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IV.2019.00128

Nichteintreten auf Neuanmeldung mangels rechtsgenüglicher Glaubhaftmachung einer erheblichen, für den Rentenanspruch massgeblichen gesundheitlichen Verschlechterung; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-09-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, meldete sich am 1. Mai 1998 (Urk. 7/3 ) unter Hinweis auf Beschwerden im Zusammenhang mit einer (OSG )Bandplastik ( Ziff. 6.2) erstmals bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/19/4-5 ) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 1. Januar 1999 ( Urk. 7/19/1-3) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen. 1.2

Am 2. Mai 2005 ( Urk. 7/22) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Kopf schmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel und Lichtempfindlichkeit ( Ziff. 7.2) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte beruflich abklären ( Urk. 7/58, Urk. 7/66) und sprach ihr mit Mitteilung vom 1 2. April 2007 ( Urk. 7/67) ein Arbeitstraining zu. Mit Mitteilung vom 3 0. August 2007 ( Urk. 7/76) sprach die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zur Sozialbegleiterin zu, welche die Ver sicherte am 3. Dezember 2013 mit dem Erwerb des eidgenössischen Fachausweises als Sozialbegleiterin abschloss ( Urk. 7/207/7, Urk. 7/147). Die IV-Stelle liess die Versicherte bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 2 9. Juni 2010; Urk. 7/143/26-68) und sprach ihr nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 7/155) mit Verfügung vom 1 3. Januar 2011 (Urk.

7/168 und Urk. 7/162) bei einem Invaliditätsgrad von 55 %

mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 ein e halbe Rente zu. 1.3

Nach Eingang des von der Versicherten am 1 5. Mai 2014 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk. 7/180/1-3) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär (internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch) begutachten (Gutachten vom 3 0. April 2015; Urk. 7/193/1-76). Mit Verfügung vom 7. März 2017 ( Urk. 7/204) hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/202) die der Versicherten bisher ausgerichtet e halbe Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; SchlB IVG ) auf den 3 0. April 2017 auf. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.4

Mit Mitteilung vom 2 4. April 2017 ( Urk. 7/209) sprach die IV-Stelle der Versicher ten Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss den SchlB

IVG zu. Mit Verfü gung gleichen Datums ( Urk. 7/210) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Weiterausrichtung der bisher ausgerichteten halben Rente während der Dauer der Massnahmen zu r Wiedereingliederung mit Wirkung ab 1. Mai 2017 zu. Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 7/229) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Septem ber 2018 ( Urk. 7/234) den Abbruch der Massnahmen zur Wiedereingliederung per 3 1. Juli 2018 fest und stellte die Weiterausrichtung der halben Rente au f diesen Zeitpunkt hin ein. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.5

Am 2. August 2018 ( Urk. 7/231) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung ( Ziff. 6.1) erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/236, Urk. 7/249) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Januar 2019 ( Urk. 7/252 = Urk.

2) auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug der Versicherten nicht ein. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 5. Januar 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 5. Februar 201 8 (richtig: 2019)

Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei auf zuheben, und es sei die IV-Stelle anzuweisen, auf die Neuanmeldung vom 2. August 2018 einzutreten, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, und die erforderlichen Auskünfte sowie einen Arztbericht bei der O.____ einzuholen ( S. 2 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. März 2019 (Urk. 6 ) beantragte die IV - Stelle die Abwei sung der Besc hwerde, wovon die Beschwerdeführerin am 3 0. April 2019 ( Urk.

8) in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Wurde eine Rente

wegen eine s zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.5

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allsei tig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E . 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 ; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 ). 1.7

D ie zeitliche Vergleichsbasis für die Fra ge, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, stellt der Zeit punkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs dar. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs durch die Ver waltung und endet mit dem Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, beziehungsweise die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des Bun desgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1 und 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3; Ulrich Meyer , Recht sprechu ng des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. , Zürich 2014 , Art. 30-31 IVG N 122 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Januar 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführer in eine im Hinblick auf ei nen Rentenanspruch mass gebliche Verän de rung des Sachverhalts nicht rechts ge nü gend glaubhaft ge macht habe, wes halb auf die Neuanmeldung nicht ein zutreten sei. In Bezug auf den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht der Ärzte der Y.___ gelte es sodann zu beachten, dass sich diesem in diagnostischer Hinsicht keine nachvol lziehbare Herleitung der gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung ent nehmen liesse. Sodann hätte die Persönlichkeitsstörung mindestens seit dem frühen Erwachsenenalter bestehen müssen, was indes gemäss den Gutachten von Dr. Z.___ aus dem Jahre 2010 und demjenigen der Ärzte der A.___ aus dem Jahre 2015 jedoch nicht der Fall gewesen sei (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass gestützt auf den von ihr einge reichten Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1 4. November 2018 erstellt sei, dass sie neu zusätzlich unter einer rezidivierenden depressiven Störung und unter einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung leide, und dass sie damit eine erheb liche Veränderung ihres psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht habe ( Urk. 1 S. 6). 2.3

Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neu anmeldung vom 2. August 2018 ( Urk. 7/231) nicht eingetreten ist bezie hungs weise die Frage, ob die Beschwerdeführer in eine anspruchsbeeinflussende Tatsachen änderung im Sinne eine r

erhebliche n, für den Renten an spruch massgebliche n

Ver schlech terung ihres Gesundheitszu standes im massge ben den Vergleichsz eit raum seit dem Zeitpunkt des Erlass es

der ursprünglichen, rentenverneinenden Verfü gung vom 7. März 2017 ( Urk. 7/204) bis zum

Zeitpunkt des Erlass es der an ge fochtenen Verfügung vom 1 5. Januar 2019 (Urk. 2) glaubhaft ge macht hat. 3. 3.1

Bei Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 7. März 2017 (Urk.

7/204) stützte sich die Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Feststellungsblatt ( Urk. 7/200/6-9) zur Hauptsache auf das Gutachten der Ärzte der A.___ Begutach tung, vom 3 0. April 2015 ( Urk. 7/193/1-76), auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___ ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Mai 2015 ( Urk. 7/200/6-7) sowie auf den Bericht von Dr. med. C.___ vom 2 4. September 2016 ( Urk. 7/197) 3.2

Die Ärzte der A.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 3 0. April 2015 ( Urk. 7/193/1-76), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 9. bis 1 1. Dezember 2014 internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch untersucht worden sei (S. 3) , und stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

(S. 36): - c hronischer Mischkopfschmerz mit Komponenten eines

chronischen Spannungskopfschmerzes mit/bei: - Migräne ohne Aura (ICD-10: G43) - Analgetika-induzierte Kopfschmerzanteile nicht auszuschliessen (ICD-10: G44.1

Daneben stellten sie noch die folgenden Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Neurasthenie - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom: - aktuell ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder sensomoto rische Ausfallsymptomatik - muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (vorwiegend Trapezius) - Status nach Distorsionen der Halswirbelsäule (HWS) am 2. November 2002 und am 7. Juli 2003 - subakutes Lumbovertebralsyndrom seit Mitte November 2014 (Differen zialdiagnose: unspezifische Kreuzschmerzen, diskogene Schmerzen): - aktuell ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder sensomoto rische Ausfallsymptomatik - Hypermobilität - Status nach Bandplastik im Bereich des Oberen Sprunggelenks (OSG) rechts im Jahre 1997 , seit l angem beschwerdefrei - Status nach zwei Autounfällen am 2. November 2002 und am 7. Juli 2003 mit: - Status nach jeweils erlittenem HWS-Distorsionstraum a - Cannabis-Abusus, aktuell Nachweis von Cannabis im Serum

In psychiatrischer Hinsicht stellten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführe rin in der Kindheit und Jugend psychisch gesund gewesen sei und keine psychi schen Auffälligkeiten gezeigt habe, und dass die gegenwärtigen Beschwerden vor allem auf fluktuierend vorhandene Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentra tionsstörungen, wobei letztere nicht objektiviert hätten werden können, zurück zuführen seien (S. 28). Hinweise für eine affektive Störung im Sinne einer depressiven Episode seien nicht zu erkennen. Psychopathologisch hätten keine darauf hinweisenden Pathologien festgestellt werden können. Die Beschwerde führerin sei vielmehr sehr lebendig und selbstsicher auf getreten . Die von ihr beschriebenen Stimmungsschwankungen seien schon lange vorhanden und stell ten an sich noch keine depressive Episode dar. Offensichtlich hätten diese Beschwerden auch keinen Einfluss auf die jahrelang vorhandene Arbeitsfähigkeit geh abt (S. 29). Sodann pflege die Beschwerdeführerin soziale Kontakte und kümmere sich um ihr eigenes Pferd, welchem sie mehr mals pro Woche Zeit widme. Obwohl eine Selbstbeurteilung durch die Beschwerdeführerin auf eine mittelgradige depressive Symptomatik hingedeutet habe , könne ausschliesslich gestützt darauf keine Diagnose gestellt werden. Den n d abei könnte es sich allen falls auch um Hinweise auf eine geringe Symptomausweitung handeln. Eine depressive Symptomatik könne weder klinisch noch anamnestisch mit der Selbst beurteilung in Einklang gebracht werden (S. 30) .

Da die Beschwerdeführerin nicht an e iner Beziehungsstörung leide, könne auch keine Per sönlichkeitsstörung diagnostiziert werden . Zudem müssten hierzu seit der Jugend charakteristische und dauerhafte Verhaltensmuster erstellt sein, die deutlich von kulturell erwarteten und akzentuierten Vorgaben abw ichen, was auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffe. Da reine Stimmungsschwankungen noch keine Borderline -Persönlichkeitsstörung aus machten, könne auch der von Dr. C.___ gestellte n Diagnose einer Borderline -Störung nicht gefolgt werden. Ein durchgeführtes Persönlichkeits-Screening habe ebenfalls keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder auch nur -akzentuierung ergeben (S. 30) . Die geklag ten Beschwerden im Sinne einer vermehrte n Müdigkeit, Konzentrations schwie rigkeiten, körperliche Schwäche und Erschöpfung , Spannungskopf schmerzen, eine gewisse Freudlosigkeit und unterschiedliche leichte Grade von Depression und Stimmungsschwankungen stellten Symptome einer Neurasthenie dar . Es sei auch keine Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu stellen, da Hinweise auf einen vorbestehenden emotionalen Konflikt oder auf hinreichend schwerwiegende psychosoziale Probleme fehlten (S. 31). In psychi scher Hinsicht sei vielmehr ausschliesslich eine Neurasthenie zu diagnostizieren (S. 30) . Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, wie beispielsweise einer Bürotätigkeit ohne stressaus lösende äussere Einflüsse, im vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 32).

Aus somatischen Gründen werde die Beschwerdeführerin auf Grund der chro nischen Kopfschmerzsymptomatik im Umfang von 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Gesamthaft sei der Beschwerdeführerin die Ausübung behinde rungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten , unter Einschluss der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin in einer Jugend wohneinrichtung , im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten (S. 40). 3.3

RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2015 ( Urk. 7/200/6-7), dass auf das Gutachten der Ärzte der A.___ vom 3 0. April 2015 abgestellt werden könne, und dass gestützt darauf davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der chronischen Kopfschmerzen in Bezug auf die bisherige

Tätigkeit und auf ange passte Tätigkeiten im Umfang von 20 %

in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (S. 1). 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte in seinem Bericht vom 2 4. September 2016 ( Urk. 7/197) , dass er die Beschwerdeführer in seit dem Jahre 2003 behandle ( Ziff. 1.2) , und stellte die folgende Diagnose ( Ziff. 1.1): - depressive Entwicklung bei Status nach Erschöpfungs-Depression

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin müde wirke, verunsichert sei und über Schlafstörungen klage ( Ziff. 1.4), und dass sie durch eine rasche Ermüdbarkeit und einen Konzentrationsabfall in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde ( Ziff. 1.7). Bis auf weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Ziff. 1.6).

4. 4.1

Während die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung vom 2. August 2018 ( Urk. 7/231) keine Unterlagen eingereicht hatte, reichte sie mit ihrem Einwand vom 2 1. November 2018 ( Urk. 7/249) auf den Vorbescheid vom 1 9. September 2018 ( Urk. 7/236) neben verschiedenen , sich bereits bei den Akten der Beschwerdegeg nerin befindenden Unterlagen ( Urk. 7/240-245, Urk. 7/247-248) , einen sich bisher nicht bei den Akten befindenden Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1 4. November 2018 ( Urk. 7/246) ein. Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob die Beschwerdeführe rin mit dem rechtzeitig in das Verfahren eingebracht en Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1 4. November 2018 eine erhebliche, für den Rentenanspruch massgebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. 4.2

In ihrem Bericht vom 1 4. November 2018 ( Urk. 7/246) erwähnten die Ärzte der Y.___ , dass die Beschwerdeführerin seit dem 3 1. März 2017 in ihrer ambulanten Behandlung stehe , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31)

Sie führten aus, dass es sich bei der emotional-instabilen Persönlichkeitss törung um eine lebensbeglei tende Störung handle , welche sich meist i n der Jugend bezie hungsweise i m frühen Erwachse nena lter manifestiere, und dass auf Grund der Akten und der Aussage n

der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass die Borderline -Probl ematik sei dem Jugendalter bestehe . Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Behandlung (vom 3 1. März 2017 ) einge schränkt (S. 1). Da es sich bei der emotional-instabilen Persönl ichkeitss t örung um eine l ebensbegleitende Störung handle , sei davon auszugehen, dass die Arbeits fähigkeit dauerhaft eingeschränkt sei (S. 2). 4.3

RAD-Ärztin med. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/251/2-3), dass die Ärzte der Y.___ in ihrem Bericht vom 1 4. November 2018 diagnostisch zu einer neuen Einschätzung gekommen seien, wobei sich diesem Bericht weder eine diagnostische Einschätzung der gestellten Diagnosen einer emotional-instabile n Persönlichkeitsstörung und eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode , noch er hobene psychopathologische Befunde entnehmen liessen. Da Persönlichkeits stö rungen

mindestens seit dem frühen Erwachsenenalter ausgewiesen sein müssten ,

hätte eine solche daher schon anlässlich der bisherigen Begutachtungen bestehen müssen . Dr. Z.___

habe in seinem Gutachten aus dem Jahre 2010 jedoch keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und lediglich eine remittierte rezidivierende depressive Störung , ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , festgestellt . Auch dem Gutachten der Ärzte der A.___

aus dem Jahre 2015 seien keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung zu entnehmen . Die Ärzte der A.___ hätten zudem ein Persönlichkeitsscreening durchgeführt, welches keine Hinweise auf eine Persön lichkeitsstörung ergeben habe. Die Gutachter hätten in ihrem Gutachten sodann dar gelegt , warum sie weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine rezidivierende depressive Störung diagnostizier t en. Der Bericht der Ärzte der Y.___

sei daher nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung der Ärzte der A.___ in Frage zu stellen (S. 2). 5. 5.1

In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle indes unter Um stän den zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immer hin dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaub haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts erheb liche Änderung vorliegt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3; 9C_286/2009

vom 2 8. Mai 2009 E.

2.2.3 und 8C_759/2015 vom 2 5. Februar 2016 E. 2.2). 5.2

Es ist davon auszugehen, dass die Ärzte der Y.___ zum Zeitpunkt, als sie ihren Bericht vom 1 4. November 2018 (vorstehend E. 4.2 ) verfassten, keine Kenntnis des Gutachtens der Ärzte der A.___ vom 3 0. April 2015 (vorstehend E. 3.2 ) hatten. Insoweit die Ärzte der Y.___

in ihrem Berich t

davon ausgingen, dass den Akten entnommen werden könne, dass eine Borderline -Problematik beziehungsweise eine emotional-instabile Persönlichkeits störung vom Borderline -Typ bei der Beschwerdeführerin seit dem Jugendalter beziehungsweise seit dem frühen Erwachsenenalter bestanden habe, entspricht dies nicht den Tatsachen. Denn die Ärzte der A.___

legten in ihrem Gutachten vom 3 0. April 2015 ( vorstehend E. 3.2 ) eingehend und ausführlich dar, dass die Beschwerdeführerin weder in der Kind heit noch in der Jugend psychische Auffälligkeiten gezeigt habe , weshalb davon auszugehen sei, dass sie grundsätzlich psychisch gesund gewesen sei, dass insbe sondere keine seit der Jugend bestehende, charakteristische und dauerhafte Verhaltensmuster, welche auf eine Persönlichkeitsstörung schliessen liessen, erstellt seien ,

und dass alleine auf Grund von S timmungsschwankungen nicht auf eine Borderline -Persönlichkeits störung geschlossen werden könne . Sodann habe auch ein durchgeführtes Persönlichkeits-Screening keine Hinweise auf eine Persön lichkeitsstörung oder auch nur akzentuierung ergeben . Des Weiteren führten die Gutachter der A.___

aus, dass auf eine Selbstbeurteilung durch die Beschwerdeführerin , welche

allenfalls auf eine mittelgradige depressive Symptomatik hingedeutet habe , nicht abzustellen war , weil diese auch auf eine Symp tomausweitung hätte hinweisen können, und dass lediglich eine die Arbeits fähigkeit nicht beeinträchtigende Neurasthenie und nicht eine depressive Störung zu diagnostizieren sei. Damit setzten sich die Ärzte der Y.___

indes nicht ausei nander. Die Beurteilung durch die Ärzte der

Y.___ vom 1 4. November 2018 (vorstehend E. 4.2 ) erscheint daher sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht als nachvollziehbar , zumal er weder eine Anamnese noch Befunde enthält. 5.3

Die Beurteilung durch die Ärzte der Y.___

vom 1 4. November 2018 (vorstehend E. 4.2 ) , welche in Unkenntnis der massgebenden medizinischen Vorakten

erfolgte und welcher eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts zugrunde lag, vermag daher nicht zu überzeugen und vermag es nicht, Glaubhaftigkeit zu begründen. In Bezug auf die Beurteilung durch die Ärzte der Y.___ gilt es sodann zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2019 vom 1 2. Juni 2019 E. 3.2.2) bei einem gleich gebliebenen Gesundheitsschaden, welcher zu einem nachgelagerten Zeitpunkt diagnostisch unterschiedlich eingeordnet wird, das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht ausgewiesen ist , weshalb eine anspruchsrelevante Verän derung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt ist. Um eine solche unterschied liche Beurteilung eines gleich gebliebenen psychischen Sachverhalts handelt es sich bei der Beurteilung durch die Ärzte der Y.___

vom 1 4. November 2018 im Vergleich zu derjenigen durch die Ärzte der A.___ vom 3 0. April 2015 . 5.4

Es ist vorliegend daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von med. pract . D.___ vom 2 0. Dezember 2018 (vorstehend E. 4.3 ) davon ausging, dass die Beurteilung durch die Ärzte der Y.___ vom 1 4. November 2018 (vorstehend E. 4.2 ) , welche ohne Kenntnis der massgebenden medizinischen Vorakten erfolgte , welche auf unrichtigen tatsäch lichen Feststellung en beruhte, und bei welcher es sich im Vergleich zu derjenigen durch die Gutachter der A.___

lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines grundsätzlich unverändert gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes handelte, nicht geeignet war, eine erhebliche, für den Rentenanspruch massge bliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. 5.5

Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon absah, bei der Beschwerdeführerin weitere Angaben einzuholen.

Denn bei dem von der Beschwerdeführerin anlässlich des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1 4. November 2018

(vorstehend E. 4.2) handelt es sich im Vergleich zu derjenigen durch die Ärzte der A.___ vom 3 0. April 2015

lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines grundsätzlich gleich geblie benen gesundheitlichen Sachverhalts , ohne dass dem Bericht k onkrete Hinweise auf rechts erhebliche Änderung en, welche allenfalls durch weitere Erhebungen erstellbar wären , zu entnehmen wären. 6.

6.1

Nach Gesagtem lassen sich den von der Beschwerdeführer in

bis zum Erlass der Verfügung vom 1 5. Januar 2019 eingereichten medizinischen Unter lagen keine ge nü genden Anhaltspunkte für eine in Bezug auf den Renten anspruch erhebliche Veränderung ihres Ge sundheitszu standes ent nehmen. 6.2

In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Be schwerdeführer in eine (voraussichtlich dauerhafte) für den Anspruch auf eine Invalidenrente erhebliche Verschlechterung ihre Gesund heitszustandes im mass ge blichen Zeitraum seit Erlass der Verfügung vom 7. März 2017 ( Urk. 7/204) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Januar 2019 ( Urk. 2) nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht hat.

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2. August 2018 ( Urk. 7/231) nicht ein ge treten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und

der unterlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Cyrill Süess - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bunde samt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; SchlB IVG ) auf den 3 0. April 2017 auf. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.2 Wurde eine Rente

wegen eine s zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

E. 1.5 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allsei tig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E . 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E.

E. 1.6 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 ; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 ).

E. 1.7 D ie zeitliche Vergleichsbasis für die Fra ge, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, stellt der Zeit punkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs dar. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs durch die Ver waltung und endet mit dem Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, beziehungsweise die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des Bun desgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1 und 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3; Ulrich Meyer , Recht sprechu ng des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. , Zürich 2014 , Art. 30-31 IVG N 122 ). 2.

E. 2 7. März 2019 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Januar 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführer in eine im Hinblick auf ei nen Rentenanspruch mass gebliche Verän de rung des Sachverhalts nicht rechts ge nü gend glaubhaft ge macht habe, wes halb auf die Neuanmeldung nicht ein zutreten sei. In Bezug auf den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht der Ärzte der Y.___ gelte es sodann zu beachten, dass sich diesem in diagnostischer Hinsicht keine nachvol lziehbare Herleitung der gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung ent nehmen liesse. Sodann hätte die Persönlichkeitsstörung mindestens seit dem frühen Erwachsenenalter bestehen müssen, was indes gemäss den Gutachten von Dr. Z.___ aus dem Jahre 2010 und demjenigen der Ärzte der A.___ aus dem Jahre 2015 jedoch nicht der Fall gewesen sei (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass gestützt auf den von ihr einge reichten Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1 4. November 2018 erstellt sei, dass sie neu zusätzlich unter einer rezidivierenden depressiven Störung und unter einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung leide, und dass sie damit eine erheb liche Veränderung ihres psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht habe ( Urk. 1 S. 6).

E. 2.2.3 und 8C_759/2015 vom 2 5. Februar 2016 E. 2.2). 5.2

Es ist davon auszugehen, dass die Ärzte der Y.___ zum Zeitpunkt, als sie ihren Bericht vom 1 4. November 2018 (vorstehend E. 4.2 ) verfassten, keine Kenntnis des Gutachtens der Ärzte der A.___ vom 3 0. April 2015 (vorstehend E. 3.2 ) hatten. Insoweit die Ärzte der Y.___

in ihrem Berich t

davon ausgingen, dass den Akten entnommen werden könne, dass eine Borderline -Problematik beziehungsweise eine emotional-instabile Persönlichkeits störung vom Borderline -Typ bei der Beschwerdeführerin seit dem Jugendalter beziehungsweise seit dem frühen Erwachsenenalter bestanden habe, entspricht dies nicht den Tatsachen. Denn die Ärzte der A.___

legten in ihrem Gutachten vom 3 0. April 2015 ( vorstehend E. 3.2 ) eingehend und ausführlich dar, dass die Beschwerdeführerin weder in der Kind heit noch in der Jugend psychische Auffälligkeiten gezeigt habe , weshalb davon auszugehen sei, dass sie grundsätzlich psychisch gesund gewesen sei, dass insbe sondere keine seit der Jugend bestehende, charakteristische und dauerhafte Verhaltensmuster, welche auf eine Persönlichkeitsstörung schliessen liessen, erstellt seien ,

und dass alleine auf Grund von S timmungsschwankungen nicht auf eine Borderline -Persönlichkeits störung geschlossen werden könne . Sodann habe auch ein durchgeführtes Persönlichkeits-Screening keine Hinweise auf eine Persön lichkeitsstörung oder auch nur akzentuierung ergeben . Des Weiteren führten die Gutachter der A.___

aus, dass auf eine Selbstbeurteilung durch die Beschwerdeführerin , welche

allenfalls auf eine mittelgradige depressive Symptomatik hingedeutet habe , nicht abzustellen war , weil diese auch auf eine Symp tomausweitung hätte hinweisen können, und dass lediglich eine die Arbeits fähigkeit nicht beeinträchtigende Neurasthenie und nicht eine depressive Störung zu diagnostizieren sei. Damit setzten sich die Ärzte der Y.___

indes nicht ausei nander. Die Beurteilung durch die Ärzte der

Y.___ vom 1 4. November 2018 (vorstehend E. 4.2 ) erscheint daher sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht als nachvollziehbar , zumal er weder eine Anamnese noch Befunde enthält. 5.3

Die Beurteilung durch die Ärzte der Y.___

vom 1 4. November 2018 (vorstehend E. 4.2 ) , welche in Unkenntnis der massgebenden medizinischen Vorakten

erfolgte und welcher eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts zugrunde lag, vermag daher nicht zu überzeugen und vermag es nicht, Glaubhaftigkeit zu begründen. In Bezug auf die Beurteilung durch die Ärzte der Y.___ gilt es sodann zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2019 vom 1 2. Juni 2019 E. 3.2.2) bei einem gleich gebliebenen Gesundheitsschaden, welcher zu einem nachgelagerten Zeitpunkt diagnostisch unterschiedlich eingeordnet wird, das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht ausgewiesen ist , weshalb eine anspruchsrelevante Verän derung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt ist. Um eine solche unterschied liche Beurteilung eines gleich gebliebenen psychischen Sachverhalts handelt es sich bei der Beurteilung durch die Ärzte der Y.___

vom 1 4. November 2018 im Vergleich zu derjenigen durch die Ärzte der A.___ vom 3 0. April 2015 . 5.4

Es ist vorliegend daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von med. pract . D.___ vom 2 0. Dezember 2018 (vorstehend E. 4.3 ) davon ausging, dass die Beurteilung durch die Ärzte der Y.___ vom 1 4. November 2018 (vorstehend E. 4.2 ) , welche ohne Kenntnis der massgebenden medizinischen Vorakten erfolgte , welche auf unrichtigen tatsäch lichen Feststellung en beruhte, und bei welcher es sich im Vergleich zu derjenigen durch die Gutachter der A.___

lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines grundsätzlich unverändert gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes handelte, nicht geeignet war, eine erhebliche, für den Rentenanspruch massge bliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. 5.5

Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon absah, bei der Beschwerdeführerin weitere Angaben einzuholen.

Denn bei dem von der Beschwerdeführerin anlässlich des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1 4. November 2018

(vorstehend E. 4.2) handelt es sich im Vergleich zu derjenigen durch die Ärzte der A.___ vom 3 0. April 2015

lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines grundsätzlich gleich geblie benen gesundheitlichen Sachverhalts , ohne dass dem Bericht k onkrete Hinweise auf rechts erhebliche Änderung en, welche allenfalls durch weitere Erhebungen erstellbar wären , zu entnehmen wären. 6.

E. 2.3 Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neu anmeldung vom 2. August 2018 ( Urk. 7/231) nicht eingetreten ist bezie hungs weise die Frage, ob die Beschwerdeführer in eine anspruchsbeeinflussende Tatsachen änderung im Sinne eine r

erhebliche n, für den Renten an spruch massgebliche n

Ver schlech terung ihres Gesundheitszu standes im massge ben den Vergleichsz eit raum seit dem Zeitpunkt des Erlass es

der ursprünglichen, rentenverneinenden Verfü gung vom 7. März 2017 ( Urk. 7/204) bis zum

Zeitpunkt des Erlass es der an ge fochtenen Verfügung vom 1 5. Januar 2019 (Urk. 2) glaubhaft ge macht hat. 3. 3.1

Bei Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 7. März 2017 (Urk.

7/204) stützte sich die Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Feststellungsblatt ( Urk. 7/200/6-9) zur Hauptsache auf das Gutachten der Ärzte der A.___ Begutach tung, vom 3 0. April 2015 ( Urk. 7/193/1-76), auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___ ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Mai 2015 ( Urk. 7/200/6-7) sowie auf den Bericht von Dr. med. C.___ vom 2 4. September 2016 ( Urk. 7/197) 3.2

Die Ärzte der A.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 3 0. April 2015 ( Urk. 7/193/1-76), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 9. bis 1 1. Dezember 2014 internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch untersucht worden sei (S. 3) , und stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

(S. 36): - c hronischer Mischkopfschmerz mit Komponenten eines

chronischen Spannungskopfschmerzes mit/bei: - Migräne ohne Aura (ICD-10: G43) - Analgetika-induzierte Kopfschmerzanteile nicht auszuschliessen (ICD-10: G44.1

Daneben stellten sie noch die folgenden Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Neurasthenie - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom: - aktuell ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder sensomoto rische Ausfallsymptomatik - muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (vorwiegend Trapezius) - Status nach Distorsionen der Halswirbelsäule (HWS) am 2. November 2002 und am 7. Juli 2003 - subakutes Lumbovertebralsyndrom seit Mitte November 2014 (Differen zialdiagnose: unspezifische Kreuzschmerzen, diskogene Schmerzen): - aktuell ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder sensomoto rische Ausfallsymptomatik - Hypermobilität - Status nach Bandplastik im Bereich des Oberen Sprunggelenks (OSG) rechts im Jahre 1997 , seit l angem beschwerdefrei - Status nach zwei Autounfällen am 2. November 2002 und am 7. Juli 2003 mit: - Status nach jeweils erlittenem HWS-Distorsionstraum a - Cannabis-Abusus, aktuell Nachweis von Cannabis im Serum

In psychiatrischer Hinsicht stellten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführe rin in der Kindheit und Jugend psychisch gesund gewesen sei und keine psychi schen Auffälligkeiten gezeigt habe, und dass die gegenwärtigen Beschwerden vor allem auf fluktuierend vorhandene Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentra tionsstörungen, wobei letztere nicht objektiviert hätten werden können, zurück zuführen seien (S. 28). Hinweise für eine affektive Störung im Sinne einer depressiven Episode seien nicht zu erkennen. Psychopathologisch hätten keine darauf hinweisenden Pathologien festgestellt werden können. Die Beschwerde führerin sei vielmehr sehr lebendig und selbstsicher auf getreten . Die von ihr beschriebenen Stimmungsschwankungen seien schon lange vorhanden und stell ten an sich noch keine depressive Episode dar. Offensichtlich hätten diese Beschwerden auch keinen Einfluss auf die jahrelang vorhandene Arbeitsfähigkeit geh abt (S. 29). Sodann pflege die Beschwerdeführerin soziale Kontakte und kümmere sich um ihr eigenes Pferd, welchem sie mehr mals pro Woche Zeit widme. Obwohl eine Selbstbeurteilung durch die Beschwerdeführerin auf eine mittelgradige depressive Symptomatik hingedeutet habe , könne ausschliesslich gestützt darauf keine Diagnose gestellt werden. Den n d abei könnte es sich allen falls auch um Hinweise auf eine geringe Symptomausweitung handeln. Eine depressive Symptomatik könne weder klinisch noch anamnestisch mit der Selbst beurteilung in Einklang gebracht werden (S. 30) .

Da die Beschwerdeführerin nicht an e iner Beziehungsstörung leide, könne auch keine Per sönlichkeitsstörung diagnostiziert werden . Zudem müssten hierzu seit der Jugend charakteristische und dauerhafte Verhaltensmuster erstellt sein, die deutlich von kulturell erwarteten und akzentuierten Vorgaben abw ichen, was auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffe. Da reine Stimmungsschwankungen noch keine Borderline -Persönlichkeitsstörung aus machten, könne auch der von Dr. C.___ gestellte n Diagnose einer Borderline -Störung nicht gefolgt werden. Ein durchgeführtes Persönlichkeits-Screening habe ebenfalls keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder auch nur -akzentuierung ergeben (S. 30) . Die geklag ten Beschwerden im Sinne einer vermehrte n Müdigkeit, Konzentrations schwie rigkeiten, körperliche Schwäche und Erschöpfung , Spannungskopf schmerzen, eine gewisse Freudlosigkeit und unterschiedliche leichte Grade von Depression und Stimmungsschwankungen stellten Symptome einer Neurasthenie dar . Es sei auch keine Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu stellen, da Hinweise auf einen vorbestehenden emotionalen Konflikt oder auf hinreichend schwerwiegende psychosoziale Probleme fehlten (S. 31). In psychi scher Hinsicht sei vielmehr ausschliesslich eine Neurasthenie zu diagnostizieren (S. 30) . Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, wie beispielsweise einer Bürotätigkeit ohne stressaus lösende äussere Einflüsse, im vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 32).

Aus somatischen Gründen werde die Beschwerdeführerin auf Grund der chro nischen Kopfschmerzsymptomatik im Umfang von 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Gesamthaft sei der Beschwerdeführerin die Ausübung behinde rungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten , unter Einschluss der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin in einer Jugend wohneinrichtung , im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten (S. 40). 3.3

RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2015 ( Urk. 7/200/6-7), dass auf das Gutachten der Ärzte der A.___ vom 3 0. April 2015 abgestellt werden könne, und dass gestützt darauf davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der chronischen Kopfschmerzen in Bezug auf die bisherige

Tätigkeit und auf ange passte Tätigkeiten im Umfang von 20 %

in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (S. 1). 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte in seinem Bericht vom 2 4. September 2016 ( Urk. 7/197) , dass er die Beschwerdeführer in seit dem Jahre 2003 behandle ( Ziff. 1.2) , und stellte die folgende Diagnose ( Ziff. 1.1): - depressive Entwicklung bei Status nach Erschöpfungs-Depression

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin müde wirke, verunsichert sei und über Schlafstörungen klage ( Ziff. 1.4), und dass sie durch eine rasche Ermüdbarkeit und einen Konzentrationsabfall in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde ( Ziff. 1.7). Bis auf weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Ziff. 1.6).

4. 4.1

Während die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung vom 2. August 2018 ( Urk. 7/231) keine Unterlagen eingereicht hatte, reichte sie mit ihrem Einwand vom 2 1. November 2018 ( Urk. 7/249) auf den Vorbescheid vom 1 9. September 2018 ( Urk. 7/236) neben verschiedenen , sich bereits bei den Akten der Beschwerdegeg nerin befindenden Unterlagen ( Urk. 7/240-245, Urk. 7/247-248) , einen sich bisher nicht bei den Akten befindenden Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1 4. November 2018 ( Urk. 7/246) ein. Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob die Beschwerdeführe rin mit dem rechtzeitig in das Verfahren eingebracht en Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1 4. November 2018 eine erhebliche, für den Rentenanspruch massgebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. 4.2

In ihrem Bericht vom 1 4. November 2018 ( Urk. 7/246) erwähnten die Ärzte der Y.___ , dass die Beschwerdeführerin seit dem 3 1. März 2017 in ihrer ambulanten Behandlung stehe , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31)

Sie führten aus, dass es sich bei der emotional-instabilen Persönlichkeitss törung um eine lebensbeglei tende Störung handle , welche sich meist i n der Jugend bezie hungsweise i m frühen Erwachse nena lter manifestiere, und dass auf Grund der Akten und der Aussage n

der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass die Borderline -Probl ematik sei dem Jugendalter bestehe . Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Behandlung (vom 3 1. März 2017 ) einge schränkt (S. 1). Da es sich bei der emotional-instabilen Persönl ichkeitss t örung um eine l ebensbegleitende Störung handle , sei davon auszugehen, dass die Arbeits fähigkeit dauerhaft eingeschränkt sei (S. 2). 4.3

RAD-Ärztin med. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/251/2-3), dass die Ärzte der Y.___ in ihrem Bericht vom 1 4. November 2018 diagnostisch zu einer neuen Einschätzung gekommen seien, wobei sich diesem Bericht weder eine diagnostische Einschätzung der gestellten Diagnosen einer emotional-instabile n Persönlichkeitsstörung und eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode , noch er hobene psychopathologische Befunde entnehmen liessen. Da Persönlichkeits stö rungen

mindestens seit dem frühen Erwachsenenalter ausgewiesen sein müssten ,

hätte eine solche daher schon anlässlich der bisherigen Begutachtungen bestehen müssen . Dr. Z.___

habe in seinem Gutachten aus dem Jahre 2010 jedoch keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und lediglich eine remittierte rezidivierende depressive Störung , ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , festgestellt . Auch dem Gutachten der Ärzte der A.___

aus dem Jahre 2015 seien keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung zu entnehmen . Die Ärzte der A.___ hätten zudem ein Persönlichkeitsscreening durchgeführt, welches keine Hinweise auf eine Persön lichkeitsstörung ergeben habe. Die Gutachter hätten in ihrem Gutachten sodann dar gelegt , warum sie weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine rezidivierende depressive Störung diagnostizier t en. Der Bericht der Ärzte der Y.___

sei daher nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung der Ärzte der A.___ in Frage zu stellen (S. 2). 5. 5.1

In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle indes unter Um stän den zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immer hin dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaub haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts erheb liche Änderung vorliegt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3; 9C_286/2009

vom 2 8. Mai 2009 E.

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Nach Gesagtem lassen sich den von der Beschwerdeführer in

bis zum Erlass der Verfügung vom 1 5. Januar 2019 eingereichten medizinischen Unter lagen keine ge nü genden Anhaltspunkte für eine in Bezug auf den Renten anspruch erhebliche Veränderung ihres Ge sundheitszu standes ent nehmen.

E. 6.2 In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Be schwerdeführer in eine (voraussichtlich dauerhafte) für den Anspruch auf eine Invalidenrente erhebliche Verschlechterung ihre Gesund heitszustandes im mass ge blichen Zeitraum seit Erlass der Verfügung vom 7. März 2017 ( Urk. 7/204) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Januar 2019 ( Urk. 2) nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht hat.

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2. August 2018 ( Urk. 7/231) nicht ein ge treten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und

der unterlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Cyrill Süess - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bunde samt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1970, meldete sich am
  2. Mai 1998 (Urk.  7/3 ) unter Hinweis auf Beschwerden im Zusammenhang mit einer (OSG )Bandplastik ( Ziff.  6.2) erstmals bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk.  7/19/4-5 ) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2
  3. Januar 1999 ( Urk.  7/19/1-3) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen. 1.2      Am
  4. Mai 2005 ( Urk.  7/22) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Kopf schmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel und Lichtempfindlichkeit ( Ziff.  7.2) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte beruflich abklären ( Urk.  7/58, Urk.  7/66) und sprach ihr mit Mitteilung vom 1
  5. April 2007 ( Urk.  7/67) ein Arbeitstraining zu. Mit Mitteilung vom 3
  6. August 2007 ( Urk.  7/76) sprach die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zur Sozialbegleiterin zu, welche die Ver sicherte am
  7. Dezember 2013 mit dem Erwerb des eidgenössischen Fachausweises als Sozialbegleiterin abschloss ( Urk.  7/207/7, Urk.  7/147). Die IV-Stelle liess die Versicherte bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 2
  8. Juni 2010; Urk.  7/143/26-68) und sprach ihr nach Erlass des Vorbescheids ( Urk.  7/155) mit Verfügung vom 1
  9. Januar 2011 (Urk.   7/168 und Urk.  7/162) bei einem Invaliditätsgrad von 55  % mit Wirkung ab
  10. Oktober 2010 ein e halbe Rente zu. 1.3      Nach Eingang des von der Versicherten am 1
  11. Mai 2014 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk.  7/180/1-3) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär (internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch) begutachten (Gutachten vom 3
  12. April 2015; Urk.  7/193/1-76). Mit Verfügung vom
  13. März 2017 ( Urk.  7/204) hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/202) die der Versicherten bisher ausgerichtet e halbe Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) vom 1
  14. März 2011 (
  15. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; SchlB IVG ) auf den 3
  16. April 2017 auf. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.4      Mit Mitteilung vom 2
  17. April 2017 ( Urk.  7/209) sprach die IV-Stelle der Versicher ten Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss den SchlB IVG zu. Mit Verfü gung gleichen Datums ( Urk.  7/210) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Weiterausrichtung der bisher ausgerichteten halben Rente während der Dauer der Massnahmen zu r Wiedereingliederung mit Wirkung ab
  18. Mai 2017 zu. Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk.  7/229) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  19. Septem ber 2018 ( Urk.  7/234) den Abbruch der Massnahmen zur Wiedereingliederung per 3
  20. Juli 2018 fest und stellte die Weiterausrichtung der halben Rente au f diesen Zeitpunkt hin ein. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.5      Am
  21. August 2018 ( Urk.  7/231) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung ( Ziff.  6.1) erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/236, Urk. 7/249) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  22. Januar 2019 ( Urk.  7/252 = Urk.  2) auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug der Versicherten nicht ein.
  23. Gegen die Verfügung vom 1
  24. Januar 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1
  25. Februar 201 8 (richtig: 2019) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei auf zuheben, und es sei die IV-Stelle anzuweisen, auf die Neuanmeldung vom
  26. August 2018 einzutreten, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, und die erforderlichen Auskünfte sowie einen Arztbericht bei der O.____ einzuholen ( S. 2 ).      Mit Beschwerdeantwort vom 2
  27. März 2019 (Urk.  6 ) beantragte die IV - Stelle die Abwei sung der Besc hwerde, wovon die Beschwerdeführerin am 3
  28. April 2019 ( Urk.  8) in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  29. 1.1      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.2      Wurde eine Rente wegen eine s zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art.  87 Abs.  3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs.  2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.  17 Abs.  1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3      Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art.  87 Abs.  3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4      Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art.  87 Abs.  2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.5      Mit Art.  87 Abs.  3 in Verbindung mit Abs.  2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E.  3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allsei tig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.  3a und E . 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E.  5.2, 7 1 E.  2.2 mit Hinweisen). 1.6      Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art.  87 Abs.  2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom
  30. Juni 2013 E. 2.3 ; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 ). 1.7      D ie zeitliche Vergleichsbasis für die Fra ge, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, stellt der Zeit punkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs dar. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs durch die Ver waltung und endet mit dem Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, beziehungsweise die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des Bun desgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1 und 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3; Ulrich Meyer , Recht sprechu ng des Bundesgerichts zum IVG, 3.  Aufl. , Zürich 2014 , Art. 30-31 IVG N 122 ).
  31. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1
  32. Januar 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführer in eine im Hinblick auf ei nen Rentenanspruch mass gebliche Verän de rung des Sachverhalts nicht rechts ge nü gend glaubhaft ge macht habe, wes halb auf die Neuanmeldung nicht ein zutreten sei. In Bezug auf den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht der Ärzte der Y.___ gelte es sodann zu beachten, dass sich diesem in diagnostischer Hinsicht keine nachvol lziehbare Herleitung der gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung ent nehmen liesse. Sodann hätte die Persönlichkeitsstörung mindestens seit dem frühen Erwachsenenalter bestehen müssen, was indes gemäss den Gutachten von Dr.  Z.___ aus dem Jahre 2010 und demjenigen der Ärzte der A.___ aus dem Jahre 2015 jedoch nicht der Fall gewesen sei (S. 2). 2.2      Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass gestützt auf den von ihr einge reichten Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1
  33. November 2018 erstellt sei, dass sie neu zusätzlich unter einer rezidivierenden depressiven Störung und unter einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung leide, und dass sie damit eine erheb liche Veränderung ihres psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht habe ( Urk.  1 S. 6). 2.3      Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neu anmeldung vom
  34. August 2018 ( Urk.  7/231) nicht eingetreten ist bezie hungs weise die Frage, ob die Beschwerdeführer in eine anspruchsbeeinflussende Tatsachen änderung im Sinne eine r erhebliche n, für den Renten an spruch massgebliche n Ver schlech terung ihres Gesundheitszu standes im massge ben den Vergleichsz eit raum seit dem Zeitpunkt des Erlass es der ursprünglichen, rentenverneinenden Verfü gung vom
  35. März 2017 ( Urk.  7/204) bis zum Zeitpunkt des Erlass es der an ge fochtenen Verfügung vom 1
  36. Januar 2019 (Urk. 2) glaubhaft ge macht hat.
  37. 3.1      Bei Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom
  38. März 2017 (Urk.   7/204) stützte sich die Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Feststellungsblatt ( Urk.  7/200/6-9) zur Hauptsache auf das Gutachten der Ärzte der A.___ Begutach tung, vom 3
  39. April 2015 ( Urk.  7/193/1-76), auf die Stellungnahme von Dr.  med. B.___ ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
  40. Mai 2015 ( Urk.  7/200/6-7) sowie auf den Bericht von Dr.  med. C.___ vom 2
  41. September 2016 ( Urk.  7/197) 3.2      Die Ärzte der A.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 3
  42. April 2015 ( Urk.  7/193/1-76), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom
  43. bis 1
  44. Dezember 2014 internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch untersucht worden sei (S. 3) , und stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): - c hronischer Mischkopfschmerz mit Komponenten eines chronischen Spannungskopfschmerzes mit/bei: - Migräne ohne Aura (ICD-10: G43) - Analgetika-induzierte Kopfschmerzanteile nicht auszuschliessen (ICD-10: G44.1      Daneben stellten sie noch die folgenden Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Neurasthenie - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom: - aktuell ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder sensomoto rische Ausfallsymptomatik - muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (vorwiegend Trapezius) - Status nach Distorsionen der Halswirbelsäule (HWS) am
  45. November 2002 und am
  46. Juli 2003 - subakutes Lumbovertebralsyndrom seit Mitte November 2014 (Differen zialdiagnose: unspezifische Kreuzschmerzen, diskogene Schmerzen): - aktuell ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder sensomoto rische Ausfallsymptomatik - Hypermobilität - Status nach Bandplastik im Bereich des Oberen Sprunggelenks (OSG) rechts im Jahre 1997 , seit l angem beschwerdefrei - Status nach zwei Autounfällen am
  47. November 2002 und am
  48. Juli 2003 mit: - Status nach jeweils erlittenem HWS-Distorsionstraum a - Cannabis-Abusus, aktuell Nachweis von Cannabis im Serum      In psychiatrischer Hinsicht stellten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführe rin in der Kindheit und Jugend psychisch gesund gewesen sei und keine psychi schen Auffälligkeiten gezeigt habe, und dass die gegenwärtigen Beschwerden vor allem auf fluktuierend vorhandene Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentra tionsstörungen, wobei letztere nicht objektiviert hätten werden können, zurück zuführen seien (S. 28). Hinweise für eine affektive Störung im Sinne einer depressiven Episode seien nicht zu erkennen. Psychopathologisch hätten keine darauf hinweisenden Pathologien festgestellt werden können. Die Beschwerde führerin sei vielmehr sehr lebendig und selbstsicher auf getreten . Die von ihr beschriebenen Stimmungsschwankungen seien schon lange vorhanden und stell ten an sich noch keine depressive Episode dar. Offensichtlich hätten diese Beschwerden auch keinen Einfluss auf die jahrelang vorhandene Arbeitsfähigkeit geh abt (S. 29). Sodann pflege die Beschwerdeführerin soziale Kontakte und kümmere sich um ihr eigenes Pferd, welchem sie mehr mals pro Woche Zeit widme. Obwohl eine Selbstbeurteilung durch die Beschwerdeführerin auf eine mittelgradige depressive Symptomatik hingedeutet habe , könne ausschliesslich gestützt darauf keine Diagnose gestellt werden. Den n d abei könnte es sich allen falls auch um Hinweise auf eine geringe Symptomausweitung handeln. Eine depressive Symptomatik könne weder klinisch noch anamnestisch mit der Selbst beurteilung in Einklang gebracht werden (S. 30) .      Da die Beschwerdeführerin nicht an e iner Beziehungsstörung leide, könne auch keine Per sönlichkeitsstörung diagnostiziert werden . Zudem müssten hierzu seit der Jugend charakteristische und dauerhafte Verhaltensmuster erstellt sein, die deutlich von kulturell erwarteten und akzentuierten Vorgaben abw ichen, was auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffe. Da reine Stimmungsschwankungen noch keine Borderline -Persönlichkeitsstörung aus machten, könne auch der von Dr.  C.___ gestellte n Diagnose einer Borderline -Störung nicht gefolgt werden. Ein durchgeführtes Persönlichkeits-Screening habe ebenfalls keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder auch nur -akzentuierung ergeben (S. 30) . Die geklag ten Beschwerden im Sinne einer vermehrte n Müdigkeit, Konzentrations schwie rigkeiten, körperliche Schwäche und Erschöpfung , Spannungskopf schmerzen, eine gewisse Freudlosigkeit und unterschiedliche leichte Grade von Depression und Stimmungsschwankungen stellten Symptome einer Neurasthenie dar . Es sei auch keine Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu stellen, da Hinweise auf einen vorbestehenden emotionalen Konflikt oder auf hinreichend schwerwiegende psychosoziale Probleme fehlten (S. 31). In psychi scher Hinsicht sei vielmehr ausschliesslich eine Neurasthenie zu diagnostizieren (S. 30) . Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, wie beispielsweise einer Bürotätigkeit ohne stressaus lösende äussere Einflüsse, im vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 32).      Aus somatischen Gründen werde die Beschwerdeführerin auf Grund der chro nischen Kopfschmerzsymptomatik im Umfang von 20  % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Gesamthaft sei der Beschwerdeführerin die Ausübung behinde rungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten , unter Einschluss der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin in einer Jugend wohneinrichtung , im Umfang eines Arbeitspensums von 80  % zuzumuten (S. 40). 3.3      RAD-Arzt Dr.  med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, erwähnte in seiner Stellungnahme vom
  49. Mai 2015 ( Urk.  7/200/6-7), dass auf das Gutachten der Ärzte der A.___ vom 3
  50. April 2015 abgestellt werden könne, und dass gestützt darauf davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der chronischen Kopfschmerzen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit und auf ange passte Tätigkeiten im Umfang von 20  % in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (S. 1). 3.4      Dr.  med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte in seinem Bericht vom 2
  51. September 2016 ( Urk.  7/197) , dass er die Beschwerdeführer in seit dem Jahre 2003 behandle ( Ziff.  1.2) , und stellte die folgende Diagnose ( Ziff.  1.1): - depressive Entwicklung bei Status nach Erschöpfungs-Depression      Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin müde wirke, verunsichert sei und über Schlafstörungen klage ( Ziff.  1.4), und dass sie durch eine rasche Ermüdbarkeit und einen Konzentrationsabfall in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde ( Ziff.  1.7). Bis auf weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % ( Ziff.  1.6).
  52. 4.1      Während die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung vom
  53. August 2018 ( Urk.  7/231) keine Unterlagen eingereicht hatte, reichte sie mit ihrem Einwand vom 2
  54. November 2018 ( Urk.  7/249) auf den Vorbescheid vom 1
  55. September 2018 ( Urk.  7/236) neben verschiedenen , sich bereits bei den Akten der Beschwerdegeg nerin befindenden Unterlagen ( Urk.  7/240-245, Urk.  7/247-248) , einen sich bisher nicht bei den Akten befindenden Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1
  56. November 2018 ( Urk.  7/246) ein. Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob die Beschwerdeführe rin mit dem rechtzeitig in das Verfahren eingebracht en Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1
  57. November 2018 eine erhebliche, für den Rentenanspruch massgebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. 4.2      In ihrem Bericht vom 1
  58. November 2018 ( Urk.  7/246) erwähnten die Ärzte der Y.___ , dass die Beschwerdeführerin seit dem 3
  59. März 2017 in ihrer ambulanten Behandlung stehe , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31)      Sie führten aus, dass es sich bei der emotional-instabilen Persönlichkeitss törung um eine lebensbeglei tende Störung handle , welche sich meist i n der Jugend bezie hungsweise i m frühen Erwachse nena lter manifestiere, und dass auf Grund der Akten und der Aussage n der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass die Borderline -Probl ematik sei dem Jugendalter bestehe . Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Behandlung (vom 3
  60. März 2017 ) einge schränkt (S. 1). Da es sich bei der emotional-instabilen Persönl ichkeitss t örung um eine l ebensbegleitende Störung handle , sei davon auszugehen, dass die Arbeits fähigkeit dauerhaft eingeschränkt sei (S. 2). 4.3      RAD-Ärztin med. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 2
  61. Dezember 2018 ( Urk.  7/251/2-3), dass die Ärzte der Y.___ in ihrem Bericht vom 1
  62. November 2018 diagnostisch zu einer neuen Einschätzung gekommen seien, wobei sich diesem Bericht weder eine diagnostische Einschätzung der gestellten Diagnosen einer emotional-instabile n Persönlichkeitsstörung und eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode , noch er hobene psychopathologische Befunde entnehmen liessen. Da Persönlichkeits stö rungen mindestens seit dem frühen Erwachsenenalter ausgewiesen sein müssten , hätte eine solche daher schon anlässlich der bisherigen Begutachtungen bestehen müssen . Dr.  Z.___ habe in seinem Gutachten aus dem Jahre 2010 jedoch keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und lediglich eine remittierte rezidivierende depressive Störung , ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , festgestellt . Auch dem Gutachten der Ärzte der A.___ aus dem Jahre 2015 seien keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung zu entnehmen . Die Ärzte der A.___ hätten zudem ein Persönlichkeitsscreening durchgeführt, welches keine Hinweise auf eine Persön lichkeitsstörung ergeben habe. Die Gutachter hätten in ihrem Gutachten sodann dar gelegt , warum sie weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine rezidivierende depressive Störung diagnostizier t en. Der Bericht der Ärzte der Y.___ sei daher nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung der Ärzte der A.___ in Frage zu stellen (S. 2).
  63. 5.1      In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle indes unter Um stän den zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immer hin dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaub haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts erheb liche Änderung vorliegt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3; 9C_286/2009 vom 2
  64. Mai 2009 E.   2.2.3 und 8C_759/2015 vom 2
  65. Februar 2016 E. 2.2). 5.2      Es ist davon auszugehen, dass die Ärzte der Y.___ zum Zeitpunkt, als sie ihren Bericht vom 1
  66. November 2018 (vorstehend E. 4.2 ) verfassten, keine Kenntnis des Gutachtens der Ärzte der A.___ vom 3
  67. April 2015 (vorstehend E. 3.2 ) hatten. Insoweit die Ärzte der Y.___ in ihrem Berich t davon ausgingen, dass den Akten entnommen werden könne, dass eine Borderline -Problematik beziehungsweise eine emotional-instabile Persönlichkeits störung vom Borderline -Typ bei der Beschwerdeführerin seit dem Jugendalter beziehungsweise seit dem frühen Erwachsenenalter bestanden habe, entspricht dies nicht den Tatsachen. Denn die Ärzte der A.___ legten in ihrem Gutachten vom 3
  68. April 2015 ( vorstehend E. 3.2 ) eingehend und ausführlich dar, dass die Beschwerdeführerin weder in der Kind heit noch in der Jugend psychische Auffälligkeiten gezeigt habe , weshalb davon auszugehen sei, dass sie grundsätzlich psychisch gesund gewesen sei, dass insbe sondere keine seit der Jugend bestehende, charakteristische und dauerhafte Verhaltensmuster, welche auf eine Persönlichkeitsstörung schliessen liessen, erstellt seien , und dass alleine auf Grund von S timmungsschwankungen nicht auf eine Borderline -Persönlichkeits störung geschlossen werden könne . Sodann habe auch ein durchgeführtes Persönlichkeits-Screening keine Hinweise auf eine Persön lichkeitsstörung oder auch nur akzentuierung ergeben . Des Weiteren führten die Gutachter der A.___ aus, dass auf eine Selbstbeurteilung durch die Beschwerdeführerin , welche allenfalls auf eine mittelgradige depressive Symptomatik hingedeutet habe , nicht abzustellen war , weil diese auch auf eine Symp tomausweitung hätte hinweisen können, und dass lediglich eine die Arbeits fähigkeit nicht beeinträchtigende Neurasthenie und nicht eine depressive Störung zu diagnostizieren sei. Damit setzten sich die Ärzte der Y.___ indes nicht ausei nander. Die Beurteilung durch die Ärzte der Y.___ vom 1
  69. November 2018 (vorstehend E. 4.2 ) erscheint daher sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht als nachvollziehbar , zumal er weder eine Anamnese noch Befunde enthält. 5.3      Die Beurteilung durch die Ärzte der Y.___ vom 1
  70. November 2018 (vorstehend E. 4.2 ) , welche in Unkenntnis der massgebenden medizinischen Vorakten erfolgte und welcher eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts zugrunde lag, vermag daher nicht zu überzeugen und vermag es nicht, Glaubhaftigkeit zu begründen. In Bezug auf die Beurteilung durch die Ärzte der Y.___ gilt es sodann zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2019 vom 1
  71. Juni 2019 E. 3.2.2) bei einem gleich gebliebenen Gesundheitsschaden, welcher zu einem nachgelagerten Zeitpunkt diagnostisch unterschiedlich eingeordnet wird, das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht ausgewiesen ist , weshalb eine anspruchsrelevante Verän derung nach Art.  17 Abs.  1 ATSG nicht erfüllt ist. Um eine solche unterschied liche Beurteilung eines gleich gebliebenen psychischen Sachverhalts handelt es sich bei der Beurteilung durch die Ärzte der Y.___ vom 1
  72. November 2018 im Vergleich zu derjenigen durch die Ärzte der A.___ vom 3
  73. April 2015 . 5.4      Es ist vorliegend daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von med. pract . D.___ vom 2
  74. Dezember 2018 (vorstehend E. 4.3 ) davon ausging, dass die Beurteilung durch die Ärzte der Y.___ vom 1
  75. November 2018 (vorstehend E. 4.2 ) , welche ohne Kenntnis der massgebenden medizinischen Vorakten erfolgte , welche auf unrichtigen tatsäch lichen Feststellung en beruhte, und bei welcher es sich im Vergleich zu derjenigen durch die Gutachter der A.___ lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines grundsätzlich unverändert gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes handelte, nicht geeignet war, eine erhebliche, für den Rentenanspruch massge bliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. 5.5      Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon absah, bei der Beschwerdeführerin weitere Angaben einzuholen. Denn bei dem von der Beschwerdeführerin anlässlich des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1
  76. November 2018 (vorstehend E. 4.2) handelt es sich im Vergleich zu derjenigen durch die Ärzte der A.___ vom 3
  77. April 2015 lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines grundsätzlich gleich geblie benen gesundheitlichen Sachverhalts , ohne dass dem Bericht k onkrete Hinweise auf rechts erhebliche Änderung en, welche allenfalls durch weitere Erhebungen erstellbar wären , zu entnehmen wären.
  78. 6.1      Nach Gesagtem lassen sich den von der Beschwerdeführer in bis zum Erlass der Verfügung vom 1
  79. Januar 2019 eingereichten medizinischen Unter lagen keine ge nü genden Anhaltspunkte für eine in Bezug auf den Renten anspruch erhebliche Veränderung ihres Ge sundheitszu standes ent nehmen. 6.2      In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Be schwerdeführer in eine (voraussichtlich dauerhafte) für den Anspruch auf eine Invalidenrente erhebliche Verschlechterung ihre Gesund heitszustandes im mass ge blichen Zeitraum seit Erlass der Verfügung vom
  80. März 2017 ( Urk.  7/204) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
  81. Januar 2019 ( Urk.  2) nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht hat.      Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
  82. August 2018 ( Urk.  7/231) nicht ein ge treten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
  83. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr.  6 00.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  84. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  85. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  86. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Cyrill Süess - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bunde samt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  87. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  88. Juli bis und mit 1
  89. August sowie vom 1
  90. Dezember bis und mit dem
  91. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00128

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 5. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Süess BianchiSchwald GmbH, Rechtsanwälte St. Annagasse 9, Postfach 1162, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, meldete sich am 1. Mai 1998 (Urk. 7/3 ) unter Hinweis auf Beschwerden im Zusammenhang mit einer (OSG )Bandplastik ( Ziff. 6.2) erstmals bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/19/4-5 ) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 1. Januar 1999 ( Urk. 7/19/1-3) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen. 1.2

Am 2. Mai 2005 ( Urk. 7/22) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Kopf schmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel und Lichtempfindlichkeit ( Ziff. 7.2) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte beruflich abklären ( Urk. 7/58, Urk. 7/66) und sprach ihr mit Mitteilung vom 1 2. April 2007 ( Urk. 7/67) ein Arbeitstraining zu. Mit Mitteilung vom 3 0. August 2007 ( Urk. 7/76) sprach die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zur Sozialbegleiterin zu, welche die Ver sicherte am 3. Dezember 2013 mit dem Erwerb des eidgenössischen Fachausweises als Sozialbegleiterin abschloss ( Urk. 7/207/7, Urk. 7/147). Die IV-Stelle liess die Versicherte bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 2 9. Juni 2010; Urk. 7/143/26-68) und sprach ihr nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 7/155) mit Verfügung vom 1 3. Januar 2011 (Urk.

7/168 und Urk. 7/162) bei einem Invaliditätsgrad von 55 %

mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 ein e halbe Rente zu. 1.3

Nach Eingang des von der Versicherten am 1 5. Mai 2014 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk. 7/180/1-3) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär (internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch) begutachten (Gutachten vom 3 0. April 2015; Urk. 7/193/1-76). Mit Verfügung vom 7. März 2017 ( Urk. 7/204) hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/202) die der Versicherten bisher ausgerichtet e halbe Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; SchlB IVG ) auf den 3 0. April 2017 auf. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.4

Mit Mitteilung vom 2 4. April 2017 ( Urk. 7/209) sprach die IV-Stelle der Versicher ten Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss den SchlB

IVG zu. Mit Verfü gung gleichen Datums ( Urk. 7/210) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Weiterausrichtung der bisher ausgerichteten halben Rente während der Dauer der Massnahmen zu r Wiedereingliederung mit Wirkung ab 1. Mai 2017 zu. Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 7/229) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Septem ber 2018 ( Urk. 7/234) den Abbruch der Massnahmen zur Wiedereingliederung per 3 1. Juli 2018 fest und stellte die Weiterausrichtung der halben Rente au f diesen Zeitpunkt hin ein. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.5

Am 2. August 2018 ( Urk. 7/231) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung ( Ziff. 6.1) erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/236, Urk. 7/249) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Januar 2019 ( Urk. 7/252 = Urk.

2) auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug der Versicherten nicht ein. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 5. Januar 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 5. Februar 201 8 (richtig: 2019)

Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei auf zuheben, und es sei die IV-Stelle anzuweisen, auf die Neuanmeldung vom 2. August 2018 einzutreten, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, und die erforderlichen Auskünfte sowie einen Arztbericht bei der O.____ einzuholen ( S. 2 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. März 2019 (Urk. 6 ) beantragte die IV - Stelle die Abwei sung der Besc hwerde, wovon die Beschwerdeführerin am 3 0. April 2019 ( Urk.

8) in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Wurde eine Rente

wegen eine s zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.5

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allsei tig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E . 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 ; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 ). 1.7

D ie zeitliche Vergleichsbasis für die Fra ge, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, stellt der Zeit punkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs dar. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs durch die Ver waltung und endet mit dem Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, beziehungsweise die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des Bun desgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1 und 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3; Ulrich Meyer , Recht sprechu ng des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. , Zürich 2014 , Art. 30-31 IVG N 122 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Januar 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführer in eine im Hinblick auf ei nen Rentenanspruch mass gebliche Verän de rung des Sachverhalts nicht rechts ge nü gend glaubhaft ge macht habe, wes halb auf die Neuanmeldung nicht ein zutreten sei. In Bezug auf den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht der Ärzte der Y.___ gelte es sodann zu beachten, dass sich diesem in diagnostischer Hinsicht keine nachvol lziehbare Herleitung der gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung ent nehmen liesse. Sodann hätte die Persönlichkeitsstörung mindestens seit dem frühen Erwachsenenalter bestehen müssen, was indes gemäss den Gutachten von Dr. Z.___ aus dem Jahre 2010 und demjenigen der Ärzte der A.___ aus dem Jahre 2015 jedoch nicht der Fall gewesen sei (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass gestützt auf den von ihr einge reichten Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1 4. November 2018 erstellt sei, dass sie neu zusätzlich unter einer rezidivierenden depressiven Störung und unter einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung leide, und dass sie damit eine erheb liche Veränderung ihres psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht habe ( Urk. 1 S. 6). 2.3

Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neu anmeldung vom 2. August 2018 ( Urk. 7/231) nicht eingetreten ist bezie hungs weise die Frage, ob die Beschwerdeführer in eine anspruchsbeeinflussende Tatsachen änderung im Sinne eine r

erhebliche n, für den Renten an spruch massgebliche n

Ver schlech terung ihres Gesundheitszu standes im massge ben den Vergleichsz eit raum seit dem Zeitpunkt des Erlass es

der ursprünglichen, rentenverneinenden Verfü gung vom 7. März 2017 ( Urk. 7/204) bis zum

Zeitpunkt des Erlass es der an ge fochtenen Verfügung vom 1 5. Januar 2019 (Urk. 2) glaubhaft ge macht hat. 3. 3.1

Bei Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 7. März 2017 (Urk.

7/204) stützte sich die Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Feststellungsblatt ( Urk. 7/200/6-9) zur Hauptsache auf das Gutachten der Ärzte der A.___ Begutach tung, vom 3 0. April 2015 ( Urk. 7/193/1-76), auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___ ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Mai 2015 ( Urk. 7/200/6-7) sowie auf den Bericht von Dr. med. C.___ vom 2 4. September 2016 ( Urk. 7/197) 3.2

Die Ärzte der A.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 3 0. April 2015 ( Urk. 7/193/1-76), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 9. bis 1 1. Dezember 2014 internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch untersucht worden sei (S. 3) , und stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

(S. 36): - c hronischer Mischkopfschmerz mit Komponenten eines

chronischen Spannungskopfschmerzes mit/bei: - Migräne ohne Aura (ICD-10: G43) - Analgetika-induzierte Kopfschmerzanteile nicht auszuschliessen (ICD-10: G44.1

Daneben stellten sie noch die folgenden Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Neurasthenie - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom: - aktuell ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder sensomoto rische Ausfallsymptomatik - muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (vorwiegend Trapezius) - Status nach Distorsionen der Halswirbelsäule (HWS) am 2. November 2002 und am 7. Juli 2003 - subakutes Lumbovertebralsyndrom seit Mitte November 2014 (Differen zialdiagnose: unspezifische Kreuzschmerzen, diskogene Schmerzen): - aktuell ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder sensomoto rische Ausfallsymptomatik - Hypermobilität - Status nach Bandplastik im Bereich des Oberen Sprunggelenks (OSG) rechts im Jahre 1997 , seit l angem beschwerdefrei - Status nach zwei Autounfällen am 2. November 2002 und am 7. Juli 2003 mit: - Status nach jeweils erlittenem HWS-Distorsionstraum a - Cannabis-Abusus, aktuell Nachweis von Cannabis im Serum

In psychiatrischer Hinsicht stellten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführe rin in der Kindheit und Jugend psychisch gesund gewesen sei und keine psychi schen Auffälligkeiten gezeigt habe, und dass die gegenwärtigen Beschwerden vor allem auf fluktuierend vorhandene Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentra tionsstörungen, wobei letztere nicht objektiviert hätten werden können, zurück zuführen seien (S. 28). Hinweise für eine affektive Störung im Sinne einer depressiven Episode seien nicht zu erkennen. Psychopathologisch hätten keine darauf hinweisenden Pathologien festgestellt werden können. Die Beschwerde führerin sei vielmehr sehr lebendig und selbstsicher auf getreten . Die von ihr beschriebenen Stimmungsschwankungen seien schon lange vorhanden und stell ten an sich noch keine depressive Episode dar. Offensichtlich hätten diese Beschwerden auch keinen Einfluss auf die jahrelang vorhandene Arbeitsfähigkeit geh abt (S. 29). Sodann pflege die Beschwerdeführerin soziale Kontakte und kümmere sich um ihr eigenes Pferd, welchem sie mehr mals pro Woche Zeit widme. Obwohl eine Selbstbeurteilung durch die Beschwerdeführerin auf eine mittelgradige depressive Symptomatik hingedeutet habe , könne ausschliesslich gestützt darauf keine Diagnose gestellt werden. Den n d abei könnte es sich allen falls auch um Hinweise auf eine geringe Symptomausweitung handeln. Eine depressive Symptomatik könne weder klinisch noch anamnestisch mit der Selbst beurteilung in Einklang gebracht werden (S. 30) .

Da die Beschwerdeführerin nicht an e iner Beziehungsstörung leide, könne auch keine Per sönlichkeitsstörung diagnostiziert werden . Zudem müssten hierzu seit der Jugend charakteristische und dauerhafte Verhaltensmuster erstellt sein, die deutlich von kulturell erwarteten und akzentuierten Vorgaben abw ichen, was auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffe. Da reine Stimmungsschwankungen noch keine Borderline -Persönlichkeitsstörung aus machten, könne auch der von Dr. C.___ gestellte n Diagnose einer Borderline -Störung nicht gefolgt werden. Ein durchgeführtes Persönlichkeits-Screening habe ebenfalls keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder auch nur -akzentuierung ergeben (S. 30) . Die geklag ten Beschwerden im Sinne einer vermehrte n Müdigkeit, Konzentrations schwie rigkeiten, körperliche Schwäche und Erschöpfung , Spannungskopf schmerzen, eine gewisse Freudlosigkeit und unterschiedliche leichte Grade von Depression und Stimmungsschwankungen stellten Symptome einer Neurasthenie dar . Es sei auch keine Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu stellen, da Hinweise auf einen vorbestehenden emotionalen Konflikt oder auf hinreichend schwerwiegende psychosoziale Probleme fehlten (S. 31). In psychi scher Hinsicht sei vielmehr ausschliesslich eine Neurasthenie zu diagnostizieren (S. 30) . Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, wie beispielsweise einer Bürotätigkeit ohne stressaus lösende äussere Einflüsse, im vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 32).

Aus somatischen Gründen werde die Beschwerdeführerin auf Grund der chro nischen Kopfschmerzsymptomatik im Umfang von 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Gesamthaft sei der Beschwerdeführerin die Ausübung behinde rungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten , unter Einschluss der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin in einer Jugend wohneinrichtung , im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten (S. 40). 3.3

RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2015 ( Urk. 7/200/6-7), dass auf das Gutachten der Ärzte der A.___ vom 3 0. April 2015 abgestellt werden könne, und dass gestützt darauf davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der chronischen Kopfschmerzen in Bezug auf die bisherige

Tätigkeit und auf ange passte Tätigkeiten im Umfang von 20 %

in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (S. 1). 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte in seinem Bericht vom 2 4. September 2016 ( Urk. 7/197) , dass er die Beschwerdeführer in seit dem Jahre 2003 behandle ( Ziff. 1.2) , und stellte die folgende Diagnose ( Ziff. 1.1): - depressive Entwicklung bei Status nach Erschöpfungs-Depression

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin müde wirke, verunsichert sei und über Schlafstörungen klage ( Ziff. 1.4), und dass sie durch eine rasche Ermüdbarkeit und einen Konzentrationsabfall in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde ( Ziff. 1.7). Bis auf weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Ziff. 1.6).

4. 4.1

Während die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung vom 2. August 2018 ( Urk. 7/231) keine Unterlagen eingereicht hatte, reichte sie mit ihrem Einwand vom 2 1. November 2018 ( Urk. 7/249) auf den Vorbescheid vom 1 9. September 2018 ( Urk. 7/236) neben verschiedenen , sich bereits bei den Akten der Beschwerdegeg nerin befindenden Unterlagen ( Urk. 7/240-245, Urk. 7/247-248) , einen sich bisher nicht bei den Akten befindenden Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1 4. November 2018 ( Urk. 7/246) ein. Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob die Beschwerdeführe rin mit dem rechtzeitig in das Verfahren eingebracht en Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1 4. November 2018 eine erhebliche, für den Rentenanspruch massgebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. 4.2

In ihrem Bericht vom 1 4. November 2018 ( Urk. 7/246) erwähnten die Ärzte der Y.___ , dass die Beschwerdeführerin seit dem 3 1. März 2017 in ihrer ambulanten Behandlung stehe , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31)

Sie führten aus, dass es sich bei der emotional-instabilen Persönlichkeitss törung um eine lebensbeglei tende Störung handle , welche sich meist i n der Jugend bezie hungsweise i m frühen Erwachse nena lter manifestiere, und dass auf Grund der Akten und der Aussage n

der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass die Borderline -Probl ematik sei dem Jugendalter bestehe . Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Behandlung (vom 3 1. März 2017 ) einge schränkt (S. 1). Da es sich bei der emotional-instabilen Persönl ichkeitss t örung um eine l ebensbegleitende Störung handle , sei davon auszugehen, dass die Arbeits fähigkeit dauerhaft eingeschränkt sei (S. 2). 4.3

RAD-Ärztin med. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/251/2-3), dass die Ärzte der Y.___ in ihrem Bericht vom 1 4. November 2018 diagnostisch zu einer neuen Einschätzung gekommen seien, wobei sich diesem Bericht weder eine diagnostische Einschätzung der gestellten Diagnosen einer emotional-instabile n Persönlichkeitsstörung und eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode , noch er hobene psychopathologische Befunde entnehmen liessen. Da Persönlichkeits stö rungen

mindestens seit dem frühen Erwachsenenalter ausgewiesen sein müssten ,

hätte eine solche daher schon anlässlich der bisherigen Begutachtungen bestehen müssen . Dr. Z.___

habe in seinem Gutachten aus dem Jahre 2010 jedoch keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und lediglich eine remittierte rezidivierende depressive Störung , ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , festgestellt . Auch dem Gutachten der Ärzte der A.___

aus dem Jahre 2015 seien keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung zu entnehmen . Die Ärzte der A.___ hätten zudem ein Persönlichkeitsscreening durchgeführt, welches keine Hinweise auf eine Persön lichkeitsstörung ergeben habe. Die Gutachter hätten in ihrem Gutachten sodann dar gelegt , warum sie weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine rezidivierende depressive Störung diagnostizier t en. Der Bericht der Ärzte der Y.___

sei daher nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung der Ärzte der A.___ in Frage zu stellen (S. 2). 5. 5.1

In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle indes unter Um stän den zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immer hin dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaub haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts erheb liche Änderung vorliegt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3; 9C_286/2009

vom 2 8. Mai 2009 E.

2.2.3 und 8C_759/2015 vom 2 5. Februar 2016 E. 2.2). 5.2

Es ist davon auszugehen, dass die Ärzte der Y.___ zum Zeitpunkt, als sie ihren Bericht vom 1 4. November 2018 (vorstehend E. 4.2 ) verfassten, keine Kenntnis des Gutachtens der Ärzte der A.___ vom 3 0. April 2015 (vorstehend E. 3.2 ) hatten. Insoweit die Ärzte der Y.___

in ihrem Berich t

davon ausgingen, dass den Akten entnommen werden könne, dass eine Borderline -Problematik beziehungsweise eine emotional-instabile Persönlichkeits störung vom Borderline -Typ bei der Beschwerdeführerin seit dem Jugendalter beziehungsweise seit dem frühen Erwachsenenalter bestanden habe, entspricht dies nicht den Tatsachen. Denn die Ärzte der A.___

legten in ihrem Gutachten vom 3 0. April 2015 ( vorstehend E. 3.2 ) eingehend und ausführlich dar, dass die Beschwerdeführerin weder in der Kind heit noch in der Jugend psychische Auffälligkeiten gezeigt habe , weshalb davon auszugehen sei, dass sie grundsätzlich psychisch gesund gewesen sei, dass insbe sondere keine seit der Jugend bestehende, charakteristische und dauerhafte Verhaltensmuster, welche auf eine Persönlichkeitsstörung schliessen liessen, erstellt seien ,

und dass alleine auf Grund von S timmungsschwankungen nicht auf eine Borderline -Persönlichkeits störung geschlossen werden könne . Sodann habe auch ein durchgeführtes Persönlichkeits-Screening keine Hinweise auf eine Persön lichkeitsstörung oder auch nur akzentuierung ergeben . Des Weiteren führten die Gutachter der A.___

aus, dass auf eine Selbstbeurteilung durch die Beschwerdeführerin , welche

allenfalls auf eine mittelgradige depressive Symptomatik hingedeutet habe , nicht abzustellen war , weil diese auch auf eine Symp tomausweitung hätte hinweisen können, und dass lediglich eine die Arbeits fähigkeit nicht beeinträchtigende Neurasthenie und nicht eine depressive Störung zu diagnostizieren sei. Damit setzten sich die Ärzte der Y.___

indes nicht ausei nander. Die Beurteilung durch die Ärzte der

Y.___ vom 1 4. November 2018 (vorstehend E. 4.2 ) erscheint daher sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht als nachvollziehbar , zumal er weder eine Anamnese noch Befunde enthält. 5.3

Die Beurteilung durch die Ärzte der Y.___

vom 1 4. November 2018 (vorstehend E. 4.2 ) , welche in Unkenntnis der massgebenden medizinischen Vorakten

erfolgte und welcher eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts zugrunde lag, vermag daher nicht zu überzeugen und vermag es nicht, Glaubhaftigkeit zu begründen. In Bezug auf die Beurteilung durch die Ärzte der Y.___ gilt es sodann zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2019 vom 1 2. Juni 2019 E. 3.2.2) bei einem gleich gebliebenen Gesundheitsschaden, welcher zu einem nachgelagerten Zeitpunkt diagnostisch unterschiedlich eingeordnet wird, das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht ausgewiesen ist , weshalb eine anspruchsrelevante Verän derung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt ist. Um eine solche unterschied liche Beurteilung eines gleich gebliebenen psychischen Sachverhalts handelt es sich bei der Beurteilung durch die Ärzte der Y.___

vom 1 4. November 2018 im Vergleich zu derjenigen durch die Ärzte der A.___ vom 3 0. April 2015 . 5.4

Es ist vorliegend daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von med. pract . D.___ vom 2 0. Dezember 2018 (vorstehend E. 4.3 ) davon ausging, dass die Beurteilung durch die Ärzte der Y.___ vom 1 4. November 2018 (vorstehend E. 4.2 ) , welche ohne Kenntnis der massgebenden medizinischen Vorakten erfolgte , welche auf unrichtigen tatsäch lichen Feststellung en beruhte, und bei welcher es sich im Vergleich zu derjenigen durch die Gutachter der A.___

lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines grundsätzlich unverändert gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes handelte, nicht geeignet war, eine erhebliche, für den Rentenanspruch massge bliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. 5.5

Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon absah, bei der Beschwerdeführerin weitere Angaben einzuholen.

Denn bei dem von der Beschwerdeführerin anlässlich des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1 4. November 2018

(vorstehend E. 4.2) handelt es sich im Vergleich zu derjenigen durch die Ärzte der A.___ vom 3 0. April 2015

lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines grundsätzlich gleich geblie benen gesundheitlichen Sachverhalts , ohne dass dem Bericht k onkrete Hinweise auf rechts erhebliche Änderung en, welche allenfalls durch weitere Erhebungen erstellbar wären , zu entnehmen wären. 6.

6.1

Nach Gesagtem lassen sich den von der Beschwerdeführer in

bis zum Erlass der Verfügung vom 1 5. Januar 2019 eingereichten medizinischen Unter lagen keine ge nü genden Anhaltspunkte für eine in Bezug auf den Renten anspruch erhebliche Veränderung ihres Ge sundheitszu standes ent nehmen. 6.2

In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Be schwerdeführer in eine (voraussichtlich dauerhafte) für den Anspruch auf eine Invalidenrente erhebliche Verschlechterung ihre Gesund heitszustandes im mass ge blichen Zeitraum seit Erlass der Verfügung vom 7. März 2017 ( Urk. 7/204) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Januar 2019 ( Urk. 2) nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht hat.

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2. August 2018 ( Urk. 7/231) nicht ein ge treten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und

der unterlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Cyrill Süess - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bunde samt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz