Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1972 , war zuletzt
vom 1. Juni 1990 bis 30 . Juni 2005 bei der Genossenschaft Y.___
tätig
(Urk. 8/6/1-3 S. 1) .
Ab August 1992 arbeitete sie als Leiterin Administration ( Urk. 8/6/7-8 ). Ihren letzten Arbeitstag hatte sie am 29. September 2004 (Urk. 8/ 6/1-3 S. 1 ). Am
20 . Juli
2005
meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Probleme (Panikstörung, sozi ale Phobien, Agoraphobie, Angststörung, Zwangsstörungen) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-St elle, sprach ihr mit Verfügung vom 2 . November 200 6 ab 1. September
2005 bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit eine ganze Rente zu (Urk. 8/ 35 ).
Im Zuge einer amtlichen Revision wurde der Anspruch auf e ine ganze Rente nach der Durchführung von beruflichen Massnahmen ( Urk. 8/69, Urk. 8/72) mit Mit teilung vom 24 . März
2011 (Urk. 8/ 78 ) bei einem Invaliditätsgrad von neu 70 % bestätigt.
Aufgrund einer beidseitigen, progredienten Schwerhörigkeit beziehungsweise im Verlauf einer hochgradigen Schwerhörigkeit (vgl. Expertise vom 6. November 2013 [Urk. 8 /81]) wurde n der Versicherten Hörgeräte abgegeben und am
20. Ja nuar 2014 (Urk. 8 /82) eine Gutsprache einer Hörgerätepauschale mitgeteilt (vgl. auch Urk. 8/19 und /24). 1.2
Nach Eingang des am 24 . Juni 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/ 87)
tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte unter anderem b ei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 31 . August 2017 erstat tet wurde (Urk. 8/ 109 ). Nac h durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 8/ 113 , Urk. 8/ 117 , Urk. 8/ 131 , Urk. 8/ 133 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29 . Januar
2019 (Urk. 2)
die bisher ausgerichtete Rente auf . 2.
Die Versicherte erhob am 28 . Februar 201 9 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfü gung vom 29 . Januar 201 9 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr nach dem 28 . Februar 201 9 weiterhin eine Rente auszurichten ( S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9 . April 201 9 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. Juni 2019 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11.
Juli 2019 (Urk. 13) auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juli 2019 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.
D ie mit Verfügung vom 21. April 2020 (Urk. 15) z um Prozess beigeladene Y.___ -Pensionskasse liess sich nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglic hkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind au sschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ) . 1 .4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rentenaufhebung vom 29. Januar 2019 (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ , die Berichte
der behandeln den Ärzte sowie die Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes damit, dass der Beschwerdeführer in
nun eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Unter Verwendung der Tabelle n der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik resultiere ein Invaliditätsgrad von 38 %, womit die bisherig e ganze Rente einzustellen sei
(S. 1 f. ).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2019 (Urk. 7) ergänzte die Beschwerdegeg nerin, im Vergleich zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 24. März 2011 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, womit ein Revisionsgrund gegeben sei. Im Gegensatz zu damals sei der bei der aktuellen psychiatrischen Begutachtung festgestellte objektive Befund absolut unauffällig. Sodann bestehe auch kein Anlass, weiter e somatische Abklärungen vorzunehmen. In der ange fochtenen Verfügung sei beim Einkommensvergleich auf die falschen LSE-Tabellen abgestellt worden. Für das Validen- und für das Invalideneinkommen sei auf die Ziff. 47 der LSE-Tabelle TA1 Kompetenzniveau 2 abzustellen, womit noch ein geringerer Invaliditätsgrad resultiere (S. 1 f.) . 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich hingegen in ihrer Beschwerde vom 28. Feb ruar 2019 (Urk. 1) und in ihrer Replik vom 14. Juni 2019 (Urk. 11) auf den Stand punkt, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit kein Revisionsgrund vor (Urk. 1 S. 8 f . , Urk. 11 S. 2 f. ). Bei nachgewiesener Verbesse rung des Gesundheitszustandes wären zudem vorgängig einer neuen Invaliditäts prüfung die Notwendigkeit berufliche r Eingliederungsmassnahmen abzuklären (Urk. 1 S. 10, Urk. 11 S. 3).
Würde auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt, so bestünde eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % und nicht 80 % (Urk. 1 S. 10, Urk. 11 S. 3 unten). Die Beschwerdegegnerin habe zudem den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Beruhe die angefochtene Verfügung doch aus schliesslich auf der Beurteilung der Auswirkungen des psychischen Leidens , ohne Berücksichtigung der somatisch bedingten Einschränkungen (Urk. 11 S. 2). Für das V alideneinkommen
sei vom zuletzt erzielten Einkommen auszugehen (Urk. 1 S. 11 , Urk. 11 S. 4 oben). Für das Invalideneinkommen sei
auf die LSE-Tabelle TA1 Total Kompetenzniveau 1 abzustellen und zudem ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren (Urk. 1 S. 11 unten, Urk. 11 S. 4 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist unter anderem, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert hat (Revisionsgrund) und falls ja, ob und in welchem Umfang sie noch Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer möglichen Veränderung bildet dabei die Mitteilung vom
24. März 2011 , mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % bestätigte . Damals führte die Beschwerdegegnerin eine materielle Prüfung mit recht s konfor mer Sachverhaltsabklärung, eine
eingehende Beweiswürdigung sowie einen Ein kommensvergleich durch ( vgl. Urk. 8/76-7 8 ; BGE 133 V 108
und Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 ). 3. 3.1
Die Mitteilung vom 24. März 2011 (Urk. 8/78) beruhte gemäss versicherungs in ternem Feststellungsblatt vom gleichen Tag (Urk. 8/77) im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen: 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gut achten vom 30 . Juni
2009 (Urk. 8/53)
als Diagnose eine depressive Entwicklung nach multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren in der Lebensgeschichte und Mobbingsituation ab c irca dem Jahr 2001, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei vulnerabler Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen. Er führte aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Leiterin Administra tion bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine medizinisch stressarme, den körperlichen Be schwerden adaptierte Tätigkeit mit der Möglich keit, zwischendurch Pausen einzuschalten , und ohne intensive interpersonelle Kontakte sei zu 50 % zumutbar (S. 9 f.). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin ab dem 17. Januar 2003 in Behandlung befand, stellte in seinem Bericht vom 26 . April
2010 (Urk. 8 / 73/5-6 ) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Depression - Gonarthrose rechts - Adipositas per magna - Hochgradige Schwerhörigkeit beidseits - Tinnitus - Schwindel im Rahmen einer Visu-okulomotorischen Funktionsstörung
Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine seit 30. September 2004 bis auf weiteres bestehende 100 % ige Arbeitsunfähigkeit. 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin ab
30 . September 2004 (vgl. Urk. 8/11/3-4 S. 2 ) in Behandlung befand , nannte in seinem Bericht vom 24 . Juli
2010 (Urk. 8/74 / 5-9 ) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1 ): - Langdauernde
depressive Episode (ICD-10 F32 .11 ) - Gemischte Angststörung (ICD-10 F4 1 . 3 ) - Grübelzwang (ICD-10 F42.0 )
Er
hielt fest, im angestammten Beruf sei bis auf weiteres von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit ( Minira ) bestehe grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 30-50 %. Zunächst scheine
es aber sinn voll, den weiteren Verlauf bis circa September abzuwarten (S. 2 oben).
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin verwies Dr. C.___ im Schreiben vom 26. November 2010 (Urk. 8/75/3) betreffend die Arbeitsunfähigkeit auf seinen Bericht vom 24. Juli 2010 . 3. 5
Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese Aktenlage a uf eine Arbeitsfä higkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Indem sie als
Validenein kommen
ein an die Nominallohnentwicklung angepasstes Einkommen bei der Y.___ einem auf die LSE-Tabelle gestützten , an die No m inalentwicklung und die betriebsüblich Arbeitszeit angepasstes Invalideneinkommen (LSE TA1, Ziff. 1-93, Hilfsarbeiten, Zentralwert, LSE 2008) unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Abzuges von 20 % gegenüberstellte, errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 70 % und sprach der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Urk. 8/76- 78 ) . 4. 4.1
Die rentenaufhebende Verfügung vom 29 . Januar
2019 (Urk. 2) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen: 4.2
Dr. med. D.___ , Praxis Dr. B.___ , stellte in seinem Bericht vom 21 . Juli 2016 (Urk. 8 /8 9 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Adipositas - Tinnitus - Hörgeräte
Er führte aus, der Gesundheitszustand sei stationär ( Ziff. 1.1 ). Fragen zum Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten könne er nicht beantworten (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin komme alle drei Monate zur Behandlung ( Ziff. 3.1). Die Arbeitsfähigkeit müsse vom Psychiater beurteil t werden (Ziff. 4). 4.3
Dr. C.___
nannte in seinem Bericht vom 20.
März 201 7 (Urk. 8/ 101 /5- 8 ) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2 ): - Langdauernde depressive Entwicklung, gegenwärtig mittelgradige depres sive Entwicklung (ICD-10 F3 2 .11) - Gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3) - Schwerhörigkeit, Tinnitus, Adipositas, chronische Rückenschmerzen
Dr. C.___ bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär (S. 1 oben) und hielt fest, nach wie vor bestehe ein sehr wechselhafter, labiler Zustand (Ziff. 1.3). Nach wie vor seien keinerlei Tätigkeiten möglich (Ziff. 2.1 ) . Nach einer seit September 2011 dauernden Behandlungspause habe sich die Beschwerdefüh rerin wieder angemeldet und seit dem 24. August 2016 hätten insgesamt wieder sechs Sitzungen stattgefunden ( Ziff . 3.1). Mit der Wiedererlangung einer Arbeits fähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 3.3). 4. 4
Dr. Z.___
nannte in seinem psychiatrischen
Gutachten vom 31 . August 2017 (Urk. 8 / 109/ 2, Urk. 8/109 / 3 - 40 ) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/109/3-40 S. 20 ): - Rezidivierende depressive Erkrankung mit aktuell mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10 ) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40 . 01 )
D er Gutachter führte aus, in der angepassten (richtig wohl: angestammten)
Tätigkeit sei auch aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zentraler Punkt sei hier die Führung von Teams und die Tätigkeit als Ausbildnerin und Vorgesetzte, welche der Beschwerdeführerin unmöglich sei (S. 30 oben). In einer angepassten Tätigkeit sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine mögliche Verweistätigkeit solle folgende Charakteristika beinhalten: gere gelte Arbeitszeiten, keine Personalverantwortung, keine Ausbildung von Mitar beitern, kein Publikumsverkehr, rein sitzende Tätigkeiten (aufgrund der explizit als leicht bezeichneten Arthrose), adäquate Führung mit Berücksichtigung der ausgeprägten Strukturen des sekundären Krankheitsgewinnes und der Frustrati onsintoleranz. Die Beschwerdeführerin brauche ausreichende Pausen und Erho lungsphasen. Insgesamt könne sie so maximal sechs Stunden arbeiten (S. 30-34).
Insgesamt zeige sich gegenüber dem Gesundheitszustand im März 2011 anhand der Dokumentation aktuell ein deutlich und vollständig anderes Zustandsbild im Gegensatz zu den vorbeschrieben psychopathologischen und arbeitsrelevanten Fähigkeiten (S. 35 f.). 4. 5
In seinem Bericht vom 16. August 2018 (Urk. 8/130/ 4 -6) gab Dr. C.___ wieder, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Nach wie vor bestünden immer wieder starke Stimmungseinbrüche .
W eiterhin sei die Beschwerdeführerin wenig belastbar, reagiere in Überforderungssituationen, auch bei lauten Geräu schen/Geräuschkulissen oder Menschenansammlungen, mit ausgeprägter Angst symptomatik. Nach wie vor sei sie auf Hilfe im Haushalt angewiesen (Ziff. 1.3). Nach wie vor sei auch angepasst keine verwertbare Tätigkeit möglich (Ziff. 2.1). 5. 5.1
Das p sychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom
31. August 2017 ( E. 4.4 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen - was bei einer psychi atrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung ( Urk. 8/109/3-40 S. 14-19 ), Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ( S. 6- 13 ) umfasst (siehe Urteil des Bu ndesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2) . Zudem stützte sich Dr. Z.___ auf eine testpsychologische Erhebung (ICF APP [S. 9- 11] ) und Laboruntersuchungen (S. 13). Dabei zeigte sich das verwendete Antide pressivum als nicht ausreichend dokumentiert, was auf eine nicht leitlinienge rechte regelmässige und dauerhafte Einnahme des Medikamentes hinweist (S. 13). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten erstattet (S.
4 f., S. 22-24 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführer in auseinander (S. 9-12 , S. 15 f., S. 22-24, S. 26, S. 28-34 ).
Insbesondere
legte Dr. Z.___ überzeugend dar , dass die widersprüchlichen und zum Teil klar wahrheitswidri gen Angaben
der Beschwerdeführerin auf eine Simulation und Aggravation der Symptomatik hindeuteten, welche bei der Ausprägung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen seien . So habe die Beschwerdeführerin auf explizite mehrfache Nachfrage faktenwidrig an gegeben , trotz beinahe 5 - jährigem Behandlungsunter bruch durchgehend in monatlicher psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. C.___ gewesen zu sei n , habe widersprüchliche Angaben über beste hende aktiv gelebte Freundschaften, Freizeitaktivitäten und die von ihr erbrachte
Kinderbetreuung gemacht ( vgl. S. 8 Mitte und S. 11 f. , S. 19 ).
Dr. Z.___
legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dar und begründete s eine Schlussfolgerung nachvollziehbar. Dabei berück sichtigte er - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
(Urk. 1 S. 9 )
- sehr wohl auch die Auswirkungen der von ihr beklagten somatischen
Leiden auf den psychischen Gesundheitszustand. Dr. Z.___ waren die beklagten somatischen Beschwerden aus der Anamneseerhebung sowie der klinisch en Untersuchung bekannt (Urk. 8/109/3-40 S. 4 f., S. 8 oben [«psychovegetative Beschwerden: sie habe eine n Tinnitus, der für sie unerträglich sei», S. 15 [Hörbehinderung, Knie schmerzen ] , S. 17 [Tinnitus] , S. 29 [Tinnitus], S. 33 [Arthrose], S. 35 [Arthrose] ) und flossen demnach in seine Beurteilung mit ein . Dr. Z.___ legte zudem
auch nachvollziehbar dar, dass es sich bei der depressiven Erkrankung um eine ohne somatisches Syndrom handelt (S. 22 f.).
Dr. Z.___ zeigte auf , dass die Beschwerdeführer in aufgrund ihrer depressiven Erkrankung und der Agoraphobie in ihrer Leistungsfähigkeit insofern einge schränkt ist, als ihr Führungs- und Ausbildungstätigkeiten nicht mehr möglich sind, sie geregelte r Arbeitszeiten
bedarf, nur noch Arbeiten ohne Publikumsver kehr zumutbar sind , wegen des sekundären Krankheitsgewinnes und der Frustin toleranz auf eine adäquate Führung angewiesen ist und zudem Erholungsphasen brauch t , sodass nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen wer den kann (E. 4.4) .
Auch wenn Dr. Z.___ an zwei Stellen im Gutachten eine Einschränkung von 10-30 % vermerkte (S. 33 oben und S. 35 Mitte), ist doch – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( E. 2.1 und Urk. 8/112 S. 5 Mitte), was die Beschwerde führerin zur Recht bemängelte ( E. 2.2 ) - eindeutig, dass Dr. Z.___ von einer 7 0 %igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging. Dies stellte er im Gut achten mehrfach klar und leitete es gestützt auf den notwendigen Umfang an ausreichenden Pausen und Erholungsphasen ausgehend von einer maximal zumutbaren täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden bei einer wöchentlichen Arbeitswoche von 41,7 Arbeitsstunden nachvollziehba r her (Urk. 8/109/3-40 S. 33 f.).
Daneben zeigte
er
überzeugend
auf , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
- bei
deutlich andere m Zustandsbild hinsichtlich der psycho pathologischen und arbeitsrelevanten Fähigkeiten
- seit der letzten Begutachtung verbessert hat (E. 4.4 ; vgl. dazu im Detail E. 5.3 nachstehend ) .
Damit entspricht die Expertise von Dr. Z.___
den bundesgerichtlichen Vorga ben an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 1.6 vorstehend ). 5. 2 5.2.1
Der Bericht von Dr. D.___ (E. 4.2) kann in Bezug auf die im Vordergrund stehende psychische Problematik nicht herangezogen werden, da er kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist. 5.2.2
Was die vom Gutachten abweichende Einschätzung durch Dr. C.___ angeht, ist festzuhalten, dass er sich nicht hinreichend darüber aussprach , ob und inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesu ndheitszustands eingetreten sein sollte . Er hielt lediglich fest, dass der Zustand stationär sei, ohne jedoch
– im Gegensatz zu Dr. Z.___ ( E. 4.4) - ein Vergleich der Auswirkungen zu früheren Zuständen vorzunehmen. Darüber hinaus ist unklar, gegenüber wann er
den Zustand als stationär erachtete , sprach Dr. C.___ selbst aktuell von einem sehr wechselhaften Zustand (E. 4.3) und hatte anlässlich der letzten Revision in einer angepassten Tätigkeit noch eine 30-50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (E.
3.4) .
Damit kommt seinen Berichten für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_32 2/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen) . 5.2.3
Dr. Z.___ war der Bericht von Dr. C.___ vom 20. März 2017 (E. 4.4) bei der Begutachtung bekannt. Insoweit Widersprüche in der Befunderhebung
– sofern bei der knappen Beschreibung von Dr. C.___ überhaupt von einer adäquaten Befunderhebung gesprochen werden kann (vgl. Urk. 8/101/5-8) - und Diagnosestellung bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spiel raum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist, was vorliegend der Fall ist (vgl. E. 5.1). Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen grundsätzlich ein Gutachten nach Art. 44 ATSG nicht in Frage zu stellen. Ausser sie benennen wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1).
Dr. C.___
erfasste in seine n Berichten einen äusserst knappen Befund (E. 4.3 [Urk. 8/101/5-8 Ziff. 1.3 und E. 4.5 [Urk. 8/130/3-7 S. 2] ) und nahm keine Zuordnung der krankheitsspezifischen Kriterien gemäss den diagnostischen Leit linien nach ICD-10 zu den von ihm gestellten Diagnosen vor, noch zeigte er im Detail auf, inwiefern die von ihm diagnostizierten psychischen Erkrankungen sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. So hielt er lediglich fest, es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit, ohne zu sagen , weshalb und inw iefern sich diese auswirkt . Auch hielt er fest, zwischenmenschliche Spannungen könnten negative Gedanken, Ängste und d epressive Einbrüche hervorrufen, es bestünden Zwangs gedanken und bei Überforderungssituationen, auch lauten Geräuschen und Menschenansammlungen, reagiere die Beschwerdeführerin mit einer Angstsymp tomatik (Urk. 8/101/5-8 Zif
f. 1.3 und Urk. 8/130/3-7 Ziff. 1.3) . Gesichtspunkte, die von Dr. Z.___ ebenfalls berücksichtigt wurden (Urk. 8/109/3-40 S. 6-13, 18-26). Wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
wären, nannte Dr. C.___ damit keine. Es genügt nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich
erwerbliche Arbeitsfähigkeit ein geschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3). Eine solche Herleitung findet sich bei Dr. C.___ nicht. Demgegen über zeigte der Gutachter Dr. Z.___
detailliert auf, dass aufgrund der krank heitsbedingten notwendigen Erholungsphasen nur von einer maximal sechsstün digen Arbeitszeit ausgegangen werden kann und welche Kr iterien eine zumutbare Stelle auf weisen muss (E. 4.4) .
Die Beurteilung von Dr. C.___
vermag demnach die gutachterliche Ein schätzung von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen. 5. 3 5.3.1
Betreffend das Vorliegen eines Revisionsgrundes steht die von der Beschwerde führerin verneinte
Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im Vordergrund. Feststeht, dass eine Invalidenrente insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar ist. Weiter sind nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E.3). Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen kann infolgedessen auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder in einer verbesserten Leidensanpassung (BGE 141 V 9 E. 6.3.2, Urteil des Bundes gerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.3.2
Wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkte (Urk. 1 S. 9 und Urk. 11 S. 3) , hatte Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 3 0. Juni 2009
einzig eine mittelgr adige Depression diagnostiziert, Dr. Z.___ nannte hingegen eine rezidivierende Erkrankung mittelgradiger Ausprägung und zudem eine Agoraphobie (E. 3.2 und E. 4.4).
Entgegen ihrer Ansicht lässt dies jedoch nicht ohne Weiteres den Schluss zu, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes könne deshalb nicht vorliegen . Nicht die Diagnose an sich ist entscheidend, sondern vielmehr die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( BGE 144 V 245
E. 5.5.2).
Dr. A.___ stellte die «knappe» mittelgradige Episode gestützt auf einen Hamiltontest fest (Urk. 8/53 S. 7 unten). Eine n solchen führte Dr. Z.___ nicht durch, sondern er erhob den Befund nach AMDP (Urk. 8/109/2-40 S. 6-9 ) . Ein Vergleich der «knapp» gestellten mittelgra digen Episode bei Dr. A.___
mit der mittelgradigen depressiven Erkrankung und Agoraphobie bei Dr. Z.___
lässt aufgrund der un terschiedlichen Messinstru mente keinen Schluss ü ber eine allfällige Veränderung zu.
Eben so wenig lassen – wie dies von der Beschwerdeführerin vertreten wird (Urk. 11 S. 3 Mitte) - die von Dr. Z.___ in seiner umfangreichen Befunderhe bung gemäss IFC APP festgestellten Beeinträchtigungen in den Funktionen von Temperament, Persönlichkeit, in der Umgänglichkeit, in der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, im Selbstvertrauen, in den Funktionen der psychischen Ener gie und des Antriebes, in den emotionalen Funktionen, in den höheren kognitiven Funktionen und in der Selbst- und Zeitwahrnehmung
ein en
Schluss über das Vorliegen oder Nichtvorligen eine r gesundheitliche n Veränderung
zu . So hat te sich Dr. A.___ zu den besagten Kriterien in seiner lediglich halbseitigen Befun derhebung gar nicht geäussert und k eine Erhebung nach IFC APP vorgenommen (Urk. 8/53 S. 7). 5.3.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stützte sich Dr. Z.___ für die von ihm postulierte Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht nur
auf den
Behandlungsunterbruch (Urk. 1 S. 9 Mitte, Urk. 11 S. 3 oben), sondern er führte auch weitere Aspekte, insbesondere die Verbesserung der Psychopathologie und des Zustandsbildes an ( Urk. 8/109/3-40 S. 35 ) .
Insoweit ist aber zu bemerken, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, es habe immer ein Leidensdruck bestanden und die psychotherapeutische Behandlung sei lediglich aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eingestellt wor den (Urk. 1 S. 9 und Urk. 11 S. 3), nicht verfängt . So nahm sie trotz zahlreicher Betreibungen gegen ihren Ehemann im Jahr 2016 (Urk. 3/2) und der damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten die Behandlung beim behandelnden Psychiater offensichtlich kurz nach Einleitung des aktuellen Revisionsverfahrens trotzdem wieder auf (vgl. E. 4.3, Urk.
8/87 ) . Ferner ist für sie nach November 2013 bis zum Jahr 2018 lediglich eine einzige erloschene Betreibung für den 12. März 2015 im Betreibungsregister verzeichnet (Urk. 3/1). Es ist darum nicht glaubhaft, dass die psychotherapeutische Behandlung
- trotz geltend gemachtem Leidens druck - zwischen 2011 (nach erfolgter Rentenbestätigung) und August 2016 ( kurz nach Einleitung des aktuellen Revisionsverfahrens , Urk. 8/87) allein aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt wurde .
Daneben äusserte die Beschwer deführerin sich gegenüber Dr. Z.___ mehrfach wahrheitswidrig, was den Behandlungsunterbruch bei Dr. C.___ anging (E. 5.1). Weiter brach sie bereits früher psychotherapeutische Settings ab. Eine stationäre Klinik verlies s sie, weil es für sie « nicht akzeptabel gewesen sei» und die Tagesklinik brach sie ab, weil dort «seltsame Menschen» gewesen seien (Urk. 8/109/3-40 S. 16 oben ; vgl. auch Urk. 8/44, 8/50 ). Dies führt zum Schluss , dass die Beschwerdeführer in psychotherapeutische Behandlungen nicht in Anspruch nahm, wenn es
für sie nicht stimmt . Davon, dass sie die Behandlung bei Dr. C.___ im Jahr 2011 einzig aus finanziellen Gründen abbrach, ist jedenfalls
nicht auszugehen . Damit ist die Argumentation von Dr. Z.___ , der Behandlungsunterbruch spreche – neben weiteren Anhaltspunkten – für eine Verbes serung des Gesundheitszustan des, valide.
Dr. Z.___
zeigte plausibel auf, dass aufgrund der veränderten Psychopatholo gie und des veränderten Zustandsbildes eine Verbesserung des Gesundheitszu standes vorliegt. So äusserte sich die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. Z.___
selbst in diese Richtung. Sie gab an, dass die Ängste in Anwesenheit von Menschen zu Beginn sehr ausgeprägt gewesen seien , sodass sie früher mehrere Temesta pro Tag eingenommen habe. In den letzten Wochen habe sie gar keine Temesta mehr eingenommen . W as ihre Affektivität angehe , sei es ihr in den letz ten fünf Jahren deutlich besser
gegangen (S. 7 oben). Ebenso gab die Beschwer deführerin an, ihre antidepressive Medikation a uch langfristig bis zu mehr als einem Jahr selbständig abzusetzen (S. 8 Mitte) und, dass es innerhalb der letzten zwei Jahre mit den Ängsten deutlich weniger geworden sei (S. 10 Mitte). Demge genüber traten zur Zeit der Begutachtung durch Dr. A.___ 10 Angstattacken monatlich auf und die Beschwerdeführerin hatte das Gefühl, den Kampf gegen die Depression nicht gewinnen zu können (Urk. 8/53 S. 5 unten und S. 6 oben). Zudem zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin trotz behauptetem ausgeprägtem sozialem Rückzug aktuell regelmässig mit dem Ehemann zweimal wöchentlich schwimmen geht, Familienfeiern, Feiern im Freundeskreis und weitere soziale Anlässe wahrnimmt sowie länger verreist ( Urk. 8/109/3-40 S. 7 f.). Dagegen hatte sie sich zur Zeit der Begutachtung durch Dr. A.___
sozial zurückgezogen und empfing allenfalls Besuch (Urk. 8/53 S. 5 unten, S. 6). Ebenso musste sie damals im Haushalt durch die Familienangehörigen unterstützt werden und sass häufig nur untätig umher (S. 6 oben), wohingegen sie nun den Haushalt teilweise sehr gut alleine führ t (Urk. 8/109/3-40 S. 17 oben). Ein Grübelzwang lässt sich nicht mehr feststellen (S. 22 unten). Selbst Dr. C.___ hat seine Diagnose dies bezüglich abgeändert, indem er gegenüber früher keinen Grübelzwang mehr diagnostiziert (E. 3.4 und E. 4.3). Zudem empfindet die Beschwerdeführerin wieder Freud e an früher als freudvoll empfundenen Aktivitäten (Urk. 8/109/3-40 S. 22 unten) und es ist ihr nun möglich, eigenständig, ohne Begleitung, Auto zu fahren (S. 32 unten). Ebenso konnte sie die über zweistündige Untersuchung bei Dr. Z.___ ohne Ermüdungszeichen und ohne Zeichen von Problemen durch stehen (S. 6 unten), wohingegen bei Dr. A.___
am Ende der zweistündigen Gesprächsdauer eine Erschöpfung spürbar war (Urk. 8/53 S. 7 unten). Darüber hinaus fanden sich anlässlich der Begutachtung von Dr. A.___ noch keine Hin weise auf Aggravation (S. 10 unten) , wohingegen Dr. Z.___ eindeutig ein solches Verhalten feststell t e (E. 5.1) , was ebenso für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.2.2) .
Damit hat sich der Gesundheitszustand gegenüber der letzten materiellen Prüfung eindeutig verbessert.
Es ist folglich von einem Revisionsgrund im Sinne einer Verbesserung des psychischen Leidens auszugehen. 5. 4
Dr. Z.___
attestierte in psychiatrischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von
30 % aufgrund der depressive n Erkrankung und der Agoraphobie (E. 4. 4 ). Gemäss BGE 143 V 418 sind grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen ( E. 1.2 ). Übergangsrechtlich ist bedeut sam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten – wie vorliegend das Gutachten von Dr. Z.___
- nicht einfach ihren Beweiswert ver lieren (BGE 141 V 281 E.
8) , zumal Dr. Z.___ sich zu den massgebenden Indikatoren äusserte.
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist
festzuhalten, dass aus klinisch psy chiatrischer Sicht Zustände eine r
mittelgradigen depressiven Störung
sowie einer Agoraphobie
mit insgesamt leicht- bis mittelgradiger Beeinträchtigung der gesamten mentalen Funktionen bestehen (Urk. 8 / 109/3-40 S. 9-11 ) .
Daneben besteht ein deutlich ausgeprägtes sekundäres Verhalten mit Krankheitsgewinn, welches explizit nicht primärer Teil einer psychiatrischen Erkrankung ist, und sich in Form einer reduzierten Verantwortungsübernahme im Haushalt, beim Essverhalten und beim Schlafverhalten äussert (S. 28 Mitte) sowie eine ebenfalls e xplizit nicht auf den psychi schen Erkrankungen basierende Frustrationsintole ranz (S. 19 oben) . Hinsichtlich Behandlungserfolg respektive -resistenz ist zu bemerken, dass die Beschw erdeführerin über Jahre hinweg -
von September 2011 bis August 2016
-
k eine psychotherapeutische Therapie in Anspruch nahm . Aktuell findet lediglich eine niederfrequente , weniger als einmal monatlich stattfindende , psychotherapeutische Therapie bei Dr. C.___ statt (E. 4.3). Zudem erhält die Beschwerdeführerin seit über 10 Jahren das gleiche Antidepres sivum, trotz subjektiver Angabe des Weiterbestehens der Symptomlage (Urk. 8/109/3-40 S. 26). Die Behandlungsoptionen sind damit noch nicht ausge reizt. Als verbleibende Therapien stehen weitergehende ambulante Behandlun gen, eine stationäre Psychotherapie und eine Intensivierung der Psychopharma kotherapie offen ( S. 27 ). Als Komorbidität en sind die Wechselwirkung der sich gegenseitig verstärkenden depressiven Erkrankung und der Agoraphobie (S. 20 Mitte) sowie die
bestehenden somatischen Leiden (Adipositas und Tinnitus [E. 4.2]) zu beachten , da diese die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ beein trächtigen.
Zum Komplex «Persönlichkeit» ergeben sich
– abgesehen von einer aus sekundä rem Krankheitsgewinn hervorgehenden inadäquaten Durchsetzungsstrategie, indem die Beschwerdeführerin gelernt hat, eine hilflose Grundhaltung einzuneh men, um dem Gegenüber zu signalisieren, dass sie Hilfe benötigt - keine Auffäl ligkeiten. Es bestehen keine Zwänge, keine Bewusstseins-, Wahn- und Ich-stö rungen, der Gedankengang ist formal unauffällig, die kognitiven Funktionen, Konzentration und Aufmerksamkeit sind nicht beeinträchtigt (vgl. Urk. 8 / 109 / 3 - 40 S. 6 ). Damit ist kein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persön lichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen würde.
Als Ressource, die zum Komplex «sozialer Kontext» zählt, sind insbesondere das familiäre Umfeld und die bestehenden Freundschaften zu nennen. Die Beschwer deführerin lebt mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern (Jahrgänge: 1999 und 2000 [Urk. 8/87 S. 1] ) zusammen. Diese unterstützten sie in ihrem alltägli chen Leben in mannigfaltiger Weise, sodass diese nur Tätigkeiten ausüben muss, auf welche sie Lust hat. Zudem besorgt die Zugehfrau der Nachbarin teilweise die Wäsche .
Gleichwohl ist eine erhebliche Einschränkung offenkundig. Daneben besteht ein normales Sozialleben mit Freundeskreis, Kolleginnen, gegenseitigen Besuchen, Wahrnehmung von Familien- und Freundesfesten (Urk. 8/109/3-40 S. 13, S. 17, S. 19). Damit enthält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin sich
positiv auswirkende Faktoren.
Was die Kategorie « Konsistenz » anbelangt ist zu bemerken, dass die Beschwerde führerin keinerlei planbaren Tagesablauf hat , was jedoch auf ihr auf dem sekun dären Krankheitsgewinn beruhenden gestörten Schlafv erhalten, bei dem nach Lust und Laune geschlafen wird, zurückzuführen ist . Eigentliche Schlafstörungen bestehen keine (S. 17 , S. 22 , S. 28 Mitte ).
Den Haushalt führt die Beschwerdefüh rerin teilweise , aber nicht vollumfänglich, sehr gut alleine .
Die Beschwerdeführe rin geht regelmässig mit dem Ehemann zweimal wöchentlich schwimmen, nimmt an Familienfeiern, Feiern im Freundeskreis und weitere n soziale n Anlässe n teil und verreist für längere Zeit (E. 5.3.3). Der langjährige psychotherapeutische Behandlungsunterbruch, die aktuell niederfrequente psychotherapeutische The rapie ( weniger als einmal monatlich bei Dr. C.___ und alle drei Monate bei Dr. D.___ [E. 4.2-3, E. 4.5]) sowie das eigenständige zum Teil über länger Perioden Absetzen notwendiger Antidepressiva , der Abbruch stationärer und tagesklinischer Behandlungen
sowie die aktuell ungenügende Einnahme der antidepressiven Medikation belegen keinen ausgeprägten Leidensdruck ( E. 5.1 , E. 5.3 ) .
Bei gesamthafter Betrachtung , insbesondere mit Blick auf die nachvollziehbaren Einschränkungen sowie
die nicht ausgeschöpften Therapieoptionen, das intakte soziale Umfeld, das teilweise erhaltene Aktivitätsniveau
und den nur gering ausgeprägten behandlungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdruck , ist die von Dr. Z.___
attestierte 3 0%ige Arbeitsunfähigkeit (noch) nachvollziehbar. 5.5 5.5.1
Was die somatischen Leiden angeht, ist eine Arbei tsunfähigkeit nicht ausgewie sen und
es bestehen auch keine Anhaltspunkte , welche wei tere Abklärungen wegen allfällig möglicher somatischer Einschränkungen als notwendig erschei nen lassen . 5.5.2
Die Berichte von Dr. C.___ (E. 4.2, E. 4.5) als behandelnder Psychiater können für die Beurteilung der somatischen Problematik nicht herangezogen werden. Er hat denn auch keine somatische Untersuchung vorgenommen. 5.5.3
Die Beschwerdefü hrerin gab in dem von ihr am 24. Juni 2016 (Urk. 8/87) ausge füllten Fragebogen über die Revision der Invalidenrente
nur an , aufgrund ihrer Depression bei Dr. B.___ in Behandlung zu sein (Ziff. 3.5). Von einer Behand lung somatischer Beschwerde n ist keine Rede. 5.5.4
Dr. D.___
von der Praxis von Dr. B.___
- und damit von der die Beschwerde führerin über 13 Jahre (seit Januar 2003) behandelnden Praxis (E. 3 .3 ) , womit ihre Krankengeschichte bestens bekannt gewesen sein musste
- diagnostizierte in sei nem Bericht vom 21. Juli 2016 (E . 4.2) neben der Depression, für welche sie nach eigenen Angaben in der Praxis von Dr. B.___ in Behandlung war , eine Adipositas und einen Tinnitus. Die Behandlungsbesuche dürfte n im Zusammen hang der Behandlung der psychischen Leiden stehen.
So gab Dr. D.___
auch an, die Frage über ein Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit nicht beantwor ten zu können , und verwies für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausdrück lich auf den Psychiater (E. 4.2).
Die im Zuge der letzten Rentenrevision im Bericht von Dr. B.___ aus dem Jahr 2010 gestellten Diagnosen einer Gonarthrose rechts, der Schwerhörigkeit und eines Schwindel s finden sich nicht mehr (E. 3.3 und E. 4.2). Von relevanten funk tionellen Einschränkungen dieser früheren Leiden ist daher nicht auszugehen. Zur Behandlung der hochgradigen Schwerhörigkeit (vgl. Bericht von Dr. E.___ vom 6. November 2013 [Urk. 8/81]) hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin am 20. Januar 2014 (Urk. 8/82)
denn auch eine Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale zugesprochen. Die Beschwerdeführerin trägt weiter ein Hörgerät . Nach dem 6. November 2017 fanden diesbezüglich keine Abklärungen oder Behandlungen statt ( Urk. 8/125/3). Zu Recht verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ nicht kompetent sei
für die Beurteilung somatischer Beschwerden (Urk. 11 S. 2 unten). Die Arthrose wird von den somatischen Behandlern nicht mehr erwähnt . Es ist daher nicht ersicht lich, weshalb der Beschwerdeführerin – wie von Dr. Z.___ aufgrund der Arth rose attestiert (E. 4.4) – nur noch sitzende Tä tigkeiten zumutbar sein sollten.
Adipositas bewirkt keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine kör perlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2). Auf die Adipositas zurückgehende körperliche oder geistige Schäden werden von Dr. D.___ keine beschrieben. Ebenso wenig bestehen Hinweise dafür, dass
die Adipositas selbst auf körperlic he oder geistige Schäden zurück geht (E. 5.4). Was den Tinnitus angeht, lassen sich dem Bericht von Dr. D.___ keine funktionellen Einschränkungen entnehmen. 5.5.5
Anhaltspunkte für invalidenversicherungsrechtlich relevante auf somatische Leiden zurückgehende funktionelle Einschränkungen bestehen zusammenfassend demnach nicht. In Anbetracht dessen sind von zusätzlichen medizinischen Abklärungen –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 11 S. 2) - keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Eine Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. 5.6
Zusammenfassend steht fest, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse in psy chischer Hinsicht wesentlich verändert haben , sodass diese geeignet sind, den Invaliditätsgrad zu verändern und ein Revisionsgrund gegeben ist (E. 1.4, E. 5.3). Die Beschwerdeführerin leidet
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter einer rezidivierenden depressiven Erkrankung und einer Agoraphobie mit Panik störung, sodass sie unter Beachtung des von Dr. Z.___ beschriebenen , auf die psychische Erkrankung zurückgehende Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit der Begutachtung zu 70 % arbeitsfähig ist (E. 4.4, E. 5.1).
R elevante somatische Einschränkungen bestehen keine (E. 5.5).
In der Folge sind die wirtschaftlichen Auswirkungen zu prüfen. 6. 6.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die Versicherte im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die objektive Beweislast dafür, dass in einem konkreten Fall die Regel der Anknüpfung an den zuletzt erzielten Verdienst nicht greift, trifft die IV-Stelle, wenn sich ein Abweichen davon zu ihren Gunsten (niedrigeres Valideneinkommen ) auswirkt (Urteil des Bundesge richts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1) .
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2 , Urk. 8/111 S. 1 ) rechtfertigen allfällige schwankende Einkommen bei der letzten Arbeitsstelle und eine 14-jährige Dauer seit dem Verlust der letzten Arbeitsstelle kein Abstellen auf statistische Werte . S chwankende Einkommen – was auch nicht den Tatsachen entspricht (Urk. 8/6 /1-3 S. 2) - sind kein Indiz dafür , ob eine Person im Gesund heitsfall immer noch die gleiche Stelle ausüben würde. Auch wenn 14 Jahre seit dem Verlust der Arbeitsstelle
bei der Y.___
vergangen sind und dies eine lange Zeitdauer darstellt, lässt dies alleine noch nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit
den Schluss zu , die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall nicht mehr an dieser Stelle arbeiten . Als Leiterin Administration ( Urk. 8/55/4-5) ohne abgeschlossene Ausbildung hatte sie eine gute Position mit überdurchschnittli chem Einkommen inne. Anhaltspunkte, dass sie diese Stelle
im Gesundheitsfall aufge ge ben oder verloren hätte , liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin selbst stellte im Zuge der Revision im Jahr 2011 denn auch für das Valideneinkommen
noch auf das letzte Einkommen bei der Y.___ ab (Urk. 8/ 76 ). Für das Validen einkommen ist daher vom letzten erzielten Lohn bei der Y.___ auszugehen. Dabei erzielte die Beschwerdeführerin
im Jahr 2005 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'991. -- (Urk. 8/6/1-3 S. 2, Urk. 8/6/9), was bei 13 Monatslöhnen einem
Jahreseinkommen von Fr. 6 4 ' 883 .-- entspricht . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik; Tabelle T 39 Nominallohnin dex, Frauen
1939 -2018; Total), resultiert ein massgebliches Valideneinkommen für das Jahr 2018 von Fr. 74'291.85 (Fr. 64'883.-- / 2386 [Index 2005 ] x 2732 [Index 2018]).
Die Beschwerdeführerin ging seit dem Jahr 2005 keiner Arbeit mehr nach, wes halb zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE- Tabellenlöhne abzu stellen ist . Die Beschwerdeführerin verfügt nur über eine bescheidene Schulbil dung und keine Berufsausbildung ( Urk. 8/1/4, Urk. 8/109/13). Aufgrund des von Dr. Z.___ formulierten Anforderungsprofil kann sie nicht mehr auf die bishe rige Tätigkeit zurückgreifen.
Deshalb ist für das Invalideneinkommen vom Durch schnittslohn aller Frauen im Anforderungsniveau 1 ( Praktische Tätigkeiten wie Verkauf , Pflege , Daten verarbeitung und Administration etc.) von Fr. 4’ 363 .-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level , Total Frauen, Kompetenzniveau 1 ) auszu gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E.
5.3.3.2 ) . N ach Anpassung an die Lohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsze it bei 70%iger Arbeitsfähigkeit führt dies im Jahr 2018 zu einem Einkom men von Fr. 38'534.27
(Fr. 4 '363.-- x 12 / 105 [Index 2016] x 105.9 [Index 2018] / 40 x 41.7 x 0.7).
Die Beschwerdeführer in brachte vor, ihr sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt ein leidensbe dingter Abzug zu gewähren (Urk. 1 S. 11 und Urk. 11 S. 4 ). Dazu ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent haltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Beme ssung des leidensbedingten Abzu ges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Die Einschränkungen fanden bereits Eingang in die Beurteilung von Dr. Z.___ und führten zur der veranschlagten eingeschränk ten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % ( E. 5.1). Das von Dr. Z.___ formulierte Anforderungsprofil lässt sodann ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeiten offen, weshalb kein leidensbe dingter Abzug vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_266 (2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.2). Die längere Abstinenz vom Arbeitsmarkt wirkt sich bei Arbeiten ohne Führungsfunktion nicht
(zwingend) lohnsenkend aus . Ein leidens bedingter Abzug vom Tabellenlohn ist auch diesbezüglich nicht angezeigt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'291.85 und einem Invalideneinkommen von Fr. 38'534.27 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 % , was einem Anspruch auf eine Viertelsrente entspricht (E. 1. 3 ) . 6.2
Da die am
20. Mai 1972 (Urk. 8/87) geborene und ab 1.
September 2005 ( Urk. 8/35 ) rentenbeziehende Beschwerdeführerin zum massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vom
29. Januar 2019 (Urk. 2) weder älter als 55 Jahre alt war , noch über 15 Jahre eine Rente bezog, war die Beschwerdegegnerin - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10 und Urk. 11 S. 3 ) - nicht gehal ten gewesen , vor der Rentenaufhebung bzw. vor der Rentenreduktion
Eingliede rungsmassnahmen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2). 6.3
Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen
– die Beschwer deführerin beantragt eine halbe Rente ( Urk. 1 S. 11) - und die Verfügung vom
29. Januar 2019 insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass bei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit am
30. Januar 2019 erfolgten Zustellung die Beschwerdeführer in ab 1. März 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV ; vgl. beiliegendes Couvert zu Urk. 2 ) . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, ob schadenmindernde Massnah men aufzuerlegen sind. 7. 7.1
Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis tungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG) und entsprechend dem Verfahrensausgang den Parte ien je zur Hälfte aufzuerlegen. 7.2
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat ( Art.
61 lit .
g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der genannten Kriterien auf Fr. 2‘8 00.-- (inklusive Bar auslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29 . Januar 201 9
insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Y.___ Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-St elle, sprach ihr mit Verfügung vom
E. 1.1 X.___ , geboren 1972 , war zuletzt
vom 1. Juni 1990 bis 30 . Juni 2005 bei der Genossenschaft Y.___
tätig
(Urk. 8/6/1-3 S. 1) .
Ab August 1992 arbeitete sie als Leiterin Administration ( Urk. 8/6/7-8 ). Ihren letzten Arbeitstag hatte sie am 29. September 2004 (Urk. 8/ 6/1-3 S. 1 ). Am
20 . Juli
2005
meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Probleme (Panikstörung, sozi ale Phobien, Agoraphobie, Angststörung, Zwangsstörungen) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/
E. 1.2 Nach Eingang des am 24 . Juni 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/ 87)
tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte unter anderem b ei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 31 . August 2017 erstat tet wurde (Urk. 8/ 109 ). Nac h durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 8/ 113 , Urk. 8/ 117 , Urk. 8/ 131 , Urk. 8/ 133 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29 . Januar
2019 (Urk. 2)
die bisher ausgerichtete Rente auf . 2.
Die Versicherte erhob am 28 . Februar 201
E. 2 . November 200
E. 2.1 ) . Nach einer seit September 2011 dauernden Behandlungspause habe sich die Beschwerdefüh rerin wieder angemeldet und seit dem 24. August 2016 hätten insgesamt wieder sechs Sitzungen stattgefunden ( Ziff . 3.1). Mit der Wiedererlangung einer Arbeits fähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 3.3). 4. 4
Dr. Z.___
nannte in seinem psychiatrischen
Gutachten vom 31 . August 2017 (Urk. 8 / 109/ 2, Urk. 8/109 / 3 - 40 ) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/109/3-40 S. 20 ): - Rezidivierende depressive Erkrankung mit aktuell mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10 ) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40 . 01 )
D er Gutachter führte aus, in der angepassten (richtig wohl: angestammten)
Tätigkeit sei auch aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zentraler Punkt sei hier die Führung von Teams und die Tätigkeit als Ausbildnerin und Vorgesetzte, welche der Beschwerdeführerin unmöglich sei (S. 30 oben). In einer angepassten Tätigkeit sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine mögliche Verweistätigkeit solle folgende Charakteristika beinhalten: gere gelte Arbeitszeiten, keine Personalverantwortung, keine Ausbildung von Mitar beitern, kein Publikumsverkehr, rein sitzende Tätigkeiten (aufgrund der explizit als leicht bezeichneten Arthrose), adäquate Führung mit Berücksichtigung der ausgeprägten Strukturen des sekundären Krankheitsgewinnes und der Frustrati onsintoleranz. Die Beschwerdeführerin brauche ausreichende Pausen und Erho lungsphasen. Insgesamt könne sie so maximal sechs Stunden arbeiten (S. 30-34).
Insgesamt zeige sich gegenüber dem Gesundheitszustand im März 2011 anhand der Dokumentation aktuell ein deutlich und vollständig anderes Zustandsbild im Gegensatz zu den vorbeschrieben psychopathologischen und arbeitsrelevanten Fähigkeiten (S. 35 f.). 4. 5
In seinem Bericht vom 16. August 2018 (Urk. 8/130/ 4 -6) gab Dr. C.___ wieder, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Nach wie vor bestünden immer wieder starke Stimmungseinbrüche .
W eiterhin sei die Beschwerdeführerin wenig belastbar, reagiere in Überforderungssituationen, auch bei lauten Geräu schen/Geräuschkulissen oder Menschenansammlungen, mit ausgeprägter Angst symptomatik. Nach wie vor sei sie auf Hilfe im Haushalt angewiesen (Ziff. 1.3). Nach wie vor sei auch angepasst keine verwertbare Tätigkeit möglich (Ziff. 2.1). 5. 5.1
Das p sychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom
31. August 2017 ( E. 4.4 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen - was bei einer psychi atrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung ( Urk. 8/109/3-40 S. 14-19 ), Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ( S. 6-
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in stellte sich hingegen in ihrer Beschwerde vom 28. Feb ruar 2019 (Urk. 1) und in ihrer Replik vom 14. Juni 2019 (Urk. 11) auf den Stand punkt, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit kein Revisionsgrund vor (Urk. 1 S. 8 f . , Urk. 11 S. 2 f. ). Bei nachgewiesener Verbesse rung des Gesundheitszustandes wären zudem vorgängig einer neuen Invaliditäts prüfung die Notwendigkeit berufliche r Eingliederungsmassnahmen abzuklären (Urk. 1 S. 10, Urk. 11 S. 3).
Würde auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt, so bestünde eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % und nicht 80 % (Urk. 1 S. 10, Urk. 11 S. 3 unten). Die Beschwerdegegnerin habe zudem den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Beruhe die angefochtene Verfügung doch aus schliesslich auf der Beurteilung der Auswirkungen des psychischen Leidens , ohne Berücksichtigung der somatisch bedingten Einschränkungen (Urk. 11 S. 2). Für das V alideneinkommen
sei vom zuletzt erzielten Einkommen auszugehen (Urk. 1 S. 11 , Urk. 11 S. 4 oben). Für das Invalideneinkommen sei
auf die LSE-Tabelle TA1 Total Kompetenzniveau 1 abzustellen und zudem ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren (Urk. 1 S. 11 unten, Urk. 11 S. 4 unten).
E. 2.3 mit Hinweisen).
5.3.2
Wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkte (Urk. 1 S. 9 und Urk. 11 S. 3) , hatte Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 3 0. Juni 2009
einzig eine mittelgr adige Depression diagnostiziert, Dr. Z.___ nannte hingegen eine rezidivierende Erkrankung mittelgradiger Ausprägung und zudem eine Agoraphobie (E. 3.2 und E. 4.4).
Entgegen ihrer Ansicht lässt dies jedoch nicht ohne Weiteres den Schluss zu, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes könne deshalb nicht vorliegen . Nicht die Diagnose an sich ist entscheidend, sondern vielmehr die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( BGE 144 V 245
E. 5.5.2).
Dr. A.___ stellte die «knappe» mittelgradige Episode gestützt auf einen Hamiltontest fest (Urk. 8/53 S. 7 unten). Eine n solchen führte Dr. Z.___ nicht durch, sondern er erhob den Befund nach AMDP (Urk. 8/109/2-40 S. 6-9 ) . Ein Vergleich der «knapp» gestellten mittelgra digen Episode bei Dr. A.___
mit der mittelgradigen depressiven Erkrankung und Agoraphobie bei Dr. Z.___
lässt aufgrund der un terschiedlichen Messinstru mente keinen Schluss ü ber eine allfällige Veränderung zu.
Eben so wenig lassen – wie dies von der Beschwerdeführerin vertreten wird (Urk. 11 S. 3 Mitte) - die von Dr. Z.___ in seiner umfangreichen Befunderhe bung gemäss IFC APP festgestellten Beeinträchtigungen in den Funktionen von Temperament, Persönlichkeit, in der Umgänglichkeit, in der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, im Selbstvertrauen, in den Funktionen der psychischen Ener gie und des Antriebes, in den emotionalen Funktionen, in den höheren kognitiven Funktionen und in der Selbst- und Zeitwahrnehmung
ein en
Schluss über das Vorliegen oder Nichtvorligen eine r gesundheitliche n Veränderung
zu . So hat te sich Dr. A.___ zu den besagten Kriterien in seiner lediglich halbseitigen Befun derhebung gar nicht geäussert und k eine Erhebung nach IFC APP vorgenommen (Urk. 8/53 S. 7). 5.3.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stützte sich Dr. Z.___ für die von ihm postulierte Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht nur
auf den
Behandlungsunterbruch (Urk. 1 S. 9 Mitte, Urk. 11 S. 3 oben), sondern er führte auch weitere Aspekte, insbesondere die Verbesserung der Psychopathologie und des Zustandsbildes an ( Urk. 8/109/3-40 S. 35 ) .
Insoweit ist aber zu bemerken, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, es habe immer ein Leidensdruck bestanden und die psychotherapeutische Behandlung sei lediglich aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eingestellt wor den (Urk. 1 S. 9 und Urk. 11 S. 3), nicht verfängt . So nahm sie trotz zahlreicher Betreibungen gegen ihren Ehemann im Jahr 2016 (Urk. 3/2) und der damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten die Behandlung beim behandelnden Psychiater offensichtlich kurz nach Einleitung des aktuellen Revisionsverfahrens trotzdem wieder auf (vgl. E. 4.3, Urk.
8/87 ) . Ferner ist für sie nach November 2013 bis zum Jahr 2018 lediglich eine einzige erloschene Betreibung für den 12. März 2015 im Betreibungsregister verzeichnet (Urk. 3/1). Es ist darum nicht glaubhaft, dass die psychotherapeutische Behandlung
- trotz geltend gemachtem Leidens druck - zwischen 2011 (nach erfolgter Rentenbestätigung) und August 2016 ( kurz nach Einleitung des aktuellen Revisionsverfahrens , Urk. 8/87) allein aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt wurde .
Daneben äusserte die Beschwer deführerin sich gegenüber Dr. Z.___ mehrfach wahrheitswidrig, was den Behandlungsunterbruch bei Dr. C.___ anging (E. 5.1). Weiter brach sie bereits früher psychotherapeutische Settings ab. Eine stationäre Klinik verlies s sie, weil es für sie « nicht akzeptabel gewesen sei» und die Tagesklinik brach sie ab, weil dort «seltsame Menschen» gewesen seien (Urk. 8/109/3-40 S. 16 oben ; vgl. auch Urk. 8/44, 8/50 ). Dies führt zum Schluss , dass die Beschwerdeführer in psychotherapeutische Behandlungen nicht in Anspruch nahm, wenn es
für sie nicht stimmt . Davon, dass sie die Behandlung bei Dr. C.___ im Jahr 2011 einzig aus finanziellen Gründen abbrach, ist jedenfalls
nicht auszugehen . Damit ist die Argumentation von Dr. Z.___ , der Behandlungsunterbruch spreche – neben weiteren Anhaltspunkten – für eine Verbes serung des Gesundheitszustan des, valide.
Dr. Z.___
zeigte plausibel auf, dass aufgrund der veränderten Psychopatholo gie und des veränderten Zustandsbildes eine Verbesserung des Gesundheitszu standes vorliegt. So äusserte sich die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. Z.___
selbst in diese Richtung. Sie gab an, dass die Ängste in Anwesenheit von Menschen zu Beginn sehr ausgeprägt gewesen seien , sodass sie früher mehrere Temesta pro Tag eingenommen habe. In den letzten Wochen habe sie gar keine Temesta mehr eingenommen . W as ihre Affektivität angehe , sei es ihr in den letz ten fünf Jahren deutlich besser
gegangen (S. 7 oben). Ebenso gab die Beschwer deführerin an, ihre antidepressive Medikation a uch langfristig bis zu mehr als einem Jahr selbständig abzusetzen (S. 8 Mitte) und, dass es innerhalb der letzten zwei Jahre mit den Ängsten deutlich weniger geworden sei (S. 10 Mitte). Demge genüber traten zur Zeit der Begutachtung durch Dr. A.___ 10 Angstattacken monatlich auf und die Beschwerdeführerin hatte das Gefühl, den Kampf gegen die Depression nicht gewinnen zu können (Urk. 8/53 S. 5 unten und S. 6 oben). Zudem zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin trotz behauptetem ausgeprägtem sozialem Rückzug aktuell regelmässig mit dem Ehemann zweimal wöchentlich schwimmen geht, Familienfeiern, Feiern im Freundeskreis und weitere soziale Anlässe wahrnimmt sowie länger verreist ( Urk. 8/109/3-40 S. 7 f.). Dagegen hatte sie sich zur Zeit der Begutachtung durch Dr. A.___
sozial zurückgezogen und empfing allenfalls Besuch (Urk. 8/53 S. 5 unten, S. 6). Ebenso musste sie damals im Haushalt durch die Familienangehörigen unterstützt werden und sass häufig nur untätig umher (S. 6 oben), wohingegen sie nun den Haushalt teilweise sehr gut alleine führ t (Urk. 8/109/3-40 S. 17 oben). Ein Grübelzwang lässt sich nicht mehr feststellen (S. 22 unten). Selbst Dr. C.___ hat seine Diagnose dies bezüglich abgeändert, indem er gegenüber früher keinen Grübelzwang mehr diagnostiziert (E. 3.4 und E. 4.3). Zudem empfindet die Beschwerdeführerin wieder Freud e an früher als freudvoll empfundenen Aktivitäten (Urk. 8/109/3-40 S. 22 unten) und es ist ihr nun möglich, eigenständig, ohne Begleitung, Auto zu fahren (S. 32 unten). Ebenso konnte sie die über zweistündige Untersuchung bei Dr. Z.___ ohne Ermüdungszeichen und ohne Zeichen von Problemen durch stehen (S. 6 unten), wohingegen bei Dr. A.___
am Ende der zweistündigen Gesprächsdauer eine Erschöpfung spürbar war (Urk. 8/53 S. 7 unten). Darüber hinaus fanden sich anlässlich der Begutachtung von Dr. A.___ noch keine Hin weise auf Aggravation (S. 10 unten) , wohingegen Dr. Z.___ eindeutig ein solches Verhalten feststell t e (E. 5.1) , was ebenso für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.2.2) .
Damit hat sich der Gesundheitszustand gegenüber der letzten materiellen Prüfung eindeutig verbessert.
Es ist folglich von einem Revisionsgrund im Sinne einer Verbesserung des psychischen Leidens auszugehen. 5. 4
Dr. Z.___
attestierte in psychiatrischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von
30 % aufgrund der depressive n Erkrankung und der Agoraphobie (E. 4. 4 ). Gemäss BGE 143 V 418 sind grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen ( E. 1.2 ). Übergangsrechtlich ist bedeut sam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten – wie vorliegend das Gutachten von Dr. Z.___
- nicht einfach ihren Beweiswert ver lieren (BGE 141 V 281 E.
8) , zumal Dr. Z.___ sich zu den massgebenden Indikatoren äusserte.
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist
festzuhalten, dass aus klinisch psy chiatrischer Sicht Zustände eine r
mittelgradigen depressiven Störung
sowie einer Agoraphobie
mit insgesamt leicht- bis mittelgradiger Beeinträchtigung der gesamten mentalen Funktionen bestehen (Urk. 8 / 109/3-40 S. 9-11 ) .
Daneben besteht ein deutlich ausgeprägtes sekundäres Verhalten mit Krankheitsgewinn, welches explizit nicht primärer Teil einer psychiatrischen Erkrankung ist, und sich in Form einer reduzierten Verantwortungsübernahme im Haushalt, beim Essverhalten und beim Schlafverhalten äussert (S. 28 Mitte) sowie eine ebenfalls e xplizit nicht auf den psychi schen Erkrankungen basierende Frustrationsintole ranz (S. 19 oben) . Hinsichtlich Behandlungserfolg respektive -resistenz ist zu bemerken, dass die Beschw erdeführerin über Jahre hinweg -
von September 2011 bis August 2016
-
k eine psychotherapeutische Therapie in Anspruch nahm . Aktuell findet lediglich eine niederfrequente , weniger als einmal monatlich stattfindende , psychotherapeutische Therapie bei Dr. C.___ statt (E. 4.3). Zudem erhält die Beschwerdeführerin seit über 10 Jahren das gleiche Antidepres sivum, trotz subjektiver Angabe des Weiterbestehens der Symptomlage (Urk. 8/109/3-40 S. 26). Die Behandlungsoptionen sind damit noch nicht ausge reizt. Als verbleibende Therapien stehen weitergehende ambulante Behandlun gen, eine stationäre Psychotherapie und eine Intensivierung der Psychopharma kotherapie offen ( S. 27 ). Als Komorbidität en sind die Wechselwirkung der sich gegenseitig verstärkenden depressiven Erkrankung und der Agoraphobie (S. 20 Mitte) sowie die
bestehenden somatischen Leiden (Adipositas und Tinnitus [E. 4.2]) zu beachten , da diese die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ beein trächtigen.
Zum Komplex «Persönlichkeit» ergeben sich
– abgesehen von einer aus sekundä rem Krankheitsgewinn hervorgehenden inadäquaten Durchsetzungsstrategie, indem die Beschwerdeführerin gelernt hat, eine hilflose Grundhaltung einzuneh men, um dem Gegenüber zu signalisieren, dass sie Hilfe benötigt - keine Auffäl ligkeiten. Es bestehen keine Zwänge, keine Bewusstseins-, Wahn- und Ich-stö rungen, der Gedankengang ist formal unauffällig, die kognitiven Funktionen, Konzentration und Aufmerksamkeit sind nicht beeinträchtigt (vgl. Urk. 8 / 109 / 3 - 40 S. 6 ). Damit ist kein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persön lichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen würde.
Als Ressource, die zum Komplex «sozialer Kontext» zählt, sind insbesondere das familiäre Umfeld und die bestehenden Freundschaften zu nennen. Die Beschwer deführerin lebt mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern (Jahrgänge: 1999 und 2000 [Urk. 8/87 S. 1] ) zusammen. Diese unterstützten sie in ihrem alltägli chen Leben in mannigfaltiger Weise, sodass diese nur Tätigkeiten ausüben muss, auf welche sie Lust hat. Zudem besorgt die Zugehfrau der Nachbarin teilweise die Wäsche .
Gleichwohl ist eine erhebliche Einschränkung offenkundig. Daneben besteht ein normales Sozialleben mit Freundeskreis, Kolleginnen, gegenseitigen Besuchen, Wahrnehmung von Familien- und Freundesfesten (Urk. 8/109/3-40 S. 13, S. 17, S. 19). Damit enthält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin sich
positiv auswirkende Faktoren.
Was die Kategorie « Konsistenz » anbelangt ist zu bemerken, dass die Beschwerde führerin keinerlei planbaren Tagesablauf hat , was jedoch auf ihr auf dem sekun dären Krankheitsgewinn beruhenden gestörten Schlafv erhalten, bei dem nach Lust und Laune geschlafen wird, zurückzuführen ist . Eigentliche Schlafstörungen bestehen keine (S. 17 , S. 22 , S. 28 Mitte ).
Den Haushalt führt die Beschwerdefüh rerin teilweise , aber nicht vollumfänglich, sehr gut alleine .
Die Beschwerdeführe rin geht regelmässig mit dem Ehemann zweimal wöchentlich schwimmen, nimmt an Familienfeiern, Feiern im Freundeskreis und weitere n soziale n Anlässe n teil und verreist für längere Zeit (E. 5.3.3). Der langjährige psychotherapeutische Behandlungsunterbruch, die aktuell niederfrequente psychotherapeutische The rapie ( weniger als einmal monatlich bei Dr. C.___ und alle drei Monate bei Dr. D.___ [E. 4.2-3, E. 4.5]) sowie das eigenständige zum Teil über länger Perioden Absetzen notwendiger Antidepressiva , der Abbruch stationärer und tagesklinischer Behandlungen
sowie die aktuell ungenügende Einnahme der antidepressiven Medikation belegen keinen ausgeprägten Leidensdruck ( E. 5.1 , E. 5.3 ) .
Bei gesamthafter Betrachtung , insbesondere mit Blick auf die nachvollziehbaren Einschränkungen sowie
die nicht ausgeschöpften Therapieoptionen, das intakte soziale Umfeld, das teilweise erhaltene Aktivitätsniveau
und den nur gering ausgeprägten behandlungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdruck , ist die von Dr. Z.___
attestierte 3 0%ige Arbeitsunfähigkeit (noch) nachvollziehbar. 5.5 5.5.1
Was die somatischen Leiden angeht, ist eine Arbei tsunfähigkeit nicht ausgewie sen und
es bestehen auch keine Anhaltspunkte , welche wei tere Abklärungen wegen allfällig möglicher somatischer Einschränkungen als notwendig erschei nen lassen . 5.5.2
Die Berichte von Dr. C.___ (E. 4.2, E. 4.5) als behandelnder Psychiater können für die Beurteilung der somatischen Problematik nicht herangezogen werden. Er hat denn auch keine somatische Untersuchung vorgenommen. 5.5.3
Die Beschwerdefü hrerin gab in dem von ihr am 24. Juni 2016 (Urk. 8/87) ausge füllten Fragebogen über die Revision der Invalidenrente
nur an , aufgrund ihrer Depression bei Dr. B.___ in Behandlung zu sein (Ziff. 3.5). Von einer Behand lung somatischer Beschwerde n ist keine Rede. 5.5.4
Dr. D.___
von der Praxis von Dr. B.___
- und damit von der die Beschwerde führerin über 13 Jahre (seit Januar 2003) behandelnden Praxis (E. 3 .3 ) , womit ihre Krankengeschichte bestens bekannt gewesen sein musste
- diagnostizierte in sei nem Bericht vom 21. Juli 2016 (E . 4.2) neben der Depression, für welche sie nach eigenen Angaben in der Praxis von Dr. B.___ in Behandlung war , eine Adipositas und einen Tinnitus. Die Behandlungsbesuche dürfte n im Zusammen hang der Behandlung der psychischen Leiden stehen.
So gab Dr. D.___
auch an, die Frage über ein Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit nicht beantwor ten zu können , und verwies für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausdrück lich auf den Psychiater (E. 4.2).
Die im Zuge der letzten Rentenrevision im Bericht von Dr. B.___ aus dem Jahr 2010 gestellten Diagnosen einer Gonarthrose rechts, der Schwerhörigkeit und eines Schwindel s finden sich nicht mehr (E. 3.3 und E. 4.2). Von relevanten funk tionellen Einschränkungen dieser früheren Leiden ist daher nicht auszugehen. Zur Behandlung der hochgradigen Schwerhörigkeit (vgl. Bericht von Dr. E.___ vom 6. November 2013 [Urk. 8/81]) hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin am 20. Januar 2014 (Urk. 8/82)
denn auch eine Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale zugesprochen. Die Beschwerdeführerin trägt weiter ein Hörgerät . Nach dem 6. November 2017 fanden diesbezüglich keine Abklärungen oder Behandlungen statt ( Urk. 8/125/3). Zu Recht verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ nicht kompetent sei
für die Beurteilung somatischer Beschwerden (Urk. 11 S. 2 unten). Die Arthrose wird von den somatischen Behandlern nicht mehr erwähnt . Es ist daher nicht ersicht lich, weshalb der Beschwerdeführerin – wie von Dr. Z.___ aufgrund der Arth rose attestiert (E. 4.4) – nur noch sitzende Tä tigkeiten zumutbar sein sollten.
Adipositas bewirkt keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine kör perlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2). Auf die Adipositas zurückgehende körperliche oder geistige Schäden werden von Dr. D.___ keine beschrieben. Ebenso wenig bestehen Hinweise dafür, dass
die Adipositas selbst auf körperlic he oder geistige Schäden zurück geht (E. 5.4). Was den Tinnitus angeht, lassen sich dem Bericht von Dr. D.___ keine funktionellen Einschränkungen entnehmen. 5.5.5
Anhaltspunkte für invalidenversicherungsrechtlich relevante auf somatische Leiden zurückgehende funktionelle Einschränkungen bestehen zusammenfassend demnach nicht. In Anbetracht dessen sind von zusätzlichen medizinischen Abklärungen –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 11 S. 2) - keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Eine Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. 5.6
Zusammenfassend steht fest, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse in psy chischer Hinsicht wesentlich verändert haben , sodass diese geeignet sind, den Invaliditätsgrad zu verändern und ein Revisionsgrund gegeben ist (E. 1.4, E. 5.3). Die Beschwerdeführerin leidet
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter einer rezidivierenden depressiven Erkrankung und einer Agoraphobie mit Panik störung, sodass sie unter Beachtung des von Dr. Z.___ beschriebenen , auf die psychische Erkrankung zurückgehende Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit der Begutachtung zu 70 % arbeitsfähig ist (E. 4.4, E. 5.1).
R elevante somatische Einschränkungen bestehen keine (E. 5.5).
In der Folge sind die wirtschaftlichen Auswirkungen zu prüfen. 6.
E. 6 ab 1. September
2005 bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit eine ganze Rente zu (Urk. 8/ 35 ).
Im Zuge einer amtlichen Revision wurde der Anspruch auf e ine ganze Rente nach der Durchführung von beruflichen Massnahmen ( Urk. 8/69, Urk. 8/72) mit Mit teilung vom 24 . März
2011 (Urk. 8/ 78 ) bei einem Invaliditätsgrad von neu 70 % bestätigt.
Aufgrund einer beidseitigen, progredienten Schwerhörigkeit beziehungsweise im Verlauf einer hochgradigen Schwerhörigkeit (vgl. Expertise vom 6. November 2013 [Urk.
E. 6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die Versicherte im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die objektive Beweislast dafür, dass in einem konkreten Fall die Regel der Anknüpfung an den zuletzt erzielten Verdienst nicht greift, trifft die IV-Stelle, wenn sich ein Abweichen davon zu ihren Gunsten (niedrigeres Valideneinkommen ) auswirkt (Urteil des Bundesge richts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1) .
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2 , Urk. 8/111 S. 1 ) rechtfertigen allfällige schwankende Einkommen bei der letzten Arbeitsstelle und eine 14-jährige Dauer seit dem Verlust der letzten Arbeitsstelle kein Abstellen auf statistische Werte . S chwankende Einkommen – was auch nicht den Tatsachen entspricht (Urk. 8/6 /1-3 S. 2) - sind kein Indiz dafür , ob eine Person im Gesund heitsfall immer noch die gleiche Stelle ausüben würde. Auch wenn 14 Jahre seit dem Verlust der Arbeitsstelle
bei der Y.___
vergangen sind und dies eine lange Zeitdauer darstellt, lässt dies alleine noch nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit
den Schluss zu , die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall nicht mehr an dieser Stelle arbeiten . Als Leiterin Administration ( Urk. 8/55/4-5) ohne abgeschlossene Ausbildung hatte sie eine gute Position mit überdurchschnittli chem Einkommen inne. Anhaltspunkte, dass sie diese Stelle
im Gesundheitsfall aufge ge ben oder verloren hätte , liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin selbst stellte im Zuge der Revision im Jahr 2011 denn auch für das Valideneinkommen
noch auf das letzte Einkommen bei der Y.___ ab (Urk. 8/ 76 ). Für das Validen einkommen ist daher vom letzten erzielten Lohn bei der Y.___ auszugehen. Dabei erzielte die Beschwerdeführerin
im Jahr 2005 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'991. -- (Urk. 8/6/1-3 S. 2, Urk. 8/6/9), was bei 13 Monatslöhnen einem
Jahreseinkommen von Fr. 6 4 ' 883 .-- entspricht . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik; Tabelle T 39 Nominallohnin dex, Frauen
1939 -2018; Total), resultiert ein massgebliches Valideneinkommen für das Jahr 2018 von Fr. 74'291.85 (Fr. 64'883.-- / 2386 [Index 2005 ] x 2732 [Index 2018]).
Die Beschwerdeführerin ging seit dem Jahr 2005 keiner Arbeit mehr nach, wes halb zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE- Tabellenlöhne abzu stellen ist . Die Beschwerdeführerin verfügt nur über eine bescheidene Schulbil dung und keine Berufsausbildung ( Urk. 8/1/4, Urk. 8/109/13). Aufgrund des von Dr. Z.___ formulierten Anforderungsprofil kann sie nicht mehr auf die bishe rige Tätigkeit zurückgreifen.
Deshalb ist für das Invalideneinkommen vom Durch schnittslohn aller Frauen im Anforderungsniveau 1 ( Praktische Tätigkeiten wie Verkauf , Pflege , Daten verarbeitung und Administration etc.) von Fr. 4’ 363 .-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level , Total Frauen, Kompetenzniveau 1 ) auszu gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E.
5.3.3.2 ) . N ach Anpassung an die Lohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsze it bei 70%iger Arbeitsfähigkeit führt dies im Jahr 2018 zu einem Einkom men von Fr. 38'534.27
(Fr. 4 '363.-- x 12 / 105 [Index 2016] x 105.9 [Index 2018] / 40 x 41.7 x 0.7).
Die Beschwerdeführer in brachte vor, ihr sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt ein leidensbe dingter Abzug zu gewähren (Urk. 1 S. 11 und Urk. 11 S. 4 ). Dazu ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent haltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Beme ssung des leidensbedingten Abzu ges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Die Einschränkungen fanden bereits Eingang in die Beurteilung von Dr. Z.___ und führten zur der veranschlagten eingeschränk ten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % ( E. 5.1). Das von Dr. Z.___ formulierte Anforderungsprofil lässt sodann ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeiten offen, weshalb kein leidensbe dingter Abzug vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_266 (2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.2). Die längere Abstinenz vom Arbeitsmarkt wirkt sich bei Arbeiten ohne Führungsfunktion nicht
(zwingend) lohnsenkend aus . Ein leidens bedingter Abzug vom Tabellenlohn ist auch diesbezüglich nicht angezeigt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'291.85 und einem Invalideneinkommen von Fr. 38'534.27 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 % , was einem Anspruch auf eine Viertelsrente entspricht (E. 1. 3 ) .
E. 6.2 Da die am
20. Mai 1972 (Urk. 8/87) geborene und ab 1.
September 2005 ( Urk. 8/35 ) rentenbeziehende Beschwerdeführerin zum massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vom
29. Januar 2019 (Urk. 2) weder älter als 55 Jahre alt war , noch über
E. 6.3 Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen
– die Beschwer deführerin beantragt eine halbe Rente ( Urk. 1 S. 11) - und die Verfügung vom
29. Januar 2019 insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass bei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit am
30. Januar 2019 erfolgten Zustellung die Beschwerdeführer in ab 1. März 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV ; vgl. beiliegendes Couvert zu Urk. 2 ) . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, ob schadenmindernde Massnah men aufzuerlegen sind. 7. 7.1
Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis tungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG) und entsprechend dem Verfahrensausgang den Parte ien je zur Hälfte aufzuerlegen. 7.2
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat ( Art.
61 lit .
g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der genannten Kriterien auf Fr. 2‘8 00.-- (inklusive Bar auslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29 . Januar 201 9
insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Y.___ Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 8 /82) eine Gutsprache einer Hörgerätepauschale mitgeteilt (vgl. auch Urk. 8/19 und /24).
E. 9 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Adipositas - Tinnitus - Hörgeräte
Er führte aus, der Gesundheitszustand sei stationär ( Ziff. 1.1 ). Fragen zum Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten könne er nicht beantworten (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin komme alle drei Monate zur Behandlung ( Ziff. 3.1). Die Arbeitsfähigkeit müsse vom Psychiater beurteil t werden (Ziff. 4). 4.3
Dr. C.___
nannte in seinem Bericht vom 20.
März 201 7 (Urk. 8/ 101 /5- 8 ) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2 ): - Langdauernde depressive Entwicklung, gegenwärtig mittelgradige depres sive Entwicklung (ICD-10 F3 2 .11) - Gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3) - Schwerhörigkeit, Tinnitus, Adipositas, chronische Rückenschmerzen
Dr. C.___ bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär (S. 1 oben) und hielt fest, nach wie vor bestehe ein sehr wechselhafter, labiler Zustand (Ziff. 1.3). Nach wie vor seien keinerlei Tätigkeiten möglich (Ziff.
E. 13 ) umfasst (siehe Urteil des Bu ndesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2) . Zudem stützte sich Dr. Z.___ auf eine testpsychologische Erhebung (ICF APP [S. 9- 11] ) und Laboruntersuchungen (S. 13). Dabei zeigte sich das verwendete Antide pressivum als nicht ausreichend dokumentiert, was auf eine nicht leitlinienge rechte regelmässige und dauerhafte Einnahme des Medikamentes hinweist (S. 13). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten erstattet (S.
4 f., S. 22-24 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführer in auseinander (S. 9-12 , S. 15 f., S. 22-24, S. 26, S. 28-34 ).
Insbesondere
legte Dr. Z.___ überzeugend dar , dass die widersprüchlichen und zum Teil klar wahrheitswidri gen Angaben
der Beschwerdeführerin auf eine Simulation und Aggravation der Symptomatik hindeuteten, welche bei der Ausprägung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen seien . So habe die Beschwerdeführerin auf explizite mehrfache Nachfrage faktenwidrig an gegeben , trotz beinahe 5 - jährigem Behandlungsunter bruch durchgehend in monatlicher psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. C.___ gewesen zu sei n , habe widersprüchliche Angaben über beste hende aktiv gelebte Freundschaften, Freizeitaktivitäten und die von ihr erbrachte
Kinderbetreuung gemacht ( vgl. S. 8 Mitte und S. 11 f. , S. 19 ).
Dr. Z.___
legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dar und begründete s eine Schlussfolgerung nachvollziehbar. Dabei berück sichtigte er - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
(Urk. 1 S. 9 )
- sehr wohl auch die Auswirkungen der von ihr beklagten somatischen
Leiden auf den psychischen Gesundheitszustand. Dr. Z.___ waren die beklagten somatischen Beschwerden aus der Anamneseerhebung sowie der klinisch en Untersuchung bekannt (Urk. 8/109/3-40 S. 4 f., S. 8 oben [«psychovegetative Beschwerden: sie habe eine n Tinnitus, der für sie unerträglich sei», S. 15 [Hörbehinderung, Knie schmerzen ] , S. 17 [Tinnitus] , S. 29 [Tinnitus], S. 33 [Arthrose], S. 35 [Arthrose] ) und flossen demnach in seine Beurteilung mit ein . Dr. Z.___ legte zudem
auch nachvollziehbar dar, dass es sich bei der depressiven Erkrankung um eine ohne somatisches Syndrom handelt (S. 22 f.).
Dr. Z.___ zeigte auf , dass die Beschwerdeführer in aufgrund ihrer depressiven Erkrankung und der Agoraphobie in ihrer Leistungsfähigkeit insofern einge schränkt ist, als ihr Führungs- und Ausbildungstätigkeiten nicht mehr möglich sind, sie geregelte r Arbeitszeiten
bedarf, nur noch Arbeiten ohne Publikumsver kehr zumutbar sind , wegen des sekundären Krankheitsgewinnes und der Frustin toleranz auf eine adäquate Führung angewiesen ist und zudem Erholungsphasen brauch t , sodass nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen wer den kann (E. 4.4) .
Auch wenn Dr. Z.___ an zwei Stellen im Gutachten eine Einschränkung von 10-30 % vermerkte (S. 33 oben und S. 35 Mitte), ist doch – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( E. 2.1 und Urk. 8/112 S. 5 Mitte), was die Beschwerde führerin zur Recht bemängelte ( E. 2.2 ) - eindeutig, dass Dr. Z.___ von einer 7 0 %igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging. Dies stellte er im Gut achten mehrfach klar und leitete es gestützt auf den notwendigen Umfang an ausreichenden Pausen und Erholungsphasen ausgehend von einer maximal zumutbaren täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden bei einer wöchentlichen Arbeitswoche von 41,7 Arbeitsstunden nachvollziehba r her (Urk. 8/109/3-40 S. 33 f.).
Daneben zeigte
er
überzeugend
auf , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
- bei
deutlich andere m Zustandsbild hinsichtlich der psycho pathologischen und arbeitsrelevanten Fähigkeiten
- seit der letzten Begutachtung verbessert hat (E. 4.4 ; vgl. dazu im Detail E. 5.3 nachstehend ) .
Damit entspricht die Expertise von Dr. Z.___
den bundesgerichtlichen Vorga ben an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 1.6 vorstehend ). 5. 2 5.2.1
Der Bericht von Dr. D.___ (E. 4.2) kann in Bezug auf die im Vordergrund stehende psychische Problematik nicht herangezogen werden, da er kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist. 5.2.2
Was die vom Gutachten abweichende Einschätzung durch Dr. C.___ angeht, ist festzuhalten, dass er sich nicht hinreichend darüber aussprach , ob und inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesu ndheitszustands eingetreten sein sollte . Er hielt lediglich fest, dass der Zustand stationär sei, ohne jedoch
– im Gegensatz zu Dr. Z.___ ( E. 4.4) - ein Vergleich der Auswirkungen zu früheren Zuständen vorzunehmen. Darüber hinaus ist unklar, gegenüber wann er
den Zustand als stationär erachtete , sprach Dr. C.___ selbst aktuell von einem sehr wechselhaften Zustand (E. 4.3) und hatte anlässlich der letzten Revision in einer angepassten Tätigkeit noch eine 30-50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (E.
3.4) .
Damit kommt seinen Berichten für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_32 2/2018 vom 12. Dezember 2018 E.
E. 15 Jahre eine Rente bezog, war die Beschwerdegegnerin - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10 und Urk. 11 S. 3 ) - nicht gehal ten gewesen , vor der Rentenaufhebung bzw. vor der Rentenreduktion
Eingliede rungsmassnahmen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00157
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 3 0. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ -Pensionskasse Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1972 , war zuletzt
vom 1. Juni 1990 bis 30 . Juni 2005 bei der Genossenschaft Y.___
tätig
(Urk. 8/6/1-3 S. 1) .
Ab August 1992 arbeitete sie als Leiterin Administration ( Urk. 8/6/7-8 ). Ihren letzten Arbeitstag hatte sie am 29. September 2004 (Urk. 8/ 6/1-3 S. 1 ). Am
20 . Juli
2005
meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Probleme (Panikstörung, sozi ale Phobien, Agoraphobie, Angststörung, Zwangsstörungen) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-St elle, sprach ihr mit Verfügung vom 2 . November 200 6 ab 1. September
2005 bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit eine ganze Rente zu (Urk. 8/ 35 ).
Im Zuge einer amtlichen Revision wurde der Anspruch auf e ine ganze Rente nach der Durchführung von beruflichen Massnahmen ( Urk. 8/69, Urk. 8/72) mit Mit teilung vom 24 . März
2011 (Urk. 8/ 78 ) bei einem Invaliditätsgrad von neu 70 % bestätigt.
Aufgrund einer beidseitigen, progredienten Schwerhörigkeit beziehungsweise im Verlauf einer hochgradigen Schwerhörigkeit (vgl. Expertise vom 6. November 2013 [Urk. 8 /81]) wurde n der Versicherten Hörgeräte abgegeben und am
20. Ja nuar 2014 (Urk. 8 /82) eine Gutsprache einer Hörgerätepauschale mitgeteilt (vgl. auch Urk. 8/19 und /24). 1.2
Nach Eingang des am 24 . Juni 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/ 87)
tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte unter anderem b ei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 31 . August 2017 erstat tet wurde (Urk. 8/ 109 ). Nac h durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 8/ 113 , Urk. 8/ 117 , Urk. 8/ 131 , Urk. 8/ 133 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29 . Januar
2019 (Urk. 2)
die bisher ausgerichtete Rente auf . 2.
Die Versicherte erhob am 28 . Februar 201 9 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfü gung vom 29 . Januar 201 9 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr nach dem 28 . Februar 201 9 weiterhin eine Rente auszurichten ( S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9 . April 201 9 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. Juni 2019 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11.
Juli 2019 (Urk. 13) auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juli 2019 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.
D ie mit Verfügung vom 21. April 2020 (Urk. 15) z um Prozess beigeladene Y.___ -Pensionskasse liess sich nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglic hkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind au sschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ) . 1 .4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rentenaufhebung vom 29. Januar 2019 (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ , die Berichte
der behandeln den Ärzte sowie die Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes damit, dass der Beschwerdeführer in
nun eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Unter Verwendung der Tabelle n der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik resultiere ein Invaliditätsgrad von 38 %, womit die bisherig e ganze Rente einzustellen sei
(S. 1 f. ).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2019 (Urk. 7) ergänzte die Beschwerdegeg nerin, im Vergleich zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 24. März 2011 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, womit ein Revisionsgrund gegeben sei. Im Gegensatz zu damals sei der bei der aktuellen psychiatrischen Begutachtung festgestellte objektive Befund absolut unauffällig. Sodann bestehe auch kein Anlass, weiter e somatische Abklärungen vorzunehmen. In der ange fochtenen Verfügung sei beim Einkommensvergleich auf die falschen LSE-Tabellen abgestellt worden. Für das Validen- und für das Invalideneinkommen sei auf die Ziff. 47 der LSE-Tabelle TA1 Kompetenzniveau 2 abzustellen, womit noch ein geringerer Invaliditätsgrad resultiere (S. 1 f.) . 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich hingegen in ihrer Beschwerde vom 28. Feb ruar 2019 (Urk. 1) und in ihrer Replik vom 14. Juni 2019 (Urk. 11) auf den Stand punkt, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit kein Revisionsgrund vor (Urk. 1 S. 8 f . , Urk. 11 S. 2 f. ). Bei nachgewiesener Verbesse rung des Gesundheitszustandes wären zudem vorgängig einer neuen Invaliditäts prüfung die Notwendigkeit berufliche r Eingliederungsmassnahmen abzuklären (Urk. 1 S. 10, Urk. 11 S. 3).
Würde auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt, so bestünde eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % und nicht 80 % (Urk. 1 S. 10, Urk. 11 S. 3 unten). Die Beschwerdegegnerin habe zudem den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Beruhe die angefochtene Verfügung doch aus schliesslich auf der Beurteilung der Auswirkungen des psychischen Leidens , ohne Berücksichtigung der somatisch bedingten Einschränkungen (Urk. 11 S. 2). Für das V alideneinkommen
sei vom zuletzt erzielten Einkommen auszugehen (Urk. 1 S. 11 , Urk. 11 S. 4 oben). Für das Invalideneinkommen sei
auf die LSE-Tabelle TA1 Total Kompetenzniveau 1 abzustellen und zudem ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren (Urk. 1 S. 11 unten, Urk. 11 S. 4 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist unter anderem, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert hat (Revisionsgrund) und falls ja, ob und in welchem Umfang sie noch Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer möglichen Veränderung bildet dabei die Mitteilung vom
24. März 2011 , mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % bestätigte . Damals führte die Beschwerdegegnerin eine materielle Prüfung mit recht s konfor mer Sachverhaltsabklärung, eine
eingehende Beweiswürdigung sowie einen Ein kommensvergleich durch ( vgl. Urk. 8/76-7 8 ; BGE 133 V 108
und Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 ). 3. 3.1
Die Mitteilung vom 24. März 2011 (Urk. 8/78) beruhte gemäss versicherungs in ternem Feststellungsblatt vom gleichen Tag (Urk. 8/77) im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen: 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gut achten vom 30 . Juni
2009 (Urk. 8/53)
als Diagnose eine depressive Entwicklung nach multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren in der Lebensgeschichte und Mobbingsituation ab c irca dem Jahr 2001, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei vulnerabler Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen. Er führte aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Leiterin Administra tion bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine medizinisch stressarme, den körperlichen Be schwerden adaptierte Tätigkeit mit der Möglich keit, zwischendurch Pausen einzuschalten , und ohne intensive interpersonelle Kontakte sei zu 50 % zumutbar (S. 9 f.). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin ab dem 17. Januar 2003 in Behandlung befand, stellte in seinem Bericht vom 26 . April
2010 (Urk. 8 / 73/5-6 ) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Depression - Gonarthrose rechts - Adipositas per magna - Hochgradige Schwerhörigkeit beidseits - Tinnitus - Schwindel im Rahmen einer Visu-okulomotorischen Funktionsstörung
Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine seit 30. September 2004 bis auf weiteres bestehende 100 % ige Arbeitsunfähigkeit. 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin ab
30 . September 2004 (vgl. Urk. 8/11/3-4 S. 2 ) in Behandlung befand , nannte in seinem Bericht vom 24 . Juli
2010 (Urk. 8/74 / 5-9 ) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1 ): - Langdauernde
depressive Episode (ICD-10 F32 .11 ) - Gemischte Angststörung (ICD-10 F4 1 . 3 ) - Grübelzwang (ICD-10 F42.0 )
Er
hielt fest, im angestammten Beruf sei bis auf weiteres von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit ( Minira ) bestehe grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 30-50 %. Zunächst scheine
es aber sinn voll, den weiteren Verlauf bis circa September abzuwarten (S. 2 oben).
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin verwies Dr. C.___ im Schreiben vom 26. November 2010 (Urk. 8/75/3) betreffend die Arbeitsunfähigkeit auf seinen Bericht vom 24. Juli 2010 . 3. 5
Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese Aktenlage a uf eine Arbeitsfä higkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Indem sie als
Validenein kommen
ein an die Nominallohnentwicklung angepasstes Einkommen bei der Y.___ einem auf die LSE-Tabelle gestützten , an die No m inalentwicklung und die betriebsüblich Arbeitszeit angepasstes Invalideneinkommen (LSE TA1, Ziff. 1-93, Hilfsarbeiten, Zentralwert, LSE 2008) unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Abzuges von 20 % gegenüberstellte, errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 70 % und sprach der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Urk. 8/76- 78 ) . 4. 4.1
Die rentenaufhebende Verfügung vom 29 . Januar
2019 (Urk. 2) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen: 4.2
Dr. med. D.___ , Praxis Dr. B.___ , stellte in seinem Bericht vom 21 . Juli 2016 (Urk. 8 /8 9 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Adipositas - Tinnitus - Hörgeräte
Er führte aus, der Gesundheitszustand sei stationär ( Ziff. 1.1 ). Fragen zum Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten könne er nicht beantworten (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin komme alle drei Monate zur Behandlung ( Ziff. 3.1). Die Arbeitsfähigkeit müsse vom Psychiater beurteil t werden (Ziff. 4). 4.3
Dr. C.___
nannte in seinem Bericht vom 20.
März 201 7 (Urk. 8/ 101 /5- 8 ) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2 ): - Langdauernde depressive Entwicklung, gegenwärtig mittelgradige depres sive Entwicklung (ICD-10 F3 2 .11) - Gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3) - Schwerhörigkeit, Tinnitus, Adipositas, chronische Rückenschmerzen
Dr. C.___ bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär (S. 1 oben) und hielt fest, nach wie vor bestehe ein sehr wechselhafter, labiler Zustand (Ziff. 1.3). Nach wie vor seien keinerlei Tätigkeiten möglich (Ziff. 2.1 ) . Nach einer seit September 2011 dauernden Behandlungspause habe sich die Beschwerdefüh rerin wieder angemeldet und seit dem 24. August 2016 hätten insgesamt wieder sechs Sitzungen stattgefunden ( Ziff . 3.1). Mit der Wiedererlangung einer Arbeits fähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 3.3). 4. 4
Dr. Z.___
nannte in seinem psychiatrischen
Gutachten vom 31 . August 2017 (Urk. 8 / 109/ 2, Urk. 8/109 / 3 - 40 ) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/109/3-40 S. 20 ): - Rezidivierende depressive Erkrankung mit aktuell mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10 ) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40 . 01 )
D er Gutachter führte aus, in der angepassten (richtig wohl: angestammten)
Tätigkeit sei auch aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zentraler Punkt sei hier die Führung von Teams und die Tätigkeit als Ausbildnerin und Vorgesetzte, welche der Beschwerdeführerin unmöglich sei (S. 30 oben). In einer angepassten Tätigkeit sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine mögliche Verweistätigkeit solle folgende Charakteristika beinhalten: gere gelte Arbeitszeiten, keine Personalverantwortung, keine Ausbildung von Mitar beitern, kein Publikumsverkehr, rein sitzende Tätigkeiten (aufgrund der explizit als leicht bezeichneten Arthrose), adäquate Führung mit Berücksichtigung der ausgeprägten Strukturen des sekundären Krankheitsgewinnes und der Frustrati onsintoleranz. Die Beschwerdeführerin brauche ausreichende Pausen und Erho lungsphasen. Insgesamt könne sie so maximal sechs Stunden arbeiten (S. 30-34).
Insgesamt zeige sich gegenüber dem Gesundheitszustand im März 2011 anhand der Dokumentation aktuell ein deutlich und vollständig anderes Zustandsbild im Gegensatz zu den vorbeschrieben psychopathologischen und arbeitsrelevanten Fähigkeiten (S. 35 f.). 4. 5
In seinem Bericht vom 16. August 2018 (Urk. 8/130/ 4 -6) gab Dr. C.___ wieder, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Nach wie vor bestünden immer wieder starke Stimmungseinbrüche .
W eiterhin sei die Beschwerdeführerin wenig belastbar, reagiere in Überforderungssituationen, auch bei lauten Geräu schen/Geräuschkulissen oder Menschenansammlungen, mit ausgeprägter Angst symptomatik. Nach wie vor sei sie auf Hilfe im Haushalt angewiesen (Ziff. 1.3). Nach wie vor sei auch angepasst keine verwertbare Tätigkeit möglich (Ziff. 2.1). 5. 5.1
Das p sychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom
31. August 2017 ( E. 4.4 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen - was bei einer psychi atrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung ( Urk. 8/109/3-40 S. 14-19 ), Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ( S. 6- 13 ) umfasst (siehe Urteil des Bu ndesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2) . Zudem stützte sich Dr. Z.___ auf eine testpsychologische Erhebung (ICF APP [S. 9- 11] ) und Laboruntersuchungen (S. 13). Dabei zeigte sich das verwendete Antide pressivum als nicht ausreichend dokumentiert, was auf eine nicht leitlinienge rechte regelmässige und dauerhafte Einnahme des Medikamentes hinweist (S. 13). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten erstattet (S.
4 f., S. 22-24 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführer in auseinander (S. 9-12 , S. 15 f., S. 22-24, S. 26, S. 28-34 ).
Insbesondere
legte Dr. Z.___ überzeugend dar , dass die widersprüchlichen und zum Teil klar wahrheitswidri gen Angaben
der Beschwerdeführerin auf eine Simulation und Aggravation der Symptomatik hindeuteten, welche bei der Ausprägung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen seien . So habe die Beschwerdeführerin auf explizite mehrfache Nachfrage faktenwidrig an gegeben , trotz beinahe 5 - jährigem Behandlungsunter bruch durchgehend in monatlicher psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. C.___ gewesen zu sei n , habe widersprüchliche Angaben über beste hende aktiv gelebte Freundschaften, Freizeitaktivitäten und die von ihr erbrachte
Kinderbetreuung gemacht ( vgl. S. 8 Mitte und S. 11 f. , S. 19 ).
Dr. Z.___
legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dar und begründete s eine Schlussfolgerung nachvollziehbar. Dabei berück sichtigte er - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
(Urk. 1 S. 9 )
- sehr wohl auch die Auswirkungen der von ihr beklagten somatischen
Leiden auf den psychischen Gesundheitszustand. Dr. Z.___ waren die beklagten somatischen Beschwerden aus der Anamneseerhebung sowie der klinisch en Untersuchung bekannt (Urk. 8/109/3-40 S. 4 f., S. 8 oben [«psychovegetative Beschwerden: sie habe eine n Tinnitus, der für sie unerträglich sei», S. 15 [Hörbehinderung, Knie schmerzen ] , S. 17 [Tinnitus] , S. 29 [Tinnitus], S. 33 [Arthrose], S. 35 [Arthrose] ) und flossen demnach in seine Beurteilung mit ein . Dr. Z.___ legte zudem
auch nachvollziehbar dar, dass es sich bei der depressiven Erkrankung um eine ohne somatisches Syndrom handelt (S. 22 f.).
Dr. Z.___ zeigte auf , dass die Beschwerdeführer in aufgrund ihrer depressiven Erkrankung und der Agoraphobie in ihrer Leistungsfähigkeit insofern einge schränkt ist, als ihr Führungs- und Ausbildungstätigkeiten nicht mehr möglich sind, sie geregelte r Arbeitszeiten
bedarf, nur noch Arbeiten ohne Publikumsver kehr zumutbar sind , wegen des sekundären Krankheitsgewinnes und der Frustin toleranz auf eine adäquate Führung angewiesen ist und zudem Erholungsphasen brauch t , sodass nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen wer den kann (E. 4.4) .
Auch wenn Dr. Z.___ an zwei Stellen im Gutachten eine Einschränkung von 10-30 % vermerkte (S. 33 oben und S. 35 Mitte), ist doch – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( E. 2.1 und Urk. 8/112 S. 5 Mitte), was die Beschwerde führerin zur Recht bemängelte ( E. 2.2 ) - eindeutig, dass Dr. Z.___ von einer 7 0 %igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging. Dies stellte er im Gut achten mehrfach klar und leitete es gestützt auf den notwendigen Umfang an ausreichenden Pausen und Erholungsphasen ausgehend von einer maximal zumutbaren täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden bei einer wöchentlichen Arbeitswoche von 41,7 Arbeitsstunden nachvollziehba r her (Urk. 8/109/3-40 S. 33 f.).
Daneben zeigte
er
überzeugend
auf , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
- bei
deutlich andere m Zustandsbild hinsichtlich der psycho pathologischen und arbeitsrelevanten Fähigkeiten
- seit der letzten Begutachtung verbessert hat (E. 4.4 ; vgl. dazu im Detail E. 5.3 nachstehend ) .
Damit entspricht die Expertise von Dr. Z.___
den bundesgerichtlichen Vorga ben an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 1.6 vorstehend ). 5. 2 5.2.1
Der Bericht von Dr. D.___ (E. 4.2) kann in Bezug auf die im Vordergrund stehende psychische Problematik nicht herangezogen werden, da er kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist. 5.2.2
Was die vom Gutachten abweichende Einschätzung durch Dr. C.___ angeht, ist festzuhalten, dass er sich nicht hinreichend darüber aussprach , ob und inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesu ndheitszustands eingetreten sein sollte . Er hielt lediglich fest, dass der Zustand stationär sei, ohne jedoch
– im Gegensatz zu Dr. Z.___ ( E. 4.4) - ein Vergleich der Auswirkungen zu früheren Zuständen vorzunehmen. Darüber hinaus ist unklar, gegenüber wann er
den Zustand als stationär erachtete , sprach Dr. C.___ selbst aktuell von einem sehr wechselhaften Zustand (E. 4.3) und hatte anlässlich der letzten Revision in einer angepassten Tätigkeit noch eine 30-50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (E.
3.4) .
Damit kommt seinen Berichten für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_32 2/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen) . 5.2.3
Dr. Z.___ war der Bericht von Dr. C.___ vom 20. März 2017 (E. 4.4) bei der Begutachtung bekannt. Insoweit Widersprüche in der Befunderhebung
– sofern bei der knappen Beschreibung von Dr. C.___ überhaupt von einer adäquaten Befunderhebung gesprochen werden kann (vgl. Urk. 8/101/5-8) - und Diagnosestellung bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spiel raum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist, was vorliegend der Fall ist (vgl. E. 5.1). Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen grundsätzlich ein Gutachten nach Art. 44 ATSG nicht in Frage zu stellen. Ausser sie benennen wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1).
Dr. C.___
erfasste in seine n Berichten einen äusserst knappen Befund (E. 4.3 [Urk. 8/101/5-8 Ziff. 1.3 und E. 4.5 [Urk. 8/130/3-7 S. 2] ) und nahm keine Zuordnung der krankheitsspezifischen Kriterien gemäss den diagnostischen Leit linien nach ICD-10 zu den von ihm gestellten Diagnosen vor, noch zeigte er im Detail auf, inwiefern die von ihm diagnostizierten psychischen Erkrankungen sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. So hielt er lediglich fest, es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit, ohne zu sagen , weshalb und inw iefern sich diese auswirkt . Auch hielt er fest, zwischenmenschliche Spannungen könnten negative Gedanken, Ängste und d epressive Einbrüche hervorrufen, es bestünden Zwangs gedanken und bei Überforderungssituationen, auch lauten Geräuschen und Menschenansammlungen, reagiere die Beschwerdeführerin mit einer Angstsymp tomatik (Urk. 8/101/5-8 Zif
f. 1.3 und Urk. 8/130/3-7 Ziff. 1.3) . Gesichtspunkte, die von Dr. Z.___ ebenfalls berücksichtigt wurden (Urk. 8/109/3-40 S. 6-13, 18-26). Wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
wären, nannte Dr. C.___ damit keine. Es genügt nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich
erwerbliche Arbeitsfähigkeit ein geschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3). Eine solche Herleitung findet sich bei Dr. C.___ nicht. Demgegen über zeigte der Gutachter Dr. Z.___
detailliert auf, dass aufgrund der krank heitsbedingten notwendigen Erholungsphasen nur von einer maximal sechsstün digen Arbeitszeit ausgegangen werden kann und welche Kr iterien eine zumutbare Stelle auf weisen muss (E. 4.4) .
Die Beurteilung von Dr. C.___
vermag demnach die gutachterliche Ein schätzung von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen. 5. 3 5.3.1
Betreffend das Vorliegen eines Revisionsgrundes steht die von der Beschwerde führerin verneinte
Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im Vordergrund. Feststeht, dass eine Invalidenrente insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar ist. Weiter sind nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E.3). Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen kann infolgedessen auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder in einer verbesserten Leidensanpassung (BGE 141 V 9 E. 6.3.2, Urteil des Bundes gerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.3.2
Wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkte (Urk. 1 S. 9 und Urk. 11 S. 3) , hatte Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 3 0. Juni 2009
einzig eine mittelgr adige Depression diagnostiziert, Dr. Z.___ nannte hingegen eine rezidivierende Erkrankung mittelgradiger Ausprägung und zudem eine Agoraphobie (E. 3.2 und E. 4.4).
Entgegen ihrer Ansicht lässt dies jedoch nicht ohne Weiteres den Schluss zu, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes könne deshalb nicht vorliegen . Nicht die Diagnose an sich ist entscheidend, sondern vielmehr die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( BGE 144 V 245
E. 5.5.2).
Dr. A.___ stellte die «knappe» mittelgradige Episode gestützt auf einen Hamiltontest fest (Urk. 8/53 S. 7 unten). Eine n solchen führte Dr. Z.___ nicht durch, sondern er erhob den Befund nach AMDP (Urk. 8/109/2-40 S. 6-9 ) . Ein Vergleich der «knapp» gestellten mittelgra digen Episode bei Dr. A.___
mit der mittelgradigen depressiven Erkrankung und Agoraphobie bei Dr. Z.___
lässt aufgrund der un terschiedlichen Messinstru mente keinen Schluss ü ber eine allfällige Veränderung zu.
Eben so wenig lassen – wie dies von der Beschwerdeführerin vertreten wird (Urk. 11 S. 3 Mitte) - die von Dr. Z.___ in seiner umfangreichen Befunderhe bung gemäss IFC APP festgestellten Beeinträchtigungen in den Funktionen von Temperament, Persönlichkeit, in der Umgänglichkeit, in der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, im Selbstvertrauen, in den Funktionen der psychischen Ener gie und des Antriebes, in den emotionalen Funktionen, in den höheren kognitiven Funktionen und in der Selbst- und Zeitwahrnehmung
ein en
Schluss über das Vorliegen oder Nichtvorligen eine r gesundheitliche n Veränderung
zu . So hat te sich Dr. A.___ zu den besagten Kriterien in seiner lediglich halbseitigen Befun derhebung gar nicht geäussert und k eine Erhebung nach IFC APP vorgenommen (Urk. 8/53 S. 7). 5.3.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stützte sich Dr. Z.___ für die von ihm postulierte Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht nur
auf den
Behandlungsunterbruch (Urk. 1 S. 9 Mitte, Urk. 11 S. 3 oben), sondern er führte auch weitere Aspekte, insbesondere die Verbesserung der Psychopathologie und des Zustandsbildes an ( Urk. 8/109/3-40 S. 35 ) .
Insoweit ist aber zu bemerken, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, es habe immer ein Leidensdruck bestanden und die psychotherapeutische Behandlung sei lediglich aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eingestellt wor den (Urk. 1 S. 9 und Urk. 11 S. 3), nicht verfängt . So nahm sie trotz zahlreicher Betreibungen gegen ihren Ehemann im Jahr 2016 (Urk. 3/2) und der damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten die Behandlung beim behandelnden Psychiater offensichtlich kurz nach Einleitung des aktuellen Revisionsverfahrens trotzdem wieder auf (vgl. E. 4.3, Urk.
8/87 ) . Ferner ist für sie nach November 2013 bis zum Jahr 2018 lediglich eine einzige erloschene Betreibung für den 12. März 2015 im Betreibungsregister verzeichnet (Urk. 3/1). Es ist darum nicht glaubhaft, dass die psychotherapeutische Behandlung
- trotz geltend gemachtem Leidens druck - zwischen 2011 (nach erfolgter Rentenbestätigung) und August 2016 ( kurz nach Einleitung des aktuellen Revisionsverfahrens , Urk. 8/87) allein aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt wurde .
Daneben äusserte die Beschwer deführerin sich gegenüber Dr. Z.___ mehrfach wahrheitswidrig, was den Behandlungsunterbruch bei Dr. C.___ anging (E. 5.1). Weiter brach sie bereits früher psychotherapeutische Settings ab. Eine stationäre Klinik verlies s sie, weil es für sie « nicht akzeptabel gewesen sei» und die Tagesklinik brach sie ab, weil dort «seltsame Menschen» gewesen seien (Urk. 8/109/3-40 S. 16 oben ; vgl. auch Urk. 8/44, 8/50 ). Dies führt zum Schluss , dass die Beschwerdeführer in psychotherapeutische Behandlungen nicht in Anspruch nahm, wenn es
für sie nicht stimmt . Davon, dass sie die Behandlung bei Dr. C.___ im Jahr 2011 einzig aus finanziellen Gründen abbrach, ist jedenfalls
nicht auszugehen . Damit ist die Argumentation von Dr. Z.___ , der Behandlungsunterbruch spreche – neben weiteren Anhaltspunkten – für eine Verbes serung des Gesundheitszustan des, valide.
Dr. Z.___
zeigte plausibel auf, dass aufgrund der veränderten Psychopatholo gie und des veränderten Zustandsbildes eine Verbesserung des Gesundheitszu standes vorliegt. So äusserte sich die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. Z.___
selbst in diese Richtung. Sie gab an, dass die Ängste in Anwesenheit von Menschen zu Beginn sehr ausgeprägt gewesen seien , sodass sie früher mehrere Temesta pro Tag eingenommen habe. In den letzten Wochen habe sie gar keine Temesta mehr eingenommen . W as ihre Affektivität angehe , sei es ihr in den letz ten fünf Jahren deutlich besser
gegangen (S. 7 oben). Ebenso gab die Beschwer deführerin an, ihre antidepressive Medikation a uch langfristig bis zu mehr als einem Jahr selbständig abzusetzen (S. 8 Mitte) und, dass es innerhalb der letzten zwei Jahre mit den Ängsten deutlich weniger geworden sei (S. 10 Mitte). Demge genüber traten zur Zeit der Begutachtung durch Dr. A.___ 10 Angstattacken monatlich auf und die Beschwerdeführerin hatte das Gefühl, den Kampf gegen die Depression nicht gewinnen zu können (Urk. 8/53 S. 5 unten und S. 6 oben). Zudem zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin trotz behauptetem ausgeprägtem sozialem Rückzug aktuell regelmässig mit dem Ehemann zweimal wöchentlich schwimmen geht, Familienfeiern, Feiern im Freundeskreis und weitere soziale Anlässe wahrnimmt sowie länger verreist ( Urk. 8/109/3-40 S. 7 f.). Dagegen hatte sie sich zur Zeit der Begutachtung durch Dr. A.___
sozial zurückgezogen und empfing allenfalls Besuch (Urk. 8/53 S. 5 unten, S. 6). Ebenso musste sie damals im Haushalt durch die Familienangehörigen unterstützt werden und sass häufig nur untätig umher (S. 6 oben), wohingegen sie nun den Haushalt teilweise sehr gut alleine führ t (Urk. 8/109/3-40 S. 17 oben). Ein Grübelzwang lässt sich nicht mehr feststellen (S. 22 unten). Selbst Dr. C.___ hat seine Diagnose dies bezüglich abgeändert, indem er gegenüber früher keinen Grübelzwang mehr diagnostiziert (E. 3.4 und E. 4.3). Zudem empfindet die Beschwerdeführerin wieder Freud e an früher als freudvoll empfundenen Aktivitäten (Urk. 8/109/3-40 S. 22 unten) und es ist ihr nun möglich, eigenständig, ohne Begleitung, Auto zu fahren (S. 32 unten). Ebenso konnte sie die über zweistündige Untersuchung bei Dr. Z.___ ohne Ermüdungszeichen und ohne Zeichen von Problemen durch stehen (S. 6 unten), wohingegen bei Dr. A.___
am Ende der zweistündigen Gesprächsdauer eine Erschöpfung spürbar war (Urk. 8/53 S. 7 unten). Darüber hinaus fanden sich anlässlich der Begutachtung von Dr. A.___ noch keine Hin weise auf Aggravation (S. 10 unten) , wohingegen Dr. Z.___ eindeutig ein solches Verhalten feststell t e (E. 5.1) , was ebenso für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.2.2) .
Damit hat sich der Gesundheitszustand gegenüber der letzten materiellen Prüfung eindeutig verbessert.
Es ist folglich von einem Revisionsgrund im Sinne einer Verbesserung des psychischen Leidens auszugehen. 5. 4
Dr. Z.___
attestierte in psychiatrischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von
30 % aufgrund der depressive n Erkrankung und der Agoraphobie (E. 4. 4 ). Gemäss BGE 143 V 418 sind grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen ( E. 1.2 ). Übergangsrechtlich ist bedeut sam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten – wie vorliegend das Gutachten von Dr. Z.___
- nicht einfach ihren Beweiswert ver lieren (BGE 141 V 281 E.
8) , zumal Dr. Z.___ sich zu den massgebenden Indikatoren äusserte.
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist
festzuhalten, dass aus klinisch psy chiatrischer Sicht Zustände eine r
mittelgradigen depressiven Störung
sowie einer Agoraphobie
mit insgesamt leicht- bis mittelgradiger Beeinträchtigung der gesamten mentalen Funktionen bestehen (Urk. 8 / 109/3-40 S. 9-11 ) .
Daneben besteht ein deutlich ausgeprägtes sekundäres Verhalten mit Krankheitsgewinn, welches explizit nicht primärer Teil einer psychiatrischen Erkrankung ist, und sich in Form einer reduzierten Verantwortungsübernahme im Haushalt, beim Essverhalten und beim Schlafverhalten äussert (S. 28 Mitte) sowie eine ebenfalls e xplizit nicht auf den psychi schen Erkrankungen basierende Frustrationsintole ranz (S. 19 oben) . Hinsichtlich Behandlungserfolg respektive -resistenz ist zu bemerken, dass die Beschw erdeführerin über Jahre hinweg -
von September 2011 bis August 2016
-
k eine psychotherapeutische Therapie in Anspruch nahm . Aktuell findet lediglich eine niederfrequente , weniger als einmal monatlich stattfindende , psychotherapeutische Therapie bei Dr. C.___ statt (E. 4.3). Zudem erhält die Beschwerdeführerin seit über 10 Jahren das gleiche Antidepres sivum, trotz subjektiver Angabe des Weiterbestehens der Symptomlage (Urk. 8/109/3-40 S. 26). Die Behandlungsoptionen sind damit noch nicht ausge reizt. Als verbleibende Therapien stehen weitergehende ambulante Behandlun gen, eine stationäre Psychotherapie und eine Intensivierung der Psychopharma kotherapie offen ( S. 27 ). Als Komorbidität en sind die Wechselwirkung der sich gegenseitig verstärkenden depressiven Erkrankung und der Agoraphobie (S. 20 Mitte) sowie die
bestehenden somatischen Leiden (Adipositas und Tinnitus [E. 4.2]) zu beachten , da diese die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ beein trächtigen.
Zum Komplex «Persönlichkeit» ergeben sich
– abgesehen von einer aus sekundä rem Krankheitsgewinn hervorgehenden inadäquaten Durchsetzungsstrategie, indem die Beschwerdeführerin gelernt hat, eine hilflose Grundhaltung einzuneh men, um dem Gegenüber zu signalisieren, dass sie Hilfe benötigt - keine Auffäl ligkeiten. Es bestehen keine Zwänge, keine Bewusstseins-, Wahn- und Ich-stö rungen, der Gedankengang ist formal unauffällig, die kognitiven Funktionen, Konzentration und Aufmerksamkeit sind nicht beeinträchtigt (vgl. Urk. 8 / 109 / 3 - 40 S. 6 ). Damit ist kein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persön lichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen würde.
Als Ressource, die zum Komplex «sozialer Kontext» zählt, sind insbesondere das familiäre Umfeld und die bestehenden Freundschaften zu nennen. Die Beschwer deführerin lebt mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern (Jahrgänge: 1999 und 2000 [Urk. 8/87 S. 1] ) zusammen. Diese unterstützten sie in ihrem alltägli chen Leben in mannigfaltiger Weise, sodass diese nur Tätigkeiten ausüben muss, auf welche sie Lust hat. Zudem besorgt die Zugehfrau der Nachbarin teilweise die Wäsche .
Gleichwohl ist eine erhebliche Einschränkung offenkundig. Daneben besteht ein normales Sozialleben mit Freundeskreis, Kolleginnen, gegenseitigen Besuchen, Wahrnehmung von Familien- und Freundesfesten (Urk. 8/109/3-40 S. 13, S. 17, S. 19). Damit enthält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin sich
positiv auswirkende Faktoren.
Was die Kategorie « Konsistenz » anbelangt ist zu bemerken, dass die Beschwerde führerin keinerlei planbaren Tagesablauf hat , was jedoch auf ihr auf dem sekun dären Krankheitsgewinn beruhenden gestörten Schlafv erhalten, bei dem nach Lust und Laune geschlafen wird, zurückzuführen ist . Eigentliche Schlafstörungen bestehen keine (S. 17 , S. 22 , S. 28 Mitte ).
Den Haushalt führt die Beschwerdefüh rerin teilweise , aber nicht vollumfänglich, sehr gut alleine .
Die Beschwerdeführe rin geht regelmässig mit dem Ehemann zweimal wöchentlich schwimmen, nimmt an Familienfeiern, Feiern im Freundeskreis und weitere n soziale n Anlässe n teil und verreist für längere Zeit (E. 5.3.3). Der langjährige psychotherapeutische Behandlungsunterbruch, die aktuell niederfrequente psychotherapeutische The rapie ( weniger als einmal monatlich bei Dr. C.___ und alle drei Monate bei Dr. D.___ [E. 4.2-3, E. 4.5]) sowie das eigenständige zum Teil über länger Perioden Absetzen notwendiger Antidepressiva , der Abbruch stationärer und tagesklinischer Behandlungen
sowie die aktuell ungenügende Einnahme der antidepressiven Medikation belegen keinen ausgeprägten Leidensdruck ( E. 5.1 , E. 5.3 ) .
Bei gesamthafter Betrachtung , insbesondere mit Blick auf die nachvollziehbaren Einschränkungen sowie
die nicht ausgeschöpften Therapieoptionen, das intakte soziale Umfeld, das teilweise erhaltene Aktivitätsniveau
und den nur gering ausgeprägten behandlungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdruck , ist die von Dr. Z.___
attestierte 3 0%ige Arbeitsunfähigkeit (noch) nachvollziehbar. 5.5 5.5.1
Was die somatischen Leiden angeht, ist eine Arbei tsunfähigkeit nicht ausgewie sen und
es bestehen auch keine Anhaltspunkte , welche wei tere Abklärungen wegen allfällig möglicher somatischer Einschränkungen als notwendig erschei nen lassen . 5.5.2
Die Berichte von Dr. C.___ (E. 4.2, E. 4.5) als behandelnder Psychiater können für die Beurteilung der somatischen Problematik nicht herangezogen werden. Er hat denn auch keine somatische Untersuchung vorgenommen. 5.5.3
Die Beschwerdefü hrerin gab in dem von ihr am 24. Juni 2016 (Urk. 8/87) ausge füllten Fragebogen über die Revision der Invalidenrente
nur an , aufgrund ihrer Depression bei Dr. B.___ in Behandlung zu sein (Ziff. 3.5). Von einer Behand lung somatischer Beschwerde n ist keine Rede. 5.5.4
Dr. D.___
von der Praxis von Dr. B.___
- und damit von der die Beschwerde führerin über 13 Jahre (seit Januar 2003) behandelnden Praxis (E. 3 .3 ) , womit ihre Krankengeschichte bestens bekannt gewesen sein musste
- diagnostizierte in sei nem Bericht vom 21. Juli 2016 (E . 4.2) neben der Depression, für welche sie nach eigenen Angaben in der Praxis von Dr. B.___ in Behandlung war , eine Adipositas und einen Tinnitus. Die Behandlungsbesuche dürfte n im Zusammen hang der Behandlung der psychischen Leiden stehen.
So gab Dr. D.___
auch an, die Frage über ein Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit nicht beantwor ten zu können , und verwies für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausdrück lich auf den Psychiater (E. 4.2).
Die im Zuge der letzten Rentenrevision im Bericht von Dr. B.___ aus dem Jahr 2010 gestellten Diagnosen einer Gonarthrose rechts, der Schwerhörigkeit und eines Schwindel s finden sich nicht mehr (E. 3.3 und E. 4.2). Von relevanten funk tionellen Einschränkungen dieser früheren Leiden ist daher nicht auszugehen. Zur Behandlung der hochgradigen Schwerhörigkeit (vgl. Bericht von Dr. E.___ vom 6. November 2013 [Urk. 8/81]) hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin am 20. Januar 2014 (Urk. 8/82)
denn auch eine Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale zugesprochen. Die Beschwerdeführerin trägt weiter ein Hörgerät . Nach dem 6. November 2017 fanden diesbezüglich keine Abklärungen oder Behandlungen statt ( Urk. 8/125/3). Zu Recht verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ nicht kompetent sei
für die Beurteilung somatischer Beschwerden (Urk. 11 S. 2 unten). Die Arthrose wird von den somatischen Behandlern nicht mehr erwähnt . Es ist daher nicht ersicht lich, weshalb der Beschwerdeführerin – wie von Dr. Z.___ aufgrund der Arth rose attestiert (E. 4.4) – nur noch sitzende Tä tigkeiten zumutbar sein sollten.
Adipositas bewirkt keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine kör perlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2). Auf die Adipositas zurückgehende körperliche oder geistige Schäden werden von Dr. D.___ keine beschrieben. Ebenso wenig bestehen Hinweise dafür, dass
die Adipositas selbst auf körperlic he oder geistige Schäden zurück geht (E. 5.4). Was den Tinnitus angeht, lassen sich dem Bericht von Dr. D.___ keine funktionellen Einschränkungen entnehmen. 5.5.5
Anhaltspunkte für invalidenversicherungsrechtlich relevante auf somatische Leiden zurückgehende funktionelle Einschränkungen bestehen zusammenfassend demnach nicht. In Anbetracht dessen sind von zusätzlichen medizinischen Abklärungen –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 11 S. 2) - keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Eine Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. 5.6
Zusammenfassend steht fest, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse in psy chischer Hinsicht wesentlich verändert haben , sodass diese geeignet sind, den Invaliditätsgrad zu verändern und ein Revisionsgrund gegeben ist (E. 1.4, E. 5.3). Die Beschwerdeführerin leidet
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter einer rezidivierenden depressiven Erkrankung und einer Agoraphobie mit Panik störung, sodass sie unter Beachtung des von Dr. Z.___ beschriebenen , auf die psychische Erkrankung zurückgehende Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit der Begutachtung zu 70 % arbeitsfähig ist (E. 4.4, E. 5.1).
R elevante somatische Einschränkungen bestehen keine (E. 5.5).
In der Folge sind die wirtschaftlichen Auswirkungen zu prüfen. 6. 6.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die Versicherte im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die objektive Beweislast dafür, dass in einem konkreten Fall die Regel der Anknüpfung an den zuletzt erzielten Verdienst nicht greift, trifft die IV-Stelle, wenn sich ein Abweichen davon zu ihren Gunsten (niedrigeres Valideneinkommen ) auswirkt (Urteil des Bundesge richts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1) .
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2 , Urk. 8/111 S. 1 ) rechtfertigen allfällige schwankende Einkommen bei der letzten Arbeitsstelle und eine 14-jährige Dauer seit dem Verlust der letzten Arbeitsstelle kein Abstellen auf statistische Werte . S chwankende Einkommen – was auch nicht den Tatsachen entspricht (Urk. 8/6 /1-3 S. 2) - sind kein Indiz dafür , ob eine Person im Gesund heitsfall immer noch die gleiche Stelle ausüben würde. Auch wenn 14 Jahre seit dem Verlust der Arbeitsstelle
bei der Y.___
vergangen sind und dies eine lange Zeitdauer darstellt, lässt dies alleine noch nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit
den Schluss zu , die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall nicht mehr an dieser Stelle arbeiten . Als Leiterin Administration ( Urk. 8/55/4-5) ohne abgeschlossene Ausbildung hatte sie eine gute Position mit überdurchschnittli chem Einkommen inne. Anhaltspunkte, dass sie diese Stelle
im Gesundheitsfall aufge ge ben oder verloren hätte , liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin selbst stellte im Zuge der Revision im Jahr 2011 denn auch für das Valideneinkommen
noch auf das letzte Einkommen bei der Y.___ ab (Urk. 8/ 76 ). Für das Validen einkommen ist daher vom letzten erzielten Lohn bei der Y.___ auszugehen. Dabei erzielte die Beschwerdeführerin
im Jahr 2005 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'991. -- (Urk. 8/6/1-3 S. 2, Urk. 8/6/9), was bei 13 Monatslöhnen einem
Jahreseinkommen von Fr. 6 4 ' 883 .-- entspricht . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik; Tabelle T 39 Nominallohnin dex, Frauen
1939 -2018; Total), resultiert ein massgebliches Valideneinkommen für das Jahr 2018 von Fr. 74'291.85 (Fr. 64'883.-- / 2386 [Index 2005 ] x 2732 [Index 2018]).
Die Beschwerdeführerin ging seit dem Jahr 2005 keiner Arbeit mehr nach, wes halb zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE- Tabellenlöhne abzu stellen ist . Die Beschwerdeführerin verfügt nur über eine bescheidene Schulbil dung und keine Berufsausbildung ( Urk. 8/1/4, Urk. 8/109/13). Aufgrund des von Dr. Z.___ formulierten Anforderungsprofil kann sie nicht mehr auf die bishe rige Tätigkeit zurückgreifen.
Deshalb ist für das Invalideneinkommen vom Durch schnittslohn aller Frauen im Anforderungsniveau 1 ( Praktische Tätigkeiten wie Verkauf , Pflege , Daten verarbeitung und Administration etc.) von Fr. 4’ 363 .-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level , Total Frauen, Kompetenzniveau 1 ) auszu gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E.
5.3.3.2 ) . N ach Anpassung an die Lohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsze it bei 70%iger Arbeitsfähigkeit führt dies im Jahr 2018 zu einem Einkom men von Fr. 38'534.27
(Fr. 4 '363.-- x 12 / 105 [Index 2016] x 105.9 [Index 2018] / 40 x 41.7 x 0.7).
Die Beschwerdeführer in brachte vor, ihr sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt ein leidensbe dingter Abzug zu gewähren (Urk. 1 S. 11 und Urk. 11 S. 4 ). Dazu ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent haltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Beme ssung des leidensbedingten Abzu ges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Die Einschränkungen fanden bereits Eingang in die Beurteilung von Dr. Z.___ und führten zur der veranschlagten eingeschränk ten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % ( E. 5.1). Das von Dr. Z.___ formulierte Anforderungsprofil lässt sodann ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeiten offen, weshalb kein leidensbe dingter Abzug vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_266 (2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.2). Die längere Abstinenz vom Arbeitsmarkt wirkt sich bei Arbeiten ohne Führungsfunktion nicht
(zwingend) lohnsenkend aus . Ein leidens bedingter Abzug vom Tabellenlohn ist auch diesbezüglich nicht angezeigt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'291.85 und einem Invalideneinkommen von Fr. 38'534.27 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 % , was einem Anspruch auf eine Viertelsrente entspricht (E. 1. 3 ) . 6.2
Da die am
20. Mai 1972 (Urk. 8/87) geborene und ab 1.
September 2005 ( Urk. 8/35 ) rentenbeziehende Beschwerdeführerin zum massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vom
29. Januar 2019 (Urk. 2) weder älter als 55 Jahre alt war , noch über 15 Jahre eine Rente bezog, war die Beschwerdegegnerin - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10 und Urk. 11 S. 3 ) - nicht gehal ten gewesen , vor der Rentenaufhebung bzw. vor der Rentenreduktion
Eingliede rungsmassnahmen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2). 6.3
Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen
– die Beschwer deführerin beantragt eine halbe Rente ( Urk. 1 S. 11) - und die Verfügung vom
29. Januar 2019 insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass bei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit am
30. Januar 2019 erfolgten Zustellung die Beschwerdeführer in ab 1. März 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV ; vgl. beiliegendes Couvert zu Urk. 2 ) . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, ob schadenmindernde Massnah men aufzuerlegen sind. 7. 7.1
Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis tungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG) und entsprechend dem Verfahrensausgang den Parte ien je zur Hälfte aufzuerlegen. 7.2
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat ( Art.
61 lit .
g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der genannten Kriterien auf Fr. 2‘8 00.-- (inklusive Bar auslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29 . Januar 201 9
insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Y.___ Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller