Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1986, meldete sich erstmals am 2 2. November 2006 unter Hinweis auf eine bipolare Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen (vgl. Urk. 6/6 ff.) und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/18, 6/23) mit Verfügungen vom 2 8. respektive 2 9. März 2007 ab (Urk. 6/25). 1.2
Nachdem sich der Versicherte am 1 5. Februar 2008 wiederum zum Leistungs bezug angemeldet hatte (Urk. 6/31), erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung und eine erstmalige berufliche Ausbildung (vgl. Urk. 6/45, 6/57, 6/70, 6/113 und 6/141). Ausserdem sprach sie dem Versicherten Taggelder zu (vgl. Urk. 6/52, 6/56, 6/73, 6/85, 6/103, 6/119, 6/128, 6/144 und 6/154). Mit Mitteilung vom 1 6. August 2013 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, da der Versicherte seine Ausbildung zum Polygrafen EFZ erfolgreich absolviert hatte (vgl. Urk. 6/168). Im Weiteren hielt sie fest, dass e r als rentenausschliessend eingegliedert gelte (Urk. 6/171). 1.3
Unter Hinweis auf eine stationäre ps ychiatrische Behandlung in der Y.___ meldete sich der Versicherte am 8. März 2018 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/187, 6/190) . Nach Eingang mehrerer Arztberichte (Urk. 6/198, 6/202, 6/204/3 ff.) und eines aktuellen Auszugs aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/208) erteilte die IV-Stelle am 1 0. Januar 2019 Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung Plus (Urk. 6/210). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2019 sprach sie dem Versicher ten zudem für die Dauer der Eingliederungsmassnahme vom 10. Dezember 2018 bis 7. Juni 2019 Taggelder in der Höhe von Fr. 72.0 0 zu (Urk. 6/219 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 3 1. Januar 2019 Beschwerde (Urk.
1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es sei ihm ein höheres Taggeld zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2019 beantragte die IV-Stelle die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen (Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 1 2. März 2019 (Urk.
7) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 2 7. März 2019 erklärte er sich mit dem Antrag der IV-Stelle einverstanden (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die ver sicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) . Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben (Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG). Diese beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1(Art. 23 Abs. 1 IVG).
Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung des Taggeldansatzes ein massgeben des Jahreseinkommen von Fr. 32'500.-- zu Grunde (Urk. 2, Urk. 6/211), welches der Versicherte im Jahr 2015 bei der Helvetia Schweizerische Versicherungs gesellschaft AG erzielt hatte (Urk. 6/208) . Dabei soll es sich jedoch gemäss dem Beschwerdeführer um ein Praktikum gehandelt haben (Urk. 1), was in Anbetracht des erzielten Verdiensts glaubhaft erscheint. Ausserdem weisen auch die von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnabrechnungen, welche die Jahre 2016 bis 2018 betreffen (Urk. 3/1-9), darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Taggeldansatzes von einem zu tiefen Jahreseinkommen ausgegangen sein könnte . W eitere Abklärungen in diesem Zusammenhang sind daher angezeigt .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Januar 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Taggeldanspruch des Beschwerde führers neu entscheide. 3 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), sind die Kosten ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. D as
Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch des Versicherten neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die ver sicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) . Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben (Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG). Diese beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1(Art. 23 Abs. 1 IVG).
Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung des Taggeldansatzes ein massgeben des Jahreseinkommen von Fr. 32'500.-- zu Grunde (Urk. 2, Urk. 6/211), welches der Versicherte im Jahr 2015 bei der Helvetia Schweizerische Versicherungs gesellschaft AG erzielt hatte (Urk. 6/208) . Dabei soll es sich jedoch gemäss dem Beschwerdeführer um ein Praktikum gehandelt haben (Urk. 1), was in Anbetracht des erzielten Verdiensts glaubhaft erscheint. Ausserdem weisen auch die von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnabrechnungen, welche die Jahre 2016 bis 2018 betreffen (Urk. 3/1-9), darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Taggeldansatzes von einem zu tiefen Jahreseinkommen ausgegangen sein könnte . W eitere Abklärungen in diesem Zusammenhang sind daher angezeigt .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Januar 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Taggeldanspruch des Beschwerde führers neu entscheide.
E. 1.2 Nachdem sich der Versicherte am 1 5. Februar 2008 wiederum zum Leistungs bezug angemeldet hatte (Urk. 6/31), erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung und eine erstmalige berufliche Ausbildung (vgl. Urk. 6/45, 6/57, 6/70, 6/113 und 6/141). Ausserdem sprach sie dem Versicherten Taggelder zu (vgl. Urk. 6/52, 6/56, 6/73, 6/85, 6/103, 6/119, 6/128, 6/144 und 6/154). Mit Mitteilung vom 1 6. August 2013 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, da der Versicherte seine Ausbildung zum Polygrafen EFZ erfolgreich absolviert hatte (vgl. Urk. 6/168). Im Weiteren hielt sie fest, dass e r als rentenausschliessend eingegliedert gelte (Urk. 6/171).
E. 1.3 Unter Hinweis auf eine stationäre ps ychiatrische Behandlung in der Y.___ meldete sich der Versicherte am 8. März 2018 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/187, 6/190) . Nach Eingang mehrerer Arztberichte (Urk. 6/198, 6/202, 6/204/3 ff.) und eines aktuellen Auszugs aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/208) erteilte die IV-Stelle am 1 0. Januar 2019 Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung Plus (Urk. 6/210). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2019 sprach sie dem Versicher ten zudem für die Dauer der Eingliederungsmassnahme vom 10. Dezember 2018 bis 7. Juni 2019 Taggelder in der Höhe von Fr. 72.0 0 zu (Urk. 6/219 = Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1986, meldete sich erstmals am 2
- November 2006 unter Hinweis auf eine bipolare Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen (vgl. Urk. 6/6 ff.) und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/18, 6/23) mit Verfügungen vom 2
- respektive 2
- März 2007 ab (Urk. 6/25). 1.2 Nachdem sich der Versicherte am 1
- Februar 2008 wiederum zum Leistungs bezug angemeldet hatte ( Urk. 6/31), erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung und eine erstmalige berufliche Ausbildung (vgl. Urk. 6/45, 6/57, 6/70, 6/113 und 6/141). Ausserdem sprach sie dem Versicherten Taggelder zu (vgl. Urk. 6/52, 6/56, 6/73, 6/85, 6/103, 6/119, 6/128, 6/144 und 6/154). Mit Mitteilung vom 1
- August 2013 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, da der Versicherte seine Ausbildung zum Polygrafen EFZ erfolgreich absolviert hatte (vgl. Urk. 6/168). Im Weiteren hielt sie fest, dass e r als rentenausschliessend eingegliedert gelte ( Urk. 6/171). 1.3 Unter Hinweis auf eine stationäre ps ychiatrische Behandlung in der Y.___ meldete sich der Versicherte am
- März 2018 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/187, 6/190) . Nach Eingang mehrerer Arztberichte ( Urk. 6/198, 6/202, 6/204/3 ff. ) und eines aktuellen Auszugs aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/208) erteilte die IV-Stelle am 1
- Januar 2019 Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung Plus ( Urk. 6/210). Mit Verfügung vom 2
- Januar 2019 sprach sie dem Versicher ten zudem für die Dauer der Eingliederungsmassnahme vom 10. Dezember 2018 bis
- Juni 2019 Taggelder in der Höhe von Fr. 72.0 0 zu (Urk. 6/219 = Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 3
- Januar 2019 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es sei ihm ein höheres Taggeld zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 1
- März 2019 beantragte die IV-Stelle die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen ( Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 1
- März 2019 ( Urk. 7) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 2
- März 2019 erklärte er sich mit dem Antrag der IV-Stelle einverstanden ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die ver sicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
- 2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ) . Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
- Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben ( Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG). Diese beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1( Art. 23 Abs. 1 IVG). Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung des Taggeldansatzes ein massgeben des Jahreseinkommen von Fr. 32'500.-- zu Grunde ( Urk. 2, Urk. 6/211), welches der Versicherte im Jahr 2015 bei der Helvetia Schweizerische Versicherungs gesellschaft AG erzielt hatte ( Urk. 6/208) . Dabei soll es sich jedoch gemäss dem Beschwerdeführer um ein Praktikum gehandelt haben ( Urk. 1), was in Anbetracht des erzielten Verdiensts glaubhaft erscheint. Ausserdem weisen auch die von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnabrechnungen, welche die Jahre 2016 bis 2018 betreffen ( Urk. 3/1-9), darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Taggeldansatzes von einem zu tiefen Jahreseinkommen ausgegangen sein könnte . W eitere Abklärungen in diesem Zusammenhang sind daher angezeigt . Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- Januar 2019 ( Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Taggeldanspruch des Beschwerde führers neu entscheide. 3 . Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2) , sind die Kosten ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. D as Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch des Versicherten neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00100
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 1 2. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1986, meldete sich erstmals am 2 2. November 2006 unter Hinweis auf eine bipolare Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen (vgl. Urk. 6/6 ff.) und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/18, 6/23) mit Verfügungen vom 2 8. respektive 2 9. März 2007 ab (Urk. 6/25). 1.2
Nachdem sich der Versicherte am 1 5. Februar 2008 wiederum zum Leistungs bezug angemeldet hatte (Urk. 6/31), erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung und eine erstmalige berufliche Ausbildung (vgl. Urk. 6/45, 6/57, 6/70, 6/113 und 6/141). Ausserdem sprach sie dem Versicherten Taggelder zu (vgl. Urk. 6/52, 6/56, 6/73, 6/85, 6/103, 6/119, 6/128, 6/144 und 6/154). Mit Mitteilung vom 1 6. August 2013 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, da der Versicherte seine Ausbildung zum Polygrafen EFZ erfolgreich absolviert hatte (vgl. Urk. 6/168). Im Weiteren hielt sie fest, dass e r als rentenausschliessend eingegliedert gelte (Urk. 6/171). 1.3
Unter Hinweis auf eine stationäre ps ychiatrische Behandlung in der Y.___ meldete sich der Versicherte am 8. März 2018 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/187, 6/190) . Nach Eingang mehrerer Arztberichte (Urk. 6/198, 6/202, 6/204/3 ff.) und eines aktuellen Auszugs aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/208) erteilte die IV-Stelle am 1 0. Januar 2019 Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung Plus (Urk. 6/210). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2019 sprach sie dem Versicher ten zudem für die Dauer der Eingliederungsmassnahme vom 10. Dezember 2018 bis 7. Juni 2019 Taggelder in der Höhe von Fr. 72.0 0 zu (Urk. 6/219 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 3 1. Januar 2019 Beschwerde (Urk.
1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es sei ihm ein höheres Taggeld zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2019 beantragte die IV-Stelle die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen (Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 1 2. März 2019 (Urk.
7) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 2 7. März 2019 erklärte er sich mit dem Antrag der IV-Stelle einverstanden (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die ver sicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) . Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben (Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG). Diese beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1(Art. 23 Abs. 1 IVG).
Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung des Taggeldansatzes ein massgeben des Jahreseinkommen von Fr. 32'500.-- zu Grunde (Urk. 2, Urk. 6/211), welches der Versicherte im Jahr 2015 bei der Helvetia Schweizerische Versicherungs gesellschaft AG erzielt hatte (Urk. 6/208) . Dabei soll es sich jedoch gemäss dem Beschwerdeführer um ein Praktikum gehandelt haben (Urk. 1), was in Anbetracht des erzielten Verdiensts glaubhaft erscheint. Ausserdem weisen auch die von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnabrechnungen, welche die Jahre 2016 bis 2018 betreffen (Urk. 3/1-9), darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Taggeldansatzes von einem zu tiefen Jahreseinkommen ausgegangen sein könnte . W eitere Abklärungen in diesem Zusammenhang sind daher angezeigt .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Januar 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Taggeldanspruch des Beschwerde führers neu entscheide. 3 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), sind die Kosten ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. D as
Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch des Versicherten neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch