opencaselaw.ch

IV.2019.00122

Rentensistierung infolge Straf- und Massnahmenvollzugs; Rückweisung zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens.

Zürich SozVersG · 2019-06-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2019 sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invalidenrente von

X.___ ab 1. April 2018 ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 3. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein korrektes Vor bescheidverfahren durchzu führen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Per son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.2

In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid s mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG ( Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver sicherung, IVV).

Ein Vorbescheidverfahren ist auch bei einer Rentensistierung während des Straf- oder Massnahmevollzuges durchzuführen ( Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 57a N 2 mit weiterem Hinweis). 1.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1; BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 3 1. März 2018 im Straf- und Massnahmenvollzug befinde, was zur Rentensistierung für die Zeit ab 1. April 2018 führe ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers geltend, dass sich sein Mandant seit Anfang April 2018 in Untersuchungshaft befinde. Obschon notwendig, habe die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung eines Vorbe scheidverfahrens verzichtet , was nachzuholen sei und zur Gutheissung der Be schwerde führe ( Urk. 1 S. 3). 2.3

Hinsichtlich des unterlassenen Vorbescheidverfahrens führte die Beschwerdegeg nerin im Rahmen der Beschwerdeantwort aus, dass selbst bei einer schwerwie genden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abzusehen sei, wenn eine solche zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver zögerungen führen würde, was hier zutreffe. Der Beschwerdeführer begründe im Übrigen mit keinem Wort, weshalb die Sistierung zu Unrecht erfolgt sei ( Urk. 6). 3. 3.1

Aufgrund der Ausführunge n der Parteien (vgl. Urk. 1 S. 3 sowie Urk. 6) ist unbe stritten und aufgrund der Akten steht fest ( Urk. 7/103-144) , dass die Beschwer degegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 2 3. Januar 2019 (Urk. 2) kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat . Der Erlass einer Sistierungs verfügung oh ne rechtsgenügliche Anhörung eines Rentenbezügers im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwiegende Verlet zung des rechtli chen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt ge blieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall – überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 584/01 vom 2 4. Juli 2002 E. 2 mit Hinweisen). Neben der zwin gend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwal tungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens

– im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf das selbe entgegen. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht verwehrt, die Sache materiellrechtlich zu be urteilen; vor diesem Hintergrund bleibt auch unbeacht lich, dass sich der Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde kaum materiellrechtlich geäussert hat. 3 .2

Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaus sichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfüg ung aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über eine allfällige Rentensis tierung neu verfüge . 4 . 4 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wi rd, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’200 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2019 sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invalidenrente von

X.___ ab 1. April 2018 ( Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Per son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

E. 1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid s mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG ( Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver sicherung, IVV).

Ein Vorbescheidverfahren ist auch bei einer Rentensistierung während des Straf- oder Massnahmevollzuges durchzuführen ( Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 57a N 2 mit weiterem Hinweis).

E. 1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1; BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ).

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 3. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein korrektes Vor bescheidverfahren durchzu führen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 3 1. März 2018 im Straf- und Massnahmenvollzug befinde, was zur Rentensistierung für die Zeit ab 1. April 2018 führe ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers geltend, dass sich sein Mandant seit Anfang April 2018 in Untersuchungshaft befinde. Obschon notwendig, habe die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung eines Vorbe scheidverfahrens verzichtet , was nachzuholen sei und zur Gutheissung der Be schwerde führe ( Urk. 1 S. 3).

E. 2.3 Hinsichtlich des unterlassenen Vorbescheidverfahrens führte die Beschwerdegeg nerin im Rahmen der Beschwerdeantwort aus, dass selbst bei einer schwerwie genden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abzusehen sei, wenn eine solche zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver zögerungen führen würde, was hier zutreffe. Der Beschwerdeführer begründe im Übrigen mit keinem Wort, weshalb die Sistierung zu Unrecht erfolgt sei ( Urk. 6).

E. 3 .2

Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaus sichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfüg ung aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über eine allfällige Rentensis tierung neu verfüge .

E. 3.1 Aufgrund der Ausführunge n der Parteien (vgl. Urk. 1 S. 3 sowie Urk. 6) ist unbe stritten und aufgrund der Akten steht fest ( Urk. 7/103-144) , dass die Beschwer degegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 2 3. Januar 2019 (Urk. 2) kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat . Der Erlass einer Sistierungs verfügung oh ne rechtsgenügliche Anhörung eines Rentenbezügers im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwiegende Verlet zung des rechtli chen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt ge blieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall – überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 584/01 vom 2 4. Juli 2002 E. 2 mit Hinweisen). Neben der zwin gend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwal tungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens

– im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf das selbe entgegen. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht verwehrt, die Sache materiellrechtlich zu be urteilen; vor diesem Hintergrund bleibt auch unbeacht lich, dass sich der Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde kaum materiellrechtlich geäussert hat.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00122

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 4. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2019 sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invalidenrente von

X.___ ab 1. April 2018 ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 3. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein korrektes Vor bescheidverfahren durchzu führen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Per son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.2

In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid s mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG ( Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver sicherung, IVV).

Ein Vorbescheidverfahren ist auch bei einer Rentensistierung während des Straf- oder Massnahmevollzuges durchzuführen ( Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 57a N 2 mit weiterem Hinweis). 1.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1; BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 3 1. März 2018 im Straf- und Massnahmenvollzug befinde, was zur Rentensistierung für die Zeit ab 1. April 2018 führe ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers geltend, dass sich sein Mandant seit Anfang April 2018 in Untersuchungshaft befinde. Obschon notwendig, habe die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung eines Vorbe scheidverfahrens verzichtet , was nachzuholen sei und zur Gutheissung der Be schwerde führe ( Urk. 1 S. 3). 2.3

Hinsichtlich des unterlassenen Vorbescheidverfahrens führte die Beschwerdegeg nerin im Rahmen der Beschwerdeantwort aus, dass selbst bei einer schwerwie genden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abzusehen sei, wenn eine solche zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver zögerungen führen würde, was hier zutreffe. Der Beschwerdeführer begründe im Übrigen mit keinem Wort, weshalb die Sistierung zu Unrecht erfolgt sei ( Urk. 6). 3. 3.1

Aufgrund der Ausführunge n der Parteien (vgl. Urk. 1 S. 3 sowie Urk. 6) ist unbe stritten und aufgrund der Akten steht fest ( Urk. 7/103-144) , dass die Beschwer degegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 2 3. Januar 2019 (Urk. 2) kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat . Der Erlass einer Sistierungs verfügung oh ne rechtsgenügliche Anhörung eines Rentenbezügers im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwiegende Verlet zung des rechtli chen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt ge blieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall – überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 584/01 vom 2 4. Juli 2002 E. 2 mit Hinweisen). Neben der zwin gend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwal tungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens

– im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf das selbe entgegen. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht verwehrt, die Sache materiellrechtlich zu be urteilen; vor diesem Hintergrund bleibt auch unbeacht lich, dass sich der Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde kaum materiellrechtlich geäussert hat. 3 .2

Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaus sichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfüg ung aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über eine allfällige Rentensis tierung neu verfüge . 4 . 4 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wi rd, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’200 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty