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IV.2019.00063

IV-Leistungen, Rückweisung zur Vornahme von rechtsgenüglichen medizinischen Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2020-03-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1975, war seit 2006

hauptberuflich bei der Y.___

AG als Raumpfleger tätig, als er sich am 27. September 2016 beim Fussballspiel am rechten Knie verletzte (vordere Kreuzbandruptur); a m 17. Au gust 2017 fand eine Operation der Knorpelläsionen statt (Urk. 7/29). I m August 2017 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit dem 27. September 2016 b e ste hende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7) . Die IV-Stelle holte beim zuständigen Unfallversicherer Akten ein (Urk. 7/9) und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (insbes. Arbeitgeber fragebogen der Y.___ AG [ Urk. 7/12] sowie der Z.___ AG, wo der Versicherte nebenberuflich ebenfalls als Reinigungsmitarbeiter

im Stun denlohn tätig war [Urk. 7/13]).

Am 28. September 201 7 führte die IV-Stelle mit dem Versicherten telefonisch ein Standortgespräch, welches ergab, dass zunächst keine Eingliederung möglich und der Heilungsverlauf abzuwarten sei (Urk. 7/16; vgl. auch entsprechende Mitte ilung vom 5. Februar 2018; Urk. 7/27). Im Januar und März 2018 zog sie abermal s die Unfallakten bei

(Urk. 7/ 24, Urk. 7/ 29 -30) .

Gestützt auf eine vom Unfallversicherer vera nlasste spezialärztliche Untersu chung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates an der Klinik B.___ (Bericht vom 1 3. März 2018; Urk. 7/31 S. 5 ff.),

erliess die IV-Stelle a m 1 0. April 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten unter Hin w eis darauf, dass er sich nicht für die Durchführung von Eingliederungsmass nahmen gemeldet habe und er gemäss Akten der Unfallversicherung in einer lei densangepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig sei, die Verneinung des Renten ansp ruchs in Aussicht stellte (Urk. 7/33). Dagegen liess der Versicherte mit Ein gabe vom 8.

Mai 2018 (durch die Gemeinde C.___, Soziales; Urk. 7/41), ergänzt durch Eingabe vom 12. Juni 2018 (durch Rechtsanwalt Dr. iur . Stadler; Urk. 7/47)

Einwand erh eben .

Mit Eingaben vom 22.

Juni 2018 (Urk. 7/50) und vom 4.

Juli 2018 (Urk. 7/52-53) teilte die Gemeindeverwaltung C.___ der IV-Stelle unter Einreichung von ärztlichen Berichten mit, dass der Ver sicherte am rechten Knie eine weitere Verletzung (Kreuzbandriss) erlitten habe, eine zweite Operation erforderlich und der Versicherte nun auch psychisch in einer schlechten Verfassung sei. Nach Einholung eines hausärz tlichen Berichts (Urk. 7/57) sowie eines Berichts der behandelnden Klinik D.___, Muskulo -Skelettal Zentrum, Orthopädie Untere Extremi t äten, vom 27. August 2018 (Urk. 7/58), sowie Gewährung des rechtli c hen Gehörs hierzu (Stellungnahme vom 1 1. September 2018; Urk. 7/60), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. No vember 2018, ersetzt durch Verfügung vom 6.

Dezember 2018, daran fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2018 erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Stadler, hierorts mit Eingabe vom 2 1. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung der SVA vom 6. De zember 2018 betreffend Abweisung von Leistungen der Invalidenversicherung aufzuheben (1.), dem Beschwerdeführer seien Leistungen der Invalidenversiche rung zuzusprechen (2.), zunächst sei die Angelegenheit an die SVA zurückzuwei sen, damit diese nach Eintritt eines stabilen Gesundheitszustands den medizini schen Sachverhalt un d dessen Auswirkungen auf die Arb eitsf ä hig k eit umfassend kläre un d

dann

auch einen korrek ten Einkommensvergleich erstelle (3.), eventu aliter seien der Ge s undh eits zustand und die Arbeit s fähigke i t, angestammt und angepasst, de s B eschwerdeführers so dann mit tels eines unabhän g igen medizini schen Gutachtens prüfen zu lassen (4.). In verfahrensmässiger Hinsicht liess er alsdann die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler beantragen sowie die Zusprache einer Prozessentschädigung (Anträge 5-7).

Die IV-Stelle ste llte mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2019 Antrag auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdefü hrer mit Gerichtsv erfü gung vom 27. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, unter anderem unter Hinweis darauf, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und un entgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 1.6

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Einglie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1.7

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Versicherte gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen der Unfallversiche rung in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dass er un regelmässig zu den orthopädischen Verlaufskontrollen erschienen sei, lasse auf einen niedrigen Grad der Dringlichkeit eines weiteren Behandlungsbedarfs bei abgelehnter operativer Sanierung des rechten Kniegelenks bzw. auf einen gerin gen Leidensdruck schliessen. Alsdann habe der Hausarzt eine reaktive Depression mit guter Prognose bei optimalen Verhältnissen diagnostiziert. Jedoch liege keine fachärztlich gestellte, nachvollziehbar begründete Diagnose vor und es habe auch keine fachärztlich e psychiatrische Behandlung stattgefunden. Der Versicherte sei in verstärktem Masse verpflichtet, sich schadenmindernd zu verhalten. Es sei ihm zumutbar, trotz Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen .

Da er als un gelernte Person stets Einkommen auf dem Niveau von Hilfsarbeitertätigkeiten er zielt habe, könne er in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbring en, die Beschwer degegnerin habe den Sachverhalt in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht n ur ungenügend abgeklärt. Mit Blick auf die psychischen Beschwerden treffe nament lich nicht zu, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Vielmehr gehe Art und Umfang einer dem Beschwerdeführer noch möglichen Tätigkeit aus den Akten nicht hinreichend hervor. Auch hätte die Beschwerde gegnerin selbst bei vollständiger Arbeitsfähigkeit in leidens angepasster Tätigkeit einen Einkommensvergleich vornehmen müssen (Urk. 1). 2.3

In ihrer Vernehmlassung ergänzte die Beschwerdegegnerin zusammenfassend, dass d ie Behandlungs optionen in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht nicht ausgeschöpft seien, weshalb zu Recht entschieden worden sei, dass dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zustehe. Des Weiteren werde eine starke Belastung durch psychosoziale Faktoren beschrieben, welche den Gesundheitszu stand ne gativ beeinflussen würden . Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführer berichte, dass er aktuell krankge schrieben werde (Urk. 6). 3. 3.1

In seinem Bericht vom 1 3. März 2018 stellte Dr. A.___ zuhanden de s Un fallversicherer s

die folgende n Diagnosen: - Distorsionstrauma Knie recht s am 27 .09.2016 mit/bei - Partialruptur des antero -medialen Bündels des vorderen Kreuzbandes - Zerrung mediales Kollateralband - Status nach arthroskopischer Plica - Entfernung und

Microfra k tur ierung

von IV-gradigen Knorpelläsionen an der Trochlea sowie medialer Femu r kondylus Kniegelenk rechts vom 17.08.2017 - MR-tom o graphisch e laterale Meniskusläsion

In seiner Beurteilung gab

Dr. A.___

im Wesentlichen an, arbeitstechnisch sei der Versicherte als Raumpfleger mit der aktuellen Schmerzsymptomatik nicht einsetzbar. Jedoch sei er für administrative Tätigkeiten in s itzender Posi ti on zu 100

% arbeitsfähig

bzw. könnten Arbeiten in sitzender Position mit vollem Ein satz der oberen Extremität, insbesondere feinmotorische Aufgaben ohne Ein schränkung durchgeführt werden (Urk. 7/31). 3.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH und Hau sarzt des Versicher ten, diagnos t i zierte in seinem Bericht vom

11. August 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine (sonstige) Spontanruptur eines oder mehrerer Bänder des Kniegelenkes (M23.6) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1); sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Instabilität der Wirbelsäule im Zervikalbereich (M53.22). Er gab im Wesentlichen an, beim Versicherten bestün den eine reaktive Depression, Schlafstörungen, Ungeduld, rasche Ermüdbarkeit sowie eine Schwäche und Schmerzen im rechten Knie, objektiv psychopatholo gisch eine klare Depression mittleren Ausmasses sowie das Knie mit Schwellung, Bewegungseinschränkung und Instabilität. Aktuell sei keine Tätigkeit möglich, die Prognose sei bei op timalen Verhältnissen gut (Urk. 7/57). 3. 3

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie de s Bewegungsapparates

sowie

Oberarzt an der Klinik D.___, Muskulo -Ske lettal Zentrum, Orthopädie Untere Extremitäten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 7. August 2018 am Kniegelenk rechts eine vollständige VKB-Ruptur nac h Kniegelenksdistorsion vom 5. Juni 2018 mit/bei a rthroskopischer Plica -Entfer nung und Mikrofrakturierung von 4.gradigen Knorpelläsionen in der Trochlea sowie dem medialen Femurkondylus vom 1 7. August 201 7. Er gab im Wesentli chen an, die letzte Konsultation habe vor zwei Monaten stattgefunden, ob es zwischenzeitlich zu einer Besserung der Situation gekommen sei, könne er nicht sagen. Anlässlich (wohl: a ufgrund) der letzten Konsultation gehe er auch nicht davon aus, dass der Patient wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen habe. Dem Patient en sei anlässlich der letzten Konsultation eine vordere Kreuzban dersatz plastik empfohlen worden;

dies er habe den Eingriff bis anhin jedoch abgelehnt. Bezüglich Funktionseinschränkungen führte er aus, d er Patient sei nicht in der Lage, für längere Zeit zu gehen und zu stehen, sowie schwere Last en zu heben und zu tragen (Urk. 7/5 8/ 7 f.).

3.4

In dem im vorliegenden Verfahren eingereichten und von der Psychotherapeutin M. Sc. G.___ sowie Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH,

unterzeichneten Bericht vom 7. Januar 2019 diagnostizierte n dies e eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Sie führte n zur Hauptsache aus, im Jahr 2018 hätten zwischen dem 2 1 . Juni und dem 5. Dezember vier Abklärungsgespräche stattgefunden. Der Ver sicherte habe sich selbst zu ein er psychotherapeuti schen Be h a ndlung angemeldet aufgrund depressiver Verstimmung sowie persistierend er ständiger Knieschmer zen bei S tatus nach Knieoperation sowie einem Kreuzbandriss.

Aktuell leide der Versicherte an Deprimiertheit, ausgeprägten Schlafstörungen, Erschöpfung, Ge reiztheit sowie erhöhtem Misstrauen. Zudem spüre er starke Verspannungen im Nacken und damit verbundene häu fi g e Kopfschmerzen und erlebe sich selbst durch die aktuelle berufliche Situation durch erfahrenen Jobverlust als psycho sozial sehr stark belastet. Eine ambulante Psychotherapie zur Reduktion der de pressiven Symptomatik sei dringend indiziert. Aus ärztlicher Sicht sei eine Be handlung mit stimmungsfördernden sowie schlafanstossenden Psychopharmak a indiziert, jedoch stehe der Versicherte einer solchen aktuell kritisch gegenüber. Der Versicherte berichte, dass er aktuell zu 100

% krankgeschrieben werde. Dies entspreche auch der Einschätzung aus psychiatrisch-ps ychotherapeutischer Sicht (Urk. 3/4). 4. 4.1

Aus den bislang von der Verwaltung eingeholten Akten geht ohne Weiteres her vor und ist zwischen den Parteien soweit ersichtlich nicht grundsätzlich streitig, dass beim Beschwerdeführer sowohl in somatischer wie auch psychischer Hin sicht gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Uneins sind sich die Parteien indes darin, ob dem B eschwerdeführer aufgrund der in den vorliegenden Berich ten attestierten Gesundheitsschäden

L e istung en der I nvalidenversicherung zu stehen oder nicht. 4.2

Die IV-Stelle ging in somatischer Hinsicht gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 3. März 2018 davon aus, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 0. April 2018, Urk. 7/32 S. 4) . Dies lässt sich jedoch nicht

mit den übrigen Akten vereinbaren . So hatte sich der Beschwerdeführer am 5. Juni 2018 erneut

eine Verletzung am rechten Knie zu ge zog en (Kniegelenksdistor sion), infolge welcher der behandelnde Facharzt Dr. F.___

gemäss Bericht vom 2 7. August 2018

eine Kreuzbandersatzplastik empfahl (Urk. 7/58 S. 8) . Dr. F.___

äussert sich indes nicht explizit dazu, in welchem Umfang das im ge nannten Bericht umschriebene Anforderungsprofil in einer leidensangepassten Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch zumutbar sei, weshalb nicht ohne Weiteres

von einem

zumutbaren vollzeitlichen Rendement ausgegangen werden kann. Von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ist aber auch daher nicht ohne Weiteres auszugehen, als aufgrund der Akten

Hinweise auf

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht bestehen . So hatte Hausarzt Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 1. August 2018

beim Beschwerdefüh rer eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und eine vollständige Ar beitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/57) bzw. stellten die Psychotherapeutin G.___ und die Psychiaterin Dr. H.___

in ihrem (sich auf den vorliegenden Beur teilungszeitraum beziehenden und daher vorliegend zu berücksichtigenden) Be richt vom 7. Januar 2019 die Diagnose einer

schwere n depressive n Episode,

wo bei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 3/4).

Soweit die IV-Stelle darauf hinweist, sowohl

in orthopädischer als auch psychi atrischer Hinsicht seien die Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft, steht dies einer anspruchsbegründenden Invalidität nicht entgegen. Die IV-Stelle ver kennt, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rente nbegrün denden Invalidität nicht absolut entgegensteht, sondern für die Entstehung des Anspruchs auf eine Rente vielmehr immer und einzig vorausgesetzt ist, dass wäh rend eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Ar beitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähig keit weiterhin besteht (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 409 E.

4.2.1 sowie E. 1.4 hievor). Vorliegend kann dem Beschwerdeführer eine Nichtausschöpfung von therapeutischen Möglichkeiten umso weniger entgegen gehalten werden, als

die IV-Stelle ihm

zu keinem Zeitpunkt

unter Hinweis auf s eine Schadenminderungs pflicht die Inanspruchnahme von Behandlungsmassnahmen

im Verfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG (v gl. E. 1.7 hievor)

auferlegt hat. Aber auch soweit die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung in psychiatrischer Hinsicht darauf hinweist, dass eine starke Belastung durch psychosoziale Faktoren bestehe, ändert dies nichts. Denn auch wenn bei der Annahme von Invalidität Zurückhaltung geboten ist, wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3, BGE 127 V 294), ist eine fachärztlich festgestellte psychische Störu ng zu berücksichtigen. Vorlie gend wurde in dem (auch) von der Psychiaterin Dr. H.___ unterzeichneten Bericht vom 7. Januar 2019 eine schwere depressive Episode diagnostiziert (Urk. 3/4) . Damit bestehen jedenfalls durchaus Hinweise darauf, dass

eine von psychosozialen Umständen klar zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte (fachärztlich diagnostizierte) psychische Störung vorliegen könnte, wel che invalidenversicherungsrechtlich von Belang ist, auch wenn ihr eine psycho soziale Komponente zugrunde liegt (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a) .

Jedoch bestanden bereits aufgrund der Angaben von Hausarzt Dr. E.___ vom 1 1. August 2018

Hinweise auf eine psychische Problematik (Urk. 7/57) . Hatte die IV-Stelle mit Blick auf dessen (nicht psychiatrisch- fachärztliche)

Angaben daher Zweifel an einem invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen psychischen Ge sundheitsschaden,

wäre sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gehalt en gewesen, ergänzende Abklärunge n zu tätigen, soweit von weiteren Abklärungs massnahmen noch zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_219/2007 vom 1 8. März 2008, E.

2.2.1), was vorliegend zwei fellos der Fall war. 4.3

Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass das Vorliegen eines invalidisi e ren den Gesundheitsschadens aufgrund der Akten nicht beurteilt werden kann. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zu rückzuweisen, damit diese –

vorzugsweise in Form eines bidisziplinären (ortho pädisch-psychiatrischen) Gutachtens

– zum Gesundheitszustand und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit

des Versicherten eine rechtsgenügende medizinische Beur teilung einhole, welche sich in psychiatrischer Hinsicht in Nachachtung der bun desgerichtlichen Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (BGE 143 V 418) ins b esondere auch zu den massgebenden Standartindikatoren zu äussern haben wird (vgl. E. 1.3 hievor) . Hernach wird die IV-Stelle

neu über das Leis tungsbegehren des Beschwerdeführers (einschliesslich Eingliederungsmassnah men) zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

In erwerblicher Hinsicht bleibt anzumerken, dass nach getätigten medizinischen Abklärungen im Rahmen der vorzunehmenden Neuverfügung die Invaliditätsbe messung (bzw . der faktisch vorgenommene Prozent vergleich) einer erneuten Übe rprüfung zu unterziehen und – wie der Beschwerdeführer zu Recht

moniert

- ein korrekter Einkommensvergleich vorzunehmen sein wi rd. Insbesondere wird zu berücksichtigen sein, dass der Versicherte neben seiner (hauptberuflichen) Tä tigkeit bei der

Y.___ (Urk. 7/12) noch weitere Einkünfte aus Ne benerwerb (bei der Z.___; vgl. Urk. 7/13) erzielte (vgl. etwa auch Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 7/11) . 6 . 6 .1

Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich dadurch

als gegenstandslos. 6 .2

Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzuspre chen, welche ermessensweise auf

Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist (§ 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialve rsicherungsgericht) . Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1975, war seit 2006

hauptberuflich bei der Y.___

AG als Raumpfleger tätig, als er sich am 27. September 2016 beim Fussballspiel am rechten Knie verletzte (vordere Kreuzbandruptur); a m 17. Au gust 2017 fand eine Operation der Knorpelläsionen statt (Urk. 7/29). I m August 2017 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit dem 27. September 2016 b e ste hende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7) . Die IV-Stelle holte beim zuständigen Unfallversicherer Akten ein (Urk. 7/9) und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (insbes. Arbeitgeber fragebogen der Y.___ AG [ Urk. 7/12] sowie der Z.___ AG, wo der Versicherte nebenberuflich ebenfalls als Reinigungsmitarbeiter

im Stun denlohn tätig war [Urk. 7/13]).

Am 28. September 201 7 führte die IV-Stelle mit dem Versicherten telefonisch ein Standortgespräch, welches ergab, dass zunächst keine Eingliederung möglich und der Heilungsverlauf abzuwarten sei (Urk. 7/16; vgl. auch entsprechende Mitte ilung vom 5. Februar 2018; Urk. 7/27). Im Januar und März 2018 zog sie abermal s die Unfallakten bei

(Urk. 7/ 24, Urk. 7/ 29 -30) .

Gestützt auf eine vom Unfallversicherer vera nlasste spezialärztliche Untersu chung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates an der Klinik B.___ (Bericht vom 1 3. März 2018; Urk. 7/31 S. 5 ff.),

erliess die IV-Stelle a m 1 0. April 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten unter Hin w eis darauf, dass er sich nicht für die Durchführung von Eingliederungsmass nahmen gemeldet habe und er gemäss Akten der Unfallversicherung in einer lei densangepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig sei, die Verneinung des Renten ansp ruchs in Aussicht stellte (Urk. 7/33). Dagegen liess der Versicherte mit Ein gabe vom 8.

Mai 2018 (durch die Gemeinde C.___, Soziales; Urk. 7/41), ergänzt durch Eingabe vom 12. Juni 2018 (durch Rechtsanwalt Dr. iur . Stadler; Urk. 7/47)

Einwand erh eben .

Mit Eingaben vom 22.

Juni 2018 (Urk. 7/50) und vom 4.

Juli 2018 (Urk. 7/52-53) teilte die Gemeindeverwaltung C.___ der IV-Stelle unter Einreichung von ärztlichen Berichten mit, dass der Ver sicherte am rechten Knie eine weitere Verletzung (Kreuzbandriss) erlitten habe, eine zweite Operation erforderlich und der Versicherte nun auch psychisch in einer schlechten Verfassung sei. Nach Einholung eines hausärz tlichen Berichts (Urk. 7/57) sowie eines Berichts der behandelnden Klinik D.___, Muskulo -Skelettal Zentrum, Orthopädie Untere Extremi t äten, vom 27. August 2018 (Urk. 7/58), sowie Gewährung des rechtli c hen Gehörs hierzu (Stellungnahme vom 1 1. September 2018; Urk. 7/60), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. No vember 2018, ersetzt durch Verfügung vom 6.

Dezember 2018, daran fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.5 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

E. 1.6 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Einglie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

E. 1.7 hievor)

auferlegt hat. Aber auch soweit die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung in psychiatrischer Hinsicht darauf hinweist, dass eine starke Belastung durch psychosoziale Faktoren bestehe, ändert dies nichts. Denn auch wenn bei der Annahme von Invalidität Zurückhaltung geboten ist, wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3, BGE 127 V 294), ist eine fachärztlich festgestellte psychische Störu ng zu berücksichtigen. Vorlie gend wurde in dem (auch) von der Psychiaterin Dr. H.___ unterzeichneten Bericht vom 7. Januar 2019 eine schwere depressive Episode diagnostiziert (Urk. 3/4) . Damit bestehen jedenfalls durchaus Hinweise darauf, dass

eine von psychosozialen Umständen klar zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte (fachärztlich diagnostizierte) psychische Störung vorliegen könnte, wel che invalidenversicherungsrechtlich von Belang ist, auch wenn ihr eine psycho soziale Komponente zugrunde liegt (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a) .

Jedoch bestanden bereits aufgrund der Angaben von Hausarzt Dr. E.___ vom 1 1. August 2018

Hinweise auf eine psychische Problematik (Urk. 7/57) . Hatte die IV-Stelle mit Blick auf dessen (nicht psychiatrisch- fachärztliche)

Angaben daher Zweifel an einem invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen psychischen Ge sundheitsschaden,

wäre sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gehalt en gewesen, ergänzende Abklärunge n zu tätigen, soweit von weiteren Abklärungs massnahmen noch zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_219/2007 vom 1 8. März 2008, E.

2.2.1), was vorliegend zwei fellos der Fall war. 4.3

Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass das Vorliegen eines invalidisi e ren den Gesundheitsschadens aufgrund der Akten nicht beurteilt werden kann. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zu rückzuweisen, damit diese –

vorzugsweise in Form eines bidisziplinären (ortho pädisch-psychiatrischen) Gutachtens

– zum Gesundheitszustand und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit

des Versicherten eine rechtsgenügende medizinische Beur teilung einhole, welche sich in psychiatrischer Hinsicht in Nachachtung der bun desgerichtlichen Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (BGE 143 V 418) ins b esondere auch zu den massgebenden Standartindikatoren zu äussern haben wird (vgl. E. 1.3 hievor) . Hernach wird die IV-Stelle

neu über das Leis tungsbegehren des Beschwerdeführers (einschliesslich Eingliederungsmassnah men) zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

In erwerblicher Hinsicht bleibt anzumerken, dass nach getätigten medizinischen Abklärungen im Rahmen der vorzunehmenden Neuverfügung die Invaliditätsbe messung (bzw . der faktisch vorgenommene Prozent vergleich) einer erneuten Übe rprüfung zu unterziehen und – wie der Beschwerdeführer zu Recht

moniert

- ein korrekter Einkommensvergleich vorzunehmen sein wi rd. Insbesondere wird zu berücksichtigen sein, dass der Versicherte neben seiner (hauptberuflichen) Tä tigkeit bei der

Y.___ (Urk. 7/12) noch weitere Einkünfte aus Ne benerwerb (bei der Z.___; vgl. Urk. 7/13) erzielte (vgl. etwa auch Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 7/11) . 6 . 6 .1

Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich dadurch

als gegenstandslos. 6 .2

Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzuspre chen, welche ermessensweise auf

Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist (§ 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialve rsicherungsgericht) . Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 2 Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2018 erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Stadler, hierorts mit Eingabe vom 2 1. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung der SVA vom 6. De zember 2018 betreffend Abweisung von Leistungen der Invalidenversicherung aufzuheben (1.), dem Beschwerdeführer seien Leistungen der Invalidenversiche rung zuzusprechen (2.), zunächst sei die Angelegenheit an die SVA zurückzuwei sen, damit diese nach Eintritt eines stabilen Gesundheitszustands den medizini schen Sachverhalt un d dessen Auswirkungen auf die Arb eitsf ä hig k eit umfassend kläre un d

dann

auch einen korrek ten Einkommensvergleich erstelle (3.), eventu aliter seien der Ge s undh eits zustand und die Arbeit s fähigke i t, angestammt und angepasst, de s B eschwerdeführers so dann mit tels eines unabhän g igen medizini schen Gutachtens prüfen zu lassen (4.). In verfahrensmässiger Hinsicht liess er alsdann die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler beantragen sowie die Zusprache einer Prozessentschädigung (Anträge 5-7).

Die IV-Stelle ste llte mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2019 Antrag auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdefü hrer mit Gerichtsv erfü gung vom 27. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, unter anderem unter Hinweis darauf, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und un entgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Versicherte gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen der Unfallversiche rung in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dass er un regelmässig zu den orthopädischen Verlaufskontrollen erschienen sei, lasse auf einen niedrigen Grad der Dringlichkeit eines weiteren Behandlungsbedarfs bei abgelehnter operativer Sanierung des rechten Kniegelenks bzw. auf einen gerin gen Leidensdruck schliessen. Alsdann habe der Hausarzt eine reaktive Depression mit guter Prognose bei optimalen Verhältnissen diagnostiziert. Jedoch liege keine fachärztlich gestellte, nachvollziehbar begründete Diagnose vor und es habe auch keine fachärztlich e psychiatrische Behandlung stattgefunden. Der Versicherte sei in verstärktem Masse verpflichtet, sich schadenmindernd zu verhalten. Es sei ihm zumutbar, trotz Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen .

Da er als un gelernte Person stets Einkommen auf dem Niveau von Hilfsarbeitertätigkeiten er zielt habe, könne er in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbring en, die Beschwer degegnerin habe den Sachverhalt in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht n ur ungenügend abgeklärt. Mit Blick auf die psychischen Beschwerden treffe nament lich nicht zu, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Vielmehr gehe Art und Umfang einer dem Beschwerdeführer noch möglichen Tätigkeit aus den Akten nicht hinreichend hervor. Auch hätte die Beschwerde gegnerin selbst bei vollständiger Arbeitsfähigkeit in leidens angepasster Tätigkeit einen Einkommensvergleich vornehmen müssen (Urk. 1).

E. 2.3 In ihrer Vernehmlassung ergänzte die Beschwerdegegnerin zusammenfassend, dass d ie Behandlungs optionen in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht nicht ausgeschöpft seien, weshalb zu Recht entschieden worden sei, dass dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zustehe. Des Weiteren werde eine starke Belastung durch psychosoziale Faktoren beschrieben, welche den Gesundheitszu stand ne gativ beeinflussen würden . Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführer berichte, dass er aktuell krankge schrieben werde (Urk. 6). 3. 3.1

In seinem Bericht vom 1 3. März 2018 stellte Dr. A.___ zuhanden de s Un fallversicherer s

die folgende n Diagnosen: - Distorsionstrauma Knie recht s am 27 .09.2016 mit/bei - Partialruptur des antero -medialen Bündels des vorderen Kreuzbandes - Zerrung mediales Kollateralband - Status nach arthroskopischer Plica - Entfernung und

Microfra k tur ierung

von IV-gradigen Knorpelläsionen an der Trochlea sowie medialer Femu r kondylus Kniegelenk rechts vom 17.08.2017 - MR-tom o graphisch e laterale Meniskusläsion

In seiner Beurteilung gab

Dr. A.___

im Wesentlichen an, arbeitstechnisch sei der Versicherte als Raumpfleger mit der aktuellen Schmerzsymptomatik nicht einsetzbar. Jedoch sei er für administrative Tätigkeiten in s itzender Posi ti on zu 100

% arbeitsfähig

bzw. könnten Arbeiten in sitzender Position mit vollem Ein satz der oberen Extremität, insbesondere feinmotorische Aufgaben ohne Ein schränkung durchgeführt werden (Urk. 7/31). 3.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH und Hau sarzt des Versicher ten, diagnos t i zierte in seinem Bericht vom

11. August 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine (sonstige) Spontanruptur eines oder mehrerer Bänder des Kniegelenkes (M23.6) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1); sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Instabilität der Wirbelsäule im Zervikalbereich (M53.22). Er gab im Wesentlichen an, beim Versicherten bestün den eine reaktive Depression, Schlafstörungen, Ungeduld, rasche Ermüdbarkeit sowie eine Schwäche und Schmerzen im rechten Knie, objektiv psychopatholo gisch eine klare Depression mittleren Ausmasses sowie das Knie mit Schwellung, Bewegungseinschränkung und Instabilität. Aktuell sei keine Tätigkeit möglich, die Prognose sei bei op timalen Verhältnissen gut (Urk. 7/57). 3. 3

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie de s Bewegungsapparates

sowie

Oberarzt an der Klinik D.___, Muskulo -Ske lettal Zentrum, Orthopädie Untere Extremitäten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 7. August 2018 am Kniegelenk rechts eine vollständige VKB-Ruptur nac h Kniegelenksdistorsion vom 5. Juni 2018 mit/bei a rthroskopischer Plica -Entfer nung und Mikrofrakturierung von 4.gradigen Knorpelläsionen in der Trochlea sowie dem medialen Femurkondylus vom 1 7. August 201 7. Er gab im Wesentli chen an, die letzte Konsultation habe vor zwei Monaten stattgefunden, ob es zwischenzeitlich zu einer Besserung der Situation gekommen sei, könne er nicht sagen. Anlässlich (wohl: a ufgrund) der letzten Konsultation gehe er auch nicht davon aus, dass der Patient wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen habe. Dem Patient en sei anlässlich der letzten Konsultation eine vordere Kreuzban dersatz plastik empfohlen worden;

dies er habe den Eingriff bis anhin jedoch abgelehnt. Bezüglich Funktionseinschränkungen führte er aus, d er Patient sei nicht in der Lage, für längere Zeit zu gehen und zu stehen, sowie schwere Last en zu heben und zu tragen (Urk. 7/5 8/ 7 f.).

3.4

In dem im vorliegenden Verfahren eingereichten und von der Psychotherapeutin M. Sc. G.___ sowie Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH,

unterzeichneten Bericht vom 7. Januar 2019 diagnostizierte n dies e eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Sie führte n zur Hauptsache aus, im Jahr 2018 hätten zwischen dem 2 1 . Juni und dem 5. Dezember vier Abklärungsgespräche stattgefunden. Der Ver sicherte habe sich selbst zu ein er psychotherapeuti schen Be h a ndlung angemeldet aufgrund depressiver Verstimmung sowie persistierend er ständiger Knieschmer zen bei S tatus nach Knieoperation sowie einem Kreuzbandriss.

Aktuell leide der Versicherte an Deprimiertheit, ausgeprägten Schlafstörungen, Erschöpfung, Ge reiztheit sowie erhöhtem Misstrauen. Zudem spüre er starke Verspannungen im Nacken und damit verbundene häu fi g e Kopfschmerzen und erlebe sich selbst durch die aktuelle berufliche Situation durch erfahrenen Jobverlust als psycho sozial sehr stark belastet. Eine ambulante Psychotherapie zur Reduktion der de pressiven Symptomatik sei dringend indiziert. Aus ärztlicher Sicht sei eine Be handlung mit stimmungsfördernden sowie schlafanstossenden Psychopharmak a indiziert, jedoch stehe der Versicherte einer solchen aktuell kritisch gegenüber. Der Versicherte berichte, dass er aktuell zu 100

% krankgeschrieben werde. Dies entspreche auch der Einschätzung aus psychiatrisch-ps ychotherapeutischer Sicht (Urk. 3/4). 4. 4.1

Aus den bislang von der Verwaltung eingeholten Akten geht ohne Weiteres her vor und ist zwischen den Parteien soweit ersichtlich nicht grundsätzlich streitig, dass beim Beschwerdeführer sowohl in somatischer wie auch psychischer Hin sicht gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Uneins sind sich die Parteien indes darin, ob dem B eschwerdeführer aufgrund der in den vorliegenden Berich ten attestierten Gesundheitsschäden

L e istung en der I nvalidenversicherung zu stehen oder nicht. 4.2

Die IV-Stelle ging in somatischer Hinsicht gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 3. März 2018 davon aus, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 0. April 2018, Urk. 7/32 S. 4) . Dies lässt sich jedoch nicht

mit den übrigen Akten vereinbaren . So hatte sich der Beschwerdeführer am 5. Juni 2018 erneut

eine Verletzung am rechten Knie zu ge zog en (Kniegelenksdistor sion), infolge welcher der behandelnde Facharzt Dr. F.___

gemäss Bericht vom 2 7. August 2018

eine Kreuzbandersatzplastik empfahl (Urk. 7/58 S. 8) . Dr. F.___

äussert sich indes nicht explizit dazu, in welchem Umfang das im ge nannten Bericht umschriebene Anforderungsprofil in einer leidensangepassten Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch zumutbar sei, weshalb nicht ohne Weiteres

von einem

zumutbaren vollzeitlichen Rendement ausgegangen werden kann. Von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ist aber auch daher nicht ohne Weiteres auszugehen, als aufgrund der Akten

Hinweise auf

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht bestehen . So hatte Hausarzt Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 1. August 2018

beim Beschwerdefüh rer eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und eine vollständige Ar beitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/57) bzw. stellten die Psychotherapeutin G.___ und die Psychiaterin Dr. H.___

in ihrem (sich auf den vorliegenden Beur teilungszeitraum beziehenden und daher vorliegend zu berücksichtigenden) Be richt vom 7. Januar 2019 die Diagnose einer

schwere n depressive n Episode,

wo bei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 3/4).

Soweit die IV-Stelle darauf hinweist, sowohl

in orthopädischer als auch psychi atrischer Hinsicht seien die Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft, steht dies einer anspruchsbegründenden Invalidität nicht entgegen. Die IV-Stelle ver kennt, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rente nbegrün denden Invalidität nicht absolut entgegensteht, sondern für die Entstehung des Anspruchs auf eine Rente vielmehr immer und einzig vorausgesetzt ist, dass wäh rend eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Ar beitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähig keit weiterhin besteht (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 409 E.

4.2.1 sowie E. 1.4 hievor). Vorliegend kann dem Beschwerdeführer eine Nichtausschöpfung von therapeutischen Möglichkeiten umso weniger entgegen gehalten werden, als

die IV-Stelle ihm

zu keinem Zeitpunkt

unter Hinweis auf s eine Schadenminderungs pflicht die Inanspruchnahme von Behandlungsmassnahmen

im Verfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG (v gl. E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00063

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 3 1. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1975, war seit 2006

hauptberuflich bei der Y.___

AG als Raumpfleger tätig, als er sich am 27. September 2016 beim Fussballspiel am rechten Knie verletzte (vordere Kreuzbandruptur); a m 17. Au gust 2017 fand eine Operation der Knorpelläsionen statt (Urk. 7/29). I m August 2017 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit dem 27. September 2016 b e ste hende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7) . Die IV-Stelle holte beim zuständigen Unfallversicherer Akten ein (Urk. 7/9) und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (insbes. Arbeitgeber fragebogen der Y.___ AG [ Urk. 7/12] sowie der Z.___ AG, wo der Versicherte nebenberuflich ebenfalls als Reinigungsmitarbeiter

im Stun denlohn tätig war [Urk. 7/13]).

Am 28. September 201 7 führte die IV-Stelle mit dem Versicherten telefonisch ein Standortgespräch, welches ergab, dass zunächst keine Eingliederung möglich und der Heilungsverlauf abzuwarten sei (Urk. 7/16; vgl. auch entsprechende Mitte ilung vom 5. Februar 2018; Urk. 7/27). Im Januar und März 2018 zog sie abermal s die Unfallakten bei

(Urk. 7/ 24, Urk. 7/ 29 -30) .

Gestützt auf eine vom Unfallversicherer vera nlasste spezialärztliche Untersu chung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates an der Klinik B.___ (Bericht vom 1 3. März 2018; Urk. 7/31 S. 5 ff.),

erliess die IV-Stelle a m 1 0. April 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten unter Hin w eis darauf, dass er sich nicht für die Durchführung von Eingliederungsmass nahmen gemeldet habe und er gemäss Akten der Unfallversicherung in einer lei densangepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig sei, die Verneinung des Renten ansp ruchs in Aussicht stellte (Urk. 7/33). Dagegen liess der Versicherte mit Ein gabe vom 8.

Mai 2018 (durch die Gemeinde C.___, Soziales; Urk. 7/41), ergänzt durch Eingabe vom 12. Juni 2018 (durch Rechtsanwalt Dr. iur . Stadler; Urk. 7/47)

Einwand erh eben .

Mit Eingaben vom 22.

Juni 2018 (Urk. 7/50) und vom 4.

Juli 2018 (Urk. 7/52-53) teilte die Gemeindeverwaltung C.___ der IV-Stelle unter Einreichung von ärztlichen Berichten mit, dass der Ver sicherte am rechten Knie eine weitere Verletzung (Kreuzbandriss) erlitten habe, eine zweite Operation erforderlich und der Versicherte nun auch psychisch in einer schlechten Verfassung sei. Nach Einholung eines hausärz tlichen Berichts (Urk. 7/57) sowie eines Berichts der behandelnden Klinik D.___, Muskulo -Skelettal Zentrum, Orthopädie Untere Extremi t äten, vom 27. August 2018 (Urk. 7/58), sowie Gewährung des rechtli c hen Gehörs hierzu (Stellungnahme vom 1 1. September 2018; Urk. 7/60), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. No vember 2018, ersetzt durch Verfügung vom 6.

Dezember 2018, daran fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2018 erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Stadler, hierorts mit Eingabe vom 2 1. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung der SVA vom 6. De zember 2018 betreffend Abweisung von Leistungen der Invalidenversicherung aufzuheben (1.), dem Beschwerdeführer seien Leistungen der Invalidenversiche rung zuzusprechen (2.), zunächst sei die Angelegenheit an die SVA zurückzuwei sen, damit diese nach Eintritt eines stabilen Gesundheitszustands den medizini schen Sachverhalt un d dessen Auswirkungen auf die Arb eitsf ä hig k eit umfassend kläre un d

dann

auch einen korrek ten Einkommensvergleich erstelle (3.), eventu aliter seien der Ge s undh eits zustand und die Arbeit s fähigke i t, angestammt und angepasst, de s B eschwerdeführers so dann mit tels eines unabhän g igen medizini schen Gutachtens prüfen zu lassen (4.). In verfahrensmässiger Hinsicht liess er alsdann die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler beantragen sowie die Zusprache einer Prozessentschädigung (Anträge 5-7).

Die IV-Stelle ste llte mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2019 Antrag auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdefü hrer mit Gerichtsv erfü gung vom 27. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, unter anderem unter Hinweis darauf, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und un entgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 1.6

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Einglie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1.7

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Versicherte gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen der Unfallversiche rung in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dass er un regelmässig zu den orthopädischen Verlaufskontrollen erschienen sei, lasse auf einen niedrigen Grad der Dringlichkeit eines weiteren Behandlungsbedarfs bei abgelehnter operativer Sanierung des rechten Kniegelenks bzw. auf einen gerin gen Leidensdruck schliessen. Alsdann habe der Hausarzt eine reaktive Depression mit guter Prognose bei optimalen Verhältnissen diagnostiziert. Jedoch liege keine fachärztlich gestellte, nachvollziehbar begründete Diagnose vor und es habe auch keine fachärztlich e psychiatrische Behandlung stattgefunden. Der Versicherte sei in verstärktem Masse verpflichtet, sich schadenmindernd zu verhalten. Es sei ihm zumutbar, trotz Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen .

Da er als un gelernte Person stets Einkommen auf dem Niveau von Hilfsarbeitertätigkeiten er zielt habe, könne er in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbring en, die Beschwer degegnerin habe den Sachverhalt in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht n ur ungenügend abgeklärt. Mit Blick auf die psychischen Beschwerden treffe nament lich nicht zu, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Vielmehr gehe Art und Umfang einer dem Beschwerdeführer noch möglichen Tätigkeit aus den Akten nicht hinreichend hervor. Auch hätte die Beschwerde gegnerin selbst bei vollständiger Arbeitsfähigkeit in leidens angepasster Tätigkeit einen Einkommensvergleich vornehmen müssen (Urk. 1). 2.3

In ihrer Vernehmlassung ergänzte die Beschwerdegegnerin zusammenfassend, dass d ie Behandlungs optionen in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht nicht ausgeschöpft seien, weshalb zu Recht entschieden worden sei, dass dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zustehe. Des Weiteren werde eine starke Belastung durch psychosoziale Faktoren beschrieben, welche den Gesundheitszu stand ne gativ beeinflussen würden . Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführer berichte, dass er aktuell krankge schrieben werde (Urk. 6). 3. 3.1

In seinem Bericht vom 1 3. März 2018 stellte Dr. A.___ zuhanden de s Un fallversicherer s

die folgende n Diagnosen: - Distorsionstrauma Knie recht s am 27 .09.2016 mit/bei - Partialruptur des antero -medialen Bündels des vorderen Kreuzbandes - Zerrung mediales Kollateralband - Status nach arthroskopischer Plica - Entfernung und

Microfra k tur ierung

von IV-gradigen Knorpelläsionen an der Trochlea sowie medialer Femu r kondylus Kniegelenk rechts vom 17.08.2017 - MR-tom o graphisch e laterale Meniskusläsion

In seiner Beurteilung gab

Dr. A.___

im Wesentlichen an, arbeitstechnisch sei der Versicherte als Raumpfleger mit der aktuellen Schmerzsymptomatik nicht einsetzbar. Jedoch sei er für administrative Tätigkeiten in s itzender Posi ti on zu 100

% arbeitsfähig

bzw. könnten Arbeiten in sitzender Position mit vollem Ein satz der oberen Extremität, insbesondere feinmotorische Aufgaben ohne Ein schränkung durchgeführt werden (Urk. 7/31). 3.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH und Hau sarzt des Versicher ten, diagnos t i zierte in seinem Bericht vom

11. August 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine (sonstige) Spontanruptur eines oder mehrerer Bänder des Kniegelenkes (M23.6) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1); sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Instabilität der Wirbelsäule im Zervikalbereich (M53.22). Er gab im Wesentlichen an, beim Versicherten bestün den eine reaktive Depression, Schlafstörungen, Ungeduld, rasche Ermüdbarkeit sowie eine Schwäche und Schmerzen im rechten Knie, objektiv psychopatholo gisch eine klare Depression mittleren Ausmasses sowie das Knie mit Schwellung, Bewegungseinschränkung und Instabilität. Aktuell sei keine Tätigkeit möglich, die Prognose sei bei op timalen Verhältnissen gut (Urk. 7/57). 3. 3

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie de s Bewegungsapparates

sowie

Oberarzt an der Klinik D.___, Muskulo -Ske lettal Zentrum, Orthopädie Untere Extremitäten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 7. August 2018 am Kniegelenk rechts eine vollständige VKB-Ruptur nac h Kniegelenksdistorsion vom 5. Juni 2018 mit/bei a rthroskopischer Plica -Entfer nung und Mikrofrakturierung von 4.gradigen Knorpelläsionen in der Trochlea sowie dem medialen Femurkondylus vom 1 7. August 201 7. Er gab im Wesentli chen an, die letzte Konsultation habe vor zwei Monaten stattgefunden, ob es zwischenzeitlich zu einer Besserung der Situation gekommen sei, könne er nicht sagen. Anlässlich (wohl: a ufgrund) der letzten Konsultation gehe er auch nicht davon aus, dass der Patient wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen habe. Dem Patient en sei anlässlich der letzten Konsultation eine vordere Kreuzban dersatz plastik empfohlen worden;

dies er habe den Eingriff bis anhin jedoch abgelehnt. Bezüglich Funktionseinschränkungen führte er aus, d er Patient sei nicht in der Lage, für längere Zeit zu gehen und zu stehen, sowie schwere Last en zu heben und zu tragen (Urk. 7/5 8/ 7 f.).

3.4

In dem im vorliegenden Verfahren eingereichten und von der Psychotherapeutin M. Sc. G.___ sowie Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH,

unterzeichneten Bericht vom 7. Januar 2019 diagnostizierte n dies e eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Sie führte n zur Hauptsache aus, im Jahr 2018 hätten zwischen dem 2 1 . Juni und dem 5. Dezember vier Abklärungsgespräche stattgefunden. Der Ver sicherte habe sich selbst zu ein er psychotherapeuti schen Be h a ndlung angemeldet aufgrund depressiver Verstimmung sowie persistierend er ständiger Knieschmer zen bei S tatus nach Knieoperation sowie einem Kreuzbandriss.

Aktuell leide der Versicherte an Deprimiertheit, ausgeprägten Schlafstörungen, Erschöpfung, Ge reiztheit sowie erhöhtem Misstrauen. Zudem spüre er starke Verspannungen im Nacken und damit verbundene häu fi g e Kopfschmerzen und erlebe sich selbst durch die aktuelle berufliche Situation durch erfahrenen Jobverlust als psycho sozial sehr stark belastet. Eine ambulante Psychotherapie zur Reduktion der de pressiven Symptomatik sei dringend indiziert. Aus ärztlicher Sicht sei eine Be handlung mit stimmungsfördernden sowie schlafanstossenden Psychopharmak a indiziert, jedoch stehe der Versicherte einer solchen aktuell kritisch gegenüber. Der Versicherte berichte, dass er aktuell zu 100

% krankgeschrieben werde. Dies entspreche auch der Einschätzung aus psychiatrisch-ps ychotherapeutischer Sicht (Urk. 3/4). 4. 4.1

Aus den bislang von der Verwaltung eingeholten Akten geht ohne Weiteres her vor und ist zwischen den Parteien soweit ersichtlich nicht grundsätzlich streitig, dass beim Beschwerdeführer sowohl in somatischer wie auch psychischer Hin sicht gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Uneins sind sich die Parteien indes darin, ob dem B eschwerdeführer aufgrund der in den vorliegenden Berich ten attestierten Gesundheitsschäden

L e istung en der I nvalidenversicherung zu stehen oder nicht. 4.2

Die IV-Stelle ging in somatischer Hinsicht gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 3. März 2018 davon aus, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 0. April 2018, Urk. 7/32 S. 4) . Dies lässt sich jedoch nicht

mit den übrigen Akten vereinbaren . So hatte sich der Beschwerdeführer am 5. Juni 2018 erneut

eine Verletzung am rechten Knie zu ge zog en (Kniegelenksdistor sion), infolge welcher der behandelnde Facharzt Dr. F.___

gemäss Bericht vom 2 7. August 2018

eine Kreuzbandersatzplastik empfahl (Urk. 7/58 S. 8) . Dr. F.___

äussert sich indes nicht explizit dazu, in welchem Umfang das im ge nannten Bericht umschriebene Anforderungsprofil in einer leidensangepassten Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch zumutbar sei, weshalb nicht ohne Weiteres

von einem

zumutbaren vollzeitlichen Rendement ausgegangen werden kann. Von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ist aber auch daher nicht ohne Weiteres auszugehen, als aufgrund der Akten

Hinweise auf

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht bestehen . So hatte Hausarzt Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 1. August 2018

beim Beschwerdefüh rer eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und eine vollständige Ar beitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/57) bzw. stellten die Psychotherapeutin G.___ und die Psychiaterin Dr. H.___

in ihrem (sich auf den vorliegenden Beur teilungszeitraum beziehenden und daher vorliegend zu berücksichtigenden) Be richt vom 7. Januar 2019 die Diagnose einer

schwere n depressive n Episode,

wo bei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 3/4).

Soweit die IV-Stelle darauf hinweist, sowohl

in orthopädischer als auch psychi atrischer Hinsicht seien die Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft, steht dies einer anspruchsbegründenden Invalidität nicht entgegen. Die IV-Stelle ver kennt, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rente nbegrün denden Invalidität nicht absolut entgegensteht, sondern für die Entstehung des Anspruchs auf eine Rente vielmehr immer und einzig vorausgesetzt ist, dass wäh rend eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Ar beitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähig keit weiterhin besteht (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 409 E.

4.2.1 sowie E. 1.4 hievor). Vorliegend kann dem Beschwerdeführer eine Nichtausschöpfung von therapeutischen Möglichkeiten umso weniger entgegen gehalten werden, als

die IV-Stelle ihm

zu keinem Zeitpunkt

unter Hinweis auf s eine Schadenminderungs pflicht die Inanspruchnahme von Behandlungsmassnahmen

im Verfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG (v gl. E. 1.7 hievor)

auferlegt hat. Aber auch soweit die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung in psychiatrischer Hinsicht darauf hinweist, dass eine starke Belastung durch psychosoziale Faktoren bestehe, ändert dies nichts. Denn auch wenn bei der Annahme von Invalidität Zurückhaltung geboten ist, wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3, BGE 127 V 294), ist eine fachärztlich festgestellte psychische Störu ng zu berücksichtigen. Vorlie gend wurde in dem (auch) von der Psychiaterin Dr. H.___ unterzeichneten Bericht vom 7. Januar 2019 eine schwere depressive Episode diagnostiziert (Urk. 3/4) . Damit bestehen jedenfalls durchaus Hinweise darauf, dass

eine von psychosozialen Umständen klar zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte (fachärztlich diagnostizierte) psychische Störung vorliegen könnte, wel che invalidenversicherungsrechtlich von Belang ist, auch wenn ihr eine psycho soziale Komponente zugrunde liegt (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a) .

Jedoch bestanden bereits aufgrund der Angaben von Hausarzt Dr. E.___ vom 1 1. August 2018

Hinweise auf eine psychische Problematik (Urk. 7/57) . Hatte die IV-Stelle mit Blick auf dessen (nicht psychiatrisch- fachärztliche)

Angaben daher Zweifel an einem invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen psychischen Ge sundheitsschaden,

wäre sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gehalt en gewesen, ergänzende Abklärunge n zu tätigen, soweit von weiteren Abklärungs massnahmen noch zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_219/2007 vom 1 8. März 2008, E.

2.2.1), was vorliegend zwei fellos der Fall war. 4.3

Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass das Vorliegen eines invalidisi e ren den Gesundheitsschadens aufgrund der Akten nicht beurteilt werden kann. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zu rückzuweisen, damit diese –

vorzugsweise in Form eines bidisziplinären (ortho pädisch-psychiatrischen) Gutachtens

– zum Gesundheitszustand und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit

des Versicherten eine rechtsgenügende medizinische Beur teilung einhole, welche sich in psychiatrischer Hinsicht in Nachachtung der bun desgerichtlichen Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (BGE 143 V 418) ins b esondere auch zu den massgebenden Standartindikatoren zu äussern haben wird (vgl. E. 1.3 hievor) . Hernach wird die IV-Stelle

neu über das Leis tungsbegehren des Beschwerdeführers (einschliesslich Eingliederungsmassnah men) zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

In erwerblicher Hinsicht bleibt anzumerken, dass nach getätigten medizinischen Abklärungen im Rahmen der vorzunehmenden Neuverfügung die Invaliditätsbe messung (bzw . der faktisch vorgenommene Prozent vergleich) einer erneuten Übe rprüfung zu unterziehen und – wie der Beschwerdeführer zu Recht

moniert

- ein korrekter Einkommensvergleich vorzunehmen sein wi rd. Insbesondere wird zu berücksichtigen sein, dass der Versicherte neben seiner (hauptberuflichen) Tä tigkeit bei der

Y.___ (Urk. 7/12) noch weitere Einkünfte aus Ne benerwerb (bei der Z.___; vgl. Urk. 7/13) erzielte (vgl. etwa auch Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 7/11) . 6 . 6 .1

Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich dadurch

als gegenstandslos. 6 .2

Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzuspre chen, welche ermessensweise auf

Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist (§ 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialve rsicherungsgericht) . Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann