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IV.2019.00181

Bei Abstellen auf Einschätzung der behandelnden Ärzte ist unter Anwendung der gemischten Methode kein rentenbegründender IV-Grad ausgewiesen. Qualifikation ist nicht zu beanstanden.

Zürich SozVersG · 2020-03-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1982 und Mutter zweier Kinder (geboren 2011 und 2014), war seit Dezember 2010 im Stundenlohn zu 12.5 Stunden die Woche (2.5 Stunden am Tag) bei der Z.___ AG (Urk. 7/15) und von März 2015 bis Ende Dezember 2016 im Stundenlohn zu 18.4 Stunden plus 7.6 Nachteinheiten pro Monat bei A.___ als Assistentin

angestellt (Urk. 7/25).

Unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 7/5) meldete sich die Versicherte am 16. Ja nuar 2018 (Eingangsdatum) bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Panikattacken, Rheuma und Schilddrüsen probleme, bestehend seit 15 Jahren, zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in er werblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentag geld versicherung (Urk. 7/10) bei, holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 7/19, Urk. 7/20, Urk. 7/23, Urk. 7/2 6, Urk. 7/29) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/27) ein und ersuchte die Arbeitgeberin nen um Auskünfte (Arbeitge berfrage bogen vom 2 5. Ja nuar 2018 [ Urk. 7/15 ] und vom 2 2. März 2018 [Eingangsdatum; Urk. 7/25]). Mit Mit tei lung vom 5. Februar 2018 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnah men angezeigt seien (Urk. 7/18). In der Folge ver anlasste die IV-Stelle eine aktenba sierte Einschätzung durch pract . med. B.___, Facharzt für Arbeitsme dizin sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/37 S. 6). Mit der Begründung, es lägen keine medizinischen Diagnosen vor, die sich langfristig auf die Arbeits fähigkeit im bisherigen Pensum auswirken würden, stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 5. Juni 2018 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 7/38). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2 6. Juli 2018 (Urk. 7/39) sowie ergänzend am 2 1. September 2018 Einwand (Urk. 7/46) und liess weitere Arztberichte

zu den Akten reichen (Urk. 7/45, Urk. 7/48) . In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haus haltsabklärung, Urk. 7/50), im Rahmen derer die Versicherte zu 50 % im Haushalt und 50 % im Erwerbsbereich qualifiziert wurde. Gestützt darauf sowie die Einschätzung des RAD-Arztes vom 3 1. Oktober 2018 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/52 S. 3f.) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 6. Februar 2019 wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/53 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. März 2019 und unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 3/1-3) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3.2

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versi cherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situ ation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).

1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Nach der Recht sprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhält nis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein schrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge rich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2019 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass der Be schwer de führerin die Reinigungstätigkeit im bisherigen Pensum weiterhin zu mut bar sei. Ein Grossteil der beschriebenen Einschränkungen seien als Belas tungs faktoren zu werten, welche ursächlich nicht im Zusammenhang mit der ge sund heitlichen Situation stehen würden. Ausserdem bestünden erhebliche Inkon sis tenzen und ein ausgeprägter Leidensdruck sei nicht nachvollziehbar. Ange sichts dessen, dass die Beschwerdeführerin einige Ressourcen habe, sei es ihr trotz den Beschwerden zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

7. März 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend,

sie sei nach Auffassung sämtlicher be han delnder Ärzte zu 100 % arbeitsunfähig. Entgegen der Auffassung der Ab klä rungs person der IV-Stelle sei die Einschränkung im Haushalt ebenfalls von Be deutung. Auf die sehr knappe und lückenhafte Stellungnahme des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Recht spre chung im Zusammenhang mit psychischen Leiden sei ihr medizinischer Zu stand weiter abzuklären. 3. 3.1

Bei Polyarthralgie und Rückenschmerzen im Bereich der Schultern und lumbal wurde die Beschwerdeführerin im Juni 2015 im Universitätsspital C.___ vorstellig. Gestützt auf eine durchgeführte Magnetresonanz tomographie (MRI) der Lenden wirbelsäule (LWS) sowie des Iliosakralgelenks (ISG), welche degene ra tive Ver änderungen des Facettengelenks LWK4/5 rechts mit diskreter entzünd li cher Ak tivie rung und mögliche diskrete entzündliche Veränderungen des rech ten ISG zeig te, äusserten die untersuchenden Ärzte den Verdacht auf eine be ginnende Spondylarthritis mit peripherem Befall und empfahlen neben einer me di kamen tö sen Therapie Physio- und Ergotherapie (vgl. Arztbericht vom 29. Ju ni 2015, Urk. 7/5/6f.). Infolge zunehmender Schmerzen der Finger und Füsse begab sich die Beschwerdeführerin im August 2017 erneut ins C.___ . Mit Verweis auf neue bildgebende Befunde (vgl. Urk. 7/5/1) konstatierten die Ärzte, eine Ent zün dung im Rahmen der Spondylarthritis sei nach wie vor nicht objektivierbar, wes halb ein Therapiewechsel nicht indiziert sei. In Bezug auf die Schmerzen in den Füssen hielten sie fest, bei Knicksenk-Füssen seien diese eher mechanischer Na tur. Es bestehe der Verdacht auf eine Überlastung der Tibialis

posterior Sehne (vgl. Verlaufsbericht vom 2 3. August 2017, Urk. 7/5/8f.). Die Ärzte attestierten ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis September 2017 (vgl. Urk. 7/10/46).

Im Verlauf berichteten die Ärzte des C.___, anamnestisch und klinisch seien die ge klagten lumbalen Schmerzen multi faktoriell bedingt. Es würden überwiegend mechanisch anmu ten de Beschwerden, passend zu den degenerativen Verän de rung en und fehlenden entzündlichen Ver änderungen im MRI der LWS/ISG, bestehen. Eine Physio therapie werde von der Beschwerde führerin wegen bisher feh len dem An sprechen abgelehnt, am ambu lan ten Rückenprogramm könne sie we gen fehlender Kinder betreuung nicht teil nehmen und Heimübungen würden schmerz bedingt nicht durch geführt werden. Die Arthralgien, vor allem der Hand- und Fingergelenke, hätten unter der medi ka mentösen Therapie keine Besserung gezeigt, weshalb die Behandlung gestoppt werde. Sonographisch sei einzig im linken Handgelenk ein relevanter Erguss ohne vermehrtes Dopplersignal festzu stellen, in den Finger- und Zehengelenke n sowie im Sprunggelenk könnten keine Synovitiden festge halten werden. Trotz des ins ge samt fibromyalgiformen Schmerz bild es sei eine ent zünd liche Komponente nicht auszuschliessen. Zudem würden kli nisch En thesio pathien der Ellenbogen und der Füsse bestehen. Es sei eine Facet ten gelenks infil tra tion der unteren LWS geplant (vgl. Arztbericht vom 2. Februar 2018, Urk. 7/20) . 3.2

Seit September 2017 war die Beschwerdeführerin ausserdem bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleuder trau ma und orthopädische Trauma to lo gie, in Behandlung. Im Vorder grund

- so Dr. D.___ - würden die Rückenbeschwerden im Bereich des ganzen Rückens im Sinne eines z ervi k al und lumbal betonten Panvertebralsyndroms (PVS) sowie die Fussbeschwerden infolge chronischer Instabilität des linken oberen Sprung gelenks (OSG), Achillodynie und Fasziitis

plantaris stehen . Auf grund der kom ple xen Problematik und der progredienten Entwicklung der Spondylarthritis mit peripherem Befall könne der Beschwerdeführerin zurzeit und bis auf weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden. Die Prognose sei unsicher (vgl. Arztberichte vom 21. Novem ber 2017 [ Urk. 7/10/3f.], 9. März 2018 [ Urk. 7/23]). 3.3

Dr. med. E.___, Neurologie, bei dem die Beschwerdeführerin seit Februar 2018 in Behandlung stand, konstatierte in seinem Arztbericht vom 2 5. April 2018 (Urk. 7/29/7-9), die Beschwerdefüh rerin habe über seit 1993 auftretende, stark frei flottierende Angstzustände, Panikattacken, innere Unruhe, Schlafstörungen sowie eine epi gastrische Sensa tion berichtet. Sie könne nicht alleine zu Hause bleiben. Enge Räume, Tunnels, Lifte, Flugzeuge, Menschenmengen, Grossräume mit vielen Menschen würden bei ihr Panikattacken mit Brustschmerzen, Tachykardie, Un wohl sein, Unruhe und Schwitzen auslösen. Sie habe Angst, dass ihre n Kindern irgendwas Schlimmes zu stossen könnte. Aufgrund der Angstzu stände und Panik attacken könne sie sich nicht lange auf eine Aufgabe konzen t rieren. Sie sei sehr vergesslich und zerstreut. Dr. E.___ bemerkte, aus neurologi scher Sicht würden sich die geklagten Beschwer den nicht objektiveren lassen. Er diagnostizierte Pa nik attacken und Angstzu stände, die seit Jahren ziemlich thera pieresistent seien .

D ie Beschwerde führerin entwickle bei vielen Medikamenten nach einer Weile eine allergische Reaktion. Aktuell nehme sie Euthyrox, Citalopram (40mg), Salazopyrin, Tebokan und Seroquel (25mg) ein. Er erachtete die Beschwerde führerin in einer einfachen, leicht en, körper lichen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Einschränkend seien primär die rheuma tischen Beschwerden, wobei auch die schwierige Ehe und die zwei kleinen Kinder gewisse Hindernisse darstellen könnten . 3.4

Im Rahmen des Einwandverfahrens legte die Beschwerdeführerin die Stellung nahme von Dr. med. F.___, Facharzt Neurologie, vom 2 8. August 2018 zu den Akten (Urk. 7/45), bei dem sie erstmals am 2 2. August 2018 vorstellig wurde. Dr. F.___ berichtete von einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung, welche durch die Angst- und Panikstörung unterhalten werde. Obwohl unter Medikation (Citalopram 1x20mg; Seroquel 1x12.5mg) eine merkbare Besserung der Stimmung zu verzeichnen

sei, würden die Angst- und Panikattacken die Beschwerdeführerin immer wieder in den Zustand der affektiven Verflachung zurück werfen. Daneben leide die Beschwerdeführerin an Migräne-Kopf schmer zen. Er erachtete die Beschwerdeführerin angesichts der vorliegenden Dia gnosen, der aktuellen Therapiephase sowie des zu beobachtenden therapeu tischen Ansprechens inklusiver etwaiger Therapieumstellung in den nächsten sechs Mona ten als vollständig arbeitsunfähig. 3.5

Die Ärzte des C.___ legten in ihrem Arztbericht vom 2 1. September 2018 (Urk. 7/48) dar, neben einer peripheren Spondylarthritis würden Arthralgien der Hand- und Fingergelenke persistieren, wobei sonographisch keine relevanten Synovitiden festgestellt werden könnten. Die Schmerzen hätten sich in den letz ten Wochen deutlich gebessert. Neu seien jedoch Kniebeschwerden links, ohne Auslöser, aufgetreten. Die Beweglichkeit des linken Kniegelenks sei schmerzhaft eingeschränkt und behindere das Gehen, wobei die durchgeführte Infiltration zu einer gewissen Besserung führe. Ausserdem bestehe ein rezidivierendes zerviko-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit ausgeprägter Haltungsinsuffizienz. Die Ärzte erachteten eine Arbeitsfähigkeit bei mittlerer bis schwerer, körperlicher Belastung als nicht möglich. Aus rein rheuma tologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit 50 % . 3.6

Im Rahmen der am 2 7. November 2018 durchgeführten Haushaltsabklärung (Urk. 7/50) habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen am ganzen Körper, an den Händen, Füssen, Rücken und Beinen berichtet. Sie leide an Rheuma und Arthritis. Tagsüber sei sie oft zu Hause und versuche, ihre Ressourcen für ihre Kinder einzusetzen. Mehr Energie habe sie nicht. Die Schmerzen hätten sie auch psychisch kaputt gemacht. Zudem leide sie an Panikattacken. Seit ungefähr sechs Monaten gehe sie auch zu einem Psychiater in Zürich (S. 2) . Hinsichtlich der beruflichen Situation gab sie an, dass sie seit März 2017 nicht mehr gearbeitet habe und es sich derzeit auch nicht vorstellen könne. Sie habe Schmerzen, spre che nur wenig Deutsch und könne kaum lesen und schreiben. Sie könne deshalb nur einfache Arbeiten erledigen, die meist mit körperlich höheren Anforderungen verbunden seien (S. 3). Der Ehemann sei seit Oktober 2018 arbeitslos, wobei er eine mündliche Zusage habe, dass er ab Januar 2019 wieder arbeiten könne. Die Beschwerdeführerin führte aus, aufgrund finanziel ler Gründe würde sie bei guter Gesundheit ein Pensum von 100 % er füllen, obschon sie dies seit dem Jahr 2011 und der Geburt ihrer Kinder nicht mehr gemacht habe (S. 4). Die Abklärungs per son qualifizierte die Beschwerdeführerin hingegen weiterhin als Teilzeiterwerbs tätige mit einem Pensum von 50 % . Die Beschwerdeführerin habe seit 2011 nie über 50 % gearbeitet und könne auch keine Bemühungen für eine vollzeitliche Anstellung aufweisen . Ferner sei die Betreuung der Kinder nicht durchdacht. Die aktuelle Arbeits losigkeit des Ehemannes sei ausserdem nur von kurzer Dauer und habe bereits 2015/16 zu einer angespannten finanziellen Situation geführt . Es sei deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in ihrem angestammten Pensum weitergearbeitet hätte (S. 5). Der Ein schätzung des RAD-Arztes folgend, wonach die Beschwerdeführerin mindestens im bis heri gen Pensum in angestammter Tätig keit vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 7/ 37 S. 6), und unter Berücksichtigung der Mit hilfe durch die Familienmit glieder sowie der Schadenminderungspflicht resul tiere keine Einschränkung im Haus halts bereich. 3.7

Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Arzt pract . med. B.___ am 3 1. Oktober 2018 abschliessend Stellung (vgl. Urk. 7/52 S. 3). Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose bemerkte er, diese seien fachfremd gestellt worden. Die Beschwerde füh rerin befinde sich nach wie vor nicht in fachärztlich psychiatrischer Be hand lung. Die Einschränkungen würden durch den Neurologen behandelt werden, wobei ein Grossteil der beschriebenen Einschränk ungen psychosozialer Natur sei . Überdies habe Dr. F.___ von einer merkbaren Besserung der Stimmung be richtet, obschon die Dosierung der Medikation halbiert worden sei . Dessen Ein schätz ung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von sechs Mona ten sei ent sprechen d nicht plausibel. Auch aus rheumatologischer Sicht werde von einer Besserung der Beschwerden berichtet, mithin sei

- auch gestützt auf die Einschät zung von Dr. med. G.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin sowie beratender Arzt der Krankentaggeldversicherung, der die Beschwerdeführerin mit Blick auf das beschriebene Leiden sowie den radiologisch gering ausgeprägten degenerativen Veränderungen am Achsenskelett in jeder rückenschonenden Tätigkeit im bisherigen Pensum arbeitsfähig erachte (vgl. Urk. 7/37 S. 6, Urk. 7/32/4) –

von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im bishe rigen Pensum auszu geh en . 3.8

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdeführerin den Arzt be richt des Zentrums H.___ vom 3 0. Januar 2019 (Urk. 3/1) zu den Akten. Die Ärzte des H.___ wiederholten die vom C.___ bereits genannten Diagnosen und hielten ausserdem eine generalisierte Angst störung (ICD-10: F41.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mit tel gradige Episode, (ICD-10: F33.1) fest. Hinsichtlich der körperlichen Beschwer den konstatierten sie, bei offenbar nachgewiesener entzündlicher Gelenkkrank heit, welche im C.___ behandelt werde, seien der Beschwerdeführerin Reinigungs arbeiten nicht mehr zumutbar. Bei mindestens teilweise erfolgreicher Behandlung im Frühstadium könne ihr eine leichtere Arbeit jedoch mindestens halbtags zugemutet werden (Urk. 3/1 S. 7). In Bezug auf die psychischen Beschwerden äusserten sie, die Beschwerdeführerin befinde sich in psychiatrisch er Behandlung (ca. 2x/Monat) . Die starken und langanhaltenden Ängste seien weiterhin sehr belastend für die Beschwerdeführerin und würden sie im Alltag beeinträchtigten. Ausserdem leide sie unter depressiven Symptomen mit ausgeprägter Kraftlosig keit und Konzentrationsstörungen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/1 S. 8). 4. 4.1

Vorab ist festzuhalten, dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur rele vant sein kann, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. BGE 130 V 396). 4.2

Die von Dr. E.___ festgehaltenen Panikattacken und Angstzustände (vgl. E. 3.3) sind fachfremd gestellte Diagnosen und basieren ausschliesslich auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Dasselbe gilt für die von Dr. F.___ diagnosti zier te mittelschwere bis schwere depressive Störung (vgl. E. 3.4). Die Beschwer de führerin befand sich nicht in einer fachpsychiatrischen Behandlung, sie äusserte jedoch g egenüber Dr. E.___, es tue ihr gut, mit ihm zu reden. Die Betreu ung finde in lockeren Abständen statt (vgl. Urk. 7/29/9). Die Stimmung der Beschwerde führerin hat sich durch die Medikation deutlich verbessert, obwohl die Dosie rung halbiert wurde - von 40mg auf 20mg Citalopram und 25mg auf 12.5mg Seroquel (vgl. E. 3.3, E. 3.4) . Angesichts dessen ist die von Dr. F.___ attestierte vorüber gehende vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzieh bar, zumal Dr. E.___ die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit primär auf körperliche Be schwer den sowie psycho soziale Belastungsfaktoren zurückführte (vgl. E. 3.3 in fine). Selbst die Beschwer de führerin berichtete im Rahmen der Haushalts abklä rung in erster Linie über ihre körperlichen Schmerzen und die dadurch bedingte Einschränkung der Arbeits fähigkeit (vgl. Urk. 7/50 S. 3). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin schon seit 1993 über solche Angst zustände klagt, diese sie jedoch nicht daran hinderten, ab 2010 einer ausserhäus lichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. E. 3.3). Vor diesem Hintergrund vermag die Einschätzung von Dr. F.___, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund psy chischer Beschwer den vollständig arbeitsunfähig sein soll, nicht zu über zeugen. Auch die im nachträglich eingereichten Arztbericht des H.___ fest ge haltene Angststörung basiert ausschliesslich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Aus dem Bericht ergibt sich nicht, wie sich diese geklagte Angststörung äussert. Die Ärzte des H.___ berichteten zwar von Antriebs minde rung, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit sowie einer depres siv-resig nierten Stimmung (Urk. 3/1 S.7), der Umstand, dass die Beschwerde führerin nur zirka zwei Mal pro Monat in die psychiatrische Behandlung geht, lässt aber darauf schliessen, dass trotz geschildeter Beschwerden relativ wenig Leidensdruck vorhanden ist. Untermauert wird dies durch das Aktivitätsniveau der Beschwerde führerin. So gab sie an, täglich um 7 Uhr aufzustehen und das Frühstück für ihre Kinder vorzubereiten. Danach bringe sie ihre Kinder mit dem Auto oder zu Fuss zur Schule. Zu Hause erledige sie den Haushalt und bereite das Mittagessen zu. Sie hole die Kinder von der Schule ab und man esse zusammen bevor sie die Kinder wieder in die Schule bringe. Nachmittags lege sie sich hin, schaue TV oder schlafe mal für eine Stunde. Danach koche sie wieder Essen, spiele mit den Kindern oder gehe mit ihnen auf den Spielplatz. Ausserdem bringt sie die Kinder zu diversen Sportkursen. Um ca. 23 Uhr gehe sie ins Bett, wobei sie ungefähr 30 Minuten brauche, bis sie einschlafe, unter Medikation dann aber bis am Morgen durchschlafen könne (Urk. 3/1 S. 2). Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass das aus psychiatrischer Sicht formulierte Leistungsbild primär körperliche Be ein trächtigungen nannte (keine schweren Arbeiten, Bücken nur kurz, kein Knien oder Kauern, Überkopf-Arbeiten nur kurz, kein Treppenlaufen, Oberkörper rota ti onen eingeschränkt; Urk. 3/1 S. 8), ist die von den Ärzten des H.___ aus psychiat rischer Sicht attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Damit scheinen diese Diagnosen keine Grundlage eines die Arbeits fähig keit zusätzlich einschränkenden, in va li disierenden Gesundheitsschadens zu sein. 4.3

Hinsichtlich der somatischen Beschwerden ist nach ärztlicher Ein schätz ung der behandelnden Ärzte erstellt, dass die Beschwerde führerin an einer peripheren Spon dyl arthritis sowie einem zerviko-lumbospon dylo genen Schmerzsyndrom lei det (vgl. E. 3.2 und E. 3.5), was auch von den Ärzten des H.___ so festgehalten wurde (Urk. 3/1).

Indes differieren deren Einschätz ung en der Arbeits fähig keit. Dr. D.___ erachtete die Beschwerdeführerin im März 2018 nicht arbeitsfähig (vgl. E. 3.2), Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin im April 2018 aufgrund der rheumatischen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, fügte je doch an, dass auch psychosoziale Belastungsfaktoren Hindernisse dar stellen wür den (vgl. E. 3.3

in fine). Im September 2018 verzeichneten d ie behan delnden Ärzte des C.___

eine deutliche Besserung der Schmerzen und attestier ten ebenfalls eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer einfachen, leichten, wechsel be las tenden Tätig keit (vgl. E. 3.5). Die Ärzte des H.___ erachteten leichtere Tätigkeiten mindestens halbtags zumutbar (E. 3.8) . Dr. D.___

befand die Beschwerdeführerin in einer leidens angepassten Tätigkeit partiell arbeitsfähig, erwog zur genauen Festsetzung der prozentualen Arbeitsfähigkeit jedoch die Durchführung ei nes funktionellen Leistungstest s (Urk. 3/1 S. 8), was angesichts des ausführlich formulierten Zumut bar keitsprofils nicht nachvollziehbar ist.

Dr. G.___

erachtete eine arthri tische Krank heits aktivität im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung als nicht wahr schein lich und beurteilte die Be schwerdeführerin in ihrem bisherigen 30%-Pensum sowie in jeder anderen eher rückenschonenden Tätigkeit

vollständig arbeits fähig (vgl. Urk. 7/32/4), worauf der RAD-Arzt abstellte (vgl. E. 3.7).

Gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte ist gemäss dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Be weis grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit eine mindestens 50%ige Ar beits fähigkeit in einer leidensan ge pass ten Tätigkeit ausgewiesen. Ob und inwie weit die Beschwerdeführerin auf grund ihrer rheumatischen Beschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit als Reini gungs mit arbeiterin bzw. Assistentin eingesch ränkt ist, kann offen bleiben, wie nach fol gende Er wägungen zeigen werden. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beein träch ti gung erwerbstätig wäre. Diesbezüglich postulier te die Beschwerdeführerin eine 10 0%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, wohingegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2 7. November 2018 (Urk. 7/5 0) den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 50 % und den Anteil der Haus halts tätigkeit auf 50 % festgesetzt hat (Urk. 2). 5.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im G esundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 5.3

Der Abklärungsbericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtli chen und räumlichen Verhältnisse verfasst worden sowie begründet, plau si bel und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht (vgl. E. 1.5). Im Zusammen hang mit der strittigen Frage ist dem Bericht zu entnehmen, die Beschwerde führerin habe ab Dezember 2010 zu 30 % bei Z.___ AG und von März 2015 bis Dezember 2016 zu zirka 20 % in einem Privathaushalt als Reini gungs hilfe gearbeitet.

Soweit die Beschwerdeführerin die im Abklärungsbericht festge haltene Qualifika tion als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig beanstandete und an gab, im Gesundheitsfall wäre sie vollzeitig erwerbstätig, ist darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen des Standortgesprächs Ende Januar 2018 mitteilte, dass sie bei guter Gesundheit im bisherigen Pensum erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 7/16 S. 2). In diesem Zusammenhang kann auch auf die Beweismaxime verwie sen werden, wonach d ie sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Dar stellun gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver siche rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflus st sein können (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweis).

Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die Be schwer deführerin aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung nicht am ambulanten Rückenprogramm im C.___ teilnehmen kann (vgl. E. 3.1; Urk. 7/20) und auch gegenüber der Abklärungsperson angab, dass sie nicht wisse, wie sie die Betreu ung der Kinder organisieren würde (vgl. Urk. 7/50 S. 5), ist nicht mit über wie gender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin neu in einem 100%-Pensum arbeiten würde. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin gegen über der Abklärungsperson keine ent sprech enden Bemühungen vorweisen (vgl. E. 3.6).

Mithin ist gestützt auf d en beweiskräftige n Haushaltsabklärung sbericht vom 2 7. November 2018 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit in keinem höheren Pensum als 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach ginge . 5.4

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie auc h im Haushalt eingeschränkt sei, legte allerdings nicht näher dar, in welchem Bereich oder bei welchen Auf gaben sie übermässig beeinträchtigt sei. I m Rahmen d er Haushaltsabklärung gab sie an, das Frühstück für ihre Kinder vorzu bereiten und täglich Mittagessen zu kochen. Die oberflächliche Reinigung der Küche gelinge ihr bis fünfmal pro Woche. Wenn es ihr schlecht gehe, über nehme ihr Ehemann die Reinigung. Im Bereich der Wohnungspflege erledige sie die oberflächli che Reinigung und be zie he die Betten, die gründliche Reinigung übernehme der Ehemann. Den Wäsche transport erledige ebenfalls der Ehe mann, d as Sortieren und Zu sammen legen d er Kleider mache sie selber. Den wöchen tliche n Grosseinkauf tätige sie mit ihrem Ehemann zusammen, kleine Ein käufe übernehme sie nur sehr selten, da sie das Haus kaum alleine verlasse. Ihre Kinder fahre sie jedoch jede Woche mit dem Auto ins Fussballtraining, Judo und Ballett (Urk. 7/50 S. 7-9).

Angesichts dessen ist d er Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die im Rahmen der Scha den minderungs pflicht zu berücksichtigende Mithilfe der im gleichen Haus halt wohnenden Fami lien angehören über das Mass hinausgeht, was üblicherweise von diesen erw artet werden darf (vgl. E. 1.5), und die Be schwer de führerin sich anrechnen lassen muss, dass sie gewisse Arbeiten zwar er schwert, aber doch in Etappen unter vermehrtem Zeitbedarf weiterhin selber ausüben kann.

6. 6.1

Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstät ige Person mit einem ausserhäus li chen Erwerbspensum von 50 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Metho de bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haus halts bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (E. 1. 3), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 39 3 E. 3.3). 6.2

6. 2 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6.2 .2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk turerhe bungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grund sätz lich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenre visionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 6.3 6.3 .1

Gemäss Aktenlage ging die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung einer Erwerbstätigkeit als Reinigungshilfe in einem zirka 50%-Pensum nach. Dabei betrug ihr Jahreseinkommen laut IK-Auszug im Jahr 2016 Fr. 18'539.-- (Fr. 10'760.-- + Fr. 7'779.--). Dieser Wert ist als Valideneinkommen im Zeitpunkt des frühe st möglichen Rentenbeginns (Art. 29 Abs. 1 IVG), das heisst im Juli 2018 heranzuziehen.

Zur Anwendung der ab 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Invaliditätsbe messungsmethode ist dieses Einkommen auf ein vollzeitliches Pensum hochzu rechnen.

U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 E ntwicklung der Nominallöhne 2010 -201 8, Frau en; Stand 2016: 2709, Stand 2018: 2732) ergibt sich ein

Valideneinkommen

(Stand 2018) v on Fr. 37'392.80 (Fr. 18’539. -- : 5 x 10 : 2709 x 2732) . 6.3 .2

Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist das standardisierte monatliche Ein kommen von Fr. 4’3 63 .-- für weibliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 201 6, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompe tenzniveau 1, Frauen) heranzuziehen, da kör perlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind. Das standardisierte monat liche Einkommen von Fr. 4’3 63 .-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 6 von 41,7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zei t nach Wirtschaftsabteilungen, Q

8) sowie der No minallohnentwicklung (Stand 2016 : 2 709, Stand 2018: 2732) auf ein Jahresein kommen von Fr. 55'044.55 hoch zu rechnen (Fr. 4’3 63 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 2 709 x 2732). Unter Berück sichtigung des einge schränkten Arbeitspensums von 5 0 % beträgt das anzurech nende Inva liden einkommen somit Fr. 27'522.30 für das Jahr 201 8 . 6.3 .3

Wird das Va lideneinkommen von Fr. 37'392.80 (vgl. 6.3 .1) dem Inval idenein kommen gegenübergestellt, resultiert eine Er werbs einbusse von Fr. 9'870.50 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 26 %.

Bei einer Qualifikation von 5 0 % im Erwerbsbereich tätig ergibt dies e inen Teil invaliditätsgrad von 13 %. Angesichts dessen, dass im Haushaltsbereich kein Teilinvaliditätsgrad vorliegt (vgl. E. 5.4), liegt der Gesamti n validitätsgrad unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente besteht (vgl. E. 1.2). 6.4

Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1982 und Mutter zweier Kinder (geboren 2011 und 2014), war seit Dezember 2010 im Stundenlohn zu 12.5 Stunden die Woche (2.5 Stunden am Tag) bei der Z.___ AG (Urk. 7/15) und von März 2015 bis Ende Dezember 2016 im Stundenlohn zu 18.4 Stunden plus 7.6 Nachteinheiten pro Monat bei A.___ als Assistentin

angestellt (Urk. 7/25).

Unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 7/5) meldete sich die Versicherte am 16. Ja nuar 2018 (Eingangsdatum) bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Panikattacken, Rheuma und Schilddrüsen probleme, bestehend seit 15 Jahren, zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in er werblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentag geld versicherung (Urk. 7/10) bei, holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 7/19, Urk. 7/20, Urk. 7/23, Urk. 7/2 6, Urk. 7/29) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/27) ein und ersuchte die Arbeitgeberin nen um Auskünfte (Arbeitge berfrage bogen vom 2 5. Ja nuar 2018 [ Urk. 7/15 ] und vom 2 2. März 2018 [Eingangsdatum; Urk. 7/25]). Mit Mit tei lung vom 5. Februar 2018 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnah men angezeigt seien (Urk. 7/18). In der Folge ver anlasste die IV-Stelle eine aktenba sierte Einschätzung durch pract . med. B.___, Facharzt für Arbeitsme dizin sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/37 S. 6). Mit der Begründung, es lägen keine medizinischen Diagnosen vor, die sich langfristig auf die Arbeits fähigkeit im bisherigen Pensum auswirken würden, stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.3.2 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versi cherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situ ation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Nach der Recht sprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhält nis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 1.5 ). Im Zusammen hang mit der strittigen Frage ist dem Bericht zu entnehmen, die Beschwerde führerin habe ab Dezember 2010 zu 30 % bei Z.___ AG und von März 2015 bis Dezember 2016 zu zirka 20 % in einem Privathaushalt als Reini gungs hilfe gearbeitet.

Soweit die Beschwerdeführerin die im Abklärungsbericht festge haltene Qualifika tion als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig beanstandete und an gab, im Gesundheitsfall wäre sie vollzeitig erwerbstätig, ist darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen des Standortgesprächs Ende Januar 2018 mitteilte, dass sie bei guter Gesundheit im bisherigen Pensum erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 7/16 S. 2). In diesem Zusammenhang kann auch auf die Beweismaxime verwie sen werden, wonach d ie sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Dar stellun gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver siche rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflus st sein können (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweis).

Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die Be schwer deführerin aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung nicht am ambulanten Rückenprogramm im C.___ teilnehmen kann (vgl. E. 3.1; Urk. 7/20) und auch gegenüber der Abklärungsperson angab, dass sie nicht wisse, wie sie die Betreu ung der Kinder organisieren würde (vgl. Urk. 7/50 S. 5), ist nicht mit über wie gender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin neu in einem 100%-Pensum arbeiten würde. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin gegen über der Abklärungsperson keine ent sprech enden Bemühungen vorweisen (vgl. E. 3.6).

Mithin ist gestützt auf d en beweiskräftige n Haushaltsabklärung sbericht vom 2 7. November 2018 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit in keinem höheren Pensum als 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach ginge . 5.4

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie auc h im Haushalt eingeschränkt sei, legte allerdings nicht näher dar, in welchem Bereich oder bei welchen Auf gaben sie übermässig beeinträchtigt sei. I m Rahmen d er Haushaltsabklärung gab sie an, das Frühstück für ihre Kinder vorzu bereiten und täglich Mittagessen zu kochen. Die oberflächliche Reinigung der Küche gelinge ihr bis fünfmal pro Woche. Wenn es ihr schlecht gehe, über nehme ihr Ehemann die Reinigung. Im Bereich der Wohnungspflege erledige sie die oberflächli che Reinigung und be zie he die Betten, die gründliche Reinigung übernehme der Ehemann. Den Wäsche transport erledige ebenfalls der Ehe mann, d as Sortieren und Zu sammen legen d er Kleider mache sie selber. Den wöchen tliche n Grosseinkauf tätige sie mit ihrem Ehemann zusammen, kleine Ein käufe übernehme sie nur sehr selten, da sie das Haus kaum alleine verlasse. Ihre Kinder fahre sie jedoch jede Woche mit dem Auto ins Fussballtraining, Judo und Ballett (Urk. 7/50 S. 7-9).

Angesichts dessen ist d er Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die im Rahmen der Scha den minderungs pflicht zu berücksichtigende Mithilfe der im gleichen Haus halt wohnenden Fami lien angehören über das Mass hinausgeht, was üblicherweise von diesen erw artet werden darf (vgl. E. 1.5), und die Be schwer de führerin sich anrechnen lassen muss, dass sie gewisse Arbeiten zwar er schwert, aber doch in Etappen unter vermehrtem Zeitbedarf weiterhin selber ausüben kann.

6.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. März 2019 und unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 3/1-3) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 8).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2019 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass der Be schwer de führerin die Reinigungstätigkeit im bisherigen Pensum weiterhin zu mut bar sei. Ein Grossteil der beschriebenen Einschränkungen seien als Belas tungs faktoren zu werten, welche ursächlich nicht im Zusammenhang mit der ge sund heitlichen Situation stehen würden. Ausserdem bestünden erhebliche Inkon sis tenzen und ein ausgeprägter Leidensdruck sei nicht nachvollziehbar. Ange sichts dessen, dass die Beschwerdeführerin einige Ressourcen habe, sei es ihr trotz den Beschwerden zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

7. März 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend,

sie sei nach Auffassung sämtlicher be han delnder Ärzte zu 100 % arbeitsunfähig. Entgegen der Auffassung der Ab klä rungs person der IV-Stelle sei die Einschränkung im Haushalt ebenfalls von Be deutung. Auf die sehr knappe und lückenhafte Stellungnahme des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Recht spre chung im Zusammenhang mit psychischen Leiden sei ihr medizinischer Zu stand weiter abzuklären. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Bei Polyarthralgie und Rückenschmerzen im Bereich der Schultern und lumbal wurde die Beschwerdeführerin im Juni 2015 im Universitätsspital C.___ vorstellig. Gestützt auf eine durchgeführte Magnetresonanz tomographie (MRI) der Lenden wirbelsäule (LWS) sowie des Iliosakralgelenks (ISG), welche degene ra tive Ver änderungen des Facettengelenks LWK4/5 rechts mit diskreter entzünd li cher Ak tivie rung und mögliche diskrete entzündliche Veränderungen des rech ten ISG zeig te, äusserten die untersuchenden Ärzte den Verdacht auf eine be ginnende Spondylarthritis mit peripherem Befall und empfahlen neben einer me di kamen tö sen Therapie Physio- und Ergotherapie (vgl. Arztbericht vom 29. Ju ni 2015, Urk. 7/5/6f.). Infolge zunehmender Schmerzen der Finger und Füsse begab sich die Beschwerdeführerin im August 2017 erneut ins C.___ . Mit Verweis auf neue bildgebende Befunde (vgl. Urk. 7/5/1) konstatierten die Ärzte, eine Ent zün dung im Rahmen der Spondylarthritis sei nach wie vor nicht objektivierbar, wes halb ein Therapiewechsel nicht indiziert sei. In Bezug auf die Schmerzen in den Füssen hielten sie fest, bei Knicksenk-Füssen seien diese eher mechanischer Na tur. Es bestehe der Verdacht auf eine Überlastung der Tibialis

posterior Sehne (vgl. Verlaufsbericht vom 2 3. August 2017, Urk. 7/5/8f.). Die Ärzte attestierten ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis September 2017 (vgl. Urk. 7/10/46).

Im Verlauf berichteten die Ärzte des C.___, anamnestisch und klinisch seien die ge klagten lumbalen Schmerzen multi faktoriell bedingt. Es würden überwiegend mechanisch anmu ten de Beschwerden, passend zu den degenerativen Verän de rung en und fehlenden entzündlichen Ver änderungen im MRI der LWS/ISG, bestehen. Eine Physio therapie werde von der Beschwerde führerin wegen bisher feh len dem An sprechen abgelehnt, am ambu lan ten Rückenprogramm könne sie we gen fehlender Kinder betreuung nicht teil nehmen und Heimübungen würden schmerz bedingt nicht durch geführt werden. Die Arthralgien, vor allem der Hand- und Fingergelenke, hätten unter der medi ka mentösen Therapie keine Besserung gezeigt, weshalb die Behandlung gestoppt werde. Sonographisch sei einzig im linken Handgelenk ein relevanter Erguss ohne vermehrtes Dopplersignal festzu stellen, in den Finger- und Zehengelenke n sowie im Sprunggelenk könnten keine Synovitiden festge halten werden. Trotz des ins ge samt fibromyalgiformen Schmerz bild es sei eine ent zünd liche Komponente nicht auszuschliessen. Zudem würden kli nisch En thesio pathien der Ellenbogen und der Füsse bestehen. Es sei eine Facet ten gelenks infil tra tion der unteren LWS geplant (vgl. Arztbericht vom 2. Februar 2018, Urk. 7/20) .

E. 3.2 Seit September 2017 war die Beschwerdeführerin ausserdem bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleuder trau ma und orthopädische Trauma to lo gie, in Behandlung. Im Vorder grund

- so Dr. D.___ - würden die Rückenbeschwerden im Bereich des ganzen Rückens im Sinne eines z ervi k al und lumbal betonten Panvertebralsyndroms (PVS) sowie die Fussbeschwerden infolge chronischer Instabilität des linken oberen Sprung gelenks (OSG), Achillodynie und Fasziitis

plantaris stehen . Auf grund der kom ple xen Problematik und der progredienten Entwicklung der Spondylarthritis mit peripherem Befall könne der Beschwerdeführerin zurzeit und bis auf weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden. Die Prognose sei unsicher (vgl. Arztberichte vom 21. Novem ber 2017 [ Urk. 7/10/3f.], 9. März 2018 [ Urk. 7/23]).

E. 3.3 Dr. med. E.___, Neurologie, bei dem die Beschwerdeführerin seit Februar 2018 in Behandlung stand, konstatierte in seinem Arztbericht vom 2 5. April 2018 (Urk. 7/29/7-9), die Beschwerdefüh rerin habe über seit 1993 auftretende, stark frei flottierende Angstzustände, Panikattacken, innere Unruhe, Schlafstörungen sowie eine epi gastrische Sensa tion berichtet. Sie könne nicht alleine zu Hause bleiben. Enge Räume, Tunnels, Lifte, Flugzeuge, Menschenmengen, Grossräume mit vielen Menschen würden bei ihr Panikattacken mit Brustschmerzen, Tachykardie, Un wohl sein, Unruhe und Schwitzen auslösen. Sie habe Angst, dass ihre n Kindern irgendwas Schlimmes zu stossen könnte. Aufgrund der Angstzu stände und Panik attacken könne sie sich nicht lange auf eine Aufgabe konzen t rieren. Sie sei sehr vergesslich und zerstreut. Dr. E.___ bemerkte, aus neurologi scher Sicht würden sich die geklagten Beschwer den nicht objektiveren lassen. Er diagnostizierte Pa nik attacken und Angstzu stände, die seit Jahren ziemlich thera pieresistent seien .

D ie Beschwerde führerin entwickle bei vielen Medikamenten nach einer Weile eine allergische Reaktion. Aktuell nehme sie Euthyrox, Citalopram (40mg), Salazopyrin, Tebokan und Seroquel (25mg) ein. Er erachtete die Beschwerde führerin in einer einfachen, leicht en, körper lichen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Einschränkend seien primär die rheuma tischen Beschwerden, wobei auch die schwierige Ehe und die zwei kleinen Kinder gewisse Hindernisse darstellen könnten .

E. 3.4 Im Rahmen des Einwandverfahrens legte die Beschwerdeführerin die Stellung nahme von Dr. med. F.___, Facharzt Neurologie, vom 2 8. August 2018 zu den Akten (Urk. 7/45), bei dem sie erstmals am 2 2. August 2018 vorstellig wurde. Dr. F.___ berichtete von einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung, welche durch die Angst- und Panikstörung unterhalten werde. Obwohl unter Medikation (Citalopram 1x20mg; Seroquel 1x12.5mg) eine merkbare Besserung der Stimmung zu verzeichnen

sei, würden die Angst- und Panikattacken die Beschwerdeführerin immer wieder in den Zustand der affektiven Verflachung zurück werfen. Daneben leide die Beschwerdeführerin an Migräne-Kopf schmer zen. Er erachtete die Beschwerdeführerin angesichts der vorliegenden Dia gnosen, der aktuellen Therapiephase sowie des zu beobachtenden therapeu tischen Ansprechens inklusiver etwaiger Therapieumstellung in den nächsten sechs Mona ten als vollständig arbeitsunfähig.

E. 3.5 Die Ärzte des C.___ legten in ihrem Arztbericht vom 2 1. September 2018 (Urk. 7/48) dar, neben einer peripheren Spondylarthritis würden Arthralgien der Hand- und Fingergelenke persistieren, wobei sonographisch keine relevanten Synovitiden festgestellt werden könnten. Die Schmerzen hätten sich in den letz ten Wochen deutlich gebessert. Neu seien jedoch Kniebeschwerden links, ohne Auslöser, aufgetreten. Die Beweglichkeit des linken Kniegelenks sei schmerzhaft eingeschränkt und behindere das Gehen, wobei die durchgeführte Infiltration zu einer gewissen Besserung führe. Ausserdem bestehe ein rezidivierendes zerviko-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit ausgeprägter Haltungsinsuffizienz. Die Ärzte erachteten eine Arbeitsfähigkeit bei mittlerer bis schwerer, körperlicher Belastung als nicht möglich. Aus rein rheuma tologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit 50 % .

E. 3.6 Im Rahmen der am 2 7. November 2018 durchgeführten Haushaltsabklärung (Urk. 7/50) habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen am ganzen Körper, an den Händen, Füssen, Rücken und Beinen berichtet. Sie leide an Rheuma und Arthritis. Tagsüber sei sie oft zu Hause und versuche, ihre Ressourcen für ihre Kinder einzusetzen. Mehr Energie habe sie nicht. Die Schmerzen hätten sie auch psychisch kaputt gemacht. Zudem leide sie an Panikattacken. Seit ungefähr sechs Monaten gehe sie auch zu einem Psychiater in Zürich (S. 2) . Hinsichtlich der beruflichen Situation gab sie an, dass sie seit März 2017 nicht mehr gearbeitet habe und es sich derzeit auch nicht vorstellen könne. Sie habe Schmerzen, spre che nur wenig Deutsch und könne kaum lesen und schreiben. Sie könne deshalb nur einfache Arbeiten erledigen, die meist mit körperlich höheren Anforderungen verbunden seien (S. 3). Der Ehemann sei seit Oktober 2018 arbeitslos, wobei er eine mündliche Zusage habe, dass er ab Januar 2019 wieder arbeiten könne. Die Beschwerdeführerin führte aus, aufgrund finanziel ler Gründe würde sie bei guter Gesundheit ein Pensum von 100 % er füllen, obschon sie dies seit dem Jahr 2011 und der Geburt ihrer Kinder nicht mehr gemacht habe (S. 4). Die Abklärungs per son qualifizierte die Beschwerdeführerin hingegen weiterhin als Teilzeiterwerbs tätige mit einem Pensum von 50 % . Die Beschwerdeführerin habe seit 2011 nie über 50 % gearbeitet und könne auch keine Bemühungen für eine vollzeitliche Anstellung aufweisen . Ferner sei die Betreuung der Kinder nicht durchdacht. Die aktuelle Arbeits losigkeit des Ehemannes sei ausserdem nur von kurzer Dauer und habe bereits 2015/16 zu einer angespannten finanziellen Situation geführt . Es sei deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in ihrem angestammten Pensum weitergearbeitet hätte (S. 5). Der Ein schätzung des RAD-Arztes folgend, wonach die Beschwerdeführerin mindestens im bis heri gen Pensum in angestammter Tätig keit vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 7/ 37 S. 6), und unter Berücksichtigung der Mit hilfe durch die Familienmit glieder sowie der Schadenminderungspflicht resul tiere keine Einschränkung im Haus halts bereich.

E. 3.7 Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Arzt pract . med. B.___ am 3 1. Oktober 2018 abschliessend Stellung (vgl. Urk. 7/52 S. 3). Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose bemerkte er, diese seien fachfremd gestellt worden. Die Beschwerde füh rerin befinde sich nach wie vor nicht in fachärztlich psychiatrischer Be hand lung. Die Einschränkungen würden durch den Neurologen behandelt werden, wobei ein Grossteil der beschriebenen Einschränk ungen psychosozialer Natur sei . Überdies habe Dr. F.___ von einer merkbaren Besserung der Stimmung be richtet, obschon die Dosierung der Medikation halbiert worden sei . Dessen Ein schätz ung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von sechs Mona ten sei ent sprechen d nicht plausibel. Auch aus rheumatologischer Sicht werde von einer Besserung der Beschwerden berichtet, mithin sei

- auch gestützt auf die Einschät zung von Dr. med. G.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin sowie beratender Arzt der Krankentaggeldversicherung, der die Beschwerdeführerin mit Blick auf das beschriebene Leiden sowie den radiologisch gering ausgeprägten degenerativen Veränderungen am Achsenskelett in jeder rückenschonenden Tätigkeit im bisherigen Pensum arbeitsfähig erachte (vgl. Urk. 7/37 S. 6, Urk. 7/32/4) –

von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im bishe rigen Pensum auszu geh en .

E. 3.8 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdeführerin den Arzt be richt des Zentrums H.___ vom 3 0. Januar 2019 (Urk. 3/1) zu den Akten. Die Ärzte des H.___ wiederholten die vom C.___ bereits genannten Diagnosen und hielten ausserdem eine generalisierte Angst störung (ICD-10: F41.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mit tel gradige Episode, (ICD-10: F33.1) fest. Hinsichtlich der körperlichen Beschwer den konstatierten sie, bei offenbar nachgewiesener entzündlicher Gelenkkrank heit, welche im C.___ behandelt werde, seien der Beschwerdeführerin Reinigungs arbeiten nicht mehr zumutbar. Bei mindestens teilweise erfolgreicher Behandlung im Frühstadium könne ihr eine leichtere Arbeit jedoch mindestens halbtags zugemutet werden (Urk. 3/1 S. 7). In Bezug auf die psychischen Beschwerden äusserten sie, die Beschwerdeführerin befinde sich in psychiatrisch er Behandlung (ca. 2x/Monat) . Die starken und langanhaltenden Ängste seien weiterhin sehr belastend für die Beschwerdeführerin und würden sie im Alltag beeinträchtigten. Ausserdem leide sie unter depressiven Symptomen mit ausgeprägter Kraftlosig keit und Konzentrationsstörungen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/1 S. 8). 4. 4.1

Vorab ist festzuhalten, dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur rele vant sein kann, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. BGE 130 V 396). 4.2

Die von Dr. E.___ festgehaltenen Panikattacken und Angstzustände (vgl. E. 3.3) sind fachfremd gestellte Diagnosen und basieren ausschliesslich auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Dasselbe gilt für die von Dr. F.___ diagnosti zier te mittelschwere bis schwere depressive Störung (vgl. E. 3.4). Die Beschwer de führerin befand sich nicht in einer fachpsychiatrischen Behandlung, sie äusserte jedoch g egenüber Dr. E.___, es tue ihr gut, mit ihm zu reden. Die Betreu ung finde in lockeren Abständen statt (vgl. Urk. 7/29/9). Die Stimmung der Beschwerde führerin hat sich durch die Medikation deutlich verbessert, obwohl die Dosie rung halbiert wurde - von 40mg auf 20mg Citalopram und 25mg auf 12.5mg Seroquel (vgl. E. 3.3, E. 3.4) . Angesichts dessen ist die von Dr. F.___ attestierte vorüber gehende vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzieh bar, zumal Dr. E.___ die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit primär auf körperliche Be schwer den sowie psycho soziale Belastungsfaktoren zurückführte (vgl. E. 3.3 in fine). Selbst die Beschwer de führerin berichtete im Rahmen der Haushalts abklä rung in erster Linie über ihre körperlichen Schmerzen und die dadurch bedingte Einschränkung der Arbeits fähigkeit (vgl. Urk. 7/50 S. 3). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin schon seit 1993 über solche Angst zustände klagt, diese sie jedoch nicht daran hinderten, ab 2010 einer ausserhäus lichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. E. 3.3). Vor diesem Hintergrund vermag die Einschätzung von Dr. F.___, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund psy chischer Beschwer den vollständig arbeitsunfähig sein soll, nicht zu über zeugen. Auch die im nachträglich eingereichten Arztbericht des H.___ fest ge haltene Angststörung basiert ausschliesslich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Aus dem Bericht ergibt sich nicht, wie sich diese geklagte Angststörung äussert. Die Ärzte des H.___ berichteten zwar von Antriebs minde rung, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit sowie einer depres siv-resig nierten Stimmung (Urk. 3/1 S.7), der Umstand, dass die Beschwerde führerin nur zirka zwei Mal pro Monat in die psychiatrische Behandlung geht, lässt aber darauf schliessen, dass trotz geschildeter Beschwerden relativ wenig Leidensdruck vorhanden ist. Untermauert wird dies durch das Aktivitätsniveau der Beschwerde führerin. So gab sie an, täglich um 7 Uhr aufzustehen und das Frühstück für ihre Kinder vorzubereiten. Danach bringe sie ihre Kinder mit dem Auto oder zu Fuss zur Schule. Zu Hause erledige sie den Haushalt und bereite das Mittagessen zu. Sie hole die Kinder von der Schule ab und man esse zusammen bevor sie die Kinder wieder in die Schule bringe. Nachmittags lege sie sich hin, schaue TV oder schlafe mal für eine Stunde. Danach koche sie wieder Essen, spiele mit den Kindern oder gehe mit ihnen auf den Spielplatz. Ausserdem bringt sie die Kinder zu diversen Sportkursen. Um ca. 23 Uhr gehe sie ins Bett, wobei sie ungefähr 30 Minuten brauche, bis sie einschlafe, unter Medikation dann aber bis am Morgen durchschlafen könne (Urk. 3/1 S. 2). Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass das aus psychiatrischer Sicht formulierte Leistungsbild primär körperliche Be ein trächtigungen nannte (keine schweren Arbeiten, Bücken nur kurz, kein Knien oder Kauern, Überkopf-Arbeiten nur kurz, kein Treppenlaufen, Oberkörper rota ti onen eingeschränkt; Urk. 3/1 S. 8), ist die von den Ärzten des H.___ aus psychiat rischer Sicht attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Damit scheinen diese Diagnosen keine Grundlage eines die Arbeits fähig keit zusätzlich einschränkenden, in va li disierenden Gesundheitsschadens zu sein. 4.3

Hinsichtlich der somatischen Beschwerden ist nach ärztlicher Ein schätz ung der behandelnden Ärzte erstellt, dass die Beschwerde führerin an einer peripheren Spon dyl arthritis sowie einem zerviko-lumbospon dylo genen Schmerzsyndrom lei det (vgl. E. 3.2 und E. 3.5), was auch von den Ärzten des H.___ so festgehalten wurde (Urk. 3/1).

Indes differieren deren Einschätz ung en der Arbeits fähig keit. Dr. D.___ erachtete die Beschwerdeführerin im März 2018 nicht arbeitsfähig (vgl. E. 3.2), Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin im April 2018 aufgrund der rheumatischen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, fügte je doch an, dass auch psychosoziale Belastungsfaktoren Hindernisse dar stellen wür den (vgl. E. 3.3

in fine). Im September 2018 verzeichneten d ie behan delnden Ärzte des C.___

eine deutliche Besserung der Schmerzen und attestier ten ebenfalls eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer einfachen, leichten, wechsel be las tenden Tätig keit (vgl. E. 3.5). Die Ärzte des H.___ erachteten leichtere Tätigkeiten mindestens halbtags zumutbar (E. 3.8) . Dr. D.___

befand die Beschwerdeführerin in einer leidens angepassten Tätigkeit partiell arbeitsfähig, erwog zur genauen Festsetzung der prozentualen Arbeitsfähigkeit jedoch die Durchführung ei nes funktionellen Leistungstest s (Urk. 3/1 S. 8), was angesichts des ausführlich formulierten Zumut bar keitsprofils nicht nachvollziehbar ist.

Dr. G.___

erachtete eine arthri tische Krank heits aktivität im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung als nicht wahr schein lich und beurteilte die Be schwerdeführerin in ihrem bisherigen 30%-Pensum sowie in jeder anderen eher rückenschonenden Tätigkeit

vollständig arbeits fähig (vgl. Urk. 7/32/4), worauf der RAD-Arzt abstellte (vgl. E. 3.7).

Gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte ist gemäss dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Be weis grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit eine mindestens 50%ige Ar beits fähigkeit in einer leidensan ge pass ten Tätigkeit ausgewiesen. Ob und inwie weit die Beschwerdeführerin auf grund ihrer rheumatischen Beschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit als Reini gungs mit arbeiterin bzw. Assistentin eingesch ränkt ist, kann offen bleiben, wie nach fol gende Er wägungen zeigen werden. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beein träch ti gung erwerbstätig wäre. Diesbezüglich postulier te die Beschwerdeführerin eine 10 0%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, wohingegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2 7. November 2018 (Urk. 7/5 0) den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 50 % und den Anteil der Haus halts tätigkeit auf 50 % festgesetzt hat (Urk. 2). 5.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im G esundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 5.3

Der Abklärungsbericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtli chen und räumlichen Verhältnisse verfasst worden sowie begründet, plau si bel und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht (vgl. E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstät ige Person mit einem ausserhäus li chen Erwerbspensum von 50 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Metho de bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haus halts bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (E. 1. 3), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 39 3 E. 3.3).

E. 6.2 .2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk turerhe bungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grund sätz lich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenre visionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

E. 6.3 .3

Wird das Va lideneinkommen von Fr. 37'392.80 (vgl. 6.3 .1) dem Inval idenein kommen gegenübergestellt, resultiert eine Er werbs einbusse von Fr. 9'870.50 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 26 %.

Bei einer Qualifikation von 5 0 % im Erwerbsbereich tätig ergibt dies e inen Teil invaliditätsgrad von 13 %. Angesichts dessen, dass im Haushaltsbereich kein Teilinvaliditätsgrad vorliegt (vgl. E. 5.4), liegt der Gesamti n validitätsgrad unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente besteht (vgl. E. 1.2).

E. 6.4 Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 8 , Frau en; Stand 2016: 2709, Stand 2018: 2732) ergibt sich ein

Valideneinkommen

(Stand 2018) v on Fr. 37'392.80 (Fr. 18’539. -- : 5 x 10 : 2709 x 2732) .

E. 12 : 40 x 41,7 : 2 709 x 2732). Unter Berück sichtigung des einge schränkten Arbeitspensums von 5 0 % beträgt das anzurech nende Inva liden einkommen somit Fr. 27'522.30 für das Jahr 201 8 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00181

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 1. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Swiss Claims Network Rte de la Fonderie 2, 1700 Fribourg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1982 und Mutter zweier Kinder (geboren 2011 und 2014), war seit Dezember 2010 im Stundenlohn zu 12.5 Stunden die Woche (2.5 Stunden am Tag) bei der Z.___ AG (Urk. 7/15) und von März 2015 bis Ende Dezember 2016 im Stundenlohn zu 18.4 Stunden plus 7.6 Nachteinheiten pro Monat bei A.___ als Assistentin

angestellt (Urk. 7/25).

Unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 7/5) meldete sich die Versicherte am 16. Ja nuar 2018 (Eingangsdatum) bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Panikattacken, Rheuma und Schilddrüsen probleme, bestehend seit 15 Jahren, zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in er werblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentag geld versicherung (Urk. 7/10) bei, holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 7/19, Urk. 7/20, Urk. 7/23, Urk. 7/2 6, Urk. 7/29) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/27) ein und ersuchte die Arbeitgeberin nen um Auskünfte (Arbeitge berfrage bogen vom 2 5. Ja nuar 2018 [ Urk. 7/15 ] und vom 2 2. März 2018 [Eingangsdatum; Urk. 7/25]). Mit Mit tei lung vom 5. Februar 2018 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnah men angezeigt seien (Urk. 7/18). In der Folge ver anlasste die IV-Stelle eine aktenba sierte Einschätzung durch pract . med. B.___, Facharzt für Arbeitsme dizin sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/37 S. 6). Mit der Begründung, es lägen keine medizinischen Diagnosen vor, die sich langfristig auf die Arbeits fähigkeit im bisherigen Pensum auswirken würden, stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 5. Juni 2018 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 7/38). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2 6. Juli 2018 (Urk. 7/39) sowie ergänzend am 2 1. September 2018 Einwand (Urk. 7/46) und liess weitere Arztberichte

zu den Akten reichen (Urk. 7/45, Urk. 7/48) . In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haus haltsabklärung, Urk. 7/50), im Rahmen derer die Versicherte zu 50 % im Haushalt und 50 % im Erwerbsbereich qualifiziert wurde. Gestützt darauf sowie die Einschätzung des RAD-Arztes vom 3 1. Oktober 2018 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/52 S. 3f.) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 6. Februar 2019 wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/53 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. März 2019 und unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 3/1-3) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3.2

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versi cherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situ ation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).

1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Nach der Recht sprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhält nis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein schrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge rich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2019 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass der Be schwer de führerin die Reinigungstätigkeit im bisherigen Pensum weiterhin zu mut bar sei. Ein Grossteil der beschriebenen Einschränkungen seien als Belas tungs faktoren zu werten, welche ursächlich nicht im Zusammenhang mit der ge sund heitlichen Situation stehen würden. Ausserdem bestünden erhebliche Inkon sis tenzen und ein ausgeprägter Leidensdruck sei nicht nachvollziehbar. Ange sichts dessen, dass die Beschwerdeführerin einige Ressourcen habe, sei es ihr trotz den Beschwerden zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

7. März 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend,

sie sei nach Auffassung sämtlicher be han delnder Ärzte zu 100 % arbeitsunfähig. Entgegen der Auffassung der Ab klä rungs person der IV-Stelle sei die Einschränkung im Haushalt ebenfalls von Be deutung. Auf die sehr knappe und lückenhafte Stellungnahme des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Recht spre chung im Zusammenhang mit psychischen Leiden sei ihr medizinischer Zu stand weiter abzuklären. 3. 3.1

Bei Polyarthralgie und Rückenschmerzen im Bereich der Schultern und lumbal wurde die Beschwerdeführerin im Juni 2015 im Universitätsspital C.___ vorstellig. Gestützt auf eine durchgeführte Magnetresonanz tomographie (MRI) der Lenden wirbelsäule (LWS) sowie des Iliosakralgelenks (ISG), welche degene ra tive Ver änderungen des Facettengelenks LWK4/5 rechts mit diskreter entzünd li cher Ak tivie rung und mögliche diskrete entzündliche Veränderungen des rech ten ISG zeig te, äusserten die untersuchenden Ärzte den Verdacht auf eine be ginnende Spondylarthritis mit peripherem Befall und empfahlen neben einer me di kamen tö sen Therapie Physio- und Ergotherapie (vgl. Arztbericht vom 29. Ju ni 2015, Urk. 7/5/6f.). Infolge zunehmender Schmerzen der Finger und Füsse begab sich die Beschwerdeführerin im August 2017 erneut ins C.___ . Mit Verweis auf neue bildgebende Befunde (vgl. Urk. 7/5/1) konstatierten die Ärzte, eine Ent zün dung im Rahmen der Spondylarthritis sei nach wie vor nicht objektivierbar, wes halb ein Therapiewechsel nicht indiziert sei. In Bezug auf die Schmerzen in den Füssen hielten sie fest, bei Knicksenk-Füssen seien diese eher mechanischer Na tur. Es bestehe der Verdacht auf eine Überlastung der Tibialis

posterior Sehne (vgl. Verlaufsbericht vom 2 3. August 2017, Urk. 7/5/8f.). Die Ärzte attestierten ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis September 2017 (vgl. Urk. 7/10/46).

Im Verlauf berichteten die Ärzte des C.___, anamnestisch und klinisch seien die ge klagten lumbalen Schmerzen multi faktoriell bedingt. Es würden überwiegend mechanisch anmu ten de Beschwerden, passend zu den degenerativen Verän de rung en und fehlenden entzündlichen Ver änderungen im MRI der LWS/ISG, bestehen. Eine Physio therapie werde von der Beschwerde führerin wegen bisher feh len dem An sprechen abgelehnt, am ambu lan ten Rückenprogramm könne sie we gen fehlender Kinder betreuung nicht teil nehmen und Heimübungen würden schmerz bedingt nicht durch geführt werden. Die Arthralgien, vor allem der Hand- und Fingergelenke, hätten unter der medi ka mentösen Therapie keine Besserung gezeigt, weshalb die Behandlung gestoppt werde. Sonographisch sei einzig im linken Handgelenk ein relevanter Erguss ohne vermehrtes Dopplersignal festzu stellen, in den Finger- und Zehengelenke n sowie im Sprunggelenk könnten keine Synovitiden festge halten werden. Trotz des ins ge samt fibromyalgiformen Schmerz bild es sei eine ent zünd liche Komponente nicht auszuschliessen. Zudem würden kli nisch En thesio pathien der Ellenbogen und der Füsse bestehen. Es sei eine Facet ten gelenks infil tra tion der unteren LWS geplant (vgl. Arztbericht vom 2. Februar 2018, Urk. 7/20) . 3.2

Seit September 2017 war die Beschwerdeführerin ausserdem bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleuder trau ma und orthopädische Trauma to lo gie, in Behandlung. Im Vorder grund

- so Dr. D.___ - würden die Rückenbeschwerden im Bereich des ganzen Rückens im Sinne eines z ervi k al und lumbal betonten Panvertebralsyndroms (PVS) sowie die Fussbeschwerden infolge chronischer Instabilität des linken oberen Sprung gelenks (OSG), Achillodynie und Fasziitis

plantaris stehen . Auf grund der kom ple xen Problematik und der progredienten Entwicklung der Spondylarthritis mit peripherem Befall könne der Beschwerdeführerin zurzeit und bis auf weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden. Die Prognose sei unsicher (vgl. Arztberichte vom 21. Novem ber 2017 [ Urk. 7/10/3f.], 9. März 2018 [ Urk. 7/23]). 3.3

Dr. med. E.___, Neurologie, bei dem die Beschwerdeführerin seit Februar 2018 in Behandlung stand, konstatierte in seinem Arztbericht vom 2 5. April 2018 (Urk. 7/29/7-9), die Beschwerdefüh rerin habe über seit 1993 auftretende, stark frei flottierende Angstzustände, Panikattacken, innere Unruhe, Schlafstörungen sowie eine epi gastrische Sensa tion berichtet. Sie könne nicht alleine zu Hause bleiben. Enge Räume, Tunnels, Lifte, Flugzeuge, Menschenmengen, Grossräume mit vielen Menschen würden bei ihr Panikattacken mit Brustschmerzen, Tachykardie, Un wohl sein, Unruhe und Schwitzen auslösen. Sie habe Angst, dass ihre n Kindern irgendwas Schlimmes zu stossen könnte. Aufgrund der Angstzu stände und Panik attacken könne sie sich nicht lange auf eine Aufgabe konzen t rieren. Sie sei sehr vergesslich und zerstreut. Dr. E.___ bemerkte, aus neurologi scher Sicht würden sich die geklagten Beschwer den nicht objektiveren lassen. Er diagnostizierte Pa nik attacken und Angstzu stände, die seit Jahren ziemlich thera pieresistent seien .

D ie Beschwerde führerin entwickle bei vielen Medikamenten nach einer Weile eine allergische Reaktion. Aktuell nehme sie Euthyrox, Citalopram (40mg), Salazopyrin, Tebokan und Seroquel (25mg) ein. Er erachtete die Beschwerde führerin in einer einfachen, leicht en, körper lichen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Einschränkend seien primär die rheuma tischen Beschwerden, wobei auch die schwierige Ehe und die zwei kleinen Kinder gewisse Hindernisse darstellen könnten . 3.4

Im Rahmen des Einwandverfahrens legte die Beschwerdeführerin die Stellung nahme von Dr. med. F.___, Facharzt Neurologie, vom 2 8. August 2018 zu den Akten (Urk. 7/45), bei dem sie erstmals am 2 2. August 2018 vorstellig wurde. Dr. F.___ berichtete von einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung, welche durch die Angst- und Panikstörung unterhalten werde. Obwohl unter Medikation (Citalopram 1x20mg; Seroquel 1x12.5mg) eine merkbare Besserung der Stimmung zu verzeichnen

sei, würden die Angst- und Panikattacken die Beschwerdeführerin immer wieder in den Zustand der affektiven Verflachung zurück werfen. Daneben leide die Beschwerdeführerin an Migräne-Kopf schmer zen. Er erachtete die Beschwerdeführerin angesichts der vorliegenden Dia gnosen, der aktuellen Therapiephase sowie des zu beobachtenden therapeu tischen Ansprechens inklusiver etwaiger Therapieumstellung in den nächsten sechs Mona ten als vollständig arbeitsunfähig. 3.5

Die Ärzte des C.___ legten in ihrem Arztbericht vom 2 1. September 2018 (Urk. 7/48) dar, neben einer peripheren Spondylarthritis würden Arthralgien der Hand- und Fingergelenke persistieren, wobei sonographisch keine relevanten Synovitiden festgestellt werden könnten. Die Schmerzen hätten sich in den letz ten Wochen deutlich gebessert. Neu seien jedoch Kniebeschwerden links, ohne Auslöser, aufgetreten. Die Beweglichkeit des linken Kniegelenks sei schmerzhaft eingeschränkt und behindere das Gehen, wobei die durchgeführte Infiltration zu einer gewissen Besserung führe. Ausserdem bestehe ein rezidivierendes zerviko-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit ausgeprägter Haltungsinsuffizienz. Die Ärzte erachteten eine Arbeitsfähigkeit bei mittlerer bis schwerer, körperlicher Belastung als nicht möglich. Aus rein rheuma tologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit 50 % . 3.6

Im Rahmen der am 2 7. November 2018 durchgeführten Haushaltsabklärung (Urk. 7/50) habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen am ganzen Körper, an den Händen, Füssen, Rücken und Beinen berichtet. Sie leide an Rheuma und Arthritis. Tagsüber sei sie oft zu Hause und versuche, ihre Ressourcen für ihre Kinder einzusetzen. Mehr Energie habe sie nicht. Die Schmerzen hätten sie auch psychisch kaputt gemacht. Zudem leide sie an Panikattacken. Seit ungefähr sechs Monaten gehe sie auch zu einem Psychiater in Zürich (S. 2) . Hinsichtlich der beruflichen Situation gab sie an, dass sie seit März 2017 nicht mehr gearbeitet habe und es sich derzeit auch nicht vorstellen könne. Sie habe Schmerzen, spre che nur wenig Deutsch und könne kaum lesen und schreiben. Sie könne deshalb nur einfache Arbeiten erledigen, die meist mit körperlich höheren Anforderungen verbunden seien (S. 3). Der Ehemann sei seit Oktober 2018 arbeitslos, wobei er eine mündliche Zusage habe, dass er ab Januar 2019 wieder arbeiten könne. Die Beschwerdeführerin führte aus, aufgrund finanziel ler Gründe würde sie bei guter Gesundheit ein Pensum von 100 % er füllen, obschon sie dies seit dem Jahr 2011 und der Geburt ihrer Kinder nicht mehr gemacht habe (S. 4). Die Abklärungs per son qualifizierte die Beschwerdeführerin hingegen weiterhin als Teilzeiterwerbs tätige mit einem Pensum von 50 % . Die Beschwerdeführerin habe seit 2011 nie über 50 % gearbeitet und könne auch keine Bemühungen für eine vollzeitliche Anstellung aufweisen . Ferner sei die Betreuung der Kinder nicht durchdacht. Die aktuelle Arbeits losigkeit des Ehemannes sei ausserdem nur von kurzer Dauer und habe bereits 2015/16 zu einer angespannten finanziellen Situation geführt . Es sei deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in ihrem angestammten Pensum weitergearbeitet hätte (S. 5). Der Ein schätzung des RAD-Arztes folgend, wonach die Beschwerdeführerin mindestens im bis heri gen Pensum in angestammter Tätig keit vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 7/ 37 S. 6), und unter Berücksichtigung der Mit hilfe durch die Familienmit glieder sowie der Schadenminderungspflicht resul tiere keine Einschränkung im Haus halts bereich. 3.7

Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Arzt pract . med. B.___ am 3 1. Oktober 2018 abschliessend Stellung (vgl. Urk. 7/52 S. 3). Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose bemerkte er, diese seien fachfremd gestellt worden. Die Beschwerde füh rerin befinde sich nach wie vor nicht in fachärztlich psychiatrischer Be hand lung. Die Einschränkungen würden durch den Neurologen behandelt werden, wobei ein Grossteil der beschriebenen Einschränk ungen psychosozialer Natur sei . Überdies habe Dr. F.___ von einer merkbaren Besserung der Stimmung be richtet, obschon die Dosierung der Medikation halbiert worden sei . Dessen Ein schätz ung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von sechs Mona ten sei ent sprechen d nicht plausibel. Auch aus rheumatologischer Sicht werde von einer Besserung der Beschwerden berichtet, mithin sei

- auch gestützt auf die Einschät zung von Dr. med. G.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin sowie beratender Arzt der Krankentaggeldversicherung, der die Beschwerdeführerin mit Blick auf das beschriebene Leiden sowie den radiologisch gering ausgeprägten degenerativen Veränderungen am Achsenskelett in jeder rückenschonenden Tätigkeit im bisherigen Pensum arbeitsfähig erachte (vgl. Urk. 7/37 S. 6, Urk. 7/32/4) –

von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im bishe rigen Pensum auszu geh en . 3.8

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdeführerin den Arzt be richt des Zentrums H.___ vom 3 0. Januar 2019 (Urk. 3/1) zu den Akten. Die Ärzte des H.___ wiederholten die vom C.___ bereits genannten Diagnosen und hielten ausserdem eine generalisierte Angst störung (ICD-10: F41.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mit tel gradige Episode, (ICD-10: F33.1) fest. Hinsichtlich der körperlichen Beschwer den konstatierten sie, bei offenbar nachgewiesener entzündlicher Gelenkkrank heit, welche im C.___ behandelt werde, seien der Beschwerdeführerin Reinigungs arbeiten nicht mehr zumutbar. Bei mindestens teilweise erfolgreicher Behandlung im Frühstadium könne ihr eine leichtere Arbeit jedoch mindestens halbtags zugemutet werden (Urk. 3/1 S. 7). In Bezug auf die psychischen Beschwerden äusserten sie, die Beschwerdeführerin befinde sich in psychiatrisch er Behandlung (ca. 2x/Monat) . Die starken und langanhaltenden Ängste seien weiterhin sehr belastend für die Beschwerdeführerin und würden sie im Alltag beeinträchtigten. Ausserdem leide sie unter depressiven Symptomen mit ausgeprägter Kraftlosig keit und Konzentrationsstörungen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/1 S. 8). 4. 4.1

Vorab ist festzuhalten, dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur rele vant sein kann, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. BGE 130 V 396). 4.2

Die von Dr. E.___ festgehaltenen Panikattacken und Angstzustände (vgl. E. 3.3) sind fachfremd gestellte Diagnosen und basieren ausschliesslich auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Dasselbe gilt für die von Dr. F.___ diagnosti zier te mittelschwere bis schwere depressive Störung (vgl. E. 3.4). Die Beschwer de führerin befand sich nicht in einer fachpsychiatrischen Behandlung, sie äusserte jedoch g egenüber Dr. E.___, es tue ihr gut, mit ihm zu reden. Die Betreu ung finde in lockeren Abständen statt (vgl. Urk. 7/29/9). Die Stimmung der Beschwerde führerin hat sich durch die Medikation deutlich verbessert, obwohl die Dosie rung halbiert wurde - von 40mg auf 20mg Citalopram und 25mg auf 12.5mg Seroquel (vgl. E. 3.3, E. 3.4) . Angesichts dessen ist die von Dr. F.___ attestierte vorüber gehende vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzieh bar, zumal Dr. E.___ die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit primär auf körperliche Be schwer den sowie psycho soziale Belastungsfaktoren zurückführte (vgl. E. 3.3 in fine). Selbst die Beschwer de führerin berichtete im Rahmen der Haushalts abklä rung in erster Linie über ihre körperlichen Schmerzen und die dadurch bedingte Einschränkung der Arbeits fähigkeit (vgl. Urk. 7/50 S. 3). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin schon seit 1993 über solche Angst zustände klagt, diese sie jedoch nicht daran hinderten, ab 2010 einer ausserhäus lichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. E. 3.3). Vor diesem Hintergrund vermag die Einschätzung von Dr. F.___, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund psy chischer Beschwer den vollständig arbeitsunfähig sein soll, nicht zu über zeugen. Auch die im nachträglich eingereichten Arztbericht des H.___ fest ge haltene Angststörung basiert ausschliesslich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Aus dem Bericht ergibt sich nicht, wie sich diese geklagte Angststörung äussert. Die Ärzte des H.___ berichteten zwar von Antriebs minde rung, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit sowie einer depres siv-resig nierten Stimmung (Urk. 3/1 S.7), der Umstand, dass die Beschwerde führerin nur zirka zwei Mal pro Monat in die psychiatrische Behandlung geht, lässt aber darauf schliessen, dass trotz geschildeter Beschwerden relativ wenig Leidensdruck vorhanden ist. Untermauert wird dies durch das Aktivitätsniveau der Beschwerde führerin. So gab sie an, täglich um 7 Uhr aufzustehen und das Frühstück für ihre Kinder vorzubereiten. Danach bringe sie ihre Kinder mit dem Auto oder zu Fuss zur Schule. Zu Hause erledige sie den Haushalt und bereite das Mittagessen zu. Sie hole die Kinder von der Schule ab und man esse zusammen bevor sie die Kinder wieder in die Schule bringe. Nachmittags lege sie sich hin, schaue TV oder schlafe mal für eine Stunde. Danach koche sie wieder Essen, spiele mit den Kindern oder gehe mit ihnen auf den Spielplatz. Ausserdem bringt sie die Kinder zu diversen Sportkursen. Um ca. 23 Uhr gehe sie ins Bett, wobei sie ungefähr 30 Minuten brauche, bis sie einschlafe, unter Medikation dann aber bis am Morgen durchschlafen könne (Urk. 3/1 S. 2). Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass das aus psychiatrischer Sicht formulierte Leistungsbild primär körperliche Be ein trächtigungen nannte (keine schweren Arbeiten, Bücken nur kurz, kein Knien oder Kauern, Überkopf-Arbeiten nur kurz, kein Treppenlaufen, Oberkörper rota ti onen eingeschränkt; Urk. 3/1 S. 8), ist die von den Ärzten des H.___ aus psychiat rischer Sicht attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Damit scheinen diese Diagnosen keine Grundlage eines die Arbeits fähig keit zusätzlich einschränkenden, in va li disierenden Gesundheitsschadens zu sein. 4.3

Hinsichtlich der somatischen Beschwerden ist nach ärztlicher Ein schätz ung der behandelnden Ärzte erstellt, dass die Beschwerde führerin an einer peripheren Spon dyl arthritis sowie einem zerviko-lumbospon dylo genen Schmerzsyndrom lei det (vgl. E. 3.2 und E. 3.5), was auch von den Ärzten des H.___ so festgehalten wurde (Urk. 3/1).

Indes differieren deren Einschätz ung en der Arbeits fähig keit. Dr. D.___ erachtete die Beschwerdeführerin im März 2018 nicht arbeitsfähig (vgl. E. 3.2), Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin im April 2018 aufgrund der rheumatischen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, fügte je doch an, dass auch psychosoziale Belastungsfaktoren Hindernisse dar stellen wür den (vgl. E. 3.3

in fine). Im September 2018 verzeichneten d ie behan delnden Ärzte des C.___

eine deutliche Besserung der Schmerzen und attestier ten ebenfalls eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer einfachen, leichten, wechsel be las tenden Tätig keit (vgl. E. 3.5). Die Ärzte des H.___ erachteten leichtere Tätigkeiten mindestens halbtags zumutbar (E. 3.8) . Dr. D.___

befand die Beschwerdeführerin in einer leidens angepassten Tätigkeit partiell arbeitsfähig, erwog zur genauen Festsetzung der prozentualen Arbeitsfähigkeit jedoch die Durchführung ei nes funktionellen Leistungstest s (Urk. 3/1 S. 8), was angesichts des ausführlich formulierten Zumut bar keitsprofils nicht nachvollziehbar ist.

Dr. G.___

erachtete eine arthri tische Krank heits aktivität im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung als nicht wahr schein lich und beurteilte die Be schwerdeführerin in ihrem bisherigen 30%-Pensum sowie in jeder anderen eher rückenschonenden Tätigkeit

vollständig arbeits fähig (vgl. Urk. 7/32/4), worauf der RAD-Arzt abstellte (vgl. E. 3.7).

Gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte ist gemäss dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Be weis grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit eine mindestens 50%ige Ar beits fähigkeit in einer leidensan ge pass ten Tätigkeit ausgewiesen. Ob und inwie weit die Beschwerdeführerin auf grund ihrer rheumatischen Beschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit als Reini gungs mit arbeiterin bzw. Assistentin eingesch ränkt ist, kann offen bleiben, wie nach fol gende Er wägungen zeigen werden. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beein träch ti gung erwerbstätig wäre. Diesbezüglich postulier te die Beschwerdeführerin eine 10 0%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, wohingegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2 7. November 2018 (Urk. 7/5 0) den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 50 % und den Anteil der Haus halts tätigkeit auf 50 % festgesetzt hat (Urk. 2). 5.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im G esundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 5.3

Der Abklärungsbericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtli chen und räumlichen Verhältnisse verfasst worden sowie begründet, plau si bel und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht (vgl. E. 1.5). Im Zusammen hang mit der strittigen Frage ist dem Bericht zu entnehmen, die Beschwerde führerin habe ab Dezember 2010 zu 30 % bei Z.___ AG und von März 2015 bis Dezember 2016 zu zirka 20 % in einem Privathaushalt als Reini gungs hilfe gearbeitet.

Soweit die Beschwerdeführerin die im Abklärungsbericht festge haltene Qualifika tion als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig beanstandete und an gab, im Gesundheitsfall wäre sie vollzeitig erwerbstätig, ist darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen des Standortgesprächs Ende Januar 2018 mitteilte, dass sie bei guter Gesundheit im bisherigen Pensum erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 7/16 S. 2). In diesem Zusammenhang kann auch auf die Beweismaxime verwie sen werden, wonach d ie sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Dar stellun gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver siche rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflus st sein können (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweis).

Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die Be schwer deführerin aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung nicht am ambulanten Rückenprogramm im C.___ teilnehmen kann (vgl. E. 3.1; Urk. 7/20) und auch gegenüber der Abklärungsperson angab, dass sie nicht wisse, wie sie die Betreu ung der Kinder organisieren würde (vgl. Urk. 7/50 S. 5), ist nicht mit über wie gender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin neu in einem 100%-Pensum arbeiten würde. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin gegen über der Abklärungsperson keine ent sprech enden Bemühungen vorweisen (vgl. E. 3.6).

Mithin ist gestützt auf d en beweiskräftige n Haushaltsabklärung sbericht vom 2 7. November 2018 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit in keinem höheren Pensum als 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach ginge . 5.4

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie auc h im Haushalt eingeschränkt sei, legte allerdings nicht näher dar, in welchem Bereich oder bei welchen Auf gaben sie übermässig beeinträchtigt sei. I m Rahmen d er Haushaltsabklärung gab sie an, das Frühstück für ihre Kinder vorzu bereiten und täglich Mittagessen zu kochen. Die oberflächliche Reinigung der Küche gelinge ihr bis fünfmal pro Woche. Wenn es ihr schlecht gehe, über nehme ihr Ehemann die Reinigung. Im Bereich der Wohnungspflege erledige sie die oberflächli che Reinigung und be zie he die Betten, die gründliche Reinigung übernehme der Ehemann. Den Wäsche transport erledige ebenfalls der Ehe mann, d as Sortieren und Zu sammen legen d er Kleider mache sie selber. Den wöchen tliche n Grosseinkauf tätige sie mit ihrem Ehemann zusammen, kleine Ein käufe übernehme sie nur sehr selten, da sie das Haus kaum alleine verlasse. Ihre Kinder fahre sie jedoch jede Woche mit dem Auto ins Fussballtraining, Judo und Ballett (Urk. 7/50 S. 7-9).

Angesichts dessen ist d er Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die im Rahmen der Scha den minderungs pflicht zu berücksichtigende Mithilfe der im gleichen Haus halt wohnenden Fami lien angehören über das Mass hinausgeht, was üblicherweise von diesen erw artet werden darf (vgl. E. 1.5), und die Be schwer de führerin sich anrechnen lassen muss, dass sie gewisse Arbeiten zwar er schwert, aber doch in Etappen unter vermehrtem Zeitbedarf weiterhin selber ausüben kann.

6. 6.1

Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstät ige Person mit einem ausserhäus li chen Erwerbspensum von 50 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Metho de bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haus halts bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (E. 1. 3), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 39 3 E. 3.3). 6.2

6. 2 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6.2 .2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk turerhe bungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grund sätz lich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenre visionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 6.3 6.3 .1

Gemäss Aktenlage ging die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung einer Erwerbstätigkeit als Reinigungshilfe in einem zirka 50%-Pensum nach. Dabei betrug ihr Jahreseinkommen laut IK-Auszug im Jahr 2016 Fr. 18'539.-- (Fr. 10'760.-- + Fr. 7'779.--). Dieser Wert ist als Valideneinkommen im Zeitpunkt des frühe st möglichen Rentenbeginns (Art. 29 Abs. 1 IVG), das heisst im Juli 2018 heranzuziehen.

Zur Anwendung der ab 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Invaliditätsbe messungsmethode ist dieses Einkommen auf ein vollzeitliches Pensum hochzu rechnen.

U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 E ntwicklung der Nominallöhne 2010 -201 8, Frau en; Stand 2016: 2709, Stand 2018: 2732) ergibt sich ein

Valideneinkommen

(Stand 2018) v on Fr. 37'392.80 (Fr. 18’539. -- : 5 x 10 : 2709 x 2732) . 6.3 .2

Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist das standardisierte monatliche Ein kommen von Fr. 4’3 63 .-- für weibliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 201 6, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompe tenzniveau 1, Frauen) heranzuziehen, da kör perlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind. Das standardisierte monat liche Einkommen von Fr. 4’3 63 .-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 6 von 41,7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zei t nach Wirtschaftsabteilungen, Q

8) sowie der No minallohnentwicklung (Stand 2016 : 2 709, Stand 2018: 2732) auf ein Jahresein kommen von Fr. 55'044.55 hoch zu rechnen (Fr. 4’3 63 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 2 709 x 2732). Unter Berück sichtigung des einge schränkten Arbeitspensums von 5 0 % beträgt das anzurech nende Inva liden einkommen somit Fr. 27'522.30 für das Jahr 201 8 . 6.3 .3

Wird das Va lideneinkommen von Fr. 37'392.80 (vgl. 6.3 .1) dem Inval idenein kommen gegenübergestellt, resultiert eine Er werbs einbusse von Fr. 9'870.50 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 26 %.

Bei einer Qualifikation von 5 0 % im Erwerbsbereich tätig ergibt dies e inen Teil invaliditätsgrad von 13 %. Angesichts dessen, dass im Haushaltsbereich kein Teilinvaliditätsgrad vorliegt (vgl. E. 5.4), liegt der Gesamti n validitätsgrad unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente besteht (vgl. E. 1.2). 6.4

Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler