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IV.2019.00189

Erneutes Leistungsbegehren nach befristeter Rente; neue Bildbefunde überzeugen nicht, weshalb sie keine Zweifel an versicherungsinterner Beurteilung (KTG-Gutachten + RAD) zu wecken vermögen; keine Umschulungsmassnahmen (IV-Grad, subj. Eingliederungsfähigkeit) (BGE 8C_687/2020)

Zürich SozVersG · 2020-08-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1972, war ab Januar 1996 hauptberuflich über die Y.___ AG (damals noch: Z.___ AG ) beim Elek trizitätswer k A.___ tätig (vgl. Urk. 7/114/1 und 7/114/5) , wo er für die Reinigung und Instandhaltung der Anlage und für kleinere Reparaturen am Ge bäude zuständig war (vgl. Urk. 7/21/23). N ach einer Heckkollision im März 2003 ( vgl. Urk. 7/11/40) wurden bei ihm ein e Distorsion der Halswirbel säule (HWS) , ein zervikoradikuläres Schmerzsyndrom ohne Nachweis einer Diskushernie oder Neurokompression ( vgl. Urk. 7/11/25 f.; Urk. 7/1 /1 ) und eine Teilruptur des Mus culus

sternocleidomastoideus

(Kopfnicker) rechts diagnostiziert ( vgl. Urk. 7/11/29 ) . Zudem erfolgte a m 1 0. März 2004 eine Dekompression des Ellennervs links mit Neurolyse im Sulcus ( vgl. Urk. 7/1/ 1- 3).

Im Mai 2004 meldete sich der Versicherte

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3) . Nach einem ein monatigen, stationären Aufenthalt in der Rehklinik B.___

Anfang 2005 (vgl. Urk. 7/21/5 ff. ) sprach ihm d ie IV-St e lle mit Verfügung vom 1 0. März 2006 eine befrist ete ganze R ente für die Monate Oktober 2004 bis März 2005 zu ( Urk. 7/32 ) . Die von ihm dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/34 f.) , wies sie

– nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8C_756/2007 vom 2. Juli 2008 die Leistungseinstellung der Suva basierend auf dem Bericht der Rehaklinik B.___ bestätigt hatte (vgl. Urk. 7/75/199

ff.)

– am 8. Oktober 2008 ab ( Urk. 7/58 ). 1.2

Bei einem Arbeitsunfall mit einer Kette n säge zog sich der Versicherte am 15. Februar 2008 an beiden ventralen Unterschenkeln eine Sägeverlet zung mit ossärer Beteiligung zu ( vgl. Urk. 7/82/8-11 ).

In der Folge entwickelte sich ein Narbenneurom des Nervus

saphenus am rechten Unterschenkel, da s am 24. Mai 2011 entfernt wurde ( vgl. Urk. 7/82/25 und 7/82/28 ). Nach einem weiteren E reig nis am 9. Dezember 2013 beim Leeren einer Traf owanne klagte der Versicherte über Schulterbeschwerden ( vgl. Urk. 7/82/91 f.).

Schliesslich meldete er sich mit Formular vom 2 4. April 2018 erneut zum Leis tungsbezug bei der IV-Stelle an ( Urk. 7/67). Diese zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers Mutuel Versicherungen AG ( Urk. 7/69 ) sowie der Suva ( Urk. 7/75 , 7/82 und 7/83 ) bei. Ferner holte sie einen ausführlichen Bericht beim behandelnden Rheumatologen ein, der weitere fachärztliche Berichte beilegte ( Urk. 7/79). Am 2 2. August 2018 informierte die Mutuel Versicherung en AG die IV-Stelle unter Beilage eines Gutachtens der C.___

– verfasst am 2 0. Juli 2018 vom Facharzt für Chirurgische Orthopädie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___

(vgl. Urk. 7/84/4 f f.) , – dahingehend, dass sie die seit dem 1 4. November 2017 bezogenen Krankentag gelder ab 1. Juli 2018 suspendiert habe (vgl. Urk. 7/84/2). Mit Vorbeschei d vom 1 8. Oktober 2018 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen (Urk. 7/89). Den vom Ver sicherten dagegen erhobenen Einwand ( Urk. 7/90; Begründung Urk. 7/95) unter Beilage weitere medizinischer Berichte ( Urk. 7/94) , legte die IV-Stelle dem Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (vgl. Urk. 7/97/3 ff.). Gestützt hierauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2019 einen Leis tungsa nspruch des Versicherten ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Gysler , mit Eingabe vom 8. März 2019 Beschwerde ( Urk.

1) unter Beilage des Schlussberichts zur arbeitsmarktlichen Abklärung für Stellensuchende, an welcher er von Februar bis März 2019 teilgenommen hatte ( Urk. 3/ 3 ). Er bean tragte, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen und es seien berufliche Massnahmen durchzuführen; eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung der Fachrich tungen Innere Medizin, Rheumatologie und Neurologie vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 1). Die se schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2019 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6 ). Davon wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. April 2019 Kenntnis gegeben ( Urk. 8). 3 .

Im Übrigen bildet die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 2 1. Mai 2019 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde Gegenstand des Prozesses UV.2019.000161 und wird mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ( Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). Dies gilt auch im Falle einer Neuanmeldung nach einer früher rückwirkend zugesprochenen befristeten Rente, zumal für die Zeit unmittelbar vor Erlass der damaligen Verfügung eine Rentenleistung ebenso wie bei Verneinung eines Rentenanspruchs abgelehnt wurde (vgl. BGE 133 V 263).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei eine r wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Erst wenn in diesem Sinne ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beur teilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die bisherige Tätig keit als Baufacharbeiter sei dem Beschwerdeführer entgegen dem Gutachten des Krankentaggeldversicherers nicht mehr möglich, jedoch bestehe in einer optimal leid ens angepassten Tätigkeit gemäss RAD weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit. Dem Valideneinkommen von Fr. 79'795 .-- sei nach statistischen Erhebungen ein Invalideneinkommen von Fr. 67'338.90 gegenüberzustellen. Es resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 16 % . Aufgrund der fehlenden Erstausbildung nicht möglich seien Umschulungsmassnahmen ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, gestützt auf den Schlussbericht Praxis Check sei davon auszugehen, dass er trotz seines grossen Einsatzes und zusätz licher Pausen mit dem siebenstündigen Arbeitspensum überfordert gewesen sei. Mi ttel- bis langfristig könne er nicht ständig über sein e Grenzen hinausgehen . Seine Arbeitsfähigkeit in einer leid ens angepassten Tätigkeit betrage daher nicht mehr als 50 % . Genauer müsste der Umfang mit einem Gutachten abgeklärt werden (vgl. Urk. 1 Ziff. 9-15). Das Gutachten der C.___

sei unbrauchbar, zumal es in Unkenntnis des MRI

sowie ohne Untersuchung des Kopf n icker s verfasst worden sei und das Ergebnis diametral zum Resultat der arbeitsmarkt lichen Abklärung s tehe. Letzteres gelte auch für die RAD-Beurteilung (vgl. Urk. 1 Ziff. 16 f.). Beim Einkommensvergleich sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren. So scheide eine Vielzahl auch körperlich leichter Tätigkeiten aus und fehle es ihm an Deutschkenntnissen. Es resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 49'453.-- respektive ein Invaliditätsgrad von 62 % (vgl. Urk. 1 Ziff. 18). Im Übrigen habe er sich zum qualifizierten Bauarbeiter weitergebildet, weshalb Anspruch auf Umschulung bestehe. Eine solche sei gemäss Schlussbericht Praxis Check angezeigt und erfolgversprechend (vgl. Urk. 1 Ziff. 19). 3. 3.1

I m Untersuch vom 8. März 2018 gab der

Beschwerdeführer gegenüber dem Neu rologen Dr. med. E.___ an, er habe im November 2017 schwerer arbeiten müssen , was zu einer deutlichen Verstärkung der nach der Auffahrkollision im Jahr 2003 immer wieder und ab dem Jahr 2015/2016 spontan zunehmenden Nacken schmerzen geführt habe. Neu komme es zu einer Ausstrahlung Richtung thorakal, teilweise auch bis z u den Händen rechts oder links. Davor habe er 100 % arbeiten können, j edoch mit verminderte r Leistung. Er habe viele Pausen benötigt, wofür sein früherer Chef Verständ nis gehabt habe. Zusätzlich komme es vor allem morgens zu einer sichtbaren Schwellung des Handrückens und der Finger beid seits. Er habe Schmerzen in den Fingergelenken, bei Kälte könne er die Finger kaum beugen. Zusätzlich habe er seit dem Jahr 2008 immer wieder elektrisierende Schmerzen im [rechten] Unterschenkel und am Fuss media l seits , vor allem nach Belastung, jedoch auch nach längerem Sitzen oder nachts in Ruhe, weswegen er immer wieder aufstehen und herumlaufen müsse (vgl. Urk. 7/ 79/10 ).

Dr. E.___ erklärte, aufgrund der Vorgeschichte, der Anamnese und des

Unter such s halte er ein en Zusammenhang zwischen den chronischen, im November 2017 exazerbierten Nackenbeschwe rden und den im MRI [vom 27. November 2017] nachweisbaren neuroforaminalen Einengungen [für die Nervenwurzen C3 bis C5

links und C6 rechts , vgl. auch Urk. 7/79/6 ] für sehr unwahrscheinlich. Eine Therapie gegen neuropathische Schmerzen erachte er daher nicht als sinnvoll. Die zusätzlichen Beinbeschwerden seien hingegen neuropathischer Natur. Es sei ein Versuch mit Capsaicin lokal vereinbart (vgl. Urk. 7/79/11). 3.2

Gegenüber Dr. med. F.___ , dem Oberarzt der Klinik für Neurochirurgie des Uni ver sitätsspitals G.___ , schilderte der Beschwerdeführer am 1 1. Mai 2018, dass er unverändert an einem funktionell einschr änkenden Taubheitsgefühl im Berei ch des Fusses rechtsseitig leide. Die Beschwerden würden nach längerem Laufen zunehmen. Auch die getragenen Arbeitsschuhe seien schwer und einschränkend, weshalb er intermittierend Pausen machen müsse. Nach längerem Laufen käme es zudem zu einer Schwellung des Fusses und elektrisierenden Schmerzen im Bereich des Unterschenkels und Fusses rechtsseitig (vgl. Urk. 7/79/12).

Dr. F.___ wies auf die regelmässige Einnahme von Schmerz mitteln und eine lokale Therapie mit Capsaicin 0.075%- iger Crème hin , die gut helfe. Auf eine eigentliche Diagnosestellung verzichtete er und hielt – bei im Untersuch fest ge stellter schmerzhaft eingeschränkter HWS-Beweglichkeit und Hyposensibilität im Bereich der medialen Fusskante / -sohle rechtsseitig

– vorab gestützt auf die Anamnese fest, die residuellen Beschwerden seien für den Beschwerdeführer immer noch deutlich einschränkend . Er empfahl ,

die bisherige Behandlung fort zusetzen und

gegebenen falls ein MRI der HWS durchzuführen (vgl. Urk. 7/79/13). 3.3

I m von der Krankentaggeldversicherung in Auf trag gegebenen Gutach t en vom 20. Juli 2018 kam Dr. D.___ zum Schluss, es sei den mässigen degenerativen Veränderungen der HWS Rechnung zu tragen und ein negatives Leistungsbild zu definieren: Der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte bis mittel schwere und kurzzeitig auch schwere Tätigkeiten zu verrichten. Die Tätigkeiten sollten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen stattfinden mit der Möglich keit, Positionswechsel selbst zu wählen. Unzumutbar seien ausschliessliche Über kopf-, Gerüst - und Leitertätigkeiten , ebenso permanente Zwangshaltungen für die HWS. Unter Beachtung dieses Leistungsbildes könne der Beschwerdeführer einer vollschichtigen Tätigkeit nachgehen. Die auf orthopädisch-traumatolo gi schem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen würden keine Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen oder in adaptierten Tätigkeiten begründen. Die vom Beschwerdeführer bis im Jahr 2017 ausgeübt e Tätigkeit scheine gemäss seinen Schilderungen adaptiert zu sein; eine Arbeitsplatzbeschreibung de s Arbeitgebers liege nicht vor (vgl. Urk. 7/84/17) .

F ür seine Beurteilung hatte er konventionelle Röntgenaufnahmen der gesamten Wirbelsäule veranlasst , da Befundberichte der vom Behandler angeführten MRI

- Untersuchung fehlten (vgl. Urk. 7/84/17). Von der HWS wurden dabei Dens

- und Schrägaufnahmen angefertigt. Diese zeigten eine leichte Hyperlordosierung der unteren HWS bei mässiger Unkarthrosis im mittleren Bereich vor allem auf Höhe C3/4, C4/5 und C5/6 jedoch mit normaler Darstel lung der übrigen HWS mit auch normal weiten Foramina

intervetrebralia beidseits in den Schrägaufnahmen. Normal stellte sich auch der kraniozervikale Übergang dar (vgl. Urk. 7/84/29).

Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, seit November 2017 arbeitsunfähig zu sein. Nach dem Unfall im Jahr 2003 habe er leichtere Tätigkeiten bekommen und bisher arbeiten können. Dann habe er jedoch Betonplatten tragen und verlegen müssen. Nach zwei bis drei Wochen seien die Schmerzen zu stark geworden und die Arbeitsunfähigkeit sei eingetreten (vgl. Urk. 7/84/10). Er habe viele und star ke Schmerzen der HWS , die immer da seien . Bei etwas längerem Laufen habe er starke Schmerzen der Beine an der Stelle der Sägeverletzungen (vgl. Urk. 7/84/8) . 3.4

Zum Gutachten nahm

Dr. H.___ , der behandelnde Rheumatologe, am

9. Dezember 2018 Stellung. Er vertra t die Auffassung , die Auffahrkollision mit HWS-Distor sions trauma und Teilruptur des Musculus

sternocleidomastoideus rechts habe zur Entwicklung eines chronischen zervikospondylogenen Syndroms und von Span n ungskopfschmerzen geführt. Die Teilruptur des genannten Muskels und der Volu menverlust der Musculii

scalenii rechts hätten zur Instabilität und Entwick lung der degenerativen Veränderungen an der HWS (h ochgradige osteodiskale

Foraminalstenosen ) gef ührt. Angesichts der noch deutlichen klinische n

Druckdo lenz im Ber eich des Nackens/Plexus rechts sei mit grosser Wahrscheinlichke it anzunehmen , dass die bisher unklar en

Schmerzen der Hände bei Kälteexposition auf eine posttraumatische neurovegetative Dysregulation im zerviko- axillären Plexus zurückzuführen seien (vgl. Urk. 7/94/1 f.).

Dabei stützt e er sich auf e inen B ericht zur nativen MRI-Untersuchung vom 26. November 2018, wonach sich insgesamt eine deutliche Volumenminderung des Musculus

sternocleidomastoideus rechts im Vergleich zur Gegenseite zeigte, akzentuiert auf Niveau C4/5 mit hier nur noch rudimentär erkennbarem, narbig verändertem Muskelbauch. Hinweise auf eine Kompression von neuralen Struktu ren paravertebral bestünden nicht. Ersichtlich sei ferner eine leichtgradige Volu menasymmetrie der Musculi

scalenii zugunsten der linken Seite. Es bestünden sodann multisegmentale degenerative Veränderungen der HWS mit insbesondere hochgradigen osteodiskalen

Foraminalstenosen C3/4 links, C4/5 beidseits, C5/6 links mit foraminaler Komp ression der C4- und C6-Nervenwurzel links und der C5 Nervenwurzel beidseits (vgl. Urk. 7/94/4).

Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. H.___ in seiner jüngsten Stellungnahme nicht. Im Bericht vom 1 7. Juli 2018 bezeichnete er die bisherige Tätigkeit als schwere Arbeit (Kanalsanierung, Kabelziehen, Maurer-Arbeiten und dergleichen). Bei der bisherigen Tätigkeit auf dem Bau dürfte eine Wiederaufnahme der Arbeit und mittel-/langfristig die Fortsetzung der Arbeit schwierig sei n . Für eine Reintegration in die Arbeitswelt unter leichten oder mittelschweren Bedingungen sei er zuversichtlicher , wobei eine solche anfänglich drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar sei . Als Einschränkungen bestünden eine reduzierte Belastbarkeit der HWS aufgrund degenerativer Veränderungen und infolge der Schwellungen und Kraftverminderungen der Hän d e seien gewisse grob- und feinmotorische Arbeiten nicht mehr machbar (vgl. Urk. 7/79/4). Die ab Mitte November 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit stellte er dabei in Zusammenhang mit der deutlichen Zunahme der Handbeschwerden seit dem Kälteeinbruch und bei Feuchtigkeitsexposition im Herbst 201 7. Bei im Untersuchungszeitpunkt

warmem Wetter konnte er keine Schmerzen oder Synovitiden der Hand- und Fingergelenke feststellen. Die Reflexe waren symmetrisch auslösbar, eine Kraftminderung bestand nicht (vgl. Urk. 7/79/2 f. ). 3.5

In Berücksichtigung aller derzeit vorliegenden Arzt- und Befundberichte schluss folgerte der RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , am 2 8. Januar 2019 , eine volle Arbeitsfähigkeit für die seit 1991 ausgeübte Tätigkeit als Baufacharbeiter sei aus versicherungsmedizinisch-ortho pädischer Sicht nicht nachvollziehbar , zumal es sich dabei bekanntermassen um eine körperlich zumeist schwere Arbeit handle, oft verbunden mit Tätigkeiten über Kopf und in Zwangshaltungen. Es müsse deshalb mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit November 2017 ausge gangen werden. Gemäss aktuellem Arbeitgeberfragebogen hätte der Beschwerde führer ab 3 1. Juli 2018 indessen vorwiegend leichte und nur manchmal mittel schwere Tätigkeiten erhalten – meist im Gehen oder Stehen auszuüben. In einer solchen, als angepasst zu bezeichnende n Tätigkeit sei d er Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch üb erwiegend wahrscheinlich 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/97/5). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) 4.2

Hervorzuheben ist, dass bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Ver fahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versiche rungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4). Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 1 7. Dezember 2009 E. 7.2, in: SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63; vgl. BGE 137 V 210E. 1.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 1 2. April 2017 E. 3.2 ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_4 14/2019 vom 25. September 2019 E. 2.2. 1 ). 4.3

Im Übrigen ist der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwal tung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehens abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit diversen Hinweisen ; zum Ganzen: vorerwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_414/2019 E.

2.2.2). 5. 5.1

De m vom privaten Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von Dr. D.___

kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich der Beweiswert versi che rungsinterner ärztlicher Feststellunge n zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 1 4. November 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Gutachten wurde

sodann vom RAD-Arzt Dr. I.___ implizit als schlüssig beurteilt, ausgenommen die darin attestierte volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Dabei handelt es sich aber nicht um eine abweichende medizinische Einschätzung, zumal sich Dr. D.___ und Dr. I.___ darin einig sind, dass dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten und solche, die ausschliesslich respektive oft über Kopf oder in Zwangshaltung der Halswirbelsäule ausgeführt werden, nicht mehr zumutbar sin d, während ihm

körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten vollzeitig möglich sein sollten. Die abweichende Arbeitsfähigkeitseinschätzung beruht vielmehr auf diskrepanten Angaben zum Stellen profil der bisherigen Tätigkeit.

Demnach ist zu prüfen, ob die Vorbringen des behandelnden Facharztes

Dr. H.___ geeignet sind, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit

der versicherungs internen Beurteilung zu wecken, was das Bundesgericht vorab bei k onkrete n und differenzierte n Einwände n bejaht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_800 /2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3). 5.2

Wie sich aus den von Dr. E.___ (vgl. E. 3.1) und

Dr. D.___ (vgl. E. 3.3) erho benen Anam ne sen einhellig ergibt, waren es die nach schwerer Arbeit exazer bierten und seither permanent vorhanden en , starken Nackenbeschwerden, die den Beschwerdeführer nach eigenen Angaben daran hinderten, seit November 2017 zu arbeiten. Dr. H.___ legte das Schwergewicht auf die Handbeschwerden, di e allerdings auch gemäss seinem Bericht bei warmem Wetter respektive im Sommer nicht bestanden (vgl. E.

3.4). Die Beinbeschwerden führten

bis anhin

nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. So sind in diesem Zu sam menhang keine Lohnkürzungen oder längere n Absenzen

vom Arbeitsplatz – abgesehen von den Arbeitsunfähigkeiten nach dem Unfall im Jahr 2008 und der Narbenneuromexizision im Jahr 2011 – aktenkundig (vgl. etwa

Urk. 7/80/37: insgesamt nur vie r Krankheitstage im Jahr 2016). Im Übrigen sprachen die Bei n beschwerden gemäss Dr. F.___ gut auf die Behandlung mit Paracetamol und neu zusätzlich Capsaicin -Salbe an (vgl. E. 3.2) .

5.3

Die HWS wurde im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrfach bildgebend abge klärt. E inen Zusammenhang zwischen den Nack enbeschwerden und den neuro foram inalen Einengungen in der Bildgebung vom 2 7. November 2017 beurteilte Dr. E.___

als sehr unwahrscheinlich (vgl. E. 3.1 ). Zu den ihm geschilderten Handbeschwerden äusserte er sich nicht bei

– abgesehen vom rechten Unter schenkel – unauffälligem Neurostatus der Arme und Beine ( Trophik und Tonus unauffällig, kein Tremor, kein Absinken in den Vorhalteversuchen, keine De fizite in der Einzelkraftprüfung, Finger-Nasen- und Knie-Hacken-Versuch beidseits sym metrisch, Feinmotorik der Finger intakt, Muskeleigenreflexe symmetrisch mittellebhaft auslösbar, vgl. Urk. 7/79/11).

Gemäss Dr. D.___

betraf

die klinische Symptomatik alle Abschnitte der Wirbel säule. Dazu erläuterte er, signifikante, zu reproduzierende Bewegungseinschrän kungen des Achsenorgans seien nicht vorhanden , insbesondere keine neurologi schen Auffälligkeiten. Es bestünden keine Hinweise für eine ( pseudo-) radikuläre Symptomatik. Eine deutliche Beschwielung und Schmutzeinlage der Hände und Schmutz unter den Fingernägeln lasse auf eine körperliche Tätigkeit schliessen, wobei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zeitweise den Schrebergarten seiner Schwester mitbewirtschafte. Eine Ulnarissymptomatik im Bereich des rechten Armes sei nicht zu objektivi eren; die entsprechende Operation könne als erfo lgreich angesehen werden. Eine muskuläre Symptomatik der Wirbelsäule be stehe nicht. Insgesamt weise der Beschwerdeführer eine gut balancierte para vertebrale Muskulatur des gesamten Achsenorgans auf, ohne Auffälligkeiten. Beide Arme und Beine seien altersentsprechend seitengleich muskulär ausgeprägt. Es bleibe auf die doch sehr demonstrativ dargestellte Beschwerdesymptomatik hinzuweisen. Inkonsistenzen ergäben sich auch aus der Tatsache, dass gemäss Dr. H.___ schon seit dem Jahr 2015 erheblich e degenerative Veränderungen der HWS bekannt seien, eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

jedoch möglich gewesen sei. Die als erheblich mitgeteilten Veränderungen der HWS hätten im Rahmen der aktuellen Röntgendiagnostik [vom 9. Juli 2018] auch nicht bestätigt werden können (vgl. Urk. 7/84/15). 5.4

Was Dr. H.___ gestützt auf das neue MRI vom 2 6. November 2018 vorbrachte (vgl. E. 3.4) , lässt keine Zweifel an den vorstehend en Beurteilungen aufkommen.

Während das MRT allen anderen Verfahren bei der Darstellung von Weichteilen überlegen ist, eig nen sich f ür die Darstellung des Knochens konventionelle Röntgenbilder und auch das CT, allenfalls Tomogramme , besser als das MRI, vor allem wegen des in Routineuntersuchungen geringen Auflösungsvermögens.

So kommen i n schrägen Aufnahme der Hal s wirbelsäule

– wie sie

Dr. D.___

im Juli 2018 vorlagen

- die Intervert ebrallöcher gut zur Darstellung

(vgl. Alfred M. Debrunner , Orthopädie, orthopädische Chirurgie: patientenorientierte Diagnostik und Therapie des Bewegungsapparates, 4. Aufl., Bern 2002, S. 2 29, 23 1 , 243 «Anatomie» und 801 Abb. 53.1 ). Die Q ua lität des jüngsten MRI ist weiter durch de utliche Bewegungsartefakte

beeinträchtigt . Zudem klagte der Beschwerdeführer nicht erst nach der Begutachtung durch Dr. D.___ , sondern bereits ihm gegen über und auch schon Monate zuvor über anhaltend starke zervikale Schmerzen mit Ausstrahlung in die oberen Extremitäten (vgl. auch Urk. 7/79/2). Ein trau ma tisches Ereignis zwischen Juli und November 2018 ist nicht bekannt. Es besteht somit k ein Grund zur Annahme, dass es i n diesem Zeitraum zu einer akute n Ver schlechterung des Gesundheitszustandes - mit Ausbildung von mehreren hoch gradige n

Foraminalstenosen mit sicherer Kom pression von drei Nervenwurzeln im Bereich der Halswirbelsäule – kam .

Es ist deshalb als überwiegend wahr scheinlich zu betrachten , dass es sich bei der Beurteilung des Radiologen und Nuklearm ediziners Dr. med.

J.___ vom 26. November 2018 ( Urk. 7/94/3) bloss um eine von der Mehrheit ( Urk. 7/79/6 und 7/84/29) abweichende Interpretation der Situation der Halswirbelsäule aufgrund eines Bilddokuments mit einge schränkt er Aussagekraft handelt. Dabei wird sowohl i n der medizinischen Lite ratur (vgl. Alfred M. Debrunner , a.a . O. , S. 783) wie auch d er Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2013 vom 1 2. August 2013 E. 3.2) davor gewarnt, isoliert auf ein zelne Bildbefunde abzustellen.

Gegen eine abrupte Verschlechterung im Sommer 2018 würde

ferner auch Dr. H.___ s Kausalitätsbeurteilung sprechen , wonach eine im Seitenvergleich rechts abgesc hwächte Muskulatur im Hals- respektive Kopfbereich zu einer Instabilität und damit

– offenbar über Jahre hinweg – zu degenerativen Ver änderungen an der HWS führten. Ob die Beschwerden unfallbedingt sind, ist für die Invalidenversicherung indessen ohne Belang (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG). Eben falls dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der erst -

und einmalig in der Bildgebung vom 2 6. November 2018 fe stgestellten deutlichen Volumen asym me trie des Kopfnickers bloss um ein Artefakt handelt, zumal auch Dr. H.___ aus diesem Befund selbst keine direkten Beschwerden oder Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ableitet, sondern darin lediglich eine Erklärung für die Hals wirbelsäulenveränderungen sah. Wenig fundiert bis spekulativ mutet schliesslich sein Hinweis an , dass [nach subjektiven Angaben] des Beschwerdeführers eine deutliche klinische Druckdolenz im Bereich des Nackens/Plexus bestehe, weshalb die nur im Winter bei Kälteexposition bestehenden Handschmerzen , die fast fünf zehn Jahre nach dem Unfall auftraten, auf eine neurov egetative Dysregulation im zervi ko-axillären Plexus zurückzuführen seien. 5. 5

Schliesslich lässt sich auch aus dem neu eingereichten Schlussbericht Praxis Check ( Urk. 3 ) nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Darin wurde

insbesondere von falschen Angaben zur bisherigen Arbeitsfähigkeit ausgegan g en, womit massive Einschränkungen als gesichert erachtet wurden, die sich so weder in medizinischer noch in tatsächlicher Hinsicht bestätigen lassen. Mit anderen Worten wäre der Bericht allenfalls anders ausgefallen, wäre der Coach sich bewusst gewesen, dass die Ärzte dem Beschwerdeführer nach dem zweiten Unfall eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten, die er auch umsetzte. Der Bericht vermag daher keine Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen zu wecken, w eshalb es im vorliegenden Fall auch keiner klärenden medizinischen Stellung nahme bedarf (vgl. Urteile des Bundegerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1 und 8C__362/2014 vom 2 5. Juni 2014 E. 5.1.2). 5. 6

Zusammenfassend lassen die neuen medizinischen Unterlagen somit keinerlei Zweifel an den soweit einhelligen fachärztlichen Beurteilungen von Dr. E.___ , Dr. D.___ und Dr. I.___ aufkommen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits früher zu einer deutlichen Symp tomausweitung neigte (vgl. etwa Urk. 7/21/7 und 7/29/12) bzw. aufgrund ander weitiger Interessen eine eingeschränkte Leistungsbereitschaft im Hauptberuf zeigte (vgl. Urk. 7/63/43 selbständiger Nebenerwerb, Urk. 7/ 82/75 Kinderbetreu ung) . Im Übrigen fanden sich im Rahmen der Blutuntersuchung keine Hinweise für die angegebene Einnahme von 4 Tabletten Novalgin à 500 mg, wobei der Beschwerdeführer auch geltend machte, am Untersuchungstag noch nichts ge nommen zu haben (vgl. Urk. 7/84/9 und 7/84/14) .

6.

6.1

I m Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2008 erwog die Beschwerdegegnerin, es bleibe bei einem befristeten Anspruch auf ei ne ganze Invalidenrente vom 14. Oktober 2004 bis 3 1. März 200 5. Danach seien dem Besc hwerdeführer körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeit en , ohne längere Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne längere Zwangshaltungen im Bereich der HWS zumutbar (vgl. Urk. 7/58/3). Dabei setzte sie das Invalidenein kommen gemäss der jenem Entscheid zugrund e liegenden Verfügung vom 1 0. Mä rz 2006 anhand d es Tabellenlohnes für Hilfsarbeiten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %

( wegen Unzumutbarkeit von Schwerstarbeiten ) fest.

Ein materieller Revisionsgru nd nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist deshalb nicht ersichtlich. Die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh r ers sind mit Blick auf die Beurteilungen von Dr. D.___ und Dr. I.___ unverändert.

Daran vermag auch der Stellenverlust nichts zu ändern. Denn selbst wenn der Beschwerdeführerin bis anhin einen Anteil Soziallohn erhalten hätte, was nicht belegt ist, wäre dieser zu seinen Gunsten bereits bei der früheren Invaliditätsbemessung nicht beim Invalideneinkommen angerechnet worden; beim früheren Invaliditätsgrad von 31 % wurde wie dargelegt nur der Tabellenlohn für Hilfsarbeiten berücksichtigt. 6.2

Im Übrigen ergäbe sich selbst bei Bejahung eines Revisionsgrundes aufgrund der neuen Bildbefunde

und damit der Möglichkeit einer allseitigen Neuprüfung des Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der weiterhin vollen Arbeitsfähigkeit in leid ens angepassten Tätigkeiten bei unstrittigen rechnerischen Grundlagen des Einkommensvergleichs kein anspruchsgrün d ender Invaliditätsgrad. Insbesondere gibt es in den Akten keinen einzigen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Stelle gesundheitlich bedingt eine Einkommenseinbusse erlitt, die bei der Bestimmung des Valideneinkommens anhand des tatsächlich erzielten Lohnes aufzurechnen wäre. 6.3

Damit kann die Frage offenbleiben, ob und vor allem in welchem Umfang bereits die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers dem aktuelle n Zumutbarkeitsprofil entsprach , was sich aufgrund der Angaben in den Akten nicht restlos klären lässt (vgl. etw a Urk. 7/14/4, 7/21/23 , 7/31/1, 7 7/73/2 f., 7 /80/5 , 7/82/62-64 ) . 7.

7.1

Nach der Rechtsprechung ist im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren betref fend Leistungen der Invalidenversicherung nur über Anspruchsberechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die IV-Stelle eine Verfügung erlassen hat und/oder hinsichtlich derer sie es - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat, eine Verfügung zu treffen, obwohl dazu nach der Aktenlage hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2018 vom 3 0. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.2

Vorliegend hat die Beschwerde gegnerin gemäss Titel der angefochtene n Verfü gung ( Urk. 2) zwar nur über den Rentenanspruch entschieden. Im Dispositiv wies sie jedoch das Leistungsbegehren als Ganzes ab und führte bei einem Invalidi tätsgrad von 16 % in den Erwägungen aus, Umschulungsmassnahmen seien auf grund fehlender Erstausbildung nicht möglich. Der Beschwerdeführer durfte so mit davon ausgehen, dass – nachdem er im Vorbescheidverfahren zudem eine Umschulung zum Berufschauffeur beantragt hatte ( Urk. 7/95/3) – die Verwaltung auch hierüber befunden hat. 7. 3

Die versicherte Person hat gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not wen dig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder ver bessert werden kann. Unter Umschulung ist dabei rechtsprechungsgemäss grund sätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerb s möglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähern den Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglich keit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend is t (BGE 130 V 488 E.

4.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 1 1. Januar 2018 E. 3). Dabei setzt der Umschulungsanspruch grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20

% in den für die ver sicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeit en voraus (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 3 ; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 2 8. Februar 2020 E. 3.1 ). 7. 4

Es ist wie dargelegt nicht restlos geklärt, i nwieweit der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit überhaupt eingeschränkt ist. Die gesundheitlich bedingte Un möglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt indessen nich t automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).

Bei

erstmaliger

leistungsspezifischer Prüfung

muss ein e Mindesterwerbseinbusse von 20 % daher verneint werden .

Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über keine Ausbildung und übte letzt lich Hilfstätigkeiten aus. Dass sein Lohn etwas über dem entsprechenden Tabel lenlohn lag, dürfte vorderhand mit der über 20-jährigen Betriebszugehörigkeit zusammenhängen und kann deshalb längerfristig auch in anderen Hilfstätig keiten erreicht werden . So führten die beiden Kurse in den Jahren 1996 und 2000 , durchgeführt vom Baumeisterverband (vgl. Urk. 7/ 2/16 ) , nur zu einer moderaten Lohnerhöhung (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/8/1).

Schliesslich ist die von ihm vorgeschlagene Tätigkeit als Berufschauffeur bei subjektiv starken Schmerzen mit entsprechender Medikation und damit einge schränkter Konzentrationsfähigkeit wohl nur bedingt geeignet, soweit trotz der Hinweise auf eine eingeschränkte Leistungsbereitschaft (vgl. E. 5.5 und 5.6) über haupt noch von einer subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen ist. 8 .

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2019 einen erneuten Rentenanspruch des Beschwerde führers verneinte, zumal keine Zweifel an den versicherungsinternen Beurtei lungen oder derjenigen von Dr. E.___ bestehen. Das aktuelle Zumutbarkeits profil erlaubt es dem Beschwerdeführer sodann auch ohne Umschulung einen adäquaten Verdienst zu erzielen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 8 00.--

festzulegen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 0. März 2006 eine befrist ete ganze R ente für die Monate Oktober 2004 bis März 2005 zu ( Urk. 7/32 ) . Die von ihm dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/34 f.) , wies sie

– nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8C_756/2007 vom 2. Juli 2008 die Leistungseinstellung der Suva basierend auf dem Bericht der Rehaklinik B.___ bestätigt hatte (vgl. Urk. 7/75/199

ff.)

– am 8. Oktober 2008 ab ( Urk. 7/58 ).

E. 1.1 X.___ , geboren 1972, war ab Januar 1996 hauptberuflich über die Y.___ AG (damals noch: Z.___ AG ) beim Elek trizitätswer k A.___ tätig (vgl. Urk. 7/114/1 und 7/114/5) , wo er für die Reinigung und Instandhaltung der Anlage und für kleinere Reparaturen am Ge bäude zuständig war (vgl. Urk. 7/21/23). N ach einer Heckkollision im März 2003 ( vgl. Urk. 7/11/40) wurden bei ihm ein e Distorsion der Halswirbel säule (HWS) , ein zervikoradikuläres Schmerzsyndrom ohne Nachweis einer Diskushernie oder Neurokompression ( vgl. Urk. 7/11/25 f.; Urk. 7/1 /1 ) und eine Teilruptur des Mus culus

sternocleidomastoideus

(Kopfnicker) rechts diagnostiziert ( vgl. Urk. 7/11/29 ) . Zudem erfolgte a m

E. 1.2 Bei einem Arbeitsunfall mit einer Kette n säge zog sich der Versicherte am 15. Februar 2008 an beiden ventralen Unterschenkeln eine Sägeverlet zung mit ossärer Beteiligung zu ( vgl. Urk. 7/82/8-11 ).

In der Folge entwickelte sich ein Narbenneurom des Nervus

saphenus am rechten Unterschenkel, da s am 24. Mai 2011 entfernt wurde ( vgl. Urk. 7/82/25 und 7/82/28 ). Nach einem weiteren E reig nis am 9. Dezember 2013 beim Leeren einer Traf owanne klagte der Versicherte über Schulterbeschwerden ( vgl. Urk. 7/82/91 f.).

Schliesslich meldete er sich mit Formular vom 2 4. April 2018 erneut zum Leis tungsbezug bei der IV-Stelle an ( Urk. 7/67). Diese zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers Mutuel Versicherungen AG ( Urk. 7/69 ) sowie der Suva ( Urk. 7/75 , 7/82 und 7/83 ) bei. Ferner holte sie einen ausführlichen Bericht beim behandelnden Rheumatologen ein, der weitere fachärztliche Berichte beilegte ( Urk. 7/79). Am 2 2. August 2018 informierte die Mutuel Versicherung en AG die IV-Stelle unter Beilage eines Gutachtens der C.___

– verfasst am

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Gysler , mit Eingabe vom 8. März 2019 Beschwerde ( Urk.

1) unter Beilage des Schlussberichts zur arbeitsmarktlichen Abklärung für Stellensuchende, an welcher er von Februar bis März 2019 teilgenommen hatte ( Urk. 3/

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die bisherige Tätig keit als Baufacharbeiter sei dem Beschwerdeführer entgegen dem Gutachten des Krankentaggeldversicherers nicht mehr möglich, jedoch bestehe in einer optimal leid ens angepassten Tätigkeit gemäss RAD weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit. Dem Valideneinkommen von Fr. 79'795 .-- sei nach statistischen Erhebungen ein Invalideneinkommen von Fr. 67'338.90 gegenüberzustellen. Es resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 16 % . Aufgrund der fehlenden Erstausbildung nicht möglich seien Umschulungsmassnahmen ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, gestützt auf den Schlussbericht Praxis Check sei davon auszugehen, dass er trotz seines grossen Einsatzes und zusätz licher Pausen mit dem siebenstündigen Arbeitspensum überfordert gewesen sei. Mi ttel- bis langfristig könne er nicht ständig über sein e Grenzen hinausgehen . Seine Arbeitsfähigkeit in einer leid ens angepassten Tätigkeit betrage daher nicht mehr als 50 % . Genauer müsste der Umfang mit einem Gutachten abgeklärt werden (vgl. Urk. 1 Ziff. 9-15). Das Gutachten der C.___

sei unbrauchbar, zumal es in Unkenntnis des MRI

sowie ohne Untersuchung des Kopf n icker s verfasst worden sei und das Ergebnis diametral zum Resultat der arbeitsmarkt lichen Abklärung s tehe. Letzteres gelte auch für die RAD-Beurteilung (vgl. Urk. 1 Ziff. 16 f.). Beim Einkommensvergleich sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren. So scheide eine Vielzahl auch körperlich leichter Tätigkeiten aus und fehle es ihm an Deutschkenntnissen. Es resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 49'453.-- respektive ein Invaliditätsgrad von 62 % (vgl. Urk. 1 Ziff. 18). Im Übrigen habe er sich zum qualifizierten Bauarbeiter weitergebildet, weshalb Anspruch auf Umschulung bestehe. Eine solche sei gemäss Schlussbericht Praxis Check angezeigt und erfolgversprechend (vgl. Urk. 1 Ziff. 19). 3.

E. 3 ). Er bean tragte, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen und es seien berufliche Massnahmen durchzuführen; eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung der Fachrich tungen Innere Medizin, Rheumatologie und Neurologie vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 1). Die se schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2019 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk.

E. 3.1 I m Untersuch vom 8. März 2018 gab der

Beschwerdeführer gegenüber dem Neu rologen Dr. med. E.___ an, er habe im November 2017 schwerer arbeiten müssen , was zu einer deutlichen Verstärkung der nach der Auffahrkollision im Jahr 2003 immer wieder und ab dem Jahr 2015/2016 spontan zunehmenden Nacken schmerzen geführt habe. Neu komme es zu einer Ausstrahlung Richtung thorakal, teilweise auch bis z u den Händen rechts oder links. Davor habe er 100 % arbeiten können, j edoch mit verminderte r Leistung. Er habe viele Pausen benötigt, wofür sein früherer Chef Verständ nis gehabt habe. Zusätzlich komme es vor allem morgens zu einer sichtbaren Schwellung des Handrückens und der Finger beid seits. Er habe Schmerzen in den Fingergelenken, bei Kälte könne er die Finger kaum beugen. Zusätzlich habe er seit dem Jahr 2008 immer wieder elektrisierende Schmerzen im [rechten] Unterschenkel und am Fuss media l seits , vor allem nach Belastung, jedoch auch nach längerem Sitzen oder nachts in Ruhe, weswegen er immer wieder aufstehen und herumlaufen müsse (vgl. Urk. 7/ 79/10 ).

Dr. E.___ erklärte, aufgrund der Vorgeschichte, der Anamnese und des

Unter such s halte er ein en Zusammenhang zwischen den chronischen, im November 2017 exazerbierten Nackenbeschwe rden und den im MRI [vom 27. November 2017] nachweisbaren neuroforaminalen Einengungen [für die Nervenwurzen C3 bis C5

links und C6 rechts , vgl. auch Urk. 7/79/6 ] für sehr unwahrscheinlich. Eine Therapie gegen neuropathische Schmerzen erachte er daher nicht als sinnvoll. Die zusätzlichen Beinbeschwerden seien hingegen neuropathischer Natur. Es sei ein Versuch mit Capsaicin lokal vereinbart (vgl. Urk. 7/79/11).

E. 3.2 Gegenüber Dr. med. F.___ , dem Oberarzt der Klinik für Neurochirurgie des Uni ver sitätsspitals G.___ , schilderte der Beschwerdeführer am 1 1. Mai 2018, dass er unverändert an einem funktionell einschr änkenden Taubheitsgefühl im Berei ch des Fusses rechtsseitig leide. Die Beschwerden würden nach längerem Laufen zunehmen. Auch die getragenen Arbeitsschuhe seien schwer und einschränkend, weshalb er intermittierend Pausen machen müsse. Nach längerem Laufen käme es zudem zu einer Schwellung des Fusses und elektrisierenden Schmerzen im Bereich des Unterschenkels und Fusses rechtsseitig (vgl. Urk. 7/79/12).

Dr. F.___ wies auf die regelmässige Einnahme von Schmerz mitteln und eine lokale Therapie mit Capsaicin 0.075%- iger Crème hin , die gut helfe. Auf eine eigentliche Diagnosestellung verzichtete er und hielt – bei im Untersuch fest ge stellter schmerzhaft eingeschränkter HWS-Beweglichkeit und Hyposensibilität im Bereich der medialen Fusskante / -sohle rechtsseitig

– vorab gestützt auf die Anamnese fest, die residuellen Beschwerden seien für den Beschwerdeführer immer noch deutlich einschränkend . Er empfahl ,

die bisherige Behandlung fort zusetzen und

gegebenen falls ein MRI der HWS durchzuführen (vgl. Urk. 7/79/13).

E. 3.3 I m von der Krankentaggeldversicherung in Auf trag gegebenen Gutach t en vom 20. Juli 2018 kam Dr. D.___ zum Schluss, es sei den mässigen degenerativen Veränderungen der HWS Rechnung zu tragen und ein negatives Leistungsbild zu definieren: Der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte bis mittel schwere und kurzzeitig auch schwere Tätigkeiten zu verrichten. Die Tätigkeiten sollten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen stattfinden mit der Möglich keit, Positionswechsel selbst zu wählen. Unzumutbar seien ausschliessliche Über kopf-, Gerüst - und Leitertätigkeiten , ebenso permanente Zwangshaltungen für die HWS. Unter Beachtung dieses Leistungsbildes könne der Beschwerdeführer einer vollschichtigen Tätigkeit nachgehen. Die auf orthopädisch-traumatolo gi schem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen würden keine Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen oder in adaptierten Tätigkeiten begründen. Die vom Beschwerdeführer bis im Jahr 2017 ausgeübt e Tätigkeit scheine gemäss seinen Schilderungen adaptiert zu sein; eine Arbeitsplatzbeschreibung de s Arbeitgebers liege nicht vor (vgl. Urk. 7/84/17) .

F ür seine Beurteilung hatte er konventionelle Röntgenaufnahmen der gesamten Wirbelsäule veranlasst , da Befundberichte der vom Behandler angeführten MRI

- Untersuchung fehlten (vgl. Urk. 7/84/17). Von der HWS wurden dabei Dens

- und Schrägaufnahmen angefertigt. Diese zeigten eine leichte Hyperlordosierung der unteren HWS bei mässiger Unkarthrosis im mittleren Bereich vor allem auf Höhe C3/4, C4/5 und C5/6 jedoch mit normaler Darstel lung der übrigen HWS mit auch normal weiten Foramina

intervetrebralia beidseits in den Schrägaufnahmen. Normal stellte sich auch der kraniozervikale Übergang dar (vgl. Urk. 7/84/29).

Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, seit November 2017 arbeitsunfähig zu sein. Nach dem Unfall im Jahr 2003 habe er leichtere Tätigkeiten bekommen und bisher arbeiten können. Dann habe er jedoch Betonplatten tragen und verlegen müssen. Nach zwei bis drei Wochen seien die Schmerzen zu stark geworden und die Arbeitsunfähigkeit sei eingetreten (vgl. Urk. 7/84/10). Er habe viele und star ke Schmerzen der HWS , die immer da seien . Bei etwas längerem Laufen habe er starke Schmerzen der Beine an der Stelle der Sägeverletzungen (vgl. Urk. 7/84/8) .

E. 3.4 Zum Gutachten nahm

Dr. H.___ , der behandelnde Rheumatologe, am

9. Dezember 2018 Stellung. Er vertra t die Auffassung , die Auffahrkollision mit HWS-Distor sions trauma und Teilruptur des Musculus

sternocleidomastoideus rechts habe zur Entwicklung eines chronischen zervikospondylogenen Syndroms und von Span n ungskopfschmerzen geführt. Die Teilruptur des genannten Muskels und der Volu menverlust der Musculii

scalenii rechts hätten zur Instabilität und Entwick lung der degenerativen Veränderungen an der HWS (h ochgradige osteodiskale

Foraminalstenosen ) gef ührt. Angesichts der noch deutlichen klinische n

Druckdo lenz im Ber eich des Nackens/Plexus rechts sei mit grosser Wahrscheinlichke it anzunehmen , dass die bisher unklar en

Schmerzen der Hände bei Kälteexposition auf eine posttraumatische neurovegetative Dysregulation im zerviko- axillären Plexus zurückzuführen seien (vgl. Urk. 7/94/1 f.).

Dabei stützt e er sich auf e inen B ericht zur nativen MRI-Untersuchung vom 26. November 2018, wonach sich insgesamt eine deutliche Volumenminderung des Musculus

sternocleidomastoideus rechts im Vergleich zur Gegenseite zeigte, akzentuiert auf Niveau C4/5 mit hier nur noch rudimentär erkennbarem, narbig verändertem Muskelbauch. Hinweise auf eine Kompression von neuralen Struktu ren paravertebral bestünden nicht. Ersichtlich sei ferner eine leichtgradige Volu menasymmetrie der Musculi

scalenii zugunsten der linken Seite. Es bestünden sodann multisegmentale degenerative Veränderungen der HWS mit insbesondere hochgradigen osteodiskalen

Foraminalstenosen C3/4 links, C4/5 beidseits, C5/6 links mit foraminaler Komp ression der C4- und C6-Nervenwurzel links und der C5 Nervenwurzel beidseits (vgl. Urk. 7/94/4).

Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. H.___ in seiner jüngsten Stellungnahme nicht. Im Bericht vom 1 7. Juli 2018 bezeichnete er die bisherige Tätigkeit als schwere Arbeit (Kanalsanierung, Kabelziehen, Maurer-Arbeiten und dergleichen). Bei der bisherigen Tätigkeit auf dem Bau dürfte eine Wiederaufnahme der Arbeit und mittel-/langfristig die Fortsetzung der Arbeit schwierig sei n . Für eine Reintegration in die Arbeitswelt unter leichten oder mittelschweren Bedingungen sei er zuversichtlicher , wobei eine solche anfänglich drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar sei . Als Einschränkungen bestünden eine reduzierte Belastbarkeit der HWS aufgrund degenerativer Veränderungen und infolge der Schwellungen und Kraftverminderungen der Hän d e seien gewisse grob- und feinmotorische Arbeiten nicht mehr machbar (vgl. Urk. 7/79/4). Die ab Mitte November 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit stellte er dabei in Zusammenhang mit der deutlichen Zunahme der Handbeschwerden seit dem Kälteeinbruch und bei Feuchtigkeitsexposition im Herbst 201 7. Bei im Untersuchungszeitpunkt

warmem Wetter konnte er keine Schmerzen oder Synovitiden der Hand- und Fingergelenke feststellen. Die Reflexe waren symmetrisch auslösbar, eine Kraftminderung bestand nicht (vgl. Urk. 7/79/2 f. ).

E. 3.5 In Berücksichtigung aller derzeit vorliegenden Arzt- und Befundberichte schluss folgerte der RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , am 2 8. Januar 2019 , eine volle Arbeitsfähigkeit für die seit 1991 ausgeübte Tätigkeit als Baufacharbeiter sei aus versicherungsmedizinisch-ortho pädischer Sicht nicht nachvollziehbar , zumal es sich dabei bekanntermassen um eine körperlich zumeist schwere Arbeit handle, oft verbunden mit Tätigkeiten über Kopf und in Zwangshaltungen. Es müsse deshalb mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit November 2017 ausge gangen werden. Gemäss aktuellem Arbeitgeberfragebogen hätte der Beschwerde führer ab 3 1. Juli 2018 indessen vorwiegend leichte und nur manchmal mittel schwere Tätigkeiten erhalten – meist im Gehen oder Stehen auszuüben. In einer solchen, als angepasst zu bezeichnende n Tätigkeit sei d er Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch üb erwiegend wahrscheinlich 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/97/5). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) 4.2

Hervorzuheben ist, dass bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Ver fahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versiche rungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4). Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 1 7. Dezember 2009 E. 7.2, in: SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63; vgl. BGE 137 V 210E. 1.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 1 2. April 2017 E. 3.2 ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_4 14/2019 vom 25. September 2019 E. 2.2. 1 ). 4.3

Im Übrigen ist der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwal tung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehens abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit diversen Hinweisen ; zum Ganzen: vorerwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_414/2019 E.

2.2.2). 5. 5.1

De m vom privaten Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von Dr. D.___

kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich der Beweiswert versi che rungsinterner ärztlicher Feststellunge n zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 1 4. November 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Gutachten wurde

sodann vom RAD-Arzt Dr. I.___ implizit als schlüssig beurteilt, ausgenommen die darin attestierte volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Dabei handelt es sich aber nicht um eine abweichende medizinische Einschätzung, zumal sich Dr. D.___ und Dr. I.___ darin einig sind, dass dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten und solche, die ausschliesslich respektive oft über Kopf oder in Zwangshaltung der Halswirbelsäule ausgeführt werden, nicht mehr zumutbar sin d, während ihm

körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten vollzeitig möglich sein sollten. Die abweichende Arbeitsfähigkeitseinschätzung beruht vielmehr auf diskrepanten Angaben zum Stellen profil der bisherigen Tätigkeit.

Demnach ist zu prüfen, ob die Vorbringen des behandelnden Facharztes

Dr. H.___ geeignet sind, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit

der versicherungs internen Beurteilung zu wecken, was das Bundesgericht vorab bei k onkrete n und differenzierte n Einwände n bejaht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_800 /2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3). 5.2

Wie sich aus den von Dr. E.___ (vgl. E. 3.1) und

Dr. D.___ (vgl. E. 3.3) erho benen Anam ne sen einhellig ergibt, waren es die nach schwerer Arbeit exazer bierten und seither permanent vorhanden en , starken Nackenbeschwerden, die den Beschwerdeführer nach eigenen Angaben daran hinderten, seit November 2017 zu arbeiten. Dr. H.___ legte das Schwergewicht auf die Handbeschwerden, di e allerdings auch gemäss seinem Bericht bei warmem Wetter respektive im Sommer nicht bestanden (vgl. E.

3.4). Die Beinbeschwerden führten

bis anhin

nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. So sind in diesem Zu sam menhang keine Lohnkürzungen oder längere n Absenzen

vom Arbeitsplatz – abgesehen von den Arbeitsunfähigkeiten nach dem Unfall im Jahr 2008 und der Narbenneuromexizision im Jahr 2011 – aktenkundig (vgl. etwa

Urk. 7/80/37: insgesamt nur vie r Krankheitstage im Jahr 2016). Im Übrigen sprachen die Bei n beschwerden gemäss Dr. F.___ gut auf die Behandlung mit Paracetamol und neu zusätzlich Capsaicin -Salbe an (vgl. E. 3.2) .

5.3

Die HWS wurde im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrfach bildgebend abge klärt. E inen Zusammenhang zwischen den Nack enbeschwerden und den neuro foram inalen Einengungen in der Bildgebung vom 2 7. November 2017 beurteilte Dr. E.___

als sehr unwahrscheinlich (vgl. E. 3.1 ). Zu den ihm geschilderten Handbeschwerden äusserte er sich nicht bei

– abgesehen vom rechten Unter schenkel – unauffälligem Neurostatus der Arme und Beine ( Trophik und Tonus unauffällig, kein Tremor, kein Absinken in den Vorhalteversuchen, keine De fizite in der Einzelkraftprüfung, Finger-Nasen- und Knie-Hacken-Versuch beidseits sym metrisch, Feinmotorik der Finger intakt, Muskeleigenreflexe symmetrisch mittellebhaft auslösbar, vgl. Urk. 7/79/11).

Gemäss Dr. D.___

betraf

die klinische Symptomatik alle Abschnitte der Wirbel säule. Dazu erläuterte er, signifikante, zu reproduzierende Bewegungseinschrän kungen des Achsenorgans seien nicht vorhanden , insbesondere keine neurologi schen Auffälligkeiten. Es bestünden keine Hinweise für eine ( pseudo-) radikuläre Symptomatik. Eine deutliche Beschwielung und Schmutzeinlage der Hände und Schmutz unter den Fingernägeln lasse auf eine körperliche Tätigkeit schliessen, wobei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zeitweise den Schrebergarten seiner Schwester mitbewirtschafte. Eine Ulnarissymptomatik im Bereich des rechten Armes sei nicht zu objektivi eren; die entsprechende Operation könne als erfo lgreich angesehen werden. Eine muskuläre Symptomatik der Wirbelsäule be stehe nicht. Insgesamt weise der Beschwerdeführer eine gut balancierte para vertebrale Muskulatur des gesamten Achsenorgans auf, ohne Auffälligkeiten. Beide Arme und Beine seien altersentsprechend seitengleich muskulär ausgeprägt. Es bleibe auf die doch sehr demonstrativ dargestellte Beschwerdesymptomatik hinzuweisen. Inkonsistenzen ergäben sich auch aus der Tatsache, dass gemäss Dr. H.___ schon seit dem Jahr 2015 erheblich e degenerative Veränderungen der HWS bekannt seien, eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

jedoch möglich gewesen sei. Die als erheblich mitgeteilten Veränderungen der HWS hätten im Rahmen der aktuellen Röntgendiagnostik [vom 9. Juli 2018] auch nicht bestätigt werden können (vgl. Urk. 7/84/15). 5.4

Was Dr. H.___ gestützt auf das neue MRI vom 2 6. November 2018 vorbrachte (vgl. E. 3.4) , lässt keine Zweifel an den vorstehend en Beurteilungen aufkommen.

Während das MRT allen anderen Verfahren bei der Darstellung von Weichteilen überlegen ist, eig nen sich f ür die Darstellung des Knochens konventionelle Röntgenbilder und auch das CT, allenfalls Tomogramme , besser als das MRI, vor allem wegen des in Routineuntersuchungen geringen Auflösungsvermögens.

So kommen i n schrägen Aufnahme der Hal s wirbelsäule

– wie sie

Dr. D.___

im Juli 2018 vorlagen

- die Intervert ebrallöcher gut zur Darstellung

(vgl. Alfred M. Debrunner , Orthopädie, orthopädische Chirurgie: patientenorientierte Diagnostik und Therapie des Bewegungsapparates, 4. Aufl., Bern 2002, S. 2 29, 23 1 , 243 «Anatomie» und 801 Abb. 53.1 ). Die Q ua lität des jüngsten MRI ist weiter durch de utliche Bewegungsartefakte

beeinträchtigt . Zudem klagte der Beschwerdeführer nicht erst nach der Begutachtung durch Dr. D.___ , sondern bereits ihm gegen über und auch schon Monate zuvor über anhaltend starke zervikale Schmerzen mit Ausstrahlung in die oberen Extremitäten (vgl. auch Urk. 7/79/2). Ein trau ma tisches Ereignis zwischen Juli und November 2018 ist nicht bekannt. Es besteht somit k ein Grund zur Annahme, dass es i n diesem Zeitraum zu einer akute n Ver schlechterung des Gesundheitszustandes - mit Ausbildung von mehreren hoch gradige n

Foraminalstenosen mit sicherer Kom pression von drei Nervenwurzeln im Bereich der Halswirbelsäule – kam .

Es ist deshalb als überwiegend wahr scheinlich zu betrachten , dass es sich bei der Beurteilung des Radiologen und Nuklearm ediziners Dr. med.

J.___ vom 26. November 2018 ( Urk. 7/94/3) bloss um eine von der Mehrheit ( Urk. 7/79/6 und 7/84/29) abweichende Interpretation der Situation der Halswirbelsäule aufgrund eines Bilddokuments mit einge schränkt er Aussagekraft handelt. Dabei wird sowohl i n der medizinischen Lite ratur (vgl. Alfred M. Debrunner , a.a . O. , S. 783) wie auch d er Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2013 vom 1 2. August 2013 E. 3.2) davor gewarnt, isoliert auf ein zelne Bildbefunde abzustellen.

Gegen eine abrupte Verschlechterung im Sommer 2018 würde

ferner auch Dr. H.___ s Kausalitätsbeurteilung sprechen , wonach eine im Seitenvergleich rechts abgesc hwächte Muskulatur im Hals- respektive Kopfbereich zu einer Instabilität und damit

– offenbar über Jahre hinweg – zu degenerativen Ver änderungen an der HWS führten. Ob die Beschwerden unfallbedingt sind, ist für die Invalidenversicherung indessen ohne Belang (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG). Eben falls dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der erst -

und einmalig in der Bildgebung vom 2 6. November 2018 fe stgestellten deutlichen Volumen asym me trie des Kopfnickers bloss um ein Artefakt handelt, zumal auch Dr. H.___ aus diesem Befund selbst keine direkten Beschwerden oder Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ableitet, sondern darin lediglich eine Erklärung für die Hals wirbelsäulenveränderungen sah. Wenig fundiert bis spekulativ mutet schliesslich sein Hinweis an , dass [nach subjektiven Angaben] des Beschwerdeführers eine deutliche klinische Druckdolenz im Bereich des Nackens/Plexus bestehe, weshalb die nur im Winter bei Kälteexposition bestehenden Handschmerzen , die fast fünf zehn Jahre nach dem Unfall auftraten, auf eine neurov egetative Dysregulation im zervi ko-axillären Plexus zurückzuführen seien. 5. 5

Schliesslich lässt sich auch aus dem neu eingereichten Schlussbericht Praxis Check ( Urk. 3 ) nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Darin wurde

insbesondere von falschen Angaben zur bisherigen Arbeitsfähigkeit ausgegan g en, womit massive Einschränkungen als gesichert erachtet wurden, die sich so weder in medizinischer noch in tatsächlicher Hinsicht bestätigen lassen. Mit anderen Worten wäre der Bericht allenfalls anders ausgefallen, wäre der Coach sich bewusst gewesen, dass die Ärzte dem Beschwerdeführer nach dem zweiten Unfall eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten, die er auch umsetzte. Der Bericht vermag daher keine Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen zu wecken, w eshalb es im vorliegenden Fall auch keiner klärenden medizinischen Stellung nahme bedarf (vgl. Urteile des Bundegerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1 und 8C__362/2014 vom 2 5. Juni 2014 E. 5.1.2). 5.

E. 6 Zusammenfassend lassen die neuen medizinischen Unterlagen somit keinerlei Zweifel an den soweit einhelligen fachärztlichen Beurteilungen von Dr. E.___ , Dr. D.___ und Dr. I.___ aufkommen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits früher zu einer deutlichen Symp tomausweitung neigte (vgl. etwa Urk. 7/21/7 und 7/29/12) bzw. aufgrund ander weitiger Interessen eine eingeschränkte Leistungsbereitschaft im Hauptberuf zeigte (vgl. Urk. 7/63/43 selbständiger Nebenerwerb, Urk. 7/ 82/75 Kinderbetreu ung) . Im Übrigen fanden sich im Rahmen der Blutuntersuchung keine Hinweise für die angegebene Einnahme von 4 Tabletten Novalgin à 500 mg, wobei der Beschwerdeführer auch geltend machte, am Untersuchungstag noch nichts ge nommen zu haben (vgl. Urk. 7/84/9 und 7/84/14) .

E. 6.1 I m Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2008 erwog die Beschwerdegegnerin, es bleibe bei einem befristeten Anspruch auf ei ne ganze Invalidenrente vom 14. Oktober 2004 bis 3 1. März 200 5. Danach seien dem Besc hwerdeführer körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeit en , ohne längere Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne längere Zwangshaltungen im Bereich der HWS zumutbar (vgl. Urk. 7/58/3). Dabei setzte sie das Invalidenein kommen gemäss der jenem Entscheid zugrund e liegenden Verfügung vom 1 0. Mä rz 2006 anhand d es Tabellenlohnes für Hilfsarbeiten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %

( wegen Unzumutbarkeit von Schwerstarbeiten ) fest.

Ein materieller Revisionsgru nd nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist deshalb nicht ersichtlich. Die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh r ers sind mit Blick auf die Beurteilungen von Dr. D.___ und Dr. I.___ unverändert.

Daran vermag auch der Stellenverlust nichts zu ändern. Denn selbst wenn der Beschwerdeführerin bis anhin einen Anteil Soziallohn erhalten hätte, was nicht belegt ist, wäre dieser zu seinen Gunsten bereits bei der früheren Invaliditätsbemessung nicht beim Invalideneinkommen angerechnet worden; beim früheren Invaliditätsgrad von 31 % wurde wie dargelegt nur der Tabellenlohn für Hilfsarbeiten berücksichtigt.

E. 6.2 Im Übrigen ergäbe sich selbst bei Bejahung eines Revisionsgrundes aufgrund der neuen Bildbefunde

und damit der Möglichkeit einer allseitigen Neuprüfung des Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der weiterhin vollen Arbeitsfähigkeit in leid ens angepassten Tätigkeiten bei unstrittigen rechnerischen Grundlagen des Einkommensvergleichs kein anspruchsgrün d ender Invaliditätsgrad. Insbesondere gibt es in den Akten keinen einzigen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Stelle gesundheitlich bedingt eine Einkommenseinbusse erlitt, die bei der Bestimmung des Valideneinkommens anhand des tatsächlich erzielten Lohnes aufzurechnen wäre.

E. 6.3 Damit kann die Frage offenbleiben, ob und vor allem in welchem Umfang bereits die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers dem aktuelle n Zumutbarkeitsprofil entsprach , was sich aufgrund der Angaben in den Akten nicht restlos klären lässt (vgl. etw a Urk. 7/14/4, 7/21/23 , 7/31/1, 7 7/73/2 f., 7 /80/5 , 7/82/62-64 ) .

E. 7 4

Es ist wie dargelegt nicht restlos geklärt, i nwieweit der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit überhaupt eingeschränkt ist. Die gesundheitlich bedingte Un möglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt indessen nich t automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).

Bei

erstmaliger

leistungsspezifischer Prüfung

muss ein e Mindesterwerbseinbusse von 20 % daher verneint werden .

Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über keine Ausbildung und übte letzt lich Hilfstätigkeiten aus. Dass sein Lohn etwas über dem entsprechenden Tabel lenlohn lag, dürfte vorderhand mit der über 20-jährigen Betriebszugehörigkeit zusammenhängen und kann deshalb längerfristig auch in anderen Hilfstätig keiten erreicht werden . So führten die beiden Kurse in den Jahren 1996 und 2000 , durchgeführt vom Baumeisterverband (vgl. Urk. 7/ 2/16 ) , nur zu einer moderaten Lohnerhöhung (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/8/1).

Schliesslich ist die von ihm vorgeschlagene Tätigkeit als Berufschauffeur bei subjektiv starken Schmerzen mit entsprechender Medikation und damit einge schränkter Konzentrationsfähigkeit wohl nur bedingt geeignet, soweit trotz der Hinweise auf eine eingeschränkte Leistungsbereitschaft (vgl. E. 5.5 und 5.6) über haupt noch von einer subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen ist.

E. 7.1 Nach der Rechtsprechung ist im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren betref fend Leistungen der Invalidenversicherung nur über Anspruchsberechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die IV-Stelle eine Verfügung erlassen hat und/oder hinsichtlich derer sie es - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat, eine Verfügung zu treffen, obwohl dazu nach der Aktenlage hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2018 vom 3 0. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 7.2 Vorliegend hat die Beschwerde gegnerin gemäss Titel der angefochtene n Verfü gung ( Urk. 2) zwar nur über den Rentenanspruch entschieden. Im Dispositiv wies sie jedoch das Leistungsbegehren als Ganzes ab und führte bei einem Invalidi tätsgrad von 16 % in den Erwägungen aus, Umschulungsmassnahmen seien auf grund fehlender Erstausbildung nicht möglich. Der Beschwerdeführer durfte so mit davon ausgehen, dass – nachdem er im Vorbescheidverfahren zudem eine Umschulung zum Berufschauffeur beantragt hatte ( Urk. 7/95/3) – die Verwaltung auch hierüber befunden hat.

E. 8 .

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2019 einen erneuten Rentenanspruch des Beschwerde führers verneinte, zumal keine Zweifel an den versicherungsinternen Beurtei lungen oder derjenigen von Dr. E.___ bestehen. Das aktuelle Zumutbarkeits profil erlaubt es dem Beschwerdeführer sodann auch ohne Umschulung einen adäquaten Verdienst zu erzielen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 8 00.--

festzulegen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00189

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

26. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1972, war ab Januar 1996 hauptberuflich über die Y.___ AG (damals noch: Z.___ AG ) beim Elek trizitätswer k A.___ tätig (vgl. Urk. 7/114/1 und 7/114/5) , wo er für die Reinigung und Instandhaltung der Anlage und für kleinere Reparaturen am Ge bäude zuständig war (vgl. Urk. 7/21/23). N ach einer Heckkollision im März 2003 ( vgl. Urk. 7/11/40) wurden bei ihm ein e Distorsion der Halswirbel säule (HWS) , ein zervikoradikuläres Schmerzsyndrom ohne Nachweis einer Diskushernie oder Neurokompression ( vgl. Urk. 7/11/25 f.; Urk. 7/1 /1 ) und eine Teilruptur des Mus culus

sternocleidomastoideus

(Kopfnicker) rechts diagnostiziert ( vgl. Urk. 7/11/29 ) . Zudem erfolgte a m 1 0. März 2004 eine Dekompression des Ellennervs links mit Neurolyse im Sulcus ( vgl. Urk. 7/1/ 1- 3).

Im Mai 2004 meldete sich der Versicherte

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3) . Nach einem ein monatigen, stationären Aufenthalt in der Rehklinik B.___

Anfang 2005 (vgl. Urk. 7/21/5 ff. ) sprach ihm d ie IV-St e lle mit Verfügung vom 1 0. März 2006 eine befrist ete ganze R ente für die Monate Oktober 2004 bis März 2005 zu ( Urk. 7/32 ) . Die von ihm dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/34 f.) , wies sie

– nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8C_756/2007 vom 2. Juli 2008 die Leistungseinstellung der Suva basierend auf dem Bericht der Rehaklinik B.___ bestätigt hatte (vgl. Urk. 7/75/199

ff.)

– am 8. Oktober 2008 ab ( Urk. 7/58 ). 1.2

Bei einem Arbeitsunfall mit einer Kette n säge zog sich der Versicherte am 15. Februar 2008 an beiden ventralen Unterschenkeln eine Sägeverlet zung mit ossärer Beteiligung zu ( vgl. Urk. 7/82/8-11 ).

In der Folge entwickelte sich ein Narbenneurom des Nervus

saphenus am rechten Unterschenkel, da s am 24. Mai 2011 entfernt wurde ( vgl. Urk. 7/82/25 und 7/82/28 ). Nach einem weiteren E reig nis am 9. Dezember 2013 beim Leeren einer Traf owanne klagte der Versicherte über Schulterbeschwerden ( vgl. Urk. 7/82/91 f.).

Schliesslich meldete er sich mit Formular vom 2 4. April 2018 erneut zum Leis tungsbezug bei der IV-Stelle an ( Urk. 7/67). Diese zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers Mutuel Versicherungen AG ( Urk. 7/69 ) sowie der Suva ( Urk. 7/75 , 7/82 und 7/83 ) bei. Ferner holte sie einen ausführlichen Bericht beim behandelnden Rheumatologen ein, der weitere fachärztliche Berichte beilegte ( Urk. 7/79). Am 2 2. August 2018 informierte die Mutuel Versicherung en AG die IV-Stelle unter Beilage eines Gutachtens der C.___

– verfasst am 2 0. Juli 2018 vom Facharzt für Chirurgische Orthopädie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___

(vgl. Urk. 7/84/4 f f.) , – dahingehend, dass sie die seit dem 1 4. November 2017 bezogenen Krankentag gelder ab 1. Juli 2018 suspendiert habe (vgl. Urk. 7/84/2). Mit Vorbeschei d vom 1 8. Oktober 2018 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen (Urk. 7/89). Den vom Ver sicherten dagegen erhobenen Einwand ( Urk. 7/90; Begründung Urk. 7/95) unter Beilage weitere medizinischer Berichte ( Urk. 7/94) , legte die IV-Stelle dem Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (vgl. Urk. 7/97/3 ff.). Gestützt hierauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2019 einen Leis tungsa nspruch des Versicherten ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Gysler , mit Eingabe vom 8. März 2019 Beschwerde ( Urk.

1) unter Beilage des Schlussberichts zur arbeitsmarktlichen Abklärung für Stellensuchende, an welcher er von Februar bis März 2019 teilgenommen hatte ( Urk. 3/ 3 ). Er bean tragte, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen und es seien berufliche Massnahmen durchzuführen; eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung der Fachrich tungen Innere Medizin, Rheumatologie und Neurologie vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 1). Die se schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2019 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6 ). Davon wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. April 2019 Kenntnis gegeben ( Urk. 8). 3 .

Im Übrigen bildet die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 2 1. Mai 2019 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde Gegenstand des Prozesses UV.2019.000161 und wird mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ( Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). Dies gilt auch im Falle einer Neuanmeldung nach einer früher rückwirkend zugesprochenen befristeten Rente, zumal für die Zeit unmittelbar vor Erlass der damaligen Verfügung eine Rentenleistung ebenso wie bei Verneinung eines Rentenanspruchs abgelehnt wurde (vgl. BGE 133 V 263).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei eine r wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Erst wenn in diesem Sinne ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beur teilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die bisherige Tätig keit als Baufacharbeiter sei dem Beschwerdeführer entgegen dem Gutachten des Krankentaggeldversicherers nicht mehr möglich, jedoch bestehe in einer optimal leid ens angepassten Tätigkeit gemäss RAD weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit. Dem Valideneinkommen von Fr. 79'795 .-- sei nach statistischen Erhebungen ein Invalideneinkommen von Fr. 67'338.90 gegenüberzustellen. Es resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 16 % . Aufgrund der fehlenden Erstausbildung nicht möglich seien Umschulungsmassnahmen ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, gestützt auf den Schlussbericht Praxis Check sei davon auszugehen, dass er trotz seines grossen Einsatzes und zusätz licher Pausen mit dem siebenstündigen Arbeitspensum überfordert gewesen sei. Mi ttel- bis langfristig könne er nicht ständig über sein e Grenzen hinausgehen . Seine Arbeitsfähigkeit in einer leid ens angepassten Tätigkeit betrage daher nicht mehr als 50 % . Genauer müsste der Umfang mit einem Gutachten abgeklärt werden (vgl. Urk. 1 Ziff. 9-15). Das Gutachten der C.___

sei unbrauchbar, zumal es in Unkenntnis des MRI

sowie ohne Untersuchung des Kopf n icker s verfasst worden sei und das Ergebnis diametral zum Resultat der arbeitsmarkt lichen Abklärung s tehe. Letzteres gelte auch für die RAD-Beurteilung (vgl. Urk. 1 Ziff. 16 f.). Beim Einkommensvergleich sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren. So scheide eine Vielzahl auch körperlich leichter Tätigkeiten aus und fehle es ihm an Deutschkenntnissen. Es resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 49'453.-- respektive ein Invaliditätsgrad von 62 % (vgl. Urk. 1 Ziff. 18). Im Übrigen habe er sich zum qualifizierten Bauarbeiter weitergebildet, weshalb Anspruch auf Umschulung bestehe. Eine solche sei gemäss Schlussbericht Praxis Check angezeigt und erfolgversprechend (vgl. Urk. 1 Ziff. 19). 3. 3.1

I m Untersuch vom 8. März 2018 gab der

Beschwerdeführer gegenüber dem Neu rologen Dr. med. E.___ an, er habe im November 2017 schwerer arbeiten müssen , was zu einer deutlichen Verstärkung der nach der Auffahrkollision im Jahr 2003 immer wieder und ab dem Jahr 2015/2016 spontan zunehmenden Nacken schmerzen geführt habe. Neu komme es zu einer Ausstrahlung Richtung thorakal, teilweise auch bis z u den Händen rechts oder links. Davor habe er 100 % arbeiten können, j edoch mit verminderte r Leistung. Er habe viele Pausen benötigt, wofür sein früherer Chef Verständ nis gehabt habe. Zusätzlich komme es vor allem morgens zu einer sichtbaren Schwellung des Handrückens und der Finger beid seits. Er habe Schmerzen in den Fingergelenken, bei Kälte könne er die Finger kaum beugen. Zusätzlich habe er seit dem Jahr 2008 immer wieder elektrisierende Schmerzen im [rechten] Unterschenkel und am Fuss media l seits , vor allem nach Belastung, jedoch auch nach längerem Sitzen oder nachts in Ruhe, weswegen er immer wieder aufstehen und herumlaufen müsse (vgl. Urk. 7/ 79/10 ).

Dr. E.___ erklärte, aufgrund der Vorgeschichte, der Anamnese und des

Unter such s halte er ein en Zusammenhang zwischen den chronischen, im November 2017 exazerbierten Nackenbeschwe rden und den im MRI [vom 27. November 2017] nachweisbaren neuroforaminalen Einengungen [für die Nervenwurzen C3 bis C5

links und C6 rechts , vgl. auch Urk. 7/79/6 ] für sehr unwahrscheinlich. Eine Therapie gegen neuropathische Schmerzen erachte er daher nicht als sinnvoll. Die zusätzlichen Beinbeschwerden seien hingegen neuropathischer Natur. Es sei ein Versuch mit Capsaicin lokal vereinbart (vgl. Urk. 7/79/11). 3.2

Gegenüber Dr. med. F.___ , dem Oberarzt der Klinik für Neurochirurgie des Uni ver sitätsspitals G.___ , schilderte der Beschwerdeführer am 1 1. Mai 2018, dass er unverändert an einem funktionell einschr änkenden Taubheitsgefühl im Berei ch des Fusses rechtsseitig leide. Die Beschwerden würden nach längerem Laufen zunehmen. Auch die getragenen Arbeitsschuhe seien schwer und einschränkend, weshalb er intermittierend Pausen machen müsse. Nach längerem Laufen käme es zudem zu einer Schwellung des Fusses und elektrisierenden Schmerzen im Bereich des Unterschenkels und Fusses rechtsseitig (vgl. Urk. 7/79/12).

Dr. F.___ wies auf die regelmässige Einnahme von Schmerz mitteln und eine lokale Therapie mit Capsaicin 0.075%- iger Crème hin , die gut helfe. Auf eine eigentliche Diagnosestellung verzichtete er und hielt – bei im Untersuch fest ge stellter schmerzhaft eingeschränkter HWS-Beweglichkeit und Hyposensibilität im Bereich der medialen Fusskante / -sohle rechtsseitig

– vorab gestützt auf die Anamnese fest, die residuellen Beschwerden seien für den Beschwerdeführer immer noch deutlich einschränkend . Er empfahl ,

die bisherige Behandlung fort zusetzen und

gegebenen falls ein MRI der HWS durchzuführen (vgl. Urk. 7/79/13). 3.3

I m von der Krankentaggeldversicherung in Auf trag gegebenen Gutach t en vom 20. Juli 2018 kam Dr. D.___ zum Schluss, es sei den mässigen degenerativen Veränderungen der HWS Rechnung zu tragen und ein negatives Leistungsbild zu definieren: Der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte bis mittel schwere und kurzzeitig auch schwere Tätigkeiten zu verrichten. Die Tätigkeiten sollten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen stattfinden mit der Möglich keit, Positionswechsel selbst zu wählen. Unzumutbar seien ausschliessliche Über kopf-, Gerüst - und Leitertätigkeiten , ebenso permanente Zwangshaltungen für die HWS. Unter Beachtung dieses Leistungsbildes könne der Beschwerdeführer einer vollschichtigen Tätigkeit nachgehen. Die auf orthopädisch-traumatolo gi schem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen würden keine Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen oder in adaptierten Tätigkeiten begründen. Die vom Beschwerdeführer bis im Jahr 2017 ausgeübt e Tätigkeit scheine gemäss seinen Schilderungen adaptiert zu sein; eine Arbeitsplatzbeschreibung de s Arbeitgebers liege nicht vor (vgl. Urk. 7/84/17) .

F ür seine Beurteilung hatte er konventionelle Röntgenaufnahmen der gesamten Wirbelsäule veranlasst , da Befundberichte der vom Behandler angeführten MRI

- Untersuchung fehlten (vgl. Urk. 7/84/17). Von der HWS wurden dabei Dens

- und Schrägaufnahmen angefertigt. Diese zeigten eine leichte Hyperlordosierung der unteren HWS bei mässiger Unkarthrosis im mittleren Bereich vor allem auf Höhe C3/4, C4/5 und C5/6 jedoch mit normaler Darstel lung der übrigen HWS mit auch normal weiten Foramina

intervetrebralia beidseits in den Schrägaufnahmen. Normal stellte sich auch der kraniozervikale Übergang dar (vgl. Urk. 7/84/29).

Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, seit November 2017 arbeitsunfähig zu sein. Nach dem Unfall im Jahr 2003 habe er leichtere Tätigkeiten bekommen und bisher arbeiten können. Dann habe er jedoch Betonplatten tragen und verlegen müssen. Nach zwei bis drei Wochen seien die Schmerzen zu stark geworden und die Arbeitsunfähigkeit sei eingetreten (vgl. Urk. 7/84/10). Er habe viele und star ke Schmerzen der HWS , die immer da seien . Bei etwas längerem Laufen habe er starke Schmerzen der Beine an der Stelle der Sägeverletzungen (vgl. Urk. 7/84/8) . 3.4

Zum Gutachten nahm

Dr. H.___ , der behandelnde Rheumatologe, am

9. Dezember 2018 Stellung. Er vertra t die Auffassung , die Auffahrkollision mit HWS-Distor sions trauma und Teilruptur des Musculus

sternocleidomastoideus rechts habe zur Entwicklung eines chronischen zervikospondylogenen Syndroms und von Span n ungskopfschmerzen geführt. Die Teilruptur des genannten Muskels und der Volu menverlust der Musculii

scalenii rechts hätten zur Instabilität und Entwick lung der degenerativen Veränderungen an der HWS (h ochgradige osteodiskale

Foraminalstenosen ) gef ührt. Angesichts der noch deutlichen klinische n

Druckdo lenz im Ber eich des Nackens/Plexus rechts sei mit grosser Wahrscheinlichke it anzunehmen , dass die bisher unklar en

Schmerzen der Hände bei Kälteexposition auf eine posttraumatische neurovegetative Dysregulation im zerviko- axillären Plexus zurückzuführen seien (vgl. Urk. 7/94/1 f.).

Dabei stützt e er sich auf e inen B ericht zur nativen MRI-Untersuchung vom 26. November 2018, wonach sich insgesamt eine deutliche Volumenminderung des Musculus

sternocleidomastoideus rechts im Vergleich zur Gegenseite zeigte, akzentuiert auf Niveau C4/5 mit hier nur noch rudimentär erkennbarem, narbig verändertem Muskelbauch. Hinweise auf eine Kompression von neuralen Struktu ren paravertebral bestünden nicht. Ersichtlich sei ferner eine leichtgradige Volu menasymmetrie der Musculi

scalenii zugunsten der linken Seite. Es bestünden sodann multisegmentale degenerative Veränderungen der HWS mit insbesondere hochgradigen osteodiskalen

Foraminalstenosen C3/4 links, C4/5 beidseits, C5/6 links mit foraminaler Komp ression der C4- und C6-Nervenwurzel links und der C5 Nervenwurzel beidseits (vgl. Urk. 7/94/4).

Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. H.___ in seiner jüngsten Stellungnahme nicht. Im Bericht vom 1 7. Juli 2018 bezeichnete er die bisherige Tätigkeit als schwere Arbeit (Kanalsanierung, Kabelziehen, Maurer-Arbeiten und dergleichen). Bei der bisherigen Tätigkeit auf dem Bau dürfte eine Wiederaufnahme der Arbeit und mittel-/langfristig die Fortsetzung der Arbeit schwierig sei n . Für eine Reintegration in die Arbeitswelt unter leichten oder mittelschweren Bedingungen sei er zuversichtlicher , wobei eine solche anfänglich drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar sei . Als Einschränkungen bestünden eine reduzierte Belastbarkeit der HWS aufgrund degenerativer Veränderungen und infolge der Schwellungen und Kraftverminderungen der Hän d e seien gewisse grob- und feinmotorische Arbeiten nicht mehr machbar (vgl. Urk. 7/79/4). Die ab Mitte November 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit stellte er dabei in Zusammenhang mit der deutlichen Zunahme der Handbeschwerden seit dem Kälteeinbruch und bei Feuchtigkeitsexposition im Herbst 201 7. Bei im Untersuchungszeitpunkt

warmem Wetter konnte er keine Schmerzen oder Synovitiden der Hand- und Fingergelenke feststellen. Die Reflexe waren symmetrisch auslösbar, eine Kraftminderung bestand nicht (vgl. Urk. 7/79/2 f. ). 3.5

In Berücksichtigung aller derzeit vorliegenden Arzt- und Befundberichte schluss folgerte der RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , am 2 8. Januar 2019 , eine volle Arbeitsfähigkeit für die seit 1991 ausgeübte Tätigkeit als Baufacharbeiter sei aus versicherungsmedizinisch-ortho pädischer Sicht nicht nachvollziehbar , zumal es sich dabei bekanntermassen um eine körperlich zumeist schwere Arbeit handle, oft verbunden mit Tätigkeiten über Kopf und in Zwangshaltungen. Es müsse deshalb mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit November 2017 ausge gangen werden. Gemäss aktuellem Arbeitgeberfragebogen hätte der Beschwerde führer ab 3 1. Juli 2018 indessen vorwiegend leichte und nur manchmal mittel schwere Tätigkeiten erhalten – meist im Gehen oder Stehen auszuüben. In einer solchen, als angepasst zu bezeichnende n Tätigkeit sei d er Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch üb erwiegend wahrscheinlich 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/97/5). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) 4.2

Hervorzuheben ist, dass bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Ver fahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versiche rungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4). Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 1 7. Dezember 2009 E. 7.2, in: SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63; vgl. BGE 137 V 210E. 1.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 1 2. April 2017 E. 3.2 ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_4 14/2019 vom 25. September 2019 E. 2.2. 1 ). 4.3

Im Übrigen ist der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwal tung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehens abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit diversen Hinweisen ; zum Ganzen: vorerwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_414/2019 E.

2.2.2). 5. 5.1

De m vom privaten Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von Dr. D.___

kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich der Beweiswert versi che rungsinterner ärztlicher Feststellunge n zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 1 4. November 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Gutachten wurde

sodann vom RAD-Arzt Dr. I.___ implizit als schlüssig beurteilt, ausgenommen die darin attestierte volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Dabei handelt es sich aber nicht um eine abweichende medizinische Einschätzung, zumal sich Dr. D.___ und Dr. I.___ darin einig sind, dass dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten und solche, die ausschliesslich respektive oft über Kopf oder in Zwangshaltung der Halswirbelsäule ausgeführt werden, nicht mehr zumutbar sin d, während ihm

körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten vollzeitig möglich sein sollten. Die abweichende Arbeitsfähigkeitseinschätzung beruht vielmehr auf diskrepanten Angaben zum Stellen profil der bisherigen Tätigkeit.

Demnach ist zu prüfen, ob die Vorbringen des behandelnden Facharztes

Dr. H.___ geeignet sind, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit

der versicherungs internen Beurteilung zu wecken, was das Bundesgericht vorab bei k onkrete n und differenzierte n Einwände n bejaht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_800 /2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3). 5.2

Wie sich aus den von Dr. E.___ (vgl. E. 3.1) und

Dr. D.___ (vgl. E. 3.3) erho benen Anam ne sen einhellig ergibt, waren es die nach schwerer Arbeit exazer bierten und seither permanent vorhanden en , starken Nackenbeschwerden, die den Beschwerdeführer nach eigenen Angaben daran hinderten, seit November 2017 zu arbeiten. Dr. H.___ legte das Schwergewicht auf die Handbeschwerden, di e allerdings auch gemäss seinem Bericht bei warmem Wetter respektive im Sommer nicht bestanden (vgl. E.

3.4). Die Beinbeschwerden führten

bis anhin

nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. So sind in diesem Zu sam menhang keine Lohnkürzungen oder längere n Absenzen

vom Arbeitsplatz – abgesehen von den Arbeitsunfähigkeiten nach dem Unfall im Jahr 2008 und der Narbenneuromexizision im Jahr 2011 – aktenkundig (vgl. etwa

Urk. 7/80/37: insgesamt nur vie r Krankheitstage im Jahr 2016). Im Übrigen sprachen die Bei n beschwerden gemäss Dr. F.___ gut auf die Behandlung mit Paracetamol und neu zusätzlich Capsaicin -Salbe an (vgl. E. 3.2) .

5.3

Die HWS wurde im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrfach bildgebend abge klärt. E inen Zusammenhang zwischen den Nack enbeschwerden und den neuro foram inalen Einengungen in der Bildgebung vom 2 7. November 2017 beurteilte Dr. E.___

als sehr unwahrscheinlich (vgl. E. 3.1 ). Zu den ihm geschilderten Handbeschwerden äusserte er sich nicht bei

– abgesehen vom rechten Unter schenkel – unauffälligem Neurostatus der Arme und Beine ( Trophik und Tonus unauffällig, kein Tremor, kein Absinken in den Vorhalteversuchen, keine De fizite in der Einzelkraftprüfung, Finger-Nasen- und Knie-Hacken-Versuch beidseits sym metrisch, Feinmotorik der Finger intakt, Muskeleigenreflexe symmetrisch mittellebhaft auslösbar, vgl. Urk. 7/79/11).

Gemäss Dr. D.___

betraf

die klinische Symptomatik alle Abschnitte der Wirbel säule. Dazu erläuterte er, signifikante, zu reproduzierende Bewegungseinschrän kungen des Achsenorgans seien nicht vorhanden , insbesondere keine neurologi schen Auffälligkeiten. Es bestünden keine Hinweise für eine ( pseudo-) radikuläre Symptomatik. Eine deutliche Beschwielung und Schmutzeinlage der Hände und Schmutz unter den Fingernägeln lasse auf eine körperliche Tätigkeit schliessen, wobei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zeitweise den Schrebergarten seiner Schwester mitbewirtschafte. Eine Ulnarissymptomatik im Bereich des rechten Armes sei nicht zu objektivi eren; die entsprechende Operation könne als erfo lgreich angesehen werden. Eine muskuläre Symptomatik der Wirbelsäule be stehe nicht. Insgesamt weise der Beschwerdeführer eine gut balancierte para vertebrale Muskulatur des gesamten Achsenorgans auf, ohne Auffälligkeiten. Beide Arme und Beine seien altersentsprechend seitengleich muskulär ausgeprägt. Es bleibe auf die doch sehr demonstrativ dargestellte Beschwerdesymptomatik hinzuweisen. Inkonsistenzen ergäben sich auch aus der Tatsache, dass gemäss Dr. H.___ schon seit dem Jahr 2015 erheblich e degenerative Veränderungen der HWS bekannt seien, eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

jedoch möglich gewesen sei. Die als erheblich mitgeteilten Veränderungen der HWS hätten im Rahmen der aktuellen Röntgendiagnostik [vom 9. Juli 2018] auch nicht bestätigt werden können (vgl. Urk. 7/84/15). 5.4

Was Dr. H.___ gestützt auf das neue MRI vom 2 6. November 2018 vorbrachte (vgl. E. 3.4) , lässt keine Zweifel an den vorstehend en Beurteilungen aufkommen.

Während das MRT allen anderen Verfahren bei der Darstellung von Weichteilen überlegen ist, eig nen sich f ür die Darstellung des Knochens konventionelle Röntgenbilder und auch das CT, allenfalls Tomogramme , besser als das MRI, vor allem wegen des in Routineuntersuchungen geringen Auflösungsvermögens.

So kommen i n schrägen Aufnahme der Hal s wirbelsäule

– wie sie

Dr. D.___

im Juli 2018 vorlagen

- die Intervert ebrallöcher gut zur Darstellung

(vgl. Alfred M. Debrunner , Orthopädie, orthopädische Chirurgie: patientenorientierte Diagnostik und Therapie des Bewegungsapparates, 4. Aufl., Bern 2002, S. 2 29, 23 1 , 243 «Anatomie» und 801 Abb. 53.1 ). Die Q ua lität des jüngsten MRI ist weiter durch de utliche Bewegungsartefakte

beeinträchtigt . Zudem klagte der Beschwerdeführer nicht erst nach der Begutachtung durch Dr. D.___ , sondern bereits ihm gegen über und auch schon Monate zuvor über anhaltend starke zervikale Schmerzen mit Ausstrahlung in die oberen Extremitäten (vgl. auch Urk. 7/79/2). Ein trau ma tisches Ereignis zwischen Juli und November 2018 ist nicht bekannt. Es besteht somit k ein Grund zur Annahme, dass es i n diesem Zeitraum zu einer akute n Ver schlechterung des Gesundheitszustandes - mit Ausbildung von mehreren hoch gradige n

Foraminalstenosen mit sicherer Kom pression von drei Nervenwurzeln im Bereich der Halswirbelsäule – kam .

Es ist deshalb als überwiegend wahr scheinlich zu betrachten , dass es sich bei der Beurteilung des Radiologen und Nuklearm ediziners Dr. med.

J.___ vom 26. November 2018 ( Urk. 7/94/3) bloss um eine von der Mehrheit ( Urk. 7/79/6 und 7/84/29) abweichende Interpretation der Situation der Halswirbelsäule aufgrund eines Bilddokuments mit einge schränkt er Aussagekraft handelt. Dabei wird sowohl i n der medizinischen Lite ratur (vgl. Alfred M. Debrunner , a.a . O. , S. 783) wie auch d er Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2013 vom 1 2. August 2013 E. 3.2) davor gewarnt, isoliert auf ein zelne Bildbefunde abzustellen.

Gegen eine abrupte Verschlechterung im Sommer 2018 würde

ferner auch Dr. H.___ s Kausalitätsbeurteilung sprechen , wonach eine im Seitenvergleich rechts abgesc hwächte Muskulatur im Hals- respektive Kopfbereich zu einer Instabilität und damit

– offenbar über Jahre hinweg – zu degenerativen Ver änderungen an der HWS führten. Ob die Beschwerden unfallbedingt sind, ist für die Invalidenversicherung indessen ohne Belang (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG). Eben falls dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der erst -

und einmalig in der Bildgebung vom 2 6. November 2018 fe stgestellten deutlichen Volumen asym me trie des Kopfnickers bloss um ein Artefakt handelt, zumal auch Dr. H.___ aus diesem Befund selbst keine direkten Beschwerden oder Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ableitet, sondern darin lediglich eine Erklärung für die Hals wirbelsäulenveränderungen sah. Wenig fundiert bis spekulativ mutet schliesslich sein Hinweis an , dass [nach subjektiven Angaben] des Beschwerdeführers eine deutliche klinische Druckdolenz im Bereich des Nackens/Plexus bestehe, weshalb die nur im Winter bei Kälteexposition bestehenden Handschmerzen , die fast fünf zehn Jahre nach dem Unfall auftraten, auf eine neurov egetative Dysregulation im zervi ko-axillären Plexus zurückzuführen seien. 5. 5

Schliesslich lässt sich auch aus dem neu eingereichten Schlussbericht Praxis Check ( Urk. 3 ) nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Darin wurde

insbesondere von falschen Angaben zur bisherigen Arbeitsfähigkeit ausgegan g en, womit massive Einschränkungen als gesichert erachtet wurden, die sich so weder in medizinischer noch in tatsächlicher Hinsicht bestätigen lassen. Mit anderen Worten wäre der Bericht allenfalls anders ausgefallen, wäre der Coach sich bewusst gewesen, dass die Ärzte dem Beschwerdeführer nach dem zweiten Unfall eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten, die er auch umsetzte. Der Bericht vermag daher keine Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen zu wecken, w eshalb es im vorliegenden Fall auch keiner klärenden medizinischen Stellung nahme bedarf (vgl. Urteile des Bundegerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1 und 8C__362/2014 vom 2 5. Juni 2014 E. 5.1.2). 5. 6

Zusammenfassend lassen die neuen medizinischen Unterlagen somit keinerlei Zweifel an den soweit einhelligen fachärztlichen Beurteilungen von Dr. E.___ , Dr. D.___ und Dr. I.___ aufkommen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits früher zu einer deutlichen Symp tomausweitung neigte (vgl. etwa Urk. 7/21/7 und 7/29/12) bzw. aufgrund ander weitiger Interessen eine eingeschränkte Leistungsbereitschaft im Hauptberuf zeigte (vgl. Urk. 7/63/43 selbständiger Nebenerwerb, Urk. 7/ 82/75 Kinderbetreu ung) . Im Übrigen fanden sich im Rahmen der Blutuntersuchung keine Hinweise für die angegebene Einnahme von 4 Tabletten Novalgin à 500 mg, wobei der Beschwerdeführer auch geltend machte, am Untersuchungstag noch nichts ge nommen zu haben (vgl. Urk. 7/84/9 und 7/84/14) .

6.

6.1

I m Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2008 erwog die Beschwerdegegnerin, es bleibe bei einem befristeten Anspruch auf ei ne ganze Invalidenrente vom 14. Oktober 2004 bis 3 1. März 200 5. Danach seien dem Besc hwerdeführer körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeit en , ohne längere Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne längere Zwangshaltungen im Bereich der HWS zumutbar (vgl. Urk. 7/58/3). Dabei setzte sie das Invalidenein kommen gemäss der jenem Entscheid zugrund e liegenden Verfügung vom 1 0. Mä rz 2006 anhand d es Tabellenlohnes für Hilfsarbeiten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %

( wegen Unzumutbarkeit von Schwerstarbeiten ) fest.

Ein materieller Revisionsgru nd nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist deshalb nicht ersichtlich. Die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh r ers sind mit Blick auf die Beurteilungen von Dr. D.___ und Dr. I.___ unverändert.

Daran vermag auch der Stellenverlust nichts zu ändern. Denn selbst wenn der Beschwerdeführerin bis anhin einen Anteil Soziallohn erhalten hätte, was nicht belegt ist, wäre dieser zu seinen Gunsten bereits bei der früheren Invaliditätsbemessung nicht beim Invalideneinkommen angerechnet worden; beim früheren Invaliditätsgrad von 31 % wurde wie dargelegt nur der Tabellenlohn für Hilfsarbeiten berücksichtigt. 6.2

Im Übrigen ergäbe sich selbst bei Bejahung eines Revisionsgrundes aufgrund der neuen Bildbefunde

und damit der Möglichkeit einer allseitigen Neuprüfung des Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der weiterhin vollen Arbeitsfähigkeit in leid ens angepassten Tätigkeiten bei unstrittigen rechnerischen Grundlagen des Einkommensvergleichs kein anspruchsgrün d ender Invaliditätsgrad. Insbesondere gibt es in den Akten keinen einzigen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Stelle gesundheitlich bedingt eine Einkommenseinbusse erlitt, die bei der Bestimmung des Valideneinkommens anhand des tatsächlich erzielten Lohnes aufzurechnen wäre. 6.3

Damit kann die Frage offenbleiben, ob und vor allem in welchem Umfang bereits die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers dem aktuelle n Zumutbarkeitsprofil entsprach , was sich aufgrund der Angaben in den Akten nicht restlos klären lässt (vgl. etw a Urk. 7/14/4, 7/21/23 , 7/31/1, 7 7/73/2 f., 7 /80/5 , 7/82/62-64 ) . 7.

7.1

Nach der Rechtsprechung ist im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren betref fend Leistungen der Invalidenversicherung nur über Anspruchsberechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die IV-Stelle eine Verfügung erlassen hat und/oder hinsichtlich derer sie es - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat, eine Verfügung zu treffen, obwohl dazu nach der Aktenlage hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2018 vom 3 0. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.2

Vorliegend hat die Beschwerde gegnerin gemäss Titel der angefochtene n Verfü gung ( Urk. 2) zwar nur über den Rentenanspruch entschieden. Im Dispositiv wies sie jedoch das Leistungsbegehren als Ganzes ab und führte bei einem Invalidi tätsgrad von 16 % in den Erwägungen aus, Umschulungsmassnahmen seien auf grund fehlender Erstausbildung nicht möglich. Der Beschwerdeführer durfte so mit davon ausgehen, dass – nachdem er im Vorbescheidverfahren zudem eine Umschulung zum Berufschauffeur beantragt hatte ( Urk. 7/95/3) – die Verwaltung auch hierüber befunden hat. 7. 3

Die versicherte Person hat gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not wen dig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder ver bessert werden kann. Unter Umschulung ist dabei rechtsprechungsgemäss grund sätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerb s möglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähern den Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglich keit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend is t (BGE 130 V 488 E.

4.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 1 1. Januar 2018 E. 3). Dabei setzt der Umschulungsanspruch grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20

% in den für die ver sicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeit en voraus (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 3 ; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 2 8. Februar 2020 E. 3.1 ). 7. 4

Es ist wie dargelegt nicht restlos geklärt, i nwieweit der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit überhaupt eingeschränkt ist. Die gesundheitlich bedingte Un möglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt indessen nich t automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).

Bei

erstmaliger

leistungsspezifischer Prüfung

muss ein e Mindesterwerbseinbusse von 20 % daher verneint werden .

Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über keine Ausbildung und übte letzt lich Hilfstätigkeiten aus. Dass sein Lohn etwas über dem entsprechenden Tabel lenlohn lag, dürfte vorderhand mit der über 20-jährigen Betriebszugehörigkeit zusammenhängen und kann deshalb längerfristig auch in anderen Hilfstätig keiten erreicht werden . So führten die beiden Kurse in den Jahren 1996 und 2000 , durchgeführt vom Baumeisterverband (vgl. Urk. 7/ 2/16 ) , nur zu einer moderaten Lohnerhöhung (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/8/1).

Schliesslich ist die von ihm vorgeschlagene Tätigkeit als Berufschauffeur bei subjektiv starken Schmerzen mit entsprechender Medikation und damit einge schränkter Konzentrationsfähigkeit wohl nur bedingt geeignet, soweit trotz der Hinweise auf eine eingeschränkte Leistungsbereitschaft (vgl. E. 5.5 und 5.6) über haupt noch von einer subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen ist. 8 .

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2019 einen erneuten Rentenanspruch des Beschwerde führers verneinte, zumal keine Zweifel an den versicherungsinternen Beurtei lungen oder derjenigen von Dr. E.___ bestehen. Das aktuelle Zumutbarkeits profil erlaubt es dem Beschwerdeführer sodann auch ohne Umschulung einen adäquaten Verdienst zu erzielen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 8 00.--

festzulegen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti