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IV.2019.00203

Auf RAD-Aktenbeurteilung kann nicht abgestellt werden. Es fehlt eine Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren. Rückweisung zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.

Zürich SozVersG · 2020-05-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1974, meldete sich am 4. Januar 2017 (Eingangs datum) unter Hinweis auf ein ADHS seit dem Kin des- und Jugendalter sowie eine aktuell mittelgradige rezidivierende Depression bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6).

Mit Entscheid vom 4. Januar 2017 ordnete die Kindes- und Erwachsenen schutzbe hörde Y.___

für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkom mens- und Vermögensverwaltung an (Urk. 10/14). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und führte am 2. Februar 2017 ein Standortgespräch durch (Urk. 10/10). Mit Mitteilung vom 31. August 2017 teilte

die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/34). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/51). Dagegen erhob der Versicherte am 8. November 2018 Einwand (Urk. 10/53) und ergänzte diesen mit Eingabe n vom 1 3. und 17. Dezember 2018 (Urk. 10/58, Urk. 10/63). Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2 = Urk. 10/66). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 14. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Gutheissung der Beschwerde ab dem 1. September 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung von zusätzlichen Abklärungen, insbesondere einer psychiatrischen Begutachtung. In prozessualer Hinsicht beantragte der Ver sicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestel lung von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsver tre te rin (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 19. März 2019 wurde dem Beschwer deführer eine Frist angesetzt, um zu erklären, ob er über eine Rechtsschutz versicherung verfüge (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten Urk. 10/1-74), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2019 in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gesuch des Beschwerdeführer s um Gewährung der unentgelt liche n Prozessführung und Bestellung einer unentgeltliche n Rechtsvertretung wurde mit eben dieser Verfügung abgewiesen (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

1.3 .1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3.2

Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen des halb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psy chischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitt eln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängig keitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person aus wirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa d ann entbehrlich, wenn für eine – länger dauern de (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) – Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die Funktion interner Berichte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medi zinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zu sam menzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei wider sprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung an, die Abklä rungen hätten ergeben, dass die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien. Der Beschwerdeführer nehme niederschwellig an einer Therapie teil. Auch scheine keine vollständige Abstinenz vorhanden zu sein. Unter weiterer psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung und Einha l t ung von Alkoholabstinenz sei eine langsame Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes möglich . Zudem habe der Beschwerdeführer zwölf Jahre gearbeitet, ohne sich in dieser Zeit eine r adäquate n Behandlung unterzogen zu haben. Aus medizinischer Sicht würden die gestellten Diagnosen nicht zu einer dauerhaften und erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Somit seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt (Urk. 2). 2.2

Dagegen wendet der

Beschwerdeführer ein, v orliegend habe die Beschwerde geg nerin eine unzulässige Parallelüberprüfung vorgenommen. Die Ressourcen prü fung durch die Kundenberaterin stehe in krassem Widerspruch sowohl zur Beur teilung der eigenen RAD-Ärztin, der Ärzte der Z.___

sowie des behandelnden Spezialisten als auch zu der sich aufgrund der vorliegenden Akten ergebenden Sachlage, weshalb ihr nicht gefolgt werden könne. Die RAD-Ärztin habe in ihrer

Beurteilung vom 20. Juli 2018 die besteh enden Fakten erkannt und diesen Rechnung getragen. Folglich sei darauf abzu stellen und ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. September 2017 zuzusprechen (Urk . 1 S. 8 ff.). 3. 3.1

Dr. med.

A.___ Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 28 . März 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/19/6): - ADHS im Erwachsenenalter - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (seit zirka

20. Lebensjahr) - Alkoholabhängigkeit

Als Akkordarbeiter auf dem Bau sei der Beschwerdeführer sicherlich zu 100 % arbeitsunfähig seit dem 22. September 2016 bis auf Weiteres. Konzentriertes Arbeiten an allein verantwortlicher Stelle sei ausgeschlossen, die Teamfähigkeit fraglich. Die verminderte Leistungsfähigkeit bestehe im Rahmen der Diagnose ADHS. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags in gut integrierendem Umfeld mit straffer Führung sicherlich möglich. Diese Angaben würden wahr scheinlich seit gut 2-3 Jahren gelten (Urk. 10/19/6-9). 3.2

Im Bericht der Z.___ vom 4. Mai 2017 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 10/29/3): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ADHS im Erwachs e nenalter (ICD-10 F90.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (in beschützender Umgebung abstinent; ICD-10 F10.2)

Aufgrund der ausgeprägten ADHS im Erwachsenenalter sei d er Beschwerdeführer mit jeglicher Art Administration und planerischen Aufgaben überfordert und potentiell gefährdet, erneut depressiv zu kompensieren und/oder zurück in die Alkoholabhängigkeit zu verfallen. Um den Beschwerdeführer davor zu schützen und ihm ein geeignetes Lernumfeld für das ADHS Coaching/De pressions behand lung zu ermöglichen, sei eine Beistandschaft zur Unterstützung in der Admini stration sowie eine engmaschige tagesklinische Weiterbehandlung in der B.___ aufgegleist worden (Urk. 10/29/4).

Betreffend den psychischen Befund hielten die Ärzte fest, es würden schwere Aufmerksamkeitsstörungen bestehen, so dass der Beschwerdeführer dem Gespräch nur erschwert folgen könne . Gedächtnisstörungen würden keine vorliegen, im formalen Denken sei er mittelgradig sprunghaft und mittelgradig vorbeiredend. Der Beschwerdeführer sei ängstlich und es liege eine mittelgradige motorische Unruhe vor. Er sei mittelgradig logorrhoisch . Es werde vorsichtig von einer günstigen Prognose in Bezug auf die Depression, das ADHS und die Abstinenz ausgegangen. Die ADHS-Behandlung, durch Coaching und Methylphenidat -Medikation habe im stationären Rahmen zu einer Teilremission der depressiven Symptomatik geführt und die Abstinenz habe aufrechterhalten werden können. Die Überforderung durch ADHS werde als Auslöser und aufrechterhaltender Faktor der Alkoholabhängigkeit und rezidivierenden Depression erachtet. Inso weit werde die Remission der Depression und die Aufrechterhaltung der Absti nenz von Alkohol vom Behandlungserfolg des ADHS abhängen. Es werde emp fohlen, eine ADHS - Behandlung, Coaching und Unterstützung in administrativen Angelegenheiten langfristig anzusetzen. Bei Exazerbation der Depression und/oder Rückfall in die Alkoholabhängigkeit werde empfohlen, primär diese beiden Er krankungen zu behandeln und im Anschluss die ADHS-Behandlung wieder auf zunehmen, wenn die vorangegangenen beiden Störungen ausreichend behandelt seien (Urk. 10/29/4-5).

Aufgrund des ADHS bestehe eine ausgeprägte Aufmerksamkeitsproblematik, Beei nträchtigung der Konzentration, Schwierigkeiten bei vorausschauender Planung, im Zeitmanagement. Es würden ausreichend Ausdauer und Präzision fehlen. Es würden Probleme in der Impulskontrolle sowie eine Affektlabilität und verminderte Frustrationstoleranz bestehen. Diese Beschwerden könnten sich auf alle Aspekte in der Arbeit als Fugenmonteur auswirken, beispielsweise zu spät kommen zur Arbeit, Probleme beim Einhalten von Terminen, Probleme beim Planen und Ausführen von Aufgaben (z.B. vermehrte Flüchtigkeitsfehler), Prob leme im Team, z.B. mit Vorgesetzten oder Kunden bei verminderter Konflikt fähigkeit. Aufgrund der depressiven Symptomatik komme es zu vermindertem Antrieb, erhöhter Ermüdbarkeit und deutlichem sozialen Rückzug. Der Beschwer deführer habe letztlich die Wohnung nicht mehr verlassen. Verminderte Konzen tration und Aufmerksamkeit seien noch ausgeprägter geworden, der Selbstwert und das Selbstvertrauen seien eingeschränkt. Bei Überforderung steige das Rückfallrisiko einer Alkoholabhängigkeit (Urk. 10/29/6).

In der bisherige n Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. September 2016 bis am 20. J anuar 201 7. Die weitere Arbeitsunfähigkeit, auch diejenige in einer angepassten Tätigkeit, sei beim Nachbehandler zu erfragen . Im Rahmen der stationären Behandlung habe d er Beschwerdeführer

zirka 2 x 2 Stunden in stark angepasstem therapeutischem Setting wahrnehmen können (Urk. 10/29/ 6- 7).

Es werde davon ausgegangen, dass bei primärer Behandlung der Depression und Coaching des ADHS sowie weiterführender Behandlung eine Arbeitsfähigkeit niederschwellig im 1. Arbeitsmarkt mit einer beruflichen Wie dereingliederung möglich sein sollte (Urk. 10/29/1). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 1. Juli 2018 folgende

D iagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/49/9):

- ADHS bei Erwachsenen (ICD-10 F90.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F6) - Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10) - Chronische Schmerzen (Rücken, Schulter, Nacken, Fuss)

Von April 2003 bis Februar 2015 habe d er

Beschwerdeführer als Fugenmonteur gearbeitet, bis ihm schliesslich definitiv gekündigt worden sei, nachdem ihm der Arbeitgeber schon einmal gekündigt, dies aber rückgängig gemacht habe . Er (Dr. C.___) könne nicht genau nachvollziehen, warum der Beschwerdeführer die Stelle solange – immerhin 12 Jahre – habe behalten können. Es gebe dafür sicher mehrere Gründe, die er im Einzelnen bisher nicht klar habe nachvollziehen können . Ein mögliches Motiv sei, dass d er Beschwerdeführer gewusst habe, er werde keine andere Stelle bekommen, wenn er diese verliesse und deswegen sich gezwungen gesehen habe, irgendwie ausharren zu müssen. Danach habe er diverse kurze Temporärstellen ausgeübt (Urk. 10/49/7) .

Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer sympathisch-chaotisch gewirkt. Es bestehe eine vordergründige Ungeduld und eine motorische Unruhe, vorallem dann beobachtbar, wenn er sich besser, das heisst weniger depressiv fühle. Er habe Mühe, sich auf ein längeres Gespräch einzulassen und scheine es nicht lange aushalten zu können. Termine sage er häufig ab, weil er zum Beispiel keinen Antrieb und/oder Schmerzen habe. Ein Setting mit regelmässigen Ge sprächen aufzubauen sei momentan nicht möglich. Es falle ihm schwer, diffe renziert über Ereignisse, insbesondere soziale Interaktionen zu reden . Die Re flexionsfähigkeit sei reduziert. De r Beschwerdeführer gebe vage Antworten mit latent leicht dysphorischem Unterton. Es sei schwer, sich aufgrund der knapp gefassten Ereignisformulierungen, Berichte usw. ein kohärentes Bild zu machen. Die Informationen würden portionsweise ankommen, ohne Einbezug von sozia len Interaktionen. Bei einigen Fragen weiche der Beschwerdeführer aus, rede vor bei oder « somatisiere » (Urk. 10/49/9).

Der Arzt erklär t e, d as ADHS-Syndrom habe sich beim Beschwerdeführer bereits in der Kindheit mit klinischem Krankheitswert manifestiert. Die ausgeprägte Symp tomatologie habe sich bisher auf sein ganzes Leben ausgewirkt. Ausgeprägte psychosoziale Beeinträchtigungen sowohl im Privaten als auch im beruflichen Bereich würden sich wie ein roter Faden durch sein Leben ziehen. Aufgrund der Grundstörung (ADHS) mit der ausgeprägten Symptomatik und einer komorbiden zusätzlichen strukturellen Problematik im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, habe er wichtige Ressourcen beziehungsweise Anpassungsstrategien (unter ande rem sozio-kognitive Ressourcen) nicht erwerben können. E s würden ihm unter anderem die sozialen Kernkompetenzen

fehlen, die für die Bewältigung des sozial beruflichen Alltages nötig wären. Zudem zeige d er

Beschwerdeführer ausgeprägte Störungen im Zeitmanagement, und in der Organisation von administrativen Pflichten, weswegen er auf eine Vertretungsbeistandschaft angewiesen sei. Er habe immer am Limit seiner Möglichkeiten und Energiereserven gearbeitet, der grosse Zusammenbruch sei zirka Ende August 2017 erfolgt. Hinweise auf Res sourcen seien durchaus vorhanden: Er habe sich im stationären therapeutischen Milieu-Kontext deutlich psychisch stabilisieren können. Die medikamentöse Ersteinstellung mit Methylphenidat (Concerta) und Antidepressiva sei erfolgreich gewesen. Auch habe er alkoholabstinent bleiben können. Sei der Beschwer de führer einmal auf sich alleine angewiesen, ohne den strukturellen Schutz des stationären beziehungsweise halbstationären Rahmens, würden sich seine Res sourcen kaum weiter entfalten und entwickeln können. Es sei momentan nicht nachvollziehbar, wie er zwölf Jahre lang als Fugenmonteur bei m

ehemaligen Arbeitgeber habe durchhalten können. So gesehen müssten Ressourcen vor han den sein, die er aber nur unter «Schutz-Bedingungen» habe aufrechterhalten könne

n. Das Gesamtbild und die erwähnten Diagnosen würden schon eine aktu elle weiterbestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit untermauern . Es werde eine nieder schwellige Therapie durchgeführt. Eine stationäre medikamentöse Einstel lung wäre eine Option, die der Beschwerdeführer momentan ablehne (Urk. 10/49/10-11). 3.4

Dr. med.

D.___, Fachär z t in FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 20. Juli 2018 für den RAD Stellung. Es würden eine verminderte Aus dauer, Affektlabilität, Probleme beim Einhalten von Terminen, Probleme beim Planen und Ausführen von Aufgaben, Probleme mit der Teamfähigkeit und eine verminderte Konfliktfähigkeit, reduzierte Konzentration und Aufmerksamkeit bestehen . Dr. D.___ definierte folgendes Belastungsprofil: Die Aufmerksam keit und Konzentrationsspanne sei vermindert und führe zu reduzierten Lern- und Anpassungsleistungen. Tätigkeiten und Aufgaben mit Verantwortungsüber nahme für Personen und Überwachung von Maschinen sowie Tätigkeiten und Aufgaben mit hohen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen sowie an die An passungs

- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden. Genau struktu rierte Tätigkeiten und Aufgaben in ruhiger und reizarmer Atmosphäre seien zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Fugenmonteur bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt. Langfristig sei bei nieder schwel liger Wiedereingliederung eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe medizinisch theore tisch eine Arbeitsfähigkeit von maximal 80 % bei 4 Stunden täglich. Die Arbeits fähigkeit werde mit 40 % eingeschätzt. Eine langsame Steigerung erscheine möglich. Unter weiterer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und Ein haltung von Alkoholabstinenz sei eine langsame Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes möglich, so dass eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % errei cht werden könne (Urk. 10/50/4-6). 4. 4.1

4.1 .1

Dr. D.___ hat in ihrer Aktenbeurteilung für den RAD vom 20 . Juli 2018 die Vorakten zusammengefasst und beurteilt . Bei ihrer Einschätz ung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte sie im Wesentlichen auf den Bericht von Dr . A.___ vom 28. März 2017 ab, welche r eine angepasste Tätigkeit halbtags als möglich erachtete (vgl. Urk. 10/50/5; E. 3.1). Ferner scheint sie be rücksichtigt zu haben, dass im Bericht der Z.___ vom 4. Mai 2017 fest gehalten wurde, der Beschwerdeführer habe anlässlich des stationären Aufent haltes zirka 2 x 2 Stunden in stark angepasstem therapeutischem Setting wahr nehmen können (E. 3.2) . Dr. D.___

attestierte eine Leistungslimitierung auf 80 % bei 4 Stunden täglich

und schätzte die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf insgesamt 40 %, steigerbar auf über 50 % (E. 3.4). 4.1 .2

Bei Dr. A.___ handelt es sich um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, weshalb seine r Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer

Hinsicht bereits aufgrund der fehlenden Fachkenntnisse keine abschliessende Bedeutung zukommen kann . Anlässlich der Untersuchung vom 16. März 2017 erhob er denn auch einen rein somatischen ärztlichen Befund (vgl. Urk. 10/19/7), womit die aus psychi schen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachzuvollziehen ist

(Urk. 10/19/7).

D ie Ärzte der

Z.___

gingen

in ihrem Beri cht vom 4. Mai 2017

von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit für den Zeitraum der stationären Behandlung vom 22. September 2016 bis am 20. Januar 2017 aus (E. 3.2) . Darüber hinaus

– insbesondere auch hinsichtlich der Arbeits fähigkeit in eine r angepassten Tätigkeit – legten sie sich nicht fest und verwiesen auf die nachbehandelnden Ärzte

der B.___

(Urk. 10/29/4, Urk. 10/29 /6-7). Von der darauffolgenden tagesklinischen Behandlung vom 24. Januar bis am 31. Juli 2017

(vgl. Urk. 10/28, Urk. 10/38)

liegen indes keine Unterlagen vor . In medizinischer Hinsicht ist ferner darauf hinzuweisen, dass im Bericht der Z.___ d ie Wechselwirkungen zwischen den einzelnen psy chischen Leiden und die Therapierbarkeit

teils widersprüchlich erörtert

wurden . So wurde einerseits angegeben, bei der durch das ADHS ausgelösten Überfor derung handle es sich um den Auslöser und um den aufrechterhaltenden Faktor der Alkoholabhängigkeit und der rezidivierenden Depression. Insoweit werde die Remission der Depression und die Aufrechterhaltung der Abstinenz von Alkohol vom Behandlungserfolg des ADHS abhängen. Andererseits wurde bei Exazer ba tion der Depression und/oder Rückfall in die Alkoholabhängigkeit empfohlen, primär diese beiden Erkrankungen zu behandeln und erst im Anschluss die ADH S-Behandlung wiederaufzunehmen, wenn die vorangegangenen beiden Störungen ausreichend behandelt seien (E. 3.2). 4.1 .3

Nach der tagesklinischen Behandlung an der B.___ vom 24. Januar bis am 31. Juli 2017

nahm der Beschwerdeführer erst am 24. Januar 2018 wieder eine regelmässige fachpsychiatrische Behandlung in Anspruch (Urk. 10/49/2, vgl. Urk. 10 /43/3). A ngesichts des im Bericht der Z.___ enthaltenen Verweises zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf den Nachbehandler wäre die Beschwer degegnerin gehalten gewesen, einen Bericht über die tagesklinische Behandlung in der B.___ einzuholen. Dies insbesondere auch unter Berücksi ch tigung dessen, dass sich auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 ausser Stande sah, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen (Urk. 10/49/5) und somit bis zur RAD-Stellungnahme keine fachpsychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rer s in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen hat .

4. 1 .4

Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zwölf Jahre als Fugenmonteur (2003 bis 2015) habe durchhalten können. Zudem gab er zu bedenken, dass er den Beschwerdeführer erst seit Anfang 2018 kenne und ihm die Etablierung einer therapeutischen Beziehung bislang nicht möglich gewesen sei. Seine Arbeits fähigkeitsbeurteilung stützt e er sodann auf das «Gesamtbild» und die erwähnten Diagnosen (Urk. 10/49/ 10- 11). Dies spricht insgesamt dafür, dass Dr. C.___ die im Bericht offengelegten Unsicherheiten zugunsten des Beschwerdeführer s ausgelegt und auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ge schlossen hat. Dies steht sodann auch mit de r Erfahrungstatsache in Einklang, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem wies Dr. C.___ in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 auf ausgeprägte psychosoziale Beeinträchtigungen hin (E . 3.3). Ob er deren Einfluss bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers korrekt Rechnung getragen hat, lässt sich mangels Angaben zu den massgeblichen Indi katoren (E.

1.3.1) nicht feststellen.

Mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat sich Dr. C.___

– w ie bereits erwähnt (E. 4.1 .3) – nicht befasst . 4. 1 .5

Dies führt zum Schluss, dass sich die RAD-Stellungnahme vom 20 . Juli 2018 ausschliesslich auf Vorberichte stützt, welche keine fachärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit enthalten

und sich nach dem Gesagten auch im Weiteren nicht als verlässlich e medizinische Entscheid grund lage erweisen . Damit kann auf die RAD-Stellungnahme vom 20 . Juli 2018 nicht abgestellt werden (vgl. E. 1.4). 4. 2

I n seinen beiden Stellungnahmen vom 6. November und vom 12. Dezember 2018, bestätigte Dr. C.___

seine Darlegungen aus dem Vorbericht vom

11. Juli 2018, vermochte aber die erwähnten Unklarheiten (vgl. E. 4.1.4) nicht zu beseitigen. Auch äusserte er sich nach wie vor nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 10/56, Urk. 10/62).

Soweit Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 6. November 2018 zur Begründung eines geringen Ressourcenbestandes aus führt e, der Beschwerdeführer habe sich im Laufe seiner beruflichen Laufbahn konsequenterweise nie richtig beruflich etablieren können (Urk. 10/56/2), erweist sich dies als aktendwidrig, zumal der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2015 – soweit ersichtlich ununterbrochen – als Fugenmonteur bei demselben Arbeitgeber angestellt war (Urk. 10/10/3, Urk. 10/12). Wie auch aus dem Ber icht von Dr. C.___ vom 4. Mai 2017 hervorgeht, sind Informationen über die konkrete Ausgestaltung dieses Arbeitsverhältnis ses

zur Beurteilung des funktionellen Leis tungsvermögens

relevant

(vgl. E. 3.3) und ein

Beizug unabdingbar.

Darauf zu verzichten, lässt sich weder mit der Untersuchungspflicht der Beschwerde geg nerin noch mit der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers vereinbaren (vgl. Urk. 10/6/8, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin ermächtigt hat, alle Auskünfte einzufordern, welche für die Abklärung der Leistungsan sprüche erforderlich sind).

4. 3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unzureichend abgeklärt ist, was einer abschliessenden Beurteilung der Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers entgegensteht.

B ei der RAD -Aktenbeurteilung vom 20 . Juli 2018 handelt es sich um die einzige

fachpsychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit . Aus erläuterten Gründen kann darauf jedoch nicht abgestellt werden. Es kommt hinzu, dass es auch an eine r

Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) mangelt, was rechtsprechungsgemäss zwingend erforderlich ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3; vgl. E. 1.4). Die Sache ist deshalb an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben abklärt. Vorab wird sie einen Bericht über die tagesklinische Behandlung des Beschwerdeführer s in der B.___ vom

24. Januar bis am 31. Juli 2017 und einen Arbeitgeberbericht hinsichtlich der Anstellung des Beschwerdeführer s in den Jahren 2003 bis 2015 einzuholen haben.

Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Ressourcenprüfung (Urk. 10/50/6) ist darauf hinzuweisen, dass d ie Unterscheidung zwischen primä ren und sekundären Abhängigkeits syndromen im Rahmen der mit BGE 145 V 215 begründeten Rechtsprechun g hinfällig geworden ist (E. 1.3 . 2). Damit kann ihrer

Klassifikation des diagnostizierten Alkoholabhängigkeitssyndroms als «eher sekun där» (vgl. Urk. 10/50/6) von vornherein keine massgebliche Bedeutung in Bezug auf die invalidenvers icherungsrechtliche Relevanz des

Suchtleidens zukommen. Vielmehr ist im Rahmen der durchzuführenden ergänzenden Abklärungen – gleich wie bei allen anderen p sychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fach ärzt lich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit de r versicherten Person auswirkt (E.1. 3.2).

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2019 (Urk.

2) aufzuheben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im v orliegenden Ve rfahren um die Bewilligung oder V erweigerung v on Versic herungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. D ie Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetze

n. Entsprechend dem Ausgang des V erfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'8 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1974, meldete sich am 4. Januar 2017 (Eingangs datum) unter Hinweis auf ein ADHS seit dem Kin des- und Jugendalter sowie eine aktuell mittelgradige rezidivierende Depression bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6).

Mit Entscheid vom 4. Januar 2017 ordnete die Kindes- und Erwachsenen schutzbe hörde Y.___

für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkom mens- und Vermögensverwaltung an (Urk. 10/14). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und führte am 2. Februar 2017 ein Standortgespräch durch (Urk. 10/10). Mit Mitteilung vom 31. August 2017 teilte

die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/34). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/51). Dagegen erhob der Versicherte am 8. November 2018 Einwand (Urk. 10/53) und ergänzte diesen mit Eingabe n vom 1 3. und 17. Dezember 2018 (Urk. 10/58, Urk. 10/63). Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2 = Urk. 10/66).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 .1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen des halb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psy chischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitt eln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängig keitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person aus wirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa d ann entbehrlich, wenn für eine – länger dauern de (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) – Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die Funktion interner Berichte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medi zinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zu sam menzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei wider sprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 14. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Gutheissung der Beschwerde ab dem 1. September 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung von zusätzlichen Abklärungen, insbesondere einer psychiatrischen Begutachtung. In prozessualer Hinsicht beantragte der Ver sicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestel lung von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsver tre te rin (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 19. März 2019 wurde dem Beschwer deführer eine Frist angesetzt, um zu erklären, ob er über eine Rechtsschutz versicherung verfüge (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten Urk. 10/1-74), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2019 in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gesuch des Beschwerdeführer s um Gewährung der unentgelt liche n Prozessführung und Bestellung einer unentgeltliche n Rechtsvertretung wurde mit eben dieser Verfügung abgewiesen (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung an, die Abklä rungen hätten ergeben, dass die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien. Der Beschwerdeführer nehme niederschwellig an einer Therapie teil. Auch scheine keine vollständige Abstinenz vorhanden zu sein. Unter weiterer psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung und Einha l t ung von Alkoholabstinenz sei eine langsame Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes möglich . Zudem habe der Beschwerdeführer zwölf Jahre gearbeitet, ohne sich in dieser Zeit eine r adäquate n Behandlung unterzogen zu haben. Aus medizinischer Sicht würden die gestellten Diagnosen nicht zu einer dauerhaften und erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Somit seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wendet der

Beschwerdeführer ein, v orliegend habe die Beschwerde geg nerin eine unzulässige Parallelüberprüfung vorgenommen. Die Ressourcen prü fung durch die Kundenberaterin stehe in krassem Widerspruch sowohl zur Beur teilung der eigenen RAD-Ärztin, der Ärzte der Z.___

sowie des behandelnden Spezialisten als auch zu der sich aufgrund der vorliegenden Akten ergebenden Sachlage, weshalb ihr nicht gefolgt werden könne. Die RAD-Ärztin habe in ihrer

Beurteilung vom 20. Juli 2018 die besteh enden Fakten erkannt und diesen Rechnung getragen. Folglich sei darauf abzu stellen und ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. September 2017 zuzusprechen (Urk . 1 S. 8 ff.). 3. 3.1

Dr. med.

A.___ Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 28 . März 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/19/6): - ADHS im Erwachsenenalter - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (seit zirka

20. Lebensjahr) - Alkoholabhängigkeit

Als Akkordarbeiter auf dem Bau sei der Beschwerdeführer sicherlich zu 100 % arbeitsunfähig seit dem 22. September 2016 bis auf Weiteres. Konzentriertes Arbeiten an allein verantwortlicher Stelle sei ausgeschlossen, die Teamfähigkeit fraglich. Die verminderte Leistungsfähigkeit bestehe im Rahmen der Diagnose ADHS. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags in gut integrierendem Umfeld mit straffer Führung sicherlich möglich. Diese Angaben würden wahr scheinlich seit gut 2-3 Jahren gelten (Urk. 10/19/6-9). 3.2

Im Bericht der Z.___ vom 4. Mai 2017 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 10/29/3): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ADHS im Erwachs e nenalter (ICD-10 F90.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (in beschützender Umgebung abstinent; ICD-10 F10.2)

Aufgrund der ausgeprägten ADHS im Erwachsenenalter sei d er Beschwerdeführer mit jeglicher Art Administration und planerischen Aufgaben überfordert und potentiell gefährdet, erneut depressiv zu kompensieren und/oder zurück in die Alkoholabhängigkeit zu verfallen. Um den Beschwerdeführer davor zu schützen und ihm ein geeignetes Lernumfeld für das ADHS Coaching/De pressions behand lung zu ermöglichen, sei eine Beistandschaft zur Unterstützung in der Admini stration sowie eine engmaschige tagesklinische Weiterbehandlung in der B.___ aufgegleist worden (Urk. 10/29/4).

Betreffend den psychischen Befund hielten die Ärzte fest, es würden schwere Aufmerksamkeitsstörungen bestehen, so dass der Beschwerdeführer dem Gespräch nur erschwert folgen könne . Gedächtnisstörungen würden keine vorliegen, im formalen Denken sei er mittelgradig sprunghaft und mittelgradig vorbeiredend. Der Beschwerdeführer sei ängstlich und es liege eine mittelgradige motorische Unruhe vor. Er sei mittelgradig logorrhoisch . Es werde vorsichtig von einer günstigen Prognose in Bezug auf die Depression, das ADHS und die Abstinenz ausgegangen. Die ADHS-Behandlung, durch Coaching und Methylphenidat -Medikation habe im stationären Rahmen zu einer Teilremission der depressiven Symptomatik geführt und die Abstinenz habe aufrechterhalten werden können. Die Überforderung durch ADHS werde als Auslöser und aufrechterhaltender Faktor der Alkoholabhängigkeit und rezidivierenden Depression erachtet. Inso weit werde die Remission der Depression und die Aufrechterhaltung der Absti nenz von Alkohol vom Behandlungserfolg des ADHS abhängen. Es werde emp fohlen, eine ADHS - Behandlung, Coaching und Unterstützung in administrativen Angelegenheiten langfristig anzusetzen. Bei Exazerbation der Depression und/oder Rückfall in die Alkoholabhängigkeit werde empfohlen, primär diese beiden Er krankungen zu behandeln und im Anschluss die ADHS-Behandlung wieder auf zunehmen, wenn die vorangegangenen beiden Störungen ausreichend behandelt seien (Urk. 10/29/4-5).

Aufgrund des ADHS bestehe eine ausgeprägte Aufmerksamkeitsproblematik, Beei nträchtigung der Konzentration, Schwierigkeiten bei vorausschauender Planung, im Zeitmanagement. Es würden ausreichend Ausdauer und Präzision fehlen. Es würden Probleme in der Impulskontrolle sowie eine Affektlabilität und verminderte Frustrationstoleranz bestehen. Diese Beschwerden könnten sich auf alle Aspekte in der Arbeit als Fugenmonteur auswirken, beispielsweise zu spät kommen zur Arbeit, Probleme beim Einhalten von Terminen, Probleme beim Planen und Ausführen von Aufgaben (z.B. vermehrte Flüchtigkeitsfehler), Prob leme im Team, z.B. mit Vorgesetzten oder Kunden bei verminderter Konflikt fähigkeit. Aufgrund der depressiven Symptomatik komme es zu vermindertem Antrieb, erhöhter Ermüdbarkeit und deutlichem sozialen Rückzug. Der Beschwer deführer habe letztlich die Wohnung nicht mehr verlassen. Verminderte Konzen tration und Aufmerksamkeit seien noch ausgeprägter geworden, der Selbstwert und das Selbstvertrauen seien eingeschränkt. Bei Überforderung steige das Rückfallrisiko einer Alkoholabhängigkeit (Urk. 10/29/6).

In der bisherige n Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. September 2016 bis am 20. J anuar 201 7. Die weitere Arbeitsunfähigkeit, auch diejenige in einer angepassten Tätigkeit, sei beim Nachbehandler zu erfragen . Im Rahmen der stationären Behandlung habe d er Beschwerdeführer

zirka 2 x 2 Stunden in stark angepasstem therapeutischem Setting wahrnehmen können (Urk. 10/29/ 6- 7).

Es werde davon ausgegangen, dass bei primärer Behandlung der Depression und Coaching des ADHS sowie weiterführender Behandlung eine Arbeitsfähigkeit niederschwellig im 1. Arbeitsmarkt mit einer beruflichen Wie dereingliederung möglich sein sollte (Urk. 10/29/1). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 1. Juli 2018 folgende

D iagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/49/9):

- ADHS bei Erwachsenen (ICD-10 F90.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F6) - Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10) - Chronische Schmerzen (Rücken, Schulter, Nacken, Fuss)

Von April 2003 bis Februar 2015 habe d er

Beschwerdeführer als Fugenmonteur gearbeitet, bis ihm schliesslich definitiv gekündigt worden sei, nachdem ihm der Arbeitgeber schon einmal gekündigt, dies aber rückgängig gemacht habe . Er (Dr. C.___) könne nicht genau nachvollziehen, warum der Beschwerdeführer die Stelle solange – immerhin 12 Jahre – habe behalten können. Es gebe dafür sicher mehrere Gründe, die er im Einzelnen bisher nicht klar habe nachvollziehen können . Ein mögliches Motiv sei, dass d er Beschwerdeführer gewusst habe, er werde keine andere Stelle bekommen, wenn er diese verliesse und deswegen sich gezwungen gesehen habe, irgendwie ausharren zu müssen. Danach habe er diverse kurze Temporärstellen ausgeübt (Urk. 10/49/7) .

Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer sympathisch-chaotisch gewirkt. Es bestehe eine vordergründige Ungeduld und eine motorische Unruhe, vorallem dann beobachtbar, wenn er sich besser, das heisst weniger depressiv fühle. Er habe Mühe, sich auf ein längeres Gespräch einzulassen und scheine es nicht lange aushalten zu können. Termine sage er häufig ab, weil er zum Beispiel keinen Antrieb und/oder Schmerzen habe. Ein Setting mit regelmässigen Ge sprächen aufzubauen sei momentan nicht möglich. Es falle ihm schwer, diffe renziert über Ereignisse, insbesondere soziale Interaktionen zu reden . Die Re flexionsfähigkeit sei reduziert. De r Beschwerdeführer gebe vage Antworten mit latent leicht dysphorischem Unterton. Es sei schwer, sich aufgrund der knapp gefassten Ereignisformulierungen, Berichte usw. ein kohärentes Bild zu machen. Die Informationen würden portionsweise ankommen, ohne Einbezug von sozia len Interaktionen. Bei einigen Fragen weiche der Beschwerdeführer aus, rede vor bei oder « somatisiere » (Urk. 10/49/9).

Der Arzt erklär t e, d as ADHS-Syndrom habe sich beim Beschwerdeführer bereits in der Kindheit mit klinischem Krankheitswert manifestiert. Die ausgeprägte Symp tomatologie habe sich bisher auf sein ganzes Leben ausgewirkt. Ausgeprägte psychosoziale Beeinträchtigungen sowohl im Privaten als auch im beruflichen Bereich würden sich wie ein roter Faden durch sein Leben ziehen. Aufgrund der Grundstörung (ADHS) mit der ausgeprägten Symptomatik und einer komorbiden zusätzlichen strukturellen Problematik im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, habe er wichtige Ressourcen beziehungsweise Anpassungsstrategien (unter ande rem sozio-kognitive Ressourcen) nicht erwerben können. E s würden ihm unter anderem die sozialen Kernkompetenzen

fehlen, die für die Bewältigung des sozial beruflichen Alltages nötig wären. Zudem zeige d er

Beschwerdeführer ausgeprägte Störungen im Zeitmanagement, und in der Organisation von administrativen Pflichten, weswegen er auf eine Vertretungsbeistandschaft angewiesen sei. Er habe immer am Limit seiner Möglichkeiten und Energiereserven gearbeitet, der grosse Zusammenbruch sei zirka Ende August 2017 erfolgt. Hinweise auf Res sourcen seien durchaus vorhanden: Er habe sich im stationären therapeutischen Milieu-Kontext deutlich psychisch stabilisieren können. Die medikamentöse Ersteinstellung mit Methylphenidat (Concerta) und Antidepressiva sei erfolgreich gewesen. Auch habe er alkoholabstinent bleiben können. Sei der Beschwer de führer einmal auf sich alleine angewiesen, ohne den strukturellen Schutz des stationären beziehungsweise halbstationären Rahmens, würden sich seine Res sourcen kaum weiter entfalten und entwickeln können. Es sei momentan nicht nachvollziehbar, wie er zwölf Jahre lang als Fugenmonteur bei m

ehemaligen Arbeitgeber habe durchhalten können. So gesehen müssten Ressourcen vor han den sein, die er aber nur unter «Schutz-Bedingungen» habe aufrechterhalten könne

n. Das Gesamtbild und die erwähnten Diagnosen würden schon eine aktu elle weiterbestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit untermauern . Es werde eine nieder schwellige Therapie durchgeführt. Eine stationäre medikamentöse Einstel lung wäre eine Option, die der Beschwerdeführer momentan ablehne (Urk. 10/49/10-11). 3.4

Dr. med.

D.___, Fachär z t in FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 20. Juli 2018 für den RAD Stellung. Es würden eine verminderte Aus dauer, Affektlabilität, Probleme beim Einhalten von Terminen, Probleme beim Planen und Ausführen von Aufgaben, Probleme mit der Teamfähigkeit und eine verminderte Konfliktfähigkeit, reduzierte Konzentration und Aufmerksamkeit bestehen . Dr. D.___ definierte folgendes Belastungsprofil: Die Aufmerksam keit und Konzentrationsspanne sei vermindert und führe zu reduzierten Lern- und Anpassungsleistungen. Tätigkeiten und Aufgaben mit Verantwortungsüber nahme für Personen und Überwachung von Maschinen sowie Tätigkeiten und Aufgaben mit hohen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen sowie an die An passungs

- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden. Genau struktu rierte Tätigkeiten und Aufgaben in ruhiger und reizarmer Atmosphäre seien zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Fugenmonteur bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt. Langfristig sei bei nieder schwel liger Wiedereingliederung eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe medizinisch theore tisch eine Arbeitsfähigkeit von maximal 80 % bei 4 Stunden täglich. Die Arbeits fähigkeit werde mit 40 % eingeschätzt. Eine langsame Steigerung erscheine möglich. Unter weiterer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und Ein haltung von Alkoholabstinenz sei eine langsame Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes möglich, so dass eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % errei cht werden könne (Urk. 10/50/4-6). 4. 4.1

4.1 .1

Dr. D.___ hat in ihrer Aktenbeurteilung für den RAD vom 20 . Juli 2018 die Vorakten zusammengefasst und beurteilt . Bei ihrer Einschätz ung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte sie im Wesentlichen auf den Bericht von Dr . A.___ vom 28. März 2017 ab, welche r eine angepasste Tätigkeit halbtags als möglich erachtete (vgl. Urk. 10/50/5; E. 3.1). Ferner scheint sie be rücksichtigt zu haben, dass im Bericht der Z.___ vom 4. Mai 2017 fest gehalten wurde, der Beschwerdeführer habe anlässlich des stationären Aufent haltes zirka 2 x 2 Stunden in stark angepasstem therapeutischem Setting wahr nehmen können (E. 3.2) . Dr. D.___

attestierte eine Leistungslimitierung auf 80 % bei 4 Stunden täglich

und schätzte die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf insgesamt 40 %, steigerbar auf über 50 % (E. 3.4). 4.1 .2

Bei Dr. A.___ handelt es sich um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, weshalb seine r Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer

Hinsicht bereits aufgrund der fehlenden Fachkenntnisse keine abschliessende Bedeutung zukommen kann . Anlässlich der Untersuchung vom 16. März 2017 erhob er denn auch einen rein somatischen ärztlichen Befund (vgl. Urk. 10/19/7), womit die aus psychi schen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachzuvollziehen ist

(Urk. 10/19/7).

D ie Ärzte der

Z.___

gingen

in ihrem Beri cht vom 4. Mai 2017

von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit für den Zeitraum der stationären Behandlung vom 22. September 2016 bis am 20. Januar 2017 aus (E. 3.2) . Darüber hinaus

– insbesondere auch hinsichtlich der Arbeits fähigkeit in eine r angepassten Tätigkeit – legten sie sich nicht fest und verwiesen auf die nachbehandelnden Ärzte

der B.___

(Urk. 10/29/4, Urk. 10/29 /6-7). Von der darauffolgenden tagesklinischen Behandlung vom 24. Januar bis am 31. Juli 2017

(vgl. Urk. 10/28, Urk. 10/38)

liegen indes keine Unterlagen vor . In medizinischer Hinsicht ist ferner darauf hinzuweisen, dass im Bericht der Z.___ d ie Wechselwirkungen zwischen den einzelnen psy chischen Leiden und die Therapierbarkeit

teils widersprüchlich erörtert

wurden . So wurde einerseits angegeben, bei der durch das ADHS ausgelösten Überfor derung handle es sich um den Auslöser und um den aufrechterhaltenden Faktor der Alkoholabhängigkeit und der rezidivierenden Depression. Insoweit werde die Remission der Depression und die Aufrechterhaltung der Abstinenz von Alkohol vom Behandlungserfolg des ADHS abhängen. Andererseits wurde bei Exazer ba tion der Depression und/oder Rückfall in die Alkoholabhängigkeit empfohlen, primär diese beiden Erkrankungen zu behandeln und erst im Anschluss die ADH S-Behandlung wiederaufzunehmen, wenn die vorangegangenen beiden Störungen ausreichend behandelt seien (E. 3.2). 4.1 .3

Nach der tagesklinischen Behandlung an der B.___ vom 24. Januar bis am 31. Juli 2017

nahm der Beschwerdeführer erst am 24. Januar 2018 wieder eine regelmässige fachpsychiatrische Behandlung in Anspruch (Urk. 10/49/2, vgl. Urk. 10 /43/3). A ngesichts des im Bericht der Z.___ enthaltenen Verweises zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf den Nachbehandler wäre die Beschwer degegnerin gehalten gewesen, einen Bericht über die tagesklinische Behandlung in der B.___ einzuholen. Dies insbesondere auch unter Berücksi ch tigung dessen, dass sich auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 ausser Stande sah, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen (Urk. 10/49/5) und somit bis zur RAD-Stellungnahme keine fachpsychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rer s in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen hat .

4. 1 .4

Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zwölf Jahre als Fugenmonteur (2003 bis 2015) habe durchhalten können. Zudem gab er zu bedenken, dass er den Beschwerdeführer erst seit Anfang 2018 kenne und ihm die Etablierung einer therapeutischen Beziehung bislang nicht möglich gewesen sei. Seine Arbeits fähigkeitsbeurteilung stützt e er sodann auf das «Gesamtbild» und die erwähnten Diagnosen (Urk. 10/49/

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 11). Dies spricht insgesamt dafür, dass Dr. C.___ die im Bericht offengelegten Unsicherheiten zugunsten des Beschwerdeführer s ausgelegt und auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ge schlossen hat. Dies steht sodann auch mit de r Erfahrungstatsache in Einklang, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem wies Dr. C.___ in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 auf ausgeprägte psychosoziale Beeinträchtigungen hin (E . 3.3). Ob er deren Einfluss bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers korrekt Rechnung getragen hat, lässt sich mangels Angaben zu den massgeblichen Indi katoren (E.

1.3.1) nicht feststellen.

Mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat sich Dr. C.___

– w ie bereits erwähnt (E. 4.1 .3) – nicht befasst . 4. 1 .5

Dies führt zum Schluss, dass sich die RAD-Stellungnahme vom 20 . Juli 2018 ausschliesslich auf Vorberichte stützt, welche keine fachärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit enthalten

und sich nach dem Gesagten auch im Weiteren nicht als verlässlich e medizinische Entscheid grund lage erweisen . Damit kann auf die RAD-Stellungnahme vom 20 . Juli 2018 nicht abgestellt werden (vgl. E. 1.4). 4. 2

I n seinen beiden Stellungnahmen vom 6. November und vom 12. Dezember 2018, bestätigte Dr. C.___

seine Darlegungen aus dem Vorbericht vom

E. 11 Juli 2018, vermochte aber die erwähnten Unklarheiten (vgl. E. 4.1.4) nicht zu beseitigen. Auch äusserte er sich nach wie vor nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 10/56, Urk. 10/62).

Soweit Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 6. November 2018 zur Begründung eines geringen Ressourcenbestandes aus führt e, der Beschwerdeführer habe sich im Laufe seiner beruflichen Laufbahn konsequenterweise nie richtig beruflich etablieren können (Urk. 10/56/2), erweist sich dies als aktendwidrig, zumal der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2015 – soweit ersichtlich ununterbrochen – als Fugenmonteur bei demselben Arbeitgeber angestellt war (Urk. 10/10/3, Urk. 10/12). Wie auch aus dem Ber icht von Dr. C.___ vom 4. Mai 2017 hervorgeht, sind Informationen über die konkrete Ausgestaltung dieses Arbeitsverhältnis ses

zur Beurteilung des funktionellen Leis tungsvermögens

relevant

(vgl. E. 3.3) und ein

Beizug unabdingbar.

Darauf zu verzichten, lässt sich weder mit der Untersuchungspflicht der Beschwerde geg nerin noch mit der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers vereinbaren (vgl. Urk. 10/6/8, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin ermächtigt hat, alle Auskünfte einzufordern, welche für die Abklärung der Leistungsan sprüche erforderlich sind).

4. 3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unzureichend abgeklärt ist, was einer abschliessenden Beurteilung der Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers entgegensteht.

B ei der RAD -Aktenbeurteilung vom 20 . Juli 2018 handelt es sich um die einzige

fachpsychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit . Aus erläuterten Gründen kann darauf jedoch nicht abgestellt werden. Es kommt hinzu, dass es auch an eine r

Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) mangelt, was rechtsprechungsgemäss zwingend erforderlich ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3; vgl. E. 1.4). Die Sache ist deshalb an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben abklärt. Vorab wird sie einen Bericht über die tagesklinische Behandlung des Beschwerdeführer s in der B.___ vom

24. Januar bis am 31. Juli 2017 und einen Arbeitgeberbericht hinsichtlich der Anstellung des Beschwerdeführer s in den Jahren 2003 bis 2015 einzuholen haben.

Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Ressourcenprüfung (Urk. 10/50/6) ist darauf hinzuweisen, dass d ie Unterscheidung zwischen primä ren und sekundären Abhängigkeits syndromen im Rahmen der mit BGE 145 V 215 begründeten Rechtsprechun g hinfällig geworden ist (E. 1.3 . 2). Damit kann ihrer

Klassifikation des diagnostizierten Alkoholabhängigkeitssyndroms als «eher sekun där» (vgl. Urk. 10/50/6) von vornherein keine massgebliche Bedeutung in Bezug auf die invalidenvers icherungsrechtliche Relevanz des

Suchtleidens zukommen. Vielmehr ist im Rahmen der durchzuführenden ergänzenden Abklärungen – gleich wie bei allen anderen p sychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fach ärzt lich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit de r versicherten Person auswirkt (E.1. 3.2).

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2019 (Urk.

2) aufzuheben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im v orliegenden Ve rfahren um die Bewilligung oder V erweigerung v on Versic herungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. D ie Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetze

n. Entsprechend dem Ausgang des V erfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'8 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00203

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom

8. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach Bergstrasse 15, 8810 Horgen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1974, meldete sich am 4. Januar 2017 (Eingangs datum) unter Hinweis auf ein ADHS seit dem Kin des- und Jugendalter sowie eine aktuell mittelgradige rezidivierende Depression bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6).

Mit Entscheid vom 4. Januar 2017 ordnete die Kindes- und Erwachsenen schutzbe hörde Y.___

für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkom mens- und Vermögensverwaltung an (Urk. 10/14). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und führte am 2. Februar 2017 ein Standortgespräch durch (Urk. 10/10). Mit Mitteilung vom 31. August 2017 teilte

die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/34). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/51). Dagegen erhob der Versicherte am 8. November 2018 Einwand (Urk. 10/53) und ergänzte diesen mit Eingabe n vom 1 3. und 17. Dezember 2018 (Urk. 10/58, Urk. 10/63). Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2 = Urk. 10/66). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 14. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Gutheissung der Beschwerde ab dem 1. September 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung von zusätzlichen Abklärungen, insbesondere einer psychiatrischen Begutachtung. In prozessualer Hinsicht beantragte der Ver sicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestel lung von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsver tre te rin (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 19. März 2019 wurde dem Beschwer deführer eine Frist angesetzt, um zu erklären, ob er über eine Rechtsschutz versicherung verfüge (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten Urk. 10/1-74), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2019 in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gesuch des Beschwerdeführer s um Gewährung der unentgelt liche n Prozessführung und Bestellung einer unentgeltliche n Rechtsvertretung wurde mit eben dieser Verfügung abgewiesen (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

1.3 .1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3.2

Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen des halb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psy chischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitt eln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängig keitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person aus wirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa d ann entbehrlich, wenn für eine – länger dauern de (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) – Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die Funktion interner Berichte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medi zinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zu sam menzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei wider sprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung an, die Abklä rungen hätten ergeben, dass die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien. Der Beschwerdeführer nehme niederschwellig an einer Therapie teil. Auch scheine keine vollständige Abstinenz vorhanden zu sein. Unter weiterer psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung und Einha l t ung von Alkoholabstinenz sei eine langsame Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes möglich . Zudem habe der Beschwerdeführer zwölf Jahre gearbeitet, ohne sich in dieser Zeit eine r adäquate n Behandlung unterzogen zu haben. Aus medizinischer Sicht würden die gestellten Diagnosen nicht zu einer dauerhaften und erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Somit seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt (Urk. 2). 2.2

Dagegen wendet der

Beschwerdeführer ein, v orliegend habe die Beschwerde geg nerin eine unzulässige Parallelüberprüfung vorgenommen. Die Ressourcen prü fung durch die Kundenberaterin stehe in krassem Widerspruch sowohl zur Beur teilung der eigenen RAD-Ärztin, der Ärzte der Z.___

sowie des behandelnden Spezialisten als auch zu der sich aufgrund der vorliegenden Akten ergebenden Sachlage, weshalb ihr nicht gefolgt werden könne. Die RAD-Ärztin habe in ihrer

Beurteilung vom 20. Juli 2018 die besteh enden Fakten erkannt und diesen Rechnung getragen. Folglich sei darauf abzu stellen und ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. September 2017 zuzusprechen (Urk . 1 S. 8 ff.). 3. 3.1

Dr. med.

A.___ Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 28 . März 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/19/6): - ADHS im Erwachsenenalter - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (seit zirka

20. Lebensjahr) - Alkoholabhängigkeit

Als Akkordarbeiter auf dem Bau sei der Beschwerdeführer sicherlich zu 100 % arbeitsunfähig seit dem 22. September 2016 bis auf Weiteres. Konzentriertes Arbeiten an allein verantwortlicher Stelle sei ausgeschlossen, die Teamfähigkeit fraglich. Die verminderte Leistungsfähigkeit bestehe im Rahmen der Diagnose ADHS. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags in gut integrierendem Umfeld mit straffer Führung sicherlich möglich. Diese Angaben würden wahr scheinlich seit gut 2-3 Jahren gelten (Urk. 10/19/6-9). 3.2

Im Bericht der Z.___ vom 4. Mai 2017 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 10/29/3): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ADHS im Erwachs e nenalter (ICD-10 F90.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (in beschützender Umgebung abstinent; ICD-10 F10.2)

Aufgrund der ausgeprägten ADHS im Erwachsenenalter sei d er Beschwerdeführer mit jeglicher Art Administration und planerischen Aufgaben überfordert und potentiell gefährdet, erneut depressiv zu kompensieren und/oder zurück in die Alkoholabhängigkeit zu verfallen. Um den Beschwerdeführer davor zu schützen und ihm ein geeignetes Lernumfeld für das ADHS Coaching/De pressions behand lung zu ermöglichen, sei eine Beistandschaft zur Unterstützung in der Admini stration sowie eine engmaschige tagesklinische Weiterbehandlung in der B.___ aufgegleist worden (Urk. 10/29/4).

Betreffend den psychischen Befund hielten die Ärzte fest, es würden schwere Aufmerksamkeitsstörungen bestehen, so dass der Beschwerdeführer dem Gespräch nur erschwert folgen könne . Gedächtnisstörungen würden keine vorliegen, im formalen Denken sei er mittelgradig sprunghaft und mittelgradig vorbeiredend. Der Beschwerdeführer sei ängstlich und es liege eine mittelgradige motorische Unruhe vor. Er sei mittelgradig logorrhoisch . Es werde vorsichtig von einer günstigen Prognose in Bezug auf die Depression, das ADHS und die Abstinenz ausgegangen. Die ADHS-Behandlung, durch Coaching und Methylphenidat -Medikation habe im stationären Rahmen zu einer Teilremission der depressiven Symptomatik geführt und die Abstinenz habe aufrechterhalten werden können. Die Überforderung durch ADHS werde als Auslöser und aufrechterhaltender Faktor der Alkoholabhängigkeit und rezidivierenden Depression erachtet. Inso weit werde die Remission der Depression und die Aufrechterhaltung der Absti nenz von Alkohol vom Behandlungserfolg des ADHS abhängen. Es werde emp fohlen, eine ADHS - Behandlung, Coaching und Unterstützung in administrativen Angelegenheiten langfristig anzusetzen. Bei Exazerbation der Depression und/oder Rückfall in die Alkoholabhängigkeit werde empfohlen, primär diese beiden Er krankungen zu behandeln und im Anschluss die ADHS-Behandlung wieder auf zunehmen, wenn die vorangegangenen beiden Störungen ausreichend behandelt seien (Urk. 10/29/4-5).

Aufgrund des ADHS bestehe eine ausgeprägte Aufmerksamkeitsproblematik, Beei nträchtigung der Konzentration, Schwierigkeiten bei vorausschauender Planung, im Zeitmanagement. Es würden ausreichend Ausdauer und Präzision fehlen. Es würden Probleme in der Impulskontrolle sowie eine Affektlabilität und verminderte Frustrationstoleranz bestehen. Diese Beschwerden könnten sich auf alle Aspekte in der Arbeit als Fugenmonteur auswirken, beispielsweise zu spät kommen zur Arbeit, Probleme beim Einhalten von Terminen, Probleme beim Planen und Ausführen von Aufgaben (z.B. vermehrte Flüchtigkeitsfehler), Prob leme im Team, z.B. mit Vorgesetzten oder Kunden bei verminderter Konflikt fähigkeit. Aufgrund der depressiven Symptomatik komme es zu vermindertem Antrieb, erhöhter Ermüdbarkeit und deutlichem sozialen Rückzug. Der Beschwer deführer habe letztlich die Wohnung nicht mehr verlassen. Verminderte Konzen tration und Aufmerksamkeit seien noch ausgeprägter geworden, der Selbstwert und das Selbstvertrauen seien eingeschränkt. Bei Überforderung steige das Rückfallrisiko einer Alkoholabhängigkeit (Urk. 10/29/6).

In der bisherige n Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. September 2016 bis am 20. J anuar 201 7. Die weitere Arbeitsunfähigkeit, auch diejenige in einer angepassten Tätigkeit, sei beim Nachbehandler zu erfragen . Im Rahmen der stationären Behandlung habe d er Beschwerdeführer

zirka 2 x 2 Stunden in stark angepasstem therapeutischem Setting wahrnehmen können (Urk. 10/29/ 6- 7).

Es werde davon ausgegangen, dass bei primärer Behandlung der Depression und Coaching des ADHS sowie weiterführender Behandlung eine Arbeitsfähigkeit niederschwellig im 1. Arbeitsmarkt mit einer beruflichen Wie dereingliederung möglich sein sollte (Urk. 10/29/1). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 1. Juli 2018 folgende

D iagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/49/9):

- ADHS bei Erwachsenen (ICD-10 F90.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F6) - Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10) - Chronische Schmerzen (Rücken, Schulter, Nacken, Fuss)

Von April 2003 bis Februar 2015 habe d er

Beschwerdeführer als Fugenmonteur gearbeitet, bis ihm schliesslich definitiv gekündigt worden sei, nachdem ihm der Arbeitgeber schon einmal gekündigt, dies aber rückgängig gemacht habe . Er (Dr. C.___) könne nicht genau nachvollziehen, warum der Beschwerdeführer die Stelle solange – immerhin 12 Jahre – habe behalten können. Es gebe dafür sicher mehrere Gründe, die er im Einzelnen bisher nicht klar habe nachvollziehen können . Ein mögliches Motiv sei, dass d er Beschwerdeführer gewusst habe, er werde keine andere Stelle bekommen, wenn er diese verliesse und deswegen sich gezwungen gesehen habe, irgendwie ausharren zu müssen. Danach habe er diverse kurze Temporärstellen ausgeübt (Urk. 10/49/7) .

Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer sympathisch-chaotisch gewirkt. Es bestehe eine vordergründige Ungeduld und eine motorische Unruhe, vorallem dann beobachtbar, wenn er sich besser, das heisst weniger depressiv fühle. Er habe Mühe, sich auf ein längeres Gespräch einzulassen und scheine es nicht lange aushalten zu können. Termine sage er häufig ab, weil er zum Beispiel keinen Antrieb und/oder Schmerzen habe. Ein Setting mit regelmässigen Ge sprächen aufzubauen sei momentan nicht möglich. Es falle ihm schwer, diffe renziert über Ereignisse, insbesondere soziale Interaktionen zu reden . Die Re flexionsfähigkeit sei reduziert. De r Beschwerdeführer gebe vage Antworten mit latent leicht dysphorischem Unterton. Es sei schwer, sich aufgrund der knapp gefassten Ereignisformulierungen, Berichte usw. ein kohärentes Bild zu machen. Die Informationen würden portionsweise ankommen, ohne Einbezug von sozia len Interaktionen. Bei einigen Fragen weiche der Beschwerdeführer aus, rede vor bei oder « somatisiere » (Urk. 10/49/9).

Der Arzt erklär t e, d as ADHS-Syndrom habe sich beim Beschwerdeführer bereits in der Kindheit mit klinischem Krankheitswert manifestiert. Die ausgeprägte Symp tomatologie habe sich bisher auf sein ganzes Leben ausgewirkt. Ausgeprägte psychosoziale Beeinträchtigungen sowohl im Privaten als auch im beruflichen Bereich würden sich wie ein roter Faden durch sein Leben ziehen. Aufgrund der Grundstörung (ADHS) mit der ausgeprägten Symptomatik und einer komorbiden zusätzlichen strukturellen Problematik im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, habe er wichtige Ressourcen beziehungsweise Anpassungsstrategien (unter ande rem sozio-kognitive Ressourcen) nicht erwerben können. E s würden ihm unter anderem die sozialen Kernkompetenzen

fehlen, die für die Bewältigung des sozial beruflichen Alltages nötig wären. Zudem zeige d er

Beschwerdeführer ausgeprägte Störungen im Zeitmanagement, und in der Organisation von administrativen Pflichten, weswegen er auf eine Vertretungsbeistandschaft angewiesen sei. Er habe immer am Limit seiner Möglichkeiten und Energiereserven gearbeitet, der grosse Zusammenbruch sei zirka Ende August 2017 erfolgt. Hinweise auf Res sourcen seien durchaus vorhanden: Er habe sich im stationären therapeutischen Milieu-Kontext deutlich psychisch stabilisieren können. Die medikamentöse Ersteinstellung mit Methylphenidat (Concerta) und Antidepressiva sei erfolgreich gewesen. Auch habe er alkoholabstinent bleiben können. Sei der Beschwer de führer einmal auf sich alleine angewiesen, ohne den strukturellen Schutz des stationären beziehungsweise halbstationären Rahmens, würden sich seine Res sourcen kaum weiter entfalten und entwickeln können. Es sei momentan nicht nachvollziehbar, wie er zwölf Jahre lang als Fugenmonteur bei m

ehemaligen Arbeitgeber habe durchhalten können. So gesehen müssten Ressourcen vor han den sein, die er aber nur unter «Schutz-Bedingungen» habe aufrechterhalten könne

n. Das Gesamtbild und die erwähnten Diagnosen würden schon eine aktu elle weiterbestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit untermauern . Es werde eine nieder schwellige Therapie durchgeführt. Eine stationäre medikamentöse Einstel lung wäre eine Option, die der Beschwerdeführer momentan ablehne (Urk. 10/49/10-11). 3.4

Dr. med.

D.___, Fachär z t in FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 20. Juli 2018 für den RAD Stellung. Es würden eine verminderte Aus dauer, Affektlabilität, Probleme beim Einhalten von Terminen, Probleme beim Planen und Ausführen von Aufgaben, Probleme mit der Teamfähigkeit und eine verminderte Konfliktfähigkeit, reduzierte Konzentration und Aufmerksamkeit bestehen . Dr. D.___ definierte folgendes Belastungsprofil: Die Aufmerksam keit und Konzentrationsspanne sei vermindert und führe zu reduzierten Lern- und Anpassungsleistungen. Tätigkeiten und Aufgaben mit Verantwortungsüber nahme für Personen und Überwachung von Maschinen sowie Tätigkeiten und Aufgaben mit hohen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen sowie an die An passungs

- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden. Genau struktu rierte Tätigkeiten und Aufgaben in ruhiger und reizarmer Atmosphäre seien zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Fugenmonteur bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt. Langfristig sei bei nieder schwel liger Wiedereingliederung eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe medizinisch theore tisch eine Arbeitsfähigkeit von maximal 80 % bei 4 Stunden täglich. Die Arbeits fähigkeit werde mit 40 % eingeschätzt. Eine langsame Steigerung erscheine möglich. Unter weiterer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und Ein haltung von Alkoholabstinenz sei eine langsame Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes möglich, so dass eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % errei cht werden könne (Urk. 10/50/4-6). 4. 4.1

4.1 .1

Dr. D.___ hat in ihrer Aktenbeurteilung für den RAD vom 20 . Juli 2018 die Vorakten zusammengefasst und beurteilt . Bei ihrer Einschätz ung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte sie im Wesentlichen auf den Bericht von Dr . A.___ vom 28. März 2017 ab, welche r eine angepasste Tätigkeit halbtags als möglich erachtete (vgl. Urk. 10/50/5; E. 3.1). Ferner scheint sie be rücksichtigt zu haben, dass im Bericht der Z.___ vom 4. Mai 2017 fest gehalten wurde, der Beschwerdeführer habe anlässlich des stationären Aufent haltes zirka 2 x 2 Stunden in stark angepasstem therapeutischem Setting wahr nehmen können (E. 3.2) . Dr. D.___

attestierte eine Leistungslimitierung auf 80 % bei 4 Stunden täglich

und schätzte die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf insgesamt 40 %, steigerbar auf über 50 % (E. 3.4). 4.1 .2

Bei Dr. A.___ handelt es sich um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, weshalb seine r Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer

Hinsicht bereits aufgrund der fehlenden Fachkenntnisse keine abschliessende Bedeutung zukommen kann . Anlässlich der Untersuchung vom 16. März 2017 erhob er denn auch einen rein somatischen ärztlichen Befund (vgl. Urk. 10/19/7), womit die aus psychi schen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachzuvollziehen ist

(Urk. 10/19/7).

D ie Ärzte der

Z.___

gingen

in ihrem Beri cht vom 4. Mai 2017

von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit für den Zeitraum der stationären Behandlung vom 22. September 2016 bis am 20. Januar 2017 aus (E. 3.2) . Darüber hinaus

– insbesondere auch hinsichtlich der Arbeits fähigkeit in eine r angepassten Tätigkeit – legten sie sich nicht fest und verwiesen auf die nachbehandelnden Ärzte

der B.___

(Urk. 10/29/4, Urk. 10/29 /6-7). Von der darauffolgenden tagesklinischen Behandlung vom 24. Januar bis am 31. Juli 2017

(vgl. Urk. 10/28, Urk. 10/38)

liegen indes keine Unterlagen vor . In medizinischer Hinsicht ist ferner darauf hinzuweisen, dass im Bericht der Z.___ d ie Wechselwirkungen zwischen den einzelnen psy chischen Leiden und die Therapierbarkeit

teils widersprüchlich erörtert

wurden . So wurde einerseits angegeben, bei der durch das ADHS ausgelösten Überfor derung handle es sich um den Auslöser und um den aufrechterhaltenden Faktor der Alkoholabhängigkeit und der rezidivierenden Depression. Insoweit werde die Remission der Depression und die Aufrechterhaltung der Abstinenz von Alkohol vom Behandlungserfolg des ADHS abhängen. Andererseits wurde bei Exazer ba tion der Depression und/oder Rückfall in die Alkoholabhängigkeit empfohlen, primär diese beiden Erkrankungen zu behandeln und erst im Anschluss die ADH S-Behandlung wiederaufzunehmen, wenn die vorangegangenen beiden Störungen ausreichend behandelt seien (E. 3.2). 4.1 .3

Nach der tagesklinischen Behandlung an der B.___ vom 24. Januar bis am 31. Juli 2017

nahm der Beschwerdeführer erst am 24. Januar 2018 wieder eine regelmässige fachpsychiatrische Behandlung in Anspruch (Urk. 10/49/2, vgl. Urk. 10 /43/3). A ngesichts des im Bericht der Z.___ enthaltenen Verweises zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf den Nachbehandler wäre die Beschwer degegnerin gehalten gewesen, einen Bericht über die tagesklinische Behandlung in der B.___ einzuholen. Dies insbesondere auch unter Berücksi ch tigung dessen, dass sich auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 ausser Stande sah, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen (Urk. 10/49/5) und somit bis zur RAD-Stellungnahme keine fachpsychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rer s in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen hat .

4. 1 .4

Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zwölf Jahre als Fugenmonteur (2003 bis 2015) habe durchhalten können. Zudem gab er zu bedenken, dass er den Beschwerdeführer erst seit Anfang 2018 kenne und ihm die Etablierung einer therapeutischen Beziehung bislang nicht möglich gewesen sei. Seine Arbeits fähigkeitsbeurteilung stützt e er sodann auf das «Gesamtbild» und die erwähnten Diagnosen (Urk. 10/49/ 10- 11). Dies spricht insgesamt dafür, dass Dr. C.___ die im Bericht offengelegten Unsicherheiten zugunsten des Beschwerdeführer s ausgelegt und auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ge schlossen hat. Dies steht sodann auch mit de r Erfahrungstatsache in Einklang, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem wies Dr. C.___ in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 auf ausgeprägte psychosoziale Beeinträchtigungen hin (E . 3.3). Ob er deren Einfluss bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers korrekt Rechnung getragen hat, lässt sich mangels Angaben zu den massgeblichen Indi katoren (E.

1.3.1) nicht feststellen.

Mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat sich Dr. C.___

– w ie bereits erwähnt (E. 4.1 .3) – nicht befasst . 4. 1 .5

Dies führt zum Schluss, dass sich die RAD-Stellungnahme vom 20 . Juli 2018 ausschliesslich auf Vorberichte stützt, welche keine fachärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit enthalten

und sich nach dem Gesagten auch im Weiteren nicht als verlässlich e medizinische Entscheid grund lage erweisen . Damit kann auf die RAD-Stellungnahme vom 20 . Juli 2018 nicht abgestellt werden (vgl. E. 1.4). 4. 2

I n seinen beiden Stellungnahmen vom 6. November und vom 12. Dezember 2018, bestätigte Dr. C.___

seine Darlegungen aus dem Vorbericht vom

11. Juli 2018, vermochte aber die erwähnten Unklarheiten (vgl. E. 4.1.4) nicht zu beseitigen. Auch äusserte er sich nach wie vor nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 10/56, Urk. 10/62).

Soweit Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 6. November 2018 zur Begründung eines geringen Ressourcenbestandes aus führt e, der Beschwerdeführer habe sich im Laufe seiner beruflichen Laufbahn konsequenterweise nie richtig beruflich etablieren können (Urk. 10/56/2), erweist sich dies als aktendwidrig, zumal der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2015 – soweit ersichtlich ununterbrochen – als Fugenmonteur bei demselben Arbeitgeber angestellt war (Urk. 10/10/3, Urk. 10/12). Wie auch aus dem Ber icht von Dr. C.___ vom 4. Mai 2017 hervorgeht, sind Informationen über die konkrete Ausgestaltung dieses Arbeitsverhältnis ses

zur Beurteilung des funktionellen Leis tungsvermögens

relevant

(vgl. E. 3.3) und ein

Beizug unabdingbar.

Darauf zu verzichten, lässt sich weder mit der Untersuchungspflicht der Beschwerde geg nerin noch mit der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers vereinbaren (vgl. Urk. 10/6/8, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin ermächtigt hat, alle Auskünfte einzufordern, welche für die Abklärung der Leistungsan sprüche erforderlich sind).

4. 3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unzureichend abgeklärt ist, was einer abschliessenden Beurteilung der Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers entgegensteht.

B ei der RAD -Aktenbeurteilung vom 20 . Juli 2018 handelt es sich um die einzige

fachpsychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit . Aus erläuterten Gründen kann darauf jedoch nicht abgestellt werden. Es kommt hinzu, dass es auch an eine r

Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) mangelt, was rechtsprechungsgemäss zwingend erforderlich ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3; vgl. E. 1.4). Die Sache ist deshalb an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben abklärt. Vorab wird sie einen Bericht über die tagesklinische Behandlung des Beschwerdeführer s in der B.___ vom

24. Januar bis am 31. Juli 2017 und einen Arbeitgeberbericht hinsichtlich der Anstellung des Beschwerdeführer s in den Jahren 2003 bis 2015 einzuholen haben.

Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Ressourcenprüfung (Urk. 10/50/6) ist darauf hinzuweisen, dass d ie Unterscheidung zwischen primä ren und sekundären Abhängigkeits syndromen im Rahmen der mit BGE 145 V 215 begründeten Rechtsprechun g hinfällig geworden ist (E. 1.3 . 2). Damit kann ihrer

Klassifikation des diagnostizierten Alkoholabhängigkeitssyndroms als «eher sekun där» (vgl. Urk. 10/50/6) von vornherein keine massgebliche Bedeutung in Bezug auf die invalidenvers icherungsrechtliche Relevanz des

Suchtleidens zukommen. Vielmehr ist im Rahmen der durchzuführenden ergänzenden Abklärungen – gleich wie bei allen anderen p sychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fach ärzt lich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit de r versicherten Person auswirkt (E.1. 3.2).

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2019 (Urk.

2) aufzuheben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im v orliegenden Ve rfahren um die Bewilligung oder V erweigerung v on Versic herungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. D ie Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetze

n. Entsprechend dem Ausgang des V erfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'8 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler