Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1971, als Architekt tätig (Urk. 10/ 1 S. 5) meldete sich nach einem am 9. Juni 2016 erlittenen Schlaganfall sowie wegen eines Tinnitus am rechten Ohr am 1 4. Oktober 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei. Am 7. März 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmass nahmen nicht möglich seien und über den Rentenanspruch eine separate Verfü gung ergehen werde (Urk. 10/18). Die Krankentaggeldversicherung gab bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie FMH, ein neurologisches Gutachten in Auftrag, welches am 15. Januar 2018 erstattet wurde (Urk. 10/43/3-38) und bei Dr. sc. hum. Dipl. Psych.
Z.___ eine neuropsychologische Zusatzabklärung, welche am 2 0. Dezember 2017 im A.___ durchgeführt wurde (Urk. 10/43/39-44) . Mit Vorb escheid vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 10/65) stellte die IV-Stelle ab Juni 2017 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, ab Oktober 2017 einer Dreiviertelsrente und ab Januar bis Mai 2018 einer halben Invalidenrente in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid Einwände erhoben wurden (Urk. 10/67, Urk. 10/71, Urk. 10/76), verfügte die IV-Stelle am
24 . Januar 2019 (Urk. 2)
entsprechend ihrem Vorbescheid . 2.
Gegen die Verfügung vom 2 4. Januar 2019 erhob der Versicherte am 25. Februar 2019 Beschwerde (Urk. 1 S. 2 f.) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbeson dere über den 3 1. Mai 2018 hinaus eine Viertelsrente (1.), eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen und hernach über den Leistungs ansp ruch erneut zu entscheiden (2.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfol gen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 8. März 2019 (Urk.
6) reichte der Beschwerdeführer zudem einen Arztbericht (Urk. 7) ein. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2019 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. April 2019 zur Ken ntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Eingaben vom 17. Juni 2019 (Urk.
12) und 2. Dezember 2019 (Urk. 17), reichte der Beschwerdeführer
zusätzliche B e richte (Urk. 13/1-2 und
Urk. 18) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete jeweils auf eine Stellungnahme (Urk. 15 und Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am 1 2. August 2019 (Urk.
16) und 1 5. Januar 2020 (Urk.
21) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif ferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). 1. 5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2 S. 4 f.) damit, dass dem Beschwerdeführer ab Juni 2018 jegliche Tätigkeiten, mit Aus nahme schwerer körperlicher Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand, vollumfänglich zumutbar seien. In der Tätigkeit als Architekt sei von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Die Einschränkung ergebe eine 20%ige Erwerbseinbusse und entspreche eine m Invaliditätsgrad von 20 % . Dieser Invaliditätsgrad begründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne die in einem Bericht vom 2 8. August 2018 attestierte langfristige Ein schränkung von 40 % nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer belaste die Hand privat sehr durch das zusätzliche Gitarrenspielen. Es sei zu hinterfragen, ob eine Aufgabe des Hobbies zu einer höheren Arbeitsfähigkeit führen würde. Der Beschwerdeführer habe während der neuropsychologischen Testung im Rahmen der Begutachtung eine mangelnde Anstrengungsbereitschaft aufgewiesen. Zwei Jahre nach dem Schlaganfall seien die Sprach- und kognitiven Störungen sowie die Armlähmung der rechten Hand mit einer Leistungseinschränkung von 20 % berücksichtigt worden. Im Einkommensvergleich werde das effektiv erzielte Ein kommen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Darauf könne kein Leidensabzug erfolgen. Ab Juni 2017 bestehe der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab Oktober 2017 auf eine Dreiviertelsrente und ab Januar bis Mai 2018 auf eine halbe Rente. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 ff.), das Gutachten von Dr. Y.___ weise zahlreiche Mängel auf und sei nicht beweistauglich. Es mangle an einer umfassenden Befunderhebung in Bezug auf die rechte Hand in funktioneller Hinsicht. Das Gutachten basiere demnach auf einem unvollständigen medizinischen Sachverhalt. Zudem enthalte es falsche Angaben zum tatsächlich geleisteten Arbeitspensum. Die neuropsychologische Expertise enthalte zudem keine Befunderhebungen (Tests und entsprechende Resultate), weshalb die Einschätzung in Bezug auf das vorgeworfene Aggrava tionsverhalten nicht nachvollziehbar sei. Die neuropsychologischen Tests seien in einem absurd hohen Tempo durchgeführt worden und er hätte wohl auch vor dem Schlaganfall Mühe gehabt, einem solchen Testverlauf zu folgen. Zudem sei Italienisch seine Muttersprache und er habe viele Aufgaben mit der linken Hand lösen müssen. In diesem Zusammenhang gelte es zu berücksichtigen, dass weder Dr. Y.___ noch sonst ein behandelnder Arzt jemals eine Selbstlimitierung festge stellt habe. Vielmehr ergebe sich aus den Akten, dass er von Anfang an im Rahmen der von ihm durchgeführten Therapien intensiv und sehr motiviert auf die Wiedereingliederung bei seiner Arbeitgeberin hingearbeitet habe. Er sei aus neuropsychologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit als Architekt nicht einge schränkt, sondern wegen der Schlaganfall bedingten Beeinträchtigungen in seiner rechten Hand und den Folgen der erlittenen Tinnitus. Die Frage nach dem Vor liegen von neuropsychologischen Defiziten bei der Beantwortung der Rentenfrage sei gar nicht relevant. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er ein zu intensive s Gitarrenspiel betreibe. Er sei von seinem behandelnden Arzt in der B.___ aus therapeutischen Gründen aufgefordert worden, das Spielen nicht aufzugeben. Gestützt auf die be weistauglichen Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ sei davon auszugehen, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Architekt nicht mehr als das von ihm geleistete Pensum von 60 % erbringen könne. Inzwischen zeige sich ein ausgeprägtes spastisches Hemisyndrom mit typischer, spastischer Hand in Flexionsstellung und Thumb in Palm-Stellung. Es bestehe eine erhebliche Störung der Feinmotorik, Kraftminderung der intrinsi schen Handmuskulatur und der Fingerstrecker. Für feinmotorische Tätigkeiten am PC bestehe mit der rechten Hand eine erhebliche Beeinträchtigung. Aus diesem Grund habe er auf die linke Hand wechseln müssen, sei damit aber deutlich lang samer. Das Arbeitstempo, welches von ihm bei einem Pensum von 80 % gefordert werde, könne er so nicht aufrechterhalten. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Tinnitus keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll. Er ermüde rascher als noch vor dem Hörsturz und dem Schlaganfall, was ihn zusätzlich zu den Beeinträchtigungen in der rechten Hand in seiner Arbeitsfähig keit limitiere. Es fehle an einer interdisziplinären Beurteilung der vorhandenen Beeinträchtigungen und der medizinische Sachverhalt sei diesbezüglich ungenü gend abgeklärt. Die Arbeit als Architekt könne er bloss noch mit einem Pensum von 60 % verrichten. In Vornahme eines Prozentvergleichs stehe ihm bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. Juni 2018 ein Anspruch auf eine Viertelsrente zu. Zum gleichen Ergebnis gelange man, wenn man vom Zumutbarkeitsprofil ausgehe, welches Dr. Y.___ in einer optimal angepassten Tätigkeit aufgestellt hat. Da er über keine andere Ausbildung verfüge, würde es sich dabei um eine Hilfs arbeitertätigkeit handeln. Selbst ohne leidensbedingten Abzug resultiere eine Erwerbseinbusse von 41.707 % . Somit bestehe auch in der Annahme einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % ab 1. Juni 2018 noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente . 3. 3.1 .1
Dr. Y.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 5. Januar 2018 (Urk. 10/43/3-38) die fo lgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 29): - Leichtes armbetontes spastisches Hemisyndrom recht s (rechte Hand) bei Status nach zerebraler Ischämie linkshemisphärisch bei M1-Verschluss links am 9. Juni 2016 bei Dissektion der ICA beidseits im distalen zervikalen Segment (ICD-10: I64.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgen den genannt (S. 29): - Leichtgradiges gemischtes Schlaf-Apnoe-Syndrom (ICD-10: G47.3) - Tinnitus seit Hörsturz am 2 0. Juli 2016 (ICD-10: H93.1)
Der Gutachter führte aus, dass die im Subjektiven liegenden hochgradigen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund der feinmotorischen Störungen im Bereich der rechten Hand (45 %), gemäss der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 55 % (wobei der Beschwerdeführer aktuell in einem Arbeitspensum von 65% 5,5 Std./Tag
arbeite), auf neurologischem Fachgebiet nicht bestätigt werden könn t en. Aus fachärztlicher Sicht erscheine nachvollziehbar, dass aufgrund der Feinmoto rikstörung der rechten Hand gewisse Griffformen/Tätigkeiten, die ein hohes Geschick erfordern, eingeschränkt möglich seien. Infolgedessen würden Behinde rungen bei der manuellen Beanspruchung der rechten Hand resultieren . Insbe sondere seien dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten zumutbar, die fein moto rische Funktionen und Geschicklichkeiten der rechten (dominanten) Hand erfor dern, dazu würden unter anderem feine, präzise Arbeiten, Tätigkeiten in der Uhrenindustrie, Auto-/Maschinenmechanik und präzises Hantieren mit Werkzeu gen gehören. Für diese Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer beschränkt arbeits fähig (S. 31 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Architekt mit den durch den Beschwerdeführer beschriebenen Aufgaben (Bedie nung von Computer und Maus), bestehe allenfalls eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Rendement), bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 %, die sich aus einem leicht reduzierten Arbeitstempo aufgrund der Ungeschicklich keit der rechten Hand ergebe. In einer optimal a ngepassten Tätigkeit, das heisse bei sämtlichen Tätigkeiten, die keine feinmotorischen Funktionen der rechten Hand erforder te n, sei der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 32). 3.1.2
Dr. sc. hum.
Z.___, Neuropsychologin beim A.___, hielt in ihrem zum Gutachten gehörenden Bericht vom 8. Januar 2018 der neuropsychologischen Unter su chungs befunde vom 2 0. Dezember 2017 (Urk. 10/43/39-44) fest, die Zusammen fassung der Befunde (Testergebnisse) lasse auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen. Daher könne man die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht
auswerten und diese würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden. Unter diesen Umstände n bestehe das Risiko, dass tatsächliche und spezifisch e kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könn t en. Da die Ergeb nisse der Tests wegen aggravierendem Verhalten nicht interpretierbar seien, könne kein Vergleich zu der Voruntersuchung im Jahr 2016 vorgenommen wer den. Aus neuropsychologischer Sicht könne keine Einschätzung der Arbeitsfähig keit vorgenommen werden (S. 5). 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, von der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des E.___ hielt in seinem Bericht vom 2 6. Februar 2018 (Urk. 10/51) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Residuelles, Arm-betontes, spastisches Hemisyndrom recht s mit/bei: - Status nach ischämischem Hirninfarkt bei Verschluss der A. cerebri media links im M1 Segment am 9. Juni 2016 -
i. R. Dissektion der A. carotis
interna im distalen, zervikalen Segment - Residuell : distal betonte Spastik rechte (dominante) Hand mit Feinmotorik-Störung, belastungsabhängigen myofaszialen Schmerzen durch Spastik - Tiefton betonter Hörsturz rechts, DD Hydrops cochleae am 2 4. Juli 2016 - Tinnitus - Zentrale Schlafapnoe
Insgesamt habe man den Eindruck, dass es durch die intensive ambulante Reha bilitation bei Dr. med. F.___ nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv zu einer Verbesserung der Feinmotorik der dominanten rechten Hand gekommen sei. Im Vordergrund für den Patienten stünden die belastungsabhängigen myofaszialen Überlastungsschmerzen im Rahmen der chronischen Fehlbelastung. Immer noch vorhanden sei die für einen Architekten erhebliche Feinmotorik-Störung für das Verrichten von Präzisionsarbeiten mit einer Computermaus. Unter Zusammen schau der klinischen Befunde und der Anamnese werde das aktuelle Arbeitspen sum von 50 % als adäquat beurteilt. Mit dem Beschwerdeführer sei vereinbart worden, dass er ab 1. März 2018 das Arbeitspensum auf 55 % und ab 1. Mai 2018 auf 60 % steigern werde. Aus medizinischer Sicht sei es sehr ungünstig, falls der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2018 gezwungen werde von aktuell 50 % direkt ein 100 % Arbeitspensum aufzunehmen (S. 2). 3.3
In seiner Stellungnahme vom 1 3. März 2018 (Urk. 10/49) führte Dr. Y.___ aus, die Einschätzung von Dr. C.___ (vgl. E. 3.2) zur Arbeitsfähigkeit sei nicht nach vollziehbar und beruhe auf falschen Informationen zur effektiven Arbeitsunfä higkeit . In Anbetracht der heutigen Möglichkeiten zur Verwendung von techni schen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel einer Sprachsteuerung des Computers, lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen. In diesem Zusam menhang sei der Hinweis erlaubt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration beim Gutachten angegeben habe, weiterhin eine Stunde pro Tag Gitarre zu spielen. Es werde an der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bei einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Architekt festgehalten (S. 4 f.). 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, von der B.___ setzte sich in seinen Bericht en vom 3. März 2018 und 2 0. Mai 2018 (Urk. 10/6 0 /1-5) unter anderem mit der gutachterlichen Beurteilung von Dr. Y.___ auseinander. Er hielt dazu fest, dass die Arbeitsfähigkeit auf 55 %
habe angehoben werden können . In seinem Beruf als Architekt sei der Beschwerdeführer auf feinmotorische Tätigkei ten am Computer angewiesen. Dies sei aufgrund der in Funktion zunehmenden Spastik der Hand nur für jeweils kurze Zeit möglich. In der neurologischen Statuserhebung sei keine funktionelle Untersuchung (z.B. eine Schreibprobe) bis auf eine leichte Ungeschicklichkeit der rechten Hand beim Aus- und Anziehen angegeben. Laut Aussage des Beschwerdeführers sei eine solche Untersuchung auch nicht durchgeführt worden. Da sich die Bewegungsstörung jedoch in erster Linie beim aktiven Gebrauch der Hand zeige, sei eine solche Untersuchung not wendig. Bei einer Schreibprobe zeige sich nämlich schon nach wenigen Worten eine deutliche Verschlechterung des Schriftbildes. Das Schreiben werde langsa mer und mühevoller und die Hand beginne zu schmerzen. Im Gutachten werde vermerkt, dass der Beschwerdeführer eingeschränkt arbeitsfähig für Tätigkeiten sei, die feinmotorische Funktionen und Geschicklichkeit der rechten (dominanten) Hand erfordern. Dies gelte nicht für die geleistete Computerarbeit. Bei der Computerarbeit an der Maus als Architekt handle es sich jedoch nicht u m gewöhnliche Computerarbeit, da für die Bedienung der Zeichenprogramme ein hohes Mass an Feinmotorik erforderlich sei (Urk. 10/60/4).
Der Beschwerdeführer habe einmalig im Sinne eines Arbeitsversuchs 5.5 Stunden gearbeitet, um seine Grenzen kennenzulernen. Da er danach jedoch starke Schmerzen in der Hand verspürt habe und die Hand nicht mehr habe einsetzen können, müsse dieser Versuch als gescheitert betrachtet werden. Seitens Dr. Y.___ ’ handle es sich hier um eine falsche Interpretation des Begriffs «maxi male Arbeitszeit». Da zu keinem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit von ärztlicher Seite auf die aufgeführten 65 % erhöht worden sei, könne damit auch nicht behauptet werden, dass die im weiteren Verlauf durchgeführten Steigerungen auf 55 % und 60 % einer Verschlechterung entsprechen würden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiterhin Gitarre spiele, dürfe nicht negativ ausgelegt wer den. Er habe den Beschwerdeführer explizit ermuntert, das Spielen nicht aufzu geben, da es sich dabei aus therapeutischer Sicht um ein sehr gutes Training der Feinm otorik handle. Hinweise für ein
aggravierendes Verhalten oder fehlende Motivation seien während des stationären Aufenthaltes oder der nachfolgenden ambulanten Behandlung nie erlebt worden (Urk. 10/60/1-2). 3.5
Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 2 8. August 2018 (Urk. 10/74) aus, der Beschwerdeführer habe sein Arbeitspensum von anfangs Jahr 55 % auf 60 % gesteigert (S. 1). Durch die Hand-Rehabilitation bei Dr. F.___ habe leider keine Verbesserung der belastungsabhängigen Schmerzen, welche sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, erreicht werden können. Ob die Beschwerden anhal ten würden und relevant durch eine Botulinumtoxin -Behandlung verbessert wer den könn t en, müsse sich erst noch zeigen. Insgesamt erachtete es Dr. C.___ als wenig wahrscheinlich, dass durch diese Massnahme das aktuelle Arbeitspensum von 60 % auf das von der IV-Stelle verlangte Pensum von 80 % gesteigert werden könne. Langfristig sei es realistisch, dass der Beschwerdeführer sein 60%iges Arbeitspensum an der angestammten Arbeitsstelle als Architekt aufrechterhalten könne. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Schreiben der IV-Stelle vom 1 8. Juli 2018 entspreche nicht den von Dr. C.___ bei der aktuellen Untersu chung festgehaltenen Befunden (S. 2).
Im Bericht vom 3 0. Januar 2019 wies Dr. C.___ auf eine in den letzten Monaten eingetretene erhebliche Verschlechterung für Alltags- und berufliche Tätigkeiten hin, weshalb er seine Tätigkeit auf die linke Hand habe wechseln müssen (Urk. 3/4). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2019 (Urk. 2) vornehmlich auf das Gutachten der Krankentaggeldver sicherung vom 1 5. Januar 2018 (vgl. E. 3.1 hiervor) und die Stellungnahme von Dipl. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Regional er Ärztlicher Dienst, RAD) vom 7. Juni 2018 (Urk. 10/63/7-9) und 2 0. November 2018 (Urk. 10/78/4).
Ausserdem lagen der Beschwerdegegnerin insbesondere diverse Berichte der behandelnden Ärzte
D r. D.___ und Dr. C.___ (E. 3.2, E. 3.4 und E. 3.5 hiervor) vor.
Dr. Y.___ ging in seinem Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit aus und begründete dies mit der reduzierten Schnelligkeit und mit Ungeschicklichkeit (Urk. 10/43/ 3-38 S. 35). Des Weiteren ging er davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits in einem Arbeitspensum von ca. 65 % gearbeitet hat te und aufgrund dessen keine 55%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr habe vorliegen k önne n . Ausserdem schloss er aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung auf ein Aggrava tionsverhalten des Beschwerdeführers (Urk. 10/43/ 3-38 S. 31 und S. 36).
RAD-Arzt G.___
erachtete das Gutachten von Dr. Y.___
zwar als weitgehend nachvollziehbar und die medizinischen Schlussfolgerungen meist plausibel, hielt aber auch fest, dass die neuropsychologische Beurteilung gewisse Fragen offen lasse und die Einzelergebnisse darin nicht wiedergegeben w ü rden (Urk. 10/63 S.
8
f.). Sodann vertr at
er die Ansicht, dass Dr. Y.___
die feinmotorischen Anforde rungen einer Tätigkeit am PC mit Maus unterschätzt ha be. Damit ging
d ipl. med. G.___
im Ergebnis von einer beschränkten Aussagekraft des Gutachtens aus, anderseits folgt e er
aber dennoch der Einschätzung einer daraus resultierenden aktuellen 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 4) . Dies ist nicht vollumfänglich nachvollziehbar .
Im Rahmen der Begutachtung b ei Dr. Y.___
gab der Beschwerdeführer befragt nach aktuellen Beschwerden hauptsächlich eine Spastizität der rechten Hand an, welche ihn bei der Arbeit als Architekt behindere (Urk. 10/43/3-36 S. 23). Eine (eingehende) Untersuchung und Überprüfung der vom Beschwerdeführer detail liert beschriebenen Einschränkungen bei der Arbeit mit der rechten Hand findet sich im Gutachten jedoch nicht (S. 24 ff.). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte denn auch nicht aufgrund der konkret beim Beschwerdeführer erhobenen Befunde und Einschränkungen, sondern anhand der Leitlinien «Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach Unfall und Krankheit SIM» (S. 31). Die Kritik von Dr. D.___, dass im Rahmen des Gutachten s keine notwen dige funktionelle Untersuchung stattgefunden ha be, welche die Bewegungsstö rung der rechten Hand beurteilen könnte (Urk. 10/60/4), erweist sich als begründet . Auch den B erichten von Dr. C.___ kann sodann entnommen werden, dass die Einschränkungen respektive die Feinmotorik-Störungen hinsichtlich der rech ten Hand im Rahmen von Schreibübungen erst richtig erkennbar werden (Urk. 10/51,
Urk. 10/74, Urk. 3/4).
Damit kann nicht von allseitigen Untersuchun gen und umfassender Beurteilung ausgegang en werden und es bestehen begrün dete Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung von Dr. Y.___ und an der von dipl. med. G.___ übernommene n Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von20 % .
Zudem ist aufgrund der Auskünfte des Arbeitgebers vom 1 1. April 2018
(Urk. 10/53/4, 10/53/23 f.) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt de r gutachterlichen Untersuchung vom November 2017 nicht mit einem Pensum von 65 %
gearbeitet hatte, sondern mit einem Pensum von 45 %,
dies anders als Dr. Y.___
(Urk. 10/43/3-44 S. 23, Urk. 10/49/5) aus den Ausfüh rungen des Beschwerd eführers geschlossen hatte .
Zum im neuropsychologischen Gutachten festgehaltenen Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass
sich dieses mangels vollständiger Dokumentation der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse und man gels detaillierten Beschriebs des Verhaltens während der Untersuchung nicht nachvollziehen lässt . Ebenfalls nicht überprüfen lässt sich, ob die Arbeit in Deutsch, welches nicht Muttersprache des Versicherten ist, die Ergebnisse verzerrt haben könnte, tatsächlich ein besonders hohes Arbeitstempo vom Versicherten verlangt worden war und er viele Aufgaben mit der linken Hand hatte lösen müs sen (vgl. Urk. 1 S. 8). Darüber hinaus bestehen sodann keine Anhaltspunkte, welche auf eine Aggravation des Beschwerdeführers schliessen lassen würden . Namentlich
hatte
Dr.
D.___ während des stationären Aufenthaltes oder der nach folgenden ambulanten Behandlung keine Hinweise für eine aggravierendes Ver halten oder fehlende Motiva tion feststellen können
(Urk. 10/60/1-2). Zum Vorschlag von Dr. Y.___ vom 1 3. März 2018, wonach der Beschwerdeführer mithilfe einer Sprachsteuerung arbeiten könnte
(Urk. 10/49 /4), kann festgehalten werden, dass in den Akten ein Schreiben des Arbeitgebers vom 13.
April 2018 (Urk. 10/75) liegt, welches den Einsatz von Sprachsteuerungen bei der Planbe arbeitung und 3D-Modellier ung thematisiert. Demnach l ässt sich die Sprach steuerung nicht auf komplexe Anwendungen übertragen und macht ein wirt schaftliches Arbeiten unmöglich. Der Arbeitgeber hielt sodann fest, dass ihm auch keine vollständige Sprachsteuerungslösung für die Programme von Autodesk bekannt sei . Die erhältlichen Produkte seien Unterstützungslösungen, welche keinen eigentlichen Mausersatz bieten würden. Der Vorschlag von Dr. Y.___
lässt sich somit nicht auf die Tätigkeit des Beschwe rdeführers übertragen.
Zusammenfassend bieten das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte Gutachten von Dr. Y.___ einschliesslich neuropsychologischer Beurteilung
– sowie die darauf basierende Einschätzung von RAD-Arzt G.___ - keine genü gende Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. 4.2
Auch die Berichte der behandelnden Ärzte lassen keine abschliessende Beurtei lung der Arbeits
- und Erwerbs fähigkeit zu . Dass der Beschwerdeführer trotz des Umstands, dass ihm die Tätigkeit als Architekt wegen der Einschränkungen an der rechten Hand nur noch reduziert möglich ist, weiterhin in erheblichem Umfang Gitarre zu spielen vermag, wobei auch dabei ein regelmässiger und (teilweise) präziser Einsatz der rechten Hand zu erfolgen hat, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. Urk. 3/4, 7, 18 S. 1) . Die von RAD-Arzt
G.___ aufgeworfene Frage, ob d ie Aufgabe des intensiven Gitarrenspiels zu einer Ver besserung der Arbeitsfähigkeit
im Beruf führen könnte, bedarf deshalb gutachter licher Beurteilung . Dies gilt in s besondere im Hinblick auf die Erfahrungstatsache, dass
behandelnde Arztpersonen beziehungsweise The rapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3
Im Sinne des Ausgeführten liegen keine aussagekräftigen medizini schen Berichte vor, gestützt auf welche die Arbeits
- und Erwerbs fähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere für die Zeit ab Juni 2018 abschliessend beurteilt werden kann. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb nach der Rückweisung der Sache eine umfas sende Begutachtung des Versicherten zu veranlassen haben, welche neben der Abklärung der weiteren geklagten Beschwerden wie dem Tin nitus und einer erneuten neuropsychologischen Untersuchung insbesondere Auf schluss gibt über die funktionellen Einschränkungen der rechten Hand. Im Rahmen dieser Begut achtung wird nicht nur d ie Arbeitsfähigkeit ab dem Zeit punkt des Schlaganfalls vom Juni 2016
zu prüfen sein, sondern auch, ob und wie sich der Gesundheits schaden und die Arbeitsfähigkeit nach Verfügungserlass am 2 4. Januar 2019 ent wickelt haben (vgl. Urk. 13/2). Im Anschluss wird die Beschwerdegegnerin über einen (gegebenenfalls abgestuften und/oder befriste ten) Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne
- im Sinne des Eventualantrages - gutzuheis sen. 5 .
5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu. Nachdem die Rechtsver tre ter in keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädi gung vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Ent sprechend ist ihr eine Pro zessentschädigung von Fr. 2’ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurich ten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne von Aesch, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 S. 5) meldete sich nach einem am 9. Juni 2016 erlittenen Schlaganfall sowie wegen eines Tinnitus am rechten Ohr am 1 4. Oktober 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei. Am 7. März 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmass nahmen nicht möglich seien und über den Rentenanspruch eine separate Verfü gung ergehen werde (Urk. 10/18). Die Krankentaggeldversicherung gab bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie FMH, ein neurologisches Gutachten in Auftrag, welches am 15. Januar 2018 erstattet wurde (Urk. 10/43/3-38) und bei Dr. sc. hum. Dipl. Psych.
Z.___ eine neuropsychologische Zusatzabklärung, welche am 2 0. Dezember 2017 im A.___ durchgeführt wurde (Urk. 10/43/39-44) . Mit Vorb escheid vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 10/65) stellte die IV-Stelle ab Juni 2017 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, ab Oktober 2017 einer Dreiviertelsrente und ab Januar bis Mai 2018 einer halben Invalidenrente in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid Einwände erhoben wurden (Urk. 10/67, Urk. 10/71, Urk. 10/76), verfügte die IV-Stelle am
24 . Januar 2019 (Urk. 2)
entsprechend ihrem Vorbescheid .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif ferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). 1. 5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.7 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 4. Januar 2019 erhob der Versicherte am 25. Februar 2019 Beschwerde (Urk. 1 S. 2 f.) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbeson dere über den 3 1. Mai 2018 hinaus eine Viertelsrente (1.), eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen und hernach über den Leistungs ansp ruch erneut zu entscheiden (2.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfol gen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 8. März 2019 (Urk.
6) reichte der Beschwerdeführer zudem einen Arztbericht (Urk. 7) ein. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2019 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. April 2019 zur Ken ntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Eingaben vom 17. Juni 2019 (Urk.
12) und 2. Dezember 2019 (Urk. 17), reichte der Beschwerdeführer
zusätzliche B e richte (Urk. 13/1-2 und
Urk. 18) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete jeweils auf eine Stellungnahme (Urk. 15 und Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am 1 2. August 2019 (Urk.
16) und 1 5. Januar 2020 (Urk.
21) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2 S. 4 f.) damit, dass dem Beschwerdeführer ab Juni 2018 jegliche Tätigkeiten, mit Aus nahme schwerer körperlicher Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand, vollumfänglich zumutbar seien. In der Tätigkeit als Architekt sei von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Die Einschränkung ergebe eine 20%ige Erwerbseinbusse und entspreche eine m Invaliditätsgrad von 20 % . Dieser Invaliditätsgrad begründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne die in einem Bericht vom 2 8. August 2018 attestierte langfristige Ein schränkung von 40 % nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer belaste die Hand privat sehr durch das zusätzliche Gitarrenspielen. Es sei zu hinterfragen, ob eine Aufgabe des Hobbies zu einer höheren Arbeitsfähigkeit führen würde. Der Beschwerdeführer habe während der neuropsychologischen Testung im Rahmen der Begutachtung eine mangelnde Anstrengungsbereitschaft aufgewiesen. Zwei Jahre nach dem Schlaganfall seien die Sprach- und kognitiven Störungen sowie die Armlähmung der rechten Hand mit einer Leistungseinschränkung von 20 % berücksichtigt worden. Im Einkommensvergleich werde das effektiv erzielte Ein kommen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Darauf könne kein Leidensabzug erfolgen. Ab Juni 2017 bestehe der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab Oktober 2017 auf eine Dreiviertelsrente und ab Januar bis Mai 2018 auf eine halbe Rente.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 ff.), das Gutachten von Dr. Y.___ weise zahlreiche Mängel auf und sei nicht beweistauglich. Es mangle an einer umfassenden Befunderhebung in Bezug auf die rechte Hand in funktioneller Hinsicht. Das Gutachten basiere demnach auf einem unvollständigen medizinischen Sachverhalt. Zudem enthalte es falsche Angaben zum tatsächlich geleisteten Arbeitspensum. Die neuropsychologische Expertise enthalte zudem keine Befunderhebungen (Tests und entsprechende Resultate), weshalb die Einschätzung in Bezug auf das vorgeworfene Aggrava tionsverhalten nicht nachvollziehbar sei. Die neuropsychologischen Tests seien in einem absurd hohen Tempo durchgeführt worden und er hätte wohl auch vor dem Schlaganfall Mühe gehabt, einem solchen Testverlauf zu folgen. Zudem sei Italienisch seine Muttersprache und er habe viele Aufgaben mit der linken Hand lösen müssen. In diesem Zusammenhang gelte es zu berücksichtigen, dass weder Dr. Y.___ noch sonst ein behandelnder Arzt jemals eine Selbstlimitierung festge stellt habe. Vielmehr ergebe sich aus den Akten, dass er von Anfang an im Rahmen der von ihm durchgeführten Therapien intensiv und sehr motiviert auf die Wiedereingliederung bei seiner Arbeitgeberin hingearbeitet habe. Er sei aus neuropsychologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit als Architekt nicht einge schränkt, sondern wegen der Schlaganfall bedingten Beeinträchtigungen in seiner rechten Hand und den Folgen der erlittenen Tinnitus. Die Frage nach dem Vor liegen von neuropsychologischen Defiziten bei der Beantwortung der Rentenfrage sei gar nicht relevant. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er ein zu intensive s Gitarrenspiel betreibe. Er sei von seinem behandelnden Arzt in der B.___ aus therapeutischen Gründen aufgefordert worden, das Spielen nicht aufzugeben. Gestützt auf die be weistauglichen Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ sei davon auszugehen, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Architekt nicht mehr als das von ihm geleistete Pensum von 60 % erbringen könne. Inzwischen zeige sich ein ausgeprägtes spastisches Hemisyndrom mit typischer, spastischer Hand in Flexionsstellung und Thumb in Palm-Stellung. Es bestehe eine erhebliche Störung der Feinmotorik, Kraftminderung der intrinsi schen Handmuskulatur und der Fingerstrecker. Für feinmotorische Tätigkeiten am PC bestehe mit der rechten Hand eine erhebliche Beeinträchtigung. Aus diesem Grund habe er auf die linke Hand wechseln müssen, sei damit aber deutlich lang samer. Das Arbeitstempo, welches von ihm bei einem Pensum von 80 % gefordert werde, könne er so nicht aufrechterhalten. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Tinnitus keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll. Er ermüde rascher als noch vor dem Hörsturz und dem Schlaganfall, was ihn zusätzlich zu den Beeinträchtigungen in der rechten Hand in seiner Arbeitsfähig keit limitiere. Es fehle an einer interdisziplinären Beurteilung der vorhandenen Beeinträchtigungen und der medizinische Sachverhalt sei diesbezüglich ungenü gend abgeklärt. Die Arbeit als Architekt könne er bloss noch mit einem Pensum von 60 % verrichten. In Vornahme eines Prozentvergleichs stehe ihm bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. Juni 2018 ein Anspruch auf eine Viertelsrente zu. Zum gleichen Ergebnis gelange man, wenn man vom Zumutbarkeitsprofil ausgehe, welches Dr. Y.___ in einer optimal angepassten Tätigkeit aufgestellt hat. Da er über keine andere Ausbildung verfüge, würde es sich dabei um eine Hilfs arbeitertätigkeit handeln. Selbst ohne leidensbedingten Abzug resultiere eine Erwerbseinbusse von 41.707 % . Somit bestehe auch in der Annahme einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % ab 1. Juni 2018 noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente . 3. 3.1 .1
Dr. Y.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 5. Januar 2018 (Urk. 10/43/3-38) die fo lgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 29): - Leichtes armbetontes spastisches Hemisyndrom recht s (rechte Hand) bei Status nach zerebraler Ischämie linkshemisphärisch bei M1-Verschluss links am 9. Juni 2016 bei Dissektion der ICA beidseits im distalen zervikalen Segment (ICD-10: I64.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgen den genannt (S. 29): - Leichtgradiges gemischtes Schlaf-Apnoe-Syndrom (ICD-10: G47.3) - Tinnitus seit Hörsturz am 2 0. Juli 2016 (ICD-10: H93.1)
Der Gutachter führte aus, dass die im Subjektiven liegenden hochgradigen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund der feinmotorischen Störungen im Bereich der rechten Hand (45 %), gemäss der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 55 % (wobei der Beschwerdeführer aktuell in einem Arbeitspensum von 65% 5,5 Std./Tag
arbeite), auf neurologischem Fachgebiet nicht bestätigt werden könn t en. Aus fachärztlicher Sicht erscheine nachvollziehbar, dass aufgrund der Feinmoto rikstörung der rechten Hand gewisse Griffformen/Tätigkeiten, die ein hohes Geschick erfordern, eingeschränkt möglich seien. Infolgedessen würden Behinde rungen bei der manuellen Beanspruchung der rechten Hand resultieren . Insbe sondere seien dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten zumutbar, die fein moto rische Funktionen und Geschicklichkeiten der rechten (dominanten) Hand erfor dern, dazu würden unter anderem feine, präzise Arbeiten, Tätigkeiten in der Uhrenindustrie, Auto-/Maschinenmechanik und präzises Hantieren mit Werkzeu gen gehören. Für diese Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer beschränkt arbeits fähig (S. 31 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Architekt mit den durch den Beschwerdeführer beschriebenen Aufgaben (Bedie nung von Computer und Maus), bestehe allenfalls eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Rendement), bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 %, die sich aus einem leicht reduzierten Arbeitstempo aufgrund der Ungeschicklich keit der rechten Hand ergebe. In einer optimal a ngepassten Tätigkeit, das heisse bei sämtlichen Tätigkeiten, die keine feinmotorischen Funktionen der rechten Hand erforder te n, sei der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 32). 3.1.2
Dr. sc. hum.
Z.___, Neuropsychologin beim A.___, hielt in ihrem zum Gutachten gehörenden Bericht vom 8. Januar 2018 der neuropsychologischen Unter su chungs befunde vom 2 0. Dezember 2017 (Urk. 10/43/39-44) fest, die Zusammen fassung der Befunde (Testergebnisse) lasse auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen. Daher könne man die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht
auswerten und diese würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden. Unter diesen Umstände n bestehe das Risiko, dass tatsächliche und spezifisch e kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könn t en. Da die Ergeb nisse der Tests wegen aggravierendem Verhalten nicht interpretierbar seien, könne kein Vergleich zu der Voruntersuchung im Jahr 2016 vorgenommen wer den. Aus neuropsychologischer Sicht könne keine Einschätzung der Arbeitsfähig keit vorgenommen werden (S. 5). 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, von der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des E.___ hielt in seinem Bericht vom 2 6. Februar 2018 (Urk. 10/51) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Residuelles, Arm-betontes, spastisches Hemisyndrom recht s mit/bei: - Status nach ischämischem Hirninfarkt bei Verschluss der A. cerebri media links im M1 Segment am 9. Juni 2016 -
i. R. Dissektion der A. carotis
interna im distalen, zervikalen Segment - Residuell : distal betonte Spastik rechte (dominante) Hand mit Feinmotorik-Störung, belastungsabhängigen myofaszialen Schmerzen durch Spastik - Tiefton betonter Hörsturz rechts, DD Hydrops cochleae am 2 4. Juli 2016 - Tinnitus - Zentrale Schlafapnoe
Insgesamt habe man den Eindruck, dass es durch die intensive ambulante Reha bilitation bei Dr. med. F.___ nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv zu einer Verbesserung der Feinmotorik der dominanten rechten Hand gekommen sei. Im Vordergrund für den Patienten stünden die belastungsabhängigen myofaszialen Überlastungsschmerzen im Rahmen der chronischen Fehlbelastung. Immer noch vorhanden sei die für einen Architekten erhebliche Feinmotorik-Störung für das Verrichten von Präzisionsarbeiten mit einer Computermaus. Unter Zusammen schau der klinischen Befunde und der Anamnese werde das aktuelle Arbeitspen sum von 50 % als adäquat beurteilt. Mit dem Beschwerdeführer sei vereinbart worden, dass er ab 1. März 2018 das Arbeitspensum auf 55 % und ab 1. Mai 2018 auf 60 % steigern werde. Aus medizinischer Sicht sei es sehr ungünstig, falls der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2018 gezwungen werde von aktuell 50 % direkt ein 100 % Arbeitspensum aufzunehmen (S. 2). 3.3
In seiner Stellungnahme vom 1 3. März 2018 (Urk. 10/49) führte Dr. Y.___ aus, die Einschätzung von Dr. C.___ (vgl. E. 3.2) zur Arbeitsfähigkeit sei nicht nach vollziehbar und beruhe auf falschen Informationen zur effektiven Arbeitsunfä higkeit . In Anbetracht der heutigen Möglichkeiten zur Verwendung von techni schen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel einer Sprachsteuerung des Computers, lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen. In diesem Zusam menhang sei der Hinweis erlaubt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration beim Gutachten angegeben habe, weiterhin eine Stunde pro Tag Gitarre zu spielen. Es werde an der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bei einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Architekt festgehalten (S. 4 f.). 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, von der B.___ setzte sich in seinen Bericht en vom 3. März 2018 und 2 0. Mai 2018 (Urk. 10/6 0 /1-5) unter anderem mit der gutachterlichen Beurteilung von Dr. Y.___ auseinander. Er hielt dazu fest, dass die Arbeitsfähigkeit auf 55 %
habe angehoben werden können . In seinem Beruf als Architekt sei der Beschwerdeführer auf feinmotorische Tätigkei ten am Computer angewiesen. Dies sei aufgrund der in Funktion zunehmenden Spastik der Hand nur für jeweils kurze Zeit möglich. In der neurologischen Statuserhebung sei keine funktionelle Untersuchung (z.B. eine Schreibprobe) bis auf eine leichte Ungeschicklichkeit der rechten Hand beim Aus- und Anziehen angegeben. Laut Aussage des Beschwerdeführers sei eine solche Untersuchung auch nicht durchgeführt worden. Da sich die Bewegungsstörung jedoch in erster Linie beim aktiven Gebrauch der Hand zeige, sei eine solche Untersuchung not wendig. Bei einer Schreibprobe zeige sich nämlich schon nach wenigen Worten eine deutliche Verschlechterung des Schriftbildes. Das Schreiben werde langsa mer und mühevoller und die Hand beginne zu schmerzen. Im Gutachten werde vermerkt, dass der Beschwerdeführer eingeschränkt arbeitsfähig für Tätigkeiten sei, die feinmotorische Funktionen und Geschicklichkeit der rechten (dominanten) Hand erfordern. Dies gelte nicht für die geleistete Computerarbeit. Bei der Computerarbeit an der Maus als Architekt handle es sich jedoch nicht u m gewöhnliche Computerarbeit, da für die Bedienung der Zeichenprogramme ein hohes Mass an Feinmotorik erforderlich sei (Urk. 10/60/4).
Der Beschwerdeführer habe einmalig im Sinne eines Arbeitsversuchs 5.5 Stunden gearbeitet, um seine Grenzen kennenzulernen. Da er danach jedoch starke Schmerzen in der Hand verspürt habe und die Hand nicht mehr habe einsetzen können, müsse dieser Versuch als gescheitert betrachtet werden. Seitens Dr. Y.___ ’ handle es sich hier um eine falsche Interpretation des Begriffs «maxi male Arbeitszeit». Da zu keinem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit von ärztlicher Seite auf die aufgeführten 65 % erhöht worden sei, könne damit auch nicht behauptet werden, dass die im weiteren Verlauf durchgeführten Steigerungen auf 55 % und 60 % einer Verschlechterung entsprechen würden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiterhin Gitarre spiele, dürfe nicht negativ ausgelegt wer den. Er habe den Beschwerdeführer explizit ermuntert, das Spielen nicht aufzu geben, da es sich dabei aus therapeutischer Sicht um ein sehr gutes Training der Feinm otorik handle. Hinweise für ein
aggravierendes Verhalten oder fehlende Motivation seien während des stationären Aufenthaltes oder der nachfolgenden ambulanten Behandlung nie erlebt worden (Urk. 10/60/1-2). 3.5
Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 2 8. August 2018 (Urk. 10/74) aus, der Beschwerdeführer habe sein Arbeitspensum von anfangs Jahr 55 % auf 60 % gesteigert (S. 1). Durch die Hand-Rehabilitation bei Dr. F.___ habe leider keine Verbesserung der belastungsabhängigen Schmerzen, welche sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, erreicht werden können. Ob die Beschwerden anhal ten würden und relevant durch eine Botulinumtoxin -Behandlung verbessert wer den könn t en, müsse sich erst noch zeigen. Insgesamt erachtete es Dr. C.___ als wenig wahrscheinlich, dass durch diese Massnahme das aktuelle Arbeitspensum von 60 % auf das von der IV-Stelle verlangte Pensum von 80 % gesteigert werden könne. Langfristig sei es realistisch, dass der Beschwerdeführer sein 60%iges Arbeitspensum an der angestammten Arbeitsstelle als Architekt aufrechterhalten könne. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Schreiben der IV-Stelle vom 1 8. Juli 2018 entspreche nicht den von Dr. C.___ bei der aktuellen Untersu chung festgehaltenen Befunden (S. 2).
Im Bericht vom 3 0. Januar 2019 wies Dr. C.___ auf eine in den letzten Monaten eingetretene erhebliche Verschlechterung für Alltags- und berufliche Tätigkeiten hin, weshalb er seine Tätigkeit auf die linke Hand habe wechseln müssen (Urk. 3/4). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2019 (Urk. 2) vornehmlich auf das Gutachten der Krankentaggeldver sicherung vom 1 5. Januar 2018 (vgl. E. 3.1 hiervor) und die Stellungnahme von Dipl. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Regional er Ärztlicher Dienst, RAD) vom 7. Juni 2018 (Urk. 10/63/7-9) und 2 0. November 2018 (Urk. 10/78/4).
Ausserdem lagen der Beschwerdegegnerin insbesondere diverse Berichte der behandelnden Ärzte
D r. D.___ und Dr. C.___ (E. 3.2, E. 3.4 und E. 3.5 hiervor) vor.
Dr. Y.___ ging in seinem Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit aus und begründete dies mit der reduzierten Schnelligkeit und mit Ungeschicklichkeit (Urk. 10/43/ 3-38 S. 35). Des Weiteren ging er davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits in einem Arbeitspensum von ca. 65 % gearbeitet hat te und aufgrund dessen keine 55%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr habe vorliegen k önne n . Ausserdem schloss er aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung auf ein Aggrava tionsverhalten des Beschwerdeführers (Urk. 10/43/ 3-38 S. 31 und S. 36).
RAD-Arzt G.___
erachtete das Gutachten von Dr. Y.___
zwar als weitgehend nachvollziehbar und die medizinischen Schlussfolgerungen meist plausibel, hielt aber auch fest, dass die neuropsychologische Beurteilung gewisse Fragen offen lasse und die Einzelergebnisse darin nicht wiedergegeben w ü rden (Urk. 10/63 S.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 f.). Sodann vertr at
er die Ansicht, dass Dr. Y.___
die feinmotorischen Anforde rungen einer Tätigkeit am PC mit Maus unterschätzt ha be. Damit ging
d ipl. med. G.___
im Ergebnis von einer beschränkten Aussagekraft des Gutachtens aus, anderseits folgt e er
aber dennoch der Einschätzung einer daraus resultierenden aktuellen 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 4) . Dies ist nicht vollumfänglich nachvollziehbar .
Im Rahmen der Begutachtung b ei Dr. Y.___
gab der Beschwerdeführer befragt nach aktuellen Beschwerden hauptsächlich eine Spastizität der rechten Hand an, welche ihn bei der Arbeit als Architekt behindere (Urk. 10/43/3-36 S. 23). Eine (eingehende) Untersuchung und Überprüfung der vom Beschwerdeführer detail liert beschriebenen Einschränkungen bei der Arbeit mit der rechten Hand findet sich im Gutachten jedoch nicht (S. 24 ff.). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte denn auch nicht aufgrund der konkret beim Beschwerdeführer erhobenen Befunde und Einschränkungen, sondern anhand der Leitlinien «Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach Unfall und Krankheit SIM» (S. 31). Die Kritik von Dr. D.___, dass im Rahmen des Gutachten s keine notwen dige funktionelle Untersuchung stattgefunden ha be, welche die Bewegungsstö rung der rechten Hand beurteilen könnte (Urk. 10/60/4), erweist sich als begründet . Auch den B erichten von Dr. C.___ kann sodann entnommen werden, dass die Einschränkungen respektive die Feinmotorik-Störungen hinsichtlich der rech ten Hand im Rahmen von Schreibübungen erst richtig erkennbar werden (Urk. 10/51,
Urk. 10/74, Urk. 3/4).
Damit kann nicht von allseitigen Untersuchun gen und umfassender Beurteilung ausgegang en werden und es bestehen begrün dete Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung von Dr. Y.___ und an der von dipl. med. G.___ übernommene n Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von20 % .
Zudem ist aufgrund der Auskünfte des Arbeitgebers vom 1 1. April 2018
(Urk. 10/53/4, 10/53/23 f.) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt de r gutachterlichen Untersuchung vom November 2017 nicht mit einem Pensum von 65 %
gearbeitet hatte, sondern mit einem Pensum von 45 %,
dies anders als Dr. Y.___
(Urk. 10/43/3-44 S. 23, Urk. 10/49/5) aus den Ausfüh rungen des Beschwerd eführers geschlossen hatte .
Zum im neuropsychologischen Gutachten festgehaltenen Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass
sich dieses mangels vollständiger Dokumentation der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse und man gels detaillierten Beschriebs des Verhaltens während der Untersuchung nicht nachvollziehen lässt . Ebenfalls nicht überprüfen lässt sich, ob die Arbeit in Deutsch, welches nicht Muttersprache des Versicherten ist, die Ergebnisse verzerrt haben könnte, tatsächlich ein besonders hohes Arbeitstempo vom Versicherten verlangt worden war und er viele Aufgaben mit der linken Hand hatte lösen müs sen (vgl. Urk. 1 S. 8). Darüber hinaus bestehen sodann keine Anhaltspunkte, welche auf eine Aggravation des Beschwerdeführers schliessen lassen würden . Namentlich
hatte
Dr.
D.___ während des stationären Aufenthaltes oder der nach folgenden ambulanten Behandlung keine Hinweise für eine aggravierendes Ver halten oder fehlende Motiva tion feststellen können
(Urk. 10/60/1-2). Zum Vorschlag von Dr. Y.___ vom 1 3. März 2018, wonach der Beschwerdeführer mithilfe einer Sprachsteuerung arbeiten könnte
(Urk. 10/49 /4), kann festgehalten werden, dass in den Akten ein Schreiben des Arbeitgebers vom 13.
April 2018 (Urk. 10/75) liegt, welches den Einsatz von Sprachsteuerungen bei der Planbe arbeitung und 3D-Modellier ung thematisiert. Demnach l ässt sich die Sprach steuerung nicht auf komplexe Anwendungen übertragen und macht ein wirt schaftliches Arbeiten unmöglich. Der Arbeitgeber hielt sodann fest, dass ihm auch keine vollständige Sprachsteuerungslösung für die Programme von Autodesk bekannt sei . Die erhältlichen Produkte seien Unterstützungslösungen, welche keinen eigentlichen Mausersatz bieten würden. Der Vorschlag von Dr. Y.___
lässt sich somit nicht auf die Tätigkeit des Beschwe rdeführers übertragen.
Zusammenfassend bieten das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte Gutachten von Dr. Y.___ einschliesslich neuropsychologischer Beurteilung
– sowie die darauf basierende Einschätzung von RAD-Arzt G.___ - keine genü gende Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. 4.2
Auch die Berichte der behandelnden Ärzte lassen keine abschliessende Beurtei lung der Arbeits
- und Erwerbs fähigkeit zu . Dass der Beschwerdeführer trotz des Umstands, dass ihm die Tätigkeit als Architekt wegen der Einschränkungen an der rechten Hand nur noch reduziert möglich ist, weiterhin in erheblichem Umfang Gitarre zu spielen vermag, wobei auch dabei ein regelmässiger und (teilweise) präziser Einsatz der rechten Hand zu erfolgen hat, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. Urk. 3/4, 7, 18 S. 1) . Die von RAD-Arzt
G.___ aufgeworfene Frage, ob d ie Aufgabe des intensiven Gitarrenspiels zu einer Ver besserung der Arbeitsfähigkeit
im Beruf führen könnte, bedarf deshalb gutachter licher Beurteilung . Dies gilt in s besondere im Hinblick auf die Erfahrungstatsache, dass
behandelnde Arztpersonen beziehungsweise The rapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3
Im Sinne des Ausgeführten liegen keine aussagekräftigen medizini schen Berichte vor, gestützt auf welche die Arbeits
- und Erwerbs fähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere für die Zeit ab Juni 2018 abschliessend beurteilt werden kann. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb nach der Rückweisung der Sache eine umfas sende Begutachtung des Versicherten zu veranlassen haben, welche neben der Abklärung der weiteren geklagten Beschwerden wie dem Tin nitus und einer erneuten neuropsychologischen Untersuchung insbesondere Auf schluss gibt über die funktionellen Einschränkungen der rechten Hand. Im Rahmen dieser Begut achtung wird nicht nur d ie Arbeitsfähigkeit ab dem Zeit punkt des Schlaganfalls vom Juni 2016
zu prüfen sein, sondern auch, ob und wie sich der Gesundheits schaden und die Arbeitsfähigkeit nach Verfügungserlass am 2 4. Januar 2019 ent wickelt haben (vgl. Urk. 13/2). Im Anschluss wird die Beschwerdegegnerin über einen (gegebenenfalls abgestuften und/oder befriste ten) Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne
- im Sinne des Eventualantrages - gutzuheis sen. 5 .
5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu. Nachdem die Rechtsver tre ter in keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädi gung vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Ent sprechend ist ihr eine Pro zessentschädigung von Fr. 2’ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurich ten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne von Aesch, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00141
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom 1 8. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1971, als Architekt tätig (Urk. 10/ 1 S. 5) meldete sich nach einem am 9. Juni 2016 erlittenen Schlaganfall sowie wegen eines Tinnitus am rechten Ohr am 1 4. Oktober 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei. Am 7. März 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmass nahmen nicht möglich seien und über den Rentenanspruch eine separate Verfü gung ergehen werde (Urk. 10/18). Die Krankentaggeldversicherung gab bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie FMH, ein neurologisches Gutachten in Auftrag, welches am 15. Januar 2018 erstattet wurde (Urk. 10/43/3-38) und bei Dr. sc. hum. Dipl. Psych.
Z.___ eine neuropsychologische Zusatzabklärung, welche am 2 0. Dezember 2017 im A.___ durchgeführt wurde (Urk. 10/43/39-44) . Mit Vorb escheid vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 10/65) stellte die IV-Stelle ab Juni 2017 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, ab Oktober 2017 einer Dreiviertelsrente und ab Januar bis Mai 2018 einer halben Invalidenrente in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid Einwände erhoben wurden (Urk. 10/67, Urk. 10/71, Urk. 10/76), verfügte die IV-Stelle am
24 . Januar 2019 (Urk. 2)
entsprechend ihrem Vorbescheid . 2.
Gegen die Verfügung vom 2 4. Januar 2019 erhob der Versicherte am 25. Februar 2019 Beschwerde (Urk. 1 S. 2 f.) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbeson dere über den 3 1. Mai 2018 hinaus eine Viertelsrente (1.), eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen und hernach über den Leistungs ansp ruch erneut zu entscheiden (2.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfol gen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 8. März 2019 (Urk.
6) reichte der Beschwerdeführer zudem einen Arztbericht (Urk. 7) ein. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2019 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. April 2019 zur Ken ntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Eingaben vom 17. Juni 2019 (Urk.
12) und 2. Dezember 2019 (Urk. 17), reichte der Beschwerdeführer
zusätzliche B e richte (Urk. 13/1-2 und
Urk. 18) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete jeweils auf eine Stellungnahme (Urk. 15 und Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am 1 2. August 2019 (Urk.
16) und 1 5. Januar 2020 (Urk.
21) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif ferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). 1. 5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2 S. 4 f.) damit, dass dem Beschwerdeführer ab Juni 2018 jegliche Tätigkeiten, mit Aus nahme schwerer körperlicher Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand, vollumfänglich zumutbar seien. In der Tätigkeit als Architekt sei von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Die Einschränkung ergebe eine 20%ige Erwerbseinbusse und entspreche eine m Invaliditätsgrad von 20 % . Dieser Invaliditätsgrad begründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne die in einem Bericht vom 2 8. August 2018 attestierte langfristige Ein schränkung von 40 % nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer belaste die Hand privat sehr durch das zusätzliche Gitarrenspielen. Es sei zu hinterfragen, ob eine Aufgabe des Hobbies zu einer höheren Arbeitsfähigkeit führen würde. Der Beschwerdeführer habe während der neuropsychologischen Testung im Rahmen der Begutachtung eine mangelnde Anstrengungsbereitschaft aufgewiesen. Zwei Jahre nach dem Schlaganfall seien die Sprach- und kognitiven Störungen sowie die Armlähmung der rechten Hand mit einer Leistungseinschränkung von 20 % berücksichtigt worden. Im Einkommensvergleich werde das effektiv erzielte Ein kommen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Darauf könne kein Leidensabzug erfolgen. Ab Juni 2017 bestehe der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab Oktober 2017 auf eine Dreiviertelsrente und ab Januar bis Mai 2018 auf eine halbe Rente. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 ff.), das Gutachten von Dr. Y.___ weise zahlreiche Mängel auf und sei nicht beweistauglich. Es mangle an einer umfassenden Befunderhebung in Bezug auf die rechte Hand in funktioneller Hinsicht. Das Gutachten basiere demnach auf einem unvollständigen medizinischen Sachverhalt. Zudem enthalte es falsche Angaben zum tatsächlich geleisteten Arbeitspensum. Die neuropsychologische Expertise enthalte zudem keine Befunderhebungen (Tests und entsprechende Resultate), weshalb die Einschätzung in Bezug auf das vorgeworfene Aggrava tionsverhalten nicht nachvollziehbar sei. Die neuropsychologischen Tests seien in einem absurd hohen Tempo durchgeführt worden und er hätte wohl auch vor dem Schlaganfall Mühe gehabt, einem solchen Testverlauf zu folgen. Zudem sei Italienisch seine Muttersprache und er habe viele Aufgaben mit der linken Hand lösen müssen. In diesem Zusammenhang gelte es zu berücksichtigen, dass weder Dr. Y.___ noch sonst ein behandelnder Arzt jemals eine Selbstlimitierung festge stellt habe. Vielmehr ergebe sich aus den Akten, dass er von Anfang an im Rahmen der von ihm durchgeführten Therapien intensiv und sehr motiviert auf die Wiedereingliederung bei seiner Arbeitgeberin hingearbeitet habe. Er sei aus neuropsychologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit als Architekt nicht einge schränkt, sondern wegen der Schlaganfall bedingten Beeinträchtigungen in seiner rechten Hand und den Folgen der erlittenen Tinnitus. Die Frage nach dem Vor liegen von neuropsychologischen Defiziten bei der Beantwortung der Rentenfrage sei gar nicht relevant. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er ein zu intensive s Gitarrenspiel betreibe. Er sei von seinem behandelnden Arzt in der B.___ aus therapeutischen Gründen aufgefordert worden, das Spielen nicht aufzugeben. Gestützt auf die be weistauglichen Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ sei davon auszugehen, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Architekt nicht mehr als das von ihm geleistete Pensum von 60 % erbringen könne. Inzwischen zeige sich ein ausgeprägtes spastisches Hemisyndrom mit typischer, spastischer Hand in Flexionsstellung und Thumb in Palm-Stellung. Es bestehe eine erhebliche Störung der Feinmotorik, Kraftminderung der intrinsi schen Handmuskulatur und der Fingerstrecker. Für feinmotorische Tätigkeiten am PC bestehe mit der rechten Hand eine erhebliche Beeinträchtigung. Aus diesem Grund habe er auf die linke Hand wechseln müssen, sei damit aber deutlich lang samer. Das Arbeitstempo, welches von ihm bei einem Pensum von 80 % gefordert werde, könne er so nicht aufrechterhalten. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Tinnitus keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll. Er ermüde rascher als noch vor dem Hörsturz und dem Schlaganfall, was ihn zusätzlich zu den Beeinträchtigungen in der rechten Hand in seiner Arbeitsfähig keit limitiere. Es fehle an einer interdisziplinären Beurteilung der vorhandenen Beeinträchtigungen und der medizinische Sachverhalt sei diesbezüglich ungenü gend abgeklärt. Die Arbeit als Architekt könne er bloss noch mit einem Pensum von 60 % verrichten. In Vornahme eines Prozentvergleichs stehe ihm bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. Juni 2018 ein Anspruch auf eine Viertelsrente zu. Zum gleichen Ergebnis gelange man, wenn man vom Zumutbarkeitsprofil ausgehe, welches Dr. Y.___ in einer optimal angepassten Tätigkeit aufgestellt hat. Da er über keine andere Ausbildung verfüge, würde es sich dabei um eine Hilfs arbeitertätigkeit handeln. Selbst ohne leidensbedingten Abzug resultiere eine Erwerbseinbusse von 41.707 % . Somit bestehe auch in der Annahme einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % ab 1. Juni 2018 noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente . 3. 3.1 .1
Dr. Y.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 5. Januar 2018 (Urk. 10/43/3-38) die fo lgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 29): - Leichtes armbetontes spastisches Hemisyndrom recht s (rechte Hand) bei Status nach zerebraler Ischämie linkshemisphärisch bei M1-Verschluss links am 9. Juni 2016 bei Dissektion der ICA beidseits im distalen zervikalen Segment (ICD-10: I64.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgen den genannt (S. 29): - Leichtgradiges gemischtes Schlaf-Apnoe-Syndrom (ICD-10: G47.3) - Tinnitus seit Hörsturz am 2 0. Juli 2016 (ICD-10: H93.1)
Der Gutachter führte aus, dass die im Subjektiven liegenden hochgradigen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund der feinmotorischen Störungen im Bereich der rechten Hand (45 %), gemäss der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 55 % (wobei der Beschwerdeführer aktuell in einem Arbeitspensum von 65% 5,5 Std./Tag
arbeite), auf neurologischem Fachgebiet nicht bestätigt werden könn t en. Aus fachärztlicher Sicht erscheine nachvollziehbar, dass aufgrund der Feinmoto rikstörung der rechten Hand gewisse Griffformen/Tätigkeiten, die ein hohes Geschick erfordern, eingeschränkt möglich seien. Infolgedessen würden Behinde rungen bei der manuellen Beanspruchung der rechten Hand resultieren . Insbe sondere seien dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten zumutbar, die fein moto rische Funktionen und Geschicklichkeiten der rechten (dominanten) Hand erfor dern, dazu würden unter anderem feine, präzise Arbeiten, Tätigkeiten in der Uhrenindustrie, Auto-/Maschinenmechanik und präzises Hantieren mit Werkzeu gen gehören. Für diese Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer beschränkt arbeits fähig (S. 31 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Architekt mit den durch den Beschwerdeführer beschriebenen Aufgaben (Bedie nung von Computer und Maus), bestehe allenfalls eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Rendement), bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 %, die sich aus einem leicht reduzierten Arbeitstempo aufgrund der Ungeschicklich keit der rechten Hand ergebe. In einer optimal a ngepassten Tätigkeit, das heisse bei sämtlichen Tätigkeiten, die keine feinmotorischen Funktionen der rechten Hand erforder te n, sei der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 32). 3.1.2
Dr. sc. hum.
Z.___, Neuropsychologin beim A.___, hielt in ihrem zum Gutachten gehörenden Bericht vom 8. Januar 2018 der neuropsychologischen Unter su chungs befunde vom 2 0. Dezember 2017 (Urk. 10/43/39-44) fest, die Zusammen fassung der Befunde (Testergebnisse) lasse auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen. Daher könne man die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht
auswerten und diese würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden. Unter diesen Umstände n bestehe das Risiko, dass tatsächliche und spezifisch e kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könn t en. Da die Ergeb nisse der Tests wegen aggravierendem Verhalten nicht interpretierbar seien, könne kein Vergleich zu der Voruntersuchung im Jahr 2016 vorgenommen wer den. Aus neuropsychologischer Sicht könne keine Einschätzung der Arbeitsfähig keit vorgenommen werden (S. 5). 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, von der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des E.___ hielt in seinem Bericht vom 2 6. Februar 2018 (Urk. 10/51) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Residuelles, Arm-betontes, spastisches Hemisyndrom recht s mit/bei: - Status nach ischämischem Hirninfarkt bei Verschluss der A. cerebri media links im M1 Segment am 9. Juni 2016 -
i. R. Dissektion der A. carotis
interna im distalen, zervikalen Segment - Residuell : distal betonte Spastik rechte (dominante) Hand mit Feinmotorik-Störung, belastungsabhängigen myofaszialen Schmerzen durch Spastik - Tiefton betonter Hörsturz rechts, DD Hydrops cochleae am 2 4. Juli 2016 - Tinnitus - Zentrale Schlafapnoe
Insgesamt habe man den Eindruck, dass es durch die intensive ambulante Reha bilitation bei Dr. med. F.___ nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv zu einer Verbesserung der Feinmotorik der dominanten rechten Hand gekommen sei. Im Vordergrund für den Patienten stünden die belastungsabhängigen myofaszialen Überlastungsschmerzen im Rahmen der chronischen Fehlbelastung. Immer noch vorhanden sei die für einen Architekten erhebliche Feinmotorik-Störung für das Verrichten von Präzisionsarbeiten mit einer Computermaus. Unter Zusammen schau der klinischen Befunde und der Anamnese werde das aktuelle Arbeitspen sum von 50 % als adäquat beurteilt. Mit dem Beschwerdeführer sei vereinbart worden, dass er ab 1. März 2018 das Arbeitspensum auf 55 % und ab 1. Mai 2018 auf 60 % steigern werde. Aus medizinischer Sicht sei es sehr ungünstig, falls der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2018 gezwungen werde von aktuell 50 % direkt ein 100 % Arbeitspensum aufzunehmen (S. 2). 3.3
In seiner Stellungnahme vom 1 3. März 2018 (Urk. 10/49) führte Dr. Y.___ aus, die Einschätzung von Dr. C.___ (vgl. E. 3.2) zur Arbeitsfähigkeit sei nicht nach vollziehbar und beruhe auf falschen Informationen zur effektiven Arbeitsunfä higkeit . In Anbetracht der heutigen Möglichkeiten zur Verwendung von techni schen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel einer Sprachsteuerung des Computers, lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen. In diesem Zusam menhang sei der Hinweis erlaubt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration beim Gutachten angegeben habe, weiterhin eine Stunde pro Tag Gitarre zu spielen. Es werde an der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bei einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Architekt festgehalten (S. 4 f.). 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, von der B.___ setzte sich in seinen Bericht en vom 3. März 2018 und 2 0. Mai 2018 (Urk. 10/6 0 /1-5) unter anderem mit der gutachterlichen Beurteilung von Dr. Y.___ auseinander. Er hielt dazu fest, dass die Arbeitsfähigkeit auf 55 %
habe angehoben werden können . In seinem Beruf als Architekt sei der Beschwerdeführer auf feinmotorische Tätigkei ten am Computer angewiesen. Dies sei aufgrund der in Funktion zunehmenden Spastik der Hand nur für jeweils kurze Zeit möglich. In der neurologischen Statuserhebung sei keine funktionelle Untersuchung (z.B. eine Schreibprobe) bis auf eine leichte Ungeschicklichkeit der rechten Hand beim Aus- und Anziehen angegeben. Laut Aussage des Beschwerdeführers sei eine solche Untersuchung auch nicht durchgeführt worden. Da sich die Bewegungsstörung jedoch in erster Linie beim aktiven Gebrauch der Hand zeige, sei eine solche Untersuchung not wendig. Bei einer Schreibprobe zeige sich nämlich schon nach wenigen Worten eine deutliche Verschlechterung des Schriftbildes. Das Schreiben werde langsa mer und mühevoller und die Hand beginne zu schmerzen. Im Gutachten werde vermerkt, dass der Beschwerdeführer eingeschränkt arbeitsfähig für Tätigkeiten sei, die feinmotorische Funktionen und Geschicklichkeit der rechten (dominanten) Hand erfordern. Dies gelte nicht für die geleistete Computerarbeit. Bei der Computerarbeit an der Maus als Architekt handle es sich jedoch nicht u m gewöhnliche Computerarbeit, da für die Bedienung der Zeichenprogramme ein hohes Mass an Feinmotorik erforderlich sei (Urk. 10/60/4).
Der Beschwerdeführer habe einmalig im Sinne eines Arbeitsversuchs 5.5 Stunden gearbeitet, um seine Grenzen kennenzulernen. Da er danach jedoch starke Schmerzen in der Hand verspürt habe und die Hand nicht mehr habe einsetzen können, müsse dieser Versuch als gescheitert betrachtet werden. Seitens Dr. Y.___ ’ handle es sich hier um eine falsche Interpretation des Begriffs «maxi male Arbeitszeit». Da zu keinem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit von ärztlicher Seite auf die aufgeführten 65 % erhöht worden sei, könne damit auch nicht behauptet werden, dass die im weiteren Verlauf durchgeführten Steigerungen auf 55 % und 60 % einer Verschlechterung entsprechen würden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiterhin Gitarre spiele, dürfe nicht negativ ausgelegt wer den. Er habe den Beschwerdeführer explizit ermuntert, das Spielen nicht aufzu geben, da es sich dabei aus therapeutischer Sicht um ein sehr gutes Training der Feinm otorik handle. Hinweise für ein
aggravierendes Verhalten oder fehlende Motivation seien während des stationären Aufenthaltes oder der nachfolgenden ambulanten Behandlung nie erlebt worden (Urk. 10/60/1-2). 3.5
Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 2 8. August 2018 (Urk. 10/74) aus, der Beschwerdeführer habe sein Arbeitspensum von anfangs Jahr 55 % auf 60 % gesteigert (S. 1). Durch die Hand-Rehabilitation bei Dr. F.___ habe leider keine Verbesserung der belastungsabhängigen Schmerzen, welche sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, erreicht werden können. Ob die Beschwerden anhal ten würden und relevant durch eine Botulinumtoxin -Behandlung verbessert wer den könn t en, müsse sich erst noch zeigen. Insgesamt erachtete es Dr. C.___ als wenig wahrscheinlich, dass durch diese Massnahme das aktuelle Arbeitspensum von 60 % auf das von der IV-Stelle verlangte Pensum von 80 % gesteigert werden könne. Langfristig sei es realistisch, dass der Beschwerdeführer sein 60%iges Arbeitspensum an der angestammten Arbeitsstelle als Architekt aufrechterhalten könne. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Schreiben der IV-Stelle vom 1 8. Juli 2018 entspreche nicht den von Dr. C.___ bei der aktuellen Untersu chung festgehaltenen Befunden (S. 2).
Im Bericht vom 3 0. Januar 2019 wies Dr. C.___ auf eine in den letzten Monaten eingetretene erhebliche Verschlechterung für Alltags- und berufliche Tätigkeiten hin, weshalb er seine Tätigkeit auf die linke Hand habe wechseln müssen (Urk. 3/4). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2019 (Urk. 2) vornehmlich auf das Gutachten der Krankentaggeldver sicherung vom 1 5. Januar 2018 (vgl. E. 3.1 hiervor) und die Stellungnahme von Dipl. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Regional er Ärztlicher Dienst, RAD) vom 7. Juni 2018 (Urk. 10/63/7-9) und 2 0. November 2018 (Urk. 10/78/4).
Ausserdem lagen der Beschwerdegegnerin insbesondere diverse Berichte der behandelnden Ärzte
D r. D.___ und Dr. C.___ (E. 3.2, E. 3.4 und E. 3.5 hiervor) vor.
Dr. Y.___ ging in seinem Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit aus und begründete dies mit der reduzierten Schnelligkeit und mit Ungeschicklichkeit (Urk. 10/43/ 3-38 S. 35). Des Weiteren ging er davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits in einem Arbeitspensum von ca. 65 % gearbeitet hat te und aufgrund dessen keine 55%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr habe vorliegen k önne n . Ausserdem schloss er aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung auf ein Aggrava tionsverhalten des Beschwerdeführers (Urk. 10/43/ 3-38 S. 31 und S. 36).
RAD-Arzt G.___
erachtete das Gutachten von Dr. Y.___
zwar als weitgehend nachvollziehbar und die medizinischen Schlussfolgerungen meist plausibel, hielt aber auch fest, dass die neuropsychologische Beurteilung gewisse Fragen offen lasse und die Einzelergebnisse darin nicht wiedergegeben w ü rden (Urk. 10/63 S.
8
f.). Sodann vertr at
er die Ansicht, dass Dr. Y.___
die feinmotorischen Anforde rungen einer Tätigkeit am PC mit Maus unterschätzt ha be. Damit ging
d ipl. med. G.___
im Ergebnis von einer beschränkten Aussagekraft des Gutachtens aus, anderseits folgt e er
aber dennoch der Einschätzung einer daraus resultierenden aktuellen 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 4) . Dies ist nicht vollumfänglich nachvollziehbar .
Im Rahmen der Begutachtung b ei Dr. Y.___
gab der Beschwerdeführer befragt nach aktuellen Beschwerden hauptsächlich eine Spastizität der rechten Hand an, welche ihn bei der Arbeit als Architekt behindere (Urk. 10/43/3-36 S. 23). Eine (eingehende) Untersuchung und Überprüfung der vom Beschwerdeführer detail liert beschriebenen Einschränkungen bei der Arbeit mit der rechten Hand findet sich im Gutachten jedoch nicht (S. 24 ff.). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte denn auch nicht aufgrund der konkret beim Beschwerdeführer erhobenen Befunde und Einschränkungen, sondern anhand der Leitlinien «Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach Unfall und Krankheit SIM» (S. 31). Die Kritik von Dr. D.___, dass im Rahmen des Gutachten s keine notwen dige funktionelle Untersuchung stattgefunden ha be, welche die Bewegungsstö rung der rechten Hand beurteilen könnte (Urk. 10/60/4), erweist sich als begründet . Auch den B erichten von Dr. C.___ kann sodann entnommen werden, dass die Einschränkungen respektive die Feinmotorik-Störungen hinsichtlich der rech ten Hand im Rahmen von Schreibübungen erst richtig erkennbar werden (Urk. 10/51,
Urk. 10/74, Urk. 3/4).
Damit kann nicht von allseitigen Untersuchun gen und umfassender Beurteilung ausgegang en werden und es bestehen begrün dete Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung von Dr. Y.___ und an der von dipl. med. G.___ übernommene n Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von20 % .
Zudem ist aufgrund der Auskünfte des Arbeitgebers vom 1 1. April 2018
(Urk. 10/53/4, 10/53/23 f.) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt de r gutachterlichen Untersuchung vom November 2017 nicht mit einem Pensum von 65 %
gearbeitet hatte, sondern mit einem Pensum von 45 %,
dies anders als Dr. Y.___
(Urk. 10/43/3-44 S. 23, Urk. 10/49/5) aus den Ausfüh rungen des Beschwerd eführers geschlossen hatte .
Zum im neuropsychologischen Gutachten festgehaltenen Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass
sich dieses mangels vollständiger Dokumentation der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse und man gels detaillierten Beschriebs des Verhaltens während der Untersuchung nicht nachvollziehen lässt . Ebenfalls nicht überprüfen lässt sich, ob die Arbeit in Deutsch, welches nicht Muttersprache des Versicherten ist, die Ergebnisse verzerrt haben könnte, tatsächlich ein besonders hohes Arbeitstempo vom Versicherten verlangt worden war und er viele Aufgaben mit der linken Hand hatte lösen müs sen (vgl. Urk. 1 S. 8). Darüber hinaus bestehen sodann keine Anhaltspunkte, welche auf eine Aggravation des Beschwerdeführers schliessen lassen würden . Namentlich
hatte
Dr.
D.___ während des stationären Aufenthaltes oder der nach folgenden ambulanten Behandlung keine Hinweise für eine aggravierendes Ver halten oder fehlende Motiva tion feststellen können
(Urk. 10/60/1-2). Zum Vorschlag von Dr. Y.___ vom 1 3. März 2018, wonach der Beschwerdeführer mithilfe einer Sprachsteuerung arbeiten könnte
(Urk. 10/49 /4), kann festgehalten werden, dass in den Akten ein Schreiben des Arbeitgebers vom 13.
April 2018 (Urk. 10/75) liegt, welches den Einsatz von Sprachsteuerungen bei der Planbe arbeitung und 3D-Modellier ung thematisiert. Demnach l ässt sich die Sprach steuerung nicht auf komplexe Anwendungen übertragen und macht ein wirt schaftliches Arbeiten unmöglich. Der Arbeitgeber hielt sodann fest, dass ihm auch keine vollständige Sprachsteuerungslösung für die Programme von Autodesk bekannt sei . Die erhältlichen Produkte seien Unterstützungslösungen, welche keinen eigentlichen Mausersatz bieten würden. Der Vorschlag von Dr. Y.___
lässt sich somit nicht auf die Tätigkeit des Beschwe rdeführers übertragen.
Zusammenfassend bieten das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte Gutachten von Dr. Y.___ einschliesslich neuropsychologischer Beurteilung
– sowie die darauf basierende Einschätzung von RAD-Arzt G.___ - keine genü gende Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. 4.2
Auch die Berichte der behandelnden Ärzte lassen keine abschliessende Beurtei lung der Arbeits
- und Erwerbs fähigkeit zu . Dass der Beschwerdeführer trotz des Umstands, dass ihm die Tätigkeit als Architekt wegen der Einschränkungen an der rechten Hand nur noch reduziert möglich ist, weiterhin in erheblichem Umfang Gitarre zu spielen vermag, wobei auch dabei ein regelmässiger und (teilweise) präziser Einsatz der rechten Hand zu erfolgen hat, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. Urk. 3/4, 7, 18 S. 1) . Die von RAD-Arzt
G.___ aufgeworfene Frage, ob d ie Aufgabe des intensiven Gitarrenspiels zu einer Ver besserung der Arbeitsfähigkeit
im Beruf führen könnte, bedarf deshalb gutachter licher Beurteilung . Dies gilt in s besondere im Hinblick auf die Erfahrungstatsache, dass
behandelnde Arztpersonen beziehungsweise The rapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3
Im Sinne des Ausgeführten liegen keine aussagekräftigen medizini schen Berichte vor, gestützt auf welche die Arbeits
- und Erwerbs fähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere für die Zeit ab Juni 2018 abschliessend beurteilt werden kann. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb nach der Rückweisung der Sache eine umfas sende Begutachtung des Versicherten zu veranlassen haben, welche neben der Abklärung der weiteren geklagten Beschwerden wie dem Tin nitus und einer erneuten neuropsychologischen Untersuchung insbesondere Auf schluss gibt über die funktionellen Einschränkungen der rechten Hand. Im Rahmen dieser Begut achtung wird nicht nur d ie Arbeitsfähigkeit ab dem Zeit punkt des Schlaganfalls vom Juni 2016
zu prüfen sein, sondern auch, ob und wie sich der Gesundheits schaden und die Arbeitsfähigkeit nach Verfügungserlass am 2 4. Januar 2019 ent wickelt haben (vgl. Urk. 13/2). Im Anschluss wird die Beschwerdegegnerin über einen (gegebenenfalls abgestuften und/oder befriste ten) Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne
- im Sinne des Eventualantrages - gutzuheis sen. 5 .
5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu. Nachdem die Rechtsver tre ter in keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädi gung vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Ent sprechend ist ihr eine Pro zessentschädigung von Fr. 2’ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurich ten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne von Aesch, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic