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IV.2019.00096

Neuanmeldung nach Rentenabweisung. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist nach erneuter MEDAS Abklärung nicht ausgewiesen. Keine Überprüfung der Indikatoren bei aggravierter Störung ICD-10 F68 (andere Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen). Kein Rentenanspruch.

Zürich SozVersG · 2020-03-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1963, war seit 1. März 2011 bei der Y.___ als Hilfsarbeiter auf Abruf und laut Arbeitsvertrag vom 2 0. November 2011

danach bei dieser Gesellschaft in einem fixen Arbeitspensum zu 100 %

angestellt ( Urk. 10/15/140 f. ). A m 9.

Dezember 2011 konnte er beim Tragen einer Schaltafel zu zweit ,

als der hinter ihm gehende Mitarbeiter stolperte und diese fallen liess, die Schaltafel nicht mehr richtig halten, sodass sie seitlich an seinen Kopf und die Schulter anprallte und ihm

das li nke Handgelenk verdrehte ( Urk. 10/15/243 , Urk. 10/15/160 ). Die Suva erbrachte ihre Leistungen ( Urk. 10/15/219) und veran lasste vom 1. bis 3 1. Mai 2012 einen A ufenthalt in der Z.___ ( Urk. 10/15 /1 79-188 ). W ährend des Wochenend urlaubs vom 2 1. Mai 2012 kippte

der Versicherte

bei sich zu Hause ,

als ihm schwindlig wurde , von der Toilette und schlug sich den Kopf an ( Urk. 10/15/161). Nach einer kreisärztlichen Unt er suchung ( Urk. 10/15/46-54, Urk. 10/15/28-30) stellte d ie Suva ihre Versiche rungsleistungen mit Verfügung vom 2 7. März 2013

( Urk. 10/15/23-25) per 3 1. März 20 13 ein .

Unter Angabe

von durch den Unfall herbeigeführten gesundheitlichen Beein trächtigungen

meldete sich der Versicherte am 2 4. April 2013 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 10/8 Ziff. 6 ). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und veranlasste in der MEDAS A.___

eine polydisziplinär e Abklärung (Gutachten vom 4. November 2014 [ Urk. 10/38/1-58 ] ). Mit Verfügung vom 1 7. April 2015 ver neinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 10/49). 1.2

Nachdem vom behandelnden Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die IV- Akten des Versicherten verlangt w o rden waren (Urk.

10/55), meldete sich dieser u nter Angabe von seit der ersten IV-Anmeldung stärker gewordenen Beeinträchtigungen, verstärkte n Schmerzen am linken Arm und Schulter, einer schweren depressiven Störung, Magenschmerzen, Schwindel bis hin zu Ohnmacht, Herzproblemen und Kopfschmerzen

am 4. Juli 2016 erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/56 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen in erwerbli cher und medizinischer Hinsicht

und stellte mit Vorbe scheid vom 2 8. August 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 10/73). Nach Einwand durch den behandelnden Dr. B.___ (Urk.

10/76 )

liess

die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS C.___

durchführen (Gutachten vom 2 6. August 2018 [ Urk. 10/9 3 ] ). Mit Verfügung vom 18 . Dezember 2018 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.

2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2019 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid betreffend Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche n

Rechtsverbeiständung . Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2019 ( Urk.

9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 2. März 2019 ( Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatri sche, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abge stützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Praxisgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Ver sicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ bb ). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) erwog die Be schwerdegegnerin, ein erstes Leistungs begehren sei mit Verfügung vom 1 7. April 2015 abgewiesen worden. Seither habe sich n ach erneuter medizinischer Beurteilung keine wesent liche Veränderung ergeben . Gemäss dem Gutachten der MEDAS C.___

sei e ine angepasste leicht e bis mittelschwere Tät igkeit noch zu einem Pensum von 80 % zumutbar und mit einer konsequenten Therapie könne sogar eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepas sten Tätigkeit erreicht werden. S omit bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente. 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 2 ff. ), nach der Verfügung vom 1 7. April 2015 und der Begutachtung durch die MEDAS A.___ würden neu vor allem schwere psychische Probleme geltend gemacht. Die Beurteilung der MEDAS C.___ vermöge angesichts der von den Behandlern Dr. B.___ und lic. phil. D.___ ,

die davon ausgingen, dass eine schwere rezidivierende depressive Störung vorliege

und der geschilderten deso laten psychischen Situation nicht zu überzeug en . Auch in de n Berichten des E.___ vom 1 7. August und 2 1. Oktober 2018 werde eine schwere re zidivierende depressive Störung diagnostiziert. I n diesen Berichten seien auch

w eitere Diagnosen enthalten , die im Gutachten der MEDAS C.___ nicht abgehan delt worden und auch erst nach der Begutachtung in der MEDAS C.___

e inge gangen seien. Es k önne

damit auch von einer

inzwischen eingetretenen Ver schlechterung ausgegangen werden, die gutachterlich noch nicht habe geprüft werden können. Es drängten sich damit weitere Abklärungen auf und die Sache sei deshalb zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen. 3. 3.1

Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 4. November 2014 ( Urk. 10/38) , welches anhand medizinischer Untersuchungen in den Fachgebieten Orthopädie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgem eine Innere Medizin erstellt wurd e, nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 48) :

(Haupt-) D iagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - Impingementsyndrom Schultergelenk links - Tendinitis Bicepssehne - Bursitits

subacromialis - Supraspinatussehnentendopathie - AC-Gelenksarthrose links - persistierende Handgelenksschmerze n links - Strecksehnenganglion IV Handgelenk links und - Verdacht auf carpale I nstabilität Handgelenk links bei - Status nach schwerer Handgelenkdistorsion links (Unfall 9. Dezember 2011) (Neben-) D iagnosen ohne wesentliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit - Chronische cervicospondylogene Schmerzen, facettogen bei Spondylarthrose C5 bis C7 und leichte Spinalkanalstenose C3/4 ohne relevante Neuro-kompression - Chronische Lumbalgie bei Spondylosis

anterior und leichtgradige r BS Degene ration LWK3/4 - Adduktorentendopathie links, radiologisch Koxarthrose -Ausschluss - Chronische Schmerzstörung mit psychischen, körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Statu s nach tachykardem Vorhofflimmern mit spontaner Konversion ( 2 1. Mai 2012) - Arterielle Hypertonie - Arterielle Dyslipidämie - Status nach Urolithiasis 2013 mit Steinabgang, anamnestisch 2009, aktuell Mikrohämaturie - Chr onischer Nikotinkonsum (ICD-10 Z72) - Thalassämie minor Die Ärzte erläuterten (S. 51 f.), auf orthopädischem Fachgebiet gebe der Beschwerdeführe r an, dass er bis zu den zwei Unfallereignissen im Jahr 2011 und 2012 gesund gewesen sei. Er sei Linkshänder und beklage in der Untersuchung die Kraftlosigk eit in seiner linken Hand und ein Kältegefühl sowie eine Blockade im Schulter-/Armbereich, die seit dem Unfall anhaltend seien . Die bisherige Behandlung und zuletzt die Ergotherapie der linken Hand hätten zu keiner Beschwerdebesserung geführt und im Bereich der linken Schulter bekomme er den linken Arm nicht hoch. Dabei zeige er Verdeutlichungstendenzen und komme

mit dem linken Arm im Ellbogen gebeugt und an den Körper angepresst zur Untersuchung. Bei der orthopädischen Untersuchung sei das Handgelenk links endgradig in Dorsalflexion eingeschränkt und ein Endphasenschmerz werde angegeben , wobei sich aber keine Schwellungszeichen und keine Muskel atrophien zeigten . Die Neurographie an der oberen Extremität sei bezüglich der sensiblen und motorischen Nervenäste unauffällig und Hinweise auf ein CTS hätten sich keine ergeben. Auch d ie Schultergürtelmuskulatur sei symmetrisch und eine Muskelatrophie bei den schon länger bestehenden Beschwerden habe sich nicht finden lassen. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen in der linken Hüfte, später auch rechts, hätten klinisch eine endgradige Rotations einschränkung des linken Hüftgelenkes und eine seitengleiche Muskulatur der Beine gezeigt. In den Röntgenaufnahmen des Beckens und Lauensteinaufnahme links sei eine normale Konfiguration der Hüftgelenke und des Acetabulums

dar gestellt. D ie beklagten Beschwerden seien überwiegend muskulär und auf eine Schon-/F ehlhaltung zurückzuführen . Die Halswirbelsäule habe sich in Links seitneigung endgradig eingeschränkt gezeigt und Hinweise auf Radikulopathien

hätten sich keine ergeben. I m Bereich der Lendenwirbelsäule sei die Funktion fast uneingeschränkt und die Rotation ohne Schmerzangabe, jedoch die Seiten neigung nach links endgradig schmerzhaft gewesen. In den vorausgegangenen konventionellen Aufnahmen der BWS und LWS gelange im Bereich der Lenden wirbelsäule eine diskrete linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung mit geringer Bandscheibenhöhenminderung L3/4 und kleinen Spondylophyten

anterior zur Darstellung. Im Bereich der BWS seien eine diskrete keilförmige Deformation auf Höhe BWK7 und 8 mit kleinen Spondylophyten

anterior gefunden worden, jedoch ohne Anhaltspunkt für eine Wirbelfraktur oder eine entzündliche Osteode struktion . Es werde daher davon ausgegangen, dass die Beschwerden im Rücken überwiegend myofaszial seien und keine wesentlichen Einschränkungen für eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit darstellten. Therapeutisch seien die beklagten Rückenschmerzen auch mit MTT und physikalischen Massnahmen behandelbar. Auch die beklagten Hüftbeschwerden seien myotendinotisch bei Adduktoren tendinose und radiologisch seien keine pathologischen Zeichen festgestellt worden. Damit handicapierten e inzig der k linische Befund der linken Hand

den Beschwerdeführer für ständige manuelle Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht werde davon ausgegangen, dass eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vorliege und die Diagnose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es zeige sich ein stark selbst limitiere nder Beschwerdeführer, welcher von einem sekund ären Krankheits gewinn profitiere und durchaus Ressourcen habe und auch Eingliederungs potential besitze (S. 52 f.) . In einer voll adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig und aus psychiatrischer und internistischer Sicht sei er uneingeschränkt arbeitsfähig. Unter

Spezifikation der adaptierten Tätigkeit nannten die Ärzte

mittelschwere Arbeiten ohne ständigen repetitiven Armeinsatz, ohne repetitiven Einsatz der linken Hand mit Kraftaufwendung bei dominanter Linkshändigkeit, ohne regelhaft geforderte Tätigkeiten

mit dem linken Arm über Kopf- und Schulterhöhe (S. 54). 3.2

Die Behandler Dr. B.___ und lic. phil. FSP

D.___ führten im Bericht vom 9. August 2016 ( Urk. 10/61) aus, der Besc hwerdeführer stehe seit dem 28. November 2012 bei ihnen in Behandlung und habe seither 27 Stunden Psychotherapie gehabt, dabei nicht eingerechnet seien die psychiatrischen Konsultationen und er sei weiterhin mindestens einmal monatlich in Behandlung. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine schwere rezidivierende depressive Störung ohne psychotische Symptome ICD-10 F33.2 mit Chronifizierung seit der ersten Anmeldung sowie Verstärkung der Depression seit dieser Erstanmeldung. Trotz erfolgreicher psychothera peutischer Behand lungen ( der Beschwerdeführer wende täglich Entspannungsverf ahr en wie Auto genes Training an,

Compliance sei vorhanden) sei die anhaltende somatoforme Schmerz störung ICD-10 F45.4 ohne

aufmerksamkeitsheischendes Verhalten, ebenf alls wie die Depression , verstär kt und chron ifiziert . Dadurch laute die neue Diagnose ICD-10 F62.8 andere andauernde Persönlichkeitsänderung, sowie ICD 10 F61.1 störende Persönlichkeitsänderungen (mit asthenischen Anteil en). Aus der Diagnose resultiere aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % . Bei der Arbeitsfähigkeit von höchstens 25 % seien nur kurze Einsätze möglich. Der Eigen-Arbeitsversuch in einem mazedonischen Club habe nicht erfolgreich reali siert werden können, da auch einfache Handreichungen auf Dauer (über eine Stunde) mit körperlichen Schmerzen und nervösen Symptomen in Verbindung mit Angst und Depression verbunden und unzumutbar sei en. Der Beschwerde führer müss e eine IV-unterstütz t e berufli che Massnahme in einem teilzeitlichen Rahmen erhalten und/ oder es wäre eine Rentensprechung

angezeigt. Die Lebens realität innerha lb der letzten fünf Jahre seit dem Unfall vom 9. Dezember 2011 habe bewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit bei höchstens 25 %

realistisch im Sinne einer vernünftigen Pragmatik sei. 3.3

Med. pract. F.___ wies im Verlaufsbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 1 3. April 2017 ( Urk. 10/70/1-4) auf seine Behandlung seit dem Jahr 2012 mit letzter Kontrolle vom 5. April 2017 hin ( Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden: 1. Schwere rezidivierende depressive Störung ohne psychotische Symptome ICD-10 F33.2 mit Chronifizierung seit der ersten Anmeldung sowie Ver stärkung der Depression seit dieser Erstanmeldung. 2. Trotz erfolgreicher psychotherapeutisc her Behandlungen (Patient wende täglich Entspannungsverfa hren wie

Autogenes Training an, Compliance vorhanden) sei die anhaftende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4 ohne aufmerksamkeits e rheischendes Verhalten, ebenfalls wie die Depression, verstärkt und chronifiziert . 3. Dadurch neue Diagnose ICD-10 F6 2.8 andere andauernde Persönlichkeit sänderung, sowie 4. ICD-10 F61.1 störende Persönlichkeitsänderungen (mit asthenischen Anteilen). 5. Zerv ikospondylogenes Schmerzsyndrom links (M53.1) 6. Persistierende Handgelenksschmerzen links (M79.65) 7. Peri arthropathia

humeroscapularis

te ndinopathica links (M75.1) 8. Asthma bronchiale (ED 05/2015 ) Medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeiten best ünden zu 100 % seit 9. Dezember 2011 bis auf Weiteres ( Ziff. 1.6) .

D er Beschwerdeführer sei auf lange Sicht weiterhin 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.11) . 3.4

3.4.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 6. August 2018 ( Urk. 10/93 ), beruhend auf orthopädischen allgemein - internistischen und psychiatrischen Untersuchungen im

April und Mai 2018 wurden die fol genden Diagnosen gestellt ( Urk. 10/93/1-10, S. 8 f. ):

Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit) - Relativ frische SLAP-Läsion (Typ IV) mit Einstrahlung in den Bizepsanker , assoziiert mit einer Partialruptur der langen Bizepssehne und Tendino pathie der Supraspinatussehne - Zustand nach Handgelenksdistorsion links und Schulterdistorsion links am 9. Dezember 2011 bei geringen degenerativen Veränderungen und einer chronischen Partialruptur des SL-Bandes ohne Hinweise auf eine Instabilität des linken Handgelenkes Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (körperliche und psychische Belastung, Mangel an Entspannung, sozialer Rollenkonflikt, Stress, anderenorts nicht klassifiziert Z73 - sowie andere Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen ICD -1 0 F68.0 - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei geringen Segment degenerationen C2/3 und C3/4, foraminal leich tgradige Spinal kanalstenose C3/ 4 ohne Neurokompression nach zweimaliger Distor sion am 9. Dezember 2011 sowie vom 2 0. / 2 1. Mai 2012 - Ausgeprägte myofasziale Begleitbefunde, deutliche Muskeldysbalance bei einer Fehlhaltung der Wirbelsäule bei einem leichten Rundrücken und Hohlkreuz - Folgenlos verheilte, alte Kontusion des rechten Kniegelenkes bei fraglicher Meniskopathie und arthroskopischer Sanierung ca. 2009 (2005) - Chondropathie des rechten Kniegelenkes mit geringen degenerativen Ver änderungen des medialen Meniskus bei leichter O-Beinfehlstellung beiderseits - Lumbalsyndrom mit diskreten degenerativen Veränderungen L3 und L4 - Schulter-Arm-Syndrom links mit feinem Einriss des Bizepssehnenankers an der Unterkante und Labrumeinriss an der inferioren Zirkumferenz bei intakter Drehmanschette. - Ganglion des vierten Strecksehnenfaches linke Hand - Arterielle Hypertonie mit Erstdiagnose (ED) 2011 (derzeit im Normbereich) - Asthma Bronchiale (ED 05/2015, unter Therapie ohne relevante Sympto matik). - Reflux-Krankheit (ED 2011), derzeit keine Beschwerden - Nikotinkonsum seit dem 2 0. Lebensjahr - Thalassämie minor (ED ca. 2015), früher Eisensupplementation, derzeit keine weitere Therapie - « Herzerkrankung » (ED 2015), seit Einnahme von Aspirin Cardio und Concor 5mg keine Herzbeschwerden mehr nach Belastung - Rezidivierende synkopale Ereignisse bisla ng unklarer Ursache seit Jahren , e ine spezifische

Therapie werde nicht durchgefü hrt ( DD

vasovagal , orthostatisch ) 3.4.2

Der Beschwerdeführer beklage chronische Schmerzen an de r rechten Schulter und berichte über Schmerzen in der Brus t, auch tachykarde Beschwerden und Aus strahlung in den linken Arm und chronische Schmerzen der HWS und LWS. Er beschreibe auch eine Depression, jedoch auch finanzielle Schwierigkeiten. In Bezug auf die therapeutischen Bemühungen gebe er an, dass diese ohne jeden Erfolg geblieben seien (S. 4) . Die orthopädischen Probleme resultierten aus zwei Unfällen im Dezember 2011 und Mai 201 2. Bei den Unfällen habe sich der Beschwerdeführer eine Kontusion des linken Handgelenkes, des Kopfes, der Halswirbelsäule und des linken Armes u nd beim Zweitereignis

eine erneute Kontusion und Distorsion der Halswirbel säule sowie eine Prellung der rechten Gesichtsseite und nachfolgende Zahnver letzungen zugezogen. Dabei hätten d ie radiologischen Abklärungen keine knö cherne Verletzung nach gewiesen und es sei lediglich der Verdacht auf eine karpale Instabilität des linken Handgelenkes geäussert worden . Daraus habe sich ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei geringen degenera tiven Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule ohne relevante Neuro kompression entwickelt. Insgesamt hätten radiologisch nur geringe degenerative Veränderungen nachgewiesen werden

können und auch weitere radiologische Abkl ärungen im Bereich des Beckens und der Hüfte hätten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen

gezeigt . Im weiteren Verlauf habe der Beschwerde führer eine erhebliche Schmerzintensität

entwickelt , die objektiv in diesem Masse nicht habe nachgewiesen werden können. Aktuell verursachten d ie früheren Kniegelenksbeschwerden keine Probleme und der jetzige radiologische Befund zeige al tersbedingte degenerat ive Verände rungen bei leichter O -Beinfehlstel lung. Neu, aber erst seit ca. drei Monaten bestehen d , seien akute Schulterbeschwerden rechts, die nach

radiologischer Abklärung eine relativ frische SLAP-Läsion Typ IV mit Einstrahlung in den Bizepsanker ,

assoziiert mit einer Parti alruptur der langen Bizepssehne belegten. Diese Beschwerden stünden momentan auch im Vordergrund der jetzigen ortho pädischen Probleme.

Trotz Angabe starker Schmerzen und einer regelmässigen Medikamenteneinnahme könnten entsprechende Wirkstoffspiegel der angege benen Analgetika nicht detektie rt werden und Ä hnlich es gelte auch betreffend die Psychopharmaka , die l ediglich in nichttherapeutischer geringer Dosis nach weisbar seien (S. 4 f.). D ie somatischen, orthopädischen Diagnosen erklärten zwar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der körperlich schweren Tätigkeit als Eisenleger (Arbeits fähigkeit ganztägig, aber nur 30 % leistungsfähig ). L eidensadaptierte Tätigkeiten seien hingegen vollumfänglich möglich (Arbeitsfähigkeit 100 % [S. 5] ). 3.4. 3

Zur psychiatrischen Untersuchung hielten die Experten fest, der Beschwerde führer begründe die psychischen Beschwerden mit Stress und psychosozialen Belastungen, die vor allem seit seinem zweiten Unfall bestünden. Dabei beklage er sich vornehmlich über somatis che Beschwerden, in psychischer Hinsicht aber auch über Konzentrationsprobleme, jed och speziell über finanzielle Schwierig keiten. Zum therapeutischen Effekt berichte er und auch sein Psychiater von einer vollständigen T herapieresistenz, ohne jemals eine psychiatrische Hospitalisation erwogen zu haben. Auch sonst schienen d ie psychiatrischen therapeutischen Aktivitäten nicht mit der Schwere der geschilderten Beschwerden und der gestell ten Diagnosen z u korrelieren und es scheine auch, dass er die empfohl enen Ent spannungsübungen nie bewusst mitgemacht habe , obwohl darauf in psychiatri schen Schreiben Bezug genommen worden sei . Dabei sei en auch keine r elevante n affektive n Störungen dem früheren Gutachten ( der MEDAS A.___ )

zu ent nehmen und Hinweise für relevante somatoforme Störungen würden sich weder aus dem Verlauf noch aktuell ergeben. Bis auf leichte narzisstische Züge bestün den biografisch auch keine b edeutsame n Auffälligkeiten der Primärpersönlich keit . Es zeigten sich weder im Verlauf noch aktuell Hinweise auf eine eindeutige und andauernde Veränderung der Wahrnehmung, des Verhaltens und des Denkens im Hinblick auf die Umwelt und die eigene Person. Bei einer so schweren und in allen Bereichen relevanten Persönlichkeitsstörung

wäre ein unflexibl es und unangepasstes Verhalten zu erwart en. Alle diese Voraussetzungen fehl t en jedoch bei m Beschwerdeführer. Es bestehe bei ihm kein sozialer Rückzug, keine andauernde feindliche oder misstrauische H altung gegenüber der Welt, kein andauerndes Gefühl von Leere oder Hoffnungslosigkeit, kein andauer ndes Gefühl von Nervosität oder innerer Anspannung. Es seien keine Entfremdungsgefühle auszumachen und eine deutliche Störung der alltäglichen Funktionsfähigkeit als Folge einer Persönlichkeitsveränderung

liege nicht vor. Eine Persönlichkeitsver änderung könne weder in Beziehung zu Episoden anderer psychischer Erkrankungen gebracht, noch durch eine Gehirnschädigung erklärt werden und es könne auch nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausge gangen werden, die der Persönlichkeitsänderung vorausgegangen wäre. Es bestünden aber auch aus psychiatrischer Sicht Hinweise auf Verdeutlichung und wahrscheinlich auch Aggravation, was sich vor allem aus den anamnestischen Angaben zur Befindlichkeit und zum eigenen Aktivitätenniveau im Alltag ergebe und in therapeutischer Hinsicht seien auch Zweifel angebracht , ob die ärztlich verordneten Medikamente auch

regelmässig eingenommen werden . Auch die Angaben zur kognitiven Störung seien gemäss auffälligem REY-Memory-Test nicht nach vollziehbar und es dürfe vielmehr eine negative Leistungsverzerrung angenommen werden. Von einer Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne beim Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden (S. 6). 3.4. 4

Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht, hielten die Experten fest (S.

8 f.), aktuell bestehe für die körperlich schwere Tätigkeit als Eisenleger, wie bereits im Gutachten von 2014 festgehalten, bis zur Abheilung eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. Nach Abheilung der akuten Schultererkrankung sei davon auszugehen, dass die jetzt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu einem geringen Teil wieder zu gemutet werden könne, dies hänge allerdings davon ab, ob in Kürze der ope rative Eingriff durchgeführt werde und es zu einem komplikationslosen Verlauf komme. Es sei dann zwar ganztäg ige Präsenz möglich, aber die Leistungsfähigkeit bleibe hochgradig vermindert mit verbleibender Leistungs fähigkeit von ca. 30 % (Gesamtarbeitsfähigkeit 30 % ) . A us psychischen und internistischen Gründen würden

aktuell wie auch retrospektiv zu keinem Zeitpunkt Einschränkungen der Arbeitsunfähigkeit vor liegen .

In angepasster Tätigkeit sei seit dem Arbeitsassessment bei Dr. med. G.___

vom 6. März 2013 (vgl. Urk. 10/22/6-10) bis zur Abheilung der akuten Schulter erkrankung rechts eine 80%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen und nach Abhei lung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Arbeitsfähigkeit 100 % , ganztä gig mit voller Leistungsfähigkeit.

Im Weiteren erläuterten die Experten (S. 9), i m Gutachten der MEDAS A.___

vom 4. November 2014 sei anhand des orthopädischen Befundes davon ausge gangen worden, dass bei aktiven manuellen Tätigkeiten mit Krafteinsätzen der linken Hand als Linkshänder eine relative Einschränkung bestehe. Jetzt gebe der Beschwerdeführer an, dass er Rechtshänder sei, so dass die dominante Links händigkeit nicht mehr im Vordergrund stehe. Im Vergleich zum Befund im damaligen Gutachten zeige sich jetzt eine verbesserte Funktion des linken Armes, wobei sich rechts jetzt eine Verschlechterung belegen lasse , aufgrund der aktuel len, relativ frischen SLAP-Läsion im rechten Schultergelenk. Bei intensiver konservativer Behandlung oder auch operativer Sanierung des rechten Schulter gelenks mit der eine weitgehende Stabilität und Schmerzfreiheit erreicht werden könne , ze ige sich im Vergleich zu der orthopädische n Untersuchung im Vorg ut achten ein verbesserter Befund . Ausser der frischen Verletzung im rechten Schul tergelenk seien Restbefunde im Bereich beider Schultergelenke in Form von degenerativen Veränderungen vorhanden. Auch könne die früher angenommene Instabilität im linken Handgelenk nicht mehr belegt werden und auch hier zeige sich eine Besserungstendenz, die eine weitgehend normale Belastbarkeit des Handgelenks zulasse . In einer gut angepassten Verweistätigkeit sei keine wesent liche Einschränkung zu erwarten (S. 9). 3.5

3.5.1

Im Austrittsb ericht des E.___ vom 1 7. August 2018 ( Urk. 3/3) über die Hospitalisation vom 1 4. bis 1 8. August 2018 wiesen die Ärzte auf die SAS

Acromioplastik , AC-Resektion und Bizepstendodese rechts vom 1 4. August 2018 hin. Es sei d er Eintritt zur Operation erfolgt nachdem der Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 durch den l eite nden Arzt Traumatologie in der Sprechstunde mit starken Schulterschmerzen rechts gesehen worden sei . Mittels Arthro -MRI sei eine ausgeprägte SLAP -Läsion , e in glenolaberales , grosses Ganglion ohne Neuro kompression des Nervus

suprascapularis sowie e in subacromiales

Impingement und symptomatische AC-Arthrose diagnostiziert worden. Die Operation habe problemlos durchgeführt, d er Schmerzkatheter am zweiten postoperativen Tag gestoppt und gezogen werden können und es sei mit der Schulter übung nach Instruktion durch die Physiotherapie am ersten postoperativen Tag begonnen worden . Im Verlauf der Hospitalisation sei der Beschwerdeführer schmerz kompensiert und die Wu ndv erhältnisse seien trocken und reizlos gewesen. Er sei in schmerzkompensie rtem Zustand ins häusliche Umfeld entlassen worden. Es wurde Anal gesie nach Massgabe der Beschwerden , Physiotherapie und eine Mit ella als Komforttherapie, der Verzicht auf sportli che Aktivität für sechs Wochen sowie

Clop idogrel bei Austritt mit k linischer Verlaufskontrolle beim Hausarzt

ver ordnet. 3.5.2

Im Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2018 ( Urk. 3/4) über die klinische Kontrolle sechs Wochen postoperativ erwähnten die Ärzte , der Beschwerdeführer berichte noch über Schmerzen bis in den Unterarm, insbesondere bei Bewegung und Belastung. Aktuell nehme er noch Novalgin ein. Mit der Physiotherapie, welche er regelmässig besuche, ze ig e sich eine leichte Besserung der Beschwerden und ein regelrechter Ver lauf sechs Wochen postoperativ. 4.

Das ausführliche Gutachten der MEDAS C.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträch tigungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medizini schen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Dabei legten die Experten insbesondere auch dar, dass die geklagten Beschwerden und Einschränkungen aufgrund der Klinik und Diagnostik nur teilweise und nur auf orthopädischem Fachgeb iet erklärbar sind.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten stehe der Beurteilung des behandelnden Psychiater s

Dr. B.___ entgegen, ist festzustellen, dass nämlicher Arzt bereits seit 2 8. November 2012 - damals noch unter der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und einer vermuteten somatoformen Schmerz störung - eine bis auf W eiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Urk. 10/26). Diese

Beurteilung wurde aber bereits anlässlich der ersten polydisziplinären Abklärung im Rahmen der erstmaligen Leistungsbeurteilung verworfen

(vgl. Urk. 10/38/38).

Auch im Rahmen der Neuanmeldung haben sich die Gutachter mit der nunmehr im Bericht von Dr. B.___

vom 9. August 2016 ( Urk. 10/61) aufgeführten Diagnosen einer schwere n rezidivierende n depressive n Störung und C hronifizierung

sowie Verstärkung der Depression seit der Erstanmeldung und seither ebenfalls ver stärkten

und chronifizierten

anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung sowie eine sich daraus entwickelt en andauernde n Persönlichkeitsänderung eingehend auseinandergesetzt (vgl.

Urk. 10/93/78 f.) . Aus psychiatrischer Sicht wurde dabei z u Recht bemerkt , dass einerseits die psychiatrischen therapeutischen Aktivitäten nicht mit der Schwere der geschilderten Beschwerden und der gestellten Diagno sen der Behandler korrelieren . R ichtigerweise

wurde dabei auch in Frage gestellt , dass von vollständiger Therapieresistenz gesprochen wird, ohne jemals eine psychiatrische Hospitalisation erwogen zu haben. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die verordneten Psychopharmaka lediglich in nichttherapeutischer geringer Dosis nachweisbar sind (E. 3.4.1).

Anderseits wurde auch nachvollziehbar dargelegt , dass sich entsprechende Diagnosen weder aus der Anamnese noch aus dem Verlauf noch aufgrund der Untersuchungsbefunde herleiten lassen. Letztlich ist aber auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

V orliegend zeigt sich dies ums o

mehr , als

sich Dr. B.___ und lic. phil. D.___ mit Akteneinsichts begehren (vgl. Urk. 10/54, Urk. 10/57) und eigens erhobenem Einwand ( Urk. 10/76) als Interessenvertreter des Beschwerdeführers qualifizier t haben . So gibt den n auch ihre Konklusion, d ie Lebensrealität des Beschwerdeführers inner halb der letzten fü nf Jahre seit dem Unfall vom 9. Dezember 2011 habe bewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit bei höchstens 25 %

liege ,

weshalb die

Rentensprechung angezeigt sei , die

Zukunftsvorstellung des Beschwerdeführers wieder , wonach er erwarte ,

von der IV in Form einer dauerhaften Rente unterstützt zu werde n ( Urk. 10/93/27) . Dies stellt keine med izinisch b egründete Beurteilung der Arbeits fähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG

(vgl. E. 1.2 hiervor) dar . Keine anderen Erkenntnisse ergeben sich aus dem Verlaufsbericht von med. pract. F.___ ( Urk. 10/70/1-4 und E. 3.3 hiervor) , welcher als Hausarzt (vgl. Urk. 10/93/29) die psychiatrischen Diagnosen von Dr. B.___ offensichtlich wörtlich übernommen hat.

Ähnliche s

hat auch für die aufgeführten Diagnosen im Austrittsbericht Chirurgie des E.___ vom 1 7. August 2018 und den chirurgischen Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2018 ( Urk. 3/3 und Urk. 3/4) zu gelten . Es wurden zwar in diesen Berichten zu Händen des behandelnden Arztes neben anderen (Vor-)Diagnosen auch die schwere rezidivierende depressive Störung aufgeführt. Anhaltspunkte, dass die Diagnose beim Spitale intritt für den chirurgischen Eingriff aufgrund eigener Untersuchungsbefunde erhoben und nicht lediglich als Eintrittsdiagnose aus Vorberichten der Behandler übernommen wurde, ergeben sich jedoch keine. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor , dass sich der psychische Gesundheits zustand nach der polydisziplinären Begutachtung in der MEDAS- C.___ im April/Mai 2018 bis zum Verfügungserlass vom 1 8. Dezember 2018 in diese Richtung verschlechtert hat . D en erwähnten chirurgischen Berichten kann

jedoch entnommen werden , dass die bereits in de r orthopädischen Abklärung aufgrund einer MR-Arthographie

gesehene n , relativ frische n SLAP-Läsion im rechten Schultergelenk (vgl. Urk. 10/93/25 und Urk. 10/93/42 ) nunmehr am 14.

August 2018

operiert worden war . D abei zeigte sich sowohl der

operative als auch der

postoperative Verlauf komplikationslos ( Urk. 3/4 und 3.5.2 hiervor ) . D ie Ein schätzung des orthopädische n Experte n, wonach unter Berücksichtigung der SLAP-Läsion

bis zu deren Abheilung in angepasster Tätigkeit auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und bei kompli kationslosem Verlauf d es operativen Eingriffs auf eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit zu schliessen ist (vgl. Urk. 10/93/36 f.) ,

ist somit im Verfügungszeitpunkt nicht überholt.

In psychiatrischer Hinsicht erweisen sich die von den Experten gezogenen, der Konsensbeurteilung zugrunde gelegten Schlussfolgerungen, wonach das psycho somatische Leiden unter zusätzlicher Berücksichtigung der unter ICD-10 F68.0 subsumierten aggravatorischen Komponente auch nach erneuter Anmeldung weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag und mithin im massge blichen Zeitraum keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. Urk. 10/93/81) , als überzeugend und begründet. Auf eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 kann angesichts der Beweiswertigkeit der Beurteilung und dem Fehlen einer anderslautenden, eben falls beweiswertigen psychiatrischen Einschätzung verzichtet werden (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

D er angefochtene Entscheid erweis sich damit als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 . 5 .1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 1 Ziff. 6 und Urk. 8 ). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorl iegende Verfahren zu bestellen. 5 .2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur , eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu ( § 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer ), welche nach Einblick in die Honorar note ( Urk. 17 ) auf Fr. 1‘655.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 31. Januar 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 1’655.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Praxisgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Ver sicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ bb ). 2.

E. 2 4. April 2013 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 10/8 Ziff.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) erwog die Be schwerdegegnerin, ein erstes Leistungs begehren sei mit Verfügung vom 1 7. April 2015 abgewiesen worden. Seither habe sich n ach erneuter medizinischer Beurteilung keine wesent liche Veränderung ergeben . Gemäss dem Gutachten der MEDAS C.___

sei e ine angepasste leicht e bis mittelschwere Tät igkeit noch zu einem Pensum von 80 % zumutbar und mit einer konsequenten Therapie könne sogar eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepas sten Tätigkeit erreicht werden. S omit bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 2 ff. ), nach der Verfügung vom 1 7. April 2015 und der Begutachtung durch die MEDAS A.___ würden neu vor allem schwere psychische Probleme geltend gemacht. Die Beurteilung der MEDAS C.___ vermöge angesichts der von den Behandlern Dr. B.___ und lic. phil. D.___ ,

die davon ausgingen, dass eine schwere rezidivierende depressive Störung vorliege

und der geschilderten deso laten psychischen Situation nicht zu überzeug en . Auch in de n Berichten des E.___ vom 1 7. August und 2 1. Oktober 2018 werde eine schwere re zidivierende depressive Störung diagnostiziert. I n diesen Berichten seien auch

w eitere Diagnosen enthalten , die im Gutachten der MEDAS C.___ nicht abgehan delt worden und auch erst nach der Begutachtung in der MEDAS C.___

e inge gangen seien. Es k önne

damit auch von einer

inzwischen eingetretenen Ver schlechterung ausgegangen werden, die gutachterlich noch nicht habe geprüft werden können. Es drängten sich damit weitere Abklärungen auf und die Sache sei deshalb zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen. 3. 3.1

Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 4. November 2014 ( Urk. 10/38) , welches anhand medizinischer Untersuchungen in den Fachgebieten Orthopädie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgem eine Innere Medizin erstellt wurd e, nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 48) :

(Haupt-) D iagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - Impingementsyndrom Schultergelenk links - Tendinitis Bicepssehne - Bursitits

subacromialis - Supraspinatussehnentendopathie - AC-Gelenksarthrose links - persistierende Handgelenksschmerze n links - Strecksehnenganglion IV Handgelenk links und - Verdacht auf carpale I nstabilität Handgelenk links bei - Status nach schwerer Handgelenkdistorsion links (Unfall 9. Dezember 2011) (Neben-) D iagnosen ohne wesentliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit - Chronische cervicospondylogene Schmerzen, facettogen bei Spondylarthrose C5 bis C7 und leichte Spinalkanalstenose C3/4 ohne relevante Neuro-kompression - Chronische Lumbalgie bei Spondylosis

anterior und leichtgradige r BS Degene ration LWK3/4 - Adduktorentendopathie links, radiologisch Koxarthrose -Ausschluss - Chronische Schmerzstörung mit psychischen, körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Statu s nach tachykardem Vorhofflimmern mit spontaner Konversion ( 2 1. Mai 2012) - Arterielle Hypertonie - Arterielle Dyslipidämie - Status nach Urolithiasis 2013 mit Steinabgang, anamnestisch 2009, aktuell Mikrohämaturie - Chr onischer Nikotinkonsum (ICD-10 Z72) - Thalassämie minor Die Ärzte erläuterten (S. 51 f.), auf orthopädischem Fachgebiet gebe der Beschwerdeführe r an, dass er bis zu den zwei Unfallereignissen im Jahr 2011 und 2012 gesund gewesen sei. Er sei Linkshänder und beklage in der Untersuchung die Kraftlosigk eit in seiner linken Hand und ein Kältegefühl sowie eine Blockade im Schulter-/Armbereich, die seit dem Unfall anhaltend seien . Die bisherige Behandlung und zuletzt die Ergotherapie der linken Hand hätten zu keiner Beschwerdebesserung geführt und im Bereich der linken Schulter bekomme er den linken Arm nicht hoch. Dabei zeige er Verdeutlichungstendenzen und komme

mit dem linken Arm im Ellbogen gebeugt und an den Körper angepresst zur Untersuchung. Bei der orthopädischen Untersuchung sei das Handgelenk links endgradig in Dorsalflexion eingeschränkt und ein Endphasenschmerz werde angegeben , wobei sich aber keine Schwellungszeichen und keine Muskel atrophien zeigten . Die Neurographie an der oberen Extremität sei bezüglich der sensiblen und motorischen Nervenäste unauffällig und Hinweise auf ein CTS hätten sich keine ergeben. Auch d ie Schultergürtelmuskulatur sei symmetrisch und eine Muskelatrophie bei den schon länger bestehenden Beschwerden habe sich nicht finden lassen. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen in der linken Hüfte, später auch rechts, hätten klinisch eine endgradige Rotations einschränkung des linken Hüftgelenkes und eine seitengleiche Muskulatur der Beine gezeigt. In den Röntgenaufnahmen des Beckens und Lauensteinaufnahme links sei eine normale Konfiguration der Hüftgelenke und des Acetabulums

dar gestellt. D ie beklagten Beschwerden seien überwiegend muskulär und auf eine Schon-/F ehlhaltung zurückzuführen . Die Halswirbelsäule habe sich in Links seitneigung endgradig eingeschränkt gezeigt und Hinweise auf Radikulopathien

hätten sich keine ergeben. I m Bereich der Lendenwirbelsäule sei die Funktion fast uneingeschränkt und die Rotation ohne Schmerzangabe, jedoch die Seiten neigung nach links endgradig schmerzhaft gewesen. In den vorausgegangenen konventionellen Aufnahmen der BWS und LWS gelange im Bereich der Lenden wirbelsäule eine diskrete linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung mit geringer Bandscheibenhöhenminderung L3/4 und kleinen Spondylophyten

anterior zur Darstellung. Im Bereich der BWS seien eine diskrete keilförmige Deformation auf Höhe BWK7 und 8 mit kleinen Spondylophyten

anterior gefunden worden, jedoch ohne Anhaltspunkt für eine Wirbelfraktur oder eine entzündliche Osteode struktion . Es werde daher davon ausgegangen, dass die Beschwerden im Rücken überwiegend myofaszial seien und keine wesentlichen Einschränkungen für eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit darstellten. Therapeutisch seien die beklagten Rückenschmerzen auch mit MTT und physikalischen Massnahmen behandelbar. Auch die beklagten Hüftbeschwerden seien myotendinotisch bei Adduktoren tendinose und radiologisch seien keine pathologischen Zeichen festgestellt worden. Damit handicapierten e inzig der k linische Befund der linken Hand

den Beschwerdeführer für ständige manuelle Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht werde davon ausgegangen, dass eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vorliege und die Diagnose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es zeige sich ein stark selbst limitiere nder Beschwerdeführer, welcher von einem sekund ären Krankheits gewinn profitiere und durchaus Ressourcen habe und auch Eingliederungs potential besitze (S. 52 f.) . In einer voll adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig und aus psychiatrischer und internistischer Sicht sei er uneingeschränkt arbeitsfähig. Unter

Spezifikation der adaptierten Tätigkeit nannten die Ärzte

mittelschwere Arbeiten ohne ständigen repetitiven Armeinsatz, ohne repetitiven Einsatz der linken Hand mit Kraftaufwendung bei dominanter Linkshändigkeit, ohne regelhaft geforderte Tätigkeiten

mit dem linken Arm über Kopf- und Schulterhöhe (S. 54). 3.2

Die Behandler Dr. B.___ und lic. phil. FSP

D.___ führten im Bericht vom 9. August 2016 ( Urk. 10/61) aus, der Besc hwerdeführer stehe seit dem 28. November 2012 bei ihnen in Behandlung und habe seither 27 Stunden Psychotherapie gehabt, dabei nicht eingerechnet seien die psychiatrischen Konsultationen und er sei weiterhin mindestens einmal monatlich in Behandlung. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine schwere rezidivierende depressive Störung ohne psychotische Symptome ICD-10 F33.2 mit Chronifizierung seit der ersten Anmeldung sowie Verstärkung der Depression seit dieser Erstanmeldung. Trotz erfolgreicher psychothera peutischer Behand lungen ( der Beschwerdeführer wende täglich Entspannungsverf ahr en wie Auto genes Training an,

Compliance sei vorhanden) sei die anhaltende somatoforme Schmerz störung ICD-10 F45.4 ohne

aufmerksamkeitsheischendes Verhalten, ebenf alls wie die Depression , verstär kt und chron ifiziert . Dadurch laute die neue Diagnose ICD-10 F62.8 andere andauernde Persönlichkeitsänderung, sowie ICD

E. 2.8 andere andauernde Persönlichkeit sänderung, sowie 4. ICD-10 F61.1 störende Persönlichkeitsänderungen (mit asthenischen Anteilen). 5. Zerv ikospondylogenes Schmerzsyndrom links (M53.1) 6. Persistierende Handgelenksschmerzen links (M79.65) 7. Peri arthropathia

humeroscapularis

te ndinopathica links (M75.1) 8. Asthma bronchiale (ED 05/2015 ) Medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeiten best ünden zu 100 % seit 9. Dezember 2011 bis auf Weiteres ( Ziff. 1.6) .

D er Beschwerdeführer sei auf lange Sicht weiterhin 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.11) . 3.4

3.4.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 6. August 2018 ( Urk. 10/93 ), beruhend auf orthopädischen allgemein - internistischen und psychiatrischen Untersuchungen im

April und Mai 2018 wurden die fol genden Diagnosen gestellt ( Urk. 10/93/1-10, S. 8 f. ):

Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit) - Relativ frische SLAP-Läsion (Typ IV) mit Einstrahlung in den Bizepsanker , assoziiert mit einer Partialruptur der langen Bizepssehne und Tendino pathie der Supraspinatussehne - Zustand nach Handgelenksdistorsion links und Schulterdistorsion links am 9. Dezember 2011 bei geringen degenerativen Veränderungen und einer chronischen Partialruptur des SL-Bandes ohne Hinweise auf eine Instabilität des linken Handgelenkes Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (körperliche und psychische Belastung, Mangel an Entspannung, sozialer Rollenkonflikt, Stress, anderenorts nicht klassifiziert Z73 - sowie andere Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen ICD -1 0 F68.0 - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei geringen Segment degenerationen C2/3 und C3/4, foraminal leich tgradige Spinal kanalstenose C3/ 4 ohne Neurokompression nach zweimaliger Distor sion am 9. Dezember 2011 sowie vom 2 0. / 2 1. Mai 2012 - Ausgeprägte myofasziale Begleitbefunde, deutliche Muskeldysbalance bei einer Fehlhaltung der Wirbelsäule bei einem leichten Rundrücken und Hohlkreuz - Folgenlos verheilte, alte Kontusion des rechten Kniegelenkes bei fraglicher Meniskopathie und arthroskopischer Sanierung ca. 2009 (2005) - Chondropathie des rechten Kniegelenkes mit geringen degenerativen Ver änderungen des medialen Meniskus bei leichter O-Beinfehlstellung beiderseits - Lumbalsyndrom mit diskreten degenerativen Veränderungen L3 und L4 - Schulter-Arm-Syndrom links mit feinem Einriss des Bizepssehnenankers an der Unterkante und Labrumeinriss an der inferioren Zirkumferenz bei intakter Drehmanschette. - Ganglion des vierten Strecksehnenfaches linke Hand - Arterielle Hypertonie mit Erstdiagnose (ED) 2011 (derzeit im Normbereich) - Asthma Bronchiale (ED 05/2015, unter Therapie ohne relevante Sympto matik). - Reflux-Krankheit (ED 2011), derzeit keine Beschwerden - Nikotinkonsum seit dem 2 0. Lebensjahr - Thalassämie minor (ED ca. 2015), früher Eisensupplementation, derzeit keine weitere Therapie - « Herzerkrankung » (ED 2015), seit Einnahme von Aspirin Cardio und Concor 5mg keine Herzbeschwerden mehr nach Belastung - Rezidivierende synkopale Ereignisse bisla ng unklarer Ursache seit Jahren , e ine spezifische

Therapie werde nicht durchgefü hrt ( DD

vasovagal , orthostatisch ) 3.4.2

Der Beschwerdeführer beklage chronische Schmerzen an de r rechten Schulter und berichte über Schmerzen in der Brus t, auch tachykarde Beschwerden und Aus strahlung in den linken Arm und chronische Schmerzen der HWS und LWS. Er beschreibe auch eine Depression, jedoch auch finanzielle Schwierigkeiten. In Bezug auf die therapeutischen Bemühungen gebe er an, dass diese ohne jeden Erfolg geblieben seien (S. 4) . Die orthopädischen Probleme resultierten aus zwei Unfällen im Dezember 2011 und Mai 201 2. Bei den Unfällen habe sich der Beschwerdeführer eine Kontusion des linken Handgelenkes, des Kopfes, der Halswirbelsäule und des linken Armes u nd beim Zweitereignis

eine erneute Kontusion und Distorsion der Halswirbel säule sowie eine Prellung der rechten Gesichtsseite und nachfolgende Zahnver letzungen zugezogen. Dabei hätten d ie radiologischen Abklärungen keine knö cherne Verletzung nach gewiesen und es sei lediglich der Verdacht auf eine karpale Instabilität des linken Handgelenkes geäussert worden . Daraus habe sich ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei geringen degenera tiven Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule ohne relevante Neuro kompression entwickelt. Insgesamt hätten radiologisch nur geringe degenerative Veränderungen nachgewiesen werden

können und auch weitere radiologische Abkl ärungen im Bereich des Beckens und der Hüfte hätten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen

gezeigt . Im weiteren Verlauf habe der Beschwerde führer eine erhebliche Schmerzintensität

entwickelt , die objektiv in diesem Masse nicht habe nachgewiesen werden können. Aktuell verursachten d ie früheren Kniegelenksbeschwerden keine Probleme und der jetzige radiologische Befund zeige al tersbedingte degenerat ive Verände rungen bei leichter O -Beinfehlstel lung. Neu, aber erst seit ca. drei Monaten bestehen d , seien akute Schulterbeschwerden rechts, die nach

radiologischer Abklärung eine relativ frische SLAP-Läsion Typ IV mit Einstrahlung in den Bizepsanker ,

assoziiert mit einer Parti alruptur der langen Bizepssehne belegten. Diese Beschwerden stünden momentan auch im Vordergrund der jetzigen ortho pädischen Probleme.

Trotz Angabe starker Schmerzen und einer regelmässigen Medikamenteneinnahme könnten entsprechende Wirkstoffspiegel der angege benen Analgetika nicht detektie rt werden und Ä hnlich es gelte auch betreffend die Psychopharmaka , die l ediglich in nichttherapeutischer geringer Dosis nach weisbar seien (S. 4 f.). D ie somatischen, orthopädischen Diagnosen erklärten zwar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der körperlich schweren Tätigkeit als Eisenleger (Arbeits fähigkeit ganztägig, aber nur 30 % leistungsfähig ). L eidensadaptierte Tätigkeiten seien hingegen vollumfänglich möglich (Arbeitsfähigkeit 100 % [S. 5] ). 3.4. 3

Zur psychiatrischen Untersuchung hielten die Experten fest, der Beschwerde führer begründe die psychischen Beschwerden mit Stress und psychosozialen Belastungen, die vor allem seit seinem zweiten Unfall bestünden. Dabei beklage er sich vornehmlich über somatis che Beschwerden, in psychischer Hinsicht aber auch über Konzentrationsprobleme, jed och speziell über finanzielle Schwierig keiten. Zum therapeutischen Effekt berichte er und auch sein Psychiater von einer vollständigen T herapieresistenz, ohne jemals eine psychiatrische Hospitalisation erwogen zu haben. Auch sonst schienen d ie psychiatrischen therapeutischen Aktivitäten nicht mit der Schwere der geschilderten Beschwerden und der gestell ten Diagnosen z u korrelieren und es scheine auch, dass er die empfohl enen Ent spannungsübungen nie bewusst mitgemacht habe , obwohl darauf in psychiatri schen Schreiben Bezug genommen worden sei . Dabei sei en auch keine r elevante n affektive n Störungen dem früheren Gutachten ( der MEDAS A.___ )

zu ent nehmen und Hinweise für relevante somatoforme Störungen würden sich weder aus dem Verlauf noch aktuell ergeben. Bis auf leichte narzisstische Züge bestün den biografisch auch keine b edeutsame n Auffälligkeiten der Primärpersönlich keit . Es zeigten sich weder im Verlauf noch aktuell Hinweise auf eine eindeutige und andauernde Veränderung der Wahrnehmung, des Verhaltens und des Denkens im Hinblick auf die Umwelt und die eigene Person. Bei einer so schweren und in allen Bereichen relevanten Persönlichkeitsstörung

wäre ein unflexibl es und unangepasstes Verhalten zu erwart en. Alle diese Voraussetzungen fehl t en jedoch bei m Beschwerdeführer. Es bestehe bei ihm kein sozialer Rückzug, keine andauernde feindliche oder misstrauische H altung gegenüber der Welt, kein andauerndes Gefühl von Leere oder Hoffnungslosigkeit, kein andauer ndes Gefühl von Nervosität oder innerer Anspannung. Es seien keine Entfremdungsgefühle auszumachen und eine deutliche Störung der alltäglichen Funktionsfähigkeit als Folge einer Persönlichkeitsveränderung

liege nicht vor. Eine Persönlichkeitsver änderung könne weder in Beziehung zu Episoden anderer psychischer Erkrankungen gebracht, noch durch eine Gehirnschädigung erklärt werden und es könne auch nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausge gangen werden, die der Persönlichkeitsänderung vorausgegangen wäre. Es bestünden aber auch aus psychiatrischer Sicht Hinweise auf Verdeutlichung und wahrscheinlich auch Aggravation, was sich vor allem aus den anamnestischen Angaben zur Befindlichkeit und zum eigenen Aktivitätenniveau im Alltag ergebe und in therapeutischer Hinsicht seien auch Zweifel angebracht , ob die ärztlich verordneten Medikamente auch

regelmässig eingenommen werden . Auch die Angaben zur kognitiven Störung seien gemäss auffälligem REY-Memory-Test nicht nach vollziehbar und es dürfe vielmehr eine negative Leistungsverzerrung angenommen werden. Von einer Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne beim Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden (S. 6). 3.4. 4

Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht, hielten die Experten fest (S.

8 f.), aktuell bestehe für die körperlich schwere Tätigkeit als Eisenleger, wie bereits im Gutachten von 2014 festgehalten, bis zur Abheilung eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. Nach Abheilung der akuten Schultererkrankung sei davon auszugehen, dass die jetzt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu einem geringen Teil wieder zu gemutet werden könne, dies hänge allerdings davon ab, ob in Kürze der ope rative Eingriff durchgeführt werde und es zu einem komplikationslosen Verlauf komme. Es sei dann zwar ganztäg ige Präsenz möglich, aber die Leistungsfähigkeit bleibe hochgradig vermindert mit verbleibender Leistungs fähigkeit von ca. 30 % (Gesamtarbeitsfähigkeit 30 % ) . A us psychischen und internistischen Gründen würden

aktuell wie auch retrospektiv zu keinem Zeitpunkt Einschränkungen der Arbeitsunfähigkeit vor liegen .

In angepasster Tätigkeit sei seit dem Arbeitsassessment bei Dr. med. G.___

vom 6. März 2013 (vgl. Urk. 10/22/6-10) bis zur Abheilung der akuten Schulter erkrankung rechts eine 80%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen und nach Abhei lung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Arbeitsfähigkeit 100 % , ganztä gig mit voller Leistungsfähigkeit.

Im Weiteren erläuterten die Experten (S. 9), i m Gutachten der MEDAS A.___

vom 4. November 2014 sei anhand des orthopädischen Befundes davon ausge gangen worden, dass bei aktiven manuellen Tätigkeiten mit Krafteinsätzen der linken Hand als Linkshänder eine relative Einschränkung bestehe. Jetzt gebe der Beschwerdeführer an, dass er Rechtshänder sei, so dass die dominante Links händigkeit nicht mehr im Vordergrund stehe. Im Vergleich zum Befund im damaligen Gutachten zeige sich jetzt eine verbesserte Funktion des linken Armes, wobei sich rechts jetzt eine Verschlechterung belegen lasse , aufgrund der aktuel len, relativ frischen SLAP-Läsion im rechten Schultergelenk. Bei intensiver konservativer Behandlung oder auch operativer Sanierung des rechten Schulter gelenks mit der eine weitgehende Stabilität und Schmerzfreiheit erreicht werden könne , ze ige sich im Vergleich zu der orthopädische n Untersuchung im Vorg ut achten ein verbesserter Befund . Ausser der frischen Verletzung im rechten Schul tergelenk seien Restbefunde im Bereich beider Schultergelenke in Form von degenerativen Veränderungen vorhanden. Auch könne die früher angenommene Instabilität im linken Handgelenk nicht mehr belegt werden und auch hier zeige sich eine Besserungstendenz, die eine weitgehend normale Belastbarkeit des Handgelenks zulasse . In einer gut angepassten Verweistätigkeit sei keine wesent liche Einschränkung zu erwarten (S. 9). 3.5

3.5.1

Im Austrittsb ericht des E.___ vom 1 7. August 2018 ( Urk. 3/3) über die Hospitalisation vom 1 4. bis 1 8. August 2018 wiesen die Ärzte auf die SAS

Acromioplastik , AC-Resektion und Bizepstendodese rechts vom 1 4. August 2018 hin. Es sei d er Eintritt zur Operation erfolgt nachdem der Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 durch den l eite nden Arzt Traumatologie in der Sprechstunde mit starken Schulterschmerzen rechts gesehen worden sei . Mittels Arthro -MRI sei eine ausgeprägte SLAP -Läsion , e in glenolaberales , grosses Ganglion ohne Neuro kompression des Nervus

suprascapularis sowie e in subacromiales

Impingement und symptomatische AC-Arthrose diagnostiziert worden. Die Operation habe problemlos durchgeführt, d er Schmerzkatheter am zweiten postoperativen Tag gestoppt und gezogen werden können und es sei mit der Schulter übung nach Instruktion durch die Physiotherapie am ersten postoperativen Tag begonnen worden . Im Verlauf der Hospitalisation sei der Beschwerdeführer schmerz kompensiert und die Wu ndv erhältnisse seien trocken und reizlos gewesen. Er sei in schmerzkompensie rtem Zustand ins häusliche Umfeld entlassen worden. Es wurde Anal gesie nach Massgabe der Beschwerden , Physiotherapie und eine Mit ella als Komforttherapie, der Verzicht auf sportli che Aktivität für sechs Wochen sowie

Clop idogrel bei Austritt mit k linischer Verlaufskontrolle beim Hausarzt

ver ordnet. 3.5.2

Im Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2018 ( Urk. 3/4) über die klinische Kontrolle sechs Wochen postoperativ erwähnten die Ärzte , der Beschwerdeführer berichte noch über Schmerzen bis in den Unterarm, insbesondere bei Bewegung und Belastung. Aktuell nehme er noch Novalgin ein. Mit der Physiotherapie, welche er regelmässig besuche, ze ig e sich eine leichte Besserung der Beschwerden und ein regelrechter Ver lauf sechs Wochen postoperativ. 4.

Das ausführliche Gutachten der MEDAS C.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträch tigungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medizini schen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Dabei legten die Experten insbesondere auch dar, dass die geklagten Beschwerden und Einschränkungen aufgrund der Klinik und Diagnostik nur teilweise und nur auf orthopädischem Fachgeb iet erklärbar sind.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten stehe der Beurteilung des behandelnden Psychiater s

Dr. B.___ entgegen, ist festzustellen, dass nämlicher Arzt bereits seit 2 8. November 2012 - damals noch unter der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und einer vermuteten somatoformen Schmerz störung - eine bis auf W eiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Urk. 10/26). Diese

Beurteilung wurde aber bereits anlässlich der ersten polydisziplinären Abklärung im Rahmen der erstmaligen Leistungsbeurteilung verworfen

(vgl. Urk. 10/38/38).

Auch im Rahmen der Neuanmeldung haben sich die Gutachter mit der nunmehr im Bericht von Dr. B.___

vom 9. August 2016 ( Urk. 10/61) aufgeführten Diagnosen einer schwere n rezidivierende n depressive n Störung und C hronifizierung

sowie Verstärkung der Depression seit der Erstanmeldung und seither ebenfalls ver stärkten

und chronifizierten

anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung sowie eine sich daraus entwickelt en andauernde n Persönlichkeitsänderung eingehend auseinandergesetzt (vgl.

Urk. 10/93/78 f.) . Aus psychiatrischer Sicht wurde dabei z u Recht bemerkt , dass einerseits die psychiatrischen therapeutischen Aktivitäten nicht mit der Schwere der geschilderten Beschwerden und der gestellten Diagno sen der Behandler korrelieren . R ichtigerweise

wurde dabei auch in Frage gestellt , dass von vollständiger Therapieresistenz gesprochen wird, ohne jemals eine psychiatrische Hospitalisation erwogen zu haben. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die verordneten Psychopharmaka lediglich in nichttherapeutischer geringer Dosis nachweisbar sind (E. 3.4.1).

Anderseits wurde auch nachvollziehbar dargelegt , dass sich entsprechende Diagnosen weder aus der Anamnese noch aus dem Verlauf noch aufgrund der Untersuchungsbefunde herleiten lassen. Letztlich ist aber auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

V orliegend zeigt sich dies ums o

mehr , als

sich Dr. B.___ und lic. phil. D.___ mit Akteneinsichts begehren (vgl. Urk. 10/54, Urk. 10/57) und eigens erhobenem Einwand ( Urk. 10/76) als Interessenvertreter des Beschwerdeführers qualifizier t haben . So gibt den n auch ihre Konklusion, d ie Lebensrealität des Beschwerdeführers inner halb der letzten fü nf Jahre seit dem Unfall vom 9. Dezember 2011 habe bewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit bei höchstens 25 %

liege ,

weshalb die

Rentensprechung angezeigt sei , die

Zukunftsvorstellung des Beschwerdeführers wieder , wonach er erwarte ,

von der IV in Form einer dauerhaften Rente unterstützt zu werde n ( Urk. 10/93/27) . Dies stellt keine med izinisch b egründete Beurteilung der Arbeits fähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG

(vgl. E. 1.2 hiervor) dar . Keine anderen Erkenntnisse ergeben sich aus dem Verlaufsbericht von med. pract. F.___ ( Urk. 10/70/1-4 und E. 3.3 hiervor) , welcher als Hausarzt (vgl. Urk. 10/93/29) die psychiatrischen Diagnosen von Dr. B.___ offensichtlich wörtlich übernommen hat.

Ähnliche s

hat auch für die aufgeführten Diagnosen im Austrittsbericht Chirurgie des E.___ vom 1 7. August 2018 und den chirurgischen Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2018 ( Urk. 3/3 und Urk. 3/4) zu gelten . Es wurden zwar in diesen Berichten zu Händen des behandelnden Arztes neben anderen (Vor-)Diagnosen auch die schwere rezidivierende depressive Störung aufgeführt. Anhaltspunkte, dass die Diagnose beim Spitale intritt für den chirurgischen Eingriff aufgrund eigener Untersuchungsbefunde erhoben und nicht lediglich als Eintrittsdiagnose aus Vorberichten der Behandler übernommen wurde, ergeben sich jedoch keine. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor , dass sich der psychische Gesundheits zustand nach der polydisziplinären Begutachtung in der MEDAS- C.___ im April/Mai 2018 bis zum Verfügungserlass vom 1 8. Dezember 2018 in diese Richtung verschlechtert hat . D en erwähnten chirurgischen Berichten kann

jedoch entnommen werden , dass die bereits in de r orthopädischen Abklärung aufgrund einer MR-Arthographie

gesehene n , relativ frische n SLAP-Läsion im rechten Schultergelenk (vgl. Urk. 10/93/25 und Urk. 10/93/42 ) nunmehr am

E. 6 ). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und veranlasste in der MEDAS A.___

eine polydisziplinär e Abklärung (Gutachten vom 4. November 2014 [ Urk. 10/38/1-58 ] ). Mit Verfügung vom 1 7. April 2015 ver neinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 10/49).

E. 8 ATSG bewirken.

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatri sche, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abge stützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 10 F61.1 störende Persönlichkeitsänderungen (mit asthenischen Anteil en). Aus der Diagnose resultiere aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % . Bei der Arbeitsfähigkeit von höchstens 25 % seien nur kurze Einsätze möglich. Der Eigen-Arbeitsversuch in einem mazedonischen Club habe nicht erfolgreich reali siert werden können, da auch einfache Handreichungen auf Dauer (über eine Stunde) mit körperlichen Schmerzen und nervösen Symptomen in Verbindung mit Angst und Depression verbunden und unzumutbar sei en. Der Beschwerde führer müss e eine IV-unterstütz t e berufli che Massnahme in einem teilzeitlichen Rahmen erhalten und/ oder es wäre eine Rentensprechung

angezeigt. Die Lebens realität innerha lb der letzten fünf Jahre seit dem Unfall vom 9. Dezember 2011 habe bewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit bei höchstens 25 %

realistisch im Sinne einer vernünftigen Pragmatik sei. 3.3

Med. pract. F.___ wies im Verlaufsbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 1 3. April 2017 ( Urk. 10/70/1-4) auf seine Behandlung seit dem Jahr 2012 mit letzter Kontrolle vom 5. April 2017 hin ( Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden: 1. Schwere rezidivierende depressive Störung ohne psychotische Symptome ICD-10 F33.2 mit Chronifizierung seit der ersten Anmeldung sowie Ver stärkung der Depression seit dieser Erstanmeldung. 2. Trotz erfolgreicher psychotherapeutisc her Behandlungen (Patient wende täglich Entspannungsverfa hren wie

Autogenes Training an, Compliance vorhanden) sei die anhaftende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4 ohne aufmerksamkeits e rheischendes Verhalten, ebenfalls wie die Depression, verstärkt und chronifiziert . 3. Dadurch neue Diagnose ICD-10 F6

E. 14 August 2018

operiert worden war . D abei zeigte sich sowohl der

operative als auch der

postoperative Verlauf komplikationslos ( Urk. 3/4 und 3.5.2 hiervor ) . D ie Ein schätzung des orthopädische n Experte n, wonach unter Berücksichtigung der SLAP-Läsion

bis zu deren Abheilung in angepasster Tätigkeit auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und bei kompli kationslosem Verlauf d es operativen Eingriffs auf eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit zu schliessen ist (vgl. Urk. 10/93/36 f.) ,

ist somit im Verfügungszeitpunkt nicht überholt.

In psychiatrischer Hinsicht erweisen sich die von den Experten gezogenen, der Konsensbeurteilung zugrunde gelegten Schlussfolgerungen, wonach das psycho somatische Leiden unter zusätzlicher Berücksichtigung der unter ICD-10 F68.0 subsumierten aggravatorischen Komponente auch nach erneuter Anmeldung weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag und mithin im massge blichen Zeitraum keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. Urk. 10/93/81) , als überzeugend und begründet. Auf eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 kann angesichts der Beweiswertigkeit der Beurteilung und dem Fehlen einer anderslautenden, eben falls beweiswertigen psychiatrischen Einschätzung verzichtet werden (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

D er angefochtene Entscheid erweis sich damit als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 . 5 .1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss §

E. 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 1 Ziff. 6 und Urk. 8 ). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorl iegende Verfahren zu bestellen. 5 .2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur , eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu ( § 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer ), welche nach Einblick in die Honorar note ( Urk.

E. 17 ) auf Fr. 1‘655.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 31. Januar 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 1’655.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00096

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 9. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1963, war seit 1. März 2011 bei der Y.___ als Hilfsarbeiter auf Abruf und laut Arbeitsvertrag vom 2 0. November 2011

danach bei dieser Gesellschaft in einem fixen Arbeitspensum zu 100 %

angestellt ( Urk. 10/15/140 f. ). A m 9.

Dezember 2011 konnte er beim Tragen einer Schaltafel zu zweit ,

als der hinter ihm gehende Mitarbeiter stolperte und diese fallen liess, die Schaltafel nicht mehr richtig halten, sodass sie seitlich an seinen Kopf und die Schulter anprallte und ihm

das li nke Handgelenk verdrehte ( Urk. 10/15/243 , Urk. 10/15/160 ). Die Suva erbrachte ihre Leistungen ( Urk. 10/15/219) und veran lasste vom 1. bis 3 1. Mai 2012 einen A ufenthalt in der Z.___ ( Urk. 10/15 /1 79-188 ). W ährend des Wochenend urlaubs vom 2 1. Mai 2012 kippte

der Versicherte

bei sich zu Hause ,

als ihm schwindlig wurde , von der Toilette und schlug sich den Kopf an ( Urk. 10/15/161). Nach einer kreisärztlichen Unt er suchung ( Urk. 10/15/46-54, Urk. 10/15/28-30) stellte d ie Suva ihre Versiche rungsleistungen mit Verfügung vom 2 7. März 2013

( Urk. 10/15/23-25) per 3 1. März 20 13 ein .

Unter Angabe

von durch den Unfall herbeigeführten gesundheitlichen Beein trächtigungen

meldete sich der Versicherte am 2 4. April 2013 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 10/8 Ziff. 6 ). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und veranlasste in der MEDAS A.___

eine polydisziplinär e Abklärung (Gutachten vom 4. November 2014 [ Urk. 10/38/1-58 ] ). Mit Verfügung vom 1 7. April 2015 ver neinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 10/49). 1.2

Nachdem vom behandelnden Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die IV- Akten des Versicherten verlangt w o rden waren (Urk.

10/55), meldete sich dieser u nter Angabe von seit der ersten IV-Anmeldung stärker gewordenen Beeinträchtigungen, verstärkte n Schmerzen am linken Arm und Schulter, einer schweren depressiven Störung, Magenschmerzen, Schwindel bis hin zu Ohnmacht, Herzproblemen und Kopfschmerzen

am 4. Juli 2016 erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/56 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen in erwerbli cher und medizinischer Hinsicht

und stellte mit Vorbe scheid vom 2 8. August 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 10/73). Nach Einwand durch den behandelnden Dr. B.___ (Urk.

10/76 )

liess

die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS C.___

durchführen (Gutachten vom 2 6. August 2018 [ Urk. 10/9 3 ] ). Mit Verfügung vom 18 . Dezember 2018 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.

2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2019 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid betreffend Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche n

Rechtsverbeiständung . Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2019 ( Urk.

9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 2. März 2019 ( Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatri sche, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abge stützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Praxisgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Ver sicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ bb ). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) erwog die Be schwerdegegnerin, ein erstes Leistungs begehren sei mit Verfügung vom 1 7. April 2015 abgewiesen worden. Seither habe sich n ach erneuter medizinischer Beurteilung keine wesent liche Veränderung ergeben . Gemäss dem Gutachten der MEDAS C.___

sei e ine angepasste leicht e bis mittelschwere Tät igkeit noch zu einem Pensum von 80 % zumutbar und mit einer konsequenten Therapie könne sogar eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepas sten Tätigkeit erreicht werden. S omit bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente. 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 2 ff. ), nach der Verfügung vom 1 7. April 2015 und der Begutachtung durch die MEDAS A.___ würden neu vor allem schwere psychische Probleme geltend gemacht. Die Beurteilung der MEDAS C.___ vermöge angesichts der von den Behandlern Dr. B.___ und lic. phil. D.___ ,

die davon ausgingen, dass eine schwere rezidivierende depressive Störung vorliege

und der geschilderten deso laten psychischen Situation nicht zu überzeug en . Auch in de n Berichten des E.___ vom 1 7. August und 2 1. Oktober 2018 werde eine schwere re zidivierende depressive Störung diagnostiziert. I n diesen Berichten seien auch

w eitere Diagnosen enthalten , die im Gutachten der MEDAS C.___ nicht abgehan delt worden und auch erst nach der Begutachtung in der MEDAS C.___

e inge gangen seien. Es k önne

damit auch von einer

inzwischen eingetretenen Ver schlechterung ausgegangen werden, die gutachterlich noch nicht habe geprüft werden können. Es drängten sich damit weitere Abklärungen auf und die Sache sei deshalb zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen. 3. 3.1

Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 4. November 2014 ( Urk. 10/38) , welches anhand medizinischer Untersuchungen in den Fachgebieten Orthopädie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgem eine Innere Medizin erstellt wurd e, nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 48) :

(Haupt-) D iagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - Impingementsyndrom Schultergelenk links - Tendinitis Bicepssehne - Bursitits

subacromialis - Supraspinatussehnentendopathie - AC-Gelenksarthrose links - persistierende Handgelenksschmerze n links - Strecksehnenganglion IV Handgelenk links und - Verdacht auf carpale I nstabilität Handgelenk links bei - Status nach schwerer Handgelenkdistorsion links (Unfall 9. Dezember 2011) (Neben-) D iagnosen ohne wesentliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit - Chronische cervicospondylogene Schmerzen, facettogen bei Spondylarthrose C5 bis C7 und leichte Spinalkanalstenose C3/4 ohne relevante Neuro-kompression - Chronische Lumbalgie bei Spondylosis

anterior und leichtgradige r BS Degene ration LWK3/4 - Adduktorentendopathie links, radiologisch Koxarthrose -Ausschluss - Chronische Schmerzstörung mit psychischen, körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Statu s nach tachykardem Vorhofflimmern mit spontaner Konversion ( 2 1. Mai 2012) - Arterielle Hypertonie - Arterielle Dyslipidämie - Status nach Urolithiasis 2013 mit Steinabgang, anamnestisch 2009, aktuell Mikrohämaturie - Chr onischer Nikotinkonsum (ICD-10 Z72) - Thalassämie minor Die Ärzte erläuterten (S. 51 f.), auf orthopädischem Fachgebiet gebe der Beschwerdeführe r an, dass er bis zu den zwei Unfallereignissen im Jahr 2011 und 2012 gesund gewesen sei. Er sei Linkshänder und beklage in der Untersuchung die Kraftlosigk eit in seiner linken Hand und ein Kältegefühl sowie eine Blockade im Schulter-/Armbereich, die seit dem Unfall anhaltend seien . Die bisherige Behandlung und zuletzt die Ergotherapie der linken Hand hätten zu keiner Beschwerdebesserung geführt und im Bereich der linken Schulter bekomme er den linken Arm nicht hoch. Dabei zeige er Verdeutlichungstendenzen und komme

mit dem linken Arm im Ellbogen gebeugt und an den Körper angepresst zur Untersuchung. Bei der orthopädischen Untersuchung sei das Handgelenk links endgradig in Dorsalflexion eingeschränkt und ein Endphasenschmerz werde angegeben , wobei sich aber keine Schwellungszeichen und keine Muskel atrophien zeigten . Die Neurographie an der oberen Extremität sei bezüglich der sensiblen und motorischen Nervenäste unauffällig und Hinweise auf ein CTS hätten sich keine ergeben. Auch d ie Schultergürtelmuskulatur sei symmetrisch und eine Muskelatrophie bei den schon länger bestehenden Beschwerden habe sich nicht finden lassen. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen in der linken Hüfte, später auch rechts, hätten klinisch eine endgradige Rotations einschränkung des linken Hüftgelenkes und eine seitengleiche Muskulatur der Beine gezeigt. In den Röntgenaufnahmen des Beckens und Lauensteinaufnahme links sei eine normale Konfiguration der Hüftgelenke und des Acetabulums

dar gestellt. D ie beklagten Beschwerden seien überwiegend muskulär und auf eine Schon-/F ehlhaltung zurückzuführen . Die Halswirbelsäule habe sich in Links seitneigung endgradig eingeschränkt gezeigt und Hinweise auf Radikulopathien

hätten sich keine ergeben. I m Bereich der Lendenwirbelsäule sei die Funktion fast uneingeschränkt und die Rotation ohne Schmerzangabe, jedoch die Seiten neigung nach links endgradig schmerzhaft gewesen. In den vorausgegangenen konventionellen Aufnahmen der BWS und LWS gelange im Bereich der Lenden wirbelsäule eine diskrete linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung mit geringer Bandscheibenhöhenminderung L3/4 und kleinen Spondylophyten

anterior zur Darstellung. Im Bereich der BWS seien eine diskrete keilförmige Deformation auf Höhe BWK7 und 8 mit kleinen Spondylophyten

anterior gefunden worden, jedoch ohne Anhaltspunkt für eine Wirbelfraktur oder eine entzündliche Osteode struktion . Es werde daher davon ausgegangen, dass die Beschwerden im Rücken überwiegend myofaszial seien und keine wesentlichen Einschränkungen für eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit darstellten. Therapeutisch seien die beklagten Rückenschmerzen auch mit MTT und physikalischen Massnahmen behandelbar. Auch die beklagten Hüftbeschwerden seien myotendinotisch bei Adduktoren tendinose und radiologisch seien keine pathologischen Zeichen festgestellt worden. Damit handicapierten e inzig der k linische Befund der linken Hand

den Beschwerdeführer für ständige manuelle Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht werde davon ausgegangen, dass eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vorliege und die Diagnose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es zeige sich ein stark selbst limitiere nder Beschwerdeführer, welcher von einem sekund ären Krankheits gewinn profitiere und durchaus Ressourcen habe und auch Eingliederungs potential besitze (S. 52 f.) . In einer voll adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig und aus psychiatrischer und internistischer Sicht sei er uneingeschränkt arbeitsfähig. Unter

Spezifikation der adaptierten Tätigkeit nannten die Ärzte

mittelschwere Arbeiten ohne ständigen repetitiven Armeinsatz, ohne repetitiven Einsatz der linken Hand mit Kraftaufwendung bei dominanter Linkshändigkeit, ohne regelhaft geforderte Tätigkeiten

mit dem linken Arm über Kopf- und Schulterhöhe (S. 54). 3.2

Die Behandler Dr. B.___ und lic. phil. FSP

D.___ führten im Bericht vom 9. August 2016 ( Urk. 10/61) aus, der Besc hwerdeführer stehe seit dem 28. November 2012 bei ihnen in Behandlung und habe seither 27 Stunden Psychotherapie gehabt, dabei nicht eingerechnet seien die psychiatrischen Konsultationen und er sei weiterhin mindestens einmal monatlich in Behandlung. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine schwere rezidivierende depressive Störung ohne psychotische Symptome ICD-10 F33.2 mit Chronifizierung seit der ersten Anmeldung sowie Verstärkung der Depression seit dieser Erstanmeldung. Trotz erfolgreicher psychothera peutischer Behand lungen ( der Beschwerdeführer wende täglich Entspannungsverf ahr en wie Auto genes Training an,

Compliance sei vorhanden) sei die anhaltende somatoforme Schmerz störung ICD-10 F45.4 ohne

aufmerksamkeitsheischendes Verhalten, ebenf alls wie die Depression , verstär kt und chron ifiziert . Dadurch laute die neue Diagnose ICD-10 F62.8 andere andauernde Persönlichkeitsänderung, sowie ICD 10 F61.1 störende Persönlichkeitsänderungen (mit asthenischen Anteil en). Aus der Diagnose resultiere aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % . Bei der Arbeitsfähigkeit von höchstens 25 % seien nur kurze Einsätze möglich. Der Eigen-Arbeitsversuch in einem mazedonischen Club habe nicht erfolgreich reali siert werden können, da auch einfache Handreichungen auf Dauer (über eine Stunde) mit körperlichen Schmerzen und nervösen Symptomen in Verbindung mit Angst und Depression verbunden und unzumutbar sei en. Der Beschwerde führer müss e eine IV-unterstütz t e berufli che Massnahme in einem teilzeitlichen Rahmen erhalten und/ oder es wäre eine Rentensprechung

angezeigt. Die Lebens realität innerha lb der letzten fünf Jahre seit dem Unfall vom 9. Dezember 2011 habe bewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit bei höchstens 25 %

realistisch im Sinne einer vernünftigen Pragmatik sei. 3.3

Med. pract. F.___ wies im Verlaufsbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 1 3. April 2017 ( Urk. 10/70/1-4) auf seine Behandlung seit dem Jahr 2012 mit letzter Kontrolle vom 5. April 2017 hin ( Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden: 1. Schwere rezidivierende depressive Störung ohne psychotische Symptome ICD-10 F33.2 mit Chronifizierung seit der ersten Anmeldung sowie Ver stärkung der Depression seit dieser Erstanmeldung. 2. Trotz erfolgreicher psychotherapeutisc her Behandlungen (Patient wende täglich Entspannungsverfa hren wie

Autogenes Training an, Compliance vorhanden) sei die anhaftende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4 ohne aufmerksamkeits e rheischendes Verhalten, ebenfalls wie die Depression, verstärkt und chronifiziert . 3. Dadurch neue Diagnose ICD-10 F6 2.8 andere andauernde Persönlichkeit sänderung, sowie 4. ICD-10 F61.1 störende Persönlichkeitsänderungen (mit asthenischen Anteilen). 5. Zerv ikospondylogenes Schmerzsyndrom links (M53.1) 6. Persistierende Handgelenksschmerzen links (M79.65) 7. Peri arthropathia

humeroscapularis

te ndinopathica links (M75.1) 8. Asthma bronchiale (ED 05/2015 ) Medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeiten best ünden zu 100 % seit 9. Dezember 2011 bis auf Weiteres ( Ziff. 1.6) .

D er Beschwerdeführer sei auf lange Sicht weiterhin 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.11) . 3.4

3.4.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 6. August 2018 ( Urk. 10/93 ), beruhend auf orthopädischen allgemein - internistischen und psychiatrischen Untersuchungen im

April und Mai 2018 wurden die fol genden Diagnosen gestellt ( Urk. 10/93/1-10, S. 8 f. ):

Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit) - Relativ frische SLAP-Läsion (Typ IV) mit Einstrahlung in den Bizepsanker , assoziiert mit einer Partialruptur der langen Bizepssehne und Tendino pathie der Supraspinatussehne - Zustand nach Handgelenksdistorsion links und Schulterdistorsion links am 9. Dezember 2011 bei geringen degenerativen Veränderungen und einer chronischen Partialruptur des SL-Bandes ohne Hinweise auf eine Instabilität des linken Handgelenkes Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (körperliche und psychische Belastung, Mangel an Entspannung, sozialer Rollenkonflikt, Stress, anderenorts nicht klassifiziert Z73 - sowie andere Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen ICD -1 0 F68.0 - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei geringen Segment degenerationen C2/3 und C3/4, foraminal leich tgradige Spinal kanalstenose C3/ 4 ohne Neurokompression nach zweimaliger Distor sion am 9. Dezember 2011 sowie vom 2 0. / 2 1. Mai 2012 - Ausgeprägte myofasziale Begleitbefunde, deutliche Muskeldysbalance bei einer Fehlhaltung der Wirbelsäule bei einem leichten Rundrücken und Hohlkreuz - Folgenlos verheilte, alte Kontusion des rechten Kniegelenkes bei fraglicher Meniskopathie und arthroskopischer Sanierung ca. 2009 (2005) - Chondropathie des rechten Kniegelenkes mit geringen degenerativen Ver änderungen des medialen Meniskus bei leichter O-Beinfehlstellung beiderseits - Lumbalsyndrom mit diskreten degenerativen Veränderungen L3 und L4 - Schulter-Arm-Syndrom links mit feinem Einriss des Bizepssehnenankers an der Unterkante und Labrumeinriss an der inferioren Zirkumferenz bei intakter Drehmanschette. - Ganglion des vierten Strecksehnenfaches linke Hand - Arterielle Hypertonie mit Erstdiagnose (ED) 2011 (derzeit im Normbereich) - Asthma Bronchiale (ED 05/2015, unter Therapie ohne relevante Sympto matik). - Reflux-Krankheit (ED 2011), derzeit keine Beschwerden - Nikotinkonsum seit dem 2 0. Lebensjahr - Thalassämie minor (ED ca. 2015), früher Eisensupplementation, derzeit keine weitere Therapie - « Herzerkrankung » (ED 2015), seit Einnahme von Aspirin Cardio und Concor 5mg keine Herzbeschwerden mehr nach Belastung - Rezidivierende synkopale Ereignisse bisla ng unklarer Ursache seit Jahren , e ine spezifische

Therapie werde nicht durchgefü hrt ( DD

vasovagal , orthostatisch ) 3.4.2

Der Beschwerdeführer beklage chronische Schmerzen an de r rechten Schulter und berichte über Schmerzen in der Brus t, auch tachykarde Beschwerden und Aus strahlung in den linken Arm und chronische Schmerzen der HWS und LWS. Er beschreibe auch eine Depression, jedoch auch finanzielle Schwierigkeiten. In Bezug auf die therapeutischen Bemühungen gebe er an, dass diese ohne jeden Erfolg geblieben seien (S. 4) . Die orthopädischen Probleme resultierten aus zwei Unfällen im Dezember 2011 und Mai 201 2. Bei den Unfällen habe sich der Beschwerdeführer eine Kontusion des linken Handgelenkes, des Kopfes, der Halswirbelsäule und des linken Armes u nd beim Zweitereignis

eine erneute Kontusion und Distorsion der Halswirbel säule sowie eine Prellung der rechten Gesichtsseite und nachfolgende Zahnver letzungen zugezogen. Dabei hätten d ie radiologischen Abklärungen keine knö cherne Verletzung nach gewiesen und es sei lediglich der Verdacht auf eine karpale Instabilität des linken Handgelenkes geäussert worden . Daraus habe sich ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei geringen degenera tiven Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule ohne relevante Neuro kompression entwickelt. Insgesamt hätten radiologisch nur geringe degenerative Veränderungen nachgewiesen werden

können und auch weitere radiologische Abkl ärungen im Bereich des Beckens und der Hüfte hätten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen

gezeigt . Im weiteren Verlauf habe der Beschwerde führer eine erhebliche Schmerzintensität

entwickelt , die objektiv in diesem Masse nicht habe nachgewiesen werden können. Aktuell verursachten d ie früheren Kniegelenksbeschwerden keine Probleme und der jetzige radiologische Befund zeige al tersbedingte degenerat ive Verände rungen bei leichter O -Beinfehlstel lung. Neu, aber erst seit ca. drei Monaten bestehen d , seien akute Schulterbeschwerden rechts, die nach

radiologischer Abklärung eine relativ frische SLAP-Läsion Typ IV mit Einstrahlung in den Bizepsanker ,

assoziiert mit einer Parti alruptur der langen Bizepssehne belegten. Diese Beschwerden stünden momentan auch im Vordergrund der jetzigen ortho pädischen Probleme.

Trotz Angabe starker Schmerzen und einer regelmässigen Medikamenteneinnahme könnten entsprechende Wirkstoffspiegel der angege benen Analgetika nicht detektie rt werden und Ä hnlich es gelte auch betreffend die Psychopharmaka , die l ediglich in nichttherapeutischer geringer Dosis nach weisbar seien (S. 4 f.). D ie somatischen, orthopädischen Diagnosen erklärten zwar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der körperlich schweren Tätigkeit als Eisenleger (Arbeits fähigkeit ganztägig, aber nur 30 % leistungsfähig ). L eidensadaptierte Tätigkeiten seien hingegen vollumfänglich möglich (Arbeitsfähigkeit 100 % [S. 5] ). 3.4. 3

Zur psychiatrischen Untersuchung hielten die Experten fest, der Beschwerde führer begründe die psychischen Beschwerden mit Stress und psychosozialen Belastungen, die vor allem seit seinem zweiten Unfall bestünden. Dabei beklage er sich vornehmlich über somatis che Beschwerden, in psychischer Hinsicht aber auch über Konzentrationsprobleme, jed och speziell über finanzielle Schwierig keiten. Zum therapeutischen Effekt berichte er und auch sein Psychiater von einer vollständigen T herapieresistenz, ohne jemals eine psychiatrische Hospitalisation erwogen zu haben. Auch sonst schienen d ie psychiatrischen therapeutischen Aktivitäten nicht mit der Schwere der geschilderten Beschwerden und der gestell ten Diagnosen z u korrelieren und es scheine auch, dass er die empfohl enen Ent spannungsübungen nie bewusst mitgemacht habe , obwohl darauf in psychiatri schen Schreiben Bezug genommen worden sei . Dabei sei en auch keine r elevante n affektive n Störungen dem früheren Gutachten ( der MEDAS A.___ )

zu ent nehmen und Hinweise für relevante somatoforme Störungen würden sich weder aus dem Verlauf noch aktuell ergeben. Bis auf leichte narzisstische Züge bestün den biografisch auch keine b edeutsame n Auffälligkeiten der Primärpersönlich keit . Es zeigten sich weder im Verlauf noch aktuell Hinweise auf eine eindeutige und andauernde Veränderung der Wahrnehmung, des Verhaltens und des Denkens im Hinblick auf die Umwelt und die eigene Person. Bei einer so schweren und in allen Bereichen relevanten Persönlichkeitsstörung

wäre ein unflexibl es und unangepasstes Verhalten zu erwart en. Alle diese Voraussetzungen fehl t en jedoch bei m Beschwerdeführer. Es bestehe bei ihm kein sozialer Rückzug, keine andauernde feindliche oder misstrauische H altung gegenüber der Welt, kein andauerndes Gefühl von Leere oder Hoffnungslosigkeit, kein andauer ndes Gefühl von Nervosität oder innerer Anspannung. Es seien keine Entfremdungsgefühle auszumachen und eine deutliche Störung der alltäglichen Funktionsfähigkeit als Folge einer Persönlichkeitsveränderung

liege nicht vor. Eine Persönlichkeitsver änderung könne weder in Beziehung zu Episoden anderer psychischer Erkrankungen gebracht, noch durch eine Gehirnschädigung erklärt werden und es könne auch nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausge gangen werden, die der Persönlichkeitsänderung vorausgegangen wäre. Es bestünden aber auch aus psychiatrischer Sicht Hinweise auf Verdeutlichung und wahrscheinlich auch Aggravation, was sich vor allem aus den anamnestischen Angaben zur Befindlichkeit und zum eigenen Aktivitätenniveau im Alltag ergebe und in therapeutischer Hinsicht seien auch Zweifel angebracht , ob die ärztlich verordneten Medikamente auch

regelmässig eingenommen werden . Auch die Angaben zur kognitiven Störung seien gemäss auffälligem REY-Memory-Test nicht nach vollziehbar und es dürfe vielmehr eine negative Leistungsverzerrung angenommen werden. Von einer Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne beim Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden (S. 6). 3.4. 4

Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht, hielten die Experten fest (S.

8 f.), aktuell bestehe für die körperlich schwere Tätigkeit als Eisenleger, wie bereits im Gutachten von 2014 festgehalten, bis zur Abheilung eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. Nach Abheilung der akuten Schultererkrankung sei davon auszugehen, dass die jetzt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu einem geringen Teil wieder zu gemutet werden könne, dies hänge allerdings davon ab, ob in Kürze der ope rative Eingriff durchgeführt werde und es zu einem komplikationslosen Verlauf komme. Es sei dann zwar ganztäg ige Präsenz möglich, aber die Leistungsfähigkeit bleibe hochgradig vermindert mit verbleibender Leistungs fähigkeit von ca. 30 % (Gesamtarbeitsfähigkeit 30 % ) . A us psychischen und internistischen Gründen würden

aktuell wie auch retrospektiv zu keinem Zeitpunkt Einschränkungen der Arbeitsunfähigkeit vor liegen .

In angepasster Tätigkeit sei seit dem Arbeitsassessment bei Dr. med. G.___

vom 6. März 2013 (vgl. Urk. 10/22/6-10) bis zur Abheilung der akuten Schulter erkrankung rechts eine 80%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen und nach Abhei lung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Arbeitsfähigkeit 100 % , ganztä gig mit voller Leistungsfähigkeit.

Im Weiteren erläuterten die Experten (S. 9), i m Gutachten der MEDAS A.___

vom 4. November 2014 sei anhand des orthopädischen Befundes davon ausge gangen worden, dass bei aktiven manuellen Tätigkeiten mit Krafteinsätzen der linken Hand als Linkshänder eine relative Einschränkung bestehe. Jetzt gebe der Beschwerdeführer an, dass er Rechtshänder sei, so dass die dominante Links händigkeit nicht mehr im Vordergrund stehe. Im Vergleich zum Befund im damaligen Gutachten zeige sich jetzt eine verbesserte Funktion des linken Armes, wobei sich rechts jetzt eine Verschlechterung belegen lasse , aufgrund der aktuel len, relativ frischen SLAP-Läsion im rechten Schultergelenk. Bei intensiver konservativer Behandlung oder auch operativer Sanierung des rechten Schulter gelenks mit der eine weitgehende Stabilität und Schmerzfreiheit erreicht werden könne , ze ige sich im Vergleich zu der orthopädische n Untersuchung im Vorg ut achten ein verbesserter Befund . Ausser der frischen Verletzung im rechten Schul tergelenk seien Restbefunde im Bereich beider Schultergelenke in Form von degenerativen Veränderungen vorhanden. Auch könne die früher angenommene Instabilität im linken Handgelenk nicht mehr belegt werden und auch hier zeige sich eine Besserungstendenz, die eine weitgehend normale Belastbarkeit des Handgelenks zulasse . In einer gut angepassten Verweistätigkeit sei keine wesent liche Einschränkung zu erwarten (S. 9). 3.5

3.5.1

Im Austrittsb ericht des E.___ vom 1 7. August 2018 ( Urk. 3/3) über die Hospitalisation vom 1 4. bis 1 8. August 2018 wiesen die Ärzte auf die SAS

Acromioplastik , AC-Resektion und Bizepstendodese rechts vom 1 4. August 2018 hin. Es sei d er Eintritt zur Operation erfolgt nachdem der Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 durch den l eite nden Arzt Traumatologie in der Sprechstunde mit starken Schulterschmerzen rechts gesehen worden sei . Mittels Arthro -MRI sei eine ausgeprägte SLAP -Läsion , e in glenolaberales , grosses Ganglion ohne Neuro kompression des Nervus

suprascapularis sowie e in subacromiales

Impingement und symptomatische AC-Arthrose diagnostiziert worden. Die Operation habe problemlos durchgeführt, d er Schmerzkatheter am zweiten postoperativen Tag gestoppt und gezogen werden können und es sei mit der Schulter übung nach Instruktion durch die Physiotherapie am ersten postoperativen Tag begonnen worden . Im Verlauf der Hospitalisation sei der Beschwerdeführer schmerz kompensiert und die Wu ndv erhältnisse seien trocken und reizlos gewesen. Er sei in schmerzkompensie rtem Zustand ins häusliche Umfeld entlassen worden. Es wurde Anal gesie nach Massgabe der Beschwerden , Physiotherapie und eine Mit ella als Komforttherapie, der Verzicht auf sportli che Aktivität für sechs Wochen sowie

Clop idogrel bei Austritt mit k linischer Verlaufskontrolle beim Hausarzt

ver ordnet. 3.5.2

Im Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2018 ( Urk. 3/4) über die klinische Kontrolle sechs Wochen postoperativ erwähnten die Ärzte , der Beschwerdeführer berichte noch über Schmerzen bis in den Unterarm, insbesondere bei Bewegung und Belastung. Aktuell nehme er noch Novalgin ein. Mit der Physiotherapie, welche er regelmässig besuche, ze ig e sich eine leichte Besserung der Beschwerden und ein regelrechter Ver lauf sechs Wochen postoperativ. 4.

Das ausführliche Gutachten der MEDAS C.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträch tigungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medizini schen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Dabei legten die Experten insbesondere auch dar, dass die geklagten Beschwerden und Einschränkungen aufgrund der Klinik und Diagnostik nur teilweise und nur auf orthopädischem Fachgeb iet erklärbar sind.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten stehe der Beurteilung des behandelnden Psychiater s

Dr. B.___ entgegen, ist festzustellen, dass nämlicher Arzt bereits seit 2 8. November 2012 - damals noch unter der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und einer vermuteten somatoformen Schmerz störung - eine bis auf W eiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Urk. 10/26). Diese

Beurteilung wurde aber bereits anlässlich der ersten polydisziplinären Abklärung im Rahmen der erstmaligen Leistungsbeurteilung verworfen

(vgl. Urk. 10/38/38).

Auch im Rahmen der Neuanmeldung haben sich die Gutachter mit der nunmehr im Bericht von Dr. B.___

vom 9. August 2016 ( Urk. 10/61) aufgeführten Diagnosen einer schwere n rezidivierende n depressive n Störung und C hronifizierung

sowie Verstärkung der Depression seit der Erstanmeldung und seither ebenfalls ver stärkten

und chronifizierten

anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung sowie eine sich daraus entwickelt en andauernde n Persönlichkeitsänderung eingehend auseinandergesetzt (vgl.

Urk. 10/93/78 f.) . Aus psychiatrischer Sicht wurde dabei z u Recht bemerkt , dass einerseits die psychiatrischen therapeutischen Aktivitäten nicht mit der Schwere der geschilderten Beschwerden und der gestellten Diagno sen der Behandler korrelieren . R ichtigerweise

wurde dabei auch in Frage gestellt , dass von vollständiger Therapieresistenz gesprochen wird, ohne jemals eine psychiatrische Hospitalisation erwogen zu haben. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die verordneten Psychopharmaka lediglich in nichttherapeutischer geringer Dosis nachweisbar sind (E. 3.4.1).

Anderseits wurde auch nachvollziehbar dargelegt , dass sich entsprechende Diagnosen weder aus der Anamnese noch aus dem Verlauf noch aufgrund der Untersuchungsbefunde herleiten lassen. Letztlich ist aber auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

V orliegend zeigt sich dies ums o

mehr , als

sich Dr. B.___ und lic. phil. D.___ mit Akteneinsichts begehren (vgl. Urk. 10/54, Urk. 10/57) und eigens erhobenem Einwand ( Urk. 10/76) als Interessenvertreter des Beschwerdeführers qualifizier t haben . So gibt den n auch ihre Konklusion, d ie Lebensrealität des Beschwerdeführers inner halb der letzten fü nf Jahre seit dem Unfall vom 9. Dezember 2011 habe bewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit bei höchstens 25 %

liege ,

weshalb die

Rentensprechung angezeigt sei , die

Zukunftsvorstellung des Beschwerdeführers wieder , wonach er erwarte ,

von der IV in Form einer dauerhaften Rente unterstützt zu werde n ( Urk. 10/93/27) . Dies stellt keine med izinisch b egründete Beurteilung der Arbeits fähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG

(vgl. E. 1.2 hiervor) dar . Keine anderen Erkenntnisse ergeben sich aus dem Verlaufsbericht von med. pract. F.___ ( Urk. 10/70/1-4 und E. 3.3 hiervor) , welcher als Hausarzt (vgl. Urk. 10/93/29) die psychiatrischen Diagnosen von Dr. B.___ offensichtlich wörtlich übernommen hat.

Ähnliche s

hat auch für die aufgeführten Diagnosen im Austrittsbericht Chirurgie des E.___ vom 1 7. August 2018 und den chirurgischen Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2018 ( Urk. 3/3 und Urk. 3/4) zu gelten . Es wurden zwar in diesen Berichten zu Händen des behandelnden Arztes neben anderen (Vor-)Diagnosen auch die schwere rezidivierende depressive Störung aufgeführt. Anhaltspunkte, dass die Diagnose beim Spitale intritt für den chirurgischen Eingriff aufgrund eigener Untersuchungsbefunde erhoben und nicht lediglich als Eintrittsdiagnose aus Vorberichten der Behandler übernommen wurde, ergeben sich jedoch keine. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor , dass sich der psychische Gesundheits zustand nach der polydisziplinären Begutachtung in der MEDAS- C.___ im April/Mai 2018 bis zum Verfügungserlass vom 1 8. Dezember 2018 in diese Richtung verschlechtert hat . D en erwähnten chirurgischen Berichten kann

jedoch entnommen werden , dass die bereits in de r orthopädischen Abklärung aufgrund einer MR-Arthographie

gesehene n , relativ frische n SLAP-Läsion im rechten Schultergelenk (vgl. Urk. 10/93/25 und Urk. 10/93/42 ) nunmehr am 14.

August 2018

operiert worden war . D abei zeigte sich sowohl der

operative als auch der

postoperative Verlauf komplikationslos ( Urk. 3/4 und 3.5.2 hiervor ) . D ie Ein schätzung des orthopädische n Experte n, wonach unter Berücksichtigung der SLAP-Läsion

bis zu deren Abheilung in angepasster Tätigkeit auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und bei kompli kationslosem Verlauf d es operativen Eingriffs auf eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit zu schliessen ist (vgl. Urk. 10/93/36 f.) ,

ist somit im Verfügungszeitpunkt nicht überholt.

In psychiatrischer Hinsicht erweisen sich die von den Experten gezogenen, der Konsensbeurteilung zugrunde gelegten Schlussfolgerungen, wonach das psycho somatische Leiden unter zusätzlicher Berücksichtigung der unter ICD-10 F68.0 subsumierten aggravatorischen Komponente auch nach erneuter Anmeldung weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag und mithin im massge blichen Zeitraum keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. Urk. 10/93/81) , als überzeugend und begründet. Auf eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 kann angesichts der Beweiswertigkeit der Beurteilung und dem Fehlen einer anderslautenden, eben falls beweiswertigen psychiatrischen Einschätzung verzichtet werden (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

D er angefochtene Entscheid erweis sich damit als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 . 5 .1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 1 Ziff. 6 und Urk. 8 ). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorl iegende Verfahren zu bestellen. 5 .2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur , eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu ( § 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer ), welche nach Einblick in die Honorar note ( Urk. 17 ) auf Fr. 1‘655.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 31. Januar 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 1’655.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef