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IV.2019.00064

Gutheissung und Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch.

Zürich SozVersG · 2019-10-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1965, war letztmals vom November bis Dezember 2016 als Gebäudereinigerin bei der Y.___ AG, tätig (Urk. 9/14), als sie sich am 1 6. Februar 2018 unter Hinweis auf eine Depression und ein Burnout bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/8 Ziff. 6.2). Mit Mitteilung vom 7. März 2018 (Urk. 9/13) stellte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, dass die Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen gegenwärtig nicht möglich sei. Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/29, Urk. 9/30) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 (Urk. 9/33 = Urk.

2) fest, dass keine im invaliden versiche rungsrechtlichen Sinne relevante Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungs leistungen. 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1 /1 = Urk. 9/35) und beantragte sinngemäss,

ihr Gesundheitszustand sei ergänzend abzuklären, anschliessend seien ihre Ansprü che auf Eingliederungsmassnahmen und auf eine Rente erneut zu prüfen . Die von der Versicherten bei der IV-Stelle eingereichte Beschwerde (vgl. Urk. 1 /2) über wies Letztere am 2 2. Januar 2019 (Urk. 4 = Urk. 9/39) dem zuständigen hiesigen Gericht.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2019 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Ab weisun g der Beschwerde . Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2019 (Urk.

12) wurde der Beschwerdeführerin davon Kenntnis gegeben und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. 2.2

Mit Replik vom 2 2. März 2019 (Urk. 15) beantragte die inzwischen vertretene Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/10-11) in Ergänzung zu ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 aufzuheben sei, und dass ihr für die Zeit ab September 2018 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei; eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den entscheidrelevanten Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (Urk.

17) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf ein e Duplik, wovon der Beschwerdeführerin am 1 4. Mai 2019 (Urk.

18) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherun g, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundes ge richt stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Rechtsprechung 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1. 5

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezem ber 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerde führer in

massgeblich auf invaliditätsfremde, psychosoziale Faktoren, wie insbe sondere ihre Arbeitslosigkeit, die Trennung von ihrem Ehegatten und den Tod ihrer Mutter, zurückzuführen seien, weshalb es sich dabei nicht um einen für den Anspruch auf Versicherungsleistungen relevanten Gesundheitsschaden handle (S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie unter einer depressiven Episode, einer Agoraphobie mit Panikstörung und unter einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung leide, weshalb für die Beurteilung ihres Gesundheits zustandes und der daraus folgenden Arbeits- und Erwerbsfähigkeit die Standar dindikatoren gemäss BGE 141 V 281 massgebend seien. Selbst wenn die Therapierbarkeit der depressiven Episoden zu bejahen wäre, werde dadurch ein Rentenanspruch nicht per se ausgeschlossen (Urk. 15 S. 7 ff.). Zudem sei ihre psychische Erkrankung nicht durch psychosoziale Faktoren verursacht worden . Vielmehr würde diese selbst dann fortbestehen, wenn keine psychosozialen Faktoren mehr vorlägen (S. 9 f.) . 3. 3.1

Im Folgenden gilt es vorerst die für den Leistung sanspruch der Beschwerdefüh rerin massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen. 3.2

Die Ärzte der Z.___ erwähnten im Austritts bericht vom 9. Oktober 2017 (Urk. 9/23/31-35), dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis 1 8. September 2017 hospitalisiert gewesen sei und stellten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Sie erwähn ten, dass die Beschwerdeführerin seit zwei bis drei Monaten unter Nieder gestimmtheit, Antriebslosigkeit, Anhedonie, innerer Unruhe, Appetitlosigkeit und Schuldgefühlen gegenüber ihrer Familie gelitten habe. Seit drei Wochen sei die Symptomatik derart exazerbiert, dass sie ihrer Arbeitstätigkeit nicht mehr habe nachgehen können (S. 1). Zu Beginn des Spitalaufenthalts habe eine deutliche Somatisierung bestanden. Bei Spitalaustritt seien die psychosomatischen Beschwerden regredient gewesen. Der Beschwerdeführerin sei bei weiterhin bestehender Symptombelastung und ausstehender Remission eine Verlaufsbe obachtung im Hinblick auf einen Ausbau der antidepressiven Medikation und einen Wiedereinstieg in die Arbeits tätig keit empfohlen worden (S. 3). 3.3

Im Austrittsbericht vom 7. Dezember 2017 (Urk. 9/15/9-12) erwähnten die Ärzte des A.___, dass die Beschwerdeführerin vom 1 0. Oktober bis 9. November 2017 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diag nosen (S. 1): - depressive Episode schwergradig, mit somatischem Syndrom - Agoraphobie - arterielle Hypertonie

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin bei Klinikeintritt unter eine r

mittel- bis schwergradigen

depressive n Episode, mit somatischem Syndrom, vor dem Hintergrund diverser Belastungen gelitten habe . Zudem habe sie unter ausgepräg ten Ängsten bis zu Panikzuständen in Menschenansammlungen gelitten . Im Rahmen des stationären Aufenthalts sei es zu einer psychophysisch en

Rekondi tionierung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere Copingstrate gien hinsichtlich der Ängste und der depressiven Symptome erlernt (S. 2). 3.4

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 3 1. Januar 2018 (Urk. 9/17/12-15) die folgenden Diagno sen (S. 2): - depressive Episode schwergradig, mit somatischem Syndrom - Agoraphobie - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - arterielle Hypertonie

Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Behandlung im August 2017 ihre Wohnung nicht mehr ohne Begleitung habe verlassen können . Nach der Hospitalisation in C.___ sei es zu einer partiellen Verbesserung gekommen, sodass sie ihre Wohnung wieder alleine habe verlassen können . Es bestehe seit dem 3 0. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für Erwerbstätigkeiten und für die Betätigung im Haushalt (S. 3). 3.5

Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diag nostizierte in ihrem Bericht vom 2 1. März 2018 (Urk. 9/15/7-8) depressive Episoden mit somatischem Syndrom, eine Agoraphobie mit Panikstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und attestierte der Beschwerde führerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (S. 1). 3.6

Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 2 6. März 2018 (Urk. 9/19/1-8) die folgenden Diagnosen (S. 5): - depressive Episode schwergradig, mit somatischem Syndrom - Agoraphobie mit Panikstörung - Spannungskopfschmerz

- tägliche aber nicht permanente Verspannungen und Schmerzen im Rücken, Nacken und in den Extremitäten

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Austritt aus dem C.___ grundsätzlich ihre Wohnung wieder alleine verlassen könne, dass s eit November 2017 von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen

sei (S. 3), und dass ab 3 0. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 1). 3.7

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte in ihrem Bericht vom 2 3. April 2018 (Urk. 9/22/9-10) die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei: - radiologisch wenig degenerative n Veränderungen - HLA B27 (Human Leukocyte Antigen-B27) negativ - Vitamin D3-Mangel - Depression mit somatischem Syndrom - Agoraphobie mit Panikstörung - arterielle Hypertonie

Sie erwähnte, dass eine Spondarthropathie eher unwahrscheinlich sei, und dass keine Hinweise auf ein radikuläres Syndrom bestünden, weshalb die Beschwerden im Rahmen der Depression und des somatischen Syndroms zu erklären seien (S. 2). 3.8

Mit Bericht vom 1 8. Juni 2018 (Urk. 9/23/18-23) stellte Dr. B.___

fest, dass eine abschliessende Beurteilung gegenwärtig noch nicht möglich sei . Erst der weitere Verlauf der nächsten sechs bis zwölf Monate werde zeigen, ob es entweder zu einer Verbesserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder einer Chronifizierung beziehungsweise einer Vollinvalidität kommen werde (S. 6). 3.9

Med. pract . F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD),

führte in der von ihr verfassten und von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, visier ten Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2018 (Urk. 9/28/4-5) aus, dass das C.___ im November 2017 eine weitgehende Remission der Symp tome festgestellt habe, und dass auch Dr. B.___ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nach dem Aufenthalt in C.___ und anschliessend seit November 2017 einen stationären Gesundheitszustand festgestellt habe. Unter diesen Umständen sowie in Berücksichtigung der von Dr. B.___ festgestell ten Ressourcen, insbesondere einer guten Beziehungsfähigkeit, sei nicht nachzu vollziehen, dass dieser trotzdem von einer möglicherweise dauerhaften Arbeits unfähigkeit ausgehe. Da der depressiven Episode und der Agoraphobie der Charakter der Dauerhaftigkeit fehlten, und da erhebliche psychosoziale Belas tungsfaktoren bestünden, sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden aus versiche rungsmedizinischer Sicht nicht ausgewiesen (S. 2). 3.10

Dr. B.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2018 (Urk.

3) zur angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 (Urk.

2) Stellung und führte aus, dass die depressive Episode nicht durch psychosoziale Faktoren beeinflusst werde. Denn die Beschwerdeführerin habe die Trennung von ihrem Ehegatten als Erlösung erlebt und sei nach dem Tod ihrer Mutter im Dezember 2016 zwar traurig, nicht aber depressiv gewesen (S. 1). Auch sei die psychische Erkrankung nicht ausschliesslich durch die Kündigung der Arbeitsstelle im August 2017 verursacht worden . Vielmehr sei die se Erkrankung vorwiegend in ihrer Persönlichkeit und in der Persönlichkeitsentwicklung begründet (S. 2). 4 . 4 .1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin im August 2017 unter einer depressiven Episode litt und deswegen vom 6. bis 1 8. September 2017 in der Z.___ und anschliessend vom 1 0. Oktober bis 9. November 2017 im C.___ hospitalisiert war. Die Ärzte des A.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 7. Dezember 2017 (vorstehend E. 3.3) fest, dass sich die Beschwerdeführerin während des stationären Aufenthalts psychophysisch habe rekonditionieren können und Copingstrategien hinsichtlich der Ängste und der depressiven Symptome erlernt habe. Damit übereinstimmend führte Dr. B.___ in seinen Bericht en vom 3 1. Januar 2018 (vorstehend E. 3.4) und vom 2 6. März 2018 (vorstehend E. 3.6) aus, dass es nach der Hospitalisation in C.___ zu einer partiellen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin seither insbesondere wieder alleine ihre Wohnung verlassen könne, was ihr vordem nicht möglich gewesen sei, und dass der Gesundheitszustand seit November 2017 stationär gewesen sei. Während Dr. B.___ und Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 2 1. März 2018 (vorstehend E. 3.5) der Beschwerdeführerin seit 3 0. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten, vertrat med. pract . F.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.9) die Ansicht, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___, welcher einerseits eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nach dem Aufenthalt der Beschwerde führerin in C.___

fest gestellt habe

und welcher andererseits von einer möglicherweise dauerha ften Arbeitsunfähigkeit ausgehe, nicht nachzuvollziehen sei. Vielmehr wiesen sowohl die depressive Episode als auch die Agoraphobie nicht die erforderliche Dauerhaftigkeit auf . 4.2

4.2 .1

In Bezug auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract . F.___

vom 2 4. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.9) gilt es sodann zu beachten, dass der Beweis wert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenver sicherung; IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem exter ner medizinischer Sach verständigen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztli ches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärun gen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stel lung nahme von med. pract . F.___ kommt daher lediglich ein eingeschränkter Be weiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit be stehen. 4.2 .2

Den erwähnten Berichten von Dr. B.___ lassen sich keine nachvollzieh baren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren, angepassten Tätigkeiten entnehmen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. B.___ darin einerseits eine erhebliche Verbesserung der Sympto matik nach Ende der stationären Behandlung im C.___ im November 2017 feststellte und andererseits der Beschwerdeführerin unverändert seit dem 3 0. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ kann vorliegend daher alleine nicht abge stellt werden. Die Beurteilungen durch Dr. B.___

vom 3 1. Januar 2018 (vorstehend E. 3.4), 2 6. März 2018 (vorstehend E. 3.6) und vom 2 1. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.10), worin dieser der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit aus psychischen Gründen attestiert e, sind indes immerhin geeig net, zumindest geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit der Beurteilung durch RAD-Ärztin F.___ hervorzurufen, wes halb auf deren Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2018 vorliegend nicht abgestellt werden kann. 4.2.3

Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch med. pract . F.___ zu beachten, dass diese über eine in der Schweiz anerkannte medizinische Weiter bildung als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be we gungsapparates verfügt (Medizinal berufe regis ter; www.medregom.admin.ch), dass sie indes keinen Facharzttitel für Psy chiatrie und Psychotherapie erworben hat. Insoweit med. pract . F.___

in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.9) die Ansicht vertrat, dass die der Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht nachzuvollziehen sei, und dass es den psychischen Gesundheits beeinträchtigun gen der Beschwerdeführerin im Sinne einer depressiven Episode und einer Ago raphobie an einer für einen Leistungsanspruch vorausgesetzten Dauerhaftigkeit fehle, fehlt es ihr daher an einer für die Beurteilung des psychischen Gesundheits zustandes der Beschwerdeführern angezeigten Weiterbildung als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Daran ändert nichts, dass Dr. G.___, welche Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist, die von med. pract . F.___ verfasste Stellungnahme visiert beziehungsweise mitunterzeichnet hat. Denn die Mitunterzeichnung durch Dr. G.___ macht die von med. pract . F.___ verfasste Stellungnahme nicht zur Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.2, wonach es sich bei einem von einer Ärztin mitunter zeichneten Befas -Abklärungsbericht weder um einen medizinischen Bericht noch um ein Gutac hten handelt). Auf die Stellungnahm e durch Dr. F.___ vom 2 4. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.9) kann vorliegend daher auch aus diesem Grunde nicht alleine abgestellt werden. 5 .

5 .1

Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4)

in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialver si che rungsgericht (GSVGer) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 5 .2

Des Weiter e n gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E. 1.3 f.) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurtei lung der Arbeits fähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in wel chen davon aus Grün den der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.5). Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorge hen defi niert systema tisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungs hin dern den äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompen sations poten tia len (Res sourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1; vgl. vorstehend E. 1.4). Entscheidend ist da bei, unabhängig von der diagnos tischen Einordnung des Lei dens, ob es ge lingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich releva nten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die ver sicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). 5 .3

Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie

- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesentli cher Entscheidgrundlagen

- die Frage nach eine m

im invalidenver sicherungs rechtlichen Sinne erheblichen psychischen Gesundheitsschaden neu beurteile und anschliessend über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Da die behandelnden Ärzte, insbesondere Dr. B.___, davon ausgehen, dass die Be schwerdeführerin unter einem psychischen Leiden von Krankheitswert leidet und deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit beein trächtigt wird, wird die Beschwer degegnerin sinnvollerweise eine psychia trische Begutachtung der Beschwerde führerin veranlassen und dabei die begut ach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Standardi ndikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) beauftragen. Falls diese ergänzen den Sachverhaltsabklärungen ergeben sollten, dass die Beschwerdeführerin nicht lediglich unter eine r leicht gradige n psychische n Störung ohne Chronifi zierung und ohne Komorbiditäten leiden sollte (vgl. vorstehend E. 1.5), wird sie das psy chische Leiden der Beschwer de führerin zudem einem strukturieren Beweisver fah ren nach BGE 141 V 281 (vorstehend E. 1.4) unter ziehen .

Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 6 .

6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV

SVGer). 6 .3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin für die Rechtsvertretung ab 1 8. Februar 2019 (Urk. 11) Anspruch auf eine Pro zessent schä di gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und

der Schwie rig keit des Pro zesses auf Fr. 2’400 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwert steuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 6. Februar 2018 unter Hinweis auf eine Depression und ein Burnout bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/8 Ziff. 6.2). Mit Mitteilung vom 7. März 2018 (Urk. 9/13) stellte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, dass die Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen gegenwärtig nicht möglich sei. Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/29, Urk. 9/30) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 (Urk. 9/33 = Urk.

2) fest, dass keine im invaliden versiche rungsrechtlichen Sinne relevante Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungs leistungen.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherun g, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 f.) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurtei lung der Arbeits fähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in wel chen davon aus Grün den der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E.

E. 1.4 ) unter ziehen .

Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 6 .

6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV

SVGer). 6 .3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin für die Rechtsvertretung ab 1 8. Februar 2019 (Urk. 11) Anspruch auf eine Pro zessent schä di gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und

der Schwie rig keit des Pro zesses auf Fr. 2’400 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwert steuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 1.5 ), wird sie das psy chische Leiden der Beschwer de führerin zudem einem strukturieren Beweisver fah ren nach BGE 141 V 281 (vorstehend E.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezem ber 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerde führer in

massgeblich auf invaliditätsfremde, psychosoziale Faktoren, wie insbe sondere ihre Arbeitslosigkeit, die Trennung von ihrem Ehegatten und den Tod ihrer Mutter, zurückzuführen seien, weshalb es sich dabei nicht um einen für den Anspruch auf Versicherungsleistungen relevanten Gesundheitsschaden handle (S. 1).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie unter einer depressiven Episode, einer Agoraphobie mit Panikstörung und unter einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung leide, weshalb für die Beurteilung ihres Gesundheits zustandes und der daraus folgenden Arbeits- und Erwerbsfähigkeit die Standar dindikatoren gemäss BGE 141 V 281 massgebend seien. Selbst wenn die Therapierbarkeit der depressiven Episoden zu bejahen wäre, werde dadurch ein Rentenanspruch nicht per se ausgeschlossen (Urk. 15 S. 7 ff.). Zudem sei ihre psychische Erkrankung nicht durch psychosoziale Faktoren verursacht worden . Vielmehr würde diese selbst dann fortbestehen, wenn keine psychosozialen Faktoren mehr vorlägen (S.

E. 4 = Urk. 9/39) dem zuständigen hiesigen Gericht.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2019 (Urk.

E. 4.2 .2

Den erwähnten Berichten von Dr. B.___ lassen sich keine nachvollzieh baren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren, angepassten Tätigkeiten entnehmen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. B.___ darin einerseits eine erhebliche Verbesserung der Sympto matik nach Ende der stationären Behandlung im C.___ im November 2017 feststellte und andererseits der Beschwerdeführerin unverändert seit dem 3 0. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ kann vorliegend daher alleine nicht abge stellt werden. Die Beurteilungen durch Dr. B.___

vom 3 1. Januar 2018 (vorstehend E. 3.4), 2 6. März 2018 (vorstehend E. 3.6) und vom 2 1. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.10), worin dieser der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit aus psychischen Gründen attestiert e, sind indes immerhin geeig net, zumindest geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit der Beurteilung durch RAD-Ärztin F.___ hervorzurufen, wes halb auf deren Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2018 vorliegend nicht abgestellt werden kann.

E. 4.2.3 Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch med. pract . F.___ zu beachten, dass diese über eine in der Schweiz anerkannte medizinische Weiter bildung als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be we gungsapparates verfügt (Medizinal berufe regis ter; www.medregom.admin.ch), dass sie indes keinen Facharzttitel für Psy chiatrie und Psychotherapie erworben hat. Insoweit med. pract . F.___

in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.9) die Ansicht vertrat, dass die der Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht nachzuvollziehen sei, und dass es den psychischen Gesundheits beeinträchtigun gen der Beschwerdeführerin im Sinne einer depressiven Episode und einer Ago raphobie an einer für einen Leistungsanspruch vorausgesetzten Dauerhaftigkeit fehle, fehlt es ihr daher an einer für die Beurteilung des psychischen Gesundheits zustandes der Beschwerdeführern angezeigten Weiterbildung als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Daran ändert nichts, dass Dr. G.___, welche Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist, die von med. pract . F.___ verfasste Stellungnahme visiert beziehungsweise mitunterzeichnet hat. Denn die Mitunterzeichnung durch Dr. G.___ macht die von med. pract . F.___ verfasste Stellungnahme nicht zur Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.2, wonach es sich bei einem von einer Ärztin mitunter zeichneten Befas -Abklärungsbericht weder um einen medizinischen Bericht noch um ein Gutac hten handelt). Auf die Stellungnahm e durch Dr. F.___ vom 2 4. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.9) kann vorliegend daher auch aus diesem Grunde nicht alleine abgestellt werden. 5 .

5 .1

Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4)

in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialver si che rungsgericht (GSVGer) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 5 .2

Des Weiter e n gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E.

E. 8 ) beantragte die IV-Stelle die Ab weisun g der Beschwerde . Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2019 (Urk.

12) wurde der Beschwerdeführerin davon Kenntnis gegeben und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.

E. 9 f.) . 3. 3.1

Im Folgenden gilt es vorerst die für den Leistung sanspruch der Beschwerdefüh rerin massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen. 3.2

Die Ärzte der Z.___ erwähnten im Austritts bericht vom 9. Oktober 2017 (Urk. 9/23/31-35), dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis 1 8. September 2017 hospitalisiert gewesen sei und stellten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Sie erwähn ten, dass die Beschwerdeführerin seit zwei bis drei Monaten unter Nieder gestimmtheit, Antriebslosigkeit, Anhedonie, innerer Unruhe, Appetitlosigkeit und Schuldgefühlen gegenüber ihrer Familie gelitten habe. Seit drei Wochen sei die Symptomatik derart exazerbiert, dass sie ihrer Arbeitstätigkeit nicht mehr habe nachgehen können (S. 1). Zu Beginn des Spitalaufenthalts habe eine deutliche Somatisierung bestanden. Bei Spitalaustritt seien die psychosomatischen Beschwerden regredient gewesen. Der Beschwerdeführerin sei bei weiterhin bestehender Symptombelastung und ausstehender Remission eine Verlaufsbe obachtung im Hinblick auf einen Ausbau der antidepressiven Medikation und einen Wiedereinstieg in die Arbeits tätig keit empfohlen worden (S. 3). 3.3

Im Austrittsbericht vom 7. Dezember 2017 (Urk. 9/15/9-12) erwähnten die Ärzte des A.___, dass die Beschwerdeführerin vom 1 0. Oktober bis 9. November 2017 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diag nosen (S. 1): - depressive Episode schwergradig, mit somatischem Syndrom - Agoraphobie - arterielle Hypertonie

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin bei Klinikeintritt unter eine r

mittel- bis schwergradigen

depressive n Episode, mit somatischem Syndrom, vor dem Hintergrund diverser Belastungen gelitten habe . Zudem habe sie unter ausgepräg ten Ängsten bis zu Panikzuständen in Menschenansammlungen gelitten . Im Rahmen des stationären Aufenthalts sei es zu einer psychophysisch en

Rekondi tionierung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere Copingstrate gien hinsichtlich der Ängste und der depressiven Symptome erlernt (S. 2). 3.4

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 3 1. Januar 2018 (Urk. 9/17/12-15) die folgenden Diagno sen (S. 2): - depressive Episode schwergradig, mit somatischem Syndrom - Agoraphobie - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - arterielle Hypertonie

Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Behandlung im August 2017 ihre Wohnung nicht mehr ohne Begleitung habe verlassen können . Nach der Hospitalisation in C.___ sei es zu einer partiellen Verbesserung gekommen, sodass sie ihre Wohnung wieder alleine habe verlassen können . Es bestehe seit dem 3 0. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für Erwerbstätigkeiten und für die Betätigung im Haushalt (S. 3). 3.5

Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diag nostizierte in ihrem Bericht vom 2 1. März 2018 (Urk. 9/15/7-8) depressive Episoden mit somatischem Syndrom, eine Agoraphobie mit Panikstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und attestierte der Beschwerde führerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (S. 1). 3.6

Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 2 6. März 2018 (Urk. 9/19/1-8) die folgenden Diagnosen (S. 5): - depressive Episode schwergradig, mit somatischem Syndrom - Agoraphobie mit Panikstörung - Spannungskopfschmerz

- tägliche aber nicht permanente Verspannungen und Schmerzen im Rücken, Nacken und in den Extremitäten

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Austritt aus dem C.___ grundsätzlich ihre Wohnung wieder alleine verlassen könne, dass s eit November 2017 von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen

sei (S. 3), und dass ab 3 0. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 1). 3.7

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte in ihrem Bericht vom 2 3. April 2018 (Urk. 9/22/9-10) die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei: - radiologisch wenig degenerative n Veränderungen - HLA B27 (Human Leukocyte Antigen-B27) negativ - Vitamin D3-Mangel - Depression mit somatischem Syndrom - Agoraphobie mit Panikstörung - arterielle Hypertonie

Sie erwähnte, dass eine Spondarthropathie eher unwahrscheinlich sei, und dass keine Hinweise auf ein radikuläres Syndrom bestünden, weshalb die Beschwerden im Rahmen der Depression und des somatischen Syndroms zu erklären seien (S. 2). 3.8

Mit Bericht vom 1 8. Juni 2018 (Urk. 9/23/18-23) stellte Dr. B.___

fest, dass eine abschliessende Beurteilung gegenwärtig noch nicht möglich sei . Erst der weitere Verlauf der nächsten sechs bis zwölf Monate werde zeigen, ob es entweder zu einer Verbesserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder einer Chronifizierung beziehungsweise einer Vollinvalidität kommen werde (S. 6). 3.9

Med. pract . F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD),

führte in der von ihr verfassten und von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, visier ten Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2018 (Urk. 9/28/4-5) aus, dass das C.___ im November 2017 eine weitgehende Remission der Symp tome festgestellt habe, und dass auch Dr. B.___ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nach dem Aufenthalt in C.___ und anschliessend seit November 2017 einen stationären Gesundheitszustand festgestellt habe. Unter diesen Umständen sowie in Berücksichtigung der von Dr. B.___ festgestell ten Ressourcen, insbesondere einer guten Beziehungsfähigkeit, sei nicht nachzu vollziehen, dass dieser trotzdem von einer möglicherweise dauerhaften Arbeits unfähigkeit ausgehe. Da der depressiven Episode und der Agoraphobie der Charakter der Dauerhaftigkeit fehlten, und da erhebliche psychosoziale Belas tungsfaktoren bestünden, sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden aus versiche rungsmedizinischer Sicht nicht ausgewiesen (S. 2). 3.10

Dr. B.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2018 (Urk.

3) zur angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 (Urk.

2) Stellung und führte aus, dass die depressive Episode nicht durch psychosoziale Faktoren beeinflusst werde. Denn die Beschwerdeführerin habe die Trennung von ihrem Ehegatten als Erlösung erlebt und sei nach dem Tod ihrer Mutter im Dezember 2016 zwar traurig, nicht aber depressiv gewesen (S. 1). Auch sei die psychische Erkrankung nicht ausschliesslich durch die Kündigung der Arbeitsstelle im August 2017 verursacht worden . Vielmehr sei die se Erkrankung vorwiegend in ihrer Persönlichkeit und in der Persönlichkeitsentwicklung begründet (S. 2). 4 . 4 .1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin im August 2017 unter einer depressiven Episode litt und deswegen vom 6. bis 1 8. September 2017 in der Z.___ und anschliessend vom 1 0. Oktober bis 9. November 2017 im C.___ hospitalisiert war. Die Ärzte des A.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 7. Dezember 2017 (vorstehend E. 3.3) fest, dass sich die Beschwerdeführerin während des stationären Aufenthalts psychophysisch habe rekonditionieren können und Copingstrategien hinsichtlich der Ängste und der depressiven Symptome erlernt habe. Damit übereinstimmend führte Dr. B.___ in seinen Bericht en vom 3 1. Januar 2018 (vorstehend E. 3.4) und vom 2 6. März 2018 (vorstehend E. 3.6) aus, dass es nach der Hospitalisation in C.___ zu einer partiellen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin seither insbesondere wieder alleine ihre Wohnung verlassen könne, was ihr vordem nicht möglich gewesen sei, und dass der Gesundheitszustand seit November 2017 stationär gewesen sei. Während Dr. B.___ und Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 2 1. März 2018 (vorstehend E. 3.5) der Beschwerdeführerin seit 3 0. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten, vertrat med. pract . F.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.9) die Ansicht, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___, welcher einerseits eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nach dem Aufenthalt der Beschwerde führerin in C.___

fest gestellt habe

und welcher andererseits von einer möglicherweise dauerha ften Arbeitsunfähigkeit ausgehe, nicht nachzuvollziehen sei. Vielmehr wiesen sowohl die depressive Episode als auch die Agoraphobie nicht die erforderliche Dauerhaftigkeit auf .

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1965, war letztmals vom November bis Dezember 2016 als Gebäudereinigerin bei der Y.___ AG, tätig ( Urk.  9/14) , als sie sich am 1
  2. Februar 2018 unter Hinweis auf eine Depression und ein Burnout bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk.  9/8 Ziff.  6.2 ). Mit Mitteilung vom
  3. März 2018 ( Urk.  9/13) stellte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, dass die Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen gegenwärtig nicht möglich sei. Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk.  9/29, Urk.  9/30 ) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  4. Dezember 2018 ( Urk.  9/33 = Urk.  2) fest, dass keine im invaliden versiche rungsrechtlichen Sinne relevante Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege , und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungs leistungen.
  5. 2.1      Gegen die Verfügung vom 1
  6. Dezember 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
  7. Januar 2019 Beschwerde ( Urk.  1 /1 = Urk.  9/35 ) und beantragte sinngemäss , ihr Gesundheitszustand sei ergänzend abzuklären , anschliessend seien ihre Ansprü che auf Eingliederungsmassnahmen und auf eine Rente erneut zu prüfen . Die von der Versicherten bei der IV-Stelle eingereichte Beschwerde ( vgl. Urk.  1 /2 ) über wies Letztere am 2
  8. Januar 2019 ( Urk.  4 = Urk.  9/39) dem zuständigen hiesigen Gericht.      Mit Beschwerdeantwort vom 1
  9. Februar 2019 (Urk.  8 ) beantragte die IV-Stelle die Ab weisun g der Beschwerde . Mit Verfügung vom 2
  10. Februar 2019 ( Urk.  12) wurde der Beschwerdeführerin davon Kenntnis gegeben und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. 2.2      Mit Replik vom 2
  11. März 2019 ( Urk.  15) beantragte die inzwischen vertretene Beschwerdeführerin (vgl. Urk.  9/10-11) in Ergänzung zu ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  12. Dezember 2018 aufzuheben sei, und dass ihr für die Zeit ab September 2018 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei ; eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den entscheidrelevanten Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Mit Eingabe vom
  13. Mai 2019 ( Urk.  17) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf ein e Duplik, wovon der Beschwerdeführerin am 1
  14. Mai 2019 ( Urk.  18) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  15. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherun g, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3      Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.   7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundes ge richt stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). Rechtsprechung 1.4      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
  16. 5      Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  17. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1
  18. Dezem ber 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerde führer in massgeblich auf invaliditätsfremde, psychosoziale Faktoren, wie insbe sondere ihre Arbeitslosigkeit, die Trennung von ihrem Ehegatten und den Tod ihrer Mutter, zurückzuführen seien, weshalb es sich dabei nicht um einen für den Anspruch auf Versicherungsleistungen relevanten Gesundheitsschaden handle (S. 1). 2.2      Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie unter einer depressiven Episode, einer Agoraphobie mit Panikstörung und unter einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung leide, weshalb für die Beurteilung ihres Gesundheits zustandes und der daraus folgenden Arbeits- und Erwerbsfähigkeit die Standar dindikatoren gemäss BGE 141 V 281 massgebend seien. Selbst wenn die Therapierbarkeit der depressiven Episoden zu bejahen wäre, werde dadurch ein Rentenanspruch nicht per se ausgeschlossen ( Urk.  15 S. 7 ff. ). Zudem sei ihre psychische Erkrankung nicht durch psychosoziale Faktoren verursacht worden . Vielmehr würde diese selbst dann fortbestehen, wenn keine psychosozialen Faktoren mehr vorlägen (S. 9 f. ) .
  19. 3.1      Im Folgenden gilt es vorerst die für den Leistung sanspruch der Beschwerdefüh rerin massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen. 3.2      Die Ärzte der Z.___ erwähnten im Austritts bericht vom
  20. Oktober 2017 ( Urk.  9/23/31-35), dass die Beschwerdeführerin vom
  21. bis 1
  22. September 2017 hospitalisiert gewesen sei und stellten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Sie erwähn ten, dass die Beschwerdeführerin seit zwei bis drei Monaten unter Nieder gestimmtheit, Antriebslosigkeit, Anhedonie , innerer Unruhe, Appetitlosigkeit und Schuldgefühlen gegenüber ihrer Familie gelitten habe. Seit drei Wochen sei die Symptomatik derart exazerbiert , dass sie ihrer Arbeitstätigkeit nicht mehr habe nachgehen können (S. 1). Zu Beginn des Spitalaufenthalts habe eine deutliche Somatisierung bestanden. Bei Spitalaustritt seien die psychosomatischen Beschwerden regredient gewesen. Der Beschwerdeführerin sei bei weiterhin bestehender Symptombelastung und ausstehender Remission eine Verlaufsbe obachtung im Hinblick auf einen Ausbau der antidepressiven Medikation und einen Wiedereinstieg in die Arbeits tätig keit empfohlen worden (S. 3). 3.3      Im Austrittsbericht vom
  23. Dezember 2017 ( Urk.  9/15/9-12) erwähnten die Ärzte des A.___ , dass die Beschwerdeführerin vom 1
  24. Oktober bis
  25. November 2017 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diag nosen (S. 1): - depressive Episode schwergradig , mit somatischem Syndrom - Agoraphobie - arterielle Hypertonie      Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin bei Klinikeintritt unter eine r mittel- bis schwergradigen depressive n Episode, mit somatischem Syndrom, vor dem Hintergrund diverser Belastungen gelitten habe . Zudem habe sie unter ausgepräg ten Ängsten bis zu Panikzuständen in Menschenansammlungen gelitten . Im Rahmen des stationären Aufenthalts sei es zu einer psychophysisch en Rekondi tionierung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere Copingstrate gien hinsichtlich der Ängste und der depressiven Symptome erlernt (S. 2). 3.4      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 3
  26. Januar 2018 ( Urk.  9/17/12-15) die folgenden Diagno sen (S. 2): - depressive Episode schwergradig , mit somatischem Syndrom - Agoraphobie - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - arterielle Hypertonie      Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Behandlung im August 2017 ihre Wohnung nicht mehr ohne Begleitung habe verlassen können . Nach der Hospitalisation in C.___ sei es zu einer partiellen Verbesserung gekommen , sodass sie ihre Wohnung wieder alleine habe verlassen können . Es bestehe seit dem 3
  27. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für Erwerbstätigkeiten und für die Betätigung im Haushalt (S. 3). 3.5      Dr.  med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , diag nostizierte in ihrem Bericht vom 2
  28. März 2018 ( Urk.  9/15/7-8) depressive Episoden mit somatischem Syndrom, eine Agoraphobie mit Panikstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und attestierte der Beschwerde führerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (S. 1). 3.6      Dr.  B.___ stellte in seinem Bericht vom 2
  29. März 2018 ( Urk.  9/19/1-8) die folgenden Diagnosen (S. 5): - depressive Episode schwergradig , mit somatischem Syndrom - Agoraphobie mit Panikstörung - Spannungskopfschmerz - tägliche aber nicht permanente Verspannungen und Schmerzen im Rücken, Nacken und in den Extremitäten      Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Austritt aus dem C.___ grundsätzlich ihre Wohnung wieder alleine verlassen könne, dass s eit November 2017 von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen sei (S. 3), und dass ab 3
  30. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 1). 3.7      Dr.  med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte in ihrem Bericht vom 2
  31. April 2018 ( Urk.  9/22/9-10) die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei: - radiologisch wenig degenerative n Veränderungen - HLA B27 (Human Leukocyte Antigen-B27) negativ - Vitamin D3-Mangel - Depression mit somatischem Syndrom - Agoraphobie mit Panikstörung - arterielle Hypertonie      Sie erwähnte, dass eine Spondarthropathie eher unwahrscheinlich sei, und dass keine Hinweise auf ein radikuläres Syndrom bestünden, weshalb die Beschwerden im Rahmen der Depression und des somatischen Syndroms zu erklären seien (S. 2). 3.8      Mit Bericht vom 1
  32. Juni 2018 ( Urk.  9/23/18-23) stellte Dr.  B.___ fest , dass eine abschliessende Beurteilung gegenwärtig noch nicht möglich sei . Erst der weitere Verlauf der nächsten sechs bis zwölf Monate werde zeigen, ob es entweder zu einer Verbesserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder einer Chronifizierung beziehungsweise einer Vollinvalidität kommen werde (S. 6). 3.9      Med. pract . F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) , führte in der von ihr verfassten und von Dr.  med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , RAD, visier ten Stellungnahme vom 2
  33. Oktober 2018 ( Urk.  9/28/4-5) aus, dass das C.___ im November 2017 eine weitgehende Remission der Symp tome festgestellt habe, und dass auch Dr.  B.___ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nach dem Aufenthalt in C.___ und anschliessend seit November 2017 einen stationären Gesundheitszustand festgestellt habe. Unter diesen Umständen sowie in Berücksichtigung der von Dr.  B.___ festgestell ten Ressourcen , insbesondere einer guten Beziehungsfähigkeit , sei nicht nachzu vollziehen, dass dieser trotzdem von einer möglicherweise dauerhaften Arbeits unfähigkeit ausgehe. Da der depressiven Episode und der Agoraphobie der Charakter der Dauerhaftigkeit fehlten, und da erhebliche psychosoziale Belas tungsfaktoren bestünden , sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden aus versiche rungsmedizinischer Sicht nicht ausgewiesen (S. 2). 3.10      Dr.  B.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 2
  34. Dezember 2018 ( Urk.  3) zur angefochtenen Verfügung vom 1
  35. Dezember 2018 ( Urk.  2) Stellung und führte aus, dass die depressive Episode nicht durch psychosoziale Faktoren beeinflusst werde. Denn die Beschwerdeführerin habe die Trennung von ihrem Ehegatten als Erlösung erlebt und sei nach dem Tod ihrer Mutter im Dezember 2016 zwar traurig , nicht aber depressiv gewesen (S. 1). Auch sei die psychische Erkrankung nicht ausschliesslich durch die Kündigung der Arbeitsstelle im August 2017 verursacht worden . Vielmehr sei die se Erkrankung vorwiegend in ihrer Persönlichkeit und in der Persönlichkeitsentwicklung begründet (S. 2). 4 . 4 .1      Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin im August 2017 unter einer depressiven Episode litt und deswegen vom
  36. bis 1
  37. September 2017 in der Z.___ und anschliessend vom 1
  38. Oktober bis
  39. November 2017 im C.___ hospitalisiert war. Die Ärzte des A.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom
  40. Dezember 2017 ( vorstehend E. 3.3 ) fest, dass sich die Beschwerdeführerin während des stationären Aufenthalts psychophysisch habe rekonditionieren können und Copingstrategien hinsichtlich der Ängste und der depressiven Symptome erlernt habe. Damit übereinstimmend führte Dr.  B.___ in seinen Bericht en vom 3
  41. Januar 2018 ( vorstehend E. 3.4 ) und vom 2
  42. März 2018 (vorstehend E. 3.6 ) aus, dass es nach der Hospitalisation in C.___ zu einer partiellen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin seither insbesondere wieder alleine ihre Wohnung verlassen könne, was ihr vordem nicht möglich gewesen sei, und dass der Gesundheitszustand seit November 2017 stationär gewesen sei. Während Dr.  B.___ und Dr.  D.___ in ihrem Bericht vom 2
  43. März 2018 ( vorstehend E. 3.5 ) der Beschwerdeführerin seit 3
  44. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten, vertrat med. pract . F.___ in ihrer Stellungnahme vom 2
  45. Oktober 2018 ( vorstehend E. 3.9 ) die Ansicht, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr.  B.___ , welcher einerseits eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nach dem Aufenthalt der Beschwerde führerin in C.___ fest gestellt habe und welcher andererseits von einer möglicherweise dauerha ften Arbeitsunfähigkeit ausgehe, nicht nachzuvollziehen sei. Vielmehr wiesen sowohl die depressive Episode als auch die Agoraphobie nicht die erforderliche Dauerhaftigkeit auf . 4.2      4.2 .1      In Bezug auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract . F.___ vom 2
  46. Oktober 2018 ( vorstehend E. 3.9 ) gilt es sodann zu beachten, dass der Beweis wert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenver sicherung; IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem exter ner medizinischer Sach verständigen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztli ches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärun gen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stel lung nahme von med. pract . F.___ kommt daher lediglich ein eingeschränkter Be weiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit be stehen. 4.2 .2      Den erwähnten Berichten von Dr.  B.___ lassen sich keine nachvollzieh baren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren, angepassten Tätigkeiten entnehmen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass Dr.  B.___ darin einerseits eine erhebliche Verbesserung der Sympto matik nach Ende der stationären Behandlung im C.___ im November 2017 feststellte und andererseits der Beschwerdeführerin unverändert seit dem 3
  47. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Auf die Beurteilungen durch Dr.  B.___ kann vorliegend daher alleine nicht abge stellt werden. Die Beurteilungen durch Dr.  B.___ vom 3
  48. Januar 2018 (vorstehend E. 3.4 ), 2
  49. März 2018 (vorstehend E. 3.6 ) und vom 2
  50. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.10 ), worin dieser der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit aus psychischen Gründen attestiert e , sind indes immerhin geeig net, zumindest geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit der Beurteilung durch RAD-Ärztin F.___ hervorzurufen, wes halb auf deren Stellungnahme vom 2
  51. Oktober 2018 vorliegend nicht abgestellt werden kann. 4.2.3      Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch med. pract . F.___ zu beachten, dass diese über eine in der Schweiz anerkannte medizinische Weiter bildung als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be we gungsapparates verfügt ( Medizinal berufe regis ter ; www.medregom.admin.ch), dass sie indes keinen Facharzttitel für Psy chiatrie und Psychotherapie erworben hat. Insoweit med. pract . F.___ in ihrer Stellungnahme vom 2
  52. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.9 ) die Ansicht vertrat, dass die der Beschwerdeführerin durch Dr.  B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht nachzuvollziehen sei, und dass es den psychischen Gesundheits beeinträchtigun gen der Beschwerdeführerin im Sinne einer depressiven Episode und einer Ago raphobie an einer für einen Leistungsanspruch vorausgesetzten Dauerhaftigkeit fehle, fehlt es ihr daher an einer für die Beurteilung des psychischen Gesundheits zustandes der Beschwerdeführern angezeigten Weiterbildung als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Daran ändert nichts, dass Dr.  G.___ , welche Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist, die von med. pract . F.___ verfasste Stellungnahme visiert beziehungsweise mitunterzeichnet hat. Denn die Mitunterzeichnung durch Dr.  G.___ macht die von med. pract . F.___ verfasste Stellungnahme nicht zur Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom
  53. Januar 2019 E. 4.2.2, wonach es sich bei einem von einer Ärztin mitunter zeichneten Befas -Abklärungsbericht weder um einen medizinischen Bericht noch um ein Gutac hten handelt). Auf die Stellungnahm e durch Dr.  F.___ vom 2
  54. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.9 ) kann vorliegend daher auch aus diesem Grunde nicht alleine abgestellt werden. 5 .      5 .1      Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialver si che rungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 5 .2      Des Weiter e n gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E. 1.3 f. ) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurtei lung der Arbeits fähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in wel chen davon aus Grün den der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E.  1.5 ). Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorge hen defi niert systema tisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungs hin dern den äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompen sations poten tia len (Res sourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1 ; vgl. vorstehend E. 1.4 ). Entscheidend ist da bei, unabhängig von der diagnos tischen Einordnung des Lei dens, ob es ge lingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich releva nten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die ver sicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 1
  55. Februar 2018 E. 5.1). 5 .3      Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesentli cher Entscheidgrundlagen - die Frage nach eine m im invalidenver sicherungs rechtlichen Sinne erheblichen psychischen Gesundheitsschaden neu beurteile und anschliessend über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Da die behandelnden Ärzte, insbesondere Dr.  B.___ , davon ausgehen, dass die Be schwerdeführerin unter einem psychischen Leiden von Krankheitswert leidet und deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit beein trächtigt wird, wird die Beschwer degegnerin sinnvollerweise eine psychia trische Begutachtung der Beschwerde führerin veranlassen und dabei die begut ach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Standardi ndikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4 ) beauftragen. Falls diese ergänzen den Sachverhaltsabklärungen ergeben sollten, dass die Beschwerdeführerin nicht lediglich unter eine r leicht gradige n psychische n Störung ohne Chronifi zierung und ohne Komorbiditäten leiden sollte (vgl. vorstehend E.  1.5 ), wird sie das psy chische Leiden der Beschwer de führerin zudem einem strukturieren Beweisver fah ren nach BGE 141 V 281 (vorstehend E. 1.4 ) unter ziehen .      Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 6 .      6 .1      Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2      Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV SVGer ). 6 .3      Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin für die Rechtsvertretung ab 1
  56. Februar 2019 ( Urk.  11) Anspruch auf eine Pro zessent schä di gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Pro zesses auf Fr.  2’400 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwert steuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt:
  57. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 1
  58. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
  59. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  60. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  2’400.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  61. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  62. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  63. Juli bis und mit 1
  64. August sowie vom 1
  65. Dezember bis und mit dem
  66. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00064

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 2. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1965, war letztmals vom November bis Dezember 2016 als Gebäudereinigerin bei der Y.___ AG, tätig (Urk. 9/14), als sie sich am 1 6. Februar 2018 unter Hinweis auf eine Depression und ein Burnout bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/8 Ziff. 6.2). Mit Mitteilung vom 7. März 2018 (Urk. 9/13) stellte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, dass die Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen gegenwärtig nicht möglich sei. Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/29, Urk. 9/30) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 (Urk. 9/33 = Urk.

2) fest, dass keine im invaliden versiche rungsrechtlichen Sinne relevante Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungs leistungen. 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1 /1 = Urk. 9/35) und beantragte sinngemäss,

ihr Gesundheitszustand sei ergänzend abzuklären, anschliessend seien ihre Ansprü che auf Eingliederungsmassnahmen und auf eine Rente erneut zu prüfen . Die von der Versicherten bei der IV-Stelle eingereichte Beschwerde (vgl. Urk. 1 /2) über wies Letztere am 2 2. Januar 2019 (Urk. 4 = Urk. 9/39) dem zuständigen hiesigen Gericht.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2019 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Ab weisun g der Beschwerde . Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2019 (Urk.

12) wurde der Beschwerdeführerin davon Kenntnis gegeben und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. 2.2

Mit Replik vom 2 2. März 2019 (Urk. 15) beantragte die inzwischen vertretene Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/10-11) in Ergänzung zu ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 aufzuheben sei, und dass ihr für die Zeit ab September 2018 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei; eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den entscheidrelevanten Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (Urk.

17) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf ein e Duplik, wovon der Beschwerdeführerin am 1 4. Mai 2019 (Urk.

18) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherun g, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundes ge richt stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Rechtsprechung 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1. 5

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezem ber 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerde führer in

massgeblich auf invaliditätsfremde, psychosoziale Faktoren, wie insbe sondere ihre Arbeitslosigkeit, die Trennung von ihrem Ehegatten und den Tod ihrer Mutter, zurückzuführen seien, weshalb es sich dabei nicht um einen für den Anspruch auf Versicherungsleistungen relevanten Gesundheitsschaden handle (S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie unter einer depressiven Episode, einer Agoraphobie mit Panikstörung und unter einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung leide, weshalb für die Beurteilung ihres Gesundheits zustandes und der daraus folgenden Arbeits- und Erwerbsfähigkeit die Standar dindikatoren gemäss BGE 141 V 281 massgebend seien. Selbst wenn die Therapierbarkeit der depressiven Episoden zu bejahen wäre, werde dadurch ein Rentenanspruch nicht per se ausgeschlossen (Urk. 15 S. 7 ff.). Zudem sei ihre psychische Erkrankung nicht durch psychosoziale Faktoren verursacht worden . Vielmehr würde diese selbst dann fortbestehen, wenn keine psychosozialen Faktoren mehr vorlägen (S. 9 f.) . 3. 3.1

Im Folgenden gilt es vorerst die für den Leistung sanspruch der Beschwerdefüh rerin massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen. 3.2

Die Ärzte der Z.___ erwähnten im Austritts bericht vom 9. Oktober 2017 (Urk. 9/23/31-35), dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis 1 8. September 2017 hospitalisiert gewesen sei und stellten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Sie erwähn ten, dass die Beschwerdeführerin seit zwei bis drei Monaten unter Nieder gestimmtheit, Antriebslosigkeit, Anhedonie, innerer Unruhe, Appetitlosigkeit und Schuldgefühlen gegenüber ihrer Familie gelitten habe. Seit drei Wochen sei die Symptomatik derart exazerbiert, dass sie ihrer Arbeitstätigkeit nicht mehr habe nachgehen können (S. 1). Zu Beginn des Spitalaufenthalts habe eine deutliche Somatisierung bestanden. Bei Spitalaustritt seien die psychosomatischen Beschwerden regredient gewesen. Der Beschwerdeführerin sei bei weiterhin bestehender Symptombelastung und ausstehender Remission eine Verlaufsbe obachtung im Hinblick auf einen Ausbau der antidepressiven Medikation und einen Wiedereinstieg in die Arbeits tätig keit empfohlen worden (S. 3). 3.3

Im Austrittsbericht vom 7. Dezember 2017 (Urk. 9/15/9-12) erwähnten die Ärzte des A.___, dass die Beschwerdeführerin vom 1 0. Oktober bis 9. November 2017 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diag nosen (S. 1): - depressive Episode schwergradig, mit somatischem Syndrom - Agoraphobie - arterielle Hypertonie

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin bei Klinikeintritt unter eine r

mittel- bis schwergradigen

depressive n Episode, mit somatischem Syndrom, vor dem Hintergrund diverser Belastungen gelitten habe . Zudem habe sie unter ausgepräg ten Ängsten bis zu Panikzuständen in Menschenansammlungen gelitten . Im Rahmen des stationären Aufenthalts sei es zu einer psychophysisch en

Rekondi tionierung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere Copingstrate gien hinsichtlich der Ängste und der depressiven Symptome erlernt (S. 2). 3.4

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 3 1. Januar 2018 (Urk. 9/17/12-15) die folgenden Diagno sen (S. 2): - depressive Episode schwergradig, mit somatischem Syndrom - Agoraphobie - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - arterielle Hypertonie

Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Behandlung im August 2017 ihre Wohnung nicht mehr ohne Begleitung habe verlassen können . Nach der Hospitalisation in C.___ sei es zu einer partiellen Verbesserung gekommen, sodass sie ihre Wohnung wieder alleine habe verlassen können . Es bestehe seit dem 3 0. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für Erwerbstätigkeiten und für die Betätigung im Haushalt (S. 3). 3.5

Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diag nostizierte in ihrem Bericht vom 2 1. März 2018 (Urk. 9/15/7-8) depressive Episoden mit somatischem Syndrom, eine Agoraphobie mit Panikstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und attestierte der Beschwerde führerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (S. 1). 3.6

Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 2 6. März 2018 (Urk. 9/19/1-8) die folgenden Diagnosen (S. 5): - depressive Episode schwergradig, mit somatischem Syndrom - Agoraphobie mit Panikstörung - Spannungskopfschmerz

- tägliche aber nicht permanente Verspannungen und Schmerzen im Rücken, Nacken und in den Extremitäten

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Austritt aus dem C.___ grundsätzlich ihre Wohnung wieder alleine verlassen könne, dass s eit November 2017 von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen

sei (S. 3), und dass ab 3 0. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 1). 3.7

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte in ihrem Bericht vom 2 3. April 2018 (Urk. 9/22/9-10) die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei: - radiologisch wenig degenerative n Veränderungen - HLA B27 (Human Leukocyte Antigen-B27) negativ - Vitamin D3-Mangel - Depression mit somatischem Syndrom - Agoraphobie mit Panikstörung - arterielle Hypertonie

Sie erwähnte, dass eine Spondarthropathie eher unwahrscheinlich sei, und dass keine Hinweise auf ein radikuläres Syndrom bestünden, weshalb die Beschwerden im Rahmen der Depression und des somatischen Syndroms zu erklären seien (S. 2). 3.8

Mit Bericht vom 1 8. Juni 2018 (Urk. 9/23/18-23) stellte Dr. B.___

fest, dass eine abschliessende Beurteilung gegenwärtig noch nicht möglich sei . Erst der weitere Verlauf der nächsten sechs bis zwölf Monate werde zeigen, ob es entweder zu einer Verbesserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder einer Chronifizierung beziehungsweise einer Vollinvalidität kommen werde (S. 6). 3.9

Med. pract . F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD),

führte in der von ihr verfassten und von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, visier ten Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2018 (Urk. 9/28/4-5) aus, dass das C.___ im November 2017 eine weitgehende Remission der Symp tome festgestellt habe, und dass auch Dr. B.___ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nach dem Aufenthalt in C.___ und anschliessend seit November 2017 einen stationären Gesundheitszustand festgestellt habe. Unter diesen Umständen sowie in Berücksichtigung der von Dr. B.___ festgestell ten Ressourcen, insbesondere einer guten Beziehungsfähigkeit, sei nicht nachzu vollziehen, dass dieser trotzdem von einer möglicherweise dauerhaften Arbeits unfähigkeit ausgehe. Da der depressiven Episode und der Agoraphobie der Charakter der Dauerhaftigkeit fehlten, und da erhebliche psychosoziale Belas tungsfaktoren bestünden, sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden aus versiche rungsmedizinischer Sicht nicht ausgewiesen (S. 2). 3.10

Dr. B.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2018 (Urk.

3) zur angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 (Urk.

2) Stellung und führte aus, dass die depressive Episode nicht durch psychosoziale Faktoren beeinflusst werde. Denn die Beschwerdeführerin habe die Trennung von ihrem Ehegatten als Erlösung erlebt und sei nach dem Tod ihrer Mutter im Dezember 2016 zwar traurig, nicht aber depressiv gewesen (S. 1). Auch sei die psychische Erkrankung nicht ausschliesslich durch die Kündigung der Arbeitsstelle im August 2017 verursacht worden . Vielmehr sei die se Erkrankung vorwiegend in ihrer Persönlichkeit und in der Persönlichkeitsentwicklung begründet (S. 2). 4 . 4 .1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin im August 2017 unter einer depressiven Episode litt und deswegen vom 6. bis 1 8. September 2017 in der Z.___ und anschliessend vom 1 0. Oktober bis 9. November 2017 im C.___ hospitalisiert war. Die Ärzte des A.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 7. Dezember 2017 (vorstehend E. 3.3) fest, dass sich die Beschwerdeführerin während des stationären Aufenthalts psychophysisch habe rekonditionieren können und Copingstrategien hinsichtlich der Ängste und der depressiven Symptome erlernt habe. Damit übereinstimmend führte Dr. B.___ in seinen Bericht en vom 3 1. Januar 2018 (vorstehend E. 3.4) und vom 2 6. März 2018 (vorstehend E. 3.6) aus, dass es nach der Hospitalisation in C.___ zu einer partiellen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin seither insbesondere wieder alleine ihre Wohnung verlassen könne, was ihr vordem nicht möglich gewesen sei, und dass der Gesundheitszustand seit November 2017 stationär gewesen sei. Während Dr. B.___ und Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 2 1. März 2018 (vorstehend E. 3.5) der Beschwerdeführerin seit 3 0. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten, vertrat med. pract . F.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.9) die Ansicht, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___, welcher einerseits eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nach dem Aufenthalt der Beschwerde führerin in C.___

fest gestellt habe

und welcher andererseits von einer möglicherweise dauerha ften Arbeitsunfähigkeit ausgehe, nicht nachzuvollziehen sei. Vielmehr wiesen sowohl die depressive Episode als auch die Agoraphobie nicht die erforderliche Dauerhaftigkeit auf . 4.2

4.2 .1

In Bezug auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract . F.___

vom 2 4. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.9) gilt es sodann zu beachten, dass der Beweis wert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenver sicherung; IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem exter ner medizinischer Sach verständigen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztli ches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärun gen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stel lung nahme von med. pract . F.___ kommt daher lediglich ein eingeschränkter Be weiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit be stehen. 4.2 .2

Den erwähnten Berichten von Dr. B.___ lassen sich keine nachvollzieh baren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren, angepassten Tätigkeiten entnehmen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. B.___ darin einerseits eine erhebliche Verbesserung der Sympto matik nach Ende der stationären Behandlung im C.___ im November 2017 feststellte und andererseits der Beschwerdeführerin unverändert seit dem 3 0. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ kann vorliegend daher alleine nicht abge stellt werden. Die Beurteilungen durch Dr. B.___

vom 3 1. Januar 2018 (vorstehend E. 3.4), 2 6. März 2018 (vorstehend E. 3.6) und vom 2 1. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.10), worin dieser der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit aus psychischen Gründen attestiert e, sind indes immerhin geeig net, zumindest geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit der Beurteilung durch RAD-Ärztin F.___ hervorzurufen, wes halb auf deren Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2018 vorliegend nicht abgestellt werden kann. 4.2.3

Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch med. pract . F.___ zu beachten, dass diese über eine in der Schweiz anerkannte medizinische Weiter bildung als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be we gungsapparates verfügt (Medizinal berufe regis ter; www.medregom.admin.ch), dass sie indes keinen Facharzttitel für Psy chiatrie und Psychotherapie erworben hat. Insoweit med. pract . F.___

in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.9) die Ansicht vertrat, dass die der Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht nachzuvollziehen sei, und dass es den psychischen Gesundheits beeinträchtigun gen der Beschwerdeführerin im Sinne einer depressiven Episode und einer Ago raphobie an einer für einen Leistungsanspruch vorausgesetzten Dauerhaftigkeit fehle, fehlt es ihr daher an einer für die Beurteilung des psychischen Gesundheits zustandes der Beschwerdeführern angezeigten Weiterbildung als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Daran ändert nichts, dass Dr. G.___, welche Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist, die von med. pract . F.___ verfasste Stellungnahme visiert beziehungsweise mitunterzeichnet hat. Denn die Mitunterzeichnung durch Dr. G.___ macht die von med. pract . F.___ verfasste Stellungnahme nicht zur Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.2, wonach es sich bei einem von einer Ärztin mitunter zeichneten Befas -Abklärungsbericht weder um einen medizinischen Bericht noch um ein Gutac hten handelt). Auf die Stellungnahm e durch Dr. F.___ vom 2 4. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.9) kann vorliegend daher auch aus diesem Grunde nicht alleine abgestellt werden. 5 .

5 .1

Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4)

in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialver si che rungsgericht (GSVGer) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 5 .2

Des Weiter e n gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E. 1.3 f.) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurtei lung der Arbeits fähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in wel chen davon aus Grün den der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.5). Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorge hen defi niert systema tisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungs hin dern den äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompen sations poten tia len (Res sourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1; vgl. vorstehend E. 1.4). Entscheidend ist da bei, unabhängig von der diagnos tischen Einordnung des Lei dens, ob es ge lingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich releva nten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die ver sicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). 5 .3

Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie

- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesentli cher Entscheidgrundlagen

- die Frage nach eine m

im invalidenver sicherungs rechtlichen Sinne erheblichen psychischen Gesundheitsschaden neu beurteile und anschliessend über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Da die behandelnden Ärzte, insbesondere Dr. B.___, davon ausgehen, dass die Be schwerdeführerin unter einem psychischen Leiden von Krankheitswert leidet und deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit beein trächtigt wird, wird die Beschwer degegnerin sinnvollerweise eine psychia trische Begutachtung der Beschwerde führerin veranlassen und dabei die begut ach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Standardi ndikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) beauftragen. Falls diese ergänzen den Sachverhaltsabklärungen ergeben sollten, dass die Beschwerdeführerin nicht lediglich unter eine r leicht gradige n psychische n Störung ohne Chronifi zierung und ohne Komorbiditäten leiden sollte (vgl. vorstehend E. 1.5), wird sie das psy chische Leiden der Beschwer de führerin zudem einem strukturieren Beweisver fah ren nach BGE 141 V 281 (vorstehend E. 1.4) unter ziehen .

Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 6 .

6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV

SVGer). 6 .3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin für die Rechtsvertretung ab 1 8. Februar 2019 (Urk. 11) Anspruch auf eine Pro zessent schä di gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und

der Schwie rig keit des Pro zesses auf Fr. 2’400 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwert steuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz