Sachverhalt
1. X.___ , geboren 1958, war vom 1. Februar 2007 bis 29. Februar 2016 bei der Y.___ AG als Linienbus-Chauffeur tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 11. Februar 2016 war (Urk. 8 /12/1). Unter Hinweis auf eine Chronic
Obstructive
Pulmonary
Disease (COPD) Stufe D, Asthma und Blut hoch druck meldete er sich am
9. Juni 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 8 /5 /6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche Situation ab , holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8 /17/6-12, Urk. 8 /23 ) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztli chen Dienstes (RAD) ein (Urk. 8 /21/3-4). Auf
den die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellenden Vorbe scheid vom 2. November 2017
( Urk. 8/22 ) und den
Einwand vom 1. Dezember 2017
( Urk. 8/27 ) hin erliess die IV-Stelle am
28. Dezember 2017 einen
neue n
Vorbescheid , mit dem sie die Zusprache einer halben Rente ankündigte ( Urk.
8/31). Nach neuer lichem Einwand vom 26. Januar 2018
( Urk. 8/33 )
holte die IV-Stelle weitere A rztberichte ein ( Urk. 8/35/3, Urk. 8/40/9-21, Urk. 8/49 - 50) , zu denen sich der Versicherte am 2 4. Oktober 2018 äusserte ( Urk. 8/52).
Daraufhin
sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember
2018 mit Wirkung ab 1. Januar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Inva lidenrente zu (Urk. 8 /55 und Urk. 8 /62 = Urk. 2 S. 1 ). 2. Der Versicherte erhob am 31. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2018 und beantragte, es sei diese aufzuheben und ihm rückwirkend ab Januar 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die vorgenannte Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2019 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
12. März 2019 (Urk. 12 ) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde ihm
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Ur k . 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 17. Dezem ber 2018 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer gemäss neuen medizinischen Erkenntnissen in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. In seiner angestammten Tätigkeit als Linienbus-Chauffeur bestehe seit Januar 2017 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 54 %. Nach Ablauf des Wartejahres per Januar 2018 bestehe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ( S. 4 ) . Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes i m März 2018 sei vorübergehender Natur gewesen und
könne nicht als langandauernd berücksichtigt werden (S. 5) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), a us dem Berich t des Kantonsspital s Z.___
vom 19. September 2018
ergebe sich nicht , dass ihm
eine leichte, sitzende Tätigkeit im Umfang von 50 % zumut bar sei (S. 5) .
Aufgrund der aktuellen Aktenlage sei er
vielmehr vollständig arbeits unfähig (S. 7).
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwer degegnerin habe den Sachverhalt in mehrfacher Weise un vollständig abgeklärt. Die angefochtene Verfügung sei daher eventualiter aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ( S. 3 und 7 ). In formeller Hinsicht stellte der Beschwerdeführer die
Frage, ob die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2018 den juristischen Anforderungen des Verfü gungsbegriffs entspreche , da sie nicht (handschriftlich) unterzeichnet worden sei. Ausserdem sei die Verfügung widersprüchlich, da in der Begründung von einer halben Invalidenrente die Rede sei, jedoch auf Seite 5 festgehalten werde, er habe Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 4).
Zudem habe er keine Möglichkeit gehabt, sich zu den vom Z.___ eingereichten Berichten zu äussern, was eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs bedeute (S. 5). 3.
3.1
Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit seinen formellen Rügen durch dringt . 3.2
Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu be gründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nach teil erwachsen ( Art. 49 Abs. 3 ATSG ) .
Zwar erk a nnt e der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Verfügung vom 17. Dezem ber 2018 (Urk. 2) nicht handschriftlich unterzeichnet wurde. Allerdings ist eine Unterschrift bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht gene rell verlangt, insbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V 249 ff.). Aus dem Briefkopf geht zweifelsfrei hervor, dass der beanstandete Entscheid d urch die Beschwerde geg nerin erlassen wurde , was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte . Die Beschwerdegegnerin hat sodann in der Vernehmlassung die Kompetenz des Sach bearbeiters zum Erlass der Verfügung oder deren rechtliche Aussenwirkung nicht in Zweifel gezogen ( Urk. 7) , weshalb ein Eröffnungsmangel zu verneinen ist (vgl. dazu auch Urteil des Bu ndesgerichts 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2).
Dass die Beschwerde gegnerin auf Seite 5 der Verfügung im Widerspruch zu den Seite n
1 und 4 festhält, es bestehe Anspruch auf eine ganze statt auf eine halbe Rente, vermag an der Rechtswirksamkeit des Entscheids ebenfalls nichts zu ändern, handelt es sich doch hierbei um einen offensichtlichen Verschrieb (Urk. 2 S. 5). Dies hat der Beschwerdeführer im Ergebnis auch erkannt , ging er doch selbst von einer halben Rente aus (Urk. 1 S. 4). Im Übrigen kann die Beschwer deinstanz ein Kanzleiversehen, das - wie hier - letztlich keinen Einfluss auf die Entscheidformel (vgl. dazu Urk. 1 S. 2) ausübt, jederzeit berichtigen ( Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ,
VwVG ) .
Die Verfügung vom 17. Dezember 2018 (Urk. 2) wurde dem Beschwerdeführer damit gehörig eröffnet. Ohnehin ist weder ersichtlich noch geltend gemacht , inwiefern ihm aus einem allfälligen Eröffnungsmangel ein rechtlicher Nachteil erwachsen wäre (vgl . Art. 49 Abs. 3 ATSG). 3.3
Zu prüfen ist sodann die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs , da sich der Beschwerdeführer zu den Z.___ -Berichten nicht habe äussern können
(Urk. 1 S. 5) .
Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Ver waltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Aktenein sichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs recht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grund sätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3 mit Hin weisen).
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer die im Vorbescheidverfahren getätigten Abklärungen, und insbesondere die Berichte des Z.___ vom 5. März 2018 (Urk. 8/40/17 -21 ), vom 27. März 2018 (Urk. 8/40/10 -11 ), vom 9. Mai 2018 (Urk. 8/50/2-3 ) und vom 19. September 2018 (Urk. 8/49) , aber auch den Bericht des behandelnden Dr. med.
A.___ , Innere Medizin und Pneumologie, vom 9. April 2018 ( Urk. 8/40/9) am 5. Oktober 2018 zur Stellungnahme zugestellt hat (Urk. 8/51). Die genannten Berichte werden im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2018 in der Beilage er wähnt (Urk. 8/51/2), weshalb mangels entsprechender Beanstandung davon aus zugehen ist, dass der Beschwerdeführer diese auch effektiv erhalten hat. Der Beschwerdeführer hat daraufhin am 24. Oktober 2018 schriftlich Stellung genom men und sich
- entgegen seiner Darstellung - dabei insbesondere zum Bericht des Z.___ vom 19. September 2018 geäussert
(Urk. 8/52/2). Über eine fehlende Akten einsicht hat sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2018
– und auch sonst im Verwaltungsverfahren – nicht beklagt (Urk. 8/52). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. 3.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind . 4. 4.1
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie, Ober ärztin am Z.___ , nannte in ihrem Bericht vom 3. Januar 2017 zur ambulanten Not fallbehandlung der starken Dyspnoe (Atemnot) vom 28. Dezember 2016 fol gende Diagnosen (Urk. 8/17/9) : - COPD Risikoklasse D - aktuell Exazerbation , infektbedingt - Differenzialdiagnose: allergisch - Chronischer Husten mit mässig Auswurf - Differenzialdiagnose im Rahmen der Diagnose COPD - anamnestisch Hustensynkopen, Differenzialdiagnose rhythmogen - Arterielle Hypertonie - Anamnestisch depressive Entwicklung Dazu hielt Dr. B.___ fest, sie sehe die Beschwerden im Rahmen einer akuten Exazerbation der bekannten COPD. Gemäss Rücksprache mit dem behandelnden Dr. A.___ sei es in den letzten Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung der Lungenfunktion gekommen
(Urk. 8/17/10). 4.2
Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 19. Juni 2017 (Urk. 8/17/6-7) folgende Diagnosen (Urk. 8/17/6) : - COPD Risikoklasse D
- lungenfunktioneller Schweregrad 3 - Langzeitsauerstofftherapie seit Januar 2017 - anamnestisch Hustensynkopen, Differenzialdiagnose rhythmogen
- Status nach Nikotinkonsum (50 packyears ) - Arterielle Hypertonie - Anamnestisch depressive Entwicklung Dazu hielt Dr. A.___ fest, es bestehe eine schwere COPD der Risikoklasse D. Lungenfunktionell liege eine schwere , nicht signifikant reversible obstruktive Ventilationsstörung vor. Wegen der auch nach einem Steroidstoss und intensiver Inhalationstherapie nicht gebesserten Hypoxämie sei im Januar 2017 mit einer Langzeitsauerstofftherapie begonnen worden. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei stark eingeschränkt. Für mittelschwere und schwere Arbeiten sei der Be schwerdeführer nicht arbeitsfähig (Urk. 8/17/7). 4.3
RAD-Ärztin Dipl. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin / Präven tion und Gesundheitswesen, hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2017 (Urk. 8/21/3-4)
als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein COPD Gold III fest (Urk. 8/21/3) . Dem Hypertonus und der depressiven Ent wi cklung schrieb sie keine dauerhafte Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/21/3) . Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dipl. med. C.___ fest, mittelsch w ere und schwere kör perliche Tätigkeiten ,
wie die bisherige Tätigkeit als Linienbus-Chauffeur
könnten nicht ausgeführt werden. Als Belastungsprofil formulierte sie eine leichte, über wiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit, zum Beispiel eine Bürotätigkeit (Urk. 8/21/3). Der Beschwerdeführer sei ferner in seiner bisherigen Tätigkeit als Linienbus-Chauffeur vom 19. Januar bis 30. März 2015, vom 7. bis 14. Januar 2016 und sei t dem 4. Januar 2017 auf Dauer jeweils zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen) . In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2017 0 %. Der Gesundheitszustand werde sich nicht verbessern (Urk. 8/21/3). Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Der Beschwerdeführer leide unter einer COPD infolge langjährige n Zigarettenkonsums. Es liege eine Anstren gungsluftnot vor, wobei die Sauerstofflangzeittherapie im Januar 2017 begonnen habe (Urk. 8/21/3). Durch den behandelnden Dr. A.___ seien mittelschwere und schwere Tätigkeiten als nicht mehr möglich beschrieben worden. Angepasste Tätigkeiten könnten seit dem 1. Februar 2017 zu 100 % ausge übt werden (Urk. 8/21/4). 4.4
In seinem Bericht v om 28. November 2017 (Urk. 8/23 ) hielt Dr. A.___
bei gleich lautenden Diagnosen (vgl. E. 4.2 hiervor) fest, die Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers habe weiter abgenommen (Urk. 8/23/1). In den letzten drei Monaten habe sich eine Verschlechterung der Situation eingestellt. Der Be schwerdeführer benötige täglich während 22 bis 24 Stunden Sauerstoff. Er müsse bereits um 04.00 Uhr morgens mit der ersten Inhalation beginnen. Er brauche überdies viel Zeit für das Ankleide n , die Körperpflege und die zusätzliche Inha lation mit dem Düsenvernebler . Er könne die volle Einkaufstasche nicht mehr selbst in den ersten Stock seiner Wohnung tragen. Er sei nicht mehr in der Lage, auch bei leichtester Tätigkeit eine mehr als 50%ige Arbeitsleistung zu erbringen (Urk. 8/23/2). 4.5
Dem Austrittsbericht des Z.___ vom 5. März 2018 (Urk. 8/40/17-2 0 ) ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer vom 3. bis 5. März 2018
infolge einer Exa zerbation der COPD
hospitalisiert war. Dazu erwähnten die Ärzte die aktuelle Unmöglichkeit, zähen Schleim abzuhusten, eine schwere obstruktive Ventila tionsstörung (FEV 1.15 Liter, nach Ventolin 1.31 Liter) sowie die 24-Stunden-Sauerstofftherapie ( Urk. 8/40/17). E s hätten sich weder klinisch, laboranalytisch noch konventionell radiologisch Hinweise auf eine COPD-Exazerbation gezeigt. Unter regelmässigen Feuchtinhalationen habe der Beschwerdeführer über eine deutliche Besserung seiner Symptomatik
berichte t . D ies er sei in gebessertem All gemeinzustand in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden (Urk. 8/40/17). 4.6
Laut Austrittsbericht des Z.___ vom 27. März 2018 (Urk. /8/40/10-12) war der Beschwerdeführer vom 2 0. bis 26. Mär z 2018 erneut hospitalisiert (Urk. /8/40/10 ). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (Urk. 8/40/10): - Asthma-COPD- O verlap -Syndrom, Risikoklasse D - aktuell schwere Exazerbation - schwere obstruktive Ventilationsstörung (FEV1 1.15 Liter, nach Ventolin 1.31 Liter) - 24-Stunden-Sauerstofftherapie - Chronische Beinödeme linksbetont - Differenzialdiagnose Ly mphödem, - Sonographie untere Extremität vom 22. März 2018: keine venöse Insuf fizienz, keine Thrombose , Transthor akale Echokardiographie vom 21. März 2018: normale systolische linksventrikuläre Funktion, keine indirekten Zeichen einer Rechtsherzbelastung, minim sklerosierte
triku spide Aortenklappe - Interdigi t al Mykose beidseits - Arterielle Hypertonie - Anamnestisch depressive Entwicklung Sie legten dar , die Hospitalisation sei aufgrund einer Exazerbation der vorbe kannten COPD, Risikoklasse D, mit chronischer respiratorischer Partialinsuf fi zienz und vorbestehender Heimsauerstofftherapie erfolgt. Der Beschwerdeführer präsentiere rezidivierende Hustenanfälle und berichte von fehlender Sekretmo bilisation . Im Computertomograph des Thorax zeige sich diesbezüglich eine Bron chitis mit Bronchiolitis und in der Bronchoskopie ergäben sich Zeichen einer chronischen Bronchitis mit ausgeprägtem Tracheobronchialkollaps , jedoch ohne relevantes Sekret (Urk. 8/40/10). Bei leichtgradig erhöhter Eosinophilie werde die Diagnose auf ein COPD-Asthma- Overlap -Syndrom ausgeweitet. Es sei eine Stero idstossther a pie durchgeführt worden, worunter es zu einer deutlichen Verbesse rung der Symptomatik gekommen sei. Eine Herzinsuffizienz, eine venöse Insuffi zienz wie auch ein nephrotisches Syndrom seien ausgeschlossen worden. Ein Lymphödem scheine eher unwahrscheinlich. In der Bronchoskopie hätten An zeichen für eine chronische Refluxsymptomatik bestanden, sodass diesbezüglich eine medikamentöse Dauertherapie (PPI) begonnen worden sei. Der Beschwerde führer habe für eine ambulante pneumologische Rehabilitation im Z.___ motiviert und schliesslich am 2 6 . März 2018 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/40/11).
W ährend der Hospitalisation
wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 8/40/11). 4.7
Am 9. April 2018 erwähnte Dr. A.___
neben den bereits genannten Diagnosen eine am 1. August 2017 bilateral operierte Cataracta
complicata mit hinterer Schalentrübung rechts mehr als links (Urk. 8/40/9) . Zudem beschrieb er einen gegenüber Juni 2017 stabil en bis allmählich sich ver schlechternd en Verlauf . Der Einsatz von systemischen Steroidstössen sei mehr als zweimal pro Jahr notwendig. Der Beschwerdeführer könne langsam eben aus
gehen mit Anstrengungsdyspnoe bei kleinsten Anstrengungen. Er sei nicht arb eits fähig (Urk. 8/40/9). 4.8
RAD-Ärztin Dipl. med. C.___ erklärte in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2018 (Urk. 8/53/3) , bei den stationären Spitala ufenthalten des Beschwerdeführers im Z.___ vom 3. bis 5. März 2018 (Urk. 8/40/17) sowie vo m 20. bis 26. März 2018 (Urk. /8/40/10) habe es sich um Infektexazerbationen gehandelt , welche entspre chend behandelt worden und bei der vorliegenden Krankheit nicht selten seien. Aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 9. April 2018 (Urk. 8/40/9) , der im Wesentlichen seinen Angaben im Bericht vom Dezember (richtig wohl: November 2017) entspreche, könne eine dauerhafte Verschlechterung des Gesamtzustandes nicht angenommen werden (Urk. 8/53/3). 4. 9
I n ihrem Bericht vom
19. September 2018 (Urk. 8/49 )
zu Handen der Be schwerdegegnerin hielten die Pneumologen des Z.___
fest , beim Beschwerdeführer bestehe ein Asthma COPD- Overlap , welches im März 2018 erstdiagnostiziert worden sei. Betreffend die COPD-Komponente seien rezidivierende Exazerba tio nen im Sinne einer Risikoklasse D zu verzeichnen. Es bestehe eine 24-Stunden-Heimsauerstofftherapie aufgrund einer schweren respiratorischen Partialinsuffi zienz. Seine Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt mit nur 50 % des Solls im 6-Minuten-Gehtest und auch in der Ergometrie mit Sauerstoff-Substitution erreiche er nur 78 Watt. Es sei eine ausgebaute Inhalationstherapie erfolgt. Der Beschwerdeführer habe zwischen April und August 2018 mit sehr grosser Moti vation am ambulanten pulmonalen Rehabilitationsprogramm des Z.___ teilge nommen. Es habe eine B esserung der pulmonalen Situation e rreicht werden können (Urk. 8/49/3).
Unter Hinweis auf die 24-Stunden-Heimsauerstofftherapie erachteten sie den Beschwerdeführer in seine r erlernte n Tätigkeit als Busfahrer als zu 100 % arbeits unfähig. Bei einer Umschulung sei in einem Beruf mit sitzender Tätigkeit allen falls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit denkbar ( Urk. 8/49/1) . 4. 10
Im mit der Beschwerde aufgelegten Bericht de r Pneumolog en de s Z.___
vom 16. Januar
2019 über die Verlaufskontrolle vom
1
8. Dezember
2018 (Urk. 8/77/26-27)
wurde schliesslich folgende Hauptd iagnose
genannt (Urk. 8/77/26) : - Asthma-COPD- Overlap (ACO) - COPD Risikoklasse D mit rezidivierenden Infektexazerbationen und schwerer obstruktiver Ventilationsstörung (Obstruktionsgrad 3 ) - mMRC 2-3, rezidivierende Infektexazerbationen - Computertomographisch kein en Anhalt für Lungenemphysem - 24-Stunden- Dauersauerstofftherapie bei respiratorischer Partial - insuffi zienz Ferner nannte n die Fachärzte des Z.___ folgende Nebendiagnosen (Urk. 8/77/26): - Chronische Beinödeme linksbetont - Arterielle Hypertonie - Anamnestisch depressive Entwicklung - Rezidivierende Re f lexsynkopen Des Weiteren hielten die Pneumologen fest, betreffend die Lungenfunktion ergäbe sich keine Veränderung zu den Vorwerten vom 14. Dezember 201 8. Die CO 2 -Störung habe seit dem 14. Dezember 2018 von einer mittelschweren auf eine schwere Diffusionsstörung gewechselt . Betreffend die Lu n ge ergebe sich eine normale Auskultation (Urk. 8/77/27). Eine abschliessende Ursache für die aktuelle Verschlechterung bleibe vorerst un klar. Weder klinisch noch lungenfunktionell bestehe eine akute COPD-Exazer bation. Einzig die Diffusionsstörung sei leicht zunehmend (Urk. 8/77/27). 5.
5.1
Die Parteien gehen übereinstimmend und gemäss übereinstimmender Beurteilung sämtlicher behandelnder Fachärzte (vorstehend E. 4.2-3, E. 4.9) korrekterweise davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten , relativ schweren Tätigkeit als Linienbus-Chauffeur seit dem 4. Januar 2017 auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig ist ( vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 4) . Strittig ist die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit , wobei insbesondere die Verhältnisse bei Ablauf des Wartejahres im Januar 2018 zu beleuchten sind (vorstehend E. 1.2) .
5.2
Die Beschwerdegegnerin stützt e sich in der angefochtenen Verfügung im Wesent lichen auf den Bericht des Z.___ vom 1 9. September 2018, worin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten bescheinigt wurde ( Urk. 8/49 /2-3). Diese Einschätzung wird nicht dadurch entkräfte t , dass die Är z te in diesem Zusammen hang von einer vorgängigen Umschulung sprachen, denn es ist Sache der Be schwerdegegnerin zu beurteilen, ob die Restarbeitsfähigkeit
direkt verwertet wer den kann. Dabei ist w eder ersichtlich noch geltend gemacht , weshalb
aus medi zinischer Sicht eine sitzende (Hilfsarbeiter )Tätigkeit
nicht auch ohne Umschu lung zumutbar sein sollte .
Rechtsprechungsgemä s s obliegt es dem Beschwerde führer im Rahmen seiner Selbsteingliederungslast, die aus medizinischer Sicht für zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit bestmöglich zu verwerten. Der entsprechen de ärztliche Vorbehalt fällt daher bei der Zumutbarkeitsbeurteilung ausser Be tracht.
Es ist zwar zutreffend, dass die behandelnden Fachärzte lediglich von einer «denkbaren» 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sprachen (vgl. dazu Urk. 1 S. 5). Medizinische Gründe, die einer unmittelbaren Verwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit entgegensteh e n würden, nannten sie jedoch nicht, wes halb auf diese Zumutbarkeitsbeurteilung
abzustellen ist. 5. 3
Der Beschwerdeführer wirft im Weiteren ein, gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 9. April 2018 sei er nicht arbeitsfähig (Urk. 8/40/9) . Er übersieht jedoch, dass sich Dr. A.___ am 9. April 2018 nicht zu r Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit geäus sert hat. Zudem lässt er ausser Acht, dass die Angaben von Dr. A.___ im Verlauf nicht gänzlich konsistent sind. I m Bericht vom 19. Juni 2017 gab er in Überein stimmung mit der Einschätzung der Ärzte
des Z.___
an, der Beschwerdeführer sei lediglich in Bezug auf mittelschwere und schwere Arbeiten nicht arbeitsfähig (Urk. 8/17/7) .
Zwar erklärte er in seinem Bericht vom 28. November 2017 unter Hinweis auf die Sauerstoffversorgung während 22-24 Stunden täglich , es habe sich in den letzten drei Monaten eine Verschlechterung der Situation und eine Abnahme der Leistungsfähigkeit eingestellt . In Anbetracht der schon im Januar 2017 aufgenommenen Sauerstofftherapie und der bereits im Juni 2017 geschil derten nur langsamen Gehfähigkeit und Anstrengungsdyspnoe beim schnellen Gehen oder bergauf Gehen ( Urk. 7/17/6) leuchtet allerdings nicht ein, dass er im November 2017 auch bei leichtester Tätigkeit nurmehr
eine höchstens 50%ige Arbeitsleistung für zumutbar erachtete (Urk. 8/23/2) . Im Weiteren fällt in Bezug auf den Beweiswert der Berichte von Dr. A.___ ins Gewicht, dass er i m Bericht vom 2 8. November 2017
einerseits eine Verschlechterung beschrieb und anderer seits im Bericht vom 9. April 2018 de n Verlauf gegenüber Juni 2017 als stabil bis allmählich verschlechternd bezeichnete . Die zuletzt bescheinigte gänzliche Arbeits unfähigkeit für jede Tätigkeit erweist sich daher auch nicht als schlüssig.
D ie RAD-Ärztin h ie lt zudem fest, aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 9. April 2018 könne eine dauerhafte Verschlechterung des Gesamtzustandes nicht angenommen werden (Urk. 8/53/3).
Diese Einschätzung wird gestützt durch den Bericht des Z.___ vom 1 9. September 2018 ( Urk. 8/49) . Dort w iesen die Ärzte des Z.___
darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwischen April und August 2018 am ambulanten pulmonalen Rehabilitationsprogramm teilgenommen habe und dabei eine B esserung der pulmonalen Situation habe erreicht werden können ( vgl. E. 4.9 hiervor). Diese Beurteilung fand im Nachgang zu den beiden stationären Spitalaufenthalten vom März 2018 (E. 4.5 und 4.6 hiervor) statt , welche vor diesem Hintergrund als vorübergehende Exazerbationen anzusehen sind. 5. 4
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, im
mit der Beschwerde aufgelegten Bericht des Z.___ vom 16. Januar 2019 (Urk. 3/5 ) sei der Krankheitswert auf «COPD Risikoklasse D mit rezidivierenden Infektexazerbationen und schwerer obstruktiver Ventil a tionsstörung (Obstruktionsgrad 3) » erhöht worden . Die CO 2 -Diffusionsstörung sei von mittelschwer auf schwer erhöht worden. Dies be lege
eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes beziehungsweise eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 5 und 7) . Der Z.___ -Bericht vom 1 6. Januar 2019 gibt Auskunft über die am 1 8. Dezember 2018, mithin ein en Tag nach Verfügungserlass erfolgte Verlaufsuntersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 3/5). Für die richterliche Beurteilung eines Falls sind allerdings grundsätzlich nur die tatsächlichen V er hältnisse bis zum Abschluss des V erwaltungs v erfahrens massgebend ( BGE
121
V
362 E. 1b; 99 V 98 ). A bge sehen da v on, dass der
Bericht daher nicht ohne Weiteres beachtlich ist, vermag er die frühere Z.___ - Beurteilung (vgl. E. 5. 2 hiervor) jedenfalls nicht umzustossen . Was die geltend gemachte Erhöhung des Obstruktionswertes anbelangt, so ist anzu merken, dass bereits RAD-Ärztin Dipl. med. C.___
am
1. September 2017 (Urk. 8/21/3, vgl. E. 4.3 hiervor) denselben Obstruktionsgrad festhielt («COPD Gold III») , weshalb von einer Erhöhung desselben keine Rede sein kann. Die Risikoklasse D wurde zudem bereits im Z.___ - Bericht vom 3. Januar 2017 ver zeichnet (E. 4.1 hiervor). Zwar trifft es zu, dass sich die Diffusionsstörung offenbar von mittelschwer auf schwer erhöht hat (Urk. 8/77/27). Jedoch halten die Pneumologen des Z.___
im Bericht vom 16. Januar 2019
ausdrücklich fest, dass sich betreffend die Lungenfunktion keine Veränderung zu den Vorwerten ergeben habe und eine abschliessende Ursache für die aktuelle Verschlechterung unklar bleibe. Insbesondere bestehe weder klinisch noch lungenfunktionell eine akute COPD-Exazerbation . In Bezug auf die CO 2 -Diffusionsstörung halten sie schliesslich fest, diese sei « leicht zunehmend » (Urk. 8/77/27). Eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist daraus nicht ersichtlich. 5.5
Nach dem Gesagten ist auf die Z.___ - Beurteilung vom 1 9. September 2018 ab zustellen , wonach der Beschwerdeführer in einer leichten, sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist . 6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad korrekt anhand eines Ein kommensvergleichs ermittelt (Urk. 8/ 20 , Urk. 8/35/4 und Urk. 2 S. 4 ). Gemäss Angaben im Arbeitgeber fragebogen
( Urk. 8/12/4) hätte der Beschwerde führer am 2 6. Juni 2017
- und nicht im Jahr 2016, wie die Beschwerdegegnerin annahm - bei voller Gesundheit Fr. 72'500. verdien t . Im massgebenden Zeit punkt des Rentenbeginns im Jahr 2018 beläuft sich das Valideneinkommen u nter Berücksicht i ung der Nominallohnentwicklung von 0.5 % (Tabelle T 39 Entwick lung der Nominallöhne) auf Fr. 72' 863. -- (Fr. 72'500. x 1.005) .
6.2
Was die Bemessung des Invalideneinkommens anbelangt, so hat die Beschwer degegnerin dieses anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) 2014 auf Fr. 33'737.35 festgelegt (Urk. 8/20) . Da im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 17. Dezember 2018 jedoch bereits die Tabellenlöhne der LSE 2016 bekannt waren (veröffentlicht am 26. Oktober 2018) hätte das Invali deneinkommen anhand dieser Werte festgesetzt werden müssen
(BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ) , was jedoch am Invaliditätsgrad von 54 % im Ergebnis nichts ändert .
Der Zentralwert für Hilfsarbeiten im privaten Sektor gemäss Tabelle TA1, Kompe tenz niveau 1, betrug im Jahr 2016 Fr. 5'340. -- . Davon a usgehend resultiert unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 201 8 und der Nominallohnentwicklung von 0.4 % (2017) und 0.5 % (2018) ein Inva li deneinkommen von Fr.
33' 703.-- ( Fr. 5'340.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 1.005 / 2 ) . Dies ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 39'160.-- ( Fr. 72'863. -- . /. Fr. 33'703.--) und demnach eine n Invaliditätsgrad von gerundet 54 %.
F ür einen Abzug vom Tabellenlohn des Invalideneinkommens bleibt unbestritte ner massen kein Raum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2018 vom 12. April 2019 E. 5.2.3) .
Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Z.___ -Bericht vom 19. September 2018 wurde den leidensbedingten Einschränkungen vollum fänglich Rechnung getragen .
Insbesondere wird auch dort erwähnt, dass der Beschwerdeführer unter einer 24-Stunden-Heimsauerstofftherapie stehe . Unter Berücksichtigung dieser Tatsache wurde ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ang epassten Tätigkeit bescheinigt
( Urk. 8/49/2-3 ).
Auch das Alter des Beschwerdeführers ändert daran nichts. D ieser war im mass gebenden Zeitpunkt der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zwar schon sechzig jährig. Doch wirk t sich
im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) das fortgeschrittene Alter nicht zwingend lohnsenkend aus . Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausge glichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 2 5. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.3). Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bun desgerichts 8C_219/2019 vom 3 0. September
2019 E.
5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 vom 2 2. November 2017 E. 3.3.2). 7 .
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der an gefochtenen Verfügung zu Recht eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Entge gen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) . Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht auszumachen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerde gegnerin hätte abklären müssen, hinsichtlich welcher konkreten Tätigkeit er aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen tatsächlich arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 7), so ist ihm zu entgegnen, dass das Kompetenzniveau 1 ein weites Spektrum auch an leichte n Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) , so dass sich eine Kon kretisi erung von Arbeits gelegenheiten erübrigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1) .
Eine allfällige weitere Verschlechterung der gesundheitlichen Beschwerden nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung wäre im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 8 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm ge währten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 12 ) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mit Verfügung vom
12. März 2019 (Urk. 1
2) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Alexander R. Lecki als unentgeltliche r Rechtsvertreter bestellt.
Da diese r von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen ( Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 3) , keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des P rozesses (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozia lversi cherungsgericht ,
GSVGer ) auf Fr. 1'300.-- festzulegen . Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltliche n Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alexander R. Lecki, Winterthur, wird mit Fr. 1' 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander R. Lecki - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1958, war vom 1. Februar 2007 bis 29. Februar 2016 bei der Y.___ AG als Linienbus-Chauffeur tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 11. Februar 2016 war (Urk. 8 /12/1). Unter Hinweis auf eine Chronic
Obstructive
Pulmonary
Disease (COPD) Stufe D, Asthma und Blut hoch druck meldete er sich am
9. Juni 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 8 /5 /6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche Situation ab , holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8 /17/6-12, Urk. 8 /23 ) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztli chen Dienstes (RAD) ein (Urk. 8 /21/3-4). Auf
den die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellenden Vorbe scheid vom 2. November 2017
( Urk. 8/22 ) und den
Einwand vom 1. Dezember 2017
( Urk. 8/27 ) hin erliess die IV-Stelle am
28. Dezember 2017 einen
neue n
Vorbescheid , mit dem sie die Zusprache einer halben Rente ankündigte ( Urk.
8/31). Nach neuer lichem Einwand vom 26. Januar 2018
( Urk. 8/33 )
holte die IV-Stelle weitere A rztberichte ein ( Urk. 8/35/3, Urk. 8/40/9-21, Urk. 8/49 - 50) , zu denen sich der Versicherte am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 1.005 / 2 ) . Dies ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 39'160.-- ( Fr. 72'863. -- . /. Fr. 33'703.--) und demnach eine n Invaliditätsgrad von gerundet 54 %.
F ür einen Abzug vom Tabellenlohn des Invalideneinkommens bleibt unbestritte ner massen kein Raum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2018 vom 12. April 2019 E. 5.2.3) .
Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Z.___ -Bericht vom 19. September 2018 wurde den leidensbedingten Einschränkungen vollum fänglich Rechnung getragen .
Insbesondere wird auch dort erwähnt, dass der Beschwerdeführer unter einer 24-Stunden-Heimsauerstofftherapie stehe . Unter Berücksichtigung dieser Tatsache wurde ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ang epassten Tätigkeit bescheinigt
( Urk. 8/49/2-3 ).
Auch das Alter des Beschwerdeführers ändert daran nichts. D ieser war im mass gebenden Zeitpunkt der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zwar schon sechzig jährig. Doch wirk t sich
im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) das fortgeschrittene Alter nicht zwingend lohnsenkend aus . Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausge glichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 2 5. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.3). Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bun desgerichts 8C_219/2019 vom 3 0. September
2019 E.
5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 vom 2 2. November 2017 E. 3.3.2). 7 .
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der an gefochtenen Verfügung zu Recht eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Entge gen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) . Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht auszumachen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerde gegnerin hätte abklären müssen, hinsichtlich welcher konkreten Tätigkeit er aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen tatsächlich arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 7), so ist ihm zu entgegnen, dass das Kompetenzniveau 1 ein weites Spektrum auch an leichte n Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) , so dass sich eine Kon kretisi erung von Arbeits gelegenheiten erübrigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1) .
Eine allfällige weitere Verschlechterung der gesundheitlichen Beschwerden nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung wäre im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 8 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm ge währten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.
E. 2 Der Versicherte erhob am 31. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2018 und beantragte, es sei diese aufzuheben und ihm rückwirkend ab Januar 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die vorgenannte Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2019 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
12. März 2019 (Urk. 12 ) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde ihm
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Ur k . 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 17. Dezem ber 2018 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer gemäss neuen medizinischen Erkenntnissen in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. In seiner angestammten Tätigkeit als Linienbus-Chauffeur bestehe seit Januar 2017 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 54 %. Nach Ablauf des Wartejahres per Januar 2018 bestehe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ( S. 4 ) . Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes i m März 2018 sei vorübergehender Natur gewesen und
könne nicht als langandauernd berücksichtigt werden (S. 5) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), a us dem Berich t des Kantonsspital s Z.___
vom 19. September 2018
ergebe sich nicht , dass ihm
eine leichte, sitzende Tätigkeit im Umfang von 50 % zumut bar sei (S. 5) .
Aufgrund der aktuellen Aktenlage sei er
vielmehr vollständig arbeits unfähig (S. 7).
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwer degegnerin habe den Sachverhalt in mehrfacher Weise un vollständig abgeklärt. Die angefochtene Verfügung sei daher eventualiter aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ( S. 3 und 7 ). In formeller Hinsicht stellte der Beschwerdeführer die
Frage, ob die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2018 den juristischen Anforderungen des Verfü gungsbegriffs entspreche , da sie nicht (handschriftlich) unterzeichnet worden sei. Ausserdem sei die Verfügung widersprüchlich, da in der Begründung von einer halben Invalidenrente die Rede sei, jedoch auf Seite 5 festgehalten werde, er habe Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 4).
Zudem habe er keine Möglichkeit gehabt, sich zu den vom Z.___ eingereichten Berichten zu äussern, was eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs bedeute (S. 5). 3.
3.1
Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit seinen formellen Rügen durch dringt . 3.2
Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu be gründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nach teil erwachsen ( Art. 49 Abs. 3 ATSG ) .
Zwar erk a nnt e der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Verfügung vom 17. Dezem ber 2018 (Urk. 2) nicht handschriftlich unterzeichnet wurde. Allerdings ist eine Unterschrift bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht gene rell verlangt, insbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V 249 ff.). Aus dem Briefkopf geht zweifelsfrei hervor, dass der beanstandete Entscheid d urch die Beschwerde geg nerin erlassen wurde , was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte . Die Beschwerdegegnerin hat sodann in der Vernehmlassung die Kompetenz des Sach bearbeiters zum Erlass der Verfügung oder deren rechtliche Aussenwirkung nicht in Zweifel gezogen ( Urk. 7) , weshalb ein Eröffnungsmangel zu verneinen ist (vgl. dazu auch Urteil des Bu ndesgerichts 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2).
Dass die Beschwerde gegnerin auf Seite 5 der Verfügung im Widerspruch zu den Seite n
1 und 4 festhält, es bestehe Anspruch auf eine ganze statt auf eine halbe Rente, vermag an der Rechtswirksamkeit des Entscheids ebenfalls nichts zu ändern, handelt es sich doch hierbei um einen offensichtlichen Verschrieb (Urk. 2 S. 5). Dies hat der Beschwerdeführer im Ergebnis auch erkannt , ging er doch selbst von einer halben Rente aus (Urk. 1 S. 4). Im Übrigen kann die Beschwer deinstanz ein Kanzleiversehen, das - wie hier - letztlich keinen Einfluss auf die Entscheidformel (vgl. dazu Urk. 1 S. 2) ausübt, jederzeit berichtigen ( Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ,
VwVG ) .
Die Verfügung vom 17. Dezember 2018 (Urk. 2) wurde dem Beschwerdeführer damit gehörig eröffnet. Ohnehin ist weder ersichtlich noch geltend gemacht , inwiefern ihm aus einem allfälligen Eröffnungsmangel ein rechtlicher Nachteil erwachsen wäre (vgl . Art. 49 Abs. 3 ATSG). 3.3
Zu prüfen ist sodann die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs , da sich der Beschwerdeführer zu den Z.___ -Berichten nicht habe äussern können
(Urk. 1 S. 5) .
Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Ver waltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Aktenein sichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs recht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grund sätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3 mit Hin weisen).
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer die im Vorbescheidverfahren getätigten Abklärungen, und insbesondere die Berichte des Z.___ vom 5. März 2018 (Urk. 8/40/17 -21 ), vom 27. März 2018 (Urk. 8/40/10 -11 ), vom 9. Mai 2018 (Urk. 8/50/2-3 ) und vom 19. September 2018 (Urk. 8/49) , aber auch den Bericht des behandelnden Dr. med.
A.___ , Innere Medizin und Pneumologie, vom 9. April 2018 ( Urk. 8/40/9) am 5. Oktober 2018 zur Stellungnahme zugestellt hat (Urk. 8/51). Die genannten Berichte werden im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2018 in der Beilage er wähnt (Urk. 8/51/2), weshalb mangels entsprechender Beanstandung davon aus zugehen ist, dass der Beschwerdeführer diese auch effektiv erhalten hat. Der Beschwerdeführer hat daraufhin am 24. Oktober 2018 schriftlich Stellung genom men und sich
- entgegen seiner Darstellung - dabei insbesondere zum Bericht des Z.___ vom 19. September 2018 geäussert
(Urk. 8/52/2). Über eine fehlende Akten einsicht hat sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2018
– und auch sonst im Verwaltungsverfahren – nicht beklagt (Urk. 8/52). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. 3.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind . 4. 4.1
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie, Ober ärztin am Z.___ , nannte in ihrem Bericht vom 3. Januar 2017 zur ambulanten Not fallbehandlung der starken Dyspnoe (Atemnot) vom 28. Dezember 2016 fol gende Diagnosen (Urk. 8/17/9) : - COPD Risikoklasse D - aktuell Exazerbation , infektbedingt - Differenzialdiagnose: allergisch - Chronischer Husten mit mässig Auswurf - Differenzialdiagnose im Rahmen der Diagnose COPD - anamnestisch Hustensynkopen, Differenzialdiagnose rhythmogen - Arterielle Hypertonie - Anamnestisch depressive Entwicklung Dazu hielt Dr. B.___ fest, sie sehe die Beschwerden im Rahmen einer akuten Exazerbation der bekannten COPD. Gemäss Rücksprache mit dem behandelnden Dr. A.___ sei es in den letzten Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung der Lungenfunktion gekommen
(Urk. 8/17/10). 4.2
Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 19. Juni 2017 (Urk. 8/17/6-7) folgende Diagnosen (Urk. 8/17/6) : - COPD Risikoklasse D
- lungenfunktioneller Schweregrad 3 - Langzeitsauerstofftherapie seit Januar 2017 - anamnestisch Hustensynkopen, Differenzialdiagnose rhythmogen
- Status nach Nikotinkonsum (50 packyears ) - Arterielle Hypertonie - Anamnestisch depressive Entwicklung Dazu hielt Dr. A.___ fest, es bestehe eine schwere COPD der Risikoklasse D. Lungenfunktionell liege eine schwere , nicht signifikant reversible obstruktive Ventilationsstörung vor. Wegen der auch nach einem Steroidstoss und intensiver Inhalationstherapie nicht gebesserten Hypoxämie sei im Januar 2017 mit einer Langzeitsauerstofftherapie begonnen worden. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei stark eingeschränkt. Für mittelschwere und schwere Arbeiten sei der Be schwerdeführer nicht arbeitsfähig (Urk. 8/17/7). 4.3
RAD-Ärztin Dipl. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin / Präven tion und Gesundheitswesen, hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2017 (Urk. 8/21/3-4)
als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein COPD Gold III fest (Urk. 8/21/3) . Dem Hypertonus und der depressiven Ent wi cklung schrieb sie keine dauerhafte Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/21/3) . Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dipl. med. C.___ fest, mittelsch w ere und schwere kör perliche Tätigkeiten ,
wie die bisherige Tätigkeit als Linienbus-Chauffeur
könnten nicht ausgeführt werden. Als Belastungsprofil formulierte sie eine leichte, über wiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit, zum Beispiel eine Bürotätigkeit (Urk. 8/21/3). Der Beschwerdeführer sei ferner in seiner bisherigen Tätigkeit als Linienbus-Chauffeur vom 19. Januar bis 30. März 2015, vom 7. bis 14. Januar 2016 und sei t dem 4. Januar 2017 auf Dauer jeweils zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen) . In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2017 0 %. Der Gesundheitszustand werde sich nicht verbessern (Urk. 8/21/3). Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Der Beschwerdeführer leide unter einer COPD infolge langjährige n Zigarettenkonsums. Es liege eine Anstren gungsluftnot vor, wobei die Sauerstofflangzeittherapie im Januar 2017 begonnen habe (Urk. 8/21/3). Durch den behandelnden Dr. A.___ seien mittelschwere und schwere Tätigkeiten als nicht mehr möglich beschrieben worden. Angepasste Tätigkeiten könnten seit dem 1. Februar 2017 zu 100 % ausge übt werden (Urk. 8/21/4). 4.4
In seinem Bericht v om 28. November 2017 (Urk. 8/23 ) hielt Dr. A.___
bei gleich lautenden Diagnosen (vgl. E. 4.2 hiervor) fest, die Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers habe weiter abgenommen (Urk. 8/23/1). In den letzten drei Monaten habe sich eine Verschlechterung der Situation eingestellt. Der Be schwerdeführer benötige täglich während 22 bis 24 Stunden Sauerstoff. Er müsse bereits um 04.00 Uhr morgens mit der ersten Inhalation beginnen. Er brauche überdies viel Zeit für das Ankleide n , die Körperpflege und die zusätzliche Inha lation mit dem Düsenvernebler . Er könne die volle Einkaufstasche nicht mehr selbst in den ersten Stock seiner Wohnung tragen. Er sei nicht mehr in der Lage, auch bei leichtester Tätigkeit eine mehr als 50%ige Arbeitsleistung zu erbringen (Urk. 8/23/2). 4.5
Dem Austrittsbericht des Z.___ vom 5. März 2018 (Urk. 8/40/17-2 0 ) ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer vom 3. bis 5. März 2018
infolge einer Exa zerbation der COPD
hospitalisiert war. Dazu erwähnten die Ärzte die aktuelle Unmöglichkeit, zähen Schleim abzuhusten, eine schwere obstruktive Ventila tionsstörung (FEV 1.15 Liter, nach Ventolin 1.31 Liter) sowie die 24-Stunden-Sauerstofftherapie ( Urk. 8/40/17). E s hätten sich weder klinisch, laboranalytisch noch konventionell radiologisch Hinweise auf eine COPD-Exazerbation gezeigt. Unter regelmässigen Feuchtinhalationen habe der Beschwerdeführer über eine deutliche Besserung seiner Symptomatik
berichte t . D ies er sei in gebessertem All gemeinzustand in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden (Urk. 8/40/17). 4.6
Laut Austrittsbericht des Z.___ vom 27. März 2018 (Urk. /8/40/10-12) war der Beschwerdeführer vom 2 0. bis 26. Mär z 2018 erneut hospitalisiert (Urk. /8/40/10 ). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (Urk. 8/40/10): - Asthma-COPD- O verlap -Syndrom, Risikoklasse D - aktuell schwere Exazerbation - schwere obstruktive Ventilationsstörung (FEV1 1.15 Liter, nach Ventolin 1.31 Liter) - 24-Stunden-Sauerstofftherapie - Chronische Beinödeme linksbetont - Differenzialdiagnose Ly mphödem, - Sonographie untere Extremität vom 22. März 2018: keine venöse Insuf fizienz, keine Thrombose , Transthor akale Echokardiographie vom 21. März 2018: normale systolische linksventrikuläre Funktion, keine indirekten Zeichen einer Rechtsherzbelastung, minim sklerosierte
triku spide Aortenklappe - Interdigi t al Mykose beidseits - Arterielle Hypertonie - Anamnestisch depressive Entwicklung Sie legten dar , die Hospitalisation sei aufgrund einer Exazerbation der vorbe kannten COPD, Risikoklasse D, mit chronischer respiratorischer Partialinsuf fi zienz und vorbestehender Heimsauerstofftherapie erfolgt. Der Beschwerdeführer präsentiere rezidivierende Hustenanfälle und berichte von fehlender Sekretmo bilisation . Im Computertomograph des Thorax zeige sich diesbezüglich eine Bron chitis mit Bronchiolitis und in der Bronchoskopie ergäben sich Zeichen einer chronischen Bronchitis mit ausgeprägtem Tracheobronchialkollaps , jedoch ohne relevantes Sekret (Urk. 8/40/10). Bei leichtgradig erhöhter Eosinophilie werde die Diagnose auf ein COPD-Asthma- Overlap -Syndrom ausgeweitet. Es sei eine Stero idstossther a pie durchgeführt worden, worunter es zu einer deutlichen Verbesse rung der Symptomatik gekommen sei. Eine Herzinsuffizienz, eine venöse Insuffi zienz wie auch ein nephrotisches Syndrom seien ausgeschlossen worden. Ein Lymphödem scheine eher unwahrscheinlich. In der Bronchoskopie hätten An zeichen für eine chronische Refluxsymptomatik bestanden, sodass diesbezüglich eine medikamentöse Dauertherapie (PPI) begonnen worden sei. Der Beschwerde führer habe für eine ambulante pneumologische Rehabilitation im Z.___ motiviert und schliesslich am 2 6 . März 2018 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/40/11).
W ährend der Hospitalisation
wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 8/40/11). 4.7
Am 9. April 2018 erwähnte Dr. A.___
neben den bereits genannten Diagnosen eine am 1. August 2017 bilateral operierte Cataracta
complicata mit hinterer Schalentrübung rechts mehr als links (Urk. 8/40/9) . Zudem beschrieb er einen gegenüber Juni 2017 stabil en bis allmählich sich ver schlechternd en Verlauf . Der Einsatz von systemischen Steroidstössen sei mehr als zweimal pro Jahr notwendig. Der Beschwerdeführer könne langsam eben aus
gehen mit Anstrengungsdyspnoe bei kleinsten Anstrengungen. Er sei nicht arb eits fähig (Urk. 8/40/9). 4.8
RAD-Ärztin Dipl. med. C.___ erklärte in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2018 (Urk. 8/53/3) , bei den stationären Spitala ufenthalten des Beschwerdeführers im Z.___ vom 3. bis 5. März 2018 (Urk. 8/40/17) sowie vo m 20. bis 26. März 2018 (Urk. /8/40/10) habe es sich um Infektexazerbationen gehandelt , welche entspre chend behandelt worden und bei der vorliegenden Krankheit nicht selten seien. Aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 9. April 2018 (Urk. 8/40/9) , der im Wesentlichen seinen Angaben im Bericht vom Dezember (richtig wohl: November 2017) entspreche, könne eine dauerhafte Verschlechterung des Gesamtzustandes nicht angenommen werden (Urk. 8/53/3). 4.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad korrekt anhand eines Ein kommensvergleichs ermittelt (Urk. 8/ 20 , Urk. 8/35/4 und Urk. 2 S. 4 ). Gemäss Angaben im Arbeitgeber fragebogen
( Urk. 8/12/4) hätte der Beschwerde führer am 2 6. Juni 2017
- und nicht im Jahr 2016, wie die Beschwerdegegnerin annahm - bei voller Gesundheit Fr. 72'500. verdien t . Im massgebenden Zeit punkt des Rentenbeginns im Jahr 2018 beläuft sich das Valideneinkommen u nter Berücksicht i ung der Nominallohnentwicklung von 0.5 % (Tabelle T 39 Entwick lung der Nominallöhne) auf Fr. 72' 863. -- (Fr. 72'500. x 1.005) .
E. 6.2 Was die Bemessung des Invalideneinkommens anbelangt, so hat die Beschwer degegnerin dieses anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) 2014 auf Fr. 33'737.35 festgelegt (Urk. 8/20) . Da im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 17. Dezember 2018 jedoch bereits die Tabellenlöhne der LSE 2016 bekannt waren (veröffentlicht am 26. Oktober 2018) hätte das Invali deneinkommen anhand dieser Werte festgesetzt werden müssen
(BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ) , was jedoch am Invaliditätsgrad von 54 % im Ergebnis nichts ändert .
Der Zentralwert für Hilfsarbeiten im privaten Sektor gemäss Tabelle TA1, Kompe tenz niveau 1, betrug im Jahr 2016 Fr. 5'340. -- . Davon a usgehend resultiert unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 201 8 und der Nominallohnentwicklung von 0.4 % (2017) und 0.5 % (2018) ein Inva li deneinkommen von Fr.
33' 703.-- ( Fr. 5'340.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 I n ihrem Bericht vom
19. September 2018 (Urk. 8/49 )
zu Handen der Be schwerdegegnerin hielten die Pneumologen des Z.___
fest , beim Beschwerdeführer bestehe ein Asthma COPD- Overlap , welches im März 2018 erstdiagnostiziert worden sei. Betreffend die COPD-Komponente seien rezidivierende Exazerba tio nen im Sinne einer Risikoklasse D zu verzeichnen. Es bestehe eine 24-Stunden-Heimsauerstofftherapie aufgrund einer schweren respiratorischen Partialinsuffi zienz. Seine Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt mit nur 50 % des Solls im 6-Minuten-Gehtest und auch in der Ergometrie mit Sauerstoff-Substitution erreiche er nur 78 Watt. Es sei eine ausgebaute Inhalationstherapie erfolgt. Der Beschwerdeführer habe zwischen April und August 2018 mit sehr grosser Moti vation am ambulanten pulmonalen Rehabilitationsprogramm des Z.___ teilge nommen. Es habe eine B esserung der pulmonalen Situation e rreicht werden können (Urk. 8/49/3).
Unter Hinweis auf die 24-Stunden-Heimsauerstofftherapie erachteten sie den Beschwerdeführer in seine r erlernte n Tätigkeit als Busfahrer als zu 100 % arbeits unfähig. Bei einer Umschulung sei in einem Beruf mit sitzender Tätigkeit allen falls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit denkbar ( Urk. 8/49/1) . 4.
E. 10 Im mit der Beschwerde aufgelegten Bericht de r Pneumolog en de s Z.___
vom 16. Januar
2019 über die Verlaufskontrolle vom
1
8. Dezember
2018 (Urk. 8/77/26-27)
wurde schliesslich folgende Hauptd iagnose
genannt (Urk. 8/77/26) : - Asthma-COPD- Overlap (ACO) - COPD Risikoklasse D mit rezidivierenden Infektexazerbationen und schwerer obstruktiver Ventilationsstörung (Obstruktionsgrad 3 ) - mMRC 2-3, rezidivierende Infektexazerbationen - Computertomographisch kein en Anhalt für Lungenemphysem - 24-Stunden- Dauersauerstofftherapie bei respiratorischer Partial - insuffi zienz Ferner nannte n die Fachärzte des Z.___ folgende Nebendiagnosen (Urk. 8/77/26): - Chronische Beinödeme linksbetont - Arterielle Hypertonie - Anamnestisch depressive Entwicklung - Rezidivierende Re f lexsynkopen Des Weiteren hielten die Pneumologen fest, betreffend die Lungenfunktion ergäbe sich keine Veränderung zu den Vorwerten vom 14. Dezember 201 8. Die CO 2 -Störung habe seit dem 14. Dezember 2018 von einer mittelschweren auf eine schwere Diffusionsstörung gewechselt . Betreffend die Lu n ge ergebe sich eine normale Auskultation (Urk. 8/77/27). Eine abschliessende Ursache für die aktuelle Verschlechterung bleibe vorerst un klar. Weder klinisch noch lungenfunktionell bestehe eine akute COPD-Exazer bation. Einzig die Diffusionsstörung sei leicht zunehmend (Urk. 8/77/27). 5.
5.1
Die Parteien gehen übereinstimmend und gemäss übereinstimmender Beurteilung sämtlicher behandelnder Fachärzte (vorstehend E. 4.2-3, E. 4.9) korrekterweise davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten , relativ schweren Tätigkeit als Linienbus-Chauffeur seit dem 4. Januar 2017 auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig ist ( vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 4) . Strittig ist die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit , wobei insbesondere die Verhältnisse bei Ablauf des Wartejahres im Januar 2018 zu beleuchten sind (vorstehend E. 1.2) .
5.2
Die Beschwerdegegnerin stützt e sich in der angefochtenen Verfügung im Wesent lichen auf den Bericht des Z.___ vom 1 9. September 2018, worin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten bescheinigt wurde ( Urk. 8/49 /2-3). Diese Einschätzung wird nicht dadurch entkräfte t , dass die Är z te in diesem Zusammen hang von einer vorgängigen Umschulung sprachen, denn es ist Sache der Be schwerdegegnerin zu beurteilen, ob die Restarbeitsfähigkeit
direkt verwertet wer den kann. Dabei ist w eder ersichtlich noch geltend gemacht , weshalb
aus medi zinischer Sicht eine sitzende (Hilfsarbeiter )Tätigkeit
nicht auch ohne Umschu lung zumutbar sein sollte .
Rechtsprechungsgemä s s obliegt es dem Beschwerde führer im Rahmen seiner Selbsteingliederungslast, die aus medizinischer Sicht für zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit bestmöglich zu verwerten. Der entsprechen de ärztliche Vorbehalt fällt daher bei der Zumutbarkeitsbeurteilung ausser Be tracht.
Es ist zwar zutreffend, dass die behandelnden Fachärzte lediglich von einer «denkbaren» 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sprachen (vgl. dazu Urk. 1 S. 5). Medizinische Gründe, die einer unmittelbaren Verwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit entgegensteh e n würden, nannten sie jedoch nicht, wes halb auf diese Zumutbarkeitsbeurteilung
abzustellen ist. 5. 3
Der Beschwerdeführer wirft im Weiteren ein, gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 9. April 2018 sei er nicht arbeitsfähig (Urk. 8/40/9) . Er übersieht jedoch, dass sich Dr. A.___ am 9. April 2018 nicht zu r Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit geäus sert hat. Zudem lässt er ausser Acht, dass die Angaben von Dr. A.___ im Verlauf nicht gänzlich konsistent sind. I m Bericht vom 19. Juni 2017 gab er in Überein stimmung mit der Einschätzung der Ärzte
des Z.___
an, der Beschwerdeführer sei lediglich in Bezug auf mittelschwere und schwere Arbeiten nicht arbeitsfähig (Urk. 8/17/7) .
Zwar erklärte er in seinem Bericht vom 28. November 2017 unter Hinweis auf die Sauerstoffversorgung während 22-24 Stunden täglich , es habe sich in den letzten drei Monaten eine Verschlechterung der Situation und eine Abnahme der Leistungsfähigkeit eingestellt . In Anbetracht der schon im Januar 2017 aufgenommenen Sauerstofftherapie und der bereits im Juni 2017 geschil derten nur langsamen Gehfähigkeit und Anstrengungsdyspnoe beim schnellen Gehen oder bergauf Gehen ( Urk. 7/17/6) leuchtet allerdings nicht ein, dass er im November 2017 auch bei leichtester Tätigkeit nurmehr
eine höchstens 50%ige Arbeitsleistung für zumutbar erachtete (Urk. 8/23/2) . Im Weiteren fällt in Bezug auf den Beweiswert der Berichte von Dr. A.___ ins Gewicht, dass er i m Bericht vom 2 8. November 2017
einerseits eine Verschlechterung beschrieb und anderer seits im Bericht vom 9. April 2018 de n Verlauf gegenüber Juni 2017 als stabil bis allmählich verschlechternd bezeichnete . Die zuletzt bescheinigte gänzliche Arbeits unfähigkeit für jede Tätigkeit erweist sich daher auch nicht als schlüssig.
D ie RAD-Ärztin h ie lt zudem fest, aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 9. April 2018 könne eine dauerhafte Verschlechterung des Gesamtzustandes nicht angenommen werden (Urk. 8/53/3).
Diese Einschätzung wird gestützt durch den Bericht des Z.___ vom 1 9. September 2018 ( Urk. 8/49) . Dort w iesen die Ärzte des Z.___
darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwischen April und August 2018 am ambulanten pulmonalen Rehabilitationsprogramm teilgenommen habe und dabei eine B esserung der pulmonalen Situation habe erreicht werden können ( vgl. E. 4.9 hiervor). Diese Beurteilung fand im Nachgang zu den beiden stationären Spitalaufenthalten vom März 2018 (E. 4.5 und 4.6 hiervor) statt , welche vor diesem Hintergrund als vorübergehende Exazerbationen anzusehen sind. 5. 4
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, im
mit der Beschwerde aufgelegten Bericht des Z.___ vom 16. Januar 2019 (Urk. 3/5 ) sei der Krankheitswert auf «COPD Risikoklasse D mit rezidivierenden Infektexazerbationen und schwerer obstruktiver Ventil a tionsstörung (Obstruktionsgrad 3) » erhöht worden . Die CO 2 -Diffusionsstörung sei von mittelschwer auf schwer erhöht worden. Dies be lege
eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes beziehungsweise eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 5 und 7) . Der Z.___ -Bericht vom 1 6. Januar 2019 gibt Auskunft über die am 1 8. Dezember 2018, mithin ein en Tag nach Verfügungserlass erfolgte Verlaufsuntersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 3/5). Für die richterliche Beurteilung eines Falls sind allerdings grundsätzlich nur die tatsächlichen V er hältnisse bis zum Abschluss des V erwaltungs v erfahrens massgebend ( BGE
121
V
362 E. 1b; 99 V 98 ). A bge sehen da v on, dass der
Bericht daher nicht ohne Weiteres beachtlich ist, vermag er die frühere Z.___ - Beurteilung (vgl. E. 5. 2 hiervor) jedenfalls nicht umzustossen . Was die geltend gemachte Erhöhung des Obstruktionswertes anbelangt, so ist anzu merken, dass bereits RAD-Ärztin Dipl. med. C.___
am
1. September 2017 (Urk. 8/21/3, vgl. E. 4.3 hiervor) denselben Obstruktionsgrad festhielt («COPD Gold III») , weshalb von einer Erhöhung desselben keine Rede sein kann. Die Risikoklasse D wurde zudem bereits im Z.___ - Bericht vom 3. Januar 2017 ver zeichnet (E. 4.1 hiervor). Zwar trifft es zu, dass sich die Diffusionsstörung offenbar von mittelschwer auf schwer erhöht hat (Urk. 8/77/27). Jedoch halten die Pneumologen des Z.___
im Bericht vom 16. Januar 2019
ausdrücklich fest, dass sich betreffend die Lungenfunktion keine Veränderung zu den Vorwerten ergeben habe und eine abschliessende Ursache für die aktuelle Verschlechterung unklar bleibe. Insbesondere bestehe weder klinisch noch lungenfunktionell eine akute COPD-Exazerbation . In Bezug auf die CO 2 -Diffusionsstörung halten sie schliesslich fest, diese sei « leicht zunehmend » (Urk. 8/77/27). Eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist daraus nicht ersichtlich. 5.5
Nach dem Gesagten ist auf die Z.___ - Beurteilung vom 1 9. September 2018 ab zustellen , wonach der Beschwerdeführer in einer leichten, sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist . 6.
E. 12 Dispositiv-Ziffer 3) , keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des P rozesses (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozia lversi cherungsgericht ,
GSVGer ) auf Fr. 1'300.-- festzulegen . Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltliche n Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alexander R. Lecki, Winterthur, wird mit Fr. 1' 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander R. Lecki - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00095
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom 5. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki Lecki & Fricker Rechtsanwälte Stadthausstrasse 39, Postfach 2052, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1958, war vom 1. Februar 2007 bis 29. Februar 2016 bei der Y.___ AG als Linienbus-Chauffeur tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 11. Februar 2016 war (Urk. 8 /12/1). Unter Hinweis auf eine Chronic
Obstructive
Pulmonary
Disease (COPD) Stufe D, Asthma und Blut hoch druck meldete er sich am
9. Juni 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 8 /5 /6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche Situation ab , holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8 /17/6-12, Urk. 8 /23 ) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztli chen Dienstes (RAD) ein (Urk. 8 /21/3-4). Auf
den die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellenden Vorbe scheid vom 2. November 2017
( Urk. 8/22 ) und den
Einwand vom 1. Dezember 2017
( Urk. 8/27 ) hin erliess die IV-Stelle am
28. Dezember 2017 einen
neue n
Vorbescheid , mit dem sie die Zusprache einer halben Rente ankündigte ( Urk.
8/31). Nach neuer lichem Einwand vom 26. Januar 2018
( Urk. 8/33 )
holte die IV-Stelle weitere A rztberichte ein ( Urk. 8/35/3, Urk. 8/40/9-21, Urk. 8/49 - 50) , zu denen sich der Versicherte am 2 4. Oktober 2018 äusserte ( Urk. 8/52).
Daraufhin
sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember
2018 mit Wirkung ab 1. Januar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Inva lidenrente zu (Urk. 8 /55 und Urk. 8 /62 = Urk. 2 S. 1 ). 2. Der Versicherte erhob am 31. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2018 und beantragte, es sei diese aufzuheben und ihm rückwirkend ab Januar 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die vorgenannte Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2019 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
12. März 2019 (Urk. 12 ) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde ihm
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Ur k . 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 17. Dezem ber 2018 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer gemäss neuen medizinischen Erkenntnissen in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. In seiner angestammten Tätigkeit als Linienbus-Chauffeur bestehe seit Januar 2017 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 54 %. Nach Ablauf des Wartejahres per Januar 2018 bestehe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ( S. 4 ) . Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes i m März 2018 sei vorübergehender Natur gewesen und
könne nicht als langandauernd berücksichtigt werden (S. 5) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), a us dem Berich t des Kantonsspital s Z.___
vom 19. September 2018
ergebe sich nicht , dass ihm
eine leichte, sitzende Tätigkeit im Umfang von 50 % zumut bar sei (S. 5) .
Aufgrund der aktuellen Aktenlage sei er
vielmehr vollständig arbeits unfähig (S. 7).
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwer degegnerin habe den Sachverhalt in mehrfacher Weise un vollständig abgeklärt. Die angefochtene Verfügung sei daher eventualiter aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ( S. 3 und 7 ). In formeller Hinsicht stellte der Beschwerdeführer die
Frage, ob die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2018 den juristischen Anforderungen des Verfü gungsbegriffs entspreche , da sie nicht (handschriftlich) unterzeichnet worden sei. Ausserdem sei die Verfügung widersprüchlich, da in der Begründung von einer halben Invalidenrente die Rede sei, jedoch auf Seite 5 festgehalten werde, er habe Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 4).
Zudem habe er keine Möglichkeit gehabt, sich zu den vom Z.___ eingereichten Berichten zu äussern, was eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs bedeute (S. 5). 3.
3.1
Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit seinen formellen Rügen durch dringt . 3.2
Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu be gründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nach teil erwachsen ( Art. 49 Abs. 3 ATSG ) .
Zwar erk a nnt e der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Verfügung vom 17. Dezem ber 2018 (Urk. 2) nicht handschriftlich unterzeichnet wurde. Allerdings ist eine Unterschrift bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht gene rell verlangt, insbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V 249 ff.). Aus dem Briefkopf geht zweifelsfrei hervor, dass der beanstandete Entscheid d urch die Beschwerde geg nerin erlassen wurde , was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte . Die Beschwerdegegnerin hat sodann in der Vernehmlassung die Kompetenz des Sach bearbeiters zum Erlass der Verfügung oder deren rechtliche Aussenwirkung nicht in Zweifel gezogen ( Urk. 7) , weshalb ein Eröffnungsmangel zu verneinen ist (vgl. dazu auch Urteil des Bu ndesgerichts 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2).
Dass die Beschwerde gegnerin auf Seite 5 der Verfügung im Widerspruch zu den Seite n
1 und 4 festhält, es bestehe Anspruch auf eine ganze statt auf eine halbe Rente, vermag an der Rechtswirksamkeit des Entscheids ebenfalls nichts zu ändern, handelt es sich doch hierbei um einen offensichtlichen Verschrieb (Urk. 2 S. 5). Dies hat der Beschwerdeführer im Ergebnis auch erkannt , ging er doch selbst von einer halben Rente aus (Urk. 1 S. 4). Im Übrigen kann die Beschwer deinstanz ein Kanzleiversehen, das - wie hier - letztlich keinen Einfluss auf die Entscheidformel (vgl. dazu Urk. 1 S. 2) ausübt, jederzeit berichtigen ( Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ,
VwVG ) .
Die Verfügung vom 17. Dezember 2018 (Urk. 2) wurde dem Beschwerdeführer damit gehörig eröffnet. Ohnehin ist weder ersichtlich noch geltend gemacht , inwiefern ihm aus einem allfälligen Eröffnungsmangel ein rechtlicher Nachteil erwachsen wäre (vgl . Art. 49 Abs. 3 ATSG). 3.3
Zu prüfen ist sodann die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs , da sich der Beschwerdeführer zu den Z.___ -Berichten nicht habe äussern können
(Urk. 1 S. 5) .
Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Ver waltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Aktenein sichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs recht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grund sätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3 mit Hin weisen).
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer die im Vorbescheidverfahren getätigten Abklärungen, und insbesondere die Berichte des Z.___ vom 5. März 2018 (Urk. 8/40/17 -21 ), vom 27. März 2018 (Urk. 8/40/10 -11 ), vom 9. Mai 2018 (Urk. 8/50/2-3 ) und vom 19. September 2018 (Urk. 8/49) , aber auch den Bericht des behandelnden Dr. med.
A.___ , Innere Medizin und Pneumologie, vom 9. April 2018 ( Urk. 8/40/9) am 5. Oktober 2018 zur Stellungnahme zugestellt hat (Urk. 8/51). Die genannten Berichte werden im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2018 in der Beilage er wähnt (Urk. 8/51/2), weshalb mangels entsprechender Beanstandung davon aus zugehen ist, dass der Beschwerdeführer diese auch effektiv erhalten hat. Der Beschwerdeführer hat daraufhin am 24. Oktober 2018 schriftlich Stellung genom men und sich
- entgegen seiner Darstellung - dabei insbesondere zum Bericht des Z.___ vom 19. September 2018 geäussert
(Urk. 8/52/2). Über eine fehlende Akten einsicht hat sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2018
– und auch sonst im Verwaltungsverfahren – nicht beklagt (Urk. 8/52). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. 3.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind . 4. 4.1
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie, Ober ärztin am Z.___ , nannte in ihrem Bericht vom 3. Januar 2017 zur ambulanten Not fallbehandlung der starken Dyspnoe (Atemnot) vom 28. Dezember 2016 fol gende Diagnosen (Urk. 8/17/9) : - COPD Risikoklasse D - aktuell Exazerbation , infektbedingt - Differenzialdiagnose: allergisch - Chronischer Husten mit mässig Auswurf - Differenzialdiagnose im Rahmen der Diagnose COPD - anamnestisch Hustensynkopen, Differenzialdiagnose rhythmogen - Arterielle Hypertonie - Anamnestisch depressive Entwicklung Dazu hielt Dr. B.___ fest, sie sehe die Beschwerden im Rahmen einer akuten Exazerbation der bekannten COPD. Gemäss Rücksprache mit dem behandelnden Dr. A.___ sei es in den letzten Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung der Lungenfunktion gekommen
(Urk. 8/17/10). 4.2
Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 19. Juni 2017 (Urk. 8/17/6-7) folgende Diagnosen (Urk. 8/17/6) : - COPD Risikoklasse D
- lungenfunktioneller Schweregrad 3 - Langzeitsauerstofftherapie seit Januar 2017 - anamnestisch Hustensynkopen, Differenzialdiagnose rhythmogen
- Status nach Nikotinkonsum (50 packyears ) - Arterielle Hypertonie - Anamnestisch depressive Entwicklung Dazu hielt Dr. A.___ fest, es bestehe eine schwere COPD der Risikoklasse D. Lungenfunktionell liege eine schwere , nicht signifikant reversible obstruktive Ventilationsstörung vor. Wegen der auch nach einem Steroidstoss und intensiver Inhalationstherapie nicht gebesserten Hypoxämie sei im Januar 2017 mit einer Langzeitsauerstofftherapie begonnen worden. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei stark eingeschränkt. Für mittelschwere und schwere Arbeiten sei der Be schwerdeführer nicht arbeitsfähig (Urk. 8/17/7). 4.3
RAD-Ärztin Dipl. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin / Präven tion und Gesundheitswesen, hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2017 (Urk. 8/21/3-4)
als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein COPD Gold III fest (Urk. 8/21/3) . Dem Hypertonus und der depressiven Ent wi cklung schrieb sie keine dauerhafte Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/21/3) . Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dipl. med. C.___ fest, mittelsch w ere und schwere kör perliche Tätigkeiten ,
wie die bisherige Tätigkeit als Linienbus-Chauffeur
könnten nicht ausgeführt werden. Als Belastungsprofil formulierte sie eine leichte, über wiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit, zum Beispiel eine Bürotätigkeit (Urk. 8/21/3). Der Beschwerdeführer sei ferner in seiner bisherigen Tätigkeit als Linienbus-Chauffeur vom 19. Januar bis 30. März 2015, vom 7. bis 14. Januar 2016 und sei t dem 4. Januar 2017 auf Dauer jeweils zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen) . In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2017 0 %. Der Gesundheitszustand werde sich nicht verbessern (Urk. 8/21/3). Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Der Beschwerdeführer leide unter einer COPD infolge langjährige n Zigarettenkonsums. Es liege eine Anstren gungsluftnot vor, wobei die Sauerstofflangzeittherapie im Januar 2017 begonnen habe (Urk. 8/21/3). Durch den behandelnden Dr. A.___ seien mittelschwere und schwere Tätigkeiten als nicht mehr möglich beschrieben worden. Angepasste Tätigkeiten könnten seit dem 1. Februar 2017 zu 100 % ausge übt werden (Urk. 8/21/4). 4.4
In seinem Bericht v om 28. November 2017 (Urk. 8/23 ) hielt Dr. A.___
bei gleich lautenden Diagnosen (vgl. E. 4.2 hiervor) fest, die Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers habe weiter abgenommen (Urk. 8/23/1). In den letzten drei Monaten habe sich eine Verschlechterung der Situation eingestellt. Der Be schwerdeführer benötige täglich während 22 bis 24 Stunden Sauerstoff. Er müsse bereits um 04.00 Uhr morgens mit der ersten Inhalation beginnen. Er brauche überdies viel Zeit für das Ankleide n , die Körperpflege und die zusätzliche Inha lation mit dem Düsenvernebler . Er könne die volle Einkaufstasche nicht mehr selbst in den ersten Stock seiner Wohnung tragen. Er sei nicht mehr in der Lage, auch bei leichtester Tätigkeit eine mehr als 50%ige Arbeitsleistung zu erbringen (Urk. 8/23/2). 4.5
Dem Austrittsbericht des Z.___ vom 5. März 2018 (Urk. 8/40/17-2 0 ) ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer vom 3. bis 5. März 2018
infolge einer Exa zerbation der COPD
hospitalisiert war. Dazu erwähnten die Ärzte die aktuelle Unmöglichkeit, zähen Schleim abzuhusten, eine schwere obstruktive Ventila tionsstörung (FEV 1.15 Liter, nach Ventolin 1.31 Liter) sowie die 24-Stunden-Sauerstofftherapie ( Urk. 8/40/17). E s hätten sich weder klinisch, laboranalytisch noch konventionell radiologisch Hinweise auf eine COPD-Exazerbation gezeigt. Unter regelmässigen Feuchtinhalationen habe der Beschwerdeführer über eine deutliche Besserung seiner Symptomatik
berichte t . D ies er sei in gebessertem All gemeinzustand in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden (Urk. 8/40/17). 4.6
Laut Austrittsbericht des Z.___ vom 27. März 2018 (Urk. /8/40/10-12) war der Beschwerdeführer vom 2 0. bis 26. Mär z 2018 erneut hospitalisiert (Urk. /8/40/10 ). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (Urk. 8/40/10): - Asthma-COPD- O verlap -Syndrom, Risikoklasse D - aktuell schwere Exazerbation - schwere obstruktive Ventilationsstörung (FEV1 1.15 Liter, nach Ventolin 1.31 Liter) - 24-Stunden-Sauerstofftherapie - Chronische Beinödeme linksbetont - Differenzialdiagnose Ly mphödem, - Sonographie untere Extremität vom 22. März 2018: keine venöse Insuf fizienz, keine Thrombose , Transthor akale Echokardiographie vom 21. März 2018: normale systolische linksventrikuläre Funktion, keine indirekten Zeichen einer Rechtsherzbelastung, minim sklerosierte
triku spide Aortenklappe - Interdigi t al Mykose beidseits - Arterielle Hypertonie - Anamnestisch depressive Entwicklung Sie legten dar , die Hospitalisation sei aufgrund einer Exazerbation der vorbe kannten COPD, Risikoklasse D, mit chronischer respiratorischer Partialinsuf fi zienz und vorbestehender Heimsauerstofftherapie erfolgt. Der Beschwerdeführer präsentiere rezidivierende Hustenanfälle und berichte von fehlender Sekretmo bilisation . Im Computertomograph des Thorax zeige sich diesbezüglich eine Bron chitis mit Bronchiolitis und in der Bronchoskopie ergäben sich Zeichen einer chronischen Bronchitis mit ausgeprägtem Tracheobronchialkollaps , jedoch ohne relevantes Sekret (Urk. 8/40/10). Bei leichtgradig erhöhter Eosinophilie werde die Diagnose auf ein COPD-Asthma- Overlap -Syndrom ausgeweitet. Es sei eine Stero idstossther a pie durchgeführt worden, worunter es zu einer deutlichen Verbesse rung der Symptomatik gekommen sei. Eine Herzinsuffizienz, eine venöse Insuffi zienz wie auch ein nephrotisches Syndrom seien ausgeschlossen worden. Ein Lymphödem scheine eher unwahrscheinlich. In der Bronchoskopie hätten An zeichen für eine chronische Refluxsymptomatik bestanden, sodass diesbezüglich eine medikamentöse Dauertherapie (PPI) begonnen worden sei. Der Beschwerde führer habe für eine ambulante pneumologische Rehabilitation im Z.___ motiviert und schliesslich am 2 6 . März 2018 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/40/11).
W ährend der Hospitalisation
wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 8/40/11). 4.7
Am 9. April 2018 erwähnte Dr. A.___
neben den bereits genannten Diagnosen eine am 1. August 2017 bilateral operierte Cataracta
complicata mit hinterer Schalentrübung rechts mehr als links (Urk. 8/40/9) . Zudem beschrieb er einen gegenüber Juni 2017 stabil en bis allmählich sich ver schlechternd en Verlauf . Der Einsatz von systemischen Steroidstössen sei mehr als zweimal pro Jahr notwendig. Der Beschwerdeführer könne langsam eben aus
gehen mit Anstrengungsdyspnoe bei kleinsten Anstrengungen. Er sei nicht arb eits fähig (Urk. 8/40/9). 4.8
RAD-Ärztin Dipl. med. C.___ erklärte in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2018 (Urk. 8/53/3) , bei den stationären Spitala ufenthalten des Beschwerdeführers im Z.___ vom 3. bis 5. März 2018 (Urk. 8/40/17) sowie vo m 20. bis 26. März 2018 (Urk. /8/40/10) habe es sich um Infektexazerbationen gehandelt , welche entspre chend behandelt worden und bei der vorliegenden Krankheit nicht selten seien. Aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 9. April 2018 (Urk. 8/40/9) , der im Wesentlichen seinen Angaben im Bericht vom Dezember (richtig wohl: November 2017) entspreche, könne eine dauerhafte Verschlechterung des Gesamtzustandes nicht angenommen werden (Urk. 8/53/3). 4. 9
I n ihrem Bericht vom
19. September 2018 (Urk. 8/49 )
zu Handen der Be schwerdegegnerin hielten die Pneumologen des Z.___
fest , beim Beschwerdeführer bestehe ein Asthma COPD- Overlap , welches im März 2018 erstdiagnostiziert worden sei. Betreffend die COPD-Komponente seien rezidivierende Exazerba tio nen im Sinne einer Risikoklasse D zu verzeichnen. Es bestehe eine 24-Stunden-Heimsauerstofftherapie aufgrund einer schweren respiratorischen Partialinsuffi zienz. Seine Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt mit nur 50 % des Solls im 6-Minuten-Gehtest und auch in der Ergometrie mit Sauerstoff-Substitution erreiche er nur 78 Watt. Es sei eine ausgebaute Inhalationstherapie erfolgt. Der Beschwerdeführer habe zwischen April und August 2018 mit sehr grosser Moti vation am ambulanten pulmonalen Rehabilitationsprogramm des Z.___ teilge nommen. Es habe eine B esserung der pulmonalen Situation e rreicht werden können (Urk. 8/49/3).
Unter Hinweis auf die 24-Stunden-Heimsauerstofftherapie erachteten sie den Beschwerdeführer in seine r erlernte n Tätigkeit als Busfahrer als zu 100 % arbeits unfähig. Bei einer Umschulung sei in einem Beruf mit sitzender Tätigkeit allen falls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit denkbar ( Urk. 8/49/1) . 4. 10
Im mit der Beschwerde aufgelegten Bericht de r Pneumolog en de s Z.___
vom 16. Januar
2019 über die Verlaufskontrolle vom
1
8. Dezember
2018 (Urk. 8/77/26-27)
wurde schliesslich folgende Hauptd iagnose
genannt (Urk. 8/77/26) : - Asthma-COPD- Overlap (ACO) - COPD Risikoklasse D mit rezidivierenden Infektexazerbationen und schwerer obstruktiver Ventilationsstörung (Obstruktionsgrad 3 ) - mMRC 2-3, rezidivierende Infektexazerbationen - Computertomographisch kein en Anhalt für Lungenemphysem - 24-Stunden- Dauersauerstofftherapie bei respiratorischer Partial - insuffi zienz Ferner nannte n die Fachärzte des Z.___ folgende Nebendiagnosen (Urk. 8/77/26): - Chronische Beinödeme linksbetont - Arterielle Hypertonie - Anamnestisch depressive Entwicklung - Rezidivierende Re f lexsynkopen Des Weiteren hielten die Pneumologen fest, betreffend die Lungenfunktion ergäbe sich keine Veränderung zu den Vorwerten vom 14. Dezember 201 8. Die CO 2 -Störung habe seit dem 14. Dezember 2018 von einer mittelschweren auf eine schwere Diffusionsstörung gewechselt . Betreffend die Lu n ge ergebe sich eine normale Auskultation (Urk. 8/77/27). Eine abschliessende Ursache für die aktuelle Verschlechterung bleibe vorerst un klar. Weder klinisch noch lungenfunktionell bestehe eine akute COPD-Exazer bation. Einzig die Diffusionsstörung sei leicht zunehmend (Urk. 8/77/27). 5.
5.1
Die Parteien gehen übereinstimmend und gemäss übereinstimmender Beurteilung sämtlicher behandelnder Fachärzte (vorstehend E. 4.2-3, E. 4.9) korrekterweise davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten , relativ schweren Tätigkeit als Linienbus-Chauffeur seit dem 4. Januar 2017 auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig ist ( vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 4) . Strittig ist die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit , wobei insbesondere die Verhältnisse bei Ablauf des Wartejahres im Januar 2018 zu beleuchten sind (vorstehend E. 1.2) .
5.2
Die Beschwerdegegnerin stützt e sich in der angefochtenen Verfügung im Wesent lichen auf den Bericht des Z.___ vom 1 9. September 2018, worin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten bescheinigt wurde ( Urk. 8/49 /2-3). Diese Einschätzung wird nicht dadurch entkräfte t , dass die Är z te in diesem Zusammen hang von einer vorgängigen Umschulung sprachen, denn es ist Sache der Be schwerdegegnerin zu beurteilen, ob die Restarbeitsfähigkeit
direkt verwertet wer den kann. Dabei ist w eder ersichtlich noch geltend gemacht , weshalb
aus medi zinischer Sicht eine sitzende (Hilfsarbeiter )Tätigkeit
nicht auch ohne Umschu lung zumutbar sein sollte .
Rechtsprechungsgemä s s obliegt es dem Beschwerde führer im Rahmen seiner Selbsteingliederungslast, die aus medizinischer Sicht für zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit bestmöglich zu verwerten. Der entsprechen de ärztliche Vorbehalt fällt daher bei der Zumutbarkeitsbeurteilung ausser Be tracht.
Es ist zwar zutreffend, dass die behandelnden Fachärzte lediglich von einer «denkbaren» 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sprachen (vgl. dazu Urk. 1 S. 5). Medizinische Gründe, die einer unmittelbaren Verwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit entgegensteh e n würden, nannten sie jedoch nicht, wes halb auf diese Zumutbarkeitsbeurteilung
abzustellen ist. 5. 3
Der Beschwerdeführer wirft im Weiteren ein, gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 9. April 2018 sei er nicht arbeitsfähig (Urk. 8/40/9) . Er übersieht jedoch, dass sich Dr. A.___ am 9. April 2018 nicht zu r Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit geäus sert hat. Zudem lässt er ausser Acht, dass die Angaben von Dr. A.___ im Verlauf nicht gänzlich konsistent sind. I m Bericht vom 19. Juni 2017 gab er in Überein stimmung mit der Einschätzung der Ärzte
des Z.___
an, der Beschwerdeführer sei lediglich in Bezug auf mittelschwere und schwere Arbeiten nicht arbeitsfähig (Urk. 8/17/7) .
Zwar erklärte er in seinem Bericht vom 28. November 2017 unter Hinweis auf die Sauerstoffversorgung während 22-24 Stunden täglich , es habe sich in den letzten drei Monaten eine Verschlechterung der Situation und eine Abnahme der Leistungsfähigkeit eingestellt . In Anbetracht der schon im Januar 2017 aufgenommenen Sauerstofftherapie und der bereits im Juni 2017 geschil derten nur langsamen Gehfähigkeit und Anstrengungsdyspnoe beim schnellen Gehen oder bergauf Gehen ( Urk. 7/17/6) leuchtet allerdings nicht ein, dass er im November 2017 auch bei leichtester Tätigkeit nurmehr
eine höchstens 50%ige Arbeitsleistung für zumutbar erachtete (Urk. 8/23/2) . Im Weiteren fällt in Bezug auf den Beweiswert der Berichte von Dr. A.___ ins Gewicht, dass er i m Bericht vom 2 8. November 2017
einerseits eine Verschlechterung beschrieb und anderer seits im Bericht vom 9. April 2018 de n Verlauf gegenüber Juni 2017 als stabil bis allmählich verschlechternd bezeichnete . Die zuletzt bescheinigte gänzliche Arbeits unfähigkeit für jede Tätigkeit erweist sich daher auch nicht als schlüssig.
D ie RAD-Ärztin h ie lt zudem fest, aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 9. April 2018 könne eine dauerhafte Verschlechterung des Gesamtzustandes nicht angenommen werden (Urk. 8/53/3).
Diese Einschätzung wird gestützt durch den Bericht des Z.___ vom 1 9. September 2018 ( Urk. 8/49) . Dort w iesen die Ärzte des Z.___
darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwischen April und August 2018 am ambulanten pulmonalen Rehabilitationsprogramm teilgenommen habe und dabei eine B esserung der pulmonalen Situation habe erreicht werden können ( vgl. E. 4.9 hiervor). Diese Beurteilung fand im Nachgang zu den beiden stationären Spitalaufenthalten vom März 2018 (E. 4.5 und 4.6 hiervor) statt , welche vor diesem Hintergrund als vorübergehende Exazerbationen anzusehen sind. 5. 4
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, im
mit der Beschwerde aufgelegten Bericht des Z.___ vom 16. Januar 2019 (Urk. 3/5 ) sei der Krankheitswert auf «COPD Risikoklasse D mit rezidivierenden Infektexazerbationen und schwerer obstruktiver Ventil a tionsstörung (Obstruktionsgrad 3) » erhöht worden . Die CO 2 -Diffusionsstörung sei von mittelschwer auf schwer erhöht worden. Dies be lege
eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes beziehungsweise eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 5 und 7) . Der Z.___ -Bericht vom 1 6. Januar 2019 gibt Auskunft über die am 1 8. Dezember 2018, mithin ein en Tag nach Verfügungserlass erfolgte Verlaufsuntersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 3/5). Für die richterliche Beurteilung eines Falls sind allerdings grundsätzlich nur die tatsächlichen V er hältnisse bis zum Abschluss des V erwaltungs v erfahrens massgebend ( BGE
121
V
362 E. 1b; 99 V 98 ). A bge sehen da v on, dass der
Bericht daher nicht ohne Weiteres beachtlich ist, vermag er die frühere Z.___ - Beurteilung (vgl. E. 5. 2 hiervor) jedenfalls nicht umzustossen . Was die geltend gemachte Erhöhung des Obstruktionswertes anbelangt, so ist anzu merken, dass bereits RAD-Ärztin Dipl. med. C.___
am
1. September 2017 (Urk. 8/21/3, vgl. E. 4.3 hiervor) denselben Obstruktionsgrad festhielt («COPD Gold III») , weshalb von einer Erhöhung desselben keine Rede sein kann. Die Risikoklasse D wurde zudem bereits im Z.___ - Bericht vom 3. Januar 2017 ver zeichnet (E. 4.1 hiervor). Zwar trifft es zu, dass sich die Diffusionsstörung offenbar von mittelschwer auf schwer erhöht hat (Urk. 8/77/27). Jedoch halten die Pneumologen des Z.___
im Bericht vom 16. Januar 2019
ausdrücklich fest, dass sich betreffend die Lungenfunktion keine Veränderung zu den Vorwerten ergeben habe und eine abschliessende Ursache für die aktuelle Verschlechterung unklar bleibe. Insbesondere bestehe weder klinisch noch lungenfunktionell eine akute COPD-Exazerbation . In Bezug auf die CO 2 -Diffusionsstörung halten sie schliesslich fest, diese sei « leicht zunehmend » (Urk. 8/77/27). Eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist daraus nicht ersichtlich. 5.5
Nach dem Gesagten ist auf die Z.___ - Beurteilung vom 1 9. September 2018 ab zustellen , wonach der Beschwerdeführer in einer leichten, sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist . 6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad korrekt anhand eines Ein kommensvergleichs ermittelt (Urk. 8/ 20 , Urk. 8/35/4 und Urk. 2 S. 4 ). Gemäss Angaben im Arbeitgeber fragebogen
( Urk. 8/12/4) hätte der Beschwerde führer am 2 6. Juni 2017
- und nicht im Jahr 2016, wie die Beschwerdegegnerin annahm - bei voller Gesundheit Fr. 72'500. verdien t . Im massgebenden Zeit punkt des Rentenbeginns im Jahr 2018 beläuft sich das Valideneinkommen u nter Berücksicht i ung der Nominallohnentwicklung von 0.5 % (Tabelle T 39 Entwick lung der Nominallöhne) auf Fr. 72' 863. -- (Fr. 72'500. x 1.005) .
6.2
Was die Bemessung des Invalideneinkommens anbelangt, so hat die Beschwer degegnerin dieses anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) 2014 auf Fr. 33'737.35 festgelegt (Urk. 8/20) . Da im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 17. Dezember 2018 jedoch bereits die Tabellenlöhne der LSE 2016 bekannt waren (veröffentlicht am 26. Oktober 2018) hätte das Invali deneinkommen anhand dieser Werte festgesetzt werden müssen
(BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ) , was jedoch am Invaliditätsgrad von 54 % im Ergebnis nichts ändert .
Der Zentralwert für Hilfsarbeiten im privaten Sektor gemäss Tabelle TA1, Kompe tenz niveau 1, betrug im Jahr 2016 Fr. 5'340. -- . Davon a usgehend resultiert unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 201 8 und der Nominallohnentwicklung von 0.4 % (2017) und 0.5 % (2018) ein Inva li deneinkommen von Fr.
33' 703.-- ( Fr. 5'340.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 1.005 / 2 ) . Dies ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 39'160.-- ( Fr. 72'863. -- . /. Fr. 33'703.--) und demnach eine n Invaliditätsgrad von gerundet 54 %.
F ür einen Abzug vom Tabellenlohn des Invalideneinkommens bleibt unbestritte ner massen kein Raum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2018 vom 12. April 2019 E. 5.2.3) .
Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Z.___ -Bericht vom 19. September 2018 wurde den leidensbedingten Einschränkungen vollum fänglich Rechnung getragen .
Insbesondere wird auch dort erwähnt, dass der Beschwerdeführer unter einer 24-Stunden-Heimsauerstofftherapie stehe . Unter Berücksichtigung dieser Tatsache wurde ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ang epassten Tätigkeit bescheinigt
( Urk. 8/49/2-3 ).
Auch das Alter des Beschwerdeführers ändert daran nichts. D ieser war im mass gebenden Zeitpunkt der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zwar schon sechzig jährig. Doch wirk t sich
im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) das fortgeschrittene Alter nicht zwingend lohnsenkend aus . Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausge glichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 2 5. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.3). Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bun desgerichts 8C_219/2019 vom 3 0. September
2019 E.
5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 vom 2 2. November 2017 E. 3.3.2). 7 .
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der an gefochtenen Verfügung zu Recht eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Entge gen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) . Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht auszumachen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerde gegnerin hätte abklären müssen, hinsichtlich welcher konkreten Tätigkeit er aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen tatsächlich arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 7), so ist ihm zu entgegnen, dass das Kompetenzniveau 1 ein weites Spektrum auch an leichte n Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) , so dass sich eine Kon kretisi erung von Arbeits gelegenheiten erübrigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1) .
Eine allfällige weitere Verschlechterung der gesundheitlichen Beschwerden nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung wäre im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 8 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm ge währten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 12 ) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mit Verfügung vom
12. März 2019 (Urk. 1
2) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Alexander R. Lecki als unentgeltliche r Rechtsvertreter bestellt.
Da diese r von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen ( Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 3) , keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des P rozesses (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozia lversi cherungsgericht ,
GSVGer ) auf Fr. 1'300.-- festzulegen . Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltliche n Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alexander R. Lecki, Winterthur, wird mit Fr. 1' 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander R. Lecki - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber