opencaselaw.ch

IV.2019.00119

Auf RAD-Aktenbeurteilung kann abgestellt werden. Berufliche Massnahmen wurden mangels subjektiver Eingliederungsbereitschaft noch nicht ausgeschöpft. Damit besteht kein Rentenanspruch und kein Anspruch auf ein Wartetaggeld i.S.v. Art. 18 IVV.

Zürich SozVersG · 2020-03-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1996,

erlitt am 29 . Juli 2017 einen Unfall, als er bei einem Fahrsicherheitstraining mit seinem Motorrad stürzte und vom nachfolgen den Motorrad überrollt wurde (Urk. 7/2/11, Urk. 7/2/15). Am

14. Dezember 2017 meldete sich der Versicherte

unter Hinweis auf eine komplette Lähmung des lin ken Armes bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/2, Urk. 7/7- 12, Urk. 7/17, Urk. 7/19).

Am

11. April

2018 fand ein Gespräch mit der Ein gliederungs beratung statt (Urk. 7/20/2-3).

Am

9. Mai

2018 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit, dass derzeit

keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb einstweilen kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 7/18). Nach weiteren Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Vorbescheid vom 4. Sep tem ber 2018, Urk. 7/25)

wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Ver sicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 7/54). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 11. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihm ab Juni 2018 eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die IV-Stelle anzuwei sen, ihm ab Mai 2018 ein Taggeld im Sinne von Art. 18 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auszurichten. Subeventualiter sei der entscheidrele vante Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. In prozessualer Hinsicht bean tragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Aurelia Jenny als unentgeltliche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-57), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.3.2

Die Voraussetzung der Eignung einer Eingliederungsmassnahme (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG) betrifft die Frage, ob eine Massnahme objektiv gesehen zur Er reichung des Eingliederungsziels beiträgt (Eignung der Massnahme), und ob die versicherte Person subjektiv gesehen zumindest teilweise eingliederungsfähig und auch eingliederungsbereit ist, und ob sie der beantragten Massnahme gewachsen ist (Eignung der versicherten Person; vgl. Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, N 8 zu Art. 8 IVG mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.2).

Um festzustellen, ob eine Eingliederungsmassnahme geeignet ist, die Erwerbsfä higkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG), ist eine Prognose über die Erfolgsaussichten der beantragten Mass nahme anzustellen. So werden Massnahmen beruflicher Art nicht zugesprochen, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach zum Scheitern verurteilt sind (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Randziffer 125). 1.4

Die versicherte Person, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat gemäss Art. 22 Abs. 6 IVG in Verbindung mit Art. 18 IVV während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Ein gliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der In validenversicherung (Abs. 4). 1.5 1. 5 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5 .2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertritt im angefochtenen Entscheid den Standpunkt, eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100% zumutbar. Dabei gelte es zu beachten, dass eine Umgewöhnung auf den rechten nicht dominanten Arm etwas Zeit beanspruchen könne. Im Sinne des Grundsatzes Eingliederung vor Rente könne ein Rentenanspruch erst nach Abschluss von beruflichen Mass nahmen ent stehen . Der Beschwerdeführer fühle sich aktuell nicht in der Lage, sich mit der beruflichen Neuo rientierung auseinanderzusetzen, weshalb die be ruflichen Massnahmen noch n icht ausgeschöpft seien und kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). 2.2

Da gegen

brachte der Beschwerdeführer

vor, gestützt auf die Berichte der behan delnden Ärzte sei bestätigt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustand e s derzeit noch nicht eingliederungsfähig sei. Nebst der komplexen Läsion des Plexus bra chialis links, verbunden mit weitreichenden therapeutischen Massnahmen und einer ausgeprägten Schmerzsituation, sei es während der Behandlung zu einer akzidentellen Überdosierung der Opioidbehandlung gekommen. Diese führe nun zu einer Entzugssymptomatik. Eine Arbeitsfähigkeit liege aufgrund dieser Situa tion nicht vor . D erzeit liege auch keine objektive Eingliederungsfähigkeit vor und es bestehe zumindest ein befristeter Anspruch auf Rentenleistungen, bis sich die gesundheitliche Situation wieder gebessert habe und die anvisierte Umschulung durchführbar sei (Urk. 1 S. 6 ff.). 3. 3.1

Dr. med.

Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 24. Januar 2018 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/12/3): - Inkomplette Plexus brachialis Parese links (Motorradunfall 29. Juli 2017) - Status nach Exploration Plexus brachialis links und - Rekonstruktion Nervus

medianus - Rekonstruktion Nervus

radialis - Neurotisation nach Oberlin Erstdiagnose 31. Juli 2017 (nach Rückkehr in die Schweiz)

Dr. Y.___ stellte Lähmungen im Bizeps, Brachioradialis und Trizeps fest . Daneben würde eine komplette Radialisparese sowie ein e hohe Medianusparese bestehen (Urk. 7/12/3). Für körp erbetonte Tätigkeiten bestehe seit dem 29. Juli

2017 eine vollständige Invalidität, da der linke Arm dominant und für immer geschädigt sei. Der Beschwerdeführer habe bereits im Selbststudium die Vorbereitung für eine akademische Laufbahn gestartet. Aktuell bestehe eine gute Prognose, die Aufnahmeprüfung im März 2018 sei eventuell zu früh, eventuell sei die Aufnah meprüfung im Jahr 2019 realistischer. Eine intellektuelle Tätigkeit sei adäquat, der Beschwerdeführer könne den PC jedoch nur rechts mit der adominanten Hand bedienen. Derzeit erledige er so gut als möglich die Tätigkeiten in einem Zwei personenhaushalt. Unter täglich 200 mg Tramal und 350 mg Pregabalin

würden deutliche Konzentrationsmängel und intermittierend neuropat hische Schmerzen bestehen (Urk. 7/12/4-6). 3.2

Med. pract . Z.___, Assistenzärztin im

A.___,

stellte in ihrem Bericht vom 21. Februar 2018, basierend auf elektrodiagnosti scher Untersuchung und nachfolgender Di agnostik durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, folgende Diagnose (Urk. 7/17/2): - Inkomplette Plexus brachialis

parese links bei Status nach Motorradunfall am 29. Juli 2017 mit/bei - komplette n

axonale n Schädigungen Nervus

axillaris

radialis, Nervus

medianus

Der Plexus brachialis links sei am 10. November 2017 exploriert und rekonstru iert worden. Der Beschwerdeführer sei schmerzkompensiert durch die Mitbetreu ung des C.___ im Hause gewesen. Die Prognose nach einer Plexus brachialis Rekonstruktion könne erst nach 6 beziehungsweise 9 Monaten postoperativ geschätzt werden. Der Beschwerdeführer sei links sehr einge schränkt, aktuell könne er auch wegen der Schmerzsituation keine Tätigkeit aus üben. S eit dem 29. Juli 2017 sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig. Auch bezüglich Eingliederung könne noch keine Prognose gestellt werden.

Die Parese der linken oberen Extremität würde einer Eingliederung im Wege stehen . Der Beschwerdeführer sei stark eingeschränkt bei Aufgaben im Haushalt, Woh nungspflege, Einkauf und Wäsche (Urk. 7/17/1-2). 3.3

Dr. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, nahm am 28. Februar 2018 hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen für den regionalen ärztlichen Dienst

(RAD) Stellung.

Bei inkompletter Nervenlähmung des linken dominanten Armes nach einem Motorradunfall im Juli 2017 mit Status nach mehrfachen Operatio nen mit andauernden Lähmungen am linken Arm, insbesondere auch kompletter Lähmung der Hand, neuropathischen Schmerzen und Muskelatrophie sei die bis herige Tätigkeit nicht mehr möglich. Es bestehe eine funktionelle Einarmigkeit . Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer

indes möglich. Es müsse sich dabei um eine rein sitzende Tätigkeit handeln. Arbeiten in Armvorhalte n oder Heben, Tragen und Transportieren mit dem linken Arm seien nicht mehr möglich. Auch Überkopfarb eiten seien mit links nicht mehr möglich. Eine Umgewöhnung auf den rechten adominanten Arm könne initial etwas Zeit beanspruchen (Urk. 7/19). 3.4

Dr. B.___ berichtete am 8. Mai 2018 über eine Verlaufskontrolle mit Elektrodi agnostik und Nervenultraschall. Im Vordergrund würden die Nebenwirkungen von Medika menten stehen mit einer leicht vermehrten Schläfrigkeit, was für den Beschwerdeführer auch bei der ganz knapp nicht geschafften Aufnahmeprüfung für die Berufsmatura eine Rolle gespielt haben dürfte. Aktuell sechs Monate post operativ könne eine Reinnervation des Oberland-Transfers (motorische Fascikel

Nervus

ulnaris pro Nervus

musculocutaneus) und des Nervus

radialis im Musculus

triceps

brachii

caput laterale nachgewiesen werden. Prognostisch werde von einer weiteren Verbesserung der Befunde von Seiten der Armbeuger ausgegangen. Die Behandlung der neuropathischen Schmerzen erfolge durch die Kollegen des IFAS, hier bestehe insbesondere im Hinblick auf eine intellektuelle Tätigkeit noch etwas Optimierungspotenzial bezüglich der medikamentösen Nebenwirkungen. Aus neurologischer Sicht könnte eventuell geprüft werden, ob man eine schmerzdis tanzierende Therapie zum Beispiel mit Duloxetin 60-90 mg versuchen könnte. Dies mit dem Ziel mittelfristig von den Opioiden wegzukommen (Urk. 7/22/36-37). 3. 5

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Klinische Pharmakologie und Toxiko logie sowie für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 3. August 2018 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1. bis am 2. August 2018 im A.___ . Dabei diagnostizierte er ein

Entzugssyndrom bei akzidentell erhöhte r Opioidein nahme im Rahmen des n europathischen Schmerzsyndroms der oberen Extremität links. Der Beschwerdeführer habe sich bei beginnenden Entzugssymptomen bei fehlender Verfügbarkeit der verordneten Opioidanalgetika (Apotheken geschlos sen aufgrund Feiertag 1. August) notfallmässig selbst vorgestellt. Zur Substitu tion der analgetischen Therapie seien die Kollegen der Anästhesie involviert wor den, wobei eine Umstellung auf 3

x

15 mg Methadon während des stationären Aufenthalts durchgeführt und anschliessend wieder auf L- Polamidon -Therapie umgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 2. August 2018 beschwerde frei entlassen worden (Urk. 7/23/4). 3.6

Dr. med.

F.___, Assistenzarzt am A.___, ging in seinem Bericht vom 15. August 2018 von einem stationären Gesundheitszustand aus. Es würden keine veränderten Befunde bestehen. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig, es bestehe keine Verminderung der Leistungs fähigkeit. Die Prognose sei (sehr) gut. Es bestehe keine Belastbarkeit für Mass nahmen der Wiedereingliederung im Umfang vo n mindestens 2 Stunden pro Tag (Urk. 7/23/1-3). 3.7

Dr. med.

G.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie und Oberarzt am C.___ des

A.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Januar 2019 ein neuropathisches Schmerzsyndrom sowie eine hochgradige Parese am linken Arm und an der linken Hand . Eine Prognose werde nicht abgegeben, das weitere Vorgehen bestehe in einer medikamentösen Schmerztherapie. Beim Be schwerdeführer handle es sich um einen gelernten Schreiner, aktuell befinde er sich in der Weiterbildung Berufsmatur/ Passerelle im Hinblick auf ein Studium. Es könne nicht beantwortet werden, welche Funktionseinschränkungen bestehen würden und, ob der Beschwerdeführer über für eine Eingliederung hilfreiche Res sourcen verfüge. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden . An der Fahr eignung würden keine Zweifel bestehen

(Urk. 7/52). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die RAD-Stellungnahme vom 28. Februar

2018, worin von einer 100%igen Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird (Urk. 2, Urk. 7/24/4, E. 3.3). Die betreffende Stellungnahme wurde von einer Fachärztin für Innere Medizin erstattet und enthält ein detailliertes

Belastungsprofil, welches der

– unbestritte nermassen bestehenden –

funktionelle n

Einarmigkeit des Beschwerdeführer s Rechnung trägt (E. 3.3). 4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer erachtet die RAD-Stellungnahme vom 28. Februar 2018 als nicht beweiskräftig. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sei weder eine Eingliederungs- noch eine Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 1 S. 6 f. Rn 18 19). 4.2.2

Die von Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 24. Januar 2018

festgehaltene vollstän dige Invalidität bezieht sich ausschliesslich auf körperbetonte Arbeiten. Eine in tellektuelle Tätigkeit erachtet e er als adäquat und führt e im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit lediglich an, dass der Beschwerdeführer den PC nur mit der adominanten rechten Hand bedienen könne (E. 3.1).

M ed. pract . Z.___

erach tete den Beschwerdeführer als

arbeitsunfähig . Sie begründet e dies mit einer sehr starken Einschränkung links und mit der Schmerzsituation. Die Parese der linken oberen Extremität würde auch einer Eingliederung im Wege stehen (E. 3.2). Die

Parese am linken Arm mitsamt der

Schmerzsituation vermögen zwar starke Ein schränkungen in einer körperbetonten Tätigkeit wie auch bei Aufgaben im Haus halt, Wohnungspflege, Einkauf und Wäsche (vgl. E. 3.2) nachvollziehbar erschei nen lassen. Jedoch

ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wo nach auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betäti gungs möglichkeiten für funktionell einarmige Personen bestehen und eine solche einer vollständigen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht im Wege steht, durch die Berichte von Dr. Y.___ und med. pract . Z.___ nicht dargetan, i nwie fern unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (vgl. E. 3.3) eine Ein schrän k ung in einer solchermassen angepassten Tätigkeit bestehen soll . 4.2.3

Dr. B.___ machte beim Beschwerdeführer eine leicht vermehrte Schläfrigkeit aus (E. 3.4) und auch Dr.

Y.___ hielt

deutliche Konzentrationsmängel aufgrund der Medikation fest (E. 3.1) . Dr. E.___ diagnostizierte am 3. August

2018 ein Entzugssyndrom bei akzidentell erhöhte r Opioideinnahme im Rahmen des n eu ropathischen Schmerzsyndroms der oberen Extremität links (E. 3.5). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer

offenbar in der Lage ist, selbständig ein – abgestimmt auf seine Einschränkungen umgebautes

(Urk. 7/38, Urk. 7/45, Urk. 7/51)

– Motorfahrzeug zu führen, erweist es sich allerdings nicht als schlüs sig, dass die Me dikamenteneinnahme seine Arbeitsfähigkeit in einer an ge passten Tätigkeit massgeblich b eeinträchtigen soll .

Bei ernsthaften Zweifeln an der Fahr eignung hätte es sich den behandelnden Ärzten

aufgedrängt, dem Stras sen verkehrsamt eine Meldung im Sinne von Art.

15d Abs. 1 lit . e des Strassen verkehrs gesetzes zu erstatten. Anscheinend ging aber auch Dr. B.___ nicht von erhebli chen Auswirkungen der Medikation aus, zumal er die Schläfrigkeit ledig lich als « leicht vermehrt » bezeichnete und im Hinblick auf eine intellektuelle Tätigke it noch « etwas Optimierungspotenz ial »

bezüglich der medikamentösen Nebenwir kungen ausmachte (E. 3.4). Dr. G.___

kam in se inem Bericht vom 3. Januar

2019

denn auch zum Schluss, es würden keine Zweifel an der Fahr eignung des Beschwerdeführer s bestehen (E. 3.7).

Einschränkungen der Arbeits fähigkeit auf grund der Nebenwirkungen der Medikation lassen sich vor diesem Hintergrund nicht begründen . 4.2.4

Soweit der

Beschwerdeführer

vorbringt, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ beruhe auf einem veränderbaren Gesundheitszustand und sei des halb nicht verlässlich (Urk. 1 S. 7 Rn 19), vermag er nicht durchzudringen . Den nach der RAD-Stellungnahme erstatteten Berichte n lassen sich keine Anzeichen für eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustand es

entnehmen .

Dr. B.___ wies in seinem Bericht vom 8. Mai

2018 auf eine

Reinnervation hin (E. 3.4), was als Zeichen für eine postoper a tive Regeneration zu deuten ist. Prognostisch ging er von einer weiteren Verbesserung der Befunde von Seiten des Armbeugers aus (Urk. 3.4). Auch Dr. F.___ ging in seinem Bericht vom 15. August 2018 von einem stationären Gesundheitszustand und e iner (sehr) gu ten Prognose aus (E. 3.6). 4.2.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Vorbringen des Beschwerde führer s noch die

weiteren ärztlichen Berichte eine vollumfängliche Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit in Frage

stelle

n. Damit ergeben sich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der RAD-Stellungnahme vom 28 . Februar 2018 und es kann

darauf abgestellt werden

(E. 1.5). Für weitere me dizinische Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 9 Rn 26 ff.) besteht daher kein Anlass (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) . 4.3

In Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich anerkannten (vgl. Urk. 2) Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Umschulung ist darauf hinzu weisen, dass sich ein solcher nur auf die zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Massnahmen und nicht auf die nach den gegebenen Um ständen bestmöglichen Vorkehren richtet (Kreisschreiben über die Eingliede r ungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Rn

4015). Mit einer Umschulung soll der versicherten Person eine Erwerbsmöglichkeit vermittelt werden, welche ihrer früheren Erwerbsmöglichkeit – insbesondere in Bezug auf die nach erfolgter Ein gliederung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten – annähernd gleichwertig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3). Das Erfor dernis der Gleichwertigkeit als Ausdruck der Verhältnismässigkeit begrenzt den Umschulungsanspruch «nach oben» (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1). Angesichts der vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Berufslehre als Schreiner (Urk. 7/2/7) kann ein Abschluss an der Fachhochschule nach vorgängiger Berufsmaturitätsschule

(BMS) kaum als annähernd gleich wertig im Sinne der dargelegten Rechtsprechung bezeichnet werden.

Der

Beschwerdeführer durchlief im März 2018 die Aufnahmeprüfung für die BMS mit dem Willen, hernach ein Studium an der Fachhochschule zu absolvieren. An lässlich des Erstgesprächs mit der Berufsberatung wurde vereinbart, dass bei einem negativen Prüfungsresultat ein weiteres gemeinsames Gespräch stattfinden soll, um Alternativen zu besprechen (Urk. 7/22/19). Am 1. Mai 2018 setzte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis, dass er die Auf nahmeprüfung nicht bestanden habe. Er fühle sich im Moment nicht sehr gut und erachte ein sofortiges Gespräch nicht als sinnvoll .

Zunächst seien Fortschritte des Heilungsprozesses abzuwarten (Urk. 7/20/3, Urk. 7/22/9-19) . Mit Mitteilung vom 9. Mai 2018 wurde der Anspruch auf berufliche Massnahmen einstweilen abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, sich wieder mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung zu setzen, sobald er sich zur Durch führung beruflicher Massnahmen in der Lage fühle (Urk. 7/18/1). Dies hat er in der Folge nicht getan. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine fehlende

Eingliederungsbereitschaft geschlossen hat (Urk. 2). 4.4

Zusammengefasst ergibt sich, dass die beruflichen Massnahmen vorliegend noch nicht ausgeschöpft wurden . Gestützt auf den Grundsatz Eingliederung vor Rente (E. 1.2)

besteht kein Raum für eine Rentenprüfung (vgl. Kreisschreiben über In validität und Hilflosigkeit in der IV [ KSIH ], R n 9001 ff.) . Mangels s ubjektivem Eingliederungswillen

steht dem Beschwerdeführer auch kein Anspruch auf ein Wartetaggeld im Sinne von Art. 18 IVV zu (BGE 117 V 275 E. 2a).

Dementsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen . 5.

5.1

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgelt liche Pro zessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertret erin in der Person von Rechtsanwältin Aurelia Jenny gestellt (Urk. 1 S. 2). 5.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.3

Dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 10) und den dazugehörigen Beilagen (Urk. 11/1-7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh rer von der Unfallversicherung ein monatliches Taggeld von Fr.

4'123.50 (Fr. 137.45 x 30 Tage) ausbezahlt erhält. Unter Berücksichtigung des Grundbe trags von Fr. 1'100.-- für eine alleinstehende Person in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betrei bungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Ziff. II. 1.1) sowie der geltend gemachten Ausgaben von total Fr. 1’552.30 pro Monat für Mietkosten, Prämien der obligatorischen Krankenversicherung und Steuern verbleibt dem Beschwerdeführer ein monatlicher Einkommensüberschuss von Fr. 1'471.2 0. Unter diesen finanziellen Verhältnissen ist es ihm ohne Weite res zuzumuten, für die Gerichts- und Vertretungskosten des vorliegenden Ver fahrens

selber aufzukommen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

ist damit mangels Bedürftigkeit ab zuweisen. 5.4

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2019 um Gewährung der unent geltlich en Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1996,

erlitt am 29 . Juli 2017 einen Unfall, als er bei einem Fahrsicherheitstraining mit seinem Motorrad stürzte und vom nachfolgen den Motorrad überrollt wurde (Urk. 7/2/11, Urk. 7/2/15). Am

14. Dezember 2017 meldete sich der Versicherte

unter Hinweis auf eine komplette Lähmung des lin ken Armes bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/2, Urk. 7/7- 12, Urk. 7/17, Urk. 7/19).

Am

11. April

2018 fand ein Gespräch mit der Ein gliederungs beratung statt (Urk. 7/20/2-3).

Am

9. Mai

2018 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit, dass derzeit

keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb einstweilen kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 7/18). Nach weiteren Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Vorbescheid vom 4. Sep tem ber 2018, Urk. 7/25)

wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Ver sicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 7/54).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

E. 1.3.2 Die Voraussetzung der Eignung einer Eingliederungsmassnahme (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG) betrifft die Frage, ob eine Massnahme objektiv gesehen zur Er reichung des Eingliederungsziels beiträgt (Eignung der Massnahme), und ob die versicherte Person subjektiv gesehen zumindest teilweise eingliederungsfähig und auch eingliederungsbereit ist, und ob sie der beantragten Massnahme gewachsen ist (Eignung der versicherten Person; vgl. Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, N 8 zu Art. 8 IVG mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.2).

Um festzustellen, ob eine Eingliederungsmassnahme geeignet ist, die Erwerbsfä higkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG), ist eine Prognose über die Erfolgsaussichten der beantragten Mass nahme anzustellen. So werden Massnahmen beruflicher Art nicht zugesprochen, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach zum Scheitern verurteilt sind (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Randziffer 125).

E. 1.4 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat gemäss Art. 22 Abs. 6 IVG in Verbindung mit Art. 18 IVV während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Ein gliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der In validenversicherung (Abs. 4).

E. 1.5 1. 5 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5 .2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 11. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihm ab Juni 2018 eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die IV-Stelle anzuwei sen, ihm ab Mai 2018 ein Taggeld im Sinne von Art. 18 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auszurichten. Subeventualiter sei der entscheidrele vante Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. In prozessualer Hinsicht bean tragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Aurelia Jenny als unentgeltliche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-57), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt im angefochtenen Entscheid den Standpunkt, eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100% zumutbar. Dabei gelte es zu beachten, dass eine Umgewöhnung auf den rechten nicht dominanten Arm etwas Zeit beanspruchen könne. Im Sinne des Grundsatzes Eingliederung vor Rente könne ein Rentenanspruch erst nach Abschluss von beruflichen Mass nahmen ent stehen . Der Beschwerdeführer fühle sich aktuell nicht in der Lage, sich mit der beruflichen Neuo rientierung auseinanderzusetzen, weshalb die be ruflichen Massnahmen noch n icht ausgeschöpft seien und kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).

E. 2.2 Da gegen

brachte der Beschwerdeführer

vor, gestützt auf die Berichte der behan delnden Ärzte sei bestätigt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustand e s derzeit noch nicht eingliederungsfähig sei. Nebst der komplexen Läsion des Plexus bra chialis links, verbunden mit weitreichenden therapeutischen Massnahmen und einer ausgeprägten Schmerzsituation, sei es während der Behandlung zu einer akzidentellen Überdosierung der Opioidbehandlung gekommen. Diese führe nun zu einer Entzugssymptomatik. Eine Arbeitsfähigkeit liege aufgrund dieser Situa tion nicht vor . D erzeit liege auch keine objektive Eingliederungsfähigkeit vor und es bestehe zumindest ein befristeter Anspruch auf Rentenleistungen, bis sich die gesundheitliche Situation wieder gebessert habe und die anvisierte Umschulung durchführbar sei (Urk. 1 S. 6 ff.). 3. 3.1

Dr. med.

Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 24. Januar 2018 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/12/3): - Inkomplette Plexus brachialis Parese links (Motorradunfall 29. Juli 2017) - Status nach Exploration Plexus brachialis links und - Rekonstruktion Nervus

medianus - Rekonstruktion Nervus

radialis - Neurotisation nach Oberlin Erstdiagnose 31. Juli 2017 (nach Rückkehr in die Schweiz)

Dr. Y.___ stellte Lähmungen im Bizeps, Brachioradialis und Trizeps fest . Daneben würde eine komplette Radialisparese sowie ein e hohe Medianusparese bestehen (Urk. 7/12/3). Für körp erbetonte Tätigkeiten bestehe seit dem 29. Juli

2017 eine vollständige Invalidität, da der linke Arm dominant und für immer geschädigt sei. Der Beschwerdeführer habe bereits im Selbststudium die Vorbereitung für eine akademische Laufbahn gestartet. Aktuell bestehe eine gute Prognose, die Aufnahmeprüfung im März 2018 sei eventuell zu früh, eventuell sei die Aufnah meprüfung im Jahr 2019 realistischer. Eine intellektuelle Tätigkeit sei adäquat, der Beschwerdeführer könne den PC jedoch nur rechts mit der adominanten Hand bedienen. Derzeit erledige er so gut als möglich die Tätigkeiten in einem Zwei personenhaushalt. Unter täglich 200 mg Tramal und 350 mg Pregabalin

würden deutliche Konzentrationsmängel und intermittierend neuropat hische Schmerzen bestehen (Urk. 7/12/4-6). 3.2

Med. pract . Z.___, Assistenzärztin im

A.___,

stellte in ihrem Bericht vom 21. Februar 2018, basierend auf elektrodiagnosti scher Untersuchung und nachfolgender Di agnostik durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, folgende Diagnose (Urk. 7/17/2): - Inkomplette Plexus brachialis

parese links bei Status nach Motorradunfall am 29. Juli 2017 mit/bei - komplette n

axonale n Schädigungen Nervus

axillaris

radialis, Nervus

medianus

Der Plexus brachialis links sei am 10. November 2017 exploriert und rekonstru iert worden. Der Beschwerdeführer sei schmerzkompensiert durch die Mitbetreu ung des C.___ im Hause gewesen. Die Prognose nach einer Plexus brachialis Rekonstruktion könne erst nach 6 beziehungsweise 9 Monaten postoperativ geschätzt werden. Der Beschwerdeführer sei links sehr einge schränkt, aktuell könne er auch wegen der Schmerzsituation keine Tätigkeit aus üben. S eit dem 29. Juli 2017 sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig. Auch bezüglich Eingliederung könne noch keine Prognose gestellt werden.

Die Parese der linken oberen Extremität würde einer Eingliederung im Wege stehen . Der Beschwerdeführer sei stark eingeschränkt bei Aufgaben im Haushalt, Woh nungspflege, Einkauf und Wäsche (Urk. 7/17/1-2). 3.3

Dr. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, nahm am 28. Februar 2018 hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen für den regionalen ärztlichen Dienst

(RAD) Stellung.

Bei inkompletter Nervenlähmung des linken dominanten Armes nach einem Motorradunfall im Juli 2017 mit Status nach mehrfachen Operatio nen mit andauernden Lähmungen am linken Arm, insbesondere auch kompletter Lähmung der Hand, neuropathischen Schmerzen und Muskelatrophie sei die bis herige Tätigkeit nicht mehr möglich. Es bestehe eine funktionelle Einarmigkeit . Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer

indes möglich. Es müsse sich dabei um eine rein sitzende Tätigkeit handeln. Arbeiten in Armvorhalte n oder Heben, Tragen und Transportieren mit dem linken Arm seien nicht mehr möglich. Auch Überkopfarb eiten seien mit links nicht mehr möglich. Eine Umgewöhnung auf den rechten adominanten Arm könne initial etwas Zeit beanspruchen (Urk. 7/19). 3.4

Dr. B.___ berichtete am 8. Mai 2018 über eine Verlaufskontrolle mit Elektrodi agnostik und Nervenultraschall. Im Vordergrund würden die Nebenwirkungen von Medika menten stehen mit einer leicht vermehrten Schläfrigkeit, was für den Beschwerdeführer auch bei der ganz knapp nicht geschafften Aufnahmeprüfung für die Berufsmatura eine Rolle gespielt haben dürfte. Aktuell sechs Monate post operativ könne eine Reinnervation des Oberland-Transfers (motorische Fascikel

Nervus

ulnaris pro Nervus

musculocutaneus) und des Nervus

radialis im Musculus

triceps

brachii

caput laterale nachgewiesen werden. Prognostisch werde von einer weiteren Verbesserung der Befunde von Seiten der Armbeuger ausgegangen. Die Behandlung der neuropathischen Schmerzen erfolge durch die Kollegen des IFAS, hier bestehe insbesondere im Hinblick auf eine intellektuelle Tätigkeit noch etwas Optimierungspotenzial bezüglich der medikamentösen Nebenwirkungen. Aus neurologischer Sicht könnte eventuell geprüft werden, ob man eine schmerzdis tanzierende Therapie zum Beispiel mit Duloxetin 60-90 mg versuchen könnte. Dies mit dem Ziel mittelfristig von den Opioiden wegzukommen (Urk. 7/22/36-37). 3. 5

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Klinische Pharmakologie und Toxiko logie sowie für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 3. August 2018 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1. bis am 2. August 2018 im A.___ . Dabei diagnostizierte er ein

Entzugssyndrom bei akzidentell erhöhte r Opioidein nahme im Rahmen des n europathischen Schmerzsyndroms der oberen Extremität links. Der Beschwerdeführer habe sich bei beginnenden Entzugssymptomen bei fehlender Verfügbarkeit der verordneten Opioidanalgetika (Apotheken geschlos sen aufgrund Feiertag 1. August) notfallmässig selbst vorgestellt. Zur Substitu tion der analgetischen Therapie seien die Kollegen der Anästhesie involviert wor den, wobei eine Umstellung auf 3

x

15 mg Methadon während des stationären Aufenthalts durchgeführt und anschliessend wieder auf L- Polamidon -Therapie umgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 2. August 2018 beschwerde frei entlassen worden (Urk. 7/23/4). 3.6

Dr. med.

F.___, Assistenzarzt am A.___, ging in seinem Bericht vom 15. August 2018 von einem stationären Gesundheitszustand aus. Es würden keine veränderten Befunde bestehen. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig, es bestehe keine Verminderung der Leistungs fähigkeit. Die Prognose sei (sehr) gut. Es bestehe keine Belastbarkeit für Mass nahmen der Wiedereingliederung im Umfang vo n mindestens 2 Stunden pro Tag (Urk. 7/23/1-3). 3.7

Dr. med.

G.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie und Oberarzt am C.___ des

A.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Januar 2019 ein neuropathisches Schmerzsyndrom sowie eine hochgradige Parese am linken Arm und an der linken Hand . Eine Prognose werde nicht abgegeben, das weitere Vorgehen bestehe in einer medikamentösen Schmerztherapie. Beim Be schwerdeführer handle es sich um einen gelernten Schreiner, aktuell befinde er sich in der Weiterbildung Berufsmatur/ Passerelle im Hinblick auf ein Studium. Es könne nicht beantwortet werden, welche Funktionseinschränkungen bestehen würden und, ob der Beschwerdeführer über für eine Eingliederung hilfreiche Res sourcen verfüge. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden . An der Fahr eignung würden keine Zweifel bestehen

(Urk. 7/52). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die RAD-Stellungnahme vom 28. Februar

2018, worin von einer 100%igen Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird (Urk. 2, Urk. 7/24/4, E. 3.3). Die betreffende Stellungnahme wurde von einer Fachärztin für Innere Medizin erstattet und enthält ein detailliertes

Belastungsprofil, welches der

– unbestritte nermassen bestehenden –

funktionelle n

Einarmigkeit des Beschwerdeführer s Rechnung trägt (E. 3.3). 4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer erachtet die RAD-Stellungnahme vom 28. Februar 2018 als nicht beweiskräftig. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sei weder eine Eingliederungs- noch eine Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 1 S. 6 f. Rn 18 19). 4.2.2

Die von Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 24. Januar 2018

festgehaltene vollstän dige Invalidität bezieht sich ausschliesslich auf körperbetonte Arbeiten. Eine in tellektuelle Tätigkeit erachtet e er als adäquat und führt e im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit lediglich an, dass der Beschwerdeführer den PC nur mit der adominanten rechten Hand bedienen könne (E. 3.1).

M ed. pract . Z.___

erach tete den Beschwerdeführer als

arbeitsunfähig . Sie begründet e dies mit einer sehr starken Einschränkung links und mit der Schmerzsituation. Die Parese der linken oberen Extremität würde auch einer Eingliederung im Wege stehen (E. 3.2). Die

Parese am linken Arm mitsamt der

Schmerzsituation vermögen zwar starke Ein schränkungen in einer körperbetonten Tätigkeit wie auch bei Aufgaben im Haus halt, Wohnungspflege, Einkauf und Wäsche (vgl. E. 3.2) nachvollziehbar erschei nen lassen. Jedoch

ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wo nach auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betäti gungs möglichkeiten für funktionell einarmige Personen bestehen und eine solche einer vollständigen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht im Wege steht, durch die Berichte von Dr. Y.___ und med. pract . Z.___ nicht dargetan, i nwie fern unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (vgl. E. 3.3) eine Ein schrän k ung in einer solchermassen angepassten Tätigkeit bestehen soll . 4.2.3

Dr. B.___ machte beim Beschwerdeführer eine leicht vermehrte Schläfrigkeit aus (E. 3.4) und auch Dr.

Y.___ hielt

deutliche Konzentrationsmängel aufgrund der Medikation fest (E. 3.1) . Dr. E.___ diagnostizierte am 3. August

2018 ein Entzugssyndrom bei akzidentell erhöhte r Opioideinnahme im Rahmen des n eu ropathischen Schmerzsyndroms der oberen Extremität links (E. 3.5). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer

offenbar in der Lage ist, selbständig ein – abgestimmt auf seine Einschränkungen umgebautes

(Urk. 7/38, Urk. 7/45, Urk. 7/51)

– Motorfahrzeug zu führen, erweist es sich allerdings nicht als schlüs sig, dass die Me dikamenteneinnahme seine Arbeitsfähigkeit in einer an ge passten Tätigkeit massgeblich b eeinträchtigen soll .

Bei ernsthaften Zweifeln an der Fahr eignung hätte es sich den behandelnden Ärzten

aufgedrängt, dem Stras sen verkehrsamt eine Meldung im Sinne von Art.

15d Abs. 1 lit . e des Strassen verkehrs gesetzes zu erstatten. Anscheinend ging aber auch Dr. B.___ nicht von erhebli chen Auswirkungen der Medikation aus, zumal er die Schläfrigkeit ledig lich als « leicht vermehrt » bezeichnete und im Hinblick auf eine intellektuelle Tätigke it noch « etwas Optimierungspotenz ial »

bezüglich der medikamentösen Nebenwir kungen ausmachte (E. 3.4). Dr. G.___

kam in se inem Bericht vom 3. Januar

2019

denn auch zum Schluss, es würden keine Zweifel an der Fahr eignung des Beschwerdeführer s bestehen (E. 3.7).

Einschränkungen der Arbeits fähigkeit auf grund der Nebenwirkungen der Medikation lassen sich vor diesem Hintergrund nicht begründen . 4.2.4

Soweit der

Beschwerdeführer

vorbringt, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ beruhe auf einem veränderbaren Gesundheitszustand und sei des halb nicht verlässlich (Urk. 1 S. 7 Rn 19), vermag er nicht durchzudringen . Den nach der RAD-Stellungnahme erstatteten Berichte n lassen sich keine Anzeichen für eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustand es

entnehmen .

Dr. B.___ wies in seinem Bericht vom 8. Mai

2018 auf eine

Reinnervation hin (E. 3.4), was als Zeichen für eine postoper a tive Regeneration zu deuten ist. Prognostisch ging er von einer weiteren Verbesserung der Befunde von Seiten des Armbeugers aus (Urk. 3.4). Auch Dr. F.___ ging in seinem Bericht vom 15. August 2018 von einem stationären Gesundheitszustand und e iner (sehr) gu ten Prognose aus (E. 3.6). 4.2.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Vorbringen des Beschwerde führer s noch die

weiteren ärztlichen Berichte eine vollumfängliche Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit in Frage

stelle

n. Damit ergeben sich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der RAD-Stellungnahme vom 28 . Februar 2018 und es kann

darauf abgestellt werden

(E. 1.5). Für weitere me dizinische Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 9 Rn 26 ff.) besteht daher kein Anlass (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) . 4.3

In Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich anerkannten (vgl. Urk. 2) Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Umschulung ist darauf hinzu weisen, dass sich ein solcher nur auf die zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Massnahmen und nicht auf die nach den gegebenen Um ständen bestmöglichen Vorkehren richtet (Kreisschreiben über die Eingliede r ungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Rn

4015). Mit einer Umschulung soll der versicherten Person eine Erwerbsmöglichkeit vermittelt werden, welche ihrer früheren Erwerbsmöglichkeit – insbesondere in Bezug auf die nach erfolgter Ein gliederung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten – annähernd gleichwertig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3). Das Erfor dernis der Gleichwertigkeit als Ausdruck der Verhältnismässigkeit begrenzt den Umschulungsanspruch «nach oben» (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1). Angesichts der vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Berufslehre als Schreiner (Urk. 7/2/7) kann ein Abschluss an der Fachhochschule nach vorgängiger Berufsmaturitätsschule

(BMS) kaum als annähernd gleich wertig im Sinne der dargelegten Rechtsprechung bezeichnet werden.

Der

Beschwerdeführer durchlief im März 2018 die Aufnahmeprüfung für die BMS mit dem Willen, hernach ein Studium an der Fachhochschule zu absolvieren. An lässlich des Erstgesprächs mit der Berufsberatung wurde vereinbart, dass bei einem negativen Prüfungsresultat ein weiteres gemeinsames Gespräch stattfinden soll, um Alternativen zu besprechen (Urk. 7/22/19). Am 1. Mai 2018 setzte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis, dass er die Auf nahmeprüfung nicht bestanden habe. Er fühle sich im Moment nicht sehr gut und erachte ein sofortiges Gespräch nicht als sinnvoll .

Zunächst seien Fortschritte des Heilungsprozesses abzuwarten (Urk. 7/20/3, Urk. 7/22/9-19) . Mit Mitteilung vom 9. Mai 2018 wurde der Anspruch auf berufliche Massnahmen einstweilen abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, sich wieder mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung zu setzen, sobald er sich zur Durch führung beruflicher Massnahmen in der Lage fühle (Urk. 7/18/1). Dies hat er in der Folge nicht getan. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine fehlende

Eingliederungsbereitschaft geschlossen hat (Urk. 2). 4.4

Zusammengefasst ergibt sich, dass die beruflichen Massnahmen vorliegend noch nicht ausgeschöpft wurden . Gestützt auf den Grundsatz Eingliederung vor Rente (E. 1.2)

besteht kein Raum für eine Rentenprüfung (vgl. Kreisschreiben über In validität und Hilflosigkeit in der IV [ KSIH ], R n 9001 ff.) . Mangels s ubjektivem Eingliederungswillen

steht dem Beschwerdeführer auch kein Anspruch auf ein Wartetaggeld im Sinne von Art. 18 IVV zu (BGE 117 V 275 E. 2a).

Dementsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen . 5.

5.1

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgelt liche Pro zessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertret erin in der Person von Rechtsanwältin Aurelia Jenny gestellt (Urk. 1 S. 2). 5.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.3

Dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 10) und den dazugehörigen Beilagen (Urk. 11/1-7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh rer von der Unfallversicherung ein monatliches Taggeld von Fr.

4'123.50 (Fr. 137.45 x 30 Tage) ausbezahlt erhält. Unter Berücksichtigung des Grundbe trags von Fr. 1'100.-- für eine alleinstehende Person in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betrei bungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Ziff. II. 1.1) sowie der geltend gemachten Ausgaben von total Fr. 1’552.30 pro Monat für Mietkosten, Prämien der obligatorischen Krankenversicherung und Steuern verbleibt dem Beschwerdeführer ein monatlicher Einkommensüberschuss von Fr. 1'471.2 0. Unter diesen finanziellen Verhältnissen ist es ihm ohne Weite res zuzumuten, für die Gerichts- und Vertretungskosten des vorliegenden Ver fahrens

selber aufzukommen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

ist damit mangels Bedürftigkeit ab zuweisen. 5.4

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2019 um Gewährung der unent geltlich en Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00119

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 3 0. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1996,

erlitt am 29 . Juli 2017 einen Unfall, als er bei einem Fahrsicherheitstraining mit seinem Motorrad stürzte und vom nachfolgen den Motorrad überrollt wurde (Urk. 7/2/11, Urk. 7/2/15). Am

14. Dezember 2017 meldete sich der Versicherte

unter Hinweis auf eine komplette Lähmung des lin ken Armes bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/2, Urk. 7/7- 12, Urk. 7/17, Urk. 7/19).

Am

11. April

2018 fand ein Gespräch mit der Ein gliederungs beratung statt (Urk. 7/20/2-3).

Am

9. Mai

2018 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit, dass derzeit

keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb einstweilen kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 7/18). Nach weiteren Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Vorbescheid vom 4. Sep tem ber 2018, Urk. 7/25)

wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Ver sicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 7/54). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 11. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihm ab Juni 2018 eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die IV-Stelle anzuwei sen, ihm ab Mai 2018 ein Taggeld im Sinne von Art. 18 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auszurichten. Subeventualiter sei der entscheidrele vante Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. In prozessualer Hinsicht bean tragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Aurelia Jenny als unentgeltliche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-57), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.3.2

Die Voraussetzung der Eignung einer Eingliederungsmassnahme (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG) betrifft die Frage, ob eine Massnahme objektiv gesehen zur Er reichung des Eingliederungsziels beiträgt (Eignung der Massnahme), und ob die versicherte Person subjektiv gesehen zumindest teilweise eingliederungsfähig und auch eingliederungsbereit ist, und ob sie der beantragten Massnahme gewachsen ist (Eignung der versicherten Person; vgl. Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, N 8 zu Art. 8 IVG mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.2).

Um festzustellen, ob eine Eingliederungsmassnahme geeignet ist, die Erwerbsfä higkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG), ist eine Prognose über die Erfolgsaussichten der beantragten Mass nahme anzustellen. So werden Massnahmen beruflicher Art nicht zugesprochen, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach zum Scheitern verurteilt sind (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Randziffer 125). 1.4

Die versicherte Person, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat gemäss Art. 22 Abs. 6 IVG in Verbindung mit Art. 18 IVV während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Ein gliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der In validenversicherung (Abs. 4). 1.5 1. 5 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5 .2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertritt im angefochtenen Entscheid den Standpunkt, eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100% zumutbar. Dabei gelte es zu beachten, dass eine Umgewöhnung auf den rechten nicht dominanten Arm etwas Zeit beanspruchen könne. Im Sinne des Grundsatzes Eingliederung vor Rente könne ein Rentenanspruch erst nach Abschluss von beruflichen Mass nahmen ent stehen . Der Beschwerdeführer fühle sich aktuell nicht in der Lage, sich mit der beruflichen Neuo rientierung auseinanderzusetzen, weshalb die be ruflichen Massnahmen noch n icht ausgeschöpft seien und kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). 2.2

Da gegen

brachte der Beschwerdeführer

vor, gestützt auf die Berichte der behan delnden Ärzte sei bestätigt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustand e s derzeit noch nicht eingliederungsfähig sei. Nebst der komplexen Läsion des Plexus bra chialis links, verbunden mit weitreichenden therapeutischen Massnahmen und einer ausgeprägten Schmerzsituation, sei es während der Behandlung zu einer akzidentellen Überdosierung der Opioidbehandlung gekommen. Diese führe nun zu einer Entzugssymptomatik. Eine Arbeitsfähigkeit liege aufgrund dieser Situa tion nicht vor . D erzeit liege auch keine objektive Eingliederungsfähigkeit vor und es bestehe zumindest ein befristeter Anspruch auf Rentenleistungen, bis sich die gesundheitliche Situation wieder gebessert habe und die anvisierte Umschulung durchführbar sei (Urk. 1 S. 6 ff.). 3. 3.1

Dr. med.

Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 24. Januar 2018 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/12/3): - Inkomplette Plexus brachialis Parese links (Motorradunfall 29. Juli 2017) - Status nach Exploration Plexus brachialis links und - Rekonstruktion Nervus

medianus - Rekonstruktion Nervus

radialis - Neurotisation nach Oberlin Erstdiagnose 31. Juli 2017 (nach Rückkehr in die Schweiz)

Dr. Y.___ stellte Lähmungen im Bizeps, Brachioradialis und Trizeps fest . Daneben würde eine komplette Radialisparese sowie ein e hohe Medianusparese bestehen (Urk. 7/12/3). Für körp erbetonte Tätigkeiten bestehe seit dem 29. Juli

2017 eine vollständige Invalidität, da der linke Arm dominant und für immer geschädigt sei. Der Beschwerdeführer habe bereits im Selbststudium die Vorbereitung für eine akademische Laufbahn gestartet. Aktuell bestehe eine gute Prognose, die Aufnahmeprüfung im März 2018 sei eventuell zu früh, eventuell sei die Aufnah meprüfung im Jahr 2019 realistischer. Eine intellektuelle Tätigkeit sei adäquat, der Beschwerdeführer könne den PC jedoch nur rechts mit der adominanten Hand bedienen. Derzeit erledige er so gut als möglich die Tätigkeiten in einem Zwei personenhaushalt. Unter täglich 200 mg Tramal und 350 mg Pregabalin

würden deutliche Konzentrationsmängel und intermittierend neuropat hische Schmerzen bestehen (Urk. 7/12/4-6). 3.2

Med. pract . Z.___, Assistenzärztin im

A.___,

stellte in ihrem Bericht vom 21. Februar 2018, basierend auf elektrodiagnosti scher Untersuchung und nachfolgender Di agnostik durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, folgende Diagnose (Urk. 7/17/2): - Inkomplette Plexus brachialis

parese links bei Status nach Motorradunfall am 29. Juli 2017 mit/bei - komplette n

axonale n Schädigungen Nervus

axillaris

radialis, Nervus

medianus

Der Plexus brachialis links sei am 10. November 2017 exploriert und rekonstru iert worden. Der Beschwerdeführer sei schmerzkompensiert durch die Mitbetreu ung des C.___ im Hause gewesen. Die Prognose nach einer Plexus brachialis Rekonstruktion könne erst nach 6 beziehungsweise 9 Monaten postoperativ geschätzt werden. Der Beschwerdeführer sei links sehr einge schränkt, aktuell könne er auch wegen der Schmerzsituation keine Tätigkeit aus üben. S eit dem 29. Juli 2017 sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig. Auch bezüglich Eingliederung könne noch keine Prognose gestellt werden.

Die Parese der linken oberen Extremität würde einer Eingliederung im Wege stehen . Der Beschwerdeführer sei stark eingeschränkt bei Aufgaben im Haushalt, Woh nungspflege, Einkauf und Wäsche (Urk. 7/17/1-2). 3.3

Dr. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, nahm am 28. Februar 2018 hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen für den regionalen ärztlichen Dienst

(RAD) Stellung.

Bei inkompletter Nervenlähmung des linken dominanten Armes nach einem Motorradunfall im Juli 2017 mit Status nach mehrfachen Operatio nen mit andauernden Lähmungen am linken Arm, insbesondere auch kompletter Lähmung der Hand, neuropathischen Schmerzen und Muskelatrophie sei die bis herige Tätigkeit nicht mehr möglich. Es bestehe eine funktionelle Einarmigkeit . Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer

indes möglich. Es müsse sich dabei um eine rein sitzende Tätigkeit handeln. Arbeiten in Armvorhalte n oder Heben, Tragen und Transportieren mit dem linken Arm seien nicht mehr möglich. Auch Überkopfarb eiten seien mit links nicht mehr möglich. Eine Umgewöhnung auf den rechten adominanten Arm könne initial etwas Zeit beanspruchen (Urk. 7/19). 3.4

Dr. B.___ berichtete am 8. Mai 2018 über eine Verlaufskontrolle mit Elektrodi agnostik und Nervenultraschall. Im Vordergrund würden die Nebenwirkungen von Medika menten stehen mit einer leicht vermehrten Schläfrigkeit, was für den Beschwerdeführer auch bei der ganz knapp nicht geschafften Aufnahmeprüfung für die Berufsmatura eine Rolle gespielt haben dürfte. Aktuell sechs Monate post operativ könne eine Reinnervation des Oberland-Transfers (motorische Fascikel

Nervus

ulnaris pro Nervus

musculocutaneus) und des Nervus

radialis im Musculus

triceps

brachii

caput laterale nachgewiesen werden. Prognostisch werde von einer weiteren Verbesserung der Befunde von Seiten der Armbeuger ausgegangen. Die Behandlung der neuropathischen Schmerzen erfolge durch die Kollegen des IFAS, hier bestehe insbesondere im Hinblick auf eine intellektuelle Tätigkeit noch etwas Optimierungspotenzial bezüglich der medikamentösen Nebenwirkungen. Aus neurologischer Sicht könnte eventuell geprüft werden, ob man eine schmerzdis tanzierende Therapie zum Beispiel mit Duloxetin 60-90 mg versuchen könnte. Dies mit dem Ziel mittelfristig von den Opioiden wegzukommen (Urk. 7/22/36-37). 3. 5

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Klinische Pharmakologie und Toxiko logie sowie für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 3. August 2018 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1. bis am 2. August 2018 im A.___ . Dabei diagnostizierte er ein

Entzugssyndrom bei akzidentell erhöhte r Opioidein nahme im Rahmen des n europathischen Schmerzsyndroms der oberen Extremität links. Der Beschwerdeführer habe sich bei beginnenden Entzugssymptomen bei fehlender Verfügbarkeit der verordneten Opioidanalgetika (Apotheken geschlos sen aufgrund Feiertag 1. August) notfallmässig selbst vorgestellt. Zur Substitu tion der analgetischen Therapie seien die Kollegen der Anästhesie involviert wor den, wobei eine Umstellung auf 3

x

15 mg Methadon während des stationären Aufenthalts durchgeführt und anschliessend wieder auf L- Polamidon -Therapie umgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 2. August 2018 beschwerde frei entlassen worden (Urk. 7/23/4). 3.6

Dr. med.

F.___, Assistenzarzt am A.___, ging in seinem Bericht vom 15. August 2018 von einem stationären Gesundheitszustand aus. Es würden keine veränderten Befunde bestehen. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig, es bestehe keine Verminderung der Leistungs fähigkeit. Die Prognose sei (sehr) gut. Es bestehe keine Belastbarkeit für Mass nahmen der Wiedereingliederung im Umfang vo n mindestens 2 Stunden pro Tag (Urk. 7/23/1-3). 3.7

Dr. med.

G.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie und Oberarzt am C.___ des

A.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Januar 2019 ein neuropathisches Schmerzsyndrom sowie eine hochgradige Parese am linken Arm und an der linken Hand . Eine Prognose werde nicht abgegeben, das weitere Vorgehen bestehe in einer medikamentösen Schmerztherapie. Beim Be schwerdeführer handle es sich um einen gelernten Schreiner, aktuell befinde er sich in der Weiterbildung Berufsmatur/ Passerelle im Hinblick auf ein Studium. Es könne nicht beantwortet werden, welche Funktionseinschränkungen bestehen würden und, ob der Beschwerdeführer über für eine Eingliederung hilfreiche Res sourcen verfüge. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden . An der Fahr eignung würden keine Zweifel bestehen

(Urk. 7/52). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die RAD-Stellungnahme vom 28. Februar

2018, worin von einer 100%igen Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird (Urk. 2, Urk. 7/24/4, E. 3.3). Die betreffende Stellungnahme wurde von einer Fachärztin für Innere Medizin erstattet und enthält ein detailliertes

Belastungsprofil, welches der

– unbestritte nermassen bestehenden –

funktionelle n

Einarmigkeit des Beschwerdeführer s Rechnung trägt (E. 3.3). 4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer erachtet die RAD-Stellungnahme vom 28. Februar 2018 als nicht beweiskräftig. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sei weder eine Eingliederungs- noch eine Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 1 S. 6 f. Rn 18 19). 4.2.2

Die von Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 24. Januar 2018

festgehaltene vollstän dige Invalidität bezieht sich ausschliesslich auf körperbetonte Arbeiten. Eine in tellektuelle Tätigkeit erachtet e er als adäquat und führt e im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit lediglich an, dass der Beschwerdeführer den PC nur mit der adominanten rechten Hand bedienen könne (E. 3.1).

M ed. pract . Z.___

erach tete den Beschwerdeführer als

arbeitsunfähig . Sie begründet e dies mit einer sehr starken Einschränkung links und mit der Schmerzsituation. Die Parese der linken oberen Extremität würde auch einer Eingliederung im Wege stehen (E. 3.2). Die

Parese am linken Arm mitsamt der

Schmerzsituation vermögen zwar starke Ein schränkungen in einer körperbetonten Tätigkeit wie auch bei Aufgaben im Haus halt, Wohnungspflege, Einkauf und Wäsche (vgl. E. 3.2) nachvollziehbar erschei nen lassen. Jedoch

ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wo nach auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betäti gungs möglichkeiten für funktionell einarmige Personen bestehen und eine solche einer vollständigen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht im Wege steht, durch die Berichte von Dr. Y.___ und med. pract . Z.___ nicht dargetan, i nwie fern unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (vgl. E. 3.3) eine Ein schrän k ung in einer solchermassen angepassten Tätigkeit bestehen soll . 4.2.3

Dr. B.___ machte beim Beschwerdeführer eine leicht vermehrte Schläfrigkeit aus (E. 3.4) und auch Dr.

Y.___ hielt

deutliche Konzentrationsmängel aufgrund der Medikation fest (E. 3.1) . Dr. E.___ diagnostizierte am 3. August

2018 ein Entzugssyndrom bei akzidentell erhöhte r Opioideinnahme im Rahmen des n eu ropathischen Schmerzsyndroms der oberen Extremität links (E. 3.5). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer

offenbar in der Lage ist, selbständig ein – abgestimmt auf seine Einschränkungen umgebautes

(Urk. 7/38, Urk. 7/45, Urk. 7/51)

– Motorfahrzeug zu führen, erweist es sich allerdings nicht als schlüs sig, dass die Me dikamenteneinnahme seine Arbeitsfähigkeit in einer an ge passten Tätigkeit massgeblich b eeinträchtigen soll .

Bei ernsthaften Zweifeln an der Fahr eignung hätte es sich den behandelnden Ärzten

aufgedrängt, dem Stras sen verkehrsamt eine Meldung im Sinne von Art.

15d Abs. 1 lit . e des Strassen verkehrs gesetzes zu erstatten. Anscheinend ging aber auch Dr. B.___ nicht von erhebli chen Auswirkungen der Medikation aus, zumal er die Schläfrigkeit ledig lich als « leicht vermehrt » bezeichnete und im Hinblick auf eine intellektuelle Tätigke it noch « etwas Optimierungspotenz ial »

bezüglich der medikamentösen Nebenwir kungen ausmachte (E. 3.4). Dr. G.___

kam in se inem Bericht vom 3. Januar

2019

denn auch zum Schluss, es würden keine Zweifel an der Fahr eignung des Beschwerdeführer s bestehen (E. 3.7).

Einschränkungen der Arbeits fähigkeit auf grund der Nebenwirkungen der Medikation lassen sich vor diesem Hintergrund nicht begründen . 4.2.4

Soweit der

Beschwerdeführer

vorbringt, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ beruhe auf einem veränderbaren Gesundheitszustand und sei des halb nicht verlässlich (Urk. 1 S. 7 Rn 19), vermag er nicht durchzudringen . Den nach der RAD-Stellungnahme erstatteten Berichte n lassen sich keine Anzeichen für eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustand es

entnehmen .

Dr. B.___ wies in seinem Bericht vom 8. Mai

2018 auf eine

Reinnervation hin (E. 3.4), was als Zeichen für eine postoper a tive Regeneration zu deuten ist. Prognostisch ging er von einer weiteren Verbesserung der Befunde von Seiten des Armbeugers aus (Urk. 3.4). Auch Dr. F.___ ging in seinem Bericht vom 15. August 2018 von einem stationären Gesundheitszustand und e iner (sehr) gu ten Prognose aus (E. 3.6). 4.2.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Vorbringen des Beschwerde führer s noch die

weiteren ärztlichen Berichte eine vollumfängliche Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit in Frage

stelle

n. Damit ergeben sich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der RAD-Stellungnahme vom 28 . Februar 2018 und es kann

darauf abgestellt werden

(E. 1.5). Für weitere me dizinische Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 9 Rn 26 ff.) besteht daher kein Anlass (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) . 4.3

In Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich anerkannten (vgl. Urk. 2) Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Umschulung ist darauf hinzu weisen, dass sich ein solcher nur auf die zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Massnahmen und nicht auf die nach den gegebenen Um ständen bestmöglichen Vorkehren richtet (Kreisschreiben über die Eingliede r ungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Rn

4015). Mit einer Umschulung soll der versicherten Person eine Erwerbsmöglichkeit vermittelt werden, welche ihrer früheren Erwerbsmöglichkeit – insbesondere in Bezug auf die nach erfolgter Ein gliederung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten – annähernd gleichwertig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3). Das Erfor dernis der Gleichwertigkeit als Ausdruck der Verhältnismässigkeit begrenzt den Umschulungsanspruch «nach oben» (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1). Angesichts der vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Berufslehre als Schreiner (Urk. 7/2/7) kann ein Abschluss an der Fachhochschule nach vorgängiger Berufsmaturitätsschule

(BMS) kaum als annähernd gleich wertig im Sinne der dargelegten Rechtsprechung bezeichnet werden.

Der

Beschwerdeführer durchlief im März 2018 die Aufnahmeprüfung für die BMS mit dem Willen, hernach ein Studium an der Fachhochschule zu absolvieren. An lässlich des Erstgesprächs mit der Berufsberatung wurde vereinbart, dass bei einem negativen Prüfungsresultat ein weiteres gemeinsames Gespräch stattfinden soll, um Alternativen zu besprechen (Urk. 7/22/19). Am 1. Mai 2018 setzte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis, dass er die Auf nahmeprüfung nicht bestanden habe. Er fühle sich im Moment nicht sehr gut und erachte ein sofortiges Gespräch nicht als sinnvoll .

Zunächst seien Fortschritte des Heilungsprozesses abzuwarten (Urk. 7/20/3, Urk. 7/22/9-19) . Mit Mitteilung vom 9. Mai 2018 wurde der Anspruch auf berufliche Massnahmen einstweilen abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, sich wieder mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung zu setzen, sobald er sich zur Durch führung beruflicher Massnahmen in der Lage fühle (Urk. 7/18/1). Dies hat er in der Folge nicht getan. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine fehlende

Eingliederungsbereitschaft geschlossen hat (Urk. 2). 4.4

Zusammengefasst ergibt sich, dass die beruflichen Massnahmen vorliegend noch nicht ausgeschöpft wurden . Gestützt auf den Grundsatz Eingliederung vor Rente (E. 1.2)

besteht kein Raum für eine Rentenprüfung (vgl. Kreisschreiben über In validität und Hilflosigkeit in der IV [ KSIH ], R n 9001 ff.) . Mangels s ubjektivem Eingliederungswillen

steht dem Beschwerdeführer auch kein Anspruch auf ein Wartetaggeld im Sinne von Art. 18 IVV zu (BGE 117 V 275 E. 2a).

Dementsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen . 5.

5.1

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgelt liche Pro zessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertret erin in der Person von Rechtsanwältin Aurelia Jenny gestellt (Urk. 1 S. 2). 5.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.3

Dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 10) und den dazugehörigen Beilagen (Urk. 11/1-7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh rer von der Unfallversicherung ein monatliches Taggeld von Fr.

4'123.50 (Fr. 137.45 x 30 Tage) ausbezahlt erhält. Unter Berücksichtigung des Grundbe trags von Fr. 1'100.-- für eine alleinstehende Person in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betrei bungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Ziff. II. 1.1) sowie der geltend gemachten Ausgaben von total Fr. 1’552.30 pro Monat für Mietkosten, Prämien der obligatorischen Krankenversicherung und Steuern verbleibt dem Beschwerdeführer ein monatlicher Einkommensüberschuss von Fr. 1'471.2 0. Unter diesen finanziellen Verhältnissen ist es ihm ohne Weite res zuzumuten, für die Gerichts- und Vertretungskosten des vorliegenden Ver fahrens

selber aufzukommen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

ist damit mangels Bedürftigkeit ab zuweisen. 5.4

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2019 um Gewährung der unent geltlich en Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler