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IV.2019.00194

Abstellen auf bidisziplinäres Gutachten. Kein invalidisierendes Leiden ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2020-04-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, seit März 1990 als Mitarbeiterin Lingerie im Pflegezentrum Y.___ angestellt (Urk. 7/26) , meldete sich am 31. Mai 2017 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog in diesem Zusammenhang insbesondere die Akten der Pensionskasse der Stadt Zürich bei (Urk. 7/12- 17 , Urk. 7/29 ). Nachdem am 23. Januar 2018 ein Standortgespräch mit der Eingliederungsberatung durch geführt w o rde n war (Urk. 7/21/4-5), setzte die IV-Stelle die Versicherte

m it Mit teilung vom 7. Februar 2018 über den Abschluss der Massnahmen zum Arbeits platz erhalt

in Kenntnis (Urk. 7/20).

Mit Mitteilung vom

11. Juni 2018 informierte die IV-Stelle die Ver sicherte darüber, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie als notwen dig erachte (Urk. 7/34). Dr. med. und Dr. sc. nat. Z.___ , Fachärztin FMH für Rheu matologie und Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 14. August 2018 ein internistisch-rheumatologische s und PD Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 21. September 2018 ein psy chia trische s Gutachten (Urk. 7/46, Urk. 7/47 , interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 21. September 2018 [Urk. 7/48]) . Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fah ren (Vorbescheid vom 15. Oktober 2018 [Urk. 7/51], Einwand vom 18 . Oktober 2018 [Urk. 7/56] sowie

Einwandergänzung vom

15. November 2018 [Urk. 7/62]) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 4. Februar 2019 (Urk. 2 = Urk. 7/69). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 11. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 4. Februar 2019 aufzuheben und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei

die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen oder ein Obergutachten einzuholen. Eventuell sei eine Haushaltsabklärung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,

ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2.3

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depres si ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu ge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten seien aus psychiatrischer wie auch aus rheuma to logischer Sicht keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ausgewiesen. Es liege damit kein Gesundheitsschaden vor , welcher die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke und es bestehe kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen

ein , es würden Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit des bidisziplinären Gutachtens bestehen, weshalb ei ne Leistungsabweisung gestützt auf dieses Gutachten nicht rechtens sei. Für eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien weitere Abklärungen ange zeigt, da die medizinische Behandlung noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 1 S . 18 f.). 3.

A m 6 . August und am 13 . September 2018 wurde die Versicherte rheumato lo gisch und psychiatrisch begutachtet. Die Gutachter stellten dabei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/46/73, Urk. 7/47/12, Urk. 7 /48/5). In den beiden Fachgutachten

werd en folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/46/73, Urk. 7/47/12): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Hypothyreose (Erstdiagnose Januar 2013) - Medikamenten- Noncompliance - Status nach TVT-Schlingenoperation bei Belastungsinkontinenz Grad II (Juni 2015) - Status nach Arthroskopie der rechten Schulter mit AC-Resektion (Juni 2004) mit altersentsprechend postoperativen bildgebenden Befunden (Ultraschall Dezember 2017) - Status nach Arthroskopie beider Knie 1993 beziehungsweise 1995 mit altersentsprechenden bildgebenden Befunden (Ultraschall Dezember 2017)

Im rheumatologischen Gutachten wurde festgehalten, bei den Befunden der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Die Beschwerdeführerin stöhne oft wegen Schmerzen, wobei dieses Schmerzstöhnen bei Ablenkung ver schwinde. Sie zucke bei sanfter Berührung häufig heftig, wobei dieses Zucken unter Ablenkung nicht auftrete. Intermittierend zeige sie einen hinkenden Gang, der sich bei Ablenkung normalisiere. Der Fersen- und der Zehengang seien nor mal. Es bestehe eine leichte LWS-Hyperlordose und eine leichte BWS-Hyper ky phose. Wegen Gegenspannung könne die Beweglichkeit der LWS nicht geprüft werden. Die BWS und die HWS seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit des linken Schulter gelenks habe sie deutliche Einschränkungen gezeigt. Bei Ablenkung bewege sie beide Schultern normal. Alle übrigen grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vor handen . Der Jobe -Test der Rotatorenmanschetten sei beidseits normal. Die Impin gement-Zeichen des Neer-Tests seien bei ausgedehnten chronischen Schmerzen nicht verwertbar wegen mangelnder Spezifität. Dasselbe gelte auch für die Gaenslen-Zeichen an den Händen und Füssen sowie die übrigen Drucktests. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle acht Kon trollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Sc hmerzausweitung (Urk. 7/46/74).

Die Röntgenuntersuchung des Beckens (Dezember 2017) habe altersentsprechend e Befunde gezeigt. Die Ultraschall unter suchungen beider Schultern, beider Knie und beider Ellbogen (alle Dezember 2017)

hätten altersentsprechende Befunde ergeben. Entzündlich-rheumatologische Ver änderungen seien nicht erkennbar gewesen. Die drei MRI-Untersuchungen der ganzen Wirbelsäule (Februar und Dezember 2017 beziehungsweise

Februar 2018) hätten alle keine sicheren entzündlich-rheumatologischen Veränderungen erge ben. Wesentliche degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oder gar Kom pres sionen neurogener Strukturen seien nicht sichtbar gewesen. Eine Spondyl ar thritis der Wirbelsäule habe durch diese drei MRI-Untersuchungen ausge schlossen wer den können. Die ausgedehnte Blutuntersuchung habe weiterhin eine normale Blut senkung ergeben. Erneut seien wie bereits im Dezember 2014 und Dezember 2017 die Anti- Citrullinantikörper minimal erhöht gewesen . Sie ( Dr. Z.___ ) habe dies ebenfalls als unspezifisch interpretiert , wie die Rheumatologin Frau Dr. B.___ im Dezember 2014 und die Rheumatologie des Universitätsspitals C.___ im Dezember 201 7. Von den vier in ihrem Blut geprüften Medikamenten sei das Novalgin nachweisbar gewesen, allerdings weit unterhalb des therapeu tischen Bereichs. Vom Duloxetin, Targin und Surmontil habe entgegen den An gaben der Beschwerdeführerin jede Spur gefehlt. Auch im Urin habe kein Sur montil nachgewiesen werden können. Da Sur montil im Urin bis zu zehn Tage nachgewiesen werden könne, habe sie entgegen ihren Angaben vom Surmontil schon mindestens mehrere Einnahmetermine verpasst.

Zusammenfassend würden keine strukturellen Befunde bestehen, welche die Leistungsfähigkeit der Besch wer deführerin einschränkten. Sie könne daher sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten (Urk. 7/46/75). Aus rheumatologischer Sicht habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähi gkeit bestanden (Urk. 7/46/79).

Anlässlich der psychiatrischen Exploration wurden folgende objektive Untersu chungsbefunde erhoben: Sprachmotorisch habe d ie Beschwerdeführerin keinerlei Auffälligkeiten gezeigt. Sowohl die Intelligenz wie auch die allgemeinen kog ni tiven Ressourcen würden im klinischen Eindruck in der Bandbreite der Norm liegen. Im formalen Denken habe die Beschwerdeführerin eine gewisse Einengung auf ihre Körperschmerzen gezeigt, ansonsten sei das formale Denken vollständig unauffällig gewesen.

Im inhaltlichen Denken hätten sich keinerlei Hinweise für wahnhafte, bizarre oder suizidale Ideen ergeben. Ich-Störungen sowie Sinnes täu schungen aller Art würden vollständig fehlen. Die Grundstimmung der Beschwer de führerin sei jederzeit euthym , zu keinem Zeitpunkt subdepressiv oder gar de pressiv gewesen. Sie habe keinerlei Affektverarmung, Affektverflachung oder gar Affektstarre gezeigt. Sie habe eine sehr gute affektive Schwingungsfähigkeit ge zeigt und einen sehr guten affektiven Rapport zugelassen. Auch habe sie keinerlei Affektlabilität oder Affektinkontinenz gezeigt, dies auch dann nicht, als sie über den Tod ihrer Schwester im Jahr 2007 und über den Tod ihre s Vaters im Jahr 2013 berichtet habe (Urk. 7/47/11-12).

D ie qualitativen Funktionsfähigkeiten seien

aus psychiatrischer Sicht allesamt vollumfänglich erhalten und auch zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen . Die von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Einschränkungen im Alltag liessen sich nicht mit einer psychiatrischen Erkran kung erklären. Es könne einzig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizier t werden, wenn postuliert werde , dass es sich bei diesem Schmerz erleben und bei diesen Schmerzangaben um ausschliesslich unbewusste Prozesse handle. Sämtliche qualitativen Funktionsfähigkeiten, die mit den sogenannten ICF-Kriterien abgebildet werden könn t en, seien somit unbeeint rächtigt. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit. Es habe nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 7/47/17-19 ).

Interdisziplinär hielten die Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bezogen auf ein 100%- Pensum fest . Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten (Urk. 7/48/6). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 14. August und vom 21. September 2018 (Urk. 2). Das betreffende Gutachten beruht au f fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vor ak ten (vgl. Urk. 7/46/8-57 , Urk. 7/46/77-78, Urk. 7/47/5, Urk. 7/47/16-17 ) ver fasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben (Urk. 7/46/63-68, Urk. 7/47/10-12 ), die geklagten Beschwerden berücksichtigt ( Urk. 7/46/58-60 , Urk. 7/47/8-10 ) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge insgesamt einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (Urk. 7/46/74-78, Urk. 7/47/15-18, Urk. 7/48/5-6). Damit erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche ärztliche Entscheidgrundlage (E. 1.4).

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin erachtet das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ als nicht beweiskräftig und erhebt dagegen verschiedene Ein wände ( Urk. 1 ). 4.2.2

D ie Beschwerdeführerin rügt die mangelnde gutachterliche Berücksichtigung von anderslautenden medizinischen Berichte n (Urk. 1 S. 3 ff.).

Im rheumatologischen Gutachten wurden die bekannten Vorakten zitiert (Urk. 7/46/8-57), worauf auch im psychiatrische n Gutachten verwiesen wird (Urk. 7/4 7 /5). Die Gutachter setzten sich im Sinne einer Konsistenzprüfung

einzeln mit widersprechenden Vorbe rich ten und darin gestellten Diagnosen auseinander (Urk. 7/46/77-78, Urk. 7/47/16-1 7) . Konkret hat sich Dr. Z.___ insbesondere mit der in den Vorberichten wieder holt

diagnostizierten Spondylarthritis der Wirbelsäule befasst, eine solche aber gestützt auf die bildgebenden Befunde der

drei MRI-Untersuchungen der ganzen Wirbelsäule (

24. Februar 2017 [Urk. 7/43/4 ] ,

6. Dezember 2017 [Urk. 7/40] und

9. Februar 2018 [Urk. 7/ 43/1 ]) ausgeschlossen (Urk. 7/46/75). Diese Einschätzung steht in Einklang mit derjenigen der Ärzte der Klinik für Rheumatologie am C.___ , welche in ihrem undatierten Austrittsbericht (Hospitalisation vom 28. November bis am 14. Dezember 2017 [Urk. 7/45/1-6])

– gestützt auf das MRI vom 6. Dezem ber 2017 – keine entzündliche n Veränderungen am Iliosakralgelenk und an der Wirbelsäule feststellten . Klinisch und sonographisch fanden sich keine peripheren Arthritiden, laborchemisch waren die Entzündungswerte nicht erhöht (Urk. 7/ 45/ 2 ) . Den leicht erhöhten Wert an Anti- Citrullinantikörper interpre tier te n sowohl Dr. Z.___

als auch die Ärzte des C.___

als nicht pathologisch ( Urk. 7/45/2, Urk. 7/46/75 ,

vgl. auch Urk. 7/44/3 ).

Gestützt auf die stationäre Abklärung am C.___ kam auch Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für All gemeine Innere Medizin, in ihrem zuhanden der Pensionskasse erstatteten ver trauensärztlichen Bericht vom 17. April 2018 zum Schluss, dass – entgegen ihren

Vorberichten (Urk. 7/ 12 , Urk. 7/ 14 ) – keine Spondylarthritis zu diagnostizieren sei und die Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht nicht adäquat eingeschätzt werden könne

(Urk. 7 /29 /10 ). Dass Dr. med. E.___ , Fach arzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, in seinen Bericht en vom 20. Februar (Urk. 7/25/19-21) ,

7. März (Urk. 7/25/1-7 )

und 23. Mai

2018 (Urk. 7/39/1-3) trotzdem weiterhin auf eine Spondylarthritis schloss, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden . Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass er für seine abweichende Einschätzung keine Gründe nannte und auch nicht von einer seit der letzten Bildgebung eingetretenen Ver schlechterung berichtete . Vielmehr gab er an, dass auch der Stopp des TNF - Hem mers nicht

zu einer erhöhten Entzündungsaktivität und zu keiner Schmerz zu nahme geführt habe (Urk. 7/39/2 ).

Hinsichtlich der Beweiswertigkeit des Gut ach tens irrelevant ist der aktenwidrige Vermerk im rheumatologischen Gut achten, wonach sich den Akten keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entnehmen liessen (Urk. 7/46/4, vgl. Urk. 1 S. 10). So wurden die Berichte, welche sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit befassten (vgl. Urk. 7/12/ 9-11, Urk. 7/14/14 ) im Aktenauszug des rheu matologischen Gutachtens zitiert (vgl. Urk. 7/46/ 16-23, Urk. 7/46/ 26-30 ) und in die versicherungsmedizinische Beurteilung einbezogen (Urk. 7/46/77). Da sich die in den Berichten enthaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die Annahme einer Spondylarthritis stützte, was sich im Verlauf nicht bestätigte ,

waren die Berichte vo n Dr. D.___ vom 4. Juli und 3 . November 2017 ohnehin von geringer Bedeutung für die gutachterliche Beurteilung

(vgl. Urk. 7/46/77) .

Dr. E.___ diagnostizierte i n seinem Bericht vom 15. November 2018 erneut eine Spondylarthritis sowie

zusätzlich eine frozen

shoulder links mit nahezu voll ständig eingeschränkter Beweglichkeit (Urk. 7/63/1-3). Die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit basierte dabei auf der Annahme, dass die linke Schulter nicht und die übrigen Gelenke sowie das Achsenskelett kaum belastbar sind. Für eine frozen

shoulder links mit nahezu vollständig eingeschränkter Be weglichkeit besteht kein objektives Korrelat, sind doch die im MRI der linken Schulter vom 9. Oktober 2018 (Urk. 7/63/4) f estgestellten Befunde gemäss Beur teilung der RAD-Ärztin

F.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 21. Dezember 2018 keineswegs beweisend für eine Spondyl arthritis oder eine Entzündung der Schultergelenkskapsel (vgl. RAD-Stellung nahme vom 21. Dezember 2018 [Urk. 7/68/5]). Die demonstrierten deutlichen Einschränkungen der Beweglichkeit des linken Schultergelenks wurden sodann bereits im rheumatologischen Gutachten von Dr. Z.___ berücksichtigt (Urk. 7/46/74-75). Auch in Bezug auf die Spondylarthritis lassen sich dem Bericht von Dr. E.___ keine gutachterlich unberücksichtigten Tatsachen entnehmen (vgl. Urk. 7/68/5 ). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Ge richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E.

5.5, Urteil e des Bundesgerichts 9C_654/2015 vom 1 0. August 2016 E. 4.4 , 9C_175/2018 vom 1 6. April 2018 E.

3.3.1). Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv fest stellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt (oder ungewürdigt) geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5, SVR 200 8 IV Nr. 15 [I 514/06] E. 2.1.1, Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2 und 9C_353/2015 vom 2 4. November 2015 E. 4.1), was vorliegend nicht der Fall ist.

Mangels fachärztlicher Qualifikation verm ag sodann auch

der Bericht

des Physiotherapeuten

G.___ (Urk. 7/61) die fachärztliche Beur teilung von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen, zumal eine klare Stellung nahme zur Arbeitsfähigkeit darin ohnehin fehlt

( Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2016 / 9C_60/2018

vom 1 5. März 2018 E. 3.2.1 ).

In Abweichung zu Dr. A.___ , welcher sich in einlässlicher Auseinandersetzung mit den klinischen Befunden und den Vorakten überzeugend nicht nur gegen das Vorliegen einer Pathologie im Bereich der Persönlichkeitsstruktur, sondern ins besondere auch gegen eine Affektpathologie aussprach (Urk. 7/47/17), machte die Beschwerdeführerin sodann gestützt auf den Bericht der seit 28. November 2018 behandelnden Psychologin lic. phil. H.___ (Urk. 3) geltend, es liege eine Störung aus dem depressiven Formenkreis vor, welche in den letzten Wochen exazerbiert sei (Urk. 1 S. 19). Abgesehen davon, dass es auch der Fach psychologin an der Fachkenntnis

fehlt , um die fachärztliche n Feststellungen von Dr. A.___ umstossen zu können ,

k ommt hinzu, dass es sich bei der Psychologin um eine behandelnde Person handelt, weshalb im Zweifelsfall auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2. 4). Nichts daran zu ändern vermag, dass ihr Bericht vom delegierenden Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin mitunterzeichnet wurde (vgl. Urk. 3) , da es sich auch bei ihm nicht um einen Facharzt der Psychiatrie handelt .

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Gutachter die Vorberichte hinreichend in ihre Beurteilung miteinbezogen haben und auch die hernach erstatteten Berichte nicht an den von ihnen

getroffenen Schlussfolgerungen zweifeln lassen.

4.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines invalidisierenden Leidens mit ärztlich verordneten Medikamenten und Therapien begründet (Urk. 1 S. 5 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Verordnung eines Medikaments oder einer Therapie setzt kein objektives Korrelat für das präsentierte Leiden voraus und vermag ein solches auch dann nicht zu objektivieren, wenn dem Medikament zur Behandlung des vermuteten Leidens mutmasslich Wirksamkeit zukommen würde. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als die von der Beschwerdeführerin erwähnten Medikamente und Rehabilitationsmassnahmen in einem Zeitpunkt verordnet wurden, in dem noch vom Vorliegen einer Spondylarthritis ausge gan gen wurde, was sich hernach nicht bewahrheitete (vgl. E. 4.2.2). Darüber hinaus ist in diesem Kontext auf die aktenkundige Medikamenten Non-Compliance hin zuweisen (Urk. 7/46/75). 4.2.4

Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin , die im rheumatologischen Gutachten festgehaltenen Diskrepanzen

seien nicht

nachvollziehbar (Urk. 1 S. 10 f.). Im

rheu matologischen Gutachten findet sich eine detaillierte Aufstellung der im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde . Auffallende Befunde wurden von der Gutachterin markiert (Urk. 7/46/ 63-68). Im Rahmen der versiche rungs medizinischen Beurteilung wurde auf die einzelnen Auffälligkeiten einge gangen und

begründet, weshalb es sich dabei um Diskrepanzen

handle

(Urk. 7/46/74 -77). Dass drei Untersuchungen mit dem Vermerk «nicht prüfbar» versehen wurden (vgl. Urk. 7/46/64, Urk. 1 S. 11), ist auf die mangelnde Kooperation der Beschwer deführerin zurückzuführen und steht in Einklang mit der bei der Beweglichkeits prüfung der LWS präsentierten Gegenspannung (Urk. 7/46/64) . Die

Beschwerde führerin gab bei sämtlichen Tender Points und Kontrollpunkten eine Druck empfindlichkeit an (Urk. 7/46/67) , was die Gutachterin

als Schmerzausweitung deutete (Urk. 7/46/74).

Zusammen mit den weiteren Auffälligkeiten ergibt dies ein stimmiges Gesamtbild. Damit wurden die festgestellten Diskrepanzen nach vollziehbar begründet und greift der diesbezügliche Einwand der Beschwerde führerin ins Leere . 4.2.5

Soweit die Beschwerdeführerin das Auftreten der rheumatologischen Gutachterin sowie die von ihr gestellten Fragen kritisiert (Urk. 1 S. 11), is t ihr entgegen zu halten, dass es Bestandteil des medizinischen Ermessens der Gutachterperson bildet, was für Fragen sie anlässlich der Exploration stellt. In Bezug auf das behauptete arrogante respektive kalte Auftreten der rheumatologischen Gutach terin blieb sodann unklar, inwiefern sich dies konkret auf die fachärztlichen Schlussfolgerungen und den Beweiswert des Gutachtens ausgewirkt haben soll. Die diesbezüglichen Einreden erweisen sich damit als unbegründet. 4.2.6

Dass Dr. A.___ bei seiner psychiatrischen Beurteilung auch die aufgrund der rheumatologischen Exploration ausgewiesene Medikamenten - Non-Compliance berücksichtigte, ist stimmig zur mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung, wonach

die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen als Indikator für die funktionelle psychische Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin kommt der Medika menten - Non-Compliance im psychiatrischen Gutachten aber

ohnehin keine mass gebliche Bedeutung zu, begründete Dr. A.___ seine Beurteilung der Arbeits fähigkeit doch im Wesentlichen mit den unauffälligen objektiven Befund e n (vgl. E. 3).

Sein Schluss auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist denn auch angesichts der nur unter Vorbehalt gestellten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, des Ausschlusses jeglicher rele van ter Komorbiditäten und der von Dr. A.___ nachvollziehbar als im Wesentlichen uneingeschränkt beurteilten Ressourcen (Urk. 7/47/17 f.) nicht in Frage zu ziehen. Entsprechend kann von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden (E. 1.2.3), zumal aus einer Indikatorenprüfung keine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte resultieren kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November

2019 E.

4.2.4). Damit verfängt nicht, was die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachten vorbringt (Urk. 1 S. 14).

4.3

Zusammengefasst vermögen weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die anderen medizinischen Berichte das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen. Auf das betreffende Gutachten kann somit abgestellt werden. Folg lich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de geg nerin davon ausging , ein Gesundheitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) ausgewiesen. Diese Beweis losigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, welche die (materielle) Beweislast trägt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6). V on weiteren medi zinischen Abklärungen sind zudem keine entscheidrelevanten Ergebnisse

z um Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier ange foch tenen Entscheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der rich terlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 132 V 215

E. 3.1.1 mit Hinweisen), zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswür di gung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).

Nach dem Gesagten ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, weshalb sich die einen Rentenan spruch verneinende Verfügung v om 4. Februar 2019 (Urk. 2) als rechtens erweist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Paparis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1968, seit März 1990 als Mitarbeiterin Lingerie im Pflegezentrum Y.___ angestellt (Urk. 7/26) , meldete sich am 31. Mai 2017 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog in diesem Zusammenhang insbesondere die Akten der Pensionskasse der Stadt Zürich bei (Urk. 7/12- 17 , Urk. 7/29 ). Nachdem am 23. Januar 2018 ein Standortgespräch mit der Eingliederungsberatung durch geführt w o rde n war (Urk. 7/21/4-5), setzte die IV-Stelle die Versicherte

m it Mit teilung vom 7. Februar 2018 über den Abschluss der Massnahmen zum Arbeits platz erhalt

in Kenntnis (Urk. 7/20).

Mit Mitteilung vom

11. Juni 2018 informierte die IV-Stelle die Ver sicherte darüber, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie als notwen dig erachte (Urk. 7/34). Dr. med. und Dr. sc. nat. Z.___ , Fachärztin FMH für Rheu matologie und Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 14. August 2018 ein internistisch-rheumatologische s und PD Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 21. September 2018 ein psy chia trische s Gutachten (Urk. 7/46, Urk. 7/47 , interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 21. September 2018 [Urk. 7/48]) . Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fah ren (Vorbescheid vom 15. Oktober 2018 [Urk. 7/51], Einwand vom 18 . Oktober 2018 [Urk. 7/56] sowie

Einwandergänzung vom

15. November 2018 [Urk. 7/62]) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 4. Februar 2019 (Urk. 2 = Urk. 7/69).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,

ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.2.3 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depres si ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu ge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

2.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 11. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 4. Februar 2019 aufzuheben und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei

die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen oder ein Obergutachten einzuholen. Eventuell sei eine Haushaltsabklärung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten seien aus psychiatrischer wie auch aus rheuma to logischer Sicht keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ausgewiesen. Es liege damit kein Gesundheitsschaden vor , welcher die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke und es bestehe kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen

ein , es würden Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit des bidisziplinären Gutachtens bestehen, weshalb ei ne Leistungsabweisung gestützt auf dieses Gutachten nicht rechtens sei. Für eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien weitere Abklärungen ange zeigt, da die medizinische Behandlung noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 1 S . 18 f.). 3.

A m 6 . August und am

E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 . September 2018 wurde die Versicherte rheumato lo gisch und psychiatrisch begutachtet. Die Gutachter stellten dabei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/46/73, Urk. 7/47/12, Urk. 7 /48/5). In den beiden Fachgutachten

werd en folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/46/73, Urk. 7/47/12): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Hypothyreose (Erstdiagnose Januar 2013) - Medikamenten- Noncompliance - Status nach TVT-Schlingenoperation bei Belastungsinkontinenz Grad II (Juni 2015) - Status nach Arthroskopie der rechten Schulter mit AC-Resektion (Juni 2004) mit altersentsprechend postoperativen bildgebenden Befunden (Ultraschall Dezember 2017) - Status nach Arthroskopie beider Knie 1993 beziehungsweise 1995 mit altersentsprechenden bildgebenden Befunden (Ultraschall Dezember 2017)

Im rheumatologischen Gutachten wurde festgehalten, bei den Befunden der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Die Beschwerdeführerin stöhne oft wegen Schmerzen, wobei dieses Schmerzstöhnen bei Ablenkung ver schwinde. Sie zucke bei sanfter Berührung häufig heftig, wobei dieses Zucken unter Ablenkung nicht auftrete. Intermittierend zeige sie einen hinkenden Gang, der sich bei Ablenkung normalisiere. Der Fersen- und der Zehengang seien nor mal. Es bestehe eine leichte LWS-Hyperlordose und eine leichte BWS-Hyper ky phose. Wegen Gegenspannung könne die Beweglichkeit der LWS nicht geprüft werden. Die BWS und die HWS seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit des linken Schulter gelenks habe sie deutliche Einschränkungen gezeigt. Bei Ablenkung bewege sie beide Schultern normal. Alle übrigen grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vor handen . Der Jobe -Test der Rotatorenmanschetten sei beidseits normal. Die Impin gement-Zeichen des Neer-Tests seien bei ausgedehnten chronischen Schmerzen nicht verwertbar wegen mangelnder Spezifität. Dasselbe gelte auch für die Gaenslen-Zeichen an den Händen und Füssen sowie die übrigen Drucktests. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle acht Kon trollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Sc hmerzausweitung (Urk. 7/46/74).

Die Röntgenuntersuchung des Beckens (Dezember 2017) habe altersentsprechend e Befunde gezeigt. Die Ultraschall unter suchungen beider Schultern, beider Knie und beider Ellbogen (alle Dezember 2017)

hätten altersentsprechende Befunde ergeben. Entzündlich-rheumatologische Ver änderungen seien nicht erkennbar gewesen. Die drei MRI-Untersuchungen der ganzen Wirbelsäule (Februar und Dezember 2017 beziehungsweise

Februar 2018) hätten alle keine sicheren entzündlich-rheumatologischen Veränderungen erge ben. Wesentliche degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oder gar Kom pres sionen neurogener Strukturen seien nicht sichtbar gewesen. Eine Spondyl ar thritis der Wirbelsäule habe durch diese drei MRI-Untersuchungen ausge schlossen wer den können. Die ausgedehnte Blutuntersuchung habe weiterhin eine normale Blut senkung ergeben. Erneut seien wie bereits im Dezember 2014 und Dezember 2017 die Anti- Citrullinantikörper minimal erhöht gewesen . Sie ( Dr. Z.___ ) habe dies ebenfalls als unspezifisch interpretiert , wie die Rheumatologin Frau Dr. B.___ im Dezember 2014 und die Rheumatologie des Universitätsspitals C.___ im Dezember 201 7. Von den vier in ihrem Blut geprüften Medikamenten sei das Novalgin nachweisbar gewesen, allerdings weit unterhalb des therapeu tischen Bereichs. Vom Duloxetin, Targin und Surmontil habe entgegen den An gaben der Beschwerdeführerin jede Spur gefehlt. Auch im Urin habe kein Sur montil nachgewiesen werden können. Da Sur montil im Urin bis zu zehn Tage nachgewiesen werden könne, habe sie entgegen ihren Angaben vom Surmontil schon mindestens mehrere Einnahmetermine verpasst.

Zusammenfassend würden keine strukturellen Befunde bestehen, welche die Leistungsfähigkeit der Besch wer deführerin einschränkten. Sie könne daher sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten (Urk. 7/46/75). Aus rheumatologischer Sicht habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähi gkeit bestanden (Urk. 7/46/79).

Anlässlich der psychiatrischen Exploration wurden folgende objektive Untersu chungsbefunde erhoben: Sprachmotorisch habe d ie Beschwerdeführerin keinerlei Auffälligkeiten gezeigt. Sowohl die Intelligenz wie auch die allgemeinen kog ni tiven Ressourcen würden im klinischen Eindruck in der Bandbreite der Norm liegen. Im formalen Denken habe die Beschwerdeführerin eine gewisse Einengung auf ihre Körperschmerzen gezeigt, ansonsten sei das formale Denken vollständig unauffällig gewesen.

Im inhaltlichen Denken hätten sich keinerlei Hinweise für wahnhafte, bizarre oder suizidale Ideen ergeben. Ich-Störungen sowie Sinnes täu schungen aller Art würden vollständig fehlen. Die Grundstimmung der Beschwer de führerin sei jederzeit euthym , zu keinem Zeitpunkt subdepressiv oder gar de pressiv gewesen. Sie habe keinerlei Affektverarmung, Affektverflachung oder gar Affektstarre gezeigt. Sie habe eine sehr gute affektive Schwingungsfähigkeit ge zeigt und einen sehr guten affektiven Rapport zugelassen. Auch habe sie keinerlei Affektlabilität oder Affektinkontinenz gezeigt, dies auch dann nicht, als sie über den Tod ihrer Schwester im Jahr 2007 und über den Tod ihre s Vaters im Jahr 2013 berichtet habe (Urk. 7/47/11-12).

D ie qualitativen Funktionsfähigkeiten seien

aus psychiatrischer Sicht allesamt vollumfänglich erhalten und auch zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen . Die von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Einschränkungen im Alltag liessen sich nicht mit einer psychiatrischen Erkran kung erklären. Es könne einzig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizier t werden, wenn postuliert werde , dass es sich bei diesem Schmerz erleben und bei diesen Schmerzangaben um ausschliesslich unbewusste Prozesse handle. Sämtliche qualitativen Funktionsfähigkeiten, die mit den sogenannten ICF-Kriterien abgebildet werden könn t en, seien somit unbeeint rächtigt. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit. Es habe nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 7/47/17-19 ).

Interdisziplinär hielten die Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bezogen auf ein 100%- Pensum fest . Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten (Urk. 7/48/6). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 14. August und vom 21. September 2018 (Urk. 2). Das betreffende Gutachten beruht au f fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vor ak ten (vgl. Urk. 7/46/8-57 , Urk. 7/46/77-78, Urk. 7/47/5, Urk. 7/47/16-17 ) ver fasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben (Urk. 7/46/63-68, Urk. 7/47/10-12 ), die geklagten Beschwerden berücksichtigt ( Urk. 7/46/58-60 , Urk. 7/47/8-10 ) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge insgesamt einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (Urk. 7/46/74-78, Urk. 7/47/15-18, Urk. 7/48/5-6). Damit erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche ärztliche Entscheidgrundlage (E. 1.4).

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin erachtet das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ als nicht beweiskräftig und erhebt dagegen verschiedene Ein wände ( Urk. 1 ). 4.2.2

D ie Beschwerdeführerin rügt die mangelnde gutachterliche Berücksichtigung von anderslautenden medizinischen Berichte n (Urk. 1 S. 3 ff.).

Im rheumatologischen Gutachten wurden die bekannten Vorakten zitiert (Urk. 7/46/8-57), worauf auch im psychiatrische n Gutachten verwiesen wird (Urk. 7/4 7 /5). Die Gutachter setzten sich im Sinne einer Konsistenzprüfung

einzeln mit widersprechenden Vorbe rich ten und darin gestellten Diagnosen auseinander (Urk. 7/46/77-78, Urk. 7/47/16-1 7) . Konkret hat sich Dr. Z.___ insbesondere mit der in den Vorberichten wieder holt

diagnostizierten Spondylarthritis der Wirbelsäule befasst, eine solche aber gestützt auf die bildgebenden Befunde der

drei MRI-Untersuchungen der ganzen Wirbelsäule (

24. Februar 2017 [Urk. 7/43/4 ] ,

6. Dezember 2017 [Urk. 7/40] und

9. Februar 2018 [Urk. 7/ 43/1 ]) ausgeschlossen (Urk. 7/46/75). Diese Einschätzung steht in Einklang mit derjenigen der Ärzte der Klinik für Rheumatologie am C.___ , welche in ihrem undatierten Austrittsbericht (Hospitalisation vom 28. November bis am 14. Dezember 2017 [Urk. 7/45/1-6])

– gestützt auf das MRI vom 6. Dezem ber 2017 – keine entzündliche n Veränderungen am Iliosakralgelenk und an der Wirbelsäule feststellten . Klinisch und sonographisch fanden sich keine peripheren Arthritiden, laborchemisch waren die Entzündungswerte nicht erhöht (Urk. 7/ 45/ 2 ) . Den leicht erhöhten Wert an Anti- Citrullinantikörper interpre tier te n sowohl Dr. Z.___

als auch die Ärzte des C.___

als nicht pathologisch ( Urk. 7/45/2, Urk. 7/46/75 ,

vgl. auch Urk. 7/44/3 ).

Gestützt auf die stationäre Abklärung am C.___ kam auch Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für All gemeine Innere Medizin, in ihrem zuhanden der Pensionskasse erstatteten ver trauensärztlichen Bericht vom 17. April 2018 zum Schluss, dass – entgegen ihren

Vorberichten (Urk. 7/ 12 , Urk. 7/

E. 14 ) – keine Spondylarthritis zu diagnostizieren sei und die Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht nicht adäquat eingeschätzt werden könne

(Urk. 7 /29 /10 ). Dass Dr. med. E.___ , Fach arzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, in seinen Bericht en vom 20. Februar (Urk. 7/25/19-21) ,

7. März (Urk. 7/25/1-7 )

und 23. Mai

2018 (Urk. 7/39/1-3) trotzdem weiterhin auf eine Spondylarthritis schloss, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden . Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass er für seine abweichende Einschätzung keine Gründe nannte und auch nicht von einer seit der letzten Bildgebung eingetretenen Ver schlechterung berichtete . Vielmehr gab er an, dass auch der Stopp des TNF - Hem mers nicht

zu einer erhöhten Entzündungsaktivität und zu keiner Schmerz zu nahme geführt habe (Urk. 7/39/2 ).

Hinsichtlich der Beweiswertigkeit des Gut ach tens irrelevant ist der aktenwidrige Vermerk im rheumatologischen Gut achten, wonach sich den Akten keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entnehmen liessen (Urk. 7/46/4, vgl. Urk. 1 S. 10). So wurden die Berichte, welche sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit befassten (vgl. Urk. 7/12/ 9-11, Urk. 7/14/14 ) im Aktenauszug des rheu matologischen Gutachtens zitiert (vgl. Urk. 7/46/ 16-23, Urk. 7/46/ 26-30 ) und in die versicherungsmedizinische Beurteilung einbezogen (Urk. 7/46/77). Da sich die in den Berichten enthaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die Annahme einer Spondylarthritis stützte, was sich im Verlauf nicht bestätigte ,

waren die Berichte vo n Dr. D.___ vom 4. Juli und 3 . November 2017 ohnehin von geringer Bedeutung für die gutachterliche Beurteilung

(vgl. Urk. 7/46/77) .

Dr. E.___ diagnostizierte i n seinem Bericht vom 15. November 2018 erneut eine Spondylarthritis sowie

zusätzlich eine frozen

shoulder links mit nahezu voll ständig eingeschränkter Beweglichkeit (Urk. 7/63/1-3). Die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit basierte dabei auf der Annahme, dass die linke Schulter nicht und die übrigen Gelenke sowie das Achsenskelett kaum belastbar sind. Für eine frozen

shoulder links mit nahezu vollständig eingeschränkter Be weglichkeit besteht kein objektives Korrelat, sind doch die im MRI der linken Schulter vom 9. Oktober 2018 (Urk. 7/63/4) f estgestellten Befunde gemäss Beur teilung der RAD-Ärztin

F.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 21. Dezember 2018 keineswegs beweisend für eine Spondyl arthritis oder eine Entzündung der Schultergelenkskapsel (vgl. RAD-Stellung nahme vom 21. Dezember 2018 [Urk. 7/68/5]). Die demonstrierten deutlichen Einschränkungen der Beweglichkeit des linken Schultergelenks wurden sodann bereits im rheumatologischen Gutachten von Dr. Z.___ berücksichtigt (Urk. 7/46/74-75). Auch in Bezug auf die Spondylarthritis lassen sich dem Bericht von Dr. E.___ keine gutachterlich unberücksichtigten Tatsachen entnehmen (vgl. Urk. 7/68/5 ). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Ge richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E.

5.5, Urteil e des Bundesgerichts 9C_654/2015 vom 1 0. August 2016 E. 4.4 , 9C_175/2018 vom 1 6. April 2018 E.

3.3.1). Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv fest stellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt (oder ungewürdigt) geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5, SVR 200 8 IV Nr. 15 [I 514/06] E. 2.1.1, Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2 und 9C_353/2015 vom 2 4. November 2015 E. 4.1), was vorliegend nicht der Fall ist.

Mangels fachärztlicher Qualifikation verm ag sodann auch

der Bericht

des Physiotherapeuten

G.___ (Urk. 7/61) die fachärztliche Beur teilung von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen, zumal eine klare Stellung nahme zur Arbeitsfähigkeit darin ohnehin fehlt

( Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2016 / 9C_60/2018

vom 1 5. März 2018 E. 3.2.1 ).

In Abweichung zu Dr. A.___ , welcher sich in einlässlicher Auseinandersetzung mit den klinischen Befunden und den Vorakten überzeugend nicht nur gegen das Vorliegen einer Pathologie im Bereich der Persönlichkeitsstruktur, sondern ins besondere auch gegen eine Affektpathologie aussprach (Urk. 7/47/17), machte die Beschwerdeführerin sodann gestützt auf den Bericht der seit 28. November 2018 behandelnden Psychologin lic. phil. H.___ (Urk. 3) geltend, es liege eine Störung aus dem depressiven Formenkreis vor, welche in den letzten Wochen exazerbiert sei (Urk. 1 S. 19). Abgesehen davon, dass es auch der Fach psychologin an der Fachkenntnis

fehlt , um die fachärztliche n Feststellungen von Dr. A.___ umstossen zu können ,

k ommt hinzu, dass es sich bei der Psychologin um eine behandelnde Person handelt, weshalb im Zweifelsfall auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2. 4). Nichts daran zu ändern vermag, dass ihr Bericht vom delegierenden Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin mitunterzeichnet wurde (vgl. Urk. 3) , da es sich auch bei ihm nicht um einen Facharzt der Psychiatrie handelt .

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Gutachter die Vorberichte hinreichend in ihre Beurteilung miteinbezogen haben und auch die hernach erstatteten Berichte nicht an den von ihnen

getroffenen Schlussfolgerungen zweifeln lassen.

4.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines invalidisierenden Leidens mit ärztlich verordneten Medikamenten und Therapien begründet (Urk. 1 S. 5 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Verordnung eines Medikaments oder einer Therapie setzt kein objektives Korrelat für das präsentierte Leiden voraus und vermag ein solches auch dann nicht zu objektivieren, wenn dem Medikament zur Behandlung des vermuteten Leidens mutmasslich Wirksamkeit zukommen würde. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als die von der Beschwerdeführerin erwähnten Medikamente und Rehabilitationsmassnahmen in einem Zeitpunkt verordnet wurden, in dem noch vom Vorliegen einer Spondylarthritis ausge gan gen wurde, was sich hernach nicht bewahrheitete (vgl. E. 4.2.2). Darüber hinaus ist in diesem Kontext auf die aktenkundige Medikamenten Non-Compliance hin zuweisen (Urk. 7/46/75). 4.2.4

Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin , die im rheumatologischen Gutachten festgehaltenen Diskrepanzen

seien nicht

nachvollziehbar (Urk. 1 S. 10 f.). Im

rheu matologischen Gutachten findet sich eine detaillierte Aufstellung der im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde . Auffallende Befunde wurden von der Gutachterin markiert (Urk. 7/46/ 63-68). Im Rahmen der versiche rungs medizinischen Beurteilung wurde auf die einzelnen Auffälligkeiten einge gangen und

begründet, weshalb es sich dabei um Diskrepanzen

handle

(Urk. 7/46/74 -77). Dass drei Untersuchungen mit dem Vermerk «nicht prüfbar» versehen wurden (vgl. Urk. 7/46/64, Urk. 1 S. 11), ist auf die mangelnde Kooperation der Beschwer deführerin zurückzuführen und steht in Einklang mit der bei der Beweglichkeits prüfung der LWS präsentierten Gegenspannung (Urk. 7/46/64) . Die

Beschwerde führerin gab bei sämtlichen Tender Points und Kontrollpunkten eine Druck empfindlichkeit an (Urk. 7/46/67) , was die Gutachterin

als Schmerzausweitung deutete (Urk. 7/46/74).

Zusammen mit den weiteren Auffälligkeiten ergibt dies ein stimmiges Gesamtbild. Damit wurden die festgestellten Diskrepanzen nach vollziehbar begründet und greift der diesbezügliche Einwand der Beschwerde führerin ins Leere . 4.2.5

Soweit die Beschwerdeführerin das Auftreten der rheumatologischen Gutachterin sowie die von ihr gestellten Fragen kritisiert (Urk. 1 S. 11), is t ihr entgegen zu halten, dass es Bestandteil des medizinischen Ermessens der Gutachterperson bildet, was für Fragen sie anlässlich der Exploration stellt. In Bezug auf das behauptete arrogante respektive kalte Auftreten der rheumatologischen Gutach terin blieb sodann unklar, inwiefern sich dies konkret auf die fachärztlichen Schlussfolgerungen und den Beweiswert des Gutachtens ausgewirkt haben soll. Die diesbezüglichen Einreden erweisen sich damit als unbegründet. 4.2.6

Dass Dr. A.___ bei seiner psychiatrischen Beurteilung auch die aufgrund der rheumatologischen Exploration ausgewiesene Medikamenten - Non-Compliance berücksichtigte, ist stimmig zur mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung, wonach

die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen als Indikator für die funktionelle psychische Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin kommt der Medika menten - Non-Compliance im psychiatrischen Gutachten aber

ohnehin keine mass gebliche Bedeutung zu, begründete Dr. A.___ seine Beurteilung der Arbeits fähigkeit doch im Wesentlichen mit den unauffälligen objektiven Befund e n (vgl. E. 3).

Sein Schluss auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist denn auch angesichts der nur unter Vorbehalt gestellten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, des Ausschlusses jeglicher rele van ter Komorbiditäten und der von Dr. A.___ nachvollziehbar als im Wesentlichen uneingeschränkt beurteilten Ressourcen (Urk. 7/47/17 f.) nicht in Frage zu ziehen. Entsprechend kann von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden (E. 1.2.3), zumal aus einer Indikatorenprüfung keine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte resultieren kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November

2019 E.

4.2.4). Damit verfängt nicht, was die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachten vorbringt (Urk. 1 S. 14).

4.3

Zusammengefasst vermögen weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die anderen medizinischen Berichte das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen. Auf das betreffende Gutachten kann somit abgestellt werden. Folg lich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de geg nerin davon ausging , ein Gesundheitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) ausgewiesen. Diese Beweis losigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, welche die (materielle) Beweislast trägt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6). V on weiteren medi zinischen Abklärungen sind zudem keine entscheidrelevanten Ergebnisse

z um Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier ange foch tenen Entscheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der rich terlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 132 V 215

E. 3.1.1 mit Hinweisen), zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswür di gung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).

Nach dem Gesagten ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, weshalb sich die einen Rentenan spruch verneinende Verfügung v om 4. Februar 2019 (Urk. 2) als rechtens erweist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Paparis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00194

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom

29. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Anna Paparis Müller & Paparis Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 44, Postfach, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, seit März 1990 als Mitarbeiterin Lingerie im Pflegezentrum Y.___ angestellt (Urk. 7/26) , meldete sich am 31. Mai 2017 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog in diesem Zusammenhang insbesondere die Akten der Pensionskasse der Stadt Zürich bei (Urk. 7/12- 17 , Urk. 7/29 ). Nachdem am 23. Januar 2018 ein Standortgespräch mit der Eingliederungsberatung durch geführt w o rde n war (Urk. 7/21/4-5), setzte die IV-Stelle die Versicherte

m it Mit teilung vom 7. Februar 2018 über den Abschluss der Massnahmen zum Arbeits platz erhalt

in Kenntnis (Urk. 7/20).

Mit Mitteilung vom

11. Juni 2018 informierte die IV-Stelle die Ver sicherte darüber, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie als notwen dig erachte (Urk. 7/34). Dr. med. und Dr. sc. nat. Z.___ , Fachärztin FMH für Rheu matologie und Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 14. August 2018 ein internistisch-rheumatologische s und PD Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 21. September 2018 ein psy chia trische s Gutachten (Urk. 7/46, Urk. 7/47 , interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 21. September 2018 [Urk. 7/48]) . Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fah ren (Vorbescheid vom 15. Oktober 2018 [Urk. 7/51], Einwand vom 18 . Oktober 2018 [Urk. 7/56] sowie

Einwandergänzung vom

15. November 2018 [Urk. 7/62]) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 4. Februar 2019 (Urk. 2 = Urk. 7/69). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 11. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 4. Februar 2019 aufzuheben und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei

die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen oder ein Obergutachten einzuholen. Eventuell sei eine Haushaltsabklärung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,

ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2.3

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depres si ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu ge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten seien aus psychiatrischer wie auch aus rheuma to logischer Sicht keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ausgewiesen. Es liege damit kein Gesundheitsschaden vor , welcher die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke und es bestehe kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen

ein , es würden Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit des bidisziplinären Gutachtens bestehen, weshalb ei ne Leistungsabweisung gestützt auf dieses Gutachten nicht rechtens sei. Für eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien weitere Abklärungen ange zeigt, da die medizinische Behandlung noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 1 S . 18 f.). 3.

A m 6 . August und am 13 . September 2018 wurde die Versicherte rheumato lo gisch und psychiatrisch begutachtet. Die Gutachter stellten dabei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/46/73, Urk. 7/47/12, Urk. 7 /48/5). In den beiden Fachgutachten

werd en folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/46/73, Urk. 7/47/12): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Hypothyreose (Erstdiagnose Januar 2013) - Medikamenten- Noncompliance - Status nach TVT-Schlingenoperation bei Belastungsinkontinenz Grad II (Juni 2015) - Status nach Arthroskopie der rechten Schulter mit AC-Resektion (Juni 2004) mit altersentsprechend postoperativen bildgebenden Befunden (Ultraschall Dezember 2017) - Status nach Arthroskopie beider Knie 1993 beziehungsweise 1995 mit altersentsprechenden bildgebenden Befunden (Ultraschall Dezember 2017)

Im rheumatologischen Gutachten wurde festgehalten, bei den Befunden der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Die Beschwerdeführerin stöhne oft wegen Schmerzen, wobei dieses Schmerzstöhnen bei Ablenkung ver schwinde. Sie zucke bei sanfter Berührung häufig heftig, wobei dieses Zucken unter Ablenkung nicht auftrete. Intermittierend zeige sie einen hinkenden Gang, der sich bei Ablenkung normalisiere. Der Fersen- und der Zehengang seien nor mal. Es bestehe eine leichte LWS-Hyperlordose und eine leichte BWS-Hyper ky phose. Wegen Gegenspannung könne die Beweglichkeit der LWS nicht geprüft werden. Die BWS und die HWS seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit des linken Schulter gelenks habe sie deutliche Einschränkungen gezeigt. Bei Ablenkung bewege sie beide Schultern normal. Alle übrigen grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vor handen . Der Jobe -Test der Rotatorenmanschetten sei beidseits normal. Die Impin gement-Zeichen des Neer-Tests seien bei ausgedehnten chronischen Schmerzen nicht verwertbar wegen mangelnder Spezifität. Dasselbe gelte auch für die Gaenslen-Zeichen an den Händen und Füssen sowie die übrigen Drucktests. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle acht Kon trollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Sc hmerzausweitung (Urk. 7/46/74).

Die Röntgenuntersuchung des Beckens (Dezember 2017) habe altersentsprechend e Befunde gezeigt. Die Ultraschall unter suchungen beider Schultern, beider Knie und beider Ellbogen (alle Dezember 2017)

hätten altersentsprechende Befunde ergeben. Entzündlich-rheumatologische Ver änderungen seien nicht erkennbar gewesen. Die drei MRI-Untersuchungen der ganzen Wirbelsäule (Februar und Dezember 2017 beziehungsweise

Februar 2018) hätten alle keine sicheren entzündlich-rheumatologischen Veränderungen erge ben. Wesentliche degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oder gar Kom pres sionen neurogener Strukturen seien nicht sichtbar gewesen. Eine Spondyl ar thritis der Wirbelsäule habe durch diese drei MRI-Untersuchungen ausge schlossen wer den können. Die ausgedehnte Blutuntersuchung habe weiterhin eine normale Blut senkung ergeben. Erneut seien wie bereits im Dezember 2014 und Dezember 2017 die Anti- Citrullinantikörper minimal erhöht gewesen . Sie ( Dr. Z.___ ) habe dies ebenfalls als unspezifisch interpretiert , wie die Rheumatologin Frau Dr. B.___ im Dezember 2014 und die Rheumatologie des Universitätsspitals C.___ im Dezember 201 7. Von den vier in ihrem Blut geprüften Medikamenten sei das Novalgin nachweisbar gewesen, allerdings weit unterhalb des therapeu tischen Bereichs. Vom Duloxetin, Targin und Surmontil habe entgegen den An gaben der Beschwerdeführerin jede Spur gefehlt. Auch im Urin habe kein Sur montil nachgewiesen werden können. Da Sur montil im Urin bis zu zehn Tage nachgewiesen werden könne, habe sie entgegen ihren Angaben vom Surmontil schon mindestens mehrere Einnahmetermine verpasst.

Zusammenfassend würden keine strukturellen Befunde bestehen, welche die Leistungsfähigkeit der Besch wer deführerin einschränkten. Sie könne daher sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten (Urk. 7/46/75). Aus rheumatologischer Sicht habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähi gkeit bestanden (Urk. 7/46/79).

Anlässlich der psychiatrischen Exploration wurden folgende objektive Untersu chungsbefunde erhoben: Sprachmotorisch habe d ie Beschwerdeführerin keinerlei Auffälligkeiten gezeigt. Sowohl die Intelligenz wie auch die allgemeinen kog ni tiven Ressourcen würden im klinischen Eindruck in der Bandbreite der Norm liegen. Im formalen Denken habe die Beschwerdeführerin eine gewisse Einengung auf ihre Körperschmerzen gezeigt, ansonsten sei das formale Denken vollständig unauffällig gewesen.

Im inhaltlichen Denken hätten sich keinerlei Hinweise für wahnhafte, bizarre oder suizidale Ideen ergeben. Ich-Störungen sowie Sinnes täu schungen aller Art würden vollständig fehlen. Die Grundstimmung der Beschwer de führerin sei jederzeit euthym , zu keinem Zeitpunkt subdepressiv oder gar de pressiv gewesen. Sie habe keinerlei Affektverarmung, Affektverflachung oder gar Affektstarre gezeigt. Sie habe eine sehr gute affektive Schwingungsfähigkeit ge zeigt und einen sehr guten affektiven Rapport zugelassen. Auch habe sie keinerlei Affektlabilität oder Affektinkontinenz gezeigt, dies auch dann nicht, als sie über den Tod ihrer Schwester im Jahr 2007 und über den Tod ihre s Vaters im Jahr 2013 berichtet habe (Urk. 7/47/11-12).

D ie qualitativen Funktionsfähigkeiten seien

aus psychiatrischer Sicht allesamt vollumfänglich erhalten und auch zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen . Die von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Einschränkungen im Alltag liessen sich nicht mit einer psychiatrischen Erkran kung erklären. Es könne einzig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizier t werden, wenn postuliert werde , dass es sich bei diesem Schmerz erleben und bei diesen Schmerzangaben um ausschliesslich unbewusste Prozesse handle. Sämtliche qualitativen Funktionsfähigkeiten, die mit den sogenannten ICF-Kriterien abgebildet werden könn t en, seien somit unbeeint rächtigt. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit. Es habe nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 7/47/17-19 ).

Interdisziplinär hielten die Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bezogen auf ein 100%- Pensum fest . Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten (Urk. 7/48/6). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 14. August und vom 21. September 2018 (Urk. 2). Das betreffende Gutachten beruht au f fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vor ak ten (vgl. Urk. 7/46/8-57 , Urk. 7/46/77-78, Urk. 7/47/5, Urk. 7/47/16-17 ) ver fasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben (Urk. 7/46/63-68, Urk. 7/47/10-12 ), die geklagten Beschwerden berücksichtigt ( Urk. 7/46/58-60 , Urk. 7/47/8-10 ) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge insgesamt einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (Urk. 7/46/74-78, Urk. 7/47/15-18, Urk. 7/48/5-6). Damit erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche ärztliche Entscheidgrundlage (E. 1.4).

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin erachtet das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ als nicht beweiskräftig und erhebt dagegen verschiedene Ein wände ( Urk. 1 ). 4.2.2

D ie Beschwerdeführerin rügt die mangelnde gutachterliche Berücksichtigung von anderslautenden medizinischen Berichte n (Urk. 1 S. 3 ff.).

Im rheumatologischen Gutachten wurden die bekannten Vorakten zitiert (Urk. 7/46/8-57), worauf auch im psychiatrische n Gutachten verwiesen wird (Urk. 7/4 7 /5). Die Gutachter setzten sich im Sinne einer Konsistenzprüfung

einzeln mit widersprechenden Vorbe rich ten und darin gestellten Diagnosen auseinander (Urk. 7/46/77-78, Urk. 7/47/16-1 7) . Konkret hat sich Dr. Z.___ insbesondere mit der in den Vorberichten wieder holt

diagnostizierten Spondylarthritis der Wirbelsäule befasst, eine solche aber gestützt auf die bildgebenden Befunde der

drei MRI-Untersuchungen der ganzen Wirbelsäule (

24. Februar 2017 [Urk. 7/43/4 ] ,

6. Dezember 2017 [Urk. 7/40] und

9. Februar 2018 [Urk. 7/ 43/1 ]) ausgeschlossen (Urk. 7/46/75). Diese Einschätzung steht in Einklang mit derjenigen der Ärzte der Klinik für Rheumatologie am C.___ , welche in ihrem undatierten Austrittsbericht (Hospitalisation vom 28. November bis am 14. Dezember 2017 [Urk. 7/45/1-6])

– gestützt auf das MRI vom 6. Dezem ber 2017 – keine entzündliche n Veränderungen am Iliosakralgelenk und an der Wirbelsäule feststellten . Klinisch und sonographisch fanden sich keine peripheren Arthritiden, laborchemisch waren die Entzündungswerte nicht erhöht (Urk. 7/ 45/ 2 ) . Den leicht erhöhten Wert an Anti- Citrullinantikörper interpre tier te n sowohl Dr. Z.___

als auch die Ärzte des C.___

als nicht pathologisch ( Urk. 7/45/2, Urk. 7/46/75 ,

vgl. auch Urk. 7/44/3 ).

Gestützt auf die stationäre Abklärung am C.___ kam auch Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für All gemeine Innere Medizin, in ihrem zuhanden der Pensionskasse erstatteten ver trauensärztlichen Bericht vom 17. April 2018 zum Schluss, dass – entgegen ihren

Vorberichten (Urk. 7/ 12 , Urk. 7/ 14 ) – keine Spondylarthritis zu diagnostizieren sei und die Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht nicht adäquat eingeschätzt werden könne

(Urk. 7 /29 /10 ). Dass Dr. med. E.___ , Fach arzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, in seinen Bericht en vom 20. Februar (Urk. 7/25/19-21) ,

7. März (Urk. 7/25/1-7 )

und 23. Mai

2018 (Urk. 7/39/1-3) trotzdem weiterhin auf eine Spondylarthritis schloss, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden . Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass er für seine abweichende Einschätzung keine Gründe nannte und auch nicht von einer seit der letzten Bildgebung eingetretenen Ver schlechterung berichtete . Vielmehr gab er an, dass auch der Stopp des TNF - Hem mers nicht

zu einer erhöhten Entzündungsaktivität und zu keiner Schmerz zu nahme geführt habe (Urk. 7/39/2 ).

Hinsichtlich der Beweiswertigkeit des Gut ach tens irrelevant ist der aktenwidrige Vermerk im rheumatologischen Gut achten, wonach sich den Akten keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entnehmen liessen (Urk. 7/46/4, vgl. Urk. 1 S. 10). So wurden die Berichte, welche sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit befassten (vgl. Urk. 7/12/ 9-11, Urk. 7/14/14 ) im Aktenauszug des rheu matologischen Gutachtens zitiert (vgl. Urk. 7/46/ 16-23, Urk. 7/46/ 26-30 ) und in die versicherungsmedizinische Beurteilung einbezogen (Urk. 7/46/77). Da sich die in den Berichten enthaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die Annahme einer Spondylarthritis stützte, was sich im Verlauf nicht bestätigte ,

waren die Berichte vo n Dr. D.___ vom 4. Juli und 3 . November 2017 ohnehin von geringer Bedeutung für die gutachterliche Beurteilung

(vgl. Urk. 7/46/77) .

Dr. E.___ diagnostizierte i n seinem Bericht vom 15. November 2018 erneut eine Spondylarthritis sowie

zusätzlich eine frozen

shoulder links mit nahezu voll ständig eingeschränkter Beweglichkeit (Urk. 7/63/1-3). Die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit basierte dabei auf der Annahme, dass die linke Schulter nicht und die übrigen Gelenke sowie das Achsenskelett kaum belastbar sind. Für eine frozen

shoulder links mit nahezu vollständig eingeschränkter Be weglichkeit besteht kein objektives Korrelat, sind doch die im MRI der linken Schulter vom 9. Oktober 2018 (Urk. 7/63/4) f estgestellten Befunde gemäss Beur teilung der RAD-Ärztin

F.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 21. Dezember 2018 keineswegs beweisend für eine Spondyl arthritis oder eine Entzündung der Schultergelenkskapsel (vgl. RAD-Stellung nahme vom 21. Dezember 2018 [Urk. 7/68/5]). Die demonstrierten deutlichen Einschränkungen der Beweglichkeit des linken Schultergelenks wurden sodann bereits im rheumatologischen Gutachten von Dr. Z.___ berücksichtigt (Urk. 7/46/74-75). Auch in Bezug auf die Spondylarthritis lassen sich dem Bericht von Dr. E.___ keine gutachterlich unberücksichtigten Tatsachen entnehmen (vgl. Urk. 7/68/5 ). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Ge richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E.

5.5, Urteil e des Bundesgerichts 9C_654/2015 vom 1 0. August 2016 E. 4.4 , 9C_175/2018 vom 1 6. April 2018 E.

3.3.1). Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv fest stellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt (oder ungewürdigt) geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5, SVR 200 8 IV Nr. 15 [I 514/06] E. 2.1.1, Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2 und 9C_353/2015 vom 2 4. November 2015 E. 4.1), was vorliegend nicht der Fall ist.

Mangels fachärztlicher Qualifikation verm ag sodann auch

der Bericht

des Physiotherapeuten

G.___ (Urk. 7/61) die fachärztliche Beur teilung von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen, zumal eine klare Stellung nahme zur Arbeitsfähigkeit darin ohnehin fehlt

( Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2016 / 9C_60/2018

vom 1 5. März 2018 E. 3.2.1 ).

In Abweichung zu Dr. A.___ , welcher sich in einlässlicher Auseinandersetzung mit den klinischen Befunden und den Vorakten überzeugend nicht nur gegen das Vorliegen einer Pathologie im Bereich der Persönlichkeitsstruktur, sondern ins besondere auch gegen eine Affektpathologie aussprach (Urk. 7/47/17), machte die Beschwerdeführerin sodann gestützt auf den Bericht der seit 28. November 2018 behandelnden Psychologin lic. phil. H.___ (Urk. 3) geltend, es liege eine Störung aus dem depressiven Formenkreis vor, welche in den letzten Wochen exazerbiert sei (Urk. 1 S. 19). Abgesehen davon, dass es auch der Fach psychologin an der Fachkenntnis

fehlt , um die fachärztliche n Feststellungen von Dr. A.___ umstossen zu können ,

k ommt hinzu, dass es sich bei der Psychologin um eine behandelnde Person handelt, weshalb im Zweifelsfall auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2. 4). Nichts daran zu ändern vermag, dass ihr Bericht vom delegierenden Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin mitunterzeichnet wurde (vgl. Urk. 3) , da es sich auch bei ihm nicht um einen Facharzt der Psychiatrie handelt .

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Gutachter die Vorberichte hinreichend in ihre Beurteilung miteinbezogen haben und auch die hernach erstatteten Berichte nicht an den von ihnen

getroffenen Schlussfolgerungen zweifeln lassen.

4.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines invalidisierenden Leidens mit ärztlich verordneten Medikamenten und Therapien begründet (Urk. 1 S. 5 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Verordnung eines Medikaments oder einer Therapie setzt kein objektives Korrelat für das präsentierte Leiden voraus und vermag ein solches auch dann nicht zu objektivieren, wenn dem Medikament zur Behandlung des vermuteten Leidens mutmasslich Wirksamkeit zukommen würde. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als die von der Beschwerdeführerin erwähnten Medikamente und Rehabilitationsmassnahmen in einem Zeitpunkt verordnet wurden, in dem noch vom Vorliegen einer Spondylarthritis ausge gan gen wurde, was sich hernach nicht bewahrheitete (vgl. E. 4.2.2). Darüber hinaus ist in diesem Kontext auf die aktenkundige Medikamenten Non-Compliance hin zuweisen (Urk. 7/46/75). 4.2.4

Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin , die im rheumatologischen Gutachten festgehaltenen Diskrepanzen

seien nicht

nachvollziehbar (Urk. 1 S. 10 f.). Im

rheu matologischen Gutachten findet sich eine detaillierte Aufstellung der im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde . Auffallende Befunde wurden von der Gutachterin markiert (Urk. 7/46/ 63-68). Im Rahmen der versiche rungs medizinischen Beurteilung wurde auf die einzelnen Auffälligkeiten einge gangen und

begründet, weshalb es sich dabei um Diskrepanzen

handle

(Urk. 7/46/74 -77). Dass drei Untersuchungen mit dem Vermerk «nicht prüfbar» versehen wurden (vgl. Urk. 7/46/64, Urk. 1 S. 11), ist auf die mangelnde Kooperation der Beschwer deführerin zurückzuführen und steht in Einklang mit der bei der Beweglichkeits prüfung der LWS präsentierten Gegenspannung (Urk. 7/46/64) . Die

Beschwerde führerin gab bei sämtlichen Tender Points und Kontrollpunkten eine Druck empfindlichkeit an (Urk. 7/46/67) , was die Gutachterin

als Schmerzausweitung deutete (Urk. 7/46/74).

Zusammen mit den weiteren Auffälligkeiten ergibt dies ein stimmiges Gesamtbild. Damit wurden die festgestellten Diskrepanzen nach vollziehbar begründet und greift der diesbezügliche Einwand der Beschwerde führerin ins Leere . 4.2.5

Soweit die Beschwerdeführerin das Auftreten der rheumatologischen Gutachterin sowie die von ihr gestellten Fragen kritisiert (Urk. 1 S. 11), is t ihr entgegen zu halten, dass es Bestandteil des medizinischen Ermessens der Gutachterperson bildet, was für Fragen sie anlässlich der Exploration stellt. In Bezug auf das behauptete arrogante respektive kalte Auftreten der rheumatologischen Gutach terin blieb sodann unklar, inwiefern sich dies konkret auf die fachärztlichen Schlussfolgerungen und den Beweiswert des Gutachtens ausgewirkt haben soll. Die diesbezüglichen Einreden erweisen sich damit als unbegründet. 4.2.6

Dass Dr. A.___ bei seiner psychiatrischen Beurteilung auch die aufgrund der rheumatologischen Exploration ausgewiesene Medikamenten - Non-Compliance berücksichtigte, ist stimmig zur mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung, wonach

die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen als Indikator für die funktionelle psychische Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin kommt der Medika menten - Non-Compliance im psychiatrischen Gutachten aber

ohnehin keine mass gebliche Bedeutung zu, begründete Dr. A.___ seine Beurteilung der Arbeits fähigkeit doch im Wesentlichen mit den unauffälligen objektiven Befund e n (vgl. E. 3).

Sein Schluss auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist denn auch angesichts der nur unter Vorbehalt gestellten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, des Ausschlusses jeglicher rele van ter Komorbiditäten und der von Dr. A.___ nachvollziehbar als im Wesentlichen uneingeschränkt beurteilten Ressourcen (Urk. 7/47/17 f.) nicht in Frage zu ziehen. Entsprechend kann von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden (E. 1.2.3), zumal aus einer Indikatorenprüfung keine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte resultieren kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November

2019 E.

4.2.4). Damit verfängt nicht, was die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachten vorbringt (Urk. 1 S. 14).

4.3

Zusammengefasst vermögen weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die anderen medizinischen Berichte das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen. Auf das betreffende Gutachten kann somit abgestellt werden. Folg lich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de geg nerin davon ausging , ein Gesundheitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) ausgewiesen. Diese Beweis losigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, welche die (materielle) Beweislast trägt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6). V on weiteren medi zinischen Abklärungen sind zudem keine entscheidrelevanten Ergebnisse

z um Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier ange foch tenen Entscheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der rich terlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 132 V 215

E. 3.1.1 mit Hinweisen), zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswür di gung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).

Nach dem Gesagten ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, weshalb sich die einen Rentenan spruch verneinende Verfügung v om 4. Februar 2019 (Urk. 2) als rechtens erweist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Paparis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler