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IV.2019.00198

Neuanmeldung. Keine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung in physischer und psychischer Sicht ausgewiesen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-07-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1958, ist verheiratet und Mutter von vier erwachsenen Söhnen (Urk. 7/5/2 und 7/8/3-4). Ihre Tochter

verstarb den Angaben der Ver sicherten zufolge während des Krieges in Bosnien bei einer Granatendetonation (Urk. 7/29/2, 7/29/3, 7/84/19, 7/104/47-49, 7/153/4, 7/153/10, 7/159/25, 7/190/1, 7/192/2, 7/192/6, 7/205/3, 7/225/14 und 7/251/2). Im August 1994 zog die Versicherte mit ihrer Fami lie wieder in die Schweiz (Urk. 7/5/3), wo sie bei wechselnden Arbeitgebern teilzeitlich erwerbstätig war und anschliessend von Juli 1996 bis Oktober 1997 Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 7/22). Zuletzt war die Versicherte im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms vom 1. Novem ber 1997 bis zum 8. März 1998 bei der Y.___ angestellt; ihren letzten Arbeitstag absol vierte sie am 20. Januar 1998 (Urk. 7/14; vgl. auch Urk. 7/22, 7/74, 7/86, 7/127, 7/138, 7/142 und 7/241). 1.2

Am 1 9. März 2001 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an einer Depression, an Lungenbeschwerden, an den Folgen einer Leberoperation und an einer schweren Magen-Darm-Erkrankung leide (Urk. 7/5). Ausgehend von der Qualifikation als zu 42 % erwerbstätig und zu 58 % im Haushalt tätig, von Einschränku ngen von 0 % im erwerblichen Be reich und von 39,75 % im Aufgaben bereich sowie einem Invaliditätsgrad von 23 % (vgl. das Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 19. Dezember 2003, Urk. 7/78), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 7/79). Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. 1.3

Die Versicherte meldete sich am 2 3. Februar 2005 zum zweiten Mal zum Leis tungsbezug an und machte neu auch Rückenbeschwerden geltend (Urk. 7/81). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 2 1. September 2007 einen Renten anspruch, da die Versicherte gemäss dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ vom 4.

August 2006 (Urk. 7/104) zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/119). Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben (Urk. 7/120/3-8), welche mit Urteil IV.2007.01301 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3 0. Juni 2009 abwiesen wurde (Urk. 7/1 29). Dieses Urteil erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1. 4

Eine dritte Anmeldung wurde unter Hinweis auf Depressionen und starke Angst zu stände am 1 8. März 2010 eingereicht (Urk. 7/134; vgl. das Aktenver zeichnis). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 12. November 2010 auf d as neue Leistungs begehren nicht ein, da keine Veränderung der t atsächlichen Verhältnisse glaub haft gemacht worden sei (Urk. 7/156). Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben (Urk. 7/159/3- 11). Das Sozialversicherungs gericht hiess die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Urteil IV.2010.01194 vom 3 0. März 2012 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese auf die Neu anmeldung vom 1 8. März 2010 ein trete und nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, namentlich einer psychiatrischen Abklärung und der Prüfung eines allfälligen Statuswechsels (Urk.

7/172/8), über den Leistungsanspruch der Versicherten verfüge (Urk. 7/172).

Die IV-Stelle gab in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/180, 7/181, 7/207 und 7/208), das am 1 3. Mai 2013 vom A.___ erstattet wurde (Urk. 7/225). Am 1 7. Juli 2013 wurde die Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause abgeklärt (Urk. 7/259). Nachdem weitere Arztberichte bei der IV-Stelle eingegangen waren (Urk. 7/240, 7/249 und 7/251), wandte sie sich mit einer Ergänzungs frage ans A.___ (Urk. 7/252), die am 2 4. Februar 2014 beantwortet wurde (Urk. 7/253). M it Verfügung vom 18. März 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/28 3). Dabei qualifizierte sie die Versicherte als zu 42 % erwerbstätig und zu 58 % im Haushalt tätig. Sie stellte sich ferner auf den Standpunkt, für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit en ohne Stressex position bestehe bei der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % im Ganztages pensum. Bei einem 42 %-Pensum bestehe keine reduzierte Leistungs fähigkeit. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges auf dem Invaliden einkommen ergebe sich ein I nvaliditätsg rad von 32 % (Urk. 7/283/2). Die dage gen am 1. Mai 2015 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00471 vom 23. Mai 2017 ab, wobei es die Statusfrage offen liess (Urk. 7/312 /31). Dieses Urteil wurde nicht angefochten. 1. 5

Bereits während des hängigen Beschwerdeverfahrens hatte sich die Versicherte am 29. Juni 2016 unter Beilage eines neuen Berichts betreffend ihren psychischen Gesundheitszustand zum vierten Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet .

D abei wies sie auf eine Verschlechterung ihres phy sischen Gesundheitszustandes hin (Urk. 7/304, Urk. 7/305/4-9).

Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens im Fall IV.2015.00471 nahm die IV-Stelle das sistierte Abklärungsverfahren wieder auf und trat auf die Neuanmeldung ein (Urk. 7/303). Sie nahm verschiedene Berichte zu den Akten (Urk. 7/317, Urk. 7/ 318,  7 /322, 7/327, 7/328, 7/329, 7/331, 7/332) und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. März 2018 ein (Urk. 7/338/4-5). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Juli 2018 die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/339). Dagegen erhob die Versi cherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Stadler, am 4. September 2018 Ein wand (Urk. 7/343). Am 28. Dezember 2018 holte die IV-Stelle eine zweite Stellung nahme des RAD ein (Urk. 7/349/3-5). Am 12. Februar 2019 verfügte sie schliesslich im angekündigten Sinne (Urk. 3/350 = Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 12. März 2019 Beschwerde erheben und bean tragen, die Verfügung vom 1 2. Februar 2019 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Zunächst seien noch aktuelle Arztberichte einzuholen. Sodann seien ihr aktueller Gesundheitszustand und ihre derzeitige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in Beruf und Haushalt zunächst noch durch ein unabhängiges polydisziplinäres, zumindest aber mittels eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 16. April 2019 mit geteilt und ihr antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 8). Dieser legte am 3. Mai 2019 seine Honorarnote auf (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 4

Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht

(Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1. 6

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkom petenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nament lich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betref fend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrens regeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2019 (Urk. 2) hielt die Beschwerde gegnerin fest,

die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 80 % arbeits fähig in einer angepassten Tätigkeit .

Im Vergleich zu den Berichten aus der Zeit von vor dem A.___ -Gutachten seien keine neuen Diagnosen genannt worden. Im Gutachten sei ausführlich diskutiert worden, weshalb keine posttraumatische Belastungs störung (PTBS) vorliege . Es könne nicht von einer Retraumatisierung ausgegangen werden . Verschiedene somatische Diagnosen seien bereits beim letzten Entscheid der IV-Stelle bekannt gewesen. Eine Verschlechterung könne nicht nachvollzogen werden, ergänzende Abklärungen seien nicht notwendig.

Nach der neuen Berechnungsmethode des Invaliditätsgrades bei teilweiser Erwerbs tätigkeit, die

ab

1. Januar 2018 gelte, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 2 S. 2) .

Auch wenn von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen würde, ergebe sich bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Aus den genannten Gründen sei von keiner Verschlechterung auszugehen und es bestehe kein Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 2 S. 3). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1

2. März 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aufgrund der nach Erlass der Verfügung vom 18. März 2015 ergangenen Berichte sowie Klinikaufenthalte sei erstellt, dass sich ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit seit der letzten Verfügung und der A.___ -Begutachtung im Januar 2013 klar v erschlechtert hätten (Urk. 1 S. 5-7). Einerseits seien neue medizinische Sachverhalte eingetreten, zum anderen hätten sich die bestehenden somatischen Gesundheitsschädigungen verschlim mert. De mzufolge sei nun eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die RAD-Beurteilungen vom 29. März sowie 28. Dezember 2018, wonach keine neuen medizinischen Fakten beziehungsweise Tatsachen vorlägen, seien nicht nachvollziehbar, unverständlich und aktenwidrig. Ohne ausreichende medi zinische Abklärung dürfe nicht einfach von den neueren Berichten der behan delnden Psychiaterin abgewichen werden. Vielmehr hätte die Beschwerde gegnerin aufgrund ihrer Untersuchungspflicht aktuelle Berichte einholen müssen. Es sei überdies zunächst erneut ein polydisziplinäres oder wenigstens ein psychi atrisches Gutachten einzuholen, zumal an den RAD-Stellungnahme n Zweifel bestünden

(Urk. 1 S. 8). Die neuen Berichte respektive die Begutachtung würden dann zweifellos zu einem R entenanspruch führen (Urk. 1 S. 9). 2.3

D ie Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2016 (Urk. 7/304) eingetreten . Demnach gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht,

verändert hat (vgl. E. 1.5 hiervor). Wie die Beschwerde führerin zu Recht festhält (Urk. 1 S. 4) bildet entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 1) vorliegend die anspruchsverneinende Ver fügung vom 18. März 2015 (Urk. 7/283) die Vergleichsbasis. Das Urteil des Sozial versicherungsgericht s vom 23. Mai 2017 bestätigte demgegenüber lediglich die vorgenannte Verfügung und kann nicht als zeitlich relevante Vergleichsbasis dienen.

Allerdings wurde darin der Sachverhalt, wie er sich bis zur damals ange fochtenen Verfügung verwirklicht hatte, abschliessend gewürdigt .

Relevant für die vorliegende Frage einer relevanten Veränderung ist somit der Sachverhalt, wie er sich in d er Zeitspanne zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 18. März 2015 und dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2019 verwirklicht hat . 3. 3.1

Hinsichtlich der Aktenlage, die der

Verfügung vom 18. März 2015 (Urk. 7/283) zugrunde lag, kann auf die Darstellung im Urteil des hiesigen Gerichts vom

23. Mai 2017 (Urk. 7/312) verwiesen werden. Darin wurde dem A.___ -Gutachten vom 13. Mai 2013 (Urk. 7/225) samt dessen ergänzender Stellungnahme vom 24. Februar 2014 (Urk. 7/253) voller Beweiswert beigemessen. 3.2

Im polydisziplinären Gutachten des A.___ vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 7 /225) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/ 225/32):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit Symp tomen einer posttraumati schen Belastungsstörung (ICD-10 F33.0/F43.1) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - deutliche Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform (deutliche thorakale Hyper kyphose sowie lumbale Hyperlordose) - aktuell radiomorphologisch beginnende Spondylarthrose im lumbosakralen Übergang bei ansonsten gut erhaltenen Bandscheiben höhen lumbal und leicht beginnenden Spondylosen ventral LWK 3 und LWK 4 - deutliche muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominel len und rückenstabilisierenden Muskelgruppen im Rah men einer Adipositas mit einem BMI von 37 kg/m 2 - Klinisch sowie radiomorphologisch beginnende Femoropatellararthrose beidseits (ICD-10 M17.9) - muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der kniestabilisierenden Muskel gruppen - Leichte Sehminderung beidseits - Cataracta

incipiens beidseits (ICD-10 H28.1) - anlagebedingte Fehlsichtigkeit beidseits (ICD-10 H52.2) - Alterssichtigkeit beidseits (ICD-10 H50.5) - Engwinkelsituation (Grad I-II nach Schaffer) beidseits - Zustand nach YAG- Iridotomie rechts - Konjunktivitis si cca beidseits (IDC-10 H19.3) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 7 /225/33): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Ausgeprägtes chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - Abdominale Beschwerden unklarer Ätiologie - Status nach Leberteilresektion und Cholecystektomie wegen Häman giom 1999 - axiale Hiatushernie, keine Refluxoesophagitis unter Therapie, Status nach Helicobacter -Infekt des Magens - Adipositas, BMI 37 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - Varikosis cruris (ICD-10 183.9) - beginnende chronisch-venöse Insuffizienz Grad I - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (circa 60 packy ears) (ICD-10 F17.1)

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus polydisziplinärer Sicht sei die Ver sicherte für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit verme hrten Pausen ver wertbar (Urk. 7/225/34 und 7 /225/36).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit vor allem durch das psychische Leiden seit 2009 eingeschränkt sei. Im Oktober 2009 sei die Versicherte erstmals psy chiat risch hospitalisiert gewesen. Damals sei eine mittelgradige depressive Epi sode diag nostiziert worden. Daraus könne auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit wäh rend der Hospitalisation geschl ossen werden. I m Verlauf der letzten Hospitali sation hätten sich die depressiven Symptome zurückgebildet. Die gut achterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab dem Untersuchungsdatum im Januar 2013, sie sei über die Zeit gemittelt wahrscheinlich seit Oktober 2009 anzu nehmen (Urk. 7/ 225/34). Die aufgrund des somatischen Leidens bestehenden quali tativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mit nur noch leichter Tätigkeit bestünden sicher seit der MEDAS-Begutachtung 2006 (Urk. 7 /225/35).

Bei der Haushalttätigkeit bestünden wie bei einer Erwerbstätigkeit Einschränkun gen bezüglich körperlich schwerer und mittelschwerer Arbeiten. In einem kleinen Haushalt kämen diese aber nicht so oft vor. Zudem sei es möglich, die Arbeiten mit individuellen Pausen zu verrichten. Im Haushalt sei daher eine Arbeits unfähig keit von 15 % anzunehmen (Urk. 7/225/35 und 7 /225/36). 3.3

Ein stationärer Aufenthalt auf der Spezialstation für Traumafolgestörun gen der B.___ fand vom 28. Oktober bis zum 10. Dezember 2013 statt. Im Zwischenbericht vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 7 /249) und in einem weiteren Bericht vom 8. Januar 2014 (Urk. 7 /251) wurden die bereits zuvor gestellten,

im F olgenden zitierten Diagnosen bestätigt und für die Dauer der einzelnen Hospitalisationen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert: - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - « Anfälle » mit Stürzen, wahrscheinlich im Rahmen von Flashbacks - MRI des Schädels vom 13.09.2012, C.___ : max. 12 mm grosses Meningeom entlang der vorderen Lippe des inne ren Gehörganges links und des angrenzenden Os petrosum links als Zufallsbefund; ohne Kompression von umgebenden Strukturen. Kein pathologischer Focus im Hirnparenchym - EEG vom 27.09.2012, Praxis Dr. D.___ in E.___ : Befund unauffäl lig, trotz eines Anfalls während der Aufzeichnung.

Ferner wurden zahlreiche weitere somatische Diagnosen vermerkt (Urk. 7 /203/1-2 und 7 /205/2).

Zu diesen beiden Berichten nahm der psychiatrische Gutachter des A.___ auf Ersu chen der IV-Stelle (vgl. Urk. 7 /252) am 2 4. Februar 2014 ergänzend Stellung (Urk. 7 /253). Er vertrat die Auffassung, es seien keine neuen psychiatrischen Diag nosen gestellt worden, welche nicht bereits im psychiatrischen Teilgutachten des A.___ diskutiert worden seien. In demselben sei auch erläutert worden, weshalb nach den ICD-Kriterien keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden könne. Es möge sein, dass während der psychiatrischen Hospitalisationen die depressive Episode stärker ausgeprägt gewesen sei. Eine höhergradige Arbeits unfähigkeit als diejenige, die im psychiatrischen Teilgutachten des A.___ ange geben worden sei, sei aber auch rückwirkend nicht erwiesen, da fachärztliche Befunde, auf die mit Sicherheit abgestützt werden könne, weiterhin fehlten. Auch wenn eine gewisse posttraum a tische Symptomatik vorliege, könne hier eine Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht begründet werden, da es sich bei einer posttraumatischen Belastungsstörung um eine syndromale Diagnose handle und eine schwere komorbide psychische Störung nicht bestehe. Die Ago raphobie sei definitionsgemäss situationsbezogen und begründe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Der Versicherten sei trotz ihrer Beschwerden eine gewisse Willensanstrengung zumutbar, um in einer den körperlichen Einschrän kungen angepassten und ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit zu arbeiten. 3.4

Das hiesige Gericht gelangte zur Auffassung, dass das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuier ten Anforderungen an ein medizi nisches Gutachten erfülle (Urk. 7/312/24 E. 6.6, vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Betreffend die im Gutachten gestellte Diagnose der somatoformen Schmerzstörung kam das Gericht zum Schluss, dass das psychiatrische Teilgut achten – zusammen mit den weiteren medizinisch en Akten – eine schlüssige Beur teilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung erlaube

(Urk. 7/312/27 E. 6.7.6). Demnach sei ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insofern verschlechtert habe, als sie seit Oktober 2009 lediglich noch zu 80 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit arbeitsfähig sei. Im Haushalt sei sie zu 85 % arbeitsfähig (Urk. 7 /225/36). Anzumerken bleibe, dass die Arbeits fähigkeit während der stationären Aufenthalte (mit jeweils 50 %; vgl. Urk. 7/225/34) zwar geringer gewesen sei, sie habe jedoch nie eine invaliditäts relevante Dauer (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) erreicht (Urk. 7/312/27 E. 6.8).

4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 9. Juni 2016 sind folgende Berichte aktenkundig: 4.2

Aus dem Bericht vom 7. April 2015 der pneumologischen Sprechstunde des F.___ (Urk. 7/299/5-6) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dort am 16. März 2015 untersucht wurde. Dabei stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/299/5) : - Habituelles Schnarchen (6 O 2 -Entsättigungen pro Stunde, grenzwertig normal) - Adipositas per

magna, BMI 36 kg/m 2, chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Gonarthrose beidseits - Rezidivierende depressive Störung mit Panikattacken und Klaustrophobie - Status nach Leberteilresektion 1999 wegen Hämangiomen - Gastroösophageale Reflux-Krankheit, Dauer-Therapie mit PPI - Chronisch venöse Insuffizienz beider Beine, Status nach TVT rechts 2008

Die Beschwerdeführerin sei zur Abklärung einer möglichen Schlafapnoe zuge wiesen worden. Diese könne ausgeschlossen werden. Selbstverständlich sei eine Reduktion des Übergewichts ratsam, da das Risiko der Entwicklung einer Schlafapnoe mit zunehmendem Übergewicht steige (Urk. 7/299/6) . 4.3

Dem Bericht der B.___ an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2015 (Urk. 7/295/4-5) lässt sich entnehmen, dass die Beschwer deführerin nach der abweisenden Verfügung vom 18. März 2015 erneut stationär behandelt wurde (Aufenthalt vom 1 9. März bis 4. Mai 2015). Der Klinikau stritt sei vorzeitig erfolgt, dies aufgrund eines Todesfalles in der Familie . Bei jedem Klinikaufenthalt sei eine Verschlechterung des allgemeinen psychischen Zustandsbilds im Vergleich zum Zeitpunkt des vorherigen Austritts bemerkt worden. Während den Hospitalisationen habe sich die Beschwerdeführerin etwas stabilisieren können. Sie leide an einer inzwischen chronifizierten PTBS. Bei Klinik eintritt am 19. März 2015 sei zusätzlich eine komorbide mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Obwohl eine rezidivierende depressive Störung bekannt sei, sei bei früheren Hospitalisationen von einer (Teil-) Remis sion ausgegangen worden, während dieses Mal die Kriterien (ICD-10 F33.1) erfüllt gewesen seien. Im Verlauf der Behandlung hätten weitere Symptome festgestellt werden können (frei flottierende Ängste, ständige Sorgen um Angehörige mit bildhaften Vorstellungen von Katastrophen, begleitet von vegetativer Überer regbarkeit und Anspannung), welche die Kriterien einer generalisierten Angst störung (ICD-10 F41.1) erfüllen würden

(Urk. 7/295 /4) . Während früheren Aufent halten auf den Akutstationen der B.___ (2009, 2010, 2012) seien die Diag nosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1) sowie einer Agoraphobie gestellt worden. Während der ersten Hospitalisation auf der Spezialstation für Traumafolgestörungen vom

22. August bis 5. Oktober 2012 sei die Diagnose einer PTBS zum ersten Mal gestellt worden. Seit dem 1 8. April 2014 seien neu eine depressive Episode sowie eine genera lisierte Angststörung zusätzlich diagnostiziert worden. Die aktuellen Diagnosen seien daher: PTBS (ICD-10 F43.1), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Agoraphobie ohne Angabe einer Panik störung (ICD-10 F40.00) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1, Urk. 7/295/5). 4.4

Vom 6. April bis 6. Juni 2016 befand sich die Beschwerdeführerin abermals in stationärer psychiatrische r Behandlung auf der Spezialstation für Traumafolge störungen der

B.___ . Im Austrittsbericht vom 23. Juni 2016 (Urk. 7/318) stellten die Behandler folgende psychiatrischen Diagnosen (Urk. 7/318/1 f.): - PTBS (ICD-10 F43.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Agoraphobie: Ohne Angabe einer Panikstörung (ICD-10 F40.00) - Dissoziative Störungen (Konversionsstörun gen), gemischt (ICD-10 F44.7, «Anfälle» mit Stürzen, wahrscheinlich im Rahmen von Flashbacks, MRI-Schädel vom 13. September 2012, C.___ : maximal 12mm grosses Meningeom entlang der vorderen Lippe des inneren Gehörganges links und des angrenzenden Os petrosum links als Zufallsbefund, ohne Kom pression von umgebenden Strukturen. Kein pathologischer Fokus im Hirnpa renchym, EEG vom 27. September 2012, Praxis Dr. D.___ in E.___ : Befund unauffällig, trotz eines Anfalls während der Aufzeichnung) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

Daneben wurden zahlreiche weitere somatische Diagnosen vermerkt und darauf hingewiesen, dass multiple, teils schwerwiegende somatische Erkrankungen eine invalidisierende Wechselwirkung mit den psychischen Störungen darstellen würden (Urk. 7/318/1 f.). Ferner ergänz t en die Behandler, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter rezidivierenden Depressionen, einer Agoraphobie, generali sierten Ängsten sowie einer PTBS mit dissoziativen Symptomen. Als Zeu gin von Gewalt im Krieg in Exjugoslawien und vor allem vom gewaltsamen Tod der eigenen Tochter hätten sich Symptome aus allen Clustern der PTBS ent wickelt, jedoch mit subsyndromalem Verlauf, bis zu einem Gefängnisaufenthalt im Jahr 2009, welchen die Beschwerdeführerin als retraumatisierend erlebt habe. Die Symptomatik habe sich durch eine erneute Inhaftierung im Dezember 2015 verstärkt (Urk. 7/318/1). Des Weiteren habe sie sich im Vergleich zum letzten Aufenthalt deutlich weniger stabil mit bedrückter Grundstimmung, erhöhter Ängstlichkeit, Lustlosigkeit, teilweise r

Hoffnungslosigkeit und Resignation gezeigt (Urk. 7/318/3). Während der Hospitalisation habe sich das Zustandsbild langsam, aber kontinuierlich verbessert. Am Jahrestag des Tods ihrer Tochter sowie einem Arbeitsunfall des Sohnes (beides im Mai) sei es zu depressiven Ein brüchen mit vorübergehender Dekompensation gekommen. Die Beschwerde führerin fühle sich seit Jahren psychisch belastet (Urk. 7/318/4) . Nach dem Tod der Tochter sei das Überleben der übrigen Kinder im Vordergrund gestanden, weshalb sie sich mit Arbeit, Haushalt und Erziehungsaufgaben beschäftig t und zum Teil erhebliche Kraft und Ressourcen gezeigt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei von einem subsyndromalen Verlauf der PTBS ausgegangen worden. Während des Gefängnisaufenthaltes in den Jahren 2008-2009 sei es zu einer Exazerbation der Symptomatik und einer Erweiterung der Auslösereize sowie des Vermeidungs verhaltens gekommen. Inzwischen sei die Beschwerdeführerin kaum in der Lage, ohne Begleitung die Wohnung zu verlassen. Sie fahre seit Jahren nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Dieses Verhalten scheine eine agoraphobische Komponente zu haben, indem fehlende Flucht- und Rückzugsmöglichkeiten eine Rolle spielen würden, andererseits stünde es in direkter Verbindung mit der PTBS, indem sie Angst habe, im Rahmen von Flashbacks respektive dissoziativen Zustän den zu stürzen und sich ernsthaft zu verletzen, was auch vorkomme. Die depressive Symptomatik erscheine inzwischen chronifiziert, die Ausprägung je nach aktueller Situation schwankend von leicht - bis mittelgradig. Zusätzliche Symptome wie frei

flottierende Ängste, ständige Sorgen um die Familie und künf tiges Unglück mit bildhaften Vorstellungen sowie vegetativer Übererregbarkeit liessen sich am besten durch die Diagnose einer generalisierten Angststörung klassifizieren. Obwohl Ressourcen durchaus vorhanden seien (handwerkliche Int eressen, soziale Kompetenzen, Beziehung zu Kindern und Enkelkindern), gelinge es ihr nicht mehr, Selbständigkeit zu entwickeln. Im geschützten Rahmen könne sie sich stabilisieren, geniesse den Kontakt zu Mitpatienten sowie die Tages struktur, welche die Therapie biete. Zu einer verpflichtenden Tagesstruktur aus serhalb des Kliniksettings sei sie aufgrund ihrer Ängste kaum zu motivieren (Urk. 7/318/5). 4.5

D ie Beschwerdeführerin wurde sodann im Rahmen einer Freiheitsstrafe

aufgrund einer Dekompensation mit schweren Erregungszuständen am

20. Juni 2017 durch den G.___ des Amtes für Justizvollzug des Kan tons Zürich

in s

H.___ eingewiesen. Nach einem zehnwöchigen Aufenthalt auf der Spezialstation für Traumafolgestörungen (11. April bis 20. Juni 2017, Urk. 7/ 329/13-15) sei ein Übertritt ins Gefängnis I.___ geplant gewesen. Aufgrund einer psychischen Dekompensation sei die Beschwerde führerin als nicht hafterstehungsfähig beurteilt und am 20. Juni 2017 ins H.___ verlegt worden (Urk. 7/329/16 f.).

Vom 7. bis 17. Juli 2017 befand sie sich sodann aufgrund einer gynäkologischen Operation in der Frauenklinik des F.___ (Urk. 7/329/9). Hernach trat sie wieder ins H.___ ein, wo sie bis zur bedingten Entlassung am 9. August 2017 verblieben sei

(Urk. 7/329/10).

Im Rahmen der Austritts berichte vom 20. Juni 2017 (Urk. 7/329/13-15), 9. August 2017 (Urk. 7/329/8-11) sowie 5. September 2017 (Urk. 7/329/16-19) hielten die Behandler an den im Bericht vom 23. Juni 2016 gestellten Diagnosen fest (Urk. 7/318/1 f., Urk. 7/329/13 f., Urk. 7/329/16 f., Urk. 7/329/21 f.). Das H.___

sowie die Spezialstation für Traumafolgestörungen

bescheinigte n für die gesamte Dauer der

Hospitalisation en eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/329/17, Urk. 7/329/14).

4.6

Mit Bericht vom 28. Oktober 2017 (Urk. 7/317) erklärte die behandelnde Psychi aterin, Dr. med.

J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem Jahr 2012 bei ihr in Behandlung. Ihr psychischer Zustand sei, seit sie die Beschwerdeführerin kenne, instabil. Sie leide unter einer PTBS, rezidivierenden depressiven Störungen, einer Agora phobie ohne Angaben einer Panikstörung sowie einer generalisierten Angst störung. Im Rahmen der psychischen Erkrankungen sei es der Beschwerdeführerin unmöglich, ohne Begleitung ihre Wohnung zu verlassen oder einkaufen zu gehen. Ihre Angst beziehe sich vor allem auf rezidivierende Stürze (Flashbacks mit Dis soziation). Seit 2015 habe sich die gesamte Symptomatik infolge einer Retrauma tisierung verstärkt. Dies vor allem mit a usgeprägter innerlicher Unruhe und Zunahme der Frequenz der Flashbacks mit kör perlichen Verletzungen durch plötzliches Umfallen mit Bewusstlosigkeit (Urk. 7/317/1 f.). Trotz intensiver Betreu ung durch die Spitex habe die Beschwerdeführerin wieder hospitalisiert werden müssen. Seitdem sei der psychische Zustand leider nicht besser. Es bestehe eine ausgeprägte psychische Instabilität mit einer invalidisierenden, therapie resistenten posttraumatischen- und Angstsymptomatik. Die Versicherte sei nicht in der Lage, ihren Alltag alleine zu bewältigen. Zudem leide sie an verschiedenen somatischen Erkrankungen (Urk. 7/317/2). 4. 7

Der Oberarzt der chirurgische n Klinik des F.___ hielt in seinem Bericht vom 30 . November 2017 (Urk. 7/327/ 3-4) die Diagnosen einer ausge prägten schmerzhafte n Onychomykose des grossen Zeh s rechts, ein es Diabetes mellitus Typ II unter OAD sowie muskuloskelettale Beinschmerzen rechts (Sono graphie untere Extremität rechts vom 6. Juni 2017: kein Hinweis auf eine tiefe Beinvenenthrombose [ TVT ], anamnestisch Status nach TVT vor Jahren) fest (Urk. 7/327/1) . Nach unauffälliger angiologische r Voruntersuchung sei die geplante Nagelexzision erfolgt (Urk. 7/327/4). 4. 8

Dem Operationsbericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des K.___ vom 14. Dezember 2017 (Urk. 7/331/2-3) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin sich am 6. Dezember 2017 einer Carpaltunneloperation unterzog (Urk. 7/331/2). Dabei wurde über einen regelrechten Operationsverlauf berichte t und eine moderate Schonung der Hand über sechs Wochen postoperativ empfohlen (Urk. 7/331/3). Am 20. Februar 2018 habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen des rechten Handgelenks nach einem Sturz geklagt (Urk. 7/331/4). Die darauf folgende radiologische Untersuchung habe keine Hin weise auf frische ossäre traumatische Läsionen gezeigt (Urk. 7/331/5). 4. 9

In ihrem Bericht vom 27. Dezember 2017 (Datum Eingang Beschwerdegegnerin, Urk. 7/328) hielt die Oberärztin der Frauenklinik des F.___ als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende PMP-Blutungen seit 2012 sowie AGC-NOS im PAP fest (Urk. 7/328/1). Die Beschwerde führerin habe sich vom 7. bis 11. Juli 2017 zwecks einer Hysterektomie bei ihnen in stationärer Behandlung befunden

(Urk. 7/328/2). Nach Abschluss der Heilung könne sie wieder zu ihrer ursprünglichen Tätigkeit zurückkehren und es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/328/3). 4. 10

Die behandelnde Psychiaterin Dr. J.___

hielt in ihrem Bericht vom 13. Januar 2018 (Urk. 7/329/2-6)

einen sich verschlechter nden Gesundheits zustand (Urk. 7/329/4) fest und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/329/2): - PTBS (ICD-10 F43.1), 1991 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), 2007 - Agoraphobie (ICD-10 F40.00), 2009 - Spezifische (isolierte) Phobien (Klaustrophobie, ICD-10 F40.2), 2009 - Dissoziative Störungen (Konversionsstörun gen, ICD-10 F44.7, 2012, Anfälle mit Stürzen, wahrscheinlich im Rahmen von Flashbacks, MRI-Schädel vom 13. September 2012, C.___ : maximal 12mm grosses Me ningeom entlang der vorderen Lippe des inneren Gehörganges links und des angrenzenden Os petrosum links als Zufallsbefund, ohne Kompression von umgebenden Strukturen. Kein pathologischer Fokus im Hirnparenchym, EEG vom 27. September 2012, Praxis Dr. D.___ in E.___ : Befund unauffällig, trotz eines Anfalls während der Aufzeichnung)

Ferner notierte sie weitere somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/329/2). Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2012 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl in angestammter als auch ange passter Tätigkeit (Urk. 7/329/6). An anderer Stelle hielt Dr. J.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit dem Jahr 2009 fest (Urk. 7/329/2). Betreffend den Verlauf seit ihrem letzten Bericht im Jahr 2012 fügte sie an, trotz sieben stationären Behandlungen und regelmässiger ambu lanter psychiatrischer Betreuung sei es der Beschwerdeführerin nicht wesentlich besser ergangen. Durch eine erneute Inhaftierung vom 19. Dezember 2015 bis 14. Januar 2016 habe eine Retraumatisierung stattgefunden und ihr psychischer Zustand habe sich verschlechtert. Im geschützten Rahmen habe eine gewisse Stabili sierung erreicht werden können, diese sei jedoch nicht nachhaltig gewesen. Die psychische Stabilisierung werde durch zahlreiche somatische Erkrankungen sowie durch die belastende Ehebeziehung erschwert. Seit der Inhaftierung im Dezember 2015 sei ihr psychischer Zustand labiler geworden, mit erhöhter Ängst lichkeit, Zunahme der aufdrängenden belastenden Erinnerungen durch Bilder, Gedanken, mit erhöhter Frequenz der Dissoziationsepisoden, Albträume n, akus tischen Halluzinationen (Urk. 7/329/3). Die Beschwerdeführerin sei im Bewusst sein klar und allseits orientiert. Subjektiv seien Konzentrationsstörungen vorhan den, welche im Rahmen der Konsultationen in verschiedenem Ausmass auch bemerkbar gewesen seien. Das Denken sei formal unauffällig. Die Versicherte äussere Klage n über die verschiedenen psychischen und somatischen Beschwer den, vor allem Schmerzen und Atemschwierigkeiten. Die psychischen Beschwerden stünden im Vordergrund und würden überwiegen. Dies seien Alb träume, akustische Halluzinationen, Unruhe, Kraftlosigkeit, frei

flottierende Ängste, Ungeduld sowie Reizbarkeit. Ihr Antrieb sei reduziert. Gedächtnis störungen seien in der Form von sich aufdrängenden Bildern von mehreren trauma tischen und belastenden Ereignissen vorhanden. Zudem komme es zu Dis soziationen mit Stürzen, einmal sei dies in ihrer Praxis geschehen. Psychomo torisch sei sie unruhig, die Stimmung sei depressiv, ängstlich, klagsam . Es bestünden frei flottierende sowie agoraphobische Ängste. Es gäbe keine Anhalts punkte für Wahnideen und Ich-Störungen und Zwänge würden verneint (Urk. 7/329/3 f.) 4. 11

In seiner Stellungnahme vom 2 9. März 2018 (Urk. 7/338/4-5) erklä rte RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer . p ol.

L.___, Facharzt für Innere Medizin, e ine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei auch nach einem hand chirurgischen Eingriff und psychiatrisch im Rahmen einer mittelgradigen Depres sion nicht nachvollziehbar, zumal eine mittelgradige Depression gut einer Thera pie zugänglich sei. Eine Veränderung des poststationären Zustandes sei allenfalls für die Behandlung einer mittelgradigen Depression gegeben (Urk. 7/338/5) .

Auf erfolgten Einwand im Vorbescheidverfahren hin legte die Beschwerde gegnerin die medizinischen Unterlagen RAD-Är ztin Dr. med. M.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vor . In ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2018 (Urk. 7/349/3-5) erklärte sie, im Vergleich zu den Berichten von vor dem A.___ -Gutachten und zum A.___ -Gutachten selber würden keine neuen Diagnosen genannt. Die Diagnose einer generalisierten Angststörung sei in den Berichten der B.___ vom 18. Juni 2012 sowie 27. November 2012 offensichtlich nicht separat gestellt worden, obwohl die Symptomatik jeweils beschrieben worden sei. In diesem Sinne könne mit Bezug auf die generalisierte Angststörung nicht von einer neuen Diagnose ausgegangen werden (Urk. 7/349/ 3 f.). Bei der im Bericht der B.___ vom 23. Juni 2016 aufgeführten Diagnose der dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen, ICD-10 F44.7) handle es sich ebenfalls nicht um eine neue Diagnose. Bereits im Bericht von Dr. J.___ vom 14. September 2012 sei die entsprechende Diagnose, bestehend seit 2012, gestellt worden. Im A.___ -Gutachten sei im Übrigen diskutiert worden, dass die Stürze auch durch eine Konversionssymptomatik bei auffälligen histrionischen Persönlichkeitszügen bedingt sein könne. Des Weiteren seien bereits in früheren Berichten mittel gradige depressive Episoden bei einer rezidivierenden depressiven Störung beschrieben worden, sodass diesbezüglich nicht von einer anhaltenden Verschlech terung ausgegangen werden könne . Im A.___ -Gutachten sei diskutiert worden, weshalb keine PTBS vorliege. Da auch in keinem der früheren Gutachten eine PTBS diagnostiziert worden sei, könne auch nicht von einer Retrauma tisierung ausgegangen werden. Die Aussage, dass die Diagnose einer PTBS mitt lerweile als gesichert und chronifiziert zu gelten habe, könne nicht nachvollzogen werden . Sowohl das metabolische Syndrom wie auch das chronische panver tebrale Syndrom und die Gonarthrose beidseits seien bekannt und neu als ver schlechtert angegeben worden, was aufgrund fehlender Beweise (Laborbefunde, Röntgenbilder) nicht nachvollzogen werden könne. Im Bericht des F.___ vom 7. April 2015 sei zudem eine Schlafapnoe ausgeschlossen worden (Urk. 7/349/4). Nicht einleuchtend sei, dass die behandelnde Psychiaterin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit wegen zusätzlicher somatischer Erkran kungen attestiert habe. Erstens seien die somatischen Erkrankungen allesamt schon länger bekannt und zweitens handle es sich um eine fachfremde Beur teilung. Zusammenfassend könnten keine neuen medizinischen Fakten/Tatsachen erkannt werden, weshalb eine weitere Abklärung als nicht notwendig erachtet werde (Urk. 7/349/4 f.). 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der leistungsabweisenden Verfügung auf die Ausführungen der RAD-Ärzte Dr. L.___ sowie Dr. M.___ ab, welche sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht einen unveränderten Gesundheits zustand im Vergleich zum A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2013 festhielten (Urk. 7/338/ 3, Urk. 7/349/5) . Dabei handelt es sich um Aktenbeurteilungen (Urk. 7/338/4-5, Urk. 7/349/3-5). Eine Aktenbeurteilung ohne eigene Unter suchung kann

beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1

mit Hinweis). 5.2

Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, so lässt sich den Akten ent nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 30. November 2017 einer Nagelex traktion am rechten grossen Zeh unterzog, welche regelrecht verlief. Zuvor hatte eine Beinvenenthrombose (TVT) angiologisch ausgeschlossen werden können (Urk. 7/327/4). Am 29. Juni 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin sodann auf grund anhaltender Blutungen eine Hysterektomie vorgenommen. Dem Bericht der behandelnden Ärztin ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin nach Abschluss der Heilung zu ihrer ursprünglichen Tätigkeit zurück kehren könne (Urk. 7/328/3) . Für anhaltende Beschwerden nach der erfolgten Hysterektomie finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, aktuell aufgrund gynäkologischer Beschwerden in ärztlicher Behandlung zu sein respektive dadurch in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt zu sein. Des Weiteren unterzog sie sich am 6. Dezember 2017 einer Carpaltunneloperation, wobei ein unkomplizierter Opera tionsverlauf und ein regelrechter postoperativer Verlauf statuiert wurden (Urk. 7/331/3 f., Urk. 7/338/5). Anlässlich der Nachkontrolle vom

20. Februar 2018 beklagte die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich der Handwurzel reihe infolge eines Sturzes. Frische

ossäre traumatische Läsionen fanden sich jedoch nicht (Urk. 7/331/5). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin konnte sodann ein allfälliges Schlafapnoesyndrom fachärztlich ausgeschlossen werden, worauf schon im Urteil des Gerichts vom 2 3. Mai 2017 hingewiesen worden war (Urk. 1 S. 7, Urk. 7/299/6). Betreffend die übrigen somatischen Beschwerden finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine relevante Ver schlechterung . Die Beschwerdeführerin war denn auch offenbar lediglich zweimal zur Behandlung im K.___ (Urk. 7/333) und ihr Hausarzt verwies am 1. Dezember 2017 auf seine früheren Berichte (Urk. 7/322). Aus somatischer Sicht kann daher nicht von einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausge gangen werden. 5.3

5.3.1

In psychischer Hinsicht statuierte Dr. M.___ ebenfalls einen unveränderten Gesund heitszustand (Urk. 7/349/5). Dagegen brachte die Beschwerde führerin vor, es seien bei ihr neue psychiatrische Diagnosen gestellt worden, so namentlich eine generalisierte Angststörung sowie dissoziative Störungen (Urk. 1 S. 7). Dr. M.___

hielt diesbezüglich

jedoch schlüssig fest, bereits im Bericht de r

B.___ vom 18. Juni 2012 sei beschrieben worden, dass die Beschwerdeführerin darüber berichte, den ganzen Tag von Ängsten gequält zu werden, jemandem aus ihrem Umfeld sei etwas passiert. Ferner seien im besagten Bericht diverse Ängste und filmartige Erinnerungen an belastende Momente erwähnt worden (Urk. 7/349/3, Urk. 7/192/2). Im Bericht der B.___ vom 27. November 2012 seien zudem sich auf drängende Bilder beschrieben worden. Unter anderem habe die Beschwerde führerin belastende Erinnerungen angegeben. Des Weiteren hätten damals generali sierte Ängste bestanden (Urk. 7/349/4, Urk. 7/205/3).

D ie behandelnde Psychiaterin Dr. J.___ berichtete überdies schon am 14. Septe mber 2012 von frei flottierenden und phobischen Ängsten (Urk. 7/192/6).

Auch im A.___ -Gutachten gab die Beschwerdeführerin an, dass sie andauernd Angst habe (Urk. 7/225/ 13). Diesem lässt sich entnehmen, dass der psychiatrische Gutachter die Ängste erkannte und sie im Rahmen einer affektiven Störung

beurteilte . Diese schränke die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht um 20 % ein (Urk. 7/225/ 16). Daher vermag es nicht zu überzeugen, wenn die Ärzte der B.___ in ihrem Bericht vom 15. Mai 2015 an den damaligen Rechts vertreter der Beschwerdeführerin erklären, im Verlauf der Behandlung hätten weitere Symptome festgestellt werden können (frei flottierende Ängste, ständige Sorgen um Angehörige mit bildhaften Vorstellungen von Katastrophen, begleitet von vegetativer Übererregbarkeit und Anspannung), welche die Kriterien einer generalisierten Angststörung erfüllen würden (Urk. 7/296/1). In ihrem Bericht vom 5. September 2017 erklärten sie denn auch, die Beschwerdeführerin leide bereits seit Jahren unter generalisierten Ängsten (Urk. 7/329/16). Vor diesem Hin tergrund erweist sich die Schlussfolgerung von Dr. M.___, wonach die Angst symptome

früher schon vorhanden, in der B.___ aber nicht separat diagnostiziert worden sei en, als überzeugend (Urk. 7/349/4).

Betreffend die vorgebrachte neue Diagnose der dissoziativen Störung (Urk. 1 S. 7) ist zu bemerken, dass die Behandler der B.___ diese zwar in ihren Bericht en

ab dem 20 . Juni 2016 als neue Diagnose aufführ t en und erklär t en, die dissoziative Störung bestehe bei «Anfällen» mit Stürzen, wahrscheinlich im Rahmen von Flashbacks (Urk.

7/329/13, Urk. 7/302/1, Urk. 7/329/8, Urk. 7 / 329/16). Dr. J.___ nannte diese Diagnose ebenfalls erstmals in ihrem Bericht vom 13. Januar 2018 (Urk. 7/329/2). Auch die diesbezügliche Problematik ist jedoch,

wie die RAD-Psychiaterin nachvollziehbar festhält (Urk. 7/349/4),

schon seit längerem bekannt. Bereits im Bericht der B.___ vom 14. November 2012 wurden derartige Anfälle mit Stürzen vermerkt (Urk. 7/203/1). I m Rahmen der psychiatrischen A.___ -Begutachtung fiel die Beschwerdeführerin sodann hin und stand erst wieder auf, als der Gutachter ihr die Hand reichte (Urk. 7/225/ 15). Dieser hielt dazu fest, die Stü r ze könnten auch durch eine Konversionssymptomatik bei auffälligen histrio nischen Persönlichkeitszügen bedingt sein, und würdigte dies bei seiner Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/225/ 16 und 18).

Somit kann mit Bezug auf die vorgebrachte generalisierte Angststörung sowie die dissoziativen Störungen entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) nicht von neuen Diagnosen respektive einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werden. 5.3.2

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die rezidivierende depressive Störung habe sich im Vergleich zum A.___ -Gutachten verschlechtert, indem jetzt nicht mehr nur eine leichte, sondern eine mittelgradige Episode vorliege (Urk. 1 S. 7). Es trifft zu, dass die Behandler der B.___ seit ihrem Bericht vom 15. Mai 2015 und anläss lich der stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin grös s tenteils von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, berich te te n (Urk. 7/296/1, Urk. 7/329/13, Urk. 7/302/1, Urk. 7 / 329/16). Konträr dazu sprachen sie im Jahr 2014 noch von einer remittierten Depression (Urk. 7/251/1). Weshalb die Ärzte der B.___ seit Mai 2015 von einer mittelgradigen Episode aus gingen, erscheint jedoch nicht nachvollziehbar. So unterscheidet sich der anläss lich des Klinikeintritts am 28. Oktober 2013 erhobene psychiatrische Befund nicht wesentlich von jenem gemäss dem Bericht vom 23. Juni 201 6. Sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2016 sei die Beschwerdeführerin im Kontaktverhalten freundlich und zugewandt sowie bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen, wobei die Konzentrations- und Merkfähigkeitsleistungen schwankend gewesen seien . Zudem wurden gewisse Gedächtnisstörungen geschildert und das formale Denken als kohärent mit Tendenz zum Grübeln beschrieben. Ferner hätten sich keine Anhaltspunkte für Ich-Störungen, Sinnestäuschungen oder Wahn ergeben, wobei im Bericht vom Juni 2016 zusätzlich erwähnt wurde, dass die Beschwerde führerin über gelegentliches Stimmenhören berichte. In der Affektivität wurde sie anlässlich der Untersuchung im Oktober 2013 als labil mit Schwankungen zum depressiven Pol und im Juni 2016 als mittelgradig deprimiert bezeichnet (Urk. 7/318/3, Urk. 7/251/3). Trotzdem gingen die Behandler der B.___ im Jahr 2013 von einer remittierten und im Jahr 2016 von einer mittelgradigen Depres sion aus, was nicht schlüssig erscheint. Ausserdem ging en die Fachleute der B.___ nach dem Austritt aus der letzten stationären Behandlung am 9. August 2017 so gar

wieder von einer leichten depressiven Episode aus (Urk. 7/329/8).

Im Rah men der stationären Aufenthalte attestierten sie ihr jeweils eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 7/ 329/14, Urk. 7/329/17). Es ersc heint nachvollziehbar, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen der Klinikaufenthalte von April bis August 2017 kurzzeitig verschlechterte und sie für diese Zeitspanne eine tiefere Arbeitsfähigkeit aufwies. Diese Verschlechterung ist jedoch als vorübergehend und vor dem Hintergrund der Inhaftierung beziehungs weise Freiheitsstrafe zu sehen . Dafür spricht, dass ihre behandelnde Psychiaterin sie am 17. Juli 2017 in das H.___ der B.___

mit der Begründung überwies, es handle sich um eine Krisenintervention bei starker psycho sozialer Belastung und auf den drohenden Gefängnisaufenthalt verwies (Urk. 7/329/7).

Dr. J.___ ging in ihrem Bericht vom 13. Januar 2018 von einer mittelgradigen depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2009 aus (Urk. 7/329/2). Allerdings erscheint es nicht schlüssig, wenn sie zum einen angibt, die mittelgradige depressive Episode bestehe seit dem Jahr 2007 und zum anderen erklärt, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei seit der Inhaftierung im Dezember 2015 labiler geworden (Urk. 7/329/2 f.). Insbesondere die seit dem Jahr 2015 erhöhte Ängstlichkeit, die Zunahme der sich aufdrängenden belastenden Erinnerungen und die erhöhte Frequenz der Dissozi ationsepisoden mit Albträumen und akustischen Halluzinationen spiegeln sich nicht im Bericht der B.___ vom 9. August 2017 über den aktuellsten Klinikau fenthalt vom Juli bis August 2017 wieder, wo ein eher moderater psychopa thologischer Befund bei einer leichten depressiven Episode erhoben wurde (im Affekt leichtgradig niedergestimmt, schwingungsfähig, psychomotorisch unauf fällig, Schlaf und Appetit normal, Urk. 7/329/9) . Die von Dr. J.___ beschrie bene erhöhte Labilität seit dem Jahr 2015 lässt sich denn auch aus den soeben genannten Berichten der B.___ über die stationären Aufenthalte der Beschwerde führerin nicht herauslesen (Urk . 7/318/3, Urk. 7/251/3, Urk. 7/329/8). Der Ein wand der Beschwerdeführerin, es sei neu von einer Verschlechterung der Depres sion im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen, überzeugt nach dem Gesagten nicht. 5.3.3

Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin ein, es sei bei ihr im Zusammenhang mit einer Inhaftierung von Dezember 2015 bis Januar 2016 zu neuen Retrauma tisierungen gekommen, weshalb die Diagnose einer PTBS nun als gesichert gelte und mittlerweile nicht nur chronifiziert, sondern auch schwer ausgeprägt sei (Urk. 1 S. 5-7).

Wie die RAD-Psychiaterin ausführte, wurde bereits im A.___ -Gutachten ausführlich diskutiert, weshalb keine PTBS vorl ag, und das Gericht wich von

dieser Ansicht in seinem Urteil nicht ab

(Urk. 7/349/4). So hielt der psychiatrische Gutachter in Auseinandersetzung mit den Vorakten und divergie renden

fach ärztliche n Meinungen fest, dass die Diagnose einer PTBS nach ICD-10 nur gestellt werden solle, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Sc hwere auftrete und die Symp tomatik typisch sei .

D ie Beschwerdeführerin habe jedoch anlässlich der psychiat rischen Untersuchung keine starke posttraumatische Symptomatik angegeben und ihre Stürze könnten auch durch eine Konversionssymptomatik bei auffälligen histrionischen Persönlichkeitszügen bedingt sein

(Urk. 7/225/ 18 f.) . In seiner ergän zenden Stellungnahme vom 24. Februar 2014 erklärte er sodann, auch wenn eine gewisse posttraumatische Symptomatik vorliege, könne eine Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht begründet werden, da es sich bei der PTBS um eine syndromale Diagnose handle und eine schwere komorbide psychi sche Störung fehle (Urk. 7/253/2) . Die Beschwerdeführerin verbüsste bereits im Jahr 2009 – also vor der A.___ -Begutachtung – eine zweijährige Gefängnisstrafe (Urk. 7/225/ 14). Trotzdem konnte anlässlich der Begutachtung keine starke post traumatische Symptomatik festgestellt werden. In der Zwischenzeit fand eine ein monatige Inhaftierung von Dezember 2015 bis Januar 2016 statt (Urk. 7/318/1). Eine weitere Freiheitsstrafe verbrachte sie vom 20. Juni bis 9. August 2017 (bedingte Entlassung) auf der Akutstation der B.___, da sie für nicht hafter stehungsfähig befunden worden war (Urk. 7/329/9). Angesichts dieser Tatsache n erscheint es nic ht nachvollziehbar, weshalb sich die Symptomatik einer PTBS seit Dezember 2015 verstärkt respektive herausgebildet haben sollte. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass eine entsprechende Befunderhebung bereits im Jahr 2013 möglich gewesen wäre, zumal die Beschwerdeführerin dazumal bereits eine zweijährige Freiheitsstrafe verbüsst hatte . Wie bereits erwähnt, konnte der psy chiatrische Gutachter jedoch eine PTBS ausschliessen. Daran ändern auch die gegen teiligen Berichte der B.___ nichts, denn diese wiesen schon im Zusammen hang mit dem Gefängnisaufenthalt aus dem Jahr 2009 auf eine Retraumati sierung im Rahm en einer PTBS hin (Urk. 7/318/1, Urk. 7/192/6), welche der Gutachter – wie bereits erwähnt – auch bei der damaligen Sachlage ausschlo ss (Urk. 7/225/ 17 ff.). Damit erweist sich die Schlussfolgerung der RAD-Psychiaterin, wonach nicht von einer Retraumatisierung ausgegangen werden könne, als folgerichtig (Urk. 7/349/4).

Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich erst im April 2016 – also rund drei Monate nach der Entlassung aus der Inhaf tierung im Januar 2016 – in stationäre psychiatrische Behandlung begab (Urk. 7/318/1). Dass die übrigen Behandler des B.___ und die behandelnde Psychi aterin an dieser Diagnose festhalten, vermag keine relevante Gesundheits verschlechterung zu bestätigen .

Damit ist auch in psychischer Hinsicht keine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustandes ausgewiesen. 5. 4

Zusammengefasst

bestehen keine Zweifel an den RAD-Stellungnahmen. N ach dem Ausgeführten ist eine anspruchsrelevante g esundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht erstellt und von weiteren Abklä rungen ist in antizipierter Beweiswürdigung

(vgl.

BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu e rwarten. Eine Ver letzung des Untersuchungsgrundsatzes ist vor diesem Hintergrund nicht aus zumachen. Eine Abänderung der damals gerichtlich bestätigten renten verneinenden Verfügung aus Gründen einer gesundheitlichen Verschlechterung drängt sich daher nicht auf. 5.5

Gegen die ebenfalls in der angefochtenen Verfügung v orgenommene Über prüfung des Invaliditätsgrades aufgrund der ab 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Best immungen zur gemischten Methode (Art. 27 bis

Abs. 2 IVV in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017), die erneut keine rentenbegründende Invalidität ergab (Urk. 2 S. 2), liess sich die Beschwer deführerin nicht vernehmen und es besteht keine Veranlassung, dass das Gericht darauf von Amtes wegen zurückkommen müsste.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.2

Mit Honorarnote vom 3. Mai 2019 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter, Peter Stadler, einen Aufwand von 8.75 Stunden und Barauslagen von Fr. 57.75 geltend (Urk. 10). Dieser Aufwand

ist unter Berücksichtigung

der Bedeutung der Streitsache und

der Schwierigkeit des Prozesses ange messen. Dementsprechend ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung beim gerichts üblichen S tundenansatz von Fr. 220. -- auf Fr. 2'135. 5 0 (inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer)

festzusetzen.

6.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Peter Stadler verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2’135 . 5 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 4

Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.

E. 1.3 Die Versicherte meldete sich am 2 3. Februar 2005 zum zweiten Mal zum Leis tungsbezug an und machte neu auch Rückenbeschwerden geltend (Urk. 7/81). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 2 1. September 2007 einen Renten anspruch, da die Versicherte gemäss dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ vom 4.

August 2006 (Urk. 7/104) zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/119). Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben (Urk. 7/120/3-8), welche mit Urteil IV.2007.01301 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3 0. Juni 2009 abwiesen wurde (Urk. 7/1 29). Dieses Urteil erwuchs unan gefochten in Rechtskraft.

E. 4 Eine dritte Anmeldung wurde unter Hinweis auf Depressionen und starke Angst zu stände am 1 8. März 2010 eingereicht (Urk. 7/134; vgl. das Aktenver zeichnis). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 12. November 2010 auf d as neue Leistungs begehren nicht ein, da keine Veränderung der t atsächlichen Verhältnisse glaub haft gemacht worden sei (Urk. 7/156). Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben (Urk. 7/159/3- 11). Das Sozialversicherungs gericht hiess die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Urteil IV.2010.01194 vom 3 0. März 2012 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese auf die Neu anmeldung vom 1 8. März 2010 ein trete und nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, namentlich einer psychiatrischen Abklärung und der Prüfung eines allfälligen Statuswechsels (Urk.

7/172/8), über den Leistungsanspruch der Versicherten verfüge (Urk. 7/172).

Die IV-Stelle gab in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/180, 7/181, 7/207 und 7/208), das am 1 3. Mai 2013 vom A.___ erstattet wurde (Urk. 7/225). Am 1 7. Juli 2013 wurde die Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause abgeklärt (Urk. 7/259). Nachdem weitere Arztberichte bei der IV-Stelle eingegangen waren (Urk. 7/240, 7/249 und 7/251), wandte sie sich mit einer Ergänzungs frage ans A.___ (Urk. 7/252), die am 2 4. Februar 2014 beantwortet wurde (Urk. 7/253). M it Verfügung vom 18. März 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/28 3). Dabei qualifizierte sie die Versicherte als zu 42 % erwerbstätig und zu 58 % im Haushalt tätig. Sie stellte sich ferner auf den Standpunkt, für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit en ohne Stressex position bestehe bei der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % im Ganztages pensum. Bei einem 42 %-Pensum bestehe keine reduzierte Leistungs fähigkeit. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges auf dem Invaliden einkommen ergebe sich ein I nvaliditätsg rad von 32 % (Urk. 7/283/2). Die dage gen am 1. Mai 2015 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00471 vom 23. Mai 2017 ab, wobei es die Statusfrage offen liess (Urk. 7/312 /31). Dieses Urteil wurde nicht angefochten. 1.

E. 4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 9. Juni 2016 sind folgende Berichte aktenkundig:

E. 4.2 Aus dem Bericht vom 7. April 2015 der pneumologischen Sprechstunde des F.___ (Urk. 7/299/5-6) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dort am 16. März 2015 untersucht wurde. Dabei stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/299/5) : - Habituelles Schnarchen (6 O 2 -Entsättigungen pro Stunde, grenzwertig normal) - Adipositas per

magna, BMI 36 kg/m 2, chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Gonarthrose beidseits - Rezidivierende depressive Störung mit Panikattacken und Klaustrophobie - Status nach Leberteilresektion 1999 wegen Hämangiomen - Gastroösophageale Reflux-Krankheit, Dauer-Therapie mit PPI - Chronisch venöse Insuffizienz beider Beine, Status nach TVT rechts 2008

Die Beschwerdeführerin sei zur Abklärung einer möglichen Schlafapnoe zuge wiesen worden. Diese könne ausgeschlossen werden. Selbstverständlich sei eine Reduktion des Übergewichts ratsam, da das Risiko der Entwicklung einer Schlafapnoe mit zunehmendem Übergewicht steige (Urk. 7/299/6) .

E. 4.3 Dem Bericht der B.___ an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2015 (Urk. 7/295/4-5) lässt sich entnehmen, dass die Beschwer deführerin nach der abweisenden Verfügung vom 18. März 2015 erneut stationär behandelt wurde (Aufenthalt vom 1 9. März bis 4. Mai 2015). Der Klinikau stritt sei vorzeitig erfolgt, dies aufgrund eines Todesfalles in der Familie . Bei jedem Klinikaufenthalt sei eine Verschlechterung des allgemeinen psychischen Zustandsbilds im Vergleich zum Zeitpunkt des vorherigen Austritts bemerkt worden. Während den Hospitalisationen habe sich die Beschwerdeführerin etwas stabilisieren können. Sie leide an einer inzwischen chronifizierten PTBS. Bei Klinik eintritt am 19. März 2015 sei zusätzlich eine komorbide mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Obwohl eine rezidivierende depressive Störung bekannt sei, sei bei früheren Hospitalisationen von einer (Teil-) Remis sion ausgegangen worden, während dieses Mal die Kriterien (ICD-10 F33.1) erfüllt gewesen seien. Im Verlauf der Behandlung hätten weitere Symptome festgestellt werden können (frei flottierende Ängste, ständige Sorgen um Angehörige mit bildhaften Vorstellungen von Katastrophen, begleitet von vegetativer Überer regbarkeit und Anspannung), welche die Kriterien einer generalisierten Angst störung (ICD-10 F41.1) erfüllen würden

(Urk. 7/295 /4) . Während früheren Aufent halten auf den Akutstationen der B.___ (2009, 2010, 2012) seien die Diag nosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1) sowie einer Agoraphobie gestellt worden. Während der ersten Hospitalisation auf der Spezialstation für Traumafolgestörungen vom

22. August bis 5. Oktober 2012 sei die Diagnose einer PTBS zum ersten Mal gestellt worden. Seit dem 1 8. April 2014 seien neu eine depressive Episode sowie eine genera lisierte Angststörung zusätzlich diagnostiziert worden. Die aktuellen Diagnosen seien daher: PTBS (ICD-10 F43.1), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Agoraphobie ohne Angabe einer Panik störung (ICD-10 F40.00) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1, Urk. 7/295/5).

E. 4.4 Vom 6. April bis 6. Juni 2016 befand sich die Beschwerdeführerin abermals in stationärer psychiatrische r Behandlung auf der Spezialstation für Traumafolge störungen der

B.___ . Im Austrittsbericht vom 23. Juni 2016 (Urk. 7/318) stellten die Behandler folgende psychiatrischen Diagnosen (Urk. 7/318/1 f.): - PTBS (ICD-10 F43.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Agoraphobie: Ohne Angabe einer Panikstörung (ICD-10 F40.00) - Dissoziative Störungen (Konversionsstörun gen), gemischt (ICD-10 F44.7, «Anfälle» mit Stürzen, wahrscheinlich im Rahmen von Flashbacks, MRI-Schädel vom 13. September 2012, C.___ : maximal 12mm grosses Meningeom entlang der vorderen Lippe des inneren Gehörganges links und des angrenzenden Os petrosum links als Zufallsbefund, ohne Kom pression von umgebenden Strukturen. Kein pathologischer Fokus im Hirnpa renchym, EEG vom 27. September 2012, Praxis Dr. D.___ in E.___ : Befund unauffällig, trotz eines Anfalls während der Aufzeichnung) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

Daneben wurden zahlreiche weitere somatische Diagnosen vermerkt und darauf hingewiesen, dass multiple, teils schwerwiegende somatische Erkrankungen eine invalidisierende Wechselwirkung mit den psychischen Störungen darstellen würden (Urk. 7/318/1 f.). Ferner ergänz t en die Behandler, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter rezidivierenden Depressionen, einer Agoraphobie, generali sierten Ängsten sowie einer PTBS mit dissoziativen Symptomen. Als Zeu gin von Gewalt im Krieg in Exjugoslawien und vor allem vom gewaltsamen Tod der eigenen Tochter hätten sich Symptome aus allen Clustern der PTBS ent wickelt, jedoch mit subsyndromalem Verlauf, bis zu einem Gefängnisaufenthalt im Jahr 2009, welchen die Beschwerdeführerin als retraumatisierend erlebt habe. Die Symptomatik habe sich durch eine erneute Inhaftierung im Dezember 2015 verstärkt (Urk. 7/318/1). Des Weiteren habe sie sich im Vergleich zum letzten Aufenthalt deutlich weniger stabil mit bedrückter Grundstimmung, erhöhter Ängstlichkeit, Lustlosigkeit, teilweise r

Hoffnungslosigkeit und Resignation gezeigt (Urk. 7/318/3). Während der Hospitalisation habe sich das Zustandsbild langsam, aber kontinuierlich verbessert. Am Jahrestag des Tods ihrer Tochter sowie einem Arbeitsunfall des Sohnes (beides im Mai) sei es zu depressiven Ein brüchen mit vorübergehender Dekompensation gekommen. Die Beschwerde führerin fühle sich seit Jahren psychisch belastet (Urk. 7/318/4) . Nach dem Tod der Tochter sei das Überleben der übrigen Kinder im Vordergrund gestanden, weshalb sie sich mit Arbeit, Haushalt und Erziehungsaufgaben beschäftig t und zum Teil erhebliche Kraft und Ressourcen gezeigt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei von einem subsyndromalen Verlauf der PTBS ausgegangen worden. Während des Gefängnisaufenthaltes in den Jahren 2008-2009 sei es zu einer Exazerbation der Symptomatik und einer Erweiterung der Auslösereize sowie des Vermeidungs verhaltens gekommen. Inzwischen sei die Beschwerdeführerin kaum in der Lage, ohne Begleitung die Wohnung zu verlassen. Sie fahre seit Jahren nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Dieses Verhalten scheine eine agoraphobische Komponente zu haben, indem fehlende Flucht- und Rückzugsmöglichkeiten eine Rolle spielen würden, andererseits stünde es in direkter Verbindung mit der PTBS, indem sie Angst habe, im Rahmen von Flashbacks respektive dissoziativen Zustän den zu stürzen und sich ernsthaft zu verletzen, was auch vorkomme. Die depressive Symptomatik erscheine inzwischen chronifiziert, die Ausprägung je nach aktueller Situation schwankend von leicht - bis mittelgradig. Zusätzliche Symptome wie frei

flottierende Ängste, ständige Sorgen um die Familie und künf tiges Unglück mit bildhaften Vorstellungen sowie vegetativer Übererregbarkeit liessen sich am besten durch die Diagnose einer generalisierten Angststörung klassifizieren. Obwohl Ressourcen durchaus vorhanden seien (handwerkliche Int eressen, soziale Kompetenzen, Beziehung zu Kindern und Enkelkindern), gelinge es ihr nicht mehr, Selbständigkeit zu entwickeln. Im geschützten Rahmen könne sie sich stabilisieren, geniesse den Kontakt zu Mitpatienten sowie die Tages struktur, welche die Therapie biete. Zu einer verpflichtenden Tagesstruktur aus serhalb des Kliniksettings sei sie aufgrund ihrer Ängste kaum zu motivieren (Urk. 7/318/5).

E. 4.5 D ie Beschwerdeführerin wurde sodann im Rahmen einer Freiheitsstrafe

aufgrund einer Dekompensation mit schweren Erregungszuständen am

20. Juni 2017 durch den G.___ des Amtes für Justizvollzug des Kan tons Zürich

in s

H.___ eingewiesen. Nach einem zehnwöchigen Aufenthalt auf der Spezialstation für Traumafolgestörungen (11. April bis 20. Juni 2017, Urk. 7/ 329/13-15) sei ein Übertritt ins Gefängnis I.___ geplant gewesen. Aufgrund einer psychischen Dekompensation sei die Beschwerde führerin als nicht hafterstehungsfähig beurteilt und am 20. Juni 2017 ins H.___ verlegt worden (Urk. 7/329/16 f.).

Vom 7. bis 17. Juli 2017 befand sie sich sodann aufgrund einer gynäkologischen Operation in der Frauenklinik des F.___ (Urk. 7/329/9). Hernach trat sie wieder ins H.___ ein, wo sie bis zur bedingten Entlassung am 9. August 2017 verblieben sei

(Urk. 7/329/10).

Im Rahmen der Austritts berichte vom 20. Juni 2017 (Urk. 7/329/13-15), 9. August 2017 (Urk. 7/329/8-11) sowie 5. September 2017 (Urk. 7/329/16-19) hielten die Behandler an den im Bericht vom 23. Juni 2016 gestellten Diagnosen fest (Urk. 7/318/1 f., Urk. 7/329/13 f., Urk. 7/329/16 f., Urk. 7/329/21 f.). Das H.___

sowie die Spezialstation für Traumafolgestörungen

bescheinigte n für die gesamte Dauer der

Hospitalisation en eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/329/17, Urk. 7/329/14).

E. 4.6 Mit Bericht vom 28. Oktober 2017 (Urk. 7/317) erklärte die behandelnde Psychi aterin, Dr. med.

J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem Jahr 2012 bei ihr in Behandlung. Ihr psychischer Zustand sei, seit sie die Beschwerdeführerin kenne, instabil. Sie leide unter einer PTBS, rezidivierenden depressiven Störungen, einer Agora phobie ohne Angaben einer Panikstörung sowie einer generalisierten Angst störung. Im Rahmen der psychischen Erkrankungen sei es der Beschwerdeführerin unmöglich, ohne Begleitung ihre Wohnung zu verlassen oder einkaufen zu gehen. Ihre Angst beziehe sich vor allem auf rezidivierende Stürze (Flashbacks mit Dis soziation). Seit 2015 habe sich die gesamte Symptomatik infolge einer Retrauma tisierung verstärkt. Dies vor allem mit a usgeprägter innerlicher Unruhe und Zunahme der Frequenz der Flashbacks mit kör perlichen Verletzungen durch plötzliches Umfallen mit Bewusstlosigkeit (Urk. 7/317/1 f.). Trotz intensiver Betreu ung durch die Spitex habe die Beschwerdeführerin wieder hospitalisiert werden müssen. Seitdem sei der psychische Zustand leider nicht besser. Es bestehe eine ausgeprägte psychische Instabilität mit einer invalidisierenden, therapie resistenten posttraumatischen- und Angstsymptomatik. Die Versicherte sei nicht in der Lage, ihren Alltag alleine zu bewältigen. Zudem leide sie an verschiedenen somatischen Erkrankungen (Urk. 7/317/2). 4.

E. 5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht

(Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.

E. 5.2 Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, so lässt sich den Akten ent nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 30. November 2017 einer Nagelex traktion am rechten grossen Zeh unterzog, welche regelrecht verlief. Zuvor hatte eine Beinvenenthrombose (TVT) angiologisch ausgeschlossen werden können (Urk. 7/327/4). Am 29. Juni 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin sodann auf grund anhaltender Blutungen eine Hysterektomie vorgenommen. Dem Bericht der behandelnden Ärztin ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin nach Abschluss der Heilung zu ihrer ursprünglichen Tätigkeit zurück kehren könne (Urk. 7/328/3) . Für anhaltende Beschwerden nach der erfolgten Hysterektomie finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, aktuell aufgrund gynäkologischer Beschwerden in ärztlicher Behandlung zu sein respektive dadurch in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt zu sein. Des Weiteren unterzog sie sich am 6. Dezember 2017 einer Carpaltunneloperation, wobei ein unkomplizierter Opera tionsverlauf und ein regelrechter postoperativer Verlauf statuiert wurden (Urk. 7/331/3 f., Urk. 7/338/5). Anlässlich der Nachkontrolle vom

20. Februar 2018 beklagte die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich der Handwurzel reihe infolge eines Sturzes. Frische

ossäre traumatische Läsionen fanden sich jedoch nicht (Urk. 7/331/5). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin konnte sodann ein allfälliges Schlafapnoesyndrom fachärztlich ausgeschlossen werden, worauf schon im Urteil des Gerichts vom 2 3. Mai 2017 hingewiesen worden war (Urk. 1 S. 7, Urk. 7/299/6). Betreffend die übrigen somatischen Beschwerden finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine relevante Ver schlechterung . Die Beschwerdeführerin war denn auch offenbar lediglich zweimal zur Behandlung im K.___ (Urk. 7/333) und ihr Hausarzt verwies am 1. Dezember 2017 auf seine früheren Berichte (Urk. 7/322). Aus somatischer Sicht kann daher nicht von einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausge gangen werden.

E. 5.3.1 In psychischer Hinsicht statuierte Dr. M.___ ebenfalls einen unveränderten Gesund heitszustand (Urk. 7/349/5). Dagegen brachte die Beschwerde führerin vor, es seien bei ihr neue psychiatrische Diagnosen gestellt worden, so namentlich eine generalisierte Angststörung sowie dissoziative Störungen (Urk. 1 S. 7). Dr. M.___

hielt diesbezüglich

jedoch schlüssig fest, bereits im Bericht de r

B.___ vom 18. Juni 2012 sei beschrieben worden, dass die Beschwerdeführerin darüber berichte, den ganzen Tag von Ängsten gequält zu werden, jemandem aus ihrem Umfeld sei etwas passiert. Ferner seien im besagten Bericht diverse Ängste und filmartige Erinnerungen an belastende Momente erwähnt worden (Urk. 7/349/3, Urk. 7/192/2). Im Bericht der B.___ vom 27. November 2012 seien zudem sich auf drängende Bilder beschrieben worden. Unter anderem habe die Beschwerde führerin belastende Erinnerungen angegeben. Des Weiteren hätten damals generali sierte Ängste bestanden (Urk. 7/349/4, Urk. 7/205/3).

D ie behandelnde Psychiaterin Dr. J.___ berichtete überdies schon am 14. Septe mber 2012 von frei flottierenden und phobischen Ängsten (Urk. 7/192/6).

Auch im A.___ -Gutachten gab die Beschwerdeführerin an, dass sie andauernd Angst habe (Urk. 7/225/

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die rezidivierende depressive Störung habe sich im Vergleich zum A.___ -Gutachten verschlechtert, indem jetzt nicht mehr nur eine leichte, sondern eine mittelgradige Episode vorliege (Urk. 1 S. 7). Es trifft zu, dass die Behandler der B.___ seit ihrem Bericht vom 15. Mai 2015 und anläss lich der stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin grös s tenteils von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, berich te te n (Urk. 7/296/1, Urk. 7/329/13, Urk. 7/302/1, Urk. 7 / 329/16). Konträr dazu sprachen sie im Jahr 2014 noch von einer remittierten Depression (Urk. 7/251/1). Weshalb die Ärzte der B.___ seit Mai 2015 von einer mittelgradigen Episode aus gingen, erscheint jedoch nicht nachvollziehbar. So unterscheidet sich der anläss lich des Klinikeintritts am 28. Oktober 2013 erhobene psychiatrische Befund nicht wesentlich von jenem gemäss dem Bericht vom 23. Juni 201 6. Sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2016 sei die Beschwerdeführerin im Kontaktverhalten freundlich und zugewandt sowie bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen, wobei die Konzentrations- und Merkfähigkeitsleistungen schwankend gewesen seien . Zudem wurden gewisse Gedächtnisstörungen geschildert und das formale Denken als kohärent mit Tendenz zum Grübeln beschrieben. Ferner hätten sich keine Anhaltspunkte für Ich-Störungen, Sinnestäuschungen oder Wahn ergeben, wobei im Bericht vom Juni 2016 zusätzlich erwähnt wurde, dass die Beschwerde führerin über gelegentliches Stimmenhören berichte. In der Affektivität wurde sie anlässlich der Untersuchung im Oktober 2013 als labil mit Schwankungen zum depressiven Pol und im Juni 2016 als mittelgradig deprimiert bezeichnet (Urk. 7/318/3, Urk. 7/251/3). Trotzdem gingen die Behandler der B.___ im Jahr 2013 von einer remittierten und im Jahr 2016 von einer mittelgradigen Depres sion aus, was nicht schlüssig erscheint. Ausserdem ging en die Fachleute der B.___ nach dem Austritt aus der letzten stationären Behandlung am 9. August 2017 so gar

wieder von einer leichten depressiven Episode aus (Urk. 7/329/8).

Im Rah men der stationären Aufenthalte attestierten sie ihr jeweils eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 7/ 329/14, Urk. 7/329/17). Es ersc heint nachvollziehbar, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen der Klinikaufenthalte von April bis August 2017 kurzzeitig verschlechterte und sie für diese Zeitspanne eine tiefere Arbeitsfähigkeit aufwies. Diese Verschlechterung ist jedoch als vorübergehend und vor dem Hintergrund der Inhaftierung beziehungs weise Freiheitsstrafe zu sehen . Dafür spricht, dass ihre behandelnde Psychiaterin sie am 17. Juli 2017 in das H.___ der B.___

mit der Begründung überwies, es handle sich um eine Krisenintervention bei starker psycho sozialer Belastung und auf den drohenden Gefängnisaufenthalt verwies (Urk. 7/329/7).

Dr. J.___ ging in ihrem Bericht vom 13. Januar 2018 von einer mittelgradigen depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2009 aus (Urk. 7/329/2). Allerdings erscheint es nicht schlüssig, wenn sie zum einen angibt, die mittelgradige depressive Episode bestehe seit dem Jahr 2007 und zum anderen erklärt, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei seit der Inhaftierung im Dezember 2015 labiler geworden (Urk. 7/329/2 f.). Insbesondere die seit dem Jahr 2015 erhöhte Ängstlichkeit, die Zunahme der sich aufdrängenden belastenden Erinnerungen und die erhöhte Frequenz der Dissozi ationsepisoden mit Albträumen und akustischen Halluzinationen spiegeln sich nicht im Bericht der B.___ vom 9. August 2017 über den aktuellsten Klinikau fenthalt vom Juli bis August 2017 wieder, wo ein eher moderater psychopa thologischer Befund bei einer leichten depressiven Episode erhoben wurde (im Affekt leichtgradig niedergestimmt, schwingungsfähig, psychomotorisch unauf fällig, Schlaf und Appetit normal, Urk. 7/329/9) . Die von Dr. J.___ beschrie bene erhöhte Labilität seit dem Jahr 2015 lässt sich denn auch aus den soeben genannten Berichten der B.___ über die stationären Aufenthalte der Beschwerde führerin nicht herauslesen (Urk . 7/318/3, Urk. 7/251/3, Urk. 7/329/8). Der Ein wand der Beschwerdeführerin, es sei neu von einer Verschlechterung der Depres sion im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen, überzeugt nach dem Gesagten nicht.

E. 5.3.3 Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin ein, es sei bei ihr im Zusammenhang mit einer Inhaftierung von Dezember 2015 bis Januar 2016 zu neuen Retrauma tisierungen gekommen, weshalb die Diagnose einer PTBS nun als gesichert gelte und mittlerweile nicht nur chronifiziert, sondern auch schwer ausgeprägt sei (Urk. 1 S. 5-7).

Wie die RAD-Psychiaterin ausführte, wurde bereits im A.___ -Gutachten ausführlich diskutiert, weshalb keine PTBS vorl ag, und das Gericht wich von

dieser Ansicht in seinem Urteil nicht ab

(Urk. 7/349/4). So hielt der psychiatrische Gutachter in Auseinandersetzung mit den Vorakten und divergie renden

fach ärztliche n Meinungen fest, dass die Diagnose einer PTBS nach ICD-10 nur gestellt werden solle, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Sc hwere auftrete und die Symp tomatik typisch sei .

D ie Beschwerdeführerin habe jedoch anlässlich der psychiat rischen Untersuchung keine starke posttraumatische Symptomatik angegeben und ihre Stürze könnten auch durch eine Konversionssymptomatik bei auffälligen histrionischen Persönlichkeitszügen bedingt sein

(Urk. 7/225/ 18 f.) . In seiner ergän zenden Stellungnahme vom 24. Februar 2014 erklärte er sodann, auch wenn eine gewisse posttraumatische Symptomatik vorliege, könne eine Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht begründet werden, da es sich bei der PTBS um eine syndromale Diagnose handle und eine schwere komorbide psychi sche Störung fehle (Urk. 7/253/2) . Die Beschwerdeführerin verbüsste bereits im Jahr 2009 – also vor der A.___ -Begutachtung – eine zweijährige Gefängnisstrafe (Urk. 7/225/ 14). Trotzdem konnte anlässlich der Begutachtung keine starke post traumatische Symptomatik festgestellt werden. In der Zwischenzeit fand eine ein monatige Inhaftierung von Dezember 2015 bis Januar 2016 statt (Urk. 7/318/1). Eine weitere Freiheitsstrafe verbrachte sie vom 20. Juni bis 9. August 2017 (bedingte Entlassung) auf der Akutstation der B.___, da sie für nicht hafter stehungsfähig befunden worden war (Urk. 7/329/9). Angesichts dieser Tatsache n erscheint es nic ht nachvollziehbar, weshalb sich die Symptomatik einer PTBS seit Dezember 2015 verstärkt respektive herausgebildet haben sollte. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass eine entsprechende Befunderhebung bereits im Jahr 2013 möglich gewesen wäre, zumal die Beschwerdeführerin dazumal bereits eine zweijährige Freiheitsstrafe verbüsst hatte . Wie bereits erwähnt, konnte der psy chiatrische Gutachter jedoch eine PTBS ausschliessen. Daran ändern auch die gegen teiligen Berichte der B.___ nichts, denn diese wiesen schon im Zusammen hang mit dem Gefängnisaufenthalt aus dem Jahr 2009 auf eine Retraumati sierung im Rahm en einer PTBS hin (Urk. 7/318/1, Urk. 7/192/6), welche der Gutachter – wie bereits erwähnt – auch bei der damaligen Sachlage ausschlo ss (Urk. 7/225/ 17 ff.). Damit erweist sich die Schlussfolgerung der RAD-Psychiaterin, wonach nicht von einer Retraumatisierung ausgegangen werden könne, als folgerichtig (Urk. 7/349/4).

Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich erst im April 2016 – also rund drei Monate nach der Entlassung aus der Inhaf tierung im Januar 2016 – in stationäre psychiatrische Behandlung begab (Urk. 7/318/1). Dass die übrigen Behandler des B.___ und die behandelnde Psychi aterin an dieser Diagnose festhalten, vermag keine relevante Gesundheits verschlechterung zu bestätigen .

Damit ist auch in psychischer Hinsicht keine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustandes ausgewiesen. 5. 4

Zusammengefasst

bestehen keine Zweifel an den RAD-Stellungnahmen. N ach dem Ausgeführten ist eine anspruchsrelevante g esundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht erstellt und von weiteren Abklä rungen ist in antizipierter Beweiswürdigung

(vgl.

BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu e rwarten. Eine Ver letzung des Untersuchungsgrundsatzes ist vor diesem Hintergrund nicht aus zumachen. Eine Abänderung der damals gerichtlich bestätigten renten verneinenden Verfügung aus Gründen einer gesundheitlichen Verschlechterung drängt sich daher nicht auf.

E. 5.5 Gegen die ebenfalls in der angefochtenen Verfügung v orgenommene Über prüfung des Invaliditätsgrades aufgrund der ab 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Best immungen zur gemischten Methode (Art. 27 bis

Abs. 2 IVV in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017), die erneut keine rentenbegründende Invalidität ergab (Urk. 2 S. 2), liess sich die Beschwer deführerin nicht vernehmen und es besteht keine Veranlassung, dass das Gericht darauf von Amtes wegen zurückkommen müsste.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

E. 6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkom petenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nament lich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betref fend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrens regeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2019 (Urk. 2) hielt die Beschwerde gegnerin fest,

die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 80 % arbeits fähig in einer angepassten Tätigkeit .

Im Vergleich zu den Berichten aus der Zeit von vor dem A.___ -Gutachten seien keine neuen Diagnosen genannt worden. Im Gutachten sei ausführlich diskutiert worden, weshalb keine posttraumatische Belastungs störung (PTBS) vorliege . Es könne nicht von einer Retraumatisierung ausgegangen werden . Verschiedene somatische Diagnosen seien bereits beim letzten Entscheid der IV-Stelle bekannt gewesen. Eine Verschlechterung könne nicht nachvollzogen werden, ergänzende Abklärungen seien nicht notwendig.

Nach der neuen Berechnungsmethode des Invaliditätsgrades bei teilweiser Erwerbs tätigkeit, die

ab

1. Januar 2018 gelte, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 2 S. 2) .

Auch wenn von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen würde, ergebe sich bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Aus den genannten Gründen sei von keiner Verschlechterung auszugehen und es bestehe kein Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 2 S. 3). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1

2. März 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aufgrund der nach Erlass der Verfügung vom 18. März 2015 ergangenen Berichte sowie Klinikaufenthalte sei erstellt, dass sich ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit seit der letzten Verfügung und der A.___ -Begutachtung im Januar 2013 klar v erschlechtert hätten (Urk. 1 S. 5-7). Einerseits seien neue medizinische Sachverhalte eingetreten, zum anderen hätten sich die bestehenden somatischen Gesundheitsschädigungen verschlim mert. De mzufolge sei nun eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die RAD-Beurteilungen vom 29. März sowie 28. Dezember 2018, wonach keine neuen medizinischen Fakten beziehungsweise Tatsachen vorlägen, seien nicht nachvollziehbar, unverständlich und aktenwidrig. Ohne ausreichende medi zinische Abklärung dürfe nicht einfach von den neueren Berichten der behan delnden Psychiaterin abgewichen werden. Vielmehr hätte die Beschwerde gegnerin aufgrund ihrer Untersuchungspflicht aktuelle Berichte einholen müssen. Es sei überdies zunächst erneut ein polydisziplinäres oder wenigstens ein psychi atrisches Gutachten einzuholen, zumal an den RAD-Stellungnahme n Zweifel bestünden

(Urk. 1 S. 8). Die neuen Berichte respektive die Begutachtung würden dann zweifellos zu einem R entenanspruch führen (Urk. 1 S. 9). 2.3

D ie Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2016 (Urk. 7/304) eingetreten . Demnach gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht,

verändert hat (vgl. E. 1.5 hiervor). Wie die Beschwerde führerin zu Recht festhält (Urk. 1 S. 4) bildet entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 1) vorliegend die anspruchsverneinende Ver fügung vom 18. März 2015 (Urk. 7/283) die Vergleichsbasis. Das Urteil des Sozial versicherungsgericht s vom 23. Mai 2017 bestätigte demgegenüber lediglich die vorgenannte Verfügung und kann nicht als zeitlich relevante Vergleichsbasis dienen.

Allerdings wurde darin der Sachverhalt, wie er sich bis zur damals ange fochtenen Verfügung verwirklicht hatte, abschliessend gewürdigt .

Relevant für die vorliegende Frage einer relevanten Veränderung ist somit der Sachverhalt, wie er sich in d er Zeitspanne zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 18. März 2015 und dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2019 verwirklicht hat . 3. 3.1

Hinsichtlich der Aktenlage, die der

Verfügung vom 18. März 2015 (Urk. 7/283) zugrunde lag, kann auf die Darstellung im Urteil des hiesigen Gerichts vom

23. Mai 2017 (Urk. 7/312) verwiesen werden. Darin wurde dem A.___ -Gutachten vom 13. Mai 2013 (Urk. 7/225) samt dessen ergänzender Stellungnahme vom 24. Februar 2014 (Urk. 7/253) voller Beweiswert beigemessen. 3.2

Im polydisziplinären Gutachten des A.___ vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 7 /225) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/ 225/32):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit Symp tomen einer posttraumati schen Belastungsstörung (ICD-10 F33.0/F43.1) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - deutliche Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform (deutliche thorakale Hyper kyphose sowie lumbale Hyperlordose) - aktuell radiomorphologisch beginnende Spondylarthrose im lumbosakralen Übergang bei ansonsten gut erhaltenen Bandscheiben höhen lumbal und leicht beginnenden Spondylosen ventral LWK 3 und LWK 4 - deutliche muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominel len und rückenstabilisierenden Muskelgruppen im Rah men einer Adipositas mit einem BMI von 37 kg/m 2 - Klinisch sowie radiomorphologisch beginnende Femoropatellararthrose beidseits (ICD-10 M17.9) - muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der kniestabilisierenden Muskel gruppen - Leichte Sehminderung beidseits - Cataracta

incipiens beidseits (ICD-10 H28.1) - anlagebedingte Fehlsichtigkeit beidseits (ICD-10 H52.2) - Alterssichtigkeit beidseits (ICD-10 H50.5) - Engwinkelsituation (Grad I-II nach Schaffer) beidseits - Zustand nach YAG- Iridotomie rechts - Konjunktivitis si cca beidseits (IDC-10 H19.3) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 7 /225/33): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Ausgeprägtes chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - Abdominale Beschwerden unklarer Ätiologie - Status nach Leberteilresektion und Cholecystektomie wegen Häman giom 1999 - axiale Hiatushernie, keine Refluxoesophagitis unter Therapie, Status nach Helicobacter -Infekt des Magens - Adipositas, BMI 37 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - Varikosis cruris (ICD-10 183.9) - beginnende chronisch-venöse Insuffizienz Grad I - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (circa 60 packy ears) (ICD-10 F17.1)

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus polydisziplinärer Sicht sei die Ver sicherte für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit verme hrten Pausen ver wertbar (Urk. 7/225/34 und 7 /225/36).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit vor allem durch das psychische Leiden seit 2009 eingeschränkt sei. Im Oktober 2009 sei die Versicherte erstmals psy chiat risch hospitalisiert gewesen. Damals sei eine mittelgradige depressive Epi sode diag nostiziert worden. Daraus könne auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit wäh rend der Hospitalisation geschl ossen werden. I m Verlauf der letzten Hospitali sation hätten sich die depressiven Symptome zurückgebildet. Die gut achterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab dem Untersuchungsdatum im Januar 2013, sie sei über die Zeit gemittelt wahrscheinlich seit Oktober 2009 anzu nehmen (Urk. 7/ 225/34). Die aufgrund des somatischen Leidens bestehenden quali tativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mit nur noch leichter Tätigkeit bestünden sicher seit der MEDAS-Begutachtung 2006 (Urk. 7 /225/35).

Bei der Haushalttätigkeit bestünden wie bei einer Erwerbstätigkeit Einschränkun gen bezüglich körperlich schwerer und mittelschwerer Arbeiten. In einem kleinen Haushalt kämen diese aber nicht so oft vor. Zudem sei es möglich, die Arbeiten mit individuellen Pausen zu verrichten. Im Haushalt sei daher eine Arbeits unfähig keit von 15 % anzunehmen (Urk. 7/225/35 und 7 /225/36). 3.3

Ein stationärer Aufenthalt auf der Spezialstation für Traumafolgestörun gen der B.___ fand vom 28. Oktober bis zum 10. Dezember 2013 statt. Im Zwischenbericht vom 1 0. Dezember 2013 (Urk.

E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

E. 6.2 Mit Honorarnote vom 3. Mai 2019 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter, Peter Stadler, einen Aufwand von 8.75 Stunden und Barauslagen von Fr. 57.75 geltend (Urk. 10). Dieser Aufwand

ist unter Berücksichtigung

der Bedeutung der Streitsache und

der Schwierigkeit des Prozesses ange messen. Dementsprechend ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung beim gerichts üblichen S tundenansatz von Fr. 220. -- auf Fr. 2'135. 5 0 (inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer)

festzusetzen.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Peter Stadler verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2’135 . 5 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

E. 7 Der Oberarzt der chirurgische n Klinik des F.___ hielt in seinem Bericht vom 30 . November 2017 (Urk. 7/327/ 3-4) die Diagnosen einer ausge prägten schmerzhafte n Onychomykose des grossen Zeh s rechts, ein es Diabetes mellitus Typ II unter OAD sowie muskuloskelettale Beinschmerzen rechts (Sono graphie untere Extremität rechts vom 6. Juni 2017: kein Hinweis auf eine tiefe Beinvenenthrombose [ TVT ], anamnestisch Status nach TVT vor Jahren) fest (Urk. 7/327/1) . Nach unauffälliger angiologische r Voruntersuchung sei die geplante Nagelexzision erfolgt (Urk. 7/327/4). 4.

E. 8 Dem Operationsbericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des K.___ vom 14. Dezember 2017 (Urk. 7/331/2-3) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin sich am 6. Dezember 2017 einer Carpaltunneloperation unterzog (Urk. 7/331/2). Dabei wurde über einen regelrechten Operationsverlauf berichte t und eine moderate Schonung der Hand über sechs Wochen postoperativ empfohlen (Urk. 7/331/3). Am 20. Februar 2018 habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen des rechten Handgelenks nach einem Sturz geklagt (Urk. 7/331/4). Die darauf folgende radiologische Untersuchung habe keine Hin weise auf frische ossäre traumatische Läsionen gezeigt (Urk. 7/331/5). 4.

E. 9 In ihrem Bericht vom 27. Dezember 2017 (Datum Eingang Beschwerdegegnerin, Urk. 7/328) hielt die Oberärztin der Frauenklinik des F.___ als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende PMP-Blutungen seit 2012 sowie AGC-NOS im PAP fest (Urk. 7/328/1). Die Beschwerde führerin habe sich vom 7. bis 11. Juli 2017 zwecks einer Hysterektomie bei ihnen in stationärer Behandlung befunden

(Urk. 7/328/2). Nach Abschluss der Heilung könne sie wieder zu ihrer ursprünglichen Tätigkeit zurückkehren und es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/328/3). 4.

E. 10 Die behandelnde Psychiaterin Dr. J.___

hielt in ihrem Bericht vom 13. Januar 2018 (Urk. 7/329/2-6)

einen sich verschlechter nden Gesundheits zustand (Urk. 7/329/4) fest und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/329/2): - PTBS (ICD-10 F43.1), 1991 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), 2007 - Agoraphobie (ICD-10 F40.00), 2009 - Spezifische (isolierte) Phobien (Klaustrophobie, ICD-10 F40.2), 2009 - Dissoziative Störungen (Konversionsstörun gen, ICD-10 F44.7, 2012, Anfälle mit Stürzen, wahrscheinlich im Rahmen von Flashbacks, MRI-Schädel vom 13. September 2012, C.___ : maximal 12mm grosses Me ningeom entlang der vorderen Lippe des inneren Gehörganges links und des angrenzenden Os petrosum links als Zufallsbefund, ohne Kompression von umgebenden Strukturen. Kein pathologischer Fokus im Hirnparenchym, EEG vom 27. September 2012, Praxis Dr. D.___ in E.___ : Befund unauffällig, trotz eines Anfalls während der Aufzeichnung)

Ferner notierte sie weitere somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/329/2). Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2012 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl in angestammter als auch ange passter Tätigkeit (Urk. 7/329/6). An anderer Stelle hielt Dr. J.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit dem Jahr 2009 fest (Urk. 7/329/2). Betreffend den Verlauf seit ihrem letzten Bericht im Jahr 2012 fügte sie an, trotz sieben stationären Behandlungen und regelmässiger ambu lanter psychiatrischer Betreuung sei es der Beschwerdeführerin nicht wesentlich besser ergangen. Durch eine erneute Inhaftierung vom 19. Dezember 2015 bis 14. Januar 2016 habe eine Retraumatisierung stattgefunden und ihr psychischer Zustand habe sich verschlechtert. Im geschützten Rahmen habe eine gewisse Stabili sierung erreicht werden können, diese sei jedoch nicht nachhaltig gewesen. Die psychische Stabilisierung werde durch zahlreiche somatische Erkrankungen sowie durch die belastende Ehebeziehung erschwert. Seit der Inhaftierung im Dezember 2015 sei ihr psychischer Zustand labiler geworden, mit erhöhter Ängst lichkeit, Zunahme der aufdrängenden belastenden Erinnerungen durch Bilder, Gedanken, mit erhöhter Frequenz der Dissoziationsepisoden, Albträume n, akus tischen Halluzinationen (Urk. 7/329/3). Die Beschwerdeführerin sei im Bewusst sein klar und allseits orientiert. Subjektiv seien Konzentrationsstörungen vorhan den, welche im Rahmen der Konsultationen in verschiedenem Ausmass auch bemerkbar gewesen seien. Das Denken sei formal unauffällig. Die Versicherte äussere Klage n über die verschiedenen psychischen und somatischen Beschwer den, vor allem Schmerzen und Atemschwierigkeiten. Die psychischen Beschwerden stünden im Vordergrund und würden überwiegen. Dies seien Alb träume, akustische Halluzinationen, Unruhe, Kraftlosigkeit, frei

flottierende Ängste, Ungeduld sowie Reizbarkeit. Ihr Antrieb sei reduziert. Gedächtnis störungen seien in der Form von sich aufdrängenden Bildern von mehreren trauma tischen und belastenden Ereignissen vorhanden. Zudem komme es zu Dis soziationen mit Stürzen, einmal sei dies in ihrer Praxis geschehen. Psychomo torisch sei sie unruhig, die Stimmung sei depressiv, ängstlich, klagsam . Es bestünden frei flottierende sowie agoraphobische Ängste. Es gäbe keine Anhalts punkte für Wahnideen und Ich-Störungen und Zwänge würden verneint (Urk. 7/329/3 f.) 4.

E. 11 In seiner Stellungnahme vom 2 9. März 2018 (Urk. 7/338/4-5) erklä rte RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer . p ol.

L.___, Facharzt für Innere Medizin, e ine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei auch nach einem hand chirurgischen Eingriff und psychiatrisch im Rahmen einer mittelgradigen Depres sion nicht nachvollziehbar, zumal eine mittelgradige Depression gut einer Thera pie zugänglich sei. Eine Veränderung des poststationären Zustandes sei allenfalls für die Behandlung einer mittelgradigen Depression gegeben (Urk. 7/338/5) .

Auf erfolgten Einwand im Vorbescheidverfahren hin legte die Beschwerde gegnerin die medizinischen Unterlagen RAD-Är ztin Dr. med. M.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vor . In ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2018 (Urk. 7/349/3-5) erklärte sie, im Vergleich zu den Berichten von vor dem A.___ -Gutachten und zum A.___ -Gutachten selber würden keine neuen Diagnosen genannt. Die Diagnose einer generalisierten Angststörung sei in den Berichten der B.___ vom 18. Juni 2012 sowie 27. November 2012 offensichtlich nicht separat gestellt worden, obwohl die Symptomatik jeweils beschrieben worden sei. In diesem Sinne könne mit Bezug auf die generalisierte Angststörung nicht von einer neuen Diagnose ausgegangen werden (Urk. 7/349/ 3 f.). Bei der im Bericht der B.___ vom 23. Juni 2016 aufgeführten Diagnose der dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen, ICD-10 F44.7) handle es sich ebenfalls nicht um eine neue Diagnose. Bereits im Bericht von Dr. J.___ vom 14. September 2012 sei die entsprechende Diagnose, bestehend seit 2012, gestellt worden. Im A.___ -Gutachten sei im Übrigen diskutiert worden, dass die Stürze auch durch eine Konversionssymptomatik bei auffälligen histrionischen Persönlichkeitszügen bedingt sein könne. Des Weiteren seien bereits in früheren Berichten mittel gradige depressive Episoden bei einer rezidivierenden depressiven Störung beschrieben worden, sodass diesbezüglich nicht von einer anhaltenden Verschlech terung ausgegangen werden könne . Im A.___ -Gutachten sei diskutiert worden, weshalb keine PTBS vorliege. Da auch in keinem der früheren Gutachten eine PTBS diagnostiziert worden sei, könne auch nicht von einer Retrauma tisierung ausgegangen werden. Die Aussage, dass die Diagnose einer PTBS mitt lerweile als gesichert und chronifiziert zu gelten habe, könne nicht nachvollzogen werden . Sowohl das metabolische Syndrom wie auch das chronische panver tebrale Syndrom und die Gonarthrose beidseits seien bekannt und neu als ver schlechtert angegeben worden, was aufgrund fehlender Beweise (Laborbefunde, Röntgenbilder) nicht nachvollzogen werden könne. Im Bericht des F.___ vom 7. April 2015 sei zudem eine Schlafapnoe ausgeschlossen worden (Urk. 7/349/4). Nicht einleuchtend sei, dass die behandelnde Psychiaterin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit wegen zusätzlicher somatischer Erkran kungen attestiert habe. Erstens seien die somatischen Erkrankungen allesamt schon länger bekannt und zweitens handle es sich um eine fachfremde Beur teilung. Zusammenfassend könnten keine neuen medizinischen Fakten/Tatsachen erkannt werden, weshalb eine weitere Abklärung als nicht notwendig erachtet werde (Urk. 7/349/4 f.). 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der leistungsabweisenden Verfügung auf die Ausführungen der RAD-Ärzte Dr. L.___ sowie Dr. M.___ ab, welche sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht einen unveränderten Gesundheits zustand im Vergleich zum A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2013 festhielten (Urk. 7/338/ 3, Urk. 7/349/5) . Dabei handelt es sich um Aktenbeurteilungen (Urk. 7/338/4-5, Urk. 7/349/3-5). Eine Aktenbeurteilung ohne eigene Unter suchung kann

beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1

mit Hinweis).

E. 13 ). Diesem lässt sich entnehmen, dass der psychiatrische Gutachter die Ängste erkannte und sie im Rahmen einer affektiven Störung

beurteilte . Diese schränke die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht um 20 % ein (Urk. 7/225/

E. 16 ). Daher vermag es nicht zu überzeugen, wenn die Ärzte der B.___ in ihrem Bericht vom 15. Mai 2015 an den damaligen Rechts vertreter der Beschwerdeführerin erklären, im Verlauf der Behandlung hätten weitere Symptome festgestellt werden können (frei flottierende Ängste, ständige Sorgen um Angehörige mit bildhaften Vorstellungen von Katastrophen, begleitet von vegetativer Übererregbarkeit und Anspannung), welche die Kriterien einer generalisierten Angststörung erfüllen würden (Urk. 7/296/1). In ihrem Bericht vom 5. September 2017 erklärten sie denn auch, die Beschwerdeführerin leide bereits seit Jahren unter generalisierten Ängsten (Urk. 7/329/16). Vor diesem Hin tergrund erweist sich die Schlussfolgerung von Dr. M.___, wonach die Angst symptome

früher schon vorhanden, in der B.___ aber nicht separat diagnostiziert worden sei en, als überzeugend (Urk. 7/349/4).

Betreffend die vorgebrachte neue Diagnose der dissoziativen Störung (Urk. 1 S. 7) ist zu bemerken, dass die Behandler der B.___ diese zwar in ihren Bericht en

ab dem

E. 20 . Juni 2016 als neue Diagnose aufführ t en und erklär t en, die dissoziative Störung bestehe bei «Anfällen» mit Stürzen, wahrscheinlich im Rahmen von Flashbacks (Urk.

7/329/13, Urk. 7/302/1, Urk. 7/329/8, Urk. 7 / 329/16). Dr. J.___ nannte diese Diagnose ebenfalls erstmals in ihrem Bericht vom 13. Januar 2018 (Urk. 7/329/2). Auch die diesbezügliche Problematik ist jedoch,

wie die RAD-Psychiaterin nachvollziehbar festhält (Urk. 7/349/4),

schon seit längerem bekannt. Bereits im Bericht der B.___ vom 14. November 2012 wurden derartige Anfälle mit Stürzen vermerkt (Urk. 7/203/1). I m Rahmen der psychiatrischen A.___ -Begutachtung fiel die Beschwerdeführerin sodann hin und stand erst wieder auf, als der Gutachter ihr die Hand reichte (Urk. 7/225/ 15). Dieser hielt dazu fest, die Stü r ze könnten auch durch eine Konversionssymptomatik bei auffälligen histrio nischen Persönlichkeitszügen bedingt sein, und würdigte dies bei seiner Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/225/ 16 und 18).

Somit kann mit Bezug auf die vorgebrachte generalisierte Angststörung sowie die dissoziativen Störungen entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) nicht von neuen Diagnosen respektive einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00198

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom 1 5. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1958, ist verheiratet und Mutter von vier erwachsenen Söhnen (Urk. 7/5/2 und 7/8/3-4). Ihre Tochter

verstarb den Angaben der Ver sicherten zufolge während des Krieges in Bosnien bei einer Granatendetonation (Urk. 7/29/2, 7/29/3, 7/84/19, 7/104/47-49, 7/153/4, 7/153/10, 7/159/25, 7/190/1, 7/192/2, 7/192/6, 7/205/3, 7/225/14 und 7/251/2). Im August 1994 zog die Versicherte mit ihrer Fami lie wieder in die Schweiz (Urk. 7/5/3), wo sie bei wechselnden Arbeitgebern teilzeitlich erwerbstätig war und anschliessend von Juli 1996 bis Oktober 1997 Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 7/22). Zuletzt war die Versicherte im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms vom 1. Novem ber 1997 bis zum 8. März 1998 bei der Y.___ angestellt; ihren letzten Arbeitstag absol vierte sie am 20. Januar 1998 (Urk. 7/14; vgl. auch Urk. 7/22, 7/74, 7/86, 7/127, 7/138, 7/142 und 7/241). 1.2

Am 1 9. März 2001 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an einer Depression, an Lungenbeschwerden, an den Folgen einer Leberoperation und an einer schweren Magen-Darm-Erkrankung leide (Urk. 7/5). Ausgehend von der Qualifikation als zu 42 % erwerbstätig und zu 58 % im Haushalt tätig, von Einschränku ngen von 0 % im erwerblichen Be reich und von 39,75 % im Aufgaben bereich sowie einem Invaliditätsgrad von 23 % (vgl. das Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 19. Dezember 2003, Urk. 7/78), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 7/79). Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. 1.3

Die Versicherte meldete sich am 2 3. Februar 2005 zum zweiten Mal zum Leis tungsbezug an und machte neu auch Rückenbeschwerden geltend (Urk. 7/81). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 2 1. September 2007 einen Renten anspruch, da die Versicherte gemäss dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ vom 4.

August 2006 (Urk. 7/104) zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/119). Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben (Urk. 7/120/3-8), welche mit Urteil IV.2007.01301 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3 0. Juni 2009 abwiesen wurde (Urk. 7/1 29). Dieses Urteil erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1. 4

Eine dritte Anmeldung wurde unter Hinweis auf Depressionen und starke Angst zu stände am 1 8. März 2010 eingereicht (Urk. 7/134; vgl. das Aktenver zeichnis). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 12. November 2010 auf d as neue Leistungs begehren nicht ein, da keine Veränderung der t atsächlichen Verhältnisse glaub haft gemacht worden sei (Urk. 7/156). Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben (Urk. 7/159/3- 11). Das Sozialversicherungs gericht hiess die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Urteil IV.2010.01194 vom 3 0. März 2012 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese auf die Neu anmeldung vom 1 8. März 2010 ein trete und nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, namentlich einer psychiatrischen Abklärung und der Prüfung eines allfälligen Statuswechsels (Urk.

7/172/8), über den Leistungsanspruch der Versicherten verfüge (Urk. 7/172).

Die IV-Stelle gab in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/180, 7/181, 7/207 und 7/208), das am 1 3. Mai 2013 vom A.___ erstattet wurde (Urk. 7/225). Am 1 7. Juli 2013 wurde die Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause abgeklärt (Urk. 7/259). Nachdem weitere Arztberichte bei der IV-Stelle eingegangen waren (Urk. 7/240, 7/249 und 7/251), wandte sie sich mit einer Ergänzungs frage ans A.___ (Urk. 7/252), die am 2 4. Februar 2014 beantwortet wurde (Urk. 7/253). M it Verfügung vom 18. März 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/28 3). Dabei qualifizierte sie die Versicherte als zu 42 % erwerbstätig und zu 58 % im Haushalt tätig. Sie stellte sich ferner auf den Standpunkt, für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit en ohne Stressex position bestehe bei der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % im Ganztages pensum. Bei einem 42 %-Pensum bestehe keine reduzierte Leistungs fähigkeit. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges auf dem Invaliden einkommen ergebe sich ein I nvaliditätsg rad von 32 % (Urk. 7/283/2). Die dage gen am 1. Mai 2015 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00471 vom 23. Mai 2017 ab, wobei es die Statusfrage offen liess (Urk. 7/312 /31). Dieses Urteil wurde nicht angefochten. 1. 5

Bereits während des hängigen Beschwerdeverfahrens hatte sich die Versicherte am 29. Juni 2016 unter Beilage eines neuen Berichts betreffend ihren psychischen Gesundheitszustand zum vierten Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet .

D abei wies sie auf eine Verschlechterung ihres phy sischen Gesundheitszustandes hin (Urk. 7/304, Urk. 7/305/4-9).

Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens im Fall IV.2015.00471 nahm die IV-Stelle das sistierte Abklärungsverfahren wieder auf und trat auf die Neuanmeldung ein (Urk. 7/303). Sie nahm verschiedene Berichte zu den Akten (Urk. 7/317, Urk. 7/ 318,  7 /322, 7/327, 7/328, 7/329, 7/331, 7/332) und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. März 2018 ein (Urk. 7/338/4-5). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Juli 2018 die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/339). Dagegen erhob die Versi cherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Stadler, am 4. September 2018 Ein wand (Urk. 7/343). Am 28. Dezember 2018 holte die IV-Stelle eine zweite Stellung nahme des RAD ein (Urk. 7/349/3-5). Am 12. Februar 2019 verfügte sie schliesslich im angekündigten Sinne (Urk. 3/350 = Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 12. März 2019 Beschwerde erheben und bean tragen, die Verfügung vom 1 2. Februar 2019 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Zunächst seien noch aktuelle Arztberichte einzuholen. Sodann seien ihr aktueller Gesundheitszustand und ihre derzeitige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in Beruf und Haushalt zunächst noch durch ein unabhängiges polydisziplinäres, zumindest aber mittels eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 16. April 2019 mit geteilt und ihr antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 8). Dieser legte am 3. Mai 2019 seine Honorarnote auf (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 4

Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht

(Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1. 6

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkom petenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nament lich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betref fend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrens regeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2019 (Urk. 2) hielt die Beschwerde gegnerin fest,

die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 80 % arbeits fähig in einer angepassten Tätigkeit .

Im Vergleich zu den Berichten aus der Zeit von vor dem A.___ -Gutachten seien keine neuen Diagnosen genannt worden. Im Gutachten sei ausführlich diskutiert worden, weshalb keine posttraumatische Belastungs störung (PTBS) vorliege . Es könne nicht von einer Retraumatisierung ausgegangen werden . Verschiedene somatische Diagnosen seien bereits beim letzten Entscheid der IV-Stelle bekannt gewesen. Eine Verschlechterung könne nicht nachvollzogen werden, ergänzende Abklärungen seien nicht notwendig.

Nach der neuen Berechnungsmethode des Invaliditätsgrades bei teilweiser Erwerbs tätigkeit, die

ab

1. Januar 2018 gelte, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 2 S. 2) .

Auch wenn von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen würde, ergebe sich bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Aus den genannten Gründen sei von keiner Verschlechterung auszugehen und es bestehe kein Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 2 S. 3). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1

2. März 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aufgrund der nach Erlass der Verfügung vom 18. März 2015 ergangenen Berichte sowie Klinikaufenthalte sei erstellt, dass sich ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit seit der letzten Verfügung und der A.___ -Begutachtung im Januar 2013 klar v erschlechtert hätten (Urk. 1 S. 5-7). Einerseits seien neue medizinische Sachverhalte eingetreten, zum anderen hätten sich die bestehenden somatischen Gesundheitsschädigungen verschlim mert. De mzufolge sei nun eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die RAD-Beurteilungen vom 29. März sowie 28. Dezember 2018, wonach keine neuen medizinischen Fakten beziehungsweise Tatsachen vorlägen, seien nicht nachvollziehbar, unverständlich und aktenwidrig. Ohne ausreichende medi zinische Abklärung dürfe nicht einfach von den neueren Berichten der behan delnden Psychiaterin abgewichen werden. Vielmehr hätte die Beschwerde gegnerin aufgrund ihrer Untersuchungspflicht aktuelle Berichte einholen müssen. Es sei überdies zunächst erneut ein polydisziplinäres oder wenigstens ein psychi atrisches Gutachten einzuholen, zumal an den RAD-Stellungnahme n Zweifel bestünden

(Urk. 1 S. 8). Die neuen Berichte respektive die Begutachtung würden dann zweifellos zu einem R entenanspruch führen (Urk. 1 S. 9). 2.3

D ie Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2016 (Urk. 7/304) eingetreten . Demnach gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht,

verändert hat (vgl. E. 1.5 hiervor). Wie die Beschwerde führerin zu Recht festhält (Urk. 1 S. 4) bildet entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 1) vorliegend die anspruchsverneinende Ver fügung vom 18. März 2015 (Urk. 7/283) die Vergleichsbasis. Das Urteil des Sozial versicherungsgericht s vom 23. Mai 2017 bestätigte demgegenüber lediglich die vorgenannte Verfügung und kann nicht als zeitlich relevante Vergleichsbasis dienen.

Allerdings wurde darin der Sachverhalt, wie er sich bis zur damals ange fochtenen Verfügung verwirklicht hatte, abschliessend gewürdigt .

Relevant für die vorliegende Frage einer relevanten Veränderung ist somit der Sachverhalt, wie er sich in d er Zeitspanne zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 18. März 2015 und dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2019 verwirklicht hat . 3. 3.1

Hinsichtlich der Aktenlage, die der

Verfügung vom 18. März 2015 (Urk. 7/283) zugrunde lag, kann auf die Darstellung im Urteil des hiesigen Gerichts vom

23. Mai 2017 (Urk. 7/312) verwiesen werden. Darin wurde dem A.___ -Gutachten vom 13. Mai 2013 (Urk. 7/225) samt dessen ergänzender Stellungnahme vom 24. Februar 2014 (Urk. 7/253) voller Beweiswert beigemessen. 3.2

Im polydisziplinären Gutachten des A.___ vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 7 /225) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/ 225/32):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit Symp tomen einer posttraumati schen Belastungsstörung (ICD-10 F33.0/F43.1) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - deutliche Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform (deutliche thorakale Hyper kyphose sowie lumbale Hyperlordose) - aktuell radiomorphologisch beginnende Spondylarthrose im lumbosakralen Übergang bei ansonsten gut erhaltenen Bandscheiben höhen lumbal und leicht beginnenden Spondylosen ventral LWK 3 und LWK 4 - deutliche muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominel len und rückenstabilisierenden Muskelgruppen im Rah men einer Adipositas mit einem BMI von 37 kg/m 2 - Klinisch sowie radiomorphologisch beginnende Femoropatellararthrose beidseits (ICD-10 M17.9) - muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der kniestabilisierenden Muskel gruppen - Leichte Sehminderung beidseits - Cataracta

incipiens beidseits (ICD-10 H28.1) - anlagebedingte Fehlsichtigkeit beidseits (ICD-10 H52.2) - Alterssichtigkeit beidseits (ICD-10 H50.5) - Engwinkelsituation (Grad I-II nach Schaffer) beidseits - Zustand nach YAG- Iridotomie rechts - Konjunktivitis si cca beidseits (IDC-10 H19.3) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 7 /225/33): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Ausgeprägtes chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - Abdominale Beschwerden unklarer Ätiologie - Status nach Leberteilresektion und Cholecystektomie wegen Häman giom 1999 - axiale Hiatushernie, keine Refluxoesophagitis unter Therapie, Status nach Helicobacter -Infekt des Magens - Adipositas, BMI 37 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - Varikosis cruris (ICD-10 183.9) - beginnende chronisch-venöse Insuffizienz Grad I - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (circa 60 packy ears) (ICD-10 F17.1)

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus polydisziplinärer Sicht sei die Ver sicherte für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit verme hrten Pausen ver wertbar (Urk. 7/225/34 und 7 /225/36).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit vor allem durch das psychische Leiden seit 2009 eingeschränkt sei. Im Oktober 2009 sei die Versicherte erstmals psy chiat risch hospitalisiert gewesen. Damals sei eine mittelgradige depressive Epi sode diag nostiziert worden. Daraus könne auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit wäh rend der Hospitalisation geschl ossen werden. I m Verlauf der letzten Hospitali sation hätten sich die depressiven Symptome zurückgebildet. Die gut achterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab dem Untersuchungsdatum im Januar 2013, sie sei über die Zeit gemittelt wahrscheinlich seit Oktober 2009 anzu nehmen (Urk. 7/ 225/34). Die aufgrund des somatischen Leidens bestehenden quali tativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mit nur noch leichter Tätigkeit bestünden sicher seit der MEDAS-Begutachtung 2006 (Urk. 7 /225/35).

Bei der Haushalttätigkeit bestünden wie bei einer Erwerbstätigkeit Einschränkun gen bezüglich körperlich schwerer und mittelschwerer Arbeiten. In einem kleinen Haushalt kämen diese aber nicht so oft vor. Zudem sei es möglich, die Arbeiten mit individuellen Pausen zu verrichten. Im Haushalt sei daher eine Arbeits unfähig keit von 15 % anzunehmen (Urk. 7/225/35 und 7 /225/36). 3.3

Ein stationärer Aufenthalt auf der Spezialstation für Traumafolgestörun gen der B.___ fand vom 28. Oktober bis zum 10. Dezember 2013 statt. Im Zwischenbericht vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 7 /249) und in einem weiteren Bericht vom 8. Januar 2014 (Urk. 7 /251) wurden die bereits zuvor gestellten,

im F olgenden zitierten Diagnosen bestätigt und für die Dauer der einzelnen Hospitalisationen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert: - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - « Anfälle » mit Stürzen, wahrscheinlich im Rahmen von Flashbacks - MRI des Schädels vom 13.09.2012, C.___ : max. 12 mm grosses Meningeom entlang der vorderen Lippe des inne ren Gehörganges links und des angrenzenden Os petrosum links als Zufallsbefund; ohne Kompression von umgebenden Strukturen. Kein pathologischer Focus im Hirnparenchym - EEG vom 27.09.2012, Praxis Dr. D.___ in E.___ : Befund unauffäl lig, trotz eines Anfalls während der Aufzeichnung.

Ferner wurden zahlreiche weitere somatische Diagnosen vermerkt (Urk. 7 /203/1-2 und 7 /205/2).

Zu diesen beiden Berichten nahm der psychiatrische Gutachter des A.___ auf Ersu chen der IV-Stelle (vgl. Urk. 7 /252) am 2 4. Februar 2014 ergänzend Stellung (Urk. 7 /253). Er vertrat die Auffassung, es seien keine neuen psychiatrischen Diag nosen gestellt worden, welche nicht bereits im psychiatrischen Teilgutachten des A.___ diskutiert worden seien. In demselben sei auch erläutert worden, weshalb nach den ICD-Kriterien keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden könne. Es möge sein, dass während der psychiatrischen Hospitalisationen die depressive Episode stärker ausgeprägt gewesen sei. Eine höhergradige Arbeits unfähigkeit als diejenige, die im psychiatrischen Teilgutachten des A.___ ange geben worden sei, sei aber auch rückwirkend nicht erwiesen, da fachärztliche Befunde, auf die mit Sicherheit abgestützt werden könne, weiterhin fehlten. Auch wenn eine gewisse posttraum a tische Symptomatik vorliege, könne hier eine Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht begründet werden, da es sich bei einer posttraumatischen Belastungsstörung um eine syndromale Diagnose handle und eine schwere komorbide psychische Störung nicht bestehe. Die Ago raphobie sei definitionsgemäss situationsbezogen und begründe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Der Versicherten sei trotz ihrer Beschwerden eine gewisse Willensanstrengung zumutbar, um in einer den körperlichen Einschrän kungen angepassten und ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit zu arbeiten. 3.4

Das hiesige Gericht gelangte zur Auffassung, dass das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuier ten Anforderungen an ein medizi nisches Gutachten erfülle (Urk. 7/312/24 E. 6.6, vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Betreffend die im Gutachten gestellte Diagnose der somatoformen Schmerzstörung kam das Gericht zum Schluss, dass das psychiatrische Teilgut achten – zusammen mit den weiteren medizinisch en Akten – eine schlüssige Beur teilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung erlaube

(Urk. 7/312/27 E. 6.7.6). Demnach sei ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insofern verschlechtert habe, als sie seit Oktober 2009 lediglich noch zu 80 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit arbeitsfähig sei. Im Haushalt sei sie zu 85 % arbeitsfähig (Urk. 7 /225/36). Anzumerken bleibe, dass die Arbeits fähigkeit während der stationären Aufenthalte (mit jeweils 50 %; vgl. Urk. 7/225/34) zwar geringer gewesen sei, sie habe jedoch nie eine invaliditäts relevante Dauer (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) erreicht (Urk. 7/312/27 E. 6.8).

4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 9. Juni 2016 sind folgende Berichte aktenkundig: 4.2

Aus dem Bericht vom 7. April 2015 der pneumologischen Sprechstunde des F.___ (Urk. 7/299/5-6) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dort am 16. März 2015 untersucht wurde. Dabei stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/299/5) : - Habituelles Schnarchen (6 O 2 -Entsättigungen pro Stunde, grenzwertig normal) - Adipositas per

magna, BMI 36 kg/m 2, chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Gonarthrose beidseits - Rezidivierende depressive Störung mit Panikattacken und Klaustrophobie - Status nach Leberteilresektion 1999 wegen Hämangiomen - Gastroösophageale Reflux-Krankheit, Dauer-Therapie mit PPI - Chronisch venöse Insuffizienz beider Beine, Status nach TVT rechts 2008

Die Beschwerdeführerin sei zur Abklärung einer möglichen Schlafapnoe zuge wiesen worden. Diese könne ausgeschlossen werden. Selbstverständlich sei eine Reduktion des Übergewichts ratsam, da das Risiko der Entwicklung einer Schlafapnoe mit zunehmendem Übergewicht steige (Urk. 7/299/6) . 4.3

Dem Bericht der B.___ an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2015 (Urk. 7/295/4-5) lässt sich entnehmen, dass die Beschwer deführerin nach der abweisenden Verfügung vom 18. März 2015 erneut stationär behandelt wurde (Aufenthalt vom 1 9. März bis 4. Mai 2015). Der Klinikau stritt sei vorzeitig erfolgt, dies aufgrund eines Todesfalles in der Familie . Bei jedem Klinikaufenthalt sei eine Verschlechterung des allgemeinen psychischen Zustandsbilds im Vergleich zum Zeitpunkt des vorherigen Austritts bemerkt worden. Während den Hospitalisationen habe sich die Beschwerdeführerin etwas stabilisieren können. Sie leide an einer inzwischen chronifizierten PTBS. Bei Klinik eintritt am 19. März 2015 sei zusätzlich eine komorbide mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Obwohl eine rezidivierende depressive Störung bekannt sei, sei bei früheren Hospitalisationen von einer (Teil-) Remis sion ausgegangen worden, während dieses Mal die Kriterien (ICD-10 F33.1) erfüllt gewesen seien. Im Verlauf der Behandlung hätten weitere Symptome festgestellt werden können (frei flottierende Ängste, ständige Sorgen um Angehörige mit bildhaften Vorstellungen von Katastrophen, begleitet von vegetativer Überer regbarkeit und Anspannung), welche die Kriterien einer generalisierten Angst störung (ICD-10 F41.1) erfüllen würden

(Urk. 7/295 /4) . Während früheren Aufent halten auf den Akutstationen der B.___ (2009, 2010, 2012) seien die Diag nosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1) sowie einer Agoraphobie gestellt worden. Während der ersten Hospitalisation auf der Spezialstation für Traumafolgestörungen vom

22. August bis 5. Oktober 2012 sei die Diagnose einer PTBS zum ersten Mal gestellt worden. Seit dem 1 8. April 2014 seien neu eine depressive Episode sowie eine genera lisierte Angststörung zusätzlich diagnostiziert worden. Die aktuellen Diagnosen seien daher: PTBS (ICD-10 F43.1), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Agoraphobie ohne Angabe einer Panik störung (ICD-10 F40.00) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1, Urk. 7/295/5). 4.4

Vom 6. April bis 6. Juni 2016 befand sich die Beschwerdeführerin abermals in stationärer psychiatrische r Behandlung auf der Spezialstation für Traumafolge störungen der

B.___ . Im Austrittsbericht vom 23. Juni 2016 (Urk. 7/318) stellten die Behandler folgende psychiatrischen Diagnosen (Urk. 7/318/1 f.): - PTBS (ICD-10 F43.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Agoraphobie: Ohne Angabe einer Panikstörung (ICD-10 F40.00) - Dissoziative Störungen (Konversionsstörun gen), gemischt (ICD-10 F44.7, «Anfälle» mit Stürzen, wahrscheinlich im Rahmen von Flashbacks, MRI-Schädel vom 13. September 2012, C.___ : maximal 12mm grosses Meningeom entlang der vorderen Lippe des inneren Gehörganges links und des angrenzenden Os petrosum links als Zufallsbefund, ohne Kom pression von umgebenden Strukturen. Kein pathologischer Fokus im Hirnpa renchym, EEG vom 27. September 2012, Praxis Dr. D.___ in E.___ : Befund unauffällig, trotz eines Anfalls während der Aufzeichnung) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

Daneben wurden zahlreiche weitere somatische Diagnosen vermerkt und darauf hingewiesen, dass multiple, teils schwerwiegende somatische Erkrankungen eine invalidisierende Wechselwirkung mit den psychischen Störungen darstellen würden (Urk. 7/318/1 f.). Ferner ergänz t en die Behandler, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter rezidivierenden Depressionen, einer Agoraphobie, generali sierten Ängsten sowie einer PTBS mit dissoziativen Symptomen. Als Zeu gin von Gewalt im Krieg in Exjugoslawien und vor allem vom gewaltsamen Tod der eigenen Tochter hätten sich Symptome aus allen Clustern der PTBS ent wickelt, jedoch mit subsyndromalem Verlauf, bis zu einem Gefängnisaufenthalt im Jahr 2009, welchen die Beschwerdeführerin als retraumatisierend erlebt habe. Die Symptomatik habe sich durch eine erneute Inhaftierung im Dezember 2015 verstärkt (Urk. 7/318/1). Des Weiteren habe sie sich im Vergleich zum letzten Aufenthalt deutlich weniger stabil mit bedrückter Grundstimmung, erhöhter Ängstlichkeit, Lustlosigkeit, teilweise r

Hoffnungslosigkeit und Resignation gezeigt (Urk. 7/318/3). Während der Hospitalisation habe sich das Zustandsbild langsam, aber kontinuierlich verbessert. Am Jahrestag des Tods ihrer Tochter sowie einem Arbeitsunfall des Sohnes (beides im Mai) sei es zu depressiven Ein brüchen mit vorübergehender Dekompensation gekommen. Die Beschwerde führerin fühle sich seit Jahren psychisch belastet (Urk. 7/318/4) . Nach dem Tod der Tochter sei das Überleben der übrigen Kinder im Vordergrund gestanden, weshalb sie sich mit Arbeit, Haushalt und Erziehungsaufgaben beschäftig t und zum Teil erhebliche Kraft und Ressourcen gezeigt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei von einem subsyndromalen Verlauf der PTBS ausgegangen worden. Während des Gefängnisaufenthaltes in den Jahren 2008-2009 sei es zu einer Exazerbation der Symptomatik und einer Erweiterung der Auslösereize sowie des Vermeidungs verhaltens gekommen. Inzwischen sei die Beschwerdeführerin kaum in der Lage, ohne Begleitung die Wohnung zu verlassen. Sie fahre seit Jahren nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Dieses Verhalten scheine eine agoraphobische Komponente zu haben, indem fehlende Flucht- und Rückzugsmöglichkeiten eine Rolle spielen würden, andererseits stünde es in direkter Verbindung mit der PTBS, indem sie Angst habe, im Rahmen von Flashbacks respektive dissoziativen Zustän den zu stürzen und sich ernsthaft zu verletzen, was auch vorkomme. Die depressive Symptomatik erscheine inzwischen chronifiziert, die Ausprägung je nach aktueller Situation schwankend von leicht - bis mittelgradig. Zusätzliche Symptome wie frei

flottierende Ängste, ständige Sorgen um die Familie und künf tiges Unglück mit bildhaften Vorstellungen sowie vegetativer Übererregbarkeit liessen sich am besten durch die Diagnose einer generalisierten Angststörung klassifizieren. Obwohl Ressourcen durchaus vorhanden seien (handwerkliche Int eressen, soziale Kompetenzen, Beziehung zu Kindern und Enkelkindern), gelinge es ihr nicht mehr, Selbständigkeit zu entwickeln. Im geschützten Rahmen könne sie sich stabilisieren, geniesse den Kontakt zu Mitpatienten sowie die Tages struktur, welche die Therapie biete. Zu einer verpflichtenden Tagesstruktur aus serhalb des Kliniksettings sei sie aufgrund ihrer Ängste kaum zu motivieren (Urk. 7/318/5). 4.5

D ie Beschwerdeführerin wurde sodann im Rahmen einer Freiheitsstrafe

aufgrund einer Dekompensation mit schweren Erregungszuständen am

20. Juni 2017 durch den G.___ des Amtes für Justizvollzug des Kan tons Zürich

in s

H.___ eingewiesen. Nach einem zehnwöchigen Aufenthalt auf der Spezialstation für Traumafolgestörungen (11. April bis 20. Juni 2017, Urk. 7/ 329/13-15) sei ein Übertritt ins Gefängnis I.___ geplant gewesen. Aufgrund einer psychischen Dekompensation sei die Beschwerde führerin als nicht hafterstehungsfähig beurteilt und am 20. Juni 2017 ins H.___ verlegt worden (Urk. 7/329/16 f.).

Vom 7. bis 17. Juli 2017 befand sie sich sodann aufgrund einer gynäkologischen Operation in der Frauenklinik des F.___ (Urk. 7/329/9). Hernach trat sie wieder ins H.___ ein, wo sie bis zur bedingten Entlassung am 9. August 2017 verblieben sei

(Urk. 7/329/10).

Im Rahmen der Austritts berichte vom 20. Juni 2017 (Urk. 7/329/13-15), 9. August 2017 (Urk. 7/329/8-11) sowie 5. September 2017 (Urk. 7/329/16-19) hielten die Behandler an den im Bericht vom 23. Juni 2016 gestellten Diagnosen fest (Urk. 7/318/1 f., Urk. 7/329/13 f., Urk. 7/329/16 f., Urk. 7/329/21 f.). Das H.___

sowie die Spezialstation für Traumafolgestörungen

bescheinigte n für die gesamte Dauer der

Hospitalisation en eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/329/17, Urk. 7/329/14).

4.6

Mit Bericht vom 28. Oktober 2017 (Urk. 7/317) erklärte die behandelnde Psychi aterin, Dr. med.

J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem Jahr 2012 bei ihr in Behandlung. Ihr psychischer Zustand sei, seit sie die Beschwerdeführerin kenne, instabil. Sie leide unter einer PTBS, rezidivierenden depressiven Störungen, einer Agora phobie ohne Angaben einer Panikstörung sowie einer generalisierten Angst störung. Im Rahmen der psychischen Erkrankungen sei es der Beschwerdeführerin unmöglich, ohne Begleitung ihre Wohnung zu verlassen oder einkaufen zu gehen. Ihre Angst beziehe sich vor allem auf rezidivierende Stürze (Flashbacks mit Dis soziation). Seit 2015 habe sich die gesamte Symptomatik infolge einer Retrauma tisierung verstärkt. Dies vor allem mit a usgeprägter innerlicher Unruhe und Zunahme der Frequenz der Flashbacks mit kör perlichen Verletzungen durch plötzliches Umfallen mit Bewusstlosigkeit (Urk. 7/317/1 f.). Trotz intensiver Betreu ung durch die Spitex habe die Beschwerdeführerin wieder hospitalisiert werden müssen. Seitdem sei der psychische Zustand leider nicht besser. Es bestehe eine ausgeprägte psychische Instabilität mit einer invalidisierenden, therapie resistenten posttraumatischen- und Angstsymptomatik. Die Versicherte sei nicht in der Lage, ihren Alltag alleine zu bewältigen. Zudem leide sie an verschiedenen somatischen Erkrankungen (Urk. 7/317/2). 4. 7

Der Oberarzt der chirurgische n Klinik des F.___ hielt in seinem Bericht vom 30 . November 2017 (Urk. 7/327/ 3-4) die Diagnosen einer ausge prägten schmerzhafte n Onychomykose des grossen Zeh s rechts, ein es Diabetes mellitus Typ II unter OAD sowie muskuloskelettale Beinschmerzen rechts (Sono graphie untere Extremität rechts vom 6. Juni 2017: kein Hinweis auf eine tiefe Beinvenenthrombose [ TVT ], anamnestisch Status nach TVT vor Jahren) fest (Urk. 7/327/1) . Nach unauffälliger angiologische r Voruntersuchung sei die geplante Nagelexzision erfolgt (Urk. 7/327/4). 4. 8

Dem Operationsbericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des K.___ vom 14. Dezember 2017 (Urk. 7/331/2-3) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin sich am 6. Dezember 2017 einer Carpaltunneloperation unterzog (Urk. 7/331/2). Dabei wurde über einen regelrechten Operationsverlauf berichte t und eine moderate Schonung der Hand über sechs Wochen postoperativ empfohlen (Urk. 7/331/3). Am 20. Februar 2018 habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen des rechten Handgelenks nach einem Sturz geklagt (Urk. 7/331/4). Die darauf folgende radiologische Untersuchung habe keine Hin weise auf frische ossäre traumatische Läsionen gezeigt (Urk. 7/331/5). 4. 9

In ihrem Bericht vom 27. Dezember 2017 (Datum Eingang Beschwerdegegnerin, Urk. 7/328) hielt die Oberärztin der Frauenklinik des F.___ als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende PMP-Blutungen seit 2012 sowie AGC-NOS im PAP fest (Urk. 7/328/1). Die Beschwerde führerin habe sich vom 7. bis 11. Juli 2017 zwecks einer Hysterektomie bei ihnen in stationärer Behandlung befunden

(Urk. 7/328/2). Nach Abschluss der Heilung könne sie wieder zu ihrer ursprünglichen Tätigkeit zurückkehren und es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/328/3). 4. 10

Die behandelnde Psychiaterin Dr. J.___

hielt in ihrem Bericht vom 13. Januar 2018 (Urk. 7/329/2-6)

einen sich verschlechter nden Gesundheits zustand (Urk. 7/329/4) fest und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/329/2): - PTBS (ICD-10 F43.1), 1991 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), 2007 - Agoraphobie (ICD-10 F40.00), 2009 - Spezifische (isolierte) Phobien (Klaustrophobie, ICD-10 F40.2), 2009 - Dissoziative Störungen (Konversionsstörun gen, ICD-10 F44.7, 2012, Anfälle mit Stürzen, wahrscheinlich im Rahmen von Flashbacks, MRI-Schädel vom 13. September 2012, C.___ : maximal 12mm grosses Me ningeom entlang der vorderen Lippe des inneren Gehörganges links und des angrenzenden Os petrosum links als Zufallsbefund, ohne Kompression von umgebenden Strukturen. Kein pathologischer Fokus im Hirnparenchym, EEG vom 27. September 2012, Praxis Dr. D.___ in E.___ : Befund unauffällig, trotz eines Anfalls während der Aufzeichnung)

Ferner notierte sie weitere somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/329/2). Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2012 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl in angestammter als auch ange passter Tätigkeit (Urk. 7/329/6). An anderer Stelle hielt Dr. J.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit dem Jahr 2009 fest (Urk. 7/329/2). Betreffend den Verlauf seit ihrem letzten Bericht im Jahr 2012 fügte sie an, trotz sieben stationären Behandlungen und regelmässiger ambu lanter psychiatrischer Betreuung sei es der Beschwerdeführerin nicht wesentlich besser ergangen. Durch eine erneute Inhaftierung vom 19. Dezember 2015 bis 14. Januar 2016 habe eine Retraumatisierung stattgefunden und ihr psychischer Zustand habe sich verschlechtert. Im geschützten Rahmen habe eine gewisse Stabili sierung erreicht werden können, diese sei jedoch nicht nachhaltig gewesen. Die psychische Stabilisierung werde durch zahlreiche somatische Erkrankungen sowie durch die belastende Ehebeziehung erschwert. Seit der Inhaftierung im Dezember 2015 sei ihr psychischer Zustand labiler geworden, mit erhöhter Ängst lichkeit, Zunahme der aufdrängenden belastenden Erinnerungen durch Bilder, Gedanken, mit erhöhter Frequenz der Dissoziationsepisoden, Albträume n, akus tischen Halluzinationen (Urk. 7/329/3). Die Beschwerdeführerin sei im Bewusst sein klar und allseits orientiert. Subjektiv seien Konzentrationsstörungen vorhan den, welche im Rahmen der Konsultationen in verschiedenem Ausmass auch bemerkbar gewesen seien. Das Denken sei formal unauffällig. Die Versicherte äussere Klage n über die verschiedenen psychischen und somatischen Beschwer den, vor allem Schmerzen und Atemschwierigkeiten. Die psychischen Beschwerden stünden im Vordergrund und würden überwiegen. Dies seien Alb träume, akustische Halluzinationen, Unruhe, Kraftlosigkeit, frei

flottierende Ängste, Ungeduld sowie Reizbarkeit. Ihr Antrieb sei reduziert. Gedächtnis störungen seien in der Form von sich aufdrängenden Bildern von mehreren trauma tischen und belastenden Ereignissen vorhanden. Zudem komme es zu Dis soziationen mit Stürzen, einmal sei dies in ihrer Praxis geschehen. Psychomo torisch sei sie unruhig, die Stimmung sei depressiv, ängstlich, klagsam . Es bestünden frei flottierende sowie agoraphobische Ängste. Es gäbe keine Anhalts punkte für Wahnideen und Ich-Störungen und Zwänge würden verneint (Urk. 7/329/3 f.) 4. 11

In seiner Stellungnahme vom 2 9. März 2018 (Urk. 7/338/4-5) erklä rte RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer . p ol.

L.___, Facharzt für Innere Medizin, e ine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei auch nach einem hand chirurgischen Eingriff und psychiatrisch im Rahmen einer mittelgradigen Depres sion nicht nachvollziehbar, zumal eine mittelgradige Depression gut einer Thera pie zugänglich sei. Eine Veränderung des poststationären Zustandes sei allenfalls für die Behandlung einer mittelgradigen Depression gegeben (Urk. 7/338/5) .

Auf erfolgten Einwand im Vorbescheidverfahren hin legte die Beschwerde gegnerin die medizinischen Unterlagen RAD-Är ztin Dr. med. M.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vor . In ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2018 (Urk. 7/349/3-5) erklärte sie, im Vergleich zu den Berichten von vor dem A.___ -Gutachten und zum A.___ -Gutachten selber würden keine neuen Diagnosen genannt. Die Diagnose einer generalisierten Angststörung sei in den Berichten der B.___ vom 18. Juni 2012 sowie 27. November 2012 offensichtlich nicht separat gestellt worden, obwohl die Symptomatik jeweils beschrieben worden sei. In diesem Sinne könne mit Bezug auf die generalisierte Angststörung nicht von einer neuen Diagnose ausgegangen werden (Urk. 7/349/ 3 f.). Bei der im Bericht der B.___ vom 23. Juni 2016 aufgeführten Diagnose der dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen, ICD-10 F44.7) handle es sich ebenfalls nicht um eine neue Diagnose. Bereits im Bericht von Dr. J.___ vom 14. September 2012 sei die entsprechende Diagnose, bestehend seit 2012, gestellt worden. Im A.___ -Gutachten sei im Übrigen diskutiert worden, dass die Stürze auch durch eine Konversionssymptomatik bei auffälligen histrionischen Persönlichkeitszügen bedingt sein könne. Des Weiteren seien bereits in früheren Berichten mittel gradige depressive Episoden bei einer rezidivierenden depressiven Störung beschrieben worden, sodass diesbezüglich nicht von einer anhaltenden Verschlech terung ausgegangen werden könne . Im A.___ -Gutachten sei diskutiert worden, weshalb keine PTBS vorliege. Da auch in keinem der früheren Gutachten eine PTBS diagnostiziert worden sei, könne auch nicht von einer Retrauma tisierung ausgegangen werden. Die Aussage, dass die Diagnose einer PTBS mitt lerweile als gesichert und chronifiziert zu gelten habe, könne nicht nachvollzogen werden . Sowohl das metabolische Syndrom wie auch das chronische panver tebrale Syndrom und die Gonarthrose beidseits seien bekannt und neu als ver schlechtert angegeben worden, was aufgrund fehlender Beweise (Laborbefunde, Röntgenbilder) nicht nachvollzogen werden könne. Im Bericht des F.___ vom 7. April 2015 sei zudem eine Schlafapnoe ausgeschlossen worden (Urk. 7/349/4). Nicht einleuchtend sei, dass die behandelnde Psychiaterin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit wegen zusätzlicher somatischer Erkran kungen attestiert habe. Erstens seien die somatischen Erkrankungen allesamt schon länger bekannt und zweitens handle es sich um eine fachfremde Beur teilung. Zusammenfassend könnten keine neuen medizinischen Fakten/Tatsachen erkannt werden, weshalb eine weitere Abklärung als nicht notwendig erachtet werde (Urk. 7/349/4 f.). 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der leistungsabweisenden Verfügung auf die Ausführungen der RAD-Ärzte Dr. L.___ sowie Dr. M.___ ab, welche sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht einen unveränderten Gesundheits zustand im Vergleich zum A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2013 festhielten (Urk. 7/338/ 3, Urk. 7/349/5) . Dabei handelt es sich um Aktenbeurteilungen (Urk. 7/338/4-5, Urk. 7/349/3-5). Eine Aktenbeurteilung ohne eigene Unter suchung kann

beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1

mit Hinweis). 5.2

Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, so lässt sich den Akten ent nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 30. November 2017 einer Nagelex traktion am rechten grossen Zeh unterzog, welche regelrecht verlief. Zuvor hatte eine Beinvenenthrombose (TVT) angiologisch ausgeschlossen werden können (Urk. 7/327/4). Am 29. Juni 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin sodann auf grund anhaltender Blutungen eine Hysterektomie vorgenommen. Dem Bericht der behandelnden Ärztin ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin nach Abschluss der Heilung zu ihrer ursprünglichen Tätigkeit zurück kehren könne (Urk. 7/328/3) . Für anhaltende Beschwerden nach der erfolgten Hysterektomie finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, aktuell aufgrund gynäkologischer Beschwerden in ärztlicher Behandlung zu sein respektive dadurch in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt zu sein. Des Weiteren unterzog sie sich am 6. Dezember 2017 einer Carpaltunneloperation, wobei ein unkomplizierter Opera tionsverlauf und ein regelrechter postoperativer Verlauf statuiert wurden (Urk. 7/331/3 f., Urk. 7/338/5). Anlässlich der Nachkontrolle vom

20. Februar 2018 beklagte die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich der Handwurzel reihe infolge eines Sturzes. Frische

ossäre traumatische Läsionen fanden sich jedoch nicht (Urk. 7/331/5). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin konnte sodann ein allfälliges Schlafapnoesyndrom fachärztlich ausgeschlossen werden, worauf schon im Urteil des Gerichts vom 2 3. Mai 2017 hingewiesen worden war (Urk. 1 S. 7, Urk. 7/299/6). Betreffend die übrigen somatischen Beschwerden finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine relevante Ver schlechterung . Die Beschwerdeführerin war denn auch offenbar lediglich zweimal zur Behandlung im K.___ (Urk. 7/333) und ihr Hausarzt verwies am 1. Dezember 2017 auf seine früheren Berichte (Urk. 7/322). Aus somatischer Sicht kann daher nicht von einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausge gangen werden. 5.3

5.3.1

In psychischer Hinsicht statuierte Dr. M.___ ebenfalls einen unveränderten Gesund heitszustand (Urk. 7/349/5). Dagegen brachte die Beschwerde führerin vor, es seien bei ihr neue psychiatrische Diagnosen gestellt worden, so namentlich eine generalisierte Angststörung sowie dissoziative Störungen (Urk. 1 S. 7). Dr. M.___

hielt diesbezüglich

jedoch schlüssig fest, bereits im Bericht de r

B.___ vom 18. Juni 2012 sei beschrieben worden, dass die Beschwerdeführerin darüber berichte, den ganzen Tag von Ängsten gequält zu werden, jemandem aus ihrem Umfeld sei etwas passiert. Ferner seien im besagten Bericht diverse Ängste und filmartige Erinnerungen an belastende Momente erwähnt worden (Urk. 7/349/3, Urk. 7/192/2). Im Bericht der B.___ vom 27. November 2012 seien zudem sich auf drängende Bilder beschrieben worden. Unter anderem habe die Beschwerde führerin belastende Erinnerungen angegeben. Des Weiteren hätten damals generali sierte Ängste bestanden (Urk. 7/349/4, Urk. 7/205/3).

D ie behandelnde Psychiaterin Dr. J.___ berichtete überdies schon am 14. Septe mber 2012 von frei flottierenden und phobischen Ängsten (Urk. 7/192/6).

Auch im A.___ -Gutachten gab die Beschwerdeführerin an, dass sie andauernd Angst habe (Urk. 7/225/ 13). Diesem lässt sich entnehmen, dass der psychiatrische Gutachter die Ängste erkannte und sie im Rahmen einer affektiven Störung

beurteilte . Diese schränke die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht um 20 % ein (Urk. 7/225/ 16). Daher vermag es nicht zu überzeugen, wenn die Ärzte der B.___ in ihrem Bericht vom 15. Mai 2015 an den damaligen Rechts vertreter der Beschwerdeführerin erklären, im Verlauf der Behandlung hätten weitere Symptome festgestellt werden können (frei flottierende Ängste, ständige Sorgen um Angehörige mit bildhaften Vorstellungen von Katastrophen, begleitet von vegetativer Übererregbarkeit und Anspannung), welche die Kriterien einer generalisierten Angststörung erfüllen würden (Urk. 7/296/1). In ihrem Bericht vom 5. September 2017 erklärten sie denn auch, die Beschwerdeführerin leide bereits seit Jahren unter generalisierten Ängsten (Urk. 7/329/16). Vor diesem Hin tergrund erweist sich die Schlussfolgerung von Dr. M.___, wonach die Angst symptome

früher schon vorhanden, in der B.___ aber nicht separat diagnostiziert worden sei en, als überzeugend (Urk. 7/349/4).

Betreffend die vorgebrachte neue Diagnose der dissoziativen Störung (Urk. 1 S. 7) ist zu bemerken, dass die Behandler der B.___ diese zwar in ihren Bericht en

ab dem 20 . Juni 2016 als neue Diagnose aufführ t en und erklär t en, die dissoziative Störung bestehe bei «Anfällen» mit Stürzen, wahrscheinlich im Rahmen von Flashbacks (Urk.

7/329/13, Urk. 7/302/1, Urk. 7/329/8, Urk. 7 / 329/16). Dr. J.___ nannte diese Diagnose ebenfalls erstmals in ihrem Bericht vom 13. Januar 2018 (Urk. 7/329/2). Auch die diesbezügliche Problematik ist jedoch,

wie die RAD-Psychiaterin nachvollziehbar festhält (Urk. 7/349/4),

schon seit längerem bekannt. Bereits im Bericht der B.___ vom 14. November 2012 wurden derartige Anfälle mit Stürzen vermerkt (Urk. 7/203/1). I m Rahmen der psychiatrischen A.___ -Begutachtung fiel die Beschwerdeführerin sodann hin und stand erst wieder auf, als der Gutachter ihr die Hand reichte (Urk. 7/225/ 15). Dieser hielt dazu fest, die Stü r ze könnten auch durch eine Konversionssymptomatik bei auffälligen histrio nischen Persönlichkeitszügen bedingt sein, und würdigte dies bei seiner Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/225/ 16 und 18).

Somit kann mit Bezug auf die vorgebrachte generalisierte Angststörung sowie die dissoziativen Störungen entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) nicht von neuen Diagnosen respektive einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werden. 5.3.2

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die rezidivierende depressive Störung habe sich im Vergleich zum A.___ -Gutachten verschlechtert, indem jetzt nicht mehr nur eine leichte, sondern eine mittelgradige Episode vorliege (Urk. 1 S. 7). Es trifft zu, dass die Behandler der B.___ seit ihrem Bericht vom 15. Mai 2015 und anläss lich der stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin grös s tenteils von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, berich te te n (Urk. 7/296/1, Urk. 7/329/13, Urk. 7/302/1, Urk. 7 / 329/16). Konträr dazu sprachen sie im Jahr 2014 noch von einer remittierten Depression (Urk. 7/251/1). Weshalb die Ärzte der B.___ seit Mai 2015 von einer mittelgradigen Episode aus gingen, erscheint jedoch nicht nachvollziehbar. So unterscheidet sich der anläss lich des Klinikeintritts am 28. Oktober 2013 erhobene psychiatrische Befund nicht wesentlich von jenem gemäss dem Bericht vom 23. Juni 201 6. Sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2016 sei die Beschwerdeführerin im Kontaktverhalten freundlich und zugewandt sowie bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen, wobei die Konzentrations- und Merkfähigkeitsleistungen schwankend gewesen seien . Zudem wurden gewisse Gedächtnisstörungen geschildert und das formale Denken als kohärent mit Tendenz zum Grübeln beschrieben. Ferner hätten sich keine Anhaltspunkte für Ich-Störungen, Sinnestäuschungen oder Wahn ergeben, wobei im Bericht vom Juni 2016 zusätzlich erwähnt wurde, dass die Beschwerde führerin über gelegentliches Stimmenhören berichte. In der Affektivität wurde sie anlässlich der Untersuchung im Oktober 2013 als labil mit Schwankungen zum depressiven Pol und im Juni 2016 als mittelgradig deprimiert bezeichnet (Urk. 7/318/3, Urk. 7/251/3). Trotzdem gingen die Behandler der B.___ im Jahr 2013 von einer remittierten und im Jahr 2016 von einer mittelgradigen Depres sion aus, was nicht schlüssig erscheint. Ausserdem ging en die Fachleute der B.___ nach dem Austritt aus der letzten stationären Behandlung am 9. August 2017 so gar

wieder von einer leichten depressiven Episode aus (Urk. 7/329/8).

Im Rah men der stationären Aufenthalte attestierten sie ihr jeweils eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 7/ 329/14, Urk. 7/329/17). Es ersc heint nachvollziehbar, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen der Klinikaufenthalte von April bis August 2017 kurzzeitig verschlechterte und sie für diese Zeitspanne eine tiefere Arbeitsfähigkeit aufwies. Diese Verschlechterung ist jedoch als vorübergehend und vor dem Hintergrund der Inhaftierung beziehungs weise Freiheitsstrafe zu sehen . Dafür spricht, dass ihre behandelnde Psychiaterin sie am 17. Juli 2017 in das H.___ der B.___

mit der Begründung überwies, es handle sich um eine Krisenintervention bei starker psycho sozialer Belastung und auf den drohenden Gefängnisaufenthalt verwies (Urk. 7/329/7).

Dr. J.___ ging in ihrem Bericht vom 13. Januar 2018 von einer mittelgradigen depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2009 aus (Urk. 7/329/2). Allerdings erscheint es nicht schlüssig, wenn sie zum einen angibt, die mittelgradige depressive Episode bestehe seit dem Jahr 2007 und zum anderen erklärt, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei seit der Inhaftierung im Dezember 2015 labiler geworden (Urk. 7/329/2 f.). Insbesondere die seit dem Jahr 2015 erhöhte Ängstlichkeit, die Zunahme der sich aufdrängenden belastenden Erinnerungen und die erhöhte Frequenz der Dissozi ationsepisoden mit Albträumen und akustischen Halluzinationen spiegeln sich nicht im Bericht der B.___ vom 9. August 2017 über den aktuellsten Klinikau fenthalt vom Juli bis August 2017 wieder, wo ein eher moderater psychopa thologischer Befund bei einer leichten depressiven Episode erhoben wurde (im Affekt leichtgradig niedergestimmt, schwingungsfähig, psychomotorisch unauf fällig, Schlaf und Appetit normal, Urk. 7/329/9) . Die von Dr. J.___ beschrie bene erhöhte Labilität seit dem Jahr 2015 lässt sich denn auch aus den soeben genannten Berichten der B.___ über die stationären Aufenthalte der Beschwerde führerin nicht herauslesen (Urk . 7/318/3, Urk. 7/251/3, Urk. 7/329/8). Der Ein wand der Beschwerdeführerin, es sei neu von einer Verschlechterung der Depres sion im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen, überzeugt nach dem Gesagten nicht. 5.3.3

Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin ein, es sei bei ihr im Zusammenhang mit einer Inhaftierung von Dezember 2015 bis Januar 2016 zu neuen Retrauma tisierungen gekommen, weshalb die Diagnose einer PTBS nun als gesichert gelte und mittlerweile nicht nur chronifiziert, sondern auch schwer ausgeprägt sei (Urk. 1 S. 5-7).

Wie die RAD-Psychiaterin ausführte, wurde bereits im A.___ -Gutachten ausführlich diskutiert, weshalb keine PTBS vorl ag, und das Gericht wich von

dieser Ansicht in seinem Urteil nicht ab

(Urk. 7/349/4). So hielt der psychiatrische Gutachter in Auseinandersetzung mit den Vorakten und divergie renden

fach ärztliche n Meinungen fest, dass die Diagnose einer PTBS nach ICD-10 nur gestellt werden solle, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Sc hwere auftrete und die Symp tomatik typisch sei .

D ie Beschwerdeführerin habe jedoch anlässlich der psychiat rischen Untersuchung keine starke posttraumatische Symptomatik angegeben und ihre Stürze könnten auch durch eine Konversionssymptomatik bei auffälligen histrionischen Persönlichkeitszügen bedingt sein

(Urk. 7/225/ 18 f.) . In seiner ergän zenden Stellungnahme vom 24. Februar 2014 erklärte er sodann, auch wenn eine gewisse posttraumatische Symptomatik vorliege, könne eine Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht begründet werden, da es sich bei der PTBS um eine syndromale Diagnose handle und eine schwere komorbide psychi sche Störung fehle (Urk. 7/253/2) . Die Beschwerdeführerin verbüsste bereits im Jahr 2009 – also vor der A.___ -Begutachtung – eine zweijährige Gefängnisstrafe (Urk. 7/225/ 14). Trotzdem konnte anlässlich der Begutachtung keine starke post traumatische Symptomatik festgestellt werden. In der Zwischenzeit fand eine ein monatige Inhaftierung von Dezember 2015 bis Januar 2016 statt (Urk. 7/318/1). Eine weitere Freiheitsstrafe verbrachte sie vom 20. Juni bis 9. August 2017 (bedingte Entlassung) auf der Akutstation der B.___, da sie für nicht hafter stehungsfähig befunden worden war (Urk. 7/329/9). Angesichts dieser Tatsache n erscheint es nic ht nachvollziehbar, weshalb sich die Symptomatik einer PTBS seit Dezember 2015 verstärkt respektive herausgebildet haben sollte. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass eine entsprechende Befunderhebung bereits im Jahr 2013 möglich gewesen wäre, zumal die Beschwerdeführerin dazumal bereits eine zweijährige Freiheitsstrafe verbüsst hatte . Wie bereits erwähnt, konnte der psy chiatrische Gutachter jedoch eine PTBS ausschliessen. Daran ändern auch die gegen teiligen Berichte der B.___ nichts, denn diese wiesen schon im Zusammen hang mit dem Gefängnisaufenthalt aus dem Jahr 2009 auf eine Retraumati sierung im Rahm en einer PTBS hin (Urk. 7/318/1, Urk. 7/192/6), welche der Gutachter – wie bereits erwähnt – auch bei der damaligen Sachlage ausschlo ss (Urk. 7/225/ 17 ff.). Damit erweist sich die Schlussfolgerung der RAD-Psychiaterin, wonach nicht von einer Retraumatisierung ausgegangen werden könne, als folgerichtig (Urk. 7/349/4).

Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich erst im April 2016 – also rund drei Monate nach der Entlassung aus der Inhaf tierung im Januar 2016 – in stationäre psychiatrische Behandlung begab (Urk. 7/318/1). Dass die übrigen Behandler des B.___ und die behandelnde Psychi aterin an dieser Diagnose festhalten, vermag keine relevante Gesundheits verschlechterung zu bestätigen .

Damit ist auch in psychischer Hinsicht keine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustandes ausgewiesen. 5. 4

Zusammengefasst

bestehen keine Zweifel an den RAD-Stellungnahmen. N ach dem Ausgeführten ist eine anspruchsrelevante g esundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht erstellt und von weiteren Abklä rungen ist in antizipierter Beweiswürdigung

(vgl.

BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu e rwarten. Eine Ver letzung des Untersuchungsgrundsatzes ist vor diesem Hintergrund nicht aus zumachen. Eine Abänderung der damals gerichtlich bestätigten renten verneinenden Verfügung aus Gründen einer gesundheitlichen Verschlechterung drängt sich daher nicht auf. 5.5

Gegen die ebenfalls in der angefochtenen Verfügung v orgenommene Über prüfung des Invaliditätsgrades aufgrund der ab 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Best immungen zur gemischten Methode (Art. 27 bis

Abs. 2 IVV in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017), die erneut keine rentenbegründende Invalidität ergab (Urk. 2 S. 2), liess sich die Beschwer deführerin nicht vernehmen und es besteht keine Veranlassung, dass das Gericht darauf von Amtes wegen zurückkommen müsste.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.2

Mit Honorarnote vom 3. Mai 2019 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter, Peter Stadler, einen Aufwand von 8.75 Stunden und Barauslagen von Fr. 57.75 geltend (Urk. 10). Dieser Aufwand

ist unter Berücksichtigung

der Bedeutung der Streitsache und

der Schwierigkeit des Prozesses ange messen. Dementsprechend ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung beim gerichts üblichen S tundenansatz von Fr. 220. -- auf Fr. 2'135. 5 0 (inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer)

festzusetzen.

6.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Peter Stadler verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2’135 . 5 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber