Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968, r eiste im April 2003 in die Schweiz ein (vgl. Urk. 9/42). Einer regelmässigen Erwerbstätigkeit ging die Versicherte nicht nach (vgl. Urk. 9/10), war nach eigenen Angaben aber zeitweise im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen als Reinigungs kraft und im Catering tätig gewe sen (vgl. Urk. 9/40 S. 15, S. 28).
Am 3. Januar 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Psoriasis vulgaris, eine Einengung des Spinalkanals an der Halswirbelsäule sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und Depression zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/6) und legte den Arztbericht ihrer Hausärztin vom 2 0. Juli 2016 (Urk. 9/5) zu den Akten. Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Berichte der behandeln den Ärzte (Urk. 9/21, Urk. 9/22, Urk. 9/31) sowie einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/10) ein. Mit Schrei ben vom 3 0. Januar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 9/11). Im Folgen den veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung am Zentrum Z.___, über welche am 2 6. April 2018 berichtet wurde (Urk. 9/40). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10 %
stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 9. Juli 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/43). Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. September 2018 (Urk. 9/44) sowie ergänzend am
22. Oktober 2018 (Urk. 9/46) Einwand. Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2019 verneinte die IV-Stelle wie vor beschieden einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2/1). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Sache sei zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 N 10) . In prozessualer Hinsicht be antragte sie unter Bei lage der Unterstützungsbestätigung (Urk. 3/4), es sei ihr die unentgeltliche Prozessführun g zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2019 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 0. April 2019 wur de der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Januar 2019 (Urk. 2/1) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin trotz Einschränkungen aufgrund von Schmerzen und Haut veränderungen eine Teilarbeitsfähigkeit unter gewissen Bedingungen möglich sei. Es bestehe für sämtliche Tätigkeiten und im Haushaltsbereich lediglich eine Ein schränkung von 10 % . Der Schweregrad der Einsch ränkungen sei somit nicht IV relevant. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2 5. Febru ar 2019 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, das Z.___ -Gutachten erfülle die durch das Bundesgericht gestellten Anforderungen nicht, seien den Gutachtern doch nicht alle Tatsachen bekannt gewesen und hätten entsprechend auch nicht gewürdigt werden können . 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin leide t seit Jahren a n einer ausgeprägten Psoriasis (vgl.
Arztberichte vom 3 0. Januar 2014 [ Urk. 9/21/30], 7. August 2014 [Urk.
9/21/29]). Infolge zunehmender Nackenschmerzen mit intermittierender Ausstrahlung bis in den Handgelenksbereich wurde der Verdacht auf eine Psoriasis arthropathie geäussert und eine rheumatologische Abklärung empfohlen, die im Oktober 2014 bei Dr. med. A.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, durchgeführt wurde (Urk. 9/21/29, Urk. 9/21/27). Gestützt auf eine Magnetresonanz tomo graphie der Halswirbelsäule (vgl. Bericht vom 1 0. Oktober 2014, Urk. 9/21/18) fand dieser keine Hinweise auf eine Poly arthritis oder eine axiale Spondylarthritis in Assoziation mit der bekannten Psoriasis vulgaris . Die cervicogenen Beschwer den seien diskogenen Ursprungs. Die Myelonkompression auf der Höhe C3/4 sei seines Erachtens neurologisch abklä rungsbedürftig (vgl. Arztbericht vom 1 6. Ok tober 2014, Urk. 9/21/27). 3.2
Am 2 7. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Kantonsspital B.___ vorstellig und gab an, dass sie aus Sorge um ihre Tochter nicht mehr schlafen könne und unter zunehmenden Kopfschmerzen leide. Die untersuchende Ärztin beurteilte diese als Spannungskopfschmerze n bei psycho sozialer Belas tungs situation. Neurologisch und laboranalytisch würden sich keine Auffällig keiten zeigen (vgl. Arztbericht vom 5. April 2016, Urk. 9/21/22). Im Rahmen einer erneuten Vorstellung im B.___
am 3 0. Juli 2016 konstatierte die unter suchende Ärztin, u rsächlich für die Kopfschmerzen sei die hyper tensive Entgleisung. Klinisch-neurologisch würden sich keine Ausfall er scheinungen zeigen und auch labor chemisch gebe es keine Hinweise auf eine entzündliche Genese (vgl. Arzt bericht vom 3. August 2016, Urk. 9/21/19). 3.3
Auf Empfehlung ihrer Hausärztin
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Allgemeinmedizin, trat die Beschwerdeführerin am 2 7. Juni 2017 mit depres si ver Symptomatik zur Krisenintervention in die psychiatrische K linik D.___ ein. Sie habe angegeben unter grosser Traurigkeit zu leiden, viel zu weine n, nicht gut schlafen zu können und immer wieder passive Sterbe wünsche
zu haben . Zudem sei sie durch immer wiederkehrende Schmerzen a m ganzen Körper sehr belastet. Ferner habe die Beschwerdeführerin den Wunsch nach einer Traumatherapie geäussert. Die Ärzte der D.___
diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) und begannen mit der anti depressiven Behandlung. Am 1. Juli 2017 habe die Beschwerde führerin in leicht gebessertem Zustand in die vorbekannten Verhältnisse entlassen werden können . Anzei chen auf akute Selbst- oder Fremd gefährdung hätten nicht be standen . Hinsichtlich des geäusserten Wunsches nach einer Traumatherapie würden weitere Abklärungen getätigt werden (vgl. Aus tritts bericht vom 1. Juli 2017, Urk. 9/21/13). 3.4
Med. pract .
E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, sowie Dr. med. F.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, von der integrierten Psychiatrie G.___ konstatierten in ihrem Arztbe richt vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 9/22), die Beschwerdeführerin leide an einer mittel schwe r en bis schwer en rezidivierenden depressiven Episode (ICD-10: F33.2) und sei immer wieder suizidal. Ausserdem leide sie an einer pos ttraumatischen Belas tungs störung (I CD-10: F43.1) und dissoziativen Störungen (ICD-10: F44.7). Auf grund dieser psychiatrischen Krankheitsbilder sei die Aufnahme einer Erwerbs tä tigkeit in der freien Wirtschaft nicht möglich gewesen. Sie sei nur wenig belast bar und könne selbst ihre Hausarbeit nur mit vielen Unter brüchen und Pausen erle digen. Aufgrund dissoziativer Zustände und vielen Flash backs sei sie mehr fach am Tag nicht ansprechbar. Sie sei weder qualitativ noch quantitativ in der Lage, einen Arbeitstag durchzustehen respektive Leistung über mehr als 30 Minu ten zu erbringen . Ferner sei sie aufgrund ihrer ausgeprägten Schlaf störung en tags über meist sehr müde und leide an grossen Konzentrations problemen. Dies würde eine zusätzliche Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit dar stellen. Aktuell sei keine Tätigkeit denkbar. Die Beschwerdeführerin sei kaum zur adäquaten Selbstpflege in der Lage. Auf grund der Schwere der Erkrankung sei von einer langen Thera piedauer auszu gehen. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei nicht realistisch. Ziel der Therapie sei die Stabilisierung, insbesondere im Hin blick auf ihre hohe Suizi da lität. Ausserdem seien die sehr belastenden Flash backs und die dissoziativen Zu stände zu reduzieren. Es werde deshalb eine stationäre Therapie empfohlen. 3.5
In der Folge war die Beschwerdeführerin ab 1 2. Juli 2017 in stationärer Behand lung, vom 1 5. August bis zum 1 2. Dezember 2017 in der p sychiatrischen Klinik H.___ (vgl. Austrittsbericht vom 12. De zember 2017, Urk. 9/31). Dabei habe sie regelmässig am Behand lungsangebot für Traumafolgestörungen und Transkulturelle Psycho therapie teilgenommen. Ausserdem habe sie psychothera peutische Einzeltherapie mit ver haltenstherapeutischem Schwerpunkt sowie körperorientierte Therapien wie Bewegungs-, Entspannungs- und medizinische Trainingstherapien erhalten. Zu Behandlungsbeginn sei die Beschwerdeführerin sehr instabil gewesen und es seien aufgrund der geäusserten Suizidgedanken mehrere Krisengespräche notwendig gewesen. Zudem seien immer wieder disso ziative Zustände aufge treten. Nach einigen Wochen habe sie sich stabilisieren können. Im Vor dergrund sei jedoch die antidepressive Behandlung gestanden, sodass die initial geplante Traumatherapie auf einen späteren Zeitpunkt (März/April 2018) habe verschoben werden müssen. Zwischenzeitlich werde eine ambulante Behandlung am G.___ empfohlen . Bei Austritt habe die Beschwerde führerin bewusstseinsklar und zu allen Quali täten orientiert gewirkt. Im Kontakt sei sie freundlich und offen zugewandt, der Augen kontakt sei gut erstellbar. Mimik und Gestik seien der Situation ange messen. Affekt und Psychomotorik seien unauffällig, die Stimmung stabiler und aktuell ebenfalls unauffällig. Störungen im inhaltlichen Denken seien keine eruierbar, im formalen Denken sei sie auf ein belastendes Thema (Mutterrolle verlieren) ein geengt. Sie habe zwar über Konzen trations schwierigkeiten geklagt, diese seien im Gespräch jedoch nicht auffällig. Ferner habe sie von Durchschlaf störungen be richtet. Von akuter Suizidalität habe sich die Beschwerdeführerin deutlich distan zieren können. Hin weise auf Fremd ge fährdung gebe es keine. Die untersuchenden Ärzte diagnosti zierten eine schwere depressive Episode ohne psy chotische Symp to me (ICD-10: F32.3), gegen wärtig remittiert. Als Nebendiagnose nannten sie eine PTBS (IC D 10: F43.1). 3. 6
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin in der Woche vom 5. Februar 2018 im Z.___ polydisziplinär untersucht und begutachtet (Urk. 9/40). 3.6 .1
Aus allgemeinmedizinischer Sicht - so Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin
- seien die allgemeinmedizinischen Diagnosen ohne Belang be treffend Arbeitsfähigkeit. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, selbst- und fremd gefährliche Arbeiten an Maschinen sowie Schichtarbeiten seien wegen dem Diabetes mellitus jedoch zu vermeiden (Urk. 9/40 S. 10-12). 3.6 .2
Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medi zin, konstatierte, im Vordergrund stünden die chronischen zervikalen und thora kalen Beschwerden, die durch die degenerativen Veränderungen der Hals wirbel säule und die Fehlform des Achsenskeletts in Kombination mit dem rechts be tonten muskulären Hyper tonus erklärt werden könnten. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei jedoch trotz der degenerativen Veränderung nicht wesentlich eingeschränkt. In den aktuellen konventionellen Aufnahmen kämen eine mode rate Kyphosierung HWK3/4, Abflachung der Vorderkante der Deckplatte HWK4 mit angrenzend kleiner ossärer Struktur in den paravertebralen Weichteilen, ähnliche Ver än de rungen an der Vorderkante von HWK5 und HWK6 sowie deutliche Spondyl arthrosen HWK6/7 und HWK7/BWK1 zur Darstellung. Die beschriebene Spinal kanalstenose manifestiere sich bis heute nicht, es gebe weder klinische noch anamnestisch e Hinweise für eine zervikale Myelopathie, ebenso fehle ein radikuläres
Reiz- oder sensomotorisches Ausfallssyndrom. Ferner könne aufgrund der anamnestischen Angaben und klinischen Untersuchungen eine Fasc i itis
plantaris nicht ganz ausgeschlossen werden, konventionell radiologisch bestehe ein oberer und unterer Fersensporn beidseits. Zusätzlich klage die Beschwerdeführerin über belastungsabhängig auftretende Knie-, Ellenbogen-, Handgelenk-und Fingergelenkschmerzen. Passiv seien aber sämtliche Gelenke frei beweglich, die Fingergelenke sogar deutlich überstreckbar. Konventionell radiologisch seien die Hände und das linke Knie, welches gemäss Angaben der Beschwerde führerin mehr Beschwerden bereite als das rechte, unauffällig. Die geringgr adige Verkalkung im Knieaussenband könn e eine frühe Manifestation eines DISH sein, sie ha be funktionell aber keine Bedeutung.
Die Schmerzen am rechten Ellenbogen und wahrscheinlich auch der Handgelenke seien muskulo t endinöser Ursache b ei erhöhtem Tonus der Unterarmst recker und Schmerzen an deren radialen Insert ion s stelle. Die aktive Prüfung der Schultergelenke und ins be sondere der Rotatorenmanschette ergebe kein verlässliches Bild, bei wiederhol ter Prüfung seien unterschiedliche Schwächen festgestellt worden. Da die Beschwer de führerin aber spontan die Arme relativ uneingeschränkt bewege und sich auch kräftig auf der Untersuchungsliege habe abstützen können, sei davon auszu gehen, dass keine namhafte Pathologie in der Rotatorenmanschette vorhan den sei. Es dürfte sich eher um Tendinopathien und Auswirkungen des Muskel hart spanns (Schmerz hemmung) handeln. Ferner fügte Dr. J.___ an, in den aktuell durch ge führten konventionellen Röntgenaufnahmen würden sich keine Psoriasis - Arthritis typischen Veränderungen zeigen. In Bezug auf die Funktions störungen hielt sie fest, aufgrund der Veränderungen der Halswirbelsäule sei dieser Ab schnitt des Achsenskeletts minderbelastbar. Die plantaren Fersensporne be zie hungs weise die belastungsabhängigen Schmerzen würden ausserdem das Steh- und Geh vermögen
beeinträchtigen. Aus rheumatologischer Sicht sei eine aktiv orientierte Physiotherapie, im Rahmen derer die muskuläre Stabilisation des ge samten Achsenskeletts verbessert werden sollte, sinnvoll. Langfristig müsse die Be schwer deführerin ein entsprechendes Training selbständig durchführen, um die Ver besserungen auch beibehalten zu können. Zudem empfehle sie eine Ver sor gung mit orthopädischen Schuheinlagen (Urk. 9/40 S. 18-21). 3.6 .3
Aus dermatologischer Sicht äusserte Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit der Jugend eine Psoriasis vulgaris, die bereits mit diversen lokalen und systemischen Therapien sowie Lichttherapie behandelt worden sei, worunter es jedoch nur zu einer intermittierenden Besserung gekommen sei. In den letzten Jahren habe sich eine kontinuierliche Verschlechterung des Befundes gezeigt. Aktuell sei der der matologische Befund trotz einer systemischen, intensiven Therapie stark ausge prägt. Es würden sich Veränderungen im Bereich des gesamten Integu ments sowie in den Intertrigines zeigen. Aus rein dermatologischer Sicht seien ent sprechend Tätigkeiten mit starker mechanischer Belastung der Haut oder Schwitzen kontraindiziert. Die alleinige Hautbeteiligung führe jedoch sicherlich nicht zu einer wesentlichen Arbeitsfähigkeitseinschränkung. Die Fortführung einer systemischen Therapie bzw. Einleitung einer immunmodulierenden syste misch en Therapie könnte gegebenenfalls die Arbeitsfähigkeit aus dermato lo gi scher Sicht verbessern (Urk. 9/40 S. 23-25). 3. 6 .4
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung bei Dr. med. L.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerdeführerin ange geben, an einer Hautkrankheit, an Diabetes mellitus sowie an erhöhtem Blut druck zu leiden und familiäre Probleme zu haben. Ihr Schlaf sei gestört, da sie über ihre Probleme nachdenke. Während des Klinikaufenthaltes sei es zu einer gewissen Besserung gekommen, jedoch nicht vollständig. Phasenweise habe sie lebens müde Gedanken. Die psychischen Probleme würden in Zusammenhang mit dem Tod des Vaters, dem Suizid des Bruders und der damaligen schwierigen Ehe stehen (Urk. 9/40 S. 35). Im Zuge der Befunderhebung führte Dr. L.___ aus, der Antrieb der Beschwerdeführerin sei spontan erhalten, die Psychomotorik flüssig. Die Willensbildung sei gegeben. Festzustellen sei eine formal geringe E inengung des Gedankengangs auf die Schmerzen und die familiären Sorgen sowie die Schlafstörungen. Die Beschwerdeschilderung sei eher wenig differenziert und es bestünde eine Diskrepanz zwischen der Intensitätsschilderung der Beschwerden und dem nicht beobachtbaren Schmerzverhalten. Überwertige Ideen, Wahn, Phobien, Wahrnehmungsstörungen und Ich-Störungen hätten nicht eruiert werden können . Die Modulationsfähigkeit der Stimmung sei weit gehend erhalten. Weiter habe die Beschwerdeführerin detailliert über die Um stände des Suizids des Bruders sowie über ihre enge Beziehung zu ihm berichtet. Ohne Vermeidungs ver halten oder vege tative Über er regbarkeit habe sie über ihren ver storbenen Vater und den tamilischen Krieg gesprochen. Während der gesamten Exploration habe die Beschwerde führerin keine dissoziativen Reaktionen, keine intensiven oder anhaltenden psy chischen Belastungen im Gespräch über die da mals schwierigen Lebensumstände und keine relevanteren körperlichen Reak tionen gezeigt. Es hätte n weder rele van tes Vermeiden noch eine übermässige Wach samkeit (Hyper vigilanz) oder über triebene Schreckreaktionen beobachtet werden können. Anhalts punkte für illusionäre Verkennungen, akustische, op tische, olfaktorische oder taktile Hal luzi nationen gebe es keine. Die Beschwerde führerin habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu ihrer Person. Sie könne sich ge gen über der Umgebung gut abgrenzen. Sie habe zwar im Zusam men hang mit ihren Problemen gewisse lebensmüde Gedanken geäussert, akute Suizidalität liege hin gegen nicht vor (Ur k. 9/40 S. 36f.).
Dr. L.___ konstatierte, die Beschwerdeführerin zeige gewisse narzisstisch ab hängige Anteile, könne aber auch klare Positionen beziehen. Nur unter Schwie rig keiten sie ihr der Spagat zwischen traditionell tamilischem Hintergrund und den veränderten Verhältnissen in der Schweiz gelungen und könne sie sich mit dem Ableben des Vaters und dem Suizid des Bruders zurechtfinden. Während Jahren habe sie sich als alleinerziehende Mutter stark auf ihre Töchter fokussiert. Erst allmählich beginne sie sich ihrem eigenen, individuellen Leben gegenüber zu öffnen. Aus psychiatrischer Sicht sei ent sprechend von akzentuierten Persönlich keitszügen mit abhängigen Anteilen aus zu gehen, wobei diese nicht ein Ausmass erreich t en, das es der Beschwerde führerin nicht ermöglicht hätte, sich persönlich, schulisch, beruflich, sozial und partnerschaftlich adäquat zu entwickeln. Sie ver füge über eine gut nachweisbare Ressourcenlage. Dr. L.___
bemerkte weiter, anlässlich der aktuellen psychia trischen Exploration habe sich die Beschwerde führerin phasenweise in einer etwas bedrückten Stimmung befunden mit zum Beispiel bei der Prüfung der Kognition beobachtbarem reaktivem Lächeln. Emotional weich habe sie über ihre Töchter gesprochen, wobei sie gewisse diffu sere Ängste im Zusammenhang mit den Lebensperspektiven ihrer Töchter geäussert habe. Es sei entsprechend eine leicht ausgepräg te Angst und depressive Störung gemischt zu erkennen, die aber nicht die T iefe einer depressiven Störung erreiche . Eine solche sei nicht mehr nachweis bar und gegenwärtig remittiert. In Bezug auf die von den behandelnden Ärzte n diagnostizierte PTBS hielt Dr. L.___ fest, im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe kein Kriterium gemäss DSM-5 im Zusammenhang mit einer PTBS beobachtet werden können. Es hätten sich weder dissoziative Reaktionen, noch intensive/anhaltende psychische Belastung en bei der Konfrontation, noch dies bezügliche körperliche Reaktionen, noch Vermeid ungs verhalten, noch über mässige Wach samkeit, noch übertriebene Schreckhaftigkeit, noch Kon zen trationsstörungen gezeigt . Erfüllt sei das ICD-Eingangskriterium für das Stellen einer PTBS (relevante traumatische Erfah rungen, zum Beispiel Suizid des Bruders), nicht erfüllt sei das zeitliche Kri terium. Diesbezüglich sei e rwähnenswert, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Life-Events in der Lage gewesen sei, aus Sri Lanka nach Europa zu migrieren. In der Schweiz sei sie während Jahren in der Lage gewesen, als Mutter und Hausfrau zu funktionieren. Dabei sei es zu keinen spezifischen therapeu ti schen Kontakten ge kommen. Die in den Akten be schriebenen Symptome seien am ehesten der damals diagnostizierten schweren depressiven Episode auf dem Hintergrund der sich ab lösenden Töchter bei tamilischer kultureller Verwurzelung der Mutter und Kind heit/Adoleszenz der Töchter in der Schweiz zu verorten. Aus psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer PTBS nicht ge stellt werden . Hin sichtlich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Rücken-, Arm-, Kopf- und Knie schmerzen führte Dr. L.___ aus, ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz sei nicht zu beobachten. Entsprechend könne weder die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) noch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) gestellt werden. Vielmehr handle es sich um eine Schmerz ver arbeitungsstörung, die jedoch moderat ausgeprägt sei (Urk. 9/40 S . 39-42). 3.6 .5
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die begutachtenden Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/40 S. 48f.): - Angst und depressive Störung gemischt - Chronisch z ervikovertebrales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - r echtsbetontem muskulärem Hartspann - t horakal links-, thorakolumbal rechtskonvexer Skoliose d egenerativer Spinalkanalstenose HWK3 bis HWK6, betont HWK3/4 mit deutlicher Myelonkompression, klinisch fehlende Hinweise für z er vikale Myelopathie - Fersenschmerz beidseits mit/bei - o berem und unterem Fersensporn beidseits - Differenzialdiagnose: Enthesitis, im Rahmen eines DISH, über lastungs bedingt in Folge beim Gehen zunehmender Fussfehl stellung - Psoriasis vulgaris
partim
guttata - Diabetes mellitus Typ 2
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die akzentuierten Per sön lichkeitszüge mit abhängigen Anteilen, die gegenwärtig remittierte depressive Episode, die psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat, die belas tungs abhängigen Schmerzen in Knien, Ellenbog en, Handgelenken und F ingern sowie die arterielle Hypertonie.
Zusammenfassend könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht infolge der Angst und depres siven Störung gemischt eine 10%ige Rendementverminderung attestiert werden. Nach Austritt aus der p sychiatrische n Klinik H.___ (12.
Dezember 2017) sei der Beschwerdeführerin eine vor über gehende Integra tionszeit in den Alltagskontext zu gewähren. Aus rheuma tologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin lediglich leichte bis maximal inter mittierend mittel schwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätig kei ten unter Ausschluss aller Arbeiten, die dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen bedingen würden oder mit Zwangs haltung des Oberkörpers oder repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers verbunden seien, zumut bar. Wegen der beidseitigen Fersenschmerzen bei radio lo gisch beidseitigem Fersensporn sei eine mehrheitlich s itzen de Tätigkeit zu empfehlen . Entsprechend angepasste Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin vollschichtig ausüben. Bei Haushaltsarbeiten bestünden keine relevanten Ein schrän kun gen, könne sie die belastenden Tätigkeiten ihren Beschwerden ange passt, wenn notwendig doch in Etappen und über mehrere Tage verteilt erledigen. Aus dermatologischer Sicht seien aufgrund einer möglichen Köberni sie rung
Tätigkeiten mit starker mechani scher Belastung der Haut oder Schwitzen kontra indiziert. Angepasste Tätigkeiten ohne starke mechanische Belastung der Haut könnten vollumfänglich ausgeübt werden. Aufgrund der diabetischen Stoffwech sel lage seien aus allgemeininter nistischer Sicht Arbeiten, die selbst- und fremd gefähr dend seien, ungünstig. Nach Gesagtem bestehe u nter Berücksichtigung des rheumatologischen, dermatologi schen und allgemeininternistischen Profils aus gesamtheitlicher Sicht eine 10%ige Rendementverminderung (Urk. 9/40 S. 58f.) . 4. 4.1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Januar 2019 (Urk. 2 /1) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 6. April 2018 (vgl. vorstehend E. 3.6), wonach die Beschwerde führerin insbesondere aufgrund der Angst und depressiven Störung in ihrer Leistungsfähigkeit zu 10 % eingeschränkt ist und aus rheumatologischer Sicht lediglich leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende, mehrheitlich sitzende und rückenadaptierte Tätigkeiten ausüben kann (vgl. E. 3.6.5 hiervor) . 4.2
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 6. April 2018 beruht auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen der Fachrichtungen Rheumatologie, Dermatologie, Innere Medizin sowie Psychiatrie und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (vgl.
Urk. 9/40 S. 4-7) . Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben (Urk. 9/40 S. 10f., S. 16f., S. 23, S. 35-37), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 9/40 S. 13f, S. 22, S. 35) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Beurteilung erfolgte im Konsens aller am Gutachten beteiligten Fachärzte (Urk. 9/40 S. 49 ff.). Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Ausser dem haben die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeits schätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (vgl. hierzu BGE 145 V 361) hinrei chend und nachvollziehbar begründet (Urk. 9/40 S. 39-45) und sich eingehend mit den vorangegangenen medizinischen Beurteilungen auseinandergesetzt und ihre davon abweichende Einschätzung begründet dargelegt (Urk. 9/40 S. 45-48, S. 40-42). Aufgrund der erhobenen objektiven Befunde im Kontext mit den psychischen Ressourcen und unter Einbezug der sonstigen persönlichen, fami liären und sozialen Aktivitäten ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt ist. Das Gut achten erfüllt demnach grundsätzlich die recht sprechungsgemässen Anfor derun gen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. E. 1.3). 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit Verweis auf die Ergän zung des Einwands vom 2 2. Oktober 2018 (Urk. 3/6) geltend machte, die Z.___ Gutachter hätten nicht alle medizinischen Tatsachen berücksichtigt (Urk. 1 N 7 -9), ist dem entgegenzu halten, dass die vorliegende medizinische Aktenlage von den Z.___ -Gutachtern vollständig wiedergegeben wurde (vgl. Urk. 9/40 S.
4 7). 4.4
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte PTBS ist festzu halten, dass d ie Diagnose einer PTBS erstmals im Juli 2017 in der D.___ gestellt wurde (E. 3.3), wobei die untersuchenden Ärzte nicht begründeten, we s halb bei der Beschwerde führe rin nunmehr eine PTBS vorliegt . Med . pract. E.___ und Dr. F.___ von der G.___
diagnostizierten gestützt auf vereinzelte Befunde ebenfalls eine PTBS (E. 3.4) . Bezüglich der vor liegend entschei denden Frage, wes halb diese Symptome erst nach so langer Zeit nach dem Suizid ihres Bruders im Jahr 1991 sowie der Migration in die Schweiz und damit der Flucht vom Bürger krieg sowie ihrem gewalttätigen Ehemann aus Sri Lanka im Jahr 2003 aufgetreten sind, mach en sie jedoch keine Angaben . Diesbezüglich ist etwa darauf hinzu weisen, dass die Beschwerde führerin laut dem psychiatrischen Z.___ - Gutachter bei der Untersuchung im Februar 2018 detailliert über die Um stände des Suizids ihres Bruders und ohne Vermeid ungs verhalten oder vegetative Über er reg barkeit über ihren verstorbenen Vater und den tamilischen Krieg be rich ten konnte und keine intensiven oder anhaltenden psychischen Belastungen im Gespräch über die damals schwierigen Lebensumstände zeigte (vgl. E. 3.6.4). Ferner ist anzu merken, dass die Diagnose einer PTBS gut 14 Jahre nach den traumatischen Ereignissen gestellt wurde und da zwischen von einem unauf fälligen Leistungs niveau auszugehen ist, hat die Be schwer deführeri n doch ihre drei Töchter (Jahrgä ng e 1991, 1998 und 2000) in der Schweiz alleine grossge zogen und daneben einen Haushalt geführt . Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe als Hausfrau und Mutt er nicht gut funktioniert (Urk. 3/6), ist dem ent gegenzuhalten, dass die Beschwerde führerin im Rahmen der Exploration angege ben hat, dass sie nach dem Frühstück die Hausarbeiten erledige, da sie es gerne sauber und orden tlich habe (Urk. 9/40 S. 34). Bereits bei der Untersuchung in der G.___
erklärte sie, dass sie
bis Ende Juni 2017 für sich und ihre beiden jüngeren Töchter den Haushalt geführt und gekocht habe (Urk. 9/22 S. 4). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwer de führerin über Jahre gut funktioniert hat. Aus den Ausführungen, wonach sich eine PTBS auch erst Jahre nach dem belastenden Ereignis manifestieren könne (vgl. Urk. 3/6), kann die Beschwerdeführerin des halb nichts zu ihren Gunsten ableiten, wurde doch nicht begründet, weshalb dies bei ihr der Fall gewesen sein soll. Damit führte sie auch keine objektiven Gründe an, welche von Dr. L.___ unbe rück sichtigt geblieben wären und Zweifel an seinem Gutachten begründen könnten. Dass im Rahmen des Klinikaufenthaltes in H.___ die Traumatherapie auf einen späteren Zeitpunkt (März/April 2018) verschoben wurde, genügt nicht, die gutachterliche Schlussfolgerung in Frage zu stellen, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Traumatherapie tatsächlich stattgefunden hat.
Im Übrigen hat der Gutachter die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin belasten de Ereignisse in der Vergangenheit erlebt hat, nicht in Frage gestellt, für die Dia gnose stellung standen jedoch die aktuellen Symptome un d deren Ausmass im Vordergrund. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich alle zwei Wochen jeweils für eine Stunde in psychologischer Behandlung steht (Urk. 9/40 S. 10, S. 35), lässt darauf schliessen, dass trotz geschildeter Beschwerden relativ wenig Leidensdruck vorhanden ist. In der Laboruntersuchung konnte sich die angegebene Medikamenteneinnahme nicht nachweisen lassen (Urk. 9/40 S. 55). Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die psychiatrische Explo ration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen ver schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretati onen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_9 9 7/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2) . 4.5
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Depression ist darauf hinzuweisen, dass die Be schwer de führerin während ihres Klinikaufenthalts in H.___ von der psychotherapeutischen Behandlung profitieren konnte und sich ihr Zustand innert einigen Wochen stabilisiert hat, sodass die behandelnden Ärzte eine gegen wärtig remittierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostizierten (vgl. E. 3.5 in fine). Dass der psychiatrische Z.___ -Gutachter bei unauffälliger Psychomotorik, erhaltenem Antrieb sowie guter Modulationsfähig keit der Stimmung (vgl. E. 3.6.4) eine nachweisbare depressive Störung verneinte und die von den Ärzten der Klinik in H.___ gestellte Diagnose bestätigte, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 4.6
Hinsichtlich der beanstandeten fehlenden Auseinandersetzung mit der Psoriasis ist anzufügen, dass sich die Beschwerdeführerin primär über zunehmende Gelenk beschwerden beklagte (vgl. Urk. 9/40 S. 23). Im Übrigen berücksichtigte die begutachtende Dermatologin den hohen Leidensdruck infolge der klinisch stark aus geprägten Hautveränderungen und formulierte ein entsprechendes Zumutbar keits profil (E. 3.6.3; Urk. 9/40 S. 24). Betreffend der geltend gemachten Psoriasis Arthritis ist festzuhalten, dass laut Dr. J.___ die neuen Röntgenauf nahmen keine typischen Veränderungen zeigten, die auf eine Psoriasis - Arthritis hinwiesen (E. 3.6.2). Bei der Wahl der Methode zur Erstellung des Gutachtens
kommt den Experten ein grosses Ermessen zu, so dass nicht gesagt werden kann, dass nur die Anwendung einer Methode zulässig ist. Massgebend ist vielmehr, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeu gend ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 2 7. September 2017 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Dass die begutachtende Rheumatologin auf ihre neuen Röntgenaufnahmen abstützte und keine weiteren Tests durchführte, schmälert den Beweiswert der Expertise nicht, zumal eine Psoriasis - Arthritis von Dr. A.___ gestützt auf bildgebende Befunde im Oktober 2014 verneint wurde (vgl.
E. 3.1) und auch in einer Skelettszintigraphie nicht habe nachgewiesen werden können (Urk. 9/40 S. 19) . Soweit die Hausärztin diesbezüglich Ende 2017 eine erneute Beurteilung
plante (vgl. Urk. 9/21 S. 7), bietet dies keine verlässliche Grundlage, um die gutachterliche Abklärung in Frage zu stellen. D aher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauf trag (vgl.
Urteil e
des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine mit zahl reichen Hinweisen) kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärungen zu nehmen, wenn der behandelnde Arzt nachher zu unterschiedli chen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auf fassungen festhält (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 997 /2010 vom 1 0. August 2011 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 676/05 vom 13.
März 2006 E. 2.4). Das ist vor liegend nicht der Fall. 4.7
Nach dem Gesagten kann mit der Beschwerdegegnerin auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten des Z.___ vom 2 6. April 2018 abgestellt werden. Ange sichts der nur geringgradigen Einschränkung in der Leistungsfähigkeit kann ohne weiteres eine rentenbegründende Invalidität ausgeschlossen werden. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Beschwerde vom 2 5. Februar 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Voraus setzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl.
Urk. 3/4), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst
In Bewilligung des Gesuch s vom 2 5. Februar 2019 wird der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 3. September 2018 (Urk. 9/44) sowie ergänzend am
22. Oktober 2018 (Urk. 9/46) Einwand. Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2019 verneinte die IV-Stelle wie vor beschieden einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2/1).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Sache sei zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 N 10) . In prozessualer Hinsicht be antragte sie unter Bei lage der Unterstützungsbestätigung (Urk. 3/4), es sei ihr die unentgeltliche Prozessführun g zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2019 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 0. April 2019 wur de der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 10).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Januar 2019 (Urk. 2/1) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin trotz Einschränkungen aufgrund von Schmerzen und Haut veränderungen eine Teilarbeitsfähigkeit unter gewissen Bedingungen möglich sei. Es bestehe für sämtliche Tätigkeiten und im Haushaltsbereich lediglich eine Ein schränkung von 10 % . Der Schweregrad der Einsch ränkungen sei somit nicht IV relevant.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2 5. Febru ar 2019 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, das Z.___ -Gutachten erfülle die durch das Bundesgericht gestellten Anforderungen nicht, seien den Gutachtern doch nicht alle Tatsachen bekannt gewesen und hätten entsprechend auch nicht gewürdigt werden können . 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin leide t seit Jahren a n einer ausgeprägten Psoriasis (vgl.
Arztberichte vom 3 0. Januar 2014 [ Urk. 9/21/30], 7. August 2014 [Urk.
9/21/29]). Infolge zunehmender Nackenschmerzen mit intermittierender Ausstrahlung bis in den Handgelenksbereich wurde der Verdacht auf eine Psoriasis arthropathie geäussert und eine rheumatologische Abklärung empfohlen, die im Oktober 2014 bei Dr. med. A.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, durchgeführt wurde (Urk. 9/21/29, Urk. 9/21/27). Gestützt auf eine Magnetresonanz tomo graphie der Halswirbelsäule (vgl. Bericht vom 1 0. Oktober 2014, Urk. 9/21/18) fand dieser keine Hinweise auf eine Poly arthritis oder eine axiale Spondylarthritis in Assoziation mit der bekannten Psoriasis vulgaris . Die cervicogenen Beschwer den seien diskogenen Ursprungs. Die Myelonkompression auf der Höhe C3/4 sei seines Erachtens neurologisch abklä rungsbedürftig (vgl. Arztbericht vom 1 6. Ok tober 2014, Urk. 9/21/27).
E. 3.2 Am 2 7. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Kantonsspital B.___ vorstellig und gab an, dass sie aus Sorge um ihre Tochter nicht mehr schlafen könne und unter zunehmenden Kopfschmerzen leide. Die untersuchende Ärztin beurteilte diese als Spannungskopfschmerze n bei psycho sozialer Belas tungs situation. Neurologisch und laboranalytisch würden sich keine Auffällig keiten zeigen (vgl. Arztbericht vom 5. April 2016, Urk. 9/21/22). Im Rahmen einer erneuten Vorstellung im B.___
am 3 0. Juli 2016 konstatierte die unter suchende Ärztin, u rsächlich für die Kopfschmerzen sei die hyper tensive Entgleisung. Klinisch-neurologisch würden sich keine Ausfall er scheinungen zeigen und auch labor chemisch gebe es keine Hinweise auf eine entzündliche Genese (vgl. Arzt bericht vom 3. August 2016, Urk. 9/21/19).
E. 3.3 Auf Empfehlung ihrer Hausärztin
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Allgemeinmedizin, trat die Beschwerdeführerin am 2 7. Juni 2017 mit depres si ver Symptomatik zur Krisenintervention in die psychiatrische K linik D.___ ein. Sie habe angegeben unter grosser Traurigkeit zu leiden, viel zu weine n, nicht gut schlafen zu können und immer wieder passive Sterbe wünsche
zu haben . Zudem sei sie durch immer wiederkehrende Schmerzen a m ganzen Körper sehr belastet. Ferner habe die Beschwerdeführerin den Wunsch nach einer Traumatherapie geäussert. Die Ärzte der D.___
diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) und begannen mit der anti depressiven Behandlung. Am 1. Juli 2017 habe die Beschwerde führerin in leicht gebessertem Zustand in die vorbekannten Verhältnisse entlassen werden können . Anzei chen auf akute Selbst- oder Fremd gefährdung hätten nicht be standen . Hinsichtlich des geäusserten Wunsches nach einer Traumatherapie würden weitere Abklärungen getätigt werden (vgl. Aus tritts bericht vom 1. Juli 2017, Urk. 9/21/13).
E. 3.4 Med. pract .
E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, sowie Dr. med. F.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, von der integrierten Psychiatrie G.___ konstatierten in ihrem Arztbe richt vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 9/22), die Beschwerdeführerin leide an einer mittel schwe r en bis schwer en rezidivierenden depressiven Episode (ICD-10: F33.2) und sei immer wieder suizidal. Ausserdem leide sie an einer pos ttraumatischen Belas tungs störung (I CD-10: F43.1) und dissoziativen Störungen (ICD-10: F44.7). Auf grund dieser psychiatrischen Krankheitsbilder sei die Aufnahme einer Erwerbs tä tigkeit in der freien Wirtschaft nicht möglich gewesen. Sie sei nur wenig belast bar und könne selbst ihre Hausarbeit nur mit vielen Unter brüchen und Pausen erle digen. Aufgrund dissoziativer Zustände und vielen Flash backs sei sie mehr fach am Tag nicht ansprechbar. Sie sei weder qualitativ noch quantitativ in der Lage, einen Arbeitstag durchzustehen respektive Leistung über mehr als 30 Minu ten zu erbringen . Ferner sei sie aufgrund ihrer ausgeprägten Schlaf störung en tags über meist sehr müde und leide an grossen Konzentrations problemen. Dies würde eine zusätzliche Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit dar stellen. Aktuell sei keine Tätigkeit denkbar. Die Beschwerdeführerin sei kaum zur adäquaten Selbstpflege in der Lage. Auf grund der Schwere der Erkrankung sei von einer langen Thera piedauer auszu gehen. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei nicht realistisch. Ziel der Therapie sei die Stabilisierung, insbesondere im Hin blick auf ihre hohe Suizi da lität. Ausserdem seien die sehr belastenden Flash backs und die dissoziativen Zu stände zu reduzieren. Es werde deshalb eine stationäre Therapie empfohlen.
E. 3.5 In der Folge war die Beschwerdeführerin ab 1 2. Juli 2017 in stationärer Behand lung, vom 1 5. August bis zum 1 2. Dezember 2017 in der p sychiatrischen Klinik H.___ (vgl. Austrittsbericht vom 12. De zember 2017, Urk. 9/31). Dabei habe sie regelmässig am Behand lungsangebot für Traumafolgestörungen und Transkulturelle Psycho therapie teilgenommen. Ausserdem habe sie psychothera peutische Einzeltherapie mit ver haltenstherapeutischem Schwerpunkt sowie körperorientierte Therapien wie Bewegungs-, Entspannungs- und medizinische Trainingstherapien erhalten. Zu Behandlungsbeginn sei die Beschwerdeführerin sehr instabil gewesen und es seien aufgrund der geäusserten Suizidgedanken mehrere Krisengespräche notwendig gewesen. Zudem seien immer wieder disso ziative Zustände aufge treten. Nach einigen Wochen habe sie sich stabilisieren können. Im Vor dergrund sei jedoch die antidepressive Behandlung gestanden, sodass die initial geplante Traumatherapie auf einen späteren Zeitpunkt (März/April 2018) habe verschoben werden müssen. Zwischenzeitlich werde eine ambulante Behandlung am G.___ empfohlen . Bei Austritt habe die Beschwerde führerin bewusstseinsklar und zu allen Quali täten orientiert gewirkt. Im Kontakt sei sie freundlich und offen zugewandt, der Augen kontakt sei gut erstellbar. Mimik und Gestik seien der Situation ange messen. Affekt und Psychomotorik seien unauffällig, die Stimmung stabiler und aktuell ebenfalls unauffällig. Störungen im inhaltlichen Denken seien keine eruierbar, im formalen Denken sei sie auf ein belastendes Thema (Mutterrolle verlieren) ein geengt. Sie habe zwar über Konzen trations schwierigkeiten geklagt, diese seien im Gespräch jedoch nicht auffällig. Ferner habe sie von Durchschlaf störungen be richtet. Von akuter Suizidalität habe sich die Beschwerdeführerin deutlich distan zieren können. Hin weise auf Fremd ge fährdung gebe es keine. Die untersuchenden Ärzte diagnosti zierten eine schwere depressive Episode ohne psy chotische Symp to me (ICD-10: F32.3), gegen wärtig remittiert. Als Nebendiagnose nannten sie eine PTBS (IC D 10: F43.1). 3. 6
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin in der Woche vom 5. Februar 2018 im Z.___ polydisziplinär untersucht und begutachtet (Urk. 9/40).
E. 3.6 .5
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die begutachtenden Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/40 S. 48f.): - Angst und depressive Störung gemischt - Chronisch z ervikovertebrales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - r echtsbetontem muskulärem Hartspann - t horakal links-, thorakolumbal rechtskonvexer Skoliose d egenerativer Spinalkanalstenose HWK3 bis HWK6, betont HWK3/4 mit deutlicher Myelonkompression, klinisch fehlende Hinweise für z er vikale Myelopathie - Fersenschmerz beidseits mit/bei - o berem und unterem Fersensporn beidseits - Differenzialdiagnose: Enthesitis, im Rahmen eines DISH, über lastungs bedingt in Folge beim Gehen zunehmender Fussfehl stellung - Psoriasis vulgaris
partim
guttata - Diabetes mellitus Typ 2
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die akzentuierten Per sön lichkeitszüge mit abhängigen Anteilen, die gegenwärtig remittierte depressive Episode, die psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat, die belas tungs abhängigen Schmerzen in Knien, Ellenbog en, Handgelenken und F ingern sowie die arterielle Hypertonie.
Zusammenfassend könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht infolge der Angst und depres siven Störung gemischt eine 10%ige Rendementverminderung attestiert werden. Nach Austritt aus der p sychiatrische n Klinik H.___ (12.
Dezember 2017) sei der Beschwerdeführerin eine vor über gehende Integra tionszeit in den Alltagskontext zu gewähren. Aus rheuma tologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin lediglich leichte bis maximal inter mittierend mittel schwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätig kei ten unter Ausschluss aller Arbeiten, die dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen bedingen würden oder mit Zwangs haltung des Oberkörpers oder repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers verbunden seien, zumut bar. Wegen der beidseitigen Fersenschmerzen bei radio lo gisch beidseitigem Fersensporn sei eine mehrheitlich s itzen de Tätigkeit zu empfehlen . Entsprechend angepasste Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin vollschichtig ausüben. Bei Haushaltsarbeiten bestünden keine relevanten Ein schrän kun gen, könne sie die belastenden Tätigkeiten ihren Beschwerden ange passt, wenn notwendig doch in Etappen und über mehrere Tage verteilt erledigen. Aus dermatologischer Sicht seien aufgrund einer möglichen Köberni sie rung
Tätigkeiten mit starker mechani scher Belastung der Haut oder Schwitzen kontra indiziert. Angepasste Tätigkeiten ohne starke mechanische Belastung der Haut könnten vollumfänglich ausgeübt werden. Aufgrund der diabetischen Stoffwech sel lage seien aus allgemeininter nistischer Sicht Arbeiten, die selbst- und fremd gefähr dend seien, ungünstig. Nach Gesagtem bestehe u nter Berücksichtigung des rheumatologischen, dermatologi schen und allgemeininternistischen Profils aus gesamtheitlicher Sicht eine 10%ige Rendementverminderung (Urk. 9/40 S. 58f.) . 4. 4.1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Januar 2019 (Urk. 2 /1) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 6. April 2018 (vgl. vorstehend E. 3.6), wonach die Beschwerde führerin insbesondere aufgrund der Angst und depressiven Störung in ihrer Leistungsfähigkeit zu 10 % eingeschränkt ist und aus rheumatologischer Sicht lediglich leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende, mehrheitlich sitzende und rückenadaptierte Tätigkeiten ausüben kann (vgl. E. 3.6.5 hiervor) . 4.2
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 6. April 2018 beruht auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen der Fachrichtungen Rheumatologie, Dermatologie, Innere Medizin sowie Psychiatrie und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (vgl.
Urk. 9/40 S. 4-7) . Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben (Urk. 9/40 S. 10f., S. 16f., S. 23, S. 35-37), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 9/40 S. 13f, S. 22, S. 35) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Beurteilung erfolgte im Konsens aller am Gutachten beteiligten Fachärzte (Urk. 9/40 S. 49 ff.). Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Ausser dem haben die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeits schätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (vgl. hierzu BGE 145 V 361) hinrei chend und nachvollziehbar begründet (Urk. 9/40 S. 39-45) und sich eingehend mit den vorangegangenen medizinischen Beurteilungen auseinandergesetzt und ihre davon abweichende Einschätzung begründet dargelegt (Urk. 9/40 S. 45-48, S. 40-42). Aufgrund der erhobenen objektiven Befunde im Kontext mit den psychischen Ressourcen und unter Einbezug der sonstigen persönlichen, fami liären und sozialen Aktivitäten ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt ist. Das Gut achten erfüllt demnach grundsätzlich die recht sprechungsgemässen Anfor derun gen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. E. 1.3). 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit Verweis auf die Ergän zung des Einwands vom 2 2. Oktober 2018 (Urk. 3/6) geltend machte, die Z.___ Gutachter hätten nicht alle medizinischen Tatsachen berücksichtigt (Urk. 1 N 7 -9), ist dem entgegenzu halten, dass die vorliegende medizinische Aktenlage von den Z.___ -Gutachtern vollständig wiedergegeben wurde (vgl. Urk. 9/40 S.
4 7). 4.4
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte PTBS ist festzu halten, dass d ie Diagnose einer PTBS erstmals im Juli 2017 in der D.___ gestellt wurde (E. 3.3), wobei die untersuchenden Ärzte nicht begründeten, we s halb bei der Beschwerde führe rin nunmehr eine PTBS vorliegt . Med . pract. E.___ und Dr. F.___ von der G.___
diagnostizierten gestützt auf vereinzelte Befunde ebenfalls eine PTBS (E. 3.4) . Bezüglich der vor liegend entschei denden Frage, wes halb diese Symptome erst nach so langer Zeit nach dem Suizid ihres Bruders im Jahr 1991 sowie der Migration in die Schweiz und damit der Flucht vom Bürger krieg sowie ihrem gewalttätigen Ehemann aus Sri Lanka im Jahr 2003 aufgetreten sind, mach en sie jedoch keine Angaben . Diesbezüglich ist etwa darauf hinzu weisen, dass die Beschwerde führerin laut dem psychiatrischen Z.___ - Gutachter bei der Untersuchung im Februar 2018 detailliert über die Um stände des Suizids ihres Bruders und ohne Vermeid ungs verhalten oder vegetative Über er reg barkeit über ihren verstorbenen Vater und den tamilischen Krieg be rich ten konnte und keine intensiven oder anhaltenden psychischen Belastungen im Gespräch über die damals schwierigen Lebensumstände zeigte (vgl. E. 3.6.4). Ferner ist anzu merken, dass die Diagnose einer PTBS gut 14 Jahre nach den traumatischen Ereignissen gestellt wurde und da zwischen von einem unauf fälligen Leistungs niveau auszugehen ist, hat die Be schwer deführeri n doch ihre drei Töchter (Jahrgä ng e 1991, 1998 und 2000) in der Schweiz alleine grossge zogen und daneben einen Haushalt geführt . Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe als Hausfrau und Mutt er nicht gut funktioniert (Urk. 3/6), ist dem ent gegenzuhalten, dass die Beschwerde führerin im Rahmen der Exploration angege ben hat, dass sie nach dem Frühstück die Hausarbeiten erledige, da sie es gerne sauber und orden tlich habe (Urk. 9/40 S. 34). Bereits bei der Untersuchung in der G.___
erklärte sie, dass sie
bis Ende Juni 2017 für sich und ihre beiden jüngeren Töchter den Haushalt geführt und gekocht habe (Urk. 9/22 S. 4). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwer de führerin über Jahre gut funktioniert hat. Aus den Ausführungen, wonach sich eine PTBS auch erst Jahre nach dem belastenden Ereignis manifestieren könne (vgl. Urk. 3/6), kann die Beschwerdeführerin des halb nichts zu ihren Gunsten ableiten, wurde doch nicht begründet, weshalb dies bei ihr der Fall gewesen sein soll. Damit führte sie auch keine objektiven Gründe an, welche von Dr. L.___ unbe rück sichtigt geblieben wären und Zweifel an seinem Gutachten begründen könnten. Dass im Rahmen des Klinikaufenthaltes in H.___ die Traumatherapie auf einen späteren Zeitpunkt (März/April 2018) verschoben wurde, genügt nicht, die gutachterliche Schlussfolgerung in Frage zu stellen, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Traumatherapie tatsächlich stattgefunden hat.
Im Übrigen hat der Gutachter die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin belasten de Ereignisse in der Vergangenheit erlebt hat, nicht in Frage gestellt, für die Dia gnose stellung standen jedoch die aktuellen Symptome un d deren Ausmass im Vordergrund. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich alle zwei Wochen jeweils für eine Stunde in psychologischer Behandlung steht (Urk. 9/40 S. 10, S. 35), lässt darauf schliessen, dass trotz geschildeter Beschwerden relativ wenig Leidensdruck vorhanden ist. In der Laboruntersuchung konnte sich die angegebene Medikamenteneinnahme nicht nachweisen lassen (Urk. 9/40 S. 55). Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die psychiatrische Explo ration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen ver schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretati onen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_9
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 7/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2) . 4.5
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Depression ist darauf hinzuweisen, dass die Be schwer de führerin während ihres Klinikaufenthalts in H.___ von der psychotherapeutischen Behandlung profitieren konnte und sich ihr Zustand innert einigen Wochen stabilisiert hat, sodass die behandelnden Ärzte eine gegen wärtig remittierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostizierten (vgl. E. 3.5 in fine). Dass der psychiatrische Z.___ -Gutachter bei unauffälliger Psychomotorik, erhaltenem Antrieb sowie guter Modulationsfähig keit der Stimmung (vgl. E. 3.6.4) eine nachweisbare depressive Störung verneinte und die von den Ärzten der Klinik in H.___ gestellte Diagnose bestätigte, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 4.6
Hinsichtlich der beanstandeten fehlenden Auseinandersetzung mit der Psoriasis ist anzufügen, dass sich die Beschwerdeführerin primär über zunehmende Gelenk beschwerden beklagte (vgl. Urk. 9/40 S. 23). Im Übrigen berücksichtigte die begutachtende Dermatologin den hohen Leidensdruck infolge der klinisch stark aus geprägten Hautveränderungen und formulierte ein entsprechendes Zumutbar keits profil (E. 3.6.3; Urk. 9/40 S. 24). Betreffend der geltend gemachten Psoriasis Arthritis ist festzuhalten, dass laut Dr. J.___ die neuen Röntgenauf nahmen keine typischen Veränderungen zeigten, die auf eine Psoriasis - Arthritis hinwiesen (E. 3.6.2). Bei der Wahl der Methode zur Erstellung des Gutachtens
kommt den Experten ein grosses Ermessen zu, so dass nicht gesagt werden kann, dass nur die Anwendung einer Methode zulässig ist. Massgebend ist vielmehr, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeu gend ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 2 7. September 2017 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Dass die begutachtende Rheumatologin auf ihre neuen Röntgenaufnahmen abstützte und keine weiteren Tests durchführte, schmälert den Beweiswert der Expertise nicht, zumal eine Psoriasis - Arthritis von Dr. A.___ gestützt auf bildgebende Befunde im Oktober 2014 verneint wurde (vgl.
E. 3.1) und auch in einer Skelettszintigraphie nicht habe nachgewiesen werden können (Urk. 9/40 S. 19) . Soweit die Hausärztin diesbezüglich Ende 2017 eine erneute Beurteilung
plante (vgl. Urk. 9/21 S. 7), bietet dies keine verlässliche Grundlage, um die gutachterliche Abklärung in Frage zu stellen. D aher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauf trag (vgl.
Urteil e
des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine mit zahl reichen Hinweisen) kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärungen zu nehmen, wenn der behandelnde Arzt nachher zu unterschiedli chen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auf fassungen festhält (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 997 /2010 vom 1 0. August 2011 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 676/05 vom 13.
März 2006 E. 2.4). Das ist vor liegend nicht der Fall. 4.7
Nach dem Gesagten kann mit der Beschwerdegegnerin auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten des Z.___ vom 2 6. April 2018 abgestellt werden. Ange sichts der nur geringgradigen Einschränkung in der Leistungsfähigkeit kann ohne weiteres eine rentenbegründende Invalidität ausgeschlossen werden. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Beschwerde vom 2 5. Februar 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Voraus setzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl.
Urk. 3/4), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst
In Bewilligung des Gesuch s vom 2 5. Februar 2019 wird der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00151
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 0. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968, r eiste im April 2003 in die Schweiz ein (vgl. Urk. 9/42). Einer regelmässigen Erwerbstätigkeit ging die Versicherte nicht nach (vgl. Urk. 9/10), war nach eigenen Angaben aber zeitweise im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen als Reinigungs kraft und im Catering tätig gewe sen (vgl. Urk. 9/40 S. 15, S. 28).
Am 3. Januar 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Psoriasis vulgaris, eine Einengung des Spinalkanals an der Halswirbelsäule sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und Depression zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/6) und legte den Arztbericht ihrer Hausärztin vom 2 0. Juli 2016 (Urk. 9/5) zu den Akten. Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Berichte der behandeln den Ärzte (Urk. 9/21, Urk. 9/22, Urk. 9/31) sowie einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/10) ein. Mit Schrei ben vom 3 0. Januar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 9/11). Im Folgen den veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung am Zentrum Z.___, über welche am 2 6. April 2018 berichtet wurde (Urk. 9/40). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10 %
stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 9. Juli 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/43). Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. September 2018 (Urk. 9/44) sowie ergänzend am
22. Oktober 2018 (Urk. 9/46) Einwand. Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2019 verneinte die IV-Stelle wie vor beschieden einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2/1). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Sache sei zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 N 10) . In prozessualer Hinsicht be antragte sie unter Bei lage der Unterstützungsbestätigung (Urk. 3/4), es sei ihr die unentgeltliche Prozessführun g zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2019 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 0. April 2019 wur de der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Januar 2019 (Urk. 2/1) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin trotz Einschränkungen aufgrund von Schmerzen und Haut veränderungen eine Teilarbeitsfähigkeit unter gewissen Bedingungen möglich sei. Es bestehe für sämtliche Tätigkeiten und im Haushaltsbereich lediglich eine Ein schränkung von 10 % . Der Schweregrad der Einsch ränkungen sei somit nicht IV relevant. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2 5. Febru ar 2019 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, das Z.___ -Gutachten erfülle die durch das Bundesgericht gestellten Anforderungen nicht, seien den Gutachtern doch nicht alle Tatsachen bekannt gewesen und hätten entsprechend auch nicht gewürdigt werden können . 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin leide t seit Jahren a n einer ausgeprägten Psoriasis (vgl.
Arztberichte vom 3 0. Januar 2014 [ Urk. 9/21/30], 7. August 2014 [Urk.
9/21/29]). Infolge zunehmender Nackenschmerzen mit intermittierender Ausstrahlung bis in den Handgelenksbereich wurde der Verdacht auf eine Psoriasis arthropathie geäussert und eine rheumatologische Abklärung empfohlen, die im Oktober 2014 bei Dr. med. A.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, durchgeführt wurde (Urk. 9/21/29, Urk. 9/21/27). Gestützt auf eine Magnetresonanz tomo graphie der Halswirbelsäule (vgl. Bericht vom 1 0. Oktober 2014, Urk. 9/21/18) fand dieser keine Hinweise auf eine Poly arthritis oder eine axiale Spondylarthritis in Assoziation mit der bekannten Psoriasis vulgaris . Die cervicogenen Beschwer den seien diskogenen Ursprungs. Die Myelonkompression auf der Höhe C3/4 sei seines Erachtens neurologisch abklä rungsbedürftig (vgl. Arztbericht vom 1 6. Ok tober 2014, Urk. 9/21/27). 3.2
Am 2 7. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Kantonsspital B.___ vorstellig und gab an, dass sie aus Sorge um ihre Tochter nicht mehr schlafen könne und unter zunehmenden Kopfschmerzen leide. Die untersuchende Ärztin beurteilte diese als Spannungskopfschmerze n bei psycho sozialer Belas tungs situation. Neurologisch und laboranalytisch würden sich keine Auffällig keiten zeigen (vgl. Arztbericht vom 5. April 2016, Urk. 9/21/22). Im Rahmen einer erneuten Vorstellung im B.___
am 3 0. Juli 2016 konstatierte die unter suchende Ärztin, u rsächlich für die Kopfschmerzen sei die hyper tensive Entgleisung. Klinisch-neurologisch würden sich keine Ausfall er scheinungen zeigen und auch labor chemisch gebe es keine Hinweise auf eine entzündliche Genese (vgl. Arzt bericht vom 3. August 2016, Urk. 9/21/19). 3.3
Auf Empfehlung ihrer Hausärztin
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Allgemeinmedizin, trat die Beschwerdeführerin am 2 7. Juni 2017 mit depres si ver Symptomatik zur Krisenintervention in die psychiatrische K linik D.___ ein. Sie habe angegeben unter grosser Traurigkeit zu leiden, viel zu weine n, nicht gut schlafen zu können und immer wieder passive Sterbe wünsche
zu haben . Zudem sei sie durch immer wiederkehrende Schmerzen a m ganzen Körper sehr belastet. Ferner habe die Beschwerdeführerin den Wunsch nach einer Traumatherapie geäussert. Die Ärzte der D.___
diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) und begannen mit der anti depressiven Behandlung. Am 1. Juli 2017 habe die Beschwerde führerin in leicht gebessertem Zustand in die vorbekannten Verhältnisse entlassen werden können . Anzei chen auf akute Selbst- oder Fremd gefährdung hätten nicht be standen . Hinsichtlich des geäusserten Wunsches nach einer Traumatherapie würden weitere Abklärungen getätigt werden (vgl. Aus tritts bericht vom 1. Juli 2017, Urk. 9/21/13). 3.4
Med. pract .
E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, sowie Dr. med. F.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, von der integrierten Psychiatrie G.___ konstatierten in ihrem Arztbe richt vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 9/22), die Beschwerdeführerin leide an einer mittel schwe r en bis schwer en rezidivierenden depressiven Episode (ICD-10: F33.2) und sei immer wieder suizidal. Ausserdem leide sie an einer pos ttraumatischen Belas tungs störung (I CD-10: F43.1) und dissoziativen Störungen (ICD-10: F44.7). Auf grund dieser psychiatrischen Krankheitsbilder sei die Aufnahme einer Erwerbs tä tigkeit in der freien Wirtschaft nicht möglich gewesen. Sie sei nur wenig belast bar und könne selbst ihre Hausarbeit nur mit vielen Unter brüchen und Pausen erle digen. Aufgrund dissoziativer Zustände und vielen Flash backs sei sie mehr fach am Tag nicht ansprechbar. Sie sei weder qualitativ noch quantitativ in der Lage, einen Arbeitstag durchzustehen respektive Leistung über mehr als 30 Minu ten zu erbringen . Ferner sei sie aufgrund ihrer ausgeprägten Schlaf störung en tags über meist sehr müde und leide an grossen Konzentrations problemen. Dies würde eine zusätzliche Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit dar stellen. Aktuell sei keine Tätigkeit denkbar. Die Beschwerdeführerin sei kaum zur adäquaten Selbstpflege in der Lage. Auf grund der Schwere der Erkrankung sei von einer langen Thera piedauer auszu gehen. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei nicht realistisch. Ziel der Therapie sei die Stabilisierung, insbesondere im Hin blick auf ihre hohe Suizi da lität. Ausserdem seien die sehr belastenden Flash backs und die dissoziativen Zu stände zu reduzieren. Es werde deshalb eine stationäre Therapie empfohlen. 3.5
In der Folge war die Beschwerdeführerin ab 1 2. Juli 2017 in stationärer Behand lung, vom 1 5. August bis zum 1 2. Dezember 2017 in der p sychiatrischen Klinik H.___ (vgl. Austrittsbericht vom 12. De zember 2017, Urk. 9/31). Dabei habe sie regelmässig am Behand lungsangebot für Traumafolgestörungen und Transkulturelle Psycho therapie teilgenommen. Ausserdem habe sie psychothera peutische Einzeltherapie mit ver haltenstherapeutischem Schwerpunkt sowie körperorientierte Therapien wie Bewegungs-, Entspannungs- und medizinische Trainingstherapien erhalten. Zu Behandlungsbeginn sei die Beschwerdeführerin sehr instabil gewesen und es seien aufgrund der geäusserten Suizidgedanken mehrere Krisengespräche notwendig gewesen. Zudem seien immer wieder disso ziative Zustände aufge treten. Nach einigen Wochen habe sie sich stabilisieren können. Im Vor dergrund sei jedoch die antidepressive Behandlung gestanden, sodass die initial geplante Traumatherapie auf einen späteren Zeitpunkt (März/April 2018) habe verschoben werden müssen. Zwischenzeitlich werde eine ambulante Behandlung am G.___ empfohlen . Bei Austritt habe die Beschwerde führerin bewusstseinsklar und zu allen Quali täten orientiert gewirkt. Im Kontakt sei sie freundlich und offen zugewandt, der Augen kontakt sei gut erstellbar. Mimik und Gestik seien der Situation ange messen. Affekt und Psychomotorik seien unauffällig, die Stimmung stabiler und aktuell ebenfalls unauffällig. Störungen im inhaltlichen Denken seien keine eruierbar, im formalen Denken sei sie auf ein belastendes Thema (Mutterrolle verlieren) ein geengt. Sie habe zwar über Konzen trations schwierigkeiten geklagt, diese seien im Gespräch jedoch nicht auffällig. Ferner habe sie von Durchschlaf störungen be richtet. Von akuter Suizidalität habe sich die Beschwerdeführerin deutlich distan zieren können. Hin weise auf Fremd ge fährdung gebe es keine. Die untersuchenden Ärzte diagnosti zierten eine schwere depressive Episode ohne psy chotische Symp to me (ICD-10: F32.3), gegen wärtig remittiert. Als Nebendiagnose nannten sie eine PTBS (IC D 10: F43.1). 3. 6
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin in der Woche vom 5. Februar 2018 im Z.___ polydisziplinär untersucht und begutachtet (Urk. 9/40). 3.6 .1
Aus allgemeinmedizinischer Sicht - so Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin
- seien die allgemeinmedizinischen Diagnosen ohne Belang be treffend Arbeitsfähigkeit. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, selbst- und fremd gefährliche Arbeiten an Maschinen sowie Schichtarbeiten seien wegen dem Diabetes mellitus jedoch zu vermeiden (Urk. 9/40 S. 10-12). 3.6 .2
Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medi zin, konstatierte, im Vordergrund stünden die chronischen zervikalen und thora kalen Beschwerden, die durch die degenerativen Veränderungen der Hals wirbel säule und die Fehlform des Achsenskeletts in Kombination mit dem rechts be tonten muskulären Hyper tonus erklärt werden könnten. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei jedoch trotz der degenerativen Veränderung nicht wesentlich eingeschränkt. In den aktuellen konventionellen Aufnahmen kämen eine mode rate Kyphosierung HWK3/4, Abflachung der Vorderkante der Deckplatte HWK4 mit angrenzend kleiner ossärer Struktur in den paravertebralen Weichteilen, ähnliche Ver än de rungen an der Vorderkante von HWK5 und HWK6 sowie deutliche Spondyl arthrosen HWK6/7 und HWK7/BWK1 zur Darstellung. Die beschriebene Spinal kanalstenose manifestiere sich bis heute nicht, es gebe weder klinische noch anamnestisch e Hinweise für eine zervikale Myelopathie, ebenso fehle ein radikuläres
Reiz- oder sensomotorisches Ausfallssyndrom. Ferner könne aufgrund der anamnestischen Angaben und klinischen Untersuchungen eine Fasc i itis
plantaris nicht ganz ausgeschlossen werden, konventionell radiologisch bestehe ein oberer und unterer Fersensporn beidseits. Zusätzlich klage die Beschwerdeführerin über belastungsabhängig auftretende Knie-, Ellenbogen-, Handgelenk-und Fingergelenkschmerzen. Passiv seien aber sämtliche Gelenke frei beweglich, die Fingergelenke sogar deutlich überstreckbar. Konventionell radiologisch seien die Hände und das linke Knie, welches gemäss Angaben der Beschwerde führerin mehr Beschwerden bereite als das rechte, unauffällig. Die geringgr adige Verkalkung im Knieaussenband könn e eine frühe Manifestation eines DISH sein, sie ha be funktionell aber keine Bedeutung.
Die Schmerzen am rechten Ellenbogen und wahrscheinlich auch der Handgelenke seien muskulo t endinöser Ursache b ei erhöhtem Tonus der Unterarmst recker und Schmerzen an deren radialen Insert ion s stelle. Die aktive Prüfung der Schultergelenke und ins be sondere der Rotatorenmanschette ergebe kein verlässliches Bild, bei wiederhol ter Prüfung seien unterschiedliche Schwächen festgestellt worden. Da die Beschwer de führerin aber spontan die Arme relativ uneingeschränkt bewege und sich auch kräftig auf der Untersuchungsliege habe abstützen können, sei davon auszu gehen, dass keine namhafte Pathologie in der Rotatorenmanschette vorhan den sei. Es dürfte sich eher um Tendinopathien und Auswirkungen des Muskel hart spanns (Schmerz hemmung) handeln. Ferner fügte Dr. J.___ an, in den aktuell durch ge führten konventionellen Röntgenaufnahmen würden sich keine Psoriasis - Arthritis typischen Veränderungen zeigen. In Bezug auf die Funktions störungen hielt sie fest, aufgrund der Veränderungen der Halswirbelsäule sei dieser Ab schnitt des Achsenskeletts minderbelastbar. Die plantaren Fersensporne be zie hungs weise die belastungsabhängigen Schmerzen würden ausserdem das Steh- und Geh vermögen
beeinträchtigen. Aus rheumatologischer Sicht sei eine aktiv orientierte Physiotherapie, im Rahmen derer die muskuläre Stabilisation des ge samten Achsenskeletts verbessert werden sollte, sinnvoll. Langfristig müsse die Be schwer deführerin ein entsprechendes Training selbständig durchführen, um die Ver besserungen auch beibehalten zu können. Zudem empfehle sie eine Ver sor gung mit orthopädischen Schuheinlagen (Urk. 9/40 S. 18-21). 3.6 .3
Aus dermatologischer Sicht äusserte Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit der Jugend eine Psoriasis vulgaris, die bereits mit diversen lokalen und systemischen Therapien sowie Lichttherapie behandelt worden sei, worunter es jedoch nur zu einer intermittierenden Besserung gekommen sei. In den letzten Jahren habe sich eine kontinuierliche Verschlechterung des Befundes gezeigt. Aktuell sei der der matologische Befund trotz einer systemischen, intensiven Therapie stark ausge prägt. Es würden sich Veränderungen im Bereich des gesamten Integu ments sowie in den Intertrigines zeigen. Aus rein dermatologischer Sicht seien ent sprechend Tätigkeiten mit starker mechanischer Belastung der Haut oder Schwitzen kontraindiziert. Die alleinige Hautbeteiligung führe jedoch sicherlich nicht zu einer wesentlichen Arbeitsfähigkeitseinschränkung. Die Fortführung einer systemischen Therapie bzw. Einleitung einer immunmodulierenden syste misch en Therapie könnte gegebenenfalls die Arbeitsfähigkeit aus dermato lo gi scher Sicht verbessern (Urk. 9/40 S. 23-25). 3. 6 .4
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung bei Dr. med. L.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerdeführerin ange geben, an einer Hautkrankheit, an Diabetes mellitus sowie an erhöhtem Blut druck zu leiden und familiäre Probleme zu haben. Ihr Schlaf sei gestört, da sie über ihre Probleme nachdenke. Während des Klinikaufenthaltes sei es zu einer gewissen Besserung gekommen, jedoch nicht vollständig. Phasenweise habe sie lebens müde Gedanken. Die psychischen Probleme würden in Zusammenhang mit dem Tod des Vaters, dem Suizid des Bruders und der damaligen schwierigen Ehe stehen (Urk. 9/40 S. 35). Im Zuge der Befunderhebung führte Dr. L.___ aus, der Antrieb der Beschwerdeführerin sei spontan erhalten, die Psychomotorik flüssig. Die Willensbildung sei gegeben. Festzustellen sei eine formal geringe E inengung des Gedankengangs auf die Schmerzen und die familiären Sorgen sowie die Schlafstörungen. Die Beschwerdeschilderung sei eher wenig differenziert und es bestünde eine Diskrepanz zwischen der Intensitätsschilderung der Beschwerden und dem nicht beobachtbaren Schmerzverhalten. Überwertige Ideen, Wahn, Phobien, Wahrnehmungsstörungen und Ich-Störungen hätten nicht eruiert werden können . Die Modulationsfähigkeit der Stimmung sei weit gehend erhalten. Weiter habe die Beschwerdeführerin detailliert über die Um stände des Suizids des Bruders sowie über ihre enge Beziehung zu ihm berichtet. Ohne Vermeidungs ver halten oder vege tative Über er regbarkeit habe sie über ihren ver storbenen Vater und den tamilischen Krieg gesprochen. Während der gesamten Exploration habe die Beschwerde führerin keine dissoziativen Reaktionen, keine intensiven oder anhaltenden psy chischen Belastungen im Gespräch über die da mals schwierigen Lebensumstände und keine relevanteren körperlichen Reak tionen gezeigt. Es hätte n weder rele van tes Vermeiden noch eine übermässige Wach samkeit (Hyper vigilanz) oder über triebene Schreckreaktionen beobachtet werden können. Anhalts punkte für illusionäre Verkennungen, akustische, op tische, olfaktorische oder taktile Hal luzi nationen gebe es keine. Die Beschwerde führerin habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu ihrer Person. Sie könne sich ge gen über der Umgebung gut abgrenzen. Sie habe zwar im Zusam men hang mit ihren Problemen gewisse lebensmüde Gedanken geäussert, akute Suizidalität liege hin gegen nicht vor (Ur k. 9/40 S. 36f.).
Dr. L.___ konstatierte, die Beschwerdeführerin zeige gewisse narzisstisch ab hängige Anteile, könne aber auch klare Positionen beziehen. Nur unter Schwie rig keiten sie ihr der Spagat zwischen traditionell tamilischem Hintergrund und den veränderten Verhältnissen in der Schweiz gelungen und könne sie sich mit dem Ableben des Vaters und dem Suizid des Bruders zurechtfinden. Während Jahren habe sie sich als alleinerziehende Mutter stark auf ihre Töchter fokussiert. Erst allmählich beginne sie sich ihrem eigenen, individuellen Leben gegenüber zu öffnen. Aus psychiatrischer Sicht sei ent sprechend von akzentuierten Persönlich keitszügen mit abhängigen Anteilen aus zu gehen, wobei diese nicht ein Ausmass erreich t en, das es der Beschwerde führerin nicht ermöglicht hätte, sich persönlich, schulisch, beruflich, sozial und partnerschaftlich adäquat zu entwickeln. Sie ver füge über eine gut nachweisbare Ressourcenlage. Dr. L.___
bemerkte weiter, anlässlich der aktuellen psychia trischen Exploration habe sich die Beschwerde führerin phasenweise in einer etwas bedrückten Stimmung befunden mit zum Beispiel bei der Prüfung der Kognition beobachtbarem reaktivem Lächeln. Emotional weich habe sie über ihre Töchter gesprochen, wobei sie gewisse diffu sere Ängste im Zusammenhang mit den Lebensperspektiven ihrer Töchter geäussert habe. Es sei entsprechend eine leicht ausgepräg te Angst und depressive Störung gemischt zu erkennen, die aber nicht die T iefe einer depressiven Störung erreiche . Eine solche sei nicht mehr nachweis bar und gegenwärtig remittiert. In Bezug auf die von den behandelnden Ärzte n diagnostizierte PTBS hielt Dr. L.___ fest, im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe kein Kriterium gemäss DSM-5 im Zusammenhang mit einer PTBS beobachtet werden können. Es hätten sich weder dissoziative Reaktionen, noch intensive/anhaltende psychische Belastung en bei der Konfrontation, noch dies bezügliche körperliche Reaktionen, noch Vermeid ungs verhalten, noch über mässige Wach samkeit, noch übertriebene Schreckhaftigkeit, noch Kon zen trationsstörungen gezeigt . Erfüllt sei das ICD-Eingangskriterium für das Stellen einer PTBS (relevante traumatische Erfah rungen, zum Beispiel Suizid des Bruders), nicht erfüllt sei das zeitliche Kri terium. Diesbezüglich sei e rwähnenswert, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Life-Events in der Lage gewesen sei, aus Sri Lanka nach Europa zu migrieren. In der Schweiz sei sie während Jahren in der Lage gewesen, als Mutter und Hausfrau zu funktionieren. Dabei sei es zu keinen spezifischen therapeu ti schen Kontakten ge kommen. Die in den Akten be schriebenen Symptome seien am ehesten der damals diagnostizierten schweren depressiven Episode auf dem Hintergrund der sich ab lösenden Töchter bei tamilischer kultureller Verwurzelung der Mutter und Kind heit/Adoleszenz der Töchter in der Schweiz zu verorten. Aus psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer PTBS nicht ge stellt werden . Hin sichtlich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Rücken-, Arm-, Kopf- und Knie schmerzen führte Dr. L.___ aus, ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz sei nicht zu beobachten. Entsprechend könne weder die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) noch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) gestellt werden. Vielmehr handle es sich um eine Schmerz ver arbeitungsstörung, die jedoch moderat ausgeprägt sei (Urk. 9/40 S . 39-42). 3.6 .5
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die begutachtenden Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/40 S. 48f.): - Angst und depressive Störung gemischt - Chronisch z ervikovertebrales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - r echtsbetontem muskulärem Hartspann - t horakal links-, thorakolumbal rechtskonvexer Skoliose d egenerativer Spinalkanalstenose HWK3 bis HWK6, betont HWK3/4 mit deutlicher Myelonkompression, klinisch fehlende Hinweise für z er vikale Myelopathie - Fersenschmerz beidseits mit/bei - o berem und unterem Fersensporn beidseits - Differenzialdiagnose: Enthesitis, im Rahmen eines DISH, über lastungs bedingt in Folge beim Gehen zunehmender Fussfehl stellung - Psoriasis vulgaris
partim
guttata - Diabetes mellitus Typ 2
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die akzentuierten Per sön lichkeitszüge mit abhängigen Anteilen, die gegenwärtig remittierte depressive Episode, die psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat, die belas tungs abhängigen Schmerzen in Knien, Ellenbog en, Handgelenken und F ingern sowie die arterielle Hypertonie.
Zusammenfassend könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht infolge der Angst und depres siven Störung gemischt eine 10%ige Rendementverminderung attestiert werden. Nach Austritt aus der p sychiatrische n Klinik H.___ (12.
Dezember 2017) sei der Beschwerdeführerin eine vor über gehende Integra tionszeit in den Alltagskontext zu gewähren. Aus rheuma tologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin lediglich leichte bis maximal inter mittierend mittel schwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätig kei ten unter Ausschluss aller Arbeiten, die dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen bedingen würden oder mit Zwangs haltung des Oberkörpers oder repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers verbunden seien, zumut bar. Wegen der beidseitigen Fersenschmerzen bei radio lo gisch beidseitigem Fersensporn sei eine mehrheitlich s itzen de Tätigkeit zu empfehlen . Entsprechend angepasste Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin vollschichtig ausüben. Bei Haushaltsarbeiten bestünden keine relevanten Ein schrän kun gen, könne sie die belastenden Tätigkeiten ihren Beschwerden ange passt, wenn notwendig doch in Etappen und über mehrere Tage verteilt erledigen. Aus dermatologischer Sicht seien aufgrund einer möglichen Köberni sie rung
Tätigkeiten mit starker mechani scher Belastung der Haut oder Schwitzen kontra indiziert. Angepasste Tätigkeiten ohne starke mechanische Belastung der Haut könnten vollumfänglich ausgeübt werden. Aufgrund der diabetischen Stoffwech sel lage seien aus allgemeininter nistischer Sicht Arbeiten, die selbst- und fremd gefähr dend seien, ungünstig. Nach Gesagtem bestehe u nter Berücksichtigung des rheumatologischen, dermatologi schen und allgemeininternistischen Profils aus gesamtheitlicher Sicht eine 10%ige Rendementverminderung (Urk. 9/40 S. 58f.) . 4. 4.1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Januar 2019 (Urk. 2 /1) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 6. April 2018 (vgl. vorstehend E. 3.6), wonach die Beschwerde führerin insbesondere aufgrund der Angst und depressiven Störung in ihrer Leistungsfähigkeit zu 10 % eingeschränkt ist und aus rheumatologischer Sicht lediglich leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende, mehrheitlich sitzende und rückenadaptierte Tätigkeiten ausüben kann (vgl. E. 3.6.5 hiervor) . 4.2
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 6. April 2018 beruht auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen der Fachrichtungen Rheumatologie, Dermatologie, Innere Medizin sowie Psychiatrie und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (vgl.
Urk. 9/40 S. 4-7) . Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben (Urk. 9/40 S. 10f., S. 16f., S. 23, S. 35-37), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 9/40 S. 13f, S. 22, S. 35) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Beurteilung erfolgte im Konsens aller am Gutachten beteiligten Fachärzte (Urk. 9/40 S. 49 ff.). Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Ausser dem haben die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeits schätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (vgl. hierzu BGE 145 V 361) hinrei chend und nachvollziehbar begründet (Urk. 9/40 S. 39-45) und sich eingehend mit den vorangegangenen medizinischen Beurteilungen auseinandergesetzt und ihre davon abweichende Einschätzung begründet dargelegt (Urk. 9/40 S. 45-48, S. 40-42). Aufgrund der erhobenen objektiven Befunde im Kontext mit den psychischen Ressourcen und unter Einbezug der sonstigen persönlichen, fami liären und sozialen Aktivitäten ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt ist. Das Gut achten erfüllt demnach grundsätzlich die recht sprechungsgemässen Anfor derun gen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. E. 1.3). 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit Verweis auf die Ergän zung des Einwands vom 2 2. Oktober 2018 (Urk. 3/6) geltend machte, die Z.___ Gutachter hätten nicht alle medizinischen Tatsachen berücksichtigt (Urk. 1 N 7 -9), ist dem entgegenzu halten, dass die vorliegende medizinische Aktenlage von den Z.___ -Gutachtern vollständig wiedergegeben wurde (vgl. Urk. 9/40 S.
4 7). 4.4
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte PTBS ist festzu halten, dass d ie Diagnose einer PTBS erstmals im Juli 2017 in der D.___ gestellt wurde (E. 3.3), wobei die untersuchenden Ärzte nicht begründeten, we s halb bei der Beschwerde führe rin nunmehr eine PTBS vorliegt . Med . pract. E.___ und Dr. F.___ von der G.___
diagnostizierten gestützt auf vereinzelte Befunde ebenfalls eine PTBS (E. 3.4) . Bezüglich der vor liegend entschei denden Frage, wes halb diese Symptome erst nach so langer Zeit nach dem Suizid ihres Bruders im Jahr 1991 sowie der Migration in die Schweiz und damit der Flucht vom Bürger krieg sowie ihrem gewalttätigen Ehemann aus Sri Lanka im Jahr 2003 aufgetreten sind, mach en sie jedoch keine Angaben . Diesbezüglich ist etwa darauf hinzu weisen, dass die Beschwerde führerin laut dem psychiatrischen Z.___ - Gutachter bei der Untersuchung im Februar 2018 detailliert über die Um stände des Suizids ihres Bruders und ohne Vermeid ungs verhalten oder vegetative Über er reg barkeit über ihren verstorbenen Vater und den tamilischen Krieg be rich ten konnte und keine intensiven oder anhaltenden psychischen Belastungen im Gespräch über die damals schwierigen Lebensumstände zeigte (vgl. E. 3.6.4). Ferner ist anzu merken, dass die Diagnose einer PTBS gut 14 Jahre nach den traumatischen Ereignissen gestellt wurde und da zwischen von einem unauf fälligen Leistungs niveau auszugehen ist, hat die Be schwer deführeri n doch ihre drei Töchter (Jahrgä ng e 1991, 1998 und 2000) in der Schweiz alleine grossge zogen und daneben einen Haushalt geführt . Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe als Hausfrau und Mutt er nicht gut funktioniert (Urk. 3/6), ist dem ent gegenzuhalten, dass die Beschwerde führerin im Rahmen der Exploration angege ben hat, dass sie nach dem Frühstück die Hausarbeiten erledige, da sie es gerne sauber und orden tlich habe (Urk. 9/40 S. 34). Bereits bei der Untersuchung in der G.___
erklärte sie, dass sie
bis Ende Juni 2017 für sich und ihre beiden jüngeren Töchter den Haushalt geführt und gekocht habe (Urk. 9/22 S. 4). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwer de führerin über Jahre gut funktioniert hat. Aus den Ausführungen, wonach sich eine PTBS auch erst Jahre nach dem belastenden Ereignis manifestieren könne (vgl. Urk. 3/6), kann die Beschwerdeführerin des halb nichts zu ihren Gunsten ableiten, wurde doch nicht begründet, weshalb dies bei ihr der Fall gewesen sein soll. Damit führte sie auch keine objektiven Gründe an, welche von Dr. L.___ unbe rück sichtigt geblieben wären und Zweifel an seinem Gutachten begründen könnten. Dass im Rahmen des Klinikaufenthaltes in H.___ die Traumatherapie auf einen späteren Zeitpunkt (März/April 2018) verschoben wurde, genügt nicht, die gutachterliche Schlussfolgerung in Frage zu stellen, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Traumatherapie tatsächlich stattgefunden hat.
Im Übrigen hat der Gutachter die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin belasten de Ereignisse in der Vergangenheit erlebt hat, nicht in Frage gestellt, für die Dia gnose stellung standen jedoch die aktuellen Symptome un d deren Ausmass im Vordergrund. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich alle zwei Wochen jeweils für eine Stunde in psychologischer Behandlung steht (Urk. 9/40 S. 10, S. 35), lässt darauf schliessen, dass trotz geschildeter Beschwerden relativ wenig Leidensdruck vorhanden ist. In der Laboruntersuchung konnte sich die angegebene Medikamenteneinnahme nicht nachweisen lassen (Urk. 9/40 S. 55). Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die psychiatrische Explo ration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen ver schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretati onen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_9 9 7/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2) . 4.5
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Depression ist darauf hinzuweisen, dass die Be schwer de führerin während ihres Klinikaufenthalts in H.___ von der psychotherapeutischen Behandlung profitieren konnte und sich ihr Zustand innert einigen Wochen stabilisiert hat, sodass die behandelnden Ärzte eine gegen wärtig remittierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostizierten (vgl. E. 3.5 in fine). Dass der psychiatrische Z.___ -Gutachter bei unauffälliger Psychomotorik, erhaltenem Antrieb sowie guter Modulationsfähig keit der Stimmung (vgl. E. 3.6.4) eine nachweisbare depressive Störung verneinte und die von den Ärzten der Klinik in H.___ gestellte Diagnose bestätigte, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 4.6
Hinsichtlich der beanstandeten fehlenden Auseinandersetzung mit der Psoriasis ist anzufügen, dass sich die Beschwerdeführerin primär über zunehmende Gelenk beschwerden beklagte (vgl. Urk. 9/40 S. 23). Im Übrigen berücksichtigte die begutachtende Dermatologin den hohen Leidensdruck infolge der klinisch stark aus geprägten Hautveränderungen und formulierte ein entsprechendes Zumutbar keits profil (E. 3.6.3; Urk. 9/40 S. 24). Betreffend der geltend gemachten Psoriasis Arthritis ist festzuhalten, dass laut Dr. J.___ die neuen Röntgenauf nahmen keine typischen Veränderungen zeigten, die auf eine Psoriasis - Arthritis hinwiesen (E. 3.6.2). Bei der Wahl der Methode zur Erstellung des Gutachtens
kommt den Experten ein grosses Ermessen zu, so dass nicht gesagt werden kann, dass nur die Anwendung einer Methode zulässig ist. Massgebend ist vielmehr, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeu gend ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 2 7. September 2017 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Dass die begutachtende Rheumatologin auf ihre neuen Röntgenaufnahmen abstützte und keine weiteren Tests durchführte, schmälert den Beweiswert der Expertise nicht, zumal eine Psoriasis - Arthritis von Dr. A.___ gestützt auf bildgebende Befunde im Oktober 2014 verneint wurde (vgl.
E. 3.1) und auch in einer Skelettszintigraphie nicht habe nachgewiesen werden können (Urk. 9/40 S. 19) . Soweit die Hausärztin diesbezüglich Ende 2017 eine erneute Beurteilung
plante (vgl. Urk. 9/21 S. 7), bietet dies keine verlässliche Grundlage, um die gutachterliche Abklärung in Frage zu stellen. D aher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauf trag (vgl.
Urteil e
des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine mit zahl reichen Hinweisen) kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärungen zu nehmen, wenn der behandelnde Arzt nachher zu unterschiedli chen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auf fassungen festhält (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 997 /2010 vom 1 0. August 2011 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 676/05 vom 13.
März 2006 E. 2.4). Das ist vor liegend nicht der Fall. 4.7
Nach dem Gesagten kann mit der Beschwerdegegnerin auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten des Z.___ vom 2 6. April 2018 abgestellt werden. Ange sichts der nur geringgradigen Einschränkung in der Leistungsfähigkeit kann ohne weiteres eine rentenbegründende Invalidität ausgeschlossen werden. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Beschwerde vom 2 5. Februar 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Voraus setzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl.
Urk. 3/4), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst
In Bewilligung des Gesuch s vom 2 5. Februar 2019 wird der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler