Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 ), nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Juli 2018 (Urk. 1/1) und deren Ergänzung vom 1 0. August 2018 (Urk. 1/2), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung beantragt hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom
E. 4 Februar 2019 (Urk.
E. 6 ) und das Schreiben der Ausgleichskasse vom 1 2. Februar 2019 (Urk. 9), welche dem Beschwerdeführer am 1 5. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 11), n ach Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk.
7) sowie die Akte n der zustän digen Ausgleichskasse (Urk. 10), unter Hinweis dara uf, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach seiner Geltend machung entsteht, dass gemäss Art. 30 IVG der Rentenanspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlas senenversicherung erlischt, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten u m die Bewilligung oder Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Ve rsicherungsgericht kostenpflich tig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), in Erwägung, d ass sich der Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 (Eingang am 1 0. Februar 2016) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/19), dass der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach einer sechsmonatigen Wartezeit und damit in casu frühestens ab August 2016 hätte entstehen könne n, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2016 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung bezieht (Verfügung vom 13. Mai 2016, Urk. 10/21), dass der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung damit per 1. Juni 2016 erlosch, dass sich die angefochtene Verfügu n g daher als rechtens erweist, dass die auf Fr. 200.-- festzulegenden Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00030
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom
5. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
mit Verfügung vom 8. Juni 2018
einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente ver neint hatte, da dieser im frühest möglichen Leistungsbeginn bereits eine Alters rente bezogen habe (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Juli 2018 (Urk. 1/1) und deren Ergänzung vom 1 0. August 2018 (Urk. 1/2), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung beantragt hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4.
Februar 2019 (Urk. 6) und das Schreiben der Ausgleichskasse vom 1 2. Februar 2019 (Urk. 9), welche dem Beschwerdeführer am 1 5. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 11), n ach Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk.
7) sowie die Akte n der zustän digen Ausgleichskasse (Urk. 10), unter Hinweis dara uf, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach seiner Geltend machung entsteht, dass gemäss Art. 30 IVG der Rentenanspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlas senenversicherung erlischt, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten u m die Bewilligung oder Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Ve rsicherungsgericht kostenpflich tig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), in Erwägung, d ass sich der Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 (Eingang am 1 0. Februar 2016) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/19), dass der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach einer sechsmonatigen Wartezeit und damit in casu frühestens ab August 2016 hätte entstehen könne n, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2016 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung bezieht (Verfügung vom 13. Mai 2016, Urk. 10/21), dass der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung damit per 1. Juni 2016 erlosch, dass sich die angefochtene Verfügu n g daher als rechtens erweist, dass die auf Fr. 200.-- festzulegenden Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier