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IV.2019.00187

Abweichen vom Gutachten gestützt auf das strukturierte Beweisverfahren. Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 85 % gemäss Stellungnahme des RAD. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt sich das Abstellen auf den Sektor Dienstleistungen.

Zürich SozVersG · 2020-05-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1960 geborene X.___ , Vater dreier Kinder (Jahrgang 1992, 1993 und 1995) ohne Berufsbildung, reiste im März 1983 in die Schweiz ein und arbeitete seit dem 1. September 1998 als Wagenführer Sachentransport in einem 100%-Pensum bei der Y.___ AG ( Urk. 7/1 und Urk. 7/12 ). Am 1. März 2017 (Ein gangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Herzo peration (drei Bypässe) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhält nisse zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/6 und Urk. 7/25) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur bei ( Urk. 7/10) , holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/12) und Berichte der behan delnden Ärzte ein ( Urk. 7/18 ). Mit Mitteilung vom 2 6. September 2017 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten

Kostenübernahme für eine Arbeitsvermittlung bei der Z.___ AG im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 7/21). Am 29. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem V ersicherten schliesslich mit, dass die Unterstützung bei der Stellensuche per 2 5. Januar 2018 beendet werde, da er aus gesundheitlichen Gründen die Termine nicht regelmässig habe wahrnehmen können ( Urk. 7/26). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen ( Urk. 7/32, Urk.

7/36 , Urk. 7/40, Urk. 7/42) und liess den Versi cher ten durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, begutachten (Expertise vom 2 1. Oktober 2018, Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidver fah ren (Vorbescheid vom 12.

Dezember 2018, Urk. 7/ 51 ; Einwand vom 1 7. Dezember 2018, Urk. 7/52-53) das Rentengesuch ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 8. März 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2019 seien zusätzliche medizinische Abklärungen anzuordnen und gestützt auf deren Ergebnis sei ihm ab 1. Dezember 2017 eine Invalidenrente zuzusprechen. Überdies seien dem Be schwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren ( Urk. 1 und Urk. 3/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2019 beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 2. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 7. Mai 2018 auf eine weitere Stellungnahme ( Urk. 12-13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1. 6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 1.8

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.

BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, der Krankentaggeldversicherer AXA habe seine Unterlagen zur Verfügung gestellt und darüber hinaus sei ein fach ärztliches psychiatrisches Gutachten durchgeführt worden. Aufgrund dieser Akten sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Lastwagen chauf feur zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit mit vermehrten Pausen könne er zu 80-90 % ausüben. Somit begründe die durchschnittliche Arbeits fähigkeit von 85 % keinen Rentenanspruch. Daran vermöge auch der Bericht der P raxis B.___ vom 2 1. November 2018 nichts zu ändern, da er keine neuen Erkenntnisse hervorbringe ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt , dass er nach den wiederholt bestätigten fachmedizinischen Erkenntnissen unter den so ma tischen Beschwerden eines nach der Operation von 2014 im Zeitverlauf chroni fizierten und therapieresistenten Postthorakotomie - Schmerzsyndroms ( Chest Wall

Pain ) leide . Die zusätzlichen Auswirkungen dieses Leidens auf die Arbeits fähig keit sowie der Verstärkungseffekt beim Zusammentr ef fen mit den psychischen Beschwerden und der kardialen Schädigung sei medizinisch nicht abgeklärt wor den . Dadurch

habe die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime verletzt und das Verfahren sei

zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens an sie zurückzuweisen . Sodann sei er a usweislich des Gutachtens in seiner ange stammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit 60 % arbeitsfähig . Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) halte jedoch

in einer leidens angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 90 % fest . Diese Abwei chung von der im psychiatrischen Gutachten einlässlich und gut nachvollziehbar aufgezeigten Einschränkung der angepassten Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 40 % erw e i se sich als offensichtlich unhaltbar, weil die Einschätzung der Arbeits fähigkeit auf durchwegs zutreffenden Annahmen beruhe ( Urk. 1 S. 6-7 ). Da er 59

Jahre alt sei, s eit 1998 bis zu seiner Invalidisierung über einen sehr langen Zeit raum hinweg bei der gleichen Arbeitgeberin ausschliesslich im Sektor Dienst leis tungen erwerbstätig gewesen sei

sowie auch für die Invalidentä t igkeit bloss Arbeit en des Dienstleistungssekt o r s (Hauswartung, Administration) in Betracht fielen , sei es im vorliegenden Fall

sachgerecht , auf den Tabellenwert TA1, Sektor Dienstleistungen , Kompetenznivea u 1 der LSE 2016 abzustellen. In Berücksich tigung des fortgeschrittenen Alters von bald 60 Jahren und des Umstands, dass eine besondere Rücksichtnahme am Arbeitsplatz mit der Vermeidung von Druck und der Möglichkeit ,

vermehrt Pausen einzuschalten , nötig sei , sei der Marktwert der v erbleibenden Restarbeitsfähi g keit zufolge der alters- und gesund heitsbe di ngten Einschränkung der Flexibilität nach der notwendigen beruflichen Neu orientierung im Vergleich zum Statistikwert erheblich

h erabgesetzt und deshalb der Leidensabzug von mindestens 15 % ausgewiesen. S omit ergebe sich aus dem Einkom m e nsvergleich

einen Invaliditätsgrad von 61

%, was einen

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe (Urk. 1 S. 8).

Da im angestammten Beruf keine Arbeitsfähigkeit bestehe, er alters- und gesund heitsbedingt in der Flexibilität bei der beruflichen Neuorientierung zur Selbstein gliederung ausserstande sei und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters zusätz liche

erhebliche

Erschwernisse

bestünden , seien ihm die beruflichen Massnahmen zur Eingliederung in eine angep asste

Tätigkeit zu gewähren. Aufgrund der hohen dauerhaften Erwerbseinbusse von mehr als 20

% sei der Anspruch auf Umschu lung ausgewiesen. Der Abbruch , der Anfang 2018 erfolgt sei, sei mit dem dama ligen, von Dr. C.___ bestätigten schlechteren

Gesundheitszustand begründet ge we sen, welcher sich zwischenzeitlich stabilisiert habe, so dass nunmehr die beruf lich e Eingliederung mit der Umschulung fortzuführen sei ( Urk. 1 S. 9). 3.

3.1

Im Austrittbericht der medizinischen Überwachungsstation der Klinik für Kardio logie am Stadtspital D.___

vom 8. September 2016 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/10/25): - Nicht-ischämische Thoraxbeschwerden - Koronare Zweigefässerkrankung - St.n . ACBP x3 Mai 2014 - Nativ: RIVA proximal 70%, RCX proximal 50%, RD1 proximal 100% - Linker Ventrikel normal gross, mit normaler EF (65%) - St.n . unterer gastrointestinaler Blutung m/b - Am ehesten bei bekannten Hämorrhoiden Grad ll (Koloskopie 03/2013 und Rektoskopie 11/2014) - DD obere GI -Blutung bei NSAR-Einnahme und doppelter Thrombo zytenaggregationshemmung - Erosive

Bulbitis ohne Hinweise auf eine Blutung (Gastroskopie 12/2014) Angiographisch stelle sich ein funktionell gutes Ergebnis der Bypassoperation von 2014 dar. Die Beschwerden seien nicht ischämisc h zu werten. Die LV Funk tion sei normal (Urk. 7/10/26 ). 3.2

Prof. Dr. med. E.___ , Stv . Chefarzt an der Klinik für Herzchirurgie am Stadtspital D.___ , hielt in der Aktennotiz vom 2 9. Dezember 2016 fest, der Beschwerdeführer sei bei ihnen wegen einer KHK (koronaren Herzkrankheit) operativ ver sorgt worden. Im Verlauf habe sich eine unspezifische Thorax schmerz-Symptomatik gezeigt . Aus diesem Grund sei d er Beschwerdeführer in die Sprechstunde von Dr. F.___ , Schmerzambulanz, überwiesen worden. Dr. F.___ habe ihn auch wegen diese r Schmerzen zur kardiologischen Abklä rung mit Herzkatheter überwiesen. Dies e habe ein sehr gutes postoperatives Ergebnis gezeigt. Eine kardiale Ursache der Schmerzen habe ausgeschlossen wer den können. Der Beschwerdeführer werde weiterhin medikamentös behandelt. Er habe mit ihm die erfolgte Untersuchung nochmals in aller Ausführlichkeit be sprochen (Urk.

7/40/9). 3.3

Dr. med. F.___ , Leiterin des Zentrums für Schmerzmedizin am Stadt spital D.___ , erhob in ihrem Bericht vom 5. November 2016 folgende Diagnosen ( Urk. 7/10/29): - Chest wall pain - Vd . auf muskuläre Schmerzen (M .

pectoralis

re .) mit Schmerzaus weitung - Vd . auf Angststörung bei ausgeprägter Symptomfixierung - Bei St. n. ACPB x 3 (BIMA), minimal invasiv (OPCAB) 2014 - Psychosoziale Belastungssituation (Arbeitsplatzverlust Ende des Jahres) Es sei mit einer multimodalen Therapie begonnen worden. Der Beschwerdeführer sei im physiotherapeutischen chest wall pain Programm mit Schwerpunkt der Leistungssteigerung und Stärkung des Vertrauens in seinen Körper zusätzlich zu Atmungs- und Entspannungstechniken. Er habe sich inzwischen auch im Fitness studio angemeldet und beginne mit einem Aufbautraining. Parallel sei er in der Edukationssprechstunde. Es sei zur Behandlung der Schmerzen zusätzlich zur Therapie mit Cipralex

mit MST cont . begonnen worden. Sie habe dem Be schwer deführer zusätzlich eine psychotherapeutische Unterstützung empfohlen. Die Symptomfixierung sei weiterhin vorhanden , auch die Frag e nach der Ursache der Schmerzen stehe immer wieder im Raum. Sie habe dem Beschwerdeführer erklärt, es könne sich am ehesten um einen muskulären Schmerz handeln (Entnahme der Brust w andarterie). Durch die lang andauernden Beschwerden sei es zu einer Chro nifizierung mit Schmerzausweitung gekommen. Aktuell sei der Beschwerdeführer 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/10/30). 3.4

Dr. F.___ konkretisierte die erhobenen Diagnosen im Bericht vom 1 5. Februar 2017 wie folgt ( Urk. 7/10/16): - Komplexe Schmerzerkrankung mit Schmerzen im Thoraxbereich ( Chest wall pain ) bei St. n. ACBP x 3, 2014 - Vd . auf Somatisierungsstörung, ICD-10: F.45.1 - Schmerzausweitung bei ausgeprägter Symptomfixierung mit vegeta tiven Symptomen (Panikattacken) - Psychosoziale Belastungssituation (drohender Arbeitsplatzverlust)

Es liege weiterhin eine unauffällige körperliche Untersuchung vor, insbesondere seien die Schmerzen nicht auslösbar. Es b estehe kein bewegungsabhängiger Schmerz, kein Druckschmerz am Sternum, an den Gelenken, an der Muskulatur oder an vereinzelten Triggerpunkten . Der Nachtschlaf sei schmerzfrei. Sie habe dem Beschwerdeführer empfohlen, die ambulante Psych otherapie weiterzuführen. Er sei auch über einen stationären Aufenthalt in einer psychosomatisch ausge richteten Schmerzklinik (z.B. G.___ ) informiert worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch Angst, dann endgültig seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Er möchte nochmals einen A rbeitsversuch starten und die Psychotherapie intensivieren. Weiterhin empfehle sie neben einer systemischen Therapie eine pharmakolo gische Therapie der Panikattacken, was aber noch durch den Psychiater Dr. C.___ zu beurteilen sei ( Urk. 7/10/ 16- 17). 3.5

Dr. med. H.___ , Facharzt Innere Medizin, Speziell Herzkrankheiten, führte in seinem Bericht vom 2 9. November

2017 folgende Diagnosen auf (Urk.

7/32/8): - Persistierende ängstlich gefärbte extrakardiale Thorax beschwerden - Funktionell/peptisch überlagerte Thoraxschmerzen bei Nikotin: 10 Cig /d - Keine belastungsabhängigen Symptome bei unauffälligem EKG/Stress-Echo: 150W (24.11.17) - Operierte koronare Herzkrankheit (NYHA l- ll : pBNP : 52pg/ml) - St.n . AC-Bypass x 3 mit RIMA/RIVA + RIMA/P LA/RDG (23.05.14 Prof. E.___ , STZ) - St.n . letzter Kontroll-Koronarangiographie mit funkt. gutem Bypass resultat (08.09.16 STZ) - Grenzw . Relax.- Störung bei intakter Kontraktilität der linken Herz kammer (LVEF: >60%) - St. n. letztem Ausschluss eines akut. Koronarsyndroms (EKG/Enzym 15.06.17 STZ) - Leichte Raucherbronchitis/Bronchiektasien in Lungen-UL bds . (CT 02.06. 16 STZ) - Substitutionspflichtiger Vit . D3 Mangel ( Vit . D3: 41nmol/l) - Knapp substitutionspflichtiger Vit . B12 Mangel (47 pmol /l) - Statinbehandelte

Dyslipidämie (C-HDL/LDL: 95/2.5 mol /l) - Angstgefärbte reaktive Depression ( Dr. C.___ ) Die Thoraxbeschwerden hätten sich bei persistierendem Nikotinkonsum kaum verbessert. Die Symptomatik trete fast täglich beim Laufen auf, halte oft über mehrere Stunden an und zeige keine Besserung auf. Aufgrund der Befunde habe er den Beschwerdeführer erneut beruhigt und ihm primär eine vollständige Niko tinabstinenz sowie ein tägliches Outdoor-Training von 30 bis 40 Minuten sowie eine ausgewogene fett-/ salzarme Ernährung ans Herz

gelegt (Urk. 7/32/8). 3.6

In seinem Bericht vom 5. März 2018 führte Dr. H.___ bei gleichgebliebenen Diag nosen aus, dass derzeit aus kardialer Sicht für nicht allzu strenge Berufe keine Arbeitseinschränkung bestehe, was eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Indikation natürlich nicht ausschliesse ( Urk. 7/32/3). 3.7

Am 1 7. Juli 2018 führte Dr. med. I.___ , Facharzt Allgemeine Medizin, des RAD aus, im Mai 2014 sei eine koronare Zweigefässerkrankung mit hoch gradiger distaler Hauptstammstenose diagnostiziert und ein dreifacher aorto —koronarer Bypass durchgeführt worden. Danach sei der Beschwerdeführer teils 100 % und teils 50 % arbeitsunfähig gewesen. Dann ab Mai 2016 sei er für eine gewisse Zeit 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab März 2017 habe er wieder 50 % zu arbeiten begonnen. Wegen persistierende r Schmerzen seien kardiale Abklä rungen gemacht worden, welche keine Ischämie oder sonstige organische Ursa chen für die Beschwerden nachweisen liessen (Ruhe EKG normal/Stress-Echo kardiograp hie keine Ischämie/LVEF über 60 %). Zu Eingliederungsmassnahmen habe sich der Beschwerdeführer nicht fähig gefühlt. Diese seien im Januar 2018 sistiert worde

n. Hier lägen nur psychiatrisch begründete Einschränkungen vor. Zur Klärung des Belastungsprofils sei eine psychiatrische Begutachtung notwen dig ( Urk. 7/50/4). 3. 8

Die Beschwerdegegnerin stellte in d er angefochtenen Verfügung vom

8. Februar 2019 unter anderem auf das psychiatrische Gutachten vom 2 1. Oktober 2018 ab ( Urk. 7/47). Darin werden vor allem die bis zur Begutachtung des Beschwerde führers aktenkundigen psychiatrischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/47/3-4 und Urk. 7/47/13-14), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergege ben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.9

Dr. A.___ führte in seinem Gutachten vom 2 1. Oktober 2018 aus, die soma tischen und anamne s tischen Angaben seien vereinbar mit einer nicht näher be zeichneten Angststörung, ICD-10: F41.9, mit Fixierung auf die koronare Erkran kung mit der Begleitsymptomatik Druckbeschwerden im thorakalen Bereich sowie diffusen Bauchschmerzen . Bezüglich der in den Akten diagnostizierten Depres sion müsse gesagt werden, dass sich heute keine depressive Symptomatik zeige

( Urk. 7/47/12).

Der Beschwerdeführer zeige weder akzentuierte Persönlichkeits züge, schon gar nicht eine Persönlichkeitsstörung. Dies sei auf die äusserst be hüteten Verhältnisse in der Kindheit und Jugend zurückzuführen. Der Therapie verlauf sei nicht positiv zu werten. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor auf seine Herzproblematik fixiert . Er sei davon überzeugt, dass er nicht arbeiten könne. Er gebe an, eine Stunde pro Tag arbeiten zu könne n , wirke dabei jedoch nicht überzeugend. Im Grunde halte er sich für 100 % arbeitsunfähig. Die Koope ration bezüglich Therapieadhärenz sei gut. Die Kooperation bezüglich Wiederein gliederung sei jedoch schwierig zu beurteilen . Insbesondere sei es schwierig anzugeben in welchem Mass die Überzeugung, quasi ganz arbeitsunfähig zu sein, auf eine Krankheitsüberz eug ung und in wie weit auf mangelnde Kooperation zurückzuführen sei. Die Prognose sei zurückhaltend. Der Beschwerdeführer zeige eine starke Kr ankhe itsüberzeug u ng. Es be stünden keine weiteren Behandlu n g s optionen. Die Fixation auf sein Leiden könne therapeutisch nur schwierig ang e gangen werden ( Urk. 7/47/15-16) .

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten , der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur voll arbeitsunfähig. Er könne als Hauswart oder in der Administration eingesetzt werden. Ein tolerantes Arbeitsumfeld sei optimal, wenig Druck, Flexibilität, mit der Möglichkeit, gele gentlich eine Pause einzuschalten, wenn er Angst bekomm e . Dem Beschwerde führer sei es möglich , fünf Stunden pro Tag anwesend zu sein, d.h. er weise eine Arbeitsfähigkeit von 60 % auf. Die Leistungsfähigkeit betrage 100 % . Der Be schwerdeführer sei seit April 2017 4 0 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/47/18). 3.10

Im Bericht vom 2 1. November 2018 hielt Dr. H.___ bei gleichgebliebenen Diag nosen fest, es finde sich ein stabiler Verlauf mit einer stabilen körperlichen Be lastbarkeit ohne Hinweise für belastungsinduzierte Ischämie n oder belastu n g s induzierten Thorax schmerzen ( Urk. 7/52/2). 4. 4.1

Aus somatischer Sicht sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unter suchungsmaxime darin, dass der medizinische Sachverhalt lediglich aus psychia trischer Sicht untersucht worden sei ( Urk. 1. S. 6 und Urk. 10 S. 2-3 ). Dem ist entgegenzuhalten, dass umfassende kardiale Abklärungen durchgeführt wurden , welche keine Ischämie oder sonstige organische Ursachen für die Beschwerden nachweisen liessen (E.

3.1-3.7 und E. 3.10 ). Dabei befand sich der Beschwerde führer auch im Zentrum für Schmerzmedizin am Stadtspital

D.___ in Therapie und nahm dort am physiotherapeutischen chest wall pain Programm teil. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand der Verdacht , dass die angegebenen Schmerzen im Thoraxbereich im Zusammenhang mit einer Schmerz- oder Angststörung stehen könnten. So wurde der Beschwerdeführer dann nach erfolgloser Therapie vom Zentrum für Schmerzmedizin in die psychiatrische Behandlung bei Dr. C.___ über wiesen (E. 3.3-3.4) . Dr. C.___ erklärte schliesslich, dass die angegebenen Schmerzen im Thoraxbereich im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer Angst- und depressiven Störung gemischt mit einer psychosozialen Belastungssituation zu sehen seien ( Urk. 7/18/1). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Empfehlung des RAD-Arztes folgte (E. 3.7) und den Beschwerdeführer nur psy chiatrisch abklären liess, zumal die medizinische Situation nach den umfassenden kardialen Abklärungen offenkundig nur noch ein Fachgebiet beschlug und auch kein besonderer arbeits- oder eingliederungsmedizinischer Klärungsbedarf bestand (BGE 139 V 349 E. 3.2). 4.2

Das psychiatrische Gutachten vom 2 1. Oktober 2018 erfüllt sämtliche recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vgl. E. 1.5). Es beruht auf fachärztlicher

Untersuchung durch den Gutachter ( Urk. 7/ 47/5-10 ) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten

abgegeben ( Urk. 7/47/3-4 und Urk. 7/47/13-14). Es würdigt die vorhandenen Arzt berichte sorgfältig ( Urk. 7/47/11-12 und Urk. 7/47/15-16 ). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hin rei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist grund sätzlich einleuchtend und das Gutachten ist dem Grundsatz nach schlüssig , was von den Parteien auch nicht bestritten wird. Jedoch machte die Beschwerdegeg nerin geltend, dass sich die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel nachvollziehen lasse ( Urk. 2 und Urk. 6 ) . Gemäss der Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 von Dr. I.___ sowie dem von ihm beigezogenen Dipl. med. J.___ , Facharzt Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, des RAD könne eine volle Arbeitsunfähigkeit als LKW-Fahrer anerkannt werden. Der Beschwerdeführer weise jedoch in einer angepassten Tätigkeit nur eine 10 bis 20%- ige psychiatrische Einschränkung mit Notwendigkeit von vermehrten Paus en durch die Angstsymptomatik auf (Urk.

7/50/5-7). Demgegenüber machte der Be schwerdeführer geltend, die Abweichung von der im psychiatrischen Gutachten einlässlich und gut nachvollziehbar aufgezeigten Einschränkung der angepassten Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 40 % erweise sich als offe nsichtlich unhaltbar, weil die abweichende Einschätzung auf durchwegs unzutreffenden Annahmen beruh e ( Urk. 1 S. 6-7 und Urk. 10 S. 3-5) . Somit ist vorliegend zu prüfen, ob auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. An dieser Stelle

gilt es b ezüglich de r

Aussage von Dipl. med. J.___ , die Angst störung sei reaktiv infolge einer im Jahr 2016 geplanten Kündigung aufgetreten ( Urk. 7/50/6 vgl. auch Urk. 1 S. 7 und

Urk. 3/1-2), darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter während der Begutachtung keine psychosozialen Belas tungsfaktoren erkennen konnte , insbesondere auch keine, die früher auf den Be schwerdeführer eingewirkt hätten (Urk. 7/47/17). Auch Dr.

K.___

führte in seinem Bericht keine psychosozialen Belastungsfaktoren auf (Urk.

7/ 42/ 3 ). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer

seinen Job Ende 2016 doch nicht verlor. Er blieb bei der Y.___ AG angestellt, obwohl diese Ende 2016 den Sachentransport an eine externe Unternehmung aus lagerte

( Urk. 7/12/2 , Urk. 7/28 und Urk. 7/33 ). Durch die se

Aktenlage wird der erforderliche Beweisgrad nicht erreicht, so dass nicht vom Vorliegen einer erheblichen psychosozialen Belastungssituation ausge gangen werden kann. 4.3

Die Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erscheint aufgrund der psyc hiatrischen Akten als schlüssig . J edoch weist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

Schwach punkte auf .

Nicht plausibel erscheint, weshalb der Beschwerdeführer nur 60%-arbeitsfähig sein soll, obwohl

der psychiatrische Gutachter zur nicht näher be zeichnete n Angststörung keine zusätzliche depressive Störung diagnostizieren konnt e ( Urk. 7/47/12) und die s tändig bestehende Angst ,

an einem Herzinfarkt zu sterben , gemäss dem Beschwerdeführer nur ein- bis zweimal pro Monat der massen intensiv auf trete , dass sie zu einer Panikattacke führe

( Urk. 7/47/5 vgl. auch Urk. 7/47/9 ). Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter im Rahmen des Belastungsprofil s der angepassten Tätigkeit ein en erhöhten Pausenbedarf berück sichtigte ( Urk. 7/47/18) , wodurch es dem Beschwerdeführer möglich wäre auch in einem 80-90%-Pensum bei aufflammende r Angst adäquat darauf zu reagieren und eine Pause einzulegen . Sodann wurde im Gutachten unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen fest gehalten , dass der Versicherte weitgehend psychisch gesund sei ( Urk. 7/47/18).

Damit hat der psychiatrische Gutachter nicht begründet dargetan, inwiefern wegen de s von ihm erhobenen Befund es eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40

% in angepasster Tätigkeit vorliegen soll (vgl. BGE 145 V 361 ) . 5. 5.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5.3

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass der diagnoserelevante Befund und die Symptome nicht besonders ausgeprägt erschienen. So hielt der begutachtende Psychiater insbesondere fest, die Stimmung sei leicht bedrückt gewesen. Die affektive Modu lationsfähi gkeit sei nicht eingeschränkt, ebenso die Vitalität. Der Gedankengang sei in formaler wie auch in inhaltlicher Hinsicht unauffällig. Die Beschwer deschilderung sei meist logisch, kohärent, gut fassbar. Der Beschwerdeführer habe nicht immer präzise zeitliche Angaben machen können . Während der gesamten zweistündigen Exploration hätten sich keine Ermüdungszeichen klinisch fest stellen lassen. In psychomotorischer Hinsicht zeige sie keine Einschränkung. Das Bewegungsmuster sei nicht schwerfällig. Es seien keine Hinweise für gelegent liches

psychotisches Funktionieren festzustellen. D e r Affekt sei weder deprimiert, hoffnungslos noch

lustlos , jedoch ängstlich und ratlos. Es zeigten sich deutliche Überforderu n g sgefühl e , jedoch k eine Insuffizienzgefühle, Freudlosigkeit oder ein Interessensverlust ( Urk. 7/47/10). Eine depressive Symptomatik zeige sich nicht ( Urk. 7/47/12) . Zu berücksichtigen ist jedoch , dass der Beschwerdeführer alle 14

Tage in die Psychotherapie geht

und auch Psychopharmaka einnimmt

( Urk. 7 /47/6 ). Sodann sind Komorbiditäten, welche sich ressourcenmindernd aus wir ken würden, nicht benannt. Schliesslich erwähnte der Gutachter, es habe eine einwandfreie Kooperation des Beschwerdeführers während der Untersuchung, ebenso bezüglich durchgemachter Therapie , bestanden. Bezüglich der Wiederein gliederung sei sie jedoc h nicht optimal ( Urk. 7/47/18).

5.4

Zum Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass weder eine Persönlich keitsakzentuierung noch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde ( Urk. 7/47/15) . Gemäss dem Gutachten fühle sich der Beschwerdeführer über fordert, ängstlich, könne sich bei der Arbeit nicht mehr 100 % konzentrieren. Die Aufmerksamkeit sei ebenfalls eingeschränkt und es sei eine erhöhte Fehlerquote zu befürchten. Demgegenüber werden aber auch mehrere Ressourcen genannt. Es bestehe eine ausgezeichnete psychosoziale Funktionsfähigkeit. Des Weiteren w eise der Tagesablauf des Beschwerdeführers durchaus subjektive Lebensfreude auf , insbesondere könne er seine Familie geniessen sowie gewisse TV-S end ungen aber auch viele Kollegen. Die Kommunikationsfähigkeit

sei

gut , ebenso die Therapieadhärenz. Es bestünden auch keine psychosozialen Belastungen . Ferner weise der Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Fähigkeit zur Anpassung an Regeln, zu Spontanaktivitäten, Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen, zur Selbstpflege und zur Teilnahme am Verkehr auf . Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Flexibilität, zur Umstellung, zur Anwen dung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungen und Urteile zu fällen, durchzu halten unterliege jedoch gewissen Schwankungen, insbesondere dann, wenn er stärker ängstlich sei und sich auf seine Angst fixiere

( Urk. 7/47 / 17). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer täglich bis zu sieben Kilometer laufen geht , manchmal auch nur einen Kilometer und

regelmässig ein Wellnessstudio in Zür ich besucht ( Urk. 7/47/5), gerne Fernsehen schaut und mit seiner Familie Unterhal tungen führ t ( Urk. 7/47/8 ). 5.5

Hinsichtlich des Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in einer 4.5-Zimmerwohnung lebt, wobei die Ehe gut und tragfähig ist und er auch eine starke Unterstützung von seinen Kindern erfährt ( Urk. 7/47/8 - 9) . Der Beschwerdeführer hat einen geregelten Tages ablauf sowie zahlr e iche Freunde und verbringt die Ferien zusammen mit seiner Familie in seiner Heimat ( Urk. 7 / 47/8). Demnach verfügt er insgesamt über ein sehr intaktes soziales Umfeld mit vielen mobilisierenden Ressourcen. 5.6

Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist zunächst fest zuhalten,

dass der Beschwerdeführer angab, er könne höchstens eine Stunde pro Tag arbeiten, obwohl nach seinen Angaben die Angst , an einem Herzinfarkt zu sterben, nur ein-

bis zweimal pro Monat dermassen intensiv auftritt, dass es zu einer Angstattacke kommen kann . Auf die Inkonsistenz angesprochen, konnte der Beschwerdeführer keine klare Antwort geben. Der Gutachter hi e lt diesbe züglich fest, d er Beschwerdeführer wirke völlig überzeugt von seiner weitge henden Arbeitsunfähigkeit, beinahe so, als wäre er auf diese Idee einfach fixiert. Wenig überzeugend wirke d a ran jedoch die Angabe, dass er wegen Kraftlosigkeit arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/47/9 vgl. auch Urk. 7/47/5 und Urk.

7/47/ 16 ). Zudem war es dem Beschwerdeführer möglich, sehr gepflegt und pünktlich zur Unter suchung zu erscheinen und w ährend der gesamten zweistündigen Exploration keine Ermüdungszeichen zu zeigen

( Urk. 7/47/ 10) . Kontrastierend hierzu sieht sich der Beschwerdeführer

nicht mehr in der Lage , sich zu konzentrieren , und gibt an, seine Aufmerksamkeit sei eingeschränkt (Urk.

7 /47/17) . Ferner

wurde im Gutachten festgehalten , dass auch aus den Formulierungen im Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. März

2018 star ke Zweifel an der Konsistenz hörbar seien (Urk.

7/47/ 16 vgl. auch Urk. 7/36/2-3 ) . Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich unverändert im Stande ist , lange Spa ziergänge zu unternehmen, regelmässig das Fitnessstudio zu besuchen und Ferien im Ausland zu verbringen (E. 5.4 und 5.5).

Selbst wenn das Steuern eines Per sonenwagens , wie vom

Beschwerdeführer angeführt ( Urk. 1 S. 7 ), nicht dazu ge zählt wird, verbleibt somit ein hohes Aktivitätsniveau .

Schliesslich ist hervor zu heben , dass der psychiatrische Gutachter den fehlenden Willen zu arbeiten , nicht nur auf die Psychopathologie (Angststörung) und nicht nur auf die Krankheits überzeugung zurückführt ( Urk. 7/47/18). 5.7

Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnos tizier ten Gesundheitsstörung bei weitgehend erhaltenen Ressourcen sowie mit Blick auf ein sehr intaktes soziales Umfeld und die aktenkundigen Inkonsistenzen ist die im Gutachten attestierte Leistungseinschränkung von 40 % nicht aufrecht zu erhalten. Somit ist der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seiner Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lag e , wie von den RAD-Ärzten fest gehalten, in einer angepassten körperlich bis mittelschweren Tätigkeit unter Be rücksichtigung des erhöhten Pausenbedarfs in einem 80- bis 90%-Pensum zu arbeiten ( Urk. 7/50/5-6) .

6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwer deführer s

in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Diesbezüglich ist unbestritten ge blieben, dass der Beschwerdeführer gemäss Feststellungen der Beschwerdegeg nerin mit seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Wagenführer Sach en transport bei der Y.___ AG im 100%-Pensum im Jahr 201 5 ein Einkommen von total Fr. 80’848 .-- erzielte , was für das Jahr 2017 ein um die Nominal lohn ent wicklung bereinigte s hypothetische s

Valideneinkommen von Fr. 81'658.40 ergibt ( Urk. 7/49) . 6. 2

Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist für die Be rechnung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen .

Mit Blick darauf , dass der heute 60-jährige Beschwerdeführer über keine Berufs ausbildung verfügt ( Urk. 7/1) , seit 1998 als Wagenführer Sachentransport über einen langen Zeitraum hinweg bei der gleichen Arbeitgeberin ausschliesslich im Sektor Dienstleistungen erwerbstätig war

und es plausibel erscheint, dass er , wie i m Gutachten angenommen, seine Arbeitskraft am ehesten im Dienstleistungs sektor (Hauswartung, Administration) verwerten kann ( Urk. 7/47/18) , ist dem Be schwerdeführer zuzustimmen, dass

auf den Lohn Sektor Dienstleistungen für Hilfstätigkeiten, Kompetenzniveau 1, abzustellen ist . Somit ist von einem stand ardi sierten monatlichen Einkommen von Fr. 4'967. -- auszugehen (LSE 2016, Tabelle TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Männer). Aufgerechnet auf die durch schnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitsz eit nach Wirtschaftsabteilungen ) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte von 2‘239 Punkten im Jahr 2016 auf 2‘249 Punkte im Jahr 2017 (T39

Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne )

sowie unter Berück sichtigung eines Arbeitspensums von 85 % ergibt dies ein Brutto einkommen von Fr. 53'05 2.48

( Fr. 4’967 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2239 x 2249).

Der Beschwerdeführer hält dafür, dass zusätzlich ein Abzug von 1 5 % vom Tabel lenlohn zu berück sichtigen sei ( Urk. 1 S. 8 ). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die psychi schen Einschränkungen de s Beschwerdeführer s bereits im Zumut barkeitsprofil des RAD finden (vgl. Urk. 7/ 50/5-6 ). Es ist daher nicht zusätzlich noch ein sogenannter leidensbedingter Abzug zu gewähren (Urteile des Bundes gerichts 9C_ 266/2017 vom

29. Mai 2018 E. 3.4.2). Auch ein Abzug vom Tabel lenlohn aufgrund des Alters de s 196 0 geborenen Beschwerdeführe rs rechtfer tigt sich nicht . Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Hilfsarbeiten auf dem mass ge benden ausge glichenen Stellenmarkt altersunabhän g ig nachgefragt werden (Urteil e des Bun desgerichts 8C_403/2017 vom 2 5. August

2017 E.

4.4.1 und 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.3). Andere Umstände, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 6. 3

Wird das Valideneinkommen von Fr. 81'658.40. -- dem Invalideneinkommen von Fr. 53'052.48 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28 ' 605.90 und

ein Invaliditätsgrad von 35.03 % beziehungsweise 35 % (zum Runden: Urteil 8C_575/2018 vom 30.01.2019 E. 7.1 ). Ein Rentenanspruch ist daher zu verneinen. 7.

Der Beschwerdeführer machte geltend , dass er aufgrund der hohen dauerhaften Erwerbseinbusse von mehr als 20 % Anspruch auf eine Umschulung habe ( Urk. 1 S. 9 ). Mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerde führer mit, dass er sich nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, weshalb die Arbeitsvermittlung beendet worden sei ( Urk. 7/26 ), wobei der Beschwerdeführer keine anfechtbare

Verfügung beantragte . Die l eis tungsabweisende Verfügung vom 8. Februar 2019 trägt

den Titel «K ein An spruch auf eine Invalidenrente » und die Beschwerdegeg n e rin hat sich darin nicht sub stantiiert zu beruflichen Eingliederu n g smassnahmen geäussert. Somit ist der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt fehlt , womit inso weit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist .

An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit dem erneuten Gesuch auf Ein gliederungsmassnahmen des Beschwerdeführers Folge leistete und ihn zu einem Eingliederungsgespräch am 2 0. Mai 2019 einlud ( Urk. 13/1-2). 8.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 9.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900 .-- festzusetzen und dem unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Der 1960 geborene X.___ , Vater dreier Kinder (Jahrgang 1992, 1993 und 1995) ohne Berufsbildung, reiste im März 1983 in die Schweiz ein und arbeitete seit dem 1. September 1998 als Wagenführer Sachentransport in einem 100%-Pensum bei der Y.___ AG ( Urk. 7/1 und Urk. 7/12 ). Am 1. März 2017 (Ein gangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Herzo peration (drei Bypässe) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhält nisse zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/6 und Urk. 7/25) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur bei ( Urk. 7/10) , holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/12) und Berichte der behan delnden Ärzte ein ( Urk. 7/18 ). Mit Mitteilung vom 2 6. September 2017 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten

Kostenübernahme für eine Arbeitsvermittlung bei der Z.___ AG im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 7/21). Am 29. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem V ersicherten schliesslich mit, dass die Unterstützung bei der Stellensuche per 2 5. Januar 2018 beendet werde, da er aus gesundheitlichen Gründen die Termine nicht regelmässig habe wahrnehmen können ( Urk. 7/26). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen ( Urk. 7/32, Urk.

7/36 , Urk. 7/40, Urk. 7/42) und liess den Versi cher ten durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, begutachten (Expertise vom 2 1. Oktober 2018, Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidver fah ren (Vorbescheid vom 12.

Dezember 2018, Urk. 7/ 51 ; Einwand vom 1 7. Dezember 2018, Urk. 7/52-53) das Rentengesuch ab (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1. 6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.7 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

E. 1.8 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.

BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 8. März 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2019 seien zusätzliche medizinische Abklärungen anzuordnen und gestützt auf deren Ergebnis sei ihm ab 1. Dezember 2017 eine Invalidenrente zuzusprechen. Überdies seien dem Be schwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren ( Urk. 1 und Urk. 3/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2019 beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 2. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 7. Mai 2018 auf eine weitere Stellungnahme ( Urk. 12-13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, der Krankentaggeldversicherer AXA habe seine Unterlagen zur Verfügung gestellt und darüber hinaus sei ein fach ärztliches psychiatrisches Gutachten durchgeführt worden. Aufgrund dieser Akten sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Lastwagen chauf feur zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit mit vermehrten Pausen könne er zu 80-90 % ausüben. Somit begründe die durchschnittliche Arbeits fähigkeit von 85 % keinen Rentenanspruch. Daran vermöge auch der Bericht der P raxis B.___ vom 2 1. November 2018 nichts zu ändern, da er keine neuen Erkenntnisse hervorbringe ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt , dass er nach den wiederholt bestätigten fachmedizinischen Erkenntnissen unter den so ma tischen Beschwerden eines nach der Operation von 2014 im Zeitverlauf chroni fizierten und therapieresistenten Postthorakotomie - Schmerzsyndroms ( Chest Wall

Pain ) leide . Die zusätzlichen Auswirkungen dieses Leidens auf die Arbeits fähig keit sowie der Verstärkungseffekt beim Zusammentr ef fen mit den psychischen Beschwerden und der kardialen Schädigung sei medizinisch nicht abgeklärt wor den . Dadurch

habe die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime verletzt und das Verfahren sei

zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens an sie zurückzuweisen . Sodann sei er a usweislich des Gutachtens in seiner ange stammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit 60 % arbeitsfähig . Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) halte jedoch

in einer leidens angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 90 % fest . Diese Abwei chung von der im psychiatrischen Gutachten einlässlich und gut nachvollziehbar aufgezeigten Einschränkung der angepassten Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 40 % erw e i se sich als offensichtlich unhaltbar, weil die Einschätzung der Arbeits fähigkeit auf durchwegs zutreffenden Annahmen beruhe ( Urk. 1 S. 6-7 ). Da er 59

Jahre alt sei, s eit 1998 bis zu seiner Invalidisierung über einen sehr langen Zeit raum hinweg bei der gleichen Arbeitgeberin ausschliesslich im Sektor Dienst leis tungen erwerbstätig gewesen sei

sowie auch für die Invalidentä t igkeit bloss Arbeit en des Dienstleistungssekt o r s (Hauswartung, Administration) in Betracht fielen , sei es im vorliegenden Fall

sachgerecht , auf den Tabellenwert TA1, Sektor Dienstleistungen , Kompetenznivea u 1 der LSE 2016 abzustellen. In Berücksich tigung des fortgeschrittenen Alters von bald 60 Jahren und des Umstands, dass eine besondere Rücksichtnahme am Arbeitsplatz mit der Vermeidung von Druck und der Möglichkeit ,

vermehrt Pausen einzuschalten , nötig sei , sei der Marktwert der v erbleibenden Restarbeitsfähi g keit zufolge der alters- und gesund heitsbe di ngten Einschränkung der Flexibilität nach der notwendigen beruflichen Neu orientierung im Vergleich zum Statistikwert erheblich

h erabgesetzt und deshalb der Leidensabzug von mindestens 15 % ausgewiesen. S omit ergebe sich aus dem Einkom m e nsvergleich

einen Invaliditätsgrad von 61

%, was einen

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe (Urk. 1 S. 8).

Da im angestammten Beruf keine Arbeitsfähigkeit bestehe, er alters- und gesund heitsbedingt in der Flexibilität bei der beruflichen Neuorientierung zur Selbstein gliederung ausserstande sei und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters zusätz liche

erhebliche

Erschwernisse

bestünden , seien ihm die beruflichen Massnahmen zur Eingliederung in eine angep asste

Tätigkeit zu gewähren. Aufgrund der hohen dauerhaften Erwerbseinbusse von mehr als 20

% sei der Anspruch auf Umschu lung ausgewiesen. Der Abbruch , der Anfang 2018 erfolgt sei, sei mit dem dama ligen, von Dr. C.___ bestätigten schlechteren

Gesundheitszustand begründet ge we sen, welcher sich zwischenzeitlich stabilisiert habe, so dass nunmehr die beruf lich e Eingliederung mit der Umschulung fortzuführen sei ( Urk. 1 S. 9). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im Austrittbericht der medizinischen Überwachungsstation der Klinik für Kardio logie am Stadtspital D.___

vom 8. September 2016 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/10/25): - Nicht-ischämische Thoraxbeschwerden - Koronare Zweigefässerkrankung - St.n . ACBP x3 Mai 2014 - Nativ: RIVA proximal 70%, RCX proximal 50%, RD1 proximal 100% - Linker Ventrikel normal gross, mit normaler EF (65%) - St.n . unterer gastrointestinaler Blutung m/b - Am ehesten bei bekannten Hämorrhoiden Grad ll (Koloskopie 03/2013 und Rektoskopie 11/2014) - DD obere GI -Blutung bei NSAR-Einnahme und doppelter Thrombo zytenaggregationshemmung - Erosive

Bulbitis ohne Hinweise auf eine Blutung (Gastroskopie 12/2014) Angiographisch stelle sich ein funktionell gutes Ergebnis der Bypassoperation von 2014 dar. Die Beschwerden seien nicht ischämisc h zu werten. Die LV Funk tion sei normal (Urk. 7/10/26 ).

E. 3.2 Prof. Dr. med. E.___ , Stv . Chefarzt an der Klinik für Herzchirurgie am Stadtspital D.___ , hielt in der Aktennotiz vom 2 9. Dezember 2016 fest, der Beschwerdeführer sei bei ihnen wegen einer KHK (koronaren Herzkrankheit) operativ ver sorgt worden. Im Verlauf habe sich eine unspezifische Thorax schmerz-Symptomatik gezeigt . Aus diesem Grund sei d er Beschwerdeführer in die Sprechstunde von Dr. F.___ , Schmerzambulanz, überwiesen worden. Dr. F.___ habe ihn auch wegen diese r Schmerzen zur kardiologischen Abklä rung mit Herzkatheter überwiesen. Dies e habe ein sehr gutes postoperatives Ergebnis gezeigt. Eine kardiale Ursache der Schmerzen habe ausgeschlossen wer den können. Der Beschwerdeführer werde weiterhin medikamentös behandelt. Er habe mit ihm die erfolgte Untersuchung nochmals in aller Ausführlichkeit be sprochen (Urk.

7/40/9).

E. 3.3 Dr. med. F.___ , Leiterin des Zentrums für Schmerzmedizin am Stadt spital D.___ , erhob in ihrem Bericht vom 5. November 2016 folgende Diagnosen ( Urk. 7/10/29): - Chest wall pain - Vd . auf muskuläre Schmerzen (M .

pectoralis

re .) mit Schmerzaus weitung - Vd . auf Angststörung bei ausgeprägter Symptomfixierung - Bei St. n. ACPB x 3 (BIMA), minimal invasiv (OPCAB) 2014 - Psychosoziale Belastungssituation (Arbeitsplatzverlust Ende des Jahres) Es sei mit einer multimodalen Therapie begonnen worden. Der Beschwerdeführer sei im physiotherapeutischen chest wall pain Programm mit Schwerpunkt der Leistungssteigerung und Stärkung des Vertrauens in seinen Körper zusätzlich zu Atmungs- und Entspannungstechniken. Er habe sich inzwischen auch im Fitness studio angemeldet und beginne mit einem Aufbautraining. Parallel sei er in der Edukationssprechstunde. Es sei zur Behandlung der Schmerzen zusätzlich zur Therapie mit Cipralex

mit MST cont . begonnen worden. Sie habe dem Be schwer deführer zusätzlich eine psychotherapeutische Unterstützung empfohlen. Die Symptomfixierung sei weiterhin vorhanden , auch die Frag e nach der Ursache der Schmerzen stehe immer wieder im Raum. Sie habe dem Beschwerdeführer erklärt, es könne sich am ehesten um einen muskulären Schmerz handeln (Entnahme der Brust w andarterie). Durch die lang andauernden Beschwerden sei es zu einer Chro nifizierung mit Schmerzausweitung gekommen. Aktuell sei der Beschwerdeführer 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/10/30).

E. 3.4 Dr. F.___ konkretisierte die erhobenen Diagnosen im Bericht vom 1 5. Februar 2017 wie folgt ( Urk. 7/10/16): - Komplexe Schmerzerkrankung mit Schmerzen im Thoraxbereich ( Chest wall pain ) bei St. n. ACBP x 3, 2014 - Vd . auf Somatisierungsstörung, ICD-10: F.45.1 - Schmerzausweitung bei ausgeprägter Symptomfixierung mit vegeta tiven Symptomen (Panikattacken) - Psychosoziale Belastungssituation (drohender Arbeitsplatzverlust)

Es liege weiterhin eine unauffällige körperliche Untersuchung vor, insbesondere seien die Schmerzen nicht auslösbar. Es b estehe kein bewegungsabhängiger Schmerz, kein Druckschmerz am Sternum, an den Gelenken, an der Muskulatur oder an vereinzelten Triggerpunkten . Der Nachtschlaf sei schmerzfrei. Sie habe dem Beschwerdeführer empfohlen, die ambulante Psych otherapie weiterzuführen. Er sei auch über einen stationären Aufenthalt in einer psychosomatisch ausge richteten Schmerzklinik (z.B. G.___ ) informiert worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch Angst, dann endgültig seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Er möchte nochmals einen A rbeitsversuch starten und die Psychotherapie intensivieren. Weiterhin empfehle sie neben einer systemischen Therapie eine pharmakolo gische Therapie der Panikattacken, was aber noch durch den Psychiater Dr. C.___ zu beurteilen sei ( Urk. 7/10/ 16- 17).

E. 3.5 Dr. med. H.___ , Facharzt Innere Medizin, Speziell Herzkrankheiten, führte in seinem Bericht vom 2 9. November

2017 folgende Diagnosen auf (Urk.

7/32/8): - Persistierende ängstlich gefärbte extrakardiale Thorax beschwerden - Funktionell/peptisch überlagerte Thoraxschmerzen bei Nikotin: 10 Cig /d - Keine belastungsabhängigen Symptome bei unauffälligem EKG/Stress-Echo: 150W (24.11.17) - Operierte koronare Herzkrankheit (NYHA l- ll : pBNP : 52pg/ml) - St.n . AC-Bypass x 3 mit RIMA/RIVA + RIMA/P LA/RDG (23.05.14 Prof. E.___ , STZ) - St.n . letzter Kontroll-Koronarangiographie mit funkt. gutem Bypass resultat (08.09.16 STZ) - Grenzw . Relax.- Störung bei intakter Kontraktilität der linken Herz kammer (LVEF: >60%) - St. n. letztem Ausschluss eines akut. Koronarsyndroms (EKG/Enzym 15.06.17 STZ) - Leichte Raucherbronchitis/Bronchiektasien in Lungen-UL bds . (CT 02.06. 16 STZ) - Substitutionspflichtiger Vit . D3 Mangel ( Vit . D3: 41nmol/l) - Knapp substitutionspflichtiger Vit . B12 Mangel (47 pmol /l) - Statinbehandelte

Dyslipidämie (C-HDL/LDL: 95/2.5 mol /l) - Angstgefärbte reaktive Depression ( Dr. C.___ ) Die Thoraxbeschwerden hätten sich bei persistierendem Nikotinkonsum kaum verbessert. Die Symptomatik trete fast täglich beim Laufen auf, halte oft über mehrere Stunden an und zeige keine Besserung auf. Aufgrund der Befunde habe er den Beschwerdeführer erneut beruhigt und ihm primär eine vollständige Niko tinabstinenz sowie ein tägliches Outdoor-Training von 30 bis 40 Minuten sowie eine ausgewogene fett-/ salzarme Ernährung ans Herz

gelegt (Urk. 7/32/8).

E. 3.6 In seinem Bericht vom 5. März 2018 führte Dr. H.___ bei gleichgebliebenen Diag nosen aus, dass derzeit aus kardialer Sicht für nicht allzu strenge Berufe keine Arbeitseinschränkung bestehe, was eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Indikation natürlich nicht ausschliesse ( Urk. 7/32/3).

E. 3.7 Am 1 7. Juli 2018 führte Dr. med. I.___ , Facharzt Allgemeine Medizin, des RAD aus, im Mai 2014 sei eine koronare Zweigefässerkrankung mit hoch gradiger distaler Hauptstammstenose diagnostiziert und ein dreifacher aorto —koronarer Bypass durchgeführt worden. Danach sei der Beschwerdeführer teils 100 % und teils 50 % arbeitsunfähig gewesen. Dann ab Mai 2016 sei er für eine gewisse Zeit 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab März 2017 habe er wieder 50 % zu arbeiten begonnen. Wegen persistierende r Schmerzen seien kardiale Abklä rungen gemacht worden, welche keine Ischämie oder sonstige organische Ursa chen für die Beschwerden nachweisen liessen (Ruhe EKG normal/Stress-Echo kardiograp hie keine Ischämie/LVEF über 60 %). Zu Eingliederungsmassnahmen habe sich der Beschwerdeführer nicht fähig gefühlt. Diese seien im Januar 2018 sistiert worde

n. Hier lägen nur psychiatrisch begründete Einschränkungen vor. Zur Klärung des Belastungsprofils sei eine psychiatrische Begutachtung notwen dig ( Urk. 7/50/4). 3.

E. 3.9 Dr. A.___ führte in seinem Gutachten vom 2 1. Oktober 2018 aus, die soma tischen und anamne s tischen Angaben seien vereinbar mit einer nicht näher be zeichneten Angststörung, ICD-10: F41.9, mit Fixierung auf die koronare Erkran kung mit der Begleitsymptomatik Druckbeschwerden im thorakalen Bereich sowie diffusen Bauchschmerzen . Bezüglich der in den Akten diagnostizierten Depres sion müsse gesagt werden, dass sich heute keine depressive Symptomatik zeige

( Urk. 7/47/12).

Der Beschwerdeführer zeige weder akzentuierte Persönlichkeits züge, schon gar nicht eine Persönlichkeitsstörung. Dies sei auf die äusserst be hüteten Verhältnisse in der Kindheit und Jugend zurückzuführen. Der Therapie verlauf sei nicht positiv zu werten. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor auf seine Herzproblematik fixiert . Er sei davon überzeugt, dass er nicht arbeiten könne. Er gebe an, eine Stunde pro Tag arbeiten zu könne n , wirke dabei jedoch nicht überzeugend. Im Grunde halte er sich für 100 % arbeitsunfähig. Die Koope ration bezüglich Therapieadhärenz sei gut. Die Kooperation bezüglich Wiederein gliederung sei jedoch schwierig zu beurteilen . Insbesondere sei es schwierig anzugeben in welchem Mass die Überzeugung, quasi ganz arbeitsunfähig zu sein, auf eine Krankheitsüberz eug ung und in wie weit auf mangelnde Kooperation zurückzuführen sei. Die Prognose sei zurückhaltend. Der Beschwerdeführer zeige eine starke Kr ankhe itsüberzeug u ng. Es be stünden keine weiteren Behandlu n g s optionen. Die Fixation auf sein Leiden könne therapeutisch nur schwierig ang e gangen werden ( Urk. 7/47/15-16) .

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten , der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur voll arbeitsunfähig. Er könne als Hauswart oder in der Administration eingesetzt werden. Ein tolerantes Arbeitsumfeld sei optimal, wenig Druck, Flexibilität, mit der Möglichkeit, gele gentlich eine Pause einzuschalten, wenn er Angst bekomm e . Dem Beschwerde führer sei es möglich , fünf Stunden pro Tag anwesend zu sein, d.h. er weise eine Arbeitsfähigkeit von 60 % auf. Die Leistungsfähigkeit betrage 100 % . Der Be schwerdeführer sei seit April 2017 4 0 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/47/18).

E. 3.10 Im Bericht vom 2 1. November 2018 hielt Dr. H.___ bei gleichgebliebenen Diag nosen fest, es finde sich ein stabiler Verlauf mit einer stabilen körperlichen Be lastbarkeit ohne Hinweise für belastungsinduzierte Ischämie n oder belastu n g s induzierten Thorax schmerzen ( Urk. 7/52/2). 4. 4.1

Aus somatischer Sicht sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unter suchungsmaxime darin, dass der medizinische Sachverhalt lediglich aus psychia trischer Sicht untersucht worden sei ( Urk. 1. S. 6 und Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwer deführer s

in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Diesbezüglich ist unbestritten ge blieben, dass der Beschwerdeführer gemäss Feststellungen der Beschwerdegeg nerin mit seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Wagenführer Sach en transport bei der Y.___ AG im 100%-Pensum im Jahr 201 5 ein Einkommen von total Fr. 80’848 .-- erzielte , was für das Jahr 2017 ein um die Nominal lohn ent wicklung bereinigte s hypothetische s

Valideneinkommen von Fr. 81'658.40 ergibt ( Urk. 7/49) . 6. 2

Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist für die Be rechnung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen .

Mit Blick darauf , dass der heute 60-jährige Beschwerdeführer über keine Berufs ausbildung verfügt ( Urk. 7/1) , seit 1998 als Wagenführer Sachentransport über einen langen Zeitraum hinweg bei der gleichen Arbeitgeberin ausschliesslich im Sektor Dienstleistungen erwerbstätig war

und es plausibel erscheint, dass er , wie i m Gutachten angenommen, seine Arbeitskraft am ehesten im Dienstleistungs sektor (Hauswartung, Administration) verwerten kann ( Urk. 7/47/18) , ist dem Be schwerdeführer zuzustimmen, dass

auf den Lohn Sektor Dienstleistungen für Hilfstätigkeiten, Kompetenzniveau 1, abzustellen ist . Somit ist von einem stand ardi sierten monatlichen Einkommen von Fr. 4'967. -- auszugehen (LSE 2016, Tabelle TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Männer). Aufgerechnet auf die durch schnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitsz eit nach Wirtschaftsabteilungen ) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte von 2‘239 Punkten im Jahr 2016 auf 2‘249 Punkte im Jahr 2017 (T39

Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne )

sowie unter Berück sichtigung eines Arbeitspensums von 85 % ergibt dies ein Brutto einkommen von Fr. 53'05 2.48

( Fr. 4’967 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2239 x 2249).

Der Beschwerdeführer hält dafür, dass zusätzlich ein Abzug von 1 5 % vom Tabel lenlohn zu berück sichtigen sei ( Urk. 1 S. 8 ). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die psychi schen Einschränkungen de s Beschwerdeführer s bereits im Zumut barkeitsprofil des RAD finden (vgl. Urk. 7/ 50/5-6 ). Es ist daher nicht zusätzlich noch ein sogenannter leidensbedingter Abzug zu gewähren (Urteile des Bundes gerichts 9C_ 266/2017 vom

29. Mai 2018 E. 3.4.2). Auch ein Abzug vom Tabel lenlohn aufgrund des Alters de s 196 0 geborenen Beschwerdeführe rs rechtfer tigt sich nicht . Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Hilfsarbeiten auf dem mass ge benden ausge glichenen Stellenmarkt altersunabhän g ig nachgefragt werden (Urteil e des Bun desgerichts 8C_403/2017 vom 2 5. August

2017 E.

4.4.1 und 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.3). Andere Umstände, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 6. 3

Wird das Valideneinkommen von Fr. 81'658.40. -- dem Invalideneinkommen von Fr. 53'052.48 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28 ' 605.90 und

ein Invaliditätsgrad von 35.03 % beziehungsweise 35 % (zum Runden: Urteil 8C_575/2018 vom 30.01.2019 E. 7.1 ). Ein Rentenanspruch ist daher zu verneinen. 7.

Der Beschwerdeführer machte geltend , dass er aufgrund der hohen dauerhaften Erwerbseinbusse von mehr als 20 % Anspruch auf eine Umschulung habe ( Urk. 1 S. 9 ). Mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerde führer mit, dass er sich nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, weshalb die Arbeitsvermittlung beendet worden sei ( Urk. 7/26 ), wobei der Beschwerdeführer keine anfechtbare

Verfügung beantragte . Die l eis tungsabweisende Verfügung vom 8. Februar 2019 trägt

den Titel «K ein An spruch auf eine Invalidenrente » und die Beschwerdegeg n e rin hat sich darin nicht sub stantiiert zu beruflichen Eingliederu n g smassnahmen geäussert. Somit ist der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt fehlt , womit inso weit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist .

An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit dem erneuten Gesuch auf Ein gliederungsmassnahmen des Beschwerdeführers Folge leistete und ihn zu einem Eingliederungsgespräch am 2 0. Mai 2019 einlud ( Urk. 13/1-2). 8.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 9.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900 .-- festzusetzen und dem unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

E. 8 Die Beschwerdegegnerin stellte in d er angefochtenen Verfügung vom

8. Februar 2019 unter anderem auf das psychiatrische Gutachten vom 2 1. Oktober 2018 ab ( Urk. 7/47). Darin werden vor allem die bis zur Begutachtung des Beschwerde führers aktenkundigen psychiatrischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/47/3-4 und Urk. 7/47/13-14), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergege ben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

E. 10 S. 3-5) . Somit ist vorliegend zu prüfen, ob auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. An dieser Stelle

gilt es b ezüglich de r

Aussage von Dipl. med. J.___ , die Angst störung sei reaktiv infolge einer im Jahr 2016 geplanten Kündigung aufgetreten ( Urk. 7/50/6 vgl. auch Urk. 1 S. 7 und

Urk. 3/1-2), darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter während der Begutachtung keine psychosozialen Belas tungsfaktoren erkennen konnte , insbesondere auch keine, die früher auf den Be schwerdeführer eingewirkt hätten (Urk. 7/47/17). Auch Dr.

K.___

führte in seinem Bericht keine psychosozialen Belastungsfaktoren auf (Urk.

7/ 42/ 3 ). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer

seinen Job Ende 2016 doch nicht verlor. Er blieb bei der Y.___ AG angestellt, obwohl diese Ende 2016 den Sachentransport an eine externe Unternehmung aus lagerte

( Urk. 7/12/2 , Urk. 7/28 und Urk. 7/33 ). Durch die se

Aktenlage wird der erforderliche Beweisgrad nicht erreicht, so dass nicht vom Vorliegen einer erheblichen psychosozialen Belastungssituation ausge gangen werden kann. 4.3

Die Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erscheint aufgrund der psyc hiatrischen Akten als schlüssig . J edoch weist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

Schwach punkte auf .

Nicht plausibel erscheint, weshalb der Beschwerdeführer nur 60%-arbeitsfähig sein soll, obwohl

der psychiatrische Gutachter zur nicht näher be zeichnete n Angststörung keine zusätzliche depressive Störung diagnostizieren konnt e ( Urk. 7/47/12) und die s tändig bestehende Angst ,

an einem Herzinfarkt zu sterben , gemäss dem Beschwerdeführer nur ein- bis zweimal pro Monat der massen intensiv auf trete , dass sie zu einer Panikattacke führe

( Urk. 7/47/5 vgl. auch Urk. 7/47/9 ). Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter im Rahmen des Belastungsprofil s der angepassten Tätigkeit ein en erhöhten Pausenbedarf berück sichtigte ( Urk. 7/47/18) , wodurch es dem Beschwerdeführer möglich wäre auch in einem 80-90%-Pensum bei aufflammende r Angst adäquat darauf zu reagieren und eine Pause einzulegen . Sodann wurde im Gutachten unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen fest gehalten , dass der Versicherte weitgehend psychisch gesund sei ( Urk. 7/47/18).

Damit hat der psychiatrische Gutachter nicht begründet dargetan, inwiefern wegen de s von ihm erhobenen Befund es eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40

% in angepasster Tätigkeit vorliegen soll (vgl. BGE 145 V 361 ) . 5. 5.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5.3

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass der diagnoserelevante Befund und die Symptome nicht besonders ausgeprägt erschienen. So hielt der begutachtende Psychiater insbesondere fest, die Stimmung sei leicht bedrückt gewesen. Die affektive Modu lationsfähi gkeit sei nicht eingeschränkt, ebenso die Vitalität. Der Gedankengang sei in formaler wie auch in inhaltlicher Hinsicht unauffällig. Die Beschwer deschilderung sei meist logisch, kohärent, gut fassbar. Der Beschwerdeführer habe nicht immer präzise zeitliche Angaben machen können . Während der gesamten zweistündigen Exploration hätten sich keine Ermüdungszeichen klinisch fest stellen lassen. In psychomotorischer Hinsicht zeige sie keine Einschränkung. Das Bewegungsmuster sei nicht schwerfällig. Es seien keine Hinweise für gelegent liches

psychotisches Funktionieren festzustellen. D e r Affekt sei weder deprimiert, hoffnungslos noch

lustlos , jedoch ängstlich und ratlos. Es zeigten sich deutliche Überforderu n g sgefühl e , jedoch k eine Insuffizienzgefühle, Freudlosigkeit oder ein Interessensverlust ( Urk. 7/47/10). Eine depressive Symptomatik zeige sich nicht ( Urk. 7/47/12) . Zu berücksichtigen ist jedoch , dass der Beschwerdeführer alle

E. 14 Tage in die Psychotherapie geht

und auch Psychopharmaka einnimmt

( Urk. 7 /47/6 ). Sodann sind Komorbiditäten, welche sich ressourcenmindernd aus wir ken würden, nicht benannt. Schliesslich erwähnte der Gutachter, es habe eine einwandfreie Kooperation des Beschwerdeführers während der Untersuchung, ebenso bezüglich durchgemachter Therapie , bestanden. Bezüglich der Wiederein gliederung sei sie jedoc h nicht optimal ( Urk. 7/47/18).

5.4

Zum Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass weder eine Persönlich keitsakzentuierung noch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde ( Urk. 7/47/15) . Gemäss dem Gutachten fühle sich der Beschwerdeführer über fordert, ängstlich, könne sich bei der Arbeit nicht mehr 100 % konzentrieren. Die Aufmerksamkeit sei ebenfalls eingeschränkt und es sei eine erhöhte Fehlerquote zu befürchten. Demgegenüber werden aber auch mehrere Ressourcen genannt. Es bestehe eine ausgezeichnete psychosoziale Funktionsfähigkeit. Des Weiteren w eise der Tagesablauf des Beschwerdeführers durchaus subjektive Lebensfreude auf , insbesondere könne er seine Familie geniessen sowie gewisse TV-S end ungen aber auch viele Kollegen. Die Kommunikationsfähigkeit

sei

gut , ebenso die Therapieadhärenz. Es bestünden auch keine psychosozialen Belastungen . Ferner weise der Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Fähigkeit zur Anpassung an Regeln, zu Spontanaktivitäten, Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen, zur Selbstpflege und zur Teilnahme am Verkehr auf . Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Flexibilität, zur Umstellung, zur Anwen dung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungen und Urteile zu fällen, durchzu halten unterliege jedoch gewissen Schwankungen, insbesondere dann, wenn er stärker ängstlich sei und sich auf seine Angst fixiere

( Urk. 7/47 / 17). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer täglich bis zu sieben Kilometer laufen geht , manchmal auch nur einen Kilometer und

regelmässig ein Wellnessstudio in Zür ich besucht ( Urk. 7/47/5), gerne Fernsehen schaut und mit seiner Familie Unterhal tungen führ t ( Urk. 7/47/8 ). 5.5

Hinsichtlich des Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in einer 4.5-Zimmerwohnung lebt, wobei die Ehe gut und tragfähig ist und er auch eine starke Unterstützung von seinen Kindern erfährt ( Urk. 7/47/8 - 9) . Der Beschwerdeführer hat einen geregelten Tages ablauf sowie zahlr e iche Freunde und verbringt die Ferien zusammen mit seiner Familie in seiner Heimat ( Urk. 7 / 47/8). Demnach verfügt er insgesamt über ein sehr intaktes soziales Umfeld mit vielen mobilisierenden Ressourcen. 5.6

Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist zunächst fest zuhalten,

dass der Beschwerdeführer angab, er könne höchstens eine Stunde pro Tag arbeiten, obwohl nach seinen Angaben die Angst , an einem Herzinfarkt zu sterben, nur ein-

bis zweimal pro Monat dermassen intensiv auftritt, dass es zu einer Angstattacke kommen kann . Auf die Inkonsistenz angesprochen, konnte der Beschwerdeführer keine klare Antwort geben. Der Gutachter hi e lt diesbe züglich fest, d er Beschwerdeführer wirke völlig überzeugt von seiner weitge henden Arbeitsunfähigkeit, beinahe so, als wäre er auf diese Idee einfach fixiert. Wenig überzeugend wirke d a ran jedoch die Angabe, dass er wegen Kraftlosigkeit arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/47/9 vgl. auch Urk. 7/47/5 und Urk.

7/47/

E. 16 vgl. auch Urk. 7/36/2-3 ) . Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich unverändert im Stande ist , lange Spa ziergänge zu unternehmen, regelmässig das Fitnessstudio zu besuchen und Ferien im Ausland zu verbringen (E. 5.4 und 5.5).

Selbst wenn das Steuern eines Per sonenwagens , wie vom

Beschwerdeführer angeführt ( Urk. 1 S. 7 ), nicht dazu ge zählt wird, verbleibt somit ein hohes Aktivitätsniveau .

Schliesslich ist hervor zu heben , dass der psychiatrische Gutachter den fehlenden Willen zu arbeiten , nicht nur auf die Psychopathologie (Angststörung) und nicht nur auf die Krankheits überzeugung zurückführt ( Urk. 7/47/18). 5.7

Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnos tizier ten Gesundheitsstörung bei weitgehend erhaltenen Ressourcen sowie mit Blick auf ein sehr intaktes soziales Umfeld und die aktenkundigen Inkonsistenzen ist die im Gutachten attestierte Leistungseinschränkung von 40 % nicht aufrecht zu erhalten. Somit ist der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seiner Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lag e , wie von den RAD-Ärzten fest gehalten, in einer angepassten körperlich bis mittelschweren Tätigkeit unter Be rücksichtigung des erhöhten Pausenbedarfs in einem 80- bis 90%-Pensum zu arbeiten ( Urk. 7/50/5-6) .

6.

Dispositiv
  1. Der 1960 geborene X.___ , Vater dreier Kinder (Jahrgang 1992, 1993 und 1995) ohne Berufsbildung, reiste im März 1983 in die Schweiz ein und arbeitete seit dem
  2. September 1998 als Wagenführer Sachentransport in einem 100%-Pensum bei der Y.___ AG ( Urk.  7/1 und Urk.  7/12 ). Am
  3. März 2017 (Ein gangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Herzo peration (drei Bypässe) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungs bezug an ( Urk.  7/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhält nisse zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/6 und Urk.  7/25) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur bei ( Urk.  7/10) , holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk.  7/12) und Berichte der behan delnden Ärzte ein ( Urk.  7/18 ). Mit Mitteilung vom 2
  4. September 2017 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kostenübernahme für eine Arbeitsvermittlung bei der Z.___ AG im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 7/21). Am 29.  Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem V ersicherten schliesslich mit, dass die Unterstützung bei der Stellensuche per 2
  5. Januar 2018 beendet werde, da er aus gesundheitlichen Gründen die Termine nicht regelmässig habe wahrnehmen können ( Urk.  7/26). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen ( Urk.  7/32, Urk.   7/36 , Urk.  7/40, Urk.  7/42) und liess den Versi cher ten durch Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, begutachten (Expertise vom 2
  6. Oktober 2018, Urk.  7/47). Mit Verfügung vom
  7. Februar 2019 wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidver fah ren (Vorbescheid vom 12.   Dezember 2018, Urk. 7/ 51 ; Einwand vom 1
  8. Dezember 2018, Urk. 7/52-53) das Rentengesuch ab (Urk. 2).
  9. Dagegen erhob der Versicherte am
  10. März 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2019 seien zusätzliche medizinische Abklärungen anzuordnen und gestützt auf deren Ergebnis sei ihm ab
  11. Dezember 2017 eine Invalidenrente zuzusprechen. Überdies seien dem Be schwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren ( Urk.  1 und Urk.  3/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  12. April 2019 beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6). Mit Replik vom
  13. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest ( Urk.  10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1
  14. Mai 2018 auf eine weitere Stellungnahme ( Urk.  12-13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
  15. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  14).
  16. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl.  BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
  18. November 2015 E. 5.4).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
  19. 6      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 1.8      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
  20. Auflage 2014, Rn  55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
  21. 2.1      Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, der Krankentaggeldversicherer AXA habe seine Unterlagen zur Verfügung gestellt und darüber hinaus sei ein fach ärztliches psychiatrisches Gutachten durchgeführt worden. Aufgrund dieser Akten sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Lastwagen chauf feur zu 100  % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit mit vermehrten Pausen könne er zu 80-90  % ausüben. Somit begründe die durchschnittliche Arbeits fähigkeit von 85  % keinen Rentenanspruch. Daran vermöge auch der Bericht der P raxis B.___ vom 2
  22. November 2018 nichts zu ändern, da er keine neuen Erkenntnisse hervorbringe ( Urk.  2). 2.2      Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt , dass er nach den wiederholt bestätigten fachmedizinischen Erkenntnissen unter den so ma tischen Beschwerden eines nach der Operation von 2014 im Zeitverlauf chroni fizierten und therapieresistenten Postthorakotomie - Schmerzsyndroms ( Chest Wall Pain ) leide . Die zusätzlichen Auswirkungen dieses Leidens auf die Arbeits fähig keit sowie der Verstärkungseffekt beim Zusammentr ef fen mit den psychischen Beschwerden und der kardialen Schädigung sei medizinisch nicht abgeklärt wor den . Dadurch habe die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime verletzt und das Verfahren sei zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens an sie zurückzuweisen . Sodann sei er a usweislich des Gutachtens in seiner ange stammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit 60  % arbeitsfähig . Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) halte jedoch in einer leidens angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80  % bis 90  % fest . Diese Abwei chung von der im psychiatrischen Gutachten einlässlich und gut nachvollziehbar aufgezeigten Einschränkung der angepassten Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 40  % erw e i se sich als offensichtlich unhaltbar, weil die Einschätzung der Arbeits fähigkeit auf durchwegs zutreffenden Annahmen beruhe ( Urk.  1 S. 6-7 ). Da er 59   Jahre alt sei, s eit 1998 bis zu seiner Invalidisierung über einen sehr langen Zeit raum hinweg bei der gleichen Arbeitgeberin ausschliesslich im Sektor Dienst leis tungen erwerbstätig gewesen sei sowie auch für die Invalidentä t igkeit bloss Arbeit en des Dienstleistungssekt o r s (Hauswartung, Administration) in Betracht fielen , sei es im vorliegenden Fall sachgerecht , auf den Tabellenwert TA1, Sektor Dienstleistungen , Kompetenznivea u 1 der LSE 2016 abzustellen. In Berücksich tigung des fortgeschrittenen Alters von bald 60 Jahren und des Umstands, dass eine besondere Rücksichtnahme am Arbeitsplatz mit der Vermeidung von Druck und der Möglichkeit , vermehrt Pausen einzuschalten , nötig sei , sei der Marktwert der v erbleibenden Restarbeitsfähi g keit zufolge der alters- und gesund heitsbe di ngten Einschränkung der Flexibilität nach der notwendigen beruflichen Neu orientierung im Vergleich zum Statistikwert erheblich h erabgesetzt und deshalb der Leidensabzug von mindestens 15  % ausgewiesen. S omit ergebe sich aus dem Einkom m e nsvergleich einen Invaliditätsgrad von 61   %, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe (Urk.  1 S. 8).      Da im angestammten Beruf keine Arbeitsfähigkeit bestehe, er alters- und gesund heitsbedingt in der Flexibilität bei der beruflichen Neuorientierung zur Selbstein gliederung ausserstande sei und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters zusätz liche erhebliche Erschwernisse bestünden , seien ihm die beruflichen Massnahmen zur Eingliederung in eine angep asste Tätigkeit zu gewähren. Aufgrund der hohen dauerhaften Erwerbseinbusse von mehr als 20   % sei der Anspruch auf Umschu lung ausgewiesen. Der Abbruch , der Anfang 2018 erfolgt sei, sei mit dem dama ligen, von Dr.  C.___ bestätigten schlechteren Gesundheitszustand begründet ge we sen, welcher sich zwischenzeitlich stabilisiert habe, so dass nunmehr die beruf lich e Eingliederung mit der Umschulung fortzuführen sei ( Urk.  1 S. 9).
  23. 3.1      Im Austrittbericht der medizinischen Überwachungsstation der Klinik für Kardio logie am Stadtspital D.___ vom
  24. September 2016 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/10/25): - Nicht-ischämische Thoraxbeschwerden - Koronare Zweigefässerkrankung - St.n . ACBP x3 Mai 2014 - Nativ: RIVA proximal 70%, RCX proximal 50%, RD1 proximal 100% - Linker Ventrikel normal gross, mit normaler EF (65%) - St.n . unterer gastrointestinaler Blutung m/b - Am ehesten bei bekannten Hämorrhoiden Grad ll (Koloskopie 03/2013 und Rektoskopie 11/2014) - DD obere GI -Blutung bei NSAR-Einnahme und doppelter Thrombo zytenaggregationshemmung - Erosive Bulbitis ohne Hinweise auf eine Blutung (Gastroskopie 12/2014) Angiographisch stelle sich ein funktionell gutes Ergebnis der Bypassoperation von 2014 dar. Die Beschwerden seien nicht ischämisc h zu werten. Die LV Funk tion sei normal (Urk. 7/10/26 ). 3.2      Prof. Dr.  med. E.___ , Stv . Chefarzt an der Klinik für Herzchirurgie am Stadtspital D.___ , hielt in der Aktennotiz vom 2
  25. Dezember 2016 fest, der Beschwerdeführer sei bei ihnen wegen einer KHK (koronaren Herzkrankheit) operativ ver sorgt worden. Im Verlauf habe sich eine unspezifische Thorax schmerz-Symptomatik gezeigt . Aus diesem Grund sei d er Beschwerdeführer in die Sprechstunde von Dr.  F.___ , Schmerzambulanz, überwiesen worden. Dr.  F.___ habe ihn auch wegen diese r Schmerzen zur kardiologischen Abklä rung mit Herzkatheter überwiesen. Dies e habe ein sehr gutes postoperatives Ergebnis gezeigt. Eine kardiale Ursache der Schmerzen habe ausgeschlossen wer den können. Der Beschwerdeführer werde weiterhin medikamentös behandelt. Er habe mit ihm die erfolgte Untersuchung nochmals in aller Ausführlichkeit be sprochen (Urk.   7/40/9). 3.3      Dr.  med. F.___ , Leiterin des Zentrums für Schmerzmedizin am Stadt spital D.___ , erhob in ihrem Bericht vom
  26. November 2016 folgende Diagnosen ( Urk.  7/10/29): - Chest wall pain - Vd . auf muskuläre Schmerzen (M . pectoralis re .) mit Schmerzaus weitung - Vd . auf Angststörung bei ausgeprägter Symptomfixierung - Bei St. n. ACPB x 3 (BIMA), minimal invasiv (OPCAB) 2014 - Psychosoziale Belastungssituation (Arbeitsplatzverlust Ende des Jahres) Es sei mit einer multimodalen Therapie begonnen worden. Der Beschwerdeführer sei im physiotherapeutischen chest wall pain Programm mit Schwerpunkt der Leistungssteigerung und Stärkung des Vertrauens in seinen Körper zusätzlich zu Atmungs- und Entspannungstechniken. Er habe sich inzwischen auch im Fitness studio angemeldet und beginne mit einem Aufbautraining. Parallel sei er in der Edukationssprechstunde. Es sei zur Behandlung der Schmerzen zusätzlich zur Therapie mit Cipralex mit MST cont . begonnen worden. Sie habe dem Be schwer deführer zusätzlich eine psychotherapeutische Unterstützung empfohlen. Die Symptomfixierung sei weiterhin vorhanden , auch die Frag e nach der Ursache der Schmerzen stehe immer wieder im Raum. Sie habe dem Beschwerdeführer erklärt, es könne sich am ehesten um einen muskulären Schmerz handeln (Entnahme der Brust w andarterie). Durch die lang andauernden Beschwerden sei es zu einer Chro nifizierung mit Schmerzausweitung gekommen. Aktuell sei der Beschwerdeführer 50  % arbeitsunfähig ( Urk.  7/10/30). 3.4      Dr.  F.___ konkretisierte die erhobenen Diagnosen im Bericht vom 1
  27. Februar 2017 wie folgt ( Urk.  7/10/16): - Komplexe Schmerzerkrankung mit Schmerzen im Thoraxbereich ( Chest wall pain ) bei St. n. ACBP x 3, 2014 - Vd . auf Somatisierungsstörung, ICD-10: F.45.1 - Schmerzausweitung bei ausgeprägter Symptomfixierung mit vegeta tiven Symptomen (Panikattacken) - Psychosoziale Belastungssituation (drohender Arbeitsplatzverlust)      Es liege weiterhin eine unauffällige körperliche Untersuchung vor, insbesondere seien die Schmerzen nicht auslösbar. Es b estehe kein bewegungsabhängiger Schmerz, kein Druckschmerz am Sternum, an den Gelenken, an der Muskulatur oder an vereinzelten Triggerpunkten . Der Nachtschlaf sei schmerzfrei. Sie habe dem Beschwerdeführer empfohlen, die ambulante Psych otherapie weiterzuführen. Er sei auch über einen stationären Aufenthalt in einer psychosomatisch ausge richteten Schmerzklinik (z.B. G.___ ) informiert worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch Angst, dann endgültig seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Er möchte nochmals einen A rbeitsversuch starten und die Psychotherapie intensivieren. Weiterhin empfehle sie neben einer systemischen Therapie eine pharmakolo gische Therapie der Panikattacken, was aber noch durch den Psychiater Dr.  C.___ zu beurteilen sei ( Urk.  7/10/ 16- 17). 3.5      Dr.  med. H.___ , Facharzt Innere Medizin, Speziell Herzkrankheiten, führte in seinem Bericht vom 2
  28. November   2017 folgende Diagnosen auf (Urk.   7/32/8): - Persistierende ängstlich gefärbte extrakardiale Thorax beschwerden - Funktionell/peptisch überlagerte Thoraxschmerzen bei Nikotin: 10 Cig /d - Keine belastungsabhängigen Symptome bei unauffälligem EKG/Stress-Echo: 150W (24.11.17) - Operierte koronare Herzkrankheit (NYHA l- ll : pBNP : 52pg/ml) - St.n . AC-Bypass x 3 mit RIMA/RIVA + RIMA/P LA/RDG (23.05.14 Prof. E.___ , STZ) - St.n . letzter Kontroll-Koronarangiographie mit funkt. gutem Bypass resultat (08.09.16 STZ) - Grenzw . Relax.- Störung bei intakter Kontraktilität der linken Herz kammer (LVEF: >60%) - St. n. letztem Ausschluss eines akut. Koronarsyndroms (EKG/Enzym 15.06.17 STZ) - Leichte Raucherbronchitis/Bronchiektasien in Lungen-UL bds . (CT 02.06. 16 STZ) - Substitutionspflichtiger Vit . D3 Mangel ( Vit . D3: 41nmol/l) - Knapp substitutionspflichtiger Vit . B12 Mangel (47 pmol /l) - Statinbehandelte Dyslipidämie (C-HDL/LDL: 95/2.5 mol /l) - Angstgefärbte reaktive Depression ( Dr.  C.___ ) Die Thoraxbeschwerden hätten sich bei persistierendem Nikotinkonsum kaum verbessert. Die Symptomatik trete fast täglich beim Laufen auf, halte oft über mehrere Stunden an und zeige keine Besserung auf. Aufgrund der Befunde habe er den Beschwerdeführer erneut beruhigt und ihm primär eine vollständige Niko tinabstinenz sowie ein tägliches Outdoor-Training von 30 bis 40 Minuten sowie eine ausgewogene fett-/ salzarme Ernährung ans Herz gelegt (Urk. 7/32/8). 3.6      In seinem Bericht vom
  29. März 2018 führte Dr.  H.___ bei gleichgebliebenen Diag nosen aus, dass derzeit aus kardialer Sicht für nicht allzu strenge Berufe keine Arbeitseinschränkung bestehe, was eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Indikation natürlich nicht ausschliesse ( Urk.  7/32/3). 3.7      Am 1
  30. Juli 2018 führte Dr.  med. I.___ , Facharzt Allgemeine Medizin, des RAD aus, im Mai 2014 sei eine koronare Zweigefässerkrankung mit hoch gradiger distaler Hauptstammstenose diagnostiziert und ein dreifacher aorto —koronarer Bypass durchgeführt worden. Danach sei der Beschwerdeführer teils 100  % und teils 50  % arbeitsunfähig gewesen. Dann ab Mai 2016 sei er für eine gewisse Zeit 100  % arbeitsunfähig gewesen. Ab März 2017 habe er wieder 50  % zu arbeiten begonnen. Wegen persistierende r Schmerzen seien kardiale Abklä rungen gemacht worden, welche keine Ischämie oder sonstige organische Ursa chen für die Beschwerden nachweisen liessen (Ruhe EKG normal/Stress-Echo kardiograp hie keine Ischämie/LVEF über 60 %). Zu Eingliederungsmassnahmen habe sich der Beschwerdeführer nicht fähig gefühlt. Diese seien im Januar 2018 sistiert worde n. Hier lägen nur psychiatrisch begründete Einschränkungen vor. Zur Klärung des Belastungsprofils sei eine psychiatrische Begutachtung notwen dig ( Urk.  7/50/4).
  31. 8      Die Beschwerdegegnerin stellte in d er angefochtenen Verfügung vom
  32. Februar 2019 unter anderem auf das psychiatrische Gutachten vom 2
  33. Oktober 2018 ab ( Urk.  7/47). Darin werden vor allem die bis zur Begutachtung des Beschwerde führers aktenkundigen psychiatrischen Berichte zusammengefasst ( Urk.  7/47/3-4 und Urk.  7/47/13-14), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergege ben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.9      Dr.  A.___ führte in seinem Gutachten vom 2
  34. Oktober 2018 aus, die soma tischen und anamne s tischen Angaben seien vereinbar mit einer nicht näher be zeichneten Angststörung, ICD-10: F41.9, mit Fixierung auf die koronare Erkran kung mit der Begleitsymptomatik Druckbeschwerden im thorakalen Bereich sowie diffusen Bauchschmerzen . Bezüglich der in den Akten diagnostizierten Depres sion müsse gesagt werden, dass sich heute keine depressive Symptomatik zeige ( Urk.  7/47/12). Der Beschwerdeführer zeige weder akzentuierte Persönlichkeits züge, schon gar nicht eine Persönlichkeitsstörung. Dies sei auf die äusserst be hüteten Verhältnisse in der Kindheit und Jugend zurückzuführen. Der Therapie verlauf sei nicht positiv zu werten. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor auf seine Herzproblematik fixiert . Er sei davon überzeugt, dass er nicht arbeiten könne. Er gebe an, eine Stunde pro Tag arbeiten zu könne n , wirke dabei jedoch nicht überzeugend. Im Grunde halte er sich für 100  % arbeitsunfähig. Die Koope ration bezüglich Therapieadhärenz sei gut. Die Kooperation bezüglich Wiederein gliederung sei jedoch schwierig zu beurteilen . Insbesondere sei es schwierig anzugeben in welchem Mass die Überzeugung, quasi ganz arbeitsunfähig zu sein, auf eine Krankheitsüberz eug ung und in wie weit auf mangelnde Kooperation zurückzuführen sei. Die Prognose sei zurückhaltend. Der Beschwerdeführer zeige eine starke Kr ankhe itsüberzeug u ng. Es be stünden keine weiteren Behandlu n g s optionen. Die Fixation auf sein Leiden könne therapeutisch nur schwierig ang e gangen werden ( Urk.  7/47/15-16) .      Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten , der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur voll arbeitsunfähig. Er könne als Hauswart oder in der Administration eingesetzt werden. Ein tolerantes Arbeitsumfeld sei optimal, wenig Druck, Flexibilität, mit der Möglichkeit, gele gentlich eine Pause einzuschalten, wenn er Angst bekomm e . Dem Beschwerde führer sei es möglich , fünf Stunden pro Tag anwesend zu sein, d.h. er weise eine Arbeitsfähigkeit von 60  % auf. Die Leistungsfähigkeit betrage 100  % . Der Be schwerdeführer sei seit April 2017 4 0  % arbeitsunfähig ( Urk.  7/47/18). 3.10      Im Bericht vom 2
  35. November 2018 hielt Dr.  H.___ bei gleichgebliebenen Diag nosen fest, es finde sich ein stabiler Verlauf mit einer stabilen körperlichen Be lastbarkeit ohne Hinweise für belastungsinduzierte Ischämie n oder belastu n g s induzierten Thorax schmerzen ( Urk.  7/52/2).
  36. 4.1      Aus somatischer Sicht sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unter suchungsmaxime darin, dass der medizinische Sachverhalt lediglich aus psychia trischer Sicht untersucht worden sei ( Urk. 1.  S. 6 und Urk.  10 S. 2-3 ). Dem ist entgegenzuhalten, dass umfassende kardiale Abklärungen durchgeführt wurden , welche keine Ischämie oder sonstige organische Ursachen für die Beschwerden nachweisen liessen (E.   3.1-3.7 und E. 3.10 ). Dabei befand sich der Beschwerde führer auch im Zentrum für Schmerzmedizin am Stadtspital D.___ in Therapie und nahm dort am physiotherapeutischen chest wall pain Programm teil. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand der Verdacht , dass die angegebenen Schmerzen im Thoraxbereich im Zusammenhang mit einer Schmerz- oder Angststörung stehen könnten. So wurde der Beschwerdeführer dann nach erfolgloser Therapie vom Zentrum für Schmerzmedizin in die psychiatrische Behandlung bei Dr.  C.___ über wiesen (E. 3.3-3.4) . Dr.  C.___ erklärte schliesslich, dass die angegebenen Schmerzen im Thoraxbereich im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer Angst- und depressiven Störung gemischt mit einer psychosozialen Belastungssituation zu sehen seien ( Urk.  7/18/1). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Empfehlung des RAD-Arztes folgte (E. 3.7) und den Beschwerdeführer nur psy chiatrisch abklären liess, zumal die medizinische Situation nach den umfassenden kardialen Abklärungen offenkundig nur noch ein Fachgebiet beschlug und auch kein besonderer arbeits- oder eingliederungsmedizinischer Klärungsbedarf bestand (BGE 139 V 349 E. 3.2). 4.2      Das psychiatrische Gutachten vom 2
  37. Oktober 2018 erfüllt sämtliche recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vgl. E. 1.5). Es beruht auf fachärztlicher Untersuchung durch den Gutachter ( Urk.  7/ 47/5-10 ) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben ( Urk.  7/47/3-4 und Urk.  7/47/13-14). Es würdigt die vorhandenen Arzt berichte sorgfältig ( Urk.  7/47/11-12 und Urk.  7/47/15-16 ). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hin rei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist grund sätzlich einleuchtend und das Gutachten ist dem Grundsatz nach schlüssig , was von den Parteien auch nicht bestritten wird. Jedoch machte die Beschwerdegeg nerin geltend, dass sich die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel nachvollziehen lasse ( Urk.  2 und Urk.  6 ) . Gemäss der Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 von Dr.  I.___ sowie dem von ihm beigezogenen Dipl. med. J.___ , Facharzt Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, des RAD könne eine volle Arbeitsunfähigkeit als LKW-Fahrer anerkannt werden. Der Beschwerdeführer weise jedoch in einer angepassten Tätigkeit nur eine 10 bis 20%- ige psychiatrische Einschränkung mit Notwendigkeit von vermehrten Paus en durch die Angstsymptomatik auf (Urk.   7/50/5-7). Demgegenüber machte der Be schwerdeführer geltend, die Abweichung von der im psychiatrischen Gutachten einlässlich und gut nachvollziehbar aufgezeigten Einschränkung der angepassten Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 40  % erweise sich als offe nsichtlich unhaltbar, weil die abweichende Einschätzung auf durchwegs unzutreffenden Annahmen beruh e ( Urk.  1 S. 6-7 und Urk.  10 S. 3-5) . Somit ist vorliegend zu prüfen, ob auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. An dieser Stelle gilt es b ezüglich de r Aussage von Dipl. med. J.___ , die Angst störung sei reaktiv infolge einer im Jahr 2016 geplanten Kündigung aufgetreten ( Urk.  7/50/6 vgl. auch Urk.  1 S. 7 und Urk.  3/1-2), darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter während der Begutachtung keine psychosozialen Belas tungsfaktoren erkennen konnte , insbesondere auch keine, die früher auf den Be schwerdeführer eingewirkt hätten (Urk. 7/47/17). Auch Dr.   K.___ führte in seinem Bericht keine psychosozialen Belastungsfaktoren auf (Urk.   7/ 42/ 3 ). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Job Ende 2016 doch nicht verlor. Er blieb bei der Y.___ AG angestellt, obwohl diese Ende 2016 den Sachentransport an eine externe Unternehmung aus lagerte ( Urk.  7/12/2 , Urk.  7/28 und Urk.  7/33 ). Durch die se Aktenlage wird der erforderliche Beweisgrad nicht erreicht, so dass nicht vom Vorliegen einer erheblichen psychosozialen Belastungssituation ausge gangen werden kann. 4.3      Die Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erscheint aufgrund der psyc hiatrischen Akten als schlüssig . J edoch weist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit Schwach punkte auf . Nicht plausibel erscheint, weshalb der Beschwerdeführer nur 60%-arbeitsfähig sein soll, obwohl der psychiatrische Gutachter zur nicht näher be zeichnete n Angststörung keine zusätzliche depressive Störung diagnostizieren konnt e ( Urk.  7/47/12) und die s tändig bestehende Angst , an einem Herzinfarkt zu sterben , gemäss dem Beschwerdeführer nur ein- bis zweimal pro Monat der massen intensiv auf trete , dass sie zu einer Panikattacke führe ( Urk.  7/47/5 vgl. auch Urk.  7/47/9 ). Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter im Rahmen des Belastungsprofil s der angepassten Tätigkeit ein en erhöhten Pausenbedarf berück sichtigte ( Urk.  7/47/18) , wodurch es dem Beschwerdeführer möglich wäre auch in einem 80-90%-Pensum bei aufflammende r Angst adäquat darauf zu reagieren und eine Pause einzulegen . Sodann wurde im Gutachten unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen fest gehalten , dass der Versicherte weitgehend psychisch gesund sei ( Urk.  7/47/18). Damit hat der psychiatrische Gutachter nicht begründet dargetan, inwiefern wegen de s von ihm erhobenen Befund es eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40   % in angepasster Tätigkeit vorliegen soll (vgl. BGE 145 V 361 ) .
  38. 5.1      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5.3      Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass der diagnoserelevante Befund und die Symptome nicht besonders ausgeprägt erschienen. So hielt der begutachtende Psychiater insbesondere fest, die Stimmung sei leicht bedrückt gewesen. Die affektive Modu lationsfähi gkeit sei nicht eingeschränkt, ebenso die Vitalität. Der Gedankengang sei in formaler wie auch in inhaltlicher Hinsicht unauffällig. Die Beschwer deschilderung sei meist logisch, kohärent, gut fassbar. Der Beschwerdeführer habe nicht immer präzise zeitliche Angaben machen können . Während der gesamten zweistündigen Exploration hätten sich keine Ermüdungszeichen klinisch fest stellen lassen. In psychomotorischer Hinsicht zeige sie keine Einschränkung. Das Bewegungsmuster sei nicht schwerfällig. Es seien keine Hinweise für gelegent liches psychotisches Funktionieren festzustellen. D e r Affekt sei weder deprimiert, hoffnungslos noch lustlos , jedoch ängstlich und ratlos. Es zeigten sich deutliche Überforderu n g sgefühl e , jedoch k eine Insuffizienzgefühle, Freudlosigkeit oder ein Interessensverlust ( Urk.  7/47/10). Eine depressive Symptomatik zeige sich nicht ( Urk.  7/47/12) . Zu berücksichtigen ist jedoch , dass der Beschwerdeführer alle 14   Tage in die Psychotherapie geht und auch Psychopharmaka einnimmt ( Urk.  7 /47/6 ). Sodann sind Komorbiditäten, welche sich ressourcenmindernd aus wir ken würden, nicht benannt. Schliesslich erwähnte der Gutachter, es habe eine einwandfreie Kooperation des Beschwerdeführers während der Untersuchung, ebenso bezüglich durchgemachter Therapie , bestanden. Bezüglich der Wiederein gliederung sei sie jedoc h nicht optimal ( Urk.  7/47/18). 5.4      Zum Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass weder eine Persönlich keitsakzentuierung noch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde ( Urk.  7/47/15) . Gemäss dem Gutachten fühle sich der Beschwerdeführer über fordert, ängstlich, könne sich bei der Arbeit nicht mehr 100  % konzentrieren. Die Aufmerksamkeit sei ebenfalls eingeschränkt und es sei eine erhöhte Fehlerquote zu befürchten. Demgegenüber werden aber auch mehrere Ressourcen genannt. Es bestehe eine ausgezeichnete psychosoziale Funktionsfähigkeit. Des Weiteren w eise der Tagesablauf des Beschwerdeführers durchaus subjektive Lebensfreude auf , insbesondere könne er seine Familie geniessen sowie gewisse TV-S end ungen aber auch viele Kollegen. Die Kommunikationsfähigkeit sei gut , ebenso die Therapieadhärenz. Es bestünden auch keine psychosozialen Belastungen . Ferner weise der Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Fähigkeit zur Anpassung an Regeln, zu Spontanaktivitäten, Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen, zur Selbstpflege und zur Teilnahme am Verkehr auf . Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Flexibilität, zur Umstellung, zur Anwen dung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungen und Urteile zu fällen, durchzu halten unterliege jedoch gewissen Schwankungen, insbesondere dann, wenn er stärker ängstlich sei und sich auf seine Angst fixiere ( Urk.  7/47 / 17). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer täglich bis zu sieben Kilometer laufen geht , manchmal auch nur einen Kilometer und regelmässig ein Wellnessstudio in Zür ich besucht ( Urk.  7/47/5), gerne Fernsehen schaut und mit seiner Familie Unterhal tungen führ t ( Urk.  7/47/8 ). 5.5      Hinsichtlich des Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in einer 4.5-Zimmerwohnung lebt, wobei die Ehe gut und tragfähig ist und er auch eine starke Unterstützung von seinen Kindern erfährt ( Urk.  7/47/8 - 9) . Der Beschwerdeführer hat einen geregelten Tages ablauf sowie zahlr e iche Freunde und verbringt die Ferien zusammen mit seiner Familie in seiner Heimat ( Urk.  7 / 47/8). Demnach verfügt er insgesamt über ein sehr intaktes soziales Umfeld mit vielen mobilisierenden Ressourcen. 5.6      Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist zunächst fest zuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, er könne höchstens eine Stunde pro Tag arbeiten, obwohl nach seinen Angaben die Angst , an einem Herzinfarkt zu sterben, nur ein- bis zweimal pro Monat dermassen intensiv auftritt, dass es zu einer Angstattacke kommen kann . Auf die Inkonsistenz angesprochen, konnte der Beschwerdeführer keine klare Antwort geben. Der Gutachter hi e lt diesbe züglich fest, d er Beschwerdeführer wirke völlig überzeugt von seiner weitge henden Arbeitsunfähigkeit, beinahe so, als wäre er auf diese Idee einfach fixiert. Wenig überzeugend wirke d a ran jedoch die Angabe, dass er wegen Kraftlosigkeit arbeitsunfähig sei ( Urk.  7/47/9 vgl. auch Urk.  7/47/5 und Urk.   7/47/ 16 ). Zudem war es dem Beschwerdeführer möglich, sehr gepflegt und pünktlich zur Unter suchung zu erscheinen und w ährend der gesamten zweistündigen Exploration keine Ermüdungszeichen zu zeigen ( Urk.  7/47/ 10) . Kontrastierend hierzu sieht sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage , sich zu konzentrieren , und gibt an, seine Aufmerksamkeit sei eingeschränkt (Urk.   7 /47/17) . Ferner wurde im Gutachten festgehalten , dass auch aus den Formulierungen im Bericht von Dr.  C.___ vom 1
  39. März   2018 star ke Zweifel an der Konsistenz hörbar seien (Urk.   7/47/ 16 vgl. auch Urk.  7/36/2-3 ) . Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich unverändert im Stande ist , lange Spa ziergänge zu unternehmen, regelmässig das Fitnessstudio zu besuchen und Ferien im Ausland zu verbringen (E. 5.4 und 5.5). Selbst wenn das Steuern eines Per sonenwagens , wie vom Beschwerdeführer angeführt ( Urk.  1 S. 7 ), nicht dazu ge zählt wird, verbleibt somit ein hohes Aktivitätsniveau . Schliesslich ist hervor zu heben , dass der psychiatrische Gutachter den fehlenden Willen zu arbeiten , nicht nur auf die Psychopathologie (Angststörung) und nicht nur auf die Krankheits überzeugung zurückführt ( Urk.  7/47/18). 5.7      Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnos tizier ten Gesundheitsstörung bei weitgehend erhaltenen Ressourcen sowie mit Blick auf ein sehr intaktes soziales Umfeld und die aktenkundigen Inkonsistenzen ist die im Gutachten attestierte Leistungseinschränkung von 40  % nicht aufrecht zu erhalten. Somit ist der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seiner Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lag e , wie von den RAD-Ärzten fest gehalten, in einer angepassten körperlich bis mittelschweren Tätigkeit unter Be rücksichtigung des erhöhten Pausenbedarfs in einem 80- bis 90%-Pensum zu arbeiten ( Urk.  7/50/5-6) .
  40. 6.1      Zu prüfen bleibt, wie sich diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwer deführer s in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Diesbezüglich ist unbestritten ge blieben, dass der Beschwerdeführer gemäss Feststellungen der Beschwerdegeg nerin mit seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Wagenführer Sach en transport bei der Y.___ AG im 100%-Pensum im Jahr 201 5 ein Einkommen von total Fr.  80’848 .-- erzielte , was für das Jahr 2017 ein um die Nominal lohn ent wicklung bereinigte s hypothetische s Valideneinkommen von Fr. 81'658.40 ergibt ( Urk.  7/49) .
  41. 2      Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist für die Be rechnung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen . Mit Blick darauf , dass der heute 60-jährige Beschwerdeführer über keine Berufs ausbildung verfügt ( Urk.  7/1) , seit 1998 als Wagenführer Sachentransport über einen langen Zeitraum hinweg bei der gleichen Arbeitgeberin ausschliesslich im Sektor Dienstleistungen erwerbstätig war und es plausibel erscheint, dass er , wie i m Gutachten angenommen, seine Arbeitskraft am ehesten im Dienstleistungs sektor (Hauswartung, Administration) verwerten kann ( Urk.  7/47/18) , ist dem Be schwerdeführer zuzustimmen, dass auf den Lohn Sektor Dienstleistungen für Hilfstätigkeiten, Kompetenzniveau 1, abzustellen ist . Somit ist von einem stand ardi sierten monatlichen Einkommen von Fr.  4'967. -- auszugehen (LSE 2016, Tabelle TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Männer). Aufgerechnet auf die durch schnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitsz eit nach Wirtschaftsabteilungen ) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte von 2‘239 Punkten im Jahr 2016 auf 2‘249 Punkte im Jahr 2017 (T39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne ) sowie unter Berück sichtigung eines Arbeitspensums von 85  % ergibt dies ein Brutto einkommen von Fr.  53'05 2.48 ( Fr.  4’967 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2239 x 2249). Der Beschwerdeführer hält dafür, dass zusätzlich ein Abzug von 1 5  % vom Tabel lenlohn zu berück sichtigen sei ( Urk.  1 S. 8 ). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die psychi schen Einschränkungen de s Beschwerdeführer s bereits im Zumut barkeitsprofil des RAD finden (vgl. Urk.  7/ 50/5-6 ). Es ist daher nicht zusätzlich noch ein sogenannter leidensbedingter Abzug zu gewähren (Urteile des Bundes gerichts 9C_ 266/2017 vom
  42. Mai 2018 E. 3.4.2). Auch ein Abzug vom Tabel lenlohn aufgrund des Alters de s 196 0 geborenen Beschwerdeführe rs rechtfer tigt sich nicht . Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Hilfsarbeiten auf dem mass ge benden ausge glichenen Stellenmarkt altersunabhän g ig nachgefragt werden (Urteil e des Bun desgerichts 8C_403/2017 vom 2
  43. August   2017 E.   4.4.1 und 8C_805/2016 vom 2
  44. März 2017 E. 3.4.3). Andere Umstände, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
  45. 3      Wird das Valideneinkommen von Fr.  81'658.40. -- dem Invalideneinkommen von Fr.  53'052.48 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28 ' 605.90 und ein Invaliditätsgrad von 35.03  % beziehungsweise 35  % (zum Runden: Urteil 8C_575/2018 vom 30.01.2019 E. 7.1 ). Ein Rentenanspruch ist daher zu verneinen.
  46. Der Beschwerdeführer machte geltend , dass er aufgrund der hohen dauerhaften Erwerbseinbusse von mehr als 20  % Anspruch auf eine Umschulung habe ( Urk.  1 S. 9 ). Mit Mitteilung vom 2
  47. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerde führer mit, dass er sich nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, weshalb die Arbeitsvermittlung beendet worden sei ( Urk.  7/26 ), wobei der Beschwerdeführer keine anfechtbare Verfügung beantragte . Die l eis tungsabweisende Verfügung vom
  48. Februar 2019 trägt den Titel «K ein An spruch auf eine Invalidenrente » und die Beschwerdegeg n e rin hat sich darin nicht sub stantiiert zu beruflichen Eingliederu n g smassnahmen geäussert. Somit ist der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt fehlt , womit inso weit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist . An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit dem erneuten Gesuch auf Ein gliederungsmassnahmen des Beschwerdeführers Folge leistete und ihn zu einem Eingliederungsgespräch am 2
  49. Mai 2019 einlud ( Urk.  13/1-2).
  50. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
  51. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr.  900 .-- festzusetzen und dem unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  52. Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist .
  53. Die Gerichtskosten von Fr.  900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  54. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  55. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  56. Juli bis und mit 1
  57. August sowie vom 1
  58. Dezember bis und mit dem
  59. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00187

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom

26. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1960 geborene X.___ , Vater dreier Kinder (Jahrgang 1992, 1993 und 1995) ohne Berufsbildung, reiste im März 1983 in die Schweiz ein und arbeitete seit dem 1. September 1998 als Wagenführer Sachentransport in einem 100%-Pensum bei der Y.___ AG ( Urk. 7/1 und Urk. 7/12 ). Am 1. März 2017 (Ein gangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Herzo peration (drei Bypässe) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhält nisse zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/6 und Urk. 7/25) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur bei ( Urk. 7/10) , holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/12) und Berichte der behan delnden Ärzte ein ( Urk. 7/18 ). Mit Mitteilung vom 2 6. September 2017 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten

Kostenübernahme für eine Arbeitsvermittlung bei der Z.___ AG im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 7/21). Am 29. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem V ersicherten schliesslich mit, dass die Unterstützung bei der Stellensuche per 2 5. Januar 2018 beendet werde, da er aus gesundheitlichen Gründen die Termine nicht regelmässig habe wahrnehmen können ( Urk. 7/26). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen ( Urk. 7/32, Urk.

7/36 , Urk. 7/40, Urk. 7/42) und liess den Versi cher ten durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, begutachten (Expertise vom 2 1. Oktober 2018, Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidver fah ren (Vorbescheid vom 12.

Dezember 2018, Urk. 7/ 51 ; Einwand vom 1 7. Dezember 2018, Urk. 7/52-53) das Rentengesuch ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 8. März 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2019 seien zusätzliche medizinische Abklärungen anzuordnen und gestützt auf deren Ergebnis sei ihm ab 1. Dezember 2017 eine Invalidenrente zuzusprechen. Überdies seien dem Be schwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren ( Urk. 1 und Urk. 3/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2019 beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 2. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 7. Mai 2018 auf eine weitere Stellungnahme ( Urk. 12-13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1. 6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 1.8

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.

BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, der Krankentaggeldversicherer AXA habe seine Unterlagen zur Verfügung gestellt und darüber hinaus sei ein fach ärztliches psychiatrisches Gutachten durchgeführt worden. Aufgrund dieser Akten sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Lastwagen chauf feur zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit mit vermehrten Pausen könne er zu 80-90 % ausüben. Somit begründe die durchschnittliche Arbeits fähigkeit von 85 % keinen Rentenanspruch. Daran vermöge auch der Bericht der P raxis B.___ vom 2 1. November 2018 nichts zu ändern, da er keine neuen Erkenntnisse hervorbringe ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt , dass er nach den wiederholt bestätigten fachmedizinischen Erkenntnissen unter den so ma tischen Beschwerden eines nach der Operation von 2014 im Zeitverlauf chroni fizierten und therapieresistenten Postthorakotomie - Schmerzsyndroms ( Chest Wall

Pain ) leide . Die zusätzlichen Auswirkungen dieses Leidens auf die Arbeits fähig keit sowie der Verstärkungseffekt beim Zusammentr ef fen mit den psychischen Beschwerden und der kardialen Schädigung sei medizinisch nicht abgeklärt wor den . Dadurch

habe die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime verletzt und das Verfahren sei

zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens an sie zurückzuweisen . Sodann sei er a usweislich des Gutachtens in seiner ange stammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit 60 % arbeitsfähig . Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) halte jedoch

in einer leidens angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 90 % fest . Diese Abwei chung von der im psychiatrischen Gutachten einlässlich und gut nachvollziehbar aufgezeigten Einschränkung der angepassten Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 40 % erw e i se sich als offensichtlich unhaltbar, weil die Einschätzung der Arbeits fähigkeit auf durchwegs zutreffenden Annahmen beruhe ( Urk. 1 S. 6-7 ). Da er 59

Jahre alt sei, s eit 1998 bis zu seiner Invalidisierung über einen sehr langen Zeit raum hinweg bei der gleichen Arbeitgeberin ausschliesslich im Sektor Dienst leis tungen erwerbstätig gewesen sei

sowie auch für die Invalidentä t igkeit bloss Arbeit en des Dienstleistungssekt o r s (Hauswartung, Administration) in Betracht fielen , sei es im vorliegenden Fall

sachgerecht , auf den Tabellenwert TA1, Sektor Dienstleistungen , Kompetenznivea u 1 der LSE 2016 abzustellen. In Berücksich tigung des fortgeschrittenen Alters von bald 60 Jahren und des Umstands, dass eine besondere Rücksichtnahme am Arbeitsplatz mit der Vermeidung von Druck und der Möglichkeit ,

vermehrt Pausen einzuschalten , nötig sei , sei der Marktwert der v erbleibenden Restarbeitsfähi g keit zufolge der alters- und gesund heitsbe di ngten Einschränkung der Flexibilität nach der notwendigen beruflichen Neu orientierung im Vergleich zum Statistikwert erheblich

h erabgesetzt und deshalb der Leidensabzug von mindestens 15 % ausgewiesen. S omit ergebe sich aus dem Einkom m e nsvergleich

einen Invaliditätsgrad von 61

%, was einen

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe (Urk. 1 S. 8).

Da im angestammten Beruf keine Arbeitsfähigkeit bestehe, er alters- und gesund heitsbedingt in der Flexibilität bei der beruflichen Neuorientierung zur Selbstein gliederung ausserstande sei und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters zusätz liche

erhebliche

Erschwernisse

bestünden , seien ihm die beruflichen Massnahmen zur Eingliederung in eine angep asste

Tätigkeit zu gewähren. Aufgrund der hohen dauerhaften Erwerbseinbusse von mehr als 20

% sei der Anspruch auf Umschu lung ausgewiesen. Der Abbruch , der Anfang 2018 erfolgt sei, sei mit dem dama ligen, von Dr. C.___ bestätigten schlechteren

Gesundheitszustand begründet ge we sen, welcher sich zwischenzeitlich stabilisiert habe, so dass nunmehr die beruf lich e Eingliederung mit der Umschulung fortzuführen sei ( Urk. 1 S. 9). 3.

3.1

Im Austrittbericht der medizinischen Überwachungsstation der Klinik für Kardio logie am Stadtspital D.___

vom 8. September 2016 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/10/25): - Nicht-ischämische Thoraxbeschwerden - Koronare Zweigefässerkrankung - St.n . ACBP x3 Mai 2014 - Nativ: RIVA proximal 70%, RCX proximal 50%, RD1 proximal 100% - Linker Ventrikel normal gross, mit normaler EF (65%) - St.n . unterer gastrointestinaler Blutung m/b - Am ehesten bei bekannten Hämorrhoiden Grad ll (Koloskopie 03/2013 und Rektoskopie 11/2014) - DD obere GI -Blutung bei NSAR-Einnahme und doppelter Thrombo zytenaggregationshemmung - Erosive

Bulbitis ohne Hinweise auf eine Blutung (Gastroskopie 12/2014) Angiographisch stelle sich ein funktionell gutes Ergebnis der Bypassoperation von 2014 dar. Die Beschwerden seien nicht ischämisc h zu werten. Die LV Funk tion sei normal (Urk. 7/10/26 ). 3.2

Prof. Dr. med. E.___ , Stv . Chefarzt an der Klinik für Herzchirurgie am Stadtspital D.___ , hielt in der Aktennotiz vom 2 9. Dezember 2016 fest, der Beschwerdeführer sei bei ihnen wegen einer KHK (koronaren Herzkrankheit) operativ ver sorgt worden. Im Verlauf habe sich eine unspezifische Thorax schmerz-Symptomatik gezeigt . Aus diesem Grund sei d er Beschwerdeführer in die Sprechstunde von Dr. F.___ , Schmerzambulanz, überwiesen worden. Dr. F.___ habe ihn auch wegen diese r Schmerzen zur kardiologischen Abklä rung mit Herzkatheter überwiesen. Dies e habe ein sehr gutes postoperatives Ergebnis gezeigt. Eine kardiale Ursache der Schmerzen habe ausgeschlossen wer den können. Der Beschwerdeführer werde weiterhin medikamentös behandelt. Er habe mit ihm die erfolgte Untersuchung nochmals in aller Ausführlichkeit be sprochen (Urk.

7/40/9). 3.3

Dr. med. F.___ , Leiterin des Zentrums für Schmerzmedizin am Stadt spital D.___ , erhob in ihrem Bericht vom 5. November 2016 folgende Diagnosen ( Urk. 7/10/29): - Chest wall pain - Vd . auf muskuläre Schmerzen (M .

pectoralis

re .) mit Schmerzaus weitung - Vd . auf Angststörung bei ausgeprägter Symptomfixierung - Bei St. n. ACPB x 3 (BIMA), minimal invasiv (OPCAB) 2014 - Psychosoziale Belastungssituation (Arbeitsplatzverlust Ende des Jahres) Es sei mit einer multimodalen Therapie begonnen worden. Der Beschwerdeführer sei im physiotherapeutischen chest wall pain Programm mit Schwerpunkt der Leistungssteigerung und Stärkung des Vertrauens in seinen Körper zusätzlich zu Atmungs- und Entspannungstechniken. Er habe sich inzwischen auch im Fitness studio angemeldet und beginne mit einem Aufbautraining. Parallel sei er in der Edukationssprechstunde. Es sei zur Behandlung der Schmerzen zusätzlich zur Therapie mit Cipralex

mit MST cont . begonnen worden. Sie habe dem Be schwer deführer zusätzlich eine psychotherapeutische Unterstützung empfohlen. Die Symptomfixierung sei weiterhin vorhanden , auch die Frag e nach der Ursache der Schmerzen stehe immer wieder im Raum. Sie habe dem Beschwerdeführer erklärt, es könne sich am ehesten um einen muskulären Schmerz handeln (Entnahme der Brust w andarterie). Durch die lang andauernden Beschwerden sei es zu einer Chro nifizierung mit Schmerzausweitung gekommen. Aktuell sei der Beschwerdeführer 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/10/30). 3.4

Dr. F.___ konkretisierte die erhobenen Diagnosen im Bericht vom 1 5. Februar 2017 wie folgt ( Urk. 7/10/16): - Komplexe Schmerzerkrankung mit Schmerzen im Thoraxbereich ( Chest wall pain ) bei St. n. ACBP x 3, 2014 - Vd . auf Somatisierungsstörung, ICD-10: F.45.1 - Schmerzausweitung bei ausgeprägter Symptomfixierung mit vegeta tiven Symptomen (Panikattacken) - Psychosoziale Belastungssituation (drohender Arbeitsplatzverlust)

Es liege weiterhin eine unauffällige körperliche Untersuchung vor, insbesondere seien die Schmerzen nicht auslösbar. Es b estehe kein bewegungsabhängiger Schmerz, kein Druckschmerz am Sternum, an den Gelenken, an der Muskulatur oder an vereinzelten Triggerpunkten . Der Nachtschlaf sei schmerzfrei. Sie habe dem Beschwerdeführer empfohlen, die ambulante Psych otherapie weiterzuführen. Er sei auch über einen stationären Aufenthalt in einer psychosomatisch ausge richteten Schmerzklinik (z.B. G.___ ) informiert worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch Angst, dann endgültig seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Er möchte nochmals einen A rbeitsversuch starten und die Psychotherapie intensivieren. Weiterhin empfehle sie neben einer systemischen Therapie eine pharmakolo gische Therapie der Panikattacken, was aber noch durch den Psychiater Dr. C.___ zu beurteilen sei ( Urk. 7/10/ 16- 17). 3.5

Dr. med. H.___ , Facharzt Innere Medizin, Speziell Herzkrankheiten, führte in seinem Bericht vom 2 9. November

2017 folgende Diagnosen auf (Urk.

7/32/8): - Persistierende ängstlich gefärbte extrakardiale Thorax beschwerden - Funktionell/peptisch überlagerte Thoraxschmerzen bei Nikotin: 10 Cig /d - Keine belastungsabhängigen Symptome bei unauffälligem EKG/Stress-Echo: 150W (24.11.17) - Operierte koronare Herzkrankheit (NYHA l- ll : pBNP : 52pg/ml) - St.n . AC-Bypass x 3 mit RIMA/RIVA + RIMA/P LA/RDG (23.05.14 Prof. E.___ , STZ) - St.n . letzter Kontroll-Koronarangiographie mit funkt. gutem Bypass resultat (08.09.16 STZ) - Grenzw . Relax.- Störung bei intakter Kontraktilität der linken Herz kammer (LVEF: >60%) - St. n. letztem Ausschluss eines akut. Koronarsyndroms (EKG/Enzym 15.06.17 STZ) - Leichte Raucherbronchitis/Bronchiektasien in Lungen-UL bds . (CT 02.06. 16 STZ) - Substitutionspflichtiger Vit . D3 Mangel ( Vit . D3: 41nmol/l) - Knapp substitutionspflichtiger Vit . B12 Mangel (47 pmol /l) - Statinbehandelte

Dyslipidämie (C-HDL/LDL: 95/2.5 mol /l) - Angstgefärbte reaktive Depression ( Dr. C.___ ) Die Thoraxbeschwerden hätten sich bei persistierendem Nikotinkonsum kaum verbessert. Die Symptomatik trete fast täglich beim Laufen auf, halte oft über mehrere Stunden an und zeige keine Besserung auf. Aufgrund der Befunde habe er den Beschwerdeführer erneut beruhigt und ihm primär eine vollständige Niko tinabstinenz sowie ein tägliches Outdoor-Training von 30 bis 40 Minuten sowie eine ausgewogene fett-/ salzarme Ernährung ans Herz

gelegt (Urk. 7/32/8). 3.6

In seinem Bericht vom 5. März 2018 führte Dr. H.___ bei gleichgebliebenen Diag nosen aus, dass derzeit aus kardialer Sicht für nicht allzu strenge Berufe keine Arbeitseinschränkung bestehe, was eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Indikation natürlich nicht ausschliesse ( Urk. 7/32/3). 3.7

Am 1 7. Juli 2018 führte Dr. med. I.___ , Facharzt Allgemeine Medizin, des RAD aus, im Mai 2014 sei eine koronare Zweigefässerkrankung mit hoch gradiger distaler Hauptstammstenose diagnostiziert und ein dreifacher aorto —koronarer Bypass durchgeführt worden. Danach sei der Beschwerdeführer teils 100 % und teils 50 % arbeitsunfähig gewesen. Dann ab Mai 2016 sei er für eine gewisse Zeit 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab März 2017 habe er wieder 50 % zu arbeiten begonnen. Wegen persistierende r Schmerzen seien kardiale Abklä rungen gemacht worden, welche keine Ischämie oder sonstige organische Ursa chen für die Beschwerden nachweisen liessen (Ruhe EKG normal/Stress-Echo kardiograp hie keine Ischämie/LVEF über 60 %). Zu Eingliederungsmassnahmen habe sich der Beschwerdeführer nicht fähig gefühlt. Diese seien im Januar 2018 sistiert worde

n. Hier lägen nur psychiatrisch begründete Einschränkungen vor. Zur Klärung des Belastungsprofils sei eine psychiatrische Begutachtung notwen dig ( Urk. 7/50/4). 3. 8

Die Beschwerdegegnerin stellte in d er angefochtenen Verfügung vom

8. Februar 2019 unter anderem auf das psychiatrische Gutachten vom 2 1. Oktober 2018 ab ( Urk. 7/47). Darin werden vor allem die bis zur Begutachtung des Beschwerde führers aktenkundigen psychiatrischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/47/3-4 und Urk. 7/47/13-14), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergege ben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.9

Dr. A.___ führte in seinem Gutachten vom 2 1. Oktober 2018 aus, die soma tischen und anamne s tischen Angaben seien vereinbar mit einer nicht näher be zeichneten Angststörung, ICD-10: F41.9, mit Fixierung auf die koronare Erkran kung mit der Begleitsymptomatik Druckbeschwerden im thorakalen Bereich sowie diffusen Bauchschmerzen . Bezüglich der in den Akten diagnostizierten Depres sion müsse gesagt werden, dass sich heute keine depressive Symptomatik zeige

( Urk. 7/47/12).

Der Beschwerdeführer zeige weder akzentuierte Persönlichkeits züge, schon gar nicht eine Persönlichkeitsstörung. Dies sei auf die äusserst be hüteten Verhältnisse in der Kindheit und Jugend zurückzuführen. Der Therapie verlauf sei nicht positiv zu werten. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor auf seine Herzproblematik fixiert . Er sei davon überzeugt, dass er nicht arbeiten könne. Er gebe an, eine Stunde pro Tag arbeiten zu könne n , wirke dabei jedoch nicht überzeugend. Im Grunde halte er sich für 100 % arbeitsunfähig. Die Koope ration bezüglich Therapieadhärenz sei gut. Die Kooperation bezüglich Wiederein gliederung sei jedoch schwierig zu beurteilen . Insbesondere sei es schwierig anzugeben in welchem Mass die Überzeugung, quasi ganz arbeitsunfähig zu sein, auf eine Krankheitsüberz eug ung und in wie weit auf mangelnde Kooperation zurückzuführen sei. Die Prognose sei zurückhaltend. Der Beschwerdeführer zeige eine starke Kr ankhe itsüberzeug u ng. Es be stünden keine weiteren Behandlu n g s optionen. Die Fixation auf sein Leiden könne therapeutisch nur schwierig ang e gangen werden ( Urk. 7/47/15-16) .

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten , der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur voll arbeitsunfähig. Er könne als Hauswart oder in der Administration eingesetzt werden. Ein tolerantes Arbeitsumfeld sei optimal, wenig Druck, Flexibilität, mit der Möglichkeit, gele gentlich eine Pause einzuschalten, wenn er Angst bekomm e . Dem Beschwerde führer sei es möglich , fünf Stunden pro Tag anwesend zu sein, d.h. er weise eine Arbeitsfähigkeit von 60 % auf. Die Leistungsfähigkeit betrage 100 % . Der Be schwerdeführer sei seit April 2017 4 0 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/47/18). 3.10

Im Bericht vom 2 1. November 2018 hielt Dr. H.___ bei gleichgebliebenen Diag nosen fest, es finde sich ein stabiler Verlauf mit einer stabilen körperlichen Be lastbarkeit ohne Hinweise für belastungsinduzierte Ischämie n oder belastu n g s induzierten Thorax schmerzen ( Urk. 7/52/2). 4. 4.1

Aus somatischer Sicht sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unter suchungsmaxime darin, dass der medizinische Sachverhalt lediglich aus psychia trischer Sicht untersucht worden sei ( Urk. 1. S. 6 und Urk. 10 S. 2-3 ). Dem ist entgegenzuhalten, dass umfassende kardiale Abklärungen durchgeführt wurden , welche keine Ischämie oder sonstige organische Ursachen für die Beschwerden nachweisen liessen (E.

3.1-3.7 und E. 3.10 ). Dabei befand sich der Beschwerde führer auch im Zentrum für Schmerzmedizin am Stadtspital

D.___ in Therapie und nahm dort am physiotherapeutischen chest wall pain Programm teil. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand der Verdacht , dass die angegebenen Schmerzen im Thoraxbereich im Zusammenhang mit einer Schmerz- oder Angststörung stehen könnten. So wurde der Beschwerdeführer dann nach erfolgloser Therapie vom Zentrum für Schmerzmedizin in die psychiatrische Behandlung bei Dr. C.___ über wiesen (E. 3.3-3.4) . Dr. C.___ erklärte schliesslich, dass die angegebenen Schmerzen im Thoraxbereich im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer Angst- und depressiven Störung gemischt mit einer psychosozialen Belastungssituation zu sehen seien ( Urk. 7/18/1). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Empfehlung des RAD-Arztes folgte (E. 3.7) und den Beschwerdeführer nur psy chiatrisch abklären liess, zumal die medizinische Situation nach den umfassenden kardialen Abklärungen offenkundig nur noch ein Fachgebiet beschlug und auch kein besonderer arbeits- oder eingliederungsmedizinischer Klärungsbedarf bestand (BGE 139 V 349 E. 3.2). 4.2

Das psychiatrische Gutachten vom 2 1. Oktober 2018 erfüllt sämtliche recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vgl. E. 1.5). Es beruht auf fachärztlicher

Untersuchung durch den Gutachter ( Urk. 7/ 47/5-10 ) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten

abgegeben ( Urk. 7/47/3-4 und Urk. 7/47/13-14). Es würdigt die vorhandenen Arzt berichte sorgfältig ( Urk. 7/47/11-12 und Urk. 7/47/15-16 ). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hin rei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist grund sätzlich einleuchtend und das Gutachten ist dem Grundsatz nach schlüssig , was von den Parteien auch nicht bestritten wird. Jedoch machte die Beschwerdegeg nerin geltend, dass sich die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel nachvollziehen lasse ( Urk. 2 und Urk. 6 ) . Gemäss der Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 von Dr. I.___ sowie dem von ihm beigezogenen Dipl. med. J.___ , Facharzt Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, des RAD könne eine volle Arbeitsunfähigkeit als LKW-Fahrer anerkannt werden. Der Beschwerdeführer weise jedoch in einer angepassten Tätigkeit nur eine 10 bis 20%- ige psychiatrische Einschränkung mit Notwendigkeit von vermehrten Paus en durch die Angstsymptomatik auf (Urk.

7/50/5-7). Demgegenüber machte der Be schwerdeführer geltend, die Abweichung von der im psychiatrischen Gutachten einlässlich und gut nachvollziehbar aufgezeigten Einschränkung der angepassten Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 40 % erweise sich als offe nsichtlich unhaltbar, weil die abweichende Einschätzung auf durchwegs unzutreffenden Annahmen beruh e ( Urk. 1 S. 6-7 und Urk. 10 S. 3-5) . Somit ist vorliegend zu prüfen, ob auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. An dieser Stelle

gilt es b ezüglich de r

Aussage von Dipl. med. J.___ , die Angst störung sei reaktiv infolge einer im Jahr 2016 geplanten Kündigung aufgetreten ( Urk. 7/50/6 vgl. auch Urk. 1 S. 7 und

Urk. 3/1-2), darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter während der Begutachtung keine psychosozialen Belas tungsfaktoren erkennen konnte , insbesondere auch keine, die früher auf den Be schwerdeführer eingewirkt hätten (Urk. 7/47/17). Auch Dr.

K.___

führte in seinem Bericht keine psychosozialen Belastungsfaktoren auf (Urk.

7/ 42/ 3 ). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer

seinen Job Ende 2016 doch nicht verlor. Er blieb bei der Y.___ AG angestellt, obwohl diese Ende 2016 den Sachentransport an eine externe Unternehmung aus lagerte

( Urk. 7/12/2 , Urk. 7/28 und Urk. 7/33 ). Durch die se

Aktenlage wird der erforderliche Beweisgrad nicht erreicht, so dass nicht vom Vorliegen einer erheblichen psychosozialen Belastungssituation ausge gangen werden kann. 4.3

Die Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erscheint aufgrund der psyc hiatrischen Akten als schlüssig . J edoch weist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

Schwach punkte auf .

Nicht plausibel erscheint, weshalb der Beschwerdeführer nur 60%-arbeitsfähig sein soll, obwohl

der psychiatrische Gutachter zur nicht näher be zeichnete n Angststörung keine zusätzliche depressive Störung diagnostizieren konnt e ( Urk. 7/47/12) und die s tändig bestehende Angst ,

an einem Herzinfarkt zu sterben , gemäss dem Beschwerdeführer nur ein- bis zweimal pro Monat der massen intensiv auf trete , dass sie zu einer Panikattacke führe

( Urk. 7/47/5 vgl. auch Urk. 7/47/9 ). Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter im Rahmen des Belastungsprofil s der angepassten Tätigkeit ein en erhöhten Pausenbedarf berück sichtigte ( Urk. 7/47/18) , wodurch es dem Beschwerdeführer möglich wäre auch in einem 80-90%-Pensum bei aufflammende r Angst adäquat darauf zu reagieren und eine Pause einzulegen . Sodann wurde im Gutachten unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen fest gehalten , dass der Versicherte weitgehend psychisch gesund sei ( Urk. 7/47/18).

Damit hat der psychiatrische Gutachter nicht begründet dargetan, inwiefern wegen de s von ihm erhobenen Befund es eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40

% in angepasster Tätigkeit vorliegen soll (vgl. BGE 145 V 361 ) . 5. 5.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5.3

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass der diagnoserelevante Befund und die Symptome nicht besonders ausgeprägt erschienen. So hielt der begutachtende Psychiater insbesondere fest, die Stimmung sei leicht bedrückt gewesen. Die affektive Modu lationsfähi gkeit sei nicht eingeschränkt, ebenso die Vitalität. Der Gedankengang sei in formaler wie auch in inhaltlicher Hinsicht unauffällig. Die Beschwer deschilderung sei meist logisch, kohärent, gut fassbar. Der Beschwerdeführer habe nicht immer präzise zeitliche Angaben machen können . Während der gesamten zweistündigen Exploration hätten sich keine Ermüdungszeichen klinisch fest stellen lassen. In psychomotorischer Hinsicht zeige sie keine Einschränkung. Das Bewegungsmuster sei nicht schwerfällig. Es seien keine Hinweise für gelegent liches

psychotisches Funktionieren festzustellen. D e r Affekt sei weder deprimiert, hoffnungslos noch

lustlos , jedoch ängstlich und ratlos. Es zeigten sich deutliche Überforderu n g sgefühl e , jedoch k eine Insuffizienzgefühle, Freudlosigkeit oder ein Interessensverlust ( Urk. 7/47/10). Eine depressive Symptomatik zeige sich nicht ( Urk. 7/47/12) . Zu berücksichtigen ist jedoch , dass der Beschwerdeführer alle 14

Tage in die Psychotherapie geht

und auch Psychopharmaka einnimmt

( Urk. 7 /47/6 ). Sodann sind Komorbiditäten, welche sich ressourcenmindernd aus wir ken würden, nicht benannt. Schliesslich erwähnte der Gutachter, es habe eine einwandfreie Kooperation des Beschwerdeführers während der Untersuchung, ebenso bezüglich durchgemachter Therapie , bestanden. Bezüglich der Wiederein gliederung sei sie jedoc h nicht optimal ( Urk. 7/47/18).

5.4

Zum Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass weder eine Persönlich keitsakzentuierung noch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde ( Urk. 7/47/15) . Gemäss dem Gutachten fühle sich der Beschwerdeführer über fordert, ängstlich, könne sich bei der Arbeit nicht mehr 100 % konzentrieren. Die Aufmerksamkeit sei ebenfalls eingeschränkt und es sei eine erhöhte Fehlerquote zu befürchten. Demgegenüber werden aber auch mehrere Ressourcen genannt. Es bestehe eine ausgezeichnete psychosoziale Funktionsfähigkeit. Des Weiteren w eise der Tagesablauf des Beschwerdeführers durchaus subjektive Lebensfreude auf , insbesondere könne er seine Familie geniessen sowie gewisse TV-S end ungen aber auch viele Kollegen. Die Kommunikationsfähigkeit

sei

gut , ebenso die Therapieadhärenz. Es bestünden auch keine psychosozialen Belastungen . Ferner weise der Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Fähigkeit zur Anpassung an Regeln, zu Spontanaktivitäten, Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen, zur Selbstpflege und zur Teilnahme am Verkehr auf . Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Flexibilität, zur Umstellung, zur Anwen dung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungen und Urteile zu fällen, durchzu halten unterliege jedoch gewissen Schwankungen, insbesondere dann, wenn er stärker ängstlich sei und sich auf seine Angst fixiere

( Urk. 7/47 / 17). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer täglich bis zu sieben Kilometer laufen geht , manchmal auch nur einen Kilometer und

regelmässig ein Wellnessstudio in Zür ich besucht ( Urk. 7/47/5), gerne Fernsehen schaut und mit seiner Familie Unterhal tungen führ t ( Urk. 7/47/8 ). 5.5

Hinsichtlich des Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in einer 4.5-Zimmerwohnung lebt, wobei die Ehe gut und tragfähig ist und er auch eine starke Unterstützung von seinen Kindern erfährt ( Urk. 7/47/8 - 9) . Der Beschwerdeführer hat einen geregelten Tages ablauf sowie zahlr e iche Freunde und verbringt die Ferien zusammen mit seiner Familie in seiner Heimat ( Urk. 7 / 47/8). Demnach verfügt er insgesamt über ein sehr intaktes soziales Umfeld mit vielen mobilisierenden Ressourcen. 5.6

Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist zunächst fest zuhalten,

dass der Beschwerdeführer angab, er könne höchstens eine Stunde pro Tag arbeiten, obwohl nach seinen Angaben die Angst , an einem Herzinfarkt zu sterben, nur ein-

bis zweimal pro Monat dermassen intensiv auftritt, dass es zu einer Angstattacke kommen kann . Auf die Inkonsistenz angesprochen, konnte der Beschwerdeführer keine klare Antwort geben. Der Gutachter hi e lt diesbe züglich fest, d er Beschwerdeführer wirke völlig überzeugt von seiner weitge henden Arbeitsunfähigkeit, beinahe so, als wäre er auf diese Idee einfach fixiert. Wenig überzeugend wirke d a ran jedoch die Angabe, dass er wegen Kraftlosigkeit arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/47/9 vgl. auch Urk. 7/47/5 und Urk.

7/47/ 16 ). Zudem war es dem Beschwerdeführer möglich, sehr gepflegt und pünktlich zur Unter suchung zu erscheinen und w ährend der gesamten zweistündigen Exploration keine Ermüdungszeichen zu zeigen

( Urk. 7/47/ 10) . Kontrastierend hierzu sieht sich der Beschwerdeführer

nicht mehr in der Lage , sich zu konzentrieren , und gibt an, seine Aufmerksamkeit sei eingeschränkt (Urk.

7 /47/17) . Ferner

wurde im Gutachten festgehalten , dass auch aus den Formulierungen im Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. März

2018 star ke Zweifel an der Konsistenz hörbar seien (Urk.

7/47/ 16 vgl. auch Urk. 7/36/2-3 ) . Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich unverändert im Stande ist , lange Spa ziergänge zu unternehmen, regelmässig das Fitnessstudio zu besuchen und Ferien im Ausland zu verbringen (E. 5.4 und 5.5).

Selbst wenn das Steuern eines Per sonenwagens , wie vom

Beschwerdeführer angeführt ( Urk. 1 S. 7 ), nicht dazu ge zählt wird, verbleibt somit ein hohes Aktivitätsniveau .

Schliesslich ist hervor zu heben , dass der psychiatrische Gutachter den fehlenden Willen zu arbeiten , nicht nur auf die Psychopathologie (Angststörung) und nicht nur auf die Krankheits überzeugung zurückführt ( Urk. 7/47/18). 5.7

Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnos tizier ten Gesundheitsstörung bei weitgehend erhaltenen Ressourcen sowie mit Blick auf ein sehr intaktes soziales Umfeld und die aktenkundigen Inkonsistenzen ist die im Gutachten attestierte Leistungseinschränkung von 40 % nicht aufrecht zu erhalten. Somit ist der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seiner Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lag e , wie von den RAD-Ärzten fest gehalten, in einer angepassten körperlich bis mittelschweren Tätigkeit unter Be rücksichtigung des erhöhten Pausenbedarfs in einem 80- bis 90%-Pensum zu arbeiten ( Urk. 7/50/5-6) .

6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwer deführer s

in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Diesbezüglich ist unbestritten ge blieben, dass der Beschwerdeführer gemäss Feststellungen der Beschwerdegeg nerin mit seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Wagenführer Sach en transport bei der Y.___ AG im 100%-Pensum im Jahr 201 5 ein Einkommen von total Fr. 80’848 .-- erzielte , was für das Jahr 2017 ein um die Nominal lohn ent wicklung bereinigte s hypothetische s

Valideneinkommen von Fr. 81'658.40 ergibt ( Urk. 7/49) . 6. 2

Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist für die Be rechnung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen .

Mit Blick darauf , dass der heute 60-jährige Beschwerdeführer über keine Berufs ausbildung verfügt ( Urk. 7/1) , seit 1998 als Wagenführer Sachentransport über einen langen Zeitraum hinweg bei der gleichen Arbeitgeberin ausschliesslich im Sektor Dienstleistungen erwerbstätig war

und es plausibel erscheint, dass er , wie i m Gutachten angenommen, seine Arbeitskraft am ehesten im Dienstleistungs sektor (Hauswartung, Administration) verwerten kann ( Urk. 7/47/18) , ist dem Be schwerdeführer zuzustimmen, dass

auf den Lohn Sektor Dienstleistungen für Hilfstätigkeiten, Kompetenzniveau 1, abzustellen ist . Somit ist von einem stand ardi sierten monatlichen Einkommen von Fr. 4'967. -- auszugehen (LSE 2016, Tabelle TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Männer). Aufgerechnet auf die durch schnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitsz eit nach Wirtschaftsabteilungen ) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte von 2‘239 Punkten im Jahr 2016 auf 2‘249 Punkte im Jahr 2017 (T39

Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne )

sowie unter Berück sichtigung eines Arbeitspensums von 85 % ergibt dies ein Brutto einkommen von Fr. 53'05 2.48

( Fr. 4’967 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2239 x 2249).

Der Beschwerdeführer hält dafür, dass zusätzlich ein Abzug von 1 5 % vom Tabel lenlohn zu berück sichtigen sei ( Urk. 1 S. 8 ). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die psychi schen Einschränkungen de s Beschwerdeführer s bereits im Zumut barkeitsprofil des RAD finden (vgl. Urk. 7/ 50/5-6 ). Es ist daher nicht zusätzlich noch ein sogenannter leidensbedingter Abzug zu gewähren (Urteile des Bundes gerichts 9C_ 266/2017 vom

29. Mai 2018 E. 3.4.2). Auch ein Abzug vom Tabel lenlohn aufgrund des Alters de s 196 0 geborenen Beschwerdeführe rs rechtfer tigt sich nicht . Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Hilfsarbeiten auf dem mass ge benden ausge glichenen Stellenmarkt altersunabhän g ig nachgefragt werden (Urteil e des Bun desgerichts 8C_403/2017 vom 2 5. August

2017 E.

4.4.1 und 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.3). Andere Umstände, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 6. 3

Wird das Valideneinkommen von Fr. 81'658.40. -- dem Invalideneinkommen von Fr. 53'052.48 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28 ' 605.90 und

ein Invaliditätsgrad von 35.03 % beziehungsweise 35 % (zum Runden: Urteil 8C_575/2018 vom 30.01.2019 E. 7.1 ). Ein Rentenanspruch ist daher zu verneinen. 7.

Der Beschwerdeführer machte geltend , dass er aufgrund der hohen dauerhaften Erwerbseinbusse von mehr als 20 % Anspruch auf eine Umschulung habe ( Urk. 1 S. 9 ). Mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerde führer mit, dass er sich nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, weshalb die Arbeitsvermittlung beendet worden sei ( Urk. 7/26 ), wobei der Beschwerdeführer keine anfechtbare

Verfügung beantragte . Die l eis tungsabweisende Verfügung vom 8. Februar 2019 trägt

den Titel «K ein An spruch auf eine Invalidenrente » und die Beschwerdegeg n e rin hat sich darin nicht sub stantiiert zu beruflichen Eingliederu n g smassnahmen geäussert. Somit ist der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt fehlt , womit inso weit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist .

An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit dem erneuten Gesuch auf Ein gliederungsmassnahmen des Beschwerdeführers Folge leistete und ihn zu einem Eingliederungsgespräch am 2 0. Mai 2019 einlud ( Urk. 13/1-2). 8.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 9.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900 .-- festzusetzen und dem unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz