Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1971, meldete sich am 14. Juli 2011 (Eingangsdatum)
– unter Hinweis auf eine Bypass-Operation
– bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen . Mit Verfügung vom
24. Oktober 2013 wurde dem Versicherten ab dem 1. Januar 2012 eine ganze Rente d er Invalidenversicherung mitsamt zweier Kinderrenten zugesprochen ( Invaliditätsgrad: 100 %; Urk. 14/42 , Urk. 14/35 ). 1.2
Im Juli 2016 leitete die IV-Stelle ein amtliches Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 14/51) und tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 14/52- 62). Am 11. Oktober 2016 fand ein Standortgespräch mit der Einglie derungsberatung der IV-Stelle statt (Urk. 14/55). Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Inva lidenrente in Aussicht (Urk. 14/63), wogegen dieser, unterstützt durch die dipl. Ärztin
Y.___ , Fachärztin FMH für Kin der- und Jugendpsychiatrie und -p sychotherapie, am 13. März 2017 Einwand erhob (Urk. 14/64). Am 28. März 2018 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 3. April bis am 2. Juli 2018 bei der Arbeitsintegration Z.___
(Urk. 14/79), welches per 20. April 2018 abgebrochen
wurde ( Mitteilung vom 19. April 2018 Urk. 14/81 ). Am 14. Juni 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie eine Begutachtung im Bereich der Psychiatrie als notwendig erachte (Urk. 14/88). Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sodann am 26. November 2018 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 14/93). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 wurde die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (Urk. 2 = Urk. 14/95). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 28. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. Dezember 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm weiterhin eine ganze IV-Rente auszubezahlen. Eventualiter beantragte der Versicherte die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Erstellung eines neuen Gut achtens, und neuen Entscheidung an die IV- Stelle. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte die superprovisorische Wiederherstellung der aufschie benden Wirkung der Beschwerde, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts pflege , den Beizug der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2).
Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 reichte die IV-Stelle aufforderungsgemäss (Urk. 6) ihre Akten ein (Urk. 7 und Urk. 8/1-56, vgl. Urk. 13 und Urk. 14/1-114). Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung superprovisori scher Massnahmen abgewiesen (Urk. 10). Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Beschluss vom 20. März 2019 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und die Anordnung eines zweiten Schrif tenwechsels nicht als erforderlich erachtet (Urk. 19). Mit Eingabe vom 28. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Er passte seine materiellen Anträge insofern an, als er neu eventualiter durch das hiesige Gericht bzw. subeventualiter durch die IV-Stelle die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beantragte (Urk. 21). Mit Eingaben vom 14. Mai und 5. Juni 2019 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ins Recht (Urk. 23-24, Urk. 26-27), wovon der Beschwerdegegnerin am 1 6. Mai und 1 1. Juni 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 25, Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
1.4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1).
1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Entscheid an, die fachpsychiatrische Behandlung sei gemäss den aktuellen Arztberichten der behandelnden Ärzte abgeschlossen und die psychiatrischen Diagnosen seien remittiert. Auch aus angio logischer Sicht bestünden keine Einschränkungen für berufliche Tätigkeiten mehr. Damit habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s verbessert und eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihm zu 100 % zumut bar. Da der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage sei, ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen, bestehe kein Anspruch auf Rentenleis tungen mehr (Urk. 2). 2.2
Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer
auf den Standpunkt , es liege keine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades vor. So lägen weiterhin eine post traumatische Belastungsstörung und zudem eine rezidivierende depressive Störung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der Bericht von lic. phil. B.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und eidg. anerkannter Psychotherapeut, vom 28. Januar 2019 ( Urk. 3/2) zeige klar, dass die Feststellung der Beschwerdegegnerin , der Beschwerdeführer sei neu zu 100 % arbeitsfähig, auf falschen Tatsachen beruhe . Die psychischen Probleme, aufgrund derer er in den letzten Jahren zu Recht IV-rentenberechtigt gewesen sei, bestün den weiterhin fort, weshalb die Aufhebung der Invalidenrente zu Unrecht erfolgt sei. Im Mindesten stehe aufgrund des Berichts von lic. phil . B.___ fest, dass der Sachverhalt in psychischer Hinsicht nicht mit rechtsgenügender Sicherheit abge klärt worden
sei (Urk. 1 S. 11 ff.).
Auch habe man es bislang unterlassen, die Auswirkungen der Aortendissektion Typ A unter anderem mit vorwiegend retro gradem Pendelfluss des «falschen» Lumens in somatischer Hinsicht abzuklären (Urk. 21 S. 2). 3.
Im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom
24. Oktober 2013
(Urk.
14/42 , Urk. 14/35 ) stellte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. Urk. 14/29 ): 3.1
Dr. med. C.___ , Assistenzarzt Chirurgie am Kantonsspital D.___ , führte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführer s auf folgende Ursache zurück ( Bericht vom 2 3. Augusts 2011, Urk. 14/9) : -
Unklare Armschwäche links Differentialdiagnose im Rahmen der Aorten-Dissektion Typ A mit: - Normaler Funktion des Aortengraftes und guter linksventrikulärer Pumpfunktion (Echokar d iographie 2. März 2011) - Leichte Mitralklappeninsuffizienz - Leichte zentrale Insuffizienz der trikuspiden Aortenklappe - Einriss in die s upra- aortalen Gefässe beidseits , bis A. iliaca communis rechts und Iliakalbifurkation links (CT Thorax/-Abdomen 13. Oktober 2010)
Er führte aus, d er Beschwerdeführer habe sich am 6. April 2011 zur Abklärung bezüglich einer Rotatorenmanschettenläsion in seiner Sprechstunde vorgestellt. Eine Rotatorenmanschettenläsion habe nach erfolgter klinischer Untersuchung ausgeschlossen werden können. Nach Rücksprache mit Dr. med. E.___ , Leitender Arzt Gefässchirurgie, seien die Beschwerden im Rahmen der erfolgten Implantation eines Aortengraftes gesehen worden. Es sei eine weitere neurologi sche und gefässchirurgische Abklärung in der Gefässchirurgie und Neurologie des Universitätsspitals F.___ empfohlen w orden (Urk. 14/9). 3.2
In ihrem Verlaufsbericht vom 23. November 2012 stellte
die seit März 2012 behandelnde (Urk. 14/20/1) Psychiaterin Y.___ folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/25 /1 ) : - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; nach einem operati ven Eingriff mit supracoronarem
Aortenersatz und kardiopulmonalem Bypass infolge einer Aorten-Dissektion mit Einriss in die supra- aortalen Gefässe beidseitig bis A. iliaca communis rechts und Iliakalbifurkation links im Oktober 2010 ) seit März 2012 - Verdacht auf sonstige psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (ICD-10 F06) seit März 2012 Daneben stellte sie folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Arterielle Hypertonie (keine genauere n Angaben)
Die dipl. Ärztin Y.___ hielt fest, a us psychiatrischer Sicht bestehe – bei den an gegebenen kognitiven Störungen – in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. Juli 2012 bis heute. Die Symptome einer p osttraumatischen Belastungsstörung wie instabile Stimmungs lage, die meistens zum depressiven Pol neige, Alpträume, Flash-backs, massive Schlafstörungen mit Tag-Nacht-Umkehr blieben weiterhin bestehen. Einschrän kend auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Absenzen sowie psychische und physische Erschöpfbarkeit aus. Wegen ausgeprägten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sei im August 2012 eine neurologische Abklärung im
Zentrum G.___
erfolgt , der Bericht stehe noch aus (Urk. 14/25/1-2) . Aufgrund der zurzeit noch fehlenden diagnostischen Erkenntnisse sei nicht einzuschätzen, ob und in wel chem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei (Urk. 14/25/3) . Auf längere Sicht sei eine berufliche Integration sicher indiziert. Diese sollte jedoch stufenweise erfolgen und ein 50 % -Pensum zuerst nicht übersteigen. Dafür würden auch die somatischen Diagnosen (Rücksprache mit der Hausärztin Dr. med. H.___ , Spezialistin für Innere Medizin) sprechen (Urk. 14/25/1) . 3.3
Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni und am 14. November 2012 im Zentrum G.___
wegen einem gelegentlichen Einschlafen des linken Arms nachts im Schlaf und beim Autofahren seit der Operation vom Oktober 2010 untersucht . Im Bericht vom 31. Dezember 2012 stellte Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, folgende Diagnosen (Urk. 14/27 /1 ) : - Aortendissektion Typ A, operiert 2010, aktuell: - Neuroangiologisch : Mittelschwere zentrale Subclaviastenose links und hochgradige Vertebralis-Abgangsstenose links - Klinisch: Hypästhesie linksseitiger Armpartien, überlagerndes Karpal tunnel-Syndrom möglich - Depression
Er beurteilte, b eim Beschwerdeführer bestehe eine mittelschwere zentrale Subcla viastenose rechts mit hochgradiger Vertebralis-Abgangsstenose, wobei die A. ver tebralis aus dem «falschen» Lumen der zugrunde liegenden Aortendissektion mit Beteiligung der A. subclavia entspringe. Das Problem müsse in einem Gesamtzu sammenhang der operierten Aortendissektion beurteilt werden, wozu keine Unterlagen vorl äge . Die hochgradige Subclaviastenose könne dabei einen Teil der Beschwerden des Beschwerdeführer s erklären. Ob zusätzlich ein leichtes Karpal tunnelsyndrom links vorliege (wofür sich einige anamnestische und klinische Hinweise ergäben ) , sei im Gesamtkontext zurzeit von untergeordneter Bedeutung. Es werde eine angiologische Gesamtbeurteilung im D.___ unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen vorgeschla gen. Aus neurologischer Optik scheine der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig zu sein (Urk. 14/27 /12 ). 3.4
Gestützt auf diese Berichte schloss Dr. med. J.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegeg nerin mit Stellungnahme vom 16. April 2013 (Urk. 14/29/4-5) auf eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflichen Tätigkeit seit 13. Oktober 2010.
Mit Blick darauf, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug im Juli 2011 (Urk. 14/2) erfolgt war, führte dies unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und der sechsmonatigen Karenzzeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG zur Zusprache einer ganzen Rente (Invaliditätsgrad von 100 %) mit Wirkung ab 1. Januar 2012 (Verfügung vom 24. Oktober 2013, Urk. 14/42, Urk. 14/35). 4.
Hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer s liegen Berichte der behandelnden Ärzte sowie ein psychiatrisches Gutachten vor (vgl. Urk. 14/67, Urk. 14/94 ). 4.1
Die dipl. Ärztin Y.___ hielt in ihrem Verlaufsbericht vom 31. August 2016 (Urk. 14/54/1-6) fest, die Arbeitsfähigkeit müsse prioritär von den Fachärzten aus dem somatischen Bereich beurteilt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsfähig. Die Diagnosen einer post traumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) seien seit Mai 2015 bzw. Mai 2016 remittiert (Urk. 14/54/1). Trotz skeptischer Einstellung gegen Psychopharmaka und der Angst vor Interaktionen mit den lebenslang angeordneten somatischen Medika menten habe sich der Beschwerdeführer mit der Anordnung von Trazodon (Trittico) ab Februar 2015 einverstanden erklärt, worauf sich der psychische Zustand nach drei Monaten zusehends verbessert und im weiteren Verlauf schliess lich stabilisiert habe. Bereits ab Januar 2015 sei die Therapiefrequenz auf einmal pro Monat reduziert worden. Aktuell benötige der Beschwerdeführer keine Psychopharmaka mehr. Die kontinuierliche Behandlung sei am Auslaufen (Therapiefrequenz: zirka einmal pro Quartal). Aufgrund der sehr vertrauten Patient-Therapeut-Beziehung werde sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Lebenssituationen voraussichtlich weiterhin an die Referentin wenden (Urk. 14/54/2). 4.2
Am 2. November 2016 wurde der Beschwerdeführer im Zentrum G.___
untersucht und eine Farbduplexsonographie durchgeführt (Urk. 14/59). Im Bericht vom 3. November 2016 wurde einerseits auf eine seit 2010 im Wesentlichen unveränderte Gefässsituation hingewiesen. Andererseits könne aktuell erstmals (zumindest bei Kopfdrehung nach rechts) ein Pendelfluss der A. basilaris aufgezeigt werden . Der Beschwerdeführer habe dabei über Schwindel bei Armarbeit rechts berichtet. Obwohl die rechte A. subclavia eine mittelschwere Stenose des «echten» Lumens aufweise und die rechte A. vertebralis aus dem «falschen» Lumen der rechten A. vertebralis entspringe und keine Ver änderung der Perfusion bei Armarbeit zeige, scheine doch ein gewisser vertebro basilärer
Steal -Mechanismus vorzuliegen. Unter diesem Blickwinkel sei
bei der Klinik für Angiologie des F.___ eine Zweitmeinung zur Frage
einzuholen , ob eine endovaskuläre Behandlung der Dissektion in der rechten A. subclavia und eine funktionale Revaskularisation der rechten A. vertebralis (welche aus dem «fal schen» Lumen der rechten Subclavia entspringe) grundsätzlich möglich wäre (Urk. 14/59/2). 4.3
Die Ärzte der Klinik für Angiologie des F.___ stellte n in ihrem Bericht vom 29. November 2016 folgende Diagnosen (Urk. 14/62/5): - Aortendissektion Typ A thorako -abdominell - Depression - Cervikospondylogenes Schmerzsyndrom In ihrer Beurteilung führten sie aus, i nsgesamt bestehe ein diskretes Subclavian - Steal -Phänomen mit Typ III Pendelfluss der rechten A. vertebralis , aber keine relevante Stenosierung durch die Dissektionsmembran
im Bereich des Truncus coeliacus und der A. subclavia rechts. In den nicht invasiven angiologischen Untersuchungen sei eine unauffällige Ruheperfusion der beiden oberen Extremi täten festgestellt worden . Duplexsonografisch habe die bekannte Dissektion des Truncus
brachiocephalicus sowie der A. subclavia proximal dargestellt werden können mit teils retrograder Versorgung der A. vertebralis. Unter Belastung habe jedoch keine Veränderung bzw. Zunahme des Pendelflusses festgestellt werden können. Zusammen mit der klinischen Anamnese sowie fehlender eindeutiger Beschwerdesymptomatik bei körperlicher Anstrengung werde weiterhin ein kon servatives Vorgehen empfohlen (Urk. 14/62/5-7). 4. 4
Im Bericht der Klinik für Angiologie des F.___ vom
28. Januar 2017
wurde bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen
(Urk. 14/62/1)
festgehalten, a us angiolo gischer Sicht bestehe keine medizinische Einschränkung für die berufliche Tätig keit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Musiker sei der Beschwerdeführer un einge schränkt arbeitsfähig (Urk. 14/62/ 2-3 ) . 4.5
Anlässlich des Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2017 sprach die dipl. Ärztin Y.___ von einem unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit ihrem letzten Bericht vom 5. September 2016 (Ein gang des Berichts vom 31. August 2016 [Urk. 14/54/1-6] bei der Beschwerdegeg nerin, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 14/1-114) sowie einer stabilen psychischen Situation und stellte einen nahen Behandlungsabschluss in Aussicht (Urk. 14/61).
Unter Bezugnahme auf den Vorbescheid vom 16. Februar 2017 betreffend Ein stellung der Invalidenrente (Urk. 14/63) berichtete die behandelnde Psychiaterin am 13. März 2017 (Urk. 14/64) von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und führte aus, im psychopatholo gischen Befund imponierten eine depressive Stimmungslage, eine starke innere Unruhe, ausgeprägte Existenz- und Zukunftsängste sowie massive Durchschlaf störungen mit Früherwachen und Grübeln. Die bevorstehende Änderung seines Status innerhalb der Familie habe für ihn eine schwere Anpassungsaufgabe zur Folge, die er im Moment schwer zu verkraften vermöge. Es bestehe eine Anpas sungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20) und es sei eine Medikation mit Trittico installiert worden.
In ihrem Verlaufsbericht vom 31. August 2017 (Urk. 14/69/1-4) bekräftigte die dipl. Ärztin Y.___ die Remission der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) seit Mai 2015, diagnostizierte indes mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) seit März 201 7. Sie führte aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, auf längere Sicht sei bei schrittweiser Wiederein gliederung in das Berufsleben bzw. Erhöhung des Arbeitspensums mit eine 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Grundlegend könne eine wesentliche Stabilisierung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers festgestellt wer den. Die tragischen Lebensereignisse wie zum Beispiel der Tod des älteren Bruders im Juli 2017 im Iran und die fehlende Möglichkeit, sich als in der Schweiz aner kannter politischer Flüchtling von diesem zu verabschieden, hätten zu Stim mungsschwankungen mit erhöhter Reizbarkeit und Verzweiflung geführt (S. 1). Es erfolge eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Sitzungsfrequenz einmal pro Monat) und eine medikamentöse Behandlung mit Trazodon (Trittico; S. 3). 4. 6
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Angiologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. L.___ , Fachärztin FMH für Angiologie und Allgemeine Innere Medizin, verfassten am
26. Februar 2018 für das Gefäss z entrum des D.___ einen Zwischenber icht und hielten anamnestisch fest, d er Beschwerdeführer sei zur Verlaufskontrolle erschienen, nachdem man ihn letzt mals im Dezember 2015 ambulant untersucht habe. Gemäss der Ehefrau komme es zu nächtlichen Atempausen, diesbezüglich sei bis anhin keine Untersuchung im Schlaflabor durchgeführt worden. Daneben berichte der Beschwerdeführer über Gesässschmerzen beim Treppensteigen, wenn er bis in den 3. Stock gehen würde, zudem intermittierend eine auftretende Gefühllosigkeit an beiden Armen und Händen in Ruhe (Urk. 14/86/2) . Sie vermerkten, es bestünden keine Hinweise auf peripher arterielle Embolien der oberen und unteren Extremitäten. Angiolo gisch nicht invasiv habe sich unverändert zur Voruntersuchung eine normale Ruhedurchblutung der oberen und unteren Extremitäten gezeigt . Ergänzend werde die Durchführung einer Angio -CT-Untersuchung geplant (Urk. 14/86/4). 4.7
Am 7. März 2018 wurde i m Gefässz entrum des
D.___ eine CT Thorax-Abdomen Angiographie durchgeführt (Urk. 14/86/3 , vgl. Zwischenbericht vom 16. April 2018 [Urk. 14/86/1]) . Dabei zeigte n sich
ein stabiler Verlauf und keine signifi kante Befundänderung im Vergleich zur Voruntersuchung vom 12. Januar 201 6. Die Befunde seien interdisziplinär an der Gefässkonferenz besprochen wor den und es werde weiterhin ein konservatives Procedere geplant. Es werde eine Wiedereinführung der Statintherapie sekundärprophylaktisch sowie bezüglich der nächtlich auftretenden Atempausen zudem eine pneumologische Vorstellung und gege b enenfalls die Einleitung einer Schlaflaboruntersuchung empfohlen. Auf grund des intermittierend auftretenden Tremors empfehle sich gegebenenfalls zusätzlich eine neurologische Beurteilung. 4. 8
Dr. A.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. November 2018 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er stellte folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/93/13): - Länger anhaltende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21 für 2012 und 2017)
Es wurden folgende psychische Befunde erhoben: Das Kontaktverhalten des Beschwerdeführer s sei offen und zugewandt. Die Kooperation für die Untersu chung sei vorhanden. Die Bewusstseinslage sei klar und wach. Es bestehe keine Einschränkung der Orientierung weder örtlich, zeitlich noch zur eigenen Person oder zur Situation. Die Stimmung und der Affekt seien leicht affektlabil und klag sam, es bestehe keine Störung der Vitalgefühle. Der Antrieb sei nicht reduziert und die Interessen seien vorhanden. Die Auffassungsgabe sei intakt und die Kon zentration leicht gestört. Es bestehe keine Störung der Aufmerksamkeit. Die Merkfähigkeit sei nicht reduziert und die Gedächtnisleistungen seien intakt. Die Intelligenz sei durchschnittlich. Im formalen Denken bestehe ein Grübeln über die Zukunft und die gesundheitliche Situation. Inhaltliche Denkstörungen und Flashbacks lägen nicht vor, ebenso wenig Panikattacken und Ängste . Es bestün den finanzielle und gesundheitliche Sorgen , aber keine Zwänge und Zwangsge danken. Der Appetit sei normal. Der Schlaf sei wegen Atemaussetzer gestört. Die Psychomotorik sei ruhig und die Motivation sei vorhanden. Es bestünden latente Suizidgedanken , jedoch keine Fremdgefährdung (Urk. 14/93/10-11).
Nach der Operation am 13. Oktober 2010 sei es beim Beschwerdeführer im weiteren Verlauf 2012 zur ersten Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.2 gekom men. Hierbei handle es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen die sozialen Funktionen und Leis tungen behinderten und während des Anpassungsprozesses nach einer entschei denden Lebensveränderung oder nach belastenden Le bensereignissen auf träten . Der Beschwerdeführer habe nach der Operation am 13. Oktober 2010 neben den körperlichen und finanziellen Schwierigkeiten auf Grund der Arbeits unfähigkeit und des Arbeitsplatzverlusts auch erstmals zunehmende Eheprobleme erlitten. Es sei davon auszugehen, dass die Anpassungsstörung ohne die sozialen Belastun gen nicht entstanden wäre. Die Symptome würden, wie beim Beschwer deführer vorhanden, eine depressive Stimmung, Ängste und Sorgen um die Zukunft und Gesundheit umfassen, und es sei beim Beschwerdeführer zu einem Gefühl, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen und diese nicht erledi gen zu können, gekommen. Auch das Gefühl, für alles überfordert zu sein, sei typisch. Die Anpassungsstörung im Jahr 2012 habe eine längere depres sive Reaktion gezeigt, welche typischerweise maximal zwei Jahre anhalte. Auch dies treffe auf den Beschwerdeführer zu. Nach einer Besserung der depressiven Stim mung sei es im Jahr 2017 zu einer erneuten Anpassungsstörung gekommen, nun durch die familiären Todesfälle im Iran, die Schwierigkeiten auf Grund des autis tischen Sohnes und wegen der Mehrbelastung des Beschwerdeführer s, wel che auf Grund der gesundheitlichen Einschränkung der Ehefrau nach ihrer Hallux -Operation ausgelöst worden sei. In der hiesigen Untersuchung habe sich die An passungsstörung wieder gebessert gezeigt und sie bestehe daher nicht mehr. Eine posttraumatische Belastungsstörung habe beim Beschwerdeführer
auch retro spektiv nicht vorgelegen. Hierfür seien die ICD-10 Kriterien nicht ausreichend erfüllt worden. Die depressive Stimmungslage, Schlafstörung und Konzentra tionsstörung seien der Anpassungsstörung zuzuordnen (Urk. 14/93/13-14).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell und seit jeher vollum fänglich arbeitsfähig gewesen. Da die Anpassungsstörung aktuell nicht mehr
bestehe , sei auch keine psychiatrische Behandlung mehr indiziert (Urk. 14/93/18-20 ). 4.9
Lic. phil. B.___ , welcher den Beschwerdeführer seit dem 22. November 2018 psychotherapeutisch behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht an den Rechts vertreter des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2019 (Urk. 3/2) eine posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Er hielt fest, es sei nachgewiesen, dass die erstgenannte Diagnose nicht nur zu den bekannten psy chischen und körperlichen Symptomen führe, sondern auch zu einer einge schränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Beim Beschwerdeführer liege eine Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung vor, wie dies laut ver schiedenen wissenschaftlichen Quellen bei 30 % der Patienten der Fall sei. Daher sei es für ihn aus psychotherapeutischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass die Invalidenversicherung von einem Abschluss der fachpsychiatrischen Behandlung und einer Remission der psychiatrischen Diagnosen ausgehe. 5. 5.1
Vorweg zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 1.3) vorliegt, namentlich ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache vom 24. Oktober 2013 (Urk. 14/42, Urk. 14/35) in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hat. Die Beschwer degegnerin bejahte dies im angefochtenen Rentenentscheid vom 12. Dezember 2018 (Urk. 2) ausgehend von einer Remission der psychischen Leiden und einem Abschluss der fachpsychiatrischen Behandlung.
Wie aus der in E. 3 dargelegten medizinischen Aktenlage hervorgeht, war der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (mit-)ursächlich für die Zusprache einer ganzen Invalidenrente im Jahr 201 3. Während die behandelnde Psychiaterin Y.___ im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit jedenfalls für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur ver neint hatte (E. 3.2), berichtete sie am 31. August 2016 (E. 4.1) und 31. August 2017 (E. 4.4) im Zuge des Revisionsverfahrens von einer Remission der posttrau matischen Belastungsstörung seit Mai 2015 und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bzw. – unter Berücksichtigung einer seit März 2017 bestehenden An passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) – eine solche von 50 %. Davon abweichend hielt Dr. A.___ in seinem Fachgutachten vom 26. November 2018 dafür, dass nie eine posttraumatische Belastungsstörung vor gelegen habe und diese Diagnose seinerzeit zu Unrecht gestellt worden sei. Wenn er dies retrospektiv so beurteilt, handelt es sich um eine Einschätzung, die zwar zutreffen könnte, aufgrund des Umstandes, dass die behandelnde Fachärztin das Vorliegen einer entsprechenden Symptomatik damals überzeugend begründete, indes nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erstellen ist. Damit liegt in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Letzterer ist demnach in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (E. 1.3). 5.2
Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der an gefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2018 (Urk. 2) als zu 100 % arbeitsfä hig. In psychiatrischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 26. November 2018 (Urk. 14/93). Dieses erfüllt die praxisgemäs sen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). So wurde es in Kenntnis der relevanten Vorakten erstattet (Anamnese; Urk. 14/93/2-5), ist für die streitigen psychischen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 14/93/5-13), setzt sich mit den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers aus einander (Urk. 14/93/13-16) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse ein (Urk. 14/93/16-20). In diesem Sinne erscheint die Expertise auch in inhaltlicher Hinsicht als schlüssig. Mit Blick auf die erhobenen Untersuchungs befunde (Urk. 14/93/10-13) überzeugt insbesondere die Einschätzung, wonach die ab März 2017 bestehende Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) – ausgelöst durch familiäre Todesfälle im Iran, Schwie rigkeiten aufgrund des autistischen Sohnes sowie Mehrbelastung (Versorgung der Kinder, Führung des Haushalts) infolge der eingeschränkten körperlichen Belast barkeit der Ehefrau im Nachgang zu ihrer Hallux -Operation – zwischenzeitlich abgeklungen sei (Urk. 14/93/14, Urk. 14/93/16-17). Damit kann offenbleiben, ob die besagte Diagnose (vorübergehend) zu einer Einschränkung der Arbeitsfähig keit geführt hat, wie dies von der dipl. Ärztin Y.___ postuliert wurde (E. 4.4). Gleichwohl ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Anpassungsstörung und die damit zusammenhängenden Einschränkungen nach Lage der Akten massgeblich auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen waren, wobei zusätzlich zu den im Gutachten genannten Umständen der Vorbescheid betreffend Einstellung der Rente vom 16. Februar 2017 (Urk. 14/63) anzuführen ist (vgl. dazu Urk. 14/61); solche sozialen Belastungen mit direkten negativen funktionellen Folgen sind rechtsprechungsgemäss auszuklammern (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; Urteil des Bun desgerichts 9C_436/2019 vom 2 5. September 2019 E. 4.2.4). 5.3
Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt, wonach kein Revisions grund vorliege und er aufgrund seiner psychischen Leiden, konkret wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode, in seiner Arbeitsfähigkeit weiterhin erheblich eingeschränkt bzw. ihm eine Tätigkeit nicht zumutbar sei (Urk. 1 S. 11 ff. Ziff. 33-38), insbesondere mit dem beschwerdeweise ins Recht gelegten Bericht von lic. phil. B.___ vom 28. Januar 2019 (Urk. 3/2). Damit dringt er nicht durch.
Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Berichte eines Psychologen nicht geeignet sind, fachärztliche Feststellungen eines Psychiaters umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4 mit Hinweis), vermag der Bericht von lic. phil. B.___ vom 28. Januar 2019 die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens von vornherein nicht in Zweifel zu ziehen, setzt doch die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (E. 1.4.1). Im Übrigen äusserte sich der ab 2 2. November 2018 behandelnde lic. phil. B.___ nicht näher zur Entwicklung des Gesundheitszu standes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers im massgeblichen Beurteilungszeitraum, weshalb sein Bericht keine zuver lässige Aussage zum Vorliegen eines Revisionsgrundes erlaubt. Schliesslich setzte er sich weder mit dem Gutachten von Dr. A.___ auseinander, noch benannte er wesentliche Gesichtspunkte, welche in der Expertise unerkannt oder ungewür digt geblieben sind. Sein Bericht ist deshalb nicht geeignet, die Einschätzung von Dr. A.___ in Frage zu stellen oder weiteren Abklärungsbedarf aufzuzeigen. Schliesslich ist auch der angeblich von der dipl. Ärztin Y.___ gegenüber lic. phil. B.___ gemachten Aussage, wonach eine psychotherapeutische Behandlung aus ihrer Sicht weiterhin indiziert, allenfalls lebenslang notwendig sei (Urk. 1 S. 12 Rn 35), nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzugewinnen, zumal er sich diesbezüglich lediglich auf ein – soweit ersichtlich unbeantwortet gebliebenes – E-mail von lic. phil. B.___ an die dipl. Ärztin Y.___ stützt (vgl. Urk. 3/3). Es ist nicht plausibel, weshalb letztere über eine allfällige Indikation einer weiterfüh renden psychotherapeutischen Behandlung nicht selber hätte berichten können.
Auch anderweitig bestehen keine Anhaltspunkte, welche an der Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens des Dr. A.___ vom 26. November 2018 zweifeln liessen, womit auf die darin enthaltenen Schlussfolgerungen abgestellt werden kann. Da der Sachverständige das Vorliegen einer psychisch bedingten Arbeits unfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneinte, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V
281 (E. 1.4.2). 5.4 5.4.1
In somatischer Hinsicht besteht beim Beschwerdeführer ein Status nach Aorten dissektion Typ A mit suprakoronarem Aortenersatz und kardio-pulmonalem Bypass 201 0. Im Bereich der Neurologie/ Neuroangiologie wurde nach durchge führter Farbduplexsonographie vom 2. November 2016 von einem grundsätzlich unveränderten Status seit 2010 ausgegangen (E. 4.1). Gestützt auf die Ergebnisse der Farbduplexsonographie wurde im – zum Zwecke der Einholung einer Zweitmeinung erstatteten – Bericht der Klinik für Angiologie des F.___ vom 29. Novem ber 2016 lediglich ein diskretes Subclavian - Steal -Phänomen mit Typ III Pendel fluss der rechten A. vertebralis festgehalten (E. 4.2). Eine neurolo gische Sympto matik wurde verneint. Es wurde weiterhin ein konservatives Vor gehen empfohlen und damit die vom Zentrum G.___ aufgewor fene Frage der Indi kation einer endovaskulären Behandlung der Dissektion in der rechten A. subcla via und einer funktionalen Revaskularisation der rechten A. vertebralis verneint. Angiologisch wurde der Beschwerdeführer sowohl am Gefässzentrum des D.___ als auch in der Klinik für Angiologie des F.___ untersucht, wobei durchgehend eine unauffällige Ruheperfusion der oberen und unteren Extremitäten festgehal ten wurde. Die Ärzte der Klinik für Angiologie des F.___ stellten im Bericht vom 29. November 2016 unter Belastung keine Veränderung bzw. Zunahme des Pen delflusses fest und schlossen auf das Fehlen einer eindeutigen Beschwerde symptomatik bei körperlicher Anstrengung (E. 4.2). Auf dieser Grundlage ist es nachvollziehbar, dass im Bericht vom 28. Januar 2017 auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen wurde (E. 4.3). Anlässlich der Verlaufskontrolle am Gefässzentrum des D.___ wurde der Zustand als unverändert beschrieben, was sich anhand der unauffälligen Befunde der CT-Thorax-Abdomen Angiographie vom 7. März 2018 bestätigte (vgl. E. 4.4-4.5). 5.4.2
Vor dem Hintergrund der umfassenden angiologischen und neurologischen Abklärungen kann – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) – nicht die Rede davon sein, dass die Auswirkungen der Aortendissektion in somatischer Hinsicht ungenügend abgeklärt wurden. Da keine Anhaltspunkte für ein im Verfügungszeitpunkt bestehendes invalidisierendes Leiden vorliegen, sind von den beantragten zusätzlichen ärztlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ver zichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_885/2014 vom 17. März 2015 E. 3.3). 5.4.3
Die im Nachgang zur Beschwerde eingereichten medizinischen Berichte datieren allesamt vom Mai 2019 (Urk. 24 und Urk. 27/1-2) und wurden somit nach der – rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) – Verfügung vom 12. Dezember 2018 verfasst. Die thorakoabdominalen Beschwerden bestehen gemäss Angabe des Beschwerdeführers im Bericht vom 9. Mai 2019 «seit mehre ren Monaten» (Urk. 24) und sind denn auch in den im Verfügungszeitpunkt vor lie genden Akten nirgends dokumentiert. Die CT Thorax-Abdomen Angiographie vom 15. Mai 2019 zeigte einen unveränderten Befund im Vergleich zur Vorun tersuchung vom 7. März 2018 (Urk. 27/2). Vor diesem Hintergrund erlauben die nachträglich eingereichten medizinischen Unterlagen auch keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation, weshalb sie vorliegend nicht in die Entscheidfindung miteinzubeziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2). 6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand. Damit hat die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Recht mit Wirkung für die Zukunft (vgl. dazu Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) revisionsweise aufge hoben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 16 ). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu be willigen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanw alt Thomas Häusermann zu gewähren. 7 .2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .3
Da zudem die anwaltliche Vertretung geboten war, ist dem Beschwerdeführer
Rechtsanwalt Thomas Häusermann als unentgeltlicher Rechtsvertr eter zu bestel len. Mit Honorarnote vom 28. Januar 2019 (Urk. 5) machte dieser einen
– zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung angefallenen – Aufwand von Total Fr. 3‘270.60 (Fr. 2‘804.95 Arbeitsaufwand für 12 Stunden und 45 Minuten plus Fr. 231.82 Barauslagen zzgl. MwSt ) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer ) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht angemessen.
Insgesamt ist ein Gesamtarb eitsaufwand von maximal rund 10 Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, dem Studium der Akten und dem Ausarbeiten der Beschwerdeschrift sowie weiteren Arbeiten im Zusam menhang mit dem Beschwerde verfahren anzurechnen. Darüber hinaus erweisen sich die geltend gemachten Barauslagen als deutlich
übersetzt , zumal Kosten für einen Kurierdienst mangels Notwendigkeit nicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung entschädigt werden können. Ebenfalls nicht als notwendige Barauslagen können die veranschlagten Spesen für die Kopie des Dossiers der IV-Stelle angesehen werden, zumal die IV-Stelle praxisgemäss ohne entsprechendes Entgelt die Verfahrensakten in Papier- oder elektronischer Form (vgl. Urk. 14/106) zur Verfügung stellt.
U nter Berücksichtigung des Umfangs der Ein gaben des Beschwerdeführers erscheinen
maximal 50 Kopien als angemessen , welche mit einem Ansatz zu Fr. 0.50 pro Kopie zu entschädigen sind (vgl. den Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Z ürich vom 1. Oktober 2016, S. 56 ) . Darüber hinaus sind Portokosten für die Einreichung der Beschwerde (Urk. 1-5), sowie der Eingaben vom 28. März (Urk. 21), vom 14. Mai (Urk. 23-24) und vom 5. Juni 2019 (Urk. 26 -27 ) zu berücksichtigen. Diese belau fen sich auf insgesamt Fr. 25 .20 ( Zustellungsgebühren Gericht [Fr. 5.30 x 4], zzgl. Kopie an Klient [Fr. 1.-- x 4] ). D ie angemessenen Ba rauslagen sind somit mit insgesamt Fr. 50 .20 zu veranschlagen . Unter Berücksichtigung des gerichtsübli chen Stundena nsatzes von Fr. 220. -- sowie der angemessenen Barauslagen und Mehrwertsteuer ergibt sich
eine Entschädigung von Fr. 2‘4 23.5 0. In dieser Höhe ist Rechtsanwalt
Thomas Häusermann aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .4
Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 28. Januar 2019 wird dem Beschwerdeführer die
unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Thomas Häusermann als
unentgeltlicher Rechts vertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Zürich, wird mit Fr. 2'4 23.50
(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Häusermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1).
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Entscheid an, die fachpsychiatrische Behandlung sei gemäss den aktuellen Arztberichten der behandelnden Ärzte abgeschlossen und die psychiatrischen Diagnosen seien remittiert. Auch aus angio logischer Sicht bestünden keine Einschränkungen für berufliche Tätigkeiten mehr. Damit habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s verbessert und eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihm zu 100 % zumut bar. Da der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage sei, ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen, bestehe kein Anspruch auf Rentenleis tungen mehr (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer
auf den Standpunkt , es liege keine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades vor. So lägen weiterhin eine post traumatische Belastungsstörung und zudem eine rezidivierende depressive Störung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der Bericht von lic. phil. B.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und eidg. anerkannter Psychotherapeut, vom 28. Januar 2019 ( Urk. 3/2) zeige klar, dass die Feststellung der Beschwerdegegnerin , der Beschwerdeführer sei neu zu 100 % arbeitsfähig, auf falschen Tatsachen beruhe . Die psychischen Probleme, aufgrund derer er in den letzten Jahren zu Recht IV-rentenberechtigt gewesen sei, bestün den weiterhin fort, weshalb die Aufhebung der Invalidenrente zu Unrecht erfolgt sei. Im Mindesten stehe aufgrund des Berichts von lic. phil . B.___ fest, dass der Sachverhalt in psychischer Hinsicht nicht mit rechtsgenügender Sicherheit abge klärt worden
sei (Urk. 1 S. 11 ff.).
Auch habe man es bislang unterlassen, die Auswirkungen der Aortendissektion Typ A unter anderem mit vorwiegend retro gradem Pendelfluss des «falschen» Lumens in somatischer Hinsicht abzuklären (Urk. 21 S. 2).
E. 3 Im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom
24. Oktober 2013
(Urk.
14/42 , Urk. 14/35 ) stellte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. Urk. 14/29 ):
E. 3.1 Dr. med. C.___ , Assistenzarzt Chirurgie am Kantonsspital D.___ , führte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführer s auf folgende Ursache zurück ( Bericht vom 2 3. Augusts 2011, Urk. 14/9) : -
Unklare Armschwäche links Differentialdiagnose im Rahmen der Aorten-Dissektion Typ A mit: - Normaler Funktion des Aortengraftes und guter linksventrikulärer Pumpfunktion (Echokar d iographie 2. März 2011) - Leichte Mitralklappeninsuffizienz - Leichte zentrale Insuffizienz der trikuspiden Aortenklappe - Einriss in die s upra- aortalen Gefässe beidseits , bis A. iliaca communis rechts und Iliakalbifurkation links (CT Thorax/-Abdomen 13. Oktober 2010)
Er führte aus, d er Beschwerdeführer habe sich am 6. April 2011 zur Abklärung bezüglich einer Rotatorenmanschettenläsion in seiner Sprechstunde vorgestellt. Eine Rotatorenmanschettenläsion habe nach erfolgter klinischer Untersuchung ausgeschlossen werden können. Nach Rücksprache mit Dr. med. E.___ , Leitender Arzt Gefässchirurgie, seien die Beschwerden im Rahmen der erfolgten Implantation eines Aortengraftes gesehen worden. Es sei eine weitere neurologi sche und gefässchirurgische Abklärung in der Gefässchirurgie und Neurologie des Universitätsspitals F.___ empfohlen w orden (Urk. 14/9).
E. 3.2 In ihrem Verlaufsbericht vom 23. November 2012 stellte
die seit März 2012 behandelnde (Urk. 14/20/1) Psychiaterin Y.___ folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/25 /1 ) : - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; nach einem operati ven Eingriff mit supracoronarem
Aortenersatz und kardiopulmonalem Bypass infolge einer Aorten-Dissektion mit Einriss in die supra- aortalen Gefässe beidseitig bis A. iliaca communis rechts und Iliakalbifurkation links im Oktober 2010 ) seit März 2012 - Verdacht auf sonstige psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (ICD-10 F06) seit März 2012 Daneben stellte sie folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Arterielle Hypertonie (keine genauere n Angaben)
Die dipl. Ärztin Y.___ hielt fest, a us psychiatrischer Sicht bestehe – bei den an gegebenen kognitiven Störungen – in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. Juli 2012 bis heute. Die Symptome einer p osttraumatischen Belastungsstörung wie instabile Stimmungs lage, die meistens zum depressiven Pol neige, Alpträume, Flash-backs, massive Schlafstörungen mit Tag-Nacht-Umkehr blieben weiterhin bestehen. Einschrän kend auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Absenzen sowie psychische und physische Erschöpfbarkeit aus. Wegen ausgeprägten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sei im August 2012 eine neurologische Abklärung im
Zentrum G.___
erfolgt , der Bericht stehe noch aus (Urk. 14/25/1-2) . Aufgrund der zurzeit noch fehlenden diagnostischen Erkenntnisse sei nicht einzuschätzen, ob und in wel chem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei (Urk. 14/25/3) . Auf längere Sicht sei eine berufliche Integration sicher indiziert. Diese sollte jedoch stufenweise erfolgen und ein 50 % -Pensum zuerst nicht übersteigen. Dafür würden auch die somatischen Diagnosen (Rücksprache mit der Hausärztin Dr. med. H.___ , Spezialistin für Innere Medizin) sprechen (Urk. 14/25/1) .
E. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni und am 14. November 2012 im Zentrum G.___
wegen einem gelegentlichen Einschlafen des linken Arms nachts im Schlaf und beim Autofahren seit der Operation vom Oktober 2010 untersucht . Im Bericht vom 31. Dezember 2012 stellte Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, folgende Diagnosen (Urk. 14/27 /1 ) : - Aortendissektion Typ A, operiert 2010, aktuell: - Neuroangiologisch : Mittelschwere zentrale Subclaviastenose links und hochgradige Vertebralis-Abgangsstenose links - Klinisch: Hypästhesie linksseitiger Armpartien, überlagerndes Karpal tunnel-Syndrom möglich - Depression
Er beurteilte, b eim Beschwerdeführer bestehe eine mittelschwere zentrale Subcla viastenose rechts mit hochgradiger Vertebralis-Abgangsstenose, wobei die A. ver tebralis aus dem «falschen» Lumen der zugrunde liegenden Aortendissektion mit Beteiligung der A. subclavia entspringe. Das Problem müsse in einem Gesamtzu sammenhang der operierten Aortendissektion beurteilt werden, wozu keine Unterlagen vorl äge . Die hochgradige Subclaviastenose könne dabei einen Teil der Beschwerden des Beschwerdeführer s erklären. Ob zusätzlich ein leichtes Karpal tunnelsyndrom links vorliege (wofür sich einige anamnestische und klinische Hinweise ergäben ) , sei im Gesamtkontext zurzeit von untergeordneter Bedeutung. Es werde eine angiologische Gesamtbeurteilung im D.___ unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen vorgeschla gen. Aus neurologischer Optik scheine der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig zu sein (Urk. 14/27 /12 ).
E. 3.4 Gestützt auf diese Berichte schloss Dr. med. J.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegeg nerin mit Stellungnahme vom 16. April 2013 (Urk. 14/29/4-5) auf eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflichen Tätigkeit seit 13. Oktober 2010.
Mit Blick darauf, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug im Juli 2011 (Urk. 14/2) erfolgt war, führte dies unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und der sechsmonatigen Karenzzeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG zur Zusprache einer ganzen Rente (Invaliditätsgrad von 100 %) mit Wirkung ab 1. Januar 2012 (Verfügung vom 24. Oktober 2013, Urk. 14/42, Urk. 14/35).
E. 4 Im Bericht der Klinik für Angiologie des F.___ vom
28. Januar 2017
wurde bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen
(Urk. 14/62/1)
festgehalten, a us angiolo gischer Sicht bestehe keine medizinische Einschränkung für die berufliche Tätig keit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Musiker sei der Beschwerdeführer un einge schränkt arbeitsfähig (Urk. 14/62/ 2-3 ) .
E. 4.1 Die dipl. Ärztin Y.___ hielt in ihrem Verlaufsbericht vom 31. August 2016 (Urk. 14/54/1-6) fest, die Arbeitsfähigkeit müsse prioritär von den Fachärzten aus dem somatischen Bereich beurteilt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsfähig. Die Diagnosen einer post traumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) seien seit Mai 2015 bzw. Mai 2016 remittiert (Urk. 14/54/1). Trotz skeptischer Einstellung gegen Psychopharmaka und der Angst vor Interaktionen mit den lebenslang angeordneten somatischen Medika menten habe sich der Beschwerdeführer mit der Anordnung von Trazodon (Trittico) ab Februar 2015 einverstanden erklärt, worauf sich der psychische Zustand nach drei Monaten zusehends verbessert und im weiteren Verlauf schliess lich stabilisiert habe. Bereits ab Januar 2015 sei die Therapiefrequenz auf einmal pro Monat reduziert worden. Aktuell benötige der Beschwerdeführer keine Psychopharmaka mehr. Die kontinuierliche Behandlung sei am Auslaufen (Therapiefrequenz: zirka einmal pro Quartal). Aufgrund der sehr vertrauten Patient-Therapeut-Beziehung werde sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Lebenssituationen voraussichtlich weiterhin an die Referentin wenden (Urk. 14/54/2).
E. 4.2 Am 2. November 2016 wurde der Beschwerdeführer im Zentrum G.___
untersucht und eine Farbduplexsonographie durchgeführt (Urk. 14/59). Im Bericht vom 3. November 2016 wurde einerseits auf eine seit 2010 im Wesentlichen unveränderte Gefässsituation hingewiesen. Andererseits könne aktuell erstmals (zumindest bei Kopfdrehung nach rechts) ein Pendelfluss der A. basilaris aufgezeigt werden . Der Beschwerdeführer habe dabei über Schwindel bei Armarbeit rechts berichtet. Obwohl die rechte A. subclavia eine mittelschwere Stenose des «echten» Lumens aufweise und die rechte A. vertebralis aus dem «falschen» Lumen der rechten A. vertebralis entspringe und keine Ver änderung der Perfusion bei Armarbeit zeige, scheine doch ein gewisser vertebro basilärer
Steal -Mechanismus vorzuliegen. Unter diesem Blickwinkel sei
bei der Klinik für Angiologie des F.___ eine Zweitmeinung zur Frage
einzuholen , ob eine endovaskuläre Behandlung der Dissektion in der rechten A. subclavia und eine funktionale Revaskularisation der rechten A. vertebralis (welche aus dem «fal schen» Lumen der rechten Subclavia entspringe) grundsätzlich möglich wäre (Urk. 14/59/2).
E. 4.3 Die Ärzte der Klinik für Angiologie des F.___ stellte n in ihrem Bericht vom 29. November 2016 folgende Diagnosen (Urk. 14/62/5): - Aortendissektion Typ A thorako -abdominell - Depression - Cervikospondylogenes Schmerzsyndrom In ihrer Beurteilung führten sie aus, i nsgesamt bestehe ein diskretes Subclavian - Steal -Phänomen mit Typ III Pendelfluss der rechten A. vertebralis , aber keine relevante Stenosierung durch die Dissektionsmembran
im Bereich des Truncus coeliacus und der A. subclavia rechts. In den nicht invasiven angiologischen Untersuchungen sei eine unauffällige Ruheperfusion der beiden oberen Extremi täten festgestellt worden . Duplexsonografisch habe die bekannte Dissektion des Truncus
brachiocephalicus sowie der A. subclavia proximal dargestellt werden können mit teils retrograder Versorgung der A. vertebralis. Unter Belastung habe jedoch keine Veränderung bzw. Zunahme des Pendelflusses festgestellt werden können. Zusammen mit der klinischen Anamnese sowie fehlender eindeutiger Beschwerdesymptomatik bei körperlicher Anstrengung werde weiterhin ein kon servatives Vorgehen empfohlen (Urk. 14/62/5-7).
E. 4.5 Anlässlich des Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2017 sprach die dipl. Ärztin Y.___ von einem unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit ihrem letzten Bericht vom 5. September 2016 (Ein gang des Berichts vom 31. August 2016 [Urk. 14/54/1-6] bei der Beschwerdegeg nerin, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 14/1-114) sowie einer stabilen psychischen Situation und stellte einen nahen Behandlungsabschluss in Aussicht (Urk. 14/61).
Unter Bezugnahme auf den Vorbescheid vom 16. Februar 2017 betreffend Ein stellung der Invalidenrente (Urk. 14/63) berichtete die behandelnde Psychiaterin am 13. März 2017 (Urk. 14/64) von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und führte aus, im psychopatholo gischen Befund imponierten eine depressive Stimmungslage, eine starke innere Unruhe, ausgeprägte Existenz- und Zukunftsängste sowie massive Durchschlaf störungen mit Früherwachen und Grübeln. Die bevorstehende Änderung seines Status innerhalb der Familie habe für ihn eine schwere Anpassungsaufgabe zur Folge, die er im Moment schwer zu verkraften vermöge. Es bestehe eine Anpas sungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20) und es sei eine Medikation mit Trittico installiert worden.
In ihrem Verlaufsbericht vom 31. August 2017 (Urk. 14/69/1-4) bekräftigte die dipl. Ärztin Y.___ die Remission der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) seit Mai 2015, diagnostizierte indes mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) seit März 201 7. Sie führte aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, auf längere Sicht sei bei schrittweiser Wiederein gliederung in das Berufsleben bzw. Erhöhung des Arbeitspensums mit eine 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Grundlegend könne eine wesentliche Stabilisierung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers festgestellt wer den. Die tragischen Lebensereignisse wie zum Beispiel der Tod des älteren Bruders im Juli 2017 im Iran und die fehlende Möglichkeit, sich als in der Schweiz aner kannter politischer Flüchtling von diesem zu verabschieden, hätten zu Stim mungsschwankungen mit erhöhter Reizbarkeit und Verzweiflung geführt (S. 1). Es erfolge eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Sitzungsfrequenz einmal pro Monat) und eine medikamentöse Behandlung mit Trazodon (Trittico; S. 3).
E. 4.7 Am 7. März 2018 wurde i m Gefässz entrum des
D.___ eine CT Thorax-Abdomen Angiographie durchgeführt (Urk. 14/86/3 , vgl. Zwischenbericht vom 16. April 2018 [Urk. 14/86/1]) . Dabei zeigte n sich
ein stabiler Verlauf und keine signifi kante Befundänderung im Vergleich zur Voruntersuchung vom 12. Januar 201 6. Die Befunde seien interdisziplinär an der Gefässkonferenz besprochen wor den und es werde weiterhin ein konservatives Procedere geplant. Es werde eine Wiedereinführung der Statintherapie sekundärprophylaktisch sowie bezüglich der nächtlich auftretenden Atempausen zudem eine pneumologische Vorstellung und gege b enenfalls die Einleitung einer Schlaflaboruntersuchung empfohlen. Auf grund des intermittierend auftretenden Tremors empfehle sich gegebenenfalls zusätzlich eine neurologische Beurteilung. 4.
E. 4.9 Lic. phil. B.___ , welcher den Beschwerdeführer seit dem 22. November 2018 psychotherapeutisch behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht an den Rechts vertreter des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2019 (Urk. 3/2) eine posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Er hielt fest, es sei nachgewiesen, dass die erstgenannte Diagnose nicht nur zu den bekannten psy chischen und körperlichen Symptomen führe, sondern auch zu einer einge schränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Beim Beschwerdeführer liege eine Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung vor, wie dies laut ver schiedenen wissenschaftlichen Quellen bei 30 % der Patienten der Fall sei. Daher sei es für ihn aus psychotherapeutischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass die Invalidenversicherung von einem Abschluss der fachpsychiatrischen Behandlung und einer Remission der psychiatrischen Diagnosen ausgehe. 5. 5.1
Vorweg zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 1.3) vorliegt, namentlich ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache vom 24. Oktober 2013 (Urk. 14/42, Urk. 14/35) in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hat. Die Beschwer degegnerin bejahte dies im angefochtenen Rentenentscheid vom 12. Dezember 2018 (Urk. 2) ausgehend von einer Remission der psychischen Leiden und einem Abschluss der fachpsychiatrischen Behandlung.
Wie aus der in E. 3 dargelegten medizinischen Aktenlage hervorgeht, war der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (mit-)ursächlich für die Zusprache einer ganzen Invalidenrente im Jahr 201 3. Während die behandelnde Psychiaterin Y.___ im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit jedenfalls für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur ver neint hatte (E. 3.2), berichtete sie am 31. August 2016 (E. 4.1) und 31. August 2017 (E. 4.4) im Zuge des Revisionsverfahrens von einer Remission der posttrau matischen Belastungsstörung seit Mai 2015 und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bzw. – unter Berücksichtigung einer seit März 2017 bestehenden An passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) – eine solche von 50 %. Davon abweichend hielt Dr. A.___ in seinem Fachgutachten vom 26. November 2018 dafür, dass nie eine posttraumatische Belastungsstörung vor gelegen habe und diese Diagnose seinerzeit zu Unrecht gestellt worden sei. Wenn er dies retrospektiv so beurteilt, handelt es sich um eine Einschätzung, die zwar zutreffen könnte, aufgrund des Umstandes, dass die behandelnde Fachärztin das Vorliegen einer entsprechenden Symptomatik damals überzeugend begründete, indes nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erstellen ist. Damit liegt in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Letzterer ist demnach in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (E. 1.3). 5.2
Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der an gefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2018 (Urk. 2) als zu 100 % arbeitsfä hig. In psychiatrischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 26. November 2018 (Urk. 14/93). Dieses erfüllt die praxisgemäs sen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). So wurde es in Kenntnis der relevanten Vorakten erstattet (Anamnese; Urk. 14/93/2-5), ist für die streitigen psychischen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 14/93/5-13), setzt sich mit den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers aus einander (Urk. 14/93/13-16) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse ein (Urk. 14/93/16-20). In diesem Sinne erscheint die Expertise auch in inhaltlicher Hinsicht als schlüssig. Mit Blick auf die erhobenen Untersuchungs befunde (Urk. 14/93/10-13) überzeugt insbesondere die Einschätzung, wonach die ab März 2017 bestehende Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) – ausgelöst durch familiäre Todesfälle im Iran, Schwie rigkeiten aufgrund des autistischen Sohnes sowie Mehrbelastung (Versorgung der Kinder, Führung des Haushalts) infolge der eingeschränkten körperlichen Belast barkeit der Ehefrau im Nachgang zu ihrer Hallux -Operation – zwischenzeitlich abgeklungen sei (Urk. 14/93/14, Urk. 14/93/16-17). Damit kann offenbleiben, ob die besagte Diagnose (vorübergehend) zu einer Einschränkung der Arbeitsfähig keit geführt hat, wie dies von der dipl. Ärztin Y.___ postuliert wurde (E. 4.4). Gleichwohl ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Anpassungsstörung und die damit zusammenhängenden Einschränkungen nach Lage der Akten massgeblich auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen waren, wobei zusätzlich zu den im Gutachten genannten Umständen der Vorbescheid betreffend Einstellung der Rente vom 16. Februar 2017 (Urk. 14/63) anzuführen ist (vgl. dazu Urk. 14/61); solche sozialen Belastungen mit direkten negativen funktionellen Folgen sind rechtsprechungsgemäss auszuklammern (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; Urteil des Bun desgerichts 9C_436/2019 vom 2 5. September 2019 E. 4.2.4). 5.3
Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt, wonach kein Revisions grund vorliege und er aufgrund seiner psychischen Leiden, konkret wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode, in seiner Arbeitsfähigkeit weiterhin erheblich eingeschränkt bzw. ihm eine Tätigkeit nicht zumutbar sei (Urk. 1 S. 11 ff. Ziff. 33-38), insbesondere mit dem beschwerdeweise ins Recht gelegten Bericht von lic. phil. B.___ vom 28. Januar 2019 (Urk. 3/2). Damit dringt er nicht durch.
Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Berichte eines Psychologen nicht geeignet sind, fachärztliche Feststellungen eines Psychiaters umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4 mit Hinweis), vermag der Bericht von lic. phil. B.___ vom 28. Januar 2019 die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens von vornherein nicht in Zweifel zu ziehen, setzt doch die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (E. 1.4.1). Im Übrigen äusserte sich der ab 2 2. November 2018 behandelnde lic. phil. B.___ nicht näher zur Entwicklung des Gesundheitszu standes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers im massgeblichen Beurteilungszeitraum, weshalb sein Bericht keine zuver lässige Aussage zum Vorliegen eines Revisionsgrundes erlaubt. Schliesslich setzte er sich weder mit dem Gutachten von Dr. A.___ auseinander, noch benannte er wesentliche Gesichtspunkte, welche in der Expertise unerkannt oder ungewür digt geblieben sind. Sein Bericht ist deshalb nicht geeignet, die Einschätzung von Dr. A.___ in Frage zu stellen oder weiteren Abklärungsbedarf aufzuzeigen. Schliesslich ist auch der angeblich von der dipl. Ärztin Y.___ gegenüber lic. phil. B.___ gemachten Aussage, wonach eine psychotherapeutische Behandlung aus ihrer Sicht weiterhin indiziert, allenfalls lebenslang notwendig sei (Urk. 1 S. 12 Rn 35), nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzugewinnen, zumal er sich diesbezüglich lediglich auf ein – soweit ersichtlich unbeantwortet gebliebenes – E-mail von lic. phil. B.___ an die dipl. Ärztin Y.___ stützt (vgl. Urk. 3/3). Es ist nicht plausibel, weshalb letztere über eine allfällige Indikation einer weiterfüh renden psychotherapeutischen Behandlung nicht selber hätte berichten können.
Auch anderweitig bestehen keine Anhaltspunkte, welche an der Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens des Dr. A.___ vom 26. November 2018 zweifeln liessen, womit auf die darin enthaltenen Schlussfolgerungen abgestellt werden kann. Da der Sachverständige das Vorliegen einer psychisch bedingten Arbeits unfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneinte, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V
281 (E. 1.4.2). 5.4 5.4.1
In somatischer Hinsicht besteht beim Beschwerdeführer ein Status nach Aorten dissektion Typ A mit suprakoronarem Aortenersatz und kardio-pulmonalem Bypass 201 0. Im Bereich der Neurologie/ Neuroangiologie wurde nach durchge führter Farbduplexsonographie vom 2. November 2016 von einem grundsätzlich unveränderten Status seit 2010 ausgegangen (E. 4.1). Gestützt auf die Ergebnisse der Farbduplexsonographie wurde im – zum Zwecke der Einholung einer Zweitmeinung erstatteten – Bericht der Klinik für Angiologie des F.___ vom 29. Novem ber 2016 lediglich ein diskretes Subclavian - Steal -Phänomen mit Typ III Pendel fluss der rechten A. vertebralis festgehalten (E. 4.2). Eine neurolo gische Sympto matik wurde verneint. Es wurde weiterhin ein konservatives Vor gehen empfohlen und damit die vom Zentrum G.___ aufgewor fene Frage der Indi kation einer endovaskulären Behandlung der Dissektion in der rechten A. subcla via und einer funktionalen Revaskularisation der rechten A. vertebralis verneint. Angiologisch wurde der Beschwerdeführer sowohl am Gefässzentrum des D.___ als auch in der Klinik für Angiologie des F.___ untersucht, wobei durchgehend eine unauffällige Ruheperfusion der oberen und unteren Extremitäten festgehal ten wurde. Die Ärzte der Klinik für Angiologie des F.___ stellten im Bericht vom 29. November 2016 unter Belastung keine Veränderung bzw. Zunahme des Pen delflusses fest und schlossen auf das Fehlen einer eindeutigen Beschwerde symptomatik bei körperlicher Anstrengung (E. 4.2). Auf dieser Grundlage ist es nachvollziehbar, dass im Bericht vom 28. Januar 2017 auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen wurde (E. 4.3). Anlässlich der Verlaufskontrolle am Gefässzentrum des D.___ wurde der Zustand als unverändert beschrieben, was sich anhand der unauffälligen Befunde der CT-Thorax-Abdomen Angiographie vom 7. März 2018 bestätigte (vgl. E. 4.4-4.5). 5.4.2
Vor dem Hintergrund der umfassenden angiologischen und neurologischen Abklärungen kann – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) – nicht die Rede davon sein, dass die Auswirkungen der Aortendissektion in somatischer Hinsicht ungenügend abgeklärt wurden. Da keine Anhaltspunkte für ein im Verfügungszeitpunkt bestehendes invalidisierendes Leiden vorliegen, sind von den beantragten zusätzlichen ärztlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ver zichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_885/2014 vom 17. März 2015 E. 3.3). 5.4.3
Die im Nachgang zur Beschwerde eingereichten medizinischen Berichte datieren allesamt vom Mai 2019 (Urk. 24 und Urk. 27/1-2) und wurden somit nach der – rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) – Verfügung vom 12. Dezember 2018 verfasst. Die thorakoabdominalen Beschwerden bestehen gemäss Angabe des Beschwerdeführers im Bericht vom 9. Mai 2019 «seit mehre ren Monaten» (Urk. 24) und sind denn auch in den im Verfügungszeitpunkt vor lie genden Akten nirgends dokumentiert. Die CT Thorax-Abdomen Angiographie vom 15. Mai 2019 zeigte einen unveränderten Befund im Vergleich zur Vorun tersuchung vom 7. März 2018 (Urk. 27/2). Vor diesem Hintergrund erlauben die nachträglich eingereichten medizinischen Unterlagen auch keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation, weshalb sie vorliegend nicht in die Entscheidfindung miteinzubeziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2). 6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand. Damit hat die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Recht mit Wirkung für die Zukunft (vgl. dazu Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) revisionsweise aufge hoben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 16 ). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu be willigen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanw alt Thomas Häusermann zu gewähren. 7 .2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .3
Da zudem die anwaltliche Vertretung geboten war, ist dem Beschwerdeführer
Rechtsanwalt Thomas Häusermann als unentgeltlicher Rechtsvertr eter zu bestel len. Mit Honorarnote vom 28. Januar 2019 (Urk. 5) machte dieser einen
– zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung angefallenen – Aufwand von Total Fr. 3‘270.60 (Fr. 2‘804.95 Arbeitsaufwand für 12 Stunden und 45 Minuten plus Fr. 231.82 Barauslagen zzgl. MwSt ) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer ) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht angemessen.
Insgesamt ist ein Gesamtarb eitsaufwand von maximal rund 10 Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, dem Studium der Akten und dem Ausarbeiten der Beschwerdeschrift sowie weiteren Arbeiten im Zusam menhang mit dem Beschwerde verfahren anzurechnen. Darüber hinaus erweisen sich die geltend gemachten Barauslagen als deutlich
übersetzt , zumal Kosten für einen Kurierdienst mangels Notwendigkeit nicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung entschädigt werden können. Ebenfalls nicht als notwendige Barauslagen können die veranschlagten Spesen für die Kopie des Dossiers der IV-Stelle angesehen werden, zumal die IV-Stelle praxisgemäss ohne entsprechendes Entgelt die Verfahrensakten in Papier- oder elektronischer Form (vgl. Urk. 14/106) zur Verfügung stellt.
U nter Berücksichtigung des Umfangs der Ein gaben des Beschwerdeführers erscheinen
maximal 50 Kopien als angemessen , welche mit einem Ansatz zu Fr. 0.50 pro Kopie zu entschädigen sind (vgl. den Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Z ürich vom 1. Oktober 2016, S. 56 ) . Darüber hinaus sind Portokosten für die Einreichung der Beschwerde (Urk. 1-5), sowie der Eingaben vom 28. März (Urk. 21), vom 14. Mai (Urk. 23-24) und vom 5. Juni 2019 (Urk. 26 -27 ) zu berücksichtigen. Diese belau fen sich auf insgesamt Fr. 25 .20 ( Zustellungsgebühren Gericht [Fr. 5.30 x 4], zzgl. Kopie an Klient [Fr. 1.-- x 4] ). D ie angemessenen Ba rauslagen sind somit mit insgesamt Fr. 50 .20 zu veranschlagen . Unter Berücksichtigung des gerichtsübli chen Stundena nsatzes von Fr. 220. -- sowie der angemessenen Barauslagen und Mehrwertsteuer ergibt sich
eine Entschädigung von Fr. 2‘4 23.5 0. In dieser Höhe ist Rechtsanwalt
Thomas Häusermann aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .4
Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 28. Januar 2019 wird dem Beschwerdeführer die
unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Thomas Häusermann als
unentgeltlicher Rechts vertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Zürich, wird mit Fr. 2'4 23.50
(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Häusermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
E. 6 Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Angiologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. L.___ , Fachärztin FMH für Angiologie und Allgemeine Innere Medizin, verfassten am
26. Februar 2018 für das Gefäss z entrum des D.___ einen Zwischenber icht und hielten anamnestisch fest, d er Beschwerdeführer sei zur Verlaufskontrolle erschienen, nachdem man ihn letzt mals im Dezember 2015 ambulant untersucht habe. Gemäss der Ehefrau komme es zu nächtlichen Atempausen, diesbezüglich sei bis anhin keine Untersuchung im Schlaflabor durchgeführt worden. Daneben berichte der Beschwerdeführer über Gesässschmerzen beim Treppensteigen, wenn er bis in den 3. Stock gehen würde, zudem intermittierend eine auftretende Gefühllosigkeit an beiden Armen und Händen in Ruhe (Urk. 14/86/2) . Sie vermerkten, es bestünden keine Hinweise auf peripher arterielle Embolien der oberen und unteren Extremitäten. Angiolo gisch nicht invasiv habe sich unverändert zur Voruntersuchung eine normale Ruhedurchblutung der oberen und unteren Extremitäten gezeigt . Ergänzend werde die Durchführung einer Angio -CT-Untersuchung geplant (Urk. 14/86/4).
E. 8 Dr. A.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. November 2018 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er stellte folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/93/13): - Länger anhaltende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21 für 2012 und 2017)
Es wurden folgende psychische Befunde erhoben: Das Kontaktverhalten des Beschwerdeführer s sei offen und zugewandt. Die Kooperation für die Untersu chung sei vorhanden. Die Bewusstseinslage sei klar und wach. Es bestehe keine Einschränkung der Orientierung weder örtlich, zeitlich noch zur eigenen Person oder zur Situation. Die Stimmung und der Affekt seien leicht affektlabil und klag sam, es bestehe keine Störung der Vitalgefühle. Der Antrieb sei nicht reduziert und die Interessen seien vorhanden. Die Auffassungsgabe sei intakt und die Kon zentration leicht gestört. Es bestehe keine Störung der Aufmerksamkeit. Die Merkfähigkeit sei nicht reduziert und die Gedächtnisleistungen seien intakt. Die Intelligenz sei durchschnittlich. Im formalen Denken bestehe ein Grübeln über die Zukunft und die gesundheitliche Situation. Inhaltliche Denkstörungen und Flashbacks lägen nicht vor, ebenso wenig Panikattacken und Ängste . Es bestün den finanzielle und gesundheitliche Sorgen , aber keine Zwänge und Zwangsge danken. Der Appetit sei normal. Der Schlaf sei wegen Atemaussetzer gestört. Die Psychomotorik sei ruhig und die Motivation sei vorhanden. Es bestünden latente Suizidgedanken , jedoch keine Fremdgefährdung (Urk. 14/93/10-11).
Nach der Operation am 13. Oktober 2010 sei es beim Beschwerdeführer im weiteren Verlauf 2012 zur ersten Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.2 gekom men. Hierbei handle es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen die sozialen Funktionen und Leis tungen behinderten und während des Anpassungsprozesses nach einer entschei denden Lebensveränderung oder nach belastenden Le bensereignissen auf träten . Der Beschwerdeführer habe nach der Operation am 13. Oktober 2010 neben den körperlichen und finanziellen Schwierigkeiten auf Grund der Arbeits unfähigkeit und des Arbeitsplatzverlusts auch erstmals zunehmende Eheprobleme erlitten. Es sei davon auszugehen, dass die Anpassungsstörung ohne die sozialen Belastun gen nicht entstanden wäre. Die Symptome würden, wie beim Beschwer deführer vorhanden, eine depressive Stimmung, Ängste und Sorgen um die Zukunft und Gesundheit umfassen, und es sei beim Beschwerdeführer zu einem Gefühl, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen und diese nicht erledi gen zu können, gekommen. Auch das Gefühl, für alles überfordert zu sein, sei typisch. Die Anpassungsstörung im Jahr 2012 habe eine längere depres sive Reaktion gezeigt, welche typischerweise maximal zwei Jahre anhalte. Auch dies treffe auf den Beschwerdeführer zu. Nach einer Besserung der depressiven Stim mung sei es im Jahr 2017 zu einer erneuten Anpassungsstörung gekommen, nun durch die familiären Todesfälle im Iran, die Schwierigkeiten auf Grund des autis tischen Sohnes und wegen der Mehrbelastung des Beschwerdeführer s, wel che auf Grund der gesundheitlichen Einschränkung der Ehefrau nach ihrer Hallux -Operation ausgelöst worden sei. In der hiesigen Untersuchung habe sich die An passungsstörung wieder gebessert gezeigt und sie bestehe daher nicht mehr. Eine posttraumatische Belastungsstörung habe beim Beschwerdeführer
auch retro spektiv nicht vorgelegen. Hierfür seien die ICD-10 Kriterien nicht ausreichend erfüllt worden. Die depressive Stimmungslage, Schlafstörung und Konzentra tionsstörung seien der Anpassungsstörung zuzuordnen (Urk. 14/93/13-14).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell und seit jeher vollum fänglich arbeitsfähig gewesen. Da die Anpassungsstörung aktuell nicht mehr
bestehe , sei auch keine psychiatrische Behandlung mehr indiziert (Urk. 14/93/18-20 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00072
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 3 1. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann Walder Häusermann Rechtsanwälte AG Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1971, meldete sich am 14. Juli 2011 (Eingangsdatum)
– unter Hinweis auf eine Bypass-Operation
– bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen . Mit Verfügung vom
24. Oktober 2013 wurde dem Versicherten ab dem 1. Januar 2012 eine ganze Rente d er Invalidenversicherung mitsamt zweier Kinderrenten zugesprochen ( Invaliditätsgrad: 100 %; Urk. 14/42 , Urk. 14/35 ). 1.2
Im Juli 2016 leitete die IV-Stelle ein amtliches Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 14/51) und tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 14/52- 62). Am 11. Oktober 2016 fand ein Standortgespräch mit der Einglie derungsberatung der IV-Stelle statt (Urk. 14/55). Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Inva lidenrente in Aussicht (Urk. 14/63), wogegen dieser, unterstützt durch die dipl. Ärztin
Y.___ , Fachärztin FMH für Kin der- und Jugendpsychiatrie und -p sychotherapie, am 13. März 2017 Einwand erhob (Urk. 14/64). Am 28. März 2018 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 3. April bis am 2. Juli 2018 bei der Arbeitsintegration Z.___
(Urk. 14/79), welches per 20. April 2018 abgebrochen
wurde ( Mitteilung vom 19. April 2018 Urk. 14/81 ). Am 14. Juni 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie eine Begutachtung im Bereich der Psychiatrie als notwendig erachte (Urk. 14/88). Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sodann am 26. November 2018 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 14/93). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 wurde die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (Urk. 2 = Urk. 14/95). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 28. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. Dezember 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm weiterhin eine ganze IV-Rente auszubezahlen. Eventualiter beantragte der Versicherte die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Erstellung eines neuen Gut achtens, und neuen Entscheidung an die IV- Stelle. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte die superprovisorische Wiederherstellung der aufschie benden Wirkung der Beschwerde, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts pflege , den Beizug der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2).
Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 reichte die IV-Stelle aufforderungsgemäss (Urk. 6) ihre Akten ein (Urk. 7 und Urk. 8/1-56, vgl. Urk. 13 und Urk. 14/1-114). Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung superprovisori scher Massnahmen abgewiesen (Urk. 10). Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Beschluss vom 20. März 2019 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und die Anordnung eines zweiten Schrif tenwechsels nicht als erforderlich erachtet (Urk. 19). Mit Eingabe vom 28. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Er passte seine materiellen Anträge insofern an, als er neu eventualiter durch das hiesige Gericht bzw. subeventualiter durch die IV-Stelle die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beantragte (Urk. 21). Mit Eingaben vom 14. Mai und 5. Juni 2019 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ins Recht (Urk. 23-24, Urk. 26-27), wovon der Beschwerdegegnerin am 1 6. Mai und 1 1. Juni 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 25, Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
1.4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1).
1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Entscheid an, die fachpsychiatrische Behandlung sei gemäss den aktuellen Arztberichten der behandelnden Ärzte abgeschlossen und die psychiatrischen Diagnosen seien remittiert. Auch aus angio logischer Sicht bestünden keine Einschränkungen für berufliche Tätigkeiten mehr. Damit habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s verbessert und eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihm zu 100 % zumut bar. Da der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage sei, ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen, bestehe kein Anspruch auf Rentenleis tungen mehr (Urk. 2). 2.2
Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer
auf den Standpunkt , es liege keine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades vor. So lägen weiterhin eine post traumatische Belastungsstörung und zudem eine rezidivierende depressive Störung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der Bericht von lic. phil. B.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und eidg. anerkannter Psychotherapeut, vom 28. Januar 2019 ( Urk. 3/2) zeige klar, dass die Feststellung der Beschwerdegegnerin , der Beschwerdeführer sei neu zu 100 % arbeitsfähig, auf falschen Tatsachen beruhe . Die psychischen Probleme, aufgrund derer er in den letzten Jahren zu Recht IV-rentenberechtigt gewesen sei, bestün den weiterhin fort, weshalb die Aufhebung der Invalidenrente zu Unrecht erfolgt sei. Im Mindesten stehe aufgrund des Berichts von lic. phil . B.___ fest, dass der Sachverhalt in psychischer Hinsicht nicht mit rechtsgenügender Sicherheit abge klärt worden
sei (Urk. 1 S. 11 ff.).
Auch habe man es bislang unterlassen, die Auswirkungen der Aortendissektion Typ A unter anderem mit vorwiegend retro gradem Pendelfluss des «falschen» Lumens in somatischer Hinsicht abzuklären (Urk. 21 S. 2). 3.
Im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom
24. Oktober 2013
(Urk.
14/42 , Urk. 14/35 ) stellte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. Urk. 14/29 ): 3.1
Dr. med. C.___ , Assistenzarzt Chirurgie am Kantonsspital D.___ , führte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführer s auf folgende Ursache zurück ( Bericht vom 2 3. Augusts 2011, Urk. 14/9) : -
Unklare Armschwäche links Differentialdiagnose im Rahmen der Aorten-Dissektion Typ A mit: - Normaler Funktion des Aortengraftes und guter linksventrikulärer Pumpfunktion (Echokar d iographie 2. März 2011) - Leichte Mitralklappeninsuffizienz - Leichte zentrale Insuffizienz der trikuspiden Aortenklappe - Einriss in die s upra- aortalen Gefässe beidseits , bis A. iliaca communis rechts und Iliakalbifurkation links (CT Thorax/-Abdomen 13. Oktober 2010)
Er führte aus, d er Beschwerdeführer habe sich am 6. April 2011 zur Abklärung bezüglich einer Rotatorenmanschettenläsion in seiner Sprechstunde vorgestellt. Eine Rotatorenmanschettenläsion habe nach erfolgter klinischer Untersuchung ausgeschlossen werden können. Nach Rücksprache mit Dr. med. E.___ , Leitender Arzt Gefässchirurgie, seien die Beschwerden im Rahmen der erfolgten Implantation eines Aortengraftes gesehen worden. Es sei eine weitere neurologi sche und gefässchirurgische Abklärung in der Gefässchirurgie und Neurologie des Universitätsspitals F.___ empfohlen w orden (Urk. 14/9). 3.2
In ihrem Verlaufsbericht vom 23. November 2012 stellte
die seit März 2012 behandelnde (Urk. 14/20/1) Psychiaterin Y.___ folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/25 /1 ) : - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; nach einem operati ven Eingriff mit supracoronarem
Aortenersatz und kardiopulmonalem Bypass infolge einer Aorten-Dissektion mit Einriss in die supra- aortalen Gefässe beidseitig bis A. iliaca communis rechts und Iliakalbifurkation links im Oktober 2010 ) seit März 2012 - Verdacht auf sonstige psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (ICD-10 F06) seit März 2012 Daneben stellte sie folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Arterielle Hypertonie (keine genauere n Angaben)
Die dipl. Ärztin Y.___ hielt fest, a us psychiatrischer Sicht bestehe – bei den an gegebenen kognitiven Störungen – in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. Juli 2012 bis heute. Die Symptome einer p osttraumatischen Belastungsstörung wie instabile Stimmungs lage, die meistens zum depressiven Pol neige, Alpträume, Flash-backs, massive Schlafstörungen mit Tag-Nacht-Umkehr blieben weiterhin bestehen. Einschrän kend auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Absenzen sowie psychische und physische Erschöpfbarkeit aus. Wegen ausgeprägten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sei im August 2012 eine neurologische Abklärung im
Zentrum G.___
erfolgt , der Bericht stehe noch aus (Urk. 14/25/1-2) . Aufgrund der zurzeit noch fehlenden diagnostischen Erkenntnisse sei nicht einzuschätzen, ob und in wel chem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei (Urk. 14/25/3) . Auf längere Sicht sei eine berufliche Integration sicher indiziert. Diese sollte jedoch stufenweise erfolgen und ein 50 % -Pensum zuerst nicht übersteigen. Dafür würden auch die somatischen Diagnosen (Rücksprache mit der Hausärztin Dr. med. H.___ , Spezialistin für Innere Medizin) sprechen (Urk. 14/25/1) . 3.3
Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni und am 14. November 2012 im Zentrum G.___
wegen einem gelegentlichen Einschlafen des linken Arms nachts im Schlaf und beim Autofahren seit der Operation vom Oktober 2010 untersucht . Im Bericht vom 31. Dezember 2012 stellte Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, folgende Diagnosen (Urk. 14/27 /1 ) : - Aortendissektion Typ A, operiert 2010, aktuell: - Neuroangiologisch : Mittelschwere zentrale Subclaviastenose links und hochgradige Vertebralis-Abgangsstenose links - Klinisch: Hypästhesie linksseitiger Armpartien, überlagerndes Karpal tunnel-Syndrom möglich - Depression
Er beurteilte, b eim Beschwerdeführer bestehe eine mittelschwere zentrale Subcla viastenose rechts mit hochgradiger Vertebralis-Abgangsstenose, wobei die A. ver tebralis aus dem «falschen» Lumen der zugrunde liegenden Aortendissektion mit Beteiligung der A. subclavia entspringe. Das Problem müsse in einem Gesamtzu sammenhang der operierten Aortendissektion beurteilt werden, wozu keine Unterlagen vorl äge . Die hochgradige Subclaviastenose könne dabei einen Teil der Beschwerden des Beschwerdeführer s erklären. Ob zusätzlich ein leichtes Karpal tunnelsyndrom links vorliege (wofür sich einige anamnestische und klinische Hinweise ergäben ) , sei im Gesamtkontext zurzeit von untergeordneter Bedeutung. Es werde eine angiologische Gesamtbeurteilung im D.___ unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen vorgeschla gen. Aus neurologischer Optik scheine der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig zu sein (Urk. 14/27 /12 ). 3.4
Gestützt auf diese Berichte schloss Dr. med. J.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegeg nerin mit Stellungnahme vom 16. April 2013 (Urk. 14/29/4-5) auf eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflichen Tätigkeit seit 13. Oktober 2010.
Mit Blick darauf, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug im Juli 2011 (Urk. 14/2) erfolgt war, führte dies unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und der sechsmonatigen Karenzzeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG zur Zusprache einer ganzen Rente (Invaliditätsgrad von 100 %) mit Wirkung ab 1. Januar 2012 (Verfügung vom 24. Oktober 2013, Urk. 14/42, Urk. 14/35). 4.
Hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer s liegen Berichte der behandelnden Ärzte sowie ein psychiatrisches Gutachten vor (vgl. Urk. 14/67, Urk. 14/94 ). 4.1
Die dipl. Ärztin Y.___ hielt in ihrem Verlaufsbericht vom 31. August 2016 (Urk. 14/54/1-6) fest, die Arbeitsfähigkeit müsse prioritär von den Fachärzten aus dem somatischen Bereich beurteilt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsfähig. Die Diagnosen einer post traumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) seien seit Mai 2015 bzw. Mai 2016 remittiert (Urk. 14/54/1). Trotz skeptischer Einstellung gegen Psychopharmaka und der Angst vor Interaktionen mit den lebenslang angeordneten somatischen Medika menten habe sich der Beschwerdeführer mit der Anordnung von Trazodon (Trittico) ab Februar 2015 einverstanden erklärt, worauf sich der psychische Zustand nach drei Monaten zusehends verbessert und im weiteren Verlauf schliess lich stabilisiert habe. Bereits ab Januar 2015 sei die Therapiefrequenz auf einmal pro Monat reduziert worden. Aktuell benötige der Beschwerdeführer keine Psychopharmaka mehr. Die kontinuierliche Behandlung sei am Auslaufen (Therapiefrequenz: zirka einmal pro Quartal). Aufgrund der sehr vertrauten Patient-Therapeut-Beziehung werde sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Lebenssituationen voraussichtlich weiterhin an die Referentin wenden (Urk. 14/54/2). 4.2
Am 2. November 2016 wurde der Beschwerdeführer im Zentrum G.___
untersucht und eine Farbduplexsonographie durchgeführt (Urk. 14/59). Im Bericht vom 3. November 2016 wurde einerseits auf eine seit 2010 im Wesentlichen unveränderte Gefässsituation hingewiesen. Andererseits könne aktuell erstmals (zumindest bei Kopfdrehung nach rechts) ein Pendelfluss der A. basilaris aufgezeigt werden . Der Beschwerdeführer habe dabei über Schwindel bei Armarbeit rechts berichtet. Obwohl die rechte A. subclavia eine mittelschwere Stenose des «echten» Lumens aufweise und die rechte A. vertebralis aus dem «falschen» Lumen der rechten A. vertebralis entspringe und keine Ver änderung der Perfusion bei Armarbeit zeige, scheine doch ein gewisser vertebro basilärer
Steal -Mechanismus vorzuliegen. Unter diesem Blickwinkel sei
bei der Klinik für Angiologie des F.___ eine Zweitmeinung zur Frage
einzuholen , ob eine endovaskuläre Behandlung der Dissektion in der rechten A. subclavia und eine funktionale Revaskularisation der rechten A. vertebralis (welche aus dem «fal schen» Lumen der rechten Subclavia entspringe) grundsätzlich möglich wäre (Urk. 14/59/2). 4.3
Die Ärzte der Klinik für Angiologie des F.___ stellte n in ihrem Bericht vom 29. November 2016 folgende Diagnosen (Urk. 14/62/5): - Aortendissektion Typ A thorako -abdominell - Depression - Cervikospondylogenes Schmerzsyndrom In ihrer Beurteilung führten sie aus, i nsgesamt bestehe ein diskretes Subclavian - Steal -Phänomen mit Typ III Pendelfluss der rechten A. vertebralis , aber keine relevante Stenosierung durch die Dissektionsmembran
im Bereich des Truncus coeliacus und der A. subclavia rechts. In den nicht invasiven angiologischen Untersuchungen sei eine unauffällige Ruheperfusion der beiden oberen Extremi täten festgestellt worden . Duplexsonografisch habe die bekannte Dissektion des Truncus
brachiocephalicus sowie der A. subclavia proximal dargestellt werden können mit teils retrograder Versorgung der A. vertebralis. Unter Belastung habe jedoch keine Veränderung bzw. Zunahme des Pendelflusses festgestellt werden können. Zusammen mit der klinischen Anamnese sowie fehlender eindeutiger Beschwerdesymptomatik bei körperlicher Anstrengung werde weiterhin ein kon servatives Vorgehen empfohlen (Urk. 14/62/5-7). 4. 4
Im Bericht der Klinik für Angiologie des F.___ vom
28. Januar 2017
wurde bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen
(Urk. 14/62/1)
festgehalten, a us angiolo gischer Sicht bestehe keine medizinische Einschränkung für die berufliche Tätig keit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Musiker sei der Beschwerdeführer un einge schränkt arbeitsfähig (Urk. 14/62/ 2-3 ) . 4.5
Anlässlich des Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2017 sprach die dipl. Ärztin Y.___ von einem unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit ihrem letzten Bericht vom 5. September 2016 (Ein gang des Berichts vom 31. August 2016 [Urk. 14/54/1-6] bei der Beschwerdegeg nerin, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 14/1-114) sowie einer stabilen psychischen Situation und stellte einen nahen Behandlungsabschluss in Aussicht (Urk. 14/61).
Unter Bezugnahme auf den Vorbescheid vom 16. Februar 2017 betreffend Ein stellung der Invalidenrente (Urk. 14/63) berichtete die behandelnde Psychiaterin am 13. März 2017 (Urk. 14/64) von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und führte aus, im psychopatholo gischen Befund imponierten eine depressive Stimmungslage, eine starke innere Unruhe, ausgeprägte Existenz- und Zukunftsängste sowie massive Durchschlaf störungen mit Früherwachen und Grübeln. Die bevorstehende Änderung seines Status innerhalb der Familie habe für ihn eine schwere Anpassungsaufgabe zur Folge, die er im Moment schwer zu verkraften vermöge. Es bestehe eine Anpas sungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20) und es sei eine Medikation mit Trittico installiert worden.
In ihrem Verlaufsbericht vom 31. August 2017 (Urk. 14/69/1-4) bekräftigte die dipl. Ärztin Y.___ die Remission der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) seit Mai 2015, diagnostizierte indes mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) seit März 201 7. Sie führte aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, auf längere Sicht sei bei schrittweiser Wiederein gliederung in das Berufsleben bzw. Erhöhung des Arbeitspensums mit eine 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Grundlegend könne eine wesentliche Stabilisierung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers festgestellt wer den. Die tragischen Lebensereignisse wie zum Beispiel der Tod des älteren Bruders im Juli 2017 im Iran und die fehlende Möglichkeit, sich als in der Schweiz aner kannter politischer Flüchtling von diesem zu verabschieden, hätten zu Stim mungsschwankungen mit erhöhter Reizbarkeit und Verzweiflung geführt (S. 1). Es erfolge eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Sitzungsfrequenz einmal pro Monat) und eine medikamentöse Behandlung mit Trazodon (Trittico; S. 3). 4. 6
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Angiologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. L.___ , Fachärztin FMH für Angiologie und Allgemeine Innere Medizin, verfassten am
26. Februar 2018 für das Gefäss z entrum des D.___ einen Zwischenber icht und hielten anamnestisch fest, d er Beschwerdeführer sei zur Verlaufskontrolle erschienen, nachdem man ihn letzt mals im Dezember 2015 ambulant untersucht habe. Gemäss der Ehefrau komme es zu nächtlichen Atempausen, diesbezüglich sei bis anhin keine Untersuchung im Schlaflabor durchgeführt worden. Daneben berichte der Beschwerdeführer über Gesässschmerzen beim Treppensteigen, wenn er bis in den 3. Stock gehen würde, zudem intermittierend eine auftretende Gefühllosigkeit an beiden Armen und Händen in Ruhe (Urk. 14/86/2) . Sie vermerkten, es bestünden keine Hinweise auf peripher arterielle Embolien der oberen und unteren Extremitäten. Angiolo gisch nicht invasiv habe sich unverändert zur Voruntersuchung eine normale Ruhedurchblutung der oberen und unteren Extremitäten gezeigt . Ergänzend werde die Durchführung einer Angio -CT-Untersuchung geplant (Urk. 14/86/4). 4.7
Am 7. März 2018 wurde i m Gefässz entrum des
D.___ eine CT Thorax-Abdomen Angiographie durchgeführt (Urk. 14/86/3 , vgl. Zwischenbericht vom 16. April 2018 [Urk. 14/86/1]) . Dabei zeigte n sich
ein stabiler Verlauf und keine signifi kante Befundänderung im Vergleich zur Voruntersuchung vom 12. Januar 201 6. Die Befunde seien interdisziplinär an der Gefässkonferenz besprochen wor den und es werde weiterhin ein konservatives Procedere geplant. Es werde eine Wiedereinführung der Statintherapie sekundärprophylaktisch sowie bezüglich der nächtlich auftretenden Atempausen zudem eine pneumologische Vorstellung und gege b enenfalls die Einleitung einer Schlaflaboruntersuchung empfohlen. Auf grund des intermittierend auftretenden Tremors empfehle sich gegebenenfalls zusätzlich eine neurologische Beurteilung. 4. 8
Dr. A.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. November 2018 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er stellte folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/93/13): - Länger anhaltende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21 für 2012 und 2017)
Es wurden folgende psychische Befunde erhoben: Das Kontaktverhalten des Beschwerdeführer s sei offen und zugewandt. Die Kooperation für die Untersu chung sei vorhanden. Die Bewusstseinslage sei klar und wach. Es bestehe keine Einschränkung der Orientierung weder örtlich, zeitlich noch zur eigenen Person oder zur Situation. Die Stimmung und der Affekt seien leicht affektlabil und klag sam, es bestehe keine Störung der Vitalgefühle. Der Antrieb sei nicht reduziert und die Interessen seien vorhanden. Die Auffassungsgabe sei intakt und die Kon zentration leicht gestört. Es bestehe keine Störung der Aufmerksamkeit. Die Merkfähigkeit sei nicht reduziert und die Gedächtnisleistungen seien intakt. Die Intelligenz sei durchschnittlich. Im formalen Denken bestehe ein Grübeln über die Zukunft und die gesundheitliche Situation. Inhaltliche Denkstörungen und Flashbacks lägen nicht vor, ebenso wenig Panikattacken und Ängste . Es bestün den finanzielle und gesundheitliche Sorgen , aber keine Zwänge und Zwangsge danken. Der Appetit sei normal. Der Schlaf sei wegen Atemaussetzer gestört. Die Psychomotorik sei ruhig und die Motivation sei vorhanden. Es bestünden latente Suizidgedanken , jedoch keine Fremdgefährdung (Urk. 14/93/10-11).
Nach der Operation am 13. Oktober 2010 sei es beim Beschwerdeführer im weiteren Verlauf 2012 zur ersten Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.2 gekom men. Hierbei handle es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen die sozialen Funktionen und Leis tungen behinderten und während des Anpassungsprozesses nach einer entschei denden Lebensveränderung oder nach belastenden Le bensereignissen auf träten . Der Beschwerdeführer habe nach der Operation am 13. Oktober 2010 neben den körperlichen und finanziellen Schwierigkeiten auf Grund der Arbeits unfähigkeit und des Arbeitsplatzverlusts auch erstmals zunehmende Eheprobleme erlitten. Es sei davon auszugehen, dass die Anpassungsstörung ohne die sozialen Belastun gen nicht entstanden wäre. Die Symptome würden, wie beim Beschwer deführer vorhanden, eine depressive Stimmung, Ängste und Sorgen um die Zukunft und Gesundheit umfassen, und es sei beim Beschwerdeführer zu einem Gefühl, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen und diese nicht erledi gen zu können, gekommen. Auch das Gefühl, für alles überfordert zu sein, sei typisch. Die Anpassungsstörung im Jahr 2012 habe eine längere depres sive Reaktion gezeigt, welche typischerweise maximal zwei Jahre anhalte. Auch dies treffe auf den Beschwerdeführer zu. Nach einer Besserung der depressiven Stim mung sei es im Jahr 2017 zu einer erneuten Anpassungsstörung gekommen, nun durch die familiären Todesfälle im Iran, die Schwierigkeiten auf Grund des autis tischen Sohnes und wegen der Mehrbelastung des Beschwerdeführer s, wel che auf Grund der gesundheitlichen Einschränkung der Ehefrau nach ihrer Hallux -Operation ausgelöst worden sei. In der hiesigen Untersuchung habe sich die An passungsstörung wieder gebessert gezeigt und sie bestehe daher nicht mehr. Eine posttraumatische Belastungsstörung habe beim Beschwerdeführer
auch retro spektiv nicht vorgelegen. Hierfür seien die ICD-10 Kriterien nicht ausreichend erfüllt worden. Die depressive Stimmungslage, Schlafstörung und Konzentra tionsstörung seien der Anpassungsstörung zuzuordnen (Urk. 14/93/13-14).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell und seit jeher vollum fänglich arbeitsfähig gewesen. Da die Anpassungsstörung aktuell nicht mehr
bestehe , sei auch keine psychiatrische Behandlung mehr indiziert (Urk. 14/93/18-20 ). 4.9
Lic. phil. B.___ , welcher den Beschwerdeführer seit dem 22. November 2018 psychotherapeutisch behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht an den Rechts vertreter des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2019 (Urk. 3/2) eine posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Er hielt fest, es sei nachgewiesen, dass die erstgenannte Diagnose nicht nur zu den bekannten psy chischen und körperlichen Symptomen führe, sondern auch zu einer einge schränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Beim Beschwerdeführer liege eine Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung vor, wie dies laut ver schiedenen wissenschaftlichen Quellen bei 30 % der Patienten der Fall sei. Daher sei es für ihn aus psychotherapeutischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass die Invalidenversicherung von einem Abschluss der fachpsychiatrischen Behandlung und einer Remission der psychiatrischen Diagnosen ausgehe. 5. 5.1
Vorweg zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 1.3) vorliegt, namentlich ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache vom 24. Oktober 2013 (Urk. 14/42, Urk. 14/35) in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hat. Die Beschwer degegnerin bejahte dies im angefochtenen Rentenentscheid vom 12. Dezember 2018 (Urk. 2) ausgehend von einer Remission der psychischen Leiden und einem Abschluss der fachpsychiatrischen Behandlung.
Wie aus der in E. 3 dargelegten medizinischen Aktenlage hervorgeht, war der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (mit-)ursächlich für die Zusprache einer ganzen Invalidenrente im Jahr 201 3. Während die behandelnde Psychiaterin Y.___ im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit jedenfalls für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur ver neint hatte (E. 3.2), berichtete sie am 31. August 2016 (E. 4.1) und 31. August 2017 (E. 4.4) im Zuge des Revisionsverfahrens von einer Remission der posttrau matischen Belastungsstörung seit Mai 2015 und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bzw. – unter Berücksichtigung einer seit März 2017 bestehenden An passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) – eine solche von 50 %. Davon abweichend hielt Dr. A.___ in seinem Fachgutachten vom 26. November 2018 dafür, dass nie eine posttraumatische Belastungsstörung vor gelegen habe und diese Diagnose seinerzeit zu Unrecht gestellt worden sei. Wenn er dies retrospektiv so beurteilt, handelt es sich um eine Einschätzung, die zwar zutreffen könnte, aufgrund des Umstandes, dass die behandelnde Fachärztin das Vorliegen einer entsprechenden Symptomatik damals überzeugend begründete, indes nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erstellen ist. Damit liegt in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Letzterer ist demnach in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (E. 1.3). 5.2
Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der an gefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2018 (Urk. 2) als zu 100 % arbeitsfä hig. In psychiatrischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 26. November 2018 (Urk. 14/93). Dieses erfüllt die praxisgemäs sen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). So wurde es in Kenntnis der relevanten Vorakten erstattet (Anamnese; Urk. 14/93/2-5), ist für die streitigen psychischen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 14/93/5-13), setzt sich mit den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers aus einander (Urk. 14/93/13-16) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse ein (Urk. 14/93/16-20). In diesem Sinne erscheint die Expertise auch in inhaltlicher Hinsicht als schlüssig. Mit Blick auf die erhobenen Untersuchungs befunde (Urk. 14/93/10-13) überzeugt insbesondere die Einschätzung, wonach die ab März 2017 bestehende Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) – ausgelöst durch familiäre Todesfälle im Iran, Schwie rigkeiten aufgrund des autistischen Sohnes sowie Mehrbelastung (Versorgung der Kinder, Führung des Haushalts) infolge der eingeschränkten körperlichen Belast barkeit der Ehefrau im Nachgang zu ihrer Hallux -Operation – zwischenzeitlich abgeklungen sei (Urk. 14/93/14, Urk. 14/93/16-17). Damit kann offenbleiben, ob die besagte Diagnose (vorübergehend) zu einer Einschränkung der Arbeitsfähig keit geführt hat, wie dies von der dipl. Ärztin Y.___ postuliert wurde (E. 4.4). Gleichwohl ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Anpassungsstörung und die damit zusammenhängenden Einschränkungen nach Lage der Akten massgeblich auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen waren, wobei zusätzlich zu den im Gutachten genannten Umständen der Vorbescheid betreffend Einstellung der Rente vom 16. Februar 2017 (Urk. 14/63) anzuführen ist (vgl. dazu Urk. 14/61); solche sozialen Belastungen mit direkten negativen funktionellen Folgen sind rechtsprechungsgemäss auszuklammern (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; Urteil des Bun desgerichts 9C_436/2019 vom 2 5. September 2019 E. 4.2.4). 5.3
Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt, wonach kein Revisions grund vorliege und er aufgrund seiner psychischen Leiden, konkret wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode, in seiner Arbeitsfähigkeit weiterhin erheblich eingeschränkt bzw. ihm eine Tätigkeit nicht zumutbar sei (Urk. 1 S. 11 ff. Ziff. 33-38), insbesondere mit dem beschwerdeweise ins Recht gelegten Bericht von lic. phil. B.___ vom 28. Januar 2019 (Urk. 3/2). Damit dringt er nicht durch.
Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Berichte eines Psychologen nicht geeignet sind, fachärztliche Feststellungen eines Psychiaters umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4 mit Hinweis), vermag der Bericht von lic. phil. B.___ vom 28. Januar 2019 die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens von vornherein nicht in Zweifel zu ziehen, setzt doch die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (E. 1.4.1). Im Übrigen äusserte sich der ab 2 2. November 2018 behandelnde lic. phil. B.___ nicht näher zur Entwicklung des Gesundheitszu standes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers im massgeblichen Beurteilungszeitraum, weshalb sein Bericht keine zuver lässige Aussage zum Vorliegen eines Revisionsgrundes erlaubt. Schliesslich setzte er sich weder mit dem Gutachten von Dr. A.___ auseinander, noch benannte er wesentliche Gesichtspunkte, welche in der Expertise unerkannt oder ungewür digt geblieben sind. Sein Bericht ist deshalb nicht geeignet, die Einschätzung von Dr. A.___ in Frage zu stellen oder weiteren Abklärungsbedarf aufzuzeigen. Schliesslich ist auch der angeblich von der dipl. Ärztin Y.___ gegenüber lic. phil. B.___ gemachten Aussage, wonach eine psychotherapeutische Behandlung aus ihrer Sicht weiterhin indiziert, allenfalls lebenslang notwendig sei (Urk. 1 S. 12 Rn 35), nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzugewinnen, zumal er sich diesbezüglich lediglich auf ein – soweit ersichtlich unbeantwortet gebliebenes – E-mail von lic. phil. B.___ an die dipl. Ärztin Y.___ stützt (vgl. Urk. 3/3). Es ist nicht plausibel, weshalb letztere über eine allfällige Indikation einer weiterfüh renden psychotherapeutischen Behandlung nicht selber hätte berichten können.
Auch anderweitig bestehen keine Anhaltspunkte, welche an der Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens des Dr. A.___ vom 26. November 2018 zweifeln liessen, womit auf die darin enthaltenen Schlussfolgerungen abgestellt werden kann. Da der Sachverständige das Vorliegen einer psychisch bedingten Arbeits unfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneinte, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V
281 (E. 1.4.2). 5.4 5.4.1
In somatischer Hinsicht besteht beim Beschwerdeführer ein Status nach Aorten dissektion Typ A mit suprakoronarem Aortenersatz und kardio-pulmonalem Bypass 201 0. Im Bereich der Neurologie/ Neuroangiologie wurde nach durchge führter Farbduplexsonographie vom 2. November 2016 von einem grundsätzlich unveränderten Status seit 2010 ausgegangen (E. 4.1). Gestützt auf die Ergebnisse der Farbduplexsonographie wurde im – zum Zwecke der Einholung einer Zweitmeinung erstatteten – Bericht der Klinik für Angiologie des F.___ vom 29. Novem ber 2016 lediglich ein diskretes Subclavian - Steal -Phänomen mit Typ III Pendel fluss der rechten A. vertebralis festgehalten (E. 4.2). Eine neurolo gische Sympto matik wurde verneint. Es wurde weiterhin ein konservatives Vor gehen empfohlen und damit die vom Zentrum G.___ aufgewor fene Frage der Indi kation einer endovaskulären Behandlung der Dissektion in der rechten A. subcla via und einer funktionalen Revaskularisation der rechten A. vertebralis verneint. Angiologisch wurde der Beschwerdeführer sowohl am Gefässzentrum des D.___ als auch in der Klinik für Angiologie des F.___ untersucht, wobei durchgehend eine unauffällige Ruheperfusion der oberen und unteren Extremitäten festgehal ten wurde. Die Ärzte der Klinik für Angiologie des F.___ stellten im Bericht vom 29. November 2016 unter Belastung keine Veränderung bzw. Zunahme des Pen delflusses fest und schlossen auf das Fehlen einer eindeutigen Beschwerde symptomatik bei körperlicher Anstrengung (E. 4.2). Auf dieser Grundlage ist es nachvollziehbar, dass im Bericht vom 28. Januar 2017 auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen wurde (E. 4.3). Anlässlich der Verlaufskontrolle am Gefässzentrum des D.___ wurde der Zustand als unverändert beschrieben, was sich anhand der unauffälligen Befunde der CT-Thorax-Abdomen Angiographie vom 7. März 2018 bestätigte (vgl. E. 4.4-4.5). 5.4.2
Vor dem Hintergrund der umfassenden angiologischen und neurologischen Abklärungen kann – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) – nicht die Rede davon sein, dass die Auswirkungen der Aortendissektion in somatischer Hinsicht ungenügend abgeklärt wurden. Da keine Anhaltspunkte für ein im Verfügungszeitpunkt bestehendes invalidisierendes Leiden vorliegen, sind von den beantragten zusätzlichen ärztlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ver zichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_885/2014 vom 17. März 2015 E. 3.3). 5.4.3
Die im Nachgang zur Beschwerde eingereichten medizinischen Berichte datieren allesamt vom Mai 2019 (Urk. 24 und Urk. 27/1-2) und wurden somit nach der – rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) – Verfügung vom 12. Dezember 2018 verfasst. Die thorakoabdominalen Beschwerden bestehen gemäss Angabe des Beschwerdeführers im Bericht vom 9. Mai 2019 «seit mehre ren Monaten» (Urk. 24) und sind denn auch in den im Verfügungszeitpunkt vor lie genden Akten nirgends dokumentiert. Die CT Thorax-Abdomen Angiographie vom 15. Mai 2019 zeigte einen unveränderten Befund im Vergleich zur Vorun tersuchung vom 7. März 2018 (Urk. 27/2). Vor diesem Hintergrund erlauben die nachträglich eingereichten medizinischen Unterlagen auch keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation, weshalb sie vorliegend nicht in die Entscheidfindung miteinzubeziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2). 6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand. Damit hat die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Recht mit Wirkung für die Zukunft (vgl. dazu Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) revisionsweise aufge hoben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 16 ). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu be willigen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanw alt Thomas Häusermann zu gewähren. 7 .2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .3
Da zudem die anwaltliche Vertretung geboten war, ist dem Beschwerdeführer
Rechtsanwalt Thomas Häusermann als unentgeltlicher Rechtsvertr eter zu bestel len. Mit Honorarnote vom 28. Januar 2019 (Urk. 5) machte dieser einen
– zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung angefallenen – Aufwand von Total Fr. 3‘270.60 (Fr. 2‘804.95 Arbeitsaufwand für 12 Stunden und 45 Minuten plus Fr. 231.82 Barauslagen zzgl. MwSt ) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer ) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht angemessen.
Insgesamt ist ein Gesamtarb eitsaufwand von maximal rund 10 Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, dem Studium der Akten und dem Ausarbeiten der Beschwerdeschrift sowie weiteren Arbeiten im Zusam menhang mit dem Beschwerde verfahren anzurechnen. Darüber hinaus erweisen sich die geltend gemachten Barauslagen als deutlich
übersetzt , zumal Kosten für einen Kurierdienst mangels Notwendigkeit nicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung entschädigt werden können. Ebenfalls nicht als notwendige Barauslagen können die veranschlagten Spesen für die Kopie des Dossiers der IV-Stelle angesehen werden, zumal die IV-Stelle praxisgemäss ohne entsprechendes Entgelt die Verfahrensakten in Papier- oder elektronischer Form (vgl. Urk. 14/106) zur Verfügung stellt.
U nter Berücksichtigung des Umfangs der Ein gaben des Beschwerdeführers erscheinen
maximal 50 Kopien als angemessen , welche mit einem Ansatz zu Fr. 0.50 pro Kopie zu entschädigen sind (vgl. den Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Z ürich vom 1. Oktober 2016, S. 56 ) . Darüber hinaus sind Portokosten für die Einreichung der Beschwerde (Urk. 1-5), sowie der Eingaben vom 28. März (Urk. 21), vom 14. Mai (Urk. 23-24) und vom 5. Juni 2019 (Urk. 26 -27 ) zu berücksichtigen. Diese belau fen sich auf insgesamt Fr. 25 .20 ( Zustellungsgebühren Gericht [Fr. 5.30 x 4], zzgl. Kopie an Klient [Fr. 1.-- x 4] ). D ie angemessenen Ba rauslagen sind somit mit insgesamt Fr. 50 .20 zu veranschlagen . Unter Berücksichtigung des gerichtsübli chen Stundena nsatzes von Fr. 220. -- sowie der angemessenen Barauslagen und Mehrwertsteuer ergibt sich
eine Entschädigung von Fr. 2‘4 23.5 0. In dieser Höhe ist Rechtsanwalt
Thomas Häusermann aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .4
Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 28. Januar 2019 wird dem Beschwerdeführer die
unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Thomas Häusermann als
unentgeltlicher Rechts vertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Zürich, wird mit Fr. 2'4 23.50
(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Häusermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler