Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1974, meldete sich nach Anzeige zur Früherfassung durch seinen Arbeitgeber ( Urk. 7/5) am 1 0. März 2012 unter Hinweis auf hohen Blutdruck und starke Kopfschmerzen mit herbeigeführtem Schwächeanfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/16). Nachdem die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerb liche Situation ab ge klärt hatt e, verneinte sie mit Mitteilung vom 2 6. April 2012 den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 7/23) . In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte
ein psychiatrisches Gutachten ein ( Urk. 7/48) , das am 1 0. Juni 2013 durch Dr.
med.
Y.___ , Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, erstattet wurde ( Urk. 7/51). Gestützt auf das psy chiatrische Gutachten von Dr. Y.___
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. August 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18 %
( Urk. 7/55). 1.2
Am 1. Juli 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/57) . Nach entsprechenden medizinischen (vgl. Urk. 7/70 , Urk. 7/80-81) und erwerblichen Abklärungen (vgl. Urk. 7/71) verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 1 1. September 2015 ( Urk. 7/85) mangels länger dauernder Arbeitsunfähigkeit
einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versi cherung . 1.3
Am 2 6. April 2016 meldete sich der Versicherte wegen Depressionen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/88 ), auf welches Ge such die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 2016 mangels Glaubhaft machung von wesentlich veränderte n tatsächliche n Verhältnisse n
nicht eintrat ( Urk. 7/103). 1.4
Am 2 2. Mai 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Depression, Kopfschmerzen, Schwindel und Dekonditionierung
ein weiteres Mal zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/110). Nach Eingang eines Berichts des behandelnden Psy chiaters holte die IV-Stelle neben dem Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/114) weitere Bericht e bei den behandelnden Ärzten ( Urk. 7/118 , Urk. 7 /122, Urk. 7/124/6-15, Urk. 7/128/5-9 , Urk. 7/138 ) und schliesslich ein weiteres psy chiatrisches Gutachten ein ( Urk. 7/135) , das am 3. Juli 2018 durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde ( Urk. 7/144).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/148, Urk. 7/151 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2018 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 7/154 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 8. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2018 ( Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben, es sei fest zu stellen, dass er ab November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei , und es sei ihm ab November 2017 eine ganze und ab September 2018 eine halbe Inva lidenrente zuzusprechen. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen ( Urk. 1 S. 2 oben ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft und auf die Anmeldung eingetreten, wenn im Neu anmeldungsgesuch glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen , die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend ge machten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 3. Juli 2018 ( Urk. 7/144) , davon aus, dass
beim Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit bestehe ( Urk. 2 ). 2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer degegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 4 unten) . Der psychiatrische Gutachter habe die Arbeitsfähigkeit zum Unter suchungszeitpunkt auf 70 % eingeschätzt (S. 5 Mitte). Der Regionale Ärztliche Dienst ( RAD )
habe in der Analyse des Gutachtens zu Unrecht aus geführt , dass die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit seit jeher (sicher aber seit November 2015) angenommen werden könne. Der psychiatrische Gutachter habe sich zum rückwirkenden Verlauf nicht geäussert, weshalb seine Einschätzung erst ab dem Untersuchungszeitpunkt gelte
(S. 5 unten). Die vom Bundesgericht geforderte Prüfung der Leistungsfähigkeit habe der Gutachter an hand der sogenannten Standardi ndikatoren vorgenommen . Es bleibe kein Raum für eine davon abweichende (und fehlerhafte ) Prüfung durch die Beschwerde geg nerin (S. 8 oben). Weiter beanstandete der Beschwerdeführer die Bemessung der Vergleichseinkommen und postulierte einen Invaliditä t sgrad von gerundet 50 % . Folglich sei ihm sechs Monate ab der letzten Anmeldung, mithin ab November 2017 zunächst eine ganze und ab September 2018 (drei Monate nach der gut ach terlich festgestellten Verbesserung) noch eine halbe Rente zuzusprechen. Überdies seien Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (S. 9 oben). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat und er demzufolge Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Diese Frage beurteilt sich vorliegend durch einen Vergleich des Gesund heits zustandes im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Dezember 2018 ( Urk.
2) mit dem Zustand im Zeitpunkt der (ersten) leistungsverneinenden Verfü gung vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7 / 55 ). Damals wurde letztmals eine vollständige rechtskonforme Sachverhaltsabklärung mit Einkommensvergleich durchgeführt.
Zwar holte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuanmeldung vom 1. Juli 2014 ( Urk. 7/57) verschiedene Akten ein ( Urk. 7/70 -71, Urk. 7/80 ) , l etztlich kam aber die Sachbearbeitung nach zwei Telefonaten mit dem Beschwerdeführer zum Ergebnis, dass keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege und dieser wie der zu 100 % arbeite. Die Beschwerdegegnerin unterliess sowohl eine Würdigung der medizinischen Akten und deren Vorlage an den RAD, als auch eine neue Einkommensbemessung ( Urk. 7/83/3). Mit Verfügung vom 1 1. September 2015 ( Urk. 7/85) wies s ie das Leistungsbegehren allein unter Hinweis auf die wieder hergestellte Arbeitsfähigkeit ab. Hierbei kann nicht von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E.
1.4 ) ausgegangen werden. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Vorkehren hätten im Falle eines inhaltlich anderen Ergebnisses eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung nicht zu begründen verm ocht . 3. 3.1
Der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7/55) lag im Wesentlichen
das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. Juni 2013 ( Urk. 7/51)
zu Grunde . Dieser nannte darin keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte er eine grenzwertig leichte depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) und einen Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstör ung (ICD-10 F45.1 ; S. 13 ).
Dazu führte er aus, objektiv lasse sich in der Untersuchung nur eine geringe de pressive Stimmungslage objektivieren mit wenig begleitenden depressiven Symp tomen, die in ihrer Summe nicht genügend
Kriterien einer leichten depressiven Episode oder Anpassungsstörung nach
ICD-10 erfüllen würden . Auch in der Vali dierung mit der Hamilton Depressionsskala erreich e
der Beschwerdeführer in der Untersuchung maximal zwölf Punkte, was unter dem
Cut-Off
für eine leichte Depression (14 -19 Punkte) liege . Somit könne diese leicht bedrückte,
subdepres sive Symptomatik durchaus im Rahmen der ebenfalls diagnostizierten
Haupt diag nose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung verstanden
und subsumiert werden - eine Diagnose, die auch schon von der A.___ während der zweieinhalb -monatigen Hospitalisation gestellt worden sei . Auch da hätten nicht genügend Symptome zur Diagnose
einer eigentlichen affektiven Störung im Sinne einer Depression gestellt werden können (S. 15 f.). Aufgrund der fehlenden psychia trischen Diagnosen mit Krankheitswert bestehe aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sowohl in der bisherigen Tätigkeit, als auch bezüglich jeder anderen Verweistätigkeit (S. 16). 3. 2
Dr. med. B.___ , Arzt für Allgemeine Medizin, vom RAD führte in der Stellungnahme zur Expertise vom 1 3. August
2013 ( Urk. 7/54/3-4) aus, es würden keine Befunde und Diagnosen vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit in der Ebene, ohne Treppensteige n und ohne Arbeiten auf Gerüste n und an gefährlichen Maschinen mindern würde n . Als Bauisoleur an Gebäuden, wo Absturzgefahr bestehe und auf Gerüste gestiegen werden müsse, sei der Be schwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Als Strassenbauarbeiter mit Flüssig as phalt, wo er wohl kaum auf Gerüsten und Leitern und mit gefährlichen Maschinen arbeiten müsse, sei er als zu 100 % arbeitsfähig zu sehen. Folglich bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten mit den erwähnten qualitativen Einschränkungen. 3.3
Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ und die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7/55) bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Renten anspruch. Dabei ging sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Ver weis tätigkeit aus und erachtete a us psychiatrischer Sicht jede Tätigkeit für zumut bar . 4. 4.1
Im Rahmen des hier strittigen -
mit der vom Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2017 eingereichten Neuanmeldung eingeleiteten - Abklärungs verfahrens ( Urk. 7/110) ging der Bericht des behandelnden Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 7/112) ein. Dieser nannte als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Dazu führte er aus, beim Beschwerdeführer sei es im Verlauf seiner Erkrankung zu einer Zustandsverschlechterung gekommen.
Dieser habe neben seiner psychischen Beeinträchtigung diverse somatische Begleiter krankungen entwickelt. Ein Arbeiten in der Höhe und auf Gerüsten sei aus ärzt licher Sicht nicht verantwortbar.
Im Bericht vom 5. September 2017 ( Urk. 7/122) nannte Dr. C.___
als psychia trische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode und führte aus, d er Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren nicht gebessert. Eine Intensivierung der ambulanten psychiatrischen Behandlung inklusiv e Anpassung der psychopharmakologischen Medikation sei erforderlich , wobei er einen stationären Aufenthalt in der D.___ empfahl . Der Beschwerdeführer sei seit 1 3. November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.4 -6 ). Im Vordergrund stehe die psychiatrische Behandlung mit Psycho pharmakotherapie. Die Konsultationen würden in zirka zweiwöchigen Abständen stattfinden. Der Beschwerdeführer nehme die Termine zuverlässig wahr und es bestehe bezüglich Pharmakotherapie eine gute Compliance ( Ziff. 1.5) . Nach einem stationären Aufenthalt in der D.___ sei ein Belastbarkeitstraining zu emp fehlen und es sei in der Folge mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % mit Steigerung auf 100 % zu rechnen ( Ziff. 1.8-9). 4. 2
Die Ärzte und Fachpersonen der D.___ berichtete n am 1 8. Dezember 2017 ( Urk. 7/128) über die stationäre Behandlung vom 1 1. September bis 1 4. Oktober 2017 ( Ziff. 1.3) und nannten als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Die rezidi vierenden depressiven Episoden bestünden seit Februar 2012, wobei die aktuelle Episode wahrscheinlich seit November 2016 bestehe ( Ziff. 1.1).
Es bestünden psychische und physische Einschränkungen durch Schwindel und Einschränkungen der Belastbarkeit durch Ermüdung. Auf geistiger Ebene bestün den wahrscheinlich Einschränkungen der Konzentrationsfunktionen, Gedächtnis leistung, Exekutivfunktionen, der Belastbarkeit- und Stresstoleranz sowie Sozial kompetenz ( Ziff. 1.7). Bei Besserung der depressiven Symptomatik, der Persön lichkeitsakzentuierung und Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit würden
Massnahmen für die berufliche Eingliederung möglich erscheinen ( Ziff. 1.8). 4. 3
Hausarzt m ed. pract . E.___ , Praktischer Arzt, Arztpraxis Dr. F.___ , nannte im Bericht vom 1 8. Mai 2018 ( Urk. 7/138/1-4) unter Beilage weitere r Unter su chungsberichte (vgl. Urk. 7/138/5-18) als Diagnosen einen Tinnitus, Gleichge wichts störungen, Migräne, eine rezidivierende depressive Störung sowie ein o b struktives Schlafapnoesyndrom
( OSAS; Ziff. 1.1). Dazu führte er aus, es bestehe seit 1 3. November
2015 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff . 1.6). Somatisch stehe aktuell die Problematik Tinnitus, Gleichgewichts stö rungen und Migräne im Vordergrund.
Dem miteingereichten Bericht vom 2 9. Mai 2017 über die Tinnitussprechstunde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben etwa seit 2012 an Schwindel, Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen und Tinnitus leide t ( Urk. 7/138/5). 4. 4
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig, mit Somatisierungs tendenz (ICD-10 F33.0/1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabiler und narzisstischer Färbung (ICD-10 Z73.1 ; Urk. 7/144 S. 14-15 ) .
Hierzu führte Dr. Z.___ aus, eine rezidivierende depressive Störung liege vor, jedoch keine schwere Episode. Ob vor einem Jahr tatsächlich eine schwere Epi sode vorgelegen habe, könne nicht abschliessend beurteilt werde
n. Die Situation sei unklar und die Äusserungen seien nicht konsistent. Einerseits behaupte der Beschwerdeführer , sich immer im gleichen Zustand zu
befinden seit 2015, andererseits gebe er an, dass es ihm bessergehe. Vom Zweiten sei wohl aus zugeh en. Diese Vermutung werde gestützt durch den Bericht von
Dr. C.___ vom
5. September 2017, in welchem nur noch eine mittelgradige Episode ange geben werde , was den
Angaben des Beschwerdeführers, dass es ihm immer gleich schlecht gehe, nicht entspreche ,
jedoch der anderen Angabe, dass es ihm besser
gehe . Auch die D.___ komm e 2017 zum Schluss, dass gegenwärtig nur noch eine mittelgradige Episode vorliege. Es werde angegeben, dass der Beginn der mittelgradigen Episode seit November 2016 bestehe. In
diesem Bericht würden auch narzisstische Persönl ichkeitszüge festgehalten, ohne dass
diese in der Diag nostik Erwähnung gefunden hätten. Dies sei nicht konsistent.
Insbesondere auch deshalb, weil die Einschätzung einer ungünstigen Prognose sowohl
durch die depressive Symptomatik wie auch d i e narzisstischen Persön l ichkeitszüge
erklärt werde . In diesem Bericht werde auch offengelassen, dass sich der Zustand
ver bessern könnte. Nicht nur der depressiven Symptomatik, sondern auch der
Per sönlichkeitsakzentuierung. Dem sei nicht beizupflichten. Die Persönlichkeits akzentuierung sei nicht beeinflussbar, jedoch die depressive Symptomatik, welche sich
ja tatsächlich verbessert habe (S. 16) .
Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass d ie heutige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit den erwähnten Diagnosen kompatibel sei (S. 23 Mitte). Der Längs schnitt verlauf der Funktions- und Fähigkeitsstörung und der Ressourcen sei sehr schwierig zu beurteilen, da der Beschwerdeführer keine genauen Angaben mache, auch widersprüchlich sei, indem er einerseits angebe, dass es ihm seit 2015 nicht besser gehe und andererseits sich sein Zustand wesentlich verbessert habe (S. 24 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Dachisoleur hielt er schliesslich fest, dass diese seit dem Auftreten des Schwindels nicht mehr zumutbar sei und für die angestammte Tätigkeit seit November 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (S.
25 unten). In einer angepassten Tätigkeit, mithin an ein em Arbeit splatz, der eine emotional spannungsfreie Atmosphäre biete, ohne permanenten Zeitdruck, mit geringem Publikumsverkehr, wohlwollender Arbeitsatmosphäre, kognitiv einfach en Abläufen, Routine und wenig Anforderung an die Gedächt nisleistung, bestehe eine mögliche Anwesenheit von sechs Stunden beziehung s weise eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % . Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachzuzeichnen, da der Beschwer deführer keine konsistenten Angaben mache. Ob die Differenz in der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit zwischen dem behandelnden Psychiater und Dr. Y.___ wirklich auf Schwank ung en der psychischen Befindlichkeit zurückgehe, oder ob sie auf verschiedenen Einschätzungen beruhe , könne nicht angegeben werden (S.
26 oben). 4. 5
Die Ärzte des G.___,
H.___ , nannten im Bericht vom 6. Juli 2018 ( Urk. 3/3) folgende
- gekürzt wiedergegebenen - Diagnosen: - chronischer Schwankschwindel - chronisch kompensierter Tinnitus rechts - Migräne ohne Aura - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom - Restless - Legs -Syndrom ohne PLMS - grenzwertig leichtgradige restriktive Ventilationsstörung - metabolisches Syndrom - n ichtalkoholische Steatohepatitis (NASH) - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
Der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren an Nacken- und Kopfschmer zen. Diese seien stets von einem Schwankschwindel begleitet. Die klinische und apparative Untersuchung habe keine Hinweise für eine peripher vestibuläre Pathologie ergeben und die MRI - Untersuchung sei erfreulicherweise bland gewe sen. Bei der Ganguntersuchung durch die Kollegen der Physiotherapie habe der Beschwerdeführer aber mit 13 Punkten einen deutlich altersentsprechend unter durchschnittlichen Wert erreicht. Insbesondere die Aufgaben, welche eine Kopf bewegung beinhalteten, seien mit grossen Schwierigkeiten durchgeführt worden. Dies lasse daher differentialdiagnostisch an eine z ervikogene Komponente der Schwindelbeschwerden denken. Dazu würden die Nackenschmerzen passen. Sollte sich keine z ervikogene Ursache finden lassen, wäre in
zweiter Linie eine vesti buläre Migräne denkba
r. Hierzu würden Kopfschmerzen mit Phono-
und
Photo phobie passen (S. 2) . Etwas unpassend schein e hier aber der eher chronische Schwindelzustand. Zuletzt müsse sicher auch an eine funktionelle Überlagerung gedacht werden. Aufgrund der
schlechten Ergebnisse in der Ganguntersuchung sei dem Beschwerdeführer eine Verordnung für
vestibuläre Physiotherapie sowie eine Liste mit ausgebildeten Physiotherapeuten mitgegeben worden . Eine
Ver laufskontrolle sei für in 3 Monaten vereinbart worden (S. 3 oben) . 4. 6
Die Ärzte des G.___ , I.___, nannten nach Zuweisung durch die Klinik für Pneumologie zur spezialärztlichen Beurteilung im Bericht vom 9. August 2018 ( Urk. 3/4) folgende Diagnosen: - Adipositas Grad III - Dyslipidämie - prädiabetische Stoffwechsellage - arterielle Hypertonie - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom - grenzwertig leichtgradige restriktive Ventilationsstörung - n ichtalkoholische Steatohepatitis (NASH) - chronischer Schwankschwindel - chronisch kompensierter Tinnitus rechts - Migräne ohne Aura - Restless - legs -Syndrom ohne PLMS - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
De r Beschwerdeführer sei von der p neumologischen Ambulanz bei Adipositas Grad III und schwerem Schlafapnoe - Syndrom zugewiesen worden. Sowohl anam nestisch und klinisch als auch laborchemisch zeige sich aktuell kein Hinweis auf eine endokrine Ursache hierfür. Laborchemisch sei eine milde Dyslipidämie auf gefallen. Bei aktuell niedrigem 10-Jahres kardiovaskulärem Risiko sei vorerst eine Ernährungsanpassung diesbezüglich erforderlich. Mit einem HbA1c von 5.8% be stehe aktuell eine prädiabetische Stoffwechsellage. Diesbezüglich sei ebenfalls eine Ernährungsanpassung zu empfehlen. Bezüglich der Adipositas sei vorerst eine systematische Ernährungsberatung für die nächsten
Monate zu empfehlen . Diese sei bereits angemeldet worden . Mit dem Beschwerdeführer
seien zudem die weiteren
Möglichkeiten (begleitende medikamentöse Therapie, bariatrische Ope ra tion) besprochen worden. Er schliesse eine bariatrische Operation aktuell nicht aus, möchte aber mehr Informationen diesbezüglich bekommen (S. 2). 4. 7
Die Ärzte der A.___ berichtete n am 2 5. Oktober 2018 ( Urk. 3/5) über die teil stationäre Behandlung vom 1 9. Februar bis 1 6. August 2018 und nannten als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Der Eintritt sei freiwillig auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ erfolgt (S. 1). In der Teilnahme habe sich der Beschwer deführer mehrheitlich verbindlich gezeigt , mit einer insgesamt gesteigerten
akti ven Beteiligung gegen Behand l ungsende. In der Gruppe « Aktivierung und Ent spannung »
habe er sich aktiv mit Stressregul ation auseinandersetzen können . Er habe sich interessiert an den Therapieinhalten gezeigt , habe motiviert mit ge arbeitet , insbesondere in aktiven und b ewegungs-orientierten Gruppen. Im Um gang
habe er sich sehr höflich, im Kontakt zu Mitpatienten aufgeschlossen und kommunikativ erwiesen . Insbesondere
im Austausch mit anderen habe sich viel fach ein ausgeglichenes Stimmungsbild gezeigt . Wiederholt
habe der Beschwer deführer körperliche Beschwerden an gegeben (Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwin del). Hauptbelastung
scheine
die ungeklärte versicherungsrechtliche Situation und berufliche Perspektive
zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich glaubhaft motiviert geäussert , wieder beruflich tätig werden zu wollen.
Der Austritt sei in erfreulich gebessertem Zustand und ohne Anhaltspunkte für akute Eigen- oder
Fremdgefährdung erfolgt. 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s im relevanten Zeitraum (vgl. vorstehend E. 2.3) in einer für den Anspruch erheb lichen Weise verschlechtert hat.
5.2
Zwischen den Parteien ist soweit unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Flachdach isoleur aufgrund der Absturzgefahr nicht mehr arbeits fähig ist , wovon der RAD-Arzt bereits am 1 3. August 2013 ausging .
Uneinigkeit besteht jedoch
dahingehend, ob auf die im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018 ( Urk. 7/144) attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt wer den kann. W ährend die Beschwerdegegnerin (aus rechtlicher Sicht) davon aus ging, dass in einer angepassten Tätigkeit weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ( vgl. E. 2.1), macht e der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei aufgrund der Akten erstellt, dass bei ihm seit 2012 eine rezidivierende de pressive Störung unterschiedlicher Ausprägung vorliege, wobei der psychia tri sche
Gutachter im Untersuchungszeitpunkt aufgrund der festgestellten leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Depression eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert habe ( vgl. E. 2.2). 5. 3 5. 3 .1 Der ursprünglichen leistungsverneinenden Verfügung lag in psychiatrischer Hinsicht zur Hauptsache das Gutachten des Psychiaters
Dr. Y.___ vom 1 0. Juni 2013 zu Grunde. Während die behandelnden Psychiater
einen Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode und einen Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostizierten und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. Urk. 7/39/2-3 , Urk. 7/45 und Urk. 7/47 ), stellte der psychia tri sche Gutachter nach Auseinandersetzung mit den Vorakten keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert (vgl. E. 3. 1 ).
In somatischer Hinsicht hielten die behandelnden Ärzte aufgrund der unklaren Schwindelbeschwerden bei sonst unauf f älligem MRI des Schädels, fehlenden Hin weisen für eine peripher-vestibuläre Störung, fehlenden neurologischen Diag nosen und fehlenden Einschränkungen von Seiten des Skelettsystems fest, dass Arbeiten in der Höhe und mit grossen Masch inen nicht em pfehlenswert seien (vgl. Urk. 7/24/5-9 , Urk. 7/46/1-7 ). Im Wesentliche n g estützt auf die Stellungnahme n des RAD, wonach keine Befunde und Diagnosen vorliegen würden, welche die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit in der Ebene, ohne Treppensteigen und ohne Arbeiten auf Gerüsten und an gefährlichen Maschinen mindern würde (vgl. Urk. 7/29/2-3 , E. 3.2 ), und das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___
ging die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit aus (vgl. Urk. 7/55). In den nach der unangefochten in R echtskr aft erwachsenen Verfügung vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7/55)
verfassten medizinischen Unterlagen finden sich sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht Anhaltspunkte, die gegen eine erhebliche Sachverhaltsänderung sprechen . So ergibt der Vergleich des psychiatrischen Befundes in d er aktuellen psychiatrischen Begutachtung mit demjenigen im Gutachten von 2013 trotz veränderte r /anderer Diagnose im Wesentlichen keine erheblich veränderte n Untersuchungsbefunde. So berichtete Dr. Z.___
im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018 von gelegentlich be d rückter Stimmung, von in Richtung Traurigkeit eingeschränkter affektiver Modulationsfähigkeit und im Weiteren von lediglich leichtgradig en Einschrän kungen (vgl. Urk. 7/144 S. 13) .
Auch Dr. Y.___ beschrieb am 1 0. Juni 2013 zwar einen eher ernst und nachdenklich en Affekt , erhob indes seinerseits eine nur leicht zum depressiv-sorgenvollen Pol gedrückt e Affektlage , eine reduzierte Willens- und Antriebsbildung und Fähigkeit , Freude zu empfinden , sowie eine nur leicht depressiv gehemmte Antriebslage und Psychomotorik (vgl. Urk. 7/51/11-13). Trotz der durch Dr. Z.___
neu diagnostizierte n depressive n Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich aus dem Vergleich der objektiven Untersuchungsbefunde höchstens leichtgradige Veränderungen des Schweregrades der depressiven Erkrankung feststellen. Auc h der Vergleich der jeweiligen Tagesabläufe spricht eher gegen tatsächlich verschlechterte Ver hältnisse. Während der Beschwerdeführer im Jahr 2013 noch ein tiefes Aktivi tätsniveau zeigte, jeweils bis mittags schlief und aus Angst, zu stark zu ermüden und nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren zu können , nicht weit weg von der eigenen Wohnung ging (vgl. Urk. 7/51/10), zeigt der Tagesablauf i n der aktuellen Begutachtung eine eher gesteigerte Aktivität sowohl unter der Woche , indem der Beschwerdeführer jeweils um 6 U hr aufsteht, um mit der Frau zu frühstücken, dann bis zu einer Stunde joggen und nachmittags spazieren geht oder ein wenig Fernsehen schaut und am Abend Zeit mit seiner Familie verbringt , als auch am Wochenende, an welchem die Familie meistens Besuch empfängt und der Beschwerdeführer mit den Brüdern spazieren geht oder mit seiner Familie etwas unternimmt
(vgl. Urk. 7/14 4 S. 10 f.) . 5.3. 2 Schliesslich gelang es Dr. Z.___ nicht, einen Längsschnittverlauf der Funk tions
- und Fähigkeitsstörung und der Ressourcen sowie die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit nachzuzeichnen, da er in den Akten zahlreiche Inkonsistenzen in den beschwerdeführerischen Aussagen, in diagnostischer Hinsicht und auch bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeiten ausmachte (vgl. Urk. 7/144 S.
22 unten f.). Auch den übrigen psychiatrischen Berichte n
lässt sich nicht zweifelsfrei ein
(andauernder) veränderte r psychiatrische r Gesundheitszustand entnehmen. Zwar diagnostizierte der behandelnde Psychiater im Juni 2017 kurzzeitig eine schwere depressive Episode, wohingegen er im September 2017
nurmehr
von eine r mittel gradige n Ausprägung sprach. Dennoch attestierte er ohne plausible Begründung durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4. 1 ) . Diese Aus führungen sind nicht geeignet, eine wesentliche Verschlechterung der gesund heitlichen Situation zu belegen , worauf auch Dr. Z.___ hinwies (vgl. Urk. 7/144 S. 23 oben) . Weiter lassen sich auch aus den Berichten der stationären Aufenthalte in der D.___ und der A.___ keine
überzeugenden Angaben darüber entnehmen oder ableiten, in wiefern vorliegend eine effektive Verän de rung des psychiatrischen Gesundheitszustands stattgefunden hat . Aus dem Be richt der A.___ geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer im Umgang sehr höflich und im Kontakt zu Mitpatienten aufgeschlossen und kommunikativ war und im Austausch mit anderen vielfach ein ausgeglichenes Stimmungsbild zeigte . Trotz Austritt in erfreulich gebessertem Zustand diagnostizierten die Ärzte der A.___
- wie bereits die behandelnden Ärzte vor Eintritt in die teilstationäre Be handlung - weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode, ohne zur Arbeitsfähigkeit oder Eingliederungsfähigkeit und zum Verlauf Ste llung zu nehmen (vgl. E. 4. 7 ). Daneben nannten die Ärzte der A.___ als Hauptbelastung die ungeklärte versicherungsrechtliche Situation und berufliche Perspektive, mithin IV-fremde psychosoziale Belastungsfaktoren, was ebenfalls gegen eine tatsächliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes spricht. 5. 3 . 3
Auch in somatischer Hinsicht lässt sich den medizinischen Akten nicht ohne Weiteres eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes entnehmen. Aus pneumologischer Sicht erhoben die Ärzte des G.___ im Jahr 2014 lungen funk tionell einen identischen Befund zum Befund von August 2013 mit einer leichten restriktiven Ventilationsstörung sowie leicht reduzierter Diffusionskapazität, welche im Rahmen der Adipositas interpretiert wurde. Bei Normalbefund der arteriellen Blutgasanalyse, fehlender pulmonale r Limitation und fehlendem Hin weis auf eine Lungenerkrankung als Ursache der Dyspnoe führten die Ärzte die in der Spiroergometrie gezeigte leicht verminderte körperliche Leistungsfähigkeit auf die B-Blocktherapie und möglicherweise einen Trainingsmangel zurück ( Urk. 7/70/29-32 ). Ein klares somatisches Korrelat für die somati schen/ soma to formen Beschwerden, weswegen der Beschwerdeführer immer wieder am G.___ abgeklärt wurde, liess sich auch aus kardi o l ogisch er Sicht nicht ausmachen . So war die kardiologische Standortbestimmung laut Bericht vom 1 2. März 2015 ( Urk. 7/80) bis auf eine Sinustachykardie unauffällig und sowohl in der Echo kardiographie als auch im MRI und im CT des Herzens zeigten sich keine rele vanten Ursachen und Diagnosen, so dass die Ärzte aus kardialer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgingen. Schliesslich weisen auch die neu sten Untersuchungen am G.___ auf keinen wesentlich veränderten somatischen Gesundheitszustand hin . Die Neurologen des G.___
erwähnten im Wesentlichen die seit Jahren bestehenden Nacken- und Kopfschmerzen mit begleitende m
Schwan k schw indel , welche bereits in die Beurteilung des RAD-Arztes vom 1 5. Juni 2012 eingeflossen waren ( Urk. 7/29/2-3). Wie schon im Bericht des G.___ vom 2 4. April 2012 ( Urk. 7/24/5-9) liessen sich die se Beschwerden auch in der jüngsten neu rologischen Abklärung ( Urk. 3/3) nicht gänzlich objektivieren. Eb e nso wenig kann das Schlafapnoe-Syndrom ( Urk. 7/80) als wesentliche Veränderung herangezogen werden, da bereits im Jahr 2013 von Tagesmüdigkeit die Rede war, welcher der Neurologe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass ( Urk. 7/46/1-3). Nichts anderes geht aus dem Bericht des Hausarztes hervor , wo nach das OSAS nicht im Vordergrund stehe ( Urk. 7/138/ 1- 3) .
Laut den An gaben des Beschwerdeführer s im Rahmen der Tinnitussprechstunde leidet er seit 2012 an den beschriebenen Beschwerden , was einer Veränderung entgegen steht .
Auch i n der neu aufgetreten Adipositas kann keine wesentliche Gesundheits ver änderung erblickt werden, da eine Adipositas grundsätzlich keine leistungsbe gründende Invalidität bewirkt , wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schä den verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist
( Urteil des Bundesge richts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 ) , was nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer überdies auch nicht geltend gemacht wird. 5. 3 . 4 Nach dem Gesagten gibt es vorliegend mehrere Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht nicht wesentlich verändert hat. Ob dies zutrifft bezie hungsweise o b sich das psychiatrische Gutachten
von Dr. Z.___
zum Be weisthema einer erhebliche n Änderung des Sachverhalts
in genügendem Masse ausgesprochen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2014 vom 2 5. Juni 2014 E.
3.2) und gestützt darauf von einem Revisionsgrund ausgegangen werden kann, wozu sich
die Beschwerdegegnerin nicht explizit äusserte, kann letztlich offen bleiben . Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers eine Verschlech terung des psychiatrischen Gesundheitszustandes annehmen würde, resultiert bei der Bemessung des Invaliditätsgrad - wie nachfolgend aufgezeigt (E. 5.4-7)
- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch bei der im psychiatrischen Gutachten attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit kein rentenbegründender Inva liditätsgrad. Entsprechend kann ebenfalls offenbleiben, o b die Beschwerdegeg nerin im Rahmen der (freien) Überprüfung zu Recht von der gutachterlichen Folgenabschätzung abwich oder anhand der eigens vorgenommenen Ressourcen prüfung eine unzulässige juristische Parallelprüfung vornahm , wie der Beschwer deführer vorbrachte . 5. 4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalid itäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2009 bis 2011 bei der J.___
als Bauisoleur tätig war. Da die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte ( Urk. 7/22/ 4, Urk. 7/22/ 12), kann das
dort erzielte Einkommen zur Bestimmung des Valideneinkommens herange zogen werden. Im Jahr 2012 hätte der Beschwerdeführer gemäss Arbeitge ber fragebogen ein Einkommen von Fr. 72'605.-- erzielt (vgl. Urk. 7/22 Ziff. 2.10 ), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern (Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011 2018 ) in den Jahren 2012 bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 201 7 (sechs Monate nach Geltend machung des Leistungsanspruchs, Art. 29 Abs. 1 IVG) ein Einkommen von rund Fr. 74'80 9.-- für das Jahr 201 7 ergibt ( Fr. 72’605 .-- x 1.00 7 x 1.00 8 x 1.004 x 1.007 x 1.004 ). 5. 5
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus ge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens und des Verlusts der Arbeitsstelle bei der J.___ keine längerdauernde und dauerhafte Tätigkeit mehr ausübte und im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren tenbeginns im Jahr 2017 in keinem Arbeitsverhältnis stand, sind vorliegend zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöh ne gemäss LSE heranzu ziehen, wobei vom Zentralwert für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art auszugehen ist. Dieser betrug für Männer im Jahr 2017 Fr. 5‘340.-- (LSE 201 6 , Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 7
von 41.7 Stunden sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei Männern im Jahr 201 7 von 0. 4 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr.
46'949. -- für das Jahr 201 7 bei der verbliebenen 70 %igen Arbeitsfähigkeit ( Fr. 5’340 .-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.00 4 x 0. 7 ). 5. 6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände (keine Tätigkeiten in der Höhe oder im Lärm oder mit Maschinen, kein Publikumsverkehr, wohlwollende Arbeitsatmosphäre ohne Zeitdruck, Pensum nicht frei wählbar, sondern nur während sechs Stunden pro Tag möglich, nur noch Teilzeitpensum) können zwar die Auswahl der zur Verfügung stehenden Stellen einschränken , sie wirken sich aber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedenfalls in Bezug auf einfache und repetitive Erwerbstätigkeiten nicht zusätzlich lohnmindernd aus und rechtfer tigen damit keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. So ziehen r echt sprechungsgemäss Einschränkungen bezüglich der Bedienung potentiell gefähr licher Maschinen in der Regel noch keine überproportionalen Lohneinbussen nach sich ( Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E. 3.4) und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten auf eine emo tional spannungsfreie und wohlwollende Arbeitsatmosphäre ohne permanenten Zeitdruck angewiesen ist (vgl. Urk. 7/144 S.
25) , beschlägt in erster Linie die realen Chancen, auf dem freien Arbeitsmarkt eine (Teilzeit-)Arbeitsstelle zu finden, und stellt kein anerkanntes eigenständiges Kriterium für einen Abzug vom Tabellenlohn dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2008 vom 1 4. Novem ber 2008 E. 3.2.4 und auch Urteil 9C_325/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2 , sowie Urteil 8C_693/2014 vom 22.01.2015 E. 4.2.2 ).
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem reduzierten Beschäftigungsgrad von 70 % arbeiten kann, zieht keinen entsprechenden Abzug nach sich.
Gemäss der Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittslöhnen für das Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, T18, 2018) besteht zwischen den von Männern erzielten Durchschnittslöhnen ohne Kaderfunktion in einem Vollzeitpensum ( Fr. 6’144.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Teil zeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 % -Pensum ( Fr. 5’897.--) eine Differenz von Fr. 247.--, mithin von 4 % . Ebenso verhält es sich mit den Durchschnittslöhnen von Fr. 6'130.-- (Vollzeit) und Fr. 5'875.-- (Teilzeit 50-74%) für das Jahr 2016 (vgl. T18, 2016). Daraus ergibt sich keine überproportionale Lohneinbusse, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtferti ge n würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Auch wenn für den Beschwerdeführer aufgrund der qualitativen Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit (kein Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und an gefährlichen Maschinen) gewisse Einschränkungen bestehen und dadurch nicht mehr alle Stellen in Betracht kommen, besteht im Bereich der zumutbaren leichten bis mittelschweren Arbeiten noch ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten bei dem in Frage kommenden Kompetenz niveau 1. Nach dem Gesagten bestehen somit keine direkt mit der Art der gesundheitlichen Beein trächtigung in Zusammenhang stehende lohnwirksame Umstände, welche einen (behinderungsbedingten) Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen.
Schliesslich rechtfertigt auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Verfügung vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7/55) ohne weitere Be grün dung einen Abzug von 5 % gewährte, keinen Anspruch auf Berücksichtigung des mindestens gleich hohen Abzugs ( Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2009 vom 2 8. Oktober 2009 E. 3).
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass vorliegend ein Leidensabzug nicht (mehr) berück sichtigt werden kann, da im Hilfsarbeiterbereich für den Beschwerdeführer genü gend Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind. 5.7 Wird das Valideneinkommen von Fr. 74'80 9 . -- dem Invalideneinkommen von Fr. 46'949. -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.
27'8 60.--
und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von (ab) gerundet 37 %
(100 / Fr. 74’80 9.-- x Fr. 27'8 60.-- ) .
5.8 Soweit sich der Beschwerdeführer weiter auf den Standpunkt stellte, dass ihm ab November 2017 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, Art. 29 Abs. 1 IVG) zunächst eine ganze Rente zuzusprechen sei (vgl. Urk. 1 S. 9 Mitte), so kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar äusserte sich der Gutachter hinsichtlich einer retrospektiven Beurteilung
nicht eindeutig. Mit Blick auf die Berichte der behandelnden psychiatrischen Fachärzte ist jedoch mit überwie gender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, d ass die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits im November 2017
Geltung
hatte , da keine Anhalts punkte für eine seitherige Veränderung ersichtlich sind .
Die
im Zeitraum zwi schen der Neuanmeldung am 2 2. Mai 2017 und dem psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018 verfassten Berichte des behandelnden Psychiaters und der D.___
erweisen sich als wenig nachvollziehbar und nicht konsistent, worauf auch Dr. Z.___ hinwies (vgl. Urk. 7/144 S. 16 unten und S. 23 oben). So attestierte der behandelnde Psychiater trotz in diagnostischer Hinsicht verän dertem Schweregrad der Depression im Laufe des Jahres 2017
- wie vorstehend ausgeführt - durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , ohne dies weiter zu begründen . Inwiefern und ob sich der Gesundheitszustand innerhalb des Jahres 2017 und im Vergleich zu früher
überhaupt veränderte, führte der behandelnde Psychiater nicht aus, sondern wies einzig darauf hin, dass sich der Gesund heitszustand in den letzten zwei Jahren nicht gebessert hat. Auch geht aus den Berichten nicht hervor, ob
sich die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit einzig auf die von ihm genannte psychiatrische Diagnose bezog oder auch die auf ge führten somatischen Diagnosen (mit) berücksichtigte , worauf die von ihm aufge führten Einschränkungen
hindeuten (vgl. Urk. 7/122 Ziff. 1.1 und 1.6-7) , was angesichts der fachfremden Beurteilung nicht zu überzeugen vermag . Schliesslich ist ebenfalls nicht auszuschliessen , dass der behandelnde Psychiater die von ihm genannten sozialen Probleme, auch wenn diese bei den Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte (vgl. Urk. 7/122 Ziff. 1.1).
Weiter ergibt sich auch aus dem Bericht der D.___ , in welcher der Be schwerdeführer auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters im September/
Oktober 2017 stationär behandelt wurde, kein e Hinweise für eine wesentliche gesundheitliche Veränderung im zeitlichen Verlauf .
So finde t sich auch darin keine nachvollziehbare re Einschätzung der Arbeitsfähigkeit . Es ist anzunehmen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor dem stationären Aufenthalt (ab November 2015) vom behandelnden Psychiater übernommen wurde, denn auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit nach der Entlassung wurde auf den behan delnden Arzt verwiesen ( Urk. 7/128/7) . Letztlich ist fraglich, ob
der Bericht der D.___ überhaupt von einem psychiatrischen Facharzt verfasst oder zumin dest mit unterzeichnet wurde. K.___
wird zwar als Oberarzt Psycho so matik aufgeführt ( Urk. 7/128/9) , einen entsprechenden psychiatrischen Facharzt titel besitzt dieser laut Medizinalberuferegister allerdings nicht . 5.9 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seit der rentenablehnenden Verfügung vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7/55) im hier massgebenden Beur teilungszeitraum nicht in einer anspruchs begründ enden Weise verschlechtert hat. 5.10 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich
beantragt e , dass die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten sei, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, ist festzuhalten, dass diese einen Anspruch auf berufliche Eingliederungs mass nahmen mangels subjektiver Eingliederungsbereitschaft zu Recht verneint hat. So äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Juni 2018 dahingehend, dass ein Arbeitsversuch zwecklos sei (vgl. Urk. 7/144 S. 11 unten) , und zeigte sich einem solchen gegenüber auch nicht motiviert . Auf entsprechende Fragen zur Selbsteinschätzung wich er immer wieder aus, machte diffuse An gaben und hinterliess gesamthaft einen unaufrichtigen und inkonsistenten Ein druck (vgl. Urk. 7/144 S. 24 f.). Weiter zeigte sich der Beschwerdeführer trotz an und für sich guter Prognose stark passiv und der starke n Überzeugung , schwer krank zu sein (vgl. Urk. 7/144 S. 22 Mitte). Vor diesem Hintergrund kann einzig
aus der Aussage im Austrittsbericht der A.___ vom 2 5. Oktober 2018, wonach der Beschwerdeführer sich glaubhaft motiviert äusserte, wieder ber uflich tätig werden zu wollen (vgl. vorstehend E. 4.11), keine überzeugende Bereitschaft zur Teil nahme an beruflichen Eingliederungsvorkehren abgeleitet werden . Insbesondere auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbe scheid ver fahrens
in keiner Weise zum Ausdruck brachte, dass er auf berufliche Mass nahmen angewiesen ist beziehungsweise solche verlangt (vgl. Urk. 7/151). Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass Eingliederungsmassnahmen erge ben werden, ob und in welchem Umfang er im ersten Arbeitsmarkt tatsächlich noch einsatzfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 9), ist ihm entgegen zu halten , dass das Scheitern von beruflichen Eingliederungsmassnahmen bei gutachterlich atte stierter 70%iger Arbeitsfähigkeit nicht einfach auf eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit
schliessen lässt . Auch wenn b erufliche Massnahmen unter anderem dazu dienen können , subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krank heitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen , bedarf es indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person.
Fehlt die subjektive Eingliederungsfähigkeit
beziehungsweise ist diese wie vorliegend als unzureichend zu werten , besteht von vornherein kein Anspruch auf berufliche Massnahmen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts
9C_559/2012 vom 2 7. November 2012 E. 5 ).
Es bleibt darauf hin zu weisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, sich bei ernsthaftem Interesse an beruflichen Massnahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 5.11 Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 und 1.6-7) , was angesichts der fachfremden Beurteilung nicht zu überzeugen vermag . Schliesslich ist ebenfalls nicht auszuschliessen , dass der behandelnde Psychiater die von ihm genannten sozialen Probleme, auch wenn diese bei den Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte (vgl. Urk. 7/122 Ziff. 1.1).
Weiter ergibt sich auch aus dem Bericht der D.___ , in welcher der Be schwerdeführer auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters im September/
Oktober 2017 stationär behandelt wurde, kein e Hinweise für eine wesentliche gesundheitliche Veränderung im zeitlichen Verlauf .
So finde t sich auch darin keine nachvollziehbare re Einschätzung der Arbeitsfähigkeit . Es ist anzunehmen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor dem stationären Aufenthalt (ab November 2015) vom behandelnden Psychiater übernommen wurde, denn auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit nach der Entlassung wurde auf den behan delnden Arzt verwiesen ( Urk. 7/128/7) . Letztlich ist fraglich, ob
der Bericht der D.___ überhaupt von einem psychiatrischen Facharzt verfasst oder zumin dest mit unterzeichnet wurde. K.___
wird zwar als Oberarzt Psycho so matik aufgeführt ( Urk. 7/128/9) , einen entsprechenden psychiatrischen Facharzt titel besitzt dieser laut Medizinalberuferegister allerdings nicht . 5.9 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seit der rentenablehnenden Verfügung vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7/55) im hier massgebenden Beur teilungszeitraum nicht in einer anspruchs begründ enden Weise verschlechtert hat. 5.10 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich
beantragt e , dass die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten sei, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, ist festzuhalten, dass diese einen Anspruch auf berufliche Eingliederungs mass nahmen mangels subjektiver Eingliederungsbereitschaft zu Recht verneint hat. So äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Juni 2018 dahingehend, dass ein Arbeitsversuch zwecklos sei (vgl. Urk. 7/144 S.
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft und auf die Anmeldung eingetreten, wenn im Neu anmeldungsgesuch glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen , die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend ge machten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ).
E. 1.4 -6 ). Im Vordergrund stehe die psychiatrische Behandlung mit Psycho pharmakotherapie. Die Konsultationen würden in zirka zweiwöchigen Abständen stattfinden. Der Beschwerdeführer nehme die Termine zuverlässig wahr und es bestehe bezüglich Pharmakotherapie eine gute Compliance ( Ziff. 1.5) . Nach einem stationären Aufenthalt in der D.___ sei ein Belastbarkeitstraining zu emp fehlen und es sei in der Folge mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % mit Steigerung auf 100 % zu rechnen ( Ziff. 1.8-9). 4. 2
Die Ärzte und Fachpersonen der D.___ berichtete n am 1 8. Dezember 2017 ( Urk. 7/128) über die stationäre Behandlung vom 1 1. September bis 1 4. Oktober 2017 ( Ziff. 1.3) und nannten als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Die rezidi vierenden depressiven Episoden bestünden seit Februar 2012, wobei die aktuelle Episode wahrscheinlich seit November 2016 bestehe ( Ziff. 1.1).
Es bestünden psychische und physische Einschränkungen durch Schwindel und Einschränkungen der Belastbarkeit durch Ermüdung. Auf geistiger Ebene bestün den wahrscheinlich Einschränkungen der Konzentrationsfunktionen, Gedächtnis leistung, Exekutivfunktionen, der Belastbarkeit- und Stresstoleranz sowie Sozial kompetenz ( Ziff. 1.7). Bei Besserung der depressiven Symptomatik, der Persön lichkeitsakzentuierung und Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit würden
Massnahmen für die berufliche Eingliederung möglich erscheinen ( Ziff. 1.8). 4. 3
Hausarzt m ed. pract . E.___ , Praktischer Arzt, Arztpraxis Dr. F.___ , nannte im Bericht vom 1 8. Mai 2018 ( Urk. 7/138/1-4) unter Beilage weitere r Unter su chungsberichte (vgl. Urk. 7/138/5-18) als Diagnosen einen Tinnitus, Gleichge wichts störungen, Migräne, eine rezidivierende depressive Störung sowie ein o b struktives Schlafapnoesyndrom
( OSAS; Ziff. 1.1). Dazu führte er aus, es bestehe seit 1 3. November
2015 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff . 1.6). Somatisch stehe aktuell die Problematik Tinnitus, Gleichgewichts stö rungen und Migräne im Vordergrund.
Dem miteingereichten Bericht vom 2 9. Mai 2017 über die Tinnitussprechstunde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben etwa seit 2012 an Schwindel, Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen und Tinnitus leide t ( Urk. 7/138/5). 4. 4
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig, mit Somatisierungs tendenz (ICD-10 F33.0/1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabiler und narzisstischer Färbung (ICD-10 Z73.1 ; Urk. 7/144 S. 14-15 ) .
Hierzu führte Dr. Z.___ aus, eine rezidivierende depressive Störung liege vor, jedoch keine schwere Episode. Ob vor einem Jahr tatsächlich eine schwere Epi sode vorgelegen habe, könne nicht abschliessend beurteilt werde
n. Die Situation sei unklar und die Äusserungen seien nicht konsistent. Einerseits behaupte der Beschwerdeführer , sich immer im gleichen Zustand zu
befinden seit 2015, andererseits gebe er an, dass es ihm bessergehe. Vom Zweiten sei wohl aus zugeh en. Diese Vermutung werde gestützt durch den Bericht von
Dr. C.___ vom
5. September 2017, in welchem nur noch eine mittelgradige Episode ange geben werde , was den
Angaben des Beschwerdeführers, dass es ihm immer gleich schlecht gehe, nicht entspreche ,
jedoch der anderen Angabe, dass es ihm besser
gehe . Auch die D.___ komm e 2017 zum Schluss, dass gegenwärtig nur noch eine mittelgradige Episode vorliege. Es werde angegeben, dass der Beginn der mittelgradigen Episode seit November 2016 bestehe. In
diesem Bericht würden auch narzisstische Persönl ichkeitszüge festgehalten, ohne dass
diese in der Diag nostik Erwähnung gefunden hätten. Dies sei nicht konsistent.
Insbesondere auch deshalb, weil die Einschätzung einer ungünstigen Prognose sowohl
durch die depressive Symptomatik wie auch d i e narzisstischen Persön l ichkeitszüge
erklärt werde . In diesem Bericht werde auch offengelassen, dass sich der Zustand
ver bessern könnte. Nicht nur der depressiven Symptomatik, sondern auch der
Per sönlichkeitsakzentuierung. Dem sei nicht beizupflichten. Die Persönlichkeits akzentuierung sei nicht beeinflussbar, jedoch die depressive Symptomatik, welche sich
ja tatsächlich verbessert habe (S. 16) .
Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass d ie heutige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit den erwähnten Diagnosen kompatibel sei (S. 23 Mitte). Der Längs schnitt verlauf der Funktions- und Fähigkeitsstörung und der Ressourcen sei sehr schwierig zu beurteilen, da der Beschwerdeführer keine genauen Angaben mache, auch widersprüchlich sei, indem er einerseits angebe, dass es ihm seit 2015 nicht besser gehe und andererseits sich sein Zustand wesentlich verbessert habe (S. 24 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Dachisoleur hielt er schliesslich fest, dass diese seit dem Auftreten des Schwindels nicht mehr zumutbar sei und für die angestammte Tätigkeit seit November 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (S.
25 unten). In einer angepassten Tätigkeit, mithin an ein em Arbeit splatz, der eine emotional spannungsfreie Atmosphäre biete, ohne permanenten Zeitdruck, mit geringem Publikumsverkehr, wohlwollender Arbeitsatmosphäre, kognitiv einfach en Abläufen, Routine und wenig Anforderung an die Gedächt nisleistung, bestehe eine mögliche Anwesenheit von sechs Stunden beziehung s weise eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % . Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachzuzeichnen, da der Beschwer deführer keine konsistenten Angaben mache. Ob die Differenz in der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit zwischen dem behandelnden Psychiater und Dr. Y.___ wirklich auf Schwank ung en der psychischen Befindlichkeit zurückgehe, oder ob sie auf verschiedenen Einschätzungen beruhe , könne nicht angegeben werden (S.
26 oben). 4. 5
Die Ärzte des G.___,
H.___ , nannten im Bericht vom 6. Juli 2018 ( Urk. 3/3) folgende
- gekürzt wiedergegebenen - Diagnosen: - chronischer Schwankschwindel - chronisch kompensierter Tinnitus rechts - Migräne ohne Aura - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom - Restless - Legs -Syndrom ohne PLMS - grenzwertig leichtgradige restriktive Ventilationsstörung - metabolisches Syndrom - n ichtalkoholische Steatohepatitis (NASH) - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
Der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren an Nacken- und Kopfschmer zen. Diese seien stets von einem Schwankschwindel begleitet. Die klinische und apparative Untersuchung habe keine Hinweise für eine peripher vestibuläre Pathologie ergeben und die MRI - Untersuchung sei erfreulicherweise bland gewe sen. Bei der Ganguntersuchung durch die Kollegen der Physiotherapie habe der Beschwerdeführer aber mit 13 Punkten einen deutlich altersentsprechend unter durchschnittlichen Wert erreicht. Insbesondere die Aufgaben, welche eine Kopf bewegung beinhalteten, seien mit grossen Schwierigkeiten durchgeführt worden. Dies lasse daher differentialdiagnostisch an eine z ervikogene Komponente der Schwindelbeschwerden denken. Dazu würden die Nackenschmerzen passen. Sollte sich keine z ervikogene Ursache finden lassen, wäre in
zweiter Linie eine vesti buläre Migräne denkba
r. Hierzu würden Kopfschmerzen mit Phono-
und
Photo phobie passen (S. 2) . Etwas unpassend schein e hier aber der eher chronische Schwindelzustand. Zuletzt müsse sicher auch an eine funktionelle Überlagerung gedacht werden. Aufgrund der
schlechten Ergebnisse in der Ganguntersuchung sei dem Beschwerdeführer eine Verordnung für
vestibuläre Physiotherapie sowie eine Liste mit ausgebildeten Physiotherapeuten mitgegeben worden . Eine
Ver laufskontrolle sei für in 3 Monaten vereinbart worden (S. 3 oben) . 4. 6
Die Ärzte des G.___ , I.___, nannten nach Zuweisung durch die Klinik für Pneumologie zur spezialärztlichen Beurteilung im Bericht vom 9. August 2018 ( Urk. 3/4) folgende Diagnosen: - Adipositas Grad III - Dyslipidämie - prädiabetische Stoffwechsellage - arterielle Hypertonie - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom - grenzwertig leichtgradige restriktive Ventilationsstörung - n ichtalkoholische Steatohepatitis (NASH) - chronischer Schwankschwindel - chronisch kompensierter Tinnitus rechts - Migräne ohne Aura - Restless - legs -Syndrom ohne PLMS - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
De r Beschwerdeführer sei von der p neumologischen Ambulanz bei Adipositas Grad III und schwerem Schlafapnoe - Syndrom zugewiesen worden. Sowohl anam nestisch und klinisch als auch laborchemisch zeige sich aktuell kein Hinweis auf eine endokrine Ursache hierfür. Laborchemisch sei eine milde Dyslipidämie auf gefallen. Bei aktuell niedrigem 10-Jahres kardiovaskulärem Risiko sei vorerst eine Ernährungsanpassung diesbezüglich erforderlich. Mit einem HbA1c von 5.8% be stehe aktuell eine prädiabetische Stoffwechsellage. Diesbezüglich sei ebenfalls eine Ernährungsanpassung zu empfehlen. Bezüglich der Adipositas sei vorerst eine systematische Ernährungsberatung für die nächsten
Monate zu empfehlen . Diese sei bereits angemeldet worden . Mit dem Beschwerdeführer
seien zudem die weiteren
Möglichkeiten (begleitende medikamentöse Therapie, bariatrische Ope ra tion) besprochen worden. Er schliesse eine bariatrische Operation aktuell nicht aus, möchte aber mehr Informationen diesbezüglich bekommen (S. 2). 4. 7
Die Ärzte der A.___ berichtete n am 2 5. Oktober 2018 ( Urk. 3/5) über die teil stationäre Behandlung vom 1 9. Februar bis 1 6. August 2018 und nannten als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Der Eintritt sei freiwillig auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ erfolgt (S. 1). In der Teilnahme habe sich der Beschwer deführer mehrheitlich verbindlich gezeigt , mit einer insgesamt gesteigerten
akti ven Beteiligung gegen Behand l ungsende. In der Gruppe « Aktivierung und Ent spannung »
habe er sich aktiv mit Stressregul ation auseinandersetzen können . Er habe sich interessiert an den Therapieinhalten gezeigt , habe motiviert mit ge arbeitet , insbesondere in aktiven und b ewegungs-orientierten Gruppen. Im Um gang
habe er sich sehr höflich, im Kontakt zu Mitpatienten aufgeschlossen und kommunikativ erwiesen . Insbesondere
im Austausch mit anderen habe sich viel fach ein ausgeglichenes Stimmungsbild gezeigt . Wiederholt
habe der Beschwer deführer körperliche Beschwerden an gegeben (Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwin del). Hauptbelastung
scheine
die ungeklärte versicherungsrechtliche Situation und berufliche Perspektive
zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich glaubhaft motiviert geäussert , wieder beruflich tätig werden zu wollen.
Der Austritt sei in erfreulich gebessertem Zustand und ohne Anhaltspunkte für akute Eigen- oder
Fremdgefährdung erfolgt. 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s im relevanten Zeitraum (vgl. vorstehend E. 2.3) in einer für den Anspruch erheb lichen Weise verschlechtert hat.
5.2
Zwischen den Parteien ist soweit unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Flachdach isoleur aufgrund der Absturzgefahr nicht mehr arbeits fähig ist , wovon der RAD-Arzt bereits am 1 3. August 2013 ausging .
Uneinigkeit besteht jedoch
dahingehend, ob auf die im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018 ( Urk. 7/144) attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt wer den kann. W ährend die Beschwerdegegnerin (aus rechtlicher Sicht) davon aus ging, dass in einer angepassten Tätigkeit weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ( vgl. E. 2.1), macht e der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei aufgrund der Akten erstellt, dass bei ihm seit 2012 eine rezidivierende de pressive Störung unterschiedlicher Ausprägung vorliege, wobei der psychia tri sche
Gutachter im Untersuchungszeitpunkt aufgrund der festgestellten leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Depression eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert habe ( vgl. E. 2.2). 5. 3 5. 3 .1 Der ursprünglichen leistungsverneinenden Verfügung lag in psychiatrischer Hinsicht zur Hauptsache das Gutachten des Psychiaters
Dr. Y.___ vom 1 0. Juni 2013 zu Grunde. Während die behandelnden Psychiater
einen Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode und einen Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostizierten und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. Urk. 7/39/2-3 , Urk. 7/45 und Urk. 7/47 ), stellte der psychia tri sche Gutachter nach Auseinandersetzung mit den Vorakten keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert (vgl. E. 3. 1 ).
In somatischer Hinsicht hielten die behandelnden Ärzte aufgrund der unklaren Schwindelbeschwerden bei sonst unauf f älligem MRI des Schädels, fehlenden Hin weisen für eine peripher-vestibuläre Störung, fehlenden neurologischen Diag nosen und fehlenden Einschränkungen von Seiten des Skelettsystems fest, dass Arbeiten in der Höhe und mit grossen Masch inen nicht em pfehlenswert seien (vgl. Urk. 7/24/5-9 , Urk. 7/46/1-7 ). Im Wesentliche n g estützt auf die Stellungnahme n des RAD, wonach keine Befunde und Diagnosen vorliegen würden, welche die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit in der Ebene, ohne Treppensteigen und ohne Arbeiten auf Gerüsten und an gefährlichen Maschinen mindern würde (vgl. Urk. 7/29/2-3 , E. 3.2 ), und das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___
ging die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit aus (vgl. Urk. 7/55). In den nach der unangefochten in R echtskr aft erwachsenen Verfügung vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7/55)
verfassten medizinischen Unterlagen finden sich sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht Anhaltspunkte, die gegen eine erhebliche Sachverhaltsänderung sprechen . So ergibt der Vergleich des psychiatrischen Befundes in d er aktuellen psychiatrischen Begutachtung mit demjenigen im Gutachten von 2013 trotz veränderte r /anderer Diagnose im Wesentlichen keine erheblich veränderte n Untersuchungsbefunde. So berichtete Dr. Z.___
im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018 von gelegentlich be d rückter Stimmung, von in Richtung Traurigkeit eingeschränkter affektiver Modulationsfähigkeit und im Weiteren von lediglich leichtgradig en Einschrän kungen (vgl. Urk. 7/144 S. 13) .
Auch Dr. Y.___ beschrieb am 1 0. Juni 2013 zwar einen eher ernst und nachdenklich en Affekt , erhob indes seinerseits eine nur leicht zum depressiv-sorgenvollen Pol gedrückt e Affektlage , eine reduzierte Willens- und Antriebsbildung und Fähigkeit , Freude zu empfinden , sowie eine nur leicht depressiv gehemmte Antriebslage und Psychomotorik (vgl. Urk. 7/51/11-13). Trotz der durch Dr. Z.___
neu diagnostizierte n depressive n Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich aus dem Vergleich der objektiven Untersuchungsbefunde höchstens leichtgradige Veränderungen des Schweregrades der depressiven Erkrankung feststellen. Auc h der Vergleich der jeweiligen Tagesabläufe spricht eher gegen tatsächlich verschlechterte Ver hältnisse. Während der Beschwerdeführer im Jahr 2013 noch ein tiefes Aktivi tätsniveau zeigte, jeweils bis mittags schlief und aus Angst, zu stark zu ermüden und nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren zu können , nicht weit weg von der eigenen Wohnung ging (vgl. Urk. 7/51/10), zeigt der Tagesablauf i n der aktuellen Begutachtung eine eher gesteigerte Aktivität sowohl unter der Woche , indem der Beschwerdeführer jeweils um 6 U hr aufsteht, um mit der Frau zu frühstücken, dann bis zu einer Stunde joggen und nachmittags spazieren geht oder ein wenig Fernsehen schaut und am Abend Zeit mit seiner Familie verbringt , als auch am Wochenende, an welchem die Familie meistens Besuch empfängt und der Beschwerdeführer mit den Brüdern spazieren geht oder mit seiner Familie etwas unternimmt
(vgl. Urk. 7/14 4 S.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 2 8. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2018 ( Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben, es sei fest zu stellen, dass er ab November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei , und es sei ihm ab November 2017 eine ganze und ab September 2018 eine halbe Inva lidenrente zuzusprechen. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen ( Urk. 1 S. 2 oben ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 3. Juli 2018 ( Urk. 7/144) , davon aus, dass
beim Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit bestehe ( Urk. 2 ).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer degegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 4 unten) . Der psychiatrische Gutachter habe die Arbeitsfähigkeit zum Unter suchungszeitpunkt auf 70 % eingeschätzt (S. 5 Mitte). Der Regionale Ärztliche Dienst ( RAD )
habe in der Analyse des Gutachtens zu Unrecht aus geführt , dass die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit seit jeher (sicher aber seit November 2015) angenommen werden könne. Der psychiatrische Gutachter habe sich zum rückwirkenden Verlauf nicht geäussert, weshalb seine Einschätzung erst ab dem Untersuchungszeitpunkt gelte
(S. 5 unten). Die vom Bundesgericht geforderte Prüfung der Leistungsfähigkeit habe der Gutachter an hand der sogenannten Standardi ndikatoren vorgenommen . Es bleibe kein Raum für eine davon abweichende (und fehlerhafte ) Prüfung durch die Beschwerde geg nerin (S. 8 oben). Weiter beanstandete der Beschwerdeführer die Bemessung der Vergleichseinkommen und postulierte einen Invaliditä t sgrad von gerundet 50 % . Folglich sei ihm sechs Monate ab der letzten Anmeldung, mithin ab November 2017 zunächst eine ganze und ab September 2018 (drei Monate nach der gut ach terlich festgestellten Verbesserung) noch eine halbe Rente zuzusprechen. Überdies seien Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (S. 9 oben).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat und er demzufolge Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Diese Frage beurteilt sich vorliegend durch einen Vergleich des Gesund heits zustandes im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Dezember 2018 ( Urk.
2) mit dem Zustand im Zeitpunkt der (ersten) leistungsverneinenden Verfü gung vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7 / 55 ). Damals wurde letztmals eine vollständige rechtskonforme Sachverhaltsabklärung mit Einkommensvergleich durchgeführt.
Zwar holte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuanmeldung vom 1. Juli 2014 ( Urk. 7/57) verschiedene Akten ein ( Urk. 7/70 -71, Urk. 7/80 ) , l etztlich kam aber die Sachbearbeitung nach zwei Telefonaten mit dem Beschwerdeführer zum Ergebnis, dass keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege und dieser wie der zu 100 % arbeite. Die Beschwerdegegnerin unterliess sowohl eine Würdigung der medizinischen Akten und deren Vorlage an den RAD, als auch eine neue Einkommensbemessung ( Urk. 7/83/3). Mit Verfügung vom 1 1. September 2015 ( Urk. 7/85) wies s ie das Leistungsbegehren allein unter Hinweis auf die wieder hergestellte Arbeitsfähigkeit ab. Hierbei kann nicht von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E.
E. 2.10 ), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern (Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011 2018 ) in den Jahren 2012 bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 201 7 (sechs Monate nach Geltend machung des Leistungsanspruchs, Art. 29 Abs. 1 IVG) ein Einkommen von rund Fr. 74'80 9.-- für das Jahr 201 7 ergibt ( Fr. 72’605 .-- x 1.00 7 x 1.00 8 x 1.004 x 1.007 x 1.004 ). 5. 5
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus ge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens und des Verlusts der Arbeitsstelle bei der J.___ keine längerdauernde und dauerhafte Tätigkeit mehr ausübte und im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren tenbeginns im Jahr 2017 in keinem Arbeitsverhältnis stand, sind vorliegend zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöh ne gemäss LSE heranzu ziehen, wobei vom Zentralwert für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art auszugehen ist. Dieser betrug für Männer im Jahr 2017 Fr. 5‘340.-- (LSE 201 6 , Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 7
von 41.7 Stunden sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei Männern im Jahr 201 7 von 0. 4 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr.
46'949. -- für das Jahr 201 7 bei der verbliebenen 70 %igen Arbeitsfähigkeit ( Fr. 5’340 .-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.00 4 x 0. 7 ). 5. 6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände (keine Tätigkeiten in der Höhe oder im Lärm oder mit Maschinen, kein Publikumsverkehr, wohlwollende Arbeitsatmosphäre ohne Zeitdruck, Pensum nicht frei wählbar, sondern nur während sechs Stunden pro Tag möglich, nur noch Teilzeitpensum) können zwar die Auswahl der zur Verfügung stehenden Stellen einschränken , sie wirken sich aber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedenfalls in Bezug auf einfache und repetitive Erwerbstätigkeiten nicht zusätzlich lohnmindernd aus und rechtfer tigen damit keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. So ziehen r echt sprechungsgemäss Einschränkungen bezüglich der Bedienung potentiell gefähr licher Maschinen in der Regel noch keine überproportionalen Lohneinbussen nach sich ( Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E. 3.4) und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten auf eine emo tional spannungsfreie und wohlwollende Arbeitsatmosphäre ohne permanenten Zeitdruck angewiesen ist (vgl. Urk. 7/144 S.
25) , beschlägt in erster Linie die realen Chancen, auf dem freien Arbeitsmarkt eine (Teilzeit-)Arbeitsstelle zu finden, und stellt kein anerkanntes eigenständiges Kriterium für einen Abzug vom Tabellenlohn dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2008 vom 1 4. Novem ber 2008 E. 3.2.4 und auch Urteil 9C_325/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2 , sowie Urteil 8C_693/2014 vom 22.01.2015 E. 4.2.2 ).
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem reduzierten Beschäftigungsgrad von 70 % arbeiten kann, zieht keinen entsprechenden Abzug nach sich.
Gemäss der Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittslöhnen für das Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, T18, 2018) besteht zwischen den von Männern erzielten Durchschnittslöhnen ohne Kaderfunktion in einem Vollzeitpensum ( Fr. 6’144.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Teil zeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 % -Pensum ( Fr. 5’897.--) eine Differenz von Fr. 247.--, mithin von 4 % . Ebenso verhält es sich mit den Durchschnittslöhnen von Fr. 6'130.-- (Vollzeit) und Fr. 5'875.-- (Teilzeit 50-74%) für das Jahr 2016 (vgl. T18, 2016). Daraus ergibt sich keine überproportionale Lohneinbusse, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtferti ge n würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Auch wenn für den Beschwerdeführer aufgrund der qualitativen Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit (kein Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und an gefährlichen Maschinen) gewisse Einschränkungen bestehen und dadurch nicht mehr alle Stellen in Betracht kommen, besteht im Bereich der zumutbaren leichten bis mittelschweren Arbeiten noch ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten bei dem in Frage kommenden Kompetenz niveau 1. Nach dem Gesagten bestehen somit keine direkt mit der Art der gesundheitlichen Beein trächtigung in Zusammenhang stehende lohnwirksame Umstände, welche einen (behinderungsbedingten) Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen.
Schliesslich rechtfertigt auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Verfügung vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7/55) ohne weitere Be grün dung einen Abzug von 5 % gewährte, keinen Anspruch auf Berücksichtigung des mindestens gleich hohen Abzugs ( Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2009 vom 2 8. Oktober 2009 E. 3).
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass vorliegend ein Leidensabzug nicht (mehr) berück sichtigt werden kann, da im Hilfsarbeiterbereich für den Beschwerdeführer genü gend Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind. 5.7 Wird das Valideneinkommen von Fr. 74'80 9 . -- dem Invalideneinkommen von Fr. 46'949. -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.
27'8 60.--
und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von (ab) gerundet 37 %
(100 / Fr. 74’80 9.-- x Fr. 27'8 60.-- ) .
5.8 Soweit sich der Beschwerdeführer weiter auf den Standpunkt stellte, dass ihm ab November 2017 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, Art. 29 Abs. 1 IVG) zunächst eine ganze Rente zuzusprechen sei (vgl. Urk. 1 S. 9 Mitte), so kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar äusserte sich der Gutachter hinsichtlich einer retrospektiven Beurteilung
nicht eindeutig. Mit Blick auf die Berichte der behandelnden psychiatrischen Fachärzte ist jedoch mit überwie gender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, d ass die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits im November 2017
Geltung
hatte , da keine Anhalts punkte für eine seitherige Veränderung ersichtlich sind .
Die
im Zeitraum zwi schen der Neuanmeldung am 2 2. Mai 2017 und dem psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018 verfassten Berichte des behandelnden Psychiaters und der D.___
erweisen sich als wenig nachvollziehbar und nicht konsistent, worauf auch Dr. Z.___ hinwies (vgl. Urk. 7/144 S. 16 unten und S. 23 oben). So attestierte der behandelnde Psychiater trotz in diagnostischer Hinsicht verän dertem Schweregrad der Depression im Laufe des Jahres 2017
- wie vorstehend ausgeführt - durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , ohne dies weiter zu begründen . Inwiefern und ob sich der Gesundheitszustand innerhalb des Jahres 2017 und im Vergleich zu früher
überhaupt veränderte, führte der behandelnde Psychiater nicht aus, sondern wies einzig darauf hin, dass sich der Gesund heitszustand in den letzten zwei Jahren nicht gebessert hat. Auch geht aus den Berichten nicht hervor, ob
sich die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit einzig auf die von ihm genannte psychiatrische Diagnose bezog oder auch die auf ge führten somatischen Diagnosen (mit) berücksichtigte , worauf die von ihm aufge führten Einschränkungen
hindeuten (vgl. Urk. 7/122 Ziff.
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 f.) . 5.3. 2 Schliesslich gelang es Dr. Z.___ nicht, einen Längsschnittverlauf der Funk tions
- und Fähigkeitsstörung und der Ressourcen sowie die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit nachzuzeichnen, da er in den Akten zahlreiche Inkonsistenzen in den beschwerdeführerischen Aussagen, in diagnostischer Hinsicht und auch bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeiten ausmachte (vgl. Urk. 7/144 S.
22 unten f.). Auch den übrigen psychiatrischen Berichte n
lässt sich nicht zweifelsfrei ein
(andauernder) veränderte r psychiatrische r Gesundheitszustand entnehmen. Zwar diagnostizierte der behandelnde Psychiater im Juni 2017 kurzzeitig eine schwere depressive Episode, wohingegen er im September 2017
nurmehr
von eine r mittel gradige n Ausprägung sprach. Dennoch attestierte er ohne plausible Begründung durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4. 1 ) . Diese Aus führungen sind nicht geeignet, eine wesentliche Verschlechterung der gesund heitlichen Situation zu belegen , worauf auch Dr. Z.___ hinwies (vgl. Urk. 7/144 S. 23 oben) . Weiter lassen sich auch aus den Berichten der stationären Aufenthalte in der D.___ und der A.___ keine
überzeugenden Angaben darüber entnehmen oder ableiten, in wiefern vorliegend eine effektive Verän de rung des psychiatrischen Gesundheitszustands stattgefunden hat . Aus dem Be richt der A.___ geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer im Umgang sehr höflich und im Kontakt zu Mitpatienten aufgeschlossen und kommunikativ war und im Austausch mit anderen vielfach ein ausgeglichenes Stimmungsbild zeigte . Trotz Austritt in erfreulich gebessertem Zustand diagnostizierten die Ärzte der A.___
- wie bereits die behandelnden Ärzte vor Eintritt in die teilstationäre Be handlung - weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode, ohne zur Arbeitsfähigkeit oder Eingliederungsfähigkeit und zum Verlauf Ste llung zu nehmen (vgl. E. 4. 7 ). Daneben nannten die Ärzte der A.___ als Hauptbelastung die ungeklärte versicherungsrechtliche Situation und berufliche Perspektive, mithin IV-fremde psychosoziale Belastungsfaktoren, was ebenfalls gegen eine tatsächliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes spricht. 5. 3 . 3
Auch in somatischer Hinsicht lässt sich den medizinischen Akten nicht ohne Weiteres eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes entnehmen. Aus pneumologischer Sicht erhoben die Ärzte des G.___ im Jahr 2014 lungen funk tionell einen identischen Befund zum Befund von August 2013 mit einer leichten restriktiven Ventilationsstörung sowie leicht reduzierter Diffusionskapazität, welche im Rahmen der Adipositas interpretiert wurde. Bei Normalbefund der arteriellen Blutgasanalyse, fehlender pulmonale r Limitation und fehlendem Hin weis auf eine Lungenerkrankung als Ursache der Dyspnoe führten die Ärzte die in der Spiroergometrie gezeigte leicht verminderte körperliche Leistungsfähigkeit auf die B-Blocktherapie und möglicherweise einen Trainingsmangel zurück ( Urk. 7/70/29-32 ). Ein klares somatisches Korrelat für die somati schen/ soma to formen Beschwerden, weswegen der Beschwerdeführer immer wieder am G.___ abgeklärt wurde, liess sich auch aus kardi o l ogisch er Sicht nicht ausmachen . So war die kardiologische Standortbestimmung laut Bericht vom 1 2. März 2015 ( Urk. 7/80) bis auf eine Sinustachykardie unauffällig und sowohl in der Echo kardiographie als auch im MRI und im CT des Herzens zeigten sich keine rele vanten Ursachen und Diagnosen, so dass die Ärzte aus kardialer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgingen. Schliesslich weisen auch die neu sten Untersuchungen am G.___ auf keinen wesentlich veränderten somatischen Gesundheitszustand hin . Die Neurologen des G.___
erwähnten im Wesentlichen die seit Jahren bestehenden Nacken- und Kopfschmerzen mit begleitende m
Schwan k schw indel , welche bereits in die Beurteilung des RAD-Arztes vom 1 5. Juni 2012 eingeflossen waren ( Urk. 7/29/2-3). Wie schon im Bericht des G.___ vom 2 4. April 2012 ( Urk. 7/24/5-9) liessen sich die se Beschwerden auch in der jüngsten neu rologischen Abklärung ( Urk. 3/3) nicht gänzlich objektivieren. Eb e nso wenig kann das Schlafapnoe-Syndrom ( Urk. 7/80) als wesentliche Veränderung herangezogen werden, da bereits im Jahr 2013 von Tagesmüdigkeit die Rede war, welcher der Neurologe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass ( Urk. 7/46/1-3). Nichts anderes geht aus dem Bericht des Hausarztes hervor , wo nach das OSAS nicht im Vordergrund stehe ( Urk. 7/138/ 1- 3) .
Laut den An gaben des Beschwerdeführer s im Rahmen der Tinnitussprechstunde leidet er seit 2012 an den beschriebenen Beschwerden , was einer Veränderung entgegen steht .
Auch i n der neu aufgetreten Adipositas kann keine wesentliche Gesundheits ver änderung erblickt werden, da eine Adipositas grundsätzlich keine leistungsbe gründende Invalidität bewirkt , wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schä den verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist
( Urteil des Bundesge richts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 ) , was nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer überdies auch nicht geltend gemacht wird. 5. 3 . 4 Nach dem Gesagten gibt es vorliegend mehrere Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht nicht wesentlich verändert hat. Ob dies zutrifft bezie hungsweise o b sich das psychiatrische Gutachten
von Dr. Z.___
zum Be weisthema einer erhebliche n Änderung des Sachverhalts
in genügendem Masse ausgesprochen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2014 vom 2 5. Juni 2014 E.
3.2) und gestützt darauf von einem Revisionsgrund ausgegangen werden kann, wozu sich
die Beschwerdegegnerin nicht explizit äusserte, kann letztlich offen bleiben . Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers eine Verschlech terung des psychiatrischen Gesundheitszustandes annehmen würde, resultiert bei der Bemessung des Invaliditätsgrad - wie nachfolgend aufgezeigt (E. 5.4-7)
- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch bei der im psychiatrischen Gutachten attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit kein rentenbegründender Inva liditätsgrad. Entsprechend kann ebenfalls offenbleiben, o b die Beschwerdegeg nerin im Rahmen der (freien) Überprüfung zu Recht von der gutachterlichen Folgenabschätzung abwich oder anhand der eigens vorgenommenen Ressourcen prüfung eine unzulässige juristische Parallelprüfung vornahm , wie der Beschwer deführer vorbrachte . 5. 4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalid itäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2009 bis 2011 bei der J.___
als Bauisoleur tätig war. Da die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte ( Urk. 7/22/ 4, Urk. 7/22/ 12), kann das
dort erzielte Einkommen zur Bestimmung des Valideneinkommens herange zogen werden. Im Jahr 2012 hätte der Beschwerdeführer gemäss Arbeitge ber fragebogen ein Einkommen von Fr. 72'605.-- erzielt (vgl. Urk. 7/22 Ziff.
E. 11 unten) , und zeigte sich einem solchen gegenüber auch nicht motiviert . Auf entsprechende Fragen zur Selbsteinschätzung wich er immer wieder aus, machte diffuse An gaben und hinterliess gesamthaft einen unaufrichtigen und inkonsistenten Ein druck (vgl. Urk. 7/144 S. 24 f.). Weiter zeigte sich der Beschwerdeführer trotz an und für sich guter Prognose stark passiv und der starke n Überzeugung , schwer krank zu sein (vgl. Urk. 7/144 S. 22 Mitte). Vor diesem Hintergrund kann einzig
aus der Aussage im Austrittsbericht der A.___ vom 2 5. Oktober 2018, wonach der Beschwerdeführer sich glaubhaft motiviert äusserte, wieder ber uflich tätig werden zu wollen (vgl. vorstehend E. 4.11), keine überzeugende Bereitschaft zur Teil nahme an beruflichen Eingliederungsvorkehren abgeleitet werden . Insbesondere auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbe scheid ver fahrens
in keiner Weise zum Ausdruck brachte, dass er auf berufliche Mass nahmen angewiesen ist beziehungsweise solche verlangt (vgl. Urk. 7/151). Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass Eingliederungsmassnahmen erge ben werden, ob und in welchem Umfang er im ersten Arbeitsmarkt tatsächlich noch einsatzfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 9), ist ihm entgegen zu halten , dass das Scheitern von beruflichen Eingliederungsmassnahmen bei gutachterlich atte stierter 70%iger Arbeitsfähigkeit nicht einfach auf eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit
schliessen lässt . Auch wenn b erufliche Massnahmen unter anderem dazu dienen können , subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krank heitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen , bedarf es indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person.
Fehlt die subjektive Eingliederungsfähigkeit
beziehungsweise ist diese wie vorliegend als unzureichend zu werten , besteht von vornherein kein Anspruch auf berufliche Massnahmen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts
9C_559/2012 vom 2 7. November 2012 E. 5 ).
Es bleibt darauf hin zu weisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, sich bei ernsthaftem Interesse an beruflichen Massnahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 5.11 Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1974, meldete sich nach Anzeige zur Früherfassung durch seinen Arbeitgeber ( Urk. 7/5) am 1
- März 2012 unter Hinweis auf hohen Blutdruck und starke Kopfschmerzen mit herbeigeführtem Schwächeanfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/16). Nachdem die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerb liche Situation ab ge klärt hatt e, verneinte sie mit Mitteilung vom 2
- April 2012 den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 7/23) . In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten ein ( Urk. 7/48) , das am 1
- Juni 2013 durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde ( Urk. 7/51). Gestützt auf das psy chiatrische Gutachten von Dr. Y.___ verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- August 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18 % ( Urk. 7/55). 1.2 Am
- Juli 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/57) . Nach entsprechenden medizinischen (vgl. Urk. 7/70 , Urk. 7/80-81) und erwerblichen Abklärungen (vgl. Urk. 7/71) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- September 2015 ( Urk. 7/85) mangels länger dauernder Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versi cherung . 1.3 Am 2
- April 2016 meldete sich der Versicherte wegen Depressionen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/88 ), auf welches Ge such die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- September 2016 mangels Glaubhaft machung von wesentlich veränderte n tatsächliche n Verhältnisse n nicht eintrat ( Urk. 7/103). 1.4 Am 2
- Mai 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Depression, Kopfschmerzen, Schwindel und Dekonditionierung ein weiteres Mal zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/110). Nach Eingang eines Berichts des behandelnden Psy chiaters holte die IV-Stelle neben dem Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/114) weitere Bericht e bei den behandelnden Ärzten ( Urk. 7/118 , Urk. 7 /122, Urk. 7/124/6-15, Urk. 7/128/5-9 , Urk. 7/138 ) und schliesslich ein weiteres psy chiatrisches Gutachten ein ( Urk. 7/135) , das am
- Juli 2018 durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde ( Urk. 7/144). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/148, Urk. 7/151 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Dezember 2018 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 7/154 = Urk. 2).
- Der Versicherte erhob am 2
- Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
- Dezember 2018 ( Urk. 2) und b eantragte, diese sei aufzuheben, es sei fest zu stellen, dass er ab November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei , und es sei ihm ab November 2017 eine ganze und ab September 2018 eine halbe Inva lidenrente zuzusprechen. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen ( Urk. 1 S. 2 oben ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- März 2019 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
- März 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft und auf die Anmeldung eingetreten, wenn im Neu anmeldungsgesuch glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3 Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen , die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
- 4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend ge machten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Gutachten vom
- Juli 2018 ( Urk. 7/144) , davon aus, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit bestehe ( Urk. 2 ). 2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk. 1) die von der Beschwer degegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 4 unten) . Der psychiatrische Gutachter habe die Arbeitsfähigkeit zum Unter suchungszeitpunkt auf 70 % eingeschätzt (S. 5 Mitte). Der Regionale Ärztliche Dienst ( RAD ) habe in der Analyse des Gutachtens zu Unrecht aus geführt , dass die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit seit jeher (sicher aber seit November 2015) angenommen werden könne. Der psychiatrische Gutachter habe sich zum rückwirkenden Verlauf nicht geäussert, weshalb seine Einschätzung erst ab dem Untersuchungszeitpunkt gelte (S. 5 unten). Die vom Bundesgericht geforderte Prüfung der Leistungsfähigkeit habe der Gutachter an hand der sogenannten Standardi ndikatoren vorgenommen . Es bleibe kein Raum für eine davon abweichende (und fehlerhafte ) Prüfung durch die Beschwerde geg nerin (S. 8 oben). Weiter beanstandete der Beschwerdeführer die Bemessung der Vergleichseinkommen und postulierte einen Invaliditä t sgrad von gerundet 50 % . Folglich sei ihm sechs Monate ab der letzten Anmeldung, mithin ab November 2017 zunächst eine ganze und ab September 2018 (drei Monate nach der gut ach terlich festgestellten Verbesserung) noch eine halbe Rente zuzusprechen. Überdies seien Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (S. 9 oben). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat und er demzufolge Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Diese Frage beurteilt sich vorliegend durch einen Vergleich des Gesund heits zustandes im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1
- Dezember 2018 ( Urk. 2) mit dem Zustand im Zeitpunkt der (ersten) leistungsverneinenden Verfü gung vom 2
- August 2013 ( Urk. 7 / 55 ). Damals wurde letztmals eine vollständige rechtskonforme Sachverhaltsabklärung mit Einkommensvergleich durchgeführt. Zwar holte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuanmeldung vom
- Juli 2014 ( Urk. 7/57) verschiedene Akten ein ( Urk. 7/70 -71, Urk. 7/80 ) , l etztlich kam aber die Sachbearbeitung nach zwei Telefonaten mit dem Beschwerdeführer zum Ergebnis, dass keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege und dieser wie der zu 100 % arbeite. Die Beschwerdegegnerin unterliess sowohl eine Würdigung der medizinischen Akten und deren Vorlage an den RAD, als auch eine neue Einkommensbemessung ( Urk. 7/83/3). Mit Verfügung vom 1
- September 2015 ( Urk. 7/85) wies s ie das Leistungsbegehren allein unter Hinweis auf die wieder hergestellte Arbeitsfähigkeit ab. Hierbei kann nicht von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.4 ) ausgegangen werden. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Vorkehren hätten im Falle eines inhaltlich anderen Ergebnisses eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung nicht zu begründen verm ocht .
- 3.1 Der leistungsverneinenden Verfügung vom 2
- August 2013 ( Urk. 7/55) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 1
- Juni 2013 ( Urk. 7/51) zu Grunde . Dieser nannte darin keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte er eine grenzwertig leichte depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) und einen Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstör ung (ICD-10 F45.1 ; S. 13 ). Dazu führte er aus, objektiv lasse sich in der Untersuchung nur eine geringe de pressive Stimmungslage objektivieren mit wenig begleitenden depressiven Symp tomen, die in ihrer Summe nicht genügend Kriterien einer leichten depressiven Episode oder Anpassungsstörung nach ICD-10 erfüllen würden . Auch in der Vali dierung mit der Hamilton Depressionsskala erreich e der Beschwerdeführer in der Untersuchung maximal zwölf Punkte, was unter dem Cut-Off für eine leichte Depression (14 -19 Punkte) liege . Somit könne diese leicht bedrückte, subdepres sive Symptomatik durchaus im Rahmen der ebenfalls diagnostizierten Haupt diag nose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung verstanden und subsumiert werden - eine Diagnose, die auch schon von der A.___ während der zweieinhalb -monatigen Hospitalisation gestellt worden sei . Auch da hätten nicht genügend Symptome zur Diagnose einer eigentlichen affektiven Störung im Sinne einer Depression gestellt werden können (S. 15 f.). Aufgrund der fehlenden psychia trischen Diagnosen mit Krankheitswert bestehe aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sowohl in der bisherigen Tätigkeit, als auch bezüglich jeder anderen Verweistätigkeit (S. 16).
- 2 Dr. med. B.___ , Arzt für Allgemeine Medizin, vom RAD führte in der Stellungnahme zur Expertise vom 1
- August 2013 ( Urk. 7/54/3-4) aus, es würden keine Befunde und Diagnosen vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit in der Ebene, ohne Treppensteige n und ohne Arbeiten auf Gerüste n und an gefährlichen Maschinen mindern würde n . Als Bauisoleur an Gebäuden, wo Absturzgefahr bestehe und auf Gerüste gestiegen werden müsse, sei der Be schwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Als Strassenbauarbeiter mit Flüssig as phalt, wo er wohl kaum auf Gerüsten und Leitern und mit gefährlichen Maschinen arbeiten müsse, sei er als zu 100 % arbeitsfähig zu sehen. Folglich bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten mit den erwähnten qualitativen Einschränkungen. 3.3 Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ und die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- August 2013 ( Urk. 7/55) bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Renten anspruch. Dabei ging sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Ver weis tätigkeit aus und erachtete a us psychiatrischer Sicht jede Tätigkeit für zumut bar .
- 4.1 Im Rahmen des hier strittigen - mit der vom Beschwerdeführer am 2
- Mai 2017 eingereichten Neuanmeldung eingeleiteten - Abklärungs verfahrens ( Urk. 7/110) ging der Bericht des behandelnden Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 2
- Juni 2017 ( Urk. 7/112) ein. Dieser nannte als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Dazu führte er aus, beim Beschwerdeführer sei es im Verlauf seiner Erkrankung zu einer Zustandsverschlechterung gekommen. Dieser habe neben seiner psychischen Beeinträchtigung diverse somatische Begleiter krankungen entwickelt. Ein Arbeiten in der Höhe und auf Gerüsten sei aus ärzt licher Sicht nicht verantwortbar. Im Bericht vom
- September 2017 ( Urk. 7/122) nannte Dr. C.___ als psychia trische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode und führte aus, d er Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren nicht gebessert. Eine Intensivierung der ambulanten psychiatrischen Behandlung inklusiv e Anpassung der psychopharmakologischen Medikation sei erforderlich , wobei er einen stationären Aufenthalt in der D.___ empfahl . Der Beschwerdeführer sei seit 1
- November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.4 -6 ). Im Vordergrund stehe die psychiatrische Behandlung mit Psycho pharmakotherapie. Die Konsultationen würden in zirka zweiwöchigen Abständen stattfinden. Der Beschwerdeführer nehme die Termine zuverlässig wahr und es bestehe bezüglich Pharmakotherapie eine gute Compliance ( Ziff. 1.5) . Nach einem stationären Aufenthalt in der D.___ sei ein Belastbarkeitstraining zu emp fehlen und es sei in der Folge mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % mit Steigerung auf 100 % zu rechnen ( Ziff. 1.8-9).
- 2 Die Ärzte und Fachpersonen der D.___ berichtete n am 1
- Dezember 2017 ( Urk. 7/128) über die stationäre Behandlung vom 1
- September bis 1
- Oktober 2017 ( Ziff. 1.3) und nannten als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Die rezidi vierenden depressiven Episoden bestünden seit Februar 2012, wobei die aktuelle Episode wahrscheinlich seit November 2016 bestehe ( Ziff. 1.1). Es bestünden psychische und physische Einschränkungen durch Schwindel und Einschränkungen der Belastbarkeit durch Ermüdung. Auf geistiger Ebene bestün den wahrscheinlich Einschränkungen der Konzentrationsfunktionen, Gedächtnis leistung, Exekutivfunktionen, der Belastbarkeit- und Stresstoleranz sowie Sozial kompetenz ( Ziff. 1.7). Bei Besserung der depressiven Symptomatik, der Persön lichkeitsakzentuierung und Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit würden Massnahmen für die berufliche Eingliederung möglich erscheinen ( Ziff. 1.8).
- 3 Hausarzt m ed. pract . E.___ , Praktischer Arzt, Arztpraxis Dr. F.___ , nannte im Bericht vom 1
- Mai 2018 ( Urk. 7/138/1-4) unter Beilage weitere r Unter su chungsberichte (vgl. Urk. 7/138/5-18) als Diagnosen einen Tinnitus, Gleichge wichts störungen, Migräne, eine rezidivierende depressive Störung sowie ein o b struktives Schlafapnoesyndrom ( OSAS; Ziff. 1.1). Dazu führte er aus, es bestehe seit 1
- November 2015 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff . 1.6). Somatisch stehe aktuell die Problematik Tinnitus, Gleichgewichts stö rungen und Migräne im Vordergrund. Dem miteingereichten Bericht vom 2
- Mai 2017 über die Tinnitussprechstunde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben etwa seit 2012 an Schwindel, Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen und Tinnitus leide t ( Urk. 7/138/5).
- 4 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom
- Juli 2018 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig, mit Somatisierungs tendenz (ICD-10 F33.0/1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabiler und narzisstischer Färbung (ICD-10 Z73.1 ; Urk. 7/144 S. 14-15 ) . Hierzu führte Dr. Z.___ aus, eine rezidivierende depressive Störung liege vor, jedoch keine schwere Episode. Ob vor einem Jahr tatsächlich eine schwere Epi sode vorgelegen habe, könne nicht abschliessend beurteilt werde n. Die Situation sei unklar und die Äusserungen seien nicht konsistent. Einerseits behaupte der Beschwerdeführer , sich immer im gleichen Zustand zu befinden seit 2015, andererseits gebe er an, dass es ihm bessergehe. Vom Zweiten sei wohl aus zugeh en. Diese Vermutung werde gestützt durch den Bericht von Dr. C.___ vom
- September 2017, in welchem nur noch eine mittelgradige Episode ange geben werde , was den Angaben des Beschwerdeführers, dass es ihm immer gleich schlecht gehe, nicht entspreche , jedoch der anderen Angabe, dass es ihm besser gehe . Auch die D.___ komm e 2017 zum Schluss, dass gegenwärtig nur noch eine mittelgradige Episode vorliege. Es werde angegeben, dass der Beginn der mittelgradigen Episode seit November 2016 bestehe. In diesem Bericht würden auch narzisstische Persönl ichkeitszüge festgehalten, ohne dass diese in der Diag nostik Erwähnung gefunden hätten. Dies sei nicht konsistent. Insbesondere auch deshalb, weil die Einschätzung einer ungünstigen Prognose sowohl durch die depressive Symptomatik wie auch d i e narzisstischen Persön l ichkeitszüge erklärt werde . In diesem Bericht werde auch offengelassen, dass sich der Zustand ver bessern könnte. Nicht nur der depressiven Symptomatik, sondern auch der Per sönlichkeitsakzentuierung. Dem sei nicht beizupflichten. Die Persönlichkeits akzentuierung sei nicht beeinflussbar, jedoch die depressive Symptomatik, welche sich ja tatsächlich verbessert habe (S. 16) . Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass d ie heutige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit den erwähnten Diagnosen kompatibel sei (S. 23 Mitte). Der Längs schnitt verlauf der Funktions- und Fähigkeitsstörung und der Ressourcen sei sehr schwierig zu beurteilen, da der Beschwerdeführer keine genauen Angaben mache, auch widersprüchlich sei, indem er einerseits angebe, dass es ihm seit 2015 nicht besser gehe und andererseits sich sein Zustand wesentlich verbessert habe (S. 24 Mitte). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Dachisoleur hielt er schliesslich fest, dass diese seit dem Auftreten des Schwindels nicht mehr zumutbar sei und für die angestammte Tätigkeit seit November 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (S. 25 unten). In einer angepassten Tätigkeit, mithin an ein em Arbeit splatz, der eine emotional spannungsfreie Atmosphäre biete, ohne permanenten Zeitdruck, mit geringem Publikumsverkehr, wohlwollender Arbeitsatmosphäre, kognitiv einfach en Abläufen, Routine und wenig Anforderung an die Gedächt nisleistung, bestehe eine mögliche Anwesenheit von sechs Stunden beziehung s weise eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % . Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachzuzeichnen, da der Beschwer deführer keine konsistenten Angaben mache. Ob die Differenz in der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit zwischen dem behandelnden Psychiater und Dr. Y.___ wirklich auf Schwank ung en der psychischen Befindlichkeit zurückgehe, oder ob sie auf verschiedenen Einschätzungen beruhe , könne nicht angegeben werden (S. 26 oben).
- 5 Die Ärzte des G.___, H.___ , nannten im Bericht vom
- Juli 2018 ( Urk. 3/3) folgende - gekürzt wiedergegebenen - Diagnosen: - chronischer Schwankschwindel - chronisch kompensierter Tinnitus rechts - Migräne ohne Aura - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom - Restless - Legs -Syndrom ohne PLMS - grenzwertig leichtgradige restriktive Ventilationsstörung - metabolisches Syndrom - n ichtalkoholische Steatohepatitis (NASH) - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) Der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren an Nacken- und Kopfschmer zen. Diese seien stets von einem Schwankschwindel begleitet. Die klinische und apparative Untersuchung habe keine Hinweise für eine peripher vestibuläre Pathologie ergeben und die MRI - Untersuchung sei erfreulicherweise bland gewe sen. Bei der Ganguntersuchung durch die Kollegen der Physiotherapie habe der Beschwerdeführer aber mit 13 Punkten einen deutlich altersentsprechend unter durchschnittlichen Wert erreicht. Insbesondere die Aufgaben, welche eine Kopf bewegung beinhalteten, seien mit grossen Schwierigkeiten durchgeführt worden. Dies lasse daher differentialdiagnostisch an eine z ervikogene Komponente der Schwindelbeschwerden denken. Dazu würden die Nackenschmerzen passen. Sollte sich keine z ervikogene Ursache finden lassen, wäre in zweiter Linie eine vesti buläre Migräne denkba r. Hierzu würden Kopfschmerzen mit Phono- und Photo phobie passen (S. 2) . Etwas unpassend schein e hier aber der eher chronische Schwindelzustand. Zuletzt müsse sicher auch an eine funktionelle Überlagerung gedacht werden. Aufgrund der schlechten Ergebnisse in der Ganguntersuchung sei dem Beschwerdeführer eine Verordnung für vestibuläre Physiotherapie sowie eine Liste mit ausgebildeten Physiotherapeuten mitgegeben worden . Eine Ver laufskontrolle sei für in 3 Monaten vereinbart worden (S. 3 oben) .
- 6 Die Ärzte des G.___ , I.___, nannten nach Zuweisung durch die Klinik für Pneumologie zur spezialärztlichen Beurteilung im Bericht vom
- August 2018 ( Urk. 3/4) folgende Diagnosen: - Adipositas Grad III - Dyslipidämie - prädiabetische Stoffwechsellage - arterielle Hypertonie - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom - grenzwertig leichtgradige restriktive Ventilationsstörung - n ichtalkoholische Steatohepatitis (NASH) - chronischer Schwankschwindel - chronisch kompensierter Tinnitus rechts - Migräne ohne Aura - Restless - legs -Syndrom ohne PLMS - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) De r Beschwerdeführer sei von der p neumologischen Ambulanz bei Adipositas Grad III und schwerem Schlafapnoe - Syndrom zugewiesen worden. Sowohl anam nestisch und klinisch als auch laborchemisch zeige sich aktuell kein Hinweis auf eine endokrine Ursache hierfür. Laborchemisch sei eine milde Dyslipidämie auf gefallen. Bei aktuell niedrigem 10-Jahres kardiovaskulärem Risiko sei vorerst eine Ernährungsanpassung diesbezüglich erforderlich. Mit einem HbA1c von 5.8% be stehe aktuell eine prädiabetische Stoffwechsellage. Diesbezüglich sei ebenfalls eine Ernährungsanpassung zu empfehlen. Bezüglich der Adipositas sei vorerst eine systematische Ernährungsberatung für die nächsten Monate zu empfehlen . Diese sei bereits angemeldet worden . Mit dem Beschwerdeführer seien zudem die weiteren Möglichkeiten (begleitende medikamentöse Therapie, bariatrische Ope ra tion) besprochen worden. Er schliesse eine bariatrische Operation aktuell nicht aus, möchte aber mehr Informationen diesbezüglich bekommen (S. 2).
- 7 Die Ärzte der A.___ berichtete n am 2
- Oktober 2018 ( Urk. 3/5) über die teil stationäre Behandlung vom 1
- Februar bis 1
- August 2018 und nannten als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Der Eintritt sei freiwillig auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ erfolgt (S. 1). In der Teilnahme habe sich der Beschwer deführer mehrheitlich verbindlich gezeigt , mit einer insgesamt gesteigerten akti ven Beteiligung gegen Behand l ungsende. In der Gruppe « Aktivierung und Ent spannung » habe er sich aktiv mit Stressregul ation auseinandersetzen können . Er habe sich interessiert an den Therapieinhalten gezeigt , habe motiviert mit ge arbeitet , insbesondere in aktiven und b ewegungs-orientierten Gruppen. Im Um gang habe er sich sehr höflich, im Kontakt zu Mitpatienten aufgeschlossen und kommunikativ erwiesen . Insbesondere im Austausch mit anderen habe sich viel fach ein ausgeglichenes Stimmungsbild gezeigt . Wiederholt habe der Beschwer deführer körperliche Beschwerden an gegeben (Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwin del). Hauptbelastung scheine die ungeklärte versicherungsrechtliche Situation und berufliche Perspektive zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich glaubhaft motiviert geäussert , wieder beruflich tätig werden zu wollen. Der Austritt sei in erfreulich gebessertem Zustand und ohne Anhaltspunkte für akute Eigen- oder Fremdgefährdung erfolgt.
- 5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s im relevanten Zeitraum (vgl. vorstehend E. 2.3) in einer für den Anspruch erheb lichen Weise verschlechtert hat. 5.2 Zwischen den Parteien ist soweit unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Flachdach isoleur aufgrund der Absturzgefahr nicht mehr arbeits fähig ist , wovon der RAD-Arzt bereits am 1
- August 2013 ausging . Uneinigkeit besteht jedoch dahingehend, ob auf die im psychiatrischen Gutachten vom
- Juli 2018 ( Urk. 7/144) attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt wer den kann. W ährend die Beschwerdegegnerin (aus rechtlicher Sicht) davon aus ging, dass in einer angepassten Tätigkeit weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ( vgl. E. 2.1), macht e der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei aufgrund der Akten erstellt, dass bei ihm seit 2012 eine rezidivierende de pressive Störung unterschiedlicher Ausprägung vorliege, wobei der psychia tri sche Gutachter im Untersuchungszeitpunkt aufgrund der festgestellten leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Depression eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert habe ( vgl. E. 2.2).
- 3
- 3 .1 Der ursprünglichen leistungsverneinenden Verfügung lag in psychiatrischer Hinsicht zur Hauptsache das Gutachten des Psychiaters Dr. Y.___ vom 1
- Juni 2013 zu Grunde. Während die behandelnden Psychiater einen Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode und einen Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostizierten und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. Urk. 7/39/2-3 , Urk. 7/45 und Urk. 7/47 ), stellte der psychia tri sche Gutachter nach Auseinandersetzung mit den Vorakten keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert (vgl. E. 3. 1 ). In somatischer Hinsicht hielten die behandelnden Ärzte aufgrund der unklaren Schwindelbeschwerden bei sonst unauf f älligem MRI des Schädels, fehlenden Hin weisen für eine peripher-vestibuläre Störung, fehlenden neurologischen Diag nosen und fehlenden Einschränkungen von Seiten des Skelettsystems fest, dass Arbeiten in der Höhe und mit grossen Masch inen nicht em pfehlenswert seien (vgl. Urk. 7/24/5-9 , Urk. 7/46/1-7 ). Im Wesentliche n g estützt auf die Stellungnahme n des RAD, wonach keine Befunde und Diagnosen vorliegen würden, welche die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit in der Ebene, ohne Treppensteigen und ohne Arbeiten auf Gerüsten und an gefährlichen Maschinen mindern würde (vgl. Urk. 7/29/2-3 , E. 3.2 ), und das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ ging die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit aus (vgl. Urk. 7/55). In den nach der unangefochten in R echtskr aft erwachsenen Verfügung vom 2
- August 2013 ( Urk. 7/55) verfassten medizinischen Unterlagen finden sich sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht Anhaltspunkte, die gegen eine erhebliche Sachverhaltsänderung sprechen . So ergibt der Vergleich des psychiatrischen Befundes in d er aktuellen psychiatrischen Begutachtung mit demjenigen im Gutachten von 2013 trotz veränderte r /anderer Diagnose im Wesentlichen keine erheblich veränderte n Untersuchungsbefunde. So berichtete Dr. Z.___ im psychiatrischen Gutachten vom
- Juli 2018 von gelegentlich be d rückter Stimmung, von in Richtung Traurigkeit eingeschränkter affektiver Modulationsfähigkeit und im Weiteren von lediglich leichtgradig en Einschrän kungen (vgl. Urk. 7/144 S. 13) . Auch Dr. Y.___ beschrieb am 1
- Juni 2013 zwar einen eher ernst und nachdenklich en Affekt , erhob indes seinerseits eine nur leicht zum depressiv-sorgenvollen Pol gedrückt e Affektlage , eine reduzierte Willens- und Antriebsbildung und Fähigkeit , Freude zu empfinden , sowie eine nur leicht depressiv gehemmte Antriebslage und Psychomotorik (vgl. Urk. 7/51/11-13). Trotz der durch Dr. Z.___ neu diagnostizierte n depressive n Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich aus dem Vergleich der objektiven Untersuchungsbefunde höchstens leichtgradige Veränderungen des Schweregrades der depressiven Erkrankung feststellen. Auc h der Vergleich der jeweiligen Tagesabläufe spricht eher gegen tatsächlich verschlechterte Ver hältnisse. Während der Beschwerdeführer im Jahr 2013 noch ein tiefes Aktivi tätsniveau zeigte, jeweils bis mittags schlief und aus Angst, zu stark zu ermüden und nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren zu können , nicht weit weg von der eigenen Wohnung ging (vgl. Urk. 7/51/10), zeigt der Tagesablauf i n der aktuellen Begutachtung eine eher gesteigerte Aktivität sowohl unter der Woche , indem der Beschwerdeführer jeweils um 6 U hr aufsteht, um mit der Frau zu frühstücken, dann bis zu einer Stunde joggen und nachmittags spazieren geht oder ein wenig Fernsehen schaut und am Abend Zeit mit seiner Familie verbringt , als auch am Wochenende, an welchem die Familie meistens Besuch empfängt und der Beschwerdeführer mit den Brüdern spazieren geht oder mit seiner Familie etwas unternimmt (vgl. Urk. 7/14 4 S. 10 f.) . 5.3. 2 Schliesslich gelang es Dr. Z.___ nicht, einen Längsschnittverlauf der Funk tions - und Fähigkeitsstörung und der Ressourcen sowie die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit nachzuzeichnen, da er in den Akten zahlreiche Inkonsistenzen in den beschwerdeführerischen Aussagen, in diagnostischer Hinsicht und auch bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeiten ausmachte (vgl. Urk. 7/144 S. 22 unten f.). Auch den übrigen psychiatrischen Berichte n lässt sich nicht zweifelsfrei ein (andauernder) veränderte r psychiatrische r Gesundheitszustand entnehmen. Zwar diagnostizierte der behandelnde Psychiater im Juni 2017 kurzzeitig eine schwere depressive Episode, wohingegen er im September 2017 nurmehr von eine r mittel gradige n Ausprägung sprach. Dennoch attestierte er ohne plausible Begründung durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4. 1 ) . Diese Aus führungen sind nicht geeignet, eine wesentliche Verschlechterung der gesund heitlichen Situation zu belegen , worauf auch Dr. Z.___ hinwies (vgl. Urk. 7/144 S. 23 oben) . Weiter lassen sich auch aus den Berichten der stationären Aufenthalte in der D.___ und der A.___ keine überzeugenden Angaben darüber entnehmen oder ableiten, in wiefern vorliegend eine effektive Verän de rung des psychiatrischen Gesundheitszustands stattgefunden hat . Aus dem Be richt der A.___ geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer im Umgang sehr höflich und im Kontakt zu Mitpatienten aufgeschlossen und kommunikativ war und im Austausch mit anderen vielfach ein ausgeglichenes Stimmungsbild zeigte . Trotz Austritt in erfreulich gebessertem Zustand diagnostizierten die Ärzte der A.___ - wie bereits die behandelnden Ärzte vor Eintritt in die teilstationäre Be handlung - weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode, ohne zur Arbeitsfähigkeit oder Eingliederungsfähigkeit und zum Verlauf Ste llung zu nehmen (vgl. E. 4. 7 ). Daneben nannten die Ärzte der A.___ als Hauptbelastung die ungeklärte versicherungsrechtliche Situation und berufliche Perspektive, mithin IV-fremde psychosoziale Belastungsfaktoren, was ebenfalls gegen eine tatsächliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes spricht.
- 3 . 3 Auch in somatischer Hinsicht lässt sich den medizinischen Akten nicht ohne Weiteres eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes entnehmen. Aus pneumologischer Sicht erhoben die Ärzte des G.___ im Jahr 2014 lungen funk tionell einen identischen Befund zum Befund von August 2013 mit einer leichten restriktiven Ventilationsstörung sowie leicht reduzierter Diffusionskapazität, welche im Rahmen der Adipositas interpretiert wurde. Bei Normalbefund der arteriellen Blutgasanalyse, fehlender pulmonale r Limitation und fehlendem Hin weis auf eine Lungenerkrankung als Ursache der Dyspnoe führten die Ärzte die in der Spiroergometrie gezeigte leicht verminderte körperliche Leistungsfähigkeit auf die B-Blocktherapie und möglicherweise einen Trainingsmangel zurück ( Urk. 7/70/29-32 ). Ein klares somatisches Korrelat für die somati schen/ soma to formen Beschwerden, weswegen der Beschwerdeführer immer wieder am G.___ abgeklärt wurde, liess sich auch aus kardi o l ogisch er Sicht nicht ausmachen . So war die kardiologische Standortbestimmung laut Bericht vom 1
- März 2015 ( Urk. 7/80) bis auf eine Sinustachykardie unauffällig und sowohl in der Echo kardiographie als auch im MRI und im CT des Herzens zeigten sich keine rele vanten Ursachen und Diagnosen, so dass die Ärzte aus kardialer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgingen. Schliesslich weisen auch die neu sten Untersuchungen am G.___ auf keinen wesentlich veränderten somatischen Gesundheitszustand hin . Die Neurologen des G.___ erwähnten im Wesentlichen die seit Jahren bestehenden Nacken- und Kopfschmerzen mit begleitende m Schwan k schw indel , welche bereits in die Beurteilung des RAD-Arztes vom 1
- Juni 2012 eingeflossen waren ( Urk. 7/29/2-3). Wie schon im Bericht des G.___ vom 2
- April 2012 ( Urk. 7/24/5-9) liessen sich die se Beschwerden auch in der jüngsten neu rologischen Abklärung ( Urk. 3/3) nicht gänzlich objektivieren. Eb e nso wenig kann das Schlafapnoe-Syndrom ( Urk. 7/80) als wesentliche Veränderung herangezogen werden, da bereits im Jahr 2013 von Tagesmüdigkeit die Rede war, welcher der Neurologe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass ( Urk. 7/46/1-3). Nichts anderes geht aus dem Bericht des Hausarztes hervor , wo nach das OSAS nicht im Vordergrund stehe ( Urk. 7/138/ 1- 3) . Laut den An gaben des Beschwerdeführer s im Rahmen der Tinnitussprechstunde leidet er seit 2012 an den beschriebenen Beschwerden , was einer Veränderung entgegen steht . Auch i n der neu aufgetreten Adipositas kann keine wesentliche Gesundheits ver änderung erblickt werden, da eine Adipositas grundsätzlich keine leistungsbe gründende Invalidität bewirkt , wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schä den verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist ( Urteil des Bundesge richts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 ) , was nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer überdies auch nicht geltend gemacht wird.
- 3 . 4 Nach dem Gesagten gibt es vorliegend mehrere Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht nicht wesentlich verändert hat. Ob dies zutrifft bezie hungsweise o b sich das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ zum Be weisthema einer erhebliche n Änderung des Sachverhalts in genügendem Masse ausgesprochen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2014 vom 2
- Juni 2014 E. 3.2) und gestützt darauf von einem Revisionsgrund ausgegangen werden kann, wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht explizit äusserte, kann letztlich offen bleiben . Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers eine Verschlech terung des psychiatrischen Gesundheitszustandes annehmen würde, resultiert bei der Bemessung des Invaliditätsgrad - wie nachfolgend aufgezeigt (E. 5.4-7) - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch bei der im psychiatrischen Gutachten attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit kein rentenbegründender Inva liditätsgrad. Entsprechend kann ebenfalls offenbleiben, o b die Beschwerdegeg nerin im Rahmen der (freien) Überprüfung zu Recht von der gutachterlichen Folgenabschätzung abwich oder anhand der eigens vorgenommenen Ressourcen prüfung eine unzulässige juristische Parallelprüfung vornahm , wie der Beschwer deführer vorbrachte .
- 4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalid itäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2009 bis 2011 bei der J.___ als Bauisoleur tätig war. Da die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte ( Urk. 7/22/ 4, Urk. 7/22/ 12), kann das dort erzielte Einkommen zur Bestimmung des Valideneinkommens herange zogen werden. Im Jahr 2012 hätte der Beschwerdeführer gemäss Arbeitge ber fragebogen ein Einkommen von Fr. 72'605.-- erzielt (vgl. Urk. 7/22 Ziff. 2.10 ), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern (Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011 2018 ) in den Jahren 2012 bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 201 7 (sechs Monate nach Geltend machung des Leistungsanspruchs, Art. 29 Abs. 1 IVG) ein Einkommen von rund Fr. 74'80 9.-- für das Jahr 201 7 ergibt ( Fr. 72’605 .-- x 1.00 7 x 1.00 8 x 1.004 x 1.007 x 1.004 ).
- 5 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus ge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ,
- Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens und des Verlusts der Arbeitsstelle bei der J.___ keine längerdauernde und dauerhafte Tätigkeit mehr ausübte und im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren tenbeginns im Jahr 2017 in keinem Arbeitsverhältnis stand, sind vorliegend zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöh ne gemäss LSE heranzu ziehen, wobei vom Zentralwert für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art auszugehen ist. Dieser betrug für Männer im Jahr 2017 Fr. 5‘340.-- (LSE 201 6 , Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 7 von 41.7 Stunden sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei Männern im Jahr 201 7 von 0. 4 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 46'949. -- für das Jahr 201 7 bei der verbliebenen 70 %igen Arbeitsfähigkeit ( Fr. 5’340 .-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.00 4 x 0. 7 ).
- 6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände (keine Tätigkeiten in der Höhe oder im Lärm oder mit Maschinen, kein Publikumsverkehr, wohlwollende Arbeitsatmosphäre ohne Zeitdruck, Pensum nicht frei wählbar, sondern nur während sechs Stunden pro Tag möglich, nur noch Teilzeitpensum) können zwar die Auswahl der zur Verfügung stehenden Stellen einschränken , sie wirken sich aber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedenfalls in Bezug auf einfache und repetitive Erwerbstätigkeiten nicht zusätzlich lohnmindernd aus und rechtfer tigen damit keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. So ziehen r echt sprechungsgemäss Einschränkungen bezüglich der Bedienung potentiell gefähr licher Maschinen in der Regel noch keine überproportionalen Lohneinbussen nach sich ( Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 3
- März 2009 E. 3.4) und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten auf eine emo tional spannungsfreie und wohlwollende Arbeitsatmosphäre ohne permanenten Zeitdruck angewiesen ist (vgl. Urk. 7/144 S. 25) , beschlägt in erster Linie die realen Chancen, auf dem freien Arbeitsmarkt eine (Teilzeit-)Arbeitsstelle zu finden, und stellt kein anerkanntes eigenständiges Kriterium für einen Abzug vom Tabellenlohn dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2008 vom 1
- Novem ber 2008 E. 3.2.4 und auch Urteil 9C_325/2013 vom 2
- Oktober 2013 E. 4.2 , sowie Urteil 8C_693/2014 vom 22.01.2015 E. 4.2.2 ). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem reduzierten Beschäftigungsgrad von 70 % arbeiten kann, zieht keinen entsprechenden Abzug nach sich. Gemäss der Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittslöhnen für das Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, T18, 2018) besteht zwischen den von Männern erzielten Durchschnittslöhnen ohne Kaderfunktion in einem Vollzeitpensum ( Fr. 6’144.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Teil zeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 % -Pensum ( Fr. 5’897.--) eine Differenz von Fr. 247.--, mithin von 4 % . Ebenso verhält es sich mit den Durchschnittslöhnen von Fr. 6'130.-- (Vollzeit) und Fr. 5'875.-- (Teilzeit 50-74%) für das Jahr 2016 (vgl. T18, 2016). Daraus ergibt sich keine überproportionale Lohneinbusse, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtferti ge n würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2
- März 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Auch wenn für den Beschwerdeführer aufgrund der qualitativen Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit (kein Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und an gefährlichen Maschinen) gewisse Einschränkungen bestehen und dadurch nicht mehr alle Stellen in Betracht kommen, besteht im Bereich der zumutbaren leichten bis mittelschweren Arbeiten noch ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten bei dem in Frage kommenden Kompetenz niveau
- Nach dem Gesagten bestehen somit keine direkt mit der Art der gesundheitlichen Beein trächtigung in Zusammenhang stehende lohnwirksame Umstände, welche einen (behinderungsbedingten) Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen. Schliesslich rechtfertigt auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Verfügung vom 2
- August 2013 ( Urk. 7/55) ohne weitere Be grün dung einen Abzug von 5 % gewährte, keinen Anspruch auf Berücksichtigung des mindestens gleich hohen Abzugs ( Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2009 vom 2
- Oktober 2009 E. 3). Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass vorliegend ein Leidensabzug nicht (mehr) berück sichtigt werden kann, da im Hilfsarbeiterbereich für den Beschwerdeführer genü gend Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind. 5.7 Wird das Valideneinkommen von Fr. 74'80 9 . -- dem Invalideneinkommen von Fr. 46'949. -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'8 60.-- und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von (ab) gerundet 37 % (100 / Fr. 74’80 9.-- x Fr. 27'8 60.-- ) . 5.8 Soweit sich der Beschwerdeführer weiter auf den Standpunkt stellte, dass ihm ab November 2017 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, Art. 29 Abs. 1 IVG) zunächst eine ganze Rente zuzusprechen sei (vgl. Urk. 1 S. 9 Mitte), so kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar äusserte sich der Gutachter hinsichtlich einer retrospektiven Beurteilung nicht eindeutig. Mit Blick auf die Berichte der behandelnden psychiatrischen Fachärzte ist jedoch mit überwie gender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, d ass die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits im November 2017 Geltung hatte , da keine Anhalts punkte für eine seitherige Veränderung ersichtlich sind . Die im Zeitraum zwi schen der Neuanmeldung am 2
- Mai 2017 und dem psychiatrischen Gutachten vom
- Juli 2018 verfassten Berichte des behandelnden Psychiaters und der D.___ erweisen sich als wenig nachvollziehbar und nicht konsistent, worauf auch Dr. Z.___ hinwies (vgl. Urk. 7/144 S. 16 unten und S. 23 oben). So attestierte der behandelnde Psychiater trotz in diagnostischer Hinsicht verän dertem Schweregrad der Depression im Laufe des Jahres 2017 - wie vorstehend ausgeführt - durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , ohne dies weiter zu begründen . Inwiefern und ob sich der Gesundheitszustand innerhalb des Jahres 2017 und im Vergleich zu früher überhaupt veränderte, führte der behandelnde Psychiater nicht aus, sondern wies einzig darauf hin, dass sich der Gesund heitszustand in den letzten zwei Jahren nicht gebessert hat. Auch geht aus den Berichten nicht hervor, ob sich die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit einzig auf die von ihm genannte psychiatrische Diagnose bezog oder auch die auf ge führten somatischen Diagnosen (mit) berücksichtigte , worauf die von ihm aufge führten Einschränkungen hindeuten (vgl. Urk. 7/122 Ziff. 1.1 und 1.6-7) , was angesichts der fachfremden Beurteilung nicht zu überzeugen vermag . Schliesslich ist ebenfalls nicht auszuschliessen , dass der behandelnde Psychiater die von ihm genannten sozialen Probleme, auch wenn diese bei den Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte (vgl. Urk. 7/122 Ziff. 1.1). Weiter ergibt sich auch aus dem Bericht der D.___ , in welcher der Be schwerdeführer auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters im September/ Oktober 2017 stationär behandelt wurde, kein e Hinweise für eine wesentliche gesundheitliche Veränderung im zeitlichen Verlauf . So finde t sich auch darin keine nachvollziehbare re Einschätzung der Arbeitsfähigkeit . Es ist anzunehmen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor dem stationären Aufenthalt (ab November 2015) vom behandelnden Psychiater übernommen wurde, denn auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit nach der Entlassung wurde auf den behan delnden Arzt verwiesen ( Urk. 7/128/7) . Letztlich ist fraglich, ob der Bericht der D.___ überhaupt von einem psychiatrischen Facharzt verfasst oder zumin dest mit unterzeichnet wurde. K.___ wird zwar als Oberarzt Psycho so matik aufgeführt ( Urk. 7/128/9) , einen entsprechenden psychiatrischen Facharzt titel besitzt dieser laut Medizinalberuferegister allerdings nicht . 5.9 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seit der rentenablehnenden Verfügung vom 2
- August 2013 ( Urk. 7/55) im hier massgebenden Beur teilungszeitraum nicht in einer anspruchs begründ enden Weise verschlechtert hat. 5.10 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beantragt e , dass die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten sei, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, ist festzuhalten, dass diese einen Anspruch auf berufliche Eingliederungs mass nahmen mangels subjektiver Eingliederungsbereitschaft zu Recht verneint hat. So äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Juni 2018 dahingehend, dass ein Arbeitsversuch zwecklos sei (vgl. Urk. 7/144 S. 11 unten) , und zeigte sich einem solchen gegenüber auch nicht motiviert . Auf entsprechende Fragen zur Selbsteinschätzung wich er immer wieder aus, machte diffuse An gaben und hinterliess gesamthaft einen unaufrichtigen und inkonsistenten Ein druck (vgl. Urk. 7/144 S. 24 f.). Weiter zeigte sich der Beschwerdeführer trotz an und für sich guter Prognose stark passiv und der starke n Überzeugung , schwer krank zu sein (vgl. Urk. 7/144 S. 22 Mitte). Vor diesem Hintergrund kann einzig aus der Aussage im Austrittsbericht der A.___ vom 2
- Oktober 2018, wonach der Beschwerdeführer sich glaubhaft motiviert äusserte, wieder ber uflich tätig werden zu wollen (vgl. vorstehend E. 4.11), keine überzeugende Bereitschaft zur Teil nahme an beruflichen Eingliederungsvorkehren abgeleitet werden . Insbesondere auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbe scheid ver fahrens in keiner Weise zum Ausdruck brachte, dass er auf berufliche Mass nahmen angewiesen ist beziehungsweise solche verlangt (vgl. Urk. 7/151). Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass Eingliederungsmassnahmen erge ben werden, ob und in welchem Umfang er im ersten Arbeitsmarkt tatsächlich noch einsatzfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 9), ist ihm entgegen zu halten , dass das Scheitern von beruflichen Eingliederungsmassnahmen bei gutachterlich atte stierter 70%iger Arbeitsfähigkeit nicht einfach auf eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit schliessen lässt . Auch wenn b erufliche Massnahmen unter anderem dazu dienen können , subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krank heitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen , bedarf es indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Fehlt die subjektive Eingliederungsfähigkeit beziehungsweise ist diese wie vorliegend als unzureichend zu werten , besteht von vornherein kein Anspruch auf berufliche Massnahmen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_559/2012 vom 2
- November 2012 E. 5 ). Es bleibt darauf hin zu weisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, sich bei ernsthaftem Interesse an beruflichen Massnahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 5.11 Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00077
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 3 0. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1974, meldete sich nach Anzeige zur Früherfassung durch seinen Arbeitgeber ( Urk. 7/5) am 1 0. März 2012 unter Hinweis auf hohen Blutdruck und starke Kopfschmerzen mit herbeigeführtem Schwächeanfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/16). Nachdem die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerb liche Situation ab ge klärt hatt e, verneinte sie mit Mitteilung vom 2 6. April 2012 den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 7/23) . In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte
ein psychiatrisches Gutachten ein ( Urk. 7/48) , das am 1 0. Juni 2013 durch Dr.
med.
Y.___ , Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, erstattet wurde ( Urk. 7/51). Gestützt auf das psy chiatrische Gutachten von Dr. Y.___
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. August 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18 %
( Urk. 7/55). 1.2
Am 1. Juli 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/57) . Nach entsprechenden medizinischen (vgl. Urk. 7/70 , Urk. 7/80-81) und erwerblichen Abklärungen (vgl. Urk. 7/71) verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 1 1. September 2015 ( Urk. 7/85) mangels länger dauernder Arbeitsunfähigkeit
einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versi cherung . 1.3
Am 2 6. April 2016 meldete sich der Versicherte wegen Depressionen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/88 ), auf welches Ge such die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 2016 mangels Glaubhaft machung von wesentlich veränderte n tatsächliche n Verhältnisse n
nicht eintrat ( Urk. 7/103). 1.4
Am 2 2. Mai 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Depression, Kopfschmerzen, Schwindel und Dekonditionierung
ein weiteres Mal zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/110). Nach Eingang eines Berichts des behandelnden Psy chiaters holte die IV-Stelle neben dem Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/114) weitere Bericht e bei den behandelnden Ärzten ( Urk. 7/118 , Urk. 7 /122, Urk. 7/124/6-15, Urk. 7/128/5-9 , Urk. 7/138 ) und schliesslich ein weiteres psy chiatrisches Gutachten ein ( Urk. 7/135) , das am 3. Juli 2018 durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde ( Urk. 7/144).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/148, Urk. 7/151 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2018 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 7/154 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 8. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2018 ( Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben, es sei fest zu stellen, dass er ab November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei , und es sei ihm ab November 2017 eine ganze und ab September 2018 eine halbe Inva lidenrente zuzusprechen. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen ( Urk. 1 S. 2 oben ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft und auf die Anmeldung eingetreten, wenn im Neu anmeldungsgesuch glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen , die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend ge machten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 3. Juli 2018 ( Urk. 7/144) , davon aus, dass
beim Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit bestehe ( Urk. 2 ). 2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer degegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 4 unten) . Der psychiatrische Gutachter habe die Arbeitsfähigkeit zum Unter suchungszeitpunkt auf 70 % eingeschätzt (S. 5 Mitte). Der Regionale Ärztliche Dienst ( RAD )
habe in der Analyse des Gutachtens zu Unrecht aus geführt , dass die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit seit jeher (sicher aber seit November 2015) angenommen werden könne. Der psychiatrische Gutachter habe sich zum rückwirkenden Verlauf nicht geäussert, weshalb seine Einschätzung erst ab dem Untersuchungszeitpunkt gelte
(S. 5 unten). Die vom Bundesgericht geforderte Prüfung der Leistungsfähigkeit habe der Gutachter an hand der sogenannten Standardi ndikatoren vorgenommen . Es bleibe kein Raum für eine davon abweichende (und fehlerhafte ) Prüfung durch die Beschwerde geg nerin (S. 8 oben). Weiter beanstandete der Beschwerdeführer die Bemessung der Vergleichseinkommen und postulierte einen Invaliditä t sgrad von gerundet 50 % . Folglich sei ihm sechs Monate ab der letzten Anmeldung, mithin ab November 2017 zunächst eine ganze und ab September 2018 (drei Monate nach der gut ach terlich festgestellten Verbesserung) noch eine halbe Rente zuzusprechen. Überdies seien Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (S. 9 oben). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat und er demzufolge Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Diese Frage beurteilt sich vorliegend durch einen Vergleich des Gesund heits zustandes im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Dezember 2018 ( Urk.
2) mit dem Zustand im Zeitpunkt der (ersten) leistungsverneinenden Verfü gung vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7 / 55 ). Damals wurde letztmals eine vollständige rechtskonforme Sachverhaltsabklärung mit Einkommensvergleich durchgeführt.
Zwar holte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuanmeldung vom 1. Juli 2014 ( Urk. 7/57) verschiedene Akten ein ( Urk. 7/70 -71, Urk. 7/80 ) , l etztlich kam aber die Sachbearbeitung nach zwei Telefonaten mit dem Beschwerdeführer zum Ergebnis, dass keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege und dieser wie der zu 100 % arbeite. Die Beschwerdegegnerin unterliess sowohl eine Würdigung der medizinischen Akten und deren Vorlage an den RAD, als auch eine neue Einkommensbemessung ( Urk. 7/83/3). Mit Verfügung vom 1 1. September 2015 ( Urk. 7/85) wies s ie das Leistungsbegehren allein unter Hinweis auf die wieder hergestellte Arbeitsfähigkeit ab. Hierbei kann nicht von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E.
1.4 ) ausgegangen werden. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Vorkehren hätten im Falle eines inhaltlich anderen Ergebnisses eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung nicht zu begründen verm ocht . 3. 3.1
Der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7/55) lag im Wesentlichen
das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. Juni 2013 ( Urk. 7/51)
zu Grunde . Dieser nannte darin keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte er eine grenzwertig leichte depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) und einen Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstör ung (ICD-10 F45.1 ; S. 13 ).
Dazu führte er aus, objektiv lasse sich in der Untersuchung nur eine geringe de pressive Stimmungslage objektivieren mit wenig begleitenden depressiven Symp tomen, die in ihrer Summe nicht genügend
Kriterien einer leichten depressiven Episode oder Anpassungsstörung nach
ICD-10 erfüllen würden . Auch in der Vali dierung mit der Hamilton Depressionsskala erreich e
der Beschwerdeführer in der Untersuchung maximal zwölf Punkte, was unter dem
Cut-Off
für eine leichte Depression (14 -19 Punkte) liege . Somit könne diese leicht bedrückte,
subdepres sive Symptomatik durchaus im Rahmen der ebenfalls diagnostizierten
Haupt diag nose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung verstanden
und subsumiert werden - eine Diagnose, die auch schon von der A.___ während der zweieinhalb -monatigen Hospitalisation gestellt worden sei . Auch da hätten nicht genügend Symptome zur Diagnose
einer eigentlichen affektiven Störung im Sinne einer Depression gestellt werden können (S. 15 f.). Aufgrund der fehlenden psychia trischen Diagnosen mit Krankheitswert bestehe aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sowohl in der bisherigen Tätigkeit, als auch bezüglich jeder anderen Verweistätigkeit (S. 16). 3. 2
Dr. med. B.___ , Arzt für Allgemeine Medizin, vom RAD führte in der Stellungnahme zur Expertise vom 1 3. August
2013 ( Urk. 7/54/3-4) aus, es würden keine Befunde und Diagnosen vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit in der Ebene, ohne Treppensteige n und ohne Arbeiten auf Gerüste n und an gefährlichen Maschinen mindern würde n . Als Bauisoleur an Gebäuden, wo Absturzgefahr bestehe und auf Gerüste gestiegen werden müsse, sei der Be schwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Als Strassenbauarbeiter mit Flüssig as phalt, wo er wohl kaum auf Gerüsten und Leitern und mit gefährlichen Maschinen arbeiten müsse, sei er als zu 100 % arbeitsfähig zu sehen. Folglich bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten mit den erwähnten qualitativen Einschränkungen. 3.3
Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ und die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7/55) bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Renten anspruch. Dabei ging sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Ver weis tätigkeit aus und erachtete a us psychiatrischer Sicht jede Tätigkeit für zumut bar . 4. 4.1
Im Rahmen des hier strittigen -
mit der vom Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2017 eingereichten Neuanmeldung eingeleiteten - Abklärungs verfahrens ( Urk. 7/110) ging der Bericht des behandelnden Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 7/112) ein. Dieser nannte als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Dazu führte er aus, beim Beschwerdeführer sei es im Verlauf seiner Erkrankung zu einer Zustandsverschlechterung gekommen.
Dieser habe neben seiner psychischen Beeinträchtigung diverse somatische Begleiter krankungen entwickelt. Ein Arbeiten in der Höhe und auf Gerüsten sei aus ärzt licher Sicht nicht verantwortbar.
Im Bericht vom 5. September 2017 ( Urk. 7/122) nannte Dr. C.___
als psychia trische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode und führte aus, d er Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren nicht gebessert. Eine Intensivierung der ambulanten psychiatrischen Behandlung inklusiv e Anpassung der psychopharmakologischen Medikation sei erforderlich , wobei er einen stationären Aufenthalt in der D.___ empfahl . Der Beschwerdeführer sei seit 1 3. November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.4 -6 ). Im Vordergrund stehe die psychiatrische Behandlung mit Psycho pharmakotherapie. Die Konsultationen würden in zirka zweiwöchigen Abständen stattfinden. Der Beschwerdeführer nehme die Termine zuverlässig wahr und es bestehe bezüglich Pharmakotherapie eine gute Compliance ( Ziff. 1.5) . Nach einem stationären Aufenthalt in der D.___ sei ein Belastbarkeitstraining zu emp fehlen und es sei in der Folge mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % mit Steigerung auf 100 % zu rechnen ( Ziff. 1.8-9). 4. 2
Die Ärzte und Fachpersonen der D.___ berichtete n am 1 8. Dezember 2017 ( Urk. 7/128) über die stationäre Behandlung vom 1 1. September bis 1 4. Oktober 2017 ( Ziff. 1.3) und nannten als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Die rezidi vierenden depressiven Episoden bestünden seit Februar 2012, wobei die aktuelle Episode wahrscheinlich seit November 2016 bestehe ( Ziff. 1.1).
Es bestünden psychische und physische Einschränkungen durch Schwindel und Einschränkungen der Belastbarkeit durch Ermüdung. Auf geistiger Ebene bestün den wahrscheinlich Einschränkungen der Konzentrationsfunktionen, Gedächtnis leistung, Exekutivfunktionen, der Belastbarkeit- und Stresstoleranz sowie Sozial kompetenz ( Ziff. 1.7). Bei Besserung der depressiven Symptomatik, der Persön lichkeitsakzentuierung und Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit würden
Massnahmen für die berufliche Eingliederung möglich erscheinen ( Ziff. 1.8). 4. 3
Hausarzt m ed. pract . E.___ , Praktischer Arzt, Arztpraxis Dr. F.___ , nannte im Bericht vom 1 8. Mai 2018 ( Urk. 7/138/1-4) unter Beilage weitere r Unter su chungsberichte (vgl. Urk. 7/138/5-18) als Diagnosen einen Tinnitus, Gleichge wichts störungen, Migräne, eine rezidivierende depressive Störung sowie ein o b struktives Schlafapnoesyndrom
( OSAS; Ziff. 1.1). Dazu führte er aus, es bestehe seit 1 3. November
2015 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff . 1.6). Somatisch stehe aktuell die Problematik Tinnitus, Gleichgewichts stö rungen und Migräne im Vordergrund.
Dem miteingereichten Bericht vom 2 9. Mai 2017 über die Tinnitussprechstunde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben etwa seit 2012 an Schwindel, Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen und Tinnitus leide t ( Urk. 7/138/5). 4. 4
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig, mit Somatisierungs tendenz (ICD-10 F33.0/1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabiler und narzisstischer Färbung (ICD-10 Z73.1 ; Urk. 7/144 S. 14-15 ) .
Hierzu führte Dr. Z.___ aus, eine rezidivierende depressive Störung liege vor, jedoch keine schwere Episode. Ob vor einem Jahr tatsächlich eine schwere Epi sode vorgelegen habe, könne nicht abschliessend beurteilt werde
n. Die Situation sei unklar und die Äusserungen seien nicht konsistent. Einerseits behaupte der Beschwerdeführer , sich immer im gleichen Zustand zu
befinden seit 2015, andererseits gebe er an, dass es ihm bessergehe. Vom Zweiten sei wohl aus zugeh en. Diese Vermutung werde gestützt durch den Bericht von
Dr. C.___ vom
5. September 2017, in welchem nur noch eine mittelgradige Episode ange geben werde , was den
Angaben des Beschwerdeführers, dass es ihm immer gleich schlecht gehe, nicht entspreche ,
jedoch der anderen Angabe, dass es ihm besser
gehe . Auch die D.___ komm e 2017 zum Schluss, dass gegenwärtig nur noch eine mittelgradige Episode vorliege. Es werde angegeben, dass der Beginn der mittelgradigen Episode seit November 2016 bestehe. In
diesem Bericht würden auch narzisstische Persönl ichkeitszüge festgehalten, ohne dass
diese in der Diag nostik Erwähnung gefunden hätten. Dies sei nicht konsistent.
Insbesondere auch deshalb, weil die Einschätzung einer ungünstigen Prognose sowohl
durch die depressive Symptomatik wie auch d i e narzisstischen Persön l ichkeitszüge
erklärt werde . In diesem Bericht werde auch offengelassen, dass sich der Zustand
ver bessern könnte. Nicht nur der depressiven Symptomatik, sondern auch der
Per sönlichkeitsakzentuierung. Dem sei nicht beizupflichten. Die Persönlichkeits akzentuierung sei nicht beeinflussbar, jedoch die depressive Symptomatik, welche sich
ja tatsächlich verbessert habe (S. 16) .
Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass d ie heutige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit den erwähnten Diagnosen kompatibel sei (S. 23 Mitte). Der Längs schnitt verlauf der Funktions- und Fähigkeitsstörung und der Ressourcen sei sehr schwierig zu beurteilen, da der Beschwerdeführer keine genauen Angaben mache, auch widersprüchlich sei, indem er einerseits angebe, dass es ihm seit 2015 nicht besser gehe und andererseits sich sein Zustand wesentlich verbessert habe (S. 24 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Dachisoleur hielt er schliesslich fest, dass diese seit dem Auftreten des Schwindels nicht mehr zumutbar sei und für die angestammte Tätigkeit seit November 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (S.
25 unten). In einer angepassten Tätigkeit, mithin an ein em Arbeit splatz, der eine emotional spannungsfreie Atmosphäre biete, ohne permanenten Zeitdruck, mit geringem Publikumsverkehr, wohlwollender Arbeitsatmosphäre, kognitiv einfach en Abläufen, Routine und wenig Anforderung an die Gedächt nisleistung, bestehe eine mögliche Anwesenheit von sechs Stunden beziehung s weise eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % . Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachzuzeichnen, da der Beschwer deführer keine konsistenten Angaben mache. Ob die Differenz in der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit zwischen dem behandelnden Psychiater und Dr. Y.___ wirklich auf Schwank ung en der psychischen Befindlichkeit zurückgehe, oder ob sie auf verschiedenen Einschätzungen beruhe , könne nicht angegeben werden (S.
26 oben). 4. 5
Die Ärzte des G.___,
H.___ , nannten im Bericht vom 6. Juli 2018 ( Urk. 3/3) folgende
- gekürzt wiedergegebenen - Diagnosen: - chronischer Schwankschwindel - chronisch kompensierter Tinnitus rechts - Migräne ohne Aura - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom - Restless - Legs -Syndrom ohne PLMS - grenzwertig leichtgradige restriktive Ventilationsstörung - metabolisches Syndrom - n ichtalkoholische Steatohepatitis (NASH) - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
Der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren an Nacken- und Kopfschmer zen. Diese seien stets von einem Schwankschwindel begleitet. Die klinische und apparative Untersuchung habe keine Hinweise für eine peripher vestibuläre Pathologie ergeben und die MRI - Untersuchung sei erfreulicherweise bland gewe sen. Bei der Ganguntersuchung durch die Kollegen der Physiotherapie habe der Beschwerdeführer aber mit 13 Punkten einen deutlich altersentsprechend unter durchschnittlichen Wert erreicht. Insbesondere die Aufgaben, welche eine Kopf bewegung beinhalteten, seien mit grossen Schwierigkeiten durchgeführt worden. Dies lasse daher differentialdiagnostisch an eine z ervikogene Komponente der Schwindelbeschwerden denken. Dazu würden die Nackenschmerzen passen. Sollte sich keine z ervikogene Ursache finden lassen, wäre in
zweiter Linie eine vesti buläre Migräne denkba
r. Hierzu würden Kopfschmerzen mit Phono-
und
Photo phobie passen (S. 2) . Etwas unpassend schein e hier aber der eher chronische Schwindelzustand. Zuletzt müsse sicher auch an eine funktionelle Überlagerung gedacht werden. Aufgrund der
schlechten Ergebnisse in der Ganguntersuchung sei dem Beschwerdeführer eine Verordnung für
vestibuläre Physiotherapie sowie eine Liste mit ausgebildeten Physiotherapeuten mitgegeben worden . Eine
Ver laufskontrolle sei für in 3 Monaten vereinbart worden (S. 3 oben) . 4. 6
Die Ärzte des G.___ , I.___, nannten nach Zuweisung durch die Klinik für Pneumologie zur spezialärztlichen Beurteilung im Bericht vom 9. August 2018 ( Urk. 3/4) folgende Diagnosen: - Adipositas Grad III - Dyslipidämie - prädiabetische Stoffwechsellage - arterielle Hypertonie - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom - grenzwertig leichtgradige restriktive Ventilationsstörung - n ichtalkoholische Steatohepatitis (NASH) - chronischer Schwankschwindel - chronisch kompensierter Tinnitus rechts - Migräne ohne Aura - Restless - legs -Syndrom ohne PLMS - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
De r Beschwerdeführer sei von der p neumologischen Ambulanz bei Adipositas Grad III und schwerem Schlafapnoe - Syndrom zugewiesen worden. Sowohl anam nestisch und klinisch als auch laborchemisch zeige sich aktuell kein Hinweis auf eine endokrine Ursache hierfür. Laborchemisch sei eine milde Dyslipidämie auf gefallen. Bei aktuell niedrigem 10-Jahres kardiovaskulärem Risiko sei vorerst eine Ernährungsanpassung diesbezüglich erforderlich. Mit einem HbA1c von 5.8% be stehe aktuell eine prädiabetische Stoffwechsellage. Diesbezüglich sei ebenfalls eine Ernährungsanpassung zu empfehlen. Bezüglich der Adipositas sei vorerst eine systematische Ernährungsberatung für die nächsten
Monate zu empfehlen . Diese sei bereits angemeldet worden . Mit dem Beschwerdeführer
seien zudem die weiteren
Möglichkeiten (begleitende medikamentöse Therapie, bariatrische Ope ra tion) besprochen worden. Er schliesse eine bariatrische Operation aktuell nicht aus, möchte aber mehr Informationen diesbezüglich bekommen (S. 2). 4. 7
Die Ärzte der A.___ berichtete n am 2 5. Oktober 2018 ( Urk. 3/5) über die teil stationäre Behandlung vom 1 9. Februar bis 1 6. August 2018 und nannten als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Der Eintritt sei freiwillig auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ erfolgt (S. 1). In der Teilnahme habe sich der Beschwer deführer mehrheitlich verbindlich gezeigt , mit einer insgesamt gesteigerten
akti ven Beteiligung gegen Behand l ungsende. In der Gruppe « Aktivierung und Ent spannung »
habe er sich aktiv mit Stressregul ation auseinandersetzen können . Er habe sich interessiert an den Therapieinhalten gezeigt , habe motiviert mit ge arbeitet , insbesondere in aktiven und b ewegungs-orientierten Gruppen. Im Um gang
habe er sich sehr höflich, im Kontakt zu Mitpatienten aufgeschlossen und kommunikativ erwiesen . Insbesondere
im Austausch mit anderen habe sich viel fach ein ausgeglichenes Stimmungsbild gezeigt . Wiederholt
habe der Beschwer deführer körperliche Beschwerden an gegeben (Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwin del). Hauptbelastung
scheine
die ungeklärte versicherungsrechtliche Situation und berufliche Perspektive
zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich glaubhaft motiviert geäussert , wieder beruflich tätig werden zu wollen.
Der Austritt sei in erfreulich gebessertem Zustand und ohne Anhaltspunkte für akute Eigen- oder
Fremdgefährdung erfolgt. 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s im relevanten Zeitraum (vgl. vorstehend E. 2.3) in einer für den Anspruch erheb lichen Weise verschlechtert hat.
5.2
Zwischen den Parteien ist soweit unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Flachdach isoleur aufgrund der Absturzgefahr nicht mehr arbeits fähig ist , wovon der RAD-Arzt bereits am 1 3. August 2013 ausging .
Uneinigkeit besteht jedoch
dahingehend, ob auf die im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018 ( Urk. 7/144) attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt wer den kann. W ährend die Beschwerdegegnerin (aus rechtlicher Sicht) davon aus ging, dass in einer angepassten Tätigkeit weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ( vgl. E. 2.1), macht e der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei aufgrund der Akten erstellt, dass bei ihm seit 2012 eine rezidivierende de pressive Störung unterschiedlicher Ausprägung vorliege, wobei der psychia tri sche
Gutachter im Untersuchungszeitpunkt aufgrund der festgestellten leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Depression eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert habe ( vgl. E. 2.2). 5. 3 5. 3 .1 Der ursprünglichen leistungsverneinenden Verfügung lag in psychiatrischer Hinsicht zur Hauptsache das Gutachten des Psychiaters
Dr. Y.___ vom 1 0. Juni 2013 zu Grunde. Während die behandelnden Psychiater
einen Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode und einen Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostizierten und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. Urk. 7/39/2-3 , Urk. 7/45 und Urk. 7/47 ), stellte der psychia tri sche Gutachter nach Auseinandersetzung mit den Vorakten keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert (vgl. E. 3. 1 ).
In somatischer Hinsicht hielten die behandelnden Ärzte aufgrund der unklaren Schwindelbeschwerden bei sonst unauf f älligem MRI des Schädels, fehlenden Hin weisen für eine peripher-vestibuläre Störung, fehlenden neurologischen Diag nosen und fehlenden Einschränkungen von Seiten des Skelettsystems fest, dass Arbeiten in der Höhe und mit grossen Masch inen nicht em pfehlenswert seien (vgl. Urk. 7/24/5-9 , Urk. 7/46/1-7 ). Im Wesentliche n g estützt auf die Stellungnahme n des RAD, wonach keine Befunde und Diagnosen vorliegen würden, welche die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit in der Ebene, ohne Treppensteigen und ohne Arbeiten auf Gerüsten und an gefährlichen Maschinen mindern würde (vgl. Urk. 7/29/2-3 , E. 3.2 ), und das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___
ging die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit aus (vgl. Urk. 7/55). In den nach der unangefochten in R echtskr aft erwachsenen Verfügung vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7/55)
verfassten medizinischen Unterlagen finden sich sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht Anhaltspunkte, die gegen eine erhebliche Sachverhaltsänderung sprechen . So ergibt der Vergleich des psychiatrischen Befundes in d er aktuellen psychiatrischen Begutachtung mit demjenigen im Gutachten von 2013 trotz veränderte r /anderer Diagnose im Wesentlichen keine erheblich veränderte n Untersuchungsbefunde. So berichtete Dr. Z.___
im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018 von gelegentlich be d rückter Stimmung, von in Richtung Traurigkeit eingeschränkter affektiver Modulationsfähigkeit und im Weiteren von lediglich leichtgradig en Einschrän kungen (vgl. Urk. 7/144 S. 13) .
Auch Dr. Y.___ beschrieb am 1 0. Juni 2013 zwar einen eher ernst und nachdenklich en Affekt , erhob indes seinerseits eine nur leicht zum depressiv-sorgenvollen Pol gedrückt e Affektlage , eine reduzierte Willens- und Antriebsbildung und Fähigkeit , Freude zu empfinden , sowie eine nur leicht depressiv gehemmte Antriebslage und Psychomotorik (vgl. Urk. 7/51/11-13). Trotz der durch Dr. Z.___
neu diagnostizierte n depressive n Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich aus dem Vergleich der objektiven Untersuchungsbefunde höchstens leichtgradige Veränderungen des Schweregrades der depressiven Erkrankung feststellen. Auc h der Vergleich der jeweiligen Tagesabläufe spricht eher gegen tatsächlich verschlechterte Ver hältnisse. Während der Beschwerdeführer im Jahr 2013 noch ein tiefes Aktivi tätsniveau zeigte, jeweils bis mittags schlief und aus Angst, zu stark zu ermüden und nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren zu können , nicht weit weg von der eigenen Wohnung ging (vgl. Urk. 7/51/10), zeigt der Tagesablauf i n der aktuellen Begutachtung eine eher gesteigerte Aktivität sowohl unter der Woche , indem der Beschwerdeführer jeweils um 6 U hr aufsteht, um mit der Frau zu frühstücken, dann bis zu einer Stunde joggen und nachmittags spazieren geht oder ein wenig Fernsehen schaut und am Abend Zeit mit seiner Familie verbringt , als auch am Wochenende, an welchem die Familie meistens Besuch empfängt und der Beschwerdeführer mit den Brüdern spazieren geht oder mit seiner Familie etwas unternimmt
(vgl. Urk. 7/14 4 S. 10 f.) . 5.3. 2 Schliesslich gelang es Dr. Z.___ nicht, einen Längsschnittverlauf der Funk tions
- und Fähigkeitsstörung und der Ressourcen sowie die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit nachzuzeichnen, da er in den Akten zahlreiche Inkonsistenzen in den beschwerdeführerischen Aussagen, in diagnostischer Hinsicht und auch bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeiten ausmachte (vgl. Urk. 7/144 S.
22 unten f.). Auch den übrigen psychiatrischen Berichte n
lässt sich nicht zweifelsfrei ein
(andauernder) veränderte r psychiatrische r Gesundheitszustand entnehmen. Zwar diagnostizierte der behandelnde Psychiater im Juni 2017 kurzzeitig eine schwere depressive Episode, wohingegen er im September 2017
nurmehr
von eine r mittel gradige n Ausprägung sprach. Dennoch attestierte er ohne plausible Begründung durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4. 1 ) . Diese Aus führungen sind nicht geeignet, eine wesentliche Verschlechterung der gesund heitlichen Situation zu belegen , worauf auch Dr. Z.___ hinwies (vgl. Urk. 7/144 S. 23 oben) . Weiter lassen sich auch aus den Berichten der stationären Aufenthalte in der D.___ und der A.___ keine
überzeugenden Angaben darüber entnehmen oder ableiten, in wiefern vorliegend eine effektive Verän de rung des psychiatrischen Gesundheitszustands stattgefunden hat . Aus dem Be richt der A.___ geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer im Umgang sehr höflich und im Kontakt zu Mitpatienten aufgeschlossen und kommunikativ war und im Austausch mit anderen vielfach ein ausgeglichenes Stimmungsbild zeigte . Trotz Austritt in erfreulich gebessertem Zustand diagnostizierten die Ärzte der A.___
- wie bereits die behandelnden Ärzte vor Eintritt in die teilstationäre Be handlung - weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode, ohne zur Arbeitsfähigkeit oder Eingliederungsfähigkeit und zum Verlauf Ste llung zu nehmen (vgl. E. 4. 7 ). Daneben nannten die Ärzte der A.___ als Hauptbelastung die ungeklärte versicherungsrechtliche Situation und berufliche Perspektive, mithin IV-fremde psychosoziale Belastungsfaktoren, was ebenfalls gegen eine tatsächliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes spricht. 5. 3 . 3
Auch in somatischer Hinsicht lässt sich den medizinischen Akten nicht ohne Weiteres eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes entnehmen. Aus pneumologischer Sicht erhoben die Ärzte des G.___ im Jahr 2014 lungen funk tionell einen identischen Befund zum Befund von August 2013 mit einer leichten restriktiven Ventilationsstörung sowie leicht reduzierter Diffusionskapazität, welche im Rahmen der Adipositas interpretiert wurde. Bei Normalbefund der arteriellen Blutgasanalyse, fehlender pulmonale r Limitation und fehlendem Hin weis auf eine Lungenerkrankung als Ursache der Dyspnoe führten die Ärzte die in der Spiroergometrie gezeigte leicht verminderte körperliche Leistungsfähigkeit auf die B-Blocktherapie und möglicherweise einen Trainingsmangel zurück ( Urk. 7/70/29-32 ). Ein klares somatisches Korrelat für die somati schen/ soma to formen Beschwerden, weswegen der Beschwerdeführer immer wieder am G.___ abgeklärt wurde, liess sich auch aus kardi o l ogisch er Sicht nicht ausmachen . So war die kardiologische Standortbestimmung laut Bericht vom 1 2. März 2015 ( Urk. 7/80) bis auf eine Sinustachykardie unauffällig und sowohl in der Echo kardiographie als auch im MRI und im CT des Herzens zeigten sich keine rele vanten Ursachen und Diagnosen, so dass die Ärzte aus kardialer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgingen. Schliesslich weisen auch die neu sten Untersuchungen am G.___ auf keinen wesentlich veränderten somatischen Gesundheitszustand hin . Die Neurologen des G.___
erwähnten im Wesentlichen die seit Jahren bestehenden Nacken- und Kopfschmerzen mit begleitende m
Schwan k schw indel , welche bereits in die Beurteilung des RAD-Arztes vom 1 5. Juni 2012 eingeflossen waren ( Urk. 7/29/2-3). Wie schon im Bericht des G.___ vom 2 4. April 2012 ( Urk. 7/24/5-9) liessen sich die se Beschwerden auch in der jüngsten neu rologischen Abklärung ( Urk. 3/3) nicht gänzlich objektivieren. Eb e nso wenig kann das Schlafapnoe-Syndrom ( Urk. 7/80) als wesentliche Veränderung herangezogen werden, da bereits im Jahr 2013 von Tagesmüdigkeit die Rede war, welcher der Neurologe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass ( Urk. 7/46/1-3). Nichts anderes geht aus dem Bericht des Hausarztes hervor , wo nach das OSAS nicht im Vordergrund stehe ( Urk. 7/138/ 1- 3) .
Laut den An gaben des Beschwerdeführer s im Rahmen der Tinnitussprechstunde leidet er seit 2012 an den beschriebenen Beschwerden , was einer Veränderung entgegen steht .
Auch i n der neu aufgetreten Adipositas kann keine wesentliche Gesundheits ver änderung erblickt werden, da eine Adipositas grundsätzlich keine leistungsbe gründende Invalidität bewirkt , wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schä den verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist
( Urteil des Bundesge richts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 ) , was nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer überdies auch nicht geltend gemacht wird. 5. 3 . 4 Nach dem Gesagten gibt es vorliegend mehrere Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht nicht wesentlich verändert hat. Ob dies zutrifft bezie hungsweise o b sich das psychiatrische Gutachten
von Dr. Z.___
zum Be weisthema einer erhebliche n Änderung des Sachverhalts
in genügendem Masse ausgesprochen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2014 vom 2 5. Juni 2014 E.
3.2) und gestützt darauf von einem Revisionsgrund ausgegangen werden kann, wozu sich
die Beschwerdegegnerin nicht explizit äusserte, kann letztlich offen bleiben . Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers eine Verschlech terung des psychiatrischen Gesundheitszustandes annehmen würde, resultiert bei der Bemessung des Invaliditätsgrad - wie nachfolgend aufgezeigt (E. 5.4-7)
- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch bei der im psychiatrischen Gutachten attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit kein rentenbegründender Inva liditätsgrad. Entsprechend kann ebenfalls offenbleiben, o b die Beschwerdegeg nerin im Rahmen der (freien) Überprüfung zu Recht von der gutachterlichen Folgenabschätzung abwich oder anhand der eigens vorgenommenen Ressourcen prüfung eine unzulässige juristische Parallelprüfung vornahm , wie der Beschwer deführer vorbrachte . 5. 4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalid itäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2009 bis 2011 bei der J.___
als Bauisoleur tätig war. Da die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte ( Urk. 7/22/ 4, Urk. 7/22/ 12), kann das
dort erzielte Einkommen zur Bestimmung des Valideneinkommens herange zogen werden. Im Jahr 2012 hätte der Beschwerdeführer gemäss Arbeitge ber fragebogen ein Einkommen von Fr. 72'605.-- erzielt (vgl. Urk. 7/22 Ziff. 2.10 ), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern (Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011 2018 ) in den Jahren 2012 bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 201 7 (sechs Monate nach Geltend machung des Leistungsanspruchs, Art. 29 Abs. 1 IVG) ein Einkommen von rund Fr. 74'80 9.-- für das Jahr 201 7 ergibt ( Fr. 72’605 .-- x 1.00 7 x 1.00 8 x 1.004 x 1.007 x 1.004 ). 5. 5
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus ge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens und des Verlusts der Arbeitsstelle bei der J.___ keine längerdauernde und dauerhafte Tätigkeit mehr ausübte und im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren tenbeginns im Jahr 2017 in keinem Arbeitsverhältnis stand, sind vorliegend zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöh ne gemäss LSE heranzu ziehen, wobei vom Zentralwert für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art auszugehen ist. Dieser betrug für Männer im Jahr 2017 Fr. 5‘340.-- (LSE 201 6 , Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 7
von 41.7 Stunden sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei Männern im Jahr 201 7 von 0. 4 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr.
46'949. -- für das Jahr 201 7 bei der verbliebenen 70 %igen Arbeitsfähigkeit ( Fr. 5’340 .-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.00 4 x 0. 7 ). 5. 6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände (keine Tätigkeiten in der Höhe oder im Lärm oder mit Maschinen, kein Publikumsverkehr, wohlwollende Arbeitsatmosphäre ohne Zeitdruck, Pensum nicht frei wählbar, sondern nur während sechs Stunden pro Tag möglich, nur noch Teilzeitpensum) können zwar die Auswahl der zur Verfügung stehenden Stellen einschränken , sie wirken sich aber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedenfalls in Bezug auf einfache und repetitive Erwerbstätigkeiten nicht zusätzlich lohnmindernd aus und rechtfer tigen damit keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. So ziehen r echt sprechungsgemäss Einschränkungen bezüglich der Bedienung potentiell gefähr licher Maschinen in der Regel noch keine überproportionalen Lohneinbussen nach sich ( Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E. 3.4) und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten auf eine emo tional spannungsfreie und wohlwollende Arbeitsatmosphäre ohne permanenten Zeitdruck angewiesen ist (vgl. Urk. 7/144 S.
25) , beschlägt in erster Linie die realen Chancen, auf dem freien Arbeitsmarkt eine (Teilzeit-)Arbeitsstelle zu finden, und stellt kein anerkanntes eigenständiges Kriterium für einen Abzug vom Tabellenlohn dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2008 vom 1 4. Novem ber 2008 E. 3.2.4 und auch Urteil 9C_325/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2 , sowie Urteil 8C_693/2014 vom 22.01.2015 E. 4.2.2 ).
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem reduzierten Beschäftigungsgrad von 70 % arbeiten kann, zieht keinen entsprechenden Abzug nach sich.
Gemäss der Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittslöhnen für das Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, T18, 2018) besteht zwischen den von Männern erzielten Durchschnittslöhnen ohne Kaderfunktion in einem Vollzeitpensum ( Fr. 6’144.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Teil zeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 % -Pensum ( Fr. 5’897.--) eine Differenz von Fr. 247.--, mithin von 4 % . Ebenso verhält es sich mit den Durchschnittslöhnen von Fr. 6'130.-- (Vollzeit) und Fr. 5'875.-- (Teilzeit 50-74%) für das Jahr 2016 (vgl. T18, 2016). Daraus ergibt sich keine überproportionale Lohneinbusse, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtferti ge n würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Auch wenn für den Beschwerdeführer aufgrund der qualitativen Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit (kein Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und an gefährlichen Maschinen) gewisse Einschränkungen bestehen und dadurch nicht mehr alle Stellen in Betracht kommen, besteht im Bereich der zumutbaren leichten bis mittelschweren Arbeiten noch ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten bei dem in Frage kommenden Kompetenz niveau 1. Nach dem Gesagten bestehen somit keine direkt mit der Art der gesundheitlichen Beein trächtigung in Zusammenhang stehende lohnwirksame Umstände, welche einen (behinderungsbedingten) Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen.
Schliesslich rechtfertigt auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Verfügung vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7/55) ohne weitere Be grün dung einen Abzug von 5 % gewährte, keinen Anspruch auf Berücksichtigung des mindestens gleich hohen Abzugs ( Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2009 vom 2 8. Oktober 2009 E. 3).
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass vorliegend ein Leidensabzug nicht (mehr) berück sichtigt werden kann, da im Hilfsarbeiterbereich für den Beschwerdeführer genü gend Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind. 5.7 Wird das Valideneinkommen von Fr. 74'80 9 . -- dem Invalideneinkommen von Fr. 46'949. -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.
27'8 60.--
und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von (ab) gerundet 37 %
(100 / Fr. 74’80 9.-- x Fr. 27'8 60.-- ) .
5.8 Soweit sich der Beschwerdeführer weiter auf den Standpunkt stellte, dass ihm ab November 2017 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, Art. 29 Abs. 1 IVG) zunächst eine ganze Rente zuzusprechen sei (vgl. Urk. 1 S. 9 Mitte), so kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar äusserte sich der Gutachter hinsichtlich einer retrospektiven Beurteilung
nicht eindeutig. Mit Blick auf die Berichte der behandelnden psychiatrischen Fachärzte ist jedoch mit überwie gender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, d ass die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits im November 2017
Geltung
hatte , da keine Anhalts punkte für eine seitherige Veränderung ersichtlich sind .
Die
im Zeitraum zwi schen der Neuanmeldung am 2 2. Mai 2017 und dem psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018 verfassten Berichte des behandelnden Psychiaters und der D.___
erweisen sich als wenig nachvollziehbar und nicht konsistent, worauf auch Dr. Z.___ hinwies (vgl. Urk. 7/144 S. 16 unten und S. 23 oben). So attestierte der behandelnde Psychiater trotz in diagnostischer Hinsicht verän dertem Schweregrad der Depression im Laufe des Jahres 2017
- wie vorstehend ausgeführt - durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , ohne dies weiter zu begründen . Inwiefern und ob sich der Gesundheitszustand innerhalb des Jahres 2017 und im Vergleich zu früher
überhaupt veränderte, führte der behandelnde Psychiater nicht aus, sondern wies einzig darauf hin, dass sich der Gesund heitszustand in den letzten zwei Jahren nicht gebessert hat. Auch geht aus den Berichten nicht hervor, ob
sich die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit einzig auf die von ihm genannte psychiatrische Diagnose bezog oder auch die auf ge führten somatischen Diagnosen (mit) berücksichtigte , worauf die von ihm aufge führten Einschränkungen
hindeuten (vgl. Urk. 7/122 Ziff. 1.1 und 1.6-7) , was angesichts der fachfremden Beurteilung nicht zu überzeugen vermag . Schliesslich ist ebenfalls nicht auszuschliessen , dass der behandelnde Psychiater die von ihm genannten sozialen Probleme, auch wenn diese bei den Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte (vgl. Urk. 7/122 Ziff. 1.1).
Weiter ergibt sich auch aus dem Bericht der D.___ , in welcher der Be schwerdeführer auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters im September/
Oktober 2017 stationär behandelt wurde, kein e Hinweise für eine wesentliche gesundheitliche Veränderung im zeitlichen Verlauf .
So finde t sich auch darin keine nachvollziehbare re Einschätzung der Arbeitsfähigkeit . Es ist anzunehmen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor dem stationären Aufenthalt (ab November 2015) vom behandelnden Psychiater übernommen wurde, denn auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit nach der Entlassung wurde auf den behan delnden Arzt verwiesen ( Urk. 7/128/7) . Letztlich ist fraglich, ob
der Bericht der D.___ überhaupt von einem psychiatrischen Facharzt verfasst oder zumin dest mit unterzeichnet wurde. K.___
wird zwar als Oberarzt Psycho so matik aufgeführt ( Urk. 7/128/9) , einen entsprechenden psychiatrischen Facharzt titel besitzt dieser laut Medizinalberuferegister allerdings nicht . 5.9 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seit der rentenablehnenden Verfügung vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7/55) im hier massgebenden Beur teilungszeitraum nicht in einer anspruchs begründ enden Weise verschlechtert hat. 5.10 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich
beantragt e , dass die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten sei, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, ist festzuhalten, dass diese einen Anspruch auf berufliche Eingliederungs mass nahmen mangels subjektiver Eingliederungsbereitschaft zu Recht verneint hat. So äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Juni 2018 dahingehend, dass ein Arbeitsversuch zwecklos sei (vgl. Urk. 7/144 S. 11 unten) , und zeigte sich einem solchen gegenüber auch nicht motiviert . Auf entsprechende Fragen zur Selbsteinschätzung wich er immer wieder aus, machte diffuse An gaben und hinterliess gesamthaft einen unaufrichtigen und inkonsistenten Ein druck (vgl. Urk. 7/144 S. 24 f.). Weiter zeigte sich der Beschwerdeführer trotz an und für sich guter Prognose stark passiv und der starke n Überzeugung , schwer krank zu sein (vgl. Urk. 7/144 S. 22 Mitte). Vor diesem Hintergrund kann einzig
aus der Aussage im Austrittsbericht der A.___ vom 2 5. Oktober 2018, wonach der Beschwerdeführer sich glaubhaft motiviert äusserte, wieder ber uflich tätig werden zu wollen (vgl. vorstehend E. 4.11), keine überzeugende Bereitschaft zur Teil nahme an beruflichen Eingliederungsvorkehren abgeleitet werden . Insbesondere auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbe scheid ver fahrens
in keiner Weise zum Ausdruck brachte, dass er auf berufliche Mass nahmen angewiesen ist beziehungsweise solche verlangt (vgl. Urk. 7/151). Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass Eingliederungsmassnahmen erge ben werden, ob und in welchem Umfang er im ersten Arbeitsmarkt tatsächlich noch einsatzfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 9), ist ihm entgegen zu halten , dass das Scheitern von beruflichen Eingliederungsmassnahmen bei gutachterlich atte stierter 70%iger Arbeitsfähigkeit nicht einfach auf eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit
schliessen lässt . Auch wenn b erufliche Massnahmen unter anderem dazu dienen können , subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krank heitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen , bedarf es indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person.
Fehlt die subjektive Eingliederungsfähigkeit
beziehungsweise ist diese wie vorliegend als unzureichend zu werten , besteht von vornherein kein Anspruch auf berufliche Massnahmen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts
9C_559/2012 vom 2 7. November 2012 E. 5 ).
Es bleibt darauf hin zu weisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, sich bei ernsthaftem Interesse an beruflichen Massnahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 5.11 Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager