Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1973, Mutter einer Tochter (Jahrgang 2011), absol vierte
eine Ausbildung
zur Köchin
und eine kaufmännische Weiterbildung . Ab dem Jahr 1993 war sie in verschiedenen Anstellungsverhältnissen als Modever käuferin tätig (vgl. Urk. 8/2/4, Urk. 8/12, Urk. 8 /25). Am 29. März 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose
(MS) bei der Invalidenver si cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, qualifizierte die Versicherte als vo ll Erwerbstätige und sprach ihr mit Verfügung vom 26. März 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. August 2005 eine halbe Invalidenrente zu (vgl. Urk . 8/38, Urk. 8/35). 1.2
Im Februar 2010 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8/ 72). Sie klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse erneut ab (Urk. 8/73-7 4). In der Folge teilte sie
der Versicherten am 3. September 2010
mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei und sie deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige ha lbe Invalidenrente habe (Urk. 8/90). 1.3
Am 4. Oktober 2011 kam ihre
Tochter zur Welt (Urk. 8/101). Die IV-Stelle leitete daraufhin im Oktober 2012 eine weitere Rentenrevision ein (Urk. 8/104). Sie zog einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 8/105) und führte am 23. J anuar 2013 eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 12. März 2013; Urk. 8/108).
Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente
auf. Dabei qualifizierte sie die Versicherte neu ausschliesslich als Hausfrau und Mut ter und ermittelte gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 23. Januar 2013 einen ren tenausschliessenden Invalidit ätsgrad von 7 % (Urk. 8/118).
Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich . Mit Urteil IV. 2013.00530 vom
23. September 2014 qualifizierte das Gericht die Versi cherte in Abänderung der angefochtenen Verfügung
als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig. Ausgehend davon ermittelte es einen Gesamtin validitätsgrad von maximal 19.46 %, was zur Abweisung der Beschwerde führte (Urk. 8/139 /12 f.). 1.4
Am 10. April 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Status wechsel (hypothetische volle Erwerbstätigkeit) sowie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/151 - 152). Die IV-Stelle klärte wiederum die erwerbliche und die medizini sche Situation ab (Urk. 8/157, Urk. 8/165, Urk. 8/170 - 171, Urk. 8/173)
und holte insbesondere eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
8. März 2018 ein (Urk. 8/184/4 f.). Am 16. Mai 2018 erfolgte eine Abklärung in Beruf und Haushalt (Bericht vom 21. Juni 2018) . Dabei wurde die Versicherte unverändert als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig
qualifiziert (Urk. 8/182). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/187-188, Urk. 8/190, Urk. 8/199 -202, Urk. 8/210) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. Februar 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % ab 1. Okto ber 2017 eine ha lbe Invalidenrente zu (Urk. 8/212, Urk. 8/204 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 11. März 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr per 1. April 2017 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom
18. April 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerde füh rerin mit Verfügung vom 5. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 12).
Am 13. September 2019 legte der Rechtsvertreter seine Kostennote auf (Urk. 14).
Am 23. Juni 2020 wurde die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebens ver sicherungs -Gesellschaft zum Verfahren beigeladen (Urk. 15). Diese teilte am 9. Juli 2020 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme zum vorliegenden Verfah ren (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Inva lidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsver gleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1. 5
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der
IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Inva liditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1. 6
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1. 7
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei dend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Per son im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Be sonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1.8
I st die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.9
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtene n Verfügung vom 8. Februar 2019 erwog die Beschwerde gegnerin, die Haushaltsabklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2016 bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von 60 % nachgehen wü rde. Die restlichen 40 % würde s ie zur Erledigung des Haushaltes sowie für die Kinderbetreuung aufwenden. In diesem Bereich sei sie zu 14 % eingeschränkt. Zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenanspruches per Oktober 2017 sei sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin/Modeberaterin nicht mehr arbeits fähig. In einer angepassten, rein sitzenden Tä tigkeit bestehe noch eine Rest a r beitsfähigkeit von 15 %. Der Einkommensvergleich ergebe einen Gesamtinvalidi täts grad von 51 %, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Rente habe . Dies gelte auch nach Inkrafttreten der neuen Berechnungsmethode per 1.
Januar
2018 (Urk.
2 S. 3) .
Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie würde heute bei guter Gesundheit in einem höheren Pensum einer Erwerbstätigkeit nachgehen, könne nachvollzogen werden, nicht jedoch in ein em Pensum von 100
% . Hierfür habe sie zu wenig konkrete Angaben dazu machen können, wer die Tochter an den Tagen betreue, a n denen sie nicht im Hort sei oder durch den Partner betreut werde. Ihre Angaben seien somit als rein theoretisch/hypothetisch anzusehen. Die Betreuung durch die Schwägerin in Y.___ sei nicht realistisch und jene r durch die Nachbarin könne auch nicht gänzlich gefolgt werden (Urk. 2 S. 4). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführ erin auf den Standpunkt, ihr ge sundheitlicher Zustand habe sich seit der letztmaligen Überprüfung gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 23. September
2014 nochmals erheblich ver schlechtert. Sie weise noch eine Arbeitsfähigkeit von 15 % in einer angepassten, rein sitzenden Tätigkeit auf, was von der Beschwerdegegnerin anerkannt werde. D er Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Juni 2018 sei – aus näher dargelegten Gründen – nicht beweiskräftig und stelle keine genügende Grundlage dar, um einen lediglich 60%igen hypothetischen Erwerbstätigkeitsgrad im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen zu können (Urk. 1 S. 5 ff.) . Im Vergleich zur festgestellten Situation gemäss Gerichtsurteil hätten sich zudem relevante Änderungen in Bezug auf die Statusfrage ergeben (Urk. 1 S. 8) .
Ihre Tochter sei zum Zeitpunkt der Haushalts abklärung im Mai 2018 bereits 6 ½-jährig gewesen und habe den 2. Kindergarten besucht. Im Vergleich zum Sach verhalt gemäss Gerichtsurteil
weise sie daher altersbedingt einen reduzierten Be treuungsbedarf auf. K urz im Anschluss an die Haushaltsabklärung sei die Tochter eingeschult worden, weshalb eine Fremdbetreuung auch finanziell erschwin gli cher gewesen wäre. Ferner sei sie, die Beschwerdeführerin, bis zur Diagnos ti zierung der Multiple n Sklerose im Jahr 2004 stets voll erwerbstätig gewesen und es sei nicht ihr Plan gewesen, diesen Erwerbstätigkeitsgrad aufgrund der Familiengründung (längerfristig) aufzugeben. Auch die Situation betreffend die im allfälligen Trennungsfall geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge gestalte sich anders als zum Zeitpunkt des Gerichtsurteils. Überdies sei damals die finanzielle Situation nicht zutreffend dargestellt worden (Urk. 1 S. 9 f.). Des Weiteren hätte sie auch im hypothetischen Trennungsfall aus diversen Gründen nie die Absicht gehabt, sich mit den geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträgen zu begnügen (Urk. 1 S. 10). Basierend auf ihren Angaben sowie den aufgezeigten Umständen sei von einem hypothetischen Erwerbstätigkeitsgrad von 100 %, mindestens jedoch von 80 %, auszugehen, weshalb sie rückwirkend ab April 2017 Anspruch auf eine ganze I nvalidenr ente habe (Urk. 1 S. 10 f.). 2.3
Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerde füh rerin (Urk. 8/151) eingetreten ist, gilt es
zu prüfen, ob sich der Gesundheits zustand beziehungsweise
die Statusfrage seit Erlass der gerichtlich bestätigten
anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. Mai 2013 verändert haben und wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch seit der Neuanmeldung im April 2017 verhält .
3. 3.1
Mit der Rentenzuspr e ch ung ab Oktober 2017 hat die Beschwerdegegnerin einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG anerkannt. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich im Vergleich s zeitraum die gesundheitlichen Verhältnisse verschlechtert haben; beide Parteien gehen davon aus, dass die Beschwerde führerin in der angestammten Tätigkeit als Modeverkäuferin nicht mehr arbeits fähig ist und dass die Einsch ränkung im Erwerbsbereich respektive die Rest arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2019 noch 15 % in angepasster Tätigkeit beträgt (Urk. 1 S. 5; Urk. 2 S. 3).
Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten, insbesondere aus der RAD-Stellung nahme vom 8. März 2018. Darin
h ielt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie, als Diagnose mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schubförmig verlaufende Encephalitis d i ssemi nata beziehungsweise Multiple Sklerose mit Schüben in den Jahren 1997, 2005, 2013 und zuletzt im August 2017, fest . D ie Leistungsfähigkeit habe sich aufgrund des neuerlichen MS-Schubes deutlich verschlechtert. Mit einer Besserung des Gesundheit szustandes sei nicht zu rechnen . Der nächste MS-Schub l a sse eine weitere Verschlechterung erwarten . Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führten (Urk. 8/184/4 f.).
Es bestehe seit November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Rezeptionistin in einem Coiffeur salon (ca. 30 %-Pensum) . In einer angepasste n, sitzenden Tätigkeit habe
bis August 2017 (neuer MS-Schub) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
bestanden und ab August 2017 eine solche von 80-90 % (Urk. 8/184/5; vgl. dazu auch das seitens des Krankentaggeldversicherers eingeholte Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, Urk. 8/157/10; sowie Berichte des Univer sitätsspitals B.___, Klinik für Neurologie, vom 11.
Oktober sowie 18./19.
Dezember 2017, Urk. 8/170) .
Dem Arbeitgeberbericht ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der letzte effektive Arbeitstag am 4. Mai 2016 geleistet wurde und seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (Urk. 8/173 Ziff. 2 und Ziff. 7), was mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmt (Urk. 8/159/1) und nicht bestritten wurde.
Daher ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2016 in der angestamm t en Tätigkeit vollständig und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % und ab August 2017 auch in einer solchen zu 80-90 % arbeitsunfähig ist .
R echtspre chungs gemäss ist auf den Mittelwert (Arbeitsunfähigkeit von 85 %) abzustellen und von einer 15%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgeri chts 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2).
In diesem Zusammenhang ist bezüglich der Frage, welches die angestammte Tätigkeit ist, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zunächst als Modeverkäu ferin und später als Receptionistin in einem Coiffeursalon, mithin in einer weit gehend stehenden Tätigkeit
tätig war (Urk. 8/173/1). Da nur noch sitzende Tätig keiten zumutbar sind, ist davon auszugehen, dass beide dieser Tätigkeiten jeden falls nicht mehr zumutbar sind.
3.2
Das Sozialversicherungsgericht beurteilte mit Urteil vom 23. September 2014 die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit als Modeverkäuferin oder in einer anderen Tätigkeit nicht abschliessend, ging aber unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 12.
Oktober
2012 (Urk.
8/104/4) bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einer Arbeits fähig keit von 50 % aus (Urk.
8/139 E. 4.3). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit November 2016 und eine solche von nurmehr 15 % ab August 2017 in einer Verweistätigkeit stellt ohne Zweifel
eine erhebliche Ver schlechteru ng des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht den Rentenanspruch und dabei ins besondere die Statusfrage im aktuell massgebenden Zeitpunkt
neu beurteil t hat . 4. 4.1
Das Sozialversicherungsgericht qualifizierte die Beschwerdeführerin in seinem Urteil vom 23. September 2014 als Teilerwerbstätige (60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt, Urk. 8/139/10 ff.). Das Gericht erwog damals, aufgrund der Gegebenheiten liessen sich keine Anhaltspunkte für eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von über 60 % finden. Zu dieser Beurteilung war es insbesondere gelangt, weil die Tochter der Beschwerdeführerin damals seit dem 1. Juli 2013 an drei Tagen pro Woche in der Kindertagesstätte (KiTa) betreut worden war . Aller dings habe die Beschwerdeführerin mit einem zwischen 20 und 40 % schwanken dem Pensum ihre Arbeitsfähigkeit von 50 % schon vor der Geburt der Tochter nicht voll ausgeschöpft . Das Arbeitsverhältnis mit der D.___ GmbH, bei welcher sie als Rezeptionistin tätig gewesen sei, sei auf Ende Januar 2009 gekündigt worden
und seither sei sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach gegangen (Urk. 8/139/10).
Eine ausgedehnte Erwerbstätigkeit dränge sich auch vor dem Hintergrund der im (hypothetischen) Trennungsfall geschuldeten Unter haltsbeiträge ihres Partners für die gemeinsame Tochter nicht auf. Ferner sei die Tochter bei Erlass der damals angefochtenen Verfügung erst eineinhalb Jahre alt gewesen, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu geh en sei, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mehr als zu 60 % erwerbs tätig wäre (Urk. 8/139/11) . 4.2
Im Abklärungsbericht vom 21. Juni 2018 (Urk. 8/182) ging die Abklärungsperson unverändert von einer 60%igen Erwerbstätigkeit aus. Zur Begründung fügte sie an, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie würde ohne den Gesund heits schaden einer höheren Teilzeittätigkeit nachgehen. Die Tochter sei nun im Kindergarten integriert und es sei daher für sie eher machbar. Die Betreuung der Tochter sei geregelt. Sie besuche an zwei Tagen nach dem Kindergarten den Hort. Zudem betreue ihr Partner die Tochter, da er von zu Hause aus arbeiten könne. Ferner habe sie die Möglichkeit, ihre Tochter bei der Schwägerin in Y.___
betreuen zu lassen . Diese sei zwar als zu 100
% erwerbs tätige Immobilienmaklerin stet s unterwegs, habe jedoch ein Kindermädchen für ihre beiden Töchter. Kon krete Angaben, wie die Betreuung tatsächlich aussehen könne, habe die Be schwerdeführerin vor Ort nicht machen können (Urk. 8/182/7).
Mit Stellungnahme vom 19. September 2018 (Feststellungsblatt vom 4. Februar 2019, Urk. 8/210) hielt die Abklärungsperson an dies er Qualifikation fest. D ie Betreuung der Tochter sei gemäss der Beschwerdeführerin so geregelt, dass sie nach dem Kindergarten zwei halbe Nachmittage pro Woche im Hort betreut werde, am Samstag durch den Partner und an zwei Nachmittagen durch die Nachbarin oder die Schwägerin. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt in einem 30 %-Pensum tätig gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass sie heute ohne Gesund heitsschaden ein höhere s Erwerbs pensum ausüben würde. Die Betreuung der Tochter an zwei Nachmittagen pro Woche durch den Hort und an eine m Tag durch den Partner (vorwiegend am Samstag) könne ebenfalls nachvollzogen werden . Eine 100%ige Erwerbstätigkeit sei jedoch nicht nachvollziehbar (Urk. 8/210/2). Eine regelmässige Betreuung durch die Schwägerin in Y.___ sei aufgrund des Transportes der Tochter von E.___ (Kindergarten am Morgen) nach Y.___ nicht realistisch. Eine regelmässige Betreuung durch die Nachbarin könne auch nicht gänzlich nachvollzogen werden, da diese von der Beschwerdeführerin sehr spontan erwähnt worden sei und im Gegenzug die Betreuung deren Kindes als Gegenleistung bedinge (Urk. 8/210/3) .
Der Kundenberater der Beschwerdegegnerin forderte die Abklärungsperson a m 20. September 2018 zur ergänzenden Stellungnahme auf. G emäss seiner Ein schät zung sei mindestens ein Pensum von 80 % möglich, da die Tochter jeweils am Morgen im Kindergarten sei (50 %) und zwei Nachmittage im Hort verbringe (20 %). Zudem könne der Partner die Tochter an einem Tag betreuen oder sie könne einen Nachmittag durch die Schwägerin oder Nachbarin betreut werden (10-20 %, Urk. 8/210/3).
Am
25. Oktober 2018 fügte
die Abklärungsperson an, sie habe ihre Stellung nahme vom 19. September 2018 angepasst, weshalb nun klar ersichtlich sein sollte, dass bei guter Gesundheit lediglich ein 60 %-Pensum realistisch und nachvollziehbar sei . Welche Änderungen sie einfügte, ist dem Feststellungsblatt nicht zu entnehmen
(Urk. 8/210/3) . 4.3
Die Beschwerdeführerin brachte bereits im Einwand vom 13. August 2018 vor, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2004 immer voll erwerbs tätig gewesen sei (Urk. 8/201 /2). Dies ergibt sich auch aus den Akten (Urk. 8/14/2, Urk. 8/25/1).
Vor der Geburt der Tochter im Jahr 2011 war sie indes nurmehr in einem Pensum von 20- 40 % als Rezeptionistin bei der D.___ GmbH tätig (Urk. 8/ 72/2). Diese s Arbeitsverhältnis wurde wegen der anstehenden Geburt per Ende Januar 2009 aufgelöst (Urk. 8/ 126/9) . Damals wurde ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Modeberaterin attestiert (vgl. Urk. 8/28/2).
Nach dem Mutterschaftsurlaub und einem weiteren Krankheitsschub, aufgrund dessen sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war, ha t sie laut
Arbeitgeberbericht vom 23. Februar 2018 bei der ehemaligen Arbeitgeber in, der
D.___ GmbH,
von September 2013 bis September 2016 (Kündigung au s gesund heitlichen Gründen) w ieder in einem Pensum von rund 25 % (plus Ferienab lösungen)
gearbeitet (Urk. 8/173/2; vgl. auch die vergleichbaren Einkommen der Jahr 2009/2010 und 2014/2015, Urk. 8/171), was sich nicht deckt mit dem seitens der Beschwerdeführerin angegebenen Pensum von 30-50 % (Urk. 8/151/6, Urk.
8/163/3, Urk. 8/182 /5 f.). Auch in dieser Zeitperiode schöpfte sie demnach ihr e Arbeitsfähigkeit von 50 % weiterhin unvollständig (Urk. 8/157/10, Urk. 8 /139/10) aus .
Immerhin ist anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden und zusätzlich zu ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter solange eine Erwerbs tätigkeit ausgeübt hat, b is ein weiterer Krankheitsschub zum Stellenverlust führte. Ihr
Bestreben, s ich im Gesundheitsfall mittels einer Erhöhung ihres Arbeits pen sums soweit möglich eine finanzielle Abhängigkeit zu bewahren (Urk. 1 S. 9 f.), ist vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Dies gilt umso mehr, als die Alkoholprobleme des Ehemannes zu Konflikten mit der Be schwerdeführerin führten, wie aus dem Haushaltabklärungsbericht hervorgeht (Urk. 8/182/2).
Daher ist davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall mit zunehmendem Alter der Tochter - im Vergleich zum seinerzeit durch das Gericht
festgelegten 60%igen Pensum - erhöht hätte, was auch die Beschwerdegegnerin und die Ab klärungsperson grundsätzlich nicht in Abrede stellte n
(Urk. 2 S. 4, Urk. 8/210/3; vgl. auch Urk. 8/182/7). Der Darstellung der Abklärungsperson, die zu
wenig klar und konkret dargelegte Betreuungssituation spreche gegen Erhöhung des Pen sums, kann hingegen nicht gefolgt werden, da die Statusfrage zwangsläufig hypothe tisch zu beantworten ist (vorstehend E. 1.7).
Z um Zeitpunkt des Abklärungsbericht s
am 16. Mai 2018 besuchte die Tochter den 2. Kindergarten (Urk. 8/158, Urk. 8/182/6). Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2019 ging sie in die Primarschule (Urk. 1 S. 9) .
Auf grund dieser Umstände kann bereits im Zeitpunkt der Neuanmeldung im April 2017 von einer mindestens 90%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden, denn die Betreuung wäre - ungeachtet der zusätzlichen Betreuungsmöglichkeiten durch die Nachbarin und die Schwägerin - unbestrittenermassen durch den Kinder garten jeweils morgens (insgesamt 50 %), durch den Hort an zwei Nachmittagen (insgesamt 20 %) und an einem Tag durch den Partner (20 %) gewährleistet (Urk. 8/182/ 7, Urk. 8/210/2 f.). Dementsprechend ging auch die Kundenberatung der Beschwerdegegnerin von einem höheren Erwerbspensum aus, wobei die von ihr postulierten
80 % nach dem Gesagten zu kurz greifen (Urk. 8/210/3).
Eine derartige Betreuungskonstellation ist durchaus nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin bereits effektiv von de n genannten M öglichkeiten Gebrauch macht. So führte sie im Haushaltsabklärungsbericht unter anderem aus, dass ihr Partner von zu Hause aus arbeite und die Tochter betreue, wenn sie vermehrt Arzt- und Therapietermine wahrnehmen müsse (Urk. 8/182/3).
Wie die Beschwer de führerin zu Recht vorbringt (Urk. 1 S. 9), hätte sich der Betreuungsaufwand in persönlicher und finanzieller Hinsicht mit der Einschulung der Tochter in die Primarschule nochmals reduziert . Dies ist schlüssig, da der Schulunterricht im Gegensatz zum Kindergarten auch nachmittags stattfindet. Zudem kann davon ausgegangen werde n, dass eine ergänzende Betreuung durch die freiwillige Tages schule mit Blick auf das Familieneinkommen erschwinglich wäre (Urk. 3/3, Urk. 8/182/6 f.). Spätestens mit der Einschulung der Tochter in den Kindergarten (August 2016)
ist demnach von einer 90%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerde führerin aus zugehen .
Der Annahme e iner 100%ige n Erwerbstätigkeit steht die Angabe der Beschwerde führerin gegenüber der Abklärungsperson entgegen, wonach sie eine Teilzeit tätigkeit ausüben wür d e (Urk. 8/182/7). Dieser Aussage, die noch nicht von mög lichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt
war, ist rechtspre chungs gemäss erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.2.2). 4.4
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wenigstens seit dem Zeitpunkt der Neuanmeldung zu 90 % im Erwerbs- und zu 10 % im Aufgabenbereich (Haus halt) tätig wäre. Da im Übrigen die Ausführungen im Haushaltsabklärungsbericht betreffend die Einschränkung in den Bereichen Ernährung, Haushaltsführung,
Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege sowie der Be treuung von Kindern,
nachvollziehbar und nich t strittig sind, ist die Einschrän kung von 14 % in der Verrichtung des Haushalts nicht zu beanstanden (Urk. 8/182/12).
Von der beantragten (Urk. 1 S. 6) gerichtlichen Befragung der Beschwerde füh rerin sowie der Abklärungsperson sind ke in e neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf
in
antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
Zu prüfen bleibt, wie sich die E in schränkung des Leistungsvermögens der Be schwerdeführer in
in
wirtschaftlicher H in sicht auswirkt. 5.
5.1
Da die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht zu 100 % erwerbstätig wäre, ist d er Invaliditätsgrad vorliegend nicht mittels eines reinen Einkommensvergleichs, sondern in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von
Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen. Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat. 5.2
Wie eingangs erwähnt, wurde per
1. Januar 2018 mit
Art. 27 Abs. 2-4 IVV eine neue Berechnungsmethod e bei Teilerwerbstätigen eingeführt . Die angefochtene Verfügung ist am 8. Februar 2019 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungs änderung ergangen, wobei angesichts der ab November 2016 bescheinigten Arbeits unfähigkeit (vorstehend E. 3.1) ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidie rten Verordnungsbestimmungen am
1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauer leis tung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entspre chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnung sbestimmungen abzustellen (BGE 130 V 445 E. 1.2.2) . 5. 3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
Daher ist danach zu prüfen, was die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns als Gesunde verdient hätte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass g emäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine versi cherte Person, die in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, deren Rentenanspruch jedoch deshalb verneint wurde, weil sie mit einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte, kein neues Wartejahr mehr bestehen muss, wenn sie später wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch die angepasste Tätigkeit nicht mehr in renten aus schliessendem Mass ausüben kann (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts I 285/02 vom 20. Juni 2003 E. 4.3). Ein Rentenanspruch kann demzufolge gemäss Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 IVG frühestens nach einer Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 IVG entstehen (vgl. auch BGE 142 V 547 E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin war ausgewiesenermassen wenigstens seit der Aufhe bung der damaligen halben Rente mit Verfügung vom 7. Mai 2013 ununter brochen zu 50 % arbeitsunfähig (vorstehend E. 3). Das Wartejahr hat sie dem nächst längst bestanden, weshalb ihr Rentenanspruch sechs Monate nach der Neuanmeldung im April 2017, mithin im November 2017 (wieder) entstehen konnte, wovon die Beschwerdegegnerin zu Recht ausging.
Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach der Rentenbeginn in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 1 lit. a IVV auf den Zeitpunkt der Neuanmeldung im April 2017 zu legen sei (Urk. 1 S. 11), kann nicht gefolgt werden, da der Wor t laut diese r Bestimmung voraussetzt, dass ein bereits entstandene r
Rentenanspruch erhöht wird . Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Neuanmeldung nach aufge hobener Invalidenrente (Urk. 8/139). Infolge Fehlens einer revidierbaren Rente kann Art. 88 bis Abs. 1 lit. a IVV daher nicht
(analog) zur Anwendung gelang en (BGE 142 V 547 E. 3. 1- 2) . 5.4
Den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu m Einkommensvergleich (Urk. 8/183/1, Urk. 1 S. 2 ff .) kann insoweit gefolgt werden, als das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der LSE zu berech nen ist. Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2004 bei der F.___ S.A. als Modeberaterin angestellt (Urk. 8/14). Da die F.___ S . A .
im Jahr 2013 im Handelsregister des Kantons Tessin gelöscht wurde und die Beschwerdeführerin damit unabhängig von ihrem Gesundheits scha den nicht mehr dort tätig wäre, ist für die Berechnung des Validenein kommens auf die LSE zurückzugreifen. Allerdings ist die im Verfügungszeitpunkt aktuellste LSE 2016 (TA1_triage_skill_level, m onatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor)
zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Die Beschwerdeführerin hat zwar in Deutschland eine Ausbildung als Köchin sowie eine kaufmännische Weiterbil dung absolviert, allerdings war sie in der Schweiz im Detailhandel in der Mode branche tätig. Es rechtferti g t sich daher auf das Kompetenzniveau 1,
Ziffer 47 (Detailhandel), abzustellen .
Gemäss LSE 2016 betrug das entsprechende Einkommen von Frauen
Fr. 4’390 .-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche. Unter Berücksichtigung ein er betriebsüblichen Arbeitszeit von 41 . 9 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich ein Einkommen von monatlich Fr. 4'598.50 bzw. Fr. 55'182.30 pro Jahr. Ange passt an die Nominallohnentwicklung für Frauen (vgl. Bunde samt für Statistik, Tabelle T39, Frauen : 2016 = 2709 Punkte, 2017 = 2719 Punkte) beträgt das massgebende Einkommen im Jahr 2017 Fr . 55'386. -- (Fr. 4'390.-- / 40 x 41.9 x 12 / 2709 x 2719)
in einem 100 %-Pensum beziehungsweise Fr. 49'847.40 in einem 90 %-Pensum . 5. 5
Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist betreffend das Invalideneinkommen ebenfalls auf die Tabellenlöhne der LSE 2016 abzu stellen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).
Der Totalwert für Frauen gemäss LSE 2016, Kompetenzniveau 1, betrug im Jahr 2016 monatlich Fr. 4'363.-- (LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1), was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeits zeit von 41.7 Stunden im Jahr 201 7
und angepasst an die Nominallohn ent wick lung ein hypothetisches Invalideneinkommen
von
Fr. 54'782.60
(Fr. 4'363.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2709 x 2719) und von Fr. 8'217.40 bei 15 %iger Restarbeitsfähig keit in angepassten Tätigkeiten ergibt . 5. 6
Der I nvaliditätsgrad beläuft sich demnach in Anwendung der gemischten Methode nach de r bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Praxis respektive vo m
1. Oktober bis 31. Dezember 2017 auf gerundet 8 3.5 % ([Fr. 49'847.40
./.
Fr. 8'217.40] x 100 / Fr. 49'847.40) . Anteilsmässig gewichtet (90 % Erwerbstätig keit und 10 % Haushalt) ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 77 % (83.5 % x 0.9 + 14 % x 0.1, zum Runden: BGE 130 V 121). Per 1. Januar 2018 ist im Erwerbsbereich von einem 100 %-Pensum und demzufolge einem Invaliditäts grad von 85.16 % ([Fr. 55'386.-- ./. Fr. 8'217.40] x 100 / Fr. 55'386.--) auszugehen. Daraus resultiert anhand der neue n Berechnungsmethode ein Ge samtinvaliditätsgrad von gerundet 87 % (85.16 % + 14 % x 0.1) .
Die Anpassung an die Nominallohnentwicklung 2018 kann unterbleiben, da sie sich beim Validen- und Invalideneinkommen gleichermassen auswirken würde. 5. 7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. Mai 2013 (Urk. 8/118)
wesentlich verschlechterte und sich gleichzeitig ihr Status im Sinne eines höheren Anteils an Erwerbstätigkeit änderte. Sie hat nach dem Gesagten ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt .
Zu bemerken bleibt, dass v or diesem Hintergrund letztlich offen bleiben
kann, ob die Beschwerdeführerin
– wie sie beschwerdeweise vorbringt (Urk. 1 S. 6 ff.) – im Gesundheitsf all zu 100 % erwerbstätig wäre . Denn bereits bei einer hypothe tischen Erwerbstätigkeit von 90 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente ab
1. Oktober 2017 . 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten s in d nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen.
Die zur Parteientschädigung ergangene bundes gerichtliche Rechtsprechung zum «Überklagen» ist nicht auf die Verteilung der Gerichtskosten im kantonalen Ver fahren übertragbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/201 0 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2). Die Beschwerdeführer in obsiegt teilweise in
dem S in ne, dass sie
ab
1. Oktober 2017 Anspru ch auf eine ganze Rente hat . Mit ihrem Antrag auf eine ganze Rente ab 1. April 2017 (Urk. 1 S. 2) unterliegt sie. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten entsprechend dem teilweisen Obsiegen zu einem Fünftel
(Fr. 1 8 0.--)
der Beschwerdeführer in
und zu vier Fünfteln (Fr. 72 0.) der Be schwer degegner in
aufzuerlegen. 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der mit Honorarnote vom 13. September 2019 (Urk. 14) geltend gemachte Auf wand von 10.17 Stunden und Barauslagen von Fr. 33.20 erweist sich unter Be rücksichtigung der genannten Kriterien als angemessen. Der gerichtsüblich zu entschädigende Ansatz beläuft sich indes auf Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer), von dem abzuweichen keine Gründe bestehen. Die Entschädigung ist daher auf Fr. 2'445.40 ([10.17 x Fr. 220.-- + Fr. 33.20] x 107.7
%) festzusetzen.
Ist das Quantitative e in er Leistung strittig, rechtfertigt e in Überklag en nach der
in
Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung e in e Reduktion der Par teientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Pro zessaufwand bee in flusst hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezem ber 2010 E. 4.1).
Obwohl dem Begehren der Beschwerdeführer in
nur teilweise entsprochen wurde, hat ihr «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich bee in flusst. Von e in er Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen .
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, vom 8. Februar 2019 aufge hoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Oktober 2017 Anspruch auf e in e ganze Rente der In validenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Fünftel sowie der Beschwerdegegnerin zu vier Fünfteln auferlegt.
Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'445.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Grossen, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
und Urk. 17 - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.
E. 1.3 Am 4. Oktober 2011 kam ihre
Tochter zur Welt (Urk. 8/101). Die IV-Stelle leitete daraufhin im Oktober 2012 eine weitere Rentenrevision ein (Urk. 8/104). Sie zog einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 8/105) und führte am 23. J anuar 2013 eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 12. März 2013; Urk. 8/108).
Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente
auf. Dabei qualifizierte sie die Versicherte neu ausschliesslich als Hausfrau und Mut ter und ermittelte gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 23. Januar 2013 einen ren tenausschliessenden Invalidit ätsgrad von 7 % (Urk. 8/118).
Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich . Mit Urteil IV. 2013.00530 vom
23. September 2014 qualifizierte das Gericht die Versi cherte in Abänderung der angefochtenen Verfügung
als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig. Ausgehend davon ermittelte es einen Gesamtin validitätsgrad von maximal 19.46 %, was zur Abweisung der Beschwerde führte (Urk. 8/139 /12 f.).
E. 1.4 Am 10. April 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Status wechsel (hypothetische volle Erwerbstätigkeit) sowie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/151 - 152). Die IV-Stelle klärte wiederum die erwerbliche und die medizini sche Situation ab (Urk. 8/157, Urk. 8/165, Urk. 8/170 - 171, Urk. 8/173)
und holte insbesondere eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
8. März 2018 ein (Urk. 8/184/4 f.). Am 16. Mai 2018 erfolgte eine Abklärung in Beruf und Haushalt (Bericht vom 21. Juni 2018) . Dabei wurde die Versicherte unverändert als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig
qualifiziert (Urk. 8/182). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/187-188, Urk. 8/190, Urk. 8/199 -202, Urk. 8/210) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. Februar 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % ab 1. Okto ber 2017 eine ha lbe Invalidenrente zu (Urk. 8/212, Urk. 8/204 = Urk. 2).
E. 1.8 I st die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.9 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 11. März 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr per 1. April 2017 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom
18. April 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerde füh rerin mit Verfügung vom 5. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 12).
Am 13. September 2019 legte der Rechtsvertreter seine Kostennote auf (Urk. 14).
Am 23. Juni 2020 wurde die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebens ver sicherungs -Gesellschaft zum Verfahren beigeladen (Urk. 15). Diese teilte am 9. Juli 2020 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme zum vorliegenden Verfah ren (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der angefochtene n Verfügung vom 8. Februar 2019 erwog die Beschwerde gegnerin, die Haushaltsabklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2016 bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von 60 % nachgehen wü rde. Die restlichen 40 % würde s ie zur Erledigung des Haushaltes sowie für die Kinderbetreuung aufwenden. In diesem Bereich sei sie zu 14 % eingeschränkt. Zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenanspruches per Oktober 2017 sei sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin/Modeberaterin nicht mehr arbeits fähig. In einer angepassten, rein sitzenden Tä tigkeit bestehe noch eine Rest a r beitsfähigkeit von 15 %. Der Einkommensvergleich ergebe einen Gesamtinvalidi täts grad von 51 %, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Rente habe . Dies gelte auch nach Inkrafttreten der neuen Berechnungsmethode per 1.
Januar
2018 (Urk.
2 S. 3) .
Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie würde heute bei guter Gesundheit in einem höheren Pensum einer Erwerbstätigkeit nachgehen, könne nachvollzogen werden, nicht jedoch in ein em Pensum von 100
% . Hierfür habe sie zu wenig konkrete Angaben dazu machen können, wer die Tochter an den Tagen betreue, a n denen sie nicht im Hort sei oder durch den Partner betreut werde. Ihre Angaben seien somit als rein theoretisch/hypothetisch anzusehen. Die Betreuung durch die Schwägerin in Y.___ sei nicht realistisch und jene r durch die Nachbarin könne auch nicht gänzlich gefolgt werden (Urk. 2 S. 4).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführ erin auf den Standpunkt, ihr ge sundheitlicher Zustand habe sich seit der letztmaligen Überprüfung gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 23. September
2014 nochmals erheblich ver schlechtert. Sie weise noch eine Arbeitsfähigkeit von 15 % in einer angepassten, rein sitzenden Tätigkeit auf, was von der Beschwerdegegnerin anerkannt werde. D er Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Juni 2018 sei – aus näher dargelegten Gründen – nicht beweiskräftig und stelle keine genügende Grundlage dar, um einen lediglich 60%igen hypothetischen Erwerbstätigkeitsgrad im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen zu können (Urk. 1 S. 5 ff.) . Im Vergleich zur festgestellten Situation gemäss Gerichtsurteil hätten sich zudem relevante Änderungen in Bezug auf die Statusfrage ergeben (Urk. 1 S. 8) .
Ihre Tochter sei zum Zeitpunkt der Haushalts abklärung im Mai 2018 bereits 6 ½-jährig gewesen und habe den 2. Kindergarten besucht. Im Vergleich zum Sach verhalt gemäss Gerichtsurteil
weise sie daher altersbedingt einen reduzierten Be treuungsbedarf auf. K urz im Anschluss an die Haushaltsabklärung sei die Tochter eingeschult worden, weshalb eine Fremdbetreuung auch finanziell erschwin gli cher gewesen wäre. Ferner sei sie, die Beschwerdeführerin, bis zur Diagnos ti zierung der Multiple n Sklerose im Jahr 2004 stets voll erwerbstätig gewesen und es sei nicht ihr Plan gewesen, diesen Erwerbstätigkeitsgrad aufgrund der Familiengründung (längerfristig) aufzugeben. Auch die Situation betreffend die im allfälligen Trennungsfall geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge gestalte sich anders als zum Zeitpunkt des Gerichtsurteils. Überdies sei damals die finanzielle Situation nicht zutreffend dargestellt worden (Urk. 1 S. 9 f.). Des Weiteren hätte sie auch im hypothetischen Trennungsfall aus diversen Gründen nie die Absicht gehabt, sich mit den geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträgen zu begnügen (Urk. 1 S. 10). Basierend auf ihren Angaben sowie den aufgezeigten Umständen sei von einem hypothetischen Erwerbstätigkeitsgrad von 100 %, mindestens jedoch von 80 %, auszugehen, weshalb sie rückwirkend ab April 2017 Anspruch auf eine ganze I nvalidenr ente habe (Urk. 1 S. 10 f.).
E. 2.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerde füh rerin (Urk. 8/151) eingetreten ist, gilt es
zu prüfen, ob sich der Gesundheits zustand beziehungsweise
die Statusfrage seit Erlass der gerichtlich bestätigten
anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. Mai 2013 verändert haben und wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch seit der Neuanmeldung im April 2017 verhält .
3.
E. 3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.
E. 3.1 Mit der Rentenzuspr e ch ung ab Oktober 2017 hat die Beschwerdegegnerin einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG anerkannt. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich im Vergleich s zeitraum die gesundheitlichen Verhältnisse verschlechtert haben; beide Parteien gehen davon aus, dass die Beschwerde führerin in der angestammten Tätigkeit als Modeverkäuferin nicht mehr arbeits fähig ist und dass die Einsch ränkung im Erwerbsbereich respektive die Rest arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2019 noch 15 % in angepasster Tätigkeit beträgt (Urk. 1 S. 5; Urk. 2 S. 3).
Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten, insbesondere aus der RAD-Stellung nahme vom 8. März 2018. Darin
h ielt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie, als Diagnose mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schubförmig verlaufende Encephalitis d i ssemi nata beziehungsweise Multiple Sklerose mit Schüben in den Jahren 1997, 2005, 2013 und zuletzt im August 2017, fest . D ie Leistungsfähigkeit habe sich aufgrund des neuerlichen MS-Schubes deutlich verschlechtert. Mit einer Besserung des Gesundheit szustandes sei nicht zu rechnen . Der nächste MS-Schub l a sse eine weitere Verschlechterung erwarten . Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führten (Urk. 8/184/4 f.).
Es bestehe seit November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Rezeptionistin in einem Coiffeur salon (ca. 30 %-Pensum) . In einer angepasste n, sitzenden Tätigkeit habe
bis August 2017 (neuer MS-Schub) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
bestanden und ab August 2017 eine solche von 80-90 % (Urk. 8/184/5; vgl. dazu auch das seitens des Krankentaggeldversicherers eingeholte Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, Urk. 8/157/10; sowie Berichte des Univer sitätsspitals B.___, Klinik für Neurologie, vom 11.
Oktober sowie 18./19.
Dezember 2017, Urk. 8/170) .
Dem Arbeitgeberbericht ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der letzte effektive Arbeitstag am 4. Mai 2016 geleistet wurde und seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (Urk. 8/173 Ziff. 2 und Ziff. 7), was mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmt (Urk. 8/159/1) und nicht bestritten wurde.
Daher ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2016 in der angestamm t en Tätigkeit vollständig und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % und ab August 2017 auch in einer solchen zu 80-90 % arbeitsunfähig ist .
R echtspre chungs gemäss ist auf den Mittelwert (Arbeitsunfähigkeit von 85 %) abzustellen und von einer 15%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgeri chts 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2).
In diesem Zusammenhang ist bezüglich der Frage, welches die angestammte Tätigkeit ist, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zunächst als Modeverkäu ferin und später als Receptionistin in einem Coiffeursalon, mithin in einer weit gehend stehenden Tätigkeit
tätig war (Urk. 8/173/1). Da nur noch sitzende Tätig keiten zumutbar sind, ist davon auszugehen, dass beide dieser Tätigkeiten jeden falls nicht mehr zumutbar sind.
E. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht beurteilte mit Urteil vom 23. September 2014 die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit als Modeverkäuferin oder in einer anderen Tätigkeit nicht abschliessend, ging aber unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 12.
Oktober
2012 (Urk.
8/104/4) bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einer Arbeits fähig keit von 50 % aus (Urk.
8/139 E. 4.3). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit November 2016 und eine solche von nurmehr 15 % ab August 2017 in einer Verweistätigkeit stellt ohne Zweifel
eine erhebliche Ver schlechteru ng des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht den Rentenanspruch und dabei ins besondere die Statusfrage im aktuell massgebenden Zeitpunkt
neu beurteil t hat . 4.
E. 3.5 % ([Fr. 49'847.40
./.
Fr. 8'217.40] x 100 / Fr. 49'847.40) . Anteilsmässig gewichtet (90 % Erwerbstätig keit und 10 % Haushalt) ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 77 % (83.5 % x 0.9 + 14 % x 0.1, zum Runden: BGE 130 V 121). Per 1. Januar 2018 ist im Erwerbsbereich von einem 100 %-Pensum und demzufolge einem Invaliditäts grad von 85.16 % ([Fr. 55'386.-- ./. Fr. 8'217.40] x 100 / Fr. 55'386.--) auszugehen. Daraus resultiert anhand der neue n Berechnungsmethode ein Ge samtinvaliditätsgrad von gerundet 87 % (85.16 % + 14 % x 0.1) .
Die Anpassung an die Nominallohnentwicklung 2018 kann unterbleiben, da sie sich beim Validen- und Invalideneinkommen gleichermassen auswirken würde. 5. 7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. Mai 2013 (Urk. 8/118)
wesentlich verschlechterte und sich gleichzeitig ihr Status im Sinne eines höheren Anteils an Erwerbstätigkeit änderte. Sie hat nach dem Gesagten ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt .
Zu bemerken bleibt, dass v or diesem Hintergrund letztlich offen bleiben
kann, ob die Beschwerdeführerin
– wie sie beschwerdeweise vorbringt (Urk. 1 S. 6 ff.) – im Gesundheitsf all zu 100 % erwerbstätig wäre . Denn bereits bei einer hypothe tischen Erwerbstätigkeit von 90 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente ab
1. Oktober 2017 . 6.
E. 4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Inva lidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsver gleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1.
E. 4.1 Das Sozialversicherungsgericht qualifizierte die Beschwerdeführerin in seinem Urteil vom 23. September 2014 als Teilerwerbstätige (60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt, Urk. 8/139/10 ff.). Das Gericht erwog damals, aufgrund der Gegebenheiten liessen sich keine Anhaltspunkte für eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von über 60 % finden. Zu dieser Beurteilung war es insbesondere gelangt, weil die Tochter der Beschwerdeführerin damals seit dem 1. Juli 2013 an drei Tagen pro Woche in der Kindertagesstätte (KiTa) betreut worden war . Aller dings habe die Beschwerdeführerin mit einem zwischen 20 und 40 % schwanken dem Pensum ihre Arbeitsfähigkeit von 50 % schon vor der Geburt der Tochter nicht voll ausgeschöpft . Das Arbeitsverhältnis mit der D.___ GmbH, bei welcher sie als Rezeptionistin tätig gewesen sei, sei auf Ende Januar 2009 gekündigt worden
und seither sei sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach gegangen (Urk. 8/139/10).
Eine ausgedehnte Erwerbstätigkeit dränge sich auch vor dem Hintergrund der im (hypothetischen) Trennungsfall geschuldeten Unter haltsbeiträge ihres Partners für die gemeinsame Tochter nicht auf. Ferner sei die Tochter bei Erlass der damals angefochtenen Verfügung erst eineinhalb Jahre alt gewesen, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu geh en sei, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mehr als zu 60 % erwerbs tätig wäre (Urk. 8/139/11) .
E. 4.2 Im Abklärungsbericht vom 21. Juni 2018 (Urk. 8/182) ging die Abklärungsperson unverändert von einer 60%igen Erwerbstätigkeit aus. Zur Begründung fügte sie an, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie würde ohne den Gesund heits schaden einer höheren Teilzeittätigkeit nachgehen. Die Tochter sei nun im Kindergarten integriert und es sei daher für sie eher machbar. Die Betreuung der Tochter sei geregelt. Sie besuche an zwei Tagen nach dem Kindergarten den Hort. Zudem betreue ihr Partner die Tochter, da er von zu Hause aus arbeiten könne. Ferner habe sie die Möglichkeit, ihre Tochter bei der Schwägerin in Y.___
betreuen zu lassen . Diese sei zwar als zu 100
% erwerbs tätige Immobilienmaklerin stet s unterwegs, habe jedoch ein Kindermädchen für ihre beiden Töchter. Kon krete Angaben, wie die Betreuung tatsächlich aussehen könne, habe die Be schwerdeführerin vor Ort nicht machen können (Urk. 8/182/7).
Mit Stellungnahme vom 19. September 2018 (Feststellungsblatt vom 4. Februar 2019, Urk. 8/210) hielt die Abklärungsperson an dies er Qualifikation fest. D ie Betreuung der Tochter sei gemäss der Beschwerdeführerin so geregelt, dass sie nach dem Kindergarten zwei halbe Nachmittage pro Woche im Hort betreut werde, am Samstag durch den Partner und an zwei Nachmittagen durch die Nachbarin oder die Schwägerin. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt in einem 30 %-Pensum tätig gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass sie heute ohne Gesund heitsschaden ein höhere s Erwerbs pensum ausüben würde. Die Betreuung der Tochter an zwei Nachmittagen pro Woche durch den Hort und an eine m Tag durch den Partner (vorwiegend am Samstag) könne ebenfalls nachvollzogen werden . Eine 100%ige Erwerbstätigkeit sei jedoch nicht nachvollziehbar (Urk. 8/210/2). Eine regelmässige Betreuung durch die Schwägerin in Y.___ sei aufgrund des Transportes der Tochter von E.___ (Kindergarten am Morgen) nach Y.___ nicht realistisch. Eine regelmässige Betreuung durch die Nachbarin könne auch nicht gänzlich nachvollzogen werden, da diese von der Beschwerdeführerin sehr spontan erwähnt worden sei und im Gegenzug die Betreuung deren Kindes als Gegenleistung bedinge (Urk. 8/210/3) .
Der Kundenberater der Beschwerdegegnerin forderte die Abklärungsperson a m 20. September 2018 zur ergänzenden Stellungnahme auf. G emäss seiner Ein schät zung sei mindestens ein Pensum von 80 % möglich, da die Tochter jeweils am Morgen im Kindergarten sei (50 %) und zwei Nachmittage im Hort verbringe (20 %). Zudem könne der Partner die Tochter an einem Tag betreuen oder sie könne einen Nachmittag durch die Schwägerin oder Nachbarin betreut werden (10-20 %, Urk. 8/210/3).
Am
25. Oktober 2018 fügte
die Abklärungsperson an, sie habe ihre Stellung nahme vom 19. September 2018 angepasst, weshalb nun klar ersichtlich sein sollte, dass bei guter Gesundheit lediglich ein 60 %-Pensum realistisch und nachvollziehbar sei . Welche Änderungen sie einfügte, ist dem Feststellungsblatt nicht zu entnehmen
(Urk. 8/210/3) .
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin brachte bereits im Einwand vom 13. August 2018 vor, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2004 immer voll erwerbs tätig gewesen sei (Urk. 8/201 /2). Dies ergibt sich auch aus den Akten (Urk. 8/14/2, Urk. 8/25/1).
Vor der Geburt der Tochter im Jahr 2011 war sie indes nurmehr in einem Pensum von 20- 40 % als Rezeptionistin bei der D.___ GmbH tätig (Urk. 8/ 72/2). Diese s Arbeitsverhältnis wurde wegen der anstehenden Geburt per Ende Januar 2009 aufgelöst (Urk. 8/ 126/9) . Damals wurde ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Modeberaterin attestiert (vgl. Urk. 8/28/2).
Nach dem Mutterschaftsurlaub und einem weiteren Krankheitsschub, aufgrund dessen sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war, ha t sie laut
Arbeitgeberbericht vom 23. Februar 2018 bei der ehemaligen Arbeitgeber in, der
D.___ GmbH,
von September 2013 bis September 2016 (Kündigung au s gesund heitlichen Gründen) w ieder in einem Pensum von rund 25 % (plus Ferienab lösungen)
gearbeitet (Urk. 8/173/2; vgl. auch die vergleichbaren Einkommen der Jahr 2009/2010 und 2014/2015, Urk. 8/171), was sich nicht deckt mit dem seitens der Beschwerdeführerin angegebenen Pensum von 30-50 % (Urk. 8/151/6, Urk.
8/163/3, Urk. 8/182 /5 f.). Auch in dieser Zeitperiode schöpfte sie demnach ihr e Arbeitsfähigkeit von 50 % weiterhin unvollständig (Urk. 8/157/10, Urk. 8 /139/10) aus .
Immerhin ist anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden und zusätzlich zu ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter solange eine Erwerbs tätigkeit ausgeübt hat, b is ein weiterer Krankheitsschub zum Stellenverlust führte. Ihr
Bestreben, s ich im Gesundheitsfall mittels einer Erhöhung ihres Arbeits pen sums soweit möglich eine finanzielle Abhängigkeit zu bewahren (Urk. 1 S. 9 f.), ist vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Dies gilt umso mehr, als die Alkoholprobleme des Ehemannes zu Konflikten mit der Be schwerdeführerin führten, wie aus dem Haushaltabklärungsbericht hervorgeht (Urk. 8/182/2).
Daher ist davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall mit zunehmendem Alter der Tochter - im Vergleich zum seinerzeit durch das Gericht
festgelegten 60%igen Pensum - erhöht hätte, was auch die Beschwerdegegnerin und die Ab klärungsperson grundsätzlich nicht in Abrede stellte n
(Urk. 2 S. 4, Urk. 8/210/3; vgl. auch Urk. 8/182/7). Der Darstellung der Abklärungsperson, die zu
wenig klar und konkret dargelegte Betreuungssituation spreche gegen Erhöhung des Pen sums, kann hingegen nicht gefolgt werden, da die Statusfrage zwangsläufig hypothe tisch zu beantworten ist (vorstehend E. 1.7).
Z um Zeitpunkt des Abklärungsbericht s
am 16. Mai 2018 besuchte die Tochter den 2. Kindergarten (Urk. 8/158, Urk. 8/182/6). Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2019 ging sie in die Primarschule (Urk. 1 S. 9) .
Auf grund dieser Umstände kann bereits im Zeitpunkt der Neuanmeldung im April 2017 von einer mindestens 90%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden, denn die Betreuung wäre - ungeachtet der zusätzlichen Betreuungsmöglichkeiten durch die Nachbarin und die Schwägerin - unbestrittenermassen durch den Kinder garten jeweils morgens (insgesamt 50 %), durch den Hort an zwei Nachmittagen (insgesamt 20 %) und an einem Tag durch den Partner (20 %) gewährleistet (Urk. 8/182/ 7, Urk. 8/210/2 f.). Dementsprechend ging auch die Kundenberatung der Beschwerdegegnerin von einem höheren Erwerbspensum aus, wobei die von ihr postulierten
80 % nach dem Gesagten zu kurz greifen (Urk. 8/210/3).
Eine derartige Betreuungskonstellation ist durchaus nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin bereits effektiv von de n genannten M öglichkeiten Gebrauch macht. So führte sie im Haushaltsabklärungsbericht unter anderem aus, dass ihr Partner von zu Hause aus arbeite und die Tochter betreue, wenn sie vermehrt Arzt- und Therapietermine wahrnehmen müsse (Urk. 8/182/3).
Wie die Beschwer de führerin zu Recht vorbringt (Urk. 1 S. 9), hätte sich der Betreuungsaufwand in persönlicher und finanzieller Hinsicht mit der Einschulung der Tochter in die Primarschule nochmals reduziert . Dies ist schlüssig, da der Schulunterricht im Gegensatz zum Kindergarten auch nachmittags stattfindet. Zudem kann davon ausgegangen werde n, dass eine ergänzende Betreuung durch die freiwillige Tages schule mit Blick auf das Familieneinkommen erschwinglich wäre (Urk. 3/3, Urk. 8/182/6 f.). Spätestens mit der Einschulung der Tochter in den Kindergarten (August 2016)
ist demnach von einer 90%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerde führerin aus zugehen .
Der Annahme e iner 100%ige n Erwerbstätigkeit steht die Angabe der Beschwerde führerin gegenüber der Abklärungsperson entgegen, wonach sie eine Teilzeit tätigkeit ausüben wür d e (Urk. 8/182/7). Dieser Aussage, die noch nicht von mög lichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt
war, ist rechtspre chungs gemäss erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.2.2).
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wenigstens seit dem Zeitpunkt der Neuanmeldung zu 90 % im Erwerbs- und zu 10 % im Aufgabenbereich (Haus halt) tätig wäre. Da im Übrigen die Ausführungen im Haushaltsabklärungsbericht betreffend die Einschränkung in den Bereichen Ernährung, Haushaltsführung,
Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege sowie der Be treuung von Kindern,
nachvollziehbar und nich t strittig sind, ist die Einschrän kung von 14 % in der Verrichtung des Haushalts nicht zu beanstanden (Urk. 8/182/12).
Von der beantragten (Urk. 1 S. 6) gerichtlichen Befragung der Beschwerde füh rerin sowie der Abklärungsperson sind ke in e neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf
in
antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
Zu prüfen bleibt, wie sich die E in schränkung des Leistungsvermögens der Be schwerdeführer in
in
wirtschaftlicher H in sicht auswirkt. 5.
E. 5 Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der
IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Inva liditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1.
E. 5.1 Da die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht zu 100 % erwerbstätig wäre, ist d er Invaliditätsgrad vorliegend nicht mittels eines reinen Einkommensvergleichs, sondern in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von
Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen. Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat.
E. 5.2 Wie eingangs erwähnt, wurde per
1. Januar 2018 mit
Art. 27 Abs. 2-4 IVV eine neue Berechnungsmethod e bei Teilerwerbstätigen eingeführt . Die angefochtene Verfügung ist am 8. Februar 2019 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungs änderung ergangen, wobei angesichts der ab November 2016 bescheinigten Arbeits unfähigkeit (vorstehend E. 3.1) ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidie rten Verordnungsbestimmungen am
1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauer leis tung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entspre chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnung sbestimmungen abzustellen (BGE 130 V 445 E. 1.2.2) . 5. 3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
Daher ist danach zu prüfen, was die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns als Gesunde verdient hätte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass g emäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine versi cherte Person, die in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, deren Rentenanspruch jedoch deshalb verneint wurde, weil sie mit einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte, kein neues Wartejahr mehr bestehen muss, wenn sie später wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch die angepasste Tätigkeit nicht mehr in renten aus schliessendem Mass ausüben kann (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts I 285/02 vom 20. Juni 2003 E. 4.3). Ein Rentenanspruch kann demzufolge gemäss Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 IVG frühestens nach einer Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 IVG entstehen (vgl. auch BGE 142 V 547 E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin war ausgewiesenermassen wenigstens seit der Aufhe bung der damaligen halben Rente mit Verfügung vom 7. Mai 2013 ununter brochen zu 50 % arbeitsunfähig (vorstehend E. 3). Das Wartejahr hat sie dem nächst längst bestanden, weshalb ihr Rentenanspruch sechs Monate nach der Neuanmeldung im April 2017, mithin im November 2017 (wieder) entstehen konnte, wovon die Beschwerdegegnerin zu Recht ausging.
Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach der Rentenbeginn in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 1 lit. a IVV auf den Zeitpunkt der Neuanmeldung im April 2017 zu legen sei (Urk. 1 S. 11), kann nicht gefolgt werden, da der Wor t laut diese r Bestimmung voraussetzt, dass ein bereits entstandene r
Rentenanspruch erhöht wird . Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Neuanmeldung nach aufge hobener Invalidenrente (Urk. 8/139). Infolge Fehlens einer revidierbaren Rente kann Art. 88 bis Abs. 1 lit. a IVV daher nicht
(analog) zur Anwendung gelang en (BGE 142 V 547 E. 3. 1- 2) .
E. 5.4 Den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu m Einkommensvergleich (Urk. 8/183/1, Urk. 1 S. 2 ff .) kann insoweit gefolgt werden, als das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der LSE zu berech nen ist. Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2004 bei der F.___ S.A. als Modeberaterin angestellt (Urk. 8/14). Da die F.___ S . A .
im Jahr 2013 im Handelsregister des Kantons Tessin gelöscht wurde und die Beschwerdeführerin damit unabhängig von ihrem Gesundheits scha den nicht mehr dort tätig wäre, ist für die Berechnung des Validenein kommens auf die LSE zurückzugreifen. Allerdings ist die im Verfügungszeitpunkt aktuellste LSE 2016 (TA1_triage_skill_level, m onatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor)
zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Die Beschwerdeführerin hat zwar in Deutschland eine Ausbildung als Köchin sowie eine kaufmännische Weiterbil dung absolviert, allerdings war sie in der Schweiz im Detailhandel in der Mode branche tätig. Es rechtferti g t sich daher auf das Kompetenzniveau 1,
Ziffer 47 (Detailhandel), abzustellen .
Gemäss LSE 2016 betrug das entsprechende Einkommen von Frauen
Fr. 4’390 .-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche. Unter Berücksichtigung ein er betriebsüblichen Arbeitszeit von 41 .
E. 6 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten s in d nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 7 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei dend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Per son im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Be sonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
E. 9 00.-- anzusetzen.
Die zur Parteientschädigung ergangene bundes gerichtliche Rechtsprechung zum «Überklagen» ist nicht auf die Verteilung der Gerichtskosten im kantonalen Ver fahren übertragbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/201 0 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2). Die Beschwerdeführer in obsiegt teilweise in
dem S in ne, dass sie
ab
1. Oktober 2017 Anspru ch auf eine ganze Rente hat . Mit ihrem Antrag auf eine ganze Rente ab 1. April 2017 (Urk. 1 S. 2) unterliegt sie. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten entsprechend dem teilweisen Obsiegen zu einem Fünftel
(Fr. 1 8 0.--)
der Beschwerdeführer in
und zu vier Fünfteln (Fr. 72 0.) der Be schwer degegner in
aufzuerlegen. 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der mit Honorarnote vom 13. September 2019 (Urk. 14) geltend gemachte Auf wand von 10.17 Stunden und Barauslagen von Fr. 33.20 erweist sich unter Be rücksichtigung der genannten Kriterien als angemessen. Der gerichtsüblich zu entschädigende Ansatz beläuft sich indes auf Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer), von dem abzuweichen keine Gründe bestehen. Die Entschädigung ist daher auf Fr. 2'445.40 ([10.17 x Fr. 220.-- + Fr. 33.20] x 107.7
%) festzusetzen.
Ist das Quantitative e in er Leistung strittig, rechtfertigt e in Überklag en nach der
in
Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung e in e Reduktion der Par teientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Pro zessaufwand bee in flusst hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezem ber 2010 E. 4.1).
Obwohl dem Begehren der Beschwerdeführer in
nur teilweise entsprochen wurde, hat ihr «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich bee in flusst. Von e in er Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen .
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, vom 8. Februar 2019 aufge hoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Oktober 2017 Anspruch auf e in e ganze Rente der In validenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Fünftel sowie der Beschwerdegegnerin zu vier Fünfteln auferlegt.
Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'445.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Grossen, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
und Urk. 17 - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00186
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom
26. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen advokaturbüro
kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beigeladene Zustelladresse: Allianz Suisse Rechtsdienst LRD Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1973, Mutter einer Tochter (Jahrgang 2011), absol vierte
eine Ausbildung
zur Köchin
und eine kaufmännische Weiterbildung . Ab dem Jahr 1993 war sie in verschiedenen Anstellungsverhältnissen als Modever käuferin tätig (vgl. Urk. 8/2/4, Urk. 8/12, Urk. 8 /25). Am 29. März 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose
(MS) bei der Invalidenver si cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, qualifizierte die Versicherte als vo ll Erwerbstätige und sprach ihr mit Verfügung vom 26. März 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. August 2005 eine halbe Invalidenrente zu (vgl. Urk . 8/38, Urk. 8/35). 1.2
Im Februar 2010 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8/ 72). Sie klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse erneut ab (Urk. 8/73-7 4). In der Folge teilte sie
der Versicherten am 3. September 2010
mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei und sie deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige ha lbe Invalidenrente habe (Urk. 8/90). 1.3
Am 4. Oktober 2011 kam ihre
Tochter zur Welt (Urk. 8/101). Die IV-Stelle leitete daraufhin im Oktober 2012 eine weitere Rentenrevision ein (Urk. 8/104). Sie zog einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 8/105) und führte am 23. J anuar 2013 eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 12. März 2013; Urk. 8/108).
Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente
auf. Dabei qualifizierte sie die Versicherte neu ausschliesslich als Hausfrau und Mut ter und ermittelte gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 23. Januar 2013 einen ren tenausschliessenden Invalidit ätsgrad von 7 % (Urk. 8/118).
Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich . Mit Urteil IV. 2013.00530 vom
23. September 2014 qualifizierte das Gericht die Versi cherte in Abänderung der angefochtenen Verfügung
als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig. Ausgehend davon ermittelte es einen Gesamtin validitätsgrad von maximal 19.46 %, was zur Abweisung der Beschwerde führte (Urk. 8/139 /12 f.). 1.4
Am 10. April 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Status wechsel (hypothetische volle Erwerbstätigkeit) sowie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/151 - 152). Die IV-Stelle klärte wiederum die erwerbliche und die medizini sche Situation ab (Urk. 8/157, Urk. 8/165, Urk. 8/170 - 171, Urk. 8/173)
und holte insbesondere eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
8. März 2018 ein (Urk. 8/184/4 f.). Am 16. Mai 2018 erfolgte eine Abklärung in Beruf und Haushalt (Bericht vom 21. Juni 2018) . Dabei wurde die Versicherte unverändert als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig
qualifiziert (Urk. 8/182). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/187-188, Urk. 8/190, Urk. 8/199 -202, Urk. 8/210) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. Februar 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % ab 1. Okto ber 2017 eine ha lbe Invalidenrente zu (Urk. 8/212, Urk. 8/204 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 11. März 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr per 1. April 2017 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom
18. April 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerde füh rerin mit Verfügung vom 5. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 12).
Am 13. September 2019 legte der Rechtsvertreter seine Kostennote auf (Urk. 14).
Am 23. Juni 2020 wurde die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebens ver sicherungs -Gesellschaft zum Verfahren beigeladen (Urk. 15). Diese teilte am 9. Juli 2020 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme zum vorliegenden Verfah ren (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Inva lidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsver gleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1. 5
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der
IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Inva liditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1. 6
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1. 7
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei dend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Per son im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Be sonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1.8
I st die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.9
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtene n Verfügung vom 8. Februar 2019 erwog die Beschwerde gegnerin, die Haushaltsabklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2016 bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von 60 % nachgehen wü rde. Die restlichen 40 % würde s ie zur Erledigung des Haushaltes sowie für die Kinderbetreuung aufwenden. In diesem Bereich sei sie zu 14 % eingeschränkt. Zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenanspruches per Oktober 2017 sei sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin/Modeberaterin nicht mehr arbeits fähig. In einer angepassten, rein sitzenden Tä tigkeit bestehe noch eine Rest a r beitsfähigkeit von 15 %. Der Einkommensvergleich ergebe einen Gesamtinvalidi täts grad von 51 %, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Rente habe . Dies gelte auch nach Inkrafttreten der neuen Berechnungsmethode per 1.
Januar
2018 (Urk.
2 S. 3) .
Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie würde heute bei guter Gesundheit in einem höheren Pensum einer Erwerbstätigkeit nachgehen, könne nachvollzogen werden, nicht jedoch in ein em Pensum von 100
% . Hierfür habe sie zu wenig konkrete Angaben dazu machen können, wer die Tochter an den Tagen betreue, a n denen sie nicht im Hort sei oder durch den Partner betreut werde. Ihre Angaben seien somit als rein theoretisch/hypothetisch anzusehen. Die Betreuung durch die Schwägerin in Y.___ sei nicht realistisch und jene r durch die Nachbarin könne auch nicht gänzlich gefolgt werden (Urk. 2 S. 4). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführ erin auf den Standpunkt, ihr ge sundheitlicher Zustand habe sich seit der letztmaligen Überprüfung gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 23. September
2014 nochmals erheblich ver schlechtert. Sie weise noch eine Arbeitsfähigkeit von 15 % in einer angepassten, rein sitzenden Tätigkeit auf, was von der Beschwerdegegnerin anerkannt werde. D er Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Juni 2018 sei – aus näher dargelegten Gründen – nicht beweiskräftig und stelle keine genügende Grundlage dar, um einen lediglich 60%igen hypothetischen Erwerbstätigkeitsgrad im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen zu können (Urk. 1 S. 5 ff.) . Im Vergleich zur festgestellten Situation gemäss Gerichtsurteil hätten sich zudem relevante Änderungen in Bezug auf die Statusfrage ergeben (Urk. 1 S. 8) .
Ihre Tochter sei zum Zeitpunkt der Haushalts abklärung im Mai 2018 bereits 6 ½-jährig gewesen und habe den 2. Kindergarten besucht. Im Vergleich zum Sach verhalt gemäss Gerichtsurteil
weise sie daher altersbedingt einen reduzierten Be treuungsbedarf auf. K urz im Anschluss an die Haushaltsabklärung sei die Tochter eingeschult worden, weshalb eine Fremdbetreuung auch finanziell erschwin gli cher gewesen wäre. Ferner sei sie, die Beschwerdeführerin, bis zur Diagnos ti zierung der Multiple n Sklerose im Jahr 2004 stets voll erwerbstätig gewesen und es sei nicht ihr Plan gewesen, diesen Erwerbstätigkeitsgrad aufgrund der Familiengründung (längerfristig) aufzugeben. Auch die Situation betreffend die im allfälligen Trennungsfall geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge gestalte sich anders als zum Zeitpunkt des Gerichtsurteils. Überdies sei damals die finanzielle Situation nicht zutreffend dargestellt worden (Urk. 1 S. 9 f.). Des Weiteren hätte sie auch im hypothetischen Trennungsfall aus diversen Gründen nie die Absicht gehabt, sich mit den geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträgen zu begnügen (Urk. 1 S. 10). Basierend auf ihren Angaben sowie den aufgezeigten Umständen sei von einem hypothetischen Erwerbstätigkeitsgrad von 100 %, mindestens jedoch von 80 %, auszugehen, weshalb sie rückwirkend ab April 2017 Anspruch auf eine ganze I nvalidenr ente habe (Urk. 1 S. 10 f.). 2.3
Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerde füh rerin (Urk. 8/151) eingetreten ist, gilt es
zu prüfen, ob sich der Gesundheits zustand beziehungsweise
die Statusfrage seit Erlass der gerichtlich bestätigten
anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. Mai 2013 verändert haben und wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch seit der Neuanmeldung im April 2017 verhält .
3. 3.1
Mit der Rentenzuspr e ch ung ab Oktober 2017 hat die Beschwerdegegnerin einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG anerkannt. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich im Vergleich s zeitraum die gesundheitlichen Verhältnisse verschlechtert haben; beide Parteien gehen davon aus, dass die Beschwerde führerin in der angestammten Tätigkeit als Modeverkäuferin nicht mehr arbeits fähig ist und dass die Einsch ränkung im Erwerbsbereich respektive die Rest arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2019 noch 15 % in angepasster Tätigkeit beträgt (Urk. 1 S. 5; Urk. 2 S. 3).
Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten, insbesondere aus der RAD-Stellung nahme vom 8. März 2018. Darin
h ielt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie, als Diagnose mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schubförmig verlaufende Encephalitis d i ssemi nata beziehungsweise Multiple Sklerose mit Schüben in den Jahren 1997, 2005, 2013 und zuletzt im August 2017, fest . D ie Leistungsfähigkeit habe sich aufgrund des neuerlichen MS-Schubes deutlich verschlechtert. Mit einer Besserung des Gesundheit szustandes sei nicht zu rechnen . Der nächste MS-Schub l a sse eine weitere Verschlechterung erwarten . Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führten (Urk. 8/184/4 f.).
Es bestehe seit November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Rezeptionistin in einem Coiffeur salon (ca. 30 %-Pensum) . In einer angepasste n, sitzenden Tätigkeit habe
bis August 2017 (neuer MS-Schub) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
bestanden und ab August 2017 eine solche von 80-90 % (Urk. 8/184/5; vgl. dazu auch das seitens des Krankentaggeldversicherers eingeholte Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, Urk. 8/157/10; sowie Berichte des Univer sitätsspitals B.___, Klinik für Neurologie, vom 11.
Oktober sowie 18./19.
Dezember 2017, Urk. 8/170) .
Dem Arbeitgeberbericht ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der letzte effektive Arbeitstag am 4. Mai 2016 geleistet wurde und seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (Urk. 8/173 Ziff. 2 und Ziff. 7), was mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmt (Urk. 8/159/1) und nicht bestritten wurde.
Daher ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2016 in der angestamm t en Tätigkeit vollständig und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % und ab August 2017 auch in einer solchen zu 80-90 % arbeitsunfähig ist .
R echtspre chungs gemäss ist auf den Mittelwert (Arbeitsunfähigkeit von 85 %) abzustellen und von einer 15%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgeri chts 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2).
In diesem Zusammenhang ist bezüglich der Frage, welches die angestammte Tätigkeit ist, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zunächst als Modeverkäu ferin und später als Receptionistin in einem Coiffeursalon, mithin in einer weit gehend stehenden Tätigkeit
tätig war (Urk. 8/173/1). Da nur noch sitzende Tätig keiten zumutbar sind, ist davon auszugehen, dass beide dieser Tätigkeiten jeden falls nicht mehr zumutbar sind.
3.2
Das Sozialversicherungsgericht beurteilte mit Urteil vom 23. September 2014 die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit als Modeverkäuferin oder in einer anderen Tätigkeit nicht abschliessend, ging aber unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 12.
Oktober
2012 (Urk.
8/104/4) bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einer Arbeits fähig keit von 50 % aus (Urk.
8/139 E. 4.3). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit November 2016 und eine solche von nurmehr 15 % ab August 2017 in einer Verweistätigkeit stellt ohne Zweifel
eine erhebliche Ver schlechteru ng des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht den Rentenanspruch und dabei ins besondere die Statusfrage im aktuell massgebenden Zeitpunkt
neu beurteil t hat . 4. 4.1
Das Sozialversicherungsgericht qualifizierte die Beschwerdeführerin in seinem Urteil vom 23. September 2014 als Teilerwerbstätige (60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt, Urk. 8/139/10 ff.). Das Gericht erwog damals, aufgrund der Gegebenheiten liessen sich keine Anhaltspunkte für eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von über 60 % finden. Zu dieser Beurteilung war es insbesondere gelangt, weil die Tochter der Beschwerdeführerin damals seit dem 1. Juli 2013 an drei Tagen pro Woche in der Kindertagesstätte (KiTa) betreut worden war . Aller dings habe die Beschwerdeführerin mit einem zwischen 20 und 40 % schwanken dem Pensum ihre Arbeitsfähigkeit von 50 % schon vor der Geburt der Tochter nicht voll ausgeschöpft . Das Arbeitsverhältnis mit der D.___ GmbH, bei welcher sie als Rezeptionistin tätig gewesen sei, sei auf Ende Januar 2009 gekündigt worden
und seither sei sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach gegangen (Urk. 8/139/10).
Eine ausgedehnte Erwerbstätigkeit dränge sich auch vor dem Hintergrund der im (hypothetischen) Trennungsfall geschuldeten Unter haltsbeiträge ihres Partners für die gemeinsame Tochter nicht auf. Ferner sei die Tochter bei Erlass der damals angefochtenen Verfügung erst eineinhalb Jahre alt gewesen, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu geh en sei, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mehr als zu 60 % erwerbs tätig wäre (Urk. 8/139/11) . 4.2
Im Abklärungsbericht vom 21. Juni 2018 (Urk. 8/182) ging die Abklärungsperson unverändert von einer 60%igen Erwerbstätigkeit aus. Zur Begründung fügte sie an, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie würde ohne den Gesund heits schaden einer höheren Teilzeittätigkeit nachgehen. Die Tochter sei nun im Kindergarten integriert und es sei daher für sie eher machbar. Die Betreuung der Tochter sei geregelt. Sie besuche an zwei Tagen nach dem Kindergarten den Hort. Zudem betreue ihr Partner die Tochter, da er von zu Hause aus arbeiten könne. Ferner habe sie die Möglichkeit, ihre Tochter bei der Schwägerin in Y.___
betreuen zu lassen . Diese sei zwar als zu 100
% erwerbs tätige Immobilienmaklerin stet s unterwegs, habe jedoch ein Kindermädchen für ihre beiden Töchter. Kon krete Angaben, wie die Betreuung tatsächlich aussehen könne, habe die Be schwerdeführerin vor Ort nicht machen können (Urk. 8/182/7).
Mit Stellungnahme vom 19. September 2018 (Feststellungsblatt vom 4. Februar 2019, Urk. 8/210) hielt die Abklärungsperson an dies er Qualifikation fest. D ie Betreuung der Tochter sei gemäss der Beschwerdeführerin so geregelt, dass sie nach dem Kindergarten zwei halbe Nachmittage pro Woche im Hort betreut werde, am Samstag durch den Partner und an zwei Nachmittagen durch die Nachbarin oder die Schwägerin. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt in einem 30 %-Pensum tätig gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass sie heute ohne Gesund heitsschaden ein höhere s Erwerbs pensum ausüben würde. Die Betreuung der Tochter an zwei Nachmittagen pro Woche durch den Hort und an eine m Tag durch den Partner (vorwiegend am Samstag) könne ebenfalls nachvollzogen werden . Eine 100%ige Erwerbstätigkeit sei jedoch nicht nachvollziehbar (Urk. 8/210/2). Eine regelmässige Betreuung durch die Schwägerin in Y.___ sei aufgrund des Transportes der Tochter von E.___ (Kindergarten am Morgen) nach Y.___ nicht realistisch. Eine regelmässige Betreuung durch die Nachbarin könne auch nicht gänzlich nachvollzogen werden, da diese von der Beschwerdeführerin sehr spontan erwähnt worden sei und im Gegenzug die Betreuung deren Kindes als Gegenleistung bedinge (Urk. 8/210/3) .
Der Kundenberater der Beschwerdegegnerin forderte die Abklärungsperson a m 20. September 2018 zur ergänzenden Stellungnahme auf. G emäss seiner Ein schät zung sei mindestens ein Pensum von 80 % möglich, da die Tochter jeweils am Morgen im Kindergarten sei (50 %) und zwei Nachmittage im Hort verbringe (20 %). Zudem könne der Partner die Tochter an einem Tag betreuen oder sie könne einen Nachmittag durch die Schwägerin oder Nachbarin betreut werden (10-20 %, Urk. 8/210/3).
Am
25. Oktober 2018 fügte
die Abklärungsperson an, sie habe ihre Stellung nahme vom 19. September 2018 angepasst, weshalb nun klar ersichtlich sein sollte, dass bei guter Gesundheit lediglich ein 60 %-Pensum realistisch und nachvollziehbar sei . Welche Änderungen sie einfügte, ist dem Feststellungsblatt nicht zu entnehmen
(Urk. 8/210/3) . 4.3
Die Beschwerdeführerin brachte bereits im Einwand vom 13. August 2018 vor, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2004 immer voll erwerbs tätig gewesen sei (Urk. 8/201 /2). Dies ergibt sich auch aus den Akten (Urk. 8/14/2, Urk. 8/25/1).
Vor der Geburt der Tochter im Jahr 2011 war sie indes nurmehr in einem Pensum von 20- 40 % als Rezeptionistin bei der D.___ GmbH tätig (Urk. 8/ 72/2). Diese s Arbeitsverhältnis wurde wegen der anstehenden Geburt per Ende Januar 2009 aufgelöst (Urk. 8/ 126/9) . Damals wurde ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Modeberaterin attestiert (vgl. Urk. 8/28/2).
Nach dem Mutterschaftsurlaub und einem weiteren Krankheitsschub, aufgrund dessen sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war, ha t sie laut
Arbeitgeberbericht vom 23. Februar 2018 bei der ehemaligen Arbeitgeber in, der
D.___ GmbH,
von September 2013 bis September 2016 (Kündigung au s gesund heitlichen Gründen) w ieder in einem Pensum von rund 25 % (plus Ferienab lösungen)
gearbeitet (Urk. 8/173/2; vgl. auch die vergleichbaren Einkommen der Jahr 2009/2010 und 2014/2015, Urk. 8/171), was sich nicht deckt mit dem seitens der Beschwerdeführerin angegebenen Pensum von 30-50 % (Urk. 8/151/6, Urk.
8/163/3, Urk. 8/182 /5 f.). Auch in dieser Zeitperiode schöpfte sie demnach ihr e Arbeitsfähigkeit von 50 % weiterhin unvollständig (Urk. 8/157/10, Urk. 8 /139/10) aus .
Immerhin ist anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden und zusätzlich zu ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter solange eine Erwerbs tätigkeit ausgeübt hat, b is ein weiterer Krankheitsschub zum Stellenverlust führte. Ihr
Bestreben, s ich im Gesundheitsfall mittels einer Erhöhung ihres Arbeits pen sums soweit möglich eine finanzielle Abhängigkeit zu bewahren (Urk. 1 S. 9 f.), ist vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Dies gilt umso mehr, als die Alkoholprobleme des Ehemannes zu Konflikten mit der Be schwerdeführerin führten, wie aus dem Haushaltabklärungsbericht hervorgeht (Urk. 8/182/2).
Daher ist davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall mit zunehmendem Alter der Tochter - im Vergleich zum seinerzeit durch das Gericht
festgelegten 60%igen Pensum - erhöht hätte, was auch die Beschwerdegegnerin und die Ab klärungsperson grundsätzlich nicht in Abrede stellte n
(Urk. 2 S. 4, Urk. 8/210/3; vgl. auch Urk. 8/182/7). Der Darstellung der Abklärungsperson, die zu
wenig klar und konkret dargelegte Betreuungssituation spreche gegen Erhöhung des Pen sums, kann hingegen nicht gefolgt werden, da die Statusfrage zwangsläufig hypothe tisch zu beantworten ist (vorstehend E. 1.7).
Z um Zeitpunkt des Abklärungsbericht s
am 16. Mai 2018 besuchte die Tochter den 2. Kindergarten (Urk. 8/158, Urk. 8/182/6). Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2019 ging sie in die Primarschule (Urk. 1 S. 9) .
Auf grund dieser Umstände kann bereits im Zeitpunkt der Neuanmeldung im April 2017 von einer mindestens 90%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden, denn die Betreuung wäre - ungeachtet der zusätzlichen Betreuungsmöglichkeiten durch die Nachbarin und die Schwägerin - unbestrittenermassen durch den Kinder garten jeweils morgens (insgesamt 50 %), durch den Hort an zwei Nachmittagen (insgesamt 20 %) und an einem Tag durch den Partner (20 %) gewährleistet (Urk. 8/182/ 7, Urk. 8/210/2 f.). Dementsprechend ging auch die Kundenberatung der Beschwerdegegnerin von einem höheren Erwerbspensum aus, wobei die von ihr postulierten
80 % nach dem Gesagten zu kurz greifen (Urk. 8/210/3).
Eine derartige Betreuungskonstellation ist durchaus nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin bereits effektiv von de n genannten M öglichkeiten Gebrauch macht. So führte sie im Haushaltsabklärungsbericht unter anderem aus, dass ihr Partner von zu Hause aus arbeite und die Tochter betreue, wenn sie vermehrt Arzt- und Therapietermine wahrnehmen müsse (Urk. 8/182/3).
Wie die Beschwer de führerin zu Recht vorbringt (Urk. 1 S. 9), hätte sich der Betreuungsaufwand in persönlicher und finanzieller Hinsicht mit der Einschulung der Tochter in die Primarschule nochmals reduziert . Dies ist schlüssig, da der Schulunterricht im Gegensatz zum Kindergarten auch nachmittags stattfindet. Zudem kann davon ausgegangen werde n, dass eine ergänzende Betreuung durch die freiwillige Tages schule mit Blick auf das Familieneinkommen erschwinglich wäre (Urk. 3/3, Urk. 8/182/6 f.). Spätestens mit der Einschulung der Tochter in den Kindergarten (August 2016)
ist demnach von einer 90%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerde führerin aus zugehen .
Der Annahme e iner 100%ige n Erwerbstätigkeit steht die Angabe der Beschwerde führerin gegenüber der Abklärungsperson entgegen, wonach sie eine Teilzeit tätigkeit ausüben wür d e (Urk. 8/182/7). Dieser Aussage, die noch nicht von mög lichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt
war, ist rechtspre chungs gemäss erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.2.2). 4.4
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wenigstens seit dem Zeitpunkt der Neuanmeldung zu 90 % im Erwerbs- und zu 10 % im Aufgabenbereich (Haus halt) tätig wäre. Da im Übrigen die Ausführungen im Haushaltsabklärungsbericht betreffend die Einschränkung in den Bereichen Ernährung, Haushaltsführung,
Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege sowie der Be treuung von Kindern,
nachvollziehbar und nich t strittig sind, ist die Einschrän kung von 14 % in der Verrichtung des Haushalts nicht zu beanstanden (Urk. 8/182/12).
Von der beantragten (Urk. 1 S. 6) gerichtlichen Befragung der Beschwerde füh rerin sowie der Abklärungsperson sind ke in e neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf
in
antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
Zu prüfen bleibt, wie sich die E in schränkung des Leistungsvermögens der Be schwerdeführer in
in
wirtschaftlicher H in sicht auswirkt. 5.
5.1
Da die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht zu 100 % erwerbstätig wäre, ist d er Invaliditätsgrad vorliegend nicht mittels eines reinen Einkommensvergleichs, sondern in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von
Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen. Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat. 5.2
Wie eingangs erwähnt, wurde per
1. Januar 2018 mit
Art. 27 Abs. 2-4 IVV eine neue Berechnungsmethod e bei Teilerwerbstätigen eingeführt . Die angefochtene Verfügung ist am 8. Februar 2019 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungs änderung ergangen, wobei angesichts der ab November 2016 bescheinigten Arbeits unfähigkeit (vorstehend E. 3.1) ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidie rten Verordnungsbestimmungen am
1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauer leis tung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entspre chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnung sbestimmungen abzustellen (BGE 130 V 445 E. 1.2.2) . 5. 3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
Daher ist danach zu prüfen, was die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns als Gesunde verdient hätte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass g emäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine versi cherte Person, die in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, deren Rentenanspruch jedoch deshalb verneint wurde, weil sie mit einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte, kein neues Wartejahr mehr bestehen muss, wenn sie später wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch die angepasste Tätigkeit nicht mehr in renten aus schliessendem Mass ausüben kann (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts I 285/02 vom 20. Juni 2003 E. 4.3). Ein Rentenanspruch kann demzufolge gemäss Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 IVG frühestens nach einer Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 IVG entstehen (vgl. auch BGE 142 V 547 E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin war ausgewiesenermassen wenigstens seit der Aufhe bung der damaligen halben Rente mit Verfügung vom 7. Mai 2013 ununter brochen zu 50 % arbeitsunfähig (vorstehend E. 3). Das Wartejahr hat sie dem nächst längst bestanden, weshalb ihr Rentenanspruch sechs Monate nach der Neuanmeldung im April 2017, mithin im November 2017 (wieder) entstehen konnte, wovon die Beschwerdegegnerin zu Recht ausging.
Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach der Rentenbeginn in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 1 lit. a IVV auf den Zeitpunkt der Neuanmeldung im April 2017 zu legen sei (Urk. 1 S. 11), kann nicht gefolgt werden, da der Wor t laut diese r Bestimmung voraussetzt, dass ein bereits entstandene r
Rentenanspruch erhöht wird . Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Neuanmeldung nach aufge hobener Invalidenrente (Urk. 8/139). Infolge Fehlens einer revidierbaren Rente kann Art. 88 bis Abs. 1 lit. a IVV daher nicht
(analog) zur Anwendung gelang en (BGE 142 V 547 E. 3. 1- 2) . 5.4
Den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu m Einkommensvergleich (Urk. 8/183/1, Urk. 1 S. 2 ff .) kann insoweit gefolgt werden, als das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der LSE zu berech nen ist. Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2004 bei der F.___ S.A. als Modeberaterin angestellt (Urk. 8/14). Da die F.___ S . A .
im Jahr 2013 im Handelsregister des Kantons Tessin gelöscht wurde und die Beschwerdeführerin damit unabhängig von ihrem Gesundheits scha den nicht mehr dort tätig wäre, ist für die Berechnung des Validenein kommens auf die LSE zurückzugreifen. Allerdings ist die im Verfügungszeitpunkt aktuellste LSE 2016 (TA1_triage_skill_level, m onatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor)
zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Die Beschwerdeführerin hat zwar in Deutschland eine Ausbildung als Köchin sowie eine kaufmännische Weiterbil dung absolviert, allerdings war sie in der Schweiz im Detailhandel in der Mode branche tätig. Es rechtferti g t sich daher auf das Kompetenzniveau 1,
Ziffer 47 (Detailhandel), abzustellen .
Gemäss LSE 2016 betrug das entsprechende Einkommen von Frauen
Fr. 4’390 .-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche. Unter Berücksichtigung ein er betriebsüblichen Arbeitszeit von 41 . 9 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich ein Einkommen von monatlich Fr. 4'598.50 bzw. Fr. 55'182.30 pro Jahr. Ange passt an die Nominallohnentwicklung für Frauen (vgl. Bunde samt für Statistik, Tabelle T39, Frauen : 2016 = 2709 Punkte, 2017 = 2719 Punkte) beträgt das massgebende Einkommen im Jahr 2017 Fr . 55'386. -- (Fr. 4'390.-- / 40 x 41.9 x 12 / 2709 x 2719)
in einem 100 %-Pensum beziehungsweise Fr. 49'847.40 in einem 90 %-Pensum . 5. 5
Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist betreffend das Invalideneinkommen ebenfalls auf die Tabellenlöhne der LSE 2016 abzu stellen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).
Der Totalwert für Frauen gemäss LSE 2016, Kompetenzniveau 1, betrug im Jahr 2016 monatlich Fr. 4'363.-- (LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1), was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeits zeit von 41.7 Stunden im Jahr 201 7
und angepasst an die Nominallohn ent wick lung ein hypothetisches Invalideneinkommen
von
Fr. 54'782.60
(Fr. 4'363.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2709 x 2719) und von Fr. 8'217.40 bei 15 %iger Restarbeitsfähig keit in angepassten Tätigkeiten ergibt . 5. 6
Der I nvaliditätsgrad beläuft sich demnach in Anwendung der gemischten Methode nach de r bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Praxis respektive vo m
1. Oktober bis 31. Dezember 2017 auf gerundet 8 3.5 % ([Fr. 49'847.40
./.
Fr. 8'217.40] x 100 / Fr. 49'847.40) . Anteilsmässig gewichtet (90 % Erwerbstätig keit und 10 % Haushalt) ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 77 % (83.5 % x 0.9 + 14 % x 0.1, zum Runden: BGE 130 V 121). Per 1. Januar 2018 ist im Erwerbsbereich von einem 100 %-Pensum und demzufolge einem Invaliditäts grad von 85.16 % ([Fr. 55'386.-- ./. Fr. 8'217.40] x 100 / Fr. 55'386.--) auszugehen. Daraus resultiert anhand der neue n Berechnungsmethode ein Ge samtinvaliditätsgrad von gerundet 87 % (85.16 % + 14 % x 0.1) .
Die Anpassung an die Nominallohnentwicklung 2018 kann unterbleiben, da sie sich beim Validen- und Invalideneinkommen gleichermassen auswirken würde. 5. 7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. Mai 2013 (Urk. 8/118)
wesentlich verschlechterte und sich gleichzeitig ihr Status im Sinne eines höheren Anteils an Erwerbstätigkeit änderte. Sie hat nach dem Gesagten ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt .
Zu bemerken bleibt, dass v or diesem Hintergrund letztlich offen bleiben
kann, ob die Beschwerdeführerin
– wie sie beschwerdeweise vorbringt (Urk. 1 S. 6 ff.) – im Gesundheitsf all zu 100 % erwerbstätig wäre . Denn bereits bei einer hypothe tischen Erwerbstätigkeit von 90 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente ab
1. Oktober 2017 . 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten s in d nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen.
Die zur Parteientschädigung ergangene bundes gerichtliche Rechtsprechung zum «Überklagen» ist nicht auf die Verteilung der Gerichtskosten im kantonalen Ver fahren übertragbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/201 0 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2). Die Beschwerdeführer in obsiegt teilweise in
dem S in ne, dass sie
ab
1. Oktober 2017 Anspru ch auf eine ganze Rente hat . Mit ihrem Antrag auf eine ganze Rente ab 1. April 2017 (Urk. 1 S. 2) unterliegt sie. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten entsprechend dem teilweisen Obsiegen zu einem Fünftel
(Fr. 1 8 0.--)
der Beschwerdeführer in
und zu vier Fünfteln (Fr. 72 0.) der Be schwer degegner in
aufzuerlegen. 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der mit Honorarnote vom 13. September 2019 (Urk. 14) geltend gemachte Auf wand von 10.17 Stunden und Barauslagen von Fr. 33.20 erweist sich unter Be rücksichtigung der genannten Kriterien als angemessen. Der gerichtsüblich zu entschädigende Ansatz beläuft sich indes auf Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer), von dem abzuweichen keine Gründe bestehen. Die Entschädigung ist daher auf Fr. 2'445.40 ([10.17 x Fr. 220.-- + Fr. 33.20] x 107.7
%) festzusetzen.
Ist das Quantitative e in er Leistung strittig, rechtfertigt e in Überklag en nach der
in
Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung e in e Reduktion der Par teientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Pro zessaufwand bee in flusst hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezem ber 2010 E. 4.1).
Obwohl dem Begehren der Beschwerdeführer in
nur teilweise entsprochen wurde, hat ihr «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich bee in flusst. Von e in er Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen .
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, vom 8. Februar 2019 aufge hoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Oktober 2017 Anspruch auf e in e ganze Rente der In validenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Fünftel sowie der Beschwerdegegnerin zu vier Fünfteln auferlegt.
Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'445.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Grossen, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
und Urk. 17 - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber