Sachverhalt
1.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1954 geborenen X.___ mit Verfügung vom 2 6. Januar 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung rückwirkend per 1. Juli 2000 zu ( Urk. 9/ 18) . Diese bestä tigte die Verwaltung anlässlich der im Januar 2003 ( Urk. 9/21) respektive Mai 2008 ( Urk. 9/27) von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren mit Mit teilungen vom 2 8. März 2003 ( Urk. 9/25) und 1 4. November 2008 ( Urk. 9/31). Mit Schreiben vom 1 8. Januar 2016 gewährte sie zudem Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung im Betrag von Fr. 1'650.-- ( Urk. 9/41) .
Am 1 2. August 2018 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Aus richtung einer Hilflosenentschädigung ein ( Urk. 9/42). In der Folge führte die Verwaltung am 4. Oktober 2018 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklä rungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 5. November 2018 [ Urk. 9/46 ] ). Mit Vorbescheid vom 1 2. November 2018 stellte sie die Abweisung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 9/47). Daran hielt sie mit Verfügung vom 8. Januar 2019 fest ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 5. Januar 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 1). Am 2 6. Februar 2019 reichte er zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung ein ( Urk. 4), worauf er mit Gerichtsverfügung vom 4. März 2019 aufgefordert wurde, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit fristgerecht dem Gericht zuzustellen ( Urk. 6) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) , was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 15. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le bensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). 1.3
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung unter anderem davon aus, dass die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht be jaht werden könne. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität seien nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer würde sich fast täglich ausserhalb seiner Wohnung bewegen, tätige Einkäufe, würde mit dem GA in der Schweiz umherfahren und am Abend nach seinen Tagesausflügen wieder nach Hause zurückkehren. Eine konkret manifestierte Isolation liege aktuell nicht vor ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei seit November 2013 regelmässig auf die Unterstützung der Spitex angewiesen. Seit 2 018 benötige er zusätzlich die psychiatrische Spitex zur Bewältigung der All tagsverrichtungen. Er könne sich zwar ausserhalb des Wohnbereichs ohne Dritt person bewegen. Dies beschränke sich jedoch vorwiegend zu seinen ambulanten Behandlern sowie auf die Gemeinde. Aufgrund seiner Erkrankungen, welche mit extremer Tagesmüdigkeit, Vergesslichkeit und grossem Redebedürfnis einherge hen würden, lebe er sozial weitgehend isoliert. Die Fähigkeit, soziale Kontakte zu knüpfen, solche zu pflegen und Angebote in der Gemeinschaft zu finden, würde ihm komplett fehlen. Ebenso sei er nicht in der Lage, eine angepasste Tagesstruk tur, die seinen somatischen Bedürfnissen angepasst sei, ohne begleitende Hilfe zu erstellen. Er sei weder in der Lage, die Post und administrative Angelegenheiten fristgerecht zu erledigen noch amtliche Mitteilungen zu verstehen und umzuset zen ( Urk. 1 S. 1). 3. 3.1
Vorweg ist festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 5. November 2018 (Urk. 9/46) den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.3 hievor ) ge nügt. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht; er gibt vielmehr seine bezüglich bestimmter Aspekte eigene, von derjenigen im Ab klärungsberi cht abweichende Beurteilung ab.
Dem Abklärungsbericht können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 9/46 S. 1): - rezidivierende depressive Störung - Verdacht auf passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung - chronische Pneumopathie , Gold II - chronisches Lumbovertebralsyndrom - Adipositas Grad II-III 3.2
Streitgegenstand bildet die Frage, ob beim Beschwerdeführer , der ausserhalb eines Heims lebt, eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne des dauernden Angewie senseins auf lebenspraktische Begleitung vorliegt. Vom Beschwerdeführer wird nicht geltend gemacht und es ist auch nicht zu sehen, dass er in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf d ie Hilfe Dritter angewiesen ist oder einer dauernden persönlichen Überwachung respektive einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (vgl. Art. 37 Abs. 3 IVG). Auf Weiterungen hierzu kann entsprechend verzichtet werden. 3.3 3.3.1
Zuerst fragt sich , ob der Beschwerdeführer infolge Beeinträchtigung der Gesund heit ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen kann ( Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV) .
Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 1) benötigt er keine Hilfe bei der Tagesstrukturierung. Er steht selbstän dig auf, orientiert seinen Alltag nach seinen Terminen und geht diesen nach , kocht seine Mahlzeiten oder nimmt diese auf seinen Tagesausflügen unterwegs ein, plant und unternimmt – da er ein Generalabonnement besitzt – immer wieder Rundreisen und beachtet einen Tag- und Nachtrhythmus ( Urk. 9/46 S. 4 f.; siehe auch Rz . 8050 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkei t in der Inva lidenversicherung [ KISH; Stand: Januar 2018 ] ). Der Beschwerdeführer macht wei ter geltend, er sei auf die Unterstützung der Spitex angewiesen ( Urk. 1 S. 1). Die Haushalts-Spitex kommt alle 14 Tage vorbei und erledigt in 1.5 Stunden die Grundreinig ung. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bemängeln, dass die Be schwerdegegnerin für die Haushaltsführung einen Bedarf von 45 Minuten pro Woche anrechnete ( Urk. 9/46 S. 4). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht mehr in der Lage, die Post und administrative Angelegenheiten frist gerecht zu erledigen respektive amtliche Mitteilungen zu verstehen und umzu setzen (Urk. 1 S. 1), betrifft, geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass ihm die Beschwerdegegnerin für die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssitu ationen einen Aufwand von 15 Minuten pro Woche berücksichtigte ( Urk. 9/46 S. 4) . Ob ein solcher oder ein zeitlich etwas höher liegender Bedarf gerechtfertigt ist, kann – wie nachfolgend zu sehen ist – aber offenbleiben . 3.3.2
Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für Verrich tungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung nicht auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen ist ( Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV). Dies wird vom Beschwer deführer auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1 S. 1 und Urk. 9/42 S. 6). 3.3.3
Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitli chen Einschränkungen ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren ( Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV). Gemäss Rz . 8052 des KISH ist die lebens praktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die ver sicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustands bei der ver sicherten Person bereits manifestiert haben (siehe hierzu auch Urteil des Bundes gerichts 9C_543/2007 vom 2 8. April 2008 E. 5.2.1-2). Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer Arzt- und Kontrolltermine wahrnimmt, im Dorf einkaufen geht ( Urk. 9/46 S. 2), Tagesreisen in der Schweiz unternimmt und gelegentlich Kontakt zu seiner Schwester, dem Schwager und seiner Tochter pflegt ( Urk. 9/46 S. 6). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer manifesten Isolation gespro chen werden. 3.3.4
Für die Begründung eines Leistungsanspruchs ist eine lebenspraktische Beglei tung von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche vorausgesetzt (E. 1.2 hievor ). Bei einem wöchentlichen Bedarf von 45 Minuten für die Haushalts führung (E. 3.3.1 hievor ) wäre für die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen ein Aufwand von 75 Minuten pro Woche nötig, damit der Be schwerdeführer Anrecht auf eine leichte Hilflosenentschädigu ng hä t te . Ein sol cher Bedarf ist selbst bei grosszügiger Betrachtungsweise nicht zu sehen.
3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu be anstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist. 4.
Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuches vom 2 6. Februar 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1954 geborenen X.___ mit Verfügung vom 2 6. Januar 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung rückwirkend per 1. Juli 2000 zu ( Urk. 9/ 18) . Diese bestä tigte die Verwaltung anlässlich der im Januar 2003 ( Urk. 9/21) respektive Mai 2008 ( Urk. 9/27) von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren mit Mit teilungen vom 2 8. März 2003 ( Urk. 9/25) und 1 4. November 2008 ( Urk. 9/31). Mit Schreiben vom 1 8. Januar 2016 gewährte sie zudem Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung im Betrag von Fr. 1'650.-- ( Urk. 9/41) .
Am 1 2. August 2018 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Aus richtung einer Hilflosenentschädigung ein ( Urk. 9/42). In der Folge führte die Verwaltung am 4. Oktober 2018 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklä rungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 5. November 2018 [ Urk. 9/46 ] ). Mit Vorbescheid vom 1 2. November 2018 stellte sie die Abweisung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 9/47). Daran hielt sie mit Verfügung vom 8. Januar 2019 fest ( Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.
E. 1.2 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.
E. 1.3 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 5. Januar 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 1). Am 2 6. Februar 2019 reichte er zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung ein ( Urk. 4), worauf er mit Gerichtsverfügung vom 4. März 2019 aufgefordert wurde, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit fristgerecht dem Gericht zuzustellen ( Urk. 6) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) , was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 15. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung unter anderem davon aus, dass die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht be jaht werden könne. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität seien nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer würde sich fast täglich ausserhalb seiner Wohnung bewegen, tätige Einkäufe, würde mit dem GA in der Schweiz umherfahren und am Abend nach seinen Tagesausflügen wieder nach Hause zurückkehren. Eine konkret manifestierte Isolation liege aktuell nicht vor ( Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei seit November 2013 regelmässig auf die Unterstützung der Spitex angewiesen. Seit 2 018 benötige er zusätzlich die psychiatrische Spitex zur Bewältigung der All tagsverrichtungen. Er könne sich zwar ausserhalb des Wohnbereichs ohne Dritt person bewegen. Dies beschränke sich jedoch vorwiegend zu seinen ambulanten Behandlern sowie auf die Gemeinde. Aufgrund seiner Erkrankungen, welche mit extremer Tagesmüdigkeit, Vergesslichkeit und grossem Redebedürfnis einherge hen würden, lebe er sozial weitgehend isoliert. Die Fähigkeit, soziale Kontakte zu knüpfen, solche zu pflegen und Angebote in der Gemeinschaft zu finden, würde ihm komplett fehlen. Ebenso sei er nicht in der Lage, eine angepasste Tagesstruk tur, die seinen somatischen Bedürfnissen angepasst sei, ohne begleitende Hilfe zu erstellen. Er sei weder in der Lage, die Post und administrative Angelegenheiten fristgerecht zu erledigen noch amtliche Mitteilungen zu verstehen und umzuset zen ( Urk. 1 S. 1).
E. 3 IVG). Auf Weiterungen hierzu kann entsprechend verzichtet werden.
E. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 5. November 2018 (Urk. 9/46) den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.3 hievor ) ge nügt. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht; er gibt vielmehr seine bezüglich bestimmter Aspekte eigene, von derjenigen im Ab klärungsberi cht abweichende Beurteilung ab.
Dem Abklärungsbericht können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 9/46 S. 1): - rezidivierende depressive Störung - Verdacht auf passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung - chronische Pneumopathie , Gold II - chronisches Lumbovertebralsyndrom - Adipositas Grad II-III
E. 3.2 Streitgegenstand bildet die Frage, ob beim Beschwerdeführer , der ausserhalb eines Heims lebt, eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne des dauernden Angewie senseins auf lebenspraktische Begleitung vorliegt. Vom Beschwerdeführer wird nicht geltend gemacht und es ist auch nicht zu sehen, dass er in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf d ie Hilfe Dritter angewiesen ist oder einer dauernden persönlichen Überwachung respektive einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (vgl. Art. 37 Abs.
E. 3.3.1 Zuerst fragt sich , ob der Beschwerdeführer infolge Beeinträchtigung der Gesund heit ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen kann ( Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV) .
Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 1) benötigt er keine Hilfe bei der Tagesstrukturierung. Er steht selbstän dig auf, orientiert seinen Alltag nach seinen Terminen und geht diesen nach , kocht seine Mahlzeiten oder nimmt diese auf seinen Tagesausflügen unterwegs ein, plant und unternimmt – da er ein Generalabonnement besitzt – immer wieder Rundreisen und beachtet einen Tag- und Nachtrhythmus ( Urk. 9/46 S. 4 f.; siehe auch Rz . 8050 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkei t in der Inva lidenversicherung [ KISH; Stand: Januar 2018 ] ). Der Beschwerdeführer macht wei ter geltend, er sei auf die Unterstützung der Spitex angewiesen ( Urk. 1 S. 1). Die Haushalts-Spitex kommt alle 14 Tage vorbei und erledigt in 1.5 Stunden die Grundreinig ung. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bemängeln, dass die Be schwerdegegnerin für die Haushaltsführung einen Bedarf von 45 Minuten pro Woche anrechnete ( Urk. 9/46 S. 4). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht mehr in der Lage, die Post und administrative Angelegenheiten frist gerecht zu erledigen respektive amtliche Mitteilungen zu verstehen und umzu setzen (Urk. 1 S. 1), betrifft, geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass ihm die Beschwerdegegnerin für die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssitu ationen einen Aufwand von 15 Minuten pro Woche berücksichtigte ( Urk. 9/46 S. 4) . Ob ein solcher oder ein zeitlich etwas höher liegender Bedarf gerechtfertigt ist, kann – wie nachfolgend zu sehen ist – aber offenbleiben .
E. 3.3.2 Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für Verrich tungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung nicht auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen ist ( Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV). Dies wird vom Beschwer deführer auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1 S. 1 und Urk. 9/42 S. 6).
E. 3.3.3 Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitli chen Einschränkungen ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren ( Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV). Gemäss Rz . 8052 des KISH ist die lebens praktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die ver sicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustands bei der ver sicherten Person bereits manifestiert haben (siehe hierzu auch Urteil des Bundes gerichts 9C_543/2007 vom 2 8. April 2008 E. 5.2.1-2). Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer Arzt- und Kontrolltermine wahrnimmt, im Dorf einkaufen geht ( Urk. 9/46 S. 2), Tagesreisen in der Schweiz unternimmt und gelegentlich Kontakt zu seiner Schwester, dem Schwager und seiner Tochter pflegt ( Urk. 9/46 S. 6). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer manifesten Isolation gespro chen werden.
E. 3.3.4 Für die Begründung eines Leistungsanspruchs ist eine lebenspraktische Beglei tung von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche vorausgesetzt (E. 1.2 hievor ). Bei einem wöchentlichen Bedarf von 45 Minuten für die Haushalts führung (E. 3.3.1 hievor ) wäre für die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen ein Aufwand von 75 Minuten pro Woche nötig, damit der Be schwerdeführer Anrecht auf eine leichte Hilflosenentschädigu ng hä t te . Ein sol cher Bedarf ist selbst bei grosszügiger Betrachtungsweise nicht zu sehen.
E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu be anstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00085
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom 2 0. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1954 geborenen X.___ mit Verfügung vom 2 6. Januar 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung rückwirkend per 1. Juli 2000 zu ( Urk. 9/ 18) . Diese bestä tigte die Verwaltung anlässlich der im Januar 2003 ( Urk. 9/21) respektive Mai 2008 ( Urk. 9/27) von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren mit Mit teilungen vom 2 8. März 2003 ( Urk. 9/25) und 1 4. November 2008 ( Urk. 9/31). Mit Schreiben vom 1 8. Januar 2016 gewährte sie zudem Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung im Betrag von Fr. 1'650.-- ( Urk. 9/41) .
Am 1 2. August 2018 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Aus richtung einer Hilflosenentschädigung ein ( Urk. 9/42). In der Folge führte die Verwaltung am 4. Oktober 2018 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklä rungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 5. November 2018 [ Urk. 9/46 ] ). Mit Vorbescheid vom 1 2. November 2018 stellte sie die Abweisung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 9/47). Daran hielt sie mit Verfügung vom 8. Januar 2019 fest ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 5. Januar 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 1). Am 2 6. Februar 2019 reichte er zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung ein ( Urk. 4), worauf er mit Gerichtsverfügung vom 4. März 2019 aufgefordert wurde, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit fristgerecht dem Gericht zuzustellen ( Urk. 6) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) , was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 15. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le bensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). 1.3
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung unter anderem davon aus, dass die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht be jaht werden könne. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität seien nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer würde sich fast täglich ausserhalb seiner Wohnung bewegen, tätige Einkäufe, würde mit dem GA in der Schweiz umherfahren und am Abend nach seinen Tagesausflügen wieder nach Hause zurückkehren. Eine konkret manifestierte Isolation liege aktuell nicht vor ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei seit November 2013 regelmässig auf die Unterstützung der Spitex angewiesen. Seit 2 018 benötige er zusätzlich die psychiatrische Spitex zur Bewältigung der All tagsverrichtungen. Er könne sich zwar ausserhalb des Wohnbereichs ohne Dritt person bewegen. Dies beschränke sich jedoch vorwiegend zu seinen ambulanten Behandlern sowie auf die Gemeinde. Aufgrund seiner Erkrankungen, welche mit extremer Tagesmüdigkeit, Vergesslichkeit und grossem Redebedürfnis einherge hen würden, lebe er sozial weitgehend isoliert. Die Fähigkeit, soziale Kontakte zu knüpfen, solche zu pflegen und Angebote in der Gemeinschaft zu finden, würde ihm komplett fehlen. Ebenso sei er nicht in der Lage, eine angepasste Tagesstruk tur, die seinen somatischen Bedürfnissen angepasst sei, ohne begleitende Hilfe zu erstellen. Er sei weder in der Lage, die Post und administrative Angelegenheiten fristgerecht zu erledigen noch amtliche Mitteilungen zu verstehen und umzuset zen ( Urk. 1 S. 1). 3. 3.1
Vorweg ist festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 5. November 2018 (Urk. 9/46) den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.3 hievor ) ge nügt. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht; er gibt vielmehr seine bezüglich bestimmter Aspekte eigene, von derjenigen im Ab klärungsberi cht abweichende Beurteilung ab.
Dem Abklärungsbericht können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 9/46 S. 1): - rezidivierende depressive Störung - Verdacht auf passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung - chronische Pneumopathie , Gold II - chronisches Lumbovertebralsyndrom - Adipositas Grad II-III 3.2
Streitgegenstand bildet die Frage, ob beim Beschwerdeführer , der ausserhalb eines Heims lebt, eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne des dauernden Angewie senseins auf lebenspraktische Begleitung vorliegt. Vom Beschwerdeführer wird nicht geltend gemacht und es ist auch nicht zu sehen, dass er in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf d ie Hilfe Dritter angewiesen ist oder einer dauernden persönlichen Überwachung respektive einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (vgl. Art. 37 Abs. 3 IVG). Auf Weiterungen hierzu kann entsprechend verzichtet werden. 3.3 3.3.1
Zuerst fragt sich , ob der Beschwerdeführer infolge Beeinträchtigung der Gesund heit ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen kann ( Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV) .
Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 1) benötigt er keine Hilfe bei der Tagesstrukturierung. Er steht selbstän dig auf, orientiert seinen Alltag nach seinen Terminen und geht diesen nach , kocht seine Mahlzeiten oder nimmt diese auf seinen Tagesausflügen unterwegs ein, plant und unternimmt – da er ein Generalabonnement besitzt – immer wieder Rundreisen und beachtet einen Tag- und Nachtrhythmus ( Urk. 9/46 S. 4 f.; siehe auch Rz . 8050 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkei t in der Inva lidenversicherung [ KISH; Stand: Januar 2018 ] ). Der Beschwerdeführer macht wei ter geltend, er sei auf die Unterstützung der Spitex angewiesen ( Urk. 1 S. 1). Die Haushalts-Spitex kommt alle 14 Tage vorbei und erledigt in 1.5 Stunden die Grundreinig ung. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bemängeln, dass die Be schwerdegegnerin für die Haushaltsführung einen Bedarf von 45 Minuten pro Woche anrechnete ( Urk. 9/46 S. 4). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht mehr in der Lage, die Post und administrative Angelegenheiten frist gerecht zu erledigen respektive amtliche Mitteilungen zu verstehen und umzu setzen (Urk. 1 S. 1), betrifft, geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass ihm die Beschwerdegegnerin für die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssitu ationen einen Aufwand von 15 Minuten pro Woche berücksichtigte ( Urk. 9/46 S. 4) . Ob ein solcher oder ein zeitlich etwas höher liegender Bedarf gerechtfertigt ist, kann – wie nachfolgend zu sehen ist – aber offenbleiben . 3.3.2
Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für Verrich tungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung nicht auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen ist ( Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV). Dies wird vom Beschwer deführer auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1 S. 1 und Urk. 9/42 S. 6). 3.3.3
Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitli chen Einschränkungen ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren ( Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV). Gemäss Rz . 8052 des KISH ist die lebens praktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die ver sicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustands bei der ver sicherten Person bereits manifestiert haben (siehe hierzu auch Urteil des Bundes gerichts 9C_543/2007 vom 2 8. April 2008 E. 5.2.1-2). Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer Arzt- und Kontrolltermine wahrnimmt, im Dorf einkaufen geht ( Urk. 9/46 S. 2), Tagesreisen in der Schweiz unternimmt und gelegentlich Kontakt zu seiner Schwester, dem Schwager und seiner Tochter pflegt ( Urk. 9/46 S. 6). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer manifesten Isolation gespro chen werden. 3.3.4
Für die Begründung eines Leistungsanspruchs ist eine lebenspraktische Beglei tung von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche vorausgesetzt (E. 1.2 hievor ). Bei einem wöchentlichen Bedarf von 45 Minuten für die Haushalts führung (E. 3.3.1 hievor ) wäre für die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen ein Aufwand von 75 Minuten pro Woche nötig, damit der Be schwerdeführer Anrecht auf eine leichte Hilflosenentschädigu ng hä t te . Ein sol cher Bedarf ist selbst bei grosszügiger Betrachtungsweise nicht zu sehen.
3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu be anstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist. 4.
Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuches vom 2 6. Februar 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher