Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1966, war von Oktober 2002 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber per Ende Ok tober 2018 als Casserolière / Küchenhilfe
im Z.___ , A.___ , tätig ( Urk. 7/12 , Urk. 7/62 ) . Unter Hinweis auf eine seit Ende März 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit
meldete sich d ie Versicherte am 2 0. September 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des
Krankentaggeldversi cherers bei ( Urk. 7/8) , führte eine Eingliederungsberatung durch ( Urk. 7/27) und klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Nach d urchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 7/57 ;
Urk. 7/65 , Urk. 7/68, Urk. 7/73 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. November 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/78 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 3. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. November 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den rechtlich relevanten Sachverhalt abzu klären oder durch ein externes Gutachten abklären zu lassen. Eve ntuell sei sie zu verpflichten, ihr eine IV-Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 oben ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2019 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 8. Feb ruar 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG) . 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versi cherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind ( BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 122 V 157 E. 1d S. 162). Selbst nicht auf eigenen Untersuchun gen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (RAD) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im We sentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden m edizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2015 vom 2 7. Oktober 2015 mit Hinweisen ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin l aut Einschätzung des RAD eine Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei . Ausgehend vom Durchschnittswert der im i ndividuellen Konto (IK) für die letzten drei Jahre ausgewiesenen Einkommen als Valideneinkommen und einem gestützt auf sta tistische Werte ermittelten Invalideneinkommen er rechnete
sie einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 26 % ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Es könne nicht auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden, die angenommene 25 - 30%ige Leistungsmin derung könne nicht nachvollzogen werd en und entspreche nicht den medizini schen Erkenntnissen. In den medizinischen Akten werde eine volle Arbeitsunfä higkeit attestiert. Wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuve rlässigkeit und Schlüssigkeit v ersicherungsinterner Abklärungen best ünden , könne nicht darauf abgestellt werden . Weiter sei das Invalidenein kommen nicht sachgemäss ermittelt worden. Es sei ein leidensbedin gter Abzug von 25 % vorzunehmen ( Urk. 2 S. 3 ff. Ziff. 2) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in die sem Zusammenhang die Frage, ob der medizinische Sachverhalt genügend abge klärt wurde und ob im Rahmen der Invaliditätsbemessung beim Invalidenein kommen ein Abzug vorzunehmen ist. 3. 3.1
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
3.2
Am 2 2. Juni 2017 berichteten d ie Ärzte des B.___ , C.___ , über die Erstkonsultation der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag ( Urk. 7/8/12-15) . Sie nannten folgende Schmerzdiagnose (S. 1 Mitte): - zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits linksbetont - Differenzialdiagnose (DD) myofaszial , radikulär (insbesondere C6 links), fazettär - Medianusneuropathie bei Karpaltunnelsyndrom ( CTS ) , protrahierter postoperativer Verlauf nach CTS-Operation beidseits, CRPS
Die Ärzte führten aus , am 4. April 2017 sei eine Dekompression des Nervus
me dianus rechts und am 1 3. April 2017 eine Dekompression des Nervus
medianus links erfolgt (S. 1 Mitte, vgl. dazu Urk. 7/9/16-17). Die Schmerzen in den Fingern seien postoperativ verschwunden, nur der Bereich der Narben schmerze noch et was. Störend sei allerdings das seit der ersten Operation zunehmende Taubheits gefühl in der ganzen Hand radialseits betont und die zunehmenden elektri siere n de n Schmerzen (S. 1 unten). 3.3
Die am 1 9. Juli 2017 durchgeführte MRI-Untersuchung der HWS ergab de gene rative Veränderungen im Bereich der HWS mit maximaler Stenose auf Höhe C4/5 median und paramedian rechts. Ferner foraminale Einengungen und eine chro nische
kompressive Myelopathie auf Höhe C4/5 und C5/6 ( Urk. 7/8/20) . 3. 4
A m 2 1. August 2017 wurde im B.___ , D.___ , eine mikrochirur gische anteriore zervikale Diskektomie HWK 4/5 und HWK 5/6 mit Cage-Einlage und Arthordese mit Venture-Platte durchgeführt ( Urk. 7/9/18-20). Im Aust ritts bericht vom 2 5. August 2017 ( Urk. 7/9/3-5) führten die Ärzte aus, nach erfolg reichem Eingriff hätten sich die ausstrahlenden Schmerzen in beiden Armen zu rückgebildet. Neue neurologische Störungen hätten sich nach der Operation nicht ergeben (S. 4 Mitte). 3. 5
Am 1 2. Oktober 2017 ( Urk. 7/9/1-2) berichteten die Ärzte des B.___ , D.___ , der Verlauf sei regelrecht und erfreulich. Die brennenden Dysäs thesien sowie auch die elektrisierenden Armschmerzen hätten nach der Dekom pression des Rückenmarkes und der segmentalen Nerven wie erwartet vollständig abgenommen. Die d erzeit noch bestehende n Symptome in Form einer Hypästhe sie der distalen C6-Dermatome und einer Schulter-/Armschwäche links (vgl. S. 1 Ziff. 1) seien auf die diffuse, bereits präoperativ bestandene Myelopathie zurück zuführen. Aber auch hier sei die Prognose insgesamt günstig. Aufgrund des po sitiven Verlaufs sei der Beschwerdeführerin ans Herz gelegt worden , die berufli che Tätigkeit mög lichst rasch wieder aufzunehmen , sofern eine beschwerdeadap tierte Arbeitseinteilung in Bezug auf ihre derzeitigen Defizite möglich sei. Es werde vorgeschlagen, ab dem 2 3. Oktober 201 7 die Arbeit für zwei Wochen zu 50 %
wieder aufzunehmen , wobei möglichst keine schweren Gewicht e gehoben werden sollten. Eine graduelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit
sei bei gutem Ver lauf wünschenswert (S. 2 Mitte). 3.6
Am 2. November 201 7
( Urk. 7/32) berichteten die Ärzte des C.___ des B.___ , die Beschwerdeführerin
sei seit der Wiederaufnahme ihrer körper lich harten Arbeit zu 50 % sehr müde und klage über lumbale Rückenschmerzen und zitternde Beine (S. 2 oben ) . 3.7
Am 2 4. November 2017 ( Urk. 7/33) berichteten die Ärzte des C.___ des B.___ , die Wiederaufnahme der körperlich harten Arbeit habe zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen geführt ( S. 2 oben ). 3.8
Am 2 8. November 2017 ( Urk. 7/20/3-4) berichteten die Ärzte des B.___ ,
D.___ , anamnestisch und klinisch sei es u nter Belastung wieder zu einer Zunahme von Kribbelparästhesien und Hypästhesien in den Armen gekommen. Radiologisch zeige sich weiterhin ein regelrechter Befund (S. 2 Mitte). 3.9
In ihrem Bericht vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 7/20/1-2) nannten die Ärzte des
B.___ , D.___ , folgende (verkürzt wiedergegebene n ) Diagnosen (S. 1): - Status nach mikrochirurgischer anteriorer zervikaler Diskektomie HWK 4/5 und HWK 5/6, Cage-Einlage und Arthrodese mit Venture-Platte mit/bei - bilateraler Zervikobrachialgie des C6-Dermatoms rechtsbetont und Myelopathie, Erstmanfestation (EM) März 2017 - Status nach Dekompression des Karpaltunnels beidseits - l eichtes lumboradikuläres Schmerzsyndrom entsprechend L5 links mehr als rechts - ohne sensomotorische Ausfälle - Magnetresonanztomographie (MRT) vom 5. Dezember 2017: relative Stenose des Rezessus von L5 links bei breitbasiger
Diskusprotrusion des Segments L4/5
Die Ärzte füh rten aus, am 5. Dezember 2017 sei
eine MRT-Diagnostik der H WS und LWS durchgeführt worden. Auf Höhe der H WS seien die postoperative n Be funde als regelrecht zu bezeichnen. Eine
residuelle Nervenwurzelkompression sei nicht ersichtlich und das Myelopathie-Signa l sei im Verg le ich zur präoperativen Situation rückläufig. Hier könne die Situation nicht verbessert werden. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin zuletzt auch angegebenen leichtgradigen Lum boradi kulopathie linksbetont und L5 gä be es ein mögliches Korrelat bei rezessaler Stenose durch eine breitbasige
Diskusprotrusion von LWK
4/ 5. In Anbetracht der klinisch-radiologischen Befunde werde eine periradikuläre Infiltrationsbehand lung der Nervenwurzel L5 angeboten . Operative Massnahmen seien derzeit nicht vorgesehen ( S. 2 Mitte). 3.1 0
In ihrem Bericht vom 1 3. April 20 18
( Urk. 7/45)
führten di e Ärzte des C.___ des B.___ aus, i m Vordergru nd stünden die Schulter-Na cken- Hinterkopfschmerzen , die durch die Arbeit an der Spülmaschine, wo die Beschwerdeführerin die Arme ständig hoch und runter bewegen müsse, aufrecht erhalten würden (S. 2 Mitte). Als Diagnosen nannten sie ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits linksbetont sowie einen Verdacht auf ein lumboradi kuläres Schmerzsyndrom linksbetont (S. 1). 3 .1 1
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 7. Mai 2018 ( Urk. 7/50), die Beschwerdeführerin stehe seit August 2017
in seiner Behandlung ( Ziff. 1.1) . Sie leide seit Jahren an einem chronischen zervikobrachi alen Schmerzsyndrom ( Ziff. 2.1). Vom 3 1. März bis 2 2. Oktober 2017 sei sie voll arbeitsunfähig gewesen, seit 2 3. Oktober 2017 bestehe eine 50 %ige Arbeitsunfä higkeit. Diese werde vom B.___ attestiert ( Ziff. 1.3), wo die Beschwerdeführerin regelmässig untersucht werde ( Ziff. 2.4). Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei sie im Arbeitsplan zwei Tage pro Woche eingetragen für Rüstarbeiten und kalte Küche, was funktioniere. Den Rest der Woche werde sie aber immer noch in der Küche eingesetzt, wo sie körperlich strenge Arbeiten verrichten müsse wie etwa schwere Pfannen heben , was sie nicht mehr machen könne . Seit sie wieder zu 50 % arbeite, gehe es ihr schlecht ( Ziff. 2.2, Ziff. 3.1-3 ) . Die bisher ige Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar ( Ziff. 4.1). Wie der Case Manager (des Krankentaggeldver sicherers) schon einmal vorgeschlagen habe, dürfte die Beschwerdeführerin nur für leichte Arbeiten eingesetzt werden ( Ziff. 5). 3.12
Nachdem er am 2 0. März 2018 eine Aktualisierung der medizinischen Berichts lage gefordert hatte (vgl. Urk. 7/56 S. 4 oben), verfasste RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , am 2 9. Mai 2018 eine Stellungnahme ( Urk. 7/56 S. 4-6). In seiner versicherungsme dizinischen Beurteilung (S. 5 f.) führte er aus, als Gesundheitsschaden ausgewie sen sei ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom , welches offensichtlich mittler weile auf niedrigem Niveau mit erhebli chen Restbeschwerden stabil sei . Zusätz lich sei nunmehr ein die LWS betreffender Gesundheitsschaden ausgewiesen i m Sinne eines Verdachts auf ein
lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit den Befun den gemäss MRI vom 5. Dezember 201 7. Auch dieser Gesundheitsschaden sei of fenbar stabil. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübte n Täti gkeit seien die An gaben von Dr. E.___ nachvollziehbar, da es sich um eine körperlich mittelschwere bis gelegentlich schwere Tätigkeit handle, die eigentlich nicht mehr zumutbar sei. Für eine optimal angepasste Tätigkeit seien
keine wirklich konkre ten Angaben aktenkundig . Doch angesicht s des Betroffenseins der obe ren und unteren Extremitäten beziehungsweise der HWS und LWS müsse davon ausge gan gen werden, dass auch für eine solche Tätigkeit keine uneingeschränkte Ar beitsfähigkeit mö glich wäre, sondern überwiegend wahrscheinlich wohl eine Leistungsminderung
von 25-30 % bestehe. Diese Beurteilung gelte ab 2 3. Oktober 201 7. O ptimal behinderungsangepasst sei eine Arbeit , die körperlich leicht
und wechselbelastend sei, die kein Heben und Tragen von Lasten über fünf bis sechs Kilogramm und kein häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornübergebeugter Haltung sowie Arbeiten über Kopf oder in anderweitigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule erfordere (S. 5 unten, S. 6 oben ) . 3.13
Am 1. Juni 2018 ( Urk. 7/54) berichtete
Dr. med. G.___ , Oberarzt des C.___ des B.___ , die Beschwerdeführ erin stehe etwa alle ein bis zwei Wochen bei ihnen in Behandlung ( Ziff. 1.2) . Aktuell würden vor allem my ofasziale Symptome im Bereich des Nackens und Schultergürtels mittels Trigger punktinfiltrationen behandelt ( Ziff. 2.2). Klinisch fänden sich ausgeprägte my ofasziale Befunde im HWS
- und Schulterbereich im Sinne v on Triggerpunkten sowie eine eingeschränkte Mobilität der HWS und der LWS mit
druckdolenten
Fazettengelenken ,
d es We i teren Fühlminderungen der oberen Extremitäten beid seits, welche sowohl auf das Karpaltunnelsyndrom als auch auf die multietageren degenerativen Veränderungen der HWS rückführbar s eien. Ferner bestehe eine dokume ntierte residuelle zerv ikale Myelopathie auf Höhe C5/6 (MRI HWS vom 5. Dezember 2017; Ziff. 2.4). Im R a h men der zervikalen Operationen und der Myelopathie sowie des CTS bestü nden sicherlich gewisse neurologische Ein schränkungen im Bereich der oberen Extremitäten (Fühl- und Kraftminderung) sowie eine ras c h ere Ermüdbarkeit ( Ziff. 3.4). Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit gäben sie keine ab ( Ziff. 4.1-5). 3.1 4
In seinem Bericht vom 2 1. September 20 18
( Urk. 7/72) zu Handen des Rechtsver treters der Beschwerdeführerin führte Dr. G.___ aus, als Schmerztherapeu ten nähmen sie grunds ätzlich keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor , da chro nischer Schmerz ein zutiefst subjektives Empfinden sei und zwischen Schmerzin tensität und Funktionalität nicht selten eine grosse Diskrepanz bestehe.
Als wo möglich hand fe sten Befund liesse sich di e zervikale Myelopathie, das hei sse eine Schädigung des Rückenmarks im Halsbereich, anführen, welche wohl einen Grossteil der Schmerzen, Se nsibilitäts- und Krafteinbussen der oberen Extremi täten erklären könne, und die als nicht reversibel zu erachten sei. Für eine exakte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit müsse jedoch eine arbeitsmed izinische Beur teilung erfol ge n ( Ziff. 2) . Für körperlich strenge Arbeit vor allem mit den Arme n, das Heben schwerer Lasten und Überkopfarbeiten bestünden zweifellos Ein schränkungen ( Ziff. 3). 3.1 5
RAD-Arzt Dr. F.___ führte in seiner Stellungnahme vom 8. November 2018 ( Urk. 7/77 S. 3-4) aus ,
der neuste Bericht von Dr. G.___ enthalte lediglich die bereits bekannten Diagnosen inklusive der chronologisch geordneten Diag nostik und Therapie. Die gemachten Angaben zur Leistungsfähigkeit korrelierten hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ganz klar mit seinen Ausführungen in der letzten RAD-Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.12 ). Für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit sei angesichts der Tatsache, dass in der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit
von 50 % erbracht werde, medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich zwar nicht von einer un einge schränkte n , aber eine r etwas höhere n
Arbeitsfähigk eit au s zugehen bei einer anzunehmend en Leistungsminderung von 25-30 % .
3.1 6
In eine r E -M ail an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 2 8. Novem ber 2018 ( Urk. 3/2) führte Dr. E.___ aus, die Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe sei nicht mehr gegeben. Da die Beschwerdeführerin nicht ein mal m ehr ihren Haus halt selber führen könne , gä be es keine angepasste Tätigkeit ( Urk. 3/2) . 3.1 7
Mit E -M ail vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 3/3) antwortete Dr. med. H.___ , B.___ , D.___ , dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, sie betreue die Beschwerdeführerin seit Kurzem von neurolo gisch/ schlafme - dizinischer Seite. Da die Diagnostik noch n icht abgeschlossen sei und die bisherigen Konsultationen nicht im Hinblick auf arbeitsrelevante Befunde stattgefunden hätten, könne die Frage nach der Arbeitsfähigkeit derzeit nicht ab schliessend beantwortet werden . 4. 4.1
Ausweislich der medizinischen Akten leidet die Beschwerdeführerin an einem zervikobrachialen Schmerzsyndrom (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.10). Ein im Dezember 2017 von den Neurochirurgen des B.___ noch diagnostiziertes leichtes lumboradikuläres Schmerzsyndrom (vorstehend E. 3.9) wurde im Bericht der Ärzte des C.___ des B.___ vom April 2018 (vorstehend E. 3.10) lediglich noch im Sinne einer Verdachtsdiagnose genannt. Die Behandlung kon zentrierte sich dementsprechend vor allem auf myofasziale Symptome im Ber e i ch des Nackens und Schultergürtel s (vgl. vor s tehend E. 3.13).
Im April 2017 unterzog sich die Beschwerdeführerin
eine r beidseitige n CTS-Operation (vorstehend E. 3.2) und b ei einschlägiger HWS-Bildgebung (vgl. vorstehend E. 3.3) wurde am 2 1. Au gust 2017 eine Dekompression des Rückenmarks und der segmentalen Nerven durchgeführt (vorstehend E. 3.4-5). Im Oktober 2017 berichteten die Neurochi rurgen des B.___ von einem regelrechten und erfreulichen Verlauf und dass die brennenden Dysästhesien sowie auch die elektrisierenden Armschmerzen voll ständig zurückgegangen seien. Die noch bestehenden Symptome in Form einer Hypästhesie der distalen C6-Dermatome und einer Schulter-/Armschwäche links führten sie auf die diffuse, bereits präoperativ bestanden e Myelopa th ie zurück (vorstehend E. 3.5). 4.2
Am 2 3. Oktober 2017 nahm die Beschwerdeführerin auf Empfehlung der Neuro chirurgen des B.___ ( vgl. vorstehend E. 3.5) ihre Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % wieder auf, klagte in der Folge jedoch über eine deutliche Schmerzzunahme, eine Zunahme von Kribbelparästhesien und Hypästhesien in den Armen sowie lumbale Rückenschmerzen (vgl. vorstehend E. 3.6-8). Den Akten ist zu entneh men, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Arbeitsort trotz Anpassungsbemühungen seitens des Arbeitgebers (vgl. Urk. 7/27/4-5) letzt lich nicht so angepasst werden konnte, dass sie de m Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin Rechnung trug , wobei die Beschwerdeführerin
– entgegen der Empfehlung der Neurochirurgen des B.___
(vgl. vorstehend E. 3.5) –
teilweise ins besondere auch schwer heben
musst e
(vgl. vorstehend E. 3.11). Dementsprechend bezeichnete RAD-Arzt Dr. F.___ die bisherige Tätigkeit als (eigentlich)
nicht mehr zumutbar (vorstehend E. 3.12). Dies ist unstrittig und d avon ist auszugehen. 4.3
Als optimal leidensangepasst bezeichnete der RAD-Arzt eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit , welche kein Heben und Tragen von Lasten über fünf bis sechs Kilogramm erfordert und welche keine Notwendigkeit beinhaltet , sich häufig bücken oder länger in vornübergebeugter Haltung stehen sowie Arbeiten über Kopf oder in anderweitigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule verrichten zu müssen (vorstehend E. 3.12) .
Das vom RAD-Arzt formulierte Belastungsprofil trägt dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit im Vordergrund ste hender zervikobrachialer Problematik in nachvollziehbarer Weise Rechnung. Es steht sodann auch im Einklang mit der Beurteilung durch Dr. E.___ , wonach die Beschwerdeführerin nur für leichte Arbeiten eingesetzt werden dürf t e (vorstehend E. 3.11), sowie der Beurteilung durch Dr. G.___ , wonach für körperlich strenge Arbeit vor allem mit den Armen, das Heben schwerer Lasten und Über kopfarbeiten Einschränkungen bestünden (vorstehend E. 3.14; vgl. auch vorste hend E. 3.15 ) .
In Bezug auf eine entsprechende leidensangepasste Tätigkeit erachtete RAD-Arzt Dr. F.___
eine 25-30%igen Einschränkung der Leistungs- bezi eh ungsweise Ar beitsfä higkeit al s überwiegend wahrscheinlich (vorstehend E. 3.12, E. 3.15).
Strit tig und im Folgenden zu prüfen ist, ob auf diese Beurteilung abgestellt werden kann. 4.4
Vorliegend führte der RAD-Arzt zwar keine eigene Untersuchung durch. I hm standen aber sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung.
Dabei sind i nsbe sondere in den Berichten der Neurochirurgen des B.___ ( Urk. 7/9/1-2 und Urk. 7/20/1-2, vgl. vorstehend E. 3.5 un d E. 3.9) sowie den Berichten von Dr. G.___ vom C.___ des B.___ ( Urk. 7/54 und Urk. 7/72, vgl. vorstehend E. 3.13-14) die im Verlauf
berichteten Beschwerden und erhobe nen Befunde ausführlich dokumentiert. Aus den medizinischen Akten ergab sich damit ein lückenloser Befund, womit die Durchführung einer eigenen Untersu c hung in den Hintergrund rückte und der medizinische Sachverhalt insofern fest stand. Die vom RAD-Arzt vorgenommene Beurteilung im Hinblick auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist sodann nach vollziehbar und schlüssig. So leuchtet ein, dass der Beschwerdeführerin eine an gepasste Tätigkeit zwar nicht in einem vollen Pensum, aber doch zu etwas mehr als 50 %
zumutbar ist , nachdem sie zuletzt gar ihrer bisherigen , nicht optimal angepassten Tätigkeit in einem entsprechenden Pensum
nachgegangen war . Ge stützt wird diese Annahme durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin
Dr. E.___ gegenüber angab,
die ihr im Rahmen der Anpassungsbemühungen vom Arbeitgeber zugeteilten Rüstarbeiten und die Arbeit in der kalten Küche - mithin leichte Arbeiten – hätten «funktioniert» (vgl. vorstehend E. 3.11). Dass die Be schwerdeführerin die bisherige Stelle letztlich nicht (mehr) in einem 50 % -Pen sum ausüben konnte und diese verlor , lag überwiegend wahrscheinlich am Um stand, dass sie nicht durchgehend mit leichten Arbeiten betraut werden und im mer wieder auch körperlich strenge Arbeiten verrichten musste , was zu Schmerz exazerbationen führte (vgl. etwa Urk. 7/47) . Vor diesem Hintergrund vermag die vom RAD-Arzt gezogene Schlu ssfolg erung im Sinne einer 70-75%igen Arbeits fähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten zu überzeugen. Dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die von den Neurochirurgen des B.___ im Dezember 201 7 beschrie bene Befundlage mit einem regelrechten postoperativen Befund ohne ersichtliche Nervenwur ze lkompression und mit rückläufigem Myelopathie-Signal (vorstehend E. 3.9). 4.5
A bgesehen vom RAD-Arzt äussert sich nur Dr. E.___ zur Frage nach der Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei er eine solche zuletzt als nicht gegeben bezeich nete (vgl. vorstehend E. 3.16). Dr. E.___ begründete die sei nes Erachtens vollständig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch für leidensange passte Tätigkeiten damit, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal mehr ihren Haushalt führen könne, womit es gar keine adaptierten Tätigkeiten gebe. Dieser Rückkehrschluss erweist sich indes als nicht nachvollziehbar und unbehelflich , nachdem sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin , zumindest als sie noch nicht (wieder) zu 50 % in ihrer angestammten, nicht leidensangepassten
Tätigkeit gearbeitet hat, eigenen Angaben zufolge ihren Haushalt führen konnte (vgl. Urk. 7/8/15 oben, Urk. 7/9/11 Mitte).
Dass die behandelnden Ärzte des B.___ auch auf entsprechende Nachfrage hin keine (abschliessende) Antwort auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit geben konnten (vgl. vorstehend E. 3.13-14, E. 3.17), steht einem Abstellen auf die R AD-Stellungnahme schliesslich nicht entgegen, zumal Dr. G.___ unter Verweis auf seine Funktion als Schmerztherapeut in nachvollziehbarer Weise von der Ab gabe einer Einschätzung absah (vorstehend E. 3.14). 4.6
Nach dem Gesagten erweist sich die RAD-Stellungnahme als beweiswertig und es bestehen vor dem Hintergrund der übrigen medizinischen Berichte keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen . G estützt auf die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. F.___ ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Cassero lière /Küchenhilfe nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer leidensangepassten Tätig keit aber eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 70 % besteht. Von den bes chwer deweise beantragten weiteren Abklärungen ist daher abzusehen, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.
A nzumerken bleibt , d ass selbst wenn in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 60 % ausgegangen würde, kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultierte, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 5. 5.1
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 50'630.80 wurde beschwerdeweise nicht (mehr; anders noch in Urk. 7/73 S. 3 oben) als zu tief gerügt und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, zumal das von der Be schwerdeführerin im Vorbescheidverfahren (noch) geltend gemachte Validenein kommen
von Fr. 52'154.-- nur unwesentlich höher ist und sich nicht auf das Ergebnis aus wirkt . 5.2
Nicht gerügt und zu beanstanden ist sodann auch das von der Beschwerdegeg nerin gestützt auf die vom Bundesa mt für Statistik herausgegebene
Schweizeri sche
Lohnstrukturerhebung ( LSE ) ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 37‘655.10 für ein 70%-Pensum, w elchem die Beschwerdegegnerin zu Recht das Kompetenzniveau 1 ( einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) zugrunde legte. 5.3
Bei der Invaliditätsbemessung wurde einzig der nicht vorgenommene Abzug vom Invalideneinkommen gerügt. Die Beschwerdegegnerin stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, ein leidensbedingter Abzug sei nicht gerechtfertigt, da die reduzierte Leistungsfähigkeit bereits berücksichtigt worden sei ( Urk. 2 S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, angesichts der einzelnen Wertungselemente (Alter, mangelnde Ausbildung, stark reduzierte Leistungsfä higkeit) sei ein Abzug von 25 % angemessen ( Urk. 1 S. 5 unten). 5.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). 5 .5
Die Beschwerdeführerin machte einen Abzug aufgrund einer stark verminderten Leistungsfähigkeit geltend. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin festzu halten, dass
die red uzierte Leistungsfähigkeit in der RAD-Beurteilung der medi zinischen Arbeitsfähigkeit Berücksichtigung fand, war es doch gerade die Leis tungsfähigkeit, die der RAD-Arzt als zu 25-30 % eingeschränkt beurteilte und weshalb letztlich von einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Eine doppelte Anrechnung dieses Gesichtspunkts ist nicht zulässig. 5.6
Soweit die Beschwerdeführerin das fortgeschrittene Alter als Berechtigung für einen Ab zug anführte, ist festzuhalten, dass sich insbesondere im Bereich von Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichen en Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt alters unabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. Au gust 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) und es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, weshalb dies im konkreten Einzelfall unzutreffend sein soll. 5.7
Inwiefern die geltend gemachte fehlende Berufsbildung eine n Abzug vom Lohn für Hilfsarbeiten zu begründen vermöchte, ist ebenfalls nicht ersichtlich und auch beschwerdeweise nicht näher erläutert worden. 5.8
Nicht geltend gemacht aber dennoch z u prüfen ist
schliesslich , ob die im Belas tungs profil formulierten Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug
recht fertigen.
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/201 5 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).
Der Tab ellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfas s t rechtsprechungsgemäss
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb der Umstand allein, dass der Beschwerdeführerin nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusä tzlichen leidensbedingten Abzug ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Die weiteren vom RAD-Arzt formulierten Restriktionen (Wechselbelastung, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 6 Kilogramm, kein häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornübergebeugter Haltung, keine Arbeiten über Kopf oder in anderweitigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule) sind sodann nicht derart, dass auch in Bezug auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Ve rweis ungstätigkeiten auszugehen ist. Umstände, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind , sind nicht auszumachen .
Wei tere abzugsrelevante Umstände sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht von einem Abzug vom verwendeten Tabellenlohn abgesehen. 5.9
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.--
anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1966, war von Oktober 2002 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber per Ende Ok tober 2018 als Casserolière / Küchenhilfe
im Z.___ , A.___ , tätig ( Urk. 7/12 , Urk. 7/62 ) . Unter Hinweis auf eine seit Ende März 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit
meldete sich d ie Versicherte am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG) .
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versi cherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind ( BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 122 V 157 E. 1d S. 162). Selbst nicht auf eigenen Untersuchun gen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (RAD) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im We sentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden m edizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2015 vom 2 7. Oktober 2015 mit Hinweisen ). 2.
E. 2 1. November 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den rechtlich relevanten Sachverhalt abzu klären oder durch ein externes Gutachten abklären zu lassen. Eve ntuell sei sie zu verpflichten, ihr eine IV-Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 oben ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2019 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin l aut Einschätzung des RAD eine Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei . Ausgehend vom Durchschnittswert der im i ndividuellen Konto (IK) für die letzten drei Jahre ausgewiesenen Einkommen als Valideneinkommen und einem gestützt auf sta tistische Werte ermittelten Invalideneinkommen er rechnete
sie einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 26 % ( Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Es könne nicht auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden, die angenommene 25 - 30%ige Leistungsmin derung könne nicht nachvollzogen werd en und entspreche nicht den medizini schen Erkenntnissen. In den medizinischen Akten werde eine volle Arbeitsunfä higkeit attestiert. Wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuve rlässigkeit und Schlüssigkeit v ersicherungsinterner Abklärungen best ünden , könne nicht darauf abgestellt werden . Weiter sei das Invalidenein kommen nicht sachgemäss ermittelt worden. Es sei ein leidensbedin gter Abzug von 25 % vorzunehmen ( Urk. 2 S. 3 ff. Ziff. 2) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in die sem Zusammenhang die Frage, ob der medizinische Sachverhalt genügend abge klärt wurde und ob im Rahmen der Invaliditätsbemessung beim Invalidenein kommen ein Abzug vorzunehmen ist. 3. 3.1
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
3.2
Am 2 2. Juni 2017 berichteten d ie Ärzte des B.___ , C.___ , über die Erstkonsultation der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag ( Urk. 7/8/12-15) . Sie nannten folgende Schmerzdiagnose (S. 1 Mitte): - zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits linksbetont - Differenzialdiagnose (DD) myofaszial , radikulär (insbesondere C6 links), fazettär - Medianusneuropathie bei Karpaltunnelsyndrom ( CTS ) , protrahierter postoperativer Verlauf nach CTS-Operation beidseits, CRPS
Die Ärzte führten aus , am 4. April 2017 sei eine Dekompression des Nervus
me dianus rechts und am 1 3. April 2017 eine Dekompression des Nervus
medianus links erfolgt (S. 1 Mitte, vgl. dazu Urk. 7/9/16-17). Die Schmerzen in den Fingern seien postoperativ verschwunden, nur der Bereich der Narben schmerze noch et was. Störend sei allerdings das seit der ersten Operation zunehmende Taubheits gefühl in der ganzen Hand radialseits betont und die zunehmenden elektri siere n de n Schmerzen (S. 1 unten). 3.3
Die am 1 9. Juli 2017 durchgeführte MRI-Untersuchung der HWS ergab de gene rative Veränderungen im Bereich der HWS mit maximaler Stenose auf Höhe C4/5 median und paramedian rechts. Ferner foraminale Einengungen und eine chro nische
kompressive Myelopathie auf Höhe C4/5 und C5/6 ( Urk. 7/8/20) . 3. 4
A m 2 1. August 2017 wurde im B.___ , D.___ , eine mikrochirur gische anteriore zervikale Diskektomie HWK 4/5 und HWK 5/6 mit Cage-Einlage und Arthordese mit Venture-Platte durchgeführt ( Urk. 7/9/18-20). Im Aust ritts bericht vom 2 5. August 2017 ( Urk. 7/9/3-5) führten die Ärzte aus, nach erfolg reichem Eingriff hätten sich die ausstrahlenden Schmerzen in beiden Armen zu rückgebildet. Neue neurologische Störungen hätten sich nach der Operation nicht ergeben (S. 4 Mitte). 3. 5
Am 1 2. Oktober 2017 ( Urk. 7/9/1-2) berichteten die Ärzte des B.___ , D.___ , der Verlauf sei regelrecht und erfreulich. Die brennenden Dysäs thesien sowie auch die elektrisierenden Armschmerzen hätten nach der Dekom pression des Rückenmarkes und der segmentalen Nerven wie erwartet vollständig abgenommen. Die d erzeit noch bestehende n Symptome in Form einer Hypästhe sie der distalen C6-Dermatome und einer Schulter-/Armschwäche links (vgl. S. 1 Ziff. 1) seien auf die diffuse, bereits präoperativ bestandene Myelopathie zurück zuführen. Aber auch hier sei die Prognose insgesamt günstig. Aufgrund des po sitiven Verlaufs sei der Beschwerdeführerin ans Herz gelegt worden , die berufli che Tätigkeit mög lichst rasch wieder aufzunehmen , sofern eine beschwerdeadap tierte Arbeitseinteilung in Bezug auf ihre derzeitigen Defizite möglich sei. Es werde vorgeschlagen, ab dem 2 3. Oktober 201 7 die Arbeit für zwei Wochen zu 50 %
wieder aufzunehmen , wobei möglichst keine schweren Gewicht e gehoben werden sollten. Eine graduelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit
sei bei gutem Ver lauf wünschenswert (S. 2 Mitte). 3.6
Am 2. November 201 7
( Urk. 7/32) berichteten die Ärzte des C.___ des B.___ , die Beschwerdeführerin
sei seit der Wiederaufnahme ihrer körper lich harten Arbeit zu 50 % sehr müde und klage über lumbale Rückenschmerzen und zitternde Beine (S. 2 oben ) . 3.7
Am 2 4. November 2017 ( Urk. 7/33) berichteten die Ärzte des C.___ des B.___ , die Wiederaufnahme der körperlich harten Arbeit habe zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen geführt ( S. 2 oben ). 3.8
Am 2 8. November 2017 ( Urk. 7/20/3-4) berichteten die Ärzte des B.___ ,
D.___ , anamnestisch und klinisch sei es u nter Belastung wieder zu einer Zunahme von Kribbelparästhesien und Hypästhesien in den Armen gekommen. Radiologisch zeige sich weiterhin ein regelrechter Befund (S. 2 Mitte). 3.9
In ihrem Bericht vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 7/20/1-2) nannten die Ärzte des
B.___ , D.___ , folgende (verkürzt wiedergegebene n ) Diagnosen (S. 1): - Status nach mikrochirurgischer anteriorer zervikaler Diskektomie HWK 4/5 und HWK 5/6, Cage-Einlage und Arthrodese mit Venture-Platte mit/bei - bilateraler Zervikobrachialgie des C6-Dermatoms rechtsbetont und Myelopathie, Erstmanfestation (EM) März 2017 - Status nach Dekompression des Karpaltunnels beidseits - l eichtes lumboradikuläres Schmerzsyndrom entsprechend L5 links mehr als rechts - ohne sensomotorische Ausfälle - Magnetresonanztomographie (MRT) vom 5. Dezember 2017: relative Stenose des Rezessus von L5 links bei breitbasiger
Diskusprotrusion des Segments L4/5
Die Ärzte füh rten aus, am 5. Dezember 2017 sei
eine MRT-Diagnostik der H WS und LWS durchgeführt worden. Auf Höhe der H WS seien die postoperative n Be funde als regelrecht zu bezeichnen. Eine
residuelle Nervenwurzelkompression sei nicht ersichtlich und das Myelopathie-Signa l sei im Verg le ich zur präoperativen Situation rückläufig. Hier könne die Situation nicht verbessert werden. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin zuletzt auch angegebenen leichtgradigen Lum boradi kulopathie linksbetont und L5 gä be es ein mögliches Korrelat bei rezessaler Stenose durch eine breitbasige
Diskusprotrusion von LWK
4/ 5. In Anbetracht der klinisch-radiologischen Befunde werde eine periradikuläre Infiltrationsbehand lung der Nervenwurzel L5 angeboten . Operative Massnahmen seien derzeit nicht vorgesehen ( S. 2 Mitte). 3.1 0
In ihrem Bericht vom 1 3. April 20 18
( Urk. 7/45)
führten di e Ärzte des C.___ des B.___ aus, i m Vordergru nd stünden die Schulter-Na cken- Hinterkopfschmerzen , die durch die Arbeit an der Spülmaschine, wo die Beschwerdeführerin die Arme ständig hoch und runter bewegen müsse, aufrecht erhalten würden (S. 2 Mitte). Als Diagnosen nannten sie ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits linksbetont sowie einen Verdacht auf ein lumboradi kuläres Schmerzsyndrom linksbetont (S. 1). 3 .1 1
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 7. Mai 2018 ( Urk. 7/50), die Beschwerdeführerin stehe seit August 2017
in seiner Behandlung ( Ziff. 1.1) . Sie leide seit Jahren an einem chronischen zervikobrachi alen Schmerzsyndrom ( Ziff. 2.1). Vom 3 1. März bis 2 2. Oktober 2017 sei sie voll arbeitsunfähig gewesen, seit 2 3. Oktober 2017 bestehe eine 50 %ige Arbeitsunfä higkeit. Diese werde vom B.___ attestiert ( Ziff. 1.3), wo die Beschwerdeführerin regelmässig untersucht werde ( Ziff. 2.4). Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei sie im Arbeitsplan zwei Tage pro Woche eingetragen für Rüstarbeiten und kalte Küche, was funktioniere. Den Rest der Woche werde sie aber immer noch in der Küche eingesetzt, wo sie körperlich strenge Arbeiten verrichten müsse wie etwa schwere Pfannen heben , was sie nicht mehr machen könne . Seit sie wieder zu 50 % arbeite, gehe es ihr schlecht ( Ziff. 2.2, Ziff. 3.1-3 ) . Die bisher ige Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar ( Ziff. 4.1). Wie der Case Manager (des Krankentaggeldver sicherers) schon einmal vorgeschlagen habe, dürfte die Beschwerdeführerin nur für leichte Arbeiten eingesetzt werden ( Ziff. 5). 3.12
Nachdem er am 2 0. März 2018 eine Aktualisierung der medizinischen Berichts lage gefordert hatte (vgl. Urk. 7/56 S. 4 oben), verfasste RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , am 2 9. Mai 2018 eine Stellungnahme ( Urk. 7/56 S. 4-6). In seiner versicherungsme dizinischen Beurteilung (S. 5 f.) führte er aus, als Gesundheitsschaden ausgewie sen sei ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom , welches offensichtlich mittler weile auf niedrigem Niveau mit erhebli chen Restbeschwerden stabil sei . Zusätz lich sei nunmehr ein die LWS betreffender Gesundheitsschaden ausgewiesen i m Sinne eines Verdachts auf ein
lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit den Befun den gemäss MRI vom 5. Dezember 201 7. Auch dieser Gesundheitsschaden sei of fenbar stabil. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübte n Täti gkeit seien die An gaben von Dr. E.___ nachvollziehbar, da es sich um eine körperlich mittelschwere bis gelegentlich schwere Tätigkeit handle, die eigentlich nicht mehr zumutbar sei. Für eine optimal angepasste Tätigkeit seien
keine wirklich konkre ten Angaben aktenkundig . Doch angesicht s des Betroffenseins der obe ren und unteren Extremitäten beziehungsweise der HWS und LWS müsse davon ausge gan gen werden, dass auch für eine solche Tätigkeit keine uneingeschränkte Ar beitsfähigkeit mö glich wäre, sondern überwiegend wahrscheinlich wohl eine Leistungsminderung
von 25-30 % bestehe. Diese Beurteilung gelte ab 2 3. Oktober 201 7. O ptimal behinderungsangepasst sei eine Arbeit , die körperlich leicht
und wechselbelastend sei, die kein Heben und Tragen von Lasten über fünf bis sechs Kilogramm und kein häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornübergebeugter Haltung sowie Arbeiten über Kopf oder in anderweitigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule erfordere (S. 5 unten, S. 6 oben ) . 3.13
Am 1. Juni 2018 ( Urk. 7/54) berichtete
Dr. med. G.___ , Oberarzt des C.___ des B.___ , die Beschwerdeführ erin stehe etwa alle ein bis zwei Wochen bei ihnen in Behandlung ( Ziff. 1.2) . Aktuell würden vor allem my ofasziale Symptome im Bereich des Nackens und Schultergürtels mittels Trigger punktinfiltrationen behandelt ( Ziff. 2.2). Klinisch fänden sich ausgeprägte my ofasziale Befunde im HWS
- und Schulterbereich im Sinne v on Triggerpunkten sowie eine eingeschränkte Mobilität der HWS und der LWS mit
druckdolenten
Fazettengelenken ,
d es We i teren Fühlminderungen der oberen Extremitäten beid seits, welche sowohl auf das Karpaltunnelsyndrom als auch auf die multietageren degenerativen Veränderungen der HWS rückführbar s eien. Ferner bestehe eine dokume ntierte residuelle zerv ikale Myelopathie auf Höhe C5/6 (MRI HWS vom 5. Dezember 2017; Ziff. 2.4). Im R a h men der zervikalen Operationen und der Myelopathie sowie des CTS bestü nden sicherlich gewisse neurologische Ein schränkungen im Bereich der oberen Extremitäten (Fühl- und Kraftminderung) sowie eine ras c h ere Ermüdbarkeit ( Ziff. 3.4). Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit gäben sie keine ab ( Ziff. 4.1-5). 3.1 4
In seinem Bericht vom 2 1. September 20 18
( Urk. 7/72) zu Handen des Rechtsver treters der Beschwerdeführerin führte Dr. G.___ aus, als Schmerztherapeu ten nähmen sie grunds ätzlich keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor , da chro nischer Schmerz ein zutiefst subjektives Empfinden sei und zwischen Schmerzin tensität und Funktionalität nicht selten eine grosse Diskrepanz bestehe.
Als wo möglich hand fe sten Befund liesse sich di e zervikale Myelopathie, das hei sse eine Schädigung des Rückenmarks im Halsbereich, anführen, welche wohl einen Grossteil der Schmerzen, Se nsibilitäts- und Krafteinbussen der oberen Extremi täten erklären könne, und die als nicht reversibel zu erachten sei. Für eine exakte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit müsse jedoch eine arbeitsmed izinische Beur teilung erfol ge n ( Ziff. 2) . Für körperlich strenge Arbeit vor allem mit den Arme n, das Heben schwerer Lasten und Überkopfarbeiten bestünden zweifellos Ein schränkungen ( Ziff. 3). 3.1 5
RAD-Arzt Dr. F.___ führte in seiner Stellungnahme vom 8. November 2018 ( Urk. 7/77 S. 3-4) aus ,
der neuste Bericht von Dr. G.___ enthalte lediglich die bereits bekannten Diagnosen inklusive der chronologisch geordneten Diag nostik und Therapie. Die gemachten Angaben zur Leistungsfähigkeit korrelierten hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ganz klar mit seinen Ausführungen in der letzten RAD-Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.12 ). Für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit sei angesichts der Tatsache, dass in der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit
von 50 % erbracht werde, medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich zwar nicht von einer un einge schränkte n , aber eine r etwas höhere n
Arbeitsfähigk eit au s zugehen bei einer anzunehmend en Leistungsminderung von 25-30 % .
3.1 6
In eine r E -M ail an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 2 8. Novem ber 2018 ( Urk. 3/2) führte Dr. E.___ aus, die Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe sei nicht mehr gegeben. Da die Beschwerdeführerin nicht ein mal m ehr ihren Haus halt selber führen könne , gä be es keine angepasste Tätigkeit ( Urk. 3/2) . 3.1 7
Mit E -M ail vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 3/3) antwortete Dr. med. H.___ , B.___ , D.___ , dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, sie betreue die Beschwerdeführerin seit Kurzem von neurolo gisch/ schlafme - dizinischer Seite. Da die Diagnostik noch n icht abgeschlossen sei und die bisherigen Konsultationen nicht im Hinblick auf arbeitsrelevante Befunde stattgefunden hätten, könne die Frage nach der Arbeitsfähigkeit derzeit nicht ab schliessend beantwortet werden . 4. 4.1
Ausweislich der medizinischen Akten leidet die Beschwerdeführerin an einem zervikobrachialen Schmerzsyndrom (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.10). Ein im Dezember 2017 von den Neurochirurgen des B.___ noch diagnostiziertes leichtes lumboradikuläres Schmerzsyndrom (vorstehend E. 3.9) wurde im Bericht der Ärzte des C.___ des B.___ vom April 2018 (vorstehend E. 3.10) lediglich noch im Sinne einer Verdachtsdiagnose genannt. Die Behandlung kon zentrierte sich dementsprechend vor allem auf myofasziale Symptome im Ber e i ch des Nackens und Schultergürtel s (vgl. vor s tehend E. 3.13).
Im April 2017 unterzog sich die Beschwerdeführerin
eine r beidseitige n CTS-Operation (vorstehend E. 3.2) und b ei einschlägiger HWS-Bildgebung (vgl. vorstehend E. 3.3) wurde am 2 1. Au gust 2017 eine Dekompression des Rückenmarks und der segmentalen Nerven durchgeführt (vorstehend E. 3.4-5). Im Oktober 2017 berichteten die Neurochi rurgen des B.___ von einem regelrechten und erfreulichen Verlauf und dass die brennenden Dysästhesien sowie auch die elektrisierenden Armschmerzen voll ständig zurückgegangen seien. Die noch bestehenden Symptome in Form einer Hypästhesie der distalen C6-Dermatome und einer Schulter-/Armschwäche links führten sie auf die diffuse, bereits präoperativ bestanden e Myelopa th ie zurück (vorstehend E. 3.5). 4.2
Am 2 3. Oktober 2017 nahm die Beschwerdeführerin auf Empfehlung der Neuro chirurgen des B.___ ( vgl. vorstehend E. 3.5) ihre Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % wieder auf, klagte in der Folge jedoch über eine deutliche Schmerzzunahme, eine Zunahme von Kribbelparästhesien und Hypästhesien in den Armen sowie lumbale Rückenschmerzen (vgl. vorstehend E. 3.6-8). Den Akten ist zu entneh men, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Arbeitsort trotz Anpassungsbemühungen seitens des Arbeitgebers (vgl. Urk. 7/27/4-5) letzt lich nicht so angepasst werden konnte, dass sie de m Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin Rechnung trug , wobei die Beschwerdeführerin
– entgegen der Empfehlung der Neurochirurgen des B.___
(vgl. vorstehend E. 3.5) –
teilweise ins besondere auch schwer heben
musst e
(vgl. vorstehend E. 3.11). Dementsprechend bezeichnete RAD-Arzt Dr. F.___ die bisherige Tätigkeit als (eigentlich)
nicht mehr zumutbar (vorstehend E. 3.12). Dies ist unstrittig und d avon ist auszugehen. 4.3
Als optimal leidensangepasst bezeichnete der RAD-Arzt eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit , welche kein Heben und Tragen von Lasten über fünf bis sechs Kilogramm erfordert und welche keine Notwendigkeit beinhaltet , sich häufig bücken oder länger in vornübergebeugter Haltung stehen sowie Arbeiten über Kopf oder in anderweitigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule verrichten zu müssen (vorstehend E. 3.12) .
Das vom RAD-Arzt formulierte Belastungsprofil trägt dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit im Vordergrund ste hender zervikobrachialer Problematik in nachvollziehbarer Weise Rechnung. Es steht sodann auch im Einklang mit der Beurteilung durch Dr. E.___ , wonach die Beschwerdeführerin nur für leichte Arbeiten eingesetzt werden dürf t e (vorstehend E. 3.11), sowie der Beurteilung durch Dr. G.___ , wonach für körperlich strenge Arbeit vor allem mit den Armen, das Heben schwerer Lasten und Über kopfarbeiten Einschränkungen bestünden (vorstehend E. 3.14; vgl. auch vorste hend E. 3.15 ) .
In Bezug auf eine entsprechende leidensangepasste Tätigkeit erachtete RAD-Arzt Dr. F.___
eine 25-30%igen Einschränkung der Leistungs- bezi eh ungsweise Ar beitsfä higkeit al s überwiegend wahrscheinlich (vorstehend E. 3.12, E. 3.15).
Strit tig und im Folgenden zu prüfen ist, ob auf diese Beurteilung abgestellt werden kann. 4.4
Vorliegend führte der RAD-Arzt zwar keine eigene Untersuchung durch. I hm standen aber sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung.
Dabei sind i nsbe sondere in den Berichten der Neurochirurgen des B.___ ( Urk. 7/9/1-2 und Urk. 7/20/1-2, vgl. vorstehend E. 3.5 un d E. 3.9) sowie den Berichten von Dr. G.___ vom C.___ des B.___ ( Urk. 7/54 und Urk. 7/72, vgl. vorstehend E. 3.13-14) die im Verlauf
berichteten Beschwerden und erhobe nen Befunde ausführlich dokumentiert. Aus den medizinischen Akten ergab sich damit ein lückenloser Befund, womit die Durchführung einer eigenen Untersu c hung in den Hintergrund rückte und der medizinische Sachverhalt insofern fest stand. Die vom RAD-Arzt vorgenommene Beurteilung im Hinblick auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist sodann nach vollziehbar und schlüssig. So leuchtet ein, dass der Beschwerdeführerin eine an gepasste Tätigkeit zwar nicht in einem vollen Pensum, aber doch zu etwas mehr als 50 %
zumutbar ist , nachdem sie zuletzt gar ihrer bisherigen , nicht optimal angepassten Tätigkeit in einem entsprechenden Pensum
nachgegangen war . Ge stützt wird diese Annahme durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin
Dr. E.___ gegenüber angab,
die ihr im Rahmen der Anpassungsbemühungen vom Arbeitgeber zugeteilten Rüstarbeiten und die Arbeit in der kalten Küche - mithin leichte Arbeiten – hätten «funktioniert» (vgl. vorstehend E. 3.11). Dass die Be schwerdeführerin die bisherige Stelle letztlich nicht (mehr) in einem 50 % -Pen sum ausüben konnte und diese verlor , lag überwiegend wahrscheinlich am Um stand, dass sie nicht durchgehend mit leichten Arbeiten betraut werden und im mer wieder auch körperlich strenge Arbeiten verrichten musste , was zu Schmerz exazerbationen führte (vgl. etwa Urk. 7/47) . Vor diesem Hintergrund vermag die vom RAD-Arzt gezogene Schlu ssfolg erung im Sinne einer 70-75%igen Arbeits fähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten zu überzeugen. Dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die von den Neurochirurgen des B.___ im Dezember 201 7 beschrie bene Befundlage mit einem regelrechten postoperativen Befund ohne ersichtliche Nervenwur ze lkompression und mit rückläufigem Myelopathie-Signal (vorstehend E. 3.9). 4.5
A bgesehen vom RAD-Arzt äussert sich nur Dr. E.___ zur Frage nach der Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei er eine solche zuletzt als nicht gegeben bezeich nete (vgl. vorstehend E. 3.16). Dr. E.___ begründete die sei nes Erachtens vollständig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch für leidensange passte Tätigkeiten damit, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal mehr ihren Haushalt führen könne, womit es gar keine adaptierten Tätigkeiten gebe. Dieser Rückkehrschluss erweist sich indes als nicht nachvollziehbar und unbehelflich , nachdem sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin , zumindest als sie noch nicht (wieder) zu 50 % in ihrer angestammten, nicht leidensangepassten
Tätigkeit gearbeitet hat, eigenen Angaben zufolge ihren Haushalt führen konnte (vgl. Urk. 7/8/15 oben, Urk. 7/9/11 Mitte).
Dass die behandelnden Ärzte des B.___ auch auf entsprechende Nachfrage hin keine (abschliessende) Antwort auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit geben konnten (vgl. vorstehend E. 3.13-14, E. 3.17), steht einem Abstellen auf die R AD-Stellungnahme schliesslich nicht entgegen, zumal Dr. G.___ unter Verweis auf seine Funktion als Schmerztherapeut in nachvollziehbarer Weise von der Ab gabe einer Einschätzung absah (vorstehend E. 3.14). 4.6
Nach dem Gesagten erweist sich die RAD-Stellungnahme als beweiswertig und es bestehen vor dem Hintergrund der übrigen medizinischen Berichte keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen . G estützt auf die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. F.___ ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Cassero lière /Küchenhilfe nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer leidensangepassten Tätig keit aber eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 70 % besteht. Von den bes chwer deweise beantragten weiteren Abklärungen ist daher abzusehen, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.
A nzumerken bleibt , d ass selbst wenn in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 60 % ausgegangen würde, kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultierte, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 5. 5.1
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 50'630.80 wurde beschwerdeweise nicht (mehr; anders noch in Urk. 7/73 S. 3 oben) als zu tief gerügt und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, zumal das von der Be schwerdeführerin im Vorbescheidverfahren (noch) geltend gemachte Validenein kommen
von Fr. 52'154.-- nur unwesentlich höher ist und sich nicht auf das Ergebnis aus wirkt . 5.2
Nicht gerügt und zu beanstanden ist sodann auch das von der Beschwerdegeg nerin gestützt auf die vom Bundesa mt für Statistik herausgegebene
Schweizeri sche
Lohnstrukturerhebung ( LSE ) ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 37‘655.10 für ein 70%-Pensum, w elchem die Beschwerdegegnerin zu Recht das Kompetenzniveau 1 ( einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) zugrunde legte. 5.3
Bei der Invaliditätsbemessung wurde einzig der nicht vorgenommene Abzug vom Invalideneinkommen gerügt. Die Beschwerdegegnerin stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, ein leidensbedingter Abzug sei nicht gerechtfertigt, da die reduzierte Leistungsfähigkeit bereits berücksichtigt worden sei ( Urk. 2 S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, angesichts der einzelnen Wertungselemente (Alter, mangelnde Ausbildung, stark reduzierte Leistungsfä higkeit) sei ein Abzug von 25 % angemessen ( Urk. 1 S. 5 unten). 5.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). 5 .5
Die Beschwerdeführerin machte einen Abzug aufgrund einer stark verminderten Leistungsfähigkeit geltend. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin festzu halten, dass
die red uzierte Leistungsfähigkeit in der RAD-Beurteilung der medi zinischen Arbeitsfähigkeit Berücksichtigung fand, war es doch gerade die Leis tungsfähigkeit, die der RAD-Arzt als zu 25-30 % eingeschränkt beurteilte und weshalb letztlich von einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Eine doppelte Anrechnung dieses Gesichtspunkts ist nicht zulässig. 5.6
Soweit die Beschwerdeführerin das fortgeschrittene Alter als Berechtigung für einen Ab zug anführte, ist festzuhalten, dass sich insbesondere im Bereich von Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichen en Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt alters unabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. Au gust 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) und es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, weshalb dies im konkreten Einzelfall unzutreffend sein soll. 5.7
Inwiefern die geltend gemachte fehlende Berufsbildung eine n Abzug vom Lohn für Hilfsarbeiten zu begründen vermöchte, ist ebenfalls nicht ersichtlich und auch beschwerdeweise nicht näher erläutert worden. 5.8
Nicht geltend gemacht aber dennoch z u prüfen ist
schliesslich , ob die im Belas tungs profil formulierten Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug
recht fertigen.
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/201 5 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).
Der Tab ellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfas s t rechtsprechungsgemäss
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb der Umstand allein, dass der Beschwerdeführerin nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusä tzlichen leidensbedingten Abzug ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Die weiteren vom RAD-Arzt formulierten Restriktionen (Wechselbelastung, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 6 Kilogramm, kein häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornübergebeugter Haltung, keine Arbeiten über Kopf oder in anderweitigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule) sind sodann nicht derart, dass auch in Bezug auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Ve rweis ungstätigkeiten auszugehen ist. Umstände, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind , sind nicht auszumachen .
Wei tere abzugsrelevante Umstände sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht von einem Abzug vom verwendeten Tabellenlohn abgesehen. 5.9
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.--
anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 8. Feb ruar 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00011
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 1 5. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Swiss Claims Network Rte de la Fonderie 2, 1700 Fribourg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1966, war von Oktober 2002 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber per Ende Ok tober 2018 als Casserolière / Küchenhilfe
im Z.___ , A.___ , tätig ( Urk. 7/12 , Urk. 7/62 ) . Unter Hinweis auf eine seit Ende März 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit
meldete sich d ie Versicherte am 2 0. September 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des
Krankentaggeldversi cherers bei ( Urk. 7/8) , führte eine Eingliederungsberatung durch ( Urk. 7/27) und klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Nach d urchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 7/57 ;
Urk. 7/65 , Urk. 7/68, Urk. 7/73 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. November 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/78 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 3. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. November 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den rechtlich relevanten Sachverhalt abzu klären oder durch ein externes Gutachten abklären zu lassen. Eve ntuell sei sie zu verpflichten, ihr eine IV-Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 oben ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2019 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 8. Feb ruar 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG) . 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versi cherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind ( BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 122 V 157 E. 1d S. 162). Selbst nicht auf eigenen Untersuchun gen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (RAD) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im We sentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden m edizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2015 vom 2 7. Oktober 2015 mit Hinweisen ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin l aut Einschätzung des RAD eine Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei . Ausgehend vom Durchschnittswert der im i ndividuellen Konto (IK) für die letzten drei Jahre ausgewiesenen Einkommen als Valideneinkommen und einem gestützt auf sta tistische Werte ermittelten Invalideneinkommen er rechnete
sie einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 26 % ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Es könne nicht auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden, die angenommene 25 - 30%ige Leistungsmin derung könne nicht nachvollzogen werd en und entspreche nicht den medizini schen Erkenntnissen. In den medizinischen Akten werde eine volle Arbeitsunfä higkeit attestiert. Wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuve rlässigkeit und Schlüssigkeit v ersicherungsinterner Abklärungen best ünden , könne nicht darauf abgestellt werden . Weiter sei das Invalidenein kommen nicht sachgemäss ermittelt worden. Es sei ein leidensbedin gter Abzug von 25 % vorzunehmen ( Urk. 2 S. 3 ff. Ziff. 2) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in die sem Zusammenhang die Frage, ob der medizinische Sachverhalt genügend abge klärt wurde und ob im Rahmen der Invaliditätsbemessung beim Invalidenein kommen ein Abzug vorzunehmen ist. 3. 3.1
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
3.2
Am 2 2. Juni 2017 berichteten d ie Ärzte des B.___ , C.___ , über die Erstkonsultation der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag ( Urk. 7/8/12-15) . Sie nannten folgende Schmerzdiagnose (S. 1 Mitte): - zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits linksbetont - Differenzialdiagnose (DD) myofaszial , radikulär (insbesondere C6 links), fazettär - Medianusneuropathie bei Karpaltunnelsyndrom ( CTS ) , protrahierter postoperativer Verlauf nach CTS-Operation beidseits, CRPS
Die Ärzte führten aus , am 4. April 2017 sei eine Dekompression des Nervus
me dianus rechts und am 1 3. April 2017 eine Dekompression des Nervus
medianus links erfolgt (S. 1 Mitte, vgl. dazu Urk. 7/9/16-17). Die Schmerzen in den Fingern seien postoperativ verschwunden, nur der Bereich der Narben schmerze noch et was. Störend sei allerdings das seit der ersten Operation zunehmende Taubheits gefühl in der ganzen Hand radialseits betont und die zunehmenden elektri siere n de n Schmerzen (S. 1 unten). 3.3
Die am 1 9. Juli 2017 durchgeführte MRI-Untersuchung der HWS ergab de gene rative Veränderungen im Bereich der HWS mit maximaler Stenose auf Höhe C4/5 median und paramedian rechts. Ferner foraminale Einengungen und eine chro nische
kompressive Myelopathie auf Höhe C4/5 und C5/6 ( Urk. 7/8/20) . 3. 4
A m 2 1. August 2017 wurde im B.___ , D.___ , eine mikrochirur gische anteriore zervikale Diskektomie HWK 4/5 und HWK 5/6 mit Cage-Einlage und Arthordese mit Venture-Platte durchgeführt ( Urk. 7/9/18-20). Im Aust ritts bericht vom 2 5. August 2017 ( Urk. 7/9/3-5) führten die Ärzte aus, nach erfolg reichem Eingriff hätten sich die ausstrahlenden Schmerzen in beiden Armen zu rückgebildet. Neue neurologische Störungen hätten sich nach der Operation nicht ergeben (S. 4 Mitte). 3. 5
Am 1 2. Oktober 2017 ( Urk. 7/9/1-2) berichteten die Ärzte des B.___ , D.___ , der Verlauf sei regelrecht und erfreulich. Die brennenden Dysäs thesien sowie auch die elektrisierenden Armschmerzen hätten nach der Dekom pression des Rückenmarkes und der segmentalen Nerven wie erwartet vollständig abgenommen. Die d erzeit noch bestehende n Symptome in Form einer Hypästhe sie der distalen C6-Dermatome und einer Schulter-/Armschwäche links (vgl. S. 1 Ziff. 1) seien auf die diffuse, bereits präoperativ bestandene Myelopathie zurück zuführen. Aber auch hier sei die Prognose insgesamt günstig. Aufgrund des po sitiven Verlaufs sei der Beschwerdeführerin ans Herz gelegt worden , die berufli che Tätigkeit mög lichst rasch wieder aufzunehmen , sofern eine beschwerdeadap tierte Arbeitseinteilung in Bezug auf ihre derzeitigen Defizite möglich sei. Es werde vorgeschlagen, ab dem 2 3. Oktober 201 7 die Arbeit für zwei Wochen zu 50 %
wieder aufzunehmen , wobei möglichst keine schweren Gewicht e gehoben werden sollten. Eine graduelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit
sei bei gutem Ver lauf wünschenswert (S. 2 Mitte). 3.6
Am 2. November 201 7
( Urk. 7/32) berichteten die Ärzte des C.___ des B.___ , die Beschwerdeführerin
sei seit der Wiederaufnahme ihrer körper lich harten Arbeit zu 50 % sehr müde und klage über lumbale Rückenschmerzen und zitternde Beine (S. 2 oben ) . 3.7
Am 2 4. November 2017 ( Urk. 7/33) berichteten die Ärzte des C.___ des B.___ , die Wiederaufnahme der körperlich harten Arbeit habe zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen geführt ( S. 2 oben ). 3.8
Am 2 8. November 2017 ( Urk. 7/20/3-4) berichteten die Ärzte des B.___ ,
D.___ , anamnestisch und klinisch sei es u nter Belastung wieder zu einer Zunahme von Kribbelparästhesien und Hypästhesien in den Armen gekommen. Radiologisch zeige sich weiterhin ein regelrechter Befund (S. 2 Mitte). 3.9
In ihrem Bericht vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 7/20/1-2) nannten die Ärzte des
B.___ , D.___ , folgende (verkürzt wiedergegebene n ) Diagnosen (S. 1): - Status nach mikrochirurgischer anteriorer zervikaler Diskektomie HWK 4/5 und HWK 5/6, Cage-Einlage und Arthrodese mit Venture-Platte mit/bei - bilateraler Zervikobrachialgie des C6-Dermatoms rechtsbetont und Myelopathie, Erstmanfestation (EM) März 2017 - Status nach Dekompression des Karpaltunnels beidseits - l eichtes lumboradikuläres Schmerzsyndrom entsprechend L5 links mehr als rechts - ohne sensomotorische Ausfälle - Magnetresonanztomographie (MRT) vom 5. Dezember 2017: relative Stenose des Rezessus von L5 links bei breitbasiger
Diskusprotrusion des Segments L4/5
Die Ärzte füh rten aus, am 5. Dezember 2017 sei
eine MRT-Diagnostik der H WS und LWS durchgeführt worden. Auf Höhe der H WS seien die postoperative n Be funde als regelrecht zu bezeichnen. Eine
residuelle Nervenwurzelkompression sei nicht ersichtlich und das Myelopathie-Signa l sei im Verg le ich zur präoperativen Situation rückläufig. Hier könne die Situation nicht verbessert werden. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin zuletzt auch angegebenen leichtgradigen Lum boradi kulopathie linksbetont und L5 gä be es ein mögliches Korrelat bei rezessaler Stenose durch eine breitbasige
Diskusprotrusion von LWK
4/ 5. In Anbetracht der klinisch-radiologischen Befunde werde eine periradikuläre Infiltrationsbehand lung der Nervenwurzel L5 angeboten . Operative Massnahmen seien derzeit nicht vorgesehen ( S. 2 Mitte). 3.1 0
In ihrem Bericht vom 1 3. April 20 18
( Urk. 7/45)
führten di e Ärzte des C.___ des B.___ aus, i m Vordergru nd stünden die Schulter-Na cken- Hinterkopfschmerzen , die durch die Arbeit an der Spülmaschine, wo die Beschwerdeführerin die Arme ständig hoch und runter bewegen müsse, aufrecht erhalten würden (S. 2 Mitte). Als Diagnosen nannten sie ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits linksbetont sowie einen Verdacht auf ein lumboradi kuläres Schmerzsyndrom linksbetont (S. 1). 3 .1 1
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 7. Mai 2018 ( Urk. 7/50), die Beschwerdeführerin stehe seit August 2017
in seiner Behandlung ( Ziff. 1.1) . Sie leide seit Jahren an einem chronischen zervikobrachi alen Schmerzsyndrom ( Ziff. 2.1). Vom 3 1. März bis 2 2. Oktober 2017 sei sie voll arbeitsunfähig gewesen, seit 2 3. Oktober 2017 bestehe eine 50 %ige Arbeitsunfä higkeit. Diese werde vom B.___ attestiert ( Ziff. 1.3), wo die Beschwerdeführerin regelmässig untersucht werde ( Ziff. 2.4). Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei sie im Arbeitsplan zwei Tage pro Woche eingetragen für Rüstarbeiten und kalte Küche, was funktioniere. Den Rest der Woche werde sie aber immer noch in der Küche eingesetzt, wo sie körperlich strenge Arbeiten verrichten müsse wie etwa schwere Pfannen heben , was sie nicht mehr machen könne . Seit sie wieder zu 50 % arbeite, gehe es ihr schlecht ( Ziff. 2.2, Ziff. 3.1-3 ) . Die bisher ige Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar ( Ziff. 4.1). Wie der Case Manager (des Krankentaggeldver sicherers) schon einmal vorgeschlagen habe, dürfte die Beschwerdeführerin nur für leichte Arbeiten eingesetzt werden ( Ziff. 5). 3.12
Nachdem er am 2 0. März 2018 eine Aktualisierung der medizinischen Berichts lage gefordert hatte (vgl. Urk. 7/56 S. 4 oben), verfasste RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , am 2 9. Mai 2018 eine Stellungnahme ( Urk. 7/56 S. 4-6). In seiner versicherungsme dizinischen Beurteilung (S. 5 f.) führte er aus, als Gesundheitsschaden ausgewie sen sei ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom , welches offensichtlich mittler weile auf niedrigem Niveau mit erhebli chen Restbeschwerden stabil sei . Zusätz lich sei nunmehr ein die LWS betreffender Gesundheitsschaden ausgewiesen i m Sinne eines Verdachts auf ein
lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit den Befun den gemäss MRI vom 5. Dezember 201 7. Auch dieser Gesundheitsschaden sei of fenbar stabil. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübte n Täti gkeit seien die An gaben von Dr. E.___ nachvollziehbar, da es sich um eine körperlich mittelschwere bis gelegentlich schwere Tätigkeit handle, die eigentlich nicht mehr zumutbar sei. Für eine optimal angepasste Tätigkeit seien
keine wirklich konkre ten Angaben aktenkundig . Doch angesicht s des Betroffenseins der obe ren und unteren Extremitäten beziehungsweise der HWS und LWS müsse davon ausge gan gen werden, dass auch für eine solche Tätigkeit keine uneingeschränkte Ar beitsfähigkeit mö glich wäre, sondern überwiegend wahrscheinlich wohl eine Leistungsminderung
von 25-30 % bestehe. Diese Beurteilung gelte ab 2 3. Oktober 201 7. O ptimal behinderungsangepasst sei eine Arbeit , die körperlich leicht
und wechselbelastend sei, die kein Heben und Tragen von Lasten über fünf bis sechs Kilogramm und kein häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornübergebeugter Haltung sowie Arbeiten über Kopf oder in anderweitigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule erfordere (S. 5 unten, S. 6 oben ) . 3.13
Am 1. Juni 2018 ( Urk. 7/54) berichtete
Dr. med. G.___ , Oberarzt des C.___ des B.___ , die Beschwerdeführ erin stehe etwa alle ein bis zwei Wochen bei ihnen in Behandlung ( Ziff. 1.2) . Aktuell würden vor allem my ofasziale Symptome im Bereich des Nackens und Schultergürtels mittels Trigger punktinfiltrationen behandelt ( Ziff. 2.2). Klinisch fänden sich ausgeprägte my ofasziale Befunde im HWS
- und Schulterbereich im Sinne v on Triggerpunkten sowie eine eingeschränkte Mobilität der HWS und der LWS mit
druckdolenten
Fazettengelenken ,
d es We i teren Fühlminderungen der oberen Extremitäten beid seits, welche sowohl auf das Karpaltunnelsyndrom als auch auf die multietageren degenerativen Veränderungen der HWS rückführbar s eien. Ferner bestehe eine dokume ntierte residuelle zerv ikale Myelopathie auf Höhe C5/6 (MRI HWS vom 5. Dezember 2017; Ziff. 2.4). Im R a h men der zervikalen Operationen und der Myelopathie sowie des CTS bestü nden sicherlich gewisse neurologische Ein schränkungen im Bereich der oberen Extremitäten (Fühl- und Kraftminderung) sowie eine ras c h ere Ermüdbarkeit ( Ziff. 3.4). Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit gäben sie keine ab ( Ziff. 4.1-5). 3.1 4
In seinem Bericht vom 2 1. September 20 18
( Urk. 7/72) zu Handen des Rechtsver treters der Beschwerdeführerin führte Dr. G.___ aus, als Schmerztherapeu ten nähmen sie grunds ätzlich keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor , da chro nischer Schmerz ein zutiefst subjektives Empfinden sei und zwischen Schmerzin tensität und Funktionalität nicht selten eine grosse Diskrepanz bestehe.
Als wo möglich hand fe sten Befund liesse sich di e zervikale Myelopathie, das hei sse eine Schädigung des Rückenmarks im Halsbereich, anführen, welche wohl einen Grossteil der Schmerzen, Se nsibilitäts- und Krafteinbussen der oberen Extremi täten erklären könne, und die als nicht reversibel zu erachten sei. Für eine exakte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit müsse jedoch eine arbeitsmed izinische Beur teilung erfol ge n ( Ziff. 2) . Für körperlich strenge Arbeit vor allem mit den Arme n, das Heben schwerer Lasten und Überkopfarbeiten bestünden zweifellos Ein schränkungen ( Ziff. 3). 3.1 5
RAD-Arzt Dr. F.___ führte in seiner Stellungnahme vom 8. November 2018 ( Urk. 7/77 S. 3-4) aus ,
der neuste Bericht von Dr. G.___ enthalte lediglich die bereits bekannten Diagnosen inklusive der chronologisch geordneten Diag nostik und Therapie. Die gemachten Angaben zur Leistungsfähigkeit korrelierten hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ganz klar mit seinen Ausführungen in der letzten RAD-Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.12 ). Für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit sei angesichts der Tatsache, dass in der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit
von 50 % erbracht werde, medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich zwar nicht von einer un einge schränkte n , aber eine r etwas höhere n
Arbeitsfähigk eit au s zugehen bei einer anzunehmend en Leistungsminderung von 25-30 % .
3.1 6
In eine r E -M ail an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 2 8. Novem ber 2018 ( Urk. 3/2) führte Dr. E.___ aus, die Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe sei nicht mehr gegeben. Da die Beschwerdeführerin nicht ein mal m ehr ihren Haus halt selber führen könne , gä be es keine angepasste Tätigkeit ( Urk. 3/2) . 3.1 7
Mit E -M ail vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 3/3) antwortete Dr. med. H.___ , B.___ , D.___ , dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, sie betreue die Beschwerdeführerin seit Kurzem von neurolo gisch/ schlafme - dizinischer Seite. Da die Diagnostik noch n icht abgeschlossen sei und die bisherigen Konsultationen nicht im Hinblick auf arbeitsrelevante Befunde stattgefunden hätten, könne die Frage nach der Arbeitsfähigkeit derzeit nicht ab schliessend beantwortet werden . 4. 4.1
Ausweislich der medizinischen Akten leidet die Beschwerdeführerin an einem zervikobrachialen Schmerzsyndrom (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.10). Ein im Dezember 2017 von den Neurochirurgen des B.___ noch diagnostiziertes leichtes lumboradikuläres Schmerzsyndrom (vorstehend E. 3.9) wurde im Bericht der Ärzte des C.___ des B.___ vom April 2018 (vorstehend E. 3.10) lediglich noch im Sinne einer Verdachtsdiagnose genannt. Die Behandlung kon zentrierte sich dementsprechend vor allem auf myofasziale Symptome im Ber e i ch des Nackens und Schultergürtel s (vgl. vor s tehend E. 3.13).
Im April 2017 unterzog sich die Beschwerdeführerin
eine r beidseitige n CTS-Operation (vorstehend E. 3.2) und b ei einschlägiger HWS-Bildgebung (vgl. vorstehend E. 3.3) wurde am 2 1. Au gust 2017 eine Dekompression des Rückenmarks und der segmentalen Nerven durchgeführt (vorstehend E. 3.4-5). Im Oktober 2017 berichteten die Neurochi rurgen des B.___ von einem regelrechten und erfreulichen Verlauf und dass die brennenden Dysästhesien sowie auch die elektrisierenden Armschmerzen voll ständig zurückgegangen seien. Die noch bestehenden Symptome in Form einer Hypästhesie der distalen C6-Dermatome und einer Schulter-/Armschwäche links führten sie auf die diffuse, bereits präoperativ bestanden e Myelopa th ie zurück (vorstehend E. 3.5). 4.2
Am 2 3. Oktober 2017 nahm die Beschwerdeführerin auf Empfehlung der Neuro chirurgen des B.___ ( vgl. vorstehend E. 3.5) ihre Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % wieder auf, klagte in der Folge jedoch über eine deutliche Schmerzzunahme, eine Zunahme von Kribbelparästhesien und Hypästhesien in den Armen sowie lumbale Rückenschmerzen (vgl. vorstehend E. 3.6-8). Den Akten ist zu entneh men, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Arbeitsort trotz Anpassungsbemühungen seitens des Arbeitgebers (vgl. Urk. 7/27/4-5) letzt lich nicht so angepasst werden konnte, dass sie de m Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin Rechnung trug , wobei die Beschwerdeführerin
– entgegen der Empfehlung der Neurochirurgen des B.___
(vgl. vorstehend E. 3.5) –
teilweise ins besondere auch schwer heben
musst e
(vgl. vorstehend E. 3.11). Dementsprechend bezeichnete RAD-Arzt Dr. F.___ die bisherige Tätigkeit als (eigentlich)
nicht mehr zumutbar (vorstehend E. 3.12). Dies ist unstrittig und d avon ist auszugehen. 4.3
Als optimal leidensangepasst bezeichnete der RAD-Arzt eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit , welche kein Heben und Tragen von Lasten über fünf bis sechs Kilogramm erfordert und welche keine Notwendigkeit beinhaltet , sich häufig bücken oder länger in vornübergebeugter Haltung stehen sowie Arbeiten über Kopf oder in anderweitigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule verrichten zu müssen (vorstehend E. 3.12) .
Das vom RAD-Arzt formulierte Belastungsprofil trägt dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit im Vordergrund ste hender zervikobrachialer Problematik in nachvollziehbarer Weise Rechnung. Es steht sodann auch im Einklang mit der Beurteilung durch Dr. E.___ , wonach die Beschwerdeführerin nur für leichte Arbeiten eingesetzt werden dürf t e (vorstehend E. 3.11), sowie der Beurteilung durch Dr. G.___ , wonach für körperlich strenge Arbeit vor allem mit den Armen, das Heben schwerer Lasten und Über kopfarbeiten Einschränkungen bestünden (vorstehend E. 3.14; vgl. auch vorste hend E. 3.15 ) .
In Bezug auf eine entsprechende leidensangepasste Tätigkeit erachtete RAD-Arzt Dr. F.___
eine 25-30%igen Einschränkung der Leistungs- bezi eh ungsweise Ar beitsfä higkeit al s überwiegend wahrscheinlich (vorstehend E. 3.12, E. 3.15).
Strit tig und im Folgenden zu prüfen ist, ob auf diese Beurteilung abgestellt werden kann. 4.4
Vorliegend führte der RAD-Arzt zwar keine eigene Untersuchung durch. I hm standen aber sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung.
Dabei sind i nsbe sondere in den Berichten der Neurochirurgen des B.___ ( Urk. 7/9/1-2 und Urk. 7/20/1-2, vgl. vorstehend E. 3.5 un d E. 3.9) sowie den Berichten von Dr. G.___ vom C.___ des B.___ ( Urk. 7/54 und Urk. 7/72, vgl. vorstehend E. 3.13-14) die im Verlauf
berichteten Beschwerden und erhobe nen Befunde ausführlich dokumentiert. Aus den medizinischen Akten ergab sich damit ein lückenloser Befund, womit die Durchführung einer eigenen Untersu c hung in den Hintergrund rückte und der medizinische Sachverhalt insofern fest stand. Die vom RAD-Arzt vorgenommene Beurteilung im Hinblick auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist sodann nach vollziehbar und schlüssig. So leuchtet ein, dass der Beschwerdeführerin eine an gepasste Tätigkeit zwar nicht in einem vollen Pensum, aber doch zu etwas mehr als 50 %
zumutbar ist , nachdem sie zuletzt gar ihrer bisherigen , nicht optimal angepassten Tätigkeit in einem entsprechenden Pensum
nachgegangen war . Ge stützt wird diese Annahme durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin
Dr. E.___ gegenüber angab,
die ihr im Rahmen der Anpassungsbemühungen vom Arbeitgeber zugeteilten Rüstarbeiten und die Arbeit in der kalten Küche - mithin leichte Arbeiten – hätten «funktioniert» (vgl. vorstehend E. 3.11). Dass die Be schwerdeführerin die bisherige Stelle letztlich nicht (mehr) in einem 50 % -Pen sum ausüben konnte und diese verlor , lag überwiegend wahrscheinlich am Um stand, dass sie nicht durchgehend mit leichten Arbeiten betraut werden und im mer wieder auch körperlich strenge Arbeiten verrichten musste , was zu Schmerz exazerbationen führte (vgl. etwa Urk. 7/47) . Vor diesem Hintergrund vermag die vom RAD-Arzt gezogene Schlu ssfolg erung im Sinne einer 70-75%igen Arbeits fähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten zu überzeugen. Dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die von den Neurochirurgen des B.___ im Dezember 201 7 beschrie bene Befundlage mit einem regelrechten postoperativen Befund ohne ersichtliche Nervenwur ze lkompression und mit rückläufigem Myelopathie-Signal (vorstehend E. 3.9). 4.5
A bgesehen vom RAD-Arzt äussert sich nur Dr. E.___ zur Frage nach der Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei er eine solche zuletzt als nicht gegeben bezeich nete (vgl. vorstehend E. 3.16). Dr. E.___ begründete die sei nes Erachtens vollständig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch für leidensange passte Tätigkeiten damit, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal mehr ihren Haushalt führen könne, womit es gar keine adaptierten Tätigkeiten gebe. Dieser Rückkehrschluss erweist sich indes als nicht nachvollziehbar und unbehelflich , nachdem sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin , zumindest als sie noch nicht (wieder) zu 50 % in ihrer angestammten, nicht leidensangepassten
Tätigkeit gearbeitet hat, eigenen Angaben zufolge ihren Haushalt führen konnte (vgl. Urk. 7/8/15 oben, Urk. 7/9/11 Mitte).
Dass die behandelnden Ärzte des B.___ auch auf entsprechende Nachfrage hin keine (abschliessende) Antwort auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit geben konnten (vgl. vorstehend E. 3.13-14, E. 3.17), steht einem Abstellen auf die R AD-Stellungnahme schliesslich nicht entgegen, zumal Dr. G.___ unter Verweis auf seine Funktion als Schmerztherapeut in nachvollziehbarer Weise von der Ab gabe einer Einschätzung absah (vorstehend E. 3.14). 4.6
Nach dem Gesagten erweist sich die RAD-Stellungnahme als beweiswertig und es bestehen vor dem Hintergrund der übrigen medizinischen Berichte keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen . G estützt auf die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. F.___ ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Cassero lière /Küchenhilfe nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer leidensangepassten Tätig keit aber eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 70 % besteht. Von den bes chwer deweise beantragten weiteren Abklärungen ist daher abzusehen, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.
A nzumerken bleibt , d ass selbst wenn in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 60 % ausgegangen würde, kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultierte, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 5. 5.1
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 50'630.80 wurde beschwerdeweise nicht (mehr; anders noch in Urk. 7/73 S. 3 oben) als zu tief gerügt und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, zumal das von der Be schwerdeführerin im Vorbescheidverfahren (noch) geltend gemachte Validenein kommen
von Fr. 52'154.-- nur unwesentlich höher ist und sich nicht auf das Ergebnis aus wirkt . 5.2
Nicht gerügt und zu beanstanden ist sodann auch das von der Beschwerdegeg nerin gestützt auf die vom Bundesa mt für Statistik herausgegebene
Schweizeri sche
Lohnstrukturerhebung ( LSE ) ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 37‘655.10 für ein 70%-Pensum, w elchem die Beschwerdegegnerin zu Recht das Kompetenzniveau 1 ( einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) zugrunde legte. 5.3
Bei der Invaliditätsbemessung wurde einzig der nicht vorgenommene Abzug vom Invalideneinkommen gerügt. Die Beschwerdegegnerin stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, ein leidensbedingter Abzug sei nicht gerechtfertigt, da die reduzierte Leistungsfähigkeit bereits berücksichtigt worden sei ( Urk. 2 S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, angesichts der einzelnen Wertungselemente (Alter, mangelnde Ausbildung, stark reduzierte Leistungsfä higkeit) sei ein Abzug von 25 % angemessen ( Urk. 1 S. 5 unten). 5.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). 5 .5
Die Beschwerdeführerin machte einen Abzug aufgrund einer stark verminderten Leistungsfähigkeit geltend. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin festzu halten, dass
die red uzierte Leistungsfähigkeit in der RAD-Beurteilung der medi zinischen Arbeitsfähigkeit Berücksichtigung fand, war es doch gerade die Leis tungsfähigkeit, die der RAD-Arzt als zu 25-30 % eingeschränkt beurteilte und weshalb letztlich von einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Eine doppelte Anrechnung dieses Gesichtspunkts ist nicht zulässig. 5.6
Soweit die Beschwerdeführerin das fortgeschrittene Alter als Berechtigung für einen Ab zug anführte, ist festzuhalten, dass sich insbesondere im Bereich von Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichen en Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt alters unabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. Au gust 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) und es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, weshalb dies im konkreten Einzelfall unzutreffend sein soll. 5.7
Inwiefern die geltend gemachte fehlende Berufsbildung eine n Abzug vom Lohn für Hilfsarbeiten zu begründen vermöchte, ist ebenfalls nicht ersichtlich und auch beschwerdeweise nicht näher erläutert worden. 5.8
Nicht geltend gemacht aber dennoch z u prüfen ist
schliesslich , ob die im Belas tungs profil formulierten Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug
recht fertigen.
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/201 5 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).
Der Tab ellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfas s t rechtsprechungsgemäss
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb der Umstand allein, dass der Beschwerdeführerin nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusä tzlichen leidensbedingten Abzug ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Die weiteren vom RAD-Arzt formulierten Restriktionen (Wechselbelastung, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 6 Kilogramm, kein häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornübergebeugter Haltung, keine Arbeiten über Kopf oder in anderweitigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule) sind sodann nicht derart, dass auch in Bezug auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Ve rweis ungstätigkeiten auszugehen ist. Umstände, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind , sind nicht auszumachen .
Wei tere abzugsrelevante Umstände sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht von einem Abzug vom verwendeten Tabellenlohn abgesehen. 5.9
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.--
anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan