Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1975, (geschiedene) Mutter zweier Kinder und ohne erlernten Beruf, war
zuletzt als Mitarbeiterin/Betreuerin im Y.___ tätig, welches Arbeitsverhältnis sie per Ende März 2012 selber kündigte. Im Juni 2012 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine mittelschwere bis schwere depressive Episode zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/1 3 ). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher wie medizini scher Hinsicht , namentlich nach Einholung von zwei psychiatrischen Gutachten, sprach die IV -Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 mit Wirkung ab 1. Mai 2013 eine ganze Rente der Inval idenversicherung zu ( Urk. 7/103). Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 16. November 2015 , mit welcher die Versicherte die Zuspra che der ganzen Rente bereits ab dem 1. Feb ruar 2013 beantragt hatte (Urk. 7/114) , hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. September 2017 gut ( Urk. 7/142), worauf der Versicherten in Umsetzung des Urteils mit Verfügung vom 12. Juni 2018 die ga nze Rente neu mit Wirkung ab 1. Februar 2013 zugesprochen wurde (vgl. Urk. 7/165). 1.2
Bereits a m 2 7. Januar 2017 hatte die IV-Stelle aufgrund einer anonymen Mel dung (vom 2 3. Januar 20 1 7 ;
Urk. 7/193) ein Revisionsverf ahren in die Wege ge leitet (Urk. 7/132) und erste Abklärungen (u . a . Facebook- Recherche und Einho lung von Auskünfte n bei den Krankenkasse n ) getätigt , welche sie – nach dem sie das Verfahren
daraufhin bis zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2017 pendent gehalten
hatte –
am 5. Febr uar 2018 wieder aufnahm
(Urk. 7/145). Die IV-Stelle
ergänzte ihre
Abklärungen
( holte namentlich Auskünfte
bei den be handeln d e n Ä r zte n bzw. der Therapeut i n
ein sowie tätigte
weitere Facebook - R e cherchen ) , zu deren Ergebnissen die fall zuständige Psychiat e rin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle ( RAD )
am
2. Juli 2018 Stellung nahm
( Urk. 7/175 ). Am 20.
August 2018 ging eine zw e ite anonyme Meldung ein ( Urk. 7/194). Am 5. Oktober 2018 fand in der IV-Stelle ein persönliches Gespr ä ch mit der Versicherten statt, im Rahmen dessen diese zu den getätigten Abklärun gen und zur vorgesehenen Rentensistierung Stellung nehmen konnte (Urk. 7/186). N ach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbesche id vom 5. Oktober 2018 [ Urk. 7/174 ] sowie Einwand vom 12. November 2018 [ Urk. 7/199 ] ) verfügte die IV-Stelle a m 21. Januar 2019 die Sistierung der Inva lidenrente , wobei sie einer allfälligen Beschwerde die auf schiebende Wirkung ent zog (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 21. Februa r 2019 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 2 1. Januar 2019 sei ersatzlos aufzuheben, unter all fälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulast en der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 18.
März 2019 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten mit Verfügung vom 1. April 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (sogenannte Rentenrevision). Formell rechtskräftige Ver fügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (pro zessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versi cherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Be weismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechts kräftige Ver fügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos un richtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Her absetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt jedoch nur für die Zukunft, es sei denn, der unrichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zugrunde; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erhebli chen Änderung (Art. 88 bis Abs. 2 IVV). 1 .2
Nach Art. 77 IVV hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem namentlich eine solche seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirt schaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). 1 .3
Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; Franz Schlauri , Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri , Hrsg., Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, in Verbindu ng mit Art. 55 VwVG ), eine Inte ressenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. 1 .4
Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung we gen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforde rungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .5
Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prü fung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2, je mit Hinweisen). Auch im Rechtsmit telverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der Ent scheid in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vor handenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Mass nahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die eins t weilige Rentensistierung – zusammengefasst – damit, dass aufgrund der Ergebnisse der getätigten Abklärungen , der Stellung nahme des RAD sowie auch der Angaben der Versicherten anlässlich des Ge sprächs vom 5. Oktober 2018 von diversen Freizeitaktivitäten und daher auf grund des Aktivitätsniveaus von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei.
Sei jedoch
aufgrund der
summarischen Prüfung der vorhandenen Akten eine ungemeldete Verbesserung anzunehmen , sei en die Voraussetzung en für eine Sistierung gegeben (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass es sowohl an hinreichenden Verdachtsmomenten als auch an der für den Erlass vorsorglicher Massnahmen erforderlichen Dringlichkeit fehle, nachdem die IV-Stelle es wäh rend 1.5 Jahren unterlassen habe, die ange blichen Verdachtsmomente zu ver ifi zieren. Das Interesse der Beschwerdeführerin am Weiterbezug der Rente sei bei dieser Sachlage höher zu gewichten als das mögliche Ausfallrisiko der Beschwer degegnerin (Urk.
1). 3. 3.1
Der ursprünglich rentenzusprechenden Verfügung wie auch dem Urteil des hiesi gen Gerichts vom 28. September 2017 (Urk. 7/142)
lag in medizini s cher Hinsicht im W esentlichen das Gutachten von Dr. med.
Z.___ , Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie, vom 9. Januar 2015 (Urk.
7/72)
zugrunde , welches sich als beweiswertig erwiesen hatte (vgl. E.4.2.1 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 8. September 2017 ).
Dr. Z.___
stellte
damals unter anderem fest ,
bei der Versicherten bestehe extreme Freudlosigkeit und emotionale Teilnahmslosigkeit sowie Vermeidungsverhalten , das sich in Rückzug äussere. Auch bestehe durchgehend eine depressive Stim mung, derzeit schweren Ausmasses, Interessen- und Freudeverlust an so gut wie allen Aktivitäten. Obwohl die Versicherte mit ihrem 18-jährigen Sohn die Woh nung teile , müsse objektiv ein sozialer Rückzug im Sinne von fehlenden inhalt lichen sozialen Kontakten festg e stellt werden ( Urk. 7/72 S. 8 ).
Aufgrund der sub jektiven Angaben und objektiven Befunde (vgl. Urk. 7/72 S. 7) diagnostizierte Dr. Z.___ eine
– infolge sexueller Gewalt in der Kindheit wie auch Gewalt durch den (geschiedenen) Ehemann - entwickelte komplexe posttraumatische Belas tungsstörung sowie eine rezidivie rende depressive Störung, ggw . s chwere Epi s ode ,
und erachtete die Versicherte als für alle Tätigkeiten als vollständig arbeits unfähig (S. 9).
In Beantwortung der Fragen der IV-S t elle gab sie unter anderem an, d as Aktivitätsniveau der Versicherten sei extrem niedrig. Sie gehe so gut wie keiner Tätigkeit nach, sei auch im Haushalt kaum aktiv und auf dauernde Anre gung bzw. Initiative von aussen angewiesen.
Th eoretisch könne die Versicherte
von einer trauma spezifischen Ther ap ie profitieren .
J edoch könne selbst eine ge lungene Traumatherapie die Leistungsfähigkeit nicht wesentlich verbessern ,
s on dern höchstens das Aktivitätsniveau im A lltag günstig beeinflussen , weswegen die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht nicht sinnvoll sei (S. 10) . 3.2
Die im Rahmen des durch die anonyme Meldung ausgelösten Revisionsverfahrens getätigten Abklärungen ergaben was folgt: 3.2.1
Hausar zt Dr. med. A.___ , Facharzt für
A llg emeine
I nnere Medizin FMH, diagnos tizierte in seinem am 8. März 2018 bei der IV-Stelle eingegangen en Bericht eine m ittelschwere bis schwere d e pressive Episode sowie ein metabolisches Syndrom seit 201 2. Er gab an, die Versicherte befinde sich in der Türkei. Bei der letzten Kontrolle am 5. Januar 2018 habe sie angegeben, die ehemalige Therapeutin ( B.___ ) behandle sie nicht mehr, sie suche eine neue Therapeutin. Er attes tierte der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 23.
Februar 2012, weitere Angaben zur Arbeits fähigkeit machte er nicht (Urk. 7/150). 3.2.2
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie lic . phil .
B.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, diagnostizierten in ihrem am 16. März 2018 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht eine posttrau matische Belast ungsstörung sowie eine rezidivierende depressive St örung .
Sie hielten im Wesentlichen fest, die Versicherte suche die Praxis nur noch sporadisch auf, weshalb eine aktuelle Einschätzung schwierig sei. Im Jahr 2013 sei die Ver sicherte nach einer Abklärung in der Traumasprechstunde in der D.___ von diesem zu einer ambulanten Behandlung überwiesen worden, da eine zunehmende Verschlech t e rung des Zustandes beobachtet worden sei. Nach sexuellem Missbrauch in der Kindheit und in der Ehe habe sich eine schwer belastete Patientin mit depressivem Syndrom und ausgeprägter posttraumatischer Belastungsstörung gezeigt. Die Patientin sei anfänglich regelmässig wöchentlich bis 14- täglich zur Psychothera pie erschienen, wobei der Zustand anhaltend instabil gewesen sei. Im Jahr 2016 hätten monatliche Sitzungen stattgefunden, im Jahr 2017 Sitzungen alle vier Mo n a te, wobei die letzte Sitzung am 22. Dezember 2018 (wohl: 2017 )
erfolgt sei . Die Antid e pressiva würden durch den Hausarzt verschrieben . Durch die unregelmäs sigen Therapiestunden sei eine Beurteilung schwierig, trotz mehrfacher Therapie versuche hab e sich bei dieser Patientin keine Besse rung einstellen können, wes halb die Rente weiterhin gesprochen werden sollte (Urk. 7/151). 3.2. 3
Die von der Verwaltung am 2 6. Januar 2017 und 1 1. Juni 2018 durchgeführten
Recherchen auf den zwei Facebook Profilen der Beschwerdeführerin ergaben
– zusammengefasst - verschieden e aus den Jahren 2012 bis 2017 dati e re n de Ein tragungen . Auf den
- soweit feststellbar -
mehrheitlich in der Türkei entstandene n Bilder n
ist die Versicherte unter and e rem in den Jahren ab 2016
zusammen mit anderen Personen bei gesellschaftlichen Anlässen und
A ktivi t äten
zu sehen (u.a. am 1 1. Mai 2016 in einem Park [Urk. 7/177 S. 10] , am 12. Mai 2016 in einer Arena in der Nähe von Mersin [ Urk. 7/177 S. 8] , an einer 1. Mai- Demonstration [Urk. 7/ 177 S. 11] , auf einem touristischen Ausflug
am 1 2. Juli 2017 [Urk. 7/179 S.
4]
bzw . zusammen mit Familienmitgliedern oder ihrem Partner
[ vgl. dazu Kom mentie rungen der Versicherten in Urk. 7/ 186 S.];
vgl. insbes. Urk. 7/177 und Urk. 7/179 ) . 3.2. 4
Weiter ergaben die im Jahr 2017 und 2018 bei den zuständigen Krankenka ssen Kolping bzw. Mutuel eingeholten Akten eine deutliche Abnahme der abgerech neten Gesundheitskosten und insbesondere der Frequenz der in Anspruch genom menen Psychot her a pien seit 2015 und 2016 (vgl. zum Ganzen zusammenfassend Urk. 7/175 S. 3 ; betr. Gesundheitskosten: 2012: Fr. 35'759.70, 2013: Fr. 24'241.35, 2014: Fr. 22'051.55, 2015: Fr. 9'163.30, 2016: nur wenige Behand lungen in den Monaten Januar bis April, Juli und August, ebenso im Jahr 2017 ). 3. 2. 5
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,
vom RAD ,
hielt mit Blick auf diese Unterlagen zur Hauptsache fest, dass aufgrund der ein geholten Angabe n der Behandler ( Dr. C.___ / lic . phil .
B.___ ), wonach die Behandlungsfre quenz seit 2016 auf ca . einmal monatlich und ab 2017 nur noch ca . alle 4 Monate abgenommen habe, vermutet werden müsse , dass es der Versicherten sicher ab ca. M itte 201 6 bes s er
gegangen sei , da der Leidensdruck offensichtlich stark abgenommen habe . Auch aufgrund der Facebook- Aktivitäten könne sicherlich keine mittel - oder gar schwergradige depr e ssive Symptomatik erkannt werden, es falle zudem auf, dass die Versicherte auf den Fotos keinen depressiven Eindruck mache. Aufgrund dieser Bemerkungen müssten die Diag nosen revidiert werden; insgesamt sei fraglich , ob überhaupt je eine mittel- bis schwergradige de p ressive Störung vorgelegen habe. Ebenfalls fraglich sei die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, da hier doch einig e Ungereimtheiten bestünden. Gru ndsätzlich könne mindestens eine Teil- Arbeitsfähigkeit angenommen werden, dies müsste jedoch mittel s eines erneuten Gutachtens ver ifiziert oder falsifiziert werden ( Urk. 7/175 S. 4 f.). 3.2. 6
Anlässlich des Gesprächs vom 5. Oktober 2018 bei der IV-Stelle gab die Versi cherte z u ihrem normalen Tagesablauf befragt an, sie stehe zwischen 10.30 Uhr und 11 Uhr auf, trinke Kaffee und rauche. Danach nehme sie die Medikamente. Anschliessend sch aue sie Nachrichten im Fernseher und
frühstücke
danach . Um 12.00 oder 13.00 Uhr
– je nach dem w a nn sie Hunger habe - nehme sie das Mittagessen ein . Sie räume ein bisschen auf, mache d ie Küche, räume den Ge schirrspüler aus, dann lege sie sich wieder hin; tagsüber müsse sie mindestens 2 Stunden schlafen. Sie bereit e dann das Abendessen vor, welches sie um ca . 19.00 Uhr einnehme. Ihr Sohn komme jeweils um 21.00 Uhr von der Arbeit; wenn er früh komme, dann würden sie zusammen zu Abend essen; manchmal esse sie mit ihren beiden Schwestern. Nach dem Abendessen spiele sie jeden Abend eine halbe bis ganze Stunde für sich das kurdische Instrument
Baglama ; d as tue ihr gut (Urk. 7/186 S. 3). Nach dem Musizieren schaue sie vielleicht einen Film, mit an deren Leuten in den Ausgang gehe sie nicht. Vor dem Schlafen lese sie gerne. Gegen 22 .00 Uhr nehme sie Schlaftabletten, danach gehe sie schlafen ( Urk. 7/186 S. 4) . Sie habe aber auch ganz schlechte Tage ,
an denen sie Krisen habe und weinen müsse . Denn sie schlucke alles und dann plötzlich explodiere sie, diese schlechten Tage habe sie ein - bis zw eimal pro Woche
( Urk. 7/186 S. 3).
Weiter gab die Versicherte
unter anderem an, sie sei im Sommer zwei Wochen in der Türkei gewesen , wohin sie alleine gereist sei . Sie sei dort schwimmen gegan gen, habe sich gesonnt und gelesen, sie habe auch bis 22.00 oder 24.00 Uhr Musik gespielt. In der Türkei habe sie einen Partner, jedoch dürfe sie nicht heiraten. Er sei pensioniert und sie habe IV, es gebe Probleme , wenn er hierherkomme, sie möchte keinen Ärger. Wenn er herkomme und sie heiraten würde n, würde sie arm, sie möchte jedoch nicht mehr vom Sozialamt leben (Urk. 7/186 S. 5 ) .
4. 4.1
Zwar lassen sich zu m gegenwärtigen Zeitpunkt keine zuverlässigen und ab schliessenden Aussagen über den ( weiteren ) Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente machen . Allerdings bestehen ernsthafte Zweifel am Anspruch , ergibt doch eine summarische (vgl. E. 1.5 hievor ) Prüfung der Akten , dass
die zur Begründung der Rentensistierung angeführte vermutete Verbesse rung de s Gesundheitszustandes
nachvollzogen werden k önnte . H atte
Dr. Z.___ gestützt auf ihre Untersuchung im Januar 2015
unter Hinweis darauf, dass die Versicherte so gut wie keiner Tätigkeit mehr nachgehe ,
ausgeführt, dass das Ak tivitätsniveau der Versicherten extrem niedrig sei und
der Beschwerdeführerin
eine « Freudlo sigkeit an so gut wie allen Akt ivi t äten »
und (trotz Wohngemein schaft mit ihrem Sohn) eine n objektive n sozialen Rückzug und fehlende Kontakte att e stie rt (E. 3.1 hiev o r ) , ist schon allein
aufgrund der Schilderungen der Versi cherte n anl ässlich der Besp re chung vom 5. Oktober 2018 ersichtlich, dass
beides
nicht (mehr) zutrifft . Denn
die Ve r sicherte gab
dort an , teilweise Haushalttätig keiten zu verrichten (vgl. auch Urk. 7/186 S.
4 :
zuhause zu arbeiten ) und
H obbies zu haben (Lesen,
Musizieren, Kochen ; vgl. Urk. 7/186 S. 4 ) ,
wobei namentlich das Sp iel mit der Baglama ihr guttue . Damit ist - a uch wenn sie te ilweise schlechte Tage schildert -
im Vergleich zu den Verhältnissen, welche bei der Begutachtung durch Dr. Z.___
angegeben wurden , von einem gesteigerten Aktivitätsniveau auszugehen. Weiter geht aus den Angaben der Beschwerdeführerin a nlässlich der Besprechung v o m 5. Oktober 2018 hervor, dass sie
(wieder) soziale Kontakte pflegt . So hat sie guten Kontakt zu ihren in der Schweiz lebenden Schwestern
und deren Kindern ( Urk. 7/186 S. 4)
und auch zu ihrer in der Türkei
lebenden Familie , wobei sie dort
seit eineinhalb Jahren auch
in eine r Beziehung mit einem Mann
lebt (Urk.
7/186 S.
7) . Mithin bestehen gewichtige Anhaltspunkte darauf , dass
jedenfalls kein erheblicher soziale r Rückzug mehr
besteht , wie er
noch durch Dr. Z.___
beschrieben wurde und bei einem schweren , zu gänzlicher Arbeitsun fähigkeit führenden psychischen (v . a . auch depr e ssiven) Leiden zu erwarten wäre . Dies wird denn
(auch) durch die
in den Jahren 2016 bis 2017 von der Versicherten getätigten Einträgen auf Facebook best ä t i gt . Auch wenn psychische Funktionen anhand von Bildaufnahmen
allein nur schwer
einschätzbar sein dürften, ist die Versicherte darauf jedenfalls
– obwohl sie anlässlich des Gesprächs vom 5. Okto ber 2018 auch angab, dass andere Leute ( selbst ihre Kinder )
« zu viel für sie » seien (Urk. 7/186 S.
3) - überwiegend in Gesellschaft und teilweise auch unter grösse ren Menschenmengen bei verschiedenen Anlässen zu sehen , was ebenfalls gegen einen erheblichen sozialen Rückzug spricht
(vgl. Urk. 7/177 ). Auf e ine Verbesse rung des Gesundheitszustandes deutet
– wiederum bei summarischer Prüfung – die Aktenlage auch insoweit hin, als dass seit 2016 eine Abnahme der Gesund heitskosten sowie der Frequenz der psychotherapeutischen Sitzungen zu ver zeichnen ist. 4.2
Aufgrund einer Ge samtschau dieser Erkenntnisse
kann
nicht ausgeschlossen wer den und bestehen erhebliche Hinweise darauf , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht (mehr) so darstellt, wie er der Rentenzusprache
zu grunde lag , sondern vielmehr
- zumindest
- eine von der Beschwerdeführe r in ( trotz entsprechendem Hinweis in de r rentenzusprechenden Verfügung; vgl. Urk. 7/165 S. 3) nicht gemeldete gesundheitliche Verbesserung eingetreten sein könnte . Dass der Beschwerdeführerin aufgrund eines schweren psychischen Lei dens
seit 2012 unverändert keinerlei Erwerbs t ätigkeit mehr zumutbar ist und sie daher (weiterhin) Anspruch auf eine ganze Rente hat , wovon das hiesige Gericht mit Urteil vo m
28. September 2017 noch gestützt auf die Angaben von Dr. Z.___
ausge gangen war , erscheint daher
jedenfalls
f raglich , was umso mehr gilt , als im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens die funktionelle n Auswirkungen einer allfälligen Störung auf das Leistungsvermögen nun auch anhand eines strukturier ten Beweisverfahrens zu prüfen sein werden . Daran ändert nichts, dass die behande l nde n Fachpersonen Dr. C.___ sowie lic . phil .
B.___
in ihrem am 1 6. März 2018 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht dafür hielten , dass weiterhin eine IV-Rente zu sprechen sei ; dies gilt schon daher, als sie
sel b er ang ege b en hatten , dass die Versicher t e die Praxis nur noch sporadisch auf ge such t habe , und daher eine aktuelle Einschätzung schwierig sei (Urk. 7/151) .
A ber a uch das a m 21.
Dezember 2018 im Rahmen einer Notfallkonsultation in der Türkei ausgestellte, in der Beschwerde inhaltlich im Wesentlichen wiedergege b e ne ( Urk. 1 S. 6 f.) ärztliche Zeugnis von Dr. F.___
(Urk. 3/6) ändert nichts , denn nach konstanter Rechtsprechung
ist bei behandelnden Arztpersonen stets der Er fahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter mit Blick auf ihre Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, dass die IV-Stelle in der Lage ge wesen wäre, bereits aufgrund des ersten anonymen Hinweises im Jahr 2017 im Rahmen des eingeleite te n Revisionsverfahrens
die Verdachtsmomente zu verifi zieren ,
und daraus folgert, dass die für den E rlas s einer vorsorglichen Massnahme notwendige Dringlichkeit (vgl. dazu etwa BGE 127 II 137 E. 3) nicht ( mehr ) ge geben sei
(vgl. Urk. 1 S. 7), verfängt dies nicht . Sie übersieht, dass jedenfalls in Bezug auf künftige , bis zum o rdent l ichen Abschluss des Revision sverfahrens
allenfalls weiterhin zu Unrecht ausgeric ht ete
Renten betreffnisse
die Dringlichkeit nach wie vor besteht . Auch s oweit die Beschwerdeführerin einwenden lässt , dass die von der IV-Stelle zusammengetragenen Verdachtsmomente nicht im Wider spruch zu den der Rentenzusprache zugrunde liegenden gutachterlichen Ausfüh rungen von Dr. Z.___
stünden , da Dr. Z.___ eine Verbesserung der Allta gsfunk tion bei weiterhin besteh e n der Erwerbsunfähigkeit ger a de angenommen habe (vgl. wiederum Urk. 1 S. 7) , ändert dies nichts. So stellen die diesbezüglichen
Ver lautb a rungen von Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit (wonach selbst eine gelun gene Traumatherapie die Leistungsfähigkeit nicht «wesentlich» verbessern könne; vgl. E. 3.1 hievor ) letztlich
lediglich
eine
- naturgemäss mit Unsicherheiten be haftete - Progno s e dar .
4.4
Aus dem Gesagten folgt, dass nicht nur die offensichtlichen und überdies schüt zenswerten finanziellen Interessen der Beschwerdegegnerin (Gefahr der Unein bringlichkeit einer allfälligen Rückforderung : E.
1.4 hievor ) für eine Rentensistie rung spre chen, woran i m Übrigen auch nichts ändert, dass die zwischenzeitlich beim Sozialamt vorstellig gewordene Versicherte – bevor sie wirtschaftliche Hilfe beziehen kann – das von ihr in der Türkei kürzlich erworbene und von ihrem Partner benutzte Auto wieder verkaufen musste ( Urk. 1 S. 6 ; vgl. auch Schreiben der Gemeinde G.___ vom 2. November 2018, Urk. 7/198) ; so ist der Beschwerde führerin ohne Weiteres zuzumuten , ihr in der Türkei gelegenes Vermögen zwecks Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu veräussern, bevor sie Unterstützungsleis tungen beansprucht , auch wenn aus dem Wiederverkauf ein gewisser Minder erlös resultiert . A ber a uch d ie Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Hauptsachenprog nose) sprechen für die Zulässigkeit der Rentensistierung .
Denn b ezüglich Haupt sachenprognose kann angesichts der derzeitigen Aktenlage
nicht g e sagt werd en , die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin
seien «eindeutig positiv». Vielmehr ist der Ausgang des Hauptverfahrens als offen zu bezeichnen. 4.5
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen unter Hinweis darauf, dass die IV-Stelle das auf die Überprüfung des Leistungsanspruches gerichtete Revisionsverfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird (vgl. Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach eine psychiatrische Begut achtung geplant sei; Urk. 2 S. 4).
5.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos , weil es nicht die Bewilligung oder Ver weigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat, sondern lediglich die vorläu fig unterbleibende Auszahlung (e contrario
Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (sogenannte Rentenrevision). Formell rechtskräftige Ver fügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (pro zessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versi cherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Be weismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechts kräftige Ver fügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos un richtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Her absetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt jedoch nur für die Zukunft, es sei denn, der unrichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zugrunde; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erhebli chen Änderung (Art. 88 bis Abs. 2 IVV). 1 .2
Nach Art. 77 IVV hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem namentlich eine solche seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirt schaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). 1 .3
Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; Franz Schlauri , Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri , Hrsg., Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, in Verbindu ng mit Art. 55 VwVG ), eine Inte ressenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. 1 .4
Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung we gen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforde rungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .5
Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prü fung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2, je mit Hinweisen). Auch im Rechtsmit telverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der Ent scheid in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vor handenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Mass nahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die eins t weilige Rentensistierung – zusammengefasst – damit, dass aufgrund der Ergebnisse der getätigten Abklärungen , der Stellung nahme des RAD sowie auch der Angaben der Versicherten anlässlich des Ge sprächs vom 5. Oktober 2018 von diversen Freizeitaktivitäten und daher auf grund des Aktivitätsniveaus von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei.
Sei jedoch
aufgrund der
summarischen Prüfung der vorhandenen Akten eine ungemeldete Verbesserung anzunehmen , sei en die Voraussetzung en für eine Sistierung gegeben (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass es sowohl an hinreichenden Verdachtsmomenten als auch an der für den Erlass vorsorglicher Massnahmen erforderlichen Dringlichkeit fehle, nachdem die IV-Stelle es wäh rend 1.5 Jahren unterlassen habe, die ange blichen Verdachtsmomente zu ver ifi zieren. Das Interesse der Beschwerdeführerin am Weiterbezug der Rente sei bei dieser Sachlage höher zu gewichten als das mögliche Ausfallrisiko der Beschwer degegnerin (Urk.
1). 3.
E. 1.2 Bereits a m 2 7. Januar 2017 hatte die IV-Stelle aufgrund einer anonymen Mel dung (vom 2 3. Januar 20 1
E. 1.4 hievor ) für eine Rentensistie rung spre chen, woran i m Übrigen auch nichts ändert, dass die zwischenzeitlich beim Sozialamt vorstellig gewordene Versicherte – bevor sie wirtschaftliche Hilfe beziehen kann – das von ihr in der Türkei kürzlich erworbene und von ihrem Partner benutzte Auto wieder verkaufen musste ( Urk. 1 S. 6 ; vgl. auch Schreiben der Gemeinde G.___ vom 2. November 2018, Urk. 7/198) ; so ist der Beschwerde führerin ohne Weiteres zuzumuten , ihr in der Türkei gelegenes Vermögen zwecks Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu veräussern, bevor sie Unterstützungsleis tungen beansprucht , auch wenn aus dem Wiederverkauf ein gewisser Minder erlös resultiert . A ber a uch d ie Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Hauptsachenprog nose) sprechen für die Zulässigkeit der Rentensistierung .
Denn b ezüglich Haupt sachenprognose kann angesichts der derzeitigen Aktenlage
nicht g e sagt werd en , die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin
seien «eindeutig positiv». Vielmehr ist der Ausgang des Hauptverfahrens als offen zu bezeichnen. 4.5
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen unter Hinweis darauf, dass die IV-Stelle das auf die Überprüfung des Leistungsanspruches gerichtete Revisionsverfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird (vgl. Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach eine psychiatrische Begut achtung geplant sei; Urk. 2 S. 4).
5.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos , weil es nicht die Bewilligung oder Ver weigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat, sondern lediglich die vorläu fig unterbleibende Auszahlung (e contrario
Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 3 ). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher wie medizini scher Hinsicht , namentlich nach Einholung von zwei psychiatrischen Gutachten, sprach die IV -Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 mit Wirkung ab 1. Mai 2013 eine ganze Rente der Inval idenversicherung zu ( Urk. 7/103). Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 16. November 2015 , mit welcher die Versicherte die Zuspra che der ganzen Rente bereits ab dem 1. Feb ruar 2013 beantragt hatte (Urk. 7/114) , hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. September 2017 gut ( Urk. 7/142), worauf der Versicherten in Umsetzung des Urteils mit Verfügung vom 12. Juni 2018 die ga nze Rente neu mit Wirkung ab 1. Februar 2013 zugesprochen wurde (vgl. Urk. 7/165).
E. 3.1 hiev o r ) , ist schon allein
aufgrund der Schilderungen der Versi cherte n anl ässlich der Besp re chung vom 5. Oktober 2018 ersichtlich, dass
beides
nicht (mehr) zutrifft . Denn
die Ve r sicherte gab
dort an , teilweise Haushalttätig keiten zu verrichten (vgl. auch Urk. 7/186 S.
4 :
zuhause zu arbeiten ) und
H obbies zu haben (Lesen,
Musizieren, Kochen ; vgl. Urk. 7/186 S. 4 ) ,
wobei namentlich das Sp iel mit der Baglama ihr guttue . Damit ist - a uch wenn sie te ilweise schlechte Tage schildert -
im Vergleich zu den Verhältnissen, welche bei der Begutachtung durch Dr. Z.___
angegeben wurden , von einem gesteigerten Aktivitätsniveau auszugehen. Weiter geht aus den Angaben der Beschwerdeführerin a nlässlich der Besprechung v o m 5. Oktober 2018 hervor, dass sie
(wieder) soziale Kontakte pflegt . So hat sie guten Kontakt zu ihren in der Schweiz lebenden Schwestern
und deren Kindern ( Urk. 7/186 S. 4)
und auch zu ihrer in der Türkei
lebenden Familie , wobei sie dort
seit eineinhalb Jahren auch
in eine r Beziehung mit einem Mann
lebt (Urk.
7/186 S.
7) . Mithin bestehen gewichtige Anhaltspunkte darauf , dass
jedenfalls kein erheblicher soziale r Rückzug mehr
besteht , wie er
noch durch Dr. Z.___
beschrieben wurde und bei einem schweren , zu gänzlicher Arbeitsun fähigkeit führenden psychischen (v . a . auch depr e ssiven) Leiden zu erwarten wäre . Dies wird denn
(auch) durch die
in den Jahren 2016 bis 2017 von der Versicherten getätigten Einträgen auf Facebook best ä t i gt . Auch wenn psychische Funktionen anhand von Bildaufnahmen
allein nur schwer
einschätzbar sein dürften, ist die Versicherte darauf jedenfalls
– obwohl sie anlässlich des Gesprächs vom 5. Okto ber 2018 auch angab, dass andere Leute ( selbst ihre Kinder )
« zu viel für sie » seien (Urk. 7/186 S.
3) - überwiegend in Gesellschaft und teilweise auch unter grösse ren Menschenmengen bei verschiedenen Anlässen zu sehen , was ebenfalls gegen einen erheblichen sozialen Rückzug spricht
(vgl. Urk. 7/177 ). Auf e ine Verbesse rung des Gesundheitszustandes deutet
– wiederum bei summarischer Prüfung – die Aktenlage auch insoweit hin, als dass seit 2016 eine Abnahme der Gesund heitskosten sowie der Frequenz der psychotherapeutischen Sitzungen zu ver zeichnen ist. 4.2
Aufgrund einer Ge samtschau dieser Erkenntnisse
kann
nicht ausgeschlossen wer den und bestehen erhebliche Hinweise darauf , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht (mehr) so darstellt, wie er der Rentenzusprache
zu grunde lag , sondern vielmehr
- zumindest
- eine von der Beschwerdeführe r in ( trotz entsprechendem Hinweis in de r rentenzusprechenden Verfügung; vgl. Urk. 7/165 S. 3) nicht gemeldete gesundheitliche Verbesserung eingetreten sein könnte . Dass der Beschwerdeführerin aufgrund eines schweren psychischen Lei dens
seit 2012 unverändert keinerlei Erwerbs t ätigkeit mehr zumutbar ist und sie daher (weiterhin) Anspruch auf eine ganze Rente hat , wovon das hiesige Gericht mit Urteil vo m
28. September 2017 noch gestützt auf die Angaben von Dr. Z.___
ausge gangen war , erscheint daher
jedenfalls
f raglich , was umso mehr gilt , als im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens die funktionelle n Auswirkungen einer allfälligen Störung auf das Leistungsvermögen nun auch anhand eines strukturier ten Beweisverfahrens zu prüfen sein werden . Daran ändert nichts, dass die behande l nde n Fachpersonen Dr. C.___ sowie lic . phil .
B.___
in ihrem am 1 6. März 2018 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht dafür hielten , dass weiterhin eine IV-Rente zu sprechen sei ; dies gilt schon daher, als sie
sel b er ang ege b en hatten , dass die Versicher t e die Praxis nur noch sporadisch auf ge such t habe , und daher eine aktuelle Einschätzung schwierig sei (Urk. 7/151) .
A ber a uch das a m 21.
Dezember 2018 im Rahmen einer Notfallkonsultation in der Türkei ausgestellte, in der Beschwerde inhaltlich im Wesentlichen wiedergege b e ne ( Urk. 1 S. 6 f.) ärztliche Zeugnis von Dr. F.___
(Urk. 3/6) ändert nichts , denn nach konstanter Rechtsprechung
ist bei behandelnden Arztpersonen stets der Er fahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter mit Blick auf ihre Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, dass die IV-Stelle in der Lage ge wesen wäre, bereits aufgrund des ersten anonymen Hinweises im Jahr 2017 im Rahmen des eingeleite te n Revisionsverfahrens
die Verdachtsmomente zu verifi zieren ,
und daraus folgert, dass die für den E rlas s einer vorsorglichen Massnahme notwendige Dringlichkeit (vgl. dazu etwa BGE 127 II 137 E. 3) nicht ( mehr ) ge geben sei
(vgl. Urk. 1 S. 7), verfängt dies nicht . Sie übersieht, dass jedenfalls in Bezug auf künftige , bis zum o rdent l ichen Abschluss des Revision sverfahrens
allenfalls weiterhin zu Unrecht ausgeric ht ete
Renten betreffnisse
die Dringlichkeit nach wie vor besteht . Auch s oweit die Beschwerdeführerin einwenden lässt , dass die von der IV-Stelle zusammengetragenen Verdachtsmomente nicht im Wider spruch zu den der Rentenzusprache zugrunde liegenden gutachterlichen Ausfüh rungen von Dr. Z.___
stünden , da Dr. Z.___ eine Verbesserung der Allta gsfunk tion bei weiterhin besteh e n der Erwerbsunfähigkeit ger a de angenommen habe (vgl. wiederum Urk. 1 S. 7) , ändert dies nichts. So stellen die diesbezüglichen
Ver lautb a rungen von Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit (wonach selbst eine gelun gene Traumatherapie die Leistungsfähigkeit nicht «wesentlich» verbessern könne; vgl. E. 3.1 hievor ) letztlich
lediglich
eine
- naturgemäss mit Unsicherheiten be haftete - Progno s e dar .
4.4
Aus dem Gesagten folgt, dass nicht nur die offensichtlichen und überdies schüt zenswerten finanziellen Interessen der Beschwerdegegnerin (Gefahr der Unein bringlichkeit einer allfälligen Rückforderung : E.
E. 3.2 6
Anlässlich des Gesprächs vom 5. Oktober 2018 bei der IV-Stelle gab die Versi cherte z u ihrem normalen Tagesablauf befragt an, sie stehe zwischen 10.30 Uhr und
E. 3.2.1 Hausar zt Dr. med. A.___ , Facharzt für
A llg emeine
I nnere Medizin FMH, diagnos tizierte in seinem am 8. März 2018 bei der IV-Stelle eingegangen en Bericht eine m ittelschwere bis schwere d e pressive Episode sowie ein metabolisches Syndrom seit 201 2. Er gab an, die Versicherte befinde sich in der Türkei. Bei der letzten Kontrolle am 5. Januar 2018 habe sie angegeben, die ehemalige Therapeutin ( B.___ ) behandle sie nicht mehr, sie suche eine neue Therapeutin. Er attes tierte der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 23.
Februar 2012, weitere Angaben zur Arbeits fähigkeit machte er nicht (Urk. 7/150).
E. 3.2.2 Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie lic . phil .
B.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, diagnostizierten in ihrem am 16. März 2018 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht eine posttrau matische Belast ungsstörung sowie eine rezidivierende depressive St örung .
Sie hielten im Wesentlichen fest, die Versicherte suche die Praxis nur noch sporadisch auf, weshalb eine aktuelle Einschätzung schwierig sei. Im Jahr 2013 sei die Ver sicherte nach einer Abklärung in der Traumasprechstunde in der D.___ von diesem zu einer ambulanten Behandlung überwiesen worden, da eine zunehmende Verschlech t e rung des Zustandes beobachtet worden sei. Nach sexuellem Missbrauch in der Kindheit und in der Ehe habe sich eine schwer belastete Patientin mit depressivem Syndrom und ausgeprägter posttraumatischer Belastungsstörung gezeigt. Die Patientin sei anfänglich regelmässig wöchentlich bis 14- täglich zur Psychothera pie erschienen, wobei der Zustand anhaltend instabil gewesen sei. Im Jahr 2016 hätten monatliche Sitzungen stattgefunden, im Jahr 2017 Sitzungen alle vier Mo n a te, wobei die letzte Sitzung am 22. Dezember 2018 (wohl: 2017 )
erfolgt sei . Die Antid e pressiva würden durch den Hausarzt verschrieben . Durch die unregelmäs sigen Therapiestunden sei eine Beurteilung schwierig, trotz mehrfacher Therapie versuche hab e sich bei dieser Patientin keine Besse rung einstellen können, wes halb die Rente weiterhin gesprochen werden sollte (Urk. 7/151).
E. 7 ;
Urk. 7/193) ein Revisionsverf ahren in die Wege ge leitet (Urk. 7/132) und erste Abklärungen (u . a . Facebook- Recherche und Einho lung von Auskünfte n bei den Krankenkasse n ) getätigt , welche sie – nach dem sie das Verfahren
daraufhin bis zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2017 pendent gehalten
hatte –
am 5. Febr uar 2018 wieder aufnahm
(Urk. 7/145). Die IV-Stelle
ergänzte ihre
Abklärungen
( holte namentlich Auskünfte
bei den be handeln d e n Ä r zte n bzw. der Therapeut i n
ein sowie tätigte
weitere Facebook - R e cherchen ) , zu deren Ergebnissen die fall zuständige Psychiat e rin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle ( RAD )
am
2. Juli 2018 Stellung nahm
( Urk. 7/175 ). Am 20.
August 2018 ging eine zw e ite anonyme Meldung ein ( Urk. 7/194). Am 5. Oktober 2018 fand in der IV-Stelle ein persönliches Gespr ä ch mit der Versicherten statt, im Rahmen dessen diese zu den getätigten Abklärun gen und zur vorgesehenen Rentensistierung Stellung nehmen konnte (Urk. 7/186). N ach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbesche id vom 5. Oktober 2018 [ Urk. 7/174 ] sowie Einwand vom 12. November 2018 [ Urk. 7/199 ] ) verfügte die IV-Stelle a m 21. Januar 2019 die Sistierung der Inva lidenrente , wobei sie einer allfälligen Beschwerde die auf schiebende Wirkung ent zog (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 21. Februa r 2019 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 2 1. Januar 2019 sei ersatzlos aufzuheben, unter all fälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulast en der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 18.
März 2019 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten mit Verfügung vom 1. April 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ).
Aufgrund der sub jektiven Angaben und objektiven Befunde (vgl. Urk. 7/72 S. 7) diagnostizierte Dr. Z.___ eine
– infolge sexueller Gewalt in der Kindheit wie auch Gewalt durch den (geschiedenen) Ehemann - entwickelte komplexe posttraumatische Belas tungsstörung sowie eine rezidivie rende depressive Störung, ggw . s chwere Epi s ode ,
und erachtete die Versicherte als für alle Tätigkeiten als vollständig arbeits unfähig (S. 9).
In Beantwortung der Fragen der IV-S t elle gab sie unter anderem an, d as Aktivitätsniveau der Versicherten sei extrem niedrig. Sie gehe so gut wie keiner Tätigkeit nach, sei auch im Haushalt kaum aktiv und auf dauernde Anre gung bzw. Initiative von aussen angewiesen.
Th eoretisch könne die Versicherte
von einer trauma spezifischen Ther ap ie profitieren .
J edoch könne selbst eine ge lungene Traumatherapie die Leistungsfähigkeit nicht wesentlich verbessern ,
s on dern höchstens das Aktivitätsniveau im A lltag günstig beeinflussen , weswegen die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht nicht sinnvoll sei (S. 10) .
E. 11 Uhr auf, trinke Kaffee und rauche. Danach nehme sie die Medikamente. Anschliessend sch aue sie Nachrichten im Fernseher und
frühstücke
danach . Um 12.00 oder 13.00 Uhr
– je nach dem w a nn sie Hunger habe - nehme sie das Mittagessen ein . Sie räume ein bisschen auf, mache d ie Küche, räume den Ge schirrspüler aus, dann lege sie sich wieder hin; tagsüber müsse sie mindestens 2 Stunden schlafen. Sie bereit e dann das Abendessen vor, welches sie um ca . 19.00 Uhr einnehme. Ihr Sohn komme jeweils um 21.00 Uhr von der Arbeit; wenn er früh komme, dann würden sie zusammen zu Abend essen; manchmal esse sie mit ihren beiden Schwestern. Nach dem Abendessen spiele sie jeden Abend eine halbe bis ganze Stunde für sich das kurdische Instrument
Baglama ; d as tue ihr gut (Urk. 7/186 S. 3). Nach dem Musizieren schaue sie vielleicht einen Film, mit an deren Leuten in den Ausgang gehe sie nicht. Vor dem Schlafen lese sie gerne. Gegen 22 .00 Uhr nehme sie Schlaftabletten, danach gehe sie schlafen ( Urk. 7/186 S. 4) . Sie habe aber auch ganz schlechte Tage ,
an denen sie Krisen habe und weinen müsse . Denn sie schlucke alles und dann plötzlich explodiere sie, diese schlechten Tage habe sie ein - bis zw eimal pro Woche
( Urk. 7/186 S. 3).
Weiter gab die Versicherte
unter anderem an, sie sei im Sommer zwei Wochen in der Türkei gewesen , wohin sie alleine gereist sei . Sie sei dort schwimmen gegan gen, habe sich gesonnt und gelesen, sie habe auch bis 22.00 oder 24.00 Uhr Musik gespielt. In der Türkei habe sie einen Partner, jedoch dürfe sie nicht heiraten. Er sei pensioniert und sie habe IV, es gebe Probleme , wenn er hierherkomme, sie möchte keinen Ärger. Wenn er herkomme und sie heiraten würde n, würde sie arm, sie möchte jedoch nicht mehr vom Sozialamt leben (Urk. 7/186 S. 5 ) .
4. 4.1
Zwar lassen sich zu m gegenwärtigen Zeitpunkt keine zuverlässigen und ab schliessenden Aussagen über den ( weiteren ) Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente machen . Allerdings bestehen ernsthafte Zweifel am Anspruch , ergibt doch eine summarische (vgl. E. 1.5 hievor ) Prüfung der Akten , dass
die zur Begründung der Rentensistierung angeführte vermutete Verbesse rung de s Gesundheitszustandes
nachvollzogen werden k önnte . H atte
Dr. Z.___ gestützt auf ihre Untersuchung im Januar 2015
unter Hinweis darauf, dass die Versicherte so gut wie keiner Tätigkeit mehr nachgehe ,
ausgeführt, dass das Ak tivitätsniveau der Versicherten extrem niedrig sei und
der Beschwerdeführerin
eine « Freudlo sigkeit an so gut wie allen Akt ivi t äten »
und (trotz Wohngemein schaft mit ihrem Sohn) eine n objektive n sozialen Rückzug und fehlende Kontakte att e stie rt (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00135
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 1 7. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1975, (geschiedene) Mutter zweier Kinder und ohne erlernten Beruf, war
zuletzt als Mitarbeiterin/Betreuerin im Y.___ tätig, welches Arbeitsverhältnis sie per Ende März 2012 selber kündigte. Im Juni 2012 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine mittelschwere bis schwere depressive Episode zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/1 3 ). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher wie medizini scher Hinsicht , namentlich nach Einholung von zwei psychiatrischen Gutachten, sprach die IV -Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 mit Wirkung ab 1. Mai 2013 eine ganze Rente der Inval idenversicherung zu ( Urk. 7/103). Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 16. November 2015 , mit welcher die Versicherte die Zuspra che der ganzen Rente bereits ab dem 1. Feb ruar 2013 beantragt hatte (Urk. 7/114) , hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. September 2017 gut ( Urk. 7/142), worauf der Versicherten in Umsetzung des Urteils mit Verfügung vom 12. Juni 2018 die ga nze Rente neu mit Wirkung ab 1. Februar 2013 zugesprochen wurde (vgl. Urk. 7/165). 1.2
Bereits a m 2 7. Januar 2017 hatte die IV-Stelle aufgrund einer anonymen Mel dung (vom 2 3. Januar 20 1 7 ;
Urk. 7/193) ein Revisionsverf ahren in die Wege ge leitet (Urk. 7/132) und erste Abklärungen (u . a . Facebook- Recherche und Einho lung von Auskünfte n bei den Krankenkasse n ) getätigt , welche sie – nach dem sie das Verfahren
daraufhin bis zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2017 pendent gehalten
hatte –
am 5. Febr uar 2018 wieder aufnahm
(Urk. 7/145). Die IV-Stelle
ergänzte ihre
Abklärungen
( holte namentlich Auskünfte
bei den be handeln d e n Ä r zte n bzw. der Therapeut i n
ein sowie tätigte
weitere Facebook - R e cherchen ) , zu deren Ergebnissen die fall zuständige Psychiat e rin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle ( RAD )
am
2. Juli 2018 Stellung nahm
( Urk. 7/175 ). Am 20.
August 2018 ging eine zw e ite anonyme Meldung ein ( Urk. 7/194). Am 5. Oktober 2018 fand in der IV-Stelle ein persönliches Gespr ä ch mit der Versicherten statt, im Rahmen dessen diese zu den getätigten Abklärun gen und zur vorgesehenen Rentensistierung Stellung nehmen konnte (Urk. 7/186). N ach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbesche id vom 5. Oktober 2018 [ Urk. 7/174 ] sowie Einwand vom 12. November 2018 [ Urk. 7/199 ] ) verfügte die IV-Stelle a m 21. Januar 2019 die Sistierung der Inva lidenrente , wobei sie einer allfälligen Beschwerde die auf schiebende Wirkung ent zog (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 21. Februa r 2019 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 2 1. Januar 2019 sei ersatzlos aufzuheben, unter all fälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulast en der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 18.
März 2019 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten mit Verfügung vom 1. April 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (sogenannte Rentenrevision). Formell rechtskräftige Ver fügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (pro zessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versi cherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Be weismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechts kräftige Ver fügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos un richtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Her absetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt jedoch nur für die Zukunft, es sei denn, der unrichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zugrunde; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erhebli chen Änderung (Art. 88 bis Abs. 2 IVV). 1 .2
Nach Art. 77 IVV hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem namentlich eine solche seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirt schaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). 1 .3
Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; Franz Schlauri , Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri , Hrsg., Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, in Verbindu ng mit Art. 55 VwVG ), eine Inte ressenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. 1 .4
Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung we gen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforde rungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .5
Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prü fung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2, je mit Hinweisen). Auch im Rechtsmit telverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der Ent scheid in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vor handenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Mass nahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die eins t weilige Rentensistierung – zusammengefasst – damit, dass aufgrund der Ergebnisse der getätigten Abklärungen , der Stellung nahme des RAD sowie auch der Angaben der Versicherten anlässlich des Ge sprächs vom 5. Oktober 2018 von diversen Freizeitaktivitäten und daher auf grund des Aktivitätsniveaus von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei.
Sei jedoch
aufgrund der
summarischen Prüfung der vorhandenen Akten eine ungemeldete Verbesserung anzunehmen , sei en die Voraussetzung en für eine Sistierung gegeben (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass es sowohl an hinreichenden Verdachtsmomenten als auch an der für den Erlass vorsorglicher Massnahmen erforderlichen Dringlichkeit fehle, nachdem die IV-Stelle es wäh rend 1.5 Jahren unterlassen habe, die ange blichen Verdachtsmomente zu ver ifi zieren. Das Interesse der Beschwerdeführerin am Weiterbezug der Rente sei bei dieser Sachlage höher zu gewichten als das mögliche Ausfallrisiko der Beschwer degegnerin (Urk.
1). 3. 3.1
Der ursprünglich rentenzusprechenden Verfügung wie auch dem Urteil des hiesi gen Gerichts vom 28. September 2017 (Urk. 7/142)
lag in medizini s cher Hinsicht im W esentlichen das Gutachten von Dr. med.
Z.___ , Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie, vom 9. Januar 2015 (Urk.
7/72)
zugrunde , welches sich als beweiswertig erwiesen hatte (vgl. E.4.2.1 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 8. September 2017 ).
Dr. Z.___
stellte
damals unter anderem fest ,
bei der Versicherten bestehe extreme Freudlosigkeit und emotionale Teilnahmslosigkeit sowie Vermeidungsverhalten , das sich in Rückzug äussere. Auch bestehe durchgehend eine depressive Stim mung, derzeit schweren Ausmasses, Interessen- und Freudeverlust an so gut wie allen Aktivitäten. Obwohl die Versicherte mit ihrem 18-jährigen Sohn die Woh nung teile , müsse objektiv ein sozialer Rückzug im Sinne von fehlenden inhalt lichen sozialen Kontakten festg e stellt werden ( Urk. 7/72 S. 8 ).
Aufgrund der sub jektiven Angaben und objektiven Befunde (vgl. Urk. 7/72 S. 7) diagnostizierte Dr. Z.___ eine
– infolge sexueller Gewalt in der Kindheit wie auch Gewalt durch den (geschiedenen) Ehemann - entwickelte komplexe posttraumatische Belas tungsstörung sowie eine rezidivie rende depressive Störung, ggw . s chwere Epi s ode ,
und erachtete die Versicherte als für alle Tätigkeiten als vollständig arbeits unfähig (S. 9).
In Beantwortung der Fragen der IV-S t elle gab sie unter anderem an, d as Aktivitätsniveau der Versicherten sei extrem niedrig. Sie gehe so gut wie keiner Tätigkeit nach, sei auch im Haushalt kaum aktiv und auf dauernde Anre gung bzw. Initiative von aussen angewiesen.
Th eoretisch könne die Versicherte
von einer trauma spezifischen Ther ap ie profitieren .
J edoch könne selbst eine ge lungene Traumatherapie die Leistungsfähigkeit nicht wesentlich verbessern ,
s on dern höchstens das Aktivitätsniveau im A lltag günstig beeinflussen , weswegen die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht nicht sinnvoll sei (S. 10) . 3.2
Die im Rahmen des durch die anonyme Meldung ausgelösten Revisionsverfahrens getätigten Abklärungen ergaben was folgt: 3.2.1
Hausar zt Dr. med. A.___ , Facharzt für
A llg emeine
I nnere Medizin FMH, diagnos tizierte in seinem am 8. März 2018 bei der IV-Stelle eingegangen en Bericht eine m ittelschwere bis schwere d e pressive Episode sowie ein metabolisches Syndrom seit 201 2. Er gab an, die Versicherte befinde sich in der Türkei. Bei der letzten Kontrolle am 5. Januar 2018 habe sie angegeben, die ehemalige Therapeutin ( B.___ ) behandle sie nicht mehr, sie suche eine neue Therapeutin. Er attes tierte der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 23.
Februar 2012, weitere Angaben zur Arbeits fähigkeit machte er nicht (Urk. 7/150). 3.2.2
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie lic . phil .
B.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, diagnostizierten in ihrem am 16. März 2018 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht eine posttrau matische Belast ungsstörung sowie eine rezidivierende depressive St örung .
Sie hielten im Wesentlichen fest, die Versicherte suche die Praxis nur noch sporadisch auf, weshalb eine aktuelle Einschätzung schwierig sei. Im Jahr 2013 sei die Ver sicherte nach einer Abklärung in der Traumasprechstunde in der D.___ von diesem zu einer ambulanten Behandlung überwiesen worden, da eine zunehmende Verschlech t e rung des Zustandes beobachtet worden sei. Nach sexuellem Missbrauch in der Kindheit und in der Ehe habe sich eine schwer belastete Patientin mit depressivem Syndrom und ausgeprägter posttraumatischer Belastungsstörung gezeigt. Die Patientin sei anfänglich regelmässig wöchentlich bis 14- täglich zur Psychothera pie erschienen, wobei der Zustand anhaltend instabil gewesen sei. Im Jahr 2016 hätten monatliche Sitzungen stattgefunden, im Jahr 2017 Sitzungen alle vier Mo n a te, wobei die letzte Sitzung am 22. Dezember 2018 (wohl: 2017 )
erfolgt sei . Die Antid e pressiva würden durch den Hausarzt verschrieben . Durch die unregelmäs sigen Therapiestunden sei eine Beurteilung schwierig, trotz mehrfacher Therapie versuche hab e sich bei dieser Patientin keine Besse rung einstellen können, wes halb die Rente weiterhin gesprochen werden sollte (Urk. 7/151). 3.2. 3
Die von der Verwaltung am 2 6. Januar 2017 und 1 1. Juni 2018 durchgeführten
Recherchen auf den zwei Facebook Profilen der Beschwerdeführerin ergaben
– zusammengefasst - verschieden e aus den Jahren 2012 bis 2017 dati e re n de Ein tragungen . Auf den
- soweit feststellbar -
mehrheitlich in der Türkei entstandene n Bilder n
ist die Versicherte unter and e rem in den Jahren ab 2016
zusammen mit anderen Personen bei gesellschaftlichen Anlässen und
A ktivi t äten
zu sehen (u.a. am 1 1. Mai 2016 in einem Park [Urk. 7/177 S. 10] , am 12. Mai 2016 in einer Arena in der Nähe von Mersin [ Urk. 7/177 S. 8] , an einer 1. Mai- Demonstration [Urk. 7/ 177 S. 11] , auf einem touristischen Ausflug
am 1 2. Juli 2017 [Urk. 7/179 S.
4]
bzw . zusammen mit Familienmitgliedern oder ihrem Partner
[ vgl. dazu Kom mentie rungen der Versicherten in Urk. 7/ 186 S.];
vgl. insbes. Urk. 7/177 und Urk. 7/179 ) . 3.2. 4
Weiter ergaben die im Jahr 2017 und 2018 bei den zuständigen Krankenka ssen Kolping bzw. Mutuel eingeholten Akten eine deutliche Abnahme der abgerech neten Gesundheitskosten und insbesondere der Frequenz der in Anspruch genom menen Psychot her a pien seit 2015 und 2016 (vgl. zum Ganzen zusammenfassend Urk. 7/175 S. 3 ; betr. Gesundheitskosten: 2012: Fr. 35'759.70, 2013: Fr. 24'241.35, 2014: Fr. 22'051.55, 2015: Fr. 9'163.30, 2016: nur wenige Behand lungen in den Monaten Januar bis April, Juli und August, ebenso im Jahr 2017 ). 3. 2. 5
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,
vom RAD ,
hielt mit Blick auf diese Unterlagen zur Hauptsache fest, dass aufgrund der ein geholten Angabe n der Behandler ( Dr. C.___ / lic . phil .
B.___ ), wonach die Behandlungsfre quenz seit 2016 auf ca . einmal monatlich und ab 2017 nur noch ca . alle 4 Monate abgenommen habe, vermutet werden müsse , dass es der Versicherten sicher ab ca. M itte 201 6 bes s er
gegangen sei , da der Leidensdruck offensichtlich stark abgenommen habe . Auch aufgrund der Facebook- Aktivitäten könne sicherlich keine mittel - oder gar schwergradige depr e ssive Symptomatik erkannt werden, es falle zudem auf, dass die Versicherte auf den Fotos keinen depressiven Eindruck mache. Aufgrund dieser Bemerkungen müssten die Diag nosen revidiert werden; insgesamt sei fraglich , ob überhaupt je eine mittel- bis schwergradige de p ressive Störung vorgelegen habe. Ebenfalls fraglich sei die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, da hier doch einig e Ungereimtheiten bestünden. Gru ndsätzlich könne mindestens eine Teil- Arbeitsfähigkeit angenommen werden, dies müsste jedoch mittel s eines erneuten Gutachtens ver ifiziert oder falsifiziert werden ( Urk. 7/175 S. 4 f.). 3.2. 6
Anlässlich des Gesprächs vom 5. Oktober 2018 bei der IV-Stelle gab die Versi cherte z u ihrem normalen Tagesablauf befragt an, sie stehe zwischen 10.30 Uhr und 11 Uhr auf, trinke Kaffee und rauche. Danach nehme sie die Medikamente. Anschliessend sch aue sie Nachrichten im Fernseher und
frühstücke
danach . Um 12.00 oder 13.00 Uhr
– je nach dem w a nn sie Hunger habe - nehme sie das Mittagessen ein . Sie räume ein bisschen auf, mache d ie Küche, räume den Ge schirrspüler aus, dann lege sie sich wieder hin; tagsüber müsse sie mindestens 2 Stunden schlafen. Sie bereit e dann das Abendessen vor, welches sie um ca . 19.00 Uhr einnehme. Ihr Sohn komme jeweils um 21.00 Uhr von der Arbeit; wenn er früh komme, dann würden sie zusammen zu Abend essen; manchmal esse sie mit ihren beiden Schwestern. Nach dem Abendessen spiele sie jeden Abend eine halbe bis ganze Stunde für sich das kurdische Instrument
Baglama ; d as tue ihr gut (Urk. 7/186 S. 3). Nach dem Musizieren schaue sie vielleicht einen Film, mit an deren Leuten in den Ausgang gehe sie nicht. Vor dem Schlafen lese sie gerne. Gegen 22 .00 Uhr nehme sie Schlaftabletten, danach gehe sie schlafen ( Urk. 7/186 S. 4) . Sie habe aber auch ganz schlechte Tage ,
an denen sie Krisen habe und weinen müsse . Denn sie schlucke alles und dann plötzlich explodiere sie, diese schlechten Tage habe sie ein - bis zw eimal pro Woche
( Urk. 7/186 S. 3).
Weiter gab die Versicherte
unter anderem an, sie sei im Sommer zwei Wochen in der Türkei gewesen , wohin sie alleine gereist sei . Sie sei dort schwimmen gegan gen, habe sich gesonnt und gelesen, sie habe auch bis 22.00 oder 24.00 Uhr Musik gespielt. In der Türkei habe sie einen Partner, jedoch dürfe sie nicht heiraten. Er sei pensioniert und sie habe IV, es gebe Probleme , wenn er hierherkomme, sie möchte keinen Ärger. Wenn er herkomme und sie heiraten würde n, würde sie arm, sie möchte jedoch nicht mehr vom Sozialamt leben (Urk. 7/186 S. 5 ) .
4. 4.1
Zwar lassen sich zu m gegenwärtigen Zeitpunkt keine zuverlässigen und ab schliessenden Aussagen über den ( weiteren ) Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente machen . Allerdings bestehen ernsthafte Zweifel am Anspruch , ergibt doch eine summarische (vgl. E. 1.5 hievor ) Prüfung der Akten , dass
die zur Begründung der Rentensistierung angeführte vermutete Verbesse rung de s Gesundheitszustandes
nachvollzogen werden k önnte . H atte
Dr. Z.___ gestützt auf ihre Untersuchung im Januar 2015
unter Hinweis darauf, dass die Versicherte so gut wie keiner Tätigkeit mehr nachgehe ,
ausgeführt, dass das Ak tivitätsniveau der Versicherten extrem niedrig sei und
der Beschwerdeführerin
eine « Freudlo sigkeit an so gut wie allen Akt ivi t äten »
und (trotz Wohngemein schaft mit ihrem Sohn) eine n objektive n sozialen Rückzug und fehlende Kontakte att e stie rt (E. 3.1 hiev o r ) , ist schon allein
aufgrund der Schilderungen der Versi cherte n anl ässlich der Besp re chung vom 5. Oktober 2018 ersichtlich, dass
beides
nicht (mehr) zutrifft . Denn
die Ve r sicherte gab
dort an , teilweise Haushalttätig keiten zu verrichten (vgl. auch Urk. 7/186 S.
4 :
zuhause zu arbeiten ) und
H obbies zu haben (Lesen,
Musizieren, Kochen ; vgl. Urk. 7/186 S. 4 ) ,
wobei namentlich das Sp iel mit der Baglama ihr guttue . Damit ist - a uch wenn sie te ilweise schlechte Tage schildert -
im Vergleich zu den Verhältnissen, welche bei der Begutachtung durch Dr. Z.___
angegeben wurden , von einem gesteigerten Aktivitätsniveau auszugehen. Weiter geht aus den Angaben der Beschwerdeführerin a nlässlich der Besprechung v o m 5. Oktober 2018 hervor, dass sie
(wieder) soziale Kontakte pflegt . So hat sie guten Kontakt zu ihren in der Schweiz lebenden Schwestern
und deren Kindern ( Urk. 7/186 S. 4)
und auch zu ihrer in der Türkei
lebenden Familie , wobei sie dort
seit eineinhalb Jahren auch
in eine r Beziehung mit einem Mann
lebt (Urk.
7/186 S.
7) . Mithin bestehen gewichtige Anhaltspunkte darauf , dass
jedenfalls kein erheblicher soziale r Rückzug mehr
besteht , wie er
noch durch Dr. Z.___
beschrieben wurde und bei einem schweren , zu gänzlicher Arbeitsun fähigkeit führenden psychischen (v . a . auch depr e ssiven) Leiden zu erwarten wäre . Dies wird denn
(auch) durch die
in den Jahren 2016 bis 2017 von der Versicherten getätigten Einträgen auf Facebook best ä t i gt . Auch wenn psychische Funktionen anhand von Bildaufnahmen
allein nur schwer
einschätzbar sein dürften, ist die Versicherte darauf jedenfalls
– obwohl sie anlässlich des Gesprächs vom 5. Okto ber 2018 auch angab, dass andere Leute ( selbst ihre Kinder )
« zu viel für sie » seien (Urk. 7/186 S.
3) - überwiegend in Gesellschaft und teilweise auch unter grösse ren Menschenmengen bei verschiedenen Anlässen zu sehen , was ebenfalls gegen einen erheblichen sozialen Rückzug spricht
(vgl. Urk. 7/177 ). Auf e ine Verbesse rung des Gesundheitszustandes deutet
– wiederum bei summarischer Prüfung – die Aktenlage auch insoweit hin, als dass seit 2016 eine Abnahme der Gesund heitskosten sowie der Frequenz der psychotherapeutischen Sitzungen zu ver zeichnen ist. 4.2
Aufgrund einer Ge samtschau dieser Erkenntnisse
kann
nicht ausgeschlossen wer den und bestehen erhebliche Hinweise darauf , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht (mehr) so darstellt, wie er der Rentenzusprache
zu grunde lag , sondern vielmehr
- zumindest
- eine von der Beschwerdeführe r in ( trotz entsprechendem Hinweis in de r rentenzusprechenden Verfügung; vgl. Urk. 7/165 S. 3) nicht gemeldete gesundheitliche Verbesserung eingetreten sein könnte . Dass der Beschwerdeführerin aufgrund eines schweren psychischen Lei dens
seit 2012 unverändert keinerlei Erwerbs t ätigkeit mehr zumutbar ist und sie daher (weiterhin) Anspruch auf eine ganze Rente hat , wovon das hiesige Gericht mit Urteil vo m
28. September 2017 noch gestützt auf die Angaben von Dr. Z.___
ausge gangen war , erscheint daher
jedenfalls
f raglich , was umso mehr gilt , als im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens die funktionelle n Auswirkungen einer allfälligen Störung auf das Leistungsvermögen nun auch anhand eines strukturier ten Beweisverfahrens zu prüfen sein werden . Daran ändert nichts, dass die behande l nde n Fachpersonen Dr. C.___ sowie lic . phil .
B.___
in ihrem am 1 6. März 2018 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht dafür hielten , dass weiterhin eine IV-Rente zu sprechen sei ; dies gilt schon daher, als sie
sel b er ang ege b en hatten , dass die Versicher t e die Praxis nur noch sporadisch auf ge such t habe , und daher eine aktuelle Einschätzung schwierig sei (Urk. 7/151) .
A ber a uch das a m 21.
Dezember 2018 im Rahmen einer Notfallkonsultation in der Türkei ausgestellte, in der Beschwerde inhaltlich im Wesentlichen wiedergege b e ne ( Urk. 1 S. 6 f.) ärztliche Zeugnis von Dr. F.___
(Urk. 3/6) ändert nichts , denn nach konstanter Rechtsprechung
ist bei behandelnden Arztpersonen stets der Er fahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter mit Blick auf ihre Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, dass die IV-Stelle in der Lage ge wesen wäre, bereits aufgrund des ersten anonymen Hinweises im Jahr 2017 im Rahmen des eingeleite te n Revisionsverfahrens
die Verdachtsmomente zu verifi zieren ,
und daraus folgert, dass die für den E rlas s einer vorsorglichen Massnahme notwendige Dringlichkeit (vgl. dazu etwa BGE 127 II 137 E. 3) nicht ( mehr ) ge geben sei
(vgl. Urk. 1 S. 7), verfängt dies nicht . Sie übersieht, dass jedenfalls in Bezug auf künftige , bis zum o rdent l ichen Abschluss des Revision sverfahrens
allenfalls weiterhin zu Unrecht ausgeric ht ete
Renten betreffnisse
die Dringlichkeit nach wie vor besteht . Auch s oweit die Beschwerdeführerin einwenden lässt , dass die von der IV-Stelle zusammengetragenen Verdachtsmomente nicht im Wider spruch zu den der Rentenzusprache zugrunde liegenden gutachterlichen Ausfüh rungen von Dr. Z.___
stünden , da Dr. Z.___ eine Verbesserung der Allta gsfunk tion bei weiterhin besteh e n der Erwerbsunfähigkeit ger a de angenommen habe (vgl. wiederum Urk. 1 S. 7) , ändert dies nichts. So stellen die diesbezüglichen
Ver lautb a rungen von Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit (wonach selbst eine gelun gene Traumatherapie die Leistungsfähigkeit nicht «wesentlich» verbessern könne; vgl. E. 3.1 hievor ) letztlich
lediglich
eine
- naturgemäss mit Unsicherheiten be haftete - Progno s e dar .
4.4
Aus dem Gesagten folgt, dass nicht nur die offensichtlichen und überdies schüt zenswerten finanziellen Interessen der Beschwerdegegnerin (Gefahr der Unein bringlichkeit einer allfälligen Rückforderung : E.
1.4 hievor ) für eine Rentensistie rung spre chen, woran i m Übrigen auch nichts ändert, dass die zwischenzeitlich beim Sozialamt vorstellig gewordene Versicherte – bevor sie wirtschaftliche Hilfe beziehen kann – das von ihr in der Türkei kürzlich erworbene und von ihrem Partner benutzte Auto wieder verkaufen musste ( Urk. 1 S. 6 ; vgl. auch Schreiben der Gemeinde G.___ vom 2. November 2018, Urk. 7/198) ; so ist der Beschwerde führerin ohne Weiteres zuzumuten , ihr in der Türkei gelegenes Vermögen zwecks Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu veräussern, bevor sie Unterstützungsleis tungen beansprucht , auch wenn aus dem Wiederverkauf ein gewisser Minder erlös resultiert . A ber a uch d ie Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Hauptsachenprog nose) sprechen für die Zulässigkeit der Rentensistierung .
Denn b ezüglich Haupt sachenprognose kann angesichts der derzeitigen Aktenlage
nicht g e sagt werd en , die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin
seien «eindeutig positiv». Vielmehr ist der Ausgang des Hauptverfahrens als offen zu bezeichnen. 4.5
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen unter Hinweis darauf, dass die IV-Stelle das auf die Überprüfung des Leistungsanspruches gerichtete Revisionsverfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird (vgl. Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach eine psychiatrische Begut achtung geplant sei; Urk. 2 S. 4).
5.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos , weil es nicht die Bewilligung oder Ver weigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat, sondern lediglich die vorläu fig unterbleibende Auszahlung (e contrario
Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann