Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1963, bezieht seit Oktober 1998 eine halbe ( Urk. 7/34), seit Mai 2009 eine Dreiviertel- ( Urk. 7/190) und seit August 2015 eine ganze (Urk. 7/250) Invalidenrente. Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Ver sicherten auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 7/200). Am 1 5. Juni 2018 meldete sich X.___ erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/258). Die IV-Stelle führte in der Folge am 1 4. August 2018 bei der Versicherten eine Abklärung über deren Hilflosigkeit durch (vgl. Abklärungs bericht für Hilflosenentschädigung vom 1 7. August 2018, Urk. 7/262). Mit Vorbe scheid vom 2 3. August 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie das Begehren um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung abweisen werde ( Urk. 7/263). Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. September 2018 ( Urk. 7/264) bzw. am 16. Oktober 2018 ( Urk. 7/267) Einwand. Am 2 4. Oktober 2018 (Urk. 7/270) reichte sie sodann den Bericht des Z.___ vom 2 2. Oktober 2018 ( Urk. 7/269) ein. Am 1 3. Dezember 2018 nahm der Ab klärungs dienst der IV-Stelle zum Einwand Stellung ( Urk. 7/271). Mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2018 wies die IV-Stelle den Antrag auf eine Hilf losenentschädi gung ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die pro infirmis am 2 5. Januar 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 1): «1. Die Verfügung vom 13.12.2018 sei aufzuheben. 2. Es sei der Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 4. Es sei der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2019 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 2 5. März 2019 an ihren Anträgen fest und ersuchte insbesondere darum, die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die standardisierten Richtlinien für die Festlegung des Zeitaufwandes für die lebenspraktische Begleitung dem Gericht einzureichen ( Urk. 9). Mit Duplik vom 2 1. Mai 2019 ( Urk.
14) reichte die Beschwerdegegnerin die internen Richtlinien für die Erfassung der zeitlichen Richtwerte für die lebenspraktische Begleitung ( Urk.
15) ein. Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 2 7. Mai 2019 zugestellt ( Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le bens - verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3 1.3.1
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.3.2
Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berück sichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen ( Nahrung, Körperpflege, angemessene Klei dung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste ( Rz . 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015 ). Die Not wendigkeit der lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die betroffene Per son auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von All tags situationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache admi nis trative Tätigkeiten, etc.), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die ver si cherte Person ohne die ent sprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste ( Rz . 8050 KSIH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise an fallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Über wa chung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 ; Rz . 8050.2 KSIH ). Das Bundesgericht hielt dabei fest, massgeblich sei nicht die Art der Dritthilfe, sondern ausschliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbständigkeit des Wohnens (BGE 133 V 450 E. 4.3).
1.4
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8131 ff. KSIH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden An forderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physi sche oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Dezember 2018 ( Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen mehrheitlich selb ständig sei. Sie benötige Motivation bei der Tagesstrukturierung und Unterstüt zung in der Alltagsbewältigung (inkl. Administration). Dies könne mit einem anrechenbaren Zeitaufwand berücksichtigt werden. Die Wohnungs- und Wäsche pflege, die Mahlzeitenzubereitung und die Einkäufe erledige sie mehrheitlich selbständig und benötige selten Aufforderung oder Anleitung. Sie pflege Kontakte zu ihrer Familie und verlasse für Besuche regelmässig das Haus, auch um Behandlungstermine wahrzunehmen und Einkäufe zu erledigen. Ein anrechenbarer Aufwand von mindestens 2 Stunden pro Woche für lebensprak tische Begleitung werde nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin sei zwar auf Unterstützung durch eine Psychiatrie-Spitex angewiesen, in gewissen Bereichen sei sie aber vermehrt selbständig. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien nicht erfüllt. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2 5. Januar 2019 ( Urk.
1) geltend, die von der Beschwerdegegnerin berücksichtig ten Zeiten (30 Minuten für Tagesstrukturierung, Wochenplanung und Freizeitge staltung sowie 15 Minuten für Alltagsbewältigung, Fragen zur Gesundheit und Admi nistration) würden in keiner Art und Weise dem faktisch deutlich höheren Aufwand entsprechen. Die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich massiv be ein trächtigt und ihr Zustand von starken Schwankungen geprägt. Nur dank der regelmässigen und intensiven Unterstützung und Begleitung könne die Motiva tion und der Antrieb, den Alltag zu meistern, aufrecht erhalten sowie Einbrüchen und schlechten Phasen vorgebeugt werden. Die Beschwerdeführerin werde durch diese Hilfe gestützt, gestärkt und aufgefangen. Eine betreute Wohn form könne dadurch verhindert werden. Die Psychiatriespitex weise über einen Zeitraum von 32 Wochen einen Aufwand von 70 Stunden und 35 Minuten bzw. rund 2 Stunden und 12 Minuten pro Woche aus. Dieser Aufwand sei vollum fänglich anzurechnen, wogegen d ie Beschwerdegegnerin nur 30 Minuten pro Woche berücksichtigt habe. Der Treuhanddienst der Pro Infirmis beanspruche ebenfalls weit mehr Zeit als die von der Beschwerdegegnerin anerkannten 15 Minuten pro Woche. Es gehe darum, administrative Aufgaben zusammen mit der Beschwerdeführerin zu erle digen, was mehr Zeit benötige. Aus der Zeiter fassung der Treuhänderin ergebe sich ein durchschnittlicher Auf wand von 1 Stunde und 35 Minuten pro Woche. Schliesslich betrage der Aufwand für Sozialberatung rund 27 Minuten pro Woche. Insgesamt ergebe sich somit für lebenspraktische Begleitung ein Aufwand von 4 Stunden und 14 Minuten pro Woche. Selbst wenn gewisse Aufwendungen noch gestrichen würden, ergebe sich weiterhin ein für die Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung relevanter Aufwand. Die von der Beschwerde gegnerin aufgestellten Richtlinien seien für Personen mit psychischen Erkran kungen enorm streng. Ausserdem sei die lebenspraktische Begleitung eine äusserst individuelle Leistung und könne keinesfalls standardisiert überprüft werden.
3. 3.1 3.1.1
Laut dem Abklärungsbericht für die Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 1 7. August 2018 ( Urk. 7/262) gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe und sie sich am Morgen und am Abend traurig und ängstlich fühle. Bereits seit dem Jahr 2007 werde sie wöchentlich von Frau A.___ von der Psychiatrie-Spitex besucht. Ziel dieser Besuche sei es, der Beschwerde führerin Unterstützung bei der Alltagsbewältigung zu bieten und gemeinsame Spaziergänge auszuführen. Wenn es der Beschwerdeführerin psychisch nicht gut gehe, würden die Symptome der Parkinson-Erkrankung stärker hervortreten. Die jüngste Tochter sei am 1 0. Juli 2018 ausgezogen. Seitdem lebe nur noch die Katze mit der Beschwerdeführerin im selben Haushalt. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Schmerzen im ganzen Körper. Diese würden mit der richtigen Medi kation etwas gelindert. Beim Ankleiden/Auskleiden sowie beim Aufstehen/Ab sitzen/Abliegen benötige die Beschwerdeführerin keine Dritthilfe. Das Essen nehme sie bevorzugt mit dem Löffel ein, damit dieser koordiniert zum Mund geführt werden könne. Das Fleisch schneide die Beschwerdeführerin in der Küche klein, um es mit den Händen zum Mund zu führen. Es sei auch kulturbedingt, dass sie viele Speisen mit den Händen einnehme. Die Körper reinigung könne die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe ausführen. Sie stehe etwas wankend auf den Füssen, könne aber stehend duschen. Motivation oder Erinnerung für die K örper pflege benötige sie nicht. Die Toilettengänge könne sie auch völlig selbständig vornehmen. Treppen steigen könne sie in langsamen Schritten. Es sei in ihrem Wohnhaus kein Lift vorhanden. Zum Gehen benötige sie keine Hilfsmittel. Der Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe bei der Tagesstruk turierung und der Bewältigung des Alltags. Die Voraussetzungen der Regelmäs sigkeit, der Dauer und der Intensität seien aber nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von 2 Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin werde von Frau A.___ motiviert, ihre Tagesstruktur einzuhalten, insbesondere sei die Einhaltung der Termine bei der Physiotherapie und der Psychologin wichtig. Die Begleitung finde zweimal für 1-3 Stunden pro Woche statt. Gemeinsam würden Spaziergänge vorgenommen, damit die Beschwerdeführerin aus dem Haus komme. Auch würde Motivationsarbeit geleistet, damit sich die Beschwerdefüh rerin mit ihrer Tochter treffe. Ebenso würde die Beschwerdeführerin bei der Terminvereinbarung mit Ärzten und Therapeuten unterstützt. Die Anrufe könne die Beschwerdeführerin selber vornehmen, es sei aber eine Begleitung und Anwesenheit durch eine Drittperson notwendig. Ein Wochenplan für eine Tages struktur sei nicht vorhanden, da dies aufgrund der täglichen Stimmungsverände rungen keinen Sinn mache. Einmal wöchentlich werde die Beschwerdeführerin zusätzlich vom Freiwilligendienst für zwei Stunden besucht. Für die Haushalts arbeiten benötige die Beschwerde führerin keine Motivation. Die Wohnung sei immer sauber und gepflegt. Insgesamt könne ein Zeitaufwand von 30 Minuten pro Woche für Tages strukturierung, Wochenplanung und Freizeitgestaltung als lebenspraktische Begleitung angerechnet werden.
Die Wohnungspflege könne die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe vornehmen und sie brauch e dafür auch keine Anleitung oder Aufforderung. Auch die Wäschepflege gelinge ihr selber. Die Einkaufsplanung führe die Beschwerde füh rerin selbständig aus, sie habe dafür noch nie Unterstützung in Anspruch genommen. Frau A.___ habe ihr bei der Beantragung einer Kulturlegi geholfen, mit welcher sie preiswert einkaufen könne. Die Beschwerdeführerin koche täglich eine warme Mahlzeit. Sie habe auch gekocht als die Tochter noch zu Hause gewohnt habe. Frau A.___ unterstütze die Beschwerdeführerin beim Verkehr mit den Amtsstellen und berate sie bei Gesundheitsbeschwerden, damit die Beschwer deführerin den geeigneten Arzt oder Therapeuten aufsuche. Wenn Behandlungs termine abgesagt werden müssten, motiviere Frau A.___ die Beschwerdeführerin dazu, einen neuen Termin zu vereinbaren. Die regelmässige Anwesenheit der Psychiatrie-Spitex sei ein Stützpfeiler. Die Vertretungsbeistand schaft sei dagegen aufgelöst worden, da die Beschwerdeführerin zur Beiständin keinen guten Kontakt gehabt habe. Die Pro Infirmis unterstütze die Beschwerdeführerin in administrativen Belangen. Alle 2 bis 4 Wochen würden die Rechnungen vorbe reitet, welche dann von der Beschwerdeführerin selbständig per E-Banking beglichen würden. Die Hilfe bei der Ordnung der Rechnungen sowie das Einreichen der Krankenkassenbelege sei für die Beschwerdeführerin notwendig, da sie sonst mit den Zahlungen überfordert wäre. Gemeinsam würden bei der Krankenkasse Anrufe getätigt, um Ratenzahlungen zu vereinbaren. Die Post werde von der Beschwerdeführerin regelmässig aus dem Briefkasten geholt und geöffnet. Insgesamt könne für die Unterstützung bei der Administration und bei Fragen der Gesundheit ein A ufwand von 15 Minuten pro Woche angerechnet werden.
Die Arzttermine nehme die Beschwerdeführerin selbständig wahr. Bei schlechter Verfassung sage sie die Termine ab. Für anspruchsvollere Sprechstunden (z.B. Neurologie) werde die Beschwerdeführerin gelegentlich von Frau A.___ begleitet. Regelmässig komme dies aber nicht vor. Die Einkäufe könne die Beschwerdefüh rerin ebenfalls selbständig vornehmen. Die Wohnungskatze gehöre der Tochter. Das tägliche Füttern übernehme die Beschwerdeführerin, ansonsten kümmere sich die Tochter um die Katze. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Familie gut ver netzt und pflege einen regen Kontakt. Eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zu r Verhinderung einer dauerhaften Isolation von der Aussenwelt sei nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin verlasse regel mässig das Haus, um Einkäufe zu erledigen, Termine wahrzunehmen oder ihre Tochter zu besuchen. Eine Isolation sei nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin könne auch die Medikamente wöchentlich in einem Medikamentenschieber selbständig für die Einnahme vorbereiten. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin lebe alleine und brauche keine persönliche Überwachung.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen mehrheitlich selbständig sei. Sie benötige Motivation bei der Tagesstrukturierung und Unterstützung in der Alltagsbewältigung (inkl. Administration). In den übrigen Bereichen sei die Beschwerdeführerin mehrheitlich selbständig und sei auch nicht sozial isoliert. Ein zeitlicher Aufwand von mindestens 2 Stunden pro Woche für lebens prak tische Begleitung werde nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin sei sicherlich auf Unterstützung angewiesen, sie sei aber in gewissen Bereichen vermehrt selbstän dig. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe damit nicht. 3.1.2
Am 1 3. Dezember 2018 ( Urk. 7/271) nahm der Abklärungsdienst Stellung zum Einwand der Beschwerdeführerin. Die Abklärungsperson hielt fest, Sinn und Zweck der lebenspraktischen Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex B.___ seien nicht vollständig nachvollziehbar. Zum vorneherein nicht anrechenbar seien die von der Psychiatrie-Spitex zum Tarif a verrechneten Stunden, da es sich dabei um Massnahmen der Bedarfsabklärung handle, welche Initialaufwand und somit nicht IV-relevant seien. Bezüglich der geltend gemachten Notwendigkeit einer Begleitung ausser Haus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Abklärung vor Ort angegeben habe, dass sie sowohl die Einkäufe als auch Arzt- und Physiotherapietermine selbständig wahrnehmen könne. Die ausser häusliche Begleitung sei damit nicht gesundheitlich begründet. Aus dem gleichen Grund könne auch die Begleitung bei Spaziergängen nicht angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei fähig, mehrmals pro Woche selbständig ausserhäus liche Termine wahrzunehmen. Die Begleitung bei Spaziergängen sei damit nicht als Expositionstraining und damit verbundene Förderung der Selbständigkeit zu werten. Der administrative Aufwand durch die Sozialberatung der Pro Infirmis und den Treuhanddienst habe im Verlauf des Wartejahres reduziert werden können. Die Abläufe hätten sich eingependelt, so dass nur noch ein Aufwand von durchschnittlich 15 Minuten pro Woche gerechtfertigt sei. Zu erwähnen sei, dass nur einfache administrative Tätigkeiten wie Post öffnen, Rechnungen begleichen, Krankenkassenbelege einreichen sowie das Ablegen von Dokumenten ange rech net werden könnten. Anspruchsvollere Aufgaben wie das Ausfüllen der Steuer erklärung, Versicherungsverträge besprechen, Budget erstellen etc. seien aber nicht anrechenbar, da sie nur selten und unregelmässig anfalle n würden. Auch der unter Tarif b und c verrechnete Aufwand könne nicht vollständig angerechnet werden, da die Beschwerdeführerin in vielen Bereichen selbständig sei und keine Hilfe benötige. Die Beschwerdeführerin und Frau A.___ seien im Rahmen der Abklärung mehrmals über die Begleitung und deren Zielsetzung befragt worden. Die Beschwerdegegnerin stütze sich ausserdem auf Richtwerte, um den benötigten Betreuungsaufwand bei einer lebenspraktischen Begleitung zu bestimmen. Diese beruhten auf Erfahrungswerten, seien anhand konkrete r Fälle entstanden und durch Fachkräfte bestätigt worden. 3.2
Gemäss der Stellungnahme des Z.___ vom 2 2. Oktober 2018 ( Urk. 7/269) ist der psychische und somatische Zustand der Beschwerdefüh rerin stark schwankend. Zum einen belaste sie ihre Parkinsondiagnose, zum anderen gebe es immer wieder schwere depressive Einbrüche. Die Beschwerde führerin ziehe sich stark zurück. Ohne die Begleitung der psychiatrischen Spitex würde sie mit grosser Wahrscheinlichkeit häufig im Bett liegen bleiben. Eine betreute Wohnform sei bereits Thema gewesen, habe aber dank der verordneten Psychiatriespitex und des grossen Unterstützungsnetzwerks bisher umgangen werden können. Obwohl die Beschwerdeführerin alltägliche Verrichtungen selbständig verrichten könne, sei eine externe Motivation, Planung und Tages strukturierung für sie sehr wichtig. Nur mit dieser Hilfe könne sie selbständig wohnen. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin ist volljährig und lebt unstrittig ausserhalb eines Heimes. Ausserdem ist sie in ihrer Gesundheit beeinträchtigt, weshalb ihr auch eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden ist . Ebenso ist unstrittig, dass die Beschwer deführerin gewisser Hilfe n bedarf, welche unter den Begriff der leb enspraktischen Begleitung fallen , um selbständig wohnen zu können. Zwischen den Parteien strittig ist dagegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin lebenspraktische Beglei tung im Umfang von durchschnittlich mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt und damit die Voraussetzung der Regelmässigkeit erfüllt ist. 4.2
Der Abklärungsbericht vom 1 7. August 2018 ( Urk. 7/262), welcher die Notwen digkeit einer lebensprakt ischen Begleitung verneint , wurde, soweit ersichtlich, von einer qualifizierten Fachperson erstellt. Sie besuchte die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Zudem waren ihr die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bekannt. Hinweise für klare Fehlein schätzungen bestehen nicht. Der Bericht ist vollständig, nachvollziehbar und plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungsbericht (vgl. E. 1.4 vorstehend).
4.3
Ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV hat nur, wer ohne Hilfe schwer verwahrlosen würde und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste. Zu berücksichtigen sind demnach nicht die tatsäch lich erbrachten Hilfeleistungen, sondern diejenigen, die notwendig erscheinen, um eine schwere Verwahrlosung und/oder eine Heimeinweisung zu verhindern (vgl. E. 1.3.2 vorstehend). Gemäss Rz . 8052 KSIH ist die lebens praktische Beglei tung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV) und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustan des bei der versicherten Person bereits manifestiert haben (Urteil des BGer 9C_543/2007 vom 2 8. April 2008 E. 3.2). 4.4
Es liegen keine medizinischen Angaben vor, aus denen zu schliessen wäre, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Leidens eine lebenspraktische Begleitung benötig t e, um eine Isolation zu verhindern. Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung regelmässig verlässt, um Einkäufe zu erledigen, Termine wahrzunehmen oder ihre Tochter und ihre Enkel zu besuchen ( Urk. 7/262/6). Dies bestätigt denn beispielhaft auch der von der Beschwerde führerin eingereichte Kontoauszug der C.___ für die Zeit vom 4. bis 8. März 2019, welcher tägliche Bezüge bzw. Belastungen an verschiedenen Orten ( D.___ , E.___ , F.___ , G.___ ) aufweist. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwer deführerin offenbar auch über ein Auto verfügt ( Urk. 12/4) und dieses selbständig benutzen kann ( Urk. 1 S. 5). Sie ist mitunter mobil und auch in der Lage, sich im Strassenverkehr bietende an spruchsvolle Situationen zu bewältigen, was grund sätzlich gegen einen Bedarf an lebenspraktische r Begleitung für ausser häusliche Aktivitäten spricht. Die Notwendigkeit für begleitete Spaziergänge ist unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin kann das Haus für diverse Aktiv itäten selbständig und ohne Begleitung verlassen. Es scheint zu genügen, dass sie regelmässig zur Wahrung von ausserhäuslichen Kontakten animiert wird, damit sie das Haus auch an Tagen verlässt, an denen es ihr nicht gut geht. Für die anerkanntermassen notwendige Motivation und Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Wochenplanung und Freizeitgestaltung hat die Abklärungs person der Beschwerdegegnerin einen a nrechenbaren Zeitaufwand von 30 Minu ten pro Woche anerkannt, was als angemessen erscheint.
Festzuhalten ist , dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schwan kend ist , in guten Phasen scheint der Unterstützungsbedarf nicht gross und die Beschwerdeführerin weitgehend selbständig zu sein, bei schlechten Phasen vermochte
dagegen offenbar auch die schon seit längerem bestehende psychiat rische Begleitung stationäre Klinikaufenthalte nicht zu verhindern. Zu beachten ist auch, dass die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung beinhaltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenstän diges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450, KSIH Rz 8040). In diesem Sinne ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass Massnahmen der Bedarfsab klärung nicht unter die lebenspraktische Begleitung fallen ( Urk. 2 S. 2). Soweit die Beschwer deführerin vorbringt, es gehe bei der von der Psychiatrie-Spitex unter dem Tarif a erbrachten Leistungen nicht nur um administrative Massnah men, sondern um den Umgang mit Krankheitssymptomen und Medikamenten oder die Koordination in komplexen Situationen ( Urk. 3), ist festzuhalten, dass pflegerische Leistungen nicht unter die leb e nspraktische Begleitung fallen. Die von der Beschwer deführerin exemplarisch für die Zeit v om 1 6. Oktober 2017 bis zum 14. Dezember 2017 eingereichte Pflegedokumentation beinhaltet denn auch pri mär pflegerische Leistungen, welche höchstens indirekt der Förderung des selbständigen Wohnens und der Vermeidung sozialer Verwahrlosung dienen. 4.5
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin veranschlagte sodann für den Bereich Alltagsbewältigung, Fragen zur Gesundheit und Administration gesamt haft einen Aufwand von 15 Minuten pro Woche. Die Beschwerdeführerin bedürfe der Motivation, damit sie die notwendigen medizinischen Behandlungen wahr nehme und die Termine vereinbare. Sodann nehme sie Unterstützung bei der Vorbereitung der zu bezahlenden Rechnungen in Anspruch, begleiche diese aber selbständig via E -B anking. Unterstützung erhalte die Beschwerdeführerin weiter bei Anrufen an die Krankenkasse zwecks Vereinbarung von Raten zahlungen. Mithin kann die Beschwerdeführerin in diesen Bereichen zahlreiche Aufgaben selbständig erledigen. Der Beschwerde gegnerin ist darin beizupflichten, dass Auf gaben wie das Ausfüllen der Steuer erklärung, das Besprechen von Versicherungs verträgen und die Budgeterstellung nicht als lebenspraktische Begleitung anrechenbar sind, da diese Aufgaben nur selten und unregelmässig anfallen. Anzumerken gilt es im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin in diesen Bereichen zumindest als so selbständig eingestuft wurde, dass die Kindes- und Erwachse nenschutzbehörde (KESB) E.___ mit Entscheid vom 1 1. April 2017 ( Urk. 7/254) die Beistandschaft zur Vermögensverwaltung aufgehoben hatte. Der von der Beschwerdegegnerin für diesen Bereich auf 15 Minuten pro Woche bezifferte Aufwand scheint damit angemessen. 4.6
Insgesamt ist die Notwendigkeit einer lebenspraktische n Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung m it Art. 38 Abs. 1 IVV bei der Beschwerdefüh rerin nicht aus gewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt ( Urk. 11 und Urk. 12/1-10). Antragsgemäss ( Urk. 1 S. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 5.3
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 5. Januar 2019 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1963, bezieht seit Oktober 1998 eine halbe ( Urk. 7/34), seit Mai 2009 eine Dreiviertel- ( Urk. 7/190) und seit August 2015 eine ganze (Urk. 7/250) Invalidenrente. Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Ver sicherten auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 7/200). Am 1 5. Juni 2018 meldete sich X.___ erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/258). Die IV-Stelle führte in der Folge am 1 4. August 2018 bei der Versicherten eine Abklärung über deren Hilflosigkeit durch (vgl. Abklärungs bericht für Hilflosenentschädigung vom 1 7. August 2018, Urk. 7/262). Mit Vorbe scheid vom 2 3. August 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie das Begehren um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung abweisen werde ( Urk. 7/263). Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. September 2018 ( Urk. 7/264) bzw. am 16. Oktober 2018 ( Urk. 7/267) Einwand. Am 2 4. Oktober 2018 (Urk. 7/270) reichte sie sodann den Bericht des Z.___ vom 2 2. Oktober 2018 ( Urk. 7/269) ein. Am 1 3. Dezember 2018 nahm der Ab klärungs dienst der IV-Stelle zum Einwand Stellung ( Urk. 7/271). Mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2018 wies die IV-Stelle den Antrag auf eine Hilf losenentschädi gung ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art.
E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.
E. 1.3.1 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
E. 1.3.2 Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berück sichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen ( Nahrung, Körperpflege, angemessene Klei dung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste ( Rz . 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015 ). Die Not wendigkeit der lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die betroffene Per son auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von All tags situationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache admi nis trative Tätigkeiten, etc.), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die ver si cherte Person ohne die ent sprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste ( Rz . 8050 KSIH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise an fallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Über wa chung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 ; Rz . 8050.2 KSIH ). Das Bundesgericht hielt dabei fest, massgeblich sei nicht die Art der Dritthilfe, sondern ausschliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbständigkeit des Wohnens (BGE 133 V 450 E. 4.3).
E. 1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8131 ff. KSIH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden An forderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physi sche oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2.
E. 2 Es sei der Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung zuzusprechen.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Dezember 2018 ( Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen mehrheitlich selb ständig sei. Sie benötige Motivation bei der Tagesstrukturierung und Unterstüt zung in der Alltagsbewältigung (inkl. Administration). Dies könne mit einem anrechenbaren Zeitaufwand berücksichtigt werden. Die Wohnungs- und Wäsche pflege, die Mahlzeitenzubereitung und die Einkäufe erledige sie mehrheitlich selbständig und benötige selten Aufforderung oder Anleitung. Sie pflege Kontakte zu ihrer Familie und verlasse für Besuche regelmässig das Haus, auch um Behandlungstermine wahrzunehmen und Einkäufe zu erledigen. Ein anrechenbarer Aufwand von mindestens 2 Stunden pro Woche für lebensprak tische Begleitung werde nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin sei zwar auf Unterstützung durch eine Psychiatrie-Spitex angewiesen, in gewissen Bereichen sei sie aber vermehrt selbständig. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien nicht erfüllt.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2 5. Januar 2019 ( Urk.
1) geltend, die von der Beschwerdegegnerin berücksichtig ten Zeiten (30 Minuten für Tagesstrukturierung, Wochenplanung und Freizeitge staltung sowie 15 Minuten für Alltagsbewältigung, Fragen zur Gesundheit und Admi nistration) würden in keiner Art und Weise dem faktisch deutlich höheren Aufwand entsprechen. Die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich massiv be ein trächtigt und ihr Zustand von starken Schwankungen geprägt. Nur dank der regelmässigen und intensiven Unterstützung und Begleitung könne die Motiva tion und der Antrieb, den Alltag zu meistern, aufrecht erhalten sowie Einbrüchen und schlechten Phasen vorgebeugt werden. Die Beschwerdeführerin werde durch diese Hilfe gestützt, gestärkt und aufgefangen. Eine betreute Wohn form könne dadurch verhindert werden. Die Psychiatriespitex weise über einen Zeitraum von 32 Wochen einen Aufwand von 70 Stunden und 35 Minuten bzw. rund 2 Stunden und 12 Minuten pro Woche aus. Dieser Aufwand sei vollum fänglich anzurechnen, wogegen d ie Beschwerdegegnerin nur 30 Minuten pro Woche berücksichtigt habe. Der Treuhanddienst der Pro Infirmis beanspruche ebenfalls weit mehr Zeit als die von der Beschwerdegegnerin anerkannten 15 Minuten pro Woche. Es gehe darum, administrative Aufgaben zusammen mit der Beschwerdeführerin zu erle digen, was mehr Zeit benötige. Aus der Zeiter fassung der Treuhänderin ergebe sich ein durchschnittlicher Auf wand von 1 Stunde und 35 Minuten pro Woche. Schliesslich betrage der Aufwand für Sozialberatung rund 27 Minuten pro Woche. Insgesamt ergebe sich somit für lebenspraktische Begleitung ein Aufwand von 4 Stunden und 14 Minuten pro Woche. Selbst wenn gewisse Aufwendungen noch gestrichen würden, ergebe sich weiterhin ein für die Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung relevanter Aufwand. Die von der Beschwerde gegnerin aufgestellten Richtlinien seien für Personen mit psychischen Erkran kungen enorm streng. Ausserdem sei die lebenspraktische Begleitung eine äusserst individuelle Leistung und könne keinesfalls standardisiert überprüft werden.
3.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
E. 3.1.1 Laut dem Abklärungsbericht für die Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 1 7. August 2018 ( Urk. 7/262) gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe und sie sich am Morgen und am Abend traurig und ängstlich fühle. Bereits seit dem Jahr 2007 werde sie wöchentlich von Frau A.___ von der Psychiatrie-Spitex besucht. Ziel dieser Besuche sei es, der Beschwerde führerin Unterstützung bei der Alltagsbewältigung zu bieten und gemeinsame Spaziergänge auszuführen. Wenn es der Beschwerdeführerin psychisch nicht gut gehe, würden die Symptome der Parkinson-Erkrankung stärker hervortreten. Die jüngste Tochter sei am 1 0. Juli 2018 ausgezogen. Seitdem lebe nur noch die Katze mit der Beschwerdeführerin im selben Haushalt. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Schmerzen im ganzen Körper. Diese würden mit der richtigen Medi kation etwas gelindert. Beim Ankleiden/Auskleiden sowie beim Aufstehen/Ab sitzen/Abliegen benötige die Beschwerdeführerin keine Dritthilfe. Das Essen nehme sie bevorzugt mit dem Löffel ein, damit dieser koordiniert zum Mund geführt werden könne. Das Fleisch schneide die Beschwerdeführerin in der Küche klein, um es mit den Händen zum Mund zu führen. Es sei auch kulturbedingt, dass sie viele Speisen mit den Händen einnehme. Die Körper reinigung könne die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe ausführen. Sie stehe etwas wankend auf den Füssen, könne aber stehend duschen. Motivation oder Erinnerung für die K örper pflege benötige sie nicht. Die Toilettengänge könne sie auch völlig selbständig vornehmen. Treppen steigen könne sie in langsamen Schritten. Es sei in ihrem Wohnhaus kein Lift vorhanden. Zum Gehen benötige sie keine Hilfsmittel. Der Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe bei der Tagesstruk turierung und der Bewältigung des Alltags. Die Voraussetzungen der Regelmäs sigkeit, der Dauer und der Intensität seien aber nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von 2 Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin werde von Frau A.___ motiviert, ihre Tagesstruktur einzuhalten, insbesondere sei die Einhaltung der Termine bei der Physiotherapie und der Psychologin wichtig. Die Begleitung finde zweimal für 1-3 Stunden pro Woche statt. Gemeinsam würden Spaziergänge vorgenommen, damit die Beschwerdeführerin aus dem Haus komme. Auch würde Motivationsarbeit geleistet, damit sich die Beschwerdefüh rerin mit ihrer Tochter treffe. Ebenso würde die Beschwerdeführerin bei der Terminvereinbarung mit Ärzten und Therapeuten unterstützt. Die Anrufe könne die Beschwerdeführerin selber vornehmen, es sei aber eine Begleitung und Anwesenheit durch eine Drittperson notwendig. Ein Wochenplan für eine Tages struktur sei nicht vorhanden, da dies aufgrund der täglichen Stimmungsverände rungen keinen Sinn mache. Einmal wöchentlich werde die Beschwerdeführerin zusätzlich vom Freiwilligendienst für zwei Stunden besucht. Für die Haushalts arbeiten benötige die Beschwerde führerin keine Motivation. Die Wohnung sei immer sauber und gepflegt. Insgesamt könne ein Zeitaufwand von 30 Minuten pro Woche für Tages strukturierung, Wochenplanung und Freizeitgestaltung als lebenspraktische Begleitung angerechnet werden.
Die Wohnungspflege könne die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe vornehmen und sie brauch e dafür auch keine Anleitung oder Aufforderung. Auch die Wäschepflege gelinge ihr selber. Die Einkaufsplanung führe die Beschwerde füh rerin selbständig aus, sie habe dafür noch nie Unterstützung in Anspruch genommen. Frau A.___ habe ihr bei der Beantragung einer Kulturlegi geholfen, mit welcher sie preiswert einkaufen könne. Die Beschwerdeführerin koche täglich eine warme Mahlzeit. Sie habe auch gekocht als die Tochter noch zu Hause gewohnt habe. Frau A.___ unterstütze die Beschwerdeführerin beim Verkehr mit den Amtsstellen und berate sie bei Gesundheitsbeschwerden, damit die Beschwer deführerin den geeigneten Arzt oder Therapeuten aufsuche. Wenn Behandlungs termine abgesagt werden müssten, motiviere Frau A.___ die Beschwerdeführerin dazu, einen neuen Termin zu vereinbaren. Die regelmässige Anwesenheit der Psychiatrie-Spitex sei ein Stützpfeiler. Die Vertretungsbeistand schaft sei dagegen aufgelöst worden, da die Beschwerdeführerin zur Beiständin keinen guten Kontakt gehabt habe. Die Pro Infirmis unterstütze die Beschwerdeführerin in administrativen Belangen. Alle 2 bis 4 Wochen würden die Rechnungen vorbe reitet, welche dann von der Beschwerdeführerin selbständig per E-Banking beglichen würden. Die Hilfe bei der Ordnung der Rechnungen sowie das Einreichen der Krankenkassenbelege sei für die Beschwerdeführerin notwendig, da sie sonst mit den Zahlungen überfordert wäre. Gemeinsam würden bei der Krankenkasse Anrufe getätigt, um Ratenzahlungen zu vereinbaren. Die Post werde von der Beschwerdeführerin regelmässig aus dem Briefkasten geholt und geöffnet. Insgesamt könne für die Unterstützung bei der Administration und bei Fragen der Gesundheit ein A ufwand von 15 Minuten pro Woche angerechnet werden.
Die Arzttermine nehme die Beschwerdeführerin selbständig wahr. Bei schlechter Verfassung sage sie die Termine ab. Für anspruchsvollere Sprechstunden (z.B. Neurologie) werde die Beschwerdeführerin gelegentlich von Frau A.___ begleitet. Regelmässig komme dies aber nicht vor. Die Einkäufe könne die Beschwerdefüh rerin ebenfalls selbständig vornehmen. Die Wohnungskatze gehöre der Tochter. Das tägliche Füttern übernehme die Beschwerdeführerin, ansonsten kümmere sich die Tochter um die Katze. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Familie gut ver netzt und pflege einen regen Kontakt. Eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zu r Verhinderung einer dauerhaften Isolation von der Aussenwelt sei nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin verlasse regel mässig das Haus, um Einkäufe zu erledigen, Termine wahrzunehmen oder ihre Tochter zu besuchen. Eine Isolation sei nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin könne auch die Medikamente wöchentlich in einem Medikamentenschieber selbständig für die Einnahme vorbereiten. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin lebe alleine und brauche keine persönliche Überwachung.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen mehrheitlich selbständig sei. Sie benötige Motivation bei der Tagesstrukturierung und Unterstützung in der Alltagsbewältigung (inkl. Administration). In den übrigen Bereichen sei die Beschwerdeführerin mehrheitlich selbständig und sei auch nicht sozial isoliert. Ein zeitlicher Aufwand von mindestens 2 Stunden pro Woche für lebens prak tische Begleitung werde nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin sei sicherlich auf Unterstützung angewiesen, sie sei aber in gewissen Bereichen vermehrt selbstän dig. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe damit nicht.
E. 3.1.2 Am 1 3. Dezember 2018 ( Urk. 7/271) nahm der Abklärungsdienst Stellung zum Einwand der Beschwerdeführerin. Die Abklärungsperson hielt fest, Sinn und Zweck der lebenspraktischen Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex B.___ seien nicht vollständig nachvollziehbar. Zum vorneherein nicht anrechenbar seien die von der Psychiatrie-Spitex zum Tarif a verrechneten Stunden, da es sich dabei um Massnahmen der Bedarfsabklärung handle, welche Initialaufwand und somit nicht IV-relevant seien. Bezüglich der geltend gemachten Notwendigkeit einer Begleitung ausser Haus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Abklärung vor Ort angegeben habe, dass sie sowohl die Einkäufe als auch Arzt- und Physiotherapietermine selbständig wahrnehmen könne. Die ausser häusliche Begleitung sei damit nicht gesundheitlich begründet. Aus dem gleichen Grund könne auch die Begleitung bei Spaziergängen nicht angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei fähig, mehrmals pro Woche selbständig ausserhäus liche Termine wahrzunehmen. Die Begleitung bei Spaziergängen sei damit nicht als Expositionstraining und damit verbundene Förderung der Selbständigkeit zu werten. Der administrative Aufwand durch die Sozialberatung der Pro Infirmis und den Treuhanddienst habe im Verlauf des Wartejahres reduziert werden können. Die Abläufe hätten sich eingependelt, so dass nur noch ein Aufwand von durchschnittlich 15 Minuten pro Woche gerechtfertigt sei. Zu erwähnen sei, dass nur einfache administrative Tätigkeiten wie Post öffnen, Rechnungen begleichen, Krankenkassenbelege einreichen sowie das Ablegen von Dokumenten ange rech net werden könnten. Anspruchsvollere Aufgaben wie das Ausfüllen der Steuer erklärung, Versicherungsverträge besprechen, Budget erstellen etc. seien aber nicht anrechenbar, da sie nur selten und unregelmässig anfalle n würden. Auch der unter Tarif b und c verrechnete Aufwand könne nicht vollständig angerechnet werden, da die Beschwerdeführerin in vielen Bereichen selbständig sei und keine Hilfe benötige. Die Beschwerdeführerin und Frau A.___ seien im Rahmen der Abklärung mehrmals über die Begleitung und deren Zielsetzung befragt worden. Die Beschwerdegegnerin stütze sich ausserdem auf Richtwerte, um den benötigten Betreuungsaufwand bei einer lebenspraktischen Begleitung zu bestimmen. Diese beruhten auf Erfahrungswerten, seien anhand konkrete r Fälle entstanden und durch Fachkräfte bestätigt worden.
E. 3.2 Gemäss der Stellungnahme des Z.___ vom 2 2. Oktober 2018 ( Urk. 7/269) ist der psychische und somatische Zustand der Beschwerdefüh rerin stark schwankend. Zum einen belaste sie ihre Parkinsondiagnose, zum anderen gebe es immer wieder schwere depressive Einbrüche. Die Beschwerde führerin ziehe sich stark zurück. Ohne die Begleitung der psychiatrischen Spitex würde sie mit grosser Wahrscheinlichkeit häufig im Bett liegen bleiben. Eine betreute Wohnform sei bereits Thema gewesen, habe aber dank der verordneten Psychiatriespitex und des grossen Unterstützungsnetzwerks bisher umgangen werden können. Obwohl die Beschwerdeführerin alltägliche Verrichtungen selbständig verrichten könne, sei eine externe Motivation, Planung und Tages strukturierung für sie sehr wichtig. Nur mit dieser Hilfe könne sie selbständig wohnen. 4.
E. 4 Es sei der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2019 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 2 5. März 2019 an ihren Anträgen fest und ersuchte insbesondere darum, die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die standardisierten Richtlinien für die Festlegung des Zeitaufwandes für die lebenspraktische Begleitung dem Gericht einzureichen ( Urk. 9). Mit Duplik vom 2 1. Mai 2019 ( Urk.
14) reichte die Beschwerdegegnerin die internen Richtlinien für die Erfassung der zeitlichen Richtwerte für die lebenspraktische Begleitung ( Urk.
15) ein. Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 2 7. Mai 2019 zugestellt ( Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist volljährig und lebt unstrittig ausserhalb eines Heimes. Ausserdem ist sie in ihrer Gesundheit beeinträchtigt, weshalb ihr auch eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden ist . Ebenso ist unstrittig, dass die Beschwer deführerin gewisser Hilfe n bedarf, welche unter den Begriff der leb enspraktischen Begleitung fallen , um selbständig wohnen zu können. Zwischen den Parteien strittig ist dagegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin lebenspraktische Beglei tung im Umfang von durchschnittlich mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt und damit die Voraussetzung der Regelmässigkeit erfüllt ist.
E. 4.2 Der Abklärungsbericht vom 1 7. August 2018 ( Urk. 7/262), welcher die Notwen digkeit einer lebensprakt ischen Begleitung verneint , wurde, soweit ersichtlich, von einer qualifizierten Fachperson erstellt. Sie besuchte die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Zudem waren ihr die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bekannt. Hinweise für klare Fehlein schätzungen bestehen nicht. Der Bericht ist vollständig, nachvollziehbar und plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungsbericht (vgl. E. 1.4 vorstehend).
E. 4.3 Ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV hat nur, wer ohne Hilfe schwer verwahrlosen würde und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste. Zu berücksichtigen sind demnach nicht die tatsäch lich erbrachten Hilfeleistungen, sondern diejenigen, die notwendig erscheinen, um eine schwere Verwahrlosung und/oder eine Heimeinweisung zu verhindern (vgl. E. 1.3.2 vorstehend). Gemäss Rz . 8052 KSIH ist die lebens praktische Beglei tung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV) und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustan des bei der versicherten Person bereits manifestiert haben (Urteil des BGer 9C_543/2007 vom 2 8. April 2008 E. 3.2).
E. 4.4 Es liegen keine medizinischen Angaben vor, aus denen zu schliessen wäre, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Leidens eine lebenspraktische Begleitung benötig t e, um eine Isolation zu verhindern. Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung regelmässig verlässt, um Einkäufe zu erledigen, Termine wahrzunehmen oder ihre Tochter und ihre Enkel zu besuchen ( Urk. 7/262/6). Dies bestätigt denn beispielhaft auch der von der Beschwerde führerin eingereichte Kontoauszug der C.___ für die Zeit vom 4. bis 8. März 2019, welcher tägliche Bezüge bzw. Belastungen an verschiedenen Orten ( D.___ , E.___ , F.___ , G.___ ) aufweist. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwer deführerin offenbar auch über ein Auto verfügt ( Urk. 12/4) und dieses selbständig benutzen kann ( Urk. 1 S. 5). Sie ist mitunter mobil und auch in der Lage, sich im Strassenverkehr bietende an spruchsvolle Situationen zu bewältigen, was grund sätzlich gegen einen Bedarf an lebenspraktische r Begleitung für ausser häusliche Aktivitäten spricht. Die Notwendigkeit für begleitete Spaziergänge ist unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin kann das Haus für diverse Aktiv itäten selbständig und ohne Begleitung verlassen. Es scheint zu genügen, dass sie regelmässig zur Wahrung von ausserhäuslichen Kontakten animiert wird, damit sie das Haus auch an Tagen verlässt, an denen es ihr nicht gut geht. Für die anerkanntermassen notwendige Motivation und Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Wochenplanung und Freizeitgestaltung hat die Abklärungs person der Beschwerdegegnerin einen a nrechenbaren Zeitaufwand von 30 Minu ten pro Woche anerkannt, was als angemessen erscheint.
Festzuhalten ist , dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schwan kend ist , in guten Phasen scheint der Unterstützungsbedarf nicht gross und die Beschwerdeführerin weitgehend selbständig zu sein, bei schlechten Phasen vermochte
dagegen offenbar auch die schon seit längerem bestehende psychiat rische Begleitung stationäre Klinikaufenthalte nicht zu verhindern. Zu beachten ist auch, dass die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung beinhaltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenstän diges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450, KSIH Rz 8040). In diesem Sinne ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass Massnahmen der Bedarfsab klärung nicht unter die lebenspraktische Begleitung fallen ( Urk. 2 S. 2). Soweit die Beschwer deführerin vorbringt, es gehe bei der von der Psychiatrie-Spitex unter dem Tarif a erbrachten Leistungen nicht nur um administrative Massnah men, sondern um den Umgang mit Krankheitssymptomen und Medikamenten oder die Koordination in komplexen Situationen ( Urk. 3), ist festzuhalten, dass pflegerische Leistungen nicht unter die leb e nspraktische Begleitung fallen. Die von der Beschwer deführerin exemplarisch für die Zeit v om 1 6. Oktober 2017 bis zum 14. Dezember 2017 eingereichte Pflegedokumentation beinhaltet denn auch pri mär pflegerische Leistungen, welche höchstens indirekt der Förderung des selbständigen Wohnens und der Vermeidung sozialer Verwahrlosung dienen.
E. 4.5 Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin veranschlagte sodann für den Bereich Alltagsbewältigung, Fragen zur Gesundheit und Administration gesamt haft einen Aufwand von 15 Minuten pro Woche. Die Beschwerdeführerin bedürfe der Motivation, damit sie die notwendigen medizinischen Behandlungen wahr nehme und die Termine vereinbare. Sodann nehme sie Unterstützung bei der Vorbereitung der zu bezahlenden Rechnungen in Anspruch, begleiche diese aber selbständig via E -B anking. Unterstützung erhalte die Beschwerdeführerin weiter bei Anrufen an die Krankenkasse zwecks Vereinbarung von Raten zahlungen. Mithin kann die Beschwerdeführerin in diesen Bereichen zahlreiche Aufgaben selbständig erledigen. Der Beschwerde gegnerin ist darin beizupflichten, dass Auf gaben wie das Ausfüllen der Steuer erklärung, das Besprechen von Versicherungs verträgen und die Budgeterstellung nicht als lebenspraktische Begleitung anrechenbar sind, da diese Aufgaben nur selten und unregelmässig anfallen. Anzumerken gilt es im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin in diesen Bereichen zumindest als so selbständig eingestuft wurde, dass die Kindes- und Erwachse nenschutzbehörde (KESB) E.___ mit Entscheid vom 1 1. April 2017 ( Urk. 7/254) die Beistandschaft zur Vermögensverwaltung aufgehoben hatte. Der von der Beschwerdegegnerin für diesen Bereich auf 15 Minuten pro Woche bezifferte Aufwand scheint damit angemessen.
E. 4.6 Insgesamt ist die Notwendigkeit einer lebenspraktische n Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung m it Art. 38 Abs. 1 IVV bei der Beschwerdefüh rerin nicht aus gewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt ( Urk.
E. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le bens - verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
E. 11 und Urk. 12/1-10). Antragsgemäss ( Urk. 1 S. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 5.3
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §
E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 5. Januar 2019 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00068
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 2 5. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1963, bezieht seit Oktober 1998 eine halbe ( Urk. 7/34), seit Mai 2009 eine Dreiviertel- ( Urk. 7/190) und seit August 2015 eine ganze (Urk. 7/250) Invalidenrente. Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Ver sicherten auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 7/200). Am 1 5. Juni 2018 meldete sich X.___ erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/258). Die IV-Stelle führte in der Folge am 1 4. August 2018 bei der Versicherten eine Abklärung über deren Hilflosigkeit durch (vgl. Abklärungs bericht für Hilflosenentschädigung vom 1 7. August 2018, Urk. 7/262). Mit Vorbe scheid vom 2 3. August 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie das Begehren um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung abweisen werde ( Urk. 7/263). Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. September 2018 ( Urk. 7/264) bzw. am 16. Oktober 2018 ( Urk. 7/267) Einwand. Am 2 4. Oktober 2018 (Urk. 7/270) reichte sie sodann den Bericht des Z.___ vom 2 2. Oktober 2018 ( Urk. 7/269) ein. Am 1 3. Dezember 2018 nahm der Ab klärungs dienst der IV-Stelle zum Einwand Stellung ( Urk. 7/271). Mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2018 wies die IV-Stelle den Antrag auf eine Hilf losenentschädi gung ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die pro infirmis am 2 5. Januar 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 1): «1. Die Verfügung vom 13.12.2018 sei aufzuheben. 2. Es sei der Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 4. Es sei der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2019 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 2 5. März 2019 an ihren Anträgen fest und ersuchte insbesondere darum, die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die standardisierten Richtlinien für die Festlegung des Zeitaufwandes für die lebenspraktische Begleitung dem Gericht einzureichen ( Urk. 9). Mit Duplik vom 2 1. Mai 2019 ( Urk.
14) reichte die Beschwerdegegnerin die internen Richtlinien für die Erfassung der zeitlichen Richtwerte für die lebenspraktische Begleitung ( Urk.
15) ein. Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 2 7. Mai 2019 zugestellt ( Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le bens - verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3 1.3.1
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.3.2
Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berück sichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen ( Nahrung, Körperpflege, angemessene Klei dung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste ( Rz . 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015 ). Die Not wendigkeit der lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die betroffene Per son auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von All tags situationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache admi nis trative Tätigkeiten, etc.), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die ver si cherte Person ohne die ent sprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste ( Rz . 8050 KSIH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise an fallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Über wa chung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 ; Rz . 8050.2 KSIH ). Das Bundesgericht hielt dabei fest, massgeblich sei nicht die Art der Dritthilfe, sondern ausschliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbständigkeit des Wohnens (BGE 133 V 450 E. 4.3).
1.4
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8131 ff. KSIH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden An forderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physi sche oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Dezember 2018 ( Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen mehrheitlich selb ständig sei. Sie benötige Motivation bei der Tagesstrukturierung und Unterstüt zung in der Alltagsbewältigung (inkl. Administration). Dies könne mit einem anrechenbaren Zeitaufwand berücksichtigt werden. Die Wohnungs- und Wäsche pflege, die Mahlzeitenzubereitung und die Einkäufe erledige sie mehrheitlich selbständig und benötige selten Aufforderung oder Anleitung. Sie pflege Kontakte zu ihrer Familie und verlasse für Besuche regelmässig das Haus, auch um Behandlungstermine wahrzunehmen und Einkäufe zu erledigen. Ein anrechenbarer Aufwand von mindestens 2 Stunden pro Woche für lebensprak tische Begleitung werde nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin sei zwar auf Unterstützung durch eine Psychiatrie-Spitex angewiesen, in gewissen Bereichen sei sie aber vermehrt selbständig. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien nicht erfüllt. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2 5. Januar 2019 ( Urk.
1) geltend, die von der Beschwerdegegnerin berücksichtig ten Zeiten (30 Minuten für Tagesstrukturierung, Wochenplanung und Freizeitge staltung sowie 15 Minuten für Alltagsbewältigung, Fragen zur Gesundheit und Admi nistration) würden in keiner Art und Weise dem faktisch deutlich höheren Aufwand entsprechen. Die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich massiv be ein trächtigt und ihr Zustand von starken Schwankungen geprägt. Nur dank der regelmässigen und intensiven Unterstützung und Begleitung könne die Motiva tion und der Antrieb, den Alltag zu meistern, aufrecht erhalten sowie Einbrüchen und schlechten Phasen vorgebeugt werden. Die Beschwerdeführerin werde durch diese Hilfe gestützt, gestärkt und aufgefangen. Eine betreute Wohn form könne dadurch verhindert werden. Die Psychiatriespitex weise über einen Zeitraum von 32 Wochen einen Aufwand von 70 Stunden und 35 Minuten bzw. rund 2 Stunden und 12 Minuten pro Woche aus. Dieser Aufwand sei vollum fänglich anzurechnen, wogegen d ie Beschwerdegegnerin nur 30 Minuten pro Woche berücksichtigt habe. Der Treuhanddienst der Pro Infirmis beanspruche ebenfalls weit mehr Zeit als die von der Beschwerdegegnerin anerkannten 15 Minuten pro Woche. Es gehe darum, administrative Aufgaben zusammen mit der Beschwerdeführerin zu erle digen, was mehr Zeit benötige. Aus der Zeiter fassung der Treuhänderin ergebe sich ein durchschnittlicher Auf wand von 1 Stunde und 35 Minuten pro Woche. Schliesslich betrage der Aufwand für Sozialberatung rund 27 Minuten pro Woche. Insgesamt ergebe sich somit für lebenspraktische Begleitung ein Aufwand von 4 Stunden und 14 Minuten pro Woche. Selbst wenn gewisse Aufwendungen noch gestrichen würden, ergebe sich weiterhin ein für die Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung relevanter Aufwand. Die von der Beschwerde gegnerin aufgestellten Richtlinien seien für Personen mit psychischen Erkran kungen enorm streng. Ausserdem sei die lebenspraktische Begleitung eine äusserst individuelle Leistung und könne keinesfalls standardisiert überprüft werden.
3. 3.1 3.1.1
Laut dem Abklärungsbericht für die Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 1 7. August 2018 ( Urk. 7/262) gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe und sie sich am Morgen und am Abend traurig und ängstlich fühle. Bereits seit dem Jahr 2007 werde sie wöchentlich von Frau A.___ von der Psychiatrie-Spitex besucht. Ziel dieser Besuche sei es, der Beschwerde führerin Unterstützung bei der Alltagsbewältigung zu bieten und gemeinsame Spaziergänge auszuführen. Wenn es der Beschwerdeführerin psychisch nicht gut gehe, würden die Symptome der Parkinson-Erkrankung stärker hervortreten. Die jüngste Tochter sei am 1 0. Juli 2018 ausgezogen. Seitdem lebe nur noch die Katze mit der Beschwerdeführerin im selben Haushalt. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Schmerzen im ganzen Körper. Diese würden mit der richtigen Medi kation etwas gelindert. Beim Ankleiden/Auskleiden sowie beim Aufstehen/Ab sitzen/Abliegen benötige die Beschwerdeführerin keine Dritthilfe. Das Essen nehme sie bevorzugt mit dem Löffel ein, damit dieser koordiniert zum Mund geführt werden könne. Das Fleisch schneide die Beschwerdeführerin in der Küche klein, um es mit den Händen zum Mund zu führen. Es sei auch kulturbedingt, dass sie viele Speisen mit den Händen einnehme. Die Körper reinigung könne die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe ausführen. Sie stehe etwas wankend auf den Füssen, könne aber stehend duschen. Motivation oder Erinnerung für die K örper pflege benötige sie nicht. Die Toilettengänge könne sie auch völlig selbständig vornehmen. Treppen steigen könne sie in langsamen Schritten. Es sei in ihrem Wohnhaus kein Lift vorhanden. Zum Gehen benötige sie keine Hilfsmittel. Der Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe bei der Tagesstruk turierung und der Bewältigung des Alltags. Die Voraussetzungen der Regelmäs sigkeit, der Dauer und der Intensität seien aber nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von 2 Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin werde von Frau A.___ motiviert, ihre Tagesstruktur einzuhalten, insbesondere sei die Einhaltung der Termine bei der Physiotherapie und der Psychologin wichtig. Die Begleitung finde zweimal für 1-3 Stunden pro Woche statt. Gemeinsam würden Spaziergänge vorgenommen, damit die Beschwerdeführerin aus dem Haus komme. Auch würde Motivationsarbeit geleistet, damit sich die Beschwerdefüh rerin mit ihrer Tochter treffe. Ebenso würde die Beschwerdeführerin bei der Terminvereinbarung mit Ärzten und Therapeuten unterstützt. Die Anrufe könne die Beschwerdeführerin selber vornehmen, es sei aber eine Begleitung und Anwesenheit durch eine Drittperson notwendig. Ein Wochenplan für eine Tages struktur sei nicht vorhanden, da dies aufgrund der täglichen Stimmungsverände rungen keinen Sinn mache. Einmal wöchentlich werde die Beschwerdeführerin zusätzlich vom Freiwilligendienst für zwei Stunden besucht. Für die Haushalts arbeiten benötige die Beschwerde führerin keine Motivation. Die Wohnung sei immer sauber und gepflegt. Insgesamt könne ein Zeitaufwand von 30 Minuten pro Woche für Tages strukturierung, Wochenplanung und Freizeitgestaltung als lebenspraktische Begleitung angerechnet werden.
Die Wohnungspflege könne die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe vornehmen und sie brauch e dafür auch keine Anleitung oder Aufforderung. Auch die Wäschepflege gelinge ihr selber. Die Einkaufsplanung führe die Beschwerde füh rerin selbständig aus, sie habe dafür noch nie Unterstützung in Anspruch genommen. Frau A.___ habe ihr bei der Beantragung einer Kulturlegi geholfen, mit welcher sie preiswert einkaufen könne. Die Beschwerdeführerin koche täglich eine warme Mahlzeit. Sie habe auch gekocht als die Tochter noch zu Hause gewohnt habe. Frau A.___ unterstütze die Beschwerdeführerin beim Verkehr mit den Amtsstellen und berate sie bei Gesundheitsbeschwerden, damit die Beschwer deführerin den geeigneten Arzt oder Therapeuten aufsuche. Wenn Behandlungs termine abgesagt werden müssten, motiviere Frau A.___ die Beschwerdeführerin dazu, einen neuen Termin zu vereinbaren. Die regelmässige Anwesenheit der Psychiatrie-Spitex sei ein Stützpfeiler. Die Vertretungsbeistand schaft sei dagegen aufgelöst worden, da die Beschwerdeführerin zur Beiständin keinen guten Kontakt gehabt habe. Die Pro Infirmis unterstütze die Beschwerdeführerin in administrativen Belangen. Alle 2 bis 4 Wochen würden die Rechnungen vorbe reitet, welche dann von der Beschwerdeführerin selbständig per E-Banking beglichen würden. Die Hilfe bei der Ordnung der Rechnungen sowie das Einreichen der Krankenkassenbelege sei für die Beschwerdeführerin notwendig, da sie sonst mit den Zahlungen überfordert wäre. Gemeinsam würden bei der Krankenkasse Anrufe getätigt, um Ratenzahlungen zu vereinbaren. Die Post werde von der Beschwerdeführerin regelmässig aus dem Briefkasten geholt und geöffnet. Insgesamt könne für die Unterstützung bei der Administration und bei Fragen der Gesundheit ein A ufwand von 15 Minuten pro Woche angerechnet werden.
Die Arzttermine nehme die Beschwerdeführerin selbständig wahr. Bei schlechter Verfassung sage sie die Termine ab. Für anspruchsvollere Sprechstunden (z.B. Neurologie) werde die Beschwerdeführerin gelegentlich von Frau A.___ begleitet. Regelmässig komme dies aber nicht vor. Die Einkäufe könne die Beschwerdefüh rerin ebenfalls selbständig vornehmen. Die Wohnungskatze gehöre der Tochter. Das tägliche Füttern übernehme die Beschwerdeführerin, ansonsten kümmere sich die Tochter um die Katze. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Familie gut ver netzt und pflege einen regen Kontakt. Eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zu r Verhinderung einer dauerhaften Isolation von der Aussenwelt sei nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin verlasse regel mässig das Haus, um Einkäufe zu erledigen, Termine wahrzunehmen oder ihre Tochter zu besuchen. Eine Isolation sei nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin könne auch die Medikamente wöchentlich in einem Medikamentenschieber selbständig für die Einnahme vorbereiten. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin lebe alleine und brauche keine persönliche Überwachung.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen mehrheitlich selbständig sei. Sie benötige Motivation bei der Tagesstrukturierung und Unterstützung in der Alltagsbewältigung (inkl. Administration). In den übrigen Bereichen sei die Beschwerdeführerin mehrheitlich selbständig und sei auch nicht sozial isoliert. Ein zeitlicher Aufwand von mindestens 2 Stunden pro Woche für lebens prak tische Begleitung werde nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin sei sicherlich auf Unterstützung angewiesen, sie sei aber in gewissen Bereichen vermehrt selbstän dig. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe damit nicht. 3.1.2
Am 1 3. Dezember 2018 ( Urk. 7/271) nahm der Abklärungsdienst Stellung zum Einwand der Beschwerdeführerin. Die Abklärungsperson hielt fest, Sinn und Zweck der lebenspraktischen Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex B.___ seien nicht vollständig nachvollziehbar. Zum vorneherein nicht anrechenbar seien die von der Psychiatrie-Spitex zum Tarif a verrechneten Stunden, da es sich dabei um Massnahmen der Bedarfsabklärung handle, welche Initialaufwand und somit nicht IV-relevant seien. Bezüglich der geltend gemachten Notwendigkeit einer Begleitung ausser Haus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Abklärung vor Ort angegeben habe, dass sie sowohl die Einkäufe als auch Arzt- und Physiotherapietermine selbständig wahrnehmen könne. Die ausser häusliche Begleitung sei damit nicht gesundheitlich begründet. Aus dem gleichen Grund könne auch die Begleitung bei Spaziergängen nicht angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei fähig, mehrmals pro Woche selbständig ausserhäus liche Termine wahrzunehmen. Die Begleitung bei Spaziergängen sei damit nicht als Expositionstraining und damit verbundene Förderung der Selbständigkeit zu werten. Der administrative Aufwand durch die Sozialberatung der Pro Infirmis und den Treuhanddienst habe im Verlauf des Wartejahres reduziert werden können. Die Abläufe hätten sich eingependelt, so dass nur noch ein Aufwand von durchschnittlich 15 Minuten pro Woche gerechtfertigt sei. Zu erwähnen sei, dass nur einfache administrative Tätigkeiten wie Post öffnen, Rechnungen begleichen, Krankenkassenbelege einreichen sowie das Ablegen von Dokumenten ange rech net werden könnten. Anspruchsvollere Aufgaben wie das Ausfüllen der Steuer erklärung, Versicherungsverträge besprechen, Budget erstellen etc. seien aber nicht anrechenbar, da sie nur selten und unregelmässig anfalle n würden. Auch der unter Tarif b und c verrechnete Aufwand könne nicht vollständig angerechnet werden, da die Beschwerdeführerin in vielen Bereichen selbständig sei und keine Hilfe benötige. Die Beschwerdeführerin und Frau A.___ seien im Rahmen der Abklärung mehrmals über die Begleitung und deren Zielsetzung befragt worden. Die Beschwerdegegnerin stütze sich ausserdem auf Richtwerte, um den benötigten Betreuungsaufwand bei einer lebenspraktischen Begleitung zu bestimmen. Diese beruhten auf Erfahrungswerten, seien anhand konkrete r Fälle entstanden und durch Fachkräfte bestätigt worden. 3.2
Gemäss der Stellungnahme des Z.___ vom 2 2. Oktober 2018 ( Urk. 7/269) ist der psychische und somatische Zustand der Beschwerdefüh rerin stark schwankend. Zum einen belaste sie ihre Parkinsondiagnose, zum anderen gebe es immer wieder schwere depressive Einbrüche. Die Beschwerde führerin ziehe sich stark zurück. Ohne die Begleitung der psychiatrischen Spitex würde sie mit grosser Wahrscheinlichkeit häufig im Bett liegen bleiben. Eine betreute Wohnform sei bereits Thema gewesen, habe aber dank der verordneten Psychiatriespitex und des grossen Unterstützungsnetzwerks bisher umgangen werden können. Obwohl die Beschwerdeführerin alltägliche Verrichtungen selbständig verrichten könne, sei eine externe Motivation, Planung und Tages strukturierung für sie sehr wichtig. Nur mit dieser Hilfe könne sie selbständig wohnen. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin ist volljährig und lebt unstrittig ausserhalb eines Heimes. Ausserdem ist sie in ihrer Gesundheit beeinträchtigt, weshalb ihr auch eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden ist . Ebenso ist unstrittig, dass die Beschwer deführerin gewisser Hilfe n bedarf, welche unter den Begriff der leb enspraktischen Begleitung fallen , um selbständig wohnen zu können. Zwischen den Parteien strittig ist dagegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin lebenspraktische Beglei tung im Umfang von durchschnittlich mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt und damit die Voraussetzung der Regelmässigkeit erfüllt ist. 4.2
Der Abklärungsbericht vom 1 7. August 2018 ( Urk. 7/262), welcher die Notwen digkeit einer lebensprakt ischen Begleitung verneint , wurde, soweit ersichtlich, von einer qualifizierten Fachperson erstellt. Sie besuchte die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Zudem waren ihr die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bekannt. Hinweise für klare Fehlein schätzungen bestehen nicht. Der Bericht ist vollständig, nachvollziehbar und plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungsbericht (vgl. E. 1.4 vorstehend).
4.3
Ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV hat nur, wer ohne Hilfe schwer verwahrlosen würde und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste. Zu berücksichtigen sind demnach nicht die tatsäch lich erbrachten Hilfeleistungen, sondern diejenigen, die notwendig erscheinen, um eine schwere Verwahrlosung und/oder eine Heimeinweisung zu verhindern (vgl. E. 1.3.2 vorstehend). Gemäss Rz . 8052 KSIH ist die lebens praktische Beglei tung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV) und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustan des bei der versicherten Person bereits manifestiert haben (Urteil des BGer 9C_543/2007 vom 2 8. April 2008 E. 3.2). 4.4
Es liegen keine medizinischen Angaben vor, aus denen zu schliessen wäre, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Leidens eine lebenspraktische Begleitung benötig t e, um eine Isolation zu verhindern. Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung regelmässig verlässt, um Einkäufe zu erledigen, Termine wahrzunehmen oder ihre Tochter und ihre Enkel zu besuchen ( Urk. 7/262/6). Dies bestätigt denn beispielhaft auch der von der Beschwerde führerin eingereichte Kontoauszug der C.___ für die Zeit vom 4. bis 8. März 2019, welcher tägliche Bezüge bzw. Belastungen an verschiedenen Orten ( D.___ , E.___ , F.___ , G.___ ) aufweist. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwer deführerin offenbar auch über ein Auto verfügt ( Urk. 12/4) und dieses selbständig benutzen kann ( Urk. 1 S. 5). Sie ist mitunter mobil und auch in der Lage, sich im Strassenverkehr bietende an spruchsvolle Situationen zu bewältigen, was grund sätzlich gegen einen Bedarf an lebenspraktische r Begleitung für ausser häusliche Aktivitäten spricht. Die Notwendigkeit für begleitete Spaziergänge ist unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin kann das Haus für diverse Aktiv itäten selbständig und ohne Begleitung verlassen. Es scheint zu genügen, dass sie regelmässig zur Wahrung von ausserhäuslichen Kontakten animiert wird, damit sie das Haus auch an Tagen verlässt, an denen es ihr nicht gut geht. Für die anerkanntermassen notwendige Motivation und Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Wochenplanung und Freizeitgestaltung hat die Abklärungs person der Beschwerdegegnerin einen a nrechenbaren Zeitaufwand von 30 Minu ten pro Woche anerkannt, was als angemessen erscheint.
Festzuhalten ist , dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schwan kend ist , in guten Phasen scheint der Unterstützungsbedarf nicht gross und die Beschwerdeführerin weitgehend selbständig zu sein, bei schlechten Phasen vermochte
dagegen offenbar auch die schon seit längerem bestehende psychiat rische Begleitung stationäre Klinikaufenthalte nicht zu verhindern. Zu beachten ist auch, dass die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung beinhaltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenstän diges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450, KSIH Rz 8040). In diesem Sinne ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass Massnahmen der Bedarfsab klärung nicht unter die lebenspraktische Begleitung fallen ( Urk. 2 S. 2). Soweit die Beschwer deführerin vorbringt, es gehe bei der von der Psychiatrie-Spitex unter dem Tarif a erbrachten Leistungen nicht nur um administrative Massnah men, sondern um den Umgang mit Krankheitssymptomen und Medikamenten oder die Koordination in komplexen Situationen ( Urk. 3), ist festzuhalten, dass pflegerische Leistungen nicht unter die leb e nspraktische Begleitung fallen. Die von der Beschwer deführerin exemplarisch für die Zeit v om 1 6. Oktober 2017 bis zum 14. Dezember 2017 eingereichte Pflegedokumentation beinhaltet denn auch pri mär pflegerische Leistungen, welche höchstens indirekt der Förderung des selbständigen Wohnens und der Vermeidung sozialer Verwahrlosung dienen. 4.5
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin veranschlagte sodann für den Bereich Alltagsbewältigung, Fragen zur Gesundheit und Administration gesamt haft einen Aufwand von 15 Minuten pro Woche. Die Beschwerdeführerin bedürfe der Motivation, damit sie die notwendigen medizinischen Behandlungen wahr nehme und die Termine vereinbare. Sodann nehme sie Unterstützung bei der Vorbereitung der zu bezahlenden Rechnungen in Anspruch, begleiche diese aber selbständig via E -B anking. Unterstützung erhalte die Beschwerdeführerin weiter bei Anrufen an die Krankenkasse zwecks Vereinbarung von Raten zahlungen. Mithin kann die Beschwerdeführerin in diesen Bereichen zahlreiche Aufgaben selbständig erledigen. Der Beschwerde gegnerin ist darin beizupflichten, dass Auf gaben wie das Ausfüllen der Steuer erklärung, das Besprechen von Versicherungs verträgen und die Budgeterstellung nicht als lebenspraktische Begleitung anrechenbar sind, da diese Aufgaben nur selten und unregelmässig anfallen. Anzumerken gilt es im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin in diesen Bereichen zumindest als so selbständig eingestuft wurde, dass die Kindes- und Erwachse nenschutzbehörde (KESB) E.___ mit Entscheid vom 1 1. April 2017 ( Urk. 7/254) die Beistandschaft zur Vermögensverwaltung aufgehoben hatte. Der von der Beschwerdegegnerin für diesen Bereich auf 15 Minuten pro Woche bezifferte Aufwand scheint damit angemessen. 4.6
Insgesamt ist die Notwendigkeit einer lebenspraktische n Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung m it Art. 38 Abs. 1 IVV bei der Beschwerdefüh rerin nicht aus gewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt ( Urk. 11 und Urk. 12/1-10). Antragsgemäss ( Urk. 1 S. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 5.3
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 5. Januar 2019 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger