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IV.2019.00043

Hilflosenentschädigung leichten Grades, Bedarf an lebenspraktischer Begleitung infolge psychischer Beeinträchtigung der Gesundheit. Abweisung (BGE 8C_697/2020)

Zürich SozVersG · 2020-08-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1961 geborene X.___ bezieht seit 1. August 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Status nach ventraler Mikrodiskektomie Halswirbelkörper 5/6 und Cage-Einlage am 9. April 2007 ( Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, v om 1 8. Juni 2009, Urk. 7/ 61). Mit Formular vom

5. März 2010 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 7/80), worauf die IV-Stelle am 2 6. Juli 2010 verfügte , dass die Versicherte ab 1. März 2009 Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades habe ( Urk. 7/10 0). Auf Beschwerde hin hob das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.00863 vom 2 7. November 2012 die an ge fochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Vo rnahme ergänzender Abklärungen an die Verwaltung zurück ( Urk. 7/121 /1-12 ). Auf die Beschwerde dagegen trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_58/2013 v om 1 4. Februar 2013 nicht ein ( Urk. 7/125 /1-4 ) 1.2

Am 1 6. April 2013 kündigte die IV- Stelle der Versicherten die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinische n Untersuchung (Allgemeine/Innere Mediz in, Orthopädie, Psychiatrie) an ( Urk. 7/133) . Die in der Folge mit der Begutachtung be au ftrag te Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS)

Y.___ ( Urk. 7/138) informierte im Rahmen der Terminbestätigung am 1. Juli 2013 darüber, dass neben den drei bereits erwähnten Gutachtern zusätzlich der Chefarz t der Stiftung MEDAS, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, mitwirken werde ( Urk. 7/152) . Am 1 7. Juli 2013 hielt die IV-Stelle mittels Zwischenverfügung an der Abklärung durch die MEDAS Y.___

in der in Aussicht gestellten Form fest ( Urk. 7/160). Die Beschwerde dagegen ( Urk. 7/167) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013. 00818 vom 3 0. Juni 2014 ab ( Urk. 7/180) .

Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2014 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass der Anspruch auf

die Hilflosenentschädigung (gemeint wohl: die Auszahlung der Hilflosenentschädigung ) per 3 1. Juli 2014 aufgehoben werde ( Urk. 7/184), worauf die Versicherte die IV-Stelle am 1 5. September 2014 zur Wiedererwägung dieses Entscheids aufforderte; eventualiter sei eine anfechtbare Verfügung betreffend die Einstellung der bis anhin ausgerichteten Hilflosenent schädigung zu erlassen ( Urk. 7/185). Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_678/20 14 vom 2 3. Oktober 2014 auch auf die Beschwerde der Versicherten ( Urk. 7/186) gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juni 2014 nicht ein ( Urk. 7/188 ) .

Am 6. Januar 2016 erstattete die MEDAS Y.___

ihr Gutachten ( Urk. 7/244 ). Mit Vorbescheid vom 7. März 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aus sicht, dass sie ab 1. August 2014 weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung leichten Grades habe ( Urk. 7/246) , wogegen die Versicherte am 1 8. April 2016 Einwand erhob ( Urk. 7/255, ergänzende Begründung in: Urk. 7/258). Eine bei der Versicherten anberaumte Abklärung vor Ort wurde von derselben mehr fach verschoben ( Urk. 7/262, 7/263-264, 7/268), worauf ihr mit Schreiben vom 8. Februar 2017 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten und die möglichen Folgen einer Verletzung derselben ein neuer Termin mitgeteilt wurde ( Urk. 7/271 ), welchen die Versicherte ebenso verschob ( Urk. 7/272, 7/281) wie die zwei nach fol genden Termine ( Urk. 7/284, 7/286, 7/291, 7/294 ) . Am 4. September 2017 fand das Abklärungsgespräch letztlich bei der Beschwerdegegnerin statt

( Abklärung s be richt vom 4. Juli 2018, Urk. 7/ 326). Nach Eingang der Stellungna hmen der Versicherten dazu ( Urk. 7/320, 7/324, 7/325/1) sprach ihr die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 2. November 2018 ab 1. August 2014 weiterhin eine Hilflosenent schä digung leichten Grades zu ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4. Januar 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer Hilflosen entschädigung mittelschweren Grades rückwirkend ab 1. Juli 2007 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2009, die Aufhebung des polydisziplinären Gut achtens vom 6. Januar 2016 und die gerichtliche Anordnung, eine bestimmte Ab klärungsperson der Beschwerdegegnerin habe sie in Zukunft in Ruhe zu lassen ( Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 5. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber die Beschwer deführerin mit Verfügung vom 2 6. Februar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Urteil IV.2010.00863 vom 2 7. November 2012 wurden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Hilflosigkeit ( Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts [ATSG] ), den Anspruch auf Hilf lo senentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade ( Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die I nvaliden versicherung [IVG], Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) bereits dargelegt . 1.2

Zu ergänzen ist, dass nach Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG nur vorliegt , wenn eine volljährige versicherte Person ausser halb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV). Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilf losenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.3

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforder lich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körper li chen

bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versiche rungs träger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei lig ten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensver rich tungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönli chen Überwachung und der Pflege ( Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Novem ber

2018 ( Urk.

2) gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4. Juli

2018

( Urk. 7/32

6) davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf eine lebenspraktische Begleitung von mehr als zwei Stu nden in der Woche angewiesen sei , weshalb ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auch ab 1. August 2014 ausgewie sen sei. 2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass sie in min destens vier der relevanten Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter und zudem auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Folg lich habe sie einen Anspruch auf eine Hilflos enentschädigung mittleren Grade s , welche ihr rückwirkend ab 1. Juli 2007 auszurichten sei . Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowohl bei der Einho lung des MEDAS-Gutachtens als auch der Erstellung des Abklärungsberichts in me hrfacher Hinsicht verletzt ( Urk. 1 S. 14 ff.). 3. 3.1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 2 2. Novem ber 2018 und das durch diese Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (BGE 131 V 164 E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin bejahte im angefochtenen Entscheid den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung

leichten Gra des auch nach dem 1. August 2014 und hob damit die am 2 2. Juli 2014 ver fügte Einstellung der Hilflosenentschädigung

leichten Grades ( Urk. 7/184), welche ge mäss Aktenlage trotz der Aufhebung der Verfügung vom 2 7. Juli

2010 ( Urk. 7/100) mit Urteil IV.2010.00863 vom 2 7. November

2012 ( Urk. 7/121 )

weiterhin ausgerichtet worden war

( vgl. Urk. 7/185 ), wiedererwägungsweise auf.

Da Verfügungen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend gefassten) Wortlaut auszulegen sind, sondern nach ihrem tatsächlichen Gehalt (BGE 120 V 497), bildet Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren entsprechend nicht nur der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung ab 1. August 201 4. Vielmehr ist die hier ange fochtene Verfügung nach der Rückweisung der Sache mit Urteil

vom 2 7. Novem ber 2010 zur ergänzenden Abklärung angesichts der von der Beschwerdegegnerin bis Ende Juli 2014 ohne Rechtsgrundlage weiter ausgerichteten Hilflosenentschä digung leichten Grades dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdegegnerin

über den Anspruch im g anzen anspruchsrelevanten Zeitraum entschied und mit dem angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades seit 1. März 2009, dem ursprünglich verfügten Anspruchsbeginn ( Urk. 7/100/1), bejahte.

3.2

Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet dagegen der beantragte Ausstand einer Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin für zukünftige Ver fahren ( Urk. 1/1 S. 2), weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 4 . 4 .1

Die Rückweisung im Urteil IV.2010.00863 vom 2 7. Novembe r

2010 zur Ein holung eines medizinischen Gutachtens erfolgte, weil die damalige (medizinische) Aktenlage keine abschliessende Beurteilung der Hilflosigkeit zuliess. Offen blieb aufgrund der damaligen Aktenlage und dabei insbesondere auch des Berichts des Hausarztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Inne re Medizin, vom 8. Juni 2010 ( Urk. 7/90 ) ,

vor allem die Frage nach objektivierbaren gesundheit lichen Funktionseinschränkungen, welche eine Hilflosigkeit zu begründen ver möchten ( Urk. 7/121/9 f.). 4 .2

4.2.1

Dem Gutachten der MEDAS Y.___ vom 6. Januar 2016 lagen eine allge mein-innermedizinische, eine orthopädische und eine psychiatrische Untersu chung zugrunde. Die beteili gten Gutachter schlossen auf folgende Hauptdiagnosen ( Urk. 7/244/37): - Paranoide Schizophren ie, kontinuierlich (ICD-10 F20.00) - Osteochondrose C2 bis C5 und C6/C7 (ICD-10 M42.12) - Spondylodese C5/C6 4.2.2

Aus allgemein-internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand bei leichtem Übergewicht (BMI 29 kg/m 2 ). Kardiopulmonal sei sie kompensiert. Der trotz antihypertensiver Therapie erhöhte Blutdruck könn e situativ bedingt sein, sollte jedoch kontrolliert und gegebenenfalls medikamentös angepasst werden. Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin ge klagten Sodbrennen wurde eine Standortbestimmung mittels Gastro s kopie emp fohlen und bei anamnestisch persistierender Diarrhoe eine Colonoskopie . ( Urk. 7/244/23 f. ). Aus allgemein-internistischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin uneingeschränkt gegeben ( Urk. 7/244/39 f.) . 4.2.3

Die orthopädische Abklärung

durch Dr. med. B.___ , Facharzt für O rtho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte zum Schluss, dass die bildgebenden Befunde der Halswirbelsäule ventral eine durchgehende Knochenstruktur im Bereich des Cages erkennen liessen ohne Beweglichkeit in diesem Segment. Zwar erscheine eine eingeschränkte Kopfbeweglichkeit auf grund der bildgebend objektivierbaren Befunde als möglich, nicht aber im bei der Untersuchung gezeigten Ausmass. Die oberen Extremitäten seien mindestens unter der Horizontalen uneingeschränkt eins etzbar, wobei die spontane Bewe gung auch höher erfolge als bei der Prüfung im Untersuch. An den unteren Extremitäten könne kein pathologischer Befund erhoben werden. Eine Distorsion oder gar Luxation an der rechten Schulter sei nicht dokumentiert; klinisch lasse sich keine Instabilität nachweisen und die symmetrische Schulterbeweglichkeit von 90° werde bei der spontanen Beweglichkeit deutlich übertroffen, wo beid händig ein nasser Lappen im Nacken platziert werde ( Urk. 7/244/30 ff.)

Zum Verlauf erläuterte Dr. B.___ , dass das Resultat nach der Spondylodese C5/6 (1 9. April 2007) zunächst kontrovers diskutiert worden sei, heute abe r als gut bezeichnet werden könne . Eine Beeinflussung der Osteochondrose sei natur gemäss nicht möglich, sie sei aber aktuell nicht ausgeprägter als postoperativ und für das Ausmass der gezeigten Bewegungseinschränkung nicht verantwortlich.

Für das von der Beschwerdeführerin benutzte Elektrobett bestehe kein Anlass, habe sie doch die Untersuchungsliege in zwei verschiedenen Höhenpositionen ohne Behinderung bestiegen. Was die Benutzung des Rollators anbelange, sei dieser zur Entlastung des Bewegungsapparates ebenfalls nicht nötig. Die Be schwerdeführerin sei bei der Untersuchung gut mobil gewesen; der Rollator habe vor allem als Transportmittel für das umfangreiche Gepäck fungiert; der Stock sei nicht eingesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe auf die Frage nach der Durchführbarkeit gewisser Haushaltsarbeiten ausweichend geantwortet; sie führe gewisse Tätigkeiten selbständig aus, vor allem, weil ihr keine Hilfe bezahlt werde ( Urk. 7/244/35 f.). Aus orthopädischer Sicht sei sie nicht als hilflos zu bezeichnen. Selbst wenn der Einsatz des Rollators wegen Schwindel s gerechtfertigt sein sollte, sei sie selbständig mobil. Die Körperpflege sei gewährleistet ( Urk. 7/244/37). 4.2.4

Der psychiatrische Facharzt, Dr. med. C.___ , stützte seine Beurteilung vom 1 0. Dezember 2015 ( Urk. 7/244/23-2

9) auf eine eingehende Anamnese und den von ihm erhobenen psychopathologischen Befund. Er sch l oss auf das Vorliegen eines psychotischen Zustandsbildes mit eindeutigen Störungen des formalen und inhaltlichen Denkens mit paranoiden Verarbeitungen. Es lieg e ein Beziehungs- und Beeinträchtigungswahn vor , die Beschwerdeführerin fühle sich verfolgt und vermute, dass Or g anisationen wie Opus Dei und die Heilsarmee hinter Todesfällen in ihrem Umfeld stünden. Es lägen auch Ich-Erlebnisstörungen und Trugwahr nehmungen sowie eine Realitätsverkennung vor. Im Gespräch neige die Be schwerdeführerin zu Gedankeneingebung und – ausbreitung . Im Affekt sei sie dysphorisch bis hin zu leicht gereizt und nicht modulationsfähig . Bei fehlender emotionaler Beteiligung beim Erzählen von erlebten Grausamkeiten sei sie im Affekt zudem parathym . Somit seien die Kriterien zur Diagnosestellung einer paran oiden Psychose aus dem schizophr enen Kreis gemäss der ICD-10-Klassi fikation erfüllt. Dabei handle es sich um eine schwere Erkrankung, welche sowohl auf die Arbeitsfähigkeit als auch das soziale Leben im Allgemeinen Auswirkungen habe. Die Beschwerdeführerin sei denn auch aufgrund der Schwere der psycho tischen Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig und keinem Arbeitsumfeld zumut bar. Anamnestisch hätt en bereits 1 9 94/95 Zeichen einer psychotischen Verarbei tung vorgelegen; es lasse sich aber nicht rekonstruieren, ab wann die mittlerweile chronifizierte psychotische Erkrankung das jetzige invalidisierende Ausmass an ge nommen habe ( Urk. 7/244/23 ff.). Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilf losenentschädigung

bejahte Dr. C.___ ( Urk. 7/244/29). Die Selbstpflege erachtete er zwar als gegeben, jedoch sei die Beschwerdeführerin in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Durchhaltefähigkeit wie auch der Selbstbehaup tungs fähigkeit und der Kontaktfähigkeit zu Dritten erheblich eingeschränkt. In ihren sozialen Kontakten sei sie ebenfalls eingeschränkt und unberechenbar. Die Ver kehrsfähigkeit sei zudem nicht gegeben ( Urk. 7/244/27). 4.2.5

Polydisziplinär wurde denn auch die psychiatrische Einschätzung f ür die Gesamt e insch ätzung als führend erachtet . Von orthopädischer Seite erscheine e ine ein geschränkte Kopfbeweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule als möglich , welche aber keine Hilflosigkeit begründe ( Urk. 7/244/40 ff.). 4.3

Gemäss einem Untersuchungsbericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neu rologie, der Klinik E.___ , vom 2 5. Mai 2016 seien vorgängig zur Untersuchung vom 1 9. Mai 2016 MRI-Untersuchungen der HWS und des Schäde ls sowie Funktionsaufnahmen der HWS durchgeführt worden. Es habe sich ein dif fuses cervikovertebragenes und

cervikocephales Beschwerdebild mit Schmerzaus strah lungen rechtsseitig, vor allem entsprechend dem zweiten Trigeminusast gezeigt. Neurologisch sei die Situation sonst unauffällig; eine manifeste radi ku läre Ausfalllage liege nicht vor. Im Übersichtsröntgen der HWS sei en ein gutes Alignement, eine stabile Spondylodese C5/6, beginnende Verschmälerungen im Bereich der Anschlusshöhen C4/5 und C6/ 7 , aber keine Instabilität erkennbar. Das MRI des Schädels sei unauffällig gewesen, dasjenige d e r HWS habe stabile Verhältnisse nach Spondylodese C5/6, eine breitbasige

Bandscheibenprotrusion C4/5, eine unkoforaminale Einengung bei segmentaler Sinterung C6/7 und eine Engstellung des Foramens C6/7 rechts gezeigt. Die Situation habe sich seit 2008 allenfalls etwas verschlechtert; neu sei die Verschmälerung des Zwischenraumes C4/5 mit breitbasiger

Bandscheibenprotrus ion ; zumindest im Liegen komme aber kein radikuläres

Entrapment zur Darstellung. Die Schmerzproblematik in der rechten Gesichtshälfte sei wohl primär auf die HWS zurückzuführen. Grund sätzlich vorgeschlagen werden könne der Beschwerdeführerin eine cervikale Revision mit segmentaler Aufrichtung der beiden Anschlusshöhen C4/5 und C6/7 ( Urk. 7/320/9-10). 4.4

Mit ärztlichem Zeugnis vom 7. April 2017 bestätigte Dr. A.___ , dass die Be schwerdeführerin sich aufgrund eines Unfalles während des Wohnungsumzuges eine akute Meniskusverletzung, eine Gelenkknorpelverletzung und eine Bänder überdehnung zugezogen habe. Ob eine Operation notwendig werde, werde Ende April von einem Kniespezialisten entschieden ( Urk. 7/282). 5. 5.1

Beim bei der Beschwerdegegnerin am 4. September 2017 durchgeführten Ge spräch zur Abklärung der Hilflosigkeit war en neben der Beschwerdeführerin und der Abklärungsperson die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psy chia trie und Psychotherapie, und eine Bekannte der Beschwerdeführerin anwesend ( Urk. 7/326/1).

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Abklärungsfachfrau auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom

6. Januar 2016 (vgl . Urk. 7/326/3 f.). Entgegen der Einwände der Beschwerdeführerin erweist sich das Gutachten als beweiskräftige medizinische Grundlage zur Beurteilung ihres somatischen wie auch ihres p sy chischen Gesundheitszustandes und insbesondere auch der sich daraus ergeben den Funktionseinschränkungen .

So beruht das Gutachten auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis und eingehender Auseinandersetzung mit den Vorakten und den abweichenden ärztlichen Meinungen abgegeben ( Urk. 7/244/3-16, 7/244/26, 7/244/33 f. ). Die Gutachter erhoben detaillierte Befunde ( Urk. 7/244/2,

7/244/25 ff., 7/244/31), berücksichtig t en die gekla gten Beschwerden und setzten sich mit diesen angemessen auseinander ( Urk. 7/244/20, 7/244/26 f .). Sie

begrün deten sodann ihre

Einschätzung sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der daraus resultierenden Einschränkungen hinrei chend und nach vollziehbar ( Urk. 7 /244/26 ff., 7/244/32 ff. ). Das Gut achten erfüllt demnach die formalen Anforderun gen an eine beweisk räftige ärztliche Entscheidungs grund lage

für die Belange der

Hilflosenentschädigung

( vgl. E. 1.3; BGE 133 V 450 E.

11.1.3 mit unter anderem Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a ).

Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Gutachtens respektive dessen Zulässigkeit neuerlich geltend macht, es sei «artfremd», mithin nicht auf die Frage der Hilflosigkeit beschränkt ( Urk. 1 S. 2), ist sie auf E. 3.4.3 im Urteil IV.2013.00818 vom 3 0. Juni 2014 zu verweisen ( Urk. 7/188/9). Auch wenn es zutrifft, dass sich die Arbeitsunfähigkeit und Hilfsbedürfti gkeit unterscheiden, werden doch die Voraussetzungen für Leistungen infolge Arbeitsunfähigkeit und Hilflosigkeit seit je ähnlich betracht et (BGE 125 V 256 E. 3c und 4), weshalb denn auch ein Gutachten, welches sich in der Hauptsache zum Gesundheitszustand im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit äussert, durchaus als Beurteilungs grundlage für die Feststellung einer Hilfsbedürftigkeit geeignet sein kann .

Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin

begründete der orthopädische Fachgutachter der MEDAS Y.___ sodann nachvollziehbar , dass sich das Res ultat nach der Spondylodese C5/ 6 nach anfänglich kontroverser Diskussion letztlich als gut präsentiere und auch die festgestellte n

Osteochondrosen für das Ausmass der gezeigten Bewegungseinschränkung nicht verantwortlich seien. A uch sein Schluss auf eine volle Belastbarkeit der unteren Extremitäten

und

der rech t en Schulter findet Bestätigung in den erhobenen Befunden ( Urk. 7/244/35). Dass Dr. B.___ bei der gegebenen Befund- und Aktenlage Funktionsein schrän kungen lediglich in Form einer möglichen Bewegungseinschränkung des Kopfes und i m Bereich von Zwangshaltungen bei Inklination und Reklination erkannte und die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht zumindest in den einzelnen Lebensverrichtungen wie der Körperpflege, dem Anziehen und Auskleiden und der Fortbewegung nicht als hilflos erachtete, erscheint folgerichtig und mit den erhobenen Befunden begründet. Auch sein Schluss, dass sich die geklagten Prob leme beim Anziehen der Socken höchstens auf die Adipositas zurückführen liessen ( Urk. 7/244/36), steht damit im Einklang. Nicht in Frage gestellt wird seine Beurteilung sodann durch die Einschätzung von Dr. D.___ vom 2 5. Mai 2016, sprach sich doch auch derselbe gegen eine manifeste radikuläre Ausfalllage aus. Zwar ordnete er das bezeichnenderweise als diffus beurteilte cervicovertebrage ne und cervikocephale Beschwerdebild am ehesten dem zweiten Trigeminusast zu ( Urk. 7/320/9-10), doch ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerde führerin geklagten Gesichtsschmerzen eine H ilflosigkeit begründen könnten. Dass Dr. D.___ erklärte, er könne der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine operative Revision der HWS vorschlagen, lässt sodann nicht den Schluss auf eine Notwen digkeit derselben und schon gar nicht auf eine mit einer allfälligen Operations würdigkeit des Befundes einhergehende dauerhafte Hilflosigkeit zu. Dasselbe gilt für die mit Bericht vom 7. April 2017 von Dr. A.___ mitgeteilte Knieverletzung und eine allfällig ebenfalls notwendig werdende /gewordene Operation ( Urk. 7/282 ).

Was die psychiatrische Beurteilung anbelangt, sprach sich Dr. C.___ nach sorg fältiger Anamnese und Befunderhebung differenziert und kriteriengeleitet

für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie aus ( Urk. 7/244/26; Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-d iagnos tische Leitlinien, Dilling / Mombour / S chmidt [Hrsg.], 1 0. Auflage 2015, Ziff. F20.0 S.

131 ) . Sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch in Bezug auf die von Dr. C.___ attestierten Funktionseinschränkungen ( Urk. 7/244/26 f.) rechtfertigen sich keine ernsthaften Zweifel an der Beweiskraft seiner Expertise. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, eine psychiatrische Abklärung sei i m Rückwe i sungse ntscheid des hiesigen Gerichts vom 2 7. November 2012 nicht angeordnet worden, weshalb die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ihren Anspruch a uf ein faires Verfahren verletzt habe und dasselbe , wie überhaupt das ganze MEDAS-Gutachten , aufzuheben sei ( Urk. 1 S. 1 und 14), erübrigen sich weitere Ausführungen , nachdem die Abklärungserforderlichkeit in psychiatrischer Hin sicht bei gegebener Aktenlage zweifellos gegeben war, zumal unter E. 3.4 im Urteil IV.2010.00863 vom 2 7. November 2012 bereits auf eine in den medi zini schen Akten erwähnte psychische Überlagerungssituation und eine ärztlich emp fohlene psychiatrische Unters uchung hingewiesen worden war ( Urk. 7/121/10) ). 5.2

Entsprechend legte die Berichterstatterin der Beschwerdegegnerin ihren Abklä rungen zur Hilflosigkeit zu Recht die von der MEDAS- Y.___ gestellten Diag nosen und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen zugrunde ( Urk. 7/326 /3). Die Abklärungen w urden aufgrund der wiederholten gesundheit lich und anderweitig begründeten Terminverschiebungen seitens der Beschwerde führerin letztlich auf Veranlassung der selben

bei der Beschwerdegegnerin durch geführt (vgl. 7/262-264, 7/268, 7/272, 7/281, 7/284, 7/286, 7/291, 7/294, 7/326 S. 1) , obwohl d ie Beschwerdeführerin wiederholt auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden war ( Urk. 7/271, 7/284). Nachdem die Be schwerdeführerin eine Abklärung an Ort und Stelle mit ihrem Verhalten augen scheinlich verhinderte und die Beschwerdegegnerin davon ausgehen musste, dass die erstmals am 2 0. September 2016 anberaumte Abklärung an Ort und Stelle ( Urk. 7/262) nicht in absehbarer Zeit durchgeführt werden kann, kam sie mit der Durchführung der Abklärung in ihren Räumlichkeiten am 4. September 2017 ihrer Abklärungspflicht in bestmöglicher Weise nach. Zweifel an der Qualifi kation der Abklärungsperson drängen sich sodann weder aufgrund des Berichts noch aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin auf. Was die Beschwerde führerin mit ihren Vorbringen zu den angeblichen Problemen ihrer Begleitperson bei der Protokollierung geltend zu machen versucht ( Urk. 1 S. 11), bleibt dem Gericht verschlossen. Soweit sie geltend macht, die Abklärung sei unter Ver letzung ihres Gehörsanspruchs erfolgt, sei ihr doch die Akteneinsicht anlässlich des Abklärungstermins verweigert worden ( Urk. 1. S.15) , ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin auf deren Verlangen bereits wiederholt die Akteneinsicht gewähr t worden war , so unter anderem auch am 1 7. Juli 2016 und am 1 3. März 2017 ( Urk. 7/261, 7/279 ). Damit verfügte sie über eine eingehende Aktenkenntnis und stellte gemäss Aktenlage bis zur Durchführung des Abklä rungsgesprächs auch kein weiteres Gesuch um Akteneinsicht m ehr . Dass ihr an lässlich des Abklärungsgesprächs selber nicht unmittelbar eine weitere Aktenein sicht gewährt wurde, kann

angesichts dessen, dass ihr bereits am 5. Juni 2018, mithin vor Erstellung des Abklärungsberichts vom 4. Juli 2018 ( Urk. 7/326), neuerlich die Akten i n Kopie und auf CD zugestellt wo rden waren ( Urk. 7/308), nicht zum Schluss auf eine Verletzung der Akteinsicht gemäss Art. 47 ATSG führen, zumal die Abklärungsperson kaum die zuständige Person zum Entscheid über die Akteneinsicht gewesen wäre.

Sodann steht der beweismässigen Verwertbarkeit des Abklärungsberichts nicht entgegen, dass der Beschwerdeführerin vorgängig kein Fragebogen zur Hilflosig keit ausgehändigt wurde (vgl. Urk. 1 S. 18), ist dies doch weder rechtspre chungs gemäss gefordert (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 ) , noch in den Ver fahrensbestimmungen des Kreisschreiben s über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung

vorgesehen (KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Rz 8128 ff.). Zwar erscheint die Latenz zwischen der Abk lärung vom 4. September 2017 bis zur Erstellung des Berichts am 4. Juli 2018 tatsächlich als ungewöhnlich lang. Jedoch fehlen Anhaltspunkte, welche auf inhaltliche Unzulänglichkeiten infolge einer mangelhaften oder fehlenden Protokollierung schliessen liessen, verzichtete die Beschwerdeführerin doch darauf darzulegen, inwiefern ihre Anga ben konkret keinen Eingang in den Bericht gefunden h ätt en ( vgl. Urk. 1 S. 18 ). Dass sie das Abklärungsgespräch als verhörart ig empfunden hat ( Urk. 1 S.

18), ändert nichts daran, dass der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung , welcher von der RAD-Ärztin Dr. F.___ in Nachachtung von Ziffer 8142 KSIH am 2 7. Juni 2018 visiert wurde ( Urk. 7/326/11), die grundsätzlichen Anforde rungen an eine entsprechende Abklärung er füllt (vgl. obige E. 1.3; BGE 13 3 V 450 E. 11.1.1 ). 5.3

5.3.1

Die Abklärungen haben sodann ergeben, dass keine massgebliche Hilfsbe dürftig keit in den Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen vorliege; jedoch sprach sich die Berichterstatterin für einen Bedarf an lebenspraktischer Beglei tung aus , weshalb weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigu ng leichten Grades bestehe ( Urk. 7/326/11).

Was den Ausschluss einer Hilflosigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV im Abklärungsbericht anbelangt ( Urk. 7/326/4 ff.), gilt

es zu berücksichtigen , dass die gleiche Hilfestellung nur einmal – somit entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebens praktische Begleitung – berücksichtigt werden darf. Wenn eine Einschränkung zum einen den Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung auslöst, zum anderen aber auch bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ins Gewicht fallen kann, hat bei der Zuordnung einer Hil feleistung eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgericht 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2 mit Ver weis auf KSIH Rz 8048). 5.3.2

Die Abklärungsperson führte zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» aus, dass sich die aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin weitgehend mit denjenigen im Jahr 2010 decken würden (Verzicht auf Socken wegen Problemen mit dem Bücken/Probleme mit Schliessen des BHs, weil sie Arme nicht auf den Rücken drehen könne, wegen Allergie keine Vorderverschlüsse, Urk. 7/326/4 f.). Bereits dannzumal sei es als zumutbar erachtet worden, mit einer Socken-Anziehhilfe zu arbeiten. Zudem seien verschiedenste BH-Modelle im Angebot mit antialler gi schen Vorderverschlüssen. Eine Hilflosigkeit könne in diesem Bereich weiterhin nicht bejaht werden ( Urk. 7/326/5). Was die Beschwerdeführerin dagegen vor bringt ( Urk. 1 S. 19), führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ist im Lichte der aktualisierten medizinischen Aktenlage nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, sich zu bücken , um die Schuhe und Socken a n- und aus zu ziehen. Auch ist aufgrund der ärztlich festgestellten soma tischen Einschränkungen, welche sich in einer Einschränkung der Kopfb eweg lich keit erschöpfen ( Urk. 7/244/41 ), nicht davon auszugehen , dass die Beschwer deführerin nicht in der Lage sein sollte, Rei s sversc hlüsse gegeben en falls unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln zu betätigen. Den Ausführungen der Berichter statterin in Bezug auf das Angebot von BH-Modellen mit antiallergischen Vorder verschlüssen ist sodann nichts anzufügen, eine Hilfsbedürftigkeit ist in dieser Lebensverrichtung nicht erstellt.

Gemäss Rz 8015 ff. KSIH liegt im Bereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht auf stehen, absitzen oder abliegen kann. Auch in dieser Lebensverrichtung wurde die Beschwerdeführerin als funktionell selbständig erachtet. Sie schildere selber, dass sie mit einem Trick aus ihrem Elektrobett aufstehen könne , für welches gemäss Gutachten ohnehin keine Veranlassung bestehe. Zudem könne beobachtet werden , dass sie sich selber auf einen Stuhl setzen und von diesem erheben könne ( Urk. 7/326/5). Die Beschwerdeführerin liess dies denn auch unbestritten ( Urk. 1 S. 19 f.)

Zur Lebensverrichtung «Essen» habe die Beschwerdeführerin geschildert, das M esser aufgrund dabei auftretender Nackenschmerzen nur mit Mühe kraftvoll einsetzen zu können. Ausserdem habe sie Mühe mit Schlucken, weshalb sie weiche Speisen bevorzuge. Die Abklärungsperson folgerte hierzu, dass die Beschwerde führerin gemäss ihren Schilderungen Speisen selbständig mit Besteck an den Mund führen und auch Flüssigkeit aufnehmen könne, weshalb keine Hilfsbe dürftigkeit bejaht werden könne ( Urk. 7/326/5 f.).

Die Beschwerdeführerin bring t dagegen vor, s ie leide an einer grossen Hiatushernie mit Reflux, weshalb sie auf eine strenge Diät angewiesen sei und keine fetten sow ie blähenden Speisen ver trage; wegen der Dysodie und Dysphagie im Bereich des Kehlkopfes müsse sie ihre Nahrung zudem verkleinern , wobei sie beim Abschneiden von härteren Dingen wie Steaks, Pizzas etc. regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sei ( Urk. 1 S. 20). Eine Hilflosigkeit in diesem Zusammenhang wurde bereits im Urteil IV.2010.00863 vom 2 7. November 2012 verneint und insbesondere keine Not wen dig keit für pürie rtes Esse n oder D iätnahrung festgestellt ( Urk. 7/121/10 ). Eine solche ergibt sich sodann auch aus der aktualisierten medizinischen Aktenlage nicht. Eine Verbesserung der Refl ux- Symptomatik durch pürierte Kost könne zwar gemäss Einschätzung im Gutachten der MEDAS im Einzelfall möglich sein, sei aber medizinisch nicht gebräuchlich ( Urk. 7/244/39). Ist aber die Beschwer deführerin nur zum Zerkleinern harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritt hilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E.

6.2).

Die alltägliche Lebensverrichtung «Körperpflege» umfasst Waschen, Kämmen, Rasieren und Baden/Duschen. Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person eine dieser täglich notwendigen Verrichtungen nicht selber ausführen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2012 vom 22. August 2012 E. 4.2 mit Hinweis auf KSIH Rz 8020). Hierzu führte die Berichterstatterin aus, dass die Beschwer deführerin gemäss deren Schilderung einmal pro Woche auf die Hilfe der Spitex von 1 bis 1,5 Stunden angewiesen sei, welche ihr beim Einstieg in die Wanne helfe und sie bei der Reinigung der Körperregionen, welche sie schwer erreiche, unterstütze. Anschliessend werde ihr beim Ausstieg und Eincremen geholfen. Daneben gehe sie einmal pro Woche zum Coiffeur, damit die Haare gut aussähen. In den Tagen ohne Spitexunterstützung führe sie die Körperpflege selber vor dem Lavabo durch und könne bei Bedarf Freunde um Unterstützung bitten (nicht regelmässig). Gemäss MEDAS-Gutachten vom 4. Januar 2016 sei die Körper pflege dagegen gewährleistet , die Intimpflege habe die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung demonstriert und die von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschränkungen hätten medizinisch nicht objektiviert werden kö nn en, sei sie doch in der Lage , die oberen Extremitäten in der unteren Horizonta len unein geschränkt einzusetzen. Auch weise sie weder einen pathologischen Befund an der rechten Schulter noch im Bereich der unteren Extremitäten auf. Eine Hilfsbe dürftigkeit in diesem Bereich, welche gemäss Schilderung der Beschwerdeführerin rein funktionell und nich t durch die Psyche bedingt sei , könne daher nicht bejaht werden ( Urk. 7/326/7). Wenn die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, sie sei beim Auftragen von Rheumasalben und Lotionen im Hals-Nacken-Schulterbe reich und zwischen den Füssen auf regelmässige Dritthilfe angewiesen ( Urk. 1 S.

19), so ist ihr entgegen zu halten, dass es ihr gemäss Feststellungen im MEDAS-Gutachten möglich war, einen nassen Lappen beidhändig im Nacken zu platzieren und dass keine gesundheitlich bedingten Einschränkungen beim Bücken festge stellt wurden ( Urk. 7/244/3

f.

5). Hinsichtlich der behaupteten

Schwindelbe schwerden, welche zum Ausrutschen führen könnten, weshalb sie regelmässig auf Hilfe angewiesen sei ( Urk. 1 S. 19), ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass einer allfälligen Ausrutschgefahr mit einfachen Haltegriffen an der Wand be geg net werden könnte. Eine Hilfsbedürftigkeit wurde folglich auch in diesem Bereich zu Recht verneint .

Bei der «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» nehme die Beschwerde füh rerin keine Hilfe in Anspruch und habe auch keinen Hilfsbedarf geltend gemacht ( Urk. 7/326/7).

Was die Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» anbelange, sei im Vorbericht eine Hilfsbedürftigkeit anerkannt worden, jedoch la sse sich gemäss der gutachterlichen Einschätzung eine Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich nicht objektivieren. Die unteren Extremitäten seien voll belastbar, der Rollator diene vor allem als Transportmittel und die Beschwerdeführerin habe sich bei der Begutachtung stockfrei bewegt. Eine regelmässige, erhebliche Dritt hilfe lasse sich daher aufgrund eines körperlichen Leidens nicht nachvollziehen. Die gemäss der Beschwerdeführerin als notwendig erachtete Begleitung ausser Haus sei offenbar aus psychischen Gründen indiziert und werde deshalb im Be r eich der «lebenspraktischen Begleitung (Begleitung bei ausserhäuslichen Ver rich tun gen und Kontakten) berücksichtigt ( Urk. 7/326/8). Soweit die Beschwerde führerin vorbringt, sie sei auf die Benützung eines Rollators wegen ihrer Gleich gewichts störungen angewiesen ( Urk. 1 S. 19), konnten die geklagten Schwindel be schwer den gemäss den Gutachtern der MEDAS infolge der multiplen Vorgaben der Be schwerdeführerin im damaligen Setting nicht näher abgeklärt werden ( Urk. 7/2 44/40). Jedoch liegt eine Hilflosigkeit im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte in jedem Fall nur vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein oder ausser Haus fortbe wegen kann oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (KSIH Rz 8022). Wie Dr. B.___

nachvollziehbar ausführte, wäre aber die Be schwerdeführerin, selbst wenn intermittierende Schwindel den Gebrauch eines Rollators rechtfertigen würden, mit demselben selbständig m obil ( Urk. 7/244/37).

Nicht in Frage zu stellen ist denn auch die Schlussfolgerung der Abklä rungs person, wonach die von der Beschwerdeführerin erläuterte Begleitung ausser Haus, wie diejenige bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sowie andere Hilfestellungen ausser Haus (zum Beispiel beim Einkaufen), offenbar aus psy chischen Gründen indiziert seien, weshalb diese im Bereich der lebenspraktischen Begle itung zu berücksichtigen seien und nicht in der Lebensverrichtung «Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte». 5 .4

G e mäss dem Abklärungsbericht ist die Beschwerdeführerin auf die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten angewiesen, so nehme sie neben der Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln ( Urk. 7/326/8) Fahrdienste in An spruch und bitte Freunde um spezielle Einkäufe ( Urk. 7/326/9 f.). Unter zusätz licher Berücksichtigung der Haushaltshilfe von 2,5 Stunden wöchentlich, deren Notwendigkeit von der Beschwerdeführerin zwar rein funktional begründet wurde ( Urk. 7/326/9), ärztlicherseits aber sowohl von Seiten der MEDAS-Gutachter als auch von Dr. F.___ unmissverständlich als psychiatrisch bedingt beurteilt wurde ( Urk. 7/244/43, 7 /326/11) , wobei dem Gutachten Hinweise auf eine Ver wahr losungstendenz zu entnehmen sind

(vgl. Haushaltsana mnese: Urk. 7/244/1 8), rechtfertigen sich an dem im Abklärungsbericht befürworteten Bedarf an einer regelmässigen lebenspraktische n Begleitung von mindestens 2 Stunden pro Woche

keine ernsthaften Zweifel , zumal d a s Gericht nur in das Ermessen der die Ab klärung tätigenden Person eingreift, wenn klar feststellbare Fehlein schätz ungen vor liegen (BGE 140 V 543 E. 3.2.1).

Nachdem die Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon mit Entscheid vom 9. März 2016 auf die Errichtung von Erwachsenenschutz mass nah men für di e Beschwerdeführerin verzichtet hat ( Urk. 7/320/15), bedarf es keiner Abgrenzung zu beistandschaftlichen Massnahmen (obige E. 1.2; KSIH Rz 8054). 5 .5

Zusammengefasst ist die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Fehlen einer Hilf losigkeit in einer der alltäglichen Lebensverrichtung, jedoch vom Bedarf

an einer lebenspraktischen Begleitung von mehr als 2 Stunden pro Woche und damit einer leichten Hilflosigkeit ausgegangen. 5 .6

5 .6 .1

Streitig ist und zu prüfen bleibt der Beginn des Anspruchs auf Hilflosenent schädigung

(vgl. Urk. 1 S. 22): 5 .6 .2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzung en für eine Rente zur Anwendung. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht demnach grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (BGE 144 V 361 E. 6.2).

Vorausgesetzt ist somit, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch in einem ans pruchsbegründenden Ausmass hilf los war ( Art. 29 ter IVV; Meyer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung (IVG), 3. Auflage 2014, S. 495). Nach Ablauf des Wartejahres muss die Hilflosig keit der vorausgesetzten Art weiterhin in einem anspruchsbegründenden Aus ma ss bestehen (BGE 111 V 226). 5 .6 .3

Da nach

dem oben Gesagten aus somatischer Sicht keine Hilflosigkeit in den allgemeinen Lebensverrichtungen erstellt und die Notwendigkeit einer lebens prak tischen Begleitung psychisch bedingt ist (E. 4.3-4.4), stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt sich die Annahme einer solchen rechtfertigt. Im Abklä rungs bericht vom 4. Juli 2018 nahm die Abklärungsperson in der Annahme, es stehe lediglich der Anspruch auf Hilflosenentschädigung seit deren Einstellung per 3 1. Juli 2014 im Streite, nicht explizit Stellung (vgl. Urk. 7/326/2 und 7/326 / 11). Gemäss

Dr. C.___ bestanden anamnestisch Zeichen einer psychotischen Verar beitung bereits ab 1994/199 5. Es lasse sich aber nicht rekonstruieren, ab wann die psychotische , zwischenzeitlich chronifizierte Erkrankung das jetzige invalidi sierende Ausmass angenommen habe ; eine psychi atrische Abklärung habe bis zu seiner Begutachtung nicht stattgefunden ( Urk. 7/244/28 f.). Nachdem die Be schwerdefüh rerin bis 4. August 2006 zu 100 % bei der G.___ AG als Pflegehelferin gearbeitet hatte ( Urk. 7/10), ist auszuschliessen , dass die

sich allfällig bereits dannzumal manifestierende psychotische Verarbeitung erheb liche Auswirkungen im Sinne des Bedarfs an einer lebenspraktischen Beglei tung von mindestens zwei Stunden wöchentlich zeitigte . Erste Hinweise auf eine mass gebliche

psychische Komponen te finden sich im Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 1 3. März 2008, in welchem er sich aufgrund einer psychischen Überlagerungssituation für eine Teilberentung aussprach ( Urk. 7/11/3 ). Unter Be rück sichtigung dessen, d ass von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen wird, dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachver halt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entspre chender Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, was namentlich auch bei Schizo phrenie gelte (BGE 108 V 226 E. 4; Urteile des Bundesgerichts

I 824 /05 vom 2 0. Februar 2006 E. 4.3, I 705/ 02 vom 1 7. November 2003 E. 4.3, I 141/89 vom 1. März 1990 E. 2b ), ist der Beginn des Wartesjahres bei der gegebenen Aktenlage frühestens auf März 2008 zu datieren, was zum (verfügten) Anspruchsbeginn 1. März 2009 führt. Weiterungen zu einem Nachzahlungsanspruch aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG erübrigen sich bei diesem Ausgang des Verfahrens.

Die Beschwerde ist abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Im Urteil IV.2010.00863 vom 2 7. November 2012 wurden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Hilflosigkeit ( Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts [ATSG] ), den Anspruch auf Hilf lo senentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade ( Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die I nvaliden versicherung [IVG], Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) bereits dargelegt .

E. 1.2 Zu ergänzen ist, dass nach Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.

E. 1.3 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforder lich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körper li chen

bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versiche rungs träger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei lig ten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensver rich tungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönli chen Überwachung und der Pflege ( Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 4. Januar 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer Hilflosen entschädigung mittelschweren Grades rückwirkend ab 1. Juli 2007 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2009, die Aufhebung des polydisziplinären Gut achtens vom 6. Januar 2016 und die gerichtliche Anordnung, eine bestimmte Ab klärungsperson der Beschwerdegegnerin habe sie in Zukunft in Ruhe zu lassen ( Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 5. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber die Beschwer deführerin mit Verfügung vom 2 6. Februar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Novem ber

2018 ( Urk.

2) gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4. Juli

2018

( Urk. 7/32

6) davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf eine lebenspraktische Begleitung von mehr als zwei Stu nden in der Woche angewiesen sei , weshalb ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auch ab 1. August 2014 ausgewie sen sei.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass sie in min destens vier der relevanten Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter und zudem auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Folg lich habe sie einen Anspruch auf eine Hilflos enentschädigung mittleren Grade s , welche ihr rückwirkend ab 1. Juli 2007 auszurichten sei . Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowohl bei der Einho lung des MEDAS-Gutachtens als auch der Erstellung des Abklärungsberichts in me hrfacher Hinsicht verletzt ( Urk. 1 S. 14 ff.).

E. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilf losenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

E. 3.1 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 2 2. Novem ber 2018 und das durch diese Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (BGE 131 V 164 E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin bejahte im angefochtenen Entscheid den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung

leichten Gra des auch nach dem 1. August 2014 und hob damit die am 2 2. Juli 2014 ver fügte Einstellung der Hilflosenentschädigung

leichten Grades ( Urk. 7/184), welche ge mäss Aktenlage trotz der Aufhebung der Verfügung vom 2 7. Juli

2010 ( Urk. 7/100) mit Urteil IV.2010.00863 vom 2 7. November

2012 ( Urk. 7/121 )

weiterhin ausgerichtet worden war

( vgl. Urk. 7/185 ), wiedererwägungsweise auf.

Da Verfügungen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend gefassten) Wortlaut auszulegen sind, sondern nach ihrem tatsächlichen Gehalt (BGE 120 V 497), bildet Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren entsprechend nicht nur der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung ab 1. August 201 4. Vielmehr ist die hier ange fochtene Verfügung nach der Rückweisung der Sache mit Urteil

vom 2 7. Novem ber 2010 zur ergänzenden Abklärung angesichts der von der Beschwerdegegnerin bis Ende Juli 2014 ohne Rechtsgrundlage weiter ausgerichteten Hilflosenentschä digung leichten Grades dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdegegnerin

über den Anspruch im g anzen anspruchsrelevanten Zeitraum entschied und mit dem angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades seit 1. März 2009, dem ursprünglich verfügten Anspruchsbeginn ( Urk. 7/100/1), bejahte.

E. 3.2 Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet dagegen der beantragte Ausstand einer Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin für zukünftige Ver fahren ( Urk. 1/1 S. 2), weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 4 .2

4.2.1

Dem Gutachten der MEDAS Y.___ vom 6. Januar 2016 lagen eine allge mein-innermedizinische, eine orthopädische und eine psychiatrische Untersu chung zugrunde. Die beteili gten Gutachter schlossen auf folgende Hauptdiagnosen ( Urk. 7/244/37): - Paranoide Schizophren ie, kontinuierlich (ICD-10 F20.00) - Osteochondrose C2 bis C5 und C6/C7 (ICD-10 M42.12) - Spondylodese C5/C6 4.2.2

Aus allgemein-internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand bei leichtem Übergewicht (BMI 29 kg/m 2 ). Kardiopulmonal sei sie kompensiert. Der trotz antihypertensiver Therapie erhöhte Blutdruck könn e situativ bedingt sein, sollte jedoch kontrolliert und gegebenenfalls medikamentös angepasst werden. Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin ge klagten Sodbrennen wurde eine Standortbestimmung mittels Gastro s kopie emp fohlen und bei anamnestisch persistierender Diarrhoe eine Colonoskopie . ( Urk. 7/244/23 f. ). Aus allgemein-internistischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin uneingeschränkt gegeben ( Urk. 7/244/39 f.) . 4.2.3

Die orthopädische Abklärung

durch Dr. med. B.___ , Facharzt für O rtho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte zum Schluss, dass die bildgebenden Befunde der Halswirbelsäule ventral eine durchgehende Knochenstruktur im Bereich des Cages erkennen liessen ohne Beweglichkeit in diesem Segment. Zwar erscheine eine eingeschränkte Kopfbeweglichkeit auf grund der bildgebend objektivierbaren Befunde als möglich, nicht aber im bei der Untersuchung gezeigten Ausmass. Die oberen Extremitäten seien mindestens unter der Horizontalen uneingeschränkt eins etzbar, wobei die spontane Bewe gung auch höher erfolge als bei der Prüfung im Untersuch. An den unteren Extremitäten könne kein pathologischer Befund erhoben werden. Eine Distorsion oder gar Luxation an der rechten Schulter sei nicht dokumentiert; klinisch lasse sich keine Instabilität nachweisen und die symmetrische Schulterbeweglichkeit von 90° werde bei der spontanen Beweglichkeit deutlich übertroffen, wo beid händig ein nasser Lappen im Nacken platziert werde ( Urk. 7/244/30 ff.)

Zum Verlauf erläuterte Dr. B.___ , dass das Resultat nach der Spondylodese C5/6 (1 9. April 2007) zunächst kontrovers diskutiert worden sei, heute abe r als gut bezeichnet werden könne . Eine Beeinflussung der Osteochondrose sei natur gemäss nicht möglich, sie sei aber aktuell nicht ausgeprägter als postoperativ und für das Ausmass der gezeigten Bewegungseinschränkung nicht verantwortlich.

Für das von der Beschwerdeführerin benutzte Elektrobett bestehe kein Anlass, habe sie doch die Untersuchungsliege in zwei verschiedenen Höhenpositionen ohne Behinderung bestiegen. Was die Benutzung des Rollators anbelange, sei dieser zur Entlastung des Bewegungsapparates ebenfalls nicht nötig. Die Be schwerdeführerin sei bei der Untersuchung gut mobil gewesen; der Rollator habe vor allem als Transportmittel für das umfangreiche Gepäck fungiert; der Stock sei nicht eingesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe auf die Frage nach der Durchführbarkeit gewisser Haushaltsarbeiten ausweichend geantwortet; sie führe gewisse Tätigkeiten selbständig aus, vor allem, weil ihr keine Hilfe bezahlt werde ( Urk. 7/244/35 f.). Aus orthopädischer Sicht sei sie nicht als hilflos zu bezeichnen. Selbst wenn der Einsatz des Rollators wegen Schwindel s gerechtfertigt sein sollte, sei sie selbständig mobil. Die Körperpflege sei gewährleistet ( Urk. 7/244/37). 4.2.4

Der psychiatrische Facharzt, Dr. med. C.___ , stützte seine Beurteilung vom 1 0. Dezember 2015 ( Urk. 7/244/23-2

9) auf eine eingehende Anamnese und den von ihm erhobenen psychopathologischen Befund. Er sch l oss auf das Vorliegen eines psychotischen Zustandsbildes mit eindeutigen Störungen des formalen und inhaltlichen Denkens mit paranoiden Verarbeitungen. Es lieg e ein Beziehungs- und Beeinträchtigungswahn vor , die Beschwerdeführerin fühle sich verfolgt und vermute, dass Or g anisationen wie Opus Dei und die Heilsarmee hinter Todesfällen in ihrem Umfeld stünden. Es lägen auch Ich-Erlebnisstörungen und Trugwahr nehmungen sowie eine Realitätsverkennung vor. Im Gespräch neige die Be schwerdeführerin zu Gedankeneingebung und – ausbreitung . Im Affekt sei sie dysphorisch bis hin zu leicht gereizt und nicht modulationsfähig . Bei fehlender emotionaler Beteiligung beim Erzählen von erlebten Grausamkeiten sei sie im Affekt zudem parathym . Somit seien die Kriterien zur Diagnosestellung einer paran oiden Psychose aus dem schizophr enen Kreis gemäss der ICD-10-Klassi fikation erfüllt. Dabei handle es sich um eine schwere Erkrankung, welche sowohl auf die Arbeitsfähigkeit als auch das soziale Leben im Allgemeinen Auswirkungen habe. Die Beschwerdeführerin sei denn auch aufgrund der Schwere der psycho tischen Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig und keinem Arbeitsumfeld zumut bar. Anamnestisch hätt en bereits 1

E. 4.3 Gemäss einem Untersuchungsbericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neu rologie, der Klinik E.___ , vom 2 5. Mai 2016 seien vorgängig zur Untersuchung vom 1 9. Mai 2016 MRI-Untersuchungen der HWS und des Schäde ls sowie Funktionsaufnahmen der HWS durchgeführt worden. Es habe sich ein dif fuses cervikovertebragenes und

cervikocephales Beschwerdebild mit Schmerzaus strah lungen rechtsseitig, vor allem entsprechend dem zweiten Trigeminusast gezeigt. Neurologisch sei die Situation sonst unauffällig; eine manifeste radi ku läre Ausfalllage liege nicht vor. Im Übersichtsröntgen der HWS sei en ein gutes Alignement, eine stabile Spondylodese C5/6, beginnende Verschmälerungen im Bereich der Anschlusshöhen C4/5 und C6/ 7 , aber keine Instabilität erkennbar. Das MRI des Schädels sei unauffällig gewesen, dasjenige d e r HWS habe stabile Verhältnisse nach Spondylodese C5/6, eine breitbasige

Bandscheibenprotrusion C4/5, eine unkoforaminale Einengung bei segmentaler Sinterung C6/7 und eine Engstellung des Foramens C6/7 rechts gezeigt. Die Situation habe sich seit 2008 allenfalls etwas verschlechtert; neu sei die Verschmälerung des Zwischenraumes C4/5 mit breitbasiger

Bandscheibenprotrus ion ; zumindest im Liegen komme aber kein radikuläres

Entrapment zur Darstellung. Die Schmerzproblematik in der rechten Gesichtshälfte sei wohl primär auf die HWS zurückzuführen. Grund sätzlich vorgeschlagen werden könne der Beschwerdeführerin eine cervikale Revision mit segmentaler Aufrichtung der beiden Anschlusshöhen C4/5 und C6/7 ( Urk. 7/320/9-10).

E. 4.4 Mit ärztlichem Zeugnis vom 7. April 2017 bestätigte Dr. A.___ , dass die Be schwerdeführerin sich aufgrund eines Unfalles während des Wohnungsumzuges eine akute Meniskusverletzung, eine Gelenkknorpelverletzung und eine Bänder überdehnung zugezogen habe. Ob eine Operation notwendig werde, werde Ende April von einem Kniespezialisten entschieden ( Urk. 7/282). 5. 5.1

Beim bei der Beschwerdegegnerin am 4. September 2017 durchgeführten Ge spräch zur Abklärung der Hilflosigkeit war en neben der Beschwerdeführerin und der Abklärungsperson die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psy chia trie und Psychotherapie, und eine Bekannte der Beschwerdeführerin anwesend ( Urk. 7/326/1).

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Abklärungsfachfrau auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom

6. Januar 2016 (vgl . Urk. 7/326/3 f.). Entgegen der Einwände der Beschwerdeführerin erweist sich das Gutachten als beweiskräftige medizinische Grundlage zur Beurteilung ihres somatischen wie auch ihres p sy chischen Gesundheitszustandes und insbesondere auch der sich daraus ergeben den Funktionseinschränkungen .

So beruht das Gutachten auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis und eingehender Auseinandersetzung mit den Vorakten und den abweichenden ärztlichen Meinungen abgegeben ( Urk. 7/244/3-16, 7/244/26, 7/244/33 f. ). Die Gutachter erhoben detaillierte Befunde ( Urk. 7/244/2,

7/244/25 ff., 7/244/31), berücksichtig t en die gekla gten Beschwerden und setzten sich mit diesen angemessen auseinander ( Urk. 7/244/20, 7/244/26 f .). Sie

begrün deten sodann ihre

Einschätzung sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der daraus resultierenden Einschränkungen hinrei chend und nach vollziehbar ( Urk. 7 /244/26 ff., 7/244/32 ff. ). Das Gut achten erfüllt demnach die formalen Anforderun gen an eine beweisk räftige ärztliche Entscheidungs grund lage

für die Belange der

Hilflosenentschädigung

( vgl. E. 1.3; BGE 133 V 450 E.

11.1.3 mit unter anderem Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a ).

Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Gutachtens respektive dessen Zulässigkeit neuerlich geltend macht, es sei «artfremd», mithin nicht auf die Frage der Hilflosigkeit beschränkt ( Urk. 1 S. 2), ist sie auf E. 3.4.3 im Urteil IV.2013.00818 vom 3 0. Juni 2014 zu verweisen ( Urk. 7/188/9). Auch wenn es zutrifft, dass sich die Arbeitsunfähigkeit und Hilfsbedürfti gkeit unterscheiden, werden doch die Voraussetzungen für Leistungen infolge Arbeitsunfähigkeit und Hilflosigkeit seit je ähnlich betracht et (BGE 125 V 256 E. 3c und 4), weshalb denn auch ein Gutachten, welches sich in der Hauptsache zum Gesundheitszustand im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit äussert, durchaus als Beurteilungs grundlage für die Feststellung einer Hilfsbedürftigkeit geeignet sein kann .

Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin

begründete der orthopädische Fachgutachter der MEDAS Y.___ sodann nachvollziehbar , dass sich das Res ultat nach der Spondylodese C5/ 6 nach anfänglich kontroverser Diskussion letztlich als gut präsentiere und auch die festgestellte n

Osteochondrosen für das Ausmass der gezeigten Bewegungseinschränkung nicht verantwortlich seien. A uch sein Schluss auf eine volle Belastbarkeit der unteren Extremitäten

und

der rech t en Schulter findet Bestätigung in den erhobenen Befunden ( Urk. 7/244/35). Dass Dr. B.___ bei der gegebenen Befund- und Aktenlage Funktionsein schrän kungen lediglich in Form einer möglichen Bewegungseinschränkung des Kopfes und i m Bereich von Zwangshaltungen bei Inklination und Reklination erkannte und die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht zumindest in den einzelnen Lebensverrichtungen wie der Körperpflege, dem Anziehen und Auskleiden und der Fortbewegung nicht als hilflos erachtete, erscheint folgerichtig und mit den erhobenen Befunden begründet. Auch sein Schluss, dass sich die geklagten Prob leme beim Anziehen der Socken höchstens auf die Adipositas zurückführen liessen ( Urk. 7/244/36), steht damit im Einklang. Nicht in Frage gestellt wird seine Beurteilung sodann durch die Einschätzung von Dr. D.___ vom 2 5. Mai 2016, sprach sich doch auch derselbe gegen eine manifeste radikuläre Ausfalllage aus. Zwar ordnete er das bezeichnenderweise als diffus beurteilte cervicovertebrage ne und cervikocephale Beschwerdebild am ehesten dem zweiten Trigeminusast zu ( Urk. 7/320/9-10), doch ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerde führerin geklagten Gesichtsschmerzen eine H ilflosigkeit begründen könnten. Dass Dr. D.___ erklärte, er könne der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine operative Revision der HWS vorschlagen, lässt sodann nicht den Schluss auf eine Notwen digkeit derselben und schon gar nicht auf eine mit einer allfälligen Operations würdigkeit des Befundes einhergehende dauerhafte Hilflosigkeit zu. Dasselbe gilt für die mit Bericht vom 7. April 2017 von Dr. A.___ mitgeteilte Knieverletzung und eine allfällig ebenfalls notwendig werdende /gewordene Operation ( Urk. 7/282 ).

Was die psychiatrische Beurteilung anbelangt, sprach sich Dr. C.___ nach sorg fältiger Anamnese und Befunderhebung differenziert und kriteriengeleitet

für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie aus ( Urk. 7/244/26; Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-d iagnos tische Leitlinien, Dilling / Mombour / S chmidt [Hrsg.], 1 0. Auflage 2015, Ziff. F20.0 S.

131 ) . Sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch in Bezug auf die von Dr. C.___ attestierten Funktionseinschränkungen ( Urk. 7/244/26 f.) rechtfertigen sich keine ernsthaften Zweifel an der Beweiskraft seiner Expertise. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, eine psychiatrische Abklärung sei i m Rückwe i sungse ntscheid des hiesigen Gerichts vom 2 7. November 2012 nicht angeordnet worden, weshalb die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ihren Anspruch a uf ein faires Verfahren verletzt habe und dasselbe , wie überhaupt das ganze MEDAS-Gutachten , aufzuheben sei ( Urk. 1 S. 1 und 14), erübrigen sich weitere Ausführungen , nachdem die Abklärungserforderlichkeit in psychiatrischer Hin sicht bei gegebener Aktenlage zweifellos gegeben war, zumal unter E. 3.4 im Urteil IV.2010.00863 vom 2 7. November 2012 bereits auf eine in den medi zini schen Akten erwähnte psychische Überlagerungssituation und eine ärztlich emp fohlene psychiatrische Unters uchung hingewiesen worden war ( Urk. 7/121/10) ). 5.2

Entsprechend legte die Berichterstatterin der Beschwerdegegnerin ihren Abklä rungen zur Hilflosigkeit zu Recht die von der MEDAS- Y.___ gestellten Diag nosen und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen zugrunde ( Urk. 7/326 /3). Die Abklärungen w urden aufgrund der wiederholten gesundheit lich und anderweitig begründeten Terminverschiebungen seitens der Beschwerde führerin letztlich auf Veranlassung der selben

bei der Beschwerdegegnerin durch geführt (vgl. 7/262-264, 7/268, 7/272, 7/281, 7/284, 7/286, 7/291, 7/294, 7/326 S. 1) , obwohl d ie Beschwerdeführerin wiederholt auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden war ( Urk. 7/271, 7/284). Nachdem die Be schwerdeführerin eine Abklärung an Ort und Stelle mit ihrem Verhalten augen scheinlich verhinderte und die Beschwerdegegnerin davon ausgehen musste, dass die erstmals am 2 0. September 2016 anberaumte Abklärung an Ort und Stelle ( Urk. 7/262) nicht in absehbarer Zeit durchgeführt werden kann, kam sie mit der Durchführung der Abklärung in ihren Räumlichkeiten am 4. September 2017 ihrer Abklärungspflicht in bestmöglicher Weise nach. Zweifel an der Qualifi kation der Abklärungsperson drängen sich sodann weder aufgrund des Berichts noch aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin auf. Was die Beschwerde führerin mit ihren Vorbringen zu den angeblichen Problemen ihrer Begleitperson bei der Protokollierung geltend zu machen versucht ( Urk. 1 S. 11), bleibt dem Gericht verschlossen. Soweit sie geltend macht, die Abklärung sei unter Ver letzung ihres Gehörsanspruchs erfolgt, sei ihr doch die Akteneinsicht anlässlich des Abklärungstermins verweigert worden ( Urk. 1. S.15) , ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin auf deren Verlangen bereits wiederholt die Akteneinsicht gewähr t worden war , so unter anderem auch am 1 7. Juli 2016 und am 1 3. März 2017 ( Urk. 7/261, 7/279 ). Damit verfügte sie über eine eingehende Aktenkenntnis und stellte gemäss Aktenlage bis zur Durchführung des Abklä rungsgesprächs auch kein weiteres Gesuch um Akteneinsicht m ehr . Dass ihr an lässlich des Abklärungsgesprächs selber nicht unmittelbar eine weitere Aktenein sicht gewährt wurde, kann

angesichts dessen, dass ihr bereits am 5. Juni 2018, mithin vor Erstellung des Abklärungsberichts vom 4. Juli 2018 ( Urk. 7/326), neuerlich die Akten i n Kopie und auf CD zugestellt wo rden waren ( Urk. 7/308), nicht zum Schluss auf eine Verletzung der Akteinsicht gemäss Art. 47 ATSG führen, zumal die Abklärungsperson kaum die zuständige Person zum Entscheid über die Akteneinsicht gewesen wäre.

Sodann steht der beweismässigen Verwertbarkeit des Abklärungsberichts nicht entgegen, dass der Beschwerdeführerin vorgängig kein Fragebogen zur Hilflosig keit ausgehändigt wurde (vgl. Urk. 1 S. 18), ist dies doch weder rechtspre chungs gemäss gefordert (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 ) , noch in den Ver fahrensbestimmungen des Kreisschreiben s über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung

vorgesehen (KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Rz 8128 ff.). Zwar erscheint die Latenz zwischen der Abk lärung vom 4. September 2017 bis zur Erstellung des Berichts am 4. Juli 2018 tatsächlich als ungewöhnlich lang. Jedoch fehlen Anhaltspunkte, welche auf inhaltliche Unzulänglichkeiten infolge einer mangelhaften oder fehlenden Protokollierung schliessen liessen, verzichtete die Beschwerdeführerin doch darauf darzulegen, inwiefern ihre Anga ben konkret keinen Eingang in den Bericht gefunden h ätt en ( vgl. Urk. 1 S. 18 ). Dass sie das Abklärungsgespräch als verhörart ig empfunden hat ( Urk. 1 S.

18), ändert nichts daran, dass der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung , welcher von der RAD-Ärztin Dr. F.___ in Nachachtung von Ziffer 8142 KSIH am 2 7. Juni 2018 visiert wurde ( Urk. 7/326/11), die grundsätzlichen Anforde rungen an eine entsprechende Abklärung er füllt (vgl. obige E. 1.3; BGE 13 3 V 450 E. 11.1.1 ). 5.3

5.3.1

Die Abklärungen haben sodann ergeben, dass keine massgebliche Hilfsbe dürftig keit in den Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen vorliege; jedoch sprach sich die Berichterstatterin für einen Bedarf an lebenspraktischer Beglei tung aus , weshalb weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigu ng leichten Grades bestehe ( Urk. 7/326/11).

Was den Ausschluss einer Hilflosigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV im Abklärungsbericht anbelangt ( Urk. 7/326/4 ff.), gilt

es zu berücksichtigen , dass die gleiche Hilfestellung nur einmal – somit entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebens praktische Begleitung – berücksichtigt werden darf. Wenn eine Einschränkung zum einen den Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung auslöst, zum anderen aber auch bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ins Gewicht fallen kann, hat bei der Zuordnung einer Hil feleistung eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgericht 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2 mit Ver weis auf KSIH Rz 8048). 5.3.2

Die Abklärungsperson führte zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» aus, dass sich die aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin weitgehend mit denjenigen im Jahr 2010 decken würden (Verzicht auf Socken wegen Problemen mit dem Bücken/Probleme mit Schliessen des BHs, weil sie Arme nicht auf den Rücken drehen könne, wegen Allergie keine Vorderverschlüsse, Urk. 7/326/4 f.). Bereits dannzumal sei es als zumutbar erachtet worden, mit einer Socken-Anziehhilfe zu arbeiten. Zudem seien verschiedenste BH-Modelle im Angebot mit antialler gi schen Vorderverschlüssen. Eine Hilflosigkeit könne in diesem Bereich weiterhin nicht bejaht werden ( Urk. 7/326/5). Was die Beschwerdeführerin dagegen vor bringt ( Urk. 1 S. 19), führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ist im Lichte der aktualisierten medizinischen Aktenlage nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, sich zu bücken , um die Schuhe und Socken a n- und aus zu ziehen. Auch ist aufgrund der ärztlich festgestellten soma tischen Einschränkungen, welche sich in einer Einschränkung der Kopfb eweg lich keit erschöpfen ( Urk. 7/244/41 ), nicht davon auszugehen , dass die Beschwer deführerin nicht in der Lage sein sollte, Rei s sversc hlüsse gegeben en falls unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln zu betätigen. Den Ausführungen der Berichter statterin in Bezug auf das Angebot von BH-Modellen mit antiallergischen Vorder verschlüssen ist sodann nichts anzufügen, eine Hilfsbedürftigkeit ist in dieser Lebensverrichtung nicht erstellt.

Gemäss Rz 8015 ff. KSIH liegt im Bereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht auf stehen, absitzen oder abliegen kann. Auch in dieser Lebensverrichtung wurde die Beschwerdeführerin als funktionell selbständig erachtet. Sie schildere selber, dass sie mit einem Trick aus ihrem Elektrobett aufstehen könne , für welches gemäss Gutachten ohnehin keine Veranlassung bestehe. Zudem könne beobachtet werden , dass sie sich selber auf einen Stuhl setzen und von diesem erheben könne ( Urk. 7/326/5). Die Beschwerdeführerin liess dies denn auch unbestritten ( Urk. 1 S. 19 f.)

Zur Lebensverrichtung «Essen» habe die Beschwerdeführerin geschildert, das M esser aufgrund dabei auftretender Nackenschmerzen nur mit Mühe kraftvoll einsetzen zu können. Ausserdem habe sie Mühe mit Schlucken, weshalb sie weiche Speisen bevorzuge. Die Abklärungsperson folgerte hierzu, dass die Beschwerde führerin gemäss ihren Schilderungen Speisen selbständig mit Besteck an den Mund führen und auch Flüssigkeit aufnehmen könne, weshalb keine Hilfsbe dürftigkeit bejaht werden könne ( Urk. 7/326/5 f.).

Die Beschwerdeführerin bring t dagegen vor, s ie leide an einer grossen Hiatushernie mit Reflux, weshalb sie auf eine strenge Diät angewiesen sei und keine fetten sow ie blähenden Speisen ver trage; wegen der Dysodie und Dysphagie im Bereich des Kehlkopfes müsse sie ihre Nahrung zudem verkleinern , wobei sie beim Abschneiden von härteren Dingen wie Steaks, Pizzas etc. regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sei ( Urk. 1 S. 20). Eine Hilflosigkeit in diesem Zusammenhang wurde bereits im Urteil IV.2010.00863 vom 2 7. November 2012 verneint und insbesondere keine Not wen dig keit für pürie rtes Esse n oder D iätnahrung festgestellt ( Urk. 7/121/10 ). Eine solche ergibt sich sodann auch aus der aktualisierten medizinischen Aktenlage nicht. Eine Verbesserung der Refl ux- Symptomatik durch pürierte Kost könne zwar gemäss Einschätzung im Gutachten der MEDAS im Einzelfall möglich sein, sei aber medizinisch nicht gebräuchlich ( Urk. 7/244/39). Ist aber die Beschwer deführerin nur zum Zerkleinern harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritt hilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E.

6.2).

Die alltägliche Lebensverrichtung «Körperpflege» umfasst Waschen, Kämmen, Rasieren und Baden/Duschen. Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person eine dieser täglich notwendigen Verrichtungen nicht selber ausführen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2012 vom 22. August 2012 E. 4.2 mit Hinweis auf KSIH Rz 8020). Hierzu führte die Berichterstatterin aus, dass die Beschwer deführerin gemäss deren Schilderung einmal pro Woche auf die Hilfe der Spitex von 1 bis 1,5 Stunden angewiesen sei, welche ihr beim Einstieg in die Wanne helfe und sie bei der Reinigung der Körperregionen, welche sie schwer erreiche, unterstütze. Anschliessend werde ihr beim Ausstieg und Eincremen geholfen. Daneben gehe sie einmal pro Woche zum Coiffeur, damit die Haare gut aussähen. In den Tagen ohne Spitexunterstützung führe sie die Körperpflege selber vor dem Lavabo durch und könne bei Bedarf Freunde um Unterstützung bitten (nicht regelmässig). Gemäss MEDAS-Gutachten vom 4. Januar 2016 sei die Körper pflege dagegen gewährleistet , die Intimpflege habe die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung demonstriert und die von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschränkungen hätten medizinisch nicht objektiviert werden kö nn en, sei sie doch in der Lage , die oberen Extremitäten in der unteren Horizonta len unein geschränkt einzusetzen. Auch weise sie weder einen pathologischen Befund an der rechten Schulter noch im Bereich der unteren Extremitäten auf. Eine Hilfsbe dürftigkeit in diesem Bereich, welche gemäss Schilderung der Beschwerdeführerin rein funktionell und nich t durch die Psyche bedingt sei , könne daher nicht bejaht werden ( Urk. 7/326/7). Wenn die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, sie sei beim Auftragen von Rheumasalben und Lotionen im Hals-Nacken-Schulterbe reich und zwischen den Füssen auf regelmässige Dritthilfe angewiesen ( Urk. 1 S.

19), so ist ihr entgegen zu halten, dass es ihr gemäss Feststellungen im MEDAS-Gutachten möglich war, einen nassen Lappen beidhändig im Nacken zu platzieren und dass keine gesundheitlich bedingten Einschränkungen beim Bücken festge stellt wurden ( Urk. 7/244/3

f.

5). Hinsichtlich der behaupteten

Schwindelbe schwerden, welche zum Ausrutschen führen könnten, weshalb sie regelmässig auf Hilfe angewiesen sei ( Urk. 1 S. 19), ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass einer allfälligen Ausrutschgefahr mit einfachen Haltegriffen an der Wand be geg net werden könnte. Eine Hilfsbedürftigkeit wurde folglich auch in diesem Bereich zu Recht verneint .

Bei der «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» nehme die Beschwerde füh rerin keine Hilfe in Anspruch und habe auch keinen Hilfsbedarf geltend gemacht ( Urk. 7/326/7).

Was die Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» anbelange, sei im Vorbericht eine Hilfsbedürftigkeit anerkannt worden, jedoch la sse sich gemäss der gutachterlichen Einschätzung eine Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich nicht objektivieren. Die unteren Extremitäten seien voll belastbar, der Rollator diene vor allem als Transportmittel und die Beschwerdeführerin habe sich bei der Begutachtung stockfrei bewegt. Eine regelmässige, erhebliche Dritt hilfe lasse sich daher aufgrund eines körperlichen Leidens nicht nachvollziehen. Die gemäss der Beschwerdeführerin als notwendig erachtete Begleitung ausser Haus sei offenbar aus psychischen Gründen indiziert und werde deshalb im Be r eich der «lebenspraktischen Begleitung (Begleitung bei ausserhäuslichen Ver rich tun gen und Kontakten) berücksichtigt ( Urk. 7/326/8). Soweit die Beschwerde führerin vorbringt, sie sei auf die Benützung eines Rollators wegen ihrer Gleich gewichts störungen angewiesen ( Urk. 1 S. 19), konnten die geklagten Schwindel be schwer den gemäss den Gutachtern der MEDAS infolge der multiplen Vorgaben der Be schwerdeführerin im damaligen Setting nicht näher abgeklärt werden ( Urk. 7/2 44/40). Jedoch liegt eine Hilflosigkeit im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte in jedem Fall nur vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein oder ausser Haus fortbe wegen kann oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (KSIH Rz 8022). Wie Dr. B.___

nachvollziehbar ausführte, wäre aber die Be schwerdeführerin, selbst wenn intermittierende Schwindel den Gebrauch eines Rollators rechtfertigen würden, mit demselben selbständig m obil ( Urk. 7/244/37).

Nicht in Frage zu stellen ist denn auch die Schlussfolgerung der Abklä rungs person, wonach die von der Beschwerdeführerin erläuterte Begleitung ausser Haus, wie diejenige bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sowie andere Hilfestellungen ausser Haus (zum Beispiel beim Einkaufen), offenbar aus psy chischen Gründen indiziert seien, weshalb diese im Bereich der lebenspraktischen Begle itung zu berücksichtigen seien und nicht in der Lebensverrichtung «Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte». 5 .4

G e mäss dem Abklärungsbericht ist die Beschwerdeführerin auf die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten angewiesen, so nehme sie neben der Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln ( Urk. 7/326/8) Fahrdienste in An spruch und bitte Freunde um spezielle Einkäufe ( Urk. 7/326/9 f.). Unter zusätz licher Berücksichtigung der Haushaltshilfe von 2,5 Stunden wöchentlich, deren Notwendigkeit von der Beschwerdeführerin zwar rein funktional begründet wurde ( Urk. 7/326/9), ärztlicherseits aber sowohl von Seiten der MEDAS-Gutachter als auch von Dr. F.___ unmissverständlich als psychiatrisch bedingt beurteilt wurde ( Urk. 7/244/43, 7 /326/11) , wobei dem Gutachten Hinweise auf eine Ver wahr losungstendenz zu entnehmen sind

(vgl. Haushaltsana mnese: Urk. 7/244/1 8), rechtfertigen sich an dem im Abklärungsbericht befürworteten Bedarf an einer regelmässigen lebenspraktische n Begleitung von mindestens 2 Stunden pro Woche

keine ernsthaften Zweifel , zumal d a s Gericht nur in das Ermessen der die Ab klärung tätigenden Person eingreift, wenn klar feststellbare Fehlein schätz ungen vor liegen (BGE 140 V 543 E. 3.2.1).

Nachdem die Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon mit Entscheid vom 9. März 2016 auf die Errichtung von Erwachsenenschutz mass nah men für di e Beschwerdeführerin verzichtet hat ( Urk. 7/320/15), bedarf es keiner Abgrenzung zu beistandschaftlichen Massnahmen (obige E. 1.2; KSIH Rz 8054). 5 .5

Zusammengefasst ist die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Fehlen einer Hilf losigkeit in einer der alltäglichen Lebensverrichtung, jedoch vom Bedarf

an einer lebenspraktischen Begleitung von mehr als 2 Stunden pro Woche und damit einer leichten Hilflosigkeit ausgegangen. 5 .6

5 .6 .1

Streitig ist und zu prüfen bleibt der Beginn des Anspruchs auf Hilflosenent schädigung

(vgl. Urk. 1 S. 22): 5 .6 .2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzung en für eine Rente zur Anwendung. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht demnach grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (BGE 144 V 361 E. 6.2).

Vorausgesetzt ist somit, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch in einem ans pruchsbegründenden Ausmass hilf los war ( Art. 29 ter IVV; Meyer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung (IVG), 3. Auflage 2014, S. 495). Nach Ablauf des Wartejahres muss die Hilflosig keit der vorausgesetzten Art weiterhin in einem anspruchsbegründenden Aus ma ss bestehen (BGE 111 V 226). 5 .6 .3

Da nach

dem oben Gesagten aus somatischer Sicht keine Hilflosigkeit in den allgemeinen Lebensverrichtungen erstellt und die Notwendigkeit einer lebens prak tischen Begleitung psychisch bedingt ist (E. 4.3-4.4), stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt sich die Annahme einer solchen rechtfertigt. Im Abklä rungs bericht vom 4. Juli 2018 nahm die Abklärungsperson in der Annahme, es stehe lediglich der Anspruch auf Hilflosenentschädigung seit deren Einstellung per 3 1. Juli 2014 im Streite, nicht explizit Stellung (vgl. Urk. 7/326/2 und 7/326 / 11). Gemäss

Dr. C.___ bestanden anamnestisch Zeichen einer psychotischen Verar beitung bereits ab 1994/199 5. Es lasse sich aber nicht rekonstruieren, ab wann die psychotische , zwischenzeitlich chronifizierte Erkrankung das jetzige invalidi sierende Ausmass angenommen habe ; eine psychi atrische Abklärung habe bis zu seiner Begutachtung nicht stattgefunden ( Urk. 7/244/28 f.). Nachdem die Be schwerdefüh rerin bis 4. August 2006 zu 100 % bei der G.___ AG als Pflegehelferin gearbeitet hatte ( Urk. 7/10), ist auszuschliessen , dass die

sich allfällig bereits dannzumal manifestierende psychotische Verarbeitung erheb liche Auswirkungen im Sinne des Bedarfs an einer lebenspraktischen Beglei tung von mindestens zwei Stunden wöchentlich zeitigte . Erste Hinweise auf eine mass gebliche

psychische Komponen te finden sich im Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 1 3. März 2008, in welchem er sich aufgrund einer psychischen Überlagerungssituation für eine Teilberentung aussprach ( Urk. 7/11/3 ). Unter Be rück sichtigung dessen, d ass von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen wird, dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachver halt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entspre chender Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, was namentlich auch bei Schizo phrenie gelte (BGE 108 V 226 E. 4; Urteile des Bundesgerichts

I 824 /05 vom 2 0. Februar 2006 E. 4.3, I 705/ 02 vom 1 7. November 2003 E. 4.3, I 141/89 vom 1. März 1990 E. 2b ), ist der Beginn des Wartesjahres bei der gegebenen Aktenlage frühestens auf März 2008 zu datieren, was zum (verfügten) Anspruchsbeginn 1. März 2009 führt. Weiterungen zu einem Nachzahlungsanspruch aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG erübrigen sich bei diesem Ausgang des Verfahrens.

Die Beschwerde ist abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

E. 9 94/95 Zeichen einer psychotischen Verarbei tung vorgelegen; es lasse sich aber nicht rekonstruieren, ab wann die mittlerweile chronifizierte psychotische Erkrankung das jetzige invalidisierende Ausmass an ge nommen habe ( Urk. 7/244/23 ff.). Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilf losenentschädigung

bejahte Dr. C.___ ( Urk. 7/244/29). Die Selbstpflege erachtete er zwar als gegeben, jedoch sei die Beschwerdeführerin in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Durchhaltefähigkeit wie auch der Selbstbehaup tungs fähigkeit und der Kontaktfähigkeit zu Dritten erheblich eingeschränkt. In ihren sozialen Kontakten sei sie ebenfalls eingeschränkt und unberechenbar. Die Ver kehrsfähigkeit sei zudem nicht gegeben ( Urk. 7/244/27). 4.2.5

Polydisziplinär wurde denn auch die psychiatrische Einschätzung f ür die Gesamt e insch ätzung als führend erachtet . Von orthopädischer Seite erscheine e ine ein geschränkte Kopfbeweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule als möglich , welche aber keine Hilflosigkeit begründe ( Urk. 7/244/40 ff.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00043

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

27. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1961 geborene X.___ bezieht seit 1. August 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Status nach ventraler Mikrodiskektomie Halswirbelkörper 5/6 und Cage-Einlage am 9. April 2007 ( Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, v om 1 8. Juni 2009, Urk. 7/ 61). Mit Formular vom

5. März 2010 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 7/80), worauf die IV-Stelle am 2 6. Juli 2010 verfügte , dass die Versicherte ab 1. März 2009 Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades habe ( Urk. 7/10 0). Auf Beschwerde hin hob das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.00863 vom 2 7. November 2012 die an ge fochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Vo rnahme ergänzender Abklärungen an die Verwaltung zurück ( Urk. 7/121 /1-12 ). Auf die Beschwerde dagegen trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_58/2013 v om 1 4. Februar 2013 nicht ein ( Urk. 7/125 /1-4 ) 1.2

Am 1 6. April 2013 kündigte die IV- Stelle der Versicherten die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinische n Untersuchung (Allgemeine/Innere Mediz in, Orthopädie, Psychiatrie) an ( Urk. 7/133) . Die in der Folge mit der Begutachtung be au ftrag te Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS)

Y.___ ( Urk. 7/138) informierte im Rahmen der Terminbestätigung am 1. Juli 2013 darüber, dass neben den drei bereits erwähnten Gutachtern zusätzlich der Chefarz t der Stiftung MEDAS, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, mitwirken werde ( Urk. 7/152) . Am 1 7. Juli 2013 hielt die IV-Stelle mittels Zwischenverfügung an der Abklärung durch die MEDAS Y.___

in der in Aussicht gestellten Form fest ( Urk. 7/160). Die Beschwerde dagegen ( Urk. 7/167) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013. 00818 vom 3 0. Juni 2014 ab ( Urk. 7/180) .

Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2014 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass der Anspruch auf

die Hilflosenentschädigung (gemeint wohl: die Auszahlung der Hilflosenentschädigung ) per 3 1. Juli 2014 aufgehoben werde ( Urk. 7/184), worauf die Versicherte die IV-Stelle am 1 5. September 2014 zur Wiedererwägung dieses Entscheids aufforderte; eventualiter sei eine anfechtbare Verfügung betreffend die Einstellung der bis anhin ausgerichteten Hilflosenent schädigung zu erlassen ( Urk. 7/185). Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_678/20 14 vom 2 3. Oktober 2014 auch auf die Beschwerde der Versicherten ( Urk. 7/186) gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juni 2014 nicht ein ( Urk. 7/188 ) .

Am 6. Januar 2016 erstattete die MEDAS Y.___

ihr Gutachten ( Urk. 7/244 ). Mit Vorbescheid vom 7. März 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aus sicht, dass sie ab 1. August 2014 weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung leichten Grades habe ( Urk. 7/246) , wogegen die Versicherte am 1 8. April 2016 Einwand erhob ( Urk. 7/255, ergänzende Begründung in: Urk. 7/258). Eine bei der Versicherten anberaumte Abklärung vor Ort wurde von derselben mehr fach verschoben ( Urk. 7/262, 7/263-264, 7/268), worauf ihr mit Schreiben vom 8. Februar 2017 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten und die möglichen Folgen einer Verletzung derselben ein neuer Termin mitgeteilt wurde ( Urk. 7/271 ), welchen die Versicherte ebenso verschob ( Urk. 7/272, 7/281) wie die zwei nach fol genden Termine ( Urk. 7/284, 7/286, 7/291, 7/294 ) . Am 4. September 2017 fand das Abklärungsgespräch letztlich bei der Beschwerdegegnerin statt

( Abklärung s be richt vom 4. Juli 2018, Urk. 7/ 326). Nach Eingang der Stellungna hmen der Versicherten dazu ( Urk. 7/320, 7/324, 7/325/1) sprach ihr die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 2. November 2018 ab 1. August 2014 weiterhin eine Hilflosenent schä digung leichten Grades zu ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4. Januar 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer Hilflosen entschädigung mittelschweren Grades rückwirkend ab 1. Juli 2007 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2009, die Aufhebung des polydisziplinären Gut achtens vom 6. Januar 2016 und die gerichtliche Anordnung, eine bestimmte Ab klärungsperson der Beschwerdegegnerin habe sie in Zukunft in Ruhe zu lassen ( Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 5. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber die Beschwer deführerin mit Verfügung vom 2 6. Februar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Urteil IV.2010.00863 vom 2 7. November 2012 wurden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Hilflosigkeit ( Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts [ATSG] ), den Anspruch auf Hilf lo senentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade ( Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die I nvaliden versicherung [IVG], Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) bereits dargelegt . 1.2

Zu ergänzen ist, dass nach Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG nur vorliegt , wenn eine volljährige versicherte Person ausser halb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV). Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilf losenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.3

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforder lich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körper li chen

bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versiche rungs träger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei lig ten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensver rich tungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönli chen Überwachung und der Pflege ( Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Novem ber

2018 ( Urk.

2) gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4. Juli

2018

( Urk. 7/32

6) davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf eine lebenspraktische Begleitung von mehr als zwei Stu nden in der Woche angewiesen sei , weshalb ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auch ab 1. August 2014 ausgewie sen sei. 2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass sie in min destens vier der relevanten Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter und zudem auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Folg lich habe sie einen Anspruch auf eine Hilflos enentschädigung mittleren Grade s , welche ihr rückwirkend ab 1. Juli 2007 auszurichten sei . Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowohl bei der Einho lung des MEDAS-Gutachtens als auch der Erstellung des Abklärungsberichts in me hrfacher Hinsicht verletzt ( Urk. 1 S. 14 ff.). 3. 3.1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 2 2. Novem ber 2018 und das durch diese Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (BGE 131 V 164 E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin bejahte im angefochtenen Entscheid den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung

leichten Gra des auch nach dem 1. August 2014 und hob damit die am 2 2. Juli 2014 ver fügte Einstellung der Hilflosenentschädigung

leichten Grades ( Urk. 7/184), welche ge mäss Aktenlage trotz der Aufhebung der Verfügung vom 2 7. Juli

2010 ( Urk. 7/100) mit Urteil IV.2010.00863 vom 2 7. November

2012 ( Urk. 7/121 )

weiterhin ausgerichtet worden war

( vgl. Urk. 7/185 ), wiedererwägungsweise auf.

Da Verfügungen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend gefassten) Wortlaut auszulegen sind, sondern nach ihrem tatsächlichen Gehalt (BGE 120 V 497), bildet Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren entsprechend nicht nur der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung ab 1. August 201 4. Vielmehr ist die hier ange fochtene Verfügung nach der Rückweisung der Sache mit Urteil

vom 2 7. Novem ber 2010 zur ergänzenden Abklärung angesichts der von der Beschwerdegegnerin bis Ende Juli 2014 ohne Rechtsgrundlage weiter ausgerichteten Hilflosenentschä digung leichten Grades dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdegegnerin

über den Anspruch im g anzen anspruchsrelevanten Zeitraum entschied und mit dem angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades seit 1. März 2009, dem ursprünglich verfügten Anspruchsbeginn ( Urk. 7/100/1), bejahte.

3.2

Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet dagegen der beantragte Ausstand einer Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin für zukünftige Ver fahren ( Urk. 1/1 S. 2), weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 4 . 4 .1

Die Rückweisung im Urteil IV.2010.00863 vom 2 7. Novembe r

2010 zur Ein holung eines medizinischen Gutachtens erfolgte, weil die damalige (medizinische) Aktenlage keine abschliessende Beurteilung der Hilflosigkeit zuliess. Offen blieb aufgrund der damaligen Aktenlage und dabei insbesondere auch des Berichts des Hausarztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Inne re Medizin, vom 8. Juni 2010 ( Urk. 7/90 ) ,

vor allem die Frage nach objektivierbaren gesundheit lichen Funktionseinschränkungen, welche eine Hilflosigkeit zu begründen ver möchten ( Urk. 7/121/9 f.). 4 .2

4.2.1

Dem Gutachten der MEDAS Y.___ vom 6. Januar 2016 lagen eine allge mein-innermedizinische, eine orthopädische und eine psychiatrische Untersu chung zugrunde. Die beteili gten Gutachter schlossen auf folgende Hauptdiagnosen ( Urk. 7/244/37): - Paranoide Schizophren ie, kontinuierlich (ICD-10 F20.00) - Osteochondrose C2 bis C5 und C6/C7 (ICD-10 M42.12) - Spondylodese C5/C6 4.2.2

Aus allgemein-internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand bei leichtem Übergewicht (BMI 29 kg/m 2 ). Kardiopulmonal sei sie kompensiert. Der trotz antihypertensiver Therapie erhöhte Blutdruck könn e situativ bedingt sein, sollte jedoch kontrolliert und gegebenenfalls medikamentös angepasst werden. Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin ge klagten Sodbrennen wurde eine Standortbestimmung mittels Gastro s kopie emp fohlen und bei anamnestisch persistierender Diarrhoe eine Colonoskopie . ( Urk. 7/244/23 f. ). Aus allgemein-internistischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin uneingeschränkt gegeben ( Urk. 7/244/39 f.) . 4.2.3

Die orthopädische Abklärung

durch Dr. med. B.___ , Facharzt für O rtho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte zum Schluss, dass die bildgebenden Befunde der Halswirbelsäule ventral eine durchgehende Knochenstruktur im Bereich des Cages erkennen liessen ohne Beweglichkeit in diesem Segment. Zwar erscheine eine eingeschränkte Kopfbeweglichkeit auf grund der bildgebend objektivierbaren Befunde als möglich, nicht aber im bei der Untersuchung gezeigten Ausmass. Die oberen Extremitäten seien mindestens unter der Horizontalen uneingeschränkt eins etzbar, wobei die spontane Bewe gung auch höher erfolge als bei der Prüfung im Untersuch. An den unteren Extremitäten könne kein pathologischer Befund erhoben werden. Eine Distorsion oder gar Luxation an der rechten Schulter sei nicht dokumentiert; klinisch lasse sich keine Instabilität nachweisen und die symmetrische Schulterbeweglichkeit von 90° werde bei der spontanen Beweglichkeit deutlich übertroffen, wo beid händig ein nasser Lappen im Nacken platziert werde ( Urk. 7/244/30 ff.)

Zum Verlauf erläuterte Dr. B.___ , dass das Resultat nach der Spondylodese C5/6 (1 9. April 2007) zunächst kontrovers diskutiert worden sei, heute abe r als gut bezeichnet werden könne . Eine Beeinflussung der Osteochondrose sei natur gemäss nicht möglich, sie sei aber aktuell nicht ausgeprägter als postoperativ und für das Ausmass der gezeigten Bewegungseinschränkung nicht verantwortlich.

Für das von der Beschwerdeführerin benutzte Elektrobett bestehe kein Anlass, habe sie doch die Untersuchungsliege in zwei verschiedenen Höhenpositionen ohne Behinderung bestiegen. Was die Benutzung des Rollators anbelange, sei dieser zur Entlastung des Bewegungsapparates ebenfalls nicht nötig. Die Be schwerdeführerin sei bei der Untersuchung gut mobil gewesen; der Rollator habe vor allem als Transportmittel für das umfangreiche Gepäck fungiert; der Stock sei nicht eingesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe auf die Frage nach der Durchführbarkeit gewisser Haushaltsarbeiten ausweichend geantwortet; sie führe gewisse Tätigkeiten selbständig aus, vor allem, weil ihr keine Hilfe bezahlt werde ( Urk. 7/244/35 f.). Aus orthopädischer Sicht sei sie nicht als hilflos zu bezeichnen. Selbst wenn der Einsatz des Rollators wegen Schwindel s gerechtfertigt sein sollte, sei sie selbständig mobil. Die Körperpflege sei gewährleistet ( Urk. 7/244/37). 4.2.4

Der psychiatrische Facharzt, Dr. med. C.___ , stützte seine Beurteilung vom 1 0. Dezember 2015 ( Urk. 7/244/23-2

9) auf eine eingehende Anamnese und den von ihm erhobenen psychopathologischen Befund. Er sch l oss auf das Vorliegen eines psychotischen Zustandsbildes mit eindeutigen Störungen des formalen und inhaltlichen Denkens mit paranoiden Verarbeitungen. Es lieg e ein Beziehungs- und Beeinträchtigungswahn vor , die Beschwerdeführerin fühle sich verfolgt und vermute, dass Or g anisationen wie Opus Dei und die Heilsarmee hinter Todesfällen in ihrem Umfeld stünden. Es lägen auch Ich-Erlebnisstörungen und Trugwahr nehmungen sowie eine Realitätsverkennung vor. Im Gespräch neige die Be schwerdeführerin zu Gedankeneingebung und – ausbreitung . Im Affekt sei sie dysphorisch bis hin zu leicht gereizt und nicht modulationsfähig . Bei fehlender emotionaler Beteiligung beim Erzählen von erlebten Grausamkeiten sei sie im Affekt zudem parathym . Somit seien die Kriterien zur Diagnosestellung einer paran oiden Psychose aus dem schizophr enen Kreis gemäss der ICD-10-Klassi fikation erfüllt. Dabei handle es sich um eine schwere Erkrankung, welche sowohl auf die Arbeitsfähigkeit als auch das soziale Leben im Allgemeinen Auswirkungen habe. Die Beschwerdeführerin sei denn auch aufgrund der Schwere der psycho tischen Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig und keinem Arbeitsumfeld zumut bar. Anamnestisch hätt en bereits 1 9 94/95 Zeichen einer psychotischen Verarbei tung vorgelegen; es lasse sich aber nicht rekonstruieren, ab wann die mittlerweile chronifizierte psychotische Erkrankung das jetzige invalidisierende Ausmass an ge nommen habe ( Urk. 7/244/23 ff.). Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilf losenentschädigung

bejahte Dr. C.___ ( Urk. 7/244/29). Die Selbstpflege erachtete er zwar als gegeben, jedoch sei die Beschwerdeführerin in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Durchhaltefähigkeit wie auch der Selbstbehaup tungs fähigkeit und der Kontaktfähigkeit zu Dritten erheblich eingeschränkt. In ihren sozialen Kontakten sei sie ebenfalls eingeschränkt und unberechenbar. Die Ver kehrsfähigkeit sei zudem nicht gegeben ( Urk. 7/244/27). 4.2.5

Polydisziplinär wurde denn auch die psychiatrische Einschätzung f ür die Gesamt e insch ätzung als führend erachtet . Von orthopädischer Seite erscheine e ine ein geschränkte Kopfbeweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule als möglich , welche aber keine Hilflosigkeit begründe ( Urk. 7/244/40 ff.). 4.3

Gemäss einem Untersuchungsbericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neu rologie, der Klinik E.___ , vom 2 5. Mai 2016 seien vorgängig zur Untersuchung vom 1 9. Mai 2016 MRI-Untersuchungen der HWS und des Schäde ls sowie Funktionsaufnahmen der HWS durchgeführt worden. Es habe sich ein dif fuses cervikovertebragenes und

cervikocephales Beschwerdebild mit Schmerzaus strah lungen rechtsseitig, vor allem entsprechend dem zweiten Trigeminusast gezeigt. Neurologisch sei die Situation sonst unauffällig; eine manifeste radi ku läre Ausfalllage liege nicht vor. Im Übersichtsröntgen der HWS sei en ein gutes Alignement, eine stabile Spondylodese C5/6, beginnende Verschmälerungen im Bereich der Anschlusshöhen C4/5 und C6/ 7 , aber keine Instabilität erkennbar. Das MRI des Schädels sei unauffällig gewesen, dasjenige d e r HWS habe stabile Verhältnisse nach Spondylodese C5/6, eine breitbasige

Bandscheibenprotrusion C4/5, eine unkoforaminale Einengung bei segmentaler Sinterung C6/7 und eine Engstellung des Foramens C6/7 rechts gezeigt. Die Situation habe sich seit 2008 allenfalls etwas verschlechtert; neu sei die Verschmälerung des Zwischenraumes C4/5 mit breitbasiger

Bandscheibenprotrus ion ; zumindest im Liegen komme aber kein radikuläres

Entrapment zur Darstellung. Die Schmerzproblematik in der rechten Gesichtshälfte sei wohl primär auf die HWS zurückzuführen. Grund sätzlich vorgeschlagen werden könne der Beschwerdeführerin eine cervikale Revision mit segmentaler Aufrichtung der beiden Anschlusshöhen C4/5 und C6/7 ( Urk. 7/320/9-10). 4.4

Mit ärztlichem Zeugnis vom 7. April 2017 bestätigte Dr. A.___ , dass die Be schwerdeführerin sich aufgrund eines Unfalles während des Wohnungsumzuges eine akute Meniskusverletzung, eine Gelenkknorpelverletzung und eine Bänder überdehnung zugezogen habe. Ob eine Operation notwendig werde, werde Ende April von einem Kniespezialisten entschieden ( Urk. 7/282). 5. 5.1

Beim bei der Beschwerdegegnerin am 4. September 2017 durchgeführten Ge spräch zur Abklärung der Hilflosigkeit war en neben der Beschwerdeführerin und der Abklärungsperson die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psy chia trie und Psychotherapie, und eine Bekannte der Beschwerdeführerin anwesend ( Urk. 7/326/1).

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Abklärungsfachfrau auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom

6. Januar 2016 (vgl . Urk. 7/326/3 f.). Entgegen der Einwände der Beschwerdeführerin erweist sich das Gutachten als beweiskräftige medizinische Grundlage zur Beurteilung ihres somatischen wie auch ihres p sy chischen Gesundheitszustandes und insbesondere auch der sich daraus ergeben den Funktionseinschränkungen .

So beruht das Gutachten auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis und eingehender Auseinandersetzung mit den Vorakten und den abweichenden ärztlichen Meinungen abgegeben ( Urk. 7/244/3-16, 7/244/26, 7/244/33 f. ). Die Gutachter erhoben detaillierte Befunde ( Urk. 7/244/2,

7/244/25 ff., 7/244/31), berücksichtig t en die gekla gten Beschwerden und setzten sich mit diesen angemessen auseinander ( Urk. 7/244/20, 7/244/26 f .). Sie

begrün deten sodann ihre

Einschätzung sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der daraus resultierenden Einschränkungen hinrei chend und nach vollziehbar ( Urk. 7 /244/26 ff., 7/244/32 ff. ). Das Gut achten erfüllt demnach die formalen Anforderun gen an eine beweisk räftige ärztliche Entscheidungs grund lage

für die Belange der

Hilflosenentschädigung

( vgl. E. 1.3; BGE 133 V 450 E.

11.1.3 mit unter anderem Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a ).

Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Gutachtens respektive dessen Zulässigkeit neuerlich geltend macht, es sei «artfremd», mithin nicht auf die Frage der Hilflosigkeit beschränkt ( Urk. 1 S. 2), ist sie auf E. 3.4.3 im Urteil IV.2013.00818 vom 3 0. Juni 2014 zu verweisen ( Urk. 7/188/9). Auch wenn es zutrifft, dass sich die Arbeitsunfähigkeit und Hilfsbedürfti gkeit unterscheiden, werden doch die Voraussetzungen für Leistungen infolge Arbeitsunfähigkeit und Hilflosigkeit seit je ähnlich betracht et (BGE 125 V 256 E. 3c und 4), weshalb denn auch ein Gutachten, welches sich in der Hauptsache zum Gesundheitszustand im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit äussert, durchaus als Beurteilungs grundlage für die Feststellung einer Hilfsbedürftigkeit geeignet sein kann .

Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin

begründete der orthopädische Fachgutachter der MEDAS Y.___ sodann nachvollziehbar , dass sich das Res ultat nach der Spondylodese C5/ 6 nach anfänglich kontroverser Diskussion letztlich als gut präsentiere und auch die festgestellte n

Osteochondrosen für das Ausmass der gezeigten Bewegungseinschränkung nicht verantwortlich seien. A uch sein Schluss auf eine volle Belastbarkeit der unteren Extremitäten

und

der rech t en Schulter findet Bestätigung in den erhobenen Befunden ( Urk. 7/244/35). Dass Dr. B.___ bei der gegebenen Befund- und Aktenlage Funktionsein schrän kungen lediglich in Form einer möglichen Bewegungseinschränkung des Kopfes und i m Bereich von Zwangshaltungen bei Inklination und Reklination erkannte und die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht zumindest in den einzelnen Lebensverrichtungen wie der Körperpflege, dem Anziehen und Auskleiden und der Fortbewegung nicht als hilflos erachtete, erscheint folgerichtig und mit den erhobenen Befunden begründet. Auch sein Schluss, dass sich die geklagten Prob leme beim Anziehen der Socken höchstens auf die Adipositas zurückführen liessen ( Urk. 7/244/36), steht damit im Einklang. Nicht in Frage gestellt wird seine Beurteilung sodann durch die Einschätzung von Dr. D.___ vom 2 5. Mai 2016, sprach sich doch auch derselbe gegen eine manifeste radikuläre Ausfalllage aus. Zwar ordnete er das bezeichnenderweise als diffus beurteilte cervicovertebrage ne und cervikocephale Beschwerdebild am ehesten dem zweiten Trigeminusast zu ( Urk. 7/320/9-10), doch ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerde führerin geklagten Gesichtsschmerzen eine H ilflosigkeit begründen könnten. Dass Dr. D.___ erklärte, er könne der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine operative Revision der HWS vorschlagen, lässt sodann nicht den Schluss auf eine Notwen digkeit derselben und schon gar nicht auf eine mit einer allfälligen Operations würdigkeit des Befundes einhergehende dauerhafte Hilflosigkeit zu. Dasselbe gilt für die mit Bericht vom 7. April 2017 von Dr. A.___ mitgeteilte Knieverletzung und eine allfällig ebenfalls notwendig werdende /gewordene Operation ( Urk. 7/282 ).

Was die psychiatrische Beurteilung anbelangt, sprach sich Dr. C.___ nach sorg fältiger Anamnese und Befunderhebung differenziert und kriteriengeleitet

für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie aus ( Urk. 7/244/26; Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-d iagnos tische Leitlinien, Dilling / Mombour / S chmidt [Hrsg.], 1 0. Auflage 2015, Ziff. F20.0 S.

131 ) . Sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch in Bezug auf die von Dr. C.___ attestierten Funktionseinschränkungen ( Urk. 7/244/26 f.) rechtfertigen sich keine ernsthaften Zweifel an der Beweiskraft seiner Expertise. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, eine psychiatrische Abklärung sei i m Rückwe i sungse ntscheid des hiesigen Gerichts vom 2 7. November 2012 nicht angeordnet worden, weshalb die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ihren Anspruch a uf ein faires Verfahren verletzt habe und dasselbe , wie überhaupt das ganze MEDAS-Gutachten , aufzuheben sei ( Urk. 1 S. 1 und 14), erübrigen sich weitere Ausführungen , nachdem die Abklärungserforderlichkeit in psychiatrischer Hin sicht bei gegebener Aktenlage zweifellos gegeben war, zumal unter E. 3.4 im Urteil IV.2010.00863 vom 2 7. November 2012 bereits auf eine in den medi zini schen Akten erwähnte psychische Überlagerungssituation und eine ärztlich emp fohlene psychiatrische Unters uchung hingewiesen worden war ( Urk. 7/121/10) ). 5.2

Entsprechend legte die Berichterstatterin der Beschwerdegegnerin ihren Abklä rungen zur Hilflosigkeit zu Recht die von der MEDAS- Y.___ gestellten Diag nosen und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen zugrunde ( Urk. 7/326 /3). Die Abklärungen w urden aufgrund der wiederholten gesundheit lich und anderweitig begründeten Terminverschiebungen seitens der Beschwerde führerin letztlich auf Veranlassung der selben

bei der Beschwerdegegnerin durch geführt (vgl. 7/262-264, 7/268, 7/272, 7/281, 7/284, 7/286, 7/291, 7/294, 7/326 S. 1) , obwohl d ie Beschwerdeführerin wiederholt auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden war ( Urk. 7/271, 7/284). Nachdem die Be schwerdeführerin eine Abklärung an Ort und Stelle mit ihrem Verhalten augen scheinlich verhinderte und die Beschwerdegegnerin davon ausgehen musste, dass die erstmals am 2 0. September 2016 anberaumte Abklärung an Ort und Stelle ( Urk. 7/262) nicht in absehbarer Zeit durchgeführt werden kann, kam sie mit der Durchführung der Abklärung in ihren Räumlichkeiten am 4. September 2017 ihrer Abklärungspflicht in bestmöglicher Weise nach. Zweifel an der Qualifi kation der Abklärungsperson drängen sich sodann weder aufgrund des Berichts noch aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin auf. Was die Beschwerde führerin mit ihren Vorbringen zu den angeblichen Problemen ihrer Begleitperson bei der Protokollierung geltend zu machen versucht ( Urk. 1 S. 11), bleibt dem Gericht verschlossen. Soweit sie geltend macht, die Abklärung sei unter Ver letzung ihres Gehörsanspruchs erfolgt, sei ihr doch die Akteneinsicht anlässlich des Abklärungstermins verweigert worden ( Urk. 1. S.15) , ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin auf deren Verlangen bereits wiederholt die Akteneinsicht gewähr t worden war , so unter anderem auch am 1 7. Juli 2016 und am 1 3. März 2017 ( Urk. 7/261, 7/279 ). Damit verfügte sie über eine eingehende Aktenkenntnis und stellte gemäss Aktenlage bis zur Durchführung des Abklä rungsgesprächs auch kein weiteres Gesuch um Akteneinsicht m ehr . Dass ihr an lässlich des Abklärungsgesprächs selber nicht unmittelbar eine weitere Aktenein sicht gewährt wurde, kann

angesichts dessen, dass ihr bereits am 5. Juni 2018, mithin vor Erstellung des Abklärungsberichts vom 4. Juli 2018 ( Urk. 7/326), neuerlich die Akten i n Kopie und auf CD zugestellt wo rden waren ( Urk. 7/308), nicht zum Schluss auf eine Verletzung der Akteinsicht gemäss Art. 47 ATSG führen, zumal die Abklärungsperson kaum die zuständige Person zum Entscheid über die Akteneinsicht gewesen wäre.

Sodann steht der beweismässigen Verwertbarkeit des Abklärungsberichts nicht entgegen, dass der Beschwerdeführerin vorgängig kein Fragebogen zur Hilflosig keit ausgehändigt wurde (vgl. Urk. 1 S. 18), ist dies doch weder rechtspre chungs gemäss gefordert (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 ) , noch in den Ver fahrensbestimmungen des Kreisschreiben s über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung

vorgesehen (KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Rz 8128 ff.). Zwar erscheint die Latenz zwischen der Abk lärung vom 4. September 2017 bis zur Erstellung des Berichts am 4. Juli 2018 tatsächlich als ungewöhnlich lang. Jedoch fehlen Anhaltspunkte, welche auf inhaltliche Unzulänglichkeiten infolge einer mangelhaften oder fehlenden Protokollierung schliessen liessen, verzichtete die Beschwerdeführerin doch darauf darzulegen, inwiefern ihre Anga ben konkret keinen Eingang in den Bericht gefunden h ätt en ( vgl. Urk. 1 S. 18 ). Dass sie das Abklärungsgespräch als verhörart ig empfunden hat ( Urk. 1 S.

18), ändert nichts daran, dass der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung , welcher von der RAD-Ärztin Dr. F.___ in Nachachtung von Ziffer 8142 KSIH am 2 7. Juni 2018 visiert wurde ( Urk. 7/326/11), die grundsätzlichen Anforde rungen an eine entsprechende Abklärung er füllt (vgl. obige E. 1.3; BGE 13 3 V 450 E. 11.1.1 ). 5.3

5.3.1

Die Abklärungen haben sodann ergeben, dass keine massgebliche Hilfsbe dürftig keit in den Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen vorliege; jedoch sprach sich die Berichterstatterin für einen Bedarf an lebenspraktischer Beglei tung aus , weshalb weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigu ng leichten Grades bestehe ( Urk. 7/326/11).

Was den Ausschluss einer Hilflosigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV im Abklärungsbericht anbelangt ( Urk. 7/326/4 ff.), gilt

es zu berücksichtigen , dass die gleiche Hilfestellung nur einmal – somit entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebens praktische Begleitung – berücksichtigt werden darf. Wenn eine Einschränkung zum einen den Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung auslöst, zum anderen aber auch bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ins Gewicht fallen kann, hat bei der Zuordnung einer Hil feleistung eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgericht 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2 mit Ver weis auf KSIH Rz 8048). 5.3.2

Die Abklärungsperson führte zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» aus, dass sich die aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin weitgehend mit denjenigen im Jahr 2010 decken würden (Verzicht auf Socken wegen Problemen mit dem Bücken/Probleme mit Schliessen des BHs, weil sie Arme nicht auf den Rücken drehen könne, wegen Allergie keine Vorderverschlüsse, Urk. 7/326/4 f.). Bereits dannzumal sei es als zumutbar erachtet worden, mit einer Socken-Anziehhilfe zu arbeiten. Zudem seien verschiedenste BH-Modelle im Angebot mit antialler gi schen Vorderverschlüssen. Eine Hilflosigkeit könne in diesem Bereich weiterhin nicht bejaht werden ( Urk. 7/326/5). Was die Beschwerdeführerin dagegen vor bringt ( Urk. 1 S. 19), führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ist im Lichte der aktualisierten medizinischen Aktenlage nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, sich zu bücken , um die Schuhe und Socken a n- und aus zu ziehen. Auch ist aufgrund der ärztlich festgestellten soma tischen Einschränkungen, welche sich in einer Einschränkung der Kopfb eweg lich keit erschöpfen ( Urk. 7/244/41 ), nicht davon auszugehen , dass die Beschwer deführerin nicht in der Lage sein sollte, Rei s sversc hlüsse gegeben en falls unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln zu betätigen. Den Ausführungen der Berichter statterin in Bezug auf das Angebot von BH-Modellen mit antiallergischen Vorder verschlüssen ist sodann nichts anzufügen, eine Hilfsbedürftigkeit ist in dieser Lebensverrichtung nicht erstellt.

Gemäss Rz 8015 ff. KSIH liegt im Bereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht auf stehen, absitzen oder abliegen kann. Auch in dieser Lebensverrichtung wurde die Beschwerdeführerin als funktionell selbständig erachtet. Sie schildere selber, dass sie mit einem Trick aus ihrem Elektrobett aufstehen könne , für welches gemäss Gutachten ohnehin keine Veranlassung bestehe. Zudem könne beobachtet werden , dass sie sich selber auf einen Stuhl setzen und von diesem erheben könne ( Urk. 7/326/5). Die Beschwerdeführerin liess dies denn auch unbestritten ( Urk. 1 S. 19 f.)

Zur Lebensverrichtung «Essen» habe die Beschwerdeführerin geschildert, das M esser aufgrund dabei auftretender Nackenschmerzen nur mit Mühe kraftvoll einsetzen zu können. Ausserdem habe sie Mühe mit Schlucken, weshalb sie weiche Speisen bevorzuge. Die Abklärungsperson folgerte hierzu, dass die Beschwerde führerin gemäss ihren Schilderungen Speisen selbständig mit Besteck an den Mund führen und auch Flüssigkeit aufnehmen könne, weshalb keine Hilfsbe dürftigkeit bejaht werden könne ( Urk. 7/326/5 f.).

Die Beschwerdeführerin bring t dagegen vor, s ie leide an einer grossen Hiatushernie mit Reflux, weshalb sie auf eine strenge Diät angewiesen sei und keine fetten sow ie blähenden Speisen ver trage; wegen der Dysodie und Dysphagie im Bereich des Kehlkopfes müsse sie ihre Nahrung zudem verkleinern , wobei sie beim Abschneiden von härteren Dingen wie Steaks, Pizzas etc. regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sei ( Urk. 1 S. 20). Eine Hilflosigkeit in diesem Zusammenhang wurde bereits im Urteil IV.2010.00863 vom 2 7. November 2012 verneint und insbesondere keine Not wen dig keit für pürie rtes Esse n oder D iätnahrung festgestellt ( Urk. 7/121/10 ). Eine solche ergibt sich sodann auch aus der aktualisierten medizinischen Aktenlage nicht. Eine Verbesserung der Refl ux- Symptomatik durch pürierte Kost könne zwar gemäss Einschätzung im Gutachten der MEDAS im Einzelfall möglich sein, sei aber medizinisch nicht gebräuchlich ( Urk. 7/244/39). Ist aber die Beschwer deführerin nur zum Zerkleinern harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritt hilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E.

6.2).

Die alltägliche Lebensverrichtung «Körperpflege» umfasst Waschen, Kämmen, Rasieren und Baden/Duschen. Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person eine dieser täglich notwendigen Verrichtungen nicht selber ausführen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2012 vom 22. August 2012 E. 4.2 mit Hinweis auf KSIH Rz 8020). Hierzu führte die Berichterstatterin aus, dass die Beschwer deführerin gemäss deren Schilderung einmal pro Woche auf die Hilfe der Spitex von 1 bis 1,5 Stunden angewiesen sei, welche ihr beim Einstieg in die Wanne helfe und sie bei der Reinigung der Körperregionen, welche sie schwer erreiche, unterstütze. Anschliessend werde ihr beim Ausstieg und Eincremen geholfen. Daneben gehe sie einmal pro Woche zum Coiffeur, damit die Haare gut aussähen. In den Tagen ohne Spitexunterstützung führe sie die Körperpflege selber vor dem Lavabo durch und könne bei Bedarf Freunde um Unterstützung bitten (nicht regelmässig). Gemäss MEDAS-Gutachten vom 4. Januar 2016 sei die Körper pflege dagegen gewährleistet , die Intimpflege habe die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung demonstriert und die von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschränkungen hätten medizinisch nicht objektiviert werden kö nn en, sei sie doch in der Lage , die oberen Extremitäten in der unteren Horizonta len unein geschränkt einzusetzen. Auch weise sie weder einen pathologischen Befund an der rechten Schulter noch im Bereich der unteren Extremitäten auf. Eine Hilfsbe dürftigkeit in diesem Bereich, welche gemäss Schilderung der Beschwerdeführerin rein funktionell und nich t durch die Psyche bedingt sei , könne daher nicht bejaht werden ( Urk. 7/326/7). Wenn die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, sie sei beim Auftragen von Rheumasalben und Lotionen im Hals-Nacken-Schulterbe reich und zwischen den Füssen auf regelmässige Dritthilfe angewiesen ( Urk. 1 S.

19), so ist ihr entgegen zu halten, dass es ihr gemäss Feststellungen im MEDAS-Gutachten möglich war, einen nassen Lappen beidhändig im Nacken zu platzieren und dass keine gesundheitlich bedingten Einschränkungen beim Bücken festge stellt wurden ( Urk. 7/244/3

f.

5). Hinsichtlich der behaupteten

Schwindelbe schwerden, welche zum Ausrutschen führen könnten, weshalb sie regelmässig auf Hilfe angewiesen sei ( Urk. 1 S. 19), ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass einer allfälligen Ausrutschgefahr mit einfachen Haltegriffen an der Wand be geg net werden könnte. Eine Hilfsbedürftigkeit wurde folglich auch in diesem Bereich zu Recht verneint .

Bei der «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» nehme die Beschwerde füh rerin keine Hilfe in Anspruch und habe auch keinen Hilfsbedarf geltend gemacht ( Urk. 7/326/7).

Was die Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» anbelange, sei im Vorbericht eine Hilfsbedürftigkeit anerkannt worden, jedoch la sse sich gemäss der gutachterlichen Einschätzung eine Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich nicht objektivieren. Die unteren Extremitäten seien voll belastbar, der Rollator diene vor allem als Transportmittel und die Beschwerdeführerin habe sich bei der Begutachtung stockfrei bewegt. Eine regelmässige, erhebliche Dritt hilfe lasse sich daher aufgrund eines körperlichen Leidens nicht nachvollziehen. Die gemäss der Beschwerdeführerin als notwendig erachtete Begleitung ausser Haus sei offenbar aus psychischen Gründen indiziert und werde deshalb im Be r eich der «lebenspraktischen Begleitung (Begleitung bei ausserhäuslichen Ver rich tun gen und Kontakten) berücksichtigt ( Urk. 7/326/8). Soweit die Beschwerde führerin vorbringt, sie sei auf die Benützung eines Rollators wegen ihrer Gleich gewichts störungen angewiesen ( Urk. 1 S. 19), konnten die geklagten Schwindel be schwer den gemäss den Gutachtern der MEDAS infolge der multiplen Vorgaben der Be schwerdeführerin im damaligen Setting nicht näher abgeklärt werden ( Urk. 7/2 44/40). Jedoch liegt eine Hilflosigkeit im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte in jedem Fall nur vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein oder ausser Haus fortbe wegen kann oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (KSIH Rz 8022). Wie Dr. B.___

nachvollziehbar ausführte, wäre aber die Be schwerdeführerin, selbst wenn intermittierende Schwindel den Gebrauch eines Rollators rechtfertigen würden, mit demselben selbständig m obil ( Urk. 7/244/37).

Nicht in Frage zu stellen ist denn auch die Schlussfolgerung der Abklä rungs person, wonach die von der Beschwerdeführerin erläuterte Begleitung ausser Haus, wie diejenige bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sowie andere Hilfestellungen ausser Haus (zum Beispiel beim Einkaufen), offenbar aus psy chischen Gründen indiziert seien, weshalb diese im Bereich der lebenspraktischen Begle itung zu berücksichtigen seien und nicht in der Lebensverrichtung «Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte». 5 .4

G e mäss dem Abklärungsbericht ist die Beschwerdeführerin auf die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten angewiesen, so nehme sie neben der Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln ( Urk. 7/326/8) Fahrdienste in An spruch und bitte Freunde um spezielle Einkäufe ( Urk. 7/326/9 f.). Unter zusätz licher Berücksichtigung der Haushaltshilfe von 2,5 Stunden wöchentlich, deren Notwendigkeit von der Beschwerdeführerin zwar rein funktional begründet wurde ( Urk. 7/326/9), ärztlicherseits aber sowohl von Seiten der MEDAS-Gutachter als auch von Dr. F.___ unmissverständlich als psychiatrisch bedingt beurteilt wurde ( Urk. 7/244/43, 7 /326/11) , wobei dem Gutachten Hinweise auf eine Ver wahr losungstendenz zu entnehmen sind

(vgl. Haushaltsana mnese: Urk. 7/244/1 8), rechtfertigen sich an dem im Abklärungsbericht befürworteten Bedarf an einer regelmässigen lebenspraktische n Begleitung von mindestens 2 Stunden pro Woche

keine ernsthaften Zweifel , zumal d a s Gericht nur in das Ermessen der die Ab klärung tätigenden Person eingreift, wenn klar feststellbare Fehlein schätz ungen vor liegen (BGE 140 V 543 E. 3.2.1).

Nachdem die Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon mit Entscheid vom 9. März 2016 auf die Errichtung von Erwachsenenschutz mass nah men für di e Beschwerdeführerin verzichtet hat ( Urk. 7/320/15), bedarf es keiner Abgrenzung zu beistandschaftlichen Massnahmen (obige E. 1.2; KSIH Rz 8054). 5 .5

Zusammengefasst ist die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Fehlen einer Hilf losigkeit in einer der alltäglichen Lebensverrichtung, jedoch vom Bedarf

an einer lebenspraktischen Begleitung von mehr als 2 Stunden pro Woche und damit einer leichten Hilflosigkeit ausgegangen. 5 .6

5 .6 .1

Streitig ist und zu prüfen bleibt der Beginn des Anspruchs auf Hilflosenent schädigung

(vgl. Urk. 1 S. 22): 5 .6 .2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzung en für eine Rente zur Anwendung. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht demnach grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (BGE 144 V 361 E. 6.2).

Vorausgesetzt ist somit, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch in einem ans pruchsbegründenden Ausmass hilf los war ( Art. 29 ter IVV; Meyer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung (IVG), 3. Auflage 2014, S. 495). Nach Ablauf des Wartejahres muss die Hilflosig keit der vorausgesetzten Art weiterhin in einem anspruchsbegründenden Aus ma ss bestehen (BGE 111 V 226). 5 .6 .3

Da nach

dem oben Gesagten aus somatischer Sicht keine Hilflosigkeit in den allgemeinen Lebensverrichtungen erstellt und die Notwendigkeit einer lebens prak tischen Begleitung psychisch bedingt ist (E. 4.3-4.4), stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt sich die Annahme einer solchen rechtfertigt. Im Abklä rungs bericht vom 4. Juli 2018 nahm die Abklärungsperson in der Annahme, es stehe lediglich der Anspruch auf Hilflosenentschädigung seit deren Einstellung per 3 1. Juli 2014 im Streite, nicht explizit Stellung (vgl. Urk. 7/326/2 und 7/326 / 11). Gemäss

Dr. C.___ bestanden anamnestisch Zeichen einer psychotischen Verar beitung bereits ab 1994/199 5. Es lasse sich aber nicht rekonstruieren, ab wann die psychotische , zwischenzeitlich chronifizierte Erkrankung das jetzige invalidi sierende Ausmass angenommen habe ; eine psychi atrische Abklärung habe bis zu seiner Begutachtung nicht stattgefunden ( Urk. 7/244/28 f.). Nachdem die Be schwerdefüh rerin bis 4. August 2006 zu 100 % bei der G.___ AG als Pflegehelferin gearbeitet hatte ( Urk. 7/10), ist auszuschliessen , dass die

sich allfällig bereits dannzumal manifestierende psychotische Verarbeitung erheb liche Auswirkungen im Sinne des Bedarfs an einer lebenspraktischen Beglei tung von mindestens zwei Stunden wöchentlich zeitigte . Erste Hinweise auf eine mass gebliche

psychische Komponen te finden sich im Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 1 3. März 2008, in welchem er sich aufgrund einer psychischen Überlagerungssituation für eine Teilberentung aussprach ( Urk. 7/11/3 ). Unter Be rück sichtigung dessen, d ass von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen wird, dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachver halt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entspre chender Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, was namentlich auch bei Schizo phrenie gelte (BGE 108 V 226 E. 4; Urteile des Bundesgerichts

I 824 /05 vom 2 0. Februar 2006 E. 4.3, I 705/ 02 vom 1 7. November 2003 E. 4.3, I 141/89 vom 1. März 1990 E. 2b ), ist der Beginn des Wartesjahres bei der gegebenen Aktenlage frühestens auf März 2008 zu datieren, was zum (verfügten) Anspruchsbeginn 1. März 2009 führt. Weiterungen zu einem Nachzahlungsanspruch aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG erübrigen sich bei diesem Ausgang des Verfahrens.

Die Beschwerde ist abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro