Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1963, hat im Kosovo eine Ausbildung zum Verkäufer absolviert und war in der Schweiz zuletzt von März 2010 bis Dezember 2012 bei der Y.___ AG, Dietikon, als Hilfsarbeiter im Gerüstbau angestellt (Urk. 7/24/4, 7/58/1 f. und 7/58/4). Am 2 7. November 2013 rutschte er beim Duschen aus und zog sich dabei eine zentrale Läsion des scapho-lunären Liga mentes an der rechten Hand zu (Urk. 7/29/108, 7/29/116). Diese wurde am 1 6. Ja nuar, 6. Februar und 3. April 2014 operativ versorgt (Urk. 7/29/78, 7/29/ 86 und 7/29/91). Am 2 1. Oktober 2014 wurde zudem eine Handgelenksarthrodese durch geführt (Urk. 7/29/15). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/29/114 f .).
Am 1 8. November 2014 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte zunächst die Akten der Suva ein (Urk. 7/29) und führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 7/30). Am 3 0. April 2015 teilte sie ihm schriftlich mit, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/36). Am 2 0. Oktober 2015 unterzog sich der Versicherte erneut einem operativen Eingriff (Urk. 7/41/184 f.). Nach Eingang weiterer Akten der Suva (Urk. 7/41, 7/50) und einem Gesuch des Versicherten um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 7/51)
erteilte die IV-Stelle am 2 6. Juni 2017 Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung (Urk. 7/60). Diese wurde mit Mitteilung vom 1 2. April 2018 abgeschlossen (Urk. 7/83), n achdem der Versicherte eine Zusage für eine Festanstellung in einem Teilzeitpensum erhalten hatte (Urk. 7/80).
Nach Eingang von Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/87, 7/90/5) veran lasste die IV-Stelle eine chirurgisch-orthopädisch-handchirurgische Untersu chung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungs bericht vom 2 0. Juli 2018, Urk. 7/92). In der Folge stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. August 2018 in Aussicht, ihm für den befristeten Zeit raum vom 1. Mai 2015 bis 3 0. Juni 2016 eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zuzusprechen (Urk. 7/95). Nachdem dieser dagegen Einwand erhoben (Urk. 7/102, 7/106) und sich der RAD nochmals zur Sache geäussert hatte (Urk. 7/110/3 f.), verfügte die IV-Stelle am 1 4. Januar 2019 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 7/ 112 und 7/ 119). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. Februar 2019 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab dem 1. Mai 2015 bis mindestens 3 0. April 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. März 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, A TSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versi cherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Januar 2019 erwog die Beschwerde gegnerin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer seit November 2013 in seiner angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr arbeitsfähig sei. Das Wartejahr sei folglich im November 2014 erfüllt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer auch in jeder anderen Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen. Infolge d er verspäteten Anmeldung sei ihm daher ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen (Urk. 2 S. 7) .
Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder verbessert. Seit April 2016 sei ihm eine leichte angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar. Ein Einkommensvergleich ergebe einen nicht mehr renten begründenden Invaliditätsgrad von 10 % . Unter Beachtung der Regelung, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erst berücksichtigt werden könne, nachdem sie drei Monate angedauert habe, sei die ganze Invalidenrente bis Ende Juni 2016 zu befristen. An dieser Beurteilung sei auch unter Berücksichtigung der im Vorbescheidverfahren eingeholten RAD-Stellungnahme festzuhalten (Urk. 2 S. 8 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2019 im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass spätestens ab dem 1. Mai 2015 ein Rentenanspruch bestehe . Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne allerdings nicht auf die Beurteilung der RAD-Ärzte vom 2 0. Juli 2018 abgestellt werden, w orin ab April 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensa daptierte n Tätigkeit ausgegangen worden sei. Dies e widerspreche nicht nur einer vorangegangenen Beurteilung des RAD-Arztes Dr. Z.___, sondern auch derjenigen des Suva-Kreisarztes med. pract . B.___, Fach arzt für Chirurgie, vom 1 0. Januar 201 7. Auf dieser medizinischen Grundlage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass erst ab Mitte Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe. Folglich erweise sich die per 3 0. Juni 2016 verfügte Renteneinstellung als ver früht. Der Rentenanspruch ende unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV frühestens am 3 0. April 2017 (Urk. 1 S. 13 f.). 3. 3.1
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gerüstbau seit seinem Sturz in der Dusche am 2 7. November 2013 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 1 S. 13, Urk. 2 S. 7). Darüber sind sich auch der Kreisarzt med. pract . B.___, welcher Arbeiten auf Gerüsten in seinen Untersuchungsberichten vom 3 0. Mai 2016 und 1 0. Januar 2017 für nicht mehr zumutbar erachtete (Urk. 7/41/228, 7/50/46), und die RAD-Ärzte einig (Beurteilungen vom 1 7. Mai, 2 0. Juli und 3 1. Oktober 2018, Urk. 7/ 92/10, 7/93/7 und 7/110/4). Diese Einschätzung vermag namentlich in Anbetracht dessen zu überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach ope rativen Eingriffen am rechten Handgelenk zu unterziehen hatte, wobei schliess lich am 2 1. Oktober 2014 eine Arthrodese
vorgenommen wurde (Urk. 7/29/15).
Diese zieht gemäss med. pract . B.___
Einschränkungen bezüglich Flexi on/Extension, Radialduktion und
Ulnarduktion nach sich. Ferner führt sie zu etwas verminderter Kraft sowie gelegentlichen Schmerzen über dem Handrücken (vgl. Urk. 7/50/46). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist somit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit im Gerüstbau seit dem Sturz nicht mehr nachgehen kann. 3.2 3.2.1
Strittig ist demgegenüber, seit welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die Ausübung leidensadaptierter Tätigkeiten in welchem Pensum zumutbar war . Gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 2 0. Juli 2018 (Urk. 7/92) sowie d ie im Vorbescheidverfahren eingeholte RAD-Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2018 (Urk. 7/110/3 f.) stellte sich die Beschwerdegegner in auf den Standpunkt, dass im April 2016 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und seither eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit bestehe . 3.2.2
Die RAD-Ärzte Dr. Z.___ und Dr. A.___
gelangten in ihrem Untersu chungsbericht vom 2 0. Juli 2018 zum Schluss, dass sich die Funktionseinschrän kung an der rechten Hand auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belas tung des rechten Handgelenks und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der rechten Hand sowie mit Kälte- oder Nässe-Exposition sollten vermieden werden. Zumutbar seien gemäss Belastungsprofil insbesondere Tätigkeiten, welche auf der rechten Seite das Heben und Tragen maximal mittelschwerer Lasten erfordern. Linksseitig sei das Heben, Tragen und Hantieren nicht eingeschränkt. Des Weite ren sollten weder Arbeiten über Kopf noch solche mit Schlägen, Vibrationen oder Zwangshaltungen im Bereich des rechten oberen Armes und/oder der Hand durchgeführt werden. Beim Besteigen von Leitern dürften keine Lasten gehalten werden und es sei darauf zu achten, dass die linke Hand als Sicherungshand ein gesetzt werden könne. Arbeiten, welche ein Balancieren erfordern oder auf Gerüsten vorzunehmen sind, sollten daher nicht mehr ausgeübt werden. In einer derart angepassten Tätigkeit liege angesichts de s MRI-Befundes vom 4. März 2016, wonach im Bereich der Strecksehnen unauffällige Verhältnisse bestünden und die Arthrodese
durchgebaut sei, seit April 2016 eine 100%ige Arbeitsfähig keit vor. Ergänzend wiesen die RAD-Ärzte darauf hin, dass sich weder die neu diagnostizierten Fersenspor en noch die Beschwerden am Iliosakralgelenk dauer haft auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die darüber hinaus bestehende Prostatahyperplasie sei invalidenversicherungsrechtlich nicht von Relevanz (Urk. 7/92/9 ff.).
In seiner Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2018 führte
Dr. Z.___
ergänzend aus, dass die Handgelenksarthrodesenoperation am 2 1. Oktober 2014 erfolgt sei. Es sei bekannt, dass der postoperative Verlauf langfristig sein könne; eine voll ständige Belastbarkeit der Arthrodese könne in der Regel nach acht bis zwölf Monaten erwartet werden. Dies sei insbesondere der Fall, wenn sich keine beglei tenden Reizungen im Strecksehnenbereich darstellen oder entwickeln. Im MRI-Befund des rechten Handgelenks vom 4. März 2016 seien unauffällige Verhält nisse im Bereich der Strecksehnen und ein knöcherner Durchbau der Arthrodese dokumentiert worden. Folglich bestehe seither aus chirurgischer und versiche rungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine volle Belastbarkeit der Arthrodese im Rahmen der Ausübung einer angepassten Tätig keit. Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 9. August 2018 (Urk. 7/100) hielt Dr. Z.___ ausserdem fest, dass aufgrund der Retrolisthesis L1/2 Grad I sowie des plantaren Fersensporns links und der Ansatzverkalkung der rechten Achilles sehne von einer verminderten Belastbarkeit auszugehen sei. Leidensangepasst seien leichte, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten in Wechselbelas tung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, ohne Verharren in Zwangshaltungen sowie mit gelegentlichem körpernahem Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm . Eine dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit sei unverändert seit April 2016 zu 100 % zumutbar (Urk. 7/110/3 f.). 3.2.3
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass auf der Grundlage des kreisärztlichen Untersuchungsberichtes vom 1 0. Januar 2017 erst ab Mitte Januar 2017 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit ausgewiesen gewesen sei (Urk. 1 S. 13 f.). Entgegen seiner A uffassung (Urk. 1 S. 10) ist allerdings in invalidenversicherungs - rechtlichen Belangen nicht entscheidend, dass Suva-Kreisarzt med. pract . B.___ den medizi nischen Endzustand erst Mitte Januar 2017 erreicht sah (Urk. 7/50/46). Unabhän gig von allfälligen Erfolgsaussichten weiterer medizinischer Behandlungen ist vielmehr v on massgeblicher Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerde führer die Aufnahme einer leidensadaptierten Tätigkeit medizinisch-theoretisch wieder zugemutet werden konnte . Dabei mag auf den ersten Blick zutreffen, dass sich der Kreisarzt im Untersuchungsbericht vom 30. Mai 2016 abweichend vom RAD mit Blick auf das provisorische Zumutbarkeitsprofil für eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von Mai bis Oktober 2016 a ussprach .
Dies begründete er allerdings nicht mit persistierenden gesundheitlichen Ein schrän kungen, sondern einzig mit der Anmerkung «zur stufenweisen Eingliede rung» (Urk. 7/41/228). Eine medizinisch fundierte Erklär ung, weshalb der Beschwerdeführer einer angepassten Tätigkeit erst ab November 2016 bezie hungsweise Januar 2017 in einem Vollzeitpensum hätte nachgehen können, liegt so mit nicht vor.
Dies muss umso mehr in Anbetracht dessen gelten, dass im Zuge eine r am 29. Februar 2016 im Spital D.___ mittels Magnetresonanztomographie durchgeführte n Untersuchung keine erkennbare Pathologie im Bereich der Strecksehnen und im linken (gemeint wohl: rechten) Handgelenk objektiviert werden konnte (Urk. 7/41/210, 7/41/214), w as der RAD zu Recht in seine Beur teilung miteinbezog . Im Weiteren ist anzumerken, dass med. pract . B.___ bereits im Rahmen seiner ersten Untersuchung
im Wesentlichen nur die nach einer Handgelenksarthrodese üblicherweise vorhanden Einschränkungen wie unter anderem leicht verminderte Kraft und Beeinträchtigungen in Bezug auf die Beweglichkeit feststellen konnte. Dementsprechend definierte er schon damals ein provisorisches Belastungsprofil, welches im Wesentlichen die Zumutbarkeit leich ter körperlicher Tätigkeiten mit einigen zusätzlichen Einschränkungen hinsicht lich des Einsatzes der rechten Hand vorsah (Urk. 7/41/228) . Abgesehen von einer deutlichen Verbesserung der Kraft in der rechten Hand, welche den Kreisarzt wohl dazu veranlasste, gar mittelschwere Arbeiten wieder für zumutbar zu erachten, traten bis zur Untersuchung im Januar 2017 keine grundlegenden Veränderungen mehr ein (vgl. Urk. 7/50/45 f.) . Dies war im Übrigen auch subjektiv der Fall,
da der Beschwerdeführer von grundsätzlich gleichgebliebenen Schmerzen berichtete (Urk. 7/50/43). 3.2.4
Nach dem Gesagten besteh en kein e
Anhaltspunkte, welche auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung des RAD erwecken . Mit überwiegender Wahrschein lichkeit war dem Beschwerdeführer ab April 2016 rund eineinhalb Jahre nach Durchführung der Arthrodese
die Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar. Eine nachvollziehbare fachärztliche Begrün dung für eine auch nach diesem Zeitpunkt andauernde Arbeitsunfähigkeit exis tiert nicht . Unbestritten geblieben ist überdies, dass der Beschwerdeführer durch weitere Beschwerdebilder wie die Retrolisthesis und den plantaren Fersensporn in zeitlicher Hinsicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In diesem Zusammenhang kann auf die RAD-Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2018 verwiesen werden (vgl. E. 3.2.2 vorstehend).
An
dieser Beurteilung vermag im Übrigen nichts zu ändern, dass Dr. Z.___ vor der eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 1 7. Mai 2018 noch die vom Kreisarzt attestierte stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkei t aufgeführt hatte . Dr. Z.___ hielt einerseits klar fest, dass zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch eine chirurgisch-handchirurgische Untersuchung notwendig sei (Urk. 7/93/7). Ande rerseits wurde bereits erläutert, weshalb die
von med. pract . B.___ bescheinigte abgestufte Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig ist . Aus diesem Grund kann
der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Ver laufsprotokoll zur Eingliederungsberatung implizit ebenfalls auf die kreisärztliche Beurteilung Bezug genommen hatte (Urk. 7/84/2), nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 10) . 4.
Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen. Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 8. November 2014 zum Leistungsbezug an. Damals
hatte
ausgewiesenermassen
bereits seit dem Sturz im November 2013 während rund eine s Jahr es eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit bestanden . Den Parteien ist somit beizupflichten, dass der 1. Mai 2015 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns darstellt, da dann sowohl das in Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG vorgesehene Wartejahr (vgl. E. 1.2 vorstehen d) als auch die in Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehene sechsmonatige Karenzfrist seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs abgelaufen war en . Gemäss einhelliger fachärztlicher Auffassung war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch in einer leidensadaptierten Tätigk eit vollständig arbeits unfähig (Urk. 7/87/2, Urk. 8/97/10), weshalb bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand.
Wie zuvor im Einzelnen dargelegt, war der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab April 2016 wieder in der Lage, einer dem medizinischen Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit in einem 100%-Pensum nachzugehen. Der für diesen Zeitpunkt von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkom mensvergleich (Urk. 7/104) wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Da der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos war (Urk. 7/29/6) erweist sich als zutreffend, dass für beide Vergleichseinkommen die identischen Tabellenwerte der Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE 2014, TA1 _tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) a ls Grundlage herangezogen wurde n . Ob sich der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte leidensbedingte Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % als gerechtfertigt und angemessen erweist, kann dahingestellt bleiben. Beim vorzunehmenden Prozentvergleich würde selbst bei Gewährung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2) ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren.
Folglich hat der Beschwerdeführer i n Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, ab Juli 2016 keinen Anspruch mehr auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung. 5 .
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht für den befristeten Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 3 0. Juni 2016 eine ganze Inva lidenrente zugesprochen.
Die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2019 (Urk.
2) ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobe nen Beschwerde führt. 6 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1963, hat im Kosovo eine Ausbildung zum Verkäufer absolviert und war in der Schweiz zuletzt von März 2010 bis Dezember 2012 bei der Y.___ AG, Dietikon, als Hilfsarbeiter im Gerüstbau angestellt (Urk. 7/24/4, 7/58/1 f. und 7/58/4). Am 2 7. November 2013 rutschte er beim Duschen aus und zog sich dabei eine zentrale Läsion des scapho-lunären Liga mentes an der rechten Hand zu (Urk. 7/29/108, 7/29/116). Diese wurde am 1 6. Ja nuar, 6. Februar und 3. April 2014 operativ versorgt (Urk. 7/29/78, 7/29/ 86 und 7/29/91). Am 2 1. Oktober 2014 wurde zudem eine Handgelenksarthrodese durch geführt (Urk. 7/29/15). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/29/114 f .).
Am 1 8. November 2014 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte zunächst die Akten der Suva ein (Urk. 7/29) und führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 7/30). Am 3 0. April 2015 teilte sie ihm schriftlich mit, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/36). Am 2 0. Oktober 2015 unterzog sich der Versicherte erneut einem operativen Eingriff (Urk. 7/41/184 f.). Nach Eingang weiterer Akten der Suva (Urk. 7/41, 7/50) und einem Gesuch des Versicherten um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 7/51)
erteilte die IV-Stelle am 2 6. Juni 2017 Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung (Urk. 7/60). Diese wurde mit Mitteilung vom 1 2. April 2018 abgeschlossen (Urk. 7/83), n achdem der Versicherte eine Zusage für eine Festanstellung in einem Teilzeitpensum erhalten hatte (Urk. 7/80).
Nach Eingang von Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/87, 7/90/5) veran lasste die IV-Stelle eine chirurgisch-orthopädisch-handchirurgische Untersu chung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungs bericht vom 2 0. Juli 2018, Urk. 7/92). In der Folge stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. August 2018 in Aussicht, ihm für den befristeten Zeit raum vom 1. Mai 2015 bis 3 0. Juni 2016 eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zuzusprechen (Urk. 7/95). Nachdem dieser dagegen Einwand erhoben (Urk. 7/102, 7/106) und sich der RAD nochmals zur Sache geäussert hatte (Urk. 7/110/3 f.), verfügte die IV-Stelle am 1 4. Januar 2019 im angekündigten Sinne (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, A TSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versi cherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 4. Februar 2019 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab dem 1. Mai 2015 bis mindestens 3 0. April 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. März 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Januar 2019 erwog die Beschwerde gegnerin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer seit November 2013 in seiner angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr arbeitsfähig sei. Das Wartejahr sei folglich im November 2014 erfüllt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer auch in jeder anderen Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen. Infolge d er verspäteten Anmeldung sei ihm daher ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen (Urk. 2 S. 7) .
Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder verbessert. Seit April 2016 sei ihm eine leichte angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar. Ein Einkommensvergleich ergebe einen nicht mehr renten begründenden Invaliditätsgrad von 10 % . Unter Beachtung der Regelung, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erst berücksichtigt werden könne, nachdem sie drei Monate angedauert habe, sei die ganze Invalidenrente bis Ende Juni 2016 zu befristen. An dieser Beurteilung sei auch unter Berücksichtigung der im Vorbescheidverfahren eingeholten RAD-Stellungnahme festzuhalten (Urk. 2 S. 8 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2019 im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass spätestens ab dem 1. Mai 2015 ein Rentenanspruch bestehe . Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne allerdings nicht auf die Beurteilung der RAD-Ärzte vom 2 0. Juli 2018 abgestellt werden, w orin ab April 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensa daptierte n Tätigkeit ausgegangen worden sei. Dies e widerspreche nicht nur einer vorangegangenen Beurteilung des RAD-Arztes Dr. Z.___, sondern auch derjenigen des Suva-Kreisarztes med. pract . B.___, Fach arzt für Chirurgie, vom 1 0. Januar 201 7. Auf dieser medizinischen Grundlage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass erst ab Mitte Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe. Folglich erweise sich die per 3 0. Juni 2016 verfügte Renteneinstellung als ver früht. Der Rentenanspruch ende unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV frühestens am 3 0. April 2017 (Urk. 1 S. 13 f.). 3. 3.1
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gerüstbau seit seinem Sturz in der Dusche am 2 7. November 2013 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 1 S. 13, Urk. 2 S. 7). Darüber sind sich auch der Kreisarzt med. pract . B.___, welcher Arbeiten auf Gerüsten in seinen Untersuchungsberichten vom 3 0. Mai 2016 und 1 0. Januar 2017 für nicht mehr zumutbar erachtete (Urk. 7/41/228, 7/50/46), und die RAD-Ärzte einig (Beurteilungen vom 1 7. Mai, 2 0. Juli und 3 1. Oktober 2018, Urk. 7/ 92/10, 7/93/7 und 7/110/4). Diese Einschätzung vermag namentlich in Anbetracht dessen zu überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach ope rativen Eingriffen am rechten Handgelenk zu unterziehen hatte, wobei schliess lich am 2 1. Oktober 2014 eine Arthrodese
vorgenommen wurde (Urk. 7/29/15).
Diese zieht gemäss med. pract . B.___
Einschränkungen bezüglich Flexi on/Extension, Radialduktion und
Ulnarduktion nach sich. Ferner führt sie zu etwas verminderter Kraft sowie gelegentlichen Schmerzen über dem Handrücken (vgl. Urk. 7/50/46). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist somit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit im Gerüstbau seit dem Sturz nicht mehr nachgehen kann. 3.2 3.2.1
Strittig ist demgegenüber, seit welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die Ausübung leidensadaptierter Tätigkeiten in welchem Pensum zumutbar war . Gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 2 0. Juli 2018 (Urk. 7/92) sowie d ie im Vorbescheidverfahren eingeholte RAD-Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2018 (Urk. 7/110/3 f.) stellte sich die Beschwerdegegner in auf den Standpunkt, dass im April 2016 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und seither eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit bestehe . 3.2.2
Die RAD-Ärzte Dr. Z.___ und Dr. A.___
gelangten in ihrem Untersu chungsbericht vom 2 0. Juli 2018 zum Schluss, dass sich die Funktionseinschrän kung an der rechten Hand auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belas tung des rechten Handgelenks und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der rechten Hand sowie mit Kälte- oder Nässe-Exposition sollten vermieden werden. Zumutbar seien gemäss Belastungsprofil insbesondere Tätigkeiten, welche auf der rechten Seite das Heben und Tragen maximal mittelschwerer Lasten erfordern. Linksseitig sei das Heben, Tragen und Hantieren nicht eingeschränkt. Des Weite ren sollten weder Arbeiten über Kopf noch solche mit Schlägen, Vibrationen oder Zwangshaltungen im Bereich des rechten oberen Armes und/oder der Hand durchgeführt werden. Beim Besteigen von Leitern dürften keine Lasten gehalten werden und es sei darauf zu achten, dass die linke Hand als Sicherungshand ein gesetzt werden könne. Arbeiten, welche ein Balancieren erfordern oder auf Gerüsten vorzunehmen sind, sollten daher nicht mehr ausgeübt werden. In einer derart angepassten Tätigkeit liege angesichts de s MRI-Befundes vom 4. März 2016, wonach im Bereich der Strecksehnen unauffällige Verhältnisse bestünden und die Arthrodese
durchgebaut sei, seit April 2016 eine 100%ige Arbeitsfähig keit vor. Ergänzend wiesen die RAD-Ärzte darauf hin, dass sich weder die neu diagnostizierten Fersenspor en noch die Beschwerden am Iliosakralgelenk dauer haft auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die darüber hinaus bestehende Prostatahyperplasie sei invalidenversicherungsrechtlich nicht von Relevanz (Urk. 7/92/9 ff.).
In seiner Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2018 führte
Dr. Z.___
ergänzend aus, dass die Handgelenksarthrodesenoperation am 2 1. Oktober 2014 erfolgt sei. Es sei bekannt, dass der postoperative Verlauf langfristig sein könne; eine voll ständige Belastbarkeit der Arthrodese könne in der Regel nach acht bis zwölf Monaten erwartet werden. Dies sei insbesondere der Fall, wenn sich keine beglei tenden Reizungen im Strecksehnenbereich darstellen oder entwickeln. Im MRI-Befund des rechten Handgelenks vom 4. März 2016 seien unauffällige Verhält nisse im Bereich der Strecksehnen und ein knöcherner Durchbau der Arthrodese dokumentiert worden. Folglich bestehe seither aus chirurgischer und versiche rungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine volle Belastbarkeit der Arthrodese im Rahmen der Ausübung einer angepassten Tätig keit. Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 9. August 2018 (Urk. 7/100) hielt Dr. Z.___ ausserdem fest, dass aufgrund der Retrolisthesis L1/2 Grad I sowie des plantaren Fersensporns links und der Ansatzverkalkung der rechten Achilles sehne von einer verminderten Belastbarkeit auszugehen sei. Leidensangepasst seien leichte, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten in Wechselbelas tung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, ohne Verharren in Zwangshaltungen sowie mit gelegentlichem körpernahem Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm . Eine dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit sei unverändert seit April 2016 zu 100 % zumutbar (Urk. 7/110/3 f.). 3.2.3
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass auf der Grundlage des kreisärztlichen Untersuchungsberichtes vom 1 0. Januar 2017 erst ab Mitte Januar 2017 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit ausgewiesen gewesen sei (Urk. 1 S. 13 f.). Entgegen seiner A uffassung (Urk. 1 S. 10) ist allerdings in invalidenversicherungs - rechtlichen Belangen nicht entscheidend, dass Suva-Kreisarzt med. pract . B.___ den medizi nischen Endzustand erst Mitte Januar 2017 erreicht sah (Urk. 7/50/46). Unabhän gig von allfälligen Erfolgsaussichten weiterer medizinischer Behandlungen ist vielmehr v on massgeblicher Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerde führer die Aufnahme einer leidensadaptierten Tätigkeit medizinisch-theoretisch wieder zugemutet werden konnte . Dabei mag auf den ersten Blick zutreffen, dass sich der Kreisarzt im Untersuchungsbericht vom 30. Mai 2016 abweichend vom RAD mit Blick auf das provisorische Zumutbarkeitsprofil für eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von Mai bis Oktober 2016 a ussprach .
Dies begründete er allerdings nicht mit persistierenden gesundheitlichen Ein schrän kungen, sondern einzig mit der Anmerkung «zur stufenweisen Eingliede rung» (Urk. 7/41/228). Eine medizinisch fundierte Erklär ung, weshalb der Beschwerdeführer einer angepassten Tätigkeit erst ab November 2016 bezie hungsweise Januar 2017 in einem Vollzeitpensum hätte nachgehen können, liegt so mit nicht vor.
Dies muss umso mehr in Anbetracht dessen gelten, dass im Zuge eine r am 29. Februar 2016 im Spital D.___ mittels Magnetresonanztomographie durchgeführte n Untersuchung keine erkennbare Pathologie im Bereich der Strecksehnen und im linken (gemeint wohl: rechten) Handgelenk objektiviert werden konnte (Urk. 7/41/210, 7/41/214), w as der RAD zu Recht in seine Beur teilung miteinbezog . Im Weiteren ist anzumerken, dass med. pract . B.___ bereits im Rahmen seiner ersten Untersuchung
im Wesentlichen nur die nach einer Handgelenksarthrodese üblicherweise vorhanden Einschränkungen wie unter anderem leicht verminderte Kraft und Beeinträchtigungen in Bezug auf die Beweglichkeit feststellen konnte. Dementsprechend definierte er schon damals ein provisorisches Belastungsprofil, welches im Wesentlichen die Zumutbarkeit leich ter körperlicher Tätigkeiten mit einigen zusätzlichen Einschränkungen hinsicht lich des Einsatzes der rechten Hand vorsah (Urk. 7/41/228) . Abgesehen von einer deutlichen Verbesserung der Kraft in der rechten Hand, welche den Kreisarzt wohl dazu veranlasste, gar mittelschwere Arbeiten wieder für zumutbar zu erachten, traten bis zur Untersuchung im Januar 2017 keine grundlegenden Veränderungen mehr ein (vgl. Urk. 7/50/45 f.) . Dies war im Übrigen auch subjektiv der Fall,
da der Beschwerdeführer von grundsätzlich gleichgebliebenen Schmerzen berichtete (Urk. 7/50/43). 3.2.4
Nach dem Gesagten besteh en kein e
Anhaltspunkte, welche auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung des RAD erwecken . Mit überwiegender Wahrschein lichkeit war dem Beschwerdeführer ab April 2016 rund eineinhalb Jahre nach Durchführung der Arthrodese
die Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar. Eine nachvollziehbare fachärztliche Begrün dung für eine auch nach diesem Zeitpunkt andauernde Arbeitsunfähigkeit exis tiert nicht . Unbestritten geblieben ist überdies, dass der Beschwerdeführer durch weitere Beschwerdebilder wie die Retrolisthesis und den plantaren Fersensporn in zeitlicher Hinsicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In diesem Zusammenhang kann auf die RAD-Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2018 verwiesen werden (vgl. E. 3.2.2 vorstehend).
An
dieser Beurteilung vermag im Übrigen nichts zu ändern, dass Dr. Z.___ vor der eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 1 7. Mai 2018 noch die vom Kreisarzt attestierte stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkei t aufgeführt hatte . Dr. Z.___ hielt einerseits klar fest, dass zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch eine chirurgisch-handchirurgische Untersuchung notwendig sei (Urk. 7/93/7). Ande rerseits wurde bereits erläutert, weshalb die
von med. pract . B.___ bescheinigte abgestufte Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig ist . Aus diesem Grund kann
der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Ver laufsprotokoll zur Eingliederungsberatung implizit ebenfalls auf die kreisärztliche Beurteilung Bezug genommen hatte (Urk. 7/84/2), nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 10) . 4.
Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen. Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 8. November 2014 zum Leistungsbezug an. Damals
hatte
ausgewiesenermassen
bereits seit dem Sturz im November 2013 während rund eine s Jahr es eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit bestanden . Den Parteien ist somit beizupflichten, dass der 1. Mai 2015 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns darstellt, da dann sowohl das in Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG vorgesehene Wartejahr (vgl. E. 1.2 vorstehen d) als auch die in Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehene sechsmonatige Karenzfrist seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs abgelaufen war en . Gemäss einhelliger fachärztlicher Auffassung war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch in einer leidensadaptierten Tätigk eit vollständig arbeits unfähig (Urk. 7/87/2, Urk. 8/97/10), weshalb bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand.
Wie zuvor im Einzelnen dargelegt, war der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab April 2016 wieder in der Lage, einer dem medizinischen Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit in einem 100%-Pensum nachzugehen. Der für diesen Zeitpunkt von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkom mensvergleich (Urk. 7/104) wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Da der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos war (Urk. 7/29/6) erweist sich als zutreffend, dass für beide Vergleichseinkommen die identischen Tabellenwerte der Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE 2014, TA1 _tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) a ls Grundlage herangezogen wurde n . Ob sich der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte leidensbedingte Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % als gerechtfertigt und angemessen erweist, kann dahingestellt bleiben. Beim vorzunehmenden Prozentvergleich würde selbst bei Gewährung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2) ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren.
Folglich hat der Beschwerdeführer i n Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, ab Juli 2016 keinen Anspruch mehr auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung. 5 .
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht für den befristeten Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 3 0. Juni 2016 eine ganze Inva lidenrente zugesprochen.
Die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2019 (Urk.
2) ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobe nen Beschwerde führt. 6 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- X.___ , geboren 1963, hat im Kosovo eine Ausbildung zum Verkäufer absolviert und war in der Schweiz zuletzt von März 2010 bis Dezember 2012 bei der Y.___ AG, Dietikon, als Hilfsarbeiter im Gerüstbau angestellt (Urk. 7/24/4, 7/58/1 f. und 7/58/4). Am 2
- November 2013 rutschte er beim Duschen aus und zog sich dabei eine zentrale Läsion des scapho-lunären Liga mentes an der rechten Hand zu ( Urk. 7/29/108, 7/29/116). Diese wurde am 1
- Ja nuar,
- Februar und
- April 2014 operativ versorgt ( Urk. 7/29/78, 7/29/ 86 und 7/29/91). Am 2
- Oktober 2014 wurde zudem eine Handgelenksarthrodese durch geführt ( Urk. 7/29/15). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/29/114 f . ). Am 1
- November 2014 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte zunächst die Akten der Suva ein ( Urk. 7/29) und führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch ( Urk. 7/30). Am 3
- April 2015 teilte sie ihm schriftlich mit, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien ( Urk. 7/36). Am 2
- Oktober 2015 unterzog sich der Versicherte erneut einem operativen Eingriff (Urk. 7/41/184 f.). Nach Eingang weiterer Akten der Suva ( Urk. 7/41, 7/50) und einem Gesuch des Versicherten um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 7/51) erteilte die IV-Stelle am 2
- Juni 2017 Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung ( Urk. 7/60). Diese wurde mit Mitteilung vom 1
- April 2018 abgeschlossen ( Urk. 7/83), n achdem der Versicherte eine Zusage für eine Festanstellung in einem Teilzeitpensum erhalten hatte ( Urk. 7/80). Nach Eingang von Berichten der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/87, 7/90/5) veran lasste die IV-Stelle eine chirurgisch-orthopädisch-handchirurgische Untersu chung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, sowie Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungs bericht vom 2
- Juli 2018, Urk. 7/92). In der Folge stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom
- August 2018 in Aussicht, ihm für den befristeten Zeit raum vom
- Mai 2015 bis 3
- Juni 2016 eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zuzusprechen ( Urk. 7/95). Nachdem dieser dagegen Einwand erhoben ( Urk. 7/102, 7/106) und sich der RAD nochmals zur Sache geäussert hatte ( Urk. 7/110/3 f.), verfügte die IV-Stelle am 1
- Januar 2019 im angekündigten Sinne ( Urk. 2 = Urk. 7/ 112 und 7/ 119).
- Dagegen erhob X.___ am 1
- Februar 2019 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab dem
- Mai 2015 bis mindestens 3
- April 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
- März 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, A TSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versi cherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1
- Januar 2019 erwog die Beschwerde gegnerin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer seit November 2013 in seiner angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr arbeitsfähig sei. Das Wartejahr sei folglich im November 2014 erfüllt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer auch in jeder anderen Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen. Infolge d er verspäteten Anmeldung sei ihm daher ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem
- Mai 2015 eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen ( Urk. 2 S. 7) . Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder verbessert. Seit April 2016 sei ihm eine leichte angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar. Ein Einkommensvergleich ergebe einen nicht mehr renten begründenden Invaliditätsgrad von 10 % . Unter Beachtung der Regelung, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erst berücksichtigt werden könne, nachdem sie drei Monate angedauert habe, sei die ganze Invalidenrente bis Ende Juni 2016 zu befristen. An dieser Beurteilung sei auch unter Berücksichtigung der im Vorbescheidverfahren eingeholten RAD-Stellungnahme festzuhalten ( Urk. 2 S. 8 f.). 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2019 im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass spätestens ab dem
- Mai 2015 ein Rentenanspruch bestehe . Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne allerdings nicht auf die Beurteilung der RAD-Ärzte vom 2
- Juli 2018 abgestellt werden, w orin ab April 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensa daptierte n Tätigkeit ausgegangen worden sei. Dies e widerspreche nicht nur einer vorangegangenen Beurteilung des RAD-Arztes Dr. Z.___ , sondern auch derjenigen des Suva-Kreisarztes med. pract . B.___ , Fach arzt für Chirurgie, vom 1
- Januar 201
- Auf dieser medizinischen Grundlage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass erst ab Mitte Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe. Folglich erweise sich die per 3
- Juni 2016 verfügte Renteneinstellung als ver früht. Der Rentenanspruch ende unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV frühestens am 3
- April 2017 ( Urk. 1 S. 13 f.).
- 3.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gerüstbau seit seinem Sturz in der Dusche am 2
- November 2013 nicht mehr zumutbar ist ( Urk. 1 S. 13, Urk. 2 S. 7). Darüber sind sich auch der Kreisarzt med. pract . B.___ , welcher Arbeiten auf Gerüsten in seinen Untersuchungsberichten vom 3
- Mai 2016 und 1
- Januar 2017 für nicht mehr zumutbar erachtete ( Urk. 7/41/228, 7/50/46), und die RAD-Ärzte einig ( Beurteilungen vom 1
- Mai, 2
- Juli und 3
- Oktober 2018, Urk. 7/ 92/10 , 7/93/7 und 7/110/4 ). Diese Einschätzung vermag namentlich in Anbetracht dessen zu überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach ope rativen Eingriffen am rechten Handgelenk zu unterziehen hatte, wobei schliess lich am 2
- Oktober 2014 eine Arthrodese vorgenommen wurde (Urk. 7/29/15). Diese zieht gemäss med. pract . B.___ Einschränkungen bezüglich Flexi on/Extension, Radialduktion und Ulnarduktion nach sich. Ferner führt sie zu etwas verminderter Kraft sowie gelegentlichen Schmerzen über dem Handrücken (vgl. Urk. 7/50/46). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist somit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit im Gerüstbau seit dem Sturz nicht mehr nachgehen kann. 3.2 3.2.1 Strittig ist demgegenüber, seit welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die Ausübung leidensadaptierter Tätigkeiten in welchem Pensum zumutbar war . Gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 2
- Juli 2018 ( Urk. 7/92) sowie d ie im Vorbescheidverfahren eingeholte RAD-Stellungnahme vom 3
- Oktober 2018 ( Urk. 7/110/3 f.) stellte sich die Beschwerdegegner in auf den Standpunkt, dass im April 2016 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und seither eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit bestehe . 3.2.2 Die RAD-Ärzte Dr. Z.___ und Dr. A.___ gelangten in ihrem Untersu chungsbericht vom 2
- Juli 2018 zum Schluss, dass sich die Funktionseinschrän kung an der rechten Hand auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belas tung des rechten Handgelenks und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der rechten Hand sowie mit Kälte- oder Nässe-Exposition sollten vermieden werden. Zumutbar seien gemäss Belastungsprofil insbesondere Tätigkeiten, welche auf der rechten Seite das Heben und Tragen maximal mittelschwerer Lasten erfordern. Linksseitig sei das Heben, Tragen und Hantieren nicht eingeschränkt. Des Weite ren sollten weder Arbeiten über Kopf noch solche mit Schlägen, Vibrationen oder Zwangshaltungen im Bereich des rechten oberen Armes und/oder der Hand durchgeführt werden. Beim Besteigen von Leitern dürften keine Lasten gehalten werden und es sei darauf zu achten, dass die linke Hand als Sicherungshand ein gesetzt werden könne. Arbeiten, welche ein Balancieren erfordern oder auf Gerüsten vorzunehmen sind, sollten daher nicht mehr ausgeübt werden. In einer derart angepassten Tätigkeit liege angesichts de s MRI-Befundes vom
- März 2016, wonach im Bereich der Strecksehnen unauffällige Verhältnisse bestünden und die Arthrodese durchgebaut sei , seit April 2016 eine 100%ige Arbeitsfähig keit vor. Ergänzend wiesen die RAD-Ärzte darauf hin, dass sich weder die neu diagnostizierten Fersenspor en noch die Beschwerden am Iliosakralgelenk dauer haft auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die darüber hinaus bestehende Prostatahyperplasie sei invalidenversicherungsrechtlich nicht von Relevanz (Urk. 7/92/9 ff.). In seiner Stellungnahme vom 3
- Oktober 2018 führte Dr. Z.___ ergänzend aus , dass die Handgelenksarthrodesenoperation am 2
- Oktober 2014 erfolgt sei. Es sei bekannt, dass der postoperative Verlauf langfristig sein könne; eine voll ständige Belastbarkeit der Arthrodese könne in der Regel nach acht bis zwölf Monaten erwartet werden. Dies sei insbesondere der Fall, wenn sich keine beglei tenden Reizungen im Strecksehnenbereich darstellen oder entwickeln. Im MRI-Befund des rechten Handgelenks vom
- März 2016 seien unauffällige Verhält nisse im Bereich der Strecksehnen und ein knöcherner Durchbau der Arthrodese dokumentiert worden. Folglich bestehe seither aus chirurgischer und versiche rungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine volle Belastbarkeit der Arthrodese im Rahmen der Ausübung einer angepassten Tätig keit. Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1
- August 2018 ( Urk. 7/100) hielt Dr. Z.___ ausserdem fest, dass aufgrund der Retrolisthesis L1/2 Grad I sowie des plantaren Fersensporns links und der Ansatzverkalkung der rechten Achilles sehne von einer verminderten Belastbarkeit auszugehen sei. Leidensangepasst seien leichte, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten in Wechselbelas tung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, ohne Verharren in Zwangshaltungen sowie mit gelegentlichem körpernahem Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm . Eine dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit sei unverändert seit April 2016 zu 100 % zumutbar (Urk. 7/110/3 f.). 3.2.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass auf der Grundlage des kreisärztlichen Untersuchungsberichtes vom 1
- Januar 2017 erst ab Mitte Januar 2017 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit ausgewiesen gewesen sei ( Urk. 1 S. 13 f.). Entgegen seiner A uffassung ( Urk. 1 S. 10) ist allerdings in invalidenversicherungs - rechtlichen Belangen nicht entscheidend, dass Suva-Kreisarzt med. pract . B.___ den medizi nischen Endzustand erst Mitte Januar 2017 erreicht sah ( Urk. 7/50/46). Unabhän gig von allfälligen Erfolgsaussichten weiterer medizinischer Behandlungen ist vielmehr v on massgeblicher Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerde führer die Aufnahme einer leidensadaptierten Tätigkeit medizinisch-theoretisch wieder zugemutet werden konnte . Dabei mag auf den ersten Blick zutreffen, dass sich der Kreisarzt im Untersuchungsbericht vom 30. Mai 2016 abweichend vom RAD mit Blick auf das provisorische Zumutbarkeitsprofil für eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von Mai bis Oktober 2016 a ussprach . Dies begründete er allerdings nicht mit persistierenden gesundheitlichen Ein schrän kungen , sondern einzig mit der Anmerkung «zur stufenweisen Eingliede rung» ( Urk. 7/41/228). Eine medizinisch fundierte Erklär ung, weshalb der Beschwerdeführer einer angepassten Tätigkeit erst ab November 2016 bezie hungsweise Januar 2017 in einem Vollzeitpensum hätte nachgehen können, liegt so mit nicht vor. Dies muss umso mehr in Anbetracht dessen gelten , dass im Zuge eine r am 29. Februar 2016 im Spital D.___ mittels Magnetresonanztomographie durchgeführte n Untersuchung keine erkennbare Pathologie im Bereich der Strecksehnen und im linken (gemeint wohl: rechten) Handgelenk objektiviert werden konnte ( Urk. 7/41/210 , 7/41/214 ), w as der RAD zu Recht in seine Beur teilung miteinbezog . Im Weiteren ist anzumerken , dass med. pract . B.___ bereits im Rahmen seiner ersten Untersuchung im Wesentlichen nur die nach einer Handgelenksarthrodese üblicherweise vorhanden Einschränkungen wie unter anderem leicht verminderte Kraft und Beeinträchtigungen in Bezug auf die Beweglichkeit feststellen konnte. Dementsprechend definierte er schon damals ein provisorisches Belastungsprofil, welches im Wesentlichen die Zumutbarkeit leich ter körperlicher Tätigkeiten mit einigen zusätzlichen Einschränkungen hinsicht lich des Einsatzes der rechten Hand vorsah ( Urk. 7/41/228) . Abgesehen von einer deutlichen Verbesserung der Kraft in der rechten Hand, welche den Kreisarzt wohl dazu veranlasste, gar mittelschwere Arbeiten wieder für zumutbar zu erachten, traten bis zur Untersuchung im Januar 2017 keine grundlegenden Veränderungen mehr ein (vgl. Urk. 7/50/45 f.) . Dies war im Übrigen auch subjektiv der Fall, da der Beschwerdeführer von grundsätzlich gleichgebliebenen Schmerzen berichtete ( Urk. 7/50/43). 3.2.4 Nach dem Gesagten besteh en kein e Anhaltspunkte, welche auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung des RAD erwecken . Mit überwiegender Wahrschein lichkeit war dem Beschwerdeführer ab April 2016 rund eineinhalb Jahre nach Durchführung der Arthrodese die Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar. Eine nachvollziehbare fachärztliche Begrün dung für eine auch nach diesem Zeitpunkt andauernde Arbeitsunfähigkeit exis tiert nicht . Unbestritten geblieben ist überdies, dass der Beschwerdeführer durch weitere Beschwerdebilder wie die Retrolisthesis und den plantaren Fersensporn in zeitlicher Hinsicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In diesem Zusammenhang kann auf die RAD-Stellungnahme vom 3
- Oktober 2018 verwiesen werden (vgl. E. 3.2.2 vorstehend). An dieser Beurteilung vermag im Übrigen nichts zu ändern, dass Dr. Z.___ vor der eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 1
- Mai 2018 noch die vom Kreisarzt attestierte stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkei t aufgeführt hatte . Dr. Z.___ hielt einerseits klar fest, dass zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch eine chirurgisch-handchirurgische Untersuchung notwendig sei ( Urk. 7/93/7). Ande rerseits wurde bereits erläutert, weshalb die von med. pract . B.___ bescheinigte abgestufte Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig ist . Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Ver laufsprotokoll zur Eingliederungsberatung implizit ebenfalls auf die kreisärztliche Beurteilung Bezug genommen hatte ( Urk. 7/84/2), nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 10) .
- Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen. Der Beschwerdeführer meldete sich am 1
- November 2014 zum Leistungsbezug an. Damals hatte ausgewiesenermassen bereits seit dem Sturz im November 2013 während rund eine s Jahr es eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit bestanden . Den Parteien ist somit beizupflichten, dass der
- Mai 2015 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns darstellt, da dann sowohl das in Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG vorgesehene Wartejahr (vgl. E. 1.2 vorstehen d ) als auch die in Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehene sechsmonatige Karenzfrist seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs abgelaufen war en . Gemäss einhelliger fachärztlicher Auffassung war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch in einer leidensadaptierten Tätigk eit vollständig arbeits unfähig ( Urk. 7/87/2, Urk. 8/97/10) , weshalb bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand. Wie zuvor im Einzelnen dargelegt, war der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab April 2016 wieder in der Lage, einer dem medizinischen Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit in einem 100%-Pensum nachzugehen. Der für diesen Zeitpunkt von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkom mensvergleich (Urk. 7/104) wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Da der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos war ( Urk. 7/29/6) erweist sich als zutreffend, dass für beide Vergleichseinkommen die identischen Tabellenwerte der Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE 2014, TA1 _tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 , Männer ) a ls Grundlage herangezogen wurde n . Ob sich der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte leidensbedingte Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % als gerechtfertigt und angemessen erweist, kann dahingestellt bleiben. Beim vorzunehmenden Prozentvergleich würde selbst bei Gewährung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 ) ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Folglich hat der Beschwerdeführer i n Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, ab Juli 2016 keinen Anspruch mehr auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung. 5 . Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht für den befristeten Zeitraum vom
- Mai 2015 bis 3
- Juni 2016 eine ganze Inva lidenrente zugesprochen. Die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2019 ( Urk. 2) ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobe nen Beschwerde führt. 6 . Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00126
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 9. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1963, hat im Kosovo eine Ausbildung zum Verkäufer absolviert und war in der Schweiz zuletzt von März 2010 bis Dezember 2012 bei der Y.___ AG, Dietikon, als Hilfsarbeiter im Gerüstbau angestellt (Urk. 7/24/4, 7/58/1 f. und 7/58/4). Am 2 7. November 2013 rutschte er beim Duschen aus und zog sich dabei eine zentrale Läsion des scapho-lunären Liga mentes an der rechten Hand zu (Urk. 7/29/108, 7/29/116). Diese wurde am 1 6. Ja nuar, 6. Februar und 3. April 2014 operativ versorgt (Urk. 7/29/78, 7/29/ 86 und 7/29/91). Am 2 1. Oktober 2014 wurde zudem eine Handgelenksarthrodese durch geführt (Urk. 7/29/15). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/29/114 f .).
Am 1 8. November 2014 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte zunächst die Akten der Suva ein (Urk. 7/29) und führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 7/30). Am 3 0. April 2015 teilte sie ihm schriftlich mit, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/36). Am 2 0. Oktober 2015 unterzog sich der Versicherte erneut einem operativen Eingriff (Urk. 7/41/184 f.). Nach Eingang weiterer Akten der Suva (Urk. 7/41, 7/50) und einem Gesuch des Versicherten um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 7/51)
erteilte die IV-Stelle am 2 6. Juni 2017 Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung (Urk. 7/60). Diese wurde mit Mitteilung vom 1 2. April 2018 abgeschlossen (Urk. 7/83), n achdem der Versicherte eine Zusage für eine Festanstellung in einem Teilzeitpensum erhalten hatte (Urk. 7/80).
Nach Eingang von Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/87, 7/90/5) veran lasste die IV-Stelle eine chirurgisch-orthopädisch-handchirurgische Untersu chung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungs bericht vom 2 0. Juli 2018, Urk. 7/92). In der Folge stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. August 2018 in Aussicht, ihm für den befristeten Zeit raum vom 1. Mai 2015 bis 3 0. Juni 2016 eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zuzusprechen (Urk. 7/95). Nachdem dieser dagegen Einwand erhoben (Urk. 7/102, 7/106) und sich der RAD nochmals zur Sache geäussert hatte (Urk. 7/110/3 f.), verfügte die IV-Stelle am 1 4. Januar 2019 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 7/ 112 und 7/ 119). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. Februar 2019 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab dem 1. Mai 2015 bis mindestens 3 0. April 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. März 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, A TSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versi cherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Januar 2019 erwog die Beschwerde gegnerin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer seit November 2013 in seiner angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr arbeitsfähig sei. Das Wartejahr sei folglich im November 2014 erfüllt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer auch in jeder anderen Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen. Infolge d er verspäteten Anmeldung sei ihm daher ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen (Urk. 2 S. 7) .
Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder verbessert. Seit April 2016 sei ihm eine leichte angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar. Ein Einkommensvergleich ergebe einen nicht mehr renten begründenden Invaliditätsgrad von 10 % . Unter Beachtung der Regelung, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erst berücksichtigt werden könne, nachdem sie drei Monate angedauert habe, sei die ganze Invalidenrente bis Ende Juni 2016 zu befristen. An dieser Beurteilung sei auch unter Berücksichtigung der im Vorbescheidverfahren eingeholten RAD-Stellungnahme festzuhalten (Urk. 2 S. 8 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2019 im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass spätestens ab dem 1. Mai 2015 ein Rentenanspruch bestehe . Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne allerdings nicht auf die Beurteilung der RAD-Ärzte vom 2 0. Juli 2018 abgestellt werden, w orin ab April 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensa daptierte n Tätigkeit ausgegangen worden sei. Dies e widerspreche nicht nur einer vorangegangenen Beurteilung des RAD-Arztes Dr. Z.___, sondern auch derjenigen des Suva-Kreisarztes med. pract . B.___, Fach arzt für Chirurgie, vom 1 0. Januar 201 7. Auf dieser medizinischen Grundlage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass erst ab Mitte Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe. Folglich erweise sich die per 3 0. Juni 2016 verfügte Renteneinstellung als ver früht. Der Rentenanspruch ende unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV frühestens am 3 0. April 2017 (Urk. 1 S. 13 f.). 3. 3.1
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gerüstbau seit seinem Sturz in der Dusche am 2 7. November 2013 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 1 S. 13, Urk. 2 S. 7). Darüber sind sich auch der Kreisarzt med. pract . B.___, welcher Arbeiten auf Gerüsten in seinen Untersuchungsberichten vom 3 0. Mai 2016 und 1 0. Januar 2017 für nicht mehr zumutbar erachtete (Urk. 7/41/228, 7/50/46), und die RAD-Ärzte einig (Beurteilungen vom 1 7. Mai, 2 0. Juli und 3 1. Oktober 2018, Urk. 7/ 92/10, 7/93/7 und 7/110/4). Diese Einschätzung vermag namentlich in Anbetracht dessen zu überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach ope rativen Eingriffen am rechten Handgelenk zu unterziehen hatte, wobei schliess lich am 2 1. Oktober 2014 eine Arthrodese
vorgenommen wurde (Urk. 7/29/15).
Diese zieht gemäss med. pract . B.___
Einschränkungen bezüglich Flexi on/Extension, Radialduktion und
Ulnarduktion nach sich. Ferner führt sie zu etwas verminderter Kraft sowie gelegentlichen Schmerzen über dem Handrücken (vgl. Urk. 7/50/46). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist somit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit im Gerüstbau seit dem Sturz nicht mehr nachgehen kann. 3.2 3.2.1
Strittig ist demgegenüber, seit welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die Ausübung leidensadaptierter Tätigkeiten in welchem Pensum zumutbar war . Gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 2 0. Juli 2018 (Urk. 7/92) sowie d ie im Vorbescheidverfahren eingeholte RAD-Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2018 (Urk. 7/110/3 f.) stellte sich die Beschwerdegegner in auf den Standpunkt, dass im April 2016 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und seither eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit bestehe . 3.2.2
Die RAD-Ärzte Dr. Z.___ und Dr. A.___
gelangten in ihrem Untersu chungsbericht vom 2 0. Juli 2018 zum Schluss, dass sich die Funktionseinschrän kung an der rechten Hand auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belas tung des rechten Handgelenks und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der rechten Hand sowie mit Kälte- oder Nässe-Exposition sollten vermieden werden. Zumutbar seien gemäss Belastungsprofil insbesondere Tätigkeiten, welche auf der rechten Seite das Heben und Tragen maximal mittelschwerer Lasten erfordern. Linksseitig sei das Heben, Tragen und Hantieren nicht eingeschränkt. Des Weite ren sollten weder Arbeiten über Kopf noch solche mit Schlägen, Vibrationen oder Zwangshaltungen im Bereich des rechten oberen Armes und/oder der Hand durchgeführt werden. Beim Besteigen von Leitern dürften keine Lasten gehalten werden und es sei darauf zu achten, dass die linke Hand als Sicherungshand ein gesetzt werden könne. Arbeiten, welche ein Balancieren erfordern oder auf Gerüsten vorzunehmen sind, sollten daher nicht mehr ausgeübt werden. In einer derart angepassten Tätigkeit liege angesichts de s MRI-Befundes vom 4. März 2016, wonach im Bereich der Strecksehnen unauffällige Verhältnisse bestünden und die Arthrodese
durchgebaut sei, seit April 2016 eine 100%ige Arbeitsfähig keit vor. Ergänzend wiesen die RAD-Ärzte darauf hin, dass sich weder die neu diagnostizierten Fersenspor en noch die Beschwerden am Iliosakralgelenk dauer haft auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die darüber hinaus bestehende Prostatahyperplasie sei invalidenversicherungsrechtlich nicht von Relevanz (Urk. 7/92/9 ff.).
In seiner Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2018 führte
Dr. Z.___
ergänzend aus, dass die Handgelenksarthrodesenoperation am 2 1. Oktober 2014 erfolgt sei. Es sei bekannt, dass der postoperative Verlauf langfristig sein könne; eine voll ständige Belastbarkeit der Arthrodese könne in der Regel nach acht bis zwölf Monaten erwartet werden. Dies sei insbesondere der Fall, wenn sich keine beglei tenden Reizungen im Strecksehnenbereich darstellen oder entwickeln. Im MRI-Befund des rechten Handgelenks vom 4. März 2016 seien unauffällige Verhält nisse im Bereich der Strecksehnen und ein knöcherner Durchbau der Arthrodese dokumentiert worden. Folglich bestehe seither aus chirurgischer und versiche rungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine volle Belastbarkeit der Arthrodese im Rahmen der Ausübung einer angepassten Tätig keit. Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 9. August 2018 (Urk. 7/100) hielt Dr. Z.___ ausserdem fest, dass aufgrund der Retrolisthesis L1/2 Grad I sowie des plantaren Fersensporns links und der Ansatzverkalkung der rechten Achilles sehne von einer verminderten Belastbarkeit auszugehen sei. Leidensangepasst seien leichte, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten in Wechselbelas tung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, ohne Verharren in Zwangshaltungen sowie mit gelegentlichem körpernahem Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm . Eine dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit sei unverändert seit April 2016 zu 100 % zumutbar (Urk. 7/110/3 f.). 3.2.3
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass auf der Grundlage des kreisärztlichen Untersuchungsberichtes vom 1 0. Januar 2017 erst ab Mitte Januar 2017 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit ausgewiesen gewesen sei (Urk. 1 S. 13 f.). Entgegen seiner A uffassung (Urk. 1 S. 10) ist allerdings in invalidenversicherungs - rechtlichen Belangen nicht entscheidend, dass Suva-Kreisarzt med. pract . B.___ den medizi nischen Endzustand erst Mitte Januar 2017 erreicht sah (Urk. 7/50/46). Unabhän gig von allfälligen Erfolgsaussichten weiterer medizinischer Behandlungen ist vielmehr v on massgeblicher Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerde führer die Aufnahme einer leidensadaptierten Tätigkeit medizinisch-theoretisch wieder zugemutet werden konnte . Dabei mag auf den ersten Blick zutreffen, dass sich der Kreisarzt im Untersuchungsbericht vom 30. Mai 2016 abweichend vom RAD mit Blick auf das provisorische Zumutbarkeitsprofil für eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von Mai bis Oktober 2016 a ussprach .
Dies begründete er allerdings nicht mit persistierenden gesundheitlichen Ein schrän kungen, sondern einzig mit der Anmerkung «zur stufenweisen Eingliede rung» (Urk. 7/41/228). Eine medizinisch fundierte Erklär ung, weshalb der Beschwerdeführer einer angepassten Tätigkeit erst ab November 2016 bezie hungsweise Januar 2017 in einem Vollzeitpensum hätte nachgehen können, liegt so mit nicht vor.
Dies muss umso mehr in Anbetracht dessen gelten, dass im Zuge eine r am 29. Februar 2016 im Spital D.___ mittels Magnetresonanztomographie durchgeführte n Untersuchung keine erkennbare Pathologie im Bereich der Strecksehnen und im linken (gemeint wohl: rechten) Handgelenk objektiviert werden konnte (Urk. 7/41/210, 7/41/214), w as der RAD zu Recht in seine Beur teilung miteinbezog . Im Weiteren ist anzumerken, dass med. pract . B.___ bereits im Rahmen seiner ersten Untersuchung
im Wesentlichen nur die nach einer Handgelenksarthrodese üblicherweise vorhanden Einschränkungen wie unter anderem leicht verminderte Kraft und Beeinträchtigungen in Bezug auf die Beweglichkeit feststellen konnte. Dementsprechend definierte er schon damals ein provisorisches Belastungsprofil, welches im Wesentlichen die Zumutbarkeit leich ter körperlicher Tätigkeiten mit einigen zusätzlichen Einschränkungen hinsicht lich des Einsatzes der rechten Hand vorsah (Urk. 7/41/228) . Abgesehen von einer deutlichen Verbesserung der Kraft in der rechten Hand, welche den Kreisarzt wohl dazu veranlasste, gar mittelschwere Arbeiten wieder für zumutbar zu erachten, traten bis zur Untersuchung im Januar 2017 keine grundlegenden Veränderungen mehr ein (vgl. Urk. 7/50/45 f.) . Dies war im Übrigen auch subjektiv der Fall,
da der Beschwerdeführer von grundsätzlich gleichgebliebenen Schmerzen berichtete (Urk. 7/50/43). 3.2.4
Nach dem Gesagten besteh en kein e
Anhaltspunkte, welche auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung des RAD erwecken . Mit überwiegender Wahrschein lichkeit war dem Beschwerdeführer ab April 2016 rund eineinhalb Jahre nach Durchführung der Arthrodese
die Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar. Eine nachvollziehbare fachärztliche Begrün dung für eine auch nach diesem Zeitpunkt andauernde Arbeitsunfähigkeit exis tiert nicht . Unbestritten geblieben ist überdies, dass der Beschwerdeführer durch weitere Beschwerdebilder wie die Retrolisthesis und den plantaren Fersensporn in zeitlicher Hinsicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In diesem Zusammenhang kann auf die RAD-Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2018 verwiesen werden (vgl. E. 3.2.2 vorstehend).
An
dieser Beurteilung vermag im Übrigen nichts zu ändern, dass Dr. Z.___ vor der eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 1 7. Mai 2018 noch die vom Kreisarzt attestierte stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkei t aufgeführt hatte . Dr. Z.___ hielt einerseits klar fest, dass zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch eine chirurgisch-handchirurgische Untersuchung notwendig sei (Urk. 7/93/7). Ande rerseits wurde bereits erläutert, weshalb die
von med. pract . B.___ bescheinigte abgestufte Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig ist . Aus diesem Grund kann
der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Ver laufsprotokoll zur Eingliederungsberatung implizit ebenfalls auf die kreisärztliche Beurteilung Bezug genommen hatte (Urk. 7/84/2), nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 10) . 4.
Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen. Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 8. November 2014 zum Leistungsbezug an. Damals
hatte
ausgewiesenermassen
bereits seit dem Sturz im November 2013 während rund eine s Jahr es eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit bestanden . Den Parteien ist somit beizupflichten, dass der 1. Mai 2015 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns darstellt, da dann sowohl das in Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG vorgesehene Wartejahr (vgl. E. 1.2 vorstehen d) als auch die in Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehene sechsmonatige Karenzfrist seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs abgelaufen war en . Gemäss einhelliger fachärztlicher Auffassung war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch in einer leidensadaptierten Tätigk eit vollständig arbeits unfähig (Urk. 7/87/2, Urk. 8/97/10), weshalb bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand.
Wie zuvor im Einzelnen dargelegt, war der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab April 2016 wieder in der Lage, einer dem medizinischen Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit in einem 100%-Pensum nachzugehen. Der für diesen Zeitpunkt von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkom mensvergleich (Urk. 7/104) wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Da der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos war (Urk. 7/29/6) erweist sich als zutreffend, dass für beide Vergleichseinkommen die identischen Tabellenwerte der Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE 2014, TA1 _tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) a ls Grundlage herangezogen wurde n . Ob sich der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte leidensbedingte Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % als gerechtfertigt und angemessen erweist, kann dahingestellt bleiben. Beim vorzunehmenden Prozentvergleich würde selbst bei Gewährung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2) ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren.
Folglich hat der Beschwerdeführer i n Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, ab Juli 2016 keinen Anspruch mehr auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung. 5 .
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht für den befristeten Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 3 0. Juni 2016 eine ganze Inva lidenrente zugesprochen.
Die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2019 (Urk.
2) ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobe nen Beschwerde führt. 6 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch