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IV.2019.00104

Rente: Einkommensvergleich strittig bei selbständigem Taxifahrer; Parallelisierung der Einkommen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-12-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1960, ist seit 1998 als selbständiger Taxifahrer tätig (vgl. Urk. 6/45/3). Unter Hinweis auf Rückenschmerzen meldete sich der Versicherte am 1 4. Dezember 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der AXA Winterthur als zuständige Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/ 11 und Urk. 6/17) und beauftragte ihren R egionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) mit einer bidisziplinären

Untersuchung des Versicherten (vgl. Berichte vom 1 8. Juli 2018 über die orthopädische und die neurologische Untersuchung, Urk. 8/45-46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/49; Urk. 6/54; Urk. 6/ 64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

17. Dezember 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 6/80 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell eine Dreiviertelsrente; sub eventuell seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2019 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 d es Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfä higkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. 1.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). 1.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei im Wesentlichen der Einkommensvergleich strittig ist. Der Beschwerdeführer beanstandete in sei ner Beschwerde insbesondere die Höhe des Validen- und des Invalideneinkom mens. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2016 in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer gesundheitlich eingeschränkt sei. Hingegen sei ihm seit August 2017 eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit in einem Pensum von 75 % zumutbar (S. 1 unten). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 20‘380.20 ein Invalideneinkommen von Fr. 12‘669.55 gegenüber und er rechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % . Ein leidensbe dingter Abzug sei nicht gerechtfertigt (S. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sich gemäss

Auszug aus dem Individuellen Konto für die Jahre 2008 bis 2013 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38‘348.35 ergäbe, worauf abzustel len sei. Er sei sogar für Fr. 40‘000.-- krankentaggeldversichert gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er seit 2012 gesundheitlich eingeschränkt sei und entsprechend weniger habe verdienen können (S. 8 Mitte). Die von Dr. med.

Y.___ und Dr. med. Z.___ festgestellten Einschränkungen (Erwerbs unfähigkeit von 25 % aus orthopädischer und 10 % aus neurologischer Sicht) seien zu addieren oder es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 8 f.). So seien die degenerativen Veränderungen des rechten Hüftgelenkes noch nicht berücksichtigt worden (S. 8 oben). Zudem sei ein lei densbedingter Abzug vorzunehmen. Aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Merkmale (fortge schrittenes Alter,

fehlende anerkannte Ausbildung in der Schweiz [ ausser Taxi fahren], multiple gesundheitliche Beschwerden, ungenügende Sprachkenntnisse et

cetera) sei ein Abzug von 25 % angezeigt

(S. 9 Mitte). 3. 3.1

Med. pract . A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1 6. Januar 2017 (Urk. 6/19/6-7) als Di agnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

lumbovertebrales, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (LWS; Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit 2003 in hausärztlicher Behandlung (Ziff. 1.2). Im Jahr 1998 habe er einen Verkehrsunfall erlitten. Seit 2012 leide der Beschwerdeführer an zunehmende n lumbale n Rückenschmerzen, die ihn in seiner langjährigen Arbeit als Taxifahrer schmerzhaft behinderten (Ziff. 1.4). Med. pract . A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige A rbeitsunfähigkeit vom 1. November 2016 bis 3 0. November 20 16 sowie eine 75%ige A rbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 20 1 6 bis 3 1. Januar 2017 (Ziff. 1.6). Die b isherige Tätigkeit als Taxichauffeur sei kaum mehr zumutbar. Auch eine behinderungs angepasste Tä tigkeit könne er sich beim Beschwerdeführer, der seit über 20 Jahren Taxi fahre, nicht vorstellen (Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer müsste sein beträchtliches Über gewicht abbauen und eine regelmä ssige, rückenstärkende Therapie durchführen (Ziff. 1.8). 3.2

Im Bericht vom 1 0. Juli 2017 (Urk. 6/27/4-5) führte med. pract . A.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert (Ziff. 1.1). Nach intensiver täglicher ambulanter Physiotherapie sei nun eine Regredienz der Beschwerden eingetreten (Ziff. 1.3). Es bestehe eine verminderte Leistungsfähig keit von 75 % (Ziff. 2.2). Er rechne mit einer weiteren Verbesserung (Ziff. 3.3). Der Beschwerdeführer habe stets zu 25 % gearbeitet (Ziff. 4.2). 3.3

Die Ärzte der B.___ nannten im Bericht vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 6/37/13-14) im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - mässige Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 bei breitbasiger

Diskusprotru sion und mässiger epiduraler Lipomatose - diskrete sockenförmige sensible Defizite beidseits unklarer Ätiologie

Der Beschwerdeführer leide seit einigen Jahren an lumbosakralen Schmerzen, welche in letzter Zeit an Intensität zugenommen hätten. Beim Sitzen und Stehen nähmen die Schmerzen an Intensität deutlich zu und strahlten auch Richtung Gesäss und Hüften aus. Besser gehe es im Liegen und beim Gehen, wobei die maximale Gehzeit schmerzbedingt nach 30 Minuten erreicht sei (S. 1 unten). 3.4

Med. pract . A.___ berichtete

a m 2 8. Februar 2018 (Urk. 6/35/4-5) über einen subjektiv gesehen stationären Gesundheitszustand (Ziff. 1.1). Er nannte die Diag nose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit Osteochondrose und Spondylose sowie leicht eingeengtem Spinalkanal lumbal 4/5 (Ziff. 1.2). Die ra dikuläre Symptomatik beidseits habe durch Facettengelenksinfiltrationen besei tigt werden können (Ziff. 1.3).

N ach wie vor bestehe eine 50%ige verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.2). 3. 5

Dr. med.

C.___, Facharzt für Rheumatologie, attestierte dem Beschwerde führer im Bericht vom 2 0. April 2018 (Urk. 6/37/1-4) eine 75%ige Arbeitsunfä higkeit vom 1 3. Februar 2017 bis 3 1. August 201 7. Die Arbeitsfähigkeit nach dem 3 1. August 2017 sei nicht bekannt

(Ziff. 1.3). Im Zeitraum der Behandlung sei er davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit im selbständigen Beruf als Taxi-Chauffeur steigerungsfähig sei (Ziff. 2.7). Ihm sei keine Aussage zum aktuellen Zustand möglich (Ziff. 2.4). 3. 6

RAD-Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte im Berich t vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 6/45) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 8) : - chronische lumbale und thorak olumb ale Schmerzen rechtsbetont mit am ehesten pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein, aktuell ohne sen sible oder motorische Symptome einer Nervenwu rzelreizung mit/bei - MR-tomographisch bekannter mässiger Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 bei breitbasiger

Diskusprotrusion und mässiger epiduraler Lipo matose - mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen einschliesslich Facet tengelenksarthrosen, am ausgeprägtesten im Segment L4/5

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er schon viele Jahre ständig Schmer zen im Bereich der LWS habe. Schmerzen habe er auch in beiden Hüften (S. 1 Ziff. 1). Dr. Y.___ führte aus, dass die Befunde der Abteilung Neurologie der B.___ u nter Berücksichtigung des klinischen Befundes und der anam nestischen Angaben des Beschwerdeführers

gut nachvollzogen werden könnten . Es handle sich im Wesentlichen um eine bei längerer sitzender oder auch stehen der Position sich verstärkende, im Grunde genommen aber chronische lumbale Schmerzsymptomatik auf dem Boden degenerativer Veränderungen (S. 8 Ziff. 9). Es sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine mindestens

50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisher igen und derzeit ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer. Retrospektiv bestehe diese unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte der Ärzte der B.___ und des Rheumatologen Dr. C.___ zumindest seit August 201 7. I n einer optimal angepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit, von Zeitpunkt und Dauer her die Körper position nach eigenem Ermessen zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu wech seln, sei spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung eine mindestens 75%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, das heisse zumindest sechs Stunden pro Tag. Unter Be rücksichtigung der vorliegenden Arztberichte sei davon auszugehen, dass diese Einschätzung retrospektiv spätestens seit August 2017 gelte

(S. 8 Ziff. 10) . Aus orthopädischer Sicht sei es von entscheidender Wichtigkeit, dass sich der Be schwerdeführer körperlich mehr betätige (S. 9 oben). 3. 7

RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie so wie Facharzt für Neurologie, nannte im Berich t vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 6/46) aus neurologischer Sicht die Diagnose eines Wurzelreizsyndrom s L4/5 rechts bei Dis kusprotrusion L4/5,

bei bilateraler rezessaler und konsekutiv spinaler Enge (MRI-Befund vom 1 0. August 2017; Ziff. 7).

Dr. Z.___ führte aus, dass eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen sowie ohne das Er steigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten möglich und auch therapeutisch sinnvoll wäre (S. 4 oben). Der Be schwerdeführer sei muskulär erheblich dekonditioniert und übergewichtig (S. 4 Mitte). Aus neurologischer Sicht erscheine eine Verbesserung weiterhin möglich. Aufgrund der bereits vorhandenen degenerativen Prozesse der Wirbelsäule sei eine ausschliesslich e Fahrtätigkeit nicht mehr zu empfehlen (S. 4 unten). Aus neurologischer Sicht könne v on einer 50%igen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit als Taxichauffeur ab Januar 2017 ausgegangen werden (S. 4 f.). Adaptierte Tä tigkeiten sollten, leicht eingeschränkt durch vermehrte Pausen, aber zu 90 % möglich sein (S. 5 oben). 3. 8

Dr. C.___ berichtete am 1 4. November 2018 (Urk. 6/60), dass der Beschwerde führer nach wie vor an - gemäss eigenen Angaben progrediente n - Schmerzen im Bereich der unteren LWS mit Ausstrahlung in das rechte Gesäss leide. Die klinischen Befunde seien lumbal weitgehend unverändert im Vergleich zu frühe ren Untersuchungen. Auch die aktuellen MR-Befunde der LWS seien weitgehend identisch (S. 1 unten). N eu bestehe eine schmerzhafte Einschränkung der Hüftbe weglichkeit rechts. Nach wie vor sei eine eindeutige ätiologische Beurteilung der chronifizierten und behindernden Schmerzen nicht möglich. Aufgrund der heu tigen Untersuchung sei es denkbar, dass eine Hüftpathologie rechts an der Schmerzverursachung mitbeteiligt sei (S. 2 oben). Aus rheumatologisch er Sicht dürfte die Arbeitsfähigkeit als Taxi-Chauffeur aktuell bei 50 % liegen (S. 2 Mitte). 3. 9

Ein MRI der rechten Hüfte vom 1 1. Dezember 2018 (Bericht des D.___ vom selben Tag, Urk. 6/77) zeigte leichtgradige degenerative Veränderungen am rechten Hüftgelenk ohne Bild einer Coxarthrose, keine Femurkopfnekrose oder Gelenkerguss . Als Nebenbefund zeigte sich eine Tendinose der Sehne des Muscu lus

gluteus

medius . 4. 4.1

Die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. Y.___ und Dr. Z.___ erfüllen die Anforde rungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1. 6). Sie setzen sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträch tigungen auseinander und be rücksichtigen insbesondere auch sämtliche in der Zwischenzeit angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt vermö gen d ie Beurteilungen der RAD-Ärzte angesichts der Aktenlage zu überzeugen und wurden grundsätzlich auch vom Besc hwerdeführer nicht beanstandet. 4.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die degenerativen Veränderungen des rechten Hüftgelenkes noch nicht berücksichtigt worden seien. Dazu ist zu bemer ken, dass die Schmerzen in den Hüften sowohl Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.6 sowie S. 6 des Berichts) als auch Dr. C.___ bekannt waren. Dr. C.___ hielt es für denkbar, dass eine Hüftpathologie rechts an der Schmerzverursachung mit beteiligt sei (vgl. vorstehend E. 3.8) .

Die in der Folge festgestellten lediglich leicht gradigen degenerativen Veränderungen am rechten Hüftgelenk sowie die Tendi nose der Sehne des Musculus

gluteus

medius

vermögen jedoch keine höhere Ar beitsunfähigkeit zu begründen.

4. 3

Dr. Y.___ und Dr. Z.___ hielten in der abschliessenden Konsensus-Stellung nahme vom 1 8. Juli 2018 (Feststellungsblatt, Urk. 6/48 S. 6 f.) fest, dass in einer optimal angepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit, von Zeit punkt und Dauer her die Körperposition nach eigenem Ermessen zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu wechseln, aus orthopädischer und neurologischer Sicht spä testens ab August 2017 eine mindestens 75%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, das heisse zumindest sechs Stunden pro Tag.

Angesichts d ieser Beurteilung erscheint eine Addition der Arbeitsunfähigkeiten – wie sie der Beschwerdeführer geltend machte – nicht zulässig. 4. 4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung g estützt auf die Beurteilung ihrer RAD-Ärzte von einer 5 0%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und einer

75 %igen Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit ab August 2017 aus ging (Urk. 2 S. 1 unten). 5. 5.1

Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege benheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Da eine substantielle Arbeitsunfähigkeit ab November 2016 attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.1) k ann frühestens im November 2017 ein Rentenanspruch entstehen (vgl. vorstehend E. 1.1). 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Buchhaltungsunterlagen des B eschwerdeführers . Gestützt auf die Gewinn e von Fr. 24‘585.80 im Jahr 2013 (vgl. Erfolgsrechnung 2013, Urk. 6/16/3), von Fr. 20‘347. -- im Jahr 2014 (Urk. 6/16/5) und von Fr. 15‘293.55 im Jahr 2015 (Urk. 6/16/6), angepasst an die Nominallohnentwicklung (NLE),

errechnete sie ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 20'380.20 (vgl. Urk. 6/47/ 1). Zudem nahm d ie Beschwerdegegnerin angesichts des tiefen Valideneinkommens eine Paralle lisieru ng der Einkommen vor (vgl. Urk. 6/47/2).

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass das Validenein kommen

gestützt auf den IK-Auszug der Jahre 2008 bis 2013 zu berechnen sei, womit sich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 38‘348.35 ergebe. 5. 3

Vorliegend sind im IK-Auszug lediglich Einkommen bis zum Jahr 2013 verzeich net (Urk. 6/18/4). Insofern ist nachvollziehbar, dass die B eschwerdegegner in auf die Buchhaltungsunterlag en abgestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer an führte, er sei seit 2012 gesundheitlich eingeschränkt, ergibt sich aus dem Bericht seines Hausarztes Dr. A.___ zwar, dass er seit 2012 an zunehmenden

lumba len Rückenschmerzen leidet.

Dr. A.___ attestierte ihm jedoch erst ab Novem ber 2016 eine A rbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1) . Auch in den übrigen medizinischen Akten wurde ihm keine frühere Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Dennoch stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin

für die Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht von den Gewinnen in den Jahren 2013 bis 2015 ausgegangen ist. So erzielte der B eschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 6/18/4) in den Jahren 2010 bis 2012 Jahreseinkomme n in der Grössenord nung von Fr. 40‘000.--. In den folgenden

drei Jahren erzielte er lediglich noch ein Durc hschnittseinkommen von etwa Fr. 20‘000.--. Dies ist wohl zumindest auch damit zu erklären, dass er (aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden) weniger arbeitete. So gab Dr. A.___ im Bericht vom 1 0. Juli 2017 (Urk. 6/27/4-5) an, der Beschwerdeführer habe stets zu 25 % gearbeitet (Ziff. 4.2). 5. 4

D as Einkommen von Selbstständigerwerbenden kann angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichsein kommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsver dienst abzustellen (Urteil 9C_771/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.6.1 mit Hinwei sen).

Entsprechend ist d as V alideneinkommen vorliegend aufgrund der Einkomme n gemäss IK-Auszug zu berechnen. Aus dem IK-Auszug ergibt sich ein Einkommen von Fr. 48'516.-- im Jahr 2008, von Fr. 37'674.-- im Jahr 2009, von Fr. 39'900.-- im Jahr 2010, von Fr. 39'700.-- im Jahr 2011, von Fr. 40'100.-- im Jahr 2012 sowie ein solches von Fr. 24'200.-- im Jahr 201 3. Ausgehend von den Jahren 2008 bis 2013

- wie vom Beschwerdeführer beantragt - resultiert ein durch schnittlic hes Einkommen von Fr. 38‘348.35, ausgehend von den Jahren 2008 bis 2012 ein solches von Fr. 41‘178. -- .

Vorliegend rechtfertigt es sich, zugunsten des Beschwerdeführers vom höheren durchschnittlichen Einkommen von Fr. 41‘178. -- auszugehen, zumal er offenbar seit 2012 an lumbalen Rückenschmerzen leidet. Unter Berücksichtigung der män nerspezifischen Nominal lohn entwicklung von 1.0 % im Jahr 201 1, 0.8 % im Jahr 2012, 0.8 % im Jahr 2013, 0.7 % im Jahr 2014, 0.3 % im Jahr 2015, 0.6 % im Jahr 2016 sowie 0.4 % im Jahr 2017

(Entwicklung der Nominallöhne, der Kon su mentenpreise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 201 7 ein Valideneinkommen von rund Fr. 4 3 ' 109 . -- (Fr. 41‘178. -- x 1.01 x 1.008 x 1.008 x 1.007 x 1.003 x 1.006 x 1.004). 5. 5

Dem Beschwerdeführer ist eine optimal angepasste, körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit, von Zeitpunkt und Dauer her die Körperposition nach eige nem Ermessen zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu wechseln, mit einem Pen sum von 75 % zumutbar. Somit rechtfertigt es sich, zur Berechnung des Invali deneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung abzustellen (E. 1.5).

D ie Beschwerdegegnerin stützte sich auf d as im Jahr 201 4 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art er zielte Einkommen von Fr. 5'3 12 .--

pro Monat

(LSE 201 4, Tabellen - gruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1), mithin Fr. 6 3 ' 766 .-- im Jahr (Fr. 5'3 12 .-- x 12).

Unter Berücksichtigung d er durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 7 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie der Nominallohnentwicklung ermittelte sie für das Jahr 2017 ein jährliches Einkommen von Fr. 67’320.60 (Fr. 6 3 ' 744 . -- : 40 x 41.7 x 1.003 x 1.006 x 1.004) . Angepasst an das zumutbare Pensum von 75 % resultiert e

somit ein Einkommen von Fr. 50'490.45 (67‘320.60 x 0.75; vgl. Einkommensvergleich,

Urk. 6/47/1). Dies ist nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, ob von diesem Einkommen ein Abzug vorzunehmen ist. 5. 6

Das Invalideneinkommen von Fr. 50'490. 4 5 übersteigt das Valideneinkommen von Fr. 43'109. -- .

Selbst b ei Vornahme des maximalen Leidensabzugs von 25 %

- für den vorliegend jedoch kein Anlass besteht - ergäbe sich

ein hypothetisches Invalideneinkommen von

Fr. 3 7 ‘867.85 (Fr. 50'490.45 x 0.75) und damit ein nicht anspruchsbegründ ender Invaliditätsgrad von

12.16 % . 5.7

Angesichts des tiefen Valideneinkommens nahm die Beschwerdegegnerin eine Parallelisierung der Einkommen vor (vgl. Urk. 6/47/2).

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich un terdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemes sung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkom mensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entwe der überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Herauf setzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalidenein kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfol gen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durch schnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchen üblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide

realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. Sep tember 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundes gerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerw eise ein durchschnittliches Inva lideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidri ger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesund - heitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invali deneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber - zustellen, das ohne Ge sundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeits grenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenübli chen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 5. 8

Im vorliegenden Fall erscheint es

f raglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte. So ist unklar, in welchem Pensum der Beschwerdeführer in den Jah ren 2008 bis 2012 gearbeitet hatte.

Dies kann indessen offenbleiben, da auch die Parallelisierung der Einkommen nicht zu einem Rentenanspruch führt, wie im Folgenden zu zeigen sein wird. 5. 9

Die Beschwerdegegnerin ging

von einem branchenüblichen Einkommen gemäss LSE von Fr. 71'616.85 aus. Im Vergleich mit dem von ihr errechneten Validen einkommen von Fr. 20'380.20 ergab sich eine Abweichung von 71.54 %. Ent sprechend verringerte sie das Invalideneinkommen - unter Berücksichtigung des Erheblichkeitsgrenzwertes von 5 %

- um 66.54 %. Dabei ging die Beschwerde gegnerin jedoch nicht von e inem Invalideneinkommen von Fr. 50'490.45, son dern Fr. 37‘867.84 aus (75 % von Fr. 50‘490.45). Das Pensum von 75 % wurde somit gleich doppelt berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des Abzugs aufgrund der Parallelisierung von 66.54 % ergab sich somit ein sehr tiefes Invalidenein kommen von 12‘669.54 (vgl. Urk. 6/47/2). 5.10

Wie unter E. 5.4 dargelegt, ist vorliegend von einem Valideneinkommen von Fr. 43'109.00 auszugehen. Im Vergleich mit dem branchenüblichen Einkommen von Fr. 71'616.85 ergibt sich eine Abweichung von Fr. 28'507.85, entsprechend 39.8 %. Folglich ist das Invalideneinkommen - unter Berücksichtigung des Er heblichkeitsgrenzwertes von 5 %

- um 34.8 % zu verringern. Vom Invalidenein kommen von Fr. 50'490.45 ist ein Betrag von Fr. 17'570.67 (Fr. 50'490.45 x 0.348) in Abzug zu bringen, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 32'919.78 ergibt.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ein leidensbedingter Abzug vorzu nehmen sei. Soweit er zur Begründung eines Abzugs vom Tabellenlohn auf seine - mit Ausnahme des Taxifahrens - fehlende Ausbildung und auf mangelhafte Sprachkenntnisse verwies, handelt es sich um Faktoren, welche zu r Einkommen sparallelisierung führten und somit - wie unter E. 5.7 dargelegt - nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen vermögen . Die gesundheitlichen Beschwerden wurden bereits bei der Festlegung des Invalideneinkommens be rücksichtigt. Schliesslich muss sich ein fortgeschrittenes Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zwin gend lohnsenkend auswirken. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden aus geglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesge richts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte.

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 43 ’ 109.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'919.78 beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 10’189.22, was einem In validit ätsgrad von 23.64 % entspricht. Auch mittels Para llelisierung der Einkom men ergäbe sich somit

kein Rentenanspruch. 5.11

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 einen A nspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1960, ist seit 1998 als selbständiger Taxifahrer tätig (vgl. Urk. 6/45/3). Unter Hinweis auf Rückenschmerzen meldete sich der Versicherte am 1 4. Dezember 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der AXA Winterthur als zuständige Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/ 11 und Urk. 6/17) und beauftragte ihren R egionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) mit einer bidisziplinären

Untersuchung des Versicherten (vgl. Berichte vom 1 8. Juli 2018 über die orthopädische und die neurologische Untersuchung, Urk. 8/45-46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/49; Urk. 6/54; Urk. 6/ 64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

17. Dezember 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 6/80 = Urk. 2).

E. 1.0 % im Jahr 201 1, 0.8 % im Jahr 2012, 0.8 % im Jahr 2013, 0.7 % im Jahr 2014, 0.3 % im Jahr 2015, 0.6 % im Jahr 2016 sowie 0.4 % im Jahr 2017

(Entwicklung der Nominallöhne, der Kon su mentenpreise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 201 7 ein Valideneinkommen von rund Fr. 4 3 ' 109 . -- (Fr. 41‘178. -- x 1.01 x 1.008 x 1.008 x 1.007 x 1.003 x 1.006 x 1.004). 5. 5

Dem Beschwerdeführer ist eine optimal angepasste, körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit, von Zeitpunkt und Dauer her die Körperposition nach eige nem Ermessen zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu wechseln, mit einem Pen sum von 75 % zumutbar. Somit rechtfertigt es sich, zur Berechnung des Invali deneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung abzustellen (E. 1.5).

D ie Beschwerdegegnerin stützte sich auf d as im Jahr 201 4 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art er zielte Einkommen von Fr. 5'3

E. 1.1 ). Der Beschwerdeführer sei seit 2003 in hausärztlicher Behandlung (Ziff. 1.2). Im Jahr 1998 habe er einen Verkehrsunfall erlitten. Seit 2012 leide der Beschwerdeführer an zunehmende n lumbale n Rückenschmerzen, die ihn in seiner langjährigen Arbeit als Taxifahrer schmerzhaft behinderten (Ziff. 1.4). Med. pract . A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige A rbeitsunfähigkeit vom 1. November 2016 bis 3 0. November 20 16 sowie eine 75%ige A rbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 20 1 6 bis 3 1. Januar 2017 (Ziff. 1.6). Die b isherige Tätigkeit als Taxichauffeur sei kaum mehr zumutbar. Auch eine behinderungs angepasste Tä tigkeit könne er sich beim Beschwerdeführer, der seit über 20 Jahren Taxi fahre, nicht vorstellen (Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer müsste sein beträchtliches Über gewicht abbauen und eine regelmä ssige, rückenstärkende Therapie durchführen (Ziff. 1.8). 3.2

Im Bericht vom 1 0. Juli 2017 (Urk. 6/27/4-5) führte med. pract . A.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert (Ziff. 1.1). Nach intensiver täglicher ambulanter Physiotherapie sei nun eine Regredienz der Beschwerden eingetreten (Ziff. 1.3). Es bestehe eine verminderte Leistungsfähig keit von 75 % (Ziff. 2.2). Er rechne mit einer weiteren Verbesserung (Ziff. 3.3). Der Beschwerdeführer habe stets zu 25 % gearbeitet (Ziff. 4.2). 3.3

Die Ärzte der B.___ nannten im Bericht vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 6/37/13-14) im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - mässige Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 bei breitbasiger

Diskusprotru sion und mässiger epiduraler Lipomatose - diskrete sockenförmige sensible Defizite beidseits unklarer Ätiologie

Der Beschwerdeführer leide seit einigen Jahren an lumbosakralen Schmerzen, welche in letzter Zeit an Intensität zugenommen hätten. Beim Sitzen und Stehen nähmen die Schmerzen an Intensität deutlich zu und strahlten auch Richtung Gesäss und Hüften aus. Besser gehe es im Liegen und beim Gehen, wobei die maximale Gehzeit schmerzbedingt nach 30 Minuten erreicht sei (S. 1 unten). 3.4

Med. pract . A.___ berichtete

a m 2 8. Februar 2018 (Urk. 6/35/4-5) über einen subjektiv gesehen stationären Gesundheitszustand (Ziff. 1.1). Er nannte die Diag nose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit Osteochondrose und Spondylose sowie leicht eingeengtem Spinalkanal lumbal 4/5 (Ziff. 1.2). Die ra dikuläre Symptomatik beidseits habe durch Facettengelenksinfiltrationen besei tigt werden können (Ziff. 1.3).

N ach wie vor bestehe eine 50%ige verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.2). 3. 5

Dr. med.

C.___, Facharzt für Rheumatologie, attestierte dem Beschwerde führer im Bericht vom 2 0. April 2018 (Urk. 6/37/1-4) eine 75%ige Arbeitsunfä higkeit vom 1 3. Februar 2017 bis 3 1. August 201 7. Die Arbeitsfähigkeit nach dem 3 1. August 2017 sei nicht bekannt

(Ziff. 1.3). Im Zeitraum der Behandlung sei er davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit im selbständigen Beruf als Taxi-Chauffeur steigerungsfähig sei (Ziff. 2.7). Ihm sei keine Aussage zum aktuellen Zustand möglich (Ziff. 2.4). 3. 6

RAD-Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte im Berich t vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 6/45) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 8) : - chronische lumbale und thorak olumb ale Schmerzen rechtsbetont mit am ehesten pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein, aktuell ohne sen sible oder motorische Symptome einer Nervenwu rzelreizung mit/bei - MR-tomographisch bekannter mässiger Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 bei breitbasiger

Diskusprotrusion und mässiger epiduraler Lipo matose - mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen einschliesslich Facet tengelenksarthrosen, am ausgeprägtesten im Segment L4/5

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er schon viele Jahre ständig Schmer zen im Bereich der LWS habe. Schmerzen habe er auch in beiden Hüften (S. 1 Ziff. 1). Dr. Y.___ führte aus, dass die Befunde der Abteilung Neurologie der B.___ u nter Berücksichtigung des klinischen Befundes und der anam nestischen Angaben des Beschwerdeführers

gut nachvollzogen werden könnten . Es handle sich im Wesentlichen um eine bei längerer sitzender oder auch stehen der Position sich verstärkende, im Grunde genommen aber chronische lumbale Schmerzsymptomatik auf dem Boden degenerativer Veränderungen (S. 8 Ziff. 9). Es sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine mindestens

50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisher igen und derzeit ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer. Retrospektiv bestehe diese unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte der Ärzte der B.___ und des Rheumatologen Dr. C.___ zumindest seit August 201 7. I n einer optimal angepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit, von Zeitpunkt und Dauer her die Körper position nach eigenem Ermessen zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu wech seln, sei spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung eine mindestens 75%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, das heisse zumindest sechs Stunden pro Tag. Unter Be rücksichtigung der vorliegenden Arztberichte sei davon auszugehen, dass diese Einschätzung retrospektiv spätestens seit August 2017 gelte

(S. 8 Ziff. 10) . Aus orthopädischer Sicht sei es von entscheidender Wichtigkeit, dass sich der Be schwerdeführer körperlich mehr betätige (S. 9 oben). 3. 7

RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie so wie Facharzt für Neurologie, nannte im Berich t vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 6/46) aus neurologischer Sicht die Diagnose eines Wurzelreizsyndrom s L4/5 rechts bei Dis kusprotrusion L4/5,

bei bilateraler rezessaler und konsekutiv spinaler Enge (MRI-Befund vom 1 0. August 2017; Ziff. 7).

Dr. Z.___ führte aus, dass eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen sowie ohne das Er steigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten möglich und auch therapeutisch sinnvoll wäre (S. 4 oben). Der Be schwerdeführer sei muskulär erheblich dekonditioniert und übergewichtig (S. 4 Mitte). Aus neurologischer Sicht erscheine eine Verbesserung weiterhin möglich. Aufgrund der bereits vorhandenen degenerativen Prozesse der Wirbelsäule sei eine ausschliesslich e Fahrtätigkeit nicht mehr zu empfehlen (S. 4 unten). Aus neurologischer Sicht könne v on einer 50%igen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit als Taxichauffeur ab Januar 2017 ausgegangen werden (S. 4 f.). Adaptierte Tä tigkeiten sollten, leicht eingeschränkt durch vermehrte Pausen, aber zu 90 % möglich sein (S. 5 oben). 3. 8

Dr. C.___ berichtete am 1 4. November 2018 (Urk. 6/60), dass der Beschwerde führer nach wie vor an - gemäss eigenen Angaben progrediente n - Schmerzen im Bereich der unteren LWS mit Ausstrahlung in das rechte Gesäss leide. Die klinischen Befunde seien lumbal weitgehend unverändert im Vergleich zu frühe ren Untersuchungen. Auch die aktuellen MR-Befunde der LWS seien weitgehend identisch (S. 1 unten). N eu bestehe eine schmerzhafte Einschränkung der Hüftbe weglichkeit rechts. Nach wie vor sei eine eindeutige ätiologische Beurteilung der chronifizierten und behindernden Schmerzen nicht möglich. Aufgrund der heu tigen Untersuchung sei es denkbar, dass eine Hüftpathologie rechts an der Schmerzverursachung mitbeteiligt sei (S. 2 oben). Aus rheumatologisch er Sicht dürfte die Arbeitsfähigkeit als Taxi-Chauffeur aktuell bei 50 % liegen (S. 2 Mitte). 3.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfä higkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.

E. 1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

E. 1.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell eine Dreiviertelsrente; sub eventuell seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2019 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei im Wesentlichen der Einkommensvergleich strittig ist. Der Beschwerdeführer beanstandete in sei ner Beschwerde insbesondere die Höhe des Validen- und des Invalideneinkom mens.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2016 in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer gesundheitlich eingeschränkt sei. Hingegen sei ihm seit August 2017 eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit in einem Pensum von 75 % zumutbar (S. 1 unten). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 20‘380.20 ein Invalideneinkommen von Fr. 12‘669.55 gegenüber und er rechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % . Ein leidensbe dingter Abzug sei nicht gerechtfertigt (S. 2).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sich gemäss

Auszug aus dem Individuellen Konto für die Jahre 2008 bis 2013 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38‘348.35 ergäbe, worauf abzustel len sei. Er sei sogar für Fr. 40‘000.-- krankentaggeldversichert gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er seit 2012 gesundheitlich eingeschränkt sei und entsprechend weniger habe verdienen können (S. 8 Mitte). Die von Dr. med.

Y.___ und Dr. med. Z.___ festgestellten Einschränkungen (Erwerbs unfähigkeit von 25 % aus orthopädischer und 10 % aus neurologischer Sicht) seien zu addieren oder es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 8 f.). So seien die degenerativen Veränderungen des rechten Hüftgelenkes noch nicht berücksichtigt worden (S. 8 oben). Zudem sei ein lei densbedingter Abzug vorzunehmen. Aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Merkmale (fortge schrittenes Alter,

fehlende anerkannte Ausbildung in der Schweiz [ ausser Taxi fahren], multiple gesundheitliche Beschwerden, ungenügende Sprachkenntnisse et

cetera) sei ein Abzug von 25 % angezeigt

(S.

E. 6 d es Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 Ein MRI der rechten Hüfte vom 1 1. Dezember 2018 (Bericht des D.___ vom selben Tag, Urk. 6/77) zeigte leichtgradige degenerative Veränderungen am rechten Hüftgelenk ohne Bild einer Coxarthrose, keine Femurkopfnekrose oder Gelenkerguss . Als Nebenbefund zeigte sich eine Tendinose der Sehne des Muscu lus

gluteus

medius . 4. 4.1

Die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. Y.___ und Dr. Z.___ erfüllen die Anforde rungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1. 6). Sie setzen sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträch tigungen auseinander und be rücksichtigen insbesondere auch sämtliche in der Zwischenzeit angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt vermö gen d ie Beurteilungen der RAD-Ärzte angesichts der Aktenlage zu überzeugen und wurden grundsätzlich auch vom Besc hwerdeführer nicht beanstandet. 4.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die degenerativen Veränderungen des rechten Hüftgelenkes noch nicht berücksichtigt worden seien. Dazu ist zu bemer ken, dass die Schmerzen in den Hüften sowohl Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.6 sowie S. 6 des Berichts) als auch Dr. C.___ bekannt waren. Dr. C.___ hielt es für denkbar, dass eine Hüftpathologie rechts an der Schmerzverursachung mit beteiligt sei (vgl. vorstehend E. 3.8) .

Die in der Folge festgestellten lediglich leicht gradigen degenerativen Veränderungen am rechten Hüftgelenk sowie die Tendi nose der Sehne des Musculus

gluteus

medius

vermögen jedoch keine höhere Ar beitsunfähigkeit zu begründen.

4. 3

Dr. Y.___ und Dr. Z.___ hielten in der abschliessenden Konsensus-Stellung nahme vom 1 8. Juli 2018 (Feststellungsblatt, Urk. 6/48 S. 6 f.) fest, dass in einer optimal angepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit, von Zeit punkt und Dauer her die Körperposition nach eigenem Ermessen zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu wechseln, aus orthopädischer und neurologischer Sicht spä testens ab August 2017 eine mindestens 75%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, das heisse zumindest sechs Stunden pro Tag.

Angesichts d ieser Beurteilung erscheint eine Addition der Arbeitsunfähigkeiten – wie sie der Beschwerdeführer geltend machte – nicht zulässig. 4. 4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung g estützt auf die Beurteilung ihrer RAD-Ärzte von einer 5 0%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und einer

75 %igen Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit ab August 2017 aus ging (Urk. 2 S. 1 unten). 5. 5.1

Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege benheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Da eine substantielle Arbeitsunfähigkeit ab November 2016 attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.1) k ann frühestens im November 2017 ein Rentenanspruch entstehen (vgl. vorstehend E. 1.1). 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Buchhaltungsunterlagen des B eschwerdeführers . Gestützt auf die Gewinn e von Fr. 24‘585.80 im Jahr 2013 (vgl. Erfolgsrechnung 2013, Urk. 6/16/3), von Fr. 20‘347. -- im Jahr 2014 (Urk. 6/16/5) und von Fr. 15‘293.55 im Jahr 2015 (Urk. 6/16/6), angepasst an die Nominallohnentwicklung (NLE),

errechnete sie ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 20'380.20 (vgl. Urk. 6/47/ 1). Zudem nahm d ie Beschwerdegegnerin angesichts des tiefen Valideneinkommens eine Paralle lisieru ng der Einkommen vor (vgl. Urk. 6/47/2).

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass das Validenein kommen

gestützt auf den IK-Auszug der Jahre 2008 bis 2013 zu berechnen sei, womit sich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 38‘348.35 ergebe. 5. 3

Vorliegend sind im IK-Auszug lediglich Einkommen bis zum Jahr 2013 verzeich net (Urk. 6/18/4). Insofern ist nachvollziehbar, dass die B eschwerdegegner in auf die Buchhaltungsunterlag en abgestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer an führte, er sei seit 2012 gesundheitlich eingeschränkt, ergibt sich aus dem Bericht seines Hausarztes Dr. A.___ zwar, dass er seit 2012 an zunehmenden

lumba len Rückenschmerzen leidet.

Dr. A.___ attestierte ihm jedoch erst ab Novem ber 2016 eine A rbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1) . Auch in den übrigen medizinischen Akten wurde ihm keine frühere Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Dennoch stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin

für die Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht von den Gewinnen in den Jahren 2013 bis 2015 ausgegangen ist. So erzielte der B eschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 6/18/4) in den Jahren 2010 bis 2012 Jahreseinkomme n in der Grössenord nung von Fr. 40‘000.--. In den folgenden

drei Jahren erzielte er lediglich noch ein Durc hschnittseinkommen von etwa Fr. 20‘000.--. Dies ist wohl zumindest auch damit zu erklären, dass er (aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden) weniger arbeitete. So gab Dr. A.___ im Bericht vom 1 0. Juli 2017 (Urk. 6/27/4-5) an, der Beschwerdeführer habe stets zu 25 % gearbeitet (Ziff. 4.2). 5. 4

D as Einkommen von Selbstständigerwerbenden kann angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichsein kommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsver dienst abzustellen (Urteil 9C_771/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.6.1 mit Hinwei sen).

Entsprechend ist d as V alideneinkommen vorliegend aufgrund der Einkomme n gemäss IK-Auszug zu berechnen. Aus dem IK-Auszug ergibt sich ein Einkommen von Fr. 48'516.-- im Jahr 2008, von Fr. 37'674.-- im Jahr 2009, von Fr. 39'900.-- im Jahr 2010, von Fr. 39'700.-- im Jahr 2011, von Fr. 40'100.-- im Jahr 2012 sowie ein solches von Fr. 24'200.-- im Jahr 201 3. Ausgehend von den Jahren 2008 bis 2013

- wie vom Beschwerdeführer beantragt - resultiert ein durch schnittlic hes Einkommen von Fr. 38‘348.35, ausgehend von den Jahren 2008 bis 2012 ein solches von Fr. 41‘178. -- .

Vorliegend rechtfertigt es sich, zugunsten des Beschwerdeführers vom höheren durchschnittlichen Einkommen von Fr. 41‘178. -- auszugehen, zumal er offenbar seit 2012 an lumbalen Rückenschmerzen leidet. Unter Berücksichtigung der män nerspezifischen Nominal lohn entwicklung von

E. 12 .-- x 12).

Unter Berücksichtigung d er durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 7 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie der Nominallohnentwicklung ermittelte sie für das Jahr 2017 ein jährliches Einkommen von Fr. 67’320.60 (Fr. 6 3 ' 744 . -- : 40 x 41.7 x 1.003 x 1.006 x 1.004) . Angepasst an das zumutbare Pensum von 75 % resultiert e

somit ein Einkommen von Fr. 50'490.45 (67‘320.60 x 0.75; vgl. Einkommensvergleich,

Urk. 6/47/1). Dies ist nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, ob von diesem Einkommen ein Abzug vorzunehmen ist. 5. 6

Das Invalideneinkommen von Fr. 50'490. 4 5 übersteigt das Valideneinkommen von Fr. 43'109. -- .

Selbst b ei Vornahme des maximalen Leidensabzugs von 25 %

- für den vorliegend jedoch kein Anlass besteht - ergäbe sich

ein hypothetisches Invalideneinkommen von

Fr. 3 7 ‘867.85 (Fr. 50'490.45 x 0.75) und damit ein nicht anspruchsbegründ ender Invaliditätsgrad von

12.16 % . 5.7

Angesichts des tiefen Valideneinkommens nahm die Beschwerdegegnerin eine Parallelisierung der Einkommen vor (vgl. Urk. 6/47/2).

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich un terdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemes sung nach Art.

E. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkom mensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entwe der überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Herauf setzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalidenein kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfol gen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durch schnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchen üblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide

realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. Sep tember 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundes gerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerw eise ein durchschnittliches Inva lideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidri ger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesund - heitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invali deneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber - zustellen, das ohne Ge sundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeits grenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenübli chen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 5. 8

Im vorliegenden Fall erscheint es

f raglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte. So ist unklar, in welchem Pensum der Beschwerdeführer in den Jah ren 2008 bis 2012 gearbeitet hatte.

Dies kann indessen offenbleiben, da auch die Parallelisierung der Einkommen nicht zu einem Rentenanspruch führt, wie im Folgenden zu zeigen sein wird. 5. 9

Die Beschwerdegegnerin ging

von einem branchenüblichen Einkommen gemäss LSE von Fr. 71'616.85 aus. Im Vergleich mit dem von ihr errechneten Validen einkommen von Fr. 20'380.20 ergab sich eine Abweichung von 71.54 %. Ent sprechend verringerte sie das Invalideneinkommen - unter Berücksichtigung des Erheblichkeitsgrenzwertes von 5 %

- um 66.54 %. Dabei ging die Beschwerde gegnerin jedoch nicht von e inem Invalideneinkommen von Fr. 50'490.45, son dern Fr. 37‘867.84 aus (75 % von Fr. 50‘490.45). Das Pensum von 75 % wurde somit gleich doppelt berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des Abzugs aufgrund der Parallelisierung von 66.54 % ergab sich somit ein sehr tiefes Invalidenein kommen von 12‘669.54 (vgl. Urk. 6/47/2). 5.10

Wie unter E. 5.4 dargelegt, ist vorliegend von einem Valideneinkommen von Fr. 43'109.00 auszugehen. Im Vergleich mit dem branchenüblichen Einkommen von Fr. 71'616.85 ergibt sich eine Abweichung von Fr. 28'507.85, entsprechend 39.8 %. Folglich ist das Invalideneinkommen - unter Berücksichtigung des Er heblichkeitsgrenzwertes von 5 %

- um 34.8 % zu verringern. Vom Invalidenein kommen von Fr. 50'490.45 ist ein Betrag von Fr. 17'570.67 (Fr. 50'490.45 x 0.348) in Abzug zu bringen, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 32'919.78 ergibt.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ein leidensbedingter Abzug vorzu nehmen sei. Soweit er zur Begründung eines Abzugs vom Tabellenlohn auf seine - mit Ausnahme des Taxifahrens - fehlende Ausbildung und auf mangelhafte Sprachkenntnisse verwies, handelt es sich um Faktoren, welche zu r Einkommen sparallelisierung führten und somit - wie unter E. 5.7 dargelegt - nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen vermögen . Die gesundheitlichen Beschwerden wurden bereits bei der Festlegung des Invalideneinkommens be rücksichtigt. Schliesslich muss sich ein fortgeschrittenes Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zwin gend lohnsenkend auswirken. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden aus geglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesge richts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte.

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 43 ’ 109.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'919.78 beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 10’189.22, was einem In validit ätsgrad von 23.64 % entspricht. Auch mittels Para llelisierung der Einkom men ergäbe sich somit

kein Rentenanspruch. 5.11

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 einen A nspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00104

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 1 4. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök HAK Rechtsanwälte Weberstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1960, ist seit 1998 als selbständiger Taxifahrer tätig (vgl. Urk. 6/45/3). Unter Hinweis auf Rückenschmerzen meldete sich der Versicherte am 1 4. Dezember 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der AXA Winterthur als zuständige Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/ 11 und Urk. 6/17) und beauftragte ihren R egionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) mit einer bidisziplinären

Untersuchung des Versicherten (vgl. Berichte vom 1 8. Juli 2018 über die orthopädische und die neurologische Untersuchung, Urk. 8/45-46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/49; Urk. 6/54; Urk. 6/ 64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

17. Dezember 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 6/80 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell eine Dreiviertelsrente; sub eventuell seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2019 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 d es Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfä higkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. 1.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). 1.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei im Wesentlichen der Einkommensvergleich strittig ist. Der Beschwerdeführer beanstandete in sei ner Beschwerde insbesondere die Höhe des Validen- und des Invalideneinkom mens. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2016 in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer gesundheitlich eingeschränkt sei. Hingegen sei ihm seit August 2017 eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit in einem Pensum von 75 % zumutbar (S. 1 unten). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 20‘380.20 ein Invalideneinkommen von Fr. 12‘669.55 gegenüber und er rechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % . Ein leidensbe dingter Abzug sei nicht gerechtfertigt (S. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sich gemäss

Auszug aus dem Individuellen Konto für die Jahre 2008 bis 2013 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38‘348.35 ergäbe, worauf abzustel len sei. Er sei sogar für Fr. 40‘000.-- krankentaggeldversichert gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er seit 2012 gesundheitlich eingeschränkt sei und entsprechend weniger habe verdienen können (S. 8 Mitte). Die von Dr. med.

Y.___ und Dr. med. Z.___ festgestellten Einschränkungen (Erwerbs unfähigkeit von 25 % aus orthopädischer und 10 % aus neurologischer Sicht) seien zu addieren oder es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 8 f.). So seien die degenerativen Veränderungen des rechten Hüftgelenkes noch nicht berücksichtigt worden (S. 8 oben). Zudem sei ein lei densbedingter Abzug vorzunehmen. Aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Merkmale (fortge schrittenes Alter,

fehlende anerkannte Ausbildung in der Schweiz [ ausser Taxi fahren], multiple gesundheitliche Beschwerden, ungenügende Sprachkenntnisse et

cetera) sei ein Abzug von 25 % angezeigt

(S. 9 Mitte). 3. 3.1

Med. pract . A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1 6. Januar 2017 (Urk. 6/19/6-7) als Di agnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

lumbovertebrales, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (LWS; Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit 2003 in hausärztlicher Behandlung (Ziff. 1.2). Im Jahr 1998 habe er einen Verkehrsunfall erlitten. Seit 2012 leide der Beschwerdeführer an zunehmende n lumbale n Rückenschmerzen, die ihn in seiner langjährigen Arbeit als Taxifahrer schmerzhaft behinderten (Ziff. 1.4). Med. pract . A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige A rbeitsunfähigkeit vom 1. November 2016 bis 3 0. November 20 16 sowie eine 75%ige A rbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 20 1 6 bis 3 1. Januar 2017 (Ziff. 1.6). Die b isherige Tätigkeit als Taxichauffeur sei kaum mehr zumutbar. Auch eine behinderungs angepasste Tä tigkeit könne er sich beim Beschwerdeführer, der seit über 20 Jahren Taxi fahre, nicht vorstellen (Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer müsste sein beträchtliches Über gewicht abbauen und eine regelmä ssige, rückenstärkende Therapie durchführen (Ziff. 1.8). 3.2

Im Bericht vom 1 0. Juli 2017 (Urk. 6/27/4-5) führte med. pract . A.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert (Ziff. 1.1). Nach intensiver täglicher ambulanter Physiotherapie sei nun eine Regredienz der Beschwerden eingetreten (Ziff. 1.3). Es bestehe eine verminderte Leistungsfähig keit von 75 % (Ziff. 2.2). Er rechne mit einer weiteren Verbesserung (Ziff. 3.3). Der Beschwerdeführer habe stets zu 25 % gearbeitet (Ziff. 4.2). 3.3

Die Ärzte der B.___ nannten im Bericht vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 6/37/13-14) im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - mässige Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 bei breitbasiger

Diskusprotru sion und mässiger epiduraler Lipomatose - diskrete sockenförmige sensible Defizite beidseits unklarer Ätiologie

Der Beschwerdeführer leide seit einigen Jahren an lumbosakralen Schmerzen, welche in letzter Zeit an Intensität zugenommen hätten. Beim Sitzen und Stehen nähmen die Schmerzen an Intensität deutlich zu und strahlten auch Richtung Gesäss und Hüften aus. Besser gehe es im Liegen und beim Gehen, wobei die maximale Gehzeit schmerzbedingt nach 30 Minuten erreicht sei (S. 1 unten). 3.4

Med. pract . A.___ berichtete

a m 2 8. Februar 2018 (Urk. 6/35/4-5) über einen subjektiv gesehen stationären Gesundheitszustand (Ziff. 1.1). Er nannte die Diag nose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit Osteochondrose und Spondylose sowie leicht eingeengtem Spinalkanal lumbal 4/5 (Ziff. 1.2). Die ra dikuläre Symptomatik beidseits habe durch Facettengelenksinfiltrationen besei tigt werden können (Ziff. 1.3).

N ach wie vor bestehe eine 50%ige verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.2). 3. 5

Dr. med.

C.___, Facharzt für Rheumatologie, attestierte dem Beschwerde führer im Bericht vom 2 0. April 2018 (Urk. 6/37/1-4) eine 75%ige Arbeitsunfä higkeit vom 1 3. Februar 2017 bis 3 1. August 201 7. Die Arbeitsfähigkeit nach dem 3 1. August 2017 sei nicht bekannt

(Ziff. 1.3). Im Zeitraum der Behandlung sei er davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit im selbständigen Beruf als Taxi-Chauffeur steigerungsfähig sei (Ziff. 2.7). Ihm sei keine Aussage zum aktuellen Zustand möglich (Ziff. 2.4). 3. 6

RAD-Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte im Berich t vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 6/45) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 8) : - chronische lumbale und thorak olumb ale Schmerzen rechtsbetont mit am ehesten pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein, aktuell ohne sen sible oder motorische Symptome einer Nervenwu rzelreizung mit/bei - MR-tomographisch bekannter mässiger Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 bei breitbasiger

Diskusprotrusion und mässiger epiduraler Lipo matose - mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen einschliesslich Facet tengelenksarthrosen, am ausgeprägtesten im Segment L4/5

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er schon viele Jahre ständig Schmer zen im Bereich der LWS habe. Schmerzen habe er auch in beiden Hüften (S. 1 Ziff. 1). Dr. Y.___ führte aus, dass die Befunde der Abteilung Neurologie der B.___ u nter Berücksichtigung des klinischen Befundes und der anam nestischen Angaben des Beschwerdeführers

gut nachvollzogen werden könnten . Es handle sich im Wesentlichen um eine bei längerer sitzender oder auch stehen der Position sich verstärkende, im Grunde genommen aber chronische lumbale Schmerzsymptomatik auf dem Boden degenerativer Veränderungen (S. 8 Ziff. 9). Es sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine mindestens

50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisher igen und derzeit ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer. Retrospektiv bestehe diese unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte der Ärzte der B.___ und des Rheumatologen Dr. C.___ zumindest seit August 201 7. I n einer optimal angepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit, von Zeitpunkt und Dauer her die Körper position nach eigenem Ermessen zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu wech seln, sei spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung eine mindestens 75%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, das heisse zumindest sechs Stunden pro Tag. Unter Be rücksichtigung der vorliegenden Arztberichte sei davon auszugehen, dass diese Einschätzung retrospektiv spätestens seit August 2017 gelte

(S. 8 Ziff. 10) . Aus orthopädischer Sicht sei es von entscheidender Wichtigkeit, dass sich der Be schwerdeführer körperlich mehr betätige (S. 9 oben). 3. 7

RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie so wie Facharzt für Neurologie, nannte im Berich t vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 6/46) aus neurologischer Sicht die Diagnose eines Wurzelreizsyndrom s L4/5 rechts bei Dis kusprotrusion L4/5,

bei bilateraler rezessaler und konsekutiv spinaler Enge (MRI-Befund vom 1 0. August 2017; Ziff. 7).

Dr. Z.___ führte aus, dass eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen sowie ohne das Er steigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten möglich und auch therapeutisch sinnvoll wäre (S. 4 oben). Der Be schwerdeführer sei muskulär erheblich dekonditioniert und übergewichtig (S. 4 Mitte). Aus neurologischer Sicht erscheine eine Verbesserung weiterhin möglich. Aufgrund der bereits vorhandenen degenerativen Prozesse der Wirbelsäule sei eine ausschliesslich e Fahrtätigkeit nicht mehr zu empfehlen (S. 4 unten). Aus neurologischer Sicht könne v on einer 50%igen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit als Taxichauffeur ab Januar 2017 ausgegangen werden (S. 4 f.). Adaptierte Tä tigkeiten sollten, leicht eingeschränkt durch vermehrte Pausen, aber zu 90 % möglich sein (S. 5 oben). 3. 8

Dr. C.___ berichtete am 1 4. November 2018 (Urk. 6/60), dass der Beschwerde führer nach wie vor an - gemäss eigenen Angaben progrediente n - Schmerzen im Bereich der unteren LWS mit Ausstrahlung in das rechte Gesäss leide. Die klinischen Befunde seien lumbal weitgehend unverändert im Vergleich zu frühe ren Untersuchungen. Auch die aktuellen MR-Befunde der LWS seien weitgehend identisch (S. 1 unten). N eu bestehe eine schmerzhafte Einschränkung der Hüftbe weglichkeit rechts. Nach wie vor sei eine eindeutige ätiologische Beurteilung der chronifizierten und behindernden Schmerzen nicht möglich. Aufgrund der heu tigen Untersuchung sei es denkbar, dass eine Hüftpathologie rechts an der Schmerzverursachung mitbeteiligt sei (S. 2 oben). Aus rheumatologisch er Sicht dürfte die Arbeitsfähigkeit als Taxi-Chauffeur aktuell bei 50 % liegen (S. 2 Mitte). 3. 9

Ein MRI der rechten Hüfte vom 1 1. Dezember 2018 (Bericht des D.___ vom selben Tag, Urk. 6/77) zeigte leichtgradige degenerative Veränderungen am rechten Hüftgelenk ohne Bild einer Coxarthrose, keine Femurkopfnekrose oder Gelenkerguss . Als Nebenbefund zeigte sich eine Tendinose der Sehne des Muscu lus

gluteus

medius . 4. 4.1

Die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. Y.___ und Dr. Z.___ erfüllen die Anforde rungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1. 6). Sie setzen sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträch tigungen auseinander und be rücksichtigen insbesondere auch sämtliche in der Zwischenzeit angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt vermö gen d ie Beurteilungen der RAD-Ärzte angesichts der Aktenlage zu überzeugen und wurden grundsätzlich auch vom Besc hwerdeführer nicht beanstandet. 4.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die degenerativen Veränderungen des rechten Hüftgelenkes noch nicht berücksichtigt worden seien. Dazu ist zu bemer ken, dass die Schmerzen in den Hüften sowohl Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.6 sowie S. 6 des Berichts) als auch Dr. C.___ bekannt waren. Dr. C.___ hielt es für denkbar, dass eine Hüftpathologie rechts an der Schmerzverursachung mit beteiligt sei (vgl. vorstehend E. 3.8) .

Die in der Folge festgestellten lediglich leicht gradigen degenerativen Veränderungen am rechten Hüftgelenk sowie die Tendi nose der Sehne des Musculus

gluteus

medius

vermögen jedoch keine höhere Ar beitsunfähigkeit zu begründen.

4. 3

Dr. Y.___ und Dr. Z.___ hielten in der abschliessenden Konsensus-Stellung nahme vom 1 8. Juli 2018 (Feststellungsblatt, Urk. 6/48 S. 6 f.) fest, dass in einer optimal angepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit, von Zeit punkt und Dauer her die Körperposition nach eigenem Ermessen zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu wechseln, aus orthopädischer und neurologischer Sicht spä testens ab August 2017 eine mindestens 75%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, das heisse zumindest sechs Stunden pro Tag.

Angesichts d ieser Beurteilung erscheint eine Addition der Arbeitsunfähigkeiten – wie sie der Beschwerdeführer geltend machte – nicht zulässig. 4. 4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung g estützt auf die Beurteilung ihrer RAD-Ärzte von einer 5 0%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und einer

75 %igen Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit ab August 2017 aus ging (Urk. 2 S. 1 unten). 5. 5.1

Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege benheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Da eine substantielle Arbeitsunfähigkeit ab November 2016 attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.1) k ann frühestens im November 2017 ein Rentenanspruch entstehen (vgl. vorstehend E. 1.1). 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Buchhaltungsunterlagen des B eschwerdeführers . Gestützt auf die Gewinn e von Fr. 24‘585.80 im Jahr 2013 (vgl. Erfolgsrechnung 2013, Urk. 6/16/3), von Fr. 20‘347. -- im Jahr 2014 (Urk. 6/16/5) und von Fr. 15‘293.55 im Jahr 2015 (Urk. 6/16/6), angepasst an die Nominallohnentwicklung (NLE),

errechnete sie ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 20'380.20 (vgl. Urk. 6/47/ 1). Zudem nahm d ie Beschwerdegegnerin angesichts des tiefen Valideneinkommens eine Paralle lisieru ng der Einkommen vor (vgl. Urk. 6/47/2).

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass das Validenein kommen

gestützt auf den IK-Auszug der Jahre 2008 bis 2013 zu berechnen sei, womit sich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 38‘348.35 ergebe. 5. 3

Vorliegend sind im IK-Auszug lediglich Einkommen bis zum Jahr 2013 verzeich net (Urk. 6/18/4). Insofern ist nachvollziehbar, dass die B eschwerdegegner in auf die Buchhaltungsunterlag en abgestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer an führte, er sei seit 2012 gesundheitlich eingeschränkt, ergibt sich aus dem Bericht seines Hausarztes Dr. A.___ zwar, dass er seit 2012 an zunehmenden

lumba len Rückenschmerzen leidet.

Dr. A.___ attestierte ihm jedoch erst ab Novem ber 2016 eine A rbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1) . Auch in den übrigen medizinischen Akten wurde ihm keine frühere Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Dennoch stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin

für die Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht von den Gewinnen in den Jahren 2013 bis 2015 ausgegangen ist. So erzielte der B eschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 6/18/4) in den Jahren 2010 bis 2012 Jahreseinkomme n in der Grössenord nung von Fr. 40‘000.--. In den folgenden

drei Jahren erzielte er lediglich noch ein Durc hschnittseinkommen von etwa Fr. 20‘000.--. Dies ist wohl zumindest auch damit zu erklären, dass er (aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden) weniger arbeitete. So gab Dr. A.___ im Bericht vom 1 0. Juli 2017 (Urk. 6/27/4-5) an, der Beschwerdeführer habe stets zu 25 % gearbeitet (Ziff. 4.2). 5. 4

D as Einkommen von Selbstständigerwerbenden kann angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichsein kommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsver dienst abzustellen (Urteil 9C_771/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.6.1 mit Hinwei sen).

Entsprechend ist d as V alideneinkommen vorliegend aufgrund der Einkomme n gemäss IK-Auszug zu berechnen. Aus dem IK-Auszug ergibt sich ein Einkommen von Fr. 48'516.-- im Jahr 2008, von Fr. 37'674.-- im Jahr 2009, von Fr. 39'900.-- im Jahr 2010, von Fr. 39'700.-- im Jahr 2011, von Fr. 40'100.-- im Jahr 2012 sowie ein solches von Fr. 24'200.-- im Jahr 201 3. Ausgehend von den Jahren 2008 bis 2013

- wie vom Beschwerdeführer beantragt - resultiert ein durch schnittlic hes Einkommen von Fr. 38‘348.35, ausgehend von den Jahren 2008 bis 2012 ein solches von Fr. 41‘178. -- .

Vorliegend rechtfertigt es sich, zugunsten des Beschwerdeführers vom höheren durchschnittlichen Einkommen von Fr. 41‘178. -- auszugehen, zumal er offenbar seit 2012 an lumbalen Rückenschmerzen leidet. Unter Berücksichtigung der män nerspezifischen Nominal lohn entwicklung von 1.0 % im Jahr 201 1, 0.8 % im Jahr 2012, 0.8 % im Jahr 2013, 0.7 % im Jahr 2014, 0.3 % im Jahr 2015, 0.6 % im Jahr 2016 sowie 0.4 % im Jahr 2017

(Entwicklung der Nominallöhne, der Kon su mentenpreise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 201 7 ein Valideneinkommen von rund Fr. 4 3 ' 109 . -- (Fr. 41‘178. -- x 1.01 x 1.008 x 1.008 x 1.007 x 1.003 x 1.006 x 1.004). 5. 5

Dem Beschwerdeführer ist eine optimal angepasste, körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit, von Zeitpunkt und Dauer her die Körperposition nach eige nem Ermessen zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu wechseln, mit einem Pen sum von 75 % zumutbar. Somit rechtfertigt es sich, zur Berechnung des Invali deneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung abzustellen (E. 1.5).

D ie Beschwerdegegnerin stützte sich auf d as im Jahr 201 4 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art er zielte Einkommen von Fr. 5'3 12 .--

pro Monat

(LSE 201 4, Tabellen - gruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1), mithin Fr. 6 3 ' 766 .-- im Jahr (Fr. 5'3 12 .-- x 12).

Unter Berücksichtigung d er durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 7 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie der Nominallohnentwicklung ermittelte sie für das Jahr 2017 ein jährliches Einkommen von Fr. 67’320.60 (Fr. 6 3 ' 744 . -- : 40 x 41.7 x 1.003 x 1.006 x 1.004) . Angepasst an das zumutbare Pensum von 75 % resultiert e

somit ein Einkommen von Fr. 50'490.45 (67‘320.60 x 0.75; vgl. Einkommensvergleich,

Urk. 6/47/1). Dies ist nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, ob von diesem Einkommen ein Abzug vorzunehmen ist. 5. 6

Das Invalideneinkommen von Fr. 50'490. 4 5 übersteigt das Valideneinkommen von Fr. 43'109. -- .

Selbst b ei Vornahme des maximalen Leidensabzugs von 25 %

- für den vorliegend jedoch kein Anlass besteht - ergäbe sich

ein hypothetisches Invalideneinkommen von

Fr. 3 7 ‘867.85 (Fr. 50'490.45 x 0.75) und damit ein nicht anspruchsbegründ ender Invaliditätsgrad von

12.16 % . 5.7

Angesichts des tiefen Valideneinkommens nahm die Beschwerdegegnerin eine Parallelisierung der Einkommen vor (vgl. Urk. 6/47/2).

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich un terdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemes sung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkom mensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entwe der überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Herauf setzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalidenein kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfol gen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durch schnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchen üblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide

realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. Sep tember 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundes gerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerw eise ein durchschnittliches Inva lideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidri ger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesund - heitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invali deneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber - zustellen, das ohne Ge sundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeits grenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenübli chen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 5. 8

Im vorliegenden Fall erscheint es

f raglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte. So ist unklar, in welchem Pensum der Beschwerdeführer in den Jah ren 2008 bis 2012 gearbeitet hatte.

Dies kann indessen offenbleiben, da auch die Parallelisierung der Einkommen nicht zu einem Rentenanspruch führt, wie im Folgenden zu zeigen sein wird. 5. 9

Die Beschwerdegegnerin ging

von einem branchenüblichen Einkommen gemäss LSE von Fr. 71'616.85 aus. Im Vergleich mit dem von ihr errechneten Validen einkommen von Fr. 20'380.20 ergab sich eine Abweichung von 71.54 %. Ent sprechend verringerte sie das Invalideneinkommen - unter Berücksichtigung des Erheblichkeitsgrenzwertes von 5 %

- um 66.54 %. Dabei ging die Beschwerde gegnerin jedoch nicht von e inem Invalideneinkommen von Fr. 50'490.45, son dern Fr. 37‘867.84 aus (75 % von Fr. 50‘490.45). Das Pensum von 75 % wurde somit gleich doppelt berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des Abzugs aufgrund der Parallelisierung von 66.54 % ergab sich somit ein sehr tiefes Invalidenein kommen von 12‘669.54 (vgl. Urk. 6/47/2). 5.10

Wie unter E. 5.4 dargelegt, ist vorliegend von einem Valideneinkommen von Fr. 43'109.00 auszugehen. Im Vergleich mit dem branchenüblichen Einkommen von Fr. 71'616.85 ergibt sich eine Abweichung von Fr. 28'507.85, entsprechend 39.8 %. Folglich ist das Invalideneinkommen - unter Berücksichtigung des Er heblichkeitsgrenzwertes von 5 %

- um 34.8 % zu verringern. Vom Invalidenein kommen von Fr. 50'490.45 ist ein Betrag von Fr. 17'570.67 (Fr. 50'490.45 x 0.348) in Abzug zu bringen, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 32'919.78 ergibt.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ein leidensbedingter Abzug vorzu nehmen sei. Soweit er zur Begründung eines Abzugs vom Tabellenlohn auf seine - mit Ausnahme des Taxifahrens - fehlende Ausbildung und auf mangelhafte Sprachkenntnisse verwies, handelt es sich um Faktoren, welche zu r Einkommen sparallelisierung führten und somit - wie unter E. 5.7 dargelegt - nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen vermögen . Die gesundheitlichen Beschwerden wurden bereits bei der Festlegung des Invalideneinkommens be rücksichtigt. Schliesslich muss sich ein fortgeschrittenes Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zwin gend lohnsenkend auswirken. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden aus geglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesge richts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte.

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 43 ’ 109.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'919.78 beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 10’189.22, was einem In validit ätsgrad von 23.64 % entspricht. Auch mittels Para llelisierung der Einkom men ergäbe sich somit

kein Rentenanspruch. 5.11

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 einen A nspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni