Sachverhalt
1.
Der 1954 geborene X.___ meldete sich am 1 3. September 2017 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wurde X.___ von der IV-Stelle Schwyz mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine akzessorische Kinderrente für seine Tochter Y.___ zuge sprochen ( Urk. 7/34). Nachdem die Ausgleichskasse der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich vom Versicherten weitere Angaben zur Ausbildung seiner Tochter eingefordert hatte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 5. Juli 2018 ( Urk. 7/37) mit, dass der Anspruch auf eine Kinderrente mit Abschluss der Aus bildung von Y.___
per Juli 2018 erlösche. Am 1 5. Oktober 2018 ( Urk. 7/40) und 1 9. November 2018 ( Urk. 7/48) teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten erneut mit, dass ein Anspruch auf eine Kinderrente nicht länger bestehe. Am 1 1. Dezember 2018 verfügte die IV-Stelle der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, dass der Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente abgewiesen werde ( Urk. 2 [= Urk. 7/51]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Kinderrente sei auch für die Monate September bis Dezember 2018 weiterhin auszurichten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Febru ar 2019 ( Urk.
6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine akzessorische Kinder rente für seine Tochter Y.___ ab August 201 8. Y.___ wurde am 1 2. Dezember 1993 geboren und war somit am 12. Dezember 2018 25-jährig, weshalb der Anspruch auf eine Kinderrente i n diesem Zeitpunkt ex lege er losch (vgl. Art. 35 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG] i.V.m . Art. 22 und 25 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassen en versicherung [ AHVG ] ) . D a der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichte rliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versi che rungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011). 2.2
Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist diejenige IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. 3 .
Gemäss Angaben in der Anmeldung vom 1 3. September 2017 befand sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt in Goldau, Kanton Schwyz (vgl. Urk. 7/1). Den Angaben in der Beschwerdeschrift ( Urk.
1) ist zu entnehmen, dass der Versicherte seinen Wohnort seither nicht gewechselt hat und nach wie vor in Goldau, Kanton Schwyz ansässig ist.
In Anwendung von Art. 55 IVG war daher die IV-Stelle Schwyz zur Beurteilung der Anmeldung des Beschwerdeführers zuständig. Diese verfügte entsprechend am 4. Juli 2018 über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers inklusive der akzessorischen Kinderrente (vgl. Urk. 7/34). Da sich der Wohnsitz des Beschwer de führers auch im Zeitpunkt der fraglichen Renteneinstellung der Kinderrente per August 2018 im Kanton Schwyz befand, wäre zur Klärung dieser Frage ebenfalls die IV-Stelle Schwyz und nicht die Beschwerdegegnerin zuständig gewesen. 4.
Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 ATSG).
D ie IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG ( Art. 57a Abs. 1 IVG). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen ( Art. 73 ter
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). 5.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2019 selbst ausführte, wurde vorliegend kein Vorbescheidverfahren durchgeführt (vgl. Urk. 6). Ob es, wie die Beschwerdegegnerin annimmt, zur Wahrung des re cht lichen Gehörs ausgereicht hätte , den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 5. Oktober und 1 9. November 2018 ( Urk. 7/40 und 7/48) über ihre Einschätzung bezüglich Kinderrente zu informieren, kann angesichts der Unzuständigkeit der IV-Stelle Zürich letztlich offengelassen werden. Es bleibt jedoch darauf hinzu weisen, dass die Nichtdurchführung des Vorbescheidverfahrens eine schwerwie gende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, welche einer Heilung grund sätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4). 6.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem S inne gutzuheissen, dass die Ver fügung vom 1 1. Dezember 2018 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Be hörde
aufzuheben ist und die Akten nach Eint ritt der Rechtskraft des vorlie genden Urteils an die zuständige IV-Stelle Schwyz
zu überweisen sind, damit diese das Verfahren korrekt durchführe und anschliessend
v erfüge. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Dezember 2018 aufgehoben wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle Schwyz überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippMeier
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 1954 geborene X.___ meldete sich am 1 3. September 2017 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wurde X.___ von der IV-Stelle Schwyz mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine akzessorische Kinderrente für seine Tochter Y.___ zuge sprochen ( Urk. 7/34). Nachdem die Ausgleichskasse der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich vom Versicherten weitere Angaben zur Ausbildung seiner Tochter eingefordert hatte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 5. Juli 2018 ( Urk. 7/37) mit, dass der Anspruch auf eine Kinderrente mit Abschluss der Aus bildung von Y.___
per Juli 2018 erlösche. Am 1 5. Oktober 2018 ( Urk. 7/40) und 1 9. November 2018 ( Urk. 7/48) teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten erneut mit, dass ein Anspruch auf eine Kinderrente nicht länger bestehe. Am 1 1. Dezember 2018 verfügte die IV-Stelle der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, dass der Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente abgewiesen werde ( Urk.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Kinderrente sei auch für die Monate September bis Dezember 2018 weiterhin auszurichten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Febru ar 2019 ( Urk.
6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine akzessorische Kinder rente für seine Tochter Y.___ ab August 201 8. Y.___ wurde am 1 2. Dezember 1993 geboren und war somit am 12. Dezember 2018 25-jährig, weshalb der Anspruch auf eine Kinderrente i n diesem Zeitpunkt ex lege er losch (vgl. Art. 35 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG] i.V.m . Art. 22 und 25 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassen en versicherung [ AHVG ] ) . D a der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichte rliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versi che rungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).
E. 2.2 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist diejenige IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat.
E. 3 .
Gemäss Angaben in der Anmeldung vom 1 3. September 2017 befand sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt in Goldau, Kanton Schwyz (vgl. Urk. 7/1). Den Angaben in der Beschwerdeschrift ( Urk.
1) ist zu entnehmen, dass der Versicherte seinen Wohnort seither nicht gewechselt hat und nach wie vor in Goldau, Kanton Schwyz ansässig ist.
In Anwendung von Art. 55 IVG war daher die IV-Stelle Schwyz zur Beurteilung der Anmeldung des Beschwerdeführers zuständig. Diese verfügte entsprechend am 4. Juli 2018 über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers inklusive der akzessorischen Kinderrente (vgl. Urk. 7/34). Da sich der Wohnsitz des Beschwer de führers auch im Zeitpunkt der fraglichen Renteneinstellung der Kinderrente per August 2018 im Kanton Schwyz befand, wäre zur Klärung dieser Frage ebenfalls die IV-Stelle Schwyz und nicht die Beschwerdegegnerin zuständig gewesen.
E. 4 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 ATSG).
D ie IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG ( Art. 57a Abs. 1 IVG). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen ( Art. 73 ter
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ).
E. 5 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2019 selbst ausführte, wurde vorliegend kein Vorbescheidverfahren durchgeführt (vgl. Urk. 6). Ob es, wie die Beschwerdegegnerin annimmt, zur Wahrung des re cht lichen Gehörs ausgereicht hätte , den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 5. Oktober und 1 9. November 2018 ( Urk. 7/40 und 7/48) über ihre Einschätzung bezüglich Kinderrente zu informieren, kann angesichts der Unzuständigkeit der IV-Stelle Zürich letztlich offengelassen werden. Es bleibt jedoch darauf hinzu weisen, dass die Nichtdurchführung des Vorbescheidverfahrens eine schwerwie gende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, welche einer Heilung grund sätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4).
E. 6 Dementsprechend ist die Beschwerde in dem S inne gutzuheissen, dass die Ver fügung vom 1 1. Dezember 2018 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Be hörde
aufzuheben ist und die Akten nach Eint ritt der Rechtskraft des vorlie genden Urteils an die zuständige IV-Stelle Schwyz
zu überweisen sind, damit diese das Verfahren korrekt durchführe und anschliessend
v erfüge.
E. 7 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Dezember 2018 aufgehoben wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle Schwyz überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippMeier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00029
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom
22. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1954 geborene X.___ meldete sich am 1 3. September 2017 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wurde X.___ von der IV-Stelle Schwyz mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine akzessorische Kinderrente für seine Tochter Y.___ zuge sprochen ( Urk. 7/34). Nachdem die Ausgleichskasse der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich vom Versicherten weitere Angaben zur Ausbildung seiner Tochter eingefordert hatte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 5. Juli 2018 ( Urk. 7/37) mit, dass der Anspruch auf eine Kinderrente mit Abschluss der Aus bildung von Y.___
per Juli 2018 erlösche. Am 1 5. Oktober 2018 ( Urk. 7/40) und 1 9. November 2018 ( Urk. 7/48) teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten erneut mit, dass ein Anspruch auf eine Kinderrente nicht länger bestehe. Am 1 1. Dezember 2018 verfügte die IV-Stelle der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, dass der Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente abgewiesen werde ( Urk. 2 [= Urk. 7/51]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Kinderrente sei auch für die Monate September bis Dezember 2018 weiterhin auszurichten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Febru ar 2019 ( Urk.
6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine akzessorische Kinder rente für seine Tochter Y.___ ab August 201 8. Y.___ wurde am 1 2. Dezember 1993 geboren und war somit am 12. Dezember 2018 25-jährig, weshalb der Anspruch auf eine Kinderrente i n diesem Zeitpunkt ex lege er losch (vgl. Art. 35 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG] i.V.m . Art. 22 und 25 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassen en versicherung [ AHVG ] ) . D a der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichte rliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versi che rungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011). 2.2
Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist diejenige IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. 3 .
Gemäss Angaben in der Anmeldung vom 1 3. September 2017 befand sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt in Goldau, Kanton Schwyz (vgl. Urk. 7/1). Den Angaben in der Beschwerdeschrift ( Urk.
1) ist zu entnehmen, dass der Versicherte seinen Wohnort seither nicht gewechselt hat und nach wie vor in Goldau, Kanton Schwyz ansässig ist.
In Anwendung von Art. 55 IVG war daher die IV-Stelle Schwyz zur Beurteilung der Anmeldung des Beschwerdeführers zuständig. Diese verfügte entsprechend am 4. Juli 2018 über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers inklusive der akzessorischen Kinderrente (vgl. Urk. 7/34). Da sich der Wohnsitz des Beschwer de führers auch im Zeitpunkt der fraglichen Renteneinstellung der Kinderrente per August 2018 im Kanton Schwyz befand, wäre zur Klärung dieser Frage ebenfalls die IV-Stelle Schwyz und nicht die Beschwerdegegnerin zuständig gewesen. 4.
Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 ATSG).
D ie IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG ( Art. 57a Abs. 1 IVG). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen ( Art. 73 ter
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). 5.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2019 selbst ausführte, wurde vorliegend kein Vorbescheidverfahren durchgeführt (vgl. Urk. 6). Ob es, wie die Beschwerdegegnerin annimmt, zur Wahrung des re cht lichen Gehörs ausgereicht hätte , den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 5. Oktober und 1 9. November 2018 ( Urk. 7/40 und 7/48) über ihre Einschätzung bezüglich Kinderrente zu informieren, kann angesichts der Unzuständigkeit der IV-Stelle Zürich letztlich offengelassen werden. Es bleibt jedoch darauf hinzu weisen, dass die Nichtdurchführung des Vorbescheidverfahrens eine schwerwie gende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, welche einer Heilung grund sätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4). 6.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem S inne gutzuheissen, dass die Ver fügung vom 1 1. Dezember 2018 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Be hörde
aufzuheben ist und die Akten nach Eint ritt der Rechtskraft des vorlie genden Urteils an die zuständige IV-Stelle Schwyz
zu überweisen sind, damit diese das Verfahren korrekt durchführe und anschliessend
v erfüge. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Dezember 2018 aufgehoben wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle Schwyz überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippMeier