Sachverhalt
1.
Der 2002 geborene Y.___ wurde am 31. Oktober 2018 bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 3/3). Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 (Urk.
2) verweigerte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, der Mutter des Versicherten, die Akteneinsicht hinsichtlich der Akten ihres Sohnes. 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 18. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die umgehende Zustellung aller IV-Akten (S. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs (auf Leistungen der Invalidenversi cherung) sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen (Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 1. 2
Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren (Art. 33 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). 1. 3
Gemäss Art. 66a Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 50a Abs. 4 lit . b des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) dürfen Personendaten in Abweichung von Art. 33 ATSG an Dritte bekannt gegeben werden, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat, oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung der Akteneinsicht damit, dass der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage sowohl das Sorgerecht als auch das Obhutsrecht entzogen worden sei. Aktuell sei der Vater der alleinige Sorge rechtsinhaber. Damit gelte die Beschwerdeführerin nicht als gesetzliche Vertre tung ihres Sohnes und könne die Akten nicht gestützt auf sein Akteneinsichts recht verlangen. Sie gelte datenschutzre c htlich als Drittperson. Es gebe keine Rechtsgrundlage, die eine Datenbekanntgabe an sie als Drittperson erlaube. Es sei fraglich, ob ihr Sohn als Unmündiger und aufgrund seiner gesundheitlichen Ver fassung im Zeitpunkt der Vollmachtsunterzeichnung urteilsfähig gewesen sei. Es stell e sich weiter die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Interesse ihres Sohnes handle. Sowohl die Beiständin
des Sohnes als auch die intern zuständige Einglie derungsberaterin teilten die Einschätzung, dass Y.___ die
Konsequenzen seiner Unterschrift kaum abschätzen könne und dass die Beschwerdeführerin nicht im Interesse ihres Sohnes handle. Der Vater habe sein Einverständnis zur Aktenherausgabe sodann nicht erteilt. Für die beantragte Aktenherausgabe be stehe somit weder eine Rechtsgrundlage noch eine gültige Einwilligung. Im Übrigen gehe man davon aus, dass ein überwiegendes privates Interesse des Soh nes an der Geheimhaltung seiner IV-Akten gegenüber der Beschwerdeführerin bestehe. Das Kindeswohl müsse hier höher gewichtet werden, als das Interesse der Beschwerdeführerin an Akteneinsicht. 2.2
Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, es sei ihr Ak teneinsicht zu gewähren, da sie über eine gültige Vollmacht hierfür verfüge. 3.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass Y.___ unmündig ist. Sei ner
beschwerdeführenden Mutter wurden elterliches Sorgerecht und elterliche Obhut unbestrittenermassen entzogen (Urk. 2 S. 1) . Damit kann sie nicht als ge setzliche Vertreterin ihres Sohnes handeln . So ist sie nicht zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung legitimiert und hat unter diesem Titel kein Einsichtsrecht. Was die Bekanntgabe von Daten an sie angeht, ist sie als Dritte im Sinne von Art. 50a Abs. 4 lit . b AHVG zu qualifizieren . Dritten dürfen Personendaten be kannt gegeben werden, sofern die betroffene Person im Einzelfall einwilligt. Da der Sohn der Beschwerdeführerin jedoch unmündig ist, kann er nicht rechtsgültig in die Bekanntgabe seiner Daten einwilligen . Die von ihm am 15. August 2018 unterzeichnete Vollmacht (Urk.
4) ist daher nicht gültig.
Eine solche müsste durch den sorge- und obhutsberechtigten Vater als gesetzlichen Vertreter erteilt werden . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 1) handelt es sich bei der Einwilligung in die Akteneinsicht nicht um ein absolut höchstpersönliches Recht. Gemäss Aktenlage verweigerte der Vater von Y.___
s eine Einwilligung zur Aktenherausgabe an die Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 2) . Damit ist die Be schwerdeführerin weder von Gesetzes wegen noch durch eine rechtsgültige Ein willigung zur Einsicht in die Akten ermächtigt. Das Gesuch wurde damit zu Recht abgewiesen. D er Zugang zur Justiz ist Y.___
damit nicht verwehrt (Urk. 1 S. 4), sondern kann durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter gewahrt werden.
Y.___ hat sodann eine Beiständin (Urk. 2 S. 2), welche sich bei Handlun gen gegen seine Interessen einzuschalten hat.
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen hieran nichts zu än dern . 4.
Da sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos erweist, ist ohne Anhörung der Gegenpartei sofort zu entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer). 5 .
Da es sich vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versi cherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art . 69 Abs. 1 bis
IVG e contrario). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der 2002 geborene Y.___ wurde am 31. Oktober 2018 bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 3/3). Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 (Urk.
2) verweigerte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, der Mutter des Versicherten, die Akteneinsicht hinsichtlich der Akten ihres Sohnes.
E. 1.1 Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs (auf Leistungen der Invalidenversi cherung) sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen (Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 1.
E. 2 Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren (Art. 33 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung der Akteneinsicht damit, dass der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage sowohl das Sorgerecht als auch das Obhutsrecht entzogen worden sei. Aktuell sei der Vater der alleinige Sorge rechtsinhaber. Damit gelte die Beschwerdeführerin nicht als gesetzliche Vertre tung ihres Sohnes und könne die Akten nicht gestützt auf sein Akteneinsichts recht verlangen. Sie gelte datenschutzre c htlich als Drittperson. Es gebe keine Rechtsgrundlage, die eine Datenbekanntgabe an sie als Drittperson erlaube. Es sei fraglich, ob ihr Sohn als Unmündiger und aufgrund seiner gesundheitlichen Ver fassung im Zeitpunkt der Vollmachtsunterzeichnung urteilsfähig gewesen sei. Es stell e sich weiter die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Interesse ihres Sohnes handle. Sowohl die Beiständin
des Sohnes als auch die intern zuständige Einglie derungsberaterin teilten die Einschätzung, dass Y.___ die
Konsequenzen seiner Unterschrift kaum abschätzen könne und dass die Beschwerdeführerin nicht im Interesse ihres Sohnes handle. Der Vater habe sein Einverständnis zur Aktenherausgabe sodann nicht erteilt. Für die beantragte Aktenherausgabe be stehe somit weder eine Rechtsgrundlage noch eine gültige Einwilligung. Im Übrigen gehe man davon aus, dass ein überwiegendes privates Interesse des Soh nes an der Geheimhaltung seiner IV-Akten gegenüber der Beschwerdeführerin bestehe. Das Kindeswohl müsse hier höher gewichtet werden, als das Interesse der Beschwerdeführerin an Akteneinsicht.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, es sei ihr Ak teneinsicht zu gewähren, da sie über eine gültige Vollmacht hierfür verfüge. 3.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass Y.___ unmündig ist. Sei ner
beschwerdeführenden Mutter wurden elterliches Sorgerecht und elterliche Obhut unbestrittenermassen entzogen (Urk. 2 S. 1) . Damit kann sie nicht als ge setzliche Vertreterin ihres Sohnes handeln . So ist sie nicht zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung legitimiert und hat unter diesem Titel kein Einsichtsrecht. Was die Bekanntgabe von Daten an sie angeht, ist sie als Dritte im Sinne von Art. 50a Abs.
E. 3 Gemäss Art. 66a Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 50a Abs.
E. 4 Da sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos erweist, ist ohne Anhörung der Gegenpartei sofort zu entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer).
E. 5 .
Da es sich vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versi cherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art . 69 Abs. 1 bis
IVG e contrario). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00051
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Nünlist Urteil vom 1 2. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer in gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 2002 geborene Y.___ wurde am 31. Oktober 2018 bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 3/3). Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 (Urk.
2) verweigerte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, der Mutter des Versicherten, die Akteneinsicht hinsichtlich der Akten ihres Sohnes. 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 18. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die umgehende Zustellung aller IV-Akten (S. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs (auf Leistungen der Invalidenversi cherung) sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen (Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 1. 2
Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren (Art. 33 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). 1. 3
Gemäss Art. 66a Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 50a Abs. 4 lit . b des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) dürfen Personendaten in Abweichung von Art. 33 ATSG an Dritte bekannt gegeben werden, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat, oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung der Akteneinsicht damit, dass der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage sowohl das Sorgerecht als auch das Obhutsrecht entzogen worden sei. Aktuell sei der Vater der alleinige Sorge rechtsinhaber. Damit gelte die Beschwerdeführerin nicht als gesetzliche Vertre tung ihres Sohnes und könne die Akten nicht gestützt auf sein Akteneinsichts recht verlangen. Sie gelte datenschutzre c htlich als Drittperson. Es gebe keine Rechtsgrundlage, die eine Datenbekanntgabe an sie als Drittperson erlaube. Es sei fraglich, ob ihr Sohn als Unmündiger und aufgrund seiner gesundheitlichen Ver fassung im Zeitpunkt der Vollmachtsunterzeichnung urteilsfähig gewesen sei. Es stell e sich weiter die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Interesse ihres Sohnes handle. Sowohl die Beiständin
des Sohnes als auch die intern zuständige Einglie derungsberaterin teilten die Einschätzung, dass Y.___ die
Konsequenzen seiner Unterschrift kaum abschätzen könne und dass die Beschwerdeführerin nicht im Interesse ihres Sohnes handle. Der Vater habe sein Einverständnis zur Aktenherausgabe sodann nicht erteilt. Für die beantragte Aktenherausgabe be stehe somit weder eine Rechtsgrundlage noch eine gültige Einwilligung. Im Übrigen gehe man davon aus, dass ein überwiegendes privates Interesse des Soh nes an der Geheimhaltung seiner IV-Akten gegenüber der Beschwerdeführerin bestehe. Das Kindeswohl müsse hier höher gewichtet werden, als das Interesse der Beschwerdeführerin an Akteneinsicht. 2.2
Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, es sei ihr Ak teneinsicht zu gewähren, da sie über eine gültige Vollmacht hierfür verfüge. 3.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass Y.___ unmündig ist. Sei ner
beschwerdeführenden Mutter wurden elterliches Sorgerecht und elterliche Obhut unbestrittenermassen entzogen (Urk. 2 S. 1) . Damit kann sie nicht als ge setzliche Vertreterin ihres Sohnes handeln . So ist sie nicht zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung legitimiert und hat unter diesem Titel kein Einsichtsrecht. Was die Bekanntgabe von Daten an sie angeht, ist sie als Dritte im Sinne von Art. 50a Abs. 4 lit . b AHVG zu qualifizieren . Dritten dürfen Personendaten be kannt gegeben werden, sofern die betroffene Person im Einzelfall einwilligt. Da der Sohn der Beschwerdeführerin jedoch unmündig ist, kann er nicht rechtsgültig in die Bekanntgabe seiner Daten einwilligen . Die von ihm am 15. August 2018 unterzeichnete Vollmacht (Urk.
4) ist daher nicht gültig.
Eine solche müsste durch den sorge- und obhutsberechtigten Vater als gesetzlichen Vertreter erteilt werden . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 1) handelt es sich bei der Einwilligung in die Akteneinsicht nicht um ein absolut höchstpersönliches Recht. Gemäss Aktenlage verweigerte der Vater von Y.___
s eine Einwilligung zur Aktenherausgabe an die Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 2) . Damit ist die Be schwerdeführerin weder von Gesetzes wegen noch durch eine rechtsgültige Ein willigung zur Einsicht in die Akten ermächtigt. Das Gesuch wurde damit zu Recht abgewiesen. D er Zugang zur Justiz ist Y.___
damit nicht verwehrt (Urk. 1 S. 4), sondern kann durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter gewahrt werden.
Y.___ hat sodann eine Beiständin (Urk. 2 S. 2), welche sich bei Handlun gen gegen seine Interessen einzuschalten hat.
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen hieran nichts zu än dern . 4.
Da sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos erweist, ist ohne Anhörung der Gegenpartei sofort zu entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer). 5 .
Da es sich vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versi cherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art . 69 Abs. 1 bis
IVG e contrario). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist