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IV.2019.00108

Dass-Entscheid. GutRück bei übereinstimmenden Parteianträgen in Übereinstimmung mit der Rechts- und Aktenlage

Zürich SozVersG · 2019-04-12 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1. Januar 2019

eine Erhöhung der halben Invalidenrente des Beschwerdeführers verneint hatte, da ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand bestehe (Urk.

E. 2 1. März 2019 (Urk.

E. 7 ) sowie in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. April 2019 (Urk. 10), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 4. Februar 2019 ausführte, sein Gesundheitszustand habe sich nachhaltig verschlechtert und er leide heute ins besondere an einem dementiellen Zustand (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2019 die Rück weisung der Angelegenheit zur Durchführung einer Demenzabklärung bean tragte, dass die Beschwerdegegnerin dies damit begründete, dass gestützt auf die materielle Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer relevanten Ver schlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei jedoch unklar bleibe, in welchem Ausmass eine Alkoholdemenz die Leistungsfähigkeit beeinträchtige (Urk. 7), dass sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 1. April 2019 mit der Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Sachverhaltsabklä rungen einverstanden erklärte (Urk. 10), in Erwägung, d ass übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung d er Sache zu weiteren Abklärungen vorliegen, dass diese mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 1 1. Januar 2019 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind, dass sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk.

1) damit als gegenstandslos erweist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

11. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00108

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom

12. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer Zustelladresse: X.___ Pflegestation Y.___ dieser vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 1. Januar 2019

eine Erhöhung der halben Invalidenrente des Beschwerdeführers verneint hatte, da ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand bestehe (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Februar 2019, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung s chliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2019 (Urk. 7) sowie in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. April 2019 (Urk. 10), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 4. Februar 2019 ausführte, sein Gesundheitszustand habe sich nachhaltig verschlechtert und er leide heute ins besondere an einem dementiellen Zustand (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2019 die Rück weisung der Angelegenheit zur Durchführung einer Demenzabklärung bean tragte, dass die Beschwerdegegnerin dies damit begründete, dass gestützt auf die materielle Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer relevanten Ver schlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei jedoch unklar bleibe, in welchem Ausmass eine Alkoholdemenz die Leistungsfähigkeit beeinträchtige (Urk. 7), dass sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 1. April 2019 mit der Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Sachverhaltsabklä rungen einverstanden erklärte (Urk. 10), in Erwägung, d ass übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung d er Sache zu weiteren Abklärungen vorliegen, dass diese mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 1 1. Januar 2019 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind, dass sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk.

1) damit als gegenstandslos erweist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

11. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier