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IV.2019.00052

Sachverhalt erweist sich insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als ungenügend abgeklärt, damit lässt sich die strittige Frage des Anspruchs auf eine Umschulung als Buschauffeur nicht beantworten; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2019-06-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1976, meldete sich nach einem am 1 1. Juli 2016 erlitte nen

Auffahru nfall und erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 8/108) am 1 1. Juni 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/111). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/116, Urk. 8/ 129). Nach zweimalig durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/130,

Urk. 8/131; Urk. 8/134, Urk. 8/136) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 5.

Dezember 2018 den Anspruch auf eine Umschulung zum Chauffeur (Urk. 8/143 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 1 8. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 201 8 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten

ihm

Umschulungs- respektive Integrations massnahmen zum Buschauffeur zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 6. Februar 2019 (Urk.

10) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 11), wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.3

Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbe sondere: a.

Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliede rung (Art. 14a); c.

Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG) e.

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2. 1.4

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits un fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrations mass nahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit . a) und Beschäfti gungs massnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wieder einschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts be schwerde verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver wal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll stän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung . In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhe bung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwal tungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungs recht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolge dessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mit zuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk.

2) hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) fest, dass eine Tätigkeit als Buschauffeur aus medizinischer Sicht grundsätzlich nicht behindertenangepasst sei und mit Schwindel und Hals wirbel säulen (HWS)-Einschränkungen eine Chauffeurtätigkeit nicht ausgeübt werden könne (S. 1). Man habe versucht, medizinische Unterlagen einzuholen, die bestä tigen würden, dass keine Schwindelproblematik und HWS-Ein schränkungen mehr vorliegen würden. Jedoch seien bis heute keine ent sprechenden medizini schen Unterlagen eingereicht worden (S. 1 unten f.). Mit diesen Erkrankungen sei eine Umschulung zum Buschauffeur nicht behinderten gerecht (S. 2 oben). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18.

Januar 2019 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, dass eine Schwindel proble matik gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte nicht mehr bestehe (S.

3). Auch die durch den RAD vorgebrachte HWS-Problematik werde im neu e sten Bericht vom 1 7. Dezember 2018 nicht mehr angesprochen. Die darin erwähnten Beschwerden stünden einer Ausbildung/Tätigkeit als Buschauffeur nicht ent ge gen (S. 3 unten f.) . Beschwerden, die einer Ausbildung/Tätigkeit als Buschauffeur aus medizinischer Sicht entgegenst ehen würden, würden nicht mehr b estehen. Der Leistungsanspruch sei damit klar ausgewiesen (S. 4 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschu lung zum Buschauffeur. 3. 3.1

Im Bericht der Y.___ vom 2 2. Dezember 2016 (Urk. 8/116/83-92) über ein ambulantes Assessment nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 1 1. Juli 2016 mit HWS Distorsion QTF II - leichtes Sulcus

ulnaris Syndrom links - Status nach Morbus Scheuermann - Status nach Verbrennung IIb -III Unterarm links im Jahr 2011 - arterielle Hypertonie

Dazu führten die Ärzte unter anderem aus, aus medizinisch-diagnostischer Sicht wäre bei besserer Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer Intensivierung der aktiven Therapie eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen (S. 2 Mitte). Es werde insgesamt eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet (S. 3 Mitte). Unter Berücksichtigung der Therapie empfehlungen und im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die heutigen Resultate sei von einer erschwerten Wiederaufnahme der Arbeit auszu gehen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er vor dem Unfall beschwer de frei gewesen. Bereits im Jahr 2012 sei eine erhebliche Symptom ausweitung nach HWS-Distorsion aufgetreten. Unter Berücksichtigung der erwähnten Punkte sei trotz Fehlen von strukturellen Unfallfolgen eine Tendenz zur Chronifizierung und psychischer Überlagerung möglich (S. 4 Mitte). 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 4. März 2017 (Urk. 8/116/152-154) als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung nach Schleudertrauma. Funktionelle Ein schrän kungen bestünden in Form von Schmerzen im linken Arm sowie über den Nacken auf den Kopf ausstrahlend. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Spengler betrage derzeit 0 % . Eine Tätigkeit im angepassten Bereich (beispiels weise eine sitzende Tätigkeit) sei bis zirka zwei Stunden täglich möglich. Da dies bereits der zweite Vorfall sei und der Beschwerdeführer damals über ein Jahr Schmerzen gehabt habe, könnte es diesmal länger dauern. Die Prognose werde derzeit eher als ungünstig eingestuft. 3.3

Med. pract . A.___, Fachärztin für Otorhinolaryngologie, führte im Bericht vom 1 0. April 2017 (Urk. 8/116/190-194) aus, die Beschwerdesymptomatik beur teile sie im Rahmen eines zervikogenen Schwindels im Rahmen der HWS Distorsion. Differentialdiagnostisch komme auch eine phobische Kompo nente, im Sinne einer Panikattacke in Frage, da die Schwindelbeschwerden häufig in Menschenmengen auftreten würden. Es bestünden sowohl anam nestisch als auch in der otoneurologischen Untersuchung keine Hinweise für eine peripher vestibuläre Funktionsstörung (S. 2). 3.4

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) berichtet e am 3. Juli 2017 (Urk. 8/116/208

209) von einem bisher mässigen Verlauf. Der Beschwerdeführer habe sich noch nicht auf eine höherfrequentierte Therapie einlassen können, zusätzlich bestehe eine schwierige psychosoziale Situation (Arbeitslosigkeit, Ehefrau mit Rücken schmerzen). 3.5

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeits medizin, nannte im Bericht vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 3/3 = Urk. 8/125 = Urk. 8/129/14-15) als Diagnosen eine HWS-Distorsion am 1 1. Juli 2016 mit per sistierender starker Zervikalgie und rezidivierender Zervikobrachialgie links sowie einen Status nach HWS-Distorsion am 3. Februar 2012 mit persistierender starker Zervikalgie und rezidivierender Zervikobrachialgie links. Seit Januar 2017 zeige der Beschwerdeführer bis heute ein unverändertes Bild, wie es in der Y.___ beschrieben worden sei. Nach wie vor gebe der Beschwerde führer intermittierende Nackenschmerzen an, insbesondere beim Beugen des Nackens und Kopfdrehen nach rechts und links sowie beim Bücken. Auch länge res Sitzen und die Einwirkung von Kälte würden die Symptome verstärken. Er habe auch oft im Liegen Nacken- und Rückenschmerzen und deshalb oft Schlaf störungen. Er habe auch zeitweise Kribbelparästhesien in den Fingern III bis V. Schwindelsymptome würde der Beschwerdeführer keine angeben. Im Oktober 2016 habe sich der Beschwerdeführer wegen unbefriedigen der Besserung zur spezialärztlichen Behandlung angemeldet. Dort habe der Beschwerdeführer auch Schmerzen im Lumbalbereich angegeben (S. 1). Der Beschwerdeführer habe regelmässige NSAR erhalten und es sei Physiotherapie verordnet worden, welche ihm jeweils wieder für eine gewisse Zeit geholfen hätten . Leider müsse festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer immer noch nicht bessergehe. Es handle sich hier, wie es gelegentlich bei HWS Schleuder traumen der Fall sei, um einen chronischen Verlauf mit schwierig zu objektivierenden Beschwerden.

Eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit könnte mindestens als Arbeits versuch ab dato zugemutet werden. Ein allfälliger Arbeitsversuch beziehungs weise die Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Spengler werde leider dadurch erschwert, dass der letzte Arbeitgeber zwischenzeitlich nicht mehr existiere. Der Beschwerdeführer selbst stehe einer Wiederaufnahme der Tätigkeit als Spengler skeptisch gegenüber, weil er von den damit verbundenen Belastun gen ein vermehrtes Auftreten von Schmerzen befürchte. Sein eigener Wunsch wäre es, eine Ausbildung als Buschauffeur zu machen und dann in diesem Beruf arbeiten zu können. Die Ausbildungskosten dafür würden gemäss seinen Anga ben seine derzeitigen finanziellen Mittel aber übersteigen (S. 2). 3.6

Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in der Stellung nahme vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 8/144/5) aus, nach Durchsicht der vor liegenden Akten finde er keine aussagekräftigen medizinischen Befunde, die für eine Ausbildung zum Chauffeur sprechen würden. Es würden sich erhebliche psychosoziale Belastungen und Hinweise auf Inkongruenzen finden. Auch stelle sich aus medizinischer Sicht die Frage, ob bei an haltendem Schwindel und HWS Ein schränkungen eine Tätigkeit als Chauffeur sinnvoll sei. Es stelle sich auch die Frage, inwieweit eine schwere Depression nachvollziehbar sei. Die Aus bildung zum Chauffeur sei aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll. 3.7

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte im Bericht vom 2 2. August 2018 (Urk.

8/140 = Urk. 8/142) aus, seit dem 2 3. Oktober 2017 sei der Beschwerde führer nicht mehr bei ihm in Behandlung. Vom 1 7. Februar bis 2 2. Juni 2017 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit dem 2 2. Juli 2017 bestehe gar keine Arbeitsunfähigkeit mehr. 3.8

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 1 7. Dezember 2018 (Urk. 3/4) als Diagnose seit längerer Zeit rezidivierende belastungsbedingte tief lumbale Beschwerden mit Dysästhesie der unteren Extremität rechts. Morgens bestünden Anlaufschmerzen sowie Belastungsschmerzen mit Dysästhesie der rechten unteren Extremität ohne radikuläre Ausfälle bei oben erwähntem Befund mit im Vordergrund stehend er

Osteochondrose L5/S1 und paramedial rechts sei tiger Diskushernie. In Frage käme hier noch ein Sacralblock . Am ehesten jedoch würde hier langfristig ein Aufbau der Rücken- und insbesondere der Abdominal muskulatur helfen. Sollten alle therapeutischen Massnahmen und Infiltrationen nicht weiterhelfen und sollten invalidisierende therapieresistente Beschwerden auftreten, müsste eine operative Versorgung (Spondylose L5/S1) dis kutiert wer den. 3.9

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) führte im ärztlichen Zeugnis vom 2 2. Februar 2019 (Urk.

11) aus, der Beschwerdeführer habe am 1 1. Juli 2016 eine HWS-Distorsion wegen eine s Auto-Auffahrunfall s erlitten. In diesem Zusammenhang habe er eine Zeit lang auch Schwindel-Sensationen verspürt. Am 7. April 2017 sei deswegen eine Untersuchung bei der ORL-Spezialistin Dr. A.___ durchgeführt worden, bei welcher eine vestibuläre Ursache für Schwindel habe ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer sei seit dieser Zeit öfters bei ihm für Konsulta tionen (zirka fünfzehn Mal bis heute) gewesen, bei denen er keine Schwindel symptome mehr angegeben habe, beziehungsweise solche Beschwerden auf Nachfrage verneint habe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die früheren Schwindelbeschwerden verschwunden seien. 4. 4.1

Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 1. Juli 2016 in eine Auffahrkollision verwickelt war (vgl. Schadenmeldung vom 1 5. Juli 2016; Urk. 8/116/5) und in der Folge eine HWS-Distorsion mit Schwindel und erheblicher Symptomausweitung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde n (vgl. vorstehend E. 3.1-3) . In der angestammten Tätigkeit als Spengler wurde dem Beschwerdeführer entsprechend eine bis mindestens 1. November 2017 vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. vorstehend E.

3.5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit dem 2 2. Juli 2017 keine Arbeits unfähigkeit mehr (vgl. vorstehend E. 3.7). 4.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Ausbildung z um Chauffeur mit der Begründung, dass eine solche Tätigkeit aus medizinischer Sicht grundsätzlich nicht behindertenangepasst sei und eine Chauffeurtätigkeit mit HWS-Einschränkungen und Schwindel nicht ausgeübt werden könne (vgl. Urk. 2 S. 1). Dabei bezog sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des RAD Arztes Dr. C.___, welcher in seiner (E-Mail-)Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2017 ohne direkten Bezug auf einen der vorliegenden Berichte aus führt e, dass die Chauffeurausbildung be i anhaltendem Schwindel und HWS Ein schränkungen aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll sei (vgl. vor stehend E.

3.6). 4.3

Betreffend die Schwindelsymptomatik macht d er Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht von Dr. B.___ vom 1 7. Oktober 2017 geltend, dass daraus her vorgehe, dass die Schwindelsymptomatik nicht mehr bestehe (vgl. vorstehend E.

3.5). Das Gleiche gilt für den beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. B.___ vom 2 2. Februar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.9).

Soweit sich der Beschwerdeführer nun aber auf den Standpunkt stellt, dass die vom RAD vorgebrachten Gründe im bisherigen Ausmass nicht mehr bestünden und damit

keine medizinischen Hinderungsgründe mehr vorhanden seien, die gegen eine Chauffeur-Ausbildung sprächen (vgl. Urk. 1 S. 3 unten f., Urk. 10 S.

2), so kann ihm nicht gefolgt werden.

Zwar bestehen gemäss Dr. B.___ seit spätestens 1 7. Oktober 2017 - und damit noch vor der RAD Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 4. Dezember 2017 - keine Schwindel symptome mehr. Dr.

B.___ berichtet e aber gleichzeitig von inter mittierenden Nacken schmerzen ins besondere beim Beugen des Nackens und Kopfdrehen nach rechts und links sowie beim Bücken und hielt fest, auch längeres Sitzen und

die Einwirkung von Kälte würden die Symptome verstärken (vgl. vorstehend E. 3.5) . Angesichts dieser Aus führungen bestehen zumindest geringe - wenn nicht gar erhebliche - Zweifel, ob eine Chauffeurtätigkeit mit derartigen Einschränkungen sinnvollerweise über haupt in Betracht gezogen werden kann .

Sodann trifft es – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführer s - nicht zu, dass Dr. B.___ bereits im dama ligen Zeitpunkt festgehalten habe, dass eine Ausbildung als Buschauffeur (zumindest versuchsweise) zugemutet werden könnte (vgl.

Urk. 1 S.

3 Ziff. 7) .

Dr. B.___ führte im Bericht vom 1 7. Oktober 2017 lediglich aus, dass eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit im Rahmen eines Ar beitsversuch s zugemutet werden könnte. Dass er diese Aussage auf die Tätigkeit als Chauffeur bezog, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht. Auch a ngesichts der von Dr. B.___ berichteten Einschränkungen der HWS mit Schmer zen beim Kopfdrehen und verstärkten Symptomen bei längerem Sitzen, ist eine solche Bezugnahme nicht anzunehmen. Dr. B.___ erwähnte einzig, dass es der Wunsch des Beschwerdeführers wäre, eine Ausbildung als Buschauffeur zu machen (vgl. vorstehend E. 3.5).

Ob sich die von Dr. B.___ beschriebene HWS-Problematik in der Folge (soweit) besserte, dass eine Chauffeurtätigkeit in Betracht gezogen werden könnte, lässt sich anhand der vorliegenden Berichte (vgl. vorstehend E. 3.6-9) nicht beantwor ten. Eine HWS-Problematik wird - wie der Beschwerdeführer zu Recht vor bringt

im Bericht von Dr. D.___ vom 1 7. Dezember 2018 nicht mehr erwähnt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 8) .

D ieser berichtet hingegen von einer lumbalen Problema tik bei im Vordergrund stehender Osteochondrose L5/S1 mit morgen d lichen Anlaufschwierigkeiten sowie Belastungsschmerzen mit Dysästhe sie der unteren rechten Extremität (vgl. vorstehend E. 3.8) . Es bestehen damit auch hinsichtlich der lumbalen Problematik - welche im Übrigen nicht neu ist, sondern früher bereits von Dr. B.___ erwähnt wurde (vgl. vorstehend E. 3.5) -

erhebliche Zweifel, ob eine Buschauffeurtätigkeit, welche vorwiegend sitzend ausgeführt wird, über haupt als leidensangepasste Tätigkeit angesehen werden kann. 4.4

Es ist Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Die vorliegenden Berichte erfüllen diese Anforderung nicht, lassen sich daraus weder Angaben zu

funktionellen Einschränkungen noch zu möglichen adaptierten Tätigkeiten ent nehmen .

Damit fehlt es an nachvollziehbaren medizinischen Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitsschadens erlauben würden, was ange sichts der in medizinischer Hinsicht noch laufenden Abklärungen im IV Verfahren (vgl. Urk. 8/145) nicht überraschend ist. Vor diesem Hintergrund lässt sich weder die Frage beantworten, ob die Tätigkeit als Buschauffeur als leidensangepasste Tätigkeit anzusehen ist, noch der Anspruch auf eine Umschulung zum Buschauffeur beurteilen .

Die angefochtene Verfügung vom 1 8. August 2017 (Urk.

2) ist folglich aufzuhe ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit abkläre und dann den Anspruch auf Eingliederungsleistun gen prüfe . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Diese ist in Beachtung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses sowie in Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Der Gerichtsschreiber BachofnerP. Sager

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1976, meldete sich nach einem am 1 1. Juli 2016 erlitte nen

Auffahru nfall und erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 8/108) am 1 1. Juni 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/111). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/116, Urk. 8/ 129). Nach zweimalig durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/130,

Urk. 8/131; Urk. 8/134, Urk. 8/136) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

E. 1.3 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität (Art.

E. 1.4 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits un fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrations mass nahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit . a) und Beschäfti gungs massnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wieder einschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.7 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts be schwerde verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver wal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll stän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung . In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhe bung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwal tungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungs recht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolge dessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mit zuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk.

2) hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) fest, dass eine Tätigkeit als Buschauffeur aus medizinischer Sicht grundsätzlich nicht behindertenangepasst sei und mit Schwindel und Hals wirbel säulen (HWS)-Einschränkungen eine Chauffeurtätigkeit nicht ausgeübt werden könne (S. 1). Man habe versucht, medizinische Unterlagen einzuholen, die bestä tigen würden, dass keine Schwindelproblematik und HWS-Ein schränkungen mehr vorliegen würden. Jedoch seien bis heute keine ent sprechenden medizini schen Unterlagen eingereicht worden (S. 1 unten f.). Mit diesen Erkrankungen sei eine Umschulung zum Buschauffeur nicht behinderten gerecht (S. 2 oben). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18.

Januar 2019 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, dass eine Schwindel proble matik gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte nicht mehr bestehe (S.

3). Auch die durch den RAD vorgebrachte HWS-Problematik werde im neu e sten Bericht vom 1 7. Dezember 2018 nicht mehr angesprochen. Die darin erwähnten Beschwerden stünden einer Ausbildung/Tätigkeit als Buschauffeur nicht ent ge gen (S. 3 unten f.) . Beschwerden, die einer Ausbildung/Tätigkeit als Buschauffeur aus medizinischer Sicht entgegenst ehen würden, würden nicht mehr b estehen. Der Leistungsanspruch sei damit klar ausgewiesen (S. 4 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschu lung zum Buschauffeur. 3. 3.1

Im Bericht der Y.___ vom 2 2. Dezember 2016 (Urk. 8/116/83-92) über ein ambulantes Assessment nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 1 1. Juli 2016 mit HWS Distorsion QTF II - leichtes Sulcus

ulnaris Syndrom links - Status nach Morbus Scheuermann - Status nach Verbrennung IIb -III Unterarm links im Jahr 2011 - arterielle Hypertonie

Dazu führten die Ärzte unter anderem aus, aus medizinisch-diagnostischer Sicht wäre bei besserer Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer Intensivierung der aktiven Therapie eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen (S. 2 Mitte). Es werde insgesamt eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet (S. 3 Mitte). Unter Berücksichtigung der Therapie empfehlungen und im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die heutigen Resultate sei von einer erschwerten Wiederaufnahme der Arbeit auszu gehen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er vor dem Unfall beschwer de frei gewesen. Bereits im Jahr 2012 sei eine erhebliche Symptom ausweitung nach HWS-Distorsion aufgetreten. Unter Berücksichtigung der erwähnten Punkte sei trotz Fehlen von strukturellen Unfallfolgen eine Tendenz zur Chronifizierung und psychischer Überlagerung möglich (S. 4 Mitte). 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 4. März 2017 (Urk. 8/116/152-154) als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung nach Schleudertrauma. Funktionelle Ein schrän kungen bestünden in Form von Schmerzen im linken Arm sowie über den Nacken auf den Kopf ausstrahlend. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Spengler betrage derzeit 0 % . Eine Tätigkeit im angepassten Bereich (beispiels weise eine sitzende Tätigkeit) sei bis zirka zwei Stunden täglich möglich. Da dies bereits der zweite Vorfall sei und der Beschwerdeführer damals über ein Jahr Schmerzen gehabt habe, könnte es diesmal länger dauern. Die Prognose werde derzeit eher als ungünstig eingestuft. 3.3

Med. pract . A.___, Fachärztin für Otorhinolaryngologie, führte im Bericht vom 1 0. April 2017 (Urk. 8/116/190-194) aus, die Beschwerdesymptomatik beur teile sie im Rahmen eines zervikogenen Schwindels im Rahmen der HWS Distorsion. Differentialdiagnostisch komme auch eine phobische Kompo nente, im Sinne einer Panikattacke in Frage, da die Schwindelbeschwerden häufig in Menschenmengen auftreten würden. Es bestünden sowohl anam nestisch als auch in der otoneurologischen Untersuchung keine Hinweise für eine peripher vestibuläre Funktionsstörung (S. 2). 3.4

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) berichtet e am 3. Juli 2017 (Urk. 8/116/208

209) von einem bisher mässigen Verlauf. Der Beschwerdeführer habe sich noch nicht auf eine höherfrequentierte Therapie einlassen können, zusätzlich bestehe eine schwierige psychosoziale Situation (Arbeitslosigkeit, Ehefrau mit Rücken schmerzen). 3.5

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeits medizin, nannte im Bericht vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 3/3 = Urk. 8/125 = Urk. 8/129/14-15) als Diagnosen eine HWS-Distorsion am 1 1. Juli 2016 mit per sistierender starker Zervikalgie und rezidivierender Zervikobrachialgie links sowie einen Status nach HWS-Distorsion am 3. Februar 2012 mit persistierender starker Zervikalgie und rezidivierender Zervikobrachialgie links. Seit Januar 2017 zeige der Beschwerdeführer bis heute ein unverändertes Bild, wie es in der Y.___ beschrieben worden sei. Nach wie vor gebe der Beschwerde führer intermittierende Nackenschmerzen an, insbesondere beim Beugen des Nackens und Kopfdrehen nach rechts und links sowie beim Bücken. Auch länge res Sitzen und die Einwirkung von Kälte würden die Symptome verstärken. Er habe auch oft im Liegen Nacken- und Rückenschmerzen und deshalb oft Schlaf störungen. Er habe auch zeitweise Kribbelparästhesien in den Fingern III bis V. Schwindelsymptome würde der Beschwerdeführer keine angeben. Im Oktober 2016 habe sich der Beschwerdeführer wegen unbefriedigen der Besserung zur spezialärztlichen Behandlung angemeldet. Dort habe der Beschwerdeführer auch Schmerzen im Lumbalbereich angegeben (S. 1). Der Beschwerdeführer habe regelmässige NSAR erhalten und es sei Physiotherapie verordnet worden, welche ihm jeweils wieder für eine gewisse Zeit geholfen hätten . Leider müsse festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer immer noch nicht bessergehe. Es handle sich hier, wie es gelegentlich bei HWS Schleuder traumen der Fall sei, um einen chronischen Verlauf mit schwierig zu objektivierenden Beschwerden.

Eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit könnte mindestens als Arbeits versuch ab dato zugemutet werden. Ein allfälliger Arbeitsversuch beziehungs weise die Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Spengler werde leider dadurch erschwert, dass der letzte Arbeitgeber zwischenzeitlich nicht mehr existiere. Der Beschwerdeführer selbst stehe einer Wiederaufnahme der Tätigkeit als Spengler skeptisch gegenüber, weil er von den damit verbundenen Belastun gen ein vermehrtes Auftreten von Schmerzen befürchte. Sein eigener Wunsch wäre es, eine Ausbildung als Buschauffeur zu machen und dann in diesem Beruf arbeiten zu können. Die Ausbildungskosten dafür würden gemäss seinen Anga ben seine derzeitigen finanziellen Mittel aber übersteigen (S. 2). 3.6

Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in der Stellung nahme vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 8/144/5) aus, nach Durchsicht der vor liegenden Akten finde er keine aussagekräftigen medizinischen Befunde, die für eine Ausbildung zum Chauffeur sprechen würden. Es würden sich erhebliche psychosoziale Belastungen und Hinweise auf Inkongruenzen finden. Auch stelle sich aus medizinischer Sicht die Frage, ob bei an haltendem Schwindel und HWS Ein schränkungen eine Tätigkeit als Chauffeur sinnvoll sei. Es stelle sich auch die Frage, inwieweit eine schwere Depression nachvollziehbar sei. Die Aus bildung zum Chauffeur sei aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll. 3.7

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte im Bericht vom 2 2. August 2018 (Urk.

8/140 = Urk. 8/142) aus, seit dem 2 3. Oktober 2017 sei der Beschwerde führer nicht mehr bei ihm in Behandlung. Vom 1 7. Februar bis 2 2. Juni 2017 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit dem 2 2. Juli 2017 bestehe gar keine Arbeitsunfähigkeit mehr. 3.8

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 1 7. Dezember 2018 (Urk. 3/4) als Diagnose seit längerer Zeit rezidivierende belastungsbedingte tief lumbale Beschwerden mit Dysästhesie der unteren Extremität rechts. Morgens bestünden Anlaufschmerzen sowie Belastungsschmerzen mit Dysästhesie der rechten unteren Extremität ohne radikuläre Ausfälle bei oben erwähntem Befund mit im Vordergrund stehend er

Osteochondrose L5/S1 und paramedial rechts sei tiger Diskushernie. In Frage käme hier noch ein Sacralblock . Am ehesten jedoch würde hier langfristig ein Aufbau der Rücken- und insbesondere der Abdominal muskulatur helfen. Sollten alle therapeutischen Massnahmen und Infiltrationen nicht weiterhelfen und sollten invalidisierende therapieresistente Beschwerden auftreten, müsste eine operative Versorgung (Spondylose L5/S1) dis kutiert wer den. 3.9

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) führte im ärztlichen Zeugnis vom 2 2. Februar 2019 (Urk.

11) aus, der Beschwerdeführer habe am 1 1. Juli 2016 eine HWS-Distorsion wegen eine s Auto-Auffahrunfall s erlitten. In diesem Zusammenhang habe er eine Zeit lang auch Schwindel-Sensationen verspürt. Am 7. April 2017 sei deswegen eine Untersuchung bei der ORL-Spezialistin Dr. A.___ durchgeführt worden, bei welcher eine vestibuläre Ursache für Schwindel habe ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer sei seit dieser Zeit öfters bei ihm für Konsulta tionen (zirka fünfzehn Mal bis heute) gewesen, bei denen er keine Schwindel symptome mehr angegeben habe, beziehungsweise solche Beschwerden auf Nachfrage verneint habe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die früheren Schwindelbeschwerden verschwunden seien. 4. 4.1

Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 1. Juli 2016 in eine Auffahrkollision verwickelt war (vgl. Schadenmeldung vom 1 5. Juli 2016; Urk. 8/116/5) und in der Folge eine HWS-Distorsion mit Schwindel und erheblicher Symptomausweitung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde n (vgl. vorstehend E. 3.1-3) . In der angestammten Tätigkeit als Spengler wurde dem Beschwerdeführer entsprechend eine bis mindestens 1. November 2017 vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. vorstehend E.

3.5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit dem 2 2. Juli 2017 keine Arbeits unfähigkeit mehr (vgl. vorstehend E. 3.7). 4.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Ausbildung z um Chauffeur mit der Begründung, dass eine solche Tätigkeit aus medizinischer Sicht grundsätzlich nicht behindertenangepasst sei und eine Chauffeurtätigkeit mit HWS-Einschränkungen und Schwindel nicht ausgeübt werden könne (vgl. Urk. 2 S. 1). Dabei bezog sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des RAD Arztes Dr. C.___, welcher in seiner (E-Mail-)Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2017 ohne direkten Bezug auf einen der vorliegenden Berichte aus führt e, dass die Chauffeurausbildung be i anhaltendem Schwindel und HWS Ein schränkungen aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll sei (vgl. vor stehend E.

3.6). 4.3

Betreffend die Schwindelsymptomatik macht d er Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht von Dr. B.___ vom 1 7. Oktober 2017 geltend, dass daraus her vorgehe, dass die Schwindelsymptomatik nicht mehr bestehe (vgl. vorstehend E.

3.5). Das Gleiche gilt für den beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. B.___ vom 2 2. Februar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.9).

Soweit sich der Beschwerdeführer nun aber auf den Standpunkt stellt, dass die vom RAD vorgebrachten Gründe im bisherigen Ausmass nicht mehr bestünden und damit

keine medizinischen Hinderungsgründe mehr vorhanden seien, die gegen eine Chauffeur-Ausbildung sprächen (vgl. Urk. 1 S. 3 unten f., Urk.

E. 5 Dezember 2018 den Anspruch auf eine Umschulung zum Chauffeur (Urk. 8/143 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 1 8. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 201

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Diese ist in Beachtung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses sowie in Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Der Gerichtsschreiber BachofnerP. Sager

E. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbe sondere: a.

Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliede rung (Art. 14a); c.

Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG) e.

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.

E. 10 S.

2), so kann ihm nicht gefolgt werden.

Zwar bestehen gemäss Dr. B.___ seit spätestens 1 7. Oktober 2017 - und damit noch vor der RAD Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 4. Dezember 2017 - keine Schwindel symptome mehr. Dr.

B.___ berichtet e aber gleichzeitig von inter mittierenden Nacken schmerzen ins besondere beim Beugen des Nackens und Kopfdrehen nach rechts und links sowie beim Bücken und hielt fest, auch längeres Sitzen und

die Einwirkung von Kälte würden die Symptome verstärken (vgl. vorstehend E. 3.5) . Angesichts dieser Aus führungen bestehen zumindest geringe - wenn nicht gar erhebliche - Zweifel, ob eine Chauffeurtätigkeit mit derartigen Einschränkungen sinnvollerweise über haupt in Betracht gezogen werden kann .

Sodann trifft es – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführer s - nicht zu, dass Dr. B.___ bereits im dama ligen Zeitpunkt festgehalten habe, dass eine Ausbildung als Buschauffeur (zumindest versuchsweise) zugemutet werden könnte (vgl.

Urk. 1 S.

3 Ziff. 7) .

Dr. B.___ führte im Bericht vom 1 7. Oktober 2017 lediglich aus, dass eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit im Rahmen eines Ar beitsversuch s zugemutet werden könnte. Dass er diese Aussage auf die Tätigkeit als Chauffeur bezog, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht. Auch a ngesichts der von Dr. B.___ berichteten Einschränkungen der HWS mit Schmer zen beim Kopfdrehen und verstärkten Symptomen bei längerem Sitzen, ist eine solche Bezugnahme nicht anzunehmen. Dr. B.___ erwähnte einzig, dass es der Wunsch des Beschwerdeführers wäre, eine Ausbildung als Buschauffeur zu machen (vgl. vorstehend E. 3.5).

Ob sich die von Dr. B.___ beschriebene HWS-Problematik in der Folge (soweit) besserte, dass eine Chauffeurtätigkeit in Betracht gezogen werden könnte, lässt sich anhand der vorliegenden Berichte (vgl. vorstehend E. 3.6-9) nicht beantwor ten. Eine HWS-Problematik wird - wie der Beschwerdeführer zu Recht vor bringt

im Bericht von Dr. D.___ vom 1 7. Dezember 2018 nicht mehr erwähnt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 8) .

D ieser berichtet hingegen von einer lumbalen Problema tik bei im Vordergrund stehender Osteochondrose L5/S1 mit morgen d lichen Anlaufschwierigkeiten sowie Belastungsschmerzen mit Dysästhe sie der unteren rechten Extremität (vgl. vorstehend E. 3.8) . Es bestehen damit auch hinsichtlich der lumbalen Problematik - welche im Übrigen nicht neu ist, sondern früher bereits von Dr. B.___ erwähnt wurde (vgl. vorstehend E. 3.5) -

erhebliche Zweifel, ob eine Buschauffeurtätigkeit, welche vorwiegend sitzend ausgeführt wird, über haupt als leidensangepasste Tätigkeit angesehen werden kann. 4.4

Es ist Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Die vorliegenden Berichte erfüllen diese Anforderung nicht, lassen sich daraus weder Angaben zu

funktionellen Einschränkungen noch zu möglichen adaptierten Tätigkeiten ent nehmen .

Damit fehlt es an nachvollziehbaren medizinischen Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitsschadens erlauben würden, was ange sichts der in medizinischer Hinsicht noch laufenden Abklärungen im IV Verfahren (vgl. Urk. 8/145) nicht überraschend ist. Vor diesem Hintergrund lässt sich weder die Frage beantworten, ob die Tätigkeit als Buschauffeur als leidensangepasste Tätigkeit anzusehen ist, noch der Anspruch auf eine Umschulung zum Buschauffeur beurteilen .

Die angefochtene Verfügung vom 1 8. August 2017 (Urk.

2) ist folglich aufzuhe ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit abkläre und dann den Anspruch auf Eingliederungsleistun gen prüfe . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00052

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i.V. Sozialversicherungsrichterin Sager Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 1 8. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1976, meldete sich nach einem am 1 1. Juli 2016 erlitte nen

Auffahru nfall und erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 8/108) am 1 1. Juni 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/111). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/116, Urk. 8/ 129). Nach zweimalig durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/130,

Urk. 8/131; Urk. 8/134, Urk. 8/136) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 5.

Dezember 2018 den Anspruch auf eine Umschulung zum Chauffeur (Urk. 8/143 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 1 8. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 201 8 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten

ihm

Umschulungs- respektive Integrations massnahmen zum Buschauffeur zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 6. Februar 2019 (Urk.

10) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 11), wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.3

Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbe sondere: a.

Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliede rung (Art. 14a); c.

Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG) e.

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2. 1.4

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits un fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrations mass nahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit . a) und Beschäfti gungs massnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wieder einschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts be schwerde verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver wal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll stän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung . In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhe bung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwal tungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungs recht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolge dessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mit zuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk.

2) hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) fest, dass eine Tätigkeit als Buschauffeur aus medizinischer Sicht grundsätzlich nicht behindertenangepasst sei und mit Schwindel und Hals wirbel säulen (HWS)-Einschränkungen eine Chauffeurtätigkeit nicht ausgeübt werden könne (S. 1). Man habe versucht, medizinische Unterlagen einzuholen, die bestä tigen würden, dass keine Schwindelproblematik und HWS-Ein schränkungen mehr vorliegen würden. Jedoch seien bis heute keine ent sprechenden medizini schen Unterlagen eingereicht worden (S. 1 unten f.). Mit diesen Erkrankungen sei eine Umschulung zum Buschauffeur nicht behinderten gerecht (S. 2 oben). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18.

Januar 2019 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, dass eine Schwindel proble matik gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte nicht mehr bestehe (S.

3). Auch die durch den RAD vorgebrachte HWS-Problematik werde im neu e sten Bericht vom 1 7. Dezember 2018 nicht mehr angesprochen. Die darin erwähnten Beschwerden stünden einer Ausbildung/Tätigkeit als Buschauffeur nicht ent ge gen (S. 3 unten f.) . Beschwerden, die einer Ausbildung/Tätigkeit als Buschauffeur aus medizinischer Sicht entgegenst ehen würden, würden nicht mehr b estehen. Der Leistungsanspruch sei damit klar ausgewiesen (S. 4 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschu lung zum Buschauffeur. 3. 3.1

Im Bericht der Y.___ vom 2 2. Dezember 2016 (Urk. 8/116/83-92) über ein ambulantes Assessment nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 1 1. Juli 2016 mit HWS Distorsion QTF II - leichtes Sulcus

ulnaris Syndrom links - Status nach Morbus Scheuermann - Status nach Verbrennung IIb -III Unterarm links im Jahr 2011 - arterielle Hypertonie

Dazu führten die Ärzte unter anderem aus, aus medizinisch-diagnostischer Sicht wäre bei besserer Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer Intensivierung der aktiven Therapie eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen (S. 2 Mitte). Es werde insgesamt eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet (S. 3 Mitte). Unter Berücksichtigung der Therapie empfehlungen und im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die heutigen Resultate sei von einer erschwerten Wiederaufnahme der Arbeit auszu gehen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er vor dem Unfall beschwer de frei gewesen. Bereits im Jahr 2012 sei eine erhebliche Symptom ausweitung nach HWS-Distorsion aufgetreten. Unter Berücksichtigung der erwähnten Punkte sei trotz Fehlen von strukturellen Unfallfolgen eine Tendenz zur Chronifizierung und psychischer Überlagerung möglich (S. 4 Mitte). 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 4. März 2017 (Urk. 8/116/152-154) als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung nach Schleudertrauma. Funktionelle Ein schrän kungen bestünden in Form von Schmerzen im linken Arm sowie über den Nacken auf den Kopf ausstrahlend. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Spengler betrage derzeit 0 % . Eine Tätigkeit im angepassten Bereich (beispiels weise eine sitzende Tätigkeit) sei bis zirka zwei Stunden täglich möglich. Da dies bereits der zweite Vorfall sei und der Beschwerdeführer damals über ein Jahr Schmerzen gehabt habe, könnte es diesmal länger dauern. Die Prognose werde derzeit eher als ungünstig eingestuft. 3.3

Med. pract . A.___, Fachärztin für Otorhinolaryngologie, führte im Bericht vom 1 0. April 2017 (Urk. 8/116/190-194) aus, die Beschwerdesymptomatik beur teile sie im Rahmen eines zervikogenen Schwindels im Rahmen der HWS Distorsion. Differentialdiagnostisch komme auch eine phobische Kompo nente, im Sinne einer Panikattacke in Frage, da die Schwindelbeschwerden häufig in Menschenmengen auftreten würden. Es bestünden sowohl anam nestisch als auch in der otoneurologischen Untersuchung keine Hinweise für eine peripher vestibuläre Funktionsstörung (S. 2). 3.4

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) berichtet e am 3. Juli 2017 (Urk. 8/116/208

209) von einem bisher mässigen Verlauf. Der Beschwerdeführer habe sich noch nicht auf eine höherfrequentierte Therapie einlassen können, zusätzlich bestehe eine schwierige psychosoziale Situation (Arbeitslosigkeit, Ehefrau mit Rücken schmerzen). 3.5

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeits medizin, nannte im Bericht vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 3/3 = Urk. 8/125 = Urk. 8/129/14-15) als Diagnosen eine HWS-Distorsion am 1 1. Juli 2016 mit per sistierender starker Zervikalgie und rezidivierender Zervikobrachialgie links sowie einen Status nach HWS-Distorsion am 3. Februar 2012 mit persistierender starker Zervikalgie und rezidivierender Zervikobrachialgie links. Seit Januar 2017 zeige der Beschwerdeführer bis heute ein unverändertes Bild, wie es in der Y.___ beschrieben worden sei. Nach wie vor gebe der Beschwerde führer intermittierende Nackenschmerzen an, insbesondere beim Beugen des Nackens und Kopfdrehen nach rechts und links sowie beim Bücken. Auch länge res Sitzen und die Einwirkung von Kälte würden die Symptome verstärken. Er habe auch oft im Liegen Nacken- und Rückenschmerzen und deshalb oft Schlaf störungen. Er habe auch zeitweise Kribbelparästhesien in den Fingern III bis V. Schwindelsymptome würde der Beschwerdeführer keine angeben. Im Oktober 2016 habe sich der Beschwerdeführer wegen unbefriedigen der Besserung zur spezialärztlichen Behandlung angemeldet. Dort habe der Beschwerdeführer auch Schmerzen im Lumbalbereich angegeben (S. 1). Der Beschwerdeführer habe regelmässige NSAR erhalten und es sei Physiotherapie verordnet worden, welche ihm jeweils wieder für eine gewisse Zeit geholfen hätten . Leider müsse festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer immer noch nicht bessergehe. Es handle sich hier, wie es gelegentlich bei HWS Schleuder traumen der Fall sei, um einen chronischen Verlauf mit schwierig zu objektivierenden Beschwerden.

Eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit könnte mindestens als Arbeits versuch ab dato zugemutet werden. Ein allfälliger Arbeitsversuch beziehungs weise die Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Spengler werde leider dadurch erschwert, dass der letzte Arbeitgeber zwischenzeitlich nicht mehr existiere. Der Beschwerdeführer selbst stehe einer Wiederaufnahme der Tätigkeit als Spengler skeptisch gegenüber, weil er von den damit verbundenen Belastun gen ein vermehrtes Auftreten von Schmerzen befürchte. Sein eigener Wunsch wäre es, eine Ausbildung als Buschauffeur zu machen und dann in diesem Beruf arbeiten zu können. Die Ausbildungskosten dafür würden gemäss seinen Anga ben seine derzeitigen finanziellen Mittel aber übersteigen (S. 2). 3.6

Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in der Stellung nahme vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 8/144/5) aus, nach Durchsicht der vor liegenden Akten finde er keine aussagekräftigen medizinischen Befunde, die für eine Ausbildung zum Chauffeur sprechen würden. Es würden sich erhebliche psychosoziale Belastungen und Hinweise auf Inkongruenzen finden. Auch stelle sich aus medizinischer Sicht die Frage, ob bei an haltendem Schwindel und HWS Ein schränkungen eine Tätigkeit als Chauffeur sinnvoll sei. Es stelle sich auch die Frage, inwieweit eine schwere Depression nachvollziehbar sei. Die Aus bildung zum Chauffeur sei aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll. 3.7

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte im Bericht vom 2 2. August 2018 (Urk.

8/140 = Urk. 8/142) aus, seit dem 2 3. Oktober 2017 sei der Beschwerde führer nicht mehr bei ihm in Behandlung. Vom 1 7. Februar bis 2 2. Juni 2017 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit dem 2 2. Juli 2017 bestehe gar keine Arbeitsunfähigkeit mehr. 3.8

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 1 7. Dezember 2018 (Urk. 3/4) als Diagnose seit längerer Zeit rezidivierende belastungsbedingte tief lumbale Beschwerden mit Dysästhesie der unteren Extremität rechts. Morgens bestünden Anlaufschmerzen sowie Belastungsschmerzen mit Dysästhesie der rechten unteren Extremität ohne radikuläre Ausfälle bei oben erwähntem Befund mit im Vordergrund stehend er

Osteochondrose L5/S1 und paramedial rechts sei tiger Diskushernie. In Frage käme hier noch ein Sacralblock . Am ehesten jedoch würde hier langfristig ein Aufbau der Rücken- und insbesondere der Abdominal muskulatur helfen. Sollten alle therapeutischen Massnahmen und Infiltrationen nicht weiterhelfen und sollten invalidisierende therapieresistente Beschwerden auftreten, müsste eine operative Versorgung (Spondylose L5/S1) dis kutiert wer den. 3.9

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) führte im ärztlichen Zeugnis vom 2 2. Februar 2019 (Urk.

11) aus, der Beschwerdeführer habe am 1 1. Juli 2016 eine HWS-Distorsion wegen eine s Auto-Auffahrunfall s erlitten. In diesem Zusammenhang habe er eine Zeit lang auch Schwindel-Sensationen verspürt. Am 7. April 2017 sei deswegen eine Untersuchung bei der ORL-Spezialistin Dr. A.___ durchgeführt worden, bei welcher eine vestibuläre Ursache für Schwindel habe ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer sei seit dieser Zeit öfters bei ihm für Konsulta tionen (zirka fünfzehn Mal bis heute) gewesen, bei denen er keine Schwindel symptome mehr angegeben habe, beziehungsweise solche Beschwerden auf Nachfrage verneint habe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die früheren Schwindelbeschwerden verschwunden seien. 4. 4.1

Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 1. Juli 2016 in eine Auffahrkollision verwickelt war (vgl. Schadenmeldung vom 1 5. Juli 2016; Urk. 8/116/5) und in der Folge eine HWS-Distorsion mit Schwindel und erheblicher Symptomausweitung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde n (vgl. vorstehend E. 3.1-3) . In der angestammten Tätigkeit als Spengler wurde dem Beschwerdeführer entsprechend eine bis mindestens 1. November 2017 vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. vorstehend E.

3.5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit dem 2 2. Juli 2017 keine Arbeits unfähigkeit mehr (vgl. vorstehend E. 3.7). 4.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Ausbildung z um Chauffeur mit der Begründung, dass eine solche Tätigkeit aus medizinischer Sicht grundsätzlich nicht behindertenangepasst sei und eine Chauffeurtätigkeit mit HWS-Einschränkungen und Schwindel nicht ausgeübt werden könne (vgl. Urk. 2 S. 1). Dabei bezog sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des RAD Arztes Dr. C.___, welcher in seiner (E-Mail-)Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2017 ohne direkten Bezug auf einen der vorliegenden Berichte aus führt e, dass die Chauffeurausbildung be i anhaltendem Schwindel und HWS Ein schränkungen aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll sei (vgl. vor stehend E.

3.6). 4.3

Betreffend die Schwindelsymptomatik macht d er Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht von Dr. B.___ vom 1 7. Oktober 2017 geltend, dass daraus her vorgehe, dass die Schwindelsymptomatik nicht mehr bestehe (vgl. vorstehend E.

3.5). Das Gleiche gilt für den beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. B.___ vom 2 2. Februar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.9).

Soweit sich der Beschwerdeführer nun aber auf den Standpunkt stellt, dass die vom RAD vorgebrachten Gründe im bisherigen Ausmass nicht mehr bestünden und damit

keine medizinischen Hinderungsgründe mehr vorhanden seien, die gegen eine Chauffeur-Ausbildung sprächen (vgl. Urk. 1 S. 3 unten f., Urk. 10 S.

2), so kann ihm nicht gefolgt werden.

Zwar bestehen gemäss Dr. B.___ seit spätestens 1 7. Oktober 2017 - und damit noch vor der RAD Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 4. Dezember 2017 - keine Schwindel symptome mehr. Dr.

B.___ berichtet e aber gleichzeitig von inter mittierenden Nacken schmerzen ins besondere beim Beugen des Nackens und Kopfdrehen nach rechts und links sowie beim Bücken und hielt fest, auch längeres Sitzen und

die Einwirkung von Kälte würden die Symptome verstärken (vgl. vorstehend E. 3.5) . Angesichts dieser Aus führungen bestehen zumindest geringe - wenn nicht gar erhebliche - Zweifel, ob eine Chauffeurtätigkeit mit derartigen Einschränkungen sinnvollerweise über haupt in Betracht gezogen werden kann .

Sodann trifft es – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführer s - nicht zu, dass Dr. B.___ bereits im dama ligen Zeitpunkt festgehalten habe, dass eine Ausbildung als Buschauffeur (zumindest versuchsweise) zugemutet werden könnte (vgl.

Urk. 1 S.

3 Ziff. 7) .

Dr. B.___ führte im Bericht vom 1 7. Oktober 2017 lediglich aus, dass eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit im Rahmen eines Ar beitsversuch s zugemutet werden könnte. Dass er diese Aussage auf die Tätigkeit als Chauffeur bezog, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht. Auch a ngesichts der von Dr. B.___ berichteten Einschränkungen der HWS mit Schmer zen beim Kopfdrehen und verstärkten Symptomen bei längerem Sitzen, ist eine solche Bezugnahme nicht anzunehmen. Dr. B.___ erwähnte einzig, dass es der Wunsch des Beschwerdeführers wäre, eine Ausbildung als Buschauffeur zu machen (vgl. vorstehend E. 3.5).

Ob sich die von Dr. B.___ beschriebene HWS-Problematik in der Folge (soweit) besserte, dass eine Chauffeurtätigkeit in Betracht gezogen werden könnte, lässt sich anhand der vorliegenden Berichte (vgl. vorstehend E. 3.6-9) nicht beantwor ten. Eine HWS-Problematik wird - wie der Beschwerdeführer zu Recht vor bringt

im Bericht von Dr. D.___ vom 1 7. Dezember 2018 nicht mehr erwähnt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 8) .

D ieser berichtet hingegen von einer lumbalen Problema tik bei im Vordergrund stehender Osteochondrose L5/S1 mit morgen d lichen Anlaufschwierigkeiten sowie Belastungsschmerzen mit Dysästhe sie der unteren rechten Extremität (vgl. vorstehend E. 3.8) . Es bestehen damit auch hinsichtlich der lumbalen Problematik - welche im Übrigen nicht neu ist, sondern früher bereits von Dr. B.___ erwähnt wurde (vgl. vorstehend E. 3.5) -

erhebliche Zweifel, ob eine Buschauffeurtätigkeit, welche vorwiegend sitzend ausgeführt wird, über haupt als leidensangepasste Tätigkeit angesehen werden kann. 4.4

Es ist Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Die vorliegenden Berichte erfüllen diese Anforderung nicht, lassen sich daraus weder Angaben zu

funktionellen Einschränkungen noch zu möglichen adaptierten Tätigkeiten ent nehmen .

Damit fehlt es an nachvollziehbaren medizinischen Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitsschadens erlauben würden, was ange sichts der in medizinischer Hinsicht noch laufenden Abklärungen im IV Verfahren (vgl. Urk. 8/145) nicht überraschend ist. Vor diesem Hintergrund lässt sich weder die Frage beantworten, ob die Tätigkeit als Buschauffeur als leidensangepasste Tätigkeit anzusehen ist, noch der Anspruch auf eine Umschulung zum Buschauffeur beurteilen .

Die angefochtene Verfügung vom 1 8. August 2017 (Urk.

2) ist folglich aufzuhe ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit abkläre und dann den Anspruch auf Eingliederungsleistun gen prüfe . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Diese ist in Beachtung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses sowie in Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Der Gerichtsschreiber BachofnerP. Sager