opencaselaw.ch

IV.2019.00009

Abweichung vom Gutachten gestützt auf das strukturierte Beweisverfahren, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-04-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1963 geboren e

X.___ arbeitete zuletzt vom 1. August 2011 bis am 3 0. April 2016 als Kanalreiniger bei der A.___

AG (Urk. 7/11 und Urk. 7/17) . Der Versicherte meldete sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 21. April 2016 zur Früherfassung und am 2 5. Mai 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 und Urk. 7/11). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto bei (Urk. 7/15), holte einen Arbeitgeberbericht

(Urk. 7/17), die Akten des Krankentaggeldversicherers Sympany (Urk. 7/18 und Urk. 7/46) sowie Bericht e der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/21, Urk. 7/35, Urk. 7/37-38 und Urk. 7/50). Mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2016 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da er sich subjektiv nicht in der Lage dazu fühle (Urk. 7/31). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dipl. Arzt B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 20. Juni 2018, Urk. 7/61) . Mit Schreiben vom 7. Sep tember 2018 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Verbesserung des Gesundheitszustandes für allfällig e zu künftige Leistungsansprüche einer adäquaten psychiatrischen und psychophar makologischen Therapie zu unterziehen sowie d ie Alkoholabstinenz fortzusetz en (Urk. 7/63). Gleichzeitig stellte sie dem Versicherten mit

Vorbescheid die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/64).

Nach ergangenem Einwand vom 29. Oktober 2018 (Urk. 7/67) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 15.

No vember 2018 das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/69). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3 1. Dezember 2018 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 1 5. November 2018 sei aufzuheben und ihm sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 1 1. Februar 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angew iesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglic h welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Leiden des Beschwerdefüh rers aufgrund der medizinischen Abklärungen auf psychosoziale Faktoren zu rückzuführen seien. Es seien keine Diagnosen mit längerdauernder Einschrän kung ausgewiesen. Sodann befinde sich der Beschwerdeführer nicht in einer psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, weshalb davon ausgegangen wer den könne, dass kein erheblicher Leidensdruck vorliege . Er verfüge somit weiter hin über Ressourcen, die er noch verwende n könne (Urk. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Gut achter habe sich sowohl mit den Sta ndar d indikatoren als auch mit seiner Arbeits biographie befasst und sei zum Schluss gekommen, dass bei momentan remittier ter mittelgradiger Depression insbesondere aufgrund seiner

Persönlichkeitsstruk tur trotz vorhandenen Ressourcen lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

auszugehen sei. Die abweichende Beurteilung durch die IV -Stelle lasse sich nicht rechtfertigen . Er spüre während der Remission kein Bedürfnis nach therapeuti scher Behandlung. Sodann sei unklar, inwieweit er kognitiv in

d er Lage sei, davon zu profitieren. Sein

Potenzial sei

trotz

vielseitiger Empfehlung nicht abgeklärt worden. Darüber hinaus sei dem Gutachter zufolge mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arbeit im zweiten Arbeitsmarkt einen wesentlichen Teil zur Remission der Depression beigetragen habe, mehr als die jahrelange psychotherapeutische Behandlung in der IPW. Hinzu komme, dass d ie Existenz durch die Sozialen Dienste gesichert sei und e r zurzeit nachweislich kein Problem mit dem Alkoholkonsum habe . Auch im Gutachten seien keine genannt worden. Die Rente sei aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

und unter Be rücksichtigung eines leidensbe d i ngten Abzuges wegen des deutlich unterdurch schnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers zu berechnen (Urk. 2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom

15. Novem ber 2018 unter and e rem auf das psychiatrische Gutachten vom

20. Juni 2018 ab (Urk. 7 / 61). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers ak tenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/ 61 / 4-7), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Dipl. Arzt B.___ hielt in seinem Gutachten vom 2 0. Juni 2018 folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/61/14): - Status nach länger anhaltender depressiver Episode, zeitweise mittelgra digen Ausprägungsgrades (ICD-10: F33.1), aktuell remittiert (ICD-10: F33.4) - Anamnestisch psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Alko holabusus beziehungsweise – abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.1/2), aktuell keine Hinweise für übermässigen andauernden Alkoholkonsum - Akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit selbstunsicher-abhängigen und emotional instabilen Zügen (ICD10: Z73.1) im Grenzbereich zur Persön lichkeitsstörung (ICD10: F6)

Schliesslich erklärte er, es werde für die Vorgeschichte die reaktive Entwicklung einer zeitweise mindestens mittelgradig ausgeprägten länger andauernden de pressiven Episode nachvollzogen. In diesem Zusammenhang sei es auch zeitweise zu parasuizidalen Krisen mit wiederholter Einnahme einer Medikamentenüberdo sierung und notfallmässiger Behandlung im C.___ gekommen. Nach zuvor berich teter und aktuell sistierter leitliniengerecht durchgeführter psychiatrisch-psycho therapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung zeige sich das depres sive Zustandsbild aufgrund des erhobenen Befundes und der berichteten Be s chwerden weitgehend remittiert. Z um jetzigen Zeitpunkt finde keine psychiatri sche oder psychopharmakologische Behandlung statt. Sekundär könne im Kon text der Beschwerdeentwicklung eine zeitweise ausgeprägte Alkoholproblematik im Sinne eines Alkoholabhängigkeitssyndroms mit regelmässigem Abusus im Rahmen einer anzunehmenden Selbstmedikation nachvollzogen werden. Aktuell werde ein moderat er Gelegenheitskonsum angegeben. D ie bestimmten alkohol spezifischen Laborparamater korrelier t en laborch em isch mit den Trinkangaben des Beschwerdeführers . Die Situation könne diesbezüglich als kompensiert ange nommen werden. Schliesslich werde auch im Rahmen der Abklärung eine zu be rücksichtigende persönlichkeitsstrukturelle Pathologie mit erfasst . Es fänden sich s elbstunsicher-abhängige Züge mit herabgesetzter Belastbarkeit sowie Stressre sistenz, eingeschränkter Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit sowie einge schränkter Flexibilität, ins besondere in Arbe i t sprozessen oder sozia len/beruflichen Interaktionen . Dieser Aspekt habe sich auch im Rahmen d er Ab klärung in der Interaktion mit dem Gutachter sowie in den Fremdangaben vom Arbeitsplatz im Gartenbau gezeigt. Somit müsse er in der Beurteilung der aktuel len Belastbarkeit im Kontext des Längsverlaufs und der vorberichteten Komorbi ditäten unter Belastung mitberücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Befunde und Informationen bewege sich die Symptomatik im Grenzbereich des Schweregrades einer Persönlichkeitsstörung mit zunehmender funktioneller Limitierung des Beschwerdeführers

(Urk. 7/61/14-15). D ie persön lichkeitsstrukturellen Pathologien /Defizite im Rahmen d er ausgeprägten Selb stunsicherheit und der damit

verbunden abhän g ig- unsicheren Muster in privaten und Arbeits beziehungen seien thera peutisch schwerer beeinflussbar. D ies auch aufgrund einer deutlich eingeschränkten Introspektions- und Reflexionsfähi g keit des Beschwerdeführers . Positiv zu bewerten sei en die Beruhigung und Stab ilisie rung im geschützten Arbeit srahmen im Sinne der aktuell erbrachten 60%-Prä senzleistung im Gartenbau . Es seien aber auch dort erhebliche Limitierungen fest gestellt worden . Zusammenfassend zeigten sich noch knapp ausreichende Res sourcen und Hinweise für eine noch mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzuneh mende, erfolgreich mögliche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess . Dies sei auch unter Bedingungen der freien Wirtschaft unter entsprechenden vorbereiten den Schritten und stabilisierenden Rahmenbedingungen möglich (Urk. 7/61/18).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, es könne weiterhin ein labilisiertes psychisches Gleichgewicht mit verminderter Belastbarkeit, Stressres istenz und Durchhaltefä higkeit sowie eingeschränkter A npassungs- sowie situativer und beruflicher In ter a k tionsfähi g keit und Flexibilität angenommen werden, was zu einer

funktio nell noch anzunehmenden mindestens

mittelgradigen L eistu n gsbeei n t rächtigung führe . Es resultiere eine theoretische Leistungsreserve für eine fortgesetzt abzu leitende rehabilitative zurzeit erreichbare maximal 50% - ige

Arbeitsfähigkeit be zogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil oder denkbaren Verweistätigkei ten auf Hilfsarbeiterniveau . Nachvollziehbar dokumentiert sei eine psychisch reaktive Krankheitsentwicklung ab Oktober 201 5. Ab diesem Zeitpunkt sei von einer min destens mittelgradigen psychisch bedingte n Leistungsminderung, ab August 2016 von einer aufbaubaren maximal 50%- igen

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Ver lauf seien gewisse Schwankungen

ausgewiesen. Vorübergehend könnten ab Ok tober 2015 im Rahmen der krisenhaften Zustandsverschle chterungen mit insbe sondere zweimaliger parasuizidaler Handlung und Hospitalisation im C.___ 2016 100%- ige

Arbeitsunfähigkeiten

nachvollzogen werden (Urk. 6/61/20-22). 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten vom 2 0. Juni 2018 erfüllt sämtliche rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vgl. E. 1.5). Es beruht auf fachärztlicher

Untersuchung durch den Gutachter (Urk. 7/ 47/5 - 10) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben

(Urk. 7/ 47 / 3-4 und Urk. 7/47/13-14) . Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (Urk. 7/ 47/11-12 und Urk. 7/47/15-16). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hin reichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist grundsätzlich einleuchtend und das Gutachten ist dem Grundsatz nach schlüssig . So wird auch nichts Gegenteiliges vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 4.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4.4

Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die gutachterli chen Feststellungen anhand der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 auf eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wobei darauf hin zuweisen ist, dass die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsan wendung die Arbeitsfähigkeit – mit Blick auf die normativ vorgegebenen Krite rien – je aus ihrer Sicht zu beurteilen haben.

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwe regrad» ist festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht ausgeprägt erscheinen . So hielt der begutachtende Psychiater insbesondere fest, dass sich das depressive Zustandsbild aufgrund des erhobenen Befundes und der berichteten Beschwerden weitgehend remittiert zeige. Di e bestimmten alko holspezifischen Laborparameter korrelierten laborchemisch mit dem vom Be schwerdeführer angegebenen moderaten Gelegenheitskonsum . D ie Situation könne diesbezüglich als aktuell kompensiert angenommen werden (Urk. 7/61/14) . Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer weder in fachpsychiat rischer Behandlung steht, noch sich mittels psychopharm a kologischer Medikation therapieren lässt (Urk. 7/61/21) . Unter Komorbiditäten ist

aber die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit selbstunsicher-abhängigen und emotional instabilen Zügen (ICD-10: Z73.1) zu berücksichtigen. Gemäss dem Gutachten führe sie zu einer herabgesetzten Belastbarkeit sowie Stressresistenz, einer eingeschränkten Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit sowie

Flexibilität

insbesond e re in Ar beitsprozessen und sozialen/beruflichen Interaktionen (Urk.

7/61/15) . Schliesslich fänden sich noch knapp ausreichende Ressourcen und Hinweise für eine noch mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzu nehmende, erfolgreich mögliche Wiedereinglie derung in den Arbeitsprozess. Dies sei auch unter Bedingungen der freien Wirt schaft unter entsprechenden vorbereitenden Schritten und stabilisierenden Rah menbedingungen möglich (Urk. 7/61/8).

Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass wenn auch grenzwertig keine Persönlichkeitsstörung vorlie gt . Sodann führt das Gutachten aus, dass die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur therapeutisch schwerer beein flussbar sei. Dies auch aufgrund einer deutlich eingeschränkten Introspektions- und Reflexionsfähigkeit des Beschwerdeführers. Positiv zu bewerten sei die Be ruhigung und Stabilisierung im geschützten Arbeitsrahmen im Sinne der aktuell erbachten 60%-Präsenzleistung im Gartenbau . Es seien jedoch auch dort erheb liche Limitierungen festgestellt worden (Urk. 7/61/18). Zudem sei als Leistungs reserve und aktivierbare Ressource die über Jahrzehnte erbrachte Arbeitsleistung auf Hilfsarbeiterniveau im Lager und zuletzt auch in der Kanalreinigung zu ge wichten. Eine Re ssource stelle auch die vermittelte Motivation dar. Funktional sei die Fähigkeit zur Stress- beziehungsweise Emotionsregulierung eingeschränkt, was persönlichkeitsbedingt immer wieder zu Überlastungssituationen, depressi ver, aber auch impulsiv -aggressiver Reaktionsbildung führen könne. Dies im Sinne eines fortbestehenden funktionellen Gefahrenmoments hinsichtlich Über forderung bis zur Dekompensation bei weiterhin anzunehmender erhöhter Vul nerabilität und Stressintoleranz. A ls positiver Faktor sei die Begleitung durch die Stadt Y.___ zu gewichten (Urk. 7/61/19-20).

Hinsichtlich Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Be schwerdeführer alleine in einer vom Sozialamt finanzierten 1-Zimmerwohung lebt, über eine geregelte Tagesstruktur verfügt und soziale Kontakte pflegt (Urk.

7/61/11). Über einen sozialen Rückzug berichtete der Beschwerdeführer nicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wieder in einer neuen Beziehung ist, in welcher er Unterstützung erfährt (Urk. 7/61/9).

Zum - beweisrechtlich entsche idenden - Aspekt der Konsistenz, ist darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführer neben seiner 60%- igen Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Stande ist, an freien Tagen die Wohnung zu putzen, lange Spaziergänge zu unternehmen, ein soziales Umfeld zu pflegen, Fussball zu spielen und an Grümpelturnieren teilzunehmen (Urk. 7/61/11). Auch der Gutach ter hielt fest, dass der Beschwerdeführer betreffend alle Lebensbereiche hinsicht lich der Defizite in Interaktionen und Beziehungsgestaltungen aktuell sowohl pri vat, mit vermehrt berichteten Hobbys, als auch beruflich im Rahmen der stabili sierten

Situation im geschützten Arbeitsrahmen eine tendenzielle Verbesserung des Funktionsniveaus mit Aktivitätszunahme zu verzeichnen habe (Urk. 7/61/18).

Kontrastierend hierzu sieht sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage, mehr als 3 Tage zu a rb eiten (Urk. 7/61/11). Was sodann den behandlungs- und eingliede rungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck anbelangt ist augenscheinlich, dass es an einem erheblichen Leidensdruck fehlt, mangelt es doch gänzlich an einer Therapie aus psychiatrischer Sicht (Urk. 7/61/21).

Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizier ten Gesundheitsstörung bei erhaltenen Ressourcen und einem intakten sozialen Umfeld sowie mit Blick auf den fehlenden Leidensdruck ist eine wie im Gutachten attestierte Leistungseinschränkung von 50 % nicht aufrechtzuerhalten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem rentena usschliessen den Pensum tätig sein kann. Durch die Wiederaufnahme der The rapie kann auch einer zukünftig möglichen Dekompensation entgegengewirkt werden . 5.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen . 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 1 S. 2 und Urk. 3). Antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen. 6.3

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der 1963 geboren e

X.___ arbeitete zuletzt vom 1. August 2011 bis am 3 0. April 2016 als Kanalreiniger bei der A.___

AG (Urk. 7/11 und Urk. 7/17) . Der Versicherte meldete sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 21. April 2016 zur Früherfassung und am 2 5. Mai 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 und Urk. 7/11). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto bei (Urk. 7/15), holte einen Arbeitgeberbericht

(Urk. 7/17), die Akten des Krankentaggeldversicherers Sympany (Urk. 7/18 und Urk. 7/46) sowie Bericht e der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/21, Urk. 7/35, Urk. 7/37-38 und Urk. 7/50). Mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2016 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da er sich subjektiv nicht in der Lage dazu fühle (Urk. 7/31). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dipl. Arzt B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 20. Juni 2018, Urk. 7/61) . Mit Schreiben vom 7. Sep tember 2018 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Verbesserung des Gesundheitszustandes für allfällig e zu künftige Leistungsansprüche einer adäquaten psychiatrischen und psychophar makologischen Therapie zu unterziehen sowie d ie Alkoholabstinenz fortzusetz en (Urk. 7/63). Gleichzeitig stellte sie dem Versicherten mit

Vorbescheid die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/64).

Nach ergangenem Einwand vom 29. Oktober 2018 (Urk. 7/67) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 15.

No vember 2018 das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/69).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angew iesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglic h welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 ). Es beruht auf fachärztlicher

Untersuchung durch den Gutachter (Urk. 7/ 47/5 -

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 3 1. Dezember 2018 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 1 5. November 2018 sei aufzuheben und ihm sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 1 1. Februar 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde (Urk.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Leiden des Beschwerdefüh rers aufgrund der medizinischen Abklärungen auf psychosoziale Faktoren zu rückzuführen seien. Es seien keine Diagnosen mit längerdauernder Einschrän kung ausgewiesen. Sodann befinde sich der Beschwerdeführer nicht in einer psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, weshalb davon ausgegangen wer den könne, dass kein erheblicher Leidensdruck vorliege . Er verfüge somit weiter hin über Ressourcen, die er noch verwende n könne (Urk. 1).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Gut achter habe sich sowohl mit den Sta ndar d indikatoren als auch mit seiner Arbeits biographie befasst und sei zum Schluss gekommen, dass bei momentan remittier ter mittelgradiger Depression insbesondere aufgrund seiner

Persönlichkeitsstruk tur trotz vorhandenen Ressourcen lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

auszugehen sei. Die abweichende Beurteilung durch die IV -Stelle lasse sich nicht rechtfertigen . Er spüre während der Remission kein Bedürfnis nach therapeuti scher Behandlung. Sodann sei unklar, inwieweit er kognitiv in

d er Lage sei, davon zu profitieren. Sein

Potenzial sei

trotz

vielseitiger Empfehlung nicht abgeklärt worden. Darüber hinaus sei dem Gutachter zufolge mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arbeit im zweiten Arbeitsmarkt einen wesentlichen Teil zur Remission der Depression beigetragen habe, mehr als die jahrelange psychotherapeutische Behandlung in der IPW. Hinzu komme, dass d ie Existenz durch die Sozialen Dienste gesichert sei und e r zurzeit nachweislich kein Problem mit dem Alkoholkonsum habe . Auch im Gutachten seien keine genannt worden. Die Rente sei aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

und unter Be rücksichtigung eines leidensbe d i ngten Abzuges wegen des deutlich unterdurch schnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers zu berechnen (Urk. 2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom

15. Novem ber 2018 unter and e rem auf das psychiatrische Gutachten vom

20. Juni 2018 ab (Urk. 7 / 61). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers ak tenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/ 61 / 4-7), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Dipl. Arzt B.___ hielt in seinem Gutachten vom 2 0. Juni 2018 folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/61/14): - Status nach länger anhaltender depressiver Episode, zeitweise mittelgra digen Ausprägungsgrades (ICD-10: F33.1), aktuell remittiert (ICD-10: F33.4) - Anamnestisch psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Alko holabusus beziehungsweise – abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.1/2), aktuell keine Hinweise für übermässigen andauernden Alkoholkonsum - Akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit selbstunsicher-abhängigen und emotional instabilen Zügen (ICD10: Z73.1) im Grenzbereich zur Persön lichkeitsstörung (ICD10: F6)

Schliesslich erklärte er, es werde für die Vorgeschichte die reaktive Entwicklung einer zeitweise mindestens mittelgradig ausgeprägten länger andauernden de pressiven Episode nachvollzogen. In diesem Zusammenhang sei es auch zeitweise zu parasuizidalen Krisen mit wiederholter Einnahme einer Medikamentenüberdo sierung und notfallmässiger Behandlung im C.___ gekommen. Nach zuvor berich teter und aktuell sistierter leitliniengerecht durchgeführter psychiatrisch-psycho therapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung zeige sich das depres sive Zustandsbild aufgrund des erhobenen Befundes und der berichteten Be s chwerden weitgehend remittiert. Z um jetzigen Zeitpunkt finde keine psychiatri sche oder psychopharmakologische Behandlung statt. Sekundär könne im Kon text der Beschwerdeentwicklung eine zeitweise ausgeprägte Alkoholproblematik im Sinne eines Alkoholabhängigkeitssyndroms mit regelmässigem Abusus im Rahmen einer anzunehmenden Selbstmedikation nachvollzogen werden. Aktuell werde ein moderat er Gelegenheitskonsum angegeben. D ie bestimmten alkohol spezifischen Laborparamater korrelier t en laborch em isch mit den Trinkangaben des Beschwerdeführers . Die Situation könne diesbezüglich als kompensiert ange nommen werden. Schliesslich werde auch im Rahmen der Abklärung eine zu be rücksichtigende persönlichkeitsstrukturelle Pathologie mit erfasst . Es fänden sich s elbstunsicher-abhängige Züge mit herabgesetzter Belastbarkeit sowie Stressre sistenz, eingeschränkter Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit sowie einge schränkter Flexibilität, ins besondere in Arbe i t sprozessen oder sozia len/beruflichen Interaktionen . Dieser Aspekt habe sich auch im Rahmen d er Ab klärung in der Interaktion mit dem Gutachter sowie in den Fremdangaben vom Arbeitsplatz im Gartenbau gezeigt. Somit müsse er in der Beurteilung der aktuel len Belastbarkeit im Kontext des Längsverlaufs und der vorberichteten Komorbi ditäten unter Belastung mitberücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Befunde und Informationen bewege sich die Symptomatik im Grenzbereich des Schweregrades einer Persönlichkeitsstörung mit zunehmender funktioneller Limitierung des Beschwerdeführers

(Urk. 7/61/14-15). D ie persön lichkeitsstrukturellen Pathologien /Defizite im Rahmen d er ausgeprägten Selb stunsicherheit und der damit

verbunden abhän g ig- unsicheren Muster in privaten und Arbeits beziehungen seien thera peutisch schwerer beeinflussbar. D ies auch aufgrund einer deutlich eingeschränkten Introspektions- und Reflexionsfähi g keit des Beschwerdeführers . Positiv zu bewerten sei en die Beruhigung und Stab ilisie rung im geschützten Arbeit srahmen im Sinne der aktuell erbrachten 60%-Prä senzleistung im Gartenbau . Es seien aber auch dort erhebliche Limitierungen fest gestellt worden . Zusammenfassend zeigten sich noch knapp ausreichende Res sourcen und Hinweise für eine noch mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzuneh mende, erfolgreich mögliche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess . Dies sei auch unter Bedingungen der freien Wirtschaft unter entsprechenden vorbereiten den Schritten und stabilisierenden Rahmenbedingungen möglich (Urk. 7/61/18).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, es könne weiterhin ein labilisiertes psychisches Gleichgewicht mit verminderter Belastbarkeit, Stressres istenz und Durchhaltefä higkeit sowie eingeschränkter A npassungs- sowie situativer und beruflicher In ter a k tionsfähi g keit und Flexibilität angenommen werden, was zu einer

funktio nell noch anzunehmenden mindestens

mittelgradigen L eistu n gsbeei n t rächtigung führe . Es resultiere eine theoretische Leistungsreserve für eine fortgesetzt abzu leitende rehabilitative zurzeit erreichbare maximal 50% - ige

Arbeitsfähigkeit be zogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil oder denkbaren Verweistätigkei ten auf Hilfsarbeiterniveau . Nachvollziehbar dokumentiert sei eine psychisch reaktive Krankheitsentwicklung ab Oktober 201 5. Ab diesem Zeitpunkt sei von einer min destens mittelgradigen psychisch bedingte n Leistungsminderung, ab August 2016 von einer aufbaubaren maximal 50%- igen

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Ver lauf seien gewisse Schwankungen

ausgewiesen. Vorübergehend könnten ab Ok tober 2015 im Rahmen der krisenhaften Zustandsverschle chterungen mit insbe sondere zweimaliger parasuizidaler Handlung und Hospitalisation im C.___ 2016 100%- ige

Arbeitsunfähigkeiten

nachvollzogen werden (Urk. 6/61/20-22). 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten vom 2 0. Juni 2018 erfüllt sämtliche rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vgl. E.

E. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

E. 6.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 1 S. 2 und Urk. 3). Antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen.

E. 6.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

E. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 ) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben

(Urk. 7/ 47 / 3-4 und Urk. 7/47/13-14) . Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (Urk. 7/ 47/11-12 und Urk. 7/47/15-16). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hin reichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist grundsätzlich einleuchtend und das Gutachten ist dem Grundsatz nach schlüssig . So wird auch nichts Gegenteiliges vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 4.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4.4

Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die gutachterli chen Feststellungen anhand der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 auf eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wobei darauf hin zuweisen ist, dass die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsan wendung die Arbeitsfähigkeit – mit Blick auf die normativ vorgegebenen Krite rien – je aus ihrer Sicht zu beurteilen haben.

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwe regrad» ist festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht ausgeprägt erscheinen . So hielt der begutachtende Psychiater insbesondere fest, dass sich das depressive Zustandsbild aufgrund des erhobenen Befundes und der berichteten Beschwerden weitgehend remittiert zeige. Di e bestimmten alko holspezifischen Laborparameter korrelierten laborchemisch mit dem vom Be schwerdeführer angegebenen moderaten Gelegenheitskonsum . D ie Situation könne diesbezüglich als aktuell kompensiert angenommen werden (Urk. 7/61/14) . Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer weder in fachpsychiat rischer Behandlung steht, noch sich mittels psychopharm a kologischer Medikation therapieren lässt (Urk. 7/61/21) . Unter Komorbiditäten ist

aber die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit selbstunsicher-abhängigen und emotional instabilen Zügen (ICD-10: Z73.1) zu berücksichtigen. Gemäss dem Gutachten führe sie zu einer herabgesetzten Belastbarkeit sowie Stressresistenz, einer eingeschränkten Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit sowie

Flexibilität

insbesond e re in Ar beitsprozessen und sozialen/beruflichen Interaktionen (Urk.

7/61/15) . Schliesslich fänden sich noch knapp ausreichende Ressourcen und Hinweise für eine noch mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzu nehmende, erfolgreich mögliche Wiedereinglie derung in den Arbeitsprozess. Dies sei auch unter Bedingungen der freien Wirt schaft unter entsprechenden vorbereitenden Schritten und stabilisierenden Rah menbedingungen möglich (Urk. 7/61/8).

Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass wenn auch grenzwertig keine Persönlichkeitsstörung vorlie gt . Sodann führt das Gutachten aus, dass die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur therapeutisch schwerer beein flussbar sei. Dies auch aufgrund einer deutlich eingeschränkten Introspektions- und Reflexionsfähigkeit des Beschwerdeführers. Positiv zu bewerten sei die Be ruhigung und Stabilisierung im geschützten Arbeitsrahmen im Sinne der aktuell erbachten 60%-Präsenzleistung im Gartenbau . Es seien jedoch auch dort erheb liche Limitierungen festgestellt worden (Urk. 7/61/18). Zudem sei als Leistungs reserve und aktivierbare Ressource die über Jahrzehnte erbrachte Arbeitsleistung auf Hilfsarbeiterniveau im Lager und zuletzt auch in der Kanalreinigung zu ge wichten. Eine Re ssource stelle auch die vermittelte Motivation dar. Funktional sei die Fähigkeit zur Stress- beziehungsweise Emotionsregulierung eingeschränkt, was persönlichkeitsbedingt immer wieder zu Überlastungssituationen, depressi ver, aber auch impulsiv -aggressiver Reaktionsbildung führen könne. Dies im Sinne eines fortbestehenden funktionellen Gefahrenmoments hinsichtlich Über forderung bis zur Dekompensation bei weiterhin anzunehmender erhöhter Vul nerabilität und Stressintoleranz. A ls positiver Faktor sei die Begleitung durch die Stadt Y.___ zu gewichten (Urk. 7/61/19-20).

Hinsichtlich Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Be schwerdeführer alleine in einer vom Sozialamt finanzierten 1-Zimmerwohung lebt, über eine geregelte Tagesstruktur verfügt und soziale Kontakte pflegt (Urk.

7/61/11). Über einen sozialen Rückzug berichtete der Beschwerdeführer nicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wieder in einer neuen Beziehung ist, in welcher er Unterstützung erfährt (Urk. 7/61/9).

Zum - beweisrechtlich entsche idenden - Aspekt der Konsistenz, ist darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführer neben seiner 60%- igen Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Stande ist, an freien Tagen die Wohnung zu putzen, lange Spaziergänge zu unternehmen, ein soziales Umfeld zu pflegen, Fussball zu spielen und an Grümpelturnieren teilzunehmen (Urk. 7/61/11). Auch der Gutach ter hielt fest, dass der Beschwerdeführer betreffend alle Lebensbereiche hinsicht lich der Defizite in Interaktionen und Beziehungsgestaltungen aktuell sowohl pri vat, mit vermehrt berichteten Hobbys, als auch beruflich im Rahmen der stabili sierten

Situation im geschützten Arbeitsrahmen eine tendenzielle Verbesserung des Funktionsniveaus mit Aktivitätszunahme zu verzeichnen habe (Urk. 7/61/18).

Kontrastierend hierzu sieht sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage, mehr als 3 Tage zu a rb eiten (Urk. 7/61/11). Was sodann den behandlungs- und eingliede rungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck anbelangt ist augenscheinlich, dass es an einem erheblichen Leidensdruck fehlt, mangelt es doch gänzlich an einer Therapie aus psychiatrischer Sicht (Urk. 7/61/21).

Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizier ten Gesundheitsstörung bei erhaltenen Ressourcen und einem intakten sozialen Umfeld sowie mit Blick auf den fehlenden Leidensdruck ist eine wie im Gutachten attestierte Leistungseinschränkung von 50 % nicht aufrechtzuerhalten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem rentena usschliessen den Pensum tätig sein kann. Durch die Wiederaufnahme der The rapie kann auch einer zukünftig möglichen Dekompensation entgegengewirkt werden . 5.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen . 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00009

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 2 2. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Departement Soziales der Stadt Y.___ Z.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1963 geboren e

X.___ arbeitete zuletzt vom 1. August 2011 bis am 3 0. April 2016 als Kanalreiniger bei der A.___

AG (Urk. 7/11 und Urk. 7/17) . Der Versicherte meldete sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 21. April 2016 zur Früherfassung und am 2 5. Mai 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 und Urk. 7/11). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto bei (Urk. 7/15), holte einen Arbeitgeberbericht

(Urk. 7/17), die Akten des Krankentaggeldversicherers Sympany (Urk. 7/18 und Urk. 7/46) sowie Bericht e der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/21, Urk. 7/35, Urk. 7/37-38 und Urk. 7/50). Mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2016 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da er sich subjektiv nicht in der Lage dazu fühle (Urk. 7/31). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dipl. Arzt B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 20. Juni 2018, Urk. 7/61) . Mit Schreiben vom 7. Sep tember 2018 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Verbesserung des Gesundheitszustandes für allfällig e zu künftige Leistungsansprüche einer adäquaten psychiatrischen und psychophar makologischen Therapie zu unterziehen sowie d ie Alkoholabstinenz fortzusetz en (Urk. 7/63). Gleichzeitig stellte sie dem Versicherten mit

Vorbescheid die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/64).

Nach ergangenem Einwand vom 29. Oktober 2018 (Urk. 7/67) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 15.

No vember 2018 das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/69). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3 1. Dezember 2018 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 1 5. November 2018 sei aufzuheben und ihm sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 1 1. Februar 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angew iesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglic h welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Leiden des Beschwerdefüh rers aufgrund der medizinischen Abklärungen auf psychosoziale Faktoren zu rückzuführen seien. Es seien keine Diagnosen mit längerdauernder Einschrän kung ausgewiesen. Sodann befinde sich der Beschwerdeführer nicht in einer psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, weshalb davon ausgegangen wer den könne, dass kein erheblicher Leidensdruck vorliege . Er verfüge somit weiter hin über Ressourcen, die er noch verwende n könne (Urk. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Gut achter habe sich sowohl mit den Sta ndar d indikatoren als auch mit seiner Arbeits biographie befasst und sei zum Schluss gekommen, dass bei momentan remittier ter mittelgradiger Depression insbesondere aufgrund seiner

Persönlichkeitsstruk tur trotz vorhandenen Ressourcen lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

auszugehen sei. Die abweichende Beurteilung durch die IV -Stelle lasse sich nicht rechtfertigen . Er spüre während der Remission kein Bedürfnis nach therapeuti scher Behandlung. Sodann sei unklar, inwieweit er kognitiv in

d er Lage sei, davon zu profitieren. Sein

Potenzial sei

trotz

vielseitiger Empfehlung nicht abgeklärt worden. Darüber hinaus sei dem Gutachter zufolge mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arbeit im zweiten Arbeitsmarkt einen wesentlichen Teil zur Remission der Depression beigetragen habe, mehr als die jahrelange psychotherapeutische Behandlung in der IPW. Hinzu komme, dass d ie Existenz durch die Sozialen Dienste gesichert sei und e r zurzeit nachweislich kein Problem mit dem Alkoholkonsum habe . Auch im Gutachten seien keine genannt worden. Die Rente sei aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

und unter Be rücksichtigung eines leidensbe d i ngten Abzuges wegen des deutlich unterdurch schnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers zu berechnen (Urk. 2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom

15. Novem ber 2018 unter and e rem auf das psychiatrische Gutachten vom

20. Juni 2018 ab (Urk. 7 / 61). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers ak tenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/ 61 / 4-7), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Dipl. Arzt B.___ hielt in seinem Gutachten vom 2 0. Juni 2018 folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/61/14): - Status nach länger anhaltender depressiver Episode, zeitweise mittelgra digen Ausprägungsgrades (ICD-10: F33.1), aktuell remittiert (ICD-10: F33.4) - Anamnestisch psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Alko holabusus beziehungsweise – abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.1/2), aktuell keine Hinweise für übermässigen andauernden Alkoholkonsum - Akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit selbstunsicher-abhängigen und emotional instabilen Zügen (ICD10: Z73.1) im Grenzbereich zur Persön lichkeitsstörung (ICD10: F6)

Schliesslich erklärte er, es werde für die Vorgeschichte die reaktive Entwicklung einer zeitweise mindestens mittelgradig ausgeprägten länger andauernden de pressiven Episode nachvollzogen. In diesem Zusammenhang sei es auch zeitweise zu parasuizidalen Krisen mit wiederholter Einnahme einer Medikamentenüberdo sierung und notfallmässiger Behandlung im C.___ gekommen. Nach zuvor berich teter und aktuell sistierter leitliniengerecht durchgeführter psychiatrisch-psycho therapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung zeige sich das depres sive Zustandsbild aufgrund des erhobenen Befundes und der berichteten Be s chwerden weitgehend remittiert. Z um jetzigen Zeitpunkt finde keine psychiatri sche oder psychopharmakologische Behandlung statt. Sekundär könne im Kon text der Beschwerdeentwicklung eine zeitweise ausgeprägte Alkoholproblematik im Sinne eines Alkoholabhängigkeitssyndroms mit regelmässigem Abusus im Rahmen einer anzunehmenden Selbstmedikation nachvollzogen werden. Aktuell werde ein moderat er Gelegenheitskonsum angegeben. D ie bestimmten alkohol spezifischen Laborparamater korrelier t en laborch em isch mit den Trinkangaben des Beschwerdeführers . Die Situation könne diesbezüglich als kompensiert ange nommen werden. Schliesslich werde auch im Rahmen der Abklärung eine zu be rücksichtigende persönlichkeitsstrukturelle Pathologie mit erfasst . Es fänden sich s elbstunsicher-abhängige Züge mit herabgesetzter Belastbarkeit sowie Stressre sistenz, eingeschränkter Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit sowie einge schränkter Flexibilität, ins besondere in Arbe i t sprozessen oder sozia len/beruflichen Interaktionen . Dieser Aspekt habe sich auch im Rahmen d er Ab klärung in der Interaktion mit dem Gutachter sowie in den Fremdangaben vom Arbeitsplatz im Gartenbau gezeigt. Somit müsse er in der Beurteilung der aktuel len Belastbarkeit im Kontext des Längsverlaufs und der vorberichteten Komorbi ditäten unter Belastung mitberücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Befunde und Informationen bewege sich die Symptomatik im Grenzbereich des Schweregrades einer Persönlichkeitsstörung mit zunehmender funktioneller Limitierung des Beschwerdeführers

(Urk. 7/61/14-15). D ie persön lichkeitsstrukturellen Pathologien /Defizite im Rahmen d er ausgeprägten Selb stunsicherheit und der damit

verbunden abhän g ig- unsicheren Muster in privaten und Arbeits beziehungen seien thera peutisch schwerer beeinflussbar. D ies auch aufgrund einer deutlich eingeschränkten Introspektions- und Reflexionsfähi g keit des Beschwerdeführers . Positiv zu bewerten sei en die Beruhigung und Stab ilisie rung im geschützten Arbeit srahmen im Sinne der aktuell erbrachten 60%-Prä senzleistung im Gartenbau . Es seien aber auch dort erhebliche Limitierungen fest gestellt worden . Zusammenfassend zeigten sich noch knapp ausreichende Res sourcen und Hinweise für eine noch mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzuneh mende, erfolgreich mögliche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess . Dies sei auch unter Bedingungen der freien Wirtschaft unter entsprechenden vorbereiten den Schritten und stabilisierenden Rahmenbedingungen möglich (Urk. 7/61/18).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, es könne weiterhin ein labilisiertes psychisches Gleichgewicht mit verminderter Belastbarkeit, Stressres istenz und Durchhaltefä higkeit sowie eingeschränkter A npassungs- sowie situativer und beruflicher In ter a k tionsfähi g keit und Flexibilität angenommen werden, was zu einer

funktio nell noch anzunehmenden mindestens

mittelgradigen L eistu n gsbeei n t rächtigung führe . Es resultiere eine theoretische Leistungsreserve für eine fortgesetzt abzu leitende rehabilitative zurzeit erreichbare maximal 50% - ige

Arbeitsfähigkeit be zogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil oder denkbaren Verweistätigkei ten auf Hilfsarbeiterniveau . Nachvollziehbar dokumentiert sei eine psychisch reaktive Krankheitsentwicklung ab Oktober 201 5. Ab diesem Zeitpunkt sei von einer min destens mittelgradigen psychisch bedingte n Leistungsminderung, ab August 2016 von einer aufbaubaren maximal 50%- igen

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Ver lauf seien gewisse Schwankungen

ausgewiesen. Vorübergehend könnten ab Ok tober 2015 im Rahmen der krisenhaften Zustandsverschle chterungen mit insbe sondere zweimaliger parasuizidaler Handlung und Hospitalisation im C.___ 2016 100%- ige

Arbeitsunfähigkeiten

nachvollzogen werden (Urk. 6/61/20-22). 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten vom 2 0. Juni 2018 erfüllt sämtliche rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vgl. E. 1.5). Es beruht auf fachärztlicher

Untersuchung durch den Gutachter (Urk. 7/ 47/5 - 10) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben

(Urk. 7/ 47 / 3-4 und Urk. 7/47/13-14) . Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (Urk. 7/ 47/11-12 und Urk. 7/47/15-16). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hin reichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist grundsätzlich einleuchtend und das Gutachten ist dem Grundsatz nach schlüssig . So wird auch nichts Gegenteiliges vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 4.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4.4

Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die gutachterli chen Feststellungen anhand der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 auf eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wobei darauf hin zuweisen ist, dass die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsan wendung die Arbeitsfähigkeit – mit Blick auf die normativ vorgegebenen Krite rien – je aus ihrer Sicht zu beurteilen haben.

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwe regrad» ist festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht ausgeprägt erscheinen . So hielt der begutachtende Psychiater insbesondere fest, dass sich das depressive Zustandsbild aufgrund des erhobenen Befundes und der berichteten Beschwerden weitgehend remittiert zeige. Di e bestimmten alko holspezifischen Laborparameter korrelierten laborchemisch mit dem vom Be schwerdeführer angegebenen moderaten Gelegenheitskonsum . D ie Situation könne diesbezüglich als aktuell kompensiert angenommen werden (Urk. 7/61/14) . Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer weder in fachpsychiat rischer Behandlung steht, noch sich mittels psychopharm a kologischer Medikation therapieren lässt (Urk. 7/61/21) . Unter Komorbiditäten ist

aber die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit selbstunsicher-abhängigen und emotional instabilen Zügen (ICD-10: Z73.1) zu berücksichtigen. Gemäss dem Gutachten führe sie zu einer herabgesetzten Belastbarkeit sowie Stressresistenz, einer eingeschränkten Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit sowie

Flexibilität

insbesond e re in Ar beitsprozessen und sozialen/beruflichen Interaktionen (Urk.

7/61/15) . Schliesslich fänden sich noch knapp ausreichende Ressourcen und Hinweise für eine noch mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzu nehmende, erfolgreich mögliche Wiedereinglie derung in den Arbeitsprozess. Dies sei auch unter Bedingungen der freien Wirt schaft unter entsprechenden vorbereitenden Schritten und stabilisierenden Rah menbedingungen möglich (Urk. 7/61/8).

Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass wenn auch grenzwertig keine Persönlichkeitsstörung vorlie gt . Sodann führt das Gutachten aus, dass die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur therapeutisch schwerer beein flussbar sei. Dies auch aufgrund einer deutlich eingeschränkten Introspektions- und Reflexionsfähigkeit des Beschwerdeführers. Positiv zu bewerten sei die Be ruhigung und Stabilisierung im geschützten Arbeitsrahmen im Sinne der aktuell erbachten 60%-Präsenzleistung im Gartenbau . Es seien jedoch auch dort erheb liche Limitierungen festgestellt worden (Urk. 7/61/18). Zudem sei als Leistungs reserve und aktivierbare Ressource die über Jahrzehnte erbrachte Arbeitsleistung auf Hilfsarbeiterniveau im Lager und zuletzt auch in der Kanalreinigung zu ge wichten. Eine Re ssource stelle auch die vermittelte Motivation dar. Funktional sei die Fähigkeit zur Stress- beziehungsweise Emotionsregulierung eingeschränkt, was persönlichkeitsbedingt immer wieder zu Überlastungssituationen, depressi ver, aber auch impulsiv -aggressiver Reaktionsbildung führen könne. Dies im Sinne eines fortbestehenden funktionellen Gefahrenmoments hinsichtlich Über forderung bis zur Dekompensation bei weiterhin anzunehmender erhöhter Vul nerabilität und Stressintoleranz. A ls positiver Faktor sei die Begleitung durch die Stadt Y.___ zu gewichten (Urk. 7/61/19-20).

Hinsichtlich Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Be schwerdeführer alleine in einer vom Sozialamt finanzierten 1-Zimmerwohung lebt, über eine geregelte Tagesstruktur verfügt und soziale Kontakte pflegt (Urk.

7/61/11). Über einen sozialen Rückzug berichtete der Beschwerdeführer nicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wieder in einer neuen Beziehung ist, in welcher er Unterstützung erfährt (Urk. 7/61/9).

Zum - beweisrechtlich entsche idenden - Aspekt der Konsistenz, ist darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführer neben seiner 60%- igen Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Stande ist, an freien Tagen die Wohnung zu putzen, lange Spaziergänge zu unternehmen, ein soziales Umfeld zu pflegen, Fussball zu spielen und an Grümpelturnieren teilzunehmen (Urk. 7/61/11). Auch der Gutach ter hielt fest, dass der Beschwerdeführer betreffend alle Lebensbereiche hinsicht lich der Defizite in Interaktionen und Beziehungsgestaltungen aktuell sowohl pri vat, mit vermehrt berichteten Hobbys, als auch beruflich im Rahmen der stabili sierten

Situation im geschützten Arbeitsrahmen eine tendenzielle Verbesserung des Funktionsniveaus mit Aktivitätszunahme zu verzeichnen habe (Urk. 7/61/18).

Kontrastierend hierzu sieht sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage, mehr als 3 Tage zu a rb eiten (Urk. 7/61/11). Was sodann den behandlungs- und eingliede rungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck anbelangt ist augenscheinlich, dass es an einem erheblichen Leidensdruck fehlt, mangelt es doch gänzlich an einer Therapie aus psychiatrischer Sicht (Urk. 7/61/21).

Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizier ten Gesundheitsstörung bei erhaltenen Ressourcen und einem intakten sozialen Umfeld sowie mit Blick auf den fehlenden Leidensdruck ist eine wie im Gutachten attestierte Leistungseinschränkung von 50 % nicht aufrechtzuerhalten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem rentena usschliessen den Pensum tätig sein kann. Durch die Wiederaufnahme der The rapie kann auch einer zukünftig möglichen Dekompensation entgegengewirkt werden . 5.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen . 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 1 S. 2 und Urk. 3). Antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen. 6.3

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz