Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1959, erlitt am 3. Juli 1998 einen Arbeitsunfall , wobei er sich Verletzungen an der rechten Hand zuzog (Urk. 11/1). Am 15. September 1999 meldete sich der Versicherte, unter Hinweis auf eine Einschränkung der Beweglichkeit und der Kraft am rechten Unterarm/Handgelenk sowie Schmerzen bei Belastung, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/31-32) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten m it Verfügung vom 14. Juli 2000 (IV-Grad 18 % ; Urk. 11/35 ). Die zuständige Unfallversicherung übernahm den Invaliditätsgrad und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember 2001 eine Invalidenrente von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (Urk. 11/42). Nachdem der Versicherte da gegen Einsprache erhoben hatte (vgl. Urk. 11/43), sprach die Unfallversicherung dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 21. April 2004 eine Integritäts en t schädigung von 10 % zu. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 11/46). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Ur teil vom 20. Juli 2005 ab (Urk. 11/49). 1.2
Am
7. November 2007 meldete sich der Versicherte, unter Hinweis auf Herz probleme , Kreislaufstörungen, eine Sch ilddrüsenüberfunktion und weitere krank heitswertige Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/53) .
Gestützt auf die Ergebnisse eines von der Y.___ am 13. März 2009 erstattete n polydisziplinäre n Gut achten s (Urk. 11/86) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/90 -92)
wurde dem Versicherten mit Verfügungen vom 8. Dezember 2009 und vom 14. Januar 2010 mit Wirkung ab
Oktober 2007 eine Viertelsrente
zuge sprochen ( IV-Grad 44 %; Urk. 11/102 -104). 1.3
Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 ersuchte der Versicherte um Prüfung von beruflichen Massnahmen (Urk. 11/105). Nachdem die Eingliederungsberatung ein Standortgespräch durchgeführt hatte (Urk. 11/110), schloss die IV-Stelle die Ar beitsvermittlung mit Verfügung vom 29. Juni 2010 ab (Urk. 11/116, vgl. Vorbe scheid v om 18. Mai 2010 [Urk. 11/113]). Am 14. Juni 2010 beantragte der Versi cherte bei der IV-Stelle eine Rentenrevision , da sich sein Gesundheitszustand ver schlechtert habe (Urk. 11/114) . Aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 11/115) reichte der Versicherte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/117-118). Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vorgenommen hatte (Urk. 11/121), wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 20. April 2011 eine ganze Invalidenrente ab Juni 2010 zugesprochen ( IV-Grad 80 %; Urk. 11/133). 1.4
Im Dezember 2013 wurde ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 11/135) . Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinisch-erwerbliche Abklärungen (Urk. 11/137-144) und zog unter anderem einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 11/136 , Urk. 11/151-153 ) sowie die Akten der Kran kenversicherung (Urk. 11/150)
bei. Am 6. Mai 2015 beauftrage die IV-Stelle die Medas
Z.___ ( Medas ) mit der polydisziplinären Begutachtung des Ver sicherten (Urk. 11/158). Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Me dizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Kardiologie wurde am 24. September 2015 erstattet (Urk. 11/165 -166 ) . Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 11/169). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Januar 2016 Einwand , legte drei Berichte behandelnder Ärzte auf und beantragte die Überprüfung des Entscheides ( Urk. 11/170-171). Am 17. Februar 2016 zeigte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle die Bereitschaft für berufliche Eingliederungsmassnahmen an (Urk. 11/176, vgl. Urk. 11/173). Am 31. Juli 2016 erlitt der Versicherte im Kosovo einen Ve losturz , bei dem er sich eine dislozierte Olecranonfraktur rechts zuzog (Urk. 11/183/1). Am 10. August 2016 wurde der Versicherte am rechten Ellbo gengelenk operiert (Urk. 11/183/6-7). Nach verschiedenen Eingliederungsgesprä chen (vgl. Urk. 11/192, Urk. 11/197, Urk. 11/202 )
informierte die IV-Stelle den Versicherten m it Mitteilung vom 4. Juli 2018 über die Kostenübernahme für ein Assessment bei m
A.___ vom 23. Mai bis am 22. August 2018 (Urk. 11/207). In diesem Rahmen wurde ein Arbeits training im B.___ vom 3. September 2018 bis am 1. März 2019 vereinbart (Urk. 11/214, vgl. Urk. 11/213/6-7 und Urk. 11/215/3). Am 8. August 2018 stürzte der Versicherte im Kosovo mit einem Roller, wo bei er sich eine grosse Schürfung infrapatellär links und eine Wadenmuskelblutung zu zog (Urk. 11/209/2). D er Versicherte teilte der IV-Stelle daraufhin mit, dass der Unfall eine momentane Eingliederung ver hindere (Urk. 11/210 , Urk. 11/215/3), woraufhin die Eingliederungsberatung a m 31. August 2018 abgeschlossen wurde (Urk. 11/212). Am 17. Oktober 201 8 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, worin sie dem Versicherten die Aufhebung der Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aus sicht stellte (Urk. 11/220). Dagegen erhob der Versicherte am 30. Oktober 2018 Einwand (Urk. 11/221 ). Zudem reichte er ein är z t li ches Attest von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 30. Oktober 2018 ein (Urk. 11/223, vgl. Urk. 11/224) und ergänzte seine Ein wandbegründung mit Eingabe vom 12. November 2018 (Urk. 11/226) .
Mit Ver fügung vom
7. Dezember 2018 hob die IV-Stelle die Rente
– bei einem IV-Grad von 13 % –
auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 11/227 = Urk. 2).
2 .
Dagegen erhob der Versichert e
am 17. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 7. Dezember 2018 aufzuheben und ihm eine Dreivier telsrente auszurichten. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur Tätigung von weiteren medizini schen Abklärungen, insbesondere einer medizinischen Begutachtung, an die IV-Stelle unter weiterer Ausrichtung der bisherigen Rente während des Abklärungs verfahrens. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeistän dung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 reichte der Beschwerdefüh rer
– aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 5) – das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Feb ruar 2019 (Urk. 10 , unter Beilage ihrer Akten Urk. 11 /1-240 und Urk.
12) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 19. Februar 2019 angezeigt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , I VG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
1.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf den Standpunkt, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s habe sich verbessert. Entgegen dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2015 bestehe aus psychischer Sicht keine andauernde, invalidisierende Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Spätestens seit der Abklärung im August 2015 bestehe in einer leidens angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, nur gelegentlich mittelschwer, wechsel belastend ausgeübt) eine volle Arbeitsfähigkeit. Ab dem 2. September 2018 sei wieder von dem Gesundheitszustand wie zum Zeitpunkt der medizinischen Ab klärung im August 2015 auszugehen. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Be schwerdeführer seither wieder uneingeschränkt zumutbar.
Bei einem IV-Grad von 13 % bestehe kein Rentenanspruch mehr. Insgesamt lasse das Verhalten des Be schwerdeführer s auf einen fehlenden Eingliederungswillen schliessen, womit der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entfalle, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch geführt werden müsse (Urk. 2). 2.2
Dahingegen vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass ein Abweichen vom Medas -Gutachten vom 24. September 2015 generell und vom psychiatrischen Teilgutachten im Besonderen vorliegend nicht zulässig sei (Urk. 1 S. 8 f .
Rn 26). Bei der durch die Medas attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit handle es sich um eine gesamtmedizinische Beurteilung, welche den zwischen den einzelnen Leiden bestehenden Wechselwirkungen angemessen Rechnung trage. Nicht aus ser Acht gelassen werden dürften auch die seit der Erstellung des Gutachtens neu hinzugetretenen Beschwerden. Diese seien zwar, je für sich alleine betrachtet, nicht invalidisierend, stellten jedoch eine zusätzliche Belastung seines gesund heitlichen «Gesamtsystems» dar (Urk. 1 S. 11 f. Rn 35 f.).
D ie angebotenen Ein gliederungsmassnahmen seien nicht von Erfolg gekrönt gewesen. Der
Beschwer deführer habe sich darauf nicht erfolgreich einlassen können, weil ihm Integra tionsmassnahmen schlicht weg nicht möglich gewesen seien (Urk. 1 S. 10 f.
Rn 33).
3.
3.1
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet die Verfügung vom 20. April 2011, mit welcher dem Beschwerdeführer per 1. Oktober 2010 eine ganze Rente bei einem Invalidi tätsgrad von 80 % zugesprochen wurde (Urk. 11/133 , vgl. E. 1.1.2). Diese Verfü gung basierte im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Berichten (vgl. Urk. 11/127 ): 3.2 3.2. 1
Am 26. April 2010 wurde – indiziert durch teils typische, teils atypische AP-Beschwerden und in der Szintigraphie nachgewiesene Ischämie anteroseptal
– im E.___ eine Herzkatheter-Untersuchung durchgeführt. Es wurde ein gutes Resultat nach RIVA-Intervention festgehalten. Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (Urk. 11/121/18-19): - Koronare 2-Gefässerkrankung - Morbus Basedow (ED September 2006) - Arterielle Hypertonie (ED 1992)
Es zeige sich neu eine 70 % Stenose am Stentausgang des RIVA-Stents, die mit einem Nobori DES gestentet werden k önne . Der Stent im DA2 weise eine 50 % Instent-Restenose auf. Zusätzlich bestehe eine 20-50 % Stenose im DA1 (Urk. 11/121/18-19).
3 .2. 2
Dr. med. F.___
stellte in seinem Bericht vom 3. Juli 2010 folgende Diag nosen: - Mittelgradige bis schwergradige rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F 33.1, F 33.2) - Panikstörung (ICD 10 F 41.0) - Somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F 45.4) - Chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen
Im November 2009 habe eine Radiojodtherapie unter Cortison durchgeführt wer den müssen. Bald danach habe der Beschwerdeführer Herzbeschwerden bekom men, die diesbezüglichen Untersuchungen hätten eine Verschlimmerung einer schon vorher bekannten koronaren Krankheit gezeigt. Es habe ein Stent platziert werden müssen, um den Kreislauf im Herz wieder zu verbessern. Nach diesen Eingriffen habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführer s sehr stark verschlechtert. Er sei depressiv geworden, gereizt, innerlich stark angespannt, habe häufig Panikattacken bekommen, habe sich von den intensiven Ängsten nicht befreien können. Er habe befürchtet, bald sterben zu müssen, habe mit Herzklopfen, Engegefühl in der Brust, intensiven Schweissausbrüchen und Er schöpfung reagiert. Trotz der Müdigkeit habe er nicht ruhig schlafen können, habe Ein- und Durchschlafstörungen gehabt, sei von Albträumen heimgesucht worden . Gleichzeitig habe er starke Beeinträchtigungen der kognitiven Funktio nen gezeigt.
Die psychische Störung habe sich stark auf seinen Alltag ausgewirkt. Der Beschwerdeführer sei durch den depressiven Zustand und die neu aufgetre tenen Panikattacken sehr erschöpft. Es bestehe deswegen seit November 2009 aus psychischen Gründen eine zumindest 75%ige Arbeitsunfähigkeit
(Urk. 11/118).
3.2. 3
In seinem Bericht vom 18. August 2010 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 11/121/20) : - Koronare Herzerkrankung - Morbus B asedow - Periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Blutdruck-Abfall unter Belas tung im Bereich der unteren Extremitäten - Zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mit einer 60-70%igen Abgangsste nose der Arteria
carotis
interna links - Depressive Entwicklung
S eit der Herz- Katheteruntersuchung vom 26. April 2010 gehe es dem Beschwer deführer recht gut. Er habe jedoch immer noch Thoraxschmerzen , welche z.B. zu einer Konsultation der Notfallstation geführt hätten am 6. Juli 201 0. Mittels ei nes 24 Stunden-Blutdruck-Profils habe eine recht gute Blutdruck-Einstellung doku mentiert werden können. Wegen störender ventrikulärer Extrasystolen sei am 8. Juni 2010 ein 24 Stunden-EKG abgeleitet worden, welches zahlreiche ventri kuläre Extrasystolen gezeigt habe, worauf die Concor -Dosis – mit recht gutem Erfolg auf 10 mg erhöht worden sei. Der Beschwerdeführer brauche sehr strikte kardiologische Verlaufskontrollen. Ab dem 1. Januar 2010 bestehe für leichte, körperlich nicht belastende Arbeiten (Aufsichtsarbeiten) eine maximale Arbeits fähigkeit von 50 % (Urk. 11/121/ 20-21). 3.2. 4
In seiner Stellungnahme vom 9. September 2010 führte RAD-Arzt G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, aus, gesamthaft sei seit November 2006 die zuletzt ausgeführte Tätigkeit nicht mehr möglich. Für eine adaptierte Tätigkeit sei seit November 2009 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit plausibel und damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachvoll ziehbar (Urk. 11/127/3). 3.3 3.3.1
In der rentenaufhebenden Verfügung vom
7. Dezember 2018 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das po lydisziplinäre Gutachten der Medas
vom 24. September 2015 (Urk. 11/165 ). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizi nischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/165/2-31) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wie dergegeben werden. Soweit erfor derlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen.
D er Beschwerdeführer
wurde allgemein-internistisch, psychiatrisch, kardiolo gisch sowie rheumatologisch begutachtet (Urk. 11/165 , vgl. Teilgutachten Urk. 11/166 ). Die Gutachter stellten folgende polydisziplinären Hauptdiagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/165/ 48-49 ): - Koronare Herzkrankheit - Anamnestisch hypertensive Herzkrankheit - Anamnestisch peripher-arterielle Verschlusskrankheit, ED Juli 2010 - Anamnestisch zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mit einer Abgangs stenose von 60-70 % der A. carotis
interna links, ED Juli 2007 - Koronare Risikofaktoren - Residuelle Funktionseinschränkung mit Minderbelastbarkeit im rechten Handgelenk - Anhaltende therapiefraktäre
subakromiale
Impingementsymptomatik links - Autonome Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems ICD-10 F 45.31 - Akzentuierte Persönlichkeit mit hypochondrischen Persönlichkeitsantei len (ICD-10 Z 73.1) Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (Urk. 11/165/49-50): - Status nach ängstlich-depressiver Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.22) - Status nach Schulter-/Armsyndrom rechts mit Impingementsymptomatik der rechten Schulter 2002, aktuell beschwerdefrei - Mor bus Basedow (ED September 2006) - Übergewicht/Grenze Adipositas (BMI 30)
Im rheumatologischen Teilgutachten vom 3. Juli 2 0 15 wurden im Vergleich zum Y.___ -Gutachten vom 13. März 2009 klinisch und bildgebend unveränderte Be funde in Form einer residuell verminderten Belastbarkeit und Beweglichkeit des rechten Handgelenkes festgehalten. Der Endzustand sei hier schon längst erreicht. Aufgrund der Minderbelastbarkeit des rechten Handgelenkes könnten dem Ver sicherten weiterhin und bleibend keine manuell schwer belastenden Arbeiten und vor allem auch keine Arbeiten, die verbunden sind mit repetitiven Schlägen wie Pickel- und/oder Schaufelarbeiten wie auch keine ruckartigen, kraftvollen Um wendbewegungen mit der rechten Hand zugemutet werden , dies seit dem Unfall datum vom 3. Juli 199 8. Die diesbezügliche frühere Tätigkeit als Bauarbeiter sei somit unzumutbar. Zusätzlich bestehe eine Schulterproblematik links mit Min derbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung. Diesbezüglich könnten dem Be schwerdeführer mit der linken oberen Extremität keine körperlichen Schwerar beiten und insbesondere keine länger dauernden Verrichtungen mit dem linken Arm an beziehungsweise über der Schulterhorizontalen zugemutet werden. Den genannten Einschränkungen angepasste Tätigkeiten könnten dem Beschwerde führer voll zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit werde unverändert auf 100 % geschätzt (Urk. 11/166/8-10).
Im kardiologischen Teilgutachten vom 11. August 2015 wurde festgehalten, nach 11 Jahren koronarer Herzerkrankung mit sichtlicher Progression der allgemeinen Arterioskleros e ( PAVK , Carotisstenose ) zeige der Beschwerdeführer nun einen Endzustand mit einem unklaren rezidivierenden Thoraxschmerz , welcher nicht eindeutig auf die Koronarien zurückgeführt werden könne. Parallel dazu bestehe eine schwierig einstellbare arterielle Hypertonie wobei unklar sei, ob eine Mal-Compliance vorliege oder ob eine sekundäre bis anhin noch nicht diagnostizierte arterielle Hypertonieform bestehe. Aus heutiger Sicht müsse davon ausgegangen werden, dass vier Monate nach letzter Koronarangiographie , bei welcher keine Progression der KHK habe dokumentiert werden können , die heutige thorakale Schmerzsymptomatik, welche unter der Ergometrie hätten reproduziert werden k önnen , nicht auf das Koronarleiden zurückgeführt werden könne. Somit seien die Beschwerden als e xtrakardial einzustufen und am ehesten im Rahmen einer somatoformen Störung zu interpretieren. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer für seine angestammte Arbeit als Bauarbeiter sicher 100 % ar beitsunfähig. Die medizinischen Befunde liessen eine leicht körperlich belastende, vorzugsweise wechselnd belastende , teilweise sitzend e Arbeit zu 100 % ganztägig zu (Urk. 11/166/20).
Der psychiatrische Gutachter ging von einer Arbeitsfähigkeit in einer den psycho-physischen Ressourcen angepassten Tätigkeit von 50 % aus . 2009 habe der Be schwerdeführer während der Radiojodtherapie unter den Folgen einer längeren depressiven Anpassungsstörung gelitten mit Akzentuierung der hypochondri schen Persönlichkeitszüge. Mit der Akzentuierung habe die psychische Belastbar keit abgenommen. Zwischenzeitlich sei es zu einer Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen. So berichte der Beschwerdeführer , dass mit der Bypass-Operation die Herzbeschwerden abgenommen hätten. Dadurch habe die psychi sche Belastbarkeit zugenommen. Seit der Bypass-Operation betrage die Arbeits unfähigkeit des Beschwerdeführer s aus psychiatrischer Sicht 50 %. E ine statio näre psychosomatische Rehabilitation sei aus psychiatrischer Sicht indiziert . Auf grund der Chronifizierung seien keine sicheren Angaben möglich, inwieweit dadurch die Arbeitsfähigkeit steigerbar sei. Dabei würden bei der Chronifizierung auch krankheitsfrem de Faktoren eine Rolle spielen (Urk. 11/166/37).
Im polydisziplinären Kontext hielten die Gutachten fest, dass d ie früher ausgeübte Schwerarbeit als Bauarbeiter dem Beschwerdeführer seit dem Unfall ereignis vom
3. Juli 1998 nicht mehr möglich
sei . In einer körperlich leichten, nur gelegentlich mittelschweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, wenn folgende einschränkende Kautelen berücksichtigt würden (Urk. 11/165/50) :
-
Es dürfe sich um keine manuell schwer belastende Arbeit des rechten
Handgelenkes handeln .
-
Es komme keine körperliche Schwerarbeit für die linke Schulter in Frage,
das heisst keine längerdauernden Verrichtungen mit dem linken Arm an
respektive über der Schulterhorizontalen .
-
Wegen seiner Ängste könne der Beschwerdeführer auch nicht auf Leitern
o der Gerüsten beschäftigt werden . 3.3.2
Für die Zeitspanne nach der Begutachtung durch die Medas liegen folgende rele vanten medizinischen Unterlagen bei den Akten (vg
l. Urk. 11/219): 3.3.3
In der RAD-Stellungnahme vom 25. Ap ril 2017 wies med. pract .
H.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, auf eine am 31. Juli 2016 durch einen Velosturz erlittene Olacranonfraktur
des rechten Ellenbogens hin, welche am 10. August 2016 ope rativ versorgt worden sei. Am 28. Dezember 2016 sei von der I.____ eine abgeschlossene Frakturheilung mit reizlosem Osteosynthesematerial und freier Beweglichkeit des Ellenbogens festgestellt worden. Bei abgeschlossener Frakturheilung könne eine angepasste Tätigkeit mit dem bisherigen Belastungs profil aus medizinischer Sicht wiederaufgenommen werden. Am 27. Februar 2017 werde eine Cholezystektomie bei Gallensteinen durchgeführt. Aus medizinischer Sicht sei danach von einer ca. 2 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit auszuge hen. Zusammenfassend bestehe keine dauerhafte Veränderung des Gesundheits zustands (Urk. 11/219/3). 3.3.4
Im Austrittsbericht
der Notfallpraxis des
J.___ vom 20. August 2018 wurde über einen Rollerunfall im Kosovo vom 8. August 2018 berichtet, bei wel chem sich der Beschwerdeführer eine grosse Schürfung infrapatellär links und eine Wadenmuskelblutung zugezogen habe. Die Wunde sei am Abheilen, jedoch sei das gesamte Bein gestaut und das Hämatom in der Wade verursache anhal tende Schmerzen. Es bestehe keine wesentliche Druckdolenz , kein wesentlicher Wadendehnungsschmerz, keine Überwärmung, stattdessen eine diffuse schmerz hafte Stauung von prätibial bis zum Fussrücken . Die Sonographie Duplex der Beinvenen zeige keine TVT und kein Muskelhämatom. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für 2 Wochen (Urk. 11/209/2). 3.3.5
In der RAD-Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 hielt Dr. med.
K.___ , Facharzt für Chirurgie sowie
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, fest, bei der geplanten Osteosynthesematerialentfernung am rechten Ellenbogengelenk sei mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von maxi mal drei Wochen zu rechnen. Im Austrittsbericht des J.___ vom 20. August 2018 werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Knieprel lung links vom 20. August 2018 bis zum 1. September 2018 beschrieben. Es sollte von einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. August 2018 bis zum 1. September 2018 infolge des Unfalls auszugehen sein . Ansonsten liege keine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu den Ausführungen in der RAD-Stellungnahme vom 25. April 2017 vor (Urk. 11/219/5). 3.3.6
In seinem Attest vom 30. Oktober 2018 bescheinigte Dr. C.___ eine aus kardio logisch-internistischer Sicht für leichte körperliche Arbeiten bestehende Arbeits fähigkeit von maximal 50 %. Als Hauptrisikofaktoren für die bestehende schwere koronare Herzerkrankung mit Status nach mehreren interventionellen Behand lungen und Status nach aortokoronarer
Bypassoperation 2013 eine erhebliche, familiär gehäuft vorkommende arterielle Hypertonie, welche medikamentös sehr schwierig einzustellen sei (Urk. 11/223). 4. 4.1
Folgt man den Ausführungen der Beschwerdegegnerin , hat sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführer s ab August 2015 (Zeitpunkt Begutachtung Medas ) wesentlich verbessert (Urk. 2, vgl. Urk. 11/ 168/5). Da die im Nachhinein zur Be gutachtung stattgehabten Unfälle und medizinischen Eingriffe jeweils nur eine vorübergehende Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer s bewirkten (vgl. E. 3. 3.3, E. 3.3.4 ) und sich
– gemäss den nachvollziehbaren Beur teilungen der RAD-Ärzte med. pract . H.___ (vgl. E. 3. 3.3) und Dr. K.___ (E. 3.3.5 ) – insgesamt im Verlauf seit der Begutachtung keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergab , erweist sich die Schlussfolgerung der Beschwerde gegnerin , wonach der im Begutachtungszeitpunkt
vorliegende Gesundheitszu stand ab September 2018 wieder erreicht war (vgl. Urk. 11/219/5) , als folgerich tig. Demnach ist die Prüfung einer revisionsrechtlich erheblichen Veränderung in den tatsächlichen Verhältnisse n anhand einer Gegenüberstellung des im Medas -Gutachten beschriebenen Gesundheitszustandes mit demjenigen im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. April 2011 vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Medas vom 24. September 2015 und die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 1 S. 7 ff.).
Gegen die darin umschriebene Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes bringt er keine Einwände vor.
Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ergibt sich sodann auch aus der Gegenüberstellung der in den Vergleichszeitpunkten erhobenen Befunde (vgl. Urk. 11/118 und Urk. 11/166/30 ). Damit ist eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse ausgewiesen, womit der Rentenanspruch des Beschwerdeführer s umfas send neu zu prüfen ist (vgl. E. 1.1.1). 4.2
Das Gutachten der Medas vom 24. September 2015 basiert auf umfassenden Un tersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 11/165/2-31).
Der Beschwerdeführer konnte gegenüber den Gutachter n
seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen
ausserdem einge hend zu diversen Themenbereichen wie namentlich seinen Aktivitäten und dem gewöhnlichen Tagesablauf befragt (Urk. 11/165/37-39 ; Urk. 11/166/2-3 , Urk. 11/166/13, Urk. 11/166/24-28 ). Die geklagten Leiden wurden in die medizi nische Beurteilung miteinbezogen ( Urk. 11/165/42-48;
Urk. 11/166/7-9, Urk. 11/166/ 19-20,
Urk. 11/166/31-36 ) und es fand eine hinreichende Auseinan dersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen statt (Urk. 11/165/
42-48 ). Insgesamt erfüllt das polydisziplinäre Gutachten der Medas vom 24. Septem ber 2015 somit sämtliche formellen Voraussetzungen für eine beweiskräftige me d izinische Expertise (vgl. E. 1.5 ), was die Parteien dem Grundsatz nach auch nic ht in Frage stellen (vgl. E. 2.1-2.2 ). 4.3
In somatischer Hinsicht (rheumatologisch, kardiologisch, allgemein-internistisch) wurde dem Beschwerdeführer gutachterlich eine vollumfängliche Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert (E. 3.1.1). Die körperlichen Einschränkungen wurden allesamt im formulierten Belastungsprofil berücksich tigt (vgl. E. 3.3.1). Insbesondere auch
a ufgrund der genannten Befunde überzeugt die Einschätzung der Gutachter, wonach der Beschwerdeführer in einer leidens angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist. Der Be schwerdeführer brachte denn auch keine Einwände gegen die se gutachterliche Einschätzung vor und erachtete das polydisziplinäre Medas -Gutachten mitsamt seinen Teilgutachten als vollumfänglich beweiskräftig (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Rn 26). Es liegen demnach keine Leiden im somatischen Bereich vor, welche die funk tionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s in einer leidensangepassten Tätigkeit einzuschränken vermöchten. 4. 4
Uneinigkeit besteht unter den Parteien bezüglich der Frage, ob auf die durch den psychiatrischen Gutachter, Dr. D.___ , in seinem Teilgutachten vorgenommene und ins polydisziplinäre Gutachten übernommene Beurtei lung der Arbeitsfähig keit abgestellt werden kann, oder ob aus rechtlicher Sicht von einem nicht inva lidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht erkannt hat, dass nunmehr grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. 1.3.2 ). In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer An wendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit wei teren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mass geblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4 .5 4.5 .1
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass sich der von Dr. D.___ im Rahmen der Begutachtung erhobene Psychostatus unauffällig präsen tiert e . So konnte der Beschwerdeführer im zweieinhalbstündigen Gespräch gut mitschwingen und zeigte verschiedene Emotionen. Es ergaben sich keinerlei Ein schränkungen in Bezug auf die Merkfähigkeit sowie Aufmerksamkeit und keine Hinweise auf mnestische Störungen. Der Beschwerdeführer war in der Lage, sich an Lebensereignisse detailliert und genau zu erinnern und einen Sachverhalt auf den Punkt zu bringen. Es fanden sich keine Anhaltspunkte für wahnhaftes Erle ben, Sinnestäuschungen oder Wahrnehmungsstörungen. Die Auffassung war nicht gestört.
Während der Exploration ergaben sich keine Anhaltspunkte für Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen. Der Arzt erachtete die Intelligenz des Beschwerdeführers als durchschnittlich. Affektiv war er reagibel, die affektive Schwingungs- und Resonanzfähigkeit war nicht eingeschränkt. Er machte keinen depressiven Eindruck und die Stimmung war indifferent
(vgl. Urk. 11/166/30). Es liegen demnach keine Befunde vor, welche auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung hindeuteten.
Im Zeitpunkt der Begutachtung befand sich der Beschwerdeführer in regelmässi ger gesprächspsychotherapeutischer Behandlung bei Dr. F.___ . Die Konsultatio nen fanden einmal pro Monat statt, wobei bei grossen Ängsten auch Konsulta tionen ausser Termin vorkamen. Eine stationäre psychosomatische Rehabili tation wurde nie in Betracht gezogen (Urk. 11/166/28). Dr. D.___ erachtete beim Be schwerdeführer eine stationäre psychosomatische Rehabilitation als indiziert. Trotz der Chronifizierung sei nicht ausschliessbar, dass sich das psychophysische Zustandsbild weiter stabilisiere mit positiven Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 11/166/37). Vor diesem Hintergrund ist nicht auf eine Behandlungsre sistenz zu schliessen (vgl. auch Urk. 11/166/35 -36 Kriterium 8) .
Hinsichtlich der Komorbiditäten ist zu bemerken, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführer s in Wechselwirkung zu seinen kardiologischen Beschwerden stehen. So führte denn der Beschwerdeführer auch aus, die Herzbeschwerden hät ten mit der Bypass-Operation abgenommen, was zur Zunahme der psychischen Belastbarkeit geführt habe (Urk. 11/166/37). Psychiatrische Komorbiditäten wur den gutachterlich verneint (Urk. 11/166/35). 4.5 .2
In Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» ist die von Dr. D.___ diagnostizierte Akzentuier ung der Persönlichkeit mit hypochondrischen Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 Z 73.1)
zu erwähnen . In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzu weisen, dass
Z-Diagnosen zu den Faktoren gehören, die zwar den Gesundheits zustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch grundsätzlich kein versicherungsmedizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4). Da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Beein flussung des Gesundheitszustandes oder des Leistungsvermögens durch die Per sönlichkeitsstruktur im Generellen und die Z-Diagnose im Besonderen bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3),
fallen im Bereich der Persönlichkeit keine Faktoren mit Einfluss auf den Ressourcenbe stand ins Gewicht . 4.5 .3
Zum Komplex « S ozialer Kontext» geht aus dem psychiatrischen Gutachten her vor, dass der Beschwerdeführer seit 1989 verheiratet ist ( Urk. 11/166/29; demge genüber Urk. 11/166/27 : «seit 1979 verheiratet») . Der Beschwerdeführer ist Vater von drei Kindern, wobei die Kinder zu keinen besonderen Sorgen Anlass geben und mittlerweile alle ausgezogen sind ( Urk. 11/166/29, Urk. 11/166/34). Gemäss Angaben des Beschwerdeführer s gebe es Tage, an denen er seine Wohnung nicht verlässt. Jedoch sei es seit Jahren nicht mehr vorgekommen, dass er sich über längere Zeit in der Wohnung zurückgezogen habe (Urk. 11/166/29). Es besteht ein gutes Beziehungsnetz zu Brüdern, Kindern und Enkeln. Die Beziehung zu den Kindern beschreibt der Beschwerdeführer als schön. Im Mai 2015 ist er mit einem Kollegen mit dem Auto in den Kosovo gefahren, um seine Familienangehörigen zu besuchen . Die Beziehung zur Ehefrau und seine häusliche Situation empfindet der Beschwerdeführer als grosse psychische Belastung. Es sei ein grosses Problem, er und seine Frau hätten Schmerzen und Probleme und seien viel bei den Ärzten. Der Beschwerdeführer führt e aber aus, er habe eine gute Ehefrau (Urk. 11/165/38).
Aus dem geschilderten Tagesablauf geht hervor, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag jeweils einen kurzen Spaziergang mit seiner Ehefrau unternimmt. Das Nachtessen nimmt er gemeinsam mit der Ehefrau ein, wobei auch Tischgespräche geführt werden . Im Umgang mit den Nachbarn ist er korrekt, er begrüss t jeden. Zu einer albanischen Familie pflegt er einen etwas engeren Kontakt. Er beschreibt sich als eine von Natur aus zurückhaltende, ruhige Person.
V on Kollegen werde er gemieden. In Gruppen sei er dauernd am Sprechen
(Urk. 11/166/26-27).
Auch wenn der Beschwerdeführer die Ehesituation als anges pannt wahrnimmt ,
lässt die Einbindung der Ehefrau in seine gefestigte Tagesstruktur (regelmässige gemeinsame Spaziergänge , gemeinsame Nachtessen ) darauf schliessen , dass sich die Ehegatten auf gegenseitige Unterstützung verlassen können.
Darüber hinaus bestehen verschiedene langjährige soziale – insbesondere familiäre – Kontakte, welche vom Beschwerdeführer regelmässig gepflegt werden. Insgesamt verfügt der Beschwerde führer somit über ein intaktes soziales Umfeld und kann in dieser Hinsicht auf entsprechende Ressourcen zurückgreifen. Ein krankheitsbedingter sozialer Rückzug ist nicht erkennbar. 4.5 .4
Zur Kategorie «Konsistenz» ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdefüh rer
trotz Abnahme der Spontanaktivitäten vom Gutachter als körperlich aktiv beschrieben wird (Urk. 11/166/36). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Be gutachtung wiederholt an, täglich den gleichen Spaziergang zu machen. Unab hängig der Witterungsverhältnisse begebe er sich jeden Morgen auf einen drei stündigen Spaziergang. Einzig bei grosser Kälte habe ihm der Arzt das Spazieren untersagt. Der Kardiologe würde ihn immer wieder für körperliche Aktivitäten motivieren und ermuntern. Am Nachmittag mache er einen kurzen Spaziergang mit der Ehefrau (Urk. 11/166/27). Den Lift benutze er nur in Ausnahmefällen, im Mietshaus benutze er diesen nie, sondern steige die Treppen hoch (Urk. 11/166/30). Einkaufszentren meide er nicht, er gehe aber nicht gerne dort hin, da es dort zu viele Leute habe, diese würden ihn nervös machen (Urk. 11/166/30). Alle zwei Monate besuche er das Clublokal eines Freizeitclubs in L.___ . Früher habe er fast jedes Wochenende i n diesem Lokal verbracht. Bei Besuchen beteilige er sich heute nicht mehr an den Spielen, weil er beim Spielen zu nervös werde (Urk. 11/166/26). Mit dem Auto fahre er nur noch kurze Strecken , «etwa ins Tessin oder so». Zu Dr. F.___ nach M.___ gehe er meistens mit dem Auto (Urk. 11/165/34).
Angesichts der verschiedenen regelmässigen ausserhäuslichen Aktivitäten und dem geregelten Tagesablauf (vgl. Urk. 11/166/26-27) kann nicht von einer gleich mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen gesprochen werden . Ebenso wenig ist ein erheb licher Leidensdruck aus gewiesen .
D er auch nach erfolgter voller Berentung weiterhin stattgehabte regel mässige Besuch der
Psychotherapie
ist als therapeutisch logische Konsequenz in Bezug auf die dem Rentenentscheid zugrundeliegenden
psychiatrischen Funk tionalität seinschränkungen (vgl. E. 3.2.5) anzusehen und spricht
– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 10 Rn 31 )
– nicht für einen ausge prägten Leidensdruck. Gegen einen ausgeprägten Leidensdruck spricht auch die Behandlungsfrequenz von lediglich einmal pro Monat und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Psychopharmaka nur noch bei Bedarf einnimmt (Urk. 11/165/39). 4.5 .5
Zusammenfassend ergibt sich aus der detaillierten Prüfung der Standardindika toren und deren Gesamtwürdigung, dass der
Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seiner vorhandenen Ressourcen m it überwiegender Wahrscheinlich keit in der Lage ist, eine Tätigkeit ohne Einschränkungen zu verrichten.
Dafür sprechen nebst den unauffälligen objektiven Befunden insbesondere das hohe Aktivitäts niveau, das intakte soziale Umfeld sowie der fehlende Leidensdruck. Nur leicht ressourcenhemmend wirken sich die vorhandenen Komorbiditäten aus.
Von weiteren Beweismassnahmen – namentlich einer
Neubegutachtung des Be schwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 14 Rn 44) – sind vor diesem Hintergrund keine weiteren
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzuse hen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3 ). 5.
5.1
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, welche das defi nierte Belastungsprofil (vgl. E. 3.3.1) berücksichtigt, zu 100 % arbeitsfähig. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5.2
Die Beschwerdegegnerin bestimmte beide Vergleichseinkommen anhand von Ta bellenwerten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE ; vgl. Urk. 11/218/1 ) . Dies ist – insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer seit November 2006 nicht mehr arbeitstätig war (Urk. 11/165/34) und damit nicht auf konkrete Einkommenszah len abgestellt werden kann
– nicht zu beanstanden.
Aufgrund der Arbeitserfah rungen des Beschwerdeführer s in der Baubranche anerbietet sich der Beizug des statistischen Tabellenlohnes für Tätigkeiten im Baugewerbe
zur Bemessung des Valideneinkommens , was von der Beschwerdegegnerin denn auch so vorgenom men wurde . Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils stellte die Beschwerde gegnerin für das Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn (Zentralwert) für Hilfsarbeiten ab, was
– aufgrund der Zumutbarkeit von leichten Tätigkeiten ohne weitergehende enge Begrenzung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit – mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang steht (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.3.1 ). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls auf die betreffenden Ta bellenwerte stützte und dagegen keine
Einwände erhob (vgl. Urk. 1 S. 14 Rn 43). 5.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'903.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 67'589.89 ergibt sich eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 2'313.10, was einem IV-Grad von 3.3 % entspricht (100 / 69’903 x 2'313.10). Unter diesen Gegebenheiten kann offenbleiben, ob und in welcher Höhe vorliegend ein lei densbedingter Abzug angebracht wäre, zumal selbst bei einem – maximal zuläs sigen (vgl. BGE 126 V 75 Regeste und E. 5 cc) – leidensbedingten Abzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.
Infolge des ge besserten Gesundheitszustandes hat die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des
Beschwerdeführer s zu Recht auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustel lung der Verfügung aufgehoben (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). 5.4
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
Der 1959 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 59
Jahre alt, weshalb er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Be zügerkreis fällt. Die Beschwerdegegnerin unterstützte den Beschwerdeführer im Rahmen der Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 11/192, Urk. 11/197, Urk. 11/202) . Zuletzt wurde für den Beschwerdeführer ein Arbeitstraining im B.___ vom 3. September 2018 bis am 1. März 2019 organisiert ( Urk. 11/214 ) , wobei die Eckdaten der betreffenden Massnahme (Beginn, Einsatz zeiten ) erst nach zeitintensiven Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer fest gelegt werden konnten (vgl. Urk. 11/215). Der Beschwerdeführer trat die Mass nahme nicht an, da er sich aufgrund des Motorradunfalls vom 8. August 2018 als nicht eingliederungsfähig erachtete (Urk. 11/210, Urk. 11/215/3) . Gestützt auf die medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer objektiv an der Absolvierung der Massnahme hätte hindern können, zumal er sich bei dem Unfall lediglich Schürfungen und eine Einblutung an der linken Wade ohne nach vollziehbare Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit für das am 3. September 2018 beginnende Arbeitstraining zugezogen hatte (Urk. 11/209/2, vgl. Urk. 11/211). Vor diesem Hintergrund ist es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass es dem Beschwerdeführer am subjektiven Eingliederungswillen f ehlte . Damit
ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ren tenaufhebung verfügt hat , ohne weitere Eingliederungsmassnahmen zu veranlas sen: Fehlt es am Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Eingliederungsfä higkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen , ohne dass zu nächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1; Urteil des Bun desgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3). 5.5
Die angefochtene Verfügung vom
7. Dezember 2018 (Urk. 2) erweist sich damit als korrekt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgelt liche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt David Fischer gestellt (Urk. 1 S. 2). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführer s ist ausgewiesen (vgl. Urk. 3 , Urk. 7) und der Prozess kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer un entgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind somit erfüllt. Dem Beschwerdefüh rer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt David Fischer als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 6.2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind au f Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss
dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .3
Rechtsanwalt David Fischer ist nach Ermessen (vgl. Urk. 13 ) mit Fr. 1‘900 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Per son von Rechtsanwalt David Fischer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Fischer, Zürich, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Fischer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , I VG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 ersuchte der Versicherte um Prüfung von beruflichen Massnahmen (Urk. 11/105). Nachdem die Eingliederungsberatung ein Standortgespräch durchgeführt hatte (Urk. 11/110), schloss die IV-Stelle die Ar beitsvermittlung mit Verfügung vom 29. Juni 2010 ab (Urk. 11/116, vgl. Vorbe scheid v om 18. Mai 2010 [Urk. 11/113]). Am 14. Juni 2010 beantragte der Versi cherte bei der IV-Stelle eine Rentenrevision , da sich sein Gesundheitszustand ver schlechtert habe (Urk. 11/114) . Aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 11/115) reichte der Versicherte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/117-118). Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vorgenommen hatte (Urk. 11/121), wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 20. April 2011 eine ganze Invalidenrente ab Juni 2010 zugesprochen ( IV-Grad 80 %; Urk. 11/133).
E. 1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf den Standpunkt, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s habe sich verbessert. Entgegen dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2015 bestehe aus psychischer Sicht keine andauernde, invalidisierende Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Spätestens seit der Abklärung im August 2015 bestehe in einer leidens angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, nur gelegentlich mittelschwer, wechsel belastend ausgeübt) eine volle Arbeitsfähigkeit. Ab dem 2. September 2018 sei wieder von dem Gesundheitszustand wie zum Zeitpunkt der medizinischen Ab klärung im August 2015 auszugehen. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Be schwerdeführer seither wieder uneingeschränkt zumutbar.
Bei einem IV-Grad von 13 % bestehe kein Rentenanspruch mehr. Insgesamt lasse das Verhalten des Be schwerdeführer s auf einen fehlenden Eingliederungswillen schliessen, womit der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entfalle, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch geführt werden müsse (Urk. 2). 2.2
Dahingegen vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass ein Abweichen vom Medas -Gutachten vom 24. September 2015 generell und vom psychiatrischen Teilgutachten im Besonderen vorliegend nicht zulässig sei (Urk. 1 S. 8 f .
Rn 26). Bei der durch die Medas attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit handle es sich um eine gesamtmedizinische Beurteilung, welche den zwischen den einzelnen Leiden bestehenden Wechselwirkungen angemessen Rechnung trage. Nicht aus ser Acht gelassen werden dürften auch die seit der Erstellung des Gutachtens neu hinzugetretenen Beschwerden. Diese seien zwar, je für sich alleine betrachtet, nicht invalidisierend, stellten jedoch eine zusätzliche Belastung seines gesund heitlichen «Gesamtsystems» dar (Urk. 1 S. 11 f. Rn 35 f.).
D ie angebotenen Ein gliederungsmassnahmen seien nicht von Erfolg gekrönt gewesen. Der
Beschwer deführer habe sich darauf nicht erfolgreich einlassen können, weil ihm Integra tionsmassnahmen schlicht weg nicht möglich gewesen seien (Urk. 1 S. 10 f.
Rn 33).
3.
3.1
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet die Verfügung vom 20. April 2011, mit welcher dem Beschwerdeführer per 1. Oktober 2010 eine ganze Rente bei einem Invalidi tätsgrad von 80 % zugesprochen wurde (Urk. 11/133 , vgl. E. 1.1.2). Diese Verfü gung basierte im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Berichten (vgl. Urk. 11/127 ): 3.2 3.2. 1
Am 26. April 2010 wurde – indiziert durch teils typische, teils atypische AP-Beschwerden und in der Szintigraphie nachgewiesene Ischämie anteroseptal
– im E.___ eine Herzkatheter-Untersuchung durchgeführt. Es wurde ein gutes Resultat nach RIVA-Intervention festgehalten. Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (Urk. 11/121/18-19): - Koronare 2-Gefässerkrankung - Morbus Basedow (ED September 2006) - Arterielle Hypertonie (ED 1992)
Es zeige sich neu eine 70 % Stenose am Stentausgang des RIVA-Stents, die mit einem Nobori DES gestentet werden k önne . Der Stent im DA2 weise eine 50 % Instent-Restenose auf. Zusätzlich bestehe eine 20-50 % Stenose im DA1 (Urk. 11/121/18-19).
3 .2. 2
Dr. med. F.___
stellte in seinem Bericht vom 3. Juli 2010 folgende Diag nosen: - Mittelgradige bis schwergradige rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F 33.1, F 33.2) - Panikstörung (ICD 10 F 41.0) - Somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F 45.4) - Chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen
Im November 2009 habe eine Radiojodtherapie unter Cortison durchgeführt wer den müssen. Bald danach habe der Beschwerdeführer Herzbeschwerden bekom men, die diesbezüglichen Untersuchungen hätten eine Verschlimmerung einer schon vorher bekannten koronaren Krankheit gezeigt. Es habe ein Stent platziert werden müssen, um den Kreislauf im Herz wieder zu verbessern. Nach diesen Eingriffen habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführer s sehr stark verschlechtert. Er sei depressiv geworden, gereizt, innerlich stark angespannt, habe häufig Panikattacken bekommen, habe sich von den intensiven Ängsten nicht befreien können. Er habe befürchtet, bald sterben zu müssen, habe mit Herzklopfen, Engegefühl in der Brust, intensiven Schweissausbrüchen und Er schöpfung reagiert. Trotz der Müdigkeit habe er nicht ruhig schlafen können, habe Ein- und Durchschlafstörungen gehabt, sei von Albträumen heimgesucht worden . Gleichzeitig habe er starke Beeinträchtigungen der kognitiven Funktio nen gezeigt.
Die psychische Störung habe sich stark auf seinen Alltag ausgewirkt. Der Beschwerdeführer sei durch den depressiven Zustand und die neu aufgetre tenen Panikattacken sehr erschöpft. Es bestehe deswegen seit November 2009 aus psychischen Gründen eine zumindest 75%ige Arbeitsunfähigkeit
(Urk. 11/118).
3.2. 3
In seinem Bericht vom 18. August 2010 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 11/121/20) : - Koronare Herzerkrankung - Morbus B asedow - Periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Blutdruck-Abfall unter Belas tung im Bereich der unteren Extremitäten - Zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mit einer 60-70%igen Abgangsste nose der Arteria
carotis
interna links - Depressive Entwicklung
S eit der Herz- Katheteruntersuchung vom 26. April 2010 gehe es dem Beschwer deführer recht gut. Er habe jedoch immer noch Thoraxschmerzen , welche z.B. zu einer Konsultation der Notfallstation geführt hätten am 6. Juli 201 0. Mittels ei nes 24 Stunden-Blutdruck-Profils habe eine recht gute Blutdruck-Einstellung doku mentiert werden können. Wegen störender ventrikulärer Extrasystolen sei am 8. Juni 2010 ein 24 Stunden-EKG abgeleitet worden, welches zahlreiche ventri kuläre Extrasystolen gezeigt habe, worauf die Concor -Dosis – mit recht gutem Erfolg auf 10 mg erhöht worden sei. Der Beschwerdeführer brauche sehr strikte kardiologische Verlaufskontrollen. Ab dem 1. Januar 2010 bestehe für leichte, körperlich nicht belastende Arbeiten (Aufsichtsarbeiten) eine maximale Arbeits fähigkeit von 50 % (Urk. 11/121/ 20-21). 3.2. 4
In seiner Stellungnahme vom 9. September 2010 führte RAD-Arzt G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, aus, gesamthaft sei seit November 2006 die zuletzt ausgeführte Tätigkeit nicht mehr möglich. Für eine adaptierte Tätigkeit sei seit November 2009 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit plausibel und damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachvoll ziehbar (Urk. 11/127/3). 3.3 3.3.1
In der rentenaufhebenden Verfügung vom
7. Dezember 2018 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das po lydisziplinäre Gutachten der Medas
vom 24. September 2015 (Urk. 11/165 ). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizi nischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/165/2-31) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wie dergegeben werden. Soweit erfor derlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen.
D er Beschwerdeführer
wurde allgemein-internistisch, psychiatrisch, kardiolo gisch sowie rheumatologisch begutachtet (Urk. 11/165 , vgl. Teilgutachten Urk. 11/166 ). Die Gutachter stellten folgende polydisziplinären Hauptdiagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/165/ 48-49 ): - Koronare Herzkrankheit - Anamnestisch hypertensive Herzkrankheit - Anamnestisch peripher-arterielle Verschlusskrankheit, ED Juli 2010 - Anamnestisch zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mit einer Abgangs stenose von 60-70 % der A. carotis
interna links, ED Juli 2007 - Koronare Risikofaktoren - Residuelle Funktionseinschränkung mit Minderbelastbarkeit im rechten Handgelenk - Anhaltende therapiefraktäre
subakromiale
Impingementsymptomatik links - Autonome Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems ICD-10 F 45.31 - Akzentuierte Persönlichkeit mit hypochondrischen Persönlichkeitsantei len (ICD-10 Z 73.1) Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (Urk. 11/165/49-50): - Status nach ängstlich-depressiver Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.22) - Status nach Schulter-/Armsyndrom rechts mit Impingementsymptomatik der rechten Schulter 2002, aktuell beschwerdefrei - Mor bus Basedow (ED September 2006) - Übergewicht/Grenze Adipositas (BMI 30)
Im rheumatologischen Teilgutachten vom 3. Juli 2 0 15 wurden im Vergleich zum Y.___ -Gutachten vom 13. März 2009 klinisch und bildgebend unveränderte Be funde in Form einer residuell verminderten Belastbarkeit und Beweglichkeit des rechten Handgelenkes festgehalten. Der Endzustand sei hier schon längst erreicht. Aufgrund der Minderbelastbarkeit des rechten Handgelenkes könnten dem Ver sicherten weiterhin und bleibend keine manuell schwer belastenden Arbeiten und vor allem auch keine Arbeiten, die verbunden sind mit repetitiven Schlägen wie Pickel- und/oder Schaufelarbeiten wie auch keine ruckartigen, kraftvollen Um wendbewegungen mit der rechten Hand zugemutet werden , dies seit dem Unfall datum vom 3. Juli 199 8. Die diesbezügliche frühere Tätigkeit als Bauarbeiter sei somit unzumutbar. Zusätzlich bestehe eine Schulterproblematik links mit Min derbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung. Diesbezüglich könnten dem Be schwerdeführer mit der linken oberen Extremität keine körperlichen Schwerar beiten und insbesondere keine länger dauernden Verrichtungen mit dem linken Arm an beziehungsweise über der Schulterhorizontalen zugemutet werden. Den genannten Einschränkungen angepasste Tätigkeiten könnten dem Beschwerde führer voll zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit werde unverändert auf 100 % geschätzt (Urk. 11/166/8-10).
Im kardiologischen Teilgutachten vom 11. August 2015 wurde festgehalten, nach 11 Jahren koronarer Herzerkrankung mit sichtlicher Progression der allgemeinen Arterioskleros e ( PAVK , Carotisstenose ) zeige der Beschwerdeführer nun einen Endzustand mit einem unklaren rezidivierenden Thoraxschmerz , welcher nicht eindeutig auf die Koronarien zurückgeführt werden könne. Parallel dazu bestehe eine schwierig einstellbare arterielle Hypertonie wobei unklar sei, ob eine Mal-Compliance vorliege oder ob eine sekundäre bis anhin noch nicht diagnostizierte arterielle Hypertonieform bestehe. Aus heutiger Sicht müsse davon ausgegangen werden, dass vier Monate nach letzter Koronarangiographie , bei welcher keine Progression der KHK habe dokumentiert werden können , die heutige thorakale Schmerzsymptomatik, welche unter der Ergometrie hätten reproduziert werden k önnen , nicht auf das Koronarleiden zurückgeführt werden könne. Somit seien die Beschwerden als e xtrakardial einzustufen und am ehesten im Rahmen einer somatoformen Störung zu interpretieren. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer für seine angestammte Arbeit als Bauarbeiter sicher 100 % ar beitsunfähig. Die medizinischen Befunde liessen eine leicht körperlich belastende, vorzugsweise wechselnd belastende , teilweise sitzend e Arbeit zu 100 % ganztägig zu (Urk. 11/166/20).
Der psychiatrische Gutachter ging von einer Arbeitsfähigkeit in einer den psycho-physischen Ressourcen angepassten Tätigkeit von 50 % aus . 2009 habe der Be schwerdeführer während der Radiojodtherapie unter den Folgen einer längeren depressiven Anpassungsstörung gelitten mit Akzentuierung der hypochondri schen Persönlichkeitszüge. Mit der Akzentuierung habe die psychische Belastbar keit abgenommen. Zwischenzeitlich sei es zu einer Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen. So berichte der Beschwerdeführer , dass mit der Bypass-Operation die Herzbeschwerden abgenommen hätten. Dadurch habe die psychi sche Belastbarkeit zugenommen. Seit der Bypass-Operation betrage die Arbeits unfähigkeit des Beschwerdeführer s aus psychiatrischer Sicht 50 %. E ine statio näre psychosomatische Rehabilitation sei aus psychiatrischer Sicht indiziert . Auf grund der Chronifizierung seien keine sicheren Angaben möglich, inwieweit dadurch die Arbeitsfähigkeit steigerbar sei. Dabei würden bei der Chronifizierung auch krankheitsfrem de Faktoren eine Rolle spielen (Urk. 11/166/37).
Im polydisziplinären Kontext hielten die Gutachten fest, dass d ie früher ausgeübte Schwerarbeit als Bauarbeiter dem Beschwerdeführer seit dem Unfall ereignis vom
3. Juli 1998 nicht mehr möglich
sei . In einer körperlich leichten, nur gelegentlich mittelschweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, wenn folgende einschränkende Kautelen berücksichtigt würden (Urk. 11/165/50) :
-
Es dürfe sich um keine manuell schwer belastende Arbeit des rechten
Handgelenkes handeln .
-
Es komme keine körperliche Schwerarbeit für die linke Schulter in Frage,
das heisst keine längerdauernden Verrichtungen mit dem linken Arm an
respektive über der Schulterhorizontalen .
-
Wegen seiner Ängste könne der Beschwerdeführer auch nicht auf Leitern
o der Gerüsten beschäftigt werden . 3.3.2
Für die Zeitspanne nach der Begutachtung durch die Medas liegen folgende rele vanten medizinischen Unterlagen bei den Akten (vg
l. Urk. 11/219): 3.3.3
In der RAD-Stellungnahme vom 25. Ap ril 2017 wies med. pract .
H.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, auf eine am 31. Juli 2016 durch einen Velosturz erlittene Olacranonfraktur
des rechten Ellenbogens hin, welche am 10. August 2016 ope rativ versorgt worden sei. Am 28. Dezember 2016 sei von der I.____ eine abgeschlossene Frakturheilung mit reizlosem Osteosynthesematerial und freier Beweglichkeit des Ellenbogens festgestellt worden. Bei abgeschlossener Frakturheilung könne eine angepasste Tätigkeit mit dem bisherigen Belastungs profil aus medizinischer Sicht wiederaufgenommen werden. Am 27. Februar 2017 werde eine Cholezystektomie bei Gallensteinen durchgeführt. Aus medizinischer Sicht sei danach von einer ca. 2 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit auszuge hen. Zusammenfassend bestehe keine dauerhafte Veränderung des Gesundheits zustands (Urk. 11/219/3). 3.3.4
Im Austrittsbericht
der Notfallpraxis des
J.___ vom 20. August 2018 wurde über einen Rollerunfall im Kosovo vom 8. August 2018 berichtet, bei wel chem sich der Beschwerdeführer eine grosse Schürfung infrapatellär links und eine Wadenmuskelblutung zugezogen habe. Die Wunde sei am Abheilen, jedoch sei das gesamte Bein gestaut und das Hämatom in der Wade verursache anhal tende Schmerzen. Es bestehe keine wesentliche Druckdolenz , kein wesentlicher Wadendehnungsschmerz, keine Überwärmung, stattdessen eine diffuse schmerz hafte Stauung von prätibial bis zum Fussrücken . Die Sonographie Duplex der Beinvenen zeige keine TVT und kein Muskelhämatom. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für 2 Wochen (Urk. 11/209/2). 3.3.5
In der RAD-Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 hielt Dr. med.
K.___ , Facharzt für Chirurgie sowie
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, fest, bei der geplanten Osteosynthesematerialentfernung am rechten Ellenbogengelenk sei mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von maxi mal drei Wochen zu rechnen. Im Austrittsbericht des J.___ vom 20. August 2018 werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Knieprel lung links vom 20. August 2018 bis zum 1. September 2018 beschrieben. Es sollte von einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. August 2018 bis zum 1. September 2018 infolge des Unfalls auszugehen sein . Ansonsten liege keine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu den Ausführungen in der RAD-Stellungnahme vom 25. April 2017 vor (Urk. 11/219/5). 3.3.6
In seinem Attest vom 30. Oktober 2018 bescheinigte Dr. C.___ eine aus kardio logisch-internistischer Sicht für leichte körperliche Arbeiten bestehende Arbeits fähigkeit von maximal 50 %. Als Hauptrisikofaktoren für die bestehende schwere koronare Herzerkrankung mit Status nach mehreren interventionellen Behand lungen und Status nach aortokoronarer
Bypassoperation 2013 eine erhebliche, familiär gehäuft vorkommende arterielle Hypertonie, welche medikamentös sehr schwierig einzustellen sei (Urk. 11/223). 4. 4.1
Folgt man den Ausführungen der Beschwerdegegnerin , hat sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführer s ab August 2015 (Zeitpunkt Begutachtung Medas ) wesentlich verbessert (Urk. 2, vgl. Urk. 11/ 168/5). Da die im Nachhinein zur Be gutachtung stattgehabten Unfälle und medizinischen Eingriffe jeweils nur eine vorübergehende Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer s bewirkten (vgl. E. 3. 3.3, E. 3.3.4 ) und sich
– gemäss den nachvollziehbaren Beur teilungen der RAD-Ärzte med. pract . H.___ (vgl. E. 3. 3.3) und Dr. K.___ (E. 3.3.5 ) – insgesamt im Verlauf seit der Begutachtung keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergab , erweist sich die Schlussfolgerung der Beschwerde gegnerin , wonach der im Begutachtungszeitpunkt
vorliegende Gesundheitszu stand ab September 2018 wieder erreicht war (vgl. Urk. 11/219/5) , als folgerich tig. Demnach ist die Prüfung einer revisionsrechtlich erheblichen Veränderung in den tatsächlichen Verhältnisse n anhand einer Gegenüberstellung des im Medas -Gutachten beschriebenen Gesundheitszustandes mit demjenigen im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. April 2011 vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Medas vom 24. September 2015 und die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 1 S. 7 ff.).
Gegen die darin umschriebene Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes bringt er keine Einwände vor.
Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ergibt sich sodann auch aus der Gegenüberstellung der in den Vergleichszeitpunkten erhobenen Befunde (vgl. Urk. 11/118 und Urk. 11/166/30 ). Damit ist eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse ausgewiesen, womit der Rentenanspruch des Beschwerdeführer s umfas send neu zu prüfen ist (vgl. E. 1.1.1). 4.2
Das Gutachten der Medas vom 24. September 2015 basiert auf umfassenden Un tersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 11/165/2-31).
Der Beschwerdeführer konnte gegenüber den Gutachter n
seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen
ausserdem einge hend zu diversen Themenbereichen wie namentlich seinen Aktivitäten und dem gewöhnlichen Tagesablauf befragt (Urk. 11/165/37-39 ; Urk. 11/166/2-3 , Urk. 11/166/13, Urk. 11/166/24-28 ). Die geklagten Leiden wurden in die medizi nische Beurteilung miteinbezogen ( Urk. 11/165/42-48;
Urk. 11/166/7-9, Urk. 11/166/ 19-20,
Urk. 11/166/31-36 ) und es fand eine hinreichende Auseinan dersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen statt (Urk. 11/165/
42-48 ). Insgesamt erfüllt das polydisziplinäre Gutachten der Medas vom 24. Septem ber 2015 somit sämtliche formellen Voraussetzungen für eine beweiskräftige me d izinische Expertise (vgl. E. 1.5 ), was die Parteien dem Grundsatz nach auch nic ht in Frage stellen (vgl. E. 2.1-2.2 ). 4.3
In somatischer Hinsicht (rheumatologisch, kardiologisch, allgemein-internistisch) wurde dem Beschwerdeführer gutachterlich eine vollumfängliche Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert (E. 3.1.1). Die körperlichen Einschränkungen wurden allesamt im formulierten Belastungsprofil berücksich tigt (vgl. E. 3.3.1). Insbesondere auch
a ufgrund der genannten Befunde überzeugt die Einschätzung der Gutachter, wonach der Beschwerdeführer in einer leidens angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist. Der Be schwerdeführer brachte denn auch keine Einwände gegen die se gutachterliche Einschätzung vor und erachtete das polydisziplinäre Medas -Gutachten mitsamt seinen Teilgutachten als vollumfänglich beweiskräftig (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Rn 26). Es liegen demnach keine Leiden im somatischen Bereich vor, welche die funk tionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s in einer leidensangepassten Tätigkeit einzuschränken vermöchten. 4. 4
Uneinigkeit besteht unter den Parteien bezüglich der Frage, ob auf die durch den psychiatrischen Gutachter, Dr. D.___ , in seinem Teilgutachten vorgenommene und ins polydisziplinäre Gutachten übernommene Beurtei lung der Arbeitsfähig keit abgestellt werden kann, oder ob aus rechtlicher Sicht von einem nicht inva lidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht erkannt hat, dass nunmehr grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. 1.3.2 ). In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer An wendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit wei teren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mass geblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4 .5 4.5 .1
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass sich der von Dr. D.___ im Rahmen der Begutachtung erhobene Psychostatus unauffällig präsen tiert e . So konnte der Beschwerdeführer im zweieinhalbstündigen Gespräch gut mitschwingen und zeigte verschiedene Emotionen. Es ergaben sich keinerlei Ein schränkungen in Bezug auf die Merkfähigkeit sowie Aufmerksamkeit und keine Hinweise auf mnestische Störungen. Der Beschwerdeführer war in der Lage, sich an Lebensereignisse detailliert und genau zu erinnern und einen Sachverhalt auf den Punkt zu bringen. Es fanden sich keine Anhaltspunkte für wahnhaftes Erle ben, Sinnestäuschungen oder Wahrnehmungsstörungen. Die Auffassung war nicht gestört.
Während der Exploration ergaben sich keine Anhaltspunkte für Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen. Der Arzt erachtete die Intelligenz des Beschwerdeführers als durchschnittlich. Affektiv war er reagibel, die affektive Schwingungs- und Resonanzfähigkeit war nicht eingeschränkt. Er machte keinen depressiven Eindruck und die Stimmung war indifferent
(vgl. Urk. 11/166/30). Es liegen demnach keine Befunde vor, welche auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung hindeuteten.
Im Zeitpunkt der Begutachtung befand sich der Beschwerdeführer in regelmässi ger gesprächspsychotherapeutischer Behandlung bei Dr. F.___ . Die Konsultatio nen fanden einmal pro Monat statt, wobei bei grossen Ängsten auch Konsulta tionen ausser Termin vorkamen. Eine stationäre psychosomatische Rehabili tation wurde nie in Betracht gezogen (Urk. 11/166/28). Dr. D.___ erachtete beim Be schwerdeführer eine stationäre psychosomatische Rehabilitation als indiziert. Trotz der Chronifizierung sei nicht ausschliessbar, dass sich das psychophysische Zustandsbild weiter stabilisiere mit positiven Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 11/166/37). Vor diesem Hintergrund ist nicht auf eine Behandlungsre sistenz zu schliessen (vgl. auch Urk. 11/166/35 -36 Kriterium 8) .
Hinsichtlich der Komorbiditäten ist zu bemerken, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführer s in Wechselwirkung zu seinen kardiologischen Beschwerden stehen. So führte denn der Beschwerdeführer auch aus, die Herzbeschwerden hät ten mit der Bypass-Operation abgenommen, was zur Zunahme der psychischen Belastbarkeit geführt habe (Urk. 11/166/37). Psychiatrische Komorbiditäten wur den gutachterlich verneint (Urk. 11/166/35). 4.5 .2
In Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» ist die von Dr. D.___ diagnostizierte Akzentuier ung der Persönlichkeit mit hypochondrischen Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 Z 73.1)
zu erwähnen . In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzu weisen, dass
Z-Diagnosen zu den Faktoren gehören, die zwar den Gesundheits zustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch grundsätzlich kein versicherungsmedizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4). Da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Beein flussung des Gesundheitszustandes oder des Leistungsvermögens durch die Per sönlichkeitsstruktur im Generellen und die Z-Diagnose im Besonderen bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3),
fallen im Bereich der Persönlichkeit keine Faktoren mit Einfluss auf den Ressourcenbe stand ins Gewicht . 4.5 .3
Zum Komplex « S ozialer Kontext» geht aus dem psychiatrischen Gutachten her vor, dass der Beschwerdeführer seit 1989 verheiratet ist ( Urk. 11/166/29; demge genüber Urk. 11/166/27 : «seit 1979 verheiratet») . Der Beschwerdeführer ist Vater von drei Kindern, wobei die Kinder zu keinen besonderen Sorgen Anlass geben und mittlerweile alle ausgezogen sind ( Urk. 11/166/29, Urk. 11/166/34). Gemäss Angaben des Beschwerdeführer s gebe es Tage, an denen er seine Wohnung nicht verlässt. Jedoch sei es seit Jahren nicht mehr vorgekommen, dass er sich über längere Zeit in der Wohnung zurückgezogen habe (Urk. 11/166/29). Es besteht ein gutes Beziehungsnetz zu Brüdern, Kindern und Enkeln. Die Beziehung zu den Kindern beschreibt der Beschwerdeführer als schön. Im Mai 2015 ist er mit einem Kollegen mit dem Auto in den Kosovo gefahren, um seine Familienangehörigen zu besuchen . Die Beziehung zur Ehefrau und seine häusliche Situation empfindet der Beschwerdeführer als grosse psychische Belastung. Es sei ein grosses Problem, er und seine Frau hätten Schmerzen und Probleme und seien viel bei den Ärzten. Der Beschwerdeführer führt e aber aus, er habe eine gute Ehefrau (Urk. 11/165/38).
Aus dem geschilderten Tagesablauf geht hervor, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag jeweils einen kurzen Spaziergang mit seiner Ehefrau unternimmt. Das Nachtessen nimmt er gemeinsam mit der Ehefrau ein, wobei auch Tischgespräche geführt werden . Im Umgang mit den Nachbarn ist er korrekt, er begrüss t jeden. Zu einer albanischen Familie pflegt er einen etwas engeren Kontakt. Er beschreibt sich als eine von Natur aus zurückhaltende, ruhige Person.
V on Kollegen werde er gemieden. In Gruppen sei er dauernd am Sprechen
(Urk. 11/166/26-27).
Auch wenn der Beschwerdeführer die Ehesituation als anges pannt wahrnimmt ,
lässt die Einbindung der Ehefrau in seine gefestigte Tagesstruktur (regelmässige gemeinsame Spaziergänge , gemeinsame Nachtessen ) darauf schliessen , dass sich die Ehegatten auf gegenseitige Unterstützung verlassen können.
Darüber hinaus bestehen verschiedene langjährige soziale – insbesondere familiäre – Kontakte, welche vom Beschwerdeführer regelmässig gepflegt werden. Insgesamt verfügt der Beschwerde führer somit über ein intaktes soziales Umfeld und kann in dieser Hinsicht auf entsprechende Ressourcen zurückgreifen. Ein krankheitsbedingter sozialer Rückzug ist nicht erkennbar. 4.5 .4
Zur Kategorie «Konsistenz» ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdefüh rer
trotz Abnahme der Spontanaktivitäten vom Gutachter als körperlich aktiv beschrieben wird (Urk. 11/166/36). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Be gutachtung wiederholt an, täglich den gleichen Spaziergang zu machen. Unab hängig der Witterungsverhältnisse begebe er sich jeden Morgen auf einen drei stündigen Spaziergang. Einzig bei grosser Kälte habe ihm der Arzt das Spazieren untersagt. Der Kardiologe würde ihn immer wieder für körperliche Aktivitäten motivieren und ermuntern. Am Nachmittag mache er einen kurzen Spaziergang mit der Ehefrau (Urk. 11/166/27). Den Lift benutze er nur in Ausnahmefällen, im Mietshaus benutze er diesen nie, sondern steige die Treppen hoch (Urk. 11/166/30). Einkaufszentren meide er nicht, er gehe aber nicht gerne dort hin, da es dort zu viele Leute habe, diese würden ihn nervös machen (Urk. 11/166/30). Alle zwei Monate besuche er das Clublokal eines Freizeitclubs in L.___ . Früher habe er fast jedes Wochenende i n diesem Lokal verbracht. Bei Besuchen beteilige er sich heute nicht mehr an den Spielen, weil er beim Spielen zu nervös werde (Urk. 11/166/26). Mit dem Auto fahre er nur noch kurze Strecken , «etwa ins Tessin oder so». Zu Dr. F.___ nach M.___ gehe er meistens mit dem Auto (Urk. 11/165/34).
Angesichts der verschiedenen regelmässigen ausserhäuslichen Aktivitäten und dem geregelten Tagesablauf (vgl. Urk. 11/166/26-27) kann nicht von einer gleich mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen gesprochen werden . Ebenso wenig ist ein erheb licher Leidensdruck aus gewiesen .
D er auch nach erfolgter voller Berentung weiterhin stattgehabte regel mässige Besuch der
Psychotherapie
ist als therapeutisch logische Konsequenz in Bezug auf die dem Rentenentscheid zugrundeliegenden
psychiatrischen Funk tionalität seinschränkungen (vgl. E. 3.2.5) anzusehen und spricht
– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 10 Rn 31 )
– nicht für einen ausge prägten Leidensdruck. Gegen einen ausgeprägten Leidensdruck spricht auch die Behandlungsfrequenz von lediglich einmal pro Monat und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Psychopharmaka nur noch bei Bedarf einnimmt (Urk. 11/165/39). 4.5 .5
Zusammenfassend ergibt sich aus der detaillierten Prüfung der Standardindika toren und deren Gesamtwürdigung, dass der
Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seiner vorhandenen Ressourcen m it überwiegender Wahrscheinlich keit in der Lage ist, eine Tätigkeit ohne Einschränkungen zu verrichten.
Dafür sprechen nebst den unauffälligen objektiven Befunden insbesondere das hohe Aktivitäts niveau, das intakte soziale Umfeld sowie der fehlende Leidensdruck. Nur leicht ressourcenhemmend wirken sich die vorhandenen Komorbiditäten aus.
Von weiteren Beweismassnahmen – namentlich einer
Neubegutachtung des Be schwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 14 Rn 44) – sind vor diesem Hintergrund keine weiteren
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzuse hen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3 ). 5.
E. 5 % zu (Urk. 11/42). Nachdem der Versicherte da gegen Einsprache erhoben hatte (vgl. Urk. 11/43), sprach die Unfallversicherung dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 21. April 2004 eine Integritäts en t schädigung von 10 % zu. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 11/46). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Ur teil vom 20. Juli 2005 ab (Urk. 11/49).
E. 5.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, welche das defi nierte Belastungsprofil (vgl. E. 3.3.1) berücksichtigt, zu 100 % arbeitsfähig. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin bestimmte beide Vergleichseinkommen anhand von Ta bellenwerten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE ; vgl. Urk. 11/218/1 ) . Dies ist – insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer seit November 2006 nicht mehr arbeitstätig war (Urk. 11/165/34) und damit nicht auf konkrete Einkommenszah len abgestellt werden kann
– nicht zu beanstanden.
Aufgrund der Arbeitserfah rungen des Beschwerdeführer s in der Baubranche anerbietet sich der Beizug des statistischen Tabellenlohnes für Tätigkeiten im Baugewerbe
zur Bemessung des Valideneinkommens , was von der Beschwerdegegnerin denn auch so vorgenom men wurde . Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils stellte die Beschwerde gegnerin für das Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn (Zentralwert) für Hilfsarbeiten ab, was
– aufgrund der Zumutbarkeit von leichten Tätigkeiten ohne weitergehende enge Begrenzung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit – mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang steht (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.3.1 ). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls auf die betreffenden Ta bellenwerte stützte und dagegen keine
Einwände erhob (vgl. Urk. 1 S. 14 Rn 43).
E. 5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'903.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 67'589.89 ergibt sich eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 2'313.10, was einem IV-Grad von 3.3 % entspricht (100 / 69’903 x 2'313.10). Unter diesen Gegebenheiten kann offenbleiben, ob und in welcher Höhe vorliegend ein lei densbedingter Abzug angebracht wäre, zumal selbst bei einem – maximal zuläs sigen (vgl. BGE 126 V 75 Regeste und E. 5 cc) – leidensbedingten Abzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.
Infolge des ge besserten Gesundheitszustandes hat die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des
Beschwerdeführer s zu Recht auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustel lung der Verfügung aufgehoben (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ).
E. 5.4 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
Der 1959 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 59
Jahre alt, weshalb er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Be zügerkreis fällt. Die Beschwerdegegnerin unterstützte den Beschwerdeführer im Rahmen der Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 11/192, Urk. 11/197, Urk. 11/202) . Zuletzt wurde für den Beschwerdeführer ein Arbeitstraining im B.___ vom 3. September 2018 bis am 1. März 2019 organisiert ( Urk. 11/214 ) , wobei die Eckdaten der betreffenden Massnahme (Beginn, Einsatz zeiten ) erst nach zeitintensiven Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer fest gelegt werden konnten (vgl. Urk. 11/215). Der Beschwerdeführer trat die Mass nahme nicht an, da er sich aufgrund des Motorradunfalls vom 8. August 2018 als nicht eingliederungsfähig erachtete (Urk. 11/210, Urk. 11/215/3) . Gestützt auf die medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer objektiv an der Absolvierung der Massnahme hätte hindern können, zumal er sich bei dem Unfall lediglich Schürfungen und eine Einblutung an der linken Wade ohne nach vollziehbare Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit für das am 3. September 2018 beginnende Arbeitstraining zugezogen hatte (Urk. 11/209/2, vgl. Urk. 11/211). Vor diesem Hintergrund ist es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass es dem Beschwerdeführer am subjektiven Eingliederungswillen f ehlte . Damit
ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ren tenaufhebung verfügt hat , ohne weitere Eingliederungsmassnahmen zu veranlas sen: Fehlt es am Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Eingliederungsfä higkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen , ohne dass zu nächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1; Urteil des Bun desgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3).
E. 5.5 Die angefochtene Verfügung vom
7. Dezember 2018 (Urk. 2) erweist sich damit als korrekt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgelt liche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt David Fischer gestellt (Urk. 1 S. 2). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführer s ist ausgewiesen (vgl. Urk. 3 , Urk. 7) und der Prozess kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer un entgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind somit erfüllt. Dem Beschwerdefüh rer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt David Fischer als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 6.2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind au f Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss
dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .3
Rechtsanwalt David Fischer ist nach Ermessen (vgl. Urk.
E. 8 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, worin sie dem Versicherten die Aufhebung der Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aus sicht stellte (Urk. 11/220). Dagegen erhob der Versicherte am 30. Oktober 2018 Einwand (Urk. 11/221 ). Zudem reichte er ein är z t li ches Attest von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 30. Oktober 2018 ein (Urk. 11/223, vgl. Urk. 11/224) und ergänzte seine Ein wandbegründung mit Eingabe vom 12. November 2018 (Urk. 11/226) .
Mit Ver fügung vom
7. Dezember 2018 hob die IV-Stelle die Rente
– bei einem IV-Grad von 13 % –
auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 11/227 = Urk. 2).
2 .
Dagegen erhob der Versichert e
am 17. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 7. Dezember 2018 aufzuheben und ihm eine Dreivier telsrente auszurichten. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur Tätigung von weiteren medizini schen Abklärungen, insbesondere einer medizinischen Begutachtung, an die IV-Stelle unter weiterer Ausrichtung der bisherigen Rente während des Abklärungs verfahrens. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeistän dung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 reichte der Beschwerdefüh rer
– aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 5) – das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Feb ruar 2019 (Urk. 10 , unter Beilage ihrer Akten Urk. 11 /1-240 und Urk.
12) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 19. Februar 2019 angezeigt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 ) mit Fr. 1‘900 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Per son von Rechtsanwalt David Fischer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Fischer, Zürich, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Fischer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00048
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 1 8. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Fischer Hodgskin Rechtsanwälte Tödistrasse 17, Postfach 1814, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1959, erlitt am 3. Juli 1998 einen Arbeitsunfall , wobei er sich Verletzungen an der rechten Hand zuzog (Urk. 11/1). Am 15. September 1999 meldete sich der Versicherte, unter Hinweis auf eine Einschränkung der Beweglichkeit und der Kraft am rechten Unterarm/Handgelenk sowie Schmerzen bei Belastung, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/31-32) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten m it Verfügung vom 14. Juli 2000 (IV-Grad 18 % ; Urk. 11/35 ). Die zuständige Unfallversicherung übernahm den Invaliditätsgrad und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember 2001 eine Invalidenrente von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (Urk. 11/42). Nachdem der Versicherte da gegen Einsprache erhoben hatte (vgl. Urk. 11/43), sprach die Unfallversicherung dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 21. April 2004 eine Integritäts en t schädigung von 10 % zu. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 11/46). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Ur teil vom 20. Juli 2005 ab (Urk. 11/49). 1.2
Am
7. November 2007 meldete sich der Versicherte, unter Hinweis auf Herz probleme , Kreislaufstörungen, eine Sch ilddrüsenüberfunktion und weitere krank heitswertige Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/53) .
Gestützt auf die Ergebnisse eines von der Y.___ am 13. März 2009 erstattete n polydisziplinäre n Gut achten s (Urk. 11/86) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/90 -92)
wurde dem Versicherten mit Verfügungen vom 8. Dezember 2009 und vom 14. Januar 2010 mit Wirkung ab
Oktober 2007 eine Viertelsrente
zuge sprochen ( IV-Grad 44 %; Urk. 11/102 -104). 1.3
Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 ersuchte der Versicherte um Prüfung von beruflichen Massnahmen (Urk. 11/105). Nachdem die Eingliederungsberatung ein Standortgespräch durchgeführt hatte (Urk. 11/110), schloss die IV-Stelle die Ar beitsvermittlung mit Verfügung vom 29. Juni 2010 ab (Urk. 11/116, vgl. Vorbe scheid v om 18. Mai 2010 [Urk. 11/113]). Am 14. Juni 2010 beantragte der Versi cherte bei der IV-Stelle eine Rentenrevision , da sich sein Gesundheitszustand ver schlechtert habe (Urk. 11/114) . Aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 11/115) reichte der Versicherte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/117-118). Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vorgenommen hatte (Urk. 11/121), wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 20. April 2011 eine ganze Invalidenrente ab Juni 2010 zugesprochen ( IV-Grad 80 %; Urk. 11/133). 1.4
Im Dezember 2013 wurde ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 11/135) . Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinisch-erwerbliche Abklärungen (Urk. 11/137-144) und zog unter anderem einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 11/136 , Urk. 11/151-153 ) sowie die Akten der Kran kenversicherung (Urk. 11/150)
bei. Am 6. Mai 2015 beauftrage die IV-Stelle die Medas
Z.___ ( Medas ) mit der polydisziplinären Begutachtung des Ver sicherten (Urk. 11/158). Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Me dizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Kardiologie wurde am 24. September 2015 erstattet (Urk. 11/165 -166 ) . Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 11/169). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Januar 2016 Einwand , legte drei Berichte behandelnder Ärzte auf und beantragte die Überprüfung des Entscheides ( Urk. 11/170-171). Am 17. Februar 2016 zeigte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle die Bereitschaft für berufliche Eingliederungsmassnahmen an (Urk. 11/176, vgl. Urk. 11/173). Am 31. Juli 2016 erlitt der Versicherte im Kosovo einen Ve losturz , bei dem er sich eine dislozierte Olecranonfraktur rechts zuzog (Urk. 11/183/1). Am 10. August 2016 wurde der Versicherte am rechten Ellbo gengelenk operiert (Urk. 11/183/6-7). Nach verschiedenen Eingliederungsgesprä chen (vgl. Urk. 11/192, Urk. 11/197, Urk. 11/202 )
informierte die IV-Stelle den Versicherten m it Mitteilung vom 4. Juli 2018 über die Kostenübernahme für ein Assessment bei m
A.___ vom 23. Mai bis am 22. August 2018 (Urk. 11/207). In diesem Rahmen wurde ein Arbeits training im B.___ vom 3. September 2018 bis am 1. März 2019 vereinbart (Urk. 11/214, vgl. Urk. 11/213/6-7 und Urk. 11/215/3). Am 8. August 2018 stürzte der Versicherte im Kosovo mit einem Roller, wo bei er sich eine grosse Schürfung infrapatellär links und eine Wadenmuskelblutung zu zog (Urk. 11/209/2). D er Versicherte teilte der IV-Stelle daraufhin mit, dass der Unfall eine momentane Eingliederung ver hindere (Urk. 11/210 , Urk. 11/215/3), woraufhin die Eingliederungsberatung a m 31. August 2018 abgeschlossen wurde (Urk. 11/212). Am 17. Oktober 201 8 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, worin sie dem Versicherten die Aufhebung der Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aus sicht stellte (Urk. 11/220). Dagegen erhob der Versicherte am 30. Oktober 2018 Einwand (Urk. 11/221 ). Zudem reichte er ein är z t li ches Attest von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 30. Oktober 2018 ein (Urk. 11/223, vgl. Urk. 11/224) und ergänzte seine Ein wandbegründung mit Eingabe vom 12. November 2018 (Urk. 11/226) .
Mit Ver fügung vom
7. Dezember 2018 hob die IV-Stelle die Rente
– bei einem IV-Grad von 13 % –
auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 11/227 = Urk. 2).
2 .
Dagegen erhob der Versichert e
am 17. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 7. Dezember 2018 aufzuheben und ihm eine Dreivier telsrente auszurichten. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur Tätigung von weiteren medizini schen Abklärungen, insbesondere einer medizinischen Begutachtung, an die IV-Stelle unter weiterer Ausrichtung der bisherigen Rente während des Abklärungs verfahrens. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeistän dung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 reichte der Beschwerdefüh rer
– aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 5) – das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Feb ruar 2019 (Urk. 10 , unter Beilage ihrer Akten Urk. 11 /1-240 und Urk.
12) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 19. Februar 2019 angezeigt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , I VG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
1.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf den Standpunkt, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s habe sich verbessert. Entgegen dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2015 bestehe aus psychischer Sicht keine andauernde, invalidisierende Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Spätestens seit der Abklärung im August 2015 bestehe in einer leidens angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, nur gelegentlich mittelschwer, wechsel belastend ausgeübt) eine volle Arbeitsfähigkeit. Ab dem 2. September 2018 sei wieder von dem Gesundheitszustand wie zum Zeitpunkt der medizinischen Ab klärung im August 2015 auszugehen. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Be schwerdeführer seither wieder uneingeschränkt zumutbar.
Bei einem IV-Grad von 13 % bestehe kein Rentenanspruch mehr. Insgesamt lasse das Verhalten des Be schwerdeführer s auf einen fehlenden Eingliederungswillen schliessen, womit der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entfalle, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch geführt werden müsse (Urk. 2). 2.2
Dahingegen vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass ein Abweichen vom Medas -Gutachten vom 24. September 2015 generell und vom psychiatrischen Teilgutachten im Besonderen vorliegend nicht zulässig sei (Urk. 1 S. 8 f .
Rn 26). Bei der durch die Medas attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit handle es sich um eine gesamtmedizinische Beurteilung, welche den zwischen den einzelnen Leiden bestehenden Wechselwirkungen angemessen Rechnung trage. Nicht aus ser Acht gelassen werden dürften auch die seit der Erstellung des Gutachtens neu hinzugetretenen Beschwerden. Diese seien zwar, je für sich alleine betrachtet, nicht invalidisierend, stellten jedoch eine zusätzliche Belastung seines gesund heitlichen «Gesamtsystems» dar (Urk. 1 S. 11 f. Rn 35 f.).
D ie angebotenen Ein gliederungsmassnahmen seien nicht von Erfolg gekrönt gewesen. Der
Beschwer deführer habe sich darauf nicht erfolgreich einlassen können, weil ihm Integra tionsmassnahmen schlicht weg nicht möglich gewesen seien (Urk. 1 S. 10 f.
Rn 33).
3.
3.1
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet die Verfügung vom 20. April 2011, mit welcher dem Beschwerdeführer per 1. Oktober 2010 eine ganze Rente bei einem Invalidi tätsgrad von 80 % zugesprochen wurde (Urk. 11/133 , vgl. E. 1.1.2). Diese Verfü gung basierte im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Berichten (vgl. Urk. 11/127 ): 3.2 3.2. 1
Am 26. April 2010 wurde – indiziert durch teils typische, teils atypische AP-Beschwerden und in der Szintigraphie nachgewiesene Ischämie anteroseptal
– im E.___ eine Herzkatheter-Untersuchung durchgeführt. Es wurde ein gutes Resultat nach RIVA-Intervention festgehalten. Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (Urk. 11/121/18-19): - Koronare 2-Gefässerkrankung - Morbus Basedow (ED September 2006) - Arterielle Hypertonie (ED 1992)
Es zeige sich neu eine 70 % Stenose am Stentausgang des RIVA-Stents, die mit einem Nobori DES gestentet werden k önne . Der Stent im DA2 weise eine 50 % Instent-Restenose auf. Zusätzlich bestehe eine 20-50 % Stenose im DA1 (Urk. 11/121/18-19).
3 .2. 2
Dr. med. F.___
stellte in seinem Bericht vom 3. Juli 2010 folgende Diag nosen: - Mittelgradige bis schwergradige rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F 33.1, F 33.2) - Panikstörung (ICD 10 F 41.0) - Somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F 45.4) - Chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen
Im November 2009 habe eine Radiojodtherapie unter Cortison durchgeführt wer den müssen. Bald danach habe der Beschwerdeführer Herzbeschwerden bekom men, die diesbezüglichen Untersuchungen hätten eine Verschlimmerung einer schon vorher bekannten koronaren Krankheit gezeigt. Es habe ein Stent platziert werden müssen, um den Kreislauf im Herz wieder zu verbessern. Nach diesen Eingriffen habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführer s sehr stark verschlechtert. Er sei depressiv geworden, gereizt, innerlich stark angespannt, habe häufig Panikattacken bekommen, habe sich von den intensiven Ängsten nicht befreien können. Er habe befürchtet, bald sterben zu müssen, habe mit Herzklopfen, Engegefühl in der Brust, intensiven Schweissausbrüchen und Er schöpfung reagiert. Trotz der Müdigkeit habe er nicht ruhig schlafen können, habe Ein- und Durchschlafstörungen gehabt, sei von Albträumen heimgesucht worden . Gleichzeitig habe er starke Beeinträchtigungen der kognitiven Funktio nen gezeigt.
Die psychische Störung habe sich stark auf seinen Alltag ausgewirkt. Der Beschwerdeführer sei durch den depressiven Zustand und die neu aufgetre tenen Panikattacken sehr erschöpft. Es bestehe deswegen seit November 2009 aus psychischen Gründen eine zumindest 75%ige Arbeitsunfähigkeit
(Urk. 11/118).
3.2. 3
In seinem Bericht vom 18. August 2010 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 11/121/20) : - Koronare Herzerkrankung - Morbus B asedow - Periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Blutdruck-Abfall unter Belas tung im Bereich der unteren Extremitäten - Zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mit einer 60-70%igen Abgangsste nose der Arteria
carotis
interna links - Depressive Entwicklung
S eit der Herz- Katheteruntersuchung vom 26. April 2010 gehe es dem Beschwer deführer recht gut. Er habe jedoch immer noch Thoraxschmerzen , welche z.B. zu einer Konsultation der Notfallstation geführt hätten am 6. Juli 201 0. Mittels ei nes 24 Stunden-Blutdruck-Profils habe eine recht gute Blutdruck-Einstellung doku mentiert werden können. Wegen störender ventrikulärer Extrasystolen sei am 8. Juni 2010 ein 24 Stunden-EKG abgeleitet worden, welches zahlreiche ventri kuläre Extrasystolen gezeigt habe, worauf die Concor -Dosis – mit recht gutem Erfolg auf 10 mg erhöht worden sei. Der Beschwerdeführer brauche sehr strikte kardiologische Verlaufskontrollen. Ab dem 1. Januar 2010 bestehe für leichte, körperlich nicht belastende Arbeiten (Aufsichtsarbeiten) eine maximale Arbeits fähigkeit von 50 % (Urk. 11/121/ 20-21). 3.2. 4
In seiner Stellungnahme vom 9. September 2010 führte RAD-Arzt G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, aus, gesamthaft sei seit November 2006 die zuletzt ausgeführte Tätigkeit nicht mehr möglich. Für eine adaptierte Tätigkeit sei seit November 2009 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit plausibel und damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachvoll ziehbar (Urk. 11/127/3). 3.3 3.3.1
In der rentenaufhebenden Verfügung vom
7. Dezember 2018 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das po lydisziplinäre Gutachten der Medas
vom 24. September 2015 (Urk. 11/165 ). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizi nischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/165/2-31) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wie dergegeben werden. Soweit erfor derlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen.
D er Beschwerdeführer
wurde allgemein-internistisch, psychiatrisch, kardiolo gisch sowie rheumatologisch begutachtet (Urk. 11/165 , vgl. Teilgutachten Urk. 11/166 ). Die Gutachter stellten folgende polydisziplinären Hauptdiagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/165/ 48-49 ): - Koronare Herzkrankheit - Anamnestisch hypertensive Herzkrankheit - Anamnestisch peripher-arterielle Verschlusskrankheit, ED Juli 2010 - Anamnestisch zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mit einer Abgangs stenose von 60-70 % der A. carotis
interna links, ED Juli 2007 - Koronare Risikofaktoren - Residuelle Funktionseinschränkung mit Minderbelastbarkeit im rechten Handgelenk - Anhaltende therapiefraktäre
subakromiale
Impingementsymptomatik links - Autonome Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems ICD-10 F 45.31 - Akzentuierte Persönlichkeit mit hypochondrischen Persönlichkeitsantei len (ICD-10 Z 73.1) Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (Urk. 11/165/49-50): - Status nach ängstlich-depressiver Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.22) - Status nach Schulter-/Armsyndrom rechts mit Impingementsymptomatik der rechten Schulter 2002, aktuell beschwerdefrei - Mor bus Basedow (ED September 2006) - Übergewicht/Grenze Adipositas (BMI 30)
Im rheumatologischen Teilgutachten vom 3. Juli 2 0 15 wurden im Vergleich zum Y.___ -Gutachten vom 13. März 2009 klinisch und bildgebend unveränderte Be funde in Form einer residuell verminderten Belastbarkeit und Beweglichkeit des rechten Handgelenkes festgehalten. Der Endzustand sei hier schon längst erreicht. Aufgrund der Minderbelastbarkeit des rechten Handgelenkes könnten dem Ver sicherten weiterhin und bleibend keine manuell schwer belastenden Arbeiten und vor allem auch keine Arbeiten, die verbunden sind mit repetitiven Schlägen wie Pickel- und/oder Schaufelarbeiten wie auch keine ruckartigen, kraftvollen Um wendbewegungen mit der rechten Hand zugemutet werden , dies seit dem Unfall datum vom 3. Juli 199 8. Die diesbezügliche frühere Tätigkeit als Bauarbeiter sei somit unzumutbar. Zusätzlich bestehe eine Schulterproblematik links mit Min derbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung. Diesbezüglich könnten dem Be schwerdeführer mit der linken oberen Extremität keine körperlichen Schwerar beiten und insbesondere keine länger dauernden Verrichtungen mit dem linken Arm an beziehungsweise über der Schulterhorizontalen zugemutet werden. Den genannten Einschränkungen angepasste Tätigkeiten könnten dem Beschwerde führer voll zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit werde unverändert auf 100 % geschätzt (Urk. 11/166/8-10).
Im kardiologischen Teilgutachten vom 11. August 2015 wurde festgehalten, nach 11 Jahren koronarer Herzerkrankung mit sichtlicher Progression der allgemeinen Arterioskleros e ( PAVK , Carotisstenose ) zeige der Beschwerdeführer nun einen Endzustand mit einem unklaren rezidivierenden Thoraxschmerz , welcher nicht eindeutig auf die Koronarien zurückgeführt werden könne. Parallel dazu bestehe eine schwierig einstellbare arterielle Hypertonie wobei unklar sei, ob eine Mal-Compliance vorliege oder ob eine sekundäre bis anhin noch nicht diagnostizierte arterielle Hypertonieform bestehe. Aus heutiger Sicht müsse davon ausgegangen werden, dass vier Monate nach letzter Koronarangiographie , bei welcher keine Progression der KHK habe dokumentiert werden können , die heutige thorakale Schmerzsymptomatik, welche unter der Ergometrie hätten reproduziert werden k önnen , nicht auf das Koronarleiden zurückgeführt werden könne. Somit seien die Beschwerden als e xtrakardial einzustufen und am ehesten im Rahmen einer somatoformen Störung zu interpretieren. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer für seine angestammte Arbeit als Bauarbeiter sicher 100 % ar beitsunfähig. Die medizinischen Befunde liessen eine leicht körperlich belastende, vorzugsweise wechselnd belastende , teilweise sitzend e Arbeit zu 100 % ganztägig zu (Urk. 11/166/20).
Der psychiatrische Gutachter ging von einer Arbeitsfähigkeit in einer den psycho-physischen Ressourcen angepassten Tätigkeit von 50 % aus . 2009 habe der Be schwerdeführer während der Radiojodtherapie unter den Folgen einer längeren depressiven Anpassungsstörung gelitten mit Akzentuierung der hypochondri schen Persönlichkeitszüge. Mit der Akzentuierung habe die psychische Belastbar keit abgenommen. Zwischenzeitlich sei es zu einer Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen. So berichte der Beschwerdeführer , dass mit der Bypass-Operation die Herzbeschwerden abgenommen hätten. Dadurch habe die psychi sche Belastbarkeit zugenommen. Seit der Bypass-Operation betrage die Arbeits unfähigkeit des Beschwerdeführer s aus psychiatrischer Sicht 50 %. E ine statio näre psychosomatische Rehabilitation sei aus psychiatrischer Sicht indiziert . Auf grund der Chronifizierung seien keine sicheren Angaben möglich, inwieweit dadurch die Arbeitsfähigkeit steigerbar sei. Dabei würden bei der Chronifizierung auch krankheitsfrem de Faktoren eine Rolle spielen (Urk. 11/166/37).
Im polydisziplinären Kontext hielten die Gutachten fest, dass d ie früher ausgeübte Schwerarbeit als Bauarbeiter dem Beschwerdeführer seit dem Unfall ereignis vom
3. Juli 1998 nicht mehr möglich
sei . In einer körperlich leichten, nur gelegentlich mittelschweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, wenn folgende einschränkende Kautelen berücksichtigt würden (Urk. 11/165/50) :
-
Es dürfe sich um keine manuell schwer belastende Arbeit des rechten
Handgelenkes handeln .
-
Es komme keine körperliche Schwerarbeit für die linke Schulter in Frage,
das heisst keine längerdauernden Verrichtungen mit dem linken Arm an
respektive über der Schulterhorizontalen .
-
Wegen seiner Ängste könne der Beschwerdeführer auch nicht auf Leitern
o der Gerüsten beschäftigt werden . 3.3.2
Für die Zeitspanne nach der Begutachtung durch die Medas liegen folgende rele vanten medizinischen Unterlagen bei den Akten (vg
l. Urk. 11/219): 3.3.3
In der RAD-Stellungnahme vom 25. Ap ril 2017 wies med. pract .
H.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, auf eine am 31. Juli 2016 durch einen Velosturz erlittene Olacranonfraktur
des rechten Ellenbogens hin, welche am 10. August 2016 ope rativ versorgt worden sei. Am 28. Dezember 2016 sei von der I.____ eine abgeschlossene Frakturheilung mit reizlosem Osteosynthesematerial und freier Beweglichkeit des Ellenbogens festgestellt worden. Bei abgeschlossener Frakturheilung könne eine angepasste Tätigkeit mit dem bisherigen Belastungs profil aus medizinischer Sicht wiederaufgenommen werden. Am 27. Februar 2017 werde eine Cholezystektomie bei Gallensteinen durchgeführt. Aus medizinischer Sicht sei danach von einer ca. 2 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit auszuge hen. Zusammenfassend bestehe keine dauerhafte Veränderung des Gesundheits zustands (Urk. 11/219/3). 3.3.4
Im Austrittsbericht
der Notfallpraxis des
J.___ vom 20. August 2018 wurde über einen Rollerunfall im Kosovo vom 8. August 2018 berichtet, bei wel chem sich der Beschwerdeführer eine grosse Schürfung infrapatellär links und eine Wadenmuskelblutung zugezogen habe. Die Wunde sei am Abheilen, jedoch sei das gesamte Bein gestaut und das Hämatom in der Wade verursache anhal tende Schmerzen. Es bestehe keine wesentliche Druckdolenz , kein wesentlicher Wadendehnungsschmerz, keine Überwärmung, stattdessen eine diffuse schmerz hafte Stauung von prätibial bis zum Fussrücken . Die Sonographie Duplex der Beinvenen zeige keine TVT und kein Muskelhämatom. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für 2 Wochen (Urk. 11/209/2). 3.3.5
In der RAD-Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 hielt Dr. med.
K.___ , Facharzt für Chirurgie sowie
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, fest, bei der geplanten Osteosynthesematerialentfernung am rechten Ellenbogengelenk sei mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von maxi mal drei Wochen zu rechnen. Im Austrittsbericht des J.___ vom 20. August 2018 werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Knieprel lung links vom 20. August 2018 bis zum 1. September 2018 beschrieben. Es sollte von einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. August 2018 bis zum 1. September 2018 infolge des Unfalls auszugehen sein . Ansonsten liege keine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu den Ausführungen in der RAD-Stellungnahme vom 25. April 2017 vor (Urk. 11/219/5). 3.3.6
In seinem Attest vom 30. Oktober 2018 bescheinigte Dr. C.___ eine aus kardio logisch-internistischer Sicht für leichte körperliche Arbeiten bestehende Arbeits fähigkeit von maximal 50 %. Als Hauptrisikofaktoren für die bestehende schwere koronare Herzerkrankung mit Status nach mehreren interventionellen Behand lungen und Status nach aortokoronarer
Bypassoperation 2013 eine erhebliche, familiär gehäuft vorkommende arterielle Hypertonie, welche medikamentös sehr schwierig einzustellen sei (Urk. 11/223). 4. 4.1
Folgt man den Ausführungen der Beschwerdegegnerin , hat sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführer s ab August 2015 (Zeitpunkt Begutachtung Medas ) wesentlich verbessert (Urk. 2, vgl. Urk. 11/ 168/5). Da die im Nachhinein zur Be gutachtung stattgehabten Unfälle und medizinischen Eingriffe jeweils nur eine vorübergehende Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer s bewirkten (vgl. E. 3. 3.3, E. 3.3.4 ) und sich
– gemäss den nachvollziehbaren Beur teilungen der RAD-Ärzte med. pract . H.___ (vgl. E. 3. 3.3) und Dr. K.___ (E. 3.3.5 ) – insgesamt im Verlauf seit der Begutachtung keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergab , erweist sich die Schlussfolgerung der Beschwerde gegnerin , wonach der im Begutachtungszeitpunkt
vorliegende Gesundheitszu stand ab September 2018 wieder erreicht war (vgl. Urk. 11/219/5) , als folgerich tig. Demnach ist die Prüfung einer revisionsrechtlich erheblichen Veränderung in den tatsächlichen Verhältnisse n anhand einer Gegenüberstellung des im Medas -Gutachten beschriebenen Gesundheitszustandes mit demjenigen im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. April 2011 vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Medas vom 24. September 2015 und die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 1 S. 7 ff.).
Gegen die darin umschriebene Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes bringt er keine Einwände vor.
Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ergibt sich sodann auch aus der Gegenüberstellung der in den Vergleichszeitpunkten erhobenen Befunde (vgl. Urk. 11/118 und Urk. 11/166/30 ). Damit ist eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse ausgewiesen, womit der Rentenanspruch des Beschwerdeführer s umfas send neu zu prüfen ist (vgl. E. 1.1.1). 4.2
Das Gutachten der Medas vom 24. September 2015 basiert auf umfassenden Un tersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 11/165/2-31).
Der Beschwerdeführer konnte gegenüber den Gutachter n
seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen
ausserdem einge hend zu diversen Themenbereichen wie namentlich seinen Aktivitäten und dem gewöhnlichen Tagesablauf befragt (Urk. 11/165/37-39 ; Urk. 11/166/2-3 , Urk. 11/166/13, Urk. 11/166/24-28 ). Die geklagten Leiden wurden in die medizi nische Beurteilung miteinbezogen ( Urk. 11/165/42-48;
Urk. 11/166/7-9, Urk. 11/166/ 19-20,
Urk. 11/166/31-36 ) und es fand eine hinreichende Auseinan dersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen statt (Urk. 11/165/
42-48 ). Insgesamt erfüllt das polydisziplinäre Gutachten der Medas vom 24. Septem ber 2015 somit sämtliche formellen Voraussetzungen für eine beweiskräftige me d izinische Expertise (vgl. E. 1.5 ), was die Parteien dem Grundsatz nach auch nic ht in Frage stellen (vgl. E. 2.1-2.2 ). 4.3
In somatischer Hinsicht (rheumatologisch, kardiologisch, allgemein-internistisch) wurde dem Beschwerdeführer gutachterlich eine vollumfängliche Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert (E. 3.1.1). Die körperlichen Einschränkungen wurden allesamt im formulierten Belastungsprofil berücksich tigt (vgl. E. 3.3.1). Insbesondere auch
a ufgrund der genannten Befunde überzeugt die Einschätzung der Gutachter, wonach der Beschwerdeführer in einer leidens angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist. Der Be schwerdeführer brachte denn auch keine Einwände gegen die se gutachterliche Einschätzung vor und erachtete das polydisziplinäre Medas -Gutachten mitsamt seinen Teilgutachten als vollumfänglich beweiskräftig (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Rn 26). Es liegen demnach keine Leiden im somatischen Bereich vor, welche die funk tionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s in einer leidensangepassten Tätigkeit einzuschränken vermöchten. 4. 4
Uneinigkeit besteht unter den Parteien bezüglich der Frage, ob auf die durch den psychiatrischen Gutachter, Dr. D.___ , in seinem Teilgutachten vorgenommene und ins polydisziplinäre Gutachten übernommene Beurtei lung der Arbeitsfähig keit abgestellt werden kann, oder ob aus rechtlicher Sicht von einem nicht inva lidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht erkannt hat, dass nunmehr grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. 1.3.2 ). In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer An wendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit wei teren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mass geblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4 .5 4.5 .1
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass sich der von Dr. D.___ im Rahmen der Begutachtung erhobene Psychostatus unauffällig präsen tiert e . So konnte der Beschwerdeführer im zweieinhalbstündigen Gespräch gut mitschwingen und zeigte verschiedene Emotionen. Es ergaben sich keinerlei Ein schränkungen in Bezug auf die Merkfähigkeit sowie Aufmerksamkeit und keine Hinweise auf mnestische Störungen. Der Beschwerdeführer war in der Lage, sich an Lebensereignisse detailliert und genau zu erinnern und einen Sachverhalt auf den Punkt zu bringen. Es fanden sich keine Anhaltspunkte für wahnhaftes Erle ben, Sinnestäuschungen oder Wahrnehmungsstörungen. Die Auffassung war nicht gestört.
Während der Exploration ergaben sich keine Anhaltspunkte für Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen. Der Arzt erachtete die Intelligenz des Beschwerdeführers als durchschnittlich. Affektiv war er reagibel, die affektive Schwingungs- und Resonanzfähigkeit war nicht eingeschränkt. Er machte keinen depressiven Eindruck und die Stimmung war indifferent
(vgl. Urk. 11/166/30). Es liegen demnach keine Befunde vor, welche auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung hindeuteten.
Im Zeitpunkt der Begutachtung befand sich der Beschwerdeführer in regelmässi ger gesprächspsychotherapeutischer Behandlung bei Dr. F.___ . Die Konsultatio nen fanden einmal pro Monat statt, wobei bei grossen Ängsten auch Konsulta tionen ausser Termin vorkamen. Eine stationäre psychosomatische Rehabili tation wurde nie in Betracht gezogen (Urk. 11/166/28). Dr. D.___ erachtete beim Be schwerdeführer eine stationäre psychosomatische Rehabilitation als indiziert. Trotz der Chronifizierung sei nicht ausschliessbar, dass sich das psychophysische Zustandsbild weiter stabilisiere mit positiven Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 11/166/37). Vor diesem Hintergrund ist nicht auf eine Behandlungsre sistenz zu schliessen (vgl. auch Urk. 11/166/35 -36 Kriterium 8) .
Hinsichtlich der Komorbiditäten ist zu bemerken, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführer s in Wechselwirkung zu seinen kardiologischen Beschwerden stehen. So führte denn der Beschwerdeführer auch aus, die Herzbeschwerden hät ten mit der Bypass-Operation abgenommen, was zur Zunahme der psychischen Belastbarkeit geführt habe (Urk. 11/166/37). Psychiatrische Komorbiditäten wur den gutachterlich verneint (Urk. 11/166/35). 4.5 .2
In Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» ist die von Dr. D.___ diagnostizierte Akzentuier ung der Persönlichkeit mit hypochondrischen Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 Z 73.1)
zu erwähnen . In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzu weisen, dass
Z-Diagnosen zu den Faktoren gehören, die zwar den Gesundheits zustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch grundsätzlich kein versicherungsmedizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4). Da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Beein flussung des Gesundheitszustandes oder des Leistungsvermögens durch die Per sönlichkeitsstruktur im Generellen und die Z-Diagnose im Besonderen bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3),
fallen im Bereich der Persönlichkeit keine Faktoren mit Einfluss auf den Ressourcenbe stand ins Gewicht . 4.5 .3
Zum Komplex « S ozialer Kontext» geht aus dem psychiatrischen Gutachten her vor, dass der Beschwerdeführer seit 1989 verheiratet ist ( Urk. 11/166/29; demge genüber Urk. 11/166/27 : «seit 1979 verheiratet») . Der Beschwerdeführer ist Vater von drei Kindern, wobei die Kinder zu keinen besonderen Sorgen Anlass geben und mittlerweile alle ausgezogen sind ( Urk. 11/166/29, Urk. 11/166/34). Gemäss Angaben des Beschwerdeführer s gebe es Tage, an denen er seine Wohnung nicht verlässt. Jedoch sei es seit Jahren nicht mehr vorgekommen, dass er sich über längere Zeit in der Wohnung zurückgezogen habe (Urk. 11/166/29). Es besteht ein gutes Beziehungsnetz zu Brüdern, Kindern und Enkeln. Die Beziehung zu den Kindern beschreibt der Beschwerdeführer als schön. Im Mai 2015 ist er mit einem Kollegen mit dem Auto in den Kosovo gefahren, um seine Familienangehörigen zu besuchen . Die Beziehung zur Ehefrau und seine häusliche Situation empfindet der Beschwerdeführer als grosse psychische Belastung. Es sei ein grosses Problem, er und seine Frau hätten Schmerzen und Probleme und seien viel bei den Ärzten. Der Beschwerdeführer führt e aber aus, er habe eine gute Ehefrau (Urk. 11/165/38).
Aus dem geschilderten Tagesablauf geht hervor, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag jeweils einen kurzen Spaziergang mit seiner Ehefrau unternimmt. Das Nachtessen nimmt er gemeinsam mit der Ehefrau ein, wobei auch Tischgespräche geführt werden . Im Umgang mit den Nachbarn ist er korrekt, er begrüss t jeden. Zu einer albanischen Familie pflegt er einen etwas engeren Kontakt. Er beschreibt sich als eine von Natur aus zurückhaltende, ruhige Person.
V on Kollegen werde er gemieden. In Gruppen sei er dauernd am Sprechen
(Urk. 11/166/26-27).
Auch wenn der Beschwerdeführer die Ehesituation als anges pannt wahrnimmt ,
lässt die Einbindung der Ehefrau in seine gefestigte Tagesstruktur (regelmässige gemeinsame Spaziergänge , gemeinsame Nachtessen ) darauf schliessen , dass sich die Ehegatten auf gegenseitige Unterstützung verlassen können.
Darüber hinaus bestehen verschiedene langjährige soziale – insbesondere familiäre – Kontakte, welche vom Beschwerdeführer regelmässig gepflegt werden. Insgesamt verfügt der Beschwerde führer somit über ein intaktes soziales Umfeld und kann in dieser Hinsicht auf entsprechende Ressourcen zurückgreifen. Ein krankheitsbedingter sozialer Rückzug ist nicht erkennbar. 4.5 .4
Zur Kategorie «Konsistenz» ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdefüh rer
trotz Abnahme der Spontanaktivitäten vom Gutachter als körperlich aktiv beschrieben wird (Urk. 11/166/36). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Be gutachtung wiederholt an, täglich den gleichen Spaziergang zu machen. Unab hängig der Witterungsverhältnisse begebe er sich jeden Morgen auf einen drei stündigen Spaziergang. Einzig bei grosser Kälte habe ihm der Arzt das Spazieren untersagt. Der Kardiologe würde ihn immer wieder für körperliche Aktivitäten motivieren und ermuntern. Am Nachmittag mache er einen kurzen Spaziergang mit der Ehefrau (Urk. 11/166/27). Den Lift benutze er nur in Ausnahmefällen, im Mietshaus benutze er diesen nie, sondern steige die Treppen hoch (Urk. 11/166/30). Einkaufszentren meide er nicht, er gehe aber nicht gerne dort hin, da es dort zu viele Leute habe, diese würden ihn nervös machen (Urk. 11/166/30). Alle zwei Monate besuche er das Clublokal eines Freizeitclubs in L.___ . Früher habe er fast jedes Wochenende i n diesem Lokal verbracht. Bei Besuchen beteilige er sich heute nicht mehr an den Spielen, weil er beim Spielen zu nervös werde (Urk. 11/166/26). Mit dem Auto fahre er nur noch kurze Strecken , «etwa ins Tessin oder so». Zu Dr. F.___ nach M.___ gehe er meistens mit dem Auto (Urk. 11/165/34).
Angesichts der verschiedenen regelmässigen ausserhäuslichen Aktivitäten und dem geregelten Tagesablauf (vgl. Urk. 11/166/26-27) kann nicht von einer gleich mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen gesprochen werden . Ebenso wenig ist ein erheb licher Leidensdruck aus gewiesen .
D er auch nach erfolgter voller Berentung weiterhin stattgehabte regel mässige Besuch der
Psychotherapie
ist als therapeutisch logische Konsequenz in Bezug auf die dem Rentenentscheid zugrundeliegenden
psychiatrischen Funk tionalität seinschränkungen (vgl. E. 3.2.5) anzusehen und spricht
– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 10 Rn 31 )
– nicht für einen ausge prägten Leidensdruck. Gegen einen ausgeprägten Leidensdruck spricht auch die Behandlungsfrequenz von lediglich einmal pro Monat und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Psychopharmaka nur noch bei Bedarf einnimmt (Urk. 11/165/39). 4.5 .5
Zusammenfassend ergibt sich aus der detaillierten Prüfung der Standardindika toren und deren Gesamtwürdigung, dass der
Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seiner vorhandenen Ressourcen m it überwiegender Wahrscheinlich keit in der Lage ist, eine Tätigkeit ohne Einschränkungen zu verrichten.
Dafür sprechen nebst den unauffälligen objektiven Befunden insbesondere das hohe Aktivitäts niveau, das intakte soziale Umfeld sowie der fehlende Leidensdruck. Nur leicht ressourcenhemmend wirken sich die vorhandenen Komorbiditäten aus.
Von weiteren Beweismassnahmen – namentlich einer
Neubegutachtung des Be schwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 14 Rn 44) – sind vor diesem Hintergrund keine weiteren
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzuse hen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3 ). 5.
5.1
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, welche das defi nierte Belastungsprofil (vgl. E. 3.3.1) berücksichtigt, zu 100 % arbeitsfähig. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5.2
Die Beschwerdegegnerin bestimmte beide Vergleichseinkommen anhand von Ta bellenwerten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE ; vgl. Urk. 11/218/1 ) . Dies ist – insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer seit November 2006 nicht mehr arbeitstätig war (Urk. 11/165/34) und damit nicht auf konkrete Einkommenszah len abgestellt werden kann
– nicht zu beanstanden.
Aufgrund der Arbeitserfah rungen des Beschwerdeführer s in der Baubranche anerbietet sich der Beizug des statistischen Tabellenlohnes für Tätigkeiten im Baugewerbe
zur Bemessung des Valideneinkommens , was von der Beschwerdegegnerin denn auch so vorgenom men wurde . Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils stellte die Beschwerde gegnerin für das Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn (Zentralwert) für Hilfsarbeiten ab, was
– aufgrund der Zumutbarkeit von leichten Tätigkeiten ohne weitergehende enge Begrenzung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit – mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang steht (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.3.1 ). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls auf die betreffenden Ta bellenwerte stützte und dagegen keine
Einwände erhob (vgl. Urk. 1 S. 14 Rn 43). 5.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'903.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 67'589.89 ergibt sich eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 2'313.10, was einem IV-Grad von 3.3 % entspricht (100 / 69’903 x 2'313.10). Unter diesen Gegebenheiten kann offenbleiben, ob und in welcher Höhe vorliegend ein lei densbedingter Abzug angebracht wäre, zumal selbst bei einem – maximal zuläs sigen (vgl. BGE 126 V 75 Regeste und E. 5 cc) – leidensbedingten Abzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.
Infolge des ge besserten Gesundheitszustandes hat die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des
Beschwerdeführer s zu Recht auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustel lung der Verfügung aufgehoben (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). 5.4
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
Der 1959 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 59
Jahre alt, weshalb er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Be zügerkreis fällt. Die Beschwerdegegnerin unterstützte den Beschwerdeführer im Rahmen der Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 11/192, Urk. 11/197, Urk. 11/202) . Zuletzt wurde für den Beschwerdeführer ein Arbeitstraining im B.___ vom 3. September 2018 bis am 1. März 2019 organisiert ( Urk. 11/214 ) , wobei die Eckdaten der betreffenden Massnahme (Beginn, Einsatz zeiten ) erst nach zeitintensiven Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer fest gelegt werden konnten (vgl. Urk. 11/215). Der Beschwerdeführer trat die Mass nahme nicht an, da er sich aufgrund des Motorradunfalls vom 8. August 2018 als nicht eingliederungsfähig erachtete (Urk. 11/210, Urk. 11/215/3) . Gestützt auf die medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer objektiv an der Absolvierung der Massnahme hätte hindern können, zumal er sich bei dem Unfall lediglich Schürfungen und eine Einblutung an der linken Wade ohne nach vollziehbare Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit für das am 3. September 2018 beginnende Arbeitstraining zugezogen hatte (Urk. 11/209/2, vgl. Urk. 11/211). Vor diesem Hintergrund ist es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass es dem Beschwerdeführer am subjektiven Eingliederungswillen f ehlte . Damit
ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ren tenaufhebung verfügt hat , ohne weitere Eingliederungsmassnahmen zu veranlas sen: Fehlt es am Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Eingliederungsfä higkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen , ohne dass zu nächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1; Urteil des Bun desgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3). 5.5
Die angefochtene Verfügung vom
7. Dezember 2018 (Urk. 2) erweist sich damit als korrekt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgelt liche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt David Fischer gestellt (Urk. 1 S. 2). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführer s ist ausgewiesen (vgl. Urk. 3 , Urk. 7) und der Prozess kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer un entgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind somit erfüllt. Dem Beschwerdefüh rer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt David Fischer als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 6.2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind au f Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss
dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .3
Rechtsanwalt David Fischer ist nach Ermessen (vgl. Urk. 13 ) mit Fr. 1‘900 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Per son von Rechtsanwalt David Fischer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Fischer, Zürich, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Fischer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler