Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1973, meldete sich am 1 2. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 3. April 2018 einen Leistungsanspruch ( Urk. 7/62). Diese Ver fügung erwuchs in Rechtskraft. 1.2
Nach erneuter Anmeldung am 1 8. Juli 2018 ( Urk. 7/67) forderte die IV-Stelle den Versicherten zum Einreichen neuer Beweismittel auf ( Urk. 7/68).
Mit Vorbescheid vom 3. September 2018 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf die erneute Anmeldung in Aussicht ( Urk. 7/80). Da gegen erhob der Versi cherte am 2 4. September 2018 Einwände ( Urk. 7/84).
Mit Verfügung vom 2 1. November 2018 trat die IV-Stelle auf die erneute Anmel dung nicht ein ( Urk. 7/92 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 7. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. Novem ber 2018 ( Urk.
2) mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben ( Ziff.
1) und nach weiteren Abklärungen ( Ziff.
2) sei der Rentenanspruch neu zu prüfen ( Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2019 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1. Juli 2019 ( Urk.
10) wurde das Gesuch um un ent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
4) abgewie sen. 3.
Das den Beschwerdeführer betreffende unfallversicherungsrechtlich Verfahren Nr. UV.2019.00046 wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist in eine m Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat .
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine erneute Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind ( Art. 87 Abs. 3 IVV) , mithin eine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde . 1.2
Im Rahmen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV muss die versicherte Person mit de r
erneuten A nmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen , es kommt ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5 ).
Wird im Revisionsgesuch oder in der erneuten Anmeldung kein Eintretenstatbe stand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbeson dere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Dies ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV so ll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). 1.4
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, im Vergleich zur letzten Beurteilung seien die Diagnosen gleich geblieben , und die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage weiterhin 100 % (S. 2 Mitte). Im April 2018 habe der Beschwerdeführer eine nicht angepasste Tätigkeit aufgenommen; die damit verbundene Verschlechterung sei vorübergehend gewe sen (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), entgegen der kreisärztlichen Beurteilung, auf welche sich die Beschwerdegegne rin gestützt habe, sei er in angepasster Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 6 Ziff. 15). 2.3
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die erneute Anmel dung eingetreten ist. 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1 3. Juni 2016 ( Urk. 7/17/6-7) aus, er behandle den Beschwer deführer seit 2 7. November 2014 ( Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose eine Talus fraktur und eine Calcaneus-Fraktur rechts am 3 1. November 2014 (Ziff.
1.1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Strassenbau-Arbeiter seit 2 1. November 2014 ( Ziff. 1.6). Der rechte Fuss sei vermindert belastbar, eine Umschulung könnte notwendig sein, eine behinderungsangepasste Tätigkeit dürfte zu 100 % möglich sein ( Ziff. 1.7). 3.2
PD Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 7. Juli 2016 ( Urk. 7/19/6-7) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 4. Mai 2015 ( Ziff. 1.2), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Bauarbeiter; sollte die Arth rodese problemlos abheilen, wäre diese Tätigkeit durchaus noch zumutbar ( Ziff. 1.6).
Im Bericht vom 1 5. September 2016 ( Urk. 7/21/4-5) bezeichnete er den Verlauf als insgesamt besser (S. 1 unten). Der Patient wünsche in seinem angestammten Beruf einen Arbeitsversuch von zunächst 20 % (S. 2 oben). 3.3
Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte im Bericht vom 2 6. September 2016
( Urk. 7/21/6)
aus, in der Zwischenzeit hätten sich die belastungsabhängigen Schmerzen so gebessert, dass der Patient versuchsweise ab 1. September 2016 die Arbeit wieder aufgenommen habe. Allerdings habe er sich am 1 9. September 2016 notfallmässig gemeldet, da die Schmerzen zu stark würden, weshalb er, Dr. Y.___ , ihm erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert habe. 3. 4
Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete am 2 6. September 2017 über die gleichentags erfolgte Untersuchung ( Urk. 7/ 41/10- 1 6 ).
Er führte aus, die Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr zumutbar. Zu 100 % möglich wäre eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit kurz streckig Gehen oder auch teilweise Stehen; Treppensteigen nur ausnahmsweise; ohne Leitern und Gerüste und ohne langes Gehen oder Gehen auf unebenem Gelände (S. 7 oben).
Da der Versicherte eine weitere Operation ablehne, sei nicht zu erwarten, dass durch weitere medizinische Massnahmen noch eine erhebliche Besserung eintre ten werden (S. 7 Mitte). 3. 5
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 1. November 2017 ( Urk. 7/48 S. 5 ff.) aus, die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit betrage sei t dem Unfalltag (2 1. November 2014) 100 % (S. 6 unten). Ab 1 0. April 2017 sei vom Bestehen der durch den Kreisarzt beschei nigten Arbeitsfähigkeit von 100 % für Tätigkeiten auszugehen, welche das kreis ärztliche Belastungsprofil erfüllten (S. 7 oben). 4. 4.1
Auf die Aufforderung hin, im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung vom 1 8. Juli 2018 ( Urk. 7/67) ergänzende Unterlagen einzureichen ( Urk. 7/68), teilte der Beschwerdeführer am 2 3. August 2018 mit, die Suva habe einen Rückfall anerkannt , er verweise für die medizinische Dokumentation an die Suva und ersuche die Beschwerdegegnerin, die entsprechenden Unterlagen anzufordern.
Falls weitere Unterlagen benötigt würden, bitte er um Kontaktnahme ( Urk. 7/73). 4.2
In den gegen den Vorbescheid am 2 4. September 2018 erhobenen Einwänden ( Urk. 7/84) verwies er auf die - von ihm später eingereichten ( Urk. 7/90) - Akten der Suva und in sbesondere einen von Dr. Y.___
am 2 4. Juli 2018 erstatteten Bericht (vgl. nachstehend E. 4.2).
In der am 7. Januar 2019 erhobenen Beschwerde ( Urk.
1) nahm er ferner auf einen kreisärztlichen Untersuchungsbericht (vgl. nachstehend E. 4.3) Bezug (S. 4 f. Ziff. 10).
4. 3
Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte im Bericht vom 2 4. Juli 2018 ( Urk. 7/90/21) aus, es bestehe ein Status nach Talus und Cal cane us Fraktur rechts vom 2 1. Novem ber 2014 mit Pseudoarthrose-Bildung und Status nach dreimaliger Operation. Der Patient hätte noch einmal operiert werden sollen, habe sich aber nicht dafür entscheiden können. Er habe am 1 3. April 2018 seine Arbeit in einem Steinbearbeitungsbetrieb wieder aufgenommen. Dabei habe er während 8 Stun den stehen müssen, in der Folge sei der rechte Fuss erneut angeschwollen und sehr schmerzhaft gewesen .
Deshalb bestehe erneute eine Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 2). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2 0. April 2018 ( Ziff. 8). 4. 4
Kreisärztin med. pract . C.___ , Fachärztin für Chirurgie, führte im Bericht vom 1 5. November 2018 ( Urk. 12 = Urk. 9/251 im Verfahren Nr. UV.2019.00046 ) über die am 1 3. November 2018 erfolgte Untersuchung aus, subjektiv gebe der Versicherte weiterhin bestehende Ruheschmerzen mit belastungsabhängiger Progredienz an, er beklage zudem eine dauerhafte Schwellneigung beziehungs weise sogar Schwellung des rechten Fusses. Er sehe sich aufgrund der Beschwer den und Einschränkungen für kein erlei Tätigkeit arbeitsfähig (S. 8 unten). Er gebe an, dass sich subjektiv seit der kreisärztlichen Untersuchung im September 2017, also seit weit über einem Jahr, keinerlei Änderung ergeben habe (S. 9 oben).
Objektiv seien die Befunde ähnlich, wie Dr. A.___ sie am 2 6. September 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4) erhoben habe. Bezüglich der Umfangmasse bestehe weiterhin eine Muskelhypotrophie rechts und es ergäben sich ähnliche Differenzwerte wie Dr. A.___ sie habe erheben können. Damals wie heute seien Hauttemperatur und Kolorit unauffällig (S. 9 oben).
Von fortgesetzter Behandlung sei nicht mehr überwiegend wahrscheinlich eine mindestens namhafte Besserung betreffend den unfallbedingten Gesundheitszu stand zu erwarten. Dies zeige auch der Verlauf seit 1 ¼ Jahren, in denen der Patient unveränderte Befunde und Beschwerden angebe und auch die von Dr. Y.___ , Dr. Z.___ und kreisärztlich erhoben klinischen Befunde im Wesent lichen unverändert seien (S. 9 Ziff. 1).
Als Zumutbarkeitsprofil nannte sie das von Kreisarzt Dr. A.___ festgelegte (S. 9 Ziff. 3). 5. 5.1
Der erneuten Anmeldung vom 1 8. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer keine Arztberichte bei, sondern beschränkte sich darauf, auf Akten der Suva zu verweisen, welche die Beschwerdegegnerin bei dieser anfordern möge (vorste hend E. 4.1).
Gemäss der Rechtsprechung trifft den Beschwerdeführer im Rahmen einer erneu ten Anmeldung eine Beweisführungslast und er kann nicht bloss auf - wo auch immer - vorhandene Akten verweisen (vorstehend E. 1.2).
Damit fehlte es am Glaubhaftmachen einer erheblichen Veränderung (vorstehend E. 1.2) und die Beschwerdegegnerin war berechtigt, mittels Vorbescheid ein Nichteintreten in Aussicht zu stellen. 5.2
Ob das darauffolgende Vorgehen des Beschwerdeführers mit dem blossen Verweis auf einen in den Suva-Akten aufzufindenden Arztbericht (vorstehend E. 4.2) den Anforderungen der Beweisführungslast genügte, kann offen bleiben, denn aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2 4. Juli 2018 (vorstehend E. 4.3) ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer im April 2018 eine Arbeit aufgenommen hatte, die dem kreisärztlichen Anforderungsprofil offenkundig nicht entsprach. Dass dies abermals eine Arbeitsunfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit auslöste, ist deshalb nicht erstaunlich und nicht geeignet, auf eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes als solchem hinzuweisen.
Eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands wurde somit auch durch den (Hinweis auf den) Bericht von Dr. Y.___ nicht glaubhaft gemacht. 5.3
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zum Bericht der Kreisärztin C.___ vom 1 5. November 2018 (vorstehend E. 4.4) - auch wenn er der Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt nicht vorlag - zu bemerken, dass darin sogar ausdrück lich und mit entsprechender Begründung ausgeführt wurde, dass seit der Beur teilung durch K reisarzt Dr. A.___ im September 2017 keine wesentlichen Ände rungen eingetreten sind.
Somit konnten auch keine solchen glaubhaft gemacht werden. 5.4
Das von der Beschwerdegegnerin verfügte Nichteintreten erweist sich zusammen gefasst als rechtens, was zur Abweisung der gegen die entsprechende Verfügung erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist in eine m Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat .
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine erneute Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind ( Art. 87 Abs.
E. 1.2 Im Rahmen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV muss die versicherte Person mit de r
erneuten A nmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen , es kommt ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5 ).
Wird im Revisionsgesuch oder in der erneuten Anmeldung kein Eintretenstatbe stand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbeson dere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Dies ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.4 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 7. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. Novem ber 2018 ( Urk.
2) mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben ( Ziff.
1) und nach weiteren Abklärungen ( Ziff.
2) sei der Rentenanspruch neu zu prüfen ( Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2019 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1. Juli 2019 ( Urk.
10) wurde das Gesuch um un ent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
4) abgewie sen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, im Vergleich zur letzten Beurteilung seien die Diagnosen gleich geblieben , und die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage weiterhin 100 % (S. 2 Mitte). Im April 2018 habe der Beschwerdeführer eine nicht angepasste Tätigkeit aufgenommen; die damit verbundene Verschlechterung sei vorübergehend gewe sen (S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), entgegen der kreisärztlichen Beurteilung, auf welche sich die Beschwerdegegne rin gestützt habe, sei er in angepasster Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig (S.
E. 2.3 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die erneute Anmel dung eingetreten ist. 3.
E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV so ll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3).
E. 3.1 Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1 3. Juni 2016 ( Urk. 7/17/6-7) aus, er behandle den Beschwer deführer seit 2 7. November 2014 ( Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose eine Talus fraktur und eine Calcaneus-Fraktur rechts am 3 1. November 2014 (Ziff.
1.1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Strassenbau-Arbeiter seit 2 1. November 2014 ( Ziff. 1.6). Der rechte Fuss sei vermindert belastbar, eine Umschulung könnte notwendig sein, eine behinderungsangepasste Tätigkeit dürfte zu 100 % möglich sein ( Ziff. 1.7).
E. 3.2 PD Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 7. Juli 2016 ( Urk. 7/19/6-7) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 4. Mai 2015 ( Ziff. 1.2), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Bauarbeiter; sollte die Arth rodese problemlos abheilen, wäre diese Tätigkeit durchaus noch zumutbar ( Ziff. 1.6).
Im Bericht vom 1 5. September 2016 ( Urk. 7/21/4-5) bezeichnete er den Verlauf als insgesamt besser (S. 1 unten). Der Patient wünsche in seinem angestammten Beruf einen Arbeitsversuch von zunächst 20 % (S. 2 oben).
E. 3.3 Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte im Bericht vom 2 6. September 2016
( Urk. 7/21/6)
aus, in der Zwischenzeit hätten sich die belastungsabhängigen Schmerzen so gebessert, dass der Patient versuchsweise ab 1. September 2016 die Arbeit wieder aufgenommen habe. Allerdings habe er sich am 1 9. September 2016 notfallmässig gemeldet, da die Schmerzen zu stark würden, weshalb er, Dr. Y.___ , ihm erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert habe. 3. 4
Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete am 2 6. September 2017 über die gleichentags erfolgte Untersuchung ( Urk. 7/ 41/10- 1
E. 6 ).
Er führte aus, die Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr zumutbar. Zu 100 % möglich wäre eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit kurz streckig Gehen oder auch teilweise Stehen; Treppensteigen nur ausnahmsweise; ohne Leitern und Gerüste und ohne langes Gehen oder Gehen auf unebenem Gelände (S. 7 oben).
Da der Versicherte eine weitere Operation ablehne, sei nicht zu erwarten, dass durch weitere medizinische Massnahmen noch eine erhebliche Besserung eintre ten werden (S. 7 Mitte). 3. 5
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 1. November 2017 ( Urk. 7/48 S. 5 ff.) aus, die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit betrage sei t dem Unfalltag (2 1. November 2014) 100 % (S. 6 unten). Ab 1 0. April 2017 sei vom Bestehen der durch den Kreisarzt beschei nigten Arbeitsfähigkeit von 100 % für Tätigkeiten auszugehen, welche das kreis ärztliche Belastungsprofil erfüllten (S. 7 oben). 4. 4.1
Auf die Aufforderung hin, im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung vom 1 8. Juli 2018 ( Urk. 7/67) ergänzende Unterlagen einzureichen ( Urk. 7/68), teilte der Beschwerdeführer am 2 3. August 2018 mit, die Suva habe einen Rückfall anerkannt , er verweise für die medizinische Dokumentation an die Suva und ersuche die Beschwerdegegnerin, die entsprechenden Unterlagen anzufordern.
Falls weitere Unterlagen benötigt würden, bitte er um Kontaktnahme ( Urk. 7/73). 4.2
In den gegen den Vorbescheid am 2 4. September 2018 erhobenen Einwänden ( Urk. 7/84) verwies er auf die - von ihm später eingereichten ( Urk. 7/90) - Akten der Suva und in sbesondere einen von Dr. Y.___
am 2 4. Juli 2018 erstatteten Bericht (vgl. nachstehend E. 4.2).
In der am 7. Januar 2019 erhobenen Beschwerde ( Urk.
1) nahm er ferner auf einen kreisärztlichen Untersuchungsbericht (vgl. nachstehend E. 4.3) Bezug (S. 4 f. Ziff. 10).
4. 3
Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte im Bericht vom 2 4. Juli 2018 ( Urk. 7/90/21) aus, es bestehe ein Status nach Talus und Cal cane us Fraktur rechts vom 2 1. Novem ber 2014 mit Pseudoarthrose-Bildung und Status nach dreimaliger Operation. Der Patient hätte noch einmal operiert werden sollen, habe sich aber nicht dafür entscheiden können. Er habe am 1 3. April 2018 seine Arbeit in einem Steinbearbeitungsbetrieb wieder aufgenommen. Dabei habe er während 8 Stun den stehen müssen, in der Folge sei der rechte Fuss erneut angeschwollen und sehr schmerzhaft gewesen .
Deshalb bestehe erneute eine Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 2). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2 0. April 2018 ( Ziff. 8). 4. 4
Kreisärztin med. pract . C.___ , Fachärztin für Chirurgie, führte im Bericht vom 1 5. November 2018 ( Urk. 12 = Urk. 9/251 im Verfahren Nr. UV.2019.00046 ) über die am 1 3. November 2018 erfolgte Untersuchung aus, subjektiv gebe der Versicherte weiterhin bestehende Ruheschmerzen mit belastungsabhängiger Progredienz an, er beklage zudem eine dauerhafte Schwellneigung beziehungs weise sogar Schwellung des rechten Fusses. Er sehe sich aufgrund der Beschwer den und Einschränkungen für kein erlei Tätigkeit arbeitsfähig (S. 8 unten). Er gebe an, dass sich subjektiv seit der kreisärztlichen Untersuchung im September 2017, also seit weit über einem Jahr, keinerlei Änderung ergeben habe (S. 9 oben).
Objektiv seien die Befunde ähnlich, wie Dr. A.___ sie am 2 6. September 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4) erhoben habe. Bezüglich der Umfangmasse bestehe weiterhin eine Muskelhypotrophie rechts und es ergäben sich ähnliche Differenzwerte wie Dr. A.___ sie habe erheben können. Damals wie heute seien Hauttemperatur und Kolorit unauffällig (S. 9 oben).
Von fortgesetzter Behandlung sei nicht mehr überwiegend wahrscheinlich eine mindestens namhafte Besserung betreffend den unfallbedingten Gesundheitszu stand zu erwarten. Dies zeige auch der Verlauf seit 1 ¼ Jahren, in denen der Patient unveränderte Befunde und Beschwerden angebe und auch die von Dr. Y.___ , Dr. Z.___ und kreisärztlich erhoben klinischen Befunde im Wesent lichen unverändert seien (S. 9 Ziff. 1).
Als Zumutbarkeitsprofil nannte sie das von Kreisarzt Dr. A.___ festgelegte (S. 9 Ziff. 3). 5. 5.1
Der erneuten Anmeldung vom 1 8. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer keine Arztberichte bei, sondern beschränkte sich darauf, auf Akten der Suva zu verweisen, welche die Beschwerdegegnerin bei dieser anfordern möge (vorste hend E. 4.1).
Gemäss der Rechtsprechung trifft den Beschwerdeführer im Rahmen einer erneu ten Anmeldung eine Beweisführungslast und er kann nicht bloss auf - wo auch immer - vorhandene Akten verweisen (vorstehend E. 1.2).
Damit fehlte es am Glaubhaftmachen einer erheblichen Veränderung (vorstehend E. 1.2) und die Beschwerdegegnerin war berechtigt, mittels Vorbescheid ein Nichteintreten in Aussicht zu stellen. 5.2
Ob das darauffolgende Vorgehen des Beschwerdeführers mit dem blossen Verweis auf einen in den Suva-Akten aufzufindenden Arztbericht (vorstehend E. 4.2) den Anforderungen der Beweisführungslast genügte, kann offen bleiben, denn aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2 4. Juli 2018 (vorstehend E. 4.3) ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer im April 2018 eine Arbeit aufgenommen hatte, die dem kreisärztlichen Anforderungsprofil offenkundig nicht entsprach. Dass dies abermals eine Arbeitsunfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit auslöste, ist deshalb nicht erstaunlich und nicht geeignet, auf eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes als solchem hinzuweisen.
Eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands wurde somit auch durch den (Hinweis auf den) Bericht von Dr. Y.___ nicht glaubhaft gemacht. 5.3
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zum Bericht der Kreisärztin C.___ vom 1 5. November 2018 (vorstehend E. 4.4) - auch wenn er der Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt nicht vorlag - zu bemerken, dass darin sogar ausdrück lich und mit entsprechender Begründung ausgeführt wurde, dass seit der Beur teilung durch K reisarzt Dr. A.___ im September 2017 keine wesentlichen Ände rungen eingetreten sind.
Somit konnten auch keine solchen glaubhaft gemacht werden. 5.4
Das von der Beschwerdegegnerin verfügte Nichteintreten erweist sich zusammen gefasst als rechtens, was zur Abweisung der gegen die entsprechende Verfügung erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00023
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1 6. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1973, meldete sich am 1 2. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 3. April 2018 einen Leistungsanspruch ( Urk. 7/62). Diese Ver fügung erwuchs in Rechtskraft. 1.2
Nach erneuter Anmeldung am 1 8. Juli 2018 ( Urk. 7/67) forderte die IV-Stelle den Versicherten zum Einreichen neuer Beweismittel auf ( Urk. 7/68).
Mit Vorbescheid vom 3. September 2018 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf die erneute Anmeldung in Aussicht ( Urk. 7/80). Da gegen erhob der Versi cherte am 2 4. September 2018 Einwände ( Urk. 7/84).
Mit Verfügung vom 2 1. November 2018 trat die IV-Stelle auf die erneute Anmel dung nicht ein ( Urk. 7/92 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 7. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. Novem ber 2018 ( Urk.
2) mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben ( Ziff.
1) und nach weiteren Abklärungen ( Ziff.
2) sei der Rentenanspruch neu zu prüfen ( Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2019 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1. Juli 2019 ( Urk.
10) wurde das Gesuch um un ent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
4) abgewie sen. 3.
Das den Beschwerdeführer betreffende unfallversicherungsrechtlich Verfahren Nr. UV.2019.00046 wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist in eine m Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat .
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine erneute Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind ( Art. 87 Abs. 3 IVV) , mithin eine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde . 1.2
Im Rahmen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV muss die versicherte Person mit de r
erneuten A nmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen , es kommt ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5 ).
Wird im Revisionsgesuch oder in der erneuten Anmeldung kein Eintretenstatbe stand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbeson dere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Dies ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV so ll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). 1.4
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, im Vergleich zur letzten Beurteilung seien die Diagnosen gleich geblieben , und die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage weiterhin 100 % (S. 2 Mitte). Im April 2018 habe der Beschwerdeführer eine nicht angepasste Tätigkeit aufgenommen; die damit verbundene Verschlechterung sei vorübergehend gewe sen (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), entgegen der kreisärztlichen Beurteilung, auf welche sich die Beschwerdegegne rin gestützt habe, sei er in angepasster Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 6 Ziff. 15). 2.3
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die erneute Anmel dung eingetreten ist. 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1 3. Juni 2016 ( Urk. 7/17/6-7) aus, er behandle den Beschwer deführer seit 2 7. November 2014 ( Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose eine Talus fraktur und eine Calcaneus-Fraktur rechts am 3 1. November 2014 (Ziff.
1.1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Strassenbau-Arbeiter seit 2 1. November 2014 ( Ziff. 1.6). Der rechte Fuss sei vermindert belastbar, eine Umschulung könnte notwendig sein, eine behinderungsangepasste Tätigkeit dürfte zu 100 % möglich sein ( Ziff. 1.7). 3.2
PD Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 7. Juli 2016 ( Urk. 7/19/6-7) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 4. Mai 2015 ( Ziff. 1.2), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Bauarbeiter; sollte die Arth rodese problemlos abheilen, wäre diese Tätigkeit durchaus noch zumutbar ( Ziff. 1.6).
Im Bericht vom 1 5. September 2016 ( Urk. 7/21/4-5) bezeichnete er den Verlauf als insgesamt besser (S. 1 unten). Der Patient wünsche in seinem angestammten Beruf einen Arbeitsversuch von zunächst 20 % (S. 2 oben). 3.3
Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte im Bericht vom 2 6. September 2016
( Urk. 7/21/6)
aus, in der Zwischenzeit hätten sich die belastungsabhängigen Schmerzen so gebessert, dass der Patient versuchsweise ab 1. September 2016 die Arbeit wieder aufgenommen habe. Allerdings habe er sich am 1 9. September 2016 notfallmässig gemeldet, da die Schmerzen zu stark würden, weshalb er, Dr. Y.___ , ihm erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert habe. 3. 4
Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete am 2 6. September 2017 über die gleichentags erfolgte Untersuchung ( Urk. 7/ 41/10- 1 6 ).
Er führte aus, die Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr zumutbar. Zu 100 % möglich wäre eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit kurz streckig Gehen oder auch teilweise Stehen; Treppensteigen nur ausnahmsweise; ohne Leitern und Gerüste und ohne langes Gehen oder Gehen auf unebenem Gelände (S. 7 oben).
Da der Versicherte eine weitere Operation ablehne, sei nicht zu erwarten, dass durch weitere medizinische Massnahmen noch eine erhebliche Besserung eintre ten werden (S. 7 Mitte). 3. 5
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 1. November 2017 ( Urk. 7/48 S. 5 ff.) aus, die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit betrage sei t dem Unfalltag (2 1. November 2014) 100 % (S. 6 unten). Ab 1 0. April 2017 sei vom Bestehen der durch den Kreisarzt beschei nigten Arbeitsfähigkeit von 100 % für Tätigkeiten auszugehen, welche das kreis ärztliche Belastungsprofil erfüllten (S. 7 oben). 4. 4.1
Auf die Aufforderung hin, im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung vom 1 8. Juli 2018 ( Urk. 7/67) ergänzende Unterlagen einzureichen ( Urk. 7/68), teilte der Beschwerdeführer am 2 3. August 2018 mit, die Suva habe einen Rückfall anerkannt , er verweise für die medizinische Dokumentation an die Suva und ersuche die Beschwerdegegnerin, die entsprechenden Unterlagen anzufordern.
Falls weitere Unterlagen benötigt würden, bitte er um Kontaktnahme ( Urk. 7/73). 4.2
In den gegen den Vorbescheid am 2 4. September 2018 erhobenen Einwänden ( Urk. 7/84) verwies er auf die - von ihm später eingereichten ( Urk. 7/90) - Akten der Suva und in sbesondere einen von Dr. Y.___
am 2 4. Juli 2018 erstatteten Bericht (vgl. nachstehend E. 4.2).
In der am 7. Januar 2019 erhobenen Beschwerde ( Urk.
1) nahm er ferner auf einen kreisärztlichen Untersuchungsbericht (vgl. nachstehend E. 4.3) Bezug (S. 4 f. Ziff. 10).
4. 3
Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte im Bericht vom 2 4. Juli 2018 ( Urk. 7/90/21) aus, es bestehe ein Status nach Talus und Cal cane us Fraktur rechts vom 2 1. Novem ber 2014 mit Pseudoarthrose-Bildung und Status nach dreimaliger Operation. Der Patient hätte noch einmal operiert werden sollen, habe sich aber nicht dafür entscheiden können. Er habe am 1 3. April 2018 seine Arbeit in einem Steinbearbeitungsbetrieb wieder aufgenommen. Dabei habe er während 8 Stun den stehen müssen, in der Folge sei der rechte Fuss erneut angeschwollen und sehr schmerzhaft gewesen .
Deshalb bestehe erneute eine Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 2). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2 0. April 2018 ( Ziff. 8). 4. 4
Kreisärztin med. pract . C.___ , Fachärztin für Chirurgie, führte im Bericht vom 1 5. November 2018 ( Urk. 12 = Urk. 9/251 im Verfahren Nr. UV.2019.00046 ) über die am 1 3. November 2018 erfolgte Untersuchung aus, subjektiv gebe der Versicherte weiterhin bestehende Ruheschmerzen mit belastungsabhängiger Progredienz an, er beklage zudem eine dauerhafte Schwellneigung beziehungs weise sogar Schwellung des rechten Fusses. Er sehe sich aufgrund der Beschwer den und Einschränkungen für kein erlei Tätigkeit arbeitsfähig (S. 8 unten). Er gebe an, dass sich subjektiv seit der kreisärztlichen Untersuchung im September 2017, also seit weit über einem Jahr, keinerlei Änderung ergeben habe (S. 9 oben).
Objektiv seien die Befunde ähnlich, wie Dr. A.___ sie am 2 6. September 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4) erhoben habe. Bezüglich der Umfangmasse bestehe weiterhin eine Muskelhypotrophie rechts und es ergäben sich ähnliche Differenzwerte wie Dr. A.___ sie habe erheben können. Damals wie heute seien Hauttemperatur und Kolorit unauffällig (S. 9 oben).
Von fortgesetzter Behandlung sei nicht mehr überwiegend wahrscheinlich eine mindestens namhafte Besserung betreffend den unfallbedingten Gesundheitszu stand zu erwarten. Dies zeige auch der Verlauf seit 1 ¼ Jahren, in denen der Patient unveränderte Befunde und Beschwerden angebe und auch die von Dr. Y.___ , Dr. Z.___ und kreisärztlich erhoben klinischen Befunde im Wesent lichen unverändert seien (S. 9 Ziff. 1).
Als Zumutbarkeitsprofil nannte sie das von Kreisarzt Dr. A.___ festgelegte (S. 9 Ziff. 3). 5. 5.1
Der erneuten Anmeldung vom 1 8. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer keine Arztberichte bei, sondern beschränkte sich darauf, auf Akten der Suva zu verweisen, welche die Beschwerdegegnerin bei dieser anfordern möge (vorste hend E. 4.1).
Gemäss der Rechtsprechung trifft den Beschwerdeführer im Rahmen einer erneu ten Anmeldung eine Beweisführungslast und er kann nicht bloss auf - wo auch immer - vorhandene Akten verweisen (vorstehend E. 1.2).
Damit fehlte es am Glaubhaftmachen einer erheblichen Veränderung (vorstehend E. 1.2) und die Beschwerdegegnerin war berechtigt, mittels Vorbescheid ein Nichteintreten in Aussicht zu stellen. 5.2
Ob das darauffolgende Vorgehen des Beschwerdeführers mit dem blossen Verweis auf einen in den Suva-Akten aufzufindenden Arztbericht (vorstehend E. 4.2) den Anforderungen der Beweisführungslast genügte, kann offen bleiben, denn aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2 4. Juli 2018 (vorstehend E. 4.3) ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer im April 2018 eine Arbeit aufgenommen hatte, die dem kreisärztlichen Anforderungsprofil offenkundig nicht entsprach. Dass dies abermals eine Arbeitsunfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit auslöste, ist deshalb nicht erstaunlich und nicht geeignet, auf eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes als solchem hinzuweisen.
Eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands wurde somit auch durch den (Hinweis auf den) Bericht von Dr. Y.___ nicht glaubhaft gemacht. 5.3
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zum Bericht der Kreisärztin C.___ vom 1 5. November 2018 (vorstehend E. 4.4) - auch wenn er der Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt nicht vorlag - zu bemerken, dass darin sogar ausdrück lich und mit entsprechender Begründung ausgeführt wurde, dass seit der Beur teilung durch K reisarzt Dr. A.___ im September 2017 keine wesentlichen Ände rungen eingetreten sind.
Somit konnten auch keine solchen glaubhaft gemacht werden. 5.4
Das von der Beschwerdegegnerin verfügte Nichteintreten erweist sich zusammen gefasst als rechtens, was zur Abweisung der gegen die entsprechende Verfügung erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher