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IV.2019.00182

Übereinstimmender Antrag auf Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2019-05-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1982, meldete sich am 23 .

August 20 02 unter Hinweis auf eine Polytoxikomanie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5 / 1). Mit Verfügung vom 3 . Oktober 2003 (Urk. 5 / 2 3) sprach die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 200 3

sowie mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 (Urk. 5/24) rückwirkend für die Zeit vom 1. November 2002 bis zum 30. Juni 2003 bei einem Invalidi täts grad von 100 % eine ganze Rente zu .

Am 17. Juli 2006 (Urk. 5/38; Invaliditätsgrad: 100 %) sowie am 24. November 20 09 (Urk. 5/49; Invaliditätsgrad: 100 %) und am 11. November 2014 (Urk. 5/95; Invaliditätsgrad: 83 %) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenan spruch sei unverändert. 1.2

Nach Eingang eines am 12. Januar 2018 ausgefüllten Revisions- Fragebogens (Urk. 5/146) tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 5/148, Urk. 5/151, Urk. 5/154). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/157, Urk. 5/159) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Februar 2019 wiedererwägungsweise die Mitteilung vom 11. November 2014 sowie

die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 5/162 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 26 . Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom

19. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1) .

Mit Beschwerdeantwort vom 3 . April 201 9 (Urk. 4) beantragte die Beschwer de gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückwei sung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdefüh rerin mit Eingabe vom 15.

April 201 9 (Urk. 8) einverstanden, worüber die Be schwer degegnerin am 16 . April 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versi cherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits - und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prü fung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelev ante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hob mit der angefochtenen Ver fügung (Urk. 2) wiederer wägungsweise die Mitteilung vom 11. November 2014 sowie die bisherige Rente auf . G estützt auf ihre medizinischen Abklärungen

hielt sie fest, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Suchtgeschehen der Beschwerdeführer in Folg e einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung sei. Hinweise, dass das Suchtgeschehen zu bleibenden Einschränkungen geführt habe, seien nicht ersich t lich. Somit sei ein reines Suchtgeschehen ausgewiesen und es bestehe kein Ren ten anspruch. Die Rente werde daher für die Zukunft aufgehoben.

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin demgegen über - gestützt auf Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde - die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Sie führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe erstmals konkrete Angaben gemacht, welche auf ein über die Sucht hinausgehendes Leiden hinwiesen. Aufgrund dieser Ausführungen könne nicht mehr ohne Weiteres von einem reinen Suchtgeschehen ausgegangen werden. Ein invalidenversi cherungs rechtlich relevantes psychisches Leiden sei jedoch ebenfalls nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Daher seien weitere medizinische Abklärungen erforderlich. 2.2

Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 15 . April 2019 (Urk. 8) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden . 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu w eiteren Abklärungen überein stim men de Anträge vorliegen (Urk. 4 und Urk. 8) und diese mit der Akten- und Rechts lage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 201 9 (Urk. 2) aufzuheben und die Sa che an die Beschwerdegegnerin zurückzuweis en ist, damit diese die not wen digen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwer de führerin neu verfüge. 3.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Soz ialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versi cherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits - und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann.

E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prü fung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelev ante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hob mit der angefochtenen Ver fügung (Urk. 2) wiederer wägungsweise die Mitteilung vom 11. November 2014 sowie die bisherige Rente auf . G estützt auf ihre medizinischen Abklärungen

hielt sie fest, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Suchtgeschehen der Beschwerdeführer in Folg e einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung sei. Hinweise, dass das Suchtgeschehen zu bleibenden Einschränkungen geführt habe, seien nicht ersich t lich. Somit sei ein reines Suchtgeschehen ausgewiesen und es bestehe kein Ren ten anspruch. Die Rente werde daher für die Zukunft aufgehoben.

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin demgegen über - gestützt auf Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde - die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Sie führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe erstmals konkrete Angaben gemacht, welche auf ein über die Sucht hinausgehendes Leiden hinwiesen. Aufgrund dieser Ausführungen könne nicht mehr ohne Weiteres von einem reinen Suchtgeschehen ausgegangen werden. Ein invalidenversi cherungs rechtlich relevantes psychisches Leiden sei jedoch ebenfalls nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Daher seien weitere medizinische Abklärungen erforderlich. 2.2

Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 15 . April 2019 (Urk. 8) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden . 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu w eiteren Abklärungen überein stim men de Anträge vorliegen (Urk. 4 und Urk. 8) und diese mit der Akten- und Rechts lage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 201

E. 02 unter Hinweis auf eine Polytoxikomanie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

E. 5 / 2 3) sprach die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 200 3

sowie mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 (Urk. 5/24) rückwirkend für die Zeit vom 1. November 2002 bis zum 30. Juni 2003 bei einem Invalidi täts grad von 100 % eine ganze Rente zu .

Am 17. Juli 2006 (Urk. 5/38; Invaliditätsgrad: 100 %) sowie am 24. November 20

E. 09 (Urk. 5/49; Invaliditätsgrad: 100 %) und am 11. November 2014 (Urk. 5/95; Invaliditätsgrad: 83 %) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenan spruch sei unverändert.

E. 9 (Urk. 2) aufzuheben und die Sa che an die Beschwerdegegnerin zurückzuweis en ist, damit diese die not wen digen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwer de führerin neu verfüge. 3.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Soz ialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00182

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

9. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1982, meldete sich am 23 .

August 20 02 unter Hinweis auf eine Polytoxikomanie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5 / 1). Mit Verfügung vom 3 . Oktober 2003 (Urk. 5 / 2 3) sprach die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 200 3

sowie mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 (Urk. 5/24) rückwirkend für die Zeit vom 1. November 2002 bis zum 30. Juni 2003 bei einem Invalidi täts grad von 100 % eine ganze Rente zu .

Am 17. Juli 2006 (Urk. 5/38; Invaliditätsgrad: 100 %) sowie am 24. November 20 09 (Urk. 5/49; Invaliditätsgrad: 100 %) und am 11. November 2014 (Urk. 5/95; Invaliditätsgrad: 83 %) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenan spruch sei unverändert. 1.2

Nach Eingang eines am 12. Januar 2018 ausgefüllten Revisions- Fragebogens (Urk. 5/146) tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 5/148, Urk. 5/151, Urk. 5/154). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/157, Urk. 5/159) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Februar 2019 wiedererwägungsweise die Mitteilung vom 11. November 2014 sowie

die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 5/162 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 26 . Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom

19. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1) .

Mit Beschwerdeantwort vom 3 . April 201 9 (Urk. 4) beantragte die Beschwer de gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückwei sung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdefüh rerin mit Eingabe vom 15.

April 201 9 (Urk. 8) einverstanden, worüber die Be schwer degegnerin am 16 . April 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versi cherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits - und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prü fung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelev ante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hob mit der angefochtenen Ver fügung (Urk. 2) wiederer wägungsweise die Mitteilung vom 11. November 2014 sowie die bisherige Rente auf . G estützt auf ihre medizinischen Abklärungen

hielt sie fest, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Suchtgeschehen der Beschwerdeführer in Folg e einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung sei. Hinweise, dass das Suchtgeschehen zu bleibenden Einschränkungen geführt habe, seien nicht ersich t lich. Somit sei ein reines Suchtgeschehen ausgewiesen und es bestehe kein Ren ten anspruch. Die Rente werde daher für die Zukunft aufgehoben.

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin demgegen über - gestützt auf Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde - die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Sie führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe erstmals konkrete Angaben gemacht, welche auf ein über die Sucht hinausgehendes Leiden hinwiesen. Aufgrund dieser Ausführungen könne nicht mehr ohne Weiteres von einem reinen Suchtgeschehen ausgegangen werden. Ein invalidenversi cherungs rechtlich relevantes psychisches Leiden sei jedoch ebenfalls nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Daher seien weitere medizinische Abklärungen erforderlich. 2.2

Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 15 . April 2019 (Urk. 8) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden . 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu w eiteren Abklärungen überein stim men de Anträge vorliegen (Urk. 4 und Urk. 8) und diese mit der Akten- und Rechts lage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 201 9 (Urk. 2) aufzuheben und die Sa che an die Beschwerdegegnerin zurückzuweis en ist, damit diese die not wen digen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwer de führerin neu verfüge. 3.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Soz ialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller