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IV.2019.00017

Revision. Polydisziplinäres Gutachten zeigt geänderte Diagnosen, aber weiterhin volle Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit. Die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ist in den aktuellen Diagnosemanuals (noch) nicht aufgeführt und deshalb nicht zu berücksichtigen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-02-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1969, studierte von 1991 bis 1996 Germanistik, Filmwissenschaft und Religi onswissenschaften und seit Okto ber 1998 Ethnologie, Filmwissenschaft und Reli gionsgeschichte (Urk. 7/1 S. 1), erlitt am 2 6. Oktober 2005 einen Auffahrunfall (Urk. 7/10 Ziff. 2.2) und meldete sich am 3 0. Oktober 2006 wegen einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug (Wiedereinschulun g, Rente) an (Urk. 7/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten nach Einholung eines polydisziplinären Gu tachtens (Urk. 7/26; Ergänzung vom 1. Dezember 2008; Urk. 7/50) mit Verfügung vom 2 6. April 2010 eine von Oktober 2006 bis Januar 2007 befristete ganze Rente zu (Urk. 7/68 in Verbindung mit Urk. 7/72). Die dagegen am 2 6. Mai 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 7/75/3-24) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. November 2011 ab (Prozess Nr. IV.2010.00507; Urk. 7/ 93). Dieser Entscheid wurde vom Bundesge richt am 2 4. Oktober 201 2 bestätigt (Urk. 7/97). 1.2

Am 3 1. März 2016 schloss die Versicherte ihr Studium der Ethnologie erfolgreich ab (Urk. 7/99) und machte am 1 4. Juli 2016 eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes geltend (Urk. 7/101). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medi zinische Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch das Z entr um

Y.___, dessen Gutachten am 2 3. Februar 2018 erstattet wurde (Urk. 7/140). N ach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/124, Urk. 7/126; Urk. 7/141; Urk. 7/150; Urk. 7/158), in dessen Rahmen eine ergänzende Stellungnahme des Y.___ einge holt wurde (Urk. 7/156),

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Novem ber 2018 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/163 = Urk. 2). 2.

Am 7. Januar 2019 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. November 2018 (Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Rente, eventuell die Anordnung eines psychiatrischen Obergutach tens. Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2019 (Urk.

6) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. März 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) .

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.

2) sinn gemäss wie folgt: Neue medizinische Befunde würden nicht vorgebracht. Die po lydisziplinäre Beurteilung sei beweiswertig, eine Befangenheit der Gutachterstelle bestehe nicht. Es sei keine Veränderung eingetreten (S. 1-2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), das Gutachten sei nicht schlüssig, was insbesondere aus den Stellungnahmen ihres behandeln den Psychiaters hervorgehe. Sie sei in jeder Tätigkeit arbei tsunfähig und habe ihr Studium nur unter Miteinbezug von Hilfestellen und mittels Behindertenstatus beenden können. Insbesondere sei sie aufgrund einer komplexen posttraumati schen Belastungsstörung arbeitsunfähig. Auf das polydisziplinäre Gutachten könne aus näher ausgeführten Gründen nicht abgestellt werden. Weiter hätten auch somatische Diagnosen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit (S. 3 ff.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der

- am 3 0. November 2011 (Urk. 7/93) und sodann 2 4. Oktober 2012 (Urk. 7/97) bestätigte n - Verfügung vom 2 6. April 2010 (Urk. 7/72), mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Rente zugesprochen hatte, eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3). 3. 3.1

Die Verfügung vom 2 6. April 2010 (Urk. 7/72) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 1 8. April 200 8 (Urk. 7/26), worin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gest ellt wurden (S. 25 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ge nannt (S. 25 Ziff. 6.2): - residuelles

cervikovertebrales bis cervikocephales Schmerzsyndrom mit / bei: - Status nach HWS-Distorsionstrauma bei Auffahrkollision am 26. Ok tober 2005 - wenig ausgeprägter myofaszialer Schmerzkomponente - unspezifischer Schwindelsymptomatik - leichtgradige Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - Panikstörung - allergisches Asthma bronchiale

Die Beschwerdeführerin beklage in erster Linie Schwindelbeschwerden, die sie im Alltag limitierten, und berichte erst in zweiter Linie über Schmerzen im Nacken rechtsbetont mit Ausdehnung in die Schulter beidseits und occipital (S. 13). Fer ner erwähne sie eine Beeinträchtigung des Denkvermögens mit Stö rungen des Kurzzeitgedächtnisses wie auch rasch nachlassender Konzentration (S. 14 oben).

Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, aus internistischer Sicht hät ten sich im klinischen Status keine Auffälligkeiten gefunden. Bei der neurologi schen Untersuchung könne kein Schwindel provoziert werden. Aus inter nistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet wer den (S. 27 Mitte).

In der rheumatologischen Untersuchung zeige sich eine leicht skoliotische Fehl form der Wirbelsäule. Die HWS-Rotation sei lediglich endgradig bei HWS-Nor malstellung eingeschränkt. Palpatorisch fänden sich Irritationszonen über den Intervertebralgelenken C4 bis C6 mit einem mässigen muskulären Hartspann und abgrenzbaren Triggerpunkten (S. 27 unten). Es bestehe ein residueller Zustand im Sinne eines cervikovertebralen bis cervikocephalen Schmerzsyn droms bei, unter anderem, Status nach HWS-Distorsion. Aus rein rheumatolo gischer Sicht könne durch diese objektivierbaren Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit begründet werden, auch nicht als Studentin der Ethnologie (S. 28 oben).

Bei der psychiatrischen Exploration liessen sich keine psychischen Störungen diagnostizieren. Die Beschwerdeführerin leide unter ihrem Schwindel und ihrer belastenden psychosozialen Situation. Die körperlichen Reaktionen im Rahmen der Angst sowie das Verhalten im Zusammenhang mit den Schwindelattacken entsprächen einer Angststörung im Rahmen einer Panikstörung. Die Beziehungs probleme zum Ehepartner sowie früher erlebte Verletzungen sprächen für eine Selbstunsicherheit, Dependenz und Abgrenzungsproblematik, welches für eine Charaktereigenschaft im Rahmen einer akzentuierten Persönlichkeit stehe, ohne dass die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt wären. Für eine Depres sion ergäben sich keine Anhaltspunkte. Weder durch die Panikstö rung noch die akzentuierten Persönlichkeitszüge könne aus psychiatrischer Sicht eine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 28 Mitte).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelas tenden Tä tigkeit und als Studentin zu 100 % arbeitsfähig (S. 28 Ziff. 7.4).

In den aktuellen Untersuchungen könne keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit begründet werden; eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit könne aber zum jetzigen Zeitpunkt, insbesondere unmittelbar posttraumatisch bis Ende 2006 / Anfang 2007, nicht ausgeschlossen werden (S. 28 f. Ziff. 7.5). 3.2

Gestützt auf diese Beurteilung sprach die IV-Stelle der Versicherten eine von Ok tober 2006 bis Januar 2007 befristete ganze Rente zu (vgl. Urk. 7/68 S. 2 unten), was vom hiesigen Gericht wie auch vom Bundesgericht bestätigt wurde. 4. 4.1

Der Neuanmeldung vom 1 4. Juli 2016 (Urk. 7/1

01) lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit zuhanden der Krankenversicherung erstattetem Bericht vom 3. August 2016 (Urk. 7/106/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - posttraumatische Belastungsstörung (protrahiert, komplex; ICD-10 F43.1) - gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - sonstige phobische Störung (ICD-10 F40.8) - dissoziative Störung (nicht näher bezeichnet; ICD-10 F44.9) - Ereignisse in Kindheit verbunden mit Verlust des Selbstwertgefühls (ICD-10 Z61.3) - körperliche Misshandlung (ICD-10 Z61.6) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher/abhängig) - anhaltende körperliche Schmerzzustände nach Unfall Die Patientin habe weniger Flashbacks bezüglich ihres Unfalls, sie habe ihre Kon zentrationsfähigkeit auf gegenwärtig 2-3 Stunden täglich erhöhen können, was ihr trotz seit Mai 2014 bestehendem Supinatorsyndrom ermöglicht habe, ihr Stu dium im Behindertenstatus abzuschliessen. Nach einer Sistierung der Psychothe rapie rund um den Studienabschluss habe sie sich wieder bei ihm angemeldet, da sich die Flashbacks mit sexuell gewalttätigem Inhalt wieder aufgedrängt hätten und sie zusätzlich in eine körperliche Übergriffs ituation geraten sei (S. 2). 4.2

Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, nahm mit Schreiben vom 1 8. August 2016 (Urk. 7/106/4-7) Stellung zur bisherigen Aktenlage und hielt fest, die Beschwer deführerin sei im Jahr 2010, als er sie zum ersten Mal gesehen habe, in einem derart schlechten Zustand gewesen, dass sie ohne jeden Zweifel zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei. Am grossen Zeitaufwand für den Abschluss des Studiums sei leicht zu erkennen, dass sie auf dem Arbeitsmarkt massiv benachteiligt sei. Sie sei zur Zeit zu 25 % arbeitsfähig. Er finde, die Beschwerdeführerin habe we nigstens anstandshalber ein Recht darauf, dass die Beurteilung des Z.___ aus dem Jahr 2008 durch wirklich unabhängige Experten überprüft und zusätzlich ein neues Gutachten erstellt werde, um die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu bestimmen (S. 2-3). 4.3

Dr. med. C.___, Praktische Ärztin, nahm am 2 3. August 2016 (Urk. 7/106/8

10) Stellung und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei aktuell in der freien Wirtschaft zu 25 % arbeitsfähig und brauche dringend Hilfe für eine berufliche Integration. Die relevanten Diagnosen lauteten wie folgt (S. 2 unten f.): - posttraumatisches Belastungssyndrom - Status nach schwerem HWS-Distorsionstrauma am 2 6. Oktober 2005 im Iran - Flashbacks - rezidivierender Drehschwindel - rezidivierender Schwankschwindel - Dauerschmerzen im Schulter-Nacken-Bereich - chronische Verspannungen vor allem im Schulter-Nacken sowie Zwerchfellbereich - rezidivierende Kopfschmerzen - neuropsychologische Einschränkungen - rezidivierende depressive Phasen mit und bei - traumatischen Ereignissen in der Kindheit und in verschiedenen Bezie hungen - mangelndem Selbstwertgefühl und Selbstwahrnehmung - Schlafstörung - dissoziative Störung 4.4

Mit einem weiteren Bericht vom 1 3. Januar 2017 (Urk. 7/111/1-5) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Phasen mit und bei - traumatischen Ereignissen in der Kindheit und in verschiedenen Bezie hungen - mangelndem Selbstwertgefühl und gestörter Selbstwahrnehmung - massiven Schlafstörungen, phasenweise Umkehr des Tag-Nacht-Rhythmus - Panikattacken - Konzentrationsstörungen - dissoziative Störung - rez idivierende Schwindelanfälle - Dauerschmerzen im Schulter-Nacken-Kieferbereich - rez idivierende Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Supinatorsyndrom rechts seit Mai 2014 Die Beschwerdeführerin sei nach Abschluss ihres Studiums sehr daran interes siert, einen Einstieg in die Arbeitswelt zu finden. Ihr grösstes Handicap seien Schlafprobleme. Sie sei sehr intelligent, könne sich aber nur etwa zwei bis drei Stunden konzentrieren (Ziff. 1.7). 4.5

Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 3 1. Januar 2016 (Urk. 7/113/1-6) fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - komplexe PTBS (protrahierte PTBS auf dem Hintergrund von gravieren den multiplen Traumata in der Kindheit; ICD-10 F43.1) - dissoziative Störung (ICD-10 F44.9) - rezidivierende depressive Störung mit massiven Schlafstörungen (ICD-10 F33.8) - sonstige phobische Störungen (ICD-10 F40.8) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher, ängstlich-vermeidend; ICD-10 Z73.1) - Ereignisse in Kindheit verbunden mit Verlust des Selbstwertgefühls (ICD-10 Z61.3) - körperliche Misshandlung (ICD-10 Z61.6) Die Resilienz und Belastbarkeit sei im Moment noch erheblich reduziert und ohne Unterstützung sei ein Einstieg in die Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht vorstellbar. Hier sei von Seiten der Invalidenversicherung eine wesentliche Unterstützung unabdingbar. Auch finanziell sei die Patientin im Moment noch absolut unterstützungsbedürftig und somit sei auch eine Rente angezeigt, länger fristig vermutlich zu 50 %, aufgrund der verschiedenen auch körperlichen Schmerzen und Störungen im Bewegungsapparat (Ziff. 1.4). Im Hinblick auf eine Integration bestehe seit Studienabschluss eine Arbeitsfähigkeit von 25 % (Ziff.

1.6). Diese Angaben wiederholte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 25.

Septem ber 2017 (Urk. 7/125). 4.6

Die Ärzte der Universitätsklinik D.___, Abteilung für Handchirurgie, diagnosti zierten mit Bericht vom 2 7. Juni 2016 (Urk. 7/117/6-7) ein Supinatorsyndrom rechts, ein zervikozephales Syndrom, Asthma bronchiale und eine Ecofenac -Un verträglichkeit. Die neurophysiologische Untersuchung habe keine Hinweise für eine Nervenkompression ergeben. Eine Infiltration sei besprochen worden, werde jedoch aktuell von der Patientin nicht gewünscht. 4.7 4.7.1

N ach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer psychiatrischen, orthopädischen, internistischen und neurologischen Unter suchung erstatteten die Gutachter des Y.___ am 2 3. Februar 2018 ihr Gutachten (Urk. 7/140) und stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 12). Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 12): - dissoziative Störung gemischt (ICD-10 F44.7) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - akzentuierte Persönlichkeit mit asthen-dependenten, selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1) - chronisches zervikovertebrales, zervikozephales Syndrom mit freier Hals wirbelsäulenfunktion, ohne Nachweis einer radikulären Defizitsymptoma tik - rezidivierendes Thorako lumbalsyndrom ohne wesentliche Funktionsein schränkungen und ohne Nachweis einer radikulären Defizitsymptomatik - Myalgie rechter Unterarm bei Ausschluss eines Supinator -Syndroms rechts - Asthma bronchiale, saisonal - allergische Rhinokonjunktivitis - chronisch-venöse Insuffizienz bei Varikosis beider Beine - Laktose-Intoleranz - Histamin-Intoleranz - Untergewicht (BMI 18.4 kg/m 2) - chronisches Kopfweh vom Spannungstyp 4.7.2

Aus internistischer Sicht (S. 51-56) bestehe eine bekannte Laktoseintoleranz, die trotz entsprechender Ernährung immer noch eine Durchfallneigung bewirke. Die allergische Rhinitis und das Asthma bronchiale bereiteten der Versicherten nur saisonal Beschwerden. Gegenwärtig bestehe Symptomfreiheit. Die bedarfsweise eingesetzte Medikation helfe rasch. Ausserdem bestehe eine chronisch-venöse Insuffizienz bei Varikosis beider Beine. Unter einer entsprechenden Therapie seien diese Beschwerden jedoch weniger stark ausgeprägt, so dass insgesamt aus allge meininternistischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei und für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 55). 4.7.3

Der psychiatrische Gutachter gelangte nach ausführlicher Erhebung der Anam nese (S. 24-32) zum Schluss, die vom behandelnden Psychiater genannte Diag nose der PTBS sei nicht zu bestätigen. Zunächst sei fraglich, ob das Ereignis aus dem Jahr 2005 das Eingangskriterium für eine PTBS erfülle, da diese gemäss ICD-10 ein Ereignis voraussetze, welches bei fast jedem Menschen eine tiefgreifende Verzweiflung ausgelöst hätte. Ob eine Auffahrkollision ein solches Ereignis dar stelle, sei fraglich. Das DSM 5 setze ein traumatisches Ereignis, welches mit töd licher Bedrohung, schwerer Verletzung oder angedrohter, schwerer Verletzung einhergehe, vor aus . Dies möge mit Blick auf die Ereignisschilderung zutreffen. Das B-Kriterium, wonach das traumatische Ereignis in traumatischen Albträu men, dissoziativen Reaktionen oder anderen, wiederkehrenden, unfreiwilligen und eindringlich belastenden Erinnerungen erlebt wird, lasse sich nicht bestäti gen, zumal markante physiologische Reaktionen bei der Schilderung der Ereig nisse nicht feststellbar seien. Weiter vermeide die Versicherte traumaassoziierte Gedanken oder Gefühle sowie traumaassoziierte externe Reize nicht in hinläng lichem Ausmass, um das C-Kriterium feststellen zu können. Die negativen Ver änderungen von Gedanken und Stimmung stünden nicht in Zusammenhang mit dem traumatisierenden Ereignis, sondern seien auch auf andere Belastungen im psychosozialen Umfeld der Versicherten zurückzuführen. Es bestehe auch kein markant vermindertes Interesse a n wichtigen, nicht traumaassoziierten Tätigkei ten, Gefühle von Entfremdung lägen nicht vor, und eine deutlich eingeschränkte Affektregulation bestehe ebenfalls nicht. Auch das E-Kriterium, nämlich eine Veränderung der Reaktionsfähigkeit und der Erregung, sei nur in geringem Um fang vorhanden. Die Versicherte berichte zwar subjektiv über Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten, aber letztere spiegelten sich auf der Befund ebene nicht wider, und die Versicherte sei auch offenkundig in der Lage gewesen, ihr Studium mit dem Master abzuschliessen (S. 36). Weiter hätten sich die ange ge benen Schlafstörungen anlässlich der Exploration nicht in Form von Tagesmü digkeit gespiegelt. Anhaltendes selbstverletzendes oder leichtfertiges Verhalten liege nicht vor. Auffällige Reizbarkeit oder gar aggressives Verhalten bestehe nicht. Hinweise auf erhöhte Vigilanz oder übermässige Schreckreaktionen seien ebenfalls anamnestisch und auf der Befundebene nicht hinlänglich nachgewie sen. Vor diesem Hintergrund lasse sich eine PTBS ausschliessen. Hingegen liege eine gemischt dissoziative Störung vor. Diese führe zu psychogenem (dissoziati vem) Schwindel mit entsprechenden, leichten Bewegungsstörungen sowie zu dis soziativ anmutenden kognitiven Symptomen. Die diagnostischen Algorithmen einer depressiven Episode seien gegenwärtig nicht erfüllt; insoweit sei von einer Remission auszugehen. Da die Versicherte trotz ängstlich-vermeidender und asthen-dependenter Züge mit hinlänglicher Flexibilität in der Lage sei, auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren, könne auf der Basis der er hobenen psychopathologischen Befunde auch eine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert nicht festgestellt werden. Die zu bestätigende Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit habe keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Mitte). Festzuhalten sei ferner, dass die Versicherte über ausreichende Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen verfüge. Sie sei zur Realitätsprüfung und Urteilsbil dung in der Lage. Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestaltung sowie Affektsteu erung und Impulskontrolle seien ausreichend erhalten. Intentionalität und An trieb wiesen keine wesentliche Einschränkung auf . Problematisch erscheine le diglich die Selbstwertregulation mit reduziertem Selbstwertgefühl und eine doch eher fragile Abwehrorganisation. Dafür verfüge die Versicherte aber insgesamt über gute Willenskräfte, so dass die Annahme einer eingeschränkten oder gar aufgehobenen Willensfähigkeit nicht begründet sei. Aus psychiatrischer Sicht verfüge die Versicherte damit über ausreichende Ressourcen, um einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu begründen. Kognitive Einbussen von Krankheitswert liessen sich aus psychiatrischer Sicht nicht feststellen (S. 37 unten). 4.7.4

Der orthopädische Gutachter hielt fest, dass die heutige Wirbelsäulenfunktions prüfung eine nur leichtgradige Einschränkung zeige. Hinweise auf eine radikuläre Defizitsymptomatik lägen nicht vor. Die Messungen der schlanken Extremitäten wiesen keine Seitendifferenz auf. Im Bereich des rechten Unterarms trage die Ver sicherte eine volare Handgelenksschiene, die nach Ablage einen völlig unauffäl ligen Unterarm zeige. Es bestehe eine diffuse Druckdolenz über der radialen dor salen Rückseite des rechten Unterarms. Zeichen einer Sehnenscheidenentzündung liessen sich nicht objektivieren. Eine pathognomische

Druckdolenz im Bereich der Ellenbeuge als Hinweis für das Vorliegen eines Supinator -Syndroms lasse sich nicht provozieren. Die Funktionen der Schulter-, Ellenbogen-, Hand- und Finger gelenke se ien frei. Die Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzuführen. Tätigkeiten in ständiger Zwangshaltung, über Kopf oder Vorneige sollten vermieden werden. Die Einschränkung der körperlichen Arbeitsschwere sei der sehr zierlichen, asthe nischen Konstitution der Versicherten geschuldet (S. 48).

Dass es sich gemäss Dr. C.___ um eine schwere HWS-Distorsion gehandelt habe, könne aus orthopädisch- traumatologischer Sicht nicht nachvollzogen werden, Hinweise auf eine Strukturverletzung der Halswirbelsäule hätten zu keinem Zeit punkt nachgewiesen werden können. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 49). 4.7.5

Der neurologische Gutachter hielt fest (S. 62), die Versicherte leide an mus kuloskelettalen Beschwerden und unsystematischen Schwindelsensationen, wel che keinem organischen Substrat zugeo rdnet werden könnten. Es bestünden eine allgemein niedrige Reizschwelle sowie Kopfschmerzen, welche in die Rubrik des Spannungskopfwehs gehörten und von Licht- und Lärmem pfindlichkeit begleitet würden. In einem Bericht werde von Migräne gesprochen, dies treffe aber nicht zu. Die Tatsache allein, dass das Kopfweh mit Licht- und Lärmempfindlichkeit verbunden sei, rechtfertige die Diagnose einer Migräne nicht. Typisch für das Spannungskopfweh seien auch der erhebliche Bruxismus und die Myarthropathie im Bereich der Kiefergelenke, welche erfolgreich mit einer Michiganschiene

be handelt würden. Es gebe keinen neurologischen Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.7.6

In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwer deführerin, auch unter Berücksichtigung der Beschwerden auf verschiedenen Fachgebieten, zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzuführen, welche ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprächen. Tätigkeiten in ständiger Zwangshaltung, Überkopf- oder Vorneigehaltung sollten vermieden werden. Die Einschränkung der körperlichen Arbeitsschwere sei im Wesentlichen der eher zierlich-asthenischen Konstitution der Versicherten geschuldet (S. 13). In der bis herigen Tätigkeit als Studentin der Ethnologie und in akademischen wie auch in allen anderen Tätigkeiten bestehe eine Arbeit sfähigkeit von 100 % (S. 14 oben). Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten massgeblichen Entscheidung nicht wesentlich verändert. Insbesondere sei keine massgebliche Verschlechte rung eingetreten (S. 20). 4.8

In einer im Mai 2018 eingegangenen Stellung nahme zum Y.___ -Gutachten (Urk. 7/151/1-12 = Urk. 3/3) führte Dr. A.___

aus, es handle sich um eine krasse Fehlbeurteilung (S. 1). Die Beschwerdeführerin mobilisiere alle Energie für den Schutz vor der momentanen Explorationssituation, um danach für Tage bis Wochen zusammenzubrechen in völliger Erschöpfung, depressiv verzweifelter Stimmung und wiederholt auch Suizidalität . Die Traumageschichte werde allen falls nur beschreibend formuliert und die dissoziierten Gefühle, Flashbacks und sonstige Symptomatik der komplexen PTBS tunlichst überspielt, bis die Bedro hung vorüber sei. Diese träten dann dafür verzögert umso heftiger auf (S. 2 unten f.). Erst nach dem Vertrauensaufbau und der Erklärung seiner Rolle habe sich die Patientin überhaupt genügend sicher gefühlt, um sich für Inhalte hinter ihrer Fassade zu öffnen (S. 4). Die äusserlich wahrnehmbar dissoziative und PTBS-Symptomatik sei oft auch noch zusätzlich hinter der Fassade einer angeblich nor malen Persönlichkeit verschanzt, was auch eine Form von struktureller Dissozia tion der Persönlichkeit sei (S. 7). Aus näher dargelegten Gründen erfülle der Auf fahrunfall von 2005 das A-Kriterium einer PTBS, ebenso seien die weiteren Kri terien erfüllt (S. 8 ff.). 4.9

Die Gutachter des Y.___ nahmen am 2 8. August 2018 zu den Kritikpunkten Stel lung (Urk. 7/156) und hielten fest, dass die von Dr. A.___ genannte Diag nose einer komplexen PTBS bisher keinen Eingang in die derzeit g ültigen Diag noseklassifikations -Systeme gefunden habe. Die gutachterliche Beurteilung und Diagnosestellung könne nur auf der Basis gültiger und aktuell geltender Diagno seklassifikations-Systeme erfolgen. In Übereinstimmung mit Dr. A.___

seien bei der Versicherten dissoziative Züge, aber auch Persönlichkeitsmerkmale mit asthen-dependenten, selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Anteilen fest zustellen. Uneinigkeit bestehe in der Frage, ob diese Störungsbilder Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hätten. Zur Bewertung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht auf die Diagnosen abzustellen, sondern in erster Linie auf daraus resultie rende Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der betroffenen Person. Die Ver sicherte verfüge über angemessene Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen wie Intentionalität, Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Affektregulation und Inter aktionskompetenz. Festzuhalten sei auch, dass sie ausreichende Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Auf gaben und auch Flexibilität und Umstellfähigkeit aufweise. Es gelinge ihr, Ent scheidungen zu fällen, und sie verfüge über eine ausreichende Durchhaltefähig keit. Es bestünden insgesamt nur leichte Beeinträchtigungen, welche die Arbeits fähigkeit nicht einschränkten (S. 2). Es sei auch aus Sicht der weiteren beteiligten Disziplinen von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3).

4.10

In seiner Stellungnahme vom

7. Oktober 2018 (Urk. 7/159 = Urk. 3/4) hielt Dr. A.___

an seiner Beurteilung fest. 5. 5.1

Im Vergleich zur Situation im Jahr 2010, als bei einem Status nach HWS-Distorsionstrauma, wenig ausgeprägter myofaszialer Schmerzkomponente und unspezifischer Schwindelsymptomatik ein residuelles

cervikovertebrales bis cer vikocephales Schmerzsyndrom, eine leichtgradige Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, eine Panikstörung sowie ein allergisches Asthma bronchiale bestan den (vgl. vorstehend E. 3.1), wurden nun zusätzlich im Wesentlichen eine disso ziative Störung, rezidivierende depressive Episoden, eine akzentuierte Persönlic h keit und seitens der Behandlerinnen und Behandler eine posttraumatische Belas tungsstörung diagnostiz iert (vgl. vorstehend E. 4.1-4.6, zur Diagnose de r PTBS siehe nachfolgende E. 5.4). Es liegen somit zusätzliche Diagnosen vor. Diese sind für sich allein jedoch nicht massgebend, sondern in erster Linie der psychopatho logische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad er hebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2

Das Y.___ -Gutachten erging unter Beachtung der massgeblichen Beweiskriterien (vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Die Gutachter kamen darin zum Schluss, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorl ä gen. Auch unter Berücksichtigung der feststellbaren Beschwerden bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Die Beschwerdeführerin könne körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg durchführen, welche ihrem Kenntnis- und Ausbildungsstand entsprechen, wobei ständige Zwangshaltungen vermieden werden sollten. Es bestehe sowohl in der letzten akademischen wie auch in sämtlichen anderen geeigneten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Beurtei lung nicht wesentlich verändert, insbesondere sei keine Verschlechterung einge treten (vorstehend E. 4.7.6). 5.3

Diese Beurteilung vermag zu überzeugen. Das Y.___ -Gutachten enthält eine ob jektive Gesamtbeurteilung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher somatischer und psychischer Beschwerden.

In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass aus internistischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Beschwerde n vorliegen (vorstehend E. 4.7.2).

D er orthopädische Gutachter (vorstehend E. 4.7.4) fand keine Zeichen einer Seh nenscheidenentzündung und konnte auch das Supinator -Syndrom nicht bestäti gen. Dies steht in Übereinstimmung mit einer handchirurgischen Beurteilung vom 3 1. Mai 2018, wo zudem festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin zwar berichte, den rechten Arm seit 2014 schmerzbedingt kaum nutzen zu können, jedoch einen symmetrischen maximalen Vorderarmumfang aufweise. Dies deute auf eine bessere Gebrauchsmöglichkeit hin, und es wäre anzunehmen gewesen, dass dieser Umfang mehr abgenommen hätte (vgl. Urk. 7/153/9). Andere ortho pädische Einschränkungen fanden sich nicht. Der Gutachter wies zudem darauf hin, dass es bei dem - zum Gutachtenszeitpunkt bald 13 Jahre zurückliegenden - Auffahrunfall nicht zu einer schweren HWS-Distorsion gekommen war. Auch aus neurologischer Sicht fand sich kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit (vorstehend E. 4.7.4). 5.4

In psychiatrischer Hinsicht leitete der Gutachter seine Einschätzung sehr sorgfäl tig her (vgl. vorstehend E. 4.7.3), insbesondere hinsichtlich der Frage einer PTBS, welche Diagnose er unter genauer Abhandlung der notwendigen Symptome ver warf, hingegen eine dissoziative Störung feststellte, welche auch den Schwindel erkläre. Es wurde schlüssig dargelegt, dass die Versicherte dennoch über ausrei chende Ressourcen für eine Arbeitstätigkeit verfügt, zumal sich auch keine kog nitiven Einschränkungen fanden. Auch aus psychiatrischer Sicht hat sich somit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise dessen Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nicht verschlechtert.

Festzuhalten ist, dass f ür eine den heutigen Diagnosemanuals entsprechende PTBS gestützt auf die Y.___ -Beurteilung keine genügenden Anhaltspunkte vor liegen . Zu Recht wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass bereits das auslösende Ereignis eines Auffahrunfalls als nicht geeignet erscheint, diese Stö rung zu verursachen. Selbst wenn man auf die Beschreibung des Ereignisses durch Dr. A.___ (Urk. 7/151/8) abstellen würde, vermag das als auslösend dargestellte Ereignis die Kriterien einer PTBS nicht zu erfüllen : Einen wenn auch eindrücklichen Auffahrunfall einem Ereignis wie Vergewaltigung, Folter oder Krieg straum a gleichzusetzen, vermag nicht zu überzeugen und wirft bei aller Not wendigkeit eines stabilen Vertrauensverhältnisses Fragen hinsichtlich der fachli chen Distanz und der Objektivität des Therapeuten auf . In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeu tisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be stellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die an derslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpreta tion entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Ok tober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I

514/06]).

Solche unerkannten Aspekte sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Unerheb lich ist, dass Dr. A.___ seine Diagnose auf die erweiterte Klassifikation der komplexen PTBS stützt, denn diese ist, wie der psychiatrische Y.___ -Gutachter festhielt, in den aktuell geltenden Diagnosesystemen noch nicht genannt. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Selbst e ine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist zudem nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität, was Dr. A.___ zu verkennen scheint. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivier ten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG) . Diesen objektiven Massstab lässt Dr. A.___ vermissen, zumal er nicht schlüssig erklärt, weshalb der Beschwerdeführerin keine rlei substantielle Arbeits tätigkeit zumutbar sei. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da ohnehin keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit nachgewiesen wurden. Es besteht weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . 5.5

Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen, womit auch das strukturierte Beweis verfahren (vgl. vorstehend E. 1.5) entfällt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ein Studium - mit sehr guten Noten; vgl. Urk. 7/99 - abzuschliessen, im Rahmen der beweisrechtlich massgeblichen Kon sistenzprüfung selbst unter Berücksichtigung der gewährten erleichterten Stu dienb edingungen ein erhebliches Gewicht zukommen würde. Denn e ntscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristi scher Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141

V 281 kann somit der Be weis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfä higkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht ge leistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.6

Die weiteren Berichte (Urk. 7/151/13-24, Urk. 3/5-6) vermögen - sei es mangels relevanter fachärztliche r Qualifikation oder mangels Erfüllung der praxisgemäs sen Anforderungen an einen Arztbericht

- an diesem Resultat nichts zu ändern. Weshalb den Beurteilungen durch den behandelnden Therapeuten Dr. A.___ im Vergleich zum Y.___ -Gutachten geringerer Beweiswert zukommt, wurde bereits dargelegt. Im Übrigen sind s owohl Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) als auch Dr. C.___ (vorstehend E. 4.3 bis 4.4) keine Fachärzte für Psychiatrie, weshalb auf ihre Beurteilung nicht entscheidwesentlich abgestellt werden kann. 5.7

Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 6.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss d er unterliegenden Beschwerdeführ erin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) .

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Am 7. Januar 2019 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. November 2018 (Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Rente, eventuell die Anordnung eines psychiatrischen Obergutach tens. Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2019 (Urk.

6) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. März 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.

2) sinn gemäss wie folgt: Neue medizinische Befunde würden nicht vorgebracht. Die po lydisziplinäre Beurteilung sei beweiswertig, eine Befangenheit der Gutachterstelle bestehe nicht. Es sei keine Veränderung eingetreten (S. 1-2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), das Gutachten sei nicht schlüssig, was insbesondere aus den Stellungnahmen ihres behandeln den Psychiaters hervorgehe. Sie sei in jeder Tätigkeit arbei tsunfähig und habe ihr Studium nur unter Miteinbezug von Hilfestellen und mittels Behindertenstatus beenden können. Insbesondere sei sie aufgrund einer komplexen posttraumati schen Belastungsstörung arbeitsunfähig. Auf das polydisziplinäre Gutachten könne aus näher ausgeführten Gründen nicht abgestellt werden. Weiter hätten auch somatische Diagnosen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit (S. 3 ff.).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der

- am 3 0. November 2011 (Urk. 7/93) und sodann 2 4. Oktober 2012 (Urk. 7/97) bestätigte n - Verfügung vom 2 6. April 2010 (Urk. 7/72), mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Rente zugesprochen hatte, eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3). 3. 3.1

Die Verfügung vom 2 6. April 2010 (Urk. 7/72) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 1 8. April 200 8 (Urk. 7/26), worin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gest ellt wurden (S. 25 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ge nannt (S. 25 Ziff. 6.2): - residuelles

cervikovertebrales bis cervikocephales Schmerzsyndrom mit / bei: - Status nach HWS-Distorsionstrauma bei Auffahrkollision am 26. Ok tober 2005 - wenig ausgeprägter myofaszialer Schmerzkomponente - unspezifischer Schwindelsymptomatik - leichtgradige Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - Panikstörung - allergisches Asthma bronchiale

Die Beschwerdeführerin beklage in erster Linie Schwindelbeschwerden, die sie im Alltag limitierten, und berichte erst in zweiter Linie über Schmerzen im Nacken rechtsbetont mit Ausdehnung in die Schulter beidseits und occipital (S. 13). Fer ner erwähne sie eine Beeinträchtigung des Denkvermögens mit Stö rungen des Kurzzeitgedächtnisses wie auch rasch nachlassender Konzentration (S. 14 oben).

Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, aus internistischer Sicht hät ten sich im klinischen Status keine Auffälligkeiten gefunden. Bei der neurologi schen Untersuchung könne kein Schwindel provoziert werden. Aus inter nistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet wer den (S. 27 Mitte).

In der rheumatologischen Untersuchung zeige sich eine leicht skoliotische Fehl form der Wirbelsäule. Die HWS-Rotation sei lediglich endgradig bei HWS-Nor malstellung eingeschränkt. Palpatorisch fänden sich Irritationszonen über den Intervertebralgelenken C4 bis C6 mit einem mässigen muskulären Hartspann und abgrenzbaren Triggerpunkten (S. 27 unten). Es bestehe ein residueller Zustand im Sinne eines cervikovertebralen bis cervikocephalen Schmerzsyn droms bei, unter anderem, Status nach HWS-Distorsion. Aus rein rheumatolo gischer Sicht könne durch diese objektivierbaren Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit begründet werden, auch nicht als Studentin der Ethnologie (S. 28 oben).

Bei der psychiatrischen Exploration liessen sich keine psychischen Störungen diagnostizieren. Die Beschwerdeführerin leide unter ihrem Schwindel und ihrer belastenden psychosozialen Situation. Die körperlichen Reaktionen im Rahmen der Angst sowie das Verhalten im Zusammenhang mit den Schwindelattacken entsprächen einer Angststörung im Rahmen einer Panikstörung. Die Beziehungs probleme zum Ehepartner sowie früher erlebte Verletzungen sprächen für eine Selbstunsicherheit, Dependenz und Abgrenzungsproblematik, welches für eine Charaktereigenschaft im Rahmen einer akzentuierten Persönlichkeit stehe, ohne dass die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt wären. Für eine Depres sion ergäben sich keine Anhaltspunkte. Weder durch die Panikstö rung noch die akzentuierten Persönlichkeitszüge könne aus psychiatrischer Sicht eine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 28 Mitte).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelas tenden Tä tigkeit und als Studentin zu 100 % arbeitsfähig (S. 28 Ziff. 7.4).

In den aktuellen Untersuchungen könne keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit begründet werden; eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit könne aber zum jetzigen Zeitpunkt, insbesondere unmittelbar posttraumatisch bis Ende 2006 / Anfang 2007, nicht ausgeschlossen werden (S. 28 f. Ziff. 7.5). 3.2

Gestützt auf diese Beurteilung sprach die IV-Stelle der Versicherten eine von Ok tober 2006 bis Januar 2007 befristete ganze Rente zu (vgl. Urk. 7/68 S. 2 unten), was vom hiesigen Gericht wie auch vom Bundesgericht bestätigt wurde. 4. 4.1

Der Neuanmeldung vom 1 4. Juli 2016 (Urk. 7/1

01) lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit zuhanden der Krankenversicherung erstattetem Bericht vom 3. August 2016 (Urk. 7/106/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - posttraumatische Belastungsstörung (protrahiert, komplex; ICD-10 F43.1) - gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - sonstige phobische Störung (ICD-10 F40.8) - dissoziative Störung (nicht näher bezeichnet; ICD-10 F44.9) - Ereignisse in Kindheit verbunden mit Verlust des Selbstwertgefühls (ICD-10 Z61.3) - körperliche Misshandlung (ICD-10 Z61.6) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher/abhängig) - anhaltende körperliche Schmerzzustände nach Unfall Die Patientin habe weniger Flashbacks bezüglich ihres Unfalls, sie habe ihre Kon zentrationsfähigkeit auf gegenwärtig 2-3 Stunden täglich erhöhen können, was ihr trotz seit Mai 2014 bestehendem Supinatorsyndrom ermöglicht habe, ihr Stu dium im Behindertenstatus abzuschliessen. Nach einer Sistierung der Psychothe rapie rund um den Studienabschluss habe sie sich wieder bei ihm angemeldet, da sich die Flashbacks mit sexuell gewalttätigem Inhalt wieder aufgedrängt hätten und sie zusätzlich in eine körperliche Übergriffs ituation geraten sei (S. 2). 4.2

Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, nahm mit Schreiben vom 1 8. August 2016 (Urk. 7/106/4-7) Stellung zur bisherigen Aktenlage und hielt fest, die Beschwer deführerin sei im Jahr 2010, als er sie zum ersten Mal gesehen habe, in einem derart schlechten Zustand gewesen, dass sie ohne jeden Zweifel zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei. Am grossen Zeitaufwand für den Abschluss des Studiums sei leicht zu erkennen, dass sie auf dem Arbeitsmarkt massiv benachteiligt sei. Sie sei zur Zeit zu 25 % arbeitsfähig. Er finde, die Beschwerdeführerin habe we nigstens anstandshalber ein Recht darauf, dass die Beurteilung des Z.___ aus dem Jahr 2008 durch wirklich unabhängige Experten überprüft und zusätzlich ein neues Gutachten erstellt werde, um die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu bestimmen (S. 2-3). 4.3

Dr. med. C.___, Praktische Ärztin, nahm am 2 3. August 2016 (Urk. 7/106/8

10) Stellung und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei aktuell in der freien Wirtschaft zu 25 % arbeitsfähig und brauche dringend Hilfe für eine berufliche Integration. Die relevanten Diagnosen lauteten wie folgt (S. 2 unten f.): - posttraumatisches Belastungssyndrom - Status nach schwerem HWS-Distorsionstrauma am 2 6. Oktober 2005 im Iran - Flashbacks - rezidivierender Drehschwindel - rezidivierender Schwankschwindel - Dauerschmerzen im Schulter-Nacken-Bereich - chronische Verspannungen vor allem im Schulter-Nacken sowie Zwerchfellbereich - rezidivierende Kopfschmerzen - neuropsychologische Einschränkungen - rezidivierende depressive Phasen mit und bei - traumatischen Ereignissen in der Kindheit und in verschiedenen Bezie hungen - mangelndem Selbstwertgefühl und Selbstwahrnehmung - Schlafstörung - dissoziative Störung 4.4

Mit einem weiteren Bericht vom 1 3. Januar 2017 (Urk. 7/111/1-5) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Phasen mit und bei - traumatischen Ereignissen in der Kindheit und in verschiedenen Bezie hungen - mangelndem Selbstwertgefühl und gestörter Selbstwahrnehmung - massiven Schlafstörungen, phasenweise Umkehr des Tag-Nacht-Rhythmus - Panikattacken - Konzentrationsstörungen - dissoziative Störung - rez idivierende Schwindelanfälle - Dauerschmerzen im Schulter-Nacken-Kieferbereich - rez idivierende Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Supinatorsyndrom rechts seit Mai 2014 Die Beschwerdeführerin sei nach Abschluss ihres Studiums sehr daran interes siert, einen Einstieg in die Arbeitswelt zu finden. Ihr grösstes Handicap seien Schlafprobleme. Sie sei sehr intelligent, könne sich aber nur etwa zwei bis drei Stunden konzentrieren (Ziff. 1.7). 4.5

Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 3 1. Januar 2016 (Urk. 7/113/1-6) fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - komplexe PTBS (protrahierte PTBS auf dem Hintergrund von gravieren den multiplen Traumata in der Kindheit; ICD-10 F43.1) - dissoziative Störung (ICD-10 F44.9) - rezidivierende depressive Störung mit massiven Schlafstörungen (ICD-10 F33.8) - sonstige phobische Störungen (ICD-10 F40.8) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher, ängstlich-vermeidend; ICD-10 Z73.1) - Ereignisse in Kindheit verbunden mit Verlust des Selbstwertgefühls (ICD-10 Z61.3) - körperliche Misshandlung (ICD-10 Z61.6) Die Resilienz und Belastbarkeit sei im Moment noch erheblich reduziert und ohne Unterstützung sei ein Einstieg in die Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht vorstellbar. Hier sei von Seiten der Invalidenversicherung eine wesentliche Unterstützung unabdingbar. Auch finanziell sei die Patientin im Moment noch absolut unterstützungsbedürftig und somit sei auch eine Rente angezeigt, länger fristig vermutlich zu 50 %, aufgrund der verschiedenen auch körperlichen Schmerzen und Störungen im Bewegungsapparat (Ziff. 1.4). Im Hinblick auf eine Integration bestehe seit Studienabschluss eine Arbeitsfähigkeit von 25 % (Ziff.

1.6). Diese Angaben wiederholte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 25.

Septem ber 2017 (Urk. 7/125). 4.6

Die Ärzte der Universitätsklinik D.___, Abteilung für Handchirurgie, diagnosti zierten mit Bericht vom 2 7. Juni 2016 (Urk. 7/117/6-7) ein Supinatorsyndrom rechts, ein zervikozephales Syndrom, Asthma bronchiale und eine Ecofenac -Un verträglichkeit. Die neurophysiologische Untersuchung habe keine Hinweise für eine Nervenkompression ergeben. Eine Infiltration sei besprochen worden, werde jedoch aktuell von der Patientin nicht gewünscht. 4.7 4.7.1

N ach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer psychiatrischen, orthopädischen, internistischen und neurologischen Unter suchung erstatteten die Gutachter des Y.___ am 2 3. Februar 2018 ihr Gutachten (Urk. 7/140) und stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 12). Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 12): - dissoziative Störung gemischt (ICD-10 F44.7) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - akzentuierte Persönlichkeit mit asthen-dependenten, selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1) - chronisches zervikovertebrales, zervikozephales Syndrom mit freier Hals wirbelsäulenfunktion, ohne Nachweis einer radikulären Defizitsymptoma tik - rezidivierendes Thorako lumbalsyndrom ohne wesentliche Funktionsein schränkungen und ohne Nachweis einer radikulären Defizitsymptomatik - Myalgie rechter Unterarm bei Ausschluss eines Supinator -Syndroms rechts - Asthma bronchiale, saisonal - allergische Rhinokonjunktivitis - chronisch-venöse Insuffizienz bei Varikosis beider Beine - Laktose-Intoleranz - Histamin-Intoleranz - Untergewicht (BMI 18.4 kg/m 2) - chronisches Kopfweh vom Spannungstyp 4.7.2

Aus internistischer Sicht (S. 51-56) bestehe eine bekannte Laktoseintoleranz, die trotz entsprechender Ernährung immer noch eine Durchfallneigung bewirke. Die allergische Rhinitis und das Asthma bronchiale bereiteten der Versicherten nur saisonal Beschwerden. Gegenwärtig bestehe Symptomfreiheit. Die bedarfsweise eingesetzte Medikation helfe rasch. Ausserdem bestehe eine chronisch-venöse Insuffizienz bei Varikosis beider Beine. Unter einer entsprechenden Therapie seien diese Beschwerden jedoch weniger stark ausgeprägt, so dass insgesamt aus allge meininternistischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei und für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 55). 4.7.3

Der psychiatrische Gutachter gelangte nach ausführlicher Erhebung der Anam nese (S. 24-32) zum Schluss, die vom behandelnden Psychiater genannte Diag nose der PTBS sei nicht zu bestätigen. Zunächst sei fraglich, ob das Ereignis aus dem Jahr 2005 das Eingangskriterium für eine PTBS erfülle, da diese gemäss ICD-10 ein Ereignis voraussetze, welches bei fast jedem Menschen eine tiefgreifende Verzweiflung ausgelöst hätte. Ob eine Auffahrkollision ein solches Ereignis dar stelle, sei fraglich. Das DSM 5 setze ein traumatisches Ereignis, welches mit töd licher Bedrohung, schwerer Verletzung oder angedrohter, schwerer Verletzung einhergehe, vor aus . Dies möge mit Blick auf die Ereignisschilderung zutreffen. Das B-Kriterium, wonach das traumatische Ereignis in traumatischen Albträu men, dissoziativen Reaktionen oder anderen, wiederkehrenden, unfreiwilligen und eindringlich belastenden Erinnerungen erlebt wird, lasse sich nicht bestäti gen, zumal markante physiologische Reaktionen bei der Schilderung der Ereig nisse nicht feststellbar seien. Weiter vermeide die Versicherte traumaassoziierte Gedanken oder Gefühle sowie traumaassoziierte externe Reize nicht in hinläng lichem Ausmass, um das C-Kriterium feststellen zu können. Die negativen Ver änderungen von Gedanken und Stimmung stünden nicht in Zusammenhang mit dem traumatisierenden Ereignis, sondern seien auch auf andere Belastungen im psychosozialen Umfeld der Versicherten zurückzuführen. Es bestehe auch kein markant vermindertes Interesse a n wichtigen, nicht traumaassoziierten Tätigkei ten, Gefühle von Entfremdung lägen nicht vor, und eine deutlich eingeschränkte Affektregulation bestehe ebenfalls nicht. Auch das E-Kriterium, nämlich eine Veränderung der Reaktionsfähigkeit und der Erregung, sei nur in geringem Um fang vorhanden. Die Versicherte berichte zwar subjektiv über Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten, aber letztere spiegelten sich auf der Befund ebene nicht wider, und die Versicherte sei auch offenkundig in der Lage gewesen, ihr Studium mit dem Master abzuschliessen (S. 36). Weiter hätten sich die ange ge benen Schlafstörungen anlässlich der Exploration nicht in Form von Tagesmü digkeit gespiegelt. Anhaltendes selbstverletzendes oder leichtfertiges Verhalten liege nicht vor. Auffällige Reizbarkeit oder gar aggressives Verhalten bestehe nicht. Hinweise auf erhöhte Vigilanz oder übermässige Schreckreaktionen seien ebenfalls anamnestisch und auf der Befundebene nicht hinlänglich nachgewie sen. Vor diesem Hintergrund lasse sich eine PTBS ausschliessen. Hingegen liege eine gemischt dissoziative Störung vor. Diese führe zu psychogenem (dissoziati vem) Schwindel mit entsprechenden, leichten Bewegungsstörungen sowie zu dis soziativ anmutenden kognitiven Symptomen. Die diagnostischen Algorithmen einer depressiven Episode seien gegenwärtig nicht erfüllt; insoweit sei von einer Remission auszugehen. Da die Versicherte trotz ängstlich-vermeidender und asthen-dependenter Züge mit hinlänglicher Flexibilität in der Lage sei, auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren, könne auf der Basis der er hobenen psychopathologischen Befunde auch eine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert nicht festgestellt werden. Die zu bestätigende Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit habe keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Mitte). Festzuhalten sei ferner, dass die Versicherte über ausreichende Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen verfüge. Sie sei zur Realitätsprüfung und Urteilsbil dung in der Lage. Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestaltung sowie Affektsteu erung und Impulskontrolle seien ausreichend erhalten. Intentionalität und An trieb wiesen keine wesentliche Einschränkung auf . Problematisch erscheine le diglich die Selbstwertregulation mit reduziertem Selbstwertgefühl und eine doch eher fragile Abwehrorganisation. Dafür verfüge die Versicherte aber insgesamt über gute Willenskräfte, so dass die Annahme einer eingeschränkten oder gar aufgehobenen Willensfähigkeit nicht begründet sei. Aus psychiatrischer Sicht verfüge die Versicherte damit über ausreichende Ressourcen, um einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu begründen. Kognitive Einbussen von Krankheitswert liessen sich aus psychiatrischer Sicht nicht feststellen (S. 37 unten). 4.7.4

Der orthopädische Gutachter hielt fest, dass die heutige Wirbelsäulenfunktions prüfung eine nur leichtgradige Einschränkung zeige. Hinweise auf eine radikuläre Defizitsymptomatik lägen nicht vor. Die Messungen der schlanken Extremitäten wiesen keine Seitendifferenz auf. Im Bereich des rechten Unterarms trage die Ver sicherte eine volare Handgelenksschiene, die nach Ablage einen völlig unauffäl ligen Unterarm zeige. Es bestehe eine diffuse Druckdolenz über der radialen dor salen Rückseite des rechten Unterarms. Zeichen einer Sehnenscheidenentzündung liessen sich nicht objektivieren. Eine pathognomische

Druckdolenz im Bereich der Ellenbeuge als Hinweis für das Vorliegen eines Supinator -Syndroms lasse sich nicht provozieren. Die Funktionen der Schulter-, Ellenbogen-, Hand- und Finger gelenke se ien frei. Die Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzuführen. Tätigkeiten in ständiger Zwangshaltung, über Kopf oder Vorneige sollten vermieden werden. Die Einschränkung der körperlichen Arbeitsschwere sei der sehr zierlichen, asthe nischen Konstitution der Versicherten geschuldet (S. 48).

Dass es sich gemäss Dr. C.___ um eine schwere HWS-Distorsion gehandelt habe, könne aus orthopädisch- traumatologischer Sicht nicht nachvollzogen werden, Hinweise auf eine Strukturverletzung der Halswirbelsäule hätten zu keinem Zeit punkt nachgewiesen werden können. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 49). 4.7.5

Der neurologische Gutachter hielt fest (S. 62), die Versicherte leide an mus kuloskelettalen Beschwerden und unsystematischen Schwindelsensationen, wel che keinem organischen Substrat zugeo rdnet werden könnten. Es bestünden eine allgemein niedrige Reizschwelle sowie Kopfschmerzen, welche in die Rubrik des Spannungskopfwehs gehörten und von Licht- und Lärmem pfindlichkeit begleitet würden. In einem Bericht werde von Migräne gesprochen, dies treffe aber nicht zu. Die Tatsache allein, dass das Kopfweh mit Licht- und Lärmempfindlichkeit verbunden sei, rechtfertige die Diagnose einer Migräne nicht. Typisch für das Spannungskopfweh seien auch der erhebliche Bruxismus und die Myarthropathie im Bereich der Kiefergelenke, welche erfolgreich mit einer Michiganschiene

be handelt würden. Es gebe keinen neurologischen Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.7.6

In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwer deführerin, auch unter Berücksichtigung der Beschwerden auf verschiedenen Fachgebieten, zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzuführen, welche ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprächen. Tätigkeiten in ständiger Zwangshaltung, Überkopf- oder Vorneigehaltung sollten vermieden werden. Die Einschränkung der körperlichen Arbeitsschwere sei im Wesentlichen der eher zierlich-asthenischen Konstitution der Versicherten geschuldet (S. 13). In der bis herigen Tätigkeit als Studentin der Ethnologie und in akademischen wie auch in allen anderen Tätigkeiten bestehe eine Arbeit sfähigkeit von 100 % (S. 14 oben). Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten massgeblichen Entscheidung nicht wesentlich verändert. Insbesondere sei keine massgebliche Verschlechte rung eingetreten (S. 20). 4.8

In einer im Mai 2018 eingegangenen Stellung nahme zum Y.___ -Gutachten (Urk. 7/151/1-12 = Urk. 3/3) führte Dr. A.___

aus, es handle sich um eine krasse Fehlbeurteilung (S. 1). Die Beschwerdeführerin mobilisiere alle Energie für den Schutz vor der momentanen Explorationssituation, um danach für Tage bis Wochen zusammenzubrechen in völliger Erschöpfung, depressiv verzweifelter Stimmung und wiederholt auch Suizidalität . Die Traumageschichte werde allen falls nur beschreibend formuliert und die dissoziierten Gefühle, Flashbacks und sonstige Symptomatik der komplexen PTBS tunlichst überspielt, bis die Bedro hung vorüber sei. Diese träten dann dafür verzögert umso heftiger auf (S. 2 unten f.). Erst nach dem Vertrauensaufbau und der Erklärung seiner Rolle habe sich die Patientin überhaupt genügend sicher gefühlt, um sich für Inhalte hinter ihrer Fassade zu öffnen (S. 4). Die äusserlich wahrnehmbar dissoziative und PTBS-Symptomatik sei oft auch noch zusätzlich hinter der Fassade einer angeblich nor malen Persönlichkeit verschanzt, was auch eine Form von struktureller Dissozia tion der Persönlichkeit sei (S. 7). Aus näher dargelegten Gründen erfülle der Auf fahrunfall von 2005 das A-Kriterium einer PTBS, ebenso seien die weiteren Kri terien erfüllt (S. 8 ff.). 4.9

Die Gutachter des Y.___ nahmen am 2 8. August 2018 zu den Kritikpunkten Stel lung (Urk. 7/156) und hielten fest, dass die von Dr. A.___ genannte Diag nose einer komplexen PTBS bisher keinen Eingang in die derzeit g ültigen Diag noseklassifikations -Systeme gefunden habe. Die gutachterliche Beurteilung und Diagnosestellung könne nur auf der Basis gültiger und aktuell geltender Diagno seklassifikations-Systeme erfolgen. In Übereinstimmung mit Dr. A.___

seien bei der Versicherten dissoziative Züge, aber auch Persönlichkeitsmerkmale mit asthen-dependenten, selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Anteilen fest zustellen. Uneinigkeit bestehe in der Frage, ob diese Störungsbilder Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hätten. Zur Bewertung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht auf die Diagnosen abzustellen, sondern in erster Linie auf daraus resultie rende Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der betroffenen Person. Die Ver sicherte verfüge über angemessene Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen wie Intentionalität, Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Affektregulation und Inter aktionskompetenz. Festzuhalten sei auch, dass sie ausreichende Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Auf gaben und auch Flexibilität und Umstellfähigkeit aufweise. Es gelinge ihr, Ent scheidungen zu fällen, und sie verfüge über eine ausreichende Durchhaltefähig keit. Es bestünden insgesamt nur leichte Beeinträchtigungen, welche die Arbeits fähigkeit nicht einschränkten (S. 2). Es sei auch aus Sicht der weiteren beteiligten Disziplinen von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3).

4.10

In seiner Stellungnahme vom

7. Oktober 2018 (Urk. 7/159 = Urk. 3/4) hielt Dr. A.___

an seiner Beurteilung fest. 5. 5.1

Im Vergleich zur Situation im Jahr 2010, als bei einem Status nach HWS-Distorsionstrauma, wenig ausgeprägter myofaszialer Schmerzkomponente und unspezifischer Schwindelsymptomatik ein residuelles

cervikovertebrales bis cer vikocephales Schmerzsyndrom, eine leichtgradige Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, eine Panikstörung sowie ein allergisches Asthma bronchiale bestan den (vgl. vorstehend E. 3.1), wurden nun zusätzlich im Wesentlichen eine disso ziative Störung, rezidivierende depressive Episoden, eine akzentuierte Persönlic h keit und seitens der Behandlerinnen und Behandler eine posttraumatische Belas tungsstörung diagnostiz iert (vgl. vorstehend E. 4.1-4.6, zur Diagnose de r PTBS siehe nachfolgende E. 5.4). Es liegen somit zusätzliche Diagnosen vor. Diese sind für sich allein jedoch nicht massgebend, sondern in erster Linie der psychopatho logische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad er hebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2

Das Y.___ -Gutachten erging unter Beachtung der massgeblichen Beweiskriterien (vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Die Gutachter kamen darin zum Schluss, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorl ä gen. Auch unter Berücksichtigung der feststellbaren Beschwerden bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Die Beschwerdeführerin könne körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg durchführen, welche ihrem Kenntnis- und Ausbildungsstand entsprechen, wobei ständige Zwangshaltungen vermieden werden sollten. Es bestehe sowohl in der letzten akademischen wie auch in sämtlichen anderen geeigneten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Beurtei lung nicht wesentlich verändert, insbesondere sei keine Verschlechterung einge treten (vorstehend E. 4.7.6). 5.3

Diese Beurteilung vermag zu überzeugen. Das Y.___ -Gutachten enthält eine ob jektive Gesamtbeurteilung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher somatischer und psychischer Beschwerden.

In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass aus internistischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Beschwerde n vorliegen (vorstehend E. 4.7.2).

D er orthopädische Gutachter (vorstehend E. 4.7.4) fand keine Zeichen einer Seh nenscheidenentzündung und konnte auch das Supinator -Syndrom nicht bestäti gen. Dies steht in Übereinstimmung mit einer handchirurgischen Beurteilung vom 3 1. Mai 2018, wo zudem festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin zwar berichte, den rechten Arm seit 2014 schmerzbedingt kaum nutzen zu können, jedoch einen symmetrischen maximalen Vorderarmumfang aufweise. Dies deute auf eine bessere Gebrauchsmöglichkeit hin, und es wäre anzunehmen gewesen, dass dieser Umfang mehr abgenommen hätte (vgl. Urk. 7/153/9). Andere ortho pädische Einschränkungen fanden sich nicht. Der Gutachter wies zudem darauf hin, dass es bei dem - zum Gutachtenszeitpunkt bald 13 Jahre zurückliegenden - Auffahrunfall nicht zu einer schweren HWS-Distorsion gekommen war. Auch aus neurologischer Sicht fand sich kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit (vorstehend E. 4.7.4). 5.4

In psychiatrischer Hinsicht leitete der Gutachter seine Einschätzung sehr sorgfäl tig her (vgl. vorstehend E. 4.7.3), insbesondere hinsichtlich der Frage einer PTBS, welche Diagnose er unter genauer Abhandlung der notwendigen Symptome ver warf, hingegen eine dissoziative Störung feststellte, welche auch den Schwindel erkläre. Es wurde schlüssig dargelegt, dass die Versicherte dennoch über ausrei chende Ressourcen für eine Arbeitstätigkeit verfügt, zumal sich auch keine kog nitiven Einschränkungen fanden. Auch aus psychiatrischer Sicht hat sich somit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise dessen Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nicht verschlechtert.

Festzuhalten ist, dass f ür eine den heutigen Diagnosemanuals entsprechende PTBS gestützt auf die Y.___ -Beurteilung keine genügenden Anhaltspunkte vor liegen . Zu Recht wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass bereits das auslösende Ereignis eines Auffahrunfalls als nicht geeignet erscheint, diese Stö rung zu verursachen. Selbst wenn man auf die Beschreibung des Ereignisses durch Dr. A.___ (Urk. 7/151/8) abstellen würde, vermag das als auslösend dargestellte Ereignis die Kriterien einer PTBS nicht zu erfüllen : Einen wenn auch eindrücklichen Auffahrunfall einem Ereignis wie Vergewaltigung, Folter oder Krieg straum a gleichzusetzen, vermag nicht zu überzeugen und wirft bei aller Not wendigkeit eines stabilen Vertrauensverhältnisses Fragen hinsichtlich der fachli chen Distanz und der Objektivität des Therapeuten auf . In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeu tisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be stellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die an derslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpreta tion entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Ok tober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I

514/06]).

Solche unerkannten Aspekte sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Unerheb lich ist, dass Dr. A.___ seine Diagnose auf die erweiterte Klassifikation der komplexen PTBS stützt, denn diese ist, wie der psychiatrische Y.___ -Gutachter festhielt, in den aktuell geltenden Diagnosesystemen noch nicht genannt. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Selbst e ine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist zudem nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität, was Dr. A.___ zu verkennen scheint. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivier ten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG) . Diesen objektiven Massstab lässt Dr. A.___ vermissen, zumal er nicht schlüssig erklärt, weshalb der Beschwerdeführerin keine rlei substantielle Arbeits tätigkeit zumutbar sei. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da ohnehin keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit nachgewiesen wurden. Es besteht weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . 5.5

Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen, womit auch das strukturierte Beweis verfahren (vgl. vorstehend E. 1.5) entfällt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ein Studium - mit sehr guten Noten; vgl. Urk. 7/99 - abzuschliessen, im Rahmen der beweisrechtlich massgeblichen Kon sistenzprüfung selbst unter Berücksichtigung der gewährten erleichterten Stu dienb edingungen ein erhebliches Gewicht zukommen würde. Denn e ntscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristi scher Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141

V 281 kann somit der Be weis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfä higkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht ge leistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.6

Die weiteren Berichte (Urk. 7/151/13-24, Urk. 3/5-6) vermögen - sei es mangels relevanter fachärztliche r Qualifikation oder mangels Erfüllung der praxisgemäs sen Anforderungen an einen Arztbericht

- an diesem Resultat nichts zu ändern. Weshalb den Beurteilungen durch den behandelnden Therapeuten Dr. A.___ im Vergleich zum Y.___ -Gutachten geringerer Beweiswert zukommt, wurde bereits dargelegt. Im Übrigen sind s owohl Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) als auch Dr. C.___ (vorstehend E. 4.3 bis 4.4) keine Fachärzte für Psychiatrie, weshalb auf ihre Beurteilung nicht entscheidwesentlich abgestellt werden kann. 5.7

Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 6.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss d er unterliegenden Beschwerdeführ erin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00017

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 3. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1969, studierte von 1991 bis 1996 Germanistik, Filmwissenschaft und Religi onswissenschaften und seit Okto ber 1998 Ethnologie, Filmwissenschaft und Reli gionsgeschichte (Urk. 7/1 S. 1), erlitt am 2 6. Oktober 2005 einen Auffahrunfall (Urk. 7/10 Ziff. 2.2) und meldete sich am 3 0. Oktober 2006 wegen einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug (Wiedereinschulun g, Rente) an (Urk. 7/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten nach Einholung eines polydisziplinären Gu tachtens (Urk. 7/26; Ergänzung vom 1. Dezember 2008; Urk. 7/50) mit Verfügung vom 2 6. April 2010 eine von Oktober 2006 bis Januar 2007 befristete ganze Rente zu (Urk. 7/68 in Verbindung mit Urk. 7/72). Die dagegen am 2 6. Mai 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 7/75/3-24) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. November 2011 ab (Prozess Nr. IV.2010.00507; Urk. 7/ 93). Dieser Entscheid wurde vom Bundesge richt am 2 4. Oktober 201 2 bestätigt (Urk. 7/97). 1.2

Am 3 1. März 2016 schloss die Versicherte ihr Studium der Ethnologie erfolgreich ab (Urk. 7/99) und machte am 1 4. Juli 2016 eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes geltend (Urk. 7/101). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medi zinische Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch das Z entr um

Y.___, dessen Gutachten am 2 3. Februar 2018 erstattet wurde (Urk. 7/140). N ach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/124, Urk. 7/126; Urk. 7/141; Urk. 7/150; Urk. 7/158), in dessen Rahmen eine ergänzende Stellungnahme des Y.___ einge holt wurde (Urk. 7/156),

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Novem ber 2018 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/163 = Urk. 2). 2.

Am 7. Januar 2019 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. November 2018 (Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Rente, eventuell die Anordnung eines psychiatrischen Obergutach tens. Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2019 (Urk.

6) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. März 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) .

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.

2) sinn gemäss wie folgt: Neue medizinische Befunde würden nicht vorgebracht. Die po lydisziplinäre Beurteilung sei beweiswertig, eine Befangenheit der Gutachterstelle bestehe nicht. Es sei keine Veränderung eingetreten (S. 1-2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), das Gutachten sei nicht schlüssig, was insbesondere aus den Stellungnahmen ihres behandeln den Psychiaters hervorgehe. Sie sei in jeder Tätigkeit arbei tsunfähig und habe ihr Studium nur unter Miteinbezug von Hilfestellen und mittels Behindertenstatus beenden können. Insbesondere sei sie aufgrund einer komplexen posttraumati schen Belastungsstörung arbeitsunfähig. Auf das polydisziplinäre Gutachten könne aus näher ausgeführten Gründen nicht abgestellt werden. Weiter hätten auch somatische Diagnosen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit (S. 3 ff.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der

- am 3 0. November 2011 (Urk. 7/93) und sodann 2 4. Oktober 2012 (Urk. 7/97) bestätigte n - Verfügung vom 2 6. April 2010 (Urk. 7/72), mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Rente zugesprochen hatte, eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3). 3. 3.1

Die Verfügung vom 2 6. April 2010 (Urk. 7/72) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 1 8. April 200 8 (Urk. 7/26), worin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gest ellt wurden (S. 25 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ge nannt (S. 25 Ziff. 6.2): - residuelles

cervikovertebrales bis cervikocephales Schmerzsyndrom mit / bei: - Status nach HWS-Distorsionstrauma bei Auffahrkollision am 26. Ok tober 2005 - wenig ausgeprägter myofaszialer Schmerzkomponente - unspezifischer Schwindelsymptomatik - leichtgradige Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - Panikstörung - allergisches Asthma bronchiale

Die Beschwerdeführerin beklage in erster Linie Schwindelbeschwerden, die sie im Alltag limitierten, und berichte erst in zweiter Linie über Schmerzen im Nacken rechtsbetont mit Ausdehnung in die Schulter beidseits und occipital (S. 13). Fer ner erwähne sie eine Beeinträchtigung des Denkvermögens mit Stö rungen des Kurzzeitgedächtnisses wie auch rasch nachlassender Konzentration (S. 14 oben).

Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, aus internistischer Sicht hät ten sich im klinischen Status keine Auffälligkeiten gefunden. Bei der neurologi schen Untersuchung könne kein Schwindel provoziert werden. Aus inter nistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet wer den (S. 27 Mitte).

In der rheumatologischen Untersuchung zeige sich eine leicht skoliotische Fehl form der Wirbelsäule. Die HWS-Rotation sei lediglich endgradig bei HWS-Nor malstellung eingeschränkt. Palpatorisch fänden sich Irritationszonen über den Intervertebralgelenken C4 bis C6 mit einem mässigen muskulären Hartspann und abgrenzbaren Triggerpunkten (S. 27 unten). Es bestehe ein residueller Zustand im Sinne eines cervikovertebralen bis cervikocephalen Schmerzsyn droms bei, unter anderem, Status nach HWS-Distorsion. Aus rein rheumatolo gischer Sicht könne durch diese objektivierbaren Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit begründet werden, auch nicht als Studentin der Ethnologie (S. 28 oben).

Bei der psychiatrischen Exploration liessen sich keine psychischen Störungen diagnostizieren. Die Beschwerdeführerin leide unter ihrem Schwindel und ihrer belastenden psychosozialen Situation. Die körperlichen Reaktionen im Rahmen der Angst sowie das Verhalten im Zusammenhang mit den Schwindelattacken entsprächen einer Angststörung im Rahmen einer Panikstörung. Die Beziehungs probleme zum Ehepartner sowie früher erlebte Verletzungen sprächen für eine Selbstunsicherheit, Dependenz und Abgrenzungsproblematik, welches für eine Charaktereigenschaft im Rahmen einer akzentuierten Persönlichkeit stehe, ohne dass die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt wären. Für eine Depres sion ergäben sich keine Anhaltspunkte. Weder durch die Panikstö rung noch die akzentuierten Persönlichkeitszüge könne aus psychiatrischer Sicht eine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 28 Mitte).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelas tenden Tä tigkeit und als Studentin zu 100 % arbeitsfähig (S. 28 Ziff. 7.4).

In den aktuellen Untersuchungen könne keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit begründet werden; eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit könne aber zum jetzigen Zeitpunkt, insbesondere unmittelbar posttraumatisch bis Ende 2006 / Anfang 2007, nicht ausgeschlossen werden (S. 28 f. Ziff. 7.5). 3.2

Gestützt auf diese Beurteilung sprach die IV-Stelle der Versicherten eine von Ok tober 2006 bis Januar 2007 befristete ganze Rente zu (vgl. Urk. 7/68 S. 2 unten), was vom hiesigen Gericht wie auch vom Bundesgericht bestätigt wurde. 4. 4.1

Der Neuanmeldung vom 1 4. Juli 2016 (Urk. 7/1

01) lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit zuhanden der Krankenversicherung erstattetem Bericht vom 3. August 2016 (Urk. 7/106/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - posttraumatische Belastungsstörung (protrahiert, komplex; ICD-10 F43.1) - gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - sonstige phobische Störung (ICD-10 F40.8) - dissoziative Störung (nicht näher bezeichnet; ICD-10 F44.9) - Ereignisse in Kindheit verbunden mit Verlust des Selbstwertgefühls (ICD-10 Z61.3) - körperliche Misshandlung (ICD-10 Z61.6) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher/abhängig) - anhaltende körperliche Schmerzzustände nach Unfall Die Patientin habe weniger Flashbacks bezüglich ihres Unfalls, sie habe ihre Kon zentrationsfähigkeit auf gegenwärtig 2-3 Stunden täglich erhöhen können, was ihr trotz seit Mai 2014 bestehendem Supinatorsyndrom ermöglicht habe, ihr Stu dium im Behindertenstatus abzuschliessen. Nach einer Sistierung der Psychothe rapie rund um den Studienabschluss habe sie sich wieder bei ihm angemeldet, da sich die Flashbacks mit sexuell gewalttätigem Inhalt wieder aufgedrängt hätten und sie zusätzlich in eine körperliche Übergriffs ituation geraten sei (S. 2). 4.2

Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, nahm mit Schreiben vom 1 8. August 2016 (Urk. 7/106/4-7) Stellung zur bisherigen Aktenlage und hielt fest, die Beschwer deführerin sei im Jahr 2010, als er sie zum ersten Mal gesehen habe, in einem derart schlechten Zustand gewesen, dass sie ohne jeden Zweifel zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei. Am grossen Zeitaufwand für den Abschluss des Studiums sei leicht zu erkennen, dass sie auf dem Arbeitsmarkt massiv benachteiligt sei. Sie sei zur Zeit zu 25 % arbeitsfähig. Er finde, die Beschwerdeführerin habe we nigstens anstandshalber ein Recht darauf, dass die Beurteilung des Z.___ aus dem Jahr 2008 durch wirklich unabhängige Experten überprüft und zusätzlich ein neues Gutachten erstellt werde, um die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu bestimmen (S. 2-3). 4.3

Dr. med. C.___, Praktische Ärztin, nahm am 2 3. August 2016 (Urk. 7/106/8

10) Stellung und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei aktuell in der freien Wirtschaft zu 25 % arbeitsfähig und brauche dringend Hilfe für eine berufliche Integration. Die relevanten Diagnosen lauteten wie folgt (S. 2 unten f.): - posttraumatisches Belastungssyndrom - Status nach schwerem HWS-Distorsionstrauma am 2 6. Oktober 2005 im Iran - Flashbacks - rezidivierender Drehschwindel - rezidivierender Schwankschwindel - Dauerschmerzen im Schulter-Nacken-Bereich - chronische Verspannungen vor allem im Schulter-Nacken sowie Zwerchfellbereich - rezidivierende Kopfschmerzen - neuropsychologische Einschränkungen - rezidivierende depressive Phasen mit und bei - traumatischen Ereignissen in der Kindheit und in verschiedenen Bezie hungen - mangelndem Selbstwertgefühl und Selbstwahrnehmung - Schlafstörung - dissoziative Störung 4.4

Mit einem weiteren Bericht vom 1 3. Januar 2017 (Urk. 7/111/1-5) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Phasen mit und bei - traumatischen Ereignissen in der Kindheit und in verschiedenen Bezie hungen - mangelndem Selbstwertgefühl und gestörter Selbstwahrnehmung - massiven Schlafstörungen, phasenweise Umkehr des Tag-Nacht-Rhythmus - Panikattacken - Konzentrationsstörungen - dissoziative Störung - rez idivierende Schwindelanfälle - Dauerschmerzen im Schulter-Nacken-Kieferbereich - rez idivierende Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Supinatorsyndrom rechts seit Mai 2014 Die Beschwerdeführerin sei nach Abschluss ihres Studiums sehr daran interes siert, einen Einstieg in die Arbeitswelt zu finden. Ihr grösstes Handicap seien Schlafprobleme. Sie sei sehr intelligent, könne sich aber nur etwa zwei bis drei Stunden konzentrieren (Ziff. 1.7). 4.5

Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 3 1. Januar 2016 (Urk. 7/113/1-6) fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - komplexe PTBS (protrahierte PTBS auf dem Hintergrund von gravieren den multiplen Traumata in der Kindheit; ICD-10 F43.1) - dissoziative Störung (ICD-10 F44.9) - rezidivierende depressive Störung mit massiven Schlafstörungen (ICD-10 F33.8) - sonstige phobische Störungen (ICD-10 F40.8) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher, ängstlich-vermeidend; ICD-10 Z73.1) - Ereignisse in Kindheit verbunden mit Verlust des Selbstwertgefühls (ICD-10 Z61.3) - körperliche Misshandlung (ICD-10 Z61.6) Die Resilienz und Belastbarkeit sei im Moment noch erheblich reduziert und ohne Unterstützung sei ein Einstieg in die Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht vorstellbar. Hier sei von Seiten der Invalidenversicherung eine wesentliche Unterstützung unabdingbar. Auch finanziell sei die Patientin im Moment noch absolut unterstützungsbedürftig und somit sei auch eine Rente angezeigt, länger fristig vermutlich zu 50 %, aufgrund der verschiedenen auch körperlichen Schmerzen und Störungen im Bewegungsapparat (Ziff. 1.4). Im Hinblick auf eine Integration bestehe seit Studienabschluss eine Arbeitsfähigkeit von 25 % (Ziff.

1.6). Diese Angaben wiederholte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 25.

Septem ber 2017 (Urk. 7/125). 4.6

Die Ärzte der Universitätsklinik D.___, Abteilung für Handchirurgie, diagnosti zierten mit Bericht vom 2 7. Juni 2016 (Urk. 7/117/6-7) ein Supinatorsyndrom rechts, ein zervikozephales Syndrom, Asthma bronchiale und eine Ecofenac -Un verträglichkeit. Die neurophysiologische Untersuchung habe keine Hinweise für eine Nervenkompression ergeben. Eine Infiltration sei besprochen worden, werde jedoch aktuell von der Patientin nicht gewünscht. 4.7 4.7.1

N ach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer psychiatrischen, orthopädischen, internistischen und neurologischen Unter suchung erstatteten die Gutachter des Y.___ am 2 3. Februar 2018 ihr Gutachten (Urk. 7/140) und stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 12). Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 12): - dissoziative Störung gemischt (ICD-10 F44.7) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - akzentuierte Persönlichkeit mit asthen-dependenten, selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1) - chronisches zervikovertebrales, zervikozephales Syndrom mit freier Hals wirbelsäulenfunktion, ohne Nachweis einer radikulären Defizitsymptoma tik - rezidivierendes Thorako lumbalsyndrom ohne wesentliche Funktionsein schränkungen und ohne Nachweis einer radikulären Defizitsymptomatik - Myalgie rechter Unterarm bei Ausschluss eines Supinator -Syndroms rechts - Asthma bronchiale, saisonal - allergische Rhinokonjunktivitis - chronisch-venöse Insuffizienz bei Varikosis beider Beine - Laktose-Intoleranz - Histamin-Intoleranz - Untergewicht (BMI 18.4 kg/m 2) - chronisches Kopfweh vom Spannungstyp 4.7.2

Aus internistischer Sicht (S. 51-56) bestehe eine bekannte Laktoseintoleranz, die trotz entsprechender Ernährung immer noch eine Durchfallneigung bewirke. Die allergische Rhinitis und das Asthma bronchiale bereiteten der Versicherten nur saisonal Beschwerden. Gegenwärtig bestehe Symptomfreiheit. Die bedarfsweise eingesetzte Medikation helfe rasch. Ausserdem bestehe eine chronisch-venöse Insuffizienz bei Varikosis beider Beine. Unter einer entsprechenden Therapie seien diese Beschwerden jedoch weniger stark ausgeprägt, so dass insgesamt aus allge meininternistischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei und für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 55). 4.7.3

Der psychiatrische Gutachter gelangte nach ausführlicher Erhebung der Anam nese (S. 24-32) zum Schluss, die vom behandelnden Psychiater genannte Diag nose der PTBS sei nicht zu bestätigen. Zunächst sei fraglich, ob das Ereignis aus dem Jahr 2005 das Eingangskriterium für eine PTBS erfülle, da diese gemäss ICD-10 ein Ereignis voraussetze, welches bei fast jedem Menschen eine tiefgreifende Verzweiflung ausgelöst hätte. Ob eine Auffahrkollision ein solches Ereignis dar stelle, sei fraglich. Das DSM 5 setze ein traumatisches Ereignis, welches mit töd licher Bedrohung, schwerer Verletzung oder angedrohter, schwerer Verletzung einhergehe, vor aus . Dies möge mit Blick auf die Ereignisschilderung zutreffen. Das B-Kriterium, wonach das traumatische Ereignis in traumatischen Albträu men, dissoziativen Reaktionen oder anderen, wiederkehrenden, unfreiwilligen und eindringlich belastenden Erinnerungen erlebt wird, lasse sich nicht bestäti gen, zumal markante physiologische Reaktionen bei der Schilderung der Ereig nisse nicht feststellbar seien. Weiter vermeide die Versicherte traumaassoziierte Gedanken oder Gefühle sowie traumaassoziierte externe Reize nicht in hinläng lichem Ausmass, um das C-Kriterium feststellen zu können. Die negativen Ver änderungen von Gedanken und Stimmung stünden nicht in Zusammenhang mit dem traumatisierenden Ereignis, sondern seien auch auf andere Belastungen im psychosozialen Umfeld der Versicherten zurückzuführen. Es bestehe auch kein markant vermindertes Interesse a n wichtigen, nicht traumaassoziierten Tätigkei ten, Gefühle von Entfremdung lägen nicht vor, und eine deutlich eingeschränkte Affektregulation bestehe ebenfalls nicht. Auch das E-Kriterium, nämlich eine Veränderung der Reaktionsfähigkeit und der Erregung, sei nur in geringem Um fang vorhanden. Die Versicherte berichte zwar subjektiv über Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten, aber letztere spiegelten sich auf der Befund ebene nicht wider, und die Versicherte sei auch offenkundig in der Lage gewesen, ihr Studium mit dem Master abzuschliessen (S. 36). Weiter hätten sich die ange ge benen Schlafstörungen anlässlich der Exploration nicht in Form von Tagesmü digkeit gespiegelt. Anhaltendes selbstverletzendes oder leichtfertiges Verhalten liege nicht vor. Auffällige Reizbarkeit oder gar aggressives Verhalten bestehe nicht. Hinweise auf erhöhte Vigilanz oder übermässige Schreckreaktionen seien ebenfalls anamnestisch und auf der Befundebene nicht hinlänglich nachgewie sen. Vor diesem Hintergrund lasse sich eine PTBS ausschliessen. Hingegen liege eine gemischt dissoziative Störung vor. Diese führe zu psychogenem (dissoziati vem) Schwindel mit entsprechenden, leichten Bewegungsstörungen sowie zu dis soziativ anmutenden kognitiven Symptomen. Die diagnostischen Algorithmen einer depressiven Episode seien gegenwärtig nicht erfüllt; insoweit sei von einer Remission auszugehen. Da die Versicherte trotz ängstlich-vermeidender und asthen-dependenter Züge mit hinlänglicher Flexibilität in der Lage sei, auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren, könne auf der Basis der er hobenen psychopathologischen Befunde auch eine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert nicht festgestellt werden. Die zu bestätigende Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit habe keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Mitte). Festzuhalten sei ferner, dass die Versicherte über ausreichende Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen verfüge. Sie sei zur Realitätsprüfung und Urteilsbil dung in der Lage. Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestaltung sowie Affektsteu erung und Impulskontrolle seien ausreichend erhalten. Intentionalität und An trieb wiesen keine wesentliche Einschränkung auf . Problematisch erscheine le diglich die Selbstwertregulation mit reduziertem Selbstwertgefühl und eine doch eher fragile Abwehrorganisation. Dafür verfüge die Versicherte aber insgesamt über gute Willenskräfte, so dass die Annahme einer eingeschränkten oder gar aufgehobenen Willensfähigkeit nicht begründet sei. Aus psychiatrischer Sicht verfüge die Versicherte damit über ausreichende Ressourcen, um einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu begründen. Kognitive Einbussen von Krankheitswert liessen sich aus psychiatrischer Sicht nicht feststellen (S. 37 unten). 4.7.4

Der orthopädische Gutachter hielt fest, dass die heutige Wirbelsäulenfunktions prüfung eine nur leichtgradige Einschränkung zeige. Hinweise auf eine radikuläre Defizitsymptomatik lägen nicht vor. Die Messungen der schlanken Extremitäten wiesen keine Seitendifferenz auf. Im Bereich des rechten Unterarms trage die Ver sicherte eine volare Handgelenksschiene, die nach Ablage einen völlig unauffäl ligen Unterarm zeige. Es bestehe eine diffuse Druckdolenz über der radialen dor salen Rückseite des rechten Unterarms. Zeichen einer Sehnenscheidenentzündung liessen sich nicht objektivieren. Eine pathognomische

Druckdolenz im Bereich der Ellenbeuge als Hinweis für das Vorliegen eines Supinator -Syndroms lasse sich nicht provozieren. Die Funktionen der Schulter-, Ellenbogen-, Hand- und Finger gelenke se ien frei. Die Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzuführen. Tätigkeiten in ständiger Zwangshaltung, über Kopf oder Vorneige sollten vermieden werden. Die Einschränkung der körperlichen Arbeitsschwere sei der sehr zierlichen, asthe nischen Konstitution der Versicherten geschuldet (S. 48).

Dass es sich gemäss Dr. C.___ um eine schwere HWS-Distorsion gehandelt habe, könne aus orthopädisch- traumatologischer Sicht nicht nachvollzogen werden, Hinweise auf eine Strukturverletzung der Halswirbelsäule hätten zu keinem Zeit punkt nachgewiesen werden können. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 49). 4.7.5

Der neurologische Gutachter hielt fest (S. 62), die Versicherte leide an mus kuloskelettalen Beschwerden und unsystematischen Schwindelsensationen, wel che keinem organischen Substrat zugeo rdnet werden könnten. Es bestünden eine allgemein niedrige Reizschwelle sowie Kopfschmerzen, welche in die Rubrik des Spannungskopfwehs gehörten und von Licht- und Lärmem pfindlichkeit begleitet würden. In einem Bericht werde von Migräne gesprochen, dies treffe aber nicht zu. Die Tatsache allein, dass das Kopfweh mit Licht- und Lärmempfindlichkeit verbunden sei, rechtfertige die Diagnose einer Migräne nicht. Typisch für das Spannungskopfweh seien auch der erhebliche Bruxismus und die Myarthropathie im Bereich der Kiefergelenke, welche erfolgreich mit einer Michiganschiene

be handelt würden. Es gebe keinen neurologischen Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.7.6

In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwer deführerin, auch unter Berücksichtigung der Beschwerden auf verschiedenen Fachgebieten, zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzuführen, welche ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprächen. Tätigkeiten in ständiger Zwangshaltung, Überkopf- oder Vorneigehaltung sollten vermieden werden. Die Einschränkung der körperlichen Arbeitsschwere sei im Wesentlichen der eher zierlich-asthenischen Konstitution der Versicherten geschuldet (S. 13). In der bis herigen Tätigkeit als Studentin der Ethnologie und in akademischen wie auch in allen anderen Tätigkeiten bestehe eine Arbeit sfähigkeit von 100 % (S. 14 oben). Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten massgeblichen Entscheidung nicht wesentlich verändert. Insbesondere sei keine massgebliche Verschlechte rung eingetreten (S. 20). 4.8

In einer im Mai 2018 eingegangenen Stellung nahme zum Y.___ -Gutachten (Urk. 7/151/1-12 = Urk. 3/3) führte Dr. A.___

aus, es handle sich um eine krasse Fehlbeurteilung (S. 1). Die Beschwerdeführerin mobilisiere alle Energie für den Schutz vor der momentanen Explorationssituation, um danach für Tage bis Wochen zusammenzubrechen in völliger Erschöpfung, depressiv verzweifelter Stimmung und wiederholt auch Suizidalität . Die Traumageschichte werde allen falls nur beschreibend formuliert und die dissoziierten Gefühle, Flashbacks und sonstige Symptomatik der komplexen PTBS tunlichst überspielt, bis die Bedro hung vorüber sei. Diese träten dann dafür verzögert umso heftiger auf (S. 2 unten f.). Erst nach dem Vertrauensaufbau und der Erklärung seiner Rolle habe sich die Patientin überhaupt genügend sicher gefühlt, um sich für Inhalte hinter ihrer Fassade zu öffnen (S. 4). Die äusserlich wahrnehmbar dissoziative und PTBS-Symptomatik sei oft auch noch zusätzlich hinter der Fassade einer angeblich nor malen Persönlichkeit verschanzt, was auch eine Form von struktureller Dissozia tion der Persönlichkeit sei (S. 7). Aus näher dargelegten Gründen erfülle der Auf fahrunfall von 2005 das A-Kriterium einer PTBS, ebenso seien die weiteren Kri terien erfüllt (S. 8 ff.). 4.9

Die Gutachter des Y.___ nahmen am 2 8. August 2018 zu den Kritikpunkten Stel lung (Urk. 7/156) und hielten fest, dass die von Dr. A.___ genannte Diag nose einer komplexen PTBS bisher keinen Eingang in die derzeit g ültigen Diag noseklassifikations -Systeme gefunden habe. Die gutachterliche Beurteilung und Diagnosestellung könne nur auf der Basis gültiger und aktuell geltender Diagno seklassifikations-Systeme erfolgen. In Übereinstimmung mit Dr. A.___

seien bei der Versicherten dissoziative Züge, aber auch Persönlichkeitsmerkmale mit asthen-dependenten, selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Anteilen fest zustellen. Uneinigkeit bestehe in der Frage, ob diese Störungsbilder Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hätten. Zur Bewertung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht auf die Diagnosen abzustellen, sondern in erster Linie auf daraus resultie rende Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der betroffenen Person. Die Ver sicherte verfüge über angemessene Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen wie Intentionalität, Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Affektregulation und Inter aktionskompetenz. Festzuhalten sei auch, dass sie ausreichende Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Auf gaben und auch Flexibilität und Umstellfähigkeit aufweise. Es gelinge ihr, Ent scheidungen zu fällen, und sie verfüge über eine ausreichende Durchhaltefähig keit. Es bestünden insgesamt nur leichte Beeinträchtigungen, welche die Arbeits fähigkeit nicht einschränkten (S. 2). Es sei auch aus Sicht der weiteren beteiligten Disziplinen von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3).

4.10

In seiner Stellungnahme vom

7. Oktober 2018 (Urk. 7/159 = Urk. 3/4) hielt Dr. A.___

an seiner Beurteilung fest. 5. 5.1

Im Vergleich zur Situation im Jahr 2010, als bei einem Status nach HWS-Distorsionstrauma, wenig ausgeprägter myofaszialer Schmerzkomponente und unspezifischer Schwindelsymptomatik ein residuelles

cervikovertebrales bis cer vikocephales Schmerzsyndrom, eine leichtgradige Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, eine Panikstörung sowie ein allergisches Asthma bronchiale bestan den (vgl. vorstehend E. 3.1), wurden nun zusätzlich im Wesentlichen eine disso ziative Störung, rezidivierende depressive Episoden, eine akzentuierte Persönlic h keit und seitens der Behandlerinnen und Behandler eine posttraumatische Belas tungsstörung diagnostiz iert (vgl. vorstehend E. 4.1-4.6, zur Diagnose de r PTBS siehe nachfolgende E. 5.4). Es liegen somit zusätzliche Diagnosen vor. Diese sind für sich allein jedoch nicht massgebend, sondern in erster Linie der psychopatho logische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad er hebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2

Das Y.___ -Gutachten erging unter Beachtung der massgeblichen Beweiskriterien (vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Die Gutachter kamen darin zum Schluss, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorl ä gen. Auch unter Berücksichtigung der feststellbaren Beschwerden bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Die Beschwerdeführerin könne körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg durchführen, welche ihrem Kenntnis- und Ausbildungsstand entsprechen, wobei ständige Zwangshaltungen vermieden werden sollten. Es bestehe sowohl in der letzten akademischen wie auch in sämtlichen anderen geeigneten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Beurtei lung nicht wesentlich verändert, insbesondere sei keine Verschlechterung einge treten (vorstehend E. 4.7.6). 5.3

Diese Beurteilung vermag zu überzeugen. Das Y.___ -Gutachten enthält eine ob jektive Gesamtbeurteilung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher somatischer und psychischer Beschwerden.

In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass aus internistischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Beschwerde n vorliegen (vorstehend E. 4.7.2).

D er orthopädische Gutachter (vorstehend E. 4.7.4) fand keine Zeichen einer Seh nenscheidenentzündung und konnte auch das Supinator -Syndrom nicht bestäti gen. Dies steht in Übereinstimmung mit einer handchirurgischen Beurteilung vom 3 1. Mai 2018, wo zudem festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin zwar berichte, den rechten Arm seit 2014 schmerzbedingt kaum nutzen zu können, jedoch einen symmetrischen maximalen Vorderarmumfang aufweise. Dies deute auf eine bessere Gebrauchsmöglichkeit hin, und es wäre anzunehmen gewesen, dass dieser Umfang mehr abgenommen hätte (vgl. Urk. 7/153/9). Andere ortho pädische Einschränkungen fanden sich nicht. Der Gutachter wies zudem darauf hin, dass es bei dem - zum Gutachtenszeitpunkt bald 13 Jahre zurückliegenden - Auffahrunfall nicht zu einer schweren HWS-Distorsion gekommen war. Auch aus neurologischer Sicht fand sich kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit (vorstehend E. 4.7.4). 5.4

In psychiatrischer Hinsicht leitete der Gutachter seine Einschätzung sehr sorgfäl tig her (vgl. vorstehend E. 4.7.3), insbesondere hinsichtlich der Frage einer PTBS, welche Diagnose er unter genauer Abhandlung der notwendigen Symptome ver warf, hingegen eine dissoziative Störung feststellte, welche auch den Schwindel erkläre. Es wurde schlüssig dargelegt, dass die Versicherte dennoch über ausrei chende Ressourcen für eine Arbeitstätigkeit verfügt, zumal sich auch keine kog nitiven Einschränkungen fanden. Auch aus psychiatrischer Sicht hat sich somit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise dessen Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nicht verschlechtert.

Festzuhalten ist, dass f ür eine den heutigen Diagnosemanuals entsprechende PTBS gestützt auf die Y.___ -Beurteilung keine genügenden Anhaltspunkte vor liegen . Zu Recht wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass bereits das auslösende Ereignis eines Auffahrunfalls als nicht geeignet erscheint, diese Stö rung zu verursachen. Selbst wenn man auf die Beschreibung des Ereignisses durch Dr. A.___ (Urk. 7/151/8) abstellen würde, vermag das als auslösend dargestellte Ereignis die Kriterien einer PTBS nicht zu erfüllen : Einen wenn auch eindrücklichen Auffahrunfall einem Ereignis wie Vergewaltigung, Folter oder Krieg straum a gleichzusetzen, vermag nicht zu überzeugen und wirft bei aller Not wendigkeit eines stabilen Vertrauensverhältnisses Fragen hinsichtlich der fachli chen Distanz und der Objektivität des Therapeuten auf . In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeu tisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be stellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die an derslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpreta tion entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Ok tober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I

514/06]).

Solche unerkannten Aspekte sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Unerheb lich ist, dass Dr. A.___ seine Diagnose auf die erweiterte Klassifikation der komplexen PTBS stützt, denn diese ist, wie der psychiatrische Y.___ -Gutachter festhielt, in den aktuell geltenden Diagnosesystemen noch nicht genannt. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Selbst e ine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist zudem nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität, was Dr. A.___ zu verkennen scheint. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivier ten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG) . Diesen objektiven Massstab lässt Dr. A.___ vermissen, zumal er nicht schlüssig erklärt, weshalb der Beschwerdeführerin keine rlei substantielle Arbeits tätigkeit zumutbar sei. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da ohnehin keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit nachgewiesen wurden. Es besteht weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . 5.5

Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen, womit auch das strukturierte Beweis verfahren (vgl. vorstehend E. 1.5) entfällt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ein Studium - mit sehr guten Noten; vgl. Urk. 7/99 - abzuschliessen, im Rahmen der beweisrechtlich massgeblichen Kon sistenzprüfung selbst unter Berücksichtigung der gewährten erleichterten Stu dienb edingungen ein erhebliches Gewicht zukommen würde. Denn e ntscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristi scher Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141

V 281 kann somit der Be weis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfä higkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht ge leistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.6

Die weiteren Berichte (Urk. 7/151/13-24, Urk. 3/5-6) vermögen - sei es mangels relevanter fachärztliche r Qualifikation oder mangels Erfüllung der praxisgemäs sen Anforderungen an einen Arztbericht

- an diesem Resultat nichts zu ändern. Weshalb den Beurteilungen durch den behandelnden Therapeuten Dr. A.___ im Vergleich zum Y.___ -Gutachten geringerer Beweiswert zukommt, wurde bereits dargelegt. Im Übrigen sind s owohl Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) als auch Dr. C.___ (vorstehend E. 4.3 bis 4.4) keine Fachärzte für Psychiatrie, weshalb auf ihre Beurteilung nicht entscheidwesentlich abgestellt werden kann. 5.7

Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 6.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss d er unterliegenden Beschwerdeführ erin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard