Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1960, war seit September 2006 als Sachbearbeiter und Lagermitarbeiter bei der Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 7/13/1 Ziff. 2.1 und 2.2). Mit Verweis auf einen akuten ischämischen c ere brovaskulären Insult meldete er sich
am 1 9. März 2018 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 7/ 12, Urk. 7/16) und erwerbliche (Urk. 7/11, Urk. 7/13) Abklärungen.
Nachdem ein geplanter Arbeitsversuch des Versicherten beim bisherigen Arbeit geber nicht zustande gekommen war, stellte
die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 3. September 2018 (Urk. 7/37) die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen in Aussicht. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 7/38, Urk. 7/42) vor. Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2018 (Urk. 7/48 = Urk.
2) lehnte die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen ab. 2.
Der Versicherte erhob am 2 9. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Dezember 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen, namentlich Arbeitsvermittlung, zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.2
Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Er forderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bundesge richts I 794/02 vom 1 9. November 2003 E. 2 mit Hinweisen).
Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa; ZAK 1991 S. 179 f. E. 3). 1.3
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha ben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 1.4
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die ge plante Massnahme «Arbeitsplatzerhalt» inklusive Job-Coaching und Begleitung wäre bei der bisherigen Arbeitgeberin grundsätzlich möglich gewesen. Der Ar beitsplatzkonflikt, welcher bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens bestan den habe, sei nicht IV-relevant. D ie Arbeitgeber in sei offen für Gespräche gewe sen. Nach ihren Abklärungen seien andere beziehungsweise weitere Eingliede rungsmassnahmen aufgrund IV-fremder Faktoren weder geeignet noch zielfüh rend . Die Dauer und die Kosten der Massnahmen sowie der wirtschaftliche Erfolg stünde n zudem nicht in einem vernünftigen Verhältnis (S. 2 oben).
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, sie und d ie Arbeitgeberin seien im Rahmen der Frühinterventionsphase bereit gewesen, einen therapeutischen Ar beitsversuch zu unterstützen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht gewillt ge wesen, einen solchen zu wagen (S. 2 unten).
Dem Erhalt eines noch bestehenden Arbeitsplatzes komme ein sehr grosser Stel lenwert zu (Urk. 6 S. 1).
Eine Arbeitsvermittlung könne nur bei klarer gesund heitlicher Situation und Arbeitsfähigkeit durchgeführt werden. Die Einschrän kungen auf kognitiver Ebene seien nach wie vor unklar. Daran vermöge auch der Bericht des Psychiaters nichts zu ändern (Urk. 6 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, vor seiner Erkrankung habe er in einem Job mit hoher Arbeitsbelastung gearbeitet. Zur Erprobung wären vorerst nur einzelne definierte Arbeiten mit Selbstkontrollmöglichkeit sinnvoll, die ohne Zeitdruck und ohne häufige Unterbrüche durchgeführt werden könnten (zum Beispiel im backoffice). Wie sich im Verlauf gezeigt habe, sei eine Eingliederung am bisheri gen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Dies sei ärzt lich/therapeutisch bescheinigt worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5 und 6 unten).
Die Beschwerdegegnerin habe sich in der Folge darauf versteift, dass es ih m le diglich an der nötigen Motivation fehle, an seinen angestammten Arbeitsplatz zurückzukehren (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde insbesondere um Arbeitsver mi ttlung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 1 3. Februar 2018 einen akuten ischämischen ce rebrovaskulären Insult. Die Ärzte des A.___ stellten nach der Hospitalisation
des Beschwerdeführers im A.___
im Bericht vom 2 0. Feb ruar 2018 (Urk. 7/12/11-15) folgende Diagnosen (S. 1): - akuter ischämischer cerebrovaskulärer Insult vom 1 3. Februar 2018 - unter ASS cardio - Klinik: Drehschwindel, frontale Kopfschmerzen, Falltendenz nach links - Lokalisation: Cerebellum rechts - Ätiologie: wahrscheinlich kardioembolisch - Sekundärprophylaxe: ASS und Atovastation - vRF : Reinfarkt und arterielle Hypertonie - Status nach zerebellärem Infarkt, rechts, Oktober 2017 - persistierendes Foramen ovale, Erstdiagnose 1 4. Februar 2018 - transthorakale Echokardiografie: Nachweis eines grossen persistieren den Foramen ovale - neuro-kardiologisches Kolloquium vom 2 0. Februar 2018: PFO- Ver - schluss empfohlen - fragliche Migräne, Erstdiagnose September 2017 - arterielle Hypertonie
3.2
Vom 2 1. Februar bis 2 7. März 2018 war der Beschwerdeführer in der B.___ hosp italisiert (Urk. 7/12/16 oben).
Dipl. Psych. C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, Klinischer Neuropsychologe GNP, und M. Sc. D.___, B.___, nannten in einem psychologischen Bericht vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 7/12/16-20) als psychiatrische Diagnosen eine leichte kognitive Störung, aktuell leichter Ausprägung (ICD-10 F07.6), bei einem akutem ischämischem ze rebrovaskulärem Insult vom 1 3. Februar 2018 und einem Status nach zerebellä rem Infarkt rechts vom Oktober 2017 sowie eine Anpassungsstörung mit depres siven und ängstlichen Symptomen (ICD-10 F43.22).
Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer kehre nach intensiver stationärer Rehabilitation in sein häusliches Umfeld zurück. Limitierend dürfte sich vor allem die noch deutlich reduzierte psychomentale Belastbarkeit auswirken. Die festge stellten Aufmerksamkeitsdefizite könnten im Alltag zu Problemen führen durch eine verlangsamte Aufnahme und Verarbeitung von Informationen. Dies könne zu einem erhöhten Zeitbedarf bei längerer Aufgabendauer führen. Die gedankli che und emotionale Beschäftigung mit der Erkrankung nehme derzeit noch um fangreiche Ressourcen in Anspruch. Es werde dem Beschwerdeführer empfohlen, im häuslichen und später im beruflichen Umfeld, so gut es gehe, sich einer Sache nach der anderen zu widmen und auf eine ausgewogene Pausenstruktur zu ach ten. Situationen unter Zeitdruck und parallel geschaltete Tätigkeiten sollten zu Beginn möglichst vermieden werden (S. 4 unten). Von Patienten ohne offenkun dige körperliche Behinderung werde innert kurzer Zeit das prämorbide Leistungs niveau gefordert, welches jedoch, falls überhaupt, nur durch eine erhöhte An strengung aufrechterhalten werden könne (S. 4 f.). 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 5. April 2018 (Urk. 7/12/1-7) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen akuten ischämischen zerebrovaskulären Insult vom 1 3. Februar 2018 und einen Status nach zerebellärem Infarkt rechts, Oktober 2017 (S. 3 Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verschluss eines PFO, eine arterielle Hypertonie, und einen Status nach Cholezystektomie (S. 3 Ziff. 2.6).
Der Hausarzt gab zur Arbeitsfähigkeit an, vom 1 3. Februar bis 3 0. April 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Anschliessend sei vorgese hen, mit
einer Arbeitsunfähi gkeit von 100 % fortzufahren. Gleichzeit solle ein Arbeitsversuch von zwei Mal zwei Stunden pro Woche mit schrittweiser Steige rung unternommen werden (S. 2 Ziff. 1.3). Die Prognose der Arbeitsfähigkeit sei offen. Der Patient sei motiviert und eine schrittweise Reintegration sollte versucht werden (S. 3 Ziff. 2.7). 3.4
Die Ärzte der B.___ führten im Austrittsbericht vom 1 0. April 2018 (Urk. 7/16/6-12) aus, e ine ambulante psychotherapeutische Weiterbehand lung unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Symptomatik sei drin gend indiziert. Ziele seien der Umgang mit Belastungsfaktoren und alte Glaubens- und Verhaltensmuster zu durchbrechen, um eine berufliche Reintegration zu ge währleisten (S. 4 unten). 3.5
Die behandelnde Therapeutin, F.___, lic . phil. I, Fachpsy chologin für Psychotherapie FSP, führte in einem am 2 9. August 2018 (Urk. 7/35) eingegangen Bericht aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 3. Februar 2018 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
Zum Befund gab sie an, die Belastungs- und die Konzentrationsfähigkeit seien eingeschränkt. Der Patient sei nach relativ kurzer Zeit erschöpft und benötige längere Erholungsphasen. Trotz Medikation leide er unter massiven Schlafstörun gen. Der Kontakt zum Arbeitsplatz löse Angst und Herzrasen aus. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz sei aufgrund der nicht nachvollziehbaren Haltung und des Verhaltens der Vorgesetzten und des Personalverantwortlichen nicht zumutbar. Wenn die rechtlichen Grundlagen gelöst seien, sei mit einer allmählichen Ver besserung der depressiven Verstimmung zu rechnen. 3.6
Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren zudem einen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Januar 2019 (Urk. 3) ein . Der G.___ führte aus, der Beschwerde führer stehe seit dem 6. August 2018 in seiner
psychotherapeutischer n und psy chiatrischen Behandlung.
Der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Störung. Die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode seien erfüllt (ICD-10 F32.1). Es bestehe deshalb eine
Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 %. Die angemessenen Tätigkeitsbereiche lä gen im Bereich Allrounder im Innendienst. Aufgrund der Symptomatik bestehe eine verminderte Stresstoleranz, was eine hektische Tätigkeit ausschliesse. Das Pensum sollte auf fünf Wochentage verteilt werden. Aufgrund der erlebten stress reichen Konflikte bestehe beim angestammten Arbeitgeber keine Arbeitsfähigkeit. An diesem Arbeitsplatz wäre mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustan des zu rechnen. Neben der aktuellen Behandlung könne durch berufliche Mass nahmen und in kleinen Schritten eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. 4. 4.1
Am 1 3. Juni 2018 fand eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer, den Verantwortlichen der Y.___ und weiteren Person en statt. Über den Ver lauf der Besprechung findet sich ein e E-Mail von H.___, CEO der
Y.___, vom 2 7. Juni 2018 (Urk. 7/20/1-2) in den vorinstanzlichen Akten. Er gab unter anderem an, d em Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass sein Arbeits einsatz in der Vergangenheit zu Spannungen geführt habe. In der «Wieder-Ein gliederungsphase» müsse es möglich sein, über «Eigenheiten und Spannungen» in der schwierigen Integrationsphase sachlich zu diskutieren (S. 1 Mitte). Durch ei nen besonderen Einsatz der Mitarbeiter, weit über die üblichen Arbeitsstunden hinaus, habe man dem Beschwerdeführer den Arbeitsplatz fr ei halten können, mit einem erfreulichen Wachstum von 30 % (S. 1 unten).
H.___ formulierte in der Folge fünf
Voraussetzungen, unter denen sich der Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer vorstel len könnte (S. 2 oben). 4.2
Die Beschwerdegegnerin fasste im Verlaufsprotokoll
«Job Coach» vom 1 8. August 2018 (Urk. 7/28)
das Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer und der Case Ma nagerin, Frau I.___, vom 1 8. Juli 2018 zusammen. Sie führte aus, als gesund heitliche Schwierigkeiten bestünden die im Oktober 2017 und im Februar 2018 erlitten en Hirninfarkte, wobei das erste Ereignis
erst im Nachhinein festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer könne sich schwer konzentrieren und sei ver gesslich. Er müsse ei nes nach dem anderen erledigen. Zudem sei er depressiv geworden (S. 3 Ziff. 4 oben).
Für die aktuelle Arbeitss telle bei der Y.___ sei er von der Therapeutin zu 100 % krankgeschrieben. An einer anderen Arbeitss telle halte er sich selber für arbeitsfähig im Umfang von drei Mal drei Stunden täglich mit Tagespausen dazwischen. Dabei dürften kein Druck und keine Störungen bestehen. Sein Ziel sei es, langsam aufzubauen und wieder zu 100 % arbeiten zu können. Der Be schwerdeführer arbeite seit 12 Jahren bei der Y.___ . Er sei dort gemäss seinen eigenen Angaben ständig beleidigt worden. Die Arbeit habe er span nend gefunden, d ie Zusammenarbeit aber nicht. Es sei seiner Meinung nach etwas Fal sches erzählt worden. Es sei wohl aus einem Gespräch mit dem Arbeitgeber her ausgelaufen, weil er emotional am Anschlag gewesen sei. Er sei dann aber zu rückgekehrt und habe Klärungsversuche unternommen. Es werde ihm wohl ge kündigt werden (S. 3 Ziff. 4 oben).
Der Beschwerdeführer wolle wissen, wie belastbar er sei. Von der Beschwerde gegnerin wünsche er sich Unterstützung beim Aufbau und bei der St ellensuche (S. 3 Ziff. 4 Mitte). Die Rückkehr an den bestehenden Arbeitsplatz sei aus gesund heitlichen Gründen nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe von einer entspre chenden ärztlichen Einschätzung berichtet. Das Arbeitsverhältnis sei seit längerer Zeit nicht mehr zufriedenstellen d gewesen. Er suche seit mehreren Jahren, bisher erfolglos, eine neue Arbeitsstelle (S. 3 Ziff. 4 unten). 4.3
Die Beschwerdegegnerin hielt in einer Notiz über eine interne Fallbesprechung mit der Eingliederungsberatung vom 2 4. Juli 2018 (Urk. 7/28 S. 5 oben) fest, es bestehe eine Mitwirkungspflicht der versicherten Person betreffend den Einglie derungsplan an der bisherige n Arbeitsstelle . Andere Eingliederungsbemühungen seien aufgrund IV-fremder Faktoren wie Alter, verbleibende Erwerbsdauer und gemäss den Angaben im Austrittsbericht der B.___ vom 1 0. Ap ril 2018 zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht erfolgsversprechend. 4.4
Im
Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 1 5. August 2018 (Urk. 7/31)
führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, gemäss den Angaben der Ärzte der B.___ hätte ein therapeutischer Arbeitsversuch stattfinden sollen. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer am 2 4. Juli 2018 aufgefordert, seine Mitwirkungspflicht wahrzunehmen und einen Arbeitsversuch zu wagen. Dieser fühle sich dazu subjektiv aber nicht in der Lage (S. 1 unten).
Es habe sich um einen Arbeitsplatzkonflikt gehandelt, der bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens bestanden habe. Der Arbeitgeber hätte dem Beschwerde führer die Möglichkeit fü r einen Arbeitsversuch eingeräumt (S. 2 oben). 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). 5.2
Die Ärzte der B.___ nannten im Bericht vom 2 7. Februar 2018 als psychiatrische Diagnosen eine leichte kognitive Störung und eine Anpas sungsstörung mit depressiven und ängstlichen Symptomen. Dr. G.___
di agnostizierte eine mittelgrad ige depressive Episode (vorstehend E. 3.2 und 3.6).
Die Ärzte der B.___ und der Hausarzt des Beschwerdeführers empfahlen einen Arbeitsversuch, wobei sie gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten (E. 3.3, Urk. 7/16/10 unten).
F.___
und Dr. G.___
erachteten eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Arbeitsplatz
jedoch als nicht zumutbar (E. 3.5 und 3. 6). 5.3
Der Mitwirkungspflicht der versicherten Person kommt im Rahmen von Einglie derungsleistungen der Invalidenversicherung unbestritten eine erhebliche Bedeu tung zu . Der Verlauf der Besprechung mit den Vorgesetzten der Y.___ vom 1 3. Juni 2018
kann jedoch nicht alleine dem Beschwerdeführer zur Last ge legt werden. Gemäss dem E-Mail vom H.___ vom 2 7. Juni 2018 ist von Spannungen und Konflikten zwischen
dem Beschwerdeführer und seinen Vorge setzten auszugehen .
Entscheiden d sind jedoch die Atteste von F.___
und Dr. G.___, die für den angestammten Arbeitsplatz eine Arbei tsunfähigkeit von 100 % bestätig t en. Es ist daher zumindest fraglich, ob dem Beschwerdeführer e ine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus gesund heitlichen Gründen zugemutet werden konnte . Damit kann ihm auch der Einglie derungswille nicht per se abgesprochen werden.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 selber ausdrücklich
auf die unklare medizinische Situation hingewiesen. Bei dieser Aus gangsla nge hat die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers weiter abzuklären .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.4
Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend ab geklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklä rung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die K osten sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Vorliegend ist der anwaltlich vertretene Be schwerdeführer bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1960, war seit September 2006 als Sachbearbeiter und Lagermitarbeiter bei der Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 7/13/1 Ziff. 2.1 und 2.2). Mit Verweis auf einen akuten ischämischen c ere brovaskulären Insult meldete er sich
am 1 9. März 2018 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 7/ 12, Urk. 7/16) und erwerbliche (Urk. 7/11, Urk. 7/13) Abklärungen.
Nachdem ein geplanter Arbeitsversuch des Versicherten beim bisherigen Arbeit geber nicht zustande gekommen war, stellte
die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 3. September 2018 (Urk. 7/37) die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen in Aussicht. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 7/38, Urk. 7/42) vor. Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2018 (Urk. 7/48 = Urk.
2) lehnte die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen ab.
E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
E. 1.2 Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Er forderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bundesge richts I 794/02 vom 1 9. November 2003 E. 2 mit Hinweisen).
Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa; ZAK 1991 S. 179 f. E. 3).
E. 1.3 Arbeitsunfähige (Art.
E. 1.4 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art.
E. 2 Der Versicherte erhob am 2 9. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Dezember 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen, namentlich Arbeitsvermittlung, zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die ge plante Massnahme «Arbeitsplatzerhalt» inklusive Job-Coaching und Begleitung wäre bei der bisherigen Arbeitgeberin grundsätzlich möglich gewesen. Der Ar beitsplatzkonflikt, welcher bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens bestan den habe, sei nicht IV-relevant. D ie Arbeitgeber in sei offen für Gespräche gewe sen. Nach ihren Abklärungen seien andere beziehungsweise weitere Eingliede rungsmassnahmen aufgrund IV-fremder Faktoren weder geeignet noch zielfüh rend . Die Dauer und die Kosten der Massnahmen sowie der wirtschaftliche Erfolg stünde n zudem nicht in einem vernünftigen Verhältnis (S. 2 oben).
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, sie und d ie Arbeitgeberin seien im Rahmen der Frühinterventionsphase bereit gewesen, einen therapeutischen Ar beitsversuch zu unterstützen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht gewillt ge wesen, einen solchen zu wagen (S. 2 unten).
Dem Erhalt eines noch bestehenden Arbeitsplatzes komme ein sehr grosser Stel lenwert zu (Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, vor seiner Erkrankung habe er in einem Job mit hoher Arbeitsbelastung gearbeitet. Zur Erprobung wären vorerst nur einzelne definierte Arbeiten mit Selbstkontrollmöglichkeit sinnvoll, die ohne Zeitdruck und ohne häufige Unterbrüche durchgeführt werden könnten (zum Beispiel im backoffice). Wie sich im Verlauf gezeigt habe, sei eine Eingliederung am bisheri gen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Dies sei ärzt lich/therapeutisch bescheinigt worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5 und 6 unten).
Die Beschwerdegegnerin habe sich in der Folge darauf versteift, dass es ih m le diglich an der nötigen Motivation fehle, an seinen angestammten Arbeitsplatz zurückzukehren (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde insbesondere um Arbeitsver mi ttlung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 1 3. Februar 2018 einen akuten ischämischen ce rebrovaskulären Insult. Die Ärzte des A.___ stellten nach der Hospitalisation
des Beschwerdeführers im A.___
im Bericht vom 2 0. Feb ruar 2018 (Urk. 7/12/11-15) folgende Diagnosen (S. 1): - akuter ischämischer cerebrovaskulärer Insult vom 1 3. Februar 2018 - unter ASS cardio - Klinik: Drehschwindel, frontale Kopfschmerzen, Falltendenz nach links - Lokalisation: Cerebellum rechts - Ätiologie: wahrscheinlich kardioembolisch - Sekundärprophylaxe: ASS und Atovastation - vRF : Reinfarkt und arterielle Hypertonie - Status nach zerebellärem Infarkt, rechts, Oktober 2017 - persistierendes Foramen ovale, Erstdiagnose 1 4. Februar 2018 - transthorakale Echokardiografie: Nachweis eines grossen persistieren den Foramen ovale - neuro-kardiologisches Kolloquium vom 2 0. Februar 2018: PFO- Ver - schluss empfohlen - fragliche Migräne, Erstdiagnose September 2017 - arterielle Hypertonie
3.2
Vom 2 1. Februar bis 2 7. März 2018 war der Beschwerdeführer in der B.___ hosp italisiert (Urk. 7/12/16 oben).
Dipl. Psych. C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, Klinischer Neuropsychologe GNP, und M. Sc. D.___, B.___, nannten in einem psychologischen Bericht vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 7/12/16-20) als psychiatrische Diagnosen eine leichte kognitive Störung, aktuell leichter Ausprägung (ICD-10 F07.6), bei einem akutem ischämischem ze rebrovaskulärem Insult vom 1 3. Februar 2018 und einem Status nach zerebellä rem Infarkt rechts vom Oktober 2017 sowie eine Anpassungsstörung mit depres siven und ängstlichen Symptomen (ICD-10 F43.22).
Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer kehre nach intensiver stationärer Rehabilitation in sein häusliches Umfeld zurück. Limitierend dürfte sich vor allem die noch deutlich reduzierte psychomentale Belastbarkeit auswirken. Die festge stellten Aufmerksamkeitsdefizite könnten im Alltag zu Problemen führen durch eine verlangsamte Aufnahme und Verarbeitung von Informationen. Dies könne zu einem erhöhten Zeitbedarf bei längerer Aufgabendauer führen. Die gedankli che und emotionale Beschäftigung mit der Erkrankung nehme derzeit noch um fangreiche Ressourcen in Anspruch. Es werde dem Beschwerdeführer empfohlen, im häuslichen und später im beruflichen Umfeld, so gut es gehe, sich einer Sache nach der anderen zu widmen und auf eine ausgewogene Pausenstruktur zu ach ten. Situationen unter Zeitdruck und parallel geschaltete Tätigkeiten sollten zu Beginn möglichst vermieden werden (S. 4 unten). Von Patienten ohne offenkun dige körperliche Behinderung werde innert kurzer Zeit das prämorbide Leistungs niveau gefordert, welches jedoch, falls überhaupt, nur durch eine erhöhte An strengung aufrechterhalten werden könne (S. 4 f.). 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 5. April 2018 (Urk. 7/12/1-7) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen akuten ischämischen zerebrovaskulären Insult vom 1 3. Februar 2018 und einen Status nach zerebellärem Infarkt rechts, Oktober 2017 (S. 3 Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verschluss eines PFO, eine arterielle Hypertonie, und einen Status nach Cholezystektomie (S. 3 Ziff. 2.6).
Der Hausarzt gab zur Arbeitsfähigkeit an, vom 1 3. Februar bis 3 0. April 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Anschliessend sei vorgese hen, mit
einer Arbeitsunfähi gkeit von 100 % fortzufahren. Gleichzeit solle ein Arbeitsversuch von zwei Mal zwei Stunden pro Woche mit schrittweiser Steige rung unternommen werden (S. 2 Ziff. 1.3). Die Prognose der Arbeitsfähigkeit sei offen. Der Patient sei motiviert und eine schrittweise Reintegration sollte versucht werden (S. 3 Ziff. 2.7). 3.4
Die Ärzte der B.___ führten im Austrittsbericht vom 1 0. April 2018 (Urk. 7/16/6-12) aus, e ine ambulante psychotherapeutische Weiterbehand lung unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Symptomatik sei drin gend indiziert. Ziele seien der Umgang mit Belastungsfaktoren und alte Glaubens- und Verhaltensmuster zu durchbrechen, um eine berufliche Reintegration zu ge währleisten (S. 4 unten). 3.5
Die behandelnde Therapeutin, F.___, lic . phil. I, Fachpsy chologin für Psychotherapie FSP, führte in einem am 2 9. August 2018 (Urk. 7/35) eingegangen Bericht aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 3. Februar 2018 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
Zum Befund gab sie an, die Belastungs- und die Konzentrationsfähigkeit seien eingeschränkt. Der Patient sei nach relativ kurzer Zeit erschöpft und benötige längere Erholungsphasen. Trotz Medikation leide er unter massiven Schlafstörun gen. Der Kontakt zum Arbeitsplatz löse Angst und Herzrasen aus. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz sei aufgrund der nicht nachvollziehbaren Haltung und des Verhaltens der Vorgesetzten und des Personalverantwortlichen nicht zumutbar. Wenn die rechtlichen Grundlagen gelöst seien, sei mit einer allmählichen Ver besserung der depressiven Verstimmung zu rechnen. 3.6
Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren zudem einen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Januar 2019 (Urk. 3) ein . Der G.___ führte aus, der Beschwerde führer stehe seit dem 6. August 2018 in seiner
psychotherapeutischer n und psy chiatrischen Behandlung.
Der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Störung. Die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode seien erfüllt (ICD-10 F32.1). Es bestehe deshalb eine
Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 %. Die angemessenen Tätigkeitsbereiche lä gen im Bereich Allrounder im Innendienst. Aufgrund der Symptomatik bestehe eine verminderte Stresstoleranz, was eine hektische Tätigkeit ausschliesse. Das Pensum sollte auf fünf Wochentage verteilt werden. Aufgrund der erlebten stress reichen Konflikte bestehe beim angestammten Arbeitgeber keine Arbeitsfähigkeit. An diesem Arbeitsplatz wäre mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustan des zu rechnen. Neben der aktuellen Behandlung könne durch berufliche Mass nahmen und in kleinen Schritten eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. 4. 4.1
Am 1 3. Juni 2018 fand eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer, den Verantwortlichen der Y.___ und weiteren Person en statt. Über den Ver lauf der Besprechung findet sich ein e E-Mail von H.___, CEO der
Y.___, vom 2 7. Juni 2018 (Urk. 7/20/1-2) in den vorinstanzlichen Akten. Er gab unter anderem an, d em Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass sein Arbeits einsatz in der Vergangenheit zu Spannungen geführt habe. In der «Wieder-Ein gliederungsphase» müsse es möglich sein, über «Eigenheiten und Spannungen» in der schwierigen Integrationsphase sachlich zu diskutieren (S. 1 Mitte). Durch ei nen besonderen Einsatz der Mitarbeiter, weit über die üblichen Arbeitsstunden hinaus, habe man dem Beschwerdeführer den Arbeitsplatz fr ei halten können, mit einem erfreulichen Wachstum von 30 % (S. 1 unten).
H.___ formulierte in der Folge fünf
Voraussetzungen, unter denen sich der Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer vorstel len könnte (S. 2 oben). 4.2
Die Beschwerdegegnerin fasste im Verlaufsprotokoll
«Job Coach» vom 1 8. August 2018 (Urk. 7/28)
das Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer und der Case Ma nagerin, Frau I.___, vom 1 8. Juli 2018 zusammen. Sie führte aus, als gesund heitliche Schwierigkeiten bestünden die im Oktober 2017 und im Februar 2018 erlitten en Hirninfarkte, wobei das erste Ereignis
erst im Nachhinein festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer könne sich schwer konzentrieren und sei ver gesslich. Er müsse ei nes nach dem anderen erledigen. Zudem sei er depressiv geworden (S. 3 Ziff. 4 oben).
Für die aktuelle Arbeitss telle bei der Y.___ sei er von der Therapeutin zu 100 % krankgeschrieben. An einer anderen Arbeitss telle halte er sich selber für arbeitsfähig im Umfang von drei Mal drei Stunden täglich mit Tagespausen dazwischen. Dabei dürften kein Druck und keine Störungen bestehen. Sein Ziel sei es, langsam aufzubauen und wieder zu 100 % arbeiten zu können. Der Be schwerdeführer arbeite seit 12 Jahren bei der Y.___ . Er sei dort gemäss seinen eigenen Angaben ständig beleidigt worden. Die Arbeit habe er span nend gefunden, d ie Zusammenarbeit aber nicht. Es sei seiner Meinung nach etwas Fal sches erzählt worden. Es sei wohl aus einem Gespräch mit dem Arbeitgeber her ausgelaufen, weil er emotional am Anschlag gewesen sei. Er sei dann aber zu rückgekehrt und habe Klärungsversuche unternommen. Es werde ihm wohl ge kündigt werden (S. 3 Ziff. 4 oben).
Der Beschwerdeführer wolle wissen, wie belastbar er sei. Von der Beschwerde gegnerin wünsche er sich Unterstützung beim Aufbau und bei der St ellensuche (S. 3 Ziff. 4 Mitte). Die Rückkehr an den bestehenden Arbeitsplatz sei aus gesund heitlichen Gründen nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe von einer entspre chenden ärztlichen Einschätzung berichtet. Das Arbeitsverhältnis sei seit längerer Zeit nicht mehr zufriedenstellen d gewesen. Er suche seit mehreren Jahren, bisher erfolglos, eine neue Arbeitsstelle (S. 3 Ziff. 4 unten). 4.3
Die Beschwerdegegnerin hielt in einer Notiz über eine interne Fallbesprechung mit der Eingliederungsberatung vom 2 4. Juli 2018 (Urk. 7/28 S. 5 oben) fest, es bestehe eine Mitwirkungspflicht der versicherten Person betreffend den Einglie derungsplan an der bisherige n Arbeitsstelle . Andere Eingliederungsbemühungen seien aufgrund IV-fremder Faktoren wie Alter, verbleibende Erwerbsdauer und gemäss den Angaben im Austrittsbericht der B.___ vom 1 0. Ap ril 2018 zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht erfolgsversprechend. 4.4
Im
Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 1 5. August 2018 (Urk. 7/31)
führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, gemäss den Angaben der Ärzte der B.___ hätte ein therapeutischer Arbeitsversuch stattfinden sollen. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer am 2 4. Juli 2018 aufgefordert, seine Mitwirkungspflicht wahrzunehmen und einen Arbeitsversuch zu wagen. Dieser fühle sich dazu subjektiv aber nicht in der Lage (S. 1 unten).
Es habe sich um einen Arbeitsplatzkonflikt gehandelt, der bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens bestanden habe. Der Arbeitgeber hätte dem Beschwerde führer die Möglichkeit fü r einen Arbeitsversuch eingeräumt (S. 2 oben). 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). 5.2
Die Ärzte der B.___ nannten im Bericht vom 2 7. Februar 2018 als psychiatrische Diagnosen eine leichte kognitive Störung und eine Anpas sungsstörung mit depressiven und ängstlichen Symptomen. Dr. G.___
di agnostizierte eine mittelgrad ige depressive Episode (vorstehend E. 3.2 und 3.6).
Die Ärzte der B.___ und der Hausarzt des Beschwerdeführers empfahlen einen Arbeitsversuch, wobei sie gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten (E. 3.3, Urk. 7/16/10 unten).
F.___
und Dr. G.___
erachteten eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Arbeitsplatz
jedoch als nicht zumutbar (E. 3.5 und 3.
E. 6 ). 5.3
Der Mitwirkungspflicht der versicherten Person kommt im Rahmen von Einglie derungsleistungen der Invalidenversicherung unbestritten eine erhebliche Bedeu tung zu . Der Verlauf der Besprechung mit den Vorgesetzten der Y.___ vom 1 3. Juni 2018
kann jedoch nicht alleine dem Beschwerdeführer zur Last ge legt werden. Gemäss dem E-Mail vom H.___ vom 2 7. Juni 2018 ist von Spannungen und Konflikten zwischen
dem Beschwerdeführer und seinen Vorge setzten auszugehen .
Entscheiden d sind jedoch die Atteste von F.___
und Dr. G.___, die für den angestammten Arbeitsplatz eine Arbei tsunfähigkeit von 100 % bestätig t en. Es ist daher zumindest fraglich, ob dem Beschwerdeführer e ine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus gesund heitlichen Gründen zugemutet werden konnte . Damit kann ihm auch der Einglie derungswille nicht per se abgesprochen werden.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 selber ausdrücklich
auf die unklare medizinische Situation hingewiesen. Bei dieser Aus gangsla nge hat die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers weiter abzuklären .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.4
Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend ab geklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklä rung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die K osten sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Vorliegend ist der anwaltlich vertretene Be schwerdeführer bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00080
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
27. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1960, war seit September 2006 als Sachbearbeiter und Lagermitarbeiter bei der Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 7/13/1 Ziff. 2.1 und 2.2). Mit Verweis auf einen akuten ischämischen c ere brovaskulären Insult meldete er sich
am 1 9. März 2018 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 7/ 12, Urk. 7/16) und erwerbliche (Urk. 7/11, Urk. 7/13) Abklärungen.
Nachdem ein geplanter Arbeitsversuch des Versicherten beim bisherigen Arbeit geber nicht zustande gekommen war, stellte
die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 3. September 2018 (Urk. 7/37) die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen in Aussicht. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 7/38, Urk. 7/42) vor. Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2018 (Urk. 7/48 = Urk.
2) lehnte die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen ab. 2.
Der Versicherte erhob am 2 9. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Dezember 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen, namentlich Arbeitsvermittlung, zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.2
Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Er forderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bundesge richts I 794/02 vom 1 9. November 2003 E. 2 mit Hinweisen).
Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa; ZAK 1991 S. 179 f. E. 3). 1.3
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha ben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 1.4
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die ge plante Massnahme «Arbeitsplatzerhalt» inklusive Job-Coaching und Begleitung wäre bei der bisherigen Arbeitgeberin grundsätzlich möglich gewesen. Der Ar beitsplatzkonflikt, welcher bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens bestan den habe, sei nicht IV-relevant. D ie Arbeitgeber in sei offen für Gespräche gewe sen. Nach ihren Abklärungen seien andere beziehungsweise weitere Eingliede rungsmassnahmen aufgrund IV-fremder Faktoren weder geeignet noch zielfüh rend . Die Dauer und die Kosten der Massnahmen sowie der wirtschaftliche Erfolg stünde n zudem nicht in einem vernünftigen Verhältnis (S. 2 oben).
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, sie und d ie Arbeitgeberin seien im Rahmen der Frühinterventionsphase bereit gewesen, einen therapeutischen Ar beitsversuch zu unterstützen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht gewillt ge wesen, einen solchen zu wagen (S. 2 unten).
Dem Erhalt eines noch bestehenden Arbeitsplatzes komme ein sehr grosser Stel lenwert zu (Urk. 6 S. 1).
Eine Arbeitsvermittlung könne nur bei klarer gesund heitlicher Situation und Arbeitsfähigkeit durchgeführt werden. Die Einschrän kungen auf kognitiver Ebene seien nach wie vor unklar. Daran vermöge auch der Bericht des Psychiaters nichts zu ändern (Urk. 6 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, vor seiner Erkrankung habe er in einem Job mit hoher Arbeitsbelastung gearbeitet. Zur Erprobung wären vorerst nur einzelne definierte Arbeiten mit Selbstkontrollmöglichkeit sinnvoll, die ohne Zeitdruck und ohne häufige Unterbrüche durchgeführt werden könnten (zum Beispiel im backoffice). Wie sich im Verlauf gezeigt habe, sei eine Eingliederung am bisheri gen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Dies sei ärzt lich/therapeutisch bescheinigt worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5 und 6 unten).
Die Beschwerdegegnerin habe sich in der Folge darauf versteift, dass es ih m le diglich an der nötigen Motivation fehle, an seinen angestammten Arbeitsplatz zurückzukehren (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde insbesondere um Arbeitsver mi ttlung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 1 3. Februar 2018 einen akuten ischämischen ce rebrovaskulären Insult. Die Ärzte des A.___ stellten nach der Hospitalisation
des Beschwerdeführers im A.___
im Bericht vom 2 0. Feb ruar 2018 (Urk. 7/12/11-15) folgende Diagnosen (S. 1): - akuter ischämischer cerebrovaskulärer Insult vom 1 3. Februar 2018 - unter ASS cardio - Klinik: Drehschwindel, frontale Kopfschmerzen, Falltendenz nach links - Lokalisation: Cerebellum rechts - Ätiologie: wahrscheinlich kardioembolisch - Sekundärprophylaxe: ASS und Atovastation - vRF : Reinfarkt und arterielle Hypertonie - Status nach zerebellärem Infarkt, rechts, Oktober 2017 - persistierendes Foramen ovale, Erstdiagnose 1 4. Februar 2018 - transthorakale Echokardiografie: Nachweis eines grossen persistieren den Foramen ovale - neuro-kardiologisches Kolloquium vom 2 0. Februar 2018: PFO- Ver - schluss empfohlen - fragliche Migräne, Erstdiagnose September 2017 - arterielle Hypertonie
3.2
Vom 2 1. Februar bis 2 7. März 2018 war der Beschwerdeführer in der B.___ hosp italisiert (Urk. 7/12/16 oben).
Dipl. Psych. C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, Klinischer Neuropsychologe GNP, und M. Sc. D.___, B.___, nannten in einem psychologischen Bericht vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 7/12/16-20) als psychiatrische Diagnosen eine leichte kognitive Störung, aktuell leichter Ausprägung (ICD-10 F07.6), bei einem akutem ischämischem ze rebrovaskulärem Insult vom 1 3. Februar 2018 und einem Status nach zerebellä rem Infarkt rechts vom Oktober 2017 sowie eine Anpassungsstörung mit depres siven und ängstlichen Symptomen (ICD-10 F43.22).
Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer kehre nach intensiver stationärer Rehabilitation in sein häusliches Umfeld zurück. Limitierend dürfte sich vor allem die noch deutlich reduzierte psychomentale Belastbarkeit auswirken. Die festge stellten Aufmerksamkeitsdefizite könnten im Alltag zu Problemen führen durch eine verlangsamte Aufnahme und Verarbeitung von Informationen. Dies könne zu einem erhöhten Zeitbedarf bei längerer Aufgabendauer führen. Die gedankli che und emotionale Beschäftigung mit der Erkrankung nehme derzeit noch um fangreiche Ressourcen in Anspruch. Es werde dem Beschwerdeführer empfohlen, im häuslichen und später im beruflichen Umfeld, so gut es gehe, sich einer Sache nach der anderen zu widmen und auf eine ausgewogene Pausenstruktur zu ach ten. Situationen unter Zeitdruck und parallel geschaltete Tätigkeiten sollten zu Beginn möglichst vermieden werden (S. 4 unten). Von Patienten ohne offenkun dige körperliche Behinderung werde innert kurzer Zeit das prämorbide Leistungs niveau gefordert, welches jedoch, falls überhaupt, nur durch eine erhöhte An strengung aufrechterhalten werden könne (S. 4 f.). 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 5. April 2018 (Urk. 7/12/1-7) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen akuten ischämischen zerebrovaskulären Insult vom 1 3. Februar 2018 und einen Status nach zerebellärem Infarkt rechts, Oktober 2017 (S. 3 Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verschluss eines PFO, eine arterielle Hypertonie, und einen Status nach Cholezystektomie (S. 3 Ziff. 2.6).
Der Hausarzt gab zur Arbeitsfähigkeit an, vom 1 3. Februar bis 3 0. April 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Anschliessend sei vorgese hen, mit
einer Arbeitsunfähi gkeit von 100 % fortzufahren. Gleichzeit solle ein Arbeitsversuch von zwei Mal zwei Stunden pro Woche mit schrittweiser Steige rung unternommen werden (S. 2 Ziff. 1.3). Die Prognose der Arbeitsfähigkeit sei offen. Der Patient sei motiviert und eine schrittweise Reintegration sollte versucht werden (S. 3 Ziff. 2.7). 3.4
Die Ärzte der B.___ führten im Austrittsbericht vom 1 0. April 2018 (Urk. 7/16/6-12) aus, e ine ambulante psychotherapeutische Weiterbehand lung unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Symptomatik sei drin gend indiziert. Ziele seien der Umgang mit Belastungsfaktoren und alte Glaubens- und Verhaltensmuster zu durchbrechen, um eine berufliche Reintegration zu ge währleisten (S. 4 unten). 3.5
Die behandelnde Therapeutin, F.___, lic . phil. I, Fachpsy chologin für Psychotherapie FSP, führte in einem am 2 9. August 2018 (Urk. 7/35) eingegangen Bericht aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 3. Februar 2018 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
Zum Befund gab sie an, die Belastungs- und die Konzentrationsfähigkeit seien eingeschränkt. Der Patient sei nach relativ kurzer Zeit erschöpft und benötige längere Erholungsphasen. Trotz Medikation leide er unter massiven Schlafstörun gen. Der Kontakt zum Arbeitsplatz löse Angst und Herzrasen aus. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz sei aufgrund der nicht nachvollziehbaren Haltung und des Verhaltens der Vorgesetzten und des Personalverantwortlichen nicht zumutbar. Wenn die rechtlichen Grundlagen gelöst seien, sei mit einer allmählichen Ver besserung der depressiven Verstimmung zu rechnen. 3.6
Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren zudem einen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Januar 2019 (Urk. 3) ein . Der G.___ führte aus, der Beschwerde führer stehe seit dem 6. August 2018 in seiner
psychotherapeutischer n und psy chiatrischen Behandlung.
Der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Störung. Die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode seien erfüllt (ICD-10 F32.1). Es bestehe deshalb eine
Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 %. Die angemessenen Tätigkeitsbereiche lä gen im Bereich Allrounder im Innendienst. Aufgrund der Symptomatik bestehe eine verminderte Stresstoleranz, was eine hektische Tätigkeit ausschliesse. Das Pensum sollte auf fünf Wochentage verteilt werden. Aufgrund der erlebten stress reichen Konflikte bestehe beim angestammten Arbeitgeber keine Arbeitsfähigkeit. An diesem Arbeitsplatz wäre mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustan des zu rechnen. Neben der aktuellen Behandlung könne durch berufliche Mass nahmen und in kleinen Schritten eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. 4. 4.1
Am 1 3. Juni 2018 fand eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer, den Verantwortlichen der Y.___ und weiteren Person en statt. Über den Ver lauf der Besprechung findet sich ein e E-Mail von H.___, CEO der
Y.___, vom 2 7. Juni 2018 (Urk. 7/20/1-2) in den vorinstanzlichen Akten. Er gab unter anderem an, d em Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass sein Arbeits einsatz in der Vergangenheit zu Spannungen geführt habe. In der «Wieder-Ein gliederungsphase» müsse es möglich sein, über «Eigenheiten und Spannungen» in der schwierigen Integrationsphase sachlich zu diskutieren (S. 1 Mitte). Durch ei nen besonderen Einsatz der Mitarbeiter, weit über die üblichen Arbeitsstunden hinaus, habe man dem Beschwerdeführer den Arbeitsplatz fr ei halten können, mit einem erfreulichen Wachstum von 30 % (S. 1 unten).
H.___ formulierte in der Folge fünf
Voraussetzungen, unter denen sich der Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer vorstel len könnte (S. 2 oben). 4.2
Die Beschwerdegegnerin fasste im Verlaufsprotokoll
«Job Coach» vom 1 8. August 2018 (Urk. 7/28)
das Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer und der Case Ma nagerin, Frau I.___, vom 1 8. Juli 2018 zusammen. Sie führte aus, als gesund heitliche Schwierigkeiten bestünden die im Oktober 2017 und im Februar 2018 erlitten en Hirninfarkte, wobei das erste Ereignis
erst im Nachhinein festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer könne sich schwer konzentrieren und sei ver gesslich. Er müsse ei nes nach dem anderen erledigen. Zudem sei er depressiv geworden (S. 3 Ziff. 4 oben).
Für die aktuelle Arbeitss telle bei der Y.___ sei er von der Therapeutin zu 100 % krankgeschrieben. An einer anderen Arbeitss telle halte er sich selber für arbeitsfähig im Umfang von drei Mal drei Stunden täglich mit Tagespausen dazwischen. Dabei dürften kein Druck und keine Störungen bestehen. Sein Ziel sei es, langsam aufzubauen und wieder zu 100 % arbeiten zu können. Der Be schwerdeführer arbeite seit 12 Jahren bei der Y.___ . Er sei dort gemäss seinen eigenen Angaben ständig beleidigt worden. Die Arbeit habe er span nend gefunden, d ie Zusammenarbeit aber nicht. Es sei seiner Meinung nach etwas Fal sches erzählt worden. Es sei wohl aus einem Gespräch mit dem Arbeitgeber her ausgelaufen, weil er emotional am Anschlag gewesen sei. Er sei dann aber zu rückgekehrt und habe Klärungsversuche unternommen. Es werde ihm wohl ge kündigt werden (S. 3 Ziff. 4 oben).
Der Beschwerdeführer wolle wissen, wie belastbar er sei. Von der Beschwerde gegnerin wünsche er sich Unterstützung beim Aufbau und bei der St ellensuche (S. 3 Ziff. 4 Mitte). Die Rückkehr an den bestehenden Arbeitsplatz sei aus gesund heitlichen Gründen nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe von einer entspre chenden ärztlichen Einschätzung berichtet. Das Arbeitsverhältnis sei seit längerer Zeit nicht mehr zufriedenstellen d gewesen. Er suche seit mehreren Jahren, bisher erfolglos, eine neue Arbeitsstelle (S. 3 Ziff. 4 unten). 4.3
Die Beschwerdegegnerin hielt in einer Notiz über eine interne Fallbesprechung mit der Eingliederungsberatung vom 2 4. Juli 2018 (Urk. 7/28 S. 5 oben) fest, es bestehe eine Mitwirkungspflicht der versicherten Person betreffend den Einglie derungsplan an der bisherige n Arbeitsstelle . Andere Eingliederungsbemühungen seien aufgrund IV-fremder Faktoren wie Alter, verbleibende Erwerbsdauer und gemäss den Angaben im Austrittsbericht der B.___ vom 1 0. Ap ril 2018 zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht erfolgsversprechend. 4.4
Im
Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 1 5. August 2018 (Urk. 7/31)
führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, gemäss den Angaben der Ärzte der B.___ hätte ein therapeutischer Arbeitsversuch stattfinden sollen. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer am 2 4. Juli 2018 aufgefordert, seine Mitwirkungspflicht wahrzunehmen und einen Arbeitsversuch zu wagen. Dieser fühle sich dazu subjektiv aber nicht in der Lage (S. 1 unten).
Es habe sich um einen Arbeitsplatzkonflikt gehandelt, der bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens bestanden habe. Der Arbeitgeber hätte dem Beschwerde führer die Möglichkeit fü r einen Arbeitsversuch eingeräumt (S. 2 oben). 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). 5.2
Die Ärzte der B.___ nannten im Bericht vom 2 7. Februar 2018 als psychiatrische Diagnosen eine leichte kognitive Störung und eine Anpas sungsstörung mit depressiven und ängstlichen Symptomen. Dr. G.___
di agnostizierte eine mittelgrad ige depressive Episode (vorstehend E. 3.2 und 3.6).
Die Ärzte der B.___ und der Hausarzt des Beschwerdeführers empfahlen einen Arbeitsversuch, wobei sie gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten (E. 3.3, Urk. 7/16/10 unten).
F.___
und Dr. G.___
erachteten eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Arbeitsplatz
jedoch als nicht zumutbar (E. 3.5 und 3. 6). 5.3
Der Mitwirkungspflicht der versicherten Person kommt im Rahmen von Einglie derungsleistungen der Invalidenversicherung unbestritten eine erhebliche Bedeu tung zu . Der Verlauf der Besprechung mit den Vorgesetzten der Y.___ vom 1 3. Juni 2018
kann jedoch nicht alleine dem Beschwerdeführer zur Last ge legt werden. Gemäss dem E-Mail vom H.___ vom 2 7. Juni 2018 ist von Spannungen und Konflikten zwischen
dem Beschwerdeführer und seinen Vorge setzten auszugehen .
Entscheiden d sind jedoch die Atteste von F.___
und Dr. G.___, die für den angestammten Arbeitsplatz eine Arbei tsunfähigkeit von 100 % bestätig t en. Es ist daher zumindest fraglich, ob dem Beschwerdeführer e ine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus gesund heitlichen Gründen zugemutet werden konnte . Damit kann ihm auch der Einglie derungswille nicht per se abgesprochen werden.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 selber ausdrücklich
auf die unklare medizinische Situation hingewiesen. Bei dieser Aus gangsla nge hat die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers weiter abzuklären .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.4
Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend ab geklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklä rung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die K osten sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Vorliegend ist der anwaltlich vertretene Be schwerdeführer bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger