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IV.2019.00044

Abgestufte Rente; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2020-06-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, schloss 1986 eine Verkaufslehre und 1997 eine Kosmetikfachschule ab, war zuletzt bis 1 5. April 2013 als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst tätig (Urk. 11/22/1-6 Ziff. 2.1, Urk. 11/22/10) und meldete sich am 1 3. August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5 Ziff. 5.3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte mit Mittei lung vom 2 6. Januar 2016 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/31) und mit Mitteilung vom 2 1. April 2016 Kostengutsprache für ein Aufbautraining, das am 2 2. Oktober 2016 abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 11/64). Mit Mitteilung vom 1. November 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen (Urk. 11/66).

Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer bis Juni 2017 befristeten Rente in Aussicht (Urk. 11/92). Dagegen erhob die Versicherte am 1 8. Mai 2018 (Urk. 11/101), am 2 5. Juni 2018 (Urk. 11/103) und am 2 4. Juli 2018 (Urk. 11/105)

Einwände. Mit Verfügung en vom 2 7. November 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten von November 2016 bis Juni 2017 eine befristete ganze Rente (Urk. 11/124 + Urk. 11/109 = Urk. 2/1) sowie eine Kinderrente (Urk. 11/128 = Urk. 2/2) zu. 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 2 7. November 2018 (Urk. 2/1-2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese seien teilweise aufzuheben (Ziff.

1) und es seien ihr unbefristete Renten oder befristete Renten bis mindestens Ende September 2017 auszurichten (Ziff. 2-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2019 (Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 4. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Mai 2019 (Urk.

13) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

5) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

1.4

In allen Fällen ist durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nach vollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtens teil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erho benen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substantiiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverstän dige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenanspre chenden Person (BGE 145 V 361 E. 4.3). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1. 6

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1).

Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2). 1. 7

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Ver bess erung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und in jedem Fall, nachdem sie o hne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Begrün dung) davon aus, im November 2016 (Abbruch der beruflichen Massnahmen) sei die Beschwerdeführerin auch angepasst zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 1 Mitte). Danach habe sich ihre gesundheitliche Situation verbessert. Spätestens ab Gutachtenszeitpunkt (Juni 2017) sei sie in einer Nischentätigkeit zu 80 % arbeits fähig gewesen (S. 1 unten), womit sich ein Invaliditätsgrad von 34 % ergebe und ab Juni 2017 kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Gutachten sei keineswegs eine aktuelle Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert worden, sondern eine solche von 50 % an einem geeigneten Arbeitsplatz (S. 6). Ihre gegenwärtige Tätigkeit entspreche nicht einem Nischenarbeitsplatz und sie verfüge derzeit über keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (S. 7). Aus näher dargelegten Gründen wäre jedenfalls ein Anspruch auf eine Dreiviertels rente ausgewiesen (S. 8 Ziff. 4), und die zugesprochene Rente sei in Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV jedenfalls bis Ende September 2017 auszurichten (S. 8 f. Ziff. 5). 2.3

Der Anspruch auf eine ganze Rente für die Dauer von November 2016 bis Juni 2017 blieb unbestritten (Urk. 1, Urk. 2) und steht im Einklang mit der Akten- und Rechtslage (vgl. nachstehend E. 3.4 insbesondere E. 3.4.9). Darauf ist im Folgen den daher nicht weiter einzugehen.

Strittig und zu prüfen ist hingegen, wie es sich mit einem allfälligen Rentenan spruch ab Juli 2017 verhält.

3. 3.1

Laut am 1 4. Oktober 2015 eingegangenem Bericht von med. pract . Y.___, Z.___, A.___ (Urk. 11/21), befand sich die Beschwerdeführerin dort von Mai bis Juli 2015 in ambulanter Behandlung (Ziff. 1.2). Es wurden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Essstörung (ICD-10 F33.1) - atypische Essstörung (ICD-10 F50.9) - Probleme durch langjährigen Missbrauch in der Kindheit (Z61.4)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Fibromyalgie genannt (Ziff. 1.1).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde keine eigene Stellungnahme abgegeben (Ziff. 1.6). 3.2

Laut Bericht vom 2 2. September 2015 (Urk. 11/17) befand sich die Beschwerde führerin vom 1 3. Juli bis voraussichtlich 9. Oktober 2015 in tagesklinischer Behandlung im B.___ (Ziff. 1.3). Es wurde n folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), aktuelle Episode seit Herbst 2014 - Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.9), bereits seit Jahren beste hend - Myalgie: mehrere Lokalisationen, bereits seit Jahren bestehend

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 3. Juli 2015 attestiert (Ziff. 1.6). Mittelfristig werde mit einer schrittweisen Aufnahme der bisherigen Tätigkeit gerechnet, mit dem Ziel einer Arbeitsfähigkeit von 30-50 % (Ziff. 1.7).

Im Austrittsbericht vom 2 2. Oktober 2015 (Urk. 11/24) wurden vergleichbare Angaben gemacht. 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 8. März 2017 (Urk. 11/69) aus, er behandle die Beschwerde führerin seit dem 5. September 2016 (Ziff. 1.2) einmal wöchentlich (Ziff. 1.5), und nannte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) als Diag nose (Ziff. 1.1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 5. Septem ber 2016 bis 9. Januar 2017 (Ziff. 1.6). 3.4

3.4.1

Am 2 4. September 2017 erstattete Dr. med.

D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin (Urk. 11/80) . Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 8 ff.) und ihre am 1. und 2 3. Juni 2017 erfolgten Untersuchungen (S. 1). 3.4.2

Anamnestisch berichtete die Gutachterin unter anderem, die Versicherte sei nach dem ersten Gespräch im Rahmen der Begutachtung kurzfristig auf eigenen Wunsch im E.___ hospitalisiert gewesen (S. 27 unten).

Berufsanamnestisch berichtete die Gutachterin unter anderem, die Beschwerde führerin arbeite jeweils von 09.00 bis 14.00 Uhr bei F.___ (S. 14 Ziff. 3.1.8), dies im Umfang von 50 % im geschützten Rahmen im Versand (S. 22 Mitte) . 3.4.3

Die Gutachterin nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 21 Ziff. 5.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional instabil, histrionisch, zwang haft) (ICD-10 F. 61.0) - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F12.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 22 Ziff. 5.2): - atypische Essstörung (ICD-10 F50.9) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.54) 3.4.4

Die Gutachterin führte unter anderem aus, die Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich die Versicherte teilweise aufgrund von körperl ichen Beschwerden eingeschränkt . In Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden manifeste Störungen der Aktivität und Partizipation, vor allem im Hinblick auf die Durchhaltefähigkeit, Entschei dungs

- und Urteilsfähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (S. 23 unten).

Die - näher dargelegten - Kriterien einer Persönlichkeitsstörung träfen im Falle der Versicherten zu. Sie imponiere durch emotional instabile, histrionische und zwanghafte Züge. I n ihrem Falle bestünden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt sowie Störungen der Emotionsregulation mit deutlichem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit, niedrige Frustrationstoleranz sowie einge schränkte Ein- und Umstellfähigkeit. Es bestehe primär eine Störung der Selbst steuerung. Sie sei jedoch immer wieder beeinträchtigt, vor allem in Bezug auf das interaktionelle Verhalten, welche s vor allem im beruflichen Kontext mit mehrfa chen Berufswechseln, teilweise kurzfristigen Anstellungen und schliesslich voll ständige r Aufgabe der beruflichen Tätigkeit in eine Abhängigkeit von der Sozi alhilfe gemündet habe (S. 25 oben).

Andererseits sei ihre Funktionsfähigkeit immer wieder vorhanden gewesen, was auch auf ihr vorhandenes Ressourcenpotential hinweis e . Sie sei beispielsweise in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung zu absolvieren, und habe eine länger fristige Beziehung aufrechterhalten können. Auch verfüge sie über einen weitge hend strukturierten Alltag und sei in vielerlei Hinsicht auch über einen längeren Zeitraum arbeitstätig gewesen. Sie werde wiederholt als engagiert und zuverlässig beschrieben, so auch aktuell im Programm der

F.___, wo sie gute Leistungen zeige. Sie scheine jedoch immer wieder dazu zu tendieren, sich zu überlasten, ebenso scheine sie die Grenzen ihrer Belastbarkeit nicht zu erkennen (S. 25 Mitte).

Zudem werde anamnestisch über depressive Phasen berichtet, aktuell wirke die Versicherte bedrückt, berichte über eine Energielosigkeit und Kraftlosigkeit. Die Kardinalsymptome einer

Depression wie eine depressive Stimmung und erhöhte Ermüdbarkeit seien im Rahmen der

psychiatrischen Untersuchungen teilweise feststellbar gewesen . Der Antrieb, die Konzentration und die

Aufmerksamkeit seien jedoch unauffällig gewesen . Das depressive Zustandsbild könne gegenwär tig als

leichtgradig ausgeprägt beurteilt werden. Insofern besteh e gegenwärtig eine leichte depressive

Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (S . 25).

Ferner besteh e ein jahrelanger Cannabiskonsum, der inzwischen einem Abhän gigkeitssyndrom entspreche (S. 25 unten). 3.4.5

Die Konsistenzprüfung habe grundsätzlich keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Bei der Schmerz schilderung seien gewisse Inkonsistenzen insofern

entstanden, als dass die sub jektiv geschilderte Intensität der Beschwerden und die Vagheit der Beschwerden vorhanden gewesen seien und keine manifeste Diskrepanz zwischen den massi ven subjektiven Beschwerden (VAS-Skala 10) und der erkennbaren körperlich psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation habe gefunden wer den können (S. 26 Ziff. 6.3). Hinsichtlich des Schmerzsyndroms hätten insofern

Diskrepanzen bestanden, als dass eine schwere subjektive Beeinträchtigung geschildert worden sei und das psychosoziale Funktionsniveau bei der Alltagsbe wältigung der Versicherten grundsätzlich nicht manifest gestört sei, und auch indem die Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe dies bezüglich praktisch nicht vorliege (S. 26 f.). Es sei zu vermuten, dass die Schmerz empfindung durch die akzentuierten, vor allem histrionischen Persönlichkeits züge der Versicherten negativ mitbeeinflusst und die Schilderung der Beschwer den dadurch verstärkt werde (S. 27 oben). 3.4.6

In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Versicherte als für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Einschätzung könne mit den medizinischen Befunden nicht begründet werden. Die Versicherte wäre durchaus in der Lage, längerfristig einer angepassten Tätigkeit eventuell auch im administrativen Bereich nachzugehen, aktuell sei ihre Arbeitsfähigkeit als zu 50 % einzuschätzen. Längerfristig sei bei Anpassung der therapeutischen Mass nahmen und bei Modifizierung und Auffinden eines geeigneten Arbeitsplatzes von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies könne man auch anhand des bis jetzt erfolgreich verlaufenden Arbeitstrainings sehen (S. 28 Ziff. 6.5.2).

Die Versicherte sei deutlich belastet durch die Arbeitslosigkeit und durch die instabilen privaten Verhältnisse mit ihrem Lebenspartner, der offenbar eine psy chische Erkrankung aufweise. Bezüglich des Ressourcenpotentials sei grundsätz lich ihre Motivation zu nennen, zudem verfüge sie über eine Berufsausbildung und vielfältige berufliche Erfahrungen . Hinsichtlich des funktionellen Niveaus sei sie jedoch derzeit eingeschränkt, so

dass die Aufnahme eines 100%igen Pensums zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich wäre (S. 28 Ziff. 6.5.3) . 3.4.7

In der ausgeübten Erwerbstätigkeit im administrativen Bereich, oder wie sie aktuell im Versand ausgeübt werde, sei die Versicherte auf psychiatrischem Fach gebiet seit dem Begutachtungszeitpunkt zu 50 % arbeitsfähig. Längerfristig wäre durchaus mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen, falls es gelingen sollte, den Arbeitsplatz zu modifizieren, insofern als die Versicherte in einem konflikt armen Umfeld, möglichst ohne Kundenkontakt tätig werden könnte, mit klar strukturierten Aufgaben, einer wohlwollenden Umgebung mit festen Bezugsper sonen und ohne Ansprüche an zu hohe kognitive Fähigkeiten (S. 28 Ziff. 6.5.4).

In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht ebenfalls aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, längerfristig sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszuge h en, «unter der Bedingung, dass der Arbeits platz entsprechend strukturiert ist und die therapeutischen Massnahmen optimiert werden können» (S. 29 Ziff. 6.5.5). 3.4.8

Aus psychiatrischer Sicht bestünden derzeit vielfältige therapeutische Möglich keiten, um das aktuell ermittelte Belastungsprofil der Versicherten zu verbessern. Rein therapeutisch könnte aus psychiatrischer Sicht eine medikamentöse Behand lung mit einem schmerzdistanzierenden Antidepressivum und einem schlafindu zierenden Antidepressivum diskutiert werden. Psychotherapeutisch wäre eine verhaltenstherapeutische Intensivbegleitung mit der Entwicklung von Strategien im Umgang mit Emotionen wie Wut, Ohnmacht oder Schuldgefühlen sowie auch funktionelle Kommunikationsmuster zu empfehlen. Anbieten würde sich hier auch ein Skill -Training. Ebenfalls würde sich die Reduktion des Cannabis-Kon sums positiv auf das Befinden der Versicherten auswirken (S. 29 Ziff. 6.5.7). 3.4.9

Am 9. Februar 2018 führte d ie Gutachterin auf Nachfrage der Beschwerdegegne rin ergänzend aus, die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei bis 2015 nicht genau feststellbar, es sei jedoch davon auszuge h en, dass die Versicherte eine Arbeitsfähigkeit zwischen 30 und 50 % in den damals ausgeübten Tätigkei ten aufgewiesen habe. Seit dem Beginn des Belastbarkeitstrainings habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden. Aktuell sei seit dem Beginn der Tätigkeit bei F.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszuge h en, unter der Bedingung, dass der Arbeits platz und die Arbeitsstruktur entsprechend der im Gutachten gemachten Ausfüh rungen strukturiert seien. Die Intensivierung der therapeutischen Massnahmen sei zudem unumgänglich (Urk. 11/86).

3.5

Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 1 4. Februar 2018 zum Gutachten Stellung (Urk. 11/88 S. 4 ff.) und erklärte sinngemäss, es könne darauf abgestellt werden (S. 4 oben). Ferner referierte sie einzelne Angaben im Gutachten (S. 4 ff.). 4. 4.1

Im Abschlussbericht der Stiftung F.___ vom 2 0. Oktober 2016 (Urk. 11/64) über das am 3 0. April 2016 aufgenommene Aufbautraining (S. 1 Ziff. 3) wurde unter anderem ausgeführt, eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht mög lich. Aufgrund der psychischen und physischen Instabilität der Beschwerdefüh rerin sei ein Aufbau einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen der Integrati onsmassnahme nicht möglich (S. 2 Ziff. 5). 4.2

Laut dem am 1 9. Juli 2018 zu Handen der Beschwerdeführerin von F.___ aus gefüllten Fragebogen (Urk. 11/106 = Urk. 3/3) absolvierte die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2018 eine Beschäftigungsmassnahme in Form der Mitarbeit bei allen in der Abteilung Versand anfallenden Arbeiten in einem vereinbarten Pen sum von mindestens 50 % pro Tag und ohne Entschädigung (S. 1 Ziff. 1).

Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage zirka 30 %, da die Beschwerdeführerin viele Absenzen aufweise und sie häufig durch «private» Probleme absorbiert sei (S. 1 Ziff. 2).

Eine entsprechende Arbeitsfähigkeit auch für den freien Markt bestehe nicht, da die Beschwerdeführerin viel Zuwendung und Aufmerksamkeit des Linienvorge setzten brauche und unter Druck (freier Markt) ihre Leistung nicht erbringen könne (S. 1 Ziff. 3a).

Es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keine verwertbare Leistung im ersten Arbeitsmarkt erbringen könne, weil viele Absenzen eine zuverlässige Einsatz- und Arbeitsplanung verhinderten, die geringe Belastbarkeit bei Drucksituationen zu Blockaden und so zu erneuten Absenzen führe, und weil sie auf überdurchschnittlich viel Zuwendung des Vorgesetzten angewiesen sei (S. 2 Ziff. 3b).

Mit der im Gutachten angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 %, steigerbar auf 80 %, werde nicht übereingestimmt (S. 2 Ziff. 4a). Der im Gutachten dargelegte Stellen beschrieb entspreche einer Tätigkeit im geschützten Rahmen (S. 2 f. Ziff. 4b). 5. 5.1

Die Fachexpertin der Beschwerdegegnerin listete am 1 7. April 2018 ihres Erach tens relevante Feststellungen der Gutachterin auf (Urk. 11/88 S. 6 ff.), was sie zum Fazit führte, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Gutachtenszeit punkt und eine solche von 80 % sei möglich bei Anpassung der therapeutischen Massnahmen und bei Modifizierung und Auffinden eines geeigneten Arbeitsplat zes (S. 8 unten). Im Anschluss daran ergab eine Besprechung am 2 6. April 201 8, es könne auf die Aussagen im Gutachten abgestellt werden, gemäss Gutachten sei die Beschwerdeführerin ab Gutachtensdatum zu 80 % arbeitsfähig unter der Bedingung, dass ein geeigneter Arbeitsplatz gefunden werde. Bei dieser Aussage handle es sich nicht um eine Prognose, ein Nischenarbeitsplatz sei der Beschwer deführerin zumutbar (Urk. 11/88 S. 9 oben) . 5.2

Dass die Gutachterin angegeben habe, die Beschwerdeführerin sei ab Gutachtens zeitpunkt an einem geeigneten Arbeitsplatz zu 80 % arbeitsfähig (vorstehend E.

5.1), findet im Gutachten keine Bestätigung. Die Gutachterin führte explizit aus, längerfristig

sei - bei Anpassung der therapeutischen Massnahmen und bei Modifizierung und Auffinden eines geeigneten Arbeitsplatzes - von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vorstehend E. 3.4.6). Ein modifizierter Arbeitsplatz sollte, so die Gutachterin, ein konfliktarme s Umfeld, möglichst ohne Kundenkontakt, klar strukturierte Aufgaben, eine wohlwollende Umgebung mit festen Bezugspersonen und ohne Ansprüche an zu hohe kognitive Fähigkeiten umfassen. Nebst diesen Randbedingungen setzte die Gutachterin auch voraus, dass die «therapeutischen Massnahmen optimiert» werden können (vorstehend E. 3.4.7). In ihrer ergänzenden Stellungnahme betonte sie noch einmal, die Inten sivierung der therapeutischen Massnahmen sei unumgänglich (vorstehend E.

3.4.8). 5.3

Wie die Beschwerdegegnerin angesichts der klaren Formulierungen im Gutachten zum unzutreffenden Schluss gelangen konnte, dort sei ab Gutachtenszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert worden, erweist sich als nicht nachvoll ziehbar. Gleiches gilt übrigens für die in der gleichen Besprechung getroffene Feststellung, es sei aufgefallen, dass die Behandler keine Persönlichkeitsstörung erwähnten (Urk. 11/88 S. 9 oben Satz 1): D er seit September 20 16 behandelnde Psychiater nannte als Diagnose explizit eine emotional instabile Persönlichkeits störung (vorstehend E. 3.3). Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ist, da unzutreffend, zur Beantwortung der Frage, ob eine revisionsrelevante Verbesse rung des Gesundheitszustandes die Rentenbefristung rechtfertige, nicht geeignet. 5.4

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab Juli 2017 oder « aktuell » kann indes ebensowenig auf den von F.___

am 1 9. Juli 2018 zu Handen der Beschwerde führerin ausgefüllten Fragebogen mit der angegebenen aktuellen Arbeitsfähigkeit von zirka 30 %

(vgl. vorstehend E. 4.2; Urk. 1 S. 7 f.) abgestellt werden. Insbe sondere ist nicht ersichtlich, wer den Fragebogen seitens der F.___ ausgefüllt hat und ob es sich dabei um einen Arzt mit entsprechender fachärztlicher Aus bildung oder eine sonstwie zeichnungsberechtigte Person gehandelt hat

(vgl. Urk. 11/106), zumal die Unterschrift nicht mit de r jenigen im Bericht von Oktober 2016 übereinstimmt (vgl. vorstehend E. 4.1). Im Weiteren wurde die postulierte 30%ige Arbeitsfähigkeit weder mit Diagnosen und entsprechenden Befunden begründet, noch ergeben sich aus dem Fragebogen Angaben, welche eine Prüfung der Standardindikatoren zulassen würde. 5.5

Demgegenüber setzte sich Dr. D.___ eingehend mit den Standardindika toren (vorstehend E. 3.4.4-3.4.8) auseinander (vgl. Urk. 11/80) und die Schluss folgerung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem Begut achtungszeitpunkt im Juni 2017 und mithin ein im Vergleich zum Beginn des Belastbarkeitstrainings verbesserter Gesundheitszustand (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3) mit entsprechende r

nunmehr relevanter medizinisch-theoretischer 50%iger Arbeitsfähigkeit vermögen insgesamt zu überzeugen (vgl. vorstehend E. 3.4.9) .

Dr. D.___ s

Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die psychiatrische Gut achterin ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen ein schätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, sie hat ausschliesslich funktio nelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchti gung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob die Gutachterin sich an die massgebenden normativen Rahmenbedin gungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlä gigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist folglich zu beja hen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, wes halb auf das Gutachten und die darin attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Begutachtung im Juni 2017 abzustellen ist (vgl. dazu auch vorstehend E. 1.4) .

So führte d ie Gutachterin unter anderem in nachvollziehbarer Weise aus, es bestünden ein reduziertes Aktivitätsniveau und manifeste Störungen der Aktivität und Partizipation, vor allem im Hinblick auf die Durchhaltefähigkeit, Entschei dungs

- und Urteilsfähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit . Das funktionelle Niveau sei eingeschränkt .

Andererseits liege Ressourcenpotential vor aufgrund ihrer Motivation, der Berufsausbildung (en), der vielfältigen beruflichen Erfahrungen

und längerfristige n Beziehung

sowie des weitgehend strukturierten Alltag s .

Zudem werde die Beschwerdeführerin

als engagiert und zuverlässig beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.4.4, E. 3.4.6). Dabei sei das psychosoziale Funk tionsniveau bei der Alltagsbewältigung grundsätzlich nicht manifest gestört, und die Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe liege diesbe züglich praktisch nicht vor (vgl. vorstehend E. 3.4.5).

Dabei besteht kein Zweifel, dass gemäss der überzeugenden Einschätzung von Dr. D.___

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt vorliegt, zumal die Gutachterin prognostisch und unter Berücksichtigung diverser Voraussetzungen (vgl. vorstehend E. 5.2) gar längerfristig eine 80% ige

Arbeitsfähigkeit in Aussicht stellte.

5.6

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auf die von

Dr. D.___ geschilderten a us psychiatrischer Sicht vielfältige n therapeutische n Mög lichkeiten hinzuweisen (vgl. vorstehend E. 3.4.8), welche im Rahmen der Scha denminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG Berücksichtigung finden soll ten . 5.7

Zu Recht wies die Beschwerdeführerin indes im Zusammenhang mit der Renten befristung beziehungsweise Rentenabstufung auf Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vor stehend E. 1.6 und 1.7) hin (vgl. Urk. 1 S. 8 f.), was zur Folge hat, dass die per Juni 2017 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes erst nach dem Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der unbestrittenen ganzen Rente bis Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 2.3) führt dies somit zum Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bis 3 0. September 201 7. Wie es sich mit dem Rentenanspruch der Versicherten ab 1. Oktober 2017 bei der 50%igen Arbeitsfähigkeit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 5. 8

Die Beschwerdegegnerin hat beim Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von rund Fr. 66'696.-- und ein Invalidenei nkommen in einem Pensum von 100 % von rund Fr. 54'930.-- angenommen (Urk. 11/87 S. 1).

Das von der Beschwerde gegn erin mit Fr. 66'696.— bezifferte und unbestritten gebliebene (vgl. Urk. 1 S. 8)

Valideneinkommen erscheint angesichts der im Aus zug aus dem individuellen Konto ausgewiesenen Einkommen (Urk. 11/99-100) als überhöht. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann jedoch vorliegend von diesem Valideneinkommen ausgegangen werden, da selbst unter Berücksichti gung dieses Einkommens eine halbe Rente resultiert .

Bei einer anzunehmenden Arbeitsfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 5.5) betragen das Invalideneinkommen Fr. 27’465 .-- und die Einkommenseinbusse Fr. 39’231 ., was einen Invaliditätsgrad von rund 59 % ergibt.

Dabei ist rechtsprechungsgemäss kein leidensbedingter Abzug vom Invalidenein kommen zu gewähren, zumal e ine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden kann, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Dies hat vorliegend umso mehr zu gel ten, als dass zu Gunsten der Beschwerdeführerin bereits von einem überhöhten Valideneinkommen ausgegangen wurde.

Demnach besteht ab 1. Oktober 2017 ein Anspruch auf eine halbe Rente.

Somit sind in Gutheissung der Beschwerde die angefochtenen Verfügungen dahin abzuändern, dass bis 3 0. September 2017 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Rente und die entsprechende Kinder rente besteht. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerde gegne rin aufzuerlegen. 6.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der obsiegenden Beschwerdeführerin ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. November 2018 dahin abgeändert, dass bis 3 0. September 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Rente besteht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Anna Willi, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Willi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1968, schloss 1986 eine Verkaufslehre und 1997 eine Kosmetikfachschule ab, war zuletzt bis 1 5. April 2013 als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst tätig (Urk. 11/22/1-6 Ziff. 2.1, Urk. 11/22/10) und meldete sich am 1 3. August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5 Ziff. 5.3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte mit Mittei lung vom 2 6. Januar 2016 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/31) und mit Mitteilung vom 2 1. April 2016 Kostengutsprache für ein Aufbautraining, das am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.4 In allen Fällen ist durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nach vollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtens teil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erho benen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substantiiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverstän dige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenanspre chenden Person (BGE 145 V 361 E. 4.3).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 4. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 2 7. November 2018 (Urk. 2/1-2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese seien teilweise aufzuheben (Ziff.

1) und es seien ihr unbefristete Renten oder befristete Renten bis mindestens Ende September 2017 auszurichten (Ziff. 2-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2019 (Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 4. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Mai 2019 (Urk.

13) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

5) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Begrün dung) davon aus, im November 2016 (Abbruch der beruflichen Massnahmen) sei die Beschwerdeführerin auch angepasst zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 1 Mitte). Danach habe sich ihre gesundheitliche Situation verbessert. Spätestens ab Gutachtenszeitpunkt (Juni 2017) sei sie in einer Nischentätigkeit zu 80 % arbeits fähig gewesen (S. 1 unten), womit sich ein Invaliditätsgrad von 34 % ergebe und ab Juni 2017 kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2 oben).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Gutachten sei keineswegs eine aktuelle Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert worden, sondern eine solche von 50 % an einem geeigneten Arbeitsplatz (S. 6). Ihre gegenwärtige Tätigkeit entspreche nicht einem Nischenarbeitsplatz und sie verfüge derzeit über keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (S. 7). Aus näher dargelegten Gründen wäre jedenfalls ein Anspruch auf eine Dreiviertels rente ausgewiesen (S. 8 Ziff. 4), und die zugesprochene Rente sei in Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV jedenfalls bis Ende September 2017 auszurichten (S. 8 f. Ziff. 5).

E. 2.3 Der Anspruch auf eine ganze Rente für die Dauer von November 2016 bis Juni 2017 blieb unbestritten (Urk. 1, Urk. 2) und steht im Einklang mit der Akten- und Rechtslage (vgl. nachstehend E. 3.4 insbesondere E. 3.4.9). Darauf ist im Folgen den daher nicht weiter einzugehen.

Strittig und zu prüfen ist hingegen, wie es sich mit einem allfälligen Rentenan spruch ab Juli 2017 verhält.

3. 3.1

Laut am 1 4. Oktober 2015 eingegangenem Bericht von med. pract . Y.___, Z.___, A.___ (Urk. 11/21), befand sich die Beschwerdeführerin dort von Mai bis Juli 2015 in ambulanter Behandlung (Ziff. 1.2). Es wurden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Essstörung (ICD-10 F33.1) - atypische Essstörung (ICD-10 F50.9) - Probleme durch langjährigen Missbrauch in der Kindheit (Z61.4)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Fibromyalgie genannt (Ziff. 1.1).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde keine eigene Stellungnahme abgegeben (Ziff. 1.6). 3.2

Laut Bericht vom 2 2. September 2015 (Urk. 11/17) befand sich die Beschwerde führerin vom 1 3. Juli bis voraussichtlich 9. Oktober 2015 in tagesklinischer Behandlung im B.___ (Ziff. 1.3). Es wurde n folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), aktuelle Episode seit Herbst 2014 - Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.9), bereits seit Jahren beste hend - Myalgie: mehrere Lokalisationen, bereits seit Jahren bestehend

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 3. Juli 2015 attestiert (Ziff. 1.6). Mittelfristig werde mit einer schrittweisen Aufnahme der bisherigen Tätigkeit gerechnet, mit dem Ziel einer Arbeitsfähigkeit von 30-50 % (Ziff. 1.7).

Im Austrittsbericht vom 2 2. Oktober 2015 (Urk. 11/24) wurden vergleichbare Angaben gemacht. 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 8. März 2017 (Urk. 11/69) aus, er behandle die Beschwerde führerin seit dem 5. September 2016 (Ziff. 1.2) einmal wöchentlich (Ziff. 1.5), und nannte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) als Diag nose (Ziff. 1.1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 5. Septem ber 2016 bis 9. Januar 2017 (Ziff. 1.6). 3.4

3.4.1

Am 2 4. September 2017 erstattete Dr. med.

D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin (Urk. 11/80) . Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 8 ff.) und ihre am 1. und 2 3. Juni 2017 erfolgten Untersuchungen (S. 1). 3.4.2

Anamnestisch berichtete die Gutachterin unter anderem, die Versicherte sei nach dem ersten Gespräch im Rahmen der Begutachtung kurzfristig auf eigenen Wunsch im E.___ hospitalisiert gewesen (S. 27 unten).

Berufsanamnestisch berichtete die Gutachterin unter anderem, die Beschwerde führerin arbeite jeweils von 09.00 bis 14.00 Uhr bei F.___ (S. 14 Ziff. 3.1.8), dies im Umfang von 50 % im geschützten Rahmen im Versand (S. 22 Mitte) . 3.4.3

Die Gutachterin nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 21 Ziff. 5.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional instabil, histrionisch, zwang haft) (ICD-10 F. 61.0) - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F12.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 22 Ziff. 5.2): - atypische Essstörung (ICD-10 F50.9) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.54) 3.4.4

Die Gutachterin führte unter anderem aus, die Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich die Versicherte teilweise aufgrund von körperl ichen Beschwerden eingeschränkt . In Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden manifeste Störungen der Aktivität und Partizipation, vor allem im Hinblick auf die Durchhaltefähigkeit, Entschei dungs

- und Urteilsfähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (S. 23 unten).

Die - näher dargelegten - Kriterien einer Persönlichkeitsstörung träfen im Falle der Versicherten zu. Sie imponiere durch emotional instabile, histrionische und zwanghafte Züge. I n ihrem Falle bestünden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt sowie Störungen der Emotionsregulation mit deutlichem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit, niedrige Frustrationstoleranz sowie einge schränkte Ein- und Umstellfähigkeit. Es bestehe primär eine Störung der Selbst steuerung. Sie sei jedoch immer wieder beeinträchtigt, vor allem in Bezug auf das interaktionelle Verhalten, welche s vor allem im beruflichen Kontext mit mehrfa chen Berufswechseln, teilweise kurzfristigen Anstellungen und schliesslich voll ständige r Aufgabe der beruflichen Tätigkeit in eine Abhängigkeit von der Sozi alhilfe gemündet habe (S. 25 oben).

Andererseits sei ihre Funktionsfähigkeit immer wieder vorhanden gewesen, was auch auf ihr vorhandenes Ressourcenpotential hinweis e . Sie sei beispielsweise in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung zu absolvieren, und habe eine länger fristige Beziehung aufrechterhalten können. Auch verfüge sie über einen weitge hend strukturierten Alltag und sei in vielerlei Hinsicht auch über einen längeren Zeitraum arbeitstätig gewesen. Sie werde wiederholt als engagiert und zuverlässig beschrieben, so auch aktuell im Programm der

F.___, wo sie gute Leistungen zeige. Sie scheine jedoch immer wieder dazu zu tendieren, sich zu überlasten, ebenso scheine sie die Grenzen ihrer Belastbarkeit nicht zu erkennen (S. 25 Mitte).

Zudem werde anamnestisch über depressive Phasen berichtet, aktuell wirke die Versicherte bedrückt, berichte über eine Energielosigkeit und Kraftlosigkeit. Die Kardinalsymptome einer

Depression wie eine depressive Stimmung und erhöhte Ermüdbarkeit seien im Rahmen der

psychiatrischen Untersuchungen teilweise feststellbar gewesen . Der Antrieb, die Konzentration und die

Aufmerksamkeit seien jedoch unauffällig gewesen . Das depressive Zustandsbild könne gegenwär tig als

leichtgradig ausgeprägt beurteilt werden. Insofern besteh e gegenwärtig eine leichte depressive

Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (S . 25).

Ferner besteh e ein jahrelanger Cannabiskonsum, der inzwischen einem Abhän gigkeitssyndrom entspreche (S. 25 unten). 3.4.5

Die Konsistenzprüfung habe grundsätzlich keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Bei der Schmerz schilderung seien gewisse Inkonsistenzen insofern

entstanden, als dass die sub jektiv geschilderte Intensität der Beschwerden und die Vagheit der Beschwerden vorhanden gewesen seien und keine manifeste Diskrepanz zwischen den massi ven subjektiven Beschwerden (VAS-Skala 10) und der erkennbaren körperlich psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation habe gefunden wer den können (S. 26 Ziff. 6.3). Hinsichtlich des Schmerzsyndroms hätten insofern

Diskrepanzen bestanden, als dass eine schwere subjektive Beeinträchtigung geschildert worden sei und das psychosoziale Funktionsniveau bei der Alltagsbe wältigung der Versicherten grundsätzlich nicht manifest gestört sei, und auch indem die Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe dies bezüglich praktisch nicht vorliege (S. 26 f.). Es sei zu vermuten, dass die Schmerz empfindung durch die akzentuierten, vor allem histrionischen Persönlichkeits züge der Versicherten negativ mitbeeinflusst und die Schilderung der Beschwer den dadurch verstärkt werde (S. 27 oben). 3.4.6

In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Versicherte als für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Einschätzung könne mit den medizinischen Befunden nicht begründet werden. Die Versicherte wäre durchaus in der Lage, längerfristig einer angepassten Tätigkeit eventuell auch im administrativen Bereich nachzugehen, aktuell sei ihre Arbeitsfähigkeit als zu 50 % einzuschätzen. Längerfristig sei bei Anpassung der therapeutischen Mass nahmen und bei Modifizierung und Auffinden eines geeigneten Arbeitsplatzes von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies könne man auch anhand des bis jetzt erfolgreich verlaufenden Arbeitstrainings sehen (S. 28 Ziff. 6.5.2).

Die Versicherte sei deutlich belastet durch die Arbeitslosigkeit und durch die instabilen privaten Verhältnisse mit ihrem Lebenspartner, der offenbar eine psy chische Erkrankung aufweise. Bezüglich des Ressourcenpotentials sei grundsätz lich ihre Motivation zu nennen, zudem verfüge sie über eine Berufsausbildung und vielfältige berufliche Erfahrungen . Hinsichtlich des funktionellen Niveaus sei sie jedoch derzeit eingeschränkt, so

dass die Aufnahme eines 100%igen Pensums zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich wäre (S. 28 Ziff. 6.5.3) . 3.4.7

In der ausgeübten Erwerbstätigkeit im administrativen Bereich, oder wie sie aktuell im Versand ausgeübt werde, sei die Versicherte auf psychiatrischem Fach gebiet seit dem Begutachtungszeitpunkt zu 50 % arbeitsfähig. Längerfristig wäre durchaus mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen, falls es gelingen sollte, den Arbeitsplatz zu modifizieren, insofern als die Versicherte in einem konflikt armen Umfeld, möglichst ohne Kundenkontakt tätig werden könnte, mit klar strukturierten Aufgaben, einer wohlwollenden Umgebung mit festen Bezugsper sonen und ohne Ansprüche an zu hohe kognitive Fähigkeiten (S. 28 Ziff. 6.5.4).

In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht ebenfalls aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, längerfristig sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszuge h en, «unter der Bedingung, dass der Arbeits platz entsprechend strukturiert ist und die therapeutischen Massnahmen optimiert werden können» (S. 29 Ziff. 6.5.5). 3.4.8

Aus psychiatrischer Sicht bestünden derzeit vielfältige therapeutische Möglich keiten, um das aktuell ermittelte Belastungsprofil der Versicherten zu verbessern. Rein therapeutisch könnte aus psychiatrischer Sicht eine medikamentöse Behand lung mit einem schmerzdistanzierenden Antidepressivum und einem schlafindu zierenden Antidepressivum diskutiert werden. Psychotherapeutisch wäre eine verhaltenstherapeutische Intensivbegleitung mit der Entwicklung von Strategien im Umgang mit Emotionen wie Wut, Ohnmacht oder Schuldgefühlen sowie auch funktionelle Kommunikationsmuster zu empfehlen. Anbieten würde sich hier auch ein Skill -Training. Ebenfalls würde sich die Reduktion des Cannabis-Kon sums positiv auf das Befinden der Versicherten auswirken (S. 29 Ziff. 6.5.7). 3.4.9

Am 9. Februar 2018 führte d ie Gutachterin auf Nachfrage der Beschwerdegegne rin ergänzend aus, die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei bis 2015 nicht genau feststellbar, es sei jedoch davon auszuge h en, dass die Versicherte eine Arbeitsfähigkeit zwischen 30 und 50 % in den damals ausgeübten Tätigkei ten aufgewiesen habe. Seit dem Beginn des Belastbarkeitstrainings habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden. Aktuell sei seit dem Beginn der Tätigkeit bei F.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszuge h en, unter der Bedingung, dass der Arbeits platz und die Arbeitsstruktur entsprechend der im Gutachten gemachten Ausfüh rungen strukturiert seien. Die Intensivierung der therapeutischen Massnahmen sei zudem unumgänglich (Urk. 11/86).

3.5

Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 1 4. Februar 2018 zum Gutachten Stellung (Urk. 11/88 S. 4 ff.) und erklärte sinngemäss, es könne darauf abgestellt werden (S. 4 oben). Ferner referierte sie einzelne Angaben im Gutachten (S. 4 ff.). 4. 4.1

Im Abschlussbericht der Stiftung F.___ vom 2 0. Oktober 2016 (Urk. 11/64) über das am 3 0. April 2016 aufgenommene Aufbautraining (S. 1 Ziff. 3) wurde unter anderem ausgeführt, eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht mög lich. Aufgrund der psychischen und physischen Instabilität der Beschwerdefüh rerin sei ein Aufbau einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen der Integrati onsmassnahme nicht möglich (S. 2 Ziff. 5). 4.2

Laut dem am 1 9. Juli 2018 zu Handen der Beschwerdeführerin von F.___ aus gefüllten Fragebogen (Urk. 11/106 = Urk. 3/3) absolvierte die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2018 eine Beschäftigungsmassnahme in Form der Mitarbeit bei allen in der Abteilung Versand anfallenden Arbeiten in einem vereinbarten Pen sum von mindestens 50 % pro Tag und ohne Entschädigung (S. 1 Ziff. 1).

Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage zirka 30 %, da die Beschwerdeführerin viele Absenzen aufweise und sie häufig durch «private» Probleme absorbiert sei (S. 1 Ziff. 2).

Eine entsprechende Arbeitsfähigkeit auch für den freien Markt bestehe nicht, da die Beschwerdeführerin viel Zuwendung und Aufmerksamkeit des Linienvorge setzten brauche und unter Druck (freier Markt) ihre Leistung nicht erbringen könne (S. 1 Ziff. 3a).

Es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keine verwertbare Leistung im ersten Arbeitsmarkt erbringen könne, weil viele Absenzen eine zuverlässige Einsatz- und Arbeitsplanung verhinderten, die geringe Belastbarkeit bei Drucksituationen zu Blockaden und so zu erneuten Absenzen führe, und weil sie auf überdurchschnittlich viel Zuwendung des Vorgesetzten angewiesen sei (S. 2 Ziff. 3b).

Mit der im Gutachten angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 %, steigerbar auf 80 %, werde nicht übereingestimmt (S. 2 Ziff. 4a). Der im Gutachten dargelegte Stellen beschrieb entspreche einer Tätigkeit im geschützten Rahmen (S. 2 f. Ziff. 4b). 5. 5.1

Die Fachexpertin der Beschwerdegegnerin listete am 1 7. April 2018 ihres Erach tens relevante Feststellungen der Gutachterin auf (Urk. 11/88 S. 6 ff.), was sie zum Fazit führte, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Gutachtenszeit punkt und eine solche von 80 % sei möglich bei Anpassung der therapeutischen Massnahmen und bei Modifizierung und Auffinden eines geeigneten Arbeitsplat zes (S. 8 unten). Im Anschluss daran ergab eine Besprechung am 2 6. April 201

E. 6 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1).

Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2). 1.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerde gegne rin aufzuerlegen.

E. 6.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der obsiegenden Beschwerdeführerin ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. November 2018 dahin abgeändert, dass bis 3 0. September 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Rente besteht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Anna Willi, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Willi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 7 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Ver bess erung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und in jedem Fall, nachdem sie o hne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird. 2.

E. 8 Die Beschwerdegegnerin hat beim Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von rund Fr. 66'696.-- und ein Invalidenei nkommen in einem Pensum von 100 % von rund Fr. 54'930.-- angenommen (Urk. 11/87 S. 1).

Das von der Beschwerde gegn erin mit Fr. 66'696.— bezifferte und unbestritten gebliebene (vgl. Urk. 1 S. 8)

Valideneinkommen erscheint angesichts der im Aus zug aus dem individuellen Konto ausgewiesenen Einkommen (Urk. 11/99-100) als überhöht. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann jedoch vorliegend von diesem Valideneinkommen ausgegangen werden, da selbst unter Berücksichti gung dieses Einkommens eine halbe Rente resultiert .

Bei einer anzunehmenden Arbeitsfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 5.5) betragen das Invalideneinkommen Fr. 27’465 .-- und die Einkommenseinbusse Fr. 39’231 ., was einen Invaliditätsgrad von rund 59 % ergibt.

Dabei ist rechtsprechungsgemäss kein leidensbedingter Abzug vom Invalidenein kommen zu gewähren, zumal e ine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden kann, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Dies hat vorliegend umso mehr zu gel ten, als dass zu Gunsten der Beschwerdeführerin bereits von einem überhöhten Valideneinkommen ausgegangen wurde.

Demnach besteht ab 1. Oktober 2017 ein Anspruch auf eine halbe Rente.

Somit sind in Gutheissung der Beschwerde die angefochtenen Verfügungen dahin abzuändern, dass bis 3 0. September 2017 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Rente und die entsprechende Kinder rente besteht. 6.

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1968, schloss 1986 eine Verkaufslehre und 1997 eine Kosmetikfachschule ab, war zuletzt bis 1
  2. April 2013 als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst tätig ( Urk.  11/22/1-6 Ziff.  2.1, Urk.  11/22/10) und meldete sich am 1
  3. August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  11/5 Ziff.  5.3).      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte mit Mittei lung vom 2
  4. Januar 2016 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining ( Urk.  11/31) und mit Mitteilung vom 2
  5. April 2016 Kostengutsprache für ein Aufbautraining, das am 2
  6. Oktober 2016 abgeschlossen wurde (vgl. Urk.  11/64). Mit Mitteilung vom
  7. November 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen ( Urk.  11/66).      Mit Vorbescheid vom
  8. Mai 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer bis Juni 2017 befristeten Rente in Aussicht ( Urk.  11/92). Dagegen erhob die Versicherte am 1
  9. Mai 2018 ( Urk.  11/101), am 2
  10. Juni 2018 ( Urk.  11/103) und am 2
  11. Juli 2018 ( Urk.  11/105) Einwände. Mit Verfügung en vom 2
  12. November 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten von November 2016 bis Juni 2017 eine befristete ganze Rente ( Urk.  11/124 + Urk.  11/109 = Urk.  2/1) sowie eine Kinderrente ( Urk.  11/128 = Urk.  2/2) zu.
  13. Die Versicherte erhob am 1
  14. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 2
  15. November 2018 ( Urk.  2/1-2) mit den Anträgen ( Urk.  1 S. 2), diese seien teilweise aufzuheben ( Ziff.  1) und es seien ihr unbefristete Renten oder befristete Renten bis mindestens Ende September 2017 auszurichten ( Ziff.  2-3).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  16. Februar 2019 ( Urk.  10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1
  17. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  12).      Mit Gerichtsverfügung vom 1
  18. Mai 2019 ( Urk.  13) wurden antragsgemäss (vgl. Urk.  1 S. 2 Ziff.  5) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V  281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .   Februar 2018 E.  5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E.  3.1 mit Hinweisen). 1.3      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  20. März 2018 E. 7.4). 1.4      In allen Fällen ist durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nach vollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtens teil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erho benen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substantiiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverstän dige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenanspre chenden Person (BGE 145 V 361 E. 4.3 ). 1.5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  21. 6      Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1).      Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2).
  22. 7      Gemäss Art. 88a Abs.  1 IVV ist eine Ver bess erung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und in jedem Fall, nachdem sie o hne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird.
  23. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2 Begrün dung) davon aus, im November 2016 (Abbruch der beruflichen Massnahmen) sei die Beschwerdeführerin auch angepasst zu 100  % arbeitsunfähig gewesen (S. 1 Mitte). Danach habe sich ihre gesundheitliche Situation verbessert. Spätestens ab Gutachtenszeitpunkt (Juni 2017) sei sie in einer Nischentätigkeit zu 80  % arbeits fähig gewesen (S. 1 unten), womit sich ein Invaliditätsgrad von 34  % ergebe und ab Juni 2017 kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2 oben). 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk.  1), im Gutachten sei keineswegs eine aktuelle Arbeitsfähigkeit von 80  % attestiert worden, sondern eine solche von 50  % an einem geeigneten Arbeitsplatz (S. 6). Ihre gegenwärtige Tätigkeit entspreche nicht einem Nischenarbeitsplatz und sie verfüge derzeit über keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (S. 7). Aus näher dargelegten Gründen wäre jedenfalls ein Anspruch auf eine Dreiviertels rente ausgewiesen (S. 8 Ziff.  4), und die zugesprochene Rente sei in Beachtung von Art.  88a Abs.  1 IVV jedenfalls bis Ende September 2017 auszurichten (S. 8 f. Ziff.  5). 2.3      Der Anspruch auf eine ganze Rente für die Dauer von November 2016 bis Juni 2017 blieb unbestritten ( Urk.  1, Urk.  2) und steht im Einklang mit der Akten- und Rechtslage (vgl. nachstehend E. 3.4 insbesondere E. 3.4.9). Darauf ist im Folgen den daher nicht weiter einzugehen.      Strittig und zu prüfen ist hingegen , wie es sich mit einem allfälligen Rentenan spruch ab Juli 2017 verhält.
  24. 3.1      Laut am 1
  25. Oktober 2015 eingegangenem Bericht von med. pract . Y.___ , Z.___ , A.___ ( Urk.  11/21), befand sich die Beschwerdeführerin dort von Mai bis Juli 2015 in ambulanter Behandlung ( Ziff.  1.2). Es wurden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Ziff.  1.1): - rezidivierende depressive Essstörung (ICD-10 F33.1) - atypische Essstörung (ICD-10 F50.9) - Probleme durch langjährigen Missbrauch in der Kindheit (Z61.4)      Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Fibromyalgie genannt ( Ziff.  1.1).      Zur Arbeitsfähigkeit wurde keine eigene Stellungnahme abgegeben ( Ziff.  1.6). 3.2      Laut Bericht vom 2
  26. September 2015 ( Urk.  11/17) befand sich die Beschwerde führerin vom 1
  27. Juli bis voraussichtlich
  28. Oktober 2015 in tagesklinischer Behandlung im B.___ ( Ziff.  1.3). Es wurde n folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Ziff.  1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), aktuelle Episode seit Herbst 2014 - Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.9), bereits seit Jahren beste hend - Myalgie: mehrere Lokalisationen, bereits seit Jahren bestehend      Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % seit 1
  29. Juli 2015 attestiert (Ziff. 1.6). Mittelfristig werde mit einer schrittweisen Aufnahme der bisherigen Tätigkeit gerechnet, mit dem Ziel einer Arbeitsfähigkeit von 30-50  % ( Ziff.  1.7).      Im Austrittsbericht vom 2
  30. Oktober 2015 ( Urk.  11/24) wurden vergleichbare Angaben gemacht. 3.3      Dr.  med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom
  31. März 2017 ( Urk.  11/69) aus, er behandle die Beschwerde führerin seit dem
  32. September 2016 ( Ziff.  1.2) einmal wöchentlich ( Ziff.  1.5), und nannte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) als Diag nose ( Ziff.  1.1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % vom
  33. Septem ber 2016 bis
  34. Januar 2017 ( Ziff.  1.6). 3.4      3.4.1      Am 2
  35. September 2017 erstattete Dr.  med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin ( Urk.  11/80) . Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 8 ff.) und ihre am
  36. und 2
  37. Juni 2017 erfolgten Untersuchungen (S. 1). 3.4.2      Anamnestisch berichtete die Gutachterin unter anderem, die Versicherte sei nach dem ersten Gespräch im Rahmen der Begutachtung kurzfristig auf eigenen Wunsch im E.___ hospitalisiert gewesen (S. 27 unten).      Berufsanamnestisch berichtete die Gutachterin unter anderem, die Beschwerde führerin arbeite jeweils von 09.00 bis 14.00 Uhr bei F.___ (S. 14 Ziff. 3.1.8) , dies im Umfang von 50  % im geschützten Rahmen im Versand (S. 22 Mitte) . 3.4.3      Die Gutachterin nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 21 Ziff.  5.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional instabil, histrionisch , zwang haft) (ICD-10 F. 61.0) - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide , Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F12.1)      Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 22 Ziff. 5.2): - atypische Essstörung (ICD-10 F50.9) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.54) 3.4.4      Die Gutachterin führte unter anderem aus, die Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich die Versicherte teilweise aufgrund von körperl ichen Beschwerden eingeschränkt . In Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden manifeste Störungen der Aktivität und Partizipation, vor allem im Hinblick auf die Durchhaltefähigkeit, Entschei dungs - und Urteilsfähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (S. 23 unten).      Die - näher dargelegten - Kriterien einer Persönlichkeitsstörung träfen im Falle der Versicherten zu. Sie imponiere durch emotional instabile, histrionische und zwanghafte Züge. I n ihrem Falle bestünden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt sowie Störungen der Emotionsregulation mit deutlichem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit, niedrige Frustrationstoleranz sowie einge schränkte Ein- und Umstellfähigkeit. Es bestehe primär eine Störung der Selbst steuerung. Sie sei jedoch immer wieder beeinträchtigt, vor allem in Bezug auf das interaktionelle Verhalten, welche s vor allem im beruflichen Kontext mit mehrfa chen Berufswechseln, teilweise kurzfristigen Anstellungen und schliesslich voll ständige r Aufgabe der beruflichen Tätigkeit in eine Abhängigkeit von der Sozi alhilfe gemündet habe (S. 25 oben).      Andererseits sei ihre Funktionsfähigkeit immer wieder vorhanden gewesen, was auch auf ihr vorhandenes Ressourcenpotential hinweis e . Sie sei beispielsweise in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung zu absolvieren, und habe eine länger fristige Beziehung aufrechterhalten können. Auch verfüge sie über einen weitge hend strukturierten Alltag und sei in vielerlei Hinsicht auch über einen längeren Zeitraum arbeitstätig gewesen. Sie werde wiederholt als engagiert und zuverlässig beschrieben, so auch aktuell im Programm der F.___ , wo sie gute Leistungen zeige. Sie scheine jedoch immer wieder dazu zu tendieren, sich zu überlasten, ebenso scheine sie die Grenzen ihrer Belastbarkeit nicht zu erkennen (S. 25 Mitte).      Zudem werde anamnestisch über depressive Phasen berichtet, aktuell wirke die Versicherte bedrückt, berichte über eine Energielosigkeit und Kraftlosigkeit. Die Kardinalsymptome einer Depression wie eine depressive Stimmung und erhöhte Ermüdbarkeit seien im Rahmen der psychiatrischen Untersuchungen teilweise feststellbar gewesen . Der Antrieb, die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien jedoch unauffällig gewesen . Das depressive Zustandsbild könne gegenwär tig als leichtgradig ausgeprägt beurteilt werden. Insofern besteh e gegenwärtig eine leichte depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (S . 25).      Ferner besteh e ein jahrelanger Cannabiskonsum, der inzwischen einem Abhän gigkeitssyndrom entspreche (S. 25 unten). 3.4.5      Die Konsistenzprüfung habe grundsätzlich keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Bei der Schmerz schilderung seien gewisse Inkonsistenzen insofern entstanden, als dass die sub jektiv geschilderte Intensität der Beschwerden und die Vagheit der Beschwerden vorhanden gewesen seien und keine manifeste Diskrepanz zwischen den massi ven subjektiven Beschwerden (VAS-Skala 10) und der erkennbaren körperlich psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation habe gefunden wer den können (S. 26 Ziff.  6.3). Hinsichtlich des Schmerzsyndroms hätten insofern Diskrepanzen bestanden, als dass eine schwere subjektive Beeinträchtigung geschildert worden sei und das psychosoziale Funktionsniveau bei der Alltagsbe wältigung der Versicherten grundsätzlich nicht manifest gestört sei, und auch indem die Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe dies bezüglich praktisch nicht vorliege (S. 26 f.). Es sei zu vermuten, dass die Schmerz empfindung durch die akzentuierten, vor allem histrionischen Persönlichkeits züge der Versicherten negativ mitbeeinflusst und die Schilderung der Beschwer den dadurch verstärkt werde (S. 27 oben). 3.4.6      In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Versicherte als für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100  % arbeitsunfähig. Diese Einschätzung könne mit den medizinischen Befunden nicht begründet werden. Die Versicherte wäre durchaus in der Lage, längerfristig einer angepassten Tätigkeit eventuell auch im administrativen Bereich nachzugehen, aktuell sei ihre Arbeitsfähigkeit als zu 50 % einzuschätzen. Längerfristig sei bei Anpassung der therapeutischen Mass nahmen und bei Modifizierung und Auffinden eines geeigneten Arbeitsplatzes von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies könne man auch anhand des bis jetzt erfolgreich verlaufenden Arbeitstrainings sehen (S. 28 Ziff.  6.5.2).      Die Versicherte sei deutlich belastet durch die Arbeitslosigkeit und durch die instabilen privaten Verhältnisse mit ihrem Lebenspartner, der offenbar eine psy chische Erkrankung aufweise. Bezüglich des Ressourcenpotentials sei grundsätz lich ihre Motivation zu nennen , zudem verfüge sie über eine Berufsausbildung und vielfältige berufliche Erfahrungen . Hinsichtlich des funktionellen Niveaus sei sie jedoch derzeit eingeschränkt, so dass die Aufnahme eines 100%igen Pensums zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich wäre (S. 28 Ziff. 6.5.3) . 3.4.7      In der ausgeübten Erwerbstätigkeit im administrativen Bereich , oder wie sie aktuell im Versand ausgeübt werde , sei die Versicherte auf psychiatrischem Fach gebiet seit dem Begutachtungszeitpunkt zu 50  % arbeitsfähig. Längerfristig wäre durchaus mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen, falls es gelingen sollte, den Arbeitsplatz zu modifizieren, insofern als die Versicherte in einem konflikt armen Umfeld, möglichst ohne Kundenkontakt tätig werden könnte, mit klar strukturierten Aufgaben, einer wohlwollenden Umgebung mit festen Bezugsper sonen und ohne Ansprüche an zu hohe kognitive Fähigkeiten (S. 28 Ziff.  6.5.4).      In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht ebenfalls aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50  % , längerfristig sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszuge h en, «unter der Bedingung, dass der Arbeits platz entsprechend strukturiert ist und die therapeutischen Massnahmen optimiert werden können» (S. 29 Ziff.  6.5.5). 3.4.8      Aus psychiatrischer Sicht bestünden derzeit vielfältige therapeutische Möglich keiten, um das aktuell ermittelte Belastungsprofil der Versicherten zu verbessern. Rein therapeutisch könnte aus psychiatrischer Sicht eine medikamentöse Behand lung mit einem schmerzdistanzierenden Antidepressivum und einem schlafindu zierenden Antidepressivum diskutiert werden. Psychotherapeutisch wäre eine verhaltenstherapeutische Intensivbegleitung mit der Entwicklung von Strategien im Umgang mit Emotionen wie Wut, Ohnmacht oder Schuldgefühlen sowie auch funktionelle Kommunikationsmuster zu empfehlen. Anbieten würde sich hier auch ein Skill -Training. Ebenfalls würde sich die Reduktion des Cannabis-Kon sums positiv auf das Befinden der Versicherten auswirken (S. 29 Ziff.  6.5.7). 3.4.9      Am
  38. Februar 2018 führte d ie Gutachterin auf Nachfrage der Beschwerdegegne rin ergänzend aus, die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei bis 2015 nicht genau feststellbar, es sei jedoch davon auszuge h en, dass die Versicherte eine Arbeitsfähigkeit zwischen 30 und 50  % in den damals ausgeübten Tätigkei ten aufgewiesen habe. Seit dem Beginn des Belastbarkeitstrainings habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden. Aktuell sei seit dem Beginn der Tätigkeit bei F.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszuge h en, unter der Bedingung, dass der Arbeits platz und die Arbeitsstruktur entsprechend der im Gutachten gemachten Ausfüh rungen strukturiert seien. Die Intensivierung der therapeutischen Massnahmen sei zudem unumgänglich ( Urk.  11/86). 3.5      Dr.  med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 1
  39. Februar 2018 zum Gutachten Stellung ( Urk.  11/88 S. 4 ff.) und erklärte sinngemäss, es könne darauf abgestellt werden (S. 4 oben). Ferner referierte sie einzelne Angaben im Gutachten (S. 4 ff.).
  40. 4.1      Im Abschlussbericht der Stiftung F.___ vom 2
  41. Oktober 2016 ( Urk.  11/64) über das am 3
  42. April 2016 aufgenommene Aufbautraining (S. 1 Ziff. 3) wurde unter anderem ausgeführt, eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht mög lich. Aufgrund der psychischen und physischen Instabilität der Beschwerdefüh rerin sei ein Aufbau einer Arbeitsfähigkeit von 50  % im Rahmen der Integrati onsmassnahme nicht möglich (S. 2 Ziff.  5). 4.2      Laut dem am 1
  43. Juli 2018 zu Handen der Beschwerdeführerin von F.___ aus gefüllten Fragebogen ( Urk.  11/106 = Urk.  3/3) absolvierte die Beschwerdeführerin seit
  44. Januar 2018 eine Beschäftigungsmassnahme in Form der Mitarbeit bei allen in der Abteilung Versand anfallenden Arbeiten in einem vereinbarten Pen sum von mindestens 50 % pro Tag und ohne Entschädigung (S. 1 Ziff.  1).      Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage zirka 30  % , da die Beschwerdeführerin viele Absenzen aufweise und sie häufig durch «private» Probleme absorbiert sei (S. 1 Ziff.  2).      Eine entsprechende Arbeitsfähigkeit auch für den freien Markt bestehe nicht, da die Beschwerdeführerin viel Zuwendung und Aufmerksamkeit des Linienvorge setzten brauche und unter Druck (freier Markt) ihre Leistung nicht erbringen könne (S. 1 Ziff.  3a).      Es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keine verwertbare Leistung im ersten Arbeitsmarkt erbringen könne, weil viele Absenzen eine zuverlässige Einsatz- und Arbeitsplanung verhinderten, die geringe Belastbarkeit bei Drucksituationen zu Blockaden und so zu erneuten Absenzen führe, und weil sie auf überdurchschnittlich viel Zuwendung des Vorgesetzten angewiesen sei (S. 2 Ziff.  3b).      Mit der im Gutachten angegebene Arbeitsfähigkeit von 50  % , steigerbar auf 80 %, werde nicht übereingestimmt (S. 2 Ziff.  4a). Der im Gutachten dargelegte Stellen beschrieb entspreche einer Tätigkeit im geschützten Rahmen (S. 2 f. Ziff. 4b).
  45. 5.1      Die Fachexpertin der Beschwerdegegnerin listete am 1
  46. April 2018 ihres Erach tens relevante Feststellungen der Gutachterin auf ( Urk.  11/88 S. 6 ff.), was sie zum Fazit führte, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50  % im Gutachtenszeit punkt und eine solche von 80  % sei möglich bei Anpassung der therapeutischen Massnahmen und bei Modifizierung und Auffinden eines geeigneten Arbeitsplat zes (S. 8 unten). Im Anschluss daran ergab eine Besprechung am 2
  47. April 201 8 , es könne auf die Aussagen im Gutachten abgestellt werden, gemäss Gutachten sei die Beschwerdeführerin ab Gutachtensdatum zu 80  % arbeitsfähig unter der Bedingung, dass ein geeigneter Arbeitsplatz gefunden werde. Bei dieser Aussage handle es sich nicht um eine Prognose, ein Nischenarbeitsplatz sei der Beschwer deführerin zumutbar ( Urk.  11/88 S. 9 oben) . 5.2      Dass die Gutachterin angegeben habe, die Beschwerdeführerin sei ab Gutachtens zeitpunkt an einem geeigneten Arbeitsplatz zu 80  % arbeitsfähig ( vorstehend E.   5.1), findet im Gutachten keine Bestätigung. Die Gutachterin führte explizit aus, längerfristig sei - bei Anpassung der therapeutischen Massnahmen und bei Modifizierung und Auffinden eines geeigneten Arbeitsplatzes - von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vorstehend E. 3.4.6). Ein modifizierter Arbeitsplatz sollte, so die Gutachterin, ein konfliktarme s Umfeld, möglichst ohne Kundenkontakt, klar strukturierte Aufgaben, eine wohlwollende Umgebung mit festen Bezugspersonen und ohne Ansprüche an zu hohe kognitive Fähigkeiten umfassen. Nebst diesen Randbedingungen setzte die Gutachterin auch voraus, dass die «therapeutischen Massnahmen optimiert» werden können (vorstehend E. 3.4.7). In ihrer ergänzenden Stellungnahme betonte sie noch einmal, die Inten sivierung der therapeutischen Massnahmen sei unumgänglich ( vorstehend E.   3.4.8). 5.3      Wie die Beschwerdegegnerin angesichts der klaren Formulierungen im Gutachten zum unzutreffenden Schluss gelangen konnte, dort sei ab Gutachtenszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80  % attestiert worden, erweist sich als nicht nachvoll ziehbar. Gleiches gilt übrigens für die in der gleichen Besprechung getroffene Feststellung, es sei aufgefallen, dass die Behandler keine Persönlichkeitsstörung erwähnten ( Urk.  11/88 S. 9 oben Satz 1): D er seit September 20 16 behandelnde Psychiater nannte als Diagnose explizit eine emotional instabile Persönlichkeits störung (vorstehend E. 3.3). Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 80  % ist, da unzutreffend, zur Beantwortung der Frage, ob eine revisionsrelevante Verbesse rung des Gesundheitszustandes die Rentenbefristung rechtfertige, nicht geeignet. 5.4      Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab Juli 2017 oder « aktuell » kann indes ebensowenig auf den von F.___ am 1
  48. Juli 2018 zu Handen der Beschwerde führerin ausgefüllten Fragebogen mit der angegebenen aktuellen Arbeitsfähigkeit von zirka 30  % ( vgl. vorstehend E. 4.2 ; Urk.  1 S. 7 f. ) abgestellt werden. Insbe sondere ist nicht ersichtlich, wer den Fragebogen seitens der F.___ ausgefüllt hat und ob es sich dabei um einen Arzt mit entsprechender fachärztlicher Aus bildung oder eine sonstwie zeichnungsberechtigte Person gehandelt hat (vgl. Urk.  11/106) , zumal die Unterschrift nicht mit de r jenigen im Bericht von Oktober 2016 übereinstimmt (vgl. vorstehend E. 4.1). Im Weiteren wurde die postulierte 30%ige Arbeitsfähigkeit weder mit Diagnosen und entsprechenden Befunden begründet, noch ergeben sich aus dem Fragebogen Angaben, welche eine Prüfung der Standardindikatoren zulassen würde. 5.5      Demgegenüber setzte sich Dr.  D.___ eingehend mit den Standardindika toren (vorstehend E.  3.4.4-3.4.8 ) auseinander (vgl. Urk.  11/80 ) und die Schluss folgerung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem Begut achtungszeitpunkt im Juni 2017 und mithin ein im Vergleich zum Beginn des Belastbarkeitstrainings verbesserter Gesundheitszustand (vgl. vorstehend E.  3.1-3.3) mit entsprechende r nunmehr relevanter medizinisch-theoretischer 50%iger Arbeitsfähigkeit vermögen insgesamt zu überzeugen (vgl. vorstehend E.  3.4.9) .      Dr.  D.___ s Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die psychiatrische Gut achterin ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen ein schätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, sie hat ausschliesslich funktio nelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchti gung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob die Gutachterin sich an die massgebenden normativen Rahmenbedin gungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlä gigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist folglich zu beja hen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, wes halb auf das Gutachten und die darin attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Begutachtung im Juni 2017 abzustellen ist (vgl. dazu auch vorstehend E. 1.4) .      So führte d ie Gutachterin unter anderem in nachvollziehbarer Weise aus, es bestünden ein reduziertes Aktivitätsniveau und manifeste Störungen der Aktivität und Partizipation, vor allem im Hinblick auf die Durchhaltefähigkeit, Entschei dungs - und Urteilsfähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit . Das funktionelle Niveau sei eingeschränkt . Andererseits liege Ressourcenpotential vor aufgrund ihrer Motivation, der Berufsausbildung (en) , der vielfältigen beruflichen Erfahrungen und längerfristige n Beziehung sowie des weitgehend strukturierten Alltag s . Zudem werde die Beschwerdeführerin als engagiert und zuverlässig beschrieben ( vgl. vorstehend E. 3.4.4 , E. 3.4.6 ). Dabei sei das psychosoziale Funk tionsniveau bei der Alltagsbewältigung grundsätzlich nicht manifest gestört, und die Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe liege diesbe züglich praktisch nicht vor (vgl. vorstehend E. 3.4.5).      Dabei besteht kein Zweifel, dass gemäss der überzeugenden Einschätzung von Dr.  D.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt vorliegt, zumal die Gutachterin prognostisch und unter Berücksichtigung diverser Voraussetzungen (vgl. vorstehend E. 5.2) gar längerfristig eine 80% ige Arbeitsfähigkeit in Aussicht stellte. 5.6      In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auf die von Dr.  D.___ geschilderten a us psychiatrischer Sicht vielfältige n therapeutische n Mög lichkeiten hinzuweisen (vgl. vorstehend E. 3.4.8) , welche im Rahmen der Scha denminderungspflicht gemäss Art.  21 Abs.  4 ATSG Berücksichtigung finden soll ten . 5.7      Zu Recht wies die Beschwerdeführerin indes im Zusammenhang mit der Renten befristung beziehungsweise Rentenabstufung auf Art.  88a Abs.  1 IVV (vgl. vor stehend E. 1.6 und 1.7) hin (vgl. Urk.  1 S. 8 f.), was zur Folge hat, dass die per Juni 2017 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes erst nach dem Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der unbestrittenen ganzen Rente bis Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 2.3) führt dies somit zum Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bis 3
  49. September 201
  50. Wie es sich mit dem Rentenanspruch der Versicherten ab
  51. Oktober 2017 bei der 50%igen Arbeitsfähigkeit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
  52. 8      Die Beschwerdegegnerin hat beim Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von rund Fr.  66'696.-- und ein Invalidenei nkommen in einem Pensum von 100  % von rund Fr.  54'930.-- angenommen ( Urk.  11/87 S. 1).      Das von der Beschwerde gegn erin mit Fr.  66'696.— bezifferte und unbestritten gebliebene (vgl. Urk.  1 S. 8) Valideneinkommen erscheint angesichts der im Aus zug aus dem individuellen Konto ausgewiesenen Einkommen ( Urk.  11/99-100) als überhöht. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann jedoch vorliegend von diesem Valideneinkommen ausgegangen werden , da selbst unter Berücksichti gung dieses Einkommens eine halbe Rente resultiert .      Bei einer anzunehmenden Arbeitsfähigkeit von 50  % (vorstehend E. 5.5) betragen das Invalideneinkommen Fr.  27’465 .-- und die Einkommenseinbusse Fr.  39’231 . , was einen Invaliditätsgrad von rund 59  % ergibt.      Dabei ist rechtsprechungsgemäss kein leidensbedingter Abzug vom Invalidenein kommen zu gewähren , zumal e ine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden kann , ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Dies hat vorliegend umso mehr zu gel ten, als dass zu Gunsten der Beschwerdeführerin bereits von einem überhöhten Valideneinkommen ausgegangen wurde.      Demnach besteht ab
  53. Oktober 2017 ein Anspruch auf eine halbe Rente.      Somit sind in Gutheissung der Beschwerde die angefochtenen Verfügungen dahin abzuändern, dass bis 3
  54. September 2017 Anspruch auf eine ganze und ab
  55. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Rente und die entsprechende Kinder rente besteht.
  56. 6.1      Die Verfahrenskosten gemäss Art.  69 Abs.  1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr.  700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerde gegne rin aufzuerlegen. 6.2      Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der obsiegenden Beschwerdeführerin ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr.  185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr.  1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.      Das Gericht erkennt:
  57. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  58. November 2018 dahin abgeändert, dass bis 3
  59. September 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und ab
  60. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Rente besteht.
  61. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  62. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Anna Willi, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr.  1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  63. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Willi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  64. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  65. Juli bis und mit 1
  66. August sowie vom 1
  67. Dezember bis und mit dem
  68. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00044

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 4. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Anna Willi Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, schloss 1986 eine Verkaufslehre und 1997 eine Kosmetikfachschule ab, war zuletzt bis 1 5. April 2013 als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst tätig (Urk. 11/22/1-6 Ziff. 2.1, Urk. 11/22/10) und meldete sich am 1 3. August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5 Ziff. 5.3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte mit Mittei lung vom 2 6. Januar 2016 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/31) und mit Mitteilung vom 2 1. April 2016 Kostengutsprache für ein Aufbautraining, das am 2 2. Oktober 2016 abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 11/64). Mit Mitteilung vom 1. November 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen (Urk. 11/66).

Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer bis Juni 2017 befristeten Rente in Aussicht (Urk. 11/92). Dagegen erhob die Versicherte am 1 8. Mai 2018 (Urk. 11/101), am 2 5. Juni 2018 (Urk. 11/103) und am 2 4. Juli 2018 (Urk. 11/105)

Einwände. Mit Verfügung en vom 2 7. November 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten von November 2016 bis Juni 2017 eine befristete ganze Rente (Urk. 11/124 + Urk. 11/109 = Urk. 2/1) sowie eine Kinderrente (Urk. 11/128 = Urk. 2/2) zu. 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 2 7. November 2018 (Urk. 2/1-2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese seien teilweise aufzuheben (Ziff.

1) und es seien ihr unbefristete Renten oder befristete Renten bis mindestens Ende September 2017 auszurichten (Ziff. 2-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2019 (Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 4. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Mai 2019 (Urk.

13) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

5) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

1.4

In allen Fällen ist durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nach vollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtens teil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erho benen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substantiiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverstän dige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenanspre chenden Person (BGE 145 V 361 E. 4.3). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1. 6

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1).

Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2). 1. 7

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Ver bess erung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und in jedem Fall, nachdem sie o hne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Begrün dung) davon aus, im November 2016 (Abbruch der beruflichen Massnahmen) sei die Beschwerdeführerin auch angepasst zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 1 Mitte). Danach habe sich ihre gesundheitliche Situation verbessert. Spätestens ab Gutachtenszeitpunkt (Juni 2017) sei sie in einer Nischentätigkeit zu 80 % arbeits fähig gewesen (S. 1 unten), womit sich ein Invaliditätsgrad von 34 % ergebe und ab Juni 2017 kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Gutachten sei keineswegs eine aktuelle Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert worden, sondern eine solche von 50 % an einem geeigneten Arbeitsplatz (S. 6). Ihre gegenwärtige Tätigkeit entspreche nicht einem Nischenarbeitsplatz und sie verfüge derzeit über keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (S. 7). Aus näher dargelegten Gründen wäre jedenfalls ein Anspruch auf eine Dreiviertels rente ausgewiesen (S. 8 Ziff. 4), und die zugesprochene Rente sei in Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV jedenfalls bis Ende September 2017 auszurichten (S. 8 f. Ziff. 5). 2.3

Der Anspruch auf eine ganze Rente für die Dauer von November 2016 bis Juni 2017 blieb unbestritten (Urk. 1, Urk. 2) und steht im Einklang mit der Akten- und Rechtslage (vgl. nachstehend E. 3.4 insbesondere E. 3.4.9). Darauf ist im Folgen den daher nicht weiter einzugehen.

Strittig und zu prüfen ist hingegen, wie es sich mit einem allfälligen Rentenan spruch ab Juli 2017 verhält.

3. 3.1

Laut am 1 4. Oktober 2015 eingegangenem Bericht von med. pract . Y.___, Z.___, A.___ (Urk. 11/21), befand sich die Beschwerdeführerin dort von Mai bis Juli 2015 in ambulanter Behandlung (Ziff. 1.2). Es wurden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Essstörung (ICD-10 F33.1) - atypische Essstörung (ICD-10 F50.9) - Probleme durch langjährigen Missbrauch in der Kindheit (Z61.4)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Fibromyalgie genannt (Ziff. 1.1).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde keine eigene Stellungnahme abgegeben (Ziff. 1.6). 3.2

Laut Bericht vom 2 2. September 2015 (Urk. 11/17) befand sich die Beschwerde führerin vom 1 3. Juli bis voraussichtlich 9. Oktober 2015 in tagesklinischer Behandlung im B.___ (Ziff. 1.3). Es wurde n folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), aktuelle Episode seit Herbst 2014 - Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.9), bereits seit Jahren beste hend - Myalgie: mehrere Lokalisationen, bereits seit Jahren bestehend

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 3. Juli 2015 attestiert (Ziff. 1.6). Mittelfristig werde mit einer schrittweisen Aufnahme der bisherigen Tätigkeit gerechnet, mit dem Ziel einer Arbeitsfähigkeit von 30-50 % (Ziff. 1.7).

Im Austrittsbericht vom 2 2. Oktober 2015 (Urk. 11/24) wurden vergleichbare Angaben gemacht. 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 8. März 2017 (Urk. 11/69) aus, er behandle die Beschwerde führerin seit dem 5. September 2016 (Ziff. 1.2) einmal wöchentlich (Ziff. 1.5), und nannte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) als Diag nose (Ziff. 1.1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 5. Septem ber 2016 bis 9. Januar 2017 (Ziff. 1.6). 3.4

3.4.1

Am 2 4. September 2017 erstattete Dr. med.

D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin (Urk. 11/80) . Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 8 ff.) und ihre am 1. und 2 3. Juni 2017 erfolgten Untersuchungen (S. 1). 3.4.2

Anamnestisch berichtete die Gutachterin unter anderem, die Versicherte sei nach dem ersten Gespräch im Rahmen der Begutachtung kurzfristig auf eigenen Wunsch im E.___ hospitalisiert gewesen (S. 27 unten).

Berufsanamnestisch berichtete die Gutachterin unter anderem, die Beschwerde führerin arbeite jeweils von 09.00 bis 14.00 Uhr bei F.___ (S. 14 Ziff. 3.1.8), dies im Umfang von 50 % im geschützten Rahmen im Versand (S. 22 Mitte) . 3.4.3

Die Gutachterin nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 21 Ziff. 5.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional instabil, histrionisch, zwang haft) (ICD-10 F. 61.0) - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F12.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 22 Ziff. 5.2): - atypische Essstörung (ICD-10 F50.9) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.54) 3.4.4

Die Gutachterin führte unter anderem aus, die Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich die Versicherte teilweise aufgrund von körperl ichen Beschwerden eingeschränkt . In Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden manifeste Störungen der Aktivität und Partizipation, vor allem im Hinblick auf die Durchhaltefähigkeit, Entschei dungs

- und Urteilsfähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (S. 23 unten).

Die - näher dargelegten - Kriterien einer Persönlichkeitsstörung träfen im Falle der Versicherten zu. Sie imponiere durch emotional instabile, histrionische und zwanghafte Züge. I n ihrem Falle bestünden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt sowie Störungen der Emotionsregulation mit deutlichem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit, niedrige Frustrationstoleranz sowie einge schränkte Ein- und Umstellfähigkeit. Es bestehe primär eine Störung der Selbst steuerung. Sie sei jedoch immer wieder beeinträchtigt, vor allem in Bezug auf das interaktionelle Verhalten, welche s vor allem im beruflichen Kontext mit mehrfa chen Berufswechseln, teilweise kurzfristigen Anstellungen und schliesslich voll ständige r Aufgabe der beruflichen Tätigkeit in eine Abhängigkeit von der Sozi alhilfe gemündet habe (S. 25 oben).

Andererseits sei ihre Funktionsfähigkeit immer wieder vorhanden gewesen, was auch auf ihr vorhandenes Ressourcenpotential hinweis e . Sie sei beispielsweise in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung zu absolvieren, und habe eine länger fristige Beziehung aufrechterhalten können. Auch verfüge sie über einen weitge hend strukturierten Alltag und sei in vielerlei Hinsicht auch über einen längeren Zeitraum arbeitstätig gewesen. Sie werde wiederholt als engagiert und zuverlässig beschrieben, so auch aktuell im Programm der

F.___, wo sie gute Leistungen zeige. Sie scheine jedoch immer wieder dazu zu tendieren, sich zu überlasten, ebenso scheine sie die Grenzen ihrer Belastbarkeit nicht zu erkennen (S. 25 Mitte).

Zudem werde anamnestisch über depressive Phasen berichtet, aktuell wirke die Versicherte bedrückt, berichte über eine Energielosigkeit und Kraftlosigkeit. Die Kardinalsymptome einer

Depression wie eine depressive Stimmung und erhöhte Ermüdbarkeit seien im Rahmen der

psychiatrischen Untersuchungen teilweise feststellbar gewesen . Der Antrieb, die Konzentration und die

Aufmerksamkeit seien jedoch unauffällig gewesen . Das depressive Zustandsbild könne gegenwär tig als

leichtgradig ausgeprägt beurteilt werden. Insofern besteh e gegenwärtig eine leichte depressive

Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (S . 25).

Ferner besteh e ein jahrelanger Cannabiskonsum, der inzwischen einem Abhän gigkeitssyndrom entspreche (S. 25 unten). 3.4.5

Die Konsistenzprüfung habe grundsätzlich keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Bei der Schmerz schilderung seien gewisse Inkonsistenzen insofern

entstanden, als dass die sub jektiv geschilderte Intensität der Beschwerden und die Vagheit der Beschwerden vorhanden gewesen seien und keine manifeste Diskrepanz zwischen den massi ven subjektiven Beschwerden (VAS-Skala 10) und der erkennbaren körperlich psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation habe gefunden wer den können (S. 26 Ziff. 6.3). Hinsichtlich des Schmerzsyndroms hätten insofern

Diskrepanzen bestanden, als dass eine schwere subjektive Beeinträchtigung geschildert worden sei und das psychosoziale Funktionsniveau bei der Alltagsbe wältigung der Versicherten grundsätzlich nicht manifest gestört sei, und auch indem die Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe dies bezüglich praktisch nicht vorliege (S. 26 f.). Es sei zu vermuten, dass die Schmerz empfindung durch die akzentuierten, vor allem histrionischen Persönlichkeits züge der Versicherten negativ mitbeeinflusst und die Schilderung der Beschwer den dadurch verstärkt werde (S. 27 oben). 3.4.6

In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Versicherte als für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Einschätzung könne mit den medizinischen Befunden nicht begründet werden. Die Versicherte wäre durchaus in der Lage, längerfristig einer angepassten Tätigkeit eventuell auch im administrativen Bereich nachzugehen, aktuell sei ihre Arbeitsfähigkeit als zu 50 % einzuschätzen. Längerfristig sei bei Anpassung der therapeutischen Mass nahmen und bei Modifizierung und Auffinden eines geeigneten Arbeitsplatzes von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies könne man auch anhand des bis jetzt erfolgreich verlaufenden Arbeitstrainings sehen (S. 28 Ziff. 6.5.2).

Die Versicherte sei deutlich belastet durch die Arbeitslosigkeit und durch die instabilen privaten Verhältnisse mit ihrem Lebenspartner, der offenbar eine psy chische Erkrankung aufweise. Bezüglich des Ressourcenpotentials sei grundsätz lich ihre Motivation zu nennen, zudem verfüge sie über eine Berufsausbildung und vielfältige berufliche Erfahrungen . Hinsichtlich des funktionellen Niveaus sei sie jedoch derzeit eingeschränkt, so

dass die Aufnahme eines 100%igen Pensums zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich wäre (S. 28 Ziff. 6.5.3) . 3.4.7

In der ausgeübten Erwerbstätigkeit im administrativen Bereich, oder wie sie aktuell im Versand ausgeübt werde, sei die Versicherte auf psychiatrischem Fach gebiet seit dem Begutachtungszeitpunkt zu 50 % arbeitsfähig. Längerfristig wäre durchaus mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen, falls es gelingen sollte, den Arbeitsplatz zu modifizieren, insofern als die Versicherte in einem konflikt armen Umfeld, möglichst ohne Kundenkontakt tätig werden könnte, mit klar strukturierten Aufgaben, einer wohlwollenden Umgebung mit festen Bezugsper sonen und ohne Ansprüche an zu hohe kognitive Fähigkeiten (S. 28 Ziff. 6.5.4).

In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht ebenfalls aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, längerfristig sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszuge h en, «unter der Bedingung, dass der Arbeits platz entsprechend strukturiert ist und die therapeutischen Massnahmen optimiert werden können» (S. 29 Ziff. 6.5.5). 3.4.8

Aus psychiatrischer Sicht bestünden derzeit vielfältige therapeutische Möglich keiten, um das aktuell ermittelte Belastungsprofil der Versicherten zu verbessern. Rein therapeutisch könnte aus psychiatrischer Sicht eine medikamentöse Behand lung mit einem schmerzdistanzierenden Antidepressivum und einem schlafindu zierenden Antidepressivum diskutiert werden. Psychotherapeutisch wäre eine verhaltenstherapeutische Intensivbegleitung mit der Entwicklung von Strategien im Umgang mit Emotionen wie Wut, Ohnmacht oder Schuldgefühlen sowie auch funktionelle Kommunikationsmuster zu empfehlen. Anbieten würde sich hier auch ein Skill -Training. Ebenfalls würde sich die Reduktion des Cannabis-Kon sums positiv auf das Befinden der Versicherten auswirken (S. 29 Ziff. 6.5.7). 3.4.9

Am 9. Februar 2018 führte d ie Gutachterin auf Nachfrage der Beschwerdegegne rin ergänzend aus, die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei bis 2015 nicht genau feststellbar, es sei jedoch davon auszuge h en, dass die Versicherte eine Arbeitsfähigkeit zwischen 30 und 50 % in den damals ausgeübten Tätigkei ten aufgewiesen habe. Seit dem Beginn des Belastbarkeitstrainings habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden. Aktuell sei seit dem Beginn der Tätigkeit bei F.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszuge h en, unter der Bedingung, dass der Arbeits platz und die Arbeitsstruktur entsprechend der im Gutachten gemachten Ausfüh rungen strukturiert seien. Die Intensivierung der therapeutischen Massnahmen sei zudem unumgänglich (Urk. 11/86).

3.5

Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 1 4. Februar 2018 zum Gutachten Stellung (Urk. 11/88 S. 4 ff.) und erklärte sinngemäss, es könne darauf abgestellt werden (S. 4 oben). Ferner referierte sie einzelne Angaben im Gutachten (S. 4 ff.). 4. 4.1

Im Abschlussbericht der Stiftung F.___ vom 2 0. Oktober 2016 (Urk. 11/64) über das am 3 0. April 2016 aufgenommene Aufbautraining (S. 1 Ziff. 3) wurde unter anderem ausgeführt, eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht mög lich. Aufgrund der psychischen und physischen Instabilität der Beschwerdefüh rerin sei ein Aufbau einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen der Integrati onsmassnahme nicht möglich (S. 2 Ziff. 5). 4.2

Laut dem am 1 9. Juli 2018 zu Handen der Beschwerdeführerin von F.___ aus gefüllten Fragebogen (Urk. 11/106 = Urk. 3/3) absolvierte die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2018 eine Beschäftigungsmassnahme in Form der Mitarbeit bei allen in der Abteilung Versand anfallenden Arbeiten in einem vereinbarten Pen sum von mindestens 50 % pro Tag und ohne Entschädigung (S. 1 Ziff. 1).

Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage zirka 30 %, da die Beschwerdeführerin viele Absenzen aufweise und sie häufig durch «private» Probleme absorbiert sei (S. 1 Ziff. 2).

Eine entsprechende Arbeitsfähigkeit auch für den freien Markt bestehe nicht, da die Beschwerdeführerin viel Zuwendung und Aufmerksamkeit des Linienvorge setzten brauche und unter Druck (freier Markt) ihre Leistung nicht erbringen könne (S. 1 Ziff. 3a).

Es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keine verwertbare Leistung im ersten Arbeitsmarkt erbringen könne, weil viele Absenzen eine zuverlässige Einsatz- und Arbeitsplanung verhinderten, die geringe Belastbarkeit bei Drucksituationen zu Blockaden und so zu erneuten Absenzen führe, und weil sie auf überdurchschnittlich viel Zuwendung des Vorgesetzten angewiesen sei (S. 2 Ziff. 3b).

Mit der im Gutachten angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 %, steigerbar auf 80 %, werde nicht übereingestimmt (S. 2 Ziff. 4a). Der im Gutachten dargelegte Stellen beschrieb entspreche einer Tätigkeit im geschützten Rahmen (S. 2 f. Ziff. 4b). 5. 5.1

Die Fachexpertin der Beschwerdegegnerin listete am 1 7. April 2018 ihres Erach tens relevante Feststellungen der Gutachterin auf (Urk. 11/88 S. 6 ff.), was sie zum Fazit führte, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Gutachtenszeit punkt und eine solche von 80 % sei möglich bei Anpassung der therapeutischen Massnahmen und bei Modifizierung und Auffinden eines geeigneten Arbeitsplat zes (S. 8 unten). Im Anschluss daran ergab eine Besprechung am 2 6. April 201 8, es könne auf die Aussagen im Gutachten abgestellt werden, gemäss Gutachten sei die Beschwerdeführerin ab Gutachtensdatum zu 80 % arbeitsfähig unter der Bedingung, dass ein geeigneter Arbeitsplatz gefunden werde. Bei dieser Aussage handle es sich nicht um eine Prognose, ein Nischenarbeitsplatz sei der Beschwer deführerin zumutbar (Urk. 11/88 S. 9 oben) . 5.2

Dass die Gutachterin angegeben habe, die Beschwerdeführerin sei ab Gutachtens zeitpunkt an einem geeigneten Arbeitsplatz zu 80 % arbeitsfähig (vorstehend E.

5.1), findet im Gutachten keine Bestätigung. Die Gutachterin führte explizit aus, längerfristig

sei - bei Anpassung der therapeutischen Massnahmen und bei Modifizierung und Auffinden eines geeigneten Arbeitsplatzes - von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vorstehend E. 3.4.6). Ein modifizierter Arbeitsplatz sollte, so die Gutachterin, ein konfliktarme s Umfeld, möglichst ohne Kundenkontakt, klar strukturierte Aufgaben, eine wohlwollende Umgebung mit festen Bezugspersonen und ohne Ansprüche an zu hohe kognitive Fähigkeiten umfassen. Nebst diesen Randbedingungen setzte die Gutachterin auch voraus, dass die «therapeutischen Massnahmen optimiert» werden können (vorstehend E. 3.4.7). In ihrer ergänzenden Stellungnahme betonte sie noch einmal, die Inten sivierung der therapeutischen Massnahmen sei unumgänglich (vorstehend E.

3.4.8). 5.3

Wie die Beschwerdegegnerin angesichts der klaren Formulierungen im Gutachten zum unzutreffenden Schluss gelangen konnte, dort sei ab Gutachtenszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert worden, erweist sich als nicht nachvoll ziehbar. Gleiches gilt übrigens für die in der gleichen Besprechung getroffene Feststellung, es sei aufgefallen, dass die Behandler keine Persönlichkeitsstörung erwähnten (Urk. 11/88 S. 9 oben Satz 1): D er seit September 20 16 behandelnde Psychiater nannte als Diagnose explizit eine emotional instabile Persönlichkeits störung (vorstehend E. 3.3). Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ist, da unzutreffend, zur Beantwortung der Frage, ob eine revisionsrelevante Verbesse rung des Gesundheitszustandes die Rentenbefristung rechtfertige, nicht geeignet. 5.4

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab Juli 2017 oder « aktuell » kann indes ebensowenig auf den von F.___

am 1 9. Juli 2018 zu Handen der Beschwerde führerin ausgefüllten Fragebogen mit der angegebenen aktuellen Arbeitsfähigkeit von zirka 30 %

(vgl. vorstehend E. 4.2; Urk. 1 S. 7 f.) abgestellt werden. Insbe sondere ist nicht ersichtlich, wer den Fragebogen seitens der F.___ ausgefüllt hat und ob es sich dabei um einen Arzt mit entsprechender fachärztlicher Aus bildung oder eine sonstwie zeichnungsberechtigte Person gehandelt hat

(vgl. Urk. 11/106), zumal die Unterschrift nicht mit de r jenigen im Bericht von Oktober 2016 übereinstimmt (vgl. vorstehend E. 4.1). Im Weiteren wurde die postulierte 30%ige Arbeitsfähigkeit weder mit Diagnosen und entsprechenden Befunden begründet, noch ergeben sich aus dem Fragebogen Angaben, welche eine Prüfung der Standardindikatoren zulassen würde. 5.5

Demgegenüber setzte sich Dr. D.___ eingehend mit den Standardindika toren (vorstehend E. 3.4.4-3.4.8) auseinander (vgl. Urk. 11/80) und die Schluss folgerung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem Begut achtungszeitpunkt im Juni 2017 und mithin ein im Vergleich zum Beginn des Belastbarkeitstrainings verbesserter Gesundheitszustand (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3) mit entsprechende r

nunmehr relevanter medizinisch-theoretischer 50%iger Arbeitsfähigkeit vermögen insgesamt zu überzeugen (vgl. vorstehend E. 3.4.9) .

Dr. D.___ s

Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die psychiatrische Gut achterin ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen ein schätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, sie hat ausschliesslich funktio nelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchti gung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob die Gutachterin sich an die massgebenden normativen Rahmenbedin gungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlä gigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist folglich zu beja hen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, wes halb auf das Gutachten und die darin attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Begutachtung im Juni 2017 abzustellen ist (vgl. dazu auch vorstehend E. 1.4) .

So führte d ie Gutachterin unter anderem in nachvollziehbarer Weise aus, es bestünden ein reduziertes Aktivitätsniveau und manifeste Störungen der Aktivität und Partizipation, vor allem im Hinblick auf die Durchhaltefähigkeit, Entschei dungs

- und Urteilsfähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit . Das funktionelle Niveau sei eingeschränkt .

Andererseits liege Ressourcenpotential vor aufgrund ihrer Motivation, der Berufsausbildung (en), der vielfältigen beruflichen Erfahrungen

und längerfristige n Beziehung

sowie des weitgehend strukturierten Alltag s .

Zudem werde die Beschwerdeführerin

als engagiert und zuverlässig beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.4.4, E. 3.4.6). Dabei sei das psychosoziale Funk tionsniveau bei der Alltagsbewältigung grundsätzlich nicht manifest gestört, und die Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe liege diesbe züglich praktisch nicht vor (vgl. vorstehend E. 3.4.5).

Dabei besteht kein Zweifel, dass gemäss der überzeugenden Einschätzung von Dr. D.___

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt vorliegt, zumal die Gutachterin prognostisch und unter Berücksichtigung diverser Voraussetzungen (vgl. vorstehend E. 5.2) gar längerfristig eine 80% ige

Arbeitsfähigkeit in Aussicht stellte.

5.6

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auf die von

Dr. D.___ geschilderten a us psychiatrischer Sicht vielfältige n therapeutische n Mög lichkeiten hinzuweisen (vgl. vorstehend E. 3.4.8), welche im Rahmen der Scha denminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG Berücksichtigung finden soll ten . 5.7

Zu Recht wies die Beschwerdeführerin indes im Zusammenhang mit der Renten befristung beziehungsweise Rentenabstufung auf Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vor stehend E. 1.6 und 1.7) hin (vgl. Urk. 1 S. 8 f.), was zur Folge hat, dass die per Juni 2017 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes erst nach dem Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der unbestrittenen ganzen Rente bis Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 2.3) führt dies somit zum Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bis 3 0. September 201 7. Wie es sich mit dem Rentenanspruch der Versicherten ab 1. Oktober 2017 bei der 50%igen Arbeitsfähigkeit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 5. 8

Die Beschwerdegegnerin hat beim Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von rund Fr. 66'696.-- und ein Invalidenei nkommen in einem Pensum von 100 % von rund Fr. 54'930.-- angenommen (Urk. 11/87 S. 1).

Das von der Beschwerde gegn erin mit Fr. 66'696.— bezifferte und unbestritten gebliebene (vgl. Urk. 1 S. 8)

Valideneinkommen erscheint angesichts der im Aus zug aus dem individuellen Konto ausgewiesenen Einkommen (Urk. 11/99-100) als überhöht. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann jedoch vorliegend von diesem Valideneinkommen ausgegangen werden, da selbst unter Berücksichti gung dieses Einkommens eine halbe Rente resultiert .

Bei einer anzunehmenden Arbeitsfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 5.5) betragen das Invalideneinkommen Fr. 27’465 .-- und die Einkommenseinbusse Fr. 39’231 ., was einen Invaliditätsgrad von rund 59 % ergibt.

Dabei ist rechtsprechungsgemäss kein leidensbedingter Abzug vom Invalidenein kommen zu gewähren, zumal e ine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden kann, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Dies hat vorliegend umso mehr zu gel ten, als dass zu Gunsten der Beschwerdeführerin bereits von einem überhöhten Valideneinkommen ausgegangen wurde.

Demnach besteht ab 1. Oktober 2017 ein Anspruch auf eine halbe Rente.

Somit sind in Gutheissung der Beschwerde die angefochtenen Verfügungen dahin abzuändern, dass bis 3 0. September 2017 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Rente und die entsprechende Kinder rente besteht. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerde gegne rin aufzuerlegen. 6.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der obsiegenden Beschwerdeführerin ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. November 2018 dahin abgeändert, dass bis 3 0. September 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Rente besteht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Anna Willi, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Willi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher