opencaselaw.ch

IV.2019.00134

Beweislosigkeit, welche aufgrund ungenügender Mitwirkung bei der Begutachtung besteht, wirkt sich zu Lasten der Versicherten aus; Prozentvergleich

Zürich SozVersG · 2020-02-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1964, Mutter einer 1997 geborenen Tochter und seit Juli 2002 verwitwet (vgl. Urk. 8/17), arbeitete vom 1. August 2001 bis zum 3 0. April 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 2 1. Juni 2014) bei der Y.___ als Customer Relations Co-Worker zu einem Arbeitspensum von 40 % (Urk. 8/31). Wegen eines Burnouts meldete sie sich am 8. Januar 2015 (Eingangsdatum) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 4. Februar 2015 (Urk. 8/31) sowie d ie Arztbericht e von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, vom 21. Januar 2015 (Urk. 8/27) und von Dr. med.

A.___, FMH Psychiatrie und Psychother apie vom 2 4. März 2015 (Urk. 8/35) ein. Ausserdem nahm sie das von der Krankentaggeldversicherung Groupe

Mutuel in Auftrag gegebene psychiatr ische Gutachten von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie F MH, vom 2 2. Dezember 2014 (Urk. 8/30) zu den Akten. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass derzeit nicht abschlies send beurteilt werden könne, ob die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit andauere. Der Gesundheitszustand könne mit einer leitliniengerechten, fachpsychiatrischen teilstationären Behand lung (Tages klinik) wesentlich verbessert werden. Bis die Versicherte eine solche Behandlung absolviert habe, könne kein Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch gefällt werden. Sie werde aufgefordert, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht eine entsprechende Behandlung zu absolvieren und der IV-Stelle mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin sie diese durchführen werde (Urk. 8/37). Mit Schreiben vom 1 8. Mai 2015 (Urk. 8/40) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie habe per 3 0. März 2015 eine teilstationäre Behandlung bei der Tagesklinik de s C.___ aufgenommen, und stellt e de re n Eintrittsbericht vom 25. Februar 2015 (Urk. 8/39) zu. Am 2 8. Mai 2015 verfasst e das C.___

einen Verlaufsbericht über die teilsta tio nä re Behandlung (Urk. 8/43). In der Folge h olte die IV-Stelle den Arzt bericht von Dr. A.___ vom 3. Augu st 2015 ein (Urk. 8/47). Am 17. März 2016 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie übe rnehme die Kosten für eine Potential abklärung in Zusammenarbeit mit der D.___ (Urk. 8/58). Am 29. April 2016 erstattete die D.___ ihren Abschlussbericht über die Potential abklärung (Urk. 8/71). D ie IV-Stelle übernahm darauf auch die Kosten für ein

Belastbar keitstraining (vgl. Mitteilung vom 2. Mai 2016, Urk. 8/69) sowie für ein Aufbautraining (vgl. Mit teilung vom 1 3. Juli 2016, Urk. 8/79). Am 2 5. Juli 2017 erstattete die D.___ einen Zwischenbericht über den Verlauf des Belastbar keitstrainings (Urk. 8/84) und am 1 1. November 2016 über den Verlauf des Aufbautrainings (Urk. 8/94). Am 1 3. Januar

2017 (Urk. 8/99) reichte die Versicherte den Bericht vom 2 1. Dezem b er 2016 (Urk. 8/100) der E.___ über die Autismus-Spektrum-Abklärung zu den Akten. Am 3 0. Januar 2017 erstattete die D.___ den Abschlussbericht über die von ihr durchge führten Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/106). Am 31.

Januar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Arbeitstraining bei der F.___ übernehme (Urk. 8/104). Da die Versicherte sich aber nicht mehr im Stande sah, weiter am Arbeitstraining teilzunehmen, wurde dieses per 2. März 2017 beendet (Urk. 8/118). Am 1 1. April 2017 erstattete die F.___ den Ab schlussbericht über das Arbeitstraining (Urk. 8/120). Am 8. Mai 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass die Eingliederungs aktivitäten abge schlossen seien (Urk. 8/125). Die IV-Stell e holte den Arztbericht von Dr. A.___ vom 1 9. Juni

2017 ein (Urk. 8/ 128). Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten G.___ vom 21. Dezember

2017 erstellen (Urk. 8/136). Am 2 9. Dezember 2017 nahm Dr. med. H.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung zum Gutachten (Urk. 8/138/6-7). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ihr

Leistungsbegehren abwei sen werde (Urk. 8/141). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Vers icherte am 1 9. Juni 2018 (Urk. 8/145) durch die Gewerkschaft Unia bzw. am 1 7. August 2018 (Urk. 8/148) durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Einwand. Am 5. November 2018 (Urk. 8/153) reichte die Versicherte zudem die St ellung nahme von Dr. A.___ vom 3. September 2018 (Urk. 8/152) ein. Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Sigg am 20. Febru ar 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 2 1. Januar 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Rente zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 3. Es sei die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen oder ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4. Es seien medizinische Abklärungen durch das Gericht anzuordnen.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 7. Juni 2019 um Abweisung der Beschwer de (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 8. Juni 2019 mitge teilt. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet, die Beschwerde führerin wurde aber darauf hingewiesen, dass es ihr unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzu reichen (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arzt es oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.

5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen . Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk tu rierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den nor mativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozial versicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Januar 2019 (Urk.

2) aus, laut den medizinischen Unterlagen bestehe bei der Beschwerde führerin für sämtliche Tätigkeiten im freien Arbeitsmarkt eine Einschränkung von 33 % . Entsprechend liege auch der Invaliditätsgrad bei 33 % und die Beschwerde führerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien sämtliche Einschränkungen berücksichtigt worden. Ein Ein kommensvergleich müsse nicht vorgenommen werden, da die Einschränkung in angestammter und angepasster Tätigkeit gleich sei. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Annahme einer 67%igen Arbeitsfähigkeit berücksichtige den einschränkenden Hinweis, dass die Verminderung der Leistungsfähigkeit mindestens 10 % betrage, nicht. Tatsächlich sei die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nämlich viel höher. Die Gut achter hätten ausdrücklich auf Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Beschwer debildes hingewiesen. Insbesondere hätten sie ihre Vermutung des Vorliegens einer psychischen Störung mit erheblichem Krankheitswert geäussert, welche anlässlich der Begutachtung nicht genügend habe qualifiziert werden können. Es sei deshalb zu prüfen, ob weitere Abklärungen vorzunehmen seien. Dies gelte umso mehr, als die Gutachter davon ausgegangen seien, dass die Beschwer de führerin dissimuliere. Zu beachten sei ausserdem, dass die Eingliede rungsbe mühungen trotz langer Dauer gescheitert seien. Deren Verlauf habe gezeigt, dass die Annahme eine r Arbeitsunfähigkeit von 33 % zu optimistisch sei. Die Ein schätzung sei denn auch prognostisch zu verstehen, eine r Arbeit müsse zwingend eine Eingliederungsphase vorausgehen. Jedenfalls sei aber ein Leidensabzug von mindestens 10 % vorzunehmen, womit bereits ein renten erheblicher Invaliditäts grad resultiere. Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keinen Einkommens vergleich vorgenommen (Urk. 1). 3. 3.1

Laut dem von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen psychia trischen Gutachten von Dr. B.___ vom 2 2. Dezember 2014 (Urk. 8/30) besteht bei der Beschwerdeführerin in erster Linie ein Stottern (Stammeln) (ICD-10: F98.5). Vorbestehend sei ausserdem wohl von einer selbstunsicher-abhängig-akzentu ier ten Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1) auszugehen, wobei möglicherweise schon das Ausmass einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0 erreicht sein könnte. Auffällig sei das schon bei den ersten Sätzen zu Tage tretende Stottern. Die Beschwerdeführerin erwähne, dass sie täglich mindestens zwei Stunden Sport treibe und jede Woche 40 bis 60 km laufe. Sie notiere sich auch jedes Gramm, dass sie esse. Den letzten Versuch zum Wiedereinstieg in eine Tätigkeit bei Y.___ habe sie abgebrochen, da sie gemobbt worden sei. Die a ktuelle psychogene Stö rung habe sich schon in Form von Magen- und Verdauungs problemen im Jahr 2012 geäussert und sich 2014 wiederholt und vielgestaltig manifestiert (Schmerz persistenz nach Steissbeinfraktur, Magenbeschwerden, sonstige Rückenbeschwer den). Seit September 2013 bestehe durchgehend eine Zwangsstörung in Form von vorwiegend Zwangshandlungen (Sport), so dass insgesamt von einer rezidivie ren den und fluktuierend auftretenden, kombinierten Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28) auszugehen sei. Das exzessive Sporttreiben habe für die Beschwerde füh rerin Bestätigungs- und für den Gutachter Kompen sationscharakter. Der akute Be ginn und die persev er i e re nde Penetranz der Symp tomatik sei so ausserge wöhn li ch, dass dies einer kontinuierlichen Beobachtung im Rahmen einer vollzeitigen psychiatrisch-tagesklinischen Behandlung unter zogen werden sollte. Für die Dauer einer solchen Behandlung könne von einer krankheitsbedingten Arbeitsun fähigkeit ausgegangen werden, andernfalls lasse sich aufgrund der gestellten Diagnosen keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit begründen. Es sei jedoch von mangelnder Belastbarkeit bei Drucksituationen auszugehen. 3. 2

Laut dem Arztbericht des Hausarztes

Dr. Z.___ vom 2 1. Januar 2015 (Urk. 8/27) hat die Beschwerdeführerin wegen Magen-/Darmproblemen und dann wegen Problemen a m Bewegungsapparat nicht mehr arbeiten können. Später sei noch ein psychologisches Problem hinzugekommen, weil sich die Beschwerde führerin nicht verstanden gefühlt habe. Sie sei immer wieder krank gewesen und es seien auch Unfälle dazwischen gekommen, so dass sie über lange Zeit arbeits unfähig gewesen sei. Jetzt sei ihr die Stelle gekündigt worden, was die weitere Prozedur erschwere. Die Beschwerdeführerin habe relativ fixe Vorstellungen, wie es weitergehen solle. Sie möchte sich weiterbilden und im Büro arbeiten. Dies zu erreichen, dürfte aber eher schwierig werden. Ob die Beschwerdeführerin An spruch auf eine Invalidenrente habe, sei schwierig zu beurteilen. Die Beurteilung sei durch andere Ärzte vorzunehmen. 3.3 3.3.1

Gemäss dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ vom 2 4. März 2015 (Urk. 7/35) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung in psychosozialer Belastungssit uation (ICD-10: F43.2) seit Dezember 2013, eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1), Differen tial diagnose: nicht näher bezeichnete Essstörung, Differentialdiagnose: im Rah men Cluster C Persönlichkeit sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (Cluster C), Differentialdiagnose F6-Diagnose. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Kind heit diverse einschneidende lebensgeschichtlich e Erfahrungen erlitten. Aktuell werde sie belastet durch eine Schmerzsymptomatik nach Steissbeinbruch sowie die berufliche Situation nach Wechsel des Vorgesetzten. Ein beruflicher Wieder einstieg sei ni cht möglich gewesen, mittlerweil e habe der Arbeitgeber die Stelle gekündigt. Zusätzlich koste die Beschwerdeführerin der Umgang mit ihrer Tochter, welche unter anderem an einem Aspergersyndrom leide, viel Energie. Die Be schwerdeführerin treibe exzessiv Sport und achte sehr darauf, ihr Gewicht stabil zu halten. Die ambulante psychiatrische Behandlung habe keine Verbesse rung erbracht. Die Diagnostik sei erschwert, es sei deshalb eine teilstationäre Behand lung geplant. Mittelfristig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Längerfris tige Prognosen seien nicht möglich. 3.3.2

Im Bericht vom 3. August 2015 (Urk. 8/47) führte Dr. A.___ aus, anlässlich der teilstationären Behandlung im C.___ sei eine kurzzeitige Zustandsbesserung eingetreten. Seit dem Austritt aus der Tagesklinik bestehe allerdings eine stärker denn je ausgeprägte Zwangssymptomatik. Diese stehe im Dienste der Selbstwertstabilisierung und der Psychoseabwehr . Aktuell betrage die Kapazität für ein Aufbautraining maximal 2 Stunden pro Tag. Für den regulären Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei belastet. Eine berufliche Perspektive könnte aber zur Selbstwertstabilisierung beitragen. 3.3.3

Im Bericht vom 1 9. Juni 2017 (Urk. 8/128) gab Dr. A.___ an, durch eine am bulante Abklärung der E.___ habe eine Autismus-Spektrum-Störung bei der Be schwerde führerin ausgeschlossen werden können. Berufliche Massnahmen hätten abge brochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie sich nach einem Gebäudewechsel bei der Integrationsfirma ausgeschlossen, im Leeren gelassen und vom Lärm überflutet gefühlt habe. Im Vordergrund stehe die Zwangssymptomatik mit einer rigiden Alltagsgestaltung. Die Besc hwerdeführerin habe eine Vorlieb e für Repetitives und grosse Schwierigkeiten, sich auf Neues einzustellen. Sie zeige ein restriktives und rigides Essverhalten. Sie beschäftige sich stark mit Regeln und Ordnung, habe hohe Ansprüche an sich selbst und eine starke Selbstwertproblematik. Die sozialen Kontakte seien eingeschränkt, die Beschwerdeführerin habe zeitweise Mühe, das Haus zu verlassen. Klare Angaben zur Prognose seien nicht möglich. Im angestammten Bereich sei die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeits fähigkeit von 50 % . Die Einschätzung sei aber unsicher und vielleicht zu opti mistisch. Es werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfoh len. 3 .4 3 .4.1

Laut dem Eintrittsbericht des C.___ vom 2 5. Februar 20 15 (Urk. 8/39) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Zwangsstörung mit vor wiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1) sowie akzentuierte Persönlichkeits züge (ICD-10: Z73.1) mit selbst-unsicheren und abhängigen Merkmalen. 3 .4.2

Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2015 (Urk. 8/43) hielten die Ärzte des C.___ fest, es sei vom 30. März 2015 bis zum 2 8. Mai 2015 eine tei lstationäre Behandlung durchgeführt worden . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kinderbetreuerin bei Y.___ sei die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Insbesondere die unsicheren und zwang haften Persönlichkeitsanteile führten zu einer ausgeprägten Verunsiche rung in der Ausübung ihres Berufes. Unter Einbezug ihrer psychosozialen Belas tungssituation habe eine reduzierte Ausdauer und Belastbarkeit resultiert, die in einer psychischen Erschöpfung gemündet habe. Die Beschwerdeführerin habe ihrem hohen Leistungsanspruch nicht mehr gerecht werden können. Eine beruf liche Tätigkeit im Bereich der Kinderbetreuung sei nicht realistisch. Es werde die Durchführung eines Aufbau- und Belastbarkeits trainings empfohlen mit dem Ziel einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit. 3.5

Laut dem Abschlussbericht der F.___ vom 1 1. April 2017 (Urk. 8/120) über das Arbeitstraining zeigte die Beschwerd eführerin grosse Schwierigkeiten, weil sie in ein neues Büro habe wechseln müssen . Sie berichte von starken Zwängen (Essen, Sport, Gewichtskontrolle), welche ein pünktliches Erscheinen sowie eine längere Arbeitszeit erschwerten bzw. verunmöglichten. Auffällig sei en die man geln de Flexibilität und Anpassungsfähigkeit sowie Einschränkungen in der Zu sam menarbeit hinsichtlich sozialer Kompetenzen. Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, in einem Umfeld zu arbeiten, welches durch die Präsenz anderer Personen geprägt sei (Grossraumbüro mit 5-10 weiteren Personen). Denk bar sei eine isolierte, geordnete, repetitive Tätigkeit ohne weitreichende Sozial kontakte. Zu empfehlen seien einfache Arbeiten aus dem kaufmännischen oder im deko rativen Bereich ohne Kundenkontakt bei einer Präsenz von 50 % . Eine rele vante Leistungsfähigkeit sei momentan nicht vorhanden. Die Ziele des Arbeits trainings hätten nicht erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sehe ihre berufliche Zukunft im kaufmännischen Bereich. Da sie aber über keine entspre chende Ausbildung und Erfahrung verfüge, ein Teilzeitpensum benötige und nicht im Front-Office-Bereich arbeiten könne, sei die Stellensuche schwierig ge wesen. Die Beschwerdeführerin sei ausserdem gegenüber den meisten Vor schlägen skep tisch gewesen, da diese die Anpassung an ein neues Umfeld erforderlich gemach t hätten. Sie habe den wiederholten Vorschlag, den Arbeits platz zu wechseln, abge lehnt und habe stattdessen wieder ihren alten Arbeitsplatz während des Auf bautrainings haben wollen. Die Rahmen bedingungen habe si e auch nicht einge halten. Morgens sei sie nicht zur verein barten Zeit erschienen, sondern erst nach Absolvierung ihres Sportprogramms. Zudem habe sie viele und unregelmässige Pausen gemacht. Insgesamt sei sie während eines Drittels der Arbeitstage nicht in der Lage gewesen, das Arbeits training zu absolvieren. Die angebotenen Arbeits inhalte habe sie grösstenteils abgelehnt und stattdessen lieber Schwedisch gelernt. Aufträge, welche sie ausgeführt habe, habe sie aber auffallend schnell, termin gerecht und gründlich erledigt. Sie habe sich gut strukturiert, aber wenig eigenständig gezeigt. Aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung sei das Arb eitstraining rückwirkend per 1. März 2017 abge brochen worden. 3.6

Laut dem Gutachten der G.___ vom 2 1. Dezember 2017 (Urk. 8/136) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangs störung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42) und ein Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit anankastischen, ängst lich dependenten und leicht paranoiden Zügen sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Stottern (ICD-10: F98.5) und eine Agoraphobie (ICD-10: F40.0) und spezifisch isolierte Phobie (I CD-10: F40.2), (Akrophobie /Höhenangst und Tierphobie/Angst vor Schlangen) (Urk. 8/136/21-22) . Die Beschwerde füh rerin wirke im Gespräch als intelligente und belesene Person, welche sich Mühe gebe, die Fragen gut zu beantworten. Sie habe aber kompromisslos darauf be harrt, keine klaren Informa tionen über ihr früheres Leben und die Entwicklung ihrer psychischen Störung zu erteilen. Dies habe sie mit ihren schlechten Erfah rungen während des IV-Verfahrens ihrer Tochter begründet. Aus ihrer Vorge schichte wisse man deshalb sehr wenig, es sei aber zu vermuten, dass die Be schwerdeführerin in einem sehr strengen Elternhaus aufgewachsen sei und sie m öglicherweise nicht ausreichend

Copingstrategien

habe entwickeln können, um den eigenen Willen und ihre Bedürfnisse zu äussern. Mangelndes Selbst wert gefühl und gleichzeitig hohe Ansprüche an sich selbst hätten zu erhöhter Kränk barkeit und Einschränkungen in der Kritikfähigkeit geführt. Dies äussere sich in einem passiv-aggressiv wirkenden Verhalten. Die zwanghaften Sportaktivitäten und das überkontrollierte Essverhalten dienten möglicherweise dazu, ihr das Ge fühl zu geben, endlich etwas unter Kontrolle zu haben. Das Gesamtbild der Beschwerdeführerin sei hochauf fällig, aber auch höchst unklar. Es gelinge nicht, diagnostische Klarheit zu erhal ten. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den Aussagen der Beschwerde führerin, wonach im Moment die Situation ganz ordentlich sei und sie nichts von der IV brauche, und dem von ihr erzählten Leben, welches aus einer Zwangs störung, starkem sozialen Rückzug und ver schie denen Ängsten zu bestehen scheine. Diese Dissimulation sei schwer ver ständlich und führe zum Gefühl, dass im Hintergrund Vorgänge mit hoher pathologischer Bedeutung ablaufen würden (Urk. 8/136/15-16) .

Die Schwere und Dauer der Zwangsstörung habe eine direkte Auswirkung auf die Fähigkeit, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Zudem bestehe eine Einschränkung in der Anpassungsfähigkeit, eine verminderte Konflikt fähig keit sowie eine rasche Erschöpfungstendenz. Diese Symptomatik werde durch die zusätzliche Selbstwertproblematik verstärkt und führe durch eine Kränkung zu passiv-aggressivem Verhalten. Auch wenn möglicherweise versicherungs medizi nisch nicht relevant, bestehe das Gefühl, dass eine schwerwiegende Störung zu grunde liege. Die Beschwerdeführerin wolle oder könne dies jedoch offensichtlich nicht wahrnehmen. Es bestehe der Eindruck von etwas Fremden, das im Verbor genen lieg

e. Da dieser ganze Komplex nicht fassbar sei, sei er aber versiche rungsmedizinisch irrelevant (Urk. 8/136/22-23) .

Es bestünden schwere Widersprüche in fast sämtlichen Bereichen. In den eigenen Schilderungen beschreibe sich die Beschwerdeführerin als eigentlich ganz ordentlich zufrieden mit ihrem aktuellen Leben. Sie schaue die Ausübung eines Arbeitspensums von 60 bis 70 % als realistisch an. Daneben schildere sie jedoch Schwierigkeiten, das Haus mehr als einmal täglich zu verlassen. Sie schildere den Zwang zur Sportausübung. Ausserdem ge be sie eine massive Zustandsver besse rung der Zwangsstörung bei einem Aufenthalt in Schweden an. Dies seien Inkon sisten zen. Es liege eine Dissimulation vor, die Beschwerdeführerin scheine sich besser darzustellen als es der Realität entspreche. Gemäss eigenen Aussagen habe die Beschwerdeführerin eine gute Struktur und einen Tagesablauf aufge baut, wo sie ihren Sport und ihr Essverhalten gut integrieren könne. Objektiv zeige sich aber ein anderes Bild. Sie schaffe es kaum, aus dem Haus zu

gehen, müsse stundenlang Sport treiben und ihr Essen kontrollieren. Teile ihres Lebens würden kontrolliert von der Zwangsstörung. Die Beschwerdeführerin zeige eine n sozialen Rückzug und ihre Stresstoleranz sei stark eingeschränkt. Es zeigten sich in allen Lebens bereichen vergleichbare Einschränkungen, welche aber nicht qualifiziert werden könnten, so lange die Beschwerdeführerin keinen Einblick in ihr inneres Erleben gebe (Urk. 8/136/25) .

Die Beschwerdeführerin sei vermindert belastbar. Zusätzlich liege eine vermin derte Konfliktfähigkeit vor, was zu Problemen in der Kommunikation und Pla nung der Arbeit führe. Neben dem sozialen Rückzug schränkten die Beschwer de führerin die Angst in Menschenmengen, Unverträglichkeit von vielen Reizen und die Unfähigkeit, ohne Begleitung des Partners mehrmals aus dem Haus zu gehen, ein. Diese Einschränkungen seien grundsätzlich für alle Tätigkeiten mass gebend. Sie könnten jedoch aufgrund der teilweise widersprüch lichen Angaben nicht wir k lich quantifiziert werden. Aufgrund der mangelnden Angaben der Beschwer de führerin könne die psychische Störung nicht diagnostiziert und nicht beurteilt werden, ob die Einschränkungen überwindbar seien. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführe rin sowie der erhebbaren psychopathologischen Befunde bestehe nur eine geringe Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit. Die Beschwerde füh rerin könne grundsätzlich alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt, deren Anfor derungen sie mit ihrem Ausbil dungsstand genüge, ausüben. Medizinisch-theore tisch sei aufgrund des Zeitbe darfs, den die Zwangsstörung beanspruche (mindes tens zwei bis drei Stunden Sport pro Tag) von einem maximal 75%igen zeitlichen Pensum bei der Arbeit auszugehen. Zusätzlich sei von einer mindestens 10%igen Verminderung der Leistungsfähigkeit auszugehen, welche aus der stark einge schrän kten Flexibilität bzw. der erheblichen Rigidität resultiere, welche die Arbeits geschwindigkeit senke. Es ergebe sich bei einem Pensum von 75 % und einer Leistungsfähigkeit von 90 % eine Gesamtarbeits fähigkeit von 67.5 % (Arbeitsun fähigkeit 32.5 %). Im April 2013 sei es zum ersten Mal zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen, nach verstärkten Verdau ungsproblemen und einer Steissbeinfraktur. Nach mehreren Arbeitsversuchen sei das Arbeitsverhältnis von Y.___ nach längerer Pause aufgelöst worden. Seither habe die Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr im ersten Arbeitsmarkt ausgeübt. Rückblickend sei die Arbeits un fähigkeit ebenso limitiert zu be urteilen wie aktuell. Es fehlten die Infor mationen. Objektiv bestehe die Zwangsstörung sei t mindestens 201 4. Somit sei ab diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 67 % in der ange stammten Tätigkeit auszugehen. Behinderungs angepasst sei eine Tätigkeit in einem

möglichst kleinen Team oder selbständige Arbeit. Die Beschwerdeführerin brauche

klare und konkrete Arbeitsverfahren und Instruktionen, wenig Zeitdruck, mög lichst geduldige Vorgesetzte und vorherseh bare Arbeit mit klaren St rukturen. Sie

würde gerne als Sachbearbeiterin im Büro arbeiten. Bei guter Arbeitshinführung und verständnisvollen Vorgesetzte n wäre dies eine Option, welche ihrem Leistungs pro fil entsprechen könnte. Eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit sei allerdings nicht zu erwarten (Urk. 8/136/26-28) . 3.7

Laut der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 2 9. Dezember 2017 (Urk. 8/138/6-7) liegt gemäss dem Gutachten der G.___ vom 2 1. Dezember 2017 ein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 32.5 % einschränkt. Das Gutachten erfülle die Anforderungen, weshalb da rauf abzustellen sei. 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten der G.___ vom 2 1. Dezember 2017 (Urk. 8/136) ba siert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kennt nis und in Auseinander setzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begut achtenden Ärzte haben – soweit anhand der Angaben der Beschwerde führerin möglich - detaillierte Befunde erhoben, nachvollzieh bare Diag nosen gestellt und sich mit den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben auseinander ge setzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammen hänge, aber auch die besteh enden Unklarheiten, und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerun gen nachvollziehbar be grün det. Dem Gutach ten kommt da her grund sätzlich volle Be weis kraft zu (vgl. E. 1. 4).

4.2

Die Beschwerdeführerin rügt primär nicht das Gutachten selbst, sondern dessen Auslegung durch die Beschwerdegegnerin, welche wichtige gutachterliche Hin weise ausser Acht gelassen h abe (Urk. 1 S. 5). Soweit sie geltend macht, mit der Annahme einer 67%igen Arbeitsfähigkeit berücksichtige die Beschwerde gegnerin den einschränkenden Hinweis nicht, dass die Verminderung der Leistungsfähig keit mindestens 10 %

betrage, ist festzuhalten, dass diese Annahme von den Gut achtern getroffen und von der Beschwerdegegnerin übernommen wurde (Urk. 8/136/27). Selbst wenn die Gutachter festhalten, dass die Einschrän kung der Leistungsfähigkeit mindestens 10 % beträgt, scheint es nicht zwingend, diese in einem über 10 % hinausgehenden Umfang zu berück sichtigen, was umso mehr gilt, als es sich um eine Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Mitein bezug der der Beschwerdeführerin aufgrund des Zwanges zur Ausübung von sportlichen Aktivitäten von 2 bis 3 Stunden pro Tag attestierten Einschrän kung der Arbeitsfä higkeit von 25 % in zeitlicher Hinsicht handelt. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass die Gutachter ausdrücklich auf die Schwierig keiten bei der Beurteilung de r Aus wirkungen des Beschwerdebildes hingewiesen hätten (Urk. 1 S. 5). Hierzu ist fest zuhalten, dass es den Gutachtern

– trotz zwei Explorationsterminen im Abstand von zwei Wochen mit einer Untersuchungsdauer von insgesamt dreieinhalb Stun den sowie dem Einholen fremdanamnestischer Angaben der behandelnden Psy chia terin – tatsächlich nicht möglich war, diagnostische Klarheit zu erhalten. Dieser Umstand war aber darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit war, bei der Begutachtung umfassend mitzu wirken. Sie informierte den Gutachter schon deutlich zu Beginn der Begutach tung, keine Auskünfte über manche Lebens bereiche geben zu wollen, besonders über ihre persönliche Lebens situation. Mit dem ganzen IV-Verfahren sei sie nicht einverstanden, sie nehme nur aus Pflichtgefühl an der Begutachtung teil und benötige weder eine Inva liden rente noch andere Massnahmen der Invalidenver sicherung (Urk. 8/136/8). Sie bereitete sich gezielt auf die Begutachtung vor und selektionierte bereits im Voraus Fragen, welche sie nicht beantworten wollte (Urk. 8/136). Dies tat die Be schwerdeführerin, obwohl sie von der Beschwerde gegnerin ausdrücklich auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bei der Abklärung ihrer Leistungsan sprü che gegenüber der Invalidenversicherung hingewiesen wo rde n war (Urk. 8/132). Selbst re dend kann es nicht angehen und erscheint als rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerde führerin unter anderem mit dem Hinweis, dass sie gar keine Invali den rente benötige, die Beantwortung wichtiger Fragen in der Begutachtung ver wei gert, dann aber mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe ihren Ge sundheitszustand nicht genügend abge klärt, beschwerdeweise die Ausrichtung einer Invalidenrente bzw. die Vornahme weiterer medizinischer Abklärung en verlangt. Fehlt es an einem Beweis für ein e (höhere) Arbeitsunfähigkeit und ist dieser nicht zu erbringen, wirkt sich dies nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der Beschwerdeführerin aus. Soweit die Beschwerde füh rerin Angaben gemacht hat, ergibt sich, dass sie durchaus über erhebliche Res sourcen verfügt, namentlich die als sehr unterstützend erlebte Partnerschaft und die positive Einstellung gegenüber der Zukunft . Die sportlichen Aktivitäten sind gemäss den Gutachtern nicht nur als Belastungsfaktoren, sondern auch als Res source im Sinne einer Coping-Strategie zu werten (Urk. 8/136/20-21). Sodann hat sie eine grosse Affinität zu Schweden, sie unternimmt oft Reisen in dieses Land und erlernt die sch wedische Sprache. Während ihrer Aufenthalte in Schweden fühlt sich die Beschwerdeführerin ausserdem deutlich besser. Übereinstimmend mit den Gutachtern der G.___ (Urk. 8/136/25) ist festzuhalten, dass bei der Be schwerdeführerin deutliche Inkonsistenzen vorhan den sind. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass sich keine über die von den Gutachtern der G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 32.5 % hinausgehende Arbeitsunfähigkei t beweisen lässt. Es ist somit mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin in sämtlichen Tätigkeiten zu 33 % arbeitsunfähig ist. 5. 5.1 5.1.1

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäh erungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäh e rung s werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bun desgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabel lenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.1.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren ten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts be messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betä ti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gung en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen wer den (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

5.2

Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit besteht bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 67 % . Dass die Beschwerde gegnerin einen Prozentvergleich vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Andernfalls hätte sie noch abklären müssen, in welchem Umfang die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, ob sie daneben noch im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre und gegebenenfalls wie sich die Einschränkungen im Haushalt auswirken. Eine genaue Ermittlung hätte jedenfalls keinen höheren, vermutlich aber einen tieferen Invaliditätsgrad erge ben, denn die Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde führerin zu 100 % erwerbstätig wäre. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete sie lediglich zu einem Pensum von 40 % (Urk. 8/31), obwohl die Betreu ungspflichten gegenüber der Tochter ein höheres Pensum zugelassen hätten; zu dem bezieht sie eine Witwenrente (Urk. 8/17/3), womit sie nicht auf ein Ein kom men aus einer vollen Erwerbstätigkeit angewiesen ist (vgl. auch Urk. 8/136/11). Sofern die Beschwerd eführerin weiterhin teilweise im Haushalt tätig wäre, dürfte sich der Gesundheitsschaden dort weit weniger einschränkend auswirken

als im Erwerbsbereich, da sie die Arbeit frei einteilen und diese selbständig – ohne Aus einandersetzung mit Team oder Vorgesetzten – verrichten kann (vgl. Urk. 8/136/2 6). Beim Einkommens vergleich l iegen sodann keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug vor, zumal namentlich bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 2 0. April 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Im Übrigen kommt auch dem fortgeschrittenen Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Der Invaliditätsgrad liegt somit höchstens bei 33 %. 5.3

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1964, Mutter einer 1997 geborenen Tochter und seit Juli 2002 verwitwet (vgl. Urk. 8/17), arbeitete vom 1. August 2001 bis zum 3 0. April 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 2 1. Juni 2014) bei der Y.___ als Customer Relations Co-Worker zu einem Arbeitspensum von 40 % (Urk. 8/31). Wegen eines Burnouts meldete sie sich am 8. Januar 2015 (Eingangsdatum) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 4. Februar 2015 (Urk. 8/31) sowie d ie Arztbericht e von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, vom 21. Januar 2015 (Urk. 8/27) und von Dr. med.

A.___, FMH Psychiatrie und Psychother apie vom 2 4. März 2015 (Urk. 8/35) ein. Ausserdem nahm sie das von der Krankentaggeldversicherung Groupe

Mutuel in Auftrag gegebene psychiatr ische Gutachten von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie F MH, vom 2 2. Dezember 2014 (Urk. 8/30) zu den Akten. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass derzeit nicht abschlies send beurteilt werden könne, ob die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit andauere. Der Gesundheitszustand könne mit einer leitliniengerechten, fachpsychiatrischen teilstationären Behand lung (Tages klinik) wesentlich verbessert werden. Bis die Versicherte eine solche Behandlung absolviert habe, könne kein Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch gefällt werden. Sie werde aufgefordert, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht eine entsprechende Behandlung zu absolvieren und der IV-Stelle mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin sie diese durchführen werde (Urk. 8/37). Mit Schreiben vom 1 8. Mai 2015 (Urk. 8/40) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie habe per 3 0. März 2015 eine teilstationäre Behandlung bei der Tagesklinik de s C.___ aufgenommen, und stellt e de re n Eintrittsbericht vom 25. Februar 2015 (Urk. 8/39) zu. Am 2 8. Mai 2015 verfasst e das C.___

einen Verlaufsbericht über die teilsta tio nä re Behandlung (Urk. 8/43). In der Folge h olte die IV-Stelle den Arzt bericht von Dr. A.___ vom 3. Augu st 2015 ein (Urk. 8/47). Am 17. März 2016 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie übe rnehme die Kosten für eine Potential abklärung in Zusammenarbeit mit der D.___ (Urk. 8/58). Am 29. April 2016 erstattete die D.___ ihren Abschlussbericht über die Potential abklärung (Urk. 8/71). D ie IV-Stelle übernahm darauf auch die Kosten für ein

Belastbar keitstraining (vgl. Mitteilung vom 2. Mai 2016, Urk. 8/69) sowie für ein Aufbautraining (vgl. Mit teilung vom 1 3. Juli 2016, Urk. 8/79). Am 2 5. Juli 2017 erstattete die D.___ einen Zwischenbericht über den Verlauf des Belastbar keitstrainings (Urk. 8/84) und am 1 1. November 2016 über den Verlauf des Aufbautrainings (Urk. 8/94). Am 1 3. Januar

2017 (Urk. 8/99) reichte die Versicherte den Bericht vom 2 1. Dezem b er 2016 (Urk. 8/100) der E.___ über die Autismus-Spektrum-Abklärung zu den Akten. Am 3 0. Januar 2017 erstattete die D.___ den Abschlussbericht über die von ihr durchge führten Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/106). Am 31.

Januar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Arbeitstraining bei der F.___ übernehme (Urk. 8/104). Da die Versicherte sich aber nicht mehr im Stande sah, weiter am Arbeitstraining teilzunehmen, wurde dieses per 2. März 2017 beendet (Urk. 8/118). Am 1 1. April 2017 erstattete die F.___ den Ab schlussbericht über das Arbeitstraining (Urk. 8/120). Am 8. Mai 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass die Eingliederungs aktivitäten abge schlossen seien (Urk. 8/125). Die IV-Stell e holte den Arztbericht von Dr. A.___ vom 1 9. Juni

2017 ein (Urk. 8/ 128). Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten G.___ vom 21. Dezember

2017 erstellen (Urk. 8/136). Am 2 9. Dezember 2017 nahm Dr. med. H.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung zum Gutachten (Urk. 8/138/6-7). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ihr

Leistungsbegehren abwei sen werde (Urk. 8/141). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Vers icherte am 1 9. Juni 2018 (Urk. 8/145) durch die Gewerkschaft Unia bzw. am 1 7. August 2018 (Urk. 8/148) durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Einwand. Am 5. November 2018 (Urk. 8/153) reichte die Versicherte zudem die St ellung nahme von Dr. A.___ vom 3. September 2018 (Urk. 8/152) ein. Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arzt es oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 1.5 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.

5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen . Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk tu rierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den nor mativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozial versicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Januar 2019 (Urk.

2) aus, laut den medizinischen Unterlagen bestehe bei der Beschwerde führerin für sämtliche Tätigkeiten im freien Arbeitsmarkt eine Einschränkung von 33 % . Entsprechend liege auch der Invaliditätsgrad bei 33 % und die Beschwerde führerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien sämtliche Einschränkungen berücksichtigt worden. Ein Ein kommensvergleich müsse nicht vorgenommen werden, da die Einschränkung in angestammter und angepasster Tätigkeit gleich sei.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Annahme einer 67%igen Arbeitsfähigkeit berücksichtige den einschränkenden Hinweis, dass die Verminderung der Leistungsfähigkeit mindestens 10 % betrage, nicht. Tatsächlich sei die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nämlich viel höher. Die Gut achter hätten ausdrücklich auf Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Beschwer debildes hingewiesen. Insbesondere hätten sie ihre Vermutung des Vorliegens einer psychischen Störung mit erheblichem Krankheitswert geäussert, welche anlässlich der Begutachtung nicht genügend habe qualifiziert werden können. Es sei deshalb zu prüfen, ob weitere Abklärungen vorzunehmen seien. Dies gelte umso mehr, als die Gutachter davon ausgegangen seien, dass die Beschwer de führerin dissimuliere. Zu beachten sei ausserdem, dass die Eingliede rungsbe mühungen trotz langer Dauer gescheitert seien. Deren Verlauf habe gezeigt, dass die Annahme eine r Arbeitsunfähigkeit von 33 % zu optimistisch sei. Die Ein schätzung sei denn auch prognostisch zu verstehen, eine r Arbeit müsse zwingend eine Eingliederungsphase vorausgehen. Jedenfalls sei aber ein Leidensabzug von mindestens 10 % vorzunehmen, womit bereits ein renten erheblicher Invaliditäts grad resultiere. Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keinen Einkommens vergleich vorgenommen (Urk. 1). 3.

E. 3 Es sei die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen oder ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

E. 3.1 Laut dem von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen psychia trischen Gutachten von Dr. B.___ vom 2 2. Dezember 2014 (Urk. 8/30) besteht bei der Beschwerdeführerin in erster Linie ein Stottern (Stammeln) (ICD-10: F98.5). Vorbestehend sei ausserdem wohl von einer selbstunsicher-abhängig-akzentu ier ten Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1) auszugehen, wobei möglicherweise schon das Ausmass einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0 erreicht sein könnte. Auffällig sei das schon bei den ersten Sätzen zu Tage tretende Stottern. Die Beschwerdeführerin erwähne, dass sie täglich mindestens zwei Stunden Sport treibe und jede Woche 40 bis 60 km laufe. Sie notiere sich auch jedes Gramm, dass sie esse. Den letzten Versuch zum Wiedereinstieg in eine Tätigkeit bei Y.___ habe sie abgebrochen, da sie gemobbt worden sei. Die a ktuelle psychogene Stö rung habe sich schon in Form von Magen- und Verdauungs problemen im Jahr 2012 geäussert und sich 2014 wiederholt und vielgestaltig manifestiert (Schmerz persistenz nach Steissbeinfraktur, Magenbeschwerden, sonstige Rückenbeschwer den). Seit September 2013 bestehe durchgehend eine Zwangsstörung in Form von vorwiegend Zwangshandlungen (Sport), so dass insgesamt von einer rezidivie ren den und fluktuierend auftretenden, kombinierten Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28) auszugehen sei. Das exzessive Sporttreiben habe für die Beschwerde füh rerin Bestätigungs- und für den Gutachter Kompen sationscharakter. Der akute Be ginn und die persev er i e re nde Penetranz der Symp tomatik sei so ausserge wöhn li ch, dass dies einer kontinuierlichen Beobachtung im Rahmen einer vollzeitigen psychiatrisch-tagesklinischen Behandlung unter zogen werden sollte. Für die Dauer einer solchen Behandlung könne von einer krankheitsbedingten Arbeitsun fähigkeit ausgegangen werden, andernfalls lasse sich aufgrund der gestellten Diagnosen keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit begründen. Es sei jedoch von mangelnder Belastbarkeit bei Drucksituationen auszugehen. 3. 2

Laut dem Arztbericht des Hausarztes

Dr. Z.___ vom 2 1. Januar 2015 (Urk. 8/27) hat die Beschwerdeführerin wegen Magen-/Darmproblemen und dann wegen Problemen a m Bewegungsapparat nicht mehr arbeiten können. Später sei noch ein psychologisches Problem hinzugekommen, weil sich die Beschwerde führerin nicht verstanden gefühlt habe. Sie sei immer wieder krank gewesen und es seien auch Unfälle dazwischen gekommen, so dass sie über lange Zeit arbeits unfähig gewesen sei. Jetzt sei ihr die Stelle gekündigt worden, was die weitere Prozedur erschwere. Die Beschwerdeführerin habe relativ fixe Vorstellungen, wie es weitergehen solle. Sie möchte sich weiterbilden und im Büro arbeiten. Dies zu erreichen, dürfte aber eher schwierig werden. Ob die Beschwerdeführerin An spruch auf eine Invalidenrente habe, sei schwierig zu beurteilen. Die Beurteilung sei durch andere Ärzte vorzunehmen.

E. 3.3.1 Gemäss dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ vom 2 4. März 2015 (Urk. 7/35) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung in psychosozialer Belastungssit uation (ICD-10: F43.2) seit Dezember 2013, eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1), Differen tial diagnose: nicht näher bezeichnete Essstörung, Differentialdiagnose: im Rah men Cluster C Persönlichkeit sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (Cluster C), Differentialdiagnose F6-Diagnose. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Kind heit diverse einschneidende lebensgeschichtlich e Erfahrungen erlitten. Aktuell werde sie belastet durch eine Schmerzsymptomatik nach Steissbeinbruch sowie die berufliche Situation nach Wechsel des Vorgesetzten. Ein beruflicher Wieder einstieg sei ni cht möglich gewesen, mittlerweil e habe der Arbeitgeber die Stelle gekündigt. Zusätzlich koste die Beschwerdeführerin der Umgang mit ihrer Tochter, welche unter anderem an einem Aspergersyndrom leide, viel Energie. Die Be schwerdeführerin treibe exzessiv Sport und achte sehr darauf, ihr Gewicht stabil zu halten. Die ambulante psychiatrische Behandlung habe keine Verbesse rung erbracht. Die Diagnostik sei erschwert, es sei deshalb eine teilstationäre Behand lung geplant. Mittelfristig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Längerfris tige Prognosen seien nicht möglich.

E. 3.3.2 Im Bericht vom 3. August 2015 (Urk. 8/47) führte Dr. A.___ aus, anlässlich der teilstationären Behandlung im C.___ sei eine kurzzeitige Zustandsbesserung eingetreten. Seit dem Austritt aus der Tagesklinik bestehe allerdings eine stärker denn je ausgeprägte Zwangssymptomatik. Diese stehe im Dienste der Selbstwertstabilisierung und der Psychoseabwehr . Aktuell betrage die Kapazität für ein Aufbautraining maximal 2 Stunden pro Tag. Für den regulären Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei belastet. Eine berufliche Perspektive könnte aber zur Selbstwertstabilisierung beitragen.

E. 3.3.3 Im Bericht vom 1 9. Juni 2017 (Urk. 8/128) gab Dr. A.___ an, durch eine am bulante Abklärung der E.___ habe eine Autismus-Spektrum-Störung bei der Be schwerde führerin ausgeschlossen werden können. Berufliche Massnahmen hätten abge brochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie sich nach einem Gebäudewechsel bei der Integrationsfirma ausgeschlossen, im Leeren gelassen und vom Lärm überflutet gefühlt habe. Im Vordergrund stehe die Zwangssymptomatik mit einer rigiden Alltagsgestaltung. Die Besc hwerdeführerin habe eine Vorlieb e für Repetitives und grosse Schwierigkeiten, sich auf Neues einzustellen. Sie zeige ein restriktives und rigides Essverhalten. Sie beschäftige sich stark mit Regeln und Ordnung, habe hohe Ansprüche an sich selbst und eine starke Selbstwertproblematik. Die sozialen Kontakte seien eingeschränkt, die Beschwerdeführerin habe zeitweise Mühe, das Haus zu verlassen. Klare Angaben zur Prognose seien nicht möglich. Im angestammten Bereich sei die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeits fähigkeit von 50 % . Die Einschätzung sei aber unsicher und vielleicht zu opti mistisch. Es werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfoh len. 3 .4 3 .4.1

Laut dem Eintrittsbericht des C.___ vom 2 5. Februar 20 15 (Urk. 8/39) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Zwangsstörung mit vor wiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1) sowie akzentuierte Persönlichkeits züge (ICD-10: Z73.1) mit selbst-unsicheren und abhängigen Merkmalen. 3 .4.2

Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2015 (Urk. 8/43) hielten die Ärzte des C.___ fest, es sei vom 30. März 2015 bis zum 2 8. Mai 2015 eine tei lstationäre Behandlung durchgeführt worden . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kinderbetreuerin bei Y.___ sei die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Insbesondere die unsicheren und zwang haften Persönlichkeitsanteile führten zu einer ausgeprägten Verunsiche rung in der Ausübung ihres Berufes. Unter Einbezug ihrer psychosozialen Belas tungssituation habe eine reduzierte Ausdauer und Belastbarkeit resultiert, die in einer psychischen Erschöpfung gemündet habe. Die Beschwerdeführerin habe ihrem hohen Leistungsanspruch nicht mehr gerecht werden können. Eine beruf liche Tätigkeit im Bereich der Kinderbetreuung sei nicht realistisch. Es werde die Durchführung eines Aufbau- und Belastbarkeits trainings empfohlen mit dem Ziel einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit.

E. 3.5 Laut dem Abschlussbericht der F.___ vom 1 1. April 2017 (Urk. 8/120) über das Arbeitstraining zeigte die Beschwerd eführerin grosse Schwierigkeiten, weil sie in ein neues Büro habe wechseln müssen . Sie berichte von starken Zwängen (Essen, Sport, Gewichtskontrolle), welche ein pünktliches Erscheinen sowie eine längere Arbeitszeit erschwerten bzw. verunmöglichten. Auffällig sei en die man geln de Flexibilität und Anpassungsfähigkeit sowie Einschränkungen in der Zu sam menarbeit hinsichtlich sozialer Kompetenzen. Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, in einem Umfeld zu arbeiten, welches durch die Präsenz anderer Personen geprägt sei (Grossraumbüro mit 5-10 weiteren Personen). Denk bar sei eine isolierte, geordnete, repetitive Tätigkeit ohne weitreichende Sozial kontakte. Zu empfehlen seien einfache Arbeiten aus dem kaufmännischen oder im deko rativen Bereich ohne Kundenkontakt bei einer Präsenz von 50 % . Eine rele vante Leistungsfähigkeit sei momentan nicht vorhanden. Die Ziele des Arbeits trainings hätten nicht erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sehe ihre berufliche Zukunft im kaufmännischen Bereich. Da sie aber über keine entspre chende Ausbildung und Erfahrung verfüge, ein Teilzeitpensum benötige und nicht im Front-Office-Bereich arbeiten könne, sei die Stellensuche schwierig ge wesen. Die Beschwerdeführerin sei ausserdem gegenüber den meisten Vor schlägen skep tisch gewesen, da diese die Anpassung an ein neues Umfeld erforderlich gemach t hätten. Sie habe den wiederholten Vorschlag, den Arbeits platz zu wechseln, abge lehnt und habe stattdessen wieder ihren alten Arbeitsplatz während des Auf bautrainings haben wollen. Die Rahmen bedingungen habe si e auch nicht einge halten. Morgens sei sie nicht zur verein barten Zeit erschienen, sondern erst nach Absolvierung ihres Sportprogramms. Zudem habe sie viele und unregelmässige Pausen gemacht. Insgesamt sei sie während eines Drittels der Arbeitstage nicht in der Lage gewesen, das Arbeits training zu absolvieren. Die angebotenen Arbeits inhalte habe sie grösstenteils abgelehnt und stattdessen lieber Schwedisch gelernt. Aufträge, welche sie ausgeführt habe, habe sie aber auffallend schnell, termin gerecht und gründlich erledigt. Sie habe sich gut strukturiert, aber wenig eigenständig gezeigt. Aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung sei das Arb eitstraining rückwirkend per 1. März 2017 abge brochen worden.

E. 3.6 Laut dem Gutachten der G.___ vom 2 1. Dezember 2017 (Urk. 8/136) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangs störung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42) und ein Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit anankastischen, ängst lich dependenten und leicht paranoiden Zügen sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Stottern (ICD-10: F98.5) und eine Agoraphobie (ICD-10: F40.0) und spezifisch isolierte Phobie (I CD-10: F40.2), (Akrophobie /Höhenangst und Tierphobie/Angst vor Schlangen) (Urk. 8/136/21-22) . Die Beschwerde füh rerin wirke im Gespräch als intelligente und belesene Person, welche sich Mühe gebe, die Fragen gut zu beantworten. Sie habe aber kompromisslos darauf be harrt, keine klaren Informa tionen über ihr früheres Leben und die Entwicklung ihrer psychischen Störung zu erteilen. Dies habe sie mit ihren schlechten Erfah rungen während des IV-Verfahrens ihrer Tochter begründet. Aus ihrer Vorge schichte wisse man deshalb sehr wenig, es sei aber zu vermuten, dass die Be schwerdeführerin in einem sehr strengen Elternhaus aufgewachsen sei und sie m öglicherweise nicht ausreichend

Copingstrategien

habe entwickeln können, um den eigenen Willen und ihre Bedürfnisse zu äussern. Mangelndes Selbst wert gefühl und gleichzeitig hohe Ansprüche an sich selbst hätten zu erhöhter Kränk barkeit und Einschränkungen in der Kritikfähigkeit geführt. Dies äussere sich in einem passiv-aggressiv wirkenden Verhalten. Die zwanghaften Sportaktivitäten und das überkontrollierte Essverhalten dienten möglicherweise dazu, ihr das Ge fühl zu geben, endlich etwas unter Kontrolle zu haben. Das Gesamtbild der Beschwerdeführerin sei hochauf fällig, aber auch höchst unklar. Es gelinge nicht, diagnostische Klarheit zu erhal ten. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den Aussagen der Beschwerde führerin, wonach im Moment die Situation ganz ordentlich sei und sie nichts von der IV brauche, und dem von ihr erzählten Leben, welches aus einer Zwangs störung, starkem sozialen Rückzug und ver schie denen Ängsten zu bestehen scheine. Diese Dissimulation sei schwer ver ständlich und führe zum Gefühl, dass im Hintergrund Vorgänge mit hoher pathologischer Bedeutung ablaufen würden (Urk. 8/136/15-16) .

Die Schwere und Dauer der Zwangsstörung habe eine direkte Auswirkung auf die Fähigkeit, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Zudem bestehe eine Einschränkung in der Anpassungsfähigkeit, eine verminderte Konflikt fähig keit sowie eine rasche Erschöpfungstendenz. Diese Symptomatik werde durch die zusätzliche Selbstwertproblematik verstärkt und führe durch eine Kränkung zu passiv-aggressivem Verhalten. Auch wenn möglicherweise versicherungs medizi nisch nicht relevant, bestehe das Gefühl, dass eine schwerwiegende Störung zu grunde liege. Die Beschwerdeführerin wolle oder könne dies jedoch offensichtlich nicht wahrnehmen. Es bestehe der Eindruck von etwas Fremden, das im Verbor genen lieg

e. Da dieser ganze Komplex nicht fassbar sei, sei er aber versiche rungsmedizinisch irrelevant (Urk. 8/136/22-23) .

Es bestünden schwere Widersprüche in fast sämtlichen Bereichen. In den eigenen Schilderungen beschreibe sich die Beschwerdeführerin als eigentlich ganz ordentlich zufrieden mit ihrem aktuellen Leben. Sie schaue die Ausübung eines Arbeitspensums von 60 bis 70 % als realistisch an. Daneben schildere sie jedoch Schwierigkeiten, das Haus mehr als einmal täglich zu verlassen. Sie schildere den Zwang zur Sportausübung. Ausserdem ge be sie eine massive Zustandsver besse rung der Zwangsstörung bei einem Aufenthalt in Schweden an. Dies seien Inkon sisten zen. Es liege eine Dissimulation vor, die Beschwerdeführerin scheine sich besser darzustellen als es der Realität entspreche. Gemäss eigenen Aussagen habe die Beschwerdeführerin eine gute Struktur und einen Tagesablauf aufge baut, wo sie ihren Sport und ihr Essverhalten gut integrieren könne. Objektiv zeige sich aber ein anderes Bild. Sie schaffe es kaum, aus dem Haus zu

gehen, müsse stundenlang Sport treiben und ihr Essen kontrollieren. Teile ihres Lebens würden kontrolliert von der Zwangsstörung. Die Beschwerdeführerin zeige eine n sozialen Rückzug und ihre Stresstoleranz sei stark eingeschränkt. Es zeigten sich in allen Lebens bereichen vergleichbare Einschränkungen, welche aber nicht qualifiziert werden könnten, so lange die Beschwerdeführerin keinen Einblick in ihr inneres Erleben gebe (Urk. 8/136/25) .

Die Beschwerdeführerin sei vermindert belastbar. Zusätzlich liege eine vermin derte Konfliktfähigkeit vor, was zu Problemen in der Kommunikation und Pla nung der Arbeit führe. Neben dem sozialen Rückzug schränkten die Beschwer de führerin die Angst in Menschenmengen, Unverträglichkeit von vielen Reizen und die Unfähigkeit, ohne Begleitung des Partners mehrmals aus dem Haus zu gehen, ein. Diese Einschränkungen seien grundsätzlich für alle Tätigkeiten mass gebend. Sie könnten jedoch aufgrund der teilweise widersprüch lichen Angaben nicht wir k lich quantifiziert werden. Aufgrund der mangelnden Angaben der Beschwer de führerin könne die psychische Störung nicht diagnostiziert und nicht beurteilt werden, ob die Einschränkungen überwindbar seien. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführe rin sowie der erhebbaren psychopathologischen Befunde bestehe nur eine geringe Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit. Die Beschwerde füh rerin könne grundsätzlich alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt, deren Anfor derungen sie mit ihrem Ausbil dungsstand genüge, ausüben. Medizinisch-theore tisch sei aufgrund des Zeitbe darfs, den die Zwangsstörung beanspruche (mindes tens zwei bis drei Stunden Sport pro Tag) von einem maximal 75%igen zeitlichen Pensum bei der Arbeit auszugehen. Zusätzlich sei von einer mindestens 10%igen Verminderung der Leistungsfähigkeit auszugehen, welche aus der stark einge schrän kten Flexibilität bzw. der erheblichen Rigidität resultiere, welche die Arbeits geschwindigkeit senke. Es ergebe sich bei einem Pensum von 75 % und einer Leistungsfähigkeit von 90 % eine Gesamtarbeits fähigkeit von 67.5 % (Arbeitsun fähigkeit 32.5 %). Im April 2013 sei es zum ersten Mal zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen, nach verstärkten Verdau ungsproblemen und einer Steissbeinfraktur. Nach mehreren Arbeitsversuchen sei das Arbeitsverhältnis von Y.___ nach längerer Pause aufgelöst worden. Seither habe die Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr im ersten Arbeitsmarkt ausgeübt. Rückblickend sei die Arbeits un fähigkeit ebenso limitiert zu be urteilen wie aktuell. Es fehlten die Infor mationen. Objektiv bestehe die Zwangsstörung sei t mindestens 201 4. Somit sei ab diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 67 % in der ange stammten Tätigkeit auszugehen. Behinderungs angepasst sei eine Tätigkeit in einem

möglichst kleinen Team oder selbständige Arbeit. Die Beschwerdeführerin brauche

klare und konkrete Arbeitsverfahren und Instruktionen, wenig Zeitdruck, mög lichst geduldige Vorgesetzte und vorherseh bare Arbeit mit klaren St rukturen. Sie

würde gerne als Sachbearbeiterin im Büro arbeiten. Bei guter Arbeitshinführung und verständnisvollen Vorgesetzte n wäre dies eine Option, welche ihrem Leistungs pro fil entsprechen könnte. Eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit sei allerdings nicht zu erwarten (Urk. 8/136/26-28) .

E. 3.7 Laut der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 2 9. Dezember 2017 (Urk. 8/138/6-7) liegt gemäss dem Gutachten der G.___ vom 2 1. Dezember 2017 ein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 32.5 % einschränkt. Das Gutachten erfülle die Anforderungen, weshalb da rauf abzustellen sei. 4.

E. 4 Es seien medizinische Abklärungen durch das Gericht anzuordnen.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 7. Juni 2019 um Abweisung der Beschwer de (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 8. Juni 2019 mitge teilt. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet, die Beschwerde führerin wurde aber darauf hingewiesen, dass es ihr unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzu reichen (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Das psychiatrische Gutachten der G.___ vom 2 1. Dezember 2017 (Urk. 8/136) ba siert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kennt nis und in Auseinander setzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begut achtenden Ärzte haben – soweit anhand der Angaben der Beschwerde führerin möglich - detaillierte Befunde erhoben, nachvollzieh bare Diag nosen gestellt und sich mit den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben auseinander ge setzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammen hänge, aber auch die besteh enden Unklarheiten, und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerun gen nachvollziehbar be grün det. Dem Gutach ten kommt da her grund sätzlich volle Be weis kraft zu (vgl. E. 1. 4).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt primär nicht das Gutachten selbst, sondern dessen Auslegung durch die Beschwerdegegnerin, welche wichtige gutachterliche Hin weise ausser Acht gelassen h abe (Urk. 1 S. 5). Soweit sie geltend macht, mit der Annahme einer 67%igen Arbeitsfähigkeit berücksichtige die Beschwerde gegnerin den einschränkenden Hinweis nicht, dass die Verminderung der Leistungsfähig keit mindestens 10 %

betrage, ist festzuhalten, dass diese Annahme von den Gut achtern getroffen und von der Beschwerdegegnerin übernommen wurde (Urk. 8/136/27). Selbst wenn die Gutachter festhalten, dass die Einschrän kung der Leistungsfähigkeit mindestens 10 % beträgt, scheint es nicht zwingend, diese in einem über 10 % hinausgehenden Umfang zu berück sichtigen, was umso mehr gilt, als es sich um eine Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Mitein bezug der der Beschwerdeführerin aufgrund des Zwanges zur Ausübung von sportlichen Aktivitäten von 2 bis 3 Stunden pro Tag attestierten Einschrän kung der Arbeitsfä higkeit von 25 % in zeitlicher Hinsicht handelt. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass die Gutachter ausdrücklich auf die Schwierig keiten bei der Beurteilung de r Aus wirkungen des Beschwerdebildes hingewiesen hätten (Urk. 1 S. 5). Hierzu ist fest zuhalten, dass es den Gutachtern

– trotz zwei Explorationsterminen im Abstand von zwei Wochen mit einer Untersuchungsdauer von insgesamt dreieinhalb Stun den sowie dem Einholen fremdanamnestischer Angaben der behandelnden Psy chia terin – tatsächlich nicht möglich war, diagnostische Klarheit zu erhalten. Dieser Umstand war aber darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit war, bei der Begutachtung umfassend mitzu wirken. Sie informierte den Gutachter schon deutlich zu Beginn der Begutach tung, keine Auskünfte über manche Lebens bereiche geben zu wollen, besonders über ihre persönliche Lebens situation. Mit dem ganzen IV-Verfahren sei sie nicht einverstanden, sie nehme nur aus Pflichtgefühl an der Begutachtung teil und benötige weder eine Inva liden rente noch andere Massnahmen der Invalidenver sicherung (Urk. 8/136/8). Sie bereitete sich gezielt auf die Begutachtung vor und selektionierte bereits im Voraus Fragen, welche sie nicht beantworten wollte (Urk. 8/136). Dies tat die Be schwerdeführerin, obwohl sie von der Beschwerde gegnerin ausdrücklich auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bei der Abklärung ihrer Leistungsan sprü che gegenüber der Invalidenversicherung hingewiesen wo rde n war (Urk. 8/132). Selbst re dend kann es nicht angehen und erscheint als rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerde führerin unter anderem mit dem Hinweis, dass sie gar keine Invali den rente benötige, die Beantwortung wichtiger Fragen in der Begutachtung ver wei gert, dann aber mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe ihren Ge sundheitszustand nicht genügend abge klärt, beschwerdeweise die Ausrichtung einer Invalidenrente bzw. die Vornahme weiterer medizinischer Abklärung en verlangt. Fehlt es an einem Beweis für ein e (höhere) Arbeitsunfähigkeit und ist dieser nicht zu erbringen, wirkt sich dies nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der Beschwerdeführerin aus. Soweit die Beschwerde füh rerin Angaben gemacht hat, ergibt sich, dass sie durchaus über erhebliche Res sourcen verfügt, namentlich die als sehr unterstützend erlebte Partnerschaft und die positive Einstellung gegenüber der Zukunft . Die sportlichen Aktivitäten sind gemäss den Gutachtern nicht nur als Belastungsfaktoren, sondern auch als Res source im Sinne einer Coping-Strategie zu werten (Urk. 8/136/20-21). Sodann hat sie eine grosse Affinität zu Schweden, sie unternimmt oft Reisen in dieses Land und erlernt die sch wedische Sprache. Während ihrer Aufenthalte in Schweden fühlt sich die Beschwerdeführerin ausserdem deutlich besser. Übereinstimmend mit den Gutachtern der G.___ (Urk. 8/136/25) ist festzuhalten, dass bei der Be schwerdeführerin deutliche Inkonsistenzen vorhan den sind. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass sich keine über die von den Gutachtern der G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 32.5 % hinausgehende Arbeitsunfähigkei t beweisen lässt. Es ist somit mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin in sämtlichen Tätigkeiten zu 33 % arbeitsunfähig ist. 5. 5.1 5.1.1

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäh erungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäh e rung s werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bun desgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabel lenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.1.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren ten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts be messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betä ti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gung en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen wer den (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

5.2

Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit besteht bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 67 % . Dass die Beschwerde gegnerin einen Prozentvergleich vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Andernfalls hätte sie noch abklären müssen, in welchem Umfang die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, ob sie daneben noch im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre und gegebenenfalls wie sich die Einschränkungen im Haushalt auswirken. Eine genaue Ermittlung hätte jedenfalls keinen höheren, vermutlich aber einen tieferen Invaliditätsgrad erge ben, denn die Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde führerin zu 100 % erwerbstätig wäre. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete sie lediglich zu einem Pensum von 40 % (Urk. 8/31), obwohl die Betreu ungspflichten gegenüber der Tochter ein höheres Pensum zugelassen hätten; zu dem bezieht sie eine Witwenrente (Urk. 8/17/3), womit sie nicht auf ein Ein kom men aus einer vollen Erwerbstätigkeit angewiesen ist (vgl. auch Urk. 8/136/11). Sofern die Beschwerd eführerin weiterhin teilweise im Haushalt tätig wäre, dürfte sich der Gesundheitsschaden dort weit weniger einschränkend auswirken

als im Erwerbsbereich, da sie die Arbeit frei einteilen und diese selbständig – ohne Aus einandersetzung mit Team oder Vorgesetzten – verrichten kann (vgl. Urk. 8/136/2 6). Beim Einkommens vergleich l iegen sodann keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug vor, zumal namentlich bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 2 0. April 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Im Übrigen kommt auch dem fortgeschrittenen Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Der Invaliditätsgrad liegt somit höchstens bei 33 %. 5.3

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00134

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

25. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1964, Mutter einer 1997 geborenen Tochter und seit Juli 2002 verwitwet (vgl. Urk. 8/17), arbeitete vom 1. August 2001 bis zum 3 0. April 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 2 1. Juni 2014) bei der Y.___ als Customer Relations Co-Worker zu einem Arbeitspensum von 40 % (Urk. 8/31). Wegen eines Burnouts meldete sie sich am 8. Januar 2015 (Eingangsdatum) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 4. Februar 2015 (Urk. 8/31) sowie d ie Arztbericht e von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, vom 21. Januar 2015 (Urk. 8/27) und von Dr. med.

A.___, FMH Psychiatrie und Psychother apie vom 2 4. März 2015 (Urk. 8/35) ein. Ausserdem nahm sie das von der Krankentaggeldversicherung Groupe

Mutuel in Auftrag gegebene psychiatr ische Gutachten von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie F MH, vom 2 2. Dezember 2014 (Urk. 8/30) zu den Akten. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass derzeit nicht abschlies send beurteilt werden könne, ob die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit andauere. Der Gesundheitszustand könne mit einer leitliniengerechten, fachpsychiatrischen teilstationären Behand lung (Tages klinik) wesentlich verbessert werden. Bis die Versicherte eine solche Behandlung absolviert habe, könne kein Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch gefällt werden. Sie werde aufgefordert, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht eine entsprechende Behandlung zu absolvieren und der IV-Stelle mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin sie diese durchführen werde (Urk. 8/37). Mit Schreiben vom 1 8. Mai 2015 (Urk. 8/40) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie habe per 3 0. März 2015 eine teilstationäre Behandlung bei der Tagesklinik de s C.___ aufgenommen, und stellt e de re n Eintrittsbericht vom 25. Februar 2015 (Urk. 8/39) zu. Am 2 8. Mai 2015 verfasst e das C.___

einen Verlaufsbericht über die teilsta tio nä re Behandlung (Urk. 8/43). In der Folge h olte die IV-Stelle den Arzt bericht von Dr. A.___ vom 3. Augu st 2015 ein (Urk. 8/47). Am 17. März 2016 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie übe rnehme die Kosten für eine Potential abklärung in Zusammenarbeit mit der D.___ (Urk. 8/58). Am 29. April 2016 erstattete die D.___ ihren Abschlussbericht über die Potential abklärung (Urk. 8/71). D ie IV-Stelle übernahm darauf auch die Kosten für ein

Belastbar keitstraining (vgl. Mitteilung vom 2. Mai 2016, Urk. 8/69) sowie für ein Aufbautraining (vgl. Mit teilung vom 1 3. Juli 2016, Urk. 8/79). Am 2 5. Juli 2017 erstattete die D.___ einen Zwischenbericht über den Verlauf des Belastbar keitstrainings (Urk. 8/84) und am 1 1. November 2016 über den Verlauf des Aufbautrainings (Urk. 8/94). Am 1 3. Januar

2017 (Urk. 8/99) reichte die Versicherte den Bericht vom 2 1. Dezem b er 2016 (Urk. 8/100) der E.___ über die Autismus-Spektrum-Abklärung zu den Akten. Am 3 0. Januar 2017 erstattete die D.___ den Abschlussbericht über die von ihr durchge führten Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/106). Am 31.

Januar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Arbeitstraining bei der F.___ übernehme (Urk. 8/104). Da die Versicherte sich aber nicht mehr im Stande sah, weiter am Arbeitstraining teilzunehmen, wurde dieses per 2. März 2017 beendet (Urk. 8/118). Am 1 1. April 2017 erstattete die F.___ den Ab schlussbericht über das Arbeitstraining (Urk. 8/120). Am 8. Mai 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass die Eingliederungs aktivitäten abge schlossen seien (Urk. 8/125). Die IV-Stell e holte den Arztbericht von Dr. A.___ vom 1 9. Juni

2017 ein (Urk. 8/ 128). Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten G.___ vom 21. Dezember

2017 erstellen (Urk. 8/136). Am 2 9. Dezember 2017 nahm Dr. med. H.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung zum Gutachten (Urk. 8/138/6-7). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ihr

Leistungsbegehren abwei sen werde (Urk. 8/141). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Vers icherte am 1 9. Juni 2018 (Urk. 8/145) durch die Gewerkschaft Unia bzw. am 1 7. August 2018 (Urk. 8/148) durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Einwand. Am 5. November 2018 (Urk. 8/153) reichte die Versicherte zudem die St ellung nahme von Dr. A.___ vom 3. September 2018 (Urk. 8/152) ein. Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Sigg am 20. Febru ar 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 2 1. Januar 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Rente zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 3. Es sei die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen oder ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4. Es seien medizinische Abklärungen durch das Gericht anzuordnen.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 7. Juni 2019 um Abweisung der Beschwer de (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 8. Juni 2019 mitge teilt. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet, die Beschwerde führerin wurde aber darauf hingewiesen, dass es ihr unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzu reichen (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arzt es oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.

5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen . Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk tu rierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den nor mativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozial versicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Januar 2019 (Urk.

2) aus, laut den medizinischen Unterlagen bestehe bei der Beschwerde führerin für sämtliche Tätigkeiten im freien Arbeitsmarkt eine Einschränkung von 33 % . Entsprechend liege auch der Invaliditätsgrad bei 33 % und die Beschwerde führerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien sämtliche Einschränkungen berücksichtigt worden. Ein Ein kommensvergleich müsse nicht vorgenommen werden, da die Einschränkung in angestammter und angepasster Tätigkeit gleich sei. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Annahme einer 67%igen Arbeitsfähigkeit berücksichtige den einschränkenden Hinweis, dass die Verminderung der Leistungsfähigkeit mindestens 10 % betrage, nicht. Tatsächlich sei die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nämlich viel höher. Die Gut achter hätten ausdrücklich auf Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Beschwer debildes hingewiesen. Insbesondere hätten sie ihre Vermutung des Vorliegens einer psychischen Störung mit erheblichem Krankheitswert geäussert, welche anlässlich der Begutachtung nicht genügend habe qualifiziert werden können. Es sei deshalb zu prüfen, ob weitere Abklärungen vorzunehmen seien. Dies gelte umso mehr, als die Gutachter davon ausgegangen seien, dass die Beschwer de führerin dissimuliere. Zu beachten sei ausserdem, dass die Eingliede rungsbe mühungen trotz langer Dauer gescheitert seien. Deren Verlauf habe gezeigt, dass die Annahme eine r Arbeitsunfähigkeit von 33 % zu optimistisch sei. Die Ein schätzung sei denn auch prognostisch zu verstehen, eine r Arbeit müsse zwingend eine Eingliederungsphase vorausgehen. Jedenfalls sei aber ein Leidensabzug von mindestens 10 % vorzunehmen, womit bereits ein renten erheblicher Invaliditäts grad resultiere. Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keinen Einkommens vergleich vorgenommen (Urk. 1). 3. 3.1

Laut dem von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen psychia trischen Gutachten von Dr. B.___ vom 2 2. Dezember 2014 (Urk. 8/30) besteht bei der Beschwerdeführerin in erster Linie ein Stottern (Stammeln) (ICD-10: F98.5). Vorbestehend sei ausserdem wohl von einer selbstunsicher-abhängig-akzentu ier ten Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1) auszugehen, wobei möglicherweise schon das Ausmass einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0 erreicht sein könnte. Auffällig sei das schon bei den ersten Sätzen zu Tage tretende Stottern. Die Beschwerdeführerin erwähne, dass sie täglich mindestens zwei Stunden Sport treibe und jede Woche 40 bis 60 km laufe. Sie notiere sich auch jedes Gramm, dass sie esse. Den letzten Versuch zum Wiedereinstieg in eine Tätigkeit bei Y.___ habe sie abgebrochen, da sie gemobbt worden sei. Die a ktuelle psychogene Stö rung habe sich schon in Form von Magen- und Verdauungs problemen im Jahr 2012 geäussert und sich 2014 wiederholt und vielgestaltig manifestiert (Schmerz persistenz nach Steissbeinfraktur, Magenbeschwerden, sonstige Rückenbeschwer den). Seit September 2013 bestehe durchgehend eine Zwangsstörung in Form von vorwiegend Zwangshandlungen (Sport), so dass insgesamt von einer rezidivie ren den und fluktuierend auftretenden, kombinierten Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28) auszugehen sei. Das exzessive Sporttreiben habe für die Beschwerde füh rerin Bestätigungs- und für den Gutachter Kompen sationscharakter. Der akute Be ginn und die persev er i e re nde Penetranz der Symp tomatik sei so ausserge wöhn li ch, dass dies einer kontinuierlichen Beobachtung im Rahmen einer vollzeitigen psychiatrisch-tagesklinischen Behandlung unter zogen werden sollte. Für die Dauer einer solchen Behandlung könne von einer krankheitsbedingten Arbeitsun fähigkeit ausgegangen werden, andernfalls lasse sich aufgrund der gestellten Diagnosen keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit begründen. Es sei jedoch von mangelnder Belastbarkeit bei Drucksituationen auszugehen. 3. 2

Laut dem Arztbericht des Hausarztes

Dr. Z.___ vom 2 1. Januar 2015 (Urk. 8/27) hat die Beschwerdeführerin wegen Magen-/Darmproblemen und dann wegen Problemen a m Bewegungsapparat nicht mehr arbeiten können. Später sei noch ein psychologisches Problem hinzugekommen, weil sich die Beschwerde führerin nicht verstanden gefühlt habe. Sie sei immer wieder krank gewesen und es seien auch Unfälle dazwischen gekommen, so dass sie über lange Zeit arbeits unfähig gewesen sei. Jetzt sei ihr die Stelle gekündigt worden, was die weitere Prozedur erschwere. Die Beschwerdeführerin habe relativ fixe Vorstellungen, wie es weitergehen solle. Sie möchte sich weiterbilden und im Büro arbeiten. Dies zu erreichen, dürfte aber eher schwierig werden. Ob die Beschwerdeführerin An spruch auf eine Invalidenrente habe, sei schwierig zu beurteilen. Die Beurteilung sei durch andere Ärzte vorzunehmen. 3.3 3.3.1

Gemäss dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ vom 2 4. März 2015 (Urk. 7/35) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung in psychosozialer Belastungssit uation (ICD-10: F43.2) seit Dezember 2013, eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1), Differen tial diagnose: nicht näher bezeichnete Essstörung, Differentialdiagnose: im Rah men Cluster C Persönlichkeit sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (Cluster C), Differentialdiagnose F6-Diagnose. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Kind heit diverse einschneidende lebensgeschichtlich e Erfahrungen erlitten. Aktuell werde sie belastet durch eine Schmerzsymptomatik nach Steissbeinbruch sowie die berufliche Situation nach Wechsel des Vorgesetzten. Ein beruflicher Wieder einstieg sei ni cht möglich gewesen, mittlerweil e habe der Arbeitgeber die Stelle gekündigt. Zusätzlich koste die Beschwerdeführerin der Umgang mit ihrer Tochter, welche unter anderem an einem Aspergersyndrom leide, viel Energie. Die Be schwerdeführerin treibe exzessiv Sport und achte sehr darauf, ihr Gewicht stabil zu halten. Die ambulante psychiatrische Behandlung habe keine Verbesse rung erbracht. Die Diagnostik sei erschwert, es sei deshalb eine teilstationäre Behand lung geplant. Mittelfristig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Längerfris tige Prognosen seien nicht möglich. 3.3.2

Im Bericht vom 3. August 2015 (Urk. 8/47) führte Dr. A.___ aus, anlässlich der teilstationären Behandlung im C.___ sei eine kurzzeitige Zustandsbesserung eingetreten. Seit dem Austritt aus der Tagesklinik bestehe allerdings eine stärker denn je ausgeprägte Zwangssymptomatik. Diese stehe im Dienste der Selbstwertstabilisierung und der Psychoseabwehr . Aktuell betrage die Kapazität für ein Aufbautraining maximal 2 Stunden pro Tag. Für den regulären Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei belastet. Eine berufliche Perspektive könnte aber zur Selbstwertstabilisierung beitragen. 3.3.3

Im Bericht vom 1 9. Juni 2017 (Urk. 8/128) gab Dr. A.___ an, durch eine am bulante Abklärung der E.___ habe eine Autismus-Spektrum-Störung bei der Be schwerde führerin ausgeschlossen werden können. Berufliche Massnahmen hätten abge brochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie sich nach einem Gebäudewechsel bei der Integrationsfirma ausgeschlossen, im Leeren gelassen und vom Lärm überflutet gefühlt habe. Im Vordergrund stehe die Zwangssymptomatik mit einer rigiden Alltagsgestaltung. Die Besc hwerdeführerin habe eine Vorlieb e für Repetitives und grosse Schwierigkeiten, sich auf Neues einzustellen. Sie zeige ein restriktives und rigides Essverhalten. Sie beschäftige sich stark mit Regeln und Ordnung, habe hohe Ansprüche an sich selbst und eine starke Selbstwertproblematik. Die sozialen Kontakte seien eingeschränkt, die Beschwerdeführerin habe zeitweise Mühe, das Haus zu verlassen. Klare Angaben zur Prognose seien nicht möglich. Im angestammten Bereich sei die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeits fähigkeit von 50 % . Die Einschätzung sei aber unsicher und vielleicht zu opti mistisch. Es werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfoh len. 3 .4 3 .4.1

Laut dem Eintrittsbericht des C.___ vom 2 5. Februar 20 15 (Urk. 8/39) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Zwangsstörung mit vor wiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1) sowie akzentuierte Persönlichkeits züge (ICD-10: Z73.1) mit selbst-unsicheren und abhängigen Merkmalen. 3 .4.2

Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2015 (Urk. 8/43) hielten die Ärzte des C.___ fest, es sei vom 30. März 2015 bis zum 2 8. Mai 2015 eine tei lstationäre Behandlung durchgeführt worden . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kinderbetreuerin bei Y.___ sei die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Insbesondere die unsicheren und zwang haften Persönlichkeitsanteile führten zu einer ausgeprägten Verunsiche rung in der Ausübung ihres Berufes. Unter Einbezug ihrer psychosozialen Belas tungssituation habe eine reduzierte Ausdauer und Belastbarkeit resultiert, die in einer psychischen Erschöpfung gemündet habe. Die Beschwerdeführerin habe ihrem hohen Leistungsanspruch nicht mehr gerecht werden können. Eine beruf liche Tätigkeit im Bereich der Kinderbetreuung sei nicht realistisch. Es werde die Durchführung eines Aufbau- und Belastbarkeits trainings empfohlen mit dem Ziel einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit. 3.5

Laut dem Abschlussbericht der F.___ vom 1 1. April 2017 (Urk. 8/120) über das Arbeitstraining zeigte die Beschwerd eführerin grosse Schwierigkeiten, weil sie in ein neues Büro habe wechseln müssen . Sie berichte von starken Zwängen (Essen, Sport, Gewichtskontrolle), welche ein pünktliches Erscheinen sowie eine längere Arbeitszeit erschwerten bzw. verunmöglichten. Auffällig sei en die man geln de Flexibilität und Anpassungsfähigkeit sowie Einschränkungen in der Zu sam menarbeit hinsichtlich sozialer Kompetenzen. Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, in einem Umfeld zu arbeiten, welches durch die Präsenz anderer Personen geprägt sei (Grossraumbüro mit 5-10 weiteren Personen). Denk bar sei eine isolierte, geordnete, repetitive Tätigkeit ohne weitreichende Sozial kontakte. Zu empfehlen seien einfache Arbeiten aus dem kaufmännischen oder im deko rativen Bereich ohne Kundenkontakt bei einer Präsenz von 50 % . Eine rele vante Leistungsfähigkeit sei momentan nicht vorhanden. Die Ziele des Arbeits trainings hätten nicht erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sehe ihre berufliche Zukunft im kaufmännischen Bereich. Da sie aber über keine entspre chende Ausbildung und Erfahrung verfüge, ein Teilzeitpensum benötige und nicht im Front-Office-Bereich arbeiten könne, sei die Stellensuche schwierig ge wesen. Die Beschwerdeführerin sei ausserdem gegenüber den meisten Vor schlägen skep tisch gewesen, da diese die Anpassung an ein neues Umfeld erforderlich gemach t hätten. Sie habe den wiederholten Vorschlag, den Arbeits platz zu wechseln, abge lehnt und habe stattdessen wieder ihren alten Arbeitsplatz während des Auf bautrainings haben wollen. Die Rahmen bedingungen habe si e auch nicht einge halten. Morgens sei sie nicht zur verein barten Zeit erschienen, sondern erst nach Absolvierung ihres Sportprogramms. Zudem habe sie viele und unregelmässige Pausen gemacht. Insgesamt sei sie während eines Drittels der Arbeitstage nicht in der Lage gewesen, das Arbeits training zu absolvieren. Die angebotenen Arbeits inhalte habe sie grösstenteils abgelehnt und stattdessen lieber Schwedisch gelernt. Aufträge, welche sie ausgeführt habe, habe sie aber auffallend schnell, termin gerecht und gründlich erledigt. Sie habe sich gut strukturiert, aber wenig eigenständig gezeigt. Aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung sei das Arb eitstraining rückwirkend per 1. März 2017 abge brochen worden. 3.6

Laut dem Gutachten der G.___ vom 2 1. Dezember 2017 (Urk. 8/136) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangs störung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42) und ein Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit anankastischen, ängst lich dependenten und leicht paranoiden Zügen sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Stottern (ICD-10: F98.5) und eine Agoraphobie (ICD-10: F40.0) und spezifisch isolierte Phobie (I CD-10: F40.2), (Akrophobie /Höhenangst und Tierphobie/Angst vor Schlangen) (Urk. 8/136/21-22) . Die Beschwerde füh rerin wirke im Gespräch als intelligente und belesene Person, welche sich Mühe gebe, die Fragen gut zu beantworten. Sie habe aber kompromisslos darauf be harrt, keine klaren Informa tionen über ihr früheres Leben und die Entwicklung ihrer psychischen Störung zu erteilen. Dies habe sie mit ihren schlechten Erfah rungen während des IV-Verfahrens ihrer Tochter begründet. Aus ihrer Vorge schichte wisse man deshalb sehr wenig, es sei aber zu vermuten, dass die Be schwerdeführerin in einem sehr strengen Elternhaus aufgewachsen sei und sie m öglicherweise nicht ausreichend

Copingstrategien

habe entwickeln können, um den eigenen Willen und ihre Bedürfnisse zu äussern. Mangelndes Selbst wert gefühl und gleichzeitig hohe Ansprüche an sich selbst hätten zu erhöhter Kränk barkeit und Einschränkungen in der Kritikfähigkeit geführt. Dies äussere sich in einem passiv-aggressiv wirkenden Verhalten. Die zwanghaften Sportaktivitäten und das überkontrollierte Essverhalten dienten möglicherweise dazu, ihr das Ge fühl zu geben, endlich etwas unter Kontrolle zu haben. Das Gesamtbild der Beschwerdeführerin sei hochauf fällig, aber auch höchst unklar. Es gelinge nicht, diagnostische Klarheit zu erhal ten. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den Aussagen der Beschwerde führerin, wonach im Moment die Situation ganz ordentlich sei und sie nichts von der IV brauche, und dem von ihr erzählten Leben, welches aus einer Zwangs störung, starkem sozialen Rückzug und ver schie denen Ängsten zu bestehen scheine. Diese Dissimulation sei schwer ver ständlich und führe zum Gefühl, dass im Hintergrund Vorgänge mit hoher pathologischer Bedeutung ablaufen würden (Urk. 8/136/15-16) .

Die Schwere und Dauer der Zwangsstörung habe eine direkte Auswirkung auf die Fähigkeit, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Zudem bestehe eine Einschränkung in der Anpassungsfähigkeit, eine verminderte Konflikt fähig keit sowie eine rasche Erschöpfungstendenz. Diese Symptomatik werde durch die zusätzliche Selbstwertproblematik verstärkt und führe durch eine Kränkung zu passiv-aggressivem Verhalten. Auch wenn möglicherweise versicherungs medizi nisch nicht relevant, bestehe das Gefühl, dass eine schwerwiegende Störung zu grunde liege. Die Beschwerdeführerin wolle oder könne dies jedoch offensichtlich nicht wahrnehmen. Es bestehe der Eindruck von etwas Fremden, das im Verbor genen lieg

e. Da dieser ganze Komplex nicht fassbar sei, sei er aber versiche rungsmedizinisch irrelevant (Urk. 8/136/22-23) .

Es bestünden schwere Widersprüche in fast sämtlichen Bereichen. In den eigenen Schilderungen beschreibe sich die Beschwerdeführerin als eigentlich ganz ordentlich zufrieden mit ihrem aktuellen Leben. Sie schaue die Ausübung eines Arbeitspensums von 60 bis 70 % als realistisch an. Daneben schildere sie jedoch Schwierigkeiten, das Haus mehr als einmal täglich zu verlassen. Sie schildere den Zwang zur Sportausübung. Ausserdem ge be sie eine massive Zustandsver besse rung der Zwangsstörung bei einem Aufenthalt in Schweden an. Dies seien Inkon sisten zen. Es liege eine Dissimulation vor, die Beschwerdeführerin scheine sich besser darzustellen als es der Realität entspreche. Gemäss eigenen Aussagen habe die Beschwerdeführerin eine gute Struktur und einen Tagesablauf aufge baut, wo sie ihren Sport und ihr Essverhalten gut integrieren könne. Objektiv zeige sich aber ein anderes Bild. Sie schaffe es kaum, aus dem Haus zu

gehen, müsse stundenlang Sport treiben und ihr Essen kontrollieren. Teile ihres Lebens würden kontrolliert von der Zwangsstörung. Die Beschwerdeführerin zeige eine n sozialen Rückzug und ihre Stresstoleranz sei stark eingeschränkt. Es zeigten sich in allen Lebens bereichen vergleichbare Einschränkungen, welche aber nicht qualifiziert werden könnten, so lange die Beschwerdeführerin keinen Einblick in ihr inneres Erleben gebe (Urk. 8/136/25) .

Die Beschwerdeführerin sei vermindert belastbar. Zusätzlich liege eine vermin derte Konfliktfähigkeit vor, was zu Problemen in der Kommunikation und Pla nung der Arbeit führe. Neben dem sozialen Rückzug schränkten die Beschwer de führerin die Angst in Menschenmengen, Unverträglichkeit von vielen Reizen und die Unfähigkeit, ohne Begleitung des Partners mehrmals aus dem Haus zu gehen, ein. Diese Einschränkungen seien grundsätzlich für alle Tätigkeiten mass gebend. Sie könnten jedoch aufgrund der teilweise widersprüch lichen Angaben nicht wir k lich quantifiziert werden. Aufgrund der mangelnden Angaben der Beschwer de führerin könne die psychische Störung nicht diagnostiziert und nicht beurteilt werden, ob die Einschränkungen überwindbar seien. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführe rin sowie der erhebbaren psychopathologischen Befunde bestehe nur eine geringe Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit. Die Beschwerde füh rerin könne grundsätzlich alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt, deren Anfor derungen sie mit ihrem Ausbil dungsstand genüge, ausüben. Medizinisch-theore tisch sei aufgrund des Zeitbe darfs, den die Zwangsstörung beanspruche (mindes tens zwei bis drei Stunden Sport pro Tag) von einem maximal 75%igen zeitlichen Pensum bei der Arbeit auszugehen. Zusätzlich sei von einer mindestens 10%igen Verminderung der Leistungsfähigkeit auszugehen, welche aus der stark einge schrän kten Flexibilität bzw. der erheblichen Rigidität resultiere, welche die Arbeits geschwindigkeit senke. Es ergebe sich bei einem Pensum von 75 % und einer Leistungsfähigkeit von 90 % eine Gesamtarbeits fähigkeit von 67.5 % (Arbeitsun fähigkeit 32.5 %). Im April 2013 sei es zum ersten Mal zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen, nach verstärkten Verdau ungsproblemen und einer Steissbeinfraktur. Nach mehreren Arbeitsversuchen sei das Arbeitsverhältnis von Y.___ nach längerer Pause aufgelöst worden. Seither habe die Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr im ersten Arbeitsmarkt ausgeübt. Rückblickend sei die Arbeits un fähigkeit ebenso limitiert zu be urteilen wie aktuell. Es fehlten die Infor mationen. Objektiv bestehe die Zwangsstörung sei t mindestens 201 4. Somit sei ab diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 67 % in der ange stammten Tätigkeit auszugehen. Behinderungs angepasst sei eine Tätigkeit in einem

möglichst kleinen Team oder selbständige Arbeit. Die Beschwerdeführerin brauche

klare und konkrete Arbeitsverfahren und Instruktionen, wenig Zeitdruck, mög lichst geduldige Vorgesetzte und vorherseh bare Arbeit mit klaren St rukturen. Sie

würde gerne als Sachbearbeiterin im Büro arbeiten. Bei guter Arbeitshinführung und verständnisvollen Vorgesetzte n wäre dies eine Option, welche ihrem Leistungs pro fil entsprechen könnte. Eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit sei allerdings nicht zu erwarten (Urk. 8/136/26-28) . 3.7

Laut der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 2 9. Dezember 2017 (Urk. 8/138/6-7) liegt gemäss dem Gutachten der G.___ vom 2 1. Dezember 2017 ein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 32.5 % einschränkt. Das Gutachten erfülle die Anforderungen, weshalb da rauf abzustellen sei. 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten der G.___ vom 2 1. Dezember 2017 (Urk. 8/136) ba siert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kennt nis und in Auseinander setzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begut achtenden Ärzte haben – soweit anhand der Angaben der Beschwerde führerin möglich - detaillierte Befunde erhoben, nachvollzieh bare Diag nosen gestellt und sich mit den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben auseinander ge setzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammen hänge, aber auch die besteh enden Unklarheiten, und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerun gen nachvollziehbar be grün det. Dem Gutach ten kommt da her grund sätzlich volle Be weis kraft zu (vgl. E. 1. 4).

4.2

Die Beschwerdeführerin rügt primär nicht das Gutachten selbst, sondern dessen Auslegung durch die Beschwerdegegnerin, welche wichtige gutachterliche Hin weise ausser Acht gelassen h abe (Urk. 1 S. 5). Soweit sie geltend macht, mit der Annahme einer 67%igen Arbeitsfähigkeit berücksichtige die Beschwerde gegnerin den einschränkenden Hinweis nicht, dass die Verminderung der Leistungsfähig keit mindestens 10 %

betrage, ist festzuhalten, dass diese Annahme von den Gut achtern getroffen und von der Beschwerdegegnerin übernommen wurde (Urk. 8/136/27). Selbst wenn die Gutachter festhalten, dass die Einschrän kung der Leistungsfähigkeit mindestens 10 % beträgt, scheint es nicht zwingend, diese in einem über 10 % hinausgehenden Umfang zu berück sichtigen, was umso mehr gilt, als es sich um eine Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Mitein bezug der der Beschwerdeführerin aufgrund des Zwanges zur Ausübung von sportlichen Aktivitäten von 2 bis 3 Stunden pro Tag attestierten Einschrän kung der Arbeitsfä higkeit von 25 % in zeitlicher Hinsicht handelt. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass die Gutachter ausdrücklich auf die Schwierig keiten bei der Beurteilung de r Aus wirkungen des Beschwerdebildes hingewiesen hätten (Urk. 1 S. 5). Hierzu ist fest zuhalten, dass es den Gutachtern

– trotz zwei Explorationsterminen im Abstand von zwei Wochen mit einer Untersuchungsdauer von insgesamt dreieinhalb Stun den sowie dem Einholen fremdanamnestischer Angaben der behandelnden Psy chia terin – tatsächlich nicht möglich war, diagnostische Klarheit zu erhalten. Dieser Umstand war aber darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit war, bei der Begutachtung umfassend mitzu wirken. Sie informierte den Gutachter schon deutlich zu Beginn der Begutach tung, keine Auskünfte über manche Lebens bereiche geben zu wollen, besonders über ihre persönliche Lebens situation. Mit dem ganzen IV-Verfahren sei sie nicht einverstanden, sie nehme nur aus Pflichtgefühl an der Begutachtung teil und benötige weder eine Inva liden rente noch andere Massnahmen der Invalidenver sicherung (Urk. 8/136/8). Sie bereitete sich gezielt auf die Begutachtung vor und selektionierte bereits im Voraus Fragen, welche sie nicht beantworten wollte (Urk. 8/136). Dies tat die Be schwerdeführerin, obwohl sie von der Beschwerde gegnerin ausdrücklich auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bei der Abklärung ihrer Leistungsan sprü che gegenüber der Invalidenversicherung hingewiesen wo rde n war (Urk. 8/132). Selbst re dend kann es nicht angehen und erscheint als rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerde führerin unter anderem mit dem Hinweis, dass sie gar keine Invali den rente benötige, die Beantwortung wichtiger Fragen in der Begutachtung ver wei gert, dann aber mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe ihren Ge sundheitszustand nicht genügend abge klärt, beschwerdeweise die Ausrichtung einer Invalidenrente bzw. die Vornahme weiterer medizinischer Abklärung en verlangt. Fehlt es an einem Beweis für ein e (höhere) Arbeitsunfähigkeit und ist dieser nicht zu erbringen, wirkt sich dies nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der Beschwerdeführerin aus. Soweit die Beschwerde füh rerin Angaben gemacht hat, ergibt sich, dass sie durchaus über erhebliche Res sourcen verfügt, namentlich die als sehr unterstützend erlebte Partnerschaft und die positive Einstellung gegenüber der Zukunft . Die sportlichen Aktivitäten sind gemäss den Gutachtern nicht nur als Belastungsfaktoren, sondern auch als Res source im Sinne einer Coping-Strategie zu werten (Urk. 8/136/20-21). Sodann hat sie eine grosse Affinität zu Schweden, sie unternimmt oft Reisen in dieses Land und erlernt die sch wedische Sprache. Während ihrer Aufenthalte in Schweden fühlt sich die Beschwerdeführerin ausserdem deutlich besser. Übereinstimmend mit den Gutachtern der G.___ (Urk. 8/136/25) ist festzuhalten, dass bei der Be schwerdeführerin deutliche Inkonsistenzen vorhan den sind. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass sich keine über die von den Gutachtern der G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 32.5 % hinausgehende Arbeitsunfähigkei t beweisen lässt. Es ist somit mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin in sämtlichen Tätigkeiten zu 33 % arbeitsunfähig ist. 5. 5.1 5.1.1

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäh erungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäh e rung s werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bun desgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabel lenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.1.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren ten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts be messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betä ti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gung en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen wer den (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

5.2

Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit besteht bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 67 % . Dass die Beschwerde gegnerin einen Prozentvergleich vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Andernfalls hätte sie noch abklären müssen, in welchem Umfang die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, ob sie daneben noch im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre und gegebenenfalls wie sich die Einschränkungen im Haushalt auswirken. Eine genaue Ermittlung hätte jedenfalls keinen höheren, vermutlich aber einen tieferen Invaliditätsgrad erge ben, denn die Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde führerin zu 100 % erwerbstätig wäre. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete sie lediglich zu einem Pensum von 40 % (Urk. 8/31), obwohl die Betreu ungspflichten gegenüber der Tochter ein höheres Pensum zugelassen hätten; zu dem bezieht sie eine Witwenrente (Urk. 8/17/3), womit sie nicht auf ein Ein kom men aus einer vollen Erwerbstätigkeit angewiesen ist (vgl. auch Urk. 8/136/11). Sofern die Beschwerd eführerin weiterhin teilweise im Haushalt tätig wäre, dürfte sich der Gesundheitsschaden dort weit weniger einschränkend auswirken

als im Erwerbsbereich, da sie die Arbeit frei einteilen und diese selbständig – ohne Aus einandersetzung mit Team oder Vorgesetzten – verrichten kann (vgl. Urk. 8/136/2 6). Beim Einkommens vergleich l iegen sodann keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug vor, zumal namentlich bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 2 0. April 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Im Übrigen kommt auch dem fortgeschrittenen Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Der Invaliditätsgrad liegt somit höchstens bei 33 %. 5.3

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger