Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 66 , war zuletzt vom 1. August 2010 bis 30.
Ap ril 2017 als kaufmännischer Angestellter bei einer Bank tätig ( Urk. 7/43 /1 ) und meldete sich nach erfolgter Früherfassung ( Urk. 7/3) erstmals am 1 8. Dezember 2016 unter Hinweis auf einen Tinnitus, Schwindel, Kopfschmerzen und Kon zentrations schwierigkeiten
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/14 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte mit Mitteilung vom 6. März 2017 Frühint erventionsmassnahmen in Form ein er Laufbahnberatung ( Urk. 7/27), welche am 1 5. August 2017 abgeschlossen wurde n ( Urk. 7/35). Mit Mitteilung vom 2 6. Oktober 2018 wurde die am 2 6. Juli 2018 beantragte Arbeits vermittlung ( Urk. 7/61) gewährt (Urk.
7/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.7/64, Urk. 7/77, Urk. 7/84, Urk. 7/94) , in welchem weitere medizinische Unterlagen eingereicht wurden ( Urk. 7/83, Urk. 7/93), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Februar 2019 ( Urk. 7/96) einen Rentenanspruch ( Urk. 7/96 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 3. März 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Februar 2019 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab 1. Mai 2017 sowie weiterhin eine angemessene Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Leiden nicht als schwer und langandauernd einzustufen sei. Der Motorradunfall vom Juni 2011 habe zu keiner Verschlechterung des bereits subjekt iv vorhandenen Tinnitus geführt und eine Veränderung des Hörvermögens habe nicht eruiert werden können. Trotz Tinnitus könne der Beschwerdeführer vielen sportlichen Aktivitäten ohne Probleme nachgehen und es bestünden keine Einschränkungen in der Kommuni kation . D er Leidensdruck sei zudem nicht hoch genug, da gemäss Akten eine ohrenärztliche Behandlung zuletzt im Oktober 2016 stattgefunden habe (S. 2 oben). Ferner sei der Tinnitus nicht objektivierbar, die Befunde seien allesamt unauffäl lig und es sei auch keine Einschränkung im privaten Bereich erkennbar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht alles Mögliche un ternehme, um eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu erzielen. Ins gesamt seien die Einschränkungen daher nicht schwer ausgeprägt. Ferner sei ge mäss Medas - Gutachten mi t einer kontinuierlichen Steigerung der Arbeitsfähig keit zu rechnen (S. 2 Mitte). 2.2
Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1), ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei seine Arbeitsfähigkeit nicht nur durch den Tinnitus, sondern auch durch die neuropsychologische Störung, die Kopfschmerzen und die Schwindelsensationen beeinträchtigt (S. 5 Ziff. 7). Auf grund der Aktenlage sei nicht bestimmbar, ob der Tinnitus «subjektiv» oder «ob jektiv» sei (S. 6 Ziff. 8.1). Ferner habe die Beschwerdegegnerin kein vollständiges strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt, sondern nur eine Prüfung der Kon sistenz vorgenommen (S. 6 Ziff. 8.2). Die sportlichen Aktivitäten und Betätigun gen im Freien dienten offenkundig der Entspannung und würden die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % keinesfalls widerlegen (S. 8 Ziff.
8.2.1). Ferner habe er sich von diversen Fachärzten wiederholt untersuchen lassen und deren Be handlungsvorschläge befolgt (S. 9 Ziff. 8.2.2). Nach dem Gesagten bestehe seit dem 1 7. Mai 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepasste n Tätigkeit. Erst im Rahmen ein es späteren Revisionsver fahrens sei zu prüfen, ob eine Anpassung oder gar Aufhebung der Rente aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustands erfolgen könne (S. 10 Ziff. 9). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin, ob der medizinische Sach verhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob ein invalidisierender Gesund heitszustand vorliegt. 3. 3.1
Dr. Y.___ , Psychologin, und Dr. Z.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik für Psychiatrie und Psychothe rapie Universitätsspital A.___ , nannten in ihrem Bericht vom 3 0. Mai 2016 über die gleichentags erfolgte Tinnitussprechstunde ( Urk. 7/52) als Diagnose einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2 ; S. 1). 3.2
Dr. B.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie nannte in seinem Bericht vom 2 6. Juli 2016 ( Urk. 7/12/3-4) über die gleichentags erfolgte Untersuchung die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronischer, weiterhin dekompensierter Tinnitus beidseits - sensorineurale Schwerhörigkeit im Hochfrequenzbereich beidseits - Verdacht auf eine Anpassungsstörung - rezidivierende Cephalgien Die Ohrmikroskopie habe ein reizloses und intaktes Trommelfell beidseits bei luft haltiger Pauke gezeigt. Die Reintonaudiometrie habe eine sensorineurale Schwer hörigkeit im Hochfrequenzbereich mit einem maximalen Hörverlust von 55 dB bei 6 kHz rechts beziehungsweise 45 dB bei 6 kHz links ergeben. Die erweiterte Hochfrequenzaudiometrie habe eine Hörschwelle im Frequenzbereich zwischen 8 und 14 kHz zwischen 40 und 50 dB gezeigt. Im Tinnitus-Handicap-Inventar habe der Beschwerdeführer einen Scorewert von 76 von möglichen 100 Punkten er zielt, was einem dekompensierten Tinnitus des Schweregrades 4 (schwer) en t spre che (S. 2 oben). Es finde sich momentan eine doch relativ ausgeprägte Reaktion auf die Wahr nehmung der Ohrgeräusche. Als Triggermechanismus fungiere sicherlich die dis krete und insgesamt altersentsprechende Hochtonschwerhörigkeit. Diese habe allerdings keine therapeutische Relevanz. Die therapeutischen Massnahmen soll ten sicherlich im Bereich der Psychiatrie beziehungsweise Psychotherapie liegen (S. 2 Mitte).
Dr . B.___
nannte in seinem Verlaufsb ericht vom 3 1. Oktober 2016 ( Urk. 7/12 /1-2 ) über die gl eichentags erfol gte K ontrolle
dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom Juli 201 6. Bei der Wiederholung des Tinnitus-Handicap-Inventars habe der Beschwerdeführer einen Scorewert von 64 von 100 möglichen Punkten erreicht, was weiterhin einem Schweregrad 4 (schwer) entspreche, aller dings 10 Punkte besser sei als bei der letzten Kontrolle. Aus seiner Sicht könne von einer diskreten Verbesserung in Hinsicht auf die psychische Verfassung und die Tinnitusbeschwerden gesprochen werden. Auch der Tinnitusfragebogen zeige in diese Richtung (S. 1 unten). 3 .3
Dr. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem am 2. März 2017 eingegangenen Bericht ( Urk. 7/24/1-5) auf, dass er den Beschwerdeführer seit 7. März 2014 ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.2) , und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronischer weiterhin dekompensierter Tinnitus beidseits - sensorineurale Schwerhörigkeit im Hochfrequenzbereich beidseits - Fatigue und Verdacht auf eine Anpassungsstörung - rezidivierende Cephalgien - Status nach Antrostomie und Ethmopidektomie rechts - Status nach Motorradunfall vom 2 0. Juni 2011 mit linksseitigen Muskel prellungen und Zunahme des Tinnitus seither Die Prognose sei unklar und nach dem bisherigen Verlauf eher ungünstig (S. 2 Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 50 % zu mutbar (S. 3 Ziff. 1.7). In seinem Bericht vom 3 0. August 2017 ( Urk. 7/39) nannte
Dr. C.___
anstatt der Fatigue und des Verdachts auf eine Anpassungsstörung zusätzlich zu den bereits genannten Diagnosen eine reaktive leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 ; S. 1 Ziff. 1.1) . Die Prognose bezüglich des Tinnitus sei unbestimmt, da bisher der Tinnitus nicht abgeklungen sei. Bezüglich der depres siven Episode sei die Prognose günstig (S. 2 Ziff. 3.3). Es sei weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2 Ziff. 2.2).
Ebenfalls a m 3 0. August 2017 berichtete Dr. C.___ zuhanden der Kranken taggeldversicherung (AXA), dass keine weitere Verbesserung des dekompensier ten Tinnitus beidseits eingetreten sei. Unter Medikation, Psychotherapie und Cra niosacraltherapie sei die Symptomatik aber etwas erträglicher geworden ( Ziff. 1). Aufgrund des Tinnitus ermüde der Beschwerdeführer bei der Arbeit stark und sei ab Mittag nicht mehr leistungsfähig ( Ziff. 5). Die Beschwerden seien nicht tätig keitsabhängig. Eine andere Beschäftigung dränge sich nicht auf und würde das Beschwerdebild nicht verändern ( Ziff. 6) . 3.4
Dr. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, MEDAS F.___ , erstatteten
am 2 9. März 2018 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung (AXA) ein polydis ziplinäres Gutachten ( Urk. 7/55 /21-35 ). Sie stützten sich auf die ihnen überlasse nen Akten (S. 1-7 ), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 7-9), ein neurologi sches Teilgutachten ( Urk. 7/55/2-6), ein HNO-Teilgutachten ( Urk. 7/55/7-9) und ein psychiatrisches Teilgutachten ( Urk. 7/55/12-20). Als Diagnose mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nannten sie einen dekom pensierten idiopathischen Tinnitus beidseits, bei einem aktuellen Grad III (S. 12 Ziff. 4.1). Im neurologischen Teilgutachten vom 2 2. Februar 2018 ( Urk. 7/55 /2-6) wurde festgehalten, dass die meist in der zweiten Tageshälfte im Zusammenhang mit Ermüdung und Zermürbung durch den permanenten Tinnit us vorkommenden Trümmel beschwerden mit diffusem Kopfschmerz, welcher nie die Einnahme einer Schmerztablette erfordere, die aktuelle Arbeitstätigkeit in der Bank beeinträch tige. Diese Beschwerden seien aber im Wesentlichen als reaktiv zu verstehen, Fol gen des schweren, im aktuellen Leide n ganz vordergründigen Tinnitus. Ausser einer wenig aktiven Migräne mit Aura bestehe keine primär neurologische Er krankung, so dass aus neurologischer Sicht im engeren Sinne keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne (S. 4 Ziff. 6). Im HNO-Teilgutachten vom 6. Februar 2018 ( Urk. 7/55/7-9) wurde aufgeführt, dass sich in der Tonaudiometrie eine rechts etwas ausgeprägtere Hochton-In nenohrschwerhörigkeit gezeigt habe. Der Hörverlust betrage links 5 % und rechts 15 % . Der Tinnitus werde beidseits bei 4000 Hz angegeben, links mit einer Inten sität von 60 dB, rechts von 80 dB. Die Unbehaglichkeitsschwelle liege beidseits zwischen 80 und 90 dB. Beim Beschwerdeführer bestehe weiterhin ein dekom pensierter Tinnitus rechts betont. Die Situation habe sich gebessert, sodass aktuell ein Grad III und nicht mehr Grad IV vorliege (S. 2 Mitte). Da der Tinnitus immer noch in einem dekompensierten Stadium sei, ermüde der Beschwerdeführer schnell und b enötige längere Pausen. Aktuell bestehe eine 50 %ige Arbeitsunfä higkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit. Bei einer Stei gerung des aktuellen Pensums bestehe die grosse Gefahr einer erneuten Ver schlechterung mit in der Folge Zunahme der Arbeitsunfähigkeit im schlimmsten Fall auf 100 % (S. 2 f.). Aus psychiatrischer Sicht wurde im Teilgutachten vom 1 2. Februar 2018 ( Urk. 7/55/12-20) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge stellt. Für das Vorliegen einer depressiven Erkrankung fehle insbesondere das Leitsymptom einer wenig veränderlichen depressiven Stimmung und die emotio nale Reaktivität sei erhalten (S. 7 Mitte). Die Diagnose einer Neurasthenie passe deutlich weniger als die Annahme, dass die Müdigkeit, das Schwindelgefühl und die Konzentrationsstörungen eine Folge des Tinnitus seien (S. 8 oben). Die von Dr. D.___ und Dr. E.___ erarbeitete Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/55/21-35 )
ergab, dass weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und auch allfälliger Verweistätigkeit aufgrund der Tinnitus-bedingt anhaltend verminder ten Leistungsfähigkeit bestehe (S. 1 2 Ziff. 3). Eine zuverlässige Prognose sei kaum zu stellen. Die Erfahrung mit Patienten, die unter einem dekompensierten Tinni tus leiden, zeige, dass die Arbeitsfähigkeit behutsam und schrittweise über eine längere Periode gesteigert werden müsse. Ein zu rasches Steigern berge die Gefahr einer akuten Verschlechterung mit schlussendlich Verlängerung der gesamten Arbeitsunfähigkeit. Ab welchem Zeitpunkt und wie schnell die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne, sei nicht zuverlässig zu beantworten. Mit einer Wieder aufnahme der Arbeit in einem Pensum von 100 % könne jedoch ge rechnet wer den ( S. 1 3 f. Ziff. 9 ) . 3.5
Dr . B.___ führte in se inem Bericht vom 2. Oktober 2018 ( Urk. 7/83) zusätz lich zu den im Oktober 2016 bereits genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2 ) ein unklares Schwindel- und Benommenheitsgefühl, ein en Verdacht auf eine kognitive Funktionsbeeinträchtigung und einen Zustand nach einem Verkehrs unfall im Jahr 2011 auf (S. 1). Insgesamt bestehe keine wesentliche Veränderung im Vergleich zum Vorbefund aus dem Jahr 2016 (S. 2 oben). 3.6
Die Fachpersonen der Klinik für Neurologie des Un iversitätsspital s
A.___ führten in ihrem Bericht vom 2 0. November 2018 über die gleichentags erfolgte neu ropsychologische Untersuchung ( Urk. 7/93) auf , dass die Standortbestimmung leicht- bis mittelgradige Defizite im Bereich der kognitiven Frontalhirnfunktionen sowie leichte Minderleistungen im mnestischen Bereich ergeben habe. Ätiologisch würden diese Befunde, genauso wie die subjektiven Konzentrationsschwierigkei ten, am ehesten als sekundäre Folgen der Erschöpfungssymptomatik, der Belas tung durch den Schwindel, den Tinnitus und die Kopfschmerzen sowie anderer psychischer Faktoren eingeordnet werden. Von einer hirnorganischen Ursache der Defizite, zum Beispiel im Sinne von Unfallfolgen, werde nicht ausgegangen (S. 3). 4. 4.1
Das Gutachten der MEDAS F.___ vom März 2018 (vorstehend E. 3.4 ) zuhanden der Krankentaggeldversicherung erfüllt sämtliche Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der R echtsprechung (vorstehend E. 1.6 ). E s setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztli chen Untersuchungsberichte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Es kann dem nach grundsätzlich darauf abgestellt werden. 4.2
Die Gutachter diagnostizierten einen dekompensierten idiopathischen Tinnitus beidseits bei einem aktuellen Grad III. Aus HNO-ärztlicher Sicht bestehe daher eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei mit einer kontinuierlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit , welche behutsam und schrittweise über eine längere Periode zu erfolgen habe, gerechnet werden könne. Die leichtgradige Hoch ton innen ohrs chwerhörigkeit rechtsbetont, die Kopfschmerzen, die Migräne, die
Trümmel beschwerden ohne fassbare neuroge ne oder vestibuläre Ursache, das Übergewicht und die Hypercholest erinämie/ Hypertriglyzeridämie wü rden zu keine r wesentli che n Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit führen ( Urk. 7/55/21-35 S. 12 Ziff. 4) . Im Rahmen der HNO-Begutachtung so wie der Untersuchungen durch die behan delnden Ärzte wurde keine organisch objektiv ausgewiesene Schädigung als Ur sache für den Tinnitus festgestellt. Bei der Ohrmikroskopie zeigte sich beidseits ein reizloses und intaktes Trommelfell bei lufthaltiger Pauke. Der Nasen-Rachen war endoskopisch unauffällig (vorstehend E. 3.2 und E. 3.5 ) . Ein im Oktober 2015 erfolgtes MRI zeigte insbesondere keine Auffälligkeiten der Felsenbeine und des Cerebrums und keine radiologisch sichtbaren spinalen oder cerebralen
Trauma folgen ( Urk. 7/12/8-9 S. 2).
Die bildgebend festgestellte zystische Läsion in der Sella
turcica wurde als Zufallsbefund ohne klinische Relevanz gewertet ( Urk. 7/55/21-35 S. 13 Ziff. 4.3). Demnach konnten der vorliegend diagnostizierte Tinnitus wie auch eine ihm zugrundeliegende organische Schädigung nicht mit appartativen /bildgebenden Abklärungen bestätigt werden. D er Schweregrad des Tinnitus wurde einzig aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dessen subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen und
nicht mittel s objektiver Messun gen festgelegt (vgl. auch BGE 138 V 248 E. 5.7 ff. ) . Von weiteren Abklärungen ist nach dem Gesagten kein anderes Ergebnis zu erwarten . Entsprechend
sollten denn auch gemäss de m behandelnden Arzt Dr . B.___ die therapeutischen Massnahmen im Bereich der Psychiatrie beziehungsweise Psychotherapie liegen (vorstehend E. 3.2 ) .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in einer solchen Konstellation praxisgemäss die Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_175/2018 vom 2 7. September 2018 E. 6 und 9C_433/2017 vom 1 3. März 2018 E. 4.9 mit Hinweis auf BGE 138 V 248). Aus dem Medas -Gutachten vom März 2018 ergeben sich die notwendigen Hinweise, welche eine Prüfung anhand der einschlägigen Indikatoren ermöglichen , weshalb keine weitere n medizinische n Abklärungen angezeigt sind . 4.3
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 4.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.5 4.5.1
Hinsichtlich der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten , dass der Beschwerdeführer anlässlich der HNO-Begutachtung den Tinnitus beidseits bei 4000 Hz angab, links mit einer Intensität von 60 dB und rechts von 80 dB. Die Unbehaglichkeitsschwelle lag beidseits zwischen 80 und 90 dB. Es wurde weiter h in ein dekompensierter idiopath i s cher Tinnitus festgestellt, wobei in den letzten Monaten von einer Verbesserung auszugehen sei, sodass ein Grad III und nicht mehr Grad IV vorliege ( Urk. 7/55/7-9 S. 2). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zeigten sich keine Hinweise auf klinisch relevante Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen. Der Beschwerdeführer war affektiv erreichbar, moduliert, mit meist gelöster Stim mung, heiter, zum Teil auch je nach Gesprächsthema bedrückt bis traurig, aber nicht depressiv ( Urk. 7/55/12-20 S. 3
Ziff. 4.3.2 ). D as Ergebnis der auf der Hamil ton-Depressio n s-Skala beruhenden Fremdbeurteilung lag unter dem Schwellen wert für eine Depression respektive ohne Berücksichtigung der durch die Ermüd barkeit erklärbaren Symptome sogar im klar nicht-pathologischen Bereich ( Urk. 7/55/12-20 S. 3 Ziff. 4.3.3) . Die von den behandelnden Ärzten
gestellte Ver dachtsd iagnose einer Anpassungsstörung, welche definitionsgemäss nur zeitlich begrenzt anhalten kann, ist als vollständig remittiert zu betrachten
( Urk. 7/55/
12-20 S. 6 Mitte) . Eine Depression konnte anlässlich der Begutachtung nicht festge stellt werden, zumal insbesondere das Leitsymptom einer wenig veränderlichen depressiven Stimmung fehlte und die emotionale Reaktivität erhalten war ( Urk. 7/55/12-20 S. 7 Mitte). Die von Dr. C.___ im August 2017 aufgeführte Diagnose einer leichte n bis mittelschwere n depressive n Episode (vorstehend E.
3.3 ), bei welcher es sich überdies um eine fachfremde Beurteilung handelt, ver mag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Die Müdigkeit, das Schwindelge fühl und die Konzentrationsstörungen fallen nicht unter die Diagnose einer Neu rasthenie, sondern sind als Folge des Tinnitus zu verstehen ( Urk. 7/55/12-20 S. 8 oben). Eine psychiatrische Erkrankung ist daher nicht ausgewiesen, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Komorbidität vorliegt . Die von den behandelnden Fachpersonen in der neuropsychologischen Untersu chung am Universitätsspital A.___ festgestellten leicht- bis mittelgradigen Defi zite im Bereich der kognitiven Frontalhirnfunktionen, die leichten Minderleistun gen im mnestischen Bereich sowie die subjektiven Konzentrationsschwierigkeiten wurden ätiologisch am ehesten als sekundäre Folgen der Erschöpfungssympto matik, der Belastung durch den Schwindel, den Tinnitus und die Kopfschmerzen sowie anderer psychischer Fakto ren eingeordnet (vorstehend E. 3.6 ). Im neurolo gischen Teilgutachten wurde ausgeführt, dass die im Zusammenhang mit Ermü dung und Zermürbung durch den permanenten Tinnitus vorkommenden Trüm mel beschwerden mit auch diffusem Kopfdruck als reaktiv im Sinne von Folgen des schweren, im aktuellen Leiden ganz vordergründigen Tinnitus zu verstehen seien ( Urk. 7/55/2-6 S. 4 Ziff. 6). Im Medas -Gutachten wurde sodann
den Kopf schmerzen, der Migräne, den Trümmelbeschwerden ohne fassbare neurogene oder vestibuläre Ursache, dem Übergewicht und der Hypercholesterinä mie/ Hypertriglyzeridämie keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zuerkannt ( Urk. 7/ 55/21-35 S. 12 Ziff. 4.2). Im Vordergrund steht die Diagnose des dekompensierten idiopathischen Tinnitus , wobei die vom Beschwerdeführer geklagten weiteren Beschwerden, insbesondere die Ermüdung, der Trümmel beschwerden , der diffuse Kopfdruck und die Kon zentrationsschwierigkeiten nach dem Gesagten am ehesten eine Folge des Tinni tus darstellen. Bezüglich des Schweregrads ist eine Verbesserung eingetreten, handelt es sich doch aktuell um den Schweregrad III und nicht mehr IV. Hinsicht lich der weiteren geklagten Beschwerden ist von keiner schweren Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen, so zeigten sich anlässlich der psy chiatrischen Untersuchung insbesondere keine Hinweise auf klinisch relevante Konzentrations-, Aufmerksam keits- oder Gedächtnisstörungen ( Urk. 7/55/12-20 S. 3 Ziff. 4.3.2 ) . Ferner wurde bezüglich der somatischen Beschwerden keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt. Die Gutachter führten schliesslich auch aus, dass mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit in einem 100%-Pensum gerechnet werden könne ( Urk. 7/55/21-35 S. 14 Ziff. 9). In Bezug auf den Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz » ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer i m Rahmen der erweiterten Tin nitus-Abklärung an der ORL-Klinik des Universitätsspitals A.___ im Jahr 2016 an lediglich 3 Sitzungen teil nahm ( Urk. 7/45/43). Dr . B.___
empfahl weitere psychiatrische respektive psychothe rapeutische Massnahmen (vorstehend E. 3.2 ). Ebenso wurde mit den Fachpersonen der Klinik für Neurologie des Universität s spitals A.___ (vorstehend E. 3.6 ) die Wiederaufnahme der psychotherape utischen Betreuung besprochen, w as der Beschwerdeführer jedoch ablehnte
(vgl. Urk. 7/93/1-3 S. 3 ).
Eine am 1 0. Januar 2019 begonnene psychotherapeutische respektive neuropsychologische Therapie wurde zugunsten der Tinnitus-Schwin del-Therapie am Universitätsspital A.___ sistiert ( Urk. 3/3 S. 2 f.). Von März bis August 2017 fand eine Laufbahnberatung statt ( Urk. 7/27, Urk. 7/35) und am 2 6. Oktober 2018 wurde das Gesuch um Arbeitsvermittlung vom 2 6. Juli 2018 ( Urk. 7/61) gutgeheissen ( Urk. 7/88), wobei der Beschwerdeführer am 1. März 2019 auf die Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde ( Urk. 7/99). Die therapeutischen und be rufsintegrativen Massnahmen wur den nach dem Gesagte n nicht voll ausgeschöpft . 4.5.2
Bezüglich des Komplexes «Persönlichkeit» kann aufgeführt werden , dass keine Hinweise für Persönlichkeitsstörungen vorlagen ( Urk. 7/55/12-20 S. 8 oben). In der psychiatrischen Untersuchung sind zahlreiche gesunde Persönlichkeitsanteile und persönliche Ressourcen aufgefallen. Der Beschwerdeführer gehe , je nachdem ob er arbeite ,
etwa gegen 23 Uhr ins Bett und schlafe mit dem Medik ament relativ schnell ein. Unterdessen schlafe er durch und könne ohne weiteres 10 Stunden schlafe n . Um 7 Uhr morgens wache er auf, gehe zur Arbeit, esse am Mittag meistens noch etwas Kleines in der Betriebskan tine ( Urk. 7/55/2-6 S. 2 unten) und gehe anschliessend nach Hause. Na ch der Arbeit lege er sich hin , vor allem wenn er extrem Tinnitus und Schwindel habe. Im Sommer gehe er auch in den Wald und lege sich dort hin. Er sei ein Natur mensch und gehe viel Wandern und Spazieren ( Urk. 7/55/12-20 S. 2 Ziff. 3.2.5 ) , was an einem guten Tag bis zu fünf Stunden möglich sei . Auch arbeite er sehr gerne im Garten, was ihm während ein paar Stunden möglich sei. Im Sommer gehe er häufig schwimmen, in der Hochsaison fast täglich. Intermittierend mache er Krafttraining, momentan etwa 2-3 Mal pro Woche. Vereinzelt fahre er Fahrrad , maximal eine Stunde. Autofahren sei grundsätzlich möglich, da aber in der Regel sein Partner fahre, mache er dies eher selten ( Urk. 7/55/2-6 S. 3 Mitte). Er lese gerne Zeitungen, Fachberichte, über Reisen und Börsen. Er schaue im TV gerne Reiseberichte, politische Diskussionen, Filme und könne meist den Faden behal ten ( Urk. 7/55/12-20 S. 2 Ziff. 3.2.5) . Im « sozialen Kontext » zeigt sich ein intaktes familiäres und freundschaftliches Netzwerk mit häufiger Kontaktpflege ( Urk. 7/55/12-20 S. 1 Ziff. 3.2.1 ) . Der Ta gesablauf des Beschwerd eführers weist umfangreiche sowie auch körperlich und intellektuell beanspruchende Aktivitäten auf. Er geht verschiedenen Hobbys und Interessen nach, geh t beispielsweise W andern und mehrmals in der Woche ins Krafttraining, liest Zeitungen, verfolgt politische Diskussionen am TV und pflegt diverse Kontakte. Das doch relativ hohe Aktivitätenniveau im privaten Bereich, die diversen Interessen und die regelmässige Pflege von sozialen Kontakten deu ten auf keine einschneidenden Einschränkungen im Alltagsleben hin . Neben der sozial und familiär guten Integration verfügt er über eine überdurchschnittliche Intelligenz und zahlreiche persönliche Kompetenzen, so dass die Ressourcen ge genüber den Risiken und Belastungen deutlich überwiegen (vgl. Urk. 7/55/12-20 S. 5 oben). 4.5.3
Zu prüfen ist im Weiteren die beweisrechtlich ausschlaggebende Kategorie der «Konsistenz». Im Rahmen der Begutachtung gab es keine Hinweise auf eine we sentliche Verdeutlichung, Aggravation, Simulation oder Dissimulation ( Urk. 7/55/12-20 S. 8 unten).
Wie oben ausgeführt (vorstehend E. 4.5.2 ) verfügt der Beschwerdeführer über ei ne intakte Tagesstruktur , pflegt intensiv soziale Kontakte und geht verschiedenen Hobbys nach , welche ihn körperlich und intel lektuell fordern , sodass von keine r gleichmässig en Einschränkung des Akt ivitä tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen werden kann. Diesbezüglich ist anzumerken, dass trotz der verschiedenen geklagten
Beschwer den , insbesondere des als im Vordergrund stehend beschriebenen Tinnitus ( Urk. 7/55/2-6 S. 2 Mitte) , diverse Aktivitäten auch in Umgebungen mit einem hohen Geräuschpegel, beispielsweise in der Kantine oder im Fitnesscenters, mög lich sind. Ferner scheint auch das Ein- und Durchschlafen nicht tangiert zu sein
( Urk. 7/55/12-20 S. 2 Ziff. 3.2.5) , was hinsichtlich der beschriebenen Beschwer den gegen eine starke Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde spricht.
An lässlich der psychiatrischen Begutachtung waren die geklagten Konzentrations störungen
nicht beobachtbar ( Urk. 7/55/12-20 S. 3 Ziff. 4.3.2) . I m Gespräch konnte der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit weg vom Tinnitus auf etwas a nderes umfokussieren und sich ablenken lassen ( Urk. 7/55/12-20 S. 5 oben). Überdies ist es ihm neben
der in einem 50%igen Arbeitspensum ausgeübten Tä tigkeit möglich, Zeitungen und Fachberichte zu lesen sowie anspruchsvolle TV-Sendungen wie beispielsweise politische Diskussionen zu verfolgen , wobei er bei ausgeprägten Konzentrationsschwierigkeiten sicherlich
stark eingeschränkt wäre.
Ausschlaggebend dürften auch seine
überdurchschnittlich vorhandenen Ressour cen und Kompetenzen sein, die ihm trotz der bestehenden Beschwerden ein in taktes psychosoziales Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung ermöglichen .
Anhand der Schilderungen des Beschwerdeführers lässt sich daher k ein reduzier tes Aktivitätsniveau in der privaten Lebensgestaltung erkennen , womit sich bei kritischer Würdigung der vorliegenden Befunde ein in sich unschlüssiges, inkon sistentes Bild ergibt. Überdies gingen denn auch die Gutachter davon aus, dass mit einer Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit in einem 10 0 %-Pen sum gerechnet werden könne ( Urk. 7/55/21-35 S. 14 Ziff. 9). Hinsichtlich des Gesichtspunkts des « behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks » ist schliesslich festzuhalten, dass die thera peutischen Optionen bisher nicht voll ausgeschö pft wurden (vgl. vorstehend E.
4.5.1 ), was insgesamt auf keinen erhöhten Leidensdruck hinweist. 4.5.4
Zusammenfassend ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und de ren Gesamtwürdigung festzuhalten, dass mit Blick auf die bloss geringe diagnos tische Ausprägung, das hohe Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers, die per sönlichen Ressourcen und vorhandenen Inkonsistenzen keine im invalidenversi cherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Insoweit ist von der gut achterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abzuweichen, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 3.2) . Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Gesagten im massgebenden Zeitraum weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit während einer relevanten Dauer gesundheitsbedingt massgeblich eingeschränkt war, ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der In validenversicherung verneinte.
5.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 66 , war zuletzt vom 1. August 2010 bis 30.
Ap ril 2017 als kaufmännischer Angestellter bei einer Bank tätig ( Urk. 7/43 /1 ) und meldete sich nach erfolgter Früherfassung ( Urk. 7/3) erstmals am 1 8. Dezember 2016 unter Hinweis auf einen Tinnitus, Schwindel, Kopfschmerzen und Kon zentrations schwierigkeiten
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/14 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte mit Mitteilung vom 6. März 2017 Frühint erventionsmassnahmen in Form ein er Laufbahnberatung ( Urk. 7/27), welche am 1 5. August 2017 abgeschlossen wurde n ( Urk. 7/35). Mit Mitteilung vom 2 6. Oktober 2018 wurde die am 2 6. Juli 2018 beantragte Arbeits vermittlung ( Urk. 7/61) gewährt (Urk.
7/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.7/64, Urk. 7/77, Urk. 7/84, Urk. 7/94) , in welchem weitere medizinische Unterlagen eingereicht wurden ( Urk. 7/83, Urk. 7/93), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Februar 2019 ( Urk. 7/96) einen Rentenanspruch ( Urk. 7/96 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Leiden nicht als schwer und langandauernd einzustufen sei. Der Motorradunfall vom Juni 2011 habe zu keiner Verschlechterung des bereits subjekt iv vorhandenen Tinnitus geführt und eine Veränderung des Hörvermögens habe nicht eruiert werden können. Trotz Tinnitus könne der Beschwerdeführer vielen sportlichen Aktivitäten ohne Probleme nachgehen und es bestünden keine Einschränkungen in der Kommuni kation . D er Leidensdruck sei zudem nicht hoch genug, da gemäss Akten eine ohrenärztliche Behandlung zuletzt im Oktober 2016 stattgefunden habe (S. 2 oben). Ferner sei der Tinnitus nicht objektivierbar, die Befunde seien allesamt unauffäl lig und es sei auch keine Einschränkung im privaten Bereich erkennbar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht alles Mögliche un ternehme, um eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu erzielen. Ins gesamt seien die Einschränkungen daher nicht schwer ausgeprägt. Ferner sei ge mäss Medas - Gutachten mi t einer kontinuierlichen Steigerung der Arbeitsfähig keit zu rechnen (S. 2 Mitte).
E. 2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1), ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei seine Arbeitsfähigkeit nicht nur durch den Tinnitus, sondern auch durch die neuropsychologische Störung, die Kopfschmerzen und die Schwindelsensationen beeinträchtigt (S. 5 Ziff. 7). Auf grund der Aktenlage sei nicht bestimmbar, ob der Tinnitus «subjektiv» oder «ob jektiv» sei (S. 6 Ziff. 8.1). Ferner habe die Beschwerdegegnerin kein vollständiges strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt, sondern nur eine Prüfung der Kon sistenz vorgenommen (S. 6 Ziff. 8.2). Die sportlichen Aktivitäten und Betätigun gen im Freien dienten offenkundig der Entspannung und würden die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % keinesfalls widerlegen (S. 8 Ziff.
8.2.1). Ferner habe er sich von diversen Fachärzten wiederholt untersuchen lassen und deren Be handlungsvorschläge befolgt (S. 9 Ziff. 8.2.2). Nach dem Gesagten bestehe seit dem 1 7. Mai 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepasste n Tätigkeit. Erst im Rahmen ein es späteren Revisionsver fahrens sei zu prüfen, ob eine Anpassung oder gar Aufhebung der Rente aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustands erfolgen könne (S. 10 Ziff. 9).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin, ob der medizinische Sach verhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob ein invalidisierender Gesund heitszustand vorliegt.
E. 3 .3
Dr. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem am 2. März 2017 eingegangenen Bericht ( Urk. 7/24/1-5) auf, dass er den Beschwerdeführer seit 7. März 2014 ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.2) , und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronischer weiterhin dekompensierter Tinnitus beidseits - sensorineurale Schwerhörigkeit im Hochfrequenzbereich beidseits - Fatigue und Verdacht auf eine Anpassungsstörung - rezidivierende Cephalgien - Status nach Antrostomie und Ethmopidektomie rechts - Status nach Motorradunfall vom 2 0. Juni 2011 mit linksseitigen Muskel prellungen und Zunahme des Tinnitus seither Die Prognose sei unklar und nach dem bisherigen Verlauf eher ungünstig (S. 2 Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 50 % zu mutbar (S. 3 Ziff. 1.7). In seinem Bericht vom 3 0. August 2017 ( Urk. 7/39) nannte
Dr. C.___
anstatt der Fatigue und des Verdachts auf eine Anpassungsstörung zusätzlich zu den bereits genannten Diagnosen eine reaktive leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 ; S. 1 Ziff. 1.1) . Die Prognose bezüglich des Tinnitus sei unbestimmt, da bisher der Tinnitus nicht abgeklungen sei. Bezüglich der depres siven Episode sei die Prognose günstig (S. 2 Ziff. 3.3). Es sei weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2 Ziff. 2.2).
Ebenfalls a m 3 0. August 2017 berichtete Dr. C.___ zuhanden der Kranken taggeldversicherung (AXA), dass keine weitere Verbesserung des dekompensier ten Tinnitus beidseits eingetreten sei. Unter Medikation, Psychotherapie und Cra niosacraltherapie sei die Symptomatik aber etwas erträglicher geworden ( Ziff. 1). Aufgrund des Tinnitus ermüde der Beschwerdeführer bei der Arbeit stark und sei ab Mittag nicht mehr leistungsfähig ( Ziff. 5). Die Beschwerden seien nicht tätig keitsabhängig. Eine andere Beschäftigung dränge sich nicht auf und würde das Beschwerdebild nicht verändern ( Ziff. 6) .
E. 3.1 Dr. Y.___ , Psychologin, und Dr. Z.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik für Psychiatrie und Psychothe rapie Universitätsspital A.___ , nannten in ihrem Bericht vom 3 0. Mai 2016 über die gleichentags erfolgte Tinnitussprechstunde ( Urk. 7/52) als Diagnose einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2 ; S. 1).
E. 3.2 Dr. B.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie nannte in seinem Bericht vom 2 6. Juli 2016 ( Urk. 7/12/3-4) über die gleichentags erfolgte Untersuchung die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronischer, weiterhin dekompensierter Tinnitus beidseits - sensorineurale Schwerhörigkeit im Hochfrequenzbereich beidseits - Verdacht auf eine Anpassungsstörung - rezidivierende Cephalgien Die Ohrmikroskopie habe ein reizloses und intaktes Trommelfell beidseits bei luft haltiger Pauke gezeigt. Die Reintonaudiometrie habe eine sensorineurale Schwer hörigkeit im Hochfrequenzbereich mit einem maximalen Hörverlust von 55 dB bei 6 kHz rechts beziehungsweise 45 dB bei 6 kHz links ergeben. Die erweiterte Hochfrequenzaudiometrie habe eine Hörschwelle im Frequenzbereich zwischen 8 und 14 kHz zwischen 40 und 50 dB gezeigt. Im Tinnitus-Handicap-Inventar habe der Beschwerdeführer einen Scorewert von 76 von möglichen 100 Punkten er zielt, was einem dekompensierten Tinnitus des Schweregrades 4 (schwer) en t spre che (S. 2 oben). Es finde sich momentan eine doch relativ ausgeprägte Reaktion auf die Wahr nehmung der Ohrgeräusche. Als Triggermechanismus fungiere sicherlich die dis krete und insgesamt altersentsprechende Hochtonschwerhörigkeit. Diese habe allerdings keine therapeutische Relevanz. Die therapeutischen Massnahmen soll ten sicherlich im Bereich der Psychiatrie beziehungsweise Psychotherapie liegen (S. 2 Mitte).
Dr . B.___
nannte in seinem Verlaufsb ericht vom 3 1. Oktober 2016 ( Urk. 7/12 /1-2 ) über die gl eichentags erfol gte K ontrolle
dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom Juli 201 6. Bei der Wiederholung des Tinnitus-Handicap-Inventars habe der Beschwerdeführer einen Scorewert von 64 von 100 möglichen Punkten erreicht, was weiterhin einem Schweregrad 4 (schwer) entspreche, aller dings 10 Punkte besser sei als bei der letzten Kontrolle. Aus seiner Sicht könne von einer diskreten Verbesserung in Hinsicht auf die psychische Verfassung und die Tinnitusbeschwerden gesprochen werden. Auch der Tinnitusfragebogen zeige in diese Richtung (S. 1 unten).
E. 3.2.1 ) . Der Ta gesablauf des Beschwerd eführers weist umfangreiche sowie auch körperlich und intellektuell beanspruchende Aktivitäten auf. Er geht verschiedenen Hobbys und Interessen nach, geh t beispielsweise W andern und mehrmals in der Woche ins Krafttraining, liest Zeitungen, verfolgt politische Diskussionen am TV und pflegt diverse Kontakte. Das doch relativ hohe Aktivitätenniveau im privaten Bereich, die diversen Interessen und die regelmässige Pflege von sozialen Kontakten deu ten auf keine einschneidenden Einschränkungen im Alltagsleben hin . Neben der sozial und familiär guten Integration verfügt er über eine überdurchschnittliche Intelligenz und zahlreiche persönliche Kompetenzen, so dass die Ressourcen ge genüber den Risiken und Belastungen deutlich überwiegen (vgl. Urk. 7/55/12-20 S. 5 oben).
E. 3.2.5 ) , was an einem guten Tag bis zu fünf Stunden möglich sei . Auch arbeite er sehr gerne im Garten, was ihm während ein paar Stunden möglich sei. Im Sommer gehe er häufig schwimmen, in der Hochsaison fast täglich. Intermittierend mache er Krafttraining, momentan etwa 2-3 Mal pro Woche. Vereinzelt fahre er Fahrrad , maximal eine Stunde. Autofahren sei grundsätzlich möglich, da aber in der Regel sein Partner fahre, mache er dies eher selten ( Urk. 7/55/2-6 S. 3 Mitte). Er lese gerne Zeitungen, Fachberichte, über Reisen und Börsen. Er schaue im TV gerne Reiseberichte, politische Diskussionen, Filme und könne meist den Faden behal ten ( Urk. 7/55/12-20 S. 2 Ziff. 3.2.5) . Im « sozialen Kontext » zeigt sich ein intaktes familiäres und freundschaftliches Netzwerk mit häufiger Kontaktpflege ( Urk. 7/55/12-20 S. 1 Ziff.
E. 3.3 ), bei welcher es sich überdies um eine fachfremde Beurteilung handelt, ver mag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Die Müdigkeit, das Schwindelge fühl und die Konzentrationsstörungen fallen nicht unter die Diagnose einer Neu rasthenie, sondern sind als Folge des Tinnitus zu verstehen ( Urk. 7/55/12-20 S. 8 oben). Eine psychiatrische Erkrankung ist daher nicht ausgewiesen, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Komorbidität vorliegt . Die von den behandelnden Fachpersonen in der neuropsychologischen Untersu chung am Universitätsspital A.___ festgestellten leicht- bis mittelgradigen Defi zite im Bereich der kognitiven Frontalhirnfunktionen, die leichten Minderleistun gen im mnestischen Bereich sowie die subjektiven Konzentrationsschwierigkeiten wurden ätiologisch am ehesten als sekundäre Folgen der Erschöpfungssympto matik, der Belastung durch den Schwindel, den Tinnitus und die Kopfschmerzen sowie anderer psychischer Fakto ren eingeordnet (vorstehend E. 3.6 ). Im neurolo gischen Teilgutachten wurde ausgeführt, dass die im Zusammenhang mit Ermü dung und Zermürbung durch den permanenten Tinnitus vorkommenden Trüm mel beschwerden mit auch diffusem Kopfdruck als reaktiv im Sinne von Folgen des schweren, im aktuellen Leiden ganz vordergründigen Tinnitus zu verstehen seien ( Urk. 7/55/2-6 S. 4 Ziff. 6). Im Medas -Gutachten wurde sodann
den Kopf schmerzen, der Migräne, den Trümmelbeschwerden ohne fassbare neurogene oder vestibuläre Ursache, dem Übergewicht und der Hypercholesterinä mie/ Hypertriglyzeridämie keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zuerkannt ( Urk. 7/ 55/21-35 S. 12 Ziff. 4.2). Im Vordergrund steht die Diagnose des dekompensierten idiopathischen Tinnitus , wobei die vom Beschwerdeführer geklagten weiteren Beschwerden, insbesondere die Ermüdung, der Trümmel beschwerden , der diffuse Kopfdruck und die Kon zentrationsschwierigkeiten nach dem Gesagten am ehesten eine Folge des Tinni tus darstellen. Bezüglich des Schweregrads ist eine Verbesserung eingetreten, handelt es sich doch aktuell um den Schweregrad III und nicht mehr IV. Hinsicht lich der weiteren geklagten Beschwerden ist von keiner schweren Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen, so zeigten sich anlässlich der psy chiatrischen Untersuchung insbesondere keine Hinweise auf klinisch relevante Konzentrations-, Aufmerksam keits- oder Gedächtnisstörungen ( Urk. 7/55/12-20 S. 3 Ziff.
E. 3.4 Dr. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, MEDAS F.___ , erstatteten
am 2 9. März 2018 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung (AXA) ein polydis ziplinäres Gutachten ( Urk. 7/55 /21-35 ). Sie stützten sich auf die ihnen überlasse nen Akten (S. 1-7 ), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 7-9), ein neurologi sches Teilgutachten ( Urk. 7/55/2-6), ein HNO-Teilgutachten ( Urk. 7/55/7-9) und ein psychiatrisches Teilgutachten ( Urk. 7/55/12-20). Als Diagnose mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nannten sie einen dekom pensierten idiopathischen Tinnitus beidseits, bei einem aktuellen Grad III (S. 12 Ziff. 4.1). Im neurologischen Teilgutachten vom 2 2. Februar 2018 ( Urk. 7/55 /2-6) wurde festgehalten, dass die meist in der zweiten Tageshälfte im Zusammenhang mit Ermüdung und Zermürbung durch den permanenten Tinnit us vorkommenden Trümmel beschwerden mit diffusem Kopfschmerz, welcher nie die Einnahme einer Schmerztablette erfordere, die aktuelle Arbeitstätigkeit in der Bank beeinträch tige. Diese Beschwerden seien aber im Wesentlichen als reaktiv zu verstehen, Fol gen des schweren, im aktuellen Leide n ganz vordergründigen Tinnitus. Ausser einer wenig aktiven Migräne mit Aura bestehe keine primär neurologische Er krankung, so dass aus neurologischer Sicht im engeren Sinne keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne (S.
E. 3.5 Dr . B.___ führte in se inem Bericht vom 2. Oktober 2018 ( Urk. 7/83) zusätz lich zu den im Oktober 2016 bereits genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2 ) ein unklares Schwindel- und Benommenheitsgefühl, ein en Verdacht auf eine kognitive Funktionsbeeinträchtigung und einen Zustand nach einem Verkehrs unfall im Jahr 2011 auf (S. 1). Insgesamt bestehe keine wesentliche Veränderung im Vergleich zum Vorbefund aus dem Jahr 2016 (S. 2 oben).
E. 3.6 Die Fachpersonen der Klinik für Neurologie des Un iversitätsspital s
A.___ führten in ihrem Bericht vom 2 0. November 2018 über die gleichentags erfolgte neu ropsychologische Untersuchung ( Urk. 7/93) auf , dass die Standortbestimmung leicht- bis mittelgradige Defizite im Bereich der kognitiven Frontalhirnfunktionen sowie leichte Minderleistungen im mnestischen Bereich ergeben habe. Ätiologisch würden diese Befunde, genauso wie die subjektiven Konzentrationsschwierigkei ten, am ehesten als sekundäre Folgen der Erschöpfungssymptomatik, der Belas tung durch den Schwindel, den Tinnitus und die Kopfschmerzen sowie anderer psychischer Faktoren eingeordnet werden. Von einer hirnorganischen Ursache der Defizite, zum Beispiel im Sinne von Unfallfolgen, werde nicht ausgegangen (S. 3). 4.
E. 4 Ziff. 6). Im HNO-Teilgutachten vom 6. Februar 2018 ( Urk. 7/55/7-9) wurde aufgeführt, dass sich in der Tonaudiometrie eine rechts etwas ausgeprägtere Hochton-In nenohrschwerhörigkeit gezeigt habe. Der Hörverlust betrage links 5 % und rechts 15 % . Der Tinnitus werde beidseits bei 4000 Hz angegeben, links mit einer Inten sität von 60 dB, rechts von 80 dB. Die Unbehaglichkeitsschwelle liege beidseits zwischen 80 und 90 dB. Beim Beschwerdeführer bestehe weiterhin ein dekom pensierter Tinnitus rechts betont. Die Situation habe sich gebessert, sodass aktuell ein Grad III und nicht mehr Grad IV vorliege (S. 2 Mitte). Da der Tinnitus immer noch in einem dekompensierten Stadium sei, ermüde der Beschwerdeführer schnell und b enötige längere Pausen. Aktuell bestehe eine 50 %ige Arbeitsunfä higkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit. Bei einer Stei gerung des aktuellen Pensums bestehe die grosse Gefahr einer erneuten Ver schlechterung mit in der Folge Zunahme der Arbeitsunfähigkeit im schlimmsten Fall auf 100 % (S. 2 f.). Aus psychiatrischer Sicht wurde im Teilgutachten vom 1 2. Februar 2018 ( Urk. 7/55/12-20) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge stellt. Für das Vorliegen einer depressiven Erkrankung fehle insbesondere das Leitsymptom einer wenig veränderlichen depressiven Stimmung und die emotio nale Reaktivität sei erhalten (S. 7 Mitte). Die Diagnose einer Neurasthenie passe deutlich weniger als die Annahme, dass die Müdigkeit, das Schwindelgefühl und die Konzentrationsstörungen eine Folge des Tinnitus seien (S. 8 oben). Die von Dr. D.___ und Dr. E.___ erarbeitete Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/55/21-35 )
ergab, dass weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und auch allfälliger Verweistätigkeit aufgrund der Tinnitus-bedingt anhaltend verminder ten Leistungsfähigkeit bestehe (S. 1 2 Ziff. 3). Eine zuverlässige Prognose sei kaum zu stellen. Die Erfahrung mit Patienten, die unter einem dekompensierten Tinni tus leiden, zeige, dass die Arbeitsfähigkeit behutsam und schrittweise über eine längere Periode gesteigert werden müsse. Ein zu rasches Steigern berge die Gefahr einer akuten Verschlechterung mit schlussendlich Verlängerung der gesamten Arbeitsunfähigkeit. Ab welchem Zeitpunkt und wie schnell die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne, sei nicht zuverlässig zu beantworten. Mit einer Wieder aufnahme der Arbeit in einem Pensum von 100 % könne jedoch ge rechnet wer den ( S. 1 3 f. Ziff.
E. 4.1 Das Gutachten der MEDAS F.___ vom März 2018 (vorstehend E. 3.4 ) zuhanden der Krankentaggeldversicherung erfüllt sämtliche Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der R echtsprechung (vorstehend E. 1.6 ). E s setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztli chen Untersuchungsberichte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Es kann dem nach grundsätzlich darauf abgestellt werden.
E. 4.2 Die Gutachter diagnostizierten einen dekompensierten idiopathischen Tinnitus beidseits bei einem aktuellen Grad III. Aus HNO-ärztlicher Sicht bestehe daher eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei mit einer kontinuierlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit , welche behutsam und schrittweise über eine längere Periode zu erfolgen habe, gerechnet werden könne. Die leichtgradige Hoch ton innen ohrs chwerhörigkeit rechtsbetont, die Kopfschmerzen, die Migräne, die
Trümmel beschwerden ohne fassbare neuroge ne oder vestibuläre Ursache, das Übergewicht und die Hypercholest erinämie/ Hypertriglyzeridämie wü rden zu keine r wesentli che n Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit führen ( Urk. 7/55/21-35 S. 12 Ziff. 4) . Im Rahmen der HNO-Begutachtung so wie der Untersuchungen durch die behan delnden Ärzte wurde keine organisch objektiv ausgewiesene Schädigung als Ur sache für den Tinnitus festgestellt. Bei der Ohrmikroskopie zeigte sich beidseits ein reizloses und intaktes Trommelfell bei lufthaltiger Pauke. Der Nasen-Rachen war endoskopisch unauffällig (vorstehend E. 3.2 und E. 3.5 ) . Ein im Oktober 2015 erfolgtes MRI zeigte insbesondere keine Auffälligkeiten der Felsenbeine und des Cerebrums und keine radiologisch sichtbaren spinalen oder cerebralen
Trauma folgen ( Urk. 7/12/8-9 S. 2).
Die bildgebend festgestellte zystische Läsion in der Sella
turcica wurde als Zufallsbefund ohne klinische Relevanz gewertet ( Urk. 7/55/21-35 S. 13 Ziff. 4.3). Demnach konnten der vorliegend diagnostizierte Tinnitus wie auch eine ihm zugrundeliegende organische Schädigung nicht mit appartativen /bildgebenden Abklärungen bestätigt werden. D er Schweregrad des Tinnitus wurde einzig aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dessen subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen und
nicht mittel s objektiver Messun gen festgelegt (vgl. auch BGE 138 V 248 E. 5.7 ff. ) . Von weiteren Abklärungen ist nach dem Gesagten kein anderes Ergebnis zu erwarten . Entsprechend
sollten denn auch gemäss de m behandelnden Arzt Dr . B.___ die therapeutischen Massnahmen im Bereich der Psychiatrie beziehungsweise Psychotherapie liegen (vorstehend E. 3.2 ) .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in einer solchen Konstellation praxisgemäss die Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_175/2018 vom 2 7. September 2018 E. 6 und 9C_433/2017 vom 1 3. März 2018 E. 4.9 mit Hinweis auf BGE 138 V 248). Aus dem Medas -Gutachten vom März 2018 ergeben sich die notwendigen Hinweise, welche eine Prüfung anhand der einschlägigen Indikatoren ermöglichen , weshalb keine weitere n medizinische n Abklärungen angezeigt sind .
E. 4.3 Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).
E. 4.3.2 ) . Ferner wurde bezüglich der somatischen Beschwerden keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt. Die Gutachter führten schliesslich auch aus, dass mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit in einem 100%-Pensum gerechnet werden könne ( Urk. 7/55/21-35 S. 14 Ziff. 9). In Bezug auf den Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz » ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer i m Rahmen der erweiterten Tin nitus-Abklärung an der ORL-Klinik des Universitätsspitals A.___ im Jahr 2016 an lediglich 3 Sitzungen teil nahm ( Urk. 7/45/43). Dr . B.___
empfahl weitere psychiatrische respektive psychothe rapeutische Massnahmen (vorstehend E. 3.2 ). Ebenso wurde mit den Fachpersonen der Klinik für Neurologie des Universität s spitals A.___ (vorstehend E. 3.6 ) die Wiederaufnahme der psychotherape utischen Betreuung besprochen, w as der Beschwerdeführer jedoch ablehnte
(vgl. Urk. 7/93/1-3 S. 3 ).
Eine am 1 0. Januar 2019 begonnene psychotherapeutische respektive neuropsychologische Therapie wurde zugunsten der Tinnitus-Schwin del-Therapie am Universitätsspital A.___ sistiert ( Urk. 3/3 S. 2 f.). Von März bis August 2017 fand eine Laufbahnberatung statt ( Urk. 7/27, Urk. 7/35) und am 2 6. Oktober 2018 wurde das Gesuch um Arbeitsvermittlung vom 2 6. Juli 2018 ( Urk. 7/61) gutgeheissen ( Urk. 7/88), wobei der Beschwerdeführer am 1. März 2019 auf die Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde ( Urk. 7/99). Die therapeutischen und be rufsintegrativen Massnahmen wur den nach dem Gesagte n nicht voll ausgeschöpft .
E. 4.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 4.5.1 ), was insgesamt auf keinen erhöhten Leidensdruck hinweist.
E. 4.5.2 ) verfügt der Beschwerdeführer über ei ne intakte Tagesstruktur , pflegt intensiv soziale Kontakte und geht verschiedenen Hobbys nach , welche ihn körperlich und intel lektuell fordern , sodass von keine r gleichmässig en Einschränkung des Akt ivitä tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen werden kann. Diesbezüglich ist anzumerken, dass trotz der verschiedenen geklagten
Beschwer den , insbesondere des als im Vordergrund stehend beschriebenen Tinnitus ( Urk. 7/55/2-6 S. 2 Mitte) , diverse Aktivitäten auch in Umgebungen mit einem hohen Geräuschpegel, beispielsweise in der Kantine oder im Fitnesscenters, mög lich sind. Ferner scheint auch das Ein- und Durchschlafen nicht tangiert zu sein
( Urk. 7/55/12-20 S. 2 Ziff. 3.2.5) , was hinsichtlich der beschriebenen Beschwer den gegen eine starke Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde spricht.
An lässlich der psychiatrischen Begutachtung waren die geklagten Konzentrations störungen
nicht beobachtbar ( Urk. 7/55/12-20 S. 3 Ziff. 4.3.2) . I m Gespräch konnte der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit weg vom Tinnitus auf etwas a nderes umfokussieren und sich ablenken lassen ( Urk. 7/55/12-20 S. 5 oben). Überdies ist es ihm neben
der in einem 50%igen Arbeitspensum ausgeübten Tä tigkeit möglich, Zeitungen und Fachberichte zu lesen sowie anspruchsvolle TV-Sendungen wie beispielsweise politische Diskussionen zu verfolgen , wobei er bei ausgeprägten Konzentrationsschwierigkeiten sicherlich
stark eingeschränkt wäre.
Ausschlaggebend dürften auch seine
überdurchschnittlich vorhandenen Ressour cen und Kompetenzen sein, die ihm trotz der bestehenden Beschwerden ein in taktes psychosoziales Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung ermöglichen .
Anhand der Schilderungen des Beschwerdeführers lässt sich daher k ein reduzier tes Aktivitätsniveau in der privaten Lebensgestaltung erkennen , womit sich bei kritischer Würdigung der vorliegenden Befunde ein in sich unschlüssiges, inkon sistentes Bild ergibt. Überdies gingen denn auch die Gutachter davon aus, dass mit einer Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit in einem 10 0 %-Pen sum gerechnet werden könne ( Urk. 7/55/21-35 S. 14 Ziff. 9). Hinsichtlich des Gesichtspunkts des « behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks » ist schliesslich festzuhalten, dass die thera peutischen Optionen bisher nicht voll ausgeschö pft wurden (vgl. vorstehend E.
E. 4.5.3 Zu prüfen ist im Weiteren die beweisrechtlich ausschlaggebende Kategorie der «Konsistenz». Im Rahmen der Begutachtung gab es keine Hinweise auf eine we sentliche Verdeutlichung, Aggravation, Simulation oder Dissimulation ( Urk. 7/55/12-20 S. 8 unten).
Wie oben ausgeführt (vorstehend E.
E. 4.5.4 Zusammenfassend ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und de ren Gesamtwürdigung festzuhalten, dass mit Blick auf die bloss geringe diagnos tische Ausprägung, das hohe Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers, die per sönlichen Ressourcen und vorhandenen Inkonsistenzen keine im invalidenversi cherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Insoweit ist von der gut achterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abzuweichen, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 3.2) . Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Gesagten im massgebenden Zeitraum weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit während einer relevanten Dauer gesundheitsbedingt massgeblich eingeschränkt war, ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der In validenversicherung verneinte.
5.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
E. 9 ) .
Dispositiv
- X.___ , geboren 19 66 , war zuletzt vom
- August 2010 bis 30. Ap ril 2017 als kaufmännischer Angestellter bei einer Bank tätig ( Urk. 7/43 /1 ) und meldete sich nach erfolgter Früherfassung ( Urk. 7/3) erstmals am 1
- Dezember 2016 unter Hinweis auf einen Tinnitus, Schwindel, Kopfschmerzen und Kon zentrations schwierigkeiten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/14 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte mit Mitteilung vom
- März 2017 Frühint erventionsmassnahmen in Form ein er Laufbahnberatung ( Urk. 7/27), welche am 1
- August 2017 abgeschlossen wurde n ( Urk. 7/35). Mit Mitteilung vom 2
- Oktober 2018 wurde die am 2
- Juli 2018 beantragte Arbeits vermittlung ( Urk. 7/61) gewährt (Urk. 7/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.7/64, Urk. 7/77, Urk. 7/84, Urk. 7/94) , in welchem weitere medizinische Unterlagen eingereicht wurden ( Urk. 7/83, Urk. 7/93), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Februar 2019 ( Urk. 7/96) einen Rentenanspruch ( Urk. 7/96 = Urk. 2) .
- Der Versicherte erhob am 1
- März 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
- Februar 2019 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab
- Mai 2017 sowie weiterhin eine angemessene Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
- April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am
- April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Leiden nicht als schwer und langandauernd einzustufen sei. Der Motorradunfall vom Juni 2011 habe zu keiner Verschlechterung des bereits subjekt iv vorhandenen Tinnitus geführt und eine Veränderung des Hörvermögens habe nicht eruiert werden können. Trotz Tinnitus könne der Beschwerdeführer vielen sportlichen Aktivitäten ohne Probleme nachgehen und es bestünden keine Einschränkungen in der Kommuni kation . D er Leidensdruck sei zudem nicht hoch genug, da gemäss Akten eine ohrenärztliche Behandlung zuletzt im Oktober 2016 stattgefunden habe (S. 2 oben). Ferner sei der Tinnitus nicht objektivierbar, die Befunde seien allesamt unauffäl lig und es sei auch keine Einschränkung im privaten Bereich erkennbar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht alles Mögliche un ternehme, um eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu erzielen. Ins gesamt seien die Einschränkungen daher nicht schwer ausgeprägt. Ferner sei ge mäss Medas - Gutachten mi t einer kontinuierlichen Steigerung der Arbeitsfähig keit zu rechnen (S. 2 Mitte). 2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1), ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei seine Arbeitsfähigkeit nicht nur durch den Tinnitus, sondern auch durch die neuropsychologische Störung, die Kopfschmerzen und die Schwindelsensationen beeinträchtigt (S. 5 Ziff. 7). Auf grund der Aktenlage sei nicht bestimmbar, ob der Tinnitus «subjektiv» oder «ob jektiv» sei (S. 6 Ziff. 8.1). Ferner habe die Beschwerdegegnerin kein vollständiges strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt, sondern nur eine Prüfung der Kon sistenz vorgenommen (S. 6 Ziff. 8.2). Die sportlichen Aktivitäten und Betätigun gen im Freien dienten offenkundig der Entspannung und würden die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % keinesfalls widerlegen (S. 8 Ziff. 8.2.1). Ferner habe er sich von diversen Fachärzten wiederholt untersuchen lassen und deren Be handlungsvorschläge befolgt (S. 9 Ziff. 8.2.2). Nach dem Gesagten bestehe seit dem 1
- Mai 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepasste n Tätigkeit. Erst im Rahmen ein es späteren Revisionsver fahrens sei zu prüfen, ob eine Anpassung oder gar Aufhebung der Rente aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustands erfolgen könne (S. 10 Ziff. 9). 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin, ob der medizinische Sach verhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob ein invalidisierender Gesund heitszustand vorliegt.
- 3.1 Dr. Y.___ , Psychologin, und Dr. Z.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik für Psychiatrie und Psychothe rapie Universitätsspital A.___ , nannten in ihrem Bericht vom 3
- Mai 2016 über die gleichentags erfolgte Tinnitussprechstunde ( Urk. 7/52) als Diagnose einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2 ; S. 1). 3.2 Dr. B.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie nannte in seinem Bericht vom 2
- Juli 2016 ( Urk. 7/12/3-4) über die gleichentags erfolgte Untersuchung die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronischer, weiterhin dekompensierter Tinnitus beidseits - sensorineurale Schwerhörigkeit im Hochfrequenzbereich beidseits - Verdacht auf eine Anpassungsstörung - rezidivierende Cephalgien Die Ohrmikroskopie habe ein reizloses und intaktes Trommelfell beidseits bei luft haltiger Pauke gezeigt. Die Reintonaudiometrie habe eine sensorineurale Schwer hörigkeit im Hochfrequenzbereich mit einem maximalen Hörverlust von 55 dB bei 6 kHz rechts beziehungsweise 45 dB bei 6 kHz links ergeben. Die erweiterte Hochfrequenzaudiometrie habe eine Hörschwelle im Frequenzbereich zwischen 8 und 14 kHz zwischen 40 und 50 dB gezeigt. Im Tinnitus-Handicap-Inventar habe der Beschwerdeführer einen Scorewert von 76 von möglichen 100 Punkten er zielt, was einem dekompensierten Tinnitus des Schweregrades 4 (schwer) en t spre che (S. 2 oben). Es finde sich momentan eine doch relativ ausgeprägte Reaktion auf die Wahr nehmung der Ohrgeräusche. Als Triggermechanismus fungiere sicherlich die dis krete und insgesamt altersentsprechende Hochtonschwerhörigkeit. Diese habe allerdings keine therapeutische Relevanz. Die therapeutischen Massnahmen soll ten sicherlich im Bereich der Psychiatrie beziehungsweise Psychotherapie liegen (S. 2 Mitte). Dr . B.___ nannte in seinem Verlaufsb ericht vom 3
- Oktober 2016 ( Urk. 7/12 /1-2 ) über die gl eichentags erfol gte K ontrolle dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom Juli 201
- Bei der Wiederholung des Tinnitus-Handicap-Inventars habe der Beschwerdeführer einen Scorewert von 64 von 100 möglichen Punkten erreicht, was weiterhin einem Schweregrad 4 (schwer) entspreche, aller dings 10 Punkte besser sei als bei der letzten Kontrolle. Aus seiner Sicht könne von einer diskreten Verbesserung in Hinsicht auf die psychische Verfassung und die Tinnitusbeschwerden gesprochen werden. Auch der Tinnitusfragebogen zeige in diese Richtung (S. 1 unten). 3 .3 Dr. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem am
- März 2017 eingegangenen Bericht ( Urk. 7/24/1-5) auf, dass er den Beschwerdeführer seit
- März 2014 ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.2) , und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronischer weiterhin dekompensierter Tinnitus beidseits - sensorineurale Schwerhörigkeit im Hochfrequenzbereich beidseits - Fatigue und Verdacht auf eine Anpassungsstörung - rezidivierende Cephalgien - Status nach Antrostomie und Ethmopidektomie rechts - Status nach Motorradunfall vom 2
- Juni 2011 mit linksseitigen Muskel prellungen und Zunahme des Tinnitus seither Die Prognose sei unklar und nach dem bisherigen Verlauf eher ungünstig (S. 2 Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 50 % zu mutbar (S. 3 Ziff. 1.7). In seinem Bericht vom 3
- August 2017 ( Urk. 7/39) nannte Dr. C.___ anstatt der Fatigue und des Verdachts auf eine Anpassungsstörung zusätzlich zu den bereits genannten Diagnosen eine reaktive leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 ; S. 1 Ziff. 1.1) . Die Prognose bezüglich des Tinnitus sei unbestimmt, da bisher der Tinnitus nicht abgeklungen sei. Bezüglich der depres siven Episode sei die Prognose günstig (S. 2 Ziff. 3.3). Es sei weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2 Ziff. 2.2). Ebenfalls a m 3
- August 2017 berichtete Dr. C.___ zuhanden der Kranken taggeldversicherung (AXA), dass keine weitere Verbesserung des dekompensier ten Tinnitus beidseits eingetreten sei. Unter Medikation, Psychotherapie und Cra niosacraltherapie sei die Symptomatik aber etwas erträglicher geworden ( Ziff. 1). Aufgrund des Tinnitus ermüde der Beschwerdeführer bei der Arbeit stark und sei ab Mittag nicht mehr leistungsfähig ( Ziff. 5). Die Beschwerden seien nicht tätig keitsabhängig. Eine andere Beschäftigung dränge sich nicht auf und würde das Beschwerdebild nicht verändern ( Ziff. 6) . 3.4 Dr. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, MEDAS F.___ , erstatteten am 2
- März 2018 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung (AXA) ein polydis ziplinäres Gutachten ( Urk. 7/55 /21-35 ). Sie stützten sich auf die ihnen überlasse nen Akten (S. 1-7 ), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 7-9), ein neurologi sches Teilgutachten ( Urk. 7/55/2-6), ein HNO-Teilgutachten ( Urk. 7/55/7-9) und ein psychiatrisches Teilgutachten ( Urk. 7/55/12-20). Als Diagnose mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nannten sie einen dekom pensierten idiopathischen Tinnitus beidseits, bei einem aktuellen Grad III (S. 12 Ziff. 4.1). Im neurologischen Teilgutachten vom 2
- Februar 2018 ( Urk. 7/55 /2-6) wurde festgehalten, dass die meist in der zweiten Tageshälfte im Zusammenhang mit Ermüdung und Zermürbung durch den permanenten Tinnit us vorkommenden Trümmel beschwerden mit diffusem Kopfschmerz, welcher nie die Einnahme einer Schmerztablette erfordere, die aktuelle Arbeitstätigkeit in der Bank beeinträch tige. Diese Beschwerden seien aber im Wesentlichen als reaktiv zu verstehen, Fol gen des schweren, im aktuellen Leide n ganz vordergründigen Tinnitus. Ausser einer wenig aktiven Migräne mit Aura bestehe keine primär neurologische Er krankung, so dass aus neurologischer Sicht im engeren Sinne keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne (S. 4 Ziff. 6). Im HNO-Teilgutachten vom
- Februar 2018 ( Urk. 7/55/7-9) wurde aufgeführt, dass sich in der Tonaudiometrie eine rechts etwas ausgeprägtere Hochton-In nenohrschwerhörigkeit gezeigt habe. Der Hörverlust betrage links 5 % und rechts 15 % . Der Tinnitus werde beidseits bei 4000 Hz angegeben, links mit einer Inten sität von 60 dB, rechts von 80 dB. Die Unbehaglichkeitsschwelle liege beidseits zwischen 80 und 90 dB. Beim Beschwerdeführer bestehe weiterhin ein dekom pensierter Tinnitus rechts betont. Die Situation habe sich gebessert, sodass aktuell ein Grad III und nicht mehr Grad IV vorliege (S. 2 Mitte). Da der Tinnitus immer noch in einem dekompensierten Stadium sei, ermüde der Beschwerdeführer schnell und b enötige längere Pausen. Aktuell bestehe eine 50 %ige Arbeitsunfä higkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit. Bei einer Stei gerung des aktuellen Pensums bestehe die grosse Gefahr einer erneuten Ver schlechterung mit in der Folge Zunahme der Arbeitsunfähigkeit im schlimmsten Fall auf 100 % (S. 2 f.). Aus psychiatrischer Sicht wurde im Teilgutachten vom 1
- Februar 2018 ( Urk. 7/55/12-20) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge stellt. Für das Vorliegen einer depressiven Erkrankung fehle insbesondere das Leitsymptom einer wenig veränderlichen depressiven Stimmung und die emotio nale Reaktivität sei erhalten (S. 7 Mitte). Die Diagnose einer Neurasthenie passe deutlich weniger als die Annahme, dass die Müdigkeit, das Schwindelgefühl und die Konzentrationsstörungen eine Folge des Tinnitus seien (S. 8 oben). Die von Dr. D.___ und Dr. E.___ erarbeitete Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/55/21-35 ) ergab, dass weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und auch allfälliger Verweistätigkeit aufgrund der Tinnitus-bedingt anhaltend verminder ten Leistungsfähigkeit bestehe (S. 1 2 Ziff. 3). Eine zuverlässige Prognose sei kaum zu stellen. Die Erfahrung mit Patienten, die unter einem dekompensierten Tinni tus leiden, zeige, dass die Arbeitsfähigkeit behutsam und schrittweise über eine längere Periode gesteigert werden müsse. Ein zu rasches Steigern berge die Gefahr einer akuten Verschlechterung mit schlussendlich Verlängerung der gesamten Arbeitsunfähigkeit. Ab welchem Zeitpunkt und wie schnell die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne, sei nicht zuverlässig zu beantworten. Mit einer Wieder aufnahme der Arbeit in einem Pensum von 100 % könne jedoch ge rechnet wer den ( S. 1 3 f. Ziff. 9 ) . 3.5 Dr . B.___ führte in se inem Bericht vom
- Oktober 2018 ( Urk. 7/83) zusätz lich zu den im Oktober 2016 bereits genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2 ) ein unklares Schwindel- und Benommenheitsgefühl, ein en Verdacht auf eine kognitive Funktionsbeeinträchtigung und einen Zustand nach einem Verkehrs unfall im Jahr 2011 auf (S. 1). Insgesamt bestehe keine wesentliche Veränderung im Vergleich zum Vorbefund aus dem Jahr 2016 (S. 2 oben). 3.6 Die Fachpersonen der Klinik für Neurologie des Un iversitätsspital s A.___ führten in ihrem Bericht vom 2
- November 2018 über die gleichentags erfolgte neu ropsychologische Untersuchung ( Urk. 7/93) auf , dass die Standortbestimmung leicht- bis mittelgradige Defizite im Bereich der kognitiven Frontalhirnfunktionen sowie leichte Minderleistungen im mnestischen Bereich ergeben habe. Ätiologisch würden diese Befunde, genauso wie die subjektiven Konzentrationsschwierigkei ten, am ehesten als sekundäre Folgen der Erschöpfungssymptomatik, der Belas tung durch den Schwindel, den Tinnitus und die Kopfschmerzen sowie anderer psychischer Faktoren eingeordnet werden. Von einer hirnorganischen Ursache der Defizite, zum Beispiel im Sinne von Unfallfolgen, werde nicht ausgegangen (S. 3).
- 4.1 Das Gutachten der MEDAS F.___ vom März 2018 (vorstehend E. 3.4 ) zuhanden der Krankentaggeldversicherung erfüllt sämtliche Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der R echtsprechung (vorstehend E. 1.6 ). E s setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztli chen Untersuchungsberichte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Es kann dem nach grundsätzlich darauf abgestellt werden. 4.2 Die Gutachter diagnostizierten einen dekompensierten idiopathischen Tinnitus beidseits bei einem aktuellen Grad III. Aus HNO-ärztlicher Sicht bestehe daher eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei mit einer kontinuierlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit , welche behutsam und schrittweise über eine längere Periode zu erfolgen habe, gerechnet werden könne. Die leichtgradige Hoch ton innen ohrs chwerhörigkeit rechtsbetont, die Kopfschmerzen, die Migräne, die Trümmel beschwerden ohne fassbare neuroge ne oder vestibuläre Ursache, das Übergewicht und die Hypercholest erinämie/ Hypertriglyzeridämie wü rden zu keine r wesentli che n Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit führen ( Urk. 7/55/21-35 S. 12 Ziff. 4) . Im Rahmen der HNO-Begutachtung so wie der Untersuchungen durch die behan delnden Ärzte wurde keine organisch objektiv ausgewiesene Schädigung als Ur sache für den Tinnitus festgestellt. Bei der Ohrmikroskopie zeigte sich beidseits ein reizloses und intaktes Trommelfell bei lufthaltiger Pauke. Der Nasen-Rachen war endoskopisch unauffällig (vorstehend E. 3.2 und E. 3.5 ) . Ein im Oktober 2015 erfolgtes MRI zeigte insbesondere keine Auffälligkeiten der Felsenbeine und des Cerebrums und keine radiologisch sichtbaren spinalen oder cerebralen Trauma folgen ( Urk. 7/12/8-9 S. 2). Die bildgebend festgestellte zystische Läsion in der Sella turcica wurde als Zufallsbefund ohne klinische Relevanz gewertet ( Urk. 7/55/21-35 S. 13 Ziff. 4.3). Demnach konnten der vorliegend diagnostizierte Tinnitus wie auch eine ihm zugrundeliegende organische Schädigung nicht mit appartativen /bildgebenden Abklärungen bestätigt werden. D er Schweregrad des Tinnitus wurde einzig aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dessen subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen und nicht mittel s objektiver Messun gen festgelegt (vgl. auch BGE 138 V 248 E. 5.7 ff. ) . Von weiteren Abklärungen ist nach dem Gesagten kein anderes Ergebnis zu erwarten . Entsprechend sollten denn auch gemäss de m behandelnden Arzt Dr . B.___ die therapeutischen Massnahmen im Bereich der Psychiatrie beziehungsweise Psychotherapie liegen (vorstehend E. 3.2 ) . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in einer solchen Konstellation praxisgemäss die Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_175/2018 vom 2
- September 2018 E. 6 und 9C_433/2017 vom 1
- März 2018 E. 4.9 mit Hinweis auf BGE 138 V 248). Aus dem Medas -Gutachten vom März 2018 ergeben sich die notwendigen Hinweise, welche eine Prüfung anhand der einschlägigen Indikatoren ermöglichen , weshalb keine weitere n medizinische n Abklärungen angezeigt sind . 4.3 Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 4.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 4.5 4.5.1 Hinsichtlich der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten , dass der Beschwerdeführer anlässlich der HNO-Begutachtung den Tinnitus beidseits bei 4000 Hz angab, links mit einer Intensität von 60 dB und rechts von 80 dB. Die Unbehaglichkeitsschwelle lag beidseits zwischen 80 und 90 dB. Es wurde weiter h in ein dekompensierter idiopath i s cher Tinnitus festgestellt, wobei in den letzten Monaten von einer Verbesserung auszugehen sei, sodass ein Grad III und nicht mehr Grad IV vorliege ( Urk. 7/55/7-9 S. 2). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zeigten sich keine Hinweise auf klinisch relevante Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen. Der Beschwerdeführer war affektiv erreichbar, moduliert, mit meist gelöster Stim mung, heiter, zum Teil auch je nach Gesprächsthema bedrückt bis traurig, aber nicht depressiv ( Urk. 7/55/12-20 S. 3 Ziff. 4.3.2 ). D as Ergebnis der auf der Hamil ton-Depressio n s-Skala beruhenden Fremdbeurteilung lag unter dem Schwellen wert für eine Depression respektive ohne Berücksichtigung der durch die Ermüd barkeit erklärbaren Symptome sogar im klar nicht-pathologischen Bereich ( Urk. 7/55/12-20 S. 3 Ziff. 4.3.3) . Die von den behandelnden Ärzten gestellte Ver dachtsd iagnose einer Anpassungsstörung, welche definitionsgemäss nur zeitlich begrenzt anhalten kann, ist als vollständig remittiert zu betrachten ( Urk. 7/55/ 12-20 S. 6 Mitte) . Eine Depression konnte anlässlich der Begutachtung nicht festge stellt werden, zumal insbesondere das Leitsymptom einer wenig veränderlichen depressiven Stimmung fehlte und die emotionale Reaktivität erhalten war ( Urk. 7/55/12-20 S. 7 Mitte). Die von Dr. C.___ im August 2017 aufgeführte Diagnose einer leichte n bis mittelschwere n depressive n Episode (vorstehend E. 3.3 ), bei welcher es sich überdies um eine fachfremde Beurteilung handelt, ver mag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Die Müdigkeit, das Schwindelge fühl und die Konzentrationsstörungen fallen nicht unter die Diagnose einer Neu rasthenie, sondern sind als Folge des Tinnitus zu verstehen ( Urk. 7/55/12-20 S. 8 oben). Eine psychiatrische Erkrankung ist daher nicht ausgewiesen, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Komorbidität vorliegt . Die von den behandelnden Fachpersonen in der neuropsychologischen Untersu chung am Universitätsspital A.___ festgestellten leicht- bis mittelgradigen Defi zite im Bereich der kognitiven Frontalhirnfunktionen, die leichten Minderleistun gen im mnestischen Bereich sowie die subjektiven Konzentrationsschwierigkeiten wurden ätiologisch am ehesten als sekundäre Folgen der Erschöpfungssympto matik, der Belastung durch den Schwindel, den Tinnitus und die Kopfschmerzen sowie anderer psychischer Fakto ren eingeordnet (vorstehend E. 3.6 ). Im neurolo gischen Teilgutachten wurde ausgeführt, dass die im Zusammenhang mit Ermü dung und Zermürbung durch den permanenten Tinnitus vorkommenden Trüm mel beschwerden mit auch diffusem Kopfdruck als reaktiv im Sinne von Folgen des schweren, im aktuellen Leiden ganz vordergründigen Tinnitus zu verstehen seien ( Urk. 7/55/2-6 S. 4 Ziff. 6). Im Medas -Gutachten wurde sodann den Kopf schmerzen, der Migräne, den Trümmelbeschwerden ohne fassbare neurogene oder vestibuläre Ursache, dem Übergewicht und der Hypercholesterinä mie/ Hypertriglyzeridämie keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zuerkannt ( Urk. 7/ 55/21-35 S. 12 Ziff. 4.2). Im Vordergrund steht die Diagnose des dekompensierten idiopathischen Tinnitus , wobei die vom Beschwerdeführer geklagten weiteren Beschwerden, insbesondere die Ermüdung, der Trümmel beschwerden , der diffuse Kopfdruck und die Kon zentrationsschwierigkeiten nach dem Gesagten am ehesten eine Folge des Tinni tus darstellen. Bezüglich des Schweregrads ist eine Verbesserung eingetreten, handelt es sich doch aktuell um den Schweregrad III und nicht mehr IV. Hinsicht lich der weiteren geklagten Beschwerden ist von keiner schweren Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen, so zeigten sich anlässlich der psy chiatrischen Untersuchung insbesondere keine Hinweise auf klinisch relevante Konzentrations-, Aufmerksam keits- oder Gedächtnisstörungen ( Urk. 7/55/12-20 S. 3 Ziff. 4.3.2 ) . Ferner wurde bezüglich der somatischen Beschwerden keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt. Die Gutachter führten schliesslich auch aus, dass mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit in einem 100%-Pensum gerechnet werden könne ( Urk. 7/55/21-35 S. 14 Ziff. 9). In Bezug auf den Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz » ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer i m Rahmen der erweiterten Tin nitus-Abklärung an der ORL-Klinik des Universitätsspitals A.___ im Jahr 2016 an lediglich 3 Sitzungen teil nahm ( Urk. 7/45/43). Dr . B.___ empfahl weitere psychiatrische respektive psychothe rapeutische Massnahmen (vorstehend E. 3.2 ). Ebenso wurde mit den Fachpersonen der Klinik für Neurologie des Universität s spitals A.___ (vorstehend E. 3.6 ) die Wiederaufnahme der psychotherape utischen Betreuung besprochen, w as der Beschwerdeführer jedoch ablehnte (vgl. Urk. 7/93/1-3 S. 3 ). Eine am 1
- Januar 2019 begonnene psychotherapeutische respektive neuropsychologische Therapie wurde zugunsten der Tinnitus-Schwin del-Therapie am Universitätsspital A.___ sistiert ( Urk. 3/3 S. 2 f.). Von März bis August 2017 fand eine Laufbahnberatung statt ( Urk. 7/27, Urk. 7/35) und am 2
- Oktober 2018 wurde das Gesuch um Arbeitsvermittlung vom 2
- Juli 2018 ( Urk. 7/61) gutgeheissen ( Urk. 7/88), wobei der Beschwerdeführer am
- März 2019 auf die Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde ( Urk. 7/99). Die therapeutischen und be rufsintegrativen Massnahmen wur den nach dem Gesagte n nicht voll ausgeschöpft . 4.5.2 Bezüglich des Komplexes «Persönlichkeit» kann aufgeführt werden , dass keine Hinweise für Persönlichkeitsstörungen vorlagen ( Urk. 7/55/12-20 S. 8 oben). In der psychiatrischen Untersuchung sind zahlreiche gesunde Persönlichkeitsanteile und persönliche Ressourcen aufgefallen. Der Beschwerdeführer gehe , je nachdem ob er arbeite , etwa gegen 23 Uhr ins Bett und schlafe mit dem Medik ament relativ schnell ein. Unterdessen schlafe er durch und könne ohne weiteres 10 Stunden schlafe n . Um 7 Uhr morgens wache er auf, gehe zur Arbeit, esse am Mittag meistens noch etwas Kleines in der Betriebskan tine ( Urk. 7/55/2-6 S. 2 unten) und gehe anschliessend nach Hause. Na ch der Arbeit lege er sich hin , vor allem wenn er extrem Tinnitus und Schwindel habe. Im Sommer gehe er auch in den Wald und lege sich dort hin. Er sei ein Natur mensch und gehe viel Wandern und Spazieren ( Urk. 7/55/12-20 S. 2 Ziff. 3.2.5 ) , was an einem guten Tag bis zu fünf Stunden möglich sei . Auch arbeite er sehr gerne im Garten, was ihm während ein paar Stunden möglich sei. Im Sommer gehe er häufig schwimmen, in der Hochsaison fast täglich. Intermittierend mache er Krafttraining, momentan etwa 2-3 Mal pro Woche. Vereinzelt fahre er Fahrrad , maximal eine Stunde. Autofahren sei grundsätzlich möglich, da aber in der Regel sein Partner fahre, mache er dies eher selten ( Urk. 7/55/2-6 S. 3 Mitte). Er lese gerne Zeitungen, Fachberichte, über Reisen und Börsen. Er schaue im TV gerne Reiseberichte, politische Diskussionen, Filme und könne meist den Faden behal ten ( Urk. 7/55/12-20 S. 2 Ziff. 3.2.5) . Im « sozialen Kontext » zeigt sich ein intaktes familiäres und freundschaftliches Netzwerk mit häufiger Kontaktpflege ( Urk. 7/55/12-20 S. 1 Ziff. 3.2.1 ) . Der Ta gesablauf des Beschwerd eführers weist umfangreiche sowie auch körperlich und intellektuell beanspruchende Aktivitäten auf. Er geht verschiedenen Hobbys und Interessen nach, geh t beispielsweise W andern und mehrmals in der Woche ins Krafttraining, liest Zeitungen, verfolgt politische Diskussionen am TV und pflegt diverse Kontakte. Das doch relativ hohe Aktivitätenniveau im privaten Bereich, die diversen Interessen und die regelmässige Pflege von sozialen Kontakten deu ten auf keine einschneidenden Einschränkungen im Alltagsleben hin . Neben der sozial und familiär guten Integration verfügt er über eine überdurchschnittliche Intelligenz und zahlreiche persönliche Kompetenzen, so dass die Ressourcen ge genüber den Risiken und Belastungen deutlich überwiegen (vgl. Urk. 7/55/12-20 S. 5 oben). 4.5.3 Zu prüfen ist im Weiteren die beweisrechtlich ausschlaggebende Kategorie der «Konsistenz». Im Rahmen der Begutachtung gab es keine Hinweise auf eine we sentliche Verdeutlichung, Aggravation, Simulation oder Dissimulation ( Urk. 7/55/12-20 S. 8 unten). Wie oben ausgeführt (vorstehend E. 4.5.2 ) verfügt der Beschwerdeführer über ei ne intakte Tagesstruktur , pflegt intensiv soziale Kontakte und geht verschiedenen Hobbys nach , welche ihn körperlich und intel lektuell fordern , sodass von keine r gleichmässig en Einschränkung des Akt ivitä tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen werden kann. Diesbezüglich ist anzumerken, dass trotz der verschiedenen geklagten Beschwer den , insbesondere des als im Vordergrund stehend beschriebenen Tinnitus ( Urk. 7/55/2-6 S. 2 Mitte) , diverse Aktivitäten auch in Umgebungen mit einem hohen Geräuschpegel, beispielsweise in der Kantine oder im Fitnesscenters, mög lich sind. Ferner scheint auch das Ein- und Durchschlafen nicht tangiert zu sein ( Urk. 7/55/12-20 S. 2 Ziff. 3.2.5) , was hinsichtlich der beschriebenen Beschwer den gegen eine starke Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde spricht. An lässlich der psychiatrischen Begutachtung waren die geklagten Konzentrations störungen nicht beobachtbar ( Urk. 7/55/12-20 S. 3 Ziff. 4.3.2) . I m Gespräch konnte der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit weg vom Tinnitus auf etwas a nderes umfokussieren und sich ablenken lassen ( Urk. 7/55/12-20 S. 5 oben). Überdies ist es ihm neben der in einem 50%igen Arbeitspensum ausgeübten Tä tigkeit möglich, Zeitungen und Fachberichte zu lesen sowie anspruchsvolle TV-Sendungen wie beispielsweise politische Diskussionen zu verfolgen , wobei er bei ausgeprägten Konzentrationsschwierigkeiten sicherlich stark eingeschränkt wäre. Ausschlaggebend dürften auch seine überdurchschnittlich vorhandenen Ressour cen und Kompetenzen sein, die ihm trotz der bestehenden Beschwerden ein in taktes psychosoziales Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung ermöglichen . Anhand der Schilderungen des Beschwerdeführers lässt sich daher k ein reduzier tes Aktivitätsniveau in der privaten Lebensgestaltung erkennen , womit sich bei kritischer Würdigung der vorliegenden Befunde ein in sich unschlüssiges, inkon sistentes Bild ergibt. Überdies gingen denn auch die Gutachter davon aus, dass mit einer Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit in einem 10 0 %-Pen sum gerechnet werden könne ( Urk. 7/55/21-35 S. 14 Ziff. 9). Hinsichtlich des Gesichtspunkts des « behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks » ist schliesslich festzuhalten, dass die thera peutischen Optionen bisher nicht voll ausgeschö pft wurden (vgl. vorstehend E. 4.5.1 ), was insgesamt auf keinen erhöhten Leidensdruck hinweist. 4.5.4 Zusammenfassend ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und de ren Gesamtwürdigung festzuhalten, dass mit Blick auf die bloss geringe diagnos tische Ausprägung, das hohe Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers, die per sönlichen Ressourcen und vorhandenen Inkonsistenzen keine im invalidenversi cherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Insoweit ist von der gut achterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abzuweichen, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 3.2) . Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Gesagten im massgebenden Zeitraum weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit während einer relevanten Dauer gesundheitsbedingt massgeblich eingeschränkt war, ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der In validenversicherung verneinte.
- Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00201
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 2 0. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 66 , war zuletzt vom 1. August 2010 bis 30.
Ap ril 2017 als kaufmännischer Angestellter bei einer Bank tätig ( Urk. 7/43 /1 ) und meldete sich nach erfolgter Früherfassung ( Urk. 7/3) erstmals am 1 8. Dezember 2016 unter Hinweis auf einen Tinnitus, Schwindel, Kopfschmerzen und Kon zentrations schwierigkeiten
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/14 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte mit Mitteilung vom 6. März 2017 Frühint erventionsmassnahmen in Form ein er Laufbahnberatung ( Urk. 7/27), welche am 1 5. August 2017 abgeschlossen wurde n ( Urk. 7/35). Mit Mitteilung vom 2 6. Oktober 2018 wurde die am 2 6. Juli 2018 beantragte Arbeits vermittlung ( Urk. 7/61) gewährt (Urk.
7/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.7/64, Urk. 7/77, Urk. 7/84, Urk. 7/94) , in welchem weitere medizinische Unterlagen eingereicht wurden ( Urk. 7/83, Urk. 7/93), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Februar 2019 ( Urk. 7/96) einen Rentenanspruch ( Urk. 7/96 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 3. März 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Februar 2019 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab 1. Mai 2017 sowie weiterhin eine angemessene Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Leiden nicht als schwer und langandauernd einzustufen sei. Der Motorradunfall vom Juni 2011 habe zu keiner Verschlechterung des bereits subjekt iv vorhandenen Tinnitus geführt und eine Veränderung des Hörvermögens habe nicht eruiert werden können. Trotz Tinnitus könne der Beschwerdeführer vielen sportlichen Aktivitäten ohne Probleme nachgehen und es bestünden keine Einschränkungen in der Kommuni kation . D er Leidensdruck sei zudem nicht hoch genug, da gemäss Akten eine ohrenärztliche Behandlung zuletzt im Oktober 2016 stattgefunden habe (S. 2 oben). Ferner sei der Tinnitus nicht objektivierbar, die Befunde seien allesamt unauffäl lig und es sei auch keine Einschränkung im privaten Bereich erkennbar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht alles Mögliche un ternehme, um eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu erzielen. Ins gesamt seien die Einschränkungen daher nicht schwer ausgeprägt. Ferner sei ge mäss Medas - Gutachten mi t einer kontinuierlichen Steigerung der Arbeitsfähig keit zu rechnen (S. 2 Mitte). 2.2
Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1), ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei seine Arbeitsfähigkeit nicht nur durch den Tinnitus, sondern auch durch die neuropsychologische Störung, die Kopfschmerzen und die Schwindelsensationen beeinträchtigt (S. 5 Ziff. 7). Auf grund der Aktenlage sei nicht bestimmbar, ob der Tinnitus «subjektiv» oder «ob jektiv» sei (S. 6 Ziff. 8.1). Ferner habe die Beschwerdegegnerin kein vollständiges strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt, sondern nur eine Prüfung der Kon sistenz vorgenommen (S. 6 Ziff. 8.2). Die sportlichen Aktivitäten und Betätigun gen im Freien dienten offenkundig der Entspannung und würden die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % keinesfalls widerlegen (S. 8 Ziff.
8.2.1). Ferner habe er sich von diversen Fachärzten wiederholt untersuchen lassen und deren Be handlungsvorschläge befolgt (S. 9 Ziff. 8.2.2). Nach dem Gesagten bestehe seit dem 1 7. Mai 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepasste n Tätigkeit. Erst im Rahmen ein es späteren Revisionsver fahrens sei zu prüfen, ob eine Anpassung oder gar Aufhebung der Rente aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustands erfolgen könne (S. 10 Ziff. 9). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin, ob der medizinische Sach verhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob ein invalidisierender Gesund heitszustand vorliegt. 3. 3.1
Dr. Y.___ , Psychologin, und Dr. Z.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik für Psychiatrie und Psychothe rapie Universitätsspital A.___ , nannten in ihrem Bericht vom 3 0. Mai 2016 über die gleichentags erfolgte Tinnitussprechstunde ( Urk. 7/52) als Diagnose einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2 ; S. 1). 3.2
Dr. B.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie nannte in seinem Bericht vom 2 6. Juli 2016 ( Urk. 7/12/3-4) über die gleichentags erfolgte Untersuchung die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronischer, weiterhin dekompensierter Tinnitus beidseits - sensorineurale Schwerhörigkeit im Hochfrequenzbereich beidseits - Verdacht auf eine Anpassungsstörung - rezidivierende Cephalgien Die Ohrmikroskopie habe ein reizloses und intaktes Trommelfell beidseits bei luft haltiger Pauke gezeigt. Die Reintonaudiometrie habe eine sensorineurale Schwer hörigkeit im Hochfrequenzbereich mit einem maximalen Hörverlust von 55 dB bei 6 kHz rechts beziehungsweise 45 dB bei 6 kHz links ergeben. Die erweiterte Hochfrequenzaudiometrie habe eine Hörschwelle im Frequenzbereich zwischen 8 und 14 kHz zwischen 40 und 50 dB gezeigt. Im Tinnitus-Handicap-Inventar habe der Beschwerdeführer einen Scorewert von 76 von möglichen 100 Punkten er zielt, was einem dekompensierten Tinnitus des Schweregrades 4 (schwer) en t spre che (S. 2 oben). Es finde sich momentan eine doch relativ ausgeprägte Reaktion auf die Wahr nehmung der Ohrgeräusche. Als Triggermechanismus fungiere sicherlich die dis krete und insgesamt altersentsprechende Hochtonschwerhörigkeit. Diese habe allerdings keine therapeutische Relevanz. Die therapeutischen Massnahmen soll ten sicherlich im Bereich der Psychiatrie beziehungsweise Psychotherapie liegen (S. 2 Mitte).
Dr . B.___
nannte in seinem Verlaufsb ericht vom 3 1. Oktober 2016 ( Urk. 7/12 /1-2 ) über die gl eichentags erfol gte K ontrolle
dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom Juli 201 6. Bei der Wiederholung des Tinnitus-Handicap-Inventars habe der Beschwerdeführer einen Scorewert von 64 von 100 möglichen Punkten erreicht, was weiterhin einem Schweregrad 4 (schwer) entspreche, aller dings 10 Punkte besser sei als bei der letzten Kontrolle. Aus seiner Sicht könne von einer diskreten Verbesserung in Hinsicht auf die psychische Verfassung und die Tinnitusbeschwerden gesprochen werden. Auch der Tinnitusfragebogen zeige in diese Richtung (S. 1 unten). 3 .3
Dr. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem am 2. März 2017 eingegangenen Bericht ( Urk. 7/24/1-5) auf, dass er den Beschwerdeführer seit 7. März 2014 ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.2) , und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronischer weiterhin dekompensierter Tinnitus beidseits - sensorineurale Schwerhörigkeit im Hochfrequenzbereich beidseits - Fatigue und Verdacht auf eine Anpassungsstörung - rezidivierende Cephalgien - Status nach Antrostomie und Ethmopidektomie rechts - Status nach Motorradunfall vom 2 0. Juni 2011 mit linksseitigen Muskel prellungen und Zunahme des Tinnitus seither Die Prognose sei unklar und nach dem bisherigen Verlauf eher ungünstig (S. 2 Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 50 % zu mutbar (S. 3 Ziff. 1.7). In seinem Bericht vom 3 0. August 2017 ( Urk. 7/39) nannte
Dr. C.___
anstatt der Fatigue und des Verdachts auf eine Anpassungsstörung zusätzlich zu den bereits genannten Diagnosen eine reaktive leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 ; S. 1 Ziff. 1.1) . Die Prognose bezüglich des Tinnitus sei unbestimmt, da bisher der Tinnitus nicht abgeklungen sei. Bezüglich der depres siven Episode sei die Prognose günstig (S. 2 Ziff. 3.3). Es sei weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2 Ziff. 2.2).
Ebenfalls a m 3 0. August 2017 berichtete Dr. C.___ zuhanden der Kranken taggeldversicherung (AXA), dass keine weitere Verbesserung des dekompensier ten Tinnitus beidseits eingetreten sei. Unter Medikation, Psychotherapie und Cra niosacraltherapie sei die Symptomatik aber etwas erträglicher geworden ( Ziff. 1). Aufgrund des Tinnitus ermüde der Beschwerdeführer bei der Arbeit stark und sei ab Mittag nicht mehr leistungsfähig ( Ziff. 5). Die Beschwerden seien nicht tätig keitsabhängig. Eine andere Beschäftigung dränge sich nicht auf und würde das Beschwerdebild nicht verändern ( Ziff. 6) . 3.4
Dr. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, MEDAS F.___ , erstatteten
am 2 9. März 2018 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung (AXA) ein polydis ziplinäres Gutachten ( Urk. 7/55 /21-35 ). Sie stützten sich auf die ihnen überlasse nen Akten (S. 1-7 ), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 7-9), ein neurologi sches Teilgutachten ( Urk. 7/55/2-6), ein HNO-Teilgutachten ( Urk. 7/55/7-9) und ein psychiatrisches Teilgutachten ( Urk. 7/55/12-20). Als Diagnose mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nannten sie einen dekom pensierten idiopathischen Tinnitus beidseits, bei einem aktuellen Grad III (S. 12 Ziff. 4.1). Im neurologischen Teilgutachten vom 2 2. Februar 2018 ( Urk. 7/55 /2-6) wurde festgehalten, dass die meist in der zweiten Tageshälfte im Zusammenhang mit Ermüdung und Zermürbung durch den permanenten Tinnit us vorkommenden Trümmel beschwerden mit diffusem Kopfschmerz, welcher nie die Einnahme einer Schmerztablette erfordere, die aktuelle Arbeitstätigkeit in der Bank beeinträch tige. Diese Beschwerden seien aber im Wesentlichen als reaktiv zu verstehen, Fol gen des schweren, im aktuellen Leide n ganz vordergründigen Tinnitus. Ausser einer wenig aktiven Migräne mit Aura bestehe keine primär neurologische Er krankung, so dass aus neurologischer Sicht im engeren Sinne keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne (S. 4 Ziff. 6). Im HNO-Teilgutachten vom 6. Februar 2018 ( Urk. 7/55/7-9) wurde aufgeführt, dass sich in der Tonaudiometrie eine rechts etwas ausgeprägtere Hochton-In nenohrschwerhörigkeit gezeigt habe. Der Hörverlust betrage links 5 % und rechts 15 % . Der Tinnitus werde beidseits bei 4000 Hz angegeben, links mit einer Inten sität von 60 dB, rechts von 80 dB. Die Unbehaglichkeitsschwelle liege beidseits zwischen 80 und 90 dB. Beim Beschwerdeführer bestehe weiterhin ein dekom pensierter Tinnitus rechts betont. Die Situation habe sich gebessert, sodass aktuell ein Grad III und nicht mehr Grad IV vorliege (S. 2 Mitte). Da der Tinnitus immer noch in einem dekompensierten Stadium sei, ermüde der Beschwerdeführer schnell und b enötige längere Pausen. Aktuell bestehe eine 50 %ige Arbeitsunfä higkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit. Bei einer Stei gerung des aktuellen Pensums bestehe die grosse Gefahr einer erneuten Ver schlechterung mit in der Folge Zunahme der Arbeitsunfähigkeit im schlimmsten Fall auf 100 % (S. 2 f.). Aus psychiatrischer Sicht wurde im Teilgutachten vom 1 2. Februar 2018 ( Urk. 7/55/12-20) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge stellt. Für das Vorliegen einer depressiven Erkrankung fehle insbesondere das Leitsymptom einer wenig veränderlichen depressiven Stimmung und die emotio nale Reaktivität sei erhalten (S. 7 Mitte). Die Diagnose einer Neurasthenie passe deutlich weniger als die Annahme, dass die Müdigkeit, das Schwindelgefühl und die Konzentrationsstörungen eine Folge des Tinnitus seien (S. 8 oben). Die von Dr. D.___ und Dr. E.___ erarbeitete Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/55/21-35 )
ergab, dass weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und auch allfälliger Verweistätigkeit aufgrund der Tinnitus-bedingt anhaltend verminder ten Leistungsfähigkeit bestehe (S. 1 2 Ziff. 3). Eine zuverlässige Prognose sei kaum zu stellen. Die Erfahrung mit Patienten, die unter einem dekompensierten Tinni tus leiden, zeige, dass die Arbeitsfähigkeit behutsam und schrittweise über eine längere Periode gesteigert werden müsse. Ein zu rasches Steigern berge die Gefahr einer akuten Verschlechterung mit schlussendlich Verlängerung der gesamten Arbeitsunfähigkeit. Ab welchem Zeitpunkt und wie schnell die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne, sei nicht zuverlässig zu beantworten. Mit einer Wieder aufnahme der Arbeit in einem Pensum von 100 % könne jedoch ge rechnet wer den ( S. 1 3 f. Ziff. 9 ) . 3.5
Dr . B.___ führte in se inem Bericht vom 2. Oktober 2018 ( Urk. 7/83) zusätz lich zu den im Oktober 2016 bereits genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2 ) ein unklares Schwindel- und Benommenheitsgefühl, ein en Verdacht auf eine kognitive Funktionsbeeinträchtigung und einen Zustand nach einem Verkehrs unfall im Jahr 2011 auf (S. 1). Insgesamt bestehe keine wesentliche Veränderung im Vergleich zum Vorbefund aus dem Jahr 2016 (S. 2 oben). 3.6
Die Fachpersonen der Klinik für Neurologie des Un iversitätsspital s
A.___ führten in ihrem Bericht vom 2 0. November 2018 über die gleichentags erfolgte neu ropsychologische Untersuchung ( Urk. 7/93) auf , dass die Standortbestimmung leicht- bis mittelgradige Defizite im Bereich der kognitiven Frontalhirnfunktionen sowie leichte Minderleistungen im mnestischen Bereich ergeben habe. Ätiologisch würden diese Befunde, genauso wie die subjektiven Konzentrationsschwierigkei ten, am ehesten als sekundäre Folgen der Erschöpfungssymptomatik, der Belas tung durch den Schwindel, den Tinnitus und die Kopfschmerzen sowie anderer psychischer Faktoren eingeordnet werden. Von einer hirnorganischen Ursache der Defizite, zum Beispiel im Sinne von Unfallfolgen, werde nicht ausgegangen (S. 3). 4. 4.1
Das Gutachten der MEDAS F.___ vom März 2018 (vorstehend E. 3.4 ) zuhanden der Krankentaggeldversicherung erfüllt sämtliche Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der R echtsprechung (vorstehend E. 1.6 ). E s setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztli chen Untersuchungsberichte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Es kann dem nach grundsätzlich darauf abgestellt werden. 4.2
Die Gutachter diagnostizierten einen dekompensierten idiopathischen Tinnitus beidseits bei einem aktuellen Grad III. Aus HNO-ärztlicher Sicht bestehe daher eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei mit einer kontinuierlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit , welche behutsam und schrittweise über eine längere Periode zu erfolgen habe, gerechnet werden könne. Die leichtgradige Hoch ton innen ohrs chwerhörigkeit rechtsbetont, die Kopfschmerzen, die Migräne, die
Trümmel beschwerden ohne fassbare neuroge ne oder vestibuläre Ursache, das Übergewicht und die Hypercholest erinämie/ Hypertriglyzeridämie wü rden zu keine r wesentli che n Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit führen ( Urk. 7/55/21-35 S. 12 Ziff. 4) . Im Rahmen der HNO-Begutachtung so wie der Untersuchungen durch die behan delnden Ärzte wurde keine organisch objektiv ausgewiesene Schädigung als Ur sache für den Tinnitus festgestellt. Bei der Ohrmikroskopie zeigte sich beidseits ein reizloses und intaktes Trommelfell bei lufthaltiger Pauke. Der Nasen-Rachen war endoskopisch unauffällig (vorstehend E. 3.2 und E. 3.5 ) . Ein im Oktober 2015 erfolgtes MRI zeigte insbesondere keine Auffälligkeiten der Felsenbeine und des Cerebrums und keine radiologisch sichtbaren spinalen oder cerebralen
Trauma folgen ( Urk. 7/12/8-9 S. 2).
Die bildgebend festgestellte zystische Läsion in der Sella
turcica wurde als Zufallsbefund ohne klinische Relevanz gewertet ( Urk. 7/55/21-35 S. 13 Ziff. 4.3). Demnach konnten der vorliegend diagnostizierte Tinnitus wie auch eine ihm zugrundeliegende organische Schädigung nicht mit appartativen /bildgebenden Abklärungen bestätigt werden. D er Schweregrad des Tinnitus wurde einzig aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dessen subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen und
nicht mittel s objektiver Messun gen festgelegt (vgl. auch BGE 138 V 248 E. 5.7 ff. ) . Von weiteren Abklärungen ist nach dem Gesagten kein anderes Ergebnis zu erwarten . Entsprechend
sollten denn auch gemäss de m behandelnden Arzt Dr . B.___ die therapeutischen Massnahmen im Bereich der Psychiatrie beziehungsweise Psychotherapie liegen (vorstehend E. 3.2 ) .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in einer solchen Konstellation praxisgemäss die Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_175/2018 vom 2 7. September 2018 E. 6 und 9C_433/2017 vom 1 3. März 2018 E. 4.9 mit Hinweis auf BGE 138 V 248). Aus dem Medas -Gutachten vom März 2018 ergeben sich die notwendigen Hinweise, welche eine Prüfung anhand der einschlägigen Indikatoren ermöglichen , weshalb keine weitere n medizinische n Abklärungen angezeigt sind . 4.3
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 4.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.5 4.5.1
Hinsichtlich der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten , dass der Beschwerdeführer anlässlich der HNO-Begutachtung den Tinnitus beidseits bei 4000 Hz angab, links mit einer Intensität von 60 dB und rechts von 80 dB. Die Unbehaglichkeitsschwelle lag beidseits zwischen 80 und 90 dB. Es wurde weiter h in ein dekompensierter idiopath i s cher Tinnitus festgestellt, wobei in den letzten Monaten von einer Verbesserung auszugehen sei, sodass ein Grad III und nicht mehr Grad IV vorliege ( Urk. 7/55/7-9 S. 2). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zeigten sich keine Hinweise auf klinisch relevante Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen. Der Beschwerdeführer war affektiv erreichbar, moduliert, mit meist gelöster Stim mung, heiter, zum Teil auch je nach Gesprächsthema bedrückt bis traurig, aber nicht depressiv ( Urk. 7/55/12-20 S. 3
Ziff. 4.3.2 ). D as Ergebnis der auf der Hamil ton-Depressio n s-Skala beruhenden Fremdbeurteilung lag unter dem Schwellen wert für eine Depression respektive ohne Berücksichtigung der durch die Ermüd barkeit erklärbaren Symptome sogar im klar nicht-pathologischen Bereich ( Urk. 7/55/12-20 S. 3 Ziff. 4.3.3) . Die von den behandelnden Ärzten
gestellte Ver dachtsd iagnose einer Anpassungsstörung, welche definitionsgemäss nur zeitlich begrenzt anhalten kann, ist als vollständig remittiert zu betrachten
( Urk. 7/55/
12-20 S. 6 Mitte) . Eine Depression konnte anlässlich der Begutachtung nicht festge stellt werden, zumal insbesondere das Leitsymptom einer wenig veränderlichen depressiven Stimmung fehlte und die emotionale Reaktivität erhalten war ( Urk. 7/55/12-20 S. 7 Mitte). Die von Dr. C.___ im August 2017 aufgeführte Diagnose einer leichte n bis mittelschwere n depressive n Episode (vorstehend E.
3.3 ), bei welcher es sich überdies um eine fachfremde Beurteilung handelt, ver mag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Die Müdigkeit, das Schwindelge fühl und die Konzentrationsstörungen fallen nicht unter die Diagnose einer Neu rasthenie, sondern sind als Folge des Tinnitus zu verstehen ( Urk. 7/55/12-20 S. 8 oben). Eine psychiatrische Erkrankung ist daher nicht ausgewiesen, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Komorbidität vorliegt . Die von den behandelnden Fachpersonen in der neuropsychologischen Untersu chung am Universitätsspital A.___ festgestellten leicht- bis mittelgradigen Defi zite im Bereich der kognitiven Frontalhirnfunktionen, die leichten Minderleistun gen im mnestischen Bereich sowie die subjektiven Konzentrationsschwierigkeiten wurden ätiologisch am ehesten als sekundäre Folgen der Erschöpfungssympto matik, der Belastung durch den Schwindel, den Tinnitus und die Kopfschmerzen sowie anderer psychischer Fakto ren eingeordnet (vorstehend E. 3.6 ). Im neurolo gischen Teilgutachten wurde ausgeführt, dass die im Zusammenhang mit Ermü dung und Zermürbung durch den permanenten Tinnitus vorkommenden Trüm mel beschwerden mit auch diffusem Kopfdruck als reaktiv im Sinne von Folgen des schweren, im aktuellen Leiden ganz vordergründigen Tinnitus zu verstehen seien ( Urk. 7/55/2-6 S. 4 Ziff. 6). Im Medas -Gutachten wurde sodann
den Kopf schmerzen, der Migräne, den Trümmelbeschwerden ohne fassbare neurogene oder vestibuläre Ursache, dem Übergewicht und der Hypercholesterinä mie/ Hypertriglyzeridämie keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zuerkannt ( Urk. 7/ 55/21-35 S. 12 Ziff. 4.2). Im Vordergrund steht die Diagnose des dekompensierten idiopathischen Tinnitus , wobei die vom Beschwerdeführer geklagten weiteren Beschwerden, insbesondere die Ermüdung, der Trümmel beschwerden , der diffuse Kopfdruck und die Kon zentrationsschwierigkeiten nach dem Gesagten am ehesten eine Folge des Tinni tus darstellen. Bezüglich des Schweregrads ist eine Verbesserung eingetreten, handelt es sich doch aktuell um den Schweregrad III und nicht mehr IV. Hinsicht lich der weiteren geklagten Beschwerden ist von keiner schweren Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen, so zeigten sich anlässlich der psy chiatrischen Untersuchung insbesondere keine Hinweise auf klinisch relevante Konzentrations-, Aufmerksam keits- oder Gedächtnisstörungen ( Urk. 7/55/12-20 S. 3 Ziff. 4.3.2 ) . Ferner wurde bezüglich der somatischen Beschwerden keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt. Die Gutachter führten schliesslich auch aus, dass mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit in einem 100%-Pensum gerechnet werden könne ( Urk. 7/55/21-35 S. 14 Ziff. 9). In Bezug auf den Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz » ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer i m Rahmen der erweiterten Tin nitus-Abklärung an der ORL-Klinik des Universitätsspitals A.___ im Jahr 2016 an lediglich 3 Sitzungen teil nahm ( Urk. 7/45/43). Dr . B.___
empfahl weitere psychiatrische respektive psychothe rapeutische Massnahmen (vorstehend E. 3.2 ). Ebenso wurde mit den Fachpersonen der Klinik für Neurologie des Universität s spitals A.___ (vorstehend E. 3.6 ) die Wiederaufnahme der psychotherape utischen Betreuung besprochen, w as der Beschwerdeführer jedoch ablehnte
(vgl. Urk. 7/93/1-3 S. 3 ).
Eine am 1 0. Januar 2019 begonnene psychotherapeutische respektive neuropsychologische Therapie wurde zugunsten der Tinnitus-Schwin del-Therapie am Universitätsspital A.___ sistiert ( Urk. 3/3 S. 2 f.). Von März bis August 2017 fand eine Laufbahnberatung statt ( Urk. 7/27, Urk. 7/35) und am 2 6. Oktober 2018 wurde das Gesuch um Arbeitsvermittlung vom 2 6. Juli 2018 ( Urk. 7/61) gutgeheissen ( Urk. 7/88), wobei der Beschwerdeführer am 1. März 2019 auf die Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde ( Urk. 7/99). Die therapeutischen und be rufsintegrativen Massnahmen wur den nach dem Gesagte n nicht voll ausgeschöpft . 4.5.2
Bezüglich des Komplexes «Persönlichkeit» kann aufgeführt werden , dass keine Hinweise für Persönlichkeitsstörungen vorlagen ( Urk. 7/55/12-20 S. 8 oben). In der psychiatrischen Untersuchung sind zahlreiche gesunde Persönlichkeitsanteile und persönliche Ressourcen aufgefallen. Der Beschwerdeführer gehe , je nachdem ob er arbeite ,
etwa gegen 23 Uhr ins Bett und schlafe mit dem Medik ament relativ schnell ein. Unterdessen schlafe er durch und könne ohne weiteres 10 Stunden schlafe n . Um 7 Uhr morgens wache er auf, gehe zur Arbeit, esse am Mittag meistens noch etwas Kleines in der Betriebskan tine ( Urk. 7/55/2-6 S. 2 unten) und gehe anschliessend nach Hause. Na ch der Arbeit lege er sich hin , vor allem wenn er extrem Tinnitus und Schwindel habe. Im Sommer gehe er auch in den Wald und lege sich dort hin. Er sei ein Natur mensch und gehe viel Wandern und Spazieren ( Urk. 7/55/12-20 S. 2 Ziff. 3.2.5 ) , was an einem guten Tag bis zu fünf Stunden möglich sei . Auch arbeite er sehr gerne im Garten, was ihm während ein paar Stunden möglich sei. Im Sommer gehe er häufig schwimmen, in der Hochsaison fast täglich. Intermittierend mache er Krafttraining, momentan etwa 2-3 Mal pro Woche. Vereinzelt fahre er Fahrrad , maximal eine Stunde. Autofahren sei grundsätzlich möglich, da aber in der Regel sein Partner fahre, mache er dies eher selten ( Urk. 7/55/2-6 S. 3 Mitte). Er lese gerne Zeitungen, Fachberichte, über Reisen und Börsen. Er schaue im TV gerne Reiseberichte, politische Diskussionen, Filme und könne meist den Faden behal ten ( Urk. 7/55/12-20 S. 2 Ziff. 3.2.5) . Im « sozialen Kontext » zeigt sich ein intaktes familiäres und freundschaftliches Netzwerk mit häufiger Kontaktpflege ( Urk. 7/55/12-20 S. 1 Ziff. 3.2.1 ) . Der Ta gesablauf des Beschwerd eführers weist umfangreiche sowie auch körperlich und intellektuell beanspruchende Aktivitäten auf. Er geht verschiedenen Hobbys und Interessen nach, geh t beispielsweise W andern und mehrmals in der Woche ins Krafttraining, liest Zeitungen, verfolgt politische Diskussionen am TV und pflegt diverse Kontakte. Das doch relativ hohe Aktivitätenniveau im privaten Bereich, die diversen Interessen und die regelmässige Pflege von sozialen Kontakten deu ten auf keine einschneidenden Einschränkungen im Alltagsleben hin . Neben der sozial und familiär guten Integration verfügt er über eine überdurchschnittliche Intelligenz und zahlreiche persönliche Kompetenzen, so dass die Ressourcen ge genüber den Risiken und Belastungen deutlich überwiegen (vgl. Urk. 7/55/12-20 S. 5 oben). 4.5.3
Zu prüfen ist im Weiteren die beweisrechtlich ausschlaggebende Kategorie der «Konsistenz». Im Rahmen der Begutachtung gab es keine Hinweise auf eine we sentliche Verdeutlichung, Aggravation, Simulation oder Dissimulation ( Urk. 7/55/12-20 S. 8 unten).
Wie oben ausgeführt (vorstehend E. 4.5.2 ) verfügt der Beschwerdeführer über ei ne intakte Tagesstruktur , pflegt intensiv soziale Kontakte und geht verschiedenen Hobbys nach , welche ihn körperlich und intel lektuell fordern , sodass von keine r gleichmässig en Einschränkung des Akt ivitä tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen werden kann. Diesbezüglich ist anzumerken, dass trotz der verschiedenen geklagten
Beschwer den , insbesondere des als im Vordergrund stehend beschriebenen Tinnitus ( Urk. 7/55/2-6 S. 2 Mitte) , diverse Aktivitäten auch in Umgebungen mit einem hohen Geräuschpegel, beispielsweise in der Kantine oder im Fitnesscenters, mög lich sind. Ferner scheint auch das Ein- und Durchschlafen nicht tangiert zu sein
( Urk. 7/55/12-20 S. 2 Ziff. 3.2.5) , was hinsichtlich der beschriebenen Beschwer den gegen eine starke Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde spricht.
An lässlich der psychiatrischen Begutachtung waren die geklagten Konzentrations störungen
nicht beobachtbar ( Urk. 7/55/12-20 S. 3 Ziff. 4.3.2) . I m Gespräch konnte der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit weg vom Tinnitus auf etwas a nderes umfokussieren und sich ablenken lassen ( Urk. 7/55/12-20 S. 5 oben). Überdies ist es ihm neben
der in einem 50%igen Arbeitspensum ausgeübten Tä tigkeit möglich, Zeitungen und Fachberichte zu lesen sowie anspruchsvolle TV-Sendungen wie beispielsweise politische Diskussionen zu verfolgen , wobei er bei ausgeprägten Konzentrationsschwierigkeiten sicherlich
stark eingeschränkt wäre.
Ausschlaggebend dürften auch seine
überdurchschnittlich vorhandenen Ressour cen und Kompetenzen sein, die ihm trotz der bestehenden Beschwerden ein in taktes psychosoziales Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung ermöglichen .
Anhand der Schilderungen des Beschwerdeführers lässt sich daher k ein reduzier tes Aktivitätsniveau in der privaten Lebensgestaltung erkennen , womit sich bei kritischer Würdigung der vorliegenden Befunde ein in sich unschlüssiges, inkon sistentes Bild ergibt. Überdies gingen denn auch die Gutachter davon aus, dass mit einer Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit in einem 10 0 %-Pen sum gerechnet werden könne ( Urk. 7/55/21-35 S. 14 Ziff. 9). Hinsichtlich des Gesichtspunkts des « behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks » ist schliesslich festzuhalten, dass die thera peutischen Optionen bisher nicht voll ausgeschö pft wurden (vgl. vorstehend E.
4.5.1 ), was insgesamt auf keinen erhöhten Leidensdruck hinweist. 4.5.4
Zusammenfassend ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und de ren Gesamtwürdigung festzuhalten, dass mit Blick auf die bloss geringe diagnos tische Ausprägung, das hohe Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers, die per sönlichen Ressourcen und vorhandenen Inkonsistenzen keine im invalidenversi cherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Insoweit ist von der gut achterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abzuweichen, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 3.2) . Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Gesagten im massgebenden Zeitraum weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit während einer relevanten Dauer gesundheitsbedingt massgeblich eingeschränkt war, ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der In validenversicherung verneinte.
5.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi