Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, war von März 2003 bis Ende November 2016 bei Y.___ als Gemüser üsterin in einem 100%-Pensum tätig ( Urk. 6/19, Urk. 6/6/1). Am 3 0. Januar 2016 stürzte die Versicherte vor ihrer Wohnungstür, wobei sie mit der rechten Hand auf einem Lichtungsschacht aufprallte. Dabei zog sie sich auf der rechten Seite eine distale Radiusfraktur zu (vgl. Unfallmeldung vom 2 . Februar 2016 , Urk. 6/ 11/16 ) , welche sie am 4. Februar 2016 mittels Platten osteo synthese operativ versorge n liess ( Urk. 6/11/53) . In der Folge war die Versicherte ab dem 1. Februar 2016 zu 100 % und ab dem 9. Mai 2016 zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/11/ 53, Urk. 6/11/42 ). 2.
Am 2 9. September 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf die Unfallfolgen bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invali den versicherung an (Urk. 6/7). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zini schen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten der zustän di gen Unfallversicherung (Urk. 6/11, Urk. 6/13, Urk. 6/21, Urk. 6/66 ) sowie der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/35) bei. Weiter holte sie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk . 6/15 , Urk. 6/17 , Urk. 6/20 , Urk. 6/30, Urk. 6/31, Urk. 6/54, Urk. 6/55, Urk. 6/61, Urk. 6/65 ) sowie einen Aus zug aus dem In divi duellen Konto der Versicherten (IK Auszug, Urk. 6/18 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeber frage bogen vom 30. De zember 2016, Urk. 6/19) . Mit Mitteilung vom 1 9. Juni 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Ein gliederungs mass nahmen gesund heitsbedingt nicht angezeigt seien (Urk. 6/29 ) , was sie mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2018 bestätigte und die Arbeitsvermittlung abschloss ( Urk. 6/51) . In der Folge veran lasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Fest stell ungsblatt, Urk. 6/68 S. 6-11 ). Mit der Begründung, sie sei seit dem 1 4. August 2017 in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig, stellte die IV-Stelle der Versicher ten mit Vorbescheid vom 2. November 2018 die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 6/69).
Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2 0. November 2018 Einwand (Urk. 6/70) und liess eine weitere medizinische Stellungnahme zu den Akten reichen ( Urk. 6/72). Mit Verfügung vom 1 8. Dezem ber 2018 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 3.
Die Unfallversicherung ihrerseits hatte die Pflegeleistungen und Kosten ver gütun gen gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) am 1 3. August 2018 einge stellt und der Versicherten gestützt auf einen Integri täts schaden von 20 % eine Entschädigung zugesprochen, einen Anspruch auf eine Rente jedoch verneint (Verf ügung vom 2 9. August 2018, Urk. 6/66/2). 4 .
Unter Beilage neuer Arztberichte ( Urk. 3/1, Urk. 3/2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1) ge gen den Entscheid der IV-Stelle und beantragte, es sei die angefochtene Verfü gung vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten und insbesondere Eingliederungs mass nah men durchzuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. März 2017 bis am 3 1. August 201 7. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).
Mit Verfügung vom 1 8. März 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ord net ( Urk. 7), wobei innert angesetzter Frist keine Replik einging. Hierüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. Mai 2019 in Kenntnis ge setzt ( Urk. 9). 5 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerdeführerin seit dem 1 4. August 2017 eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100
% zumutbar sei. Die gesundheitliche Beeinträchtigung habe keine dauer hafte Erwerbsunfähigkeit zur Folge, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 ( Urk. 5) relativierte die Beschwerdegegnerin, medizinische Unterlagen würden bei der Beschwerde führe rin in ihrer angestammten Tätigkeit bereits ab Januar 2016 eine durch gehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausweisen, weshalb die Beschwerde führerin ab März 2017 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungs anspruchs) bis Ende August 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 22. Januar 2019 (Urk. 1) zu sammengefasst geltend, sie sei auch in einer ange passten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig, was die neuen Arztberichte belegen würden. Ferner benötige sie Unterstützung in der beruflichen Integration. 3. 3.1
Bei einem Sturz am 3 0. Januar 2016 zog sich die Beschwerdeführerin eine intra artikuläre distale Radiusfraktur auf der rechten Seite zu (vgl. Arztberichte vom 3 0. Januar 2016 [ Urk. 6/11/46], 3 1. Januar 2016 [ Urk. 6/35/52]). In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 4. bis 6. Februar 2016 im A.___ hospita lisiert, wo sie sich am 4. Februar 2016 einem operativen Eingriff (offene Reposition und 4/3-Loch VA-Säulenplatte distaler Radius rechts) unterzog (vgl. Austrittsbericht vom 9. Februar 2016 [ Urk. 6/11/53], Operationsbericht vom 8. Fe bruar 2016 [ Urk. 6/11/50] ). Nach insgesamt komplikationslosem peri
- und postoperativem Verlauf zeige sich am 3. Mai 2016
- so der behandelnde Arzt
der Chirurgische n Klinik im A.___
- eine klinisch stabile und nur noch diskret dolente sowie radiologisch fort schrei tende konsolidierende Fraktur unter Abnahme der Beschwerden bezie hungs weise Zunahme des Bewegungsumfanges . Er empfahl die Fortführung der Ergotherapie und attestierte der Beschwerde füh rerin ab dem 9. Mai 2016 eine 50%ige Arbeits fähigkeit (vgl. Ar ztbericht vom 3. Mai 2016, Urk. 6/11/42). 3.2
Im Rahmen eines Arbeitsversuches in der Gemüsefabrik erlitt die Beschwerde füh rerin am 1 5. Juni 2016 beim Heben von mehreren schweren Kisten eine Ruptur der Extensor pollicis
longus ( EPL ) Sehne (vgl. Arztberichte vom 2 1. Juni 2016 [ Urk. 6/11/38], 2 3. Juni 2016 [ Urk. 6/35/ 57] ), welche a m 4. Juli 2016 im A.___
operativ versorgt wurde ( Extensor indizis
proprius [ EIP ] pro EPL Trans fer ; vgl. Arztbericht vom 4. Juli 2016 [ Urk. 6/11/27], Operationsbericht vom 5. Juli 2016 [ Urk. 6/11/33]). Nach komplikationslosem hand chir ur gisch em Ein griff , jedoch bei Auftreten einer diffus geschwollenen rechten oberen Extremität mit veränderter Hauttrophik (partiell marmorierte und livide Tönung der Haut und verstärkte Behaarung) äusserten die behandelnden Ärzte einen klinisch drin gen den Verdacht auf ein beginnendes komplexes regionales Schmerz syn drom (CRPS) der gesamten rechten oberen Extremität , welche s wieder um zu einer deutlich eingeschränkten Handgelenksfunktionalität geführt habe
(vgl. Arzt be richt e vom 1 5. Juli 2016 [ Urk. 6/11/25], 4. Au gust 2016 [Urk. 6/11/31 ] ). Dr. med. B.___ , Belegärztin Chirurgie im A.___ , berichtete von diffu ser Berührungs empfindlichkeit sämtlicher Finger, der Hohlhand wie auch des distalen Unterarms und diagnostizierte ein fulminantes CRPS Typ I (vgl. Arztbe richt vom 19. Sep tem ber 2016, Urk. 6/13/6). Im Rahmen einer Verlaufs kontrolle am 1 3. Oktober 2016 im A.___ wurde ein erfreulicher Verlauf festge halten (vgl. Urk. 6/13/2). D ie Beweglichkeit in den Fingerzwischengelenken und im Hand gelenk sei - so der behandelnde Arzt im A.___ - jedoch nach wie vor eingeschränkt und die Beschwer de führerin berichte noch immer über deutliche Schmerzen i m Ruhe zustand und unter Belastung. Entsprechend empfahlen die behan delnden Ärzte eine Schmerz thera pie (vgl. Arztberichte vom 14.
No vember 2016 [ Urk. 6/21/64], 28. No vember 2016 [ Urk. 6/21/60] , 9. De zem ber 2016 [Urk. 6/21/53] , 1 6. Januar 2017 [Urk. 6/21/51] ). Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie, befand die Beschwer de führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Gemüse arbeiterin sowie in jeder leidensadaptierten Verweistätigkeit voll ständig arbeits unfähig. Sie leide noch immer ma ssiv an den Folgen des CRPS Typ I mit schmerz hafter Allodynie . Zusätzlich bestehe der Verdacht auf ein post trau ma tisches Carpaltunnelsyndrom. Eine posttraumatische Kontusion des Nervus
medianus beim Unfall könne nicht ausgeschlossen werden. Die Be schwerde führerin könne nur ihre unverletzte linke obere Extremität einsetzen. Hinsichtlich der Prognose konstatierte Dr. C.___ , bei diesen schweren post operativen Kompli ka tionen sei eine Prognose betreffend Zeitrahmen und wann eine Arbeitsfähigkeit wieder erlangt werden könne nicht möglich. Auf jeden Fall bleibe die Beschwer de führerin für schwere oder mittel schwere Arbeitstätigkeiten dauernd arbeitsun fähig (vgl. Arztbericht vom 1 9. Ja nuar 2017, Urk. 6/21/47-49). 3.3
Aufgrund einer depressiven Verstimmung und Angst, ihre Arbeit zu verlieren, begab sich die Beschwerdeführerin in die D.___ in psychiatrische Behandlung. Die behan deln den Psychiater führten aus, die Beschwerdeführerin sei wach, zeit lich, örtlich, situativ und zur Person vollständig orientiert. Es gebe keine Hin weise auf Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, Konzentrations stö rungen oder mnestische Störungen. Im formalen Denken sei sie grübelnd, zeige jedoch keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Stö run gen. Im Affekt wirke sie gedrückt, die emotionale Schwingungsfähigkeit sei aber intakt, ebenso der Antrieb und die Psychomotorik. Es gebe keine Anhalts punkte f ür circadiane Besonderheiten, Zwänge, Suizidalität oder Fremdge fähr dung. Die Beschwerdeführerin leide an Ein- und Durchschlafstörungen sowie unter Verlust ängsten. Die behandelnden Psychiater diagnostizierten eine Anpas sungs störung (ICD-10: F43.22), Angst sowie eine depressive Reaktion nach zwei maliger Hand opera tion rechts. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Ar beits fähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch das CRPS Typ I der rechten Hand bedingt , weshalb eine künftige Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von der Belastbar keit der rechten Hand abhänge (vgl. Arzt bericht vom 1 5. Dezember 2016, Urk. 6/17 ). 3.4
Im Rahmen der chirurgisch-/ traumatologischen Untersuchung, welche a m 14.
Au gust 2017 von Dr. med. E.___ , Facharzt Chirurgie, im Auftrag der Unfallversicherung
durchgeführt wurde (vgl. Urk. 6/35/25-32) , habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich der rechten Hand geklagt. Die rechte Hand funktioniere sehr schlecht und sie könne damit nur wenig machen. Den rechten Daumen könne sie praktisch nicht bewegen. Sie übe alle Tätigkeiten mit der linken Hand aus, obwohl sie Rechtshänderin sei. Die Schmerzen hätten seit der zweiten Operation deutlich zugenommen. Eine Verbesserung werde lediglich durch die wöchentliche Ergo
- und Physiotherapie beobachtet . Dr. E.___ konstatierte, es sei keine Schwellung, keine Rötung, kein vermehrtes Haar wachs tum, keine Änderung des Nagelwachs tums, keine Glanzhaut, kein Temperatur sprung, keine Hyperhidrosis und damit auch kein Anhalt für ein florides
CRPS gegeben. Wegen starker Schmerzen sei eine Beweglichkeit des rechten Daumens weder aktiv noch passiv möglich, die Beweglichkeit im Handgelenk betrage für Flexion/Extension auf der rechten Seite 30-0-10° und auf der linken Seite 65-0-50°. Die Ellbogengelenke und die Schul ter gelenke seien in ihrer Beweglich keit seitengleich frei. Eine messbare Kraft beim Faustschluss sei nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin könne die Langfinger kuppen mit der Daumenkuppe nicht in Berührung bringen (Sperrdifferenz von 4 cm für D II, 3 cm für D III, 2 cm für D IV und 1 cm für D V) . B eim Bestreichen des Handrückens und der dorsalen Seite der Langfinger werde rechts eine Hyper sen sibilität gegenüber links angegeben . Der gesamte rechte Daumen sei hypersen sibel. Das Bestreichen der Handinnen flächen sei seitengleich. Dr. E.___ führte aus, bei der Beschwerde führerin liege praktisch eine Einhändigkeit vor. Die rechte Hand könne lediglich für leichteste Haltearbeit für jeweils kurze Dauer (deutlich unter 1 Minute, dann sei eine Pause notwendig) eingesetzt werden. Nicht möglich sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen der erhöhten Absturzgefahr. Ebenso könne die Beschwerde füh rerin nicht an gefährlichen, laufenden Maschi nen arbeiten. Dies gelte auch für stossende, schlagende und vibrierende Maschi nen. Fein mechanische Tätigkeiten seien mit der rechten Hand nicht möglich. Dr. E.___ attestierte der Beschwerde führerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Unter Beachtung des Belastungsprofils sei ab dem Untersuchungstag, 1 4. August 2017, eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Ein stabiler Endzustand sei aber noch nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin könne durch intensive Eigenbeübung eine Verbesserung der Funktion erreichen. Er empfahl eine Nachuntersuchung in einem Jahr. 3.5
Dr. B.___
legte dar , im Rahmen der klinischen Nachkontrolle habe die Beschwer de führerin über konstant gleiche Schmerzen in der Hand berichtet , wobei diese unter der oralen Analgesie deutlich besser geworden seien
(vgl. Arztbericht vom 1 3. Oktober 2017, Urk. 6/66/56). Die intensive Ergotherapie würde jedoch bei stärkerer Belastung vermehrt zu Schmerzen führen. Die Schmerzsymptomatik der rechten Seite werde auch durch die stärkere Belastung der linken Hand bzw. des linken Armes verstärkt. Dr. B.___ empfahl einen Neurosimulator als mögliche therapeutische Massnahme (vgl. Arztberi cht vom 1 8. Dezember 2017, Urk. 6/66/52), den die Beschwerdeführerin jedoch ablehnte (vgl. Arztbericht vom 1 9. Februar 2018, Urk. 6/66/47). In der Folge wurde eine Ketamin -Infusion durch geführt, welche allerdings keine wesentliche Verbesserung der Sympto ma tik er bracht habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch mitgeteilt, dass ihr die Physio- und Ergotherapie guttun würden. Sie versuche ihre reche Hand zur Unter stützung so viel wie möglich im Alltag einzusetzen, was anfangs nicht möglich gewesen sei. Mittlerweile habe sie aber bemerkt, dass die Empfindlichkeit der Hand abge nommen habe. Dr. B.___ empfahl die Ergo- und Physiotherapie wei ter zuführen. Sie attestierte der Beschwerdeführerin weiterhin eine vollständige Arbeitsun fähig keit in ihrer angestammten Tätigkeit (vgl. Arztbericht vom 23. April 2018, Urk. 6/66/45). 3.6
Am 1 3. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut von Dr. E.___ chirur gisch-/ traumatologisch untersucht ( Urk. 6/66/27-36). Sie gehe nach wie vor in die Ergo- und Physiotherapie, wobei eine Verbesserung dadurch nicht beobachtet werden könne. Von der Beschwerdeführerin werde sowohl die Möglichkeit einer Implantation eines Neurostimulators als auch eine stationäre Schmerzbehandlung abgelehnt. Dr. E.___ hielt in seinem Bericht fest, der Faustschluss sei links komplett, auf der rechten Seite jedoch nicht möglich. Bezüglich der Kraft der Kenn muskeln im Bereich der Schultern , Ober- und Unterarme seien keine auf fäl ligen Unterschiede feststellbar. Die grobe Kraft beider Hände werde im Kreuzgriff links sehr kräftig und rechts ohne Krafteinsatz demonstriert. Insgesamt würden die Bewegungsabläufe beider oberer Extremitäten, mit Ausnahme der rechten Hand, altersentsprechend gut koordinieren. Hinsichtlich der Beweglich keit der Fingergelenke gab Dr. E.___ an, aufgrund starker Schmerzen sei eine Beweg lich keit des Daumens weder aktiv noch passiv möglich. Schon bei kleinsten Berüh run gen werde die Hand zurückgezogen, wobei bei Ablenkung keine Schmer zen angegeben werden. Dies habe auch Gültigkeit für einen angeblich starken Druck schmerz über dem Thenar . Auch hier werde bei Ablenkung kein Druckschmerz angegeben. Eine messbare Kraft beim Faustschluss sei nach wie vor nicht vor handen. Die Langfingerkuppen könnten mit der Daumenkuppe nicht aktiv in Be rüh rung gebracht werden . Bei geduldiger Untersuchung unter Auffor derung zu entspannen, habe sich für die Finger III-V eine Sperrdifferenz von ca. 1 cm und für den Finger II eine von 3 cm gezeigt . Beim Bestreichen des Hand rückens und der dorsalen Seiten der Lang finger werde eine Hyposensibilität gegenüber links angegeben. Der gesamte rechte Daumen sei ebenfalls hyposensibel. Das Bestrei chen der Hand innenflächen sei seitengleich. Insgesamt - so Dr. E.___
- zeige sich bei der Untersuchung ein sehr « inkonstantes » Bild. Einerseits sei die rechte Hand weit gehend unauffällig. Die angebliche Bewegungs unfähigkeit des Dau mens und der Langfinger lasse sich nicht zwingend nachvoll ziehen, ebenso wenig die wech selnd angegebene Druck schmerzhaftigkeit insbesondere am Thenar . Bei Ablenk ung sei diese zum Teil extreme Berührungs empfindlichkeit im Bereich der linken Hand nicht gegeben. Bei geduldiger Untersuchung zeige sich passiv zu min dest eine gute Beweglichkeit im Bereich der Langfingergelenke. Keine Beweg lich keit bestehe im Daumen grund- und End gelenk. Andererseits habe man den Eindruck, dass das gezeigte Ausmass der Bewegungs- und Belastungsunfähigkeit der rech ten Hand so tat sächlich nicht gegeben sei. Hinsichtlich der Arbeits fähigkeit wich Dr. E.___
- abgesehen von der Haltedauer von 2-3 Minuten - nicht von seiner im August 2017 getroffenen Einschätz ung ab. Er gehe aber nun von einem End zustand aus. Mit einer nam haften Ver bes serung sei schon aufgrund der fehlenden Compliance der Beschwer deführerin nicht mehr zu rech nen. Die Beschwerde führerin sei nicht gewillt, eine intensive Eigenbeübung der rechten Hand durch zu führen. Das Ver trauen in eine iatrogen bedingte Verbes se rung habe sie ver loren. 3.7
RAD-Arzt Dr. Z.___ nahm am 1 8. September 2018 eine aktenbasierte Einschät zung vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/68 S. 11) und führte aus , seit August 2017 könne ein Endzustand mit persistierend eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand angenommen werden. Der Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit durch den beratenden Arzt der Unfallversicherung könne aus versicherungs medizi nisch er Sicht ge folgt werden. In einer angepassten Tätigkeit sei unter Berück sich ti gung des Belastungsprofils - im Prinzip einer funktionellen Einhän digkeit ent sprechend
- seit 1 4. August 2017 eine 100% ige Arbeitsfähig keit gegeben. 3.8
In ihrem Arztbericht vom 1 4. Januar 2019 ( Urk. 3/1) hielt Dr. B.___ folgende Diagnose fest: - Funktionelle Einhändigkeit bei - Status nach fulminantem CRPS Typ I mit - Status nach ORIF distale Radiusfraktur am 1 4. Februar 2016 - Status nach geschlossener EPL-Ruptur - Status nach Sehnentransfer von EIP pro EPL am 4. Juli 2016
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin könne mit der rechten Hand lediglich unterstützende Tätigkeiten verrichten und dies ohne jegliche Belastung. Es liege eine Faustschluss-Sperrdistanz von 10 cm vor, sodass das Greifen von Gegen ständen sicherlich nicht möglich sei. Ausserdem könne die Beschwerde führerin keine Haltearbeiten von 2-3 Minuten verrichten. Auch die Ergo therapeutin kon sta tierte in ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2019 ( Urk. 3/2) , da kein aktiver und passiver Faustschluss möglich sei (Sperrdifferenz von 7 cm für D II, 5.5 cm für D III, 5 cm für D IV und 4.5 cm für D V) und die Kraft deutlich limitiert sei, seien keine Haltearbeiten mit der rechten Hand möglich. Die Funktions fähigkeit der Hand sei zudem herabgesetzt durch die gestörte Sensibilität, dem minimen aktiven Bewe gungs ausmass des Handgelenks und der konstanten chronifizierten Schmerz thematik. 4. 4.1
Es ist nach einhelliger ärztlicher Einschätzung erstellt, dass bei der Beschwerde führerin seit dem Unfall im Januar 2016 eine funktionelle Einarmigkeit besteht und sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Gemüserüsterin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dies ist unbestritten. 4.2 4.2.1
In Bezug auf die durch den beratenden Arzt der Unfallversicherung erstellten Untersuchungsberichte vom 14. August 2017 (vorstehend E. 3.4) und vom 13. August 2018 (vorstehend E. 3.6) gilt es zu berücksichtigen, dass diese Berichte nicht von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG, sondern von der Unfallversicherung der Beschwerdegegnerin eingeholt wurden. 4.2.2
Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. De zember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis). Deren Berichten und Gutachten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee S.
353 f. mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unab hängi ger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anfor derungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. De zember 2016 E. 2.4). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2011 vom 2. April 2012 E. 5.2). 4.2. 3
In Bezug auf die Untersuchungsberichte vom 14. August 2017 (E. 3.4) und 13. Au gust 2018 (E. 3.6) gilt es zu
beachten, dass sich Dr. E.___ bei der Beurtei lung der Leis tungs fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensange passten Tätigkeit unter an derem auf die objektiv gezeigten Belastun gsresultate der von ihm durch ge führten medizinischen Tests stützte. Er setzte sich mit allen Aspekten der ge sund he itli chen Beeinträchtigungen aus einander und berück sichtigte insbe son dere auch die geklagten Beschwerden bzw. Leiden der Be schwer de führerin aus subjektiver Sicht. Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ sind ins gesamt nach vollziehbar. Damit erfüllen die Untersuchungs berichte die An for de rungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht sprechung (vgl. E. 1.3), weshalb darauf abzustellen ist. 4 .3
Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, gelangte RAD-Arzt Dr. Z.___ gestützt auf die Einschätzung des beratenden Arztes der Un fallversicherung Dr. E.___ , der unter Berücksichtigung des Belastungsprofils von einer 100%igen Arbeits fähig keit ausging (vgl. E. 3.4 und E. 3.6
in fine ), sowie aufgrund der aktenkundigen medizi ni schen Berichte zum Schluss, dass sich die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der rechten dominanten Hand bei CRPS sowie Zustand nach Revision und Transfer der EIP für die EPL wegen geschlossener EPL-Ruptur und Zustand nach Plattenosteosynthese bei distaler mehrfragmen tärer intraartikulärer Radiusfraktur rechts inso fern einschränkend auf die Arbeits fähigkeit aus wirkten, als die Beschwerde führerin nur noch in der Lage sei, unter Be rück sich tigung des Belastungsprofils ein 100%-Pen sum zu leisten (vgl. E. 3.7). Dies vermag angesichts der medizinischen Aktenlage ohne Weiteres zu über zeu gen. Den aus der Einarmigkeit resultierenden funktio nellen Einschrän kungen wurde mit dem von Dr. E.___ formulierten Anfor de rungs profil (E. 3.4) ange mes sen Rechnung getragen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei auch in einer leidens an ge passten Tätigkeit nicht 100 % arbeitsfähig, könne sie mit ihrer rechten Hand doch keine Haltetätigkeiten von 2-3 Minuten durchführen, so ist dem entgegen zu hal ten, dass Dr. E.___
bereits in seinem Untersuchungsbericht vom August 2017 im Rah men seiner Einschä tzung der Arbeitsfähigkeit gewissermassen von einer Ein hän dig keit ausging und nur leichteste Haltearbeit für eine Dauer von deutlich weni ger als 1 Minute als möglich erachtete, ein Pensum von 100 % jedoch als zumut bar befand (E.
3.4). Im Übrigen berücksichtigte Dr. E.___ , dass eine mess bare Kraft beim Faustschluss nicht vorhande n war (vgl. E. 3.4 und E. 3.6) und Dr. B.___ bestätigte, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, mit der rechten Hand unterstützende Tätigkeiten ohne Belastung zu verrichten (E. 3.8). Vor die sem Hintergrund vermag d ie von der Ergotherapeutin im Januar 2019 fest ge haltene
Faust schluss-Sperr dif fe renz von bis zu 7 cm für den Finger II (E. 3.8) und die dadurch resultierende Aberkennung einer möglichen Halte fähigkeit , nichts an der
Beurteilung von Dr. E.___ zu ändern. Entgegen den Einwendungen ist nach dem Gesagten davon auszu gehen, dass die Beschwerde führerin trotz ihrer funktionellen Einarmigkeit ein Erwerbs ein kommen erzielen könnte.
Es ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweiskräftige Ein schät zung von Dr. E.___ a bzustellen und somit seit Mitte August 201 7
von einer 10 0%igen Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des umschriebenen Zumut barkeitsprofils auszugehen ist. 4.4
Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.4 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 4.4 .2
Der dargelegte Einkommensvergleich ( Urk. 6/73) wurde von der Beschwerde füh rerin nicht bestritten und ist angesichts dessen, dass sich die Beschwerde gegnerin bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Angaben aus dem IK-Auszug ( Urk. 6/18) stützte und zur Berechnung des Invali den einkommens die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzog, nicht zu beanstanden. Der von der Beschwerdegegnerin ab dem massgeblichen Zeitpunkt er rechnete Invalidi tätsgrad ersch e i nt angemessen. Es ist darauf abzustellen und seit Mitte August 2017 jedenfalls von keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad mehr auszuge hen. Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob und in welchem Umfang allenfalls ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn
- allenfalls auch unter dem Titel der sogenannten Parallelisierung ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2) - vorzunehmen wäre (vgl. hierzu BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). 4 .5
Der von der Beschwerdegegnerin zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltend machung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom 2 9. September 2016, Urk. 6 /7 ) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeits unfähig keit seit Januar 201 6 , vgl. E. 3.1 ), mithin frühestens am 1. März 201 7. Angesichts dessen, dass bis Mitte August 2017 auch in einer leidens ange passten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, hat die Beschwerde füh rerin seit 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 1.2). Ab Mitte August 2017 ist der Beschwerdeführerin jedoch ein hypothetisches Invali deneinkommen anzu rechnen. 4.6
Nach der Rechtsprechung ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nebst der Revis ionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Regelung in Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) über die Änderung des Leistungs anspruchs bei einer Verbes se rung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, wenn noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 1 6. Mai 2019 E. 2; 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1 ). Nach Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist namentlich eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2).
Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung d es Gesund heitszustandes hinaus (Urteile des Bundesgerichts 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1; 8C_670/2011 vom 1 0. Februar 2 012 E. 5.1; 9C_491/2008 vom 21. April 2009 E. 2; zuletzt etwa 9C_544/2018 vom 5. Februar 2019 E. 7.3; 8C_220/2018 vom 1 4. November 2018 E. 5.3; 9C_112/2018 vom 2 0. September 2018 E. 4.2; 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 6). Ist aufgrund eines Gut ach tens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand ver bessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist, kann es sich rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt hin, in welchem sie fest gestellt worden ist, herabzusetzen oder aufzuhe ben (Urteil 8C_670/2011 vom 10. Fe bru ar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen). Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.
Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV besteht somit erst ab dem 1. Dezember 2017 kein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mehr. 4.7
Eingliederungsmassnahmen wurden von der Beschwerdegegnerin geprüft, durch geführt und mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2018 in gegenseitigem Ein verständnis abgeschlossen ( Urk. 6/52 ). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Eingliederungsmassnahmen verlangte, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht Teil der angefochtenen Verfügung sind und im Rahmen der Mitteilung im Januar 201 8 hätten beanstandet werden können. Über den Anspruch auf weitere Ein gliederungsmassnahmen ist vorliegend nicht zu befinden. Diesbe züglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführerin steht es indes frei, sich bei der Beschwerdegegnerin für Unterstützungshilfe hinsichtlich Eingliederung zu melden, was von der Beschwer de gegnerin auch entsprechend mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 5 ). 4.8
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Dezember 2018 mit der Feststel lung, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. März bis 3 0. November 201 7 Anspruch auf eine ganz e Rente der Invali denversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie je zur Hälfte (je Fr. 300.--) der Beschwerdeführer in und Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Dezember 2018 insoweit aufgehoben, als fest gestellt wird , dass die Beschwerdeführer in
vom
1. März 2017
bis 3 0 . November 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1965, war von März 2003 bis Ende November 2016 bei Y.___ als Gemüser üsterin in einem 100%-Pensum tätig ( Urk. 6/19, Urk. 6/6/1). Am 3 0. Januar 2016 stürzte die Versicherte vor ihrer Wohnungstür, wobei sie mit der rechten Hand auf einem Lichtungsschacht aufprallte. Dabei zog sie sich auf der rechten Seite eine distale Radiusfraktur zu (vgl. Unfallmeldung vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Am 2 9. September 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf die Unfallfolgen bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invali den versicherung an (Urk. 6/7). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zini schen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten der zustän di gen Unfallversicherung (Urk. 6/11, Urk. 6/13, Urk. 6/21, Urk. 6/66 ) sowie der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/35) bei. Weiter holte sie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk . 6/15 , Urk. 6/17 , Urk. 6/20 , Urk. 6/30, Urk. 6/31, Urk. 6/54, Urk. 6/55, Urk. 6/61, Urk. 6/65 ) sowie einen Aus zug aus dem In divi duellen Konto der Versicherten (IK Auszug, Urk. 6/18 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeber frage bogen vom 30. De zember 2016, Urk. 6/19) . Mit Mitteilung vom 1 9. Juni 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Ein gliederungs mass nahmen gesund heitsbedingt nicht angezeigt seien (Urk. 6/29 ) , was sie mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2018 bestätigte und die Arbeitsvermittlung abschloss ( Urk. 6/51) . In der Folge veran lasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Fest stell ungsblatt, Urk. 6/68 S. 6-11 ). Mit der Begründung, sie sei seit dem 1 4. August 2017 in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig, stellte die IV-Stelle der Versicher ten mit Vorbescheid vom 2. November 2018 die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 6/69).
Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2 0. November 2018 Einwand (Urk. 6/70) und liess eine weitere medizinische Stellungnahme zu den Akten reichen ( Urk. 6/72). Mit Verfügung vom 1 8. Dezem ber 2018 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerdeführerin seit dem 1 4. August 2017 eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100
% zumutbar sei. Die gesundheitliche Beeinträchtigung habe keine dauer hafte Erwerbsunfähigkeit zur Folge, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 ( Urk. 5) relativierte die Beschwerdegegnerin, medizinische Unterlagen würden bei der Beschwerde führe rin in ihrer angestammten Tätigkeit bereits ab Januar 2016 eine durch gehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausweisen, weshalb die Beschwerde führerin ab März 2017 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungs anspruchs) bis Ende August 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 22. Januar 2019 (Urk. 1) zu sammengefasst geltend, sie sei auch in einer ange passten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig, was die neuen Arztberichte belegen würden. Ferner benötige sie Unterstützung in der beruflichen Integration. 3.
E. 3 Die Unfallversicherung ihrerseits hatte die Pflegeleistungen und Kosten ver gütun gen gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) am 1 3. August 2018 einge stellt und der Versicherten gestützt auf einen Integri täts schaden von 20 % eine Entschädigung zugesprochen, einen Anspruch auf eine Rente jedoch verneint (Verf ügung vom 2 9. August 2018, Urk. 6/66/2).
E. 3.1 ), mithin frühestens am 1. März 201 7. Angesichts dessen, dass bis Mitte August 2017 auch in einer leidens ange passten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, hat die Beschwerde füh rerin seit 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 1.2). Ab Mitte August 2017 ist der Beschwerdeführerin jedoch ein hypothetisches Invali deneinkommen anzu rechnen.
E. 3.2 Im Rahmen eines Arbeitsversuches in der Gemüsefabrik erlitt die Beschwerde füh rerin am 1 5. Juni 2016 beim Heben von mehreren schweren Kisten eine Ruptur der Extensor pollicis
longus ( EPL ) Sehne (vgl. Arztberichte vom 2 1. Juni 2016 [ Urk. 6/11/38], 2 3. Juni 2016 [ Urk. 6/35/ 57] ), welche a m 4. Juli 2016 im A.___
operativ versorgt wurde ( Extensor indizis
proprius [ EIP ] pro EPL Trans fer ; vgl. Arztbericht vom 4. Juli 2016 [ Urk. 6/11/27], Operationsbericht vom 5. Juli 2016 [ Urk. 6/11/33]). Nach komplikationslosem hand chir ur gisch em Ein griff , jedoch bei Auftreten einer diffus geschwollenen rechten oberen Extremität mit veränderter Hauttrophik (partiell marmorierte und livide Tönung der Haut und verstärkte Behaarung) äusserten die behandelnden Ärzte einen klinisch drin gen den Verdacht auf ein beginnendes komplexes regionales Schmerz syn drom (CRPS) der gesamten rechten oberen Extremität , welche s wieder um zu einer deutlich eingeschränkten Handgelenksfunktionalität geführt habe
(vgl. Arzt be richt e vom 1 5. Juli 2016 [ Urk. 6/11/25], 4. Au gust 2016 [Urk. 6/11/31 ] ). Dr. med. B.___ , Belegärztin Chirurgie im A.___ , berichtete von diffu ser Berührungs empfindlichkeit sämtlicher Finger, der Hohlhand wie auch des distalen Unterarms und diagnostizierte ein fulminantes CRPS Typ I (vgl. Arztbe richt vom 19. Sep tem ber 2016, Urk. 6/13/6). Im Rahmen einer Verlaufs kontrolle am 1 3. Oktober 2016 im A.___ wurde ein erfreulicher Verlauf festge halten (vgl. Urk. 6/13/2). D ie Beweglichkeit in den Fingerzwischengelenken und im Hand gelenk sei - so der behandelnde Arzt im A.___ - jedoch nach wie vor eingeschränkt und die Beschwer de führerin berichte noch immer über deutliche Schmerzen i m Ruhe zustand und unter Belastung. Entsprechend empfahlen die behan delnden Ärzte eine Schmerz thera pie (vgl. Arztberichte vom 14.
No vember 2016 [ Urk. 6/21/64], 28. No vember 2016 [ Urk. 6/21/60] , 9. De zem ber 2016 [Urk. 6/21/53] , 1 6. Januar 2017 [Urk. 6/21/51] ). Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie, befand die Beschwer de führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Gemüse arbeiterin sowie in jeder leidensadaptierten Verweistätigkeit voll ständig arbeits unfähig. Sie leide noch immer ma ssiv an den Folgen des CRPS Typ I mit schmerz hafter Allodynie . Zusätzlich bestehe der Verdacht auf ein post trau ma tisches Carpaltunnelsyndrom. Eine posttraumatische Kontusion des Nervus
medianus beim Unfall könne nicht ausgeschlossen werden. Die Be schwerde führerin könne nur ihre unverletzte linke obere Extremität einsetzen. Hinsichtlich der Prognose konstatierte Dr. C.___ , bei diesen schweren post operativen Kompli ka tionen sei eine Prognose betreffend Zeitrahmen und wann eine Arbeitsfähigkeit wieder erlangt werden könne nicht möglich. Auf jeden Fall bleibe die Beschwer de führerin für schwere oder mittel schwere Arbeitstätigkeiten dauernd arbeitsun fähig (vgl. Arztbericht vom 1 9. Ja nuar 2017, Urk. 6/21/47-49).
E. 3.3 Aufgrund einer depressiven Verstimmung und Angst, ihre Arbeit zu verlieren, begab sich die Beschwerdeführerin in die D.___ in psychiatrische Behandlung. Die behan deln den Psychiater führten aus, die Beschwerdeführerin sei wach, zeit lich, örtlich, situativ und zur Person vollständig orientiert. Es gebe keine Hin weise auf Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, Konzentrations stö rungen oder mnestische Störungen. Im formalen Denken sei sie grübelnd, zeige jedoch keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Stö run gen. Im Affekt wirke sie gedrückt, die emotionale Schwingungsfähigkeit sei aber intakt, ebenso der Antrieb und die Psychomotorik. Es gebe keine Anhalts punkte f ür circadiane Besonderheiten, Zwänge, Suizidalität oder Fremdge fähr dung. Die Beschwerdeführerin leide an Ein- und Durchschlafstörungen sowie unter Verlust ängsten. Die behandelnden Psychiater diagnostizierten eine Anpas sungs störung (ICD-10: F43.22), Angst sowie eine depressive Reaktion nach zwei maliger Hand opera tion rechts. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Ar beits fähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch das CRPS Typ I der rechten Hand bedingt , weshalb eine künftige Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von der Belastbar keit der rechten Hand abhänge (vgl. Arzt bericht vom 1 5. Dezember 2016, Urk. 6/17 ).
E. 3.4 Im Rahmen der chirurgisch-/ traumatologischen Untersuchung, welche a m 14.
Au gust 2017 von Dr. med. E.___ , Facharzt Chirurgie, im Auftrag der Unfallversicherung
durchgeführt wurde (vgl. Urk. 6/35/25-32) , habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich der rechten Hand geklagt. Die rechte Hand funktioniere sehr schlecht und sie könne damit nur wenig machen. Den rechten Daumen könne sie praktisch nicht bewegen. Sie übe alle Tätigkeiten mit der linken Hand aus, obwohl sie Rechtshänderin sei. Die Schmerzen hätten seit der zweiten Operation deutlich zugenommen. Eine Verbesserung werde lediglich durch die wöchentliche Ergo
- und Physiotherapie beobachtet . Dr. E.___ konstatierte, es sei keine Schwellung, keine Rötung, kein vermehrtes Haar wachs tum, keine Änderung des Nagelwachs tums, keine Glanzhaut, kein Temperatur sprung, keine Hyperhidrosis und damit auch kein Anhalt für ein florides
CRPS gegeben. Wegen starker Schmerzen sei eine Beweglichkeit des rechten Daumens weder aktiv noch passiv möglich, die Beweglichkeit im Handgelenk betrage für Flexion/Extension auf der rechten Seite 30-0-10° und auf der linken Seite 65-0-50°. Die Ellbogengelenke und die Schul ter gelenke seien in ihrer Beweglich keit seitengleich frei. Eine messbare Kraft beim Faustschluss sei nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin könne die Langfinger kuppen mit der Daumenkuppe nicht in Berührung bringen (Sperrdifferenz von 4 cm für D II, 3 cm für D III, 2 cm für D IV und 1 cm für D V) . B eim Bestreichen des Handrückens und der dorsalen Seite der Langfinger werde rechts eine Hyper sen sibilität gegenüber links angegeben . Der gesamte rechte Daumen sei hypersen sibel. Das Bestreichen der Handinnen flächen sei seitengleich. Dr. E.___ führte aus, bei der Beschwerde führerin liege praktisch eine Einhändigkeit vor. Die rechte Hand könne lediglich für leichteste Haltearbeit für jeweils kurze Dauer (deutlich unter 1 Minute, dann sei eine Pause notwendig) eingesetzt werden. Nicht möglich sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen der erhöhten Absturzgefahr. Ebenso könne die Beschwerde füh rerin nicht an gefährlichen, laufenden Maschi nen arbeiten. Dies gelte auch für stossende, schlagende und vibrierende Maschi nen. Fein mechanische Tätigkeiten seien mit der rechten Hand nicht möglich. Dr. E.___ attestierte der Beschwerde führerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Unter Beachtung des Belastungsprofils sei ab dem Untersuchungstag, 1 4. August 2017, eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Ein stabiler Endzustand sei aber noch nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin könne durch intensive Eigenbeübung eine Verbesserung der Funktion erreichen. Er empfahl eine Nachuntersuchung in einem Jahr.
E. 3.5 Dr. B.___
legte dar , im Rahmen der klinischen Nachkontrolle habe die Beschwer de führerin über konstant gleiche Schmerzen in der Hand berichtet , wobei diese unter der oralen Analgesie deutlich besser geworden seien
(vgl. Arztbericht vom 1 3. Oktober 2017, Urk. 6/66/56). Die intensive Ergotherapie würde jedoch bei stärkerer Belastung vermehrt zu Schmerzen führen. Die Schmerzsymptomatik der rechten Seite werde auch durch die stärkere Belastung der linken Hand bzw. des linken Armes verstärkt. Dr. B.___ empfahl einen Neurosimulator als mögliche therapeutische Massnahme (vgl. Arztberi cht vom 1 8. Dezember 2017, Urk. 6/66/52), den die Beschwerdeführerin jedoch ablehnte (vgl. Arztbericht vom 1 9. Februar 2018, Urk. 6/66/47). In der Folge wurde eine Ketamin -Infusion durch geführt, welche allerdings keine wesentliche Verbesserung der Sympto ma tik er bracht habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch mitgeteilt, dass ihr die Physio- und Ergotherapie guttun würden. Sie versuche ihre reche Hand zur Unter stützung so viel wie möglich im Alltag einzusetzen, was anfangs nicht möglich gewesen sei. Mittlerweile habe sie aber bemerkt, dass die Empfindlichkeit der Hand abge nommen habe. Dr. B.___ empfahl die Ergo- und Physiotherapie wei ter zuführen. Sie attestierte der Beschwerdeführerin weiterhin eine vollständige Arbeitsun fähig keit in ihrer angestammten Tätigkeit (vgl. Arztbericht vom 23. April 2018, Urk. 6/66/45).
E. 3.6 Am 1 3. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut von Dr. E.___ chirur gisch-/ traumatologisch untersucht ( Urk. 6/66/27-36). Sie gehe nach wie vor in die Ergo- und Physiotherapie, wobei eine Verbesserung dadurch nicht beobachtet werden könne. Von der Beschwerdeführerin werde sowohl die Möglichkeit einer Implantation eines Neurostimulators als auch eine stationäre Schmerzbehandlung abgelehnt. Dr. E.___ hielt in seinem Bericht fest, der Faustschluss sei links komplett, auf der rechten Seite jedoch nicht möglich. Bezüglich der Kraft der Kenn muskeln im Bereich der Schultern , Ober- und Unterarme seien keine auf fäl ligen Unterschiede feststellbar. Die grobe Kraft beider Hände werde im Kreuzgriff links sehr kräftig und rechts ohne Krafteinsatz demonstriert. Insgesamt würden die Bewegungsabläufe beider oberer Extremitäten, mit Ausnahme der rechten Hand, altersentsprechend gut koordinieren. Hinsichtlich der Beweglich keit der Fingergelenke gab Dr. E.___ an, aufgrund starker Schmerzen sei eine Beweg lich keit des Daumens weder aktiv noch passiv möglich. Schon bei kleinsten Berüh run gen werde die Hand zurückgezogen, wobei bei Ablenkung keine Schmer zen angegeben werden. Dies habe auch Gültigkeit für einen angeblich starken Druck schmerz über dem Thenar . Auch hier werde bei Ablenkung kein Druckschmerz angegeben. Eine messbare Kraft beim Faustschluss sei nach wie vor nicht vor handen. Die Langfingerkuppen könnten mit der Daumenkuppe nicht aktiv in Be rüh rung gebracht werden . Bei geduldiger Untersuchung unter Auffor derung zu entspannen, habe sich für die Finger III-V eine Sperrdifferenz von ca. 1 cm und für den Finger II eine von 3 cm gezeigt . Beim Bestreichen des Hand rückens und der dorsalen Seiten der Lang finger werde eine Hyposensibilität gegenüber links angegeben. Der gesamte rechte Daumen sei ebenfalls hyposensibel. Das Bestrei chen der Hand innenflächen sei seitengleich. Insgesamt - so Dr. E.___
- zeige sich bei der Untersuchung ein sehr « inkonstantes » Bild. Einerseits sei die rechte Hand weit gehend unauffällig. Die angebliche Bewegungs unfähigkeit des Dau mens und der Langfinger lasse sich nicht zwingend nachvoll ziehen, ebenso wenig die wech selnd angegebene Druck schmerzhaftigkeit insbesondere am Thenar . Bei Ablenk ung sei diese zum Teil extreme Berührungs empfindlichkeit im Bereich der linken Hand nicht gegeben. Bei geduldiger Untersuchung zeige sich passiv zu min dest eine gute Beweglichkeit im Bereich der Langfingergelenke. Keine Beweg lich keit bestehe im Daumen grund- und End gelenk. Andererseits habe man den Eindruck, dass das gezeigte Ausmass der Bewegungs- und Belastungsunfähigkeit der rech ten Hand so tat sächlich nicht gegeben sei. Hinsichtlich der Arbeits fähigkeit wich Dr. E.___
- abgesehen von der Haltedauer von 2-3 Minuten - nicht von seiner im August 2017 getroffenen Einschätz ung ab. Er gehe aber nun von einem End zustand aus. Mit einer nam haften Ver bes serung sei schon aufgrund der fehlenden Compliance der Beschwer deführerin nicht mehr zu rech nen. Die Beschwerde führerin sei nicht gewillt, eine intensive Eigenbeübung der rechten Hand durch zu führen. Das Ver trauen in eine iatrogen bedingte Verbes se rung habe sie ver loren.
E. 3.7 RAD-Arzt Dr. Z.___ nahm am 1 8. September 2018 eine aktenbasierte Einschät zung vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/68 S. 11) und führte aus , seit August 2017 könne ein Endzustand mit persistierend eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand angenommen werden. Der Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit durch den beratenden Arzt der Unfallversicherung könne aus versicherungs medizi nisch er Sicht ge folgt werden. In einer angepassten Tätigkeit sei unter Berück sich ti gung des Belastungsprofils - im Prinzip einer funktionellen Einhän digkeit ent sprechend
- seit 1 4. August 2017 eine 100% ige Arbeitsfähig keit gegeben.
E. 3.8 In ihrem Arztbericht vom 1 4. Januar 2019 ( Urk. 3/1) hielt Dr. B.___ folgende Diagnose fest: - Funktionelle Einhändigkeit bei - Status nach fulminantem CRPS Typ I mit - Status nach ORIF distale Radiusfraktur am 1 4. Februar 2016 - Status nach geschlossener EPL-Ruptur - Status nach Sehnentransfer von EIP pro EPL am 4. Juli 2016
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin könne mit der rechten Hand lediglich unterstützende Tätigkeiten verrichten und dies ohne jegliche Belastung. Es liege eine Faustschluss-Sperrdistanz von 10 cm vor, sodass das Greifen von Gegen ständen sicherlich nicht möglich sei. Ausserdem könne die Beschwerde führerin keine Haltearbeiten von 2-3 Minuten verrichten. Auch die Ergo therapeutin kon sta tierte in ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2019 ( Urk. 3/2) , da kein aktiver und passiver Faustschluss möglich sei (Sperrdifferenz von 7 cm für D II, 5.5 cm für D III, 5 cm für D IV und 4.5 cm für D V) und die Kraft deutlich limitiert sei, seien keine Haltearbeiten mit der rechten Hand möglich. Die Funktions fähigkeit der Hand sei zudem herabgesetzt durch die gestörte Sensibilität, dem minimen aktiven Bewe gungs ausmass des Handgelenks und der konstanten chronifizierten Schmerz thematik. 4.
E. 4 .
Unter Beilage neuer Arztberichte ( Urk. 3/1, Urk. 3/2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1) ge gen den Entscheid der IV-Stelle und beantragte, es sei die angefochtene Verfü gung vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten und insbesondere Eingliederungs mass nah men durchzuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. März 2017 bis am 3 1. August 201 7. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).
Mit Verfügung vom 1 8. März 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ord net ( Urk. 7), wobei innert angesetzter Frist keine Replik einging. Hierüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. Mai 2019 in Kenntnis ge setzt ( Urk. 9).
E. 4.1 Es ist nach einhelliger ärztlicher Einschätzung erstellt, dass bei der Beschwerde führerin seit dem Unfall im Januar 2016 eine funktionelle Einarmigkeit besteht und sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Gemüserüsterin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dies ist unbestritten.
E. 4.2 3
In Bezug auf die Untersuchungsberichte vom 14. August 2017 (E. 3.4) und 13. Au gust 2018 (E. 3.6) gilt es zu
beachten, dass sich Dr. E.___ bei der Beurtei lung der Leis tungs fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensange passten Tätigkeit unter an derem auf die objektiv gezeigten Belastun gsresultate der von ihm durch ge führten medizinischen Tests stützte. Er setzte sich mit allen Aspekten der ge sund he itli chen Beeinträchtigungen aus einander und berück sichtigte insbe son dere auch die geklagten Beschwerden bzw. Leiden der Be schwer de führerin aus subjektiver Sicht. Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ sind ins gesamt nach vollziehbar. Damit erfüllen die Untersuchungs berichte die An for de rungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht sprechung (vgl. E. 1.3), weshalb darauf abzustellen ist. 4 .3
Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, gelangte RAD-Arzt Dr. Z.___ gestützt auf die Einschätzung des beratenden Arztes der Un fallversicherung Dr. E.___ , der unter Berücksichtigung des Belastungsprofils von einer 100%igen Arbeits fähig keit ausging (vgl. E. 3.4 und E. 3.6
in fine ), sowie aufgrund der aktenkundigen medizi ni schen Berichte zum Schluss, dass sich die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der rechten dominanten Hand bei CRPS sowie Zustand nach Revision und Transfer der EIP für die EPL wegen geschlossener EPL-Ruptur und Zustand nach Plattenosteosynthese bei distaler mehrfragmen tärer intraartikulärer Radiusfraktur rechts inso fern einschränkend auf die Arbeits fähigkeit aus wirkten, als die Beschwerde führerin nur noch in der Lage sei, unter Be rück sich tigung des Belastungsprofils ein 100%-Pen sum zu leisten (vgl. E. 3.7). Dies vermag angesichts der medizinischen Aktenlage ohne Weiteres zu über zeu gen. Den aus der Einarmigkeit resultierenden funktio nellen Einschrän kungen wurde mit dem von Dr. E.___ formulierten Anfor de rungs profil (E. 3.4) ange mes sen Rechnung getragen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei auch in einer leidens an ge passten Tätigkeit nicht 100 % arbeitsfähig, könne sie mit ihrer rechten Hand doch keine Haltetätigkeiten von 2-3 Minuten durchführen, so ist dem entgegen zu hal ten, dass Dr. E.___
bereits in seinem Untersuchungsbericht vom August 2017 im Rah men seiner Einschä tzung der Arbeitsfähigkeit gewissermassen von einer Ein hän dig keit ausging und nur leichteste Haltearbeit für eine Dauer von deutlich weni ger als 1 Minute als möglich erachtete, ein Pensum von 100 % jedoch als zumut bar befand (E.
3.4). Im Übrigen berücksichtigte Dr. E.___ , dass eine mess bare Kraft beim Faustschluss nicht vorhande n war (vgl. E. 3.4 und E. 3.6) und Dr. B.___ bestätigte, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, mit der rechten Hand unterstützende Tätigkeiten ohne Belastung zu verrichten (E. 3.8). Vor die sem Hintergrund vermag d ie von der Ergotherapeutin im Januar 2019 fest ge haltene
Faust schluss-Sperr dif fe renz von bis zu 7 cm für den Finger II (E. 3.8) und die dadurch resultierende Aberkennung einer möglichen Halte fähigkeit , nichts an der
Beurteilung von Dr. E.___ zu ändern. Entgegen den Einwendungen ist nach dem Gesagten davon auszu gehen, dass die Beschwerde führerin trotz ihrer funktionellen Einarmigkeit ein Erwerbs ein kommen erzielen könnte.
Es ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweiskräftige Ein schät zung von Dr. E.___ a bzustellen und somit seit Mitte August 201 7
von einer 10 0%igen Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des umschriebenen Zumut barkeitsprofils auszugehen ist.
E. 4.2.1 In Bezug auf die durch den beratenden Arzt der Unfallversicherung erstellten Untersuchungsberichte vom 14. August 2017 (vorstehend E. 3.4) und vom 13. August 2018 (vorstehend E. 3.6) gilt es zu berücksichtigen, dass diese Berichte nicht von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG, sondern von der Unfallversicherung der Beschwerdegegnerin eingeholt wurden.
E. 4.2.2 Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. De zember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis). Deren Berichten und Gutachten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee S.
353 f. mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unab hängi ger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anfor derungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. De zember 2016 E. 2.4). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2011 vom 2. April 2012 E. 5.2).
E. 4.4 .2
Der dargelegte Einkommensvergleich ( Urk. 6/73) wurde von der Beschwerde füh rerin nicht bestritten und ist angesichts dessen, dass sich die Beschwerde gegnerin bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Angaben aus dem IK-Auszug ( Urk. 6/18) stützte und zur Berechnung des Invali den einkommens die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzog, nicht zu beanstanden. Der von der Beschwerdegegnerin ab dem massgeblichen Zeitpunkt er rechnete Invalidi tätsgrad ersch e i nt angemessen. Es ist darauf abzustellen und seit Mitte August 2017 jedenfalls von keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad mehr auszuge hen. Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob und in welchem Umfang allenfalls ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn
- allenfalls auch unter dem Titel der sogenannten Parallelisierung ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2) - vorzunehmen wäre (vgl. hierzu BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). 4 .5
Der von der Beschwerdegegnerin zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltend machung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom 2 9. September 2016, Urk. 6 /7 ) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeits unfähig keit seit Januar 201 6 , vgl. E.
E. 4.6 Nach der Rechtsprechung ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nebst der Revis ionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Regelung in Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) über die Änderung des Leistungs anspruchs bei einer Verbes se rung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, wenn noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 1 6. Mai 2019 E. 2; 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1 ). Nach Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist namentlich eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2).
Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung d es Gesund heitszustandes hinaus (Urteile des Bundesgerichts 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1; 8C_670/2011 vom 1 0. Februar 2
E. 4.7 Eingliederungsmassnahmen wurden von der Beschwerdegegnerin geprüft, durch geführt und mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2018 in gegenseitigem Ein verständnis abgeschlossen ( Urk. 6/52 ). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Eingliederungsmassnahmen verlangte, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht Teil der angefochtenen Verfügung sind und im Rahmen der Mitteilung im Januar 201 8 hätten beanstandet werden können. Über den Anspruch auf weitere Ein gliederungsmassnahmen ist vorliegend nicht zu befinden. Diesbe züglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführerin steht es indes frei, sich bei der Beschwerdegegnerin für Unterstützungshilfe hinsichtlich Eingliederung zu melden, was von der Beschwer de gegnerin auch entsprechend mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 5 ).
E. 4.8 Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Dezember 2018 mit der Feststel lung, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. März bis 3 0. November 201 7 Anspruch auf eine ganz e Rente der Invali denversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie je zur Hälfte (je Fr. 300.--) der Beschwerdeführer in und Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Dezember 2018 insoweit aufgehoben, als fest gestellt wird , dass die Beschwerdeführer in
vom
1. März 2017
bis 3 0 . November 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 5 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 012 E. 5.1; 9C_491/2008 vom 21. April 2009 E. 2; zuletzt etwa 9C_544/2018 vom 5. Februar 2019 E. 7.3; 8C_220/2018 vom 1 4. November 2018 E. 5.3; 9C_112/2018 vom 2 0. September 2018 E. 4.2; 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 6). Ist aufgrund eines Gut ach tens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand ver bessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist, kann es sich rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt hin, in welchem sie fest gestellt worden ist, herabzusetzen oder aufzuhe ben (Urteil 8C_670/2011 vom 10. Fe bru ar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen). Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.
Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV besteht somit erst ab dem 1. Dezember 2017 kein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mehr.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00076
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 2. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, war von März 2003 bis Ende November 2016 bei Y.___ als Gemüser üsterin in einem 100%-Pensum tätig ( Urk. 6/19, Urk. 6/6/1). Am 3 0. Januar 2016 stürzte die Versicherte vor ihrer Wohnungstür, wobei sie mit der rechten Hand auf einem Lichtungsschacht aufprallte. Dabei zog sie sich auf der rechten Seite eine distale Radiusfraktur zu (vgl. Unfallmeldung vom 2 . Februar 2016 , Urk. 6/ 11/16 ) , welche sie am 4. Februar 2016 mittels Platten osteo synthese operativ versorge n liess ( Urk. 6/11/53) . In der Folge war die Versicherte ab dem 1. Februar 2016 zu 100 % und ab dem 9. Mai 2016 zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/11/ 53, Urk. 6/11/42 ). 2.
Am 2 9. September 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf die Unfallfolgen bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invali den versicherung an (Urk. 6/7). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zini schen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten der zustän di gen Unfallversicherung (Urk. 6/11, Urk. 6/13, Urk. 6/21, Urk. 6/66 ) sowie der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/35) bei. Weiter holte sie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk . 6/15 , Urk. 6/17 , Urk. 6/20 , Urk. 6/30, Urk. 6/31, Urk. 6/54, Urk. 6/55, Urk. 6/61, Urk. 6/65 ) sowie einen Aus zug aus dem In divi duellen Konto der Versicherten (IK Auszug, Urk. 6/18 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeber frage bogen vom 30. De zember 2016, Urk. 6/19) . Mit Mitteilung vom 1 9. Juni 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Ein gliederungs mass nahmen gesund heitsbedingt nicht angezeigt seien (Urk. 6/29 ) , was sie mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2018 bestätigte und die Arbeitsvermittlung abschloss ( Urk. 6/51) . In der Folge veran lasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Fest stell ungsblatt, Urk. 6/68 S. 6-11 ). Mit der Begründung, sie sei seit dem 1 4. August 2017 in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig, stellte die IV-Stelle der Versicher ten mit Vorbescheid vom 2. November 2018 die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 6/69).
Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2 0. November 2018 Einwand (Urk. 6/70) und liess eine weitere medizinische Stellungnahme zu den Akten reichen ( Urk. 6/72). Mit Verfügung vom 1 8. Dezem ber 2018 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 3.
Die Unfallversicherung ihrerseits hatte die Pflegeleistungen und Kosten ver gütun gen gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) am 1 3. August 2018 einge stellt und der Versicherten gestützt auf einen Integri täts schaden von 20 % eine Entschädigung zugesprochen, einen Anspruch auf eine Rente jedoch verneint (Verf ügung vom 2 9. August 2018, Urk. 6/66/2). 4 .
Unter Beilage neuer Arztberichte ( Urk. 3/1, Urk. 3/2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1) ge gen den Entscheid der IV-Stelle und beantragte, es sei die angefochtene Verfü gung vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten und insbesondere Eingliederungs mass nah men durchzuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. März 2017 bis am 3 1. August 201 7. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).
Mit Verfügung vom 1 8. März 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ord net ( Urk. 7), wobei innert angesetzter Frist keine Replik einging. Hierüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. Mai 2019 in Kenntnis ge setzt ( Urk. 9). 5 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerdeführerin seit dem 1 4. August 2017 eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100
% zumutbar sei. Die gesundheitliche Beeinträchtigung habe keine dauer hafte Erwerbsunfähigkeit zur Folge, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 ( Urk. 5) relativierte die Beschwerdegegnerin, medizinische Unterlagen würden bei der Beschwerde führe rin in ihrer angestammten Tätigkeit bereits ab Januar 2016 eine durch gehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausweisen, weshalb die Beschwerde führerin ab März 2017 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungs anspruchs) bis Ende August 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 22. Januar 2019 (Urk. 1) zu sammengefasst geltend, sie sei auch in einer ange passten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig, was die neuen Arztberichte belegen würden. Ferner benötige sie Unterstützung in der beruflichen Integration. 3. 3.1
Bei einem Sturz am 3 0. Januar 2016 zog sich die Beschwerdeführerin eine intra artikuläre distale Radiusfraktur auf der rechten Seite zu (vgl. Arztberichte vom 3 0. Januar 2016 [ Urk. 6/11/46], 3 1. Januar 2016 [ Urk. 6/35/52]). In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 4. bis 6. Februar 2016 im A.___ hospita lisiert, wo sie sich am 4. Februar 2016 einem operativen Eingriff (offene Reposition und 4/3-Loch VA-Säulenplatte distaler Radius rechts) unterzog (vgl. Austrittsbericht vom 9. Februar 2016 [ Urk. 6/11/53], Operationsbericht vom 8. Fe bruar 2016 [ Urk. 6/11/50] ). Nach insgesamt komplikationslosem peri
- und postoperativem Verlauf zeige sich am 3. Mai 2016
- so der behandelnde Arzt
der Chirurgische n Klinik im A.___
- eine klinisch stabile und nur noch diskret dolente sowie radiologisch fort schrei tende konsolidierende Fraktur unter Abnahme der Beschwerden bezie hungs weise Zunahme des Bewegungsumfanges . Er empfahl die Fortführung der Ergotherapie und attestierte der Beschwerde füh rerin ab dem 9. Mai 2016 eine 50%ige Arbeits fähigkeit (vgl. Ar ztbericht vom 3. Mai 2016, Urk. 6/11/42). 3.2
Im Rahmen eines Arbeitsversuches in der Gemüsefabrik erlitt die Beschwerde füh rerin am 1 5. Juni 2016 beim Heben von mehreren schweren Kisten eine Ruptur der Extensor pollicis
longus ( EPL ) Sehne (vgl. Arztberichte vom 2 1. Juni 2016 [ Urk. 6/11/38], 2 3. Juni 2016 [ Urk. 6/35/ 57] ), welche a m 4. Juli 2016 im A.___
operativ versorgt wurde ( Extensor indizis
proprius [ EIP ] pro EPL Trans fer ; vgl. Arztbericht vom 4. Juli 2016 [ Urk. 6/11/27], Operationsbericht vom 5. Juli 2016 [ Urk. 6/11/33]). Nach komplikationslosem hand chir ur gisch em Ein griff , jedoch bei Auftreten einer diffus geschwollenen rechten oberen Extremität mit veränderter Hauttrophik (partiell marmorierte und livide Tönung der Haut und verstärkte Behaarung) äusserten die behandelnden Ärzte einen klinisch drin gen den Verdacht auf ein beginnendes komplexes regionales Schmerz syn drom (CRPS) der gesamten rechten oberen Extremität , welche s wieder um zu einer deutlich eingeschränkten Handgelenksfunktionalität geführt habe
(vgl. Arzt be richt e vom 1 5. Juli 2016 [ Urk. 6/11/25], 4. Au gust 2016 [Urk. 6/11/31 ] ). Dr. med. B.___ , Belegärztin Chirurgie im A.___ , berichtete von diffu ser Berührungs empfindlichkeit sämtlicher Finger, der Hohlhand wie auch des distalen Unterarms und diagnostizierte ein fulminantes CRPS Typ I (vgl. Arztbe richt vom 19. Sep tem ber 2016, Urk. 6/13/6). Im Rahmen einer Verlaufs kontrolle am 1 3. Oktober 2016 im A.___ wurde ein erfreulicher Verlauf festge halten (vgl. Urk. 6/13/2). D ie Beweglichkeit in den Fingerzwischengelenken und im Hand gelenk sei - so der behandelnde Arzt im A.___ - jedoch nach wie vor eingeschränkt und die Beschwer de führerin berichte noch immer über deutliche Schmerzen i m Ruhe zustand und unter Belastung. Entsprechend empfahlen die behan delnden Ärzte eine Schmerz thera pie (vgl. Arztberichte vom 14.
No vember 2016 [ Urk. 6/21/64], 28. No vember 2016 [ Urk. 6/21/60] , 9. De zem ber 2016 [Urk. 6/21/53] , 1 6. Januar 2017 [Urk. 6/21/51] ). Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie, befand die Beschwer de führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Gemüse arbeiterin sowie in jeder leidensadaptierten Verweistätigkeit voll ständig arbeits unfähig. Sie leide noch immer ma ssiv an den Folgen des CRPS Typ I mit schmerz hafter Allodynie . Zusätzlich bestehe der Verdacht auf ein post trau ma tisches Carpaltunnelsyndrom. Eine posttraumatische Kontusion des Nervus
medianus beim Unfall könne nicht ausgeschlossen werden. Die Be schwerde führerin könne nur ihre unverletzte linke obere Extremität einsetzen. Hinsichtlich der Prognose konstatierte Dr. C.___ , bei diesen schweren post operativen Kompli ka tionen sei eine Prognose betreffend Zeitrahmen und wann eine Arbeitsfähigkeit wieder erlangt werden könne nicht möglich. Auf jeden Fall bleibe die Beschwer de führerin für schwere oder mittel schwere Arbeitstätigkeiten dauernd arbeitsun fähig (vgl. Arztbericht vom 1 9. Ja nuar 2017, Urk. 6/21/47-49). 3.3
Aufgrund einer depressiven Verstimmung und Angst, ihre Arbeit zu verlieren, begab sich die Beschwerdeführerin in die D.___ in psychiatrische Behandlung. Die behan deln den Psychiater führten aus, die Beschwerdeführerin sei wach, zeit lich, örtlich, situativ und zur Person vollständig orientiert. Es gebe keine Hin weise auf Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, Konzentrations stö rungen oder mnestische Störungen. Im formalen Denken sei sie grübelnd, zeige jedoch keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Stö run gen. Im Affekt wirke sie gedrückt, die emotionale Schwingungsfähigkeit sei aber intakt, ebenso der Antrieb und die Psychomotorik. Es gebe keine Anhalts punkte f ür circadiane Besonderheiten, Zwänge, Suizidalität oder Fremdge fähr dung. Die Beschwerdeführerin leide an Ein- und Durchschlafstörungen sowie unter Verlust ängsten. Die behandelnden Psychiater diagnostizierten eine Anpas sungs störung (ICD-10: F43.22), Angst sowie eine depressive Reaktion nach zwei maliger Hand opera tion rechts. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Ar beits fähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch das CRPS Typ I der rechten Hand bedingt , weshalb eine künftige Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von der Belastbar keit der rechten Hand abhänge (vgl. Arzt bericht vom 1 5. Dezember 2016, Urk. 6/17 ). 3.4
Im Rahmen der chirurgisch-/ traumatologischen Untersuchung, welche a m 14.
Au gust 2017 von Dr. med. E.___ , Facharzt Chirurgie, im Auftrag der Unfallversicherung
durchgeführt wurde (vgl. Urk. 6/35/25-32) , habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich der rechten Hand geklagt. Die rechte Hand funktioniere sehr schlecht und sie könne damit nur wenig machen. Den rechten Daumen könne sie praktisch nicht bewegen. Sie übe alle Tätigkeiten mit der linken Hand aus, obwohl sie Rechtshänderin sei. Die Schmerzen hätten seit der zweiten Operation deutlich zugenommen. Eine Verbesserung werde lediglich durch die wöchentliche Ergo
- und Physiotherapie beobachtet . Dr. E.___ konstatierte, es sei keine Schwellung, keine Rötung, kein vermehrtes Haar wachs tum, keine Änderung des Nagelwachs tums, keine Glanzhaut, kein Temperatur sprung, keine Hyperhidrosis und damit auch kein Anhalt für ein florides
CRPS gegeben. Wegen starker Schmerzen sei eine Beweglichkeit des rechten Daumens weder aktiv noch passiv möglich, die Beweglichkeit im Handgelenk betrage für Flexion/Extension auf der rechten Seite 30-0-10° und auf der linken Seite 65-0-50°. Die Ellbogengelenke und die Schul ter gelenke seien in ihrer Beweglich keit seitengleich frei. Eine messbare Kraft beim Faustschluss sei nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin könne die Langfinger kuppen mit der Daumenkuppe nicht in Berührung bringen (Sperrdifferenz von 4 cm für D II, 3 cm für D III, 2 cm für D IV und 1 cm für D V) . B eim Bestreichen des Handrückens und der dorsalen Seite der Langfinger werde rechts eine Hyper sen sibilität gegenüber links angegeben . Der gesamte rechte Daumen sei hypersen sibel. Das Bestreichen der Handinnen flächen sei seitengleich. Dr. E.___ führte aus, bei der Beschwerde führerin liege praktisch eine Einhändigkeit vor. Die rechte Hand könne lediglich für leichteste Haltearbeit für jeweils kurze Dauer (deutlich unter 1 Minute, dann sei eine Pause notwendig) eingesetzt werden. Nicht möglich sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen der erhöhten Absturzgefahr. Ebenso könne die Beschwerde füh rerin nicht an gefährlichen, laufenden Maschi nen arbeiten. Dies gelte auch für stossende, schlagende und vibrierende Maschi nen. Fein mechanische Tätigkeiten seien mit der rechten Hand nicht möglich. Dr. E.___ attestierte der Beschwerde führerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Unter Beachtung des Belastungsprofils sei ab dem Untersuchungstag, 1 4. August 2017, eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Ein stabiler Endzustand sei aber noch nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin könne durch intensive Eigenbeübung eine Verbesserung der Funktion erreichen. Er empfahl eine Nachuntersuchung in einem Jahr. 3.5
Dr. B.___
legte dar , im Rahmen der klinischen Nachkontrolle habe die Beschwer de führerin über konstant gleiche Schmerzen in der Hand berichtet , wobei diese unter der oralen Analgesie deutlich besser geworden seien
(vgl. Arztbericht vom 1 3. Oktober 2017, Urk. 6/66/56). Die intensive Ergotherapie würde jedoch bei stärkerer Belastung vermehrt zu Schmerzen führen. Die Schmerzsymptomatik der rechten Seite werde auch durch die stärkere Belastung der linken Hand bzw. des linken Armes verstärkt. Dr. B.___ empfahl einen Neurosimulator als mögliche therapeutische Massnahme (vgl. Arztberi cht vom 1 8. Dezember 2017, Urk. 6/66/52), den die Beschwerdeführerin jedoch ablehnte (vgl. Arztbericht vom 1 9. Februar 2018, Urk. 6/66/47). In der Folge wurde eine Ketamin -Infusion durch geführt, welche allerdings keine wesentliche Verbesserung der Sympto ma tik er bracht habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch mitgeteilt, dass ihr die Physio- und Ergotherapie guttun würden. Sie versuche ihre reche Hand zur Unter stützung so viel wie möglich im Alltag einzusetzen, was anfangs nicht möglich gewesen sei. Mittlerweile habe sie aber bemerkt, dass die Empfindlichkeit der Hand abge nommen habe. Dr. B.___ empfahl die Ergo- und Physiotherapie wei ter zuführen. Sie attestierte der Beschwerdeführerin weiterhin eine vollständige Arbeitsun fähig keit in ihrer angestammten Tätigkeit (vgl. Arztbericht vom 23. April 2018, Urk. 6/66/45). 3.6
Am 1 3. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut von Dr. E.___ chirur gisch-/ traumatologisch untersucht ( Urk. 6/66/27-36). Sie gehe nach wie vor in die Ergo- und Physiotherapie, wobei eine Verbesserung dadurch nicht beobachtet werden könne. Von der Beschwerdeführerin werde sowohl die Möglichkeit einer Implantation eines Neurostimulators als auch eine stationäre Schmerzbehandlung abgelehnt. Dr. E.___ hielt in seinem Bericht fest, der Faustschluss sei links komplett, auf der rechten Seite jedoch nicht möglich. Bezüglich der Kraft der Kenn muskeln im Bereich der Schultern , Ober- und Unterarme seien keine auf fäl ligen Unterschiede feststellbar. Die grobe Kraft beider Hände werde im Kreuzgriff links sehr kräftig und rechts ohne Krafteinsatz demonstriert. Insgesamt würden die Bewegungsabläufe beider oberer Extremitäten, mit Ausnahme der rechten Hand, altersentsprechend gut koordinieren. Hinsichtlich der Beweglich keit der Fingergelenke gab Dr. E.___ an, aufgrund starker Schmerzen sei eine Beweg lich keit des Daumens weder aktiv noch passiv möglich. Schon bei kleinsten Berüh run gen werde die Hand zurückgezogen, wobei bei Ablenkung keine Schmer zen angegeben werden. Dies habe auch Gültigkeit für einen angeblich starken Druck schmerz über dem Thenar . Auch hier werde bei Ablenkung kein Druckschmerz angegeben. Eine messbare Kraft beim Faustschluss sei nach wie vor nicht vor handen. Die Langfingerkuppen könnten mit der Daumenkuppe nicht aktiv in Be rüh rung gebracht werden . Bei geduldiger Untersuchung unter Auffor derung zu entspannen, habe sich für die Finger III-V eine Sperrdifferenz von ca. 1 cm und für den Finger II eine von 3 cm gezeigt . Beim Bestreichen des Hand rückens und der dorsalen Seiten der Lang finger werde eine Hyposensibilität gegenüber links angegeben. Der gesamte rechte Daumen sei ebenfalls hyposensibel. Das Bestrei chen der Hand innenflächen sei seitengleich. Insgesamt - so Dr. E.___
- zeige sich bei der Untersuchung ein sehr « inkonstantes » Bild. Einerseits sei die rechte Hand weit gehend unauffällig. Die angebliche Bewegungs unfähigkeit des Dau mens und der Langfinger lasse sich nicht zwingend nachvoll ziehen, ebenso wenig die wech selnd angegebene Druck schmerzhaftigkeit insbesondere am Thenar . Bei Ablenk ung sei diese zum Teil extreme Berührungs empfindlichkeit im Bereich der linken Hand nicht gegeben. Bei geduldiger Untersuchung zeige sich passiv zu min dest eine gute Beweglichkeit im Bereich der Langfingergelenke. Keine Beweg lich keit bestehe im Daumen grund- und End gelenk. Andererseits habe man den Eindruck, dass das gezeigte Ausmass der Bewegungs- und Belastungsunfähigkeit der rech ten Hand so tat sächlich nicht gegeben sei. Hinsichtlich der Arbeits fähigkeit wich Dr. E.___
- abgesehen von der Haltedauer von 2-3 Minuten - nicht von seiner im August 2017 getroffenen Einschätz ung ab. Er gehe aber nun von einem End zustand aus. Mit einer nam haften Ver bes serung sei schon aufgrund der fehlenden Compliance der Beschwer deführerin nicht mehr zu rech nen. Die Beschwerde führerin sei nicht gewillt, eine intensive Eigenbeübung der rechten Hand durch zu führen. Das Ver trauen in eine iatrogen bedingte Verbes se rung habe sie ver loren. 3.7
RAD-Arzt Dr. Z.___ nahm am 1 8. September 2018 eine aktenbasierte Einschät zung vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/68 S. 11) und führte aus , seit August 2017 könne ein Endzustand mit persistierend eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand angenommen werden. Der Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit durch den beratenden Arzt der Unfallversicherung könne aus versicherungs medizi nisch er Sicht ge folgt werden. In einer angepassten Tätigkeit sei unter Berück sich ti gung des Belastungsprofils - im Prinzip einer funktionellen Einhän digkeit ent sprechend
- seit 1 4. August 2017 eine 100% ige Arbeitsfähig keit gegeben. 3.8
In ihrem Arztbericht vom 1 4. Januar 2019 ( Urk. 3/1) hielt Dr. B.___ folgende Diagnose fest: - Funktionelle Einhändigkeit bei - Status nach fulminantem CRPS Typ I mit - Status nach ORIF distale Radiusfraktur am 1 4. Februar 2016 - Status nach geschlossener EPL-Ruptur - Status nach Sehnentransfer von EIP pro EPL am 4. Juli 2016
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin könne mit der rechten Hand lediglich unterstützende Tätigkeiten verrichten und dies ohne jegliche Belastung. Es liege eine Faustschluss-Sperrdistanz von 10 cm vor, sodass das Greifen von Gegen ständen sicherlich nicht möglich sei. Ausserdem könne die Beschwerde führerin keine Haltearbeiten von 2-3 Minuten verrichten. Auch die Ergo therapeutin kon sta tierte in ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2019 ( Urk. 3/2) , da kein aktiver und passiver Faustschluss möglich sei (Sperrdifferenz von 7 cm für D II, 5.5 cm für D III, 5 cm für D IV und 4.5 cm für D V) und die Kraft deutlich limitiert sei, seien keine Haltearbeiten mit der rechten Hand möglich. Die Funktions fähigkeit der Hand sei zudem herabgesetzt durch die gestörte Sensibilität, dem minimen aktiven Bewe gungs ausmass des Handgelenks und der konstanten chronifizierten Schmerz thematik. 4. 4.1
Es ist nach einhelliger ärztlicher Einschätzung erstellt, dass bei der Beschwerde führerin seit dem Unfall im Januar 2016 eine funktionelle Einarmigkeit besteht und sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Gemüserüsterin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dies ist unbestritten. 4.2 4.2.1
In Bezug auf die durch den beratenden Arzt der Unfallversicherung erstellten Untersuchungsberichte vom 14. August 2017 (vorstehend E. 3.4) und vom 13. August 2018 (vorstehend E. 3.6) gilt es zu berücksichtigen, dass diese Berichte nicht von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG, sondern von der Unfallversicherung der Beschwerdegegnerin eingeholt wurden. 4.2.2
Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. De zember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis). Deren Berichten und Gutachten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee S.
353 f. mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unab hängi ger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anfor derungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. De zember 2016 E. 2.4). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2011 vom 2. April 2012 E. 5.2). 4.2. 3
In Bezug auf die Untersuchungsberichte vom 14. August 2017 (E. 3.4) und 13. Au gust 2018 (E. 3.6) gilt es zu
beachten, dass sich Dr. E.___ bei der Beurtei lung der Leis tungs fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensange passten Tätigkeit unter an derem auf die objektiv gezeigten Belastun gsresultate der von ihm durch ge führten medizinischen Tests stützte. Er setzte sich mit allen Aspekten der ge sund he itli chen Beeinträchtigungen aus einander und berück sichtigte insbe son dere auch die geklagten Beschwerden bzw. Leiden der Be schwer de führerin aus subjektiver Sicht. Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ sind ins gesamt nach vollziehbar. Damit erfüllen die Untersuchungs berichte die An for de rungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht sprechung (vgl. E. 1.3), weshalb darauf abzustellen ist. 4 .3
Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, gelangte RAD-Arzt Dr. Z.___ gestützt auf die Einschätzung des beratenden Arztes der Un fallversicherung Dr. E.___ , der unter Berücksichtigung des Belastungsprofils von einer 100%igen Arbeits fähig keit ausging (vgl. E. 3.4 und E. 3.6
in fine ), sowie aufgrund der aktenkundigen medizi ni schen Berichte zum Schluss, dass sich die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der rechten dominanten Hand bei CRPS sowie Zustand nach Revision und Transfer der EIP für die EPL wegen geschlossener EPL-Ruptur und Zustand nach Plattenosteosynthese bei distaler mehrfragmen tärer intraartikulärer Radiusfraktur rechts inso fern einschränkend auf die Arbeits fähigkeit aus wirkten, als die Beschwerde führerin nur noch in der Lage sei, unter Be rück sich tigung des Belastungsprofils ein 100%-Pen sum zu leisten (vgl. E. 3.7). Dies vermag angesichts der medizinischen Aktenlage ohne Weiteres zu über zeu gen. Den aus der Einarmigkeit resultierenden funktio nellen Einschrän kungen wurde mit dem von Dr. E.___ formulierten Anfor de rungs profil (E. 3.4) ange mes sen Rechnung getragen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei auch in einer leidens an ge passten Tätigkeit nicht 100 % arbeitsfähig, könne sie mit ihrer rechten Hand doch keine Haltetätigkeiten von 2-3 Minuten durchführen, so ist dem entgegen zu hal ten, dass Dr. E.___
bereits in seinem Untersuchungsbericht vom August 2017 im Rah men seiner Einschä tzung der Arbeitsfähigkeit gewissermassen von einer Ein hän dig keit ausging und nur leichteste Haltearbeit für eine Dauer von deutlich weni ger als 1 Minute als möglich erachtete, ein Pensum von 100 % jedoch als zumut bar befand (E.
3.4). Im Übrigen berücksichtigte Dr. E.___ , dass eine mess bare Kraft beim Faustschluss nicht vorhande n war (vgl. E. 3.4 und E. 3.6) und Dr. B.___ bestätigte, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, mit der rechten Hand unterstützende Tätigkeiten ohne Belastung zu verrichten (E. 3.8). Vor die sem Hintergrund vermag d ie von der Ergotherapeutin im Januar 2019 fest ge haltene
Faust schluss-Sperr dif fe renz von bis zu 7 cm für den Finger II (E. 3.8) und die dadurch resultierende Aberkennung einer möglichen Halte fähigkeit , nichts an der
Beurteilung von Dr. E.___ zu ändern. Entgegen den Einwendungen ist nach dem Gesagten davon auszu gehen, dass die Beschwerde führerin trotz ihrer funktionellen Einarmigkeit ein Erwerbs ein kommen erzielen könnte.
Es ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweiskräftige Ein schät zung von Dr. E.___ a bzustellen und somit seit Mitte August 201 7
von einer 10 0%igen Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des umschriebenen Zumut barkeitsprofils auszugehen ist. 4.4
Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.4 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 4.4 .2
Der dargelegte Einkommensvergleich ( Urk. 6/73) wurde von der Beschwerde füh rerin nicht bestritten und ist angesichts dessen, dass sich die Beschwerde gegnerin bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Angaben aus dem IK-Auszug ( Urk. 6/18) stützte und zur Berechnung des Invali den einkommens die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzog, nicht zu beanstanden. Der von der Beschwerdegegnerin ab dem massgeblichen Zeitpunkt er rechnete Invalidi tätsgrad ersch e i nt angemessen. Es ist darauf abzustellen und seit Mitte August 2017 jedenfalls von keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad mehr auszuge hen. Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob und in welchem Umfang allenfalls ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn
- allenfalls auch unter dem Titel der sogenannten Parallelisierung ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2) - vorzunehmen wäre (vgl. hierzu BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). 4 .5
Der von der Beschwerdegegnerin zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltend machung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom 2 9. September 2016, Urk. 6 /7 ) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeits unfähig keit seit Januar 201 6 , vgl. E. 3.1 ), mithin frühestens am 1. März 201 7. Angesichts dessen, dass bis Mitte August 2017 auch in einer leidens ange passten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, hat die Beschwerde füh rerin seit 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 1.2). Ab Mitte August 2017 ist der Beschwerdeführerin jedoch ein hypothetisches Invali deneinkommen anzu rechnen. 4.6
Nach der Rechtsprechung ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nebst der Revis ionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Regelung in Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) über die Änderung des Leistungs anspruchs bei einer Verbes se rung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, wenn noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 1 6. Mai 2019 E. 2; 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1 ). Nach Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist namentlich eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2).
Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung d es Gesund heitszustandes hinaus (Urteile des Bundesgerichts 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1; 8C_670/2011 vom 1 0. Februar 2 012 E. 5.1; 9C_491/2008 vom 21. April 2009 E. 2; zuletzt etwa 9C_544/2018 vom 5. Februar 2019 E. 7.3; 8C_220/2018 vom 1 4. November 2018 E. 5.3; 9C_112/2018 vom 2 0. September 2018 E. 4.2; 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 6). Ist aufgrund eines Gut ach tens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand ver bessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist, kann es sich rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt hin, in welchem sie fest gestellt worden ist, herabzusetzen oder aufzuhe ben (Urteil 8C_670/2011 vom 10. Fe bru ar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen). Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.
Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV besteht somit erst ab dem 1. Dezember 2017 kein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mehr. 4.7
Eingliederungsmassnahmen wurden von der Beschwerdegegnerin geprüft, durch geführt und mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2018 in gegenseitigem Ein verständnis abgeschlossen ( Urk. 6/52 ). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Eingliederungsmassnahmen verlangte, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht Teil der angefochtenen Verfügung sind und im Rahmen der Mitteilung im Januar 201 8 hätten beanstandet werden können. Über den Anspruch auf weitere Ein gliederungsmassnahmen ist vorliegend nicht zu befinden. Diesbe züglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführerin steht es indes frei, sich bei der Beschwerdegegnerin für Unterstützungshilfe hinsichtlich Eingliederung zu melden, was von der Beschwer de gegnerin auch entsprechend mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 5 ). 4.8
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Dezember 2018 mit der Feststel lung, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. März bis 3 0. November 201 7 Anspruch auf eine ganz e Rente der Invali denversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie je zur Hälfte (je Fr. 300.--) der Beschwerdeführer in und Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Dezember 2018 insoweit aufgehoben, als fest gestellt wird , dass die Beschwerdeführer in
vom
1. März 2017
bis 3 0 . November 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler