Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2019 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von der 1 9 54 geborenen X.___
die zu viel ausgerichtete Invalidenrente zurück, da sie bei der Berechnung der Altersrente festgestellt habe, dass die Invalidenrente nicht korrekt berechnet und die Wohn sitzzeiten unvollständig abgeklärt worden sei en . 2.
Gegen die Verfü gung vom 11. Februar 2019 erhob die Versicherte am 2 8. Februar 2019 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 2 9. April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung und Rückweisung zwecks Überprüfung der Wohnsitzzeiten und Neu verfügung (Urk. 5) . Dem Antrag auf teilweise Gutheissung und Rückweisung schloss sich die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage hin (vgl. Urk.
10) an. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2019 aus (Urk. 5), dass die angefochtene Verfügung auf falschen Wohnsitzzeiten in der Schweiz beruhe. Daher werde die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an sie zurückgewiesen werde, damit sie nach erneuter Prüfung der Wohnsitzzeiten neu verfüge.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit diesem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden (Urk. 10). 2.2
Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu r erneuten Prüfung der Wohnsitzzeiten und Neuverfügung übereinstimmende Anträge (vgl. Urk.
10) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Februar 2019 auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendi gen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist. 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2019 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von der 1 9 54 geborenen X.___
die zu viel ausgerichtete Invalidenrente zurück, da sie bei der Berechnung der Altersrente festgestellt habe, dass die Invalidenrente nicht korrekt berechnet und die Wohn sitzzeiten unvollständig abgeklärt worden sei en .
E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
E. 2 Gegen die Verfü gung vom 11. Februar 2019 erhob die Versicherte am 2 8. Februar 2019 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 2 9. April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung und Rückweisung zwecks Überprüfung der Wohnsitzzeiten und Neu verfügung (Urk. 5) . Dem Antrag auf teilweise Gutheissung und Rückweisung schloss sich die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage hin (vgl. Urk.
10) an. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2019 aus (Urk. 5), dass die angefochtene Verfügung auf falschen Wohnsitzzeiten in der Schweiz beruhe. Daher werde die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an sie zurückgewiesen werde, damit sie nach erneuter Prüfung der Wohnsitzzeiten neu verfüge.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit diesem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden (Urk. 10).
E. 2.2 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu r erneuten Prüfung der Wohnsitzzeiten und Neuverfügung übereinstimmende Anträge (vgl. Urk.
10) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Februar 2019 auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendi gen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00169
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 2 5. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2019 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von der 1 9 54 geborenen X.___
die zu viel ausgerichtete Invalidenrente zurück, da sie bei der Berechnung der Altersrente festgestellt habe, dass die Invalidenrente nicht korrekt berechnet und die Wohn sitzzeiten unvollständig abgeklärt worden sei en . 2.
Gegen die Verfü gung vom 11. Februar 2019 erhob die Versicherte am 2 8. Februar 2019 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 2 9. April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung und Rückweisung zwecks Überprüfung der Wohnsitzzeiten und Neu verfügung (Urk. 5) . Dem Antrag auf teilweise Gutheissung und Rückweisung schloss sich die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage hin (vgl. Urk.
10) an. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2019 aus (Urk. 5), dass die angefochtene Verfügung auf falschen Wohnsitzzeiten in der Schweiz beruhe. Daher werde die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an sie zurückgewiesen werde, damit sie nach erneuter Prüfung der Wohnsitzzeiten neu verfüge.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit diesem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden (Urk. 10). 2.2
Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu r erneuten Prüfung der Wohnsitzzeiten und Neuverfügung übereinstimmende Anträge (vgl. Urk.
10) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Februar 2019 auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendi gen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist. 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager