Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1972, war zuletzt von Dezember 2005 bis Juni 2013 als Reinigungsfachfrau bei der Y.___ tätig, wobei ihr letzter effek tiver Arbeitstag am 1 3. April 2012 war ( Urk. 9/37/ 1). Am 6. Dezember 2012 mel dete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf einen Leistenbruch zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte in der Folge Frühinterventionsmassnahmen im Rah men einer Potentialabklärung ( Urk. 9/23) und teilte der Versicherten sodann am 27. November 2013 mit, dass sie wegen fehlender gesundheitsbedingter Ein schränkung bei der Stellensuche keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe ( Urk. 9/30).
Nachdem die Versicherte um eine abschliessende Rentenprüfung ge beten hatte ( Urk. 9/34), führte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklä rungen durch ( Urk. 9/36 ff.) und liess die Versicherte im Rahmen eines polydis ziplinären Gutachtens bei der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ (MEDAS; Urk. 9/57) untersuchen. Nach Durchführung des Vorbesch eidverfahrens ( Urk. 9/61 ff. ) , wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. März 2015 ab ( Urk. 9/67).
1.2
Am 2 5. April 2016 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/68). Sie reichte Berichte verschiedener Ärzte ein ( Urk. 9/70/1-13) und die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen ( Urk. 9/72 ff.). Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 9/80) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren m it Verfügung vom 3. Mai 2017 mit der Begründung ab , dass ihr Leiden nach wie vor keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe ( Urk. 9/81). 1.3
Am 3. Juli 2018 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf starke Schmer zen im rechten Bein, auf der ganzen rechten Seite und am Rücken sowie schnel lem Sc hwindelgefühl und Kopfschmerzen erneut zum Leistungsbezug bei der In validenversicherung an ( Urk. 9/82). Mit Schrei ben vom 1 0. Juli 2018 setzte ihr die IV-Stelle Frist an, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen und entspre chende Beweismittel einzureichen ( Urk. 9/83). Die Versicherte reichte in der Folge diverse Arztberichte ein ( Urk. 9/85 /1-26 ). Die IV-Stelle legte diese dem Regional ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor ( Urk. 9/86). Mit Vorbescheid vom 1 2. September 2018 wurde der Versicherte n in Aussicht gestellt , dass auf ihr Be gehren nicht eingetreten werde ( Urk. 9/87). Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte in der Folge Einwand ( Urk. 9/92, 9/95 ) . Die IV-Stelle prüfte diese n (Ur k. 9/96 ) und trat in der Folge mit Verfügung vom 7. Januar 2019 auf die Neu anmeldung nicht ein ( Urk. 2 = Urk. 9/97 ). 2.
Hiergegen liess die Versicherte ,
vertreten durch M ilosav Milovanovic, Zürich, mit Eingabe vom 5. Februar 2019 Beschwerde erheben und beantragen , die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch vom 4. Juli 2018 einzutreten und über die IV-Leistungen einen neuen Entscheid zu treffen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 9. April 2019 wurde sodann das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Beschwerdeführerin Kenntnis von der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin gegeben ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ; IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräfti ger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesu chen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 ; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 ). 1 .3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten medi zinischen Unterlagen keine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medi zinischen Situation ergebe. Die neue Diagnose, aufgrund der sie am 1 8. Juni 2018 operiert worden sei, bewirke keine erhebliche und langandauernde Arbeitsunfä higkeit ( Urk. 2 S. 1) .
Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die das Leistungsbegehren abweisende Verfügung vom 3. Mai 2017 effektiv erhalten habe. Sie habe nie nachgefragt, sondern am 4. Juli 2018 ein neues Gesuch gestellt ( Urk. 2 S. 2 ).
2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin wie bereits im Vorbescheidver fahren geltend, dass sie die Verfügung vom 3. Mai 2017 nicht erhalten habe und sich daher nicht dagegen habe wehren können. I hr Gesundheitszustand habe sich seit dem MEDAS-Gutachten im Jahr 2014, in dem keine rentenrelevanten Erkran kungen festgestellt worden seien, erheblich verschlechtert . Dies ergebe sich aus den Berichten ihrer behandelnden Ärzte. Sie sei bei der ersten Bruchoperation durch einen Fehler des behandelnden Operateurs und durch die Verletzung eines Nervs zu erheblichem körperlichem Schaden gekommen. Ihre rechte Körperseite versage langsam, die Bewegungen seien schmerzhaft und eingeschränkt, die Kopfschmerzen seien massiv gestiegen und sie könne nich t länger als zehn Mi nuten gehen . Zudem leide sie an Migräne und Fibromyalgie, welche sich massiv verschlechtert hätten ( Urk. 1 S. 3) . 2.3
Strittig, und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerd eführerin vom 4. Juli 2018 eingetreten ist . Vorab ist jedoch
die Frage zu klären, ob
als Vergleichsbasis für die Beurteilung der glaubhaft zu machenden Veränderung des Gesundheitszustandes die Verfü gung vom 3. März 2015 oder die Verfügung vom 3. Mai 2017 massgeblich ist . 3 .
3 .1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren wurde der Rentenanspruch der Be schwerdeführerin zuletzt mit der Verfügung vom 3. Mai 2017 ( Urk. 9/81) mate riell beurteilt. Ob diese jedoch als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer massgebenden Veränderung tauglich ist , steht nicht ohne Weiteres fest , da die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei die Verfügung nie zugestellt worden und sie habe sich daher nicht dagegen wehren können ( Urk. 1 S. 3) . 3.2
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswir kungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, wel che die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Recht sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustel lung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administ rativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer ge wissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Aller dings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 2 5. März 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3
Die Beschwerdegegnerin brachte vor , sie habe die Verfügung am 3. Mai 2017 erlassen und versandt. Es sei davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin die Verfügung erhalten habe, da sie sich nie nach dem Sta nd des Verfahrens erkun digt , sondern stattdessen am 4. Juni 2018 ein neues Gesuch eingereicht habe ( Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich keine weiteren Aus führungen, sondern wiederholte lediglich, dass sie die Verfügung nicht erhalten habe ( Urk. 1 S. 3). 3.4
Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 3. Mai 2017 per A-Post versandt. Der Adresskopf des Aktenexemplars enthält einen entsprechenden Vermerk (Urk. 9/80). Etwas Anderes machte die Beschwerdegegnerin weder im Vorbe scheidverfahren noch im Beschwerdeverfahren geltend. Mithin kann der Zustel lungsnachweis nicht erbracht werden . Zwar ist das Argument der Beschwerde gegnerin plausibel , die Beschwerdeführerin h ätte sich nicht neu angemeldet , wenn sie die Verfügung nicht erhalten hätte . Allerdings ist es ebenso möglich , dass sich die damals unvertretene Beschwerdeführerin als juristische Laiin, die zudem nur über beschränkte Deutschkenntnisse verfügt ( Urk. 9/79/ 4), unabhän gig davon, ob ein laufendes Verfahren bestand, am 3. Juli 2018 angemeldet hatte, da aus ihrer Sicht Beschwerden seit 2011 bestanden ( Urk. 9/82/6). Nach dem Ge sagten vermag die Beschwerdegegnerin den Wahrscheinlichkeitsnachweis für die Zustellung der Verfügung vom 3. Mai 2017 nicht zu erbringen, weswegen der Beschwerdeführerin dieser Entscheid nicht entgegengehalten werden kann. In dessen ist, wie noch zu zeigen sein wird (nachstehende E. 5 ) , eine massgebliche Veränderu ng des Gesundheitszustands auch unter Bezugnahme auf die Verhält niss e im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. März 2015 nicht glaubhaft gemacht . 4.
In der leistungs abweisenden Verfügung vom 3. März 2015 war die Beschwerde gegnerin gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 3 0. Dezember 2014 ( Urk. 9/57/1-34) sowie die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. A.___ , Arzt für allgemeine Medizin FMH ( Urk. 9/59/3 f.) ,
zum Sch luss gekommen, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine durch eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte Erwerbsunfähigkeit be stehe (Urk. 9/67 ).
Im genannten Gutachten wurden keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft g estellt. Als gesund heitliche St örungen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden Diagnosen festgehalten ( Urk. 9/57/ 17): - i ntradurales , extramedulläres rechtsbetontes spinales Meningeom HWK7 - Zervikalsyndrom ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik - l umbospondylogenes Syndrom mit leichten degenerativen Veränderungen L3/L4 ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik - Status nach dreifacher Leistenhe rnien-Operation ohne Hinweis auf Affektion nervale r Strukturen - Anpassungsstörung, rückläufig , ICD-10 F43.2 - Symptomausweitung und aggravatorisches Verhalten - Migränekopfschmerz - Status nach Ulcus ventriculi -Blutung 2012
Die Gutach t er hielten fest, z usammenfassend würden sich interdisziplinär aus den somatischen Fachbereichen wenig objektivierbare Befunde ergeben, insbesondere könnten die von der Beschwerdeführerin beklagte hohe Beschwerdeintensität und die hohe funktionale Einschränkung nicht erklärt werden. Insbesondere sei auch das intradurale , extramedulläre , rechtsbetonte spinale Meningeom in Höhe HWK7 ohne Hinweis für sensomotorische neurologische Störungssymptomatik als Zu fallsbefund zu bezeichnen. Hinsichtlich der angegebenen Lumbalgie sei lediglich eine leichte lumbospondylogene Ursache feststellbar, es sei kein radikuläres De fizit nachweisbar. Hinsichtlich der Beinschmerzen rechts sei kein primäres neu rogenes Korrelat hinreichend plausibel begründbar. Es scheine sich hier eher um eine allgemeine Schmerzausweitung zu handeln, nach dreifacher Leistenh ernien -Operation vom 2 6. Janu ar 2011, 1 8. April 2012 und 21. September 2012, ohne dass hier aber eine lokale inguinale Nervenschädigung vorliege. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass anderweitige, nicht primär organische Ursachen für die Schmerzen heranzuziehen seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Januar 2014 eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2 ) , welche unter antidepressi ver Medikat ion deutlich gebessert erscheine . Auslöser der depressiven Anpas sungsstörung sei die Arbeitslosigkeit, welche die Beschwerdeführerin emotional ziemlich belaste, weitere Konflikte würden nicht bestehen. Eine Anpassungsstö rung führe aus psychiatrischer Sicht nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Eine an haltende somatoforme Schmerzstörun g bestehe nicht ( Urk. 9/57/16 ). 5. 5.1
Der gesundheitliche Verlauf seit März 2015 ist durch verschiedene Arztberichte dokumentiert. Aus dem Bericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurologie, vom
4. November 2015 ( Urk. 9/75/7-10 ) ergibt sich, dass bei der Be schwerdeführerin eine diffuse Schmerzsymptomatik mit aktuellem Schwerpunkt im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins rechte Bein, am ehesten einem Wurzelreizsyndrom entsprechend, vorliege. Die Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule seien ebenfalls diffus und nicht radikulär zuzuordnen. Die Be schwerdeführerin falle hingegen durch eine ausgeprägte Angstsymptomatik be zogen auf ihre Schmerzen und die Befürchtungen über krankhafte körperliche Befunde auf. Insgesamt liege hier sicher eine krankheitswertige Angst- und So matisierungsstörung vor. Angesichts des Konsums an Schmerzmitteln müsse auch davon ausgegangen werden, dass bereits e in Schmerzmittelabusus bestehe
( Urk. 9/75/9 ). 5.2
Aus dem Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführ erin, Dr. med. C.___ , Innere Medizin und Nierenkrankheiten, vom 2 2. Dezember 2016 (Urk. 9/77/1-5) ergeben sich die Diagnose n eines chronischen Schmerz syndroms und einer mittleren De pression, zusätzlich zu den bereits bekannten Leisten- und Rückenbes chwerden und Kopfschmerzen ( Urk. 9/77/1 ). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig, auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit s ei nicht möglich ( Urk. 9/77/ 2-3).
Im beigelegten Bericht von Dr. med. D.___ , Oberärztin am E.___ , F.___ , vom 9. September 2016 ( Urk. 9/77/6-7) wird festgestellt, dass sich klinisch und bildgebend keine chirurgisch angehbare Ursache für die Beschwerden der Beschwerdeführerin finde. Aus dem ebenfalls beigelegten Bericht von Dr. med. G.___ , Fach arzt für Radiologie, vom 5. November 2015 ( Urk. 9/77/8)
ergibt sich sodann ein altersentsprechend normales Schädel-MR. 5.3
Im Bericht vom 3 1. Dezember 2016 ( Urk. 9/
78) stellte Dr. med. univ. H.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode , chronifiziert (ICD-10 F.32.1) . Seit Mai 2014 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit i m Erwerbs- und Haushaltsbereich . Medizinisch habe sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben ( Urk. 9/78/1 ) . Sie gehe davon aus, dass es sich um einen in Chronifizierung über gehenden Zustand handle, der in einem invalidisierenden Leiden gemündet habe. Die Erfolgsaussichten könnten sich auf die Erhaltung der err eichten Stabilität be grenzen ( Urk. 9/78/ 2) . 5.4
Im definitiven Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des E.___ vom 2 3. Januar 2017 ( Urk. 9/85/8-9) wurde neu die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei/ mit ängstlich- katastrophisierender Schmerzverarbeitung, Differenzialdiagnose post traumatisch nach gastrointestinaler Blutung im April 2012, Paniksymptomen und einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gestellt (Urk. 9/85/8). Im provisorischen Austrittsbericht gleichen Datums war diesbezüglich noch von einem fibromyalgieformen Schmerzsyndrom ausgegangen worden ( Urk. 9/85/10). Da die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr arbeite , werde keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben, aus rheumatologischer Sicht sei jedoch eine leichte, überwiegend wechs elbelastende Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/85/9). 5.5
Aus dem kurzstationären Bericht der F.___ des E.___ vom 1 8. Juni 2018 ( Urk. 9/85/1-2) ergeben sich die folgenden neuen Diagnosen: - Symptomatische Cholezystolithiasis - Nephrolithiasis links (4 mm) - Lebersteatose
Bei der Beschwerdeführerin sei am 1 8. Juni 2018 eine laparoskopische
Cholezys tektomie durchgeführt worden, der Verlauf sei unauffällig gewesen ( Urk. 9/85/1; vgl. auch Operationsbericht vom 1 8. Juni 2018, Urk. 9/85/3). 5.6
Weiter liegt einerseits ein Kurzbericht der Notfallstation des E.___ vom 1 4. Mai 2018 vor, laut dem sich nach notfallmässiger Selbstzuweisung am 1 4. Mai 2018 ein Verdacht auf eine Gastritis ergab ( Urk. 9/85/5-6) und anderer seits ein Bericht des J.___ vom 3. Mai 2017, in dem die Diagnose einer abklingenden akuten Parotitis, Differenzialdiagnose Tendomyo pathie der Kaumuskulatur, gestellt wurde ( Urk. 9/85/7). 6 . 6 .1
In somatischer Hinsicht wurden in den Arztberichten im Vergleich zum Sachver halt, wie er sich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9 . März 2015 präsentierte, zum Teil neue Befunde genannt .
So trat en neu eine symptomatische
Chole zysto lithiasis , eine Nephrolithiasis links und eine Lebersteatose auf , worauf eine lapa roskopische
Cholezystektomie durchgeführt wurde, welche unauffällig verlief ( Urk. 9/85/1). Eine Auswirkung dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wu rde nicht festgehalten. Auch bezüglich der Diagnosen der Gastritis am 1 4. Mai 2018 ( Urk. 9/85/5) und der am 3. Mai 2017 abklingenden akuten Parotitis (Urk. 9/85/7) ist kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dokumen tiert. Damit ist aufgrund der neuen somatischen Diagnosen keine relevante Ver schlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht.
D ie geklagten
Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, beziehungsweise der Halswirbelsäule sowie die Kopfschmerzen und die Adipositas ( Urk. 9/75/9 ,
Urk. 9/77/1), Urk. 9/85/10-11, Urk. 9/85/14-15) bestanden bereits bei Erlass der Verfügung vom 9. März 2015 (vgl. Urk. 9/57/17). Aus den Berichten ergibt sich weder eine Verschlechterung der genannten Beschwerden noch wurde ein Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt (vgl. Urk. 9/85/9, Urk. 9/85/11). Auch d ie radiologischen und kardiologischen Untersuchungen (Urk. 9/77/8 , Urk. 9/85/12-13 ) sowie die Abklärungen in der Herniensprechstunde
( Urk. 9/77/6-7 ) ergaben keine neuen Befunde . 6 .2
In psychiatris cher Hinsicht wurde von Dr. H.___
im Bericht vom 31. Dezem ber 2016 neu eine m ittelgradige depressive Episode
chronifiziert diagnostiziert ( Urk. 9/78/1) , anstelle der noch im Bericht vom 1 7. Mai 2014 aufgeführten An passungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22 ; Urk. 9/42/1 )
beziehungsweise der im MEDAS-Gutachten vom 3 0. Dezember 2014 diagnostizierten rückläufigen Anpassungsstörung (Urk. 9/57/17).
Entscheidend ist jedoch nicht die diagnostische Einordnung, sondern ob sich das Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3, 8C_437/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2, 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2, 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1, je mit Hinweisen) .
D r. H.___ verneint e
diesbezüglich ausdrücklich, dass eine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszustandes der Beschwerdeführerin einget reten sei , auch deren Arbeits fähigkeit habe sich nicht verändert (Urk.
9/78 /1 ) .
Sodann wurde in verschiedenen Berichten die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beziehungsweise ei ner krankheitswertigen Angst- und Somatisierungsstörung erwähnt (Urk. 9/75/9, Urk. 9/85/1 , Urk. 9/85/8 ).
Das Vorliegen einer solchen Störung war im MEDAS-Gutachten mit nachvollziehbarer Begründung verneint worden (Urk. 9/57/16). Die reine Aufführung in der Diagnoseliste eines fachfremden Arztberichts ohne Hinweise auf eine Verschlechterung des Zustands oder auf einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genügt nicht, um diesbezüglich eine massgebliche Veränderung des psychischen Zustands der Beschwe rdeführerin glaubhaft zu machen. Eine sol che ist damit auch insgesamt nicht erstellt . Hinweise auf eine Veränderung ent hielten sodann auch die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Neuanmel dung vom 25. April 2016 eingereichten Arztberichte keine (vgl. Urk. 9/70/1-13). Zusammengefasst ist weder eine Veränderung zwischen März 2015 und Mai 2017 ersichtlich noch wurde eine solche seit Mai 2017 glaubhaft gemacht.
Es ist daher nicht zu bea nstanden, dass die Beschwerdege g nerin mit Verfügung vom 7. Januar 2019 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse verneint hat und auf die Neuanmeldung vom 4. Juli 2018 nicht eingetreten ist.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1972, war zuletzt von Dezember 2005 bis Juni 2013 als Reinigungsfachfrau bei der Y.___ tätig, wobei ihr letzter effek tiver Arbeitstag am 1 3. April 2012 war ( Urk. 9/37/ 1). Am 6. Dezember 2012 mel dete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf einen Leistenbruch zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte in der Folge Frühinterventionsmassnahmen im Rah men einer Potentialabklärung ( Urk. 9/23) und teilte der Versicherten sodann am 27. November 2013 mit, dass sie wegen fehlender gesundheitsbedingter Ein schränkung bei der Stellensuche keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe ( Urk. 9/30).
Nachdem die Versicherte um eine abschliessende Rentenprüfung ge beten hatte ( Urk. 9/34), führte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklä rungen durch ( Urk. 9/36 ff.) und liess die Versicherte im Rahmen eines polydis ziplinären Gutachtens bei der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ (MEDAS; Urk. 9/57) untersuchen. Nach Durchführung des Vorbesch eidverfahrens ( Urk. 9/61 ff. ) , wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. März 2015 ab ( Urk. 9/67).
E. 1.2 Am 2 5. April 2016 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/68). Sie reichte Berichte verschiedener Ärzte ein ( Urk. 9/70/1-13) und die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen ( Urk. 9/72 ff.). Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 9/80) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren m it Verfügung vom 3. Mai 2017 mit der Begründung ab , dass ihr Leiden nach wie vor keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe ( Urk. 9/81).
E. 1.3 Am 3. Juli 2018 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf starke Schmer zen im rechten Bein, auf der ganzen rechten Seite und am Rücken sowie schnel lem Sc hwindelgefühl und Kopfschmerzen erneut zum Leistungsbezug bei der In validenversicherung an ( Urk. 9/82). Mit Schrei ben vom 1 0. Juli 2018 setzte ihr die IV-Stelle Frist an, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen und entspre chende Beweismittel einzureichen ( Urk. 9/83). Die Versicherte reichte in der Folge diverse Arztberichte ein ( Urk. 9/85 /1-26 ). Die IV-Stelle legte diese dem Regional ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor ( Urk. 9/86). Mit Vorbescheid vom 1 2. September 2018 wurde der Versicherte n in Aussicht gestellt , dass auf ihr Be gehren nicht eingetreten werde ( Urk. 9/87). Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte in der Folge Einwand ( Urk. 9/92, 9/95 ) . Die IV-Stelle prüfte diese n (Ur k. 9/96 ) und trat in der Folge mit Verfügung vom 7. Januar 2019 auf die Neu anmeldung nicht ein ( Urk.
E. 2 Hiergegen liess die Versicherte ,
vertreten durch M ilosav Milovanovic, Zürich, mit Eingabe vom 5. Februar 2019 Beschwerde erheben und beantragen , die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch vom 4. Juli 2018 einzutreten und über die IV-Leistungen einen neuen Entscheid zu treffen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 9. April 2019 wurde sodann das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Beschwerdeführerin Kenntnis von der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin gegeben ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten medi zinischen Unterlagen keine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medi zinischen Situation ergebe. Die neue Diagnose, aufgrund der sie am 1 8. Juni 2018 operiert worden sei, bewirke keine erhebliche und langandauernde Arbeitsunfä higkeit ( Urk. 2 S. 1) .
Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die das Leistungsbegehren abweisende Verfügung vom 3. Mai 2017 effektiv erhalten habe. Sie habe nie nachgefragt, sondern am 4. Juli 2018 ein neues Gesuch gestellt ( Urk. 2 S. 2 ).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin wie bereits im Vorbescheidver fahren geltend, dass sie die Verfügung vom 3. Mai 2017 nicht erhalten habe und sich daher nicht dagegen habe wehren können. I hr Gesundheitszustand habe sich seit dem MEDAS-Gutachten im Jahr 2014, in dem keine rentenrelevanten Erkran kungen festgestellt worden seien, erheblich verschlechtert . Dies ergebe sich aus den Berichten ihrer behandelnden Ärzte. Sie sei bei der ersten Bruchoperation durch einen Fehler des behandelnden Operateurs und durch die Verletzung eines Nervs zu erheblichem körperlichem Schaden gekommen. Ihre rechte Körperseite versage langsam, die Bewegungen seien schmerzhaft und eingeschränkt, die Kopfschmerzen seien massiv gestiegen und sie könne nich t länger als zehn Mi nuten gehen . Zudem leide sie an Migräne und Fibromyalgie, welche sich massiv verschlechtert hätten ( Urk. 1 S. 3) .
E. 2.3 Strittig, und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerd eführerin vom 4. Juli 2018 eingetreten ist . Vorab ist jedoch
die Frage zu klären, ob
als Vergleichsbasis für die Beurteilung der glaubhaft zu machenden Veränderung des Gesundheitszustandes die Verfü gung vom 3. März 2015 oder die Verfügung vom 3. Mai 2017 massgeblich ist .
E. 3 .1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren wurde der Rentenanspruch der Be schwerdeführerin zuletzt mit der Verfügung vom 3. Mai 2017 ( Urk. 9/81) mate riell beurteilt. Ob diese jedoch als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer massgebenden Veränderung tauglich ist , steht nicht ohne Weiteres fest , da die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei die Verfügung nie zugestellt worden und sie habe sich daher nicht dagegen wehren können ( Urk. 1 S. 3) .
E. 3.2 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswir kungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, wel che die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Recht sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustel lung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administ rativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer ge wissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Aller dings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 2 5. März 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin brachte vor , sie habe die Verfügung am 3. Mai 2017 erlassen und versandt. Es sei davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin die Verfügung erhalten habe, da sie sich nie nach dem Sta nd des Verfahrens erkun digt , sondern stattdessen am 4. Juni 2018 ein neues Gesuch eingereicht habe ( Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich keine weiteren Aus führungen, sondern wiederholte lediglich, dass sie die Verfügung nicht erhalten habe ( Urk. 1 S. 3).
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 3. Mai 2017 per A-Post versandt. Der Adresskopf des Aktenexemplars enthält einen entsprechenden Vermerk (Urk. 9/80). Etwas Anderes machte die Beschwerdegegnerin weder im Vorbe scheidverfahren noch im Beschwerdeverfahren geltend. Mithin kann der Zustel lungsnachweis nicht erbracht werden . Zwar ist das Argument der Beschwerde gegnerin plausibel , die Beschwerdeführerin h ätte sich nicht neu angemeldet , wenn sie die Verfügung nicht erhalten hätte . Allerdings ist es ebenso möglich , dass sich die damals unvertretene Beschwerdeführerin als juristische Laiin, die zudem nur über beschränkte Deutschkenntnisse verfügt ( Urk. 9/79/ 4), unabhän gig davon, ob ein laufendes Verfahren bestand, am 3. Juli 2018 angemeldet hatte, da aus ihrer Sicht Beschwerden seit 2011 bestanden ( Urk. 9/82/6). Nach dem Ge sagten vermag die Beschwerdegegnerin den Wahrscheinlichkeitsnachweis für die Zustellung der Verfügung vom 3. Mai 2017 nicht zu erbringen, weswegen der Beschwerdeführerin dieser Entscheid nicht entgegengehalten werden kann. In dessen ist, wie noch zu zeigen sein wird (nachstehende E.
E. 5 ) , eine massgebliche Veränderu ng des Gesundheitszustands auch unter Bezugnahme auf die Verhält niss e im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. März 2015 nicht glaubhaft gemacht . 4.
In der leistungs abweisenden Verfügung vom 3. März 2015 war die Beschwerde gegnerin gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 3 0. Dezember 2014 ( Urk. 9/57/1-34) sowie die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. A.___ , Arzt für allgemeine Medizin FMH ( Urk. 9/59/3 f.) ,
zum Sch luss gekommen, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine durch eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte Erwerbsunfähigkeit be stehe (Urk. 9/67 ).
Im genannten Gutachten wurden keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft g estellt. Als gesund heitliche St örungen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden Diagnosen festgehalten ( Urk. 9/57/ 17): - i ntradurales , extramedulläres rechtsbetontes spinales Meningeom HWK7 - Zervikalsyndrom ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik - l umbospondylogenes Syndrom mit leichten degenerativen Veränderungen L3/L4 ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik - Status nach dreifacher Leistenhe rnien-Operation ohne Hinweis auf Affektion nervale r Strukturen - Anpassungsstörung, rückläufig , ICD-10 F43.2 - Symptomausweitung und aggravatorisches Verhalten - Migränekopfschmerz - Status nach Ulcus ventriculi -Blutung 2012
Die Gutach t er hielten fest, z usammenfassend würden sich interdisziplinär aus den somatischen Fachbereichen wenig objektivierbare Befunde ergeben, insbesondere könnten die von der Beschwerdeführerin beklagte hohe Beschwerdeintensität und die hohe funktionale Einschränkung nicht erklärt werden. Insbesondere sei auch das intradurale , extramedulläre , rechtsbetonte spinale Meningeom in Höhe HWK7 ohne Hinweis für sensomotorische neurologische Störungssymptomatik als Zu fallsbefund zu bezeichnen. Hinsichtlich der angegebenen Lumbalgie sei lediglich eine leichte lumbospondylogene Ursache feststellbar, es sei kein radikuläres De fizit nachweisbar. Hinsichtlich der Beinschmerzen rechts sei kein primäres neu rogenes Korrelat hinreichend plausibel begründbar. Es scheine sich hier eher um eine allgemeine Schmerzausweitung zu handeln, nach dreifacher Leistenh ernien -Operation vom 2 6. Janu ar 2011, 1 8. April 2012 und 21. September 2012, ohne dass hier aber eine lokale inguinale Nervenschädigung vorliege. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass anderweitige, nicht primär organische Ursachen für die Schmerzen heranzuziehen seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Januar 2014 eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2 ) , welche unter antidepressi ver Medikat ion deutlich gebessert erscheine . Auslöser der depressiven Anpas sungsstörung sei die Arbeitslosigkeit, welche die Beschwerdeführerin emotional ziemlich belaste, weitere Konflikte würden nicht bestehen. Eine Anpassungsstö rung führe aus psychiatrischer Sicht nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Eine an haltende somatoforme Schmerzstörun g bestehe nicht ( Urk. 9/57/16 ).
E. 5.1 Der gesundheitliche Verlauf seit März 2015 ist durch verschiedene Arztberichte dokumentiert. Aus dem Bericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurologie, vom
4. November 2015 ( Urk. 9/75/7-10 ) ergibt sich, dass bei der Be schwerdeführerin eine diffuse Schmerzsymptomatik mit aktuellem Schwerpunkt im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins rechte Bein, am ehesten einem Wurzelreizsyndrom entsprechend, vorliege. Die Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule seien ebenfalls diffus und nicht radikulär zuzuordnen. Die Be schwerdeführerin falle hingegen durch eine ausgeprägte Angstsymptomatik be zogen auf ihre Schmerzen und die Befürchtungen über krankhafte körperliche Befunde auf. Insgesamt liege hier sicher eine krankheitswertige Angst- und So matisierungsstörung vor. Angesichts des Konsums an Schmerzmitteln müsse auch davon ausgegangen werden, dass bereits e in Schmerzmittelabusus bestehe
( Urk. 9/75/9 ).
E. 5.2 Aus dem Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführ erin, Dr. med. C.___ , Innere Medizin und Nierenkrankheiten, vom 2 2. Dezember 2016 (Urk. 9/77/1-5) ergeben sich die Diagnose n eines chronischen Schmerz syndroms und einer mittleren De pression, zusätzlich zu den bereits bekannten Leisten- und Rückenbes chwerden und Kopfschmerzen ( Urk. 9/77/1 ). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig, auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit s ei nicht möglich ( Urk. 9/77/ 2-3).
Im beigelegten Bericht von Dr. med. D.___ , Oberärztin am E.___ , F.___ , vom 9. September 2016 ( Urk. 9/77/6-7) wird festgestellt, dass sich klinisch und bildgebend keine chirurgisch angehbare Ursache für die Beschwerden der Beschwerdeführerin finde. Aus dem ebenfalls beigelegten Bericht von Dr. med. G.___ , Fach arzt für Radiologie, vom 5. November 2015 ( Urk. 9/77/8)
ergibt sich sodann ein altersentsprechend normales Schädel-MR.
E. 5.3 Im Bericht vom 3 1. Dezember 2016 ( Urk. 9/
78) stellte Dr. med. univ. H.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode , chronifiziert (ICD-10 F.32.1) . Seit Mai 2014 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit i m Erwerbs- und Haushaltsbereich . Medizinisch habe sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben ( Urk. 9/78/1 ) . Sie gehe davon aus, dass es sich um einen in Chronifizierung über gehenden Zustand handle, der in einem invalidisierenden Leiden gemündet habe. Die Erfolgsaussichten könnten sich auf die Erhaltung der err eichten Stabilität be grenzen ( Urk. 9/78/ 2) .
E. 5.4 Im definitiven Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des E.___ vom 2 3. Januar 2017 ( Urk. 9/85/8-9) wurde neu die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei/ mit ängstlich- katastrophisierender Schmerzverarbeitung, Differenzialdiagnose post traumatisch nach gastrointestinaler Blutung im April 2012, Paniksymptomen und einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gestellt (Urk. 9/85/8). Im provisorischen Austrittsbericht gleichen Datums war diesbezüglich noch von einem fibromyalgieformen Schmerzsyndrom ausgegangen worden ( Urk. 9/85/10). Da die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr arbeite , werde keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben, aus rheumatologischer Sicht sei jedoch eine leichte, überwiegend wechs elbelastende Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/85/9).
E. 5.5 Aus dem kurzstationären Bericht der F.___ des E.___ vom 1 8. Juni 2018 ( Urk. 9/85/1-2) ergeben sich die folgenden neuen Diagnosen: - Symptomatische Cholezystolithiasis - Nephrolithiasis links (4 mm) - Lebersteatose
Bei der Beschwerdeführerin sei am 1 8. Juni 2018 eine laparoskopische
Cholezys tektomie durchgeführt worden, der Verlauf sei unauffällig gewesen ( Urk. 9/85/1; vgl. auch Operationsbericht vom 1 8. Juni 2018, Urk. 9/85/3).
E. 5.6 Weiter liegt einerseits ein Kurzbericht der Notfallstation des E.___ vom 1 4. Mai 2018 vor, laut dem sich nach notfallmässiger Selbstzuweisung am 1 4. Mai 2018 ein Verdacht auf eine Gastritis ergab ( Urk. 9/85/5-6) und anderer seits ein Bericht des J.___ vom 3. Mai 2017, in dem die Diagnose einer abklingenden akuten Parotitis, Differenzialdiagnose Tendomyo pathie der Kaumuskulatur, gestellt wurde ( Urk. 9/85/7).
E. 6 .1
In somatischer Hinsicht wurden in den Arztberichten im Vergleich zum Sachver halt, wie er sich zum Zeitpunkt der Verfügung vom
E. 9 . März 2015 präsentierte, zum Teil neue Befunde genannt .
So trat en neu eine symptomatische
Chole zysto lithiasis , eine Nephrolithiasis links und eine Lebersteatose auf , worauf eine lapa roskopische
Cholezystektomie durchgeführt wurde, welche unauffällig verlief ( Urk. 9/85/1). Eine Auswirkung dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wu rde nicht festgehalten. Auch bezüglich der Diagnosen der Gastritis am 1 4. Mai 2018 ( Urk. 9/85/5) und der am 3. Mai 2017 abklingenden akuten Parotitis (Urk. 9/85/7) ist kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dokumen tiert. Damit ist aufgrund der neuen somatischen Diagnosen keine relevante Ver schlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht.
D ie geklagten
Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, beziehungsweise der Halswirbelsäule sowie die Kopfschmerzen und die Adipositas ( Urk. 9/75/9 ,
Urk. 9/77/1), Urk. 9/85/10-11, Urk. 9/85/14-15) bestanden bereits bei Erlass der Verfügung vom 9. März 2015 (vgl. Urk. 9/57/17). Aus den Berichten ergibt sich weder eine Verschlechterung der genannten Beschwerden noch wurde ein Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt (vgl. Urk. 9/85/9, Urk. 9/85/11). Auch d ie radiologischen und kardiologischen Untersuchungen (Urk. 9/77/8 , Urk. 9/85/12-13 ) sowie die Abklärungen in der Herniensprechstunde
( Urk. 9/77/6-7 ) ergaben keine neuen Befunde . 6 .2
In psychiatris cher Hinsicht wurde von Dr. H.___
im Bericht vom 31. Dezem ber 2016 neu eine m ittelgradige depressive Episode
chronifiziert diagnostiziert ( Urk. 9/78/1) , anstelle der noch im Bericht vom 1 7. Mai 2014 aufgeführten An passungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22 ; Urk. 9/42/1 )
beziehungsweise der im MEDAS-Gutachten vom 3 0. Dezember 2014 diagnostizierten rückläufigen Anpassungsstörung (Urk. 9/57/17).
Entscheidend ist jedoch nicht die diagnostische Einordnung, sondern ob sich das Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3, 8C_437/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2, 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2, 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1, je mit Hinweisen) .
D r. H.___ verneint e
diesbezüglich ausdrücklich, dass eine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszustandes der Beschwerdeführerin einget reten sei , auch deren Arbeits fähigkeit habe sich nicht verändert (Urk.
9/78 /1 ) .
Sodann wurde in verschiedenen Berichten die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beziehungsweise ei ner krankheitswertigen Angst- und Somatisierungsstörung erwähnt (Urk. 9/75/9, Urk. 9/85/1 , Urk. 9/85/8 ).
Das Vorliegen einer solchen Störung war im MEDAS-Gutachten mit nachvollziehbarer Begründung verneint worden (Urk. 9/57/16). Die reine Aufführung in der Diagnoseliste eines fachfremden Arztberichts ohne Hinweise auf eine Verschlechterung des Zustands oder auf einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genügt nicht, um diesbezüglich eine massgebliche Veränderung des psychischen Zustands der Beschwe rdeführerin glaubhaft zu machen. Eine sol che ist damit auch insgesamt nicht erstellt . Hinweise auf eine Veränderung ent hielten sodann auch die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Neuanmel dung vom 25. April 2016 eingereichten Arztberichte keine (vgl. Urk. 9/70/1-13). Zusammengefasst ist weder eine Veränderung zwischen März 2015 und Mai 2017 ersichtlich noch wurde eine solche seit Mai 2017 glaubhaft gemacht.
Es ist daher nicht zu bea nstanden, dass die Beschwerdege g nerin mit Verfügung vom 7. Januar 2019 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse verneint hat und auf die Neuanmeldung vom 4. Juli 2018 nicht eingetreten ist.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00111
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 1 3. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1972, war zuletzt von Dezember 2005 bis Juni 2013 als Reinigungsfachfrau bei der Y.___ tätig, wobei ihr letzter effek tiver Arbeitstag am 1 3. April 2012 war ( Urk. 9/37/ 1). Am 6. Dezember 2012 mel dete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf einen Leistenbruch zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte in der Folge Frühinterventionsmassnahmen im Rah men einer Potentialabklärung ( Urk. 9/23) und teilte der Versicherten sodann am 27. November 2013 mit, dass sie wegen fehlender gesundheitsbedingter Ein schränkung bei der Stellensuche keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe ( Urk. 9/30).
Nachdem die Versicherte um eine abschliessende Rentenprüfung ge beten hatte ( Urk. 9/34), führte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklä rungen durch ( Urk. 9/36 ff.) und liess die Versicherte im Rahmen eines polydis ziplinären Gutachtens bei der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ (MEDAS; Urk. 9/57) untersuchen. Nach Durchführung des Vorbesch eidverfahrens ( Urk. 9/61 ff. ) , wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. März 2015 ab ( Urk. 9/67).
1.2
Am 2 5. April 2016 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/68). Sie reichte Berichte verschiedener Ärzte ein ( Urk. 9/70/1-13) und die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen ( Urk. 9/72 ff.). Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 9/80) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren m it Verfügung vom 3. Mai 2017 mit der Begründung ab , dass ihr Leiden nach wie vor keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe ( Urk. 9/81). 1.3
Am 3. Juli 2018 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf starke Schmer zen im rechten Bein, auf der ganzen rechten Seite und am Rücken sowie schnel lem Sc hwindelgefühl und Kopfschmerzen erneut zum Leistungsbezug bei der In validenversicherung an ( Urk. 9/82). Mit Schrei ben vom 1 0. Juli 2018 setzte ihr die IV-Stelle Frist an, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen und entspre chende Beweismittel einzureichen ( Urk. 9/83). Die Versicherte reichte in der Folge diverse Arztberichte ein ( Urk. 9/85 /1-26 ). Die IV-Stelle legte diese dem Regional ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor ( Urk. 9/86). Mit Vorbescheid vom 1 2. September 2018 wurde der Versicherte n in Aussicht gestellt , dass auf ihr Be gehren nicht eingetreten werde ( Urk. 9/87). Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte in der Folge Einwand ( Urk. 9/92, 9/95 ) . Die IV-Stelle prüfte diese n (Ur k. 9/96 ) und trat in der Folge mit Verfügung vom 7. Januar 2019 auf die Neu anmeldung nicht ein ( Urk. 2 = Urk. 9/97 ). 2.
Hiergegen liess die Versicherte ,
vertreten durch M ilosav Milovanovic, Zürich, mit Eingabe vom 5. Februar 2019 Beschwerde erheben und beantragen , die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch vom 4. Juli 2018 einzutreten und über die IV-Leistungen einen neuen Entscheid zu treffen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 9. April 2019 wurde sodann das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Beschwerdeführerin Kenntnis von der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin gegeben ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ; IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräfti ger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesu chen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 ; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 ). 1 .3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten medi zinischen Unterlagen keine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medi zinischen Situation ergebe. Die neue Diagnose, aufgrund der sie am 1 8. Juni 2018 operiert worden sei, bewirke keine erhebliche und langandauernde Arbeitsunfä higkeit ( Urk. 2 S. 1) .
Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die das Leistungsbegehren abweisende Verfügung vom 3. Mai 2017 effektiv erhalten habe. Sie habe nie nachgefragt, sondern am 4. Juli 2018 ein neues Gesuch gestellt ( Urk. 2 S. 2 ).
2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin wie bereits im Vorbescheidver fahren geltend, dass sie die Verfügung vom 3. Mai 2017 nicht erhalten habe und sich daher nicht dagegen habe wehren können. I hr Gesundheitszustand habe sich seit dem MEDAS-Gutachten im Jahr 2014, in dem keine rentenrelevanten Erkran kungen festgestellt worden seien, erheblich verschlechtert . Dies ergebe sich aus den Berichten ihrer behandelnden Ärzte. Sie sei bei der ersten Bruchoperation durch einen Fehler des behandelnden Operateurs und durch die Verletzung eines Nervs zu erheblichem körperlichem Schaden gekommen. Ihre rechte Körperseite versage langsam, die Bewegungen seien schmerzhaft und eingeschränkt, die Kopfschmerzen seien massiv gestiegen und sie könne nich t länger als zehn Mi nuten gehen . Zudem leide sie an Migräne und Fibromyalgie, welche sich massiv verschlechtert hätten ( Urk. 1 S. 3) . 2.3
Strittig, und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerd eführerin vom 4. Juli 2018 eingetreten ist . Vorab ist jedoch
die Frage zu klären, ob
als Vergleichsbasis für die Beurteilung der glaubhaft zu machenden Veränderung des Gesundheitszustandes die Verfü gung vom 3. März 2015 oder die Verfügung vom 3. Mai 2017 massgeblich ist . 3 .
3 .1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren wurde der Rentenanspruch der Be schwerdeführerin zuletzt mit der Verfügung vom 3. Mai 2017 ( Urk. 9/81) mate riell beurteilt. Ob diese jedoch als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer massgebenden Veränderung tauglich ist , steht nicht ohne Weiteres fest , da die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei die Verfügung nie zugestellt worden und sie habe sich daher nicht dagegen wehren können ( Urk. 1 S. 3) . 3.2
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswir kungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, wel che die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Recht sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustel lung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administ rativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer ge wissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Aller dings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 2 5. März 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3
Die Beschwerdegegnerin brachte vor , sie habe die Verfügung am 3. Mai 2017 erlassen und versandt. Es sei davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin die Verfügung erhalten habe, da sie sich nie nach dem Sta nd des Verfahrens erkun digt , sondern stattdessen am 4. Juni 2018 ein neues Gesuch eingereicht habe ( Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich keine weiteren Aus führungen, sondern wiederholte lediglich, dass sie die Verfügung nicht erhalten habe ( Urk. 1 S. 3). 3.4
Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 3. Mai 2017 per A-Post versandt. Der Adresskopf des Aktenexemplars enthält einen entsprechenden Vermerk (Urk. 9/80). Etwas Anderes machte die Beschwerdegegnerin weder im Vorbe scheidverfahren noch im Beschwerdeverfahren geltend. Mithin kann der Zustel lungsnachweis nicht erbracht werden . Zwar ist das Argument der Beschwerde gegnerin plausibel , die Beschwerdeführerin h ätte sich nicht neu angemeldet , wenn sie die Verfügung nicht erhalten hätte . Allerdings ist es ebenso möglich , dass sich die damals unvertretene Beschwerdeführerin als juristische Laiin, die zudem nur über beschränkte Deutschkenntnisse verfügt ( Urk. 9/79/ 4), unabhän gig davon, ob ein laufendes Verfahren bestand, am 3. Juli 2018 angemeldet hatte, da aus ihrer Sicht Beschwerden seit 2011 bestanden ( Urk. 9/82/6). Nach dem Ge sagten vermag die Beschwerdegegnerin den Wahrscheinlichkeitsnachweis für die Zustellung der Verfügung vom 3. Mai 2017 nicht zu erbringen, weswegen der Beschwerdeführerin dieser Entscheid nicht entgegengehalten werden kann. In dessen ist, wie noch zu zeigen sein wird (nachstehende E. 5 ) , eine massgebliche Veränderu ng des Gesundheitszustands auch unter Bezugnahme auf die Verhält niss e im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. März 2015 nicht glaubhaft gemacht . 4.
In der leistungs abweisenden Verfügung vom 3. März 2015 war die Beschwerde gegnerin gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 3 0. Dezember 2014 ( Urk. 9/57/1-34) sowie die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. A.___ , Arzt für allgemeine Medizin FMH ( Urk. 9/59/3 f.) ,
zum Sch luss gekommen, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine durch eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte Erwerbsunfähigkeit be stehe (Urk. 9/67 ).
Im genannten Gutachten wurden keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft g estellt. Als gesund heitliche St örungen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden Diagnosen festgehalten ( Urk. 9/57/ 17): - i ntradurales , extramedulläres rechtsbetontes spinales Meningeom HWK7 - Zervikalsyndrom ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik - l umbospondylogenes Syndrom mit leichten degenerativen Veränderungen L3/L4 ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik - Status nach dreifacher Leistenhe rnien-Operation ohne Hinweis auf Affektion nervale r Strukturen - Anpassungsstörung, rückläufig , ICD-10 F43.2 - Symptomausweitung und aggravatorisches Verhalten - Migränekopfschmerz - Status nach Ulcus ventriculi -Blutung 2012
Die Gutach t er hielten fest, z usammenfassend würden sich interdisziplinär aus den somatischen Fachbereichen wenig objektivierbare Befunde ergeben, insbesondere könnten die von der Beschwerdeführerin beklagte hohe Beschwerdeintensität und die hohe funktionale Einschränkung nicht erklärt werden. Insbesondere sei auch das intradurale , extramedulläre , rechtsbetonte spinale Meningeom in Höhe HWK7 ohne Hinweis für sensomotorische neurologische Störungssymptomatik als Zu fallsbefund zu bezeichnen. Hinsichtlich der angegebenen Lumbalgie sei lediglich eine leichte lumbospondylogene Ursache feststellbar, es sei kein radikuläres De fizit nachweisbar. Hinsichtlich der Beinschmerzen rechts sei kein primäres neu rogenes Korrelat hinreichend plausibel begründbar. Es scheine sich hier eher um eine allgemeine Schmerzausweitung zu handeln, nach dreifacher Leistenh ernien -Operation vom 2 6. Janu ar 2011, 1 8. April 2012 und 21. September 2012, ohne dass hier aber eine lokale inguinale Nervenschädigung vorliege. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass anderweitige, nicht primär organische Ursachen für die Schmerzen heranzuziehen seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Januar 2014 eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2 ) , welche unter antidepressi ver Medikat ion deutlich gebessert erscheine . Auslöser der depressiven Anpas sungsstörung sei die Arbeitslosigkeit, welche die Beschwerdeführerin emotional ziemlich belaste, weitere Konflikte würden nicht bestehen. Eine Anpassungsstö rung führe aus psychiatrischer Sicht nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Eine an haltende somatoforme Schmerzstörun g bestehe nicht ( Urk. 9/57/16 ). 5. 5.1
Der gesundheitliche Verlauf seit März 2015 ist durch verschiedene Arztberichte dokumentiert. Aus dem Bericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurologie, vom
4. November 2015 ( Urk. 9/75/7-10 ) ergibt sich, dass bei der Be schwerdeführerin eine diffuse Schmerzsymptomatik mit aktuellem Schwerpunkt im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins rechte Bein, am ehesten einem Wurzelreizsyndrom entsprechend, vorliege. Die Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule seien ebenfalls diffus und nicht radikulär zuzuordnen. Die Be schwerdeführerin falle hingegen durch eine ausgeprägte Angstsymptomatik be zogen auf ihre Schmerzen und die Befürchtungen über krankhafte körperliche Befunde auf. Insgesamt liege hier sicher eine krankheitswertige Angst- und So matisierungsstörung vor. Angesichts des Konsums an Schmerzmitteln müsse auch davon ausgegangen werden, dass bereits e in Schmerzmittelabusus bestehe
( Urk. 9/75/9 ). 5.2
Aus dem Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführ erin, Dr. med. C.___ , Innere Medizin und Nierenkrankheiten, vom 2 2. Dezember 2016 (Urk. 9/77/1-5) ergeben sich die Diagnose n eines chronischen Schmerz syndroms und einer mittleren De pression, zusätzlich zu den bereits bekannten Leisten- und Rückenbes chwerden und Kopfschmerzen ( Urk. 9/77/1 ). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig, auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit s ei nicht möglich ( Urk. 9/77/ 2-3).
Im beigelegten Bericht von Dr. med. D.___ , Oberärztin am E.___ , F.___ , vom 9. September 2016 ( Urk. 9/77/6-7) wird festgestellt, dass sich klinisch und bildgebend keine chirurgisch angehbare Ursache für die Beschwerden der Beschwerdeführerin finde. Aus dem ebenfalls beigelegten Bericht von Dr. med. G.___ , Fach arzt für Radiologie, vom 5. November 2015 ( Urk. 9/77/8)
ergibt sich sodann ein altersentsprechend normales Schädel-MR. 5.3
Im Bericht vom 3 1. Dezember 2016 ( Urk. 9/
78) stellte Dr. med. univ. H.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode , chronifiziert (ICD-10 F.32.1) . Seit Mai 2014 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit i m Erwerbs- und Haushaltsbereich . Medizinisch habe sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben ( Urk. 9/78/1 ) . Sie gehe davon aus, dass es sich um einen in Chronifizierung über gehenden Zustand handle, der in einem invalidisierenden Leiden gemündet habe. Die Erfolgsaussichten könnten sich auf die Erhaltung der err eichten Stabilität be grenzen ( Urk. 9/78/ 2) . 5.4
Im definitiven Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des E.___ vom 2 3. Januar 2017 ( Urk. 9/85/8-9) wurde neu die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei/ mit ängstlich- katastrophisierender Schmerzverarbeitung, Differenzialdiagnose post traumatisch nach gastrointestinaler Blutung im April 2012, Paniksymptomen und einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gestellt (Urk. 9/85/8). Im provisorischen Austrittsbericht gleichen Datums war diesbezüglich noch von einem fibromyalgieformen Schmerzsyndrom ausgegangen worden ( Urk. 9/85/10). Da die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr arbeite , werde keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben, aus rheumatologischer Sicht sei jedoch eine leichte, überwiegend wechs elbelastende Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/85/9). 5.5
Aus dem kurzstationären Bericht der F.___ des E.___ vom 1 8. Juni 2018 ( Urk. 9/85/1-2) ergeben sich die folgenden neuen Diagnosen: - Symptomatische Cholezystolithiasis - Nephrolithiasis links (4 mm) - Lebersteatose
Bei der Beschwerdeführerin sei am 1 8. Juni 2018 eine laparoskopische
Cholezys tektomie durchgeführt worden, der Verlauf sei unauffällig gewesen ( Urk. 9/85/1; vgl. auch Operationsbericht vom 1 8. Juni 2018, Urk. 9/85/3). 5.6
Weiter liegt einerseits ein Kurzbericht der Notfallstation des E.___ vom 1 4. Mai 2018 vor, laut dem sich nach notfallmässiger Selbstzuweisung am 1 4. Mai 2018 ein Verdacht auf eine Gastritis ergab ( Urk. 9/85/5-6) und anderer seits ein Bericht des J.___ vom 3. Mai 2017, in dem die Diagnose einer abklingenden akuten Parotitis, Differenzialdiagnose Tendomyo pathie der Kaumuskulatur, gestellt wurde ( Urk. 9/85/7). 6 . 6 .1
In somatischer Hinsicht wurden in den Arztberichten im Vergleich zum Sachver halt, wie er sich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9 . März 2015 präsentierte, zum Teil neue Befunde genannt .
So trat en neu eine symptomatische
Chole zysto lithiasis , eine Nephrolithiasis links und eine Lebersteatose auf , worauf eine lapa roskopische
Cholezystektomie durchgeführt wurde, welche unauffällig verlief ( Urk. 9/85/1). Eine Auswirkung dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wu rde nicht festgehalten. Auch bezüglich der Diagnosen der Gastritis am 1 4. Mai 2018 ( Urk. 9/85/5) und der am 3. Mai 2017 abklingenden akuten Parotitis (Urk. 9/85/7) ist kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dokumen tiert. Damit ist aufgrund der neuen somatischen Diagnosen keine relevante Ver schlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht.
D ie geklagten
Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, beziehungsweise der Halswirbelsäule sowie die Kopfschmerzen und die Adipositas ( Urk. 9/75/9 ,
Urk. 9/77/1), Urk. 9/85/10-11, Urk. 9/85/14-15) bestanden bereits bei Erlass der Verfügung vom 9. März 2015 (vgl. Urk. 9/57/17). Aus den Berichten ergibt sich weder eine Verschlechterung der genannten Beschwerden noch wurde ein Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt (vgl. Urk. 9/85/9, Urk. 9/85/11). Auch d ie radiologischen und kardiologischen Untersuchungen (Urk. 9/77/8 , Urk. 9/85/12-13 ) sowie die Abklärungen in der Herniensprechstunde
( Urk. 9/77/6-7 ) ergaben keine neuen Befunde . 6 .2
In psychiatris cher Hinsicht wurde von Dr. H.___
im Bericht vom 31. Dezem ber 2016 neu eine m ittelgradige depressive Episode
chronifiziert diagnostiziert ( Urk. 9/78/1) , anstelle der noch im Bericht vom 1 7. Mai 2014 aufgeführten An passungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22 ; Urk. 9/42/1 )
beziehungsweise der im MEDAS-Gutachten vom 3 0. Dezember 2014 diagnostizierten rückläufigen Anpassungsstörung (Urk. 9/57/17).
Entscheidend ist jedoch nicht die diagnostische Einordnung, sondern ob sich das Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3, 8C_437/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2, 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2, 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1, je mit Hinweisen) .
D r. H.___ verneint e
diesbezüglich ausdrücklich, dass eine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszustandes der Beschwerdeführerin einget reten sei , auch deren Arbeits fähigkeit habe sich nicht verändert (Urk.
9/78 /1 ) .
Sodann wurde in verschiedenen Berichten die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beziehungsweise ei ner krankheitswertigen Angst- und Somatisierungsstörung erwähnt (Urk. 9/75/9, Urk. 9/85/1 , Urk. 9/85/8 ).
Das Vorliegen einer solchen Störung war im MEDAS-Gutachten mit nachvollziehbarer Begründung verneint worden (Urk. 9/57/16). Die reine Aufführung in der Diagnoseliste eines fachfremden Arztberichts ohne Hinweise auf eine Verschlechterung des Zustands oder auf einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genügt nicht, um diesbezüglich eine massgebliche Veränderung des psychischen Zustands der Beschwe rdeführerin glaubhaft zu machen. Eine sol che ist damit auch insgesamt nicht erstellt . Hinweise auf eine Veränderung ent hielten sodann auch die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Neuanmel dung vom 25. April 2016 eingereichten Arztberichte keine (vgl. Urk. 9/70/1-13). Zusammengefasst ist weder eine Veränderung zwischen März 2015 und Mai 2017 ersichtlich noch wurde eine solche seit Mai 2017 glaubhaft gemacht.
Es ist daher nicht zu bea nstanden, dass die Beschwerdege g nerin mit Verfügung vom 7. Januar 2019 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse verneint hat und auf die Neuanmeldung vom 4. Juli 2018 nicht eingetreten ist.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser