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IV.2019.00129

Übereinstimmender Antrag auf Rückweisung. Unnötig verursachte Prozesskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zürich SozVersG · 2019-03-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1982, reiste im Februar 2014 in die Schweiz ein und war seit März 2014 bei der Z.___ als Bauarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 5/14).

Am 2 6. April 2016 sowie ergänzend am 4. Juli 2016 (Eingangsdatum) meldete die Krankentaggeldversicherung den Versicherte n unter Hinweis auf eine psychi sche Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 5/1 und Urk. 5/1 0) . Die IV-Stelle holte die Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 5/24, Urk. 5/27, Urk. 5/47, Urk. 5/57) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 5/5) ein, ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (vgl. Arbeitgeberfra gebo gen vom 14. Juli 2016; Urk. 5/14) und veranlasste eine psychiat risch/neuro psycho logische Begutachtung (vgl. Gutachten vom 1 9. September 2018; Urk. 5/71). Mit Schreiben vom 1 9. April 2017 und erneut am 3 1. Oktober 2018

ersuchte die IV-Stelle den Versicherten bzw. die Erwachsenenschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde um Angaben bezüglich einer allfälligen Arbeitstätigkeit in einem EU- oder EFTA-Staat (Urk. 5/29 und Urk. 5/72), woraufhin der Versicherte am 5. November 2018 das entsprechende Formular E 207 einreichte, dabei jedoch keine in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegten Erwerbs- oder Wohnzeiten angab (Urk. 5/73). Nach durchgeführtem Vor bescheid verfahren (Vorbescheid vom 4. Dezember 2018; Urk. 5/77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Januar 2019 einen Leistungsanspruch zufolge Nichterfüllung der versiche rungsmässigen Voraus setzungen (Urk. 79 = Urk. 2) . 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Februar 2019 Beschw erde und beantragte sinngemäss weitere Abklärungen hinsichtlich seiner Arbeits tätig keit in EU- oder EFTA-Staaten (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2019 (Urk. 4) auf teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Ab klärung. Ausserdem beantragte sie, dass die Gerichtskosten dem Beschwerde füh rer auferlegt werden . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Januar 2019 (Urk. 2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, erwerbliche Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerde führer keine Sozial versicherungsbeiträge in einem EU- oder EFTA-Staat geleistet habe . Da er die versicherungsmässigen Voraussetzungen (drei volle Bei tragsjahre) nicht erfülle, werde das Leistungsbegehren trotz krankheits bedingter Erwerbs un fähigkeit abgewiesen. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. Februar 2019 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, er habe mehrere Jahre im Ausland gearbeitet, unter anderem in Portugal, Grossbritannien und in Spanien. Entsprechend sei die Prüfung seines Antrags für eine Rente der Invaliden versi cherung aufgrund neu vorliegender Informationen zu seiner Arbeits tätigkeit i n EU- oder EFTA-Staaten fortzuführen . 2.3

In der Folge konstatierte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2019 (Urk. 4), mangels entsprechender Angaben se i sie bisher da von ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit im Ausland nachgegangen sei. Aufgrund der erstmals mit der Beschwerde gemachten Anga ben seien weitere Abklärung en bezüglich entrichteter Beiträge in EU- oder EFTA-Staaten

notwe n dig . Die Beschwerde gegnerin fügte an, dem Beschwerdeführer wäre es bereits im Vor bescheid verfahren möglich gewesen, über besagte Tätig keiten im Ausland zu informieren. Mithin seien die Gerichtskosten dem Be schwerde führer aufzuerlegen. 3.

Nach dem in Bezug auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1 9. März 2019 (Urk. 4) übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Streitsache zu r weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange fochtene Verfügung vom 2 9. Januar 2019 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen hin sichtlich anrechenbarer Beitragszeiten vornehme und her nach über den Renten anspruch des Beschwerdeführer s neu verfüge. 4 . 4 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen.

4.2

§ 28

lit . a GSVGer bestimmt, dass unter anderem in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskosten (8. Titel) sinngemäss anwendbar sind. Gemäss § 28

lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 10 8 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat.

Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrund satz, wonach jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche sie bewirkt hat (Verursacherprinzip; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3.2). 4.3

Der Beschwerdeführer hat unnötige Prozesskosten verursacht, wäre es ihm doch möglich gewesen, die Angaben über seine Arbeitstätigkeit im Ausland bereits bei der Anmeldung oder im Zusammenhang mit den

wiederholten Nachfragen der Beschwerdegegnerin oder (zumindest) im Rahmen eines Einwands im Vorbe scheidverfahren

bei zubringen, was vor Verfügungserlass zu weiteren Abklärun gen seitens der Beschwerde gegnerin geführt hätte.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden deshalb dem Beschwerdeführer aufer legt. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 9. Januar 2019 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewie sen, damit diese weitere Abklärungen hinsichtlich der ver sicherungsmässigen Voraussetzungen tätige und anschliessend über den Rentenan spruch neu befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 4 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1982, reiste im Februar 2014 in die Schweiz ein und war seit März 2014 bei der Z.___ als Bauarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 5/14).

Am 2 6. April 2016 sowie ergänzend am 4. Juli 2016 (Eingangsdatum) meldete die Krankentaggeldversicherung den Versicherte n unter Hinweis auf eine psychi sche Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 5/1 und Urk. 5/1 0) . Die IV-Stelle holte die Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 5/24, Urk. 5/27, Urk. 5/47, Urk. 5/57) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 5/5) ein, ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (vgl. Arbeitgeberfra gebo gen vom 14. Juli 2016; Urk. 5/14) und veranlasste eine psychiat risch/neuro psycho logische Begutachtung (vgl. Gutachten vom 1 9. September 2018; Urk. 5/71). Mit Schreiben vom 1 9. April 2017 und erneut am 3 1. Oktober 2018

ersuchte die IV-Stelle den Versicherten bzw. die Erwachsenenschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde um Angaben bezüglich einer allfälligen Arbeitstätigkeit in einem EU- oder EFTA-Staat (Urk. 5/29 und Urk. 5/72), woraufhin der Versicherte am 5. November 2018 das entsprechende Formular E 207 einreichte, dabei jedoch keine in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegten Erwerbs- oder Wohnzeiten angab (Urk. 5/73). Nach durchgeführtem Vor bescheid verfahren (Vorbescheid vom 4. Dezember 2018; Urk. 5/77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Januar 2019 einen Leistungsanspruch zufolge Nichterfüllung der versiche rungsmässigen Voraus setzungen (Urk. 79 = Urk. 2) .

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Februar 2019 Beschw erde und beantragte sinngemäss weitere Abklärungen hinsichtlich seiner Arbeits tätig keit in EU- oder EFTA-Staaten (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2019 (Urk. 4) auf teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Ab klärung. Ausserdem beantragte sie, dass die Gerichtskosten dem Beschwerde füh rer auferlegt werden . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Januar 2019 (Urk. 2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, erwerbliche Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerde führer keine Sozial versicherungsbeiträge in einem EU- oder EFTA-Staat geleistet habe . Da er die versicherungsmässigen Voraussetzungen (drei volle Bei tragsjahre) nicht erfülle, werde das Leistungsbegehren trotz krankheits bedingter Erwerbs un fähigkeit abgewiesen.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. Februar 2019 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, er habe mehrere Jahre im Ausland gearbeitet, unter anderem in Portugal, Grossbritannien und in Spanien. Entsprechend sei die Prüfung seines Antrags für eine Rente der Invaliden versi cherung aufgrund neu vorliegender Informationen zu seiner Arbeits tätigkeit i n EU- oder EFTA-Staaten fortzuführen .

E. 2.3 In der Folge konstatierte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2019 (Urk. 4), mangels entsprechender Angaben se i sie bisher da von ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit im Ausland nachgegangen sei. Aufgrund der erstmals mit der Beschwerde gemachten Anga ben seien weitere Abklärung en bezüglich entrichteter Beiträge in EU- oder EFTA-Staaten

notwe n dig . Die Beschwerde gegnerin fügte an, dem Beschwerdeführer wäre es bereits im Vor bescheid verfahren möglich gewesen, über besagte Tätig keiten im Ausland zu informieren. Mithin seien die Gerichtskosten dem Be schwerde führer aufzuerlegen.

E. 3 Nach dem in Bezug auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1 9. März 2019 (Urk.

E. 4 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen.

E. 4.2 § 28

lit . a GSVGer bestimmt, dass unter anderem in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskosten (8. Titel) sinngemäss anwendbar sind. Gemäss § 28

lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 10

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat unnötige Prozesskosten verursacht, wäre es ihm doch möglich gewesen, die Angaben über seine Arbeitstätigkeit im Ausland bereits bei der Anmeldung oder im Zusammenhang mit den

wiederholten Nachfragen der Beschwerdegegnerin oder (zumindest) im Rahmen eines Einwands im Vorbe scheidverfahren

bei zubringen, was vor Verfügungserlass zu weiteren Abklärun gen seitens der Beschwerde gegnerin geführt hätte.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden deshalb dem Beschwerdeführer aufer legt. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 9. Januar 2019 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewie sen, damit diese weitere Abklärungen hinsichtlich der ver sicherungsmässigen Voraussetzungen tätige und anschliessend über den Rentenan spruch neu befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 4 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 8 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat.

Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrund satz, wonach jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche sie bewirkt hat (Verursacherprinzip; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00129

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 6. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch den Beistand Y.___ Soziale Dienste Horgen Alte Landstrasse 25, 8810 Horgen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1982, reiste im Februar 2014 in die Schweiz ein und war seit März 2014 bei der Z.___ als Bauarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 5/14).

Am 2 6. April 2016 sowie ergänzend am 4. Juli 2016 (Eingangsdatum) meldete die Krankentaggeldversicherung den Versicherte n unter Hinweis auf eine psychi sche Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 5/1 und Urk. 5/1 0) . Die IV-Stelle holte die Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 5/24, Urk. 5/27, Urk. 5/47, Urk. 5/57) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 5/5) ein, ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (vgl. Arbeitgeberfra gebo gen vom 14. Juli 2016; Urk. 5/14) und veranlasste eine psychiat risch/neuro psycho logische Begutachtung (vgl. Gutachten vom 1 9. September 2018; Urk. 5/71). Mit Schreiben vom 1 9. April 2017 und erneut am 3 1. Oktober 2018

ersuchte die IV-Stelle den Versicherten bzw. die Erwachsenenschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde um Angaben bezüglich einer allfälligen Arbeitstätigkeit in einem EU- oder EFTA-Staat (Urk. 5/29 und Urk. 5/72), woraufhin der Versicherte am 5. November 2018 das entsprechende Formular E 207 einreichte, dabei jedoch keine in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegten Erwerbs- oder Wohnzeiten angab (Urk. 5/73). Nach durchgeführtem Vor bescheid verfahren (Vorbescheid vom 4. Dezember 2018; Urk. 5/77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Januar 2019 einen Leistungsanspruch zufolge Nichterfüllung der versiche rungsmässigen Voraus setzungen (Urk. 79 = Urk. 2) . 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Februar 2019 Beschw erde und beantragte sinngemäss weitere Abklärungen hinsichtlich seiner Arbeits tätig keit in EU- oder EFTA-Staaten (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2019 (Urk. 4) auf teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Ab klärung. Ausserdem beantragte sie, dass die Gerichtskosten dem Beschwerde füh rer auferlegt werden . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Januar 2019 (Urk. 2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, erwerbliche Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerde führer keine Sozial versicherungsbeiträge in einem EU- oder EFTA-Staat geleistet habe . Da er die versicherungsmässigen Voraussetzungen (drei volle Bei tragsjahre) nicht erfülle, werde das Leistungsbegehren trotz krankheits bedingter Erwerbs un fähigkeit abgewiesen. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. Februar 2019 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, er habe mehrere Jahre im Ausland gearbeitet, unter anderem in Portugal, Grossbritannien und in Spanien. Entsprechend sei die Prüfung seines Antrags für eine Rente der Invaliden versi cherung aufgrund neu vorliegender Informationen zu seiner Arbeits tätigkeit i n EU- oder EFTA-Staaten fortzuführen . 2.3

In der Folge konstatierte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2019 (Urk. 4), mangels entsprechender Angaben se i sie bisher da von ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit im Ausland nachgegangen sei. Aufgrund der erstmals mit der Beschwerde gemachten Anga ben seien weitere Abklärung en bezüglich entrichteter Beiträge in EU- oder EFTA-Staaten

notwe n dig . Die Beschwerde gegnerin fügte an, dem Beschwerdeführer wäre es bereits im Vor bescheid verfahren möglich gewesen, über besagte Tätig keiten im Ausland zu informieren. Mithin seien die Gerichtskosten dem Be schwerde führer aufzuerlegen. 3.

Nach dem in Bezug auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1 9. März 2019 (Urk. 4) übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Streitsache zu r weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange fochtene Verfügung vom 2 9. Januar 2019 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen hin sichtlich anrechenbarer Beitragszeiten vornehme und her nach über den Renten anspruch des Beschwerdeführer s neu verfüge. 4 . 4 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen.

4.2

§ 28

lit . a GSVGer bestimmt, dass unter anderem in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskosten (8. Titel) sinngemäss anwendbar sind. Gemäss § 28

lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 10 8 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat.

Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrund satz, wonach jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche sie bewirkt hat (Verursacherprinzip; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3.2). 4.3

Der Beschwerdeführer hat unnötige Prozesskosten verursacht, wäre es ihm doch möglich gewesen, die Angaben über seine Arbeitstätigkeit im Ausland bereits bei der Anmeldung oder im Zusammenhang mit den

wiederholten Nachfragen der Beschwerdegegnerin oder (zumindest) im Rahmen eines Einwands im Vorbe scheidverfahren

bei zubringen, was vor Verfügungserlass zu weiteren Abklärun gen seitens der Beschwerde gegnerin geführt hätte.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden deshalb dem Beschwerdeführer aufer legt. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 9. Januar 2019 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewie sen, damit diese weitere Abklärungen hinsichtlich der ver sicherungsmässigen Voraussetzungen tätige und anschliessend über den Rentenan spruch neu befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 4 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler