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IV.2019.00103

Rente, Revision, kein Abstellen auf effektiv erzielten Invalidenlohn

Zürich SozVersG · 2013-02-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1976,

ist gelernter Automonteur, übte im Laufe der Zeit jedoch verschiedene Erwerbstätigkeiten aus . Er befand sich seit 19. Dezember 201 1 (bis 28.

Februar 2012; Urk. 9/18) aufgrund eines psychischen Leidens in stationärer Behandlung, als er sich i m

Februar 2012

e rstmals unter Hinweis auf Hepatitis C bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/6). Die IV-Stelle tätigte erste Abklärungen in medizini scher sowie erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 wies sie – da der Anspruch auf IV-Leistungen mangels Mitwirkung des Versicher ten nicht geprüft werden konnte -

das Gesuch gestützt auf die vorhandenen Akten ab (Urk.

9 /33).

Am 27.

Mai 2016 wurde der zwischenzeitlich

verbeiständete

(vgl. Urk. 9 /36) Versicherte durch seine Beiständin

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet, diesmal unter Hinweis auf einen Status nach e xtensivem Drogen konsum, eine psychiatrische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie Hepatitis C (Urk. 9 /41). Am 17. Oktober 2016 erfolgte auch eine Anmel dung f ür eine Hilflosenentschädigung (Urk.

7/59). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in med i zinischer Hinsicht (Urk. 7/67 -69). Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 hielt sie fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/77) . Am 4. April 2017 führte die IV- Stelle beim Versicherten zuhause eine Abklärung der H i lflosi g keit durch (Abklärung sbericht vom 9.

Mai 2017; Urk. 9/88) und sprach ihm gestützt darauf m it Verfügung vom 4.

August 2017 mit Wirkung ab 1. September 2016 eine Hilflos en entschädigung für Hilflos igkeit leichten Grades zu (Urk. 9/104). Mit Verfügung vom 11.

August 2017 sprach sie ihm alsdann

nach Massgabe einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab 1. November 2016 eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 9/108;

vgl. auch Vorbe scheid vom

6. April 2017; Urk. 9/83).

Im Oktober 2017 wandte sich die Beistä ndin des Versicherten an die IV- Stelle und ersuchte unter Hinweis darauf, dass der Versicherte stundenweise erwerbstätig sei, sinngemäss um Prüfung von beruf lichen Eingl i e derungsmassnahmen (Urk.

9/114) . Die IV-Stelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. März 20 18 ab mit der Begründung, dass es sich um eine typische geschützte Tätigkeit handle, bei welcher der Versicherte zudem über mässig ermüde, und Eingliederungsmassnahme n

noch verfrüht seien sowie

unter Hinweis d a rauf, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Rentenleistung habe (Urk. 9/126) .

Mit Schreiben vom 2 0. März 2018 reichte die Beiständin des Versicherten der IV-Stelle zwei Lohnabrechnungen der Z.___

sowie einen Kontoauszug über den erziel t en Verdienst ein .

G leichzeitig wies sie darauf hin, dass der Versicherte – nachdem seitens der Spitex eine allgemeine gesundheitliche Verschlechterung festgestellt worden sei – am 5. März 2018 einen Herzinfarkt erlitten habe .

J edoch habe er am 20. März 2018 bereits wieder einen stundenweisen Arbeitsversuch gewagt (Urk. 9/127) . Die IV-Stelle leitete daraufhin eine Rentenrevision in die Wege und liess den Versicherten den Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 9/128). Ebenso holte sie bei der Z.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/

132) sowie beim Hausarzt einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 9/133). Gestützt auf die so getä tigten Abklärungen sowie nach Vornahme eines Einkommensvergleichs erliess sie am 13. Juni 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente nach Massgabe eines neu errechneten Invaliditätsgrades von 59

% in Aussicht stellte (Urk. 9/137). Dagegen erhob die Be iständin des Versicherten am 3. Juli 2018 Einwand, unter Hinweis darauf, dass sich die gesundheitliche Situation verschlechtert und der Versicherte per 31. Juli 2018 die Kündigung erhalten habe, was wiederum eine enorme psychische Belastung bewirkt habe (Urk. 9/141).

Mit Schreiben vom 14.

August 2018

ergänzte sie den Einwand im Wesentlichen dahin, dass sich der Versicherte nach der erhaltenen Kündigung neu bewerben könne, jedoch nicht feststehe, ob er wiederum eine Anstellung erhalte und falls ja zu welchem Lohn; da die IV-Stelle am 5. März 2018 alsdann selber festgestellt

habe, dass der Versicherte nicht in der Lage sei, eine stabile 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen, sei die ganze Rente weiter auszurichten (Ur k. 9/144).

Nach ergänzen den

(telefonischen) erwerblichen Abklärungen beim Versicherten

(Urk. 9/154) und nachdem die Beiständin

die IV-Stelle am 30. November 2018 darüber in Kenntnis ges e tzt hatte, dass der Versicherte von der Z.___ ein e mündliche Zusage für eine temporäre Anstellung bis Ende Jahr erhalten habe, wobei er keinen Vertrag erhalten habe und auch nicht wisse, wie es weiter gehen soll, sowie unter Einreichung von ärztlichen Berichten

über eine im Juli 2018 stattge habte erneute stationäre psychiatrische Behandlung des Versicherten (Urk. 9/160), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Januar 2019 an ihrem Vorbescheid fest und setzte die Rente mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf ei ne halbe Rente herab (Urk. 9/164 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob

X.___ durch seine Beiständin

h ierorts mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin die ganze Rente auszurichten (Urk. 1; vgl. auch Urk. 6). Mit Vernehmlassung vom 8. April 2019 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.3

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).

Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die rentenherabsetzende Verfügung vom 3. Januar 2019 im Wesentlichen damit, dass sie

bei der Arbeitgeberin des Versicherten (Z.___) Auskünfte eingeholt habe. Aus den Angaben gehe hervor, dass der vom Versicherten dort erzielte Lohn (jährlich) Fr. 23'700. -- betrage und der tatsäch lichen Leistung entspreche. Der Lohn müsse daher angerechnet werden. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 59 %, weshalb für die Zukunft nur Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2). 2.2

Der Versicherte lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass es sich bei der Tätigkeit bei der Z.___

um eine typische geschützte Arbeit gehandelt habe. Der Einsatz sei per 3 1. Januar 201 9 beendet worden und somit

sei das gemäss Entscheid der SVA erzielte Einkomme n weggefallen . Aufgrund der mangelnden Belastbarkeit, der gesundheitlichen Situation und der bevorstehenden Hepatitis-C Behandlung sei die Vermittelbarkeit des Versicherten auf dem ersten Arbeits markt aussichtslos. Es werde daher beantragt, dass die ganze Rente weiterhin auszurichten sei (Urk. 2). 2.3

Zu prüfen ist vorliegend, ob seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. August 2017 (Urk. 9/108) bis zum Erlass der angefochtenen, rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E.1.2 mit Hinweisen) Verfügung vom 3. Januar 2019 eine rechts erhebliche Veränderung in den massgeblichen Verhältnisse n eingetreten ist, welche die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente rechtfertigt. Der Verfügung vom 11. August 2017 lagen in medizinischer Hins icht die är z tlichen Berichte von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie (vgl. Berichte vom 2 2. Juli 2016 [ Urk. 9/55 ] und vom 1 5. November 2016

[ Urk. 9/ 68 ]) sowie

des Hausarztes Dr. med.

B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (Bericht undatiert, vgl. Urk.

9/69) zugrunde, welche beim Versicherten mit Auswirkung auf die Arbeit s fähigkeit

ein

schizoaffektives Residuum seit 2011, DD :

mu ltiple Unfälle mit multiplen PT B S bei schizotyper Störung und eine Lebererkrankung Hepatitis C (vgl. insbes. Arztbericht von Dr. A.___ vom 15. November 2016; Urk. 9/68) bzw. einen Stat us nach i.v.

Drogenabusus, Hepa titis- C sowie eine paranoide Schizophrenie (undatierter Arztbericht von Dr. B.___; Urk. 9/69) diagnostiziert hatten und den Versicherten als vo llstän dig erwerbsunfähig bzw. allenfalls im Rahmen gesc h ütz ter Tätigkeit und Kurz einsätzen bei engmaschiger Begleitung als stark

eingeschränkt arbeitsfähig erachtet hatten. Gestützt auf deren Angaben ging die IV-Stelle davon aus, dass der Versicherte keiner Erwerbs t ätigkeit mehr nachgehen könne und nahm somit i n erwerblicher Hinsicht

implizit an, dass kein anrechenbares Invaliden einkom men gegeben sei

(vgl. zum Ganzen Fest st ellungsblatt für den Beschluss vom 6. April 2017, Urk. 9/81). 3. 3. 1

Im aktuellen Revisionsverfahren holte die IV-Stelle in medizinischer Hinsicht wiederum bei m Hausarzt

Dr. B.___ einen ärztlichen Bericht ein (Urk.

9/133). Darin diagnos t izierte dieser am 4.

Mai 2018 mit Auswir k ung auf die Arbeits fähigkeit eine Hepatitis C, einen Verdacht auf durchgemachte Hepatitis-B, einen S tatus nach i.v. - Drogenabusus (Heroin), einen Ver d acht auf paran o i de Schizo phrenie, Nikotinabusus, f remdanamnesti s ch C 2 - Überkonsum, Neuroder m itis, Varizellen im Erwachsenen- Sta d ium, STEM Hinterwand bei koronarer 1 - Gefäs se rkrankung 3/2018 mit PTCA und Stent RCA sowie ein en schweren Vita min- D - Mangel. Der Patient stehe alle 4 bis 6 Wochen in Behandlung, daneben Physiotherapie und psychiatrische Spitex. Als objektive Befunde gab

Dr. B.___ wahnhafte Ideen sowie Verwahrlosung an . Die bisherige Tätigkeit oder eine leidensangepasste Tätigkeit sei dreimal wöchentlich zu 2 Stunden zumutbar, prognostisch sei eventue ll eine Arbeitsfähigkeit im 2. Arbeitsmarkt zu reduziertem Pensum denkbar (Urk. 9/133).

In seinem Bericht vom 19.

Jul i 2018 an die Beiständin führte Dr. B.___ bei gleich gestellten Diagnosen aus, der Gesundheitszustand habe sich seit 1. J a nuar 2017 (richtig wohl 2018) deutlich verschlechtert, somatisch durch den erlittenen Herzinfarkt und konsekutiv psychisch, was aktuell auch zu ei n em psychotischen Schub geführt habe (Urk. 9/158).

Gemäss Bericht der C.___ vom 2 4. Juli 2 018, wo der Versicherte vom 11. Juli bis zum 18. Ju l i 2018 in stationärer Behandlung ge stand en hatte, diagnostizierte der verantwortlich zeich nende therapeutische Leiter lic . phil. D.___ eine paranoide Schizophrenie (F 20.0), eine koronare Eingefässerkrankung, eine chronische Hepatitis C sowie Neurodermitis. Er gab im Wesentlichen an, der Versicherte sei im Auftrag der psychiatrischen Spitex, welche bei ihm (dem Versicherten) vor Ort gewesen sei, wegen zunehmender psychiatrischer Dekompensation, Verwahrlosung mit Hal lu zinationen notfallmässig ins E.___ eingeliefert und von dort über das Triage zentrum per fürsorgerische Unterbringung (FU), ausgestellt durch das E.___, zugewiesen worden. Der Versicherte habe zugegeben, seit unbekannter Zeit keine Medikamente mehr genommen zu haben . E r sei zudem per Ende Juli 2018 gekü ndigt worden und die Hepatitis- C - Therapie - Kostenübernahme sei vor einer Woche durch die Krankenkasse ab g eleh n t worden . Da s sei zuvi e l für ihn g e wese

n. Das Zustandsbild habe sich unter regelmässiger Einnahme der Medikamente rasch stabilisiert, worauf dem Wunsch nach Aufhebung der FU und dem damit verbun denen Austrittswunsch habe nachgekommen werden können. Am 18. Juli 2018 sei

der Versicherte i m gegenseitigen Einvernehmen bei fehlenden Hinweisen auf Suizidalität oder Fremdgefährdung in die bestehenden Verhältnisse ausgetreten. Eine vorübergehend engmaschigere Betreuung durch den Hausarzt und die psychiatrische Spitex werde empfohlen (Urk. 9/158 S. 2 f.) . 3. 2

In erwerblicher Hinsicht holte die IV-Stelle bei der Z.___

Auskünfte ein (Arbeitgeberbericht vom 29. Mai 2018; Urk. 9/132). Danach ging der Beschwer deführer ab 1. Juli 2017 im Rahmen eines 50 % Pensums bei der Z.___ einer Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Abpackerei (Wägen und Abpacken von Hanfblüten) nach, wobei er

i m Jahr 2017

Einkünfte zwischen Fr. 2'323.83 und

Fr. 4'969.96

sowie ab 1. Januar 2018 Einkommen in Höhe von Fr. 2'275. -- pro Monat erzielte (vgl. Urk. 9 /132 S . 5). Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis

am 22. Juni 2018 i nfolge Umstrukturierung per 31. Juli 2018 gekündigt wurde (Urk. 9/ 142). Nach einem Unterbruch war d er Versicherte s päter nochmals im Rahmen eines befristeten Einsatzes für die Z.___ tätig, welcher Einsatz per 3 1. Januar 2019 ebenfalls endete (Urk. 9/172 = 3/2). 4. 4.1

Dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der ursprünglichen Leis tungszusprache im August 2017 verbessert habe, macht die Verwaltung

vor dem Hintergrund der im aktuellen Revisionsv erfahren eingeholten medizini s chen Akten

(zu Recht) nicht geltend. Namentlich wird von Hausarzt Dr. B.___

implizit weiterhin nur eine reduzierte Arbeitsfähigkeit lediglich im 2. Arbeits markt attestiert.

Die Verwaltung bejaht das Vorliegen eines Revisionsgrundes denn auch

vielmehr

mit einer Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des (nämlichen) Gesundheitszustandes bzw . damit, dass der Versicherte nun ein Erwerbse in k ommen erziele,

wel ches bei der Invaliditätsbemessu ng zu berücksich tigen sei

(E. 2.1) . 4.2

Zwar ist der Verwaltung

insoweit zu folgen, als

für die Fe stsetzung des trotz Gesundheits schädigung zumutbarerweise noch realisie rbaren Einkommens (Inva lideneinkom men) nach der Rechtsprechung grundsätzlich und primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Per son konkret steht. Denn übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbei tsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verblieb ene Ar beitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemes sen und nicht als Soziallohn

erscheint (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der Versicherte wider Erwarten (gleichsam im Sinne eines Glücks falls) eine besser entlöhnte

– oder überhaupt eine – Stelle gefunden hat, voraus gesetzt nur, es resultiert daraus eine dauerhafte und zumutbare Einkommens erzielung (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8c_270/2013 vom 29. August 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). 4.3

Wenn die IV-Stelle den bei der Z.___ erzielten Verdi e n st beim Einkom mensvergleich als Invalidenlohn einsetzt, so übersieht sie,

dass die genannten

kumulativ en Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, allein schon

weil

da s Arbeitsverhältnis bei der Z.___ nicht als besonders stabil bezeichnet werden kann . So

wurde das Ar bei ts verhältnis bei Z.___

nach einem knap pen Jahr seitens der Arbeitgeberin

per 31. Juli 2018 bereits

wi e der gekündigt (infolge Umstrukturierung; Kündigung vom 2 2. Juni 2108; Urk. 9/142). Zwar konnte der Versicherte zu einem späteren (aus den Akten nicht klar ersichtlichen) Zeitpunkt die Tätigkeit

dort wieder aufnehmen, jedoch nur noc h im Rahmen eines

befristet en Einsatzes, welcher wiederum per 31. Januar 2019 endete

(Urk. 9/172 = 3/2) .

D ass der Versicherte nach der ersten Kündigung (vom 22. Juni 2018) nur noch im R ahmen eines kurzen

Einsatzes t ätig sein würde, hatte die Beiständin der Verwaltung denn auch bereits im November 2018

zur Kenntnis gebracht (Urk. 9/160, dort unter Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis «per Ende Jahr» enden würde) .

Vor diesem Hintergrund konnte bei Verfügungserlass am 3. Januar 2019

aber nicht gesagt werden, das Kriterium der Dauerhaftigkeit der Einkom menserzielung sei erfüllt, war doch

g egenteils

vielmehr davon ausgehen, dass im Wirkungsz eitpunkt

der Rentenanpassung bzw. im Zeitpunkt der effektiven Rentenherabsetzung per 1. März 2019 (mangels Meldepflichtverletzung [ vgl. dazu Urk. 9/163 S. 2 oben ] frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; vgl. E. 1.3 hievor) das Arbeitsverhältnis be reits wieder aufgelöst

und der Beschwerdeführer

wieder ohne

effektives E rwerbse inkommen sein würde . Damit kann aber nach der Rechtsprechung der bei der Z.___ erzielte Verdienst nicht

als mas s gebendes Invalideneinkom men gelten, womit – bei unverändert attestierter (fehlender)

Erwerb s fähigkeit auf dem

1. Arbeitsmarkt - auch der Revisionsgrund der veränderten erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich geb lieb enen G e s undhei tszus tandes nicht gege ben war . Offen bleiben kann unter diesen Umständen mit Blick auf die Angaben von Dr. B.___, ob der von der Z.___

bezahlte Lohn effektiv keine Soziallohnkomponente enthielt, zumal die Erfahrung zeigt, dass sich die Arbeit gebenden der Bedeutung der entsprec h enden Angaben oft nicht bewusst sind und mithin diesbezüglich keine korrekten Angaben erfolgen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz . 53 zu Art. 16). 4. 4

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass weder in medizinis c her noch erwerb licher Hinsicht ein Revisionsgrund vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 5 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. Januar 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 (bis 28.

Februar 2012; Urk. 9/18) aufgrund eines psychischen Leidens in stationärer Behandlung, als er sich i m

Februar 2012

e rstmals unter Hinweis auf Hepatitis C bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/6). Die IV-Stelle tätigte erste Abklärungen in medizini scher sowie erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 wies sie – da der Anspruch auf IV-Leistungen mangels Mitwirkung des Versicher ten nicht geprüft werden konnte -

das Gesuch gestützt auf die vorhandenen Akten ab (Urk.

9 /33).

Am 27.

Mai 2016 wurde der zwischenzeitlich

verbeiständete

(vgl. Urk. 9 /36) Versicherte durch seine Beiständin

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet, diesmal unter Hinweis auf einen Status nach e xtensivem Drogen konsum, eine psychiatrische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie Hepatitis C (Urk. 9 /41). Am 17. Oktober 2016 erfolgte auch eine Anmel dung f ür eine Hilflosenentschädigung (Urk.

7/59). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in med i zinischer Hinsicht (Urk. 7/67 -69). Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 hielt sie fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/77) . Am 4. April 2017 führte die IV- Stelle beim Versicherten zuhause eine Abklärung der H i lflosi g keit durch (Abklärung sbericht vom 9.

Mai 2017; Urk. 9/88) und sprach ihm gestützt darauf m it Verfügung vom

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

E. 1.3 hievor) das Arbeitsverhältnis be reits wieder aufgelöst

und der Beschwerdeführer

wieder ohne

effektives E rwerbse inkommen sein würde . Damit kann aber nach der Rechtsprechung der bei der Z.___ erzielte Verdienst nicht

als mas s gebendes Invalideneinkom men gelten, womit – bei unverändert attestierter (fehlender)

Erwerb s fähigkeit auf dem

1. Arbeitsmarkt - auch der Revisionsgrund der veränderten erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich geb lieb enen G e s undhei tszus tandes nicht gege ben war . Offen bleiben kann unter diesen Umständen mit Blick auf die Angaben von Dr. B.___, ob der von der Z.___

bezahlte Lohn effektiv keine Soziallohnkomponente enthielt, zumal die Erfahrung zeigt, dass sich die Arbeit gebenden der Bedeutung der entsprec h enden Angaben oft nicht bewusst sind und mithin diesbezüglich keine korrekten Angaben erfolgen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz . 53 zu Art. 16). 4. 4

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass weder in medizinis c her noch erwerb licher Hinsicht ein Revisionsgrund vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 5 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. Januar 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 4 August 2017 mit Wirkung ab 1. September 2016 eine Hilflos en entschädigung für Hilflos igkeit leichten Grades zu (Urk. 9/104). Mit Verfügung vom 11.

August 2017 sprach sie ihm alsdann

nach Massgabe einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab 1. November 2016 eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 9/108;

vgl. auch Vorbe scheid vom

6. April 2017; Urk. 9/83).

Im Oktober 2017 wandte sich die Beistä ndin des Versicherten an die IV- Stelle und ersuchte unter Hinweis darauf, dass der Versicherte stundenweise erwerbstätig sei, sinngemäss um Prüfung von beruf lichen Eingl i e derungsmassnahmen (Urk.

9/114) . Die IV-Stelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. März 20 18 ab mit der Begründung, dass es sich um eine typische geschützte Tätigkeit handle, bei welcher der Versicherte zudem über mässig ermüde, und Eingliederungsmassnahme n

noch verfrüht seien sowie

unter Hinweis d a rauf, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Rentenleistung habe (Urk. 9/126) .

Mit Schreiben vom 2 0. März 2018 reichte die Beiständin des Versicherten der IV-Stelle zwei Lohnabrechnungen der Z.___

sowie einen Kontoauszug über den erziel t en Verdienst ein .

G leichzeitig wies sie darauf hin, dass der Versicherte – nachdem seitens der Spitex eine allgemeine gesundheitliche Verschlechterung festgestellt worden sei – am 5. März 2018 einen Herzinfarkt erlitten habe .

J edoch habe er am 20. März 2018 bereits wieder einen stundenweisen Arbeitsversuch gewagt (Urk. 9/127) . Die IV-Stelle leitete daraufhin eine Rentenrevision in die Wege und liess den Versicherten den Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 9/128). Ebenso holte sie bei der Z.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/

132) sowie beim Hausarzt einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 9/133). Gestützt auf die so getä tigten Abklärungen sowie nach Vornahme eines Einkommensvergleichs erliess sie am 13. Juni 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente nach Massgabe eines neu errechneten Invaliditätsgrades von 59

% in Aussicht stellte (Urk. 9/137). Dagegen erhob die Be iständin des Versicherten am 3. Juli 2018 Einwand, unter Hinweis darauf, dass sich die gesundheitliche Situation verschlechtert und der Versicherte per 31. Juli 2018 die Kündigung erhalten habe, was wiederum eine enorme psychische Belastung bewirkt habe (Urk. 9/141).

Mit Schreiben vom 14.

August 2018

ergänzte sie den Einwand im Wesentlichen dahin, dass sich der Versicherte nach der erhaltenen Kündigung neu bewerben könne, jedoch nicht feststehe, ob er wiederum eine Anstellung erhalte und falls ja zu welchem Lohn; da die IV-Stelle am 5. März 2018 alsdann selber festgestellt

habe, dass der Versicherte nicht in der Lage sei, eine stabile 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen, sei die ganze Rente weiter auszurichten (Ur k. 9/144).

Nach ergänzen den

(telefonischen) erwerblichen Abklärungen beim Versicherten

(Urk. 9/154) und nachdem die Beiständin

die IV-Stelle am 30. November 2018 darüber in Kenntnis ges e tzt hatte, dass der Versicherte von der Z.___ ein e mündliche Zusage für eine temporäre Anstellung bis Ende Jahr erhalten habe, wobei er keinen Vertrag erhalten habe und auch nicht wisse, wie es weiter gehen soll, sowie unter Einreichung von ärztlichen Berichten

über eine im Juli 2018 stattge habte erneute stationäre psychiatrische Behandlung des Versicherten (Urk. 9/160), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Januar 2019 an ihrem Vorbescheid fest und setzte die Rente mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf ei ne halbe Rente herab (Urk. 9/164 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob

X.___ durch seine Beiständin

h ierorts mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin die ganze Rente auszurichten (Urk. 1; vgl. auch Urk. 6). Mit Vernehmlassung vom 8. April 2019 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der ursprünglichen Leis tungszusprache im August 2017 verbessert habe, macht die Verwaltung

vor dem Hintergrund der im aktuellen Revisionsv erfahren eingeholten medizini s chen Akten

(zu Recht) nicht geltend. Namentlich wird von Hausarzt Dr. B.___

implizit weiterhin nur eine reduzierte Arbeitsfähigkeit lediglich im 2. Arbeits markt attestiert.

Die Verwaltung bejaht das Vorliegen eines Revisionsgrundes denn auch

vielmehr

mit einer Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des (nämlichen) Gesundheitszustandes bzw . damit, dass der Versicherte nun ein Erwerbse in k ommen erziele,

wel ches bei der Invaliditätsbemessu ng zu berücksich tigen sei

(E. 2.1) .

E. 4.2 Zwar ist der Verwaltung

insoweit zu folgen, als

für die Fe stsetzung des trotz Gesundheits schädigung zumutbarerweise noch realisie rbaren Einkommens (Inva lideneinkom men) nach der Rechtsprechung grundsätzlich und primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Per son konkret steht. Denn übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbei tsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verblieb ene Ar beitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemes sen und nicht als Soziallohn

erscheint (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der Versicherte wider Erwarten (gleichsam im Sinne eines Glücks falls) eine besser entlöhnte

– oder überhaupt eine – Stelle gefunden hat, voraus gesetzt nur, es resultiert daraus eine dauerhafte und zumutbare Einkommens erzielung (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8c_270/2013 vom 29. August 2013 E. 6.2 mit Hinweisen).

E. 4.3 Wenn die IV-Stelle den bei der Z.___ erzielten Verdi e n st beim Einkom mensvergleich als Invalidenlohn einsetzt, so übersieht sie,

dass die genannten

kumulativ en Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, allein schon

weil

da s Arbeitsverhältnis bei der Z.___ nicht als besonders stabil bezeichnet werden kann . So

wurde das Ar bei ts verhältnis bei Z.___

nach einem knap pen Jahr seitens der Arbeitgeberin

per 31. Juli 2018 bereits

wi e der gekündigt (infolge Umstrukturierung; Kündigung vom 2 2. Juni 2108; Urk. 9/142). Zwar konnte der Versicherte zu einem späteren (aus den Akten nicht klar ersichtlichen) Zeitpunkt die Tätigkeit

dort wieder aufnehmen, jedoch nur noc h im Rahmen eines

befristet en Einsatzes, welcher wiederum per 31. Januar 2019 endete

(Urk. 9/172 = 3/2) .

D ass der Versicherte nach der ersten Kündigung (vom 22. Juni 2018) nur noch im R ahmen eines kurzen

Einsatzes t ätig sein würde, hatte die Beiständin der Verwaltung denn auch bereits im November 2018

zur Kenntnis gebracht (Urk. 9/160, dort unter Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis «per Ende Jahr» enden würde) .

Vor diesem Hintergrund konnte bei Verfügungserlass am 3. Januar 2019

aber nicht gesagt werden, das Kriterium der Dauerhaftigkeit der Einkom menserzielung sei erfüllt, war doch

g egenteils

vielmehr davon ausgehen, dass im Wirkungsz eitpunkt

der Rentenanpassung bzw. im Zeitpunkt der effektiven Rentenherabsetzung per 1. März 2019 (mangels Meldepflichtverletzung [ vgl. dazu Urk. 9/163 S. 2 oben ] frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; vgl. E.

E. 9 /132 S . 5). Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis

am 22. Juni 2018 i nfolge Umstrukturierung per 31. Juli 2018 gekündigt wurde (Urk. 9/ 142). Nach einem Unterbruch war d er Versicherte s päter nochmals im Rahmen eines befristeten Einsatzes für die Z.___ tätig, welcher Einsatz per 3 1. Januar 2019 ebenfalls endete (Urk. 9/172 = 3/2). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00103

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 1 9. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Beiständin

Y.___ Zentrum Breitenstein, Erwachsenenschutz Landstrasse 36, 8450 Andelfingen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1976,

ist gelernter Automonteur, übte im Laufe der Zeit jedoch verschiedene Erwerbstätigkeiten aus . Er befand sich seit 19. Dezember 201 1 (bis 28.

Februar 2012; Urk. 9/18) aufgrund eines psychischen Leidens in stationärer Behandlung, als er sich i m

Februar 2012

e rstmals unter Hinweis auf Hepatitis C bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/6). Die IV-Stelle tätigte erste Abklärungen in medizini scher sowie erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 wies sie – da der Anspruch auf IV-Leistungen mangels Mitwirkung des Versicher ten nicht geprüft werden konnte -

das Gesuch gestützt auf die vorhandenen Akten ab (Urk.

9 /33).

Am 27.

Mai 2016 wurde der zwischenzeitlich

verbeiständete

(vgl. Urk. 9 /36) Versicherte durch seine Beiständin

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet, diesmal unter Hinweis auf einen Status nach e xtensivem Drogen konsum, eine psychiatrische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie Hepatitis C (Urk. 9 /41). Am 17. Oktober 2016 erfolgte auch eine Anmel dung f ür eine Hilflosenentschädigung (Urk.

7/59). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in med i zinischer Hinsicht (Urk. 7/67 -69). Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 hielt sie fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/77) . Am 4. April 2017 führte die IV- Stelle beim Versicherten zuhause eine Abklärung der H i lflosi g keit durch (Abklärung sbericht vom 9.

Mai 2017; Urk. 9/88) und sprach ihm gestützt darauf m it Verfügung vom 4.

August 2017 mit Wirkung ab 1. September 2016 eine Hilflos en entschädigung für Hilflos igkeit leichten Grades zu (Urk. 9/104). Mit Verfügung vom 11.

August 2017 sprach sie ihm alsdann

nach Massgabe einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab 1. November 2016 eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 9/108;

vgl. auch Vorbe scheid vom

6. April 2017; Urk. 9/83).

Im Oktober 2017 wandte sich die Beistä ndin des Versicherten an die IV- Stelle und ersuchte unter Hinweis darauf, dass der Versicherte stundenweise erwerbstätig sei, sinngemäss um Prüfung von beruf lichen Eingl i e derungsmassnahmen (Urk.

9/114) . Die IV-Stelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. März 20 18 ab mit der Begründung, dass es sich um eine typische geschützte Tätigkeit handle, bei welcher der Versicherte zudem über mässig ermüde, und Eingliederungsmassnahme n

noch verfrüht seien sowie

unter Hinweis d a rauf, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Rentenleistung habe (Urk. 9/126) .

Mit Schreiben vom 2 0. März 2018 reichte die Beiständin des Versicherten der IV-Stelle zwei Lohnabrechnungen der Z.___

sowie einen Kontoauszug über den erziel t en Verdienst ein .

G leichzeitig wies sie darauf hin, dass der Versicherte – nachdem seitens der Spitex eine allgemeine gesundheitliche Verschlechterung festgestellt worden sei – am 5. März 2018 einen Herzinfarkt erlitten habe .

J edoch habe er am 20. März 2018 bereits wieder einen stundenweisen Arbeitsversuch gewagt (Urk. 9/127) . Die IV-Stelle leitete daraufhin eine Rentenrevision in die Wege und liess den Versicherten den Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 9/128). Ebenso holte sie bei der Z.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/

132) sowie beim Hausarzt einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 9/133). Gestützt auf die so getä tigten Abklärungen sowie nach Vornahme eines Einkommensvergleichs erliess sie am 13. Juni 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente nach Massgabe eines neu errechneten Invaliditätsgrades von 59

% in Aussicht stellte (Urk. 9/137). Dagegen erhob die Be iständin des Versicherten am 3. Juli 2018 Einwand, unter Hinweis darauf, dass sich die gesundheitliche Situation verschlechtert und der Versicherte per 31. Juli 2018 die Kündigung erhalten habe, was wiederum eine enorme psychische Belastung bewirkt habe (Urk. 9/141).

Mit Schreiben vom 14.

August 2018

ergänzte sie den Einwand im Wesentlichen dahin, dass sich der Versicherte nach der erhaltenen Kündigung neu bewerben könne, jedoch nicht feststehe, ob er wiederum eine Anstellung erhalte und falls ja zu welchem Lohn; da die IV-Stelle am 5. März 2018 alsdann selber festgestellt

habe, dass der Versicherte nicht in der Lage sei, eine stabile 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen, sei die ganze Rente weiter auszurichten (Ur k. 9/144).

Nach ergänzen den

(telefonischen) erwerblichen Abklärungen beim Versicherten

(Urk. 9/154) und nachdem die Beiständin

die IV-Stelle am 30. November 2018 darüber in Kenntnis ges e tzt hatte, dass der Versicherte von der Z.___ ein e mündliche Zusage für eine temporäre Anstellung bis Ende Jahr erhalten habe, wobei er keinen Vertrag erhalten habe und auch nicht wisse, wie es weiter gehen soll, sowie unter Einreichung von ärztlichen Berichten

über eine im Juli 2018 stattge habte erneute stationäre psychiatrische Behandlung des Versicherten (Urk. 9/160), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Januar 2019 an ihrem Vorbescheid fest und setzte die Rente mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf ei ne halbe Rente herab (Urk. 9/164 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob

X.___ durch seine Beiständin

h ierorts mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin die ganze Rente auszurichten (Urk. 1; vgl. auch Urk. 6). Mit Vernehmlassung vom 8. April 2019 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.3

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).

Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die rentenherabsetzende Verfügung vom 3. Januar 2019 im Wesentlichen damit, dass sie

bei der Arbeitgeberin des Versicherten (Z.___) Auskünfte eingeholt habe. Aus den Angaben gehe hervor, dass der vom Versicherten dort erzielte Lohn (jährlich) Fr. 23'700. -- betrage und der tatsäch lichen Leistung entspreche. Der Lohn müsse daher angerechnet werden. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 59 %, weshalb für die Zukunft nur Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2). 2.2

Der Versicherte lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass es sich bei der Tätigkeit bei der Z.___

um eine typische geschützte Arbeit gehandelt habe. Der Einsatz sei per 3 1. Januar 201 9 beendet worden und somit

sei das gemäss Entscheid der SVA erzielte Einkomme n weggefallen . Aufgrund der mangelnden Belastbarkeit, der gesundheitlichen Situation und der bevorstehenden Hepatitis-C Behandlung sei die Vermittelbarkeit des Versicherten auf dem ersten Arbeits markt aussichtslos. Es werde daher beantragt, dass die ganze Rente weiterhin auszurichten sei (Urk. 2). 2.3

Zu prüfen ist vorliegend, ob seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. August 2017 (Urk. 9/108) bis zum Erlass der angefochtenen, rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E.1.2 mit Hinweisen) Verfügung vom 3. Januar 2019 eine rechts erhebliche Veränderung in den massgeblichen Verhältnisse n eingetreten ist, welche die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente rechtfertigt. Der Verfügung vom 11. August 2017 lagen in medizinischer Hins icht die är z tlichen Berichte von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie (vgl. Berichte vom 2 2. Juli 2016 [ Urk. 9/55 ] und vom 1 5. November 2016

[ Urk. 9/ 68 ]) sowie

des Hausarztes Dr. med.

B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (Bericht undatiert, vgl. Urk.

9/69) zugrunde, welche beim Versicherten mit Auswirkung auf die Arbeit s fähigkeit

ein

schizoaffektives Residuum seit 2011, DD :

mu ltiple Unfälle mit multiplen PT B S bei schizotyper Störung und eine Lebererkrankung Hepatitis C (vgl. insbes. Arztbericht von Dr. A.___ vom 15. November 2016; Urk. 9/68) bzw. einen Stat us nach i.v.

Drogenabusus, Hepa titis- C sowie eine paranoide Schizophrenie (undatierter Arztbericht von Dr. B.___; Urk. 9/69) diagnostiziert hatten und den Versicherten als vo llstän dig erwerbsunfähig bzw. allenfalls im Rahmen gesc h ütz ter Tätigkeit und Kurz einsätzen bei engmaschiger Begleitung als stark

eingeschränkt arbeitsfähig erachtet hatten. Gestützt auf deren Angaben ging die IV-Stelle davon aus, dass der Versicherte keiner Erwerbs t ätigkeit mehr nachgehen könne und nahm somit i n erwerblicher Hinsicht

implizit an, dass kein anrechenbares Invaliden einkom men gegeben sei

(vgl. zum Ganzen Fest st ellungsblatt für den Beschluss vom 6. April 2017, Urk. 9/81). 3. 3. 1

Im aktuellen Revisionsverfahren holte die IV-Stelle in medizinischer Hinsicht wiederum bei m Hausarzt

Dr. B.___ einen ärztlichen Bericht ein (Urk.

9/133). Darin diagnos t izierte dieser am 4.

Mai 2018 mit Auswir k ung auf die Arbeits fähigkeit eine Hepatitis C, einen Verdacht auf durchgemachte Hepatitis-B, einen S tatus nach i.v. - Drogenabusus (Heroin), einen Ver d acht auf paran o i de Schizo phrenie, Nikotinabusus, f remdanamnesti s ch C 2 - Überkonsum, Neuroder m itis, Varizellen im Erwachsenen- Sta d ium, STEM Hinterwand bei koronarer 1 - Gefäs se rkrankung 3/2018 mit PTCA und Stent RCA sowie ein en schweren Vita min- D - Mangel. Der Patient stehe alle 4 bis 6 Wochen in Behandlung, daneben Physiotherapie und psychiatrische Spitex. Als objektive Befunde gab

Dr. B.___ wahnhafte Ideen sowie Verwahrlosung an . Die bisherige Tätigkeit oder eine leidensangepasste Tätigkeit sei dreimal wöchentlich zu 2 Stunden zumutbar, prognostisch sei eventue ll eine Arbeitsfähigkeit im 2. Arbeitsmarkt zu reduziertem Pensum denkbar (Urk. 9/133).

In seinem Bericht vom 19.

Jul i 2018 an die Beiständin führte Dr. B.___ bei gleich gestellten Diagnosen aus, der Gesundheitszustand habe sich seit 1. J a nuar 2017 (richtig wohl 2018) deutlich verschlechtert, somatisch durch den erlittenen Herzinfarkt und konsekutiv psychisch, was aktuell auch zu ei n em psychotischen Schub geführt habe (Urk. 9/158).

Gemäss Bericht der C.___ vom 2 4. Juli 2 018, wo der Versicherte vom 11. Juli bis zum 18. Ju l i 2018 in stationärer Behandlung ge stand en hatte, diagnostizierte der verantwortlich zeich nende therapeutische Leiter lic . phil. D.___ eine paranoide Schizophrenie (F 20.0), eine koronare Eingefässerkrankung, eine chronische Hepatitis C sowie Neurodermitis. Er gab im Wesentlichen an, der Versicherte sei im Auftrag der psychiatrischen Spitex, welche bei ihm (dem Versicherten) vor Ort gewesen sei, wegen zunehmender psychiatrischer Dekompensation, Verwahrlosung mit Hal lu zinationen notfallmässig ins E.___ eingeliefert und von dort über das Triage zentrum per fürsorgerische Unterbringung (FU), ausgestellt durch das E.___, zugewiesen worden. Der Versicherte habe zugegeben, seit unbekannter Zeit keine Medikamente mehr genommen zu haben . E r sei zudem per Ende Juli 2018 gekü ndigt worden und die Hepatitis- C - Therapie - Kostenübernahme sei vor einer Woche durch die Krankenkasse ab g eleh n t worden . Da s sei zuvi e l für ihn g e wese

n. Das Zustandsbild habe sich unter regelmässiger Einnahme der Medikamente rasch stabilisiert, worauf dem Wunsch nach Aufhebung der FU und dem damit verbun denen Austrittswunsch habe nachgekommen werden können. Am 18. Juli 2018 sei

der Versicherte i m gegenseitigen Einvernehmen bei fehlenden Hinweisen auf Suizidalität oder Fremdgefährdung in die bestehenden Verhältnisse ausgetreten. Eine vorübergehend engmaschigere Betreuung durch den Hausarzt und die psychiatrische Spitex werde empfohlen (Urk. 9/158 S. 2 f.) . 3. 2

In erwerblicher Hinsicht holte die IV-Stelle bei der Z.___

Auskünfte ein (Arbeitgeberbericht vom 29. Mai 2018; Urk. 9/132). Danach ging der Beschwer deführer ab 1. Juli 2017 im Rahmen eines 50 % Pensums bei der Z.___ einer Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Abpackerei (Wägen und Abpacken von Hanfblüten) nach, wobei er

i m Jahr 2017

Einkünfte zwischen Fr. 2'323.83 und

Fr. 4'969.96

sowie ab 1. Januar 2018 Einkommen in Höhe von Fr. 2'275. -- pro Monat erzielte (vgl. Urk. 9 /132 S . 5). Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis

am 22. Juni 2018 i nfolge Umstrukturierung per 31. Juli 2018 gekündigt wurde (Urk. 9/ 142). Nach einem Unterbruch war d er Versicherte s päter nochmals im Rahmen eines befristeten Einsatzes für die Z.___ tätig, welcher Einsatz per 3 1. Januar 2019 ebenfalls endete (Urk. 9/172 = 3/2). 4. 4.1

Dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der ursprünglichen Leis tungszusprache im August 2017 verbessert habe, macht die Verwaltung

vor dem Hintergrund der im aktuellen Revisionsv erfahren eingeholten medizini s chen Akten

(zu Recht) nicht geltend. Namentlich wird von Hausarzt Dr. B.___

implizit weiterhin nur eine reduzierte Arbeitsfähigkeit lediglich im 2. Arbeits markt attestiert.

Die Verwaltung bejaht das Vorliegen eines Revisionsgrundes denn auch

vielmehr

mit einer Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des (nämlichen) Gesundheitszustandes bzw . damit, dass der Versicherte nun ein Erwerbse in k ommen erziele,

wel ches bei der Invaliditätsbemessu ng zu berücksich tigen sei

(E. 2.1) . 4.2

Zwar ist der Verwaltung

insoweit zu folgen, als

für die Fe stsetzung des trotz Gesundheits schädigung zumutbarerweise noch realisie rbaren Einkommens (Inva lideneinkom men) nach der Rechtsprechung grundsätzlich und primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Per son konkret steht. Denn übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbei tsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verblieb ene Ar beitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemes sen und nicht als Soziallohn

erscheint (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der Versicherte wider Erwarten (gleichsam im Sinne eines Glücks falls) eine besser entlöhnte

– oder überhaupt eine – Stelle gefunden hat, voraus gesetzt nur, es resultiert daraus eine dauerhafte und zumutbare Einkommens erzielung (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8c_270/2013 vom 29. August 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). 4.3

Wenn die IV-Stelle den bei der Z.___ erzielten Verdi e n st beim Einkom mensvergleich als Invalidenlohn einsetzt, so übersieht sie,

dass die genannten

kumulativ en Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, allein schon

weil

da s Arbeitsverhältnis bei der Z.___ nicht als besonders stabil bezeichnet werden kann . So

wurde das Ar bei ts verhältnis bei Z.___

nach einem knap pen Jahr seitens der Arbeitgeberin

per 31. Juli 2018 bereits

wi e der gekündigt (infolge Umstrukturierung; Kündigung vom 2 2. Juni 2108; Urk. 9/142). Zwar konnte der Versicherte zu einem späteren (aus den Akten nicht klar ersichtlichen) Zeitpunkt die Tätigkeit

dort wieder aufnehmen, jedoch nur noc h im Rahmen eines

befristet en Einsatzes, welcher wiederum per 31. Januar 2019 endete

(Urk. 9/172 = 3/2) .

D ass der Versicherte nach der ersten Kündigung (vom 22. Juni 2018) nur noch im R ahmen eines kurzen

Einsatzes t ätig sein würde, hatte die Beiständin der Verwaltung denn auch bereits im November 2018

zur Kenntnis gebracht (Urk. 9/160, dort unter Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis «per Ende Jahr» enden würde) .

Vor diesem Hintergrund konnte bei Verfügungserlass am 3. Januar 2019

aber nicht gesagt werden, das Kriterium der Dauerhaftigkeit der Einkom menserzielung sei erfüllt, war doch

g egenteils

vielmehr davon ausgehen, dass im Wirkungsz eitpunkt

der Rentenanpassung bzw. im Zeitpunkt der effektiven Rentenherabsetzung per 1. März 2019 (mangels Meldepflichtverletzung [ vgl. dazu Urk. 9/163 S. 2 oben ] frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; vgl. E. 1.3 hievor) das Arbeitsverhältnis be reits wieder aufgelöst

und der Beschwerdeführer

wieder ohne

effektives E rwerbse inkommen sein würde . Damit kann aber nach der Rechtsprechung der bei der Z.___ erzielte Verdienst nicht

als mas s gebendes Invalideneinkom men gelten, womit – bei unverändert attestierter (fehlender)

Erwerb s fähigkeit auf dem

1. Arbeitsmarkt - auch der Revisionsgrund der veränderten erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich geb lieb enen G e s undhei tszus tandes nicht gege ben war . Offen bleiben kann unter diesen Umständen mit Blick auf die Angaben von Dr. B.___, ob der von der Z.___

bezahlte Lohn effektiv keine Soziallohnkomponente enthielt, zumal die Erfahrung zeigt, dass sich die Arbeit gebenden der Bedeutung der entsprec h enden Angaben oft nicht bewusst sind und mithin diesbezüglich keine korrekten Angaben erfolgen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz . 53 zu Art. 16). 4. 4

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass weder in medizinis c her noch erwerb licher Hinsicht ein Revisionsgrund vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 5 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. Januar 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann