Sachverhalt
1.
1.1
Der 1956 geborene X.___, Vater zweier 1983 und 1998 ge bo rener Kinder, 2003 zuletzt im Bereich Hausdienst-Entsorgung bei der Z.___
erwerbstätig, meldete sich erstmals im April 2001 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Inv alidenversicherung an (Urk. 6 /5). N ach entsprechenden Abklärungen wies d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügungen vom
10. u nd 11. Okto be r 2002 ab (Urk. 6 / 58 ff.). Die am 9. November 2002 dagegen erhobene Be schwer de (Urk. 6/63) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2002.00625 vom
18. Febru ar 2003 (Urk. 6/68/1-13)
ab. Dieses Gerichtsurteil
verblieb unange foch ten . 1. 2
Im Dezember 2003
meldet e sich der Versicherte
erneut zum Leistungsbezug an . Nach medizinischen Abklärungen (vgl. insbesondere das polydisziplinäre Gutach ten der MEDAS A.___
vom 9. März 2005, Urk. 6/106; mit Ergänzung vom 4. Mai 2005, Urk. 6/109) so wie Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (vgl. Schreiben vom 2 7. Mai 2005 Urk. 6/113) sprach die IV-Stelle dem Versicherten
mit Verfügung vom 1 5. August 2005 mit
Wirk ung ab 1. August 2003 eine Viertelsrente
sowie
ab
1. November 2003 eine halbe Rente,
zuzüglich akzessorischer Ehegatten - und Kinderrente n,
zu (Urk. 6/115, Urk. 6/117) . Die am 1 5. September 2005
dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/126) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 ab (Urk. 6/137). Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 1 5. März 2006 am hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen (Urk. 6/140) . Mit Urteil IV.2006.00285 vom 19. März 2007 hiess das Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur weiteren medizinischen Ab klärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/145 /1-14).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 Der 1956 geborene X.___, Vater zweier 1983 und 1998 ge bo rener Kinder, 2003 zuletzt im Bereich Hausdienst-Entsorgung bei der Z.___
erwerbstätig, meldete sich erstmals im April 2001 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Inv alidenversicherung an (Urk.
E. 6 / 58 ff.). Die am 9. November 2002 dagegen erhobene Be schwer de (Urk. 6/63) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2002.00625 vom
18. Febru ar 2003 (Urk. 6/68/1-13)
ab. Dieses Gerichtsurteil
verblieb unange foch ten . 1. 2
Im Dezember 2003
meldet e sich der Versicherte
erneut zum Leistungsbezug an . Nach medizinischen Abklärungen (vgl. insbesondere das polydisziplinäre Gutach ten der MEDAS A.___
vom 9. März 2005, Urk. 6/106; mit Ergänzung vom 4. Mai 2005, Urk. 6/109) so wie Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (vgl. Schreiben vom 2 7. Mai 2005 Urk. 6/113) sprach die IV-Stelle dem Versicherten
mit Verfügung vom 1 5. August 2005 mit
Wirk ung ab 1. August 2003 eine Viertelsrente
sowie
ab
1. November 2003 eine halbe Rente,
zuzüglich akzessorischer Ehegatten - und Kinderrente n,
zu (Urk. 6/115, Urk. 6/117) . Die am 1 5. September 2005
dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/126) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 ab (Urk. 6/137). Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 1 5. März 2006 am hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen (Urk. 6/140) . Mit Urteil IV.2006.00285 vom 19. März 2007 hiess das Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur weiteren medizinischen Ab klärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/145 /1-14).
Dispositiv
- 3 In Nachachtung des vorgenannten Gerichtsurteils veranlasste die IV-Stelle das poly disziplinäre Gutachten der MEDAS B.___ vom 2
- November 2 007 (Urk. 6/155 ff.). Gestützt darauf sowie nach durchgefüh rtem Vorbescheidver fah ren (Urk. 6/166, Urk. 6/170) sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 2
- August 2008 und
- November 2008 mit Wirkung ab
- Dez ember 2002 eine Viertelsrente zuzüglich akzessorische r Ehegatten - und Kinderrente n zu ( Urk. 6/17 5, Urk. 6/178 , Urk. 6 /181 ff.).
- 4 Im Rahmen de s 2010 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahren s ( Urk. 6/192 ff.) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch de s Versicherten auf die bisher ausge rich tete Rente (vgl. Mitteilung en vom 1
- Dezember 2011, Urk. 6/213).
- 5 Im Mai 2015 eröffnete die IV-Stelle abermals ein amtliches Revisionsverfahren ( Urk. 6/223 ff.) und bestätigte mit Mitteilung vom 1
- September 2015 den un ver änderten Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 6/230) . Das Schreiben der behandelnden Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation , vom
- Oktober 2015 , worin diese über eine wesentliche ge sundheitliche Zustandsverschlechterung berichtete (vgl. Urk. 6/231/1 ff.) , nahm die IV-Stelle als Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung entgegen (vgl. Feststellungblatt, Urk. 6/254 ; vgl. auch Urk. 6/232 und das als «Einwand» eingereicht e Antworts chreiben der Rechtschutzversic herung des Versicherten vom
- Dezember 2015, worin unter anderem die Ausrichtung einer halben IV-Rente beantragt wurde, Urk. 6/234 ). Nach weiteren Abklärungen ( Urk. 6/236 ff.) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/255 ff.) wies die IV-Stelle das Ge such um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 1
- Januar 2019 ab resp. bestätigte den Anspruch des Versicherten auf die bisher ausgerichtete Viertelsrente ( Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 2
- Januar 2019 Beschwerde und be antragte sinngemäss , es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1
- Januar 2019 eine eine Viertelsrente übersteigende Rente auszurichten . Even tualiter sei die Sache zur Durchführung weitere r medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- März 2019 schloss die Beschwerde gegn erin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschw erdeführer am 2
- März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lic he n gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mit teilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine wesentliche Veränderung eingetreten und die Rente damit nicht zu erhöhen sei ( Urk. 2). 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, aufgrund der medizinischen Unter lagen sei eine we sentliche Änderung ausgewiesen und die Rente zu erhöhen. Andernfalls seien weitere Abklärungen durchzuführen ( Urk. 1). 2.3 Zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum seit den r echtskräftigen Renten ver fügung en vom 2
- August und
- November 2008 (vgl. E. 1.2 ) eine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Be schwerdeführers eingetreten ist. 3 . 3.1 Die bildgebenden Untersuchungen der HWS und LWS vom
- Oktober 2015 wurden vom Radiologen des D.___ wie folgt beurteilt (Urk. 6/231/3) : - L5/S 1: Progredienz der Nervenwurze lkompression S1 links recessal und zuneh men de Affektion der Nervenwurzel S 2 links im Duralschlauch bei zunehmender linksmediolateraler Discushernie - L 3/4: Osteodiscal bedingte Spinalkanalstenose (9 mm zentral), - Multisegmentale osteodiscale Degenerationen, insbesondere Spondylose C 5/6, hier d eutliche Akzentuierung der Chondrose . Uncovertebral - und Spondytarthrose . Von Retrospondylophyten begleitet e mediolateral beid seitige Disk ushe rnie mit Neuroforamenstenosen beidseits , entsprechend Nervenwurzel C 6-Affektion beidseits 3.2 Im Bericht vom
- Oktober 2015 hielt Dr. C.___ fol gende Diagnosen fest (Urk. 6/231 /1 , vgl. auch Urk. 6/227 ): - Subakutes l um boradikuläres Reizsyndrom S1 links bei progredienter Discushernie L5/S1 mit zunehmende r Nervenwurzelkompression S1 links sowie S2 links bei - Ostoediskal b edingter Spinalkanalstenose L3/4 - Status nach mikrochirurgische r Sequestronukleotomie L5/S1 links 04/13 - Status nach Spinalkanaldekompression L4/5 und L5/S1 ( 1981 ) - Fazettengelenksarthrosen L3/ 4 beidseits, L4/5 beidseits, L5/S1 beidseits - Chronisches cervic oradikuläres Reizsyndrom bei Status nach Seque strek tomie C7, Th1 rechts 04/ 13 bei Discushernie C7/TM rechts - Cerebralsklerose mit 60% iger Stenose der Arteria carotis communis rechts , 30% Abga ngsstenose Arteria carotis interna rechts - Verdacht auf Wanddissektion mit 50%- Stenosierung am Abga ng der Arteria carotis interna - Depressive Entwicklung Es bestehe eine erneute Zunahme der Lumbal gien bzw. Lumboischialgien mit deutlichem radikulären Reiz- und Kompressionssyndrom S1 links bei radiologisch sehr eindrücklichem Befund mit Disk ushernienrezidiv L5/S
- Letzteres führe zu zunehmender Kompres s ion der Wurzel S1 und S
- Entsprechend der Klinik bestünden zudem deutliche H ypästhesien über dem Dermatom S 1 links. Das Lasè gue -Zeichen sei bei 40 Grad links positiv. Subjektiv beklage der Beschwer de führer immobilisier ende Schmerzen sowohl lumbal als auch mit Auss trah lung en ins linke Bein, weshalb er auf r egelmässige Hilfe angewiesen sei. Unter diesen Umständen sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der neu aufge tretenen lumboradikulären Reiz- und Kompressionserscheinungen habe sich der Gesundheitszustand wesentl ich verschlechtert ( Urk. 6/231/ 1 f.). %1.%2 Im Konsiliarbericht vom 1
- Oktober 2015 nannte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, keine zusätzlichen oder neuen Diagnosen. Der Beschwerde führer hab e eine Zunahme der Schmerzen in der Kreuzregion mit vermehrten Ausstrahlungen ins linke Bein, oftmals begleitet von Kribbelgefühlen, berichtet. Die lumbalen Schmerzen seien inzwischen dermassen intensiv, dass sich der Beschwerdeführer nur noch eingeschränkt bewegen könne. Zudem verspüre er auch im Liegen erhebliche Schmerzen, so dass der Schlaf davon unterbrochen werde. Klinisch ergab sich – bis auf Hyästhesien in den Dermatomen L5 und S1 links – im Wesentlichen ein unauffälliger Neurostatus, insbesondere oh ne elektromyografische Denervationszeic hen (Urk. 6/233/3 f.). %1.%2 Im Verlaufsbericht zuhanden der IV-Stelle vom 2
- Januar 2016 hielten die behandelnden Orthopäden der F.___ folgende Diagnosen fest ( Urk. 6/236/6 ): - Status nach Re-Dekompression LWK5/SWK1 und Sequestrektomie LWK5/SWK1 links am 30. November 2015 bei - Rezidivdi skushernie LWK 5/SWK1 links mit S1 Radikulopathie - Status nach mikrochirurgischer Sequestero -/ Nucleotomie LWK5/SWK1 links am 2
- April 2013 - Status nach Spinalkanaldekompression LWK4/5 und LWK5/SWKI (aus wärts, 1981) - St atus nach mikrochirurgischer Sequesterektomie HWK7/BWK1 rechts mittels Foraminotomie nach Frykholm am 0
- April 2013 bei - Diskushern ie mit zervikaler Radikulopathie - intermittierende Angina- pectoris -Symptomatik bei Status nach mehrma liger Koronarangiographie, zuletzt 2011, ohne Interventionsbe darf Zur Krankengeschichte hielten sie zusammenfassend fest, d er Beschwerdeführer sei wegen lumbalen Beschwerden erstmals 1996 im F.___ vorstellig geworden. Mangels Einbussen bei der Ar beitsfähigkeit sowie radikulärer Einschränkungen sei damals eine konservative Therapie angeordnet worden. Anlässlich der Kon sul tationen 2013 [recte: 2003), 2004 und 201 0 hätten sich erneut exazerbierte resp. chronifizierte Rückenschmerzen ergeben ; eine radikuläre Problematik habe damals sowohl klinisch als auch radiologisch ausgeschlossen werden können. Im Februar 2013 habe sich bildgebend eine Rezi di vhernie links im Segment L5/S1 mit radikulärer Kompression der Radix S1 gezeigt. Die Schmerzsymptomatik und das sensomotorische Defizit S1 habe trotz Nervenwurzelblo c kade S1 links persi stiert. Im April 2013 s ei eine neu aufgetretene, deutlich progrediente Schmerz symptomatik cervical mit Ausstrahlung in die rechte Hand bei sensomotorischem Defizit C6 und C7 rechts i n den Vorderg r u nd getreten . Die bildgebend festgestellte lateral betonte Diskushernie C7/Th1 rechts bei multisegmentalen degenera tiven Veränderungen cervical habe die Indikation zum microchirurgisch en Eingriff vo m
- April 2013 ergeben. Am 2
- April 2013 sei der Beschwerdeführer alsdann an der LWS operiert worden. Postoperativ persistierten Restbeschwerden, woraufhin die physikalische Therapie intensiviert worden sei und sich eine Verbesserung eingestellt habe. Im Januar 2014 habe der Beschwerdeführer wieder über zuneh mende Nackenbeschwerden g eklagt, weshalb eine Erneuerung der Bildgebung durchgeführt worden sei. In der Gesamtschau aller neurologischen und neuro radiologischen Befunde habe sich keine weitere Operationsindikation ergeben, zumal sich bildgebend regelrechte postoperative Verhältnisse ergeben hätten. Unge achtet intensivierten konservativen Therapieren persistierten i m weiteren Verlauf diffuse Schmerzen lumbal mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine und intermittierenden Dy s ästhesien beider Oberschenkel. 2015 habe sich bildgebend eine Progredienz der Nervenwurzelkompression S1 links recessal so wie eine osteodiscalbedingte Spinalkanalstenose L3/4 gezeigt . Zudem hätten sich multisegmentale degenerative Veränderungen zervical ergeben [vgl. E. 3.1 ] . Die Mitte Oktober 2015 durchgeführte periradikuläre Infiltrationstherapie S1 links habe nur eine vorübergehende Besserung gezeitigt, weshalb der Beschwerde füh rer im November 2015 erneut operiert worden sei. Postoperativ habe er eine Besserung berichtet, insbesondere Regredienz der Kribbelmissempfin dungen im Dermatom S1 links. Die lokale n Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Aus strah lung ins linke Bein hätten indes unverändert fortbestanden. Klinisch hätten sich [im Januar 2016] mit Ausnahme einer diffusen Hypo sen sibilität im linken Bein ohne Dermatombezug keinerlei Auffälligkeiten ergeben. In therapeutischer Hinsicht seien abermals physiotherapeuti sche Massnahmen verordnet worden. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei i nfolge der residu ellen lumbalen Schmerzsymptomatik mit seit Jahr en anhaltender pseudoradi kulärer Ausstrahlung reduziert. Die angestammte Tätigkeit als Lagerist sei ihm nicht mehr zuzumuten. Zur genauen Evaluation der arbeitsergonomischen Belast barkeit sei eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchzuführen. Jedenfalls könne der Beschwerdeführer seit ca. Juli 2015 keine Tätigkeiten ausüben mit längerer monotoner Zwangshaltung oder schwerer körperlichen Belastung, zumal solches unweigerlich zur Schmerzzunahme führe. Eine Tätigkeit mit wechselbelastender , maximal mittelschwerer Belastung und ruhigem Arbeitsplatz, ohne längeren mo no tonen Tätigkeiten und ohne Zwangshaltung sei grundsätzlich denkbar ( Urk. 6/236/6 ff. , vgl. auch Sprechstundenbericht vom 1
- Oktober 2015, Urk. 6/233/ 1 ). %1.%2 Am 1
- September 2016 wurde der Beschwerdeführer erneut an der Wirbelsäule operiert (Dekompression und Spondylodese C4/5 sowie Dek ompression der C5 Wurzel rechts ) . Im Austritt sbericht vom 2
- September 2016 wurden als Haupt diagnosen ( 1) eine schmerzhaft sensomotorische C5 Ra dikulopathie rechts, (2) ein S tatus nach Re-De kompression L5/S1 und Sequestre ktomie L5/S1 links am 30. November 2015, (3 ) eine koronare und hypertensive Herzerkrankung, (4) ein Diabetes mellitus (ED August 2016) , (5 ) eine inhomogene Lebersteat ose, DD medi kamentös-toxisch, (6 ) rezidiverende depressive Episoden und (7) Schlafstörungen festgehalten ( Urk. 6/245/6 ff.). %1.%2 Anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle im F.___ vom 2
- März 2017 habe sich eine leichte Abduktionsschwäc he im Schultergelenk rechts, ohne Hinweis auf ein relevantes motorisches Defizit der oberen Extremitäten gezeigt. Sodann habe ein sensible s Defizit bestanden, am ehesten dem Dermatom C6 entspr e chend. Elektromyographisch habe sich entsprechend dem klinischen Befund An zeichen einer subakuten Denervierung im Segment C5 rechts ergeben . Formal könne diese jedoch auch alt sein ( vgl. Sprechstundenbericht vom 2
- März 2017, Urk. 6/245/15 ff.). In einem schmerzadaptierten Pensum sollte eine Tätigkeit im angestammten Bereich möglich sein. Eine angepasste insbesondere admini stra tive Tätigkeit sollte in einem höheren Pensum möglich sein (vgl. Verlaufsbericht zuhanden der IV-Stelle vom 1
- Mai 2017, Urk. 6/246/4 ff.). %1.%2 Im Konsiliarbericht vom 1
- November 2017 hielt Dr. E.___ fest, s eit der letzten Untersuchung im November 2016 hätten die in die Arme und Beine aus strahlenden Schmerzen im Nacken- und lumbalen Bereich weiterhin zuge nom men . Zudem bestünden progrediente druckartige Kopfschmerzen. Klinisch habe sich vor allem eine deutliche, schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS mit ausgedehntem Palpationsbefund, verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur sowie Druckdolenzen der übrigen paravertebralen Mus kulatur, mit zweitem Schwerpunkt paralumbal beidseits ergeben. Zudem habe sich eine Abschwächung des Trizepssehnenreflexes rechts gezeigt . Dies ent spre che einer partiellen Beeinträchtigung im zervikalen Segment C7 rechts. Hin sicht lich einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer noch zu 20-30% arbeitsfähig ( Urk. 6/248/6 ff.) . Im Rahmen der neurologischen Verlaufskontrolle vom 2
- August 2018 habe der Beschwerdeführer abermals eine Intensivie rung der Schmerzen und ein unerträgliches Schweregefühl im Kopf berichtet. Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 10-20%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ( vgl. Bericht vom 2
- August 2018, Urk. 6/252). %1.%2 Mit Stellungnahmen vom 2
- Januar und 1
- Oktober 2018 kam Dr. med. rer . Pol. G.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Regional er Ärztlicher Dienst (RAD) zum Sch luss, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Juli 2015 verschlechtert. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Demgegenüber sei er hinsichtlich körperlich leichten Tä tig keiten zu 70 % arbeitsfähig ( Urk. 6/254/7 ff.). 4 . 4.1 Bei der vorliegenden medizinischen Aktenlage lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und insbe sondere seine Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf nicht hin reichend beurteilen . Demgegenüber bestehen zumindest Anhaltspunkte dafür, dass im massgeblichen Zeitraum – gegebenenfalls au ch nur vorübergehend – rentenwirksame Verän de rungen eingetreten sind . 4.2 Einerseits äusserten sich die behandelnden Fachärzte des F.___ zu den frag li chen erwerblichen Auswirkungen – wenn überhaupt (vgl. dazu auch den aktu ellsten Verlaufsbericht vom 2
- Juni 2016, Urk. 6/237/4 ff.) – höchstens vage und /oder unpräzis. Andererseits lässt d ie seitens Dr. E.___ zuletzt postulierte Arbeitsfähigkeit von 20-30 % resp. 10-20 % eine hinreichende Begründung ver missen . Dasselbe gilt für die hausärztlicherseits postulierte 100%ige Arbeitsun fähig keit für jegliche Tätigkeiten (vgl. Bericht vom 1
- Mai 20 1 9, Urk. 6/245 , vgl. auch E. 3.2 ). D ie äu ssert knapp gehaltene «versicherungsmedizinische Beurtei lu ng» von RAD-Arzt Dr. G.___ , worin dieser ohne eigene Unters uchung, gänzlich unbegründet und damit nicht nachvollziehbar eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit festhielt , vermag den Anforderungen an eine beweistaugliche Entscheidungs grundlage nicht standzuhalten , zumal Dr. G.___ als Allgemeinmediziner frag lich über die vorliegend notwendige Fachkompetenz verfügt . Zusammengefasst kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht rechtskonform und abschliessend eruiert werden, ob im massgeblichen Zeitraum eine an spruchs relevante Veränderung eingetreten ist. Mit anderen Worten kann ein seit 2008 unverändert gebliebener Rentenanspruch jedenfalls nicht abschliessend angenom men werden. 4 .3 In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische Abklärung , unter Einschluss der Frage, in wel chem Umfang der Beschwerdeführer in einer seiner Leiden angepassten Verweis tätigkei t im zeitlichen Verlauf seit der Einleitung der amtlichen Revision im Mai 2015 (vgl. Art. 88 bis Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung) arbeitsfähig war, angezeigt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuh eissen und der angefochtene Ent scheid aufzuheben. 5 . 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Di e Kosten sind ermes sensweise a uf Fr. 600.-- festzusetzen und aufgrund der rechtsprechungsgemäss als voll stän diges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weitere n Abklärung und neuen Verfügung ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auf zu erlegen. 5.2 Nach Art. 34 Abs. 3 GSVGer hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00154
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
27. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, lic . iur . Y.___ Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1956 geborene X.___, Vater zweier 1983 und 1998 ge bo rener Kinder, 2003 zuletzt im Bereich Hausdienst-Entsorgung bei der Z.___
erwerbstätig, meldete sich erstmals im April 2001 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Inv alidenversicherung an (Urk. 6 /5). N ach entsprechenden Abklärungen wies d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügungen vom
10. u nd 11. Okto be r 2002 ab (Urk. 6 / 58 ff.). Die am 9. November 2002 dagegen erhobene Be schwer de (Urk. 6/63) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2002.00625 vom
18. Febru ar 2003 (Urk. 6/68/1-13)
ab. Dieses Gerichtsurteil
verblieb unange foch ten . 1. 2
Im Dezember 2003
meldet e sich der Versicherte
erneut zum Leistungsbezug an . Nach medizinischen Abklärungen (vgl. insbesondere das polydisziplinäre Gutach ten der MEDAS A.___
vom 9. März 2005, Urk. 6/106; mit Ergänzung vom 4. Mai 2005, Urk. 6/109) so wie Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (vgl. Schreiben vom 2 7. Mai 2005 Urk. 6/113) sprach die IV-Stelle dem Versicherten
mit Verfügung vom 1 5. August 2005 mit
Wirk ung ab 1. August 2003 eine Viertelsrente
sowie
ab
1. November 2003 eine halbe Rente,
zuzüglich akzessorischer Ehegatten - und Kinderrente n,
zu (Urk. 6/115, Urk. 6/117) . Die am 1 5. September 2005
dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/126) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 ab (Urk. 6/137). Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 1 5. März 2006 am hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen (Urk. 6/140) . Mit Urteil IV.2006.00285 vom 19. März 2007 hiess das Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur weiteren medizinischen Ab klärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/145 /1-14). 1. 3
In Nachachtung des vorgenannten Gerichtsurteils veranlasste die IV-Stelle das poly disziplinäre Gutachten der MEDAS B.___ vom 2 6. November
2 007 (Urk. 6/155
ff.). Gestützt darauf sowie nach durchgefüh rtem Vorbescheidver fah ren (Urk. 6/166, Urk. 6/170) sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 2 7. August 2008 und
5. November 2008
mit Wirkung ab 1. Dez ember 2002 eine Viertelsrente zuzüglich akzessorische r Ehegatten - und Kinderrente n zu
(Urk.
6/17 5, Urk. 6/178, Urk. 6 /181 ff.). 1. 4
Im Rahmen de s 2010 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahren s (Urk. 6/192 ff.) bestätigte die IV-Stelle
den Anspruch de s Versicherten auf die bisher ausge rich tete Rente (vgl. Mitteilung en vom 1 4. Dezember 2011, Urk. 6/213). 1. 5
Im Mai 2015 eröffnete die IV-Stelle abermals ein amtliches Revisionsverfahren (Urk. 6/223 ff.) und bestätigte mit Mitteilung vom 1 6. September 2015 den un ver änderten Rentenanspruch des Versicherten
(Urk. 6/230) . Das Schreiben der behandelnden Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 9. Oktober 2015, worin diese über eine wesentliche ge sundheitliche Zustandsverschlechterung berichtete (vgl. Urk. 6/231/1 ff.), nahm die IV-Stelle als Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung entgegen (vgl. Feststellungblatt, Urk. 6/254; vgl. auch Urk. 6/232 und das als «Einwand» eingereicht e Antworts chreiben der Rechtschutzversic herung des Versicherten vom
24. Dezember 2015, worin unter anderem die Ausrichtung einer halben
IV-Rente beantragt wurde, Urk. 6/234). Nach weiteren Abklärungen (Urk. 6/236 ff.) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/255 ff.) wies die IV-Stelle das Ge such um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 1 8. Januar 2019 ab resp. bestätigte den Anspruch des Versicherten auf die bisher ausgerichtete
Viertelsrente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 7. Januar 2019 Beschwerde und be antragte sinngemäss, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Januar 2019 eine eine
Viertelsrente übersteigende Rente auszurichten . Even tualiter sei die Sache zur Durchführung weitere r medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. März 2019 schloss die Beschwerde gegn erin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschw erdeführer am 2 8. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lic he n gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mit teilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine wesentliche Veränderung eingetreten und die Rente damit nicht zu erhöhen sei (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, aufgrund der medizinischen Unter lagen sei eine we sentliche Änderung ausgewiesen und die Rente zu erhöhen. Andernfalls seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1). 2.3
Zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum seit den
r echtskräftigen Renten ver fügung en vom 2 7. August und
5. November 2008 (vgl. E. 1.2) eine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Be schwerdeführers eingetreten ist. 3 . 3.1
Die bildgebenden Untersuchungen der HWS und LWS vom 2. Oktober
2015 wurden vom Radiologen des D.___
wie folgt beurteilt (Urk. 6/231/3) : - L5/S 1: Progredienz der Nervenwurze lkompression S1 links recessal und zuneh men de Affektion der Nervenwurzel S 2 links im Duralschlauch bei zunehmender linksmediolateraler
Discushernie - L 3/4: Osteodiscal bedingte Spinalkanalstenose (9 mm zentral), - Multisegmentale osteodiscale Degenerationen, insbesondere Spondylose C 5/6, hier d eutliche Akzentuierung der Chondrose . Uncovertebral
- und Spondytarthrose . Von Retrospondylophyten begleitet e mediolateral beid seitige Disk ushe rnie mit Neuroforamenstenosen beidseits, entsprechend Nervenwurzel C 6-Affektion beidseits 3.2
Im Bericht vom 9. Oktober 2015 hielt Dr. C.___ fol gende Diagnosen fest (Urk. 6/231 /1, vgl. auch Urk. 6/227): - Subakutes l um boradikuläres Reizsyndrom S1 links bei progredienter Discushernie L5/S1 mit zunehmende r Nervenwurzelkompression S1 links sowie S2 links
bei - Ostoediskal b edingter Spinalkanalstenose L3/4 - Status nach mikrochirurgische r Sequestronukleotomie L5/S1 links 04/13 - Status nach Spinalkanaldekompression L4/5 und L5/S1 (1981)
- Fazettengelenksarthrosen L3/ 4 beidseits, L4/5 beidseits, L5/S1 beidseits
- Chronisches cervic oradikuläres Reizsyndrom bei Status nach Seque strek tomie C7, Th1 rechts 04/ 13 bei Discushernie C7/TM rechts
- Cerebralsklerose mit 60% iger Stenose der Arteria
carotis
communis rechts, 30% Abga ngsstenose Arteria
carotis
interna rechts
- Verdacht auf
Wanddissektion mit 50%- Stenosierung am Abga ng der
Arteria
carotis
interna
- Depressive Entwicklung
Es bestehe eine erneute Zunahme der Lumbal gien bzw. Lumboischialgien mit deutlichem radikulären Reiz- und Kompressionssyndrom S1 links bei radiologisch sehr eindrücklichem Befund mit Disk ushernienrezidiv L5/S 1. Letzteres führe zu zunehmender Kompres s ion der Wurzel S1 und S 2. Entsprechend der Klinik bestünden zudem deutliche H ypästhesien über dem Dermatom S 1 links. Das Lasè gue -Zeichen sei bei 40 Grad links positiv. Subjektiv
beklage der Beschwer de führer immobilisier ende Schmerzen sowohl lumbal als auch mit Auss trah lung en ins linke Bein, weshalb er auf r egelmässige Hilfe angewiesen sei. Unter diesen Umständen sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der neu aufge tretenen lumboradikulären Reiz- und Kompressionserscheinungen habe sich der Gesundheitszustand wesentl ich verschlechtert (Urk. 6/231/ 1 f.). %1.%2 Im Konsiliarbericht vom 1 4. Oktober 2015 nannte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, keine zusätzlichen oder neuen Diagnosen. Der Beschwerde führer hab e eine Zunahme der Schmerzen in der Kreuzregion mit vermehrten Ausstrahlungen ins linke Bein, oftmals begleitet von Kribbelgefühlen, berichtet. Die lumbalen Schmerzen seien inzwischen dermassen intensiv, dass sich der Beschwerdeführer nur noch eingeschränkt bewegen könne. Zudem verspüre er auch im Liegen erhebliche Schmerzen, so dass der Schlaf davon unterbrochen werde. Klinisch ergab sich
– bis auf Hyästhesien in den Dermatomen L5 und S1 links – im Wesentlichen ein unauffälliger Neurostatus, insbesondere oh ne elektromyografische Denervationszeic hen (Urk. 6/233/3 f.). %1.%2 Im Verlaufsbericht zuhanden der IV-Stelle vom 2 7. Januar 2016 hielten die behandelnden Orthopäden der F.___
folgende Diagnosen fest (Urk. 6/236/6): - Status nach Re-Dekompression LWK5/SWK1 und Sequestrektomie LWK5/SWK1 links am 30. November 2015 bei - Rezidivdi skushernie LWK 5/SWK1 links mit S1 Radikulopathie - Status nach mikrochirurgischer Sequestero -/ Nucleotomie LWK5/SWK1 links am 2 2. April 2013 - Status nach Spinalkanaldekompression LWK4/5 und LWK5/SWKI (aus wärts, 1981) - St atus nach mikrochirurgischer Sequesterektomie HWK7/BWK1 rechts mittels Foraminotomie nach Frykholm am 0 9. April 2013 bei - Diskushern ie mit zervikaler Radikulopathie - intermittierende Angina- pectoris -Symptomatik bei Status nach mehrma liger Koronarangiographie, zuletzt 2011, ohne Interventionsbe darf
Zur Krankengeschichte hielten sie zusammenfassend fest, d er Beschwerdeführer sei wegen lumbalen Beschwerden erstmals 1996
im F.___ vorstellig geworden. Mangels Einbussen bei der Ar beitsfähigkeit sowie radikulärer Einschränkungen sei damals eine konservative Therapie angeordnet worden. Anlässlich der Kon sul tationen
2013 [recte: 2003), 2004 und 201 0 hätten sich erneut exazerbierte resp. chronifizierte
Rückenschmerzen ergeben; eine radikuläre Problematik habe damals sowohl klinisch als auch radiologisch ausgeschlossen werden können. Im Februar 2013 habe sich bildgebend eine Rezi di vhernie links im Segment L5/S1 mit radikulärer Kompression der Radix S1 gezeigt. Die Schmerzsymptomatik und das sensomotorische Defizit S1 habe trotz Nervenwurzelblo c kade S1 links persi stiert. Im April 2013 s ei eine neu aufgetretene, deutlich progrediente Schmerz symptomatik cervical mit Ausstrahlung in die rechte Hand bei sensomotorischem Defizit C6 und C7 rechts i n den Vorderg r u nd getreten . Die bildgebend festgestellte lateral betonte Diskushernie C7/Th1 rechts bei multisegmentalen degenera tiven Veränderungen cervical habe die Indikation zum microchirurgisch en
Eingriff vo m 9. April 2013 ergeben. Am 2 2. April 2013 sei der Beschwerdeführer alsdann an der LWS operiert worden. Postoperativ persistierten Restbeschwerden, woraufhin die physikalische Therapie intensiviert worden sei und sich eine Verbesserung eingestellt habe. Im Januar 2014 habe der Beschwerdeführer wieder über zuneh mende Nackenbeschwerden g eklagt, weshalb eine Erneuerung der Bildgebung durchgeführt worden sei. In der Gesamtschau aller neurologischen und neuro radiologischen Befunde habe sich keine weitere Operationsindikation ergeben, zumal sich bildgebend regelrechte postoperative Verhältnisse ergeben hätten. Unge achtet intensivierten konservativen Therapieren persistierten i m weiteren Verlauf diffuse Schmerzen lumbal mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine und intermittierenden Dy s ästhesien beider Oberschenkel. 2015 habe sich bildgebend eine Progredienz der Nervenwurzelkompression S1 links recessal so wie eine osteodiscalbedingte Spinalkanalstenose L3/4 gezeigt . Zudem hätten sich multisegmentale degenerative Veränderungen zervical ergeben
[vgl. E. 3.1 ] . Die Mitte Oktober 2015 durchgeführte periradikuläre Infiltrationstherapie S1 links habe nur eine vorübergehende Besserung gezeitigt, weshalb der Beschwerde füh rer im November 2015 erneut operiert worden sei. Postoperativ habe er eine Besserung berichtet, insbesondere Regredienz der Kribbelmissempfin dungen im Dermatom S1 links. Die lokale n Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Aus strah lung ins linke Bein hätten indes unverändert fortbestanden.
Klinisch
hätten sich
[im Januar 2016]
mit Ausnahme einer diffusen Hypo sen sibilität im linken Bein ohne Dermatombezug keinerlei Auffälligkeiten ergeben. In therapeutischer Hinsicht seien abermals physiotherapeuti sche Massnahmen verordnet worden. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei i nfolge der residu ellen lumbalen Schmerzsymptomatik mit seit Jahr en anhaltender pseudoradi kulärer Ausstrahlung reduziert. Die angestammte Tätigkeit als Lagerist sei ihm nicht mehr zuzumuten. Zur genauen Evaluation der arbeitsergonomischen Belast barkeit sei eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchzuführen. Jedenfalls könne der Beschwerdeführer seit ca. Juli 2015 keine Tätigkeiten ausüben mit längerer monotoner Zwangshaltung oder schwerer körperlichen Belastung, zumal solches unweigerlich zur Schmerzzunahme führe. Eine Tätigkeit mit wechselbelastender, maximal mittelschwerer Belastung und ruhigem Arbeitsplatz, ohne längeren mo no tonen Tätigkeiten und ohne Zwangshaltung sei grundsätzlich denkbar (Urk. 6/236/6
ff., vgl. auch Sprechstundenbericht vom 1 6. Oktober
2015, Urk. 6/233/ 1).
%1.%2 Am 1 4. September 2016 wurde der Beschwerdeführer erneut an der Wirbelsäule operiert (Dekompression und Spondylodese C4/5 sowie Dek ompression der C5 Wurzel rechts) . Im Austritt sbericht vom 2 1. September 2016 wurden als Haupt diagnosen (1) eine schmerzhaft sensomotorische C5 Ra dikulopathie rechts, (2) ein S tatus nach Re-De kompression L5/S1 und Sequestre ktomie L5/S1 links am 30. November 2015, (3) eine koronare und hypertensive Herzerkrankung, (4) ein Diabetes mellitus (ED August 2016), (5) eine inhomogene Lebersteat ose, DD medi kamentös-toxisch, (6) rezidiverende depressive Episoden und (7) Schlafstörungen festgehalten (Urk. 6/245/6 ff.).
%1.%2 Anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle im F.___
vom 2 1. März 2017 habe sich eine leichte Abduktionsschwäc he im Schultergelenk rechts, ohne Hinweis auf ein relevantes motorisches Defizit der oberen Extremitäten gezeigt. Sodann habe ein sensible s Defizit bestanden, am ehesten dem Dermatom C6 entspr e chend. Elektromyographisch habe sich entsprechend dem klinischen Befund An zeichen einer subakuten Denervierung im Segment C5 rechts ergeben . Formal könne diese jedoch auch alt sein (vgl. Sprechstundenbericht vom 2 2. März 2017, Urk. 6/245/15 ff.). In einem schmerzadaptierten Pensum sollte eine Tätigkeit im angestammten Bereich möglich sein. Eine angepasste insbesondere admini stra tive Tätigkeit sollte in einem höheren Pensum möglich sein (vgl. Verlaufsbericht zuhanden der IV-Stelle vom 1 9. Mai 2017, Urk. 6/246/4 ff.). %1.%2 Im Konsiliarbericht vom 1 0. November 2017 hielt Dr. E.___
fest, s eit der letzten Untersuchung im November 2016 hätten die in die Arme und Beine aus strahlenden Schmerzen im Nacken- und lumbalen Bereich weiterhin zuge nom men . Zudem bestünden progrediente druckartige Kopfschmerzen. Klinisch habe sich vor allem eine deutliche, schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS mit ausgedehntem Palpationsbefund, verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur sowie Druckdolenzen der übrigen paravertebralen Mus kulatur, mit zweitem Schwerpunkt paralumbal beidseits ergeben. Zudem habe sich eine Abschwächung des Trizepssehnenreflexes rechts gezeigt . Dies ent spre che einer partiellen Beeinträchtigung im zervikalen Segment C7 rechts. Hin sicht lich einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer noch zu 20-30% arbeitsfähig (Urk. 6/248/6 ff.) . Im Rahmen der neurologischen Verlaufskontrolle vom 2 7. August 2018 habe der Beschwerdeführer abermals eine Intensivie rung der Schmerzen und ein unerträgliches Schweregefühl im Kopf berichtet. Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 10-20%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Bericht vom 2 8. August 2018, Urk. 6/252).
%1.%2 Mit Stellungnahmen vom 2 4. Januar und 1 9. Oktober 2018 kam Dr. med. rer . Pol.
G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Regional er Ärztlicher Dienst (RAD) zum Sch luss, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Juli 2015 verschlechtert. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Demgegenüber sei er hinsichtlich körperlich leichten Tä tig keiten zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 6/254/7 ff.). 4 .
4.1
Bei der vorliegenden medizinischen Aktenlage lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und insbe sondere seine Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf nicht hin reichend beurteilen . Demgegenüber bestehen
zumindest Anhaltspunkte dafür, dass im massgeblichen Zeitraum
– gegebenenfalls au ch nur vorübergehend –
rentenwirksame Verän de rungen
eingetreten sind . 4.2
Einerseits
äusserten sich die behandelnden Fachärzte des F.___ zu den frag li chen erwerblichen Auswirkungen
– wenn überhaupt (vgl. dazu auch den aktu ellsten Verlaufsbericht vom 2 9. Juni
2016, Urk. 6/237/4 ff.) – höchstens vage und /oder unpräzis. Andererseits lässt d ie seitens
Dr. E.___
zuletzt postulierte Arbeitsfähigkeit von 20-30 % resp. 10-20 %
eine hinreichende Begründung ver missen . Dasselbe gilt für die hausärztlicherseits postulierte 100%ige Arbeitsun fähig keit für jegliche Tätigkeiten (vgl. Bericht vom 1 9. Mai 20 1 9, Urk. 6/245, vgl. auch E. 3.2). D ie äu ssert knapp gehaltene «versicherungsmedizinische Beurtei lu ng» von RAD-Arzt Dr. G.___, worin
dieser
ohne eigene Unters uchung, gänzlich unbegründet und damit nicht nachvollziehbar eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit festhielt, vermag den Anforderungen an eine beweistaugliche Entscheidungs grundlage nicht standzuhalten, zumal
Dr. G.___
als Allgemeinmediziner frag lich über die vorliegend notwendige
Fachkompetenz verfügt .
Zusammengefasst kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht rechtskonform und abschliessend eruiert werden, ob im massgeblichen Zeitraum
eine an spruchs relevante Veränderung eingetreten ist. Mit anderen Worten kann ein
seit 2008 unverändert gebliebener Rentenanspruch jedenfalls nicht abschliessend angenom men werden.
4 .3
In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische Abklärung, unter Einschluss der Frage, in wel chem Umfang der Beschwerdeführer in einer seiner Leiden angepassten Verweis tätigkei t im zeitlichen Verlauf seit der Einleitung der amtlichen Revision im Mai 2015 (vgl. Art. 88 bis Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung) arbeitsfähig war, angezeigt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuh eissen und der angefochtene Ent scheid aufzuheben.
5 .
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Di e Kosten sind ermes sensweise a uf Fr. 600.-- festzusetzen und aufgrund der rechtsprechungsgemäss als voll stän diges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weitere n Abklärung und neuen Verfügung ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auf zu erlegen. 5.2
Nach Art. 34 Abs. 3 GSVGer hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger