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IV.2019.00208

Haushaltsabklärungsbericht nicht beweiskräftig, da Gespräch ausschliesslich mit Sohn der Beschwerdeführerin geführt wurde, ohne dass dieser zur Vertretung ermächtigt worden wäre. Rückweisung zur Einholung eines beweiskräftigen Haushaltabklärungsberichts.

Zürich SozVersG · 2016-10-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1958, verheiratet, Mutter zweier volljähriger Kinder, be suchte die 1. bis 9. Klasse im Kosovo, verfügt über keinen erlernten Beruf und besorgte stets den Haushalt (Urk. 5/1 S. 1, S. 2 und S. 4 ). 1.2

Am

15. März 2015 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf gesundheitliche Störungen ( Operation an der Herzklappe 1990, zweiter Schlaganfall 2006 und Befund einer Sarkoidose 2013/2014 ) zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1 S. 5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten des Y.___ , welches am 11. Juli 2016 ( Urk. 5/33) erstattet wurde. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 (Urk. 5/39 ) wies die IV-Stelle d as Leis tungsbegehren

ab . Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.201 6.01302 vom 12 . Juli 2018 (Urk. 5 / 42 ) in dem Sinne gut , als es die Verfügung vom 11. Oktober 2016 aufhob und die Sache zwecks Durchfüh rung einer Haushaltsabklärung sowie z u neue m Entscheid über den Leistungsan spruch an die IV-Stelle zurückwies. 1.3

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause (vgl. Abklä rungsbericht vom 23. November 2018 [Urk. 5/47]) . Nach neuerlichem Vorbe scheid ( Urk. 5/49 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18 . Februar 201 9 (Urk. 5/50 ) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % wiede rum ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 17 . März 201 9 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung vom 18. Februar 2019 aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zuzusprechen.

Die Beschwerdegegnerin beantragte am

24 . April 201 9 (Urk. 4) Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten mit Verfügung am

29 . April 201 9 (Urk. 6) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss an wendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu be rücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas sgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medi zinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert be züglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und S telle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenabweisende Verfügung vom 18 . Februar 201 9 (Urk. 5/50 ) –

gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 23. November 2018 (Urk. 5/ 47 ) - damit, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hausfrau lediglich eine rentenausschliessende, dem Invaliditätsgrad entsprechende Einschrän kung von 19 % bestehe (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2019 (Urk. 4) ergänzte die Beschwerdegeg nerin, i m Hinblick auf die Schadenminderungspflicht sei bei der Haushaltsabklä rung die zumutbare

Mithilfe von Familienangehörigen zu berücksichtigen . D iese gehe weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Un terstützung. Die Schwiegertochter sei nicht erwerbstätig

und für den Haushalt und die Betreuung von drei Kindern zuständig. A uch wenn die Beschwerdefüh rerin nicht eingeschränkt oder abwesend wäre, würde die

Schwiegertochter den Grossteil des Haushaltes selbst erledigen. Weil

die Schwiegertochter nicht er werbstätig sei und mit der Versicherten in einem Haushalt wohne , sei eine Auf gabenteilung möglich. Während die Schwiegertochter die schwereren Tätigkeiten erledigen könne , könne die Beschwerdeführerin sie

durch die Übernahme von

leichteren Tätigkeiten entlasten. Es sei auch zu beachten, dass grosse Anstren gungen wie etwa

Grosseinkäufe oft auch schon im Gesundheitsfall dadurch ver mieden würden , dass diese

anstrengenden Tätigkeiten zusammen mit dem Ehe mann erledigt würden (S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 17. März 2019 (Urk. 1) vor, sie brauche vermehrt die Unterstützung von anderen Personen im Haushalt. Die Abweisung ihres Begehrens werde damit begründet , dass sie Personen im Haushalt habe, die alles machen würden beziehungsweise ihr die Arbeit abnehmen könnten. Dies ver n eine sie nicht ganz. In der einstündi gen Abklärung durch die Beschwerdegegnerin habe sie alles wahrheitsge t reu dar gestellt. Dies sei jedoch nur eine Momentaufnahme. Es könne doch nicht sein, dass man sie für eine Invalidenrente, die ihrer Meinung nach bei 40-50 % liege, in eine Wohnung zwinge, wo sie alleine auf sich angewiesen sei und dadurch der Invaliditätsgrad höher wäre. Ihre Familienmitglieder könnten und dürften nicht als eine Entlastung für sie gerechnet werden. 3.

Die für die Haushaltsabklärung vom 13 . November 201 8 (Bericht vom 23. No vember 2018 [Urk. 5/47]) verantwortliche Fachperson führte aus, die Beschwer deführerin spreche und verstehe kein Deutsch, weshalb das Abklärungsgespräch ausschliesslich mit dem in derselben Wohnung wohnhaften Sohn g eführt worden sei. Der Sohn habe angegeben, seiner Mutter würde man die gesundheitlichen Probleme nicht ansehen. Die Vorgeschichte würde aber so aussehen, dass seine Mutter Medikamente einnehmen müsse und ständig an einer Schlappheit leide (S. 1 unten).

Zur beruflichen Situation habe der Sohn ausgeführt , seine Mutter sei immer zu hause als Hausfrau tätig gewesen und habe zu den nun erwachsenen zwei Kindern geschaut. Sie sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei daher bis heute Hausfrau. Zum privaten I st-Zustand habe der Sohn gesagt , die aktuelle Wohnsi tuation habe sich wegen der gesundheitlichen Probleme seiner Mutter (Beschwer deführerin) ergeben. Die Summe aus Verbundenheit und ges undheitlichen Prob lemen hätten ihn vor 10 Jahren dazu bewogen, weiter mi t seinen Eltern zusam menzuwohnen. Dadurch könne die Familie seine Mutter unterstützen (S. 2 unten).

Weiter berichtete die Abklärungsperson , der Sohn habe zum Bereich Ernährung erzählt, dass seine Ehefrau seit rund 10 Jahren die Haushaltsarbeiten, wie das Kochen usw., übernommen habe . Aufgrund der erlittenen Schlaganfälle sei vor allem die linke Körperseite seiner Mutter beeinträchtigt, wodurch sie nur noch in der Lage sei, bei leichten Arbeiten etwas mitzuhelfen. Sie könne auch kleiner e Putzarbeiten noch ausführen, aber die wirklich gründlichen Reinigungsarbeiten seien nicht mehr möglich . Daraus schloss die Abklärungsperson, dass im Bereich Ernährung bei einer Gewichtung von 45 % und einer Einschränkung von 15 % von einer Behinderung von 6.75 % auszugehen sei (S. 5 Ziff.

6.1).

Ferner hielt die Abklärungsperson zum Bereich Wohnungs-, Haushaltspflege und Haustierhaltung fest, der Sohn habe angegeben, seine Mutter würde keine Reini gungsarbeiten mehr ausführen und die Wohnungspflege sei komplett von seiner Ehefrau übernommen worden. Die Abklärungsperson zog daraus den Schluss, in dem Bereich sei bei einer Gewichtung von 25 % und einer Einschränkung von 30 % von einer Behinderung von 7.50 % auszugehen (S. 5

f. Ziff. 6.2) .

Zum Bereich Einkauf sowie weitere Besorgungen habe der Sohn ihr gegenüber erklärt, seine Mutter würde eher selten Einkäufe tätigen. Kleiner e Einkäufe zwi schendurch seien ihr noch möglich. Der wöchentliche Grosseinkauf würde er zu sammen mit seiner Ehefrau tätigen. D ie Abklärungsperson kam diesbezüglich zum Schluss , dass bei einer Gewichtung von 10 % und einer Einschränkung von 0 % von einer Behinderung von 0 % auszugehen sei (S. 6 Ziff. 6.3).

Im Übrigen berichtete die Abklärungsperson , der Sohn der Beschwerdeführerin habe angegeben, das Waschen und Bügeln werde komplett durch seine Ehefrau erledigt und auch irgendwelche Handarbeiten führe seine Mutter nicht aus. Die Abklärungsperson folgerte

im Anschluss zum Bereich Wäsche und Kleiderpflege, bei einer Gewichtung von 20 % und einer Einschränkung von 25 % sei von einer Behinderung von 5 % auszugehen (S. 6 Ziff. 6.4).

Schliesslich führte die Abklärungsperson aus, die

verrichteten Arbeiten im Haus halt, welche invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, würden von der Schwiegertochter, dem Sohn und dem Ehemann übernommen (S. 7 Ziff. 6.7). Es resultiere im Total eine Einschränkung sowie ein Invaliditätsgrad von 19.25 % (S. 7 Ziff. 6.6 und Ziff. 7). 4. 4.1

Unbestritten und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Sach- und Rechtslage ist die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG zu qualifizieren (vgl. Urk. 5/1 S. 4 sowie insbesondere das Urteil des hiesigen Ge richts IV.2016.01302 vom 12. Juli 2018 E. 3).

Es steht aus medizinischer Sicht zudem fest, dass die Beschwerdeführerin auf grund zweier Schlaganfälle (Status nach rezidivierenden zerebralen Insulten 1989 und 2007), einer pulmonalen Sarkoidose (Erkrankung des Bindegewebes der Lunge), einer restriktiven Ventilationsstörung (Verminderung der Dehnbarkeit der Lunge und/oder des Thorax) und einer valvulären und hypertensiven Herzkrank heit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. das polydisziplinäre Gut achten des Y.___ vom 11. Juli 2016 [ Urk. 5/33 ] , insbesondere S. 13 f. ). Dabei ist jedoch zu bemerken, dass im Zusammenhang mit Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit – von den Y.___ -Gutachtern mit 30 % beziffert ( S. 17 ) - ausschlaggebend ist, sondern wie sich der Gesundheits schaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. dazu das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.01302 vom 12. Juli 2018 E. 5). 4.2

Wie die Abklärungsperson festgestellt hat, beantwortete alleine der Sohn der Be schwerdeführerin die Fragen während der Abklärung vor Ort und Stelle. Dem Abklärungsbericht lässt sich entnehmen, dass das Gespräch ausschliesslich mit dem Sohn geführt wurde , weil die Beschwerdeführerin kein D eutsch spr icht und Deutsch auch nicht versteh t (vgl. E. 3) .

Folglich stützt e sich die Abklärung nicht auf ein zwischen der von der Invaliden versicherung beauftragten Person und der Versicherten selber geführtes Ge spräch, sondern auf Angaben, die ausschliesslich von einer Drittperson (Sohn der Beschwerdeführerin) gemacht wurden, die nicht die Vertreterin der Beschwerde führerin war. Dabei sollen vor Ort gerade die Ausführungen der versicherten Per son darüber eingeholt werden, welche Verrichtungen sie noch vornehmen kann. Es sind ihre (eigenen) Antworten zu berücksichtigen. Wohl schliesst dies nicht aus, dass andere Beteiligte - wie Hilfe leistende Personen - ebenfalls in das Ge spräch einbezogen werden. Die betroffene Versicherte soll aber jedenfalls persön lich zu ihrem Zustand und den Fähigkeiten in den alltäglichen Verrichtungen Auskunft geben. Eine allenfalls als Übersetzerin beigezogene Person hat die Auf gabe, das Gespräch zwischen dem Versicherten und der Abklärungsperson zu er möglichen, nicht aber es gänzlich zu ersetzen. Vorliegend wird der Verzicht auf persönliche Angaben einzig mit den mangelnden Deutschkenntnissen der Be schwerdeführerin begründet. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese das Gespräch verweigert hätte. Dennoch wurde das Abklärungsgespräch ausschliesslich mit dem Sohn geführt. Diese Vorgehensweise verletzt den An spruch der Versicherten, bei der Abklärung selber Stellung nehmen zu dürfen und missachtet überdies die Anforderungen an die Beweiserhebung im Zusammen hang mit der Erstellung eines Abkläru ngsberichts.

Erstellt ist damit , dass das Abklärungsgespräch zwar in Anwesenheit der Be schwerdeführerin stattfand, sie aber nicht in dieses einbezogen wurde. Die Ab klärungsperson verzichtete offenbar darauf, die Fragen durch den Sohn überset zen zu lassen sowie die (übersetzten) Antworten der Beschwerdeführer in entgegen zu nehmen und aufzuzeichnen. Indem das Gespräch nur zwischen der Vertreterin der Beschwerdegegnerin und dem Sohn der Beschwerdeführerin geführt wurde, kann dieser nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht daran beteiligt. Inwie fern die Beschwerdeführer in sich zu einer Frage hätte äussern oder einen Einwand spontan hätte einbringen können, wenn die Abklärungsperson gleichzeitig fest stellte, sie spreche und verstehe kein

Deutsch , um am Abklärungsgespräch teil zunehmen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wäre es Aufgabe der beauftragten Fach person gewesen, die Fragen direkt an die Versicherte zu richten. Zumindest hätte es dieser oblegen, der Beschwerdeführer in mit Hilfe des Sohnes das Ziel und den Ablauf der Abklärung zu erklären. Erst wenn die Versicherte ausdrücklich ein verstanden gewesen wäre, sich von ihrem

Sohn vertreten zu lassen, oder das Ge spräch gänzlich verweigert hätte, hätte die Abklärungsperson ausschliesslich auf die Antworten eines Familienmitglieds abstellen dürfen.

Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer in nicht vorbracht e , ihr

Sohn habe falsche oder unvollständige Antworten gegeben (vgl. E. 2.2) , vermögen daran nichts zu ändern : Das rechtliche Gehör als Mitwirkungsrecht bei der Beweisauf nahme beinhaltet das Erfordernis, dass die versicherte Person im Rahmen einer Abklärung an Ort und Stelle selber befragt wird und sich äussern darf. Wurde diesem Aspekt nicht Rechnung getragen, kommt es mit Blick auf die formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den materiellen Ausgang der Streitsache von Bedeutung ist (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 39 0; 127 V 431 E. 3d/ aa ) .

Da dem Abklärungsbericht vom 23. November 201 8 nach dem Gesagten kein Be weiswert beigemessen werden kann, ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 18. Februar 2019

aufzuheben. Es rechtfertigt sich, die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue rechtskonforme Abklä rung in Auftrag gebe und anschliessend über den Leistungsanspruch neu befinde (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht s 9C_762/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.3-5) . 5 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- festzu set zen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 8. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerde gegn erin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss an wendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu be rücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

E. 1.3 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas sgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medi zinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert be züglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und S telle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenabweisende Verfügung vom 18 . Februar 201

E. 5 / 42 ) in dem Sinne gut , als es die Verfügung vom 11. Oktober 2016 aufhob und die Sache zwecks Durchfüh rung einer Haushaltsabklärung sowie z u neue m Entscheid über den Leistungsan spruch an die IV-Stelle zurückwies.

E. 9 (Urk. 5/50 ) –

gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 23. November 2018 (Urk. 5/ 47 ) - damit, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hausfrau lediglich eine rentenausschliessende, dem Invaliditätsgrad entsprechende Einschrän kung von 19 % bestehe (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2019 (Urk. 4) ergänzte die Beschwerdegeg nerin, i m Hinblick auf die Schadenminderungspflicht sei bei der Haushaltsabklä rung die zumutbare

Mithilfe von Familienangehörigen zu berücksichtigen . D iese gehe weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Un terstützung. Die Schwiegertochter sei nicht erwerbstätig

und für den Haushalt und die Betreuung von drei Kindern zuständig. A uch wenn die Beschwerdefüh rerin nicht eingeschränkt oder abwesend wäre, würde die

Schwiegertochter den Grossteil des Haushaltes selbst erledigen. Weil

die Schwiegertochter nicht er werbstätig sei und mit der Versicherten in einem Haushalt wohne , sei eine Auf gabenteilung möglich. Während die Schwiegertochter die schwereren Tätigkeiten erledigen könne , könne die Beschwerdeführerin sie

durch die Übernahme von

leichteren Tätigkeiten entlasten. Es sei auch zu beachten, dass grosse Anstren gungen wie etwa

Grosseinkäufe oft auch schon im Gesundheitsfall dadurch ver mieden würden , dass diese

anstrengenden Tätigkeiten zusammen mit dem Ehe mann erledigt würden (S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 17. März 2019 (Urk. 1) vor, sie brauche vermehrt die Unterstützung von anderen Personen im Haushalt. Die Abweisung ihres Begehrens werde damit begründet , dass sie Personen im Haushalt habe, die alles machen würden beziehungsweise ihr die Arbeit abnehmen könnten. Dies ver n eine sie nicht ganz. In der einstündi gen Abklärung durch die Beschwerdegegnerin habe sie alles wahrheitsge t reu dar gestellt. Dies sei jedoch nur eine Momentaufnahme. Es könne doch nicht sein, dass man sie für eine Invalidenrente, die ihrer Meinung nach bei 40-50 % liege, in eine Wohnung zwinge, wo sie alleine auf sich angewiesen sei und dadurch der Invaliditätsgrad höher wäre. Ihre Familienmitglieder könnten und dürften nicht als eine Entlastung für sie gerechnet werden. 3.

Die für die Haushaltsabklärung vom

E. 13 . November 201 8 (Bericht vom 23. No vember 2018 [Urk. 5/47]) verantwortliche Fachperson führte aus, die Beschwer deführerin spreche und verstehe kein Deutsch, weshalb das Abklärungsgespräch ausschliesslich mit dem in derselben Wohnung wohnhaften Sohn g eführt worden sei. Der Sohn habe angegeben, seiner Mutter würde man die gesundheitlichen Probleme nicht ansehen. Die Vorgeschichte würde aber so aussehen, dass seine Mutter Medikamente einnehmen müsse und ständig an einer Schlappheit leide (S. 1 unten).

Zur beruflichen Situation habe der Sohn ausgeführt , seine Mutter sei immer zu hause als Hausfrau tätig gewesen und habe zu den nun erwachsenen zwei Kindern geschaut. Sie sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei daher bis heute Hausfrau. Zum privaten I st-Zustand habe der Sohn gesagt , die aktuelle Wohnsi tuation habe sich wegen der gesundheitlichen Probleme seiner Mutter (Beschwer deführerin) ergeben. Die Summe aus Verbundenheit und ges undheitlichen Prob lemen hätten ihn vor 10 Jahren dazu bewogen, weiter mi t seinen Eltern zusam menzuwohnen. Dadurch könne die Familie seine Mutter unterstützen (S. 2 unten).

Weiter berichtete die Abklärungsperson , der Sohn habe zum Bereich Ernährung erzählt, dass seine Ehefrau seit rund 10 Jahren die Haushaltsarbeiten, wie das Kochen usw., übernommen habe . Aufgrund der erlittenen Schlaganfälle sei vor allem die linke Körperseite seiner Mutter beeinträchtigt, wodurch sie nur noch in der Lage sei, bei leichten Arbeiten etwas mitzuhelfen. Sie könne auch kleiner e Putzarbeiten noch ausführen, aber die wirklich gründlichen Reinigungsarbeiten seien nicht mehr möglich . Daraus schloss die Abklärungsperson, dass im Bereich Ernährung bei einer Gewichtung von 45 % und einer Einschränkung von 15 % von einer Behinderung von 6.75 % auszugehen sei (S. 5 Ziff.

6.1).

Ferner hielt die Abklärungsperson zum Bereich Wohnungs-, Haushaltspflege und Haustierhaltung fest, der Sohn habe angegeben, seine Mutter würde keine Reini gungsarbeiten mehr ausführen und die Wohnungspflege sei komplett von seiner Ehefrau übernommen worden. Die Abklärungsperson zog daraus den Schluss, in dem Bereich sei bei einer Gewichtung von 25 % und einer Einschränkung von 30 % von einer Behinderung von 7.50 % auszugehen (S. 5

f. Ziff. 6.2) .

Zum Bereich Einkauf sowie weitere Besorgungen habe der Sohn ihr gegenüber erklärt, seine Mutter würde eher selten Einkäufe tätigen. Kleiner e Einkäufe zwi schendurch seien ihr noch möglich. Der wöchentliche Grosseinkauf würde er zu sammen mit seiner Ehefrau tätigen. D ie Abklärungsperson kam diesbezüglich zum Schluss , dass bei einer Gewichtung von 10 % und einer Einschränkung von 0 % von einer Behinderung von 0 % auszugehen sei (S. 6 Ziff. 6.3).

Im Übrigen berichtete die Abklärungsperson , der Sohn der Beschwerdeführerin habe angegeben, das Waschen und Bügeln werde komplett durch seine Ehefrau erledigt und auch irgendwelche Handarbeiten führe seine Mutter nicht aus. Die Abklärungsperson folgerte

im Anschluss zum Bereich Wäsche und Kleiderpflege, bei einer Gewichtung von 20 % und einer Einschränkung von 25 % sei von einer Behinderung von 5 % auszugehen (S. 6 Ziff. 6.4).

Schliesslich führte die Abklärungsperson aus, die

verrichteten Arbeiten im Haus halt, welche invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, würden von der Schwiegertochter, dem Sohn und dem Ehemann übernommen (S. 7 Ziff. 6.7). Es resultiere im Total eine Einschränkung sowie ein Invaliditätsgrad von 19.25 % (S. 7 Ziff. 6.6 und Ziff. 7). 4. 4.1

Unbestritten und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Sach- und Rechtslage ist die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG zu qualifizieren (vgl. Urk. 5/1 S. 4 sowie insbesondere das Urteil des hiesigen Ge richts IV.2016.01302 vom 12. Juli 2018 E. 3).

Es steht aus medizinischer Sicht zudem fest, dass die Beschwerdeführerin auf grund zweier Schlaganfälle (Status nach rezidivierenden zerebralen Insulten 1989 und 2007), einer pulmonalen Sarkoidose (Erkrankung des Bindegewebes der Lunge), einer restriktiven Ventilationsstörung (Verminderung der Dehnbarkeit der Lunge und/oder des Thorax) und einer valvulären und hypertensiven Herzkrank heit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. das polydisziplinäre Gut achten des Y.___ vom 11. Juli 2016 [ Urk. 5/33 ] , insbesondere S. 13 f. ). Dabei ist jedoch zu bemerken, dass im Zusammenhang mit Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit – von den Y.___ -Gutachtern mit 30 % beziffert ( S. 17 ) - ausschlaggebend ist, sondern wie sich der Gesundheits schaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. dazu das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.01302 vom 12. Juli 2018 E. 5). 4.2

Wie die Abklärungsperson festgestellt hat, beantwortete alleine der Sohn der Be schwerdeführerin die Fragen während der Abklärung vor Ort und Stelle. Dem Abklärungsbericht lässt sich entnehmen, dass das Gespräch ausschliesslich mit dem Sohn geführt wurde , weil die Beschwerdeführerin kein D eutsch spr icht und Deutsch auch nicht versteh t (vgl. E. 3) .

Folglich stützt e sich die Abklärung nicht auf ein zwischen der von der Invaliden versicherung beauftragten Person und der Versicherten selber geführtes Ge spräch, sondern auf Angaben, die ausschliesslich von einer Drittperson (Sohn der Beschwerdeführerin) gemacht wurden, die nicht die Vertreterin der Beschwerde führerin war. Dabei sollen vor Ort gerade die Ausführungen der versicherten Per son darüber eingeholt werden, welche Verrichtungen sie noch vornehmen kann. Es sind ihre (eigenen) Antworten zu berücksichtigen. Wohl schliesst dies nicht aus, dass andere Beteiligte - wie Hilfe leistende Personen - ebenfalls in das Ge spräch einbezogen werden. Die betroffene Versicherte soll aber jedenfalls persön lich zu ihrem Zustand und den Fähigkeiten in den alltäglichen Verrichtungen Auskunft geben. Eine allenfalls als Übersetzerin beigezogene Person hat die Auf gabe, das Gespräch zwischen dem Versicherten und der Abklärungsperson zu er möglichen, nicht aber es gänzlich zu ersetzen. Vorliegend wird der Verzicht auf persönliche Angaben einzig mit den mangelnden Deutschkenntnissen der Be schwerdeführerin begründet. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese das Gespräch verweigert hätte. Dennoch wurde das Abklärungsgespräch ausschliesslich mit dem Sohn geführt. Diese Vorgehensweise verletzt den An spruch der Versicherten, bei der Abklärung selber Stellung nehmen zu dürfen und missachtet überdies die Anforderungen an die Beweiserhebung im Zusammen hang mit der Erstellung eines Abkläru ngsberichts.

Erstellt ist damit , dass das Abklärungsgespräch zwar in Anwesenheit der Be schwerdeführerin stattfand, sie aber nicht in dieses einbezogen wurde. Die Ab klärungsperson verzichtete offenbar darauf, die Fragen durch den Sohn überset zen zu lassen sowie die (übersetzten) Antworten der Beschwerdeführer in entgegen zu nehmen und aufzuzeichnen. Indem das Gespräch nur zwischen der Vertreterin der Beschwerdegegnerin und dem Sohn der Beschwerdeführerin geführt wurde, kann dieser nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht daran beteiligt. Inwie fern die Beschwerdeführer in sich zu einer Frage hätte äussern oder einen Einwand spontan hätte einbringen können, wenn die Abklärungsperson gleichzeitig fest stellte, sie spreche und verstehe kein

Deutsch , um am Abklärungsgespräch teil zunehmen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wäre es Aufgabe der beauftragten Fach person gewesen, die Fragen direkt an die Versicherte zu richten. Zumindest hätte es dieser oblegen, der Beschwerdeführer in mit Hilfe des Sohnes das Ziel und den Ablauf der Abklärung zu erklären. Erst wenn die Versicherte ausdrücklich ein verstanden gewesen wäre, sich von ihrem

Sohn vertreten zu lassen, oder das Ge spräch gänzlich verweigert hätte, hätte die Abklärungsperson ausschliesslich auf die Antworten eines Familienmitglieds abstellen dürfen.

Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer in nicht vorbracht e , ihr

Sohn habe falsche oder unvollständige Antworten gegeben (vgl. E. 2.2) , vermögen daran nichts zu ändern : Das rechtliche Gehör als Mitwirkungsrecht bei der Beweisauf nahme beinhaltet das Erfordernis, dass die versicherte Person im Rahmen einer Abklärung an Ort und Stelle selber befragt wird und sich äussern darf. Wurde diesem Aspekt nicht Rechnung getragen, kommt es mit Blick auf die formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den materiellen Ausgang der Streitsache von Bedeutung ist (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 39 0; 127 V 431 E. 3d/ aa ) .

Da dem Abklärungsbericht vom 23. November 201 8 nach dem Gesagten kein Be weiswert beigemessen werden kann, ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 18. Februar 2019

aufzuheben. Es rechtfertigt sich, die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue rechtskonforme Abklä rung in Auftrag gebe und anschliessend über den Leistungsanspruch neu befinde (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht s 9C_762/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.3-5) . 5 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- festzu set zen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 8. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerde gegn erin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00208

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 1 6. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1958, verheiratet, Mutter zweier volljähriger Kinder, be suchte die 1. bis 9. Klasse im Kosovo, verfügt über keinen erlernten Beruf und besorgte stets den Haushalt (Urk. 5/1 S. 1, S. 2 und S. 4 ). 1.2

Am

15. März 2015 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf gesundheitliche Störungen ( Operation an der Herzklappe 1990, zweiter Schlaganfall 2006 und Befund einer Sarkoidose 2013/2014 ) zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1 S. 5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten des Y.___ , welches am 11. Juli 2016 ( Urk. 5/33) erstattet wurde. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 (Urk. 5/39 ) wies die IV-Stelle d as Leis tungsbegehren

ab . Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.201 6.01302 vom 12 . Juli 2018 (Urk. 5 / 42 ) in dem Sinne gut , als es die Verfügung vom 11. Oktober 2016 aufhob und die Sache zwecks Durchfüh rung einer Haushaltsabklärung sowie z u neue m Entscheid über den Leistungsan spruch an die IV-Stelle zurückwies. 1.3

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause (vgl. Abklä rungsbericht vom 23. November 2018 [Urk. 5/47]) . Nach neuerlichem Vorbe scheid ( Urk. 5/49 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18 . Februar 201 9 (Urk. 5/50 ) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % wiede rum ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 17 . März 201 9 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung vom 18. Februar 2019 aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zuzusprechen.

Die Beschwerdegegnerin beantragte am

24 . April 201 9 (Urk. 4) Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten mit Verfügung am

29 . April 201 9 (Urk. 6) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss an wendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu be rücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas sgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medi zinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert be züglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und S telle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenabweisende Verfügung vom 18 . Februar 201 9 (Urk. 5/50 ) –

gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 23. November 2018 (Urk. 5/ 47 ) - damit, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hausfrau lediglich eine rentenausschliessende, dem Invaliditätsgrad entsprechende Einschrän kung von 19 % bestehe (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2019 (Urk. 4) ergänzte die Beschwerdegeg nerin, i m Hinblick auf die Schadenminderungspflicht sei bei der Haushaltsabklä rung die zumutbare

Mithilfe von Familienangehörigen zu berücksichtigen . D iese gehe weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Un terstützung. Die Schwiegertochter sei nicht erwerbstätig

und für den Haushalt und die Betreuung von drei Kindern zuständig. A uch wenn die Beschwerdefüh rerin nicht eingeschränkt oder abwesend wäre, würde die

Schwiegertochter den Grossteil des Haushaltes selbst erledigen. Weil

die Schwiegertochter nicht er werbstätig sei und mit der Versicherten in einem Haushalt wohne , sei eine Auf gabenteilung möglich. Während die Schwiegertochter die schwereren Tätigkeiten erledigen könne , könne die Beschwerdeführerin sie

durch die Übernahme von

leichteren Tätigkeiten entlasten. Es sei auch zu beachten, dass grosse Anstren gungen wie etwa

Grosseinkäufe oft auch schon im Gesundheitsfall dadurch ver mieden würden , dass diese

anstrengenden Tätigkeiten zusammen mit dem Ehe mann erledigt würden (S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 17. März 2019 (Urk. 1) vor, sie brauche vermehrt die Unterstützung von anderen Personen im Haushalt. Die Abweisung ihres Begehrens werde damit begründet , dass sie Personen im Haushalt habe, die alles machen würden beziehungsweise ihr die Arbeit abnehmen könnten. Dies ver n eine sie nicht ganz. In der einstündi gen Abklärung durch die Beschwerdegegnerin habe sie alles wahrheitsge t reu dar gestellt. Dies sei jedoch nur eine Momentaufnahme. Es könne doch nicht sein, dass man sie für eine Invalidenrente, die ihrer Meinung nach bei 40-50 % liege, in eine Wohnung zwinge, wo sie alleine auf sich angewiesen sei und dadurch der Invaliditätsgrad höher wäre. Ihre Familienmitglieder könnten und dürften nicht als eine Entlastung für sie gerechnet werden. 3.

Die für die Haushaltsabklärung vom 13 . November 201 8 (Bericht vom 23. No vember 2018 [Urk. 5/47]) verantwortliche Fachperson führte aus, die Beschwer deführerin spreche und verstehe kein Deutsch, weshalb das Abklärungsgespräch ausschliesslich mit dem in derselben Wohnung wohnhaften Sohn g eführt worden sei. Der Sohn habe angegeben, seiner Mutter würde man die gesundheitlichen Probleme nicht ansehen. Die Vorgeschichte würde aber so aussehen, dass seine Mutter Medikamente einnehmen müsse und ständig an einer Schlappheit leide (S. 1 unten).

Zur beruflichen Situation habe der Sohn ausgeführt , seine Mutter sei immer zu hause als Hausfrau tätig gewesen und habe zu den nun erwachsenen zwei Kindern geschaut. Sie sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei daher bis heute Hausfrau. Zum privaten I st-Zustand habe der Sohn gesagt , die aktuelle Wohnsi tuation habe sich wegen der gesundheitlichen Probleme seiner Mutter (Beschwer deführerin) ergeben. Die Summe aus Verbundenheit und ges undheitlichen Prob lemen hätten ihn vor 10 Jahren dazu bewogen, weiter mi t seinen Eltern zusam menzuwohnen. Dadurch könne die Familie seine Mutter unterstützen (S. 2 unten).

Weiter berichtete die Abklärungsperson , der Sohn habe zum Bereich Ernährung erzählt, dass seine Ehefrau seit rund 10 Jahren die Haushaltsarbeiten, wie das Kochen usw., übernommen habe . Aufgrund der erlittenen Schlaganfälle sei vor allem die linke Körperseite seiner Mutter beeinträchtigt, wodurch sie nur noch in der Lage sei, bei leichten Arbeiten etwas mitzuhelfen. Sie könne auch kleiner e Putzarbeiten noch ausführen, aber die wirklich gründlichen Reinigungsarbeiten seien nicht mehr möglich . Daraus schloss die Abklärungsperson, dass im Bereich Ernährung bei einer Gewichtung von 45 % und einer Einschränkung von 15 % von einer Behinderung von 6.75 % auszugehen sei (S. 5 Ziff.

6.1).

Ferner hielt die Abklärungsperson zum Bereich Wohnungs-, Haushaltspflege und Haustierhaltung fest, der Sohn habe angegeben, seine Mutter würde keine Reini gungsarbeiten mehr ausführen und die Wohnungspflege sei komplett von seiner Ehefrau übernommen worden. Die Abklärungsperson zog daraus den Schluss, in dem Bereich sei bei einer Gewichtung von 25 % und einer Einschränkung von 30 % von einer Behinderung von 7.50 % auszugehen (S. 5

f. Ziff. 6.2) .

Zum Bereich Einkauf sowie weitere Besorgungen habe der Sohn ihr gegenüber erklärt, seine Mutter würde eher selten Einkäufe tätigen. Kleiner e Einkäufe zwi schendurch seien ihr noch möglich. Der wöchentliche Grosseinkauf würde er zu sammen mit seiner Ehefrau tätigen. D ie Abklärungsperson kam diesbezüglich zum Schluss , dass bei einer Gewichtung von 10 % und einer Einschränkung von 0 % von einer Behinderung von 0 % auszugehen sei (S. 6 Ziff. 6.3).

Im Übrigen berichtete die Abklärungsperson , der Sohn der Beschwerdeführerin habe angegeben, das Waschen und Bügeln werde komplett durch seine Ehefrau erledigt und auch irgendwelche Handarbeiten führe seine Mutter nicht aus. Die Abklärungsperson folgerte

im Anschluss zum Bereich Wäsche und Kleiderpflege, bei einer Gewichtung von 20 % und einer Einschränkung von 25 % sei von einer Behinderung von 5 % auszugehen (S. 6 Ziff. 6.4).

Schliesslich führte die Abklärungsperson aus, die

verrichteten Arbeiten im Haus halt, welche invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, würden von der Schwiegertochter, dem Sohn und dem Ehemann übernommen (S. 7 Ziff. 6.7). Es resultiere im Total eine Einschränkung sowie ein Invaliditätsgrad von 19.25 % (S. 7 Ziff. 6.6 und Ziff. 7). 4. 4.1

Unbestritten und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Sach- und Rechtslage ist die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG zu qualifizieren (vgl. Urk. 5/1 S. 4 sowie insbesondere das Urteil des hiesigen Ge richts IV.2016.01302 vom 12. Juli 2018 E. 3).

Es steht aus medizinischer Sicht zudem fest, dass die Beschwerdeführerin auf grund zweier Schlaganfälle (Status nach rezidivierenden zerebralen Insulten 1989 und 2007), einer pulmonalen Sarkoidose (Erkrankung des Bindegewebes der Lunge), einer restriktiven Ventilationsstörung (Verminderung der Dehnbarkeit der Lunge und/oder des Thorax) und einer valvulären und hypertensiven Herzkrank heit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. das polydisziplinäre Gut achten des Y.___ vom 11. Juli 2016 [ Urk. 5/33 ] , insbesondere S. 13 f. ). Dabei ist jedoch zu bemerken, dass im Zusammenhang mit Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit – von den Y.___ -Gutachtern mit 30 % beziffert ( S. 17 ) - ausschlaggebend ist, sondern wie sich der Gesundheits schaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. dazu das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.01302 vom 12. Juli 2018 E. 5). 4.2

Wie die Abklärungsperson festgestellt hat, beantwortete alleine der Sohn der Be schwerdeführerin die Fragen während der Abklärung vor Ort und Stelle. Dem Abklärungsbericht lässt sich entnehmen, dass das Gespräch ausschliesslich mit dem Sohn geführt wurde , weil die Beschwerdeführerin kein D eutsch spr icht und Deutsch auch nicht versteh t (vgl. E. 3) .

Folglich stützt e sich die Abklärung nicht auf ein zwischen der von der Invaliden versicherung beauftragten Person und der Versicherten selber geführtes Ge spräch, sondern auf Angaben, die ausschliesslich von einer Drittperson (Sohn der Beschwerdeführerin) gemacht wurden, die nicht die Vertreterin der Beschwerde führerin war. Dabei sollen vor Ort gerade die Ausführungen der versicherten Per son darüber eingeholt werden, welche Verrichtungen sie noch vornehmen kann. Es sind ihre (eigenen) Antworten zu berücksichtigen. Wohl schliesst dies nicht aus, dass andere Beteiligte - wie Hilfe leistende Personen - ebenfalls in das Ge spräch einbezogen werden. Die betroffene Versicherte soll aber jedenfalls persön lich zu ihrem Zustand und den Fähigkeiten in den alltäglichen Verrichtungen Auskunft geben. Eine allenfalls als Übersetzerin beigezogene Person hat die Auf gabe, das Gespräch zwischen dem Versicherten und der Abklärungsperson zu er möglichen, nicht aber es gänzlich zu ersetzen. Vorliegend wird der Verzicht auf persönliche Angaben einzig mit den mangelnden Deutschkenntnissen der Be schwerdeführerin begründet. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese das Gespräch verweigert hätte. Dennoch wurde das Abklärungsgespräch ausschliesslich mit dem Sohn geführt. Diese Vorgehensweise verletzt den An spruch der Versicherten, bei der Abklärung selber Stellung nehmen zu dürfen und missachtet überdies die Anforderungen an die Beweiserhebung im Zusammen hang mit der Erstellung eines Abkläru ngsberichts.

Erstellt ist damit , dass das Abklärungsgespräch zwar in Anwesenheit der Be schwerdeführerin stattfand, sie aber nicht in dieses einbezogen wurde. Die Ab klärungsperson verzichtete offenbar darauf, die Fragen durch den Sohn überset zen zu lassen sowie die (übersetzten) Antworten der Beschwerdeführer in entgegen zu nehmen und aufzuzeichnen. Indem das Gespräch nur zwischen der Vertreterin der Beschwerdegegnerin und dem Sohn der Beschwerdeführerin geführt wurde, kann dieser nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht daran beteiligt. Inwie fern die Beschwerdeführer in sich zu einer Frage hätte äussern oder einen Einwand spontan hätte einbringen können, wenn die Abklärungsperson gleichzeitig fest stellte, sie spreche und verstehe kein

Deutsch , um am Abklärungsgespräch teil zunehmen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wäre es Aufgabe der beauftragten Fach person gewesen, die Fragen direkt an die Versicherte zu richten. Zumindest hätte es dieser oblegen, der Beschwerdeführer in mit Hilfe des Sohnes das Ziel und den Ablauf der Abklärung zu erklären. Erst wenn die Versicherte ausdrücklich ein verstanden gewesen wäre, sich von ihrem

Sohn vertreten zu lassen, oder das Ge spräch gänzlich verweigert hätte, hätte die Abklärungsperson ausschliesslich auf die Antworten eines Familienmitglieds abstellen dürfen.

Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer in nicht vorbracht e , ihr

Sohn habe falsche oder unvollständige Antworten gegeben (vgl. E. 2.2) , vermögen daran nichts zu ändern : Das rechtliche Gehör als Mitwirkungsrecht bei der Beweisauf nahme beinhaltet das Erfordernis, dass die versicherte Person im Rahmen einer Abklärung an Ort und Stelle selber befragt wird und sich äussern darf. Wurde diesem Aspekt nicht Rechnung getragen, kommt es mit Blick auf die formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den materiellen Ausgang der Streitsache von Bedeutung ist (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 39 0; 127 V 431 E. 3d/ aa ) .

Da dem Abklärungsbericht vom 23. November 201 8 nach dem Gesagten kein Be weiswert beigemessen werden kann, ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 18. Februar 2019

aufzuheben. Es rechtfertigt sich, die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue rechtskonforme Abklä rung in Auftrag gebe und anschliessend über den Leistungsanspruch neu befinde (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht s 9C_762/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.3-5) . 5 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- festzu set zen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 8. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerde gegn erin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller