Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1972, Mutter von drei erwachsenen Kindern (1993, 1996, 1998), war seit dem 1. Januar 2014 als Raumpflegerin mit einem Pensum von 36 % in einer Apotheke in Bern tätig (vgl. Urk. 7/1 7
Ziff. 5.4). Unter Hinweis auf Weichteilrheuma, Fibromyalgie und Colon irritabile meldete sich die Versicherte am 1 4. Oktober 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 0. September 2018 erstattet wurde ( Urk. 7/26). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/32; Urk. 7/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalide nversicherung ( Urk. 7/50 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 7. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. April 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventu ell sei ein neutrales Gutachten und falls notwendig eine Haushaltsabklärung in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2019 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 7. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
1.4
Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervari ante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfah ren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesund heitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das In valideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben da nach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich fest zulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (al lein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypotheti schen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin insbesondere Qualifikation, Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) aus, dass die Beschwerdeführerin vor der Mutterschaft während etwa eineinhalb Jahren in ei nem vollen Pensum gearbeitet habe. Danach habe sie erst wieder ab dem Jahr 2000 für jeweils zwei Stunden pro Tag gearbeitet. Das Nachgehen einer 100%igen Arbeitstätigkeit bei vollständiger Gesundheit sei somit nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin werde deshalb als voll erwerbstätig mit 37 % Erwerbstätig keit qualifiziert. Aus somatischer Sicht s ei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % als Raumpflegerin ausgewiesen. Aus diesem Grund könne im Haushaltsbereich keine Einschränkung vorliegen, welche den Anspruch auf eine Rente tangiere. Aus psy chiatrischer Sicht ergebe sich kein ausreichender Anhalt für eine Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben).
2.3
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihr er Beschwerde ( Urk.
1) auf den Stand punkt, dass sie aufgrund der Fibromyalgie und der rezidivierenden depressiven Störung nachweislich zu 100 % erwerbsunfähig sei (S. 14 unten). Wenn sie ge sund wäre, würde sie heute in einem 100%-Pensum arbeiten (S. 14 Mitte). Obwohl sie früher mehrheitlich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei, habe sie stets als Reinigungskraft in unterschiedlichen Pensen von mindestens 40 % ge arbeitet (S. 5 Mitte). Aufgrund von massiven Schmerzen im Bewegungsapparat habe sie ihr Arbeitspensum nie mehr auf 100 % steigern können (S. 5 f.). Spätes tens seit Sommer 2015 sei sie schm erzbedingt gezwungen gewesen , ihr Arbeits pensum massiv zu reduzieren (S. 14 oben). Des Weiteren kritisierte die Beschwer deführerin insbesondere das Medas -Gutachten (S. 8 ff.). Dieses sei widersprüch lich, unvollständig und nicht nachvollziehbar (S. 12 oben). Der Gutachter Dr. med.
Z.___ verfüge nicht mehr über eine Berufsausübungsbewilli gung, weshalb er gemäss „Kodex für Gutachterinnen und Gutachter“ keine Gut achten verfassen dürfe. Auch führe er den Titel FMH, ohne Mitglied zu sein, wes halb eine Titelanmassung vorliege (S. 8 f.). Der Gutachter PD Dr. med. A.___ verfüge im Kanton St. Gallen lediglich über eine sogenannte 90-Tage Dienstleis tungsberechtigung (S. 9 Mitte). Zudem sei sie t rotz Empfehlung des orthopädi schen Gutachters Dr. A.___ nie rheumatologisch begutachtet worden (S. 10 unten). Auch sei widersprüchlich, dass sie in der angestammten T ätigkeit als Rei nigungskraft 70 % arbeitsfähig, in der Haushaltsführung unter dem Tit el Reini gung / Putzen jedoch zu 40 % eingeschränkt sein soll e (S. 9 unten). Schliesslich habe d ie Beschwerdegegnerin keine Indikatoren- und Ressourcenprüfung durch geführt (S. 12 Mitte) und keine Haushaltsabklärung vorgenommen (S. 16 oben ). 3.
Die Beschwerdeführerin beanstandete ausserdem , dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht auf ihre Eingaben respektive die geäusser ten Kritikpunkte
eingegangen sei und dadurch eine Rechtsverweigerung began gen habe ( Urk. 1 S. 4 unten). Damit machte die Beschwerdeführerin eine Verlet zung der Begründungspflicht geltend. Dazu ist festzuhalten, dass die Begrün dungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Ak tenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor bringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 2 2. November 2007 E. 4.2.2 mit Verweisen). Vorliegend hat di e Beschwer degegnerin ihre
Verfügung begründet und ist dabei auch auf die wesentlichen Standpunkte de r Beschwerdeführerin eingegangen (vgl. Urk. 2 S. 2 oben ). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind somit erfüllt. 4 . 4 .1
Dr. med.
B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 4. November 2017 ( Urk. 7/5/1-4) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1) : - chronisches
zervikospondylogenes Syndrom linksbetont bei skoliotischer Schiefhaltung thorakal nach links, thorakale Hyperkyphose, Haltungsin suffizienz, Knick-Senkfüsse beidseits, MRI HWS C.___ : unauffällig - sekundäre Schmerzausweitung mit Schmerzen ganze linke Körperseite und fibromyalgiformes
myofasziales Schmerzsyndrom - depressive Entwicklung - Status nach HP postitiver Gastritis und erfolgreicher HP- Eradikation 2005 - Nikotinabusus - Vitamin D3 Mangel, substituiert
Dr. B.___ führte aus,
d ie Beschwerdeführerin leide seit zwölf Jahren an linksseitigen Körperschmerzen. S eit Sommer 2015 sei eine massive Verschlechte rung dieser Beschwerden eingetreten ( Ziff. 1.4). D ie Beschwerdeführerin habe ihr Arbeitspensum von sich aus von etwa 60 % auf aktuell drei Stunden pro Tag reduziert , da sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Arbeit zu bewältigen. Sie arbeite als Reinigungskraft und müsse nach jeder Arbeitsstunde eine Pause ein legen ( Ziff. 1.6). Wegen der massiven Schmerzen im Bewegungsapparat und der dadurch entstandenen Depression sei d ie Beschwerdeführerin im Berufsleben wie auch im Alltag stark eingeschränkt. Auch zuhause könne sie kaum den Haushalt führen und sei auf die Hilfe ihrer Kinder und des Ehemannes angewiesen ( Ziff. 1.7) . 4 .2
Im Bericht der Ärzte des C.___ , Klinik für Rheumatolo gie,
vom 1 3. November 20 17 ( Urk. 7/7) wurden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1): - chronisch zervikosp ondylogenes Syndrom linksbetont
- klinisch leichte skoliotische Schiefhaltung thorakal nach links, linker Tiefschulterstand, thorakale Hyperkyphose, Haltungsinsuffizienz, ten denziell Hyperlaxität ohne Hype rlaxitätsyndrom , Knick-Senkfuss beid seits
- Röntgen der HWS: Hyperkyphosierung der oberen BWS, leichte multi segmentale Spondylose
- MRI HWS unauffällig - tendenzielle Schmerzausweitung und myofasziales Schmerzsyndrom - Verdach t auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren
Zudem wurde ausgeführt, es handle sich um eine chronische Situation. Wegen begleitender Schmerzausweitung und subdepressiver Verstimmung sowie bei schlechter Medikamentenverträglichkeit sei kurzfristig nicht mit einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 2 unten).
Aufgrund der Schmerzintensität und der Beschwerdeakkumulation im Laufe des Tages sei eine volle Arbe itstätigkeit nicht mehr möglich . Ebenso bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit. Mittelschwere bis schwere Arbeiten seien nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 3 unten). Eine angepasste Tätigkeit unter Vermeidung von mittelschweren bis schweren körperlichen Aufgaben, Überkopfarbeiten, Lasten über 5 kg, Trep pensteigen und Beugen, sei im Umfang von 50 % (nicht länger als vier Stunden pro Tag) zumutbar ( S. 3 f. ). 4 .3
Vom 2 0. Februar bis 7. März 2018 war die Beschwerdeführerin in der rheumato logischen Klinik des
C.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 7. März 2018 ( Urk. 7/9) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen genannt (S. 1) : - Fibromyalgiesyndrom
- myofasziale Nacken-, Sc hulter- und Armschmerzen links
- mediale Gonarthrose beidseits
- rezidivierende m ittelgradige depressive Störung
- chronischer Husten
Klinisch zeigten sich eine ungünstige Haltung, deutliche myofasziale Befunde im Schulter- und Nackenbereich, eine allgemeine Dekonditionierung und eine dif fuse Weichteildruckdolenz (S. 2 oben). Die Schmerzen seien während der Hospi talisation in etwa unverändert geblieben (S. 2 Mitte).
Für die Zeit v om 2 0. Februar bis 2 5. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert (S. 3 Mitte). 4 .4
Vom 7. bis 3 1. März 2018 befand sich die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation in der Klinik der D.___ . Die Ärzte der D.___
führten im Bericht vom 3 1. März 2018 ( Urk. 7/10/24-27) aus, dass die Schmerzsituation trotz verschiedenen physiotherapeutischen Massnahmen nicht wesentlich habe verbessert werden können (S. 2 unten) . Psychotherapeutisch habe die Beschwer deführerin ein mittelgradig depressives Zustandsbild mit gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, vermindertem Antrieb bei gleichzeitiger innerer Unruhe, Hoff nungslosigkeit und vermindertem Selbstwertgefühl gezeigt (S. 3 oben). Vom 7. März bis 8. April 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Mitte). 4 .5
Dr. B.___ führte im Bericht vom 2 9. April 2018 ( Urk. 7/10/4-6 ) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in habe sich seit ihrem letzten Bericht verschlechtert ( Ziff. 1.1). In B ezug auf die Diagnosen nannte s i e neu ein Fibro myalgiesyndrom mit Ganzkörperschmerzen, Müdigkeit und unerholsamem Schlaf ( Ziff. 1.2). Trotz multimodaler stationärer Therapie im C.___ und Rehabilitation in D.___ sei eine Zunahme der generalisierten Schmerzen im Bereich des Be wegungsapparates erfolgt, so dass d ie Beschwerdeführerin auch leichte Haus haltsaufgaben fast nicht mehr verrichten könne . Die Depression habe sich wegen der nicht eingetretenen , erhofften Verbesserung massiv verstärkt (Ziff. 1.3). Ak tuell sei die B eschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 2 und Ziff. 4). 4 .6
E.____ und Dr. med.
F.___ , Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie,
G.___ , nannten im Beric ht vom 2 2. Mai 2018 ( Urk. 7/13) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5) : - rezidivie rende depressive Störung, gege nwärtig mittelgradige depressive Episode mit so matischem Syndrom - chronisches thorakospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont - Gonarthrose beidseits - chronischer Husten
Die Beschwerdeführerin stehe sei dem 1 6. April 2018 bei ihnen in Behandlung, die Termine fänden 14täglich statt ( Ziff. 1.1 und 1.2). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine depressive Symptomatik mit Affektstörung, Antriebsstörung, Kon zentrationsstörung und Schlafstörungen ( Ziff. 2.2). Aktuell werde aus somati scher Sicht eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit attestiert ( Ziff. 1.3). 4 .7
Das poly disziplinäre Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 1 0. September 2018 ( Urk. 7/26) basiert auf
einer internistischen, einer orthopäd i schen, und einer psychiatrischen Beurteilung (Untersuchungen vom Juli und Au gust 2018 ) sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1). Darin wurden folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit genannt (S. 4 Ziff. 4.2): - Fibromyalgiesyndrom
- chronisch zervikospo ndylogenes Syndrom linksbetont, mit chronischem linksbetonten Schulter-Arm-Syndrom links ( painful
arc , sekundäre Arm hebe
- und Halteschwäche)
I m i nternistis chen
Teilg utachten ( Urk. 7/26/8-19) wurde ausgeführt, dass aus in ternistischer Sicht kein relevanter Befund erhoben werden könne (S. 9 Mitte).
Aus o rthopädische r
Sicht ( Urk. 7/26/20-43) wurde ausgeführt, es erscheine plau sibel, dass durch die permanenten Muskelverspannungen wegen zu schwacher Muskulatur mit jahrzehntelang bestehenden Myogelosen ein irreversibler Zu stand erreicht worden sei (S. 17 oben).
Nach orthopädischer Einschätzung liege im Untersuchungszeitpunkt ein syndromales Schmerzbild im Sinne einer Fibro myalgie vor. Die Beschwerdeführerin leide zusätzlich unter den Folgen anderer aufgeführter Diagnosen und unter den Verspannungen und Weichteilschmerzen der Kopf- und Nackenregion und Schulter-Arm-Region links bei nur moderaten degenerativen Veränderungen in diesem Bereich (S. 18 unten). Ein Fibromyalgie syndrom sollte allenfalls rheumatologisch bestätigt werden (S. 16 Mitte). Zu den Funktionseinschränkungen wurde angegeben, dass ein kraftvolles und vollstän diges Heben und Beugen der Schulter links nicht möglich sei, eine kraftvoll an strengende Tätigkeit im Stehen und Gehen nur reduziert möglich, die Hebe- und Tragearbeit über 10 kg reduziert, die Gehstrecke bei beginnender Gonarthrose leicht limitiert sei und Arbeiten im Knien, Hocken, in gebückter Haltung und in Zwangshaltungen am Boden nur reduziert oder nicht mehr zu empfehlen seien (S. 19). Insgesamt bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 30%ige Leistungsein schränkung. In einer optimal angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der orthopädischen Schulterproblematik sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit plausibel (S. 22 Mitte). Dabei handle es sich um eine überwiegend körperlich leichte Tätig keit unter Benutzung ausschliesslich oder überwiegend der Hände und Arme rumpfnah ohne besondere Seitenbetonung rechts / links (S. 22 unten).
Die thera peutischen Optionen auf orthopädischem Fachgebiet seien nicht ausgeschöpft. U nter adäquater Schmerztherapie sei aller Voraussicht nach eine Verbesserung der A rbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 23 Mitte). In Bezug auf die Auswirkungen auf die Tätigkeiten im Haushalt wurde beim Einkaufen eine Einschränkung von 20 %, beim Reinigen / Putzen wie auch bei der Wäsche eine solche von 40 % sowie beim Kochen / Zubereiten und beim Aufräumen et cetera
eine Einschrän kung von 20 % angegeben (S. 23 f.).
Im p sychiatrische n
Teilg utachten (Urk. 7/26/44-69) wurde ausgeführt, der AMDP-konform erhobene Befund sei bis auf eine themenabhängige, jeweils kurz zeitige Affektinkontinenz (in Tränen ausbrechen) bezogen auf die objektiven Kri terien regelrecht. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychische Beein trächtigung aufspürbar. Insbesondere seien die Achsensymptome einer depressi ven Störung (tiefe Traurigkeit, Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit) nicht evident. So berichte die Beschwerdeführerin anamnestisch einen ausreichend strukturier ten Tagesablauf mit von ihr als positiv empfundenen Kontakten innerhalb der Familie und einigen Aktivitäten im Bereich des Haushaltes sowie eine Reisefä higkeit per Auto in ihr Heimatland. Insgesamt lasse sich von psychiatrischer Seite somit keine namhafte depressive Symptomatik objektivieren . Evident sei lediglich eine subsyndromale intermittierende psychische Beeinträchtigung, aus welcher allerdings keine namhaften Einschränkungen der Arbeits- und Alltagsfähigkeit resultierten (S. 17 oben) . Insgesamt gab der psychiatrische Gutachter an, dass eine namhafte depressive Symptomatik weder aus den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den in den Akten vorhandenen Behandlungsbe richten objektiviert werden könne ( S. 22 oben ). Das von der Beschwerdeführerin g eklagte Schmerzausmass sei klinisch nur teilweise nachvollziehbar . Insbeson dere seien Schmerzexazerbationen mit einem maximalen Schmerzausmass auf der VAS nicht nachzuvollziehen und dürften am ehesten einer demonstrativ ag gravierenden Symptompräsentation zuschulden sein (S. 17 Mitte). Gegen ein ent sprechend starkes Schmerzausmass spreche auch, dass die Beschwerdeführerin bis Februar 2018 in der Lage gewesen sei, einer bis zu 40%igen Tätigkeit als Raumpflegerin nachzugehen (S. 22 unten). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Schmerzstörung mit psy chischen und somatischen Faktoren ergäben sich nicht (S. 17 unten).
Psychiatri scherseits ergebe sich kein ausreichender Anhalt für eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit (S. 20 Mitte).
Im Rahmen der interdisziplinäre n Gesamtbeurteilung
( Urk. 7/26/1-7) wurde aus geführt, dass das Fibromyalgiesyndrom im Vordergrund stehe, welche s gestützt auf die aktenmässig so vorliegende Diagnose und die eigene Befunderhebung bestätigt werden könne. Dadurch ergäben sich leichte bis mittelgradige Ein schränk ungen in der bisherigen Tätigkeit. Die quantitative prospektive Einschät zung der Arbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung von Inkonsistenzen erfolgt (S. 4 Mitte). Die drastische Beschwerdeschilderung sei prima vista teilweise nach vollziehbar gewesen. Bei genauer Betrachtung hätten sich aber auch Diskrepan zen der maximalen Beschwerdeangaben im Vergleich mit den aktuellen inner- und ausserhäuslichen Aktivitäten und der geringen Therapiemotivation (Leidens druck) ergeben (S. 4 f.)
Ab Oktober 2017 (Aufgabe der Teilzeitarbeit und Anmel dung bei der Invalidenversicherung) könne i n der bisherigen Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit angenommen werden (S. 5 Mitte ). 4 .8
Das MRI der LWS/ des lumbosakrale n Übergang s vom 1 4. November 2018 ( Bericht des H.___ vom selben Tag, Urk. 7/48/1) zeigte Zei chen einer seronegativen
Spondylarthropathie mit linksbetont leichten bis mäs sigen ISG Arthritiden, einer mögl ichen Spondylitis anterior Th11- L1 sowie auch ein Ödem rechts an den Endplatten L3/L4 und ein Ödem im Lig . Spinosum L2-L 4. Zudem wurden eine flache linksbetonte Protrusion L4/L5, ein Bulging L2- L4 sowie leichte Spondylarthrosen L2-S1 angegeben. 4 .9
Dr. med.
I.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1 4. November 2018 ( Urk. 7/48/2-4) fol gende Hauptdiagnosen (S. 1 f.) : - Fibromyalgiesyndrom
- mediale Gonarthrose beidseits (Röntgen 11/17) - rezidivierende mittelgradige depressive Störung (circa 02/16) - chronischer Husten bei Verdacht auf beginnende COPD
Dr. I.___ führte aus, die Beschwerdeführerin klage über Ganzkörper schmerzen. Die
Kriterien für eine Fibromyalgie seien erfüllt. Im Vordergrund stünden einerseits die Schultern bei ausgeprägter Scapula
Dyskines i e
so wie leich ter Tendinose der Supraspinatussehne und andererseits lumbale Beschwerden . Im MRI finde sich eine D iskushernie L4/5, welche die Symptomatik erkläre. Sie habe nun eine epidurale Infiltration angemeldet. Zusätzlich bestünden auch begin nende retropatellär betonte Gonarthrosen beidseits (S. 3 Mitte ). 5 . 5.1
Vorab stellt sich die Frage nach dem Status der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als voll erwerbs tä tig mit 37 % Er werbstätigkeit , mithin als
hypothetisch im Gesundheitsf all ledig lich teilerwerbstätige versicherte Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 IVV (vgl. E. 1.4). 5.2
Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie
heute , wenn sie gesund wäre, in einem 100%-Pensum arbeiten würde.
Obwohl sie früher mehrheitlich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei, habe sie stets als Reinigungskraft in unterschiedlichen Pensen von mindestens 40 % gearbeitet. Aufgrund von massi ven Schmerzen im Bewegungsapparat habe sie ihr Arbeitspensum nie mehr auf 100 % steigern können und sei schm erzbedingt gezwungen gewesen , dieses mas siv zu reduzieren . 5.3
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und den drei erwachsenen Kindern in einer 4 ½ -Zimmerwohnung lebt ( Urk. 7/26/13). Die Hausärztin
Dr. B.___ hielt im November 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin an massiven Schmerzen im Bewegungsapparat leide und ihr Arbeitspensum von sich aus von etwa 60 % auf aktuell drei Stunden pro Tag reduziert habe (vgl. vorstehend E. 4.1) . Soweit die Beschwerdegegnerin festhielt, die Beschwerdeführerin habe „erst wieder ab dem Jahr 2000 für jeweils zwei Stunden pro Tag“ gearbeitet, erscheint dies angesichts des Alters der Kinder - das jüngste kam im Oktober 1998 zur Welt - durchaus nachv ollziehbar. Aufgrund des Auszug s aus dem Individuellen Konto ( Urk. 7/4) ergeben sich in den Jahren 2001 bis 2004 jährliche Einkommen im Bereich von Fr. 11‘000.-- bis Fr. 14‘000.--, in den Jahren 2005 bis 2009 von Fr. 15‘000.-- bis Fr. 18‘000.-- und in den Jahren 2010 bis 2016 von Fr. 21‘000.-- bis Fr. 26‘000.--. Dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum mit zunehmendem Alter der Kinder ge steigert hat. Die zugrundeliegenden Arbeitspensen sind jedoch nicht bekannt, Ar beitgeberberichte liegen keine vor. 5.4
Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest fraglich, dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall freiwillig lediglich zu 37 % arbeitstätig wäre. Zudem könnte man angesichts des Fünfpersonen-Haushalts durchaus auch von einem Haushaltsbereich ausgehen, zumal die Beschwerdeführerin offenbar die Wäsche pflege und die Zubereitung des Nachtessens für die ganze Familie übernimmt ( Urk. 7/26/55), was sie - zumindest bei nicht 100%iger Arbeitstätigkeit –
wohl auch im Gesundheitsfall machen würde. Die Statusfrage kann vorliegend jedoch offengelassen werden, wie im Folgenden (E. 7 .3 ) zu zeigen sein wird. Entspre chend ist auch keine Haushalt s abklärung erforderlich. 6. 6.1
Die ausführliche Expertise der Ärzte der Y.___ vom Sep tember 2018 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne de r Rechtsprechung (vgl. E. 1.5). Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbeson dere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen. Darauf kann abgestellt werden. 6.2
Die Gutachter der Y.___ nannten die Diagnosen eines Fib romyalgiesyndroms sowie eines chronisch zervikospondylogenen Syndroms und attestierten der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen sowie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
Dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stehen die Beurteilungen der
Hausärztin
Dr. B.___ , welche der Beschwerdeführerin im April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, sowie der Ärzte der Rheumatologie des C.___ , wel che im November 2017 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (ohne schwere und mittelschwere Arbeiten) ausgingen,
gegenüber .
In den übrigen Berichten finden sich keine (eigenen) Beurteilungen der Arbeitsfä higkeit respektive wurde eine Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Dauer der Hos pitalisation sowie einige Tage darüber hinaus bescheinigt. 6.3
Im Bericht der Ärzte der Rheumatologie des C.___ (vgl. vorstehend E. 4.1 und E. 4.2) wurde nicht näher dargelegt, weshalb in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit besteht. Neben einem chronisch zervikospondylogenen Syndrom linksbetont wurde auch ein Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Der psychiatrische Gut achter der Y.___ nahm
Stellung zu diese r Beurteilung. Er führte aus, dass in diesem Bericht der Ärzte des C.___ keine namhafte psychische Beeinträchtigung beschrieben werde . Es sei lediglich von einer subdepressiven Verstimmung die Rede und es werde ein Verdacht auf eine Schmerzstörung ge äussert (Urk. 7/26/61).
Insgesamt vermag die Einschätzung der Ärzte der Rheu matologie des C.___
das Gutachten der Y.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
Zu den Beurteilungen durch Dr. B.___
(vgl. vorstehend E. 4.5) hielt der psychiatrische Gutachter der Y.___ fest, es seien keine nam haften Einschränkungen aufgeführt worden, welche die Diagnose einer depressi ven Episode objektivieren könnten. Es seien lediglich Einschränkungen bezüglich Konzentration, Auffassungsvermögen, Anpassung und Belastbarkeit angegeben worden. Einschränkungen in der Konzentration und im Auffassungsvermögen seien indessen aktuell so wie retrospektiv nicht nachvollziehbar ( Urk. 7/26/61).
Soweit Dr. B.___
der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte , vermag diese Einschätzung die eingehend begründeten Untersu chungsergebnisse der Ärzte der Y.___ ebenfalls nicht zu entkräften, zumal
die Beschwerdeführerin seit April 1998 bei Dr. B.___
in hausärztlicher Behandlung steht (vgl. Urk. 7/5/1-4 Ziff. 1.2) und somit zwischen ihnen eine auftragsrechtliche Vertrauenskonstellation besteht (vgl. E. 1.6). 6.4
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie trotz Empfehlung des orthopä dischen Gutachters nicht rheumatologisch begutachtet worden sei. Der orthopä dische Gutachter führte in seinem Teilgutachten aus, dass ein Fibromyalgiesyn drom allenfalls rheumatologisch bestätigt werden sollte. Im Rahmen des Gutach tens erfolgte keine rheumatologische Untersuchung . Indessen war bereits im Aus trittsbericht des C.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 7. März 2018 ein Fibromy algiesyndrom diagnostiziert worden . Im Rahmen der interdisziplinären Gesamt beurteilung
der Ärzte der Y.___ wurde die Diagnose des Fibromyalgiesyndroms nicht angezweifelt respektive diesbezüglich kein Vorbe halt gemacht (vgl. Urk. 7/26/4).
Nach Erstellung des Gutachtens hielt schliesslich auch die Rheumatologin Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 1 4. November 2018 (E. 4.9) fest, dass die Kriterien für eine Fibromyalgie erfüllt seien. Diesbe züglich besteht somit kein weiterer Abklärungsbedarf.
Auch ansonsten besteht kein Anlass für weitere Abklärungen. So hat Dr. I.___ die Radiologie-Befunde vom 1 4. November 2018 in ihrem Bericht verar beitet und dennoch - entsprechend dem Gutachten – «lediglich» ein Fibromyal giesyndrom diagnostiziert. 6.5
Die Beschwerdeführerin beanstandete weiter, dass ihr die Gutachter im Haushalt eine 40%ige Einschränkung im Bereich Reinigung/Putzen bescheinigt hätt en, in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft indessen eine lediglich 30%ige Einschränkung. Dazu ist zu bemerken, dass gewisse schwere Tätigkeiten, die im Haushalt anfallen (beispielsweise Fenster putzen, Backofen reinigen, Betten be ziehen) , in einer üblichen Reinigungstätigkeit im ausserhäuslichen Bereich, bei spielsweise bei der Reinigung von Büros, nicht zu verrichten sind. Damit kann der geringe prozentu ale Unterschied erklärt werden. 6.6
D es Weiteren machte d ie Beschwerdeführerin in Bezug auf den internistischen Gutachter der Y.___ , Dr. med. Z.___ , geltend, dass dieser nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge und überdies den Ti tel FMH führe, ohne Mitglied zu sein.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ver lässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlage
n. Der Beweiswert einer spezial ärztlichen Expertise hängt davon ab, ob die be gutachtende Person über die ent sprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erheb liche Rolle. Bezüglich der me di zinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge richte auf die Fachkenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichten den oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson vorausgesetzt. Hin gegen ist der FMH-Titel nicht Bedingung. Die Titelanmassung stellt den Beweis wert eines medizinischen Gutachtens erheblich in Frage (Urteil des Bundesge richts 8 C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
D as Bundesgericht hat eine kantonale Berufsausübungsbewilligung bislang nie als Voraussetzung für die Gutachtertätigkeit genannt ( vgl.
Urteil des Bundesge richts 9C_121/2016 vom 2 7. April 2016 E. 4.3 mit Hinweisen).
Dr. Z.___ ist gemäss Ärzteverzeichnis der FMH ( www.doctorfmh.ch ) Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nicht aber Mitglied der FMH. Auch wird er auf der Homepage der Swiss Insurance Medicine (SIM) nicht als zertifizierter medizini scher Gutachter SIM aufgeführt ( www.swiss-insurance-medicine.ch
), wobei es sich wohl nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Vor dem Hinter grund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt dies indessen nicht dazu, dass de r Beweiswert d es medizinischen Gutachtens in Frage gestellt würde . 6.7
Die Beschwerdeführerin beanstandete ausserdem, dass d er orthopädische Gutach ter PD Dr. med. A.___ im Kanton St. Gallen lediglich über eine sogenannte 90-Tage Dienstleistungsberechtigung verfüge. Sie machte jedoch nicht geltend
- und es liegen auch keine entsprechenden Hinweise vor -, dass PD Dr. med. A.___ im Jahr 2018 mehr als 90 Tage als Gutachter im Kanton St. Gallen tätig gewesen wäre. 6. 8
Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 1 0. September 2018 abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdefüh rerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine 80%ige Arbeitsfä higkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit besteht.
7. 7.1
Die Frage, ob ein psychisches Leiden respektive ein fibromyalgieformes Schmerzsyndrom zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, welche auch rechtlich be deutsam ist, beurteilt sich in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens ( Standardindikatoren prüfung ) nach B GE 141 V 281 und BGE 143 V 418 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_568/2019 vom 2 2. November 2019 E. 5.6) . 7.2
Die Gutachter der Y.___ äusserten sich sowohl im Rahmen der Gesamtbeurteilung als auch in den Teilgutachten zu den Standardindikatoren (vgl. insbesondere Urk. 7/26/4-5; Urk. 7/26/17; Urk. 7/26/39-40; Urk. 7/26/65-66).
Vorliegend erübrigt sich indessen die Durchführung eines strukturierten Be weisverfahrens . Unabhängig davon, ob die Indikatorenprüfung die seitens der Gutachter bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten bestätigen würde, führt diese Ein schränkung nicht zu einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente , wie im Folgenden dargele gt wird . 7.3
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig in einem Pensum von 37 % ohne Aufgabenbereich. Entsprechend ging sie a nge sichts der 70%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
nicht von einer IV-relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung aus.
Da bei der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit besteht , kann die genaue Qualifikation offengelassen werden. Selbst wenn man, wie dies die Beschwerdeführerin beantragte, von einer 100%igen Arbeitstätigkeit im Ge sundheitsfall ausgehen würde – was vorliegend indessen nicht angemessen er scheint – , ergäbe sich immer noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
So ist d ie Beschwerdeführerin aus medizinis cher Sicht in der Lage , ihr e zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin im Umfang von 70 % auszuüben .
Somit genügt
– ausgehend von einer vollen Arbeitstätigkeit –
f ür die Ermittlung des
maximalen Invaliditätsgrades
die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Pro zentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b) , zumal in einer angepassten Tätigkeit eine leicht höhere Arbeitsfähigkeit besteht . Daraus resultiert
ein Invaliditätsgrad von höchstens 30 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 7.4
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 2. Dezember 2018 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1972, Mutter von drei erwachsenen Kindern (1993, 1996, 1998), war seit dem 1. Januar 2014 als Raumpflegerin mit einem Pensum von 36 % in einer Apotheke in Bern tätig (vgl. Urk. 7/1 7
Ziff. 5.4). Unter Hinweis auf Weichteilrheuma, Fibromyalgie und Colon irritabile meldete sich die Versicherte am 1 4. Oktober 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 0. September 2018 erstattet wurde ( Urk. 7/26). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/32; Urk. 7/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalide nversicherung ( Urk. 7/50 = Urk. 2).
E. 1.1 und 1.2). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine depressive Symptomatik mit Affektstörung, Antriebsstörung, Kon zentrationsstörung und Schlafstörungen ( Ziff. 2.2). Aktuell werde aus somati scher Sicht eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit attestiert ( Ziff. 1.3). 4 .7
Das poly disziplinäre Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 1 0. September 2018 ( Urk. 7/26) basiert auf
einer internistischen, einer orthopäd i schen, und einer psychiatrischen Beurteilung (Untersuchungen vom Juli und Au gust 2018 ) sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1). Darin wurden folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit genannt (S. 4 Ziff. 4.2): - Fibromyalgiesyndrom
- chronisch zervikospo ndylogenes Syndrom linksbetont, mit chronischem linksbetonten Schulter-Arm-Syndrom links ( painful
arc , sekundäre Arm hebe
- und Halteschwäche)
I m i nternistis chen
Teilg utachten ( Urk. 7/26/8-19) wurde ausgeführt, dass aus in ternistischer Sicht kein relevanter Befund erhoben werden könne (S. 9 Mitte).
Aus o rthopädische r
Sicht ( Urk. 7/26/20-43) wurde ausgeführt, es erscheine plau sibel, dass durch die permanenten Muskelverspannungen wegen zu schwacher Muskulatur mit jahrzehntelang bestehenden Myogelosen ein irreversibler Zu stand erreicht worden sei (S. 17 oben).
Nach orthopädischer Einschätzung liege im Untersuchungszeitpunkt ein syndromales Schmerzbild im Sinne einer Fibro myalgie vor. Die Beschwerdeführerin leide zusätzlich unter den Folgen anderer aufgeführter Diagnosen und unter den Verspannungen und Weichteilschmerzen der Kopf- und Nackenregion und Schulter-Arm-Region links bei nur moderaten degenerativen Veränderungen in diesem Bereich (S. 18 unten). Ein Fibromyalgie syndrom sollte allenfalls rheumatologisch bestätigt werden (S. 16 Mitte). Zu den Funktionseinschränkungen wurde angegeben, dass ein kraftvolles und vollstän diges Heben und Beugen der Schulter links nicht möglich sei, eine kraftvoll an strengende Tätigkeit im Stehen und Gehen nur reduziert möglich, die Hebe- und Tragearbeit über 10 kg reduziert, die Gehstrecke bei beginnender Gonarthrose leicht limitiert sei und Arbeiten im Knien, Hocken, in gebückter Haltung und in Zwangshaltungen am Boden nur reduziert oder nicht mehr zu empfehlen seien (S. 19). Insgesamt bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 30%ige Leistungsein schränkung. In einer optimal angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der orthopädischen Schulterproblematik sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit plausibel (S. 22 Mitte). Dabei handle es sich um eine überwiegend körperlich leichte Tätig keit unter Benutzung ausschliesslich oder überwiegend der Hände und Arme rumpfnah ohne besondere Seitenbetonung rechts / links (S. 22 unten).
Die thera peutischen Optionen auf orthopädischem Fachgebiet seien nicht ausgeschöpft. U nter adäquater Schmerztherapie sei aller Voraussicht nach eine Verbesserung der A rbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 23 Mitte). In Bezug auf die Auswirkungen auf die Tätigkeiten im Haushalt wurde beim Einkaufen eine Einschränkung von 20 %, beim Reinigen / Putzen wie auch bei der Wäsche eine solche von 40 % sowie beim Kochen / Zubereiten und beim Aufräumen et cetera
eine Einschrän kung von 20 % angegeben (S. 23 f.).
Im p sychiatrische n
Teilg utachten (Urk. 7/26/44-69) wurde ausgeführt, der AMDP-konform erhobene Befund sei bis auf eine themenabhängige, jeweils kurz zeitige Affektinkontinenz (in Tränen ausbrechen) bezogen auf die objektiven Kri terien regelrecht. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychische Beein trächtigung aufspürbar. Insbesondere seien die Achsensymptome einer depressi ven Störung (tiefe Traurigkeit, Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit) nicht evident. So berichte die Beschwerdeführerin anamnestisch einen ausreichend strukturier ten Tagesablauf mit von ihr als positiv empfundenen Kontakten innerhalb der Familie und einigen Aktivitäten im Bereich des Haushaltes sowie eine Reisefä higkeit per Auto in ihr Heimatland. Insgesamt lasse sich von psychiatrischer Seite somit keine namhafte depressive Symptomatik objektivieren . Evident sei lediglich eine subsyndromale intermittierende psychische Beeinträchtigung, aus welcher allerdings keine namhaften Einschränkungen der Arbeits- und Alltagsfähigkeit resultierten (S. 17 oben) . Insgesamt gab der psychiatrische Gutachter an, dass eine namhafte depressive Symptomatik weder aus den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den in den Akten vorhandenen Behandlungsbe richten objektiviert werden könne ( S. 22 oben ). Das von der Beschwerdeführerin g eklagte Schmerzausmass sei klinisch nur teilweise nachvollziehbar . Insbeson dere seien Schmerzexazerbationen mit einem maximalen Schmerzausmass auf der VAS nicht nachzuvollziehen und dürften am ehesten einer demonstrativ ag gravierenden Symptompräsentation zuschulden sein (S. 17 Mitte). Gegen ein ent sprechend starkes Schmerzausmass spreche auch, dass die Beschwerdeführerin bis Februar 2018 in der Lage gewesen sei, einer bis zu 40%igen Tätigkeit als Raumpflegerin nachzugehen (S. 22 unten). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Schmerzstörung mit psy chischen und somatischen Faktoren ergäben sich nicht (S. 17 unten).
Psychiatri scherseits ergebe sich kein ausreichender Anhalt für eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit (S. 20 Mitte).
Im Rahmen der interdisziplinäre n Gesamtbeurteilung
( Urk. 7/26/1-7) wurde aus geführt, dass das Fibromyalgiesyndrom im Vordergrund stehe, welche s gestützt auf die aktenmässig so vorliegende Diagnose und die eigene Befunderhebung bestätigt werden könne. Dadurch ergäben sich leichte bis mittelgradige Ein schränk ungen in der bisherigen Tätigkeit. Die quantitative prospektive Einschät zung der Arbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung von Inkonsistenzen erfolgt (S. 4 Mitte). Die drastische Beschwerdeschilderung sei prima vista teilweise nach vollziehbar gewesen. Bei genauer Betrachtung hätten sich aber auch Diskrepan zen der maximalen Beschwerdeangaben im Vergleich mit den aktuellen inner- und ausserhäuslichen Aktivitäten und der geringen Therapiemotivation (Leidens druck) ergeben (S. 4 f.)
Ab Oktober 2017 (Aufgabe der Teilzeitarbeit und Anmel dung bei der Invalidenversicherung) könne i n der bisherigen Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit angenommen werden (S. 5 Mitte ). 4 .8
Das MRI der LWS/ des lumbosakrale n Übergang s vom 1 4. November 2018 ( Bericht des H.___ vom selben Tag, Urk. 7/48/1) zeigte Zei chen einer seronegativen
Spondylarthropathie mit linksbetont leichten bis mäs sigen ISG Arthritiden, einer mögl ichen Spondylitis anterior Th11- L1 sowie auch ein Ödem rechts an den Endplatten L3/L4 und ein Ödem im Lig . Spinosum L2-L 4. Zudem wurden eine flache linksbetonte Protrusion L4/L5, ein Bulging L2- L4 sowie leichte Spondylarthrosen L2-S1 angegeben. 4 .9
Dr. med.
I.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1 4. November 2018 ( Urk. 7/48/2-4) fol gende Hauptdiagnosen (S. 1 f.) : - Fibromyalgiesyndrom
- mediale Gonarthrose beidseits (Röntgen 11/17) - rezidivierende mittelgradige depressive Störung (circa 02/16) - chronischer Husten bei Verdacht auf beginnende COPD
Dr. I.___ führte aus, die Beschwerdeführerin klage über Ganzkörper schmerzen. Die
Kriterien für eine Fibromyalgie seien erfüllt. Im Vordergrund stünden einerseits die Schultern bei ausgeprägter Scapula
Dyskines i e
so wie leich ter Tendinose der Supraspinatussehne und andererseits lumbale Beschwerden . Im MRI finde sich eine D iskushernie L4/5, welche die Symptomatik erkläre. Sie habe nun eine epidurale Infiltration angemeldet. Zusätzlich bestünden auch begin nende retropatellär betonte Gonarthrosen beidseits (S. 3 Mitte ). 5 . 5.1
Vorab stellt sich die Frage nach dem Status der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als voll erwerbs tä tig mit 37 % Er werbstätigkeit , mithin als
hypothetisch im Gesundheitsf all ledig lich teilerwerbstätige versicherte Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 IVV (vgl. E. 1.4). 5.2
Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie
heute , wenn sie gesund wäre, in einem 100%-Pensum arbeiten würde.
Obwohl sie früher mehrheitlich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei, habe sie stets als Reinigungskraft in unterschiedlichen Pensen von mindestens 40 % gearbeitet. Aufgrund von massi ven Schmerzen im Bewegungsapparat habe sie ihr Arbeitspensum nie mehr auf 100 % steigern können und sei schm erzbedingt gezwungen gewesen , dieses mas siv zu reduzieren . 5.3
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und den drei erwachsenen Kindern in einer 4 ½ -Zimmerwohnung lebt ( Urk. 7/26/13). Die Hausärztin
Dr. B.___ hielt im November 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin an massiven Schmerzen im Bewegungsapparat leide und ihr Arbeitspensum von sich aus von etwa 60 % auf aktuell drei Stunden pro Tag reduziert habe (vgl. vorstehend E. 4.1) . Soweit die Beschwerdegegnerin festhielt, die Beschwerdeführerin habe „erst wieder ab dem Jahr 2000 für jeweils zwei Stunden pro Tag“ gearbeitet, erscheint dies angesichts des Alters der Kinder - das jüngste kam im Oktober 1998 zur Welt - durchaus nachv ollziehbar. Aufgrund des Auszug s aus dem Individuellen Konto ( Urk. 7/4) ergeben sich in den Jahren 2001 bis 2004 jährliche Einkommen im Bereich von Fr. 11‘000.-- bis Fr. 14‘000.--, in den Jahren 2005 bis 2009 von Fr. 15‘000.-- bis Fr. 18‘000.-- und in den Jahren 2010 bis 2016 von Fr. 21‘000.-- bis Fr. 26‘000.--. Dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum mit zunehmendem Alter der Kinder ge steigert hat. Die zugrundeliegenden Arbeitspensen sind jedoch nicht bekannt, Ar beitgeberberichte liegen keine vor. 5.4
Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest fraglich, dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall freiwillig lediglich zu 37 % arbeitstätig wäre. Zudem könnte man angesichts des Fünfpersonen-Haushalts durchaus auch von einem Haushaltsbereich ausgehen, zumal die Beschwerdeführerin offenbar die Wäsche pflege und die Zubereitung des Nachtessens für die ganze Familie übernimmt ( Urk. 7/26/55), was sie - zumindest bei nicht 100%iger Arbeitstätigkeit –
wohl auch im Gesundheitsfall machen würde. Die Statusfrage kann vorliegend jedoch offengelassen werden, wie im Folgenden (E. 7 .3 ) zu zeigen sein wird. Entspre chend ist auch keine Haushalt s abklärung erforderlich. 6.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
E. 1.4 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervari ante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfah ren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesund heitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das In valideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben da nach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich fest zulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (al lein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypotheti schen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 7. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. April 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventu ell sei ein neutrales Gutachten und falls notwendig eine Haushaltsabklärung in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2019 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 7. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin insbesondere Qualifikation, Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) aus, dass die Beschwerdeführerin vor der Mutterschaft während etwa eineinhalb Jahren in ei nem vollen Pensum gearbeitet habe. Danach habe sie erst wieder ab dem Jahr 2000 für jeweils zwei Stunden pro Tag gearbeitet. Das Nachgehen einer 100%igen Arbeitstätigkeit bei vollständiger Gesundheit sei somit nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin werde deshalb als voll erwerbstätig mit 37 % Erwerbstätig keit qualifiziert. Aus somatischer Sicht s ei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % als Raumpflegerin ausgewiesen. Aus diesem Grund könne im Haushaltsbereich keine Einschränkung vorliegen, welche den Anspruch auf eine Rente tangiere. Aus psy chiatrischer Sicht ergebe sich kein ausreichender Anhalt für eine Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihr er Beschwerde ( Urk.
1) auf den Stand punkt, dass sie aufgrund der Fibromyalgie und der rezidivierenden depressiven Störung nachweislich zu 100 % erwerbsunfähig sei (S. 14 unten). Wenn sie ge sund wäre, würde sie heute in einem 100%-Pensum arbeiten (S. 14 Mitte). Obwohl sie früher mehrheitlich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei, habe sie stets als Reinigungskraft in unterschiedlichen Pensen von mindestens 40 % ge arbeitet (S. 5 Mitte). Aufgrund von massiven Schmerzen im Bewegungsapparat habe sie ihr Arbeitspensum nie mehr auf 100 % steigern können (S. 5 f.). Spätes tens seit Sommer 2015 sei sie schm erzbedingt gezwungen gewesen , ihr Arbeits pensum massiv zu reduzieren (S. 14 oben). Des Weiteren kritisierte die Beschwer deführerin insbesondere das Medas -Gutachten (S. 8 ff.). Dieses sei widersprüch lich, unvollständig und nicht nachvollziehbar (S. 12 oben). Der Gutachter Dr. med.
Z.___ verfüge nicht mehr über eine Berufsausübungsbewilli gung, weshalb er gemäss „Kodex für Gutachterinnen und Gutachter“ keine Gut achten verfassen dürfe. Auch führe er den Titel FMH, ohne Mitglied zu sein, wes halb eine Titelanmassung vorliege (S. 8 f.). Der Gutachter PD Dr. med. A.___ verfüge im Kanton St. Gallen lediglich über eine sogenannte 90-Tage Dienstleis tungsberechtigung (S. 9 Mitte). Zudem sei sie t rotz Empfehlung des orthopädi schen Gutachters Dr. A.___ nie rheumatologisch begutachtet worden (S. 10 unten). Auch sei widersprüchlich, dass sie in der angestammten T ätigkeit als Rei nigungskraft 70 % arbeitsfähig, in der Haushaltsführung unter dem Tit el Reini gung / Putzen jedoch zu 40 % eingeschränkt sein soll e (S. 9 unten). Schliesslich habe d ie Beschwerdegegnerin keine Indikatoren- und Ressourcenprüfung durch geführt (S. 12 Mitte) und keine Haushaltsabklärung vorgenommen (S. 16 oben ). 3.
Die Beschwerdeführerin beanstandete ausserdem , dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht auf ihre Eingaben respektive die geäusser ten Kritikpunkte
eingegangen sei und dadurch eine Rechtsverweigerung began gen habe ( Urk. 1 S. 4 unten). Damit machte die Beschwerdeführerin eine Verlet zung der Begründungspflicht geltend. Dazu ist festzuhalten, dass die Begrün dungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Ak tenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor bringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 2 2. November 2007 E. 4.2.2 mit Verweisen). Vorliegend hat di e Beschwer degegnerin ihre
Verfügung begründet und ist dabei auch auf die wesentlichen Standpunkte de r Beschwerdeführerin eingegangen (vgl. Urk. 2 S. 2 oben ). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind somit erfüllt. 4 . 4 .1
Dr. med.
B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 4. November 2017 ( Urk. 7/5/1-4) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1) : - chronisches
zervikospondylogenes Syndrom linksbetont bei skoliotischer Schiefhaltung thorakal nach links, thorakale Hyperkyphose, Haltungsin suffizienz, Knick-Senkfüsse beidseits, MRI HWS C.___ : unauffällig - sekundäre Schmerzausweitung mit Schmerzen ganze linke Körperseite und fibromyalgiformes
myofasziales Schmerzsyndrom - depressive Entwicklung - Status nach HP postitiver Gastritis und erfolgreicher HP- Eradikation 2005 - Nikotinabusus - Vitamin D3 Mangel, substituiert
Dr. B.___ führte aus,
d ie Beschwerdeführerin leide seit zwölf Jahren an linksseitigen Körperschmerzen. S eit Sommer 2015 sei eine massive Verschlechte rung dieser Beschwerden eingetreten ( Ziff. 1.4). D ie Beschwerdeführerin habe ihr Arbeitspensum von sich aus von etwa 60 % auf aktuell drei Stunden pro Tag reduziert , da sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Arbeit zu bewältigen. Sie arbeite als Reinigungskraft und müsse nach jeder Arbeitsstunde eine Pause ein legen ( Ziff. 1.6). Wegen der massiven Schmerzen im Bewegungsapparat und der dadurch entstandenen Depression sei d ie Beschwerdeführerin im Berufsleben wie auch im Alltag stark eingeschränkt. Auch zuhause könne sie kaum den Haushalt führen und sei auf die Hilfe ihrer Kinder und des Ehemannes angewiesen ( Ziff. 1.7) . 4 .2
Im Bericht der Ärzte des C.___ , Klinik für Rheumatolo gie,
vom 1 3. November 20 17 ( Urk. 7/7) wurden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1): - chronisch zervikosp ondylogenes Syndrom linksbetont
- klinisch leichte skoliotische Schiefhaltung thorakal nach links, linker Tiefschulterstand, thorakale Hyperkyphose, Haltungsinsuffizienz, ten denziell Hyperlaxität ohne Hype rlaxitätsyndrom , Knick-Senkfuss beid seits
- Röntgen der HWS: Hyperkyphosierung der oberen BWS, leichte multi segmentale Spondylose
- MRI HWS unauffällig - tendenzielle Schmerzausweitung und myofasziales Schmerzsyndrom - Verdach t auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren
Zudem wurde ausgeführt, es handle sich um eine chronische Situation. Wegen begleitender Schmerzausweitung und subdepressiver Verstimmung sowie bei schlechter Medikamentenverträglichkeit sei kurzfristig nicht mit einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 2 unten).
Aufgrund der Schmerzintensität und der Beschwerdeakkumulation im Laufe des Tages sei eine volle Arbe itstätigkeit nicht mehr möglich . Ebenso bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit. Mittelschwere bis schwere Arbeiten seien nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 3 unten). Eine angepasste Tätigkeit unter Vermeidung von mittelschweren bis schweren körperlichen Aufgaben, Überkopfarbeiten, Lasten über 5 kg, Trep pensteigen und Beugen, sei im Umfang von 50 % (nicht länger als vier Stunden pro Tag) zumutbar ( S. 3 f. ). 4 .3
Vom 2 0. Februar bis 7. März 2018 war die Beschwerdeführerin in der rheumato logischen Klinik des
C.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 7. März 2018 ( Urk. 7/9) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen genannt (S. 1) : - Fibromyalgiesyndrom
- myofasziale Nacken-, Sc hulter- und Armschmerzen links
- mediale Gonarthrose beidseits
- rezidivierende m ittelgradige depressive Störung
- chronischer Husten
Klinisch zeigten sich eine ungünstige Haltung, deutliche myofasziale Befunde im Schulter- und Nackenbereich, eine allgemeine Dekonditionierung und eine dif fuse Weichteildruckdolenz (S. 2 oben). Die Schmerzen seien während der Hospi talisation in etwa unverändert geblieben (S. 2 Mitte).
Für die Zeit v om 2 0. Februar bis 2 5. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert (S. 3 Mitte). 4 .4
Vom 7. bis 3 1. März 2018 befand sich die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation in der Klinik der D.___ . Die Ärzte der D.___
führten im Bericht vom 3 1. März 2018 ( Urk. 7/10/24-27) aus, dass die Schmerzsituation trotz verschiedenen physiotherapeutischen Massnahmen nicht wesentlich habe verbessert werden können (S. 2 unten) . Psychotherapeutisch habe die Beschwer deführerin ein mittelgradig depressives Zustandsbild mit gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, vermindertem Antrieb bei gleichzeitiger innerer Unruhe, Hoff nungslosigkeit und vermindertem Selbstwertgefühl gezeigt (S. 3 oben). Vom 7. März bis 8. April 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Mitte). 4 .5
Dr. B.___ führte im Bericht vom 2 9. April 2018 ( Urk. 7/10/4-6 ) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in habe sich seit ihrem letzten Bericht verschlechtert ( Ziff. 1.1). In B ezug auf die Diagnosen nannte s i e neu ein Fibro myalgiesyndrom mit Ganzkörperschmerzen, Müdigkeit und unerholsamem Schlaf ( Ziff. 1.2). Trotz multimodaler stationärer Therapie im C.___ und Rehabilitation in D.___ sei eine Zunahme der generalisierten Schmerzen im Bereich des Be wegungsapparates erfolgt, so dass d ie Beschwerdeführerin auch leichte Haus haltsaufgaben fast nicht mehr verrichten könne . Die Depression habe sich wegen der nicht eingetretenen , erhofften Verbesserung massiv verstärkt (Ziff. 1.3). Ak tuell sei die B eschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 2 und Ziff. 4). 4 .6
E.____ und Dr. med.
F.___ , Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie,
G.___ , nannten im Beric ht vom 2 2. Mai 2018 ( Urk. 7/13) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5) : - rezidivie rende depressive Störung, gege nwärtig mittelgradige depressive Episode mit so matischem Syndrom - chronisches thorakospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont - Gonarthrose beidseits - chronischer Husten
Die Beschwerdeführerin stehe sei dem 1 6. April 2018 bei ihnen in Behandlung, die Termine fänden 14täglich statt ( Ziff.
E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Die ausführliche Expertise der Ärzte der Y.___ vom Sep tember 2018 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne de r Rechtsprechung (vgl. E. 1.5). Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbeson dere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen. Darauf kann abgestellt werden.
E. 6.2 Die Gutachter der Y.___ nannten die Diagnosen eines Fib romyalgiesyndroms sowie eines chronisch zervikospondylogenen Syndroms und attestierten der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen sowie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
Dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stehen die Beurteilungen der
Hausärztin
Dr. B.___ , welche der Beschwerdeführerin im April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, sowie der Ärzte der Rheumatologie des C.___ , wel che im November 2017 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (ohne schwere und mittelschwere Arbeiten) ausgingen,
gegenüber .
In den übrigen Berichten finden sich keine (eigenen) Beurteilungen der Arbeitsfä higkeit respektive wurde eine Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Dauer der Hos pitalisation sowie einige Tage darüber hinaus bescheinigt.
E. 6.3 Im Bericht der Ärzte der Rheumatologie des C.___ (vgl. vorstehend E. 4.1 und E. 4.2) wurde nicht näher dargelegt, weshalb in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit besteht. Neben einem chronisch zervikospondylogenen Syndrom linksbetont wurde auch ein Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Der psychiatrische Gut achter der Y.___ nahm
Stellung zu diese r Beurteilung. Er führte aus, dass in diesem Bericht der Ärzte des C.___ keine namhafte psychische Beeinträchtigung beschrieben werde . Es sei lediglich von einer subdepressiven Verstimmung die Rede und es werde ein Verdacht auf eine Schmerzstörung ge äussert (Urk. 7/26/61).
Insgesamt vermag die Einschätzung der Ärzte der Rheu matologie des C.___
das Gutachten der Y.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
Zu den Beurteilungen durch Dr. B.___
(vgl. vorstehend E. 4.5) hielt der psychiatrische Gutachter der Y.___ fest, es seien keine nam haften Einschränkungen aufgeführt worden, welche die Diagnose einer depressi ven Episode objektivieren könnten. Es seien lediglich Einschränkungen bezüglich Konzentration, Auffassungsvermögen, Anpassung und Belastbarkeit angegeben worden. Einschränkungen in der Konzentration und im Auffassungsvermögen seien indessen aktuell so wie retrospektiv nicht nachvollziehbar ( Urk. 7/26/61).
Soweit Dr. B.___
der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte , vermag diese Einschätzung die eingehend begründeten Untersu chungsergebnisse der Ärzte der Y.___ ebenfalls nicht zu entkräften, zumal
die Beschwerdeführerin seit April 1998 bei Dr. B.___
in hausärztlicher Behandlung steht (vgl. Urk. 7/5/1-4 Ziff. 1.2) und somit zwischen ihnen eine auftragsrechtliche Vertrauenskonstellation besteht (vgl. E. 1.6).
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie trotz Empfehlung des orthopä dischen Gutachters nicht rheumatologisch begutachtet worden sei. Der orthopä dische Gutachter führte in seinem Teilgutachten aus, dass ein Fibromyalgiesyn drom allenfalls rheumatologisch bestätigt werden sollte. Im Rahmen des Gutach tens erfolgte keine rheumatologische Untersuchung . Indessen war bereits im Aus trittsbericht des C.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 7. März 2018 ein Fibromy algiesyndrom diagnostiziert worden . Im Rahmen der interdisziplinären Gesamt beurteilung
der Ärzte der Y.___ wurde die Diagnose des Fibromyalgiesyndroms nicht angezweifelt respektive diesbezüglich kein Vorbe halt gemacht (vgl. Urk. 7/26/4).
Nach Erstellung des Gutachtens hielt schliesslich auch die Rheumatologin Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 1 4. November 2018 (E. 4.9) fest, dass die Kriterien für eine Fibromyalgie erfüllt seien. Diesbe züglich besteht somit kein weiterer Abklärungsbedarf.
Auch ansonsten besteht kein Anlass für weitere Abklärungen. So hat Dr. I.___ die Radiologie-Befunde vom 1 4. November 2018 in ihrem Bericht verar beitet und dennoch - entsprechend dem Gutachten – «lediglich» ein Fibromyal giesyndrom diagnostiziert.
E. 6.5 Die Beschwerdeführerin beanstandete weiter, dass ihr die Gutachter im Haushalt eine 40%ige Einschränkung im Bereich Reinigung/Putzen bescheinigt hätt en, in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft indessen eine lediglich 30%ige Einschränkung. Dazu ist zu bemerken, dass gewisse schwere Tätigkeiten, die im Haushalt anfallen (beispielsweise Fenster putzen, Backofen reinigen, Betten be ziehen) , in einer üblichen Reinigungstätigkeit im ausserhäuslichen Bereich, bei spielsweise bei der Reinigung von Büros, nicht zu verrichten sind. Damit kann der geringe prozentu ale Unterschied erklärt werden.
E. 6.6 D es Weiteren machte d ie Beschwerdeführerin in Bezug auf den internistischen Gutachter der Y.___ , Dr. med. Z.___ , geltend, dass dieser nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge und überdies den Ti tel FMH führe, ohne Mitglied zu sein.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ver lässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlage
n. Der Beweiswert einer spezial ärztlichen Expertise hängt davon ab, ob die be gutachtende Person über die ent sprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erheb liche Rolle. Bezüglich der me di zinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge richte auf die Fachkenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichten den oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson vorausgesetzt. Hin gegen ist der FMH-Titel nicht Bedingung. Die Titelanmassung stellt den Beweis wert eines medizinischen Gutachtens erheblich in Frage (Urteil des Bundesge richts 8 C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
D as Bundesgericht hat eine kantonale Berufsausübungsbewilligung bislang nie als Voraussetzung für die Gutachtertätigkeit genannt ( vgl.
Urteil des Bundesge richts 9C_121/2016 vom 2 7. April 2016 E. 4.3 mit Hinweisen).
Dr. Z.___ ist gemäss Ärzteverzeichnis der FMH ( www.doctorfmh.ch ) Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nicht aber Mitglied der FMH. Auch wird er auf der Homepage der Swiss Insurance Medicine (SIM) nicht als zertifizierter medizini scher Gutachter SIM aufgeführt ( www.swiss-insurance-medicine.ch
), wobei es sich wohl nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Vor dem Hinter grund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt dies indessen nicht dazu, dass de r Beweiswert d es medizinischen Gutachtens in Frage gestellt würde .
E. 6.7 Die Beschwerdeführerin beanstandete ausserdem, dass d er orthopädische Gutach ter PD Dr. med. A.___ im Kanton St. Gallen lediglich über eine sogenannte 90-Tage Dienstleistungsberechtigung verfüge. Sie machte jedoch nicht geltend
- und es liegen auch keine entsprechenden Hinweise vor -, dass PD Dr. med. A.___ im Jahr 2018 mehr als 90 Tage als Gutachter im Kanton St. Gallen tätig gewesen wäre. 6.
E. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Dispositiv
- X.___ , geboren 1972, Mutter von drei erwachsenen Kindern (1993, 1996, 1998), war seit dem
- Januar 2014 als Raumpflegerin mit einem Pensum von 36 % in einer Apotheke in Bern tätig (vgl. Urk. 7/1 7 Ziff. 5.4). Unter Hinweis auf Weichteilrheuma, Fibromyalgie und Colon irritabile meldete sich die Versicherte am 1
- Oktober 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1
- September 2018 erstattet wurde ( Urk. 7/26). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/32; Urk. 7/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Dezember 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalide nversicherung ( Urk. 7/50 = Urk. 2).
- Die Versicherte erhob am 1
- Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
- Dezember 2018 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem
- April 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventu ell sei ein neutrales Gutachten und falls notwendig eine Haushaltsabklärung in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- Februar 2019 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1
- Mai 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1.4 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervari ante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfah ren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesund heitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das In valideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben da nach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich fest zulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5). In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (al lein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypotheti schen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2
- Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
- 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin insbesondere Qualifikation, Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin vor der Mutterschaft während etwa eineinhalb Jahren in ei nem vollen Pensum gearbeitet habe. Danach habe sie erst wieder ab dem Jahr 2000 für jeweils zwei Stunden pro Tag gearbeitet. Das Nachgehen einer 100%igen Arbeitstätigkeit bei vollständiger Gesundheit sei somit nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin werde deshalb als voll erwerbstätig mit 37 % Erwerbstätig keit qualifiziert. Aus somatischer Sicht s ei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % als Raumpflegerin ausgewiesen. Aus diesem Grund könne im Haushaltsbereich keine Einschränkung vorliegen, welche den Anspruch auf eine Rente tangiere. Aus psy chiatrischer Sicht ergebe sich kein ausreichender Anhalt für eine Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben). 2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihr er Beschwerde ( Urk. 1) auf den Stand punkt, dass sie aufgrund der Fibromyalgie und der rezidivierenden depressiven Störung nachweislich zu 100 % erwerbsunfähig sei (S. 14 unten). Wenn sie ge sund wäre, würde sie heute in einem 100%-Pensum arbeiten (S. 14 Mitte). Obwohl sie früher mehrheitlich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei, habe sie stets als Reinigungskraft in unterschiedlichen Pensen von mindestens 40 % ge arbeitet (S. 5 Mitte). Aufgrund von massiven Schmerzen im Bewegungsapparat habe sie ihr Arbeitspensum nie mehr auf 100 % steigern können (S. 5 f.). Spätes tens seit Sommer 2015 sei sie schm erzbedingt gezwungen gewesen , ihr Arbeits pensum massiv zu reduzieren (S. 14 oben). Des Weiteren kritisierte die Beschwer deführerin insbesondere das Medas -Gutachten (S. 8 ff.). Dieses sei widersprüch lich, unvollständig und nicht nachvollziehbar (S. 12 oben). Der Gutachter Dr. med. Z.___ verfüge nicht mehr über eine Berufsausübungsbewilli gung, weshalb er gemäss „Kodex für Gutachterinnen und Gutachter“ keine Gut achten verfassen dürfe. Auch führe er den Titel FMH, ohne Mitglied zu sein, wes halb eine Titelanmassung vorliege (S. 8 f.). Der Gutachter PD Dr. med. A.___ verfüge im Kanton St. Gallen lediglich über eine sogenannte 90-Tage Dienstleis tungsberechtigung (S. 9 Mitte). Zudem sei sie t rotz Empfehlung des orthopädi schen Gutachters Dr. A.___ nie rheumatologisch begutachtet worden (S. 10 unten). Auch sei widersprüchlich, dass sie in der angestammten T ätigkeit als Rei nigungskraft 70 % arbeitsfähig, in der Haushaltsführung unter dem Tit el Reini gung / Putzen jedoch zu 40 % eingeschränkt sein soll e (S. 9 unten). Schliesslich habe d ie Beschwerdegegnerin keine Indikatoren- und Ressourcenprüfung durch geführt (S. 12 Mitte) und keine Haushaltsabklärung vorgenommen (S. 16 oben ).
- Die Beschwerdeführerin beanstandete ausserdem , dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht auf ihre Eingaben respektive die geäusser ten Kritikpunkte eingegangen sei und dadurch eine Rechtsverweigerung began gen habe ( Urk. 1 S. 4 unten). Damit machte die Beschwerdeführerin eine Verlet zung der Begründungspflicht geltend. Dazu ist festzuhalten, dass die Begrün dungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Ak tenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor bringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 2
- November 2007 E. 4.2.2 mit Verweisen). Vorliegend hat di e Beschwer degegnerin ihre Verfügung begründet und ist dabei auch auf die wesentlichen Standpunkte de r Beschwerdeführerin eingegangen (vgl. Urk. 2 S. 2 oben ). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind somit erfüllt. 4 . 4 .1 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom
- November 2017 ( Urk. 7/5/1-4) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1) : - chronisches zervikospondylogenes Syndrom linksbetont bei skoliotischer Schiefhaltung thorakal nach links, thorakale Hyperkyphose, Haltungsin suffizienz, Knick-Senkfüsse beidseits, MRI HWS C.___ : unauffällig - sekundäre Schmerzausweitung mit Schmerzen ganze linke Körperseite und fibromyalgiformes myofasziales Schmerzsyndrom - depressive Entwicklung - Status nach HP postitiver Gastritis und erfolgreicher HP- Eradikation 2005 - Nikotinabusus - Vitamin D3 Mangel, substituiert Dr. B.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin leide seit zwölf Jahren an linksseitigen Körperschmerzen. S eit Sommer 2015 sei eine massive Verschlechte rung dieser Beschwerden eingetreten ( Ziff. 1.4). D ie Beschwerdeführerin habe ihr Arbeitspensum von sich aus von etwa 60 % auf aktuell drei Stunden pro Tag reduziert , da sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Arbeit zu bewältigen. Sie arbeite als Reinigungskraft und müsse nach jeder Arbeitsstunde eine Pause ein legen ( Ziff. 1.6). Wegen der massiven Schmerzen im Bewegungsapparat und der dadurch entstandenen Depression sei d ie Beschwerdeführerin im Berufsleben wie auch im Alltag stark eingeschränkt. Auch zuhause könne sie kaum den Haushalt führen und sei auf die Hilfe ihrer Kinder und des Ehemannes angewiesen ( Ziff. 1.7) . 4 .2 Im Bericht der Ärzte des C.___ , Klinik für Rheumatolo gie, vom 1
- November 20 17 ( Urk. 7/7) wurden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1): - chronisch zervikosp ondylogenes Syndrom linksbetont - klinisch leichte skoliotische Schiefhaltung thorakal nach links, linker Tiefschulterstand, thorakale Hyperkyphose, Haltungsinsuffizienz, ten denziell Hyperlaxität ohne Hype rlaxitätsyndrom , Knick-Senkfuss beid seits - Röntgen der HWS: Hyperkyphosierung der oberen BWS, leichte multi segmentale Spondylose - MRI HWS unauffällig - tendenzielle Schmerzausweitung und myofasziales Schmerzsyndrom - Verdach t auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren Zudem wurde ausgeführt, es handle sich um eine chronische Situation. Wegen begleitender Schmerzausweitung und subdepressiver Verstimmung sowie bei schlechter Medikamentenverträglichkeit sei kurzfristig nicht mit einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 2 unten). Aufgrund der Schmerzintensität und der Beschwerdeakkumulation im Laufe des Tages sei eine volle Arbe itstätigkeit nicht mehr möglich . Ebenso bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit. Mittelschwere bis schwere Arbeiten seien nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 3 unten). Eine angepasste Tätigkeit unter Vermeidung von mittelschweren bis schweren körperlichen Aufgaben, Überkopfarbeiten, Lasten über 5 kg, Trep pensteigen und Beugen, sei im Umfang von 50 % (nicht länger als vier Stunden pro Tag) zumutbar ( S. 3 f. ). 4 .3 Vom 2
- Februar bis
- März 2018 war die Beschwerdeführerin in der rheumato logischen Klinik des C.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom
- März 2018 ( Urk. 7/9) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen genannt (S. 1) : - Fibromyalgiesyndrom - myofasziale Nacken-, Sc hulter- und Armschmerzen links - mediale Gonarthrose beidseits - rezidivierende m ittelgradige depressive Störung - chronischer Husten Klinisch zeigten sich eine ungünstige Haltung, deutliche myofasziale Befunde im Schulter- und Nackenbereich, eine allgemeine Dekonditionierung und eine dif fuse Weichteildruckdolenz (S. 2 oben). Die Schmerzen seien während der Hospi talisation in etwa unverändert geblieben (S. 2 Mitte). Für die Zeit v om 2
- Februar bis 2
- März 2018 wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert (S. 3 Mitte). 4 .4 Vom
- bis 3
- März 2018 befand sich die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation in der Klinik der D.___ . Die Ärzte der D.___ führten im Bericht vom 3
- März 2018 ( Urk. 7/10/24-27) aus, dass die Schmerzsituation trotz verschiedenen physiotherapeutischen Massnahmen nicht wesentlich habe verbessert werden können (S. 2 unten) . Psychotherapeutisch habe die Beschwer deführerin ein mittelgradig depressives Zustandsbild mit gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, vermindertem Antrieb bei gleichzeitiger innerer Unruhe, Hoff nungslosigkeit und vermindertem Selbstwertgefühl gezeigt (S. 3 oben). Vom
- März bis
- April 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Mitte). 4 .5 Dr. B.___ führte im Bericht vom 2
- April 2018 ( Urk. 7/10/4-6 ) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in habe sich seit ihrem letzten Bericht verschlechtert ( Ziff. 1.1). In B ezug auf die Diagnosen nannte s i e neu ein Fibro myalgiesyndrom mit Ganzkörperschmerzen, Müdigkeit und unerholsamem Schlaf ( Ziff. 1.2). Trotz multimodaler stationärer Therapie im C.___ und Rehabilitation in D.___ sei eine Zunahme der generalisierten Schmerzen im Bereich des Be wegungsapparates erfolgt, so dass d ie Beschwerdeführerin auch leichte Haus haltsaufgaben fast nicht mehr verrichten könne . Die Depression habe sich wegen der nicht eingetretenen , erhofften Verbesserung massiv verstärkt (Ziff. 1.3). Ak tuell sei die B eschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 2 und Ziff. 4). 4 .6 E.____ und Dr. med. F.___ , Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, G.___ , nannten im Beric ht vom 2
- Mai 2018 ( Urk. 7/13) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5) : - rezidivie rende depressive Störung, gege nwärtig mittelgradige depressive Episode mit so matischem Syndrom - chronisches thorakospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont - Gonarthrose beidseits - chronischer Husten Die Beschwerdeführerin stehe sei dem 1
- April 2018 bei ihnen in Behandlung, die Termine fänden 14täglich statt ( Ziff. 1.1 und 1.2). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine depressive Symptomatik mit Affektstörung, Antriebsstörung, Kon zentrationsstörung und Schlafstörungen ( Ziff. 2.2). Aktuell werde aus somati scher Sicht eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit attestiert ( Ziff. 1.3). 4 .7 Das poly disziplinäre Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 1
- September 2018 ( Urk. 7/26) basiert auf einer internistischen, einer orthopäd i schen, und einer psychiatrischen Beurteilung (Untersuchungen vom Juli und Au gust 2018 ) sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1). Darin wurden folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit genannt (S. 4 Ziff. 4.2): - Fibromyalgiesyndrom - chronisch zervikospo ndylogenes Syndrom linksbetont, mit chronischem linksbetonten Schulter-Arm-Syndrom links ( painful arc , sekundäre Arm hebe - und Halteschwäche) I m i nternistis chen Teilg utachten ( Urk. 7/26/8-19) wurde ausgeführt, dass aus in ternistischer Sicht kein relevanter Befund erhoben werden könne (S. 9 Mitte). Aus o rthopädische r Sicht ( Urk. 7/26/20-43) wurde ausgeführt, es erscheine plau sibel, dass durch die permanenten Muskelverspannungen wegen zu schwacher Muskulatur mit jahrzehntelang bestehenden Myogelosen ein irreversibler Zu stand erreicht worden sei (S. 17 oben). Nach orthopädischer Einschätzung liege im Untersuchungszeitpunkt ein syndromales Schmerzbild im Sinne einer Fibro myalgie vor. Die Beschwerdeführerin leide zusätzlich unter den Folgen anderer aufgeführter Diagnosen und unter den Verspannungen und Weichteilschmerzen der Kopf- und Nackenregion und Schulter-Arm-Region links bei nur moderaten degenerativen Veränderungen in diesem Bereich (S. 18 unten). Ein Fibromyalgie syndrom sollte allenfalls rheumatologisch bestätigt werden (S. 16 Mitte). Zu den Funktionseinschränkungen wurde angegeben, dass ein kraftvolles und vollstän diges Heben und Beugen der Schulter links nicht möglich sei, eine kraftvoll an strengende Tätigkeit im Stehen und Gehen nur reduziert möglich, die Hebe- und Tragearbeit über 10 kg reduziert, die Gehstrecke bei beginnender Gonarthrose leicht limitiert sei und Arbeiten im Knien, Hocken, in gebückter Haltung und in Zwangshaltungen am Boden nur reduziert oder nicht mehr zu empfehlen seien (S. 19). Insgesamt bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 30%ige Leistungsein schränkung. In einer optimal angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der orthopädischen Schulterproblematik sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit plausibel (S. 22 Mitte). Dabei handle es sich um eine überwiegend körperlich leichte Tätig keit unter Benutzung ausschliesslich oder überwiegend der Hände und Arme rumpfnah ohne besondere Seitenbetonung rechts / links (S. 22 unten). Die thera peutischen Optionen auf orthopädischem Fachgebiet seien nicht ausgeschöpft. U nter adäquater Schmerztherapie sei aller Voraussicht nach eine Verbesserung der A rbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 23 Mitte). In Bezug auf die Auswirkungen auf die Tätigkeiten im Haushalt wurde beim Einkaufen eine Einschränkung von 20 %, beim Reinigen / Putzen wie auch bei der Wäsche eine solche von 40 % sowie beim Kochen / Zubereiten und beim Aufräumen et cetera eine Einschrän kung von 20 % angegeben (S. 23 f.). Im p sychiatrische n Teilg utachten (Urk. 7/26/44-69) wurde ausgeführt, der AMDP-konform erhobene Befund sei bis auf eine themenabhängige, jeweils kurz zeitige Affektinkontinenz (in Tränen ausbrechen) bezogen auf die objektiven Kri terien regelrecht. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychische Beein trächtigung aufspürbar. Insbesondere seien die Achsensymptome einer depressi ven Störung (tiefe Traurigkeit, Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit) nicht evident. So berichte die Beschwerdeführerin anamnestisch einen ausreichend strukturier ten Tagesablauf mit von ihr als positiv empfundenen Kontakten innerhalb der Familie und einigen Aktivitäten im Bereich des Haushaltes sowie eine Reisefä higkeit per Auto in ihr Heimatland. Insgesamt lasse sich von psychiatrischer Seite somit keine namhafte depressive Symptomatik objektivieren . Evident sei lediglich eine subsyndromale intermittierende psychische Beeinträchtigung, aus welcher allerdings keine namhaften Einschränkungen der Arbeits- und Alltagsfähigkeit resultierten (S. 17 oben) . Insgesamt gab der psychiatrische Gutachter an, dass eine namhafte depressive Symptomatik weder aus den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den in den Akten vorhandenen Behandlungsbe richten objektiviert werden könne ( S. 22 oben ). Das von der Beschwerdeführerin g eklagte Schmerzausmass sei klinisch nur teilweise nachvollziehbar . Insbeson dere seien Schmerzexazerbationen mit einem maximalen Schmerzausmass auf der VAS nicht nachzuvollziehen und dürften am ehesten einer demonstrativ ag gravierenden Symptompräsentation zuschulden sein (S. 17 Mitte). Gegen ein ent sprechend starkes Schmerzausmass spreche auch, dass die Beschwerdeführerin bis Februar 2018 in der Lage gewesen sei, einer bis zu 40%igen Tätigkeit als Raumpflegerin nachzugehen (S. 22 unten). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Schmerzstörung mit psy chischen und somatischen Faktoren ergäben sich nicht (S. 17 unten). Psychiatri scherseits ergebe sich kein ausreichender Anhalt für eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit (S. 20 Mitte). Im Rahmen der interdisziplinäre n Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/26/1-7) wurde aus geführt, dass das Fibromyalgiesyndrom im Vordergrund stehe, welche s gestützt auf die aktenmässig so vorliegende Diagnose und die eigene Befunderhebung bestätigt werden könne. Dadurch ergäben sich leichte bis mittelgradige Ein schränk ungen in der bisherigen Tätigkeit. Die quantitative prospektive Einschät zung der Arbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung von Inkonsistenzen erfolgt (S. 4 Mitte). Die drastische Beschwerdeschilderung sei prima vista teilweise nach vollziehbar gewesen. Bei genauer Betrachtung hätten sich aber auch Diskrepan zen der maximalen Beschwerdeangaben im Vergleich mit den aktuellen inner- und ausserhäuslichen Aktivitäten und der geringen Therapiemotivation (Leidens druck) ergeben (S. 4 f.) Ab Oktober 2017 (Aufgabe der Teilzeitarbeit und Anmel dung bei der Invalidenversicherung) könne i n der bisherigen Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit angenommen werden (S. 5 Mitte ). 4 .8 Das MRI der LWS/ des lumbosakrale n Übergang s vom 1
- November 2018 ( Bericht des H.___ vom selben Tag, Urk. 7/48/1) zeigte Zei chen einer seronegativen Spondylarthropathie mit linksbetont leichten bis mäs sigen ISG Arthritiden, einer mögl ichen Spondylitis anterior Th11- L1 sowie auch ein Ödem rechts an den Endplatten L3/L4 und ein Ödem im Lig . Spinosum L2-L
- Zudem wurden eine flache linksbetonte Protrusion L4/L5, ein Bulging L2- L4 sowie leichte Spondylarthrosen L2-S1 angegeben. 4 .9 Dr. med. I.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1
- November 2018 ( Urk. 7/48/2-4) fol gende Hauptdiagnosen (S. 1 f.) : - Fibromyalgiesyndrom - mediale Gonarthrose beidseits (Röntgen 11/17) - rezidivierende mittelgradige depressive Störung (circa 02/16) - chronischer Husten bei Verdacht auf beginnende COPD Dr. I.___ führte aus, die Beschwerdeführerin klage über Ganzkörper schmerzen. Die Kriterien für eine Fibromyalgie seien erfüllt. Im Vordergrund stünden einerseits die Schultern bei ausgeprägter Scapula Dyskines i e so wie leich ter Tendinose der Supraspinatussehne und andererseits lumbale Beschwerden . Im MRI finde sich eine D iskushernie L4/5, welche die Symptomatik erkläre. Sie habe nun eine epidurale Infiltration angemeldet. Zusätzlich bestünden auch begin nende retropatellär betonte Gonarthrosen beidseits (S. 3 Mitte ). 5 . 5.1 Vorab stellt sich die Frage nach dem Status der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als voll erwerbs tä tig mit 37 % Er werbstätigkeit , mithin als hypothetisch im Gesundheitsf all ledig lich teilerwerbstätige versicherte Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV (vgl. E. 1.4). 5.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie heute , wenn sie gesund wäre, in einem 100%-Pensum arbeiten würde. Obwohl sie früher mehrheitlich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei, habe sie stets als Reinigungskraft in unterschiedlichen Pensen von mindestens 40 % gearbeitet. Aufgrund von massi ven Schmerzen im Bewegungsapparat habe sie ihr Arbeitspensum nie mehr auf 100 % steigern können und sei schm erzbedingt gezwungen gewesen , dieses mas siv zu reduzieren . 5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und den drei erwachsenen Kindern in einer 4 ½ -Zimmerwohnung lebt ( Urk. 7/26/13). Die Hausärztin Dr. B.___ hielt im November 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin an massiven Schmerzen im Bewegungsapparat leide und ihr Arbeitspensum von sich aus von etwa 60 % auf aktuell drei Stunden pro Tag reduziert habe (vgl. vorstehend E. 4.1) . Soweit die Beschwerdegegnerin festhielt, die Beschwerdeführerin habe „erst wieder ab dem Jahr 2000 für jeweils zwei Stunden pro Tag“ gearbeitet, erscheint dies angesichts des Alters der Kinder - das jüngste kam im Oktober 1998 zur Welt - durchaus nachv ollziehbar. Aufgrund des Auszug s aus dem Individuellen Konto ( Urk. 7/4) ergeben sich in den Jahren 2001 bis 2004 jährliche Einkommen im Bereich von Fr. 11‘000.-- bis Fr. 14‘000.--, in den Jahren 2005 bis 2009 von Fr. 15‘000.-- bis Fr. 18‘000.-- und in den Jahren 2010 bis 2016 von Fr. 21‘000.-- bis Fr. 26‘000.--. Dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum mit zunehmendem Alter der Kinder ge steigert hat. Die zugrundeliegenden Arbeitspensen sind jedoch nicht bekannt, Ar beitgeberberichte liegen keine vor. 5.4 Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest fraglich, dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall freiwillig lediglich zu 37 % arbeitstätig wäre. Zudem könnte man angesichts des Fünfpersonen-Haushalts durchaus auch von einem Haushaltsbereich ausgehen, zumal die Beschwerdeführerin offenbar die Wäsche pflege und die Zubereitung des Nachtessens für die ganze Familie übernimmt ( Urk. 7/26/55), was sie - zumindest bei nicht 100%iger Arbeitstätigkeit – wohl auch im Gesundheitsfall machen würde. Die Statusfrage kann vorliegend jedoch offengelassen werden, wie im Folgenden (E. 7 .3 ) zu zeigen sein wird. Entspre chend ist auch keine Haushalt s abklärung erforderlich.
- 6.1 Die ausführliche Expertise der Ärzte der Y.___ vom Sep tember 2018 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne de r Rechtsprechung (vgl. E. 1.5). Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbeson dere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen. Darauf kann abgestellt werden. 6.2 Die Gutachter der Y.___ nannten die Diagnosen eines Fib romyalgiesyndroms sowie eines chronisch zervikospondylogenen Syndroms und attestierten der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen sowie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stehen die Beurteilungen der Hausärztin Dr. B.___ , welche der Beschwerdeführerin im April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, sowie der Ärzte der Rheumatologie des C.___ , wel che im November 2017 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (ohne schwere und mittelschwere Arbeiten) ausgingen, gegenüber . In den übrigen Berichten finden sich keine (eigenen) Beurteilungen der Arbeitsfä higkeit respektive wurde eine Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Dauer der Hos pitalisation sowie einige Tage darüber hinaus bescheinigt. 6.3 Im Bericht der Ärzte der Rheumatologie des C.___ (vgl. vorstehend E. 4.1 und E. 4.2) wurde nicht näher dargelegt, weshalb in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit besteht. Neben einem chronisch zervikospondylogenen Syndrom linksbetont wurde auch ein Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Der psychiatrische Gut achter der Y.___ nahm Stellung zu diese r Beurteilung. Er führte aus, dass in diesem Bericht der Ärzte des C.___ keine namhafte psychische Beeinträchtigung beschrieben werde . Es sei lediglich von einer subdepressiven Verstimmung die Rede und es werde ein Verdacht auf eine Schmerzstörung ge äussert (Urk. 7/26/61). Insgesamt vermag die Einschätzung der Ärzte der Rheu matologie des C.___ das Gutachten der Y.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Zu den Beurteilungen durch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) hielt der psychiatrische Gutachter der Y.___ fest, es seien keine nam haften Einschränkungen aufgeführt worden, welche die Diagnose einer depressi ven Episode objektivieren könnten. Es seien lediglich Einschränkungen bezüglich Konzentration, Auffassungsvermögen, Anpassung und Belastbarkeit angegeben worden. Einschränkungen in der Konzentration und im Auffassungsvermögen seien indessen aktuell so wie retrospektiv nicht nachvollziehbar ( Urk. 7/26/61). Soweit Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte , vermag diese Einschätzung die eingehend begründeten Untersu chungsergebnisse der Ärzte der Y.___ ebenfalls nicht zu entkräften, zumal die Beschwerdeführerin seit April 1998 bei Dr. B.___ in hausärztlicher Behandlung steht (vgl. Urk. 7/5/1-4 Ziff. 1.2) und somit zwischen ihnen eine auftragsrechtliche Vertrauenskonstellation besteht (vgl. E. 1.6). 6.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie trotz Empfehlung des orthopä dischen Gutachters nicht rheumatologisch begutachtet worden sei. Der orthopä dische Gutachter führte in seinem Teilgutachten aus, dass ein Fibromyalgiesyn drom allenfalls rheumatologisch bestätigt werden sollte. Im Rahmen des Gutach tens erfolgte keine rheumatologische Untersuchung . Indessen war bereits im Aus trittsbericht des C.___ , Klinik für Rheumatologie, vom
- März 2018 ein Fibromy algiesyndrom diagnostiziert worden . Im Rahmen der interdisziplinären Gesamt beurteilung der Ärzte der Y.___ wurde die Diagnose des Fibromyalgiesyndroms nicht angezweifelt respektive diesbezüglich kein Vorbe halt gemacht (vgl. Urk. 7/26/4). Nach Erstellung des Gutachtens hielt schliesslich auch die Rheumatologin Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 1
- November 2018 (E. 4.9) fest, dass die Kriterien für eine Fibromyalgie erfüllt seien. Diesbe züglich besteht somit kein weiterer Abklärungsbedarf. Auch ansonsten besteht kein Anlass für weitere Abklärungen. So hat Dr. I.___ die Radiologie-Befunde vom 1
- November 2018 in ihrem Bericht verar beitet und dennoch - entsprechend dem Gutachten – «lediglich» ein Fibromyal giesyndrom diagnostiziert. 6.5 Die Beschwerdeführerin beanstandete weiter, dass ihr die Gutachter im Haushalt eine 40%ige Einschränkung im Bereich Reinigung/Putzen bescheinigt hätt en, in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft indessen eine lediglich 30%ige Einschränkung. Dazu ist zu bemerken, dass gewisse schwere Tätigkeiten, die im Haushalt anfallen (beispielsweise Fenster putzen, Backofen reinigen, Betten be ziehen) , in einer üblichen Reinigungstätigkeit im ausserhäuslichen Bereich, bei spielsweise bei der Reinigung von Büros, nicht zu verrichten sind. Damit kann der geringe prozentu ale Unterschied erklärt werden. 6.6 D es Weiteren machte d ie Beschwerdeführerin in Bezug auf den internistischen Gutachter der Y.___ , Dr. med. Z.___ , geltend, dass dieser nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge und überdies den Ti tel FMH führe, ohne Mitglied zu sein. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ver lässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlage n. Der Beweiswert einer spezial ärztlichen Expertise hängt davon ab, ob die be gutachtende Person über die ent sprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erheb liche Rolle. Bezüglich der me di zinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge richte auf die Fachkenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichten den oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson vorausgesetzt. Hin gegen ist der FMH-Titel nicht Bedingung. Die Titelanmassung stellt den Beweis wert eines medizinischen Gutachtens erheblich in Frage (Urteil des Bundesge richts 8 C_66/2010 vom
- September 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). D as Bundesgericht hat eine kantonale Berufsausübungsbewilligung bislang nie als Voraussetzung für die Gutachtertätigkeit genannt ( vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_121/2016 vom 2
- April 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Dr. Z.___ ist gemäss Ärzteverzeichnis der FMH ( www.doctorfmh.ch ) Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nicht aber Mitglied der FMH. Auch wird er auf der Homepage der Swiss Insurance Medicine (SIM) nicht als zertifizierter medizini scher Gutachter SIM aufgeführt ( www.swiss-insurance-medicine.ch ), wobei es sich wohl nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Vor dem Hinter grund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt dies indessen nicht dazu, dass de r Beweiswert d es medizinischen Gutachtens in Frage gestellt würde . 6.7 Die Beschwerdeführerin beanstandete ausserdem, dass d er orthopädische Gutach ter PD Dr. med. A.___ im Kanton St. Gallen lediglich über eine sogenannte 90-Tage Dienstleistungsberechtigung verfüge. Sie machte jedoch nicht geltend - und es liegen auch keine entsprechenden Hinweise vor -, dass PD Dr. med. A.___ im Jahr 2018 mehr als 90 Tage als Gutachter im Kanton St. Gallen tätig gewesen wäre.
- 8 Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 1
- September 2018 abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdefüh rerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine 80%ige Arbeitsfä higkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit besteht.
- 7.1 Die Frage, ob ein psychisches Leiden respektive ein fibromyalgieformes Schmerzsyndrom zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, welche auch rechtlich be deutsam ist, beurteilt sich in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens ( Standardindikatoren prüfung ) nach B GE 141 V 281 und BGE 143 V 418 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_568/2019 vom 2
- November 2019 E. 5.6) . 7.2 Die Gutachter der Y.___ äusserten sich sowohl im Rahmen der Gesamtbeurteilung als auch in den Teilgutachten zu den Standardindikatoren (vgl. insbesondere Urk. 7/26/4-5; Urk. 7/26/17; Urk. 7/26/39-40; Urk. 7/26/65-66). Vorliegend erübrigt sich indessen die Durchführung eines strukturierten Be weisverfahrens . Unabhängig davon, ob die Indikatorenprüfung die seitens der Gutachter bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten bestätigen würde, führt diese Ein schränkung nicht zu einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente , wie im Folgenden dargele gt wird . 7.3 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig in einem Pensum von 37 % ohne Aufgabenbereich. Entsprechend ging sie a nge sichts der 70%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht von einer IV-relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung aus. Da bei der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit besteht , kann die genaue Qualifikation offengelassen werden. Selbst wenn man, wie dies die Beschwerdeführerin beantragte, von einer 100%igen Arbeitstätigkeit im Ge sundheitsfall ausgehen würde – was vorliegend indessen nicht angemessen er scheint – , ergäbe sich immer noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. So ist d ie Beschwerdeführerin aus medizinis cher Sicht in der Lage , ihr e zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin im Umfang von 70 % auszuüben . Somit genügt – ausgehend von einer vollen Arbeitstätigkeit – f ür die Ermittlung des maximalen Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Pro zentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b) , zumal in einer angepassten Tätigkeit eine leicht höhere Arbeitsfähigkeit besteht . Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von höchstens 30 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1
- Dezember 2018 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
- Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00049
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 1 4. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1972, Mutter von drei erwachsenen Kindern (1993, 1996, 1998), war seit dem 1. Januar 2014 als Raumpflegerin mit einem Pensum von 36 % in einer Apotheke in Bern tätig (vgl. Urk. 7/1 7
Ziff. 5.4). Unter Hinweis auf Weichteilrheuma, Fibromyalgie und Colon irritabile meldete sich die Versicherte am 1 4. Oktober 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 0. September 2018 erstattet wurde ( Urk. 7/26). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/32; Urk. 7/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalide nversicherung ( Urk. 7/50 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 7. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. April 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventu ell sei ein neutrales Gutachten und falls notwendig eine Haushaltsabklärung in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2019 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 7. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
1.4
Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervari ante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfah ren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesund heitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das In valideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben da nach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich fest zulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (al lein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypotheti schen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin insbesondere Qualifikation, Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) aus, dass die Beschwerdeführerin vor der Mutterschaft während etwa eineinhalb Jahren in ei nem vollen Pensum gearbeitet habe. Danach habe sie erst wieder ab dem Jahr 2000 für jeweils zwei Stunden pro Tag gearbeitet. Das Nachgehen einer 100%igen Arbeitstätigkeit bei vollständiger Gesundheit sei somit nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin werde deshalb als voll erwerbstätig mit 37 % Erwerbstätig keit qualifiziert. Aus somatischer Sicht s ei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % als Raumpflegerin ausgewiesen. Aus diesem Grund könne im Haushaltsbereich keine Einschränkung vorliegen, welche den Anspruch auf eine Rente tangiere. Aus psy chiatrischer Sicht ergebe sich kein ausreichender Anhalt für eine Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben).
2.3
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihr er Beschwerde ( Urk.
1) auf den Stand punkt, dass sie aufgrund der Fibromyalgie und der rezidivierenden depressiven Störung nachweislich zu 100 % erwerbsunfähig sei (S. 14 unten). Wenn sie ge sund wäre, würde sie heute in einem 100%-Pensum arbeiten (S. 14 Mitte). Obwohl sie früher mehrheitlich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei, habe sie stets als Reinigungskraft in unterschiedlichen Pensen von mindestens 40 % ge arbeitet (S. 5 Mitte). Aufgrund von massiven Schmerzen im Bewegungsapparat habe sie ihr Arbeitspensum nie mehr auf 100 % steigern können (S. 5 f.). Spätes tens seit Sommer 2015 sei sie schm erzbedingt gezwungen gewesen , ihr Arbeits pensum massiv zu reduzieren (S. 14 oben). Des Weiteren kritisierte die Beschwer deführerin insbesondere das Medas -Gutachten (S. 8 ff.). Dieses sei widersprüch lich, unvollständig und nicht nachvollziehbar (S. 12 oben). Der Gutachter Dr. med.
Z.___ verfüge nicht mehr über eine Berufsausübungsbewilli gung, weshalb er gemäss „Kodex für Gutachterinnen und Gutachter“ keine Gut achten verfassen dürfe. Auch führe er den Titel FMH, ohne Mitglied zu sein, wes halb eine Titelanmassung vorliege (S. 8 f.). Der Gutachter PD Dr. med. A.___ verfüge im Kanton St. Gallen lediglich über eine sogenannte 90-Tage Dienstleis tungsberechtigung (S. 9 Mitte). Zudem sei sie t rotz Empfehlung des orthopädi schen Gutachters Dr. A.___ nie rheumatologisch begutachtet worden (S. 10 unten). Auch sei widersprüchlich, dass sie in der angestammten T ätigkeit als Rei nigungskraft 70 % arbeitsfähig, in der Haushaltsführung unter dem Tit el Reini gung / Putzen jedoch zu 40 % eingeschränkt sein soll e (S. 9 unten). Schliesslich habe d ie Beschwerdegegnerin keine Indikatoren- und Ressourcenprüfung durch geführt (S. 12 Mitte) und keine Haushaltsabklärung vorgenommen (S. 16 oben ). 3.
Die Beschwerdeführerin beanstandete ausserdem , dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht auf ihre Eingaben respektive die geäusser ten Kritikpunkte
eingegangen sei und dadurch eine Rechtsverweigerung began gen habe ( Urk. 1 S. 4 unten). Damit machte die Beschwerdeführerin eine Verlet zung der Begründungspflicht geltend. Dazu ist festzuhalten, dass die Begrün dungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Ak tenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor bringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 2 2. November 2007 E. 4.2.2 mit Verweisen). Vorliegend hat di e Beschwer degegnerin ihre
Verfügung begründet und ist dabei auch auf die wesentlichen Standpunkte de r Beschwerdeführerin eingegangen (vgl. Urk. 2 S. 2 oben ). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind somit erfüllt. 4 . 4 .1
Dr. med.
B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 4. November 2017 ( Urk. 7/5/1-4) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1) : - chronisches
zervikospondylogenes Syndrom linksbetont bei skoliotischer Schiefhaltung thorakal nach links, thorakale Hyperkyphose, Haltungsin suffizienz, Knick-Senkfüsse beidseits, MRI HWS C.___ : unauffällig - sekundäre Schmerzausweitung mit Schmerzen ganze linke Körperseite und fibromyalgiformes
myofasziales Schmerzsyndrom - depressive Entwicklung - Status nach HP postitiver Gastritis und erfolgreicher HP- Eradikation 2005 - Nikotinabusus - Vitamin D3 Mangel, substituiert
Dr. B.___ führte aus,
d ie Beschwerdeführerin leide seit zwölf Jahren an linksseitigen Körperschmerzen. S eit Sommer 2015 sei eine massive Verschlechte rung dieser Beschwerden eingetreten ( Ziff. 1.4). D ie Beschwerdeführerin habe ihr Arbeitspensum von sich aus von etwa 60 % auf aktuell drei Stunden pro Tag reduziert , da sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Arbeit zu bewältigen. Sie arbeite als Reinigungskraft und müsse nach jeder Arbeitsstunde eine Pause ein legen ( Ziff. 1.6). Wegen der massiven Schmerzen im Bewegungsapparat und der dadurch entstandenen Depression sei d ie Beschwerdeführerin im Berufsleben wie auch im Alltag stark eingeschränkt. Auch zuhause könne sie kaum den Haushalt führen und sei auf die Hilfe ihrer Kinder und des Ehemannes angewiesen ( Ziff. 1.7) . 4 .2
Im Bericht der Ärzte des C.___ , Klinik für Rheumatolo gie,
vom 1 3. November 20 17 ( Urk. 7/7) wurden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1): - chronisch zervikosp ondylogenes Syndrom linksbetont
- klinisch leichte skoliotische Schiefhaltung thorakal nach links, linker Tiefschulterstand, thorakale Hyperkyphose, Haltungsinsuffizienz, ten denziell Hyperlaxität ohne Hype rlaxitätsyndrom , Knick-Senkfuss beid seits
- Röntgen der HWS: Hyperkyphosierung der oberen BWS, leichte multi segmentale Spondylose
- MRI HWS unauffällig - tendenzielle Schmerzausweitung und myofasziales Schmerzsyndrom - Verdach t auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren
Zudem wurde ausgeführt, es handle sich um eine chronische Situation. Wegen begleitender Schmerzausweitung und subdepressiver Verstimmung sowie bei schlechter Medikamentenverträglichkeit sei kurzfristig nicht mit einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 2 unten).
Aufgrund der Schmerzintensität und der Beschwerdeakkumulation im Laufe des Tages sei eine volle Arbe itstätigkeit nicht mehr möglich . Ebenso bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit. Mittelschwere bis schwere Arbeiten seien nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 3 unten). Eine angepasste Tätigkeit unter Vermeidung von mittelschweren bis schweren körperlichen Aufgaben, Überkopfarbeiten, Lasten über 5 kg, Trep pensteigen und Beugen, sei im Umfang von 50 % (nicht länger als vier Stunden pro Tag) zumutbar ( S. 3 f. ). 4 .3
Vom 2 0. Februar bis 7. März 2018 war die Beschwerdeführerin in der rheumato logischen Klinik des
C.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 7. März 2018 ( Urk. 7/9) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen genannt (S. 1) : - Fibromyalgiesyndrom
- myofasziale Nacken-, Sc hulter- und Armschmerzen links
- mediale Gonarthrose beidseits
- rezidivierende m ittelgradige depressive Störung
- chronischer Husten
Klinisch zeigten sich eine ungünstige Haltung, deutliche myofasziale Befunde im Schulter- und Nackenbereich, eine allgemeine Dekonditionierung und eine dif fuse Weichteildruckdolenz (S. 2 oben). Die Schmerzen seien während der Hospi talisation in etwa unverändert geblieben (S. 2 Mitte).
Für die Zeit v om 2 0. Februar bis 2 5. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert (S. 3 Mitte). 4 .4
Vom 7. bis 3 1. März 2018 befand sich die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation in der Klinik der D.___ . Die Ärzte der D.___
führten im Bericht vom 3 1. März 2018 ( Urk. 7/10/24-27) aus, dass die Schmerzsituation trotz verschiedenen physiotherapeutischen Massnahmen nicht wesentlich habe verbessert werden können (S. 2 unten) . Psychotherapeutisch habe die Beschwer deführerin ein mittelgradig depressives Zustandsbild mit gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, vermindertem Antrieb bei gleichzeitiger innerer Unruhe, Hoff nungslosigkeit und vermindertem Selbstwertgefühl gezeigt (S. 3 oben). Vom 7. März bis 8. April 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Mitte). 4 .5
Dr. B.___ führte im Bericht vom 2 9. April 2018 ( Urk. 7/10/4-6 ) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in habe sich seit ihrem letzten Bericht verschlechtert ( Ziff. 1.1). In B ezug auf die Diagnosen nannte s i e neu ein Fibro myalgiesyndrom mit Ganzkörperschmerzen, Müdigkeit und unerholsamem Schlaf ( Ziff. 1.2). Trotz multimodaler stationärer Therapie im C.___ und Rehabilitation in D.___ sei eine Zunahme der generalisierten Schmerzen im Bereich des Be wegungsapparates erfolgt, so dass d ie Beschwerdeführerin auch leichte Haus haltsaufgaben fast nicht mehr verrichten könne . Die Depression habe sich wegen der nicht eingetretenen , erhofften Verbesserung massiv verstärkt (Ziff. 1.3). Ak tuell sei die B eschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 2 und Ziff. 4). 4 .6
E.____ und Dr. med.
F.___ , Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie,
G.___ , nannten im Beric ht vom 2 2. Mai 2018 ( Urk. 7/13) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5) : - rezidivie rende depressive Störung, gege nwärtig mittelgradige depressive Episode mit so matischem Syndrom - chronisches thorakospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont - Gonarthrose beidseits - chronischer Husten
Die Beschwerdeführerin stehe sei dem 1 6. April 2018 bei ihnen in Behandlung, die Termine fänden 14täglich statt ( Ziff. 1.1 und 1.2). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine depressive Symptomatik mit Affektstörung, Antriebsstörung, Kon zentrationsstörung und Schlafstörungen ( Ziff. 2.2). Aktuell werde aus somati scher Sicht eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit attestiert ( Ziff. 1.3). 4 .7
Das poly disziplinäre Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 1 0. September 2018 ( Urk. 7/26) basiert auf
einer internistischen, einer orthopäd i schen, und einer psychiatrischen Beurteilung (Untersuchungen vom Juli und Au gust 2018 ) sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1). Darin wurden folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit genannt (S. 4 Ziff. 4.2): - Fibromyalgiesyndrom
- chronisch zervikospo ndylogenes Syndrom linksbetont, mit chronischem linksbetonten Schulter-Arm-Syndrom links ( painful
arc , sekundäre Arm hebe
- und Halteschwäche)
I m i nternistis chen
Teilg utachten ( Urk. 7/26/8-19) wurde ausgeführt, dass aus in ternistischer Sicht kein relevanter Befund erhoben werden könne (S. 9 Mitte).
Aus o rthopädische r
Sicht ( Urk. 7/26/20-43) wurde ausgeführt, es erscheine plau sibel, dass durch die permanenten Muskelverspannungen wegen zu schwacher Muskulatur mit jahrzehntelang bestehenden Myogelosen ein irreversibler Zu stand erreicht worden sei (S. 17 oben).
Nach orthopädischer Einschätzung liege im Untersuchungszeitpunkt ein syndromales Schmerzbild im Sinne einer Fibro myalgie vor. Die Beschwerdeführerin leide zusätzlich unter den Folgen anderer aufgeführter Diagnosen und unter den Verspannungen und Weichteilschmerzen der Kopf- und Nackenregion und Schulter-Arm-Region links bei nur moderaten degenerativen Veränderungen in diesem Bereich (S. 18 unten). Ein Fibromyalgie syndrom sollte allenfalls rheumatologisch bestätigt werden (S. 16 Mitte). Zu den Funktionseinschränkungen wurde angegeben, dass ein kraftvolles und vollstän diges Heben und Beugen der Schulter links nicht möglich sei, eine kraftvoll an strengende Tätigkeit im Stehen und Gehen nur reduziert möglich, die Hebe- und Tragearbeit über 10 kg reduziert, die Gehstrecke bei beginnender Gonarthrose leicht limitiert sei und Arbeiten im Knien, Hocken, in gebückter Haltung und in Zwangshaltungen am Boden nur reduziert oder nicht mehr zu empfehlen seien (S. 19). Insgesamt bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 30%ige Leistungsein schränkung. In einer optimal angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der orthopädischen Schulterproblematik sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit plausibel (S. 22 Mitte). Dabei handle es sich um eine überwiegend körperlich leichte Tätig keit unter Benutzung ausschliesslich oder überwiegend der Hände und Arme rumpfnah ohne besondere Seitenbetonung rechts / links (S. 22 unten).
Die thera peutischen Optionen auf orthopädischem Fachgebiet seien nicht ausgeschöpft. U nter adäquater Schmerztherapie sei aller Voraussicht nach eine Verbesserung der A rbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 23 Mitte). In Bezug auf die Auswirkungen auf die Tätigkeiten im Haushalt wurde beim Einkaufen eine Einschränkung von 20 %, beim Reinigen / Putzen wie auch bei der Wäsche eine solche von 40 % sowie beim Kochen / Zubereiten und beim Aufräumen et cetera
eine Einschrän kung von 20 % angegeben (S. 23 f.).
Im p sychiatrische n
Teilg utachten (Urk. 7/26/44-69) wurde ausgeführt, der AMDP-konform erhobene Befund sei bis auf eine themenabhängige, jeweils kurz zeitige Affektinkontinenz (in Tränen ausbrechen) bezogen auf die objektiven Kri terien regelrecht. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychische Beein trächtigung aufspürbar. Insbesondere seien die Achsensymptome einer depressi ven Störung (tiefe Traurigkeit, Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit) nicht evident. So berichte die Beschwerdeführerin anamnestisch einen ausreichend strukturier ten Tagesablauf mit von ihr als positiv empfundenen Kontakten innerhalb der Familie und einigen Aktivitäten im Bereich des Haushaltes sowie eine Reisefä higkeit per Auto in ihr Heimatland. Insgesamt lasse sich von psychiatrischer Seite somit keine namhafte depressive Symptomatik objektivieren . Evident sei lediglich eine subsyndromale intermittierende psychische Beeinträchtigung, aus welcher allerdings keine namhaften Einschränkungen der Arbeits- und Alltagsfähigkeit resultierten (S. 17 oben) . Insgesamt gab der psychiatrische Gutachter an, dass eine namhafte depressive Symptomatik weder aus den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den in den Akten vorhandenen Behandlungsbe richten objektiviert werden könne ( S. 22 oben ). Das von der Beschwerdeführerin g eklagte Schmerzausmass sei klinisch nur teilweise nachvollziehbar . Insbeson dere seien Schmerzexazerbationen mit einem maximalen Schmerzausmass auf der VAS nicht nachzuvollziehen und dürften am ehesten einer demonstrativ ag gravierenden Symptompräsentation zuschulden sein (S. 17 Mitte). Gegen ein ent sprechend starkes Schmerzausmass spreche auch, dass die Beschwerdeführerin bis Februar 2018 in der Lage gewesen sei, einer bis zu 40%igen Tätigkeit als Raumpflegerin nachzugehen (S. 22 unten). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Schmerzstörung mit psy chischen und somatischen Faktoren ergäben sich nicht (S. 17 unten).
Psychiatri scherseits ergebe sich kein ausreichender Anhalt für eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit (S. 20 Mitte).
Im Rahmen der interdisziplinäre n Gesamtbeurteilung
( Urk. 7/26/1-7) wurde aus geführt, dass das Fibromyalgiesyndrom im Vordergrund stehe, welche s gestützt auf die aktenmässig so vorliegende Diagnose und die eigene Befunderhebung bestätigt werden könne. Dadurch ergäben sich leichte bis mittelgradige Ein schränk ungen in der bisherigen Tätigkeit. Die quantitative prospektive Einschät zung der Arbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung von Inkonsistenzen erfolgt (S. 4 Mitte). Die drastische Beschwerdeschilderung sei prima vista teilweise nach vollziehbar gewesen. Bei genauer Betrachtung hätten sich aber auch Diskrepan zen der maximalen Beschwerdeangaben im Vergleich mit den aktuellen inner- und ausserhäuslichen Aktivitäten und der geringen Therapiemotivation (Leidens druck) ergeben (S. 4 f.)
Ab Oktober 2017 (Aufgabe der Teilzeitarbeit und Anmel dung bei der Invalidenversicherung) könne i n der bisherigen Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit angenommen werden (S. 5 Mitte ). 4 .8
Das MRI der LWS/ des lumbosakrale n Übergang s vom 1 4. November 2018 ( Bericht des H.___ vom selben Tag, Urk. 7/48/1) zeigte Zei chen einer seronegativen
Spondylarthropathie mit linksbetont leichten bis mäs sigen ISG Arthritiden, einer mögl ichen Spondylitis anterior Th11- L1 sowie auch ein Ödem rechts an den Endplatten L3/L4 und ein Ödem im Lig . Spinosum L2-L 4. Zudem wurden eine flache linksbetonte Protrusion L4/L5, ein Bulging L2- L4 sowie leichte Spondylarthrosen L2-S1 angegeben. 4 .9
Dr. med.
I.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1 4. November 2018 ( Urk. 7/48/2-4) fol gende Hauptdiagnosen (S. 1 f.) : - Fibromyalgiesyndrom
- mediale Gonarthrose beidseits (Röntgen 11/17) - rezidivierende mittelgradige depressive Störung (circa 02/16) - chronischer Husten bei Verdacht auf beginnende COPD
Dr. I.___ führte aus, die Beschwerdeführerin klage über Ganzkörper schmerzen. Die
Kriterien für eine Fibromyalgie seien erfüllt. Im Vordergrund stünden einerseits die Schultern bei ausgeprägter Scapula
Dyskines i e
so wie leich ter Tendinose der Supraspinatussehne und andererseits lumbale Beschwerden . Im MRI finde sich eine D iskushernie L4/5, welche die Symptomatik erkläre. Sie habe nun eine epidurale Infiltration angemeldet. Zusätzlich bestünden auch begin nende retropatellär betonte Gonarthrosen beidseits (S. 3 Mitte ). 5 . 5.1
Vorab stellt sich die Frage nach dem Status der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als voll erwerbs tä tig mit 37 % Er werbstätigkeit , mithin als
hypothetisch im Gesundheitsf all ledig lich teilerwerbstätige versicherte Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 IVV (vgl. E. 1.4). 5.2
Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie
heute , wenn sie gesund wäre, in einem 100%-Pensum arbeiten würde.
Obwohl sie früher mehrheitlich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei, habe sie stets als Reinigungskraft in unterschiedlichen Pensen von mindestens 40 % gearbeitet. Aufgrund von massi ven Schmerzen im Bewegungsapparat habe sie ihr Arbeitspensum nie mehr auf 100 % steigern können und sei schm erzbedingt gezwungen gewesen , dieses mas siv zu reduzieren . 5.3
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und den drei erwachsenen Kindern in einer 4 ½ -Zimmerwohnung lebt ( Urk. 7/26/13). Die Hausärztin
Dr. B.___ hielt im November 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin an massiven Schmerzen im Bewegungsapparat leide und ihr Arbeitspensum von sich aus von etwa 60 % auf aktuell drei Stunden pro Tag reduziert habe (vgl. vorstehend E. 4.1) . Soweit die Beschwerdegegnerin festhielt, die Beschwerdeführerin habe „erst wieder ab dem Jahr 2000 für jeweils zwei Stunden pro Tag“ gearbeitet, erscheint dies angesichts des Alters der Kinder - das jüngste kam im Oktober 1998 zur Welt - durchaus nachv ollziehbar. Aufgrund des Auszug s aus dem Individuellen Konto ( Urk. 7/4) ergeben sich in den Jahren 2001 bis 2004 jährliche Einkommen im Bereich von Fr. 11‘000.-- bis Fr. 14‘000.--, in den Jahren 2005 bis 2009 von Fr. 15‘000.-- bis Fr. 18‘000.-- und in den Jahren 2010 bis 2016 von Fr. 21‘000.-- bis Fr. 26‘000.--. Dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum mit zunehmendem Alter der Kinder ge steigert hat. Die zugrundeliegenden Arbeitspensen sind jedoch nicht bekannt, Ar beitgeberberichte liegen keine vor. 5.4
Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest fraglich, dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall freiwillig lediglich zu 37 % arbeitstätig wäre. Zudem könnte man angesichts des Fünfpersonen-Haushalts durchaus auch von einem Haushaltsbereich ausgehen, zumal die Beschwerdeführerin offenbar die Wäsche pflege und die Zubereitung des Nachtessens für die ganze Familie übernimmt ( Urk. 7/26/55), was sie - zumindest bei nicht 100%iger Arbeitstätigkeit –
wohl auch im Gesundheitsfall machen würde. Die Statusfrage kann vorliegend jedoch offengelassen werden, wie im Folgenden (E. 7 .3 ) zu zeigen sein wird. Entspre chend ist auch keine Haushalt s abklärung erforderlich. 6. 6.1
Die ausführliche Expertise der Ärzte der Y.___ vom Sep tember 2018 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne de r Rechtsprechung (vgl. E. 1.5). Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbeson dere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen. Darauf kann abgestellt werden. 6.2
Die Gutachter der Y.___ nannten die Diagnosen eines Fib romyalgiesyndroms sowie eines chronisch zervikospondylogenen Syndroms und attestierten der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen sowie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
Dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stehen die Beurteilungen der
Hausärztin
Dr. B.___ , welche der Beschwerdeführerin im April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, sowie der Ärzte der Rheumatologie des C.___ , wel che im November 2017 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (ohne schwere und mittelschwere Arbeiten) ausgingen,
gegenüber .
In den übrigen Berichten finden sich keine (eigenen) Beurteilungen der Arbeitsfä higkeit respektive wurde eine Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Dauer der Hos pitalisation sowie einige Tage darüber hinaus bescheinigt. 6.3
Im Bericht der Ärzte der Rheumatologie des C.___ (vgl. vorstehend E. 4.1 und E. 4.2) wurde nicht näher dargelegt, weshalb in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit besteht. Neben einem chronisch zervikospondylogenen Syndrom linksbetont wurde auch ein Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Der psychiatrische Gut achter der Y.___ nahm
Stellung zu diese r Beurteilung. Er führte aus, dass in diesem Bericht der Ärzte des C.___ keine namhafte psychische Beeinträchtigung beschrieben werde . Es sei lediglich von einer subdepressiven Verstimmung die Rede und es werde ein Verdacht auf eine Schmerzstörung ge äussert (Urk. 7/26/61).
Insgesamt vermag die Einschätzung der Ärzte der Rheu matologie des C.___
das Gutachten der Y.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
Zu den Beurteilungen durch Dr. B.___
(vgl. vorstehend E. 4.5) hielt der psychiatrische Gutachter der Y.___ fest, es seien keine nam haften Einschränkungen aufgeführt worden, welche die Diagnose einer depressi ven Episode objektivieren könnten. Es seien lediglich Einschränkungen bezüglich Konzentration, Auffassungsvermögen, Anpassung und Belastbarkeit angegeben worden. Einschränkungen in der Konzentration und im Auffassungsvermögen seien indessen aktuell so wie retrospektiv nicht nachvollziehbar ( Urk. 7/26/61).
Soweit Dr. B.___
der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte , vermag diese Einschätzung die eingehend begründeten Untersu chungsergebnisse der Ärzte der Y.___ ebenfalls nicht zu entkräften, zumal
die Beschwerdeführerin seit April 1998 bei Dr. B.___
in hausärztlicher Behandlung steht (vgl. Urk. 7/5/1-4 Ziff. 1.2) und somit zwischen ihnen eine auftragsrechtliche Vertrauenskonstellation besteht (vgl. E. 1.6). 6.4
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie trotz Empfehlung des orthopä dischen Gutachters nicht rheumatologisch begutachtet worden sei. Der orthopä dische Gutachter führte in seinem Teilgutachten aus, dass ein Fibromyalgiesyn drom allenfalls rheumatologisch bestätigt werden sollte. Im Rahmen des Gutach tens erfolgte keine rheumatologische Untersuchung . Indessen war bereits im Aus trittsbericht des C.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 7. März 2018 ein Fibromy algiesyndrom diagnostiziert worden . Im Rahmen der interdisziplinären Gesamt beurteilung
der Ärzte der Y.___ wurde die Diagnose des Fibromyalgiesyndroms nicht angezweifelt respektive diesbezüglich kein Vorbe halt gemacht (vgl. Urk. 7/26/4).
Nach Erstellung des Gutachtens hielt schliesslich auch die Rheumatologin Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 1 4. November 2018 (E. 4.9) fest, dass die Kriterien für eine Fibromyalgie erfüllt seien. Diesbe züglich besteht somit kein weiterer Abklärungsbedarf.
Auch ansonsten besteht kein Anlass für weitere Abklärungen. So hat Dr. I.___ die Radiologie-Befunde vom 1 4. November 2018 in ihrem Bericht verar beitet und dennoch - entsprechend dem Gutachten – «lediglich» ein Fibromyal giesyndrom diagnostiziert. 6.5
Die Beschwerdeführerin beanstandete weiter, dass ihr die Gutachter im Haushalt eine 40%ige Einschränkung im Bereich Reinigung/Putzen bescheinigt hätt en, in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft indessen eine lediglich 30%ige Einschränkung. Dazu ist zu bemerken, dass gewisse schwere Tätigkeiten, die im Haushalt anfallen (beispielsweise Fenster putzen, Backofen reinigen, Betten be ziehen) , in einer üblichen Reinigungstätigkeit im ausserhäuslichen Bereich, bei spielsweise bei der Reinigung von Büros, nicht zu verrichten sind. Damit kann der geringe prozentu ale Unterschied erklärt werden. 6.6
D es Weiteren machte d ie Beschwerdeführerin in Bezug auf den internistischen Gutachter der Y.___ , Dr. med. Z.___ , geltend, dass dieser nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge und überdies den Ti tel FMH führe, ohne Mitglied zu sein.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ver lässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlage
n. Der Beweiswert einer spezial ärztlichen Expertise hängt davon ab, ob die be gutachtende Person über die ent sprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erheb liche Rolle. Bezüglich der me di zinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge richte auf die Fachkenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichten den oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson vorausgesetzt. Hin gegen ist der FMH-Titel nicht Bedingung. Die Titelanmassung stellt den Beweis wert eines medizinischen Gutachtens erheblich in Frage (Urteil des Bundesge richts 8 C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
D as Bundesgericht hat eine kantonale Berufsausübungsbewilligung bislang nie als Voraussetzung für die Gutachtertätigkeit genannt ( vgl.
Urteil des Bundesge richts 9C_121/2016 vom 2 7. April 2016 E. 4.3 mit Hinweisen).
Dr. Z.___ ist gemäss Ärzteverzeichnis der FMH ( www.doctorfmh.ch ) Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nicht aber Mitglied der FMH. Auch wird er auf der Homepage der Swiss Insurance Medicine (SIM) nicht als zertifizierter medizini scher Gutachter SIM aufgeführt ( www.swiss-insurance-medicine.ch
), wobei es sich wohl nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Vor dem Hinter grund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt dies indessen nicht dazu, dass de r Beweiswert d es medizinischen Gutachtens in Frage gestellt würde . 6.7
Die Beschwerdeführerin beanstandete ausserdem, dass d er orthopädische Gutach ter PD Dr. med. A.___ im Kanton St. Gallen lediglich über eine sogenannte 90-Tage Dienstleistungsberechtigung verfüge. Sie machte jedoch nicht geltend
- und es liegen auch keine entsprechenden Hinweise vor -, dass PD Dr. med. A.___ im Jahr 2018 mehr als 90 Tage als Gutachter im Kanton St. Gallen tätig gewesen wäre. 6. 8
Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 1 0. September 2018 abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdefüh rerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine 80%ige Arbeitsfä higkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit besteht.
7. 7.1
Die Frage, ob ein psychisches Leiden respektive ein fibromyalgieformes Schmerzsyndrom zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, welche auch rechtlich be deutsam ist, beurteilt sich in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens ( Standardindikatoren prüfung ) nach B GE 141 V 281 und BGE 143 V 418 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_568/2019 vom 2 2. November 2019 E. 5.6) . 7.2
Die Gutachter der Y.___ äusserten sich sowohl im Rahmen der Gesamtbeurteilung als auch in den Teilgutachten zu den Standardindikatoren (vgl. insbesondere Urk. 7/26/4-5; Urk. 7/26/17; Urk. 7/26/39-40; Urk. 7/26/65-66).
Vorliegend erübrigt sich indessen die Durchführung eines strukturierten Be weisverfahrens . Unabhängig davon, ob die Indikatorenprüfung die seitens der Gutachter bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten bestätigen würde, führt diese Ein schränkung nicht zu einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente , wie im Folgenden dargele gt wird . 7.3
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig in einem Pensum von 37 % ohne Aufgabenbereich. Entsprechend ging sie a nge sichts der 70%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
nicht von einer IV-relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung aus.
Da bei der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit besteht , kann die genaue Qualifikation offengelassen werden. Selbst wenn man, wie dies die Beschwerdeführerin beantragte, von einer 100%igen Arbeitstätigkeit im Ge sundheitsfall ausgehen würde – was vorliegend indessen nicht angemessen er scheint – , ergäbe sich immer noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
So ist d ie Beschwerdeführerin aus medizinis cher Sicht in der Lage , ihr e zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin im Umfang von 70 % auszuüben .
Somit genügt
– ausgehend von einer vollen Arbeitstätigkeit –
f ür die Ermittlung des
maximalen Invaliditätsgrades
die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Pro zentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b) , zumal in einer angepassten Tätigkeit eine leicht höhere Arbeitsfähigkeit besteht . Daraus resultiert
ein Invaliditätsgrad von höchstens 30 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 7.4
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 2. Dezember 2018 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni