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IV.2019.00195

Erstanmeldung. Abstellen auf chirurgische und psychiatrische Untersuchungsberichte. In psychiatrischer Hinsicht kann nicht auf prospektiven Verlauf des Gesundheitszustands abgestellt werden. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2019-12-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Die 1962 geborene X.___, zule tzt als Kassierin bei der

Y.___ tätig (letzter effektiver Arbeitstag:

14. November 2016, Urk. 8/7/2), meldete sich am 2 8 . Dezember 2017 unter Hinweis auf massive Schmerzen bei Bewegung im Nacken, an den Schulter n und am Rücken sowie auf eine psychische Belastung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stellte, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/1, Urk. 8/7) bei. Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2018 (Urk. 8/20) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte unter Auflage zweier Arztbe richte (Urk. 8/24) am 4. Juni 2018 Einwand (Urk. 8/26/1-2) erhob. Am 15. Juni und 9. Juli 2018 (Urk. 8/29, Urk. 8/33) reichte die Versicherte weitere Arztbe richte (Urk. 8/30, Urk. 8/32) ein . In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine orthopädische/chirurgische sowie eine psychiatrische Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungsberichte vom 2. N ovember 2018 [Urk. 8/35- 36]). Am 30. Nove mber und 28. Dezember 2018 (Urk. 8/38, Urk. 8/ 40) reichte die Versicherte die Stellungnahmen der behandelnden Rheu ma t ologin und Psychiaterin vom 26. November und 12. Dezember 2018 betref fend die RAD-Untersuchungsberichte (Urk. 8/39, Urk. 8/41) ein. Mit Mitteilung vom 6. Februar 2019 (Urk. 8/43) hielt die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, sich für mindestens sechs Monate eine r adä quate n regelmässige n fachpsychiatrisch en Behandlung zu unterziehen.

Gleichen tags wies s ie das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 11. März 2019 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine halbe Rente zuzusprechen.

In formeller Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2019 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. Juni 2019 er stattete die Beschwerdeführerin Replik (Urk. 11) und reichte am 9. Juli 2019 (Urk. 13) einen weiteren Arztbericht (Urk. 14) ein. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 10. Juli 2019 Duplik (Urk. 16), welche der Beschwerdeführerin am 1 6 . Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setz ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 6. Februar 2019 (Urk. 2) damit, dass gemäss dem RAD-Untersuchungsbericht in angepasster leichter Tätigkeit ohne Verharren in Zwangshaltung und ohne Tragen von Lasten über 10 kg eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Aus psychia tri scher Sicht sei ab Zeitpunkt der RAD-Untersuchung in einem ruhigen und stressarmen Arbeitsumfeld eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, wobei im weiteren medizinischen Verlauf spätestens nach drei Monaten eine Steigerung auf eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Die Befunde im Bericht der behan delnden Psychiaterin vom 12. Dezember 2018 begründeten sodann keine regel mässige und langdauernde Erwerbsunfähigkeit und die Beschwerdeführerin ver füge über ausreichende Ressource n, um sich aktiv zu strukturieren und organi sieren. Der Beschwerdeführerin sei es möglich, in einer entsprechend angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 2). In der Be schwerdeantwort (Urk. 7) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die psy chischen Beschwerden von geringer Intensität seien und die Behandlungsfre qu enz tief ausfalle, was weder für einen schweren Gesundheitsschaden noch einen tatsächlichen Leidensdruck spreche (S. 1 f .) .

2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es könne nicht auf den somatischen RAD-Untersuchungsbericht abgestellt werden, da sie an starken Wirbel- und Gelenksschmerzen leide, sie jedoch beim RAD von einem Chirurgen unters ucht worden sei, welcher für die Beurteilung der Wirbel beschwerden und rheumatischen Beschwerden nicht kompetent sei (S. 2 f. Ziff. 2). Die beh andelnde Rheumatologin sei sodann unter Hinweis auf die in den letzten zwei Jahren regelmässig durchgeführte physiotherapeutische Behandlung sowie die medikamentöse Therapie in angestammte r

Tätigkeit

lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (S. 3 Ziff. 3). Im Weiteren sei d ie in der angefochtenen Verfügung erwähnte schrittweise Verbesseru ng des psychischen Zustands nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei aufgrund des Berichts der behan delnden Psychiaterin vom 12. Dezember 2018 ersichtlich, dass es zu einer erheb lichen Zustandsv erschlechterung gekommen und die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 4).

In der Replik (Urk. 11)

wies die Beschwerdeführerin sodann

darauf hin, dass sie jeden Termin bei der Psychia terin wahrnehme respektive die verschriebenen Medikamente einnehme und die Therapiefrequenz durch die behandelnde Ärztin festgelegt werde (S. 2).

3. 3.1

Dr. med. Z.___, Or t hopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in ihrer vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung vom 9. Mai 2017 (Urk. 8/1/4-15) folgende Diagnosen (S. 8): - chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule (WS) bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und deutlich verschmächtigter Rumpfmuskulatur - degenerative Veränderungen vornehmlich an Halswirbelsäule (HWS) und Brust wirbelsäule (BWS) - kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - ausstrahlende, muskuläre Schmerzen von der BWS zur linken Scapula bei beruflicher Belastung des linken Armes - rezidivierende Beschwerden der Hände, aktuell rechter Daumen - Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates bei Übergewicht von mehr als 20 kg

Dr. Z.___

führte aus, dass die geklagten Beschwerden klinisch wie auch radio logisch ihr Korrelat fänden, wobei die Haltungsinsuffizienz und Fehlstatik der WS bei bestehenden degenerativen Ver änderungen problematisch seien.

Der Beschwe r deführerin sei zum Handlungskonzept von Spiraldynamik zwecks Haltungskor rek tur und Elongation der WS geraten worden, zudem sei eine Verordnung betreffend MTT und Ernährungsberatung notwendig (S. 9) .

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt die Ärztin fest, dass die Beschwerdeführerin momentan 50 % ihres 80 %-Pensums arbeite und dies noch für vier Wochen beizubehalten sei . N ach Einleitung der empfohlenen Therapiemassnahmen

sollte in vier Wochen die Arbeitsfähigkeit auf sechs Stunden pro Arbeitstag gesteigert werden, geeignet an fünf Arbeitstagen pro Woche. Wünschenswert sei ein Einsatz von zwei mal drei Stunden mit einer etwas längeren Pause. Nach weiteren vier Wochen sollte das reguläre Pensum wieder möglich sein, gegebenenfalls wäre der Einsatz an fünf Arbeitstagen mit etwas kürzerer Arbeitszeit geeigneter als der Einsatz an vier Tagen mit durchschnittlich zehn Stunden pro Arbeitstag (S. 9 f.).

Einschränkungen bestünden für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kom bi nation mit Heben und Tragen, häufigem Bücken, ständigen Zwangshandlungen und Überkopfarbeiten.

Für körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichte t

werden können, sei in acht Wochen wieder eine reguläre Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 10). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, führte in seinem Bericht vom 20. März 2018 (Urk. 8/ 24/2-3) folgende Diagnosen auf (S. 1): - chronische Cervikalgie - Adipositas - Bandscheibendegen e ration C3/C4, C4/C5, C5/C6 und C6/C7 - Foramenstenosen C4/C5 und C5/C6 rechts - Foramenstenose C5/C6 links

Dr. A.___

berichtete von eine r Fehlhaltung mit gleichmässiger Kyphose der BWS,

eine r

kom pensatorische n

Lordose der HWS sowie eine r leichte n Verspann u ng der M. trapezii beidseits . Die HWS-Rotation nach links sei auf etwas mehr als 10° begrenzt, n ach rechts bis fast 30° möglich; s eitliches Neigen nach links etwas unter 20°, nach rechts über 20°. Es seien weder Paresen an den Armen fest stellbar gewesen noch Sensibilitätsstörungen angegeben worden (S. 1 f.). 3. 3

In ihrem Bericht vom 11. Juni 2018 (Urk. 8/30) ging die behandelnde Rheu ma tologin Dr. med. B.___, Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation, C.___, von folgenden Diagnosen aus (S. 1): - panvertebrales, thorakal-betontes Schmerzsyndrom bei Hohl-Rundrücken fehlform und Skoliose sowie fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen de r BWS (Osteophyten, Osteochondro sen) - cervikales Beschwerdesyndrom bei fortgeschrittenen Bandscheibende genera tio nen sowie Foraminalstenosen der unteren HWS mit Neuroirrita tion/ Kon takt zum Myelon auf Höhe C3-C5 - zusätzliche weichteil-rheumatische Schmerzkomponente durch repetitiv-mo no ton-stereotype Arbeitsposition als Kassierin

D ie monoton-stereotype Arbeitshaltung als Kassierin beeinf lusse die Fehlform und – haltung der WS sowie die fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen vor allem cervikal und thorokal

ungünstig . D ie sitzende Arbeitsposition in abge drehter Stellung und die dauernde Betätigung der Arme zum Transport und ver schieben der Gegenstände /Waren

belasteten die Muskulatur

sowohl der W S als auch der oberen Extremitäten chronisch monoton und einseitig, was zu schmerz haften Entzündungen der Weichteile geführt habe.

Für die Arbeit als Kassierin sowie auch für jegliche andere Tätigkeit, welche die WS und die oberen Extremitäten monoton-einseitig belaste und mit Heben und Tragen/Verschieben von Gegenständen /Waren sowie Überk opf verrichtungen ver bunden sei, bestehe zumindest eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3. 4

Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 26. Juni 2018 (Urk. 8/32 /1) folgende Diagnose: - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) - Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom

Dr. A.___ führ t e aus, dass es nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die

Y.___ zu einer zunehmenden depressiven Antriebs- und Stimmungs lage gekommen und die Verarbeitung der Kündigung schwierig gewesen sei . Die Beschwerdeführerin fühle sich ängstlich-besorgt, hoffnungslos, eingeschränkt bei der Bewältigung der alltäglichen Routine und ohne Möglichkeit, ihre Problematik zu lösen. Es sei zur Entwicklung einer gedrückten Stimmung sowie Interesse- und Freudlosigkeit gekommen.

Die Beschwerdeführerin sei sehr müde, habe Schlafstörungen sowie Nacken-, Magen - und Rückens chmerzen und könne sich weder konzentrieren noch moti vieren. Sie sei über das Verhalten der Y.___ enttäuscht und könne nicht mehr in dieser Filiale einkaufen gehen, sondern reagiere noch immer mit dramatischem Verhalten (Zittern am ganzen Körper). Entsprechend sei die Beschwerdeführerin sowohl für ihre angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig. 3. 5

In seinem B ericht vom

2. November 2018 betreffend die orthopädische/ chirur gische Exploration

am

30. Oktober 2018 (Urk. 8/ 35) führte RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnosen auf

(S. 8): - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Bewegungseinschränkung, Bewegungsschmerzen der HWS, BWS und LWS mit/bei: - Fehlstatik - Haltungsinsuffizienz - m uskuläre r

Dysbalance - geringer linkskonvexer Sk oliose - radiologisch nachgewiesenen Osteochondrosen C3/C4 und C4/C5, Osteo chondrosen und Spondylosen mittlere und untere BWS, Facetten ge lenksarthrosen L4 /L5 (Röntgen BWS, HWS, LWS in 2 E, 14.11.16) - MRI HWS 09.02.2018: Segmentsdegeneration en der HWS C3/C4 bis C6/C7, Diskusprotrusion und Kontakt zur ventra len Myelonkontur (C3/C4, C4/C5),

Diskusprotrusion C5 foraminal rechts und C6-Wurzel foraminal links ohne Kompression des Myelons und der intraduralen Wegstrecke - ohne aktuelle neurologische Wurzelsymptomatik - Belastungsschmerz rechte Schulter ohne Bewegungseinschränkung mit/bei: - Impingement -Syndrom rechts - Belastungsschmerz, endgradige Bewegungseinschränkung recht e s Dau me n sattelgelenk mit/bei: - b eginnender Daumensattelgelenksarthrose rechts - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas

RAD-Arzt Dr. D.___ führte aus, dass aus somatischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Kassierin und Mitarbeiterin der Y.___ eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit seit 30. Oktober 2018 vorliege . Betreffend den bisherige n Verlauf der Arbeitsunfähigkeit verwies er auf das Feststellungsblatt (FB, vgl. Urk. 8/42/4).

Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der HWS, BWS und LWS ein e verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten; Arbeiten über Kopf-/

Schulterhöhe und auf Leitern/Gerüsten; Tätigkeiten mit Schlag-/Vibrations leis tungen des Schultergürtels; ausschliesslich stehende Verrichtungen; häufiges Bücken; Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Ferner seien Arbeiten in Nässe und Kälte zu vermeiden.

Aus medizinischer Sicht seien bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen/Vibrationsei n wirkungen auf die rechte Schulter sowie Über kopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repe titive Tätigkeiten mit Belastung der Arme, nicht mehr zumutbar. Das Heben, Tragen und Transport ier en von Lasten über 5-8 kg (unter ungünstigen Hebeln) respektive über 20 kg in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lenden höhe) seien zu vermeiden.

Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belastung des rechten Daumens und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der rechten Hand sowie mit Kälte-/Nässeexposition seien ebenfalls zu vermeiden.

Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten in ruhiger und stress armer Atmosphäre seien aus mediz inisch-theoretischer Sicht weiterhin zumutbar.

Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforde rung en an die Kraft und die Haltefunktion der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Arbei ten mit ungünstigen Hebelwirkungen am rechten Handgelenk (Stiel werkz euge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der rechten Hand weiterhin zu 80 % zumutbar.

Somit bestehe aus somatischer Sicht ab Untersuchungszeitpunkt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei insges amt erhöhtem Pausenbedarf (S. 9 f.). 3.6

RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychi atrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 2. November 2018 betreffend di e Untersuchung a m 30. Oktober 2018 (Urk. 8/36) folgende Diagnose (S. 7): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

Die RAD-Ärztin hielt fest, dass die vorliegenden ärztlichen Berichte nachvollzieh bar und konsistent seien.

Betreffend die bisherige Tätigkeit als Kassierin/Springerin bei der Y.___ atte stierte die RAD-Ärztin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 30. Oktober 2018 auf Dauer. Für die Zeit davor führte sie folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten in ange stammter Tätigkeit auf: -

14. November 2016 bis 1. Februar 2017: 50 % - 1. bis 14. Februar 2017: 0 % -

15. Februar bis 1. Oktober 2017: 50 % -

2. Oktober bis 3 0. November 2017: 40 % -

1. Dezember 2017 bis 30. September 2018: 50 %

Im Zusammenhang mit einer angepassten Tätigkeit in ruhiger, stressarmer Atmos phäre mit wohlwollenden Vorgesetzten sei zunächst von einer Arbeits fähigkeit von 50 % auszugehen. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nach Stabilisierung und Besserung der Anpassungsstörung über weitere drei bis vier Monate medizin isch- theoretisch zu erwarten. Anschliessend sei eine lang same Steigerung (sechs bis acht Wochen) auf Vollbelastung möglich.

Im W eiteren führte die Ärztin aus, dass die Beschwerdeführerin compliant sei und alle psychiatrischen Termine wahrnehme (S. 7) . Es finde sodann eine sympto matische Behandlung der Schlafstörungen statt, was bei einer Anpassungs stö rung adäquat sei. Da Benzodiazepine bereits seit über einem halben Jahr regel mässig eingenommen würden, sei ein Absetzen notwendig, um einer Abhängig keitsentwicklung entgegen zu wirken. Bisher scheine die Einnahme der Benzo diazepine keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt zu haben (S. 8) .

In der Konsensbeurteilung (Urk. 8/ 42/5-7) w e rd en im Wesentlichen die Angaben in den beiden RAD-Untersuchungsberichten wiederholt bzw. zusammengefasst . 3. 7

Dr. med. B.___

nahm am 26. November 2018 Stellung zum Untersuchungsbericht des RAD -Arztes Dr. D.___ (vgl. E. 3.5 hievor) respek tive der darin attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin über keine berufliche, insbesondere für administrative,

körperlich nicht belastende Tätigkeit en notwendige Ausbildung

verfüge . Zudem bestünden sprachliche Grenzen, welche eine administrative Tätig keit zusätzlich noch behinderten, dies nebst der psychiatrischen Diagnose, welche sich auf die Konzentration, Aufmerksamkeit und psychische Belastbarkeit aus wirke (Urk. 8/39 S. 1).

Aufgrund dieser zusätzlichen Probleme sei die Beschwerdeführerin für körperlich leichte und die oberen Extremitäten (insbesondere die rechte) belastende Tätig keiten realistisch nicht einsetzbar, weshalb die Attestierung einer 80%ige n Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten als unrealistisch einzustufen sei. Realistisch er weise

ver bleibe der Beschwerdeführerin lediglich eine Tätigkeit ohne Belastung der rechten oberen Extremität, des Schultergürtels, der HWS sowie auch der übrigen W S übrig, weshalb die Einschätzung

eine r

Arbeitsfähigkeit von 80 % als unrealistisch zu taxieren sei (S. 2). 3. 8

Am 12. Dezember 2018 äusserte si ch die behandelnde Psychiaterin Dr.

A.___

zum psychiatrischen RAD- Untersuchungsbericht (vgl. E. 3.6 hievor) und wies da rauf hin, dass die von der RAD-Ärztin Dr. E.___ genannte Diagnose mit der von ihr (Dr. A.___) gestellten Diagnose übereinstimme. Der Zustand der Be schwerdeführerin habe sich in den Herbstmonaten indessen deutlich verschlech tert, so dass inzwischen auch die Kriterien einer depressiven Episode (gedrückte Stimmung, Interesseverlust, Freudlosigkeit, verminderter Antrieb, erhöhte Ermü d barkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, starke Unsi cher heit

bei Treffen von Entscheid ung en, Gedankenkreisen, starke Schuldgefühle)

erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin habe im November 2018 einen Arbeits versuch als Kassierin erfolglos unternommen und sei danach sehr müde und ver zweifelt gewesen und habe erneut Physiotherapien in Anspruch nehmen müssen. Sie sei nicht in der Lage, den Haushalt zu erledigen und müsse von ihrer Familie stark unterstützt werden. Ihre Nacken-, Rücken- und Magenschmerzen hätten inzwischen zugenommen und sie fühle sich vollkommen überfordert, obwohl sie keiner Tätigkeit nachgehe. Sie sei planlos und nicht imstande, den Alltagsstress zu bewältigen und ihre Lebenssituation zu ändern (Urk. 8/41 S. 1) .

Betreffend die Einschätzu n g der RAD-Ärztin, wonach die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit in drei Monaten vollumfänglich arbeitsfähig sein werde, hielt Dr. A.___

Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin habe zusätzlich zur Trittico -Medikation zur Linderung der Schlafstörungen Escitalopr am bekommen, da sich bei der letzten Sitzung am 5. Dezember 2018

das Bild einer mittel schw e ren depressiven Episode gezeigt habe. Sie benötige zweizügelige antide pressive Medikation zur Behandlung ihrer Angst vor dem Scheitern, der Kon zentra tions schwierigkeiten und der Energielosigkeit. Die Beschwerdeführerin habe gegen über der RAD-Ärztin angegeben, dass sie in einem ruhigen Modegeschäft als Verkäuferin zu 50 % arbeitsfähig (bezogen auf ein 80 %-Pensum) sei. Durch eine Realitätsprüfung mit der Arbeit an der Kasse habe sie aber bereits nach 3½ Stun den begriffen, dass sie nicht mehr imstande sei, dieser Tätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin sei momentan zu 100 % arbeitsunfähig, wobei eine Optimie rung der Medikation und dringend eine psychosomatische Rehabilitation, vor zugs weise in ihrer H eimat, durchgeführt werden müss e. 3. 9

Am 22. Januar

2019 nahm RAD-Arzt Dr. D.___ zum Bericht von Dr. B.___ vom 26. November 2018 (vgl. E. 3. 7

hievor) Stellung (Urk. 8/42/9) und führte aus, dass im genannten Arztbericht aus somatischer Sicht keine neuen medizinischen Tatsachen vorgelegt worden seien, weshalb an der Stellungnahme v om 2. November 2018 (vgl. E. 3.5

hievor) festgehalten werde. 3. 1 0

RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt unter Hinweis auf den Bericht von Dr. A.___ vom 12. Dezember 2018 (vgl. E. 3. 8

hievor) am 22. Januar 2019 (Urk. 8/42/8-9)

fest, dass in der versicherungsmedizinischen Beurteilung (psychiatrische Untersu chung) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Kassierin und eine solche von 50 % in angepasster Tätigkeit festgestellt worden sei. Daher widerspreche es dem Ergeb nis der Begutachtung ni cht, dass ein Arbeitsversuch in

angestammter Tätig keit nach 3½ Stunden gescheitert sei.

Im Weiteren sei von Dr. A.___ am 5. Dezember 2018 eine Verschlechterung der Symptomatik einhergehend mit einer Änderung der Diagnose festgestellt worden. Da eine depressive Episode diagnostiziert worden sei, sei diese definitionsgemäss nicht von dauerhafter Natur. Dr. A.___ habe sodann eine zusätzliche antide pressive Therapie begonnen, worunter eine Besserung der Symptomatik im Ver lauf der nächsten Monate respektive eines halben Jahr es zu erwarten sei. Da die Diagnose erst im Dezember 2018 gestellt worden sei und die Therapie erst begonnen habe, sei eine zusätzliche psychosomatische Rehabilitation nicht not wendig.

Die beschriebene Symptomatik könne auch teilweise auf die Benzodia zepin ein nahme zurückzuführen sei, weshalb das Absetzen von Demetrin weiterhin zu empfehlen sei, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen .

In angepasster Tätigkeit sei ungeachtet der neu gestellten Diagnose weiterhin eine Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Der Beginn könne mit 40 bis 50 % erfolgen. Eine weitere Steigerung sei dann abhängig von der Verbesserung des Gesund heits zustands möglich. Der Beginn der Wiedereingliederung sei ab Juni 2019 möglich, wobei aktuell eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihre r Beurteilung, wonach

in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar sei, auf die RAD-Untersuchungsberichte vom 2. November 2018 (Urk. 2 S. 2). 4.2 4.2. 1

In somatischer Hinsicht ging der RAD-Arzt Dr. D.___ von

eine r Arbeits unfähigkeit von 100%

angestammter Tätigkeit respektive eine r

80 %igen Arbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit ab Untersuchungszeitpunkt aus. Für die Zeit davor verwies er auf die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.5 hievor, Urk. 8/ 42/4, Urk. 8/ 7/75). Die Einschätzung von Dr. D.___ ist unter Berücksichtigung seiner Kenntnis der Vorakten, der Auseinandersetzung mit den ge klagten Beschwerden (Urk. 8/35 S. 1, S. 4 ff.), der eingehenden Unter suchung der Beschwerdeführerin (S. 4 ff.), der von ihm gestellten und im Ein klang mit den behandel nden Ärzten stehenden Diagnosen

sowie

der detaillierten Schilderung der Einschränkungen der körperlichen Tätigkeiten und des noch möglichen Belastungsprofils nachvollziehbar. 4. 2 .2

Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der in Chirurgie spezialisierte RAD-Arzt für die Beurteilung der in Frage stehenden Wirbelbe schwerden und rheuma t ologischen Beschwerden nicht kom petent sei (Urk. 1. S. 3 Ziff. 2), nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin beliess es beim pauschalen Hinweis und machte insbesondere keine Angaben darüber, inwiefern die von Dr. D.___ durchgeführte Exploration unangemessen gewesen sei respektive welc he zusätzlichen Untersuchungen angezeigt gewesen wären . Die fachliche Kompetenz des RAD-Arztes wurde sodann auch von Dr. B.___

nicht in Frage gestellt, vielmehr wies sie am

26.

November 2018 darauf hin, dass Dr. D.___ die Diagnosen und körperlichen Einschränkungen ausführlich und entsprechend ihren Befunden dokumentiert habe (Urk. 8/39 S. 1).

Gleichermassen geht der Hinweis, die Beschwerdegegnerin habe keinen Bericht des behandelnden Neurochirurgen Dr. A.___ betreffend Arbeitsfähigkeit einho len wollen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), ins Leere. Anhaltspunkte auf eine - wie von der Beschwerdeführerin angetönt - Weigerung der Beschwerdegegnerin lassen sich den Akten nicht entnehmen. Ferner ist

darauf hinzuweisen, dass die Beschwer de führerin im Rahmen des Verwaltungs- sowie des hiesigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit hatte, einen entsprechenden Bericht von Dr. A.___ einzurei chen.

Im Weiteren vermögen auch die Berichte der behandelnden Ärzte den Beweiswert des Untersuchungsberichts von Dr. D.___ nicht zu schmälern .

Die vom Hausarzt Dr. med. F.___, FMH für Allgemeinmedizin, am 28. März 2018 sta tuierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit (Urk. 8/18 /2-5 S. 4 Ziff. 4.1) ist nicht (näher) begründet und fällt zudem

tiefer aus als die vom RAD-Arzt attestierte 100%ige Arbeits un fähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Zur Arbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserte sich Dr. F.___

nicht, sondern

er ver wies lediglich

auf die Einschätzung von Dr. B.___ (S. 4 Ziff. 4.2).

Betreffend die von der behandelnden Rheumatologin am 11. Juni 2018 postu lierte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in jeglicher Tätigkeit (vgl. E. 3.3 hievor) ist zu berücksichtigen, dass die von Dr. D.___ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht der Einschätzung von Dr. B.___ entspricht, welche eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich Tätig keite n mit monoton-einseitiger Belastung der WS, mit Heben/Tragen/Verschieben von Gegenständen sowie mit Überkopfarbeiten postulierte. Das vom RAD-Arzt beschrieben e Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Heben/Tragen/Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und ohne Überkopfarbeiten) schliesst solche Verrichtungen gerade aus (vgl. E. 3.5 hievor) . Es ist sodann festzuhalten, dass der RAD-Arzt betreffend die ange stam mte Tätigkeit von einer höheren Arbeitsunfähigkeit (100 %) als Dr. B.___ ausging.

Des Weiteren geht der

von Dr. B.___ am 26. November

2018 ge machte Hinweis ins Leere, wonach die Beschwerdeführerin über keine für admini strativ e Tätigkeiten erforderliche Ausbildung und sprachliche Kenntnisse verfüge und sie deshalb für körperlich leichte Tätigkeiten realistischerweise

nicht ein se tz bar sei (vgl. E. 3.7 hievor). Hierbei handelt es sich es um invaliditätsfremde Gründ e, welche für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit nicht relevant sind (Bundesamt für Sozialversicherungen, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkei t in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018, Rz . 1018.1; vgl. auch Feststellungsblatt Einwand Urk. 8/42 S. 9 unten).

Mit Bezug auf die von Dr. Z.___ am 9. Mai 2017 postulierte Aufstockung des 50 %-Pensums (vom ursprünglichen Pensum von 80 %) auf das reguläre Pensum der Beschwerdeführerin innerhalb von acht Wochen (vgl. E. 3.1 hievor), ist schliesslich zu bemerken, dass eine solche prospektiv beurteilte Steigerung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin in der Folge nicht möglich war. 4. 3

4.3.1

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten sowohl die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ als auch die RAD-Ärztin Dr. E.___ im Juni respektive Oktober 2018 eine Anpassungsstörung. Während Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 26.

Juni 2018 (E. 3.4) in angestammte r

und angepasster Tätigkeit eine Arbeits un fähigkeit von mindestens 50 %

statuier t e, attestierte die RAD-Ärztin in der bis herigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % respektive eine solche von 50 % seit 30. Oktober 201 8. Zu der im Bericht von Dr. A.___ vom 12. Dezember 2018 erwähnten deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands in den Herbstmonaten 2018 ist festzuhalten, dass diese sehr zeitnah zur psychiatrischen RAD-Untersuchung vom 30. Oktober 2018 erfolgt sein müsste. Weiter wurden der am 12. Dezember 2018 aufgeführte Interesseverlust, die Freudlosigkeit, gedrückte Stimmung, der verminderte Antrieb, die Müdigkeit, fehlende Konzentrations fähigkeit, Unmöglichkeit, ihre Problematik zu lösen sowie die Nacken-, Rücken- und Magenschmerzen bereits im Bericht von Dr. A.___ vom 26. Juni 2018 respektive im Untersuchungsbericht von Dr. E.___ erwähnt (vgl. E. 3.4 und E. 3.6 hievor). Die Beschwerdeführerin gab ferner bereits am 30. Oktober 2018 an, dass der Haushalt mehrheitlich von der Familie respektive einer Zugehfrau erledigt werde (Urk. 8/35 S. 2, Urk. 8/36 S. 2). Des Weiteren ist auf die nach vollziehbaren Ausführungen der RAD-Ärztin vom 22. Januar 2018 zu verweisen (vgl. E. 3.10 hievor), dass eine depressive Episode definitionsgemäss nicht von dauerhafter Natur sei, aufgrund der neuen zusätzlichen antidepressiven Therapie eine Besserung der Symptomatik im Verlauf der nächsten sechs Monate zu erwar ten sei und die von Dr. A.___ beschriebene Symptomatik auch teilweise auf die Einnahme von Benzodiazepinen zurückgeführt werden könne. Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der psychiatrischen Unter suchung durch die RAD-Ärztin, deren Kenntnis der Vorakten und die Ausein andersetzung mit den geklagten Beschwerden sowie der Krankheitsentwicklung

(Urk. 8/ 36 S. 2 ff.) erweist sich die psychiatrische RAD-Einschätzung als über zeu gend, weshalb die Beschwerdegegnerin in psychisch er Hin sicht

zu Recht auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem ruhigen und stressarmen Arbeitsumfeld seit 30. Oktober 2018 hinwies (Urk. 2 S. 2). 4.3.2

Demgegenüber durfte die Beschwerdegegnerin nicht auf die Ausführungen der RAD-Ärztin, wonach in angepasster Tätigkeit eine Erhöhung der 50%igen Arbeitsfähigkeit nach Stabilisierung und Besserung der Anpassungsstörung nach drei bis vier Monaten medizintheoretisch zu erwarten und nach einer langsamen Steigerung innerhalb von weiteren sechs bis acht Wochen eine Vollbelastung möglich sei (vgl. E. 3. 6 hievor),

abstellen. Denn b ei der erwähnten Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nach dem Untersuchungszeitpunkt handelt e es sich lediglich um einen prospektiv geschätzten Verlauf, dessen (sichere r) Eintritt von der RAD -Ärztin im Zeitpunkt der Verfassung des Unter suchungsberichts nicht vorausgesagt werden konnte . Ob sich in der Folge tat sächlich eine entsprechende Stabilisierung und Besserung der Anpassungsstörung eingestellt hat, ist aufgrund der Akten unklar, zumal die Beschwerdegegnerin nach Ablauf von sechs Monaten nach der Untersuchung durch Dr. E.___

keinen psychiatrischen Verlaufsbericht eingeholt hat, was angesichts der Aufer le gung einer Schadenminderungspflicht (Weiterführen einer adäquaten fachpsy chiatrischen Behandlung für mindestens sechs Monate, Urk. 8/42 S. 10, 8/43 S.

1) umso notwendiger gewesen wäre . 4.4

Im Lichte der obigen Erwägungen ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin sechs Monate nach Untersuchungszeitpunkt (Ende April 2019) in psychischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Entsprechend ist gestützt auf die RAD-Untersuchungsberichte von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer Verweistätigkeit auszugehen. Da bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 1.3 hievor) nicht per se ausgeschlossen werden kann und sich somit die Frage nach einer allenfalls befristeten Rente ab Juli 2018 stellt (Art. 29 Abs. 1 IVG), ist die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen dieser Rückweisung ist unter anderem der den Unfall vom 24. April 2019 betreffende Bericht von Dr. A.___ vom 2. Juli 2019 (Urk. 14) zu berücksichtigen sowie ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Bei diesem Ergebnis kann im hiesigen Verfahren die Frage nach einer allfälligen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11, Urk. 16) offenbleiben. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rah men s (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwer deführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gege n standslos. Der Beschwerdeführer in steht eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwen dung der massgebenden Kriterien (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht) auf Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die 1962 geborene X.___, zule tzt als Kassierin bei der

Y.___ tätig (letzter effektiver Arbeitstag:

14. November 2016, Urk. 8/7/2), meldete sich am 2 8 . Dezember 2017 unter Hinweis auf massive Schmerzen bei Bewegung im Nacken, an den Schulter n und am Rücken sowie auf eine psychische Belastung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stellte, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/1, Urk. 8/7) bei. Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2018 (Urk. 8/20) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte unter Auflage zweier Arztbe richte (Urk. 8/24) am 4. Juni 2018 Einwand (Urk. 8/26/1-2) erhob. Am 15. Juni und 9. Juli 2018 (Urk. 8/29, Urk. 8/33) reichte die Versicherte weitere Arztbe richte (Urk. 8/30, Urk. 8/32) ein . In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine orthopädische/chirurgische sowie eine psychiatrische Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungsberichte vom 2. N ovember 2018 [Urk. 8/35- 36]). Am 30. Nove mber und 28. Dezember 2018 (Urk. 8/38, Urk. 8/ 40) reichte die Versicherte die Stellungnahmen der behandelnden Rheu ma t ologin und Psychiaterin vom 26. November und 12. Dezember 2018 betref fend die RAD-Untersuchungsberichte (Urk. 8/39, Urk. 8/41) ein. Mit Mitteilung vom 6. Februar 2019 (Urk. 8/43) hielt die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, sich für mindestens sechs Monate eine r adä quate n regelmässige n fachpsychiatrisch en Behandlung zu unterziehen.

Gleichen tags wies s ie das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.4 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setz ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 11. März 2019 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine halbe Rente zuzusprechen.

In formeller Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2019 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. Juni 2019 er stattete die Beschwerdeführerin Replik (Urk. 11) und reichte am 9. Juli 2019 (Urk. 13) einen weiteren Arztbericht (Urk. 14) ein. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 10. Juli 2019 Duplik (Urk. 16), welche der Beschwerdeführerin am 1

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 6. Februar 2019 (Urk. 2) damit, dass gemäss dem RAD-Untersuchungsbericht in angepasster leichter Tätigkeit ohne Verharren in Zwangshaltung und ohne Tragen von Lasten über 10 kg eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Aus psychia tri scher Sicht sei ab Zeitpunkt der RAD-Untersuchung in einem ruhigen und stressarmen Arbeitsumfeld eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, wobei im weiteren medizinischen Verlauf spätestens nach drei Monaten eine Steigerung auf eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Die Befunde im Bericht der behan delnden Psychiaterin vom 12. Dezember 2018 begründeten sodann keine regel mässige und langdauernde Erwerbsunfähigkeit und die Beschwerdeführerin ver füge über ausreichende Ressource n, um sich aktiv zu strukturieren und organi sieren. Der Beschwerdeführerin sei es möglich, in einer entsprechend angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 2). In der Be schwerdeantwort (Urk. 7) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die psy chischen Beschwerden von geringer Intensität seien und die Behandlungsfre qu enz tief ausfalle, was weder für einen schweren Gesundheitsschaden noch einen tatsächlichen Leidensdruck spreche (S. 1 f .) .

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es könne nicht auf den somatischen RAD-Untersuchungsbericht abgestellt werden, da sie an starken Wirbel- und Gelenksschmerzen leide, sie jedoch beim RAD von einem Chirurgen unters ucht worden sei, welcher für die Beurteilung der Wirbel beschwerden und rheumatischen Beschwerden nicht kompetent sei (S. 2 f. Ziff. 2). Die beh andelnde Rheumatologin sei sodann unter Hinweis auf die in den letzten zwei Jahren regelmässig durchgeführte physiotherapeutische Behandlung sowie die medikamentöse Therapie in angestammte r

Tätigkeit

lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (S. 3 Ziff. 3). Im Weiteren sei d ie in der angefochtenen Verfügung erwähnte schrittweise Verbesseru ng des psychischen Zustands nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei aufgrund des Berichts der behan delnden Psychiaterin vom 12. Dezember 2018 ersichtlich, dass es zu einer erheb lichen Zustandsv erschlechterung gekommen und die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 4).

In der Replik (Urk. 11)

wies die Beschwerdeführerin sodann

darauf hin, dass sie jeden Termin bei der Psychia terin wahrnehme respektive die verschriebenen Medikamente einnehme und die Therapiefrequenz durch die behandelnde Ärztin festgelegt werde (S. 2).

3. 3.1

Dr. med. Z.___, Or t hopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in ihrer vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung vom 9. Mai 2017 (Urk. 8/1/4-15) folgende Diagnosen (S. 8): - chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule (WS) bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und deutlich verschmächtigter Rumpfmuskulatur - degenerative Veränderungen vornehmlich an Halswirbelsäule (HWS) und Brust wirbelsäule (BWS) - kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - ausstrahlende, muskuläre Schmerzen von der BWS zur linken Scapula bei beruflicher Belastung des linken Armes - rezidivierende Beschwerden der Hände, aktuell rechter Daumen - Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates bei Übergewicht von mehr als 20 kg

Dr. Z.___

führte aus, dass die geklagten Beschwerden klinisch wie auch radio logisch ihr Korrelat fänden, wobei die Haltungsinsuffizienz und Fehlstatik der WS bei bestehenden degenerativen Ver änderungen problematisch seien.

Der Beschwe r deführerin sei zum Handlungskonzept von Spiraldynamik zwecks Haltungskor rek tur und Elongation der WS geraten worden, zudem sei eine Verordnung betreffend MTT und Ernährungsberatung notwendig (S. 9) .

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt die Ärztin fest, dass die Beschwerdeführerin momentan 50 % ihres 80 %-Pensums arbeite und dies noch für vier Wochen beizubehalten sei . N ach Einleitung der empfohlenen Therapiemassnahmen

sollte in vier Wochen die Arbeitsfähigkeit auf sechs Stunden pro Arbeitstag gesteigert werden, geeignet an fünf Arbeitstagen pro Woche. Wünschenswert sei ein Einsatz von zwei mal drei Stunden mit einer etwas längeren Pause. Nach weiteren vier Wochen sollte das reguläre Pensum wieder möglich sein, gegebenenfalls wäre der Einsatz an fünf Arbeitstagen mit etwas kürzerer Arbeitszeit geeigneter als der Einsatz an vier Tagen mit durchschnittlich zehn Stunden pro Arbeitstag (S. 9 f.).

Einschränkungen bestünden für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kom bi nation mit Heben und Tragen, häufigem Bücken, ständigen Zwangshandlungen und Überkopfarbeiten.

Für körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichte t

werden können, sei in acht Wochen wieder eine reguläre Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 10). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, führte in seinem Bericht vom 20. März 2018 (Urk. 8/ 24/2-3) folgende Diagnosen auf (S. 1): - chronische Cervikalgie - Adipositas - Bandscheibendegen e ration C3/C4, C4/C5, C5/C6 und C6/C7 - Foramenstenosen C4/C5 und C5/C6 rechts - Foramenstenose C5/C6 links

Dr. A.___

berichtete von eine r Fehlhaltung mit gleichmässiger Kyphose der BWS,

eine r

kom pensatorische n

Lordose der HWS sowie eine r leichte n Verspann u ng der M. trapezii beidseits . Die HWS-Rotation nach links sei auf etwas mehr als 10° begrenzt, n ach rechts bis fast 30° möglich; s eitliches Neigen nach links etwas unter 20°, nach rechts über 20°. Es seien weder Paresen an den Armen fest stellbar gewesen noch Sensibilitätsstörungen angegeben worden (S. 1 f.). 3. 3

In ihrem Bericht vom 11. Juni 2018 (Urk. 8/30) ging die behandelnde Rheu ma tologin Dr. med. B.___, Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation, C.___, von folgenden Diagnosen aus (S. 1): - panvertebrales, thorakal-betontes Schmerzsyndrom bei Hohl-Rundrücken fehlform und Skoliose sowie fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen de r BWS (Osteophyten, Osteochondro sen) - cervikales Beschwerdesyndrom bei fortgeschrittenen Bandscheibende genera tio nen sowie Foraminalstenosen der unteren HWS mit Neuroirrita tion/ Kon takt zum Myelon auf Höhe C3-C5 - zusätzliche weichteil-rheumatische Schmerzkomponente durch repetitiv-mo no ton-stereotype Arbeitsposition als Kassierin

D ie monoton-stereotype Arbeitshaltung als Kassierin beeinf lusse die Fehlform und – haltung der WS sowie die fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen vor allem cervikal und thorokal

ungünstig . D ie sitzende Arbeitsposition in abge drehter Stellung und die dauernde Betätigung der Arme zum Transport und ver schieben der Gegenstände /Waren

belasteten die Muskulatur

sowohl der W S als auch der oberen Extremitäten chronisch monoton und einseitig, was zu schmerz haften Entzündungen der Weichteile geführt habe.

Für die Arbeit als Kassierin sowie auch für jegliche andere Tätigkeit, welche die WS und die oberen Extremitäten monoton-einseitig belaste und mit Heben und Tragen/Verschieben von Gegenständen /Waren sowie Überk opf verrichtungen ver bunden sei, bestehe zumindest eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3. 4

Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 26. Juni 2018 (Urk. 8/32 /1) folgende Diagnose: - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) - Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom

Dr. A.___ führ t e aus, dass es nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die

Y.___ zu einer zunehmenden depressiven Antriebs- und Stimmungs lage gekommen und die Verarbeitung der Kündigung schwierig gewesen sei . Die Beschwerdeführerin fühle sich ängstlich-besorgt, hoffnungslos, eingeschränkt bei der Bewältigung der alltäglichen Routine und ohne Möglichkeit, ihre Problematik zu lösen. Es sei zur Entwicklung einer gedrückten Stimmung sowie Interesse- und Freudlosigkeit gekommen.

Die Beschwerdeführerin sei sehr müde, habe Schlafstörungen sowie Nacken-, Magen - und Rückens chmerzen und könne sich weder konzentrieren noch moti vieren. Sie sei über das Verhalten der Y.___ enttäuscht und könne nicht mehr in dieser Filiale einkaufen gehen, sondern reagiere noch immer mit dramatischem Verhalten (Zittern am ganzen Körper). Entsprechend sei die Beschwerdeführerin sowohl für ihre angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig. 3. 5

In seinem B ericht vom

2. November 2018 betreffend die orthopädische/ chirur gische Exploration

am

30. Oktober 2018 (Urk. 8/ 35) führte RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnosen auf

(S. 8): - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Bewegungseinschränkung, Bewegungsschmerzen der HWS, BWS und LWS mit/bei: - Fehlstatik - Haltungsinsuffizienz - m uskuläre r

Dysbalance - geringer linkskonvexer Sk oliose - radiologisch nachgewiesenen Osteochondrosen C3/C4 und C4/C5, Osteo chondrosen und Spondylosen mittlere und untere BWS, Facetten ge lenksarthrosen L4 /L5 (Röntgen BWS, HWS, LWS in 2 E, 14.11.16) - MRI HWS 09.02.2018: Segmentsdegeneration en der HWS C3/C4 bis C6/C7, Diskusprotrusion und Kontakt zur ventra len Myelonkontur (C3/C4, C4/C5),

Diskusprotrusion C5 foraminal rechts und C6-Wurzel foraminal links ohne Kompression des Myelons und der intraduralen Wegstrecke - ohne aktuelle neurologische Wurzelsymptomatik - Belastungsschmerz rechte Schulter ohne Bewegungseinschränkung mit/bei: - Impingement -Syndrom rechts - Belastungsschmerz, endgradige Bewegungseinschränkung recht e s Dau me n sattelgelenk mit/bei: - b eginnender Daumensattelgelenksarthrose rechts - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas

RAD-Arzt Dr. D.___ führte aus, dass aus somatischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Kassierin und Mitarbeiterin der Y.___ eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit seit 30. Oktober 2018 vorliege . Betreffend den bisherige n Verlauf der Arbeitsunfähigkeit verwies er auf das Feststellungsblatt (FB, vgl. Urk. 8/42/4).

Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der HWS, BWS und LWS ein e verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten; Arbeiten über Kopf-/

Schulterhöhe und auf Leitern/Gerüsten; Tätigkeiten mit Schlag-/Vibrations leis tungen des Schultergürtels; ausschliesslich stehende Verrichtungen; häufiges Bücken; Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Ferner seien Arbeiten in Nässe und Kälte zu vermeiden.

Aus medizinischer Sicht seien bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen/Vibrationsei n wirkungen auf die rechte Schulter sowie Über kopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repe titive Tätigkeiten mit Belastung der Arme, nicht mehr zumutbar. Das Heben, Tragen und Transport ier en von Lasten über 5-8 kg (unter ungünstigen Hebeln) respektive über 20 kg in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lenden höhe) seien zu vermeiden.

Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belastung des rechten Daumens und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der rechten Hand sowie mit Kälte-/Nässeexposition seien ebenfalls zu vermeiden.

Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten in ruhiger und stress armer Atmosphäre seien aus mediz inisch-theoretischer Sicht weiterhin zumutbar.

Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforde rung en an die Kraft und die Haltefunktion der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Arbei ten mit ungünstigen Hebelwirkungen am rechten Handgelenk (Stiel werkz euge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der rechten Hand weiterhin zu 80 % zumutbar.

Somit bestehe aus somatischer Sicht ab Untersuchungszeitpunkt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei insges amt erhöhtem Pausenbedarf (S. 9 f.). 3.6

RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychi atrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 2. November 2018 betreffend di e Untersuchung a m 30. Oktober 2018 (Urk. 8/36) folgende Diagnose (S. 7): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

Die RAD-Ärztin hielt fest, dass die vorliegenden ärztlichen Berichte nachvollzieh bar und konsistent seien.

Betreffend die bisherige Tätigkeit als Kassierin/Springerin bei der Y.___ atte stierte die RAD-Ärztin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 30. Oktober 2018 auf Dauer. Für die Zeit davor führte sie folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten in ange stammter Tätigkeit auf: -

14. November 2016 bis 1. Februar 2017: 50 % - 1. bis 14. Februar 2017: 0 % -

15. Februar bis 1. Oktober 2017: 50 % -

2. Oktober bis 3 0. November 2017: 40 % -

1. Dezember 2017 bis 30. September 2018: 50 %

Im Zusammenhang mit einer angepassten Tätigkeit in ruhiger, stressarmer Atmos phäre mit wohlwollenden Vorgesetzten sei zunächst von einer Arbeits fähigkeit von 50 % auszugehen. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nach Stabilisierung und Besserung der Anpassungsstörung über weitere drei bis vier Monate medizin isch- theoretisch zu erwarten. Anschliessend sei eine lang same Steigerung (sechs bis acht Wochen) auf Vollbelastung möglich.

Im W eiteren führte die Ärztin aus, dass die Beschwerdeführerin compliant sei und alle psychiatrischen Termine wahrnehme (S. 7) . Es finde sodann eine sympto matische Behandlung der Schlafstörungen statt, was bei einer Anpassungs stö rung adäquat sei. Da Benzodiazepine bereits seit über einem halben Jahr regel mässig eingenommen würden, sei ein Absetzen notwendig, um einer Abhängig keitsentwicklung entgegen zu wirken. Bisher scheine die Einnahme der Benzo diazepine keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt zu haben (S. 8) .

In der Konsensbeurteilung (Urk. 8/ 42/5-7) w e rd en im Wesentlichen die Angaben in den beiden RAD-Untersuchungsberichten wiederholt bzw. zusammengefasst . 3. 7

Dr. med. B.___

nahm am 26. November 2018 Stellung zum Untersuchungsbericht des RAD -Arztes Dr. D.___ (vgl. E. 3.5 hievor) respek tive der darin attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin über keine berufliche, insbesondere für administrative,

körperlich nicht belastende Tätigkeit en notwendige Ausbildung

verfüge . Zudem bestünden sprachliche Grenzen, welche eine administrative Tätig keit zusätzlich noch behinderten, dies nebst der psychiatrischen Diagnose, welche sich auf die Konzentration, Aufmerksamkeit und psychische Belastbarkeit aus wirke (Urk. 8/39 S. 1).

Aufgrund dieser zusätzlichen Probleme sei die Beschwerdeführerin für körperlich leichte und die oberen Extremitäten (insbesondere die rechte) belastende Tätig keiten realistisch nicht einsetzbar, weshalb die Attestierung einer 80%ige n Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten als unrealistisch einzustufen sei. Realistisch er weise

ver bleibe der Beschwerdeführerin lediglich eine Tätigkeit ohne Belastung der rechten oberen Extremität, des Schultergürtels, der HWS sowie auch der übrigen W S übrig, weshalb die Einschätzung

eine r

Arbeitsfähigkeit von 80 % als unrealistisch zu taxieren sei (S. 2). 3.

E. 6 . Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 Am 12. Dezember 2018 äusserte si ch die behandelnde Psychiaterin Dr.

A.___

zum psychiatrischen RAD- Untersuchungsbericht (vgl. E. 3.6 hievor) und wies da rauf hin, dass die von der RAD-Ärztin Dr. E.___ genannte Diagnose mit der von ihr (Dr. A.___) gestellten Diagnose übereinstimme. Der Zustand der Be schwerdeführerin habe sich in den Herbstmonaten indessen deutlich verschlech tert, so dass inzwischen auch die Kriterien einer depressiven Episode (gedrückte Stimmung, Interesseverlust, Freudlosigkeit, verminderter Antrieb, erhöhte Ermü d barkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, starke Unsi cher heit

bei Treffen von Entscheid ung en, Gedankenkreisen, starke Schuldgefühle)

erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin habe im November 2018 einen Arbeits versuch als Kassierin erfolglos unternommen und sei danach sehr müde und ver zweifelt gewesen und habe erneut Physiotherapien in Anspruch nehmen müssen. Sie sei nicht in der Lage, den Haushalt zu erledigen und müsse von ihrer Familie stark unterstützt werden. Ihre Nacken-, Rücken- und Magenschmerzen hätten inzwischen zugenommen und sie fühle sich vollkommen überfordert, obwohl sie keiner Tätigkeit nachgehe. Sie sei planlos und nicht imstande, den Alltagsstress zu bewältigen und ihre Lebenssituation zu ändern (Urk. 8/41 S. 1) .

Betreffend die Einschätzu n g der RAD-Ärztin, wonach die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit in drei Monaten vollumfänglich arbeitsfähig sein werde, hielt Dr. A.___

Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin habe zusätzlich zur Trittico -Medikation zur Linderung der Schlafstörungen Escitalopr am bekommen, da sich bei der letzten Sitzung am 5. Dezember 2018

das Bild einer mittel schw e ren depressiven Episode gezeigt habe. Sie benötige zweizügelige antide pressive Medikation zur Behandlung ihrer Angst vor dem Scheitern, der Kon zentra tions schwierigkeiten und der Energielosigkeit. Die Beschwerdeführerin habe gegen über der RAD-Ärztin angegeben, dass sie in einem ruhigen Modegeschäft als Verkäuferin zu 50 % arbeitsfähig (bezogen auf ein 80 %-Pensum) sei. Durch eine Realitätsprüfung mit der Arbeit an der Kasse habe sie aber bereits nach 3½ Stun den begriffen, dass sie nicht mehr imstande sei, dieser Tätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin sei momentan zu 100 % arbeitsunfähig, wobei eine Optimie rung der Medikation und dringend eine psychosomatische Rehabilitation, vor zugs weise in ihrer H eimat, durchgeführt werden müss e. 3.

E. 9 Am 22. Januar

2019 nahm RAD-Arzt Dr. D.___ zum Bericht von Dr. B.___ vom 26. November 2018 (vgl. E. 3. 7

hievor) Stellung (Urk. 8/42/9) und führte aus, dass im genannten Arztbericht aus somatischer Sicht keine neuen medizinischen Tatsachen vorgelegt worden seien, weshalb an der Stellungnahme v om 2. November 2018 (vgl. E. 3.5

hievor) festgehalten werde. 3. 1 0

RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt unter Hinweis auf den Bericht von Dr. A.___ vom 12. Dezember 2018 (vgl. E. 3. 8

hievor) am 22. Januar 2019 (Urk. 8/42/8-9)

fest, dass in der versicherungsmedizinischen Beurteilung (psychiatrische Untersu chung) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Kassierin und eine solche von 50 % in angepasster Tätigkeit festgestellt worden sei. Daher widerspreche es dem Ergeb nis der Begutachtung ni cht, dass ein Arbeitsversuch in

angestammter Tätig keit nach 3½ Stunden gescheitert sei.

Im Weiteren sei von Dr. A.___ am 5. Dezember 2018 eine Verschlechterung der Symptomatik einhergehend mit einer Änderung der Diagnose festgestellt worden. Da eine depressive Episode diagnostiziert worden sei, sei diese definitionsgemäss nicht von dauerhafter Natur. Dr. A.___ habe sodann eine zusätzliche antide pressive Therapie begonnen, worunter eine Besserung der Symptomatik im Ver lauf der nächsten Monate respektive eines halben Jahr es zu erwarten sei. Da die Diagnose erst im Dezember 2018 gestellt worden sei und die Therapie erst begonnen habe, sei eine zusätzliche psychosomatische Rehabilitation nicht not wendig.

Die beschriebene Symptomatik könne auch teilweise auf die Benzodia zepin ein nahme zurückzuführen sei, weshalb das Absetzen von Demetrin weiterhin zu empfehlen sei, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen .

In angepasster Tätigkeit sei ungeachtet der neu gestellten Diagnose weiterhin eine Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Der Beginn könne mit 40 bis 50 % erfolgen. Eine weitere Steigerung sei dann abhängig von der Verbesserung des Gesund heits zustands möglich. Der Beginn der Wiedereingliederung sei ab Juni 2019 möglich, wobei aktuell eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihre r Beurteilung, wonach

in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar sei, auf die RAD-Untersuchungsberichte vom 2. November 2018 (Urk. 2 S. 2). 4.2 4.2. 1

In somatischer Hinsicht ging der RAD-Arzt Dr. D.___ von

eine r Arbeits unfähigkeit von 100%

angestammter Tätigkeit respektive eine r

80 %igen Arbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit ab Untersuchungszeitpunkt aus. Für die Zeit davor verwies er auf die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.5 hievor, Urk. 8/ 42/4, Urk. 8/ 7/75). Die Einschätzung von Dr. D.___ ist unter Berücksichtigung seiner Kenntnis der Vorakten, der Auseinandersetzung mit den ge klagten Beschwerden (Urk. 8/35 S. 1, S. 4 ff.), der eingehenden Unter suchung der Beschwerdeführerin (S. 4 ff.), der von ihm gestellten und im Ein klang mit den behandel nden Ärzten stehenden Diagnosen

sowie

der detaillierten Schilderung der Einschränkungen der körperlichen Tätigkeiten und des noch möglichen Belastungsprofils nachvollziehbar. 4. 2 .2

Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der in Chirurgie spezialisierte RAD-Arzt für die Beurteilung der in Frage stehenden Wirbelbe schwerden und rheuma t ologischen Beschwerden nicht kom petent sei (Urk. 1. S. 3 Ziff. 2), nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin beliess es beim pauschalen Hinweis und machte insbesondere keine Angaben darüber, inwiefern die von Dr. D.___ durchgeführte Exploration unangemessen gewesen sei respektive welc he zusätzlichen Untersuchungen angezeigt gewesen wären . Die fachliche Kompetenz des RAD-Arztes wurde sodann auch von Dr. B.___

nicht in Frage gestellt, vielmehr wies sie am

26.

November 2018 darauf hin, dass Dr. D.___ die Diagnosen und körperlichen Einschränkungen ausführlich und entsprechend ihren Befunden dokumentiert habe (Urk. 8/39 S. 1).

Gleichermassen geht der Hinweis, die Beschwerdegegnerin habe keinen Bericht des behandelnden Neurochirurgen Dr. A.___ betreffend Arbeitsfähigkeit einho len wollen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), ins Leere. Anhaltspunkte auf eine - wie von der Beschwerdeführerin angetönt - Weigerung der Beschwerdegegnerin lassen sich den Akten nicht entnehmen. Ferner ist

darauf hinzuweisen, dass die Beschwer de führerin im Rahmen des Verwaltungs- sowie des hiesigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit hatte, einen entsprechenden Bericht von Dr. A.___ einzurei chen.

Im Weiteren vermögen auch die Berichte der behandelnden Ärzte den Beweiswert des Untersuchungsberichts von Dr. D.___ nicht zu schmälern .

Die vom Hausarzt Dr. med. F.___, FMH für Allgemeinmedizin, am 28. März 2018 sta tuierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit (Urk. 8/18 /2-5 S. 4 Ziff. 4.1) ist nicht (näher) begründet und fällt zudem

tiefer aus als die vom RAD-Arzt attestierte 100%ige Arbeits un fähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Zur Arbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserte sich Dr. F.___

nicht, sondern

er ver wies lediglich

auf die Einschätzung von Dr. B.___ (S. 4 Ziff. 4.2).

Betreffend die von der behandelnden Rheumatologin am 11. Juni 2018 postu lierte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in jeglicher Tätigkeit (vgl. E. 3.3 hievor) ist zu berücksichtigen, dass die von Dr. D.___ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht der Einschätzung von Dr. B.___ entspricht, welche eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich Tätig keite n mit monoton-einseitiger Belastung der WS, mit Heben/Tragen/Verschieben von Gegenständen sowie mit Überkopfarbeiten postulierte. Das vom RAD-Arzt beschrieben e Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Heben/Tragen/Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und ohne Überkopfarbeiten) schliesst solche Verrichtungen gerade aus (vgl. E. 3.5 hievor) . Es ist sodann festzuhalten, dass der RAD-Arzt betreffend die ange stam mte Tätigkeit von einer höheren Arbeitsunfähigkeit (100 %) als Dr. B.___ ausging.

Des Weiteren geht der

von Dr. B.___ am 26. November

2018 ge machte Hinweis ins Leere, wonach die Beschwerdeführerin über keine für admini strativ e Tätigkeiten erforderliche Ausbildung und sprachliche Kenntnisse verfüge und sie deshalb für körperlich leichte Tätigkeiten realistischerweise

nicht ein se tz bar sei (vgl. E. 3.7 hievor). Hierbei handelt es sich es um invaliditätsfremde Gründ e, welche für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit nicht relevant sind (Bundesamt für Sozialversicherungen, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkei t in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018, Rz . 1018.1; vgl. auch Feststellungsblatt Einwand Urk. 8/42 S. 9 unten).

Mit Bezug auf die von Dr. Z.___ am 9. Mai 2017 postulierte Aufstockung des 50 %-Pensums (vom ursprünglichen Pensum von 80 %) auf das reguläre Pensum der Beschwerdeführerin innerhalb von acht Wochen (vgl. E. 3.1 hievor), ist schliesslich zu bemerken, dass eine solche prospektiv beurteilte Steigerung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin in der Folge nicht möglich war. 4. 3

4.3.1

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten sowohl die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ als auch die RAD-Ärztin Dr. E.___ im Juni respektive Oktober 2018 eine Anpassungsstörung. Während Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 26.

Juni 2018 (E. 3.4) in angestammte r

und angepasster Tätigkeit eine Arbeits un fähigkeit von mindestens 50 %

statuier t e, attestierte die RAD-Ärztin in der bis herigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % respektive eine solche von 50 % seit 30. Oktober 201 8. Zu der im Bericht von Dr. A.___ vom 12. Dezember 2018 erwähnten deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands in den Herbstmonaten 2018 ist festzuhalten, dass diese sehr zeitnah zur psychiatrischen RAD-Untersuchung vom 30. Oktober 2018 erfolgt sein müsste. Weiter wurden der am 12. Dezember 2018 aufgeführte Interesseverlust, die Freudlosigkeit, gedrückte Stimmung, der verminderte Antrieb, die Müdigkeit, fehlende Konzentrations fähigkeit, Unmöglichkeit, ihre Problematik zu lösen sowie die Nacken-, Rücken- und Magenschmerzen bereits im Bericht von Dr. A.___ vom 26. Juni 2018 respektive im Untersuchungsbericht von Dr. E.___ erwähnt (vgl. E. 3.4 und E. 3.6 hievor). Die Beschwerdeführerin gab ferner bereits am 30. Oktober 2018 an, dass der Haushalt mehrheitlich von der Familie respektive einer Zugehfrau erledigt werde (Urk. 8/35 S. 2, Urk. 8/36 S. 2). Des Weiteren ist auf die nach vollziehbaren Ausführungen der RAD-Ärztin vom 22. Januar 2018 zu verweisen (vgl. E. 3.10 hievor), dass eine depressive Episode definitionsgemäss nicht von dauerhafter Natur sei, aufgrund der neuen zusätzlichen antidepressiven Therapie eine Besserung der Symptomatik im Verlauf der nächsten sechs Monate zu erwar ten sei und die von Dr. A.___ beschriebene Symptomatik auch teilweise auf die Einnahme von Benzodiazepinen zurückgeführt werden könne. Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der psychiatrischen Unter suchung durch die RAD-Ärztin, deren Kenntnis der Vorakten und die Ausein andersetzung mit den geklagten Beschwerden sowie der Krankheitsentwicklung

(Urk. 8/ 36 S. 2 ff.) erweist sich die psychiatrische RAD-Einschätzung als über zeu gend, weshalb die Beschwerdegegnerin in psychisch er Hin sicht

zu Recht auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem ruhigen und stressarmen Arbeitsumfeld seit 30. Oktober 2018 hinwies (Urk. 2 S. 2). 4.3.2

Demgegenüber durfte die Beschwerdegegnerin nicht auf die Ausführungen der RAD-Ärztin, wonach in angepasster Tätigkeit eine Erhöhung der 50%igen Arbeitsfähigkeit nach Stabilisierung und Besserung der Anpassungsstörung nach drei bis vier Monaten medizintheoretisch zu erwarten und nach einer langsamen Steigerung innerhalb von weiteren sechs bis acht Wochen eine Vollbelastung möglich sei (vgl. E. 3. 6 hievor),

abstellen. Denn b ei der erwähnten Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nach dem Untersuchungszeitpunkt handelt e es sich lediglich um einen prospektiv geschätzten Verlauf, dessen (sichere r) Eintritt von der RAD -Ärztin im Zeitpunkt der Verfassung des Unter suchungsberichts nicht vorausgesagt werden konnte . Ob sich in der Folge tat sächlich eine entsprechende Stabilisierung und Besserung der Anpassungsstörung eingestellt hat, ist aufgrund der Akten unklar, zumal die Beschwerdegegnerin nach Ablauf von sechs Monaten nach der Untersuchung durch Dr. E.___

keinen psychiatrischen Verlaufsbericht eingeholt hat, was angesichts der Aufer le gung einer Schadenminderungspflicht (Weiterführen einer adäquaten fachpsy chiatrischen Behandlung für mindestens sechs Monate, Urk. 8/42 S. 10, 8/43 S.

1) umso notwendiger gewesen wäre . 4.4

Im Lichte der obigen Erwägungen ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin sechs Monate nach Untersuchungszeitpunkt (Ende April 2019) in psychischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Entsprechend ist gestützt auf die RAD-Untersuchungsberichte von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer Verweistätigkeit auszugehen. Da bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 1.3 hievor) nicht per se ausgeschlossen werden kann und sich somit die Frage nach einer allenfalls befristeten Rente ab Juli 2018 stellt (Art. 29 Abs. 1 IVG), ist die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen dieser Rückweisung ist unter anderem der den Unfall vom 24. April 2019 betreffende Bericht von Dr. A.___ vom 2. Juli 2019 (Urk. 14) zu berücksichtigen sowie ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Bei diesem Ergebnis kann im hiesigen Verfahren die Frage nach einer allfälligen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11, Urk. 16) offenbleiben. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rah men s (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwer deführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gege n standslos. Der Beschwerdeführer in steht eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwen dung der massgebenden Kriterien (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht) auf Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00195

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

10. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1962 geborene X.___, zule tzt als Kassierin bei der

Y.___ tätig (letzter effektiver Arbeitstag:

14. November 2016, Urk. 8/7/2), meldete sich am 2 8 . Dezember 2017 unter Hinweis auf massive Schmerzen bei Bewegung im Nacken, an den Schulter n und am Rücken sowie auf eine psychische Belastung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stellte, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/1, Urk. 8/7) bei. Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2018 (Urk. 8/20) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte unter Auflage zweier Arztbe richte (Urk. 8/24) am 4. Juni 2018 Einwand (Urk. 8/26/1-2) erhob. Am 15. Juni und 9. Juli 2018 (Urk. 8/29, Urk. 8/33) reichte die Versicherte weitere Arztbe richte (Urk. 8/30, Urk. 8/32) ein . In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine orthopädische/chirurgische sowie eine psychiatrische Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungsberichte vom 2. N ovember 2018 [Urk. 8/35- 36]). Am 30. Nove mber und 28. Dezember 2018 (Urk. 8/38, Urk. 8/ 40) reichte die Versicherte die Stellungnahmen der behandelnden Rheu ma t ologin und Psychiaterin vom 26. November und 12. Dezember 2018 betref fend die RAD-Untersuchungsberichte (Urk. 8/39, Urk. 8/41) ein. Mit Mitteilung vom 6. Februar 2019 (Urk. 8/43) hielt die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, sich für mindestens sechs Monate eine r adä quate n regelmässige n fachpsychiatrisch en Behandlung zu unterziehen.

Gleichen tags wies s ie das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 11. März 2019 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine halbe Rente zuzusprechen.

In formeller Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2019 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. Juni 2019 er stattete die Beschwerdeführerin Replik (Urk. 11) und reichte am 9. Juli 2019 (Urk. 13) einen weiteren Arztbericht (Urk. 14) ein. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 10. Juli 2019 Duplik (Urk. 16), welche der Beschwerdeführerin am 1 6 . Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setz ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 6. Februar 2019 (Urk. 2) damit, dass gemäss dem RAD-Untersuchungsbericht in angepasster leichter Tätigkeit ohne Verharren in Zwangshaltung und ohne Tragen von Lasten über 10 kg eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Aus psychia tri scher Sicht sei ab Zeitpunkt der RAD-Untersuchung in einem ruhigen und stressarmen Arbeitsumfeld eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, wobei im weiteren medizinischen Verlauf spätestens nach drei Monaten eine Steigerung auf eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Die Befunde im Bericht der behan delnden Psychiaterin vom 12. Dezember 2018 begründeten sodann keine regel mässige und langdauernde Erwerbsunfähigkeit und die Beschwerdeführerin ver füge über ausreichende Ressource n, um sich aktiv zu strukturieren und organi sieren. Der Beschwerdeführerin sei es möglich, in einer entsprechend angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 2). In der Be schwerdeantwort (Urk. 7) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die psy chischen Beschwerden von geringer Intensität seien und die Behandlungsfre qu enz tief ausfalle, was weder für einen schweren Gesundheitsschaden noch einen tatsächlichen Leidensdruck spreche (S. 1 f .) .

2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es könne nicht auf den somatischen RAD-Untersuchungsbericht abgestellt werden, da sie an starken Wirbel- und Gelenksschmerzen leide, sie jedoch beim RAD von einem Chirurgen unters ucht worden sei, welcher für die Beurteilung der Wirbel beschwerden und rheumatischen Beschwerden nicht kompetent sei (S. 2 f. Ziff. 2). Die beh andelnde Rheumatologin sei sodann unter Hinweis auf die in den letzten zwei Jahren regelmässig durchgeführte physiotherapeutische Behandlung sowie die medikamentöse Therapie in angestammte r

Tätigkeit

lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (S. 3 Ziff. 3). Im Weiteren sei d ie in der angefochtenen Verfügung erwähnte schrittweise Verbesseru ng des psychischen Zustands nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei aufgrund des Berichts der behan delnden Psychiaterin vom 12. Dezember 2018 ersichtlich, dass es zu einer erheb lichen Zustandsv erschlechterung gekommen und die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 4).

In der Replik (Urk. 11)

wies die Beschwerdeführerin sodann

darauf hin, dass sie jeden Termin bei der Psychia terin wahrnehme respektive die verschriebenen Medikamente einnehme und die Therapiefrequenz durch die behandelnde Ärztin festgelegt werde (S. 2).

3. 3.1

Dr. med. Z.___, Or t hopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in ihrer vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung vom 9. Mai 2017 (Urk. 8/1/4-15) folgende Diagnosen (S. 8): - chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule (WS) bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und deutlich verschmächtigter Rumpfmuskulatur - degenerative Veränderungen vornehmlich an Halswirbelsäule (HWS) und Brust wirbelsäule (BWS) - kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - ausstrahlende, muskuläre Schmerzen von der BWS zur linken Scapula bei beruflicher Belastung des linken Armes - rezidivierende Beschwerden der Hände, aktuell rechter Daumen - Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates bei Übergewicht von mehr als 20 kg

Dr. Z.___

führte aus, dass die geklagten Beschwerden klinisch wie auch radio logisch ihr Korrelat fänden, wobei die Haltungsinsuffizienz und Fehlstatik der WS bei bestehenden degenerativen Ver änderungen problematisch seien.

Der Beschwe r deführerin sei zum Handlungskonzept von Spiraldynamik zwecks Haltungskor rek tur und Elongation der WS geraten worden, zudem sei eine Verordnung betreffend MTT und Ernährungsberatung notwendig (S. 9) .

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt die Ärztin fest, dass die Beschwerdeführerin momentan 50 % ihres 80 %-Pensums arbeite und dies noch für vier Wochen beizubehalten sei . N ach Einleitung der empfohlenen Therapiemassnahmen

sollte in vier Wochen die Arbeitsfähigkeit auf sechs Stunden pro Arbeitstag gesteigert werden, geeignet an fünf Arbeitstagen pro Woche. Wünschenswert sei ein Einsatz von zwei mal drei Stunden mit einer etwas längeren Pause. Nach weiteren vier Wochen sollte das reguläre Pensum wieder möglich sein, gegebenenfalls wäre der Einsatz an fünf Arbeitstagen mit etwas kürzerer Arbeitszeit geeigneter als der Einsatz an vier Tagen mit durchschnittlich zehn Stunden pro Arbeitstag (S. 9 f.).

Einschränkungen bestünden für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kom bi nation mit Heben und Tragen, häufigem Bücken, ständigen Zwangshandlungen und Überkopfarbeiten.

Für körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichte t

werden können, sei in acht Wochen wieder eine reguläre Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 10). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, führte in seinem Bericht vom 20. März 2018 (Urk. 8/ 24/2-3) folgende Diagnosen auf (S. 1): - chronische Cervikalgie - Adipositas - Bandscheibendegen e ration C3/C4, C4/C5, C5/C6 und C6/C7 - Foramenstenosen C4/C5 und C5/C6 rechts - Foramenstenose C5/C6 links

Dr. A.___

berichtete von eine r Fehlhaltung mit gleichmässiger Kyphose der BWS,

eine r

kom pensatorische n

Lordose der HWS sowie eine r leichte n Verspann u ng der M. trapezii beidseits . Die HWS-Rotation nach links sei auf etwas mehr als 10° begrenzt, n ach rechts bis fast 30° möglich; s eitliches Neigen nach links etwas unter 20°, nach rechts über 20°. Es seien weder Paresen an den Armen fest stellbar gewesen noch Sensibilitätsstörungen angegeben worden (S. 1 f.). 3. 3

In ihrem Bericht vom 11. Juni 2018 (Urk. 8/30) ging die behandelnde Rheu ma tologin Dr. med. B.___, Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation, C.___, von folgenden Diagnosen aus (S. 1): - panvertebrales, thorakal-betontes Schmerzsyndrom bei Hohl-Rundrücken fehlform und Skoliose sowie fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen de r BWS (Osteophyten, Osteochondro sen) - cervikales Beschwerdesyndrom bei fortgeschrittenen Bandscheibende genera tio nen sowie Foraminalstenosen der unteren HWS mit Neuroirrita tion/ Kon takt zum Myelon auf Höhe C3-C5 - zusätzliche weichteil-rheumatische Schmerzkomponente durch repetitiv-mo no ton-stereotype Arbeitsposition als Kassierin

D ie monoton-stereotype Arbeitshaltung als Kassierin beeinf lusse die Fehlform und – haltung der WS sowie die fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen vor allem cervikal und thorokal

ungünstig . D ie sitzende Arbeitsposition in abge drehter Stellung und die dauernde Betätigung der Arme zum Transport und ver schieben der Gegenstände /Waren

belasteten die Muskulatur

sowohl der W S als auch der oberen Extremitäten chronisch monoton und einseitig, was zu schmerz haften Entzündungen der Weichteile geführt habe.

Für die Arbeit als Kassierin sowie auch für jegliche andere Tätigkeit, welche die WS und die oberen Extremitäten monoton-einseitig belaste und mit Heben und Tragen/Verschieben von Gegenständen /Waren sowie Überk opf verrichtungen ver bunden sei, bestehe zumindest eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3. 4

Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 26. Juni 2018 (Urk. 8/32 /1) folgende Diagnose: - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) - Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom

Dr. A.___ führ t e aus, dass es nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die

Y.___ zu einer zunehmenden depressiven Antriebs- und Stimmungs lage gekommen und die Verarbeitung der Kündigung schwierig gewesen sei . Die Beschwerdeführerin fühle sich ängstlich-besorgt, hoffnungslos, eingeschränkt bei der Bewältigung der alltäglichen Routine und ohne Möglichkeit, ihre Problematik zu lösen. Es sei zur Entwicklung einer gedrückten Stimmung sowie Interesse- und Freudlosigkeit gekommen.

Die Beschwerdeführerin sei sehr müde, habe Schlafstörungen sowie Nacken-, Magen - und Rückens chmerzen und könne sich weder konzentrieren noch moti vieren. Sie sei über das Verhalten der Y.___ enttäuscht und könne nicht mehr in dieser Filiale einkaufen gehen, sondern reagiere noch immer mit dramatischem Verhalten (Zittern am ganzen Körper). Entsprechend sei die Beschwerdeführerin sowohl für ihre angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig. 3. 5

In seinem B ericht vom

2. November 2018 betreffend die orthopädische/ chirur gische Exploration

am

30. Oktober 2018 (Urk. 8/ 35) führte RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnosen auf

(S. 8): - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Bewegungseinschränkung, Bewegungsschmerzen der HWS, BWS und LWS mit/bei: - Fehlstatik - Haltungsinsuffizienz - m uskuläre r

Dysbalance - geringer linkskonvexer Sk oliose - radiologisch nachgewiesenen Osteochondrosen C3/C4 und C4/C5, Osteo chondrosen und Spondylosen mittlere und untere BWS, Facetten ge lenksarthrosen L4 /L5 (Röntgen BWS, HWS, LWS in 2 E, 14.11.16) - MRI HWS 09.02.2018: Segmentsdegeneration en der HWS C3/C4 bis C6/C7, Diskusprotrusion und Kontakt zur ventra len Myelonkontur (C3/C4, C4/C5),

Diskusprotrusion C5 foraminal rechts und C6-Wurzel foraminal links ohne Kompression des Myelons und der intraduralen Wegstrecke - ohne aktuelle neurologische Wurzelsymptomatik - Belastungsschmerz rechte Schulter ohne Bewegungseinschränkung mit/bei: - Impingement -Syndrom rechts - Belastungsschmerz, endgradige Bewegungseinschränkung recht e s Dau me n sattelgelenk mit/bei: - b eginnender Daumensattelgelenksarthrose rechts - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas

RAD-Arzt Dr. D.___ führte aus, dass aus somatischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Kassierin und Mitarbeiterin der Y.___ eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit seit 30. Oktober 2018 vorliege . Betreffend den bisherige n Verlauf der Arbeitsunfähigkeit verwies er auf das Feststellungsblatt (FB, vgl. Urk. 8/42/4).

Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der HWS, BWS und LWS ein e verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten; Arbeiten über Kopf-/

Schulterhöhe und auf Leitern/Gerüsten; Tätigkeiten mit Schlag-/Vibrations leis tungen des Schultergürtels; ausschliesslich stehende Verrichtungen; häufiges Bücken; Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Ferner seien Arbeiten in Nässe und Kälte zu vermeiden.

Aus medizinischer Sicht seien bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen/Vibrationsei n wirkungen auf die rechte Schulter sowie Über kopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repe titive Tätigkeiten mit Belastung der Arme, nicht mehr zumutbar. Das Heben, Tragen und Transport ier en von Lasten über 5-8 kg (unter ungünstigen Hebeln) respektive über 20 kg in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lenden höhe) seien zu vermeiden.

Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belastung des rechten Daumens und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der rechten Hand sowie mit Kälte-/Nässeexposition seien ebenfalls zu vermeiden.

Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten in ruhiger und stress armer Atmosphäre seien aus mediz inisch-theoretischer Sicht weiterhin zumutbar.

Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforde rung en an die Kraft und die Haltefunktion der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Arbei ten mit ungünstigen Hebelwirkungen am rechten Handgelenk (Stiel werkz euge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der rechten Hand weiterhin zu 80 % zumutbar.

Somit bestehe aus somatischer Sicht ab Untersuchungszeitpunkt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei insges amt erhöhtem Pausenbedarf (S. 9 f.). 3.6

RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychi atrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 2. November 2018 betreffend di e Untersuchung a m 30. Oktober 2018 (Urk. 8/36) folgende Diagnose (S. 7): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

Die RAD-Ärztin hielt fest, dass die vorliegenden ärztlichen Berichte nachvollzieh bar und konsistent seien.

Betreffend die bisherige Tätigkeit als Kassierin/Springerin bei der Y.___ atte stierte die RAD-Ärztin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 30. Oktober 2018 auf Dauer. Für die Zeit davor führte sie folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten in ange stammter Tätigkeit auf: -

14. November 2016 bis 1. Februar 2017: 50 % - 1. bis 14. Februar 2017: 0 % -

15. Februar bis 1. Oktober 2017: 50 % -

2. Oktober bis 3 0. November 2017: 40 % -

1. Dezember 2017 bis 30. September 2018: 50 %

Im Zusammenhang mit einer angepassten Tätigkeit in ruhiger, stressarmer Atmos phäre mit wohlwollenden Vorgesetzten sei zunächst von einer Arbeits fähigkeit von 50 % auszugehen. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nach Stabilisierung und Besserung der Anpassungsstörung über weitere drei bis vier Monate medizin isch- theoretisch zu erwarten. Anschliessend sei eine lang same Steigerung (sechs bis acht Wochen) auf Vollbelastung möglich.

Im W eiteren führte die Ärztin aus, dass die Beschwerdeführerin compliant sei und alle psychiatrischen Termine wahrnehme (S. 7) . Es finde sodann eine sympto matische Behandlung der Schlafstörungen statt, was bei einer Anpassungs stö rung adäquat sei. Da Benzodiazepine bereits seit über einem halben Jahr regel mässig eingenommen würden, sei ein Absetzen notwendig, um einer Abhängig keitsentwicklung entgegen zu wirken. Bisher scheine die Einnahme der Benzo diazepine keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt zu haben (S. 8) .

In der Konsensbeurteilung (Urk. 8/ 42/5-7) w e rd en im Wesentlichen die Angaben in den beiden RAD-Untersuchungsberichten wiederholt bzw. zusammengefasst . 3. 7

Dr. med. B.___

nahm am 26. November 2018 Stellung zum Untersuchungsbericht des RAD -Arztes Dr. D.___ (vgl. E. 3.5 hievor) respek tive der darin attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin über keine berufliche, insbesondere für administrative,

körperlich nicht belastende Tätigkeit en notwendige Ausbildung

verfüge . Zudem bestünden sprachliche Grenzen, welche eine administrative Tätig keit zusätzlich noch behinderten, dies nebst der psychiatrischen Diagnose, welche sich auf die Konzentration, Aufmerksamkeit und psychische Belastbarkeit aus wirke (Urk. 8/39 S. 1).

Aufgrund dieser zusätzlichen Probleme sei die Beschwerdeführerin für körperlich leichte und die oberen Extremitäten (insbesondere die rechte) belastende Tätig keiten realistisch nicht einsetzbar, weshalb die Attestierung einer 80%ige n Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten als unrealistisch einzustufen sei. Realistisch er weise

ver bleibe der Beschwerdeführerin lediglich eine Tätigkeit ohne Belastung der rechten oberen Extremität, des Schultergürtels, der HWS sowie auch der übrigen W S übrig, weshalb die Einschätzung

eine r

Arbeitsfähigkeit von 80 % als unrealistisch zu taxieren sei (S. 2). 3. 8

Am 12. Dezember 2018 äusserte si ch die behandelnde Psychiaterin Dr.

A.___

zum psychiatrischen RAD- Untersuchungsbericht (vgl. E. 3.6 hievor) und wies da rauf hin, dass die von der RAD-Ärztin Dr. E.___ genannte Diagnose mit der von ihr (Dr. A.___) gestellten Diagnose übereinstimme. Der Zustand der Be schwerdeführerin habe sich in den Herbstmonaten indessen deutlich verschlech tert, so dass inzwischen auch die Kriterien einer depressiven Episode (gedrückte Stimmung, Interesseverlust, Freudlosigkeit, verminderter Antrieb, erhöhte Ermü d barkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, starke Unsi cher heit

bei Treffen von Entscheid ung en, Gedankenkreisen, starke Schuldgefühle)

erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin habe im November 2018 einen Arbeits versuch als Kassierin erfolglos unternommen und sei danach sehr müde und ver zweifelt gewesen und habe erneut Physiotherapien in Anspruch nehmen müssen. Sie sei nicht in der Lage, den Haushalt zu erledigen und müsse von ihrer Familie stark unterstützt werden. Ihre Nacken-, Rücken- und Magenschmerzen hätten inzwischen zugenommen und sie fühle sich vollkommen überfordert, obwohl sie keiner Tätigkeit nachgehe. Sie sei planlos und nicht imstande, den Alltagsstress zu bewältigen und ihre Lebenssituation zu ändern (Urk. 8/41 S. 1) .

Betreffend die Einschätzu n g der RAD-Ärztin, wonach die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit in drei Monaten vollumfänglich arbeitsfähig sein werde, hielt Dr. A.___

Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin habe zusätzlich zur Trittico -Medikation zur Linderung der Schlafstörungen Escitalopr am bekommen, da sich bei der letzten Sitzung am 5. Dezember 2018

das Bild einer mittel schw e ren depressiven Episode gezeigt habe. Sie benötige zweizügelige antide pressive Medikation zur Behandlung ihrer Angst vor dem Scheitern, der Kon zentra tions schwierigkeiten und der Energielosigkeit. Die Beschwerdeführerin habe gegen über der RAD-Ärztin angegeben, dass sie in einem ruhigen Modegeschäft als Verkäuferin zu 50 % arbeitsfähig (bezogen auf ein 80 %-Pensum) sei. Durch eine Realitätsprüfung mit der Arbeit an der Kasse habe sie aber bereits nach 3½ Stun den begriffen, dass sie nicht mehr imstande sei, dieser Tätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin sei momentan zu 100 % arbeitsunfähig, wobei eine Optimie rung der Medikation und dringend eine psychosomatische Rehabilitation, vor zugs weise in ihrer H eimat, durchgeführt werden müss e. 3. 9

Am 22. Januar

2019 nahm RAD-Arzt Dr. D.___ zum Bericht von Dr. B.___ vom 26. November 2018 (vgl. E. 3. 7

hievor) Stellung (Urk. 8/42/9) und führte aus, dass im genannten Arztbericht aus somatischer Sicht keine neuen medizinischen Tatsachen vorgelegt worden seien, weshalb an der Stellungnahme v om 2. November 2018 (vgl. E. 3.5

hievor) festgehalten werde. 3. 1 0

RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt unter Hinweis auf den Bericht von Dr. A.___ vom 12. Dezember 2018 (vgl. E. 3. 8

hievor) am 22. Januar 2019 (Urk. 8/42/8-9)

fest, dass in der versicherungsmedizinischen Beurteilung (psychiatrische Untersu chung) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Kassierin und eine solche von 50 % in angepasster Tätigkeit festgestellt worden sei. Daher widerspreche es dem Ergeb nis der Begutachtung ni cht, dass ein Arbeitsversuch in

angestammter Tätig keit nach 3½ Stunden gescheitert sei.

Im Weiteren sei von Dr. A.___ am 5. Dezember 2018 eine Verschlechterung der Symptomatik einhergehend mit einer Änderung der Diagnose festgestellt worden. Da eine depressive Episode diagnostiziert worden sei, sei diese definitionsgemäss nicht von dauerhafter Natur. Dr. A.___ habe sodann eine zusätzliche antide pressive Therapie begonnen, worunter eine Besserung der Symptomatik im Ver lauf der nächsten Monate respektive eines halben Jahr es zu erwarten sei. Da die Diagnose erst im Dezember 2018 gestellt worden sei und die Therapie erst begonnen habe, sei eine zusätzliche psychosomatische Rehabilitation nicht not wendig.

Die beschriebene Symptomatik könne auch teilweise auf die Benzodia zepin ein nahme zurückzuführen sei, weshalb das Absetzen von Demetrin weiterhin zu empfehlen sei, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen .

In angepasster Tätigkeit sei ungeachtet der neu gestellten Diagnose weiterhin eine Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Der Beginn könne mit 40 bis 50 % erfolgen. Eine weitere Steigerung sei dann abhängig von der Verbesserung des Gesund heits zustands möglich. Der Beginn der Wiedereingliederung sei ab Juni 2019 möglich, wobei aktuell eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihre r Beurteilung, wonach

in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar sei, auf die RAD-Untersuchungsberichte vom 2. November 2018 (Urk. 2 S. 2). 4.2 4.2. 1

In somatischer Hinsicht ging der RAD-Arzt Dr. D.___ von

eine r Arbeits unfähigkeit von 100%

angestammter Tätigkeit respektive eine r

80 %igen Arbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit ab Untersuchungszeitpunkt aus. Für die Zeit davor verwies er auf die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.5 hievor, Urk. 8/ 42/4, Urk. 8/ 7/75). Die Einschätzung von Dr. D.___ ist unter Berücksichtigung seiner Kenntnis der Vorakten, der Auseinandersetzung mit den ge klagten Beschwerden (Urk. 8/35 S. 1, S. 4 ff.), der eingehenden Unter suchung der Beschwerdeführerin (S. 4 ff.), der von ihm gestellten und im Ein klang mit den behandel nden Ärzten stehenden Diagnosen

sowie

der detaillierten Schilderung der Einschränkungen der körperlichen Tätigkeiten und des noch möglichen Belastungsprofils nachvollziehbar. 4. 2 .2

Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der in Chirurgie spezialisierte RAD-Arzt für die Beurteilung der in Frage stehenden Wirbelbe schwerden und rheuma t ologischen Beschwerden nicht kom petent sei (Urk. 1. S. 3 Ziff. 2), nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin beliess es beim pauschalen Hinweis und machte insbesondere keine Angaben darüber, inwiefern die von Dr. D.___ durchgeführte Exploration unangemessen gewesen sei respektive welc he zusätzlichen Untersuchungen angezeigt gewesen wären . Die fachliche Kompetenz des RAD-Arztes wurde sodann auch von Dr. B.___

nicht in Frage gestellt, vielmehr wies sie am

26.

November 2018 darauf hin, dass Dr. D.___ die Diagnosen und körperlichen Einschränkungen ausführlich und entsprechend ihren Befunden dokumentiert habe (Urk. 8/39 S. 1).

Gleichermassen geht der Hinweis, die Beschwerdegegnerin habe keinen Bericht des behandelnden Neurochirurgen Dr. A.___ betreffend Arbeitsfähigkeit einho len wollen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), ins Leere. Anhaltspunkte auf eine - wie von der Beschwerdeführerin angetönt - Weigerung der Beschwerdegegnerin lassen sich den Akten nicht entnehmen. Ferner ist

darauf hinzuweisen, dass die Beschwer de führerin im Rahmen des Verwaltungs- sowie des hiesigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit hatte, einen entsprechenden Bericht von Dr. A.___ einzurei chen.

Im Weiteren vermögen auch die Berichte der behandelnden Ärzte den Beweiswert des Untersuchungsberichts von Dr. D.___ nicht zu schmälern .

Die vom Hausarzt Dr. med. F.___, FMH für Allgemeinmedizin, am 28. März 2018 sta tuierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit (Urk. 8/18 /2-5 S. 4 Ziff. 4.1) ist nicht (näher) begründet und fällt zudem

tiefer aus als die vom RAD-Arzt attestierte 100%ige Arbeits un fähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Zur Arbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserte sich Dr. F.___

nicht, sondern

er ver wies lediglich

auf die Einschätzung von Dr. B.___ (S. 4 Ziff. 4.2).

Betreffend die von der behandelnden Rheumatologin am 11. Juni 2018 postu lierte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in jeglicher Tätigkeit (vgl. E. 3.3 hievor) ist zu berücksichtigen, dass die von Dr. D.___ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht der Einschätzung von Dr. B.___ entspricht, welche eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich Tätig keite n mit monoton-einseitiger Belastung der WS, mit Heben/Tragen/Verschieben von Gegenständen sowie mit Überkopfarbeiten postulierte. Das vom RAD-Arzt beschrieben e Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Heben/Tragen/Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und ohne Überkopfarbeiten) schliesst solche Verrichtungen gerade aus (vgl. E. 3.5 hievor) . Es ist sodann festzuhalten, dass der RAD-Arzt betreffend die ange stam mte Tätigkeit von einer höheren Arbeitsunfähigkeit (100 %) als Dr. B.___ ausging.

Des Weiteren geht der

von Dr. B.___ am 26. November

2018 ge machte Hinweis ins Leere, wonach die Beschwerdeführerin über keine für admini strativ e Tätigkeiten erforderliche Ausbildung und sprachliche Kenntnisse verfüge und sie deshalb für körperlich leichte Tätigkeiten realistischerweise

nicht ein se tz bar sei (vgl. E. 3.7 hievor). Hierbei handelt es sich es um invaliditätsfremde Gründ e, welche für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit nicht relevant sind (Bundesamt für Sozialversicherungen, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkei t in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018, Rz . 1018.1; vgl. auch Feststellungsblatt Einwand Urk. 8/42 S. 9 unten).

Mit Bezug auf die von Dr. Z.___ am 9. Mai 2017 postulierte Aufstockung des 50 %-Pensums (vom ursprünglichen Pensum von 80 %) auf das reguläre Pensum der Beschwerdeführerin innerhalb von acht Wochen (vgl. E. 3.1 hievor), ist schliesslich zu bemerken, dass eine solche prospektiv beurteilte Steigerung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin in der Folge nicht möglich war. 4. 3

4.3.1

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten sowohl die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ als auch die RAD-Ärztin Dr. E.___ im Juni respektive Oktober 2018 eine Anpassungsstörung. Während Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 26.

Juni 2018 (E. 3.4) in angestammte r

und angepasster Tätigkeit eine Arbeits un fähigkeit von mindestens 50 %

statuier t e, attestierte die RAD-Ärztin in der bis herigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % respektive eine solche von 50 % seit 30. Oktober 201 8. Zu der im Bericht von Dr. A.___ vom 12. Dezember 2018 erwähnten deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands in den Herbstmonaten 2018 ist festzuhalten, dass diese sehr zeitnah zur psychiatrischen RAD-Untersuchung vom 30. Oktober 2018 erfolgt sein müsste. Weiter wurden der am 12. Dezember 2018 aufgeführte Interesseverlust, die Freudlosigkeit, gedrückte Stimmung, der verminderte Antrieb, die Müdigkeit, fehlende Konzentrations fähigkeit, Unmöglichkeit, ihre Problematik zu lösen sowie die Nacken-, Rücken- und Magenschmerzen bereits im Bericht von Dr. A.___ vom 26. Juni 2018 respektive im Untersuchungsbericht von Dr. E.___ erwähnt (vgl. E. 3.4 und E. 3.6 hievor). Die Beschwerdeführerin gab ferner bereits am 30. Oktober 2018 an, dass der Haushalt mehrheitlich von der Familie respektive einer Zugehfrau erledigt werde (Urk. 8/35 S. 2, Urk. 8/36 S. 2). Des Weiteren ist auf die nach vollziehbaren Ausführungen der RAD-Ärztin vom 22. Januar 2018 zu verweisen (vgl. E. 3.10 hievor), dass eine depressive Episode definitionsgemäss nicht von dauerhafter Natur sei, aufgrund der neuen zusätzlichen antidepressiven Therapie eine Besserung der Symptomatik im Verlauf der nächsten sechs Monate zu erwar ten sei und die von Dr. A.___ beschriebene Symptomatik auch teilweise auf die Einnahme von Benzodiazepinen zurückgeführt werden könne. Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der psychiatrischen Unter suchung durch die RAD-Ärztin, deren Kenntnis der Vorakten und die Ausein andersetzung mit den geklagten Beschwerden sowie der Krankheitsentwicklung

(Urk. 8/ 36 S. 2 ff.) erweist sich die psychiatrische RAD-Einschätzung als über zeu gend, weshalb die Beschwerdegegnerin in psychisch er Hin sicht

zu Recht auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem ruhigen und stressarmen Arbeitsumfeld seit 30. Oktober 2018 hinwies (Urk. 2 S. 2). 4.3.2

Demgegenüber durfte die Beschwerdegegnerin nicht auf die Ausführungen der RAD-Ärztin, wonach in angepasster Tätigkeit eine Erhöhung der 50%igen Arbeitsfähigkeit nach Stabilisierung und Besserung der Anpassungsstörung nach drei bis vier Monaten medizintheoretisch zu erwarten und nach einer langsamen Steigerung innerhalb von weiteren sechs bis acht Wochen eine Vollbelastung möglich sei (vgl. E. 3. 6 hievor),

abstellen. Denn b ei der erwähnten Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nach dem Untersuchungszeitpunkt handelt e es sich lediglich um einen prospektiv geschätzten Verlauf, dessen (sichere r) Eintritt von der RAD -Ärztin im Zeitpunkt der Verfassung des Unter suchungsberichts nicht vorausgesagt werden konnte . Ob sich in der Folge tat sächlich eine entsprechende Stabilisierung und Besserung der Anpassungsstörung eingestellt hat, ist aufgrund der Akten unklar, zumal die Beschwerdegegnerin nach Ablauf von sechs Monaten nach der Untersuchung durch Dr. E.___

keinen psychiatrischen Verlaufsbericht eingeholt hat, was angesichts der Aufer le gung einer Schadenminderungspflicht (Weiterführen einer adäquaten fachpsy chiatrischen Behandlung für mindestens sechs Monate, Urk. 8/42 S. 10, 8/43 S.

1) umso notwendiger gewesen wäre . 4.4

Im Lichte der obigen Erwägungen ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin sechs Monate nach Untersuchungszeitpunkt (Ende April 2019) in psychischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Entsprechend ist gestützt auf die RAD-Untersuchungsberichte von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer Verweistätigkeit auszugehen. Da bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 1.3 hievor) nicht per se ausgeschlossen werden kann und sich somit die Frage nach einer allenfalls befristeten Rente ab Juli 2018 stellt (Art. 29 Abs. 1 IVG), ist die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen dieser Rückweisung ist unter anderem der den Unfall vom 24. April 2019 betreffende Bericht von Dr. A.___ vom 2. Juli 2019 (Urk. 14) zu berücksichtigen sowie ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Bei diesem Ergebnis kann im hiesigen Verfahren die Frage nach einer allfälligen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11, Urk. 16) offenbleiben. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rah men s (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwer deführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gege n standslos. Der Beschwerdeführer in steht eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwen dung der massgebenden Kriterien (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht) auf Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais